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        <title>General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]</title>
        <author>
          <persName>
            <forname>Franz</forname>
            <surname>Holzer</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
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            <idno>834623471</idno>
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        •.  ¥

General-Zoll-Tarif

für  die

Ein-  und  Ausfuhr  aller  Waaren
^  folgender  •
europäischen  Staaten:
Oesterreich-Ungarn,  Deutschland,  Belgien,  Dänemark,  England,
Frankreich,  Griechenland,  Italien,  Niederlande,  Portugal,  Rumänien,
Russland,  Serbien,  Spanien,  Schweiz,  Schweden,  Türkei.

Bearbeitet  nach  dem  System  des  österreichisch-ungarischen  allgemeinen
Zolltarifes  auf  Grund  der  in  den  vorbenannten  Staaten  in  Kraft  stehenden
allgemeinen  und  Vertragstarife

von

FRANZ  HOLZER,
kuiscrliclier  KhUi,
X&amp;lt;jll-Ob«riimtij-Vic(j-I)irector  i.  P.,  der/oit  Docont  über  Zollgesotzgobuiig  und  praktiBche  ZollmwiipoUtion
Ml  der  Wiener  Ifandcleiikadeniii,'  und  der  Paizolt’schen  IlandelHSChuIe.

WIEN.
SPIELHAGEN  &amp;amp;  SCHURICH
Verlagsbuchhandlung
1.  Gidelastrasse  5.
        <pb n="2" />
        EIGENTUM
DES
INSTITUTS
FOR
WELTWIRTSCHAFT
KIEL

BIBLIOTHEK
Nr.
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        Geiieral-Zoll-Tarif
für  die
Ein-  und  Austnlir  aller  Waaren
folgender
europäischen  Staaten:

Oesterreich-Ungarn,  Deutschland,  Belgien,  Dänemark,  England,
Frankreich,  Griechenland,  Italien,  Niederlande,  Portugal,  Rumänien,
Russland,  Serbien,  Spanien,  Schweiz,  Schweden,  Türkei,

Bearbeitet  nach  dem  System  des  österreichisch-ungarischen  allgemeinen
Zolltarifes  auf  Grund  der  in  den  vorbenannten  Staaten  in  Kraft  stehenden
allgemeinen  und  Vertragstarife
'  von

FRANZ  OLZE  R,
kuserlicher  Hath,
Zoll  Oberamts-Vice-Director  i.  p.,  derzeit  Docent  Ober  Zollgesetzgebung  und  praktische  Zollmanipulation
an  der  Wiener  Handelsakademie  und  der  Patzelt'scben  Handelsschule.

1h

WIEN  1883.

SPIELHAGEN  &amp;amp;  SCHURICH
Verlagsbuchhandlung
I.  Qiselastrasse  5.

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        Bibliothek

^  HO
‘^*K\f^*.

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        VORWORT.

1  )as  während  meiner  activen  Dienstleistung  von  dem  Handelsund ­
  Industriestande  an  mich  vielfach  gestellte  Ansinnen  um  Ertheiluug
  einer  Auskunft  über  die  Zolltarifsverhältnisse  in  den  verschiedenen ­
  Staaten  und  die  vielseitig  erhobene  Klage  über  den  Mangel
eines  für  den  Handelsverkehr  geeigneten,  das  Zolltarifswesen  speciell
darstellenden  übersichtlichen,  ¡»raktischen  Werkes  haben  mich  veranlasst, ­
  den  Versuch  zu  wagen,  eine  Zusammenstellung  der  in  den
vorbezeichneten  europäischen  Staaten  in  Kraft  stehenden  Zolltarife
nach  dem  dem  österreichisch-ungarischen  Zolltarif  zu  Grunde  liegenden ­
  System,  d.  i.  der  Eintheilung  aller  Waaren  in  bestimmte  Classen,
auszuarbeiten.
Ich  bin  überzeugt,  dass  wohl  jeder  Fachmann  die  Schwierigkeit
der  Ausführung  eines  solchen  Werkes  anerkennen  wird.  Dieselbe
ist  nicht  nur  in  dem  Umfange  des  hierzu  gehörigen  Materials  überliHUjd,
  als  auch  in  dem  Umstand  gelegen,  dass  in  jedem  Staate  die
Eintheilung  der  Waaren  in  dem  Originaltarife  eine  ganz  verschiedenartige ­
  ist  und  zeitweilig  Aenderungen  eintreten,  welche  durch  specielle
Gesetze  ver  laut  hart  werden  und  erst  gesammelt  werden  mussten.
Der  Verfasser  war  daher  bemüht,  dem  Werke  nicht  nur  eine
möglichst  praktische  Form  zu  geben,  sondern  alle  in  Kraft  stehenden
Zolltarife,  Handelsverträge  und  die  von  einzelnen  Staaten  bis  Ende
August  I88d  bekannt  gewordenen  speciellen  Tarifbestimmungen  zu
sammeln  und  möglichst  praktisch  darzustellen.
Um  dieses  Werk  in  jeder  Richtung  verwendbar  zu  erhalten,
werden  entweder  in  neuen  Auflagen  alle  Aenderungen  aufgenommen
oder  alle  .Jahre  über  die  sich  in  den  verschiedenen  Staaten  ergebenden ­
  Tarifsänderungen  in  gleicher  Form  wie  das  Original  werk  Nachträge ­
  ausgegeben  und  bitte  ich  etwaige  Wünsche  oder  Berichtigungen
für  dieselben  unter  der  Adresse  der  Verlagshandlung  an  mich  gelangen
%u  lassen.
Indem  ich  dieses  Werk  der  Veröffentlichung  zuführe,  erlaube
ich  mir  dasselbe  einer  geneigten  Beurtheilung  in  Bezug  der  demselben
etwa  anhängenden  Mängel  anzuempfehlen.
Wien,  August  1883.

Der  Verfasser.
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        9

If
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        Inhalt.

S«ita
TarifseiiitheilunK  V—VIII
Tarif  1—412
Nachtrag  413—417
Vergleichende  Münztabelle  418—419
Vergleichende  Gewichts-  und  Masstabelle  420—421
Nachweis  der  Gesetze  resj).  Tarife,  welche  zur  Zusammenstellung  des
General-Tarifs  benützt  wurden,  sowie  specielle  Bestimmungen
in  Bezug  auf  die  Waaren-Ein-  und  Ausfuhr  in  den  aufgeführten
Staaten  422—429
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        ■•íÍí’^--A.i
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        Tarifs-Eintheilung
(1er  in  den  Zolltarifen  der  vorbenannten  Staaten  speciell  aufgeftlhrten
Waaren  und  die  während  des  Druckes  dieses  Werkes  erfolgten  und
ofticiell  bekanntgegebenen  gesetzlichen  Aenderungen.

Classe

Tarifmässige  Benennung

Seite

I
II
III

IV

VI

VII

VTII
IX

XI

XII

XIII

Coloiiialwaareii  :  Cacao,  Kaffee,  Thee
(lewörzp  aller  Art
Südfrilclite  :  Datteln,  Feigen,  Linionien,  Pomeranzen,
Citronen,  Korinthen  und  Rosinen.  Mandeln,  .lohannisbrod,
  Kastanien,  Oliven,  Paradiesäpfel,  Pimentkerne,
Weintrauben
Zucker  und  Zuckerlüsangeii  :  Krümel-,  Stärke-  und
Traubenzucker,  Syrup  und  Melasse
Tabak  und  Tabakfabrikate
Nachtrag:  Griechenland:  Tabakconsumsteuer  .  .
Getreide  und  Htilsenfrlichte,  Mehl  undMablproducte,  Reis
Nachtrag:  Deutschland:  Reis
.  Italien  :  Gerste,  andere  Körner  .  .  .
Gern  Ilse,  Obst,  Pflanzen  und  Pflaiizentbeile,  Sämereien
Nachtrag:  Deutschland:  Weintrauben
„  Spanien:  Sämereien
,  Schweden:  Weintrauben,  Esparto  .  .
Schlacht*  und  Zugvieh  •
Thiere,  andere:  Wildpret,  Geflügel  aller  Art  und  nicht
besonders  benannte
Thierische  Prodncte  :  Milch,  Eier,  Honig,  Wachs,  Bade-  u.
Pferdeschwämme,  Haare,  Federn,  Blasen,  Därme,  Goldschlägerhäutchen, ­
  Darmseile,  thierische  Producte,  nicht
besonders  benannte
Nachtrag:  Deutschland:  Eier
.  Spanien:  Borsten,  Haare,  Häute  u.  Felle
„  Italien:  Felle,  rohe  frische  und  trockene
Fette:  Butter,  Schweine-  und  Gänsefett,  Speck,  Stearin
säure,  Palmitinsäure,  Paraffin,  Ceresin,  Walrath,  Talg,
Palmöl,  Cocosnussöl,  fester,  vegetabilischer  Talg,
Fette  und  Fettgemenge,  nicht  besonders  benannte,
Fischthran  .
Nachtrag:  Spanien:  Thierische  Fette,  Paraffin,
Stearin,  Walrath
„  Italien  :  Fett  aller  Art
Ode:  Oliven-,  Mohn-,  Sesam-,  Erdnuss-,  Bucheckern-,
Sonnenblumen-  und  Baumwollsamenöl,  Rüböl,  Leinöl
Nachtrag:  Deutschland:  Speiseöl  in  Flaschen  und
Krügen,  Olivenöl  in  Fässern  .  .  .
„  Spanien:  Cocosnussöl,  Palmöl,  alle  übrigen ­
  vegetabilischen  Gele
„  Italien:  Palm-  und  Cocosnussöl  .  .  .
Getränke:  Bier,  Meth,  Alkohol,  Liqueur,  Rum,  Arrak,
Wein,  Obstmost  (Cider),  Essig,  Mineralwässer  .  .  .
Nachtrag:  Belgien  :  Branntwein,  Essig,  Essigsäure,
krystallisirte
„  Schweden:  Wein
„  Serbien:  Wein  französischen  Ursprungs

1—4
4—7

8-12
12-17
17—22
414
23-27
413
414
27-35
413
415
417
35—39
39-43

43-50
413
415
414

50-55
415
414
55—58
413
416
414
58—67
413
417
415
        <pb n="12" />
        VI

Tarifs-Eintheilunjî.

Classe

XIV

XV

XVI

XVII
XVIII

XIX

XX

XXI
XXII

XXIII

XXIV
XXV
XXVI

Tarifmässige  Benennung.

Esswaareii  ;  Brot,  Teigwerk,  Sago,  Fleisch,  Fleischwürste,
Käse,  Häringe,  gesalzene,  Fische,  zubereitete,  Caviar,
Kaffeesurrogate  (Cichorien  etc.),  Chocolade,  Cacao,
gemahlen,  alle  in  Büchsen,  Flaschen  etc.  verschlossenen ­
  Genussmittel
Nachtrag:  Deutschland;  Chocolade
„  Italien:  Chocolade
Holz,  Steinkohlen,  Holzkohlen,  Torf
Nachtrag:  Spanien:  Steinkohlen  und  Koke,  Fassdauben, ­
  Reifenstäbe
„  Schweden  :  Kork
Drechsler-  und  Schnitzstoffe:  Stuhlrohr,  Cocosnüsse,
Steinnüsse  etc.,  Hörner,  Hornscheiben.  Horn,  Hornspitzen, ­
  Klauen,  Füsse,  Hufe,  Knochen,  Bernstein,
Gagat,  Elfenbein  und  andere  Thierzähne,  Schildpatt,
Meerschaum,  Perlmutter
Nachtrag:  Italien  :  Elfenbein,  Perlmutter,  Schildpatt
Mineralien
Nachtrag:  Italien  :  Cement,  Walkererde,  Gambir  .
Arznei-  und  Parfümeriestoffe  :  Süssholz,  Galgant,  Ambra,
Bibergeil,  Bisam,  Zibeth,  Opium,  Cacaobutter,  Muscatbalsam,
  Jalappaharz,  Kirschlorbeerwasser  etc.,  laivendelöl,
  Pomeranzenblüthen-,  Rosen-  und  andere
wohlriechende  Wässer,  ätherische  Oele:  Bernstein-,
Hirschhorn-,  Kautschuk-,  Lorbeer-,  Rosmarin-  und
Wachholderöl,  und  ätherische  Oele,  nicht  besonders
benannte,  parfümirte  Essige,  Fette  und  Oele  .  .  .
Färb-  und  Gerbstoff  e  :  Farbhölzer,  Rinden,  Wurzeln,
Blätter,  Blüthen  etc.,  Knoppern.  Galläpfel,  Katechu,
Kino,  Orlean  etc..  Extracte  aus  Kastanienholz,  Krappextract,
  Lakmus,  Sepia,  Orseille,  Persio,  Indigo,  Cochenille ­
  etc
Nachtrag:  Spanien:  Farbhölzer  und  Gerbrinde,  Indigo ­
  und  Cochenille,  Farbenextracte  .
„  Italien:  Indigo,  Cochenille  und  Karmin
Gummi  und  Harze,  Theer:  Asphalt,  Terpentin,  Pech,
Harzöl,  Vogelleim,  Copalharz,  Damarharz,  Schellack,
Gummi,  Balsame,  Pflanzensäfte,  Citronensaft
Nachtrag;  Italien  :  Gummata,  Harze  .  .  .
Mineralöle,  Braunkohlen  und  Scliiefertheer  .  .
Baumwolle,  rohe,  Garne  und  Waaren  daraus  .
Nachtrag:  Spanien  :  Baumwolle,  rohe  .  .
,  Italien:  Gebleichte  baumwollene  Gewebe,
baumwollene  Gewebe,  gestickte,  Tüll,
Gaze,  Mousselin
Flachs,  Hanf,  Jute  und  alle  vegetabilischen  Spinnstoffe,
Garne  und  Waaren  daraus  ...  -
Nachtrag:  Spanien;  Hanf,  Flachs  und  Jute  .  .
„  Schweiz:  Leinengewebe,  Battist,  Linon,
Spitzen,  Bänder,  Seiler-,  Posamentierund
  Wirkwaaren
Wolle,  Wollen  gar  n  und  Wollen  waaren
Nachtrag:  Spanien:  Wolle  und  Kammgarn  .  .
„  Italien:  Filze  zu  Kleidungsstücken  .
Seide  und  Seidenwaaren
Nachtrag:  Spanien:  Seide,  rohe  und  gesponnene
Kleidungen,  Wäsche  u.  Putzwaaren:  Künstliche  Blumen
und  Blumenbestandtheile,  Hüte  und  Kappen,  Hüte  aus

67—75
418
414
76—82
416
417

82—85
414
85-91
414

91—96

96-102
416
414

102  105
414
105—109
109-138
416

414
138-151
416

417
152—170
416
415
170—180
417
        <pb n="13" />
        Tmrife-EintlieiluDK..

VII

Classe
XXVII  !
XXVIII  I
XXIX
XXX  II
XXXI
XXXII  I
XXXIII  !
XXXIV
XXXV
XXXVI  I|
XXXVII
XXXVIII

T  a  r  i  fmäs  8  i  ge  Benennung

Stroh,  Rohr,  Bast,  Binsen,  Fischbein,  Palmblättem,
Holzspänen
Nachtrag:  Italien:  Bestandtheile  künstl.  Blumen  .
Bltrsteiibiiider-  und  Siebmacherwaaren
Stroh-,  Bast-  und  Stuhlrolirwaaren,  auch  Waaren  aus
Binsen,  Cocosnussfasern,  Gräsern,  Schilf,  Span,
Stuhlrohr,  Wurzeln  u.  dgl.,  Matten,  Fussdecken  und
alle  Flechtwaaren
Papier  und  Tapierwaaren:  Papierzeug,  Pressspäne,
Lederpappe,  Schieferpapier  und  Tafeln  daraus,  Bimsstein-, ­
  Glas-,  .Sand-,  Schmirgelpapier  u.  Schmirgeltuch,
Papier  aller  Art,  lithographirtes,  bedrucktes  Papier,
Gold-  und  Silberpapier,  u.  s.  w.,  Malerpappe,  Former-  i
arbeit,  Papierwaaren,  Luxuspapeterien,  Spielkarten  .
Kautschuk  und  Guttapercha  und  Waaren  daraus:  Kautschuk, ­
  roh,  gereinigt,  aufgelöst,  Gummifäden,  Hartgummi ­
  in  Platten  etc.,  Schläuche,  Treibriemen,  Sohuhwaaren,
  Kiuderspielwaaren,  Gewebe  mit  Kautschuk
überzogen,  Kleidungen  aus  Kautschuk,  elastische  Gewebe, ­
  Wirk-  und  Posamentierwaaren
Nachtrag:  Spanien:  Kautschuk,  roh,  und  Kautschukfäden ­

Wachstuch  und  Wachstafi’et,  Wacbspackleinwand,  Asphalticinwand.
  Wagendecken  aus  groben  Zeugstoffen,
mit  Gel,  Theer  oder  Oelcomposition  überzogen,  Wachstuch, ­
  Linoleum,  Camptulikon,  Wachsmousselin  .  .  .
Leder  und  Lederwaaren  :  Kinds-  und  Rossleder,  Sohlenleder ­
  u.  Sohlenlederabfälle,  Handschuhleder,  Corduan,
Maroquin,  Saffian,  Lederwaaren,  Sattler-,  Riemer-,
Taschnerwaaren,  Schuhwaaren,  Handschuhe  ....
Nachtrag:  Italien:  Felle,  gegerbte,  Riemen  zu  Transmissionen ­

Kürschiierwaareii:  Pelzwerk,  Pelzwerk  confectionirt
Holz-  u.  Beiuwaarcn,  grobe  Binder-,  Drechsler-,  Tischlerund
  W^agnerwaaren,  grobe  Maschinen,  Drehbänke,
Mangen,  Mühlen,  Pressen,  Spinnräder,  Webestühle,
grobe  Körbe,  u.  zw.:  Pack-,  Trag-,  Wasch-  und  Wagenkörbe, ­
  Acker-,  Garten-  und  KUchengeräthc,  hölzerne
und  gepolsterte  Möbel,  feine  Boule  und  Intarsien,
Korbflechterwaaren,  Fourniere,  Kork,  hölzernes  Spielzeug, ­
  Fischbein,  gerissenes,  und  sonstige  Bcinwaaren
Nachtrag:  Deutschland:  Korkwaaren,  grobe,  Korkstöpsel, ­
  Korksohlen,  Korkschnitzereien
„  Spanien:  Holzmasse  z.  Papierfabrikation
Glas  und  Glaswaaren  :  Glas-  und  Emailmasse,  Email,
gemahlenes  Glas,  Hohl-  und  Tafelglas,  Spiegelglas,
Glasknöpfe,  Glasperlen,  Glaskorallen  etc.,  Glas-  und
Emailwaaren
Steinwaareii  aus  Steinen,  nicht  gebrannten  Erden,  Cementen, ­
  Steingemengen
Thoiiwaareii:  Dach-,  Mauer-  und  Pflasterziegel,  Röhren,
Platten,  Klinker,  (Hasretorten,  Schmelztiegel,  gewöhnliches ­
  Töpfergeschirr,  Oefen  und  Ofenbestandtheile,
Porzellan  und  alle  andern  Thonwaaren
Elsen  und  Eisen  waaren:  Roheisen,  Eisen  und  Stahl,
alt,  Luppeneisen,  Eisenbahnschienen,  Blech,  Platten,
Draht,  Eisenguss,  schmiedeiserne  Röhren,  Kessel,
Dampfkessel,  Eisenbahnräder,  Nägel,  Stifte,  Heu-  und

Seite

1180-192
I  415
1193-195
1195-201

201—211
¡1  211—217
i!
li  416
1217—220
il  I
221—230
414
230-234

;|  235-246
413
416
246-257
258—266
i  266—275
        <pb n="14" />
        Tarifs-Eintheilung.

VIH

Classe

XXXIX
XL

XLI

XLIT
XLIII

XLiV  I
XLV  ¡
und
XI,  Vi  !î
II

XI,VII  ¡;
XLVIII  !|
!|
xLix  :
L
li

Tarifraässige  Benennung

Dunggabeln,  Sensen,  Sicheln  etc.,  Drahtseile  etc.,  alle
Schmied-  und  Bohrwerkzeuge,  feine  Eisenwaaren,
Waffen  und  deren  Bestandtheile,  Möbel  aus  Eisen,
Messerschmiedwaaren,  Schreibfedern,  Gewehre,  Nähnadeln ­

Unedle  Metalle  und  Waaren  daraus:  Blei,  Zink,  Zinn,
Kupfer,  Nickel,  Messing,  Packfong,  Tomback,  roh,
bearbeitet,  und  alle  Waaren  daraus,  MetalltUcher  .  .  ;
Maschinen  und  Maseliinenbestuiidtheile  aus  Holz,  Eisen
oder  unedlen  Metallen,  Locomotive,  Tender,  Locomobile, ­
  Nähmaschinen  und  alle  andern  Maschinen
Fahrzeuge;  Lastwagen,  Schlitten,  Personenwagen,  Eisenbahn- ­
  und  Tramwaywagen,  Schiffe,  hölzerne  und
eiserne,  Dampfschiffe
Edle  Metalle  und  Münzen:  Gold,  Silber,  Platin,  Münzen,
Schau-  und  Denkmünzen,  Medaillen  '
Instrumente,  Uhren  und  Kurzwaaren:  Präoisionsinstrumente
  zu  wissenschaftlichen  Zwecken:  mathematische,
physikalische,  chirurgische;  Instrumente  zum  allgemeinen ­
  Gebrauch  :  optische,  musikalische  ;  Taschenuhren, ­
  Uhrwerke  und  Uhrfournituren  ;  alle  andern
Uhren;  Kurzwaaren:  Gold-  und  Silberwaaren,  .luwe-  !
lierwaaren,  Gold-  und  Silbergespinnste,  Blattgold  und
Blattsilber,  alle  Waaren  aus  Halbedelsteinen,  Elfenbein,  '
Perlmutter,  Schildpatt,  Bernstein,  Gagat,  echt  vergoldete ­
  aus  unedlen  Metallen,  Kinderspiel  waaren  in
Verbindung  mit  Seide,  Spitzen  etc.,  Waaren  aus  j
Meerschaum,  Lava  etc.,  Herren-  und  Frauenschinuck,  i
Nippes-  und  Toilettegegenstände  aus  unedlem  Metall,  ^
Eisen,  Stahl,  unechte  leonische  Gespinnste,  Stickerei  i
auf  andern  Stoffen  als  Webe  waaren,  Regen-  und  !
Sonnenschirmen  !
Kochsalz:  Meer-,  Sud-  und  Steinsalz,  Salzsoole,  Salzlauge  1
(  hemische  Hilfsstolfe,  chemische  Producte,  Furh-,
Arznei-  und  Parfümeriewaaren  :  Schwärze  aller  Art,
Leim  aller  Art,  Stärkegummi  etc..  Stärke  und  Stärke-  !
mehl.  Aether,  Collodium,  Chloroform,  Carbolsäure,
reine,  etc.,  Theerfarbstotfe  und  künstlich  bereitete  ¡
organische  Farbstoffe,  Siegellack,  Tinten,  Tintenpulver,
Gel-  und  Lacktirnit'se,  alle  zfibereiteten  Arznei-  ii.  Parfümeriewaaren,
  Schminken  und  kosmetische  Mittel  .
Kerzen  und  Seifen,  Pechfackeln,  Unschlitt-  und  Wachs-,
Stearin-  und  Paraflinkerzen,  sowie  alle  Fabrikate  aus
Stearin,  Walrath,  Palmöl  und  Paraffin
Zündwaaren  :  Schwefelfäden,  Zündhölzchen,  Reiblidibus,
Feuerschwamm,  Feuerwerkskörper,  Sprengschnüre,
Zündhütchen,  alle  Schiessmittel,  Pulver  und  alle  Explosionsstoffe ­

Literarische  und  Kunstgegenstände  :  Bücher,  Druckschriften, ­
  Kalender,  Zeitungen,  Karten,  wissenschaftliche, ­
  Musikalien,  Bilder  auf  Papier,  Stahlstiche,  Steindrucke, ­
  Photographien  etc.,  Gemälde,  Bilddruckplatten
auf  unedlem  Metall,  Statuen,  Büsten  etc.  in  Stücken
schwerer  als  5  Kg
Abfälle

Seite

275-Ö05
305-320
320-327
327-335
330-33«

330-304
304-307

307-303
303—300

390-400

400—407
407-412

I
        <pb n="15" />
        I.  Colonialwaaren.

1

I.  Colonialwaaren.

ä

Tarifm&amp;amp;ssige  Benennung

Zoll

allgemeiner ­


tragpm&amp;amp;gaiger


25b4|
25ml
m2
|25x

7
8
53
25

113
114

239

Oesterreich  Ungarn.

Cacao  in  Schalen  '
„  bei  der  Einfuhr  zur  See
Kaffee  aj  roh
„  bei  der  Einfuhr  zur  See
„  b)  gebrannt
Thee
P  bei  der  Einfuhr  zur  See
In  der  Ausfuhr  frei.
Deutschland.
Cacao  in  Bohnen
Cacaoschalen
Kaffee,  roher,  und  Kaffeesurrogate  (mit  Ausnahme ­
  von  Cichorien)
Kaffee,  gebrannter
Thee
In  der  Ausfuhr  frei.
Belgien.
Cacao  a)  roh,  in  Bohnen  und  Schalen  und  \  g
Cacaobutter  j  ~
„  b)  präparirter  f  *
Kaffee,  roh  j  Ú
„  gebrannt,  inbegriffen  Kaffeesurrogate,  I  5
Kaffee-Extracte  und  Infusionen  .  •  I  -5
Thee  ....)*
In  der  Ausfuhr  frei.
Dänemark.
Cacao  :  Bohnen  pulverisirt  oder  nicht  und  pulverisirte
  Cacaoschalen
Cacaobutter  (wie  Oele^,  alle  anderen  ....
Cacaomehl,  Cacaomasse,  Chocolade  und  andere
Fabrikate  —  siehe  Esswaaren  ......
Kaffee
„  gebrannter,  ingleichen  Cichorienkaffee  und
alle  anderen  Arten  gebrannter  Kaffeesurrogate ­
  ;  ferner  Kaffee-Extract  .  .  .
Thee
In  der  Ausfuhr  frei.
•  1  Pfd.  =  500  Gr.
England.
Cacao  oder  Chocolade,  gemahlen,  zubereitet  oder
in  irgend  einer  Weise  erzeugt
Cacao  in  Hülsen  und  Schalen
Kaffee  roh,  getrocknet,  gebrannt  oder  gemahlen
Thee
In  der  Ausfuhr  frei.
•  1  Pfd.  engl.  =  453*/,  Gramm.

Kg.
100
100
100
100
100
100
100

Kg.
100
100
100
100
100

Kg.
100
100
100
100
100

Pfd.'
1
1
1
1

1  ra.
C.W.T,

fl.
24
20
40
37
50
100
90

kr.

fl.  .  kr.

1  Pfi
«gl.

Mk.
35
12
40
50
100

Frc.
50
65
30
40
90

Krön

Pfg-Cent.



Mk.

Frc.

Gere
8V.
4
14‘;
12  V

14V«1
33V,

Lt.

Krön

Pfg.

Cent.

Oere

Lt.  8h.

P.

Holter,  General-Zolltarif.

1
        <pb n="16" />
        2

I.  Colonialwaareu.

Tarif  massige  Benennung

91
90
99

17
10
11

22

Frankreich.
Cacao  in  Bohnen  und  Schalen
„  gemahlen  (als  Teig,  Tafeln  und  in  Pulverform) ­

Cacaobutter  .  '
Kaffee  roh
„  gebrannt  und  gemahlen
Thee
In  der  Ausfuhr  frei.
Griechenland.
Cacao  in  Samen
n  n  Stücken  oder  Platten
Kaffee  aller  Art
„  gemahlener  in  Packeten,  eine  Mischung
von  Cichorien,  Eicheln,  wird  dem  Werthe
nach  zu  3  alten  Drachmen  pr.  Oka  geschätzt ­
  und  bezahlt  für
(Siehe  Esswaaren.)
Thee  aller  Art  .  .
Transitozoll  für  Kaffee  '/eo,  für  die  anderen  ‘/so
des  Einfuhrzolles.
ln  der  Ausfuhr  frei.
Italien.
Cacao  in  Bohnen
„  gebrochen,  gemahlen  in  Masse  ....
Kaffee
Cichorien  und  jedes  andere  Kaffeesurrogat  :
a)  getrocknet
h)  gemahlen,  gebrannt
Nach  dem  Vertrag  mit  Oesterreich-Ungarn:
Thee  (Gesetz  vom  6.  Juli  1883)
In  der  Ausfuhr  frei.
Niederlande.
Cacao
Cacaobutter  vom  Werthe  5®/o.
Kaffee
Kaffeesurrogate  in  Packeten  vom  Werthe  5®/o.
Thee
In  der  Ausfuhr  frei.
Portugal.
Cacao
Chocolade
Kaffee  und  Hülsen  aus  fremden  Ländern  .  .
„  enthülst  „  „  „  •  ■
„  gebrannt  und  gemahlen  und  Cichorien
Thee
In  der  Ausfuhr  frei.

Kg.
100
100
100
100
100
100
Oka
1
1
1

Zoll

allgemeiner ­


Frc.
104
135
135
156
208
208
Frc.

2

1
1
Kg.
lOOn
100,
100  br,
100
100
100
Kg.
100
100
100
Kg.
100
100
100
100
100
100

Cent.

Cent.
27
66
67

37
99

vertrags-



Frc.
104
135
135
¡156
208
208
Frc.

Cent

!
Lira  I  Cent.

80
100
80

10  I  —
20  j  —
200  !  —

Old.

25

Cents

Lira

Cent,

Cent.

5  ;  —
5

Old.  Cents

Ueis
0218
0109
0560
0700
0123
0790  4

Kels
        <pb n="17" />
        3*

I.  Colonialwaaren.

3

89
90
91
86
87
88
92

71
60
70

75

44
44

250e

|25le

252e

257e

Tarif  massige  Benennung

Zoll

allgemeiner ­


tragBmässiger


Rumänien.
Cacao  in  Bohnen  mit  oder  ohne  Schalen  .  .  .
M  gestossen  oder  in  Tafeln
Cacaobutter
Kaffee,  roher  aller  Art
n  gebrannt,  in  Bohnen  oder  gemahlen  .  .
Kaffeesurrogate  (mit  Inbegriff  der  Cichorie)  .  .
Thee  aller  Art
In  der  Ausfuhr  frei.
Russland.
Cacaobohnen  und  deren  Schalen
Cacao  zerriebener,  ohne  Zucker  wie  Confect.  .
Kaffee  in  Bohnen,  auch  gebrannt,  gemahlen,
sowie  Kaffeesurrogate,  gemahlen  oder  mit
Beimengung  von  Kaffee
Thee;  1.  Blumen-,  grüner  und  gelber  Thee  .  .
2.  Handels-,  schwarzer  Stengel-u.Ziegelthee
ln  der  Ausfuhr  frei.
•  Pnd  brutto  =  16  Kg.

Serbien.

Cacao
Kaffee  :

a)  roh
Vertragsmässig  mit  Oesterreich-Ungarn
vom  Wer  the  15“/o.
m  h)  gebrannt  und  Surrogatkaffee  .  .  .
Kaffeesurrogate  vertragsm.  mit  Oesterr.-Ungarn
Thee
Anmerkung:  Von  KafTee  (anxgegchlossen  Kaffeesnrrogate)
kann  in  Serbien  bei  der  Einüibr  anseer  dem  Zolle  noch
eine  Consomabgabe  erhoben  werden,  welche  per  100  Kg.
8:1.68  Frank-Dinar  nicht  fibersteigen  darf.
Vertrag  mit  Oesterreich.  Besondere  Bestimmungen  Punkt  5.
In  der  Ausfuhr  frei.
Spanien.
Caracos-Cacao  und  diesem  gleichzustellender  Cacao
Anmerkung:  Der  direct  ans  fremden,  nicht  enropAiscben
Orten  kommende  Cacao  zahlt  nm  3  Pesetas  weniger.
Vorübergehende  Abgaben
Städtischer  Zollaufschlag
Guayaquil-Cacao  und  diesem  gleichzustellender  .
Hierzu  vorübergehender  Zoll
Städtischer  Zuschlag
Anmerkung:  Wie  bei  250.
Kaffee
Vorübergehender  Zoll
Städtischer  Zuschlag
Thee
Vorübergehender  Zoll
Städtischer  Zuschlag
In  der  Ausfuhr  frei.

Kg.
100
100
1
100
100
100
1

Pnd
ntto
bÜo.*|

Kg.
100
100

100
100
100

Kg.
100
100
100
100
100
100
100
100
100
1
1
1

Frc.
15
22
20
35
4

Rubel
2
3

2
22
17

Dinar
10
30

60

20

Cent.  Frc

60

50

Kop.
50
50
50

Para

Pesetas

91

16
16
56
16
16
50
27
27
1

50
80
80

Rubel

Dinar

Cent.

Kop.

Para

Pesetas  !
!
66  85
16
16
48  75
16
16  —
44
27
27
■  69
80
80
        <pb n="18" />
        Post  des
Orig.-Tarifes

4

II.  Gewürze.

4
50
52
53

T  a  r  ifmäs  8  i  ge  Benennung

Schweiz.

Cacao,  gemahlener,  oíFen  in  Fässern  U.  Kisten  etc.  100  7
„  in  Bohnen  und  Cacaoschalen  ....  100  3
n  Kaftee  i  100:  3
Thee,  chinesischer  und  ähnlicher  100  •  30

Zoll

-2  i

allgemeiner ­


Kg.  '  Frk.  Rapp

In  der  Ausfuhr  20  Eappen.
Schweden.

Kg.  Krön.  Oere

Cacao  ¡1
Cacaoschalen  .  .  ;  1
Kaffee  i  i
„  gebrannter,  sowie  alle  als  Kaffeesurrogate  ,
verwendbaren  gebrannten  Gewächse  .  .  ,  1
Thee
In  der  Ausfuhr  frei.
Türkei.
Alle  Colonialwaaren  vertragsm.  vom  Werthe  8%.

!  30
,  30
I  26
35
!  40

tragsmässiger


Frk.  Bapp.j

Krön.

Oere

II.  Gewürze.

Oesterreich  Ungarn.

4
5
6

7
8

Pfeffer,  auch  langer,  rother  und  weisser
Piment,  Ingwer
detto  zur  See
Zimmt  aller  Art
detto  zur  See
Sternanis  (Badian)
Gewürznelken
Muskatblüthen
Muskatnüsse  mit  Schalen
detto  zur  See
Muskatnüsse  ohne  Schalen
detto  zur  See
Cardamomen  in  Paradieskörnern  .  .  .
Safran
Vanille
detto  zur  See

In  der  Axisfuhr  frei.

Kg.

fl.  kr.  fl.

100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100

24
24
19
40
35
60
60
60
60
55
80
75
120
120
120
115

kr.

Deutschland.

Kg.

Mk.

Pfg.

Mk.

Pfg.

25  i

Gewürze  aller  Art,  nicht  besonders  benannte
(Pigment,  Cardamomen,  Ingwer,  Gewürznelken, ­
  Macis-  u.  Muskatblüthe,  Muskatnüsse,
Zimmt,  Mutterzimmt,  Gummikörner,  Pfeffer,
Paprika,  Pfefferschoten,  Vanille,  Zimmtcassia,
Zimmtblüthe,  Zinimtblüthenstengel.)

100

50
        <pb n="19" />
        II.  Gewürze.

O

zí.

T  a  r  i  fmã8  s  i  ge  Benennung

U

Z  o

1  1

!  »Uge-,
  meiner

vertrags-

  mässiger

5i
5  i
5i
5i

20

123  ii
124  j
I
125  ¡1

92
93
94
95
96
97
98
99

frei.

Deutschland.
Gewürze  zur  Herstellung  ätherischer  Oele
mit  Ërlauhnissschein  unter  Controle
Stemanis
Nelkenstengel,  Nelkenrinde,  Nelkenzimmt
Pfeffer,  langer  (piper  longum)  ....
Zimmt,  weisser  (canella  alba)  ....
In  der  Ausfuhr  frei.  »

Belgien.
Safran  15*0  vom  Werthe  oder
nach  der  Wahl  des  Importeurs
Alle  anderen  Gewürze,  als  :  Zimmt,  Gewürznelken,
Muskatblüthe,  Muskatnüsse,  Pfeffer,  Piment,
Vanille,  ebenso  Mostrich  und  andere  zuhereitete
  Gewürze  frei.
In  der  Ausfuhr  frei.
Dänemark.
Cardamomen,  Muskatblüthe  (Macis),  Muskatnüsse,
Safran  und  Vanille
Caneel,  echter  und  unechter,  ganz  und  gemahlen,
gemahlener  und  zubereiteter  Senf  ....
Gewürznelken  und  Nelkenstiele,  Pfeffer,  Piment,
Ingwer
Anmerkung:  Nach  dem  d&amp;amp;nÍHchen  Originaltarif  sind  hieher
auch  gereiht:  Anis,  Fenchel,  Karri,  Kappern,  Koriander,
Kümmel,  auch  Maltheser-Kümmel,  Lorbeeren  und  Lorbeerblätter. ­

In  der  Ausfuhr  frei.
England.
Gewürze  aller  Art  in  der  Ein-  utul  Ausfuhr
zollfrei.
Frankreich.

Kg-Kg.


100

Kg.
100

Pfeffer  und  Pienient
Cardamomen  il  100
Zimmt  und  Zimmtcassia  100
Muskatnüsse  mit  Schalen  Ij  100
m  ohne  Schalen  ||  loO
Muskatblüthe  j  loo
Gewürznelken  |  loo
Vanille  1  lOO
Thee  ¡100
In  der  Ausfuhr  frei.  Il

Frc.
1200

Pfd.
1
1
1

Mk.

Krön.
1

Griechenland.
Pfeffer,  schwarzer  langer,  Ingwer
«  rother

Oka
1
1

Frc.
208
208
208
208
¡312
312
¡208
¡416
208

Frc.  Cent,

Pfg.  II  Mk.  Pfg.

Cent.

Frc.  i  Cent.

Oere  Krön.  Oere
'  i
i4‘;*i  I
6»,  4

Cent.'  Frc.  Cent.

208
208
208
208

208
¡416
208

Frc.  1  Cent.
        <pb n="20" />
        6

II.  Gewürze,

i

19
20
21
25
24
23
27

93
94
95
!  96
97
I  98
I  99
|169
!170

72

Tarifmässige  Benennung

Griechenland.
Muskatnüsse
Zimmt
Gewürznelken
Safran  im  Allgemeinen
Transitozoll  für  Gewürznelken  und  Zimmt  ‘/eo
der  Einfuhrsabgabe.
In  der  Aiisfuhr  frei.
Italien.

11

Oka
1
1
1
1

Kg.

Zimmt
Gewürznelken
Pfeffer  und  Piment
Muskatnüsse  mit  der  Schale
„  ohne  Schale
Safran
Vanille
Specereiwaaren,  nicht  besonders  benannte  .  .
In  der  Ausfuhr  frei.
Niederlande.
Alle  Gewürze,  Safran  und  Vanille  vom  Werthe  5^u.
Pfeffer  und  Pfefferabfälle
In  der  Ausfuhr  frei.

100
100
100
100
100
100

Zoll

allgemeiner ­


Vertrags- ­



Frc.  j  Cent.
2  !  04
-  !  53
—  !  53
5  ;  32

Lira  !  Cent.

100  —
120  I  -
60  —
50  !  -
¡250  :  —
300  :  -
100300  —
100  !  27  i  50

Kg.

100

Gld.  Cents

50

Frc.

Lira

Gld.

Portugal.

Vanille

ln  dei'  Ausfuhr  frei.
Rumänien.
Pfeffer,  schwarzer,  weisser,  langer,  Pfefferwurzel,
Paprika,  gestossener,  Ingwer  (Amomen)
Gewürznelken
Cassia  lignea
Zimmt  und  Zimmtblüthe
Muskatnüsse,  Macisblüthe
Safriin
Vanille
Cardaniomen
Badian  (Sternanis)
In  der  Ausfuhr  frei.

Kg.  |!  Keis
i|
1  I'  0000  5

1:  Kg.

lOOn

Frc.  Cent.

15  :  —

lOOVI  28
¡100  '1  14
iiooji  48
liioo  i;  60

■  !
!!  Í

Russland.
Vanille  und  Safran
Cardamomen,  Muskatblüthe,  Muskatnüsse  .  .  .
Gewürznelken,  Nelkenköpfchen,  Zimmt,  Pfeffer,
Ingwer,  Sternanis  und  alle  anderen  nicht
besonders  benannten  Gewürze
In  der  Ausfuhr  frei.

Pud
1
1

6
12

50
50
60
15

Rubel  Kop.
12  I  —
4  :  —

2  '  -

Cent.  !

Cent.

Cents  I

Reis

Frc.

Rubel  Kop

Cent.
        <pb n="21" />
        II.  Gewürze.

43a

253e
254e
255e
256e

T  a  r  i  fmä88ige  Benennung

Serbien.
Gemeine  Gewürze:  Anis,  Badian,Majoran,  Galgant,
Pfeffer,  Xeugewürz,  Isiot,  Caiat,  Kappern,
Kimm,  Lorbeersamen  u.  -Blätter,  Koriander,
Ingwer,  Paprika  und  ähnliche  hierzu  gehörige
Artikel
Mittelfeine  Gewürze  :  Muskatnüsse  und  -Blütlien]
indische  Nüsse,  Orangen  und  Lorbeerblüthen,
Zimmtblüthe
Feine  Gewürze:  Vanille  und  Safran.  !  !  !
Gewürze  vertragsmässig  mit  Oesterreich-Ungarn
15u/o  vom  Werthe.
In  der  Auf^fiihr  frei.
Spanien.
Ceylonzimmt  und  diesem  ähnlicher  Zimmt
Vorübergehender  Zoll  '  ]
Städtischer  Zuschlag
Zimmt  anderer  Gattung  ;  '
Vorübergehender  Zoll  !  .  !  !
Städtischer  Zuschlag
Gewürznelken
Vorübergehender  Zoll  !  .  !
Pfeffer
Vorübergehender  Zoll
Städtischer  Zuschlag
In  der  Aunfuhr  frei.

Kg.

100

100
100

Kg.
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100

Zoll

allgomeiner


Dinar  '  Para

tragam&amp;amp;asigei


inar  Para

25

80  I
500  i

Pesetas
125  I  —
80  1  —
80  i  -
60  —
22  40
22  ,  40
70  !  —
22  40
31  -
22  40
22  40

Pesetas
86  15
80  —
80  —
23  85
22  40

22
53
22
22
22
22

40
15
40
75
40
40

II  c
51

Schweiz.

Kg.

Prk.  Rapp.

Frk.

Kapp.

Gewürze  aller  Art
In  der  Ausfuhr  20  Happen.

100

Schweden.
Zimmt,  Ceylonscher,  Caneel,  holziger,  loser,
lignea  und  Zimmtblüthe
Zimmet,  röhrenartiger  (Cassia  fistula)  .  .  .  .
Vanille
Safran
Pfeffer  aller  Art
Sternanis  und  Anis
Muskatnüsse,  getrocknete  und  -Blüthe  .  .  .
eingemachte  wie  Confituren.
Paradieskörner  (Cardamomen)  ...  ...
Ingwer,  getrockneter
eingemachter  einschliesslich  der  Verpackung  .
ln  der  Ausfuhr  frei.

Kg.
1
1
1
1
1
1
1
1
1

Türkei.
Gewürze  vertragsmässig  vom  Werthe  8®/o

7  —

Kron.l  Oere

Krön.

Oer«

—  85
^  5
—  30
—  I  25
1  20
1  20
—  I  25
—  50
        <pb n="22" />
        8

III.  Südfrüchte.

III.  Südfrüchte.

j}

10
11

12

13
14
15

25hl

25hl

25p2
i  9
¡25pl

23

Tarifmässige  Benennung

Oesterreich  Ungarn.
Feigen,  frische
Vertragsmässig  mit  Italien
Feigen,  getrocknete
Vertragsmässig  mit  Italien
Feigen  zur  industriellen  Verwendung  (unter  zollamtlicher ­
  Controle)
Weinbeeren  getrocknet,  Korinthen,  Rosinen
Citronen,  Limonien,  Pomeranzen  ....
Vertragsmässig  mit  Italien  .
nach  der  Stückzahl
Citronen,  Limonien  und  Pomeranzen,  in
Salzwasser  eingelegt;  Pomeranzen,  unreife. ­
  kleine;  Pomeranzen  u.  Citronenschalen

Datteln,  Pistazien
Mandeln,  trockene,  mit  oder  ohne  Schalen
„  unreife,  in  der  Schale  ....
Johannisbrot
Kastanien
Alle  anderen  Artikel  der  Tarifs-Nummer  15,
als:  Pinienkerne  (Zirbisnüsse),  unausgeschälte,
  Lazeruoli.  Paradiesäpfel
(Judenäpfel),  Oliven,  frisch,  getrocknet
oder  gesalzen
Pinienkerne  (Zirbisnüsse),  ausgeschälte.  Granatäpfel ­

ln  der  Aufuhr  frei.
Deutschland.
Frische  Apfelsinen.  Citronen.  Limonien,  Orangen,
Pomeranzen,  Granaten  u.  dgl
Anmerkung:  Verlangt  der  Zollpflichtige  die  Auszählung,
so  zahlt  er  für  100  Stück  2  Mark.  Im  Falle  der  Auszählung
bleiben  verdorbene  nnverzollt,  wenn  sie  in  Gegenwart  von
Beamten  weggeworfen  werden.
Feigen,  Korinthen,  Rosinen  (Vertrag  m.  Spanien)
Frische  Datteln  und  Mandeln  (  „  „  Italien)
Getrocknete  Datteln,  Mandeln,  Pomeranzen  und
Granaten  (Vertrag  mit  Italien)
Kastanien,  Pinienkerne
Johannisbrot  (Vertrag  mit  Spanien)  ....
Paradiesäpfel,  frische,  frei.
Oliven  ohne  Unterschied
Anmerkung:  Die  an  Italien  zugestandenen  Zollbegünstigungen ­
  Anden  nach  dem  Beschlüsse  des  Bnndesrathes  vom
28.  Juni  1888  bei  der  Kinfnhr  eine  allgemeine  Anwendung.
ln  der  Ausfuhr  frei.
Belgien.
Feigen
Citronen
Orangen

Kg.
100
iilOO
|!ioo
jilOO
l|100
|!100
liloo
Ij  Stück
|l  Kg.
i  100
I  100
!  100
i:  100
i  100
100

100
100
Kg.

1  1

allgemeiner ­


3
12
Mk.

100  4

1,100  8
!  100  4
¡jlOo'  10
100  4
100  2
100  30

Kg.  1  Frc.
100  9
100  9
100  i  9

kr.

40

60

Pfg.

Cent.

tra^-mäsgiger


2
12
10
2
2
2

Mk.

8
4
10
4
2
30

Frc.

Pfg.

Cent.
        <pb n="23" />
        H  Post  des
ÜOrig.-Tarifes

III.  Südfrüchte.

9

66
69
70
72
67

T  ari  f  m  &amp;amp;  88  i  ge  Benennung

li
II

Zoll

TOI

sHgemeiner


tragBmàssiger


80
76
79

80

Belgien.
Mandeln
Rosinen  und  Pflaumen,  getrocknete
Alle  Früchte  nicht  bes.  benannte  lO^/o  vom  Werthe.
Anmerkung  zn  Post  23d:  Hierher  gehören  alle  frischen
und  getrockneten  Früchte,  welche  im  Tarife  nicht  genannt
sind.  Conservirte  Früchte  werden  unter  die  Conserven  zum
Genuss  gerechnet.
(Siehe  Classe  XIV  Esswaaren.)
In  der  Ausfuhr  frei.
Dänemark.
Früchte  getrocknete:  Orangenschalen,  Feigen,
Korinthen,  Rosinen,  Pflaumen  und  Zwetschken
Schalenfrüchte:  Kastanien,  Mandeln,  geschälte
Pinien,  Pistazien  und  Pflrsichkerne....
Andere  Schalenfrüchte
Orangen  aller  Art
Früchte,  gesalzene  oder  eingemachte:  d.  i.  alle
in  Essig  eingemachten  oder  gesalzenen
Früchte,  Tamarinden
ln  der  Ausfuhr  frei.

England.

Feigen  .  .  .
Feigenkuchen
Rosinen  .  .
Korinthen

und  deren

Kg.  ¡  Frc.  1  Cent.
100i  35  j  —
1001  25  i  —

Pfd.
1

Kren.

Frc.

In  der  Ausfuhr  frei.
Frankreich.
Feigen,  frische  oder  gedörrte  .  .
Kastanien  und  Mehl  daraus  .  .
Obst,  frisches,  Citronen,  Orangen
Abarten
Johannisbrot,  frisches  ....
„  anderes  ....
Mandeln
In  der  Ausfuhr  frei.

Griechenland.
Oliven  in  Flaschen
„  im  Allgemeinen
Mandeln,  trockene,  Pinien,  Nüsse,  Kastanien  und
Theramintiden  in  der  Schale
Rosinen,  grosse  (Rasaoki)
Alle  anderen  getrockneten  Früchte,  sowie  Prinzessmandeln, ­
  Aprikosen,  Datteln,  Smyrna-Feigen,
  kernfreie  Rosinen  etc
Gemeine  trockene  Rosinen,  gelbe  oder  schwarze
Feigen  aller  anderen  Art  zum  Genüsse  oder
zur  Destillation,  ohne  Unterschied  der  Herkunft ­
  und  Qualität

Oe  re
2
1  !i  -  6*4
1  i;  —  I  2
1  I  —  I  3

1  ;i  —

Krön.

Cent.

B.W.T.

Lv.

Kg.
100
100
100
100
100
100

7  —

Frc.
6

Oere

Lv.  8h.  P.

?

Frc.

Cent.  Frc.
6

50
30

Cent.  Frc.
40

Cent.

8
20

27

Cent.
        <pb n="24" />
        10

III.  Südfrüchte.

247
248
251
252
253
254

115
7
231

100
101

Tarifmässige  Benennung

Griechenland.

i  Oka
Mandeln,  Pinien  etc.  ohne  Schalen  1
Orangen,  frische.  Citron  en,  frische  und  bittere,  stück
Mandarinen  1000
Cedratfrüchte,  feinste  frische  und  Bergamotten  .  1  Oka
Johannisbrot  i  Carobi)
hl  der  Ausfuhr:
Korinthen  von  Kalamata,  Messenien,  Pyha,l  limAA'
Olympia  und  Elis  [\  !'\000
Korinthen  von  den  übrigen  Theilen  des  König-1

reiches

Lit«r

Feigen,  getrocknete
Früchte,  andere,  13&amp;gt;  vom  Werthe.

Zoll

ai:gemeiner


Frc.

Italien.
Orangen  und  Citronen  (auch  in  Salzwasser)
Cedratfrüchte  (auch  in  Salzwasser)  .  .  .
Cedratcitronen  frei.
Datteln
Johannisbrot  .  .
Pistazien  mit  und  ohne  Schalen  ....
Früchte,  trockene  :
a)  Mandeln  ohne  Schalen  frei.
b)  Mandeln  in  der  Schale  frei.
c)  Nüsse  und  Haselnüsse  frei.
d)  ölhaltige,  nicht  besonders  benannte,
Wallnüsse  frei.  ^
e)  Feigen  \  g
Früchte,  trockene,  nicht  besonders  benannte,
ausgenommen  Feigen
Früchte,  frische,  nicht  besonders  benannte
frei.
In  der  Ausfuhr  frei.

IKant.  '

17
19
1

¡Cent.
I
'  7
4
3
29
95
33

Kg.  j;  Lira  Cent.:
100
100  :i
li
100  ;
100
100
ii

12
1
8

10

75

100
100

Kg.

Niederlande.
Feigen  ^100
Mandeln  |j  joo
Weinbeeren,  trocken  (Korinthen)  ¡100
„  schwarze  n  100
In  der  Ausfuhr  frei.  1;

Portugal.
Kastanien  frei.
In  der  Ausfuhr  frei.

10

Gld.  ¡Cents

vertrags-



Frc.  i  Cent.

Lira

Cent.

2  —

frei

2  —

Gld.

Rumänien.

I  Kg.  I  Frc.

25

Cent.

Frc.

Feigen  in  Kränzen  und  ordinäre  schwarze  ge-  |j  |i
trocknete  Trauben,  Johannisbrot  ....  ¡I100  %  2
Pomeranzen,  Citronen,  bittere  Orangen,  Quitten  |!  i
und  Granatäpfel,  Feigen  in  Schachteln  und  jj  ■;
Korinthen  iilOO:  6

Cents

Cent.'
        <pb n="25" />
        III.  Südfrüchte.

11

I  102
103
104
;  105

,50  III
i:

1  54

42

22
IIA

20
21

Tarif  niässige  Benennung

Z  o

1  1  '

iiii-iner

!
1  trags-1
  massiger

Rumänien.
Mandeln  in  der  Schale,  Mandeln  ohne  Schalen,  |
Datteln  und  Pinienkerne  ;i  100  14
Ananas,  frische,  und  Malagatrauben  :  100  24
Pistazien  i  100  48
Südfrüchte,  nicht  besonders  benannte  .  .  .  .  1.100  12
In  der  Ausfuhr  frei.  j'

Kg.  ;  Frc.  ,  Cent.  Frc.

Russland.
(Südfrüchte  sind  nach  dem  russischen  Tarif  gereiht
  unter  Obst.)  ;]
Apfelsinen,.  Citronen  und  Pomeranzen  ....  ;  1
Johannisbrot  |;  1
Kastanien  und  Cocosnüsse,  Wald-  und  Garten-  ji
nüsse  jeder  Art  1
Mandeln,  Pistazien  mit  oder  ohne  Schalen  .  .  *¡  1
Früchte  und  Beeren,  getrocknet,  jeder  Art.  als  :  j|
Feigen,  Rosinen,  Datteln,  Pflaumen  u.  dgl.,  ;;
nicht  in  Zucker,  desgleichen  türkisches  Con-  ;;
feet,  genannt  „Kachat-lukem-in  Aiwa“  oder  |!
„Halwa“  1
Anmerkung:  Wenn  das  im  §  54  genannte  trockene  Obst
in  Holz-  oder  Papierschacbteln  eingeführt  wird,  so  wird  der
Zoll  vom  Bruttogewicht,  d.  i.  mit  der  Schachtel  erhoben.
ln  der  Ausfuhr  ¡rei.

Pud  Rubel  Kop.  Rubel

—  '  50
40

Serbien.
Limonien,  Orangen,  Sudenäpfel,  Feigen,  Johannisbrot, ­
  Cocosnüsse  und  Schalen,  sowie
Samen,  Haselnüsse,  Kastanien,  Oliven  .  .
Alle  übrigen  Südfrüchte,  und  zwar:  Ananas,
Mandeln,  in  oder  ohne  Schalen,  Datteln,
Pflaumen  und  Malagatrauben,  Pistazien  .  .
ln  der  Ausfuhr  frei.

—  :  80
2  —

1  50

Kg.  ;  Dinar  Para  Dinar

100

100

Spanien.  .  Kg.
Alle  in  den  Tarifen  anderer  Staaten  unter  „Süd-  'j
früchte“  aufgeführten  Artikel  werden  in
Spanien  unter  Obst  gereiht  und  belegt  mit  ¡1100
in  der  Ausfuhr  frei.  \
Schweiz.  Kg.
Südfrüchte,  frische  und  getrocknete,  wie:  Pome-  |
ranzen,  Citronen,  Datteln,  Mandeln,  Hasel-  i|
nüsse.  Feigen,  Weinbeeren,  Rosinen,  gekernte
  Steinfrüchte  etc  100
Kastanien,  frische  und  getrocknete  100
Johannisbrot  Last
NB.  1  Last  =  750  Kg.
In  der  Ausfuhr  frei.

Schweden.
Feigen
Weinbeeren,  getrocknete  (nicht  Rosinen),  frei.
Rosinen  (Vertrag  mit  Spanien)

10

20  '  —

Cent.

Kop.

Para

Pesetas  Pesetas

50  2  I  50

Frk.  ¡Rapp.  Frk.  ¡Rapp.

60
50

Krön.

Oere
25

-  i  25

Krön.'  Oere

14
        <pb n="26" />
        12

IV.  Zucker.

Tarifmässige  Benennung

Kosinenstengel

Schweden.

Limonien  und  Pomeranzen
Orangen  und  Citronen  (Vertrag  mit  Spanien)
Citronenschalen,  getrocknet
Citron  at

Citronensäure,  Citronenpulver
Pomeranzenknospen  und  Pomeranzenschalen,  getrocknete ­

Datteln
Mandeln  ;  .
Kastanien  frei.
Oliven
Pistazien,  frische

in  Branntwein  oder  Essig  eingelegte
getrocknete
In  der  Ausfuhr  frei.

Türkei.

Südfrüchte  vertragsmässig  vom  Werthe  8o/o.

IV.  Zucker.

Oesterreich  Ungarn.

17
18
19

Eohzucker:
a)  unter  der  holländischen  Standard-Nr.  19  .
h)  von  der  holländischen  Standard-Xr.  19  und
darüber
Kafflnirter  Zucker
Zuckerlösungen,  Krümelzucker,  Stärkezucker,
Traubenzucker  im  festen  Zustande  .  .  .

20

Syrup,  Stärkezucker,  Traubenzucker  im  flüssigen
Zustande,  Melasse
Anmerkung:  ie  Verbrauchsabgaben  von  der  Zuckererzeugnng
  sind  in  den  Zollsätzen  inbegriffen.
Mit  dem  Gesetze  vom  8.  Juni  1880,  R.-G.-Hl.  Nr.  74,
V.-Bl.  Nr.  22,  wurde  die  Rückvergütung  an  Zoll-  i  nd  Verzehrungssteuer ­
  bei  der  Ausfuhr  von  Rüben-  und  Colonialzucker ­
  vom  1.  October  1880  an  festgesetzt,  und  zwar:  Für
1  Mctr.  Zucker  unter  92  bis  m  ndestens  88  Percent  Polarisation ­
  mit  8  fl.  40  kr.;  für  1  Mctr.  Zucker  unter  99'/,„
bis  mindestens  92  Percent  Polarisation  mit  9  fl.  40  kr.;
für  1  Mctr.  Zucker  von  mindestens  99’/,  □  Percent  Polarisation ­
  mit  11  fl.  In  dem  §  14  dieses  Gesetzes  wurde  bestimmt, ­
  dass,  wenn  bei  einer  mit  dem  Ansprüche  auf  Steuerrückvergütung ­
  verbundenen  Zuckeransfuhrserklärnng  das
Ergebniss  der  amtlichen  Erhebung  des  Zuckergehaltes  niedriger ­
  als  88  Percent,  beziehungsweise  92  oder  95*/io  Percent
Polarisation  ist  und  der  Unterschied  »/,„  Percent  überschreitet, ­
  so  tritt  wegen  desselben  die  Verweigerung  der
Rückvergütung  an  Zoll-  und  Verzehrungssteuer,  beziehungsweise ­
  des  höheren  Ausmasses  derselben  ein  ;  überschreitet
der  Unterschied  1  Percent,  so  erfolgt  ausser  dieser  Verweigerung ­
  auch  das  Strafverfahren.

In  der  Ausfuhr  frei.
        <pb n="27" />
        torif.-Tarifeg

IV.  Zucker.

13

Tarifmässige  Benennung

Zoll

allgemeiner ­


tragamäsgigar


25

Deutschland.
Die  Zollsätze  für  Zucker  und  Syrup  sind
durch  das  die  Zuckerbesteuerung  betreffende  Gesetz ­
  V.  26.  Juni  1869  bestimmt  u.  betragen  von:
1.  raffinirtem  Zucker  aller  Art,  sowie  Rohzucker,
wenn  letzterer  den  auf  Anordnung  des
Bundesraths  bei  den  nach  Bedürfniss  öffentlich ­
  zu  bezeichnenden  Zollstellen  niederzulegenden, ­
  nach  Anleitung  des  holländischen
Standard  Nr.  19  und  darüber  zu  bestimmenden ­
  Mustern  entspricht
2.  Rohzucker,  soweit  solcher  nicht  zu  dem
unter  1  gedachten  gehört
8.  Syrup
Auflösungen  von  Zucker,  welche  als
solche  bei  der  Revision  bestimmt  erkannt
werden,  unterliegen  dem  vorstehend  unter  2
aufgeführten  Eingangszolle.
4.  Melasse  unter  Controle  der  Verwendung  zur
Branntweinbereitung  frei.
Tara  14  in  Fässern  von  hartem  Holz,  10  in
anderen  Fässern,  13  in  Kisten,  7  in  Körben.
NB.  Bezüglich  der  Steuerrückvergütung  bei  der
Ausfuhr  V.  Zucker  n.  d.  Gesetz  v.  7.  Juli  1883:
a)  für  Rohzucker  von  mindestens  88°/o  Polarisation ­
  für
b)  für  Candis  und  für  Zucker  in  weissen,  vollen
harten  Broten  bis  zu  12*/*  Kg.  Nettogewicht
od.  in  Gegenwart  d.  Zollbehörde  verkleinert
c)  für  alle  übrigen  harten  Zucker,  sowie  für  alle
weissen  trockenen  (nicht  über  l®/o  Wasser
haltend)  Zucker  in  Krystall,  Krümel  oder
Mehlform  von  mindestens  98«'«  Polarisation
Diese  Bestimmungen  treten  mit  1.  August
1885  ausser  Kraft,  wenn  bis  dabin  ein  anderes
Gesetz  nicht  erlassen  wird.
In  der  Amfuhr  frei.

Kg.

Mk.  '  Pfg.

100
100
100

50

50

30
24
15

Mk.  Pfg.

11

50  1  10

10

40

Belgien.
Rohzucker  :
1.  Classe  Nr.  15  bis  incl.  18
2.  „  „  10  m  excl.  15
3.  n  r  7  „  „10
4.  „  unter  Nr.  7
Rohzucker  ist  per  100  Kilogr.  folgender  Accisegebühr
  unterworfen:
1.  Classe  Nr.  15  bis  18  einschliesslich  .  .
2.  „  „  10  „  15  ausschliesslich  .  .
3.  „  n  7  „  10  „  .  .  .
4.  „  unter  Nr.  7  „  ...
Anmerkung:  Mela»»«  von  50%  oder  melir  Zuckergehalt
und  Syrup  von  der  Fabrikation,  welcher  krystallisirbaren
Zucker  enthält,  werden  wie  Rohzucker  behandelt.  Brauner
und  gebrannter  Zucker  uud  Syrup,  mit  Ausnahme  des  ans
den  Zuckerfabriken  oder  Raffinerien  herrührenden,  sind  in
Bezug  auf  den  Eingangszoll  dem  raffinirten  Zucker  gleich-Kg.

  |i  Frc.
100
100
100
100

Cent,

Frc.  Cent.

100
100
100
100

48
45
40
34

07  ;i
91  ;i
26
        <pb n="28" />
        R

&amp;amp;

j

1

14

IV.  Zucker

1  1

SS

227

228

229

86

T  a  r  i  f  ni  ä  8  s  i  g  e  Benennung

gestellt.  Ferner  unter  den  Zollsatz  des  Kaffinatzuckers
gereiht:  Gersten-  und  Aepfelzuckertäfolchen,  Stangen-Lakrizen
  und  Lederziicker  etc.  und  andere  Zuckerpräparate.
Zucker,  raffiiiirt:  Candis  .
in  Broten
über  Nr.  18
Anmerkung:  RaflinirterZucker.sog.  Bastard-od.  Farinzucker,
wird  bezüglich  des  Eingangszolles  wie  Rohzucker  behandelt.
Syrup  und  Melasse  als  unkrystallisirbares  Product ­
  bei  der  Erzeugung  und  Raffinirung  von
Zucker  von  weniger  als  õQo/o  Zuckergehalt
Syrup  und  Melasse  bei  der  Einfuhr  zur
Destillation  frei.
Die  Zollfreiheit  ist  an  Bedingungen  geknüpft.
Anmerkung:  Bei  der  Ausfuhr  wird  die  Rückvergütung  der
hezeichneten  Accise  gewährt.
In  der  Ausfuhr  frei.
Dänemark.
Melasse  und  Syrup  :
Raffinatzucker  in  ganzen  oder  zerschlagenen
Hüten,  Platten,  Kuchen,  ferner  weisser  pulverisirter
  Zucker,  welcher  heller  ist  als  die
holländischen  Standardniuster  Nr.  18,  dann
Candis  (sainmt  Zuschlag)
Anderer  pulverisirter  Zucker,  welcher  heller
ist  als  wie  die  holländische  Standardprobe
Nr.  9  (sainmt  Zuschlag)
Anderer  pulverisirter  Zucker,  der  nicht  heller
ist  als  die  obgenannte  Normalprobe  Nr.  9,
sowie  aufgelöster  und  anderer  flüssiger  Zucker,
hier  inbegriffen  Rohrsaft,  woraus  der  Zucker
nicht  ausgeschieden  ist  (Melados),  ferner
weisser  Syrup,  weisser  Honig,  dgl.  Traubenoder ­
  Stärkezucker  und  Trauben-  und  Stärkesyrup
  (sainmt  Zuschlag)
Melasse,  gewöhnlicher  brauner  Syrup  und  brauner ­
  Honig,  dgl.  sogen.  Runkelrübenschlempe
Capillar-,  Maulbeer-,  Rosen-,  Veilchen-  und
anderer  ähnlicher  Syrup
Anmerkung:  Wenn  in  der  .Melasse  oder  Syrup  über  den
4.  Theil  nach  Gewicht  gerechnet  krystallisirter  Zucker  enthalten ­
  ist,  ist  das  Ganze  wie  flüssiger  Zucker  zu  verzollen.
In  der  Ausfuhr  frei.
England.
Zucker  aller  Art  in  der  Ein-  uud  Ausfuhr
zollfrei.
Frankreich.
Zucker  aus  dem  Auslande:
Zuckermehl  aus  Rohr,  enthaltend  98'’/o  reinen
Zucker
Zuschlag  .
„  aus  Rohr,  enthaltend  mehr  als
98o,o  reinen  Zucker
Zuschlag  .

Kg.  ||  Frc.  Cent.  Frc.  Cent.

100
100
100

100  i  15  —

Pfd.  Krön.  Gere  Krön.  Oere

13

1  -  09

1  -  08
1  —  4  06

-  03

Kg.

100
100

Frc.  Cent.

Frc.  Cent.

100  j|  52
100  —

50  P  40
-  ii  3
        <pb n="29" />
        IV.  Zucker,

15

Tarifmãssige  Benennung

Zoll

II

allgemeiner ­


tragsmäseiger


88

87

13
16
12

Frankreich.
Zuckermehl  aus  Rüben  mit  98®/u  reinem  Zucker
Zuschlag  .
„  fl  «  mit  mehr  als  98‘’/o  reinem ­
  Zucker
Zucker,  raffinirt,  anderer  als  Candis  ....
Candis
Syrup  und  Bonbons  aus  den  französischen  Colonien,
  direct  importirt
m  fl  fl  aus  dem  Auslande  .  .  .
Melasse  z.  Destillation  aus  den  franz.  Colonien  frei.
„  aus  dem  Auslande  frei.
„  zur  Destillation  mit  SO^/o  oder  weniger
Zuckergehalt
„  andere  als  zur  Destillation  mit  mehr
als  50“;o  Zuckergehalt
In  der  Ausfuhr  frei.
Griechenland.
Zucker  in  Broten  oder  Farin
fl  unraffinirter  und  Melasse
Syrup  aller  Art
Transitozoll  '/ioo®/o  des  Einfuhrzolles.
In  der  Ausfuhr  frei.
Italien.
Zucker:  1.  Classe
2
Zur  1.  Classe  gehört  aller  Zucker,  welcher
einen  höheren  Grad  der  Weisse  zeigt,  als  die
holländische  Probe  Nr.  20.
Syrup  :  a)  zu  Getränken
b)  zur  Stärke
Melasse
Anmerkung:  Der  Zoll  zn  Post  13  wurde  mit  dem  Gesetze
vom  6.  Juli  1883  festgesetzt.
Die  Kegiernng  ist  ermächtigt,  die  zur  Destillation  bestimmte ­
  Melasse  —  unter  Anwendung  besonderer  Vorsichtsmassregeln
  —  zollfrei  einzulassen.
In  der  Ausfuhr  frei.
Niederlande.
Roh-  und  Raffinatzucker  wird  bei  der  Einfuhr
mit  folgender  Accise  belegt,  als:
a)  trockener  weisser  Brotzucker
b)  anderer  als  trockener  weisser  Brotzucker:
raffinirter  u.  demselben  gleichgestellter  Zucker  :
1.  Melis  und  Lomps  und  aller  gebrochener, ­
  gestampfter,  gemahlener  und  turbinirter
  Zucker  von  der  Java-Nr.  20  .
2.  Candis  1.  Classe
2.  fl
Roher  und  Bastern-Zucker  :
1.  Classe  Nr.  18—15
2.  fl  fl  14-10

Kg.  Frc.
Ü
100  !  —
100  —
¡i
100'i  -
100  52
100  :i  56
100,1  40
100,1  52
11

100
100

Kg.
100
100

100
100
100

Kg.

100

100
100
100
100
100

12
25

Oka  il  Frc.
1
1
1

Lira
66
53

50
20
10

Gld.

27

27
31
28
25
23

Cent.

50
50

50

50

Cent.
42
20
33

Cent.
25

Cents

86
89
38
76

Frc.
40
2
48
48
51
40
52

Frc.

Lira

Gld.

Cent.

50

Cent

Cent.

Centt
        <pb n="30" />
        A

16

IV.  Zucker.

83
84
85

78

T  a  r  i  fmäs  s  i  ge  Benennung

Niederlande.
3.  Classe  ^r.  9—7  ....  .  .
4.  „  unter  Nr.  7
Melasse  von  50%  und  mehr  Zuckergehalt  .  .
In  der  Ausfuhr  frei.
Portugal.
Zucker,  roh
„  raffin  irt
„  Melasse
In  der  Ausfuhr  frei.
Rumänien.
Zucker,  und  zwar:
raffinirt,  in  Broten,  in  Stücken  oder  pulverisirt,
Zuckercandis,  Früchtenzucker  und  Zuckerlös.
Rohzucker  und  Cassonade  (Farinzucker)  .  .
Syrup  und  Melasse
In  der  Ausfuhr  frei.
Russland.
Zucker,  zur  See  und  zu  Lande  ein  geführter:
1.  Rohzucker  und  jeglicher  gestossener,  gemahlener, ­
  ohne  Beimengung  von  Stücken  .
2.  Raffinade,  Melis,  Lomp-  und  Candiszucker
in  Hüten  und  Stücken
Anmerkung:  Für  die  Verpackung  des  Rohzuckers  jeder
Art,  mit  Ausnahme  des  Javazuckers  in  Körben,  werden  hei
Kisten  15,  bei  Fässern  8,  bei  einfachen  Säcken  und  Matten ­
  2,  bei  doppelten  4  und  bei  dreifachen  6,  endlich  bei
doppeltem  Flechtwerke  8%  ;  für  die  Verpackung  des  Javaznckers
  in  Körben  20%  ;  für  die  Verpackung  der  Uafflnade
in  Hüten  bei  Fässern  20%  ;  für  die  Verpackung  von  gestossener ­
  oder  gemahlener  Uafflnade  (mit  oder  ohne  Säcke)
bei  Kisten  und  Fässern  8,  bei  einfachen  Säcken  und  .Matten ­
  2,  bei  doppelten  4  und  bei  dreifachen  6,  endlich  hei
einfachem  Flechtwerke  6  und  bei  doppeltem  8%  des  Zollbetrages ­
  in  Abzug  gebracht.
In  der  Ausfuhr  frei.
Serbien.
Zucker,  roh,  nicht  raffinirt,  und  Zuckermehl  .  .
Zuckersyrup  z.  Bereit,  v.  Schuhwichse  u.  Druckfarb.
Vertragsmässig  mit  Oesterreich-Ungarn:
Zucker,  roh
„  raffinirt
Anmerkung:  Von  rafflnirtem  Zucker  kann  in  Serbien,  obgleich ­
  eine  inländische  Erzeugung  nicht  stattflndet,  bei  der
Einfuhr  ausser  dem  Zolle  noch  eine  Consumabgabe  erhoben
werden,  welche  beim  raffinirten  Zucker  14  Dinars  (Francs)
per  100  Kg.  netto  nicht  übersteigen  darf.  Sobald  jedoch
in  Serbien  eine  Zuckerrafflnerie  oder  eine  Zuckerfabrik  errichtet ­
  würde,  welche  für  den  Consum  geeigneten  Zucker
erzeugt,  wird  entweder  deren  Product  der  gleichen  Abgabe
wie  der  eingeführte  rafflnirte  Zucker  unterworfen,  oder  die
Abgabe  von  letzterem  auf  das  von  der  inländischen  Production ­
  erhobene  Ausmass  herabgesetzt  werden  und  dürfen
in  keinem  Falle  bei  der  inneren  Besteuerung  Nachlässe
gewährt  werden,  welche  nicht  auch  bei  der  Einfuhr  gewährt
werden.
In  der  Ausfuhr  frei.

Kg.
100
100
100
100

Dinar
10
3

Dinar!  Para

Para

Kg.
100
100
100

Kg.
1
1
1

Zoll

allgemeiner ­


ver-  I
trags-  I
mässiger  i

Gld.
21
18
18

Cents
60
09
09

Reis
0089—
0036-25
0021-80

Kg.  i  Frc.  Cent.

100
100
100

20  —
12  —
6  -

Pud  Rubel  Kop.

2  —
8  -

Gld.

Cents

Reis

Frc.  Cent.

Rubel  I  Kop.
        <pb n="31" />
        V.  Tabak  und  Tabakfabrikate.

17

Tarif  massige  Benennung

II

Zoll

allgemeiner ­


ce
249,

oo
Ilc
54

Spanien.
Zucker
Budgetgesetz  von  1878/79.  —  Vorübergehender ­
  Zoll
Desgleichen  von  1877/78.  —  Städtischer  Zollaufschlag ­

Tara  für  Kisten  und  Fässer  IS^/q.
in  Bastsäcken  für  jeden  Sack  750  Gr.
In  der  Ausfuhr  frei.
Schweiz.
Zucker  aller  Art,  Raffinade  und  farbloser  Syrup
Syrup,  nicht  farbloser,  rohe  Melasse  in  Fässern
Ausfuhr  .
Schweden.
Raffinirter  aller  Art,  wie  Hutzucker,  Candis,
Rohzucker,  gestossener  oder  gemahlener
Zucker
Unraffinirter:
a)  nicht  dunkler  als  Nr.  18  des  im  Welthandel
geltenden  holländischen  Standard  .  .  .
b)  dunkler  als  die  genannte  Standardnummer,
auch  wenn  der  Zucker  sich  aufgelöst  hat
und  im  flüssigen  Zustande  eingeführt  wird
Anmerkung.  Wenn  ein  oder  xämmtliche  Colli  verscliiedene
  Zuckersorten  enthalten,  so  werden  die  Colli  dem
ganzen  Inhalte  nach  mit  dem  höchsten  Zoll  belegt.
Syrup  aller  Art
Traubenzucker,  wie  unraffinirter  Zuckir.
In  der  Auxfuhr  frei

Türkei.

'  Kg.
ll
i:  100

Pesetas

32

I!100;;  13

100  13

25
50
50

vertrags-



Kg.
100
100
100
Kg.
1

Frk.  Rapp.
3  —
—  20
Krön.;  Oere

—  33
1  1  -  33

Pesetas
25  :  25  :
13  50  !
13  '  50  :

Frk.  ¡Kapp.

Krön.!  Oere

1

Zucker  raffinirt,  in  Broten
n  n  gestossen
,  Moscovado  .  .

Quint
1
I
1

—  23'

-  :  10

Piaat.  I  ParM
22  i  92
17  '  57
13  !  26

Piaat.  Paras

V.  Tabak  und  Tabakfabrikate.

21
22

Oesterreich  Ungarn.
Tabak  roh,  d.  i.  in  Blättern,  unbearbeitete,  auch
Tabak-Rippen,  Stengel  und  Blüthen,  Tabakbeize, ­
  Sauce
Tabakfabrikate,  d.  i  Rauchtabak  in  Rollen,  abgerollten ­
  oder  entrippten  Blättern  oder  geschnitten ­
  ;  Carotten  oder  Stangen  zu  Schnupftabak; ­
  Tabakmehl;  Tabakabfälle;  Cigarren;
Cigaretten;  Schnupftabak;  Kautabak;  auch
Holttr,  General-Zolltarif.

Kg.

100

fl.  kr.

21  '  —

fl.  kr.
        <pb n="32" />
        I
t

18

V.  Tabak  und  Tabakfabrikate.

Tarif  mässigc  B  e  ii  e  n  n  u  ti  g

all  gemeiner


Papier  aus  Stengeln  und  liijtpen  der  Tabak-Í
  blatter
I  Auiiiurkung.  In  Fällen  einer  besonderen  liewillignng  sind
I  in  der  Einfuhr  überdies  folgende  Licenzgehiiliren  per
'  1  Kilogramm  netto  zu  entrichten:
Für  Cigarren  und  Cigaretten  fl.  II.—
r  andere  Tahakfuhrikate  8.4(1
«  Kautabak
Tabak  und  Tabakfabrikate  müssen  auch  nach  vorstehenden ­
  Unterabtheilungen  erklärt  werden.
Für  Ci  garren  :

kg.
10(1

ü.
52

kr.
50

nur  gegen
besondere
Bewilligung

1  1
tragsmässiger


fl.  I  kr.

24  in  kleinen  Holzkistehen.  ¡
12  in  kleinen  I’appkästchen  oder  Körbchen.  '
'  Befinden  sich  die  in  kleinen  Holzkistchen,  l'appkästchen  |
I  oder  Körbchen  verpackten  Cigarren  noch  in  einer  weiteren  '
j  Umschliessung  von  Fässern,  Kisten.  Körben  oder  Ballen,  so
steht  es  den  Parteien  frei,  entweder  das  Uesammtgewicht
der  Cigarren  sammt  beiden  Umschliessungen  oder  nebst  j
diesem  Bruttogewichte  auch  ge.sondert  das  Bruttogewicht  i
,i  der  kleinen  Holzkistchen,  Pappkästchen  oder  Körbchen  zu  '
erklären.  Im  ersteren  Falle  sind  auch  noch  die  oben  fest-  I
gesetzten  Tara-Percente.  und  zwar  vom  Gesamint-Brutto-  I
gewichte  zu  berechnen  ;  im  letzteren  Falle  jedoch  ist  die
Tara  nur  mit  24,  beziehungsweise  12  Percent  zu  bemessen,
jj  Einzelne,  blos  mit  Leinwand  überzogene  Kistchen,  Pappkästchen ­
  oder  Körbchen  werden  nicht  als  Ballen  behandelt.
In  der  Ausfuhr  frei.  '

Deutschland.

'25v2a'|
25v2ß1

25  V  ll!
25v2ßj|
25  vl  i
25v2ß

l’abak,  fabricirter  :
1.  Cigarren  und  Cigaretten
2.  aniierer,  als  :  Bauchtabak  in  Bollen,  abgerollten, ­
  ganz  oder  halb  entrijtpten  oder  geschnittenen ­
  Blättern  ;  eingesalzene,  saucirte
oder  einer  sonstigen  Bearbeitung  unterworfene ­
  Tabakblätter;  Carotten  oder  Stangen ­
  zu  Schnupftabak  ;  Tabakmehl  und  Abfälle ­
  vonTabakfabrikaten;  Kautabak  ;  Schnupftabak ­

Tabakabfälle  von  unbearbeiteten  Tabakblättern
„  von  Fabrikaten,  auch  gemischt  mit
Abfall  von  Bohtabak
j  abakblätter,  unbearbeitete,  auch  dergleichen
nur  über  Bauch  getrocknete,  sowie  in  Puj»-pen
  oder  Stengeln
Tabakblätter,  bearbeitete,  als:  abgerollte,  ganz
oder  halb  entripjite,  geschnittene,  eingesalzene, ­
  saucirte  u.  dergl.  (Tabakfabrikate)
Anmerkung.  Zu  den  eingesalzoiien  Tahakhlättern  sind  alle
diejenigen  zu  rechnen,  welche  mehr  als  1%  Salz  enthalten.
Für  Tahaklilätter,  nnhearheitete  und  Stengel-22
  in  Kisten.
12  in  schweren  Fässern,  Seronen  (nicht  von  Thierhäuten)
und  Kanasserkörben.
8  in  leichten  Fässern.
9  in  Körben.
8  in  Thierhäuten.
4  in  Ballen  aus  Schilf,  Bast  und  Binsen.
2  in  Ballen  oder  Säcken  von  schwerem  Leinen.
1  in  Säcken  von  leichtem  Leinen.

Kg-100


Jlk.
1270

100  180
100  |;  85
100  ill  80

100
100

85
180

l*fg,  Mk.  Pfg.
        <pb n="33" />
        2*

V.  Tabak  und  Tabakfabrikate.

19

51
52

240

241
242

100

Tarifmässige  Benennung

Deutschland.
Für  fabricirten  Tabak:
16  in  F&amp;amp;saern.
13  in  Körben.
12  in  Kanasserkörben.
6  in  Ballen.
6  in  Thierhäuten  (für  saucirte  Tabakblätter).
Anseer  der  vorstehenden  Tara  für  die  äussere  UmschUessnng
  noch  24%,  falls  die  Cigarren  oder  Cigaretten
m  kleinen  Kisten,  und  12%,  falls  sie  in  Körbchen  oder
Pappkästen  verpackt  sind.
In  der  Auafulir  frei.
Belgien.
Tabak,  nicht  labricirter  und  Tabakrippen
Tabak,  fabricirter  :
Cigarren  und  Cigaretten
anderer  ’
In  der  Ausfufir  frei.
Dänemark.
Tabak  und  Tabaksurrogate,  Blätter  und  Stengel
(gesaucete  oder  in  Köllen,  sowie  aufgepflückten ­
  Bollentabak  hierin  nicht  inbegriffen)
Cigarren
Andere  Arten
In  der  Ausfuhr  frei.
England.
Tabak,  zubereitet,  und  Cigarren
Kautabak  und  Negertabak
Schnupftabak,  und  zwar:
(ü  in  welchem  mehr  als  13  Pfund  Saft  in
100  Pfund  Tabak  enthalten  ist  ...  .
h)  in  welchem  in  100  Pfund  Tabak
als  13  Pfund  Saft  enthalten  ist  .  ,  .
Negertabak,  gesponnen
Anderer  zubereiteter  Tabak
Tabak,  un  zubereitet,  enthaltend  10  Pfund  oder
mehr  Saft  in  einer  Gewichtsmenge  von
100  Pfund
Tabak,  enthaltend  weniger  als  10  Pfd.  englisch
Anmerkung:  Tabak,  roher,  unznbereiteter,  wird  beim  Eingänge ­
  geprüft,  ob  derselbe  mit  oder  ohne  Stengel  vorkommt.
In  der  Ausfuhr  frei.
Frankreich.
Tabak  in  Blättern  oder  Rippen:
Für  die  Regie  frei.
Für  private  Rechnung  verboten.
Tabakfabrikate:
Für  die  Regie  frei.
(Zum  persönlichen  Genüsse  für  den  Importeur
bis  zur  Höhe  von  10  Kg.  per  Adressaten

]j

1  1

allgemeiner ­


Kg.
100
100
100

Pfd.

lirrn«
ei^l

weniger

tragsmässiger


Frc.  '  Cent.
75  ;  —
300;  -
100  —

Krön.  Oere

Lv.

14  \
83:,:
2‘/»

Frc.

Krön.

Cent.

Oere

Lv.

8h.
        <pb n="34" />
        Post  des
Orig.'Tarifes

20

V,  Tabak  und  Tabakfabrikate.

Tarifmässige  Benennun

9  Ü)

Z

g

s  B

allgemeiner ­


•  1  I

tragsmässiger


und  Jahr,  mit  dem  Verbote  des  Weiterverkaufes ­
  und  unter  dem  Vorbehalte  der  Genehmigung ­
  seitens  der  Verwaltung  und  eines
Begleitscheines,  welcher,  Mangels  einer
Quittung,  die  nochmalige  Bezahlung  des
Einfuhrzolles  als  Strafe  verbürgt.)
Cigarren  und  Cigaretten
Schnupf-  und  Kautabak
Levantinischer  Rauchtabak
Rauchtabak  anderen  Ursprungs  .  .  .  .
Andere  Tabakfabrikate  \  „  ,
Tabakbeize  .  .  .  .  Í

Kg.

Frc.

Cent.

Frc.

Cent.

1  36
1  15
1  25
1  15

Tn  der  Ausfuhr  frei.

Griechenland.
Tabak  in  Blättern
„  für  das  Nagileh  der  Wasserpfeife  .  .  .
„  geschnittener,  oder  Cigarretten  mit  und
ohne  Mundstück,  in  Papier  gerollt,  sowie
Cigarren  jeder  Art
Tabak  in  Rollen  zu  Schnupftabak,  sowie  Virginierblätter ­
  oder  Blätter  anderer  Provenienz
zu  gleichem  Zwecke
Anmerkung:  Gesetz  vom  21.  December  1882  und  2.  Jänner
188.3.  Griechischer  Staatsanzeiger  1882.  Nr.  204.  Diese
Abgaben  werden  berechnet  und  gezahlt  gemäss  Artikel  I
des  Gesetzes  821  vom  21.  April  1880  unter  Zuschlag  eines
Zehntels  des  weiteren  Gesetzes  985  vom  13.  Mai  1882.
In  der  Ausfuhr  frei.

Oka
1
1

Frc.
5
4

I

Cent.
98  V»
92

Frc.

Cent.

1

10

64

1  7  98

250
251

Italien.  ^g
''"r  L"  5:}
Cigarren  aus  Havanatabak  1
Anmerkung:  Als  Havanna-Cigarren  werden  alle  jene  betrachtet, ­
  die  aus  Tabakblättern  von  Cuba.  Varinas,  Porto-Bico,
  Java,  Manila,  Columba  und  ans  ähnlichen  anderen
Gattungen  erzeugt  sind.
Tabak,  fabricirter,  jeder  anderen  Art  ....  1
Tn  der  Ausfuhr  frei.

Lira

Cent.

Lira

Cent.

30
20

Niederlande.
Tabak  in  Blättern,  platt  gemacht
Schnupftabak  und  anderer  Tabak
Cigarren
Tn  dei'  Ausfuhr  frei.
Portugal.
Tabak,  roh  und  Abfälle  ....
Tabak  in  Rollen
Cigarren
Anderer  Tabak,  zubereitet  .  .  .
In  der  Ausfuhr  frei.

Kg.
100
100
100

Gld.

Cents

Gld.

Cents

12
40

70

Kg.
1
1
1
1

Reis

Bels

1831
1570
2878
2354
        <pb n="35" />
        i

1
2
8

6

V.  Tabak  und  Tabakfabrikafe.

21

Tarifraässige  Benennung

Rumänien.

Zoll

Kg.  Frc.  I  Cent

Frc.

Cent.

Tabak  in  Blättern  und  allen  Formen  verboten.
In  der  Ausfuhr  frei.
Siehe  Anhang:  Spec.  Bemerkungen  über  Rumänien.

Russland.
Tabak  in  Blättern  und  Bündeln,  mit  oder  ohne
Stengel,  und  Tabaksstengel
Rauchtabak  und  geschnittener,  geriebener  und
Schnupftabak  jeder  Art.  sowie  in  Spindeln,
Rollen  und  Carotten  •
Cigarren  und  geschnittener,  in  Blätter  gewickelter ­
  Tabak
Anmerkung.  In  die  Zollämter  des  Königreiches  Polen  ist
die  Einführung  von  Tabak  jeder  Art  gegen  Entrichtung
der  tarifmässigen  Zollgebühr  nur  auf  besondere  Erlaubniss
des  Finanzministeriums  gestattet.
In  der  Ausfuhr  frei.

Pud  I  Kübel,  Kop.

Rubel

t
Pfd.  Ij
1  ;
1  I

u  —
^  Í  “
2  i  40

Kop.

Serbien.
Tabak  roh,  in  Blättern,  Wurzeln,  Stengeln,  und
Abfälle
Tabak  geschnittener,  Cigarren  und  Schnupftabak
Anmerkung.  Für  Cigarren  oder  Cigaretten  wird  ausser  der
Tara,  wenn  selbe  in  Holz-  oder  BlechkisUhen  verpackt
sind.  20%.  und  für  Papierschachteln  10%  abgeschlagen.
Vertragsm.mit  Oesterreich-Ungarn  IS^/o  v.  Werthe.
Anmerkung.  Bis  zur  Einführung  von  Monopolen  auf  Salz  und
Tabak  in  Serbien  kann  bei  der  Einftihr  dahin  ausser  dem
Zolle  auch  die  unter  dem  Namen  Regale  jetzt  bestehende
Abgabe  in  der  nachstehenden  Maximalhöhe  erhoben  werden  :
1.  von  Tabak  205  Dinars  (Francs)  per  100  Kilogr.  netto,
2.  von  Cigarren  400  Dinars  (Francs)  per  100  Kilogr.  netto.
In  der  Ausfuhr  frei.

1:100
100

Spanien.
Rapé,  Erzeugniss  von  Cuha  und  Puerto-Rico
und  von  dort  eingehend
Gemahlener,  desgl.  desgl
Cigarren,  reine  (echte),  in  Kistchen,  einschliesslich ­
  des  Gewichtes  dieser  letzteren  bei  der
Verzollung,  Erzeugniss  von  Cuba  und  Puerto-Rico
  und  von  dort  eingehend
Cigarren,  in  loser  Verpackung  (als  Sturzgut  verladen ­
  à  granel),  Erzeugniss  von  Cuba  und
Puerto-Rico  und  von  dort  eingehend  .  .
Papiercigaretten  und  Cigarrenabfall  (picadura),
Erzeugniss  von  Cuba  und  Puerto-Rico  und
von  dort  eingehend,  einschliesslich  des  Gewichtes ­
  des  Papiers  und  des  Stanniols  oder
Bleies,  in  welchem  diese  Cigaretten  und
Abfälle  verpackt  sind,  bei  der  Verzollung  .
Cigarren,  reine  (echte),  Erzeugniss  von  Puerto-Rico,
  aus  fremden  Häfen  eingehend,  einschliesslich ­
  des  Gewichtes  der  Kisten,  in
denen  sie  verpackt  sind,  bei  der  Verzollung

Kg,
1
1

1

II
!!  1

1

Dinar
¡¡100
200

Para

Dinar

PesetaI
8  I  50
18  25

9  I  75

13  1  -

8  !  50

15  j  —

Para

Pewtas
        <pb n="36" />
        22

V.  Tabak  und  Tabakfabrikate.

Tarif  massige  Benennung

Spanien.

Kg.

Zoll

allgemeiner ­


Pesetas

tragsmässiger


Pesetas

7
8

9
10

11
12
13

Cigarren,  reine,  in  loser  Verpackung  (à  granel)
aus  dem  Auslande  eingehend  .....
Papiercigaretten  und  Cigarrenabfall,Erzeugniss  von
Cuba  und  Puerto-Rico,  aus  fremdenHäfen  eingehend, ­
  einschliesslich  des  Gewichtes  des
Papiers  und  des  Stanniols  oder  Bleies,  in
welchem  sie  verpackt  sind,  bei  der  Verzollung
Rapé  ausländischer  Erzeugung  .  .  .  .  .  .
Ausländischer  Tabak  in  reinen  (echten)  Cigarren,
Papiercigaretten  und  Cigarrenahfall  (picadura ­
  ó  breva)  verarbeitet,  ohne  Unterschied
der  Herkunft
Tusas  (fabricirter  Tabak,  kleine  Cigarren  mit
Maishülsen)  .  .  .  •  •.  :  *  ‘  '
Cigarren,  reine,  Erzeugniss  der  Philippinen  und
von  dort  eingehend  -
Papiercigaretten  und  Cigarrenabtall,  Erzeugniss
der  Philippinen  und  von  dort  eingehend  .
Exceso  de  registro  .  .  .
Bemerkungen.  1.  Das  KrzenguisHland  der  Talmke  nnd
deren  directer  Hingang  sind  in  der  durch  d.o  Zollverordnungen
  vorgeschriehenon  Form  nachzuweison.
2.  Die  Abfertigung,  die  Verzollung  und  die  Incidentien.
welche  bei  der  Einfuhr  der  Tabake  Vorkommen  können,
sind  nach  dem  zn  beurtheilen  nnd  zu  behandeln,  was  darüber ­
  im  Speciellen  der  Anhang  zn  den  Zollverordn  ngen
unter  Nr.  2tt  verschreibt.

1  •  18  25
I
1  14  '  —
1  10  '  75
1  !  10  25
1  ;  21  50
1  I  9  75
1  1  0  50
1  i  2  50

I

ln  der  Ausfuhr  frei.

HD
50
57

58
59

00
01
62

Schweiz.  i
Tabak  roh,  Rippen  oder  Stengel  |l
Unverarbeitete  Tabakblätter,  Tabakrippen  oder  !
Stengel,  Abfälle  der  Tabakfabrikation,  zer-  %
kleinerte  Tabakabfälle  zur  Schnupftabak-  ¡i
fabrikation,  auch  in  Mehlform,  Rippenmehl  ¡
Carotten,  Stangen  zur  Schnupftabakfabrikation  .  j
Rauchtabak  in  Rollen  und  abgerollten  oder  ent-  j
rippten  Blättern,  oder  geschnitten,  Kippen  j
und  Kautabak  |
Sclinupftabak
Cigarren  I
Cigaretten
In  der  Ausfuhr  ^0  Happen.
Schweden.
Tabak  unbereiteter,  Blätter  und  Stengel  .  .  .
Tabak  bearbeiteter  ;
a)  Cigarren,  Cigaretten
h)  Anderer
Tabakbeize  (Soya)  sammt  Gefässen
In  der  Ausfuhr  frei.

Kg.
100

Frk.  Kapp.
—  :  25

Frk.

100  '  25  —
100  ||  30  I  —

100
100

50
50

100  100
1001;  100

Kg.
1

Kroii.  j
1  '

Oure

Krön.

13-1
  i  1  20
1  —  30

Kapp.

Oero

Türkei.
Die  Einfuhr  von  Tabak  und  Cigarren  verboten.
S.  Anhang;  Spec.  Bemerkungen  über  die  Türkei.
        <pb n="37" />
        VI.  Getreide  und  Hüleenfrüchte,  Mehl  und  MAhlprodiicte,  Reis

23

VL  Getreide  und  Hülsenfrlichte,  Mehl  und  Mahl
producte,  Reis.

fl

23

24

25
26
27

28

Tarifmässi^^e  BeneuiiuiiK

Oesterreich  Ungarn.
Getreide:
Gerate,  Hafer,  Mais,  Kogpen
Getreide  der  Post  23  und  24  im  Grenzverkehr
aus  Kumäiiien  nach  Massgabe  der  Handelsconvention ­
  mit  Eumänien  gegen  Uraprungs-Certittcate
  zollfrei.
Weizen,  Spelz,  Halbfrucht,  Heidekom,  Hirse  .
Anmerkung.  Für  den  Bedarf  von  Dalmatien  und  der  quarnerisehen
  Inseln  kann  die  k.  k.  Regierung  im  Einvernehmen
mit  der  königlich  ungarischen  Regierung  die  zollfreie  Einfuhr ­
  der  nachbenannten  Getreidegattungen,  und  zwar  :
Mais  his  zur  Maximalgrenze  von  80.000  Metercentnern  und
Weizen  und  Hirse  his  zur  Maximalgrenze  von  jährlich
‘JO.OOO  Metercentnern  über  einvemehmlich  zu  bestimmende
Zollämter  und  unter  einvemehmlich  jeweilig  festzusetzenden
näheren  Modalitäten  bewilligen.
Malz
Hülsenfrüchte  :
Bohnen,  Lupinen,  Erbsen,  Linsen,  Wicken  .
Mehl  uni  Mehlproducte  (gerollte,  geschrotete,
geschälte  Körner;  Graupen.  Grütze,  Gries)
aus  Getreide  und  Hülsenlrüchten  ....
Keis,  geschält  und  ungeschält,  auch  Bruchreis  .
Beis,  auf  Grund  des  Handelsvertrages  mit  Italien
In  der  Ausfuhr  frei.
Anmerkungen.  1.  Roher  Reis,  ganz  oder  nur  theilweise
in  Hülsen,  für  Reismühlen  zum  I’oliren,  dann  derlei  Reis
sowie  Bruchreis  zur  Stärkefabrikation,  auf  Erlaubn  ssschein
unter  den  im  Verordnungswege  vorzuzeichnenden  Bedingungen ­
  und  Controlen  zahlt  die  Hälfte  und  bei  der
Einfuhr  zur  See  ein  Viertel  des  jeweilig  bestehenden  niedersten ­
  Zollsatzes  für  geschälten  Reis  2.  Mahlproducte
ans  Reis  sind  nach  Nr.  27  zu  verzollen.
Auf  Grund  des  Artikels  X.  Punkt  2-3  des  /ollgesetzes.
können  die  Finanz-l.andesbehörden  den  Mahlverkehr  mit
ausländischem  Getreide  gegen  Zollrückvergütung  den
Mühlen-Etablissements  über  Anmeldung  unter  den  speciell
vorgezeichneten  Bedingungen  gestatten.
Deutschland.
Getreide  und  andere  Erzeugnisse  des  Landbaues;
a)  Weizen.  Roggen,  Hafer  und  Hülsenfrüchte,
sowie  nicht  besonders  benannte  Getreidesorten ­

b)  Gerste,  Mais  und  Buchweizen  ....
c)  Malz
d)  Anis,  Koriander,  Fenchel  und  Kümmel  .
e)  Kaps  und  Rübsaat
f)  Weinbeeren,  frische
g)  Erzeugnisse  des  Landbaues,  anderweitig
nicht  benannte,  zollfrei.
In  der  Ausfuhr  frei.
Durch  Gesetz  vom  23.  Juni  1882.
S  7.  Punkt  3  dos  Zollgesetzes  lautet  :
Den  Inhabern  von  Mühlen  wird  für  die  Ausfuhr  der  von
ihnen  hergestellten  Mühlenfabrikate  eine  Erleichterung  da-1

  1

11

allgemeiner ­


tragsmässiger


Kg.
160

kr.
25

100  —  50

fl.  kr.
frei

frei

100  j
100

100
100,
IDO

60
50
50

1  —

Kg.  Mk.  Pfg.  ^  Mk.  1  Pfg.

IDO;
100
iDO
100  !
100,
lool

1  .  -  ‘i
—  ;  50
1  20  I
3  —  i
—  30  ,
15  —  li
        <pb n="38" />
        •  «

24

VI.  Getreide  und  Hülseofrüchte,  Mehl  uud  Mnhlproducte,  Keis,

®  c

'ö  ei

larifmässige  Benennung

S  6

Sn

kg

Mk

Mg.

hin  gewährt,  dass  ihnen  der  Kingangszoll  für  eine  der
Ausfuhr  entsprechende  Menge  dos  zur  Mühle  gohrachten
ausländischen  Getreides  nachgelassen  wird.  Der  Ausfuhr
der  Mühlenfabrikate  steht  die  Niederlegung  derselben  in
einer  Zollniederlage  unter  amtlichem  Verschlüsse  gleich.
Ueber  das  hiebei  in  Rechnung  zu  stellende  Ausbenteverhältniss
  trifft  der  Bundesrath  Bestimmung.  Das  zur  Mühle
zollamtlich  abgefertigte  ausländische,  sowie  auch  sonstiges
Getreide,  welches  in  die  der  Steuerbehörde  zur  Lagerung
des  erstbezeichneten  Getreides  angemeldeten  Räume  eingebracht ­
  ist,  darf  im  unverarbeiteten  Zustande  nur  mit
Genehmigung  der  Steuerbehörde  veräussert  werden.  Zuwiderhandlungen ­
  hingegen  worden  mit  einer  Ge’dstrafe  bis
zu  1000  Mark  geahndet.
ln  der  Auxf'uhr  frei.

allgemáTsig¡r


Mk.  Pfg.

15

121

Getreide  und  Hülsenfrüchte  aller  Art  und  Mehl
daraus  in  der  Einfuhr  zollfrei,  und  zwar
Getreide:  Weizen,  Koggen,  Gerste.  Graupen.
Mais,  Hafer,  Grütze,  Keis  im  Stroh  und
enthülst  u.  s.  w.,  Mehl  und  Satzmehl  zum
Genüsse  und  alle  Verzehrungsgegenstände
ln  der  Ausfuhr  frei.
Dänemark.
Getreide  und  Hülsenfrüchte  :
Bohnen,  Buchweizen,  Erbsen,  Gerste,  Hafer,
Hirse,  Linsen,  Mais.  Malz,  Mannasamen,
Koggen,  Weizen,  Wicken,  unvermahlen  und
vermahlen,  auch  nicht  besonders  benannte
Fabrikate  daraus  frei.
Reis  in  Schalen
„  geschälter  und  Keismehl
ln  der  Ausfuhr  frei.
Anmerkung.  Für  Reis  in  der  Schale  und  geschälten  Reis
mit  einander  vermischt  kommen  die  vorstehenden  Zollsätze
verhältnissmässig  nach  Beschaffenheit  der  Mischung  in  Anwendung, ­
  diese  Reduction  darf  jedoch  nicht  mehr  als  1J  '/„
übersteigen.

Kg.

Pfd.

Frc.  I  Cent.  |  Frc.

Cent.

[ron.  i  Gere

24
4

¡Krön.  I  Oere

England.
FAn-  n.  Ausfuhr  hei  allen  Getreidearten  zollfrei.

Frankreich.
Getreide:
Weizen,  Spelz,  Halbfrucht  in  Körnern  .  .
Weizen-,  Spelz-,  Halbfruchtmehl  ....
Roggen,  Mais.  Hafer  in  Körnern  ....
Roggen-,  Mais-,  Hafermehl
Gerste,  Buchweizen  in  Körnern  ....
Gersten-,  Buchweizenniehl
Grütze,  Gries,  gerollte  und  geschälte  Körner
Sago,  Salep  und  fremdländisches  Salzmehl  .
Keis  in  Körnern,  europäischen  Ursprungs
n  s  M  aussereuropäischen  Ursprungs
„  „  der  Hülse,  europäischen  Ursjirungs  .
„  „  „  „  aussereuropäischen  Ursprungs
Bruchreis

67

Kg.
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100

Cent

Frc

Frc

Cent

60

60

20

20

68

20

20
        <pb n="39" />
        VI.  Getreide  und  Hülsenfrüchte,  Mehl  und  Mablproducte,  Reis.

25

Zoll

allgplueiner


tragsmässiger


Tarif  massige  Benennung

75
77
76

Frankreich.
Hülsenfrüchte  und  Mehl  daraus
Kanariengras  und  Hirse  (in  Körnern  und  als  Mehl)
Mehl  aus  Kastanien
In  der  Ausfuhr  frei.

'  Kr.
I  100
j  100
100

Frc.  Cent.

Frc.

Cent.

j  Griechenland.
Cerealien  :
;  Weizen,  sowie  Weizen  und  Koggen  gemischt  .
Mais,  Hafer,  Koggen,  Gerste,  Buchweizen  und
Weizen  mit  Gerste
Anmerkung.  Die  freie  Einfuhr  de»  Getreides  zur  Verarbeitung ­
  unter  Controle,  wenn  e»  zur  Ausfuhr  bestimmt
ist.  wird  gestattet.
Weizenmehl  mit  und  ohne  Kleie
Mehl  von  allen  anderen  Getreidearten  .  .  .  .
I  Graupen
'!  Hirse,  gemeine
ii  Küchenerbsen,  geröstet
|i  Reis
I  Hülsenfrüchte:  Bohnen,  Erbsen  aller  Art,  Linsen,
!  Kichern  und  Wicken  ,  .  .  5  Lepta
I  ln  der  Amfuhr  Cerealien  j)er  Oka  6^/».
Anmerkung.  Mit  dem  Gesetze  vom  31.  März  (2.  April  |  1883
wurden  die  zur  Bierbereitung  dienenden  Stoffe,  d.  i.  Malz  und
;  Hopfen,  zur  Hebung  der  inl&amp;amp;ndiscben  Industrie  von  Ein-!
  fuhrszoll  und  innerer  Abgabe,  welche  bisher  bei  Malz  1  Dr.
I  81  Vi  Lepta,  bei  Hopfen  60'/,  Lepta  betragen  hat,  befreit.
I  ISiebe  Deutsches  Handelsarchiv,  Junibeft  1883,  Seite  380.)
Italien.

285  I,
286  '
287  '
2*10  !
241  !
242  I!
245  II

Koggen,  Weizen  (grano  frumento)
Körner  igranaglies)
Hafer
Reis  mit  und  ohne  Hülse  frei.
Mehl
Kleie
Kartoffelmehl  oder  Satzmehl  frei.
ln  der  Ausfuhr  frei.
Niederlande.
Getreide  und  I'cldfruchte  aller  Sorteii  in  der
Ein-  und  Ausfuhr  zollfrei.

Oka
1

1  I'  —

Frc.  Cent.  I  Frc.  Cent.
—  '  03  I  '
—  02

09
04
13
05
07
09

Tonne  !  Lira  Cent.
:  1  Í  14  —
1  11  50
1  ji  11  50
Quint''
1  !  2  77
1  —  ;  S6

Lira  Cent.

I  Portugal.
¡  Weizen
'  Gerste  und  Hafer
j  Mais  und  Roggen
1  Weizenmehl
;j  Gerstenmehl  und  Hafermehl  .  .
j  Maismehl  und  Roggenmehl  .  .  .
j  Bohnen
In  dei-  Ausfuhr  frei.

Kg.

i.  Reis

Bels

"  100  !'
Ihool
!  100  '
100
!  100  :
,il00  I
1001

0008*'»
0010
0008*;,
0016
0008's
0010
0007
        <pb n="40" />
        í
43
44
45
46
47
48
49
50
51
52
53
54
55
56
57
58
1
43
44
45
46
47
4
5
24C
241
24  S

VI.  Getreide  und  Hülsenfrüchte,  Mehl  und  Mahlproducte,  Reis.

Türifmassise  Benennung

S

Rumänien.
Cerealien,  und  zwar:
Weizen
Koggen
Mais  (Kukurutz)
Spelz
Gerste
Hafer
Hirse
Buchweizen
Mehl  aus  Cerealien,  und  zwar:
Weizenmehl  jeder  Qualität
Koggenniehl
Maismehl
Gerstenmehl
Hirsenmehl
Buchweizenmehl
Kleie  von  Cerealien  aller  Art
Hülsenfrüchte,  mehlige,  trockene,  als:  Erbsen,
Bohnen,  Linsen  und  das  Meid  aus  diesen
Früchten
Getreide  im  Allgemeinen  österreichischer,  ungarischer ­
  Provenienz  nach  Artikel  IX  des  Handelsvertrages ­
  mit  Oesterreich-Ungarn  zollfrei.
In  der  Ausfuhr:  Weizen  20  Cent.,  alle  ührigen
Ariilel  10  Cent.,  Gemüse  (Hülsenfrächte)  2ä  Cent.
l)er  100  K(j.,  Mehl  daraus  frei.

Russland.
I  Getreide  jeder  Art,  mit  Ausnahme  von  Keis,  frei,
Mehl,  Malz  und  Grütze  jeder  Art
Kartoffelmehl
Stärke  in  Stücken  und  gepulvert
,  Reis  ohne  Hülsen
„  in  Hülsen
t  Vermicelli  und  Macaroni,  Sago,  sowie  Arrowroot
!  In  der  Ausfuhr  frei.

I  I'ud  11
brutto'

Serbien.
Weizen,  Koggen,  Mais,  Gerste,  Hafer,  Hirse,  Luzerne
Mehl  aus  den  verschiedenen  Getreidearten  und  sonstigen ­
  Gewächsen,  gerollte  Gersten,  Gries,  Brein
Reis  •.,...
Anmerknntf.  Bei  der  Einfuhr  vnn  Kukurutz  in  Kolben
werden  16%  ¡ibgeschliigen.

Kg.
100
100

I  Spanien.
:  Reis,  ungeschälter
1  „  geschälter
!  Weizen
I  Budgetgesetz  von  1876/77.  —  Vorübergehen-!
  Weizenmehl
ij  Budgetgesetz  v.  1876/77.  —Vorübergehender  Zoll

Kg.
100
100
100
100
100
100

Zoll

allgemeiner ­


Frc.  ¡Cent,
frei

tragsmässiger


Frc.  Cent.

Rubelj  Kop.
—  I  10
-  60
1  —
—  70
—  40

Dinar  j  Para
2  '  —
6  —
5  —

Kübel&amp;gt;  Kop.

I’eaetaH
I  —
8
4  32
1  50
6  48
2  1  25

Dinar  Para

Pesetas
3  40
6  80
4  20
1  50
6  —
2  25
        <pb n="41" />
        vil,  Gemüse,  Obst,  Pflanzen  und  Pflanzentheile,

27

4

244
245
246

HA
26
27
30
31
32

36

Tarifmässige  Benennung

Spanien.
Andere  Getreidearten
Mehl  derselben
Hülsenfrüchte,  trockene  ....
In  der  Ausfuhr  frei.

Schweiz.
Getreide  und  Hülsenfrüchte  .......
Gerste,  Erbsen,  Bohnen,  Linsen,  Mais  etc.,  gerollt, ­
  gebrochen,  Gries  und  Grütze  .  .  .
Malz:  Gersteninalz,  Zuckerrübeninalz  etc.  .  .  .
Mehl  von  Getreide,  Reis,  Kastanien  etc.  in
Fässern  oder  Säcken
Mehl  in  Packeten,  die  revi  dirt  werden  dürfen
und  die  mit  keinen  den  Inhalt  als  Arzneimittel ­
  anpreisenden  Aufschriften  versehen  sind
Reis
ln  der  Ausfuhr  HO  Rappen.
Schweden.
Getreide  aller  Art,  ungemahlen  oder  gemahlen,  frei.
NB.  Bei  der  Einfuhr  ist  eine  Einschreibgebühr
nach  folgenden  Sätzen  zu  entrichten:
für  Weizenmehl
„  Getreide  aller  Art
„  Bohnen,  Erbsen,  Linsen
„  Maismehl  •  •  •
Mehl,  nicht  besonders  aufgeführtes  :  Gries  und
Grütze  und  andere  Vegetabilien,  jedoch  nicht
zu  medicinischen  Zwecken,  auch  Arrowroot
frei.
Kleie  aller  Art,  Reis,  Sago  frei.
In  der  Ausfuhr  frei.
Türkei.
Vertragsmässig  vom  Werthe  8®.o.

Kg.
100
100
100

Quint
1

Zoll

allgemeiner ­


tragsmsssiger


Peeetae
3  20

80
20

Frk.  Kapp
—  30
1  -
—  60

1  ;1  —

Kg.  I  Krön

Peseta
3  '  10

1:

50
10

Frk.  iRapp

30

Krön.  ‘  Ocre

1
1
1
-  n.

VlI.  Gemüse,  Obst,  Pflanzen  und  Pflanzentheile.

29
30
31
32

Oästerreich-Ungarn.
Weintrauben  frische,  für  den  Tafelgenuss  ;  Ananas
Vertragsmässig  frei.
Nüsse  und  Haselnüsse,  trocken  oder  ausgeschält
Feine  Tafelgemüse,  frisch
Vertragsmässig  frei.
Gemüse,  nicht  besonders  benanntes  :
Kartoffeln  frei.
Anderes  Gemüse,  nicht  besonders  benanntes,
frisch,  frei.

Kg.

100

50

50
        <pb n="42" />
        28

VII.  Gemüse,  Obst,  Pflanzen  und  Pflanzentheile.

Tarifmässige  Benennung

Í52

Oesterreich  Ungarn.

83

34

Gemüse,  nicht  besonders  benanntes,  getrocknet ­
  oder  zubereitet
Obst,  nicht  besonders  benanntes,  frisch,  frei.
Obst,  nicht  besonders  benanntes,  getrocknet
oder  zubereitet
Anmerkung.  Gemüse  und  Obst  in  Büchsen.  Flaschen  und
dergl.  hermetisch  verschlossen,  oder  auf  andere  als  die  hier
angegebene  Art  zubereitet,  sind  als  Esswaaren  nach  Nr.  92,
beziehungsweise  Nr.  93  zu  behandeln.
Getrocknetes,  mit  Farben  bestrichenes  Obst  nur  bei
H.  %.  gegen  Bewilligung.
Oelsaat  :  Iteps
Vertragsmässig  frei
Andere  Oelsaat
Vertragsmässig  frei
Anis
Vertragsmässig  frei
Coriander

Vertragsmässig  frei

Vertragsmässig  frei

I  35

i  36

Vertragsmässig  frei

37

88

i»f

Kümmel
I  Fenchel

Kleesaat
Vertragsmässig  frei
Senfsaat
Vertragsmässig  frei
Sämereien,  nicht  besonders  benannte  ,  .  .
Vertragsmässig  frei
Cichorienwurzel,  getrocknet  (nicht  gebrannt)
Vertragsmässig  frei
Lebende  Gewächse,  frische  Zierblumen  und
-Blattwerk,  geschnitten
Vertragsmässig  frei.
Pflanzen  und  Pflanzentheile,  nicht  besonders
benannte,  frisch,  frei.
Getreide  im  Stroh  (d.  i.  in  Garben)  frei.
Hülsenfrüchte  im  Kraut  frei.
Kardendisteln  frei.
Bast,  Schilf  frei.
Stroh  und  Streu  frei.
Seegras  frei.
Anderes  vegetabilisches  Polsterungs-,  Bürstenund
  Besen-Material  frei.
Heu  frei.
Pflanzen-  und  Pflanzentheile,  nicht  besonders
benannte,  getrocknet  oder  zubereitet  .  .  .
Diese  blos  getrocknet,  vertragsmässig  frei.
Dieselben  zubereitet
Hopfen,  auch  Hopfenmehl
Deutschland.
Gemüse,  Pflanzen  und  Pflanzentheile,  frische  ;
Hieher  werden  gereiht  alle  zum  mensch-®

  ^  Zoll
.a  ®  :

s  i

allge-=
  meiner

vertrage- ­



Kg.

100  j;  2
ii

100
100
100
100
100
100
100
100
100
100

100

kr.

50

50
50
50
50
50
50
50

—  ■  50  |!
,  !¡
—  '  50  il
50

1  1  50

100  2  ^  50
I  :
100  I  —  I  —
100'  10  '  —

100  n  2  I  50  1  50

50

50
        <pb n="43" />
        VII.  Gemüse,  Obst,  Pflanzen  und  Pflanzentheile.

29

3

Tarif  massige  Benennung

■2  E

Zoll

allgemeiner ­


tragsmassiger


25i.l

9f
9f
9f
9f
25p2

25p2
14

15

55

liehen  Genüsse,  soweit  selbe  nicht  in  anderen ­
  Tarifposten  begriffen  sind  ;  Gemüse,
Krautarten,  Pilze,  Trüffeln,  Kartoffeln  u.s.w,
Gemüse,  frische  und  zubereitete,  auch  comprimirte ­
  ,  in  Blechbüchsen  hermetisch  geschlossen, ­
  desgl.  cundirte  oder  mit  Zucker,
Essig,  Oel,  Gewürz  oder  sonst,  namentlich
in  Flaschen,  Büchsen  u.  dgl.  eingemachte
oder  eingedämpfte,  sowie  alle  in  derlei
kleinen  Gefässen  eingesalzene
(Siehe  Esswaare.)
Gartensämereien  frei.
Blumen  und  Blätter  frische,  in  Töpfen  und
Kübeln,  frei.
Obst  frisches,  Obstkerne  frei.
Weinbeeren  frische
Obst,  Sämereien,  Beeren,  Blätter,  Blüthen,  Pilze,
Gemüse  getrocknet,  gebacken,  gepulvert,
blos  eingekocht  qder  gesalzen,  alle  diese
Erzeugnisse,  soweit  sie  nicht  unter  anderen
Nummern  des  Tarifes  begriffen  sind;  Säfte  von
Obst,  Beeren  und  Rüben,  zum  Genuss  ohne
Zucker  eingekocht;  Irische  und  getrocknete
Schalen  von  Südfrüchten  ;  unreife  Pomeranzen, ­
  auch  in  Salzwasser  eingelegt....
Nüsse  trockene
Hopfen

Kk.

100

liioo

100
100
100

Kg.

Gemüse,  Kartoffeln,  Cichorien  frisch  oder  getrocknet, ­
  Champignons,  Morcheln  u.s.w.  frei.
Gemüse  conservirt  (selbst  in  Büchsen)  werden
in  derselben  Weise  behandelt,  wenn  dieselben ­
  mit  zoll-  oder  accisefreien  Substanzen
zubereitet  sind.
Trüffeln  f  100
oder  nach  der  Wahl  des  Importeurs  15°/o  li
vom  Werthe.
Vegetabilien  und  vegetabilische  Stoffe,  nicht  besonders ­
  tarihrt  ;  hieher  werden  gereiht  :  alle
lebenden  Pflanzen,  natürliche  Blumen  und
alle  Pflanzenstoffe,  welche  unter  keiner  anderen ­
  Tarifposition  begriffen  sind,  namentlich ­
  Rüben,  Hopfen,  Hefe  und  Gelkuchen,  frei.
In  der  Aus/uhr  frei.

Mk.  l'fg.

Mk.

l'fg.

60  -

15

4  —
4  !  •“
10  I  —

Frc.  Cent

200

Frc.  '  Cent.

73
I  71

Dänemark.
Weintrauben  frische
Tara  :  in  Fässern,  Kisten,  Kruken,  wenn  die
Trauben  in  Sägespäne  gepackt  sind,  50M^.
Andere  Früchte  (Aepfel,  Birnen)
Früchte  in  ganzen  Schiffsladungen  pr.  Commerzlast ­
  der  Tragfähigkeit  des  Schiffes  .  .  .

Pfd.
1

Krön.  {  0«re

Krun.

Oere

Tonne
1  -  14',,
1  10  I  —  i
        <pb n="44" />
        VII,  Gemüse,  Obst,.  Pflanzen  und  Pflanzentheile.

Zoll

allgemeiner ­
  1

tragßmässiger


T  a  r  i  f  m  ä  s  s  i  s  e  15  e  n  e  n  n  u  ii  s

S  1

Sn

Dänemark.

Pfd.

Krön.

Oere

Krön.  '  Oere

74
67
A8
15
244
100
116
75

68
92
36
36
92

Früclite,  alle  anderen  nicht  ausdrücklich  genannten ­
  Arten
(Siehe  Classe  111,  Südfrüchte.)
Früchte  gesalzene  oder  in  Essig  eingemachte  ;
desgl.  Fruchtmus  ohne  Zusatz
Feld-  und  Gartengewächse,  welche  nicht  besonders ­
  tarifirt  sind  :  frische  oder  getrocknete
Grütze,  Mehl  und  Stärke  daraus,  frei.
Blumen  natürliche,  lebende,  frische  und  getrocknete, ­
  auch  Blätter,  welche  nicht  zu  den
Arznei-  oder  Farbstoffen  nach  dem  Tarif  zu
subsumirei!  sind,  frei.
Bäume,  Büsche,  Blumen  und  andere  Pflanzen,
lebende,  auch  Blumenknollen  und  Blumenzwiebeln, ­

Hopfen
Karden  (Weberdistel)  frei.
Samen  :  alle,  die  nicht  im  Tarif  besonders  bezeichnet ­
  sind,  namentlich  auch  Rapssaat
und  alle  übrigen  zum  Oelschlagen,  frei.
Schwämme,  essbare  Pilze
Stroh  und  Häcksel  frei.
Bast,  in  gleichen  Fasern  von  Cocusnuss,  von
Wurzeln  oder  dergl.,  roh  oder  präparirt,
jedoch  unverarbeitet,  frei.
Cichorienwurzel  und  andere  als  Kaffeesurrogat
dienliche  gedörrte  Wurzeln  und  Rüben  frei.
Stroh,  Häcksel  und  Heu  etc.  frei.
Jn  der  Ausfuhr  frei.

1
1

1

1

050

14  Vs

!  78
i  79

I  80

82

83
84

England.
Pflaumen  frisch,  französische  oder  Brunnelles
genannt
Pflaumen  getrocknete  oder  eingelegt  (ausser  in
Zucker)  nicht  anderweitig  benannt  .  .  ,
Pflaumen  gedörrte
Die  Auafidir  der  myrhenannten  Artikel  und  alle
Getreidearien  frei.
Frankreich.
Kartoffeln
Obst  frisches,  Citronen,  Orangen  und  deren  Abarten ­

Johannisbrot  frisches  und  anderes
Trockene  und  gedörrte  Feigen
Trauben,  Aepfel  und  Birnen
Mandeln,  Nüsse  und  Haselnüsse
Obst  (getrocknetes),  anderes
Früchte  zum  Destilliren  :  Frischer  Anis,  Wachholder- ­
  und  Heidelbeeren  und  Cactusfeigen,  frei.
Oelfrüchte  und  Oelsamen
Sämereien

C.W.T.;
d.  i.
80‘/io|
Kg.

K«.
100
100
100
100
100
100
100

100
100

iiV

V.jsh.

7  ’
7  1

Frc.  Cent.

4  50
—  30
6  1  —
6  —
6  —
8

Lv.  8h.

Frc.  Cent.
2  —
6  —
frei
        <pb n="45" />
        VII,  Gemüse,  Obst,  Pflanzen  und  Pflanzentheile.

31

-Eh

135
146
147
148
149
150
151
152
153
154
157

261
250
255

256
258

Tarifmässige  Benennung

Frankreich.
Binsen  und  Schilfrohr,  roh
Gemüse,  frische
„  eingesalzen  oder  eingemacht  .  .  .
Trüffeln,  frisch,  trocken  od.marinirt  (Vertr.m.Ital.)
Hopfen
Wermuthkraut
Runkelrüben
Cichorienwurzel,  grüne
„  getrocknet,  nicht  gerüstet
Futter  :  Heu,  Stroh  etc.  mit  Einschluss  der
rothen  Platterbse
Kleie  von  allen  Arten  der  Körner  ,  .  .  .
Oelkuchen  und  Oelsamen  .  .  .  •  •  •  •
Nicht  besonders  benannte  vegetabilische  Abfalle
In  der  Auf&amp;gt;fuhr  frei.
Griechenland.
Hopfen  -  -  '  '  '  '  '
Siehe  Anmerkung  bei  Getreide,  Classe  VI.
Knoblauch  '  :
Anis
Fenchel  ^
Bäume  und  Pflaumen  aller  Art  frei.
Aepfel  und  Birnen  aller  Art  aus  der  Türkei
„  aus  Europa
Zwiebeln,  trockene  .
„  zum  Verpflanzen
Kartoffeln
Salepwurzel  und  pulverisirt  .
In  der  Aunfnhr  frei.
Transitozoll  '/so  des  Einfuhrzolles.
Italien.
Vegetabilische  Producte:
a)  Gemüse  und  Küchengewächse,  frische,  frei.
h)  Gemüse,  nicht  besonders  benannte,  frei.
Früchte,  frische,  nicht  besonders  benannte  ('ausgenommen ­
  Feigen  und  Rosinen)  .  .  ,  .
Vertragsmässig  mit  Oesterreich-Ungarn  frei.
Früchte,  Gemüse  und  Küchengewächse;
a)  Früchte  in  Essig,  Salz  und  Oel  .  ,  .
h)  „  in  Branntwein
e)  Trauben,  trockene
Ausfuhr
d)  nicht  besonders  benannte
Ausfuhr
Trockene  Früchte  (mit  Ausnahme  der  Mandeln,
Nüsse,  Haselnüsse  und  anderen  ölhaltigen
Früchte,  der  Trauben  und  Feigen)  vertragsmässig ­
  mit  Frankreich  frei.
Erdschwämme  und  Trüffeln  .  .  .  .  '  .  .  .
Schwämme,  gemeine  (Vertrag  mit  Oesterr.-Ung.)
Sämereien,  verschiedene
Ausfuhr  .

Zoll

allgemeiner ­


Kg.
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100

Oka
1

3
ßoo
15
3

—  25
1  -

Kg.

100

.100
1100
,100
100
100
100

Frc.  Cent.

tragimäsBiger


Frc.  Cent.
67

07
03
13
03
13
01
05
03
53

Lira  Cent

1  !  -

12  —
40  i  —
10  —
1  I  10
10  -
1  :  10

100!;  10  —
|100
1100
100

Frc.  ,  Cent.

3
10
12.
1

,  50  j
i  “  '
'  25  :

Frc.  .Cent.

Lira  I  Cent.

frei

1  —

10

15  -
        <pb n="46" />
        32

vil.  Gemüse,  Obst,  Fflauzeii  und  Pflanzentheile.

Zoll

larifmässige  Benennung

Sni

127

218
228
231

i-I
  72
,  78
i
,  74
1  75
i  76
I  77
i  78
I  79
;  80
81
!  82

12

Italien.
Hopfen  .  I  f.
Kartoffeln  /
In  der  Ausfuhr  frei.
Niederlande.
Baumfrüchte,  frisch  oder  getrocknet,  vom  Werthe
Früchte,  gesalzen,  conservirt,  in  Branntwein,
Essig  oder  Salzwasser,  vom  Werthe  10“/o.
Erdäpfel
Pflaumen,  gedörrte
Weintrauben  aus  Corinth
In  der  Ausfuhr  frei.
Portugal.
Hopfen
Samenkerne  und  Sämereien
Gartengewächse,  grüne,  Liebesäpfel,  spanischer
Pfeffer  und  alle  übrigen
Pflanzen,  grüne  und  trockene
Wurzeln,  Knollen,  Trüffeln,  essbare  Schwämme  ira
u.  dgl.  (ausgenommen  geröstete  und  ge-/§
trockene  Kunkelrüben,  welche  im  Ein-'
gange  verboten  sind)
Zwiebeln  aller  Art
Kohr,  indisches
Viehiutter  einschliesslich  Oliventrebern

Rumänien.
Weintrauben,  frische
Alles  andere  frische  Obst
Pflaumen,  getrocknet,  geräuchert  und  gedörrt  .
Alles  andere  trockene  und  gedörrte  Obst,  Nüsse
und  Haselnüsse
Gemüse,  frische  und  grüne
„  getrocknete
Bäume,  Sträucher  und  Blumen  aller  Art,  lebende,
Pflanzen-Zwiebeln  und  -Wurzeln  ....
Hopfen
Oelsämereien  aller  Art
Anis
Tabaksamen
Samen  iür  Garten,  Wald-  und  Futterpflanzen  .
Heu,  Stroh  und  Futterpflanzen  aller  Art  .  .  .
Russland.
Gemüse  jeder  Art,  frisches  und  getrocknetes,  in
ungepresstem  Zustande,  Cichorie  als  Kraut
oder  Wurzel,  unzubereitet

Kg.

100
100
100

Kg.
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100

Pnd

.EL

Old

Frc.
8
1
3
8
1
2
1
25
8
8
10

Rubel

Cents

50
50

Cent,

50
25
Kop.
10

Old.  ,Cents

Ausfohrszollj
Frc.  Cent.
—  !  25
—  i  10
—  10
—  25
frei
—  I  90
—  I  20
—  40
—  I  50
2  I  -
—  I  10

Rubel  Kop.  j
        <pb n="47" />
        VII.  Gemüse,  Obst,  Pflanzen  und  Pflanzentheile.

33

00

58
54

21
22

148

I  ^

247
248
Î  02
08
!

Tarif  massige  Benennung

Russland.
Anis.  Kümmel,  Coriander  und  Senf  getrocknet,
unzubereitet
Citronen.  Apfelsinen  und  Pomeranzenschalen,
trockene  ohne  Zucker,  gesalzene  Pomeranzenschalen ­
  und  Pomeranzennüsse  (unreife,
getrocknete  Pomeranzen)
Gemüse  gesalzenes,  geweichtes  und  getrocknetes
in  gepresstem  Zustande
Obst  frisches,  gesalzenes  und  geweichtes  und
Beeren,  ausser  den  nachbenannten  .  ,  .
Anmerkung.  ObKt  und  Uemfiee  in  hermetisch  geschlossenen
Geftssen  fallen  unter  Esswaaren.
Citronen,  Pomeranzen,  Apfelsinen  frische  .  .
Weintrauben  frische
Nüsse,  Wald-  und  Gartennüsse  jeder  Art,  mit
Ausnahme  der  Pfirsichkerne,  Kastanien
und  Cocosnüsse
Früchte  getrocknete  jeder  Art,  als:  Pflaumen,
Kirschen,  Feigen,  Rosinen,  Datteln  u,  dgl.
nicht  in  Zucker
(Werden  diese  Artikel  in  Schachteln  eingeführt, ­
  so  sind  dieselben  sammt  den  Schachteln ­
  zu  verzollen.)
Kardendisteln
Pflanzen  lebende  und  getrocknete  jeder  Art,  Heu,
Stroh,  gereinigt  und  ungereinigt,  Zwiebeln,
Blumen,  Kräuter,  Wurzeln,  Samen,  ausser
den  besonders  benannten  und  jeder  Art
Pflanzen  und  Pflanzentheile,  welche  nicht  in
der  Medicin  gebraucht  werden
Hopfen-  und  Hopfen-Kxtract
ln  der  Aux  fuhr  frei.
Serbien.
Obst.  Grünzeug,  Samen,  Wurzeln,  Blumen,  alle
frischen  und  getrockneten  Pflanzengewächse
(ausgenommen  Tabak,  Südfrüchte,  getrocknete ­
  medicinische  und  Farbpflanzen  und  die
speciell  benannten)
Hopfen
Gras.  Heu,  Stroh,  Maisstengel,  Rohr,  Binsen,
Eicheln,  Blätter  und  Gesträuche,  Flachs  und
Hanf  roh  in  Bündeln  frei,
Spanien.
Gartengewächse
Obst
(Siehe  Classe  III  Südfrüchte.)
Sesamsamen  ,  Leinsamen  und  andere  Oelsamen
Andere  Erzeugnisse  des  Pflanzenreiches,  welche
im  Tarif  nicht  besonders  aufgeführt  sind  .
Bäume  und  Pflanzen
ln  der  Ausfuhr  frei.

11

Zoll

all  ge-  '
meiner  tragam
  aasiger

Pnd  ¡Rubel
1  ‘  -

Kg.

100
100

¡,  Kg.
'  100
lOO
|,  100
100

Kop.
40

—  40
.75

Dinar

Rubel

Kop.

50
40

80

.70

20

20

Para

Pesetas
1  25
2  50
1  —
10  —
i
i

Dinar

Para

Pesetas
1
2

20
50
01

10  —

H»U,r,  General-Zolltarif.
        <pb n="48" />
        Post  des
Orig.-Tarifes

34

vil.  Gemüse,  Obst,  Pflanzen  und  Pflanzentheile.

Tarif  massige  Ilenennung

Schweiz.
All;  Obst  frisches,  Garten-  und  Futtergewächse,
frische  Beeren,  Kartoffeln  ;  lebende  Gewächse
und  Bäume,  Sträucher,  Setzlinge  frei.
Heu,  Laub,  Schilf,  Stroh,  Moos,  Streu,  Binsen
und  gemeines  Rohr  .  .
XI  B  7  Bäume  und  Sträucher,  Zierbäume,  Ziersträucher
ill’s  freie  Land,  Glashauspflanzen  und  Topfgewächse ­
  in  Kübeln  oder  Töjifen  .
^  0  Bast  und  Reiswurzel
^  s'  Blumenzwiebeln
^  o'  Gärberrinde,  Lohkucheii
^  111  Meerrohr  und  spanisches  Rohr,  roh  oder  gespal-I
  teil,  Rohrstäbe  zu  Angelruthen  .  ,
„  13  Seegras  und  Waldhaar,  roh  oder  gefärbt
”  15'  Schwamm  roher  zur  Zunderbereitung  .
lUlsI  Weintrauben  frische,  zum  Genüsse  .  .
19  Desgleichen  je  140  Kg.  wie  100  Kg.  Wein
21  Obst  gedörrtes,  getrocknetes,  als:  Aepfel,  Birnen,
Kirschen,  Bdaumen,  Zwetschken.  Baumnüsse,
Wachholderbeeren,  Johannisbrot,  eingestampfte ­
  Heidelbeeren
231  Gemüse,  Sauerkraut  und  andere  eingesalzene  Ge-'
  müse,  auch  getrocknet  in  offener  Verpackung
24l  Gemüse  in  Essig  und  Gelassen  über  5  Kg.  .  .
25'  Desgleichen  in  Gefässen  von  Kg.  und  weniger
Xitil2'  Oelsamen  u.  Oelfrüchte,  Ricinuskörner,  Sämereien
IIA  o'  Cichorienwurzel  getrocknete
7  „  geröstete,  zubereitet  ....
Cichorienessenzen  und  andere  Kafteesurrogate  .
Schweden.
Gemüse,  frische  frei.
„  getrocknete  oder  gesalzene  ....
„  in  Branntwein  oder  Essig  eingelegte  .
Obst  :
Früchte  und  Beeren,  nicht  besonders  aufgeführte, ­
  auch  Kastanien
Früchte,  in  Branntwein,  Essig  eingelegte  .  .
„  getrocknete
„  eingemachte  (siehe  Esswaaren).
Nüsse:  Cocosnüsse
„  Hasel-,  Wall-  und  andere  Nüsse  .  .  .
Pflaumen  getrocknete  -
Pflanzen  und  Pflanzentheile  :
Pflanzen,  Kardendisteln  .
Gräser  nicht  besonders  aufgeführte,  unbearbeitet
„  gefärbte  in  Schnüren  oder  einzelnen
Halmen
Pfirsichkerne
Pilze  aller  Art,  nicht  besonders  aufgeführte
Trüffeln,  einschliesslich  der  Gefässe  .  .
Kartoffeln,  auch  zerquetschte  und  geriebene
Hopfen

1  1

S  1

allgemeiner ­


I
Frk.  Iltapp.

||
Last;!  3

—  I  00

lOoK.]  30
Last  I  —
Kg.  !'
100
100
100
Last

15

50
00
00
50

Kg.
100
100
100
100
100
100
100
100

Kg.

Kren.

1  il  —

1  St.
Kg.
1

für  die
Ausfuhr

1  I  50
I
4
7
10
—  30
—  I  00
3  i  -

Frk.  Kapp

—  i  20

15
30

20
20
20
20
20
20
20
20

Krön.  I  Oero

50
25
10
25
20

V
35
30
10
        <pb n="49" />
        3

VIH.  Schlacht*  und  Zugvieh.

35

ï  a  r  i  f  m  ä  8  sig  e  Benennung

%  S

Zoll

allgemeiner ­


traçf!-mässiger


Schweden.
Senf  ungeniahlen
Sämereien  :
Kanariensamen
Andere  nicht  besonders  benannte  ....
Oelkuchen
Fenchel
Kümmel
Schachtelhalm,  Heu,  Stroh,  Bast,  Schilf,  Futterpflanzen ­
  aller  Art,  Blumen  natürliche  und
getrocknete,  Blumenzwiebeln,  Feuerschwamm
zubereiteter,  Pferdehaarsurrogate  oder  sogenanntes ­
  künstliches  Pferdehaar,  sowie  das
aus  Moos  hergestellte  Polsterungsmaterial
werden  wie  Gräser  (nicht  besonders  aufgeführte) ­
  behandelt;  sonach  roh
gefärbt  ....
Seifenwurzeln
Veilchenwurzeln
Wurzeln,  essbare  aller  Art
Zwiebeln  aller  Art
Tamarinden
Süssholz
Pfirsichkerne
Lorbeerblätter  und  Lorbeeren
Kanariensamen
In  der  Ausfuhr  frei.
Türkei.
Hopfen  vertragsmässig  vom  Werthe  8"o.

Krön.  I

Oere
7

Krön.

-  ;  10

25
4

1  ,  —

5
10
X5
12
4

Oere

VIII.  Schlacht-  und  Zugvieh.

39
40
41
42
43
44
45
4(i
47
48

Oesterreich-Ungarn.

Ochsen

Mit  Italien

Stiere
Kühe
Jungvieh
Kälber
Schafe
Ziegen
Lämmer
Kitze
Schweine  •
Spanferkel  ('nicht  über  10  Kilogr.)
Pferde
Füllen

Stuck
1
1
1
1
li
'  1
1
1
I  1
:  1
¡1

10
4
4
3
2
1

10
10

kr.

50
50
25
25
30

kr.

50
75
40
30
30
20
20
        <pb n="50" />
        w  í£
'S'S
49
39
1
2
3
4
5
C
7
•8
.9
10
11
12
13

\  III.  Schlacht-  und  Zugvieh.

T  a  r  i  f  Hl  il  s  s  i  g  e  B  e  n  e  ii  n  u  n

Oesterreich-Ungarn.

g

stück

Füllen,  welche  der  Mutter  folgen,  frei.  i
Maulthiere,  Maulesel  und  Esel  .  .  .  .  .  1
vertragsniässig  frei.
In  der  AuKf'uhr  frei.  !

Deutschland.
Pferde,  Maulesel.  Maulthiere,  Esel  .  .
Füllen,  welche  der  flutter  folgen,  frei.
Stiere  und  Kühe
Ochsen
Jungvieh  im  Alter  bis  zu  2'2  Jahren  .
Kälber  unter  6  Wochen
Schweine
Spanferkel  unter  10  Kilogramm  .  .  .
Schafvieh
Lämmer
Ziegen  frei.
In  der  Ausfuhr  frei.

I  stück
1
i  1
I  1
i  1
;  1
I  1
1
1
1

Belgien.
Thieve,  lebende,  in  der  Ein-  und  Ausfuhr  frei.
Anmerkung.  Hierunter  sind  verstunden  Vieh.  Pferde  und
alle  lebenden  Thiere  ohne  Unterschied,  mit  Ausnahme  der
Fische.  —  Das  .Jagdgesetz  unterwirft  den  Transport,  von
Wddpret  und  insectenfressenden  Vögeln  einer  besonderen
Beschränkung.  Die  Einfuhr  von  Kindvieh  der  grauen
Steppenrace  ist  verboten.

Dänemark.
Thiere,  alle  nicht  besonders  genannten,  in  der
Ein-  und  Ausfuhr  frei.
England.  ii
Alle  Thiere  in  der  Ein-  und  Ausfuhr  frei.

Frankreich.
Pferde  (Hengste,  Wallachen,  Stuten)  .  .  .  .
Füllen  .fc.
Maulthiere  odenMaulesel  beiderlei  Geschlechts  .
Esel  beiderlei  Geschlechts  frei.
Hausthiere  :
Ochsen
Kühe
Stiere
Junge  Ochsen,  Stiere  und  Kühe
Kälber
Widder,  Schafe  und  Hammel
Lämmer  .  .
Böcke,  Ziegen  und  Zicklein
Schweine
Spanferkel
In  der  Ausfuhr  frei.

l'stück
I  1
1
1
I;
i'  1
1
1
1
1
1
1
1
1
1

Z  o

allgemeiner ­


fl.  kr.

2

Mk.  Pfg.  i¡
10  —  i

0
20
4
2
2
1

60  I
50  j
50  I

1

Frc.
30
18
5

Cent.

15  !  -
8  —
8  I  —
5  j  —
1  '  50
2  I  —
—  I  50
—  50
3  )  —
—  I  50
        <pb n="51" />
        VIH.  Schlacht-  und  Zugvieh.

37

If

i  2U3
i
I
¡  200
I
!  207
i
:  208

200
270

202
20:
204

Tarifmässige  Benennung

Griechenland.

Büffel,  Stiere  und  Ochsen
Kühe  und  Kälber  ohne  Unterschied  des  Alters  .
Füllen  und  Maulthiere,  noch  nicht  zugeritten
oder  eingefahren
Esel  und  Füllen  derselben
Schweine  im  Allgemeinen
Spanferkel
Schafe,  Ziegen  ohne  Unterschied  des  Alters  .  .
In  der  Atoffuhr  frei.
Italien.
Ochsen  und  Stiere  im  Gewichte  von  weniger  als
150  Kilogramm
Ausfuhr
Ochsen  und  Stiere
Ausfuhr
Aus  den  Vertragsstaaten  Ochsen  und  Stiere  .
Kühe  im  Gewichte  von  weniger  als  150  Kilogr
Ausfuhr
Kühe
.Ausfuhr
Aus  den  Vertragsstaaten
Färsen  und  junge  Stiere
Ausfuhr
Aus  den  Vertrags  Staaten
Kälber
Ausfuhr
Aus  den  Vertragsstaaten
Schafvieh  und  Ziegen  .  .  .  •  •  •
Schweine  im  Gewichte  bis  einschliesslich  20  Kg
Ausfuhr
„  p  „  von  mehr  als  20  Kilogr
Ausfuhr
Pferde
Vertragsniässig  frei.
Maulthiere
Esel

stück
1
1
1
1
1
1
1

Zoll

mit  |!  V»?*-maygiger


Niederlande.
Ochsen.  Stiere,  Jungvieh,  Kälber,  Schafe,  Lämmer,
Schweine  vom  Werthe  5®o.
In  der  Ausfuhr  frei.
Portugal.
Pfeide  (Stuten  und  Fohlen)
Maulesel  und  Maulthiere
Thiere,  nicht  namentlich  genannte,  frei.
Wollvieh  und  Ziegen  frei.
In  der  Ausfuhr  frei.

Stück
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1

¡Stück
1
1

Frc.  j  Cent.
19  97
13  31
33  28
—  11
0  00
2  —
1  33

Lira  Cent.

Frc.

18
4
18

15  ,  —

50
7  I  50
3  i  —
7  50
4  .  40
11  =
1  10
=  ¡21
—  I  75
—  1  55
2  I  50
1  ,  10
20  I  —
0  j  —
1  '  50

Lira

15

15

Cent,

Cent.

50

20

10

Kein

Kein

2370

2300

1100

1100
        <pb n="52" />
        38

VIII.  Schlacht-  und  Zugvieh,

Tarifmässige  Benennung

S  £

Zoll

allgemeiner ­


für  die
Ansfulir

1
2
3
4
5
H
7
8
0
10
11
12
13

14

180
182
181
189
187
188
190

6
7
10
11
8
9

Rumänien.
Pferde  (Hengste,  Wallachen  oder  Stuten)  .  .
Füllen  ^  ■
Maulthiere  und  Esel  (ohne  Unterschied  des  Geschlechtes) ­

Stiere
Ochsen  und  Büffel
Kühe  und  Büffelkühe
.Junge  Ochsen,  junge  Stiere,  Färsen  ....
Kälber
Widder  und  Schafe  (mit  Inbegriff"  der  Wolle  aut
ihrem  Körper),  Ziegen
Hammel
Lämmer  und  Zicklein
Schweine
Spanferkel
Russland.
Hausthiere,  Pferde  und  Thiere  jeder  Art,  mit
Ausnahme  der  Muschelthiere  und  Fische  in
§  67  in  der  Ein-  und  Ausfuhr  zollfrei.
Serbien.
Ochsen,  Kühe,  Büffel,  Pferde,  Fohlen,  Kameele,
Hirsche.  Gemsen,  Kälber
Maulthiere,  Esel  (männl.  Geschlechts),  bohlen  .
Schweine  und  Ferkel
Schafe,  Ziegen,  Lämmer  und  Kitze
In  der  Ausfuhr  frei.
Hasen
Jn  der  Ausfuhr  frei.
Spanien.
Rindvieh  ;  -  -
Schafe  und  Ziegen,  sowie  andere  nicht  aufgeführte ­
  Thiere
Schweine
Maulthiere
Pferde  (Wallachen)  über  das  Höhenmaas  .  .
Pferde,  alle  anderen,  auch  Stuten  ....
Esel
Schweiz.
Rindvieh  und  Kälber  über  40  Kilogramm  schwer
Kälber  von  einem  Gewichte  bis  und  mit  40  Kg
Schafe,  Lämmer
Ziegen  und  Zicklein
Schweine  über  40  Kilogramm  schwer  .
Schweine  bis  und  mit  40  Kilogr.  und  Spanferkel

stück

Frc.  Cent
frei

Stück

62

40
frei
frei
-  :62V»
frei
50
30

Dinar
10
6
4

stück
1
1
1
1
1
1

Stück
1
'  1
1
1
1
1

Para
80
20

Pesetas
13  I  80

1
8
128
31
8

Frk.

Frc.
2
1

Cent.
50

60
80
80
30
70
30
10
10

-  :  50

Dinarj  Para
2  i  50
1  !  —
1  —

40
45
30
50
40

Kapp
50
10
10
10
50
10

Vertragsm.
Pesetas
13  I  80

1  ¡
8
128
31
8

40
45
30
50
40

Ausfuhrszoll
Frk.  Kapp.
50
5
5
5
50
5
        <pb n="53" />
        Post  des
Orig.-Tarifes

IX.  Thiere,  andere.

39

Tarifmässige  Benennung

Zoll

allgemeiner ­


für  die
Ansfahr

Schweiz.
Pferde  '  r,‘,  '  •  '
Pferde  von  Bereitern,  auch  wenn  selbe  die  bchweiz
wieder  verlassen  sollen
Maulthiere  und  Maulesel
Esel
Füllen
Unter  Vorbehalt  der  viehsanität^polizeiliehen  Vorschriften.
Schweden.
Schlacht-  und  Ztufvieh  in  der  Ein-  und  .4itsfuhr
  frei.
Türkei.
Pferde  vertragsinässig  vom  Werthe  8»o.

Stück;  Frk.  Rapp.
1  :  !  —
Il  I
113  —
1  Ü  —  !  50
1  P  -  !  -
1  ¡I  —  —

Frk.  Rapp.
1  50
1  50  ;
—  ;  50
-¡50

IX.  Thiere,  andere.

50

50

;  51
!  52
i  53

37  a
25gl
37  a|
25gl

Oesterreich  Ungarn.
Wildpret  aller  Art  :
a)  lebend  frei.
b)  todt
Geflügel  aller  Art  :
u)  lebend  frei.  '
h)  todt  •  ■  '
Fische,  frische,  Krebse,  Schnecken,  frische  .  .
Muschel-  oder  Schalthiere  aus  der  See,  Schildkröten, ­
  nicht  zubereitet  -  -
Thiere,  nicht  besonders  benannte,  und  zwar  Blutegel ­
  frei.  .  .  .
Thiere,  andere,  nicht  besonders  benannte  frei.
In  der  Am  fuhr  frei.

Deutschland.
Wildpret  aller  Art,  lebendes,  frei.
„  nicht  lebendes  (erlegtes)
Geflügel  aller  Art,  lebendes,  frei.
nicht  lebendes  (getödtetes),  auch  un-"ausgeschlachtet,
  unausgeweidet,  ungerupft  .
Geflügel,  zerlegtes,  frisch  und  zubereitet,  auch
in  Fässern,  Töpfen,  Krügen,  mit  Ausnahme
des  gefüllten  *  '.  •
Geflügel,  gefülltes  (Farcîtes)  mit  Zucker,  Essig,
Oel,  wie  Esswaare.

Kg.

100

100
100
100

Stück
100
Kg.
100

100

kr.

c  —

Mk.  Pfg.
i
12  I  -
4-12
  —

kr.

Mk.  Pfg.
        <pb n="54" />
        Íá

37  a
25  e

37e,
87a

40

4

l-j

êt

44

45

IX.  Thiere,  andere.

T  a  r  i  f  in  ä  s  s  i  &amp;lt;¡r  e  B  e  n  e  n  ii  u  n  ?

Deutschland.
Fische,  frische,  Flusskrebse,  auch  blos  abgekochte,
Landschnecken  frei.
Seeschneckeii  und  Seethtere
Schaltbiere  aus  der  See,  frische  oder  blos  abgekochte, ­
  in  Fässern,  Töpfen  etc.  frei.
Blutegel  frei.
Thiere,  alle  lebenden,  anderweitig  nicht  benannt, ­
  frei.
Thiere,  ausgestopfte  oder  in  Spiritus  gesetzte
(Tarif-Gesetz  §  5,  Xr.  8)  frei.
Thiere,  an  sich  zollpflichtige,  welche  zu  Schaustellungen ­
  eingehen  (Tarif-Gesetz  §  5,
Xr.  4),  frei.
in  der  Aii¡&amp;lt;fiihr  frei.
Belgien.
Alle  lebenden  Thiere  mit  Ausnahme  der  Fische  frei.
Hierunter  sind  begriffen  :  Vieh,  Pferde  u.
alle  anderen  lebenden  Thiere  ohne  Unterschied. ­
  Das  Jagdgesetz  vom  28.  Febr.  1882
und  königl.  Verordn,  vom  1.  März  1882  unterwerfen ­
  den  Transport  von  Wildpret  und
insectenfressenden  Vögeln  einer  besonderen
Beschränkung.  —  Die  Einfuhr  und  Durch-‘
  fuhr  von  Rindvieh  der  grauen  Steppenrace
ist  verboten.
Fische,  einschliesslich  der  Austern,  Wild  und
Geflügel  frei.
!  ln  der  Am  fuhr  frei.
Dänemark.
43  ;  Wild
44  i  Schildkröten  .  .  .  .'
3!*  !  Fische  und  Fischrogen,  Muscheln  in  frischem
i  Zustande  frei.
50  i  Austern
45  i|  Alle  anderen  Thiere  frei.
Ij  ln  der  Amfahr  frei.
i|  England.
Die  Ein-  und  Ausfuhr  aller  Thiere  lebend  oder
todt  frei.
Frankreich.
Producte  des  französischen  Fischfanges  frei.
Produite  des  auswärtigen  Fischfanges  :
Seefische,  frische
Süsswasserfische,  frische
Fische,  getrocknete,  gepökelte  oder  geräucherte  :
Kabeljau  mit  Inbegriff  der  Stockfische  und
Klippfische

Z  o

1  1

iillgemeiner


tragslUiissiger


I
Kg.  Mk.  l’fg.

100  I  24
lir.  ;

Mk.  ;  Pfg.

rfd.  fron.
1

Kg.

100
100

100

9
50

Frc.  iCoüt.

48  I  —

Krön.  Oere

Frc.  I  Cent.
        <pb n="55" />
        IX,  Thiere,  andere.

41

fi

4Ü
47
48

ï  a  r  i  f  m  ä  s  8ig  e  Benennung

1  Zoll

1  allgelaeiner


tmgjjtnässiger


Kg.  I  Frc.  Cent.
Í!  I
100  10  i  —

Õ0

49
14  ,
15  '

Frankreich.
Fische,  andere  getrocknete,  gepökelte  oder  geräucherte ­
  frische
natürlich  conservirte,  marinirte  oder  anderweitig ­
  zubereitete  ;  100  i  10
Austern  frische,  Austernbrut  frei.  jstück
„  frische  andere  .  .  .'  ,1000,  1
„  marinirte  10
Hummer  und  Seeheuschrecken,  frische  .  &amp;gt;  100  '  5
^  _  natürlich  conservirte ­
  oder  zubereitete
Miessmuscheln  und  andere  volle  Muscheln  frei,  i
Wildpret.  Geflügel  und  Schildkröten  .  .  .
Lebende  Thiere,  nicht  besonders  benannte  .  .  ;  lOO  !  —
In  (lei-  Ausfuhr  frei.  !

Griechenland

Frc.

Cent.

100
100

Blutegel  in  der  Ein-  und  Ausfuhr  frei.
Andere  nicht  benannt  im  Tarif.

Italien.

273
271a

286
274

Wildpret
Geflügel

Quint  '  Lira  ■  Cent.  Lira  I  Cent.
'  1

Ausfuhr

15  ,  —
I  —
2  '  20

Fische,  frische,  jeder  .\rt  .  .  .
Bienen  lebende  mit  ihren  Körben
Blutegel
In  der  Ausfuhr  frei.

1  '

I

i  14
i  15

19
20
30
38

Niederlande.
Die  Ein-  und  Ausfuhr  aller  Thiere,  nicht  hetiondcrs
  henaunt,  frei.
Portugal.
Vögel  frei.  .  ,  „  .  .
Thiere  aller  Art  für  naturhistorische  Museen  frei.
Bienenkörbe  frei.
Blutegel
ln  der  Ausfuhr  frei.
Rumänien.
Hausgeflügel  i  '  -à  ’i  '
Vögel,  nicht  besonders  benannte,  inbegriflen  das
Federwild  -  -
Wildpret.  behaartes,  grosses  und  kleines  .  .  .
Jagd-  und  Luxushunde  .
Bienenkörbe  mit  lebenden  Bienen
Blutegel  .  .
Lebende  Thiere,  nicht  besonders  benannte  .  .
Fische,  frische  aller  Art  •  •
Fischmilch  und  andere  geniessbare  Abfälle  von
Fischen

stück

1000

Stück
1

1  Kg.
100  kr
100

Rclg

0100

Kcis

Frc.  Cent.l
frei
frei

frei
4  I  —

Aufifuhrtizoll,

Frc.

Cent.i
5  !
20  !

frei
1  1  20
frei
40
25
        <pb n="56" />
        (57

IX.  Thiere,  andere.

1’  a  r  i  f  ni  ü  s  s  i  g  e  H  e  n  e  n  nuiig

Zoll

all  gemeiner
  ¡

für  die
Ausfuhr

Rumänien.
Seespinnen  .  .
Hummer
Austern,  frische
Miessmuscheln  und  andere  Muscheln  mit  dem
Thiere;  Krebse;  geniessbare  Schnecken  .  .
Russland.
Austern,  Hummern  oder  Seekrebse,  Muscheln,
Schnecken,  Tintentische  u.  dgl.,  frische,  gesalzene, ­
  getrocknete  und  marinirte  .  .  .
In  der  Ausfuhr  frei.
Anmerkung.  Wenn  die  in  diesem  Paragraph  genannten
Gegenstände  in  hermetisch  verschlossenen  Geiassen  eingeführt ­
  werden,  so  unterliegen  sie  der  Zollgebühr  nach
§  62.
Serbien.
Geflügel  ohne  Unterschied  frei.
Anmerkung.  Alle  diese  Thiere,  lohend  oder  getödtet,  in
gemästetem  Zustande  als  Fleisch  behandelt.
Fische,  Krebse,  Schnecken,  Schildkröten.  Frösche,
frisch,  getrocknet  oder  gesalzen,  geräuchert
In  der  Ausfuhr  .
Blutegel  frei.
Insecten:
(i)  Bienen,  lebend  in  Körben,  mit  oder  ohne
Honig,  frei.
In  der  Ausfuhr  .
h)  alle  übrigen  Insecten,  ausgenommen  der
Canthariden,  frei.
Alle  früher  nicht  benannten  Thiere,  lebend  oder
todt:  Löwen,  Tiger,  Panther,  Afl'en,  Wölfe,
Hunde,  Katzen,  Schlangen,  Krokodile  und
ähnliche  Thiere.  sowie  auch  au8gesto])fte,
Mumien  und  Gebeine  frei.

Kg.
100
100
100
100
Pud  ¡Rubel

100

Dinar

100
100

Cent.

Kop.

Frc.  I  Ceiit.j
2  I  .50  !
frei  I

Kübel

Kg.

Para

»mar

Para

fi

1(5

stock

18

Vertragsm.
Pesetas

Spanien.

Kk

Pesetas

231

Geflügel,  lebendes  und  todtes,  und  Mildpret  der
niederen  Jagd  :  .  .
Kabeljau  und  Stocklisch
Zuschlag,  vorübergehender  .
Städtischer  Zuschlag  .  .  .
Fische,  frische,  oder  mit  dem  zur  Erhaltung
nöthigen  Salze
„  geräucherte,  eingesalzene,  siehe  Esswaaren.

Schalthiere

25

100

23(5

50

12

100

100

23/

100

50

50

100

238

Schweiz.

pr.Lut  Krk

Rapp

Frk.

Rapp

Hilf

Geflügel,  lebendes
Anmerkung.  Geflügel,  lebendes,  insofern  dasselbe  für  den
Marktverkebr  bestimmt  und  von  den  Feilbietenden  in  die
Schweiz  getragen  oder  auf  Handwägelchen  auf  der  Zollstrasse ­
  nach  Anmeldung  geführt  wird,  zollfrei.

50  K.
        <pb n="57" />
        I  Post  des
Orig.-Tarifes

X.  Thierische  Producte.

43

am#

Tarifmässige  Benennung

II12
III  12
,18

Schweiz.
Fische,  frische
Anmerkung  wie  bei  (lefiügel.
Thiere,  fremde,  welche  nicht  auf  W  agen  geführt
oder  getragen  werden,  wie  Elephanten,  Kameele,
  Bären  etc
Thiere,  fremde,  auf  Wagen  geführt  für  Menagerien
Schweden.
Muscheln  (Austern,  frische,  einschliesslich  der
Emballage)
„  eingemachte  oder  gesalzene  .  .  •  •
Fische,  gesalzene  oder  eingelegte,  Anchovis,
Sardellen,  Thunfische
Andere  Arten  frei.
Kaviar  (Fischrogen)
Blutegel
In  der  Ausfuhr  frei.
Türkei.
Fische:  Häringe  ...  »&amp;gt;00  bis  1000  Stück
Stockfische  •  •  •  ,  •
Alle  anderen  Fische  vertragsm.  vom  Werthe  ö»o.

