ein  sehr  enger  Kreis  ver  hartnäckigsten  Politiker  vermag
es,  alle  Landtagsberichte  in  extenso  durchzuarbeiten;  das
große  Publikum  erschrickt  bei  deren  Anblick  und  bleibt  daher ­
  voir  genauerer  Kenntnißnahme  derselben  ausgeschlossen.  —
Die  versagte  Oeffentlichkeit  der  Landtagssitzungen  und  die
Unterdrückung  der  Namen  der  Sprechenden,  welche  die
Theilnahme  des  Publikums  und  den  Einfluß  der  Persönlichkeiten ­
  mindern  sollen,  hindern  gleichfalls  die  Entwickelung ­
  der  bestehenden  Grundlagen  zu  wirksamen  Volksorganen.
Die  Beschränkung  der  Anzahl  Exemplare  von  ben  gedruckten ­
  Verhandlungen,  welche  nach  besonderer  Genehmigung
und  Censur  an  die  Abgeordneten  vertheilt,  aber  nicht  in
den  Buchhandel  gebracht  werden  dürfen,  ist  eine  Bestimmung ­
  ähnlicher  Tendenz.  Das  Verbot,  Petitionen  vor
deren  Einreichung  zu  veröffentlichen,  hat  als  angeblichen
Grund,  daß  man  der  Entscheidung  des  Landtags  nicht
vorgreifen  solle.  Aber  der  Landtag  ist  kein  Gericht,  welches
in  aller  Unbefangenheit  über  die  Ansprüche  des  Volks  ein
Urtheil  sprechen  soll,  sondern  er  hat  die  Ansichten  und  den
Willen  der  Nation  auszusprechen,  und  seine  Entscheidungen
  werden  dies  um  so  wahrer  thun,  je  mehr  die  öffentliche ­
  Stimme  vorgreifend  auf  die  Meinung  des  Landtags
einwirken  kann.  Wollten  wir  einen  solchen  Grund  gelten
und  die  Landtage  über  den  Einfluß  der  öffentlichen  Stimmung ­
  erheben  lassen,  dann  wäre  von  der  Entwickelung
bestehender  Grundlagen  zu  Volksorganen  keine  weitere  Rede.
Die  bestehenden  polizeilichen  Vorschriften  wider  das  Einsammeln
  von  Unterschriften  und  die  Haltung  von  Ver-