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tungs-  und  Gerichtsgang  Reformen  vorgenommen  werden,  bei
welchen  die  Beamten  selbst  gutwillig  mitwirken,  und  sich
nachher  viel  behaglicher  fühlen  müßten,  sobald  sie  erst,  durch
einige  Vertrautheit  mit  dem  Volksgeist,  ihre  angewöhnte
unnöthige  Scheu  vor  aller  Gemeinschaft  mit  demselben
überwunden  hätten.  Wenn  aber  Preußen  nichts  darbietet,
was  jene,  sonst  den  Uebergang  zur  volköthümlichen  Regierung ­
  begleitenden,  Wehen  veranlassen  könnte,  so  besitzt  es
dagegen  schon  Institutionen,  welche  vorzüglich  geeignet  sind,
den  Volksorganen  eine  breite  und  feste  Basis  zu  verleihen,
und  zwar  in  seiner  Städteordnung,  Kreisordnung,  Gemeindeordnung ­
  und  Landwehr.  Es  ist  kaum  möglich,  einen  Staat
sowohl  positiv  als  negativ  vollkommener  für  den  Uebergang
zur  politischen  Selbstständigkeit  vorbereitet  sich  zu  denken.
Dieser  Uebergang  müßte  sich  ohne  alle  Kollisionen,  ohne
erhebliche  Schwierigkeit  machen  lassen;  aber  eben  diese  Leichtigkeit ­
  des  Ueberganges,  der  Umstand,  daß  durch  den  Uebergang ­
  so  wenig  Materielles  sogleich  geändert  würde,  ist  der
Grund,  weßhalb  er  noch  nicht  gemacht  worden  ist.  Es
wäre  dabei  hauptsächlich  nur  für  den  geistigen  und  moralischen ­
  Aufschwung  Vieles  sogleich  zu  gewinnen;  und  die
an  Bevormundung  gewöhnte  Masse  hat  lange  Zeit  hindurch ­
  in  behaglicher  Niederträchtigkeit  verharren  und  ihrem
Geiste  nichts  Anstrengendes  zumuthen  lassen  wollen.  —
Wir  möchten  das  Wort  „zeitgemäß"  ganz  verbannen;  denn
obgleich  es  nicht  eine  Beziehung  auf  die  Zeitrcihe  ausdrücken
soll,  so  wird  doch  diese  zu  leicht  untergeschoben,  und  daraus ­
  eine  Beschönigung  des  Zögerns  geschöpft,  als  ob