Last

Stick
Last

Kg.

Zoll

allgemeiner ­


Frk.
3

Rapp.

für  die
Ausfuhr

Frk.  Rapp.

50
50

Quint

Oere
5
15
20
80

Piaat.l  Para
12  78
6  45

Vertragsm.
Krön.  Oere

iPiast.  ;  Para

X.  Thierische  Producte.

Oesterreich  Ungarn

54

55

56
57
58
59
60

kr.

Kg

1  !  50

1  50

100

5  —

15  —

100
100
100

2  —

2  —

64

Milch  frei.
Geflügeleier  .  .  .  .  .  .
vertragsmassig  frei.
Bienenstöcke  sammt  dem  Honig  und  Wachs,
Bienenstöcke  mit  lebenden  Bienen  Irei.
'  vertragsmässig  frei.
Wachs,  animalisches
Wachs,  vegetabilisches  '  moi
Bade-  und  Pferdeschwämme  .  .  •  •  •  •  •
Felle  und  Häute,  roh:  Kalbfelle,  roh,  bchafund
  Ziegenfelle,  roh.  Lamm-  und  Kitzfelle,
roh,  Hasen-  und  Kaninchenfelle,  roh,  andere
Felle  und  Häute,  roh,  frei.
Haare,  und  zwar  Pferdehaare,  roh,  andere  Haare,
roh,  Pferdehaare,  zubereitet,  andere  Haare,
zubereitet,  Borsten  und  Borstenabfälle  frei.
Schmuckfedern,  nicht  zugerichtet,  Bettfedern,
andere  nicht  besonders  benannte  Federn  frei.
Blasen  und  Därme
Goldschlägerhäutchen
Darmseile  ....  .  .  .
Thierische  Producte,  nicht  besonders  benannte  frei.
        <pb n="58" />
        44

X,  Thierische  Producte,

Zoll

allgemeiner ­


ver
tragrtmässiger


O

T  a  r  i  f  m  ä  S  S  i  g  e  Benennung

11

!
I  37  a
:37b

I  251
26  ï
26c  s

12  a

11  a

41a
I  11a
llf2
37a

15
I  U)7
30

102
5
57
99
50
211

Deutschland.
Milch,  frische,  frei.
Eier  von  Geflügel  frei.
„  Vogeleier
„  ausgeblasene  für  Sammler  (Tarif-Gesetz  §  5,
Nr.  8)  frei.
Bienenstöcke  oder  -Körbe  mit  lebenden  Bienen,
mit  Wachs  oder  Honig,  ohne  oder  init  getödteten
  Bienen  frei.
Honig  und  Honigwaben  mit  Honig
Honigwaben,  denen  der  Honig  entzogen  ist  .  .
Wachs,  thierisches  und  vegetabilisches,  auch  in
Täfelchen,  schwarzes,  Abfall  und  Tropfwachs,
Wachsstumpfen  u.  dergl.  Rückstände  .  .  .
Felle  und  Häute,  rohe  grüne,  gesalzene  und  getrocknete ­
  ,  rohe,  behaarte  Schaf-,  Lamm-  und
Ziegenfelle,  auch  enthaarte  Schaffelle,  nicht
weiter  bearbeitet,  frei.
Haare,  Pferdehaare,  roh,  gesotten,  gehechelt,
gefärbt,  auch  in  Lockenform  gelegt,  gesponnene ­
  Pferdehaare,  Borsten,  Geltücher  frei.
Andere  Thierhaare,  roh,  gehechelt,  gesotten,
gefärbt  frei.
Bettfedern,  rohe,  frei.
„  gereinigte  und  zugerichtete  ....
Blasen  und  Därme,  frische  und  getrocknete,
auch  gesalzen,  frei.
ln  (1er  Ausfuhr  frei.
Belgien.
Butter,  Milch,  Eier,  dann  der  gewöhnliche  weiche,
weisse  Käse  frei.
Honig
Thierische  Rohstofl'e,  nicht  besonders  tarifirte  :
einschliesslich  von  rohem  Wachs,  Fett,
thierischem  Gel,  hauptsächlich  Fischthran,
Olein,  Stearin,  Oel  und  Stearinsäure,  rohe
Pferdehaare,  gekräuselt,  oder  in  anderer
Weise  zugerichtet  und  Seile  aus  Pferdehaar
frei.
Rohe  Häute  und  Felle  frei.
ln  tlei'  Ausfuhr  frei.
Dänemark.
Milch  und  Rahm  frei.
Eier.
Honig  wie  Zucker.
Honigscheiben  frei.
Haare  aller  Art,  rohe  und  ])räparirte,  aber  unverarbeitet, ­
  frei.
Federn  aller  anderen  Art  als  Schmuckfedern.
Fette  und  Häute,  unbereitet,  wie  auch  sogenanntes ­
  Saronen-  und  Kistenleder  frei.

100  K.
brutto

OUK.
Ditto

100  K.
brutto

Kg.
100

.Mk.

I'fg.

3  ■  —

3  —
8  ;  —

8  —

Mk.

Frc.

Cent.

50

Frc.

I'fg.

Cent.
        <pb n="59" />
        X.  Thierische  Producte.

45

p

232
233
209

Tarifmässige  Benennung

Dänemark.

it

Zoll

mS’er

34
33
37
32
Õ8
59
60
20

22

23
24

27
25

42

Waschschwüimne
Andere  Schwämme,  unpräparirte
Wachs,  animalisches  und  vegetabilisches  .
7n  (lei-  Ausfuhr  frei
England.
Alle  thierischen  Producte  in  der  Ein-  und
Ausfuhr  frei.
Frankreich.
Milch
Eier  von  Geflügel  und  Wildpret
„  von  Seidenwürmeni
Honig
Wachs,  rohes  gelbes,  braunes,  weisses  .  .  .
Wachsrückstände
Schwämme,  rohe
„  für  Parfümerien  oder  pharmaceutische
Zwecke  zubereitet
Andere  rohe  Substanzen
Felle  und  Häute,  roh,  grün  oder  trocken,  Häute,
grosse  •
Häute,  kleine,  von  Widdern,  Schafen  und  Hammeln ­

„  von  Lämmern  und  Zicklein  .  .  .  .
Wolle  mit  Einschluss  der  Alpacca-,  Lama-,
Vigogne-,  Yorkwolle  und  der  Kameelhaare,
roh
Wollabfälle  .  •  -  -  •  •
Rosshaare,  roh,  zugerichtet  und  gekräuselt
Thierhaare,  roh
„  gekämmte  Ziegenhaare
^  „  andere
in  Bündeln  nach  der  Länge  assorti«
(Borsten)
Menschenhaare,  nicht  verarbeitet  .....
Federn  :  Schmuckfedern,  roh  oder  zubereitet,
Schreibfedern
Bettfedern,  Flaumfedern  und  andere  ....
Andere  thierische  Producte  im  rohen  Zustande
Fischblasen,  roh  oder  einfach  getrocknet  .
Fischhäute  vom  Haiflsch  und  Seehundsfelle  roh  .
Griechenland.
Wachs,  gelbes,  in  Broten
„  zu  Lichten  und  Fackeln
Honig
Haare,  rohe  oder  verarbeitete  (Menschenhaare)  .
Biber  -  und  Kaninchenhaare  zur  Hutfabrikation ­


Pfd.  I  Krön.  '  Oere
1  —  66*,  3
—  6

Krön.  Oere

Kg.  II  Frc.  Cent,
frei

100
100
100
100
100

10  —
frei
10  —
10  —
frei
35  ;  —
65  —
frei
frei
frei

100II  25  I  —
II  frei

Ansfnhrszoll
Fre.  Cent.
frei

35  —
65  —
frei

,  100
II100

100

100

Oka  I
1  I
1
1  I
1  Drn.

10  I  —
10
10
!  frei

I  0'.m

frei
20  I  —
frei

Frc.  I  Cent
—  I  67
—  i  86
—  13
—  13
1  I  -

frei
frei

25  I  —
frei

10

frei  I
frei  !
15  —  I
frei  I

Frc.  Cent.
        <pb n="60" />
        46

X.  Thierische  Producte,

T  a  r  i  f  m  ä  s  sig  e  Benennung

S  §

Sn

Zoll

all^umeiner


tragsmässiger


275
278
282
162

2881
287
2it0
291
108

Griechenland.
Häute  und  Felle  :
a)  unbearbeitete,  nicht  gesalzene,  trockene,
von  Ochsen,  Stieren,  Kameelen  und  Büffeln
im  Allgemeinen
h)  Häute,  dgl.  feuchte,  gesalzene
c)  „  von  Kleinvieh,  nicht  gesalzene,
trockene
(l)  „  gesalzene
e)  „  rohe,  von  Bindern,  Kälbern,  Kameelen, ­
  Büffeln,  letztere  Felle  aus
Ostindien  kommend,  in  Krde  verpackt, ­
  ohne  Abzug  für  die  Erde  .
Federn,  Bettfedern
Gänsefedern  zum  Schreiben
Borsten,  Schweinsborsten  und  Ziegenhaare  .  .
In  der  Ausfuhr  frei.
Italien.
Därme,  frische,  frei.
„  gesalzene
Milch
Eier  von  Geflügel  frei.
Häute  und  Felle,  rohe,  frische  oder  trockene,
nicht  geeignet  zu  Pelzwerk,  frei.
In  der  Ausfuhr
Wachs  ;  a)  gelbes,  nicht  verarbeitetes  .  .
h)  verarbeitetes
c)  weisses,  nicht  bearbeitetes.  .
d)  „  bearbeitetes  ....
e)  Ueberreste  von  Wachskerzen  .
Honig  jeder  Art
Mit  Oesterreîch-Ungarn
Federn:  a)  Schmuckfedern,  rohe  .  .  .
h)  „  bearbeitet
c)  „  Bettfedern  frei.
Menschenhaare  a)  nicht  bearbeitet  .  .  .
h)  bearbeitet
Pferdehaare,  roh  oder  gefärbt,  und  Thierhaare
jeder  Art  frei.
Niederlande.
Alle  die  im  Tarif  nicht  benannten  Gegenstände  frei.
Wachs  frei.
Felle  und  Häute,  rohe,  frei.
Haare,  Thierhaare,  Menschenhaare  b^/o  vom  Werth.
Fischschuppen  5o/o  vom  Werth.
Honig
Portugal.
Bienenstöcke,  Eier  frei.
Wachs,  gelbes,  rohes,  in  Broten  oder  mit  Stückstauben ­


Oka

Ouint
100
100

100
100
100
100
100
100
100
100
IKg,

Kr.

100

Kg.
1

Frc.  1  Cent.

21
11

8
4
8
13

Cent,

Lira
4
15

2  20
15  —
20  i  —
80  I  —
40  :  —
10  ,  —
10

Frc.

Cent.

Lira  Cent.

3
35

3  i  -
10  I  -

Qld.  !  Cents!

50

Old.  Cents

Keis
10

Keil
        <pb n="61" />
        X.  Thierische  Prod  acte.

47

%

Tarifmässige  Benennung

Portugal.
Wachs  weisses  ‘  '
Felle,  behaarte  oder  rohe,  als  Kuhhäute,  Ziegenund
  Schaffelle,  grüne
trockene
„  zur  Verfertigung  von  Häuten  frei.
Federn:  Bettfedern  und  Federn  zu  Fächern  frei.
Schreibfedern
Schinuckfedern,  rohe,  frei.
Borsten  von  zahmen  und  wilden  Schweinen,
roh  oder  zubereitet
Thierflechsen  frei.
Pferd^haare,  roh  oder  zum  Polstern  und  präparirt
Thierhaare  aller  Art  frei.
Goldschlägerhäutchen  frei.
Rumänien.

S  E

trags

inaFniger

Kei«

Keis

Kg.

80

50

50
20
5
20

285
28»)  ’
287  i'
288  I
280  I'
200  |i
201  I
202
208
204
205
20»;
207  i
2i&amp;gt;8  II
2i»0
800  !
801
802  i
803  |¡
804
805  ¡I
80»;
807  i
808  '
800
310
811
812
818  ¡
814
815

Knochen  und  Hufe
Thierhörner,  rohe
Thierhörner,  zugerichtete
Hirschhorn
Viehschwänze
Blasen
Viehdärme
Ochsenziemer
Ochsengalle
Blut,  geronnenes
Laab
Begras  (aus  Häuten  und  Fellen,  ausge])resster
fettiger  Abfall)
Leimleder
Schweinsborsten,  rohe  .  -  -  -  -  -  '  '
Schweinsborsten,  gereinigte  und  gekämmte  .  .
Menschenhaare,  rohe  (in  Massen,  nicht  entwirrt)
zuperichtete,  bis  incl.  f&amp;gt;0  Cm,  lang
^  über  50  Cm.  lang  .
Federn,  und  zwar:  ,
Hahnen-  und  Adlerfedern,  von  jeder  natürlichen ­
  Farbe,  7o|o  vom  Werthe.
Schmuckfedern,  andere,  von  jeder  natürlichen
Farbe,  7o,o  vom  Werthe.
Schreibfedem,  rohe  oder  präparirte
Bettfedem
Eiderdunen  (Bettflaumen)
Elephantenzähne,  ganz  oder  in  Stücken
Schildkrötenschalen
Fischbein,  rohes
Badeschwämme,  ordinäre
^  feine
Abfälle  von  Badeschwämmen
Ameiseneier
Seidenraupeneier

Kg.
100
100
100
100
lOOSt
100  K

Cent

50

1  K.

Frc.
1
5
15
15
—  i  05
10  i  —
8  50
2  !  50
»;  I  —
1  !  20
10  I  —
40
05
5
11
82

!  Aubfuhrszoll
Frc.  I  Cent.
-  ¡  20
—  I  50
frei
1  HO
-  ;  10
1  '  —
-  i  25
-  !  25
-  i  50
-  i  10

frei

frei

—  10

50

—  ,  00

80

-  ,  10

85

frei

75

50

Es«

80

Sil

80

00

15

17

20

If-5  S
        <pb n="62" />
        48

X.  Thierische  Producte.

?  Ú

T  a  r  i  f  ni  ä  s  s  i  g  e  Benennung

1  1

allgemeiner ­


für  die
Ausfuhr

ini;'

25
28
20

280

20

00a
b

Rumänien.
Häute,  rohe
Anmerkung.  Häute-von  grossem  Hornvieh  (lîTifteln.  Ochsen,
¡Stieren.  Kühen),  von  Tferden.  (Schweinen.  Hunden,  roh,
getrocknet  oder  gesalzen,  können  einem  Ausgangszeile  von
1  Francs  50  Cent,  per  100  Kilo  unterworfen  werden.
Milch
Eier,  von  Hausgeflügel  und  Federwild  ....
Bienenstöcke  und  -Körbe,  mit  Honig  und  Scheiben, ­
  wenn  die  Bienen  getödtet  sind  .  .  .
Honig,  flüssigen  oder  in  Scheiben
Wachs,  roh,  weiss  und  gelb  jeder  Art  ....
Wachs,  gelbes
_  weisses

Russland.
Thierische  Producte,  namentlich:
1.  Knochen,  gebrannte  oder  zerriebene,  desgleichen ­
  Knochenkohle
2.  Hörner  jeder  Art  und  Hufe  zollfrei.
3.  Haare:
a)  Menschenhaare
b)  alle  anderen  Haare
4.  Flaumhaare,  Daunen  und  Federn,  mit  Ausnahme ­
  der  besonders  genannten  .  ,  ,  .
5.  Häute,  rohe  oder  gesalzene,  und  getrocknete ­
  Felle  jeder  Art,  soweit  sie  nicht  zu
Bauchwerk  gehören,  Abschnitzel  unbearbeiteter ­
  roher  Häute
6.  Wachs:  Bienen-,  Berg-,  Pflanzen-  und
Baumwachs
7.  Thierische  Theile  und  Producte,  die  in
der  Medicin  gebraucht  werden  und  nich^
besonders  genannt  sind,  zollfrei.
Honig,  roher,  und  Honigsyrup
Alle  übrigen  im  russischen  Tarif  nicht  aufgeführt. ­

Serbien.
Thierische  Producte,  und  zwar:
Schaf-,  Lamm-  und  Ziegenfelle  frei.
Häute,  rohe,  von  Bindern,  Büffeln,  Pferden,
Schweinen  ,  Kameelen  ,  Eseln  ,  Maulthieren,
Fohlen,  Kälbern  und  Hunden
In  der  Ausfuhr  die  unter  a  und  b  benannten
Felle,  rohe,  von  feineren  Thieren,  als  :
1.  von  Biber,  Dachs,  Hermelin,  Marder,
virginischen  und  russischen  Füchsen,  Astrachan ­
  ,  sowie  Imitation  und  von  Federthieren

2.  von  allen  übrigen  nicht  benannten  wilden
Thieren  und  der  Hauskatze

Kg.
1

100
100
100
100
100
100
100

Pnd
bmttol

Pud
1
1
1

Pnd  I
brntto
1

Frc.

Cent.

frei

Frc.
1

Cent.

=  :!l  "

0
6
45

50
50

Kg.

100
100

100
100

Bnbel  j  Kop.
—  I  50
10
20
—  50
1  i  —

20

50
50

Vertragsm.
|Rnbel  I  Kop.

Dinar  Para

15
12

500
100  I  —

Dinar

Para
        <pb n="63" />
        X.  Thierische  Producte.

49

I

Tarifmässige  Benennung

8A2
3
4
8B2
19  e
f

19  c
(i

269
272
194
204
205
208
209

IIA33
34]
9
21  in
15  III

IIA28
III  b  4(1
in  28
III  88
III  16
17
19
19
31

allgemeiner ­


1  1

für  die
Ansfnhr

Serbien.
Felle  von  Bibern  und  Mardern
„  „  gemeinen  Fuchsen
„  „  allen  übrigen,  bisher  nicht  genannten
Wildthieren,  sowie  von  der  Hauskatze
Haare  von  Mähnen  von  welch’  immer  einem  Thiere
„  rohe,  nicht  zugerichtete
Federn  von  allen  Thieren,  und  zwar:
1.  Schmuckfedern
2.  alle  übrigen  Federn
Samen  von  Seidenraupen  (Cocons;
Gedärme  und  Blasen;
1,  Hausenblasen
2.  Gedärme  und  Blasen  anderer  Thiere  .  .
Honig,  gepresst  oder  nicht  gepresst  .  .  .  .
Milch  und  Milchproducte,  Eier
Spanien.
Milch,  Bienenstöcke
Eier
Honig
Häute  und  Felle,  ungegärbte
Schmuckfedem  im  natürlichen  Zustande  und  zugerichtet ­

Andere  Federn,  Federwedel  und  Abstauber  .  .
Därme
Nicht  besonders  aufgeführte  animalische  Producte
Schweiz.
Milch,  frische
„  condensirte
Eier
Eigelb
Bienenstöcke  sainmt  dem  darin  befindlichen
Honig  nebst  Waben
Honig
Wachs,  rohes,  gelbes,  weisses
Felle  und  Häute,  im  Tarif  nicht  besond.  benannte
Pferdehaare,  rohe
„  gereinigte
Bettfedern
Borsten  und  andere  im  Tarif  nicht  besonders
genannte  Thierhaare
Därme
Darmsaiten  aller  Art  ’  .  .  .  .
Käselab
Schweden.
Blut  von  Thieren  aller  Art
Eier  '  .
Honig
Straussfedern  .  .

Kff.
100
100
100
100
100
100
100
100
I
100
100
100
100

Dinar  Para

2U0  '  —
800  —
lOO  —
I  frei
100  —
5  —
12

Dinar  Para
200  I  —
60  —
25  —
4  —

frei

Kg.  I  Pesetas
100  I  —  I  —
100  5  1  —
100  I  5  '  60
100  1  12  j  60

100
100
100

10
2
21

100  I  —

90
50

Last
lOOkg.
Last
min.
Stück
1  ;
Last
KtOkç.
100
100  I
100  I
100
100
100
100
100

Kff.
1
1
1
1

Frk.  Kapp
—  15
—  i  60
1  I  —
—  '  10
1
3  1  —
1  !  50
—  ;  60
3  :  —

60
60
16  ;  —
—  '  60

Krön.

Oere

10

Vertragsm.
Pesetas
5  —
5  60
12  60

9
1
21

Frk.

50
85
90
50
Rapp,
frei
Ormit-rkehr
frei

Anafuhrszoll
20
20
20
20
20

20
20
20
Krön.  Oere

Folter,  General-Zolltarif.

4
        <pb n="64" />
        50

XI.  Fette.

il'

T  a  r  i  f  in  ä  s  s  i  g  e  Benennung

Zoll

allgell ­
  meiner

tragsmässiger


Schweden.
Daunen
Federn,  gerissene
„  zum  Schreiben  aller  Art  (Schachteln
und  Cartons  werden  mit  gewogen)  .  .  .
Haar:  l’ferdehaare
„  anderes  nicht  besonders  aufgeluhrt  frei.
Häute  und  Felle,  roh,  nicht  zubereitet,  frei.
Darmsaiten
Thierklauen  und  unverarbeitetes  Horn  ....
Knochen  aller  Art
Wachs  aller  Art
Borsten
Türkei.
Thierische  Broducte  vertragsmässig  8"/o  v.  Werthe.  j

Kg.  I:  Krön.  Gere  Krön.

20
20
00
20

1  20

Oere

XI.  Fette.

Oesterreich-Ungarn.

05

;  00
I  07

I

08

(9

Butter,  frische,  gesalzene  und  geschmolzene,  und
Kunstbutter
Schweine-  und  Gänsefett,  Speck
Stearinsäure,  Palmitinsäure
NB.  Stearinsäure  und  Palmitinsäure  (Nr.  67),
im  gewöhnlichen  Verkehre  auch  Stearin  und
Palmitin  genannt,  sind  Fettsäuren  in  festen,
harten  Massen,  welche  bei  Zersetzung  des
Talges  und  der  Palmöle  durch  Verseifung  mit
Kalk,  Schwefelsäure  oder  Destillation  etc.  nach
Abscheidung  des  grössten  Theiles  der  flüssigen ­
  Elainsäure  (Oelsäure,  Nr.  71)  und  des
Glycerins  (Oelsüss,  Nr.  321a)  erhalten  werden.
Paraffin,  Ceresin,  Walrath
NB.  Wie  Paraffin  sind  auch  Paraffinschuppen
und  Paraffinbutter  (mehr  oder  weniger  consistente, ­
  hauptsächlich  noch  mit  Theeröl  verunreinigte ­
  Halbfabrikate),  sowie  auch  andere
feste  Mineralfette  (Petroleumfett,  Vaseline
u.  dgl.,  sofern  dieselben  nicht  zu  Heil-  oder
kosmetischen  Zwecken  präparirt  und  als  solche
angekündigt  sind)  zu  behandeln.
Ceresin  ist  gereinigter  Ozokerit  (Erdwachs),
im  Wesentlichen  mit  Paraffin  übereinstimmend.
Es  bleibt  hier  auch  eingereiht,  wenn  es  geringe ­
  Beimischungen  von  Bienen-  oder  vegetabilischem ­
  Wachs  enthält.
Talge,  thierische,  roh,  geschmolzen,  auch  gepresst
NB.  Als  Talge,  thierische  (Nr.  09),  werden
Rinds-  und  Schaftalg,  dann  alle  anderen  thierischen
  Fette,  roh  oder  geschmolzen,  bei  wel-100


100
100

100

100

10
16
6

4

1

kr.  fl.  kr.

—  14  —
        <pb n="65" />
        XI.  Fette.

Õl

:1

Tarifmässige  Benennung

70

71

dien  der  Schmelz-  beziehungsweise  der  Erstarrungspunkt ­
  der  durch  Verseifung  daraus  gewonnenen ­
  Fettsäuren  mindestens  31o  (Schmelzpunkt) ­
  beziehungsweise  29o(Erstarrungspunkt)
Beaumur  beträgt,  ebenso  die  Schmelzrückstände ­
  (der  Schmelzsatz,  die  Graben,  Grieben
oder  Griefen)  verstanden.  Gepresster  Talg
(Presslinge,  Presstalg)  ist  der  aus  dem  frischen
Rindstalg  nach  Ahpressen  des  weichen,  flüssigen ­
  Fettes  (Oleomargarin  zur  Kunstbutterfabrikation) ­
  erhaltene  feste  Fettstoff  in  gewöhnlich ­
  tafelförmigen  oder  gebrochenen  flachen
Stücken.  Derselbe  unterscheidet  sich  schon
durch  den  noch  stark  hervortretenden  Talggeruch, ­
  Fettigkeit  und  Knetbarkeit  von  der
härteren,  trockenen,  nahezu  geruchlosen  Stearinsäure; ­
  in  Zweifelsfällen  dient  zur  sicheren
Unterscheidung  Salmiakgeist  oder  Alkohol,  in
welchen  Stearinsäure  gelöst  wird,  Presstalg
dagegen  theilweise  ungelöst  bleibt.
Palmöl  u.  Cocosnussöl,  festes,  vegetabilischer  Talg
Bei  der  Einfuhr  zur  See  .
NB.  Unter  vegetabilischem  Talg  (Nr.  70)  werden
solche  Pflanzenfettstoffe  verstanden.  welche
eine  dem  Palmenfett  und  Cocostalg  (Palmbutter, ­
  Cocosbutter)  ähnliche  Beschaftenheit
haben  und  wie  diese  Verwendung  finden.  Dabin ­
  gehören  :  Illipeöl  (Ellipe-  oder  Bassiaöl).
Carapaöl,  Galambutter  (Sheabutter),  Masuratalg,
  Vateriatalg  (Pinientalg,  mehr  oder  weniger ­
  weis  s  oder  gelb),  Virolatalg.  Tschula  oder
chinesischer  vegetabilischer  Talg  (grün  oder
grünlichweiss)  u.  dgl.
Fette  und  Fettgemenge,  nicht  besonders  benannte,
Fischthran
NB.  Als  Fette,  nicht  besonders  benannte  (Nr.  71),
sind  zu  tarifiren;  Abschöpf-,  Abwasch-,  Klauen-,
Knochen-  und  Wollwaschfett,  Beinmark,  Degras
  ((järberfett)  u.  dgl.,  ferner  Fisch-  und
Robbenspeck,  Oleomargarin,  Elain  und  Elainsäure
  (Olein,  Oleinsäure)  und  andere  nicht
besonders  benannte  Fettsäuren,
Wagenschmiere,  feste,  fette,  d.  i.  Mischungen
fester  oder  schmieriger  Fettsubstanzen,  welche
auch  Graphit,  alkalische  Erden,  Alkalien,  Theer,
Harz-  und  mineralische  Schmieröle,  fette  Oele
und  andere  ähnliche  Stoffe  enthalten  können
und  bei  gewöhnlicher  Temperatur  mindestens
butterartige  schmierige  Consistenz  haben,  sind
gleichfalls  nach  Nr.  71  zu  behandeln.
Flüssige  Fette  und  Fettgemenge,  d.  i.  solche,
welche  bei  12«  Réaumur  keine  Consistenz
mehr  behalten  und  nicht  namentlich  tarifirt
sind,  sind  wie  Oele,  fette,  res^iective  Mischungen
solcher  Oele  nach  Tarifclasse  XII  zu  behandeln.

Sk

Kg.

1  1

allgemeiner ­


tragsmässiger


kr.

100  ■
100  I'

1  —
—  50

100'

iiil,
        <pb n="66" />
        52

XI.  Fette.

Zoll

alliremeiiier


vertrag»-



li

ï  a  r  i  f  m  ä  s  sig  e  Benennung

25  f

26c4
26cl
l26c2
26c4

26a5
26c3

30

237
238

245
^216
i  54
!  218

36
30
31
299
218
51
50

Deutschland.
Butter,  auch  künstliche
Anmerkung.  Einzelne  Stücke  von  nicht  mehr  als  2  Kilogramm, ­
  nicht  mit  der  Post  eingehend,  für  Bewohner  des
Grenzbezirks  zollfrei.
Schweinefett,  rohes,  uneingeschmolzenes,  unausgepresstes

Schmalz  von  Schweinen  und  Gänsen  ....
Stearin,  Palmitin,  Paraffin,  Walrath,  Wachs  .  .
Talg,  eingeschmolzenes,  von  Rind-  und  Schafvieh,
anderes  Thierfett
Anmerkung.  Ist  dem  Tag  entweder  das  flüssige  Fett  (&amp;lt;»lein
oder  das  Glycerin)  auch  nur  theilweise  entzogen,  so  wird
die  Waare  nicht  als  Talg,  sondern  als  Stearin  behandelt.
(W.  V.)
Palm-  und  Cocosnussol,  festes  (Palmbutter)  .  .
Fischfett  und  Fischthran,  auch  Walfett,  gepresstes
Belgien.
Butter,  Fette,  thierische,  Stearin,  Oele  und  Stearinsäure, ­
  Olein,  Oele,  thierische,  Fischthran
frei.
Dänemark.
Talg,  geronnener
Margarin,  Stearin,  Palmitin,  Paraffin  nnd  andere
Fett-  und  Oelarten,  aus  welchen  das  Elain
ganz  oder  theilweise  ausgeschieden  ist,
Pflanzentalg  und  Walrath  in  festem  Zustande ­

Thran,  Thranlauge,  Degras,  Fettlauge  und  Wagenschmiere ­

Butter  frei.
Fett,  Schmalz  und  Flaumen  frei.
Speck,  Leber  zur  Thrangewinnung  frei.
England.
Die  Ein-  und  Ausfuhr  aller  Fette  ist  zollfrei.
Frankreich.
Butter,  frische,  geschmolzene
„  gesalzen
Thierische  Fette,  mit  Ausnahme  des  Fischfettes,
Talge,  Schweineschmalz  u.  andere  Fette  frei.
Gerbfett  frei.
Wachs  und  Stearinsäuren,  anderes  als  zu  Kerzen
verarbeitetes
Stearinsäure
Walrath  von  Walfisch  und  Pottfisch,  roh  .  .
«  n  „  n  »  gepresst
„  '  „  raffinirt
Fischthran

Kg.
lOo

ICO  hr.

Pfd.
1

Kg.
100
100

100
100
100
100
100
100

Mk.  Pfg.
20  —

2  —
10  —

2  —

Krön.  Oere
-  !  4

Frc.  '  Cent.
13  I  —
15  i  —

19  ;  -
10  I  —
15  j  —

Mk.  Pfg

Krön.

Oere

Frc.  Cent,
frei
2  I  -

16  —

5
10
15
6
        <pb n="67" />
        XI.  Fette.

53

280

285
283
284
285
288

'  :  :  1

fl

;  Tarif  massige  Benennung

1

allgemeiner ­


tragsmässiger


Griechenland.
Schweinefett
Butter
Talg  im  Allgemeinen
Leberthran
(Nach  dem  griechischen  Tarif  unter  Arzneiwaaren
  gereiht.)

Oka
1
1
1
1

Frc.  Cent.
—  40
—  53
—  20
—  97

!
Frc.  I  Cent.  &amp;lt;

Italien.  '  Kg  Lim  cent.!
Butter  a)  frische  100  10  —  |
h)  gesalzene  :  100  15
„  frische,  aus  Vertragsstaaten  eingehend  .  ¡i  100  ¡'  5
Käse  100  i  15  -
„  aus  Vertragsstaaten  eingehend  ....  100  j  8
Fettwaaren  jeder  Art  ;  .  ilOOl  1
Stearinsäure  1001  10
„  -Kerzen  100  15
Wachs  :
gelbes,  nicht  bearbeitetes  .  100  15
„  bearbeitetes  100  ji  20
weisses,  nicht  bearbeitetes  !  10o|¡  30
„  bearbeitetes  100  /  40
Ueberreste  von  Wachskerzen  i!  100:  10

Lira

Niederlande.
Fette  aller  Art  frei.
Speck  von  Schweinen,  getrocknet
„  gesalzen
Fischthran

Portugal.
Fette
Talg,  roh  oder  eingescliniolzen  frei.
Fischthran

Kg.  |j  Gld.  Cents
1001|  1  25
100j  1  —
1001|  —  I  —

Kg.
100

Kels
0081
0005

Cent.

Gld.

Cents

Kels

||  Rumänien.
,  Butter,  frische,  zerlassene  und  andere  essbare
|j  Fette
I  Anmerkung.  Butter  bei  dem  unmittelbaren  Grenrverkelir
|j  -  Kilogramm  zoll  frei.
“‘h  i  Talg  und  dessen  Producte  (Stearin  und  Elain),
im  Allgemeinen  alle  Rohstoffe,  welche  zur
Erzeugung  von  Stearinkerzen  und  Seife  dienen
Anmerkung.  Khenso  wie  der  Kohstoff  sind  auch  die  zur
Fabrikation  von  Stearinkerzen  und  Seife  erforderlichen
,  I  N’ebenprodncte  frei  von  jedem  Kingangszolle.
Spermacet  (Walrath)  zu  anderen  Zwecken  als
I  zur  Kerzenfabrikation
Stearin  in  Klumpen  zu  anderen  Zwecken  als  zur
Fabrikation  von  Kerzen
-75  Talg  und  Fette  aller  Art,  die  in  anderen  Indu-I
  Strien  Verwendung  linden
I  Anmerkung.  Oie  Artikel  dieser  Post,  welche  zur  Erzeugung ­
  von  Stearinkerzen  und  Seife  bestimmt  sind,  sind
zollfrei,  desgleichen  die  Nebenproducte,  welche  zu  dieser
I  Fabrikation  nöthig  sind.

Kg.
100

100
brutt.

Frc.
12

Cent.l

^Ausfuhrszoll
Frc.  Cent.
1  —

frei

100
netto
100

24
14

50

H  100
brutt.

0  —

frei  I
frei
1  —  (
        <pb n="68" />
        54

XI.  Fette.

Tarif  massige  Benennung

1  1

allgemeiner ­


57  D
i  26

Rumänien.
Paraffin  und  Ceresin  zur  Erzeugung  von  Stearinkerzen ­

Fette,  zubereitete,  zum  Schmieren  der  Bäder
und  Maschinen
Fischthran
Russland.
Kuh-  und  Schafhutter
Fette  und  Wach«  ;
a)  Talg  und  Fischthran
h)  Stearin,  Paraffin  und  Spermacet  ....
c)  ungereinigter  Fisch-  und  Walfischthran
d)  Bienen-,  Berg-,  Pflanzen-  und  Baumwachs
Vaselin
Serbien.
Schweineschmalz,  Gänsefett  und  Fette  von  anderen ­
  Thieren  für  Speisen
Mit  Oesterreich-Ungarn
Butter
Mit  (  lesterreich-Ungarn
Fischthran  und  Glycerin  ohne  Unterschied  .
Talg,  roh  oder  geschmolzen.  Gramein,  Bienenfladen ­
  frei.
Wachs,  Stearin,  Paraffin,  Palmitin,  Ceresin  und
ähnliche  Producte
In  der  Ausfuhr  :
Schmalz,  Butter,  Speck,  Wachs,  Unschlitt.  .

Frc.  Cent.;  Frc.  Cent.

100
100

Rubel  Kop.
-  .70

Dinar  Para

RubelI  Kop.

Vertragen!.
Dinar  Para

100  ;  10  —
100  !  2  50

Pesetas
00

Pesetas
ll70

49  a

19  D

49b

8C

Spanien.
Thierische  Fette
Butter  (manteca  de  vacai
Schweineschmalz  und  Sjieck  i  manteco  de  cerdo)
Paraffin,  Stearin,  Wachs  und  Walrath,  roh  .  .
Diese  Artikel  in  verarbeitetem  Zustande  .  .  .
¡H  der  AiiKf'uJir  /'rct.

206
235
288
96
97

50

90

Schweiz.
Butter,  frisch,  geschmolzen,  gesalzen  .  .  .  .
Schweineschmalz,  Ziegenfett
Fischthran,  geronnener,  in  Fässern
Leberthran  in  Flaschen
Walrath  von  Wal-  und  Potttischen,  Stearin,  roh
und  gereinigt,  Paraffin  in  Blöcken  und  Tafeln
Talg  (Unschlitt),  roh  oder  gereinigt,  und  andere
nicht  genannte  ähnliche  Fettwaaren  .  .  .
Alle  diese  Waaren  in  der  Ausfuhr

100  i
100  ;|
100
100.!

4113

,)0

Bill  26

42

.)0

100

1  —

—  20

IUI  36!

Schweden.

Krön.  Oere

Krön.  Oere

Kg.

Schmalz  aller  Art,  Speck,  Talg,  Gle’in  frei
Stearin

—  9

Kg.
100  I  1
100  i  56
100  i  15
100  I  25
100  !  50

Kg.  I  Frk.  Rupp.i  Fik.  Rapp.
        <pb n="69" />
        XII.  Fette,  Oele,

00

I

Tarifmässige  Bejieniiuiig

Schweden.
Spermacet  und  Walrath  frei,
n  -Oel  ......
Paraffin,  unraffinirtes,  frei.
„  raffinirtes  wie  cheni.-techn.  Präparate
vom  Werthe  5«'o,  von  100  Kronen  Wert!
Wagenschmiere
Wachs  aller  Art,  auch  Baum  wachs  frei.
Kerzen  (Lichte)  aus  Talg  und  Stearin  .
„  ,  andere  Sorten
Türkei.
Fette  und  Butter  vertragsin.  vom  Werthe  8oo

Zoll

all  getrag»-

  !

meiner

massiger

Kg

Krön.

Gere  Krön.  Oere

12

XII.  Fette,  Oele.

74

26  a
26a2

2Ga8

Oesterreich  Ungarn.
Oliven-,  Mohn-,  Sesam-,  Erdnuss-,  Bucheckern-,
Sonnenblumen-  und  Baumwollsamenöl  (Cottonöl; ­
  in  Fässern,  Schläuchen  und  Blasen  .
Olivenöl  aus  Italien  .
Andere  Oele  der  Post  72
KB.  Olivenöl  unter  ämtlicher  Aufsicht  zum
menschlichen  Genuss  gänzlich  unbrauchbar
gemacht  bei  der  Abfertigung  durch  besonders
ermächtigte  Zollämter
Rüböl,  Leinöl  und  andere  nicht  besonders  benannte ­
  fette  Oele  in  Fässern,  Schläuchen  und
Blasen  mit  Ausnahme  der  Oelfirnisse  Kr.  334
Oele,  fette,  in  Flaschen  und  Krügen  ....
Jn  fier  Auk  fuhr  frei.
Anmerkung.  1.  Onle  Xr.  72  und  73.  wenn  »ellie  im
Greiiïverkelir  in  offenen  Krügen  .  Hlecli-  oder  Ulasflahclien
und  ähnlichen  unverechloeaenen  H,  hãllniegen  für  den  Bedarf
der  Grenzbewohner  eingelien.  aind  wie  derlei  Oele  in  Fäa.ern
zu  behandeln.  2.  Oele.  fette,  in  Flaschen  und  Krügen  oder
ähnlichen  Behältnissen  im  Gewichte  von  wenigstens  2.7  Kg.
sind  wie  Oele.  fette,  in  Fässern  zu  behandeln.
Deutschland.
Oele  aller  .Vrt  in  kleinen  Flaschen  und  Krügen
Speiseöle,  nämlich:  Baumöl  (Olivenöl),  Mohn-,
Sesam-,  Erdnuss-,  Bucheckern-,  Sonnenblumen- ­
  und  Kigeröl  in  Fässern,  desgleichen
in  Flaschen  oder  Krügen  von  mindestens
50  Kg.  Bruttogewicht
Baumöl,  in  Fässern  eingehend,  amtl.  denaturirt  frei.
Anmerkung.  Die  Denaturirung  hat  in  der  Kegel  mit
1  Kg.  Terpentinöl,  12.7  Gr.  Kosmarinöl  oder  250  Gr.  Lavendelöl
  auf  100  Kg.  Baumöl  zu  erfolgen.  Auf  besondere  Krlaubniss
  kann  die  Denaturirung  auch  durch  andere  Ingredienzien ­
  bewirkt  werden.

Kg.

lot  n.

100

100
100

fl.  kr.

4  .  —

—  80

2
10

'  Kg.
,  100

100

Mk.  I'fg.
20  —

8  —

fl.  kr.

40
50

1  50

Mk.  Pfg.
        <pb n="70" />
        56

XII.  Fette,  Oele.

oll

S  B

1  a  r  1  f  in  ä  S  S  i  g  e  Benennung

!l

Deutschland.

Kg.  ;  Mk.  ,  Pfg.  Mk.  :  Pfg

Í2ôa4

!2Ga4

25

184
185

101

43

Palmöl.  Palmnussöl.  Cocosnussöl,  flüssiges,  aus
Cocostalg  in  Passern,  dgl.  in  Flaschen  oder
Krügen  von  mindestens  50  Kg.  brutto  .  .
liüböl  und  Leinöl  in  Fässern,  Flaschen  und
Krügen  von  mindestens  50  Kg.  brutto  .  .
Ju  (1er  Ausfuhr  ^rei.
Belgien.
Oele  (alle  vegetabilischen  Oele,  welche  nicht
zu  den  Parfümerien,  Arzneien  od.  Droguen
gehören)  in  der  Ein-  und  Ausfuhr  frei.
Dänemark.

100  !;  4  —
100  4  i  —

Oele  und  Klain,  Hanföl  .
Alle  anderen  Oele
hl  (1er  Ausfuhr  frei.
England.
Oele  und  Fette  iu  der  Ein-  und  Ausfuhr  frei.
Frankreich.
Oele,  fette,  reine,  Olivenöl
Palmöl,  Cocosnuss-,  Tulukuna-,  Bassiaöl  .  .  .
Andere  Oele
hl  der  Ausfuhr  frei.
Griechenland.
Olivenöl
Andere  Oele
Eicinusöl  etc.  nach  dem  griechischen  Tarif  als
Arzneiwaare  behandelt.
Oel  in  der  Ausfuhr
Italien.

PfU.
1
1

Krön.

Olivenöl
„  vertragsmässig  mit  Frankreich
„  in  der  Ausfuhr
Oele,  nicht  besonders  benannte  .  .  .
„  in  der  Ausfuhr
Niederlande.
Oel,  nicht  besonders  besteuertes
Anmerkung.  Andere  und  wolilriecliende  Oele  unter  Parfümeriestoffe
  mit  5%  vom  tVertlie.
In  der  Ausfuhr  frei.

Kg.
100
100
100

Oka
1
1

Kg.
1  100
100
100
■i  lOO
100

Kg.
100

Prc.
4

Oere
1
4

I  I
Krön.  Oere  ¡
I

Cent.
50

Frc.
3
Ù'r,

Cent.

Frc.  Cent.  Frc.  1  Cent.
-  ‘  20  "  !
—  j  I
—  I  14
I
I  )
Lira  Cent.)!  Lira  Cent.
0  :  —  ii  —
—  i  —  ¡i  3
1  !  10  -
6  ■  —  —
—  !  33  —

I
nid.  Cents
—  .  5'5

Old.  '  Cents
        <pb n="71" />
        XII.  Kette,  Oele.

Õ7

n

271
273
272

144

48

58
59

258e

VlU
14  !
11135

Tarif  massige  Benennung

Portugal.
Leinsamenöl
Oele,  fette,  flüssige,  im  Tarif  nicht  besonders
aufgeführte
Olivenöl,  feines  oder  florentinisches,  einschliesslich ­
  der  Geiasse,  in  denen  es  eingeht  .  .
Olivenöl  aller  anderen  Art
ln  der  Ausfuhr  frei.
Rumänien.
Olivenöl,  geniessbares  jeder  Art
Süssmandelöl
Oele,  vegetabilische  für  industrielle  Zwecke,
Küböl,  Leinöl  und  andere  nicht  besonders
benannte  und  nicht  zu  den  ätherischen
Oelen  gehörige  vegetabilische  Oele  .  .  .
Russland.
Olivenöl  oder  Baumöl  und  alle  aus  Vegetabilien
gewonnenen  Oele,  mit  Ausnahme  der  besonders ­
  benannten,  Knochenöle,  fette  und
brenzliche  Oele,  Oelfirniss  und  Baumöl  mit
Terpentin  gemischt
Aetherische  wohlriechende  Oele  mit  oder  ohne
Beimischung  von  fetten  Oelen  zum  Gebrauche
in  der  Medicin  oder  Parfümerie  ....
Cocosnussöl  und  Palmöl  sowie  Glycerin  .  .
In  der  Ausfuhr  frei.
Serbien.
Olivenöl  und  Oele  aus  Samen,  sowie  nicht
speciell  bezeichnete  Gewächse
Anmerkung.  Hierzu  wird  gereiht  Terpentin  und  (iübsiger
Firnii*.
ad  48:  Für  die  Industrie  begünstigt  nach  der  unter
Controle  vorgenommenen  Denaturirung  durch
Beimischung  von  150  Gramm  Kosmarinöl
in  100  Kg.
Cocosnussöl  und  Palmöl  (hierzu  wird  genullt
dichter  Terpentin)
Spanien.
Cocosnuss-  und  Palmöl  .
Alle  übrigen  vegetabilischen  Gele,  ausgenommen
Olivenöl
Nach  dem  Budgetgesetz  von  1878/79  ausserordentliche ­
  Abgabe
Olivenöl
ln  der  Ausfuhr  frei.
Schweiz.
Oele,  fette,  nicht  medicinische  aller  Art  in  Fässern
oder  offenen  Gelassen
Oele,  fette,  in  Flaschen  für  den  Tischgebrauch

II

Zoll

allgemeiner ­


vertrags-



Kg.
100
100
|10)
Dekuliter


I  Kg.
n.

liéis

100
500

Frc.
12
10

Cent

Keis
486
69-42

Ansfuhrszoll
Frc.  Cent,
frei

—  frei
Vertragsm.
Pud  ¡Rubel,  Kop.  Rubel  Kop.

!:  1

2  —

1  |,  12  I
1  ;  -

Kg.  I  Dinar

Par»

1001!  20  j  —

100  M
r
100:  4  ;

binar

Para

Kg.  II  Pesetas
100  :  8
100  8
;i
100  20
100  30

Pesetas
6  1  40
I
6  I  40
20  !  —
26

Kg.  i  Frk.  !Kupp.l|Frk

100|!  1  ;  —
1001'  16  i  —

Rapp.
20
20
        <pb n="72" />
        Post  des
Orig.-Tarifes

58

XIII.  Getränke.

1  Z  o

1  1

!  niuiner

vertrags-



Tarifmässige  Benennung

II

Schweden.
Oele,  fette,  nicht  ätherische,  Baum-  uml  Olivenöl
in  Fässern
in  Flaschen  und  anderen  Behältnissen  .  .
Lein-,  Rüb-  und  Rapsöl
Andere  Arten;
in  Fässern,  grösseren  und  kleineren  ....
in  anderen  Gefässen,  das  Gewicht  derselben
inbegriffen
Oele,  flüchtige  (siehe  Classe  XVIII  Arznei-  und
Barfümeriestoffe).
Crotonöl  (siehe  Apothekerwaaren).
Andere  nicht  besonders  aufgeführte  Oele  .  .  .
Gekochte  Oele  (siehe  Firniss).
Mineralöle  (siehe  Classe  XXI  Mineralöle).
In  der  Ausfuhr  frei.
Türkei.
Leinsamenöl
Andere  Oele  vom  Werthe  vertragsmässig  S«*.».

Kg.  Krön.  Oere
:  c  ?
1  -  ,  T
1  —  2

1  !  -

Krön.

Oere

Kg.  iTiasit.  Para  Piast.
100'•  22  '  80

Para

76

XIII.  Getränke.

Oesterreich-Ungarn,
Bier  und  Meth:
a)  in  Fässern
h)  in  Flaschen  und  Krügen
Anmerkung.  Oie  allgemeine  Verzehrungssteuer  von  der
Biererzeugung  ist  in  den  Zollsätzen  inbegriffen.
Gebrannte  geistige  Flüssigkeiten  :
«)  Alkohol  und  Branntwein  aller  Art,  auch
versetzt
ad  76.  S.  V.  B,  IV,  7,  im  Grenzverkehre ­
  :  „Rakia“,  ein  Zwetschkenbranntwein ­
  mit  einem  Alkoholgehalte  von  höchstens ­
  38  Bercent  (nach  dem  lOOtheiligen
Alkoholometer)  bei  der  Einfuhr  über  die
serbisch  -  bosnische  Grenze,  ausser  der
Verzehrungssteuer
h)  Liqueure,  Bunschessenz  und  andere  versüsste,
  gebrannte  geistige  Flüssigkeiten.
Arrak,  Rum
Anmerkung.  IJie  Verzehrungssteuer  von  der  Urzeugung
gebrannter  geistiger  Flüssigkeiten  ist  in  den  Zollsätzen
inbegriffen.
Wein  und  Weinsurrogate,  auch  Obstwein,  Weinund
  Obstmost:
a)  in  Fässern  oder  Flaschen
h)  Schaumweine
ad  77.  J.  V.  Schlussprotokoll  III,  5
und  Erklärung  3:  Gemeine  Weine  Mittel-Kg.


100
100

fl.
3

kr.

100  '  24  —  —

100

kr.

—  —  3  20

ICO  40  —  r  —

100
100

I  20
i  .^0
        <pb n="73" />
        Il  Tost  des
nOrig.-Tarifes

XIII.  Getränke.

59

79

25

Tarifmâssige  Benennung

italiens,  der  Lombardei,  Venetiens  und
sardinische  Weine
S.  V.  B,  IV,  8,  im  Grenzverkehre:
Wein  in  Fässern  aus  der  Gegend  von
Posarevac,  Negotin,  Semendria  und  Nisch
K.  C.  Zusatzacte  Nr.  3  und  Verordnung
des  k.  k.  Ministeriums  der  Finanzen  und
des  Handels  vom  22.  Juni  1875.  R.-G.-Bl.
Nr.  85  ex  1876,  im  Grenzverkehre:  Rumänische ­
  Weine  in  Gebinden  auf  Grund
der  Meistbegünstigung  und  der  Clausei,
dass  diese  Weine  „in  keinem  Falle  ungünstiger ­
  als  gegenwärtig  behandelt  werden ­
  sollen“
Wermuth  (J.  V.,  Schlussprotokoll  111,  4)
ist,  da  für  Wein  kein  Vertragszoll  besteht,
nach  Nr.  77  a)  zu  verzollen.
Weinmaische  und  Weintrauben  zur  Weinbereitung
Änmerknng  zu  Bier  Branntwein,  Wein,  Obstmost.  Bei
dem  Eingang  dieser  Artikel  in  geschloasene  Städte  wird
nebst  dem  Zoll  die  Verzelirnngsstener  oder  ein  CommunalzuBchlag
  eingfhoben.
Bei  der  Ansfahr  von  Bier  wird  die  Gebührenrückvergütnng
bemessen  (V.  Bl.  Nr.  10.  1875.  Art.  2);  Für  Bier,  das
entkoblensauert.  mindestens  2'/,  Saccharometergrade  hat  und
in  Mengen  von  mindestens  einem  Hektoliter  ausgeführt
wird:  1.  Ohne  Berücksichtigung  des  Eztractgehaltes  der
Bierwürze,  aus  welchem  das  Bier  stammt,  von  jedem  Hektoliter ­
  Bier  mit  1  fl.  50  kr.  2.  Mit  Berücksichtigung  des
niedrigsten  Eztractgehaltes.  womit  der  das  Bier  ansführende
Bierbrauer  vor  der  Ausfuhr  Bierwürze  erzeugt  hat.  von
jedem  Hektoliter  Bier  und  jedem  Saccbaromelergrade  dieses
Eztractgehaltes  mit  16’/„  kr.  Z.  B.  wurde  in  der  betreffenden ­
  Braustätte  Bierwürze  zu  dem  niedrigsten  Eztractgehalt
von  10  Saccharometergraden  erzeugt,  so  entfallt  auf  einen
Hektoliter  die  Steuerrestitution  mit  1  fl.  67  kr.  Die  Bewilligung ­
  zur  Ausfuhr  von  Bier  gegen  \  erzehrnngssteuer-Rückvergütnng
  wird  über  Ansuchen  des  Inhabers  einer
Braustätte  von  der  Finanz-Bezirksdirection  oder  Finanzinspection
  immer  auf  ein  .Tabr  ertheilt.
Bei  der  Ausfuhr  von  Branntwein  und  Liqueur  wird  die
Verzehrungssteuer  rückvergütet,  und  zwar  bei  der  Ausfuhr
von  mindestens  einem  Hektoliter.  Hie  Berechnung  der
Verzehrungssteuer-Kückvergütung  wird  von  jedem  Hektoliter
und  jedem  Alkoholgrude  des  lOOtbeiligen  Alkoholometers  bei
der  Normultemperatur  mit  7’i,„  kr.  gepflogen.
Mineralwässer,  natürliche  oder  künstliche  .  .  .
Deutschland.
Bier  aller  Art,  auch  Meth  L  ’  ‘
Branntwein  aller  Art,  auch  Arrak,  Kuni,  f  ranzbranntwein
  und  versetzte  Branntweine  in
Fässern  und  Flaschen
Hefe  aller  Art  mit  Ausnahme  der  Weinhefe  .  .
Flüssige  Bierhefe,  auf  der  bayerisch-österreichischen ­
  Grenze  von  Oberneuhaus  bis
Melleck  einschlüssig,  auf  der  sächsisch-böhmischen ­
  Grenze  links  der  Libe,  auf  der
badisch-schweizerischen  Grenze  bei  Oehningen
und  der  sogenannten  Höri  für  den  eigenen
Bedarf  der  dortigen  Bewohner  in  kleinen

g
il

Kg.
100

100

Zoll

allgemeiner ­


kr.

100

100  ,  6  —

traçsmãasiger


fl.  ;  kr.

100,  -  I  50
'I  I
Kg.  Mk.  Ffg.
100  i  4  —

100  48  —
100  42  —

20
20

26

Mk.  Ffg.
        <pb n="74" />
        60

XIII.  Getränke.

T  a  r  i  f  in  ä  s  s  i  g  e  B  e  n  e  n  n  u  n  ¡í

I  Mengen  bis  zu  15  Kg.  einscliliissig  in  einem
Transporte
Essig  aller  Art  in  Fässern
j  „  in  Flaschen  und  Kruken
Wein  und  Most,  auch  Cider,  und  künstlich  bereitete ­
  Getränke,  nicht  unter  anderen  Nummern ­
  des  Tarifs  begriffen:
.  1.  in  Fässern  eingehend
|l  2.  in  Flaschen  eingehend
5  Mineralwasser,  künstliches  und  natürliches,  ein-!j
  schliesslich  der  Flaschen  und  Krüge  frei.
I  Anmerkung.  Mineralwässer  mit  künstlicher  Druckvorj
  richtung  in  Flaschen  oder  Krügen,  mit  Druckvorrichtungen
'i  aus  unedlem  Metall  (sogenannte  Syphons)  oder  mit  mecha-!
  nisehen  Drückvorrichtungen  ans  unedlem  Metall.  Steingut.
¡I  Kautschuk  n.  dgl.  wird  mit  dem  Umschlag  nach  Beschatt'en-I
  heit  des  Materials  in  Verzollung  genommen.

I  Belgien.
4  '1  Bier  und  andere  gährende  Getränke
;  in  Fässern
,  „  Flaschen
28  il  Branntwein,  alle  gebrannten  alkoholischen  Flüs-!
  sigkeiten  :
j  u)  in  Fässern  von  50“  oder  weniger  .  .  .
I  hj  für  jeden  Grad  über  50“
!  cj  in  Flaschen,  und  Liqueur  ohne  Unterschied
I  der  Stärkegrade
I  Anmerkung  zu  28a.  h,  c.  Diese  Zölle  sind  einem  Zuschlag
,]  von  5%  unterworfen.
j  Andere  alkoholische  Flüssigkeiten,  u.  zw.  solche,
I  die  nicht  als  Getränke  dienen,  hauptsächi|
  lieh  Riech-  und  Toilettewasscr
58  j  Wein  frei.
J  Anmerkung.  Wein  ist  einer  Accise  von  2:1  Franken  vom
J  Hektoliter  unterworfen.  Wein  von  mehr  als  18"  Alkohol
¡I  bezahlt  ausser  der  Accisegebühr  auf  Wein  für  den  18%
übersteigenden  Alkohol  den  entsprechenden  Zoll  auf  Alkohol.
57  ;l  Essig  :
ij  in  Fässern
1  in  Flaschen
In  der  Ausfuhr  frei.
Dänemark.
j  Bier  und  Meth  :
31  !'  in  Flaschen
32  ||  sonstigen  Gefässen
■  Wein,  flüssige  Weinhefe,  Cider,  Most,  Rosinenwein ­
  und  anderer  Obstwein,  dgl.  flüssiger
Fruchtsaft  ohne  Zusatz  von  Spiritus  oder
i;  mit  nicht  grösserem  Zusatz  von  S])iritus,
'I  als  zur  Conservation  erforderlich,  sowie  ferner ­
  Limonade

Zoll

allgemeiner ­


Kg.  Mk.  i  Pfg.
100  l|  3  —
100  8  :  -
100  48  :  —

lOoji  24  —
1001!  48  —

tragsmässiger


Mk.  Pfg.

I  Hekt.
1
1

Krc.  ¡Cent.
0  —

72  50
1  15

Frc.  Cent.

1  1145

1  102

10  —

,  Polt
1
1  m.
■  brutt.

Krön.  Oere
—  10
—  1

Krön.  Oere

38  in  Flaschen  1  Polt  —  50
34  „  sonstigen  Behältnissen  1  Pid.'  —  0'75
ij  Spirituosen,  andere,  wenn  selbe  gradirt  werden  i
j  können,  ^  Í  i,
35  I  in  Flaschen  1  Polli  —  50
        <pb n="75" />
        .Xlll.  Getränke.

61

36

37
38
47
181

810
311
312

TarifmAssige  Benennung

Dänemark.
Spirituosen,  sonst  von  einer  Stärke  von  8*  und
darunter
für  jeden  ',4®  höherer  Stärke  1.875  S.  mehr  pr.  ‘/i
wenn  dieselben  wegen  Zusatzes  von  süssen
Stoffen,  Gewürzen  oder  anderen  Ingredienzien
nicht  gradirt  werden  können,  z.  B.  Aquavit,
Liqueur,  Punschextract:
in  Flaschen
sonst
Essig
Mineralwasser

S  i

Zoll

allgemeiner ­


Pott

Krön.
1
lammt

tragsmássiger


Oere  Krön.

87  Vs
Znidi!.

1
‘/4  :
1  Pfd.

England.
Bier:  für  je  36  Gallonen,  benannt  Brombier,
Sprosenbier,  Braunbier,  dessen  Würze  vor
der  Gährung  ein  8]»eciiisches  Saftgewicht
von  unter  1  215  Grad  hatte
n  über  1215
Auf  je  36  Gallonen  Bier  aller  anderen  Sorten,
deren  Würze  vor  der  Gährung  ein  specifisches
  Gewicht  von  unter  1  057  Gr.  .  .  .
u.  8.  w.  im  Verhältniss  für  jede  weitere
Differenz  im  specifischen  Gewichte.
Branntwein  oder  Sprit:  berechnet  auf  einem
Hydrometer,  Proofs;iiritus  (ausgenommen
wohlriechender),  eingeschlossen  ,  Naphtha
oder  Metylalkohol,  gereinigt,  zum  Genüsse
und  Mischungen  und  Präparaten,  welche
Sprit  enthalten
S]iiritus,  wohlriechender
und  so  im  Verhältniss  für  jedes  kleinere
Quantum.
Liqueur  und  andere  Präparate  und  Getränke  in
Flaschen,  welche  Spiritus  enthalten,  für
jede  Gallone  u.  s.  w.  im  Verhältniss  für  jedes
kleinere  Quantum
Wein  :  enthaltend  weniger  als  die  folgenden
Grade,  Proofspiritus  mit  dem  SeykofTschen
Areometer  erhoben,  und  zwar:
rothe  Weine  bis  26®
weisse  „  „  26®
rothe  und  weisse  Weine  bis  42®
für  jeden  Grad  Stärke  über  die  höchstbenannten ­
  entfällt  ein  Zuschlag  von  .  .  •
Weinhefe  wie  derartiger  Wein
Anmerkung.  1  Gallone  =  3-785  Liter.
In  der  Amfuhr  frei.
Frankreich.
Bier  (die  Fabrikationssteuer  ist  im  Zoll  begriffen)
Meth  (hierzu  die  inneren  Steuern)
Orangensaft

—  i  50
3  !  —
=  i'ï

Gall.  I  Lt.  Sh.  P.

Lv.  8h.  I  P.

1  6
1  ,10

1  —  6

Hekt.
1
1
1

14

Frc.
7
20
4

Cent,
75
50

Oere

Frc.
7
20
2

Cent.
75
        <pb n="76" />
        62

XIII.  Getränke.

Tarifmässige  Benennung

S  e

313

Frankreich.
Getränke,  destillirte  ;
Alkohol,  Branntwein  in  Flaschen  ....
„  „  anders  als  in  Flaschen

Hekt.
1
1  rtin.

314
'  307

I  309
;  315
1308
I  316

alkoholische  Flüssigkeiten,  andere  .  .  .  .
Liqueure
Anmerkung.  Die  Producte,  zu  deren  Erzeugung  Alkohol
verwendet  wird,  haben,  abgesehen  von  dem  sie  treffenden
Zolle,  noch  die  innere  Steuer  von  dem  verwendeten  Alkohol
nach  einem  von  dem  Comité  consultatif  des  arts  et  manufactures ­
  zu  bestimmenden  Verhältnisse  zu  entrichten.
Wein  aller  Art
Anmerkung.  Weine,  welche  mehr  als  15®  Alkohol  haben,
werden  für  die  15*  übersteigende  Alkoholmenge  den  Einfuhrszoll ­
  für  Alkohol  bezahlen,  für  den  Rest  der  Flüssigkeit
den  Einfuhrszoll  für  Wein.
Wermuthwein
Cider,  Birnmost  und  Sauerwein
Hierzu  die  innere  Steuer.
Aepfel  und  Birnen,  zerquetscht
Essige,  andere  als  parfümirt  .
Hierzu  die  innere  Steuer.
Mineralwasser,  einschliesslich  der  Krüge  .  .  .

ilkob.
1
1

1
1
1
1

I

Griechenland.
Most
Wein  aller  Art  in  Flaschen
„  „  m  „  Fässern
Bier  in  Fässern  oder  Flaschen
Branntwein,  ordinärer  (Suma)  und  Weingeist  bis
20  Grad  nach  Catier
„  über  20  Grad  nach  Catier  .  .  .
Spirituose  Flüssigkeiten  im  Allgemeinen  wie
Rum,  Absinth  etc.  in  Flaschen  und  Fässern
Frauenhaar-Syrup  (ohne  Abzug  der  Tara  für  die
Flacons)
Mineralwasser  aller  Art  einschliesslich  der  Flaschen
(Nach  dem  griechischen  Tarif  unter  Arzneiwaaren
  gereiht.)
Wein
Most
Alle  übrigen  Artikel  frei.
Anmerkung.  Mit  dem  Gesetze  vom  21.  März  (2.  April)
1883  wurde  in  Griechenland  eine  Verbrauchssteuer  auf
Spiritus  und  spirituöse  Getränke  sowie  auf  Bier  eingeführt,
welche  auch  von  fremden  Erzeugnissen  bei  der  Einfuhr  eingehoben ­
  wird,  und  zwar:
1.  Von  Spiritus  von  jedem  Grad  Alkoholgehalt  1  Lepta
für  die  Oka.
2.  Von  Bier  30  Lepta  für  die  Oka.
a)  Für  das  eingeführte  Bier  entfällt  daher  per  Oka
an  Zoll  und  Nebengebühren  .  35'/*  Lepta
Verbranchsabgabe  30  „
Zusammen  05'/*  Lepta
b)  Auf  lOOgradigen  Spiritus  entfallt  daher
Einfuhrszoll  ....  —  Dr.  00'/,  Lepta
Mologebühr  und  Octroi  —  ,  10  „
Verbrauchssteuern  .  .  1  ,  —  ,
Somit  zusammen  1  Dr.  70'/,  Lepta
Siehe  deutsches  Handelsarchiv,  Juniheft  1883.

Oka
1
1
1
1
1
1
1
1
1

Bar.

Zoll

allgemeiner ­


tragamassiger


Frc.
30
30
30
40

Frc.
1

Cent.

Frc.
30
30
30
30

50

50

50

Cent
11
33
53
33
33
67
53
33
07

Frc.

Cent.

Cent.

Ansfnhrszolli

1

33
72
        <pb n="77" />
        XIII.  Getränke.

63

i

Tarifmãssige  Benennung

Zoll

allgemeiner ­


tragemäseiger


Italien.

Hekt.

Lira  CentJ

Lira

Cent.

4
2

Bier  in  kleinen  uiul  grossen  Fässern  .  .  .  .
r  r  Flaschen
"Wein  in  kleinen  und  grossen  Fässern  .  .  .  .
r,  ^  Flaschen
Anmerkung.  Pie  Flaschen,  welche  gegohrene  Getränke
oder  iSpirituopen  enthalten,  zahlen,  als  oh  sie  1  Liter  enthielten. ­
  auch  wenn  eine  geringere  Menge  hierin  enthalten
ist.  Flaschen,  welche  mehr  als  1  Liter  oder  nicht  mehr
als  2  Liter  enthalten,  zahlen  für  2  Flaschen,  und  nach
dieser  Methode  müssen  die  Fla.'.chen  von  grösserem  Rauminhalt ­
  verzollt  werden.  In  der  Form  und  Material  der
Gefä.-se  findet  keine  Ausnahme  statt.

1
100  ri.
1
100
Fisch.

15
15
15
15

i
j
i

Essig,  geronnener:
«I  in  grossen  und  kleinen  Fässern  .
h)  in  Flaschen

fkkL
1
IlOO

10  —
25  —

5

Spiritus:
a)  weder  versüsst  noch  aromatisch  gemacht  mit
Inbegrift'  von  Bum,  Aquavit  etc.  in  grossen
und  kleinen  Fässern
1t)  versüsst  oder  aromatisch  gemacht  in  grossen
und  kleinen  Fässern
c)  jeder  Art  in  Flaschen
Mineralwässer,  natürliche  oder  künstliche,  und
gashaltige  Wässer
Jn  der  Ausfuhr  frei.
Transitgebühr  ‘  so  des  Einfuhrszolles.

FlschJ
Hekt.  |:
Ireii.  i  25
'Alkoh.  j|
Hielt.  I  50
100  PlJ  50
Quint  12

22
4
160
26
145
268
159

Niederlande.
Bier  und  Mostextract  •
Alkohol,  durch  Destillation  erzeugt,  1  Hektoliter
von  50®,0  bei  15®  Celsius
Liqueur
Andere  destillirte  Getränke  (wie  Branntwein),
1  Hektoliter  zu  50®
Meth
Essig,  2®,0  oder  weniger  am  Areometer  wiegend
„  mit  mehr  Grad
Mineralwässer  i  Gesundheitswässer)
In  der  Ausfuhr  frei.

Bekt.
1

Old.
8

I  Cents

Old.

50

Cents  I

1
1

8  '  50
8  I  50

1  8  50
1  :  8  -
18  —
1  |;  20  -

Portugal.
Liqueur
Cognac,  Genever
Andere  Spirituosen,  roh  in  Fässern
„  „  präparirt  oder  gemischt,  in
Fässern  oder  Flaschen  .  .
Anmerkung.  Nach  dem  Gesetze  vom  27.  Mirz  1882,  Journal ­
  officiel  la  Republic  Français,  Nr.  105,  11  Frs.  20  Cent.
Bier,  Ale
Wein
,  Essig
Mineralwässer,  natürliche  und  künstliche,  ohne
Unterschied  der  Qualität,  Sodawasser  .  .
In  der  Ausfuhr  frei.

Deka-.^
liter
1
1
1  Dkl.
purer
Alk.

Reis
1966
1996
1996
1996

Reif
1500
1500

I
I
Dekml.

742
206

500
200

IKg.

0010
        <pb n="78" />
        64

Xlll.  üetráuke.

Zoll

allge-,
  meiner  i

tragsm&amp;amp;ssiger


!l

Tarifmässige  Benennung

112
115

107
108
109
114
110
111
183

Rumänien.
Bier  in  Flaschen  und  Krügen  lOOn
„  „  Gebinden  100,
Spirituosen,  destillirte,  als:  Branntwein,  Alkohol,
Bum,  Arrak,  Punschessenz,  Liqueure  und
andere  versüsste  und  nicht  versüsste  Spirituosen ­
  100
Weine,  ordinäre,  in  Flaschen  u.  Gebinden  |  vom  |
„  feine,  in  Gebinden  !  Wirihe  I
„  n  n  Flaschen  |  5‘/2‘’/n.  i
Obstmost,  Meth  und  andere  gegohrene  Getränke  '
in  Gebinden  100
Essig,  u.  zw.  Wein-  und  Holzessig  in  Gebinden
n  r  «  «  n  n  n  FlaSChen
Mineralwässer,  natürliche  und  künstliche  in
Flaschen  und  Krügen
In  der  Aunftüir  frei.

Frc.  Gent.j  Frc.
15  -  :|
8  50  '

25  :  —

100  br.'
100,

10
1
5

50

100  1  —

Cent.

79

77

76

78

80

81

Russland.

Bier  jeder  Art.  Lindenhonigmeth  und  Kirschwein:
1.  in  Fässern
2.  in  Flaschen
Getreidebranntwein,  Liqueur,  Kirschwasser,  Gin,
Whisky,  Branntweinaufgüsse  u.  dgl.,  sowie
Bum,  Arrak,  französischer,  sowie  Pflaumenbranntwein ­
  in  Flaschen
Anmerkung.  Die  Einfuhr  vnii  Detreidebranntweiu  in
Fässern  verlioten.  Artikel  25:1  des  Tarifs.
Arrak  oder  Bak,  Bum.  französischer,  und  Pflaumenbranntwein ­
  (Slibowitzer)  in  Fässern
oder  Fässchen
Anmerkung.  Getreidebranntwein  jeder  Art  in  Fässern  ist
zur  Einfuhr  verboten.  Im  Falle  der  E  nfiihr  von  Liqueuren
und  Getränken  anderer  Art  in  geschliifenen  oder  fasciniiieii
Glasgefässen,  welche  als  Geschirr  zum  häuslichen  Gebrauche
verwendet  werden,  muss  auch  der  Zoll  für  diese  GefAsse
entrichtet  werden.
Wein,  Traubenwein
1.  jeder  Art  in  Fässern  und  Fässchen  .  .  .
2.  nicht  moussirende  Weine  in  Flaschen  .  .
3.  moussirende  Weine  jeder  Art  in  Flaschen
Essig  jeder  Art,  dergl.  Cider  aus  Aepfeln  und
Birnen  :
1.  in  Fässern
2.  in  Flaschen
Allgemeine  Anmerkung  zu  den  §§  77,  78,  79  und  80.
Bei  der  Einfuhr  von  W  einen  und  anderen  Getränken  in
Fässern  über  die  westliche  Landes^enze  zur  Niederlage  in
den  Zollämtern  von  Petersburg,  Riga.  Moskau  und  Odessa
werden  von  der  angegebenen  Zollgebühr  8  Kopeken  von
jedem  Rubel  dem  Eigenthünier  rückvergütet.
Moussirende  Wässer,  als  kohlen  saures  und  Sodawasser, ­
  sowie  Mineralwasser  jeder  Art,
künstliche  und  natürliche
ln  der  Ausfuhr  frei.

Pud
Ibtto.

Rubel,  Kop.
1  '  —

1  Fl.  —  17

1  Fl.  -  75

Pud
btto.  11  —

Rubel

Pud
btto.
1  Fl,

2  I  55
—  ;  40
1  '  10

Pud
btto.!  1  I  —
!1  Fl.  —  !  10

Kop.

IKng
1  FL

3
        <pb n="79" />
        XIII.  Getränke.

G5

T  a  r  i  f  in  ä  s  s  i  g  e  Benennung

■S  1

Zoll

LXr

20a

20b

20c

261
262e

268«
259«
260,

Serbien.
Wein  :
1.  in  Fässern  und  Blasen  und  anderen  Gefässen,
  wenn  selbe  nicht  unter  Nr.  2  fallen
2.  in  Flaschen  und  ähnlichen  Gefässen  .  .
Vertragsmässig  mit  Oesterreich-Ungarn:
Wein  in  Fässern  aus  der  Gegend  von  Werschetz,
Weisskirchen  und  Pancsowa
andere
Branntwein,  Bum,  Liqueur,  Spiritus  und  ähnliche ­
  Getränke:
1.  in  Fässern  und  Blasen,  wenn  unter  Nr.  2
nicht  erwähnt
2.  in  Flaschen  und  ähnlichen  Gefässen  .  .
Vertragsmässig  mit  Oesterreich-Ungarn:
die  sub  b—1  aufgeführten  in  Fässern  .  .  .
„  V  b—2  „  „  Flaschen  .  .
In  der  Ausfuhr  Wein  und  Branntwein,  wozu
auch  der  Wermuth,  Spiritus,  Rum,  Liqueur
und  ähnliche  Getränke  aus  Wein  bereitet
und  Spiritus,  präparirt,  gehören,  100  Kg.  40  D
Anmerkung.  Weinmnische  wird  betrachtet  wie  Wein,  je
doch  werden  auf  die  Trauben  iO%  abgeschlagen.
Bier  ohne  Unterschied
Essig  für  Speisen  und  Essig-Essenz  .  .  .
Vertragsmässig  mit  Oesterreich-Ungarn:
Bier  in  Fässern  und  Flaschen
Essig  „  „  m  n
Anmerkung.  Wenn  der  Importeur  bei  der  Einfuhr  von
Bier  in  Flaschen  erklärt,  die  Flaschen  innerhalb  einer  Frist
von  drei  Monaten  wieder  ausznfQhren.  so  wird  ihm  der  35-percentige
  Tara-Abzug  für  das  Gewicht  der  Flaschen  nicht
gewährt,  dagegen  von  dem  Zollamte,  bei  welchem  die  Einftihr
  stattfand,  die  Zahl  der  Flaschen  in  der  betreffenden
Sendung  vorgemerkt  und  im  Falle  der  Wiederausfuhr  einer
gleichen  oder  geringeren  Anzahl  von  Bierflaschen  innerhalb
der  obigen  Frist  der  auf  das  Flascbengewicht  entfallende
Zoll  und  Trosarina  von  Bier  zurflckvergütet  und  ein  Ansfnhrszoll
  nicht  erhoben.  Tara:  15  in  einfachen  Fässern,
5  in  Körben,  35  ausserdem  für  die  Flaschen.
Von  Wein  und  gebrannten  geistigen  Flflssigkeiten  wird,
insolange  in  Serbien  für  diese  Artikel  eine  innere  Abgabe ­
  nicht  besteht,  auch  bei  der  Einfuhr  keinerlei  Abgabe
(Troäarinal  neben  dem  Zolle  erhoben  werden.  Weinlesetranben
  werden  wie  100  Kg.  Wein  behandelt  und  der  Zoll
mit  3.50  berechnet.
Spanien.
Bier  und  Apfelwein
Schaumweine
Der  Vertragszoll  findet  nur  so  lange  Anwendung,
als  der  Vertrag  mit  Frankreich  besteht
Weine  anderer  Art
Zoll,  welcher  auf  die  Vertragsstaaten  Anwendung ­
  findet,  so  lange  der  Vertrag  mit  Frankreich ­
  besteht
Branntwein
Vorübergehender  Zuschlag  .
Liqueur
Mineralwässer  mit  Ausnahme  der  Gefässe  frei.

I
Kg.  {Dinar  .  Para  ||DiDar¡  Para  i

100  25  —  ,j  —  ,  —
100,  60  —  I  —  —

100  -  :  —  II  2  50
100  —  —  I  6  —

100  30
100'  60
100  —  -  !  6  —
100  —  —  1  20

100
100
100

Hekt.
1

1  L'ltr

Pesetas
12  1  50
150  ;  -

50

20  !  -
3  ,  75
1  —

Pesetas
9  75
75  85
5  !  —
21  '  67

2  I  -
17  !  35
3  75
—  I  76

Uoluf,  General-Zolltarif.

5
        <pb n="80" />
        66

XIII,  Getränke.

fl

Tarif  massige  Benennung

Zoll

allgemeiner ­


tragsm&amp;amp;Bsiger


¡BII
I  43
45

I  46
1  47
1  48
I  49
imio
IVIIA
I  13

28
36

Schweiz.  1
Bier,  Bierhefe,  Malzextract:  i
a)  in  Fässern  l!  100
h)  in  Flaschen  !&amp;gt;  100
Alkohol:  Weingeist,  Branntwein  und  andere  1;
geistige  Getränke  oder  Cognac,  Rum,  Arrak  !
etc.,  welche  nicht  unter  die  Liqueure  fallen,  [
d.  i.  nicht  aromatisch  oder  versüsst  sind:  j
a)  in  Fässern  von  jedem  Grad  nach  Gay
Lussac  oder  Tralles  gewogen  100
h)  in  Flaschen  oder  Krügen  ohne  Unterschied  ,
der  Grade  Il  100
Liqueur  in  Fässern  oder  Flaschen  etc.  .  .  .  ¡j  100
Obstwein  1  100
Wein  in  Fässern,  Flaschen  oder  Krügen  ...  100
Essig  in  Fässern,  Flaschen,  Krügen  etc.  ...  !  100
Mineralwässer,  natürliche  und  künstliche,
Flaschen,  Fässern,  Krügen  etc  !  100
Anmerkung.  Von  Wein,  Bier.  Branntwein  und  Obstmost
wird  in  der  Schweiz  von  den  Cantonen  Bern,  Luzern,  Uri,
Unterwalden  ob  dem  Wald,  Unterwalden  nid  dem  Wald,  Glarus,
Zug,  Freiburg,  Solothurn,  Basel  Stadt,  Basel  Landschaft,
Oraubündten,  Aargau,  Waadt,  Wallis,  Tessin,  Genf,  nur
für  die  Städte  Genf  und  Caronga  auch  eine  Verbrauchssteuer, ­
  und  zwar  in  jedem  Cantone  nach  speciellen  Sätzen
eingehoben.  Die  Cantone  Zürich,  Schwyz,  Neuenburg,
Schatfhansen,  Appenzell  a.  Bh.,  Appenzell  i.  Kh.,  St.  Gallen.
Turgan  beziehen  keine  Ohmgebühren.  iSchlnssprotokoll
Z.  VIII  zu  Art.  a  des  Handelsvertrages  zwischen  Deutschland ­
  und  der  Schweiz.  Siehe  1).  Handelsarchiv  1882,  S.  5.)
Wein,  Obstwein  und  Bier  in  Fässern  ....
Branntwein

Frk.  iRapp.

3  1  —

Frk.

Rapp.

16
16
1
3
4

20

50
50
20

Schweden.
Bier,  Malzgetränke  in  Fässern;
Porter
andere  Sorten
in  Flaschen  oder  Kruken
andere  Sorten
ij  Branntwein,  Spiritus  oder  Sprit,  in  Fässern,  von
!  Getreide,  Kartoffeln  oder  anderen  Erdfrüchj!
  ten,  1  Liter  von  50®  Alkohol  bei  15"  Celsius
'  Branntwein  und  Sprit  in  Fässern,  von  Weintrauben, ­
  wenn  die  Waare  in  Frankreich  erzeugt ­
  und  von  dort  zur  See  direct  eingeführt ­
  wird,  pr.  Liter  von  50®  Alkohol
in  Flaschen  und  Krügen  aller  Art,  ohne  Rücksicht ­
  auf  den  Alkohol
Anmerkung.  Die  Zollermässigung  für  den  in  Frankreich
erzeugten  Branntwein  wird  nur  gegen  Beibringung  eines
Ursprungszeugnisses,  welches  von  dem  schwedischen  Consul ­
  bestätigt  wurde,  bewilligt.  Branntwein  und  Sprit  von
dem  hier  angegebenen  Alkoholgehalt  wird  auf  den  Normalgehalt ­
  von  50’  nach  besonderen  Vorschriften  reducirt.
Wird  nur  Branntwein  eingeführt,  welcher  mit  Zucker  oder
anderen  fremden  Stoffen  versetzt  ist,  so  dass  der  Alkoholgehalt ­
  bei  der  Probe  nicht  ermittelt  werden  kann,  wird  wie
Liqueur  behandelt.  Bei  der  Verzollung  von  Branntwein
und  Sprit  in  kleineren  Mengen  als  40  Liter  soll  der  Zoll
per  Liter  um  10%  erhöbt  werden.

Last
100
Kg.

j,  Liter

Krön.

Gero
7
5
12
8

60

Ausfuhrszoll
-  I  30
—  1  20
Vertragsm.
fcoD.  I  Oere

—  ,  45
—  90
        <pb n="81" />
        XIV,  Easwaaren.

67

il

T  a  r  i  f  m  ü  S  S  i  g  e  li  i*  ii  e  n  n  u  ii  g

Schweden.
Liqueure
Meth
Cider,  Obstwein,  wie  Wein.
Wein  aller  Art  von  l')"/,,  Alkohol  und  darunter
in  Fässern
„  in  Flaschen  mit  15»  u  Alkohol  oder  darunter ­
  eingeführt,  wird  der  Zoll  per  Flasche
um  1  Oere  höher.
„  von  mehr  als  15%  Alkohol  und  bis  25%
in  Fässern,  gross  und  klein
„  in  anderen  (iefassen
Kssig  und  Essigsäure  aller  Art  von  oder  bis  10%
Säuregehalt
Von  höherem  Percente  je  l‘%  mehr  2  Oere.
Mineralwasser  frei.
ln  der  Ausfuhr  frei.
Türkei.
Bier  in  grossen  Flaschen
r  «  kleinen  „
Essig  vertragsmässig  vom  Werthe  8«(0.
Branntwein  (Sprit,  Gin  und  Genever)  ....
Rum
Aller  anderer  vertragsmässig  vom  Werthe  8%.

ÎI
13

Liter
1
1

Zoll

allgemeiner ­


Krön.'  Oere
1  20
—  10

tragemàssiger


Krön.  Oere

-  IC

,10

Kg.
1
1  Lit.
Kg.
1

Dtid.
1
1

—  I  50
—  !  65
—  I  20

Piast.  '  Para
3  44
2  I  18

Gail.;'  1  I  31
-  —  I  84

Piast.  Para

80
81
82
83
84
85
86
87

88
89
90
91
92
93

XIV.  Esswaaren.

Oesterreich-Ungarn.
Kg.
Brot,  gemeines,  Schilfszwieback  100
Sago,  Sagosurrogate,  Tapioca,  Arrowroot  ...  100
Teigwerk  100
Fleisch,  frisches  .  100
„  zubereitetes  100
Fleischwürste  100
Käse  (Gattung,  Werth  per  100  Kg.  und  Absendungsort) ­
  100
Häringe,  gesalzen  oder  geräuchert  ■  100
Stockfische  100
Andere  Fische,  nicht  besonders  benannte,  gesalzen, ­
  geräuchert,  getrocknet  100
Fische  zubereitet,  in  Fässern  100
Caviar  und  Caviarsurrogafe  100
Kaffeesurrogate  (auch  Cichorien,  gebrannt)  .  .  100  {  15
Cacao  gemahlen,  Cacaomasse  100  |'  50
Chocolade,  Chocolade-Surrogate  und  -Fabrikate  '  100  ^  50
Genussmittel  in  Büchsen,  Flaschen  etc.,  herme-  |
tisch  verschlossen  ¡  100  40
Esswaaren,  nicht  besonders  benannte  ....  !  100  40
In  dei‘  Ausfuhr  frei.

fl.  I  kr.
1  50
6  I  —
6  I  —
6il
20  -
10  —
3  I  —

5  —
15  ,  —
50  —

fl.  kr.
frei

1
3
3
16

4  40
3  -
        <pb n="82" />
        68-XIV.

  Esswaaren.

H

25q2
:25ql
25gl

25gl
25o
25k
!25g2
25pl
25pl
25n
25ml
25pl

25p2

15

13

T  a  r  i  f  ni  ä  s  s  i  g  e  Benennung

Deutschland.
Brot,  Backwerk  gewöhnliches,  Schiffszwieback  .
Kraftmehl,  Puder,  Stärke,  Stärkegummi,  Arrowroot,
  Nudeln,  Sago,  Sagosurrogate,  Tapioca
Fleisch  ausgeschlachtetes,  frisches  und  zubereitetes ­
  Geflügel  und  Wild  aller  Art,  nicht
lebend,  Fleischextract,  Tafelbouillon  .  .  .
Fleischwürste  wie  Fleisch,  frisches  etc.  .  .  .
Käse  aller  Art
Häringe  gesalzen  .
Anmerkung.  Häringe,  gesalzene,  in  nicht  handelsüblicher
Verpackung  werden  per  100  Kg.  mit  2  Mark  verzollt.
Fische,  nicht  anderweitig  genannte  ....
„  zubefeitete
Cacao  gemahlener  und  Cacaomasse  ....
Caviar  und  Caviarsurrogate
Kaffeesurrogate  mit  Ausnahme  von  Cichorien
Confituren  aller  Art  :  Zuckerwerk,  Kuchenwerk
aller  Art,  Chocolade  u.  Chocoladesurrogate,
alle  in  Flaschen,  Bechern  u.  dgl.  eingemachten ­
  und  eingedämpften  oder  auch  gesalzenen ­
  Früchte,  Gewürze,  Gemüse,  Pilze,
Trüffeln,  Geflügel,  Seethiere  ,  zubereiteter
Senf,  Oliven,  Kappern,  Pasten,  Saucen  und
andere  ähnliche  Gegenstände  des  feinen
Tafelgenusses
Cichorien
„  gebrannte  (geröstete)  oder  gemahlene
Anmerkung  1.  Als  gebrannte  (geröstete)  und  gemahlene
Cichorien  im  Sinne  der  Nr.  25  p  2  des  Zolltarifs  gelten
auch  solche  Cichorien,  welche  einen  Zusatz  von  Mohrrüben,
Zuckerrüben,  Birnenmehl  und  ähnlichen  im  Handel  gebräuchlichen ­
  Pflanzen-  und  Wurzeltheilen  mit  Ausschluss
von  Feigen  erhalten  haben.
Anmerkung  2.  Bestehen  Zweifel  über  die  Richtigkeit  der
Angabe  des  Declaranten  oder  Waarenemptangers,  nach
welcher  eingeführte  Kaffeesurrogate  aus  gemahlener  Cichorie
  (beziehentlich  mit  den  in  der  Anmerkung  I  genannten
Zusätzen)  bestehen  sollen,  so  tritt,  insofern  der  Beweis
jener  Behauptung  von  den  Betheiligten  nicht  geführt  werden
kann,  die  Verzollung  nach  Nr.  25  m  1  des  Tarifes  ein.
ln  der  Atisfuhr  frei.

Belgien.
Brot,  Schiffszwieback  frei,
Fleisch
Fleischextract
Wild  und  Geflügel
Fische,  einschliesslich  der  Austern  )
Fische  und  Fleisch  werden  ebenfalls  zollfrei ­
  behandelt  (auch  in  Büchsen),  wenn  selbe
mit  zoll-  und  accisefreien  Substanzen  zubereitet ­
  sind.
Conserven  zum  Genuss:
In  Branntwein  eingelegte  einschliesslich  der
Präparate,  welche  zugleich  Alkohol  oder
Zucker  enthalten

frei.

Zoll

allgemeiner ­


Kg.  Ij  Mk.  Pfg.
100  2  —
I
100  0  —

lOOo.  12
100,  12
|100  20
,1Tob.  3

Kg.
100
100
100
100
100

3  ,
(30  i
60  Î
100  !
40  j

IOOb.
100
100
brutt.

60
4

Kg.  1  Frc.

100

vertrags-



Mk.  ,  Pfg.

Cent.

80  -

Frc.  Cent.
        <pb n="83" />
        XIV.  Esswaareu.

6,S*

il

Tarifmãssige  Benennung

II

Zoll

allgemeiner ­


traginiäasiger


15

203
115

219
220
117

186
41

42

16
17
18
19

Belgien.
Conserven,  mit  Zucker  eingemachte,  u.  zw.  eingemachte ­
  Früchte  und  Gemüse,  Mannelade,
Gelée,  Confituren  und  Fruchtsäfte  mit  Zucker
bereitet,  Zuckerbäckerwaaren,  Bisquits  mit
mehr  als  20“/o  Zuckerzusatz,  und  alle  Präparate, ­
  wenn  auch  nicht  zum  Genüsse,
welche  mit  Hilfe  von  Zucker  bereitet  sind
Andere  u.  zw.  hauptsächlich  mit  Essig  eingemachte ­
  Conserven  und  Präparate,  Fruchtsäfte
ohne  Zucker,  welche  weniger  als  8«/o  Alkohol
enthalten,  Lakrizensaft,  Pfefferkuchen,  Honig.
Käse  (mit  Ausnahme  d.  gewöhnlichen  weichen
und  weissen)  Früchte,  Mannelade  und  Obstmus ­
  ohne  Alkohol  und  Zucker  oder  nicht
mehr  als  20Oo  enthaltend,  Bisquits  ohne
Zuckerzusatz  oder  nicht  mehr  als  20o/o  .  •
In  der  Ausfuhr  frei.

Kg.

Frc.  Cent.

Frc.  Cent.

100

100

Pfd.'
1  I

Dänemark.
Brot  frei.
Sago  (Graupen  u.  Mehl),  Salep,  Arrowroot,  Tapioca
Kuchen  aller  Art,  ingleichen  Conditorwaaren  i
z.  B.  Boltjes,  Bonbons,  Brustzucker,  Confect, ­
  Confectzucker,  Confituren,  Devisen  u.
alle  Arten  Eingemachtes,  welche  nicht  be-  ||
sonders  tarifirt  sind  .  .  |j  1
Speisewaaren,  zubereitete,  hennetisch  verschlos-  i.
sen,  und  Pasteten  '1
Andere  nicht  besonders  tarifirte  frei.  .  .  i'
Fleisch  und  Speck,  Schinken.  Würste,  Zungen  u.  |
Eingeweide  frisch  frei.  (Unter  hermetischem
Verschluss  wie  Speisewaaren  Post  219.)
Käse  ^
Fische,  getrocknet,  geräuchert,  gesalzen,  einge-  ;
macht  oder  gewürzt,  als:  Anchovis,  Lam-  ,|
preten,  Lachse,  Neunaugen,  Sardellen,  ferner  ¡|
Caviar  und  Austern  1
Andere  Arten  Fische  und  anderen  Rogen,  als  ¡¡
Caviar,  Häringe  1
ln  der  Ausfuhr  fret.  '!
England.
Cichorien,  rohe,  gedörrt,  gebrannt  oder  gemahlen  ]  gg
„  geröstet,  gemahlen  p  PM,
In  der  Ausfuhr  frei.  '
Frankreich.
Fleisch,  frisches  von  Schlachtvieh
„  von  Wildpret,  Geflügel  und  Schildkröten
„  gepökeltes
Fleischconserven  in  Büchsen
Fleischextract  in  fester  oder  anderer  Form  .

25  —

10  —

Krön.:  Oere
—  '  4

-  14',ï
—  14'

10

—  6

Sh.

Lt.  Sh.  P

13

Frc.

Cent

Frc.  Cent.  '

20

50

50

Krön.

Oere
        <pb n="84" />
        70

XIV.  Eeswaaren.

i

Tarifmässige  Benennung

®  ®  allge-3
  =  meiner

Frankreich.

Kg.

Frc.  !  Cen(

35
45
46
47
48
'  81

Käse  weicher  ...
„  harter
Fische  :
a)  getrocknet,  gepökelt,  geräuchert,  Kabeljau  .
h)  Stockfische,  Klippfische
c)  Andere  getrocknet,  gepökelt  und  geräuchert
Fische,  natürlich  conservirte,  inarinirte  oder  anderweitig ­
  zubereitete
Austern  marinirte
„  frische  Brut
„  frische  andere
Hummern,  Seekrebse  frische
„  „  in  natürlichem  Zustand  conservirte
  oder  zubereitete
Obst  in  Weingeist  eingemachtes  od.  conservirtes
Anmerkung.  Zu  dem  Zolle  kommt  noch  die  innere  Consnmsteiier
  für  den  Branntwein  zu  entrichten.

.  100
;  100
100
100
100
100
100
iooest.l
100
Kg.

0
8
48
48
10
10
10
1

10
40

50

81a
b
88
89

Obst  mit  Zucker  u.  Honig  eingemacht  od.  cönservirt
„  eingemachtes  oder  conservirtes  anderes
Syrup  in  Bonbons  aus  den  französisch.  Colonien
„  „  „  aus  fremden  Ländern  .  .  .
Confituren  mit  Zucker  und  Honig,  auch  Sorbet
aus  den  französischen  Colonien  .  .  .  .
dto.  aus  fremden  Ländern
Confituren  ohne  Zucker  und  Honig
Mit  Zucker  eingekochte  Confituren  und  Früchte
(Marmelade)
In  der  Ausfuhr  frei.

52  50
8  —
40  —
52  50
20  -
26  25

1
2
3
4

Griechenland.
Fische  geräuch.,  getrockn.,  Fische  im  Allgemeinen
Häringe  und  Tzirides
Lackerda,  Sardellen  eingemachte
Kabliau  etc
Fischrogen
Fleisch:  marinirtes  und  gepökeltes,  Bratwürste  .
Schinken  und  Schlackwurst
Zungen  geräucherte
Käse  aus  Kussland  oder  der  Türkei  eingehend
„  aus  anderen  Ländern  eingehend  .  .  .  .
Teigwaaren,  Faden-  und  Façonnudeln,  Macaronis
Zwieback,  Schiffszwieback
Confituren  und  Zuckerwerk  im  Allgemeinen  .  .
Conserven  in  Essig,  sowie  Sardinen  und  alle
anderen  Fleischarten  und  Fische  in  Büchsen
Chocolade
Caviar  schwarzer  im  Allgemeinen
„  rother
Kalva  in  Schachteln  im  Allgemeinen  (ohne  Taraabzug ­
  für  Schachteln)
In  der  Ausfuhr:
Käse  aus  Lakonien,  1  Oka  12",o  vom  Werthe.
Alle  anderen  Ariikel  frei.

Oka
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1

Frc.

2
2
1

Cent
80
27
27
20
20
13
80
80
27
53
20
13
66
67
66
60
20
20
        <pb n="85" />
        XJV.  Esswaaren.

71

II
fl

Tarifmässige  Benennung

Zoll

allgemeinet


Tertrags-



244
243

271

272
281
270

277
11

18
14
15
20
27

200

153
72

Italien.

Brot  und  Schiffszwieback
Teigwaaren  aus  Weizenmehl  (Suppennudeln).  .
Teigwerk,  d.  i.  Nudeln  und  gleichartige,  nicht
gebackene  Erzeugnisse  aus  Mehl  ....
Fleisch  :
a)  frisches  und  Geflügel
Geschlachtete  ganze  Thiere,  mit  Ausnahme ­
  deijenigen,  welche  zum  Wildpret  gehören, ­
  unterliegen  dem  Zolle  für  frisches
Fleisch,  als  ob  selbe  in  Stücke  geschnitten
wären.  ln  der  Ausfuhr  .
h)  gesalzen  oder  geräuchert  oder  in  anderer
Weise  zubereitet
Mit  Frankreich  und  Oesterreich  .
In  der  Ausfuhr  .
cj  gekocht
Feischextract  und  Bouillontafeln
Käse
In  der  Ausfuhr
Fische,  trockene  oder  geräucherte
„  in  Salzlake
„  marinirte  oder  in  Oel  eingelegte  .  .  .
„  präservirte  in  Büchsen
Caviar  und  anderer  Fischrogen,  zubereiteter
Cichorien  und  jedes  andere  Kaffeesurrogat:
getrocknet
gemahlen  oder  auch  blos  gebrannt  ....
Cichorien  und  jedes  andere  Surrogat,  getrocknet
oder  auch  gemahlen
Aus  Oesterreich  .
Chocolade
Confituren  und  Conserven  mit  Zucker  oder  Honig
zubereitet
Theezwieback
Senf  flüssig,  in  Pulver  oder  eingemacht  .  .  .
Specereien  nicht  besonders  benannte  ....
Niederlande.
Fleisch  jeder  Art  und  Fleischwürste,  frisch  und
gesalzen
Fleisch  geräuchert  und  getrocknet
”  von  Wildpret  \  Werthe  5o'o.
„  von  Geflügel  /
„  von  Hammel  und  Schweinfleisch  eingesalzen ­

Fleisch  geräuchert,  getrocknet
Speck  frischer  wie  Fleisch.
„  gesalzen
„  geräuchert
Esswaaren  aller  Art,  wie  Fleisch,  Fische,  Gemüse,
Früchte  in  Schachteln  oder  Blechbüchsen,
conservirt,  hermetisch  geschlossen  .  .  .

Kr.
100
100
100
100

100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100

|il00
¡100

100
100

Lira  Cent.
5  I  50
5  :  50

5  1—1

2  20
25  -

20

2
5  [
40
15
2
i
10  ;
30
10  }
20  '

80  —
00  —
25  —
11  —
27  50

i  Kg.  iGld.  Cent#

100
100

100

0  —
8  ,  —

1  ,  —
1  I  25
I  ¡  —
1  I  25

25  :  —

Lira  '  Cent.

1  I  —

20  —

8  —

Gld.

Cent)!
        <pb n="86" />
        72

XIV'.  Ksswaaren.

73
127
133
1Ö2
155
172
190
197

218
227

601111
I  “&amp;gt;  I
¡1121'
23

24
II27I
32  ¡
31
:  38  i
;  84
¡1135
'  80
j  37
'  38

T  a  r  i  f  in  ä  s  s  i  15  e  ii  e  ii  ii  u  n  g

Niederlande.
Zuckerbäckereien
Wildpret  in  Blechbüchsen  hermetisch  geschlossen
Ingwer  eingemacht  |
Macaroni  |¡  jqO
Gemüse  in  Blechbüchsen  eingemacht,  conserrirt  JOO

Kg.
100
100

Senf

I  100

Pfefferkuchen
Kuchen  und  Zuckerbäckereien  aller  Art,  sowie  ji
Früchte  in  Blechbüchsen,  Champignons,  i;
Schwämme,  Morcheln  ii  jqo
Fische  in  Blechbüchsen  ¡100
Speisen  aus  Erdäpfelmehl,  im  Tarif  nicht  beson-  j|
ders  benannt  |:  loo
In  der  Ausfuhr  frei.  |
Portugal.  „
Confecte  in  Syru]i  ^00
„  trockene  llOO'
Saucen  ^100:
Pickles  (Gemüse)  j  ]00
Käse  gemeiner  MOo!
«  feiner  |  100  !
Fische  eingelegt  in  Gel  IjlOO'
„  auf  andere  Weise  präparirt  !  100  !
Sardinen  ^1001
Schellfische  '  loo  ;
100
100
100  ¡I
1001

Zoll

allgemeiuer


(ild.  {Cents
25  I  -
25  '  —
0  —
2  -
25  —
25  :  —

25  —
25  ;  —
2  —

Tertrags-



Gld.

Fleisch  von  Bindern,  gesalzenes
f  von  Schweinen,  gesalzenes
Speck  und  Schinken
Schiffszwieback

Suppenteig  ||  100  'i

lleis
0070  30
0130-25
&amp;lt;»109-00
0038  00
0109-00
0190-00
0070-30
0038-15
0004-90
0002-72
0028-08
0081-75
0081-75
0012-00
00.50-00

Cents

Reis

Rumänien.
Brot
Zwieback  gemeiner  (Schiffszwieback)  u.  Brezeln
(craquelins)
Fleisch  frisches,  von  Schlacht-  und  Stechvieh
r  gesalzenes,  getrocknetes,  mit  Inbegriff  des
einfach  gesalzenen  Specks  ....
„  geräuchertes  und  Selchwaaren  jeder  Art
Käse  aller  Art
Häringe,  Stockfische,  Sterlet,  Stör,  Makrelen.
Fische  gesalzene,  getrocknete,  geräucherte
Thunfische  in  Salzlake  tLackerda)  ....
Sardinen  in  Fässchen  mit  Inbegriff  der  russisch
Sardinen
Caviar  gepresster  (Boulagne)
n  schwarzer  von  Sterlet  und  Stör,  frisch
abgetrocknet  oder  gepresst
Caviar  nicht  besonders  benannt
Fischmilch  uiid  andere  geniessbare  Abfälle  von
Fischen

Kg.  -  Krc.
100¡  2
100  3
100  '  I

100
100  I
100  il
100  I
100
100
loo
IKg.
Kg.
100
100
100

(¡
2o
12
*&amp;gt;
&amp;lt;)
20
8
1
32
8

Cent.

50

.50

Ausfahrszoll

Fro.

Cent.  '

—  25

40
50
25
25
25

frei
frei

20
        <pb n="87" />
        .XIV.  Esswiuiren.

73

I

Benennung  der  Waaren

Rumänien.

öOivj
91
:  133  tu  I
'  116
117
:  118  i
119  I
I  120  I
122  I
123  I
■■  124  'i
125  ;
:  126  !
127  I

Cacao  gestossen  oder  in  Tafeln  !
Cacaobutter  '
Chocolade  in  Tafeln  oder  pulverisirt  .  .  .  .
Conserven  von  Fleisch,  Wild,  Fisch,  Hummer,  |
Austern  und  andere  in  Fett,  Oel  und  Essig  '
Bouillon  und  Fleischextract  in  Tafeln  und  ande-  ‘
ren  Formen  1
Trüffeln,  frische,  gesalzene,  getrocknete  .  .  ,  l|
Gurken  in  Essig  oder  Salzlake  conservirt,  in  |
Fässern
Gemüse  und  Schwämme,  conservirt,  in  Gläsern  !
oder  Blechbüchsen  '
Oliven  in  Flaschen  wie  immer  conservirt  .  .  .  '
Kappern  gesalzen  oder  in  Salzlake  in  Fässern  .
„  .  feine,  in  Gläsern  .  .  .
Senfmehl  und  Senf  zuhereitet  .  |
Pickels  jeder  Art  (mixed  pickles)  \
Tafelsauce,  Würzmittel

Kg.
100
1
100
100
1
1
100

Zoll

allgemeiner ­


für  die
Ansfnhr

Frc.  ICent.
22  I  -
—  I  60
20  —
36  50
-  90
2  —
2  -

Frc.  I  Cent,
frei

100
100
100
100
100
100
100

20  —
15  -
2:-6
  '  —
25  —
45  —

16
'n'55
li
56  i
65  I
iiv56
,

67

60

I

61
62

Russland.
Esswaaren  nicht  besonders  benannt
Fleisch  gesalzenes,  geräuchertes,  gedörrtes,  desgleichen ­
  Fleischwürste
Käse
Fische:  1.  marinirte  in  Oel.  gefüllte.  Caviar
2.  gesalzene  und  geräucherte  (ausgenommen
Häringe)
Häringe  und  gedörrte  Fische  jeder  Art:
geräucherte  Häringe
gesalzene  Häringe,  Stockfische  und  alle  anderen
gedörrten  Fische
Austern  ,  Hummern,  Seekrehse.  Muscheln,
Schnecken,  Tintenfische,  frische,  gesalzene
und  marinirt«
Confect  aller  Art,  als  :  eingemachtes  Assia  in
Töpfen  und  Gläsern.  Obst  in  Liqueur,  Rum,
Cognac,  tSvrup  und  in  Saft,  Obstsyrup,
Chocolade,  Pastilla
Dick  eingesottenes  Obst  ohne  Zucker  (darunter
auch  Backmus),  zerriebenen  Cacao  ohne
Zucker
Pfefferkuchen  und  Bisquits  mit  und  ohne
Zucker  .
Pasteten  und  8])eisezuthaten  jeder  Art,  als  :  Senf
zubereiteter.  Soya.  Pickels,  sowie  in  Gläsern,
thönernen,  blechernen  und  anderen  hermetisch ­
  geschlossenen  Gefässen  eingeführte
Kappern,  Oliven  und  Gemüse  jeder  anderen
Art,  Obst  und  alle  Lebensmittel  in  Oel,
Essig  und  auf  andere  Art  zubereitete,  Liebig’s ­
  Fleischextract,  Conserven  mit  Ausnahme ­
  der  besonders  benannten  .  .  .  .

Il  Pnd
I  brntt.

Rubel  £op.
—  I  10
I
—  I  80
5  —
4  —
1
22

20

15  —

8  —

5  50
I
3  50

Vertragsm.
Babel;  Kop.

4
        <pb n="88" />
        74

XIV.  Ësswaaren.

ill
,

■1

Tarifmässige  Benennung

Zoll

allgemeiner


tragemàssiger


(53
64
20

c
8D

¡  232
1233
¡234
1266
|267e
¡2680
I  270
!  ee
271

i  II2
In  16
I  16
in  17
1129
jnl3
^nl3
14

Russland.
Trüffeln,  Moucherons  und  alle  anderen  Pilze  in
Essig,  Oel  u.  Salzlake,  sowie  auch  trockene
und  frische  Trüffeln
Pilze  getrocknete,  mit  Ausnahme  der  in  der
Medicin  gebräuchlichen  (§22)
Jn  der  Au8f^lhr  frei.
Serbien.
Esswaaren  aus  Mehl,  Früchten,  Samen,  Giünzeug
  und  sonstigen  Gewächsen,  getrocknet,
gesotten  oder  sonst  zuhereitete,  und  zwar  :
1.  ohne  Zucker  und  Honig  zubereitet:  Brot,
Mehlspeisen,  Tachonya,  Macaroni,  Sago  und
alles  übrige  Teigwerk;  Obst  eingesottenes
ohne  Zucker  (Lebleblic)  u.  s.  w.  ähnliches
2.  Mit  Zucker  u.  Honig  oder  SjTup  zubereitet:
Zuckerbäckereien,  Lebkuchen,  Obst  und  andere ­
  Gewächse  in  Zucker  gekocht;  hieher
gehört  auch  Candiszucker,  Bärenzucker,
candirter  Zucker
Esswaaren  aus  Fleisch,  Speck,  Fisch,  Krebsen,
Schnecken  und  sonstigen  Thieren,  gebraten,
marinirt  oder  sonst  zubereitet,  sowie  alle
Conserven,  Extracte,  Braten,  Würste,  Blunzen
  und  ähnliche  Genussartikel  ....
Käse,  Topfen  (Butter)  nicht  gesalzen  oder  geschmolzen ­

Caviar  .In  der  Ausfuhr:
Spanien.
Fleisch  in  Salzlake,  auch  gedörrtes  oder  geräuch.
Schweinefleisch,  Schweineschmalz  und  Speck
Anderes  Fleisch
Conservirte  Nahrungsmittel,  Eingemachtes,  Mostrich ­
  und  Saucen
Chocolade
Confituren
Suppenteige,  Salzmehl  als  Nahrungsmittel,  Brot
und  Schiffszwieback
Käse
Schweiz.
Brot
Fleisch  frisches
„  gesalzenes  oder  geräuchertes,  Speck
Würste
Käse
Häringe
Fische  getrocknet,  gesalzen,  marinirt  oder  geräuchert, ­
  in  Gefässen  von  5  Kg.  und  darüber
Fische  in  Gefässen  unter  5  Kg.  in  Büchsen
oder  Gläsern  in  Essig  oder  Oel  eingemacht

Pud
ibrutt.

Kg.

100

100

100
100
100
Kg.
100
100
100
1
1
1
100;
100
Kg.  I
1001
1001
1001
100
100
100
100
100

Kuh.  I  Kop.
6  —
—  40
Dinar  Para

Enb.  I  Kop.

Dinar  Para

1.6

60  —

60  —
36  —
26  —

Pesetas
2  I  80
16  I  —
6  ,  70
i|5
14  ;  -
—  86
Frk.  Rapp.

4  —

16

Pesetas

2
16
6

11

80
70
90
66
85
35
35

Frk.  Rapp
        <pb n="89" />
        !

Post  des
Orig'.'Tarífes

XIV.  Esswaaren.

75

Tarifmâssige  Benennung

il

Zoll

allgemeiner ­


tragsmässiger


IIAll
II  A  7
6
8
II4
5
HA  11

Schweiz.

Caviar
Cichorien  geröstet  oder  zubereitet  ....
„  getrocknet
Cichorienessencen  und  andere  Kaffeesurrogate
Cacao  gemahlen,  offen  in  Fässern  und  Kisten
Chocolade,  Chocoladeteig,  Cacaopulver  inPacketen
Esswaaren  feine,  wie  Früchte  und  Pflanzen  in
Branntwein  eingemacht,  in  Zucker  gekocht
und  gezuckert,  gezuckerte  Beerensäfte,  Pasteten, ­
  Lebkuchen,  Zuckerwerk  und  London-Bisquits
  etc.,  Fleischextract
In  der  Ausfuhr  der  vorbenannten  Artikel  .  .  .

Kg.
100
100
100
100
100
100

100

Frk.  IKapp.
30  '  —
3  —
—  60
3  —
16  —

30
20

Frk.

Rapp.

Schweden.
Brot:  feines  Kleinbrot,  Backwerk,  Cakes,  Pfefferkuchen ­
  und  derartiges  Gebäck,  welches  nicht
zu  den  Confituren  gerechnet  werden  kann,
nebst  Emballage
Brot  aller  andern  Art
Fleisch  aller  Art
Wurst,  Mettwurst
Speck
Käse  aller  Art
Fische,  gesalzene,  geräucherte
Kaffeesurrogate  wie  Kaffee.
Cichorienwurzel  gebrannte,  wie  Kaftee.
Confituren
Conserven  aller  Art  in  zur  Aufbewahrung  von
Genussmitteln  hermetisch  geschlossenen  Gefässen,
  einschliesslich  derselben  .  .  .  .
Couleur,  sogenannte  Weintinctur,  mit  Wasser
gemischt  wie  Syrup,  mit  Sprit  wie  Liqueur.
Veilchensyruj)
Senf  zubereiteter  oder  gemahlen
„  ungemahlen
Oblaten  in  Oblattafeln
Kappern  einschliesslich  der  Gefässe  .  .  .  .
Caviar
Conserven:  Sardinen,  Anchovis  in  gelöth.  Büchsen
„  Früchte,  Beeren  u  Gemüse,  eingelegt  in
Branntwein  oder  Essig,  sammt  Gefäss
Chocolade
In  der  Ausfuhr  frei.

Kg.

Krön.  Oere

1
1
1
1
1
1
1

15

25

1  -  47

1  I  —

1  _  10
1  :  —  üo
1  i  —  &amp;lt;
lili- ­
  40
1  I  1  «0
1  I  —  20
1  !  —  30
1  1  -  i

Krön.  Oere

Türkei.
Fleisch  von  Bindern
Schweinfleisch  gepökelt
Schinken
Speck
Käse,  Cacao  zubereitet,  Chocolade,  Confect
und  Zuckerwerk,  Saucen  und  Pickles,  Vertragsmässig
  vom  Werthe  8o,'o.

Kg.  I
100  ¡
I  Barrel ­
  tn
770ka

Piast.j
30  I

prOka'  1

Para

I  Plast.

Par

56
2

43
98
        <pb n="90" />
        ,7.6

XV.  Holz,  Kohlen,  Torf.

XV.  Holz,  Kohlen,  Torf.

il

a  r  i  f  m  ä  s  sig  e  Benennung

Oesterreich-Ungarn.

94
95

96

Brennholz  aller  Art,  Holzhorke,  Lohkuchen  und
ausgelaugte  Lohe  frei.
Werkholz,  europäisches,  roh  oder  behauen,  hart
oder  weich,  Fassdauben,  Eisenbahnschwellen, ­
  Sägewaaren  (exclusive  Fourniere),  hart
oder  weich,  Werkholz,  aussereuropäisches
frei.
Holzkohlen,  Torf  und  Torfkohlen.  Lignite  und
Braunkohlen,  Steinkohlen,  Coaks  (Coke),
andere  Brennstoffe  der  Nr.  96  frei.
Jn  der  Ausfuhr  frei.

,  13a

13b

13cl
13c2

Deutschland.
Brennholz,  Reisig,  auch  Besen  von  Reisig;  Holzkohlen; ­
  Korkholz,  auch  in  Platten  und
Scheiben,  rohes;  Lolikuchen  (ausgelaugte
Lohe  als  Brennmaterial);  vegetabilische  und
animalische  Schnitzstoffe,  nicht  besonders
genannt  (als:  Rohr,  Stein-,  Cocos-  und  andere ­
  dergleichen  Nüsse,  Hörner,  Knochen,
Hufe,  Klauen,  Zähne  u.  s.  w.  frei.
Holzborke  und  Gerberlohe
Bau-  und  Nutzholz  aller  Art  (soweit  es  sich
durch  die  Art  seiner  Zerkleinerung  oder
nach  seiner  sonstigen  Beschaffenheit  nicht
als  Brennholz  darstellt)  :
1.  roh  oder  blos  mit  der  Axt  vorgearbeitet
2.  gesägt  oder  auf  anderem  Wege  vorgearbeitet
oder  zerkleinert;  Fassdauben  und  ähnliche
Säg-  oder  Schnittwaaren,  auch  ungeschälte
Korbweiden  und  Reifenstäbe

Anmerkung.  Bretter.und  älinliehe  Sägewaaren.  welche  auf
'  einer  oder  auf  beiden  Seiten  uhguhobelt  sind,  fallen  unter
I  Nr.  13  d.  —  Blöcke,  Balken  und  dergleichen  rohe  oder  blos
'  mit  der  Axt  vorgeurheitete  Bau-  und  Nutzhölzer,  welche
im  IJehrigen  lediglich  an  den  Knden  mit  der  Säge  ahge-I
  schnitten  sind,  fallen  dadurch  allein  noch  nicht  unter  die
j  Sägewaaren  der  Nr.  13  c  2.
Ein  Ueherzug  von  Asphalt,  Theer  oder  asphaltirtem
Papier  oder  eine  Imprägnirnng  mit  Stoffen,  welche  die
'  Fäulniss  abhalten,  schliesst  Bau-  und  Nutzholz  von  der
Nr.  13  c  nicht  aus.
Zu  Nr.  13  c  2  gehören  ferner  Eisenbahnschwellen  hölzerne  :
1.  Plattschwellen  und  zwar  aj  die  nicht  nur  an  den  Enden,
I  sondern  auch  längsseitig  mit  der  Säge  geschnitten;  die
lediglich  an  den  Enden  mit  der  Säge  beschnitten,  im  Uebrigen
  aber  n  r  mit  der  Axt  behauen  sind.  2.  Bundschwellen
ans  rundem,  rohem  Holz,  blos  mit  der  Axt  behauen  und  au
den  Enden  mit  der  Säge  beschnitten.  3.  Halbrnndschwellen.
II  durch  die  Säge  in  zwei  Hälften  getbeilt.  4.  Doppel-  oder
drei-  und  vierfache  Schwellen,  d.  h.  roh  mit  der  Axt  bearbeitete ­
  Klötze  und  mittelst  Sägeqnerschnitte  auf  bestimmte
Längen  gebracht.
Die  unter  der  Bezeichnung  „Schwellen“  im  Wassertransporte ­
  eingehenden  Hölzer  welche  bereits  in  ganzer  Baumlänge ­
  mit  der  Axt  zu  Eisenbahnschwellen  vorgearbeitet
sind,  aber  erst  durch  einen  Querschnitt  zerlegt  werden

Zoll

allgemeiner ­


vertrags-



Kg.

Mk.  Pfg.  II  Hk.

lOObr.

lOObr.
IFstn.
lOöbr.
IFitin.

—  50

10
60

25
50

Pfg.
        <pb n="91" />
        XV.  Holz,  Kohlen,  Torf.

77

II

T  a  r  ¡  f  in  H  s  s  i  j;  e  e  ii  e  ii  ii  u  n  p

Zoll

allgemeiner ­


tragsmäseiger


13
34

mfleeen,  fallen  unter  13c  1  und  werden  mit  0  10  Mark  per
100  Kg.  oder  pr.  Festmeter  mit  0  60  Mark  belegt.  (Prenssiscbee
  Centralblatt  Nr.  26  ex  1882.)
Holzkohle,  auch  gepulverte,  geformte,  plastische
Löthkohle  frei.
Steinkohlen,  Braunkohlen,  Torf,  Torfkohlen  und
geformte  Brennmaterialien,  sowie  Coaks  frei.
In  der  Ausfuhr  frei.

5

a

b
c

12

Belgien.
Eichen-  und  Nussbaumholz
Bau-  und  Tischlerholz,  mit  Ausnahme  von  Eichenund
  Nussbaumholz,  mit  der  Rinde  oder  nicht
geschnitten
Geschnitten  mehr  als  5  Cm.  dick  ....
.  5  Cm.  stark  und  darunter  .  .  .
Verschiedenes  Holz  frei.
Anmerkung.  Begreift  hauptsächlich  anderes  als  Eichenu.
  Nussbaumholz,  gespalten  zu  Dauben.  Böttcherholz  oder
Kisten  (mit  Axt,  Schneidmesser  oder  Säge  bearbeitet),  ferner ­
  Brennholz  und  Holzstücke  mit  der  Rinde  von  weniger
als  75%  Durchmesser  am  Stammende.
Stückkohle,  Holz  und  Torf  frei.
In  der  Ausfuhr  frei.

Knb.-Meter


Frc.
1

OemL

Frc.  I  Cent.

1  3
1  6
1  9

255
126
127
246

247

249
250

Dänemark.
Torf  frei.
Kohlen  frei.
Kork,  unverarbeiteter,  frei.
Holz,  unverarbeitetes,  Buxbauin,  Ebenholz,  Flottholz, ­
  Packholz  aller  Arten,  Brennholz,  Bauholz, ­
  Reiser,  Wachholderstöcke  und  ungeschälte ­
  Weiden  frei.
Andere  Holzarten  :
a)  wenn  selbe  in  Verdecksladungen  eingehen
Anmerkung.  Diese  Art  der  Verzollung  kommt  zur  Anwendung ­
  auf  Ladungen,  welche  ausserhall)  eines  Zollortes  gelöscht ­
  werden,  und  soferne  der  Anmelder  es  wünscht,
gleichfalls  auf  Ladungen,  welche  in  einem  Zollorte  gelöscht
werden,  in  beiden  Fällen  aber  nur  unter  Beobachtung  specieller
  Bedingungen.
h)  in  anderen  Fällen
Holz,  ganz  oder  theilweise  verarbeitetes,  soweit
nicht  besonders  tarifirt:  aptirtes  Bauholz
(Schiffsbaubolz  und  anderes),  welches  seiner
Beschaffenheit  nach  zur  Verzollung  nach
dem  Gewichte  sich  nicht  eignet  .  .  .  .
In  der  Ausfuhr  frei.

per
Com-;

  Krön.

last

6

IKub.-Fnss

1

I  1

Oere

50

12

Krön.

Oere

England.  i,
Holz,  Kohlen,  Torf,  Coaks  etc.  in  der  Ein-  und  \
Ausfuhr  frei.  i

118

Frankreich.
Gemeine  Hölzer  :
Bauholz  :  Eichen,  Ulmen,  Nussbaumholz,  roh  oder
behauen,  zersägt,  in  allen  Dimensionen  frei.
        <pb n="92" />
        78

XV.  Holz,  Kohlen,  Torf.

"I

119

120
121
122
123
124
125
127

128
129
130
175

T  a  r  i  f  in  ä  s  s  i  ff  e  B  e  ii  e  n  n  u  ii  ff

Frankreich.
Anderes,  roh,  behauen  oder  zersäfft  frei.
Masten,  grosse  und  kleine,  Spieren  und  Raaon,
Stiele  für  Bootshaken,  Stiele  für  Heugabeln
und  Theerydnsel,  Buderstangen  und  Ruder
frei.
Daubenholz  frei.
Spanholz  (dünne  Brettchen)  .  '
Reifholz  frei.
Stangen  und  Rebenpfähle
Kork,  roh,  geraspelt  oder  in  Blatten  frei.
Brennholz,  Holzkohlen  und  Schaben-  (Achel-)
Kohlen,  sowie  andere  gemeine  Hölzer  frei.
Holz  zu  Kunstschreinarbeiten,  in  Blöcken  oder
in  Scheiten  von  mehr  als  2  Decimeter  Dicke
zersägt:  Mahagoniholz,  Bucbsbaumholz  und
anderes  frei.
Holz  zu  Kun  stsch  rein  erarbeiten,  zersägt  in  der
Dicke  von  höchstens  2  Decimeter  ....
Wohlriechende  Hölzer  j
Farbholz  in  Blöcken  frei.
„  gemahlen  I
Steinkohlen,  Coaks
Steinkohlenasche

ln  der  Ausfuhr  frei.
Griechenland.
Brennholz  frei.
Bretter  (Mezopontes)  ....
„  schwache,  für  Bauarbeit,  sowie  auch  für
Korinthenküsten
Fourniere,  schwache  Quadronen  für  Dachstühle,
kurze  Bretter  von  Tannenholz,  sowie  auch
Leisten  für  Fässer  von  Eichen-  u.  Buchenholz, ­
  klein  geschnittenes  zu  Thüren,  Jalousien, ­
  Fussböden
Fassbretter,  schwache  Falzbretter,  Parankola  ohne
Unterschied
Quadronen  im  Allgemeinen  von  Tannen  und
Buchen,  Holz  ohne  Unterschied  ....
Alle  anderen  Zimmerhölzer  vom  Werthe  15&amp;lt;&amp;gt;/o.
Schilfsbauholz  ohne  Unterschied  v.Werthe  6«'o  oder
Holz  feines  zur  Kunsttiscblerei  ;
Mahagoni  in  Blöcken
Ebenholz  und  Buxbaum
Nussbaum
Fourniere  von  den  vorgenannten,  sowie  anderen ­
  Hölzern
Holzwaaren  (siehe  Classe  XXXIV).
Kohlen  gemeine
Steinkohlen  frei.
Dauben  zur  Verfertigung  von  Wein-  und  Oelbehältern


StftCÄ  Frc

1000
1000

Kg.
100

100
1000

stück

1
1
Oka
1
1
1
1

Zoll

allgemeiner ­


Cent.

—  i  10
-  !  25

1  ‘  —

—  12
—  12

Frc.  Cent.
53
20

08
53
13
09
09
53
13
27
13

—  I  09

trag»-mässiger


Frc.  Cent.

Frc.

12
12

Cent.
        <pb n="93" />
        XV.  Hola,  Kohlen,  Torf.

7y

i

133
134
135

138
139
140
222

453

Tarif  massige  Benennung

1  &amp;amp;  „  Zoll

3  B
»llgega
  meiner
1  SSn

tr»g8-massiger


Griechenland.
Dauben,  desgl.,  halbe
„  von  türkischem  Buchenholz  ....
„  desgl.,  halbe
„  aus  dem  adriatischen  Meer  und  aus
Messenien  eingehend
Kork  roher  in  Platten
Korkpfropfen
In  der  Ausfuhr  :
Brennholz
Alle  ührigen  Artikel  frei.
Italien.
Holzkohlen
Brennholz
Holz:  a)  Kunstschreinerholz,  nicht  zersägt  .  .
h)  ,  zersägt
c)  „  in  Brettern  oder  eingelegten ­
  Tafeln  für  Fusshöden
ä)  Kunstschreinerholz  gemeines,  zersägt,  geviertelt ­
  oder  mit  der  Axt  einfach  behauen,
vierkantig  gemacht  .
e)  Holz  in  dünnen  Brettern  zu  Schachteln,  Siebreifen ­
  u.  dgl.,  ebenso  in  Keifen  in  jeder  Länge
Ruder,  Pfahle  und  Stangen
Wurzeln  zu  Bürsten
Kork  roher
„  bearbeiteter
Steinkohlen  und  Coaks
Alle  Waaren  aus  Holz  siehe  die  Classe  Holzwaaren.
In  der  Ausfuhr  frei.
Niederlande.
Brenn-  und  Bauholz  frei.
Kork  geschnitten,  geformt
In  der  Ausfuhr  frei.
Portugal.
Holz  rohes  frei.
Kohlen
Coaks
Fossile  Brennstoffe,  im  Tarife  nicht  besonders
aufgeführte,  vom  Werthe  5®/o.
/«  der  Ausfuhr  frei.

Frc.

Frc.  Cent.

1  r  -

Lin  I

6  —

Tona,

Lin  Cent.

4  —

Kg.  Uld.  Genta

Cents

Uelf

Brennholz

Rumänien.
in  der  Ausfuhr  .  ,
Weidenholz  in  der  Ausfuhr

Knb.-Matar


Reis
0327
0645

AusfnhrsKOll
Frc.  Cent.

Bauholz  österr.-ungar.  Provenienz  laut  Art.  IX  des
Handelsvertrages  mit  Oesterreich-Ungam  frei.
        <pb n="94" />
        80

XV,  Holz,  Kohlen,  Torf.

455
456

457
458
454
462

1911]
20
;  83

15

10

23  c

T  a  r  i  f  in  ä  s  s  i  g  e  Benennung

Rumänien.
Werk-  und  Bauholz  frei.
Hölzer,  exotische,  mit  Ausnahme  der  wohlriechenden, ­
  in  Blocken  oder  zersägt,  ohne  Unterschied ­
  der  Stärke  mit  Ausnahme  derFouniiere
Kork  roher
Hölzer  wohlriechende
Holzkohlen  .
Stein-  und  Braunkohle  frei.
Russland.
Heizmaterial  aller  Art  mit  Ausnahme  des  besonders ­
  benannten  frei.
Korkholz
Holz,  1.  werthvolles  zu  Tischler-  und  Drechslerarbeiten,
  als  :  Bock-,  Gedern-,  Cypressen-Mahagoni-,
  Nuss-  und  Palisander-,  Palmen-  u
wohlriechendes  Holz  jeder  Art  in  viereckigen
Balken,  Schnitten,  Blöcken  und  Brettern
2.  jeder  Art  in  Blättern  und  Fournieren  .
Anmerkung.  Unter  Blättern  und  Fournieren  sind  Tafeln
zu  verstehen,  die  nicht  über  '/«  VVerschok  dick  sind.
(1  Werschok  gleich  44  Millimeter.)
Holzkohlen,  Torf,  Stein-  und  Braunkohle  frei.
Bei  der  Einfuhr  über  die  Zollämter  in  Polen
In  der  Aui^fiihr  frei.
Serbien.
Holz  unbearbeitet  ;
a)  Brennholz
h)  Bauholz  u.  zw.  Bretter,  Pfosten,  Dauben,
Planken,  Schindeln,  Stäbe  und  ähnliche
c)  Kleines  Holz  hergerichtet  für  die  Industrie:
Eädertheile  für  Mühlen,  Bäder,  Holznägel,
Wein  stecken
d)  Fournierholz  für  Schuster,  Buchbinder,  Rahmen ­
  für  Siebe  und  Trommeln
e)  Kork,  Korkstöpsel,  Lindenbast  und  Holzkohle ­
  frei.
f)  Alle  feineren  Holzarten  u.  zw.  :  Stuhlrohr
(spanisches  Rohr),  Panamagras  und  andere ­
  Holzarten  zum  Flechten  frei.
Steinkohlen  und  Lignite
Torf  frei.
Bauholz  :  weiches  u.  zw.  Fichten,  Kiefer,  Lärchen  :
1.  Balken,  Pfosten,  Stäbe,  Stiele  und  ähnliche
2.  Bretter,  Leisten  und  Schindeln  ....
Bauholz  von  hartem  Holz,  Eichen  und  früher
nicht  genannte  Holzarten  :
1.  Balken,  Pfosten,  Stäbe,  Stiele  und  ähnliche
2.  Bretter,  Leisten,  Schindeln  und  ähnliche
Weiden,  Kork  und  anderes  Holz  und  Rinde  für
Färb-  und  Gerbstoffe  und  Holzkohle  .  .
Pottasche

Kg.

100
100
100
100

Pud

Kbm.
1
1
Kg.
100
100

100
Kbm.
1
1

1
1
Kg.
100
100

Rubel  {  Kop.
—  i  10

10
50

Zoll

allgemeiner ­


Frc.  Cent.

3  :  .50
4  —
I  45

V

Dinar  Para
60
6  —
80
4  i  —

—  I  40

Frc.  I  Cent.
frei
frei

Vertrag.sm.
Rubel  I  Kop.

für  die
Ausfuhr

Aneftihrszoll

Dinar

Para
10

40
80

80
20

3
10  —
        <pb n="95" />
        XV,  Holz,  Kohlen,  Torf.

81

Tarifmässige  Benennung

-SS

Zoll

allgemeiner ­


tragimäsfiger


175

176
177
178e
182
183
184
185

186

VIII  aI
1
2
3
15  B

5
9
10

Spanien.
Holz,  gemeines,  in  Brettern,  auch  zerschnittenen,
gehobelten  oder  gefalzten  Kisten,  ferner
Fussböden,  Bohlen,  Balken  und  Bauholz,
sowie  Rundholz  und  Schiffsbauholz  .  .  .
Zoll,  welcher  auf  die  Vertragsstaaten  Anwendung
findet,  so  lange  der  Vertrag  mit  Oesterreich-Ungarn
  besteht
Anmerkung.  %u  Kr.  175  guhùren  auch  Kisenbahnschwellen,
Segelstangen,  dann  Brettchen  aus  ordinärem  Holz  für  Kisten
oder  zur  Zusammensetzung  von  Holzpari|oetten.
Holz,  feines,  zur  Kunsttischlerei,  in  Brettern,
Bohlen,  Blöcken  oder  Stöcken
Desgleichen  in  Fournieren
Böttcherwaaren  zusammengesetzt  oder  zerlegt
Brennholz,  Kohle  oder  andere  vegetabilische
Brennmaterialien
Kork  .  .  .
Reifen  Stäbe,  Fassreife  und  (Jitter  oder  grobes
Flechtwerk  oder  Zaunwerk  (cercas)  .  .  ,
Rohr,  Esparto,  crin  vegetal,  Binsen,  Flechtweide,
feines  Stroh,  Palmfasem  und  ähnliche  Materialien ­
  in  unverarbeitetem  Zustande  .  .  .
Waaren  aus  diesen  ^laterialien  erzeugt  siehe
Holz-,  Stroh-  und  Bastwaaren.
Alle  anderen  Gegenstände  aus  Holz  siehe  Holzwaaren.

Steinkohlen,  Coaks
Anmerkung.  Steinkohle  und  Coke  werden  auf  ürund  der
Gewichteangahe  in  einer  Bescheinigung  verzollt,  welche  der
spanische  Consul  an  dem  Kinschiffungsorte  dem  Capitán
des  Schiffes  über  die  an  Bord  genommene  Quantität,  nach
Massgabe  der  Charterpolizzen  und  des  Ladungsscheins  ertheilt,
  deren  Einreichung  er  deshalb  fordert.  —  Die  Zollämter ­
  können  in  zweifelhaften  Fällen  die  erforderlichen
Untersuchungen  anstellen.  —  Der  Artikel  29  des  Budgetgesetzes ­
  vom  11.  luli  1877  belastet  die  Steinkohle  mit  der
Abgabe  von  2  Pesetas  50  Centimes.
In  der  Ausfuhr  frei.
Schweiz.
Bauholz  u.  gemeines  Nutzholz,  gemeines  Flossholz
Brennholz
Holzkohlen
In  der  Ausfuhr  2"/,,  vom  Werthe.
In  der  Ausfuhr  Holz  rohes  oder  nur  ganz  roh
und  nicht  in  der  ganzen  Länge  in’s  Gevierte
behauen,  gemeines  Flossholz  3*0  v.  Werthe.
Bauholz  zugerichtetes,  abgebundenes,  Fassholz,
Eich-  und  Nussbaumholz  zu  Fassdauben  u.
Wagnerarbeit
Bretter,  Latten,  Schindeln  und  Rebstöcke  .  .
Ebenistenholz  (Tischlerholz),  rohes,  ausgesägtes
„  gesägtes,  in  Brettern,  von  Buchsbaum, ­
  Mahagoni  oder  Ebenholz,  geschnittenes ­
  Cedernholz  zu  Cigarrenkistchen,  vorgearbeitetes ­
  Schachtclholz

Kub.-Meter


J  1

Pesetas

2  .  75

Pesetas

2  60

—  !  —  II  2  —

Kg.
100
100
100
1000
100
100

100

1000

Last
I'  1
!  1
1  1

Kg.
100

4
10

55
48

50
90
25

25

50

—  I  55
4  !  48
9  :  15
I
—  I  50
—  I  90
1  ¡  25
—  I  20

50

Frk.  Rapp
—  i  15
15
15

Ausfubrszoll

60
60
60

60

Frk.

Kapp.,

20
20

—  20

UoUcr,  General-Zolltarif.
        <pb n="96" />
        82

X\  I.  Drechsler-  und  Schnüzstoffe.

11
ÏIII28
XI  1

T  a  r  i  f  m  ässi^c  llene  n  n  u  n  g

Schweiz.
Fournierholz  zu  Fournieren,  dünn  zugeschnittenes
Eichen-,  Xusshaum-  und  anderes  Holz  .  .
Korkholz,  roh  oder  geschnitten  in  Platten
Steinkohlen
Braunkohlen,  Torf,  Coaks
Schweden.
Holz,  alles  Bau-,  Werk-  und  Brennholz  frei.
(Siehe  Holzwaaren,  Classe  XXXIV.)
Kohlen,  Holzkohlen  frei.
Steinkohle,  Steinkohlengrus  oder  Zinders,  sowie
Coaks  und  abgeschwefelte  Steinkohle  frei.
Korkholz  frei.
Korkwaaren  (siehe  Holzwaaren,  Classe  XXXIV).
In  der  Aui&amp;lt;fuhr  frei.

Zoll

Türkei.

Steinkohlen,  Coaks

Kg.
100
100
Last

Quint

allgemeiner ­


für  die
Ausfuhr

Frlt.
4
4

Rapp,

15
15

Piast.

Para
70

Frk.  Kapp.
—  !  20
:  20
frei
—  i  30

Piast.

Para

XVI.  Drechsler-  und  Schnitzsioffe.

97
08
99
100
101
13a
13d
13a
13a
13d

Oesterreich  Ungarn.
stuhlrohr,  roh,  ungespalten.  Stuhlrolirabfälle,
Stücke  und  Bühre,  edlere,  roh  .  .  .
Cocos-  undCoquillasnüsse,  Cocosnussschalen,
Areka-  und  Steinnüsse
Hörner,  Hornscheihen  und  Hornspitzen,
Klauen,  Füsse,  Hufe.  Knochen,  gespalten, ­
  gestreckt,  geschnitten  .  .  .
Bernstein  (auch  Bernsteininasse),  Gagat  und
Abfälle,  Elfenbein,  andere  Thierzähne,
Schildpatt  und  Abfälle,  Meerschaum
und  -Abfälle,  roh,  blos  gespalten  oder
geschnitten
Fischbein,  rohes,  Korallen,  rohe,  auch  gebohrt,
jedoch  nicht  gereinigt  oder  geschliffen  .
Deutschland.
Elephantenzähne,  ganz  oder  nur  in  einzelne
Theile  zerschnitten,  frei.
Elfenbein,  roh,  blos  geschnittene  Platten  und
Stücke
n  vegetabilisches  (Corozonüsse)  frei.
Schildkrötenschalen,  rohe,  frei.
Hohe,  nur  gespaltene,  zugeschnittene,  gestreckte
oder  gespaltene  Platten  und  Stücke  .  .  .

Kg.

100
brntt

MV.

kr.

kr.

Pfg.  Mk

Pfg.
        <pb n="97" />
        XNI,  Drcclïsler-  und  Scbnüzstoffe.

83

fl

13a

13a
7
13a
33a
13a

13
1
99
8
10

119
101
107

55
53
61
62
63
64

65

Tarif  massige  Benennung

11

allgenieííKfr


Deutschland.
Schildpatt,  künstliches,  in  Tafeln,  Platten  u.  dgl.
Stuhlrohr,  ungespalten,  ungeheiztes  oder  ungefärbtes, ­
  frei.
„  gebeiztes,  gefärbtes,  lackirtes,  gespaltenes ­
  oder  abgeschältes,  ^uch  geschnittenes ­
  zur  unmittelbaren  Benützung ­

„  -Abfälle  frei.
Bernstein,  roh
Meerschaum,  roher  und  künstlicher  .  .  .
Korallen,  weisse,  roh  frei.
„  echte  rothe,  rohe,  gepulvert  oder  gemahlen
Fischbein,  rohes  und  in  Abfällen  .  .  .
ln  der  Auafiihr  frei.

Belgien.
Walfischbarten,  rohe
Hörner  und  Knochen
Korallen,  rohe  und  geschliffene  .
ln  der  AuKftdir  frei.

Kg.
100

100
hrntt.

Dänemark.
Kohr
Schalen  von  Muscheln.  Schildkröten.Cocosnuss  frei.
ilm  dänischen  Tarif  als  Abfälle  aufgeführt.)
Horn,  roh  und  geraspelt,  in  Platten  oder  Tafeln,
ingleichen  Hornspitzen  frei.
Knochen,  ganz  zerschlagen  oder  gemahlen,  frei.
„  in  Platten,  sowie  roh  zugerichtete
Stücke,  z.  B.  Messerstiele,  Scbirmkrücken
  oder  dergl.,  auch  blos  gespaltene ­
  Walfischbarten  sowie  Fischbeinarbeiten ­

Korallen  aller  Art,  uneingefasste  .  .  j
Meerschaum  frei.
Perlmutter  unverarbeitet  )
In  dtr  Ausfuhr  frei.
England.
Ein-  und  Ausfuhr  zollfrei.
Frankreich.
Korallen,  rohe
Walfischbarten
Elephantenzähne  .
Schildkrötenschalen,  Kücken-  und  Seiten  Schilder
Elfenbein-  und  Schildpatt-Imitation
Muschelschalen  und  Perlmutter.  Seeohren  und
andere  zu  industriellen  Zwecken  verwendbare ­
  Muscheln
Thierknochen  und  Hufe,  rohe  .

Pfd.

Mk.  rfg.
3  1  —

3  —

1  1
&amp;lt;ra^-mänaiger


Mk.

Pfg.

Kg.  Frc.  Cent.

Oer«

Frc.  Cent.

Krön.  Oere

-  15

Kg.

100

Frc.  Cent.

15  —

Frc.

Cent.
        <pb n="98" />
        84

XVI.  Drechsler-  und  Schnitzstoffe.

ï  a  r  i  f  m  ii  s  s  i  g  e  Benennung

LZ  O

Zoll

alltçemeinur


tragsmässiger


66
157
180

i  293
I  294
I  295

308

I  309
310
670
671
672
;  674
:  285
1286
I  288

11

86

Frankreich.
Thierhumer,  rohe
„  bearbeitet  oder  in  Blätter  geschnitten
Cocosnussschalen,  leere  Flaschenkürbisse,  Körner
zum  Schnitzen
Bernstein  und  Gagat
In  der  Ausfuhr  frei.
Griechenland.
Muschelschalen  und  Muscheln
Jn  der  Ausfuhr  frei.
Italien.
Korallen,  rohe,  frei.
n  bearbeitet,  nicht  in  Gold  gefasst  .  .
Elfenbein,  Perlmutter  und  Schildpatt,  roh  .  .
Hörner,  Knochen  und  verwandte  Stoffe,  roh,  frei.
In  der  Ausfuhr  frei.
Niederlande.
Elfenbein,  Schildpatt,  Meerschaum,  roh,  unbearbeitet, ­
  andere  rohe  Schnitzstoffe  in  der
Ein-  und  Ausfuhr  frei.
Portugal.
Elephanten-  und  Walrosszähne,  roh
Perlmutter,  roh,  geschnitten,  Knochen,  rohe,
Hornspitzen  des  Abada,  Hirschgeweihe,  roh,
und  geraspeltes  Hirschhorn,  Schildkrötschalen,
  rohe,  andere  Thierzähne,  Bernstein
und  Gagat,  Korallen,  rohe,  dgl.  auf  Schnüren, ­
  unpolirt,  frei,
Rumänien.
Elfenbeinzähne,  ganz  oder  in  Stücken  ....
Schildkrötschalen
Fischbein,  rohes
Muscheln  und  Perlmuttersclialen,  rohe  .  .  .
Ausfuhrszoll  .
Perlmutter,  geschnitten,  zubereitet
Meerschaum,  roher,  nicht  zubereitet  ....
Bernstein
Knochen  und  Hufe
Thierhörner,  rohe
Hirschhorn
Russland.
Gagat  oder  schwarze  Ambra,  Perlmutter,  Schildpatt, ­
  Bernstein,  Meerschaum,  unverarbeitet,
Elephanten-  und  Mammuthbeine,  Email  in
Stücken  und  als  Pulver,  mit  Ausnahme  der
blauen  zu  Farben  (§118)
Fischbein:  Walfischbarten  jeder  Art,  dgl.  Schilfrohrstäbe, ­
  welche  Fischbein  für  Schirme
vertreten  .  .  .

Kg.
UOO  br.

Oka
1
Quint
100
100

Kg.
1

Kg.
1
1
1
100
100
100
1
1
100

Frc.

Frc.

Cent.|j  Frc.  Cent.

Cent.'i  Frc.  j  Cent.j
Q  l|  i

Lira  Cent.  Lira  ,  Cent.

10  I  -
10  —

10  ,  -
10  '  —

Reis
200

Frc.  Cent,
1  75
4  ;  50
—  I  80
14  —

30
1
5
1
1001  5
100,  15

Pnd  Rubel  i  Kop.

1  „  2

20

Reis

Frc.

Cent.

3  —
frei
Ansfuhrszolt
—  I  50
—  j  20
—  !  50
1  I  80
Vertragsni.
Rubel  Kop.
        <pb n="99" />
        XVII.  Mineralien.

85

M

T  a  r  i  f  in  ä  s  s  i  g  e  Benennung

Serbien.
24d  i  Bernstein  und  Schildpatt  in  Stücken  und  auf
Schnüren
55  I  Muscheln  und  Schneckenschalen,  Knochen  und
Hörner  frei.
(Im  serbischen  Tarif  unter  Abfälle  gereiht.)
In  der  Ausfuhr  fren
I  Spanien.
185  :  Rohr
209  I  Nicht  besonders  aufgeführte  unverarbeitete  thierische
  Erzeugnisse
I  In  der  Ausfuhr  frei.
XVI  Schweiz.
A  5  Bernstein
IDB2S  Elfenbein,  roh
24  '  Fischbein,  roh  oder  gespalten
25  I  „  abgeschliffen
XIII  Diese  Artikel  in  der  Ausfuhr  20  Kapp.  jir.  100  Kg.
D36|
I  Schweden.
Elfenbein-  und  Walrosszähne,  roh.  Bernstein,
roh,  Perlmutter,  roh,  Schildpatt,  roh,  Muschelschalen, ­
  Fischbein,  roh,  Horn,  Knochen,  unbearbeitetes ­
  oder  geraspeltes  Horn  in  Platten
frei.
Türkei.
Nach  den  in  Kraft  stehenden  Verträgen  8"  g
vom  Werthe.

Kg.
100

Kg.
100
100
Kg.
100
100
100
100

Zoll

allgemeiner


Dinar  |  Para
10  i  -

Peseta«
025
050
Frk  Kapp.
7  i  —
4  —
4  —
10  —

tragsniässiger


Dinar  Para

020
050
Frk.  Kapp.

XVII.  Mineralien.

102

|103a

103b

Oesterreich  Ungarn.
Steine,  roh,  unbehauen,  behauen  oder  zugesä^,
und  zwar:  Kalkstein,  Gyps,  Asphaltstein,
Graphit,  Dachschiefer  und  Dachschieferplatten, ­
  Pflastersteine,  Marmor,  auch  gesägt
oder  behauen  in  Platten
Erden  und  mineralische  Stoffe,  roh,  auch  Farberden,
  Oker,  Ambra,  Caolin,  Pfeifenthon
und  andere  Thonerde,  Schwerspath.  Witherit,
Talk  und  Walkererde,  Wascherde,  Graphit,
Sand-  und  Kieselerde,  Kalk,  Cement,  natürlicher ­
  (Puzzuolan-  und  Santorinerde,  Trass),
Garten-  und  Moorerde  und  andere  Erden
zum  technischen  Gebrauche
Erden,  gebrannt,  gemahlen  und  geschlemmt,  auch
hydraulischer  Kalk

Kg.

100
brntt

fl.  kr.

—  20

kr.
        <pb n="100" />
        86

XVII.  Mineralien.

T  a  ri  f  m  ä  s  s  i  g  e  Benennung

II

ill

Zoll

allgemeiner ­


tragemäeeiger


245

!  102

102

33a

'  33b

33a

31

159

179

Oesterreich  Ungarn.  ;  Kg
Cement,  künstlich  dargestellter  (Portland-Koman-Cement)
  100  br,
Erze,  rohe,  auch  aufbereitete,  als  Gold-  und
Silbererze,  Goldasche,  Eisen-,  Kupfer-,  Blei-,
Zinn-,  Zink-,  Nickel-,  Spiessglanz-,  Braunstein-, ­
  Kobalt-,  Mangan-  und  andere  Erze  frei.
Edelsteine  und  Halbedelsteine,  roh,  nicht  geschliffen, ­
  geschnitten  oder  auf  andere  Art
bearbeitet,  frei.
Deutschland.  i  Kg.  Mk.
Edel-  und  Halbedelsteine,  rohe,  Edelsteingrus,
Steine,  roh  oder  blos  behauen,  und  zwar:
Bau-,  Bruch-  und  Schiefersteine,  Flintensteine, ­
  Mühlsteine,  auch  mit  eisernen  Keifen
oder  Metallhülsen,  Schleif-  und  Wetzsteine
aller  Art,  gemahlene  Steine  frei.
Dachschiefer,  rohe  Schieferplatten  und  roher
Tafelschiefer  100  br.
Erden  und  Steine,  rohe  zum  Gewerbe  und  Medicinalgebrauche,
  die  nicht  mit  einem  Zollsatz
namentlich  betroffen  sind,  auch  gebrannt,  geschlemmt ­
  od.  gemahlen,  Farberde,  natürliche,
gelbe,  grüne,  rothe,  Porzellanerde  (Gaolin)  frei.
Erze,  die  nicht  mit  einem  Zollsatz  namentlich
betroffen  sind,  auch  aufbereitete  durch  Handscheidung, ­
  Klauben,  Pochen,  Schlemmen,
Siebsetzen,  Küsten,  Glühen,  Auswittern  etc.
gereinigt  und  zur  Verhüttung  vorbereitet  frei.
Cementplatten  mit  glatter  Oberfläche  und  auch
solche,  welche  mit  farbigen  Mustern  versehen ­
  sind,  frei.
(Alle  Arbeiten  aus  Steinen  siehe  Steiiiwaaren.)
Belgien.  stack  Frc.
Mineralische  Kohstoffe  :  Hierunter  sind  begriften
Erze  aller  Art  und  alle  nicht  bearbeiteten
Metalle,  welche  nicht  unter  der  Kategorie
der  Metalle  erscheinen  ;  ferner  alle  mineralischen ­
  Kohstoffe,  welche  nicht  besonders
im  Tarif  aufgenommen  sind.  frei.
Kalk.  Schwefel  frei.
Steine  :  Dachschiefer  1000'  2
Andere  Steine,  roh  oder  bearbeitet,  frei.  Hier-  '  !
unter  sind  begriffen  :  die  jtolirten  oder  behauenen ­
  Steine  und  die  Waaren  aus  Stein,
Alabaster,  Gyps,  Cement,  Marmor  u.  s.  w.
Edelsteine,  Halbedelsteine,  roh,  frei.
Dänemark.
Mineralien  in  natürlichem  Zustande,  dergl.  geschlemmte, ­
  gefärbte,  geformte  oder  auf  ähnliche ­
  Art  zubereitet,  frei.

kr.
50

Pfg.

50

Cent

Mk.

Frc.

kr.

Pfg.

Cent,
        <pb n="101" />
        XVII.  Mioeralien.

87.

íi

104

105

48

169
170
171
172
178
176
.167
168
'158

1.59

160

161
162
163
164
166

Tarifmãssige  Benennung

Dänemark.
Erde  und  Thon  in  natürlichem  Zustande,  nicht
besonders  tarifirt,  ferner  natürliche  oder
künstlich  zusammengesetzte  Porzellanerde
in  rohem  oder  geschlemmtem  Zustande  frei.
Erde,  geschlemmte,  gefärbte,  geformte  oder
ähnlich  zubereitete.  Erd-  und  Thonarten,
welche  ihrer  Beschaffenheit  nach  nicht  unter
die  Farbstoffe  gehören
Erze,  nicht  besonders  tarierte,  frei.
England.
Ein-  lind  Ausfuhr  frei.
Frankreich.
Bausteine,  roh
Pflastersteine
Kalk  und  Gyps  .......
andere  )’  frei.
Mergel
Graphit
Schiefersteine  zu  Bauzwecken,  rohe
„  zum  Dachdecken
Pflaster-,  Mauer-  und  Dachziegel,  Ziegel  aus
feuerbeständiger  Erde  frei
Marmor,  weiss,  zu  Bildsäulen,  roh,  viereckig
behauen  oder  einfach  zersägt,  frei.
„  anderer,  roh  oder  viereckig  behauen,  frei.
„  anderer  zersägt  oder  in  der  Dicke  von
16  cm.  oder  mehr  frei.
„  anderer  zersägt  in  der  Dicke  von  weniger ­
  als  16  cm.  ¿  .
Brüssler  Marmor  (Ecossines),  Kalksteine  mit  unregelmässiger ­
  Krystallisation,  roh  oder  einfach ­
  behauen,  frei.
dgl.  zersägt  in  der  Dicke  von  16  cm.  oder
darüber  frei.
„  zersägt  in  der  Dicke  von  weniger  als
16  cm
Alabaster,  roh  oder  viereckig  behauen,  frei.
„  zersägt  in  der  Dicke  von  16  cm.  und
darüber  frei.
„  zersägt  in  der  Dicke  von  weniger
als  16  cm  !  ...  .
Edelsteine,  roh  oder  geschnitten  .  .  j
Achat  oder  ähnliche  Steine,  roh  .  .  |  frei,
Bergkrv  stall,  roh  I
Steine,  bearbeitet,  mit  Einschluss  der  Schiefer-'
•v  und  Bausteine,  behauen  oder  zersägt,  frei.
Steine  und  Erden  zum  Gewerbe-  und  Kunst-^
  gebrauche,  nicht  besonders  benannte,  frei.
Erze  aller  Art  frei.
„  (Siehe  Metalle.)

äs

pfd

Krön.  '  Oere  ',Kron.  Oere

Stücr

Zoll

allf-e-  .
meiner

1000

tragsmäsiigor


—  2

Frc.  Cent.

Frc.  Cent.

Kg.
100

100

50

1  50

I100  ;  2  .50

1  50

—  :  50

1  :50
        <pb n="102" />
        88

XVII.  Mineralien.

'ñ

212
213
214
216
217
218
173

174

81

Tarifmässige  Benenn  un¡

Griechenland.
Cement  •
Erde  für  Töpfe  und  zum  Gartenbau  frei.
Gyps,  europ.  oder  türk,  im  Allgemeinen  (stuc)  .
n  im  Allgemeinen  (plâtre)
Marmor,  roher
Kreide,  gemeine,  in  rohen  Stücken
Steine,  unbearbeitet,  unbehauen,  ohne  Unterschied ­
  der  Grösse
Edelsteine:  Diamanten,  Bubinen,  Smaragden  etc.
frei.
ln  der  Axisfuhr  frei.
Italien.
Edelsteine:  u)  Rubinen,  Smaragden,  Diamanten
h)  Achate,  Opale,  Onyxe  ....
Marmor,  roher
Alabaster,  roher,  frei.
Bausteine,  roh,  gesägt,  geschnitten,  behauen
oder  polirt.  mit  Inbegriff  der  Statuen  .  .
Farberden,  Bolus-,  Oker-,  Siegelerde,  künstliche ­
  und  natürliche
Steine,  Erden,  nicht  metallinische,  Gy])s,  Kalk
und  Cement  frei.
Mineralien,  metallinische  Erze:
a)  Eisenerz
h)  Blei-  und  silberhaltige
c)  Kupfererz
d)  Zinkerz  und  jede  andere  Art  frei.
Schlacken  von  metall.  Producten  aller  Art  frei.
Alle  übrigen  in  dieser  Classe  aufgeführten  Gegenstände ­
  in  der  Ausfuhr  frei.
Niederlande.
Alle  Mineralien  zollfrei.
Kreide,  rothe  oder  schwarze,  Zeichnenkreide
5o/o  vom  Werth.
In  der  Ausfuhr  frei.
Portugal.
Achat,  roh,  Alabaster,  roh  und  Staub,  Asbest,  roh,
Sand  aller  Art,  Thon,  weisser,  farbiger,
Caolin  und  alle  anderen  Thonarten,  rohe
einschliesslich  der  Porzellanerde  frei.
Cement,  römischer,  Puzzollanerde  und  alle
anderen  ähnlichen  Baumaterialien  .  .  .
Trippei,  Schmirgel,  Blutstein  u.  dgl.  frei.
Alle  anderen  nicht  besonders  aufgeführten  Mineralien, ­
  roh,  frei.
Edelsteine,  rohe,  vom  Werth  .5®/o.
Jaspis,  roh  oder  in  Staub,  Schiefer,  roher,  Erze,
rohe  aller  Art  frei.
In  der  Ausfuhr  frei

Zoll

allgemeiner ­


für  die
Ausfuhr

Oka
1
1
1
lEbm.
1  Oka
Stück
1

Hekt.-grm.

1
1  Kg.
Tonne

Kg.
100

Tonne
1

Frc.  j  Cent
—  04

04
33
32
20

1  '  06

Lira  ¡Cent

Frc.

14
9

frei

frei

Cent.

Lira

Kg.

100

Rel«

0100

Cent.

10

Reis
        <pb n="103" />
        XVII.  Mineralien.

89

Tarifmässige  Benennung

Zoll

!i

480
481

492
493
494
495
496
630
631
632

Rumänien.
Bausteine,  gemeine,  roh  und  bearbeitet,  rohe
Steine  zu  Mühlsteinen
Steine  und  Platten  zum  Pflastern  aus  Sandstein
und  Granit,  Granit  zu  Einfassungen,  Quaikrahnen
  und  andern  Zwecken
Gyps
Kalk,  gemeiner  und  hydraulischer
Cement,  natürlicher  und  künstlicher  ....
Sand.  Kies,  Kieselerde.  Mergel  und  verschiedene
Thonarten
Oker  (Farherden)
Erze,  und  zwar:
Eisenerz  frei.
Erze,  verschiedene,  n.  bes.  ben.  in  Mengen  von
mehr  als  10  Ton.  zur  Verhüttung  eingeführt
dgl.  in  geringeren  Quantitäten  als  10  Tonnen
In  der  Ausfuhr  frei.

Kg.
100

100
100
100
100
100
100
Meterj
Tonn.
1
100
Kg.

Frc.  I  Cent.
—  20

—  :  25
—  :  65
—  I  30
—  I  70
—  I  10
1  I  -

Frc.  iCent.
I

i  8

:  7

14

Russland.
Steine  jeder  Art,  ordinäre,  unverarbeitet:
Pflastersteine,  Feuersteine  in  Stücken,  gemahlen ­
  und  gebrannt.  Glasscherben  frei.
Baumaterialien,  und  zwar:
1.  Thon  zum  Gebrauche  als  Baumaterial  und
bei  Fabrikarbeiten,  Trass,  Talk,  ungereinigte
Kreide  in  Stücken,  ungebrannt  und  ohne
künstliche  Beimischungen  frei.
2.  Ungebrannter  Gyps  und  Gypsstein,  Kalk,
Talk  und  gebrannte  und  gemahlene  Kreide
a)  beim  Import  nach  baltischen  Häfen  .
b)  bei  übrigen  Zollämtern  frei.
3.  Cement.  Ziegel.  Puzzolan,  gebrannter  Gyps
oder  Alabaster  ...
Erze  und  erzhaltige  Steine  jeder  Art,  Graphit
oder  Reissblei  in  Stücken,  Kupferasche,
pulverisirtes  Eisen,  gusseiserne  Hobelspäne
ln  der  Ausfuhr  frei.

Pud

Kübel  Kop.

Rubel

Kop.

