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sistenz  von  keinem  internationalen  Verkehre  ab,  welcher  zur
Beachtung  fremden  Rechts  nöthigen  konnte.  Die  absolute
negirende  Macht  einer  Kriegsregierung  konnte  nur  dadurch
ertragen  werden,  daß  im  Volke  so  wenig  zu  negiren  da
war.  Bei  des  Volkes  Armuth  war  des  Kaisers  größtes
Recht  von  geringem  Werthe;  bei  der  verderblichen  Vereinzelung ­
  war  die  polizeiliche  Trennung,  behufs  einer  leichteren
Beherrschung,  überflüssig;  und  den  Verkümmerten,  die  immer
willenlos  sind,  fiel  das  unbedingte  Gehorchen  weniger  schwer.
Der  Sieg  der  Fürstenmacht  über  die  übrigen  Feudalständc
war  nur  eine  Folge  des  allgemeinen  Naturgesetzes,  wonach
jeder  fortgesetzte  Kampf  in  der  Präponderenz  des  einen
oder  des  anderen  Elements  enbet,  und  in  diesem  Falle
entschied  das  Prinzip  der  Arbeitötheilung;  denn  die  Funktionen ­
  der  Polizei  und  der  Landesvertheidigung  wurden,
bei  geringerem  Aufwande,  in  dem  Maße  effektiver,  als  sie
einzelnen,  ausschließlich  damit  Beschäftigten,  übertragen
wurden.  Das  dringende  Bedürfniß  der  wirksamsten  Gebietsbeschützung
  war  cs  indessen,  was  die  Monarchie  unmittelbar ­
  emporhob  und  sie  absolut  machte;  denn  zum
Hauptstaatsgeschäft  wurde  die  diplomatische  Erhaltung  des
politischen  Gleichgewichts,  welche  die  Ausschließung  des
Volks  von  allem  Antheil  an  der  Regierung  nothwendig
mit  sich  brachte.
Daß  wir  in  einem  geschichtlichen  Uebergange  von  diesen
Zuständen  zu  anderen  uns  befinden,  ist  unbezweifelbar.  Und
wenn  wir  betrachten,  welche  Bedingungen  jener  Zustände
aufgehoben,  und  welche  Bedürfnisse  mit  den  neu  entwickelten
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