XXVI, Kleidungen, Wäsche und Putzwaareu, etc. 189 I 221 223 (32 Tarifmüssige Benennung 1 1 allge meiner Ter- tragg- mässiger Russland. 9. Dainenhüte und jede Art Koj>tj)utz mit Bänder-, Blumen-, Federn- u. dgl. Besätzen Anmerkung: Genähtes Pelzwerk und Pelzkleidungsstävke, welche nicht mit Tuch oder irgend welchem Zeug über zogen sind, worden nach dem § 85. je nach den Kellen, aus welchen sie verfertigt sind, verzollt, mit einem Zu schlag von 50 Percent zu der in diesem Paragraph fest gesetzten Zollgebühr. Pelzbekleidnngsstücke mit Sioff- flberzug, darunter auch Pelzmützen, werden verzollt, wie folgt: mit Tuch- und anderen WollenstofFen überzogen für Männer laut P. 3, für Frauen laut P. 4 ; mit Sainmt. Halb- sammt und anderen Seiden- oder Halbseidengeweben über zogene laut P. 5 dieses Paragraphes, mit einem Zollnach lasse von 50 Percent der in P. 5 norinirten Zollgebühr. Schabraken, Decken, Gardinen, Stören n. dgl. Waaren. besäumte und durchsteppte , werden nach dem Haupt- materiale verzollt, woraus sie bestehen. Strauss-, Marabu-, Paradiesvogelffdeni. Federn zu Federbüschen, Schniuckfedern (Plumage) jeder Art zu Herren- u. Damenhüten u. künstliche Blumen, mit Ausnahme der aus Papier (§ 183, Punkt 4) und Leder (t; 187, Punkt 4) ge machten, mit den Schachteln zusamm. gewogen Anmerkung: Kinzeltheile von künstlichen RInmen, n;cht zusammengesetzt, unterliegen nur der halben Zollgebühr, d. h. 3 Kbl. (3 Rbl. 30 Kop.) vom Pfund. Hüte und Mützen: 1. Hüte aus Filz, Halbfilz, Seide und Woilock (grober Filz) 2. Hüte, lederne, lackirte, aus Holzspänen, gewöhnlichem und weissem Baumhast (jiaille de riz), gepresster, das italienische Stroh nachahmender Pappe, baumwollenem oder hänfenem Filzband, Palmenfäsern und der gleichen vegetabilischem Material (mit Aus nahme von Strohhüten) gemischt oder nicht gemischt mit Seide oder anderem Garn, ohne Bänder, Federn und Blumen . , . 3. Strohhüte in unappretirtem Zustande, ohne Bänder, Federn und Blumen Anmerkung: Appretirte Strohhüte und DamenhOte aller Art, mit Rändern, Federn etc. nach g 219, Punkt 8. 4. Mützen aller Art, ohne Pelzbesatz . . . „ mit Pelzbesatz nach #219, Punkt 8. 5. Ordinäre Bauernhüte und Mützen aus Baum wolle, ohne Besatz und mit Schaffellbesatz, bei der Einfuhr über die Landesgrenze . . In der Ausfuhr frei Serbien. Kleider u. alle genähten Gegenstände, Stickereien, Strickwaaren (ausgenommen Sattler-, Riemer- und Handschuhwaaren), Kurzwaaren und jene, welche spec, in andern Tarifscl. genannt sind: A. Gemeine in oder ohne Verbindung mit gewöhnlichen Materialien, und zwar: 1. aus gemeiner Leinwand (Commisslein wand) und ähnlichen Geweben, sowie Pfd. ¡¡Rubel Kop. 15 ' — Rubel Stück 1 Pfd. 1 Stück¡ 1 J 6 I — 1 i — 45 65 il 40 17 il Kop.