1  ,  -  ;  3

1  ¡  —  2

I  23
'  24
25
47a
47b

Serbien.
Erde,  Sand,  Schotter  u.  a.  Materialien  u.  Naturgegenst.
  in  and.  Tarifspost,  nicht  ben.  frei.
Edelsteine  und  Halbedelsteine,  rohe,  nicht  geschliffen, ­
  frei.
Steine,  gemeine,  nicht  geschliffen,  gewöhnliche
Bau-  und  Pflastersteine
Farherden,  rohe^  Steine  und  alle  Mineralien,
nicht  gereinigt,  zur  Farbenbereitung  geeignet. ­
  nicht  sjteciell  benannt,  frei.
Erd-  und  Mineralfarben,  gemeine,  in  Stücken
und  Pulver,  und  zwar:  Oker,  Engelroth,
Bolus,  botanische  Erde,  Trippei,  Schwerspath,
  Graphit.  Wienererde
(Siehe  auch  serb.  Tarif  Classe  XLVI  Farbwaaren.)

,1
I

Kbm.
1

Dinar

I

Para
25

Dinar,

Para

I  Kg.  II
|100lj  6
        <pb n="104" />
        90

XV’II.  Mineralien.

T  a  r  i  f  m  ä  s  s  i  CT  e  B  e  n  e  n  ii  u  n  ct

4Ga

3e

4  e

1X11
I)  :

9  II
i  X  8  ¡1
ü!

IXGB

8
9c
X  15
IG
XAl
G9  b'

70  ji
76  ||
IVAl;
”
xnitj
30  ;

I  Serbien.
:  Präparirter  Kalk,  hydraulischer  Kalk,  Mörtel,
I  Gyps,  Alabaster,  Federweiss  in  Pulver  für
I  technische  Zwecke
I  Kalk,  gewöhnlicher
I  Steine,  bearbeitet  (siehe  Steinwaaren).
I  Jn  der  Ausfuhr  frei.
\  Spanien.
I  Steine,  Erden,  Erze:  Manner,  Jaspis  und  Alabaster, ­
  roh  in  Blöcken,  vierkantig  behauen
und  zur  kunstmässigen  Bearbeitung  vorbereitet ­

Desgleichen  aller  Art  Fliesen,  Platten  oder
Treppenstufen  jeder  Grösse,  geschnitten,
polirt  oder  nicht
Dergleichen  bearbeitet  oder  behauen  zu  jeder
Art  von  Gegenständen,  polirt  oder  nicht
Andere  Steine  und  Erden  zur  Verwendung  bei
Bauten  in  den  Künsten  und  in  der  Industrie
Erze
Schweiz.
Bausteine,  roh  und  behauen,  d.  h.  mit  dem
Spitzhammer  oder  mit  dem  Kronhammer
bearbeitet,  ohne  erhabene  oder  vertiefte
Linien,  abgeriebene  Kanten  oder  Flächen,  frei.
Schieferplatten  zu  Bedachungen
Schmirgel  und  Trippei,  roh  oder  gemahlen  .  .
Ausfuhr
Schwerspath  (Baryt),  roh  oder  gemahlen,  Domolit
Töpferthon,  Lehm,  Hnp|»ererde,  Walkererde,
Pfeifen-  und  Porzellanerde  (C'aolin),  Terre
de  Morez,  roh
Kalk,  fetter  und  magerer.  Gyps,  gebrannt  oder
gemahlen  '  .
Kalk,  hydraulischer,  gemahlen,  und  kieselsaure
Thonerde
Wienerkalk
Schiefertafeln  zur  Bedachung
Marmor  und  Alabaster,  roh  .  .  .  .  •  .
Marmor,  in  Platten  geschnitten,  nicht  j^olirt
Gement
Magnesit  und  Kryolit
Farberden,  rohe,  ungereinigte,  nicht  gemahlen,
wie  Kreide,  Bolus,  Blutstein,  Englischroth  [
(Caput  mortuum),  Ambraerde,  Dker  etc.  .  !
Farberden,  gemahlene,  wie  gemahlenes  Cajmt  I
mostum,  Kreideweiss  (blaue  de  Troyes)  etc.  i
Graphit  (Wasserblei),  Hafnererz  (gemahlener
Bleiglanz)  |
Erze  aller  Art,  nicht  genannte
Bleiglanz,  roh
Braunstein  (Manganerz)
Eisenerz  in  der  Ausfuhr

S  I

Zoll

allgemeiner ­


Kg.  Dinar  Para
—  :  40

100
100

Kg.  Pesetas

100
100
100

Kg.
100
100
100
100
100
100
100

¡Last
llOOK.
Last

vertrags-



Dinar  Para

Pesetas

-  37  I  -  ^  37
I  !'  '
3  I  75  '  3  10
8  :  -  7  ■  85

100  —  I  OG  —  I  OG
100  —  !  25  —  !  15

jAusfnhrszoll
!  '  Frk.  ih'app.  j  Frk.  Iliapp.

Last  '  —
100  K.  I  —

10  !|  —  ,  15
60  Ii  —  —
20  —
GO  II  —  —

Last  '  —  13  !i  —  I  15

!  60
30
60
10
30
50
80
GO

—  H

15
20
15
20
20
20
20

Quint  —  I  30  li  —

—  !  60
—  I  GO
—  '  15
—  ■  15
—  i  GO

20
20
20
80
        <pb n="105" />
        XVIII  Arznei-  und  Parfümeriestoffe.

91

“•I

Tarif  massige  Benennung

II

Zoll

allgemeiner ­


trage-  i
mässiger  I

Schweden.
steine  aller  Art,  bearbeitete  oder  unbearbeitete,
nicht  besonders  aufgefülirt,  Marmor,  bearbeiteter ­
  und  unbearbeiteter,  Schiefer,  bearbeiteter ­
  und  unbearbeiteter,  Scbieferstifte,
eingefasste  oder  uneingefasste,  Trippei,
Thon,  Kalk,  ungelöschter  und  gelöschter,
Alabaster,  unbearbeiteter,  sowie  bearbeiteter,
wenn  nicht  besonders  aufgeführt,  Kreide,
weisse,  sowie  Kreidestein,  ungemahlen  und
gemahle'n,  sowie  rothe  und  schwarze  Pastellkreide, ­
  Oker  frei.
Erze  aller  Art,  nicht  besonders  aufgeführte,
Erzstufen  frei.
Türkei.
Cement  und  Dachschiefer  vertragsmässig  vom
Werthe  8»».

Kg.  |;Kron.  Oere

Xron.  Oere

XVI11.  Arznei-  und  ParfUnieriestoife.

Oesterreich  Ungarn.

104
105

106
107
108

Süssholzsaft,  Galgant
Ambra,  grauer  Bibergeil,  Bisam  (Moschus),
Zibeth,  Chanthariden,  Abelmoschkörner,
Cubeben,  Opium,  Cacaobutter,  Muskatbalsam ­
  (Jluskatbutter),  Kampher,  gereinigter,
raffinirter,  Jalappa,  Harz,  Kirschlorbeerwasser
Lavendelöl,  Pomeranzenblüthen-,  Rosen-  und
ähnliche  wohlriechende  Wässer  (ohne  Weingeist) ­

Aetherische  Oele:
a)  Bernstein-,  Hirschhorn-,  Kautschuk-,  Lor
beer-,  Rosmarin-  und  Wachholderöl  .  .  .
h)  nicht  besonders  benannt
Essige,  Fette  und  Oele,  parfümirte  in  Umschliessungen ­
  von  wenigstens  5  Kg.  .  .  .
ln  der  Ausfuhr  frei.
Deutschland.
Süssholzsaft  frei.
Unter  Post  5»  fallen  nach  dem  alphabetischen
Waarenverzeichniss  auch  Süssholzwurzel
-  getrocknet  und  gemahlen,  Ambra,  Bibergeil,
Bisam,  Kamj)her,  roher  und  gereinigt,
Canthariden,  Cubeben  rohe,  Opium,  Jalappawurzel
  getrocknet,  Jalappaharz  und  andere
medicinische  Rohstoffe,  sowie  nachstehende
Pflanzen  und  Samen,  als:  Aklei-,  Angelika-,
Bärlapp-  (Hexenmehl,  Erdschwefcl-).  Bocks-‘

  i
100  b'

100,

100,

100,
100,
I;
100,

fl.  kr.
6  —

15  —

25
10

kr.

10  —
        <pb n="106" />
        92

XVIIl.  Arznei-  und  Parfümeriestoffe.

!|

5i
31a

196
196

75

114
113
115
107
108

Tarifmässige  Benennung

1  Zoll

allgemeiner ­


vertrags-



100
100

100

Kghorn-,

  Croton-,  Floh-,  Herbstzeitlosen-,  Kg.
Kellerhals-  (Seidelbast-),  Läusesanien  (Läusekörner,
  Sabadillsamen,  Stepbanskörner),
Meerfenchel  (Meerdill,  Wasserfenchelsamen),
Meerhirse  (Steinhirse),  Möhrensamen,  kretischer, ­
  Mutterkorn,  Päoniensamen,  Purgirkörner
  (Granatillsamen),  Reinfarn-,  Revier-,
Schierling-,  Stechapfelsamen,  Wasserschierling-, ­
  Wurmfarn-,  Wurm-  (Zittwer-)  etc.
Samen  frei.
Aetherische  Oele  als:
a)  Lavendelöl  und  Pomeranzenblüthenöl,  auch
Lavendelspiritus,  Bernsteinöl
b)  Wachholderöl  und  Rosmarinöl
Kaulschuköl  frei.
Fette  und  Oele,  wohlriechende  und  wohlriechende
nicht  alkoholhaltige  Wässer  in  unmittelbarer
Umschliessung  von  wenigstens  10  Kg.  .  .
In  der  Aiisfnhr  frei.
Belgien.
Alle  Pflanzentheile  zum  medicinischen  Gebrauche
frei.
Alle  zu  Parfümerien,  Specereien  und  Droguen
gehörigen  Oele  frei.
Alkoholische  Flüssigkeiten,  welche  nicht  als
Getränke  dienen  und  hauptsächlich  alle
alkoholischen  Riech-  und  Toilettwasser  .  .  100
In  der  Ausfuhr  frei.
Dänemark.  pfd.
Oele,  wohlriechende  ]  i
Essig,  wohlriechender,  Essenzen  und  Wässer,
wohlriechende,  Bayrnin,  Mandelkleie,  alle
Arten  Räucherwerk
(Siehe  Parfümeriewaaren  Post  196.)
Sämereien  und  Rinden  zur  Arznei,  frei.
(Siehe  Apothekerwaaren.)
In  der  Ausfuhr  frei.

England.
Arznei-  und  Parfümeriestoffe  in  der  Ein-  und
Ausfuhr  frei.

Mk.

Pfg.

Mk.

20
12

20

Frc.

102

Krön.

Frankreich.  !¡  ^g.
Süssholzsaft  jj  loo
Opium  j  100
Sarkokolla,  Kino  und  andere  vegetabilische  Säfte  100
Balsame  lOO
Kampfer  roh  |!  lOO
r  raflinirt  ;  100

Cent.

Frc.

Pfg.

Cent.

Oere
38
33

Krön.

Oere

Frc.
10
240
10
2
4

Cent.

Frc.
4
240
10
2
4

Cent.
        <pb n="107" />
        XVIII.  Arznei-  und  ParfämeriestoiTe.

93

Tarif  massige  Benennung

lfl|
11'
li

1  1

allgemeiner ­


tragsmässiger


106
103

116
117
293

48
49
50
51
52
53

54

Frankreich.
Terpentin-Essenz
Oele,  a)  ätherische  oder  Essenzen  von  Kosen
und  Rosenholz
h)  von  Orangen,  Citronen  und  ihren  Abarten
c)  alle  anderen
Medicinalstoffe  :
Wurzeln,  Kräuter,  Blätter,  Blüthen,  Rinden  und
Flechten
Früchte  und  Körner  in  Zucker  eingemacht
a)  aus  französischen  Colonien  und  Besitzungen
nach  dem  Gesetze  vom  19.  Juli  1880
h)  aus  fremden  Ländern
Andere  Cassia  und  Tamarinde  ....
Andere  nicht  besonders  benannte  .  .  .
Riechwässer,  alkoholische  wie  Branntwein
nicht  alkoholische
iSiehe  Parfflmeriewaaren.)
In  der  Ausfuhr  frei.
Griechenland.
Oele,  flüchtige  u.  ätherische,  wie  Zimmt-,  Nelken-,
Bergamotöl  etc
Alle  anderen  im  griechischen  Tarif  unter  Arznei,
Parfümerien  und  ehern.  Producto  gereiht.
(Siehe  Classe  XLV  und  XLVI.)
In  der  Amfuhr  frei.
Italien.
Lakritzenwurzel
Kräuter,  Blüthen,  Blätter,  Flechten  und  nicht
besonders  benannte  medicinische  Wurzeln  .
Cassia-  und  Tamarinden,  natürliche  ....
Manna,  sortirt  oder  in  Röhrchen
Kampher,  roher
„  raffinirt
Rinden  und  Schalen;
aj  frische,  getrocknete  Schalen  von  Citronen,
Orangen  und  deren  Abarten  .  .
b)  Chinarinde
Säfte:  a)  von  Orangen
b)  „  Cedern  und  Citronen,  roh
c)  „  Cedern  und  Citronen,  rafflnirt
d)  „  von  Aloe  und  anderen  nicht  bes
benannten  Medicinalpflanzen  .  .
Aetherische  Oele  und  Essenzen  :
a)  von  Rosen
h)  „  Orangen  und  deren  Abarten  .  .  .
c)  nicht  besonders  benannte  .  .  .
Anmerkung.  Dor  Zoll  auf  ñOchtige  Oele  oder  Essenzen
wird  ohne  Abzug  des  Gewichtes  der  Behältnisse  berechnet
Nebstdem  der  Zoll  auf  2  Liter  Alkohol  für  jedes  Kilogramm
Aether  oder  Chloroform.
In  der  Ausfuhr  frei.

Kg.
100
100
100
100

Cent.

100

100
100
100
100
100
100

Oka

Kg.
100
Quint
1
1
1
1

1
Kg.
1
1
1

Frc.
5
400  '
150  !
100  ;

2  —

10
40
1

40
52
2
6

50

10  I  —
Frc.  Cent.
2  46
Lira  !  Cent.

2
7
10
2
15

Frc.
5
400
100
100

40
52
2
6

Cent.

50

10  —

Frc.

50
50

Lira

Cent.

Cent.
        <pb n="108" />
        94

XVllI.  Arznei-  und  Parfümeriestoffe.

"1

T  a  r  i  f  in  ä  s  s  i  ü:  e  lieneii  ii  ii  ii  g

il

allgemeiner ­


j  90
!
143

154
180

Niederlande.
Wohlriechende  Wässer  aus  Alkohol  präparirt,
mehr  als  õ^/o  Alkohol  enthaltend,  per  Hektoliter ­
  bei  10»  C
Oele,  wohlriechende,  als  ;  \  c
Macassar-  und  Rosenöl,  sowie  andere  wohl-  j
riechende  Oele  :  |
Lavendelöl  |  %
Rosenwasser  j
In  der  Aufifuhr  frei.
Portugal.
Rinden,  Blüthen,  Blätter,  Früchte,  Wurzeln,
Samen,  medicinische,  nicht  besonders  aufgeführte, ­
  vom  Werthe  5®/o.
Moose,  medicinische,  Rinden  zur  Parfümerie  und
Destillation,  Holz  u.  Wurzeln,  wohlriechende,
frei.
Chinarinde,  ganz  oder  ])ulverisirt
Riechbohnen,  frei.
In  der  Atisfidir  frei.

Kg.

Gld.  Cents

3  50

liéis

(lOIO

154
155/157
158  I
159  I
160  I
164  I

165
[66

167
168
169
170'
171  I
I
173
174
175  177:
145  !
146  ¡
147
148  I
184
185

Rumänien.

Kg.

Veilchenwurzel
Sassaparilla,  Jalappawurzel,  Rhabarber  .  .  .
Ipecacuanha
Medicinische  Wurzeln,  nicht  besonders  benannt
Orangen,  Citronen  und  Pomeranzenschalen  .  .
Medicinische  Rinden,  Sennesblätter,  medicinische
Blätter,  Kräuter  und  Blüthen,  nicht  besonders
benannt
Körner  und  Früchte,  Moose  und  Flechten  zu
Arzneizwecken,  mit  Ausnahme  der  in  den
Färbereien  verwendeten
Chinarinde
Orangenblüthen
Cardamomen
Badian
Kümmel
Wachholderbeeren
Medicinische  Substanzen:

1
1
1
100
100

100

100
1
1
1
1
100
100

Spanische  Fliegen,  getrocknete
Bibergeil
Zibet,  Ambra,  graue,  Moschus
Aetherisrhe  Oele  und  Essenzen:
Rosenöl
Bittermandelöl
Orangen-,  Pomeranzen-  und  Citronenül  .  .
Aetherische  Oele,  nicht  besonders  benannt
Wohlriechende  Wässer,  alkoholhältig  oder  nicht,
vom  Werthe  7»o.
Essig,  parfümirt

1
IHgr.
Kg.
1
1
1
1
100

Frc.

8
8
8
8

6
2

14

4
2
1

50

Cent.
8
25
80

20
45
60
15
50

60
50
80

50
        <pb n="109" />
        XVIII.  Arznei«  und  Parfümeriestoffe.

95

:h

149
22

G9
144

103
140
149
150

4Ga

04
91
18

VII
1  A

'J'  a  r  i  1'  111  ä  8  s  i  g  e  Benennung

Russland.
Opium
Pflanzen  und  Pflanzentbeile  jeder  Art,  welche
in  der  Medicin  gebraucht  werden,  frei.
Fisch-  und  Kakelsbeeren  sind  in  der  Einfuhr
verboten.
Thierische  ïlieile  und  Producte,  die  in  der
Medicin  gebraucht  werden  und  nicht  besonders ­
  benannt  sind,  zollfrei.
Lorbeerblätter  und  Beeren.  Galgant  ....
Aetherische.  wohlriechende  (»eie,  mit  oder  ohne
Beimischung  von  fetten  Oelen  zum  Gebrauch
in  der  Medicin  und  Parfümerien  ....
Benzoe,  graue  Ambra,  sowie  Tolu-  und  Perubalsam ­

Sparmacetische  Producte.  nicht  besonders  benannt
Opium  und  Lactucarium
Aromatische  M  ässer,  ohne  Beimischung  von
.Alkohol,  als  :  Kirschlorbeer-,  Pfeffermünz-,
Pomeranzenbüithen-,  Bosenwasser  u.  a.  .  .
Anmerkung.  Zusammengesetzte,  patentirte,  fertige  Heilmittel ­
  siebe  die  Classe  Arzneiwuaren.
In  (1er  Ausfuhr  frei.
Serbien.
Alle  trockenen,  nicht  zubereiteten  Pflanzen,
Blumen,  Blüthen,  Wurzelsamen  und  Pulver
daraus  für  Medicamente  und  medicinische
Pflanzensäfte.  Co]»aibalsam.  Manna,  Opium
und  Fabrikate,  Kanipher,  ferner  alle  Säuren
und  Salze,  u.  zw.  flüssige,  krystallisirte,  in
Stücken  und  Pulver  ausgenommen  Kochsalz ­
  und  jene  Säuren,  welche  spcciell  benannt
sind),  ferner  metallinische  und  mineralische
Producte  zur  Bereitung  von  Arzneiwaaren
u.  zw.  Moschus,  -Vnibra,  Canthariden  und
Theile  von  Castoreum  (Bisam)
Aetherische  Oele  (siehe  Classe  XLV  und  XLVI,
Arznei-  und  Parfümeriewaaren,  Post  40  b).
In  der  Amfuhr  frei.
Spanien.
Erzeugnisse  des  Thierreiches,  welche  in  der
Medicin  Verwendung  finden
Pharmaceutische  Erzeugnisse,  nicht  bes.  ben,
Parfümerien  und  Essenzen
In  der  Amfuhr  frei
Schweiz.
Apotheker-  und  Drogueriewaaren  in  Alkohol,
Weingeist  etc,  denaturirt  .  ....
Anis,  Fenchel  oder  Kümmel

Zoll

a’Ige-'
  mCiglr

Pud

Rubel
10

Kop.

20

12
4
4
10

Kg.  Dinar

100

Kg.
100  I
1001
100

Kg.
100
100

00

Para

Pesetas

Frk.
7
2

Rapp.

Rubel  Kop.

Dinar

Para

Pesetas
3

1

90
73

Ansfuhrszoll
Frk.  jRapp.
-  20
—  20
        <pb n="110" />
        96

XIX.  Färb-  und  Gerbstoffe.

,VIU
I  15
VII  i
5

T  a  r  i  f  m  ä  s  sig  e  Benennung

Schweiz.
Apotlieker-  und  Droguerietvaaren,  im  Tarif  nicht
besonders  benannt,  als  :  Apothekerkräuter,
Blätter,  Blumen,  Wurzeln,  Binden,  Mohuköpfe,
  getrocknete,  Brechnüsse,  Lorbeeren,
Rhabarber,  Simarubarinde,  Chinarinde,  Guajakholz,
  geraspeltes  Sassafrasholz,  Tragant,
Kino,  balsamische  Harze,  Borax,  Kampher,
Lakritzensaft,  medicinische  und  gekochte
Gele.
Orangenblüthen  und  andere  aromatische  Wässer,
weisser  flüssiger  Leim  in  Flacon,  Hausenblase, ­
  Arrowroot,  Sago,  Waschschwämme  und
Abfälle  von  solchen,  Gichtpapier  und  Gichtleinwand, ­
  Canthariden,  Castoreum,  Moschus,
Chininextract,  Chinin,  Choniin,  Morphium,
Nicotin,  Stryclinin  und  vegetabilische  Extracte,
'  nicht  besonders  benannt,  etc
Wohlriechende  Wässer:  Citronwasser,  aromatische
Essige  u.  dgl
Essenzen,  ätherische,  und  ätherische  Gele  .  .
In  der  Ausfuhr  frei.
Schweden.
Alle  wie  immer  benannten  Arzneistotfe,  wie
selbe  bei  anderen  Staaten  namentlich  aufgeführt ­
  sind,  frei.
Hiezu  gehören  :  Kräuter  und  Wurzeln,  Moschus,
Bisam.
Gele,  ätherische,  vegetabilische.
Aethersorten,  zusammengesetzte  od.  gemischte,
wie:  Salpeter,  Essig  oder  Frucht,  Cognak-,
Arrak-,  Rum-  und  Arrakessenzen,  Aetherund
  ätherhaltiger  Weingeist,  sogenannte
Hofmannstropfen
In  der  Ausfuhr  frei.
Türkei.
Arznei-  und  Parfümeriestoffe  vertragsmässig  vom
Werth  e  S«  o.

Kg.

Zoll

allgemeiner ­


für  die
Ansfuhr

Frk.  Kapp.

Frk.

Kapp.

100
100
100

Kg.

80
80

Krön.  Oere

Krön.

1  :  —

20
20
20

Oere

XIX.  Färb-  und  Gerbstoffe.

109a
n  b
110

Oesterreich-Ungarn.
Farbhölzer  in  Blöcken
„  verkleinert
Knoppern
Galläpfel
Eicheln  in  Eichelhülsen  (Vallonen)  .

Kg.
100
100

kr.
50

kr.
        <pb n="111" />
        XIX.  Färb-  und  Gerbstoffe.

97

i

Ta  r  i  f  m  ä  s  sige  Benennung

II  JS  i

1  1

allgemeiner ­


traggmWiger


111
112
4  113

i  13b
51
&amp;gt;  5
5  c

52

55
77
50

51

Oesterreich-Ungarn.
Sumach,  Krapp
Andere  Rinden,  Wurzeln,  Blätter,  Blüthen,
Früchte  zum  Färben  und  Gerben,  auch  geschnitten, ­
  gemahlen  oder  sonst  verkleinert
Catechu  und  japanische  Erde
Orlean,  Kino,  Kemieskörner,  Lac  Dye  ....
Kastanienholzcxtract.  Krappextract,  Garancin,  Garancinetta.
  Lakmus,  Sepia,  rohe,  in  Bläschen
cÄlf"™’  See  frei.
Gerb-  u.  Farbstodextracte,  nicht  bes.  benannte
ln  ihr  Ausfuhr  frei.
Deutschland.
Knoppern,  Knoppernextract,  Knoppeminehl  .  .
Sumach,  Schmack,  auch  gemahlen  und  nicht  besonders ­
  benannte,  Färb-  und  Gerbeblätter,
Farbbeeren,  unechte  Cochenille,  Kermeskörner, ­
  auch  gemahlen  oder  sonst  verkleinert
Färberflechten,Färberginster,Färberlack  (LacDye)
Catechu,  Gambeer,  Gambir,  sog.  japanesische  Erde
Kastanienbaumrinde,  auch  gemahlen  ....
Kastanienextract  von  wilden  ungeniessbaren
Kastanien  und  Kastanienholzextract  frei.
Krapp,  gern.  Wurzel,  Alizarin,  Färberröthe,  Krappblumen, ­
  Garancin,  Krapplack,  Krapprosa  frei.
Orseille,  rohe,  Orseillemoos,  auch  flüssiger  Orseilleextract,Orseilleteig,Persio,
  Indigo,  Cochenille,
wilde  und  zahme,  auch  gemahlen  und  in
Teigform,  und  Cochenillekarmin  frei.
7n  der  Ausfuhr  frei.
Belgien.
Farbstoffe  und  Farben  einschliesslich  der  Farbhölzer,
  gemahlen  oder  nicht,  zollfrei.
Alkoholartige  Farben  werden  wie  alkoholartige
Flüssigkeiten  „andere“  u.  zw.  1  Hektoliter
102  Frc.  u.  gewöhnliche  Farben  in  Täfelchen
wie  „Kurzwaaren“  tarifirt,
Gerberrinde  frei.
Dänemark.
Gerbstoffe  frei.
Färbeholz  und  Färberinden,  ganz,  ingleichen
gemahlen,  geraspelt  oder  auf  ähnliche  Weise
behandelt;  Beeren,  Blätter,  Blumen,  Früchte,
Kräuter,  Samen,  Stengel,  Wurzeln  u.  dgl.
zum  Färben,  in  ganzem,  zermahlenem  oder
ähnlichem  Zustande,  ingleichen  Catechu
und  Galläpfel  frei.
Cochenille,  Indigo,  Karmin,  Kermes  ....
Kohlenschwärze  nach  dem  dänischen  Tarif  frei.
In  der  Ausfuhr  frei.

Kg.

100
ICO
100
100

Kg.

100  br

Kg.

Pfd.

I.  kr.

1  i  50
3  —
3  —
3  —

Mk.  .  Pfg.

—  50

Frc.

Cent.

Kroa.

Oere

28

kr.

I
Mk.  !  Pfg.

Frc.  Cent.

Iron.

Oere  '

HoUer,  General-ZollUrit

7
        <pb n="112" />
        XIX.  Färb-  ujid  Gorbstoffe.

Q8

"I

120
130
138
|i
139  ¡I
140
141
142  i
143:1
144
145
259
266

267
268
269

270
271
272

Tarif  massige  Benennung

122  S?

Zoll

England.
Forh-  niul  Gerhatoffe  in  der  Fin-  und  Ausfuhr
zollfrei
Frankreich.
Farbholz  in  Blöcken  frei.
„  gemahlen  frei.
Krapp  in  Wurzeln,  auch  gemahlen  oder  in  Stroh
frei.
Curcuma  in  Wurzeln  oder  Pulver  frei.
Quercitronenrinde  frei.  \  |
FârherflecÉten  frei.
(lerherrinden,  gemahlen  oder  nicht,  frei.
Sumach,  Fustikholz  u.  Sauerdorn  (Binden,  Blätter
oder  Reisig)  im  Ganzen  oder  gemahlen,  frei.
Galläpfel,  Knoppern  im  Ganzen,  zerstossen  oder
gemahlen,  frei.
Andere  Wurzeln,  Kräuter,  Blätter,  Blüthen,  Beeren. ­
  zum  Färhen  und  Gerben  verwendbar,  frei.
Cochenille,  Kermes,  animalische,  Farhelack  (Lac
Dye),  Indigo,  Indigowaid,  In  dig,  Waschblau.
Waidpasta,  grobe.  Catechu  in  Stücken,
Orle  an,  zubereitet,  frei.
Orseille,  zubereitet  als  Teig
„  trocken  (Persio-Extract)
Tournesol  (Bazettenl  frei.
Extracte  aus  Farbhölzern  und  anderen  Farbstoffen: ­
  Garancin  (Krappkohle)  und  andere
Extracte  frei.
Andere  Extracte,  schwarz  und  violett  ....
„  „  roth  und  gelb
Farbstoffe  aus  Steinkohlentheer:
trockene
in  Teigform  mit  wenigstens  SO^/o  Wasser  .  .
Pikrinsäure
Alizarin,  künstliches,  5”/o  des  Werthes.
In  der  Ausfuhr  frei.
Griechenland.
Cochenille
Indigo  und  Kermes,  gemahlen
Safflor  und  Fernambukholz
St.  Marthaholz
Campecheholz
Curcuma  und  Gelhholzheeren
Orle  an  (Roucon)
Eckerdoppern  und  Alaun  ........
Tannenrinden  sowie  alle  anderen  Rinden  oder
Borken  für  Färbereien  oder  Gerher  .  .  .
Gelhholz  in  Blöcken
Eichenrinde,  zu  idem  ausschliessenden  Gebrauch
der  Gerbereien  eingeführt,  frei.
ln  der  Ausfuhr  frei.

Kg.  Frc.  Cent.  iFrc.  Cent.

10

100
100  '

125  I  —
70  I  —

Frc.  Cent.
        <pb n="113" />
        99

XIX.  Färb-;  und  Oerbstoâfe.

P

Tarifmassige  Benennung

Zoll

allgemeiner ­


für  die
Aasfubr

Italien.
61  Hölzer,  Wurzeln,  Binden,  Blätter,  Flechten,
Bltitlien,  Kräuter,  Früchte  zum  Gebrauche
der  Färberei  und  Gerberei:
a)  nicht  gemahlen
h)  gemahlen
c)  G  ambir  .
62  Indigo.  Cochenille  un’d  Kermes
65  Extracte  von  Farbhölzern  und  anderen  Farbstoffen ­
  jeder  Art'
64  'f  Farben  aus  Theerstoffen  und  anderen  bituminösen ­
  Substanzen  gewonnen:
¡  in  trockenem  Zustöide
!  in  Teigform  oder  flüssig
'  Farben  in  Täfelchen,]  Pulverform  und  jeder  an-'
  deren  Art
I  Siebe  auch  Farbwaaren  Classe  XLVI.

Niederlande.

l(nint  j  Lin
!:

Cent.

1  1*  —  I  —
1  ii  2  -
1  li  1  -

1  l!  12  50

15  —
12  :  50
i
12  —

Lira  I  Cent.]

27
55

219
220
221
222
223
224
225
226
227
228
229
I  230
1231

Farbhölzer  in  Blöcken,  geschnitten  oder  gemahlen,
Indigo,  Smalte  etc.  zollfrei.

Portugal.
Indigp  frei.
Beeren  zum  Färben  frei.
Catechu  und  japanische  Erde
Galläpfel  .  .  .
Krapp  und  Färberrötlte  in  Wurzeln  frei.
Orseille  in  Moos  frei.
„  präparirt  .
Binden  zum  Gerben  frei.  »
Tannin,  präparirt,  Sumach  und  Extract  daraus
frei.
In  der  Ausfuhr  frei.
^  Rumänien.

Kg.
il
i
1

Kg.

Bels
0001
0001
0020

Frc.  Cent.

Keis

Frc.  Cent.

Quercitron  und  andere  Farbhölzer,  in  Blöcken
oder  geraspelt  ..........
Wau
Waidblätter
Bablali,  Dividivi,  Libidibi
Als  Farbstoffe  dienende  Schoten,  nicht  besonders
benannte  ...
Curcumawurzel  und  Curcumapulver
Alkanna  (färbende  Ochsenzunge)
Orseille  und  andere  färbende  Flechten  .  .  .
Krapp  in  Wurzeln  und  pulverisirt  (Röthe)  .  .
Kreuzbeeren
Safflor
Farbstoffe,  nicht  besonders  benannte  .  .  .  .
Sumach  (Schmacl^)  in  jeder  Form

100
100
;  100
i  100
!  100
;  100
100
100
100
100
100
100
ilOO

frei

1  !  60

frei
■  j  50
I  50
frei

1

50
50  ;
50  :
50  I
50  '
50  '
50  ,
50  i
50
        <pb n="114" />
        100

XIX.  Färb-  und  Gerbstoffe.

,232
:233
234
235
236
237
238  I
239:
240!
:  2411
:  242'
I  243:
'  2441
'  245  I
'  2461

108

1091

111
¡  112
113
'  119

Tarif  massige  Benennung

Rumänien.
Eichen-  und  Birkenrinden,  gemahlen  oder  nicht,
Gerberinden,  nicht  besonders  benannte  .  .
Myrobolanen
Galläpfel,  gestossen  oder  ganz
Eckerdoppern  (Knoppern)
Catechu  (Cachou,  terra  japónica)
Gerbestoffe,  nicht  besonders  benannte  .  .  .  .
Garancine
Farbholzextracte
Waid,  zubereiteter  (in  Teigform)
Orseille,  zubereitete
Persio  (Cudbear)
Orlean
Cochenille,  rohe
Kermes,  animalische,  in  Körnern
n  „  „  Teig-  oder  Pulverform
Vertragsmässig  mit  Oesterreich-Ungarn:
Farbstoffe,  die  für  die  Industrie  nöthig  sind,
österreichisch-ungarischer  Provenienz,  zollfrei
(Art.  IX  des  H.-V.).
Russland.
Gerbstoffe,  wie  Baumrinde  jeder  Art,  Balamout
oder  Eicheln
Natürliche  Farbstoffe  :
1.  vegetabilische  :  Avignonsbeeren,  Beeren
vom  Wegedorn,  Waid  oder  Pastel,  Wau,
Quercitron,  Kenakraut,  Krappwurzel,  Curcuma ­
  oder  gelber  Ingwer,  als  Wurzel  und
zerrieben,  Alkanawurzel,  Safflor  oder  Carthamus
  tinctorius,  Galläpfel  und  Dividivi  .
2.  als  Farbstoff  gebräuchliche  Thone  jeder
Art,  rohe  oder  gebrannte,  als  :  Oker,  Umbra, ­
  siennische  (terra  di  Siena)  und  veronesische
  (terra  verde)  Erden,  Bolus  und
gereinigte  weisse  Kreide
Farbholz:
1.  in  Scheiten  und  Blöcken,  desgleichen  Sumach ­
  in  jeder  Form
2.  zermalmt  und  zerrieben
Orseille,  Lakmus.  Tournesol,  Orlean  oder  Biksin,
Schüttgelb  oder  Waulacke,  Kermeskömer
und  Catechu
Krapp  oder  gemahlene  Krappwurzel  .  .  .  .
Indigo  in  jeder  Form,  mit  Ausnahme  von  Indigo-Extract
  (§  119,  P.  2)
Cochenille  in  jeder  Form,  mit  Ausnahme  von
Cochenille-Extract  (§  119,  P.  2)  .  .  .  .
Farbstoffpräparate  :
1.  jeder  Art  Extracte,  mit  Ausnahme  der  besonders ­
  benannten,  sowie  Garance,  Garancine, ­
  Krappblüthe,  Kastanien-Extract  .  .

5  !l

Zoll

I  œ  ®  all  ge-  ;  für  die
33  ;  meiner  I  Ausfuhr
Ss  J

Kg.

Frc.

3
12
4

100
100
100
100
100
100
100  22
100:  12
;  100  4
I100!  7
,1001  20
I  100|  20  Í  —
¡  100  I  frei
l  lOO  35  I  —
100  60  I  —

Cent.

II  Pud  I  Hubel  I  Eop.
;;1  br.!'  —  6

1
1

6
30

30
50
30

50

Frc.

Cent.

10

frei

—  i  10
frei

Vertragsm.
Rubel  Kop.
        <pb n="115" />
        XIX.  Färb-  und  Gerbstoffe.

101

Tarif  massige  Benennung

1  1

jl¡¡  uSEr

47a2
3

ÜO
(J1
00
07
08
03

VIII
c71

60
07
:  74
:  77
78
:  80
81
I  82
i  83
84
85
80
:
XIII
D35

2.  In  digo-Extract  (Indigocarmin),  Cochenille-  ij
Extract  (Carmin  jeder  Art),  Carthamin  und  'i
Orseille-Extract  ;  1
Jn  der  Aiinfulir  frei.  ¡',
Serbien.  Kg.
Galläpfel  frei.
Farbholz,  Knoppern,  Eicheln  (Camova)  und  diesen ­
  ähnliche  Holzarten,  Rinden  zur  Farbebereitung, ­
  frei.
Ausfuhr  .  i  100
Holzarten,  Rinden  und  Wurzeln  zum  Färben,  in
Blöcken,  zerkleinert  oder  in  Pulver,  Gelbholz
(Morbacan)  und  diesen  ähnliche  .  .  ,  .  i  100
Alle  Pflanzen,  Samen,  Blätter,  sub  2  nicht  benannt, ­
  zur  Farbebereitung,  im  Ganzen  oder
zerkleinert,  sowie  Kreuzbeeren  und  diesen
ähnliche  !  100
Spanien.
Farbhölzer  und  Gerbrinden  100
Krapp  und  FärberrGthe  100
Indigo  und  Cochenille  100
Färbe-Extracte  100
Garancine  und  die  Mischung  derselben  mit  Krapp  ¡  loo
Uebrige  Erzeugnisse  des  Pflanzenreiches,  welche  ¡I
nicht  unter  anderen  Positionen  aufgeführt  sind  loO
iw  der  Ausfuhr  frei.

Schweiz.
Farbhölzer,  Farbrinden,  Farbkräuter,  Farbwurzel,
Farbbeeren.  im  Tarif  n  bes,  ben,,  in  ganzem
und  zerkleinertem  Zustande,  Waidkugeln  .
Farbhölzer,  im  Tarif  nicht  besonders  benannte,
in  zerkleinertem  Zustande,  geraspelt,  gerieben ­
  oder  gemahlen
Cochenille
Extracte  von  Farbstoflen
Knoppern  und  Galläpfel
Indigo
Kastanien-Extract  in  flüssiger  und  fester  Form  .
Krapjt,  in  Wurzeln  oder  gemahlen
Krapp-Extract,  Garancin,  Alizarin
Orlean
Orseillenioos
Orseille,  zubereitet
Persio
Safflor
Smalte
Sumach
Gerberrinde,  Lohe  und  andere  Rinden,in  unzerkleinertem
  Zustand,  gemahlen  od.  zerstossen

Kg.

100

100
100
100
100
100
100
100
100
100
i;  100
100
100
100
100
100

übel  Eop.
5
Dinar  Para
-  I  80
I
5  '  -
I

label

Dinar

Peseta«
-  ;  25
20  :  —
45  ,  —
7  :  80
_j:5
10  •  —

Frk.  Kapp

1  50
4  —
j  —
1  !  50
4  ;  —

50
60
50
60
50
50
50
60

100  —  —  1

Kop.

Para

Peseta«
—  I  20

18
21
7

10

25
75
65

Äusfuhrszoll
Frk.  Kapp.

—  ,60  —  !  20

I  20
20
20
I  20
I  20
Í  20
20
20
20
20
20
20
20
'  20
20
        <pb n="116" />
        102

XX.  QumW  und  Harze.

fl

Tari  f  m  ä  s  s  i  ge  Benennung

Sn

Zoll

allgemeiner ­


vertrags-



Schweden.
Farbhölzer  im  Ganzen,  auch  ungeraspelt  jeder
Art,  sowie  andere  zur  Färberei  verwendbare,
nicht  besonders  aufgeführte  Gewächse  und
Gewächstheile,  Färberröthe,  frei.
Cochenille
Indigo,  Indigo-Extract  und  Indigokarinin  .  .  .
Knoppern,  Eicheln,  gemahlen  und  ungemahlen,
Orseille,  Perlmoos,  Smalte  frei.
In  der  Ausfuhr  frei.

Türkei.

Indigo  aus  Bengalen
,  _  Madras

Kg.  [Krön.  Oere

Oka
1
1

—  ■  80
—  ‘20

Krön.  ■  Oere

I’iast.
8

Para
72
95

Piast.l  Para

XX.  Gummi  und  Harze.

114

115

116
117
118

Oesterreich-Ungarn.

Kg.

Theer  aller  Art  mit  Ausnahme  von  Braunkohlen
und  Schiefertheer
Harz,  gemeines  und  Kolophonium,  Pech,  Ozokarit
(rohes  Erdwachs)
Asphaltmastix  und  Asphaltbitumin
Terpentin,  Terpentinöl,  Pech-  u.  Harzöl,  Vogelleim
Gummigutt,  Tragantgummi,  Acajougummi,  Arcaroidharz,
  Aloesaft,  Alonichharz,  Amiaharz,
Ammoniakgummi,  Aniumharz,  Arabischer
Gummi,  Benzoe,  Asa  foetida,  Gummi  und
Balsame,  natürliche,  im  Tarif  nicht  besonders
benannt,  etc.,  Manna.  Copalharz,  Damarharz,
Schellack,  Gummiguttä,  Gummi-Senegal
Citronensaft

lOObr.  j
100'
100
100,

100
100  i

ln  der  Ausfuhr  frei.

fl.

1
1

1
1

kr.

kr.

20

50
50

50
50

frei

36
36
36
5  i
I  5i
M
36
5i

Deutschland.
Theer  und  Harz  aller  Art,  desgl.  Pech  frei.
Asphalt,  Bergtheer,  Asphaltöl  (flüssiger  Asphalt),
frei.
Terpentin,  Terpentinharz  frei.
Terpentinöl,  Harzöl,  Benzol  und  ähnliche  leichte
Theeröle  frei.
Gummiguttä,  Gummi  arabicum  und  alle  anderen
Gummigattungen  .'
Aloe,  eingetrockneter  Saft
Terpentinhalsam
Balsame,  andere  natürliche,  z.  B.  egyptischer,
canadischer,  peruvianischer
Balsam,  künstlicher
In  der  Ausfuhr  frei.

Kg.  ‘  Jlk.  Pfg.
ii

Mk.  Pfg.
        <pb n="117" />
        XX.  Gummi  und  Harze,

48

84

177
178
105

IOC
110
112
104
111

221

Tarifmãssige  Benennung

»  -

me3

i

mäsfiger

Belgien.
Harze  und  Erdpech,  frei.
Dänemark.
Harz,  gemeines,  braunes  und  gelbes  (Tyrolerpech,
  Burgunderharz)  nebst  Galipot,  Asphalt
(Erdpech,  Judenpech),  Asphalterde  und  pulverisirter
  Asphaltstein,  auch  künstlicher
Asphalt,  ingleichen  präparirte  aus  Asphalt
oder  Harze  vermischt  mit  Sand,  Thon,
Sägespänen.  Hobelspänen,  Stroh  u.  dgl.,
z.  B.  Asphaltstufen  ohne  Mosaik,  Asphaltcement,
  ferner  Pech  und  Terpentin  ...
Ornamente,  Asphaltmosaik  u.  dgl.  Arbeiten  aus
Asphalt  und  Harzpräparaten
Theer,  vegetabilischer,  mineralischer  ....
Altes  Harz  oder  Gummi,  roh  oder  aufgelöst,  aber
sonst  unverarbeitet,  Balsame,  natürliche  .  .
ln  (1er  Av&amp;gt;&amp;lt;fuhr  frei.
England.
Ein-  und  Awtfuhr  aller  dieser  Artikel  frei.
Frankreich.
Steinkohlen  theer  von  der  Steinkohlendestillation
Erdharz
a)  Harze,  einheimische  u.  andere  Harzproducte
hj  Harze,  ausländische,  andere  als  Fichten
und  Tannen  •
Terpentinessenz
Vogelleim
Aloesaft
Gummen
Manna
In  der  Ausfuhr  frei.
Griechenland.
Asphalt,  Erdpech  frei.
Theer,  fester  und  flüssiger,  frei,
Terpentin  im  Allgemeinen
Weihrauch,  gemeiner
Benzoe
Gummi  arabicum  und  Gummilack
Manna,  egyptische
In  der  Ausfuhr  frei.
Italien.
Gummen,  Harze  und  Gummiharze
Harz,  europäisches,  roh,  aus  -.len  Vertragsstaaten
Erdpech,  festes
„  aus  den  Vertragsstaaten
In  der  Ausfuhr  frei.

Ki

Pfd.  Krön.  Oere  '  Krön,  i  Oere

1  I  -  0  50

Kg.

100
100
100
100

loo

Oka

Frc.  Cent.  Frc.  Cent

2  i
2!
10  '
8

Frc.  ;  Cent.

'  20
1  13»
!  065
!  20e
13»

^  I  —  I
frei  ,
=!

4  —

Frc.  '  Cent.

Kg.  ,j  Ur*  I  Cent.ij  Frc.  Cent.
100  i!  :

1001  —
100  3
1001!  —

1
        <pb n="118" />
        104

XX.  Gummi  und  Harze.

137
i
135
;  133
i  188
1  13!»
I  140
i  141
!  142

'  143
!  144
i  404
I  400
!  407
I  409
'  408

103

104
107

Tarifmässiffe  Benennung

Niederlande.
Gummi  und  Harze  frei.
Terpentin  und  Terjmntinöl  frei.
Portugal.
Pech,  gemeines,  frei.
Alle  anderen  vom  Werthe  õ‘4õ“,o-Terpentin,
  Terpentinöl  und  Terpentingeist  .  .
In  der  Ausfuhr  frei.
Rumänien.
Harz,  gemeines  Fichtenharz.  Theer.  Pech.  Kolophonium ­

Mastix
Gummi  arabicum
Terpentin,  mit  Ausnahme  des  venetianischen
Weihr.iuch
Myrrhe
Scarmonium
Gummen  und  Harze,  nicht  besonders  benannt,
mit  Inbegriif  des  sogenannten  venetianischen
Teqientins
Copaibalsam
Balsame,  natürliche,  nicht  besonders  benannt  .
Asphalt
Erdharze,  flüssige,  nicht  besonders  benannt  .  .
Ozokerit,  roh  (Erdwachs)
Steinkohlentheer
Kitte  aus  Erdharz
In  der  Ausfuhr  frei.
Russland.
Gummi,  Harze  und  Balsam
1.  jeder  Art  mit  Ausnahme  der  besonders
benannten
2.  Weihrauch,  ordinärer
3.  Benzoe,  graue  Ambra,  sowie  Tolubalsam
und  Perubalsam
Harpius  oder  Galipot  und  Kolophonium,  .\sphalt
in  Tafeln
Terpentin  und  l'erpentinOl  jeder  Art  ....
In  der  Ausfuhr  frei.
Serbien.
Gummen  und  Harze.
a)  Weisses  und  schwarzes  Kolophonium  .  .
h)  Gummi,  Asphalt
c)  Weihrauch
d)  Alle  derlei  Gummen  und  Harzarten,  roh
oder  gepulvert,  nicht  speciell  benannte.  .
In  der  Ausfuhr  frei.

Kg.

Kg.

Zoll

allge-  |i
meiner  |¡

tragamäaaiger


Gld.  Cents

líeis

Gld.

Cents

1  I  054.5

Kg.  Frc.
!:
100,  1
100  70
lüO'i  16

Cent.

50

100]
100  '
100
1

4  —
0  '  —
25  —
2  —

100  18  50
100  lOO  43
1  ;  —
100  1
100  !■  —
1001[  4
100  !  —
100:  1

80
75
00
50
12

Reis

Änsfahrazoll
Frc.  Cent.

Pud

Kg.

Rubel  Kop.

—  I  30
1  '  —
4  —
—  I  11
—  30

Rubel

25

Kop.

Dinar

100  3
100J  10
100  ,;  20  —  '!

Para  Dinar,  Para

100,  40

'  II
        <pb n="119" />
        XXI.  Miueralüle.

105

Tarifmãssige  Benennung

1  Zoll

1  allge-1
  meiner

Tertrags-



6  li

VIII
A  16
7  I
8  !
9  I
I
10  ;
11  ;
[XIl2
3
4

Spanien.
Theer,  Schiffstheer,  Asi»lialt,  Bitumia  und  daraus
gewonnene  rohe  Uele
Jn  der  Ausfuhr  frei.
Schweiz.
Pech  und  Theer
Gummi,  gemeine  Arten,  im  Tarif  nicht  bes.  ben.
Harze,  gemeine  Arten,  im  Tarif  nicht  besonders
.  benannt
Harze,  gereinigte,  Terpentin,  Tententinöl,  Kolophonium, ­
  Catechu  u.  dgl
Leim  und  Gelatine,  gemein  !  .
«  n  «  gereinigt
Asphalt  und  Erdharz  aller  Art
Asphaltfilz
Asphalt,  Mastix  ...
Schweden.
Harz,  Pech  und  Schiffspappe,  frei.
Leim.  Hausenblase  und  Gelatin
andere  Sorten
Gummi  aller  Art,  nicht  bes.  aufgeführter.  Gummi,
Schellack,  Gummiguttä,  frei.
Terpentin,  roher,  frei.
Theer,  Theerwasser  und  Theersatz  frei.
Terpentinöl  und  Terpentingeist
Asphalt  frei.
Balsame:  Kopai,  peruanischer  und  anderer  ausländischer ­
  frei.
Storax  frei.
In  der  Ausfuhr  frei.
Türkei.
Harz  und  Pech
Terpentinöl  und  Terpentingeist  vertragsmässig
vom  Werthe  8'’o.

Kg.  ¡I  Peseta«

100
Kg.
100
100
100
100
100
100
100
100
100

10  -

Pesetas
10  I  —

Frk.  Rapp.,  Frk.
—  ^  60  |!  —
1  50  I  —

AasfuhrszoU
Rapp.
20
20

—  60  ,1  —
ii
1  50  II  -
—  60  ,!  —

20
20
20
20
15

30
60
60  ij  —  I  30
I  “  Vertragsm.
Kg.  1  Krön.  Oere  Kron.|  Oere

'  Barel
zn  2
u.  2y,
Ouint

1  75
—  14

Mast  Para
3  14

PiMt.  Para

XXL  Mineralöle.

119

Oesterreich  Ungarn.
Mineralöle,  dann  Braunkohlen-  und  Schiefertheer.
Boh  und  zu  Beleuchtungszwecken  ohne  vorausgegangene ­
  Baffinirung  oder  Beinigung  nicht
verwendbar  :
a)  schwere,  deren  Lichte  bei  12"  B.  880  Grade
(Tausendstel  der  Dichte  des  reinen  Wassers)
übersteigt  .  100

1  10

kr.
        <pb n="120" />
        106

XXI.  Mineralöle.

zl

120

121

Tarifmässiffe  Benenn  uiiç

29

II

Zoll

allgemeiner ­


tragsmissiger


10

1  90

10  ;  —

Kg.
h)  leichte,  von  und  unter  der  Dichte  von  netto;
830  Graden  100
Roh,  ohne  vorausgegangene  Raffinirung  oder
Reinigung  zu  Beleuchtungszwecken  verwendbar ­
  .  .  .  .100
Rafhnirt  oder  lialbraffinirt:
a)  schwere,  deren  Dichte  870  Grade  über-  ij
steigt  .  .  II100
hj  leichte,  von  und  unter  der  Dichte  von  ¡I
870  Graden  j  100
Anmerkungen:  |
1.  Die  Verbrauchssteuer  ist  in  den  Zollsätzen  i
der  Nr.  120  und  121b)  inbegrirten.  j!
2.  Rohes  und  zu  Beleuchtungszwecken  ohne  |:
vorausgegangene  Raftinirung  oder  Reinigung
nicht  verwendbares  Mineralöl  rumänischer
Erzeugung,  dessen  Dichte  hei  12o  R.  :
830  Grade  übersteigt  (Nr.  119  a),  in  der  (,
Einfuhr  über  die  rumänische  Grenze  gegen
Urs])rungscertiticate  |  100,  —  ;  08
3.  Raffinirte,  für  indust.  Zwecke  als  Lösungsund ­
  Extractionsmittel  bestimmte  Mineralöle
unter  der  Dichte  von  770  Graden,  gegen
Erfüllung  der  im  Verordnungswege  vorzuzeichnenden ­
  Bedingungen  und  Controlen,
frei.
Tara:  20  in  Fässern,  24  in  Kisten  mit
Blechgeschirren,  Flaschen  oder  Krügen.
Jn  der  Aits/'ultr  frei.

kr.  i|  fl.  I  kr.

Deutschland.

i  Kr.
lirutto

Mk.

Petroleum  und  andere  Mineralöle:  l¡
a)  Petroleum  (Roh|ietroleum,  raffinirtes  Petro-  ,
leurn,  Rohnaphtha  und  andere  Petroleumdestillate)
  :
1.  von  790,  aber  nicht  mehr  als  830  Dichtig-  |
keitsgraden  100
2.  von  weniger  als  790  oder  von  mehr  als  :j
830  Dichtigkeitsgraden  :  .  h
a)  Leuchtöl  oder  zur  Leuchtölfabrikation  |
bestimmt  ij  100
ß)  zu  anderen  als  den  vorgenannten  ||
Zwecken  bestimmt,  auf  besondere  !
Erlaubniss  unter  Controle  der  Verwendung, ­
  frei.
3.  von  nicht  mehr  als  700  oder  von  mehr
als  880  Dichtigkeitsgraden  frei.
4.  Schmieröle  ohne  Rücksicht  auf  den  Grad
der  Dichtigkeit  frei.
Anmerkung  (zu  1  und  2);  Als  MinerulsuhmicrOle  werden
jene  Oele  behandelt,  welche  zur  Leuchtölfabrikatinn  nicht
geeignet  sind,  sondern  als  Schmiermittel  dienen,  wie  z.  B.
Vnlkanöl.  Lnbrikatinöl.  Petrolcnmfett.  d.  i.  Kückstände  bei
der  Destillation  des  Petroleums  etc.,  letztere  Kückstände
wurden  wie  Para  Bin  behandelt.  Andere  Destillate  aus

Pfg.

Mk.  Pfg.
        <pb n="121" />
        107

XXi.  Mineralöle.

Zoll

allgemeiner ­


Tertraga-



i

29

184

'  181a

Tarifraässige  Benennung

Steinkohlentheer.  wie  Naphthalin.  Anthracen.  Carholaänre.
Kressol,  sowie  Nitrobenzol  und  ähnliche  Zwiscbenproduct«
sind  der  Nr.  5  i  des  Tarifs  zngewiesen,  frei.
h)  Steinkohlentheeröle  :
1.  Benzol  und  ähnliche  leichte  Oele  (Toluol,
Xylol)  frei.
2.  Schwere  Oele  frei.
c)  Braunkohlentheer-  |
und  Torföle  |  wie  Petroleum.
d)  Schieferöle  j
Jn  der  Aunfuhr  frei.
Belgien.
Petroleum  und  alle  andern  Mineralöle  frei.
Jn  der  Auxfuhr  frei.
Dänemark.
Photogen,  Hydrocabur,  Petroleum,  Camphin  .  .
In  der  Am  fuhr  frei.
England.
l'eiroleum  in  der  Jüiii-  und  Ausfuhr  frei.
Frankreich.
Stein-  und  Schieferöl  und  andere  mineralische
Oele,  zu  Leuchtzwecken  verwendbar:
a)  roh
h)  raffinirt  und  Essenzen  daraus
In  der  Ausfuhr  frei.

Griechenland.

Petroleum
Naphtha

Petroleum
Steinkohlentheeröl,  Naphtha  .  .
In  der  Ausfuhr  frei.

11

In  der  Ausfuhr  frei.
Italien.
Mineralische  und  Harzöle  :
a&amp;gt;  rohe
h)  rectificirte  in  kleinen  und  grossen  Fässern
c)  rectificirte  in  Kisten
Anmerkung;  Der  Zoll  anf  Mineralöle  wird  ohne  Ahzng
irgend  einer  Tara  eingehoben,  weder  für  die  Empfänger  im
In-  euer  Auslande.
In  der  Ausfuhr  frei.
Niederlande.

Kg.

Frc.  [Cent,  i  Frc.  Cent.

Pfd.  Krön.  ¡  Oere  '  Krön.  '  Oere
1  !  -  U'/J

Kg.

100
100

Frc.  1  Cent.!  Frc.  I  Cent.

18  __
25  I  —

18
25

Oka  i'  Frc.  Cent.  Frc.  Cent.
1  .  42  '
1  li  -  ,  20  I

Quint
1
1
1

Kg.
100
100

Lira

Cent.  Lira  Cent.

28
28  :  -
27  ;  —

Old.  Cents
—  !  55

Old.  Cents
        <pb n="122" />
        108

XXI,  Mineralöle.

Zoll

allgemeiner


tragsmassiger


il
‘I

465

105
106

48c

i  VII17

Tarif  massige  Benennung

Portugal.
oder

rafft  ni  rte  s  und

Petroleum,  rohes,  reines
Rückstände  desselben
ln  der  Ausfuhr  frei.
Rumänien.
Petroleum,  roh  und  rafftnirt
Anmerkung:  Art.  IX  des  Handelsvertrags  mit  Oesterreich-Ungarn.

ln  der  Ausfuhr  frei.
Russland.
Naphtha,  rohe,  schwarze,  ungereinigte  jeder  Art  .
Oelo,  flüchtige,  zur  Beleuchtung,  als  :  Petroleum,
Karosin,  Photogen,  Gazolin  etc.,  Benzin,
gereinigt,  Naphtha  und  Parafftnschmiere  zum
Schmieren  von  Maschinen
ln  der  Ausfidir  frei.

Serbien.

Naphtha
Petroleum

ln  der  Ausfuhr  frei.
Spanien.
Theer,  Schifl'stheer,  Asidialt,  Bitumina,  Schiefer
und  daraus  gewonnene  rohe  Oele  ....
Petroleum,  natürliches,  rohes
Hiezu  ausserordentliche  Abgabe
r  vorübergehende  „  .....
Petroleum  und  andere  Mineralöle,  rectiflcirte,
sowie  Benzin
Hiezu  ausserordentliche  Abgabe
„  vorübergehende  „
Anmerkung  zu  6.  Unter  den  aus  Schiefer  gewonnenen
Oelen  werden  diejenigen  verstanden,  welche  aus  der  ersten
Destillation  desselben  hervorgeheu  und  sich  durch  ihre
gelbliche  Farbe  und  die  Dichtigkeit  von  0  900  bis  ü'920
unterscheiden.
Anmerkung  zu  8.  Als  rohes  natürliches  Petroleum  ist  dasjenige ­
  anzusehen,  welches  eine  dunkelgrünliche  Farbe,  einen
auffallenden  Geruch,  keine  Durchsichtigkeit  hat  und  flüchtige ­
  Oele  enthält,  die  sich  bei  einer  geringeren  Temperatur
als  60  Cent!graden  verflüchtigen  und  nach  der  Destillation
bei  230  Centigraden  einen  beträchtlichen  Rückstand  lassen.
Als  rectificirt  werden  alle  Mineralöle  angesehen,  welche
die  vorbezeichneten  Eigenschaften  nicht  besitzen.
ln  der  Ausfuhr  frei.
Schweiz.
Petroleum  und  Petroleum-Destillate  (Keroseleu,
Kerosin,  Ligorin,  Solaröl,  Benzin)  .  .  .
ln  der  Ausfuhr  20  liiqipen.

Kg.
100
Kg.

Pud
1

Kg.
100
100

Kg.
100
100
100
100
100
100
100

Kg.
100

Keis
0049
Frc.  Cent.

Kübel  Kop.
—  ’  17

—  60

Dinar  Para
a  60
6  —

Pesetas

8
a
5
17
3

41
41
34

50
25
75

Beis

Fro.  .  Cent.

Rubel  Kop.

Dinar!  Para

Pesetas

Frk.  Rapp.  Frk.
1  —

41
41
34
75
80
25

Kapp.
        <pb n="123" />
        XXII,  Baumwolle,  Garne  und  Waaren  daraus,  etc.

109

Zoll

allgemeiner ­


tragsmässiger


9

T  a  r  i  fmässige  Benennung

's  a

'IS

Schweden.
Natur-  u,  Rohöle  aus  Erden  oder  Brandharzen  etc,
von  dunkelbrauner  bis  schwarzbrauner  Farbe
frei,
Fossil-  od,  Mineralöle,  sowie  durch  Rectificirung
gereinigte,  farblose  oder  von  gelber  bis  gelbbrauner ­
  Farbe,  rectificirte  Steinkohlenöle
oder  Photogen,  rectificirte  Erdöle,  Naphtha,
Petroleum,  Bergöle,  Solaröle,  Paraffinöle
und  mehr  oder  weniger  Leuchtkraft  habende
Flüssigkeiten
Anmerkung:  Die  Lenchtkraft  habenden  Flüssigkeiten,
zusammengesetzt  ans  ätherischen  Oelen  und  Sprit,  werden
verzollt  wie  die  gereinigten  Mineralöle  und  die  durch
Destillation  hergestellten  Oele,
Kamphin  durch  Rectificirung  gereinigt  ....
In  der  Ausfuhr  frei.
Türkei.
Petroleum  vertragsmässig  vom  Werthe  8®o.
In  der  Ausfuhr  frei.

Kg.

Krön.

Oere

Krön.  Oere

XXII.  Baumwolle,  Garne  und  Waaren  daraus,
auch  gemengt  mit  Leinen,  aber  ohne  Beimischung
von  Wolle  oder  Seide.

122
123
124
125

127
128

Oesterreich-Ungarn.
Baumwolle,  roh,  kardätscht,  gebleicht,  gefärbt,
gemahlen,  Abfälle  frei.
Baumwollwatte
Baumwollgarne  :  einfach  oder  doublirt,  roh  :
a)  bis  Nr.  12  englisch
h)  über  Nr.  12  bis  Nr.  29  englisch  .  .  .
c)  über  Nr.  29  bis  Nr.  50  englisch  .  .  ,
d)  über  Nr.  50  englisch
einfach  oder  doublirt,  gebleicht  oder  gefärbt:
a)  bis  Nr.  12  englisch
h)  über  Nr,  12  bis  Nr,  29  englisch  .  .  .
c)  über  Nr.  29  bis  Nr.  50  englisch  .  .  ,
d)  über  Nr.  50  englisch
drei-  oder  mehrdrähtig  gezwirnt,  roh,  gebleicht
Garne,  für  den  Detailverkauf  adjustirt  .  .  .
Baumwollwaaren  :
Gemeine,  glatte,  d.  i.  Gewebe  aus  Garn  Nr.  50
und  darunter,  auf  5  Millimeter  im  Quadrat
38  Fäden  oder  weniger  zählend,  glatt,  auch
einfach  geköpert:
a)  roh

Kg.

100
100
100
100
100
t
100
100
100
100
100
100

100

5  !  —

0
8
12
16
10
12
16  i
20  I
24  i
30  I

32  I  —

fl.  kr.

I

I

!
        <pb n="124" />
        t

I

i

I

lio

XX11.  Baumwoll^  Garne  und  Waaren  daraus,  etc.

il

T  a  r  i  f  ni  ä  s  s  i  g  e  Benennung

ë

129

'  131
132
133
134  I

h)  gebleicht
c)  gefärbt,  mit  Ausnahme  der  türkisch-roth
gefärbten  .  .
(i)  mehrfarbig  gewebt,  bedruckt  oder  ttir-  j
kisch-roth  gefärbt  !
Gemeine,  gemusterte,  d.  i.  Gewebe  aus  Garn  j
Nr.  50  und  darunter,  auf  5  Millimeter,  im  ¡
Quadrat  38  Fäden  oder  weniger  zählend,  ,
gemustert  :  j
a)  roh  I
b)  gebleicht,  gefärbt,  mit  Ausnahme  der  i
türkisch-roth  gefärbten
c)  mehrfärbig  gewebt,  bedruckt  oder  türkisch-roth ­
  gefärbt
Gemeine,  dichte,  d.  i.  Gewebe  aus  Garn  Nr.  50
und  darunter,  auf  5  Millimeter  im  Quadrat  i
mehr  als  38  Fäden  zählend:
a)  roh
h)  gebleicht,  gefärbt,  mit  Ausnahme  der
türkisch-rotli  gefärbten
c)  mehrfärbig  gewebt,  bedruckt  oder  türkisch-roth ­
  gefärbt
Feine,  d.  i.  Gewebe  aus  Garn  über  Nr.  50
bis  einschliesslich  Nr.  100:
a)  roh
h)  gebleicht,  gefärbt,  mehrfärbig  gewebt
oder  bedruckt
feinste,  d.  i.  Gewebe  aus  Garn  über  Nr.  100  ;
Tülle  (Bobbinets,  .Petinets,  derlei  Vorhangstoife
  und  Möbelnetze)  j  Waaren  in  Verbindung ­
  mit  Metallfäden
Gestickte  Webewaaren;  Spitzen
Sammte  und  sammtartige  Webewaaren  (mit
aufgeschnittenem  oder  nicht  aufgeschnittenem
Flor),  Band-,  Posamentier-,  Knopf-  und  |
Wirkwaaren

Kfr-100

100
100

100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100

z

allgar
inuiner

fl.  kr.

40

50
00

40
50
70

50
00
80

70
100
100
200
80

trmgsm&amp;amp;ssiger


fl.  kr.

135

Dochte  ;  Gurten  ,  Treibriemen  ,  Schläuche  ;
Gitter,  Netze  und  Seile,  grobe;  Streifnetze
In  der  Ausfuhr  frei.

100  i

Allgemeine  Anmerkungen.  j
Gewebe  und  Wirkwaaren  werden  nach  jener  Classe  i|
tariflrt,  welcher  sie  mit  Rücksicht  auf  das  Materiale,  woraus  L
sie  bestehen,  angehören.  ¡j
Bei  gestickten  Geweben  bleibt  das  Stickmaterial  (jedoch  |
mit  Ausnahme  der  Seide)  ausser  Betracht  und  hat  die  Ver-  i
zollung  nach  dem  Grundstotfe,  aber  stets  als  gestickte  Waare  j|
zu  geschehen.  i
Glatte  Gewebe.  Ala  solche  werden  nur  breit  gewebte  J
Zeuge  mit  einfacher  leinwandartiger  Bindung  iz.  B.  Kattun,  |
Leinwand,  Tuch,  Taflet  etc.)  mit  Ausnahme  von  Bändern,
Gazen  und  anderen  nicht  besonders  benannten  Gittergeweben
verstanden.
Zu  denselben  werden  auch  die  einfachen  Köper  gerechnet. ­

Bei  den  glatten  ileinwandartigen  etc.)  Geweben  liegt  ab-  •
wechse  nd  ein  Kettenfaden  über  und  einer  unter  dem  Schüsse,
ao  dass  beide  Seiten  ohne  weitere  Bearbeitung  vollständig
gleich  und  eben  sind.
Alle  anderen  Köper,  z.  B.  Atlasse  (Satins.  Satinets
n.  dgl.),  deren  Ketten-  oder  Schusstäden  durch  eine  beson-24
        <pb n="125" />
        I  Post  des
Orig.-Tarifes

XXII.  Baumwolle,  Game  und  Waareii  daraus,  etc.

in

!

Tarif  »lässige

9  fafi
il

Zoll

Allgemeiner ­


vertragz-



dere  complicirte  Bindung  z.nni  grössten  Theile  oben  frei  liegen,
wodurch  sowohl  die  Schauseite  den  charakteristischen  Glanz,
die  untere  Geweheflaclie  aber  ein  ganz  verschiedenes  Aussehen ­
  erhält,  dann  solche,  welche  verschiedene  Rindnngseleraente
  enthalten  (Comlnnationen  von  Köper,  Atlas  oder
Taffet,  beispielsweise  :  Atlasse  mit  Köperstreifen.  Taflfet  mit
Atlasstreifen,  Köper  mit  1  einwand-  oder  taffetartigen  Streifen
wie  derlei  Serge  etc.),  werden  daher  nicht  zu  den  glatten
Geweben  gerechnet.
Gemusterte  Gewebe.»  Zu  denselben  gehören  nicht
nur  alle  jene,  bei  denen  durch  eigenthfimliche  Verschlingung
der  Ketten-  und  Einschlagfäden  im  Grundgewebe  selbst  Muster
(Dessins),  wie  Arabesken.  Blumen.  Figuren.  Punkte,  Kippen.
Streifen.  Würfel,  Bandborduren  oder  andere  Zeichnungen  gebildet. ­
  sondern  auch  solche,  in  welchen  derlei  Muster  mittelst
besonderen  Brochirschnsses,  durch  Lanciren  etc.,  oder  durch
eigene  Figurketten  eingearbeitet  (eingeweht  oder  aufgeschweift)
sind,  r.  B  Damaste,  brochirte  und  fafoiinirte  Zeuge,  wie
Armöre,  Brillantine.  Drell  (mit  Ausnahme  des  einfach  geköperten ­
  Drillichs).  Piqnd,  Rips,  Wallis  «geschnörHe  Dimitys.
Popeline).  Baumwollkrepp  (Möbel-  und  Kleiderstoffe  von  gekörntem ­
  kreppartigen  Aussehen)  n.  dgl.
Gewebe,  in  welchen  zugleich  rohe  und  gebleichte  Garne
verwebt  sind,  sowie  solche  ans  crerairten  (gelblich  gebleichten ­
  oder  appretirten)  Garnen  werden  wie  gebleichte  behandelt.
Als  gefärbte  Gewebe  sind  nur  jene  anzusehen,  welche
entweder  ans  einfarbigen  Garnen  gewebt,  oder  nach  der
Webung  durch  was  immer  für  ein  Verfahren  (auch  durch
Walzendruck)  auf  einer  oder  beiden  Seiten  in  derselben  Farbe
eintönig  geerbt  sind.
Dieselben  unterscheiden  sich  von  den  mehrfarbig  gewebten
Zengstoffen  dadurch,  dass  letztere  aus  verschieden  gefärbten
Garnen  gewebt  sind.
Durch  Walzendruck  auf  beiden  Seiten  einfarbig.  jedoch
auf  jeder  Seite  mit  anderer  Farbe  gefärbte  Gewebe,  sind  wie
roehrfärbig  gewebte  zu  behandeln.  Zu  denselben  gehören  i  |
auch  Gewebe  zur  Blumenfabrikation,  welche  auf  beiden  Seiten  ¡
einfärbig,  jedoch  in  verschiedenen  Nuancen,  z.  B.  oben
dunkel-,  unten  liebtgrOn  etc.  gefärbt  sind.  ;
Unter  bedrnckten  Zeugst  offen  werden  alle  jene  j  'j
verstanden,  deren  Dessims  (Muster,  Figuren  oder  andere  Zeichnungen) ­
  durch  den  Farbendruck  auf  rohen,  gebleichten  oder
farbigen  Grund  hervorgebracht  wurden.
Stoffe,  welche  durch  irgend  ein  anderes  Verfahren  als
durch  das  Bedrucken  (durch  Aufbürsten.  Anfspritzen,  Beizen,
Bemalen,  Färben  etc.  mittelst  einer  oder  mehrerer  Farben)
zwei-  oder  mehrfarbig  gemacht  wurden  ,  sind  wie  bedruckte
tu  behandeln,  z.  B  jnspirte.  ombrirte  Gewebe  und  Filze.
be)nalte  zu  Fenster-Bonleuuz  und  Tapeten  bestimmte  Zeuge.
Als  bedruckt  werden  auch  Webewaaren  und  Filze  mit  aufgeklebten ­
  oder  aufgediuckten  Verzierungen  (Dessins.  Figuren)
von  Woll-  und  Metallstaub,  Blattgold  oder  Blattsilber,  von
Papier,  Papiermasse  oder  Stroh  n.  dgl.  ohne  KOcksicht  auf  ti
den  Umstand  behandelt,  ob  sie  abgesehen  von  diesen  Ver-  i
ziemngen  bedruckt  sind  oder  nicht.  I
Gewebe  ,  welche  mit  sogenanntem  Vordruck  von  Stick-  |
mustern  (Buchstaben,  Zacken  oder  anderen  Zeichnungen)  |
zur  weiteren  Bearbeitung  vorgerichtet  sind.  und  answer  den
farbig  anfgetragenen  Contourlinien  der  durch  Nähen,  Schlingen,  |
Sticken  etc.  ausznführendon  Zeichnungen  keine  eigentlichen  I
Farbendruckmuster  enthalten,  sowie  Gewebe  und  Filze  mit
blow  erhaben  oder  vertieft  eingopressten  Dessins  ohne  Far-  |i
bendruck  gehören  nicht  zu  den  bedruckten  Zeugstoffen.  %

Band-,  Knopf-,  Posamentier-  und  Wirkw
  a  a  r  e  n  :
Band-Imitationen  aus  nngewebten,  blos  nebeneinanderliegenden
  ,  durch  Klebestoffe  verbundenen,  bandartig  platt
gewalzten  Gespinnston  iBanmwoll-Sparterie  etc.),  sowie  aus
Zeugstoffen  bandartig  geschnittene  oder  ansgeschlagene,
glattrandige,  gezackte,  gewellte,  durchlöcherte  oder  aus  verschiedenen ­
  Webestoffen  durch  Zwischenlagen  von  Kautschuk
und  anderen  Bindemitteln  gemustert  oder  verziert  zusammengesetzte, ­
  oder  mit  Bändern.  Chenillen,  Schnüren  etc.  durchzogene ­
  Streifen  sind  als  B.vndwaaren  anznseben  und  nach

11
        <pb n="126" />
        Post  des
Orig.-Tarifes

112

XXII.  Baumwolle,  Garne  und  Waaren  daraus,  etc.

I

I

Tarifmässige  Benennung

ÎI
-2  i

Zoll

al)  gemeiner ­


tragsm&amp;amp;ssiger


den  allgemeinen  Bestimmungen  über  die  zulässigen  Verbindungen ­
  der  Webe-  und  Wirk  waaren  zu  behandeln.  So  sind
z.  B.  bandartige  Besätze,  Einsätze.  Streifen  etc.  ans  Baumwolle, ­
  welche  auf  Band-  oder  ähnlichen  Stühlen  zusammen-  |
hängend,  wie  andere  Gewebe  erzeugt,  jedoch  erst  mittelst
Durchschneiden  derselben  an  bestimmten  Stellen  fertig  her-  j
gestellt  werden,  sowie  bandartig  ausgeschlagene  Streifen  von  i
Banmwollsammt  als  Bandwaaren  ans  Baumwolle  zu  verzollen.  i
Unter  Knopfwaaren  (Knopfmacherwaaren)  aus  Webe-  und  ;
Wirkstoffen  werden  sowohl  genähte  Zwirnknöpfe  u.  dgl.,  als  ,i
auch  alle  mit  Gespinnsten  übersponnenen,  oder  mit  Geweben
überzogenen  Knöpfe,  welche  Ein-  oder  Unterlagen  (Kerne,  I
Oesen,  Binge  etc.)  ans  anderen  Materialien  enthalten,  be-  '
griffen.  j
Knöpfe  mit  Ein-  oder  Unterlagen  aus  anderen  Stoffen  !
werden,  auch  wenn  deren  Ueberzng  ganz  ans  Seide  oder  [
Floretseide  besteht,  zu  den  Hall  seidenwaaren  gerechnet.  !
Knopfwaaren  (Knopfmacherwaaren!  ans  anderen  Mate-  ¡i
rialien.  welche  auf  der  Schauseite  mit  Gespinnsten,  Webeund
  Wirkwaaren  blos  verziert  erscheinen,  gehören  zu  den  j
Kurz  waaren.  ;
Metallplättchen  mit  Oesen,  sowie  Unterlagen  von  Zeug-  ¡
stoffen  oder  Gespinnsten,  welche  blos  zum  Festnähen  dienen  |
bleiben  jedoch  bei  Tarifirung  der  Knopfwaaren  ausser  Betracht’  |
Posamentierwaaren  mit  unwesentlichen  Zuthaten  von  an-  1
derem  Material,  z.  B.  einzelnen  Knöpfen,  Quasten,  Haken,  |
Oesen,  Hafteln,  Schlingen,  Schiebern,  Bingen,  Stiften,  ein-  j
zelnen  Drahtstückchen  u.  dgl.,  sowie  mit  Gespinnstfäden,  I
welche  nur  zum  Zusammenhalten  einzelner  Theile  dienen,
sind  zu  behandeln,  als  wenn  diese  Zuthaten  nicht  vorhanden
wären,  z.  B.  Schnürsenkel  mit  Metallstiften,  geklöppelte  Handschuhbänder ­
  mit  einem  Metallschieber,  Knöpfchen  u.  dgl.,
Uhrschnüre  mit  Häkchen,  Schiebern  und  Bingen  von  Draht,  |
übersponnenem  Holz  u.  dgl.
Zu  den  Wirkwaaren  gehören  Strumpf-,  Tricot-  und  sogenannte ­
  Phantasiewaaren,  sowohl  gewirkte  als  auch  gestrickte, ­
  gehäkelte,  genetzte  (Filet-  oder  Knüpfarbeit),  z.  B.
Bänder,  Capuchons,  Gamaschen.  Handschuhe,  Hauben.  Hosen,
Joppen,  Krägen,  Leibchen,  Mützen.  Pelerinen,  Puls-,  Knieund
  Taillenwärmer,  Schürzen.  Socken,  Strümpfe,  Taschen,
Geldbörsen.  Tricotanzüge,  Tücher,  Westen  u.  dgl.  Façonwaaren,
  auch  mit  Säumen  oder  Nähten,  oder  —  zur  Verhinderung ­
  des  Auftrennens  —  mit  Einfassungen  von  schmalem
Band,  ferner  mit  den  zum  Gebrauche  erforderlichen  gewöhnlichen ­
  Zuthaten,  als:  benähten  Knopflöchern.  Knöpfen,
Schlingen,  Hafteln,  Schnallen.  Lederriemen,  einfachen  Zugschnüren, ­
  Quasten,  Bingen  u.  dgl.  versehen,  selbst  wenn  dieselben ­
  durch  Zusammensetzen  einzeln  hergestellter  Theile
(ohne  eigentlichen  Zuschnitt)  die  Form  von  Kleidern,  jedoch
noch  keinen  besonderen  Aufputz  von  anderen  Stoffen  erhalten
haben.
Frottirhandscbuhe  und  Frottirtücher  oder  andere  Gegenstände ­
  aus  Bändern  oder  Schnüren,  kettenartig  geflochten
(zellenförmig  gestrickt),  Hängematten  und  andere  geknüpfte
Netze,  soweit  sie  nicht  zu  den  Seilerwaaren  gehören  oder
sonst  im  Tarife  namentlich  ausgenommen  sind,  werden  ehenfalls
  zu  den  Wirkwaaren  gerechnet.
Unter  undichten  Geweben  werden  nur  jene  aus
feinen  Garnen  verstanden,  die  entweder  ein  vollkommen
durchsichtiges  Gitterwerk  bilden,  oder  welche  auch  nur  in
der  Kette.  oder  im  Einträge  regelmässig  wiederkehrende
Zwischenräume  haben,  die  grösser  sind  als  die  Dicke  eines
der  verwebten  Fäden.
Gitter,  Netze  und  ähnliche  Erzeugnisse  aus  groben  Garnen, ­
  ferner  lose  gewebte  (schüttere,  fadenscheinige)  Stoffe,
welche  kein  regelmässiges  Gitterwerk  darstellen,  auch  ihrer
Natur  nach  nicht  als  undichte  vorzukommen  pflegen,  wie
z.  B.  Orleans,  Futterstoffe  und  ähnliche  schlichte,  oft  ganz
dünne  und  leicht  gefertigte  Zeuge,  sowie  Wirkwaaren  und
gekreppte  (geschlängelt  verzogene,  dampfgekranste)  Gewebe
(mit  Ansnahme  der  gekreppten  Gaze,  Kreppflor),  deren  gitterartige ­
  Beschaffenheit  nur  bei  mechanischer  Ausdehnung  wahrnehmbar ­
  wird,  worden  nicht  als  undichte  Gewebe  im  Sinne
des  Tarifs  angesehen.

j  /
        <pb n="127" />
        Post  des
Orig.-Tarifes

XXII,  Bxumwolle,  Garne  und  Waaren  daraus,  etc.

113

T  a  r  i  f  ID  ä  s  s  i  g  e  Benennung

Z  o

allgemeiner ­


1  1

tragsmksiger


Als  gestickte  Gewebe  sind  diejenigen  zn  behandeln,
bei  welchen  der  Dessin  (das  Mnslert  erst  nach  der  Webung
des  Gmndstoifes  durch  die  Hand  oder  die  Stickmaschine  ein-!
  getragen  ist.  Dieselben  unterscheiden  sich  von  den  brochirten
  Geweben,  d.  i.  solchen,  in  welchen  der  Stickerei  ähnliche
'  Master  mittelst  eines  besonderen  Eintrages  eingewebt  wurden,
dadurch,  dass  in  den  letzteren  der  Figurfaden  bei  der  Wie-I
  derkehr  des  Musters  stets  genau  dieselben  Fäden  des  Grundgewebes ­
  umfasst  und  von  diesen  webeartig  gebunden  er-'
  scheint,  während  bei  der  Maschinen-  und  Handstickerei  die
Ketten-  und  SchnsstUden  des  Gewebes  von  den  StickAden
im  Umfange  der  Zeichnung  nur  einfach  umschlungen  (durchzogen) ­
  werden,  wobei  keine  regelmässige  Fadenbindung  wie
i  beim  eingewebten  Dessin  stattfíndet,  daher  auch  die  nachträglich ­
  eingetragenen,  das  Stickmuster  bildenden  Fäden  aus
dem  Grundstoffe  ohne  Zerstörung  desselben  wieder  entfernt
i  werden  können.
Zu  den  Stickereien  werden  Weiss-  und  Plattstickereien,
angefangene  (d.  i.  auf  Canevas  oder  Stramin  n.  dgl.)  nur
I  zum  Theile  ansgeführte  und  aufgeschnittene  Wollstickerei,
'  Chenillen-,  Gold-,  Silber-  und  Perlstickerei,  appliquirte  Stoffe
(das  sind  solche,  deren  Grundstoff  mit  auf-  ouer  eingenähten
Stickereien,  Applicationsblumen  oder  sonstigen  Mustern  versehen ­
  ist),  tambourirte  sowie  Waaren  mit  geschlungener
j  Arbeit  (wie  z.  B.  bei  Plissée-Streifen.  Putz  wasche,  gezackten
Vorhängstoffen  u.  dgl.)  gerechnet.
Appliquirte  Tülle  (Bobbinets  und  Petinets  Nr.  132)  zu
Vorhängen  u.  dgl..  fallen  ebenso  wie  gestickte  Bandwaaren
i  unter  die  Stickereien.
.  Unter  Webe-  und  Wirkwaaren  in  Verbindung  mit  Metallfaden ­
  werden  solche  mit  verarbeiteten  Fäden  aus  edlen  wie
;  ans  unedlen  Metallen  verstanden.
Gewebe  und  Posamentierwaaren  ans  echten  Gold-  oder
I  Silber-  oder  leonischen  Gespinnsten,  auch  wenn  dergleichen
Posamenten  (Tressenwaaren)  Einlagen  von  Garnen  oder  anderen ­
  Stoffen  enthalten,  welche  aber  von  dem  Metallgespinnst
I  bedeckt  erscheinen,  sind  als  Kurzwaaren  zu  behandeln.
I  Eingewebte,  eingewirkte,  eingestrickte  u.  s.  w.  Glas-:
  oder  Metallperlen,  Glasgespinnste,  Fischbeinfäden  etc.  bleiben
I  bei  Tariflrung  der  Webe-  und  Wirkwaaren  ganz  ausser  Be-;
  tracht.  So  werden  z.  B.  Fransen  und  andere  Besätze,  Netze
I  n.  dgl.  ans  Cordonnetseide  in  Verbindung  mit  Glasperlen
!  oder  Glasschmelz  wie  ohne  dieselben  als  Ganzseidenwaaren
:  behandelt.

Deutschland.
Baumwolle,  rohe,  kardätschte,  gekämmte,  gefärbte
Baumwollwatte
Baumwollengarn,  ungemischt  oder  gemischt  mit
Leinen,  Seide,  Wolle  oder  anderen  vegetabilischen ­
  oder  animalischen  Spinnstotlen  :
1.  eindrähtiges,  roh
n)  bis  zur  Nr.  17  englisch
h)  über  Nr.  17  bis  Nr.  45  englisch  ,  .
c)  ^  „  4b  „„
d)  „„  HO  „  ^  19
e)  ri  «  79  englisch
2.  zweidrähtiges,  roh
(i)  bis  zur  Nr.  17  englisch
h)  über  Nr.  17  bis  Nr,  45  englisch  .  .
cj  u  «  45  „  „  r&amp;gt;o  „  .  .
d)  00  19
e)  ^  r,  79  englisch
3.  ein-  und  zweidrähtiges,  gebleicht  oder  gefärbt
a)  bis  zur  Nr.  17  englisch
h)  über  Nr.  17  bis  Nr.  45  englisch  .  .

Kg.  !  Mk.  Pfg.  j;  Mk.
I  frei  !'
1001  1  50  :|

rfg.

100
100
100
100
100

12
18
24
30
30

100
100
100
100
100

15
21
27
33
39

100
100

24
30

L  -

I
I

I

Holter,  General-Zolltarif.

8
        <pb n="128" />
        Post  des
Orig.-Tarifes

114

XXII.  Baumwolle.  Garne  und  Waaroii  daraus,  etc.

2c4

Tarifmässige  Benennung

11

8Ñ

1  1

,1  massiger

c)  Über  Nr.  45  bis  Nr.  (30  englisch
di  ri  n  00  „  „  79  „
e)  „  „79  englisch  .....
4.  drei-  und  mehrdrähtiges,  roh,  gebleicht
gefärbt
Treibschnüre,  aus  mehreren  Strähnen  ungebleichten ­
  Baumwollengarns  zusammengedrehte ­
  oder  zusammengeflochtene  .  .
5.  mehrfach  gezwirnter  Nähfaden,  auch  accomodirter
  (zum  Einzelverkauf  vorgerichteter)
Nähfaden
6.  Dochte,  ungewebte  .  .  .  .  .  .  •  .  •
Waaren  aus  Baumwolle,  allein  oder  in  Verbindung ­
  mit  Metallfäden,  ohne  Beimischung
von  Seide,  Wolle  oder  anderen  unter  Nr.  41
genannten  Thierhaaren  ;
1.  rohe  (aus  rohem  Garn  verfertigte)  dichte
Gewebe  mit  Ausschluss  der  aufgeschnittenen
Sammte;  Tüll,  roh  und  ungemustert.  .  .
2.  gebleichte,  dichte  Gewebe,  auch  appretirt,
mit  Ausschluss  der  aufgeschnittenen  Sammte
3.  alle  nicht  unter  Nr.  1,  2  und  6  begriffene
dichte  Gewebe  ;  rohe  (aus  rohem  Garn  verfertigte) ­
  undichte  Gewebe  mit  Ausschluss
der  Gardinenstotfe,  soweit  sie  nicht  unter
Ziffer  1  fallen  ;  Strumpfwaaren  ;  Posamentierund
  Knopfmacherwaaren  ;  auch  Gespinnste
'  in  Verbindung  mit  Metallfäden  ....
4.  Gardinenstoffe,  gebleicht  und  appretirt  .  .
5.  alle  undichte  Gewebe,  wie  Jaconet,  Mousselin,
Tüll,  Marly,  Gaze,  soweit  sie  nicht  unter
Nr.  1,  3  und  4  begriffen  sind
6.  Spitzen  und  alle  Stickereien
Anmerkungen  zu  „Waaren  aus  Baumwolle  etc.“:
1.  baumwollene  Fischernetze,  neu  .  .  .  .
2.  ganz  grobe  Gewebe  aus  rohem  Gespinnst
von  Baumwollabfällen,  in  Stücken  nicht
über  50  (^m.  lang  und  breit  .  .  .  .  .
3.  rohe  Gewebe  für  Schmirgelleinen  u.  Schmirgeltuchfabriken ­
  auf  Erlaubnissschein  unter
Controle,  ingleichen  Schmirgeltuch  frei.
Tn  dpr  Aiiüfuhr  frei.

Kg.  I
100,
100,
100  '

Mk.  !  Pfg.
36  I  —
42  —
48  !  —

100  i  48  —

1100  48

100  !  70
100  I  24

100  80
100  100

Mk.  ¡Pfg.

100  120
h  100  ¡,230
Kl00u200  '
100  ¡1250  !
l!  I
100  i  3

100:1  10  I  —

Anmerkungen:  Gewebe  aus  rohem  Garn,  welche  mit
gebleichtem  oder  gefärbtem  Garn  brochirt  sind,  werden  wie
Gewebe  aus  gebleichtem  oder  gefärbtem  Garn  behandelt.
Unter  undichten  Geweben  sind  solche  zu  verstehen,  welche
sich  in  der  Kegel  schon  dem  unbewaffneten  Auge  deutlich
als  durchsichtiges  Gitterwerk  darstellen.  In  Zweifolsfällen
sind  als  undichte  Gewebe  alle  diejenigen  zu  behandeln,  bei
denen  der  Zwischenraum  zwischen  je  zwei  Kett-  oder
Schussfäden  mehr  beträgt,  als  die  Dicke  eines  dieser  Fäden.
Wechseln  in  einem  Gewebe  regelmäsig  stärkere  mit
schwächeren  Fäden  ab.  so  sind  die  schwächeren  für  die
Beurtheilung  des  Zwischenraums  massgebend.  Zu  den  undichten ­
  werden  endlich  auch  solche  Gewebe  gerechnet,  in
welchen  dicht  gewebte  Streifen  durch  dergleichen  undichte,
oder  auch  nur  durch  Zwischenräume,  die  mehr  betragen,
als  die  Dicke  der  zunächst  stehenden  Kett-  oder  Schussfäden ­
  ,  in  regelmässiger  Wiederkehr  unterbrochen  sind.
        <pb n="129" />
        8*

gebleichte

XXII.  Baumwolle,  Garne  und  Waaren  daraus,  etc.

115

Tarifmässige  Benennung

Zoll

allgemeiner ­


tragam&amp;amp;88iger


22

54

Gewebe,  bei  denen  die  Zwischenräume  durch  Rauhen  oder
Appretur  vollständig  ausgefällt  sind,  werden  als  dicht*;,
und  solche,  welche  mit  gefärbtem  Kleister,  Gummi  arabicum ­
  etc.  zngcrichtet  sind,  als  gefärbte  behandelt.

Baumwolle,  roh,  frei.
Baumwollgarn,  roh  und  gebleicht,  auf  ’/*  Kg.,
messend  :
20.000  Meter  oder  weniger  .  .
20.000  „  bis  30.000  Meter
30.000  „  „  40.000  „
•  40.000  „  „  65.000  „
mehr  als  65.000  Meter  .  .  .
„  gefärbt  oder  aufgeschweift,  auf
V*  Kg.,  messend:
20.000  oder  weniger
20.000  bis  30.000  Meter
30.000  „  40.000  „
40.000  „  65.000  „
mehr  als  65.000  „
Gewebe,  baumwollene,  rohe:
I.  Classe  im  Gewichte  von  11  Kg.  und  mehr
die  100  OMtr.
auf  5  QMm.  von  35  Fäden  und  weniger  ,
n  5  n  „  36  „  ,  mehr
II.  Classe  im  Gewichte  von  7  bis  11  Kg.  ausschliesslich ­
  die  100  QMtr.
von  35  Fäden  und  weniger
«  36  „  bis  43  Fäden
n  44  „  und  mehr
III.  Classe  im  Gewichte  von  3  bis  7  Kg.  ausschliesslich ­
  die  100  QMtr.
von  27  Fäden  und  weniger
„28  „  bis  35  Fäden
»1  36  „  n  48  „
„  43  „  und  mehr
Baumwollene  Gewebe,  glatte,  geköperte  und
Drells  (coutils):
I.  Classe  im  Gewichte  von  11  Kg.  und  mehr
die  100  QMtr.
von  35  Fäden  und  weniger  .  .  .
fl  36  „  „  mehr  ....
II  Classe  im  Gewichte  von  7  bis  11  Kg
ausschliessend  die  100  QMtr.
von  35  Fäden  und  weniger  .  .
fl  36  „  bis  43  Fäden  .  .  .
fl  44  „  und  mehr  ....
III.  Classe  im  Gewichte  von  3  bis
ausschliessend  die  100  QMtr.
von  27  Fäden  und  weniger

7  Kg

28
36
44

bis  35  Fäden
fl  43  „
und  mehr  .

Kg.

100
100
100
100
100

100
100
100
100

100
100

100
100
100

100
100
100
100

100
100

100
100
100

100
100
100
100

Frc.  Cent.

15
20
30
40
10

25
30
40
50
10

50
70

60
100
180

80
120
190
300

57  ,  50
82  80

69  I  —
115  !  —
207  -

92  —
138  —
218  50
345  I  —

Frc.

Cent.
        <pb n="130" />
        Il  Post  des
HOrig.-Tarifes

116

XXII.  Baumwolle,  Garne  und  Waaren  daraus,  etc.

Tarifmässige  Benennung

Belgien.
Baumwollwaaren,  gefärbte  :
I.  Classe  im  Gewichte  von  11  Kg.  und  mehr
die  100  0Mtr.
von  35  Fäden  und  weniger  ....
„  36  „  „  mehr  .  .  .  .  .
II.  Classe  im  "Gewichte  von  7  bis  11  Kg.
ausschliesslich  die  100  QMtr.
von  35  Fäden  und  weniger  ....
„  36  bis  43  Fäden
„  44  Fäden  und  mehr
III.  Classe  im  Gewichte  von  3  bis  7  Kg.
ausschliesslich  die  100  QMtr.
von  27  Fäden  und  weniger  ....
„  28  bis  35'Fäden
n  36  ,  48  ,
„  44  Fäden  und  mehr
(Siehe  Anmerkung  zu  diesen  Geweben  60.)
Bedruckte  Baumwollwaaren  15®,'o  vom  Werthe.
[  velvets,  seidenartige,
Baumwollene  Sammte  !  rohe
I  gefärbt  oder  bedruckt
I  roh
i  gefärbt  oder  bedruckt
Barchent),  gemustert,
damascirt  und  brillantirt,  im  Gewichte  von
3  Kg.  und  darüber  per  100  QMtr.  15®/o
vom  Werthe.
(Siehe  Anmerkung  62.)
Spitzen,  mit  der  Hand  angefertigte  und  geklöppelte, ­
  frei.
(Siehe  Anmerkung  61.)
Alle  anderen  Gewebe  lOo/o  vom  Werthe.
(Siehe  Anmerkung  62.)
In  der  Ausfuhr  frei.
Anmerkung  zu  den  Geweben:
60.  Die  auf  den  Feinheitsgrad.  d.  h.  auf  das  Gewicht  des
Gewebes  per  100  QMtr.  und  die  Zahlen  der  Fäden  auf
den  auf  6  QMin.  gegründeten  speciflschen  Zölle  werden
nicht  auf  die  mit  anderen  Stoffen  gemischten  llaumwollgewebe
  angewendet.  Alle  gemischten  Gewebe,  in
welchen  Baumwolle  dem  Gewichte  nach  vorherrscht,
werden  den  Baumwollgeweben  „allen  anderen“  zugerechnet. ­

61.  Alle  mit  dem  Stuhl  angefertigten  Spitzen  unterliegen
dem  Zoll  wie  Gewebe,  andere.
62.  Hieher  gehören  glatte  und  geköperte  Gewebe.  Piqués,
feiner  Barchent,  damascirt,  brillantirt,  im  Gewichte  von
weniger  als  :(  Kg.  per  100  QMtr..  Blonden-,  Strumpf-.
Posamentier-  und  Bandwaaren,  Hand-  und  Maschinenstickerei, ­
  Decken,  wattirt  oder  nicht,  Gaze,  Mousselin,
gestickt  oder  brochirt,  für  Ameublement  oder  Tapisserie,
Tüll,  glatt  oder  gestickt,  ganz  oder  theilweise  confectionirte
  Gegenstände,  welche  nicht  zur  Classe  der
Kleider  gehören,  gemischte  Gewebe,  Baumwolle,  dem
Gewichte  nach  vorherrschend,  und  die  nicht  genannten
Baumwollgewebe.

„  andere,  Cords,
Moleskins  etc.  .  .
Piques,  Bassins  ("feiner

Sn

Kg.

Zoll

allgemeiner ­


tragsmässiger


Frc.  Cent.!

100  :  75
100  i  97

100!  85
100  Ü125
1001!  205
li
100  '¡105
100145
100'¡215
100  li  825

100  !  85
100  I110
100  |!  60  !
100  85  I

Frc.

Cent.
        <pb n="131" />
        XXII.  Baumwolle,  Garne  und  Waaren  daraus,  etc.

117

140

146

147

148
149

150

181

340

Tarifmässige  Benennung

■2  E

Dänemark.
Baumwolle,  rohe,  frei.
Aus  vegetabilischen  Stoffen,  z.  B,  Baumwolle.
Flachs  und  Hanf,  nebst  den  Stoffen,  die
tarifmàssig  dazu  gerechnet  werden,  ingleichen
auch  Asbest,  Garn,  hierin  inbegriffen  Segelgarn ­
  und  solche  Bindfäden,  sowie  solche
runde  Litzen  und  runde  Schnüre,  welche
von  der  Dicke  einer  Linie  und  darunter;
a)  ungefärbtes
b)  gefärbtes  und  alle  Arten  Garn  in  Verbindung ­
  mit  Lahn
Waaren  aus  vegetabilischen  Stoffen,  baumwollene
o)  klare  oder  undichte,  mit  Metalldraht  oder
gesponnenem  Glase  verbundene  Waaren,
ferner  Spitzen,  filirte  und  gehäkelte  Arbeiten,
ingleichen  Posamentier-  und  Knopfmacherarbeit ­

Anmerkung;  Unter  klaren  oder  undichten  Waaren  sind
solche  zu  behandeln,  in  welchen  sich  zwischen  den  einzelnen ­
  Fäden  ein  Zwischenraum  mindestens  eines  Fadens
wahrnehmen  lässt,  oder  falls  diese  Unterscheidung  nicht
thunlich  ist,  von  denen  eine  □Elle  nur  4  Quint  und  darunter ­
  wiegt.  Bei  der  Beurtheilung  des  Zwischenraumes
nach  Massgahe  der  ersten  Alternative  kommt  Stickerei
oder  dgl.  auf  einen  übrigens  klaren  oder  undichten  Stoff
nicht  in  Betracht.  Ein  theilweise  klarer  oder  dichter
Stoff  wird  als  klar  oder  undicht  betrachtet.
b)  andere:
1.  bedruckte,  ingleichen  Tricotage  und
sammtartig  gewebte  Stoffe
2.  mehrfarbige,  nicht  bedruckte  ....
3.  einfarbige,  sowie  ungefärbte,  mustergewebte, ­
  z.  B.  Damast,  Drillich  und  ähnliche ­
  Stoffe
4.  ungefärbte,  nicht  gemusterte  Gewebe,
auch  geköperte,  sowie  Watten  ....
In  der  Ausfuhr  frei,
England.
Alle  Baumwollgarne  und  Waaren  daraus  in
der  Ein-  und  Ausfuhr  frei.
Frankreich.
Baumwolle,  rohe  oder  nicht  egrinirt  ....
n  in  geleimten  Tafeln,  Watte  .  .  .
Baumwollgarne  :
Garne,  einfache,  rohe,  per  '/,  Kg.  in  der  Länge
von  20.500  Meter  oder  weniger  .  .
mehr  als  20.500,  nicht  über  30.500  Meter
,  30.500,  „

40.500,
50.500,
60.500,
70.500,
80.500,

40.500
50.500
60.500
70.500
80.500
90.500

Pfd.

i!  Kg.
iiioo
100

100
100
100
100
ilOO
100
100
100

Zoll

allgemeiner ­


Krön.  Oere

6V
16=1

  :  —

tragsmässiger


Krön.

Oere

66
;50

41»,s
25

Frc.  Cent.

10  :  —

18  i  50
25  i  —
37  ■  —
50  —
62  —
74
87
112

Frc.  j  Cent.

10  —

15
20
30
40
50
60
70
90
        <pb n="132" />
        1

118  XXII.  Baumwolle,  Garne  und  Waaren  daraus,  etc.

«

Benennung  der  Waaren

Zoll

allgemeiner ­


Vertrags- ­



341

342

343

Frankreich.
Garne,  einfache,  rohe,  pr.  */a  Kg.  in  der  Länge  von
mehr  als  90.500,  nicht  über  100.500  Meter
„  „  100.500,  „  „  110.500  „
,  ,  110.500,  „  „  120.500  „
,  „  120.500,  „  „  130.500  .
„  „  130.500,  „  „  140.500  „
,  „  140.500,  „  „  170.500  „
„  „  170.500  Meter
Baumwollgarne,  einfache,  gebleicht,  wie  die  einfachen ­
  rohen  Garnem.  einem  Zuschlagv.  15“  V
Baumwollgarn,  gefärbt  oder  geflammt:  Für  die
gewöhnlichen  Farben  30  Cent.  pr.  Kg.  Zuschlag ­
  zum  Zoll  der  rohen  Garne;  für  Türkischroth
  &amp;lt;  0  Cent.  ]»r.  Kg.
Baumwollgarne,  gezwirnte:
a)  zwei-  oder  dreidrähtig,  gezwirnt  in  gewöhnlichen ­
  Strähnen,  roh  (Zoll  des  einfachen ­
  Garnes  plus  30nach  dem  allgemeinen ­
  Tarif  und  ä0“;o  vertragsmässig).
b)  gebleicht,  zwei-  oder  mehrdrähtig  (Zoll  des
gezwirnten  rohen  Garnes  plus  15“  o  Zuschlag.)
c)  gefärbt  mit  gewöhnlichen  Farben  oder  ge-j
flammt  (30  Cent.  pr.  Kg.  Zuschlag  zum  |
Zolle  des  gezwirnten  rohen  Garnes).  &amp;lt;
d)  türkisch-roth  gefärbt  (00  Cent.  pr.  Kg.  Zu-i
schlag  z.  Zolle  des  gezwirnten  rohen  Garnes).'
e)  in  gewöhnlichen  Strähnen,  vier-  oder  mehrdrähtig, ­
  roh,  gebleicht  oder  gefärbt  mit
einläclier  Drehung
f)  in  gewöhnlichen  Strähnen,  vier-  oder  mehrdrähtig, ­
  roh,  gebleicht  oder  gefärbt,  doppelt
gedreht  oder  geschlagen
g)  accomodirt,  d.  h.  in  Knäueln,  Spulen,  kleinen ­
  Strähnen,  auf  Karten  oder  in  anderen
verkaufsüblichen  Formen,  ohne  Bücksicht
auf  die  Zahl  der  Drähte,  roh,  gebleicht
oder  gefärbt,  einfach  gedreht
h)  weiter  zugerichtet,  d.  h.  in  Knäueln,  Spulen ­
  etc.,  wie  vielfach  immer  gezwirnt,  roh,
gebleicht  oder  gefärbt,  doi)pelt  gedreht  und
geschlagen  -  -
Baumwollgarn,  roh,  in  Ketten,  geschweift  (Zoll
des  Garnes,  aus  welchem  selbe  bestehen,
mit  30''/o  Zuschlag)  dgl.  vertragsmässig.  .
detto  gebleichte  (Zoll  der  geschweiften  rohen
Kette  mit  15“/o  Zuschlag)  dgl.  vertragsmässig
detto  gefärbte  (Zoll  für  gewöhnliche  Farben
30  Cent.,  für  türkisch-roth  gefärbte  Ketten
()0  Cent.  Zuschlag)  vertragsmässig  per  Kg.
Zuschlag  zum  Zoll  der  rohen  Ketten  25  Cent.
Baumwollgarn,  gemischtes,  insofern  die  Baumwolle ­
  dem  (iewichte  nach  vorherrscht,  derselbe ­
  Zoll  wie  auf  reine  Baumwollgarne.

Kg.  Frc.  Cent.  Frc.

100  124
100  149
100  174
100  198
100  248
100  310
100  372

100
120
140
160
200
250
300

Cent.

Vertragsm.  mit  Belgien
und  der  Schweiz  per  Kg.
25  Cent.  Zuschlag  auf  den
Zoll  von  gezwirnt.  Garn

0  015:
02

-  I  02

0-025

0-015
02
02
0-025
        <pb n="133" />
        XXII,  Baumwolle,  Garne  und  Waaren  daraus,  etc.

119

Zoll

allge-1
  meiner

tragemassiger


i!
o

T  a  r  i  fmässige  Benennung

13

864

I

365
366

I  367

173

Frankreich.
Gewebe  aus  Baumwolle  allein,  rohe,  in  Kette
und  Schuss  auf  5  Mm.  im  Quadrat:
im  Gewichte  von  11  Kg.  und  darüber  auf
100  QMeter
30  Fäden  oder  weniger
31  „  „  mehr
im  Gewichte  von  7  Kg.  incl.  bis  11  Kg.  excl.
35  Fäden  oder  weniger
36  bis  43  Fäden
44  Fäden  und  mehr
im  Gewichte  von  5  Kg.  incl.  bis  7  Kg.  excl.
27  Fäden  und  weniger
28  bis  35  Fäden
86  ,  43  „
44  Fäden  und  darüber
im  Gewichte  von  3  Kg.  incl.  bis  5  Kg.  excl.
27  Fäden  und  weniger
28  bis  35  Fäden
86  ,  48  „
44  Fäden  und  darüber
im  Gewichte  von  unter  3  Kg
Beim  Zählen  der  Ketten-  und  Schussfäden  bleiben ­
  die  Fadenbruchtheile  unberücksichtigt.
Keine  Baumwollgewebe,  gebleicht  (Zoll  der  rohen
Baumwollgewebe  plus  15®/o).
detto  türkisch-roth  gefärbt  (Zoll  der  rohen
Gewebe  plus  60  Francs),
detto  anders  gefärbt  (Zoll  für  rohe  Gewebe
mit  auf  je  100  Kg.  30“,o  Zuschlag),
detto  bedruckt,  jedoch  nicht  auf  türkischroth
  gefärbtem  Grund:  Zoll  der  rohen
Gewebe,  je  nach  Gattung,  erhöht  um:
für  Futterstoffe  (per  100  Längenmeter,  wenn  die
Breite  des  Gewebes  1  Meter  nicht  übersteigt)
für  andere  bedruckte  Waare  (per  100  Längenmeter, ­
  wenn  die  Breite  des  Gewebes  1  Meter
nicht  übersteigt),  ein-  und  zweifärbig  .  .
für  andere  bedruckte  Waare  (per  100  Längenmeter, ­
  wenn  die  Breite  des  Gewebes  1  Meter
nicht  übersteigt),  drei-  bis  sechsfärbig  .  .
für  andere  bedruckte  Waare  (per  100  Längenmeter, ­
  wenn  die  Breite  des  Gewebes  1  Meter
nicht  übersteigt),  sieben-  und  mehrfärbig  .
(Wenn  die  Breite  des  Gewebes  1  Meter
übersteigt,  so  ist  der  Zuschlag  für  den  Druck
verhältnissmässig  zu  berechnen.)
Reine  Baumwollgewebe,  bedruckte,  auf  türkischroth
  gefärbtem  Grunde  (Zoll  des  rohen  Gewebes, ­
  je  nach  Gattung,  jdus  :  l.um  60  Frs.
pr.  Kg.;  2.  um  den  für  die  anderen  Gewebe
vorgeschriebenen  Zuschlag).
Baumwollgewebe,  gebleichte,  von  mehr  als  18  Kg.
per  100  QMtr

Kg.

Frc.  Cent.  Frc.

Cent.,

100  62  —  50  I  —
100  100  —  72  I  —
;  100  95  —  60  —
I  100  125  -  100  —
I  100  250  —  180  —
!  100  100  —  80  —
:  100  145  —  117  —
;  100  235  —  190  —
!  100  300  —  242  —
i  100  280  -|j‘»  -
i  100  300  —  193  —
i  100  410  —  270  —
100  625  —  ,403  —
100¡670  —  1540  —

100  2  50  II  —  I  —

;  100  3  75  II  2  —
I  i  I

100

6  25  i,  4  —

100  I  10  —  I  7  50

1001!  143  75:115  1  —
        <pb n="134" />
        #  I

4

Zoll  '

i  allge-  1
!  meiner

tragamassiger


120

XXII.  Baumwolle,  Garne  und  Waaren  daraus,  etc.

Tarif  massige  Benennung

Sn

Kg.  Frc.
100  207

368

369

370

371

372

100

100

125

374
375

376
377

100

68

55

•100

100

495

378
379

Frankreich.
Baumwollgewebe  von  weniger  als  18  Kg.  per
100  QMtr.
türkisch-roth,  von  mehr  als
18  Kg.  per  100  QMtr.  .  .
„  „  von  weniger  als  18  Kg.  per
100  QMtr
„  anders  gefärbte,  von  mehr  als  18  Kg.
per  100  QMtr.  .  .
„  „  „  von  18  Kg.  u.  darunter
Sammte,  seidenartige  (sogen  Velvets),  roh  .  .
gefärbt  oder  bedruckt  .
andere  (Cords,  Moleskins  etc.),  roh  ....
gefärbt  oder  bedruckt  .
Gewebe,  ganz  oder  theilweise  aus  gefärbten
Garnen  erzeugt  (Zoll  der  rohen  Gewebe  plus
60  Francs  per  100  Kg.).
Brillantine,  roh  oder  gemustert  (Zoll  der  glatten,
rohen  Gewebe,  je  nach  Classe,  plus  10"/,,).
Piqué,  Decken  und  Fussdecken  aus  Piqué,  Pips,
im  Gewichte  von  mehr  als  18  Kg.  per  100  QM.
„  „  „  „18  Kg.  oder  darunter  per
100  QMtr
Wallis  (basin.  Dimity),  Damast  u.  Tischzeug,  roh  .
Möbelguipuren,  roh
(Diese  Artikel  (Brillantine,  Piqué  etc.)  haben,
wenn  sie  gebleicht  oder  gefärbt  sind,  den
Zoll  für  rohe  Waare  und  den  am  Bleichen
und  Färben  haftenden  Zuschlag  zu  bezahlen.)
Decken
Wirkwaaren  (Baumwolle  und  persisches  Garn):
Handschuhe
andere,  geschnitten,  ohne  Naht
nach  Mass  oder  mit  Massfuss  .
Posamentierwaaren
Bandwaaren  aus  reiner  Baumwolle
„  mit  Wolle  gemischt,  die  Baumwolle
vorherrschend
Tüll,  grober,  weniger  als  7  Maschen  im  QCin.
„  feiner,  7  Maschen  und  mehr  im  QCm.
Federstickerei  und  gemusterte  Gaze  .  .  .
Aus  Belgien  .
Spitzen,  Blonden,  gleichviel  ob  mit  der  Maschine
gefertigt  oder  mit  der  Hand  geklöppelt.  .
Mousselinvorhänge,  gestickt,  ohne  Rand,  je  lOO
QMtr.,  weniger  als  10  Kg.  wiegend
Aus  Belgien  .  .
„  10  Kg.  und  mehr  wiegend,  dgl.  gestickte ­
  mit  Rand,  ohne  Rücksicht
auf  das  Gewicht  von  100  QMtr.,
einzeln  oder  in  Stück
Aus  Belgien  .  .
Vorhänge  von  Tüllapplication,  Grenaden  und
gesticktem  Tüll
Aus  Belgien  .  .

100
100
100
100
100
100  ;

100
100
100

100
100
100
100
100
100
100
100
100
100

100

1000
125
300
236
124
150
496
7(0
620

300

100I  —  —

100
100
100
100

600  —

900  -

600
90
225
190
100
120
400
562
400
496

140
160

280
320
650
720
        <pb n="135" />
        XXII.  Baumwolle,  Garne  und  Waaren  daraus,  etc.

121

fl

Tarifmässige  Benennung

if

Zoll

allgemeiner ­


tragsmässigsr


884

385
386
388

388
389

Frankreich
Mousseline,  brochirt  oder  gehäkelt,  für  Möbel  oder
für  Kleider,  roh
Aus  Belgien  .  .
Gestickte  oder  brochirte  gebleichte  Mousseline
zahlen  15oo  Zuschlag  für  rohe.
Stickereien,  Hand-  und  Maschinen-Aus
  Belgien  und  Portugal  .  .
Lampendochte  und  geflochtene  Dochte  für  Kerzen
Baumwollgewebe,  gemischt,  die  Baumwolle  vorherrschend ­
  :
a)  Seide,  Flockseide  und  Baumwolle  .  .  .
h)  in  anderen  Stoffen  vorherrschend....
Posamentier-  u.  Bandwaaren,  Seide  u.  Baumwolle
Andere  (ders.  Zoll  wie  f.  Gew.  aus  reiner  Baumwolle).
Weberlitzen  aus  gezw.  Garn,  gefim.od.  ungefirnisst
In  der  Ausfuhr  frei.
Griechenland.
Baumwolle,  rohe,  mit  und  ohne  Samen,  frei.
Transito  l^/o.
p  Garn,  rohes  oder  weisses  im  Allmeinen, ­
  einfaches  und  gezwirntes,
auch  ungebleichtes  Kett-  u.  Nähgarn
„  in  Watte  und  Oel,  gefärbtes  aller
Art,  sowie  gebleichtes  Kett-  u.  Nähgarn
Dochte  zu  Lampen
Gewebe,  baumwollene  :
1.  Graue  T-Tücher  und  Calico  im  Allgemeinen,
Köper,  roh  oder  gebleicht,  gefärbt  oder  ungefärbt ­
  (ausgenommen  die  sogenannten  Bogaseis) ­
  und  Abschnitte  davon,  sowie  die  gestreiften ­
  Zwillichgewebe  für  Matrosen  .  .
2.  Madapolans  u.  dgl.,  Futterzeuge,  gefärbt
oder  nicht  gefärbt  im  Allgemeinen,  Tensips,
Malmols  und  Abschnitte  davon,  baumwollener ­
  Flanell,  plüschartiger,  sowie  Ducks  und
Drillich
3.  Segeltuch,  ordinäres,  im  Allgemeinen  .  .
4.  Battist,  Mousselin,  Jaconets,  Tarlatan  und
alle  Gattungen  von  Mousselin  (Sankulis),
Grenadine,  Gaze,  ausgenommen  Futter-  und
Gardinen-Mousselin
5.  Alle  anderen  Baumwollgewebe  ausser  die
anderwärts  namentlich  genannten  ....
6.  Sammte
Canevas,  baumwollener
„  gestickt,  zahlt  lõ®/«  vom  Werthe.
Kopftücher  (Yomeins),  feine  und  ordinäre  .  .
(Kalemkiaris),  bedruckte  ....
„  p  mit  Handinalerei  .  .
Shawls,  baumwollene,  Grosgrain,  sowie  die  kleinen
aus  England  eingehenden  Shwals  (Lahurs),
Schärj^en  und  Fichus

:i
li  100
!i  no

Frc.

360

I100¡800
i  100

100

100
100
100
100

Oka

Cent.

74

372
il24
372
50

Frc.  Cent.

60
1  I  —  98
1  !  1  33

—  73

1  ¡1  1  ,  —
1  !  —  40

99
33
66
66

Frc.
180
190

450
645
60

300
100
^00
50

Frc.

1

Cent.

Cent

1  I  3  99
1  4  66
1  II  13  I  31
        <pb n="136" />
        122

XXII.  Baumwolle,  Garne  und  Waaren  daraus,  etc.

1  Z  o

1  1

allgemeiner ­


-  '1
vertrags-



"I

80
90

91
92
93
94
95

Tarifmässige  Benennung

Griechenland.
Spitzen,  Kanten
Handtücher,  baumwollene  oder  mit  Leinen  gemischt ­

Taschentücher,  baumwollene,  krapproth  gefärbte
Decken,  baumwollene,  sowie  die  weissen  und
farbigen  Decken  für  Soldaten
Decken,  grob  gearbeitete,  weiss  oder  farbig  .  .
Krepp  ohne  Unterschied  der  Farbe
Tüll  von  Baumwolle  oder  Wolle,  auch  gummirtes
Futter  für  Damenhüte
Gardinen  von  Tüll  mit  Stickerei
Gardinen  alle  anderen
Posamentierwaaren,  reine,  von  Baumwolle  oder
mit  Wolle,  Rosshaaren  gemischt,  sowie
solche  von  Baumwolle,  Wolle  und  Seide
mit  und  ohne  Glasperlen
Strümpfe,  baumwollene
Schnüre  und  Schiiürbänder  von  Baumwolle  (auch
Schnüre  für  Schuhwerk  von  jeder  Farbe
mit  oder  ohne  Metallspitzen)
Handschuhe
Bänder,  weissbaumwollene  oder  dergleichen  gefärbte, ­
  auch  Schuhbänder
In  der  Ausfuhr  frei.
Italien.
Baumwoll-  und  Baumwollgarn-Waaren  :
a)  Baumwolle  in  Flocken  oder  Masse
h)  Watte
Garne,  einfache  rohe,  welche  auf  *,a  Kg
über  10.000  Meter  messen  .  .  .
desgl.  mit  10.000—20.000  M.  per  '  a  Kg.
„  über  20.000-30.000  „  „  „
„  „  30.000-40.000
„  „  40.000-50.000
„  „  50.000-00.000
„  „  60.000  M.  per
Garne,  einfach  gebleicht;  Zoll  wie  die  einfachen
rohen  Garne  mit  einem  Zollzuschlag  von  20«  n.
Garne,  einfach  gefärbte:  Zoll  wie  d.  einfachen  rohen
mit  einem  Zollzuschlag  von  25  Lire  pr.  Quint.
Garne,  gezwirnte,  roh  gebleicht  oder  gefärbt:
Wie  die  einfachen  rohen,  gebleichten  oder
gefärbten  Garne,  aus  denen  sie  bestehen,
mit  einem  Zollzuschlag  von  30°^.
Ketten  angelegte  Baumwollgarne  (Warps):
Zoll  wie  das  Garn,  aus  welchem  es  besteht,
mit  einem  Zollzuschlag  von  15«/o.
Gewebe,  rohe,  von  13  od.  mehr  Kg.  per  100  QM.,
welche  zwischen  Kette  und  Einschuss  einen
Raum  von  5  QMm.  ersehen  lassen:
u)  27  Elementarfäden  oder  weniger  ....
h)  mehr  als  27  Fäden

Kg.

nicht

Zu

Dmm.  Frc.  Cent.

]
Oka
1
1
1
1  i
1  i'
r
1  !
1  l’aar

Oka
1
1

1  33
2  —

I  2

Frc.

Cent.

Kg.
100
100
100
100
100
100
100
100
loó

62
13
90
32
66

32
66

1  33
2  66  l|  j  j
Lira  Cent.  Lira  |  Cent.j
|i  !  '
!i  ;
frei  I
6  —  I
18  -
22  -
26  -
32  -
39  -
48  -
60  -

100
100

64  —
        <pb n="137" />
        XXII,  Baumwolle,  Garne  und  Watren  daraus,  etc.

123

Zoll

allge-  1
meinet  |

Tertrags-



j
1  Lira

Cent.

Lira

Cent.

I

Tarifmässige  Benennung

11

Italien.
c)  im  Gewichte  von  mehr  als  7,  aber  unter
13  Kg.  per  100  QM.,  auf  5  QMm.  27  Fäden
oder  weniger
d)  desgl,  mehr  als  27  Fäden
Gewebe  rohe,  welche  weniger  als  7  Kg.
per  QMm.  wiegen,  auf  5  QMm.
e)  27  Fäden  oder  weniger
f)  desgl.  mehr  als  27  Fäden
96  Gewebe,  gebleichte:  Wie  die  rohen  Gewebe  mit
!  einem  Zuschlag  von  20*0.
97  Gewebe  mit  Farben  oder  gefärbte  :  Wie  rohe
"  Gewebe  mit  einem  Zuschlag  von  25  Lire
per  Quintal.
98  Gewebe,  bedruckte:  Wie  gebleichte  Gewebe  mit
einem  Zuschlag  von  70  Lire  per  Quintal.
99  Gewebe,  gestickte
100  '  Tüll.  Gaze,  Mousselin
102  Knöpfe,  Strümpfe,  Posamentierwaaren  u.  Decken
103  Borten  und  Bänder  von  Baumwolle  ....
104  Spitzen
105  Sammt:  a)  roh,  von  Baumwolle
b)  gebleicht
I  c)  gefärbt
106  Genähte  Gegenstände:  Wenn  dieselben  nicht  auf
Grundlage  des  Gewichtes  im  Verhältniss
I  zur  Oberfläche  und  nach  der  Anzahl  der  in
einem  Räume  von  5  QMm.  Breite  ersicht-I
  liehen  Fäden  classificirt  werden  können,
'  unterliegen  sie  dem  Zoll  der  höchstbe-1
  steuerten  Classe.
Matratzen  jeder  Art
,  Jn  der  Ausfuhr  frei.

100
100

100
100

66  —
75  —

80  -
100  —

100  ;i  300

100
100
100
100
100
100

300
100
90
300
120
140

100  155

100  15  —

Niederlande.
Baumwolle,  rohe,  gebleicht,  gefärbt,  bedruckt,
gummirt,  Wachstuch  gefärbt  oder  bedruckt,  rein
oder  gemischt,  Posamentier-  und  Bandwaaren,
Schnüre,  Spitzen,  Tüll,  Tischwäsche,  Zwilch,
Damast,  Battist  und  alle  Wirkwaaren.  sowie
Kleidungen  von  diesen  Stoifen  vom  Werthe  ö®',,,
Portugal.
Baumwollgarne:
einfach,  roh
„  mehrfärbig  oder  fein  roth  ,  .  ,  .
mehrfach
Baumw  ollwaaren  :  Gewebe,  durchbrochene,
Spitzen  und  Einsätze
Tüll,  Bobbinets  und  Sjiitzengrund  .  .  .  .  .
Marly,  steifer  Mousselin,  Canevas  zum  Sticken  und
crinolina  etc
Mousselin,  Cambric,  roh,  ungebleicht  .  .  .  .
„  dichte,  gebleichte

Kg.
1
1
1
1
1
1
1
1

Reis

Reis

139
135
327

1500
1100
150
2i8
262
        <pb n="138" />
        124

XXII,  Baumwolle,  Garne  und  Waaren  daraus,  etc.

373
374
375

Tarifmässige  Benennung

Portugal.
Verschiedene  Gewebe,  glatte,  rohe:
Packtuch
Canevas  und  Drillich
Holland
Cottone,  glatte,  feine:
weisse
gefärbt,  bedruckt
anderer  Gattung:
ungebleicht
gebleicht
gefärbt,  bedruckt
Velvets,  Gewebe:
Plüsch
Veletens
Velvets
Serges,  ungebleicht,  zum  Bedrucken  .  .  .
Baumwollgewebe,  geköperte,  sergeartige,  damascirte
  od.  satinirte  dünne  od.  schlichte,  ausschliesslich ­
  der  rohen  Serge  zum  Bedrucken
„  gefärbt  oder  bedruckt
Façonnirte  offene  Gewebe,  nicht  besond.  aufgeführte
Bänder
Shawls,  glatte
„  anderer  Gattung,  nicht  bedruckt,  nicht
gefärbt,  wie  and.  Gewebe  dieser  Gattung  :
Hals-  und  Schnupftücher  jeder  Art  und  Qualität
Teppichstoffe
„  -Baumwollgewebe,  gemischt  mit  anderem
Materiale,  ausgenommen  Seide,  müssen
den  Zoll  von  den  Materialien,  welche  am
höchsten  besteuert  sind,  entrichten.
/  -Baumwollgewebe,  gemischt  mit  Seide,
siehe  Seidenwaaren.
Baumwollgewebe  in  Verbindung  mit  echten  Goldoder ­
  Silberfäden  werden  belegt  mit  einem
Zuschlag  von  20"^.
Gewirkte  u.  gestrickte  Baumwollwaaren  (Tricotage)
Baumwollene  Posamentierwaaren  und  Zäckchen
Baumwollgewebe  und  andere  Artikel,  verarbeitet
wie  Gewebe,  aus  welchen  selbe  erzeugt  sind,
mit  einem  Zuschlag  von  50®/©.
Regenschirmstoffe  aus  Baumwolle
Cravatten  jeder  Art,  fertig  od.  nicht,  Zoll  des  Hauptgewichtes ­
  mit  einem  Zuschlag  von  10®/o.
Iti  der  Ausfuhr  frei.
Rumänien.
Baumwolle,  rohe  und  Baumwollabfölle  ....
„  gekrämpelt  oder  gekämmt  ....
Baumwollwatte  und  -Charpie
Tara  zu  Nr.  373—375  :  15  in  Kisten  u.  Fässern,
(Î  in  Ballen  und  Körben.

1  1

Kg.
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1

Kg.
100
100
100

allgemeiner ­


Rots
76
109
103
300
515
136
163
515
600
245
490
218

300
500
1635
490
763

600
218

1000
700

1  :  130-80
I

Frc.
15
25
15

tragsmässiger


Reis

Frc.

Cent.
        <pb n="139" />
        XXII.  Baumwolle,  Garne  und  Waaren  daraus,  etc.

125

Tarifmässige  Benennung

-2  E

allgemeiner ­


1  1
tragsmässiger


376

377
378
I
¡379
Lso

381
382

383

384
385

Rumänien.
Baumwollgarne,  und  zwar;
Baumwollgarn,  einfaches,  gekrämpeltes,  rohes
oder  gebleichtes
In  Folge  des  Handelsvertrages  zwischen  Rumänien ­
  und  England  vom  5.  April  1880:
Baumwollgarn,  einfaches,  gekrämpeltes,  roh
oder  gebleicht
Baumwollgarn,  doppelt  oder  mehrfach  gezwirntes, ­
  roh  oder  gebleicht
Baumwollgarn,  gezwirntes,  rohes  oder  gebleichtes ­

Baumwollgarn,  gefärbtes  (einf.  oder  gezwirnt.)
Tara  zu  Nr.  376—378  :  15  in  Kisten  und  Fässern,
6  in  Ballen  und  Körben.
Baumwollwaaren,  und  zwar  :
Gemeine,  wie:  rohe,  ungebleichte,  nicht  gefärbte, ­
  nicht  appretirte,  nicht  gemusterte  ;
Dochte,  gewebte,  Gitter,  Netze  und  Gurten
mittelfeine,  wie:  appretirte,  gebleichte,  gefärbte
(mit  Ausnahme  der  bedruckten),  gemustert
oder  nicht
feine,  wie  :  bedruckte  ;  sammtartige  Gewebe  ,
feinste,  wie:  Tüll-anglais,  Bobbinets,  Mousselin,
Linon,  Gaze  und  andere  undichte  Webewaaren,
  mit  Ausnahme  der  Spitzen  .  .  .
Posamentier-,  Knopf-  und  Bandmacherwaaren
Vertragsm.  mit  Oesterr-Ung.  Post  379  u.  384,
Tara  zu  Nr.  379—383:  15  in  Kisten,  6  in  Ballen.
Anmerkung;  Gewebe  ans  Schafwolle  oiler  Baumwolle,
welche  mit  einem  anderen  Stoffe  als  der  Heide  gemischt
sind,  zahlen  den  Zoll  der  reinen  Schaf-  und  Baumwollgewebe,
  je  nachdem  ihr  Hanptbestandtheil  die  Schafwolle
oder  die  Baumwolle  ist  und  nach  Massgabe  der  durch  die
einschlägigen  Artikel  festgesetzten  Unterscheidungen.
Strumpfwirkwaaren  aus  Baumwolle  jeder  Art,
auch  besetzt  mit  anderen  Geweben  .  .  .
Tara;  15  in  Kisten,  6  in  Ballen.
Spitzen,  baumwollene,  vom  Werthe  5®/o,
Anmerkung:  Unter  Post  380  werden  nach  specieller  Kntscheidnng
  gereiht  :  Barchent  und  an  Qualität  ähnl.  Stoffe.
In  der  Ausfuhr  frei.
Russland.

Kg.
II100
ll
]i
Ijioo
:i
ijioo
'!
i;  100
100

!¡100

Frc.  '  Cent.

21  —

Frc.

15
20

III:

100
100

31  —
46  i  50

20  I  -

25  I  —
45  1  -

90
80

20

25
45

90
80

Cent

100

150  '  —

"l50i  —

frei

Pud

Rubel  Kop.  Rubel

Kop,

24
91
92

Rohe  Baumwolle  .  .  .
Baumwollene  Watto  kardätschte,  sowie  in  geleimten ­
  Lagen
Baumwollgarn:
1.  bis  Nr.  45  englisch;
n)  ungebleicht
h)  gebleicht  und  gefärbt  (mit  Ausnahme
von  Adrianopelroth)
c)  Adrianopelroth
2,  über  Nr.  45  englisch:
a)  ungebleicht
h)  gebleicht  oder  gefärbt

1  1  20
1  3  60
1  4  70
15'  —
15  —
1  6  i  —
        <pb n="140" />
        126

XXII.  Baumwolle,  Garne  und  Waaren  daraus,  etc.

Ü

Tarif  massige  Benennung

Zoll

allgemeiner ­


trags-1
  massiger  i

93

210

211

212
213

I  214

215

Russland.
3.  Näh-  und  Strickgarn  jeder  Art  ....
Anmerkung:  Für  die  Verpackung  von  Baumwollengarn
werden  hei  Kisten  und  Fässern  20,  bei  einfachen  Säcken  2.
bei  Ballen  8,  auf  Köllchen  oder  Spulen  gewickelt  bei
Kisten  und  Fässern  .35,  auf  Papier  gewickelt  bei  Kisten  20,
bei  Fässern  25%  des  Zollbetrages  in  Abzug  gebracht.
Lampendochte,  baumwollene  und  alle  anderen  .
Anmerkung:  Für  die  Verpackung  der  Dochte  in  Kisten
und  Fässern  werden  je  20.  für  jene  in  einfachen  Säcken
und  Matten  je  2%  des  Zollbetrages  in  Abzug  gebracht.
Baumwollene  Gewebe  :
rohe,  gebleichte,  gefärbte  (mit  Ausnahme
der  in  Adrianopelroth  gefärbten)  und  buntgewebte ­
  ;
1.  in  1  Pfd.  Gewicht  bis  8  QArsch.  enthalt.
2.  „  1  „  von  8—12  „  „
3.  „  1  „  r  12-16  ,  „
4.  1  „  mehr  als  16  „  „  „
Dieselben  bedruckt  und  in  Adrianopelroth  gefärbt ­
  :
1.  in  1  Pfd.  Gewicht  bis  8  QArsch.  enthalt.
2.  „  1  „  von  8—12  „  „  „
3.  P  1  m  P  12  —16  M  p  P
4.  p  1  p  mehr  als  16  p  p  p
Anmerkung:  Baumwollene  Gewebe  aller  Art  mit  aufgeleimten ­
  od.  aufgelegten  Mustern,  mit  Stroh,  Gold,  Silber,
Rauschgold  oder  anderen  Verzierungen  und  für  Damenkleider ­
  zugeschnittene  (coupons  de  robes)  werden  laut  Pkt.  4
§  211  verzollt.
Stickereien  auf  Canevas  und  sonstigen  baumwollenen ­
  Geweben:
1.  in  1  Pfd.  Gewicht  bis  8  QArsch.  enthalt.
2.  p  1  p  von  8-12  pp
3-  p  1  p  p  12—16  pp  p
4.  p  1  p  mehr  als  16  p  p  p
Baumwollener  Sammet,  Plüsch  und  Plüschbänder ­

Baumwollene  Posamentierwaaren,  gestrickte  u.
geflochtene  aller  Art,  Chenille  und  Fabrikate
daraus,  baumwollener  Canevas  ohne  Stickerei
oder  mit  angefangener  Stickerei,  mit  Ausnahme ­
  von  Knöpfen  (§  220),  Tüll  (§  214)
und  Spitzen  (§  215)
Anmerkung:  Leinene  und  hänfene  Posamentierwaare  wird
auch  nach  diesem  Paragraph  verzollt.
Tüll  und  Spitzen,
Tüll  aller  Art  :
1.  zu  Möbeln  (Antigras)  mit  gestrickten  oder
eingesponnenen  Mustern,  sowie  Tüll-  und
Mousselinvorhänge
2.  Tüll  jeder  Art  mit  Ausnahme  des  obengenannten, ­
  in  Stücken,  glatter  und  mit
Mustern  (eingesponnenen  oder  gestickten),
für  Damenkleider
Spitzen  aller  Art,  baumwollene,  leinene,  hänfene, ­
  wollene  und  seidene  (Blonden)  .  .  .

Pud
1

Pfd.
1

Rubel
6

Kop.  ¡¡Rubel

31
42  ;;
50  l|
20  il

50
60
88
20

55
66
83
82
50

40

45

Kop.
        <pb n="141" />
        XXII,  Uaumwolle,  Garne  und  Waareii  daraus,  etc.

127

Tarif  massige  Benennung

astS

Zoll

allgemeiner ­


tragsmäBsiger


216

217

218

Russland.
Gewebe  türkischen  Ursprungs,  welche  in  die  Häfen
des  Schwarzen  und  Asow’schen  Meeres  eingeführt ­
  werden.
Baumwollene  Gewebe  türkischen  Ursprungs,
ohne  alle  Beimischung,  als:  Borla  jeder  Art,  ;
Kindiak,  Basnia  oder  türkischer  Kattun,  j
Kumatsch,  Tscharschaw,  Tschember  u.  dgl.
grobe  baumwollene  Waaren;  desgleichen
türkische  Handtücher  u.  Gürtel,  Tschembertücher,
  Paschtemale  und  Manidsch-Aladscha
ordinäre  und  Fabrikate  aus  diesen  Geweben  1
Baumwollene  mit  Seide  gemischte  Gewebe,
als:  Scham-Aladscha,  Manidsch-Aladscha,
mit  Beimischung  von  Seide,  Gese,  Germesüd,
  Kutnia,  Gürtel  und  Paschtemale,  halbseidene ­
  und  aus  reiner  Seide;  desgleichen
Fabrikate  aus  diesen  Geweben  1
Baumwollene  und  halbseidene  türkische  Zeuge,
durchweht  von  Gold,  Silber  oder  Rauschgold, ­
  mit  asiatischen  Mustern  1
Anmerkung  zu  den  §§  216—218:  Alle  anderen  baumwollenen,
seidenen  und  gemischten  Gewebe  türkischen  Ursprungs,
welche  in  diesen  Paragraphen  nicht  besonders  genannt  sind,
desgleichen  bedruckte  Testemal-Mousselintücher  unterliegen
derselben  Zollgebühr,  welche  für  baumwollene,  seidene  I
und  gemischte  Gewebe  europ.  Ursprungs  festgesetzt  ist.
In  der  Ausfuhr  frei.  ■

Rubel  ;  Kop.

—  6

Rubel

Kop.

—  I  60
I
1  .50

Serbien.

56

Baumwolle,  Leinen,  Flachs  und  ähnliche  vegetabilische ­
  Stolle:
a)  Baumwolle,  roh  und  gereinigt
bj  Baumwollgarne  :
1.  roh  oder  gebleicht,  nicht  gefärbt,  ohne
Verbindung  mit  anderen  Materialien
2.  gefärbt  und  in  Verbindung  mit  Metallfäden ­

Vertragsmässig  mit  England  vom  Werthe
nicht  über  5«'o.
c)  Baumwollgewebe  und  andere  Arbeiten:
1,  Gewebe,  roh.  nicht  gebleicht,  nicht  gefärbt ­
  und  nicht  in  Verbindung  mit  anderen ­
  Materialien,  hierzu  kommt  noch
Baumwollwatte
2,  Barchent  ohne  Unterschied  und  andere
ähnliche  Stolfe,  Zwillich,  Gradei,  gefärbt
oder  mehrfarbig  gewebt,  Teppichstoife
ohne  Unterschied  der  Bearbeitung,  sowie ­
  auch  Stolle  von  Baumwolle  oder
Leinen  zum  Unterfutter
3,  Alle  übrigen  dichten  Gewebe,  gebleicht,
gefärbt,  mehrfärbig  gewebt,  ohne  Verbindung ­
  mit  anderen  Materialien,  ausgenommen ­
  Sammt  und  ähnliche  Stoffe  .

Kg.
100
100
100

Dinar  Para  Dinar

10  1  —

100

100

100

40
65

50  ,  —

75  I  -

150  —

Para
        <pb n="142" />
        '  %—jr-^

\

:r

Í
’i'

128

XXII.  Baumwolle,  Garne  und  Waareu  daraus,  etc.

ll

Tarifmässige  Benennung

Zoll

allgemeiner ­


tragsmässiger


Serbien.
4.  Feinere  und  dünne  Gewebe,  als  Gaze,
Linon,  Mousselin,  Chaconet,  Moll  lür
Vorhänge  und  ähnliche  Stoffe,  in  oder
ohne  Verbindung  mit  gewöhnlichen  Materialien, ­
  jedoch  auch  mit  Seide  verziert,
hierzu  kommt  auch  Samrat  und  ähnliche
Stoffe,  auch  dichtere  Gewebe  und  Stoffe,
wenn  selbe  mit  gewöhnlichen  Materialien
oder  mit  Seide  verziert,  oder  am  Webstuhl ­
  gestickt  und  mit  Dessins  bearbeitet
wurden
5.  Undichte:  als  Spitzen,  Blonden,  Tüllanglais, ­
  Bobbinet,  Petinets  uud  ähnliche
Vertragsmässig  mit  Oesterreich-Ungarn.
Baumwollwaaren  ;
a)  Barchent  (Molleton)  und  andere  ähnliche
Stoffe,  roh.  Futter-Organdin
h)  Barchent  (Molleton)  und  andere  ähnliche
Stoffe  (Kalmuck  u.  dgl.),  Zwillich  und
Drillich,  Schöckl,  d.  i.  farbig  gewebte,
carrirte  Bettzeuge,  Decken,  Hosenzeuge,
Bockstoffe,  Piquets  u.  dgl.  Doppelgewebe,
alle  diese  Waaren  ohne  Unterschied,  gebleicht, ­
  gefärbt,  bunt  gewebt,  bedruckt
c)  Tischzeuge  und  Tüchel,  bunt  gewebt  oder
bedruckt
Alle  anderen  baumwollenen  Waaren  vom  Werthe
Vertragsmässig  mit  Deutschland.
Baumwollene  Taschentücher  .  .  .  .  •  •  •
„  Strumpfwaaren,  Tricots,  gehäkelte
und  gestrickte  Waaren,  Sammt
^  Bandwaaren,  auch  in  Verbindung
von  Metallfäden  ......
fertige  Wäsche  von  Baumwolle  oder  Leinen  .
oder  die  So/o  vom  Werthe  nach  der  Wahl  des
Importeurs.
In  der  Ausfuhr  frei.

100
I
1101  !l
102
103
104

Spanien.
Baumwolle,  rohe,  mit  oder  ohne  Kern  .  .  .  .
„  „  welche  direct  aus  nicht  europ.
Ländern  eingeht,  zahlt  per  100  Kg.  um
1  Peseta  weniger  als  der  angegebene  Zollsatz.
Baumwollgarn,  einf.  u.  2drähtiges,  rohes,  gebleichtes
und  gefärbtes,  bis  Nr.  35  einschliesslich  .  .
detto  von  Nr.  30  und  höheren  Nummern  .  .
detto  3-  od.  mehrdrähtiges,  rohes,  weisses,  gef.
Baumwollgewebe  :
Dichte  Gewebe,  schlicht,  roh,  weiss  oder  gefärbt, ­
  in  Stücken  oder  Tüchern,  bis  einschliesslich ­
  25  Fäden  im  Quadrate  von  0  Mm.
in  Kette  und  Einschlag

Kg.

Dinar  Para  Dinar,  Para

100
100
100

200
300

100
100

100  -
1001

100
100

Kg.
100

Pesetas
1  50

20  —

45  ,  -
45  —
45  —
85  !  —
40  ;  —
100  I  —

Pesetas
1  20

—  76
1  —
1  75

1  54
        <pb n="143" />
        XXII.  Baumwolle,  Garne  und  Waaren  daraus,  etc.

129

?  Ú

Tarif  massige  Benennung

S  E

Zoll

allgemeiner ­


tragsmäsaiger


105
106

107
108
109
110
111
112
113
114
115

295e

Via
I  ^  :
I  ^
'  4
i  5

I  6
I  7

Spanien.
Baumwollgewebe:
Dichte  öewebe,  von  26  Fäden  und  mehr  .
dgl.  bedruckte,  geköperte,  gemusterte  (cruzu
dos  y  la  brados  al  telar)  bis  25  Fädei
einschliesslich  in  Kette  und  Einschlag
dgl.  von  26  Fäden  und  mehr  ....
Durchsichtige  Gewebe,  wie  Mousselin,  Battist
Linon,  Organtin  und  Gaze  aller  Art  .  .
Piqué’s  und  Steppzeug
Baumwollplüsch,  Sammt  und  andere  Doppel
Stoffe  zu  Kleidungsstücken
Tüll
Spitzen  aller  Art,  ausgenommen  gehäkelte
Gehäkelte  Arbeiten  ohne  Unterschied  der  Fon
Strumpfwaaren  in  Stücken,  Jacken,  Hosen
dgl.  Strümpfe,  Socken,  Handschuhe  und  an
dere  Gegenstände
Anmerkung  zu  Post  100.  101,  102,  104  und  106:  Gemäss
der  Bestimmung  in  Artikel  26  des  Budgetgesetzes  von
1878179  zahlt  die  rohe  Baumwolle,  welche  direct  aus  fremden ­
  nicht  europäischen  Ländern  kommt,  für  jede  100  Kg.
1  Peseta  weniger  als  in  dem  in  diesem  Tarife  angegebenen
Zollsatz.
Um  die'  Nummer  des  in  diesem  Tarife  angenommenen
englischen  Systems,  welcher  ein  Baumwollengespinnst  entspricht. ­
  zu  ermitteln,  nimmt  man  irgend  eine  Anzahl  Meter
Baumwollengarn  und  multiplicirt  sie  mit  dem  unveränderlichen ­
  Factor  59  (Zahl  der  Centigramme,  welche  ein  Meter
eindrähtiger  Baumwollenfaden  der  Nummer  1  wiegt),  dividirt
  das  Product  durch  die  Centigramme,  welche  die  zu
untersuchenden  Meter  Baumwollengarn  wogen,  und  der
Quotient,  multiplicirt  mit  der  Anzahl  der  Fäden,  welche
dasselbe  enthält,  ergibt  die  entsprechende  englische  Nummer; ­
  man  muss  7  oder  10  Procent  hinzulügen,  je  nachdem
die  mehr  als  eindrahtige  Baumwolle  nur  gezwirnt  oder  gezwirnt ­
  und  gefärbt  ist.
Die  Anzahl  der  Fäden  bestimmt  man  durch  die  halbe
Summe  derjenigen,  welche  im  Quadrat  von  6  Millimeter  der
Kette  und  des  Schusses  des  Gewebes  enthalten  sind,  indem
man  zum  Zählen  derselben  sich  des  sogenannten  Fadenzählers ­
  bedient.
Posamentierwaaren  aas  Baumwolle,  Flachs,  Hanf,
Jute  ...
In  der  Ausfuhr  frei.
Schweiz.
Baumwolle,  rohe  und  deren  Abfälle
Baumwollifarn,  einfach  oder  gezwirnt,  roh,  ungebleicht, ­
  ungefärbt.....
„  einfach  oder  gezwirnt,  gebleicht
oder  gefärbt
Baumwollgewebe,  glatt  oder  geköpert,  Tüll,
Zwillich,  Sammt  roh
dgl.  glatt  oder  geköpert,  Tüll,  Zwillich,  Sammt,
gebleicht,  gefärbt,  bedruckt,  gemusterte  Gewebe, ­
  Piqué,  Bazins,  Damast,  Brillantes,
brochirter  Tüll
Baumwollbänder  aller  Art
Baumwollene  Decken,  gemeine  (nicht  gemustert,
ungebleicht),  ohne  Näh-und  Posamentierarbeit

Kg.
1

1

Pesetas
2  70

¡\Jo
3  ¡  -
4  50
3  50
5  I  —
6  ;  25
3  I  -

62
25

50

Pesetas
1  ;  74

40
49
24
10
49
18
40
97
54

I!
Kg.  Frk.  |Rapp.i  Frk.  ¡Rapp.
1001  —  '  60  j|
I  I  il
100  I  4  j  —  I
1001  7  I  -  Il

100

100
100
100

4  i  -

16  I  -
16  I  -

Uulxcr,  General-Zolltarif.

9
        <pb n="144" />
        I  Post  des
Orig.-Tarifes

130

XXII.  Baumwolle,  Garne  und  Waaren  daraus,  etc.

9
74
76
68

T  a  r  i  f  in  ä  s  s  i  g  e  Benennung

Zoll

allgemeiner ­


tragsmássiger


Schweiz.
Baumwollene  Decken,  gemustert,  gebleicht,  farbig,
mit  Näharbeit,  Fransen  etc
Baumwollwatte
Spitzen,  Blonden,  Stickereien  aller  Art  .  .  .
Strumpfwirkerwaaren.  andere  (nicht  zugeschnittene
oder  genähte)
Posamentierarbeiten  ohne  Gold  und  Silber  .  .
Alle  diese  Waaren  in  der  Ausfuhr  pr  100  Kg.
20  Happen.
Schweden.
Baumwolle,  rohe
Baumwollgarn  :
einfaches  und  doublirtes.  in  Gebinden  und  auf
Spulen,  ungefärbtes
gefärbtes,  bedrucktes  aller  Art  (königl.  Verordnung ­
  vom  12.  Mai  1882)
Gewebe,  baumwollene  :
Bücher-Calico,  gekleistert  oder  gepresst,  auch
mit  Deckfarben  überzogen
Maschinenfilz  gewebt,  f.  d.  Maschinenbedarf,  frei.
Segeltuch
Felbel  und  Plüsch,  auch  Barchent  und  Filze
Tüll
Sammt,  auch  mit  Beimengung  von  Seide  .  .
andere  ganz  oder  theilweise  dünne  Gewebe,
wie  Gaze,  Stramai  etc.,  ebenso  dichte  und
zweischaftige,  welche  durchweg  oder  theilweise ­
  auf  einer  Fläche  von  1  Cm.  im  Quadrat ­
  in  Kette  und  Einschlag  80  Fäden  und
darüber  enthalten
Anmerkung;  Unter  dünnen  (ieweben  werden  diejenigen ­
  verstanden,  bei  welchen  der  Zwischenraum  von  je
2  Faden  so  gross  ist,  als  die  Dicke  eines  Fadens.
Andere  Arten:  ungebleichte,  ungefärbte,  unbedruckte ­

r  r  gebleichte,  gefärbte  ....
„  „  bedruckte,  erc]»resste  ....
Gardinen,  Bouleaux
gemengt  mit  mehr  oder  weniger  Hanf,  Flachs,
oder  .Tute:
ö)  Ueberzüge  zu  Polster
h)  Damast  und  Zwillich
c)  M^ttengewebe
Alle  anderen  Arten  werden  behandelt,  als
wenn  selbe  aus  reiner  Baumwolle  beständen.
Posamentierwaaren  :  als  Fransen,  Borten,  Tressen,
Schnurstifte,  Litzen,  Schnüre,  nicht  besonders ­
  aufgeführte,  inhegriffen  solche,  welche
mit  Seide,  Kautschuk,  Guttapercha  oder
ähnlichen  Stoffen  durchwirkt  sind  .  ,  .  ,
Bänder  (baumwollene,  leinene),  einschliesslich
derjenigen,  in  welchen  Kautschuk  etc.,  wie
vorstehend

Kg.  I  Frk.  I  Rapp.

100  ¡
100
100  ¡¡
100  I
100'

16
4
30
16
16

Kg.
1

Frk.  iRapp.

Kron.  Oere
'  12

Kron.

1  —

1  —

1  —
1  '  -
1  2
1  3

1  "  —

1  I  —

1  —

15

30

50
14
90
50
50

75

94
18
40

Oere

10

10
        <pb n="145" />
        9'

Dieso  Gewichtszr.lle  haben  nur  bis  zum  Krlöschen  des  englischen  Handelsvertrags  Giltigkeit.  o^g.-Ta^rife^

XXII.  »HUtnwolIe,  «ariie  und  Waaren  daraus,  ett.

131

3  s

Tarifmässiice  Benennung

traga.
mãsaigar

r.  ¿  |i  allge-5
  =  :  meiner
sá  h

Oere  Krön

Oere

Kg.  Krön.

Schweden.

Tragbänder  von  demselben  Materiale  .  .  .
Spitzen  r  r  ,  .
Netzwerk  jeder  Art,  derselbe  Zoll  wie  das
Garn,  aus  welchem  selbe  erzeugt,  mit  einem
Zuschlag  von  10“  u.
Wirkwaaren  :  Strumpfwaaren  aus  Baumwolle,
Handschuhe  und  andere  auf  dem  Stuhl  oder
mit  der  Hand  gestrickte  Artikel  .  ,  .  .
Baumwollgewebe.  gestickte,  und  gestickte  Arbeiten ­
  jeder  Art  derselbe  Zoll  wie  das  Gewebe,
mit  einem  Zuschlag  von  20".,.
In  der  Axisfuhr  frei.
Türkei.
Baumwollgarn,  weiss,  von  jeder  Gattung  und
Nummer
,.  dunkelblau  und  himmelblau
,.  türkisch-roth
Nähzwirn,  weiss  und  gefärbt  ....
Baumwollwaaren  ;
Bettzwillich,  23  bis  32  englische  Zoll  breit
r  35  „  52  r  r  r
Bobbinet  und  Tüll,
weiss,  25  bis  40  englische  Zoll  breit
gefärbt,  25  „  40  ^  «  r
gemustert.  25  „  40  r  r  »
Calico  und  Domestik,  grau  oder  weiss,  von
jeder  Breite  und  Qualität  (Shirting  und
Mada])olans  ausgenommen)
Calicos  u.  Cloths,  glatte,  weisse,  lange  Stoffe
(ausgenommen  weisser  Sliirting  und  Madapolans)

Calicos  von  7  Fäden  auf  '  *  engl.  QZoll,  bedruckt ­
  oder  nicht,  Cotton  von  1  oder  2  Farben,
dicht  oder  weit.  28  Yard
Cotton  von  7  Faden  auf  *  *  engl.  QZoll,  von
3  bis  0  Farben,  28  Yard
p  0  bis  8  Faden.  5  bis  4  Faden,  auf
&amp;gt;4  engl.  QZoll.  ein-  oder  zweifarbig,
30  bis  45  Zoll  breit.  24  Yard,  Kleidund
  Möbelmuster,  alle  Qualitäten,  eng
oder  weit
dieselben  drei-  bis  sechsfarbig
Cambrics,  glatte,  weisse
von  3  bis  G  Faden  auf  *4  engl.  QZoll.  24
bis  23  Zoll  breit.  12  Yard  .  .  .  •  •
von  8  Faden  auf  '  4  engl.  QZoll,  58  bis  G2
Zoll  breit,  24  Yard
dgl.  gemustert,  gestreift
88  bis  44  Zoll  breit,  12  Yard
dgl.  geköpert,  grau
G  Faden  auf  ‘  4  engl.  QZoll,  Ai)  bis  42  Zoll
1  breit,  24  Yard

1  i  18

,  Oka
I  1  i
1  I
I  1
!  Yard  I
1  :
■i  1
i
j  1
II
■  Oka
I  I

Stück
I  1  ¡1
'I  I

Piast.  Para

Piast

1  ,  30
1  77
2  40
1  }  53
—  I  20
—  j  30
—  I  25
—  i  28
—  i  60

1  23
1  34
2  G7
3  44

4  22  (
G  ¡  20

1  I  80
3  48
2  i  IG
I
2  35

Para
        <pb n="146" />
        X

132

XXII.  Baumwolle,  Garne  und  Waaren  daraus,  etc.

"I

Tarifmässige  Benennung

-3  Ë

1  1

all  gemeiner


Türkei.
Cambrics,  weisse
ü  bis  7  Faden  auf  '  &amp;lt;  engl.  □Zoll,  40  bis
48  Zoll  breit,  24  Yard
dgl.  gefärbt  in  verschiedenen  Farben
7  bis  9  Faden  auf  *  4  engl.  □Zoll,  24  bis
44  Zoll  breit,  24  bis  28  Yard  lang  .  .
dgl.  türkisch-roth  gefärbt
7  bis  9  Faden  auf  '  4  engl.  □Zoll  oder
6  bis  4  Faden,  24  bis  44  Zoll  breit  .  .
Damast  vertragsmässig  vom  Werthe  87o-Geblümte
  Leinwand  und  Damastgewebe  vertragsmässig ­
  vom  Werthe  8''o*
Drills  :
Cottons,  rohe,  weiss  und  gefärbt  ....
„  mit  Leinen  gemischt,  phantasiegefärbte ­
  Baumwolle  vertragsmässig
vom  Werthe  8",«.
Segeltuch,  25  bis  27  Zoll  breit,  30  bis  40
Yard  lang,  vertragsmässig  vom  Werthe  8»  «.
Barchent:
Salain,  weiss  oder  gefärbt,  23  bis  27  Zoll  br.
Cotton  Velvet  (Barchent)  in  verschiedenen
Farben,  24  bis  20  Zoll  breit  .  .  .
„  türkisch-roth,  24  bis  20  Zoll  breit.
„  bedruckt,  24  bis  20  Zoll  breit  .  .
Velvetenes,  gefärbt,  15  bis  17  Zoll  breit  .
Halstücher:
Cambrics,  weisse  oder  mit  colorirtem  Rand,
29  bis  32  Zoll  breit
Cottons,  bedruckte,  orange,  grün,  roth  und
„  gelb,  20  bis  25  Zoll  im  Quadrat
„  blaugrund,  23  „  32  „  „  „
„  türkischroth,  22  „  29  „  „  „
Mousselins:
Von  6  oder  4  Faden  auf  *  '4  engl.  Zoll  im
Quadrat,  40  bis  42  Yard,  weiss  oder  mit
1  oder  2  Farben,  sog.  Victorialeinwand  .
Harnes  (türkische  Hemdstoffe),  gefleckt,
klein  getupft,  0  bis  4  Faden  auf  ','4  engl.
□Zoll,  10  Yard
Shawls,  weisse  und  farbige,  32  bis  48  Z.  i.  Qu.
«  n  «  «  b3  „  64  „
Mousselins:
ordin.  Qualität,  von  38  bis  39  Z.  Breite,  10  Yds,
gute  „  „  43  „  44  „  10  „
Jaconets  mit  7  bis  8  Faden  auf  *  4  Zoll  engl.
im  Quadrat,  jede  Qualität,  20  Yard  .  .  .
Moll
mit  4—4  —  7  bis  8—6  und  6—4  Faden  auf
’  4  Zoll  im  Quadrat,  30  bis  42  Zoll  engl.
breit,  24  Yards
dgl.  Nr.  5—6  mit  4  —  4  oder  7—8  und  6-4
Faden  auf  '  4  Zoll  engl,  im  Quadrat,  32  bis
44  Zoll  breit,  20  Yards

stück
1
1
Yard
1

Oka
1

!  Yard
1
1
1
1
1
Utzd.
1

Piast.
3

Stück
1

1
1  lllz.
1
Stück
1

Para
35
74
23
56

14
31
87
43
28

44
92
29
68

44

39
03
09
76
92
15

11

36

für  die
Ansfuhr

Piast.

Para
        <pb n="147" />
        XXIII.  Flachs,  Hanf,  Jute,  Garne  und  Waaren  daraus.

133

Z  o

.  .  ■

allgemeiner ­


Vertrags- ­



i

Tarif  massige  Benennung

S  i

¡1
"  I
il
Ü

Türkei.
Moll  Nr.  26  und  abwärts  vertragsmässig  vom
Werthe  SOq.
Tanjiles  (sog.  Surai)  4  —  4  Faden  auf  Zoll
engl,  im  Quadrat.  31  Zoll  breit.  17  Yard  lang
Mousselin  (sog.  Sevaspoor)
mit  4  Faden,  mit  7—6,  6  —  4  Faden  auf  '  4
Zoll  engl,  im  Quadrat,  32  bis  43  Zoll
breit,  20  Yard  lang
Mousselin,  7—8  Faden  auf  *4  Zoll  engl,  im
Quadrat,  48  bis  50  Zoll  breit,  20  Yard  lang
dgl.  bedruckter  aller  Qualität,  alle  Weiten
dicht  und  weit,  24  bis  25  Yard  lang  .  .
Nankings,  gefärbt,  bedruckt.  24  bis  25  Zoll  br.
India  buf,  per  Stück  zu  7  Yard  oder  9—10  Peks
Matten,  bedruckte,  27  bis  28  Zoll  breit  .  .
Shirting  und  Madapolans:
von  jeder  Qualität  und  Breite,  grau  .  .  ,
dgl.  gefärbt,  32  bis  33  Zoll  br.,  24  bis  25  Yd.  lang
n  r  36  Zoll  breit,  40  Yard  lang  .  .
Strümpfe  (Strumpfwaaren)  und  Halbstrümpfe
vertragsmässig  vom  Werthe  S»,«,
Zebras,  3  ‘  j  Yards,  blau  und  weiss  gestreift,
blau  und  orange  gestreift,  überall  orange
und  orange  gestreift,  dainascirter  blauer
Grund,  grosse  und  kleine  Fichtenimitationen
u.  dgl.  vertragsmässig  vom  Werthe  8"o.
Fermaish  vertragsmässig  vom  Werthe  8oo,
In  der  Ausfuhr  frei.

stück  Piast.

