15* XXXll. Leder und Lederwaarcn, 227 323 324 I I 32." 32(3 ! 327 328 i 84 I'-Ss Zoll Tarifmässige Benennung l^AL allge meiner Ter- trags- rnksigar 187 Rumänien. Lederwaarcn, und zwar: Gemeine, wie Schuhmacher-, Sattler-, Riemer-, Taschnerwaaren aus gemeinem Leder, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Ausnahme der im Art. 445 genannten . . Feine (mit Ausnahme der Handschuhe), nämlich die im vorhergehenden Artikel aufgezählten, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Ausnahme der im Art. 445 genannten . . Hölzerne Koffer, mit einem groben, dichten Ge webe überzogen, auch in Verbindung mit unedlen Metallen Reise-, Lager- und Jagd-Artikel, dann andere Taschner- und Sattlerwaaren aus starkem Wachstuche oder anderen starken Geweben, auch in Verbindung mit Leder, Holz und unedlen Metallen Lederne Handschuhe aller Art vom Werthe 7®,o. Schuh werk (Stiefel, Halbstiefel, Schuhe) aller Art, aus Zeug Anmerkung zu Lederwaaren: Fechthandschuhe und Fechtplastrons, lederne Jacken und Beinkleider und leder nes Bettzeug unterliegen der Zollbehandlung der Lederwaaren. AUe nicht speciell als zollpflichtig hezeichneteu Waurm iu der Ausfuhr frei. Russland. Häute, bearbeitete : 1. kleine: gegärbte, mit Alaun getränkte und weissgare, dgl. Saffian, Glacé-, Sämisch leder und Leder jeder Art für Hand- und Fussbekleidung zugeschnitten 2. grosse: Ochsen-, Kuh-, Pferde- u. Schweine häute, gegärbte, mit Alaun getränkte, weiss gare, Wallross- und Treibriemen, sowie auch Pergament 3. lackirtes Leder jeder Art .... ! Anmerkung: Abschnitzel von bearbeiteten Hinten unter liegen derselben Zollgebühr wie die Hiute, zu denen sie gehören, Abschnitzel von rohen unbearbeiteten Hinten werden laut § 26, P. 5 durchgelassen. Lederfabrikate : 1. Fussbekleidung jeder Art, mit Ausnahme deijenigen von Kautschuk oder Hamen schuhe aus Seidenzeug 2. Fussbekleidungen für Hamen aus Seiden- I zeugen, fertig und halbfertig 3. Handschuhe, lederne aller Art, mit Aus- ! nähme von Fechthandschuhen, sowie Fabri kate aller Art aus Sämisch-, Glacéleder, Schuhwerk und chirurgische Apparate, aus genommen § 233 NB. Für zugeschnittene, aber nicht ge nähte Handschuheist die halbeZollgebühr, Li. zu entrichten. Kg. 100 100 100 100! 100 Pud Frc. j Cent.'l Frc. Cent. 45 ^ — 90 — 21 — 45 — I 90 : — Rubel ' Eop. Rubel Kop. Pfd. 1 — 60 1 ! 20 2 : 44 1 ! 22