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der  ihnen  gestellten  Aufgabe  habeil  die  Provinzial-Landtage
zur  Genüge  bewiesen.  Daß  sie  auch  vereint  zur  Wahrnehmung ­
  der  allgemeinen  höchsten  Staatsintereffen  befähigt
wären,  kann  demnach  keinem  gerechten  Zweifel  unterworfen
werden.  Es  fehlte  der  Vereinigungspunkt.  Die  allgemeinen ­
  Ausschüsse  sind  angeordnet  worden.  Mit  der  Zusammensetzung ­
  dieser  Ausschüsse  kann  man  zufrieden  sein,  bis
das  Bedürfniß  einer  andern  Begründung  sich  herausgestellt
haben  wird.  Mit  ben  Befugnissen  der  allgemeinen  Ausschüsse ­
  jedoch  kann  man  nicht  zufrieden  sein.  Es  fehlt
noch  alle  hinlängliche  Bestimmung  ihres  Ressorts,  sowie
auch  die  nöthige  Garantie  für  ihre  Einberufung  und  Anhörung. ­
  Sie  sind  noch  nicht  mit  gehöriger  Bestimmtheit
in  die  Verfassung  des  Landes  eingereiht,  sondern  stehen
alö  ein  Nebenglied  da,  welches  man  beliebig  übergehen
oder  gelegentlich  benutzen  kann,  je  nachdem  es  sich  gefügig
und  gefällig  zeigen  dürfte.  Die  allgemeinen  Ausschüsse
haben  noch  keine  Rechte,  mithin  können  sie  nicht  ersprießlich ­
  für  das  allgemeine  Wohl  wirken.  Auch  ist  diese
Rechtslosigkeit  vom  verderblichsten  Einflüsse  auf  den  Geist
einer  jeden  solchen  Versammlung,  denn  sie  reizt  zu  einem
beständigen  Ankämpfen,  um  Rechte  sich  zu  erringen  imb,
wo  keine  festen  Grenzen  de  jure  gestellt  sind,  einen  unbestimmten ­
  Spielraum  de  sacio  zu  gewinnen.  Nur  der
Besitz  des  Rechts  vermag  es,  jenes  Gefühl  der  Verantwortlichkeit ­
  aufzuerlegen,  welches  für  Mäßigung  bürgt,  indem ­
  es  auch  davon  abhält,  das  geschätzte  Gut  der  besessenen
Rechte  durch  ein  übergreifendes  Bestreben  aufs  Spiel  51t