1
¡  1  Yard
IStúfk
l'l  Yird
Il  Oka¡I
r  'i
ISiitk

Para

20

82
28
31
10
16
64
53
92
40
20

Piast.'  Para

XXIIL  Flachs,  Hanf,  Jute,  Garne  und  Waaren
daraus

136
137

138
139

Oesterreich-Ungarn.  ¡I  !'
Flachs.  Hanf,  Jute,  nicht  besonders  benannte  |i  i
Spinnstoffe,  frei.  |i  '
Flachs  u.  Hanfganie,  Garne  nicht  bes,  ben.  u.  zw.  :  j|
a)  einfach,  roh  I  100
h)  „  gebleicht,  geäschert  und  gefärbt  .  i  100
c)  gezwirnt  !i  100'
d)  Leinenzwirn  für  den  Detailverkauf  adjustirt  |j  100  !
Hanfgarn  roh,  gezwirnt,  gegen  Erlaubnisschein  J  i
zum  Zolle  von  '  100
Jutegarne,  u,  zw.  :  i
a)  einfach,  roh  1001
h)  gezwirnt,  gebleicht,  geäschert  od,  gefärbt  .  '  100
Leinenwaaren  :  '■
graue  Packleinwand  ,  100
Säcke  daraus  |  100  '
gebrauchte,  signirte  Säcke  frei.  !■

kr.

50

1  50

kr.
        <pb n="148" />
        4

134

XXIII.  Flachs,  Hanf,  Jute,  Garne  und  Waaren  daraus.

-M.tr

1  1

Tarifmässißc  Benennung

-5  I

allgemeiner ­


tragsmüsHiger


142
143
144
145
146
147

148

149
150
151

22

Oesterreich-Ungarn.
Leinenwaaren,  ungemustert,  roh
Leinenwaaren,  ungemustert,  gebleicht  etc.:
bis  10  Kettenfäden  auf  5  Mm
11—20  Kettenfäden  auf  5  Mm
Leinenwaaren,  gemustert,  bis  20  Kettenfäden
auf  5  Mm
Leinenwaaren  über  20  Kettenfäden  auf  5  Mm.  .
Battiste  ■
Gaze,  Linons  und  andere  undichte  Webewaaren
Waaren  in  Verbindung  mit  Metallfäden  .  .  .
Spitzen  und  Kanten
Gestickte  Webewaaren
Sammtartige  Gewebe
Posamentier-,  Band-  und  Knopfwaaren  .  .  .
Wirkwaaren
Jutegewebe:
Sack-  und  Packstoffe  aus  Jute,  roh,  zum  Zolle
von
Jutesäcke
gebrauchte  signirte  Säcke  frei.
Möbel-  und  Bekleidungsstoffe  etc.  aus  Jute  .
Jutegewebe,  nicht  besonders  benannte  etc.
Seilerwaaren,  u.  zw:
aj  Seile,  Taue,  Stricke,  auch  gebleicht,  getheert

fO  Alle  anderen  Seilerwaaren
In  der  Am^fiilir  frei.
Deutschland.

Leinengarn,  Leinwand  und  andere  Leinenwaaren,
das  ist  Garn  und  Webe-  oder  Wirkwaaren  |
aus  Flachs  oder  anderen  vegetabilischen  |'
Spinnstoffen,  mit  Ausnahme  von  Baum-  i'
wolle  :  Il
a)  Garn,  mit  Ausnahme  des  unter  g  genannten  :  '
1.  bis  Nr.  5  englisch  ]00
2.  über  Nr.  5  bis  Nr.  8  englisch  .  .  .  !  iqq
3.  T)  M  8  „  „  20  m  -  100
4.  „  „  20  „  „  35  „  .  .  .  .  ]oo
5.  „  „  85  englisch  .......  i  iqq
Anmerkung  zu  a;  Jute.  Manilahanf  und
Cocosfasern,  roh,  geröstet,  gebrochen  oder
gehechelt,  frei.
Tt)  gefärbtes,  bedrucktes,  gebleichtes  Garn:
1.  bis  Nr.  20  englisch  ]no
2.  über  20  bis  35  englisch  jqo

100
100

100  |!  40
100  80
100  120
100  120
100  160
100'200
100:200
100
100
100

100
100
100
100

100
100

Kjr.  li  Mk.  rfp.

3.  über  35  englisch
c)  Zwirn  aller  Art
&amp;lt;l)  Seilerwaaren,  ungebleichte,  gebleichte  Seile,
Taue,  Stricke,  Gurten,  Tragbänder  und
Schläuche;  grobe  ungefärbte  Fussdecken

100
100

kr.

50

Mk.

3  —
        <pb n="149" />
        Post  de»
Orig.-Tarifes

XXIII.  Flachs,  Hanf,  Jute,  Gume  uud  Waaren  daraus.

135

Tarifmässige  Benennung

aus  Manilahanf,  Cocos-,  Jute-  und  ähnlichen ­
  Fasern
e)  Leinwand,  Zwillich,  Drillich,  ungefärbt,  unbedruckt, ­
  ungebleicht:
1.  bis  16  Fäden  in  der  Kette  uud  dem
Schuss  zusammen-  auf  eine  »quadratische
Gewebfläche  von  4  Quadratcentimeter
2.  mit  17  bis  40  Fäden  in  der  Kette  und
dem  Schuss  zusammen  auf  eine  quadratische ­
  Gewebfläche  von  4  Quadratcentimeter, ­
  feine  sowie  alle  gefärbten
Fussdecken  aus  Manilahanf,  Cocos-,
Jute-  und  ähnlichen  Fasern  ....
3.  mit  41  bis  80  Fäden  in  der  Kette  und
dem  Schuss  zusammen  auf  eine  »quadratische ­
  Gewebfläche  von  4  Quadratcentimeter
  ;  Seilerwaaren,  gefärbte  und
gebleichte,  mit  Ausnahme  der  unter  d
genannten
4.  mit  81  bis  120  Fäden  in  der  Kette  und
dem  Schuss  zusammen  auf  eine  »quadratische ­
  Gewebfläche  von  4  Quadratcentimeter ­

5.  mit  mehr  als  120  Fäden  in  der  Kette
und  dem  Schuss  zusammen  auf  eine
»quadratische  Gewebfläche  von  4  Quadratcentimeter ­

/&amp;gt;  Leinwand,  Zwillich,  Drillich,  gefärbt,  bedruckt, ­
  gebleicht,  auch  aus  gefärbtem,  bedrucktem. ­
  gebleichtem  Garn  gewebt:
1.  bis  120  Fäden  in  der  Kette  und  dem
Schuss  zusammen  auf  eine  quadratische
Gewebfläche  von  4  Quadratcentimeter
2.  mit  mehr  als  120  Fäden  in  der  Kette
und  dem  Schuss  zusammen  auf  eine
quadratische  Gewebfläche  von  4  Quadratcentimeter ­

g)  Damast  aller  Art,  verarbeitetes  Tisch-.  Bettund
  Handtücherzeug,  leinene  Kittel  aller  .\rt
h)  Bänder,  Borten,  Fransen,  Gaze,  gewebte
Kanten,  Schnüre,  Stickereien,  Strumpfwaaren.
Gespinnste  und  andere  Waaren  in  Verbindung ­
  mit  Metallfäden
i)  Zwirnspitzen
Jh  der  Aufifiihr  frei.

Zoll

J  E  '■
»  ®  allge-§
  =  meiner

traggmäggiger


Kg.  !  Mk.  !  Pfg.  I  Mk.
100  '  b  —  !

100

100

100

;l  100

12

24

36

I  100  ;  60
Ü  li

1100
i!
100
ilOO

100
100

60
120
60

100
600

Pfg.

Belgien.
Flachs,  Hanf,  Jute  etc.  frei.
Leinengarn  und  Garn  von  anderen  vegetabilischen
Spinnstoflen  frei,
Flachs,  Hanf  und  Jutegewebe,  Spitzen,  mit  der
Hand  angefertigte  und  geklöppelte,,  frei.
Anmerkung:  Itie  auf  dem  StuLl  erzeugten  Spitzen  find  je
nach  ihrer  Gattung  zollpflichtig,  wie  Gewebe  alle  anderen.

Kg.

Frc.

Cent.

Frc.

Cent.
        <pb n="150" />
        136

XXIII.  Flacha,  Hanf,  .Fute,  Garne  und  Waareu  daraus.

“■I

Tarifmüs  si  ge  Benennung

IOk.93
140
141
142

143

144

145

Belgien.
Alle  anderen  Gewebe  aus  Hanf.  Flachs  und  Jute
vom  Werthe  10'*,o.
Hieher  gehören:  Battist,  Linon,  Strumpf-,
Posamentier-  und  Bandwaaren,  Tqtpiche
und  Tapisserien,  Tüll,  ganz  oder  theilweise
confectionirte  Gegenstände,  welche  nicht
zur  Classe  der  Kleider  gehören  und  gemischte ­
  Gewebe  von  Flachs,  Hanf  und  Jute.
Nicht  bes.  tari  ti  rte  Gewebe  vom  Werthe  10®/o
und  zwar:
Gewebe  aus  verschiedenen  vegetabilischen
Gespinnsten  mit  Ausnahme  der  Baumwolle,
Flachs,  Hanf  und  Jute,  Gewebe  aus  Glasgespinnst.

In  der  Ausfuhr  frei
Dänemark.
Flachs,  Hanf,  Jute,  Manilahanf,  ostindisches
Gras  u.  dgl.  vegetabilische  Spinnstoffe  frei.
Garn  roh
gefärbt  oder  gemischt  mit  Metallfäden  .  .  .
Leinenwaaren,  rohe,  aus  Flachs  oder  Hanf  (ausgenommen ­
  Posamentier-  und  Knopfmacherwaaren,
  sowie  gehäkelte  Arbeiten)  :
a)  wenn  die  Gewebe,  die  eine  Zählung  der  Faden
gestatten,  ‘/a  Zoll  im  (Quadrat  weniger  als
24  Fäden  enthalten  und  bei  anderen  Geweben
eine  QElle  44  Quint  oder  darüber  wiegt  .
h)  sonst
Anmerkung;  Als  rohe  Leinwänden  sind  nur  solche  zu  betrachten, ­
  welche  die  Natur  des  rohen  Materiales  haben  und
einer  Kenrbeitung,  durch  welche  die  Naturfarbe  verändert
wird,  nicht  unterzogen  werden.
Segeltuch  und  Praseningtuch,  mehrfärbig  gewebt,
wenn  es  per  []Elle  44  Quint  oder  darüber
wiegt,  ingleichen  Fusstei*piche,  alle  diese
Waaren,  soweit  sie  nicht  unter  die  vorhergehenden ­
  Sätze  gehören
Haartuch  (Marly),  Canevas,  gesteifter  Tüll,  Kollbock
  und  andere  ähnliche  mit  Leim  oder
Kleister  versetzte  undichte  Waaren,  Fischernetze, ­
  Gurten  und  Band,  sowie  gewebte  und
geflochtene  Lampen-  u.  Lichtdochte,  sämmtliche
  d'ese  Waaren,  soweit  selbe  nicht  unter
die  vorhergehenden  Sätze  gehören  .  .  .
In  der  Ausfrdir  frei.
England.
Alle  Manufacturicaaren  in  dei'  Ein-  und  Ansfuhr
  zollfrei.

ISN

1  1

allgemeiner ­


tragsmässiger


Kg.

Fre.  I  Cent-Frc.

  ,  Cent.  1

Pfd.

Ij
Krön.  Oere  |'  Krön.
II

6‘s
33  2

Oere

4
12'

12'

10
        <pb n="151" />
        XXIII.  Flachs,  Hanf,  Jute,  Garne  und  Waaren  daraus.

137

4

Tarif  massige  Benennung

Zoll

allgemeiner ­


tragbmässiger


132
183
134
337

Frankreich.
Flachs  und  Hanf  roh,  gebrochen,  gekämmt  oder
Werg
Jute  in  Fasern,  gebrochen,  gedreht  oder  gekämmt ­
  .  .  .  .
Neuseeländischer  Flachs,  Manilahanf  und  andere
vegetabilische  Fasern,  roh,  gebrochen,  gedreht, ­
  gekämmt  oder  als  Werg  .  .  .  .
Garne,  Flachs  und  Hanfgarne:
Garne,  einfache,  rohe,  per  Kilogramm  in  der
Länge  von  2000  Meter  oder  weniger.  .
mehr  als  2.000  nicht  mehr  als  5.000  Meter
„  r  -5.000  r  r  r  10.000  „
r  r  10.000  „  r  r  20.000  „
r  r  20.000  ,  r  r  30.000  ,
n  r  30.000  „  „  ,  40.000  „
„  „  40.000  ,  „  „  60.000  ,
„  r  00.000  ,.  ,.  ,.  80.000  „
n  r  80.000  „  „  „  100.000  „
über  100.000

zwirnt  roh,  per  Kilogramm  in
von  2000  Meter  und  weniger
mehr  als  2.000  nicht  mehr  als
„  r  5.000  p  r  r
„  „  10.000  ,.
,  ,  20.000  ,
,  r  30.000  r
,  ,  40.000  ,
n  .  60.000  „  r  r
,  ,  80.000
über  ICO.OOO

der  Längt

5.000  Meter
10.000  ,
20.000  ,
30.00O  „
40.000  „
60.000  ,.
80.000  „
100.000  „

Garne,  gezwirnt,  gebleicht  oder  gefärbt  per
Kilogramm  in  der  Länge  von  2000  Meter
und  weniger
mehr  als  2.000  nicht  mehr  als  5.000  Meter
„  ,  5.000  ,

über

10.000
20.000
30.000
40.000
60.000
80.000
100.000

10.000
20.000
30.000
40.000
60.000
80.000
100.000

Kg.
100
100

Frc.  !  Cent.

100'!  —

Die  geglätteten  Garne  unter  2000  Meter  per
Kilogramm  werden  dem  Bindfaden  gleichgestellt. ­
  über  2000  Meter  per  Kilogramm
dem  gebleichten  oder  gefärbten  einfachen
oder  gezwirnten  Flachs-  oder  Hanfgarn.
Garne,  einfache,  gebleicht  oder  gefärbt,  ge-100


100
100
100
100
100
100
100
100
100

16
18
23
33
40
50
70
90
149
200

Frc.

100  20
100  I!  23
!  100  i:  29
100  ¡I  42
|i  100  !l  52
I'  100  i!  65
100  ;  91
100I128  I  70
100|193
100  260

80  II  16

70

Cent.

13  1  —
14  I  50
18  I  50

18
23
33

68
I  93
125

1001|  30  !  42  ¡I  22
100  38  I  87
100  ¡I  55  I  77
100  67

100

Flachs  und  Hanfgarne,  gemischte,  soferne
Flachs  oder  Hanf  dem  Gewichte  nach  vorherrschen, ­
  wie  reiner  Flachs  und  Hanf  je
nach  Art  oder  Classe.

338  I  —  —

50
25
25

26
32
40
55  :  —
75  j  —
100  I  -

25
12
12
12

40  31
50  31

75
75

100j  27  4  i;  20  31

65
28  :  90
41  40

60  |i  50  38
1001!  84  ,  50  62  .  88
100  ;il8  30  I  85  93
100|167  31  417  18
100¡251  I  81  Iil56
        <pb n="152" />
        138

XXIII.  Flachs,  Hanf,  Jute,  Garne  und  Waaren  daraus.

Z  o

1  1

1  allgemeiner ­


tragsmässiger


Tarifmässige  Benennung

838

839

850

351
352

353

Frankreich.
Garne  aus  Jute  allein,  roh,  per  Kilogramm
in  (1er  Länge  von  weniger  als  1400  Meter  .
von  1400  bis  exclusive  3700  Meter  .  .  .  .
„  3700  „  „  4900  „  .  .  .  .
„  4200  „  „  0000  „  .  .  .  .
mehr  als  6000  Meter  wie  Flachs  oder  Hanfgarn ­
  je  nach  Classe.
Garne  aus  Jute  allein,  gebleicht,  gefärbt  per  Kilogramm ­
  in  der  Länge  von  weniger  als  1400  Met
von  1400  bis  exclusive  3700  Bieter  .  .  .
„  3700  „  „  4200  „  ...
„  4200  „  „  0000  „  ...
mehr  als  6000  Meter  wie  die  Flachs-  u.  Hanfgarne
Jutegarne  gemischte,  soferne  die  Jute  dem  Gewichte ­
  nach  vorherrscht,  wie  Garne  aus  Jute
allein.
Garne  aus  neuseeländischem  Flachs,  Manilahanf ­
  und  andern  nicht  besonders  benannten
vegetabilischen  Spinnsubstanzen,  rein  oder
gemischt,  insoferne  neuseeländischer  Flachs,
Manilahanf  etc.  dem  Gewichte  nach  vorherrschen, ­
  wie  Jutegarn.
Gewebe,  rein  Leinen  od.  Hanf,  glatt  gemustert:
Rohe  in  Kette  und  Schuss  auf  5  Mm.  Quadrat
nach  Division  der  Summe  durch  2.
0  Fäden  oder  weniger
7  und  8  Fä&amp;lt;len
9  «  10  .
11  «  12
13  „  14  „
15,  16  „  17  „
18,  19  „  20  „
21,  22  ,  23  „
mehr  als  23  „
Gebleicht,  gefärbt,  bedruckt:  Zölle  der  rohen
Gewebe  plus  30«/u.
Anmerkung:  Beim  Zählen  der  Kelten  und  Schusefäden
bleiben  die  Bruchtheile  von  Faden  uuberflcksichtigt;  die
Summe  der  beiden  Fäden  wird  durch  2  dividirt  und  ein
sich  ergebender  Bruchtheil  wird  als  ganzer  Faden  gezählt.
Reine  Leinen  und  Hanfgewebe  :
Wachsleinwand
Damast  zu  Bettdecken  und  Möbelstoffen,  roh
„  cremirt,  gebleicht  oder  mit  weissen
und  gefärbten  Garnen  vermischt,  Zoll
rohen  Damast  mit  30«^  Zuschlag.
Tischzeugdamast  roh,  welcher  in  der  Kette
auf  5  Mm.  im  Quadrat  ersehen  lässt:
12  Fäden  oder  weniger
13  und  14  Fäden
15,  16  ,  17  „
18,  19  „  20  „
21,  22  ,  23  „
mehr  als  23  „

Kg.
100
100
100
100

100
100
100
100

100
100
100
100
100
100
100
100
100

Frc.
6
7
8
12

8
11
12
17

28
42
68
81
112
1143
230
344
460

1001  30
100  112

100
100
100
100
100
100

93
129
165
265
395
580

Cent.
25
50
75
50

75
50
50

Frc.  Cent.

6
7
10

(
9
10
14

22
28
55
65
90
115
117
260
800

15
90

75
104
133
195
300
345
        <pb n="153" />
        XXni.  Flach»,  Hanf,  Jute,  Garne  und  Waareii  daran».

139

Zoll

Tari  f  m  ãs  8  i  ge  Benennung

350!
357;
3581

Frankreich.
Tischzeugdainast,  buntgewebt,  gebleicht  oder  mit
weissen  oder  gefärbten  Garnen  gemischt:
Zoll  der  rohen  Leinwand  plus  80^^.
Beim  Zählen  .der  Kettenfäden  werden  die
Bruchtheile  nicht  berücksichtigt.
Zwillich,  roh
„  cremirt,  weiss  oder  gemischt  aus  rohen
Garnen  und  gebleichten  oder  gefärbten
Garnen
Posamentier-  und  Bandmacherwaaren,  roh,  ungebleicht ­
  oder  rasengebleicht
„  cremirt,  gebleicht  oder  gefärbt
Wirkwaaren
Leinenspitzen  und  Guipuren
Taschentücher,  gestickte,  und  andere  Stickereien
auf  Leinen
Reine  Jutegewebe:
Reine  Jutegewebe  in  Kette  und  Schuss  auf
5  Mm.  im  Quadrat  nach  Division  der
Summe  2.
Rohe,  3  Fäden  höchstens
4  und  5  Fäden
ö.  7  „  8  „
mehr  als  8  „  wie  Leinengewebe.
Reine  Jutegewebe,  gebleicht  oder  gefärbt,
3  Fäden  höchstens
4  und  5  Fäden
6,  7  ,  8  ,
mehr  als  8  „  wie  Leinengewebe.
Teppiche,  geschorene  oder  haarige
.  Gemischte  Gewebe,  insoferne  die  Jute  dem
Gewichte  nach  vorherrscht:  wie  reine  Jutegewebe. ­

Gewebe  aus  neuseeländischem  Flachs  (Pohormium
  tenax),  Manilahanf  (Abaca)  und  andern
nicht  besonders  benannten  vegetabilischen
Spinnstoffen:  wie  Jutegewebe.
Teppiche  aus  Cocosnuss-,  Aloe-  und  Espnrtofasem:
  wie  Juteteppiche.
In  der  Anxfuhr  frei.
Griechenland.
Hanf,  grober  in  Bunden  zu  Tauwerk  ....
„  anderer
Flachs  in  Wickeln  oder  Strähnen
Hanfgarne  und  alle  andern,  Schusterzwirn  und
Apotheker-Bindfaden
Garn,  vierdrähtig,  ungebleicht
„  gebleicht
Anmerkung:  Nach  Abzug  von  50"/„
Garn,  leinenes  zum  Sticken
Werg  zum  Kalfatern,  getheert  od.  nicht  getheert
(ohne  Unterschied  ob  neu  oder  gebraucht).

3611
362

Frc.  Cent.

Frc.  Cent

Kg.

97  —

120

100

354

121  25

156

100

355

120
140
80
400

149

100
100
100
100

174

124

495

360

496

100

359

16

100
100
100

28

16

24

30

360

15

50

18

23

38

43  —

35

20

25  1  —

100

363

rrc

Cent

trc.

Cent.

Oka

20

19

33

60

98

für  die  Röllchen.

32

04
        <pb n="154" />
        Post  des
.Orig.-Tarifes

140

XXIII.  F'lacbs,  Hanf,  Jute,  Garne  und  Waaren  daraus.

Tarif  in  ässige  Benennung

ÎJ

Zoll

allgemeiner ­


tragsmässiger


Griechenland.
Gewebe  aus  Leinen:
1.  Battist  iin  Allgemeinen
2.  grober  Canevas  zu  Säcken,  sowie  Wacliscanevas
  zum  Gebrauche  auf  Schiffen  .  .  .
3.  Drill  im  Allgemeinen,  Duck,  Bavensduck,
Matrosenleinwand  im  Allgemeinen  ....
4.  Leinwand  zu  Hemden,  Bettlaken,  Tischtücher, ­
  feine  Leinwand  zu  Frauenkleidern,
sowie  alle  andern  rein  leinenen  oder  mit
Baumwolle  gemischten  Gewebe  zu  Frauenkleidern ­
  ^
Spitzen,  Blonden,  rein  leinene
„  aus  Leinen  mit  Perlen
Taschentücher,  feine  leinene  (Battist)  ....
Strümpfe,  leinene
Teppiche  aus  Hanf
Säcke,  einfache  im  Allgemeinen
Tauwerk,  weisses  od.  getheerrtes,  ohne  Unterschied
der  Herkunft  aus  Ginster,  Strauchwerk  etc.
Seilerwaaren,  kleinere,  wie  Angelschnur-Beschlag
und  andere  Leinen,  Bindfaden  etc.  .  .  .
Netze  für  Fischer,  leinene
Jn  der  Ausfuhr  frei.
Italien.

Oka

1

Frc.

10

Cent.

05

Frc.  Cent.

—  i  21

11  1  06

lllr.un

1  0

21
3

13
40
20
30
09
53
33
07
40
66

Kg.  |i  Lira  Cent.

Lira  Cent.

71
72

73
74
75
76
77

Hanf,  Flachs,  Jute  etc.,  roh  oder  gehechelt  .  .
Seilerwaaren  und  Tauwerk,  auch  getheert,  vertragsmässig
  mit  Oesterreich-Ungarn  .  .  .
Bindfaden  und  S]»agat  werden  zu  den  Seilerwaaren ­
  gezählt,  wenn  aber  deren  Dicke
über  2  Mm.  ist,  gehören  selbe  zu  den
Hanfgespinnsten  je  nach  der  betreffenden
Qualität.
Netze,  vertragsmässig  mit  Oesterreich-Ungarn  .
Garne,  einfache,  roh,  von  einer  Länge
bis  4.500  Meter  ]*cr  Kg.  einschliesslich  .  .
über  4.500  bis  6.000  M.  pr.  Kg.  einschliesslich
n  6.000  „  12.000  „  ,  ,
„  12.000  ,  24.000  ,  „  ,
r  24.000  „  36.000  ,  ,  ,
„  36.000  „  54.000  .  „  „
„  54.000  Meter  per  Kg
Garne,  einfache,  gebleichte,  wie  die  rohen  Garne
mit  einem  Zuschlag  von  30“,o.
„  einfache,  gebleichte  .  .  |  vertragsmässig
n  gefärbt,  allgem.  Zoll  wie  1  mit  Frankreich
die  rohen  mit  30“  o  Zu-  |  u.  Oesterreichschlag ­
  I  Ungarn
r  gezwirnte,  roh  gebleicht  od.  gefärbt,  wie
die  rohen  Garne  mit  einem  Zuschlag  von
30“o.

100  '  _—  I
100  3  ;

100  4

100
100
100
100
100
100  ‘
100  I

11  ,
14  I
18  I
23  I
30  I
40
60

100  -
i
100  —

.  3  —
4  -

11  50
17  10
        <pb n="155" />
        XXIll.  Flachs,  Hanf,  Jute,  Garne  und  Waaren  daraus.

141

Tarifmässige  Benennung

3  E

allgetrags-



  O

massiger

SN

79

80
81

Italien.
Garne,  gezwirnt,  ungebleicht,  ge-  j  vertragsm.  mit
waschen  od.  gebleicht  .  !■  Frankreich  u.
„  gezwirnt,  gefärbt  .  .  .  I  Oesterr.-Ung.
Anmerkung:  Bei  gezwirnten  (tarnen  wird  die  Classification
festgestellt,  wenn  man  die  Länge  mit  der  Fädenanzalil
mnltiplicirt.
Rohe  Gewebe,  welche  zwischen  Ketten  und  Einschuss ­
  in  einem  Raume  von  5QMm.  Breite
ersehen  lassen  :
bis  10  Kettenfäden  einschliesslich  .  .
«  11-12  ,
e  13-1Ö  „
.  17-18  „
n  19—25  „
e  20-34  „
über  34  „
Gewebe  aus  Flachs  u.  Hanf  im
Raume  von  5  QMm.
nicht  mehr  als  5  Kettenfäden ­
  enthaltend,
ungebleicht,  gebleicht,
ausschl.  der  Packleinwand ­

„  zu  Packleinwand,  Gurten ­
  und  Röhren  ,  .
„  gefärbte  u.  aus  gefärbt.
Garn  gefertigte...
„  gebleichte,  wie  die  rohen  Gewebe  mit
einem  Zuschlag  von  80»/o.
Glatte  Hanf-  od.  Flachsgewebe
mit  mehr  als  5  Kettenfäden ­
  auf  5  Mm.  :
aj  roh,  gebleicht  od.  theilweise
  aus  gebleichtem
Garn
b)  gefärbt  od.  färbig  gewebt
Gewebe,  gefärbte,  wie  die  rohen  Gewebe  mit
einem  Zuschlag  von  30"'„  allgemein.
„  aus  Flachs  oder  Hanf,  bedruckte,  mit
einem  Zuschlag  v.  60  Lire  pr.  (Quintal
„  dieselben  .  .  .  .  |  vertragsm.  mit
„  gestickte,  auf  Flachs-  ?  Frankreich  u.
und  Handgewebe  .  .  I  Oesterr.-Ung.
Anmerkung  zn  Nr.  81:  Auch  för  die  gemusterten  oder
damascirten  (lewebe  wird  der  Zoll  eingehoben,  je  nachdem
selbe  roh.  weiss.  gelärbt.  mit  Farben  oder  bedruckt  sind
und  je  nach  der  Anzahl  der  Faden.  Der  aus  mehreren
Enden  Wstehende  Fallen  wird  je  nach  der  Anzahl  der
erstereu  für  2  oder  mehr  gerechnet.  Wenn  sich  die  Faden
weder  im  Einschuss  noch  in  der  Kette  ermitteln  lassen,
zählt  man  blos  diejenigen  einer  Kichtung  und  verdoppelt
deren  Zahl,  wofern  die  Fäden  beider  Richtungen  augenscheinlich ­
  von  der  nämlichen  Stärke  oder  aus  der  gleichen
Anzahl  Enden  zusammengesetzt  sind.  Andernfalls  und  wenn
mit  Rücksicht  auf  die  (Qualität  des  Musters  die  Unmöglichkeit ­
  vorhanden  wäre,  die  Fäden  zu  zählen,  kommt  der

Kg.
100
100

Lira  Cent.

Lira

—  :  -  23
—  —  ;  34

100
100
100
1001  70  —

20  I
35
58

1001
100  !
100

vertragsmässig
mit
Frankreich
und
Oesterr.-Ung.

vertragsmässig
mit
Frankreich
und
Oesterr.-Ung.

80
90
110

100
!!  100
lilOO

100
100

100,  -
100  300

'  23
12
38

90

115
250

Cent.
10
65

10

75
        <pb n="156" />
        142

XXIII.  Flachs,  Hanf,  Jute,  Garne  und  Waarcn  daraus.

82

85
86
87

T  a  r  i  f  in  ä  s  s  i  g  e  Benennung

II

Zoll

allgemeiner ­


traga-  |
massiger

Zoll  für  Strumpf-  und  rosaniontiorwaaren  in  Anwendung,
lliese  Bemerkung  gilt  auch  für  gemusterte  und  damascirte
Baumwolhvaaron.
Segelleinwand
Anmerkung:  Als  Segelloinwand  wird  diejenige  nicht  betrachtet. ­
  die  per  tjuadratmeter  weniger  als  5000  Gramm
wiegt.  Der  Zoll  für  Segelleinwand  ist  nur  für  den  Fall
anwendbar,  wo  die  gewöhnliche  Zollbemessung  höher  ausliole.
  Wenn  auf  Segelleinwand  die  gewöhnliche  Zollbemessung ­
  angowendet  wird,  dann  werden  die  aus  mehreren
Knden  bestehenden  Fäden  für  J  oder  mehr  gerechnet,
wie  es  in  Bezug  auf  gemuslerte  und  damascirte  Gewebe
gesagt  ist.
Strumpf-  und  Posamentier-  |  vertragsmässig
waaren  aus  Hanf  u.  Flachs  1,  mit  Frankreich
Knopf-  und  Bandwaaren  aus  j  u.  Oesterreich-Hanf
  und  Flachs  ....  *  Ungarn
Spitzen  und  Tüll,  vertragsmässig  mit  Frankreich ­

Alle  genähten  Gegenstände  und  Confectionsartikel:
  wie  die  Gewebe,  aus  denen  selbe
erzeugt  sind,  mit  einem  Zuschlag  von  10",'u.
ln  der  Ausfuhr  frei.

Niederlande.
Hanf,  Flachs,  Jute,  Garne  und  Gewebe  daraus
werden  vom  Werthe  mit  5%  belegt.

Portugal.
Leinengarn  und  Hanfgarne  :
einfache,  gebleichte  oder  ungebleichte  ,  .  .
„  gefärbte  .
„  gezwirnte,  ungebleichte,  gebleichte
oder  gefärbte
Jutegarne  und  Garne  aus  nicht  besonders  aufgeführten ­
  vegetabilischen  S]dnnstoffen:
ungebleicht,  gebleicht  oder  gefärbt  ....
Hanf  gekämmter
Segeltuch  jeder  Art,  roh  oder  gebleicht  .  .  .
Durchsichtige  Leinengewebe  :
Spitzen,  Tüll,  Spitzengrund,  Zwischensatz  etc.
Mousselin  steifer,  Canevas  etc
Andere  Gattung
Dichte,  glatte  und  geköperte  Gewebe  :
ungebleicht
gebleicht
Jeans  und  Diniitis
Damast
Hals-  u.  Taschentücher  jeder  Art  u.  Qualität
Teppiche  u.  Seihtücher  aus  Hanf,  Flachs,  Jute,
Cherwa  und  andern  ähnlichen  Fasernstoffen
Gewebe  nicht  besonders  benannte  .  .  .  .
Posamentierwaaren,leinene,Borten,,läckchen  etc.
Strumpfwaaren,  leinene

Kr.

100

Lira  ,  Cent.

40  ;  —

Lira

100

100

100

110  —
130  I  —

30  i  -

K|i.
1
1

110
100
30

Keie
0154
0200
0300
0005-15

1545
0154
1635
0400
0600
1090
0817
0515
0206
0545
0721
1030

Cent.

Kels
0150
0200
0300

0005
0020
0060
1500
0150

0500
0200
0700
1000
        <pb n="157" />
        XXIII.  FlRchs,  Hanf,  Jute,  Garne  und  Waaren  daraus.

143

1  1

T  a  r  i  f  tu  ä  s  s  i  g  (*  Benennung

■2  S

Sn

allgemeiner ­


tragamäasiger


Portugal.

Tauwerk  und  Segelgarn;
Schiffsseile  .  .  .  .
Anderç

38G

387

388

Anmerkung  zu  dm  Baumwoll-,  Wollen-,  Beiden-  u.  Leinenwaaren
  :
A.  Gemischte  Gewebe,  welche  keine  Beide  enthalten,
zahlen  die  Zulle,  als  wenn  sie  ausschliesslich  aus
demjenigen  Gespinnst  beständen,  welches  am  höchsten
besteuert  ist.
Diese  Bestimmung  ist  abhängig  von  folgenden
Bedingungen  :
o&amp;gt;  dass  das  am  höchsten  besteuerte  Gespinnst  in
dem  Gewebe  in  einem  fortlaufenden  Faden  enthalten ­
  ist,  indem  die  unterbrochenen  Fäden
*  niemals  zur  Bestimmung  der  Steuer  dienen.
h)  dass  kein  Artikel  des  gegenwärtigen  Tarifs  dem
widerspricht.
tí.  Gemischte  Gewebe  aus  Beide  oder  Floretseide  werden
auf  folgende  Art  verzollt:
u)  Gewebe,  deren  Kinschlag  ganz  ans  Beide  besteht ­
  und  in  deren  Kette  sich  auch  Beide  in
fortlaufenden  Fäden  befindet  oder  umgekehrt,
zahlen  die  Zölle,  als  ob  sie  aus  reiner  Beide
beständen.
b)  Gewebe,  welche  nur  die  ganze  Kette  oder  den
ganzen  Kinschlag  ans  Beide  oder  gleichzeitig
in  beiden  die  Hälfte  der  Fäden  ans  diesem
Btoff  haben,  zahlen,  wenn  die  Fäden  durchlaufen, ­
  2.')00  Bels  pr.  1  Kg.
c)  alle  übrigen  Gewebe,  welche  Beide  in  fortlaufenden ­
  Fäden  in  geringerer  Menge  als  der  in
den  beiden  vorstehenden  Absätzen  angegebenen,
oder  welche  Beiden  in  ununterbrochenen  Fäden
enthalten,  gleichviel  in  welcher  Menge,  zahlen
8('5*  mehr,  als  der  Zoll  desselben  Gewebes  ohne
Seide  ausmacht.
Diesen  Kegeln  sind  alle  Bestimmungen  des  gegenwärtigen ­
  portugiesischen  Tarifs  untergeordnet.
C.  Gewebe  aus  Wolle,  Flachs  oder  Baumwolle  und  die
in  den  Nummern  2  und  3  oben  angegebenen  Zahlen,
wenn  sie  mit  Beide  gestickt  sind,  einen  Zuschlag
von  20%.  Dieser  Zollzuschlag  trifft  diejenigen,  welche
mit  Gold  oder  Silber  gestickt  sind,  oder  solche  in  der
Kette  haben.
tí.  Gemischte  I’osamentierwaaren  u.  dgl.  Carton  zahlen
die  Zölle,  als  ob  sie  aus  dem  höchstbesteuerten
Gespinnst  beständen.
In  der  Ausfuhr  frei.
Rumänien.
Haiti',  Flachs,  Jute  und  andere  vegetabilische
Spinnstoffe,  und  zwar;
Hanf  und  Flachs,  frisch,  getrocknet  oder  geröstet. ­
  aber  nicht  gebrochen;  Jute,  Abaca,
(Manilahanf),  I'horniium  'J'enax  (Neuseeländer
Hanf)  und  andere  vegetabilische  Spinnstoffe,
roh  oder  gehechelt
Hanf  und  Flachs,  gebt  ochen,  gehechelt  oder
nicht,  Werg  aus  Hanf  oder  Flachs  .  .  .
Garne  aus  Flachs,  Hanf  und  anderen  vegetabilischen ­
  Sjtinnstoffen,  und  zwar;
Gante  aus  Flachs  und  Hanf,  einfache  rohe,
gebleichte  oder  in  jeder  Farbe  gefärbte  .  .

Kg.
1
1

Keis
¡I  70-85
V.  Werthe
10-9“,«

Keis

Kg.  J  Frc.  Cent.

Ausfuhrszoll

Frc.

Cent.

100
100

1  25

10
45

frei
        <pb n="158" />
        144

XXIIl.  Flachs,  Hanf,  Jute,  Garne  und  Waaren  daraus.

389

390

391

392

393

394

395

390
397
398
399
400

Tarifmilssige  Benennung

1  1

allgemeiner ­


für  die
Ausfuhr

Rumänien.
Garne  aus  Flachs  und  Hanf,  gezwirnte,  rohe,
gebleichte  oder  in  jeder  Farbe  gefärbte  .
Garne  aus  Jute,  Abaca,  Phormium  Tenax
Aloebast  und  anderen  ähnlichen  Spinnstoffen
rohe
Garne  aus  Jute,  Abaca,  Phormium  Tenax
Aloebast  und  anderen  ähnlichen  Spinnstoffen
gebleichte  oder  gefärbte
Tara:  13  in  Kisten  und  Fässern,  5  in
Ballen  und  Körben.
Taue  und  Stricke  aus  Hanf,  Jute,  Abaca,
Phormium  Tenax,  Aloebast  und  anderen
ähnlichen  Spinnstoffen  von  jeder  Stärke,
rohe,  gebleichte  oder  getheerte;  Stricke  für
Stallungen  und  Wagenbespannung  .  .  .
Bindfäden  von  jeder  Stärke,  rohe,  gebleichte
oder  gefärbte,  in  Knäueln  und  Strähnen  ;
Trensen,  Halfter  und  Gurten  aus  Hanf,
Fischernetze  jeder  Art
Tara:  13  in  Kisten  und  Fässern,  9  in
Körben,  0  in  Ballen.
Lindenrinde,  zu  Stricken,  gebrochen  u.  Stricke
aus  Lindenrinde
Webe-  und  Wirkwaaren  aus  Flachs,  Hanf,  Jute  und
anderen  vegetabilischen  Spinnstoffen,  u.  zwar
Leinwand,  ungebleicht,  ganz  ordinär;  Jutegewebe, ­
  auch  gebleicht  oder  gefärbt  .  .  .
Anmerkung:  Teppiche  aus  reiner  lute  unterliegen  derselben ­
  Behandlung  wie  die  Jutegewebe,  das  heisst,  sie  sind
dem  Zollsätze  von  10  Fr.  per  100  Kilo  unterworfen.
a)  Jutegewebe,  ganz  ordinäre,  roh  oder  gebleicht ­

h)  Leinwand,  ganz  ordinäre,  ungebleicht
Anmerkung:  Handelsvertrag  mit  der  Schweiz.
Leinwand,  roh,  dicht  und  stark  ;  geköperte
Leinwand  für  Bettzeug  und  Möbel,  auch
gebleicht;  farbig  gewebte  Leinwand  (gestreift, ­
  karrirt.  „Kanafas“),  roher  Zwillich  .
Zwillich  zu  Kleidungsstücken,  gebleicht  oder
färbig  gewebt  .  .  .  .......
Leinwand,  glatte,  rohe,  jeder  Art  (mit  Ausnahme ­
  der  in  den  Artikeln  395  und  39G
genannten)
Anmerkung:  Handelsvertrag  mit  Belgien  :
Artikel  398.  Leinwand,  gl  a  to.  rohe,  jeder  Art  (mit
Ausnahme  der  in  den  Artikeln  395  und  39b  genannten)
45  Fres,  per  100  Kilogramm.
Leinwand,  sogenannte  „holländisclie“,  glatte,
gebleichte,  weniger  als  8  Schussfäden  auf
5  Mm.  enthaltend
Leinwand,  sogenannte  „holländische“,  glatte,
gebleichte,  8  bis  11  Schussfäden  (inclusive)
auf  5  Mm.  enthaltend
Tara  zu  Post  395—100:  13  in  Kisten,
Fässern  und  Körben,  0  in  Ballen.

Kg.
100
100
100

T.  Werth«  7®/o

10

100

100

100

100

Frc.

Cent.

100
100

31
19

Frc.  Cent.

frei

18

4  —

10  '  —

100  5
100I!  10  —

100  i  30  ,  —
'I  I
100I  50  —

1
100  i|  55
        <pb n="159" />
        Holter,  Oenerul-Zolltarif

10

XXllI.  Hache,  Hanf,  Jute,  Garne  und  Waaren  daraue.

Ili

401
I
402
403

404

405
400

407
408

409
410

411

412

Tarifmässigc  Benennung

1  1

lür

allgemeiner ­


fftr  die
Anefabr  I

Rumänien.
Leinwand,  sogenannte  „holländische“,  glatte,
gebleichte,  12  bis  15  Schussfäden  (inclusive)
auf  5  Mm.  enthaltend
Leinwand,  sogenannte  „holländische“,  glatte,
gebleichte,  20  Schussfäden  und  mehr  au
5  Mm.  enthaltend
Leinwand,  sogenannte  „holländische“,  glatte
gefärbte,  jeder  Art
Leinwand,  sogenannte  „holländische“,  bedruckte
jeder  Art,  leinene  Taschentücher  mit  Vig
netten  bedruckt,  in  Streifen  von  mehreren
solchen  Tüchern  oder  nach  dem  Dutzend
eingesäumt  oder  nicht  .  ....
Tara  zu  Post  403  und  404;  13  in  Kisten
Fässern  und  Körben,  0  in  Ballen.
Tisch-  u.  Toilettenwäsche,  rohe  oder  gebleichte
mit  farbigen  Streifen  oder  damascirt
Battist  und  Linon,  Taschentücher  aus  Battis
und  Linon,  in  Dutzenden,  auch  gestickte
doch  ohne  Spitzen  .  .  .  .
Wirkwaaren,  leinene,  jeder  Art  und  Qualität
Posamentierwaaren  und  Bänder,  leinene,  rohe
gebleichte  oder  gefärbte
Tara  zu  Post  405—408:  13  in  Kisten
Fässern  und  Körben,  6  in  Ballen.
Tüll  und  Spitzen,  leinene
Teppiche  aus  Flachs,  Hanf  oder  Baumwolle
rein  oder  gemischt  mit  anderen  Materialien
mit  Ausnahme  der  Seide;  Teppiche  aus
.lute  und  anderen  vegetabilischen  Spinn
stoffen,  gemischt  mit  anderen  Materialien
mit  Ausnahme  der  Seide

Anmerkung;:  UmIkt  die  BpLandlun^  der  Teppiche  aus
reiner  Jute  siehe  Jutegewehe.
Mit  Seide  gemischte  Gewebe,  und  zwar:
Wollene  Stoffe,  gemischt  mit  Seide  allein  oder
mit  Seide  und  Leinen  oder  Baumwolle,
wobei  die  Seide  jedenfalls  nur  zur  Herstellung ­
  eines  Musters  oder  einer  Verzierung
dient,  insóleme  nicht  die  Beimengung  von
Seide  weniger  als  10"-„  beträgt,  in  welch
letzterem  Falle  die  Stoffe  als  rein  wollene
Gewebe  behandelt  werden
Anmerkung;  W'dllengnwebe  mit  Franken  ans  .Seide  oder
aus  Seide  gemieflit  mit  Leinen  oder  Baumwolle,  wenn  die
Fransen  einen  Bohtandtheil  de»  Gewebe»  selbst  bilden,
fallen  nnter  diese  Tarifpost.
Tara  zu  Post  410  und  411:  15  in  Kisten
und  Fässern,  13  in  Körben,  6  in  Ballen.
Seidenstoffe,  mit  anderen  Materialien  als  echtem
oder  unechtem  Gold  und  Silber,  gemischt  .-Seidenbänder,
  mit  anderen  Materialien  gegemischt,
  einfache  oder  façonnirte,  auch
Sammtbänder

Kg.  Frc.  Cent.  Frc.  '  Cent.

frei

100  40  I  —

100  12o  I  —

ir

t.  WMille  7o/o

100  245
100  150
100  100

T.  *eiihe  5“'o!

100  30

100

135

413
        <pb n="160" />
        146

XXIII.  Flachs,  Hanf,  Jute,  Garne  und  Waaren  daraus.

Zoll

allge-1
  meiner

für  die
Ausfuhr

414
415
416
417
418
419
420

421
422

24

88

188

189

Tarifmässige  Benennung

Rumänien
Seidenstoffe,  mit  unechtem  Gold  oder  Silber
gemischt,  oder  mit  unechtem  Gold  oder
Silber  brochirt  •
Seidenstoffe,  mit  echtem  Gold  oder  Silber
gemischt,  oder  mit  echtem  Gold  oder  Silber
brochirt
Seidengaze,  mit  echtem  oder  unechtem  Golde
oder  Silber  gemischt  .
Posamentierwaaren  und  Bänder  aus  Wolle,
mit  anderen  Materialien,  selbst  mit  ein
wenig  Seide  gemischt
Posamentierwaaren  aus  Seide,  mit  anderen
Materialien  als  echtem  Gold  und  Silber
gemischt
Posamentierwaaren  aus  echtem  oder  unechtem
Gold  oder  Silber
Spitzen  aus  echtem  oder  unechtem  Gold  oder
Silber
Wachstuch  und  getheerte  Stoffe,  und  zwar:
Wachstaffet,  seidener
Wachs-  und  Theertuch,  starkes,  wie  es  zur
Verpackung  und  Bedeckung  von  Waaren,
für  Fussböden  u.  s.  w.  benützt  wird  .  .  .
Tara  zu  Post  421  und  422:  13  in  Kisten
und  Fässern.  9  in  Körben,  6  in  Ballen.
Russland.
Flachs,  Hanf  ungehechelt  und  gehechelt,  Flachs
und  Hanfauskämmsel,  Wolle  aus  Fichtennadeln ­
  (Waldwolle)  neuseeländischer  Flachs,
Pñanzenhaar,  Manilahanf,  Nesselfasern  und
dergl.  Flachs  und  Hanf  ersetzende  Pflanzentheile
  in  rohem  Zustande
Rohe  .lute
Garne:
Leinen-  und  Hanfgarne  jeder  Art,  sowie  .lutegarne
  .......
Leinen-  und  Hanfzwirn  (wie  Näh-  und  Strickgarn ­
  jeder  Art)  §  92,  Punkt  3  .  .  .  .
Gewebte,  geflochtene  und  gestrickte  Fabrikate  :
Taue,  Stricke  u.  Bindfaden  aus  Hanf,  h  lachs,
Hanf-  und  Flachsheede,  neuseeländischer
Flachs  und  aus  anderen  Pflänzen,  mit  Theer
getränkt  oder  nicht;  Fischernetze  ,  ...
Anmerkung:  Stricke.  Bindfäden  u.  dgl.,  in  denen  Seide,
Wolle,  Flockseide  und  Baumwolle  enthalten  ist,  werden
wie  Posamentierarheit  je  nach  dem  Material,  aus  welchem
sie  gemacht  sind,  verzollt.
Leinwand  und  Battist:
1.  gebleichte  und  ungebleichte  Leinwand  aus
Flachs  und  Hanf,  ferner  jede  Art  Leinwand,
gemischt  oder  nicht  gemischt  mit  Baumwolle, ­
  ausgenommen  die  besonders  aufgezählten ­


Kg.

Frc.  ;  Cent.

Frc.

Cent.

frei

100;  140

100  15  30

Pud

Vertragsm.
Rubel  '  Kop.  ¡  Rubel  Kop.

Pfd.  11
1  l|  —

40

44
        <pb n="161" />
        XXIII  FUrhs,  Hanf,  Jute,  Garne  und  Waaren  daraus.

147

l'JO

191
192

193

194

195

57

T  a  r  i  Í-  m  ü  8  s  i  g  c  Benennung

il:

1  1

allgemeiner ­


tragemassiger


Russland.
2.  Battist  und  Linon  aus  reinem  Flachs,  Hanf
oder  mit  Baumwolle  gemischt
Anmerkung:  Gefärbte,  bedruck'e  und  buntgewebte,  Leinwand ­
  und  Battist.  sowie  auch  Leinen-  nnd^Battisttasehentücher
  zahlen  ausser  obigen  Zollsätzen  nocb'einen  Zuschlag
Ton  20%.  Tücher  jeder  Art  mit  Ausnäharbeit  oder  Merkzeichen, ­
  sowie  mit  Spitzenrändern  werden  laut  §  219  Pkt.  2
mit  2  Kübel  pr.  Pud  belegt.
Leinen  und  Hanfgewebe,  geköperte  und  mit  eingewebten ­
  Mustern,  reine  oder  mit  Baumwolle ­
  gemischte,  als  Tischzeuge  und  Handtücher ­
  jeder  Art
Drillich  (Kalamianka)  jeder  Art
Segeltuch,  Zwillich  zu  Matratzen  und  Möbeln,
Teppichgewebe  aus  Flachs,  Hanf  oder  Jute
und  dergl.  leinene  und  hänfene  grobe  Gewebe ­
  mit  Baumwolle  gemischt  oder  nicht  .
Leinene  und  hänfene  gestrickte,  geflochtene
Fabrikate,  mit  Ausnahme  von  Posamentierarbeit ­
  213).  Knöpfe  220),  Tüll  (S  214)
und  Spitzen  (8  215)
Wachsleinwand  u.  Wachstuch  aller  Art  mit  Ausnahme ­
  des  seidenen  (&amp;gt;5  200)  und  Fabrikate
daraus,  desgl.  mit  Farben  grundirte  Leinwand ­
  für  Malerei,  Hanfschläuche  für  Feuerlöschapparate, ­
  hänfenes  und  mit  Theer  getränktes ­
  Segeltuch  (Brazent)
Säcke  aus  Jute  und  Leinwand,  sowie  grobe  für
Säcke  und  zur  Verpackung  bestimmte  Jutegewebe ­

Anmerkung:  Diolenzeuge  und  Läufer  aus  Jute,  Manilahanf ­
  n.  dgl.  Materialien  sind  überdies  mit  einem  59VÍKcn
Zoilzuschlag  belegt.
Bestimmung  über  die  Behandlung  der  Säcke,  welche
mit  Kxportwaare  in  s  Ausland  gehen  :
Nach  einem  Krlasse  des  russischen  Finanzministeriums
wird  für  Säcke,  welche  mit  Kxportwaare  in  dax  Ausland
gehen,  von  dun  Zollämtern  keine  Bescheinigung  mehr  aui«-gestellt
  und  die  Entrichtung  des  Zolles  ohne  Ausnahme
von  allen  aus  dem  Auslande  eingeführten  Säcken  gefordert,
selbst  wenn  sich  selbe  als  gebraucht  erweisen  und  als
Rückfracht  declarirt  sind.
Die  iin  Artikel  1128  des  Zollstatuts  erwähnten  Bescheinigungen ­
  zum  Export  von  Säcken  (d.  i.  auf  Losung)  werden
fortan  nur  auf  Grund  vorschriftsmässig  beglaubigter  Zeugnisse ­
  den  Fabrikanten  für  Säcke  russischer  Provenienz  ausgestellt, ­
  welche  als  Waare  auf  die  ausländischen  Märkte
geben,  und  können,  falls  selbe  unverkauft  bleiben  sollten,
auf  Grund  dieser  Besehe  nigungen  wieder  zollfrei  eingeführt
werden
In  der  Ausfuhr  frei.

Serbien.
Flachs  und  zwar:
1.  Flachsabfälle
2.  rohen  und  ^gereinigten
Garne,  ausgenommen  die  Seilerarbeit;
1.  nicht  gebleicht,  nicht  gefärbt,  ohne
bindung  mit  anderen  Materialien  .  .

Pfd.  Rubel

Pud
1

Ver-Kg.


100
100

100

Kop.

50

70
50

17

50

12

Rubel

Kop.

Dinar  Paral  Dinar

05
15

40  —

Para
        <pb n="162" />
        Post  des
brig.-T»rife«j

148

XXIII.  Flachs,  Hanf,  Jute,  Garne  und  Waaren  daraus.

Tarif  massige  Benennung

3II

191

Serbien.
2.  Garne,  gebleicht,  gefärbt,  gekocht  oder  in
Verbindung  mit  anderen  Materialien  .  .  .
Gewebe  und  sonstige  Erzeugnisse:
1.  Sack-  und  Packleinwand
2.  gemeine  Hausleinwand  und  andere  ähnliche, ­
  wie  Numerasch,  Caricka,  Ertali,
Kollet,  Zwillich,  gemeiner  für  Militärkleider
oder  Säcke,  Commiss-  od.  Segelleinen  und
alle  übrigen  gemeinen  und  groben  Leinwänden ­
  aus  Flachs,  Hanf  und  Jute  und
ähnliche  nicht  gefärbte,  noch  in  Verbindung
mit  anderen  Materialien  ;  hierzu  kommen
noch  fertige  Säcke  daraus
3.  Zwillich,  Gradei,  grobe  Gelsengitter,  gefärbt
oder  mehrfärbig  gewebt.  Canevas,  gemeiner
für  Unterfutter,  einfärbig;  Decken  und  ähnliche ­
  ohne  Unterschied  der  Bearbeitung;
hiezu  kommen  noch  alle  gemeinen  Leinwänden, ­
  welche  unter  2  benannt,  jedoch
gefärbt  sind
4.  Alle  übrigen  dichten  Gewebe,  gebleicht  od.
nicht,  gefärbt  od.  mehrfärbig  gewebt  oder
bedruckt,  jedoch  nicht  gestickt  und  ohne
Verbindung  mit  andern  Materialien  .  .  .
5.  Feine  und  dünne  Gewebe  und  Waaren,  in
oder  ohne  Verbindung  mit  gewöhnlichen
Materialien,  können  jedoch  mit  Seide  verziert ­
  sein,  sowie  Gaze,  Linon,  Moll  für
Vorhänge  und  andere;  hiezu  kommen  noch
dichtere  Gewebe,  wenn  selbe  in  Verbindung
mit  anderen  gewöhnlichen  Materialien  oder
theilweise  mit  Seide  in  Verbindung  verkommen ­
  oder  wenn  beim  Weben  Verzierungen ­
  eingestickt  sind
Alle  undichten  Stoffe,  als:  Blonden,  Tüll-anglais,
Bobinets,  Petinets,  Spitzen  und  ähnliche  .
Seilerwaaren  aus  Flachs,  Hanf  oder  ähnlichen
Stoffen,  in  oder  ohne  Verbindung  mit  gewöhnlichen ­
  Materialien  :  Spagat,  Stricke,
Seile,  Halfter,  Gurten,  Netze  und  ähnliche
Gegenstände
Bei  der  Einfuhr  aus  Oesterr.-Ung.  vertragsmässig:
Garne  aus  Hanf,  Flachs  u.  anderen  vegetabilischen
Spinnstoffen  mit  Ausnahme  der  Baumwolle
vom  Werthe  G®;o.
Hanf-,  Flachs-  und  Jute  waaren:
a)  1.  Sack-  und  Packstoffe,  grobe,  sowie  fertige ­
  Säcke  daraus,  auch  Sackzwilliche  ;
die  in  diese  Position  fallenden  Waaren
können  auch  mit  einzelnen  farbigen,  zur
Markirung  dienenden  Streifen  versehen
sein

Zoll

allgemeiner ­


tragsmassiger


Kr.  ¡Dinar  Para

ilioo

100

40
10

100  50

100

ICO

Dinar  Para

75  I  —

150

100
100

100

,200
!■
300

25

100
        <pb n="163" />
        XXIII.  'Flachs,  Hanf,  Jute,  Garne  und  Wnaren  daraus.

149

Tarifmässige  Benennung

1  1

Ä  :
'  massiger

116
117
118
119
120
121b
122b
123b'

124b'
125b;
126b'
127!

Serbien.
2.  Gemeine  Hausleinwand  und  andere  ähnliche ­
  starke  Leinwand  aus  Flachs  oder
Hanf  (wie  Flank.  Xuinerasch.  Kalanieika
u.  dergl.),  Zwillich  für  Militärbekleidung.
Segclleinen  und  andere  starke  Leinengewebe; ­
  alle  diese  auch  gebleicht,  jedoch
nicht  gefärbt
3.  Die  unter  a)  2  genannten  Gewebe  gefärbt, ­
  ferner  Gradl,  das  ist  geköperte
Leinwand  für  Bettzeug,  Matratzen,  Strohsäcke,
  Möbelüberzüge;  Canevas  und
Schöckl,  das  ist  gefärbte  Futterleinwand
und  färbige  carrirte  Bettzeuge;  Drille
zu  Kleidungsstücken,  gebleicht  od.  farbig
gewebt;  Teppiche  aller  Art
4.  Leinengewebe,  nicht  unter  a)  1,  2  und
3  begriffene,  roh,  gebleicht,  gefärbt,
buntgewebt  oder  bedruckt,  mit  Ausnahme ­
  der  Gaze,  Battiste  und  Linons  .
Tara:  18  in  Kisten  oder  Fässern,
12  in  Körben,  5  in  Ballen  oder  Säcken.
h)  Seilerwaaren  :
1.  Seile,  Taue  und  Stricke  fauch  Pferdehalfter, ­
  Stränge  und  dergl.)  ....
2.  andere  Seilerwaaren  (Spagat,  Schläuche,
Gurten,  Eimer,  Netze,  Feuerlösch-  und
Turnrequisiten  u.  dgl.),  auch  in  Verbindung ­
  mit  anderen  gemeinen  Materialien  .
Tara:  15  in  Kisten  oder  Fässern,
10  in  Körben,  3  in  Ballen  oder  Säcken.
Alle  übrigen  Leinenwaaren  werden  nach  dem
Werthe  mit  S"'«  belegt.
An  diesen  Vertragssätz.  nehmen  England,  Deutschland, ­
  Frankreich,  Griechenland  und  alle  durch
Verträge  meistbegünstigten  Staaten  theil.
In  der  Ausfuhr  frei.
Spanien.
Flachs  }  gehechelter  '  ]  ’  '  ]  '
Manilahanf,  Aloe,  Jute,  Pitta  und  andere  vegetabilische ­
  Sjtinnstoffe
Garne:  Hanf  und  Leinengarn
Manilahanf-,  Aloe-  und  Jutegarne  ....
Zwirn,  zwei-  und  mehrdrähtiger
Tauwerk  und  Seilerwaaren
Gewebe  :  Glatte,  aus  Hanf  od.  Flachs,  mit  od.  ohne
Beimischung  von  Baumwolle
bis  10  Fäden  einschliesslich
von  11—24  Fäden
„  25  und  mehr  Fäden
geköperte  und  gemusterte  (cruzados  y  labrados)
Spitzen  (encajes)

Kg.

100

!:  100

100

100

100

Kg.
100
100
100
100
100
100
100

Dinar  Para  Dinar!  Para

Peseta»
10  I  -
2  '  70

1
27
7
122

05
50
80
50

20  80

1
2
4
2  —
12  50

25
50
25

11

25

50

18

Perneta»
9  I  80
2  70

1
27
Uni

05
20
75
80

18  i  90

87
2  15
3  '  85
1  '  83
12  !  50
        <pb n="164" />
        150

XXIII.  FJachs,  Hanf,  Jute,  Garne  und  Waareii  daraus.

28b
129

130

Tarif  massige  Benennung

ullgemeiner


1  1
tragsmäKsiger


Spanien.
Strumpfwaaren
Glatte  Gewebe  aus  Jute,  Manilahant,  Pita
oder  anderen  vegetabilischen  Fasern  mit
oder  ohne  Beimischung  von  Baumwolle  .  .
Zoll,  welcher  auf  die  Vertragsstaaten  Anwendung ­
  findet,  so  lange  der  Vertrag  mit
Frankreich  besteht
geköperte  oder  gemusterte  Gewebe  aus  demselben ­
  Materiale  mit  oder  ohne  Beimischung
von  Baumwolle
Anmerkung  zu  Post  122b:  Als  Bindfaden  oder  Segelgarn,
welches  unter  diese  Position  gehört,  wird  der  Zwirn  aus
Hanf,  Flachs  oder  Jute  angesehen,  welcher  zwe  -  oder
mehrdrähtig  ist  und  von  dem  10  Meter  mehr  als  5  Gramm
wiegen.
Anmerkung  zu  Post  123h:  Bei  leinenen  Geweben,  welche
je  nach  der  Anzahl  Fäden  verzollt  werden,  zählt  man  nur
diejenigen  der  Kette  im  Raum  von  6  Mm.
In  der  Ausfuhr  frei.
Schweiz.

Kg.
1

Pesetas

45

1  -

1  11  —

90

Pesetas
4  i  58

45

Kg.  !i  Frk.

Kapp.

25

90

Frk.

Rapp.

10

11
12
13

14
15

Flachs,  Hanf  u,  Werg,  Jute,  Neufundländischer
Flachs,  Abaca  und  andere  nicht  besonders
benannte  vegetabilische  Spinnstofie,  roh
oder  gehechelt
Garne:
Packtuchgarn,  auch  von  Jute,  bis  incl.  Nr.  12
„  von  höheren  Nummern  .  .  .
Flachs-,  Hanf-  u.  Jutegarn  u.  a.  vegetabilische
Spinnstoffe,  roh  gebraucht,  ungebleicht,  ungefärbt, ­
  und  Schustergarn
dieselben  gebleicht  und  gefärbt
Packleinen  von  Jute  und  and,  vegetabilischen
Spinnstoffen,  gewöhnlich  roh  von  höchstens
25  Faden  auf  8  Cm.,  sowohl  im  Schuss  als
Eintrag
In  der  Ausfuhr

100  1
100

100
100

r
!!

—  I  00
4  I  —
4  i  -
7  I  -

1  I  50
-  I  20

Schweden.
Hanf,  Flachs  und  Jute,  roh,  gehechelt  und  ungehechelt,
  frei.
Garne:
Leinengarn,  rohes,  ungebleichtes
„  gebleichtes  oder  gefärbtes  .  .  .
Segelgarn,  Bindfaden  aller  Art
Jutegarn,  ungebleichtes,  ungefärbtes.  .  .  .
„  gebleichtes,  gefärbtes
Garn  von  andern  Pflanzenstoffen  (Gretzgarn)
wird  wie  Segelgarn  und  Bindfaden  verzollt.
Doublirtes,  gefärbtes  und  ungebleichtes  Garn,
aus  verscMedenem  Material  bestehend,  wird
nach  dem  dabei  befindlichen  höchstversteuerten ­
  Garne  ohne  Bücksicht  auf  die
Menge  behandelt.

Kg.

Krön.  Oer«

Krön.

Oere

1  -  24
1  -  47
        <pb n="165" />
        I  Post  dea
Orig.-Tarifea

XXllI.  Flachs,  Hanf,  Jute,  Garne  und  Waaren  daraus.

151

Zoll

Tarifmässige  Benennung

¡lili
5=  ;  meiner

Vertrags- ­



Schweden.

Kg.  I  Krön.  Oere

Krön.

Oere

Gewebe  von  Leinen,  Hanf  und  anderen  nicht
speciticirten  vegetabilischen  Gespinnsten  mit
und  ohne  Beimischung  von  Baumwolle  oder

Jute  :  i
a)  glatte,  zweischäftige  oder  solche  geköperte,  ;
deren  ganze  Fläche  in  Bezug  auf  das  Ge-  |
webe  gleichartig  (nicht  gemustert)  ist,
Satin-  und  Atlasgewebe  ausgeschlossen  :
welche  auf  einer  Fläche  von  1  Cm.  im  Q
zusammen  höchstens  25  Schuss-  und
Kettenfäden  enthalten,  auch  Segeltuch  .  1
welche  auf  einer  Fläche  von  1  Cm.  im  Q
zusammen  mehr  als  25  u.  einschliesslich
35  Schuss-  und  Kettenladen  enthalten  .  1
welche  auf  einer  Fläche  von  1  Cm.  im  Q
zusammen  mehr  als  35  und  einschliesslich
50  Schuss-  und  Kettenfäden  enthalten  .  1
welche  auf  einer  Fläche  von  1  Cm.  im  Q
zusammen  mehr  als  50  Schuss-  und
Kettenfäden  enthalten  1
h)  zu  a)  nicht  zu  rechnende  Deckengewebe  .  1
c)  zu  a)  nicht  zu  rechnende  Polster-  u.  Corset-  j
gewebe  1
Jute,  ungebleichte  und  ungefärbte  Sack-  und  Pack-  ,
gewebe  frei.  j
„  andere  Arten  .  .  .......  1
Tauwerk,  neues,  und  altes,  klein  gehauenes,  frei.  |
„Nach  dem  neuen  Tarif  werden  Jutegewebe  ^
mit  Beimischung  eines  grösseren  od.  geringeren  ;;
Theils  von  Leinen  ebenso  wie  die  gleichartigen
Gewebe  von  reiner  Baumwolle  verzollt.“
(Tarif  vom  12.  Mai  18H2.)

¡  -  j  19
f  -  Us
!'  I
1,  -  i  90
!  1
I,  1  !  50
I  --¡40
|,  —  I  90
!  -  40

In  der  Ausfuhr  frei.

I

Türkei.
Alle  Leinengarne  vertragsmässig  vom  Werthe  8o,'&amp;lt;,.
Leinenwaaren  :
Leinwand,  braun  od.  weiss  mit  farbigen  Streifen
25—27  Zoll  breit  .  .  .
Leinen  (cloth  irisch)  vertragsm.  vom  Werthe  8",o.
Segeltuch  vertragsmässig  vom  Werthe  S«,.
Wachsleinwand  (Fussbodentuch)
Stockings  und  half:
Strümpfe  und  Socken  vertragsmässig  vom
Werthe  8%.
Bavenduck  :
25—27  Zoll  breit,  30—40  Yard
Knöpfe  vertragsmässig  vom  Werthe  80/0.
Anmerkung:  Cambricks,  Bobinets,  Tülle  und  andere  Leinengewebe ­
  wie  Cotton.
In  der  Ausfuhr  frei.

Yard

Piaet.  Para

-  i  94

Plast.  Para

!□
Yard
Stück

1  I  52
I
!
7  I  88
        <pb n="166" />
        152

XXIV.  Wolle,  Wollengarn  und  Wollenwaaren,  etc.

XXIV.  Wolle,  Wollengarn  und  Wollenwaaren,
auch  gemengt  mit  anderen  Spinnstoflen,  ansscliliewislich
der  Seide.

152
153
154

155

156

157
158

159

160
161

162

Tarif  massige  Benennung

1  1

trlgs'-meiner
  massiger

Oesterreich  Ungarn.
Wolle,  roh,  gewaschen,  gekämmt,  gefärbt,  gebleicht, ­
  gemahlen  und  in  Abfällen  frei.
Woll-  und  Haartafeln,  Hutfache  und  Hutwatten
Wollgarne  (aus  Wolle  oder  Thierhaaren)  und
Vigognegarne  :
a)  roh
NB.  Hartes  Glanzgarn  aus  Wolle(Weftgarn),
roh,  bei  der  Einfuhr  über  besonders  ermächtigte ­
  Zollämter
bj  gebleicht,  gefärbt,  bedruckt,  drei-  oder
mehrdrähtig  gezwirnt
Wollenwaaren  (aus  Wolle  oder  Thierhaaren):
Kotzen,  Halinatuch.  Presstücher,  Siebhüden,
Seile,  Taue  aus  Pferdehaaren,  Gitter  und
geknüpfte  Netze,  beide  ungefärbt,  Hutabschnitte, ­
  Tuchenden
Fussteppiche  :
a)  aus  Hunds-,  Kälber-  oder  Rindshaaren,
auch  mit  geringer  Beimengung  von  Wolle
b)  andere,  auch  bedruckt
Gurten
Wollene  Webewaaren,  nicht  besonders  benannte:
a)  im  Gewichte  von  mehr  als  500  Gr.  pr.
iDMtr  .
b)  im  Gewichte  von  500  Gr.  und  weniger
pr.  1  QMtr
NB.  Durchgehends  mit  Baumwollkette  gewebt,
einfärbig,  ungemustert,  tuchartig  appretirt,  im
Gewichte  von  mehr  als  30  Gramm  per
1  OMtr  •
Sammte  und  sammtartige  Gewebe  (mit  aufgeschnittenem ­
  od.  nicht  aufgeschnittenem  Flor),
Band-,  Posamentier-,  Knopf-  und  Wirkwaaren,
  bedruckte  Webewaaren  (mit  Ausnahme ­
  der  unter  Nr.  156  bj  genannten)
Undichte  wollene  Webewaaren  .  .  •  /.  •  •
Shawls  und  shawlartige  Gewebe,  Spitzen  (Spitzentücher), ­
  gestickte  Webewaaren,  Waaren  in
Verbindung  mit  Metallfäden
Filze  und  Filz  waaren  (mit  Ausnahme  der  Fussteppiche) ­
  :
a)  grobe  Filze  aus  Thierhaaren  (auch  zugeschnitten, ­
  getheert  oder  lackirt)  ....
b)  Filze,  andere  und  Filzwaaren,  beide  unbedruckt ­

c)  bedruckt
Tn  der  Ausfuhr  frei.

K%.
100
100
100
100

fl.  kr.
9  —
8  —
1  50
12  -

fl.  ,  kr.

100  12

100  12
100  ,  40
100  I  40

100  i  50  —
100  80  —
100  50  —

100  80  —
100  loo  —

100  150  —

100  12  —
100  40  -
100  80  —
        <pb n="167" />
        I  Post  des
jOrig.-Tarifes

XXIV.  Wolle,  Wolleiigaru  und  Wollenwaaren,  etc.

153

Tarif  massige  Benennung

1  1

41

Deutschland.  j|  ^g.  Mt.  i  fg.  i  Mk.  i  ifg.
Wolle,  einschliesslich  der  anderweit  nicht  genannten ­
  Thierhaare,  sowie  Waaren  daraus:
a)  Wolle,  rohe,  gefärbte,  gemahlene;  ferner
Haare,  roh,  gehechelt,  gesotten,  gefärbt,  ^
auch  in  Lookenform  gelegt  i  i  00
b)  gekämmte  Wolle  ,100
c)  Garn,  auch  mit  anderen  Spinnmaterialien,
ausschliesslich  der  Baumwolle,  gemischt:
1.  aus  Rindviehhaaren,  ein-  und  zweifach
aller  Art,  Watten  100
2.  Genappes-,  Mohair-,  Alpaccagani:
OL)  einfaches,  ungefärbt  oder  gefärbt,
doublirtes  ungefärbt  100
3)  doublirtes  gefärbt,  drei-  oder  mehrfach ­
  gezwirntes,  ungefärbt  oder  gefärbt  100

2  -

3

3
24

41  c
35

d)

3.  anderes  Garn  :
a)  roh,  einfach
3)  roh.  doublirt
Y)  gebleicht  oder  gefärbt,  einfach  .  .
5)  gebleicht  oder  gefärbt,  doublirt,  dreioder
  mehrfach  gezwirnt,  roh,  gebleicht
oder  gefärbt  •
Treibschnüre  aus  Strängen  von  verfilztem
Wollengarn  (für  Spulen)  ......
Waaren,  auch  in  Verbindung  mit  Baumwolle, ­
  Leinen  oder  Metallfäden:
1.  Tuchleisten  -  «  -
2.  grobe  unbedruckte,  ungefärbte  Pilze
3.  Fussdecken.  welche  gefärbte  oder  ungef.
Garne  aus  Rindviehhaaren  enthalten
4.  unbedruckte  Filze,  soweit  sie  nicht  zu
Xr,  2  gehören,  unbedruckte  Pilz-  und
Strumpfwaaren,  P'ussdecken,  auch  bedruckte, ­
  aus  Wolle  oder  anderen  Thierhaaren, ­
  mit  Ausnahme  der  Rindviehund
  Rosshaare,  auch  in  Verbindung  mit
vegetab.  Fasern  u.  a.  Spinnmaterialien
5.  unbedruckte  Tuch-  und  Zeugwaaren,  soweit ­
  sie  nicht  zu  7  oder  8  gehören  :  ^
a)  im  Gewichte  von  mehr  als  200  Gr.
auf  den  QMtr.  Gewebfläche  .  .  .
3)  im  Gewichte  von  200  Gr.  oder  weniger ­
  auf  den  QMtr.  Gewebfläche  .
6.  z)  bedruckte  Waaren,  soweit  sie  nicht
zu  den  P'ussdecken  gehören,  ira  Gewichte ­
  von  mehr  als  200  Gr.  auf  den
QMtr.  Gewebfläche  ;  ferner  Posamentier- ­
  und  Knopfmacherwaaren,Plüsche,
Gespinnste  in  Verbind,  mit  Metallfäd.
ß)  bedruckte  Waaren,  soweit  sie  nicht
zu  den  Fussdecken  gehören,  im  Gewichte ­
  von  200  Gr.  oder  weniger  auf
den  QMtr.  Gewebfläche

100  ;  8  ’
100  ,  10  ,
100  ,  12
!  100  24
|'  100  24
¡100  -  ,
|;  100  3
1|  100  24

100  100

100

135

100

220

I
I  100  1.50
|i  i:
j|  100^220

II
ii
        <pb n="168" />
        154

XXIV.  Wolle,  Wollengarn  und  Wollenwaaren,  etc.

1  Zoll

!  allgerer-





Tarifmässige  Benennung

22
22

54

156

157

Deutschland.
7.  Spitzen,  Tülle  und  Stickereien,  sowie
gewebte  Shawltücher,  welche  drei  oder
vier  Farben  haben
8.  gewebte  Shawltücher  mit  fünf  oder  mehr
Farben
ln  der  Ausfuhr  frei.
Belgien.
Wolle,  roh  oder  gekämmt,  frei.
Wollengarn  und  Garn  von  Ziegen,  Haaren,  Alpacca,
  Vigogne  und  Kameelhaaren  :
un  gezwirnt  und  ungefärbt
gezwirnt  und  gefärbt
Garne  aus  nicht  besonders  tari  Urten  Haaren  frei.
Wollengewebe  :
Shawls  und  Schärpen  von  indischem  Kaschmir ­
  (mit  Ausschluss  der  Imitation)  vom
Werthe  5%.
Alle  anderen  Gewebe  vom  Werthe  IO»,'©.
(Hierhergehören:  Strumpf-,  Posamentier-  und
Bandwaaren,  Socken,  Decken,  Spitzen,  Filz
aller  Art,  mit  Ausnahme  des  zu  Maschinen
und  mechanischen  Vorrichtungen  gehörigen,
oder  anderen  für  die  Industrie  tarifirten;
Teppiche  und  Tapisserien  ;  ferner  ganz  oder
theilweise  confectionirte  Gegenstände,  welche
nicht  zu  den  Kleidern  gehören,  Tuche  etc.,
gemischte  Gewebe,  insofern  die  Wolle  und
deren  Abarten  vorherrschen,  Gewebe  aus
Ziegenhaar,  Alpacca,  Lama,  Vigogne  und
Kameelhaare,  werden  wie  Wollgewehe  behandelt.) ­

Gewebe,  nicht  besonders  tarifirte,  vom  Werthe
10%.
(Hierher  gehören  :  Gewebe  und  Waaren  aus
Pferdehaaren  und  aus  Haar,  welches  der
Wolle  nicht  geichgestellt  ist.)
Filzdrucktücher  vom  Werthe  5"/o.
Filz  zum  Verdichten,  für  Claviere,  zum  Pofiren
von  S]»iegelglas  und  zum  Auspolstern  von
Wagen,  Haarfilz  zu  industriellen  Zwecken
vom  Werthe  5'’/o.
In  der  Amfuhr  frei.
Dänemark.
Wolle  und  Haare  aller  Art  frei.
Garne  (hiermit  begriffen  solche  runde  Schnüre
und  Litzen,  welche  von  der  Dicke  einer
Linie  und  darunter  sind):
a)  ungefärbtes
h)  gefärbtes,  sowie  alle  Arten  Garn  in  Verbindung ­
  mit  Lahn

Kg.
100
100

Mk.  Pfg.
300  I  —
450  —

Kg.  I  Frc.

Cent.

Mk.  Pfg.

Frc.  Cent

100
100

20  1  -
30

Pfd.  Krön.!  Oere  Krön.

—  '  8
-  lö%i

Oere
        <pb n="169" />
        XXIV.  Wolle,  Wollengarn  und  Wollenwaaren,  etc.

1ÕÕ

!

Tarifmässige  Benennung

IS

Zoll

allgemeiner ­


trag»-m&amp;amp;uiger


137
158

159

100

22

23
24

Dänemark.
Filz  zur  Schiffsverhärtung  oder  zum  Dachdecken
und  ähnlicher  Filz  zu  anderem  Gebrauch  .
Waaren  aus  Wolle:  gewebte  (jedoch  nicht  geschorene) ­
  oder  gestrickte  Waaren  aus  Viehhaaren ­
  oder  aus  Thierhaaren  in  Verbindung
mit  groben  vegetabilischen  Stoffen  allein
oder  aus  Thierhaaren  als  Hauptbestandtheil
in  Verbindung  mit  Kalkwolle,  Beinhaaren
oder  ähnlichen  ordinären  Wollsorten  mit
und  ohne  Zusatz  von  vegetabilischen  Stoffen  ;
ferner  roher  Filz  aller  Art,  nicht  gefärbt
oder  bedruckt;  ingleichen  Arbeiten  aus
Tuchleisten,  Fussteppiche  und  Fussteppichzeug
  .......
Wollenwaaren,  klare  oder  undichte,  mit  Messingdraht ­
  oder  gesponnenem  Glase  verbundene
Waaren,  Spitzen,  filirte  und  gehäkelte  Arbeiten ­
  ,  Posamentier-  und  Knopfmacherarbeiten ­

Anmerkung:  AU  klare  oder  undichte  Waaren  sind  solche
zu  behandeln,  in  welchen  sich  zwischen  den  einzelnen
Fäden  ein  Zwischenraum  gleich  der  Dicke  eines  Fadens
wahrnehmen  lässt,  oder  falls  diese  Unterscheidung  nicht
thunlich  ist.  von  denen  1  []Elle  nur  6  Qnintin  oder  darunter
wiegt  (1  Qnintin  =  :t0  Gr.I.  Bei  der  Beurtheilnng  der  ersten
Alternative  kommt  Stickerei  oder  dergleichen  auf  einen
Übrigens  klaren  Stoff  nicht  in  Betracht.  Kin  then^eife
undichter  und  theilweiwe  dichter  Stoff  wird  als  undicht  betrachtet. ­

Wollene  Waaren,  andere
In  der  Aiutfuhr  frei.
Anmerkung:  1.  Knopfe  und  Posamentierarbeit  sind  wie
deren  äusserer  Stoff  zu  behandeln,  und  zwar  ohne  Abzug
der  Kinlage.  2.  Alle  Arten  gewebte  oder  geklöppelte  Litzen
und  flacbe  Litzen  sind  wie  Bandwaaren  zu  behandeln.
3.  Gewebe  aus  verschiedenen  Spinnstoffen  sind  nach  dem
höchsbestenerten  Stoffe  zu  verzollen.  4.  Genähte  oder  auf
andere  Weise  verarbeitete  Stoffe,  als  Kleidungen  etc.,  sind
wie  die  Stoffe  zu  verzollen.  (Siehe  Kleidungen.|
England.
Alle  Manufaciurwaaren  in  der  Ein-  und
AuKfuhr  frei.
Frankreich.
Wolle  mit  Einschluss  der  Alpacca-,  Vigogne-,
Sackwolle  und  der  Kameelhaare,  roh
Wollabfälle  -  -  -  '
Rosshaare,  roh,  zugerichtet  oder  gekräuselt
Thierhaare,  roh
gekämmte  Ziegenhaare  .  .  .
^  gekämmte  andere
"  in  Bündeln  nach  der  Länge  assortirt

Pfd.  Krön.

Ocre

-  ,  1

Krön.  Oere

;i  1

25

1  I

—  ;  CG

I'  I
Kg.  I,  Frc.  I  Cent.  Frc.  Cent

100
100
100
100
100  li  -  '  10  —  10
100II  —  :  10  —  i  10
100  —  10  —  i  10
        <pb n="170" />
        156

XXIV.  Wolle,  Wollengarn  und  Wollenwaareii,  etc.

T  a  r  i  f  m  fl  s  s  i  g  e  Benennung

1  1

allgemeiner ­


tragsmässiger


344

345

Frankreich.
Beine  Wollengarne,  einfache,  gebleicht  oder  ungebleicht, ­
  Kammgarne,  per  Kilogramm  in
der  Länge  von;
30.500  Meter  oder  weniger  ....
mehr  als  30.500,  nicht  mehr  als  40.500  Meter

40.500,
50.500,
60.500,
70.500,
80.500,
00.500,
100.500  ,

50  500
60.500
70.500
80.500
90.500
100.500

Keine  Wollengarne,  einfache,  gebleicht  oder  ungebleicht, ­
  Streichgarne,  per  Kilogramm  in
der  Länge  von;
10.000  Meter  oder  weniger.  .  .  .
mehr  als  10.000,  nicht  mehr  als  15.000  Meter
r  r  15.000,  „  r  r  20.000  „
r  r  20.000,  ,  „  ,  30.500  „
„  „  30.500
Keine  Wollengarne,  einfache,  gefärbt,  Kammgarne, ­
  per  Kilogramm  in  der  Länge  von;
30.500  Meter  oder  weniger....
mehr  als  30.500,  nicht  mehr  als  40.500  Meter

40.500,
50.500,
60.500,
70.500,
80.500,
90.500,
100.500

50.500
60.500
70.500
80.500
90.500
100.500

40.500,
50.500,
60.500,
70.500,
80.500,
90.500,
100.500  ,

50.500
60.500
70.500
80.500
90.500
100.500

Reine  Wollengarne,  einfache,  gefärbte,  Streichgarne, ­
  ))er  Kilogramm  in  der  Länge  von
10.000  Meter  oder  weniger.  .  .  .
mehr  als  10.000,  nicht  mehr  als  15.000  Meter
r  r  15.«  00,  „  „  „  20.000  „
r  r  20.000,  „  „  „  30.500  r
n  r  30.500
Reine  Wollengarne,  gezwirnt  zum  Verweben,  gebleicht ­
  oder  ungebleicht,  Kammgarne,  per
Kilogramm  und  einfachen  Faden  in  der
Länge  von;
30.500  Meter  oder  weniger  ....
mehr  als  30.500,  nicht  mehr  als  40.500  Meter

Kg.

100
100
100
100
100
100
100
100
100

Krc.  Cent.

31
43
56
68
81
93
105
118
124

18
28
37
46

100  62
100  74
100ä  87
100  99
100  112
100  121
100  136
100  149
100  155

100  50
100  '  59
100  !  68
100  I  77
100  87

100
100
100
100
100
100
100
100
100

50

100
100
100
100
100  56  —

40
56
72
88
104
120
136
152
161

Frc.  Cent

20  i  —
28  !  -
36  I  -
44  !  —
52
60
68
76
80

12
18
24
29  50
36

45
53
61
69
77
85
93
101
105

37
43
49
54
61

24
33
43
52
62

60
20
80
40

72  ;  —
81  i  60
91  I  20
96  —
        <pb n="171" />
        I  Pont  dem
Ori(?.-Tarifes

XXIV.  Wolle,  Wollengarn  und  Wollenvaaren,  etc.

157

Tarif  massige  Benennung

ill

Zoll

i|  m%r

34C

Frankreich.
Reine  Wollengarne,  gezwirnt  zum  Verweben,  gebleicht ­
  oder  ungebleicht,  Streichgarne,  per
einfachen  Faden  und  Kilogramm  in  der  Länge
von  :  10.000  Meter  oder  weniger  ....
mehr  als  10.000,  nicht  mehr  als  15.000  Meter
„  „  15.000,  „  „  ,  20.000  „
„  „  20.000,  „  „  „  30.500  „
n  «  30.500
Reine  Wollengarne,  gezwirnt  zum  Verweben,  gefärbt. ­
  Kammgarne,  per  einfachen  Faden
und  Kilogramm  in  der  Länge  von:
80.500  Meter  oder  weniger  ....
mehr  als  80.500,  nicht  mehr  als  40.500  Meter
,  n  40.500,  „  „  „  50.500  „
„  „  50.500,  „  „  .  00.500  „
„  „  60.500,  „  „  ,  70.500  „
r  n  70.500,  „  „  ,  80.500  „
n  n  80.500,  „  ,  „  90.500  „
n  n  90.500,  „  „  „  100.500  „
„  „  100.500
Reine  Wollengarne,  gezwirnt  zum  Verweben,  gefärbt, ­
  Streichgarne,  per  einfachen  Faden
und  Kilogramm  in  der  Länge  von:
10.000  Meter  oder  weniger.  .  .  .
mehr  als  10.000,  nicht  mehr  als  15.000  Meter
„  ,  15.000,  „  „  n  20.000  „
n  «  20.000,  „  „  ,  30.500  „
r  .  30.500  ;
Reine  Wollengame,  gezwirnt  zur  lapissene,
Kammgarne,  gebleicht  oder  ungebleicht,  per
einfachen  Faden  und  Kilogramm  in  der
Länge  von:
80.500  Meter  oder  weniger....
mehr  als  30.500,  nicht  mehr  als  40.500  Meter
„  „  40.500,  ,  „  ,  50.500  „
„  ,  50.500,  „  „  ,  60.500  „
„  „  60.500,  „  „  ,  70.500  „
„  „  70.500,  „  .  „  ,  80.500  „
,  „  80.500,  „  ,  ,  90.500  „
„  n  90.500,  ,  „  ,  100.500  „
«  n  100.500
Reine  Wollengarne,  gezwirnt  zur  Tapisserie,
Kammgarne,  gefärbt,  per  einfachen  Faden
und  Kilogramm  in  der  Länge  von:
30.500  Meter  oder  weniger....
mehr  als  30.500,  nicht  mehr  als  40.500  Meter
„  „  40.500,  ,  „  „  50.500  „
„  „  50.500,  „  „  ,  60.500  „
„  „  60.500,  „  „  „  70.500  „
„  „  70.500,  „  „  „  80.500  „
„  „  80.500,  „  „  „  90.500  „
„  „  90.500,  „  „  „  100.500  „
.  .  100.500

Kg.

Frc.

100  !  28
1}  100  37
100  46
:i  100  !  56
100,65

100  i,  71
100  87
i100  :  99
100  112
100  124
100  138
100  152
100  166
100  174

1001  59
100  !  68
,  100!  77
;  100  i|  87
Ü100  '  96

i|
100  I  46

Cent.l]  Frc.

Cent.,

100
100

65
84

100  II  102
100i|121
100I139
1001|158
100I177
1001186

100
100
100
100

4  4
96
115
133

1001152

i,  100
1  100
100
100

170
189
208
217

14  40
21  60
28  '  80  :
85  50
—  43  20

49  ,  -
58  60
68  '  20
77  80
40

87
97
106
116
121

60  I
20  '

39  I  40
46  I  60
53  80
60  I  50
68  !  20  !

30  I
66  !
78  i
90  I
¡102  !
i|114
120

II  55
i  67
,1  79
'I  91
,118
115
127
139
145
        <pb n="172" />
        158

XXIV.  Wolle,  Wollengarn  und  Wollenwaaren,  etc.

Zoll

Tarif  massige  Benennung

allgemeiner ­


tragamássiger


348

34Sbt
3iSl«r

Frankreich.

Kg.  Frc.  Cent.i  Frc.  Cent.

347  Garne  aus  Alpacca-,  Lama-,  Vigogne-Wolle  oder
Kameelhaare  alein
„  gemischt  mit  Wolle  in  beliebigem  Verhältnisse ­

p  gemischt  mit  anderen  Fasern,  soferne
die  Alpacca-,  Lama-,  Vigogne-Wolle  oder
die  Kameelhaare  dem  Gewichte  nach  vorherrschen ­

„  aus  Ziegenhaaren,  rein  oder  gemischt,  sofern ­
  die  Ziegenhaare  dem  Gewichte  nach
vorherrschen
„  aus  anderen  Haaren  frei.
Wollcngarne,  gemischt  mit  andern  Spinnmaterialien, ­
  als  :  Alpacca-,  Lama-  oder  Vigogne-Wolle,
  und  Kameelhaaren,  sofern  die  Wolle
dem  Gewichte  nach  vorherrscht:  wie  reine
Wollengarne.
Beine  Wollengewebe.
Tuch.  Kaschmir  und  andere  gewalkte,  sowie
glatte,  ungewalkte  Gewebe:
390  i  Möbelstoffe  im  Gewichte  von  mehr  als  400  Gr.
per  1  []Mtr
391  Moir  (moire)
392  Andere  im  Gewichte  von  höchstens  400  Gr.
per  1  QMtr
von  401—550  Gr.  inclusive
von  über  550  „
393  Teppiche:  Brüsseler  Tepjtiche  (moquette-bouclée)
Velourteppiche
jtersische
à  la  Jacquart,  Chenilleteppiche  und  andere  .
394  Wirkwaaren  aus  reiner  oder  gemischter  Wolle:
Handschuhwaaren  und  nicht  adjustirte  Kleidungen ­
  __
andere,  zugeschnittene,  ohne  Naht  ....
andere,  regulär  oder  mit  regulären  Spitzen  .
391  bit  Posamentier-  und  Bandwaaren
39U«r  Fez  oder  rothe  Mützen
395  Tapisserie
396  Shawls,  brochirte  oder  façonnirte,  mit  Ausnahme
der  indischen  Kaschmir-Shawls
397  Spitzen
308  Wollene  Möbel-Velours  .  .
399  Beuteltuch,  ohne  Naht
400  Decken  :  •  *
401  Schuhe  aus  Tuchleisten  (Patschen),  sowie  gefütterte ­
  (sogenannte  Strassburger)  Schuhe  .
402  Tuchleisten  frei.
Gemischte  Wollen  ge  webe.
403  Tuch,  Kaschmir  und  andere  gewalkte  Gewebe,
mit  Baumwollkette,  glatte,  ungewalkte  Ge-100



30  —  24  -

100
100
100
100
1  Stick
100k?.
100
100
100
100
100
100

||  100  |124
i;  100  i  75

lUO
100
100
100
100
100
100

100
50

650
150
300
248
35
620  —
397
ß72
223
198
87

524  i  —
120  —
242  -
200  -
—  I  35
500  I  —
320  I  -
300  ■  —
180  —
160  —
85  —

87  —  87  —
        <pb n="173" />
        XXIV.  Wolle,  Wollengarii  und  Wollenwaaren,  etc.

159

T  a  r  i  fmässigc  Benennung

404

405

406

548
549
550
551

Frankreich.
webe,  sofern  die  Wolle  vorherrscht,  per
1  []Mtr  im  Gewichte  von:
höchstens  200  Gramm  ....
von  201  bis  300  Gramm  inch  .
„  301  r  400  r  .
r  401  r  550  r
„  551  r  700  „  .
,  mehr  als  700  Gramm  .  .
Gewebe  mit  Kette  aus  Floretseide,  sofern  Wolle
vorherrscht  •
Teppiche  aus  Wolle,  in  beliebigem  Verhältnisse
mit  anderen  Materialien  gemischt:  wie  Teppiche ­
  aus  reiner  Wolle.
Andere  Gewebe,  sofeni  die  Wolle  dem  Gewichte
nach  vorherrscht  •
Gewebe  aus  Alpacca-,  Lama-,  Vigogne-,  Yackwolle
  oder  Kameelhaaren  allein  .  .  .
„  in  beliebigem  Verhältnisse  mit  Wolle  gemischt ­

„  gemischt  mit  anderen  Fasern,  sofern  die
Alpacca-,  Lama-,  Vigogne-,  Yack-Wolle
oder  die  Kameelhaare  dem  Gewichte  nach
vorherrschen
Keine  oder  gemischte  Ziegenhaargewebe,  in  aussereuroj)ãÍ8chen
  Ländern  erzeugt,  sofern  die
Ziegenhaare  dem  Gewichte  nach  vorherrschen  :
mit  der  Hand  erzeugte  Kaschmir-Shawls,  lange
mit  der  Hand  erzeugte  Kaschmir-Shawls,  quadratische ­
  •
mit  der  Hand  erzeugte  Schärjten.  Kandleisten,
Bordüren.  Fransen  und  glatte  Gewebe  .  .
auf  dem  Webstuhl  erzeugte  Shawls,  glatte,
gestickte  und  brochirte,  glatte  Gewebe  .  .
in  einem  europäischen  Lande  erzeugte  wie
Wollengewebe.
Andere  Gewebe  aus  Haaren  allein  oder  mit  anderen ­
  Fasern  gemischt,  sofern  die  Haare
dem  Gewichte  nach  vorherrschend  .  .  .
Gewebe  aus  Kosshaaren  (Posamentierwaaren  und
andere),  rein  oder  gemischt,  sofern  die  Kosshaare
  dem  Gewichte  nach  vorher:sehend
Hüte
Geflechte
Andere  mit  Einschluss  dir  Posamenlierwaaren
Aus  der  Schweiz
Aus  Belgien  .
Filze  zum  Kalfatern  der  Schifte  .  .  .
p  zu  Teppichen  und  Schuhsohlen  .
„  für  Maschinen  und  Claviere  .  .
„  andere
Tuchfilze  für  Möbel.  Schuhwerk  und  Kleidungen
aus  reiner  Wolle,  wie  die  Tuche.
Hüte  aus  Filz  (siehe  Kleidungen  und  Putzwaaren).
In  dn  Ausfuhr  frei.

I  1

allgemeiner ­


tragsmissiger


Kg.
100
100
100
100
100
100
100

Frc.
ßll
174
136
99
74
50
1297

Cent.

c  &amp;gt;
'E

ISlirk

Kg.
100
100

100

1  Slick
loOkg.
100
100
100
100
100
100
100

30
20
1000
1000
37
496

25
35
250
35

Frc.  I  Cent.
140  —
115  —
90  —
65  —
50  —
35  —
240  i  —

160
250
400
25
35
250
35

30
20  —
1000  —
1000  —
j
30  !  —

30
        <pb n="174" />
        XXIV.  Wolle.  Wolleníínrn  und  Wollenwaaren,  etc.

Tarifinässige  Benennung

Griechenland.  II
Schafwolle  aller  Art  Jj
Merinowolle,  nicht  präparirte  j
Garn,  wollenes  zu  Tapisseriearheiten,  ohne  Unter-  |]
schied  der  Farben,  rothes  Zeichengarn  .  .  j
Alle  anderen  Garne  jj
Merinogarn,  un  gezwirntes,  mit  Oel  präparirt  zur  I!
Fezfabrikation  j
Wollengewehe  aus  reiner  Wolle  oder  mit  Baumwolle ­
  gemischt:
1.  Alle  Tuche,  Kalmuck,  Damentuch,  sogen.
Lootsentuch,  Biber,  Kasimir,  grobe  u.  feine
Cachenez  etc.,  ganz  wollene  od.  mit  Baum-  !
wolle  gemischt,  mit  Ausnahme  der  unter  jj
Xr.  2  genannten  ¡|
2.  dergleichen  mit  Baumwolle  gemischt,  wenn  ¡i
Einschlag  od.  Kette  ganz  v.  Baumwolle  ist
3.  Merinos,  Mousselins,  Damaste,  Barege,  Gaze,
Wollsammt  (von  reiner  Wolle  oder  mit
Baumwolle  gemischt),  Chalis,  Flanell,  ge-  ,
färbte  Xa])olitains,  Alpacca  u.  dgl.,  sowie
alle  andern  wollenen  Gewebe
4.  dergleichen  gemischt,  weisse  od.  gestrickte
Flanelle  von  reiner  Wolle  oder  mit  Baumwolle ­
  gemischt,  Caramandolen  von  reiner
Wolle  od.  mit  Baumwolle  gemischt,  Alpaccas
und  alle  anderen  wollenen,  mit  Baumwolle
gemischten,  auch  mit  seidenen  Streifen  versehenen ­
  Gewebe

il

Oka
1
1
1
1
1

1
1

1

1

Anmerkung:  Die  unter  4  aufgeführten  Gewebe  gehören  zu
der  Gattung  der  gemischten,  wenn  Kette  oder  Einschlag
ganz  von  Baumwolle  ist.

Shawltücher  aus  Europa  eingehend  (Imitation),
rein  wollene  oder  mit  Baumwolle  gemischt,
sowie  Barege  •  1
Shawls  von  Merino  sowie  kleine,  bedruckte,  viereckige ­
  Shawls  (Comforters)  |  1
Shawls,  wollene,  gemeine  oder  mit  Baumwolle  ,
gemischte  1
Teppiche,  persische,  von  feiner  Wolle  .  .  .  .  j  1
„  alle  anderen  für  Fussbüden  u.  Treppen  j
im  Allgemeinen,  sowie  Filzteppiclie  .  j  1
Filz  (gewalkte  wollene  Tuche),  weiss  oder  ge-  ''
färbt  !  1
Tuchleisten  (Anschrot)  1
Strümpfe,  wollene,  leinene  oder  wollene  mit
Baumwolle  gemischt  1
Schnüre  und  Schnürbänder,  wollene  oder  mit  j
Baumwolle  gemischt  (auch  Schnüre  mit  j
Spitzen)  1
Bänder  aus  Wolle  und  Baumwolle  1
Beuteltuch  von  Bosshaar  ¡¡  1
ln  (1er  Ausfuhr  frei.  ¡¡

Zoll

allgemeiner ­


tragsmässiger


Frc.

Cent.
20
13
32
33
(¡7

Frc.

93
19
CG

2  53
I

Cent.

10  I  G5
G  ,  GG
4  ,  33
3  99
1  OG
-  G7
—  40
3  9G

2  GG
5  32
5  32
        <pb n="175" />
        Hoher,  General-Zolltarif.

11

XXIV.  Wolle,  Wollengarn  und  Wollenwaaren,  etc.

161

T  a  r  i  f  m  ä  s  8  i  g  e  Benennung

Zoll

allgemeiner ­


tragsmässiger


109

120

121

vertragsmässig
mit
Frankreich

Italien.
Schafwolle  in  Vliessen  oder  in  Flocken,  im
natürlichen  Zustande,  gewaschen,  gekämmt,
gefärbt,  Abfälle  und  Kratzwolle  frei.
Pferdehaare  :
a)  roh  oder  gefärbt  u.  Thierhaare  jeder  Art  frei.
b)  gekräuselt,  Stricke  und  grobe  Arbeiten  \on
Pferdehaaren
Game  aus  Schafwolle  oder  Haaren  :
aj  einfache,  rohe  oder  gebleichte
h)  einfache  gefärbt
c)  gezwirnte:  wie  die  Garne,  aus  welchen  selbe
bestehen,  mit  einem  Zollzuschlag  von  SO"«.
Matratzen  jeder  Art
Schafwollgewebe  ;
a)  gekrämpelte
h)  gekrämpelte,  wenn  die  Kette
ganz  aus  Baumwolle  besteht ­

c)  gekämmte
d)  gekämmte,  wenn  die  Kette
ganz  aus  Baumwoll  besteht.
e)  gestickte  ......
Wollengewebe  aus  Streichgarn  .  l  vertragsm.  mit
desgl.  mit  Baumwollkette  .  .  I  Oesterreich
Filze:  o&amp;gt;  zu  Hüten
b)  getheerten,  gepresst,  zu  Sohlen  etc.
Gewebe  aus  Pferdehaaren:
a)  zu  Siebböden
b)  jeder  anderen  Art
Strumpf-  und  Posamentierwaaren  .  .  .
Borten  und  Bänder
Knöpfe
Spitzen  und  Tüll
Decken  aus  Kratzwolle  und  Tuchabschnitten
Teppiche  aus  Kratzwolle,  Sahlleisten  und
Tuchabschnitte
Teppiche  und  Decken  aus  Schafwolle  .  .
Anmerkung  zu  120:  Decken  und  Teppiche  »’.i»  Schafwolle
gemiacbt  mit  Kratzwolle  oder  Haar  zahlen  denselben  Zoll
wie  Decken  und  Teppiche  ans  Schafwolle,  in  dem  Falle,
wenn  eich  nicht  feststellen  lAsst,  ob  Schafwolle  oder
anderes  Material  vorherrscht.
Genähte  Gegenstände:  wie  d.  Gewebe,  aus  welchen
sie  bestehen,  mit  einem  Zollzuschlag  von  10%.
Anmerkung  zu  121  :  Genähte  Gegenstände,  die  aus  Geweben
bestehen,  welche  verschiedenen  Zollsätzen  unterliegen,  ohne
dass  sich  feststellen  lässt,  welche  im  Gewichte  vorherrscht,
zahlen,  als  ob  selbe  ganz  ans  den  höchstbestenerten  Geweben
erzeugt  wären.
In  der  Ausfuhr  frei.

Alle

Kg.

Lira  I  Cent.

100
100
100

100

100

100
100
100
100
100
100
100
100
100
100

Niederlande.
Manufacturwaaren  in  der  Einfuhr  werden
vom  Werthe  mit  5®/o  verzollt.
In  der  Ausfuhr  frei.

15

165

110
200
155
400

30
165

Lira

100|200
10011220
100  220
100  300

100
100
100

60  !  —

140

30
165
200
200
220
300
60
60
110

Cent.

50
        <pb n="176" />
        Il  Post  des
torig.-Tarifes

162

XXIV.  Wolle,  Wollengarii  und  Wollcnwaaren,  etc.

Tarif  massige  Benennung

I  i

1  1

allgemeiner ­


vertraga-



Portugal.

der

Wollengarn  jeder  Gattung,  ausgenommen
Stickwolle  :
a)  gebleicht
b)  gefärbt
Wolle  zum  Sticken  :
a)  gebleicht
h)  gefärbt
Wolle,  rohe.  frei.
„  gefärbte
Gewebe  aus  reiner  Wolle,  dichte  und  undichte:
Tülle  und  Spitzen,  ein-  oder  mehrfarbig  .  .
Merino  ein-  oder  mehrfarbig
Alle  anderen
Dichte  Gewebe  :
Boa  (Baize)  einfärbig
„  bedruckt
Flanell,  weisser
„  gefärbt
Flanellas,  von  einer  oder  mehr  Farben,  auch
mit  andern  Spinnstoffen  gemischt  ....
Alle  anderen
Velvety
Damast
Lüster,  glatte
Alle  anderen
Gewebe  aus  leicht  gekrämpelter  oder  gekämmter
Wolle  für  Frauenkleider,  zum  Unterfutter
und  zu  ähnlichem  häuslichen  Gebrauche,
dünn  oder  dicht  gewebt,  ein-  oder  mehrfärbig
  nicht  benannt
Dieselb.  Gewebe  mit  Kette  oder  Einschlag  ganz  aus
Baumwolle  oder  Leinen  oder  anderem  Material
Andere  dichte  Gewebe
Wirkwaaren  aus  Wolle
Shawls  oder  Halstücher  aus  Wolle  oder  Haaren  .
Teppich  mit  einer  oder  mehreren  Farben  .  .
Gewebe  aus  Kaschmir  und  anderen  Haaren:
Bettdecken
Alle  anderen  nicht  besonders  tarifirt  .  .  .
Filze,  glatt
„  lackirt
Filzsäcke
Handschuh-Kaschmir
Posamentierwaaren  :
Trümings-  und  Gallonsbänder
Wollensteffe  zu  Kleidern  od.  verarbeitet,  werden
mit  einem  Zuschlag  von  50*'/«  belegt.
Cravaten  jeder  Art,  fertig  oder  nicht,  Zoll  des
Hauptgewebes  mit  10%  Zuschlag.
Wollener  Filz,  einfach  od.  mit  Flockseide  gemischt
Anmerkungen:
1.  Wollene  Gewebe  gemischt  mit  anderem
Material  (ausgenommen  Seide)  werden  mit

Kg.

Kets

0484
0772
1635
2775
0020
1030
1030
1635
0490
0436
0817
0490
1236
0490
0817
1090
0490
1090

0927
0618
1635
1339
2060
0257
0817
2725
0257
0272
0272
3270
0721

Reis

0200
0300

1000
1000

1200

0900
0600
1300
2000
0250

0700

0250
        <pb n="177" />
        11

XXIV.  Wolle,  Wollengern  und  Wollenwaaren,  etc.

163

Tarif  massige  Benennung

"13

Zoll

allgemeiner ­


für  die
Ansfahr

334
33Õ
336
337
338

339
340

341
342
343
344

dem  Zoll  des  höchstbesteuerten  Materials
belegt.
2.  Gewebe  aus  Wolle  oder  Haaren,  gestickt
mit  Seide,  werden  mit  einem  Zuschlag  von
200  0  belegt.
3.  Gewebe  gemengt  mit  Gold  oder  Silberfäden
werden  mit  einem  Zuschlag  von  20''/o  belegt.
Anmerkung:  Die  Vertragssätze  des  französisch-portugiesischen ­
  Handelsvertrages  wurden  auf  die  Waareneinfulir
aller  Länder  erstreckt.
In  der  Ausfuhr  frei.
Rumänien.
Wolle,  und  zwar:
Wolle  aller  Art,  ungewaschene
„  „  „  gewaschene,  aber  nicht  gegekrämpelte
  od.  gekämmte  .
„  „  „  gekrämpelte  oder  gekämmte,
gefärbte  oder  nicht  .  .  .
Wollengarne  aller  Art
Wollenwaaren,  und  zwar:  *)
Gemeine,  nämlich:  langhaarige  Kotzen  (Paturi,
Tsoluri),  Tuch  zu  groben  Blousen,  genannt
Halinatuch  (Aba,  Zeghe,  Dimie,  Loden,
Wollenteppiche  jeder  Art,  nach  Stück  oder
nach  Meter*)
Tuch  und  andere  dem  Tuche  ähnliche  Gewebe  •),
nicht  bedruckt,  ebenso  Flanell*)  jeder  Art,
weiss  oder  gefärbt
Alle  anderen  Wollenwaaren,  die  unter  den
vorstehenden  Artikeln  nicht  begriffen  sind,
mit  Ausnahme  der  Shawls  und  Spitzen;
ebenso  alle  Posamentier-,  Knopfmacher-  und
Bandmacherwaaren  aus  Schafwolle*)  ,  .  .
Anmerkung:  ')  Gewebe  aus  Schafwolle  oder  Baumwolle,
welche  mit  einem  anderen  Stoffe,  als  Beide  gemischt  sind,
zahlen  den  Zoll  der  reinen  Schaf-  und  Baumwollgewebe.
je  nachdem  ihr  Hunptbestandtheil  die  Schafwolle  oder  die
Baumwolle  ist  und  nach  Massgabe  der  durch  die  einschlägigen ­
  Artikel  festgesetzten  Unterscheidungen.  U  In
diese  Post  sind  auch  die  ordinären  Stoffe,  genannt  .Cziak“,
inbegriffen.  •)  Unter  «die  dem  Tuche  khnliehen  Gewebe*
fallen  alle  Modestoffe  für  Hinnerkleider,  wie  sie  in  Brünn
und  Keichenberg  erzeugt  werden  (Brünner  Heren  •  Rocknnd
  Hosenstoffe,  Modestoffe  „Nouveautés*).  *)  Die  türkischen ­
  Kappen.  „Fez*  genannt,  und  die  „Moultons*,  welche
mit  dem  Flanell  identisch  sind,  fallen  unter  diese  Post.
‘I  Es  fallen  unter  diese  Post  die  klgendermassen  benannten
Schafwollstoffe  :  Tibet,  Merino,  schottischer  Kachemir,
Orléan,  Barége,  Lasting,  Rips  (Möbelstoff),  Monsselin,
Gros-grain,  Damast.  Plüsch.  Sammt  etc.  Die  Behandlung
der  „Diagonalen*  ben.  Stoffe  und  der  Tischdecken  bän^
von  der  Art  des  Stoffes  ab,  aus  welchem  sie  bereitet  sind.
Strumpfwirkerwaaren  aus  Schafwolle,  jeder
Art.  auch  besetzt  mit  anderen  Geweben
Shawls,  brochirte  und  façonnirte  (Imitationen
der  indischen  und  der  türkischen  Shawls)  .
Shawls,  indische  und  türkische  vom  Werthe  5"/#.
Spitzen,  wollene  vom  Werthe  7®/o.

Kg.  ¡1  Frc.
100  ¡I  10
100  20

100
100
100
100

100

Cent.

50
70  —

30
58
90

.  Cent.
40

50

frei

100  ,¡150
100  160
        <pb n="178" />
        164

XXIV.  Wolle,  Wollengarn  und  Wollenwaaren,  etc.

T  a  r  i  fmässige  Benennung

Z  •  1  1

allgemeiner ­


für  die
Ausfuhr

345

346

347
348
349
350

351

352
353
354

90

201
202

Rumänien.
Filze  jeder  Art;  ebenso  nachstehende  Filzwaaren  :
Sohlen,  Schuhe  mit  oder  ohne  Sohlen
und  Hüte  aus  grobem  Filz  zum  Gebrauche
der  Bauern*)  und  Soldaten
Vertragsmässig  mit  Grossbritannien  .  .
Anmerkung:  *)  Filzschuhe  mit  ledernen  Sohlen  fallen  unter
diese  Post.  &amp;gt;l  Die  sogen.  Kronstädter  Hüte  (aus  Schafwolle)
gehören  zu  dieser  Kategorie.
Filzwaaren,  andere  als  die  im  vorstehenden
Artikel  aufgeführten,  mit  Inbegriff  der  montirten,
  aber  nicht  garnirten  Filzhüte  .  .  .
Rosshaar,  roh,  zubereitet  oder  gekräuselt  .  .  .
Thierhaare,  andere
Gespinnste  aus  Thierhaaren,  und  zwar:
Gespinnste  aus  Ziegenhaaren
n  n  Ochsen-,  Kuh-  und  anderen
gemeinen  Thierhaaren
Gewebe  und  Wirkwaaren  aus  Thierhaaren,  u.  zw.  :
Decken,  Teppiche  und  Bettsäcke,  Reibtücher,
Säcke  und  Taschen,  Gurten  und  andere
ordinäre  Gewebe  aus  Thierhaaren  jeder  Art
Gewebe  und  Wirkwaaren,  andere,  aus  Thierhaaren ­
  jeder  Art
Rosshaarhüte,  mentirte  od.  nicht,  aber  nicht  garnirt
Posamentierwaare  aus  Rosshaar
Russland.
Wolle  und  Flaumhaare  jeder  Art:
1.  in  rohem  Zustande,  ungewaschene  und  gewaschene, ­
  ungefärbte  Flockwolle  ....
2.  ungesponnene,  gefärbte  jeder  Art,  desgleichen
Kunstwolle  (shoddy,  mungo,  laine  renaissance)
und  gefärbte  Flock-  und  Scheerwolle  .  .  .
3.  Kammwolle:
a)  ungefärbt
b)  gefärbt
4.  Wolle  und  Flaumhaar  jeder  Art  gesponnen,
mit  oder  ohne  Beimengung  von  Baumwolle,
Flachs  oder  Hanf:
aj  ungefärbt
b)  gefärbt
Anmerkung:  Für  die  Verpackung  von  Wollengarn  aller
Art,  ausser  der  Wolle  für  Stickereien,  werden  bei  Kisten  25,
bei  Fässern  15,  bei  solchem  Garne  in  Ballen  8,  auf  Röllchen
in  Kisten  und  Fässern  35,  auf  Papier  in  Kisten  25%,  ferner
bei  Wollengarn  für  Stickereien  in  Kisten  25,  bei  solchen  in
Ballen  10%  und  endlich  bei  Wollengarn  zur  Kette  präparirt
auf  Walzen  gewickelt  in  Kisten  und  Fässern  30%  des
Zollbetrages  in  Abzug  gebracht.
Bettdecken  aus  Boy  und  wollene  Pferdedecken  .
Filzstoffe,  wollene,  zur  Verfertigung  von  Fussbekleidungsstücken

Wollenzeuge  jeder  Art,  aus  Wolle  und  Ziegenflaum, ­
  ungewalkte  und  gewalkte,  glatte,
buntgewebte  und  gestickte  mit  oder  ohne

Kg.

100
100

100
100
100
100
100

100
100
IStiek
100
Kg.

Pud
1
1
1

Frc.  Cent.

25
20

175
26
3
140
14

25
80
150
Rubel
1

28

Kop,

50

50

Frc.  I  Cent.

frei

50
70

frei

Vertragsm.
Rubel  Kop.
        <pb n="179" />
        203

XXIV.  Wolle,  Wollenj^arn  und  Wolienwaaren,  etc.

165

Tarifmässige  Benennung

Zoll

allgemeiner ­


traçgm&amp;amp;ssiger


206

207
208
209

Beimischung  von  Baumwolle,  mit  Ausnahme

der  in  §  201,  dann  204—207  genannten
Dieselben  bedruckt  unterliegen  der  in  §  202
festgesetzten  Zollgebühr  mit  einem  Zuschlag
von  30®/o.
Allgemeine  Anmerkung  zn  den  §§  202  und  203:
1.  Ungewalkte  Zenge  ans  Wolle  und  Ziegenflanm,  in  denen
die  Kette  oder  der  Einschlag  ans  Seide  oder  Flockseide
besteht,  werden  nach  den  Paragraphen  über  Seidenwaaren
  verzollt  ;  wenn  jedoch  die  Beimischung  von  Seide,
Flockseide  oder  Flittergold  nur  ans  eingewebten  oder  gestrickten ­
  Mustern  und  Streifen  besteht,  so  wird  von  solchen
Zeugen  die  Zollgebühr  nach  den  §§  202  und  203  mit
einem  Zuschlag  von  20%  erhoben.
2.  Tücher,  Schärpen,  Decken,  Plaids  u.  dgl.  ans  Wollenund
  Ziegenflanmzengen,  m  t  Ausnahme  der  in  $  205  besonders ­
  genannten,  unterliegen  derselben  Zollgebühr  wie
die  bezüglichen  Zeuge.
Flaggentuch,  weisses  Wollenzeug  für  Mühlen
(Beuteltuch)  und  wollene  Gürtel  aller  Art,
ohne  Beimischung  von  Seide
Gemusterte  Shawls,  Tücher,  Gürtel,  türkische
und  kaschemirene  Schärpen,  sowie  derartig
gemusterte  Gewebe,  in  welchen  das  Muster
durch  die  Kette  gebildet  ist,  mit  Befestigung
der  bunten  Fäden  der  Kette  auf  der  linken
Seite  (echter  Kaschemir),  desgleichen  die
denselben  nachabmenden  Terno  und  Halbterno,
  d.  h.  gemusterte  Stoffe,  in  welchen
die  Fäden  der  Kette,  welche  das  Muster
bilden,  mit  ihren  Enden  nicht  aneinander
befestigt,  sondern  auf  der  linken  Seite  abgeschnitten ­
  sind  oder  unabgeschnitten  nachgelassen ­
  sind  (franz.  Kaschemir),  endlich
gesonderte  Borten,  Kanten  und  Zeuge  dieser
Art,  rein  wollene  oder  mit  Baumwolle,  Seide
und  Flockseide  gemischte
Anmerkung:  Alle  übrigen  wollenen  Stoffe,  welche  kein
Muster  haben,  welchen  ohne  dem  oben  angeführten  hervorgebracht ­
  ist,  unterliegen  der  Zollgebühr  gemüsn  202  u.  203.
Umgewalkte  Wollenzeuge  zum  Gebrauch  für
Fabriken  :  Säcke  zum  Oelschlagen  für  Zuckerfabriken ­
  u.  dgl.  ;  Tuch  besonderer  Zubereitung
für  Fabriken.  Tuchkanten,  sowie  aller  Art
Filze,  ungefärbte,  gefärbte  und  bedruckte  .
Wollene  Teppiche  aller  Art
Feze  oder  wollene  türkische  Kappen,  gestickt
mit  Füttern  oder  ohne  solche
Wollene  Posamentierwaaren  u.  wollene  Fabrikate
aller  Art,  geflochtene  und  gestrickte,  Handschuhe, ­
  Strümpfe,  Fitzbänder  und  Bänder,
rein  wollene  oder  mit  Leinen,  Hanf  und
Baumwolle  gemischte,  mit  Ausnahme  von
Knöpfen  (§  220)  und  Spitzen  (§  215)  .  .
Anmerkung:  Von  wollenen  Posamentier-  und  Stmmpfwaaren,
wenn  sie  eine  Beimischung  von  Seide  in  Form  von  Verzierungen ­
  haben,  wird  die  in  diesem  Paragraph  festgesetzte
Zollgebühr  mit  einem  Zuschlag  von  20%  erhoben.
In  der  Ausfuhr  frei.

1

Babel.  Kop.
—  I  90

Babel  i  Kop.

-  ;  25

3  -

50

■|i  il
        <pb n="180" />
        Post  des
Orig.-Tarifes

166

XXIV.  Wolle,  Wollengarn  und  Wollenwaaren,  etc.

!!

7

8  I

9

31

Tarifmässige  Benennung

Serbien.
Wolle  und  Haare:
a)  Schafwolle,  rohe,  gewaschen,  gekämmt,
nicht  gefärbt,  und  Wollabfälle  frei.
h)  Wolle  gefärbt
Garne:
a)  aus  Schafwollgarn,  Kunstgarn,  auch  von
Kameel-  und  Biberhaaren
h)  aus  Ziegenhaaren  und  oben  nicht  genannten
Haaren
Wollengarn  in  der  Ausfuhr
Nach  dem  Vertrage  zwischen  England  u.  Serbien,
vom  Werthe  nicht  über  5«,o.
Gewebe  und  andere  Erzeugnisse:
a)  gemeine,  ohne  oder  mit  Verbindung  anderer
Materialien  und  zwar:
1.  Kotzen  und  andere  grobe  Bettdecken,
Säcke,  Pferdehalfter,  Gurten  und  ähnliche ­
  Gegenstände,  ausgenommen  der
geflochtenen
2.  grobe  Tuche,  gewöhnl.,  Aba,  Azor,Chavak,
Loden,  grobe  Filze  und  ähnliche  Stoffe
Vertragsmässig  mit  Oesterreich-Ungarn  :
a)  Kotzen  (Pferde-  und  grobe  Bettdecken),
grobe  Teppiche  von  Ziegen  oder  andern
Thierbaaren,  grobe  Filze  aus  Thierhaaren ­
  oder  grober  Wolle,  auch  zu
Sohlen  od.  dgl.  zugeschnitten,  auch  getheert
  oder  lackirt;  Tuchenden  .  .  .
ß)  grobe  Tuche,  wie  Halinatuch,  Loden  etc.
oben  genannt
h)  mittelfeine  :  Plachen,  Teppiche  und  sonstige
Decken,  sowie  auch  Stoffe  für  solche  Decken
mit  oder  ohne  Verbindung  anderer  grober
Materialien
c)  feine  von  Wolle,  Kameel-,  Biber-  und  Hasenhaaren, ­
  mit  oder  ohne  Verbindung  von
anderen  Materialien,  auch  theilweise  mit
Seide  gemengt  und  zwar:  dichte,  nicht  gefärbte ­
  (für  Herrenkleider);  Peruvin,  Toskin,
Kammgarnstoffe,  Damentuch,  Katain,  Bristol,
Azon,  Filze  und  andere  hierzu  gehörige
dichtere  gewirkte  Stoffe,  sowie  Flanell  ohne
Unterschied
Vertragsmässig  mit  Oesterreich-Ungarn  :
Gewebe  auch  mit  geringer  Beimengung  von
Seide  oder  in  Verbindung  mit  Metallfäden,
und  zwar:  Tuche  und  tuchartige  Stoffe  für
Herrenbekleidung  und  sonstige  stärkere
Bekleidungen,  Flanelle,  Wattmolls,  langhaarig ­
  gerauhte  Futterstofle;  feine  Filze
und  Filzwaaren
Anmerkung;  Zu  den  tncbartigen  Stoffen  gehören  auch  alle
Modestoffe  für  Männerkleider,  wie  sie  in  Brünn  u.  Keichenherg
  erzeugt  werden  (Herren-  Kock-  und  Hosenstoffe,
Modestoffe  „Nouveautés“).

Zoll

allgemeiner ­


tragsmässiger


Kg.  I)inar  '  Para  ¡Dinar  Para

100

60  !  —

100  ¡Ü60  i  —
100j  20  !  —
100  li  6  1  -

100
100

100
100
100

100

100

40
65

100

160

16
20

58
        <pb n="181" />
        XXIV.  Wolle,  Wollengarn  und  Wollenwaarcn,  etc.

167

wä  !

Zoll

:ll
H
—®-Tarifmässige

  Benennung

1!

allgemeiner ­


trage-  ,
mässiger  ,

Serbien.

Kg.  I  Dinar  Para

131
182

133
134

135
136

I  137
I  188
!  139
‘e»140

Leichte  dünne  Stoflfe  (für  Dainenkleider),  als:
Orlean,  Thibet,  Lustre,  Merino,  Wattmoll,
Satin,  Möbelstoffe  und  sonstige  für  leichtere
Kleider;  Tischdecken,  Kopftücher,  Shawls
zum  Umhinden  um  den  Hals,  mit  und  ohne
Verzierung,  und  ähnliche  Tücher;  Sammt
und  sammtartige  Gewebe,  sowie  auch  Gewebe
aus  langen  Pferdehaaren  ohne  Unterschied
der  Ausführung  -  «  j,  100  200
Vertragsmässig  mit  Oesterreich-Ungarn:  ,¡  i  1
Leichte  dünne  Stoffe,  welche  gewöhnlich  zu  ¡i  j
Damenkleidern  dienen  {Orlean,  Ihibet,  ,  j
Kach  emir,  Mohair  u,  dergl.),  Möbelstoffe,  jj  i
Tischdecken,  Hals-  und  Umschlagtücher,  jj  .
Shawls,  shawlartige  Gewebe,  auch  mit  ¡1  !  j
Fransen  oder  Quasten,  Wollplüsch,  Woll-  i,
sammt  ,100  —  '  —
XB.  In  diese  Position  gehören:  Alpaca,  Mohairs,  ji  ji
Orleans,  Thibet,  Lustres,  Kachemir,  Serge,  ¡I
Lamas,  Poit  de  chevres,  Satin,  Italia  cloth,  i
Merino,  Damaste,  Bips  und  andere  Stoffe  ¡  |
zu  Möhelüberzügen,  Damenmodetücher.  Die  ,
Hals-  und  Umschlagtücher  und  Schärpen
können  auch  einfach  gestickt  sein.  |,
Vertragsmässig  mit  Deutschland:  '  i
Wollene  Strumpfwaaren,  Tricotwaaren,  gehäkelte
und  gestrickte  Waaren,  Posamentierwaaren
oder  vom  Werthe  8“/o.
Undichte  Stoffe,  Blonden,  Spitzen,  Bobinets,
Petinets,  Foulards,  Gaze,  Barege  und  ähnliche ­
  Shalws  und  Tücher  dieser  Art  .  .  .
Alle  übrigen  Waaren  vom  Werthe  8oo.

Dinar

Para

90

100,  -

i  100  300

Spanien.

Kg.  :
100
100

1001  56  ■  —
1
100  12  50

100  25

Borsten,  Boss-  und  anderes  Thierhaar  ....
Wolle,  ordinäre,  im  Schweiss  .  .  .  .  '  •  •
Anmerkung:  Ala  unreine  Wolle  wird  diejenige  angesehen,
welche  durch  daa  Waschen  mit  achwefligsaurem  Kohlenatoffe
  mehr  ala  10%  ihres  Oewichtea  verliert.
Desgleichen  gewaschene  •  •
Wolle  im  Schweiss  anderer  Gattung  und  lange
zu  Kammgarn  l  ‘
Anmerkung:  Ala  lange  Wolle  wird  diejenige  angesehen,
deren  Fasern  mehr  als  10  Centimeter  Länge  haben.
Desgleichen  gewaschene  :  '„
Wolle,  gekämmte  oder  gekrempelte  und  Abtalle  l
von  gekrempelter  '
Garne:
Kammgarn,  auch  gezwirntes,  roh  oder  mit  uel
Desgleichen  reines  oder  gebleichtes  ....
^  gefärbtes
^  Teppiche  aus  reiner  Wolle  oder  mit  Bei-  |i  '
mischung  anderer  Stoffe  !  100,139

Pesetas
ä-100



33  25

85
60

Pesetas
2  —
24  30

48  '  60
60
15  :  20
!
33  25
1  10
1  65
1  95

55  99  I  70
        <pb n="182" />
        168

XXIV.  Wolle,  Wollengarn  und  Wollenwaaren,  etc.

Tarifmässige  Benennung

II

Zoll

allgemeiner ­


tragsmäasiger


el41
«142
«143
«144

«•145
«146;
«147
1481
294

130  V
I  '
!  31
;  32  i
I  33
1  34  :
35  !
36  [
37  1
38  I
39  I
40

:
III
¡  35

Spanien.
Gewebe:  Filze  aus  reiner  Wolle  oder  mit  Beimischung ­
  anderer  StoiFe
Decken,  desgleichen  Plaids
Strumpfwaaren,  mit  oder  ohne  Beimischung
von  Baumwolle  oder  anderer  vegetab.  Fasern
Tuche  und  alle  anderen  tuchartigen  Gewebe
aus  reiner  Wolle,  Flockwolle,  Thierhaaren
oder  Mischung  dieser  Materialien  ....
Zoll,  welcher  auf  die  Vertragsstaaten  Anwendung ­
  findet,  so  lange  der  Vertrag  mit
Frankreich  besteht
Dieselben  Gewebe,  wenn  ihre  ganze  Kette
aus  Baumwolle  od.  anderen  vegetabilischen
Fasern  besteht,  sowie  Astrachan  und  Felbel
aus  denselben  Stoffen
Alle  übrigen  Gewebe  aus  reiner  Wolle,  Flockwolle, ­
  Thierhaar  oder  Mischung  dieser
Materialien
Zoll,  welcher  auf  die  Vertragsstaaten  Anwendung ­
  findet,  so  lange  der  Vertrag  mit
Frankreich  besteht
Dieselben  Gewebe,  wenn  ihre  Kette  ganz  aus
Baumwolle  oder  anderen  vegetabilischen
Fasern  besteht
Gewebe  aus  Borsten  oder  Rosshaar  mit  oder
ohne  Beimischung  von  Baumwolle  oder
andern  vegetabilischen  Fasern  .  .  .  .
Posamentierwaaren,  wollene
Anmerkung:  Als  wollene  Posamentierwaaren  werden  diejenigen ­
  angesehen,  deren  Gesammtgewicht  mehr  als  40%
Wolle  oder  Wolle  und  Seide  enthält.
In  der  Ausfuhr  frei.

Schweiz.
Wolle,  roh  od.  gekämmt,  gefärbt  und  ungefärbt
Wollabfälle  und  Wollenstaub  .  .  .
Wollengarn,  roh,  einfach  oder  doublirt  .  .
p  gebleicht,  drei-  oder  mehrfach  gezwirnt ­

„  gefärbt
Wollgewebe,  rohe
„  gebleicht,  gefärbt,  bedruckt  .
Wollene  Bandwaaren  und  Spitzen  .  .  .
„  Decken  aller  Art,  ohne  Näharbeit
Tuchenden
Schuhe  von  Tuchenden
Stoffe  von  Filz
Filzwaaren  ohne  Näharbeit  :
nicht  gefärbt,  nicht  bedruckt  ....
gefärbt,  bedruckt
Gewebe  und  Arbeiten  aus  Pferdehaaren

Kg.
1
1
1

Pesetas
2  !  25
4  —

8  !  -

8  I  —
5  1  —

ÍÍ

2  50
4  50

Kg.

Frk,  Rapp.

100  —  i  60
100'!  5  I  —

100
100
100
100
100
P  0
100
100
100
100
100
100

8
9
12
25
30
16
4
16
16
7
16
16

Pesetas
—  I  60
1  j  78
3  i  47

33

4  30

60

3  I  68

50
17
50

Frk.  Rapp
        <pb n="183" />
        XXIV,  Wolle,  Wollengarn  und  Wollenwaaren,  etc.

169

T  a  r  i  f  m  ä  8  s  i  g  e  Benennung

H

Schweiz.

Kg.

55  H
56
57
58
67

Teppiche,  wollene,  grobe,  ohne  Fransen  und  ohne
Näharbeit
„  wollene,  andere  als  obige  .  .  .  .  .
„  andere  als  wollene  am  Stück  oder  mit
grob  übernähten  Enden
„  ganz  fertige,  abgepasste  aller  Art,  mit
oder  ohne  Fransen
Posamentierarbeiten  wollene,  ohne  Gold  u.  Silber
In  der  Ausfuhr

100
100
100
100
100
100

Schweden.

Wolle  aller  Art  frei.
Garn  aus  Wolle  und  Haaren:
a)  ungefärbtes
h)  geförbtes  oder  gebleichtes,  einschliesslich
des  sogenannten  Glanzgames
Gewebe  :
Wollene  und  halbwollene,  d.  h.  von  reiner
Wolle  oder  mehr  oder  weniger  mit  Baumwolle ­
  oder  Flachs  oder  andern  Stoffen,  ausgenommen ­
  mit  Seide,  gemischte  ....
Maschinenfilz  und  Rundgewebe  (Treibriemen
für  Fabrikszwecke),  frei.
Filze  und  Matten
Andere  Arten
Teppiche  *  •  "
Vertragsmässig  mit  Frankreich  .  ,
Wollenwaaren,  andere  Arten  ......
Vertragsmässig  mit  Frankreich  .
Pferdehaarwaaren,  auch  ohne  Bezüge,  auch
lose
Decken  von  Filz
Vertragsmässig  mit  Frankreich  ,  .
Hammerfilz  wie  Filz.
Filz  aus  Rindviehhaaren  frei.
Andere  Arten
Spitzen,  wollene
Posamentierwaaren  aus  Wolle
Wirkwaaren  .  .
Sammt,  auch  mit  Beimischung  von  Seide  .  .
In  der  Ausfuhr  frei.

Kg.
1
1
1

1
1
1

1
l|  1
I  1

1
1
1
1
1

Zoll

allgemeiner ­


tragamäaaiger


j  Frk.  Rapp.
,  12  !  -
;  30  !  —
li  16  I  —
ii  30  I  -
I  —  25
i  —  !  20

I  Kron.j  Oere
'  24
35

Frk.

Rapp.

Krön.

Oere

60

—  I  20
1  75
—  I  60
1  76
—  I  80
—  I  60

60
75
60

—  I  60
2  ,  30
1  10
1  10
3  ,  50

1  10
1  10

Türkei.
Wollengarne  aller  Art  vertragsmässig  vom
Werthe  8»/o.
Wollenwaaren  :
Bettdecken
Teppichstoffe  ordinärer  Qualität,  36  Zoll  breit,
ganz  wollene  oder  gemengt  mit  Baumwolle
Feine  Brüssler  Teppiche  (ausgenommen  von
Sammt)
Tuch  :  Armeetuch

Piast.
ISM  3
liick.l  —
,  '  I  I
1  Ttrf  1

Para

Piaat.

Para

37
72
45
80
        <pb n="184" />
        170

XXV.  Seide  und  Seidenwaaren.

T  a  ri  f  m  ä  s  s  i  g  e  Benennung

Zoll

allgemeiner ­


tragim&amp;amp;ssiger


Türkei.
Wollenwaaren:
Feine  Tücher  und  Damentuch  aller  Art  vertragsmässig
  vom  Werthe  8“o.
Pilot,  Kalmuck  und  Biber
Damast  aller  Sorten  vertragsmässig  vom
Werthe
Kirsey,  glatt,  aller  Arten  zu  Hosenträgern,
vertragsmässig  vom  Werthe
Lastings,  Camlets,  Princetas,  Imperial,  Krepp
und  andere  Stoffe  28  bis  30  lard
Merinos:  farbig,  23—25  Zoll  breit,  28—30  Yard
n  32—35  n  n  n  n
„  42  —45  „  n  n  n
„  bedruckt  10—22  „  «  «  «
n  32—35  ri  n  n  n
m  42—45  „  „  _  «  m
Orleans,  zu  Futter  27—30  Zoll  breit,  28—30  lard
„  geblümt,  durchschossen,  gestreift,  buntscheckig, ­
  schottisch  gestreift  mit  oder
ohne  Seide,  30—45  Zoll  breit,  genannt
Fustanlekod.  Fodralek  shall,  28-30  Yard
„  superfein,  glatt,  48  —  49  Zoll  breit,
28—30  Yard
Knöpfe  vertragsmässig  vom  Werthe  S-'o.
Alle  anderen  Wollenwaaren  vertragsmässig
vom  Werthe  8o/o.
Jn  der  Ausfuhr  frei.

Yard  Piast.

Stück
1
1
1
1
1
1
1
1

IG
6
8
12
12
16
4

14

Para

49

80
73
64
16
2'»
47
83
75

30
91

Piast.  Para

XXV.  Seide  und  Seidenwaaren.

163
164
165

166

167

Oesterreich  Ungarn.
Seidengaletten  ,  Cocons,  Seidenabfälle,  ungesponnen,
  frei.
Seidenwatte  -  -
Seide,  abgehaspelt  oder  ñlirt,  auch  gezwirnt;
a)  roh  frei.
h)  weiss  gemacht  oder  gefärbt,  oder  in  Verbindung ­
  mit  anderen  Spinnmaterialien  .
Floretseide  (Seidenabfölle),  gesponnen,  auch  gezwirnt: ­

o)  roh  oder  weiss  gemacht  frei.
5)  gefärbt  oder  in  Verbindung  mit  anderen
Spinnmaterialien
Nähseide,  Knopflochseide  u.  dgl.,  weiss  gemacht
oder  gefärbt,  Zwirn  aller  Art,  für  den  Detailverkauf ­
  adjustirt
Anmerkung:  Weiches  Kammgarn,  roh,  von  einem  Faden
nnhlirter  Seide  durchzogen,  ist  als  Wollengarn  nach  Nr,  154a
zu  behandeln.

T

Kg.
100
100
100
100

12
22
22
50

kr.

kr.
        <pb n="185" />
        XXV.  Seide  und  Seidenwasren.

171

II

ÍÍ

Zoll

Tarifmässige  Benennung

all  gemeiner


tragemassiger


168  'i
169  il
ji
1-170
  !!

30o'

Oesterreich-Ungarn.

Kg.

100

NB.

Seidenwaaren  :
Blonden,  Spitzen,  Spitzentücher,  Seidenwaaren,
gestickte  oder  mit  Metallfaden
Ganzseidenwaaren,  d.  i.  aus  Seide  oder  Floretseide
  allein  li  100
Glatte  Gewebe  (^vertragsmässig  mit  Italien)  .
Halbseidenwaaren,  d.  i.  alle  nicht  unter  Nr.  168  j
genannten  Waaren,  welche  ausser  Seide
oder  Floretseide  andere  Spinnmaterialien  '
enthalten  100
1.  Ganz  grobe  Gewebe  aus  rohem  Gespinnst
  von  Seidenabfällen,  welche  das  An-  i
sehen  von  grauer  Packleinwand  haben  und
zu  Presstüchern,  Putzlappen  u.  s.  w.  ver-  ;
wendet  werden,  auch  mit  einzeln  gefärbten
Fäden  100
2.  Seide,  welche  in  Garnen  aus  and.  Spinnmaterialien ­
  versponnen  ist,  ohne  die  Um-  ;
hüllung  derselben  zu  bilden  oder  ohne  zusammenhängend ­
  durch  die  ganze  Länge  des
Gewebefadens  sich  zu  ziehen,  bleibt  bei  Geweben ­
  aus  solchen  Garnen  ausser  Betracht.

kr.

400
400

200

24

In  der  Ausfuhr  frei.

Deutschland.

Kg.

Seidencocons,  Seide,  abgehaspelt,  unfilirt  (Greze)  i
oder  gesponnen,  Floretseide,  gekämmt,  ge-  ¡
spönnen  oder  gezwirnt,  alle  diese  Seide
nicht  gefärbt,  auch  Abfälle  von  gefärbter
Seide  frei.
Seidenwatte
Seide  und  Floretseide,  gefärbt,  Lacets  ....
Zwirn  aus  Rohseide  (Nähseide,  Knopflochseide
u.  s.  w.),  gefärbt  und  ungefärbt  ....
Waaren  aus  Seide  oder  Floretseide,  auch  in  Verbindung ­
  von  Metallfäden,  Waaren  aus  Seide,
gemischt  mit  anderen  Spinnmaterialien  und
zugleich  in  Verbindung  mit  Metallfäden  ;
Spitzen,  Blonden  und  Stickereien,  ganz  oder
theilweise  aus  Seide
Anmerkung  zu  e:  Tülle,  roh  oder  gefärbt,  un-  ||
gemustert  i!
Alle  nicht  unter  e  begriffenen  Waaren  aus  Seide  1
oder  Floretseide,  in  Verbindung  mit  Baumwolle, ­
  Leinen,  Wolle  oder  anderen  vegetabilischen ­
  Spinnstoffen
NB.  Ganz  grobe  Gewebe  u.  s.  w.  wie  im
österreichischen  Tarif
In  der  Ausfuhr  frei.

100
100
100

100

100

100

24
36
100

600
"250

300
10

fl.  i  kr.

—  200  i  —

Pfg.

I
Mk.  i  Pfg.
        <pb n="186" />
        172

XXV.  Seide  und  Seidenwaareu.

T  a  r  i  f  in  ä  s  8  i  g  e  Benennung

Belgien.
Seide,  roh  oder  filirt,  frei.
Waaren  aus  Seide:
54  Spitzen,  mit  der  Hand  angefertigte  und  geklöppelte, ­
  frei.
Andere  Seidenwaareu
oder  nach  der  Wahl  des  Importeurs  10o/o.
Hierher  gehören:  Strümpfe,  Posamentieru.
  Bandwaaren,  Decken,  Teppiche  u.  Tapisserien, ­
  Tüll,  Seidengewehe,  gewichst  oder
gummirt,  wie  Taffetas  und  gummirte  Seidengaze ­
  u.  s.  w.,  ebenso  ganz  oder  theilweise
confectionirte  Gegenstände,  welche  nicht
zur  Classe  der  Kleider  gehören.  Gewebe
von  Floretseide  und  gemischte  Gewebe,  in
welchen  die  Seide  dem  Gewichte  nach  vorherrscht, ­
  werden  wie  Seidengewebe  behandelt.
In  der  Ausfuhr  frei.
Dänemark.
Seide,  rohe
Seide,  ungezwirnte  und  gezwirnte,  hierunter  sind
auch  inbegriffen  runde  Litzen  und  Schnüre,
welche  von  der  Dicke  einer  halben  Linie
und  darunter  sind
Posamentier-  und  Knopfmacherarbeit  ....
Gewebe  von  Seide  :
Ganz  aus  Seide  -
Gewebe,  in  welchen  die  Kette  oder  der  Einschlag, ­
  oder  die  äussere  oder  rechte  Seite
ganz  aus  Seide  ist
in  anderen  Fällen
Anmerkung:  Einzelne  Fäden  aus  anderen  Materialien,
welche  nicht  zum  Muster  gehören,  werden  Seide  gleich  geachtet. ­
  Dasselbe  gilt,  wenn  sich  in  der  Kante  anderes
Material  als  Seide  befindet.
In  der  Ausfuhr  frei.

Kg.

100

Zoll

allgemeiner ­


vertrags-



Frc.

300

Cent.

Frc.  Cent.

Krön.

Oere  Krön.

«  &amp;lt;

'4

Oere

Pfd

208
151

50

152

153
154

155

England.
Alle  Seide,  roh,  gesponnen,  und  Seidenwaaren
in  der  Ein-  und  Ausfuhr  frei.
Frankreich.
Seide  in  Cocons
„  unfilirt  oder  filirt
„  gefärbte.  Näh-,  Stickseide  und  andere
„  Floretseide,  ungekämmt
„  „  gekämmt
Muschelseide  und  Messinaseide  (für  Fischruthen)
Gewebe  aus  Seide  und  Floretseide  :
Gewebe,  Foulards,  Krepp,  Tüll,  Wirk-  und  Posamentierwaaren,
  Spitzen  aus  Seide  allein  frei.
Gewebe,  Wirk-  u.  Posamentierwaaren  aus  reiner
Flockseide,  roh,  gebleicht,  gefärbt,  bedruckt

Cent

Frc

Cent.

Frc.

Kg

26

10

10

100

28

29

407

248

200

100
        <pb n="187" />
        Post  des
Orig^.-Tarifes

XXV.  Seide  und  geidenwaaren.

173

Tari  f  m  äs  8  i  ge  Benennung

I

Zoll

allgemeiner


vertrage- ­



407

408

Frankreich.
Gewebe  aus  Flockseiden  und  Abfällen  für  Möbelstoffe ­
  im  Gewichte  von  mehr  als
250  Gr.  per  QMtr
„  aus  Seide,  gemischt  mit  Floretseide,
wie  reine  Floretseidengewebe.
„  aus  Seide  oder  Floretseide,  gemischt
mit  anderen  Textilstoffen,  sofern  die
Seide  oder  Floretseide  dem  Gewichte
nach  vorherrscht  ........
„  Posamentierwaaren  und  Spitzen  aus
Seide  oder  Floretseide  mit  echtem
Gold  oder  Silber
„  Posamentierwaaren  und  Spitzen  aus
Seide  oder  Floretseide  mit  halb  -
feinem  oder  unechtem  Gold  oder
Silber
Bänder  aus  Seide  oder  Floretseide,  allein  oder
gemischt  mit  anderen  Textilstoffen,  insofern
die  Seide  oder  Floretseide  dem  Gewichte
nach  vorherrscht,  und  Seidenbänder  .  .  .
dgl.  andere
Kleidungen  und  Wäsche  und  andere  Gegenstände
aus  Geweben,  ganz  oder  tbeilweise  confectionirt
  aus  Seide  :  Zoll  des  höchstbelegten
Gewebes  plus  10®  o.
In  der  Ausfuhr  frei.
Griechenland.
Seidencocons
Seide,  roh,  unverarbeitet
„  weisse,  auch  gefärbte,  im  Allgemeinen,
auch  Nähseide
Gewebe  von  Seide:
von  roher  Seide
Sammt,  Plüsch  und  Schleier
schwarze  seidene  Zeuge
alle  anderen  seidenen  Gewebe
Gemischte  seidene  Gewebe  :
•  1.  seidene,  mit  Wolle,  Leinen  und  Baumwolle
gemischte  Gewebe
2.  seidene  mit  Wolle,  Baumwolle  und  Leinen
gemischte  Gewebe
Anmerkung:  In  die  Kategorie  der  gemischten  Gewebe  gehören ­
  diejenigen  Stoffe,  deren  Kette  oder  Eintrag  ganz  von
einem  Materiale  iit,  andererseits  werden  sie  als  seidene
betrachtet.
Shawls,  lange,  und  Shawltücher,  grosse  und
kleine,  seidene  und  sammtene
Shawls  von  seidenen,  leinenen  oder  wollenen
Blonden,  sowie  indische  und  persische
Shawls,  Schärpen,  viereckige  Shawls  mit
reicher  Stickerei  vom  Werthe  15®/o.
Leibchen,  seidene

Kg.
100
100
100
100

100
100

Oka
1
1

Frc.
186
372
1488
434

620
496

1  Dtx.

Frc.

26
10
31
21
26

6
4
31
26

Cent.

Frc.

150

Cent.

300  —

1200  —

350  —

500
400

Cent.
07
99

62
65
94
30
62

66
66
94
62

Frc.  Cent.
        <pb n="188" />
        174

XXV.  Seide  und  Seidenwaaren.

Tari  f  m  äs  8  i  ge  Benennung

Zoll

allgemeiner ­


tragsmässiger


Griechenland.

Oka

Frc.  i  Cent.  I  Frc.  Cent

Brokat-Gewebe  ohne  Unterschied  der  Herkunft,
mit  Gold  oder  Seide  gestickt
Posamentierwaaren:  seidene  Fransen,  Galonen,
Tressen  von  Sammt.  seidenen  oder  gemischten, ­
  seidenen  oder  wollenen  mit  Application
von  Gold,  sowie  reinseidene  oder  mit  Wolle
gemischte,  und  Sammtkanten
dgl.  seidene  mit  Wolle,  Baumwolle  oder  Leinen
gemischte
Strümpfe,  seidene  •
Schnüre  oder  Schnürbänder.  seid.  od.  halbseidene,
im  Allgemeinen  mit  Fransen  oder  Knöpfen
Strumpfbänder,  seidene,  oder  seidene  mit  Baumwolle ­
  gemischt
Canevas,  seidene,  zu  Tapisseriearbeiten  .  .  .
Anmerkung:  Seidener,  leinener  od.  baumwollener  Canevas
zahlt  15%  vom  Werthe.  wenn  derselbe  ganz  oder  theilweise
gestickt  ist,  letzterenfalls  einschliesslich  des  Garnes  zur
Vollendung  der  Arbeit.
Handschuhe,  seidene
Bänder,  seidene  und  Sammtbänder  aller  Art
„  aus  Seide  u.Wolle  u.  gemischtem  Material
Beuteltuch,  seidenes
Netze  von  Seide  _  •  •
Tüll,  reinseidener  oder  mit  Baumwolle  gemischter, ­
  einfach  oder  gestickt
In  der  Ausfuhr  frei.

53  :  24

26  ;  62

13

1  |!  10

31
99
65

ji
1  15  97
1  I  19  97

Dram  !  —  '  08
1  Oka¡|  26  I  62
1  9  I  32
1  h  14  i  52
IStick;  2  I  42
;¡  !
1  Okai!  42  i  35

Italien.

Kg.

Lira  ;  Cent.

Lira

Cent.

122
123
124

125

126
127

Seidenraupen  •
Seidenhülsen  •
Seide:
a)  einfach  gezogene,  doublirte  od.  gezwirnte,  rohe
Ausfuhr  .
li)  einfach  gezogene,  doublirte  oder  gezwirnte,
gefärbte
c)  Nähseide
Anmerkung:  b)  und  c)  nach  dem  französisch-italienischen
Vertrag  frei.
Seidenabfälle  :
a)  roh
Ausfuhr  .
h)  gekämmt
Ausfuhr  .
c)  gesponnen
d)  gefärbt
Flock-  und  Rohseide  nach  dem  obigen  Vertrag  .
Seidensammt
Gewebe:  a)  schwarzseidene  und  Lustrín  .  .  .
h)  seidene,  nicht  besonders  benannte  .
c)  aus  Floretseide
Vertrag  zwischen  Frankreich  und  Italien.

100

38  i  30

1  1  I  —
1  3  !  —

100
100
100
100
100
100
1
1
1
1

8
50
8
50
100
10
8
5
6
5

80
80

10  —
6  —
4  —
4  !  —
4  —
        <pb n="189" />
        XXV'.  Seide  und  Seidenwaareu.

175

i

T  a  r  i  fraäs8ige  Benennung

Zoll

allgemeiner ­


tragsmässiger


Italien.

Kg.

Lira  Cent.

Lira

Cent.

128

129
130
131

132

Ordinäre  Gewebe  aus  Seidenabfällen  (Sirighelli)
und  Ravelli  di  Seta,  auch  Stoppolini,  mit
andern  Stoffen  gemischt  oder  nicht  .  .  .
NB.  Borten,  Bänder,  Decken,  Strumpf-  und  Posanientierwaaren
  aus  Seide  oder  Floretseide
zahlen  wie  die  betreffenden  Gewebe.
Spitzen  und  Tüll  aus  Seide:
a)  glatt
b)  gemustert
Spitzen,  Borten  und  Tüll  aus  Seide  und  Floretseide, ­
  gemischt  mit  echtem  und  falschem
Gold  und  Silber
Knöpfe:  a)  überzogen  mit  Seide  od.  Floretseide
b)  überzogen  mit  anderen  Stoffen  .  .
Anmerkung:  Damit  diese  Knöpfe  als  solche  betrachtet
werden,  genügt  es,  dass  die  Schanseite  derselben  mit  Seide
oder  Floretseide  überzogen  sei.  Eine  Ausnahme  findet
statt,  wenn  Baumwolle,  Holz  oder  etwas  Anderes  auf  der
Rückseite  sichtbar  ist.
Genähte  Gegenstände  :  wie  die  Gewebe,  aus  welchen
sie  bestehen,  mit  einem  Zuschlag  von  10&amp;lt;&amp;gt;/o.
Alle  unter  Post  124  b)  und  c),  125  c)  und  d),
dann  126  bis  132  genannten  Artikel  in  der
Ausfuhr  frei.

1  2

1  12
1  18

1  15
1  I  4
1  2

8
12
10

Niederlande.

Seide  und  alle  B'oare»  am  Seide  sind  zu
verzollen  mit  5®/o  vom  Werthe.
Portugal.
Spitzen
Plüsch
Velvets  und  Satin
Rips
Shawls  von  seidenen  Spitzen
„  alle  anderen
Hals-  und  Schnupftücher
Gewebe,  n.  bes.  specificirt,  glatte  u.  gemusterte
Anmerkung:
1.  Gewebe,  in  welchen  der  Einschlag  ganz  von
Seide,  die  Kette  nur  theilweise  von  Seide,
sind  wie  Seidenwaaren  zu  behandeln.
2.  Gewebe,  in  welchen  nur  der  Einschlag  oder
die  Kette  ganz  von  Seide  ist,  oder  im  Einschlag ­
  und  Kette  nur  die  Hälfte  oder  mehr
von  Seide  oder  Baumwolle  enthalten  sind  .
3.  Alle  and.  Gewebe,  welche  Seide  in  ununterbrochenen ­
  Faden  in  einer  kleineren  Menge
als  die  Hälfte  des  anderen  Materials  bilden,
werden  nach  dem  andern  Material  behandelt,
jedoch  mit  einem  Zuschlag  von  30«  o  belegt.
Gewebe,  seidene,  gestickte,  werden  mit  obigem
Zoll  u.  einem  Zuschlag  von  20»/o  belegt.
„  gemischt  mit  echtem  Gold  u.  Silber  desgl.
mit  einem  Zuschlag  von  25  «'o.

Kg.

Reis

Reis

1  5450
1  1545
1  6180
1  5665
1  5450
1  6758
1  2834
1  6180

1  2575
        <pb n="190" />
        176

XXV.  Seide  und  Seidenwaaren.

II

Tari  f  m  ä  8  s  i  ge  Benennung

Zoll

allgemeiner ­


für  die
Ausfuhr

355
856
357
358
359

360
361
362
363

364
365
366
367
368
369
370
371
372

Portugal.
Wirkwaaren  und  gestrickte  Waaren  von  Seide  .
Posamentierwaaren  :  Aufputz,  Borten,  Fransen
von  Seide  oder  gemischt  mit  anderem
Material
Seidene  Gewebe,  verarbeitete,  nicht  besonders
benannte,  werden  mit  dem  Zoll  des  Stoffes
und  einem  Zuschlag  von  50®/o  belegt.
Seide,  rohe  und  gezwirnte,  rohe  gebleichte  oder
geblaute
„  gefärbte
Seidenfäden  jeder  Art,  einfache  oder  gezwirnte
Gewebe  aus  reiner  Seide,  glatte,  gemusterte  oder
durchwirkte
Bänder  aus  reiner  Seide
Sammt  und  Atlas  aus  reiner  oder  gemischter
Seide  •  *  •  *
Plüsch  aus  reiner  oder  gemischter  Seide  .  .  .
Posamentierwaaren,  Cravatten  jeder  Art,  Zoll  des
Hauptgewebes  mit  10*  o  Zuschlag.
Sieh-  und  Beuteltuch,  Seidencocons,  Seidenabfälle,
dgl.  gekrämpelt  zu  Futter,  frei.
In  der  Ausfuhr  frei.
Rumänien.
Seide,  und  zwar:
Seidenraupen,  Cocons
Seide,  roh
„  filirt
Seidenahfälle,  nicht  gefärbte,  filirte  oder  nicht
Seidengespinnste  von  jeder  Farbe,  einfach
oder  gezwirnte
Gewebe  und  Wirkwaaren  aus  Seide  :
Foulards,  rohe,  gefärbte  oder  bedruckte,
Lüstrin,  Florence,  Marcelin
Seidenstoffe,  glatte,  mit  Ausnahme  der  zum  vorstehenden ­
  Artikel  gehörigen  und  des  Sammtes
Seidenstoffe,  façonnirte  (mit  Ausnahme  des
Sammtes  und  glatter  Gewebe)
Seidenstoffe,  mit  Seide  hrochirt,  gestickter  und
façonnirter  Krepp,  Seidengaze,  letztere  ohne
Unterschied,  ob  aus  reiner  Seide  oder  Zwirn
gemischt  -  -
Sammt,  reinseidener,  glatt  oder  façonnirt
Bänder,  reinseidene,  glatte,  mit  Ausnahme  der
Sammthänder  •
Bänder,  reinseidene,  façonnirte  oder  brochirte,
mit  Ausnahme  der  Sammtbänder  .  .  .  .
Sammthänder,  glatte  oder  façonnirte  .  .  .
Tüll,  seidener
Spitzen,  seidene,  Blonden  vom  Werthe  5»;o.
Wirkwaaren,  seidene  vom  Werthe  7o/o.
Posamentierwaaren,  reinseidene,  v.  Werthe  7o/o.
Decken,  seidene

Kg.

Kg.
100
1
1
100
1

100

Reis
5150
2575

0050
0100

6000
5500
6000
1500

Frc.  I  Cent

35
4
5
112

50

Rets

3  '  50

1560  —

100

100

1
I
50  1  —

315  I  —

Frc.

Cent
05
25
10

11

!l

.11
        <pb n="191" />
        XXV,  Seide  und  Seidenwaaren

177

fl

Zoll

Tarifmässigc  Ben  en  nu»  g

IJ,  —  IIä

Rumänien.

Kg.

Frc.  Cent.

Frc.  jCent.

412  I
413  ij
414‘i
J
415
416
417
4181
419
420

Mit  Seide  gemischte  Gewebe,  und  zwar:
Wollene  Stoffe,  gemischt  mit  Seide  allein,  oder
mit  Seide,  Leinen  oder  Baumwolle,  wobei
die  Seide  jedenfalls  nur  zur  Herstellung
eines  Musters  oder  einer  Verzierung  dient,
insofern  die  Beimengung  von  Seide  weniger
als  10“/o  beträgt,  in  welchem  Falle  die  Stoffe
als  reinwollene  Gewebe  behandelt  werden  .
Anmerkung  zur  Post  411  :  Wollengewebe  mit  Franse  aus
Seide  oder  ans  Seide  gemischt  mit  Leinen  oder  Haumwolle.
wenn  die  Fransen  einen  Bestandtheil  des  Gewebes  selbst
bilden,  fallen  unter  diese  Tarifspost.
Seidenstoffe  mit  anderen  Materialien  als  echtem
oder  unechtem  Gdd  und  Silber  gemischt  .
Seidenbänder  mit  anderen  Materialien  gemischt,
einfache  oder  façonnirte,  auch  Sammtbänder
Seidenstoffe  mit  unechtem  Gold  oder  Silber
gemischt,  oder  mit  unechtem  Gold  oder
Silber  brochirt
Seidenstoffe  mit  echtem  Gold  oder  Silber  gemischt, ­
  oder  mit  echtem  Gold  oder  Silber
brochirt  .  .  .
Seidengaze  mit  echtem  oder  unechtem  Gold
oder  Silber  gemischt
Posamentierwaaren  und  Bänder  aus  Wolle  mit
anderen  Materialien,  selbst  mit  ein  wenig
Seide  gemischt
Posamentierwaaren  aus  Seide  mit  anderen
Materialien  als  echtem  Gold  oder  Silber
gemischt
Posamentierwaaren  aus  echtem  oder  unechtem
Gold  oder  Silber
Spitzen  aus  echtem  oder  unechtem  Gold  oder
Silber
Jn  der  Ausfuhr  frei.

