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Fortschritts  "  zuziehen  dürfte.  Das  Verbot,  andere,  als
die  amtlichen  Berichte  über  die  Landtagsverhandlungen,  in
die  Zeitungen  zu  inferire»,  hat  als  angeblichen  Grund,
daß  es  unstatthaft  sei,  neben  den  authentischen  nock  unauthentische ­
  Berichte  veröffentlichen  zu  lassen.  Aber  abgesehen
davon,  daß  das  Unauthentische  in  dem  Authentischen  seine
Kontrole  hätte  und  gegen  eine  falsche  Angabe  über  den
Landtag  jedes  einzelne  Mitglied  reklamiren  könnte,  und  für
solche  Berichtigungen  Zeugen  genug  waren,  um  ihnen
Glauben  zu  verschaffen,  so  fehlt  es  doch  an  jedem  Grunde,
für  die  Landtagsverhandlungen  Präventivmaßregeln  anzusprechen,
  welcher  die  Regierung  für  ihre  eigenen  Verhandlungen ­
  nicht  bedarf;  denn  nach  diesem  Prinzipe  würde
man  die  Schritte  der  Staatsbehörden  nur  durch  Abdrucken
erlassener  Aktenstücke  zur  öffentlichen  Kenntniß  bringen
dürfen.  Den  Einwand,  daß  Sachen  in  den  Landtagen
zur  Erörterung  kommen  können,  welche  sich  nicht  für  die
Oeffentlichkeit  eignen,  muß  man  entschieden  abweisen,  denn
der  Landtag  hat  nur  das  öffentliche  Interesse,  und  vorzüglich ­
  die  Prinzipien  der  Gesetzgebung  zu  erörtern;  er  soll
weder  dem  Stoffe  noch  der  Form  nach  Erörterungen  pflegen, ­
  wovon  die  Kommittenten,  und  mithin  das  Publikum,
nicht  Kenntniß  erhalten  dürfen;  dagegen  ist  es  wichtig,  daß
die  Kenntnißnahme  des  Publikums  von  den  Vorgängen
auf  dem  Landtage  möglichst  getreu  und  unmittelbar  sei.
Es  muß  auch  der  Presse  freistehen,  die  Verhandlungen
in  solche  Form  zu  bringen,  wie  das  Redaktionsgeschäft  mit
Rücksicht  auf  die  Leser  dieselbe  räthlich  machen  dürfte.  Nur