22

möglichste  Befreiung  der  Gemeinden,  in  Betreff  ihrer  unmittelbaren
  eigenen  Angelegenheiten,  von  der  Einmischung
Vorgesetzter  Behörden,  erzielt  werden.  Die  bestehenden
Städte-  und  Kreisordnungen  hüben  hiezu  brauchbare  Grundlagen. ­
  Die  Gemeinden  müssen  durch  Oeffentlichkeit  belebt
und  zur  Selbstständigkeit  aufgemuntert  werden.  Es  ist  eine
Inkonsequenz,  daß  eine  Stadt  durch  ihre  Deputirten  über
die  höchsten  Staatsmaßnahmen  entscheiden  und  dabei  kaum
die  geringste  ihrer  eigenen  Angelegenheiten  allein  bestimmen
dürfen  soll.  Die  Städte-  und  Kreisordnungen  sollten,  nach
ihrer  anfänglichen  Bestimmung,  eine  volksthümliche  Selbstständigkeit ­
  in  den  untern  Sphären  des  Staatslebens  hervorrufen ­
  und  sichern,  dieselben  von  dem  ertödtenden  Drucke
des  Beamtenmechanismus  erlösen;  aber  eilt  so  einseitiger
Versuch  konnte  nicht  gelingen;  die  Kommunal-  und  Kreisgeschäfte
  sind  gänzlich  in  die  Netze  des  unseligen  Papierregiments ­
  hineingezogen  worden  rmd  bilden  nur  Fortsetzungen
  des  einen  herrschenden  Systems.  Als  Beweis  dafür
berufen  wir  uns  auf  die  Erklärung  der  Stadt  Elbing,  daß
eilte  Oberbürgermeisterstelle  nur  dirrch  einen  im  Verwaltungsfache ­
  erzogeltell  Beamten  gefüllt  werden  könne,  so  wie
auf  die  Thatsache,  daß  zu  Landräthen  lange  Zeit  hindurch
fast  nur  Beamte  gewählt  wurden.  Die  alte  Gewohnheit,
Alles  durch  die  Behörden  verrichten  zu  sehen,  und  sich  an
diese  in  jedem  schwierigen  Falle  zu  wenden,  ist  leider  bei
allen  Volksgliedern  in  Preußen  so  tief  eingewurzelt,  daß  eine
Abweisung  solcher  Zumuthung  und  ein  Zwang  zum  Selbstdenken ­
  und  Selbsthandeln  nöthig  sein  dürfte,  um  die  Ge-