100

135

2  ^
&amp;gt;  =

N

(2  ã

89

Russland.
Seide  :
1.  Hohe  und  Flockseide  oder  bourre  de  soie,
gekämmte  (seidene  Watte),  gefärbte  und
ungefärbte  .
NB.  Ungekämmte  Flockseide,  Seidenabfälle ­
  jeder  Art  und  Cocons  zahlen  laut
§  20,  Punkt  8
2,  gesponnene  Seide  (Tram  und  Organsin),
gehaspeltes  Seidengarn  zu  Einschlag  und
Kette,  dgl,  Nähgarn  und  Garn  aus  Flockseide ­
  oder  bourre  de  soie  mit  oder  ohne
Wollzusatz  :
a)  nicht  gefärbt
h)  gefärbt,  bedruckt
Seidengewebe  :
Zeuge,  Tücher  und  Bänder  aus  reiner  Seide
sowie  aus  Floretseide  ohne  Beimischung

Pud  Rubel  Kop,  Rubel

—  22

,¡
',!  1  8  '  —
1  j  16  ■  —

Kop.

i
Í

Holter,  General-Zolltarif.

12
        <pb n="192" />
        178

XXV.  Seide  und  Seidenwaaren.

!l

T  a  r  i  f  m  ä  s  s  i  iî  e  Benennung

1  1

allgemeiner ­


vertrags-



197
198

199  I

200

von  Baumwolle,  Wolle  u.  dgl.  Materialien,
dgl.  Foulards,  glatte  und  auf  der  Kette  bedruckte ­
  (chine),  Sammt.  Plüsch  und  Chenille,
seidene  und  halbseidene  Bänder  daraus,
dgl.  seidene  Siebboden
Foulards,  bedruckte,  in  Stücken  und  Tüchern
Zeuge,  Tücher,  Bänder,  halbseidene  (in  welchen
die  Kette  oder  der  Einschlag  aus  irgend
einem  anderen  Materiale  bestehen),  sowie
aus  Flockseide  (bourre  de  soie)  mit  Beimischung ­
  von  Wolle,  Baumwolle,  Flachs
oder  Hanf
Seidene  und  halbseidene  Posamentierwaaren,
gestrickte  und  Strumpffabrikate,  mit  oder
ohne  Beimengung  von  anderen  Materialien,
Glasschmelz  und  Glas]»erlen  (mit  Ausnahme
von  Knöpfen  aus  Metallen,  Glas,  Bein.
Holz,  Porzellan,  Tüll,  Spitzen),  dgl.  seidene
Canevas
Seidene  Wachstaffet  und  Wachstuch  .  .  .

Pfd.

lubel  Kop.

Rubel  I  Kop.

44

1  —
1  —

58

In  der  Ausfuhr  frei

Serbien.
Seide  :
a)  nicht  gefärbt  und  nicht  gebleicht  .  .  .
gefärbt  und  gebleicht
b)  Gespinnste  in  oder  ohne  Verbindung  mit
anderen  Materialien
c)  Gewebe  und  andere  Erzeugnisse  :
1.  halbseidene,  d.  i.  Seide  mit  Baumwolle,
Leinen,  Wolle  oder  anderen  gewöhnlichen ­
  Gesjdnnsten  gewebt,  ausgenommen
der  unter  Punkt  2  angeführten  .  .  .
2.  seidene,  d.  i.  aus  reiner  Seide  gewebt,
können  jedoch  mit  anderen  Materialien
verziert  sein;  hierzu  gehören  die  halbseidenen ­
  Sammtbänder  und  andere  halbseidene ­
  Waaren,  wenn  selbe  undicht
sind,  und  zwar:  Blonden,  Tüll  anglais,
Spitzen  und  ähnliche  Stoffe,  oder  wenn
selbe  mit  echten  oder  vergoldeten  Metallgespinnsten
  gewebt  oder  hiermit  verziert ­
  sind
In  der  Ausfuhr  frei.

I  149
150
151
152
15:5
154

Spanien.
Seide,  rohe  und  gesponnene,  nicht  gezwirnte
'  „  gezwirnte
Floretseide,  gekämmte  und  gekrempelte  .
„  gesponnene,  nicht  gezwirnte  ,
„  „  gezwirnte  .  ,  .
Gewebe,  glatte  oder  geköperte  (cruzatos)

Dinar  Para  ¡Dinar  Para
200  -
400  —

100  i  400

100  000

100  1000  -

1

Pesetas

1  I  —
1  1  —

Pesetas

80

:50

85

40
        <pb n="193" />
        XXV.  Seide  und  Seidenwaaren.

179

12*

'il

1  1

cl55

cl56

cl57

c«158

cl59

cl60

cl61

293

Tarif  massige  Benennung

i’-s  a

asÑ

allgemeiner ­


tragsm&amp;amp;ssiger


it  24
I  25
26
27
,  28
I
29

Kg.
1

Pesetas
26  25

9  —

22

50

Spanien.
Sammt  und  Felbel
Zoll,  welcher  auf  die  Vertragsstaaten  Anwendung ­
  findet,  so  lange  der  Vertrag  mit
Frankreich  besteht  1  li  1
Gewebe  aus  Floret-,  Flock-  oder  Abfallseide,
sowie  aus  roher  Seide  und  aus  Flockseide,
mit  Seide  gemischt
Zoll,  welcher  auf  die  Vertrags  Staaten  Anwendung ­
  findet,  so  lange  der  Vertrag  mit  Frankreich ­
  besteht  ......
Tüll,  Spitzen  und  Kanten  aus  Seide  oder  Floretseide

Zoll,  welcher  auf  die  Vertragsstaaten  Anwendung ­
  findet,  so  lange  der  Vertrag  mit  Frankreich ­
  besteht  •
Gestrickte  Gewebe  aus  Seide  oder  Flockseide  .
Zoll,  welcher  auf  die  Vertragsstaaten  Anwendung ­
  findet,  so  lange  der  Vertrag  mit  Frankreich ­
  besteht
Sammt  und  Felbel  aus  Seule  oder  Flockseide,
mit  Einschlag  oder  Kette  pnz  aus  Baumwolle ­
  oder  anderen  vegetabilischen  Fasern  .
Uebrige  Gewebe  aus  Seide  oder  Flockseide,  mit
Kette  oder  Einschlag  pnz  aus  Baumwolle
oder  anderen  vegetabilischen  Fasern  .  .  .
Gewebe  aus  Seide  oder  Flockseide,  mit  Kette
oder  Schuss  ganz  aus  Wolle  oder  Thierhaar
Posamentierwaaren,  seidene
Anmerkung:  Ali  seidene  Posamentierwa*ren  werden  diejeni((6n
  angeselien,  deren  GeKammtgewicht  mehr  als  40%
Seide  enthält.
In  der  Ausfuhr  frei.

15  !  —

1  I  12  60

6  70

1  '  12

50
50

Pesetas
21  ■  90

12  —

6  ,  90

5  :  -

20  40

13  30

10  —

8  —

4  —

5  —
7  50

100

100

60

16

Schweiz.  Kg.  |i  Krk.  Rapp
Seidencocons  und  Abfälle  von  Seide  oder  Floret-  ,
Seide,  Strazze,  Struse,  Stumpen  u.  dgl.  .  .  j
Seide  und  Floretseide,  rohe,  gekämmt,  gespon-  w
nen,  einfach  oder  gezwirnt  (unliniirt.  Trame,  ij
Organsin)
Seide  und  Floretseide,  gebleicht  und  gefärbt,
Nähseide  und  Seide  zum  Sticken  und  Klöppeln
Seidene  und  floretseidene  Gewebe,  rein  oder  gemischt, ­
  sofern  das  Gewicht  der  Seide  oder
Floretseide  vorherrscht,  Crepp,  Tüll,  roh,
weise,  gefärbt,  bedruckt,  appretirt....
Bänder,  Sammt  und  gemischte  Seidenbänder  aus
Seide  und  Floretseide,  sofern  das  Gewicht
der  Seide  oder  Floretseide  vorherrscht  .  .
Seidene  und  floretseidene  Gewebe,  Posamentierwaaren, ­
  Spitzen  mit  Gold  oder  Silber  .  .
Alle  diese  Gegenstände  in  der  Ausfuhr  20Happen.

Frk.  Rapp.

100  16

100  16
!l
100  I  30
        <pb n="194" />
        180

XXVI.  Kleidungen,  Wäsche  und  Putzwaaren,  etc.

1  Z  o

1  1

1  »)!"(-  i
j  iiioinur  1

tragsj
  massiger

T  a  r  i  f  in  ä  s  s  i  g  e  Benennung

IS

Schweden.
Seide,  roh,  ungefärbte
„  gefärbte
Seiden-Watte
Seidenwaaren  :  Felbel  und  Plüsch
Andere  Arten,  inbegriffen  Gold-  und  Silberstoff, ­
  Spitzen,  Blonden  von  Seide  ....
NB.  Samint  wird  wie  seidene  Gewebe  anderer
Art  behandelt,  auch  wenn  derselbe  nicht
von  reiner  Seide,  sondern  mit  Baumwolle
hergestellt  ist  .
Halbseidene  :
Felbel,  Plüsch,  dgl.  auch  Filzdecken  .  .  .
Andere  Arten
Bänder,  Tragbänder,  Strumpfbänder  aus  Seide  allein
Bänder,  seidene  und  Seidensammt
„  halbseidene
„  andere,  zu  denen  auch  seidene,  mit
Kautschuk,  Guttajiercha  oder  ähnlichen
Stoften  bezogen,  gehören
Tragbänder  oder  Strumpfbänder  aus  Seide
oder  Halbseide
Andere,  sowie  auch  solche  aus  Seide,  die  mit
Kautschuk,  Guttapercha  oder  derartigen
Stoften  durchweht  sind
Strümpfe  und  andere  Strumpfwirkerwaaren
von  Seide  und  Halbseide
Posamentierwaaren  von  Seide  und  Halbseide
Gestickte  Gegenstände  auf  Seide,  derselbe  Zoll,
wie  für  Gewebe,  mit  einem  Zuschlag  v.  20*’,o.
In  der  Ausfuhr  frei.
Türkei.
Seide  aller  Gattungen,  Hals-  und  Kopftücher
aus  indischer  Seide  per  Stück  zu  7  Tüchern,
dgl.  Poges,  per  Stück  zu  10  Tüchern  vertragsmässig
  vom  Werthe  8o;o.
Damast  und  alle  anderen  Seidenwaaren  vertragsmässig
  vom  Werthe  S^'o,
In  der  Ausfuhr  frei.

Krön.  Oore
1  —
3  —
2  35
2  80

3  50

Kron.|  Oere

35
80
80
80
35

1  10
2  35
—  60
2  80
2  80

XXVL  Kleidungen,  Wäsche  und  Putzwaaren,
mit  Ausschluss  von  derlei  Wmireu  aus  Papier,  Leder,
1  Kautschuk  und  Wachstuch.

171
172

Oesterreich-Ungarn.
Künstliche  Blumen,  fertige,  ganz  oder  theilweise
  aus  Webe-  od,  Wirkwaaren  ;  Schmuckfedern, ­
  zugerichtet,  und  Arbeiten  daraus  .
Bestandtheile  künstlicher  Blumen

Kg.

lOO
100

fl.  kr.

170  I  —
70  I  —

fl.  kr.
        <pb n="195" />
        XXVI.  Kleidungen,  Wäsche  und  Putzwaaren,  etc.

181

"I

173
174
175

40

170

18a

Tarifmässige  Benennung

S  1

Sn

Z  o

:  :  1

'  allgemeiner ­


1  ver-1
  tragsj
  mAssiger

Oesterreich-Ungarn.  I
Hüte  und  Kappen:
Herrenhüte  aus  Seide  und  Zeugstoffeii  aller
Art,  Gibus,  auch  garnirt
Herrenhüte  aus  Filz,  auch  garnirt  ....
Anmerkung.  Hutstuinjien  aus  Filz  .  .  .
Hüte,  nicht  besonders  benannte  :
a)  ungarnirt
h)  garnirt
c)  aufgeputzt
Anmerkung:  Unter  Garnitur  wird  nur  die  Ausstattung  mit
Futter,  Einfassung  oder  Band  verstanden.
Nach  dem  Handelsvertrag  mit  Italien:
Herrenhüte  von  Filz,  aus  Wolle  oder  anderen
Thierhaaren,  auch  garnirt
Hüte  aus  Holzspan,  ohne  Garnitur
Strohhüte  und  andere  nicht  besonders  benannte
Hüte,  ungarnirt
Hüte  aus  Stroh,  Bohr,  Bast,  Binsen,  Fischbein,
Palmhlättern  oder  Holzspan,  garnirt  .  .  .
Im  Grenzverkehr:
Für  grobe,  nicht  garnirte  Strohhüte  aus  Venetien
wird  hei  der  Einfuhr  nach  Oesterreich-Ungarn
  über  die  Grenze  zwischen  Ala
und  Cormons  ein  ermässigter  Zollsatz  von
5  kr.  per  Stück  unter  der  Bedingung  gewährt, ­
  dass  der  Ursprung  dieser  Hüte  aus
Venetien  durch  Zeugnisse  der  zuständigen
Behörden  erwiesen  wird.  Unter  Nr.  40  sind
Herrenhüte  aus  Seide  und  Zeugstoffen  aller
Art  nicht  begriffen.
Kleidungen,  Wäsche  und  Putzwaaren,  nicht  hes.
ben.,  sind  nach  ihrem  Haupthestandtheile  mit
einem  Aufschläge  von  40"o  zu  verzollen.
Anmerkungen:  1.  Bei  der  Erklärung  von  Kleidungen,
WAeche  und  Putzwaaren.  nicht  besondere  benannten,  iet
auch  deren  Hanptbeetandtheil  anzngebon.  2.  Nach  Nr.  176
sind  auch  andere  genAbte  UegenstAnde,  sofern  sie  nicht  in
anderen  Nummern  des  Tarifes  begriffen  sind,  tu  behandeln.
:i.  Kleidungen  und  Wäsche,  blos  zugeschnitten.  werden
wie  die  Stoffe  behandelt,  aus  welchen  sie  bestehen.
In  der  Ausfuhr  frei.
Deutschland.
1.  Gestickte  Kleider  und  Spitzenkleider,  ohne
Rücksicht  auf  die  Art  der  dazu  verwendeten
Zeugstoffe,  sowie  des  Stickmaterials  .  .
Anmerkung:  Unter  gestickten  Kleidern  und  unter
Spitxenkleidern  werden  Koben  und  Ueberkleider  für
Damen  und  Kinder  (nicht  aber  auch  Kleider  anderer  Art
und  sonstige  Putzwaarenartikeli  verstanden.  welche  mit
Stickereien  oder  mit  Spitzen  ans  Spinnstoffen  aller  Art
in  solcher  Ausdehnung  versehen  sind,  dass  diese  Verzierungen ­
  den  Kleidern  erst  ihren  Werth  und  ihren  eigentlichen ­
  Charakter  verleihen.  Sind  dagegen  Koben  und
Ueberkleider  mit  Stickereien  oder  Spitzen  in  augenscheinlich ­
  nur  untergeordneter  Weise  versehen  (z.  B.  wenn  nur
die  Halsausschnitte,  die  Aennel,  einige  Känder  und  Säume
damit  verziert  sind),  so  hat  sich  die  Verzollung  nach  der  Art
der  sonst  zu  den  Kleidern  verwendeten  Stoffe  zu  richten.

Kg.

fl.  I  kr.

100
100  :
100:1
stück
il
1  i;
Kg.
100  !'
100  |i
Stück,!
1  ;;
1

130
90
50

20
40
50

kr.

90
2

10
20

Kg.

100

Hk.

Pfg.  Hk.  Pfg.

900  —
        <pb n="196" />
        &amp;lt;

182

XXVI,  Kleidungen,  Wäsche  und  Putzwaaren,  etc.

iff

ÍÜ

«  Î?

18a

18

18

11g

21c

Tarifmässige  Benennung

Zoll

all  ge-  '
meiner

tragsmässiger


Deutschland.
2.  Andere  Kleider  und  Putzwaaren:
a)  von  Seide  oder  Floretseide,  auch  in  Verbindung ­
  mit  Metallfäden  ;  aus  halbseidenen
Blonden,  Spitzen,  Tüllen  oder  Stickereien  ;
alle  von  Halbseide  in  Verbindung  mit  Metallfäden ­

h)  von  Halbseide  (andere  als  die  unter  Ziffer  2  a
genannten)
c)  von  Baumwolle,  Leinen  oder  anderen  vegetabilischen ­
  Spinnstoffen,  von  Wolle  oder
anderen  Thierhaaren,  alle  diese  auch  in
Verbindung  mit  Metallfäden
Anmerkung:  Kleider  (soweit  sie  nicht  unter  Ziffer  1  begriffen ­
  sind)  und  Putzwaaren  aus  leinenen  Zwirnspitzen
werden  nach  dem  Zollsätze  für  letztere  verzollt.
d)  von  Geweben  mit  Kautschuk  oder  Guttapercha ­
  überzogen  oder  getränkt,  sowie  aus
Kautschukfäden  in  Verbindung  mit  anderen
Spinnmaterialien
e)  aus  verschieden  taritirten  Stoffen  zusammengesetzte, ­
  nach  dem  Tarifsätze  für  Kleider
und  Putzwaaren  aus  demjenigen  Stoffe,
welcher  dabei  augenscheinlich  vorherrschend ­
  ist.
Leibwäsche,  leinene  und  baumwollene  ....
Hüte  :
a)  seidene  Herren  hüte  (Cylinder),  garnirt  und
ungarnirt
h)  Herrenhüte  aus  Filz,  garnirt  und  ungarnirt
c)  Damenhüte,  garnirt  -  -
d)  Hüte,  nicht  besonders  benannte,  garnirt  und
ungarnirt
Künstliche  Blumen:
a)  Blumen,  fertige,  aus  Webe-  oder  Wirkwaaren
allein  oder  in  Verbindung  mit  anderen
Stoffen  •
h)  Bestandtheile  künstlicher  Blumen,  d.  i.  einzelne ­
  Blätter,  Stiele  u.  s.  w.  ohne  Verbindung ­
  untereinander  .
Schmuckfedern,  künstliche,  aus  coiffirter  Seide,
in  Verbindung  mit  Draht,  sowie  natürliche
in  Verbindung  mit  coiftirter  Seide  .  .  .
Schmuckfedern,  zugerichtete  und  Vogelbälge  mit
Baumwolle  ausgestopfte  präparirte  als  Putzgegenstand ­

Gebrauchte  Kleider,  welche  nicht  zum  Verkaufe
eingehen,  auch  in  mehr  oder  weniger  zertrennten ­
  Stücken  frei.
Kleider  von  Kautschuk,  Leder,  Ledertuch  oder
Wachstuch  (siehe  Kautschukwaaren  und
Lederwaaren).
Kleider  von  getheerten,  gefirnissten,  geölten  (auch
mit  einer  Mischung  von  Leim  und  Fischthran
  oder  einer  solchen  von  Gel  und  Kaut-I

  Kg.
100
100
100
100

Mk.  Pfg.
900  —
450  —
300  —
130  —

1001150  —
I  1
100  ¡800  —
100  ¡180  —
1  Stick  1  —

—  20

Kg.
1001800  —

Mk.  Pfg.

100
100

120  -
900  —

100  300  —
        <pb n="197" />
        I  I’ost  des
;Orig.-Tarifes

XXVI.  Kleidungen,  Wäsche  und  Pulzwaaren,  etc.

183

21(1

T  a  r  i  f  m  â  s  s  i  g  e  11  e  n  e  n  n  u  ii  g

schuk  [Oelcomposition]  getränkten)  groben
Zeugstoffen  (wie  Waaren  aus  grobem  unbedruckten ­
  Wachstuch)
dergleichen  von  Zeugstoffen  feinerer  Art  (wie
Waaren  aus  feinem  Wachstuch)  .  .  .  .

allgemeiner ­


1  1
traçsmäseiger


Kg.  'I  Mk.  Pfg.  jl  Mk.  Pfg.
100  I  50  —
100  ;  70  —

Anmerkung:  1.  Als  Putzwaaren  sind  alle  diejenigen  Artikel
des  Pntzwaarenhandels  anzuseben,  welche  aus  Zeugen  bestehen, ­
  die  durch  Nähen  oder  in  anderer  Weise  weiter
verarbeitet  sind,  gleichviel  oh  dieselben  zum  unmittelbaren
Gebrauche  fertige  oder  vorläufig  nur  in  eine  bestimmte
Form  gebrachte  Gegenstände  bilden,  z.  B.  ganz  oder  theilweise
  genähte  Unterärniel,  dergleichen  Kragen.  Schleier.
Cbemisets  oder  Manchetten  ,  gesteppte  Gürtelbänder,  genähte ­
  oder  zusammengeheflete  Schleifen,  Hauben  mit  oder
ohne  Auspulz  und  dergleichen.  Façonwaaren  (welche  unmittelbar ­
  hei  der  Herstellung  ihre  Form  erhalten  haben»
aus  Tüll  (Bobbinet)  nnd  aus  Spitzen.  2.  Bei  Kleidern  und
Putzwaaren  bleiben  alle  zum  Nähen  verwendeten  Gespinnsttäden,
  Säume,  Ausfütterungen.  Schnüre,  Gurte,  sowie  alle
Zuthaten  ans  anderen,  zu  den  Gespinnsten  nicht  gehörigen
Materialien,  z.  B.  von  Fischbein.  Glas.  Metall  etc.  ausser
Betracht.  —  Dasselbe  gilt  von  Bändern.  Schleifen,  Besätzen.
Bordüren,  Posamenten  und  dergleichen,  indessen  nur  dann,
wenn  dieser  Ausputz,  dem  eigentlichen  Grundstoff  gegenüber,
nicht  als  vorherrschend  anzusehen  ist.  :t.  Kleider  und
Putzwaaren.  welche  ans  verschiedenen  Stoffen  zusammengesetzt ­
  sind,  und  bei  denen  es  zweifelhaft  ist,  welcher
Stoff  als  der  vorherrschende  angesehen  werden  muss,  fallen
unter  den  beziehentlich  höchsten  Satz.  4.  Kleider,  welche
in  gänzlich  zertrennten  Stücken  für  den  Verkauf  eingehen,
werden  wie  Zengwaaren.  nur  th  eil  weise  zertrennte  dagegen
wie  fertige  Kleider  behandelt.  5.  Bei  Kleidern,  welche  zum
Verkauf  eingehen.  ist  es  auf  die  Tarifirung  ohne  Kinflnss,
ob  sie  neu  oder  gebraucht  sind.
In  der  Ausfuhr  frei.

Belgien.

Alle  Kleidungsstücke  neu  oder  alt,  welche  nicht
unter  einer  besonderen  Tarifsclasse  begriffen
sind,  sowie  auch  künstliche  Blumen  und  Blumenbestände, ­
  Modeartikel,  Hüte  aller  Art,  sind  mit
IO“/«  des  Werthes  zu  verzollen.
Gebrauchte  und  abgelegte  Kleider  werden  zu  den
„Hadern  u.  Lumpen“  gereiht  und  zollfrei  behandelt.

Dänemark.

Pfd.

Krön.  Gero  Krön.,  Oere

10
17
18
55
118

Blumen,  künstliche,  mittelst  Kunst  zubereitete
natürliche,  ingleichen  Blumen  oder  Blumentheile
  aus  Folin,  Muschelschalen,  Nelken,
Reis.  Wachs  u.  dgl
detto  andere:  fertige
„  Theile  derselben  als  Material  zur  Blumenfabrikation, ­
  als:  Blätter,  Knospen,  Staubfäden, ­
  Stengel  u.  dgl
Federn  zum  Schmuck  •  •  •
Kleidungsstücke,  auch  fertig  genähte  Theile  dazu,
wie  der  Hauptstoff  des  die  Aussenseite
bildenden  Zeuges  mit  einem  Aufschlag  von
100®/o,  sofern  irgend  ein  Theil  des  die

1
1

1
1

—  33
4  —

2  —
4  —
        <pb n="198" />
        184

XXVI.  Kleidungen,  Wäsche  und  Putzwaaren,  etc.

II  :
O  II

T  a  r  i  f  ni  ä  s  s  i  g  e  13  e  ii  e  n  ii  u  n  g

11

Sn

Zoll

allgeiiieiiier


tragsmäsbiger


95

'  59

()1

62

25
576
578
408

552
553
554
587

Aussenseite  bildenden  Zeuges  (wozu  Knöpfe
und  Knopflöcher  sowie  Einfassung  nicht  zu
rechnen)  mit  einem  höhern  Zoll  als  dessen
Hauptstoff  belegt,  oder  das  Kleidungsstück
mit  einem  höhern  Zoll  unterliegenden  Futter
oder  Putzbesatz  versehen  ist,  sonst  von  50»,'o.
Anmerkung:  Dem  Tarifsätze  ,Kleidungsstücke“  sind  nicht
zu  subsumirem  1.  fertige  Kleidungsstücke  aus  Tricotage,
selbst  wenn  dieselben  genäht,  mit  angenäbten  Quasten,
Strupfen  oder  mit  Einfassung  aus  anderen  Stoffen  und  mit
Knöpfen  versehen  sind.  So  auch  andere  gewirkte  Waaren,
als:  Strümpfe,  Mützen  etc.
Hüte,  andere  lackirte,  wie  auch  aus  Wachstuch,
aus  gummirtem  oder  geöltem  Zeuge  oder
aus  Seehundsfellen
„  aus  Seide,  oder  wenn  das  die  Aussenseite
bildende  Zeug  zum  grössten  Theil  aus  Seide
oder  aus  einem  mit  Seide  gemischten  Stoff
besteht
„  sonst
Damen-  und  Kinderhüte  mit  Besatz  wie  dergl.
Hüte  ohne  Besatz  mit  einem  Aufschlag  v.50»/o.
Damen-  und  Kinderhüte,  Hüte  und  Mützen,  feinere
aus  italienischem  Stroh  oder  aus  gespaltenem
anderen  Stroh
Hüte  und  Mützen,  Hutformen,  Hutköpfe  und
Hutränder,  wenn  selbe  zusammengenäht
sind,  ingleichen  die  Panamahüte  ....
desgleichen  andere
In  der  Ausfuhr  frei.
England.
Kleidungsstücke  sowie  künstliche  IHumcn  in
der  Ein-  und  Ausfuhr  zollfrei.
Frankreich.
Schmuckfedern,  zugerichtete
Künstliche  Blumen
Modeartikel
Kleidungen,  Wäsche  und  andere  Gegenstände  aus
Geweben,  ganz  oder  theilweise  confectionirt.
Zoll  des  höchstbelegten  Gewebes  mit  einem
Zuschlag  von  10»  o.
Hüte  aus  Filz,  nicht  garnirt
„  „  „  garnirt
n  fl  Wolle
fl  fl  Seide  .
Strohhüte  (genäht  od.  geknüpft,  weder  zugerichtet
noch  garnirt)
„  aus  Bast,  Esparto,  Palmfasern  oder
irgend  einem  andern  Stoff,  weder  zugerichtet ­
  noch  garnirt,  feine  .  .  .
„  desgleichen  gemeine
„  von  einer  der  beiden  vorstehenden
Kategorien,  garnirt  oder  zugerichtet

Krön.  Oere

Stück
1

1
1  Pfd.

miá
1  Pfd.

I  I
Krön.  I  Oere  i

—  16

—  40
—  64

83  Vs

1  33  Vs
—  50

I  Frc.  Cent.

Stück
1  '
1
1
1

—  40
—  75
—  35
1  20

Kr.  :
100  250  —

Frc.  Cent.

100
100
100

150  —
50  —
300  —

—  30
—  65
—  35
1  20
10  —

10  —
oO  —
300  —
        <pb n="199" />
        Post  des
.Orig.-Tarifes

XXVI.  Kleidungen,  Wäsche  und  Putzwaaren,  etc.

185

Tarif  massige  Benennung

Z  o

1  1

allg«-meiner


Ter-  j
traga-  i
massiger  ;

9  QA

S  i

Sn

Frc

Cent.

Cent

Oka

rrc.

GO

:i2

Paar

GO

Oka

20

02

94

99

99

1

99

00

19

.Stück

98

Griechenland.
Kleidungsstücke,  fertige  für  Männer  von  Tuch,
Kasimir,  Damentuch,  Biber,  Filz,  Leinen,
Seide,  Sammt,  Wolle,  Baumwolle,  rein  oder
gemischt,  entrichten  den  Zoll,  mit  welchem
das  Material,  wovon  sie  hauptsächlich  gefertigt ­
  sind,  belegt  ist,  und  ausserdem  **
dieses  Betrages  als  Zuschlag,
desgl.  fertige  für  Frauen,  einschliesslich  der
Unterröcke  ohne  Unterschied  des  Materials,
aus  dem  selbe  gefertigt,  entrichten  ebenfalls
den  Zoll,  mit  welchem  das  Material  belegt
ist,  sammt  einem  Zuschlag  von  25"^.
Damenkleider  einschliesslich  der  mit  Blonden
und  Spitzen  garnirten  Unterröcke,  sowie  die
von  Brokat  oder  Gold  gestickten  vom
Werthe  15*/«.
Kleider,  fertige  für  Kinder,  gestrickte  von  Wolle,
rein  oder  gemischt,  Polkas,  Mäntelchen,
Schärpen,  Mützen,  Strümpfe,  Fichus  etc.  .
desgl.  Wickelzeug  für  Kinder  tLagette),  mit
Doppelkisten
„  einfache  Kisten
Putzwaaren  :
Manchetten  für  Damen,  gestickt  od.  mit  leinenen
oder  seidenen  Spitzen  besetzt  .  .
„  mit  Baumwolle  oder  Baumwolle  u.
Seide  gestickt  oder  mit  Spitzen  besetzt ­
  und  ebenso  gefertigt,  von  Tüll,
baumwollenem  Battist,  Mousselin,
Cambrick  u.  dgl.  ohne  Kanten.
Taschentücher  von  gesticktem  Battist  und  mit
Spitzen  besetzt  vom  Werthe  Ib"/*
oder  in  Fres.  20’328®/o.
„  seidene  zu  Cravatten  .  .  .  .
Cravatten,  fertige  für  Männer
,,  p  ,  Frauen
„  von  Battist,  Mousselin  und  Bosshaar
p  p  Wolle,  Baumwolle  od.  gemischt
Handschuhe  wollene,  von  Tuch  oder  Kaschmir
p  baumwollene,  leinene,  weisse  oder
farbige
p  lederne  (siehe  Lederwaaren).
Blumen,  künstliche  im  Allgemeinen  ohne  Unterschied ­
  der  Qualität
Schmuckfedern  für  Damen  u.  Officiere,  Straussund ­
  Maraboutfedern  vom  Werthe  15®  „  oder
in  Fres.  20  8280».
Frauenmützen,  gestrickte  oder  in  anderer  Art
__  bearbeitet:
aj  mit  Gold  brochirt
h)  von  Tüll,  Mousselin,  Cambrick,  Filet  von
Seide,  einfach  oder  mit  Glasperlen,  von
Chenille  od.  gefirnisstem  Zwirn,  einfach  od.
mit  Wolle  gemischt,  ohne  Garnitur  .  .  .
        <pb n="200" />
        Post  des
Orig.-Tarifes

186

XXVI,  Kleidungen,  Wäsche  und  Putzwaareu,  etc.

303
304

Tarifmässige  Benennung

1  A

31

allgemeiner


Griechenland.
c)  von  Blonden,  Spitzen,  Kopfzeug  aller  Art
vom  Werthe  15%  oder  in  Fres.  20'328“/n.
]dännerhüte,  hohe  oder  niedrige,  halbfertige,  vom
Werthe  10"lo  oder  in  Fres.  13  552o/o.
Hüte  für  Matrosen  oder  Kinder  aus  laekirter  Pappe
„  für  Männer,  hohe
Panamahüte  werden  naeh  d.  Werthe  verzollt.
„  niedrige,  von  Filz  für  Männer  oder  Knaben
„  von  Stroh,  für  Männer  oder  Knaben,  einfaeh
  oder  doppelt  garnirt  oder  nieht  garnirt,
  ohne  Untersehied  der  Qualität  .  .
„  Strohhüte  grobe,  f.  Arbeiter,  wie  die  Malteser
„  für  Damen  mit  Blonden  von  Stroh,  garnirt
oder  von  Rosshaaren  garnirt,  ohne  Unterschied ­
  der  Qualität
„  von  Stroh,  ungarnirte,  für  Damen  .  .  .
„  seidene  von  Krepp,  Mousselin,  Sammt,
echtem,  und  halbhaumwollene,  für  Damen
und  Kinder,  garnirt  oder  nicht  garnirt
Männermützen  von  Seide  oder  mit  Pferdehaaren
und  Gold  gemischt,  von  Seide  und  Gold
einfach  oder  von  Sammt
desgl.  von  Halhsammt.  von  Leinen  oder  gemischt, ­
  von  baumwollenem,  ordinärem  oder
gestricktem  Stoff
Mützen  für  kleine  Kinder  von  baumwollenem  Tüll,
Mousselin,  oder  von  Baumwollzeug  und
seidenen  Bändern
„  für  Geistliche  und  Seeleute,  sowie  sogen
schottische  Hüte
„  für  Männer  und  Knaben,  von  Tuch  um
anderen  Geweben
„  von  Leder  oder  Wachstuch  ....
Epauletten,  mit  Gold-  oder  Silberbouillons  .
„  gold-  und  silberplattirte  .  .  .
Nachtsäcke  mit  Tapisseriearbeit,  .Jagdtaschen
Säcke,  kleine  für  Kinder  mit  Tapisseriearbeit
und  von  Leder
Eüdicüls  (Arbeitstaschen  für  Damen),  aller  Art
und  Façon,  sowie  Börsen  von  Zeugwaaren
und  gestrickt  für  Männer,  vom  Werthe  15%
oder  in  Fres.  20  328%.
Burnus,  weisse  oder  schwarze  im  Allgemeinen  .
Gürtel  von  reiner  Seide  oder  gemischt,  gewebt
oder  gestrickt
„  V.  reiner  Wolle  od.  m.  Baumwolle  gemischt
„  von  Baumwolle  sowie  Flanelle  und  Pantalons ­
  von  Baumwolle  gestrickt
Jn  der  Ausfuhr  frei.
Italien.
Blumen,  künstliche:  1  vertrag  mit
Phantasieulunieil  Frankreich
Bestandtheile  für  Phantasieblumen  )

Dtzd.

1
IStiick*

Frc.  Cent.

Dtzd.
1

2  06
2  66
—  1  80

«  I,  -  46
1  Üli.|  —  67
Stück'!
1  ;  2  30
1  —  :  80

13  31
Oka
1  I  31  04

1
1
1
1  Ok4

3  09
6  66
3  90
10  97
6  66
1  Si'ütk  1  33
UL

Oka
1  1  13  31

tragsmässiger


Frc.  Cent.

!:  1  11  08
I  1  4  66

Kg.  '  Lira  '  Cent.
1  I  10  i  —
15  —

Lira

Cent.  I

6  I  —
5  —
        <pb n="201" />
        XXVI.  Kleidungen,  Wäsche  und  PuUwaaren,  etc.

187

290
302

150
301
88

Tarifmässige  Benennung

Italien.
Schmuckfedern,  bearbeitete  (Vertr.  mit  Frankreich)
dto.  rohe
Hüte  :
a)  aus  reiner  Seide  oder  gemischt  mit
anderen  Stoffen,  ausgenommen  aufgepntzte
  Frauenliüte
h)  aus  was  immer  von  einem  andern  Stoff  Í  g
(ausgenommen  Stroh-  und  aufgeputzte  j  g)
Frauenhüte)  |
c)  Frauenhüte,  aufgeputzte  .  .  .  .  '  &amp;gt;
Strohhüte  mit  Ausnahme  der  aufgeputzten
Frauenhüte
Mützen
Alle  genähten  Gegenstände  aus  Leinen,  Baumwolle, ­
  Schafwoll-  und  Seidengeweben  sind
wie  die  Gewebe,  aus  denen  sie  bestehen,

II

|!  Kg.
II  1
Ij  1
ll
Stück
100

'S  II

Zoll

allgemeiner ­


Lira  Cent.
35  I  —
3  —

150

tragsmässiger


100
ßoo

100
100
100I  10  —
100I100  —

Lira  ¡Cent.
15  —

150  —

100  —
500  —

100  —

mit  einem  Zollzuschlag  v.  10“  o  zu  verzollen,  i
Anmerkung:  Genäht«  Gegenstände,  die  aus  Geweben  be-  '
stehen,  welche  verschiedenen  Zollsätzen  unterliegen  ,  ohne  Ij
dass  sich  feststellen  liesse,  welches  derselben  im  Gewichte  |
vorherrscht,  müssen  nach  dem  höchsthesteuerten  Gewebe  j
verzollt  werden.  Ebenso  müssen  genähte  Gegenstände  i
ans  BanmwollstofTen  .  wenn  selbe  nicht  anf  Grundlage  des
Gewichtes  im  Verbaltniss  zur  GberHäcbe  und  nach  der  An-  ;  ||
zahl  der  in  einem  Baume  von  5  yuadratmillimeter  Breite  ;i
ersichtlichen  Faden  classificirt  werden  können,  mit  dem  |  :i
Zoll  der  höchsthesteuerten  Classe  belegt  werden.  |  J
Genähte  Gegenstände,  wenn  sie  gebraucht  sind,  zahlen
wie  die  betreffenden  Gewebe,  wenn  sie  jedoch  als  unbrauchbar ­
  erkannt  werden,  unterliege  i  sie  der  Behandlung  als  Hadern.  ¡
In  der  Ausfuhr  frei.  ¡

Niederlande.  ¡
Kleider,  Wäsche  und  Putzgegenstände  werden  ,
vom  Werthe  mit  5“/o  Zoll  belegt.
In  der  Ausfuhr  frei.  ,
Portugal.  i
Kleidungen,  Putzwaaren  werden  verzollt  nach  ,
dem  Hauptbestandtheil  des  Stoffes,  aus  j
welchem  selbe  erzeugt  sind,  und  zwar  mit  ¡
einem  Zuschlag  von  50“'«.
Cravatten  aus  Baumwolle,  Wollen,  Leinen  und
Seidenstoffen  mit  einem  Zuschlag  von  10“  o.
(Französisch-portugiesisclier  Handelsvertrag.)
Kopfputz  für  Damen  vom  Werthe  20“u.
Damenhüte  garnirt  oder  nicht  vom  Werthe  20“,o*
Hüte,  Mützen  und  andere  Männerkopfbedeckung
jeder  Art  vom  Wertlie  25“/o,  |
Künstliche  Blumen  u.  Schmuckfedeniu.  alle  anderen  j
sie  ersetzende  Gegenstände  vom  W«  rtlie  25“,o.
ln  der  Ausfuhr  frei.

425
425
426

Rumänien.
Blumen,  künstliche  und  Schmuckledern  .
Kleidungen,  fertige  und  Wäschwaaren
Modeartikel  und  garnirte  Hüte  ,  .  .  .
        <pb n="202" />
        188

XXVI.  Kleidungen,  Wäsche  und  Putzwaaren,  etc.

li

Tarifmässiire  Benennung:

Rumänien.

428  I  Hüte  und  zwar  :

429  I
j  480  ;

■131

i
I
i

Männerhüte,  seidene,  Gibus  ohne  Unterschied
des  Stoffes,  Hüte  aus  lackirtem  Pappendeckel, ­
  Mützen  und  andere  Kopfbedeckungen
für  Männer  ohne  Unterschied  des  Stoffes  .
Hüte  und  Kappen  aus  Kohr,  Binsen,  Palmblättern,
Span  und  anderen  faserigen  Stoffen,  ohne
Garnitur,  mit  Ausnahme  der  Hüte  und  Kappen
aus  Bast  und  Stroh
Hüte  und  Kappen  aus  Bast,  Stroh,  ohne  Garnitur ­
  und  mit  seidenen  oder  anderen  Gespinnsten
  oder  mit  Rosshaar  durchzogene
oder  durchwirkte  Hüte  und  Kappen  (Sparterie)
Kopfbedeckungen  für  Militär,  als:  Czakos,
Käppis  und  andere  ähnliche  aus  Tuch  oder
anderen  Stoßen  mit  oder  ohne  Verzierung
oderDistinctionszeichen  von  Metall,  Posamentierwaaren
  oder  anderen,  vom  Werthe
In  der  Ausfuhr  frei.
Russland..

219  I
J

Genähte  Kleider  und  Wäsche:
1.  Genähte  Wäsche  jeder  Art,  ausser  der  in
P.  2  dieses  Paragraphes  und  in  den  189
und  190  besonders  genannten
2.  Battist-  und  Leinenwäsche,  sowie  jede  mit
Spitzenbesatz  oder  Ausnäharbeit,  Einsätzen
und  Broderien  jeder  Art  (ausgenommen  zu
#  215  gehörige  mit  der  Hand  hergestellte
Spitzen)
3.  Männerkleider  jeder  Art,  mit  Ausnahme  der
aus  Sammt,  Halbsammt  und  anderen  Seidenund
  Halbseidengewehen  hergestellten  .  .
4.  Kinderkleider  (f.  Kinder  beiderlei  Geschlechts)
ausser  den  aus  Sammt,  Halbsammt,  anderen
seidenen  und  halbseidenen  Geweben  an  gefertigten, ­
  ohne  den  in  Art.  219,  Nr.  7  erwähnten ­
  Besatz
mit  solchem  Besatz  unter  Art.  219  Nr.  4  .
5.  Frauen-Oberkleider  aus  Tuch  und  anderen
Wollenstolfen,  mit  oder  ohne  Besatz  .  .
6.  Kleider  und  Kleidungsstücke  jeder  Art  aus
Sammt,  Halbsammt  und  anderen  Seidenund
  Halbseidenstoffen,  mit  oder  ohne  Besatz ­
  aus  anderen  Stoffen,  sowie  jeder  Art
Kleider  und  Kleidungsstücke,  in  denen  die
gen.  Gewebe  den  Hauptbe  tandtheil  bilden  .
7.  Jede  Art  Frauenklcider  und  Kleidungsstücke,
ausser  den  in  den  P.  4  und  5  genannten
und  ohne  den  in  P.  7  genannten  Besatz  .
8.  Jede  Art  Frauenkleider  und  Kleidungsstücke
initBänder-,  Sammt-,  Seidengewebe-,  Federn-,
Pelz-  und  Spitzenbesatz  und  Bordüren  .  .

li

Sn

Zoll

allgemeiner ­


tragsmäsaiger


Kg.

Frc.  i  Cent.

3  50

100

100

30

362  -

Pfd.

Hubel,  Koi&amp;gt;.

Frc.  Cent.!

Hubel  j  Kop

1  ;  1  50

12  -

1  i  1  30
1  1  30
1  2  —
1  2  —

1

1  2  25

1  I  3  50
        <pb n="203" />
        XXVI,  Kleidungen,  Wäsche  und  Putzwaareu,  etc.

189

I

221

223

(32

Tarifmüssige  Benennung

1  1

allgemeiner ­


Tertragg-



Russland.
9.  Dainenhüte  und  jede  Art  Koj&amp;gt;tj)utz  mit
Bänder-,  Blumen-,  Federn-  u.  dgl.  Besätzen
Anmerkung:  Genähtes  Pelzwerk  und  Pelzkleidungsstävke,
welche  nicht  mit  Tuch  oder  irgend  welchem  Zeug  überzogen ­
  sind,  worden  nach  dem  §  85.  je  nach  den  Kellen,
aus  welchen  sie  verfertigt  sind,  verzollt,  mit  einem  Zuschlag ­
  von  50  Percent  zu  der  in  diesem  Paragraph  festgesetzten ­
  Zollgebühr.  Pelzbekleidnngsstücke  mit  Sioffflberzug,
  darunter  auch  Pelzmützen,  werden  verzollt,  wie
folgt:  mit  Tuch-  und  anderen  WollenstofFen  überzogen  für
Männer  laut  P.  3,  für  Frauen  laut  P.  4  ;  mit  Sainmt.  Halbsammt
  und  anderen  Seiden-  oder  Halbseidengeweben  überzogene ­
  laut  P.  5  dieses  Paragraphes,  mit  einem  Zollnachlasse ­
  von  50  Percent  der  in  P.  5  norinirten  Zollgebühr.
Schabraken,  Decken,  Gardinen,  Stören  n.  dgl.  Waaren.
besäumte  und  durchsteppte  ,  werden  nach  dem  Hauptmateriale
  verzollt,  woraus  sie  bestehen.
Strauss-,  Marabu-,  Paradiesvogelffdeni.  Federn  zu
Federbüschen,  Schniuckfedern  (Plumage)  jeder
Art  zu  Herren-  u.  Damenhüten  u.  künstliche
Blumen,  mit  Ausnahme  der  aus  Papier  (§  183,
Punkt  4)  und  Leder  (t;  187,  Punkt  4)  gemachten, ­
  mit  den  Schachteln  zusamm.  gewogen
Anmerkung:  Kinzeltheile  von  künstlichen  RInmen,  n;cht
zusammengesetzt,  unterliegen  nur  der  halben  Zollgebühr,
d.  h.  3  Kbl.  (3  Rbl.  30  Kop.)  vom  Pfund.
Hüte  und  Mützen:
1.  Hüte  aus  Filz,  Halbfilz,  Seide  und  Woilock
(grober  Filz)
2.  Hüte,  lederne,  lackirte,  aus  Holzspänen,
gewöhnlichem  und  weissem  Baumhast  (jiaille
de  riz),  gepresster,  das  italienische  Stroh
nachahmender  Pappe,  baumwollenem  oder
hänfenem  Filzband,  Palmenfäsern  und  dergleichen ­
  vegetabilischem  Material  (mit  Ausnahme ­
  von  Strohhüten)  gemischt  oder  nicht
gemischt  mit  Seide  oder  anderem  Garn,
ohne  Bänder,  Federn  und  Blumen  .  ,  .
3.  Strohhüte  in  unappretirtem  Zustande,  ohne
Bänder,  Federn  und  Blumen
Anmerkung:  Appretirte  Strohhüte  und  DamenhOte  aller
Art,  mit  Rändern,  Federn  etc.  nach  g  219,  Punkt  8.
4.  Mützen  aller  Art,  ohne  Pelzbesatz  .  .  .
„  mit  Pelzbesatz  nach  #219,  Punkt  8.
5.  Ordinäre  Bauernhüte  und  Mützen  aus  Baumwolle, ­
  ohne  Besatz  und  mit  Schaffellbesatz,
bei  der  Einfuhr  über  die  Landesgrenze  .  .
In  der  Ausfuhr  frei
Serbien.
Kleider  u.  alle  genähten  Gegenstände,  Stickereien,
Strickwaaren  (ausgenommen  Sattler-,  Riemerund
  Handschuhwaaren),  Kurzwaaren  und  jene,
welche  spec,  in  andern  Tarifscl.  genannt  sind:
A.  Gemeine  in  oder  ohne  Verbindung  mit
gewöhnlichen  Materialien,  und  zwar:
1.  aus  gemeiner  Leinwand  (Commissleinwand) ­
  und  ähnlichen  Geweben,  sowie

Pfd.  ¡¡Rubel  Kop.
15  '  —

Rubel

Stück
1

Pfd.
1

Stück¡
1  J

6  I  —

1  i  —

45

65  il

40

17  il

Kop.
        <pb n="204" />
        I  Post  des
Orig.-Tarifes

190

XXVI,  Kleidungen,  Wäsche  und  Putzwaareu,  etc.

Tarifmässige  Benennung

auch  aus  Wolle  und  Haaren  unter  '
Post  9a,  Pkt.  lu.  2  angeführt.
2.  aus  gewöhnl.  baumwollenen  Geweben
Post  56c,  Pkt.  1  u.  2.
3.  aus  gewöhnlichen  Leinengeweben  unter
Post  59c,  Pkt.  1,  2  u.  3.
4.  a.  Ge  web.  d.  Post  41a  (siehe  Wachstuch),
5.  aus  Lamm-,  Schaf-  oder  Ziegenfellen,
oder  bearbeitet,  Post  39a,  Pkt.  61  (siehe
Kürschnerwaaren).
6.  aus  gewöhnl.  Stroh,  der  Post  4  u.  6
(siehe  Strohwaaren)
li.  Fein  e,  mit  od.  ohne  Verbindung  mit  anderen
Materialien,  ausgenommen  Gold,  Silber  und
derlei  Gespinnste,  und  zwar:
1.  aus  Wollengeweben  oder  Garnen  der
Post  8a  u.  9c,  Pkt.  1,  2  u.  3.
2.  aus  Baumwollgeweben  oder  Gespinnsten
der  Post  56  B,  Pkt.  1  und  2  und  C,
Pkt.  3,  4  u.  5.
8.  aus  Leinengespinnsten  der  Post  57  B,
Pkt.  1  u.  2  u.  C,  Pkt.  4,  5  u.  6.
4.  aus  gewöhnl.  Metallgespinnsten,  nicht
vergoldet  oder  versilb.,  oder  Materialien
solcher  Gespinnste  (siehe  Kurzwaaren,
Trassenwaaren).
5.  a.  Geweben  (Posamentierarb.)  Post  44  B.
6.  aus  Gummi  und  Guttapercha,  sowie  aus
Papier  und  ähnlichen  Stoffen.
7.  aus  bearbeitetem  Leder,  ausgenommen
lederne  Handschuhe,  nicht  gefüttert.
8.  aus  Leder  von  gemeinen  Wildthieren
sub  Post  39  C,  Pkt.  2.
9.  aus  feinem  Stroh  oder  Panamaholz,
Baumrinde  oder  sonstigen  Gewächsen,
ausgenommen  gemeinem  Stroh,  Pkt.  4c.
Alle  diese  Gegenstände
C.  Feinste,  und  zwar:
1.  aus  seidenen  oder  halbseidenen  Geweben ­
  oder  Gespinnsten,  sowie  auch
aus  Leder  von  edlen  Wild-  u.  Federthieren,
  Post  39c,  Pkt.  1  in  oder  ohne
Verbindung  mit  anderen  Materialien,
ausgenommen  aus  Gold  und  Silber  od.
vergoldeten  u.  versilberten  Gespinnsten  ;
hierzu  kommen  ausnahmsweise  lederne
Handschuhe,  nicht  gefüttert  .  .  .  .
Anmerkung:  Bei  Kleidern  nnd  sonstigen  gemachten,  gestickten ­
  und  gestrickten  Gegenständen  wird  die  Anssenseite,
  nicht  aber  das  Futter  berücksichtigt.
Bei  Bettzeug,  Polstern,  Bettdecken,  Strohsäcken  nnd
ähnlichen  Möbelstücken  mit  Wolle.  Haaren,  Baumwolle,
Federn,  Stroh,  Abfällen  nnd  ähnl.  Materialien  gefüllt,  wird
nur  '/»  des  Zolles  von  dem  Gesammtgewichte  nach  der  Eigenschaft ­
  des  Stoffes  bezahlt;  die  übrigen  »/,  des  Gewichtes
werden  mit  dem  Zoll  belegt,  aus  welchem  die  Füllung
besteht.
In  (1er  Ausfuhr  frei.

9  bä  I'

1  1

allgea

  :  meiner

Kg.  Dinar  :  Para  Dinar  Para

100  100

100  il  300  —

100  '  800  —
        <pb n="205" />
        XXVI.  Kleidungen,  Wásche  und  Putzwaaren,  etc.

191

204
297
298
299
300

XII7
V  66
I  J
V5Î  J
60

Tarif  in  ässige  Benennung

1!

Zoll

allgemeiner ­


Spanien.
Kleidungsstücke,  Wäsche  und  Putzwaaren,  mögen
diese  oder  jene  vollständig  vollendet  oder
einfach  geheftet  sein,  zahlen  nach  ihrem
ganzen  Gewichte  den  Zoll  des  Gewebes,
aus  welchem  ihr  äusserer  Theil  besteht,  mit  _
einem  Zuschläge  von  80^n  desselben,  wenn
selbe  aus  Vertragsstaaten  eingehen;  gehen
diese  Artikel  von  Staaten  ohne  Verträge
ein,  so  werden  selbe  mit  einem  Zuschlag
von  SOo'o  belegt,  und  wird  dann,  wenn  die
Kleidungsstücke  aus  gesticktem  Zeuge  bestehen, ­
  nach  dem  diesem  entsprechenden
Zolle  berechnet.
Kleidungsstücke  aus  Wirkwaaren  werden  mit
keinem  Zuschlag  belegt.
Schmuckfedern  in  natürlichem  Zustande  und  bearbeitet ­

Strohhüte  und  Strohkappen
Hüte,  garnirt.  aus  anderem  Materiale  ....
Hüte  und  Mützen,  nicht  garnirt
„  p  „  aller  Art,  aus  jedem  Materiale
mit  Aufputz
Anmerkung  zur  Post  29S;  Bei  der  Verzollung  der  Filzhüte
werden  diejenigen  als  gamirt  angesehen,  welche  mehr  Handarbeit ­
  erfordern,  als  die  zur  Gestaltung  des  Hutkopfes
unentbehrliche.
ln  der  Ausfuhr  frei.

Schweiz.
Blumen,  künstliche  aller  Art
Schmuckfedern,  Modewaaren,  fertige  Putzmacherwaaren
  aller  Art;  papierene  Krägen,  Hemdeinsätze, ­
  Stulpen  u.  dgl
Kleidungsstücke  aus  Wolle
„  und  andere  fertige  Wuaren  mit
Näharbeit,  die  im  Tarif  nicht  besonders
taxirt  sind,  von  Seide,  Leinen,  Baumwolle,
Kautschuk  oder  Stroh;  z.  B.  alle  Arten
fertige  Kleidungsstücke  und  genähte  Handschuhe ­
  (mit  Ausnahme  der  wollenen),  Weisszeug, ­
  Hemdeinsätze,  Pelze,  Reisesäcke  und
andere  Reiseartikel,  Hosenträger  ....
Betten,  fertige,  gefüllte;  Matratzen
Effecten,  alte  getragene  Kleider  und  gebrauchtes
Weisszeug,  soweit  selbe  nicht  zur  freien
Einfuhr  berechtigt  sind
03  Hüte  aller  Art,  im  Tarif  nicht  bes.  benannte  .
64  I  Kapjien,  Schirmmützen  aller  Art
51  V|!  Hüte  aus  Stroh,  Bast  und  Holz,  nicht  ausgerüstete ­

Alle  diese  Artikel  in  der  Ausfuhr  .  .

Kg.  Pesetas

traggmissiger


Pesetas

1  St.

10
15
2
1

ili;

50

15
83
92

0  81

Kg.  Frk.  Rapp.  Frk.  Rapp.

lllOO

100
100

30  —

30
40

ll  100  30
¡i  100  1  30

100
100
100

Il  100
;|100

1
30
16
16

50

20
        <pb n="206" />
        Post  des
Orig.-Tarifes

192

XXVI.  Kleidungen,  Wäsche  und  Putzwaaren,  etc.

Zoll

allgemeiner ­


tragsmäasiger


Tarifniässige  Benennung

Sn

Schweden.
Kleider,  nicht  besonders  aufgeführte  :
Neue  Kleidungsstücke  oder  Theile  derselben,
sowie  neues,  fertig  genähtes  Tischzeug,
Handtücher,  Laken,  Kojtfkissen  oder  dergl.
Haushaltstücke.  Ferner  diejenigen  Kleider
oder  Haushaltungsgegenstände  oder  Theile
derselben,  welche  mit  Stickerei,  Borten,
Fransen,  Spitzen  und  Blonden  besetzt  sind,
werden  mit  20“,o  Aufschlag  verzollt,  wie  derjenige ­
  Stotf,  aus  welchem  sie  angefertigt  sind.
Kleidungsstücke  werden  nach  dem  Oberzeug
verzollt  und  zwar  bei  mehreren  Stoffen
nach  dem  höchstbelegten.
Kleidungsstücke:  geölte,  getirnisste,  jedoch
nicht  mit  Kautschuk  überzogen;  derartige
werden  nach  dem  Stoffe  verzollt,  aus  welchem
selbe  erzeugt  sind,  jedoch  ohne  Aufschlag.
Kleider,  welche  gestrickt,  gewirkt  oder  gewebt
sind,  wie  z.  B.  Hauben,  .lacken,  Unterliosen,
auch  wenn  dieselben  fertig,  oder  mit  Knüpfen
oder  Bändern  versehen  sind,  werden  ohne
Erhöhung  wie  Strümpfe  oder  Strum])fwaaren
verzollt.
Kleidungsstücke,  die  Seeleuten  oder  Beisenden
angehören,  wenn  dieselben  bereits  getragen
sind  und  ihre  Quantität  nicht  das  Bedürfniss
zum  persönlichen  Oebrauche  übersteigt,  frei.
Nachtsäcke,  Mantelsäcke,  Huttütterale  .  .  .  .
Halsbinden,  Cravatten,  sowie  andere  gewalkte
Halstücher  werden  wie  Kleidungen  verzollt.
Hüte,  fertige  und  unfertige:
Damenhüte,  garnirte,  werden  verzollt  wie  der
Stoff,  aus  welchem  selbe  bestehen.
Damenliüte  von  anderen  Stoffen  als  Seide  oder
Halbseide
Hüte  aus  Felbel  ...
Anmerkung:  Hüte  aus  verschiedenen  Materialien  zusammengesetzt, ­
  werden  verzollt  nach  dem  Stoff,  ans  welchem  sie
hauptsächlich  bestehen.
Hutfutter  von  Seiden-  oder  anderen  (ieweben  in
Verbindung  mit  anderem  Material  .  .  .
Zeughandschuhe  von  Seide  und  Halbseide  .  .
Andere  von  Zeugstoffen
Blumen,  künstliche
Blumen-Bestandtheile
Kopfputz  mit  künstlichen  Blumen  und  Federn  .
Hutfedern
in  der  Ausfuhr  frei.

Kp.

Krön.  Oere

Krön.  Oere

'  -

Stück
1  —
1  1

50

40
50

Kg.
1  ;  -
1  2
1  ,  1
1  '  2
1  1
istücli  1
IKg.  2

80
80
80
50
50
50

Türkei.
Kleidungen,  Wäsche  und  Putzwaaren,  darunter
Hüte,  Ka])pen,  Mützen,  vertragsmässig  vom
Wertlic  8'’o-
        <pb n="207" />
        XXVII.  Bürstenbinder-  und  Siebmacherwaaren.

193

XXVn.  Bürstenbinder-  u.  Siebmacherwaaren.

177
178
179

23

24

.70

Zoll

1  Post  de
Ürig.-Tari

Tarif  massige  Benennung

ii

allgemeiner ­


tragsmassiger


Oesterreich  Ungarn.
Gemeine  Bürsten,  Besen  und  grobe  Pinsel,  das
ist  aus  Borsten,  Keisstroh,  Piassava  und
andern  animalischen  oder  vegetabilischen
Stoffen,  auch  montirt  mit  Holz  oder  Eisen,
ungefärbt,  ohne  Politur  oder  Lack  .  .  .
Hölzerne  Siebe,  fertige,  mit  Böden  von  Holzgeflecht ­
  oder  Eisendraht.  Holzsiebböden
Frottir-  und  Pferdebürsten  in  Verbindung  mit
Webe-  und  Wirkwaaren
Bürstenbinderwaaren,  nicht  besonders  benannte
Siebmacherwaaren,  nicht  besonders  benannte
Tn  der  Ausfuhr  frei.

Kg.  fl.

kr.

100

4  —

100  4  —

100  1-5  —

Deutschland.  Kg.  Mk.  pfg.
Bürstenbinder-  und  Siebmacherwaaren  :  11
u)  grobe:  '  |l
1.  Bürsten  und  Besen  aus  Bast,  Stroh,  j
Schilf,  Gras,  Wurzeln,  Binsen  u.  dergl.,
auch  in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen  |  '¡'
ohne  Politur  und  Lack  |i  100  j|  4
2.  andere,  auch  in  Verbindung  mit  Holz  Ü
oder  Eisen,  ohne  Politur  und  Lack  ,  .  100  *
h)  feine,  auch  in  Verbindung  mit  andern  !
Materialien,  sofern  selbe  hierdurch  nicht  ¡j  ,
unter  Nr,  20  (Kurzwaaren)  fallen  .  .  .  jl  100  24
In  der  Ausfuhr  frei.  !|
Belgien.  |
Alle  Bürstenbinder-  und  Siebmacherwaaren  werden  ’
als  Krämerwaaren  vom  Werthe  mit  5®,o  belegt,  i
Jn  der  Ausfuhr  frei.  1

Mk.

kr.

Pfg-Dänemark.


Bürstenbinderarbeiten,  als:  Bürsten,  Pinsel,  Quâste
und  Besen  aus  Haaren,  Pflanzen-  und  Fischbeinfasern ­
  etc.,  in  Verbindung  mit  unpolirtem
und  unlackirtem  Holze  oder  mit  Eisen  .  .
dgl.  andere
Jn  der  Ausfuhr  frei.
England.
Ein-  und  Ausfuhr  frei.
Frankreich.
Bürstenbinderwaaren,  gemeine  in  Holz  gefasst:
a)  aus  vegetabilischen  oder  Fischbeinfasern  .
b)  aus  Thier-  oder  Rosshaaren
c)  feine,  in  Bein,  Holz  oder  Metall  gefasst  .
Jn  der  Ausfuhr  frei.

I  i’fa.  iKron.  Oere

Krön.  0«re

-  8‘/4
—  33

Kg.
100
100
100

Frc.  Cent.  |  Frc.  Cent

37
75
125

50  '  30  —
—  i  60  —
—  100  —

Holter,  General-Zolltarif.

1
        <pb n="208" />
        194

XXVII.  Bürstenbinder-  und  Siebmacherwaaren.

î'i
fi

T  a  r  i  f  Til  ä  S  S  i  e  15  e  ii  e  ii  n  u  ii  g

1  1

allgemeiner ­


tragemassiger


704
705

185
180

Griechenland.
Zahn-,  Nagel-,  Bart-  und  Kaminbürsten  .  .  .
Bürsten  von  Pferdehaaren,  Federn,  Binsen  ini
Allgemeinen
„  Schuhbürsten,  Bürsten  zum  Keinigen
der  Lampen,  zum  Frottiren  von  Stroh,
kleine  für  Soldaten
Pinsel,  feine  für  Maler,  frei.
„  ordinäre,  ohne  Unterschied  der  Grösse  .
In  der  Ausfuhr  frei.
Italien.
Bürstenbinder-  und  Siebmacherwaaren  sind  in
dem  italienischen  Tarif  nicht  speciell  benannt ­
  und  werden  je  nach  dem  Materiale,
aus  welchem  selbe  bestehen,  eingereiht,
und  zwar  als:
feine  Kurzwaaren,  wenn  selbe  ganz  oder  theilweise
  aus  Elfenbein,  'Perlmutter  und  Schildpatt ­
  ,  lackirtem  Leder  bestehen  oder  in
irgend  einer  Weise  vergold,  oder  versilh.  sind
alle  anderen  als  gemeine
ln  der  Ausfuhr  frei.
Niederlande.
Alle  diese  Waaren  werden  als  Krämerwaaren
mit  b^/o  vom  Werthe  belegt.
ln  der  Ausfuhr  frei.
Portugal.
Bürsten  zum  persönlichen  Gebrauche  .  .  .  .
„  zu  anderen  Zwecken,  einschl.  der  Besen
Pinsel,  feine,  frei.
ln  der  Ausfuhr  frei.
Rumänien.
Bürstenbinderwaaren  :
a)  auf  Holz  montirt,  verfertigt  aus  Queckenfasern,
  Haidekraut  oder  exotischen  Holzarten ­

h)  gewöhnliche,  auf  Holz  montirt,  aus  Schweinsborsten, ­
  Boss-  und  Kuhhaaren  u.  dgl.  .  .
c)  feine,  verfertigt  aus  weissen  Haaren,  montirt ­
  mit  Bein,  Elfenbein  oder  unechten
Metallen
In  der  Ausfuhr  frei.
Russland.
Fabrikate  aus  Haaren  und  Borsten:
Menschenhaare,  verarbeitete
Rosshaare  und  Borsten,  verarbeitet,  Haarzeuge
aller  Art,  Siebe  aus  Haaren,  Fabrikate  aus

Dtz.
1  I
1  j
i!  i
'  1  I
Ij  Dtz.

Krc.  ;  Cent,
1  8:1
2  00

Frc.

Cent.

1  I  —

Kg.

32
20

Lira  I  Cent.

Lira  I  Cent.

100
100

110
00

Kg.

Heia

Keis

1  I  0500
1  I:  0020

Kg.  Frc.  Cent.'
i'
10024  —
100;  48  —
!
100:130  ;  —

Pud

Rubel  Kop.
—  00

Frc.  '  Cent.

¡Rubel  I  Kop.
        <pb n="209" />
        13*

XXVIII.  Stroll-  und  Bàstwaaren.

195

I

14
Yllli

15

Tarif  massige  Benennung

Borsten  in  Einfassung  von  ordinärem,  unfournirtem
  Holz,  Pinsel  aus  Borsten  und
Malerpinsel  aller  Art
in  (lei-  Ausfuhr  frei.
Anmerkung:  Raisirpinsel  und  alle  Borstenfabrikate  in
Einfassung  aus  verschiedenen  Materialien  (mit  Ausnahme
von  ordinärem,  unfoumirtem  Holz)  werden  laut  §  2J7,  d.  i,
Galanterie-  oder  Knrzwaaren.  verzollt.
Serbien.
Siehe  Holzwaaren  und  Kurzwaaren  Nr.  61  A.
Spanien.
Bürstenbinder-  und  Siebinacberwaaren,  ini  spanischen ­
  Tarif  nicht  speciell  benannte  (siehe
Classe  Holz.  Post  186)
Aus  Federn:  Federwedel  zum  Abstauben  .  .  .
in  der  Ausfuhr  frei.
Schweiz.
Bürstenbinderwaaren,  gemeine,  auch  mit  gebeiztem, ­
  jedoch  nicht  lackirtem  Holze,  mit  oder
ohne  Verbindung  von  unedlen  Metallen,  von
Borsten,  Binsen  oder  Metalldraht  ....
dgl.  feine,  mit  polirtem,  bemaltem,  gefirnisstem
Holz,  mit  Bein  oder  Ledertheilen  .  .  .
In  der  Ausfuhr  frei.
Schweden.
Bürstenbinderwaaren,  in  Einfassung  von  unpolirtem
  oder  gemaltem  Holz  oder  Eisen  .  .  .
dgl.  mit  Einfassung  von  Bein.  Horn  etc.  .  .  .
Maurer-  und  Malerpinsel
Siebe  und  Haarsiebe
in  der  Ausfuhr  frei.
Türkei.
Bürstenbinderwaaren  vertragsmässigv.Werthe8&amp;lt;&amp;gt;/o.

il

Pud
1

;Babel  Kop.
2  44

Kg.

Kop.

Pesetas

100  30  ,  24
100  ,i  —  50

Kg.
100
100

Frk.  Rapp

16  —

Pesetas

30  24
—  50

Frk.  Rapp.

Kg.  1^.

on.  Oerel  Krön.  Oere

100
100
100
100

—  10
—  47
—  60

180
181

XXVIII.  Stroh-  und  Bastwaaren.

Oesterreich  Ungarn.  sg.
Stuhlrohr:
a)  roh,  gespalten  IM  br,
h)  gebeizt,  gefärbt,  lackirt  jl  100
Fussdecken  und  Matten,  Wagendecken  u.  dgl.  :
a)  ungefärbt  100  '
h)  gefärbt  100

t).  kr.

—  50
5  —
3  ;  —
5  —

1  —
        <pb n="210" />
        196

XXVIJI.  Stroh-  und  Bast-waaren.

Zoll

allgemeiner ­


tragsmässiger


ill
Hi

182

183

Tarifmässige  Benennung

Oesterreich  Ungarn.

Sn

Kg.

184

Grobe  Waaren  zum  häuslichen  Gebrauche  (z.  B.
Körbe,  Schüsseln,  Teller  u.  dgl.),  auch  in
Verbindung  mit  Holz
Flechtwaaren,  nicht  besonders  benannte  .  j  ^
ad  181-183:  |  %
a)  Fussdecken  und  Matten  (Wagendecken  |  iß
u.  dgl.)  aus  Bast,  Binsen,  Cocosnussfasern,
  Gras,  auch  Seegras,  Schilf,  Stuhlrohrabfälle ­
  und  Stroh,  ungefärbt  .  .
h)  Strohbänder  (bandartige  Strohgeflechte
aller  Art),  ohne  Verbindung  mit  anderen
,  Materialien
c)  Fussdecken  etc.  (wie  ad  a)  gefärbt  .
Flechtwaaren,  feinste,  d.  i.  Geflechte  mit  seidenen ­
  oder  anderen  Gespinnsten,  mit  Eosshaaren ­
  oder  Metallfäden  durchzogen  oder
durchwirkt,  auch  in  Verbindung  mit  anderen
Materialien,  sofern  sie  nicht  unter  Kurz-  '
waaren  fallen  ;  100
In  der  Ausftdir  frei.

100
lOU  D.

100

100
100

kr.

5
15

50  !

Deutschland.

Kg.  ¡I  Mk.  I  Pfg.

13a  1
13d|

13g
35

100

100
100

Stuhlrohr,  ungespaltenes,  ungeheiztes,  ungefärbtes  i  —
„  gebeiztes,  gefärbtes,  lackirtes,  gespaltenes ­
  oder  abgeschältes  (Peddig),  auch
geschnittenes  zur  unmittelbaren  Be-  '
nutzung  jtOObr.
„  geschnittenes,  mit  Papier  überzogen,
auch  Eegenschirmgestellè  aus  Rohr  .
Matten  und  Fussdecken  :
a)  von  Bast,  Stroh,  Schilf,  Gras,  Wurzeln,
Binsen  u.  dgl.,  auch  andere  Schilfwaaren,
ordinäre,  gefärbte  und  ungefärbte  .  .  .
h)  Strohbänder
cj  alle  nicht  unter  a,  d  begriffenen  Strohund
  Bastwaaren,  insbesondere  Stroh-  und
Bastgeflechte,  Decken,  Vorhänge  und  ähnliche ­
  Waaren  aus  ungespaltenem  Stroh,
die  unter  a  und  e  genannten  Stroh-  und
Bastwaaren  in  Verbindung  mit  andern
Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter
Nr.  20  (Kurzwaaren)  fallen
d)  Hüte  aus  Stroh,  Rohr,  Bast,  Binsen,  Fischbein, ­
  Palmblättern  und  Span:
1.  ohne  Garnituren
2.  mit  Garnituren
e)  Sparterie  aller  Art
In  der  Ausfuhr  frei.
Anmerkung  zu  Absatz  d:  Hüte  aus  Haar-  und  Hanfgeflechten ­
  aus  Sparterien,  sowie  ans  Geflechten  von  sogenannter ­
  Baumwollsparterie  werden  wie  Strohhüte  behandelt.

3  —

30  :  —

3
18

100
stück
1
1

kr.

1  —
2  —
5  '  —

Mk.  i  Pfg.

24  I  —

90

20
40
        <pb n="211" />
        XXVIII.  Stroh-  und  Bastwaaren,

197

II
o

Tarifmässige  Benennung

11

{  Zoll

allgemeiner ­


Ter-  !
trage-  |
massiger
1

57
58

59
62
63

532
533

Pfii.

534
535
536

Belgien.
Strohbänder  aller  Art  frei.
Bänder  und  Flechtwerk  für  Strohdecken  von
Binsen,  Bast  und  Esparto  etc.  v.  Werthe  5%.
In  der  Ausfuhr  frei.
Dänemark.
Flechtarbeiten,  ingleichen  gewebte  Arbeiten  aus
Bast,  Fasern,  Rohr,  Schilf,  Span,  Stroh,
aufgepflücktem  Tauwerk  und  Weiden  u.  dgl.
Matten  zum  Packen  frei.
„  andere  :  Fussmatten  und  Fussdecken,
gröbste  Arbeiten  aus  Bast,  Schilf,  dickem,
breitem  Span,  ungespaltenem  Rohr,  Stroh,  ^
ungeschälten  Weiden  u.  dgl  1  ■  —
Andere  Arbeiten  /  1  :  1
Anmerkung:  Hüte,  Mützen,  Hutformen  aller  Art  :  siehe
die  Clasee  Kleidungen  und  Pelzwaaren.
Geflechte,  Borten,  Litzen,  Bänder  und  Agrements
Andere  Arbeiten,  hierunter  mit  inbegriffen  Bast
und  Spanplatten,  welche  mit  dünnem  Shirting, ­
  Gaze,  Linon  oder  ähnlichen  Stoffen  in
Verbindung  oder  beklebt  sind
ln  der  Ausfuhr  frei.
England.
Alle  in  dieser  Classe  aufgeführten  M^aaren  in
der  Ein-  und  Ausfuhr  zollfrei.  '
Frankreich.
Geflechte  und  Matten  aus  Esparto,  dreidrähtig,
ausschliesslich  zur  Erzeugung  von  Tauen
bestimmt  100
Geflechte  oder  Matten  aus  Stroh,  Bast  und
Esparto,  mehr  als  dreidrähtig,  und  Geflechte
aus  weichem  Holz,  grobe  zu  Decken  .  .
Geflechte  oder  Matten  aus  Stroh,  Bast  und
Esparto,  mehr  als  dreidrähtig,  und  Geflechte ­
  aus  weichem  Holz  zu  Hüten  .
„  aus  denselben  Materialien,  feine  .  .
Teppiche  aus  Cocos-  und  Aloefasern,  wie  Juteteppiche. ­

Chinesische  Matten  .  .  ,  100
Mark  von  Binsen,  spanischem  Rohr,  Schilfrohr  ij
im  Durchmesser  von  3  Mm.  u.  darüber,  draht-  j
förmig  gezogen  100  10
Binsen,  spanisches  Rohr,  Schilfrohr,  zugerichtet
oder  bearbeitet,  abgerundet  oder  nicht,
lackirt  oder  nicht,  spanisches  Rohr,  drahtförmig ­
  gezogen  100
Korbwaaren  aus  rohen  pflanzlichen  Stoffen  .  .  100

Krön.  Oere  ,  Krön.

1‘,*
33  Vs

—  50

—  !  21

Kg.

100

100
100

Frc.  Cent.

—  50

1  —

Frc.

10
20

Holzstreifen  100

20  —
5  —
9  —

'  10
5

15
5
9

Oere

Cent.

50
        <pb n="212" />
        198

XXVllI.  Stroh-  und  Bastwaareii.

I

537
538

539

14G
147

148

149
150

Tarifmässige  Benennung

11

Z  o

1  1

allgemeiner ­


tra^s-  1
massiger

Frankreich.
Korbwaaren,  feine,  aus  Weiden-,  Stroh-  oder  anderen ­
  Fasern,  mit  oder  ohne  Beimengung ­
  verschiedener  Gespinnste
Stroh-,  Bast-  und  Palmhüte  (siehe  Putzwaaren
und  Kleidungen).
Tauwerk,  geglättete  Schnüre  und  Bindfaden
aus  Esparto,  Lindenbast  und  aus
Binsen
„  andere  per  einfach.  Faden  u.  Kilogramm
in  der  Länge  von  500  Mtr.  u.  darunter
„  „  „  n  «  bOl  bis  2000  Mtr.
„  „  „  von  mehr  als  2000  Mtr.
wie  gezwirnter  Flachs  oder  Hanfgarne.
Fischernetze
In  der  Ausfuhr  frei.
Griechenland.
Matten  aus  Aegypten,  Berberei  oder  Europa,
grosse  und  kleine,  bunte
„  gemeine,  nicht  farbige,  ohne  Unterschied
der  Grösse  und  Herkunft
Korbflechterwaaren  von  Flechtweiden,  Binsen,
Schilfrohr  aller  Art
Damenkörbchen  von  Binsen,  Bambus,  Glasperlen
Säcke  von  Matten  im  Allgemeinen  .....
Feuerwedel,  grobe  Malteser,  aus  Flechtweiden
oder  gemeinen  Federn
Jn  der  Ausfuhr  frei.
Italien.
Bohr,  Binsen  und  Flechtweiden
Korbflechter-  und  Mattenmacher-Arbeiten
a)  grobe
h)  feine
Vertragsmässig  mit  Oesterreich-Ungarn:
Korbflechterarbeiten,  grobe,  frei.
Geflechte:
a)  aus  Stroh  ‘  1
b)  aus  Bast,  Binsen  etc.  zu  feinen  I
Hüten  '  ‘
c)  aus  Bast,  Esparto  etc.  zu  Stricken  j
und  andern  Arbeiten  .  .  .  .  )
Stricke  aus  Esparto,  Lindenbast  und  ähnlichen
Stotfen
Strohhüte,  mit  Ausnahme  der  aufgeputzten
Frauenhüte
Jn  der  Ausfuhr  frei.
Niederlande.
Alle  diese  Waaren  als  Krämerwaaren  werden
mit  5®[o  vom  Werthe  belegt.
In  der  Ausfuhr  frei.

Kg.

100

100
100
100

100

Oka

Frc.  CentJ  Frc.  Cent.

45  ,

3  75
18  50
22  50

20  i  —

Frc.  Cent.
1  -  ■  19
1  ii  -  07
1  I  -  ■  20
1  2  00
1  St.  -  13
1  Dtid.,.  —  40

Kg.

100
loO

Lira  Cent.

5
22

50

100  i
Stück''
100

1
10

50

45

15
15

20  —

Frc.  I  Cent.

Lira

Cent.  I
        <pb n="213" />
        XXVlli.  Stroh-  und  Bastwaaren.

199

Z  o

1  1

allgemeiner ­


Tertrags-



"1

Tarifmässige  Benennung

432
433
434
435
436
437

438

439

440
441

30

Portugal.
strohdecken  und  Matten  jeder  Art,  auch  nit
Kette  von  Hanf  oder  anderen  Spinnstoffen
und  wollenen  Verzierungen
Strohgeflechte  für  Hüte
Strohwaaren,  Besen  aus  Palmblättern  .  .  .
Matten  aus  Spartagras
Matten,  feine,  aus  Palmblätteni  und  anden
Fasern  zu  verschiedener  Verwendung
In  der  Auiffuhr  frei.
Rumänien.
Pflanzen,  Zweige  und  Rinden  zum  Flechten,  und
zwar:
Schilfrohr
Flechtweiden
Binsen,  ordinäre
Stuhlrohr
Stuhlrohr,  gespaltenes
Binsen  (Rohre),  exotische
Bast-,  Binsen-,  Cocosnussfasern-,  Gras-,  Span-,
Stuhlrohr-  und  Strohwaaren,  und  zwar:
gemeinste,  d.  i!  Fussdecken  und  Matten
(Wagendecken  u.  dgl.)  von  Bast,  Binsen,
Cocosnussfasern,  Gras,  auch  Seegras,  Schilf
und  Stroh,  ungefärbt,  auch  Bürsten  und
Besen  aus  Binsen,  Gras,  Schilf,  Heidekrautwaaren
  oder  Reisstroh  V  '  ’
gemeine,  d.  i.  Fussdecken  und  Matten  (Wagendecken ­
  u.  dgl.)  von  Bast,  Binsen,  Cocosnussfasern, ­
  Gras,  auch  Seegras,  Schilf  und
Rohr,  gefärbt,  dann  Waaren  zum  häuslichen
Gebrauche,  z.  B.  Schüsseln,  Teller,  Körbe
u.  dgl.,  gesjialtenes  Stuhlrohr,  gebeizt  oder
gefärbt  ;  alle  diese  Gegenstände  auch  in
Verbindung  mit  polirtem,  aber  nicht  gefärbtem ­
  und  nicht  lackirtem  Holze  ....
mittelfeine,  d.  i.  Geflechte,  auch  Decken
und  Matten,  insoweit  sie  nicht  unter  den
Artikeln  438  und  439  begmffen  sind  .  .  .
feine,  d.  i.  Geflechte  mit  seidenen  oder  anderen ­
  Ges;iinnsten  oder  mit  Rosshaaren  durchzogen ­
  oder  durchwirkt  (Sparterie)  .  .  .
In  der  Amfuhr  frei.

Russland.
Ordinäre  Korbwaaren  :
1,  Körbe,  Fussteppiche,  Läufer  u.  dgl.  ordinäre ­
  Fabrikate  aus  Schilf,  Lindenbast,
Stroh,  Baumrinde  und  Holzspan  etc.:
a)  ungefärbt
bj  gefärbt

Kff.

lOo
100
100
10

R«l8

545
0100
0050

Reis

100

100  :  0020

Oarbeii

Angfnhrszoll
Frc.  Cent.  .  Frc.  Cent.

1001!  -
100
100
lOOK.
,  i  10
,  .  12

65
80
40

05
10
05

frei

9  ;  50

350  —

Pud  ^  Rubel  ^  Kop.

-  I  15
—  45

Vertragsm.
Rubel  Kop.
        <pb n="214" />
        200

XXVIII.  Stroh-  und  Bastwaarcn.

I!
o

184

185

VE
43
44
45
4ü
47
!  48
i  49
Uo
i-VE

Tarifmässige  Benennung

Russland.
2.  Möbel  aus  Holzspan,  Stroh  etc.,  Fussbekleidung
  aus  Schilf  und  sonstige  Fabrikate  aus
Schachtelhalm  u.  dgl
3,  Doppelmatten  und  Matten  aus  den  vorgenannten ­
  Materialien  zollfrei.
Stroh-  und  Spanfabrikate  aller  Art,  ungemischt
oder  gemischt  mit  Rosshaaren,  Seide,  Baumwollen-, ­
  Lein-  und  Hanffäden,  mit  Ausnahme
-,ler  in  §  223  genannten  Hüte  aus  Stroh
und  Span
In  (1er  Anfuhr  frei.
Serbien.
Sielte  Kurzicauren  Post  Gl  A  S  oder  11  6.
Spanien.
Waaren  aus  Rohr,  Esparto,  vegetabilischem
Polsterhaar  (crin  vegetal),  Binsen,  Flechtweide, ­
  feines  Stroh,  Palmfaser  und  andern
ähnlichen  Materialien
ln  der  Ausfuhr  frei.
Schweiz.
Reisstroh
Besen  von  Reisig
Binsen  von  Reisstroh,  Sorgo,  Schilf  u.  dgl.  .  .
Korhwaaren,  grobe,  von  ungespaltenem  Holz
oder  Weiden,  gefärbt  oder  ungefärbt  .  .
Korhflechterwaaren,  feine,  von  gespaltenem  Holz
Strohgeflechte,  Tressen  in  Bündeln  oder  Zöpfen
Waaren,  gemeine,  von  ungstheiltem  Stroh,  Bast,
Rohr,  Waldhaar  etc.,  gefärbt  oder  ungefärbt
Waaren,  feine,  von  gespaltenem  oder  feinem,
ganzem  Stroh,  Bast.  Rohr,  Waldhaar  etc.  .
Stroh-,  Bast-  oder  Holzhüte,  nicht  ausgerüstet
(Siehe  auch  Kleidung  und  Pelzwaaren.)
In  der  Ausfuhr  20  Huppen.
Schweden.
Bast,  Bastmatten  und  Basttaue  •  •  •  •  •  •
Matten  von  Span,  Stroh,  Wurzeln,  Schilf,  (Jocosfasern
  und  Binsen
„  welche  zur  Verpackung  und  zum  Schutz
der  Waaren  benutzt  werden,  sind  zollfrei.
Hutgeflechte  aus  Bast  oder  Stroh
Hüte  von  Bast  oder  Stroh,  sowie  die  sogenannten ­
  Panamahüte
Stroh
Stroharbeiten
Rohr:  Bambus-  und  spanisches  Rohr
Stuhl-,  Schilf-  und  anderes  Rohr  .

-3  e

Pnd

Babel

Kg.

100

1  1

allgemeiner ­


Kop.

Babel

—  20

vertrags-



80

Pesetas

30  24

Last  I  Frk.  Happ

l|!
IOOKg.|¡

Kg.

1
.stück
i|  1
1

1
10
4

10
10

60
60
50
50

Kop.

Pesetas

30

Frk.

24

Kapp.

Krön.  Oere  ¡Krön.

07

80

—  40

I  1

18
15
2

Oere
        <pb n="215" />
        XXIX.  Papier  und  Papierwaaren.

201

ä

Tarifraässige  Benennung

li

Zoll

allgemeiner ­


traçsmäsBiger


Schweden.
Rohrwaaren,  nicht  besonders  aufgeführte,  welche  |
nicht  unter  Korbwaaren  gehören  .  .  .  .  ¡1  1
Körbe  und  andere  Korbwaaren  aus  unabgeschäl-  "
ten  Ruthen  oder  grobem  Span  ....  ;  1
„  anderer  Art  ¡i  1
Jn  der  Ausfuhr  frei.
Türkei.  jj
Strohgeflechte  für  Hüte  vertragsmässig  vom  j¡
Werthe  8*0.  l|

I  Kg.  ijKron.  Oere  !  Krön.
-  35

—  10
—  I  60

Oere

185
186
187
188
189
190
191
192

193

XXIX.  Papier  und  Papierwaaren.

Ital.-österr.-ung.
  Vertrag

Oesterreich  Ungarn.
Papierzeug,  gebleicht  oder  ungebleicht,  und  zwar  :
a)  aus  Lumpen  (Halbzeug)
h)  aus  Holz,  Stroh,  Esparto  u.  ähnlichen  Fasern
Holzfasermasse
Graues  Lösch-  und  rauhes  Packpapier, ­
  ungefärbt  ....
Ordinäre  Pappendeckel;  Theer-  und
Steinpappe
Packpapier,  geglättet  oder  gefärbt,  lackirt  oder
getheert
Pressspäne  .  .  .  »  .  (Ttal.-österr.  Vertrag)
Glanz-  und  Lederjtapjte
Schieferpapier  und  Tafeln  daraus  .  .  .  |  g,
Putzpapier,  wie  :  Bimsstein-,  Glas-,  Sand-  1  ?  ^
und  Schmirgelpapier,  Bimsstein  und  [  "3  ®
Schmirgeltuch  '
Papier,  ungeleimtes,  ordinäres,  alles  ungeleimte
Druckpapier
Papier,  nicht  besonders  benanntes
Lithographirtes,  bedrucktes  oder  liniirtes  Papier
zu  Devisen,  Etiquetten,  Frachtbriefen,  Rechnungen ­
  und  dergl.  vorgerichtetes  Papier  ;
Zeichenpapier,  Paus-,  Kupferdruckpapier
Buntjtapier
Albumin-,  Gelatin-,  Pergamentpapier,  Malerpappe
Gold-  und  Silberpapier  und  Pajiier  mit  Goldund
  Silbermustern  (echt  oder  unecht,  auch
bronzirt);  gepresstes  oder  durchgeschlagenes
Papier,  Streifen  von  diesen  Papiergattungen;
Papier  und  Pappendeckel  mit  aufgeklebter
Leinwand  (auch  Baumwollleinwand)  .  .  .
Tapeten
Formerarbeiten  aus  Steinpappe,  Asphalt  oder
ähnlichen  Stoffen  ;  a)  weder  angestrichen,  noch
lackirt,  auch  in  Verbind,  mit  Holz  oder  Eisen
hj  Formerarbeiten,  andere

Kg.

100

100

kr.

50

1  —

100  ;  1  —

100
100  j
100]
l'lOOl

100
100
100

100
looi
100,

3  —

100:'  15
100  "  15

100  1  2
100  ¡I  15

frei

frei
frei
        <pb n="216" />
        202

XXIX.  Papier  und  Papierwaaren.

i

194

195

Zoll

Tarifraässige  Benennung

11
11

allgemeiner ­


tragsmässiger


196
27a
b

Oesterreich-Ungarn.
Papierwaaren,  d.  i.  Waaren  aus  Papier  und
Pappe,  aus  Papiermasse  oder  Holzfaserinasse,
auch  in  Verbindung  mit  andern  Materialien,
sofern  sie  nicht  unter  Nr.  195  oder  höher
belegte  Kautschuk-,  Leder-,  Metall-  oder
Kurzwaaren  fallen  ;  Hutfutter  aus  Papier,
auch  mit  Geweben  überzogen
Cigarettenpapier  in  Büchein
Luxuspapeterien;  feine  Cartonnagen,  Etiquetten
und  Vignetten  mit  verschiedenen  Farben
(Chromolithographien);  Spiel  waaren,  Papierwäsche, ­
  Einbanddecken  mit  Leinwand  (auch
Baumwollleinwand)  überzogen;  auch  in  Verbindung ­
  mit  andern  Materialien,  sofern
sie  nicht  unter  höher  belegte  Leder-  und
Kurzwaaren  fallen
Etiquetten  und  Vignetten  in  verschiedenen  Farben,
Chromolithographien  in  ganzen  Bögen  nicht
zum  Aufkleben  vorgerichtet,  ohne  Gold,
Silber  oder  hronzirte  Verzierung,  nicht  gepresst ­
  oder  durchschlagen
Spielkarten  nebst  der  Stempelgebühr  ....
In  der  Ausfuhr  frei.
Deutschland.
ungebleichtes  oder  ge-Kg.



100
100

100

100
100

Kg.

fl.  kr.

15
15

f  1

f  2

Halbzeug  aus  Lumpen,
bleichtes  frei.
Halbstoif,  ungebleichter  oder  gebleichter  zur
Papierfabrikation  aus  Holz,  Stroh,  Espartó
oder  andern  Fasern,  graues  Lösch-  und
gelbes  rauhes  Strohpapier,  Pappe  mit  Ausnahme ­
  der  Glanz-  und  Lederpappe.  Schieferpapier ­
  und  Tafeln  daraus  ohne  Verbindung  ¡
mit  andern  Materialien  ;  Schleif-  und  Polir-  ¡
papier;  Fliegen-  und  Gichtpapier  ....  1100
Papier  nicht  unter  5  und  d  begriffen  ....  100
Papier,  geglättetes,  Glanz-  und  Lederpappe;  j
Pressspäne  :  100
Druck-,  Schreib-,  Lösch-  und  Seidenpapier  aller  ¡
Art,  auch  lithographirtes,  bedrucktes,  liniirtes,  j
zu  Rechnungen,  Etiquetten  und  Frachtbriefen ­
  ,  Devisen  u.  s.  w.  vorgerichtetes
Papier,  Gold-  und  Silberpapier,  Papier  mit
Gold-  oder  Silbermuster,  durchschlagenes
Papier,  ingleichen  Streifen  von  diesen  Papier-  ,
gattungen,  Malerpa]&amp;gt;ier  i  100
Formerarbeit  aus  Steinpapi»e,  Asphalt  oder
ähnlichen  Stoffen  ,  auch  in  Verbindung  mit
Holz  oder  Eisen,  jedoch  weder  an  gestrichen,
noch  lackirt  ...  j  100
Waaren  aus  Papier,  Pappe  oder  Papiemiasse,  Formerarbeit
  aus  Steinpappe,  Asphalt  oder  ähnli-  i
eben  Stoffen,  nicht  unter  fl  oder  f3  begriffen  j  100

30  :  —

3
60

Mk.  Pfg,

kr.

3  :

Mk.  Pfg.

1  '  -
4  —
o!_

10  1  —

4  —

12  ,  -
        <pb n="217" />
        XXIX.  Papier  und  Pnpierwaaren,

203

fl

“'S

Tarifmãssige  Benennung

Zoll

II
g  =  I  meiner
*  s  I'

tragemàesiger


Deutschland.

Kg.  '  Mt.  Pfg.  Mt.

32

39

45

Waaren  aus  den  vorgenannten  Steifen  in  Verbindung ­
  mit  andern  Materialien,  soweit  sie
dadurch  nicht  unter  Nr.  20  (Kurzwaaren)  ,
fallen,  und  Papiertapeten  :  100

Spielkarten  nebst  der  inneren  Abgabe
ln  der  Ausfuhr  frei.

100

Kg-Papier,

  Papiertapeten  (ameubler)  100
Papier  anderes  und  Pappendeckel  H100
Papierarbeiten  oder  Papierwaaren,  wie  Krainerwaaren
  mit  10®  o  vom  Werthe.
Spielkarten  10"'o  vom  Werthe.
Dachpappe  und  Asphaltfilz  5®o  vom  Werthe.
In  der  Ausfuhr  frei.

24  —
00  —

Frc.  I  Cent,
8  I  —
4  i  —

Dänemark.

Pfd.

Eros.  1  Oere

Pfg.

Frc.  Cent.

Krön.  Oere

190!
191  i
194;

1
I

195
193

Papier,  gröbstes,  namentlich  zum  Schreiben,
Zeichnen  oder  zum  Druck,  unbrauchbares
Makulatur-,  Pack-  und  Papp-Paj&amp;gt;ier,  mit
Asphalt,  Pech,  Sand,  Glas,Schiefer,Schmirgel,
Theer  oder  dergleichen  üherstrichenesPapier;
ingleichen  Steinpappe,  Ornamente  oder  ähnliche ­
  grobe  Arbeiten  daraus
Papier,  alles  andere,  auch  wenn  demselben  Farbe
in  der  Masse  zugesetzt,  so  wenn  es  gefirnisst, ­
  geölt  oder  auf  ähnliche  Art  behandelt ­
  ist;  ingleichen  Kreidepapier  .  .  ,
Papier  oder  Papiermasse  auf  andere  Art  verarbeitet: ­
  Papier  mit  Farbe,  welche  nicht
in  der  Masse  zugesetzt  ist,  mit  Vergoldung
oder  Versilberung,  auch  auf  dem  Schnitt,
mit  gepressten  oder  andern  Verzierungen
mit  Bildern,  z.  B,  Kupferstiche,  Stahlstiche,
Steinabdrücke,  Holzschnitte,  Photographien
'  u.  dgl.,  mit  Schrift,  Druck  u.  dgl.,  Blanquetts,
  Vignetten,  lithographirte  Handlungsbriefe, ­
  liniirtes  Papier,  Schemate  und  Tabellen,
auch  auf  Pajipe,  Zeichen-  und  Schreibvorschriften, ­
  Adresskarten  ;  Lesezeichen,  Borten,
Briefcouverts  (auch  mit  Zeugunterlage),
Düten  und  Papierbeutel,  Papier  mit  aufgeklebtem ­
  Leinen-  und  Bauniwollzeug,  Häkel-,
Stick-,  Strick-  und  andere  Musterkarten
(auf  Pappe  und  Leinen  oder  dgl.),  Globen
(mit  oder  ohne  Stativ),  Stramei,  Visitkarten
Papierarbeiten,  andere,  aus  Papier  oder  Papiermasse, ­
  hierunter  mitbegriffen  Pajiier,  beklebt
mit  Seiden-  oder  Wollenzeug
Spielkarten
Ausserdem  Stempelgebühr  8  Sch.  per  Spiel.
In  der  Ausfuhr  frei.

—  l't«

16VI

1  ,!  —  36^  8  i

1  Spiel
        <pb n="218" />
        204

XXIX.  Papier  und  Papierwaaren.

fl

409

410
411
412

413
414
415
410

417
418
419

Tarifmässige  Benennung

S  i

England.
Papier  in  der  Ein-  und  Ausfuhr  zollfrei.
Spielkarten
Frankreich.
Buntpapier,  Papier  colorirt,  inarmorirt,  gaufrirt,
mit  Metall  belegt  oder  nicht
Papier,  anderes  aller  Art
Pappendeckel  in  Blättern
„  geformt  (Papiermaché)  ....
„  a)  geschnitten  und  zu  Schachteln
in.  weissem  od.  farbigem  Papierüberzug ­
  verarbeitet  ....
„  h)  geschnitten  und  verarbeitet
Albums  und  Cartonnagearbeiten,  verziert  mit
Malereien,  Stoffen,  Holz,  geflochtenem  Stroh
und  Metallen
Bücher
Kupferstiche,  Holzstiche,  Lithographien,  Photographien ­
  u.  Zeichnungen  jeder  Art  auf  Papier
Landkarten
Noten  gestochen  oder  gedruckt  ......
(Für  unerlaubten  Nachdruck  bleibt  das  Einfuhrsverbot ­
  aufrecht.)
Etiquetten,  gedruckte,  gestochene  oder  colorirte
Spielkarten  (Einfuhr  verboten).
Böhren  und  Leitungen  aus  Asphaltpapier  .
Anmerkung:  Alle  Zölle  dieser  Gruppe  sind  unabhängig
von  den  Steuern,  mit  denen  das  Papier  nach  dem  Gesetze
vom  4.  September  1871  und  21.  Juli  1873  belastet  ist.
Anmerkung  zu  Nr.  412b:  Es  werden  Garnituren  in  unedlen ­
  Metallen  verstanden.  Die  Albums  und  Cartonnage-Arbeiten,
  welche  mit  Garnituren  aus  edlen  Metallen  versehen ­
  sind  ,  haben  für  letztere  separat  den  Bijouteriezoll
zu  entrichten.
In  der  Ausfuhr  frei.
Griechenland.
Papier  zum  Stempeln  mit  Wasserzeichen.
Anmerkung:  Die  Einfuhr  ist  nur  auf  Verordnung  der
Regierung  gestattet.
Druckpapier,  Schreibpapier  aller  Art,  weiss  oder
blau,  zu  Couverts,  Pajiier  für  Kunsttischler,
zur  Verpackung  von  Orangen  und  Citronen,
gedruckte  Bücher,  gebunden  oder  ungebunden,
im  Allgemeinen  -  -  -
Registerpapier,  bläuliches  zu  Umschlägen,  zu
Cigarren,  Lösclqiapier,  buntes  Paktier,  zu
Umschlägen  und  Plakaten
Postpapier,  feines,  mit  vergoldetem  Schnitt,
buntes,  marinorirtes,  maroquinirtes  und
gaufrirtes  Papier  für  Buchbinder,  weisses
Zeichenpapier,  vergoldetes  Papier  und  Papiertapeten ­
  im  Allgemeinen
Papier  zu  Visitkarten,  zu  Briefcouverts,  gedruckte
Wechselformulare

Dtz.
!  1
¡  Kg.
‘  100
100
100
100

100
100

100
100
100
100
100

100

100

1  1

allgemeiner ­


tragsmässiger


Oka

Lv.  Sh.  P.
-,  ai  9

Frc.  Cent
25  -
11  —
11  -
11  —

3(3  —

10  —

11  —

Lv.

Sh.

Frc.
15
8
8
8

36

70

Cent.

Frc.  Cent.  1  Frc.  Cent

—  16

—  80
        <pb n="219" />
        XXIX.  Papier  und  Paplerwaaren.

205

!l

Tarifmãssige  Benennung

II

li

13

Zoll

allgemeiner ­


vertr.igg-



i

Griechenland.
Packpapier  ohne  Unterschied  der  Farbe  und
Pappendeckel  aller  Art
Papierschachteln  mit  Kupferstichen  oder  andern
Verzierungen  zu  Zuckerwerk  etc
Papierschachteln  von  ordinärer  Pappe  zu  Oblaten
und  Pillen  etc
Bücher,  weiss  oder  liniirt,  gebunden  oder  ungebunden, ­
  zu  Registern
Spielkarten
(Stempel  für  jedes  Spiel  50  Lepta  od.  60  Cent.)
Tabaksdosen  von  Papiermaché
„  mit  Musik  lö^/o  vom  Werthe.
Larven  (Masken)  aus  Papier  .......
Thee-  oder  Kaffeetassen  von  Papiermache  .  .
In  der  Ausfuhr  frei.
Italien.

Olea  i  Frc.  Cent.  i  Frc.  Cent.
'  I  I
i;  I
1  li  —  08
&amp;gt;  -  19
1  1  33  :
1  i  —  67
1  2  —
1  1  33

1  Dti.  —  67  I
1  Oh  2  66

Kg.

Lira

Cent.

Lira

Cent.

151
152
153

,  154
155
156
157
159

158

160
161

Hadem  jeder  Art
In  der  Ausfuhr  ....
Halbzeug  von  Holz,  Stroh  und  andern  ähnlichen
Substanzen
Papier:
а)  weisses  oder  im  Zeug  gefärbtes  von  jeder
Qualität
h)  bemaltes,  vergoldetes  oder  buntes  und
Tapetenpapier
c)  Lösch-  und  grobes  Packpapier  .  .  .  .
Anmerkung:  ai  Nach  dem  Handelsvertrag  mit  Oesterreich.
б)  Nach  dem  Handelsvertrag  mit  Frankreich.
Lösch-  und  grobes  Packpapier  frei.
Landkarten
Spiel-  und  Tarockkarten
Kupferstiche,  Lithographien,  Etiquetten  u.  dgl.
Nach  dem  Handelsvertrag  mit  Frankreich  .  .
Ordinärer  Pappendeckel  aller  Art  frei.
Feiner  Pappendeckel  aller  Art  (Vertrag  m.  Oesten.)
Bücher,  nicht  gedruckte  (Register)  :
a)  in  losen  Bogen  oder  Pappe  gebunden  .  .
h)  in  Leder  oder  Pergament  gebunden  .  .
c)  in  jeder  anderen  Art  gebunden  ....
Bücher,  nicht  gedruckte  (Register):
a)  geheftet  oder  in  Pappe  gebunden  .  jy  ¿
b)  in  Leder  oder  Pergament  gebunden  [i  gl
c)  in  jeder  anderen  Art  gebunden  .  .  J  &amp;gt;  õ
Bücher,  gedruckte:
a)  ungebunden  oder  einfach  geheftet  .  .  .
b)  in  Pappe  gebunden  ...  .1  Vertrag  mit
c)  in  Leder  oder  Pergament  gebund.l  Frankreich
d)  in  jeder  anderen  Art,  in  Sammt,  Elfenb.  etc.
gebund.,  mit  Verzierung,  von  Gold  od.  Silber
Musikalien,  gedmekte
Manuscripte
In  der  Ausfuhr  frei.

100
100
100

j  100
iilOO
100

100

10
25
5

20
'iOOkg.ii  70

100  I  —

100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
|ioo
¡100

10
35
5

12
20
100
5

80

10
20

50
8

10
I  15
100

12
20

t
        <pb n="220" />
        20G

XXIX.  Papier  und  Papierwaareii.

‘I

442

448
444
445

446

T  a  r  i  f  in  ä  s  8  i  g  e  Benennung

KK

1  1

allgemeiner ­


Niederlande.
Papier  von  allen  Sorten,  Pappendeckel  und
Papiertajieten,  dann  alle  Gattungen  von
Papierarbeiten  sind  mit  5“,o  vom  Werthe
der  ein  geführten  Waarenmenge  zu  verzollen.
Portugal.
Papierzeug  zur  Fabrikation  von  Papier  frei.
Papier  jeder  Art,  ausgenommen  Schreibpapier
und  Tapeten
Schreibpapier  von  aller  Qualität  und  Farbe  .  .
Zeichnenpapier
Pajipendeckel  und  Kartenpapier
Silberpapier
Goldpapier,  gemeines
„  feines
Spielkarten
Kartenpai*ier
Koten  gedruckt,  lithographirt  oder  in  Manuscript
frei.
Geheftete  Bücher  von  weissem  Papier  ....
Pappwaaren  jeder  Art,  mit  und  ohne  Verzierungen
Seide,  auf  Papier  oder  andere  Stoffe  geklebt
Beispapier  zur  Verfertigung  künstl.  Blumen  frei.
ln  der  Ansfnhr  frei.
Rumänien.
Papier  und  Papierwaaren  :
Gemeine,  d.  i.  graue  oder  andere  Packpapiere,
einfache  oder  getheerte,  Pappendeckel,  gemeine, ­
  Glaspapier,  Schmirgelpapier  und
andere  ähnliche  100,  8
Papiere,  nicht  besonders  benannte  100;  19
Tapetenpapier  jeder  Art  100  40
Luxuspapiere,  d.  i.  Gold-  und  Silberpapier,  j
Papiere  mit  Mustern,  gepresst  oder  durchgeschlagen; ­
  Briefpapiere  mit  Monogrammen
oder  Vignetten  und  ebensolche  Couverts,  i
chinesisches  Papier;  Papierarbeiten,  ein-  1
fache,  oder  in  Verbindung  mit  anderen  !
Stoffen,  mit  Ausnahme  der  edlen  Metalle,  j
der  Edel-  und  Halbedelsteine,  der  echten  i  j
Perlen,  des  Bernsteins,  des  Gagate  und  i
Schildpatts  I  100  |  60
Tara  zu  Post  442—445:  16  in  Kisten,  6  %
in  Ballen.
Etiquetten  ,  Rechnungen  ,  Facturen  ,  Wechselformulare, ­
  Frachtbriefe  u.  dgl.,  Visitkarten,
A  dresskarten  u.  dgl.,  Wandkalender,  auch
auf  Pappendeckel  gezogene,  sogenannte
amerikanische  Kalender,  alle  Vorgenannten
gedruckt,  gestochen  oder  colorirt  T^/o  vom
Werthe.

lítíis

0109
0054
0081
00l0»/io
OOlO^io
0021  ";io
0109
0206

0168

Kg.  j  Frc.

Cent.

vertrags-



Keîs

0015

0200
1000

Frc.  Cent.
        <pb n="221" />
        XXIX.  Papier  und  Papierwaaren.

207

T  a  r  i  f  in  ä  s  s  i  g  e  Benennung

i!

11

ullgeineioer


tragsmássiger


Rumänien.
Bajipendeckel  .  geglätteter.  Pajipendeckel  aus
aufeinandergeklebteu  Bajiierblättern,  Papjiendeckel
  für  Maler  7“o  vom  Werthe.
\Vaan*n  aus  Papiermache  und  aus  Htein]iaj&amp;gt;pe,
nur  gefirnisst  oder  lackirt.  ohne  Vergoldung
und  Versilberung  und  ohne  Verbindung  mit
anderen  Materialien  als  Holz  u.  unedlen  Metallen ­
  (letztere  weder  vergold.,  noch  versilbert)
Tara  zu  Post  448;  16  in  Kisten  und  Fässern, ­
  12  in  Körben.  6  in  Ballen.
Schub-  oder  Deckschachteln  aus  Pappendeckel,
einfach  überzogen  mit  Papier,  auch  gefärbtem, ­
  vergoldetem  oder  versilbertem,  auch
mit  Etiquetten  versehen,  wie  sie  vorzugsweise ­
  im  Apothekergewerbe  verwendet  werden
Alle  anderen  Waaren  aus  zugeschnittenem
und  geleimtem  Pappendeckel  (Cartonnagearbeiten ­
  im  eigentlichen  Sinne)  mit  und  ohne
Holz  und  Glas,  mit  Pajtier  jeder  Art  überzogen, ­
  mit  oder  ohne  Verzierungen  aus
Papier  oder  unedlen,  auch  vergoldeten  oder
versilberten  Metallen
Tara  zu  Post  449  und  450:  16  in  Kisten
und  Fässern,  12  in  Körben,  6  in  Ballen.
Spielkarten,  ohne  Unterschied  der  Qualität  vom
Werthe  7  &amp;lt;&amp;gt;  o
Literar.,  wissenschaftl.  und  Kunstwerke,  u.  zw.  :
Bücher  im  Allgemeinen,  kartographische  Werke
in  fliegenden  Blättern  oder  zu  Atlanten  gebunden. ­
  Stiche.  Lithographien  und  Photographien ­
  in  fliegenden  Blättern  oder  zu
Albums  gebunden,  musikalische  Werke  gestochen, ­
  lithographirt  oder  mit  beweglichen
Typen  gedruckt  .  .
ln  der  Ausfuhr  frei.

Kg.

Frc.  Cent.

Frc.

100

28  •  —

100  ;  25  —

100

60  !  —

frei

Cent.

Russland.
Papierwaaren  :
1.  ungeleimtes  Papier  jeder  Art,  weisses  und
farbiges  ohne  Verzierungen,  sowie  liniirtes
Noten-  und  Stickmusteqiajiier  ohne  Musterzeichnungen ­
  und  satinirten  Carton  .  .  .
2.  geleimtes  Papier  jeder  Art.  weisses  und
farbiges  ohne  Verzierung,  sowie  Pajtier  und
Gewebe,  durchsichtige,  mit  Wachs  oder  Firniss ­
  getränkte  zum  Cojtiren
3.  Papiertapeten  und  Borten  hierzu  .  .  .  .
4.  Schreib-  und  Druckpajtier  jeder  Art  mit
Verzierungen,  als:  Vergoldung,  Versilberung,
aufgeklebten  Theilen,  Borten  und  Wappen,
Namenszügen,  Bildern  u.  dgl.,  desgleichen
Papierwaaren,  Briefcouverts,  Lichtschirme
und  künstliche  Blumen  aus  Papier  .  .  .

Pnd  I  Hubel
I
'  !
:  1  I  2
i'  1  !  3
I  1  5
I'  !'
||
f
ii  1  8

Kop.  Rubel  Kop.

20
        <pb n="222" />
        Post  des
Orig.-Tarifes

208

XXIX.  Papier  und  Papierwaaren,

Z  .  1  I  I

allgemeiner ­


vertrags-

  i

Tarifmässige  Benennung

3:

Russland.

Pud

Kübel;  Kop.  Kübel  Kop.  '

5.  Cigarettenpapier,  chinesisches,  zum  Ein-  H
winkeln  (Seidenpapier),  sowie  Papier  mit  'i
Verzierungen  und  Zeichnungen  zu  Typo-  I
graphie-,  Buchbinder-  und  Conditorarbeiten,  |
Papierbogen  mit  Zeichnungen  für  Spielzeug,
Stickmusterpapier  mit  colorirten  und  nicht
colorirte!!  Musterzeichnungen  ^  1
G.  Comptoir-  und  Copirbücher  mit  und  ohne
Einband  u.  Buchbinderarbeiten  aller  Art,  mit
Ausnahme  derjenigen,  welchezu§  227gehören  i  1
7.  Jeder  Art  Carton  in  Rollen  und  Blättern,  i
ausgenommen  satinirter  (P.  1)  und  aus-  :
schliesslich  aus  Holzmasse  gefertigter  (P.  8),  i
Papierröhrchen  z.  Aufwickeln  v.  Seide,  Dach-  •
pappe,  in  Salpeter  od.  Schwefel  getränktes  ^
Papier  zur  Insectenvertilgung,  desgleichen
Fabrikate  aus  Papiermache  u.  Carton  Pierre,  !
unpolirt  und  unbestrichen  und  Asbestcarton  i  1
8.  Holzpapierniasse  in  Cartonform  und  Papiermache, ­
  sowie  Carton  Pierre,  unverarbeitet  .  |  1
Anmerkung;  Lackirte  und  polirte  Fabrikate  aus  Kapier-  I
maehë  und  Carton  Pierre  werden  laut  §  181  über  hölzerne
Schnitzarbeit  verzollt;  mit  Verzierungen  aus  verschiedenem
Material  —  laut  §  227  über  Kurzwaaren.  I
In  der  Ausfuhr  frei.  |

G  —
11  —

—  '  50

22

Serbien.

Xg.

Dinar  |  Para

Dinar

Para

¡46-7

2

Papiermasse,  flüssiger  und  harter  Teig,  frei.
Papier  :
a)  Packpapier  (auch  Schrenz,  Lösch-  und  Strohpapier, ­
  auch  Düten  und  Säcke  daraus),
Pappendeckel  aller  Art,  auch  mit  irgend
einer  Substanz  getränkt  oder  überzogen
Nach  dem  österr.-serbischen  Vertrag  .
h)  Schreib-  und  Druckpapier  und  alle  übrigen
unter  a)  nicht  genannten  Papiergattungen,
ausgenommen  Cigaretten-  und  Seidenpapier
Druck-  und  Schreibpapier,  beide  auch  in  der
Masse  gefärbt
Briefpapier  aller  Art  mit  Couverts,  auch  bedrucktes,
liniirtes,  rastrirtes  Papier,  auch  in  Papier
oder  Papjiendeckel  gebunden,  Seiden-  und
Cigarettenpapier  in  Bogen
Papier,  bearbeitetes  :
a)  gefärbtes,  mehrfärbiges,  lackirtes,  bronzirtes,
durchschlagenes  Papier,  Wachspapier  auf
Leinwand  aufgeklebt,  Glas-,  Sand-  und
Schmirgelpapier
h)  bedrucktes,  liniirtes,  gezeichnetes  Papier,
Tapetenpapier,  Malerpapier,  Bordüren,
Spitzenpapier,  Briefpapier  mit  Aufschriften
und  Monogramm  oder  Zieraten  .  .  .  .

100
100

100.
100
100
100
100

20

3G

72

4

10
        <pb n="223" />
        XXIX.  Papier  und  Fapierwaaren.

209

Zoll

all  gemeiner


tragimässiger


Tarifmässige  Benennung

102
103
101

108
109
170
171
172

Serbien.
c)  Protokolle,  gebundene  u.  ungebundene,  ausgenommen ­
  Notiz-  und  Lesebücher,  Landkarten ­
  ,  Noten  und  sonstige  literarische
Gegenstände,  wenn  selbe  gebunden  oder
auf  Leinwand  aufgezogen  sind,  Papierschachteln,
  Papiersäcke
Notiz-  und  Geschäftsbücher  in  Calico  oder  Leder
gebunden,  auch  mit  Ecken  und  Beschlägen
von  unedlen  Metallen
Spielkarten
Vertragsmässig  mit  Oesterreich  .
Cigarettenpapier  und  Hülsen  daraus  ....
Vertragsmässig  mit  Oesterreich  .
Anmerkung:  Die  bei  der  Einfuhr  von  Cigarettenpapier,
zngescbnitten,  auch  in  Hücheln.  Spielkarten  unter  dem
Kamen  Trosarina  bestehenden  Abgaben  werden  längsten«
nur  noch  durch  zwei  .labre  vom  Tage  des  Ratificationsaus’tausches
  dieses  Vertrages,  und  bezüglich  der  Spielkarten,
falls  innerhalb  dieses  Termines  ein  Spielkartenstempel
eingeführt  würde,  längstens  bis  zur  Einführung  desselben,
und  zwar  in  folgendem  Ansmasse  erhoben  werden  können  :
Von  Cigarettenpapier,  ziigeschnitten,  auch  in  Hücheln,
125  Dinars  (Francs  per  100  Kilogramm  netto;  von  Spielkarten ­
  10  Dinars  (Francs)  per  Dutzend  Spiele  ;  von  parfümirter
  Seife  68  Dinars  (Francs)  per  100  Kg.  netto.
Papierwaarcn,  andere,  siehe  Kurzwaaren  Nr.  tJl
A.-Z.  2,  B.-Zahl  1.
Jn  der  Auafuhr  frei.
Spanien.
Druck-  und  Schreibpapier:
Papier  ohne  Ende,  ungeleimtes  und  halbgeleimtes ­
  zum  Druck
Vertragszoll  während  der  Dauer  des  Vertrages
mit  Belgien  .
Papier  ohne  Ende  zum  Schreiben,  zur  Lithographie ­
  oder  zum  Kupferdruck  .  .  .
„  zerschnittenes,  Bütten  -  u.  liniirtes  Papier
Anmerkung:  Für  Druck-  und  Schreibpapier  wird  kein
höherer  Zoll  erhoben,  wenn  ea  zu  Blättern  geschnitten,
zuaammengefaltet  oder  nicht,  nach  Spanien  eingeführt
wird,  solange  es  das  in  Folio-Format  beibehält;  es  zahlt
aber  nach  der  Kr.  164,  wenn  es  ein  zweites  Mal  geschnitten,
um  als  Briefpapier  zu  dienen,  eingeführt  wird.
Papiertapeten  mit  Gold,  Silber,  Wolle  oder  Glas
„  anderer  Art
Pappendeckel  und  verschiedenes  Papier:
Lösch-,  ordinäres  Pack-  und  Polirpapier
(Schmirgelpapier^
Anderes  nicht  besonders  aufgeführtes  Papier  .
Pappendeckel  in  Bogen  und  mit  ordinärem
Papier  überzogene  Pappkästchen,  welche
zum  Verpacken  von  Tüchern,  Halstüchern,
Knöpfen,  Zeugstücken  und  anderen  ähnlichen
Artikeln  dienen,  sowie  Gegenstände  aus  Pappmasse ­
  oder  Steinpappe  in  unfertigem  Zustande

¡I  I  il  I
Kg.  Dinar  !  Para  'Dinar  j  Para

100

100
100
100
100
100

—  —  20  —
100  —  i  —
100  1  —  —  i  —

Kg.

100
100
100
100

100
100

100
100

100

Pesetas

Pesetas

10  I  50  ,  10

30
56

200
27

12
40

25

50

50

10
27
48

130
23

10
35

50

50

84

85

95

Jlohtr,  General-Zolltarif.

14
        <pb n="224" />
        210

XXIX.  Papier  und  Papierwaareu.

173

VI  l  i
!  2  :
;  3  ¡I
4  '

I  9
1'I1A6!

XIII

Tarifmüssige  Benennung

Spanien.
Dieselben  Gegenstände  in  fertigem  Zustande
und  Pappkästchen  mit  Verzierungen  oder
feinem  Papier  oder  anderen  Stoffen  überzogen ­

Jn  (1er  Anufalir  frei.
Schweiz.
Schreib-  und  Löschpapier,  Wachs-,  Theer-  und
Oelpapier
Pappendeckel  aller  Art  in  'J’afeln  :
u)  gemeiner  grauer
h)  weisser  und  Presssjtäne
Druck-  und  Schreibpapier,  geleimt  od.  ungeleimt,
weiss  oder  färbig.  aber  nur  einfärbig  .  .
Papier,  mehrfärbiges  aller  Art;  Gold-,  Silberund ­
  Glanzpapier;  Glas-,  Rost-  und  Schmirgelpapier; ­
  Xotenpa]*ier;  liniirtes  Papier
Etiquetten,  Formulare,  Umschlagbogen,  Affichen,
Prospecte  aller  Art,  lithograjdiirt  oder  gedruckt ­

Papiertapeten  aller  Art
Buchbinder-  und  Cartonnagearbeit;  Papiersäcke
aller  Art;  Schreibbücher,  Agenda  u.  dgl.  .
Spielkarten
Holzfaserstoff  zur  Papierfabrikation  in  nassem
Zustande
desgl.  in  trockenem  Zustande  ist  zu  verzollen
à  00  Rappen  per  100  Kg.  nebst  Zuschlag
des  Zollausmasses  im  Verhältniss  von  00",o
für  das  Gewicht  des  Wassergehaltes,  so
dass  100  Kg.  trockenen  Holzfaserstoffes
1  Fres.  .50  Ct.  bezahlen.
Lumpen  (Hadern),  Makulatur,  altes  zerschnittenes
Tauwerk  und  andere  zur  Papierfabrikation
taugliche  Abfälle
Alle  voramieführten  Artikel  in  der  Ausfuhr

Schweden.
i!
¡'  Lumpen-  und  Papierabfälle  zur  Papiererzeugung
1!  frei.
ji  Papier:
jl  a)  Unterlage,  Press-,  Dach-,  Polir-  u.  Schniirgel-II
  papier  frei.
h)  Pack-  und  Makulaturj)ai)ier
c)  Löschpapier,  gefärbtes  und  ungefärbtes,
Druck-  und  Ku])ferdruckpa])ior
d)  Tapetenpa]der
e)  Alle  anderen,  darunter  liniirtes  Papier  .  .
Papier  vergoldetes,  versilbertes  oder  mit  anderen
Metallen  überzogenes  Papier,  welches  anders

Kg.

Zoll

allgemeiner ­


Pesetas
!

1  .50

Ter*
tragemassiger


Pesetas

1  3.-_

  I

Kg.  t  Frk.  Kapp.:  Krk.  Kapp.

100
100
100

100  ¡  7  -

100  :  IG

100
100
100
100
100

16  —
10  —
16  —
30  —
—  60

100
100

Kg.

—  00
-  I  20

Krön.  Oer«

5
9
10

Krön.  Ocre
        <pb n="225" />
        14

XXX.  Kautschuk  und  Guttapercha  und  Waaren  daraus.

211

ii

Tarif  massige  Benennung

Zoll

allffelueiner


tragsinässiger


als  in  der  Masse  gefärbt  ist.  wozu  auch
weisses  sogenanntes  Glacepapier  gehört,  sowie ­
  Papier,  welches  mit  Baumwollen-  oder
Leinengeweben  verbunden  ist
Papierwaaren  :
a)  Papierdüten  und  Briefcouverts
h)  Papiermache  und  Papiermachéwaaren  (unter
Pappen-  und  Pappendeckelwaaren).
c)  Papiertapeten  und  Borten
d)  Etiquetten,  Visit-  und  Adresskarten  .  .  .
e)  Papierwaaren  aller  Art:
unlackirte
lackirte
Pappe
Spielkarten
Anmerkung  zu  Spielkarten:  Bei  der  Verzollung  findet
auch  die  Stempelung  statt.
Visitkarten,  Adresskarten
Stickmuster
Larven  (Masken)  aus  Papier  oder  Papiermasse
und  anderen  Stoffen
Jti  der  Ausfuhr  frei.
Türkei.
Papier  und  Papierwaaren  vertragsmässig  vom
Werthe  8%.

Kg.  I  Krön.  Oere

1  I  —

1  —
1  —
1  ,
1  Spi(!  —

Kg
1
1
Stück
1

2tt
20

13
15
35
60
5
10
20
20
10

Krone  Oere

XXX.  Kautschuk  und  Guttapercha  und
Waareu  daraus.

;  197
I  198
I  199
I  200
201
I
!  202
203
,204

Oesterreich-Ungarn.
Kautschuk  u.  Guttapercha,  roh  oder  gereinigt,  frei,
„  aufgelöst
Qummifäden,  nicht  übersjionnen
Hartgummi,  auch  polirt,  jedoch  nicht  weiter  bearbeitet. ­
  Köhren,  Stäbe  etc
Schläuche  und  Treibriemen  aller  Art.  aus  oder
mit  Kautschuk,  auch  mit  Gewebelagen  oder
Drahteinlagen
Schuhwaaren,  auch  in  Verbindung  mit  Webeund
  Wirkwaaren  oder  anderen  Materialien,
sofern  sie  nicht  unter  höher  belegte  Lederoder ­
  Kurzwaaren  fallen  .......
Kinderspielwaaren
Waaren  aus  weichem  Kautschuk  (excl.  der  in  den
Nummern  200,  201  und  202  genannten)  .
Gewebe  mit  Kautschuk  überzogen,  getränkt,  bestrichen ­
  oder  durch  Zwischenlagen  von
Kautschuk  verbunden  .  .

Kg.
netto  I  fi.
100  1
100  1
100  6
100  12
100  30
100  30
I100  20
:  100  45

kr.

|!

fi.

50
50

i;

kr.
        <pb n="226" />
        Tost  des
jOrig.-Tarifes

212

XXX.  Kautschuk  und  Guttapercha  und  Waaren  daraus.

i
I  205
'  206
207

Tarifmässige  Benennung

Oesterreich  Ungarn.
Gewebe  zu  Krämpelbelegen  und  Kautscdmkdrucktücber
  für  inländische  Fabriken  zum
Zolle  von
Kleidungen  und  andere  Waaren  aus  Geweben
mit  Kautschuk  etc
Elastische  Gewebe,  Wirk-  und  Posainentierwaaren,
  auch  Arbeiten  daraus
Schuheinsätze  mit  eingeklebten  Kautschukfäden
Hartgummiwaaren
Anmerkung  des  Waarenverzeichnisses  Stopfgnmmi
  nach  Post  98:

allgemeiner ­


Kg.  11  fl.
100  ¡I  3
100  [  50
100  !  70
100  45
100  i  30

kr.

1  1
vertrags-



kr.

Die  unter  Xr.  203  fallenden  Waaren  aus  weichem  Kautschuk ­
  werden  durch  die  Verbindung  mit  grauer  Packleinwand,
Jutegeweben,  roher  Leinwand,  derlei  Segeltuch,  Zwillich  und
Drillich  ungefärbt,  von  der  Behandlung  nach  dieser  Xr.  nicht
ausgeschlossen.
Zn  den  Geweben  der  Nr.  204  gehören  alle  Bekleidnngsstoffe,
  Betteinlagen,  sowie  überhaupt  alle  mit  vnlkanisirtera
oder  aufgelöstem  Kautschuk  überzogenen,  bestrichenen,  getränkten ­
  oder  verbundenen  Zeugstoffe,  soweit  nicht  durch
Anmerkung  4  bei  Waaren  aus  weichem  Kautschuk  eine  Verbindung ­
  mit  groben  Zeugstoffen  gestattet  ist.
Laut  Anmerkung  im  Tarife  zu  Xr.  204  geniessen  Gewebe
zu  Krämpelbelegen  (künstliches  Kratzenlederi  und  Kautschukdmcktücher
  für  Zeugdruckereien  beziehungsweise  Kratzenfabriken ­
  gegen  besondere  Bewilligung  einen  Begünstigungszoll,
s.  die  besondere  Instruction  (K.-G.-BI.  Nr.  öO,  V.  B.  20  ex
1882).  Gewebe  zu  Krämpelbelegen  bestehen  ans  feineren  Geweben, ­
  Barchent  etc.,  auch  aus  Filz,  welche  entweder  nur
auf  einer  Seite  einen  Ueberzug  oder  auch  Zwischenlagen  von
Kautschuk  haben  ;  Kautschukdrucktücher  bestehen  ans  mindestens ­
  zwei,  grösstentheils  aber  aus  drei,  vier  und  mehr
Lagen  von  dichten,  dünnen  Geweben  mit  Zwischenlagen  von
Kautschuk  und  gewöhnlich  einer  Kautschukschichto  auf  der  'j
Aussenseite.  j
Elastische  Gewebe  (Nr.  206)  sind  Gewebe,  bei  denen
nebst  der  Kette  und  dem  Einschläge  aus  den  verschiedenartigsten ­
  Gespinnsten,  wie  Seide,  Baumwolle.  Wolle  etc.,
auch  Gummifäden,  nackt  oder  übersponnen,  eingewebt  oder
eingeklebt  verwendet  sind.  Im  Allgemeinen  werden  diese
Gewebe  als  Hosenträgerband  ,  Strumpfband  .  Gürtel,  Achselund ­
  Miederband.  Einsätze  für  Schuhwerk  etc.  erzeugt.
Kautschukstrümpfe  (Krampfaderstrümpfe),  umwundene,  übersponnene
  Kautschnkfaden,  Kautschukschnüre,  Kautschuklitzen
u.  dgl.  gehören  zu  den  elastischen  Wirk-  und  Posamentierwaaren.

Als  Veibindungen,  wodurch  Kleidungen  und  andere
Waaren  aus  den  unter  Nr.  204  genannten  Geweben,  dann
Arbeiten  ans  elastischen  Gewoben,  Wirk-  und  Posamenlierwaaren
  unter  Kurzwaaren  fallen,  sind  zu  behandeln:  Verbindungen ­
  mit  edlen  oder  echt  vergoldeten,  versilberten  Metallen ­
  ,  wesentliche  Ausschmückungen  mit  Seidenwaaren,
Spitzen,  künstlichen  Blumen  oder  höher  belegten  Stickereien
n.  dergl.
Bei  gefüllten  Betten,  Matratzen,  Polstern  u.  dgl.  sind
vom  Gesammtgewichte  */,  nach  der  Füllung  und  '/i  nach
Beschaffenheit  der  Ueberzüge  wie  Waaren  der  Nr.  205  oder
206  zu  behandeln.
Herren-  und  Frauenschmuck,  Nippes-  und  Toilettegegenstände, ­
  Fassungen  für  Operngucker  und  Augengläser,  Fächer
aus  Hartgummi  gehören  zu  den  Kurzwaaren  (Nr.  313).

I

In  der  Ausfuhr  frei.
        <pb n="227" />
        !

I  Post  des
piig.-Tarife8

XXX.  Kautschuk  und  Guttapercha  und  Waaren  daraus.

213

1  Zoll  1

'  allgej
  meiner

Vertrags- ­
  j
mässiger  ,

Tarifmässige  Benennung

li

17

Deutschland.
Kautschuk  und  Guttapercha:
aj  roh  oder  gereinigt,  Kautschukliornniasse
(Hartgummi),  auch  polirt  oder  mit  eingepressten ­
  Dessins  versehen,  in  Platten,
Stäben,  Böhren  u.  dgl.  frei.
h)  Kautschukfäden,  ausser  Verbindung  mit
anderen  Materialien  oder  mit  baumwollenem,
leinenem  oder  wollenem,  rohem  (nicht  gebleichtem ­
  oder  gefärbtem)  Garn  nur  dergestalt ­
  umsponnen,  umflochten  oder  umwickelt, ­
  dass  sie  ohne  Ausdehnung  noch
deutlich  erkannt  werden  können,  Kautschukplatten, ­
  auch  gelöster  Kautschuk  .  .
c)  grobe  Waaren  aus  weichem  Kautschuk,
unlackirt,  ungefärbt,  unhedruckt,  Hartgummiwaaren,
  alle  diese  Waaren  auch  in
Verbindung  mit  anderen  Materialien,  sofern
sie  dadurch  nicht  unter  Kr.  20  fallen,
übersponnene  Kautschukfaden
d)  feine  Waaren  aus  weichem  Kautschuk,
lackirt,  gefärbt,  bedruckt  oder  mit  eingepressten ­
  Dessins,  alle  diese  auch  in  Verbindung ­
  mit  anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch ­
  nicht  unter  Kr.  20  fallen  ....
ej  Gewebe  aller  Art  mit  Kautschuk  überzogen,
getränkt  oder  durch  Zwischenlagen  aus
Kautschuk  verbunden,  oder  mit  eingeklebten ­
  Kautschukfäden,  Gewebe  aus  Kautschukfäden ­
  in  Verbindung  mit  anderen  Spinnmaterialien; ­
  Strumpf-  und  Posamentierwaaren
  in  Verbindung  mit  Kautschukfäden
Anmerkungen  zu  e:
1.  Kautschukdrucktücher  f.  Fabriken  u.  Kratzenleder, ­
  künstliches,  für  Kratzenfahriken,  beide
auf  Erlaubnissschein  unter  Controle  frei.
2.  Schläuche  aus  Hanf,  Maschinentreibriemen
und  Wagendecken  aus  groben  Zeugstoffen,
in  Verbindung  mit  Kautschuk
Anmerkungen:  Unter  den  Zollsstc  von  ä  Mk.  werden  gereiht: ­
  Kautschukplatten  mit  eingewalzten  Drahtgeflechten,
Kautschuk-Treibriemen  und  -Stränge  ohne  einer  andern
Verbindung,  Kantschnk-Tifelcheu  zum  Verwischen  der
Bleistifte,  lediglich  geschnitten,  gepresste  ohne  Dessin,
unter  17  c  mit  40  Mk.,  dgl.  gefärbte,  bedruckte  oder  mit
eingepresstem  Dossin  unter  17  d  mit  CO  Mk.  -  Die  Verbindung
von  Kantschukwaaren  mit  grauer  Packleinwand,  Segeltaeh.
roher  Leinwand,  rohem  Zwillich  oder  Drillich,  oder  mit  Seilerarbeit ­
  ändert  nichts  im  Zollsätze  von  Kantschukwaaren.
Ebenso  bleiben  unwesentliche  Zuthaten.  als  :  Gurte,  Bänder,
Sehnflre,  Ansfütterungen  .  ferner  Knöpfe,  Schnallen,  Plättchen, ­
  Binge,  Kosetten,  Wappenschilder  u.  dgl..  auch  wenn
sie  aus  edlen  Metallen  bestehen,  ausser  Betracht.  Als  gefärbter ­
  oder  lackirter  Kautschuk  wird  nur  solcher  behandelt,
auf  dessen  Oberfläche  Farbe  oder  Lack  aufgetragen  ist,
nicht  aber  der  vulkanisirte  oder  der  in  der  Snbstans  gefärbte. ­
  Kautschuk  mit  eingepressten  Dessins  wird  dem  bedruckten ­
  gleichgestellt,  dangen  bleibt  das  Einpressen  od  Aufdrucken ­
  blosser  Fabrik-  u.  ähnlicher  Stempel  ausser  Rücksicht.
ln  der  Ausfuhr  frei.

Kg.

Mk.

lOOkr.

100

100

100

40

00

90

100I  24
,

Pfg.  I  Mk.

II
li

I

Pfe-1


,1
        <pb n="228" />
        214

XXX.  Kautschuk  und  Guttapercha  und  Waaren  daraus.

'M
■•n

Tarif  massige  Benennung

88

89

109
547

300

Belgien.
Kautschuk,  roh,  frei.
NB.  Zu  Kautschuk,  roh,  wird  gereiht:  Kautschukfäden ­
  und  -Platten,  nicht  geschnitten  und
ohne  Beimengung  von  Geweben.
Kautschuk,  verarbeitet,  10”/n  v.  Werth  der  Waare.
NB.  Waaren,  welche  nicht  einer  günstigeren
Classe  zugewiesen  sind,  und  die,  welche  nicht
zur  Classe  der  Kurzwaaren  od.  Möbel  gehören.
Jn  der  Ausfuhr  frei.
Dänemark.
Kautschuk,  Gummi  elasticum,  Guttapercha,  in
Blöcken  und  Platten,  auch  Band,  Riemen,
Röhren,  Schnüre,  Sohlen  und  Stangen  .  .
Andere  Arbeiten
ln  der  Ausfuhr  frei.
England.
Alle  Waaren  ans  Kautschuk  und  Guttapercha
in  der  Ein-  und  Ausfuhr  zollfrei.
Frankreich.
Kautschuk  und  Guttapercha,  roh  oder  geschmolzen
Waaren  aus  Kautschuk  und  aus  Guttapercha:
a)  rein  oder  gemischt
h)  aufgelegt  auf  Geweben,  in  Stücken  oder
auf  anderen  IMaterialien
c)  aus  elastischen  Geweben
d)  Schuhwerk  aus  Kautschuk
e)  Kleidung,  fertige
ln  der  Ausfuhr  frei.
Griechenland.
Gummi  elasticum,  unverarbeitet  '
Elastik  zu  Schuhen,  von  reiner  Seide  oder  von
Seide  mit  Baumwolle  gemischt  .  .  .
„  von  Baumwolle,  Wolle  oder  Leinen  und
Baumwolle
Schuhe  aus  Kautschuk
Ein-  und  Ausfuhr  frei.
Italien.
Kautschuk  und  Guttapercha:
a)  roh,  sowohl  fest  als  flüssig
b)  bearbeitet  in  Posamentierwaaren,  elastischen
Bändern  und  Geweben
cj  in  anderen  Arbeiten  mit  Inbegrifl'  von
Kleidungsgegenständen  und  Schuhwaaren  .
Anmerkung:  Diese  Tarifsätze  sind  auch  in  den  Verträgen
mit  Frankreich  und  Oesterreich-Ungarn  in  gleicher  Höhe
angenommen.
In  der  Ausfuhr  frei.

Sn

1  1

tragVmassiger


Kg.  I  Pro.  ,  Cent.

rfd.

Krön.  Oere

-
—  88:':

Frc.  Cent.

Krön.'  Oere

Frc.

20  I  —

Kg.
100
100
100  100
1001200  ;  —
100  i  60  !  —
100  120  i  —

Cent.  I  Frc.  Cent.

Oka

Kg.
100

100

100

Frc.

Lira

115

,  Cent.
,  UT
32
66
'  33
I  Cent
!_
!  50

20  —
100  I  —
150  '  —
60  —
120  '  —

Frc.  Cent.

Lira  Cent.

32  I  —
        <pb n="229" />
        2kXX.  KauUcbuk  and  Guttapercha  und  Waareu  daraus.

215

Tarifmässige  Benennung

il

allgemeiner ­


1  1
traçBmässiger


329
330

331
332
I
333
103
182

Niederlande.
Alle  Kautschuk-  und  Guttaperchas  aaren  werden
mit  5®/o  vom  Werthe  belegt.
Jn  der  Ausfuhr  frei.
Portugal.
Kautschuk  etc.,  roh,  nicht  bearbeitet,  roh  in
Blättern  frei.
„  verwebt  zu  wasserdichten  Stoffen
mit  seidenen
„  mit  anderen  Stoffen
„  Flaschen  und  Köhren  frei.
Andere  Gattungen
Jn  der  Ausftihr  frei.
Rumänien.
Kautschuk,  roher  oder  geschmolzener,  in  Massen
oder  Platten,  Kautschukfäden  ohne  Ueberzug
mit  anderen  Materialien
Kautschukwaaren,  und  zwar:  Gummi  wie  Waaren
aus  nicht  lackirtem,  nicht  gefärbtem  Kautschuk, ­
  auch  in  Verbindung  mit  anderen
Stoffen  (mit  Ausnahme  von  anderen  Metallen,
Edel-  oder  Halbedelsteinen,  echten  Korallen,
echten  Perlen,  Bernstein,  Gagat  und  Schildpatt) ­

Kautschuksaaren,  feine,  wie:  Waaren  aus  lackirtem, ­
  gefärbtem,  bedrucktem  Kautschuk,
auch  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen
mit  Ausnahme  der  schon  im  Artikel  330
aufgeführten
Kautschukfäden,  übersponnen,  und  zwar:  Kautschukfäden ­
  mit  Baumwolle.  Schafwolle  und
anderen  Spinnstoffen  (mit  Ausnahme  der
Seide)  überzogen,  dann  elastische  Stoffe
derselben  Art
Kautschukfäden,  mit  Seide  übers]ionnen,  und
elastische  Seidenstoffe
In  der  Ausfuhr  frei.
Russland.
Kautschuk  oder  Gummi  elasticum  und  Guttapercha ­
  in  Flaschenform  und  unverarbeiteten
Stücken,  Kautschuk  in  flüssigem  Zustande  .
Fabrikate  aus  Gummi  elasticum  oder  Kautschuk
ohne  Beimischung  anderer  Bestandtheile  .
Dieselben  mit  Beimischung  anderer  Bestandtheile ­
  mit  Ausnahme  von  Leder  und  Geweben ­

Gewebe  aus  Fäden  von  Gummi  elasticum  mit
anderen  Bestandtheilen  überzogen,  Fabrikate
aus  solchen  Geweben  und  fertige  Kleidungsstücke ­
  jeder  Art  aus  Gummi  elasticum  .  .

Kg.

100

100

100

Pad

Boîb

B«!8

1500
750

1545
772,
027-2

Kg.  !  Frc.  iCent.  i  Frc.  Cent.

100  '!  30  i  —

100  45  ’  —

90  j  —
I
50  j  —
100  '  —
label  Kop.  Babel  'Kop.
Í
—  1  30

65

6  !  —:

1  22
        <pb n="230" />
        21Ü

XXX.  Kautschuk  uud  Guttapercha  und  Waaren  daraus.

Tarifraässige  Beiieniiuiig

-O  »  |.
11  "

5=1  meiner
»•o  :

Zoll

allgetrags-




40

284
285
286
301

52  VF
^  53

Russland.
P'ussbekleidung  aus  Gummi  elasticum  oder  Kautschuk ­
  und  Guttapercha  in  Verbindung  mit
Leder,  Geweben  und  oline  dieselben  .  .  .
hl  der  Atisfuhr  frei.
Serbien.
Kautschuk  :
ct)  roh,  d.  i.  in  Stücken  oder  gegossen  in
Tafeln
h)  bearbeitet  in  Platten  oder  feinen  Tafeln,
Kautschukfäden,  ohne  Verbindung  mit  anderen ­
  Materialien,  ausgenommen  sind  Kleider, ­
  Schuhe,  Kurzwaaren  und  speciell  benannte ­
  Gegenstände
Siehe  andere  Gegenstände  aus  Kautschuk,  Guttapercha: ­
  Classe  Kurzwaaren  Kr.  61  P,  Z.  4,
Kleider  Nr.  62  B,  %.  6,  Schuhwaaren  Nr.  63  Ac.
Vertragsmässig  mit  Oesterreich-Ungarn  :
Schuhwaaren  aus  Kautschuk  vom  Werthe  6"%,.
In  der  Aui&amp;lt;fidir  frei.
Spanien.
Kautschuk  und  Guttapercha  in  unverarbeitetem
Zustande
]  »ergleichen  in  Platten,  Schnüren  und  Pöhren  .
„  verarbeitet  zu  jeder  Form  und  Waare
Gewebe  aus  Kautschuk  in  Verbindung  mit  anderen ­
  Materialien
ln  der  Aunfxdir  frei.
Schweiz.
Kautschuk  oder  Guttapercha,  rein  oder  gemischt,
geschnitten,  gesponnen,  in  Kugeln,  Platten,
Blättern,  Bremen  oder  Böhren
Kautschuk  oder  Guttapercha,  aufgetragen  auf
Gewebe  am  Stück  oder  anderen  Stoßen,
elastische  Zeuge,  Kautschuk-  und  Guttaperchawaaren
  und  Kautschuk  für  den  Bureauund
  Zeichnengebrauch,  Schuhwerk  ohne
Näharbeit
Alle  roranfiefulirlen  Artikel  in  der  Ausfuhr
Schweden.
Kautschuk,  vulkanisirter  und  nicht  vulkanisirter,
unbearbeiteter
Bearbeiteter  :
ausgewalzt  in  Scheiben  von  1  Mm.  oder  mehr
Dicke,  mit  oder  ohne  Zeugeinlage  ....
Von  geringerer  Dicke  als  1  Mm.  ohne  Zeugeinlage ­


Pnd  i  Rubel  Kop.  |Rubel

1  '10  -

Kg.  !  Dinar  Para  I  Dinar

100j:  20  —

f  I  '
100  180  -

Kg.

100
100
100
100

Kg.

100

100
100

Kg.
1
1
1

Pesetas

5
1
3
Frk.

16

Kop.

l’ara

Pesetas

10  5
75  —
85

Rapp.  1  Frk.

20

Krön.  Der«

94

10
75
50
75

Ru  pp.

Krön.  Oere
        <pb n="231" />
        I

XXXI.  Wachstuch  und  Wachstaffet.

217

fl

Tarifmässige  Benennung

Sn

Zoll

allgemeiner


Yertraç»-



Schweden.
Mit  Zeugeinlage  wird  verzollt  wie  Gewebe,
siehe  unter  Gewebe.
Schläuche  zu  Wasserleitungs-  und  Gasröhren,
dann  Puffer
Schnürstiefel  und  Ueberschuhe  aus  Kautschuk
mit  Pelzwerk  besetzt,  wie  Kautschukkleider
s.  Anmerkung.
Kautschuk  in  Holzhülsen,  eingefassten  ....
Andere,  nicht  besonders  aufgeführte  Sachen
aus  Kautschuk,  welche  nicht  auf  Maschinen,
Geräthe  oder  Werkzeuge  oder  deren  Theile
hinweisen  und  darnach  zollfrei  waren  .  .
NB.  Kleider  aus  Kautschuk  mit  einem  Aufschlag
von  20'’,0  zu  dem  Zollsatz  von  04  Gere  per
1  Kg.
Filz,  mit  Kautschuk  überzogen,  ebenso  doppelte
Gewebe,  zusammengefügte  durch  eine  Kautschuk-Auflösung ­

In  der  Ausfuhr  frei.
Türkei.
Kautschuk  und  Guttapercha  und  alle  Waaren
daraus  vertragsmässig  vom  Werthe  8'/#.

Kg.

jtron.

Oero

94

04

1  1  75

Oere

XXXL  Wachstucli  und  Wachstaffet.

208
209
210
211
212

Oesterreich-Ungarn.
Wachstuch,  grobes  und  zwar:  Wachspackleinwand, ­
  unbedruckt;  Asphaltleinwand  .  .  .
Wagendecken  aus  groben  Zeugstoffen  mit  Gel,
Theer  oder  Gelcompositionen  überzogen
oder  getränkt
Dicke  Fussbodenbeläge  aus  Wachstuch,  Linoleum,
Camptulikon  und  ähnlichen  Compositionen  .
Wachstuch,  nicht  besonders  benanntes,  auch
Wachsmousselin
Wachstaffet
NB.  Wachntuchwaarun  aus  groWni  Wachstuch  werden  unter
gemeine  Lederwaaren,  dagegen  fokhe  au*  Wachstuch,  nicht
besonders  l'enanntem.  Wachsmousselin  oder  Wachstafet  erzeugt ­
  unter  feine  l.ederwaare  gereiht.
A  nmerkungen  :
1.  Als  grobes  Wachstuch  Oinbedruekte  Wachnpackleinwand
  und  Asphaltleinwand)  nach  Nr.  208  ist  nur  da»  aus
grauer  l’ackleinwand  (Nr.  l.lb)  oder  Jute-,  Sack-  und
Packstoffen  (Nr.  M8)  hergestellte  grobe,  blos  getlmisste
oder  getheerte  l’ack-  und  Deckmaterial  zu  behandeln;
dasselbe  ranas  daher  wie  die  betreffenden  rohen  Gewebe
auf  die  vorhandene  Kettenfadenzahl  geprüft  werden.
2.  Wagendecken  der  Kr.  20«  bestehen  zumeist  aus
starker,  dichter  Flachs-  oder  Hanfleinwand  (auch  Segeltuch) ­
  und  unterscheiden  sich  durch  den  deutlich  hervortretenden
  Oel-  oder  Theergernch  von  den  mit  Kautschuklösung ­
  priparirten,  gewöhnlich  ans  starken  Baurawoll-Kg.


100
100
100
100
100

fl.  kr.
2  :  —
10  —
10  I  -
20  j  —
26  I  —

fl.  I  kr.

I
        <pb n="232" />
        218

XXXI.  Wachstuch  und  Wachstaflet.

3

40

54

138
139

Tarifmässige  Benennung

stoffen  hergestellten,  daher  weicheren  Decktüchem  der
Nr.  204.  Eingenähte  Ringe,  Stricke  n.  dgl.  zur  Befestigung
dienendes  Material  bleibt  bei  der  Tarifirung  ausser  Betracht. ­
  —  Wagendeckenstoffe,  welche  mit  Fettstoffen,
Mineralseifen  u.  dgl.  blos  derart  appretirt  sind,  dass
sie  das  Ansehen  der  rohen  Gewebe  behalten,  sind  wie
letztere,  beziehungsweise  zu  Wagendecken  fertig  adjnstirt,
wie  genähte  Waaren  nach  Nr.  176  zu  behandeln.
3.  Unter  dicken  Fussbodenbelägen  der  Nr.  210  werden
Wachstnchparquetten,  Läufer  u.  dgl.  mit  stärkeren
Schichten  von  geleimtem  und  gefirnisstem  Deckmaterial,
dann  ans  Camptulikon  oder  Linoleum  (Gemenge  von
erweichten  Kantschukabfallen  oder  oiydirtem  Leinöl  mit
Korkspänen,  Holzmehl  n.  dgl.)  oder  ähnlichen  Compositionen,
  alle  diese  bedruckt  oder  nnbedrnckt,  mit  oder
ohne  Unterlagen  von  groben  Zeugstoffen  verstanden.
Belagstoffe,  welche  weniger  als  2  Mm,  stark  sind,  gehören ­
  zu  Nr.  211.
4.  Unter  nicht  besonders  benannt  es  Wachstuch  und
Wachsmousselin  (auch  Wachsleinwand,  Wachsbarchent, ­
  Ledertuch.  Malertuch,  Oeltuch)  nach  Nr.  211  werden
gröbere  und  feinere  Baumwoll-,  Leinen-  oder  Wollengewebe ­
  verstanden,  welche  entweder  mit  biegsamen,
farbigen,  unbedruckten  oder  bedruckten  Firnissschichten
oder  Lacken  überzogen  oder  mit  Wachs,  Oel,  Theer,
Harzen  oder  anderen  chemischen  Compositionen  wasserdicht ­
  gemacht  oder  durch  Lagen  aus  diesen  Stoffen  verbunden ­
  sind.  Derlei  präparirte  Seidengewebe  sind  als
Wach  staffet  nach  Nr.  212  zu  behandeln.
In  der  Ausfuhr  frei.
Deutschland.
Wachstuch,  Wachsmousseliii,  Wachsleinwand:
a)  grobes,  unbedrucktes  Wachstuch  (Packtuch)  .
b)  anderes,  auch  Ledertuch,  Buchbinderleinen
(Buchbinder-Zeugstoff)
c)  Wachsmousselin,  Wachstaffet
Anmerkung:  Wachsmousselinwaaren  aus  grobem,  unbedrucktem ­
  Wachstuch  werden  wie  grobe,  ans  feinem  Wachstuch, ­
  Wachsmousselin,  Wachstaffet  u.  dgl.  wie  feine  Lederwaare
  behandelt.
In  der  Ausfuhr  frei.
Belgien.
Wachsleinwand  aller  Art  vom  Werthe  10®,o-In
  der  Ausfuhr  frei.
Dänemark.
Wachstuch  und  gespartelte,  bemalte,  lackirte,
gefirnisste,  mit  Oel  getränkte,  wie  auch  getheerte
  Waaren:
n)  wenn  der  Stoff  ganz  oder  zum  Theil  Seide  ist
b)  in  anderen  Fällen
In  der  Ausfuhr  frei.
England.  .
Wachstuch,  Wuchsmousselin  und  alle  mit  Oel,  il
Wachs  oder  Firniss  getränkten  Stoffe  in  der  ii
Ein-  und  Ansftthr  zollfrei.  |¡

s  a

Zoll

allgemeiner ­


tragsmässiger


Kg.  Mk.  Pfg.

100,  12  —
100'  30  —
100'  50  —

Mk.  Pfg.

Pfd.  I  Krön.  Oere

1  —
-  33  Vs

Krön.  Oere
        <pb n="233" />
        XXXI.  Wachstuch  und  Wachstaflfet.

219

Tarifmässige  Benennung

Zoll

allgemeiner ­


TertragB-



351
887

84

28

101

421
422

423

Frankreich.
Wachsleinwand
Wachsleinwand  zum  Verpacken,  zur  Möblirung,
Behängen  und  anderem  Gebrauche  .  .  .
dto.  englisches  Leder  (moles'cine)  ....
In  der  Ausfuhr  frei.
Griechenland.
Wachstuch  aller  Art
In  der  Ausfuhr  frei.
Italien.
Wachstuch  aus  Leinen:
a)  für  Fusshöden  und  getheerte  Gewebe  .  .
h)  von  jeder  anderen  Art
Begünstigt  nach  dem  Handels-  und  Schitffahrtsvertrag
  zwischen  Italien,  Oesterreich
und  Frankreich.
Wachstuch  aus  Flachs  oder  Hanf:
a)  für  Fussböden  und  getheerte  Gewebe  .  .
h)  von  jeder  anderen  Art
Genähte  Gegenstände  aus  Wachstuch
zahlen  wie  die  betreffenden  Gewebe  mit
einem  Zuschlag  von  10%.
Wachstuch  aus  Baumwolle:
a)  für  Fussböden  und  getheerte  Gewebe  .  .
h)  von  jeder  anderen  Art  .
In  der  Ausfuhr  frei.
Niederlande.
Wachstuch.  Wachsmousselin  und  Arbeiten  daraus,
als:  Manufacturwaare,  vom  Werthe  5»/o.
In  der  Ausfuhr  frei.
Portugal.
Wachstuch  für  Bodenbeläge
Wachstuch  und  fertige  Waaren  daraus  .  .  .
Ledertuch  frei.
Malertuch  frei.
In  dei'  Ausfuhr  frei.
Rumänien.
Wachstuch  und  getheerte  Stoffe:
Wachstaffet,  seidener
Wachs-  und  Theertucb,  so  wie  es  zur  Verpackung ­
  und  Bedeckung  der  Waaren,  für
Fussböden  u.  s.  w.  benützt  wird  ....
Wachstuch  feines  zum  verschiedenen  Gebrauch,
einfach  gefärbt  oder  gemustert,  nach  Mass
oder  in  Stücken

•Kg.
1001
100
100

Olea
1

Kg.
100
100

100
100

100
100

Frc.
30
30
30

Frc.
1

Lira
25
50

Cent.

Cent.
06

Cent.

Frc.
15
15
25

Frc.

Lira

Cent.

Cent.

Cent.

25
50

Kg.
100
1

Reil

1000

Kg.  i|  Frc.
i|
100  ¡140

20
40

Reil
0054-5

Cent.  Frc.  Cent.

100  15  30

100

40  '  —
        <pb n="234" />
        220

XXXI.  Waclistucb  und  Wachstaflfet.

Tarifmässige  Bene  ii  nun  g

II

Zoll

allgemeiner ­


tragsmässiger


424

194

200

11

287e
288e
22  Vß
23

Rumänien.
Getheerter  und  Asphaltiilz  zur  Verkleidung
der  Schiffe,  zur  Bedachung  und  anderem
Gebrauche
In  der  Ausfuhr  frei.
Russland.
Wachsleinwand  und  Wachstuch  aller  Art  mit
Ausnahme  des  seidenen  200)  und  Fabrikate
daraus;  desgleichen  mit  Farbe  gründirte  Leinwand ­
  für  Malerei,  Hanfschläuche  für  Feuerlöschapparate, ­
  Hanfeimer  und  mit  Tlieer  getränktes ­
  Segeltuch  (Brezent)
Seidener  Wachstaffet  und  Wachstuch  ....
In  der  Ausfuhr  frei.
Serbien.
Wachstuch  ;
a)  gemeines,  d.  i.  zur  Bedeckung  von  Wägen
und  Waaren  aus  grober  Leinwand  mit  Theer
oder  andern  Compositionen  imprägnirt  od.
bestrichen
h)  feineres,  d.  i.  für  Tischbedeckung,  Ueberzug
  für  Kleider,  für  Verpackung  und  ähnliche ­
  von  welch  immer  einen  Stoft'  .  .  .
In  der  Ausfuhr  frei.
Spanien.
Wachsleiuwand  und  Oeltuch  zu  Tep|»ichen  und
zum  Verpacken
Dergleichen  anderer  Art
In  der  Ausfuhr  frei.
Schweiz.
Wachsleinwand  zu  Möbeln  für  Behänge  u.  s.  w.,
Wachstaffet
Wachstuch,  gemeines,  und  Oelleinwand  zur  Verpackung ­
  .............
In  der  Ausfuhr  }¿0  Happen.
Schweden.
Gewebe  mit  anderer  als  Kautschuk  überzogenen
wasserdichten  Masse,  Wachsleinwand  und
andere  lackirte  oder  gefirnisste  Stoffe:
a)  Decken
h)  andere  Arten
In  der  Ausfuhr  frei.
Türkei.
Wachstuch,  vertragsmässig  vom  Werthe

Kg.  Frc.  Cent.  Frc.

100

Pud

50
Rubel  Eop.l  Rubel

1  Í1  -

Kg.  I  Dinar  Para

100
100
Kg.

100
1

Kg.
100
100
Kg.

30  —

36

Pesetas

32
1

50

Rapp

Frk.
16
3
Krön.  !  Oere

-  25
—  60

Cent.

Kop.

Dinar  Para

Pesetas

21  I  65
—  I  65

Frk.

Rapp.

Krön.  Oere
        <pb n="235" />
        XXXII.  Leder  uud  Lederwaaren.

221

XXXII.  Leder  und  Lederwaaren.

8
o

Tarifitiässige  Benennung

1  Zoll

1  aUge-1
  meiner

tragsmässiger


214
215

216

217

218
219
11

Oesterreich-Ungarn.
Leder,  gemeines,  d.  i.  nicht  unter  Nr.  214  und
215  genanntes,  auch  zugeschnitten,  schwarzes ­
  Kinds-  und  Rossleder,  auch  gezogen
oder  genarbt,  in  ganzen  oder  halben  Häuten
Anmerkung:  Schaf-  und  Ziegenfelle,
gegärbte  (nicht  weiss-  oder  sämisch  gar),
auch  gespalten,  nicht  gefärbt
Sohlleder  und  Sohllederabfälle
Leder,  feines,  d.  i.  schwarzes  Leder  mit  Ausnahme ­
  der  unter  Nr.  213  genannten  Rindsund ­
  Rosshäute,  Handschuhleder,  Corduan,
Maroquin,  Safhan,  sowie  alles  gefärbte,
lackirte  und  bronzirte  Leder,  dann  Leder
mit  eingepresstem  Dessin,  Pergament  .  .
Lederwaaren,  gemeine,  d.  i.  Waaren  aus  gemeinem ­
  (nicht  weissgarem  oder  sämischgarem)
  Leder,  sowie  aus  schwarzem,  auch
gezogenem  oder  genarbtem  Rinds-  und  Rossleder ­
  oder  grobem  Wachstuch,  Sattler-,
Riemer-  und  Taschnerwaaren  aus  behaarten
Fellen,  aus  rohen  Jutegeweben,  grauer  Packleinwand, ­
  rohem  Zwillich,  Drillich,  Segeltuch ­
  und  anderen  groben  rohen  Leinengeweben, ­
  auch  Gurten
Lederwaaren,  feine,  d.  i.  Waaren  aus  weissgarem,
sämischgarem  Leder,  Pergament  oder  aus
unter  Nr.  215  genanntem  feinen  Leder,  aus
nicht  besonders  benanntem  Wachstuch  oder
Wachstaffet;  Sattler-,  Riemer-  und  Taschnerwaaren ­
  aus  den  unter  Nr.  216  genannten
Zeugstoffen,  gebleicht,  gefärbt,  dann  aus
Fussteppichzeug
Die  unter  Nr.  216  und  217  genannten  Waaren,
auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,
sofern  sie  nicht  unter  höher  belegte  Kautschuk-, ­
  Metall-  oder  Kurzwaaren  fallen.
Schuhwaaren  aller  Art  aus  oder  mit  Leder,  auch
in  Verbindung  mit  Webe-  und  Wirkwaaren
oder  anderen  Materialien,  sofern  sie  nicht
unter  Kurzwaaren  fallen
Handschuhe,  lederne  (auch  blos  zugeschnittene  oder
in  Verbindung  mit  Webe-  und  Wirkwaaren)
Vertragsmässig  mit  Italien
Anmerkung:  Leder,  künstliche»,  wird  wie  Sohlenleder  behandelt. ­
  Beinleder,  Lederabschnitzel  und  Abfälle,  d.  i.
Hautabschnitzel  von  den  Uftrbereien,  alte  abgenützte
Lederstücke,  Lederfalzspäne  und  sonstige  nicht  mehr  als
Leder,  sondern  lediglich  zur  Leimerzeugung  geeignete  Aballe, ­
  wird  zollfrei  behandelt.
Unter  Tarif  Post  21  ft  werden  gereiht:  Maschinentreibriemen ­
  aller  Art  ans  Leder,  Wachstuch  etc.,  genäht,  geflochten, ­
  gegliedert,  genietet,  dann  alle  ans  Gurten,  Filz
oder  Qewebelagen  mit  Fettstoffen  imprägnirten  oder  gefirnissten ­
  etc.

