I Post des Orig.-Tsrifes XXXVII. Thonwaaren, 273 T a r i f 111 ä s s i g e B e ii e ii n u n g 1 Zoll allge meiner trags- raässiger 28 aber ohne Bronze, Vergoldung und ohne Bronzeverzierungen 3. Porzellan- und Biscuitsachen zur Aus schmückung von Wohnzimmern, als: Vasen, Statuetten, Tisch- und Zimmergarnituren, Leuchter und dergleichen Gegenstände, mit Malerei, Vergoldung und Bronzeverzierungen Anmerkungen: 1. Wappen und Naraenzflge auf dem Geschirr werden nicht für Verzierungen angesehen. 2. Futterale, in denen Porzellan sachen eingeführt werden, werden je nach dem Material, aus welchem dieselben gemacht sind, ver zollt. 3. Für die Verpackung von Porzellanwaaren werden lei Körben 25%, bei Kisten und Fässern 45% in Abzug gebracht. Ziegel, gewöhnliche und feuerfeste Ziegel, Dach ziegel und Fliesen aus feuerfestem Thon, Drainirungs- und Wasserleitungsröhren, mit Ausnahme der aus Metall verfertigten, frei. ln der Ausfuhr frei. Pud 1 Kübel Kop. 8 — Rubel Kop. 1 ! D) — Serbien. , Thonwaaren: 2G ¡I a) aus gemeinem Thon, Terracotta, Cement und Graphit, u. zw. bearbeitet: 1. Bau- und Dachziegeln ! 2. Gefässe, nicht glasirt od. gewöhnlich glasirt, in oder ohne Verbindung mit Holz und I nicht lackirtem Eisen, ausgenommen Tabaks- I pfeifen I h) Porzellan-, Steingutgefässe, od. sonst bearb., |i auch Gegenstände aus gemeinem Thon, wenn i selbe emaillirt, glasirt oder sonst fein be- I arbeitet sind, in oder ohne Verbindung mit i gemeinem Materiale, ausgenommen Gegen- i stände, welche unter die Kurzwaaren fallen (Siehe Classe Kurzwaaren Nr. Gl A lu. h). Vertragsmässig auf Grund des Handels vertrages mit Oesterreich-Ungam : : Thonwaaren : 1 a) gemeine Thonwaaren mit oder ohne Glasur I oder Beguss, gemeines Steinzeug; Thon- i' röhren, Ofenkacheln, Fliesen: auch in Ver bindung mit unpolirtem, unlackirtem Holz und ebensolchem Eisen b) feine Fayence und Porzellan, einfarbig oder weiss ; auch weiss, mit farbigen Randstreifen und Verzierungen; irdene Pfeifen; die vor- ! genannten Waaren auch mit Deckeln und Beschlagen aus unedlen Metallen. Hieher gehören auch die unter a) genannten Waaren, I wenn sie mit solchen Deckeln oder Be- I Schlägen versehen sind c) feine Fayence und Porzellan, mehrfarbig, ' bemalt, vergoldet, versilbert; Thonwaaren stück Dinar Para Dinar Para 1000, G : — Kg. 100 100 100 1 ' — 2.Õ — 100 2 — G — Hoher, General-Zolltarif. 18