70

Die  Gewalt  allein  herrschte.  Gesetz  war  nur  der  Zwang,
welchen  entgegengesetzte  Gewalten  sich  für  den  Augenblick
aufzulegen  vermochten.  Noch  galt  das  ursprüngliche  Recht,
nämlich  das  der  stärkeren  Faust.  Jeder  nahm,  was  er
konnte,  und  behielt,  was  man  ihm  nicht  zu  entreißen  ver-  *
mochte.  Der  Besitz  bestand,  so  weit  man  ii)it  vertheidigen,
die  Freiheit,  so  weit  man  sie  behaupten  konnte.  Der  Fürst,
die  Saalherren,  die  Hintersassen,  die  Hörigen,  die  Städter
standen  alle  in  Widerstreit  einander  gegenüber,  bald  vereinzelt, ­
  bald  verbündet,  wie  der  eigennützige  Zweck  es  mit  sich
brachte.  Aber  in  der  Natur  geht  aus  jedem  Widerstreite
der  Gewalten  eine  gewisse  Ordnung,  durch  Ausgleichung,
hervor.  So  auch  hier.  Die  Fürsten  nämlich  fanden  sich  ab
mit  den  Burgherren  und  Städten  gegen  Dienste  und  Abgaben, ­
  wofür  sie  gewisse  Rechte  und  einigen  Schutz  gewährten. ­
  Die  Burgherren  thaten  ein  Gleiches  mit  ihren
Hintersassen  und  Hörigen;  auch  trafen  sie  mit  den  Städten
ein  Uebereinkommen,  gegen  gewisse  Transitzölle,  das  gänzliche
  Ausplündern  fahrender  Handelsleute  zu  unterlassen.
Innerhalb  der  befestigten  Stadtmauern  organisirte  sich  gleichfalls ­
  das  allgemeine  Raubgelüst  der  Zeit  in  bestimmten
Formen,  und  zwar  im  Zunftwesen  und  Prohibitivsystem.  —
Die  Bedingungen  dieser  gegenseitigen  Verträge  wurden  nach
Verhältniß  der  Macht  jeder  Parthei,  zu  fordern  oder  zu
verweigern,  festgestellt;  aber  auch  jedesmal  wieder  durch
offenen  Kampf  aufgehoben,  sobald  ein  verändertes  Verhalten
der  gegenseitigen  Stärke  irgendwo  ein  Mehrfordern  oder
Wenigergeben  ermöglichte.  Dieser  Zustand,  wenn  auch  nicht