Kg.

100

100
100

fl.  kr.

9  -

6  —
18  —

fl.  kr.

100  18  -  ii  -

100  !  25  i  —

100

85  I  —

100

35

100  I  50
100  —

40
        <pb n="236" />
        222

XXXII.  Leder  und  Lederwaaren,

-l

T  a  r  i  f  m  ä  s  sig  e  Benennung

Sn

allgemeiner


tragsmäBsiger


21

21c

21b

Unter  Tarif  Post  214,  Treibriemenleder,  d.  i.  stark  gefettetes, ­
  auch  in  Streifen  geschnittenes,  ungefärbtes,  weder
gekittetes  noch  in  anderer  Weise  zu  Kiemen  verbundenes
Leder  (Alph.  W.-V.).
In  der  Aui^fnhr  frei.

Deutschland.
Leder  und  Lederwaaren;
a)  Leder  aller  Art  mit  Ausnahme  des  unter  h
genannten,  ungefärbtes  und  gefärbtes  Juchtenleder, ­
  Pergament,  Stiefelschäfte  ,  .  .
h)  Sohlenleder,  sowie  Brüsseler  und  dänisches
Handschuhleder,  auch  Corduan,  Maroquin,
Saffian,  gefärbtes  Leder  mit  Ausnahme  des
unter  a  genannten,  lackirtes  Leder  ,  .  .
Anmerkung  zu  h:  Halbgare,  sowie
bereits  gegärbte,  noch  nicht  gefärbte  oder
weiter  zugerichtete  Ziegen-  und  Schaffelle
c)  grobe  Schuhmacher-,  Sattler-,  Riemerund
  Tuschnerwaaren,  sowie  andere  Waaren
aus  ungefärbtem  oder  blos  geschwärztem
lohgaren  Leder,  oder  aus  rohen  Häuten,
alle  diese  Waaren  auch  in  Verbindung  von
anderen  Materialien,  soweit  selbe  nicht
unter  Kurzwaaren  fallen
d)  feine  Lederwaaren  von  Corduan,  Saffian,
Maroquin,  Brüsseler  und  dänischem  Leder,
von  sämisch-  und  weissgarem  Leder,  von
gefärbtem  und  lackirtem  Leder  und  Pergament, ­
  auch  in  Verbindung  mit  anderen
Materialien,  soweit  selbe  dadurch  nicht
unter  Kurzwaaren  fallen  ;  feine  Schuhe
aller  Art
e)  Handschuhe
Anmerkung  zu  c  und  d:  Urobo  Schuhmacher-  und
Taschnerwaaron  aus  grauer  Packloinw.md,  Segeltuch,  roher
Leinwand,  rohem  Zwillich  oder  Drillich,  oder  grobem  unbedruckten
  Wachstuch  werden  wie  grobe,  Waaren  aus
feinem  Wachstuch,  Wachsmousselin,  Wachstatfet  u.  dgl.
wie  feine  Lederwaaren  behandelt.
Treibriemen  zu  Maschinen  von  lohgarem,  lohrothem
  oder  dergleichen  blos  geschwärztem
Leder,  sowie  aus  rohen  Fellen  (sofern  sie
nicht  in  lediglich  zugeschnittenen  und  nicht
weiter  bearbeiteten  Gurten  bestehen),  auch
mit  Unterlagen  oder  Zwischenlagen  von
Zeugstoif
Anmerkung:  Nach  einer  Entscheidung  des  kgl.  prensa.
Finanz-Ministeriums  vom  8.  Februar  1883  sind  alle  unbehaarten ­
  ,  ungefärbten  halbgaren  oder  bereits  gegärbten
Schaf-  und  Ziegenfelle,  welche  dem  Ausstreichen  oder
Aussetzpn,  Bimsen,  Fetten,  Glänzen,  Krispein,  Pantoffeln,
Falzen,  '  Blanchiren,  Narben  etc.  unterworfen  worden  sind,
im  Sinne  des  Zoll-Tarifs  als  zugerichtet  anzusehen  und
mit  18  Mk.  per  100  Kg.  zu  verzollen.  Das  blosse  Spalten
dieser  Felle  ist  nicht  als  Zurichtung  anzusehen.
Ledertapeten,  sowie  auchimitirte,  aus  stark.Papier
Rossschilder,  lohgare
ln  der  Ausfuhr  frei.

Kg.
100
100
100

;  100

100
100

100

100
100

Mk.  Pfg.
18  —
36  —
3  -

50  —

70  —
100  I  —

50  -

70
36

Mk.  Pfg.
        <pb n="237" />
        XXXIl.  Leder  uud  Lederwaaren.

223

i'

T  a  r  i  f  111  ä  8  s  i  "  e  Benennung

II

Z  o

:  :  1

allgemeiner ­


ver-  ,
traga-  t
m&amp;amp;ssiger  j

40

Belgien.
Bohe  Häute  und  Pergament  frei.
Ziegen-  und  Schaffelle,  geloliete,  und  Zickelfelle,
weissgar  gemachte
dgl.  gefärbte,  vernirte,  lackirte,  maroquinirte
Häute  und  zugerichtetes  Pelzwerk  .  .  ,
ln  anderer  Weise  zugerichtete  Häute  (der  geloheten
  und  gegärbten  Häute)
Waaren  aller  Art  aus  Leder  und  Fellen,  welche
nicht  mit  Bücksicht  auf  ihre  Verwendung
einer  günstigeren  Tarifclasse  zugewiesen
werden  können  (Maschinen-  und  mechanische
Vorrichtungen),  Sattler-  und  Schuhmacherwaaren,
  Handschuhe  etc,  vom  Werthe  IQOo-Anmerkung:
  Siehe  auch  Kurzwaaren.
ln  der  Ausfuhr  frei.

Kg.

Frc.

Cent.

Frc.

Cent.

100  ¡I  10  —  I
100  ji  30  —  ,
100  l|  15  —

212
i
i
213
212
213

!  420

421
422
423
424

Dänemark.
Leder,  von  Fellen  und  Häuten  bereitete:
gefärbte,  geschwärzte,  geglättete,  lackirte  oder
bronzirte,  mit  Vergoldung  oder  Versilberung,
aufgedruckten  oder  gepressten  Figuren  versehene ­
  oder  auf  ähnliche  Art  ausgestattete,
ingleicheu  Chagrin,  Corduan,  Maroquin,
Saffian  und  Pergament
Andere
Lederarbeiten  :
Handschuhe,  auch  in  Verbindung  mit  anderen
Stoffen,  sowohl  genähte  wie  zugescbnittene
Andere  Arbeiten  aus  Leder,  nicht  besonders
tarifirt
In  der  Ausfuhr  frei.
England.
Häute,  Felle  und  Leder  in  der  Ein-  uud
Ausfuhr  zollfrei.
Frankreich.
Häute,  bearbeitete:
Häute,  lackirte  oder  zu  Saffian  zubereitete
gefärbte  Hammelfelle
„  andere
andere  Ziegen-,  Hammel-  und  Lammfelle  .  .
andere  nicht  besonders  benannte
Arbeiten  aus  Häuten  oder  Leder:
Stiefeln
Halbstiefeln  für  Männer  und  für  Frauen  .  .
Schuhe
Bindriemen  für  Holzschuhe  .
Handschuhe  aus  Lamm-  und  Kalbsleder,  einfach ­
  genähte
„  gesteppte
„  aus  Ziegen-  oder  Behleder,  einf.  genäht
„  „  -  r  r  gesteppt

Pfd.  Krön.  Oere

Krön.

Oere

1  f  --  25
1  I:  —  IG
1  1  50
1  —  33'/,

'  Kg.  '  Frc.
100,  74
100  56
100  74
100  10
100  50
Paar
1  2
1  1
1  —
mt.  62
Dtz.
1  1
1  1
1  2

—  'i  60
—  li  48
—  ;  60
—  ;  10
-  ,  20

25
75

1
1
55

50
50

1
1

Cent.

60
50

80
75
25
        <pb n="238" />
        224

XXXII.  Leder  und  Lederwaaren.

i'l

Tarifmässige  Benennung

Zoll

allgemeiner ­


traggmässiger


425
426
427
428
429
430
431
432

Frankreich.
Sattlerwaareu,  feine  (mit  Ausnahme  der  Sättel)
Männersättel
Damensättel
Sattlerwaaren,  grobe
Treibriemen
Röhren  aus  Leder
Koffer  aus  Holz  oder  Pappendeckel  mit  Leder
überzogen
Saffianwaaren,  biegsame  ;
„  harte
Andere
In  der  Ausfuhr  frei.
Griechenland.
Sohlenleder,  bereitetes,  in  grossen  und  kleinen
Stücken,  Juchten  gefärbt  und  ungefärbt,
Fahlleder  im  Allgemeinen
Schweinsleder  und  ägyptisches  mit  Walkererde
zubereitet
Schläuche,  genähte,  ungebrauchte
„  „  gebrauchte  u.  Butterschläuche
Kalbleder,  gefärbt  und  ungefärbt,  Schaf-  und
Ziegenfelle,  maroquinirte  in  grossen  oder
kleinen  Stücken,  als  Sohlleder,  weissgares
Leder  aller  Art,  gefärbt  oder  ungefärbt.  .
Kalbleder,  lustrirtes,  im  Allgemeinen  in  grossen
und  kleinen  Stücken  zu  Schuhwerk,  sowie
Saugziegenleder
Lederwaaren  :
Streichriemen  auf  Holz  oder  ohne  solches
Hosenträger  mit  Leder  an  den  Enden  .  .
Koffer,  lederne
Sattlerwaaren  :  Sattel  ohne  Zugehör  ....
„  Zugehör  zu  Satteln,  Zäume
Steigbügel,  Netze  ....
Schuhe  für  Frauen,  seidene,  ohne  Unterschied
der  Grösse
„  von  Zeugstoffen  aller  Art  ....
„  von  Maroijuin  oder  Leder  aller  Art,
Kinderschuhe  von  Leder  ....
„  für  Männer,  von  lackirtem  Leder,  Biber,
Leinwand,  Maroquin  und  Kalbleder  .
„  für  Männer,  von  ordinärem  Leder,  für
Matrosen,  Arbeiter,  Jäger  ....
Hausschuhe  (Babuschen)  für  Frauen,  einfach
oder  mit  Goldstickerei  (siehe  Kurzwaaren)
Blasebälge,  lederne,  für  Schmiede  ....
„  „  „  Küchen
Gürtel  und  Riemen,  lackirto  lederne  Riemen,
Degengehänge  mit  bronzenen  Schnallen  .  .
Riemen,  lackirte,  oder  anderes  lackirtes  Leder
zu  Mützen,  Gürteln,  Strohhüten,  Bauchgurten, ­
  Bandolieren,  Steigriemen  etc.  .  .

Kg.
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100

Oka

1
Dtzd.
1
Oku
1  St,

1  Oka

I  Paar
1  St.

I  Dtid

1  Oka

Frc.
200
10
12
50
62
62

13

26
15

Cent

Frc.
160
6
8
40
50  I  —
50  !  —

Cent.  !

74  '  —  !|  60
200  :  —  160  I
150  !  —  120  I
100  —  80

Frc.  Cent.'  Frc.

80
09
21
11

99
67
32
31
99
62
97
99
32
66
66
66
40
32
66

Cent.
        <pb n="239" />
        XXXII.  Leder  und  Lederwaaren.

22Õ

I

Tarifmässige  Benennung

■2  i

Zell

»llgemeiner


vêrmassiger
  ,

Griechenland.
Maschinenriemen,  lederne  aller  Art
Etuis  zu  Brillen,  Barbiermesser,  Cigarren  etc.
von  gemeinem  oder  farbigem  Leder  .  .
„  feiner  gearbeitet,  wie  Portefeuilles,  Portemonnaies, ­
  Schmuekkasten,  vom  Werthe
ISOfl  oder  Fres.  20'S2Vo.
Handschuhe,  lederne,  ohne  Unterschied  der
Qualität,  Façon  oder  Farbe
In  der  Ausfuhr  frei.
*  Italien.
Häute,  Felle,  Leder  und  Lederwaaren  nach  der
Eintheilung  des  italienischen  Zolltarifs  :
102  I  «)  Häute  und  Felle,  rohe,  frische  oder  trockene,
nicht  geeignet  zu  Pelzwerk,  frei.
In  der  Ausfuhr  .
h)  Häute  und  Felle,  rohe,  frische  oder  trockene,
geeignet  zu  Pelzwerk
In  der  Ausfuhr  .
c)  behaart,  gegärbte,  feine
d)  behaart,  gegärbte,  gemeine
e)  einfach,  ohne  Haare  aus  der  GArbekufe  genommen ­
  und  nicht  weiter  verfeinerte  .  .
f)  maroquinirte  von  jeder  Farbe  .....
g)  lackirte
Ii)  ohne  Haare  gegärbte  und  verfeinerte,  nicht
besonders  benannte
i)  gegärbte  Ziegen-  und  Lammfelle  ....
Ä  )  zu  Schäften,  Oberleder  etc.  zugeschnittene,
sowie  in  Streifen  zu  Hüten,  Zoll  wie  die  betreffenden ­
  Felle  m.  einem  Zollzuschlag  v.  10»  o.
103  Leimleder  und  Lederabfalle
Lederwaaren  :
100  Pferdegeschirr:  a)  einfaches
h)  verziertes
107  Sättel
108  Sattlerarbeiten,  nicht  besonders  benannte  .  .
Nacli  d.  Handelsverträge  mit  Oesterreich-Ungarn  :
Sattlerwaaren  mit  Ausnahme  von  Pferdegeschirr ­
  und  Sätteln  .  .  .
Arbeiten  aus  unbehaart  gegärbten  Fellen,  mit
Ausnahme  der  Handschuhe,  der  Schuhwaaren,
der  Koffer  und  Kurzwaaren  aus  Leder  .  .
171  Felleisen  j.-|
170  Schuhwaaren:  Lg
a)  Stiefel,  Stiefeletten,  Halbstiefel  .  .  .1  ^
fj)  von  jeder  andern  Art  I  g
172  Arbeiten  aus  unbehaart  gegärbten  Fellen,  nicht?  c
besonders  benannte  |  g
109  Lederhandschuhe  jeder  Qualität,  auch  nur  ein-j  J
fach  zugeschnitten  Ij
Alle  nicht  speciell  als  zollpflichtig  bezeichneten
Waaren  in  der  Ausfuhr  frei.
Ilolttr,  General-Zolltarif.

Üka
1
1  Dti.

IPaar

Kg.

100
100
100
100
100
100
100
100
100
100

100
100
100
imiLI
mh

100

100
ist.
Paar
100
100
Kg.
100
Paar
100

Frc.

Cent.

Frc.  i  Cent.

1  06

—  40

—  •  60

Lira  Cent.l  Lira  Cent

2  ;  20

2  i  20
60  '  —
30  I  —
2.1  !  —
80  i  —
100  —
30  i  —
20  !  —

60
90
900
60

110  ¡
70  I
70
20

110
ii
—  !  50

—  '  .10  —

.10  —
0

.10
        <pb n="240" />
        226

XXXII.  Leder  und  Lederwaareu.

T  a  r  i  f  ni  ä  s  s  i  ar  e  H  e  ii  e  ii  n  u  ii  &amp;lt;r

310

317
318

310

Niederlande.
Häute,  Felle,  Leder  aller  Art,  dann  Lederarbeiten
für  Sattler,  Riemer,  Schuster,  Felleisenmacher ­
  etc.  werden  vom  Werthe  mit  3"o
belegt.
Anmerkung:  Trommelfelle,  rnnd  geschnitten  und  anf  der
inneren  Seite  glatt  geschaht,  sind  zollfrei.
J»  der  ÄHKfnltr  frei.
Portugal.
Lederabfälle  und  Abschnitzel  von  Leder  frei.
Häute  und  Felle,  roh  oder  zugerichtet,  vom  Rind,
Schaf,  Ziegen,  Schweinen,  Pferden,  Eseln
und  Mauleseln  :
frisch
getrocknet  '
Felle  für  Mützen  frei.
Alle  anderen  vom  Werthe  21'8"/o.
Gegärbt  mit  Rinde:
brasilianisches  Leder
Rindsleder,  gegärbt
Alle  anderen  ^  .
Zubereitet  mit  anderem  Material.  Bockleder  (Kid)
von  allen  Farben  und  Appretur  ....
Gegärbte  Häute,  farbige,  maroquinirte,  Maroquins ­
  und  lackirte  Häute
(Franz.  Nachtragsconvention  vom  6.  Mai  1882.)
Pergament  frei.
Andere  Gattung
Lederwaaren  ;
Handschuhe,  appretirt  oder  nicht
Portefeuilles,  Cigarren-  und  Geldtaschen  etc.
Waaren  aus  Maroquinleder  und  andere  nicht
speciell  aufgeführte  Gegenstände  ....
Stiefel  und  Schuhe  mit  Ledersohlen  ....
Andere
Koffer,  Reise-  und  Handtaschen.  Spielkästchen ­
  etc.  vom  Werthe  25’75»,q.
In  der  Atit^fulir  frei.
Rumänien.
Häute,  rohe
Häute,  rohe,  in  der  Ausfuhr
Leder  (gegärbte  Häute)  und  zwar  :
Leder,  gemeines,  nicht  besonders  benanntes  .
lieder,  feines,  wie  gefärbtes,  mit  Ausnahme
des  blos  geschwärzten  Leders,  gepresstes,
lackirtes,  vergoldetes  oder  versilbertes,
ebenso  weiss-  und  sämischgefärbtes  Leder,
Handschuhfelle,  Maroquin-,  Corduan-Leder,
sogenannte  Castorfelle  etc
Stücke  von  bearbeiteten  Fellen  und  Häuten
aller  Art

1  1

!  mS¡r

Kg.  I  Gld.  Cunta

Kg.

1  Pmut
\h

IPaar

Kg.
100
100
100

100
100

lieis

0005-45
0008-17

0010-0
0054-5
0218-1
0817-5
0300
0218
0109
0206
0515
0412
206

Frc.
1
40

70
5

Cent

Gld.  '  Cent«

Reis

400
200

Frc.  Cent.
        <pb n="241" />
        15*

XXXll.  Leder  und  Lederwaarcn,

227

323

324  I

I  32."

32(3  !

327
328  i

84

I'-Ss

Zoll

Tarifmässige  Benennung

l^AL

allgemeiner ­


Tertrags-



187

Rumänien.
Lederwaarcn,  und  zwar:
Gemeine,  wie  Schuhmacher-,  Sattler-,  Riemer-,
Taschnerwaaren  aus  gemeinem  Leder,  auch
in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,  mit
Ausnahme  der  im  Art.  445  genannten  .  .
Feine  (mit  Ausnahme  der  Handschuhe),  nämlich
die  im  vorhergehenden  Artikel  aufgezählten,
auch  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,  mit
Ausnahme  der  im  Art.  445  genannten  .  .
Hölzerne  Koffer,  mit  einem  groben,  dichten  Gewebe ­
  überzogen,  auch  in  Verbindung  mit
unedlen  Metallen
Reise-,  Lager-  und  Jagd-Artikel,  dann  andere
Taschner-  und  Sattlerwaaren  aus  starkem
Wachstuche  oder  anderen  starken  Geweben,
auch  in  Verbindung  mit  Leder,  Holz  und
unedlen  Metallen
Lederne  Handschuhe  aller  Art  vom  Werthe  7®,o.
Schuh  werk  (Stiefel,  Halbstiefel,  Schuhe)  aller
Art,  aus  Zeug
Anmerkung  zu  Lederwaaren:  Fechthandschuhe  und
Fechtplastrons,  lederne  Jacken  und  Beinkleider  und  ledernes ­
  Bettzeug  unterliegen  der  Zollbehandlung  der  Lederwaaren.
AUe  nicht  speciell  als  zollpflichtig  hezeichneteu
Waurm  iu  der  Ausfuhr  frei.
Russland.
Häute,  bearbeitete  :
1.  kleine:  gegärbte,  mit  Alaun  getränkte  und
weissgare,  dgl.  Saffian,  Glacé-,  Sämischleder ­
  und  Leder  jeder  Art  für  Hand-  und
Fussbekleidung  zugeschnitten
2.  grosse:  Ochsen-,  Kuh-,  Pferde-  u.  Schweinehäute, ­
  gegärbte,  mit  Alaun  getränkte,  weissgare, ­
  Wallross-  und  Treibriemen,  sowie
auch  Pergament
3.  lackirtes  Leder  jeder  Art  ....  !
Anmerkung:  Abschnitzel  von  bearbeiteten  Hinten  unterliegen ­
  derselben  Zollgebühr  wie  die  Hiute,  zu  denen  sie
gehören,  Abschnitzel  von  rohen  unbearbeiteten  Hinten
werden  laut  §  26,  P.  5  durchgelassen.
Lederfabrikate  :
1.  Fussbekleidung  jeder  Art,  mit  Ausnahme
deijenigen  von  Kautschuk  oder  Hamenschuhe ­
  aus  Seidenzeug
2.  Fussbekleidungen  für  Hamen  aus  Seiden-  I
zeugen,  fertig  und  halbfertig
3.  Handschuhe,  lederne  aller  Art,  mit  Aus-  !
nähme  von  Fechthandschuhen,  sowie  Fabrikate ­
  aller  Art  aus  Sämisch-,  Glacéleder,
Schuhwerk  und  chirurgische  Apparate,  ausgenommen ­
  §  233
NB.  Für  zugeschnittene,  aber  nicht  genähte ­
  Handschuheist  die  halbeZollgebühr,  Li.
zu  entrichten.

Kg.
100
100
100
100!
100

Pud

Frc.  j  Cent.'l  Frc.  Cent.

45  ^  —
90  —
21  —
45  —
I
90  :  —

Rubel  '  Eop.

Rubel  Kop.

Pfd.
1

—  60
1  !  20

2  :  44
1  !  22
        <pb n="242" />
        Post  des
Orig.-Tarifes

228

XXXII.  Leder  und  Lederwaaren.

Zoll

Tarifmässige  Benennung

Russland.
4.  Pferdegeschirr  mit  Zugehör,  Sattel  und
Sattlerwaaren,  Felleisen,  Reisesäcke,  ledernes ­
  Jagdzeug  u.  dgl.  Waaren,  Fechthandschuhe, ­
  lederne  Bücher  und  Portefeuilles,
überhaupt  Lederfabrikate  aller  Art,  die
nicht  besonders  aufgeführt  sind  .  .  .  .
Lederhand  zum  inneren  Besatz  von  Hüten,  gesteppt ­
  oder  mit  gepressten  Rändern,  dgl.  zu
Fussbekleidungen,  zugeschnittenes,  gestepptes ­
  Leder
Treibriemen,  lederne,  für  Webstühle  .  .  .  .
Treibriemen,  nicht  zusammengenähte,  selbst
wenn  selbe  mit  Maschinen  importirt  werden
In  der  Ausfuhr  frei.

-2  S

allgemeiner ­


trag«-mässiger


Pfd.

|Rubel

Kop.

Babel  Kop

1
1  Pud

45

-  45
5  —
5  —

Î

13  III
64  I

Serbien.
Leder:
a)  gegärbtes  aus  Schaf-,  Lamm-,  Ziegen-  und
Kitzfellen
h)  gegärbtes  von  Rind-,  Büffel-,  Schweine-,
Kameel-,  Esel-,  Hirsch-,  Pferde-,  Fohlen-,
Maulthier-,  Kälber-  und  Hundshäuten  .  .
c)  Sohlenleder  oder  Imitation,  Blankleder,
nicht  lackirt,  Leder  für  Opankenmacher,
ohne  Unterschied
d)  alles  übrige  Leder,  wie  immer  bearbeitet,
gefärbt  oder  nicht,  lackirt,  bronzirt  oder
ähnlich  bearbeitet
Vertragsmässig  mit  Oesterreich-  Ungarn:
Sohlenleder  und  anderes  gemeines  Leder,  d.  i.
naturfarbiges  braunes  oder  schwarzes,  auch
gewichst,  genarbt,  gezogen,  aber  nicht
bronzirt  oder  lackirt
Sattler-,  Leder-  und  Handschuharbeiten:
Kummete,  Kissen  in  Verbindung  von  Holz,  mit
Leder,  Leinwand  oder  sonstigen  Materialien
überzogen
Alle  übrigen  Waaren  aus  Leder,  wollenen
Geweben,  Baumwolle,  Leinen  oder  sonstigen ­
  Materialien,  in  oder  ohne  Verbindung
mit  anderen  Materialien,  ausgenommen  Gold,
Platin  und  Silber,  Gold-  oder  Silberdraht,
oder  vergoldetem  und  versilbertem  Draht,
sowie  Sattel,  Zügel,  Geschirre,  Halfter,  Silaw,
Cuburlik,  Kissen,  Säcke,  Gurte,  Riemen
und  ähnliche  Gegenstände;  hierzu  gehören
auch  Polster  und  Decken  und  Aehnliches  aus
Leder,  ausgenommen  Handschuhe  .  .  .  .
Alle  vorher  benannten  Waaren,  wenn  selbe
mit  Gold  oder  Silber  oder  mit  vergoldetem
oder  versilbertem  Draht  gestickt  sind  .  .
Anmerkang:  Unter  gestickten  Waaren,  welche  vorstehend
benannt  wurden,  versteht  man  nur  jene,  welche  auf  Geweben ­
  oder  sonst  vollständig  bearbeiteten  Materialien  mit

Kg.
100
100
100
100
100
100

100

100

Dinar  Para
30  —
36  —
50  i  —
120  ,  -

Dinar  Para

60

240

600

30  —
        <pb n="243" />
        XXXII.  Leder  und  Lederwaaren.

229

S

Tarifmässige  Benennung

1  Z  o

1  1

allge-1
  meiner

tragsmäaaiger


US

194

!  195

196

.  197
198
i  199
I  200
201
;  202
I  20:1
I

(4IIII
!  45
28DIÍI

der  Hand  oder  Maschine  gestickt  sind,  nicht  aber  jene,  ln
welchen  der  Stoff  beim  Weben  gestickt  wurde.  (Siehe
auch  Kurzwaaren  Nr.  61  B,  Z.  5.)
Schuhwaaren:
u)  aus  Holz,  in  Verbindung  mit  Leder  oder
gewöhnlichen  Materialien
h)  Opanken  aus  rohem  Leder  oder  aus  Opankenleder ­

c)  alle  übrigen  Schuhwaaren  aus  welch  immer
für  einem  Materiale,  nur  nicht  mit  Oold
oder  Silber  verziert  oder  mit  vergoldeten
oder  versilberten  Gespinnsten  gestickt  .  .
(J)  Schuhwaaren  aus  welch  immer  für  einem
Materiale,  wenn  selbe  mit  Gold  oder  Silber
verziert,  oder  mit  vergoldeten  oder  versilberten ­
  Gespinnsten  gestickt  sind  ....
Handschuhe,  lederne,  nicht  gefüttert  ....
Anmerkung:  Handschuhe  dieser  Art  sind  im  serbischen
Original-Tarif  unter  Post  62  C,  d.  i.  Kleiderreingereiht.
Vertragsmässig  zwischen  Oesterreich  -  Ungarn
und  Serbien,  dann  Deutschland  und  Serbien:
Schuhwaaren  aus  Leder,  Kautschuk  und  Zeugstoffen ­
  vom  Werthe  6%.
In  der  Ausfuhr  frei.
Spanien.
Ungegärbte  Häute  und  Felle
Anmerkung:  Die  aus  nicht  europäischen  Ländern  eingefnhrten
  ungegärbten  Felle  und  Häute  Dir  je  HM)  Kg.  nur
•i  Pesetas  weniger  Zoll.
Lackirte  Felle,  gegärbte  und  zugerichtete  Kalbfelle ­

Zoll  zur  Post  195,  welcher  auf  die  Vertragsstaaten ­
  Anwendung  findet,  so  lange  die  Verträge ­
  mit  Belgien  und  Frankreich  bestehen
Andere  zugerichtete  Häute,  einschliesslich  des
Sohlenleders
Zoll,  welcher  auf  die  Vertragsstaaten  Anwendung ­
  findet,  so  lange  die  Verträge,  mit
Belgien  und  Frankreich  bestehen  ....
Leder,  zu  Maroquin  verarbeitet
Felle  zur  Bekleidung  oder  zum  Putz  in  natürlichem ­
  oder  zugerichtetem  Zustande  .  .  .
Dergleichen  in  fertigen  Waaren  (Pelzwaaren)
Handschuhe,  lederne
Schuhwerk  .
Riemer-  und  Taschnerwaaren
Andere  Gegenstände  aus  Leder  oder  mit  solchem
überzogen
In  dei-  Ausfuhr  frei.
Schweiz.
Leder  aller  Art
Leder-  und  Schuhwaaren  aller  Art
Häute  und  Felle,  rohe,  im  Tarif  nicht  besonders
benannte

Kg.  j;  Dinar  Para

100
100
100

60  —
120  —
1240  —

Dinar

Para

100  ¡600  —
100  800  —

Kg.
100
100
100
'100
!  100
100
100
100
100
100
100
100

Kg.
100
100
100

Pesetas
12  '  60
5  -
2  —
1  —

Pesetas
10  15  I

—  64  I  —

9
32
8
3

to
75

8
18
5
2

50
85

5('
25
3:1
65
15

5  —  r  4  58

Frk.  l&amp;lt;app.||  Frk.  Rapp.
8  —
80  —

—  60
        <pb n="244" />
        230

\XX11I.  Kürschuerwaaren.

I

Tarif  »lässige  Benennung

Schweiz.
29  II  Häute  und  Felle,  gegärbte,  zugerichtete,  noch  in
Haaren,  zu  Sattler-  und  Kürschnerarbeit  etc.,
Rauchwerk
In  der  Ausfuhr  ¿0  Happen.
Schweden.
Häute  und  Felle:  Alle  Arten  zubereitete  Felle,
die  nicht  zu  Pelzen  dienen  (mit  Ausnahme
von  Sohlenleder,  Randsohlleder,  weissgegärbtem
  Leder,  sowie  sämischem  Leder)  .  .  .
Sohlenleder  sowie  Bindsohlenleder,  auch  weissgegärbtes
  (alaungares)  sowie  Sämischleder  .
Leder  anderer  Sorten,  auch  lackirtes  ....
Lederwaaren,  nicht  besonders  aufgeführte  werden
mit  20o/o  Aufschlag  auf  Leder  verzollt,  aus
welchem  sie  an  gefertigt  sind.
Lederne  Handschuhe  aller  Art  und  mit  Leder
überkleidete  Zeughandschuhe
Handschuhleder,  auch  zugeschnittene  Handschuhe
Schuhe  von  Wollfilz  mit  Ledersohlen  ....
„  „  „  ohne  Ledersohlen,  wie
Wollfilz
„  von  Seide  und  Halbseide
„  von  anderem  Zeuge,  nebst  denjenigen
von  Saffian,  Corduan,  gefärbtem,  gepresstem ­
  oder  bedrucktem  Leder  ....
„  mit  Pechdraht  genäht,  sogen.  Seestiefel
„  mit  Holzsohlen
„  anderer  Arten  (von  Wollfilz  und  Segeltuch)
Sattlerwaaren,  nicht  besonders  aufgetührte.  aller
Art
Mützenschirme
In  der  Ausfuhr  frei.
Türkei.
Häute,  Felle  und  Leder  von  Ochsen,  Kühen,
trockene
Sohlenleder,  alles  andere  Leder,  Lederwaaren
aller  Gattungen  vertragsmässig  v.Werthe  8%.
,  ln  der  Ausfuhr  frei.

1  1

allgemeiner ­


vertrags-



Kg.
100
Kg.

Frlt.  Rapp

Frk.  ¡Rapp.

Kron.|  Oere  1  Krön.

1  ii  —

—  i  47
15
50

Oere

2  40
—  ,  «10
2  —

1  40

Oka
1

94
50
60

l’iant.  l’ava  Piaat.  Para
--  :  89  :

XXXIII.  KUrschnerwaaren.

220J

Oesterreich-Ungarn.
Pelzwerk,  zugerichtet,  nicht  confectionirt;
a)  aus  gemeinen  Fellen  .  .  .  .  .
h)  aus  feinen  Fellen

Kg.
100
100

fl.  kr.
10  —
50  —

fl.  kr.
        <pb n="245" />
        I  Post  dea
lOrig.-Tarife»

XXXllI.  Kürschnerwaareii.

251

221

28

Tarifmâssige  Benennung

Oesterreich  Ungarn.
Pelzwerk,  confectionirt  :
n)  aus  gemeinen  Fellen
h)  aus  feinen  Fellen
Anmerkungen:
1.  Unter  Pelzwerk  zugerichtet  werden  behaarte  Thierfelle ­
  und  Häute,  auch  Vogelbälge,  auf  der  Fleischseite  halb
oder  ganz  bearbeitet,  auch  gefärbt,  gerupft,  geschoren
oder  mit  eingezogenen  anderen  Haaren,  sowie  Tbeile
derselben  «Kehlen,  Schweife,  Wammen  etc.)  verstanden.
n)  Zum  nicht  confectionirten  Pelzwerk  (Xr.  220)
gehören  :  Pelzstücke.  Pelzsäcke,  ungefütterte  Pelztafeln ­
  aus  Fehrücken,  Fehwammen.  Bisam-,  Hamster-,
Billichmänseu  (Suslizky-),  Kaninchen-,  Hanskatzenfellen,
  sowohl  in  Quadrat-  als  in  Spitz-  (Kotonden-)
Form  zusammen  genäht,  aber  noch  nicht  weiter  für
einen  bestimmten  erkennbaren  Zweck  zugeschnitten.
Pelzstückchen  (Pelzabschnitzel),  ferner  Angora-  und
Schafdecken  blos  ans  einem  Stück  geschnitten,  jedoch ­
  weder  gefüttert  noch  in  irgend  einer  Art  montirt.
ö)  Zum  confectionirten  Pelzwerk  (Sr.  221)  gehören: ­
  Alle  für  (lamirungen  zi  geschnittenen  Streifen,
für  einen  bestimmten  Zweck  abgepasste  oder  zugeschnittene ­
  Pelzbesätze  und  Pelzfutter,  zusammengenäht ­
  oder  nicht,  Pelzdecken  ungefütterte  (mit  Ausnahme ­
  der  unter  a  genannten  Pelztafaln,  Angoraund
  Schafdecken),  sowie  alle  gefütterten,  gamirten
oder  montirten  Pelzdecken,  ferner  Boas,  Pelerinen,
Muffe  (auch  Muffblätteri,  sowie  fertige  nicht  überzogene ­
  Pelze,  Mützen,  Handschuhe,  Schuhe,  Stiefel,
Fnsssäcke  etc.
Kleidungen  ans  Pelzwerk  ohne  Unterschied
mit  seidenen  Ueberzügen,  sowie  solche  aus  gemeinem
Pelzwerk  mit  anderen  als  seidenen  Ueberzügen.
werden  nach  Nr.  176.  Kleidungen  aus  anderen  Webeund
  Wirkwaaren  als  Seide  hingegen,  und  Lederhandschuhe, ­
  welche  mit  feinem  Pelzwerk  überzogen,  gefüttert ­
  oder  verbrämt  sind,  nach  Nr.  221.  6  als
confectionirtes  Pelzwerk  aus  feinen  Fellen  behandelt.
2.  Als  gemeine  Kelle  (Nr.  220,  n.  221,  n)  werden
behandelt  :  Schaf-,  Lamm-  und  Sterblingsfelle  oder
Zmascheln  (mit  Ausnahme  der  Astrachan-,  Krimmer-  und
feinen  persischen  Lammfelle),  Ziegen-  (auch  Angora-),
Hauskatzen-,  Hasen-,  Kaninchen-,  Bisam-,  Hamster-,
Dachs-,  Opossum-,  Murmelthier-,  gewöhnliche  Fuchsund
  Wolfsfelle,  Schakal-,  Hunds-  und  Kofferseehundsfelle, ­
  gemeine  Schoppen  (Waschbär-),  braune  n.  schwarze
Bären-,  Reh-,  Hirsch-,  Kennthier-  und  Hyänenfelle,  dann
Kalbs-,  Kinds-,  Büffel-,  Ksel-,  Pferde-  n.  Schweinshäute.
Alle  anderen  zugerichteten  Felle.  Häute  und  Vogelbälge ­
  gehören  zum  Pelzwerk  aus  feinen  Fellen  (Nr.  220,  4
und  221,  6).
Gemeine  behaarte  Felle  (Kalbfelle.  Kindshäute  u.  dgl.)
auf  der  Fleischseite  zu  Schuhoberleder  appretirte  (gefettete,
geschwärzte  oder  gefärbte)  sind  wie  Leder  zu  behandeln.'
Künstliches  Pelzwerk  aus  verwebten,  aufgenähten  oder  aufgeklebten ­
  Federn  «der  Haaren  ist  wie  Pelzwerk  aus  feinen
Fellen,  confectionirt  oder  nicht  confectionirt,  zu  behandeln.
Jn  der  Amfuhr  frei.
Deutschland.
Kürschnerarbeiten  :
«&amp;gt;  überzogene  Pelze,  Mützen,  Handschuhe,  gefütterte ­
  Decken,  Pelzfutter,  Besätze  u,  dgl.
h)  fertige  nicht  überzogene  Schafspelze,  desgleichen
  weiss  gemachte  und  gefärbte,  nicht
gefütterte  Angora-  od.  Schaffelle,  ungefütterte
Decken,  Pelzfutter  und  Besätze  ....
Jn  der  Ausfuhr  frei.

Kg.
100
100

Kg.
100
100

fl.  kr.
40  —
ßOO  -

Z  •  1  1
;!

fl.  kr.

■Mk.  Pfg.

150

6  :  —

Mk.  Pfg.
        <pb n="246" />
        232

XXXIII.  Kürschuerwaaren.

||l
i  &amp;lt;21

•10

212
214

215

•138

131

165
164

T  a  r  i  f  in  ä  s  s  i  Cf  e  Benennung

Belgien.  Kg.
Pelzwerk,  zugerichtetes  100
Pelzwaareii,  fertige,  vom  Werthe  lO^o-In
  der  Ausfuhr  frei.
Dänemark.  pfd.
Felle  für  Kürschner  1
Arbeiten  daraus  :
Handschuhe,  auch  in  Verbindung  mit  anderen
Stoften  1
Andere  nicht  besonders  tarifirte  1
In  der  Ausfuhr  frei.
England.
1‘elzii'erk  und  Kürschnerwfiarcn  in  der  Einund
  Ausfuhr  zollfrei.
Frankreich.
Pelzwerk,  zugerichtetes  od.  in  genähten  Stucken
mit  Ausnahme  des  Folgenden:
1.  Seewolf  und  Seeotter
2.  liobbe  und  Bue-backs
3.  graue  Eichhörnchen  und  (Irauwerksacke
4.  Hamster  und  weisse  Kaninchen  ....
5.  Astrachan  moirirt  und  gekräuselt  in  Fellen
und  Talujijien  .
6.  Weisse  Hasen  und  Beutel  aus  weissen
Hasenfellen
7.  Ziegenfelle  und  Ziegenfelltafeln
Pelzwerk,  bearbeitet,  confectionirt  :
a)  gemeines
h)  feines
Pelzwerk,  nicht  besonders  benanntes  ....
In  der  Ausfuhr  frei.
Griechenland.
hn  (jrieehischen  Tarif  nichl  speciell  aufucfnlni.
Italien.
Kürschuerwaaren,  nicht  besonders  benannte:
a)  aus  feinen  Fellen  gemacht  .\  Vertrag  mit
h)  aus  gemeinen  Fellen  gemachtf  Frankreich.
Muffe  von  Fellen  :  ¡I
a)  feine  ^  100
h)  gemeine  |'  100
In  der  Ausfuhr  frei.  r

Niederlande.
Bearbeitetes  Pelzwerk  und  Kürschuerwaaren
weiden  in  der  Einfuhr  vom  Werthe  mit  Sofo  belegt.
In  der  Ausfuhr  frei.

Zoll

allgemeiner ­


tragsm&amp;amp;aaigei


Frc.
30

Krön.

Kg.  i;  Frc.

Kg.

I  100
!  100

Cent.

Oero
25

50  ¡.
33','s'!

Frc.

Krön.

Cent.  Frc.

Cent.

Oere

Cent.

1  60

100  I  —

Lira  ’  Cent.
i
600  :  —
300;  —
600  —
300  ;  —

1
5
10

Lira
600
800

60

Cent.
        <pb n="247" />
        XXXI11.  Kürschuerwa&amp;amp;reii.

233

ä|

Tarifmässige  Benennung

II

Z  o

1  1

allgemeiner ­


Tortrags-



320

321

322

85

39e

Portugal.
Aile  Kürschnerwaaren  vom  Wertlie  25",u.
Rumänien.
Pelzwerk,  d.  i.  alle  auf  der  einen  Seite  halb
oder  ganz  bearbeitete,  auf  der  anderen  Seite
aber  behaarte,  nicht  weiter  verarbeitete  Felle
und  Häute
Kürschnerwaaren  und  zwar:
Hohe  (d.  i.  1.  alle  Arbeiten  aus  Pelzwerk,
ohne  Verbindung  mit  ander.  Bestandtheilen.
z.  B.  ungefütterte  Decken,  Pelzfutter.  Pelzbesätze ­
  und  Taluppen,  und  2.  weissgemachte
'und  gefärbte,  nicht  gefütterte  Angora-  und
Schaffelle)  dann  fertige,  nicht  überzogene
Schafpelze
Fertige,  d.  i,  alle  nicht  besonders  benannte,
z.  B.  überzogene  Pelze,  Muffe.  Mützen.
Handschuhe,  gefütterte  Decken
In  der  Ausfuhr  frei.
Russland.
Bauchwerk  :
1.  Felle  jeder  Art.  mit  Ausnahme  der  besonders
benannten
2.  Felle  von  Zobeln,  Schwarzfuchs,  Blaufuchs,
Iltis,  Chinchilla,  Seebären-  und  Seebiberfelle
3.  Bisamrattenfelle  oder  Muskrat  und  Bisamrattenschwänze, ­
  sowie  Bären-.  Beutelthier-,
Kaninchen-,  Tiger-  u.  dgl.  Pelle  ....
•1.  Fuchs-,  Marder-  und  Fischotterfelle  in  die
Häfen  des  Archangelschen  Gouvernements
von  den  dortigen  Küstenbewohnern  eingeführt ­

Anmerkung:  In  die  Häfen  de«  Gouvernement*  Archengel
von  der  Ortshevölkerung  eingefflhrte  Felle  von  Wnllroeeen.
Hentbieren,  Seehunden  und  Heuten  und  jeder  Art  Kencbwerk
  rnesiKcher  Production  und  euf  ruexitchen  Schiffen
eingefühlt,  wird  zollfrei  dnrchgelesxen,  mit  Ansnehme  der
im  Punkt  4  genennten  Felle.
Gefärbte  und  hearheitete  Schafsfelle  werden  lent  Pkt.  3
dieses  Paragraphen  verzollt,  rohe  Schefsfelle  aber  laut
§  26,  Punkt  5.
Alles  genähte  Pelzwerk  (eigentliche  Kfirschnenvearei,
Kleidungsstücke,  welche  nicht  mit  Tuch  oder  irgend  einem
Zeug  überzogen  sind,  werden  nach  jj  S5  je  nach  Fellen,
ans  welchen  selbe  verfertigt  sind,  verzollt.
In  der  Ausfuhr  frei.
Serbien.
Pelzwerk,  genähtes  für  Unterfutter:
1.  von  Schafen,  Ziegen,  Lämmern,  Kitzen  .  .
2.  von  edleren  wilden  Thieren,  als:  Marder,
Biber,  Hermelin,  virginischen  und  russischen

Kg.

100

100
100
Pud

Frc.  I  Cent.

60

Frc.  I  Cent.

55
140

Rubel  '  Kop.  ;  Babel  :  Kup.
I  I
15  I  —  i

30  I  —

5  i  50

5  I  50

¡liar  1  rara

Kg.

100

60  —

Dinar  Para
        <pb n="248" />
        234

XXXlll.  Kürsehnerwaareu.

198
199

2$  niB
60JT

Tarifmässige  Benennung

Füchsen,  sowie  auch  Astrachan  od.  Imitation
hiervon  und  von  Federthieren
3.  von  allen  übrigen  Thieren  unter  1  und  2
nicht  benannt
In  (1er  Ausfuhr  frei.

Spanien.
Felle  zur  Bekleidung  oder  zum  Putz  in  natürlichem ­
  oder  zugerichtetem  Zustande  .  .  .
Pelzwaaren  d.  i.  fertige  Waaren  aus  Fellen  .  .
Jn  (1er  Ausfuhr  frei.

Schweiz.
Unter  der  Benennung  Rauchwerk,  d.  i.  gegärbte,
zugerichtete  Felle
Kürsehnerwaareu,  fertige,  als  Pelze  etc,  .  .  .
In  der  Ausfuhr
Schweden.
Pelzwerk,  unzubereitetes  :
Ziegen-,  Renthier-,  Robben-,  Elenthier-,
Hirsch-,  Reh-,  Hasen-,  sowie  Schaffelle
mit  Ausnahme  der  grauen  Krümmer  und
echtem  Kalmuck
dto.  unzubereitetes  :
Biber-,  Iltis-  ,  Bisam-,  Marder-,  Nerz-,
Zobel-,  Schwarz-  und  Blaufuchs-,  sowie
(Itterfelle
Andere  Arten
Pelzwerk  zubereitetes,  lose  od.  zusammengeiiälit:
Ziegen-,  Renthier-,  Robben-,Elenthier-,  Hirsch-,
Kängunih-,Reh-,  Hasenfelle,  sowie  Schaffelle
mit  Ausnahme  von  grauem  Krümmer  und
echtem  Kalmuck
dto.  alles  übrige  Zubereitete  wird  so  verzollt,
wie  im  un  zubereiteten  Zustande,  mit  einem
Zuschlag  von  20''/o.
dto.  fertige  Kleidungsstücke  aus  Pelzwerk  mit
Ueberzug  ,  sowie  Schafspelze  ,  Muffe,
Kragen  u.  s.  w.  werden  wie  das  Pelzwerk
verzollt,  aus  welchem  sie  bestehen,  mit
einem  Zuschlag  von  20%.

In  der  Ausfuhr  frei.

Türkei.

Kürsehnerwaareu  vertragsm.  vom  Werthe  8^q.

Zoll

allgemeiner ­


tragsmäsBiger


Kg.
100
100

Kg.
100
100
100

Kg.

Dinar  Para
*600  —
120  —

Dinar

Pesetas
—  04
9  —

Frk.  Kapp.

30  —
-  ,  20

Para

Pesetas
—  50
8  '  25

Frk.  Kapp.

Krön.

Oero

25

40
50

24

Krön.  Oere
        <pb n="249" />
        XXXIV.  Holz-  und  Ueinwaareii.

235

XXXIV.  Holz-  und  Beinwaareii.

Z  0

1  1

meiner

Tertiwgs-



fl

222

223

224
225
226

227
228
229

230

Tarifmässige  Benennung

Oesterreich  Ungarn.
Gemeinste  Holzwaaren,  d.  i.  grobe  Böttcher-,
Drechsler-  und  Tischlerwaaren  aus  Holz,  auch
blos  gehobelte  Holzwaaren  und  Wagnerarbeiten ­
  ;  grobe  Maschinen  (auch  Drehbänke,
Mangen,  Mühlen,  Pressen,  Spinnräder  und
Webestühle);  grobe  Korbflechterwaaren  (z.B.
Pack-,  Trag-,  Wagen-  und  Waschkörbe,
Fischreusen  u.  dergl.);  Besen  aus  Reisig;
Acker-,  Garten-  und  Küchengeräthe  :
a)  weder  gefärbt,  gebeizt,  gehmisst,  lackii-t  od.
polirt,  noch  in  Verbindung  mit  and.  Stoffen  .
h)  roh,  jedoch  mit  Beschlägen  oder  sonst  in
Verbindung  mit  Eisen  od.  unedlen  Metallen
c)  gefärbt,  gebeizt,  gehmisst,  lackirt  od.  polirt  od.
mit  den  unter  Nr.  223b  bezeichneten  Verbind.
Hölzerne  Möbel  u.  Möbelbestandtheile  (soweit  sie
nicht  unter  Nr.  222,  224  und  225  begriffen  sind):
a)  feine,  roh
h)  gefärbt,  gebeizt,  gehrnisst,  lackirt  od.  polirt
oder  in  Verbindung  mit  Bast-,  Binsen-,
Schilf,  Stuhlrohr-,  Stroh-  u,  Korbgeflechten,
unedlen  Metallen,  Glas,  Stein])latten  oder
gemeinem  Leder
c)  gepolsterte  Möbel  ohne  Ueberzug  ....
(l)  desgl.  mit  Ueberzug  .
Feine  Holzwaaren,  d.  i.  feine  Drechsler-  und
Schnitzwaaren  ;  Holzbronze  ;  vergoldete  oder
versilberte  oder  fein  bemalte  Holzwaaren;
alle  nicht  bes.  ben.  Waaren  aus  Holz,  dann
Waaren  aus  and.  vegetabilischen  Schnitzstoffen
Holzwaaren  mit  fein  eingelegter  Arbeit  (Boule,
Intarsien);  feine  Korbflechterwaaren  .  .  .
Fourniere,  uneingelegte;  Parquetten  und  Parquettenhestandtheile
  :
a)  roh
h)  gebeizt,  gefärbt,  polirt
c)  eingelegte
Kork  :  a)  Platten,  Scheiben.  Würfel
h)  Stöpsel,  Sohlen  und  andere  Waaren  aus  Kork
Hölzernes  Spielzeug:
a)  grobes,  blos  gehobelt,  geschnitzt,  oder  gedrechselt, ­
  roh
h)  anderes
Beinwaareii:  u)  Fischbein,  gerissenes  .  "  .  r  .
I&amp;gt;)  Beinwaaren,  nicht  besonders  benannte  .  .
Die  unter  Nr.  224,  225,  229  h  und  230  b
genannten  Waaren  auch  in  Verbindung  mit
anderen  Materialien,  sofern  sie  nicht  unter
höher  belegte  Kautschuk-,  Leder-,  Metalloder ­
  Kurzwaaren  fallen.
Post  222a,  223c,  229  begünst.  n.  d.Vertr.  in.  Italien.
In  der  Auftfuhr  frei.

Kg.

100
100

fl.  kr.  I  fl.  kr.

100'  1  -

3  —
3  -

1001  1
100  !  3
100I  12
100  i  1
100I  12

frei

100  3  ;  -

100  3  '  —
100,  15  —
100  20  i—

1001  15  —
'  I
100  20

50

50

100  1  —
100  2u  I  —
100  5  —
100  ;  20  )  —

12  —

frei
        <pb n="250" />
        236

XXXIV.  Holz-  und  Beinwaaren.

il

Tarifmässige  Benennung

13d

13e
13f

13K

18g,
13d
13h

35

Deutschland.
Grobe,  rohe,  ungefärbte  Böttcher-,  Drechsler-,
Tischler-  und  blos  gehobelte  Holzwaaren
und  Wagnerarbeiten  mit  Ausnahme  der
Möbel  von  Hartholz  und  der  fournirten
Möbel,  geschälte  Korbrinden,  grobe  Korbflechterwaaren,
  weder  gefärbt,  gebeizt,  lackirt,
polirt,  noch  gefirnisst;  Hornplatten  rohe,  und
blos  geschnittene  Knochenplatten,  Stuhlrohr, ­
  gebeiztes  oder  gespaltenes  ....
Holz  in  geschnittenen  Fournieren,  unverleimte.
ungeheizte  Parquetbodentheile
Hölzerne  Möbel  und  Möbelbestandtheile,  nicht
unter  d  und  g  begriffen,  auch  in  einzelnen
Theilen  in  Verbindung  mit  unedlen  Metallen,
lohgarem  Leder,  Glas,  Steinen  (mit  Ausnahme ­
  der  Edel-  und  Halbedelsteine),  Steinzeug, ­
  Fayence  od.  Porzellan;  andere  Tischler-,
Drechsler-  und  Wagnerarbeiten  und  grobe
Korbflechterwaaren,  welche  gefärbt,  gebeizt,
lackirt,  polirt,  gefirnisst  oder  auch  in  einzelnen ­
  Theilen  mit  vorbenannten  Materialien
verarbeitet  sind;  verleimte,  auch  fournirte
Parquetbodentheile,  uneingelegt;  grobe  Korbwaaren
  (Streife-,  Würfel-  u.  Bindenspunde),
grobes  ungefärbtes  Spielzeug;  Fischbein  in
Stäben  .
Feine  Holzwaaren  (mit  aufgelegter  oder  Schnitzarbeit), ­
  feine  Korbflechterwaaren,  Korkstopfen,
Korksohlen,  Korkschnitzereien,  sowie  alle
unter  d,  f  und  li  nicht  begriffenen  Waaren
aus  vegetabilischen  od.  animalischen  Schnitzstoffen ­
  mit  Ausnahme  von  Schildpatt,  Elfenbein, ­
  Perlmutter,  Bernstein,  Gagat  und  .Tet,
auch  in  Verbindung  mit  anderen  Matenalien,
soweit  sie  dadurcli  nicht  unter  Kurzwaaren
fallen  ;  Holzbronze
Holzadern,  gemusterte  und  einfache  ....
Holzdraht,  roher
Gepolsterte  Möbel  aller  Art:
1.  ohne  Ueberzug
2.  mit  Ueberzug
In  der  Ausfuhr  frei.
Belgien.
Ordinäre  Besen  und  Fassdauben  frei.
Alle  Arbeiten  aus  Holz:  Andere  werden  mit
10%  vom  Werthe  belegt.
Anmerkung:  Hierzu  gehören  hauptsächlich  Korhflechterwaaren
  und  Waaren,  die  nicht  unter  die  Kurzwaaren  fallen,
Möbeln  aller  Art  von  Holz  oder  Metall  vom
Werthe  10%.
In  der  Ausfuhr  frei.

li

Z  o

1  1

allgemeiner ­
  ,

vertrags-



Kg.

100
100

Mk.,  pfg.  ;  Mk.,  pfg.

8  —
6  —

100

10

100
100
100
100
100

Kg.

30
30

30
40

Frc.  I  Cent

Frc.  Cent.
        <pb n="251" />
        XXXIV.  Holz-  and  Beinwaaren.

237

Tarifmässige  Benennung

II

Zoll

allgemeiner ­


tragsmässiger


251

252
253

254
268
119

522

528
524

525
526

Dänemark.
Holzwaaren  und  zwar  grobe  Ziininermannsarbeit,
welche  ihrer  Beschaffenheit  nach  zur  Verzollung ­
  nach  Kubikmass  sich  nicht  eignet;
ferner  Dachschindeln  u.  Fourniere  aus  groben
Holzarten.  Handhacken,  Holzpflöcke,  Holzschuhe, ­
  Keile  und  Holznägel,  Pantoffelholz,
Ruder,  Sensenstreicher,  Tröge  und  Mulden,
gespaltene  Birken-  und  Haselreiser,  Heideund
  Reiserbesen,  Siebränder,  Späne  für
Buchbinder,  Schwertfeger  und  Schuhmacher,
Holzdrähte  zu  Schwefelhölzem,  nicht  völlig
armirte  Stäbe  und  Bodenstücke  für  Böttcher,
roh  zugerichtetes  und  unbehobeltes  Holz  zu
Cigarren-  u.  Packkisten,  unbehobelte  fertige
Packkisten,  geschälte  Weiden,  Tonnenhänder
und  andere  gröbste  Holzwaaren,  Pipenstäbe
Alle  zu  den  Galanteriesachen  gehörigen  Waaren,
Nippsachen,  Etuis,  Nähkästen  u.  dgl.,  wenn
das  Stück  nicht  über  5  Pfd.  wiegt  .  .  .
Anderer  Art:
Buxbaum-,  W^allnuss-,  Jacaranda-,  Mahagoniholz
und  dergl.  feine  ausländische  Holzarten  in
massiver  Arbeit  (Fourniere  daraus  ausgenommen), ­
  oder  in  Verbindung  anderer
Holzarten  ;  ingleichen  Frictionszündhölzer
und  Arbeiten  aus  jeglicher  Holzart  mit
wirklicher  oder  sogenannter  Vergoldung  oder
Versilberung
sonst
Wagnerarbeit,  andere  :  Ziehwaaren,  Schlitten,  sowie
Kinderwägen
Kork  verarbeitet
„  in  Verbindung  mit  anderen  Stollen  :  wie
Arbeiten  aus  diesen.
ln  dei'  Ausfuhr  frei.
England.
Hoh  und  Holzwaaren  in  der  Hin-  und
Ausfuhr  frei.
Frankreich.
Fässer  leere,  neue  zusammengesetzte  oder  auseinandergenommene ­
  :
a)  mit  Holzreifen
h)  „  Eisenreifen
Besen  gemeine
Zimmermanns-  und  Wagnerhölzer:
a)  roh  behauen  oder  zersägt
h)  weiter  bearbeitet
Knopfformen
Holzschuhe,  gemeine
„  bemalte,  lackirte  oder  mit  Pelzwerk
besetzte

Pfd.

Kron.i  Oere

Krön.

Oere

Kg.

100
100
100
100
100
100
100
100

30
33‘/s

14
6
6
6

Cent.

50

Frc.

13
12

25  ;  —

Frc.  Cent.

1^'  =
25  '  -
        <pb n="252" />
        238

XXXIV,  Holz-  und  Beinvaareu.

zs

Tarif  massige  Benennung

il

Zoll

allgemeiner ­


tra^-mässiger


Õ27
528

529

530
518
519

520

I
:  521
I  558
559

Frankreich.
Scliacbteln  aus  weichem  Holze
Platten,  Brettchen  und  Par([uetten,  abgehobelt
gefalzt  oder  genietet:
it)  aus  Eichen-  oder  hartem  Holze  .  .  .
b)  aus  Tannen-  oder  weichem  Holze  .  .
Scheffelmacherwaaren  :
«)  grobe
h)  feine  .  .

Andere  Holzwaaren

laus  Eichen-  od.  hartem  Holz

/  aus  Tannen-  od.  weichemHolz
Möhel  aus  gebog.  Holze,  montirt  od.  nicht  montirt
„  andere  als  aus  gebogenem  Holze:
Stühle  ohne  Schnitzerei,  ohne  eingelegte
Arbeit,  ohne  Kupferverzierung,  ans
gemeinem  Holze
desgl.  aus  Kunsttischlerholz
Stühle  geschnitzt,  eingelegt  oder  mit
Kupfer  verziert,  aus  beliebigem  Holze  .
„  andere  als  Stühle,  mit  Fournieren  helegt,
geschnitzte,  eingelegte,  ohne  Kupferverzierungen ­

„  desgl.  mit  Kupfer  verziert
„  „  massive  aus  gemeinem  Holze  .  .
p  „  massive  aus  Kunsttischlerholz,  mit
oder  ohne  Leisten,  aber  nicht  geschnitzt,
nicht  eingelegt,  nicht  mit  Kupfer  verziert
desgl.  geschnitzt,  eingelegt  oder  mit
Kupfer  verziert
„  garnirt  und  überzogen  jeder  Art.  Zuschlag ­
  15o/o  zu  obigen  Zöllen  je  nach
Kategorie.
Bahmen,  Leisten  aus  Holz  jeder  Art  und  aus
vergoldetem  Holz
Kork  verarbeitet:
Pfropfen  in  der  Länge  von  50  Mm.  und  darüber
„  „  „  „  _  „  50  „  „  darunter
Anderweitig  bearbeitet
In  der  Ausfuhr  frei.
Griechenland.
Holzwaaren  von  gemeinem  Holz  und  grober  Arbeit
wie:  Schüsseln,  Näpfe  aller  Art,  Mörser,  Zober,
Krippen,  Backtröge,  Schilfspumpen,  Schach-I
  teln,  Kistchen,  Stiefelhölzer,  Krüge,  Pferdei
  kämme,  Löffel,  Drehbänke,  Ruder  etc.  .  .
Tonnen,  neue  oder  gebrauchte  mit  eisernen  oder
hölzernen  Reifen
Anmerkung:  Fässer  und  jede  Art  von  Gefässen,  welche
durch  Schiffe  von  auswärts  gebracht  werden,  um  griechische
Products,  Korinthen,  Oel,  Wein  etc.  Wr  den  Export  einzunehmen, ­
  sind  vom  Eingangszoll  befreit.
Reifen  zu  Sieben  18—20  Stück  pr.  Bund  .  .  .
„  „  „  grössere  .  .
-  _  Fässern  im  Allgemeinen

Kg.
100

100
100
100
100
100
100
100

100
100
100

i  100
100
'  100

100
100

100
100
100
100

Oka

I  1
I  Stück'
I  1

Bund
;i  stifki
100  Sl.

Frc.  Cent.

2  —

7  ■  -
10  —
15  —

10
25

10
18

15  —
80  -
20  —
5  —

Frc.  Cent.

07
53

27
.  07
67

Frc.  Cent.

50
50

i  —
10  —
15  —

10
25
5

10  —
18  -
15  —
20  —
13  —
5  —
Frc.  Cent.
        <pb n="253" />
        XXXiV.  Holz-  und  Beinwaaren.

239

138

131

1401)

ll

'

1  ¥

Zoll

'1

Tari  f  jn  ässige  Benennung

ii

allgemeiner


traga-  '  ,
massiger

Griechenland.
Holzschuhe  und  Ueberschuhe
Kunsttischlerwaareii  von  ordinärem  Holz,  jedoch
kunstvoll  gearbeitet  wie  Schreibzeuge,  Vasen
aller  Art.  Kinderspielzeug,  Puppen  (mit  Ausnahme ­
  der  angekleideten),  Thiere,  Früchte,
Spindeln.  Kämme  etc.  von  Buchsbaum  etc.
Beinwaaren  :
Waaren  aus  Knochen  im  Allgemeinen,  als
Kämme  aller  Art.  Nadelbüchsen  etc.  Walltischbarten
  u.  dgl
Kämme  von  Bohr  oder  für  Weber
Spazier-  oder  Gehstöcke  vom  Werthe  18'lö®/o.
Knöpfe  von  Knochen  und  Holz,  ordinäre  grosse
oder  kleinere
Bosenkränze  von  Knochen  im  Allgemeinen  .  .
„  p  Dattel-  und  anderen  Fruchtkörnern ­
  und  Holz
Marpitz-Pfeifenrohre  für  Nargileh
Pfeifenköpfe,  gemeine  hölzerne
p  hölzerne  mit  Messingbeschlag  .  .
Pfeifenrohre  aller  Art  (Tschibuks)
p  kleine  mit  Spitzen  od.  Mundstücken
Weberkämme
Möbel  aller  Art  und  Stühle  vom  Werthe  15*«.
Anmerkung:  Zu  Möbeln  werden  unch  Toilettetisohe  und
Bilder  im  Allgemeinen  gerechnet.
Billards  im  Allgemeinen
Bahnten,  hölzerne,  vergoldete  zu  Gemälden,  Bildern
und  Spiegeln,  sowie  alles  vergoldete  Holz
zu  Thür-  und  Fensterverzierungen  .  .  .
Schachteln  von  Span,  bemalt  zu  Luckmus  u.  dgl.
Kotier,  hölzerne  ohne  Lederüberzug
Kinderspielzeug  von  Holz,  bemalt  oder  unbemalt
Anmerkung:  Unter  die  hölzernen  Bpielwaaren  lind  zu
reihen  diejenigen,  welche  auch  mit  anderen  Materialien
verbunden  sind;  z.  B.  Trommeln,  Flinten.  (Spielzeug  von
Blei  oder  Blech  unterliegt  dem  gleichen  Zoll.»
Holzschaufeln  als  Ackerbaugeräth  frei.
Jn  der  Ausfuhr  frei.
%
Italien.
J  ässer,  alte  und  neue  mit  hölzernen  oder  eisernen
Beifen.  Nach  Hektoliter  Bauminhalt  .  .  .
Möbel:
u)  aus  gemeinem  Holz,  nicht  gepolstert  .  .
h)  desgl.  gepolstert
r)  aus  Kunsttischlerholz  mit  eingelegter  Arbeit,
auch  gepolstert
Nach  dem  Handelsvertr.  m.  üesterr.  u.  Frankr.  :
Möbel,  nicht  gepolsterte  :
a&amp;gt;  aus  gebogenem  Holz,  auch  polirt,  mit  oder
ohne  Stuhlrohr
h)  aus  gemeinem  Holz,  andere
Kork,  bearbeiteter

Oka
1

Frc.

1  P  1
1  1
^or!  —
I  2
1  St.
Dtz.
1  Oka

1  St.
1  Oka

Kg.
100

Cent.
4U

1  83

66
60

Frc.  Cent.

—  67
3  32

33
83
67
66
67
40
60

138  10

—  :  93
—  :  27
2  :  66
2  89

Lira  Cent
—  20

100  20  —
100  40  —
100  60  —
i,
il

100  ¡I  -
1001  —
1001  15

Lira  Cent.

40  —

7
13

50
        <pb n="254" />
        Post  des
torig.-Tarifes

240

XXXIV.  Hola-  und  Beinwaaren.

Tar  if  massige  Benennung

z

■s  i

allgemeiner ­


o  1  1

tragsmässiger


141

I  142

Italien.
Geräthe  und  Arbeiten  aus  gemeinem  Holze  .  .
Nach  dem  Handelsvertrag  mit  Oesterreich:
Geräthe  u.  Arbeiten  aus  gemein.  Holz,  verschiedene  :
weder  polirt  noch  bemalt,  frei.
Kinderspielwaaren  aus  Holz  mit  Inbegrift'  der
Kurzwaaren  .
Nach  dem  Handelsvertrag  mit  &amp;lt;)esterreich  :
Dieselben  Waaren

Kg.
100

Lira
8

Cent.

Lira

Cent.

100!  Õ.5
100  —

40

In  der  Ausfuhr  frei.

!

450

Niederlande.
Alle  Arbeiten  von  Holz  werden  vom  Werthe  mit
5%  belegt.  Darunter  sind  auch  begriffen
alle  hölzernen  Möbel.
Kork  geschnitten  und  façonnirt
In  der  Ausfuhr  frei.
Portugal.
Holzrahmen  und  Gesimswerk  für  Gemälde
oder  Spiegel  für  Zubehör  von  Fenster-  und
Thürvorhängen  :
vollständig  vom  Werthe  20o/o.
unvollständig  od.  in  getrennten  Stücken  (fertige
Holztheile  von  Kähmen  und  Gesimse)  .  .
Ordinäre  Cigarrenkistchen  von  Holz,  fertig  oder
nicht
Alle  nicht  namentlich  aufgeführten  Holzwaaren,
ausgenommen  kleine  Gegenstände  zum  Hausgebrauche, ­
  vom  Werthe  25  ",0.
Kleine  Holzwaaren,  Gegenstände  zum  Hausgebräuche ­

Möbel  aus  jedem  Materiale  (ausgenommen
Metall),  mit  jeder  Art  von  Stoff  überzogen
oder  nicht,  vom  Werthe  25%.
Kinderspielzeug  und  Spiele  jeder  Art  .  .  .  .
(Die  vorstehenden  Zollsätze  basiren  aut  dem
Vertrag  zwischen  Portugal  und  Frankreich.)
Kämme  :  ’  •
Knöpfe  jeder  Art  (ausgenommen  goldene,  silberne
und  Posamentierknöpfe)
In  der  Ausfuhr  frei.

Kg.

100

Kg.

Old.  Ceuts

10

Kei«

Old.  Cents

Kels

1  0080
1  0025
1  0200

1  0200
1  I  0200
1  0400

Rumänien.
Holzwaaren,  und  zwar:
Gemeinste,  wie:  rohe  Böttcher-,  Tischler-,
Drechslerwaaren  ;  Wagnerarbeiten  und  andere
blos  gehobelte  oder  geschnittene  Holzwaaren; ­
  gemeine  Korbmacherwaaren  ;  alle
diese  Gegenstände  nicht  bemalt,  nicht  ge-
        <pb n="255" />
        XXXIV.  Holz-  und  Beinwaaren.

241

i
160
161

462

179

180

Zoll

Tarif  massige  Benennung

as  ii

allgemeiner ­


.tragsniäseiger


Kg.

beizt,  nicht  lackirt,  nicht  gefirnisst,  nicht
polirt,  noch  in  Verbindung  mit  anderen
Stoffen  100
gemeine,  wie:  Fourniere,  Parquetten,  unein-  j|  I
gelegte;  Korkplatten,  Korkscheiben,  Kork-  !
sohlen,  Korkstöpsel  —  alle  diese  Artikel  roh  llOOj
feine,  wie:  Hausgeräthe  (Meubles),  eingelegte  |  '
Parquetten,  sowie  alle  oben  unter  459  und  |  |
460  aufgeführten  Artikel,  bemalt,  gebeizt,  ;j  ;
lackirt,  gefirnisst,  polirt,  auch  in  Verbindung  :l  j
mit  gemeinen  Metallen,  gemeinem  Leder,  i:  I
Rohr,  Schilf  und  anderen  faserigen  vegeta-  I
bilischen  Störten  ¡  100  !
feinste,  wie:  eingelegte,  incrustirte  geschnitzte
Holzarbeiten,  feine  Drechsler-  und  Korbmacherwaaren,
  Arbeiten  aus  vergoldetem
Holze,  Schwarzwälderuhren,  eingelegte  Fourniere, ­
  und  überhaupt  alle  oben  nicht  unter
459,  460,  461  begriffenen  Holzwaaren,  auch
in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,  mit
Ausnahme  der  im  Artikel  445  aufgezählten,
endlich  gepolsterte  Möbel  mit  oder  ohne
Ueberzug  ¡  100  50
In  der  Ausfuhr  frei.

Frc.  I  Cent.

2  —

Russland.
Korkholz,  verarbeitetes,  als  :  Korke,  Spunde  etc.
Anmerkung:  Für  die  Verpackung  von  verarbeitetem  Korkholze ­
  werden  bei  einfachen  Säcken  und  Matten  5.  bei
doppelten  10  und  bei  dreifachen  12%  vom  Zollbetmge  in
Abzug  gebracht.
Tischler-  und  Drechslerarbeit:
1.  aus  ordinärem  Holz,  unlackirt,  unpolirt  und
ohne  aufgeleimte  Stücke  oder  Fourniere.
darunter  auch  hölzerne  Vogelbauer  und
hölzerne  Stifte  für  Stiefel
Anmerkung:  Kleine  hölzerne  Drechslernrbeiton.  welche
weniger  als  ein  Pfund  im  KtOck  wiegen,  unterliegen  der
Zollgebühr  nach  dem  Pkt.  2  dieaea  Paragraphen.
2.  dieselbe  polirt,  lackirt,  mit  aufgeleimten
Stücken  oder  Fournieren,  vergoldet,  versilbert, ­
  oder  mit  vergoldeten  und  versilberten
Verzierungen

Pnd  Rubel  Kop.

1

2  —

Anmerkung:  Von  Möbeln,  welche  zu  den  Punkten  1  und  2
dieses  Paragraphen  gehören  und  mit  Leder  oder  anderen
HtofFen  überzogen  sind,  wird  ein  Zuschlag  von  25%  zu  der
in  diesen  Punkten  festgestellten  Zollgebühr  erhoben.
3.  dieselbe  mit  Verzierungen  aus  Bronze*  und
anderen  Materialien,  mit  Incrustirungeri
oder  Einlegungen  aus  Holz,  Kupfer,  Stahl,
Perlmutter.  Elfenbein,  Schildpatt  u.  dgl.,
mit  Ausnahme  der  Gegenstände,  welche
weniger  als  3  Pfund  im  Stück  wiegen  und
laut  §  227  durchgelassen  werden  ....
AllgemeineAnmerknng:  Griffe.  Ringe.  Füsse.  Rädern,  dgl.
werden  nicht  als  Bronzeverzierungen  angesehen.

80

1  :  20

6  '  -

Frc.  I  Cent.

Rubel  Kop.

ffolur,  General-Zolltarif.

16
        <pb n="256" />
        I  Post  des
'Orig.-Tarifes

242

XXXIV.  Holz-  und  Beiiiwaareii.

181

fl  i
T  a  r  i  f  in  ã  s  s  i  g  e  Benennung  11

Russland.
Hölzerne  Schnitzarbeit  jeder  Art,  darunter  auch
Rahmen  ohne  Spiegel  und  Bilder  ....
Anmerkung  1:  Derselben  Zollgebühr  unterliegen  auch
Fabrikate  jeder  Art  aus  Filz,  gezupften  Taufasern.  Papiermaché
  und  Canon  Pierre,  welche  das  Aussehen  von
hölzerner  Schnitz-  und  Drechslerarbeit  haben,  mit  Ausnahme
der  ungefärbten  und  unpolirten.  §  IS  I,  Pkt.  7.
Anmerkung  2:  Kähmen  mit  Spiegeln  und  Bildern,  wenn  i
solche  nicht  besonders  gewogen  werden  können,  unter-  |
liegen  einer  Zollgebühr  von  22  Kop.  für  die  Arschin,  wobei
eine  nicht  volle  Arschin  für  eine  volle  gerechnet  wird.  '
(Vergl.  §  158,  Anm.  3.)
Anmerkung  3:  Hölzerne  Rahmen  ohne  Spiegel  und  Bilder  ¡|
fallen  je  nach  ihrer  (Qualität  unter  die  §§  180  und  181,
solche  aber  mit  Incrustirungen  und  Einlegungen,  welche  ^
per  Stück  weniger  als  3  Pfuud  wiegen,  müssen  nach  g  227  '¡
verzollt  werden.  Dabin  gehören  auch  alle  Rahmen,  welche  ,
aus  verschiedenen  Materialien,  als  Schildkrot,  Malachit,  ,■
Elfenbein  in  Verbindung  mit  Metallen  zusammengesetzt  j
sind,  sowie  auch  diverse  Rahmen,  welche  wie  jene  für  |
Photographien  in  vollkommen  fertigem  Zustande,  d.  i.  unter
Glas  und  Rahmen  und  Bild,  oder  was  immer  für  eine  Ein-  .1
läge,  zur  Einfuhr  gelangen.  |
In  (hr  Ausfuhr  frei.  ’  :

Pud
1

Zoll

allgemeiner ­
  '

vertrags-



Rubel  I  Kop.  I  Rubel!  Kop.

4  15
i

11

I

Serbien.  ,
Holzwaareii  :
(ij  gemeine,  d.  i.  Wagner-,  Böttcher-,  Drechslerund
  Tisclilerarbeiten.  roh.  weder  angestrichen
noch  bemalt,  lackirt  oder  jtolirt  und  blos
in  Verbindung  mit  Eisen  .  .  .  .  '  .  .  .
Hieher  geiii'ren  ;  Fässer,  Schädel,  Bottiche,  ij
Kufen,  Tröge,  Butten,  Eimer,  Räder  und
andere  Wagenbestandtheile  (ausgenommen  |
fertige  Wagen),  Schubkarren,  Handkarren,  j
Handschlitten,  I’arquetten  und  Parquetten-  ’
bestandtheile,  Ruder,  Bänke,  Tische,  Stühle,
Bettstätten,  Kästen,  .loche,  Sattelformen,  |
Mangen,  Drehbänke,  Sjdnnräder,  Mühlen,
Leitern,  Stiefelhölzer,  Holzschuhe,  Hühnersteigen, ­
  Kochlöffel,  Teller,  grobes  Spielzeug,  i
Schachteln,  Rechen,  Heugabeln,  Schaufeln,  ¡
Schuhnägel,  Zahnstocher,  Zündholzdraht  und  ¡
dergl.,  rohe,  weder  angestrichene,  noch  '
lackirte  oder  jiolitirte  Holzwaareii,  auch
Korkstöpsel  und  Korksohlen.
Alle  diese  Waaren  vertragsm.  mit  Oesterreich-  ¡
Ungarn  und  Deutschland
l&amp;gt;)  Tischler-  und  Drechslerarheiten  aller  unter
a  nicht  genannten  (ausgenommen  der  Producte,
  welche  nicht  Theile  derselben  vorstellen,
  oder  welche  in  andern  Rubriken  ;
enthalten)  mit  oder  ohne  Verbindung  mit  ■
Bein,  Stein,  Glas,  Rohr,  Stroh  oder  sonstigen
Gewächsarten  und  zwar:  !
1.  gefärbt  oder  nicht  gefärbt  i
2.  polirt,  lackirt
'  8.  tapezirt  mit  Stoff  oder  Leder  .  .  .  |
4.  bronzirt  oder  vergoldet  ^

Kg.

100

Dinar  Para

8  —

Dinar  Para

100  —  —

100
100
100

15
25
50

100  100
        <pb n="257" />
        16

Post  des
torif.-Tarifes

XXXIV.  Holz-  und  Beinwaaren.

243

Tarif  massige  Benennung

1  1

allgemeiner ­


vertrags-



12

179

Serbien.
c)  Handsiebe  mit  Holzrahmen  und  Siebe  von
welch  immer  einem  Materiale
Alle  anderen  Gegenstände  aus  Holz  und
Bein,  siehe  die  Classe  Kurzwaaren  Nr.  öl  A
3  und  6  und  B  2  und  4.
Tara:  18  in  Kisten  oder  Fässern,  12  in
Körben,  4  in  Ballen  oder  lîahmen.  •
Vertragsmässig  mit  Oesterreich-Ungarn  und
Deutschland  :
Möbel  (auch  TruheJi),  aus  weichem  Holze,
ordinär  angestrichen,  auch  ordinär  bemalt
mit  Blumen,  Verzierungen  u.  dgl.)  und  blos
in  Verbindung  mit  ordinären  Strohgeflechten
und  Beschlägen  aus  Eisen  ......
Tischler-.  Drechsler-  und  andere  Holzwaaren,
angestrichen  (mit  Ausnahme  der  sub  b  genannten) ­
  ,  lackirt,  ]»olitirt,  auch  in  Verbindung ­
  mit  anderen  gemeinen  Materialien
'  In  diese  Position  gehören  auch:  Spielzeug
aus  Holz  allein  ;  Pfeifenrohre.  Pfeifen  und
Cigarrenspitzen  aus  Holz  allein;  Stöcke
ohne  Verbindungen  ;  Schirmgestelle  nur  in
Verbindung  mit  Fischbein,  Stahl  u.  dgl.,
ohne  Ueberzüge:  bronzirte  und  vergoldete
Leisten  und  Bahmen  daraus.
Flechtwaaren  :
(ij  gemeine  und  zwar:  von  nicht  geschälten
Weiden  oder  nur  von  Weidenschalen,  von
Bohr,  Stroh  oder  Gras,  weder  gefärbt  noch
lackirt;  Körbe,  Bienenkörbe,  Wagenkörbe,
Brotkörbe  und  ähnliche.  Alle  diese  Gegenstände ­
  auch  in  Verbindung  mit  Holz.  Spagat,
Zwirn
h)  mittelfeine  und  zwar:  von  spanischem  Rohr,
Panamagras  oder  anderen  südlichen  Holzarten; ­
  von  gewöhnlichen  geschälten  Weiden
und  Lindenbast,  sowie  auch  alle  bessern
.Arbeiten  aus  gewöhnlichem  Holzbast.  Rohr,
Stroh,  gefärbt  oder  nicht  gefärbt,  lackirt,
mit  oder  ohne  Verbindung  von  gewöhnlichen
Materialien,  ausgenommen  Hüte,  Mützen
und  Kleinigkeiten.  Hieher  gehören  noch  die
Producto  unter  «,  wenn  selbe  gefärbt  sind,  od.
in  Verbindung  mit  Materialien  stehen,  welche
dort  nicht  genannt  sind
c)  Alle  unter  u  und  h  benannten  Flechtwaaren,
wenn  selbe  ganz  oder  auch  nur  theilweise
bronzirt  oder  vergoldet  sind
ln  (1er  Ausfuhr  frei.
Spanien.
Gegenstände  aller  Art  aus  gemeinem  Holz,  sie
mögen  gedreht,  bemalt,  lackirt  sein  oder  nicht.

Kg.

100

Dinar  Par»  Dinar  Par»
I

50  -

100

100

100

100

100

'  i

3  —

8  —

10

40
100
        <pb n="258" />
        244

XXXIV.  Holz-  und  Beinwauieii.

T  a  r  i  f  in  ä  S.S  i  g  e  Benennung

-S  e

Zoll

allgeiiiuiiiur


tragsmissiger


180

181

8  VIII
12
VIIIA
13

16
17

18
19
20
21
22
23

24
25
26

sowie  ornanientirte  und  lackirte  oder  zuin  Vergolden ­
  vorgerichtete  Leisten  (auch  Karniesleisten),
  ferner  Möbel  aus  gebogenem  Holz,
auch  bemalt  oder  lackirt
Möbel  aus  feinem  Holz  und  andere  Gegenstände
aus  solchem,  gedreht,  geschnitzt,  polirt,
lackirt;  ferner  ebensolche  aus  gemeinem
Holz,  mit  anderen  feinen  fournirt,  dann
gepolsterte  Möbel  (ausgenommen  mit  Ueberzügen
  aus  Seide  oder  Leder),  vergoldete
Leisten
Die  nämlichen  Gegenstände  vergoldet  mit  Perlmutter ­
  oder  anderen  feinen  Materialien  eingelegt ­
  oder  fournirt  und  mit  metallenen
Beschlägen  und  solche  mit  Ueberzügen  aus
Leder  oder  Seide
In  der  Ausfuhr  frei.
Schweiz.
Holzdraht  zur  Fabrikation  von  Zündhölzchen
Fässer,  Kisten,  Kübel  für  trockene  Gegenstände
(Verpackungsmaterial),  gebraucht  ....
Fässer  leere,  neu  oder  alt,  ganz  oder  zerlegt,
ohne  Unterschied  ob  mit  Eisen-  oder  Holzreifen, ­
  unbernalt
Drechslerwaaren  aus  gemeinem  Holz,  unlackirt,
unpolirt
Kunst-Drechslerwaaren  aus  Holz,  Horn,  Elfenbein, ­
  Meerschaum  u.  dgl.,  polirt,  gefirnisst
oder  geschnitzt
Gemälderahmen,  mit  oder  ohne  Gemälde:
rohe
lackirte  und  begypste
vergoldete
Stäbe,  Leisten  zu  Gemälderahmen:
façonnirt,  begypst
gefirnisst,  vergoldet
Holzwaaren,  gemeine  Tischlerarbeiten  von  Tannen
oder  anderem  gemeinen  Holz,  nicht  bemalt,
nicht  polirt,  ohne  Schnitzarbeit,  Möbelgestelle, ­
  hölzerne  Wannen,  Siebe,  Schachteln,
Holzstifte,  Schaufeln,  Gabeln,  Rechen,
Werkzeugstücke  von  Holz,  mit  und  ohne
metallene  Ringe,  Ruder,  Schüsseln  ,  Löffel
und  anderes  hölzernes  Hausgeräth,  unbemalt
  und  ohne  Schnitzarbeit,  Kübler-  und
Schaffelmacherwaaren
Holzwaaren,  gemeine  mit  Metallbeschlägen  oder
Metalltheilen,  andere  als  blosse  Ringe  .  .
Holzwaaren,  feine,  Tischlerarbeiten,  Möbel  und
Möbelgestelle,  lackirte,  bemalte,  polirte,
fournirte,  geschnitzte,  gepolsterte  Möbel
Möbel,  alte,  gebrauchte  Hausgeräthe,  sofern  sie
nicht  unter  I  A  8  (Uebersiedlungs-Heirats-Ausstattung)
  fallen

Kg.

100

Pesetas

20  —

100

100
Kg.
100
Last
Kg.
100
100
100
100
100
100
100
100

100
100
100

36  —

112  I  —  !102  65

Pesetas

18

Frk.  Kapp.
—  :  60
—  60  I
I  I
4  —  i
4—1

16
4
16
30
7
16

Frk.  Kapp.

16
        <pb n="259" />
        Post  des
(Orig.-Tarifes

XXXIV’.  Holz-  und  Beinwaaren.

245

Tarifmâssige  Benennung

Schweiz.

27
29
XI13

Sj)azierstöckf,  Angelruthen,  Peitschen,  Pfeifenrohre ­
  u.  dgl.  von  Rohr,  Fischbein,  Leder,
Holz  etc
KorkVaaren,  Sohlen,  Stöpsel
Kaninimacheatvaaren  aus  Bein  und  Holz  .  .  .
In  der  Ausfuhr:
Holzwaaren,  gemeine,  wie  Rechen,  Gabeln,  Rebstöcke ­
  u.  dgl.,  Besen
Korbwaaren,  gemeine
Alle  übrigen  .  .  .  .

5  1

Zoll

allgemeiner ­


vertrags-



Kg.

100
100
100

Frk.
16
7
16

Rapp.

Frk.

Rapp.

Last
-loolr

15
15
20

Schweden.

Kg.

Krön.  Oere

Krön.'  Orre

Holz:  Bauholz,  unbearbeitetes  aller  Art,  Reife,  |
Balken,  Sparren  aller  Art.  Bretter,  Planken,  ‘
gesagte  aller  Art,  Stäbe,  Dauben.  Gewehr-  i
schäfte,  Handspeichen,  Hebebäume,  Leisten,
Latten  aller  Art,  Muster,  Bugspriet,  Spieren.
Pumpenhölzer,  Mauerlatten,  Kimm-  und
Bodendauben  aller  Art,  Tonnenbänder,  Holzscheite, ­
  Brennholz  aller  Art,  Ruderhölzer,  frei,  i
Fassbinderarbeit:
von  Tannen  oder  Fichten  i
„  anderem  Holz  '
Holz  zu  Drechslerarbeiten  1  Kg.  qder  schwerer,  l|
wie  Tischlerarbeiten.  !|
Fourniere  von  7  Mm.  Stärke  und  weniger  zahlen  !■
halb  so  viel  Zoll  als  Tischlerarbeiten  des
betreffenden  Holzes.
Zu  den  Fournieren  werden  auch  die  Cigarren-  :
kistchenhölzer  und  andere  dünne  Bretter  in  i
angegebener  Stärke  gerechnet.  í
Fourniere  von  Ebenholz  frei.
Drechslerarbeiten,  nicht  besonders  aufgeführte,  '
mit  oder  ohne  Beizung,  Malerei  oder  Lacki-  i
rung  von  geringerem  Gewichte  als  1  Kg.
das  Stück
desgl.  über  1  Kg  wiegend  werden  wie  Tischlerarbeiten ­
  verzollt.
Alle  mehr  oder  weniger  bearbeiteten  Holzwaaren,
welche  nicht  bes.  benannt  sind,  darunter
'l'ischler-  und  Stuhlmacherarbeiten  :
(t)  von  Föhren-  oder  Fichtenholz  mit  oder  ohne
Beizung
I))  von  ülmen-,  Eschen-,  Birken-,  Buchen-,
Eichen-,  Wallnussholz  oder  anderen  einhei-  "
mischen  Holzarten,  mit  oder  ohne  Beizung,  1
Malerei  oder  Lackirung  oder  mit  derartigen  !
Fournieren  I
&amp;lt;•)  von  Mahagoni,  .lacaranda  und  anderen  aus-  ■
ländischen  Holzarten,  massiv  oder  damit
fournirt,  ebenso  Waaren  mit  echter  oder  1
unechter  Vergoldung  I

1
1

1
4

I

HO

1  —  2

1  —,  12

1

i
        <pb n="260" />
        246

XXXV.  G1h8  und  Glaswaaren

Tarif  massige  Benennung

Zoll

allffemeiner


Schweden.
Arbeiten  aus  verscliiedenen  Holzsorten  werden
nach  derjenigen  Sorte  verzollt,  welche  den
höchsten  Zoll  trägt.
Möbel:
«)  mit  Polster,  aber  ohne  Ueberzug,  werden
nach  den  vorher  gegebenen  Bestimmungen
mit  20%  Aufschlag  belegt.
h)  mit  Polster  und  Ueberzug  erleiden  einen
Aufschlag  von
Horn  :  Scheiben  zu  Laternen  u.  dgl
Knöpfe  ungefirnisst  oder  gefirnisst  .  .  .
Andere  Sachen  von  Horn
Kork,  geschnittener:
ohne  Beschlag
mit  Beschlag
Stöcke  aller  Art
Spielsachen  von  Holz  oder  anderem  ^laterial  mit
Lackirung  und  Beizung
Andere  wie  aus  dem  ^Materiale,  aus  welchem
selbe  erzeugt  sind
Bildhauerarbeit  von  Holz  (nicht  Kunstwerke,
Jn  der  AiisfuJtr  frei.
Türkei.
Alle  anderen  Möbelstücke  vertragsmässig  vom
Werth  e  8",o-I)i
  der  Aunfidir  frei.

Kg.

Kron.l  Oere

Dtz.
1
1

—  .30
—  I  10
1  18
—  I  05
1  20
2  70
—  .30

59

Piast.  Para

80
64

tragsmässiger


Krön.  Oere

Piast.  Para

XXXV.  Glas  und  Glaswaaren.

Oesterreich-Ungarn.
201  I  Glasmasse,  Email-und  Glasurmasse,  gemahlenes
I  Glas  (Glasstauh)
232  Hohlglas,  gemeines,  d.  i.  ungeschliffen,  ungemustert, ­
  unabgerieben.  ungepresst:
in  seiner  natürlichen  Farbe,  jedoch  nicht  weiss
weiss  (durchsichtig)
233  Hohlglas  in  seiner  natürlichen  Farbe  oder  weiss
(durchsichtig)  mit  nur  abgeschliffenen  oder
eingeriebenen  Stöpseln,  Böden  oder  Bändern
234  Hohlglas,  weisses  (durchsichtiges),  geschliffen,
gemustert,  gepresst,  abgerieben,  geätzt,  geschnitten, ­
  massives  weisses  Glas,  nicht  besonders ­
  benanntes
Tara  in  Kisten  und  Fässern  23“,o.
Tafelglas:
235  Spiegelglas,  roh,  ungeschliften,  Gussplatten,
roh,  gerippt,  auch  Dachziegel

Kg.
100

100
100

100

100

100

H.  kr.

1  .30

4  —

S  —

1  —

kr.
        <pb n="261" />
        XXXV.  Glas  und  Glaswaaren.

247

i  23C
!  2X7
I
I  238
I
I  239
i
I
j  240
241
242
243

Tarifmässige  Benennung

1  1

allgemeiner


100

100

100

100
100

100
100

100

Oesterreich-Ungarn.  j¡  '!
Tafelglas  :  |
Fensterglas,  grün,  halb  oder  ganz  weiss,  un-  |!
geschliffen,  ungemustert  ^100
Tafelglas  aller  Art,  geschliffen,  gemustert,
mattirt  oder  belegt  ¡I100
Tara'in  Kisten  und  Fässern  23"o.
Eingerahmte  Spiegel
Optisches  Glas,  und  zwar  Flint-,  Crown-,  Zinkund
  Boraxglas,  roh,  nicht  zu  Linsen  geschliffen, ­
  in  Stücken.  Tafeln  oder  Linsenform ­
  gepresst,  auch  angeschliffen  ....
Gläser  für  Taschenuhren.  Brillengläser  und  andere ­
  optische  Gläser,  vorgerichtet  oder  geschliffen ­

Tara  in  Kisten  und  Fässern  23“,o.
Glasstängelchen,  Glasplättchen  und  Glasröhrchen
ohne  Unterschied  der  Farbe
Glasbehänge,  massive,  zu  Kronleuchtern  .  .  .
Glasknöpfe,  Glaskorallen,  Glasperlen,  Glasschmelz, ­
  Glastropfen,  Glasgesjdnnst,  auch
gefärbt
Glas,  färbig,  bemalt,  vergoldet,  versilbert,  Glasflüsse ­
  ohne  Fassung
Glas-  und  Emailwaaren,  nicht  besonders  benannte ­

Tara  in  Kisten  und  Fässern  23«  o,
Jn  der  Ausfuhr  frei.  .
An  merknngen:
Als  gemeines  neturfarbiges  Hohlglas  (Nr.  232  a)  wird  nur
solches  Ton  BeschiiflFenheit  der  gewöhnlichen  ordinären  Bonteillen,
  aus  gelbweisser.  hell-  oder  dunkelgrüner  (bouteillengrOner),
  bläulicher,  gelber,  brauner,  dunkelsehwarzbrauner
Glasmasse  mit  Blasen.  Knoten  u.  dgl.,  daher  nicht  vollkommen ­
  reinem  Aussehen  verstanden.
Durch  Zusatz  von  Farbestoffen  (in  der  Hegel  Motalloxyden)
  zum  Glassatze  gefärbtes  Hohlglas,  welches  sich  durch
Oleichmässigkeit  und  Keinhcit  der  Farbe  von  dem  ordinären
naturfarbigen  unterscheidet  ,  gehört  zum  farbigen  Glase
(Nr.  2421.
Hohlglas,  gemeines,  mit  blos  eingepresster  Schrift  oder
einfachen  Linien,  mit  in  dünne  Stricke  gedrehtem  Hiedgrase
(Igelkolben),  oder  mit  Stroh  umwunden,  oder  mit  ungeschälten ­
  Ruthen  eingeflochten,  wird  von  der  Behandlung  nach
Nr.  232  (I  und  b  und  233  nicht  ausgeschlossen.
Unter  gepresstem  (oder  gegossenem)  weissen  Hohlglasc
(Nr,  234)  werden  mittelst  Metallformen  gefertigte,  schalenförmige ­
  oder  gehöhlte,  glatte  oder  verzierte  Glasgegenstände
(Imitationen  der  gescblitfeneu  W’aare),  wie  :  Butterschalen.
Leuchtertassen,  Salzfässer,  Schüsseln,  Teller,  Trinkgläser
n.  dgl.  verstanden.
Durch  Blasen  in  Formen  erzeugtes  gewöhnliches  Hohlglas ­
  (Flaschen,  Krüge  etc.)  wird  dann  als  gepresstes  zu  behandeln ­
  sein,  wenn  dasselbe  mit  aufgepressten  Keliefverzierungen
  (ausgenommen  blos  eingepressle  Schrift,  einfache
Reifen  oder  Linien)  versehen  ist.
Massiv  geformte  (gepresste;  Glasartikel,  wie:  Beschwerer,
Krystallformen,  Figuren,  Kugeln,  Leuchter,  Messerbänkchen,
Stöpsel,  Walzen,  sowie  andere  nicht  namentlich  taritirte
Waaren  aus  massivem  weissen  oder  naturfarhigen  Glase,  glatt
oder  verziert,  nngeschl  ffen  oder  geschliffen,  sind  als  massives ­
  Glas  der  Nr.  234  zu  verzollen.  Rind  in  dieselben  aber
farbige  Gegenstände  eingeschmolzen,  oder  sind  sie  durch

12

kr.

4  —

12  -

1  50

50  —

tragsmässiger


50

12  —

15  —

fl.  kr.

12  —
        <pb n="262" />
        !

248

aXXV.  Glas  und  Glaswaaren,

■O  es

1  a  r  i  f  in  ä  s  s  i  g  e  IJ  e  ii  e  ii  n  u  ii  g

tragsniassiger



10

Aufdruck  von  karbe  mit  Plustern  odor  Docorirung  vorseheii.
so  gehören  sie  zu  Nr.  242.
Geschnittenes  Glas  ist  dasjenige,  in  welches  Arabesken,
figuren  oder  andere  Zeichnungen  mittelst  besonderer  Graviroder
  Schleifwerkzeuge  künstlich  oingoschnitten  (gravirt)  sind.
Gradirtes  weissos  Hohlglas  (Mensuren  und  andere  gewöhnliche ­
  Messgefässe,  Eprouvetten,  Pipetten,  Messcylinder,
Messkolben  u.  dgl.)  ist  nach  Nr.  2.34  auch  dann  zu  behandeln, ­
  wenn  die  eingeätzten  oder  eingravirton  Theilstriche,
Zahlen  u.  dgl.  gefärbt  erscheinen.  8.  auch  Büretten
Spiegelglas,  rohes  (Nr.  235),  ist  entweder:  u)  Gussglas
in  nur  ausgewalzteu,  auf  einer  oder  beiden  Seiten  wellenlormig
  unebenen,  blos  beschnittenen  Tafeln;  oder  hj  geblasenes ­
  gestrecktes  Glas,  welches  von  den  Eindrücken  des
Strecksteines  auf  einer  Seite  rauh,  ritzig  und  nur  matt  durchscheinend ­
  (unvollkommen  durchsichtig)  ist  ;  dasselbe  erscheint
seiht  im  gerein  gten  Zustande  bei  noch  immer  deutlich  wahr-I
  nehmbarer  rauher  Beschaffenheit  einer  Seite  mit  matten
!  J-lecken  bedeckt,  und  unterscheidet  sich  eben  durch  seine
I  V"*'  Durchsichtigkeit  von  dem  vollkommen
durchsichtigen  heilster-  oder  anderen  Tafelglase.
Alles  durchsichtige  ungeschliffene,  ungemusterte  Tafelglas ­
  in  seiner  natürlichen  Farbe,  ob  dasselbe  zu  Fenstern,
Spiegeln  oder  anderen  Zwecken  Verwendung  lindet,  ist  ohne
Unterschied  der  Dimensionen  wie  Fensterglas  (nach  Nr  236)
zu  verzollen.  Fensterglas  (Tafelglas),  wellenfönnig  geschuppt
oder  gerippt  (canimlirt;.  wird  nicht  als  gemustert  angesehen.
Als  Un  erscheidungsmerkmal  dient,  dass  Gegenstände
durch  geschliffene  latelgläser  gesehen  geradlinig,  durch  ungeschliffene ­
  gesehen  ungeradlinig  (verzogen)  er-cheinen,  sowie ­
  auch  dass  zusammengelegte  geschliffene  Glastafeln  fest
aneinander  haften  und  sich  kaum  verschieben  lassen,  was
bei  ungeschliffenen  Tafeln  nicht  der  Fall  ist.
Als  Brillengläser  u.  dgl.  optische  Gläser  nach  Nr.  2.39
sind  sowohl  convex  und  concav  geschliffene,  als  auch  optische
J’rismen,  (lerlei  Plangläser  und  Muschelgläser  (Coquilles)  etc.
ohne  Verbindung  mit  anderen  Materialien  zu  verstehen;  im
gefassten  Zustande  gehören  dieselben  zu  den  Instrumenten
(Nr.  298  und  299  o).
Die  an  den  Knöpfen  (Nr.  2411  vorhandenen  Oesen  oder
I  nterlagen.  blos  zur  Befestigung  dienend,  sowie  die  Beihung
der  Glaskorallen,  der  Glasperlen  und  des  Glasschmelzes  auf
Gespinnstfaden,  lediglich  zum  Zwecke  der  leichteren  Verpackung ­
  und  Versendung,  sind  bei  der  Tarilirung  nicht  in
Betracht  zu  ziehen.
Können  auf  Gespinnstfaden  oder  Schnüre  aufgereihte
Glasgegeiistände  ohne  weiteres  als  Arm-  oder  Halsbänder
verwendet  werden,  so  fallen  sie  unter  Nr.  31.3.
Alabaster-  (oder  Opal-)  Glas,  Bein-  oder  Milchglas,  dann
das  irisirende  (farbenspielende)  Glas  gehören  zum  farbigen,
durch  Aufträgen  oder  Einbrennen  von  Falbsubstanzen  gemustertes ­
  Glas  zum  bemalten  Glase.
Deutschland.
Olas  und  Glaswaaren:
(O  grünes  und  anderes  naturfarbiges  gemeines
Hohlglas  (Glasgeschirr),  weder  gepresst,
noch  geschliffen,  noch  abgeriehen,  auch  mit
ordinärer  Beflechtung  von  Weiden,  Binsen,
Stroh  oder  Rühr,  Glasmasse,  rohes  optisches
Glas  (Flint-,  Kronglas),  rohe  gerippte  Gussplatten ­
  (Dachglas),  Email-  und  Glasurmasse ­
  ,  Glasröhren  und  Glasstängelchen,
ohne  Unterschied  der  Farbe,  wie  sie  zur
Perlenbereitung  und  Kunstglasbläserei  gebraucht ­
  werden
I&amp;gt;)  weisses  Hohlglas,  ungemustertes,  ungeschliffenes, ­
  unabgoriebenes,  ungepresstes,

I  ;

Pfg.  I  Mk.  Pfg.

100  br
        <pb n="263" />
        Post  des
Orig.-Tarifes

XXXV.  Glas  und  Olaswaaren.

Tarif  in  ässige  Benennung

oder  nur  mit  abgeschliffenen  oder  eingeriebenen ­
  Stöpseln,  Böden  oder  Rändern  .
c)  Fenster-  und  Tafelglas  in  seiner  natürlichen ­
  Farbe  (grün,  halb  und  ganz  weiss),
ungeschliffen,  ungemustert,  wenn  die  einfache ­
  Höhe  und  die  einfache  Breite  zusammen ­
  betragen  :
1.  bis  120  Centimeter
2.  über  120  bis  200  Centimeter  .  .  .  .
3.  über  200  Centimeter
Tara  zu  Post  10  c:  Für  Behänge  zu
Kronleuchtern  von  Glas,  Glasknöpfe,
auch  gefärbte:  23  in  Fässern  und  Kisten,
13  in  Körben.  Für  gepresstes,  geschliffenes ­
  ,  abgeriebenes,  gemustertes
Glas  :  40  in  Fässern  und  Kisten,  13  in
Körben.  Für  geschnittenes,  auch  massives ­
  Glas:  13  i.  Kisten,  Fässernu.Körben.
d)  1.  Spiegelglas,  rohes,  ungeschliffenes  .  .
2.  Tafel-  (h'enster-)  und  Sjdegelglas,  geschliffenes, ­
  polirtes,  gemustertes,  mattes,
auch  farbiges,  belegtes  aller  Art  .  ,  .
c)  Behänge  zu  Kronleuchtern  von  Glas,  Glasknöpfe, ­
  auch  gefärbte,  massives  weisses
Glas,  nicht  besonders  benanntes,  gepresstes, ­
  geschliffenes,  polirtes,  abgeriebenes,
geschnittenes,  geätztes,  gemustertes  Glas,
insoweit  es  nicht  unter  d  oder  /  fällt  .  .
Anmerkung  zue:  Glasjilättchen,  Glasjterlen,
  Glasschmelz.  Glastrojifen,  auch
gefärbt
f&amp;gt;  farbiges,  mit  Ausnahme  des  unter  «,  d
und  €  begriffenen,  bemaltes  oder  vergoldetes ­
  (versilbertes)  Glas,  Glasflüsse  (unechte ­
  rohe  Steine)  ohne  Fassung,  Glaswaaren
  und  Emailwaaren  in  Verbindung
mit  anderen  IMaterialien,  soweit  sie  dadurch ­
  nicht  unter  Nr.  20  fallen  ....
Tara  20  in  Fässern  und  Kisten.
Anmerkung  zu  f:  Milchglas  und  Alabasterglas, ­
  ungemustertes,  ungeschliffenes,
unabgeriebenes,  unbemaltes,  ungepresstes,
oder  nur  mit  abgeschliffenen  oder  eingeriebenen ­
  Stöpseln,  Böden  und  Rändern
Jn  der  Ausfuhr  frei.
Belgien.

50

Glasscherben  (Bruchglas)
Glas,  ordinäres,  Flaschen  und  andere  Gegenstände ­
  aus  grünem  Glas
oder  10"  0  vom  Werth.
Glas,  anderes,  Spiegel-  und  Fensterglas  vom
Werthe  10%.
ln  der  Ausfuhr  frei.
        <pb n="264" />
        250

XXXV.  Glas  und  Glaswaaren.

T  a  r  i  f  ni  ä  s  s  i  g  e  Benennung

Dänemark.
79  Glasdachscheiben,  Patentglas  zu  Jieuchtfeuern
und  Schiften,  ordinäre  grüne  und  braune
Hohlglaswaaren,  als  Flaschen  ,  Milchsatten
und  Retorten,  unfolirtes.  ungeschliftenes
oder  nur  inattgeschliftcnes  Glas  in  Tafeln,
ferner  rohes  ungeschliftenes  Glas  zu  S]»iegelii
80  Glas,  unfolirtes,  geschliftenes,  Glas  in  Tafeln
oder  Scheiben,  wenn  das  Stuck  misst  :
weniger  als  800  QZoll
von  800  bis  1800  QZoll
1800  QZoll  und  darüber
81  Folirtes,  geschliffenes  und  ungeschliffenes  Glas:
wie  geschliffenes  Glas  mit  25“,o  Aufschlag
(einschliesslich  des  Gewichtes  der  Rahmen).
82  Glaswaaren,  andere,  in  Verbindung  mit  Metall,
ferner  geschliffene  Glasflüsse,  Glasknöpfe,
Glasschmelz  und  Glastropfen
83  I  Glaswaaren,  alle  anderen
j  ln  der  Ansfitlir  frei.
i  England.
!  (/las  und  alle  Glaswaaren  in  der  Ein-  and
Ausfuhr  zollfrei.
Frankreich.
328  Spiegelglas  mit  einer  Oberfläche  von  weniger
als  */*  Meter  im  Quadrat
von  V«  Meter  im  Quadrat"  incl.  bis  1  Meter
im  Quadrat  excl.,  roh
von  incl.  '/2  Meter  im  Quadrat  bis  1  Meter
im  Quadrat  excl.,  ])olirt,  belegt  ....
von  incl.  1  ISfeter  im  Quadrat  oder  darüber,  roh
„„1«W  ..  M  M
polirt  oder  belegt
3291  Hohlglaswaaren  aus  Glas  oder  Krystall,  glaft
und  geformt,  weiss  oder  einfärbig
  und  in  der  Masse  gefärbt
„  anderweitig  geschnitten  und
gravirt,  als  die  S|iuren  der
Schablone  zu  verwischen  .  .
„  mit  Gold  oder  farbig  verziert  .
330  Fensterglas,  gewöhnliches
„  farbiges,  gravirt  oder  geschliffen  .
331Ü  Uhrgläser,  Brillengläser  und  optische  Gläser.
roh,  einschliesslich  der  Gläser  für
I  falsche  Uhren
'  „  geschnitten  und  geschliffen  .  .  .
832  j|  Glasflüsse  und  Email  in  Klumpen  oder  Röhren  .
i  „  in  durchbohrten  oder  geschnittenen
I  ¡  Körnern  oder  in  Steinen  ftir  Bijou-I
  terien,  farbige  und  farblose  Breloques.
I  i|  gesponnenes  Glas,  Glaskugeln  und
;!  Glaskorallen

rfd.

Kg.

100

,'IOM

allgemeiner ­


Krön.  Oere

Kg.
100

100
100
100
100

100
100
100

100

tragsmässiger


Krön.  Oere

—  3

10
25
88',»

-  33
H'S'!

Fri'.  Cent.

1  20

90

f  25

12  50
31  —
4  25
18  60

119  ,  —
4  75

25  —

Frc.  .  Cent.
20  -
1  -
3  —
1  —

3  50

10  —
25  —
3  50
15  —

15  —
149  —
3  75

12  —
        <pb n="265" />
        XXXV.  Glag  und  Olaswaaren.

2Õ1

i:h

333
334
336

232
234
230
227

228

229

Tarifmässige  Benennung

Frankreich.

Flaschen,  volle  oder  leere
Streuglas  oder  Bruchglas
Glaswaaren,  nicht  besonders  benannte  ....
In  (1er  Amfuhr  frei.
Griechenland.
Glasscherben
Glaswaaren  :
Flaschen,  schwarze  und  grünlich  ordinäre,  und
zum  Inhalt  von  250  Drachmen  ....
dgl.  von  500  Drachmen
„  „  mehr  als  5u0  Drachmen  ....
Tafel-  und  Fensterglas
Glas-  und  Krystallgeschirr  aller  Art,  weiss
oder  farbig
Knöpfe  von  Glas
Lampen  „  „  *.  .  !  !
Dames-Jeanes  (grosse  Flaschen)  mit  und  ohne
Flechtwerk
Glasperlen,  feine  und  ordinäre,  Stickperlen
Spiegel,  ohne  Unterschied  der  Grösse,  mit  oder
ohne  Kähmen
„  für  Soldaten,  Landleute  etc.,  sehr  kleine
runde  in  Blech,  Messing  oder  gemeinem
Holz
Sanduhren  frei.
In  der  Ausfuhr:
Glasscherben

Italien.
Bruchglas  und  Glasscherben
Verglasungen,  Fmail  in  Stücken,  Stäbchen  oder
Pulver
Flaschen,  gewöhnliche
Tafeln  von  Glas  oder  Krystall:
a)  nicht  geschliffen,  mit  Einschluss  des  gemeinen ­
  Fensterglases
b)  geschliffene,  nicht  belegte
Spiegel  in  Kähmen  und  geschliffenes  und  belegtes ­
  Spiegelglas  (ohne  Tara  für  die  unmittelbaren ­
  Behältnisse)
Eingeführt  aus  Vertragsstaaten:
Tafeln  von  Glas  oder  Krystall:
u)  nicht  geschliffene  (trübe)  von  4  Mm.  Dicke
und  darüber
h)  geschliffene,  nicht  belegte
Geschliffenes  und  belegtes  Spiegelglas  mit  Inbegriff ­
  der  eingerahniten  Spiegel  ....
Glas-  und  Krystallarbeiten:  Die  Gefässe,  Köhren ­
  und  andere  ähnliche  Kecipienten,  welche
mit  Einschnitten  versehen  sind,  um  die

Kg.
100
100
100

Oka
1

Zoll

allgemeiner ­


tragsmässiger


Frc.  Cent,  j  Çrc.  Cent.
3  —  i  3  —
18  50  !  18  5(1

Frc.  Cent,  i,  Frc.  Cent.
-  1-21  "

66

stück
100  '  2
100  3  99
10011  6  66
1  Oka  I  —  13

1  i:  -
'I  '
¡stück
1000
110kl

1

Kg.
100

20
13
20
53
67

1  33

—  Gl

—  3

Lira  Cent

100  3
(100  Si.';  3
i'  Kg.  '
100  8
100  ;  35

100  i  50  —

100  !  3  75
Il  100  ,j  20  —
I100  35  —

Lira  Cent.

3  75
20  —
35  —
        <pb n="266" />
        Post  des
Orig.-Tarifes

2Õ2

XXXV.  Glas  und  Glaswaaren.

Tarifmässige  Benennung

23:j

,  Theilung  in  Millimeter  oder  Grade  anzuzeigen ­
  ,  gehören  zu  den  ojttiscben  oder
mathematischen  und  ähnlichen  Instrumenten  ;
a)  einfach  geblasene  oder  gegossene,  nicht
farbig,  weder  geschliffen  noch  gravirt  .  .
b)  farbige  und  geschliffene
Glas,  Krystall  und  Email  in  Perlen  (Conterie',
geschnitten  nach  Art  der  Gemmen  oder  in
durchbohrten  Stücken  für  Leuchter  und  andere ­
  ähnliche  Arbeiten
Ein  geführt  aus  Vertragsstaaten;
Glas-  und  Krystallwaaren:
if)  einfach  geblasene  oder  gepresste,  weder
farbig  noch  geschliffen  noch  gravirt  .  .
h)  farbige,  geschliffene,  bemalte,  emaillirte,
vergoldete,  versilberte
Glas,  Krystall  und  Email  in  Perlen  (Conterie),
geschnitten  nach  Art  der  Gemmen  oder
Prismen  für  Leuchter  und  andere  ähnliche
Arbeiten
In  der  Ausfuhr  frei.
Niederlande.

Kg.

100
100

100

Zoll

allgemeiner ­


vertrags-



I
Lira  Cent.

12  -
18  —

50  I  —

100
100  :  11

100

30  —

Lira

Cent.

11  —

30

I

Glas  und  Krystall  und  alle  Arbeiten  und  Waaren
daraus,  Spiegel  mit  oder  ohne  Rahmen,
Glasperlen  und  Korallen  werden  bei  der
Einfuhr  als  Krämerwaaren  mit  5"'n  vom
Werthe  belegt.
In  der  Ausfuhr  frei.
Portugal.
Glas  und  Spiegelgläser,  polirte  oder  belegte,
ein  gerahmt  oder  niclit
oder  vom  Werthe  25o/o.
Glaswaaren,  nicht  besonders  benannte  ....
Glas  für  Juwelierarbeiten
Glasgefässe  f.  chemische  u.  wissenschaftl.  Zwecke
Glasscherben  frei.
ln  der  Ausfuhr  frei.

Kg.

PelH

0103
0054-50
0001

Bels

100

503

504

Rumänien.
Glas,  gemeinstes  (d.  i.  Hohlglas  |  Glasgeschirr],
grünes,  schwarzes  und  gelbes  in  seiner  natürlichen ­
  Farbe,  weder  gepresst,  geschliffen
noch  abgerieben),  dann  Glasmassen,  rohe
(d.  i.  in  rohen  Platten,  Stangen  und  unförmlichen ­
  Stücken,  auch  Emailmasse)  .  .
Glas,  gemeines,  d.  i.  weisses  Hohlglas,  ungemustert, ­
  glatt,  ungeschliffen,  unabgerieben,
unge%)resst,  oder  nur  mit  abgeschliffenen
oder  eingeriebenen  Stöpseln,  Böden  oder
Rändern,  ferner  Fenster-  und  Tafelglas,  in
seiner  natürlichen  Farbe  (grün,  halb  und
ganz  weiss)

Kg.

Frc.  Cent,

Frc.

100  4

I100  I  G

50

Cent.

I
t
        <pb n="267" />
        XXXV,  Glas  und  Glaswaaren.

253

Zoll

T  a  r  i  fmâssige  Benennung

S  s

traggm&amp;amp;sgiger


allge-3

  =

meiner

505
506
507
508
509

157

Rumänien.
Glas,  gepresstes,  abgeriebenes,  gravirtes,  geschnittenes, ­
  gemustertes,  massives  ;  alle  diese
Gegenstände  ungefärbt,  nicht  geschliffen  .
Glas,  geschliffenes,  farbiges,  bemaltes,  vergoldetes, ­
  versilbertes,  Glasbehänge  zu  Kronleuchtern ­

Spiegelgläser,  deren  beide  Dimensionen  45  Cm,
nicht  übersteigen,  belegt  oder  nicht  ,  ,  ,
Spiegelgläser,  bei  welchen  beide  Dimensionen
oder  eine  derselben  45  Cm.  übersteigen,
belegt  oder  nicht
Tara  zu  Post  506—508:  30  in  Kisten  und
Fässern,  20  in  Körhen  und  Halbkisten.
Phantasieartikel,  wie:  Statuetten,  Figürchen  etc.,
Schreibtisch-Garnituren,  Handleuchter  u.  dgl.
aus  verziertem  Glase,  ohne  Unterschied  der
Façon,  montirt  mit  jederlei  anderem  Materiale, ­
  mit  Ausnahme  der  edlen  Metalle  vom
Werthe  7®/o.
Vertragsmässig  mit  Belgien  und  den  meistbegünstigten ­
  Staaten  :
Zu  Artikel  504:  Fensterglas  und  Tafelglas  in
seiner  natürlichen  Farbe  (grün,  halb  und
ganz  weiss)
Vertragsmässig  mit  Grossbritannien  und  den
meistbegünstigten  Staaten  :
Zu  Artikel  505:  Glas,  gepresstes,  abgeriebenes,
gravirtes,  geschnittenes,  gemustertes,  massives, ­
  alle  diese  Gegenstände  ungefärbt,  nicht
geschliffenes
Anmerkung:  Olas,  gegoBseno»,  nicht  gegchliffenes,  ist
hier  inbegriffen.
Vertragsmässig  mit  Italien  und  den  meistbegünstigten ­
  Staaten:
Zu  Artikel  506:  Gegenstände  aus  färbigem
Glase  in  der  Form  falscher  Perlen,  falscher
Korallen,  falschen-  Gagats,  Artikel  in  rumänischer ­
  Sprache  „margelle“  genannt  .  .  .
In  der  Ausfuhr  frei.
Russland.
Glaswaaren:
Anmerkungen:  Weinflaschen  jeder  Art  werden  in  die
Häfen  des  Schwarzen  und  Asow  echen  Heeres  und  in  die
Zollämter  von  Bessarabien  zollfrei  eingefährt.
Für  die  Verpackung  von  Glaswaaren  (mit  Aueechluss  vo:i
Fensterglas)  werden  bei  Körben  25,  bei  Kiefen  und  Fäseem
45%,  für  die  Verpackung  von  Fenaforgias  und  Spiegelgläsern ­
  bei  Kiefen  20%  und  für  die  Verpackung  von  Spiegelgläsern ­
  in  doppelten  Kisten  25%  des  Zollbetrages  in
Abzug  gebracht.
1.  Waaren  aus  grünem  Bouteillenglas  ohne
Verzierungen,  nicht  facettirt  und  nicht  geschliffen, ­
  wenn  auch  mit  gegossenen  Buchstaben ­
  und  Mustern

Kg.
100
100
100
100

100

100

100

Pud

Frc.  Cent.
I
20  ^  -
50  ^  —
20  I  —
40  i  —

Frc.  Cent.
20  -
50  -

Rubel

Kop.

50

20  —  .

88  —

Rubel  I  Kop.
        <pb n="268" />
        254

XXXV.  Glas  und  Glaswaareii.

Tarif  massige  Benennuiiir

158

Russland.
2.  Fensterglas  jeder  Art,  weisses,  lialbweisses
und  bouteilleiifarbiges,  sowie  Waaren  ans
weissein  und  balbweisseni  Glase,  nicht  facettirt
  und  nicht  geschliffen  und  ohne  Verzierungen. ­
  wenn  auch  mit  ausgearheiteten
und  geschliffenen  Böden,  Rändern  und
Stöpseln  und  mit  gegossenen  Mustern  .
Fensterglas,  farbiges,  in  der  Masse  gefärbtes, ­
  milchfarbiges,  mattes  und  gerunzeltes,
desgl.  Waaren  aus  farbigem  (in  der  Masse
gefärbtem),  oder  doppeltem  (mit  einem  farbigen ­
  Ueberguss),  milchfarbigem,  gerunzeltem ­
  und  mattem  (mit  Sand  zugeriebenem)
Glase,  nicht  facettirt  und  nicht  geschliffen,
ohne  Verzierungen,  Vergoldung  oder  Versilberung, ­
  wenn  auch  mit  gegossenen  Mustern
und  geschliffenen  und  ausgearbeiteten  Stö]»-seln,
  Böden  und  Rändern
4.  Waaren  aus  weissem  Glase  und  Krystall,
facettirt  und  geschliffen,  aber  ohne  Verzierungen ­

5.  Waaren  aus  gefärbtem,  einfarbigem  und
doppeltem,  mattem,  milchfarbigem,  gerunzeltem ­
  und  anderem  Glase,  facettirt  und
geschliffen,  desgl.  Waaren  aus  Glas  jeder
Art  mit  Malerei,  Vergoldung,  Versilberung,
geschnittenen  und  geätzten  Mustern  und
mit  bronzenen  oder  anderen  Verzierungen  .
Anmerkung:  Wenn  die  Bronzeverziernngon  augenscheinlich ­
  den  Hauptwerth  des  Gegenstandes  ausmachen.  so
wird  die  Zollgebühr  nach  dem  Paragraph  über  Bronzewaaren
erhoben.
Glasfabrikate  mit  farbigen  Verzierungen,  deren
Farben  in  das  Glas  eingebrannt  sind  .  .
Spiegel  und  Spiegelgläser:
mit  einer  Fläche  bis  100  Quadrat-Werschok.

von  101
,  201

200
800
400
500
600
800
1200

Z  o

1  1

allgemeiner ­

_  .

tragsmässiger


Pud

Hubel  Kop.  iRnbel  Kop.

1  20

e  e  301
e  e  e  401
e  ,  e  501
r  e  601
.  .  .  801
r  e  über  1200
Anmerkungen:  Von  den  unterwegs  zerbrochenen  Spiegeln
und  Spiegelgläsern  wird  die  Zollgebühr  besonders  von
jedem  Stücke,  welches  mehr  als  25  Quadrat-Werschok
Oberfläche  hat,  erhoben;  die  Berechnung  wird  nach  dem
möglichst  grössten  regulären  Viereck,  welches  ans  dem
Bruchstück  geschnitten  werden  kann,  gemacht.  Bruchstücke, ­
  welche  nicht  über  25  Quadrat-Werschok  Oberfläche
enthalten,  werden  zollfrei  durchgelassen.
Geschliffene  Spiegelgläser  ohne  Amalgam  unterliegen  der
Zollgebühr,  je  nach  der  Grösse,  den  für  Spiegel  anfgestellten
  Regeln  gemäss,  aber  mit  einem  Abschlag  von  30%  von
der  Summe  der  Zollgebühr.  Nicht  geschliffene  Spiegelgläser
werden  wie  Fensterglas  nach  Punkt  2  des  §  157  durchgelassen. ­


1  St.

30

20
        <pb n="269" />
        XXXV,  Glas  und  Glaswaaren.

25Õ

T  a  r  i  f  111  ä  s  s  i  j;  e  Benennung

j  Z  .  1  1  1

1  allge-1
  inei  ner

tragsmässiger


28

11

Spiegelrahmen,  die  mit  Spiegeln  zugleich  eingeführt
werden,  unterliegen  im  Allgemeinen  der  Zollgebühr  nach
g  181,  Anm.  2.  Wenn  sie  jedoch  weniger  als  100  Qnadr.-Werschok
  Flächenranm  einnehmen  und  in  einfachen  Holzrahmen ­
  eingeführt  werden,  welche  nicht  ohne  Beschädigung
der  Spiegel  von  denselben  gelöst  werden  können,  wird  von
dem  Oesammtgewichte  der  Rahmen  und  Spiegel  der  Zoll
von  6  Kopeken  wie  nach  §  158,  Punkt  1  erhoben.
In  der  Aiif&amp;gt;fuhr  frei.

Kg.  Dinar  Para

Serbien.
Glas,  gemeines,  nicht  geschliffen,  nicht  gepresst,
nicht  vergoldet,  bemalt  oder  überstrichen
und  ohne  Verbindung  mit  anderen  Materialien:
aj  1.  Fenstertafeln  j.  100
2.  Gefasse  und  sonstige  Gegenstände,  welche  :|
nicht  in  die  Çlasse  der  Kurzwaaren  fallen  ¡  100
feineres,  und  zwar  theilweise  oder  ganz  j
geschliffen,  gepresst,  gefärbt,  bemalt,  vergoldet, ­
  versilbert  oder  überzogen,  jedoch
ohne  Verbindung  mit  anderen  Materialien,
Tafeln  für  Fenster  oder  Spiegel,  sowie
Gegenstände,  welche  in  die  Classe  der
Kurzwaaren  nicht  gereiht  werden  .  .  .  |  100
cJ  gemeine  oder  feinere  Gefasse  und  andere
Gegenstände,  wenn  selbe  in  Verbindung
mit  anderen  Materialien  stehen  ,  ausgenommen ­
  Spiegel,  Kurzwaaren  und  jene
Gegenstände,  welche  in  anderen  Ch.ssen
speciell  aufgeführt  erscheinen
(Siehe  Kurzwaaren  Kr.  ül  a  1.  5,  0.)
Spiegel,  eingerahmte,  ausgenommen  Handsjtiegel,
welche  unter  die  Kurzwaaren  fallen  :
nj  in  Bahmen  von  50  Cm.  Länge  .  .  .  .  h  100  60
5;  „  „  über  50  Cm.  lang  |'  100  120
Vertragsm.  mit  Oesterreich-Ungarn  und  Serbien:
Glas:  fO'Glas,  gemeines,  d.  i.  nicht  abgerieben,
nicht  gepresst,  nicht  geschliffen,  nicht
gravirt,  nicht  bornait  und  ohne  Verbindung
mit  anderen  Materialien;
1.  Fenster-  und  Tafelglas,  Hohlglas  in
seiner  natürlichen  Farbe,  rohe  Glasund
  Emailmasse,  Gussplatten  zu  Dach-  i;
und  Bodenbelag,  gerippt  oder  nicht  .  .  100
2.  Hohlglas,  weisses  ^100
h)  Hohlglas  der  Post  a  mit  abgeschliffenen  ■
oder  eingeriebenen  Stöpseln,  Böden  oder
Rändern  .  .  j,  100  i|  —
cj  Glas,  geschliffenes,  geätztes,  gravirtes,  ge-  ¡¡
presstes,  gemustertes,  gefärbtes,  vergolde-  i:  ■
tes,  versilbertes,  belegtes,  Glasbehänge  für
Kronleuchter,  Glasknöpfe,  Glaskorallen,  |
Glasperlen,  -Schmelz  und  Glasflüsse  .  .  I'  100  !!  —
Anmerkung:  Ute  an  den  Knöpfen  vorhandenen  ||  jl
Oeaen  oder  Unterlagen,  blos  zur  Befeatiguiig  dienend,  i|  i!
aowie  die  Reibung  der  Glaskorallen.  Glasperlen  und  des  ¡,
Glasschmelzes  auf  Uespinns^den.  lediglich  zum  Zwecke  II
der  leichteren  Verp  ckung  nud  Versendung,  sind  bei  der  !

50

12  50

100

80  —

60  —

Dinar  Para

5  —

12  -
        <pb n="270" />
        I

2Õ6

XXXV.  Glas  und  Glaswaaren.

T  a  r  i  f  m  ä  s  sig  e  Benennung

Tarifirung  nicht  in  Betracht  zu  ziehen.  Können  auf
Gespinnstfäden  oder  Schnüre  aufgereihte  Gegenstände
aus  Glas  ohne  Weiteres  als  Schmuck  (z.  B.  Armbänder,
Halsbänder  u.  dgl.)  verwendet  werden,  so  fallen  sie
nicht  unter  die  Position  11c.
(l)  Glaswaaren  in  Verbindung  mit  anderen  gemeinen ­
  Materialien
Anmerkung;  Hohlglas  mit  ordinärer  Beflechtung  von  Weiden, ­
  Binsen,  Stroh  oder  Bohr  wird  je  nach  seiner  Beschaffenheit ­
  nach  Pos.  11«,  6  oder  c  behandelt.
Vertragsmässig  mit  Deutschland  und  Serbien
dieselben  Gewichtszölle  oder  10”/o  v.  Werthc.
In  der  Ausfuhr  frei.

S  =

Kg.

100

Spanien.
Hohlglas,  gemeines  oder  ordinäres  '  100
Krystallglas  und  Nachahmungen  desselben  .  .  I  100
Tafelglas  und  Tafelkrystall  !  100
Glas  und  Krystall  mit  Quecksilberbelag,  sowie  i
Brillen  und  Uhrgläser  j  100
Nach  dem  Handels-  und  Schifffahrtsvertrag  !
zwischen  Spanien  und  Oesterreich-Ungarn  vom  |
3.  Juni  1880:  j
Krystall  und  Krystallnachahmungen  aus  Glas,  so-  |
wie  Hohlglas  von  innen  versilb.  oder  vergoldet  100
Anmerkung  zu  Glas,  Art.  10  u.  11:  Als  im  Artikel  10  he-  i
griffenes  Glas  ist  zu  betrachten:  Bonteilten,  Damajuanas  !
(sehr  grosse  Korbflaschen)  und  Flaschen  zu  Oet,  Wein,  ]
Droguen,  Parfümerien  und  chemischen  Erzeugnissen,  inso-  :
fern  selbe  in  keiner  Weise  geschliffen  sind.  Als  zu  Ar-  I
tikel  11  gehörig:  Bouteillen,  Schalen,  Gläser  und  andere
Gegenstände  des  Tafelservice,  der  Beleuchtung  und  Verzierung, ­
  sie  mögen  aus  Krystall  oder  aus  weissem  oder  gefärbtem ­
  Glas  bestehen,  Glas  u.  Krystall,  welches  in  sogenannten ­
  Käfigen  (jaulas)  verpackt  eingeht,  ist  der  fixen
Tara  der  Bestimmung  5  nicht  unterworfen.
In  der  Ausfuhr  frei.

allgemeiner ­


1  1
vertrags-



Dinar!  Para

Dinar  Para

20  —

Pesetas

17  50
80  —

Schweiz.

Kg.  Frk.  Kapp.

Fensterglas,  gewöhnliches,  glatt  oder  gerippt  .  100
„  farbiges  j  100
Hohlglas  von  gewöhnlichem,  braunem,  schwarzem,  j
grünem  oder  hellgrünem  Glase,  wie:  gewöhn-  ,
liehe  Weinflaschen,  Strohflaschen,  Ballons
u.  dgl.,  Glasglocken,  gemeine,  zum  Gebrauclie
in  der  Gärtnerei  100  1
Glasstangen,  gemeine,  massive  Glasschlanken
und  Glaslitzen  100
Falsche  Steine  100
Email,  roh  oder  gemahlen  100
Glasplatten  zum  Belegen  von  Dächern  ...  100
Glaswaaren,  gemeine,  wie  :  Glasröhren  und  Hohlglas ­
  von  gemeinem  farblosen  Glas,  ungeschliffen ­
  ,  nur  mit  leicht  abgeschliffenem
Boden  und  Bändern,  Flaschen  mit  eingeriebenem ­
  Stöpsel,  Glaswaaren  von  gewöhnlichem, ­
  gepresstem,  farblosem  oder  gefärbtem ­
  Glase,  Glasglocken  und  Cylinder  zu
Beleuchtungszwecken  von  gewöhnlichem  farb-Pesetas



09  31

10  —

Frk.  Kapp.

50
        <pb n="271" />
        XXXV.  Glas  und  Glaswaaren

257

Ti
12
13
'iX  C  15'

Tarifmüssige  Benennung

Zoll

allgemeiner ­


losem  Glas  und  alle  nicht  an  derweil  i  g  ge-  j
nannten  Glaswaaren  I  100
Glaswaaren  ,  feine,  wie  :  Krvstallglaswaaren,
Glaswaaren  aller  Art,  gefärbte  (mit  Ausnahme ­
  der  gepressten),  geschliffene,  geschnittene, ­
  gravirte.  bemalte,  vergoldete  etc.
Gegenstände  von  Milchglas  oder  Mousselinglas,
  Glasperlen  Ii  100
Spiegelglas,  unbelegtes  jeder  Art  1001
Spiegel  und  Spiegelglas  unter  18  □Dm.,  erstere
mit  dem  Kähmen  gemessen
Spiegel  und  Spiegelgläser,  belegt,  von  und  über
18  □Dm.,  erstere  mit  dem  Kähmen  gemessen  100  I
Glasgemälde  100
Alle  diese  Waaren  in  der  Ausfuhr  20  Huppen.
Schlackenwolle
Schweden.
Glaswaaren:  Gefässe,  Satten,  Schalen,  Flaschen
und  Flacons,  sowie  Apothekergefässe  mit
eingebrannten  Signaturen
Fensterglas  aller  Art,  auch  matt  geschliffen  .  .
Chemische  Gläser  frei.
Kronleuchter
Optische  Gläser,  lose,  uneingefasste,  frei.
Patentgläser  und  Glasdachpfannen  frei.
Seitenventilgläser,  runde  und  eckige,  geschliffene
oder  ungeschliffene,  jedoch  nicht  unter  7  Mm.
Stärke  und  nicht  Ober  10  QDm.  Grösse,
mit  oder  ohne  Einfassung,  frei.
Uhrgläser
Andere  Arten  Glaswaaren,  einschliesslich  gepresster, ­
  geschliffener  Karaffen,  Flacons  .  .
Glaserdiamanten,  eingefasste,  frei.
Glasflaschen,  geschliffen,  uneingefasst  ....
Anmerkung:  In  Gold-  oder  Silberfas^ung  werden  ohne
Abzug  wie  die  Einfasgung  verzollt;  in  anderer  FagMiiig
wie  Bijouterien.
Glasgalle  frei.
Glasperlen
Glasscherben  frei.  jj
Glaswaaren  mit  Flechtwerk  wie  Glas.  j
Glas,  Flaschen,  Hafen  etc.,  mit  eingeschliffenen  j
Stöpseln
Fenster-  und  Spiegelglas,  geschliffen  (unhelegt):  i|
bis  Vî  □Meter
grösser  Ii
dgl.  belegt:
bis  ‘[s  □Meter
grösser
Spiegel  und  Spiegellam]»eten
in  der  Ausfuhr  frei.
Türkei.  ¡i
Glas  u.  Glaswaaren  vertragsm.  vom  Werthe  S°jo.  i

Frlf.  lialip.
7  —

D*
16

trag^-mässiger


Frk.  Kapp.

100:,  16  1  -

30
30

100  !  —  60

Krön.  Oere  Krön.  Oere

-  ,  12

1

_

1  '
ii

1  -

1  —
1  :  —

24  '
33
40

10
1.3
23
23
40
40

Holzer,  General-Zolltarif.

17
        <pb n="272" />
        258

\XX\1.  Steiuwaarea.

XXXVr.  Steinwaareii.

“•I

'J'  a  r  i  f  Ill  ä  s  s  i  g  e  Ji  e  ii  c  ii  ii  u  ii  g

1  1

'S  1  :

244

245
24  U
247

248

33a

Oesterreich-Ungarn.
Stciiiiiietzarbeitei),  d.  i.  Tliür-  und  Fensterstücke,
Säulen  und  Säulenbestandtheile  ,  Jiinnen,
Köhren,  Trüge  etc.,  ungeschlift'en,  ausgenommen ­
  jene  aus  Alabaster  und  Marmor  .
Mit  Italien  vertragsmässig  frei.
Krobir-,  Schleif-  und  Wetzsteine  ohne  Verbindung ­

Mühlsteine,  auch  mit  eisernen  Keifen  oder  IMetallhülsen

Kehlheimer  Platten,  blos  geschnitten  .  .  .
Andere  Steinplatten,  geschnitten  ,  nicht  polirt,
und  Lithographiesteine  .
Alle  anderen  Waaren  der  Xr.  244
Präparirte  Mineralien  :
Erden  und  Steine,  künstlich  gefärbte  .  .  .
Cemente  und  Cenientwaaren  (unpolirt)  .  .  .
Platten  und  Tafeln,  geschlilfen  ,  nicht  polirte
Putz-,  Schleif-  und  Polirniittel,  natürliche
u.  dgl.,  für  den  Detail  verkauf  adjustirt  .  .
Steinwaareii,  gemeine,  d.  i.  nicht  besonders  benannte, ­
  auch  in  Verbindung  mit  Holz  und
Eisen,  ohne  Lack  und  Politur
Steinwaareii,  feine,  d.  i.  Luxusgegenstände  fPriefbeschwerer,
  Leuchter.  Schalen,  Tintenfässer
u.  dgl.  Xippsachen,  Statuen,  Büsten,  Thierfiguren ­
  und  andere  jilastische  Erzeugnisse
im  Gewichte  von  5  Kilogramm  und  weniger);
Arbeiten  in  Verbindung  mit  anderen  Älatcrialien

Steine,  echte  (d.  i.  Edel-  und  Halbedelsteine),
bearbeitet,  ungefasst
Korallen,  echte
„  unechte
Perlen,  echte,  ungefasst
ln  der  Ausfuhr  frei.
Deutschland.
Steine,  rohe  oder  blos  behauene,  Flintensteine,
^Mühlsteine,  auch  mit  eisernen  Keifen,  Schleifund ­
  Wetzsteine  aller  Art;  grobe  Steinmetzarbeiten ­
  ,  z.  B.  Thür-  und  Fensterstöcke,
Säulen  und  Säulenbestandtheile  ,  Kinnen,
Köhren,  Tröge  u.  dgl.  ungeschlilfen,  mit
Ausnahme  der  Arbeiten  aus  Alabaster  und
Marmor,  Schusser  aus  Marmor  u.  dgl.  frei.
Edelsteine,  rohe,  Edelsteingries  frei.
Dachschiefer,  rohe  Schieferplatten  und  roher
Tafelschiefer
Edelsteine,  auch  nachgeahmte  und  Korallen,  bearbeitet, ­
  Perlen,  alle  diese  Waaren  ohne

Kg.

i,  100

il  100
i¡  100
Il  100
I;  100
Il  100

100
100

100
100
100
100

altgemuinur


tragsinãssiger


Kg.

100  br.

kr.

25
25
25
25
25

!  fl.  kr.

frei

100  —  50
100  —  50
100!  —  '  50  :

—  50
1  50

15  :  —
24  —
24  —
24  —

100  24  —  '  —

Mk.  I'fg.  .  Mk.  rfg.

—  50
        <pb n="273" />
        17

XXXVI.  Steinwaaren.

2Õ9

Sí

Tarifmâssige  Benennung

41
.38
41

221

222
223
224

Fassung,  bearbeitete  Halbedelsteine,.  Waaren
daraus,  soweit  sie  nicht  unter  Kurz  waaren
fallen
Andere  Waaren  aus  Steinen,  mit  Ausnahme  der
Statuen  :
a)  ausser  Verbindung  mit  anderen  Waaren
oder  nur  in  Verbindung  von  Holz,  Eisen
ohne  Politur  und  Lack,  gespaltene,  gesägte ­
  oder  sonst  bearbeitete  Schieferplatten ­
  ,  Schiefertafeln  in  Holzrahmen,
auch  lackirten  oder  polirten  ....
h)  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,
so  weit  selbe  nicht  unter  Kurzwaaren
fallen
Tara  zu  Post  33  c:  10  in  Fässern  und
Kisten.
In  der  Ausfuhr  frei.
,  Belgien.
Waaren  aus  Stein,  Alabaster,  Cement,  Marmor,
Gyps  frei.
Statuen  aus  den  vorbenannten  Materialien  frei.
Dachschiefer
ln  der  Ausfuhr  frei.
Dänemark.
steine  unbearbeitete  aller  Art;  ferner  nicht  geschliffene ­
  oder  polirte  Block-  und  Feldsteine, ­
  Flintensteine,  Steine  für  Steindruckereien ­
  mit  und  ohne  Zeichnung,  Fliesen  aller
Art,  Dachschiefer,  Rechen-  und  Schreibtafeln
aus  Schiefer,  mit  oder  ohne  Rahmen,  sowie
Schiefergriffel,  ferner  pulverisirter  Gyps  und
gebrannter  Kalk;  Cement  aller  Art,  auch
gebrannter  Cementstein;  gemahlener  Trass,
Puzzolana  und  hydraulischer  Kalk  frei.
Andere  gemahlene,  pulverisirte,  geschlemmte  oder
auf  andere  Art  zubereitete  Steinarten,  soweit
selbe  nicht  ihrer  Beschaffenheit  nach  unter
die  Farbestoffe  gehören  ,  ingleichen  Kreide
zum  Gebrauche  beim  Kartenspiel  .  .  .  .
Abgüsse,  Formen,  Ornamente  u.  dgl.  aus  Cement,
Gyps,  Kreide  oder  dgl
Mühlen-  und  Quernsteine,  ganze  oder  zusammengesetzte, ­
  ingleichen  Schleifsteine:
bis  14"  im  Durchmesser  ....
über  14"  bis  20"  im  Durchmesser
„  20"  „  82"  ,  „  .  .
n  82"  „  41"  „  m
„41"
(Für  das  Loch  in  den  Steinen  wird  keine
Vergütung  zugestanden.  Einzelne  Theile  zu
Mühlsteinen  sind  wie  Steinhauerarbeit  zu
verzollen.)

lä

Zoll

allgemeiner ­


tragsmäseiger


Kg.

100

100

Stück

Pfd.

Mk.
60

Pfg.

3  !  -

24

Frc.  Cent.

lOOO*  2

Kren.

Oere

1
Stück
1
1
1
li  1
ÍBbikfut


Mk.  Pfg.

Frc.  Cent.

Eroa.  Oere

4
8
16
33‘/s
83'/,
        <pb n="274" />
        1

260

XXXVI.  Steiuwaareii.

»  û

T  a  r  i  f  in  ä  s  s  i  g  e  Benennung

Dänemark.

225

226

England.

Steinwuaren  in  der  Ein-  und  Anfffalir  frei.

Frankreich.

158

159

160:1

163
164

165

Griechenland.
Steine:
Schleif-,  Wetz-  und  Abziehsteine
Schleifsteine,  runde  .  .  .  .

Zoll

allgemeiner ­



tragsmässiger



Bildhauer-,  Steinhauer-  und  Steinschleiferarbeiten,
ingleichen  alle  ini  Vorhergehenden  nicht
genannten  Arbeiten  aus  Stein  ;  feinere  Sachen,
z.  B.  geschliffene  Edel-  und  Halbedelsteine,
Uhrgehäuse.  Tischaufsätze,  Vasen,  Lanzen,
Leuchter,  Schreibzeuge,  Dominospiele,  Figuren, ­
  Basreliefs,  Mosaik,  Xippsachen  u.  dgl.
Andere
ln  der  Axisfidir  frei.

Pfd.

Oere  i  Krön.  Oere

Kg.  j|  Frc.  Cent.  Frc.  '  Cent.

Mannor,  polirt  oder  anderweitig  bearbeitet:
Bildsäulen,  moderne
Marmor,  polirt,  gemeisselt  oder  anderweitig  bearbeitet: ­

Uhrschalen,  Tintenfässer,  Klicker  ....
Arbeiten  aus  Marmor,  andere,  gemeisselt,  polirt
oder  anderweitig  bearbeitet
Ecosinen  (Kalkstein  von  unbestimmter  Kijstallbildung,
  auch  Blaustein,  flandrischer  Granit)
mit  Ausschluss  des  eigentlichen  Marmors:
u)  gemeisselt,  polirt  oder  anderweitig  bearbeitet,, ­
  moderne  Statuen  .  .  .  .  .
5)  gemeisselt,  polirt  oder  anderweitig  bearbeitet ­

Alabaster,  gemeisselt  oder  anderweitig  bearbeitet:
moderne  Bildsäulen
do.  gemeisselt  oder  anderweitig  bearbeitet  .
Edelsteine,  rohe,  und  Korallen,  nicht  geschnittene,
nicht  gefasste
Achat,  oder  ähnliche  .Vrt,  roh
„  bearbeitet
Bergkrystall,  bearbeitet  und  roh,  frei.
Steine,  bearbeitet,  gemeisselt  oder  polirt,  Lithographiesteine ­
  ,  bedeckt  mit  Zeichnungen,
Stichen  oder  Schriften
Moderne  Bildsäulen,  gemeisselt  oder  polirt  .  .
Schiefersteine,  gemeisselt  oder  polirt,  Schiefertafeln ­
  mit  oder  ohne  Bah  men,  zum  Schreiben
oder  Zeichnen  bestimmt
Schiefersteinarbeiten,  andere
Mühlsteine
In  der  Amfidir  frei.

100  I  10  I  —

frei

100  ii  15  :  —

—  '  frei

100  10  —

100  6  —

—  50

frei

100  I
1001
100

15

15  —

100
100

10

100
1001
100

Oka

Frc.  j  Cent.',  Frc.  ;  Cenf.
—  I  20  f
-  '  05  j  i
        <pb n="275" />
        XXXVI,  Steinwaaren.

261

il

Tarifmãssige  Benennung

11

Ns

Zoll

allgemeiner ­


Tertraga-



Griechenland.

ohne

Älühlsteine,  fertige
do.  unbearbeitet  ,  unbehauen  ,
Unterschied  der  Grösse  ....
Unechte  Steine  zu  Ringen
Edelsteine,  Diamanten,  Rubine,  Smaragden,
Saphire  etc.  frei.
Platten,  ordinäre,  zu  Fussböden,  roh  oder
bearbeitet
Platten  zum  Gebrauche  für  Lithographien,
Schiefertafeln  oder  Tafeln  von  schwarzer
Pappe  frei.
Marmor,  roher  (siehe  Mineralien)  .....
Marmorwaareii,  wie  Tischplatten,  Vasen,  Stufen,
Kamine,  Fontainen  etc.  ohne  Unterschied
der  Form  und  Farbe
Marmorplatten  zu  Fussböden:
35  Zoll  lang
grössere
Schieferstifte  frei.
In  der  Ausfuhr  frei.

stück
1
1
1  «l|

Stück
100

pr.
Kbm.

\Dhu
stück
100
100

Frc.  Cent.
6  .  06

Frc.  Cent.

06
66

7  99

5  ,  32

—  *07
—  13
—  ,  20

212  :
215  :
I
216  1}

I

Italien.
Edelsteine  :
Rubine,  Diamanten,  Smaragde  etc
Achate,  Opale,  Onyxe
Marmor  in  Platten  von  10  Cm.  Dicke  und  darüber ­

Marmor  in  Statuen  frei.
do.  in  anderer  Weise  bearbeitet  .  .  .  .
Bausteine,  gesägt,  geschnitten,  behauen  oder
polirt,  mit  Inbegriff  der  Statuen  .  .  ,  .
ln  dei’  Ausfuhr  frei.

■  iltkUgrm.

!'  1
i  1  Kg.

Lira
14
9

I  100
r
I  10^
I  100

Cent.  Lira  \  Cynt.
50
75

Niederlande.
Schiefersteine  zum  Schreiben,  Schleif-  und  Wetzsteine ­
  ,  sowie  alle  feineren  Arbeiten  aus
Stein,  Marmor,  Alabaster  vom  Werthe  5®,o.
Bau-  und  Bruchsteine,  auch  bearbeitet,  zu  Bauzwecken, ­
  sowie  Edelsteine,  Korallen.  roh
oder  bearbeitet,  ungefasst,  sind  unbelastet.
In  der  Ausfuhr  frei.
Portugal.
Mühlsteine,  Schleifsteine
Dachschiefer  frei.
Cement  .  .
Marmor,  Marmorwaaren,  sowie  Steinwaaren,  nicht
besonders  aufgeführte.  vom  Werthe  l“o.
Schieferstifte  zum  Schreiben,  Trippei,  Schmirgel,
Blutsteine  u.  dgl.,  sowie  Feuersteine,  Flintsteine ­
  etc,  frei.
hl  der  Ausfuhr  frei.

I  Kg.

Reis

Reis

109

Tonn«

011
        <pb n="276" />
        262

XXXVI.  Steinwaaren.

473

474

475

476
477
478

479

Tarifmãssige  Benennung

Rumänien.

-s  i

Z  o

allgemeiner ­


Qrm.  :  Frc.  Cent

30  —

50

482
483
484
485  li
486
|487

Edelsteine  u.  zw.  Diamanten,  Sapliire,  Smaragde,
Rubine,  echte  Perlen,  Spinele,  Topase,  Opale,
Hyacinthe,  Türkise,  Aniethiste,  Granaten,
Korallen  und  andere  nicht  besonders  aufgeführte ­
  Edelsteine  und  Gemmen  ...  100  i  4  —
Werthvolle  harte  Steine,  und  zwar:  Bergkrystall,
Agat,  Onyx,  Jaspis,  Turmalin,  Lapis  Lazuli,
Gagat,  Malachit  und  andere  nicht  besonders  j  Kg.
benannte,  roh  j  1
Die  im  vorstehenden  Artikel  aufgeführten  Steine,  ¡j
polirt,  gravirt  oder  façonnirt,  mit  oder  ohne  j'
Verbindung  von  anderen  Materialien  vom  ¡|
Werthe  7",o  |l  —  j'  —  —
Anmerkung:  Wenn  der  Werth  der  Gegenstände  dieser  j
Post  5?0  Fres,  per  Kg.  übersteigt,  hat  der  Importeur  das  ||
Recht,  die  Anwendung  der  Bestimmungen  über  die  Edel-  i  1
steine,  nämlich  die  Anwendung  des  Zol.satzes  von  4  Fres.  !
per  100  Gramm  zu  verlangen.  jj  ,
Gemeine  Steine  und  Steinarbeiten,  und  zwar:
Marmor  aller  Art  und  Alabaster,  roh  und  ge-  ¡1
schnitten,  aber  nicht  geschliffen,  noch  ge-  !
meisselt  100  ij  1  80
Grobe  Arbeiten  zu  Bauten  aus  Marmor  oder  ||  j
hartem  Stein,  geschliffen  oder  gemeisselt,  ¡;  |
wie:  Säulen,  Säulentheile,  Consolen,  Sockel,  '  li
Ornamente,  Gartenbassins  und  andere  .  .  j  100
Gegenstände,  verschiedene,  aus  Marmor
oder  gemeinem  Stein,  5  Kg.  oder  darüber
schwer,  polirt,  gemeisselt  oder  façonnirt,
wie:  Statuen  und  Büsten,  Grabkreuze  und
Grabdenkmäler,  Garten-Ornamente,  Mörser
u,  dgl.,  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien ­
  ;  verschiedene  Gegenstände  aus  Alabaster, ­
  ohne  Unterschied  des  Gewichtes,
ohne  Verbindung  mit  anderen  Materialien;
alle  Gegenstände  aus  Gyps,  bemalt  oder
bronzirt,  auch  in  Verbindung  mit  Holz  und
unedlen  Metallen  .  100
Gegenstände  aus  Steinen  jeder  Art,  weniger
als  5  Kg.  schwer;  Gegenstände  aus  Steinen
jeder  Art,  ohne  Unterschied  des  Gewichtes,
in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  ausgenommen ­
  mit  bronzenen  (anderen  als  gegossenen ­
  und  gedrehten),  Elfenbein,  Perlmutter,
Schildpatt  und  edlen  Metallen  ....  100
Tara  zu  Post  479:  16  in  Kisten  u.  Fässern,  12
in  Körben,  6  in  Ballen.  j
Lithographische  Steine  ;  100
Mühlsteine,  und  zwar  sogenannte  „französische  '
Steine“  (aus  La  Perte)  von  jeder  Grösse  .  1  Paar
Mühlsteine  aus  karpathischem  Quarz  .  .  .  |  „
Mühlsteine,  gemeine  aus  Trachyt  und  andere  j  „
Schleifsteine  und  Probirsteine  (für  Gold)  .  .  liooK.
Filtrirsteine  ...  in

10  ■  —

35  —

1  —

48
36
18
3

25
        <pb n="277" />
        XXXVI.  SteinwRAren.

2fíi

[  Z  o

TT—T

allgemeiner ­


für  die
1  Ausfuhr  1

if

Tarifmässige  Benennung

488
489
490

491

:  10
11

152
15:

25

Rumänien.
Bimsstein
Schmirgel
Kreide  in  Stücken,  nicht  geschnitten,  und
Kreide,  zu  Stiften  oder  anders  geschnittene,
für  Billards  oder  zu  anderem  Gebrauche
Schiefer  eingerahmt  oder  nicht
Russland.
Wasserreinigungs-  und  Mühlsteine,  schwedische
und  überhauj)t  alle  ordinären  Steine,  mit
Ausschluss  der  besonders  namhaft  gemachten
Schleif-  und  Wetzsteine  (ausser  den  laut
§  145  zu  verzollenden  künstlichen  Steinen
dieser  Art),  Fliesen  jeder  Art.  Lithographiesteine, ­
  unverarbeiteter  Schiefer,  Glimmer
und  Kohlenfilter
Anmerkung:  Litbograpliirsteine  mit  Schriften  und  Zeichnungen ­
  unterliegen  den  Vorschriften  der  Censnr.
Edelsteine,  echte  und  künstliche,  ohne  Einfassung, ­
  echte  Perlen,  lose  und  auf  Schnüren,
Granaten,  Korallen  echte  und  künstliche,
unverarbeitet  (in  unverarbeiteten  und  durchbohrten ­
  Stücken)
Künstliche  Compositionen  für  Mosaiken  und
künstliche  unverarbeitete  Korallen  .  .  .
Gagat  oder  schwarze  Ambra.  Perlmutter,  Schildjiatt,
  Bernstein,  Meerschaum  unverarbeitet,
Email  in  Stücken  und  als  Pulver,  mit  Ausnahme ­
  der  blauen  zu  S  118  gehörigen.
Elephanten-  und  Mammuthbeine  ....
Alabaster,  verarbeitet,  mit  und  ohne  Verzierungen
Gyps,  Marmor,  Porjihyr,  Ser]»entin,  Schiefer  und
ähnliche  Steine,  verarbeitet,  mit  und  ohne
Verzierungen
Anmerkung:  Schiefertafeln  für  1  tâcher  werden  laut  §  8
l’kt.  2  durchgelassen.  G  roh  hehauene  und  nicht  pol  irte
Marmor-Treppenstiege  und  l’fosten  werden  mit  20  Kop.  per
Pud  verrollt.
Allgemeine  Anmerkung  zu  den  §§  152  und  153:  Wenn
Bronzeverzierungen  augenscheinlich  den  Hauptwerth  des
Gegenstandes  ausmachen  und  nicht  ahgunommen  werden
können,  so  wird  für  solche  Gegenst&amp;amp;nde  die  Hälfte  des  für
Bronzesachen  festgesetzten  Zolles  hehohen.
In  der  Auft/uhr  frei.
Serbien.
Mühlsteine  ira  Durchmesser  von  1  Meter  .  .  .
Bearbeitete  Gegenstände  von  Stein  über  5  Kg.
schwer,  sowie  Kreuze,Grabsteine,Monumente,
Statuen,  Säulen,  Stiegen,  Bohre  für  Wasserleitungen, ­
  Walzen  und  ähnliche  Gegenstände;
ausnahmsweise  kommen  hiezu  :  Schleifsteine,
Kehlheimer  -  Platten  ,  Lithographiesteine,

Kg.  jj  Frc.  Cent.
100j  2  I  —
100

100  !
iHUSf

50
50

Pud  I  Rubel  Kop.

Pfd.
1
Pud
1

Stück
1

2  —

2  —

Frc.  Cent,
frei  ;

Vertragsm.
Babel  !  Kop.

20

—  50

Dinar  Para
25  —

Diaar  Para
        <pb n="278" />
        Post  des
Orig.-Tarifes

XXX  \1.  iSteiuwaareu.

2(U

T  a  r  i  f  m  ä  s  s  i  g  e

B  e  n  e  11II  u  n  g

II

Zoll

allgemeiner ­


vertrags-



Scliieferplatten  für  Bedachung  ohne  Unterschied ­
  der  Grösse  und  zwar;
1.  nicht  geschliffen
2.  halb  oder  ganz  geschliffen
Steinmetzarbeiten  und  Cementmassewaaren,  wie
1  Grabsteine,  Monumente,  Säulen  (auch  mit
j  Inschriften);  Thür-  und  Fensterstöcke,
Binnen,  Bühren,  Trüge,  Stufen  u.  s.  w.  und
¡  andere  Arbeiten  (auch  aus  Gyps)  im  Ge-I
  Wichte  von  wenigstens  5  Kg.  und  blos  in
Verbindung  mit  Holz  oder  unedlen  Metallen  :
1.  nicht  polirt;  Schleif-,  Wetz-  u.  Lithographie-I
  steine
!  2.  polirt;  jjolirte  Fussbodenplatten  (Vertrag  mit
I  Gesterreich-Ungarn)
!  Bearbeitete  Gegenstände  unter  5  Kg.  schwer,  in
oder  ohne  Verbindung  mit  gewöhnlichen  Materialien ­
  (ausgenommen  Gegenstände,  welche
speciell  unter  c  aufgeführt  erscheinen  ,  sowie ­
  auch  Gegenstände  mit  Verzierungen
und  solche,  welche  in  die  Classe  der  Kurzwaaren
  fallend  :
1.  nicht  geschliffen
!  2.  geschliffen  oder  halbgeschliffen  ....
!  NB.  Wenn  auf  den  Blatten-Grabsteinen  und  ähni
  liehen  Gegenständen,  welche  über  5  Kg.
1  wiegen,  sich  Aufschriften  befinden,  so  wird
noch  ausser  dem  Zolle,  welcher  hierauf  liegt,
ein  specieller  Zoll  für  die  einzelnen  Ziffern
und  Buchstaben  berechnet,  und  zwar:
1.  wenn  selbe  vergoldet  sind,  je  zu  4  Para.
I  2.  nicht  vergoldet  2  Para.
21  !  Edelsteine  (werthvolle  Mineralien),  bearbeitet  und
in  Stücken  ohne  Verbindungmitandern  Gegenständen, ­
  geschliffen,  oder  als  im  Material  für
andere  Gegenstände  verarbeitet,  u.  zw.:
«)  Brillanten,  Diamanten,  Sajihyr,  Buliin.  Smaragd ­
  und  echte  Perlen
I/)  Halbedelsteine:  Achat,  Amethyst.  Granaten,
Jaspis,  Cannol,  J’ürkis  und  ähnliche  .  .  .
(■)  Imitations-Edelsteine  sowie  Mosaik  und
Lava  für  Schmuckgegenstände
(1)  Bernstein  und  Schild])att  in  Stücken  oder
auf  Schnüren
c}  Meerschaum  und  Meerschaum-Imitation
ln  der  Ausfuhr  frei.
Spanien.

