regierenden  Haupte  einer  absoluten  Dynastie  durch  seine  erste
Pflicht  gegen  das  eigene  Fürstenhaus,  von  dem  er  Alles
empfangen,  verboten  wurde,  in  irgend  eine  Einschränkung
seiner  Befugnisse  zu  willigen,  indem  er  dadurch  ein  ihm
nur  anvertrauteö  Eigenthum  verletzte.
Unsere  höhere  Kulturstufe  in  acht  sich  von  der  Sache
eine  ganz  andere  Ansicht.  Sie  betrachtet  den  Fürsten
als  die  Personifikation  jenes  Gesammtwillens,
welcher  die  Gesammtheit  regeln  und  deren  Zwecke
verwirklichen  muß;  sie  erkennt  des  Fürsten  Herrschaft ­
  nicht  als  eine  unausweichbare  Nothwendigkeit, ­
  sondern  als  ein  unentbehrliches  Gut  an;
die  Sicherheit  des  Throns  wird  dadurch  über  jede
Frage  gestellt,  daß  der  Antagonismus  zwischen
Sieger  und  Besiegten  in  eine  Gegenseitigkeit  der
Wohlthaten  verwandelt  wird.
Aber  nicht  nur  der  Thron  als  Staatsinstitut,  sondern
auch  die  Dynastie  oder  Erbfolge  desselben  in  einer  besonderen ­
  Familie  schlägt  hiebei  tiefere  Wurzel;  denn  mit  dem
erwachten  Bewußtsein  des  großen  Segens  des  Instituts  an
sich  will  man  dasselbe  zum  Gegenstände  seiner  freudigsten
Verehrung  machen,  und  dazu  kann  das  bloße  Prinzip,  der
ledige  Begriff  nicht  dienen;  sondern  man  verlangt  nach
einer  bestimmten  Persönlichkeit,  in  welcher  das  Prinzip  sich
verkörpere,  und  dies  wird  nur  dadurch  erreicht,  daß  das
Prinzip  von  der  Person  untrennbar,  also  die  Fürstenwürde
erblich  werde.  Da  also  die  Fürstenwürde  nunmehr  in  den
natürlichen  Bedürfnissen  des  Volks  ihr  Bestehen  hat,  so  ist