6

1

Das  erste  der  erwähnten  Gebote  zur  Förderung  der
gedachten  Entwickelung  spricht  unsere  negative  Pflicht,  die
des  Nichthinderns,  aus.  Und  wenn  auch  hinsichtlich  der
positiven,  als  zweckdienlich  erachteten  Schritte  unsere  Einsicht ­
  in  Betreff  der  Art  und  Zeit  bestimmen  darf,  so  wird
doch  die  negative  Bedingung  unsers  Verhaltens,  nämlich
die  Wegräumung  aller  Hindernisse  des  Entwikkelns,
  sogleich  von  vorne  hinein  und  absolut  geboten.  —
Die  Entwickelung  muß,  wie  gesagt,  in  einer  gewachsenen
Macht  der  vorhandenen  ständischen  Organe  zur  Uebernahme
erweiterter  Staatsfunktionen  bestehen,  mithin  von  einer
Vermehrung  der  öffentlichen  Theilnahme  an  denselben  ausgehen. ­
  Aber  es  bestehen  noch  mancherlei  Verordnungen,
welche  diesem  entgegenstehen  und  mithin  der  übernommenen
Verpflichtung  widerstreiten.  —  Zunächst  müßte  man,  insofern ­
  man  die  bestehenden  Grundlagen  sich  wirklich  ausbilden
  sehen  will,  den  Provinzial-Landtagen  jede  Gelegenheit
gewähren,  ihre  Leistungen  vor  der  Nation  zu  dokumentiren,
damit  das  Volk  deren  Befähigung  zur  Wahrnehmung  seiner ­
  Interessen  erkenne  unb  mit  der  ganzen  Kraft  seines
Bewußtseins  unterstütze.  Dazu  gehört  zuvörderst  die  unbedingte ­
  Publizität  der  Verhandlungen,  und  zwar  in  der
für  das  große  Publikum  eingänglichsten  Form.  Es  ist  zwar
dem  letzten  rheinländischen  Landtage  ein  sehr  erweiterter
Spielraum  hinsichtlich  der  durch  die  Zeitungen  zu  veröffentlichenden ­
  Debatten  nachgegeben  worden.  Aber  es  bestehen
dennoch  in  dieser  Hinsicht  Beschränkungen,  deren  Beibehaltung ­
  den  Vorwurf  „einer  unzeitgemäßen  Hemmung  des