5

verordnen,  daß  durch  eine  Verfassungsvorschrift  eine  Macht
zu  deren  Lösung  entstehe  —  denn  hiebei  könnte  die  Aufgabe ­
  eine  vergriffene  und  die  hervorgerufene  Macht  eine
ungenügende  oder  des  innern  Halts  entbehrende  sein  —
sondern  man  will  die  vorhandenen  beschränkten  Volksorgane ­
  möglichst  frei  gewähren  und  aus  eigenem  Lebenstriebe
sich  kräftigen  lassen,  um  ihre  jetzt  dürftigen  Befugnisse  in
dem  Maße  zu  erweitern,  als  sie  sich  zur  Lösung  höherer
Aufgaben  befähigt  erweisen  mögen.  Dieses  wäre  der  rein
empirische  Weg  der  Staatsentwickelung,  ein  Weg,  der  sich
in  allen  Dingen  als  der  segensreichste  und  wirklich  vernünftigste ­
  erweist;  auch  ist  er  in  diesem  Falle  um  so  mehr
zu  billigen,  als  ihm  das  schon  von  uns  hervorgehobene
Sicherheitsprinzip  zur  Richtschnur  dient,  nämlich  die  jedesmalige ­
  Legalisirung  der  faktischen  Macht.
Ueber  die  einzuschlagende  Richtung  wäre  man  also
einig;  der  Weg  liegt  klar  vorgezeichnet;  die  Nothwendigkeit
des  Vorschreitens  wird  von  Allen  zugegeben.  Es  kommt
also  darauf  an,  daß  man  wirklich  vorwärts  gehe.  Das
Prinzip  des  Sichmachenlassens,  welches  dabei  gelten  soll,
verbietet  zwar  alles  Umhertappen  und  Voraneilen,  aber  es
gebietet  uns  eben  so  sehr,  nichts  zu  unterdrücken,  was
sich  machen  will,  und  dasjenige,  was  sich  gemacht
hat,  anzuerkennen.  Diese  zwei  Gebote  bestimmen  unsere
Pflichten  bei  der  „Entwickelung  bestehender  Grundlagen
ails  naturgemäßem  Wege.  "  Nur  durch  strenge  und  ungesäumte ­
  Erfüllung  dieser  Gebote  beweisen  wir,  daß  wir  es
mit  der  übernommenen  Verpflichtung  treu  und  ernst  meinen.