Kg.
100
100

Dinar
2
3

100
100

100
100

12
25

Kg.

Para

Dinar

100  I  —  !
25  I  —  ij
10  I  —
I
10  '  —
20  :  -  „

Pesetas

Para

50

Pesetas

IMarnior,  Jasjiis,  Albastcr,  roh  oder  in  roh  bearbeiteten ­
  Blöcken,  vierkantig  behauen  und
zur  kunstmässigen  Bearbeitung  vorbereitet
desgl.  aller  Art,  in  Fliesen,  Platten  oder
Treppenstufen,  jeder  Grösse  geschnitten,
l'olirt  oder  nicht

100  ,  —

37

100  '  3  I  15  ji  3
        <pb n="279" />
        XXXVI.  Steiuwaareu.

2G5

-fr

"I

Tarifmâssige  Benennung

li

Zoll

iiSr

Spanien.
]\larnior  bearbeitet  oder  behauen,  zu  jeder  Art
von  Gegenständen,  polirt  oder  nicht  .  .  .
Andere  Steine  und  Erden  zur  Verwendung  bei
Bauten  in  den  Künsten  und  der  Industrie  .
Edelsteine,  Perlen,  Zablperlen  (Lothperlen  und
Staubperlen)  zollfrei.
In  der  Ausfuhr  frei.

Kg.
100
100

Pesetas  '!  Pesetas
¡1  I
8  —  '  7  35
ü
—  OG  li  —  06

XC9
C  10
Xßl2

13
14
16
17
18

19
20
21

1
:  22
I  23  I
I  24  I
i  25  ;

26
27

Schweiz.
Schieferplatten  zu  Bedachungen
Schiefer  in  Fliesen  oder  Tafeln
Bausteine,  weiter  bearbeitete,  d.  h.  mit  dem
Spitz-  oder  Kronhammer  bearbeitet,  die
weder  unter  die  vorstehenden  Bestimmungen ­
  noch  unter  die  nachstehenden  Bauarbeiten ­
  fallen  ;  nicht  polirt,  höchstens  abgerieben, ­
  z.  B.  Treppenstufen,  Balkenträger,
Gesimssteine,  Schüttsteine  etc
Steinplatten  in  jeder  Form  und  Grösse  mit  Ausnahme ­
  derjenigen  aus  Marmor:
nicht  ])olirt
])olirt
Marmor  in  Platten  geschnitten:
nicht  polirt
l»olirt  .
Steinarbeiten  aus  Marmor  oder  andern  Steinen
in  Stücken  bis  incl.  50  Kg.  schwer:  wie  einfache
Grabsteine,  Kreuze,  Kamingesimse,  Brunnenbecken ­
  etc
Steinhauerarbeiten  aus  Marmor  oder  andern
Stein  arten  in  Stücken  über  50  Kg,  schwer
Bildhauerarbeit  aus  Marmor  oder  andern  Steinarten ­
  in  Stücken  über  50  Kg.  schwer  .  .
desgl.  bis  incl.  50  Kg.  schwer
Aninerkang:  Unter  Rildhauerarbeiten  fallen  auaser  solchen
im  engeren  Sinne  auch  alle  anderen  kQnstlerischen  Steinurheiten.
  wie  solche  mit  Verzierungen  von  Laubwerk.  Kosetten.
  Medaillons  etc.
Drechslerwaaren  aus  Stein,  abgedrehte  Steine
zu  Gesimsen  etc
Bimsstein,  natürlicher  und  künstlicher  .  ,  .  .
Mühlsteine  (Bodenstücke  und  Läufer),  natürliche
und  künstliche
Schleifsteine,  Wetzsteine,  natürliche  u.  künstliche,
nicht  inontirt  (ohne  Heft  u.  Stülen),  Feuerstein,
Litbographiesteine  ohne  Zeichnungen  .  .  ,
Schleif-  u.  W’^etzsteine,  natürl.  u.  künstl.,  mentirte
Schüssen  (Marbel)  aller  Art,  auch  bemalte  und
solche  von  Glas
Edelsteine  aller  Art  und  Korallen,  roh  .  .  .
desgl.  geschnitten,  geschliffen,  gefasst  .  .  .
Alle  übrigen  hier  nicht  aufgeführten  Steinwaaren
unterliegen  einem  W'erthszoll  von  8*  0-In
  dei-  Ausfuhr  frei.

Last  ¡  Frk.  Kapp.,|  Frk.
1  :  -  10  I
1  :  3  —

1—60

1
1
Kg.
100
100

—  60
3  —

50

3  —

Last
1
Kg.
100
Last  !'
1  3
lOOKg.  16

100  4  —
100"  1  ;  50

100

100
100
100
100
100

—  1  30
4  —

4
30

Kapp.
        <pb n="280" />
        266

XXXVII.  Thonwaaren.

“•f

Tari  f  m  ä  s  s  i  ge  Benennung

1  1

frei.

Schweden.
Steine  aller  Art,  bearbeitete  oder  unbearbeitete,
frei.
Steine,  bearbeitete,  polirte
Gj-ps  und  Gypsstein
Gypswaaren
Kreide,  weisse,  oder  Getreidestein,  ungemahlen
  oder  gemahlen,  sowie  rothe
und  schwarze  Pastellkreide  .  .  .
Eingefasste  wird  wie  Bleistifte  behandelt
Marmor  bearbeitet  und  unbearbeitet  .  ,
Mauersteine
Mineralien  für  Naturaliensammlungen
IVfosaikwaaren
Oker,  rother
Perlmutter,  unbearbeitet
Platten  zum  Druck,  ungeätzte  od.  geätzte,
gravirte,  Typen
Porzellanerde
Schiefer,  bearbeitet  oder  unbearbeitet,
Schreibtafeln,  Schieferstifte,  eingefasste ­
  oder  uneingefasste  ....
Schmirgel,  Schmirgelleinw.  od.  Schmirgelpapier

Schreib  tafeln,  eingerahmte,  mit  oder  ohne  Charnier
100  Kronen  Werth  .
„  andere  Sorten
Siegelerde
Alle  Steinwaaren,  welche  in  diesem  Tarif  nicht
besonders  aufgeführt  erscheinen,  Rohstoff  .
mehr  od.  weniger  bearb.,  100  Kronen  Werth  .
Perlen,  echte,  ungefasst  oder  eingefasste  frei.
In  der  Atisfuhr  frei.
Türkei.
Mühl-  und  Schleifsteine  vertragsmässig  vom
Werth  e  8“,o.

Kg.

Krön.  Oero
I

—  10

10

10  —

Krön.  Oere

XXXVIL  Tlioiiwaareii.

240

2.30

Oesterreich-Ungarn.
Dach-,  Mauer-  und  Pflasterziegel  ;  Bauornaniente
(auch  aus  Terracotta);  Thonröhren:
a)  unglasirt  frei.
h)  glasirt
Rohren  und  dicke  Pflasterplatten,  auch  Klinker,
aus  gemeinem  Steinzeug,  Chamotte  oder
chamottirtem  Thon

Kg.
100
100

fl.  kr.
—  .30
—  .30

fl.  kr.

frei
        <pb n="281" />
        XXXVII.  Thonwaaren.

267

Tarifmässige  Benennung

13

Zoll

alljjenieiner


tragsmissiger


251
252

253  ¡I
254  !

255

256  I
'i
38  j|
38a’
38b'

38c

Oesterreich-Ungarn.
Gasretorten,  Schmelztiegel,  Gefasse  für  Fabrikszwecke ­
  (aus  Graphit,  feuerfestem  Thon  oder
gemeinem  Steinzeug)
Gewöhnliches  Töpfergeschirr  aus  gemeiner  oder
gesinterter  Thonerde,  aus  gemeinem  Steinzeug; ­
  schwarzes  Graphitgeschirr  ....
Aus  gemeiner  Thonerde  .
Anmerkung:  Waaren  der  Nr.  249  bis  252
in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen  ohne
Lack  und  Politur
Oefen  und  Ofenhestandtheile  ;  Wand-  und  Bodenbelagplatten ­

Thonwaaren,  nicht  besonders  benannte:
u)  einfarbig  oder  weiss
h)  zwei-  oder  mehrfarbig,  gerändert,  bemalt,
bedruckt,  vergoldet,  versilbert
Porzellan  :
n)  weiss
h)  tärbig,  gerändert,  bemalt,  bedruckt,  vergoldet, ­
  versilbert
Thonwaaren  in  Verbindung  mit  and.  Materialien,
sofern  sie  nicht  unter  höher  belegte  Kautschuk-, ­
  Leder-,  Metall-  oder  Kurz  waaren
fallen
In  (1er  An»fuhr  frei.
Deutschland.
Gewöhnliche  Mauersteine;  feuerfeste  Steine;
Dachziegel,  Röhren  und  Töpfergeschirr,
nicht  glasirt,  frei.
Töpfergeschirr,  gemeines  (zum  Haus-  u.  Gewerbegebrauche), ­
  aus  gewöhnlichem  Thon  verfertigtes, ­
  nicht  glasirt
do.  dergleichen  glasirt
Anmerkung:  Die  ordinkre  Beflechtung  von  Töpfergeschirr
der  Nr.  88  a  und  b  mit  Weiden,  Binnen,  Stroh  oder  Rohr
ändert  nicht«  im  Zollsätze.
Glasirte  Dachziegel  u.  Mauersteine;  Thonfliesen;
architektonische  Verzierungen,  auch  aus
Terracotta;  Schmelztiegel;  glasirte  Röhren,
Muffeln,  Kapseln  und  Retorten,  Platten,
Kröge  und  andere  Gefösse  aus  gemeinem
Steinzeuge;  gemeine  Ofenkacheln;  irdene
Pfeifen;  glasirtes  Töpfergeschirr  .  ,  .  .
Andere  Thonwaaren  mit  Ausnahme  von  Porzellan
und  jiorzellanartigen  Waaren:
1.  einfärbig  oder  weiss;  feine  Waaren  aus
Terracotta
2.  zwei-  und  mehrfärbig,  gerändert,  bedruckt,
bemalt,  vergoldet,  versilbert  ;  auch  Thonwaaren ­
  in  Verbindung  mit  and.  Materialien,
soweit  sie  nicht  dadurch  unter  Nr.  26  fallen

Kg.  '  fl.

kr.

100—  50

100  :  —  50
100  -  -

100  2  —
100  3  —
100  5  —
100  8  —
100  7  -
100  ^  15  -
I  i
100  15  —

fl.  kr.

frei

Kg.

Mk.  Pfg.  I  Mk.  Pfg.

100
100

100  1  —

100

100

10

10  —
        <pb n="282" />
        XXXVII.  Thonwaaren.

2Ü8

88(1

12

108

Tarifmässige  Benennung

Deutschland.
Porzellan  und  porzellanartige  Waaren  (wieParían,
Jaspis,  Halbporzellan,  Prittenporzellan,  Weichporzellan, ­
  sog.  Elfenbeinmasse  u.  s.  w.)  :
1.  weiss
2.  weiss  mit  perlmutterartigem  Lüstre;  mit
Schrift,  Wappen,  Monogrammen  oder  in
ähnlicher  einfacher  Weise  verziert;  farbig,
gerändert,  bedruckt,  bemalt,  vergoldet  oder
versilbert
3.  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  soweit ­
  sie  dadurch  nicht  unter  Nr,  20  fallen
(S.  auch  Kurze  Waaren.)
Anmerkungen:  1.  Porzellan  unterscheidet  sich  von  anderen
Topferwaaren  dadurch:  a)  dass  es  an  dünnen  Stellen,  sowie ­
  an  den  Kanten  des  Bruchs  das  Licht  durchscheinen
lässt;  b)  dass  die  Glasur  durchsichtig  ist  und  eine  glänzende ­
  Oberfläche  hat;  c)  dass  der  Bruch  ein  gesintertes
(glasiges,  muscheliges)  Ansehen  hat  und  an  der  Zunge
nicht  anhängt.  —  2.  Unter  die  porzellanartigen  Waaren
fallen  alle  Fabrikate,  welche  von  edlem,  dem  echten  Porzellan ­
  ebenbürtigen  Material  hergestellt  sind  und  die
charakteristischen  Merkmale  des  letzteren  (gesinterten
[glasigen,  muscheligen],  mehr  od.  weniger  durchscheinenden
Scherben  [Bruch])  zeigen,  während  ihre  Glasur  meist
metallische  Beimischungen  enthält  und  sich  den  Fayenceglasuren ­
  nähert,  wogegen  der  Fayencebruch  stets  noch  eine
poröse  Qualität  zeigt  und  minder  oder  gar  nicht  durchscheinend ­
  ist.
In  der  Auf^fuhr  frei.

Gebrannte  Erde;  Backsteine  und  Ziegeln,)
Drainröhren  und  andere  gleichartige
Gegenstände  .  .  .  |
Fliesen  aller  Art  für  Pflasterung  und  Bau-  I  »  .
zwecke  /
Retorten  zu  Glasbereitung  und  Tiegeln  i
aller  Art
Thonpfeifen  )
Töpfergeschirr,  gemeines,  nicht  genannt  .  .  .
oder  nach  Wahl  des  Importeurs  vom  Werthe
lOo/o.
Fayence  und  Porzellan,  d.  i.  Waaren,  welche
nicht  einer  günstigeren  Classe  zugewiesen
sind,  vom  Wer  the  IO»,«.
Tn  der  Ausfuhr  frei.
Dänemark.
Mauer-  und  Dachziegel,  Fliesen  u.  Röhren  frei.
Töpferarbeit  und  andere  ordinäre  Arbeiten  aus
Erden  und  Thon,  als  die  besonders  tarifirten
Ziegelei-Erzeugnisse;  feuerfeste  Retorten  für
Gaswerke,  Röhren  und  Tiegel  mit  Einschluss ­
  von  Tiegeln  aus  Graphit  ....
sonstige

Zoll

allgemeiner ­


vertrags-



Kg.  I  Mk.

100

Pfg.

14

Mk.  I  Pfg.

Kg.  II  Frc.  Ceut.

Frc.

Cent.

100  1  80

Pfd.

Krön.  Oere  Krön.  Oere
        <pb n="283" />
        XXXVII.  Tbonwaaren.

2fi9

-§•§

109

110
111

112

T  a  r  i  f  m  ä  8  8  i  g  e  Benennung

Dänemark.
stein  zeug  oder  Fayence,  80wie  andere  feinere
Arbeiten  aus  Erden,  Thon  (Porzellan  und
Biscuit  ausgenommen);  hierin  inbegritfen
die  sogenannten  Lustre,  Wegewood  und
Stone-Wares,  Terracottawaaren,  Hydrolith,
Sydrolith,  Terralith,  Arbeiten  aus  Chausseestaub ­
  u.  dgl.,  ferner  Tabakpfeifen  und
Pfeifenköpfe  aus  Thon  und  Kreide;  mit
wirklicher  oder  sogenannter  Vergoldung  oder
Versilberung
Anderer  Art
Porzellan  und  Biscuit:  vergoldet  oder  versilbert
(echt  oder  unecht),  mehrfarbiges,  oder  mit
mehrfarbigen  Verzierungen,  ingleichen  alle
Arten  Knöpfe
Anderes
In  der  Auitfnhr  frei.

II

Z  o

1  1

allgemeiner ­


1  trags-1
  massiger

Pfd.

Krön.  Oere  Krön.'  Oere

-  16
—  6

-  33  V,
-  i  16

England.  |
Thonwauren  in  der  Ein-  und  Ausfuhr  frei  ||

317
318
319
320
321

322
323

324

Frankreich.
Töpferwaaren  aus  gemeinem  Thon,  einfach  gebrannt; ­
  Gasretorten
Schmelztiegel  jeder  Art,  einschliesslich  derjenigen ­
  aus  Graphit  oder  Wasserblei  .  .  ,
Drain-  und  andere  Köhren
Thonpfeifen
Andere  nicht  glasirt
„  glasirt,  ohne  geschnitzte  oder  gemalte
Verzierungen  (gemeine  Töpferwaaren)  .
„  glasirt,  mit  erhabenen,  einfärbigen  oder
mehrfarbigen  Verzierungen  (Flach-  und
Hohlgeschirr)
löpferwaaren  aus  gemeinem  Thon,  hart  gebrannt ­
  zu  Steingut:
Gerätbe  und  Apparate  zur  Fabrikation  ehern.
Producte  frei.
Andere,  gemeine  jeder  Art  (Flach-  und  Hohlgeschirr),
  umfassend:  Flaschen,  Wasserflaschen ­
  (carafes),  Haushaltungsgegenstände,
Küchengeräthe  und  andere  Steingutwaaren  .
Andere,  feine,  glatte  und  verzierte,  aus  feiner,
geschlemmter  und  gebrannter  Masse  hergestellte ­
  Töpferwaaren
Steinzeugplatten  :
mit  oder  ohne  Verzierung,  in  verschiedenen
Farben  und  von  verschiedener  Grund-  und
Belagmasse
ohne  Verzierung,  sowohl  in  Farbe,  Grundund
  Belagmasse  gleichartig

Kg.
100
100
100
100
100
100
100

100
i  100
'lOO
1100

Fre.  Cent.

4
8
3
1

Frc.  Cent.

4  —
8  —
3  —
1  —
        <pb n="284" />
        t  I

270

XXX  vil,  Thoiiwaareu.

'}

;  rl  i;

4
ÿ

e  ti
g

Zoll

Tarifmässige  Benennung

1!

allgemeiner ­


tragemäesiger


;325

326

327

219

224

Frankreich.
Fayence  mit  zinnhaltiger  Glasur,  aus  farbiger
Masse,  mit  weissem  oder  farbigem  Ueberzug,
  mit  einfarbigen  Reliefs,  Streifen,
Cannelirungen  oder  Zacken,  die  durch
blosses  Formen  ohne  Nachbesserung
hergestellt  wurden,  frei.
„  mit  mehrfarbiger  Glasur,  mit  eingedruckten ­
  Mustern  oder  Handmalereien
oder  mit  geformten  und  nachgebesserten
Reliefs
„  feine  (Poterie  aus  feiner,  weisser  Masse,
einfach  gebrannt),  weiss  oder  mit  einfarbiger ­
  Glasur
„  feine  (Poterie  aus  feiner,  weisser  Masse
einfach  gebrannt),  verziert  ....
Porzellan,  weisses
„  verziertes
^  „  mit  grösserer  Dicke  .  .
„•  Parian  und  weisses  oder  gefärbtes
Biscuitporzellan
In  der  Annfuhr  f'iri.
Griechenland.
Dachziegel,  gemeine  im  Allgemeinen  ....
Mauerziegel  oder  Mauersteine  gebrannt  •  •  .  •
Ofenkacheln  von  gemeinem  Thon,  weiss  oder  farbig
Thonwaaren  oder  Fayence,  als;
Blumentöpfe,  Tabaksdosen.  Spielzeug,  Kaffeeund
  Theeservice  ohne  Rücksicht  auf  Farbe
und  Vergoldung  .  .  .  .  .  .  .  •  •  •
Tafelservice,  Waschgeschirr,  Waschbehälter
Teller,  Schüsseln  und  Wasserkrüge  aus  Thon  .
Porzellan,  weisse  Geräthschaften  im  Allgemeinen
„  vergoldet  oder  mit  färbigen  Streifen
und  bemalt  .........
„  chinesisches  und  japanesisches
Schmelztiegel,  irdene  kleine,  zum  Gebrauche  für
Goldarbeiter  und  Ulirmacher
Pfeifenköpfe,  irdene  gemeine
„  vergoldete  mit  Messingbeschlag  .
In  der  Ausfuhr  frei.
Italien.
Gebrannte  Steine,  Backsteine,  Dachziegeln,  Fliesen,
Röhren  aus  Terracotta  etc.  frei.
Arbeiten  aus  gemeinem  Thon:
a)  Fliesen  glasirt  und  emaillirt
h)  nicht  besonders  benannte  (Schmelztiegel,
Krüge,  Stubenöfen)
Vertragsmässig  mit  Frankreich  .

Kg.

100

I  100
ii
100
:i  100
100
j  100
i  100

Frc.  Cent.

Frc.  Cent.

15  -  I  12

10
15
12
25
15

50

Stück  Frc.  Cent

1000
1000
1000

Oka
1
1
1
1
1
1
Stack
1
1
1

Kg.

100
100
II  100

8  —
8  —
12  —
2u  —
12  —
20  —

Frc.  Cent.

13
13
13

31
31
31

40
13  1
04  j
40  '
66  ¡1
67  1

Lira  Cent.l;  Lira  Cent.

1  10

20

50
        <pb n="285" />
        XX  XVII.  TboDwaaren.

271

225

22Ü

498

499

Tarifrnässige  Benennung

Italien.
Fayence,  Majolica:
«)  ordinäre  zinnhaltige  oder  aus  farbiger  Masse
mit  undurchsichtiger  Glasur
b)  feine  oder  aus  weisser  Masse
c)  vergoldet  oder  anders  verziert
Porzellanwaaren  :
a)  weisse
b)  vergoldet  oder  anders  verziert
Anmerkung:  Die  Krzeugn  ase  der  keramischen  Kunst,
welche  mit  Sockeln  oder  Postamenten,  Stürzen  oder  anderm
Zubehör  aus  Metall  versehen  sind,  werden  unter  die  Knrzwaaren,
  je  nach  der  betretenden  Qualität  eingereiht,  vorbehaltlich ­
  der  durch  das  Repertorium  aufgestellten  Ausnahmen. ­

In  der  Ausfuhr  frei.

Niederlande.

ohne

Tiipferwaaren,  Porzellan  oder  Steingut
besonderen  Tarif  vom  Werthe  5®/o.
'i’öpferwaaren  aus  gewöhnlichem  Thon  geformt.
Formen  für  Zuckerbäcker  neu  oder  gebraucht
vom  Werthe  So/q.
Thonpfeifen  zum  Rauchen  vom  Werthe  S»/©.
Bau-  und  Dachziegel,  gebrannt,  frei.
In  der  Ausfuhr  frei.

Portugal.
Feuerfeste  Ziegeln
Schmelztiegel
Nicht  besonders  benannte  ordinäre  Artikel
solche  zu  ehern.  Arbeiten
Thonwaaren,  gemeine
„  feine
Steingut,  gemeines  ]  ]
„  feines
Porzellan
In  der  Ausfuhr  frei.

Kg.

100
100
100
100
100

und

Rumänien.
Thonwaaren,  gemeinste,  d.  i.  alle  nicht  besonders
benannten  Thonwaaren,  z.  B.  gewöhnliches,
aus  gemeiner  Thonerde  verfertigtes  Töpfergeschirr ­
  mit  oder  ohne  Glasur,  schwarzes
od.  Graphitgeschirr,  Fliesen,  Schmelztiegel
Gemeine,  d.  i.  1.  Steingut,  einfärbiges  oder
weisses,  ingleichen  weisses,  nur  mit  farbigen,
weder  vergoldeten  noch  versilberten  Randstreifen ­
  versehenes,  dann  2.  die  unter  498
begriffenen  Thonwaaren,  in  Verbindung  mit
nicht  gefärbtem,  nicht  gebeiztem,  nicht  gefirnisstem, ­
  nicht  lackirtem,  nicht  polirtem
Holze  oder  Risen,  wie  auch  die  unter  498

Kg.

100

allgemeiner ­


Lira  Cent.

9
1.5
20

18
35

Reía
0054-50
0010-90
0001-9
0021-80
0109
0002-72
0085-75
0200

Frc.  Cent,

1  35

1  1
ver-1
  ragamássiger


Lira

8
12
18
12
32

Cent.

Reía

Frc.  '  Cent.
        <pb n="286" />
        %

272

XXXvu.  Thomvaareu,

Zoll

®-c

3  s,

500
501
502

154

155

156'

T  a  ri  f  m  ä  s  s  i  g  e  Benennung

gejiörigen  Krüge  mit  Deckeln  und  Beschlägen
von  Zinn,  und  3.  Teller,  ordinäre,  zweifärbig
bedruckte,  welche  in  Körben  einlangen  ..  .
Anmerkung:  In  Folge  der  Handels-  und  Zoll-Convention
zwischen  Grossbritannien  und  Serbien  vom  24.  März  resp.
5.  April  1880.
Mittelfeine,  d.  i.  1.  Steingut,  mehrtarbiges,
bemaltes,  bedrucktes,  versilbertes  und  vergoldetes; ­
  2.  Porzellan,  weisses,  auch  mit
lärbigen,  weder  vergoldeten  noch  versilberten
Randstreifen  versehenes
Feine,  d.  i.  Porzellan,  färbiges,  bemaltes,  bedrucktes, ­
  vergoldetes  und  versilbertes  .  .
Phantasie  -  Artikel  aus  Porzellan,  Biscuit,
Fayence,  wie  Statuetten,  Figuren,  Schreibtisch ­
  -  Garnituren  u.  s.  w.  ;  Handleuchter,
Lampen  u.  dgl.  ;  alles  Vorstehende  weiss
oder  verziert  mit  Malereien,  Vergoldungen,
Bronze,  geschnitztem  Holze  und  eingelegte
Arbeit  u.  s.  w.
Tara  zu  Post  501  und  502:  25  in  Kisten
und  Fässern,  20  in  Ballen.
ln  der  Ausfuhr  frei.
Russland.
Töpferwaaren  aus  gemeinem  Thon  oder  Steinzeug: ­

1.  Geschirr  und  Gegenstände  jeder  Art,  mit
Ausnahme  der  im  Punkt  2  dieses  Paragraphen
genannten
2.  Gegenstände  zur  Ausschmückung  von  Wohnzimmern. ­
  bemalt  und  vergoldet  ....
Aiimurkung:  Für  die  Verpackung  von  Töpferwaaren  werden
bei  Kisten  und  Fässern  30%,  bei  Körben  20%  vom  Zollbetrage ­
  in  Abzug  gebracht.
Fayencewaaren  :
1.  weisse  und  einfärbige,  in  der  Masse  gefärbte, ­
  ohne  Verzierungen,  wenn  auch  mit
gegossenen  Mustern
2.  dieselben  mit  einfärbigen  Mustern,  Rändern
und  Reifen
3.  dieselben,  mit  Alalerei,  Vergoldung  und  verscbiedenfärbigen
  Mustern
Anmerkung:  Für  die  Verpackung  von  Fayencewaaren  werden
bei  Körben  25%,  bei  Kisten  und  Fässern  45%  vom  Zollbotrage
  in  Abzug  gebracht.
Porzellanwaaren  :
1.  Porzellangeschirr,  weisses  und  einfärbiges,
mit  färbigen  oder  vergoldeten  Rändern  und
Reifen,  aber  ohne  andere  Verzierungen  .  .
2.  Porzellangeschirr  mit  Malerei  od.  mit  buntgemalten ­
  u.  vergoldeten  Mustern,  Arabesken,
Blumen  und  ähnlichen  Verzierungen,  desgl.
zur  Ausschmückung  von  Wohnzimmern  dienende ­
  Gegenstände  aus  Porzellan  und  sogenanntem ­
  Biscuit,  weisse  und  einfärbige,

i|ü.

Kg.
100

Frc.  Cent.
2  10

100,1  8
100  16

!!
100  li  30  ;  —

Fud  I  Rubel  Kop.

-  20
1  —

1—  85
1  —
2  50

1  I  4  —

Frc.  Cent.

Rubel  Kop.
        <pb n="287" />
        I  Post  des
Orig.-Tsrifes

XXXVII.  Thonwaaren,

273

T  a  r  i  f  111  ä  s  s  i  g  e  B  e  ii  e  ii  n  u  n  g

1

Zoll

allgemeiner ­


tragsraässiger


28

aber  ohne  Bronze,  Vergoldung  und  ohne
Bronzeverzierungen
3.  Porzellan-  und  Biscuitsachen  zur  Ausschmückung ­
  von  Wohnzimmern,  als:  Vasen,
Statuetten,  Tisch-  und  Zimmergarnituren,
Leuchter  und  dergleichen  Gegenstände,  mit
Malerei,  Vergoldung  und  Bronzeverzierungen
Anmerkungen:  1.  Wappen  und  Naraenzflge  auf  dem  Geschirr
werden  nicht  für  Verzierungen  angesehen.  2.  Futterale,  in
denen  Porzellan  sachen  eingeführt  werden,  werden  je  nach
dem  Material,  aus  welchem  dieselben  gemacht  sind,  verzollt. ­
  3.  Für  die  Verpackung  von  Porzellanwaaren  werden
lei  Körben  25%,  bei  Kisten  und  Fässern  45%  in  Abzug
gebracht.
Ziegel,  gewöhnliche  und  feuerfeste  Ziegel,  Dachziegel ­
  und  Fliesen  aus  feuerfestem  Thon,
Drainirungs-  und  Wasserleitungsröhren,  mit
Ausnahme  der  aus  Metall  verfertigten,  frei.
ln  der  Ausfuhr  frei.

Pud
1

Kübel  Kop.
8  —

Rubel  Kop.

1  !  D)  —

Serbien.
,  Thonwaaren:
2G  ¡I  a)  aus  gemeinem  Thon,  Terracotta,  Cement  und
Graphit,  u.  zw.  bearbeitet:
1.  Bau-  und  Dachziegeln
!  2.  Gefässe,  nicht  glasirt  od.  gewöhnlich  glasirt,
in  oder  ohne  Verbindung  mit  Holz  und
I  nicht  lackirtem  Eisen,  ausgenommen  Tabaks-I
  pfeifen
I  h)  Porzellan-,  Steingutgefässe,  od.  sonst  bearb.,
|i  auch  Gegenstände  aus  gemeinem  Thon,  wenn
i  selbe  emaillirt,  glasirt  oder  sonst  fein  be-I
  arbeitet  sind,  in  oder  ohne  Verbindung  mit
i  gemeinem  Materiale,  ausgenommen  Gegeni
  stände,  welche  unter  die  Kurzwaaren  fallen
(Siehe  Classe  Kurzwaaren  Nr.  Gl  A  lu.  h).
Vertragsmässig  auf  Grund  des  Handelsvertrages ­
  mit  Oesterreich-Ungam  :
:  Thonwaaren  :
1  a)  gemeine  Thonwaaren  mit  oder  ohne  Glasur
I  oder  Beguss,  gemeines  Steinzeug;  Thoni'
  röhren,  Ofenkacheln,  Fliesen:  auch  in  Verbindung ­
  mit  unpolirtem,  unlackirtem  Holz
und  ebensolchem  Eisen
b)  feine  Fayence  und  Porzellan,  einfarbig  oder
weiss  ;  auch  weiss,  mit  farbigen  Randstreifen
und  Verzierungen;  irdene  Pfeifen;  die  vor-!
  genannten  Waaren  auch  mit  Deckeln  und
Beschlagen  aus  unedlen  Metallen.  Hieher
gehören  auch  die  unter  a)  genannten  Waaren,
I  wenn  sie  mit  solchen  Deckeln  oder  Be-I
  Schlägen  versehen  sind
c)  feine  Fayence  und  Porzellan,  mehrfarbig,
'  bemalt,  vergoldet,  versilbert;  Thonwaaren

stück

Dinar

Para  Dinar  Para

1000,  G  :  —

Kg.
100

100

100

1  '  —

2.Õ  —

100

2  —

G  —

Hoher,  General-Zolltarif.

18
        <pb n="288" />
        Post  des
On  ;.-Tarifes

274

XXXvu.  Thoawaareu.

'r  a  r  i  f  lu  ü  s  s  i  g  e  B  e  n  e  ii  ii  u  ii  g

ill  Verbindung  mit  anderen  gemeinen  Materialien. ­
  soweit  sie  nicht  zu  a  und  h  gehören
(Siehe  auch  die  Anmerkung  zur  Classe
Eisenwaaren,  welche  bei  Thonwaaren  die
gleiche  Anwendung  findet.)
Tara  zu  h.  c  25”,u  in  Kisten  und  Fässern,
20«  o  in  Körben.
J«  der  Ausfuhr  frei.

M

15

ce  10

c  17
I  I
I  I
,\ill4:

10

17

18

Spanien.
Fliesen,  Backsteine  und  Dachziegel  zum  Bau
von  Häusern,  Oefen  u.  s.  w
Anmerkung:  Bei  Anwendung  die.ser  Position  bat  man  zu
beachten,  dass  sie  nur  die  Backsteine,  Fliesen  und  Ziegel
aus  Erde  oder  Thon  begreift,  die  ruh  gebrannt  und  zum
Bau  von  Wänden,  Mauern.  Oefen  u.  s.  w.  gebraucht  werden.
Fliesen  und  Ziegel  zum  Pflastern,  Kacheln,  glasirte
  Ziegel  und  Köhren
Anmerkung;  Die  Position  15  begreift  die  Pflasterziegel,
desgleichen  kleine  zu  Mosaikböden,  wie  auch  die  vorstehenden
tiegenstände,  welche  zu  Bauten  dienen,  glasirt,  gefärbt,
emaillirt,  aus  gewaschenem  oder  gesiebtem  Thon  gefertigt.
Fayence  und  feine  Thonwaaren
Anmerkung:  Die  Gegenstände  aus  feinem  Thon,  welche
diese  Position  begreift,  sind  solche  zum  Gebrauche  bei
Tische,  sowie  Blnmentöpfe,  Verzierungen,  Küchengeschirr
und  andere  ähnliche.
Porzellan
ln  der  Ausfuhr  frei.
Schweiz.
Töjd'erwaaren,  grobe  :
Ziegel,  Backsteine,  Röhren,  Platten,  Fliesen  aus
gemeinem  Thon,  nicht  glasirt,  Gasretorten  .
Ziegel,  Backsteine,  gefärbte,  geschieferte  ;  glasirte
  Thonröhren,  Steingutröhren,  Platten,
Fliesen,  Ofenkacheln,  farbige,  glasirte,  nicht
bemalte
Töpferwaaren,  gemeine  mit  grauem  oder  rothem
Bruche,  glasirte  oder  nichtglasirte;  Steinzeugwaaren,
  gemeine,  gemeine  Tiegel,  irdene
Pfeifen
Töpferwaaren,  glasirte,  mit  Verzierungen  in  erhabener ­
  Arbeit,  einfarbig  und  mehrfarbig;
flaches  und  hohles  Geschirr,  Fayence,  feines
Steingut.  Porzellan  aller  Art,  weiss  oder
bemalt,  Barian,  Biscuit,  Pfeifenköpfe  .  .
Utensilien  und  Apparate  von  Steingut  für  die
Fabrikation  chemischer  Producto,  Isolatoren,
porzellanene  für  die  Telegraphen  ....
ln  der  Ausfuhr  frei.

Zoll

allgemeiiiur


tragsmässiger


Kg.
100

Dinarl  Para

Dinar
14

Para

Kg.  Pesetas

100

100

100

37

100  !  52
I
I
Kg.  j  Frk.
100  I  —
100
100
100  10
100  4

00
50
50
50
Kapp.
10

Pesetas

00

1  50

20  58

50

Frk.

Kapp.

Schweden.
Tlionerde  frei.
Thonwaaren,  nicht  besonders  aufgeführte,  sowohl
unglasirte  als  glasirte,  desgl.  Terracotta
und  Terralith

Kg.

Kren.

Gere

Kren.

Gere
        <pb n="289" />
        18*

XXXVIII.  Eisen  und  Eiaenwaaren,

27Õ

I

T  a  r  i  f  m  ä  s  s  i  &amp;lt;r  e  1&amp;gt;  e  ii  e  ii  ii  u  ii  »r

Schweden.
Porzellan,  unechtes,  d.  i.  Steingut  und  Fayence  :
weisses,  ungefärbtes,  unbemaltes,  Teller  .  .
andere  Stücke
bemaltes  oder  bedrucktes,  Teller
andere  Stücke
Echtes  Porzellan;
weisses  oder  ungefärbtes
vergoldetes,  versilbertes  oder  mit  Blumen  bemaltes ­

Ziegel  aller  Art  frei.
Pfeifenköpfe  von  Thon  mit  oder  ohne  Beschlag
Ofenkacheln  aller  Art
In  der  Ausfuhr  frei.
Türkei.
Alle  Thonwaaren,  auch  Porzellan,  Cement,  feuerfester ­
  Thon,  veitragsmässig  vom  Werthe  8o,o.

Zoll

Krön.  Oere
—  10
—  10
—  10
—  16
—  24
—  47
2  —
—

Krön.  Oere

XXXVIII.  Eisen  und  Eisenwaaren.

251

258
259

260
261

262

Oesterreich  Ungarn.
Roheisen,  Eisen  und  Stahl,  alt,  gebrochen  und
in  Abfällen  zum  Schmelzen  und  Schweissen
Anmerkungen:
1.  ln  Berücksichtigung  localer  Verhältnisse
kann  im  Einverständnisse  der  k.  k.  Regierung ­
  mit  der  königl.  Ungar.  Regierung  von
Fall  zu  Fall  Werken,  welche  Bruch-  und
Alteisen  metallurgisch  verarbeiten,  der  Bezug
des  Alt-  und  Brucheisens,  mit  Ausschluss
von  Gussbrucheisen,  ausnahmsweise  zum
Zolle  von  50  kr.  per  100  Kg.  unter  Controle
der  Verwendung  und  Festsetzung  der
Maximalmenge  bewilligt  werden.
2.  Eisenfeile  und  Hammerschlag  frei.
Lujtpeneisen,  Ingots
Eisen  und  Stahl  in  Stäben,  geschmiedet  oder
gewalzt:
a)  nicht  façonnirt
b)  façonnirt
Eisenbahnschienen
Blech  und  Platten,  Draht:
a)  in  der  Stärke  von  1  Mm.  und  mehr  .  .
W  „  r  r  «  weniger  als  1  Mm.  .  .
c)  gefirnisst,  verkupfert,  verzinnt,  verbleit,
vernickelt,  Blech  und  Platten,  polirt  .  .
Gemeiner  Eisenguss:
(()  roh,  unbearbeitet

Kg.

100

100

100
100
100
100
100
100
100

kr.

—  !  80

kr.

60
75  I'
50
75  1

2  —
        <pb n="290" />
        276

XXXVIII.  Eisen  und  Eisemvaaren.

Zell

allgemeiner ­


tragsmässiger


Ill

2(33

264
265

266
267

268

269

270

T  a  r  i  f  111  ä  s  s  i  ir  e  B  e  n  e  n  n  u  n

Oesterreich-Ungarn.
h)  gescheuert  oder  grob  angestricheu,  gebohrt
oder  an  einzelnen  wenigen  Stellen  abgeschliffen, ­
  abgedreht  oder  gehobelt  .  .
c)  abgeschliffen,  abgedreht,  gehobelt,  verkupfert, ­
  verzinnt,  verzinkt,  verbleit,  eniaillirt
  oder  fein  angestrichen
Die  unter  h  und  c  genannten  Waaren  auch
mit  lediglich  zur  Verbindung  nothwendigen
schmiedeeisernen  Bestandtheilen  oder  in
Verbindung  mit  Holz.
Gemeine  Eisen-  und  Stahlwaaren,  d.  i.  aus
schmiedbarem  Eisenguss,  aus  Stahlguss,
aus  Schmiedeeisen  oder  Stahl,  soweit  sie
nicht  unter  die  nachfolgenden  Nummern
fallen  :
a)  rauh,  auch  gescheuert
h)  grob  angestrichen,  gebohrt  oder  an  einzelnen ­
  wenigen  Stellen  abgeschliffen,  abgedreht, ­
  gehobelt  oder  mit  eingeschnittenem
Gewinde  (auch  Schraubenbolzen,  Schraubenmuttern) ­

c)  abgeschliffen,  abgedreht,  gehobelt,  verkupfert, ­
  verzinnt,  verzinkt,  verbleit  oder
fein  angestrichen
Alle  diese  Waaren  auch  in  Verbindung  mit  Holz
oder  Eisenguss.
Schmiedeeiserne  Böhren,  auch  Verbindungsstücke
Geschmiedete  Kessel,  auch  Dampfkessel,  gelochte
oder  vertiefte  Schwarzbleche  und  Platten,
Waaren  aus  Schwarzblech
Eisenbahnräder,  fertige,  auch  auf  Achsen  .  .  .
Nägel  und  Drahtstifte,  Federn  für  Strassenfahrzeuge,
  Heu-  und  Dunggabeln,  Hauen,
Schaufeln  (rauh,  gescheuert  oder  an  einzelnen ­
  wenigen  Stellen  abgeschliffen),  Sensen,
Sicheln,  Futterklingen,  auch  in  Verbindung
mit  Holz
Drahtseile  ,  Drahtbürsten  ,  Siebböden  ,  grobe
Drahtwaaren  (d.  i.  aus  Draht  der  Nr.  261  a)
Gemeine  Schneide-  und  Bohrwerkzeuge,  d.  i.
Sägen,  Hobel-  und  Stemmeisen,  Ahlen,
Bohrer,  Feilen,  Raspeln  u.  dgl.,  Schneidekluppen, ­
  grobe  Messer  und  Scheeren,  alle
diese  für  den  gewerblichen  (auch  Maschinen-)
und  landwirthschaftlichen  Gebrauch,  Schrauben, ­
  Schlösser,  auch  abgeschliffen,  abgedreht, ­
  angestrichen,  verzinnt,  verzinkt,  verkupfert, ­
  verbleit  oder  in  Verbindung  mit
Holz
Feine  Eisen-  und  Stahlwaaren:
a)  polirt,  lackirt,  vernickelt,  emaillirt  ('mit
Ausnahme  des  unter  Nr.  262  c  genannten
emaillirten  gemeinen  Eisengusses);

Sn

Kg.

100
100

100

100  4

100  8  50

kr.

fl.  kr.

100  i!  4
1001,  5
il
100;  8
:i
100  :  5

1001!  6
1001  6

50

I  50

10  :  —
        <pb n="291" />
        Pont  des
Orig.-Twrifes

XXXVIll.  Eisen  und  Eisenwaaren.

277

Tarifmässige  Benennung

11

1  1

allgemeiner ­


tragsmässiger


271
272

Oesterreich  Ungarn.
h)  Kunstguss  und  leichter  Ornanientguss  ;
c)  Drahtwaaren,  nicht  besonders  benannte,
Steck-,  Häkel-  und  Stricknadeln,  Schnürstifte,
  Hafteln  ,  Schnallen  .  Fischangeln,
Fingerhüte  u.  dgl.  kleine  Gebrauchsgegenstände ­
  ,  Kinderspielwaaren,  Schlittschuhe,
Stahlsaiten,  Kratzen  aller  Art,  Weberkämnie,
Weberzähne,  Federn  (mit  Ausnahme  der
Schreib-,  Uhr-  und  Wagenfedern);
(I)  Waffen-  und  Waffenbestandtheile  (mit  Ausnahme ­
  der  Gewehre  und  Gewehrläufe),
Messerschmiedwaaren,  soweit  sie  nicht
zu  Nr.  2()0  oder  271  gehören;
e)  Möbel,  gepolstert,  überzogen  oder  fein
ornamentirt  ;
f)  Eisen-  und  Stahlwaaren  in  Verbindung  mit
anderen  Materialien
Feine  Messerschmiedwaaren,  Schreibfedem  ;  mit
Gespinnstfäden  übersponnener  Draht  ;  Gewehrlfiufe
  .
Gewehre,  Nähnadeln
Die  unter  Nr.  270,  271  und  272  genannten
Waaren,  sofern  sie  nicht  unter  höher  belegte ­
  Kautschuk-,  Leder-,  Metall-  oder  Kurzwaaren
  fallen.  ■
In  (1er  Ausftihr  frei.
Deutschland.

II  Kg.

1  100

100
100

I  Kg.

fl.  kr.

15  '—

30  -
50  —

Mk.  Pfg.

Mk.  Pf:

()

|!

Boheisen  aller  Art,  Brucheisen  und  Abfälle  aller
Art  von  Eisen,  soweit  nicht  unter  Nr.  1
genannt
Schmiedbares  Eisen  (Sch  weisseisen,  Sch  weissstahl,
Flusseisen,  Flussstahl)  in  Stäben,  mit  Einschluss ­
  des  façonnirten,  Badkranzeisen,
Bflugschaareneisen,  Eck-  und  Winkeleisen,
Eisenbahnschienen,  Eisenbahnlaschen,  Unterlagsplatten ­
  und  Schwellen
A  nmerkung;
1.  Luppeneisen,  noch  Schlacken  enthaltend,
Bohschienen,  Ingots
2.  schmiedbares  Eisen  in  Stäben  für  Kratzendrahtfabriken ­
  auf  Erlaubnissschein  unter
Controle
Platten  und  Bleche  aus  schmiedbarem  Eisen:
1.  rohe
2.  polirte,  gefirnisste,  lackirte,  verkupferte,  verzinnte ­
  (Weissblechj,  verzinkte  oder  verbkite
Draht,  auch  verkupfert,  verzinnt,  verzinkt,  verbleit, ­
  polirt  oder  gefirnisst
Anmerkung;  Schmiedbares  Eisen  in  Form
von  Stäben  oder  Walzdraht  zur  Kratzendrahtfabrikation
  auf  Erlaubnissschein  unter
Controle

il  100
li
I
¡I
j;  100
■  1001
I
1.
11001
I  I
!  100
ï  100

1  —
2  50
1  50
—  '  50
3  —
^  1  “
3  '  —
—  I  50
        <pb n="292" />
        I  Post  des
jOrig.-Twifüs

278

XXXVIII,  Eisen  und  Eisenwaaren.

Tarif  massige  Benennung

!&amp;lt;  «  bc

Zoll

3  B

allgetraçB-





RN

Deutschland.
Eisenwaaren:
1.  ganz  grobe  :
a)  aus  Eisenguss
5)  Eisen,  welches  zu  groben  Bestandtheilen
von  Maschinen  und  Wagen  roh  vorgeschmiedet ­
  ist,  Brücken  und  Brückenhestandtheile,
  Anker,  Ketten  und  Drahtseile ­
  ,  Eisenbahnachsen,  Eisenbahnradeisen, ­
  Eisenbahnräder,  Puffer,  Kanonenrohre, ­
  Amhose,  Schraubstöcke,  Winden,
Hackennägel,  Schmiedehämmer,  Wagenfedem,
  Polsterfederu,  Brecheisen,  Hemmschuhe, ­
  Hufeisen  .
Anmerkung:  Ganz  grobe  eiserne
Ketten,  ob  geschliffen  oder  nicht,  werden
mit  3  Mk.  belegt.  Preuss.  C.-Blatt  Nr.  7.
c)  gewalzte  und  gezogene  Röhren  aus
schmiedbarem  Eisen
2.  grobe:  a)  anderweitig  nicht  genannte,  auch
in  Verbindung  mit  Holz
b)  abgeschliffen,  gefirnisst,  verkupfert,  verzinkt, ­
  verzinnt,  verbleit  oder  emaillirt,
jedoch  weder  polirt  noch  lackirt,  ebenso
alle  Schlittschuhe,  Hämmer,  Beile,  A  eite,
ordinäre  Schlösser,  grobe  Messer,  Sensen,
Sicheln,  Striegeln,Thurmuhren,  Schraubenschlüssel, ­
  Winkelhaken,  Holz-,  Schloss-,
Rad-  und  Drahtschrauben,  Zangen,  gepresste ­
  Schlüssel,  Dung-  und  Heugabeln
c)  Handfeilen,  Degenklingen,  Hobeleisen,
Meissei,  Tuch-,  Schneider-,  Hecken-  und
Blechscheeren,  Sägen,  Bohrer,  Schneidkluppen, ­
  Maschinen-  und  Papiermesser
und  ähnliche  Werkzeuge
Anmerkung  zu  2:  Ketten  und  Drahtseile
zur  Kettenschleppschifflährt  und  Tauerei  frei.
3.  feine:  a)  aus  feinem  Eisenguss,  als:  leichtem
Omamentguss,  polirtem  Guss,  Kunstguss,
schmiedbarem  Guss;
b)  aus  schmiedbarem  Eisen,  polirt  oder
lackirt,  Messer,  Scheeren,  Stricknadeln,
Häkelnadeln,  Schwertfegerarbeit  etc.,
alle  diese  Gegenstände,  anderweitig  nicht
genannt,  auch  in  Verbindung  mit  Holz
und  anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch ­
  nicht  unter  Nr.  20  fallen  .  .  .
c)  Nähnadeln,  Schreibfedern  aus  Stahl  und
anderen  unedlen  Metallen,  Uhrfournituren
und  Uhrwerke  aus  unedlen  Metallen,
Gewehre  aller  Art
Tara  zu  Absatz  3:  13  in  Fässern  und  Kisten,
G  in  Körben,  4  in  Ballen.
Jn  der  Ausfuhr  frei.

Kg.
100

100
100
100

100

100

100

100

Mk.

Pfg.
50

Mk.  Pfg.

3  —
5  —
6  —

10  —

15

24  I  —

60  —
        <pb n="293" />
        4.'

XXXVIII.  Eisen  und  Eisenwasren.

279

i}

Tariftnässige  Benennung

Belgien.
Eisen  und  Stahl:
a)  roher  Guss  und  altes  Eisen
ft)  Gusseisenwaaren
c)  Schmiedeeisen,  gehämmert,  gestreckt,  gewalzt ­

(Z)  Schmiedeeisenwaareii
e)  Stahl,  Gussstahl,  roh
/■)  „  in  Stangen,  Blech  und  Draht  .  .
ç)  Stahlwaaren
Ii)  Weissblech,  nicht  verarbeitet
i)  Waaren  daraus  vom  Werthe
Anmerkung  zu  6,  ff  und  i  :  Mit  Aupschlns«  deijenigen
Eisen-  und  Stahlwaaren,  welche  zur  Kategorie  der  Kurzoder ­
  Quincailleriewaaren  oder  zu  den  Möbeln  rechnen,  kowie
  derjenigen,  welche  mit  Köcksicht  auf  ihre  Verwendung
einer  günstigeren  Tarifsclasse  zugewiesen  werden  können
(als  Maschinen,  Instrumente,  Werkzeuge,  Uhren  etc,).
ln  der  Amfuhr  frei.

Zoll

11

allgemeiner ­


tra^-missiger


Kg.

i  100  ¡
ijiool
100
100
ülOO
100
100
100

Frc.  Cent.
—  .%o
2  :  —
1  —
4  '  —
-  50
1  —
4  —

Frc.  Cent.

1G9

1701

171
172

Dänemark.
Eisen,  rohes,  und  Eisen,  altes  zum  Einschmelzen,
Eisenabfälle
Eisen,  anderes,  welches  im  Tarif  nicht  besonders
aufgeführt  ist,  Band-  und  Stangeneisen,  gewöhnliches ­
  und  façonnirtes,  Ballasteisen,
Emingseisen,  Eisenbahnschienen  nebst  Verbindungsstücken ­
  und  Verbindungsidattcn
dazu  und  Stahlstangen,  roh  verarbeitetes
Eisen,  welches  ersichtlich  keine  weitere
Bearbeitung  als  das  erste  Aushämmeni
(rohes  Vorschmieden)  oder  Auswalzen  im
Eisenwerke  erfahren  hat  und  namentlich
keine  Spuren  von  Abdrechslung  zeigt,  als:
zu  Radreifen,  Wagenachsen,  Schiffskinne
u.  dgl.,  ferner  gegossene  Gas-  und  Wasserleitungsröhren ­
  und  gegossene  Retorten  für
Gaswerke
Platten  und  Bleche,  auch  wenn  diese  durch
Walzen,  Pressen  oder  dgl.  cannelirt  oder
auf  andere  Weise  gebogen  oder  gelocht,
übrigens  aber  nicht  weiter  verarbeitet  sind,
Bolzen  mit  oder  ohne  Schraubenmutter,
Spieker,  Nägel.  Nieten  und  Stifte,  ingleichen
Draht  (auch  wenn  derselbe  mit  Band,  Papier ­
  u.  dgl.  umwickelt  oder  darin  eingewebt
ist)  und  Stahlsaiten.
Eiserne  Platten  und  Bleche,  rohe  oder  zur  Consortirung
  des  Metalls  lediglich  mit  Farbe
u.  dgl.  überstrichen  .  .  .
sonst
Andere  Arbeiten  aus  Eisen  und  Stahl  :
n)  ciselirte,  facettirte,  vergoldete,  versilberte,
plattirte,  mit  Elfenbein,  Metall,  Perlmutter
oder  Schildpatt  eingelegte,  oder  auf  ähnliche ­
  Art  ausgestattete  Gegenstände,  Näh-Pfd.



Krön.  Oere  :  Krön.  Oer«

1  i  —  —

1
1
        <pb n="294" />
        280

XXXVIII.  Eisen  und  Eiseuwaaren.

T  a  r  i  f  111  ä  s  s  i  g  e  B  e  n  e  n  ii  u  n  g

“•f

Î*

Zoll

173

174,

!  183
!  187

188

189!

190  :

191
192

nadeln  und  Stahlfedern  aller  Art,  ferner
angelaufene,  bronzirte,  gefirnisste  oder
lackirte  Blecliwaaren  und  ähnliche  verzierte
Büchsenschmiedearbeit
h)  gröbste  geschmiedete  Gegenstände:  z.  B.
Schiffsanker,  Ankerketten  und  andere  grobe
Ketten,  Ambosse,  Dampfkessel,  Wasserkasten, ­
  gezogene  Köhren,  als  :  zu  Gas-  und
Wasserleitungen,  grosse  Hämmer  für  Maschinenwerkstätten, ­
  Decimal-  und  Balancewaagen ­
  und  grobe  Maschinentheile,  ferner
grobe  Gusswaaren,  z.  B.  Kanonen,  Bomben,
Granaten,  Kugeln,  Gelen,  Kochgeschirr  mit
oder  ohne  Emaille,  Sparherde,  Herdplatten,
Ofenroste,  Röhren,  Retorten,  Tiegel,  Gewichte, ­
  Pflugeisen,  grobe  Maschinentheile.
Kirchglocken,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob
die  in  dieser  Classe  aufgeführten  Schmiedeoder ­
  Gusswaaren  abgedrechselt,  abgefeilt,
abgeschliffen  oder  gemalt  sein  möchten
Alle  anderen  Gegenstände  aus  Eisen  oder  Stahl,
welche  nicht  unter  einen  der  vergehenden
Tarifsätze  gehören
J)i  der  Ausfuhr  frei.

England.
Eisen  und  Eisenicaaren  in  der  Ein-Ausfuhr
  frei.

und

Frankreich.
Eisen  :  Erz  frei.
Roheisen,  auch  gereinigt,  sogenanntes  gefeintes ­
  Eisen  und  graues  Roheisen  für  Schiffsballast ­

in  Masseln  und  Prismen  (J.upj&amp;gt;eneiseni,
schlackenhaltig
(Eisen  in  Masseln  und  Prismen  [Luppeneisenj
  wird  nur  dann  als  schlackenhaltig
angesehen,  wenn  wenigstens  Oo'o  Schlacken
darin  enthalten  sind.)
gestrecktes  Stabeisen,  Winkel-  und  T-Eisen,
Schienen  in  allen  Formen  und  Dimensionen
(Rohschienen,  welche  6  oder  mehr  Percent
Schlacken  enthalten,  werden  wie  schlackenhaltige ­
  Masseln  behandelt.)
Bandeisen  in  der  Dicke  von  mehr  als  1  Mm
«  r  r  n  r  1  Mm.  odcr  dar
unter
Walzdraht  zur  Eisendrahterzeugung  .  .  .
Blech,  gewalzt  oder  gehämmert.  Mach,  in  der
Dicke  von  mehr  als  1  Mm.,  nicht  beschnitten
Blech,  gewalzt  oder  gehämmert,  flach,  in  der
Dicke  von  mehr  als  1  Mm.,  in  irgend  einer
Form  beschnitten  .

Il  Pfd.
i

¡Krön.  Oere

—  33'

Krön.  Oere

—  2

1  ;  —  I  3'

K(f.  I  Frc.  Cent.  Frc.  I  Cent

100
100

!  100

2  —

!i  4  50  :

0  —

1  50
4  50

!  1001  G  —

1100
jioo
Hoo

100

c  —

8  —

(;  —
7  50

7  50
        <pb n="295" />
        XXXVlll.  Eisen  und  Ëisenwaareii.

281

Tarifmässige  Benennung

■n

Zoll

allgemeiner ­

'i

tragsm&amp;amp;ssiger


193  j!
194  II
195  II
19C  '

197
198
199

200
475

476
¡477
:  478
479
m  bii

Frankreich.
Eisen  :  dünnes  Eisenblech  und  Schwarzblech
flach,  in  der  Dicke  von  1  Mm.  oder  darunter
nicht  beschnitten
dünnes  Eisenblech  und  Schwarzblech,  flach
in  der  Dicke  von  1  Mm.  oder  darunter,  in
beliebiger  Form  beschnitten
verzinnt  (Weissblech),  verkupfert,  verzinkt
oder  verbleit
Eisendraht,  gleichviel  ob  verzinnt,  verkupfert
verzinkt  oder  nicht,  von  ®/,o  Mm
Durchmesser  oder  weniger  .  .
n  gleichviel  ob  verzinnt,  verkupfert
verzinkt  oder  nicht,  anderer  .  .
Stahl  in  Stäben:  Schienen
p  in  anderen  Stäben  von  beliebiger  Form
und  Bandstahl
r  als  Blech  oder  in  Blechstreifen,  braun
heiss  gewalzt,  in  der  Dicke  von  mehr  als
‘/*  Mm.,  nicht  beschnitten
„  als  Blech  oder  in  Blechstreifen,  braun
heiss  gewalzt,  in  der  Dicke  von  mehr  als
‘/j  Mm.,  in  beliebiger  Form  beschnitten
r  als  Blech  oder  in  Blechstreifen,  braun
heiss  gewalzt,  in  der  Dicke  von  ‘/j  Mm
oder  darunter,  nicht  beschnitten  .  .
r  als  Blech  oder  in  Blechstreifen,  braun
heiss  gewalzt,  in  der  Dicke  von  Mm
oder  darunter,  in  beliebig.  Form  beschnitten
r,  als  Blech  oder  in  Blechstreifen,  blank,  kalt
gewalzt,  in  beliebig.  Dicke,  nicht  beschnitten
„  als  Blech  oder  in  Blechstreifen,  kalt  gewalzt,
in  beliebiger  Dicke  und  Form,  beschnitten
Draht,  auch  blank  gemacht  zu  Saiten  .  .  .  .
Feilspäne  und  Hammerschlag  frei.
Altes  Eisen  (Bruchstücke  alter  Eisenwaaren,
auch  Schmiede-  oder  Gusseisen  .  .  .  .
Bruchstücke  alter  Waaren  aus  Stahl  (WrmgmitBelgic)
Hütten-  und  Schmiedeschlacken  frei.
Werkzeuge,  mit  oder  ohne  Stiel:
aus  reinem  Eisen
aus  verstähltem  Eisen
aus  Stahl
Nietzähne  aus  Schmiedeisen
I  &amp;gt;rucklettern,  neue
r  alte  und  ausser  Gebrauch  .  .  .
Cliches,  mit  oder  ohne  Zeichnungen  .  .  .  .
Platten  oder  Stempel,  gravirte,  zum  Drucken  auf
Papier  frei.
Drahtgewebe  aus  Eisen  oder  Stahl
„  „  Kupfer  oder  Messing  .  .  .
Gitter  aus  Eisen  oder  Stahl  :  mit  Oeffnungen  von
weniger  als  0  02  Cm.  im  Quadrat  .  .  .
andere

Kg.

100

100

Frc.  Cent.  '  Frc.  !  Cent.

10  —

11  —

100  ,  13  —

100  ,  10  —

100
100

100  9  —

100
100
100
100
100
100
100

100
100

100
100
100
100
100
'  100
100

100
100
100
100

9  —
9  j  90
15  —
16  [  50
15  j  —
16  50
20  —

2  -
3  —

10
15
20
30
8
3
8

10
20
10
8

9  —
10  I  —
12  -
10  —
6  '  —
6  —
9  —
9  —
9  90
15  —

16
15
16
20

10
13
20
30
8
3
8

—  li  10
—  I;  20

50  {

50

1  50

50
        <pb n="296" />
        282

XXXVIII.  Eisen  und  Eisenwaaren,

Tarifmässige  Benennung

1  1

■2  §

all  gemeiner


tragsmäasiger


480

481

482
483
484
48.5

487
488
489

¡490

491
492

493

Frankreich.
Nähnadeln  :
in  der  Länge  von  weniger  als  5  Cm.  .  .  .
„  „  „  „  .5  Cm.  und  darüber  .  .  .
Stricknadeln,  Schnürnadeln  und  andere  ähnliche,
nicht  besonders  benannte  Gegenstände  aus
Stahl,  Eisen  oder  Kupfer
Stecknadeln
Angelhaken
Schreibfedern  aus  anderem  Metall  als  Gold  und
Silber  .  .  .  .  '
Messerschmiedwaaren,  gemeine  :
Küchenmesser,  Fleischermesser,  Schneiderscheeren,
  gemeine
Rasirmesser,  gemeine
Andere
Messerschmiedwaaren,  feine
Bildsäulen  aus  Metall,  von  mindestens  natürlicher ­
  Grösse,  frei.
Andere  Metallarbeiten  :
aus  Eisenguss,  weder  abgedreht  noch  polirt,
Eisenbahnschienenlager,  Platten  und  andere
.offen  gegossene  Gussstücke
aus  Eisenguss,  weder  abgedreht  noch  polirt,
gerade  cjlindrische  Röhren,  massive  oder
hohle  Balken  und  Säulen,  Gasretorten,  mas-I
  sive  Stangen  und  deren  Verbandstücke,
Gitter  und  Herdplatten,  Transmissionswellen,
Maschinengestelle  und  andere  Gegenstände
ohne  Verzierung  und  Adjustirung  ....
aus  Eisenguss,  wed.  abgedreht  noch  polirt,  Topfgeschirr ­
  und  alle  anderen  in  den  beiden  vorstehenden ­
  Classen  nicht  bezeichneten  Waaren
aus  Eisenguss,  polirt  oder  abgedreht  .  .  .
aus  Eisenguss,  verzinnt,  emaillirt  oder  gefirnisst ­

aus  Schmiedeisen  :  rohe  Gegenstände  aus
schmiedbarem  Gusseisen
aus  Schmiedeisen  :  Schmiedewaaren  (^Baustücke,
Schiffsrippen  und  Schiffsbalken,  Beschläge
für  Karren  und  Waggons,  Thürangeln,
Fensterangeln,  grosse  Riegel,  Winkelhaken
und  anderes  grobes  Eisenwerk  für  Thüren
und  Fensterbeschläge,  weder  abgedreht  noch
polirt,  massive  Gitter,  Bettstellen,  Stühle,
Garten-  und  andere  Möbel,  mit  oder  ohne
unwesentliche  Verzierungen  aus  Gusseisen,
Kupfer  oder  Stahl)
aus  Schmiedeisen:  Schlosserarbeiten  (eiserne
Schlösser  und  Vorlegeschlösser  jeder  .\rt,
Fischbänder  und  Chamiere  aus  Blech,
Klinken,  Riegel  und  alle  anderen  Gegenstände ­
  aus  Eisen  oder  Blech,  abgedreht,
polirt  oder  gefeilt,  zu  Möbel-,  Thür-  und
Fensterbeschlägen)

Kg.  ¡1  Frc.  Cent,  j  Frc.  Cent.  |
100'248  —  ¡200  —
100  124  —  ilOO  —

100
100
100
100

100
100

25
50
50
100

125
250

100  375
100  000

I  100

Î  100

100

100

100  i  8

100

25  —
50  —
50  —
100  —

100
200
300
'480

2  50

4  50
100  (i  I  —
100  ¡I  10  j  —

8  —

4
0
10
8

12  —

12
        <pb n="297" />
        XXXVIII.  Eisen  und  Eisenwaaren.

283

8

1  1

494

495

496

497
498

499

500
501

502
508

Tarifmässige  Benennung

ïtî

sã

Frankreich.
Andere  Metallarbeiten  :
aus  Schmiedeisen,  Anker,  Taue  und  Ketten,
in  den  französischen  Häfen  und  Rheden
unter  den  im  Gesetze  vom  2.  Juli  1836
vorgesehenen  Bedingungen  ausgehscht  .  .
aus  Schmiedeisen,  Anker,  Taue  und  Ketten,
andere
aus  Schmiedeisen:  Nägel  mit  der  Maschine
erzeugt
aus  Schmiedeisen:  Nägel  mit  der  Hand  erzeugt ­

aus  Schmiedeisen  :  Holzschrauben,  Ringschrauben ­
  oder  Hakenschrauben  mit  Schraubengängen ­
  im  Durchmesser  von  7  Mm.  oder
darunter
aus  Schmiedeisen  :  Holzschrauben,  Ringschrauben ­
  oder  Haken  schrauben  mit  Schraubengängen ­
  im  Durchmesser  von  mehr  als
7  Mm
aus  Schmiedeisen:  Bolzen  und  Schraubenmuttern ­

aus  Schmiedeisen:  Röhren,  gezogene,  einfach
zusammengeschweisste,  mit  innerem  Durchmesser ­
  von  9  Mm.  oder  darüber  ....
aus  Schmiedeisen  :  Röhren,  gezogene,  einfach
zusammengeschweisste,  mit  innerem  Durchmesser ­
  von  weniger  als  9  Mm
aus  Schmiedeisen:  Röhren,  gezogene,  übereinandergeschweisste
  oder  aufgezogene  ,  .
aus  Schmiedeisen:  Röhren,  Verbandstücke
jeder  Art
aus  Schmiedeisen:  Haushaltgeräthe  und  alle
anderen  nicht  besonders  benannten  Waaren
aus  Eisen  oder  Blech,  polirt  oder  angestrichen ­

aus  Schmiedeisen:  Haushaltgeräthe  und  alle
anderen  nicht  besonders  benannten  Waaren
aus  Eisen  oder  Blech,  verzinnt,  emaillirt
oder  gefirnisst
ans  Stahl:  Taue  aus  Stahldraht
„  „  kleine  (iegenstände  aus  Stahl  (wie
z.  B.  Perlen,  Schiebringe,  Brochen,  Fingerhüte) ­

aus  Stahl:  Haushaltgeräthe  und  andere  nicht
besonders  benannte  Arbeiten  aus  reinem
Stahl
aus  Guss-  und  Schmiedeisen,  nicht  polirt,  sofern ­
  das  Gewicht  des  Schmiedeisens  weniger
als  die  Hälfte  des  Gesammtgewichtes  beträgt
aus  Guss-  und  Schmiedeisen,  nicht  polirt,
wenn  das  Gewicht  des  Schmiedeisens  die
Hälfte  des  Gesammtgewichtes  erreicht  oder
übersteigt

allgemeiner


Kg.

Frc.  Cent.

Il
100'

100

t  regeln ­
  ãMiger

Frc.  Cent.

100  ,|  1  25  1  25

100  II  8  —
100  jj  8  ;
100I  12  —
|i
II
100  ¡i  12  —
!i
1001  8  —
1001|  8  —
11
100  !  11  —
II
10011  20  —
100  20  —
100  !  20  —

8  —  '
8  '  —  i
12  —
10  80  i
7  20
8  —  .
I
9  90
18  —
18  —
18  —

lOO  I  14  —  I  14  —
l|  11

100  16  —  16  —
100  I  25  —  !  25  —

100  !  20  —  ;  20  —

20  —  ,  20  —
5—14  50
i'

100  ;  8  1—1!  7  20
ü  i  II  I
        <pb n="298" />
        284

XXXVIII.  Eisen  und  Eisenwaaren.

^'5
4

Tarifmässige  Benennung

i

1  1

allgemeiner ­


vertrags-



Frankreich,

Kg.  !1  Frc.  Cent.

I
Frc.  Cent.

501
505
506
507
508  !
509  j
510  !
I,
511
515

Andere  Metallarbeiten:
aus  Guss-  und  Sclimiedeisen,  polirt,  einaillirt
oder  gefirnisst,  auch  mit  unwesentlichen
Verzierungen  aus  Eisen,  Kupfer,  Messing
oder  Stahl  .  .  .  .
aus  reinem  oder  mit  Zink  oder  Zinn  legirtem
Kupfer  :  Kupferschmiedwaaren
aus  reinem  oder  mit  Zink  oder  Zinn  legirtem
Kupfer:  Kunstgegenstände,  Zieraten  und
andere  Arbeiten  .
Bühren  und  andere  Arbeiten  aus  Blei  in  jeder
Art
Topfgeschirr  und  andere  Arbeiten  aus  reinem
oder  mit  Antimon  legirtem  Zinn  .  .  .  .
Zinkwaaren  jeder  Art  .
Waaren  aus  mit  Kupfer  oder  Zink  legirtem
Nickel  (argentan,  Neusilber)
Waffen  :
Kriegswaffen  verboten.
Handelswaffen,  blanke
Feuerwaffen,  Vorderlader
„  Hinterlader
Flintenläufe,  rohe  geschmiedet
Wurfgeschosse  verboten.
In  der  Ausfuhr  frei.

100  j  12
100  20

100

20

1001  3
100  !:  30
100  8

100  100

100
100
100
100

40
240
360
60

10
20

i  20
8
30
I  ®
100

40
240
300
60

80

i
I

Griechenland.
Gusseisen  frei.
Eisen,  geschmiedetes,  unverarbeitet,  ohne  Unterschied ­
  der  Herkunft  in  grossen  und  kleinen ­
  Platten,  Stangen,  Stäben,  rund  oder
viereckig
„  in  Reifen,  ohne  Unterschied  der  Grösse,
platt  gewalztes  Eisen  (Blech)  aller  Art  .
„  Weissblech,  polirtes
„  Blech,  mattes
„  Alle  aus  Weissblech  gefertigten  Gegenstände, ­
  wie  Lampen,  Schreibzeuge,  Vasen,
Behälter,  Kinderspielzeug,  Trompeten,
Casserole  etc
„  Draht,  ohne  Unterschied  der  Qualität  und
Stärke
Oefen,  eiserne  oder  gusseiserne
Eiserne  Gegenstände,  als  :
1.  Anker,  Augen  (zur  Fütterung  der  Löcher,
durch  welche  das  Kabel  läuft),  grosse  Ringe,
Ketten,  Gangspille  und  Winden,  Ambose,
Hacken,  Karste,  Oefen  von  Gusseisen,  Plätteisen, ­
  Kloben  für  Schiffe  und  zum  Bergbau,
gusseiserne  Kessel
la)  Ketten  und  Pumpen  für  Schiffe  frei.
1W  Rühren,  eiserne,  für  Wasserleitungen,
Platten  und  Nägel  für  Dampfkessel

Oka

1
1
1
1

3  1
''  1

Frc.  Cent.  Frc.  Cent.^

2  66

-  ,  13
—  09

—  I  53
—  ;  05
—  20

-  ,  09
—  33
        <pb n="299" />
        I  Post  des
Orig.-Tarifes

XXXVIII.  Eisen  und  Eisenwaaren.

285

T  a  r  i  fmãs  s  i  ge  Benennung

1  i

Griechenland.
2.  Hall'terketten  und  Ketten  zu  allem  anderen
Gebrauch,  Saug-  und  Druckpumpen,  Feuerspritzen, ­
  Hackmesser,  Aexte  und  Deichseln,
Hacken,  Zangen  für  Sclfuhmacher,  Schmiede
und  Zimmerleute,  Küchenmesser,  Striegeln,
Schabeisen  etc.  und  Geräthe  von  Eisen  und
Schwarzblech,  ordinär  gearbeitet,  nicht  besonders ­
  benannt,  zum  Gebrauche  auf  Schiffen,
beim  Bauen,  Feilen  ohne  Unterschied,
Pfannen,  grosse  Schrauben  etc
3.  Nägel  ohne  Unterschied  der  Grösse  und
Herkunft  und  des  Gebrauches
4.  Zwecken  und  Stifte,  mit  oder  ohne  Kopf,
zum  Gebrauche  für  Schuhmacher,  überzinnte
Zwecken,  Geldschränke,  Bettstellen,  Balkons,
Gitter  etc..  Griffe  aller  Art,  Thürklopfer,
Kleiderhaken,  Roste  etc.,  gegossen  und  gefirnisst ­

5.  Bettstellen,  Gitter,  Balkons,  feiner  gearbeitet,
nämlich  gefirnisst  oder  vergoldet,  Löffel  und
Gabeln,  verziert  oder  nicht,  Kaffeemühlen  .
G.  Alle  anderen  Gegenstände  und  Werkzeuge
von  Eisen  oder  Eisenblech,  die  nicht
namentlich  aufgeführt  sind,  wie  Arbeiten
aus  Eisen,  welche
a)  theilweise  oder  ganz  gefeilt,  oder  nicht
gefeilt,  getheert,  sowie  Sattlerschnallen  .
h)  mit  Schmirgel  polirt,  und  Sägen  im  Allgemeinen ­
  V  ■
c)  in  Verbindung  mit  Bronze,  und  Kafieeraühlen
  (und  Schlösser,  welche  auch  nur
ein  Minimum  von  Bronze  an  sich  haben)
Eisenwaaren,  feinere,  als  :
Barbiermesser,  ordinäre,  sogenannte  Judenmesser, ­
  in  Packeten
Barbiermesser,  andere
Federmesser
Messerschmiedwaaren  :
Messer  für  Fleischer,  Specereihändler,  Sattler,
Schuhmacher,  Küchenmeister
Tabaksmesser  und  Gärbermesser
Tischmesser  und  Gabeln  mit  silbernen  und
vergoldet  silbernen  Heften  im  Allgemeinen
dgl.  mit  elfenbeinernen  oder  plattirten  Heften
dgl.  mit  Heften  von  Knochen,  polirtem  oder
nicht  polirtem  Holz  oder  Eisen  .  .  .  .
Einschlagmesser,  ordinäre,  in  einer  Fassung
von  Holz  oder  Knochen
Anmerkung:  Jede»  Paar  Vorlegmeseer  unterliegt  dem
4.  Theil  des  Zollsatzes  für  die  Tischmesser,  somit  von  der
1.  Kategorie  2  Dr.  oder  2  Fr.  44  Cent.
Waffen:
Flintenrohre,  ordinäre,  einfache
„  „  doppelte

,  Zoll  1

1  allgei
  meiner
Í

tragsmässiger


Oka  Frc.  ¡  Cent.

1  I!  —
1  !!  —
H

1  II  —

1  ,1  —

1
1
1  ;  1
Dtad.  i
i|
1  il  -
1  !  2
1  li  1
Oka  ‘I
1  1
'  II-1
  I.  10
1  4

Stück!
1  1
1  ■  2

20
33

53
53

32
00
60
67
65
79
80
34

83
66

Frc.  Cent.
        <pb n="300" />
        I  Post  des  i
.Orig.-Tarifes

286

XXXVllI.  Eisen  und  Eisenwuaren.

T  a  r  i  f  111  ä  s  s  i  ff  e  li  e  n  e  n  ii  u  ii  ff

Sn

Zoll

allgemeiner ­


tragsmässiger


Griechenland.
Pistolenrohre,  auch  zu  Sattelpistoleii  .  .  .
Sattelpistolen  und  Pistolen  mit  eckigem  Pohr
„  von  Gusseisen  oder  Bronze,
ohne  Unterschied  der  &amp;lt;jrrösse,
mit  einfachem,  doppeltem  oder
eckigem  Kohr
Revolver,  ohne  Unterschied  der  Qual.  u.  Grösse
Flinten  für  die  Armee,  mit  oder  ohne  Bajonett, ­
  mit  einfachem  Rohr  ....
„  .  mit  eckigem  Rohr
„  mit  doppeltem  Rohr  (Jagdflinten)
Pistolen  in  Etuis  mit  allem  Zugehör  10"  o
vom  Werthe  oder  13'552“/u.
Scheeren  10%  vom  Werthe  oder  13'552®/o.
Schlösser  zu  Schiesswalfen
Blanke  Waffen  ;
Degen  und  Säbel,  europäische,  für  Offleiere
im  Allgemeinen
dgl.  für  Soldaten
Rappiere
Luxussäbel,  aus  der  Türkei  eingehend,  damascirte,
  tahun,  karakorassan  etc
Säbel,  ordinäre,  aus  der  Türkei  eingehend
Hirschfänger,  Yatagans,  Handschars  etc.,  am
Gürtel  zu  tragen
Stilets
Dolche,  kleine,  in  Scheiden
Waagen  nach  dem  Decimalsystem,  mit  dem  zugehörigen ­
  Gewicht  im  Allgemeinen  .  .
„  für  Apotheken,  Tabakshändler  etc.  .  .
Schnellwaagen,  eiserne,  für  jede  Oka,  bis  zu  welcher ­
  die  Kraft  reicht  ....
„  mit  Schalen
Werkzeuge  und  Geräthschaften  zum  Ackerbau
und  zu  wissenschaftlichen  Zwecken  frei.
Metallschreibfedern
Nähnadeln,  Sticknadeln,  Nadeln  im  Allgemeinen
Nadeln,  Pack-,  Segel-,  Strick-  und  Haarnadeln,
Schuhmachernadeln
Stahl  in  Stangen
p  Blech
„  zu  Crinolinen,  und  Feuerstahl  ....
„  Arbeiten,  wie  Börsenschlösser,  Haken,
Agraffen,  Sporen,  Uhrschlüssel  etc.,  polirt
„  grobe  Feilen
„  feine  Feilen  für  Uhrmacher,  Gold-  und
Silberarbeiter
„  Angelhaken  im  Allgemeinen
Pressen:  Comptoirpressen,  Handpressen  .  .  .
Schmelztiegel  v.  Gusseisen  f.  verschied.  Gewerbe:
Nr.  1,  2,  3,  4
dgl.  Nr.  5
dgl.  grösser  15o  o  vom  Werthe  oder  13  552%.

Paar
1
1

1
1
Stück
1
1
1

'  !  Paar
(Stück
''  1
1
j,  1
!:  1
¡1  ^
'  1
,1  Dix.
II  ”
stück
II  1
;  I  Oka
ïl  St.

Oka
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1:1  St,

100  St.

Frc.  Cent.,  Frc.
1  33  i
5  32

38  !
90
00  :
32
90  :

2
1
1
20
8
2
0
1

00
38
33
02
09
00
00
83

39  03
—  07
—  05
2  06

3  32
1  00
—  07
—  31
1  ,  33
2  I  —
—  I  33
I
1  I  —
2  ;  13
—  07
3  ,  —
0  1  00

Cent.
        <pb n="301" />
        XXXVllI,  Eisen  und  Eisenwaaren.

287

173

(O

170

177
178

17&amp;lt;t
180
181
182
183
183

Tarif  massige  B  e  ii  e  ii  ii  u  ii  g

Griechenland.
Thee-  oder  Kaffeetassen  (Bretter)  von  Blech
aller  Art
Wollkratzen  (Krempel)
Spritzen,  eiserne
In  der  Amfuhr  frei.
Italien.
Kisen,  Erze
Ausfuhrszoll  .
Bruch  und  Hammerschlag,  wie  Feilspüne  von
Eisen,  Gusseisen  und  Stahl
Ausfuhrszoll  .
Anmerkung;  Oie  Wurfgeschosse  der  Artillerie,  dann  die
rostig  gewordenen  und  nicht  mehr  verwendbaren  Kanonen
werden  wie  Umch  zugelassen,  ohne  dass  es  nöthig  wäre,
si$)  zu  zerstOcken.

Zoll

aligomeiner


tragimä&amp;amp;biger


Oka

Frc.  Cent.

Frc.  Cent.

1  Pur,  —

Tonne
1
1
Kg.
100
100

.33
33

Lira  Cent.

Lira  Cent.

-  33  -

Buheisen  und  Eisenguss;
a)  Eoheisen  100
h)  roher  Eisenguss  100  !  4
c)  Gusseisen,  polirt,  abgedreht.  verzinnt,
emaillirt  oder  lackirt,  auch  in  Verbindung
mit  anderen  Metallen  100  5
Eisen  in  Masseln  und  Stahl  in  Blöcken  ...  100  |  2

4  -  .

5  —
2  —

Eisen:
u)  gewalzt  oder  gehämmert  (Stäbe  von  mehr
als  5  Mm.  Durchmesser)  und  Stangen  von
jedweder  Dimension
h)  in  Stäben  (mit  Einschluss  des  Drahtes)
von  5  oder  weniger  Millimeter  Durchmesser
oder  Breite
e)  in  Platten  von  4  Mm.  Stärke  und  darüber
d)  in  Platten  von  weniger  als  4  Mm.  Stärke,
und  auch  in  Röhren
Eisen  und  Stahl,  geschmiedet,  als:  Badachsen,
Anker,  Ambose  und  andere  rohe  Arbeiten  .
Eisen-  und  Stahlschienen  für  Eisenbahnen  .  .
Eisen  von  zweiter  Verarbeitung  (Eisenwaaren):
u)  einfaches
h)  mit  anderen  Metallen  verbunden  .  .  .  .
Blech  oder  Eisenplatten,  überzogen  mit  Zinn,
Zink  oder  Blei  (Weissblech):
n)  nicht  bearbeitet
h)  bearbeitet,  auch  in  Verbindung  mit  anderen
Metallen
Stahl,  ungehärteter:
(i)  in  Stangen,  Stäben,  Platten  und  Draht
h)  in  Federn  jeder  Art
c)  anders  bearbeitet
Sensen  und  Sicheln  .
Andere  Geräthe  und  Instrumente  für  gewerbliche,
künstlerische  u.  landwirthschaftl.  Zwecke,  von
Eisen  oder  Stahl,  oder  von  Eisen  und  Stahl
(Vertragsmässig  mit  Oesterreich-Ungarn  und
Frankreich.)

100

100
100
100
100
,100
100
100

100
100
100
100
100
100

100

11
14

1:2

02

so

10  3.)
10  —

02

02  :

8  —

11
14

so

10  75
10  —

vi«  Eiun,  je  nach  den  Üinieai.
15  !  —  II  15  —
25  -  '25  —  •
10  I  —  10  —

12  -
        <pb n="302" />
        288

XXXVIII.  Eisen  und  Eisenwaaren.

Zoll

ri

Tarifmässige  Benennung

3  S

tragsmüssiger


allgemeiner ­


a  N

Italien.

Kg.

Lira

Cent

Messer  für  Künste  und  Handwerke,  und  Messei
mit  (iriffen  aus  gemeinem  Holz
Dralitgewebe  aus  Eisen  oder  Stahl  .  .
(Vertragsmässig  mit  Frankreich.)
Waffen  :  Feuergewehre,  vollständige
Theile  davon  .
Pistolen  und  Revolver,  vollständige  .
Theile  davon
Säbel  und  Degen,  mentirte  ......
Alle  unter  Pont  170  und  197  auf  (jeführten  Waaren
  in  der  Aunfuhr  frei.
Niederlande.
Alle  Eisenwaaren  vom  Werthe  So/o.
Klempnerwaaren,  lackirt,  bemalt  oder  nicht,  vom
Werthe  Soo.
Feuerwaffen  jeder  Art,  Gewehre,  Pistolen  ;  Hellebarden, ­
  Degen.  Säbel,  Bajonette  und  andere
kleine  Kriegsinstrumente,  Kürasse  vom
Werthe  5%.
Kanonenkugeln  von  Eisen
In  der  Aunfuhr  frei.
Portugal.
Gusseisen,  Schmiede-  od.  Walzeisen,  roh,  v.  Werthe
Guss-  oder  Walz  stahl,  nicht  besonders  benannt,
vom  Werthe
Nägel
Eisenplatten,  vom  Werthe
„  verzinnt
„  galvanisirt,  verzinkt
Eisendraht,  einfacher  (nicht  über  2  Mm.  Durchmesser) ­

Drahtgewebe  in  Stücken
Reife  für  Weinfässer,  vom  Werthe
Arbeiten  aus  Guss-  und  Schmiedeisen,  nicht
namentlich  aufgeführt:
rohe,  einfach  bemalte
polirt,  emaillirt,  lackirt,  verzinnt,  verkupfert,
verzinkt
Dieselben  Arbeiten,  wenn  jedes  Stück  mehr  als
100  Kg.  wiegt
Nägel,  eiserne,  einfache  oder  mit  kupfernen
Köpfen
Röhren  im  Durchmesser  von  40  Cm.  u.  weniger
„  „  „  über  20  Cm.  bis  40  Cm.
n  n  n  »  dO  „  ....
Arbeiten  aus  geschmiedetem  und  gewalztem
Eisen  :
Kabel  und  Ankerketten
Schaufeln
Nägel,  roh  oder  mit  kupfernen  Köpfen  .

100
100
stück
100
lOOKg.
100  St.

100  St.

Kg.

100

Kg.

600
200
3.50
700
200

Gld.

Lira  Cent.

Cents

1  50

Reis
26%

0051-.50
26«  0
0008-81
0004-36
0206
0054-50
0545  o/o

0041-2
0082-4
0010-30
0051-50
0010-90
0005-45
0002-18

0010-90
0081-75
0051-50

Gld.  Cents

Reis
2«/o
2%

0002
0040
0080
0010
0050

0050
        <pb n="303" />
        Post  des
totig.-Tarifeii

XXXVIll.  Eisen  und  Eisenwaaren.

289

Tarifmässige  Benennung

il

Zoll

I!

Portugal.
Arbeiten  aus  geschmiedetem  und  gewalztem
¡  Eisen,  nicht  namentlich  aufgeführte  :
rohe,  einfach  bemalte
poliri,  emaillirt,  lackirt,  verzinnt,  verkupfert
und  verzinkt
,  Dieselben  Arbeiten,  jedes  Stück  mehr  als  100  Kg.
i:  wiegend
’  Manufacturwaaren  aus  Eisen  oder  Stahl:
Nadeln,  Angeln  und  Hafteln,  Spangen  .  .  .
Nägel  aus  Draht
Andere  Gattungen
j  Stahldraht
j  Messerschmiedwaaren  :
j  mit  GrifiFen  aus  Perlmutter,  Elfenbein  und
I  Schildpatt
mit  Fischbein,  Horn  und  anderen  thierischen
Substanzen
mit  Holz,  Metall  (nicht  Gold  und  Silber)  .  .
:|  Eisenwaaren,  mit  Gold  oder  Silber  eingefasst  .
j  Matrosenmesser
II  Scheeren
I  Werkzeuge,  auch  in  Kistchen,  einschliesslich
I  der  Griffe  und  anderem  Zugehör  von  Holz
¡  Alle  anderen  Gattungen
Waffen  :
Seitengewehre,  complete,  oder  Theile  derselj
  ben  vom  Werthe  10  85"/o.
I  Feuerwaffen,  Flinten  oder  Vogelflinten,  oder
j  Theile  derselben  vom  Werthe  32  7%.
I  Kanonen  und  Mörser  oder  Theile  derselben
j  vom  Werthe  1  09"q.
hl  (1er  Ausfuhr  frei.

Rumänien.

570
571
572
573

Gusseisen,  rohes,  Schmiedeisen,  rohes,  in  Klumpen, ­
  in  Stäben,  in  runden  oder  prismatischen
Stangen,  überhaupt  Guss-  und  Schmiedeisen ­
  in  jeder  Form,  nicht  zum  unmittelbaren ­
  Gebrauche  vorgerichtet,  altes  Brucheisen ­
  frei.
Stahl,  roher.  Cement-  oder  Gussstahl  in  jeder
Form,  nicht  zum  unmittelbaren  Gebrauche
vorgerichtet,  frei.
Eisenbahnschienen  aus  Eisen  und  Stahl  in  jeder
Form,  und  Eisenbahn-Wechsel
Radreifen,  Bandeisen  im  Allgemeinen,  und  zwar
Fassreifen  u.  dgl.
Eisen  und  Stahl,  roh,  in  Stäben  und  Stangen,
prismatischen  und  runden,  österr.-ungar.
Provenienz,  frei.
(Artikel  IX,  Anlage  A  des  Handelsvertrages.)

Uolter,  General-Zolltarif.

Kg.

Reis

1  0103
1  0104-80

2000
0136
0109
0054-50
0054-50

0381
0827
0272
0545
0109
0545
2000
0103

Reis
100
100
20
100

Kg.  ||  Frc.  Cent.'  Krc.  Cent.

100
100

1  75
1  90

19
        <pb n="304" />
        290

XXXVIH.  Eisen  und  Eisenwaaren,

il

T  a  r  i  f  ni  ä  S  S  i  g  e  Benennung

574
575
57Ü
577
578
579
580

Rumänien.
Bisen  in  Platten,  schwarzes  oder  gewalztes
Eisenblech
Weissblech  und  verzinnte,  verkupferte,  verzinkte
oder  verbleite  oder  blos  polirte  Eisenplatten ­

Stahlblech  und  Stahlplatten,  polirt  oder  nicht
Tara  zu  Post  570:  10  in  Kisten  und  Fässern,
()  in  Körben,  4  in  Ballen.
Eisendraht,  schwarzer,  polirter,  verzinnter,  verkupferter, ­
  verzinkter  oder  verbleiter  .  .  .
Stahldraht  und  Stahlsaiten  für  Musik-Instrumente
Tara  zu  Post  578:  12  in  Kisten  und  Fässern,
5  in  Körben,  4  in  Ballen.
Drahtgewebe,  grobe,  mit  vier  Drähten  oder
weniger  auf  einen  Currentcentimeter  und
Siebe  aus  diesen  Geweben
Drahtgewebe,  andere  und  Siebe  daraus  .  .  .
Tara  zu  Post  580:  10  in  Kisten  und  Fässern,
0  in  Körben,  4  in  Ballen.

Kg.

100

100
100

100
100

100
100

1  1

allgemeiner ­


vertrags-



Frc.  Cent.

70

5  —
9  —

4  50
16  —

6  —
16  —

Frc.  Cent.*”

581

582
583

581
585

580
587
588

589
590
591
592
593

Gegenstände,  verschiedene,  Maschinenbestandtheile
  und  Zugebör  zu  Maschinen  ,  von
rohem  Gusseisen,  einfach  gegossen,  ohne
andere  Bearbeitung,  theilweise  gefeilt,  polirt,
theilweise  abgedreht  oder  nicht  .  .  .  .
Gegenstände  aus  Gusseisen,  verzierte,  polirte,
emaillirte,  gelirnisste  (mit  Ausnahme  des
emaillirten  Küchengeschirrs)  vom  Werthe  7",'o.
Küchengeschirr  aus  emaillirtem  Gusseisen  vom
Werthe  7o'o.
Kleine  Gegenstände  aus  Gusseisen,  verzinnte,
polirte,  gefirnisste  oder  bronzirte,  auch  in
Verbindung  mit  anderen  gemeinen  Materialien, ­
  vom  Werthe  7®,o.
Grobe  Eisenwaaren:
u)  Balken  und  andere  grosse  Eisenstücke  für
Häuser-  und  Brückenbauten  mit  Ausnahme
der  gebogenen,  nicht  polirt,  nicht  abgedreht,
nicht  gefeilt  .
h)  andere  grobe  Eisenwaaren
Nägel  aus  Schmiedeison  und  Drahtstifte,  diese
von  Nr.  42  und  darunter
Drahtstifte  über  Nr.  42
Schrauben  aus  Eisen  und  Stahl  von  jeder  Grösse,
mit  oder  ohne  Muttern
Tara  zu  Post  587  u.  588:  10  in  Kisten  und
Fässern,  4  in  Körben,  4  in  Ballen.
Böhren,  eiserne
Achsen  für  Wagen  und  Waggons
Anker  und  grosse  Schiffsketten
Ketten,  eiserne,  über  1  Centimeter  starke  .  .
n  n  von  1  Centimeter,  und  kleinere
Tara  zu  Post  593:  10  in  Kisten  und  Fässern,
5  in  Körben,  4  in  Ballen.

100

100
100
100
100
100

100
100
100
100
100

3  —

4  —
8  i  —
8  :  —
5  60  :
6  —  ‘
5  ,  -
7  —  i
12  —  i
        <pb n="305" />
        19

XXXVIll.  Eisen  und  Eisenwaaren.

291

Tarifmässige  Benennung

13

allgemeiner ­


1  1
vertrags-



594
I
595

596
597  il

598
599
600

601

602
603
604

605

Rumänien.
Gitter,  eiserne,  für  Gärten.  Höfe,  Balkons,  weder
vergoldet  noch  versilbert
Gegenstände,  gemeine,  aus  schwarzem  Eisenblech, ­
  nicht  polirt,  nicht  verzinnt,  nicht
emaillirt,  in  oder  ohne  Verbindung  mit
Gusseisen
Cassen  und  Cassetten  aus  Eisen
Bettstellen,  eiserne,  gemeine,  einfache,  nur  bemalt, ­
  ohne  andere  Verzierungen,  als  solche
aus  geformtem  Gusseisen,  weder  vergoldet
noch  versilbert,  eiserne  Gartenmöbel  .  .  .
Tara  zu  Post  597:  10  in  Kisten  und  Fässern,
6  in  Körben,  4  in  Ballen.
Bettstellen,  eiserne,  mit  Verzierungen  jeder  Art,
colorirt,  lackirt.  mit  Malereien,  bronzirt  etc.,
eiserne  Möbel  für  Wohnungen,  auch  vergoldete ­
  oder  versilberte,  tapezirt  oder  nicht,
vom  Werthe  7"^.
Gegenstände,  nicht  besonders  benannte,  aus
Eisen  und  Stahl,  gemeine,  einfache,  weder
verzinnt,  noch  emaillirt,  noch  polirt  ,  .  ,
Gegenstände,  nicht  besonders  benannte,  aus
Eisen  und  Stahl,  gemeine,  einfache,  verzinnte, ­
  emaillirte,  aber  nicht  polirte,  Werkzeuge ­
  und  Instrumente  aus  Eisen,  nicht
polirt,  mit  oder  ohne  hölzernen  Handhaben
Tara  zu  Post  600:  12  in  Kisten  und  Fässern,
6  in  Körben,  4  in  Ballen.
Gegenstände  aus  Eisen  und  Stahl,  mittelfeine,
polirte.  Werkzeuge  und  Instrumente  aus
Stahl,  Eisen  und  Stahl,  polirt.  in  oder  ohne
Verbindung  mit  anderen  ^laterialien,  wie
Weissblech  und  Holz
Tara  zu  Post  601:  12  in  Kisten  und  Fässern,
5  in  Körben,  4  in  Ballen.
Gegenstände  aus  Weissblech,  nicht  polirt.  nicht
bemalt,  in  oder  ohne  Verbindung  mit  gemeinem ­
  Holze,  vom  Werthe  7"^.
Gegenstände  aus  Weissblech,  einfach  gearbeitete,
bemalt,  emaillirt  oder  gefirnisst,  aber  ohne
Verzierung,  Vergoldung  oder  Versilberung,
vom  Werthe  7%.
Gegenstände  aus  Weiss-  oder  Schwarzblech,  fein
gearbeitete,  bemalt  oder  emaillirt,  mit
Malereien,  auch  vergoldet  oder  versilbert,
in  oder  ohne  Verbindung  mit  anderen  gemeinen ­
  Materialien  ,  wie  :  Holz  ,  Bronze,
Pakfong  und  anderen,  aber  ohne  Verbindung
mit  edlen  Metallen,  wenn  anders,  als  durch
blosse  Vergoldung  od.  Versilberung,  Elfenbein,
Perlmutter  und  Schildpatt,  vom  Werthe  7“In.
Gegenstände  aus  Eisen  und  Stahl,  feine  (mit
Ausnahme  der  Messerschmiedwaaren  und

Kg.

100

100
100

100

Frc.  Cent.  |  Frc.  Cent.

7  50

5  50

50

100

100  15  —

100

25  '  —
        <pb n="306" />
        292

XXXVIII.  Eisen  und  Eisenwaaren.

Zoll

allgemeiner ­


tragsmassiger


o

Tarif  massige  Benennung

S  1

006
007

008

009
610
011

012
013
614

015
016
617

618
619

Rumänien.
der  cliirurgiscben  Instrumente),  in  oder  ohne
Verbindung  mit  anderen  gemeinen  Materialien, ­
  vom  Werthe  7o/n.
Metallische  Schreibfedern  aller  Art,  mit  Ausnahme ­
  der  goldenen  und  silbernen  .  .  .
Gegenstände  aus  Stahl,  feinste,  d.  i.  Schmuckwaaren
  (Bijouterie)
•  Tara  zu  Post  606  u.  607:  16  in  Kisten  und
Fässern,  6  in  Körben,  4  in  Ballen.  Für  kleine
Schachteln  aus  Pappendeckel  wird  nichts  abgezogen. ­

Ackerbau-Werkzeuge  jeder  Art  frei.
Anmerkung:  Ala  Ackerbanwerkzeuge  sind  anznseben  :
Pflüge  jeder  Art,  Eggen,  Walzen,  Säemaschinen,  Pferdehacken ­
  ,  Häufelpflug,  Pferderechen,  Henwendemaachinen,
Häckselmaachinen,  Wurzelachneidemaacbinen,  Sondermaschinen, ­
  Getreidepntzmühlen,  Getreide-  und  Grasmähmaschinen, ­
  Maisreheier,  Schrot-  und  Quetschmaschinen,
Sensen  und  Sicheln.
Messerschmiedwaaren,  und  zwar:
Messerschmiedwaaren  von  polirtem  Eisen  .  .
dgl.  gemeine  aus  Eisen  oder  Stahl,  mit  Holz,
Horn,  Bein  oder  anderen  gemeinen  Materialien ­
  montirt
Tara  zu  Post  009  u.  010:  12  in  Kisten  und
Fässern,  5  in  Körben,  4  in  Ballen,
dgl.  feine  aus  Eisen  oder  Stahl,  polirt,  wie  :
Messer,  Federmesser,  Basirmesser,  Scbeeren,
mit  anderen  Materialien,  als  den  im  vorstehenden ­
  Artikel  genannten,  montirt,  ausgenommen ­
  Gold  und  Silber
Tara  zu  Post  611:  12  in  Kisten  und  Fässern,
6  in  Körben,  4  in  Ballen.
Stricknadeln
Nähnadeln  aller  Art,  feine  Häkelnadeln  und
Angelhaken
Steck-,  Haar-  und  Sicherheitsnadeln  aus  Eisen
Tara  zu  Post  612—614:  12  in  Kisten  und
Fässern,  6  in  Körben,  4  in  Ballen.  Für
die  kleinen  Schachteln  aus  Pappdeckel  wird
nichts  abgezogen.
Waffen,  und  zwar  :
Hieb-  und  Stichwaffen
Schiesswaffen,  gemeine
Schiesswaffen  jeder  Art,  mit  Ausnahme  der
zum  Artikel  616  gehörenden  und  der  Kriegswaffen ­

Tara  zu  Post  615—617:  12  in  Kisten  und
Fässern,  5  in  Körben,  4  in  Ballen.
Kriegswaffen  verboten.
Waffenbestandtheile  und  Zugehör  zu  Waffen  .
Tara  zu  Post  619:  12  in  Kisten  und  Fässern,
5  in  Körben,  4  in  Ballen.
In  (1er  Ausfuhr  frei.

Kg.  '  Frc.

100  85

100

100
100

200

Cent..  Frc.

Cent.

100

100

100

40  —

ICO

12  -

140  —

100  i  14

100  !|  05  j  —
100  60  I  —

100  155

100

00
        <pb n="307" />
        XXXVIH.  Eisen  und  Eisenwaaren.

293

1!

Tarifmässige  Benennung

S  i

Z  o

allgemeiner


1  1

Tertrags-



94
95

I  9G

97

102

Russland.
Gusseisen  in  Gänzen  und  als  Bruch  ....
Eisen  :
1.  in  Barren,  Sorten  und  gewalztes  Eisen  jeder
Art,  bei  einer  Breite  von  */s  Zoll  bis  18  Zoll
und  einer  Dicke  oder  einem  Durchmesser
bis  7  Zoll,  sowie  in  Frisch-  und  Puddling-Stücken
  oder  Blöcken  und  Millbars  .  .  .
Anmerkung:  Eisen,  welches  eine  Dicke  und  Breite
oder  einen  Durchmesser  von  weniger  als  Zoll  hat,
wird  als  Draht  angesehen  (§  167).
2.  eiserne  Schienen  (rails)
3.  in  Blättern  und  Tafeln  bei  einer  Breite  von
mehr  als  18  Zoll,  sowie  Sorteneisen  jeder
Art  bei  einer  Dicke  oder  einem  Durchmesser ­
  von  mehr  als  7  Zoll
4.  Brucheisen
Anmerkung:  Als  Brucheisen  wird  angesehen;  unbrauchbar
gewordenes  und  im  zerbrochenen  Zustande  befindliche
Maschinentheile,  Räder,  Achsen,  Bandagen,  Kessoren,  Federn,
abgebrauchte  Eisenbahnschienen  in  Stücken  nicht  länger
als  7  Fuss,  Enden,  welche  auf  den  Fabriken  beim  Beschneiden ­
  der  Eisenschienen  übrig  gehliehen  sind,  Abschnitzel ­
  in  Stücken  von  nicht  mehr  *  als  2  Pud  Gewicht
und  fiherhanpt  alle  unbrauchbaren  und  zerbrochenen  Eisenfabrikate. ­

Weissblech  in  Tafeln,  unlackirt  und  lackirt,  dgl.
Eisenblech  jeder  Art  mit  Farbe,  Zink.
Kupfer  und  anderen  ordinären  Metallen  überzogen ­

Anmerkung;  Für  die  Verpackung  von  Weissblech  iii
Tafeln  und  von  Eisenblech  jeder  Art  werden  bei  Kisten  7,
bei  einfachen  Säcken  und  Matten  1  und  bei  doppelten  2%
des  Zollbetrages  in  Abzug  gebracht.
Stahl  :  ^
1.  in  Barren  und  Sortenstahl  bei  einer  Breite
von  V*  Zoll  bis  18  Zoll  und  einer  Dicke
oder  einem  Durchmesser  bis  7  Zoll,  sowie
Stahl  in  Blöcken
Anmerkungen;  Stahl,  welcher  eine  Breite  und  Dicke
oder  einen  Durchmesser  von  weniger  als  Vi  Zoll  hat,
wird  als  Draht  angesehen  §  167).
Für  die  Verpackung  des  Stahles  in  Kisten  und  Fässern
werden  7%  des  Zollbetrages  ln  Abzug  gebracht.
2.  Stahlschienen  .  .  .  .  ,
3.  in  Blättern  und  Tafeln  bei  einer  Breite  von
mehr  als  18  Zoll,  sowie  Sortenstahl  jeder
Art  bei  einer  Dicke  oder  einem  Durchmesser
von  mehr  als  7  Zoll
4.  Bruchstahl
Gusseisen,  verarbeitetes  :  '
1.  gusseiserne  Waaren,  ohne  alle  Bearbeitung,
als  Feuerroste,  Herdplatten,  Röhren,  Balken,
Säulen  und  gusseiserne  Gegenstände  zum
Gebrauch  bei  Eisenbahnen  oder  dem  rollenden ­
  Material  derselben
2.  gusseisernes  emaillirtes  Geschirr  .  .  .  .
3.  Gusseisenfabrikate  ,  bearbeitete  ,  befeiltc,
l&amp;gt;olirte,  geschliffene,  gefärbte,  bronzirte,
verzinnte,  mit  einem  Ueberzuge  von  Zink

Pud
1

¡1  1

i'  1

1
1

ij

1

1
1

1
1

Rubel  Kop.
—  0

—  40

—  I  50

Rubel

50
20

Kop.

1  40

—  ;  40

—  50

50
20

50
80
        <pb n="308" />
        294

XXXX'IIl,  Eisen  und  Eisenwaaren.

ï  a  r  i  f  m  ä  s  sig  e  Benennung

Russland.

Zoll

allgemeiner ­


Pud

Rubel  Kop.

tragsmässiger


Rubel  Kop.

103

104

105

166

167

und  anderen  gewöhnlichen  Metallen,  mit  Holz,
Kupfer-  und  Bronzetheilen  und  ohne  solche  1
Anmerkungen:  Siebe  Anmerkung  bei  §  165.
Laut  Punkt  3  werden  alle  Fabrikate  ans  schmiedbarem
Gusseisen  verzollt.
Eiserne  und  Stahlschmiedearbeiten  jeder  Art,
geschmiedete  und  gegossene,  nicht  befeilte
oder  an  den  Bändern  und  Kanten  befeilte,
jedoch  ohne  weitere  Bearbeitung,  als  :  Anker,
Nägel,  Haken,  Glocken,  Mörser,  sowie  Zu-  ¡
behör  für  Eisenbahnen  und  für  das  rollende  j
Material  derselben  |  1
Anmerkung:  Siehe  Anmerkung  bei  §  165.  !
Eiserne  und  Stahlkesselarbeiten,  als:  Kessel,  ,
Reservoirs,  Becken,  Kasten,  Brücken,  Röh-  I
ren,  sowie  alle  Gegenstände  aus  Eisen-  und  |
Stahlblech,  ausser  den  in  den  §§  90  u.  106  I
aufgeführten  1
Anmerkungen:  Siehe  Anmerkung  bei  §  165.  '
Für  die  Verpackung  von  eisernen  (auch  mit  kupfernen  i
Köpfen  versehenen)  und  gusseisernen  Nägeln  werden  bei
Kisten  und  Fässern  7,  bei  einfachen  Säcken  und  Matten  1
und  bei  doppelten  2%  vom  Zollbetrage  in  Abzug  gebracht.
Bei  Nägeln  mit  Porzellan-  und  Fayenceköpfen  gelten  die  |
bei  den  §§  155—157  bemerkten  Tarabestimraungen.  ¡!
Eisen-  und  Stahlfabrikate  aller  Art,  ausser  den  '
besonders  aufgeführten,  bearbeitete,  befeilte,  ,
geschliffene,  bronzirte  oder  anderswie  be-  I
arbeitete,  mit  Holz-,  Kupfer-  und  Bronze-  |
theilen  oder  ohne  solche,  mit  einem  Ge-  '
Wichte  per  Stück:  i
1.  von  mehr  als  5  Pfund  1
2.  von  weniger  als  5  Pfund  ¡  1
Anmerkung:  Als  bearbeitete  Fabrikate  aus  (iussuiseu,  I
Eisen  und  Stahl  werden  angesehen  :  gefeilte,  abgedrehte,  '
durchbohrte,  geschnittene,  geschlitfene,  polirte,  bronzirte,
verzinnte,  mit  Farbe  überzogene  oder  auf  irgend  eine  andere ­
  Weise  bearbeitete  Gegenstände.  Fabrikate  aber,
welche  blos  an  den  Rändern  und  Kanten  befeilt  oder  zum
Schutze  gegen  Rost  mit  Firniss  oder  Farbe  grundirt  sind,
gehören  zu  den  unbearbeiteten.
Blechfabrikate  :
1.  jeder  Art,  sowie  Fabrikate  aus  Eisenblech,
emaillirte,  verzinnte  und  mit  einem  Ueber-  I
Zuge  von  Zink  oder  anderen  gewöhnlichen
Metallen  versehene  1
2.  Eiserne  Formen  für  Zuckerfabriken  mit
Zink  überzogen  1
3.  dieselben  Fabrikate  mit  Vergoldung,  Malerei
und  anderen  Verzierungen  1
Anmerkung:  Für  die  Verpackung  von  Weissblech-  und
eisernem,  emaillirtem  und  verzinntem  Hausgeschirre  werden
bei  Kisten  20%  vom  Zollbetrage  in  Abzug  gebracht.
Draht  :
1.  Eisen-  und  Stahldraht  bei  einer  Dicke  oder
einem  Durchmesser  bis  zu  '  s  Zoll  ...  1
2.  Kupfer-  und  Messingdraht,  sowie  Draht  aus
Metalllegirung  jeder  Art  bei  einer  Dicke
und  Breite  oder  einem  Durchmesser  bis  zu

-  80

1  —

1  —
*&amp;gt;

2  50
2  75

1  10
        <pb n="309" />
        XXXVIH.  Eisen  und  Eisenwaaren.

295

Tarifmässige  Benennung

all  gemeiner


tragsmasBiger



Russland.
‘,s  Zoll,  sowie  ferner  jeglicher  Art  verzinnter ­
  und  mit  Zink  und  anderen  gewöhnlichen
Metallen  überzogener  Draht,  mit  Ausnahme
des  in  dem  §  168  aufgeführten,  Drahtnägel,
Stifte  für  Klaviere  und  Metallsaiten  mit  den
Rollen,  auf  welche  sie  gewickelt  sind,  zusammen ­
  gewogen,  dgl.  Drahtseile,  Takelwerk ­
  und  submarine  Kabeltaue  aus  Draht.
Anmerkung:  Für  die  Verpackung  von  Eisen-,  Stahl-,
Kupfer-  und  Messingdraht,  Drahinägeln  und  anderen  im
g  167  erwähnten  Gegenständen  werden  bei  Kisten  und
Fässern  7,  bei  einfachen  Säcken  und  Matten  I  und  bei
doppelten  2%  vom  Zollbetrage  in  Abzug  gebracht.
Drahtfabrikate  jeder  Art,  sowie  Draht,  der  mit
Baumwolle,  Seide,  Leinengarn  und  Kautschuk ­
  übersponnen  ist,  Carcassen  für
Schirme  und  Vogelbauer  aus  Draht:
1.  aus  Eisen  und  Stahl  ....
2.  aus  Kupfer  und  Kupferlegirungen
Nadeln  aus  Stahl  und  Eisen:
1.  Näh-  und  alle  anderen  Nadeln  mit  Aus
nähme  der  unten  genannten  .  .
2.  Strick-,  Pack-,  Schnür-,  Sattler-,  Riemer
und  Segelmachernadeln
3.  Stahlstecknadeln  mit  Glasknöpfen
Messerwaare  :
1.  mit  Einfassung  aus  ordinären  Materialien,
desgl.  Scheeren  (mit  Ausnahme  von  Wollscheeren,
  —  §  172),  Pincetten  und  Messerklingen, ­
  ausgearbeitete  u.  nicht  ausgearbeitete
2.  mit  Einfassung  aus  plattirtem  Silber  und
anderen  Metallcompositionen,  Elfenbein,
Schildpatt,  Perlmutter,  sowie  aus  ordinärem
Material,  aber  mit  Verzierungen  aus  Bronze,
Gold,  Silber,  Elfenbein,  Schildpatt  und
Perlmutter
3.  Taschenmesser  für  Bauern  (Koziki)  in  Metalloder ­
  anderer  Einfassung  aus  wohlfeilen
Materialien
Anmerkung:  MesserwaHre  in  Kinfasanng  aui  edlen  Metallen ­
  unterliegt  der  Zollgebühr  nach  dem  §  159  Ober
Gold-,  Silber-  und  Platinaaachen.
Hieb-  und  Stosswaffen,  Säbelklingen  und  alle
anderen  Klingen,  Handfeuergewehre  mit
allem  Zubehör,  ausser  Windbüchsen,  welche
zur  Einfuhr  verboten  sind
Anmerkung:  Fenergewehre.  welche  in  Kaaten  und  Futteralen ­
  mit  Zubehör  eingeführt  werden,  unterliegen  der
Zollgebühr  vom  Geeammtgewichte  der  Waare  mit  Kaaten
und  Zubehör.  ,
Sensen  und  Sicheln,  Häckselniesser  und  Mäher,
Wollscheeren,  Spaten,  Schaufeln,  Rechen,
Spitzhacken  und  Heugabeln  ,  .  .  .  .  .
Eiserne  Spaten  mit  oder  ohne  hölzernen  Stielen
Anmerkung:  Für  die  Verpackung  von  Senacn,  Sicheln,
Mäher  und  Häckselmesser  werden  bei  Kisten  und  Fässern
18%  vom  Zollbetrago  in  Abzug  gebracht.

Pud  I  Hubel  Kop.  i  Rubel  Kop.

1  65

50

12  —

1  24  1  —

6  —

—  50
        <pb n="310" />
        Post  des
iOrig.-Tarifes

296

XXXVIII.  Eisen  und  Eisenwaaren.

Tarifmässige  Benennung

Zoll

allgemeiner ­


Iragsmässiger


Russland.
173  Werkzeuge  zum  HandgeLraucli  für  Künstler,
Handwerker,  Manufacturen  und  Fabriken  .
Anmerkung;  Für  die  Verpackung  von  stählernen  und
Ij  eisernen  Werkzeugen  für  Handwerker  u.  dgl.  werden  bei
l!  Kisten  und  Fässern  7%  vom  Zollbetrage  in  Abzug  gebracht.
171  Buchdruckschriften  (Lettern),  Matritzen  zum
Schriftgiessen,  metallene  und  hölzerne  Clichds
und  Formen  jeder  Art  für  Buchdruckereien
In  der  A^^s&amp;lt;fullr  frei.

Pud
1

Rubel  Kop.
—  :  80
—  30

Rubel  Kop.

Serbien.
Eisen,  rohes,  nicht  vollständig  gereinigt,  oder
gegossen,  nicht  geschmiedet,  nicht  gewalzt,
auch  altes  Brucheisen  oder  Stahl,  nicht
mehr  verwendbar
Yertragsmässig  mit  Oesterreich-Ungarn:
üoheisen,  d.  i.  sowohl  Gusseisen  in  Barren,
Gänzen,  Klumpen  etc.,  als  auch  schmiedbares ­
  Eisen  und  Stahl  in  Klumpen,  Blöcken,
]\Iasseln  oder  anderen  rohen  Stücken,
I'  Luppeneisen,  llohzaggel,  Milhars,  Rohschienon
  und  Ingots,  alter  Bruch,  Eisen-  und
Stahlahfälle
Eisen,  halbbearbeitetes:
1.  Eisen,  geschmiedetes,  gezogen  in  Barren,
!  ^  Schienen  für  Räder  und  sonstige  Gegen-'
  stände,  auch  Eisenhahnschienen  .  .  .  .
Yertragsmässig  mit  Oesterreich-Ungarn  und
Deutschland:
Halbfabrikate:
1.  Eisen  und  Stahl  in  Stäben,  Quadrat-,
Band-,  Flach-,  Rund-,  Eck-,  Winkeleisen
und  -Stahl  aller  Art,  Eisen-  und  Stahlplatten ­

Anmerkung:  Hierher  gehört  alles  gestreckte,
ausgeschmiedete,  gewalzte  Stabeisen,  Streckstahl  und
Gussstahl  in  Stäben  jeder  Art,  sogenanntes  bosnisches
Risen,  Roheisen,  L-Kisen,  V-Eisen,  T-und  I-Eisen
(Träger),  U-,  -f-Eisen  u.  s.  w.,  überhaupt  Coiiimerzeisen
  und  -Stahl  aller  Art.
2.  Blech  und  Draht  aus  Eisen  und  Stahl  .
,  2.  Guss-  und  Schmiedstahl,  Eisen-  oder  Stahldraht ­
  ohne  Unterschied,  hierher  gehören
noch  Pflugschaaren  und  Pflugmesser,  vorbearbeitet ­

Gegenstände  aus  geschmiedetem  oder  gezogenem
Eisen  oder  Stahl,  und  zwar:
1.  Nägel,  Nieten,  Klammern,  Eisenplatten  für
'1'hiere
2.  Schmiedarbeiten,  grobe,  nicht  angestrichen,
in  Yerbindung  mit  gewöhnlichem  Holz  oder
Gusseisen  ;  hierzu  kommen  noch  ausnahmsweise: ­
  Hämmer,  Ambose,  Anker,  über  2  Va  Kg.
!!  schwer,  Pflugscharen  und  Pflugmesser,  vollkommen
  bearbeitet,  Sensen,  Sicheln,  Schel-Kg.

  (Dinar  Para

100

Dinar  Para

100

100

100

!;  100

—  8u

-  2

r1001  8  —

100  .  10  —

3  —  I
        <pb n="311" />
        Post  des
Orig.-Tarifes

XXXVIII.  Eisen  und  Eisenwaaren.

297

Tarifmässige  Benennung

Zoll

allgemeiner ­


rer-  ^
tragsmässiger


Serbien.
len,  Achsen,  Pflugschlitten,  Heugabeln,
Pechen,  Ketten,  ausgenommen  Drahtketten,
Kochkessel  für  Maschinen  und  Industriezwecke ­

Vertragsmässig  mit  Oesterreich-Ungarn  und
Deutschland:
Geräthe  und  Werkzeuge  aus  Eisen  oder
Stahl,  welche  in  der  Landwirthschaft  gebraucht ­
  werden  können,  auch  mit  Heften,
Griffen,  Stielen  u.  dgl.  von  Holz,  z.  B.
Dung-  und  Heugabeln,  Krampen,  Hauen,
Schaufeln,  Beile,  Pechen,  Sensen,  Sicheln,
Futterklingen  (Strohmesser),Eggen.  Pflöge,
Eggen-  und  Pflugeisen,  Schaf-  u.  Heckenscheeren
  etc
Eisenbahnmaterial  aus  Eisen  oder  Stahl
(mit  Ausnahme  des  zu  den  Maschinen
und  Transportmitteln  gehörigen;,  z.  B.
Eisenbahnschienen.  Schienenbefestignngsmaterial,
  Bestandtheile  für  den  Bau  oder
die  Reparatur  von  Fahrbetriebsmitteln,
Ausweich-  (Wechsel-)  Vorrichtungen,
Kreuzungen  u.  dgl.,  Eisenconstructionen
zu  Bauten  für  Eisenbahnzwecke  frei,
3,  Schmiedearbeiten,  wenn  selbe  angestrichen,
alle  Schlosser-  und  Klempnerarbeiten  aus
Eisen,  Stahl,  schwarzem  Draht,  Blech,  welche
auch  angestrichen  sind,  mit  oder  ohne  Verbindung ­
  mit  andern  Materialien;  hiervon
sind  ausgeschlossen:  Thurmuhren,  Schlösser,
Schlüssel  und  ähnliche  Gegenstände,  dagegen
können  ausnahmsweise  in  diese  Classe  alle
Geräthe  und  Werkzeuge,  sowie  Hämmer,
Ambose,  unter  2%:  Kg,  schwer,  Cassen  und
eiserne  Kisten  ohne  Unterschied  gereiht
werden
4.  Alle  Gegenstände  polirt,  lackirt,  emaillirt,
bronzirt,  sowie  Gegenstände  aus  Blech  oder
Draht,  in  oder  ohne  Verbindung  mit  anderen ­
  Materialien,  ausgenommen  Kurzwaaren
oder  speciell  tarifirte  Gegenstände  ;  ausnahmsweise ­
  kommen  hierher:  Thurmuhren,
Schlösser,  Schlüssel  oder  ähnliche  Gegenstände, ­
  sowie  Tapetennägel  ohne  Unterschied ­
  ihrer  Bearbeitung
Gegenstände  aus  Gusseisen  oder  Gusseisen-Imitation:

1,  nicht  angestrichen,  nicht  emaillirt  oder  mit
anderem  Metall  überzogen,  in  Verbindung
mit  gewöhnlichem  Holz,  geschmiedetem
oder  gezogenem  Eiseh
2.  angestrichen,  emaillirt,  bronzirt,  mit  Metall,
Lack  oder  sonstigen  Gemengen  überzogen.

Kg.

100

100

Dinar  Para  Dinar;  Para

18

6  —

100

36

100  75

100:1
        <pb n="312" />
        298

XXXVIII,  Eisen  und  Eisenwaaren.

1  21e
22
23e
;  24

’25e  e
2Gee
27e  e

28e  e

29
30e
31ee
32
83e

34e  j
35  e  e
30e  !

T  a  ri  f  m  ä  s  s  i  g  e  Benennung

11

1  1

allgemeiner ­


traçsmâssiger


Serbien.

Kg.  I  Dinar

in  oder  ohne  Verbindung  mit  gewöhnlichen  |
Materialien,  ausgenommen  Maschinen  und
andere  speciell  benannte  Gegenstände  .  .  ¡|  100
3.  alle  polirten  Gegenstände,  ausgenommen  i
Kurzwaaren  und  die  speciell  benannten  :|
Gegenstände  100
(SieheKurzwaarenTarifs-Xr.  61  A  Z.  6  u.  GIB  Z.4.)  i
Anmerkungen:  Nach  dem  zwischen  Serbien  und  Oester-  |
reich-Ungarn  bestehenden  Handelsverträge  vom  (&amp;gt;.  Mai  1881,  1
Anlage  B,  Punkt  III,  können  Eisenwaaren  bei  der  unmittel-  ¡|
baren  Einfuhr  nach  Serbien  aus  dem  freien  Verkehre  des  I
österreichisch-ungarischen  Zollgebietes  über  die  gemein-  i|
schaftlicbe  Zollgrenze  mit  der  Hälfte  des  jeweils  für  die
meistbegünstigte  Einfuhr  anwendbaren,  vom  Importeur  ge-  í¡
wählten  specifischen  oder  Werthzolles  verzollt  werden.
Alle  nicht  unter  Post  12  des  Vertragstarifs  mit  Oester-  I
reich-Ungarn  aufgeführten  Gegenstände  ans  Eisen  oder
Stahl  (mit  Ausnahme  der  feinen  Messerschmied-  oder  i!
Sporerwaaren,  der  Nadeln,  Angeln,  Schreibfedern,  Hülsen  j
und  Stähle  derselben.  Stahlperlen,  Uhrwerke  und  Quin-  !|
cailleriewaaren),  auch  in  Verbindung  von  anderen  Mate-  '!
rialien  bei  der  Einfuhr  ans  Oesterreich  -  Ungarn  0%  vom
Werthe,  alle  übrigen  8%.
In  der  Ausfuhr  frei.

Para  Dinar

18  —  Il  —

&amp;lt;  Õ  1-  —

Spanien.
Gusseisen  in  Barren  und  altes
„  Bühren  aller  Art
„  ordinäre  Waaren
„  in  feiner  Waare,  d.  h.  polirte,  emaillirte
  oder  mit  Verzierungen  aus  anderen ­
  Metallen  versehen
Bisenhahnschienen  aus  Schmiedeisen  oder  Stahl  .
Schmiedeisen  und  Stahl  in  Blechen  von  0  Mm.
oder  mehr  Stärke  u.  dgl.  Verbandstücke
Desgleichen  in  Stangen  jeder  Gestalt,  in  Blechen
bis  zu  6  Mm.  Dicke,  Achsen,  Badschienen,
Platten  und  Federn  für  Wagen,  sowie  Fassreifen ­

Desgleichen  in  grossen  Stücken  aus  Stangen
oder  durch  Verbandstücke  vereinigten  Stangen
und  Blechen  bestehend,  zum  Bau  von  Brücken
und  Gebäuden
Desgleichen  in  Draht
Eisen  in  Nägeln  und  Schrauben,  auch  mit  Messingknöpfen ­

„  in  Böhren
„  in  Drahtgeweben,  unverarbeitet  ....
„  in  nicht  besonders  aufgeführten  Waaren
aller  Art,  auch  emaillirt  und  in  Verbindung ­
  von  anderen  Metallen,  sowie  mit
Messingblech  überzogenen  Bohren  ;  Sensen
und  Sicheln
Eisen  und  Stahl  in  unbrauchbaren  Gegenständen
Weissblech
Waaren  aus  Weissblech

Kg.  j  Pesetas
100:1  2  50

100
100

70
50

100  17  I  50
100  8  —
100  1  9  —

100  13

100  IG
100  I  8
100  I  20
100  ’  18
100  I  16

100  24
100  li  5
100i  20
100H  62

90

Para

Pesetas
2
3
6

50
10

11
4

80
55

6  70

8  I  65

11  i  25
6  j  55
14  85
8  :  50
15  —

50

19
2
13
50

84
50
85
95
        <pb n="313" />
        XXXVIII,  Eisen  und  Eiseuwaaren.

299

i|

Tarifmâssige  Benennung

Zoll

allgemeiner ­


trag»-mäesiger


37

38
39
40
41

Spanien.
Nähnadeln,  Schreibfedern,  Bestandtheile  von
Taschenuhren  und  andere  ähnliche  (Gegenstände ­
  aus  Eisen  und  Stahl
Messer,  Tranchirinesser,  Rasirmesser,  Federmesser ­
  aus  Eisen  oder  Stahl
Scheeren  für  Näharbeit
Blanke  Waffen  und  Klingen  zu  solchen  .  .  .
Feuerwaffen,  Läufe  und  Theile  derselben  .  ,  .
Anmerkung  zu  41:  Damit  die  Bestandtheile  der  Feuerwaffen ­
  nach  diesem  Satze  verzollt  werden,  dürfen  sie  nur
grob  bearbeitet  und  roh  abgefeilt  sein.

Kg.  I  Pesetas

1  i  3  —
1  :  II  —
1  2  25
1  2  05
1  I  5  -

Pesetas

3  —

2  25
2  05
4  00

1
2
3
4

5
6
7
8
9
'  10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21

22
23
24

Specieller  Tarif.
Nr.  1.  Für  die  Bezahlung  der  Zölle  auf  das  Material, ­
  welches  die  in  Artikel  34  des  Budgetgesetzes
für  1877/78  begünstigten  Eisenbahnunternebmungen
verzollen.

Eisenbahnschienen  aus  Eisen  und  Stahl  .  .  .  .^
Schienenlaschen
Schrauben,  Hakennägel  und  Klammern  für  die  ¡1
Bahn
Eiserne  Bahnschwellen,  Querverbindungsstangen  ||
und  Platten,  Schrauben  und  Muttern  zu  ||
ihrer  Befestigung
Weichen,  vollständige,  aus  Eisen  und  Stahl  und  j
einzelne  Theile  derselben  !
Radreife,  aus  Eisen  und  Stahl,  für  Loconiotiven  !
und  Tender  j
Räder  aus  Eisen  und  Stahl  für  dieselben,  mit  j
Ausnahme  der  Reife  und  Achsen  ....
Radreife  aus  Eisen  und  Stahl,  für  Personenund
  Güterwagen  ¡¡
Räder  aus  Eisen  und  Stahl  für  dieselben,  mit  ]|
Ausnahme  der  Radreife  und  Achsen  ...  il
Achsen  aus  Eisen  und  Stahl  für  Locoinotiven  '{
und  Tender  .j
Dergleichen  für  Personen-  und  Güterwagen  .  .
Puffer  aus  Gusseisen
Federn  aus  Stahl  für  Locomotiven,  Tender,  Per-  jj
sonen-  und  Güterwagen  ,
Eiserne  Rahmen  für  Güterwagen  j|
Eiserne  Dachgestelle  für  Personen-  und  Güter-  ¡1
wagen  i¡
Kuppelungen  i
Eiserne  Brückentheilc
Eiserne  Drehscheiben  1
Personenwagen  erster  Classe
„  zweiter  Classe  i
„  dritter  Classe  |
Anmerkung:  Die  gemiechten  Personenwagen  zahlen  nach
dem  der  höheren  Classe  entsprechenden  Zollsätze.
Güterwagen  jeder  Art  j
Kupferrohre
Spiralfedern  aus  Stahl

100
100  j
100

100
100^
100
100  ‘
100  '
100  I
100  ¡
100,
100  !
100  j
100!
100
100
100
100
100
100
100

100

2
3
2  I
4
3
2  i
2
1
4
2
1
4
5
5
3
3
3
13
10
8

5
27
9

30
20  i|
il
08  1

50
10
15

75
95

00

50
50
80
30

50
00

1
1
2

1
3

o

V

2

1
4
2
1
4
5
4
3
3
3
13
10
8

27

80
80
75

75
95
85
15
55
50
75
95
00
50
45
05
75
30

25
75
        <pb n="314" />
        7

300

XXXVIII.  Eisen  und  Eisenwaaren.

22

ïarifmâséige  Benennung

8
ÍI
10  ;
11
1:1
14
lö
16  ,
17
18
10
20
21
22

Spanien.
Specieller  Tarif.
Nr.  2.  Für  die  Bezahlung  der  Zölle  auf  das  Material, ­
  welches  die  in  Artikel  19  des  Budgetgesetzes
für  1876/7  7  aufgeführten  Eisenhahnunternehmungen
verzollen.
Eisenbahnschienen  aus  Eisen  und  Stahl  .  .  .
Schienenlaschen
Schrauben,  Hakennägel  und  Klammern  für  die
Bahn
Eiserne  Bahnschwellen,  Querverbindungsstangen
und  Klemmplatten,  Schrauben  und  Muttern
zu  ihrer  Befestigung
Weichen,  vollständige,  aus  Eisen  und  Stahl  und
einzelne  Stücke  derselben
Badreife  aus  Eisen  und  Stahl  für  Locomotiven
und  Tender
Bäder  aus  Eisen  und  Stahl  für  dieselben,  mit
Ausnahme  der  Beife  und  Achsen  ....
Badreife  aus  Eisen  und  Stahl  für  Personen-  und
Güterwagen
Bäder  aus  Eisen  und  Stahl  für  dieselben,  mit
Ausnahme  der  Beife  und  Achsen  ....
Achsen  aus  Eisen  und  Stahl  für  Locomotiven
und  Tender
Dergleichen  für  Personen-  und  Güterwagen  .  .
Puffer  aus  Gusseisen
Federn  aus  Stahl  für  Locomotiven,  Tender,  Personen- ­
  und  Güterwagen
Eiserne  Bahmen  für  Güterwagen
Eiserne  Dachgestelle  für  Personen-  und  Güterwagen ­

Kuppelungen
Eiserne  Brückentheile
Eiserne  Drehscheiben
Personenwagen  erster  Classe
r  zweiter  Classe
„  dritter  Classe
Anmerkung:  Die  gemischten  Personenwagen  zahlen  nach
dem  der  höheren  Classe  entsprechenden  Zollsätze.
Güterwagen  jeder  Art
Kupferrohre
In  der  Ausfuhr  frei.
Schweiz.
Eisen  und  Stahl,  roh,  in  Masseln,  Luj)pen,  raffinirtes
  Boheisen  (Mazée),  Brucheisen  .  .
Eisen  und  Stahl,  geschmiedet,  gewalzt,  gezogen
(glatt  oder  façonnirt,  d.  i.  mit  Dessins  versehen) ­
  :  Bundeisen,  gewalztes,  unter  7‘,2  Cm.
Durchmesser,  Drahteisen  (Walzdraht),  Bundeisen, ­
  gezogenes,  über  9  Mm.  und  unter

■2  Ê

Kg.

100
100
100

100
lOU
100
100
100

Zoll

allgemeiner ­


Pesetas

vertrags-



Pesetas

54

1  —

100  —

100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100

25
00
10
30

35
50
80
25
75
50
90
50
05
50

1

I'  "
100  13  75  I  13

Kg.  Frk.  Kapp.
100  —  60

15  j;  -  I  90
10  —  !  90

1  35

-  85
1  '  95
1  45

10
30

35
50
80
25
70
35
85
50
1  65
6  50

9  50
60

Frk.  Kapp.
        <pb n="315" />
        XXXV  iiI.  Eiben  und  Eisenwaaren.

301

Tarifmässige  Benennung

Ii

Zoll

meiner

tragsniüssiger


24

Schweiz.
7V*  Cm.  Durchmesser,  Stabeisen,  vierkantiges, ­
  mit  rechtwinkligem  Querschnitt,  unter
36  QCm.  Querschnittfläche,  Bandeisen,
Radreifeisen,  Flacheisen  oder  Eisenblech,  in
rechtwinkligen  Tafeln,  bis  und  mit  60  Cm.
Breite  und  unter  36  QCm.  Querschnittfläche
Flacheisen  oder  Eisenblech,  in  rechtwinkligen
Tafeln  über  60  Cm.  Breite  und  unter  3  Mm.
Dicke
Façoneisen  und  überhaupt  alles  Stabeisen,  Flach-Kg.



Frk.  Rapp.  Frk.  Rapp.

100
100

2  —
3  —

26  ,}
27
28  I
29  I

30  ,1
32
33  I

34

35
36
37
39
40
41
42

eisen  und  Eisenblech,  welches  nicht  in  eine
der  obigen  Arten  fällt
Eisenblech,  roh,  verbleit,  verzinnt,  verzinkt,  verkupfert, ­
  vernickelt
Eisendraht  und  Stahldraht  (d.  i.  gezogenes  Rundeisen ­
  bis  und  mit  9  Mm.  Dicke),  verbleit,
verzinnt,  verzinkt  (galvanisirt),  verkupfert  .
Stahldraht,  versilberter
Rühren,  schmiedeiserne:  gezogene,  gewalzte,  geschweisste,
  von  allen  Dimensionen,  sowie
Verbindungsstücke  zu  solchen
Röhren,  schmiedeiserne:  genietete,  gelöthete,
galvanisirte  aller  Art
Eisengusswaaren  aller  Art,  roh,  abgedreht,  polirt,
verzinnt,  emaillirt,  lackirt,  bemalt,  bronzirt  etc.
Eisen-  und  Stahlwaaren,  ganz  grobe,  rohe,  wie:
roh  vorgearbeitete  Werkzeuge,  Pflugscharen,
Wagenachsen,  Ambose  etc
Eisen-  und  Stahlwaaren,  gemeine:  roh,  abgedreht, ­
  gefeilt,  abgeschliffen,  mit  Grundfarbe
übertüncht,  getheert,  verzinnt,  auch  in  Verbindung ­
  mit  Holz,  z.  B.:  Schlosser*  aaren,
Werkzeuge,  Nieten,  Nägel,  Schrauben,
Drahtgewebe,  und  -Geflechte,  Siebe,  Wagenfedern ­
  etc
Eisen-  und  Stahlwaaren,  feine:  polirt,  lackirt,
bemalt,  emaillirt,  vernickelt,  auch  in  Verbindung ­
  mit  Messing,  Kupfer
Eisenblech-  und  Weissblechwaaren,  roh,  verzinnt
Dergl.  lackirt,  bemalt,  polirt,  emaillirt,  vernickelt
Instrumente,  chirurgische,  und  Messerschmiedwaaren
  aller  Art  ...
Nähnadeln,  Strick-  und  Stecknadeln,  Haarnadeln
und  Hafteln
Stahl-  und  Metallperlen
Waffen  zum  Privatgebrauche  nebst  Zugehör  .  .
„  für  das  Bundesheer
Anmerkung:  Ffir  Znlasenng  znm  Satze  per  4  Francs  ist
eine  Bescheinigung  der  eidgen.  Milit&amp;amp;rbebörde  erforderlich,
welche  bezeugt,  dass  die  betreffenden  Waffen  für  das
Bandesheer  bestimmt  sind.
Ackergeräthe,  grosse  (siehe  die  Classe  Fahrzeuge).
NB.  Stahl  und  hämmerbarer  Eisenguss  sind  dem
Schmiedeisen  gleichgestellt.

100
100

100
100

1001
100  '
100  I

100  :

100

100
100
100  :
100  !
100  ¡Í
100  I
100  ;
100  I

3
3
4

3
2
3

7

16
7
16
16
16
16
30
4

60

60
        <pb n="316" />
        :  Post  des
lOrig.-Tarifes

302

XXXVIII.  Eisen  und  Eisenwaaren.

T  a  r  i  f  m  ä  s  s  i  sr  e  B  e  n  e  n  n  u  n  jî

Z  o

1  1

allge-  !
meiner  '

Vertrags- ­

  aasiger

Schweiz.
Special-Tarif  für  die  Vêrzollwiig  von  Eisenbalminaterial.

Verordnung  des  Bundesrathes  vom  22.  Jünner  1875.
Siehe  eidgen.  Gesetzsammlung  n.  F.,  Bd.  I,  S.  460.
I.  Schienen.
Gewöhnliche  Schienen,  auch  Schienen  für  Hilfsbahnen ­

Anmerkung:  Dieser  Ansatz  gilt  für  alle  Schienen  ohne
Ausnahme  ;  für  solche  zur  ersten  Anlage  von  öffentlichen
Eisenbahnen  erfolgt  Kückvergütnng  des  bezogenen  Zolles
durch  die  Oherzolldirection.  Die  bezüglichen  Verzollungsnachweise ­
  nebst  einer  Bescheinigung  der  betreffenden
Eisenbahnverwaltung  sind  der  Direction  desjenigen  Zollgebietes ­
  einzureichen,  in  welchem  die  Verzollung  stattgefunden ­
  hat,  und  werden  von  dieser  am  Ende  eines  jeden
Monats  der  Oherzolldirection  übermittelt.
Zahnstangen

Kg.

100

Frk.  Kapp.  Frk.

—  00

100  3  —

Rapp.

II.  Befestigungsmittel.  !  |
Schwellen,  eiserne,  wie  Schienen  |  100  ''  —  00
Unterlagsplatten,  Laschen  und  Schienenstühle  .  !  100  '  2  —
Schienennägel,  Zugstangen  und  Laschenbolzen  i
!  (Laschenschrauben  und  Muttern)  ....  100  3  —
Anmerkung:  Für  SchienennägelundLaschenbolzen  Laschen-  r
!  schrauben  und  Muttern)  muss  bei  der  Verzollung  eine  die  i
1  Bestimmung  der  Sendung  zu  Zwecken  einer  öffentlichen  I
I  Eisenbahn  beurkundende  Erklärung  der  betreffenden  Eisen-  i
I  bahnverwaltung  vorliegen.  Fehlt  dieser  Ausweis,  so  ist  '
behufs  Beibringung  desselben  durch  den  Zolldeclaranten
die  Verzollung  auf  eine  angemessene  kurze  Frist  gegen
I  eine  Ordnungsbusse  zu  suspendiren.

III.  Ausweichungen  und  Geleiskreuzungen.
Weichen  und  Kreuzungen
Herzstücke  allein

100  3
100  2

IV.  Drehscheiben  und  Schiebbühnen.
Drehscheiben  und  Schiebbühnen
Bäder  und  Achsen,  mentirte,  Räder,  schiniedeiserne,
  Achsen
Bäder,  gusseiserne,  nicht  mentirte

100
100
100

4  —
4  —
2  —

V.  Locomotlven  und  Tender  .

100

VI.  Locomotivbestandthelle.
Kessel,  Kolben,  Cylinder,  Treibstangen,  Stehbolzen ­
  und  Kupferstangen  zu  solchen,  ferner  I
alle  sonstigen  Bestandtheile,  die  sich  als  !  ;
Maschinenbestandtheile  qualificiren,  Bäder  ¡  j
und  Achsen,  Räder,  mentirte,  schmiedeiserne  I  I
oder  solche  aus  Gussstahl,  Achsen,  Ban-  I
dagen,  Puffer  und  Pufferhülsen,  Achsen-  '  '
halter,  Achsbüchsen  ,  Bronzelager,  Zug-,  ¡  j'
Stoss-  und  Tragfedern,  Zughaken,  Kuppe-  I  i|
lungen,  Bremsvorrichtungen  ,  Locomotiv-  ^

rahmen  ;  100
Bestandtheile  gleicher  Art  von  Gusseisen  .  .  .  i'  100

4
2
        <pb n="317" />
        I  Post  des
prig.-Tarifes

XXXVIII.  Eisen  und  Eisenwaaren.

303

T  a  r  i  f  in  ä  s  s  i  g  e  Benennung

Schweiz.

Kg.

1  I

allgemeiner ­


tragsmiUsiger


Fric.  Kapp.

Vil.  Eiserne  Brücken  (mit  oder  ohne  Anstrich).  100  3  —
Anmerkung;  Hierunter  sind  blos  Geleisebrücken  verstanden. ­
  Sendungen  von  solchen  müssen  ebenfalls  von  einer
dieser  Bedingung  entsprechenden  Bescheinigung  der  he-  !
treffenden  Kisenbabnvencaltung  begleitet  sein,  desgleichen  j
die  hiernach  folgenden  Schrauben  und  Nieten.  j
Vorgearbeitete  Eisenstücke  100,  3  —
Schrauben  und  Nieten  ¡  100
Uebrige  Bestandtheile  :  wie  die  betreffende  Waaren-  !}
gattung  nach  dem  allgemeinen  Zolltarif.  j
VIII.  Eisenbahnwagen.  !¡
Personenwagen  vom  Werthe  8%.  '
Gepäck-  und  Güterwagen,  Erdtransport-  und
Schotterwagen  für  Eisenbahnen  und  Hilfsbahnen ­
  (Rollwagen)  vom  Werthe  4®/o.
IX.  Bestandtheile  von  Eisenbahnwagen  aller  Art.
Räder  und  Achsen,  montirte,  Räder,  schmiedeiserne
  oder  solche  aus  Gussstahl,  Achsen,
Bandagen,  Puffer  und  Pufferhülsen,  Achsenhalter
  resp.  Achsengabelhälften,  Achsbüchsen,
complete,  Zug-,  Stoss-  und  Tragfedern,  !
Zughaken,  Kuppelungen,  Bremswellen  und
Bremshebel,  Nothketten.  complete  .  .  .
Bestandtheile  gleicher  Art  aus  Gusseisen  .  .  .

Frk.  Kapp.

X.  Koke
Anmerkung:  Alle  vorstehend  nicht  speciell  taiirten  Gegenstände ­
  unterliegen  nach  Massgahe  ihrer  Natur  den  Ansätzen
des  allgemeinen  Zolltarifs.
ln  der  Äuafuhr  frei
Schweden.
Eisenerz  frei.
Roh-  und  Ballasteisen,  sowie  Eisenabfälle,  Eisenund
  Stahlgussstücke  sowie  Luppen  frei.
Eisenbahnschienen,  inehr  oder  weniger  bearbeitet,
nebst  zugehörigen  Ansatzstücken,  Bolzen,
Muttern,  Schienennägeln  frei.
Muttern,  Schrauben,  Nägel  von  12  Mm.  Durchmesser ­
  oder  mehr,  welche  nicht  zu  vorstehenden ­
  zu  rechnen  sind,  frei.
Geschmiedete  oder  gewalzte  Stangen,  ohne  Rücksicht ­
  auf  die  Form  des  Durchschnittes,  einschliesslich ­
  Balken-,  Eck-  und  anderes  nicht
mit  Eisenbahnschienen  vergleichbares  sogenanntes ­
  façonnirtes  Eisen  frei.
Gewalzte  und  geschmiedete  Platten  oder  Bleche,
mit  oder  ohne  Ueberzug  von  Zink  oder
Blei,  sowie  ohne  weitere  Bearbeitung,  als
gebogen  oder  mit  Löchern  versehen,  ferner
Platten  und  Bleche  von  3  Mm.  Dicke  und
mehr,  mehr  oder  weniger  bearbeitet,  sowie

100
100

Last  I  —

50  ¡:
15  I;

Kg.  Krön

Oere  I  Krön.,  Gero
        <pb n="318" />
        !  Post  des
jOrigr.-Tarifes

304

XXXVllI.  Eisen  und  Eisenwaaren.

Z  o

1  1

allgemeiner ­


vertrags-



Tarif  massige  Benennung

Schweden.
andere  zur  weiteren  Bearbeitung  bestimmte
Gegenstände  frei.
Anker,  Dragganker,  Ketten  von  6  Mm.  Durchmesser ­
  und  mehr  in  Gelenkeisen,  Kettenstopper, ­
  Ketten  haken,  Ruderscheeren  und
Schiffsknie  frei.
Ketten  von  weniger  als  G  Mm.  Durchmesser
und  Gelenkeisen
Nägel  von  45  Mm.  Länge  und  mehr  .  .  .  .
„  „  geringerer  Länge  als  45  Mm.,  sowie
Stifte  und  Drahtgewebe
Schuhstifte
Knöpfe
Gegossene  Balken,  Colonnen,  Laternenpfähle,
Stackete,  Grabmonumente,  Ofenroste,  Herdplatten, ­
  Gewichte  und  Lothe
Feuerherde,  Kamine,  sowie  gegossene,  nicht
emaillirte,  glasirte  oder  verzinnte  Grapen,
Pfannen  oder  Mörser,  sowie  Krippen  .  .
Tische,  Stühle,  Sophas,  Fusskratzen,  Spuckbecken,
Hausthür-  und  Thürfüllungen,  Candelaber,
Press-  und  Plätteisen,  sowie  alle  nicht  specificirten
  gegossenen  Gegenstände,  welche
emaillirt,  glasirt  oder  verzinnt  sind  .  .  .
Copirpressen,  Feuerzeuge,  Blumenstellagen,
Schirmgestelle,  Kaffee-  und  Fleischmühlen,
Fruchtschäl-  und  andere  für  den  Haushalt
bestimmte  Maschinen
Gusswaaren,  feinere,  nicht  speciflcirte,  als:  Blumenvasen, ­
  Büsten,  Fruchtschalen,  Körbe,
Lampen,  Kronleuchter,  Leuchter,  Medaillons,
Briefbeschwerer,  Präsentirbricken,  Schreibzeuge, ­
  Streichholz-  und  Uhrgestelle  und
andere  nicht  als  Bijouteriewaaren  zu  bezeichnende ­
  Artikel
Geldspinde,  Geldschränke  und  Bettstellen  vom
Werthe  lOoo.
Andere  nicht  speciflcirte  oder  als  „Eisenbahnmaterial ­
  oder  Maschinengeräthschaften  und
Werkzeuge“  nicht  zu  bezeichnende  Eisenund
  Stahlwaaren:
a)  vergoldet  oder  versilbert
(siehe  auch-Kurzwaaren)
b)  vernickelt,  polirt  oder  lackirt
c)  andere  Arten

Kg.

Krön.

Mr

Ocre  Krön.  Oore

10
8
15
15

25

70
35
15

Anmerkungen:  1.  Wenn  eine  als  „andere  nicht  speciflcirte
Eisen-  und  Stahlwaare“  zu  bezeichnende  Waare  pro  Stück
in  der  Form,  in  welcher  selbe  eingeführt  wird,  mehr  als
10  Kg.  wiegt,  so  wird  dieselbe  für  das  Uebergewicht  mit
einem  Zoll  von  nur  2  Oere  pr.  Kg.  belegt.  2.  Bei  der
Verzollung  von  Eisen-  und  Stahlwaaren.  welche  in  Schachteln, ­
  Papier  etc.  oder  ähnlichen  Umschliessnngen  verpackt
sind,  wird  hierfür  kein  Abzug  im  Gewicht  gewährt.
In  (1er  Ausfuhr  frei.
        <pb n="319" />
        XXXIX.  Unedle  Metalle  und  Waaren  daraus.

305

3
o

Tarifmässige  Benennung

il

Zoll

allgemeiner ­


tragsmässiger


II
II

Türkei.
Vertragsmässig  mit  England.
Eisen  (Pig),  roh
Stabeisen  im  Quadrat  und  rund
Heifeisen
Nageleisen
Eisenblech
Eisendraht,  fein  oder  dick,  vertragsmässig  vom
Werthe  g«,.
Anker  und  Ketten
Bügeleisen
Oefen  vertragsmässig  vom  Werthe  8%.
Nägel,  sortirt
„  für  Schuhmacher
Nadeln  für  Segelmacher
„  zum  Nähen
Feilen,  gemeine
„  feine,  für  Gold-  und  Silberarbeiter  .  .
Fischangeln
Stecknadeln,  sortirt
Bratpfannen
Schüsseln  vertragsmässig  vom  Werthe  80/0.
Hacken  und  Schaufeln
Andere  Eisen-  und  Stahlwaaren  vertragsmässig
vom  Werthe  8%.
Waffen  und  Munition,  ausgenommen  Revolver
und  Kugeln,  verboten.
Shot-Revolver  verboten.
Kugeln
In  der  Ausfuhr  frei.

I  Quint

Piast.
2
4
5
4
6

,  1
1  Pur
I  Quint
IiOOOtt.

5000«
1  Dtz

1  Okaj
IDtz.

Quint
1

Para
08
06
70
14
90

Pi  mat.  I  Para

7  70
7  '  20

11  Ci

11
20
1
1
3

11

12

62
18
61
71
20
05
26
28

49

XXXIX.  Unedle  Metalle  und  Waaren  daraus.

Oesterreich-Ungarn.
273  Blei  und  Bleilegirungen  :
rt)  roh,  auch  alt,  gebrochen  und  in  Abfällen  .
h)  gegossenes  (Kessel,  Köhren,  Platten,  Kugeln,
Schrote  und  dergl.),  gerolltes,  gewalztes,
gezogenes  (Bleidraht)  ;  Buchdruckerlettem,
Stereotypplatten
274  Zink:
a)  roh,  auch  alt,  gebrochen  und  in  Abfällen,  frei.
h)  in  Stangen,  Platten  und  Blechen  ....
c)  in  Drähten  und  Röhren;  Zinkguss,  grober,
nicht  weiter  bearbeitet,  auch  in  Verbindung
mit  gemeinen  Holzarbeiten  und  Stangen
oder  Platten  von  Eisen  ;  vertiefte  oder
gelochte  Platten  und  Bleche
275  Zinn:
a)  roh,  auch  alt,  gebrochen  und  in  Abfallen,  frei.
b)  in  Stangen,  Platten,  Blechen,  Drähten  und
Röhren;  Zinnguss  grober,  nicht  weiter  be-JJolzcr,
  General-Zolltarif.

Kg.
100
100
100
100

kr.
50
50

fl.  I  kr.  ;
1  '  —  i

20
        <pb n="320" />
        306

XKXIX.  Unedle  Metalle  und  Waaren  daraus.

‘f

•276

ï  a  ri  f  m  ä  s  s  i  g  e  Benennung

il
II

277

278

'  27!'

280

arbeitet,  auch  in  Verbind,  mit  gemeinen  Holzarbeiten ­
  und  Stangen  oder  Platten  von  Eisen
Kupfer,  Nickel,  Spiessglanzkönig,  Messing,  Packfong,
  Tomback  und  andere  nicht  besonders
benannte  Metalle  und  Metallgemische  :
(i)  roh,  auch  alt,  gebrochen,  und  in  Abfällen;
Quecksilber  frei.
h)  in  groben  Gussstücken  (das  ist  in  Glocken  und
Röhren,  das  Stück  im  Gewichte  von  mehr  als
5  Kg.  und  in  anderen  Gegenständen  das
Stück  im  Gewichte  von  mehr  als  10  Kg.)
c)  gezogen,  gestreckt  (in  Stangen,  Tafeln,
Platten);  Blech  und  Draht  über  05  Mm.  .
d)  Bleche  u.  Drähte  0  5  Mm.  u.  darunter  stark;
vertiefte  oder  gelochte  Platten  und  Bleche
e)  plattirte  (versilberte)  Drähte,  Bleche,  Tafeln,
Platten  aus  Kupfer  und  Messing;  unechter
leonischer  (cementirter)  Draht
Zinnwaaren,  grobe  (Schüsseln,  Teller,  Kessel
und  andere  Gefässe),  nicht  lackirt  und  ohne
Verbindung  mit  anderen  Materialien  .  .  .
Metallwaaren,  gemeine:
a)  Walzen,  Siederöhren,  Kessel,  Koch-  und
Destillirapparate,  unlackirt,  unpolirt,  auch  in
Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen  ....
h)  polirte,  gefirnisste,  lackirte,  vernickelte,
dessinirte  Bleche  und  Platten
Metallwaaren,  feine,  das  ist  alle  nicht  unter
andern  Nummern  begriffenen,  auch  in  Verbindung ­
  mit  anderen  Materialien,  soferne
sie  nicht  unter  Nr.  280  oder  höher  belegte
Kautschuk-,  Leder-  oder  Kurzwaaren  fallen  ;
Telegraphenkabel
Metallwaaren,  feinste,  das  ist  Luxusgegenstände
und  andere  fein  gearbeitete  (z.  B.  ornamentirte,
  gepresste,  vernirte  oder  vernickelte)
Waaren  aus  Packfong  (Neusilber,  Alfenide,
und  dergl.  Nickelcompositionen),  Britanniametall,
  Bronze,  Messing,  Tombak  oder  ähnlichen ­
  Legirungen,  auch  in  Verbindung  mit
anderen  Materialien,  soferne  sie  nicht  unter
höher  belegte  Leder-  od.  Kurzwaaren  fallen
Metalltücher,  feine,  das  ist  von  20  Kettenfäden
und  darüber  auf  2  Cm.;  Schreibfedern  ;  mit
Gespinnstfäden  übersponnener  Draht  .  .  .
Jn  der  Ausfuhr  frei.

Kg.
100

Zoll

allgemeiner ­


ft.  '  kr.
4  !  —

tragamässiger


kr.

100  6  —

100
100
100
100
100
100
100

8
10
15
5
10
12
15

281

Deutschland.

pfg.

Mk.

-fg.  i

Kg.

Mk.

Ku])fer  und  andere  nicht  besonders  genannte
unedle  Metalle,  Legirungen  aus  unedlen
Metallen,  anderweitig  nicht  genannte,  und
Waaren  daraus:
(i)  Kupfer  in  rohem  Zustande,  oder  als  Bruch:
Kupfer-  und  andere  Scheidemünzen  .  .  .

100
        <pb n="321" />
        20»

XXXIX.  Unedle  Metalle  und  Watten  daraus.

I

Tarifmässige  Benennung

z  •  1  1

!l

allgemeiner ­


ver.
traggmügiger


42

43

34

Deutschland.
h)  geschmiedet  oder  gewalzt  in  Stangen  und
Blechen;  auch  Draht  und  Telegraphenkabel
c)  in  Blechen  und  Draht,  plattirt
d)  Waaren,  und  zwar:
1.  grobe  Kupferschmiede-  und  Gelbgiesserwaaren,
  auch  in  Verbindung  mit  Holz
oder  Eisen  ohne  Politur  und  Lack;  ferner
Röhren  von  Messingblech  u.  Drahtgewebe
2.  andere,  soweit  sie  nicht  unter  Nr.  19dS,
oder  wegen  ihrer  Verbindung  mit  anderen
Materialien  unter  Nr.  20  fallen  .  .  .
8.  aus  Aluminium,  Nickel;  feine,  insbesondere
Luxusgegenstände,  aus  Alfenide,  Britanniametall,
  Bronze,  Neusilber,  Tomback  und
ähnlichen  Legirungen  ;  feine  vernirte  Messingwaaren,
  auch  in  Verbindung  mit  and.
Materialien  ;  alle  diese  Waaren,  insoweit
sie  nicht  unter  Nr.  20  fallen  ....
Zink,  auch  mit  Blei  oder  Zinn  legirt,  und  Waaren
daraus:
rt)  rohes  Zink,  Bruchzink  frei.
h)  gewalztes  Zink
c)  grobe  Zinkwaaren,  auch  in  Verbindung  mit
Holz,  Eisen,  Blei  oder  Zinn  ohne  Politur
und  Lack;  Draht
d)  feine  Zinkwaaren,  auch  lackirte  ;  ingleichen
Zinkwaaren  in  Verbindung  mit  anderen
Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter
Nr.  20  fallen
Zinn,  auch  mit  Blei,  Spiessglanz  oder  Zink  legirt, ­
  und  Waaren  daraus  :
u)  rohes  Zinn,  Bruchzinn  frei.
h)  gewalztes  Zinn
c)  grobe  Zinnwaaren,  auch  in  Verbindung  mit
Holz,  Eisen,  Blei  oder  Zink  ohne  Politur
und  Lack;  Draht
d)  feine  Zinnwaaren,  auch  lackirte;  ingleicben
Zinnwaaren  in  Verbindung  mit  anderen
Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter
Nr.  20  fallen
Tara  zu  Post  42  und  43:  20®/#  in  Fässern
und  Kisten,  13  in  Körben.
Tara  zu  Post  19:  18"o  in  Fässern,  6  in
Körben,  4  in  Ballen.
In  der  Awfuhr  frei.
Belgien.
Kupfer  und  Nickel,  roh,  frei.
gehämmert,  gestreckt,  gewalzt
Waaren  daraus,  vom  Werthe  10®,o.
NB.  Hieher  gehören  jene  Metallwaaren,  welche
nicht  zur  Classe  der  Kurzwaaren  od.  zu  den
Möbeln  zählen.

Kr.
100
100

100
100

100
100
100
100
100
100
100

Mk.
12
28

18
80

60

Kg.
100

Pfg.

Mk.

fg.

24
8
6
24

Frc.

Cent.

10

Frc.

