DEUTSCHLAND — Hannover (Finanzen). 159 Fürsteutlium Calenberg (Hannover) - Grubenluigen Lüneburg oil. Celle 11 erzogtlmm Lauenburg Bremen bürstenlliuin Verileii Lanil Hadeln Üral'sclial't Hoya Dicjiliolz Bentheim (verpfändet) Tlieile der Grafschaft Hohenstein^ Zus. ungefähr Q.-M. 95 45 210 40 150 35 12 38 15 i)‘> 062 Bevölkerung 185,000 80,000 200,000 45,000 152,000 30,000 17,000 40,000 12,000 20,000 800,000 Andere Bcrcclimingen gingen bis auf 1 Mill. Einw. Das Ganze war kein Einheitsstaat, sondern die einzelnen l'lieile besassen sehr verschiedene Rechte. — Der Luneviller Friedensvertrag anerkannte Osnabrück als Bestandtheil Hannovers. 1803 besetzten franz. Truppen das Land. 1805 Hess sich Preussen durch Napoleon verleiten, Han nover gegen andere Abtretungen e i n z u t a n s c h en. 1807 erklärte Na poleon den südlichen Theil (Göttingen, Grubenhagen, Clausthal), — anfangs 1810 aber das ganze übrige hannöv. Gebiet, Lauenburg aus genommen, als Bestandtheil des neugebildeten Königreichs Westfalen. Doch incorporirtc er noch im nämlichen Jahre, nach einer willkürlich gezogenen Linie, den ganzen nördlichen Theil dem franz. Kaiserreiche selbst. Es gehörten Bremen, Verden, Hoya, Diepholz, Nienburg und Lüneburg zu den Departementen der Elbe- und der Wesermündungen, indess Hannover und Celle dem westfälischen Departemente der Aller, Göttingen jenem der Leine, Grubenhagen und der Harz dem des Harzes verblieben. — Der Wiener Congress stellte Chur-Braunschweig als Königreich Hannover wieder her. Es wurden zwar das domänenreiche Lauenburg und die Aemter Klötze und Elbingerode abgetreten, dafür aber Ostfriesland, Hildesheim, Gosslar, Lingen, Aremberg-Meppen, das Eichsfeld und einige westfälische Parcellen erlangt. — Indess war Hannover der That nach britisches Besitzthum, bis nach dem Tode Wilhelm des IV. (1837) die Personalunion aufhörte. Verfassung. Das „Grundgesetz« datirte vom 26. Sept. 1833. Der neue König Ernst August (bis dahin Herzog vom Cumberland) hob es einseitig auf durch Patent vom 5. Juli 1837. Dann „Landesver fassungsgesetz« vom 6 August 1840. Aenderung durch die Verfas- suugsgesetzo vom 10., 10. und 20. April, 5. Sept, und 20. Oct. 1848. Neue Octroyirung vom 1. August 1855. FlliailZiCll# Budget. Es bestanden einjährige, die neue Octroyi rung bestimmt zweijährige Budgets. Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Juli. Das neue Budget ist beim Drucke dieses Bogens noch nicht zu Stande gebracht. Die Voranschläge enthalten nur die Nettosunnnen. Die Abschlüsse stellten sich, in Jhalern, so: Billiget für IS^Vss - 18’'y5ß BuilgotßuYwHy - 18®®/57 - Einnahme 8’930,375 @'070,235 9’597,049 @'839,730 Ausgabe 8’861,196 8'612,517 @'733,901 @'881,197 69,179 üeherschuss 457,718 „ 136,852 Deßeü 41,467