XLI. Fahrzeuge. 329 T a r i fmâ88ige Benennung 11 Belgien. i Eisenbahn- und Strassenbahnwagen wie Ma- ! achinen (siehe Maschinen). Schiffe (Seeschiffe und Flussschiffe aller Art) ' und Boote frei. Hierher gehören auch Schiffsrüstungen und Apparate, Takelage, Armirung und die zum Gebrauche an Bord der Schiffe und Fahrzeuge dienende Möblirung, Anker- und ! Schiffsketten, Holz zu Masten, Segelstangen ' u. Sparren (als solches wird nur Rundholz von wenigstens 25 Cm. Dicke und 12 M. Länge 1 angesehen), Blech, Bolzen und Nägel von Kupfer zu Schiffsdoppelungen, Segelleinen, I Schiffswinden und Haspeln von Guss- oder Schmiedeisen. Die zollfreie Einfuhr dieser Artikel ist an besondere Bedingungen ge knüpft. In der Ausfuhr frei. Dänemark. ; Wagen für Schienenwege mit oder ohne Achsen I und Räder Locomotiven Draisinen Zur Personenbeförderung, ingleichen Tender . sonstige Wagen, andere, zur Fortbewegung mit Pferde- I kraft: ganz- oder halbgedeckte Kaleschwagen . . . andere Andere Wagnerarbeit, Zieh wagen, Kinderwagen, sowie Schlitten hierin begriffen .... Schiffe, Boote und Fahrzeuge aller Art: von 50 Commerzlasten und darüber, sofern selbe aus Föhrenholz gebaut sind, werden verzollt vom Werthe 3%. Schiffe und Boote, andere, vom Werthe 3",o. In der Ausfuhr frei. Sn Kg. Lstück ■I II 1 '! 1 I 1 i 1 Pfd. 1 Zoll allge meiner Frc. Cent. Krön. Oere 1000; — 20: - 300 — 100 — 60| — 24' - 6 — trage- mäaeiger Frc. i Cent. Krön. Oere England. lithrzeuge aller Art in der Ein- und Ausfuhr frei. Frankreich. Kg. Wagnerarbeiten : i! Magen für Strassen ohne Schienengeleise: li im Gewichte von 125 Kg. oder mehr . . i| 100 im Gewichte von weniger als 125 Kg. und ■ Velocijtede •. '! lOO Wagen zu gewerblichen oder landwirthschaft- ' liehen Zwecken, Lastwagen, in Federn j hängend . |l 100 Frc. 50 120 12 ! Coat. Frc. ¡ Cent. 50 : — 120 ! —