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sehen.  Wenn  auch  auf  den  Landtagen  vielleicht  hier
und  da  ein  solches  Bestreben  sich  gezeigt  hat,  so  geht
dies  lediglich  und  allein  aus  dem  Mangel  an  Bestimmuitg
und  Verbürgung  ihrer  Rechte  hervor  und  würde  mit  der
Beseitigung  jenes  Mangels  auch  schwinden.  Die  Berechtigung ­
  ist  die  einzige  Mutter  sowohl  der  Mäßigung  als
der  Loyalität.  —  Aber  die  Geschäftsordnung  für  die  allgemeinen ­
  Ausschüsse  ist  es,  wogegen  man  am  ernstlichsten
reklamiren  muß.  Die  allgemeinen  Allsschüsse  sollten  nach
der  Verheißung  eine  weitere  Entwickelungsstufe  der  ständischen ­
  Institutionen  sein.  Sie  mußten  also  vor  allen  Dingen ­
  einen  ständischen  Charakter  erhalten.  Diesen  haben  sic
bei  ihrer  ersten  Zusammenkunft  nicht  gehabt,  und  bei  der
auferlegten  Geschäftsordnung  nicht  habell  können.  Wie
unbestimmt  auch  die  Attribute  eines  ständischen  Organs
seilt  mögen,  so  gibt  es  doch  gewisse  Kennzeichen,  welche
nie  gefehlt  haben,  nämlich  die  Erlaubniß  der  unmittelbaren ­
  Bitte  an  den  Monarchen  rmd  der  freien  Berathung
unter  sich.  Diese  Befugnisse  also  hat  der  preußische  Landtag ­
  für  die  allgemeinen  Ausschüsse  gefordert,  um  ihnen  den
fehlenden  ständischen  Charakter  zu  verleihen,  und  um  sie
wirklich  zu  einer  ständischen  Institution  zu  machen.  Daß
man  ihnen  diese  Befugnisse  auch  gewähren  werde,  nehmen
wir  zuversichtlich  an,  denn  das  Schauspiel,  welches  die
erste  Versammlung  darbot,  darf  sich  nicht  wiederholen.
Die  Auserwählten  der  Landtage,  die  an  Geist  und  Stellung
hervorragendsten  Männer  aller  Provinzen,  von  einem  Minister ­
  mit  seinen  Adjunkten  schulen,  nach  dem  Alphabete