&amp;lt;V«t.
        <pb n="322" />
        Post  des
|Orig.-Tarifes

308

XXXIX.  Unedle  Metalle  und  Waaren  daraus.

1  1

T  a  r  i  f  m  ä  8  sig  e  Benennung

HV

allgemeiner ­


tragsmässiger


Belgien.
Münzen  fremde
Zinn,  Blei,  Zink,  nicht  verarbeitet,  frei.
Waaren  daraus,  insoweit  selbe  nicht  unter  die
Classe  der  Kurzwaaren  oder  Möbel  fallen,
vom  Werthe  10“/o.
In  der  Ausfuhr  frei.
Dänemark.

Kg.
100

Frc.

Pfd.

Krön.

Cent.
GO

Frc.  Cent.

Oere  Krön.  Oere

175

176
167

177

178

Metalle  (andere  als  Gold,  Silber,  Platten,  Aluminium) ­
  :
Platten  und  Bleche,  auch  wenn  diese  durch
Walzen,  Pressen  oder  dergl.  cannelirt,  oder
auf  andere  Weise  gebogen,  übrigens  aber
nicht  weiter  bearbeitet  sind;  Polin,  Bolzen,
Spiecker,  Nägel  und  Stifte;  ingleichen
Stangen,  rohe  Kesselschalen,  Böden  und
dergl.  zu  weiterer  Verarbeitung,  sowie  rohe
gezogene  Röhren  ;  ferner  Hagel,  Kugeln
und  ähnliche  Projectile;  sowie  Draht  (auch
wenn  derselbe  mit  Band,  Papier  oder  dergl.
umwickelt  oder  darin  eingewebt  ist)  und
übersponnene  Saiten
Blei,  Zink  oder  Zinn;  ferner  Schiifsverhäutungsplatten
  aus  sogen.  Gelbmetall  (yellow  metal)
sonst
Schriftgiesserarbeit  aller  Art:  z.  B.  Lettern  und
Stereotypplatten;  ingleichen  Verzierungen
oder  Formen  aus  ]\Ietall,  ohne  oder  mit
Verbindung  von  Holz  für  Buchdrucker,
Buchbinder,  Cattondruckereien,  Tapetenfabriken ­
  und  dergl.  ;  ferner  gravirte  oder
auf  andere  Art  bearbeitete  Metallplatten
zum  Abdruck  von  Noten,  Land-  und  Seekarten, ­
  Bilder  und  dergl.
Waaren  aus  Metall  und  anderer  Arbeit  :
angelaufen,  bronzirt  (ingleichen  mit  sog.  Gold
oder  Silberfirniss),  lackirt,  vergoldet,  versilbert, ­
  weiss  gekocht,  plattirt  od.  dergl.;  ferner
Arbeiten  aus  weissen  Kupfercompositionen
sonst
ln  der  Ausfuhr  frei.

1
1
1

02  .
G'A'I

6V4

83',!,
16

England.
Metallwaaren  in  der  Ein-  und  Ausfuhr  frei.

479
505

Frankreich.
Drahtgewebe  aus  Kupfer  und  Messing  .  .  .  .
Metallwaaren  aus  reinem  oder  mit  Zink  oder
Zinn  legirtem  Kupfer;  Kunstgegenstände,
Schmucksachen  oder  andere  Waaren:
Schmelzmalerei  m.  erhob,  eingelegten  Contouren
Bronzen
Andere

Kg.
100

Frc.

Cent.

20

100
100
100  '

20
20
20

Frc.  Cent.
20  —

20  —
20  —
20  -
        <pb n="323" />
        XXXIX.  Unedle  Metalle  und  Waaren  daraus.

309

I!

500
507

508
509
486

482
475
477
478
487

Tarifraässige  Benennung

Frankreich.
Böhren  oder  andere  Waaren  aus  Blei  jeder  Art
Töpfergeschirr  und  andere  Waaren  aus  reinem
oder  mit  Antimon  legirtem  Zinn  .  .  .  .
Zinkwaaren  jeder  Art
Waaren  aus  Nickel  mit  Kupfer  oder  Zink  legirt
(Argentan)
Druckwalzen  aus  Kupfer:
gravirt
II  nicht  gravirt
i  Stecknadeln
:¡  Werkzeuge  aus  Kupfer
1  Clichés  mit  oder  ohne  Zeichnungen  .  .  .  .
j|  Gravirte  Platten  u.  Stempel  für  Papierdruck  frei,
|i  Bildsäulen  in  mindest  natürlicher  Grösse  frei.
In  der  Ausfuhr  frei.
Griechenland.
Blei,  rohes,  in  Platten  und  Blöcken
„  in  Rollen  oder  Röhren,  Bleischrot  im  Allgemeinen ­

Buchdruckerlettern
Waaren  aus  reinem  oder  legirtem  Blei  ....
j  Bronze  und  Messing
Waaren  daraus,  als:
1.  ordinäre,  wie  Glocken,  Thürschellen,  Mörser,
i  Gewichte,  Waagschalen,  Leuchter,  Luster,
Nagel,  Spritzen,  Stifte,  Mundstücke  der
Narghile-Pfeifen,  sowie  andere  kleine  Gusswaaren

;  Anmerk  une;  Hieher  gehören  auch  Waaren,  in  denen  die
¡  Bronze  vorherrscht,  entgegengesetzten  Falles  siehe  Eisen.
I  2.  feine  gearbeitete  Waaren  dieser  Art,  wie:
Ketten,  Schrauben,  Fingerhüte,  Glöckchen,
i|  Zimmer-  u.  Tischglocken,  verschiedene  Werk-||
  zeuge  von  reiner  oder  legirter  Bronze,  z.  B.
Ij  Schlösser,  Zinken,  Zirkel,  Rauchfässer  etc.  .
j  8.  Waaren  dieser  Art  vergoldet
j  4.  Messingblech  und  Draht  ohne  Unterschied
j  der  Dimension
|j  5.  Waaren  aus  Messing,  vergoldet  oder  nicht  .
|:  (Siehe  auch  Kurzwaaren.)
Ij  Geschirr  plattirtes
I  Packfong  oder  Neusilber:
i  Utensilien  jeder  Art  daraus
Platten  aus  diesen  Legirungen
Draht
Kupfer,  altes  Bruchkupfer
!'  „  gewalztes  in  Stangen  oder  Platten,  oder
|i  Kesselböden
¡I  „  andere  unfertige  Waaren
!  n  Küchengeschirr,  Casserolen,  neu  oder
alt,  sowie  aller  anderer  Art  mit  oder
ohne  Verbindung  von  Eisen  ....

II

Kg.
100
100
100
100
100
100
100
100
100

Oka

Zoll

allgemeiner ­


Frc.
3
30
8
100
15
15
50
20
8

Cent.

tragsmissiger


Cent.

Frc.
3
30
8
I
100  I  —

—  II  frei
—  ii  15
—  ü  50
20
8

Frc.  I  Cent./  Frc.
-  08

13
33
53
27

09

97
06
08
66
82

10  I  65

33
20
40
67
06

Cent.
        <pb n="324" />
        510

XXXIX.  tJnedle  Metàlle  und  Waaren  daraus.

ii

Tarifmãssigé  Benennung

Griechenland.
Kupfer,  Schiifsnägel  und  Bolzen,  sowie  die
Kupfercomposition  zur  Verhäutung  der
Schiffe  frei,
Zink,  rohes,  gewalztes  oder  Blech
„  grobe  Waaren  daraus
„  besser  gearbeitete  Waaren
„  Schilfsnägel
Zinn,  rohes  -
Waaren  daraus,  Wirthschaftsgeräthe,  Geschirr
Knöpfe  von  ordinärem  Metall,  grosse  od.  kleinere
II  Thee-  od.  Kaffeetassen  (Bretter)  im  Allgemeinen
desgl.  aller  Art,  plattirt,  von  Packfong  oder
Argentan,  einfach,  ciselirt  oder  getrieben  .
1;  In  der  Ausfuhr  frei.
Ij  Italien.
186ij  Kupfer,  Messing  und  Bronze:
!j  o)  in  Blöcken,  Rosetten,  Feilspänen  und  Bruch
b)  „  Stangen,  Blättern,  Platten  und  Röhren  .
c)  „  Draht  von  einer  Stärke  von  5  Mm.  .  .
d)  geschlagen,  mit  rohen  Arbeiten  ....
e)  in  andern  Arbeiten
f)  in  Barren,  in  Draht  vergoldet  od.  versilbert
ff)  in  gestochenen  Walzen  und  Platten  zum
Druck  frei.
1871  Metallgewebe  von  Messing  oder  Kupfer  .  .  .
188  1  Nickel  und  dessen  Legirungen  mit  Kupfer,  Zink,
Packfong  und  Argentan  :
I'  a)  in  Würfeln,  Broten  und  Bruchstücken  .
b)  „  Blättern,  Barren  und  Draht  ....
c)  „  Arbeiten
189  Blei  und  dessen  Legirungen  mit  Antimon:
a)  in  Mulden  und  Bruchstücken  ....
b)  geschlagen,  in  Blättern  und  Röhren  .  .
c)  Buchdruckerlettem
d)  andere  Arbeiten  mit  Inbegriff  von  Kugeli
und  Schrot
1901  Zinn  und  dessen  Legirungen  mit  Blei  u.  Antimon
a)  in  Stücken,  Barren  und  Bruch  ....
b)  geschlagen  in  Blättern  aller  Art  .  .  .
!  c)  andere  Arbeiten
191!  Zink:
a)  in  Blöcken  und  Bruch
b)  „  Platten  und  Blättern
c)  „  andern  Arbeiten  ohne  Vergoldung
d)  „  andern  Arbeiten  mit  Vergoldung  .  .
192  Antimon  und  Arsenik  in  metallischem  Zustande
193  Quecksilber
194  Metalle  und  metallische  Legirungen  nicht  besonders ­
  benannte  :
a)  in  rohem  Zustande
b)  in  Arbeiten  aller  Art
in  der  Ausfuhr  frei.

Zoll

allgemeiner ­


Oka

Kg.
100
100
100
100
100
100

100

100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100

100
100

F  re.  Cent.

-  '  11
—  I  67
—  i  40
1  ;  —
—  ;  67
1  '  06
10  68

Lira  I  Cent.
4  1  -
10  '  —
15  I  —
15  '  -
25  !  —

20  !  —

10
100

—  I  50
3  !  —

5  I  —
i
4  '  —
15  i  -
20  i  —

1
4
12
58
I
10

5
100

tragsm&amp;amp;ssiger


Frc.  Cent.

Lira  Cent.

(¡0  ,  —
        <pb n="325" />
        ñ

XXX1\.  Unedle  Metalle  und  Waaren  daraus.

311

[  Z  0

1  1

allgemeiner ­


tragsin&amp;amp;8sig«r


Tarifraässige  Benennung

II

Niederlande.
Alle  Arbeiten  aus  Bronze,  Kupfer,  Messing,  Zinn,
Zink  und  Nickel,  auch  plattirt,  vergoldet,
versilbert,  vom  Werthe  5®/o.
In  der  Ausfuhr  frei.
Portugal.
Both-  und  altes  Kupfer  frei.
Kupfer,  gegossenes
„  gehämmert  und  gewalztes,  Kessel  .  .
Kupferdraht
Kupferdrahtgewebe
Kupfer  gemischt  mit  Zink  (Messing):
gegossen
gehämmert,  gewalzt
halbfertige  Kessel
alles  andere
Messingdraht,  roh
Gewebe  aus  Messingdraht
Kupfer  vermischt  mit  Zinn:
gegossen  oder  altes  frei,
alle  andern  wie  Messing,
Kupfer  vermischt  mit  Nickel  frei.
Plattirte  Kupferplatten  frei.
Kupferwaaren  einschliesslich  jener  aus  legirtem
Metall  und  plattirten  Kupferplatten:
aus  Draht  oder  Drahtgeweben
Alle  anderen  Waaren,  wie  :  Haus-  und  Küchengeräthe,
  Heizapparate,  rohe  Knöpfe,  Ornamente, ­
  auch  emaillirt,  Nägel  und  Kupferschmiedwaaren,
  auch  vergoldet  od.  versilbert
Biqueterie-  und  Juwelierarbeiten  aus  Kupfer
Blei,  roh,  geschmolzen  oder  gewalzt,  frei,
Bleiwaaren  :
Bleikugeln  aller  Gattungen
Alle  anderen  Bleiwaaren
Drucklettern
Weissblei
Kothblei
Bleiglätte
Zinn,  altes  gebrochenes
„  gehämmert,  gewalzt  in  Blättern
„  gegossen
Löthblei
Zinnwaaren
Zink,  nicht  bearbeitet,  alle  Gattungen  frei.
Zinkwaaren  in  Platten,  beprägt,  durchlöchert,  zu
Bauzwecken  vorgerichtet,  fertig  oder  nicht  .
Andere
Matrizen  und  Typen  frei.
Andere  Gattungen,  durch  eine  Gebrauchsanweisung
verwendbar
In  de^'  Ausfuhr  frei.

frei.

Kg.
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1

Reis
002P18
0021-80
0054-50
0054-60
0002-18

0027-25
0002-72
0054-50
0054-50

0054-50

0200
0824»

0032-70
0051-50
0027-25
0013-02
0005-45
0005-45

0051-50

0020-60
0051-50

0  200

0020
0050

1  0002-18  —
        <pb n="326" />
        312

XXXIX.  Unedle  Metalle  und  Waaren  daraus.

ÎI

T  a  r  i  f  m  ä  s  s  i  g  e  Benennung

Z  o

1  1

allgemeiner ­


tragsmassiger


537

538

539

I  5  IU

511
5d2

543

511

Rumänien.
Kupfer,  Messing  und  Bronze,  Waaren  aus  Kupfer,
Messing  und  Bronze,  und  zwar:
Ku])fer,  Messing  und  Bronze,  roh,  in  jeder
Form,  Bruchstücke  von  Gegenständen  aus
Kupfer,  Messing  und  Bronze,  Kupferfeilspäne, ­
  alles  weder  vergoldet  noch  versilbert
Kupfer,  Messing  und  Bronze  in  Platten  und
in  Drahtform  (mit  Ausnahme  der  Drähte  zu
Saiten  für  Musikinstrumente),  nicht  vergoldet, ­
  nicht  versilbert
Messingdraht  zu  Saiten  für  Musikinstrumente
und  Messingdraht,  auch  mit  Baumwolle  od.
Seide  übersponnen
Anmerkung;  Diese  Bestimmung  findet  auf  alle  aus  Metalldrähten ­
  verfertigten  Saiten  für  Musikinstrumente  Anwendung, ­
  ohne  Unterschied,  ob  diese  Saiten  nur  aus  einem
Drahte  oder  aus  Drähten  bestehen,  welche  um  Seide  etc.
gewickelt  sind.
Kupfer-  und  Messingdraht  zu  Geweben  und
Stickereien,  nicht  vergoldet,  nicht  versilbert
Tara  zu  Post  538  bis  540  :  12  in  Kisten
und  Fässern,  5  in  Körben,  4  in  Ballen.
Metalltücher  vom  Werthe  7%.
Kupferschmiedewaaren  für  Küche  und  Haushaltung; ­
  Gefässe  und  Aj)parate  für  Fabriken,
Schiffe,  Dampfmaschinen  u.  s.  w.  ;  Kessel,
Kufen,  Reservoirs,  Apparate  für  Destillirer,
Raffineure,  Färber  u.  s.  w
Kupfer-,  Messing-  und  Bronzewaaren,  gemeine,
einfach  gegossen  oder  abgedreht;  gemeine
Waaren  aus  Kupfer-,  Messing-  und  Bronzeblech ­
  ;  alle  diese  Gegenstände  weder  bemalt, ­
  noch  gefirnisst,  weder  vergoldet  noch
versilbert,  auch  in  Verbindung  mit  gemeinen
]\Iaterialien
Anmerkung:  In  diesem  Artikel  sind  bcgrilfen:  Zapfen  und
Lager  für  Maschinen  ,  Bronzemörser  ,  Hähne  ,  Druckcylinder,
  Kirchenglocken,  eiserne  Nägel  mit  messingenen
Köpfen,  Glocken  für  das  Vieh,  Schellen,  ordinäre  unverzierte
  Leuchter,  Bügeleisen,  Kamin-  und  Ofenvors&amp;amp;tze,
Ofenthüren  u.  s.  w.  ;  überhaupt  alle  ordinären,  nicht  in
anderen  Artikeln  genannten  Gegenstände  von  Kupfer,
Messing  und  Bronze.
Kupfer-,  Messing-  und  Bronzewaaren,  verschiedene, ­
  fein  gearbeitete,  bemalte  oder
gefirnisste,  in  oder  ohne  Verbindung  mit
gemeinen  Materialien,  aber  weder  ciselirt,
noch  vergoldet,  noch  versilbert  ....
Anmerkung:  In  diesem  Artikel  sind  folgende  und  ähnliche
Gegenstände  begriffen  :  Kirchenluster,  Hand-  und  Hangelst ­
  emen  (auch  Strassenlaternen),  Wagenlaternen,  Lampen
und  andere  in  die  Lampenfabrikation  einschlägige  Erzeugnisse, ­
  Küchenfprmen,  Präsentirteller,  Verzierungen  und
Garnituren  für  Sattler-  und  Wagnerarbeiten.  Rosetten,
Vorhanghalter  und  Fenstergeländer,  Köllen  für  Möbel,  einfache, ­
  nicht  ornamentirte  Thürdrücker  und  Schlüssellochschilde; ­
  Drücker  für  Wagenthüren;  Rahmen  von  jeder
Form  und  Grösse;  Kämme  u.  s.  w.

Kg.
100
100
100
100

Frc.  Cent.  |  Frc.  ;  Cent.

11  —

20
40
52

100

26  —

100

24  —

100

40  —
        <pb n="327" />
        XXXIX.  Unedle  Metalle  und  Waaren  daraus.

313

Tarif  massige  Benennung

-r
s  i

allgemeiner ­


1  1
trag»-iiiüMiger


545

Ó4G

Rumänien.
Gegenstände  aus  Kupfer-  oder  Messingdralit.
polirt  oder  nicht,  verzinnt  oder  nicht,  bemalt ­
  oder  nicht,  aber  weder  vergoldet  noch
versilbert
Anmerknng:  Unter  diesen  Artikel  fallen  alle  Gegenstände
aus  Kupfer-  und  Messingdraht,  welche  mit  gemeinen
Materialien  verbunden  sind,  wie  Eisen,  Holz,  Steingut,
Porzellan  (ordinäres,  einfaches,  nnverziertes),  Glas  (auch
bemaltes).  Die  Gegenstände,  anf  welche  dieser  Artikel  vorzugsweise ­
  Anwendung  ftndet,  sind:  gadz  oder  theilweise
aus  Messing-  oder  Kupferdraht  verfertigte  Stecknadeln,
Sicherheitsnadeln,  Nägel,  Drahtstifte,  Ringe,  Haken,  Káñge,
Körbe  und  dgl.  Die  in  diesem  Artikel  angeführten  Gegenstände ­
  zahlen,  wenn  sie  vergoldet  oder  versilbert  sind,
einen  Zuschlag  von  50%  zum  Zolle  von  45  Francs  per
100  Kg.
Gegenstände  aus  Messing  oder  Bronze,  fein
gearbeitete,  ciselirt  oder  anders  verziert,
vergoldet  oder  versilbert,  in  oder  ohne  Verbindung ­
  mit  gemeinen  Materialien  .  .  .
Anmerkung:  Hieher  gehören:  Drücker  und  Klinken  für
Thüren  und  Fenster  mit  erhabenen  Verzierungen,  ciselirt,
in  od,  ohne  Verbindung  mit  Holz,  Porzellan  und  CKrystall-)
Ornamente  für  Möbel  und  zu  anderen  Zwecken,  Werkzeuge
für  verschiedene  Gewerbe,  insbesondere  Bnchbinder  etc.
Kunstobjecte,  Einrichtungsstücke  u,  Phantasiegegenstände ­
  aus  Bronze,  fein  gearbeitet,
vergoldet  oder  nicht,  in  oder  ohne  Verbindung ­
  mit  anderen  Materialien  mit  Ausnahme
von  Elfenbein,  Schildpatt,  Perlmutter  und
den  edlen  Metallen,  letztere  insofern  sie
anders  als  zur  Vergoldung  verwendet  sind  .
Tara  zu  54g  bis  547:  12  in  Kisten  und
Fässern,  5  in  Körben,  4  in  Ballen.

Kg-100



Frc.  Cent

45

80

100  180

Frc.  Cent.

Anmerknng:  Hieher  gehören:  Statuetten,  Büsten,  Vasen,
Luster,  Armleuchter,  Kandelaber,  Handleuchter  u.  dgl.;
Lampen,  Vorrichtungen  für  Gasbeleuchtung  (mit  Ausnahme
der  St  rassenlaternen  und  Wandarme  einfach  mit  Gasbre  iner,
von  welchen  die  ersteren  zu  Art  544,  die  letzteren  zu
Art.  546  gehören)  ;  Schreibtischgarnituren  (wie  Tinten-  und
Streusandfäwser,  Tischglocken  etc.);  Phantasiegegenstände
'  überhaupt,  wie  Schachteln,  Kästchen.  Vasen,  Rahmen  und
andere  Nippsachen  für  Tische  und  Etagèren  ;  Möbel-Zierathen, ­
  welche  in  Anbetracht  der  anf  sie  verwendeten
'  ;  Arbeit  Kunstgegenstände  bilden  etc.  Wenn  die  von  dieser
Anordnung  betroffenen  Gegenstände  in  Verbindung  mit
Materialien  Vorkommen,  welche  für  sich  allein  einem  geringeren ­
  Zolle  als  dem  durch  den  gegenwärtigen  Artikel
1  festgesetzten,  unterliegen  (wie  Marmorsockel  und  andere),
I  hat  der  Importeur  das  Recht,  die  getrennte  Zollbehandlung
der  verschiedenen  Bestandtheile  des  Gegenstandes  zu  ver-'
  langen,  selbstverständlich  jedoch  insoweit  als  die  facti  sehe
!  Trennung  derselben  möglich  ist.  Wenn  die  vorerwähnten
'  i{  Gegenstände  mit  Elfenbein,  Perlmutter,  Schildpatt  und
j  j!  edlen  Metallen  anders  als  durch  Vergoldung  oder  Versilbe-'
  i  rung  verbunden  sind,  fallen  sie  unter  Art.  701.  Der  Zoll-I
  i  satz  des  Art.  547,  sowie  die  in  der  vorstehenden  Anmerkung
enthaltenen  Bemerkungen  finden  auch  auf  die  Alnmininin-I
  Bronze  Anwendung.

i  548

Zinn,  und  zwar:
Zinn,  rohes,  in  jeder  Form,  in  Platten,
Stangen  etc.;  Zinnfeilspäne;  Bruchstücke
von  Gegenständen  aus  Zinn

100

16
        <pb n="328" />
        314

XXXIX.  Unedle  Metalle  und  Waaren  daraus.

t-'l

ii

■M

549
550
551
552

553
554

555
556
557

Tarifmässige  Benennung

558

:  559
560

561
562
568

Rumänien.
Legirungen  von  Zinn,  verschiedene,  in  Massen
Zinn,  reines  od.  Legirungen  davon,  in  Blättern
(Stanniol)
Gegenstände  von  Zinn,  gemeine,  in  Verbindung
mit  Blei  oder  Zink,  auch  in  Verbindung  mit
Holz
Gegenstände  von  Zinn,  feine,  und  alle  Gegenstände ­
  aus  der  Legirung  von  Zinn  und
Spiessglanz  (Britanniametall),  weder  vergoldet ­
  noch  versilbert
Tara  zu  Post  550  bis  552:  12  in  Kisten
und  Fässern,  5  in  Körben,  4  in  Ballen.
Spiessglanz,  und  zwar:
Spiessglanz  roher  (Antimonium  crudum)  .  .
Drucklettern,  Clichés,  Platten,  Stempel  und
überhaupt  alle  beweglichen  Druckertypen
aus  Metall  zum  Buchdrucke  dienlich  .  .  ,
Tara:  10  in  Kisten  und  Fässern.
Nickel  und  Legirungen  davon,  und  zwar:
Nickel,  rohes,  in  Klumpen,  geschmiedet,  gewalzt ­
  oder  in  Drahtform
Packfong,  in  Klumpen,  geschmiedet,  gewalzt
oder  in  Drahtform,  nicht  vergoldet,  nicht
versilbert
Tara  zu  Post  555  und  556:  10  in  Kisten
und  Fässern,  6  in  Körben,  4  in  Ballen  .  .
Gegenstände  aus  Packfong  (Argentan)  oder
aus  anderen  Legirungen,  mit  înbegriff  der
aus  Packfong  verfertigten  Imitationen  von
Gold-  und  Silberschmiedewaaren,  weder
vergoldet  noch  versilbert
Anmerkung  :  Packfong,  welches  in  den  im  Artikel  55(1  hezeichneten
  Formen  vorkommt,  und  die  zum  Artikel  557
gehörigen  Gegenstände  zahlen,  wenn  sie  vergoldet  oder
versilbert  sind,  zu  den  in  den  genannten  Artikeln  festgesetzten ­
  Zollheträgen  einen  Zuschlag  von  50%  dieser
Sätze.  In  diesem  Artikel  sind  die  Gegenstände  aller  Art
ans  Packfong  und  anderen  Legirungen  inbegriffen  (mit  Ausnahme ­
  der  aus  Packfong  verfertigten  Bijouterien  und  vergoldeten ­
  oder  versilberten  Imitationen  von  Gold-  und  Silberschmiedewaaren), ­
  welche  in  anderen  Artikeln  nicht  genannt ­
  sind.
Wismuth
Tara  zu  Post  557  und  558:  12  in  Kisten,
6  in  Körben,  4  in  Ballen,
Cadmium
Quecksilber
Tara  zu  560:  15  in  Säcken  oder  Fässern
verpackt,  12  in  gusseisernen  Töpfen.
Blei,  und  zwar:
Blei,  rohes,  in  jeder  Form  ;  Bleifeilspäne;
Bruchstücke  von  Gegenständen  aus  Blei
Blei  gewalztes  und  in  Platten
Bleiröhren,  grosse  gegossene  Gegenstände,
Kugeln,  Schrot,  überhaupt  alle  einfach  gegossenen ­
  Gegenstände  aus  Blei,  welche

Z  o

1  1  f

alitéemeiner


ver-  '
tra^smässiger
  j

Kg.
100
100

100
100
100
100
100
100

100

I  100
¡i  100

100

Frc.  Cent.
18  j  —
81  '  —

21  —
56  ,  -
10  !  -
!
21  :  -
120  -
41  —

Frc.  '  Cent.)

90  —

200

100
40

100  4  —
100  4  50
        <pb n="329" />
        XXXIX.  Unedle  Metalle  and  Waaren  daraus.

315

à

Tarifmässige  Benennung

II

Z  o

1  1

allgemeiner ­


tragsmässiger


5H4

:  565

566
567
568

569

keine  weitere  Bearbeitung  erfahren  haben,
nicht  bemalt,  nicht  gefirnisst,  nicht  polirt  .
Bleiwaaren,  d.  i.  1.  Spielzeug,  ganz  oder
theilweise  aus  Blei,  dann  alle  gefirnisste,
lackirte,  bemalte,  jedoch  weder  echt  vergoldete ­
  noch  echt  versilberte  Arbeiten  aus
Blei,  und  2.  alle  Arbeiten  aus  Blei  in  Verbindung ­
  mit  anderen  Materialien  mit  Ausnahme ­
  der  edlen  Metalle
Tara  zu  Post  563  und  564:  12  in  Kisten,
5  in  Körben.
Anmerkung:  Von  den  Gegenständen  dieser  Post,  welche
vergoldet  oder  versilbert  sind,  wird  ein  Zuschlag  von  50%
des  festgesetzten  Zolles  eingehoben.
Zink,  und  zwar  :  rohes,  in  allen  Formen,  Zinkfeilspäne; ­
  Bruchstücke  v.  Gegenständen  aus  Zink
in  Platten,  gewalztes
gegossenes
Gegenstände  aus  Zink,  gemeine,  nicht  bemalte
nicht  gefirnisste,  ohne  Verbindung  mit  an
deren  Materialien  ;  Bau-Ornamente  und  Zink
Särge,  auch  gefirnisste
Gegenstände  aus  Zink,  feine,  bemalte,  gefir
nisste,  mit  Reliefs  oder  anderen  Zierathen
in  oder  ohne  Verbindungmit  anderen  gemeinen
Materialien,  weder  vergoldet  noch  versilbert
insbesondere  Bronze-Imitationen  aus  Zink
Tara  zu  Post  568  und  569:  12  in  Kisten
5  in  Körben,  4  in  Ballen.
In  der  Ausfuhr  frei.

Kg.
100

Frc.  1  Cent.
5  I  50

Frc.  Cent.

100

100
100
100

100

100

16  !  -

4  ,  —
5  —
7  '  —

18  -

72  —

160

Russland.
Fabrikate  aus  Bronze,  plattirtem  Silber  und  verschiedenen ­
  Kupferlegirungen  :
1.  Fabrikate  aus  Bronze  und  anderen  Kupferlegirungen ­
  (Messing  ausgenommen),  mit  od.
ohne  Lacküberzug,  zusammengestellt  oder
auseinander  genommen,  wenn  sie  mehr  als
1  Pfund  im  Stück  wiegen
Dieselben,  wenn  sie  weniger  als  1  Pfd.  wiegen
und  weder  vergoldet  noch  versilbert  sind
2.  Dieselben  (Messing  ausgenommen)  mit
Platina  überzogen,  vergoldet  und  versilbert,
sowie  Fabrikate  jeder  Art  aus  unedlen
Metallen,  vergoldet  und  versilbert,  wenn  sie
mehr  als  1  Pfund  im  Stück  wiegen;  desgleichen ­
  plattirtes  Silber  jeder  Art  .  .  .
Anmerkung:  OegensUnde,  welche  zu  Keffee-,  Thee-  oder
Tiechservicen  gehören  und  aus  verachiedenen  Kupferlegirungen ­
  bestehen,  seien  sie  nnn  vergoldet  und  versilbert
oder  nicht,  sowie  alle  anderen  derartigen  aus  unedlen
Metallen  liestehenden.  vergoldeten  und  versilberten  Gegenstände, ­
  werden  gleich  den  Gegenständen  aus  plattirtem
Silber  unabhängig  von  dem  Gewichte  der  einzelnen  Stücke
mit  20  Kübel  per  Pud  verzollt.  Dagegen  unterliegt  alles  Zubehör ­
  der  genannten  Service,  welches  ans  unedlem  Metalle
bestehend,  weder  vergoldet  noch  versilbert  ist,  einer  Zollabgabe ­
  je  nach  dem  Materiale,  woraus  es  angefertigt  ist.

Pud

Rubel  Kop.

12
13

20

1  il  20  !  -

Rubel  Kop.

ll

ii
        <pb n="330" />
        Post  des
Orig.-Tarifes

316

XXXIX.  Unedle  Metalle  und  Waaren  daraus.

Tarifmässige  Benennung

Russland.

IGl

171

3.  Dieselben  (mit  Ausnahme  von  Messing),
sowie  Fabrikate  aus  unedlen  Metallen,  vergoldet ­
  und  versilbert,  wenn  sie  weniger  als
1  Pfund  im  Stück  wiegen
Fabrikate  aus  Kupfer  und  Messing,  mit  Ausnahme ­
  der  besonders  genannten,  desgleichen
Hausgerätbe  jeder  Art  aus  Kupfer  und  Messing ­
  in  Verbindung  mit  Holz,  Eisen,  Blech,
Leder  und  anderen  Materialien  .  .  .  .
Geschliffene  u.  polirte  Kupfer-  u.  Messingtafeln
Messingene  Patronenhülsen  ohne  Ladung  .  .  .
In  der  Ausfuhr  frei.

Zoll

allgemeiner ­


tragsmissiger


Pud

Rubel  Kop.

40  —

Rubel  Kop

1  3  -
1  3  30
1  20:-2!»



I

i

31

Serbien.
Alle  rohen  Metalle,  nicht  gereinigt,  nicht  bearbeitet, ­
  frei.
Blei,  Zink  und  Spiauter  :
a)  halb  bearbeitet,  d.  i.  in  Stücken,  Barren,
Blechen,  Draht,  Abfällen  oder  in  kleinen
Brüchen,  für  Gegenstände  nicht  anzusehen:
1.  Blei
2.  Zink
h)  bearbeitet:
1.  Kugeln,  Schrot,  Röhren  und  alle  übrigen
groben,  nicht  über  2  Va  Kg.  schweren
Gegenstände;  hiezu  gehören  ausnahmsweise ­
  Buchdrucklettern
2.  Alle  übrigen  Gegenstände  in  oder  ohne
Verbindung  von  anderen  Materialien,  ausgenommen ­
  jener,  welche  in  die  Classe  der
Kurzwaaren  gehören  od.  spec,  benannt  sind
Britannia-Metall  :
o)  halb  bearbeitet,  d.  i.  in  Stücken,  Barren,
Walzen,  Draht,  Blechen,  Abfällen  und  Bruchstücken, ­
  für  Gegenstände  nicht  verwendbar
h)  bearbeitet  in  verschiedenen  Gegenständen,
in  oder  ohne  Verbindung  mit  gewöhnlichen ­
  Materialien,  ausgenommen  jener,
welche  in  die  Classe  der  Kurzwaaren  gehören, ­
  oder  speciell  benannt  sind  ....
Kupfer:
«)  halb  bearbeitet,  d.  i.  in  Stücken,  Barren,
Blechen,  Walzen,  Draht,  Abfällen  u.  Brüchen,
nicht  weiter  verwendbar
h)  bearbeitet,  in  verschiedenen  Gegenständen,
in  oder  ohne  Verbindung  mit  anderen  gewöhnlichen ­
  Materialien,  ausgenommen  jener,
die  in  die  Classe  der  Kurzwaaren  fallen
oder  speciell  tarifirt  sind
Messing:
(i)  halb  bearbeitet,  d.  i.  in  Stücken,  Barren,
Blechen,  Walzen,  Draht,  Abfällen  und  unbrauchbaren ­
  Bruchstücken

Kg.

100
100

100

100

Dinar

Para

12  —

60  —

Dinar  Para

100:  30

100,  60

100  I,  30

100

100

60

36
        <pb n="331" />
        XXXIX.  Unedle  Metalle  und  Waareu  daraus.

317

I

Tarif  massige  Benennung

11

Zoll

allgemeiner ­


vertrags-



35

3Ü

Serbien.
b)  bearbeitet,  in  oder  ohne  Verbindung  mit
anderen  gewöhnlichen  Materialien,  sowie
kleine  und  grössere  Glocken,  Kanonen,
Säulen,  Leuchter,  Bügeleisen,  Kaffeemühlen,
Lineale,  Meterstäbe,  Gewichte,  Monumente,
Grabkreuze,  Gefässe  u.  ähnliche  Gegenstände
c)  alle  schwächeren  und  kleinen  Gussgegenstände ­
  aus  Blech  oder  Draht  ohne  Unterschied, ­
  ausgenommen  jene,  welche  unter
die  Classe  der  Kurzwaaren  fallen  oder
speciell  benannt  sind
(Siehe  Kurzwaaren  Nr.  61A,  Z.  6,  B.-Z.  3.)
Packfong,  Alpacca  und  Nickel:
a)  halb  bearbeitet,  d.  i.  in  Stücken,  Barren,
Blechen,  Walzen,  Draht,  Abfällen  und  unbrauchbaren ­
  Bruchstücken
b)  bearbeitete,  in  verschiedenen  Gegenständen,
in  oder  ohne  Verbindung  mit  gewöhnlichen
Materialien,  ausgenommen  jener,  welche  in
die  Classe  der  Kurzwaaren  fallen  oder
speciell  tarifirt  sind
Halb  werthvolle  Metalle,  und  zwar:  China-  und
Neusilber,  Aluminium,  Talmigold  und  sonstige ­
  Gold-  und  Silber-Imitationen,  sowie
auch  gewöhnliche  Metalle,  wenn  selbe  vergoldet ­
  oder  versilbert  sind;  halb  bearbeitete
und  in  Stücken,  Barren,  Walzen,  Draht,
Abfällen  und  alten  unbrauchbaren  Bruchstücken ­

Anmerkung:  Vollständig  fertige  Gegenstände  ¡fallen  unter
die  Classe  der  Kurzwaaren.
Edle  Metalle,  rohe  (siehe  Classe  XLII).
In  der  Ausfuhr  frei.
Spanien.

Kg.

100

100

100

100

Dinar

100

Kg.

60

120

80

240

Para

90

Pesetas

Dinar  Para

Pesetas

42
I  c43
!  c44
i
ce  45

!  c46
j  c47
I  48
e49

e50

Kupfer  erster  Schmelzung  und  altes  Kupfer  .  .
desgl.  und  Messing  in  Barren  und  Stangen,
sowie  altes  Messing
n  und  Messing  in  Blechen  und  Nägeln,
sowie  Kupferdraht
m  und  Messing  in  Röhren,  grossen,  nur  roh
vorgearbeiteten  Objecten,  wie  Kohlenpfannen ­
  u.  8.  w.,  ferner  Kesselböden  .
Messingdraht
Drahtgeflecht  aus  Kupfer  oder  Messing,  unverarbeitet ­

Bronze,  unverarbeitet
Kupfer,  Bronze  oder  Messing  in  verarbeitetem
Zustande  und  alle  Legirungen  unedler  Metalle,
in  denen  Kupfer  sich  befindet,  in  Quincailleriewaaren,
  auch  lackirt
Dieselben  Metalle  und  Legirungen  in  vergoldeten,
versilberten  oder  vernickelten  Gegenständen

12  50

100

22  :  50

100

100

50  i  —

100

70  I  —

100

80  —

100

60

100

10  I  —

11
18
33

46
20
41
9

100

125

250

100

86
216

75
60
15
20
60
25
30
68
70
        <pb n="332" />
        318

XXXIX.  Unedle  Metalle  und  Waaren  daraus.

‘1

T  a  r  i  f  m  ä  8  8ig  e  Benennung

Zoll

all  gemeiner


traçsmãsBlger


Spanien.

Kg-Pesetas



Pesetas

51  j  Zinn  in  Blöcken
52  j  Zink  in  Stangen,  Blöcken  oder  Kuchen  .  .  .
&amp;lt;'53  ;  desgl.  in  Tafeln,  Nägeln  und  Draht  .  ,  .  .
c*54  I  „  in  fertigen  Waaren,  auch  lackirt  .  .
I  Z.oll,  welcher  auf  die  Staaten  mit  Verträgen
Anwendung  findet,  so  lange  der  Vertrag  mit
Frankreich  besteht  .
55  I  Alle  übrigen,  nicht  bes.  aufgeführten  Metalle
und  Legirungen  in  Tafeln,  Blöcken,  Nägeln,
Köhren  u.  s.  w
56  Dieselben  in  verarbeitetem  Zustande  (Waaren
daraus)  lackirt  oder  nicht
57  Dieselben  Metalle  und  Zink  in  vergoldeten,  versilberten ­
  oder  vernickelten  Gegenständen  .
In  der  Ausfuhr  frei.

lüO
100
100
100

100
100
100
100

12
6
15
26

1
37
45

50

10
5
13
23

23

60  I  1
50  !  16
—  I  45

55

65
7-5

69
60
60

IV8
:  9
:  10
,  11
12
13
14
15
'  16
17
18
19
20
21  I
irini

14

!  45
4-;

47

!lV  49
!  50

Schweiz.
Bronzewaaren
Buchdruckerlettern,  alte,  Letternmetall  ....
r  neue
Druckwalzen,  gravirte  oder  nicht  gravirte  .  .  .
Glocken-  und  Kanonenmetall,  altes
Metalle  und  Metallcompositionen,  rohe,  nicht
genannte,  sowie  deren  Späne
Quecksilber
Spiessglanzerz,  Spiessglanz,  Spiessglanzcomjiosition,
  roh  oder  gegossen
Wissmuth  und  Kadmium,  rohes
Blei  und  Bleiwaaren:
Blei  rohes,  in  Blöcken,  Stäben  oder  Platten  .
n  gewalztes,  Bleiblech,  Bleiröhren,  Bleikugeln, ­
  Schrot
Hartblei
Bleiwaaren,  nicht  bemalt,  nicht  gefirnisst  .  .
M  bemalt,  gefirnisst
Kupfer,  rein  oder  legirt,  Messing  ersten  Gusses
in  Masseln,  Stäben,  Blöcken  oder  Platten,  i
Kupferfeile  und  Bruch  von  alten  Kupfer-  ,,
waaren
desgl.  rein  oder  legirt,  Messing  gewalzt  oder  ,
gehämmert,  in  Stäben  oder  Platten,  Blech
und  Draht  ¡
Kupferschalen,  roh  ausgeschlagene  zu  Pfannen  I
und  Kesseln  ¡
Kupfer-  und  Messingwaaren,  vorgearbeitete  ;  Ge-  ;
webe  aus  Kupfer-  oder  Messingdraht,  Siebe  .  !
Kupfer,  vergoldetes  oder  versilbertes  :  gehämmert,  I
gezogen  oder  gewalzt,  auf  Garn  oder  Seide  1
gesponnen  |
Kupferschmied-,  Roth-  oder  Gelbgiesserwaaren  .  ¡
Nickel,  rein  oder  legirt  (Argentan,  Neusilber)  in  j
Stangen  oder  in  rohen  Stücken  .  .  .  .  |
desgl.  gewalzt  od.  gezogen,  Platten,Bleche,Draht  I

Kg.
100
1001
100  i
100
100  !|
100  I
100  !
100  I
100  ii

100
100
100
100

100:1

100
100
100

100
100
100
100

Frk.  ;Kapp.
16  :  -
1  ,  50
7  ,  —
4  ;  —
1  i  50
3  '  —
8  i  —

1
1
7
16

1

50

60
50
50

50

Frk.  Kapp.

3  j  —
I
3  —

7
16
16

3
7
        <pb n="333" />
        Ol  i;?  i7T  O?  en  I  Post  dôs
Ot  ce  to  (—  Orig.-Tarifes

XXXIX.  Unedle  Metalle  und  Waaren  daraus.

319

Tarif  ni  ãssige  Benennung

.in

58

Schweiz.
Waaren  aus  Nickel  oder  aus  Legirungen  von  Nickel
Zink,  rohes,  in  Barren,  Blöcken,  Stäben  oder
Platten  ;  gewalztes  Zink,  Zinkbleche,  Zinkfeile ­
  und  Bruch  von  alten  Zinkwaaren  .  ,
Zinkwaaren,  nicht  polirt,  nicht  bemalt  .  .  .
desgl.  polirt,  bemalt  oder  gefirnisst  ....
Zinn,  rohes,  in  Barren,  Blöcken,  Stäben  oder
Platten,  Zinnfeile,  Zinnspäne  und  Bruch
von  alten  Zinnwaaren
Zinn,  rein  oder  legirt  (Britanniametall),  gehämmert ­
  oder  gewalzt  (Stanniol)
Zinnwaaren,  nicht  polirt,  nicht  bemalt  ....
desgl.  polirt,  bemalt  od.  gefirnisst  (Britanniametallwaaren)

In  der  Ausfuhr  frei.
Schweden.

li

Sn

Kg.
100

100
100
100

100
100
100
100

Kg.

allgemeiner ­


Frk.  jRapp.
16  !  -

Krön.

50

50

Oere

1  1
vertrsgg-



Frk.  Rapp.

Krön.  Oere

Metalle,  nicht  besonders  aufgeführte,  rein  oder
zusammengesetzt:
Blei,  unbearbeitetes,  in  Blöcken  und  Mulden  frei,
desgl.  bearbeitetes,  nicht  bes.  aufgefOhrtes  :
unbeinaltes,  unlackirtes
bemaltes  und  lackirtes
Kupfer,  rohes  und  gereinigtes,  geschmiedetes,
gewalztes,  gegossenes,  in  Platten  und  and.
(  Formen  zur  Verarbeitung,  frei,
I  desgl.  Blech,  Nägel  zum  Schiffsbau,  frei.
I  Kupferwaaren  :  fertige  Arbeiten,  unpolirt  .  .  .
ii  polirt  .  .  .
I;  Kupferdraht  und  anderer  nicht  besonders  aufgeführter
  Metalldraht:
¡i  vergoldeter,  versilberter  oder  plattirter  .  .  ,
andere  Arten  frei.
!  Quecksilber
i!  Wismuth
|i  Zink  (Spiauter),  roh,  auch  altes,  unbearbeitetes,
II  und  in  Platten
!j  Blech  und  Nägel  zum  Schiffsbau  frei.
I  Zinkblende  frei.
I  Zinkwaaren  :  unbemalte  und  unlackirte  .  .  .
bemalte  und  lackirte
vergoldet,  versilbert  und  plattirt
Zinn,  unbearbeitetes,  in  Formen  sowie  in  Stücken
(Bruchzinn)  frei.
II  bearbeitetes  neues,  unlackirtes,  unbemaltes  und
j|  anderer  Art
I  vergoldetes,  versilbertes,  lackirtes  und  bemaltes
I  Zinnfolie  oder  Stanniol
Zinnasche  frei.
Saiten  von  Metall
Haftel,  Haken  und  Oesen
Bronzepulver  frei,
¡I  In  der  Ausfuhr  frei.

1  —  07
1  —  35

1
1

1
1
1
1

1
1
1

1
1
1
1
1

35
70

2

40  ,
35  :j

07  i
85
70  ;;

35  i
70  !
85  ||
24  ¡I
30  P

i
        <pb n="334" />
        320

XL.  Maschinen  und  Maschinenbestandtheile,  aus  Holz  etc.

“•1

T  a  r  i  f  iti  ä  s  s  i  g  e  Benennung

S  E

äs

Zoll

alljîemeintír


vertrags-



I«
IÏ
.0

Türkei.
Vertragsmässig  mit  England:
Blei  in  Klumpen
in  Kugeln
in  Blech  und  Köhren
Alles  andere  Blei  und  Bleiwaaren  vertragsmässig
vom  Werthe  8“/o-Weisses
  Blei
Rothes  Blei
Lithargo-Bleilüthe
Messing  und  Kupfer:
Kupfernägel  und  Platten
Vorhängeschlösser,  messingene,  dann  Schlösser
Fingerhüte  von  Messing
Alle  anderen  Kupfer-  oder  Messingwaaren  vertragsmässig ­
  vom  Werthe  8",o.
Zinn  :
in  Platten
„  Stäben  .
Alles  andere  Zinn  oder  Zinnwaaren  vertragsmässig ­
  vom  Werthe
Zink-  und  Zinkwaaren:
Zink  oder  Spiauter,  unbearbeitet
Zinkwaaren  vertragsmässig  mit  Oesterreich-Ungarn
  vom  Werthe  8%.
In  der  Ausfuhr  frei.

Quint
I
1
1

1
1
1
Oka
1
100  St.
Gros«

2Boxe8
Quint

1  Oka

Piast.  Para
10  84
12  4Í)
13  48

Piast.  Para

12
13
11
1
12
1

29
62

28
Õ2
80
ÓO
17
55

—  30

XL.  Maschinen  und  Maschinenbestandtheile,
ans  Holz,  Eisen  oder  unedlen  Metallen.

282
288
284
285
286
287

Oesterreich  Ungarn.
Locomotive
'render,  Locomobile
Nähmaschinen  mit  oder  ohne  Gestell  ....
Maschinen  aus  Holz  (d.  i.  mit  SOo/o  oder  mehr
Holz)
Maschinen  aus  unedlen  Metallen  (d.  i.  mit  mehr
als  SOVo  unedle  Metalle)
Maschinen,  nicht  besonders  benannte:
a)  wenn  vom  Gesammtgewichte  75°/o  oder  mehr
auf  Gusseisen  oder  Gusseisen  und  Holz  entfallen ­

h)  andere
Tara:  13  in  Kisten,  8  in  Halbkisten,  6  in
Körben,  4  in  Ballen  und  Rahmen.
Anmerkungen;  1.  Kupfer-  und  Messingwalzen  und  -Platten,
gravirt  oder  nicht  gravirt,  für  inländische  Zeugdruckereien
gegen  besondere  Bewilligung  frei.  2.  Maschinen  oder  Maschinenbestandtheile, ­
  auch  in  Verbindung  mit  anderen
Materialien,  sofern  sie  nicht  unter  Kurzwaaren  fallen,  gehören ­
  zur  Tarifclasse  XL.  3.  Als  Maschinenbestandtheile

Kg.
100
100
100
100
100

100
100

8
6
20
3
10

kr.
        <pb n="335" />
        XL.  Maschinen  und  Mascbinenbestandtheile,  aus  Holz  etc.

321

§5

15

Tarifmässige  Benennung

sind  solche  Gegenstände  zn  verzollen,  welche  ohne  Verbindung ­
  mit  anderen  Bestandtheilen  und  ohne  Triebkraft
keinen  selbstständigen  Oebrancb  znlassen,  jedoch  können
solche  Muchinenbestandtbeile,  wenn  sie  sich  ihrer  Keschaifenheit
  nach  als  ganz  roher  nnbearheiteter  gemeiner
Eisenguss  ohne  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  oder
als  roh  Torgeschmiedete  unbearbeitete  Maschinenbestandtheile
  darstellen,  nach  Beschaffenheit  ihres  Materiales
(Nr.  262a  beziehnngswe  se  26:1  a)  behandelt  werden.  4.  Für
Maschinen,  welche  im  Zollgebiete  nicht  hergestellt  werden,
kann  im  Einverständnisse  der  k.  k.  Regierung  mit  der
königlich  ungarischen  Regierung  von  Fall  zu  Fall  der  Bezug ­
  zur  Hälfte  des  tarifmässigen  Zolles  bewilligt  werden.
Bei  der  Verzollung  von  Maschinen  und  Maschinenbestandtheilen
  ist  nach  der  besonderen  Instruction  vorzugehen ­
  (R.  G.  B.  Nr.  50.  V.  B.  20  ex  1882).
Zur  Post  285  werden  gereiht  :  a)  Webe-  und  Wirkstflhie  ;
5)  landwirtbsch.  Maschinen,  darunter  Dreschmaschinen.  Bei
der  Declaration  derlei  Maschinen  ist  die  Stückzahl.  Gattung,
der  Werth  und  die  Firma,  welche  dieselbe  bezieht,  und  der
Bestimmungsort  anzugeben.
In  der  Ausfuhr  frei.
Deutschland.
Maschinen  und  Maschinentheile  :
1,  Locomotiven  u.  Locomobilen  ('einschliesslich
der  dazu  gehörigen  Dampfkessel)  ....
Anmerkung  zn  1:  Als  Theile  von  Locomotiven  und  Locomobilen ­
  sind  nur  solche  Gegenstände  zu  behandeln  und
ohne  Rücksicht  auf  das  Material  nach  Nr.  15  b  1  zn  tariflren,
  welche  beiin  Eingänge  mit  Sicherheit  als  Bestandtheile
  von  derar(igeu  Maschinen  zu  erkennen  sind  und
ohne  erhebliche  weitere  Bearbeitung  bei  der  Zusammenstellung ­
  der  Locomotiven  etc.  verwendet  werden  können.
Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  linden  die  fir  Bestandtheile
anderer  Maschinen  gegebenen  Bestimmungen  Anwendung.
Dampftnaschinen  und  Dampfkessel  zur  Verwendung  beim
Schiffsbau,  frei.
2,  andere,  und  zwar  je  nachdem  der  überwiegende ­
  Bestandtheil  gebildet  wird  :
a)  aus  Holz
h)  aus  Gusseisen
c)  aus  schmiedbarem  Eisen
d)  aus  anderen  unedlen  Metallen  .  ,  !
Anmerkungen  zu  2:  1.  Maschinen  aus  anderen  als  den
vorstehend  unter  Nr.  2  a  bis  d  genannten  Materialien
werd^  nach  Beschaffenheit  derselben  tariflrt.  2.  Maschinen
und  Maschinentheile,  welche  ganz  aus  einem  Material  gefertigt
  sind,  unterliegen,  soweit  nicht  die  Anmerkung  5  Platz
grem.  demselben  Zollsätze,  wie  Maschinen  ans  verschiedenen
Stoffen,  bei  welchen  das  betreffende  Material  den  dem
Gewichte  nach  überwiegenden  Bestandtheil  bildet.  Wenn
zwar  weder  Holz  noch  Gusseisen  an  sich  den  überwiegenden
Bestandtheil  einer  Maschine  bildet,  dagegen  das  Gewicht
der  beiwn  genannten  Materialien  zusammen  grösser  ist.
abs  das  Gewicht  von  schmiedbarem  Eisen  oder  oeziehmigsweise
  von  anderen  unedlen  Metallen,  welche  in  der  Maschine
  enthalten  sind,  so  ist  die  letztere  als  Maschine
überwiegend  ans  Holz  und  Gusseisen  nach  dem  Satze  von
3  Mk.  Dir  ItW  Kg.  (Nr.  15  b  2  a  bezw.  b)  zu  verzollen.
3,  Als  Maschinentheile  sind  nur  solche  Gegenstände  zu
behandeln,  welche  beim  Eingänge  mit  Sicherheit  als  Bestandtheile ­
  von  Maschinen  zu  erkennen  sind  und  ausser
ihrer  Verwendung  zur  Zusammensetzung  von  Maschinen
einen  selbstständigen  Gebrauch  nicht  zulassen.  4.  Maschinen,
welche  in  unverpackten  Stücken  eingehen,  sind  nach  Massgabe
  des  überwiegenden  Materials  der  unter  sich  in  fester
Verbindung  stehenden  Stücke,  ferner  Maschinen,  welche
verpackt  in  ihre  Theile  zerlegt  eingehen,  nach  Massgabe

II

Z  o

1  1

allgemeiner ­


vertraga-



Kg.  u  Mk.  Pfg.

100  '  8  —

100
100
100
100

8  —

Mk.  Pfg.

Holtw,  General-Zolltarif.

21
        <pb n="336" />
        322

XL.  Maschinen  und  Maschineubestandtheile,  aus  Holz  etc.

Zoll

allgemeiner ­


vertrugs-



29

271

Tarif  massige  H  e  n  e  n  n  u  n  g

des  überwiegenden  Materials  des  gesammton  Inhalts  jedes
einzelnen  Collis  (gleichviel  ob  die  Theile  zu  einer  und
derselben  oder  zu  verschiedenen  Maschinen  gehören)  als
Maschinentheile,  nicht  aber  wie  die  betrefFoudeii  schon  zusammengesetzten ­
  Maschinen  zu  behandeln.  Diese  Vorschrift ­
  lindet  auch  Anwendung  auf  die  unter  Anmerkung  2
hezeichneten  Maschinen  beziehungsweise  Theile  davon.
A.  Auf  Maschinen  und  Maschinentheile  lindet  der  Zollsatz
für  solche  dann  keine  Anwendung,  wenn  dieselben  an  sich
ihrer  Beschaifenheit  nach,  einem  niedrigeren  Zollsätze
unterworfen  sind.  Hiernach  fallen  z.  B.  ganz  grobe  rohe
Maschinen  blos  aus  Gusseisen  unter  Nr.  6  e  1  «.  6.  Eggen,
Haspeln,  Pflugscharen  ,  Bäder,  Köhren,  Spindeln,  Spinntöpfe,
  Spulen,  Moletten,  Walzen,  Messer  (Mascliinen-  und
Papiermesser)  und  andere  Werkzeuge,  welche  als  Bestandtheile
  von  Maschinen  mit  diesen  eingehen,  werden  wie
Maschinentheile  behandelt.
;î.  Kratzen  und  Kratzenbeschläge
Tara:  13  in  Fässern,  d  in  Körben,  4  in
Ballen.
ln  clei’  Ausfuhr  frei.
Belgien.
Maschinen  :
aus  Gusseisen
aus  Schmiedeisen  oder  Stahl
aus  Holz  vom  Werthe  10“o.
aus  Kupfer  oder  jedem  andern  ]\Iateríale  .  .
Anmerkung:  Desgleichen  einzelne  Maschinentheile,  wenn
sie  derartig  vorgearbeitet  sind,  dass  man  sie  einer  bestimmten ­
  Maschine  anreihen  kann,  ohne  dieselben  einer
weiteren  Bearbeitung  zu  unterziehen.  Verschiedenen  Zollsätzen ­
  unterworfene  Maschinen  und  Maschinentheile  werden
nach  dem  dem  Gewichte  vorherrschenden  Materiale  tariflrt.
Maschinen  oder  Maschinentheile  und  Handwerkszeug  von
Kupfer,  Kautschuk  etc.  können  als  Kupfer-,  Kautschukwaare
  u.  s.  w.  declarirt  werden,  wenn  der  Importeur  diese
Taritirung  günstiger  erachtet,  als  diejenige  der  Maschinen,
mechanischen  Vorrichtungen  und  Werkzeuge.  Wagen  jeder
Gattung  für  Eisenbahnen  werden  wie  Maschinen  behandelt.
In  der  Ausfuhr  frei.
Dänemark.
Unter  Maschinen-  und  Maschinenbcstandtheile
können  gereiht  werden  Maschinen  u.  Ackergeräthschaften,
  welche  wesentlich  aus  Holz
bestehen,  sofern  selbes  von  den  Declaranten
gewünscht  wird.  —  Zusamengesetzte  Werke
oder  Bestandtheile,  als  zu  Gas-,  Telegraphen-,
Wasserleitungsanlagen  und  dergl.,  sowie
Maschinen  aus  verschiedenem  Alateriale,  wenn
die  Umstände  eine  tarifmässige  Behandlung
erschweren  oder  der  Declarant  die  Verzollung ­
  als  solche  wünscht,  lO^o  vom  Werthe.
Anmnrkung:  Unter  die  Post  271  werden  im  dänischen
Tarif  gereiht:  ,Nicht  genannte  Waaren*  und  mit  10%,
vom  Werthe  belegt.  Die  Oberzollverwaltung  ist  ermächtigt,
diesem  Zollsätze  nicht  nur  solche  Einführungsgegenstände
zu  subsumiren,  welch«  ihrer  Beschaffenheit  nach  einer
anderen  l’osition  des  Tarifs  nicht  subsumirt  werden  können,
sondern  ferner  auch  solche,  hinsichtlich  deren  dieses  vom
Zoll  wesen  für  zweifelhaft  erachtet  wird.
ln  der  Ausfuhr  frei.

áâ

Kg.

100

Mk.  Pfg.

Mk.  Pfg.
i

36  i  —

Kg.  Frc.  ICent.  il  Frc.  Cent.

100  ;
100
100

12
        <pb n="337" />
        21*

XL.  Maschinen  und  Maschinenbestandtheile,  aus  Holz  etc.  323

jl

452

;  453
:  454
455
■  456
'  457
!  458

459
460
461
462
463
464
465

Tarifmässige  Benennung

I  466

467
468,
469

470
471

England.
Maschinen  allei-  Art  in  der  Ein-  und  Ausfuhr  !
zollfrei
Frankreich.
Maschinen  und  mechanische  Geräthe,  vollständige
Apparate  :
Dampfmaschinen  :
feststehende,  mit  oder  ohne  Kessel,  mit  oder
ohne  Schwungrad  ....
lür  Schiffe,  mit  oder  ohne  Kessel
Locomotiven  und  Locomohilen
Andere  als  Dampfmaschinen  :
Tender  zu  Locomotiven
Kratzensetzmaschinen
Kratzen  ohne  Beschläge
zum  Reinigen  und  Auflockern  des  Flachses,
der  Wolle,  der  Baumwolle  und  der  übrigen
Textilstoffe
Tür  die  Spinnerei
für  die  Weberei  !
Tüllwehstühle
für  die  Papierfabrikation
für  die  Buchdruckerei
lür  die  Landwirthschaft  (ausschliesslich  der
Motoren)
Dampfkessel:
aus  Eisenblech,  cylindrisch  oder  sphärisch,  mit
oder  ohne  Siedevorrichtung  od.  Vorwärmer
Röhrenförmige,  aus  Eisenblech,  mit  gezogenen
oder  vernieteten  Röhren,  aus  Eisen,  Kupfer
oder  Messing,  mit  innerer  Feuerung,  und
alle  anderen  einfachen  Kessel  von  nicht
cylindrischer  oder  sphärischer  Form  .  .  .
aus  Stahlblech  in  jeder  Form
Gasometer,  Abdampfpfannen,  Oefen,  Heizvorrichtungen ­
  aus  Blech  oder  aus  Gusseisen
und  Blech
Apparate  für  die  Zuckerfabrikation,  Destil-,
  lations-,  Heizapparate,  aus  Kupfer  .  .  .
Nähmaschinen
Werkzeug-Maschinen  und  nicht  besonders  benannte ­
  Maschinen,  welche  75%  oder  mehr
Gusseisen  enthalten
desgl.  welche  von  50  inclus,  bis  75%  exclus!
enthalten
desgl.  welche  weniger  als  50%  Gusseisen
enthalten
Maschinen-  und  mechan.  Geräthe-Bestandtheile  :
Kratzenbeschläge  aus  Leder,  Kautschuk  oder
reinen  oder  gemischten  Geweben  ....
Platten  und  Bänder  aus  Leder,  Kautschuk
oder  Geweben,  speciell  für  Kratzen  bestimmt,
nicht  beschlagen

J  B

al!getrags-





massiger

Frc.  Cent

Cent

100  II  6
100,!  12
100'  10

12

100  !  8
I100  '  6
!  100  !  10

100  i  6
100,'  10
100  6
100'  10
100:1  6
100  '  6

10

100

100

12

100
100

12

25

25

100

100
tl  100

10

10

100

100

10

10  ;

100’  15

100

50

50

[100

20

20
        <pb n="338" />
        324

XL.  Maschinen  und  Maschinenbestandtheile.  aus  Holz  etc.

8

473

474

198

199
200
201

Tarif  massige  Benennung

li“
3.1
li

Zoll

allgemeiner ­


Frankreich.
Weberblätterzähne  aus  Eisen  oder  Kupfer,
Weberblätter,  Beschläge  und  Weberkämme
aus  Eisen  oder  Kupfer
Andere  aus  Gusseisen,  polirt,  abgefeilt  und
adjustirt
Andere  aus  Schmiedeeisen,  polirt,  abgefeilt
und  adjustirt  oder  nicht,  in  beliebigem
Gewichte  (einschliesslich  der  Achsen,  Federn
und  Radreife)
Andere  aus  Schmiedestahl,  Federn  für  Wagen,
Eisenbahnwagen  und  Locomotive  ....
Andere  aus  Schmiedestahl,  polirt,  abgefeilt,
adjustirt  oder  nicht,  im  Gewichte  von  mehr
als  1  Kg.  (einschliesslich  der  Achsen  und
Radreifen  für  Eisenbahnwagen  und  Locomotive) ­

Andere  aus  Schmiedestahl,  andere  polirt,  abgefeilt, ­
  adjustirt  oder  nicht,  im  Gewichte
von  1  Kg.  und  darunter
Andere  aus  reinem  oder  mit  irgend  einem
Metalle  legirten  Kupfer
In  der  Ausfuhr  frei.
Griechenland.
Maschinen  für  den  Ackerbau  im  Allgemeinen,
zum  Gebrauche  in  Manufacturen  und  Fabriken, ­
  auch  einzelne  für  sich  eingehende
Theile  frei.
Nähmaschinen  mit  der  Hand  zu  bewegen  ,  .
„  mit  dem  Fusse  zu  bewegen  .  .
In  der  Ausfuhr  frei.
Italien.
Maschinen  ;
a)  Dampfmaschinen,  stehende,  mit  und  ohne
Kessel,  hydraulischen  Motoren
h)  Locomotiven  (einschliesslich  Tender),  Locomobilen
  und  Schilfsmaschinen  mit  oder
ohne  Kessel
c)  Maschinen  nicht  besonders  aufgeführte  und
einzelne  Maschinentheile  (ausgenom.  Kardenbeschläge) ­

Anmerkung  zu  Post  193  a,  b,  c  und  201:  Die  Vertragssätze ­
  basiren  auf  die  von  Italien  mit  Oesterreich-Ungarn
und  Frankreich  abgeschlossenen  Verträge.
Gasometer  und  Zubehör  derselben
Apparate  aus  Kupfer  oder  anderen  Metallen
zum  Erwärmen,  Raffiniren,  DestiUiren  .  .
Einzelne  Kessel  aus  Eisen  oder  Stahlplatten
mit  oder  ohne  Siedevorrichtung  oder  Vorwärmer ­
  (Oesterr.-Italien.  Vertrag)  .  .  .  .

Kg.

100

100

100
100

100

100
100

Frc.  Cent.
30
G
10
10
10
20
20

vertrags-



Stück  I  Frc.  Cent.

Kg.

10  i  65
21  !  30

Lira

Cent.

100  8  —
100  10  '  —
r
1001;  8
1008
100j,  10  —
ll
100''  10

Frc.
30
G
9
9
10
20
20
Frc.

Cent.

Lira
G
8

Cent.

Cent.
        <pb n="339" />
        XL.  Maschinen  und  Masohinenbestandtheile,  aus  Holz  etc.

82.)

■li

Tarif  massige  Benennung

»11  Z  o

1  1

1  allgemeiner


Tertrags
 ­
  ässiger

202

620
621
622

623
624
625

Italien.
Krämpelbeschläge
Anmerkung:  Krämpeln  (Wollkratien)  werden  unter  die
nicht  besonders  benannten  Maschinen  classihcirt,  dieselben
werden  jedoch  abgesondert  mit  dem  betreffenden  Zoll  belegt,
  wenn  sie  auch  mit  der  Maschine  vereint  Vorkommen.
In  der  Ausfuhr  frei.
Niederlande.
Maschinen  aller  Art  in  d.  Ein-  u.  Ausfuhr  frei.
Portugal.
Ackerbaumaschinen,  complete  und  Zubehör,  auch
in  einzelnen  Theilen
Maschinen  für  die  Industrie,  vollständige,  complete ­
  und  in  einzelnen  Theilen  ....
Apparate  zur  Destillation  und  Eectification  .  .
Grannen
Werkzeuge,  Instrumente,  Geräthschaften  und
einzelne  Maschinentheile  :
für  Künstler  und  Handwerker,  für  Laboratorien
und  industr,  Vorrichtungen:
a)  aus  gebranntem  Thon,  Fayence,  Porzellan
oder  Glas  "
h)  aus  anderem  Material
für  Acker-  und  Gartenbau
Instrumente,  Apparate  und  Geräthschaften
zum  Unterricht  für  Gymnastik,  im  Fechten
und  Schwimmen  und  zum  Feuerlöschdienst.
ausgenommen  der  Pumpen  und  Zubehör
In  der  Ausfuhr  frei.
Rumänien.
Maschinen  und  zwar:
Dampfmaschinen  im  Allgemeinen,  stehende ­
  oder  bewegliche
Ackerbaumaschinen  jeder  Art  .  .  .
Maschinen  aller  Art  zum  Betriebe  eines
Gewerbes  oder  einer  Industrie  was
immer  für  einer  Art
Maschinen  aus  Gusseisen,  andere  als  die  in
den  Artikeln  620,  621  und  622  genannten
Maschinen,  vollständige,  aus  Eisen  oder  Stahl,
andere  als  die  in  d.  Artik.  620—622  genannt.
Maschinen  und  Zubehör  vollständiger  Maschinen ­
  aus  anderen  unedlen  Metallen  als
Schmiedeeisen,  Gusseisen  und  Stahl,  oder
in  deren  Construction  andere  Metalle,  als
Schmiedeeisen,  Gusseisen  und  Stahl  vorherrschen, ­
  mit  Ausnahme  der  in  den  Artikeln ­
  620  bis  622  genannten  Maschinen
Tara:  12  in  Kisten  und  Fässern,  9  in
Körben,  8  in  hölz.  Halbkisten  (Kähmen),
6  in  Ballen.
In  der  Ausfuhr  frei.

frei.

!,  Kg.
100

|i
jj
Kg.
L

1

1  Kg.

100

100

100

Lira
30

Cent.

Lira

Cent.

BeU

0002-06
0010-90
0020-06
0010-90

0001
0020
0002

0025

Reis

Frc.

Cent.

0001
0020
0002

0025

Frc.

50

32  ;  —

Cent.
        <pb n="340" />
        326

XL.  Maschinen  und  Maschinenbestandtheile,  aus  Holz  etc.

Ü

Tarifmässige  Benennung

allgemeiner ­


1  1
vertragg-



175

51

I  216
217

38  DIT

Pnd

Russland.
Maschinen  und  Apparate,  sowie  deren  Modelle
(ausgenommen  sind  nur  landwirthschaftliche,
welche  laut  §  35  zollfrei  passiren):
1.  Jede  Art  für  Fabriken  und  industrielle
Etablissements  bestimmte  Maschinen  und
Apparate  aus  Kupfer  und  Kupferlegirungen,
oder  Sülche,  in  welchen  Kupfer  nach  dem
Gewichte  das  Hauptmaterial  ist  ...  .
2.  Locomobilen,  Tender,  Dampffeuerspritzen
und  andere  Löschapparate,  sowie  alle  nicht
besonders  genannten  Apparate  u.  Maschinen
für  Fabriken  und  industrielle  Etablissements
aus  Eisen,  Gussstahl  od.  Stahl,  mit  Theilen
aus  anderen  Metallen  oder  ohne  solche  .  .
Anmerkung  1:  Aus  Metall  bestehende  Er.satzbestandtheile
von  Maschinen  und  Apparaten,  die  zu  denselben  gehören
und  zusammen  mit  denselben  zur  Einfuhr  gelangen,  zahlen
den  für  die  Maschinen  festgesetzten  Zollsatz  ;  die  getrennt
von  denselben  eingeführten  werden  gemäss  den  entsprechenden ­
  Paragraphen  des  Tarifes  verzollt.
Anmerkung  2:  Als  Apparate  werden  solche  Gegenstände
angesehen,  welche  blos  zur  Verrichtung  einer  bestimmten,
in  Fabriken  oder  Manufacturen  vor  sich  gehenden  Bearbeitung ­
  von  Materialien  oder  Producten  uienen,  jedoch  gehören ­
  nicht  hierher:  Kessel.  Wasserwärmer.  Reservoirs.
Wasserbehälter,  Kasten  u.  dgl.  Gegenstände,  welche  durch
Kesselarbeit  hervorgebracht  werden  und  als  eine  andere
Anwendung  findend,  dem  §  164  gemäss  verzollt  werden.
3.  Locomotive
In  der  Ausfuhr  frei.
Serbien.
Maschinen  aus  Metall,  Holz  und  sonstige  gewöhnliche ­
  Materialien,  ganze  oder  Theile,
für  Industrie,  Gewerbe.  Landwirthschaft,
Brauereien,  Brennereien,  Destillerien,  Transport ­
  zu  Wasser  und  zu  Lande,  Bäder  und
ähnlichen  Zwecken,  frei.
ln  dei'  Ausfuhr  frei.

Spanien.  Kg.
Brückenwaagen  100
Landwirthschaftliche  Maschinen  100
Zoll,  welcher  auf  die  Vertragsstaaten  Anwendung ­
  findet,  so  lange  der  Vertrag  mit
Spanien  besteht  100
Maschinen  aus  Kupfer  und  Legirungen  desselben
für  die  Industrie,  solcher  aus  demselben  '
Materiale  100
Maschinen  und  einzelne  Theile  davon,  aus  and.
^laterialien,  für  die  Industrie  .  .  .  .  100
In  der  Ausfuhr  frei.  ||

Rubel  Kop.  Rubel  Kop.

Schweiz.
Maschinen  und  Bestandtheile  derselben
In  der  Ausftihr  .  .  .

Kg.
100
100

1  ,  65

00

40

Peset::»  jj  Pesetas
2  50  '  2  40
2

27
9

24
8

Frk.  ¡Rapp.  Frk.  Rapp.
4  I  -  ¡1  ,
—  '  20  I
        <pb n="341" />
        XLI.  Fahrzeuge.

327

Tarifmässige  Benennung

Schweden.
.Alaschinen,  Geräthe  und  Werkzeuge,  nicht  |
besonders  aufgeführte  |  „  .
Dampfmaschinen  und  Dampfkessel  .  ,  [
Nähmaschinen  |
Feuerspritzen  mit  Zugehör  100  Kronen  Werth  .
In  der  Ausfuhr  frei.
Türkei.
Maschinen  aller  Art  vertragsm.  vom  Werthe  8"o.
In  der  Amfuhr  frei.

Zoll

Krön.  Oere

!
Krön.  Oere

XLI.

288!
289  i
2901

291
292
293

294
295

Fahrzeuge.

13d:
13f

13d

Oesterreich  Ungarn.
Strassenfahrzeuge  :
Lastwagen  und  Lastschlitten
Personenwagen  ohne  Leder-  und  Polsterarbeit
*  V
Anmerkung:  Für  Schlitten  ist  hei  Kr.  2S9  die  HSlfte,
^bei  Nr,  290  zwei  Drittel  der  Gebühr  zu  zahlen.
Eisenbahnfahrzeuge  (auch  Tramwaywagen)  :
Güterwagen
Ungepolsterte  Personenwagen
Gepolsterte  „
Schiffe  :
Hölzerne  (auch  mit  Eisen-  und  Kupferbeschlag)
Eiserne,  auch  aus  anderen  unedlen  Metallen,
Dampfschiffe  ]
Anmerkung  zu  Nr.  294  u.  29.1  :  Utensilien  zum  Schifffahrtsbetnebe
  (z.  B.  Segel  und  Segelstangen.  Anker  und  Ankerketten, ­
  Scbiirsseile,  BeiscbifTei,  insoweit  deren  Anzahl  den
gewöhnlichen  Bedarf  nicht  überschreitet,  werden  nicht  geson^rt
  verzollt.  Andere  Inventarstocke,  sowie  bei  Uampfschii^n
  die  liampAnaschinen  unterliegen  der  gesonderten
tariOnassigen  Verzollung.
In  der  Amfuhr  frei.

Kg.
100
1  Sik.

Kg.
100
100
100

fl.  kr,
3  —
25  —

30

per  Tonne
I  Tragfähigkeit ­

-  :  40

kr.

Deutschland.
Wagen  (zwei-  und  mehrrädrige)  und  Schlitten:  j'  !
von  Holz,  rohe,  ungefärbte  ;  100
dgl.  gefärbte,  gefirnisste,  gebeizte,  polirte  !'  j
oder  lack  irte  i  100'
dgl.  mit  Eisenbeschlag,  Federn  etc,;  die
Menge  des  verarbeiteten  Eisens  wird  abgeschätzt ­
  und  als  Eisenwaare,  der  IIolzbestandtheil
  aber  als  Wagnerarbeit  etc,  tarifirt.
dgl.  zum  landwirthschafthchen  Betriebe,  rohe,
ungefärbte,  auch  mit  Eisenbeschlag  ...  !  100
Anmerkung:  Sind  derartige  Wagen  mit  eisernen  Achsen  1'
versehen,  so  sind  die  letzteren  dem  Gewichte  nach  abzu-  '
schätzen  und  als  Eisenwaaren  zu  verzollen.  Il

Mk.  :  Pfg.

3  '  —

10  —

3  —

die  Tonne
tlOOO  Kg.)
Tragfähigk.
—  40

Mk.

Pfg.
        <pb n="342" />
        XLI.  Fahrzeuge,

15  c  2
15cla
16c  1

Tarifmässige  Benennung

■S  ä"  j

z

II

alljfomeiiier


Deutschland.
Wagen  mit  Leder-  oder  Polsterarljeit  (jedoch  mit
Ausschluss  der  Eisenbahnfahrzeuge)  .  .  .
Eisenbahnfahrzeuge  (einschliesslich  der  l’ferdeeisenbahnwagen)
  :
1.  weder  mit  Leder-  noch  mit  Polsterarbeit
vom  Werthe  G^/o.
2.  andere  vom  Werthe  10o,o.
Wagen  (einschl.  der  Eisenbahnfahrzeuge),  welche
bei  dem  Eingänge  über  die  Grenze  zum
Personen-  oder  Waarentransporte  dienen
und  nur  aus  dieser  Veranlassung  eingehen  ;
auch  leer  zurückkommende  Eisenbahnfahrzeuge ­
  inländischer  Eisenbahnverwaltungen,
sowie  die  bereits  in  den  Fahrdienst  eingestellten ­
  Eisenbahnfahrzeuge  ausländischer
Eisenbahnverwaltungen  ;  Wagen  und  Schlitten
der  Beisenden.  auf  besondere  Erlaubniss
auch  in  dem  Falle,  wenn  sie  zur  Zeit  der

Kg.

Mk.  '

1  Sl.  150

i'fg

15d

Einfuhr  nicht  als  Transj)ortmittel  ihrer  Besitzer ­
  dienten,  sofern  sie  nur  erweislich
schon  seither  im  Gebrauch  derselben  sich
befunden  haben  und  zu  deren  weiterem  Gebrauch ­
  bestimmt  sind,  nach  Tarifgesetz  §  5
Nr.  5  frei.
Anmerkung:  Wagen  oder  Schlitten,  welche  in  einzelne
Theile  zerlegt  sind,  werden,  wenn  letztere  gleichzeitig  eingehen, ­
  wie  zusammengesetzte  Wagen  oder  Schlitten  verzollt.
Diese  Behandlung  ist  auch  dann  nicht  ausgeschlossen,  wenn
einzelne  Theile  von  verhältnissmässig  untergeordneter  Bedeutung ­
  (z.  B.  Deichsel,  Bäder  etc.)  fehlen,  oder  wenn  die
Theile  in  verschiedene  Colli  verpackt  sind.  —  Sofern  nicht
die  vorstehende  Bestimmung  Platz  greift,  sind  einzelne  mit
Leder-  oder  Polsterarbeit  versehene  Theile  von  Wagen  oder
Schlitten  als  Sattlerwaaren  zu  behandeln.—MitLeder-  oder
Polsterarbeit  wesentlich  verbundene  Kinderwagen  und  Kinderschlitten, ­
  sowie  dergleichen  Krankenwagen,  welche  mit
der  Hand  fortbewegt  werden,  sind  nach  Massgahe  des  daran
befindlichen  Leders  etc.  als  Sattlerwaaren  zu  behandeln.
Puppenwagen  worden  wie  Spielzeug  behandelt.
Wasserfahrzeuge:  See-  und  Flussschiffe,  einschliesslich ­
  der  dazu  gehörigen  gewöhnlichen
Schiffsutensilien,  Anker,  Anker-  und  sonstigen ­
  Schiftsketten,  wie  auch  Bainjifmaschinen
  und  Dampfkessel  frei.
Anmerkung:  Alle  nicht  zu  den  gewöhnlichen  Schiffsntensilien
  gehörige  bewegliche  Inventarienstücke  unterliegen
den  für  diese  (Gegenstände  festgestelllen  Zollsätzen.  Dagegen ­
  sind  dergleichen  bewegliche  gebrauchte  Inventarienstücke ­
  solcher  Wasserfahrzeuge,  welche  bei  dem  Eingänge
über  die  Zollgrenze  zum  Personen-  oder  Waarentransporte
dienen,  sofern  die  Schilfe  Ausländern  gehören,  oder  sofern
inländische  Schiffe  die  nämlichen  oder  gleichartige  Inventarienstücke ­
  einführen,  a's  sie  beim  Ansgange  an  Bord
Initten,  als  Beisegeräth  (s.  d.eses)  zu  behandeln.

I

ln  der  Ausfuhr  frei.

5U

Belgien.
Wagen  aller  Art,  als:  Federwagen,  Karren,  Lastwagen, ­
  Handwagen,  Kimlerwagen,  Velocipedes ­
  etc.  vom  Werthe  10®,o.
        <pb n="343" />
        XLI.  Fahrzeuge.

329

T  a  r  i  fmâ88ige  Benennung

11  Belgien.
i  Eisenbahn-  und  Strassenbahnwagen  wie  Ma-!
  achinen  (siehe  Maschinen).
Schiffe  (Seeschiffe  und  Flussschiffe  aller  Art)
'  und  Boote  frei.
Hierher  gehören  auch  Schiffsrüstungen
und  Apparate,  Takelage,  Armirung  und  die
zum  Gebrauche  an  Bord  der  Schiffe  und
Fahrzeuge  dienende  Möblirung,  Anker-  und
!  Schiffsketten,  Holz  zu  Masten,  Segelstangen
'  u.  Sparren  (als  solches  wird  nur  Rundholz  von
wenigstens  25  Cm.  Dicke  und  12  M.  Länge
1  angesehen),  Blech,  Bolzen  und  Nägel  von
Kupfer  zu  Schiffsdoppelungen,  Segelleinen,
I  Schiffswinden  und  Haspeln  von  Guss-  oder
Schmiedeisen.  Die  zollfreie  Einfuhr  dieser
Artikel  ist  an  besondere  Bedingungen  geknüpft. ­

In  der  Ausfuhr  frei.
Dänemark.
;  Wagen  für  Schienenwege  mit  oder  ohne  Achsen
I  und  Räder
Locomotiven
Draisinen
Zur  Personenbeförderung,  ingleichen  Tender  .
sonstige
Wagen,  andere,  zur  Fortbewegung  mit  Pferde-I
  kraft:
ganz-  oder  halbgedeckte  Kaleschwagen  .  .  .
andere
Andere  Wagnerarbeit,  Zieh  wagen,  Kinderwagen,
sowie  Schlitten  hierin  begriffen  ....
Schiffe,  Boote  und  Fahrzeuge  aller  Art:
von  50  Commerzlasten  und  darüber,  sofern
selbe  aus  Föhrenholz  gebaut  sind,  werden
verzollt  vom  Werthe  3%.
Schiffe  und  Boote,  andere,  vom  Werthe  3",o.
In  der  Ausfuhr  frei.

Sn

Kg.

Lstück
■I
II  1
'!  1

I  1
i  1
Pfd.
1

Zoll

allgemeiner ­


Frc.  Cent.

Krön.  Oere

1000;  —
20:  -
300  —
100  —

60|  —
24'  -
6  —

tragemäaeiger


Frc.  i  Cent.

Krön.  Oere

England.
lithrzeuge  aller  Art  in  der  Ein-  und  Ausfuhr
frei.

Frankreich.  Kg.
Wagnerarbeiten  :  i!
Magen  für  Strassen  ohne  Schienengeleise:  li
im  Gewichte  von  125  Kg.  oder  mehr  .  .  i|  100
im  Gewichte  von  weniger  als  125  Kg.  und  ■
Velocijtede  •.  '!  lOO
Wagen  zu  gewerblichen  oder  landwirthschaft-  '
liehen  Zwecken,  Lastwagen,  in  Federn  j
hängend  .  |l  100

Frc.

50
120
12

!  Coat.

Frc.

¡  Cent.

50  :  —
120  !  —
        <pb n="344" />
        330

XLI.  Fahrzeuge.

Tarifmässige  Benennung

1  1

3  i

al’gemeiner


vertrags-



541

542  I
543'
544'

545  ;i
■i
546  il

144

Frankreich,
Wagen  zu  gewerblichen  oder  landwirthschaftlichen
  Zwecken,  Lastwagen  ohne  Federn  .
Wagen  für  Strassen  mit  Schienengeleisen,  für
Strassen  mit  normalspurigen  Geleisen,  für
Eisenbahnen:
Passagierwaggons  1.  Classe  .  .  .  .
Passagierwaggons  2.  und  3.  Classe
Lastwaggons
Für  gewöhnliche  Strassen:
Tramwaywaggons
Für  Strassen  mit  schmalspurigem  Geleise,  für
Eisenbahnen:
Passagierwaggons
Lastwaggons
Tramwaywaggons
Schotterwagen
Wasserfahrzeuge  in  diensttüchtigem  Zustande:
Seeschiffe  aus  Holz  oder  Eisen,  Segel-  oder
Dampfschiffe,  betakelt  und  ausgerüstet  .
Rümpfe  von  Seeschiffen  aus  Holz  oder  Eisen
Flussschiffe  in  beliebigen  Dimensionen  :
aus  Holz
aus  Eisen
Wasserfahrzeuge  zum  Zerschlagen,  aus  Holz
zum  Zerschlagen  mit  Metall  belegt  .  .  .  ,
Takelage  oder  Schiffsapparate,  nicht  besonders
benannte  :
aus  Metallen  :  wie  Metallwaaren  nach  der  Beschaffenheit ­
  des  Metalls,
aus  Holz  :  wie  andere  Holzwaaren.
aus  Häuten  oder  Leder  :  wie  andere  Waaren
aus  Häuten  oder  Leder,
aus  Geweben,  wie  Waaren  aus  Geweben,  je
nach  Gattung.
In  der  Äuftfuhr  frei.
Griechenland.
Wagen,  neue  oder  gebrauchte,  mit  sämmtlichem
Zugehör
„  Handwagen,  zweiräderige
„  für  Kinder
„  Velocipedes,  mit  2  oder  3  Rädern  .  .
„  Lastwagen
Anmerkung:  In  dem  griechischen  Tarif  vom  .Tahre  1880
sind  Schilfe  nnd  andere  Fahrzeuge  nicht  aufgeführt.
In  der  Ausfuhr  frei.
Italien.
Personenwagen  für  gewöhnliche  Strassen  :
a)  mit  2  Rädern
h)  „  mehr  als  2  Rädern  und  nicht  mehr  als
5  Federn
c)  „  mehr  als  2  Rädern  u.  mehr  als  5  Federn

Kg.  Frc.  Cent

100

100  I  16
100  ;  11
9

100
100

100
100
100
100
ITonns
Ofhalt

16
11
9

20
10
25

2  —

'  10
¡I  40

Stück

Frc.
332
26
7
13
19

30
75

Cent.
20
62
99
31
97

Frc.  Cent.

6  —

20  -  20  —

20
10
25
5

2  —
2  —
10  —
40  —
—  30
—  75

Frc.  Cent.

Stück  ¡  Lira  Cent.'  Lira  Cent.
I'  '
1  !|  33  !  -
I,  :
1  I  110  —
1  !330!  —
        <pb n="345" />
        XLI.  Fahrzeuge.

331

«

Zoll

Tarifmässige  Benennung

II

allgemeiner ­


tragsmäsiiiger


Ij  Italien.
145  j;  Wasserfahrzeuge,  Barken  und  Kähne  frei.  .¡
203  j;  Eisenbahnwagen  :  ¡1
a)  für  Waaren  und  Gepäck  !  100
h)  für  Reisende  '  100
4  Ar  Waaren  und  Gepäck  .irSShSÍJ'
ß)  für  Rgi  ende  |  Handelsvertrag»  IvU
In  der  Ausfuhr  frei.

Niederlande.
Wagen  vom  Werthe  5%.
SchiflFe  und  Boote  vom  Werthe  l®'o.
In  der  Ausfuhr  frei.

Kg.  Lira

9
15

Cent.  Lira  Cent.

Portugal.
I  Wagen  aller  Art,  mit  Ausnahme  der  Eisenbahnj,
  wagen,  vom  Werthe  25‘75‘'/o.
I  Eisenbahnwagen,  vom  Werthe  5  45%.
j  Schiffe,  neue,  vom  Werthe  10'9o'o.
I  „  alte,  anderer  Nationalität,  für  untauglich
I  erklärte  und  zum  Umbauen  bestimmt.
!  vom  Werthe  3  27"/o.
„  alte  zum  Zerschlagen  vom  Werthe  5  45"  o.
j  ln  der  Ausfuhr  frei.

¡  033!
634  ¡I
I  635  !i
!  636  j
i  037  !
I  !
!  638  I
I
I  ;
I  039  il
i
i  640
'  641

Rumänien.
Eisenbahnwagen  ('Waggons)  und  zwar;
Personenwagen  1.  und  2.  Classe,  tapezirte,
Postambulanz-Wagen
Personenwagen  3.  Classe,  gemischte  Post-  und
Gepäckwagen,  Gepäckwagen
Pferdewagen
Gedeckte  Lastwagen,  Viehwagen,  Wagen  für
Holztransporte,  Plattforms  (Lowries)  .  .  .
Tramwaywagen
Wagen  für  gewöhnliche  Strassen,  und  zwar:
Luxuswagen,  Coupés,  Landauer,  viersitzige
Clarences,  Reisewagen  mit  oder  ohne  Gepäckraum, ­
  Postwagen  und  Omnibus,  mehr
als  12sitzig
Coupés  zu  zwei  Plätzen  mit  oder  ohne  Vordersitz, ­
  Phaetons  und  Droschken,  Omnibus,
8-  bis  12sitzig
Leichte  Luiuswapen,  nicht  gedeckte,  wie  Cabriolets, ­
  Cabs,  Dog-Carts  etc.,  Luxusschlitten  .
Wagen,  ordinäre,  in  Federn  hängend,  gedeckt
oder  nicht,  im  Innern  gepolstert,  wie:
Britschken,  kleine  sogenannte  Kronstädter
und  Neutitscheiner  Wagen,  Post-Cariolwagen
mit  oder  ohne  Vordercoupé,  Fourgons  mit
Conducteursitz,  gedeckt  oder  nicht,  Omnibus
weniger  als  8sitzig

Stück

Frc.

1  650

1  1450
1  1350

1  200
1  300

1  i!l50
1  107
1  I  55
j
;
1  ¡I  35

Cent.  Frc.  Cent.j
        <pb n="346" />
        332

XLI,  Fahrzeuge.

"I

()42

643
644

645

I  6481
¡649
6501
i  651

652
653
654

'655
'  656

235

!

¡236

Tarifmässige  Benennung

Rumänien.
Wagen  ohne  Federn,  nicht  gedeckt,  nicht  gepolstert, ­
  Neutitscheiner  und  Radatzer  Wagen
(Britschken),  mit  Eisen  beschlagen  und  bemalt, ­
  und  andere  ähnliche,  Lastwagen  (cara,
harabele)  mit  Eisen  beschlagen  und  bemalt,
Bauern  wagen  und  andere  ähnliche  .  .  .
Wagen,  verschiedene,  für  Ambulanzen  .  .  .
Velocipedes,  Rollstühle  und  andere  Vorrichtungen ­
  auf  Rollen  für  Kranke,  und  im  Allgemeinen ­
  alle  kleinen  Handwagen  vom
Werthe  7®/o.
Vorrichtungen,  verschiedene,  auf  Rädern,  für
Canalräumer,  vom  Werthe  7"^.
Wasserfahrzeuge,  und  zwar:
Dampfschiffe,  ausgerüstete,  jeder  Art  .  .  .
Segelschiffe,  ausgerüstete,  jeder  Art  ....
Baggermaschinen
Barken,  ordinäre,  aus  einerlei  Holz  ....
Schiffe  bis  zu  inch  2  Tonnen  Gehalt  .  .  .
Schiffe  von  mindestens  2  und  höchstens  5  Tonnen ­
  Gehalt
Schiffe  von  5  bis  inch  7',«  Tonnen  Gehalt  .
Schiffe  von  7  \g  bis  inch  10  Tonnen  Gehalt  .
Kaiks,  Schlep])er  und  Lastenschiffe  aus  Tannenholz ­
  von  mehr  als  10  Tonnen  Gehalt  .  .
Kaiks,  Schlepper  und  Lichterschiffe  aus  Eichenholz, ­
  ausgerüstete,  von  mehr  als  10  Tonnen
Gehalt
Luxusschiffe  aus  Holz  oder  Metall  oder  aus
Holz  in  Verbindung  mit  Metall  ....
ln  der  Ausfuhr  frei.
Russland.
Equipagen  :
1.  Grosse  Equipagen  auf  Federn,  als:  Wagen,
Landauer,  Diligencen  und  Omnibus  .  .  .
2.  Leichte  Equipagen  auf  Federn,  als:  Kaleschen,
Phaetons,  Charabancs,  Cabriolets,  Cabs  .  .
3.  Equipagen  auf  Federn  zum  Transport  von
Lasten,  als:  Fuhrwagen,  Brankarden,  sowie
auch  Personenwagen  nur  mit  den  zwei  hinteren ­
  Schwungfedern
4.  Ei^uipagen  jeder  Art  ohne  Schwungfedern
und  Handwagen  für  Kinder  auf  Federn  .  .
Anmerkung.  Handwagen  für  Kinder  ohne  Schwungfedern ­
  werden  nach  dem  §  228  durchgelassen.
5.  Einzelne  Wagenbestandtheile,  als:  Kutschenkasten, ­
  Räder,  Laternen  u.  dgl.,  mit  Ausnahme ­
  von  Federn,  Achsen  und  anderem  im
Tarif  besonders  genannten  Zubehör  .  .  .
Eisenbahnwagen  :
1.  Plattformen  und  Kohlenwagen
2.  Güterwagen

1

allge-  Ü
meiner  tnags-!
  massiger

Stück

Frc.

16
20

Cent.  ’  Frc.  Cent.

i  1  Reg.
I  Tonne^
litte.-i
'I'onne
I  Mack

Btto.-Tonne


\  SlÜrk

8
20
35
90
126

4
126

llStück  Rubel

¡I
1  ¡100
1  70

75
75
50

50

Kop.  ¡Rubel'  Kop.

1  30

1  10

1  Pud  5  —
I  per
¡Achse  1  &amp;lt;  o  —
;  n  1110  -
II  ¡I
        <pb n="347" />
        XLI.  Fahrzeuge

33a

il

Zoll

36

13a

«»221

T  a  r  i  fmässige  Benennung

Russland.
Passagierwagen:
3.  III.  Classe,  sowie  Bagage-  und  Postwagen
4.  II.  Classe
5.  I.,  und  II.  Classe
6.  I.  Classe
Pferdeeisenbahnwagen  :
7.  Zweispännige
8.  Einspännige
See-  und  Flussschiffe  jeder  Art,  im  ganzen  Zustande, ­
  mit  oder  ohne  volle  Takelage:
1.  eiserne,  mit  weniger  als  200  Last  Wasserraum ­

2.  eiserne,  mit  mehr  als  200  Last  Wasserraum
3.  hölzerne  jeder  Art
Anmerkung:  Eiserne  Schiffe,  mit  und  ohne  Dampfmaschinen,
welche  in  ihre  Theile  zerlegt  zur  Einfuhr  gelangen,  werden
in  Gemässheit  der  entsprechenden  Paragraphen  des  Tarifes
verzollt.
Flussfahrzeuge,  welche  befrachtet  eingehen  oder  in  Russland ­
  Ladung  einnehmen,  sind  auf  den  Flüssen,  welche  beide
Staaten  berühren  oder  deren  Grenze  bilden,  zollfrei,  ausser
im  Falle  der  Verünsserung,  in  welchem  Falle  selbe  verzollt
werden  müssen.  Flnssfahrzeuge,  welche  zerstört  werden,
sind  zollfrei.
In  der  Ausfuhr  frei.
Serbien.
Wagen  oder  Schlitten  zum  Einspannen  mitPferden:
^1.  nicht  mit  Eisen  beschlagen  und  nicht  angestrichen ­
  ...
2.  beschlagen,  gefärbt,  aber  nicht  gepolstert
oder  tapezirt
3.  gepolsterte  (tapezirte)  Personenwagen  .  .
Eisenbahnwagen  frei.
Schiffe  und  andere  Fahrzeuge  :
1  bis  4  Tonnen  Tragfähigkeit
über  4  Tonnen  obigen  Zoll  und  jede  Tonne
mehr  1  Dinar.
Anmerkung:  Bruchtheile  einer  Tonne  werden  als  eine
ganze  gerechnet.
Dampfschiffe  und  Schleppschiffe  frei.
Schiffsmühlen,  d.  i.  Mühlen  auf  Pontons  mit
allen  zugehörigen  Bestandtheilen,  jedoch
ohne  Kahn  und  dem  dazu  gehörigen  Schiffsgeräth

Anmerkung:  Zn  den  Bestandtheilen  gehören  auch  der
Mühlstein,  Mahlapparat,  Mahlkasten.  Gerüste  und  sonstige
Schiffsmühlenwerkzeuge  und  Mflhleneinrichtnngen.
In  der  Ausfuhr  frei.
Spanien.
Wagen  :
Kutschen  und  Berlinen,  viersitzige,  sowie  Kaleschen ­
  mit  zwei  Wandungen,  mit  oder
ohne  Kutschbock  und  Verdeck,  neu,  gebraucht ­
  oder  reparirt

I  i

allgemeiner ­


vertrags-



per
Achse

Stück
1
1

per
Last

li

Stück

Tni«

ist.

Stück

Rubel,  Kop.  Rubel

175
225
275
325
200
150

20
10
5

Dinar  Para

15

50
200

400

Kop.

Dinar  '  Para

Pesetas

1000

Pesetas

801-80
        <pb n="348" />
        334

XLI.  Fahrzeuge.

i

cr222
n223

T  a  r  i  f  in  ä  s  s  i  g  e  Benennung

allgemeiner ­


Spanien.

stück

Pesetas

Berlinen,  zweisitzige,  mit  oder  ohne  Rücksitz,
Omnibus  von  mehr  als  15  Sitzen  und  Diligencen, ­
  neu,  gebraucht  oder  reparirt.  .  ,
Wagen,  zwei-  und  vierräderige,  ohne  Wandungen, ­
  mit  oder  ohne  Verdeck,  ohne
Unterschied  der  Anzahl  der  Sitze.  Omnibusse ­
  von  höchstens  15  Sitzen  und  andere

1  I  750

|e224;'

ic225
!e226,
!e227|
^228
!  220
:  230

Fuhrwerke,  welche  in  den  vorigen  Classen
nicht  angegeben  sind,  neu,  gebraucht  oder
reparirt
Personenwagen  für  Locomotiv-  und  Pferdeeisenbahnen ­
  und  zusammengesetzte  Holztheile
  für  solche
Andere  Wagen  desgleichen
Lastwagen  und  Karren
Wasserfahrzeuge  :
hölzerne,  bis  zur  Tragfähigkeit  von  50  Messtonnen ­

hölzerne,  von  51—300  Messtonnen  ....
hölzerne,  von  301  Registertonnen  und  darüber
mit  Rumpf  aus  Eisen  oder  Stahl  und  solche
mit  gemischtem  Bau  von  jeder  Tragfähigkeit
Anmerkungen:
Die  Zölle  für  Fahrzeuge  sind  durch  das  Gesetz  vom
-5.  Juni  1880  festgestellt.  Zu  den  unter  Position  227—230
iiiifgeführten  Zöllen  gehören  diejenigen  für  grosse  und  kleine
Anker,  Kabel  und  Ketten,  Barometer,  Chronometer,  Compasshäusclion,
  hängende  oder  feste  Compasse,  Sprachrohre,  Ferngläser, ­
  Wasserfässer.  Tauwerk  und  das  zum  Manövriren  und
zur  Sicherheit  der  Schiffe  erforderliche  Segel-  und  Mastenwerk
  mit  Berücksichtigung  seiner  Gattung;  es  werden  jedoch
auch,  mit  Befreiung  von  jedem  anderen  Zolle,  die  Iteservestücke
  für  die  drei  letzten  Artikel  im  Verhältnisse  zu  den
Erfordernissen  der  Fahrzeuge  zugelassen.  Als  den  unter  den
genannten  Positionen  des  Tarifes  aufgeführten  Zöllen  unterliegend ­
  werden  auch  angesehen  :  Fussteppiche,  Glaswaaren.
Töpferwaaren,  Lampen  und  alle  Arten  von  Geräthon,  Möbel
und  sonstige  Artikel  der  Bequemlichkeit  oder  des  Luxus,
welche  ausschliesslich  zur  Bedienung  der  Kajüte,  zur  Vertheidigung
  der  Schiffe  und  in  dem  Zwecke  entsprechenden
Quantitäten  vorhanden  sind.  Wenn  die  in  dieser  Anmerkung
erwähnten  Artikel  nicht  die  angegebenen  Eigenschaften  vereinen, ­
  so  entrichten  sie  die  in  den  betreffenden  Positionen
des  Tarifs  angegebenen  Zölle.
Die  Zölle  der  Dampfschiffe  werden  nach  der  Gesammtzahl
der  Messtonnen  erhoben,  welche  die  Vermessung  ergibt,  ohne
besondere  Verzollung  der  Maschinerie,  welche  als  integrirender
  Th  eil  des  Schiffes  angesehen  wird.  Als  Grundlage  für
die  Verzollung  der  vom  Auslande  eingeführten  Schifte  dient
vorläufig  die  Abschrift  des  Messbriefes,  welche  gemäss  Artikel ­
  28  des  Reglements  vom  2.  December  1874  und  der
königlichen  Verordnung  vom  12.  Jänner  1876  dem  Verwalter
des  Zollamtes  mit  dem  Visum  des  betreffenden  Hafencapitäns
einznreichen  ist.  Die  Betheiligten  sind  verpflichtet,  dem
Zollamte  ein  Zeugn'ss  des  Hafencapitäns  einzureichen,  welches
nachweist,  dass  der  Messbrief  zu  den  in  den  Artikeln  29  und
32  des  gedachten  Reglements  angegebenen  Zwecken  durch
den  Inspector  genehmigt  wurde:  in  dieser  Voraussetzung
betrachten  die  Zollämter  die  Abfertigung  und  Zahlung  der
betreffenden  Zölle  nicht  als  definitiv,  so  lange  die  letztere
nicht  als  richtig  nachgewiesen  ist,  was  durch  die  betreffende
Declaration  oder  Urkunde  geschehen  muss.  Inländische  Fahrzeuge, ­
  welche  auf  fremdem  Landungsplätze  vergrössert  werden, ­
  zahlen  nach  ihrer  Rückkehr  die  der  Vermehrung  der
Ladungsfähigkeit  entsprechenden  Zölle.  Schiffe,  welche  im

I  1
Kg.
100
100
100
Mesa-Tonne

1
1
11.-T.

31250

37-00
10-85
10

40
20
14
12-50

tragsmässiger


Pesetas

000  75

270-90

37-90
10-85
8-65

40
26
14
12-50
        <pb n="349" />
        XLI,  Fahrzeuge.

335

|i  Zoll

||  allgemeiner ­


tragbmäsbiger


Tarif  massige  Benennung

Auslande  Keparaturen  erleiden,  zahlen  bei  ihrem  Einlaufen
in  spanische  Häfen  die  den  verwendeten  Materialien  entsprechenden ­
  Zölle.

(Siehe  weiter  Spanien  Classe  XXXVIII  „Eisenwaaren“
  den  Tarif  über  die  begünstigten  Zölle
für  Eisenbahnunternehmungen.)
In  der  Ausfuhr  frei.

!

Schweiz.
Eisenbahnwagen  :
Personenwagen  vom  Werthe  8»o.
Gepäck-  und  Güterwagen,  Erdtransport-  und
Schotterwagen  für  Eisenbahnen  und  Hilfsbabnen
  (Rollwagen)  vom  Werthe  4®,o-Locomotiven
  und  Tender
Anmerkung:  Locomotivbestandtbeile,  Bestandtheile  von
Eisenbahnwagen  ,  Drehscheiben  ,  eisernen  Brücken  ,  Befestignngsmittel
  und  Schienen:  siehe  Eisenwaaren.
Ackergeräthe,  grosse,  von  Holz  oder  von  Holz
und  Eisen,  wie  Pflüge,  Eggen  u.  dgl.,  vom
Werthe  S^o.
Kähne,  gewöhnliche,  Personentransportkähne
vom  Werthe  5%.
Oekonomie-  und  Lastwagen,  Schlitten  und
Schiffe,  sowie  einzelne  Bestandtheile  zu
solchen  vom  Werthe  5®/o.
Fuhrwerke  und  Gefährte  jeder  Art  zum  Personentransport ­
  (m.  Ausnahme  der  Eisenbahnwagen),
Luxusschlitten,  Luxusschiffe,  Velocipedes
und  Kutschenmacherarbeiten  v.  Werthe  IO«»,«.
ln  der  Ausfuhr

Kg.

100

Erk.

Kapp.;  Frk.  Kupp.

100

4  I  —

20

I;  Schweden.
Wagen  und  Fuhrwerke,  einschliesslich  der  Eisen-!
  bahnwaggons:
I  &amp;lt;i)  Arbeits-  und  Lastwagen
;  h)  zweiräderige  und  Schlitten
i  vierräderige  :
;  r)  Einspänner
d)  halbverdeckte,  kleinere
I  e)  andere  Wagen
j  Anmerkung:  Wenn  Zweifel  entrteben,  zu  welcher  Art
Wagen  ein  Wagen  zu  rechnen  ist,  so  sollen  10%  vom
Werth  des  Wagens  als  Zollabgabe  angenommen  werden,
I  jedoch  darf  die  Summe  100  Kronen  nicht  übersteigen.
I  Schiffs  -  Inventarstücke,  nicht  besonders  aufjj
  geführte,  welche  nicht  als  Hausgerätb  oder
1  als  Kleidungsstücke  zu  betrachten  sind,  dgl.
I  die  Schiffsin  ven  tarien  anderer  Art,  welche
j  zu  gescheiterten  oder  auf  der  See  beschäj
  digten  ausländischen  Schiffen  gehören,  frei.
I  In  der  Ausfuhr  frei.

Stück

Krön.

5
15
25
50
100

Oer«  ,  Krön.  Oere

I  !¡

Türkei.
Scliiffe  und  Boote  vertragsmässig  v.  Werthe  SV,
Wagen  vertragsmässig  vom  Werthe  80/0.
ln  der  Ausfuhr  frei.
        <pb n="350" />
        336

XLll.  Edle  Metalle  und  Münzen,

XLIL  Edle  Metalle  und  Münzen.

8

Tarifmässige  Benennung

11

Z  o

:  '  i

allgemeiner
  j

Vertrags- ­
  ]
m&amp;amp;ssiger  ¡
1

296
297

7
7
19

163

166

182

Oesterreich  Ungarn.
Gold,  Silber,  Platin,  edle  Metalle,  nicht
besonders  benannte,  roh,  auch  alt,
gebrochen  und  in  Abfallen  .  .  .  .  i
Münzen:  &amp;gt;  frei.
a)  Münzen  (auch  Medaillen,  Schau-  u.  I
Denkmünzen)  aus  edlen  Metallen  .  j
bj  Münzen  aus  unedlen  Metallen  .  .  )
Anmerkung:  Medaillen,  Schau-  nnd  Denkmünzen  ans
unedlen  Metallen  sind  nach  Beschaffenheit  des  Materiales
zu  verzollen.
In  der  Ausfuhr  frei.
Deutschland.
Alle  edlen  Metalle  in  Barren  oder  Bruch
Münzen  von  Gold  oder  Silber  ....
„  von  Kupfer,  od.  andere  Scheide-  frei.
münzen
„  für  öffentliche  Sammlungen  .  .
Anmerkung:  Gehen  Münzen  für  öffentliche  oder  Privatsammlungen ­
  in  Umschliessnngen  ein,  welche  zur  ferneren
Aufbewahrung  dienen,  so  bleiben  dieselben  bei  der  Tarifirung
  ausser  Kücksicht.
In  der  Ausfuhr  frei.
Belgien.
Gold,  Silber,  Platin  und  Münzen  in  der  Einund
  Ausfuhr  zollfrei.
Dänemark.
Gold,  Silber,  Platin  und  and.  edle  IMetalle,
rohe,  in  Klumpen,  Blöcken,  Körnern
und  Barren  ;  auch  in  Tafeln  od.  dgl.,
welche  keiner  weiteren  Bearbeitung
als  dem  Ausschmelzen  unterzogen  frei,
wurden;  ferner  altes  Metallgut,  nur
zum  Umarbeiten  brauchbar,  u.  Metallabfall ­

Münzen  aller  Art,  nebst  Münzplatten  .  .
In  der  Ausfuhr  frei.
England.
Edle  Metalle  und  Münzen  in  der  Ein-  und
Ausfuhr  frei.
Frankreich.
Gold  und  Platina:
Erz  frei.  *
Roh  in  Klumpen,  Barren,  Stangen,  Pulver,
Bruchgold  und  Platina

Kg.

100

Frc.

10

Cent.

Frc.

10

Cent.
        <pb n="351" />
        XLII.  Edle  Metalle  und  Münzen.

337

Tarifmässige  Benennung

■3  g

Zell

allgemeiner ­


tragsmäesiger


188

184
185

510

516
626

627
628
628

Frankreich.
Gold  und  Platina  :  in  Blättchen
gestreckt,  gewalzt,  gesponnen
Silber:
Erz  frei.
Roh  in  Klumpen,  Barren,  Stangen,  Pulver,
Bruchsilber
in  Blättchen
gestreckt,  gewalzt,  gesponnen
Goldasche  frei.
Aluminium
Münzen  frei.
In  der  Ausfuhr  frei.
.  Griechenland.
Gold  roh  in  Barren  und  Bruch  frei.
Silber  in  Barren
Alle  anderen  Erze  frei.
In  der  Ausfuhr:
Silbermünzen  unter  5  Drachm,  v.  Werthe  15%
Alle  anderen  edlen  Metalle  in  der  Ausfuhr  frei.

Italien.
Gold  oder  Silber  roh,  in  Barren,  Staub
oder  Bruchstücken
Münzen
In  der  Ausfuhr  frei.

I  frei.

Niederlande.
Gold,  Silber,  Platin  und  Münzen  in  der  Einund
  Ausfuhr  frei.

frei.

100
100
100
100

Drami
1

Portugal.
Gold,  Silber  roh,  in  Körnern,  Staub  und
Bruchgold
Platina-,  Erzschwamm  oder  Staub  .  .  .
Münzen  J
In  der  Ausfuhr  frei.
Rumänien.
Gold,  Platin,  und  zwar:
Gold  in  Barren  und  Stäben,  Bruchgold  und
Goldstaub
Silber,  rohes,  in  Massen  und  Bruchsilber  .  .
Münzen,  und  zwar:
Gold-  u.  Silbermünzen  mit  gesetzlichem  1
Cours  in  Rumänien  &amp;gt;  frei.
desgl.  ohne  gesetzlichen  Cours  .  .  .  j
Rumänische  Bronzemünzen  verboten.
Kupfer-  und  Bronzemünzen  ohne  gesetzlichen
Cours  in  Rumänien:  Zoll  des  Metalles,  aus
welchem  selbe  erzeugt  sind.
In  der  Ausfuhr  frei.

Kg

Frc.

100

00

100

500

Cent,

1
2000
500

500  —
i
Frc.  Cent.
—  I  8
I

Frc.  I
25U0'
500

1
2000
500

Cent.

500  —

Frc.  '  Cent.

Kg.

Frc.  Cent.

30

Frc.  Cent.

Bolätr,  General-Zolltarif.

22
        <pb n="352" />
        lOrig.-Tari  fes

XLII.  Edle  Metalle  und  Münzen,

Tarifm  assise  II  e  ii  e  ii  n  u  n  g

Russland.
Gold,  Silber,  Platin  in  Barren  und  Bruch-  |
stücken  Irci-Münzeir
  )
Anmerkung:  In  der  Einfuhr  sind  verboten:  russische
Scheidemünzen,  silberne  und  kupferne,  sowie  aller  Art
ausländische  silberne  und  kupferne  Münzen  von  niedriger
l’iobe.
In  (1er  Ausfuhr  frei.

Serbien.

38

Gold,  Silber,  Platin,  halb  bearbeitet,  d.  i.
in  Stücken,  Barren,  Staub,  Blech,
Walzen,  Abfällen  etc
Münzen,  coursirende,  Orden,  Medaillen  und
andere  Abzeichen,  welche  von  verschiedenen ­
  Staaten  und  öffentlichen
Vereinen  für  Kunst,  Gewerbe  und
Wissenschaft  verliehen  werden,  von
welch  einem  Materiale  immer  .  .  .

frei.

Anmerkung:  1.Münzen,  nicht  coursirende,  worden  alsWaare
betrachtet  und  sind  als  halb  bearbeitetes  Material  desselben ­
  Metalles  zu  verzollen.  2.  Orden,  Medaillen  u.  andere
Abzeichen  oder  Gedenkzeichen,  welche  zum  Handel  eingehen,
  oder  jene,  welche  von  Privaten,  Vereinen,  Corporationen
  verliehen  werden,  müssen  alsWaare  verzollt  werden.

In  (1er  Ausfuhr  frei.

Spanien.
Gold,  Silber,  Platin  in  Barren,  Münzen,  Bruchstücken, ­
  Staub,  Platten  und  unbrauchbar
gemachten  Schmucksachen  frei.
ln  (1er  Ausfuhr  frei.
Schweiz.
Gold,  Silber  in  Barren  oder  Bruch,  gemünzt,
Münzkrätze,  Gold-  und  Silberkrätze,  Krätzsand
  und  Krätzasche  frei.
In  der  Ausfuhr  .

Kg.

100

Schweden,
Gold,  unbearbeitetes  Massivgold,  Goldstaub,
Unzengold
Silber,  unbearbeitetes:  Massivsilber,Maler-  |
Silber,  Silberpulver  u.  Unzensilber  .  &amp;gt;  frei.
Münzen  von  Gold,  Silber  und  Kupfer  .  )
In  der  Ausfuhr  frei.

Kg.
1

Metalle,  edle

Türkei.

I

Massstab  der
Zollbemossg.
        <pb n="353" />
        22

XLIII.  Instrumente,  Uhren,  Kurzwaareu.

839

XLIIL  Instrumente,  Uliren,  Kurzwaareu.

Tarifmässige  Benennung

II

Zoll

allgemeiner ­


Vertrags- ­



298  j
I
299  j

300

Oesterreich  Ungarn.
Instrumente:
Präcisions-Instrumente  zu  wissenschaftl.  Zwecken
(astronomische,  mathematische,  physikalische,
chirurgische),  ohne  Rücksicht  auf  die  Materialien, ­
  aus  denen  sie  angefertigt  sind,  frei.
Instrumente  für  den  allgemeinen  Gebrauch:
u)  optische  :  Operngucker,  Perspective,  gefasste
Augengläser,  Loupen  und  dergl
h)  nicht  besonders  benannte
Die  unter  Xr.  299  a  und  b  genannten
Waaren,  sofern  sie  nicht  unter  höher  belegte ­
  Kurzwaaren  fallen.
Musikalische  Instrumente

Kg.

fl.  ;  kr.

Ï100
1100

125  —
50  -

100  10  —

fl.  kr.

10  —

302
•  '
303  I
304
305
Uoc|

307

308
309
I
I

Uliren:
Taschenuhren  :
a)  mit  goldenen  oder  vergoldeten  Gehäusen  ,
b)  mit  silbernen  oder  versilberten  Gehäusen  .
c)  mit  anderen  Gehäusen
Gehäuse  zu  Taschenuhren  :
(()  goldene  oder  vergoldete
h)  silberne  oder  versilberte
Anmerkung:  Andere  Gehänge  zn  Taeebennhren  nach  Ueeebaffenheit
  des  Materiales.
Uhrwerke  zu  Taschenuhren
Ordinäre  hölzerne  Hänguhren  und  derlei  Uhrwerke; ­
  Uhrfournituren
Uhren  und  Uhrwerke,  nicht  besonders  benannte,
sofern  sie  nicht  unter  höher  belegte  Kurzwaaren ­
  fallen
Thurmuhren  und  deren  Bestandtheile  .  .  .  .
Kurzwaaren,  feinste:
Gold-  und  Silberarbeiten,  Juwelierwaaren  und
alle  nicht  besonders  benannten  Arbeiten,
ganz  oder  theilweise  aus  edlen  Metallen,
echten  oder  unechten  Perlen  oder  Korallen,
gefassten  Edelsteinen;  Gold-  und  Silbergespinnste,
  Arbeiten  daraus,  sowie  aus  Goldund
  Silberdrähten
Echtes  Blattgold  und.  Blattsilber  ;  Draht  und
Blech  aus  edlen  Metallen  ;  Arbeiten  aus
echt  vergoldeten  od.  versilberten  leonischen
Gespinnsten  oder  Drähten
Kurzwaaren,  feine:
Waaren,  nicht  besonders  benannte,  aus  unedlen
Metallen,  echt  vergoldet  od,  versilbert  oder
mit  Gold  oder  Silber  belegt;  Waaren  aus
Halbedelsteinen,  auch  gefasst;  unechte  Perlen,
künstliche  Zähne,  Perrückenmacherarbeiten  .

Stück!
1

1
1
1
Kg.
100

100
100

100

100

100

1  —
—  50
—  '  30
—  70
—  j  20
I
—  '  30
30  !  —

50  ;  —
10  i  —

300  I

200  -

100
        <pb n="354" />
        340

XLIII.  Instrumente,  Uhren,  Kurzwaaren.

Zoll

allge-  1
meiner  !

tragemassiger


¡
'&amp;lt;S|&amp;gt;

Tarifniässige  Benennung

11

310
isn

312
313

314
315

316

ilSal
15a2

Oesterreich-Ungarn.
Waaren  aus  oder  mit  Elfenbein,  Perlmutter,
Schildpatt,  Bernstein,  Gagat
Kinderspielwaaren  und  andere  nicht  besonders
benannte  Waaren  in  Verbindung:
a)  mit  Seidenwaaren,  Spitzen,  künstlichen
Blumen  (Nr.  171),  zugerichteten  Schmuckfedern ­

h)  mit  anderen  Webe-  und  Wirkwaaren  .  .
Kurzwaaren,  gemeine:
Waaren  aus  Meerschaum,  Lava,  Celluloid  und
ähnlichen  künstlichen  Schnitzstoffen  und
Schnitzstoffimitationen
Herren-  und  Frauenschmuck-,  Nippes-  und
Toilettegegenstände  aus  unedlen  Metallen,
auch  Eisen  und  Stahl,  fein  gearbeitet,  auch
vernickelt,  vernirt,  emaillirt;  derlei  Gegenstände ­
  aus  animalischen  und  vegetabilischen
Schnitzstoffen  oder  Hartgummi;  Arm-  und
Halsbänder  aus  Glas  und  Stein;  Fächer;
Fassungen  für  Operngucker,  Perspective  und
Augengläser;  Stahlperlen,  Metallperlen,  auch
vergoldet,  versilbert  oder  vernirt  ....
Unechte,  leonische  Gespinnste  und  Arbeiten
daraus,  dann  Arbeiten  aus  unechten  konischen ­
  Drähten
Stickereien  auf  anderen  Stoffen  als  Webe-  und
Wirkwaaren;  Waaren  aus  bossirtem  Wachse;
Arbeiten  aus  Goldschlägerhäutchen  ;  Darmsaiten ­
  und  alle  übersponnenen  Saiten  ,  .
Die  unter  Nr.  309  bis  315  genannten
Waaren,  sofern  sie  nicht  zu  höher  belegten
Kurzwaaren  gehören  oder  besonders  taritirt
sind.
Regen-  und  Sonnenschirme  :
a)  aus  Seide
5)  aus  anderen  Stoffen
ln  der  Ausfuhr  frei.
Deutschland.
Instrumente  und  Instrumententheile,  ohne  Rücksicht ­
  auf  die  verwendeten  Materialien:  .
1.  musikalische
2.  astronomische,  chirurgische,  optische,  mathematische, ­
  chemische  (für  Laboratorien),  physikalische ­
  frei.
Anmerkung  1  :  Mechanische  Instrumente,  welche  nicht  in
den  vorstehend  unter  2  bezeichneten  gehören  oder  durch
das  Waaren-Verzeichniss  ausdrücklich  ausgenommen  sind,
werden  wie  Maschinen  behandelt.
Anmerkung  2:  Zn  den  chirurgischen  Instrumenten  gehören
alle  einfachen  oder  zusammengesetztem  Apparate  und  Werkzeuge ­
  (ohne  Rücksicht  auf  das  Material),  welche  zur
Ausführung  chirurgischer  Untersuchungen  und  Operationen

Kg.
100

100

kr.

100  ¡TOO
100  I  50

100

100
100
100

stück
1
1

Kg.

100

50  !  —

50
50
50

—  i  48
—  I  24
I
Mk.  Pfg.

30

fl.  kr.

Mk.

48
24

Pfg.
        <pb n="355" />
        XLllI.  Instrumente,  Uhren,  Kurswsaren.

341

8

T  a  r  i  f  m  ã  8  s  i  g  e  Benennung

Zoll

alltremeiner


Tertragg-



20  b  3

6e2ß
24  c
6e8Y
6e8-f

6  eSf
l6e3T
j  20a|
¡20  b  1

20

Deutschland.
unmittelbar  dienen,  als  :  chirurgische  Bestecke,  dergleichen
Messer,  Scheeren,  Si^en,  Zangen.  Lanzetten.  Feilen,
Nadeln.  Schrauben,  Spritzen  (auch  Irriga  teure,  Clysopompes),
Schröpfköpfe,  Beobachtungsspiegel.  EinfQhrungsrohre,  Katheter, ­
  Inhalationsapparate  etc.
Anmerkung  3:  Zn  den  chemischen  Instrumenten  sind  nur
solche  zu  rechnen,  welche  bei  chemischen  Untersuchungen
zu  Ermittelungen,  Bestimmungen  od.  Messungen  unmittelbar
dienen,  z.  B.  Ar&amp;amp;ometer,  Büretten,  Instrumente  zu  Spectralbeobacbtnngen,
  Polarisationsinstrumente,  Thermometer.
Goniometer,  Vaporimeter  etc.
Anmerkung  4:  Als  musikalische  Instrumente  sind  auch
solche,  deren  Benutzung  eine  besondere  Fertigkeit  nicht
Toraussetzt  (z.  B.  Pfeifen  etc.),  sowie  alles  dergleichen
Kinderspielzeug  zu  behandeln.
Uhren  :
Taschenuhren
Stutz-  (Stand-  u.  Stock-),  Wanduhren,  Pendeluhren, ­
  Regulatoruhren,  Weckeruhren  in  Verbindung ­
  mit  Zeituhren  und  sogenannte  Reiseuhren, ­
  soweit  sie  nicht  durch  ihre  Verbindungen ­
  unter  Nr.  20  a  fallen
Thurmuhren  &amp;lt;  ,  .
als  Nebensache  in  Gemälden  frei.
Uhrfedern  und  Uhrschlagfedern
Uhrfoumituren  von  unedlem  Metall
ganz  oder  theilweise  von  edlem  Metall  .  .
Uhrzeigerwerke  (elektrische  und  andere),  bestehend ­
  aus  Zifferblatt  mit  Zeigern  und
einem  Gehäuse  mit  dem  zur  Drehung  der
Zeiger  erforderlichen  Räderwerke,  welches
letztere  mittelst  einer  besonderen  Vorrichtung ­
  (Leitungsdraht,  Achse  etc.)  durch  eine
räumlich  getrennte  Uhr  mit  vollständigem
Triebwerk  in  Bewegung  gesetzt  wird,  wie
Uhrwerke
Uhrzifferblätter  aus  unedlen  Metallen  ....
von  Email  in  Verbindung  mit  unedlen  Metallen
von  edlen  Metallen
von  unedlen  echt  vergoldeten  oder  versilberten
oder  ir.it  Gold  oder  Silber  belegten  Metallen
hölzerne,  siehe  Holzwaaren.
andere  nach  Beschaffenheit  des  Materials.
Anmerkung:  Die  Vergoldung  der  .schmalen  Kinfassreifeii
und  Ziffern,  sowie  ähnliche  unwesentliche  Verzierungen  von
Ubrziflerblättem  aus  unedlen  Metallen  bleiben  bei  der
Tariflrung  ausser  Betracht.
Kurze  Waaren,  Quincaillerien  etc.:
a)  Waaren,  ganz  oder  theilweise  aus  edlen
Metallen,  echten  Perlen,  Korallen  oder  Edelsteinen ­
  gefertigt;  echtes  Blattgold  und  Blattsilber ­

h)  1,  Waaren.  ganz  oder  theilweise  aus  Bernstein, ­
  Celluloid.  Elfenbein,  Gagat,  Jet,
Lava,  Meerschaum,  Perlmutter  u.  Schild-Kg.



Mk.  Pfg.

Mk.  :  Pfg.

1001,600  —

1001200
100  II  10

100
100
100

100
100
100
100
100

I  60
I  60
200

100

60  1  -
60  1  —
60  —
600  —
200  i  —

'600  —
        <pb n="356" />
        &amp;lt;

42

XLIII,  Instrumente,  Uhren,  Kurzwaareii.

Ill
a

7  T  a  r  i  f  in  â  s  s  i  g  e  e  n  e  ii  ii  u  n  g

Z  o

1  1

allge-  i
meiner  j

tragsmassiger
  i

Deutschland.

patt,  aus  unedlen  echt  vergoldeten  oder  |
versilberten  oder  mit  Gold  oder  Silber
belegten  Metallen;  Zähne  in  Verbindung  i
mit  Stiften  oder  Böhrchen  von  Platin  j
oder  anderen  edlen  Metallen;  I
2.  feine  Galanterie-  u.  Guincailleriewaaren  |
(Herren-  und  Frauenschmuck,  Toiletten-  |
und  sogen.  Xippestischsachen  u.  s.  w.),
ganz  oder  theilweise  aus  Aluminium,
dergleichen  Waaren  aus  anderen  unedlen
Metallen,  jedoch  fein  gearbeitet  und
entweder  mehr  oder  weniger  vernickelt,  J
vergoldet  oder  versilbert,  oder  auch  ver-  i
nirt,  oder  in  Verbindung  mit  Halbedel-  |l
steinen  oder  nachgeahmten  Edelsteinen,  î
Alabaster,  Email,  oder  auch  mit  Schnitzarbeiten, ­
  Pasten,  Kameen,  Ornamenten  ¡
in  Metallguss  und  dergleichen  ;  ,
3.  Fächer  aller  Art;  feine  bossirte  Wachswaaren

Anmerkung  zu  b  1:  Elfenbeinstücke,  vorgearbeitet ­
  für  Gegenstände  der  Kr.  20  b  1
c)  1.  unechtes  Blattgold  und  Blattsilber;
2.  Brillen,  Operngucker;  Wachsperlen;
Begen-  und  Sonnenschirme;
3.  Waaren  aus  Gespinnsten  von  Baumwolle, ­
  Leinen,  Seide,  Wolle  od.  anderen
Thierbaaren,  welche  mit  animalischen  1
oder  vegetabilischen  Schnitzstotfen,  un-  !
edlen  Metallen,  Glas,  Guttapercha.  Kautschuk, ­
  Leder,  Ledertuch.  Papier,  Pappe,
Steinen,  Stroh-  oder  Thonwaaren  verbunden ­
  und  nicht  besonders  tarifirt  sind  |
In  der  Ausfuhr  frei.  '

Kg.

Mk.

100I200
100'I  30

ICO,120

Pfg.

Mk.

Pfg.

24

36
45
84

Instrumente  und  wissenschaftliche  Apparate:
Optische,  mathematische,  astronomische  und
Präcisionsinstrumente,  chirurgische  Instrumente ­
  ,  physikalische  und  chemische  (für
Laboratorien)  und  einzelne  Theile  derselben
frei.
Musikalische  Instrumente  vom  Werthe  6*  o.
Taschenuhren  und  deren  Bestandtheile  frei.
Uhrfournituren  vom  Werthe  5o/o.
Kurzwaaren  und  Quincailleriewaaren  :
rt)  Goldschmiedarbeiten  aus  Gold,  Silber  und
Platina,  mit  Ausschluss  jener,  welche  zur
Kategorie  der  Kurz  -  oder  Quincailleriewaaren, ­
  oder  zu  den  Möbeln  zu  rechnen
sind,  sowie  jener,  welche  mit  Bücksicht  auf
        <pb n="357" />
        XI  III.  Instrumente,  Uhren,  Kurzwaaren,

»x  I

:  33

Tarifmässige  Benennung

ZI  lö»

hek

»llgemeiner
  ^

45

103

Belgien.
ihre  Verwendung  einer  günstigeren  Classe
zugewiesen  werden  können  (als  wissenscbaftl.
Instrumente,  Maschinen,  Uhren  etc.)
Zu  Goldschmiedwaaren  gehören:  Vasen,
Kannen,  Schüsseln,  Teller,  Tafel-  und  Haushaltungsgeräthe,
  Leuchter,  Lampen,  Becher,
Kelche,  Statuen  etc.  Zoll  vom  Werthe  5“/o.
h)  Gold,  Silber  oder  versilberter  Golddraht,
einfach  oder  gedreht,  auf  Garn  oder  Seide
gesponnen,  frei.
c)  Bijouterien,  Schmuckgegenstände  von  Gold,
Silber,  Platin,  als:  Halsketten,  Spangen,
Binge,  Armbänder,  Ohrgehänge  u.  s.  w.,
auch  in  Verbindung  mit  echten  Steinen  und
Perlen,  frei.
d)  Ferner  alle  Gegenstände  z.  Taschengebrauch
'  aus  Gold,  Silber  und  Platin,  als:  Dosen,
Portemonnaies  u.  s.  w.,  frei.
(Siehe  Anmerkung  36,  37,  88,  39  und  40
zur  Post  34  des  belgischen  Zolltarifs.)
Kurzwaaren  und  Quincailleriewaaren  belegt  mit
10*/o  vom  Werthe  :
Waaren  aus  Bernstein,  Perlmutter,  Elfenbein,
Schildpatt,  Menschenhaar,  Wachs,  desgl,
kleine  Arbeiten  von  Kork,  Holz,  Stahl,
Kupfer,  Leder,  Zinn,  Eisen,  Blei,  Muscheln,
Fischbein,  Horn,  Pappe  oder  Papier,  Stecknadeln ­
  u.  zw.  wie  Uhrketten,  Börsen,  Fingerhüte, ­
  Regen-  und  Sonnenschirme,  Kinderspielwaaren
  etc.
Darmsaiten  für  Instrumente  .  |
Tressen  und  Borten  jeder  Art  I
für  Hüte  \  vom
Regen-  und  Sonnenschirm-Fournituren

Gestelle  für  Modeartikel  .  .  I
in  der  Ausfuhr  frei.

Werthe  5®/o

257

Dänemark.
Instrumente:  astronomische,  chirurgische,  mathematische, ­
  nautische,  optische,  physikalische
u.  musikalische  im.  Ausnahme  d.  Claviatur-Instrumente)

Claviatur-Instrumente  vom  Werthe  10“/o.
Uhren,  Uhrwerke  und  Uhrfournituren  :
Taschen-  und  Damenuhren,  sowie  Chronometer, ­
  ingleichen  zusammengesetzte  Werke
zu  dergl.  Uhren
Tafeluhren  mit  und  ohne  Glaskuppel  oder
Sockel,  ingleichen  Schild-  oder  Rahmenuhren; ­
  ferner  zusammengesetzte  Werke  zu

;i
il  PM.

.  tr.igs-■vO



ie\

Krön.  Oer«  |  Krön.  Oere  ;

1  i  -  33  V«'

1  —
        <pb n="358" />
        344

XLIII.  Instrumento,  Uhren,  Kurzwaareu.

Tarifmässige  Benennung

j  258
!  258
I
I  186
1(54
105

129

560
561
562
563

531

Dänemark.
den  vorbenannten  Uhren,  sowie  einzelne
Theile  zu  diesen,  sowie  zu  den  in  der  vorhergehenden ­
  Post  benannten  Uhren  .  .  .
Thurmuhren,  desgl.  zusammengesetzte  Werke
und  einzelne  Theile  dazu,  wie  Arbeiten  aus
dem  Materiale,  aus  welchem  sie  bestehen.
Andere  Uhren,  wie  auch  sogenannte  Gas-  und
Wasseruhren
Gold,  Silber,  Platina  und  Aluminium  mit  Arbeit
Blattgold  und  Blattsilber
Goldzieherarbeit  und  Metallstickerei  aller  Art  .
Waaren  aus  Bernstein,  Elfenbein,  Meerschaum,
Schildpatt  (siehe  Drechslerwaaren,  feinere,
Post  28)
Regenschirme  und  Sonnenschirme:
mit  Ueberzug  von  Seide  oder  in  welchen
Seide  sich  befindet
mit  anderem  oder  ohne  Ueberzug  ....
Galanteriewaaren,  nicht  besonders  tarifirte,  u.  zw.
Waaren  aus  Korallen  und  Steinen,  echten
oder  unechten
Spielzeug  nach  der  Wahl  des  Anmelders,  entweder ­
  nach  dem  Stoff  oder
In  de&amp;gt;'  Ausfuhr  frei.
England.
Tafelgeräth  :
Altes  Geschirr  etc.  aus  Gold
Silber,  vergoldet  oder  nicht
In  der  Auftfuhr  frei.
Frankreich.
Wissenschaftliche  Instrumente  und
Apparate.
Optische,  mathematische,  astronomische  |
Präcisions-Instrumente  ....
Chirurgische  Instrumente  ....
Chem.  Instrumente  für  Laboratorien  .  )
Brillen,  Kneifer,  Loupen,  Operngläser  (für  ein
Auge  oder  für  beide)
Musikalische  Instrumente.
Pianos,  gerade
Claviere,  in  Flügel  form
Harmoniums  und  Flötenharmoniums,  mit  oder
ohne  Pedal  u.  Harmonicord,  im  Gewichte:
von  weniger  als  60  Kg
von  60  bis  120  Kg
von  120  Kg.  und  darüber  '.

frei.

Stück

1
1
Pfd.
1

Unze
Goldgew.

1
1  Udm

Zoll

allgemeiner ­


tragsmässiger


Kron.l  Oere  ¡Krön.  Oere

Kg.

100

Stüekl
1
1

33^!

16  ;
33^8]
33»/»

38'/,

25
,50

33',
33',.

Lv.

P.

Frc.

Cent,

150

50
75

10
20
30

Lv.  Sh

P.

Frc.  I  Cent.

:  :

10
20
30
        <pb n="359" />
        XLIII.  Instrumente,  Ubren,  Kurzwaaren.

a4õ

Z  o

1  1

allgemeiner ­


Tertrags-



fl

ïarifmâssige  Benennung

ill

Frankreich.
Kirchen-Orgeln  mit  Pfeifen,  im  Gewichte:
von  weniger  als  4000  Kg.  (Emballage  inbegriffen)
von  4000  bis  10.000  Kg
von  10.001  bis  20.000  Kg
von  20.001  und  darüber
Drehorgeln,  mit  oder  ohne  Figuren,  mit  mehreren
Musikstücken
Vogelorgeln  oder  kleine  Drehorgeln  ....
l^aien  .............  ..
Harfen  .
Geigen,  Bratschen,  Guitarren,  Mandolinen,  Liebesgeigen,
  Zithern  und  Aeolsharfen  ....
Violoncells
Bassgeigen
Kleine  Flöten,  Flaschenetts  und  Sackpfeifen  mit
einer  Klappe,  sowie  Ocarinas
mit  mehreren  Klappen
Flöten  mit  einer  Klappe
„  mit  mehreren  Klappen
Oboön,  Clarinetten,  engl.  Hörner  (tiefe  Bassethörner ­
  j,  Dudelsäcke
Ophikleïde,  Bombardons,  Helikons
Fagotte,  Sax-Tuben,  Sarrusophone  u.  Instrumente ­
  aus  Kupfer  mit  6  Pistons  .  .
Flügelhörner  und  Ordonnanztrompeten  .  .
Signalhörner  aus  Hom  oder  Kupfer.  .  .
Jagdhörner  und  Jagdtrompeten  .  .  .  .
Klapphörner  mit  3  Pistons,  Hörner  mit  Klappen ­
  und  Pistons,  Néocors,  Orchestertrompeten, ­
  Saxhörner,  Posaunen,  Zinken, ­
  Signalhörner  (bugles)  .  .  .  .
Halbmondtrompeten  (chapeaux  chinois),  grosse
Trommeln,  kleine  Trommeln,  Glockenspiele,
Pauken
Tambourine,  Schellentrommeln,  Triangel,  Gas  tagnetten ­
  (per  Paar^,  Metallophone  ....
Zimbeln
Tamtam,  chinesische  Gong-Gongs
Zieh-Harmonikas  (Concertinos)  in  jeder  Form  .
Mundharmonikas  aus  Holz  oder  Metall,  Maultrommeln ­
  :  wie  Kinderspielwaaren.
Spieldosen  :  wie  Uhrwerke
Nebenbestandtheile  und  selbstständige
Th  ei  le  musikalischer  Instrumente.
Tactmesser
Mechanische  Harmonium-  und  Piano-Spielwerke
Pedalharfen
Bogen,  besaitet  oder  nicht,  einfache  ....
desgl.  reich  eingelegt
Aufsätze,  Mundstücke  für  Blasinstrumente  .  .
Etuis  aller  Art  für  Instrumente  :  wie  Arbeiten  aus
Leder,  Pappendeckel  etc.  je  nach  der  Gattung.

Stück

Frc.  Cent.,  Frc.  Cent.

100  —
■200  '  —
1400  —
500  i  -
15^-2
  :  —
3  '  -
50  —
2  —
4  '  —
8  —

1  Dit.  !  1  20
1  Sik.  1  i  —
—  20
1  '  -
2  :  —
4  i  —
12  ;  50
—  I  80
—  i  30
1  :  60

3  50

IPaar
1  SU.
1

1  DU.

50
50
1  50
3
1

1  -
40  ,  —
40  ■—
—  30
—  60
—  50

100  —  I
200  -  I
400  -  !
500  -1

15
2
3
50

2  —
4  —
8  ,  —
1  2»
1  ,  —

—  40  !

3  :  —

2  '  .5(1
—  !  50
1  i  50
8  ;  -
1  —

—  40

1
40
40
;  30
—  :  60
—  50
        <pb n="360" />
        346

XLIII.  Instrumente,  Uhren,  Kurzwaaren.

il

43-438



556

564
565
566
567
568

569

T  a  r  i  f  in  ä  s  s  i  g  e  Benennung

439
440
441
442
443
444  i|
445  l|
446
447  ¡1
448
449
450

Kurzwaaren.
KB.  Der  französische  Tarif  classificirt  die  in  dem
österreichischen  und  deutschen  Tarif  unter  der
Classe  Kurzwaaren  vorkommenden  Gegenstände ­
  grösstentheils  unter  die  Kunsttischleru.
  Spielwaaren,  so  auch  je  nach  dem  Materiale
in  Eisen-,  Metall-,  Holzwaaren  etc.  ein.
Waaren  aus  Meerschaum  (mit  oder  ohne  Etui):
echtem
unechtem
Waaren  aus  Elfenbein  oder  Perlmutter:
Kämme
Billardbälle
Cigarrentaschen  und  andere  Gegenstände  .  .
Kunstdrechslerwaaren  aus  Elfenbein,  Schildpatt,
Horn,  Holz,  Bein  und  gehärtetem  Kautschuk
(Vertrag  mit  Belgien)
Fächer  und  Kaminhandschirme  aus  Elfenbein,
Perlmutter  oder  Schildpatt
Andere

Zoll

allgemeiner ­


vertia' ­
  6-mässiger


Frankreich.
Bestandtheile  musikalischer  Instrumente,  nicht
besonders  benannte:  wie  Arbeiten  aus  Holz,
Metall  u.  s.  w.,  je  nach  dem  Stofte,  aus
welchem  sie  gebildet  sind.
Uhren.  Mentirte  Werke  :
Uhrgehäuse  allein,  aus  Gold
desgl.  aus  Silber  oder  unedlem  Metalle
Taschenuhren  in  goldenem  Gehäuse  ....
„  „  silbernem  „  ....
„  „  Gehäusen  aus  unedlem  Metalle
Uhrwerke  ohne  Gehäuse,  vergoldet,  vernickelt
oder  fertig  geschliffen
„  andere,  einschliesslich  der  noch  nicht
ganz  ausgearbeit.  Werke  (ébauche's)
Fournituren  in  rohem  Zustande
Wanduhren,  hölzerne
„  andere
Thurmuhren
Uhrwerke  für  Wand-  und  Pendeluhren  .  .  .
Spielwerke
Zählwerke,  verschiedene,  Schrittmesser  (Vertrag ­
  mit  der  Schweiz)
Me  tallwaaren.
Waaren  aus  Gold,  Silber,  Aluminium,  Platina
und  anderen  edlen  Metallen
Waaren  vergoldet  oder  versilbert,  sei  es  durch
Plattirung,  Amalgamirung  oder  auf  elektrochemischem ­
  Wege  :
unechte  Bijouterien
andere

i|
stück!I  Frc.  Cent.

1  Stk.

Kg.

100
100
100
100
100

100

50
15
25
10
50
60

200
100
625
625
1250

190,  —

100  il  2.50
100  I  300

20
50
50
50

50
20

Frc.  Cent.

1  —

200
100

1  -

1  —

150  —
        <pb n="361" />
        sop  îsod  j

XLIII.  Instrumente,  Uhren,  Kurzwaaren,

347

571

172
577

572
578

Tarifmâssige  Benennung

Frankreich.
Knöpfe  aus  Glas  in  Reifen,  geformtem  Horn,
vegetabilischem  Elfenbein  (Corrozo),  Holz,
Büffelhorn,  vergoldetem,  versilbertem,  plattirtem,
  oxydirtem  oder  vernickeltem  Metall,
mit  Stoffen  oder  anders  überzogen  .  .  .
Knöpfe  von  Perlmutter,  Elfenbein  oder  Muschel
Regen-  und  Sonnenschirme:
aus  Baumwolle
„  Alpacca
„  Seide
Spielwaaren
Erzeugnisse  aus  Materialien  oder  Stoffen,  welche
verschieden  besteuert,  sind  in  dem  bezüglichen ­
  Zustande  nicht  besonders  tarifirt.
(Zoll  des  höchstbesteuerten  Theiles  der
Mischung,  ausgenommen  wenn  diese  Theile
leicht  ausgeschieden  werden  können,  oder
wenn  es  sich  nur  um  nebensächliche  Dinge
handelt.)
In  der  Ausfuhr  frei.

li

allgemeiner ­


1  1
traggmässiger


Kg.

100
100
Stück
1
1
1
loeKf

Fic.  Cent.  Frc.  Cent.

150
350

1
60

25
50
25

—  25
—  50
—  25
60  —

Griechenland.
Instrumente:
Wissenschaftliche  und  Ackerbau  -  Instrumente
frei.
Anmerkung:  Nach  dem  griechischen  Zolltarif  werden  unter
landwirthschaftl  che  Instrumente  auch  Sensen,  Sicheln  und
hölzerne  Schaufeln  gerechnet.
Musikalische  im  Allgemeinen  15®,'o  vom  Werthe.
Claviere,  Pianoforte,  neu  und  gebraucht  .  ,
Musikdosen  15®',,  vom  Werthe.
Optische  Instrumente  :
Augengläser  mit  zwei  Gläsern  in  Knochen  oder
Metall  gefasst,  ohne  Unterschied  der  Qualität
Lorgnetten  mit  einem  Glase  und  einfachem  Griff
„  mit  Fassung  von  anderem  Material
Brillen,  gemeine,  ohne  Stangen
Mikroskope,  Loupen  für  Uhrmacher,  Goldund
  Silberarbeiter  frei.
Chirurgische  :  Aderlassschnapper
Physikalische:  Barometer  aller  Art,  Thermometer
frei.
Compasse  frei.
Uhren  :
Taschenuhren,  goldene
„  silberne
Stutzuhren
Wanduhren  aller  Art
Weckeruhren  nach  dem  Werthe.
Kurzwaaren  :
Goldschmiedwaaren  von  Gold,  Silber,  Steinen,
und  zwar:
1.  Wirthschaftsgeräthe,  neu  oder  alt,  wie  Goldschmiedwaaren, ­
  Ringe,  Ohrbehänge,  Armstad



Frc.

1  133

Dtz,
1
1
1
1

1

13
3
2

1  stück
1
1  :
1
1  i

7
2
10
2

Cent.!  Frc.

10

31  ¡¡
09  ¡I
'  66  I
'  27  1

67  li

99  |i
■  66
'S

I
Cent.
        <pb n="362" />
        Post  des
Orig.-Tarifes

348

XLIll.  Instrumente,  Uhren,  Kurzwaaren.

Tarifmässige  Benennung

Zoll

allgemeiner ­


tragsmäsBiger


bänder,  Halsbänder,  Ketten  etc.  ohne  Unterschied, ­
  ob  massiv,  hohl  oder  ausgefällt.  .
mit  Edelsteinen
2.  auf  Seide  gesponnen,  Draht,  Lahn,  Füttern,
Blattgold  (ohne  Abzug  der  Tara),  Borten
und  Tressen  ohne  Unterschied
Letztere  Gegenstände  aus  einer  Composition,
die  dem  Golde  ähnlich  ist
Bijouterien  unecht  von  einer  Metalllegirung,
vergoldet  oder  nicht  vergoldet,  mit  oder
ohne  unechte  Steine,  wie  :  Ringe,  Ohrbehänge,
Armbänder,  Halsbänder,  Ketten,  Nadeln,
Knöpfe,  kleine  Kreuze  von  künstlicher  Composition, ­
  vergoldet  oder  nicht,  mit  oder
ohne  Steine
Fächer,  bemalt,  mit  elfenbeinernen  Griffen,  von
Schildpatt,  von  feinen  ägyptischen  Federn
detto  gemeine  ohne  Unterschied  der  Herkunft
Schreibfedern,  vergoldete
Knöpfe  von  Perlmutter,  grosse  oder  kleine,
und  solche  von  vergoldetem  oder  galvanisirtem
  Metall
Korallen  :
Waaren  daraus,  wie:  Rosenkränze,  Knöpfe  .
Perlen,  feine
„  falsche
„  von  Stahl  oder  vergoldete  .  .  .  .  .
Schirme  für  Männer  oder  Frauen,  aus  Seide  od.
Leinen
„  aus  Wolle  oder  Halbwolle
„  aus  Baumwolle
Agraffen  für  Cravatten,  Strümpfe,  Beinkleider,
Damenkleider  etc
Bernsteinwaaren,  wie;  Pfeifenspitzen,Mundstücke,
Rosenkränze  von  Bernstein,  Korallen,  Aloe
und  Adlerbolz  etc
Rosenkränze  von  Perlmutter
Bronzewaaren,  vergoldet
Masken  (Larven)  aus  Wachstuch,  Seide  und
anderem  Stoff  als  Papier
Saiten,  Darmsaiten,  grobe  zu  Fischbogen  und  zu
musikalischen  Instrumenten
In  der  Ausfuhr  frei.

Drami'

1
1

Frc.

Cent.

Frc.

40
80

1
Oka
1

—  !  07
3  33

1
Dtzd.
1
1
1  Oh

2

19
7
0

93
97
99
66

Drami
1
1
1
1  Oh
stück
1
1
1
Oka
1

Drami
1
1  Oka
Dtz.
1
1

3

5
2
1
2
2
1
6

99
13
27
07
32

07
10
06

13
66
66
33
66

Cent.

¡299
¡298

Italien.
Instrumente,  optische,  mathematische,  Präcisions-,
Observations-,  chemische,  physikalische,  chirurgische ­
  und  andere  Instrumente  .  .  .  .
Instrumente,  musikalische:
a)  Kirchenorgeln
h)  Tragbare  Drehorgeln
Anmerkung:  Diejenigen  mit  Tasten,  welche  Blasebälge
und  Rühren  an  der  Aussenseite  haben,  desgleichen  jene
grossen,  welche  auch  mit  Walzen  versehen  und  die  dazu
bestimmt  sind,  als  Salonmöbel  zu  dienen,  zahlen  wie
aufrechtstehende  Pianos.

Kg.

100
100
1  st.

Lira  Cent

30  —
12  -
5  —

Lira  Cent
        <pb n="363" />
        XIjIII.  InstrumentCj  Uhren,  Kurzwaaren,

349

1!

Tarifmässige  Benennung

Zoll

allgemeiner ­


traçamäesiger


209
208

210

211
297  i

206
207
204
205

fl

ÏÎ

II

Italien.
Instrumente,  musikalische:
c)  Tafelförmige  Pianos
d)  Flügelförmige  Pianos
e)  Harmoniums  od.  Pbysharmonikas,  tafelf.  ,  ^  g
/)  nicht  besonders  benannte  ...
Orgel  mit  Walzen  oder  musikalische  Spielwerke
Uhren  :
a)  Taschenuhren  mit  goldenen  Gehäusen  j
h)  „  mit  Gehäusen  von  jedem  1  ta‘2
andern  Metall  j  |  g
c)  Tafel-,  Bilder-  und  Pendeluhren  .  .  *
Anmerkung:  Die  Sockel-,  Olas-  und  Kristallglocken  und
anderes  derlei  Zubehör,  auch  wenn  es  mit  der  Uhr  verbunden ­
  erscheint,  muss  abgesondert  je  nach  der  betreffenden ­
  Tarifspost  verzollt  werden.
Uhrwerke  :
a)  zu  Taschenuhren
b)  zu  Tafel-,  Bilder-  oder  Pendeluhren
c)  zu  Thurm-  oder  Kirchenuhren  .  .
Uhrenbestandtheile
Kurzwaaren  (Mercerin),  feine  ....
Zu  den  feinen  Kurzwaaren  gehören  alle  Gegenstände, ­
  wenn  sie  mit  einer  Vignette,  einer  Figur
oder  anderen  ähnlichen  Zeichnungen  verziert
sind,  aus  Elfenbein  und  Schildpatt,  aus
Musiv  oder  Lava  gemacht  sind,  oder  wenn
sie  verziert  sind  mit  Kügelchen,  kleinen
Perlen  oder  Röhrchen  von  Glas  oder  Kristall. ­
  desgl.  mit  Seide,  echtem  oder  künstlichem ­
  Bernstein,  mit  Juchten-  od.  lackirtem
Leder,  oder  endlich  wenn  sie  in  irgend
einer  Weise  vergoldet  oder  versilbert  sind.
Alle  die  voraufgeführten  Gegenstände,  wenn  selbe
in  kostbare  Metalle,  d.  i.  Gold,  Silber  etc.
gefasst  sind,  fallen  in  die  Classe  der  Goldschmied- ­
  und  Juwelierarbeiten.
Kurzwaaren,  gemeine
Goldschmiedwaaren  :
a)  Geschirr  von  Gold
b)  „  von  Silber,  auch  vergoldet  .
Juwelen  :
a)  Luxusgegenst.  und  Schmuck  von  Gold
b)  „  von  Silber,  auch  vergoldet
Gold:
a)  gewalzt  in  Platten  und  Füttern  und  in
Draht  gezogen
b)  auf  Seide  gesponnen
c)  Blattgold
Silber:
a)  gewalzt  in  Platten  und  Füttern  und  in
Draht  gezogen
b)  auf  Seide  gesponnen
c)  Blattsilber  (ohne  Tara  für  das  Papier)  .  .
Anmerkung:  Die  Gegenstinde,  welche  dw  Repertorium  in
die  Clas'e  der  gemeinen  Kurzwaaren  einreiht,  gehören,

i

Stück
1
1
1
1
1

Lira
80
150
20
2

1  I  —
lOOKg.  50
20
50
100

llOOKf
Mls-IKg.

Ut*
gnmm,
IKg

66
14
9
14
10

10
10
10

10
10
5

Cent.

Lira  Cent.
60  —
75  —
1  —

3  -
1  —
5  —

25

50
20
50
100

60  —
14  —
5  —
7  —
10  —
        <pb n="364" />
        350

XLIII.  Instrumente,  Uhren,  Kurzwaaren.

ï  a  ri  f  m  ä  s  s  i  g  e  Benennung

Zoll

allgemeiner ­


tragsmassiger


291
203
300

Kg.

1
1
1
1
stück
100

wenn  sie  ansscliliesslicb  aus  Holz  gefertigt  sind  ,  in  die
Rubrik  Kurzwaaren  ans  Holz  etc.,  gemeine  (mit  Ausnahme
derjenigen  ans  Holz  und  der  Kinderspielwaaren).
Fächer,  ordmäre  .  .  .  .  .  |  „¡j
Menscbeiihaare,  bearbeitete  .  .  I  Frankreich
Korallen,  bearbeitete,  nicht  in  Gold  gefasste
Schirme  :
(i)  von  Seide
It)  aus  anderen  Stoffen  100
ln  der  Ausfuhr  frei.

Niederlande.
Instrumente:
Mathematische,  physikalische,  optische,
chirurgische,  musikalische  ....
Augengläser
I  hren  aus  Gold  oder  Silber  und  Pendeluhren ­

Gold-  oder  Silberwaaren,  vollendet  oder
nicht  (mit  Ausnahme  von  gemünztem
Gold  und  Silber);  Spielmarken,  Medaillen ­
  und  von  gebrochenem  Gold
und  Silber
Gold  und  Silber  geschlagen,  Gold-  und  Silberdraht ­
  vom  Werthe  3“o.
.Alle  Kurzwaaren  aus  Gold,  Silber,  in  Verbindung ­
  mit  Edelsteinen,  Halbedelsteinen, ­
  unedlen  Metallen,  versilbert,
vergoldet,  alle  Waaren  aus  Perlmutter,
Elfenbein,  Schildpatt,  Gagat  etc.  als
Krämereiwaare
liegen-  und  Sonnenschirme
In  dei'  Ausfuhr  frei.

Portugal.
Instrumente:
optische,  mathematische,  physikalische  vom
Werthe
chirurgische  vom  Werthe  2P8°/o.
musikalische,  Pianos
Instrumente,  Apparate  und  Geräthschaften  zum
Unterricht  in  der  Gymnastik,  im  Fechten,
Schwimmen  und  zum  Feuerlöschdienst,  ausgenommen ­
  die  Pumpen  und  deren  Zubehör
Uhren:
Taschenuhren  mit  goldenen  Gehäusen  .  .  .
„  „  silbernen  oder  anderen  Gehäusen ­

anderer  Art  vom  Werthe  21’8»,o.
Werke  von  Metall  für  Taschenuhren  ....
„  „  „  „  grosse  Uhren  vom
Werthe  2P8'&amp;gt;/o.
,  von  Holz  oder  in  Verbindung  mit
kleinen  Tb  eilen  aus  Metall  ....

Lira
90
150
10
10
120
60

Stück

Cent.

Lira
90
150

Cent.

frei

Rel«
25-070
1199
0654
0218
0218

Reis

0025
        <pb n="365" />
        I  Post  des
.Orig.-Tarifes

XLIIl.  Instrumente,  Uhren,  Kurzwaaren.

351

Tarifmässige  Benennung

Portugal.
Gold-  und  Silberp  aaren  :
Blattgold
Golddraht
Juwelierarbeiten  aus  Gold  und  Goldschmiedwaaren

Gold-  und  Platinawaaren
Blattsilber
Silberdraht
Silberwaaren
Juwelierarbeit  aus  Silber  und  Goldschmiedwaaren,
  anderweitig  nicht  benannt  .  .  .
Haare,  verarbeitete
Regen-  und  Sonnenschirme  von  Seide  ....
„  .  „  „  anderem  Material
Regenscbirmgestelle  ohne  Stoff
Bestandtheile  zu  Schirmen  :
Stöcke  und  Röhre  mit  oder  ohne  Köpfe  .  .
„  mit  Köpfen  aus  anderem  Materiale
„  aus  Stahl,  runde
Muster  dieser  Bestandtheile
Andere  separate  Bestandtheile  aus  anderem
Material
Necessaires  zur  Toilette,  zur  Arbeit,  zur  Reise
und  für  das  Bureau  mit  Zubehör  vom
Werthe  15",q.
Gegenstände  für  den  Schreibtisch,  sowie  zum
Zeichnen  und  Malen;
aus  Gold  oder  Silber  vom  Werthe  15o,u.
aus  anderen  Mateiialien
Fächer  und  Ofenschirme
Bijouteriewaaren,  ausgenommen  Gold  und
Silber
Kurzwaaren,  verschiedene,  als;  Blasebälge,
Räucherutensilien,  Pfeifen  mit  oder  ohne
Futteral,  Cigarrenspitzen,  Tabaksdosen,
IMasken,  Handmühlen  mit  Kasten,  galvanische
Ketten  .  Sandfässer,  Taschencompasse,
Schrubber,  Weckeruhren,  Brief-  u.  Cigarrentaschen, ­
  Portemonnaies,  Käfige,  Streichriemen
für  Rasirmesser,  Klingeln,  Doppelgläser
(Operngucker,  Lorgnetten),  Schmuckkästchen,
metallene  Regenschirmzwingen,  Federwische,
Nachtlampen,  Rosenkränze,  Schirm-  und
Stockgriffe  und  alle  ähnlichen  nicht  besonders ­
  aufgeführten  Gegenstände
ln  der  Ausfuhr  frei.
Rumänien.
Instrumente,  und  zwar;
Claviere,  Pianos  und  Pianinos  vom  Werthe  tJo/o.
Alle  anderen  Musikinstrumente  v.  Werthe  So/o.
Instrumente,  astronomische,  chirurgische,  optische ­
  (mit  Ausnahme  der  fertigen  Brillen,

II

k'k.
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1  Stk

IKg

1  1

allgemeiner ­


Keis
2-180
Sd-.SOO
20-600
1090
5450

10-300
515
809
272-5
109
218
16-35
27-25
1308

tragsmässiger


UeU

20000
10-000

3000
500
300

200
500
800

200
        <pb n="366" />
        352

XLIII.  Instrumente,  Uhren,  Kurzwaaren.

Tarifmässige  Benennung

I  528

529  I

530

531

532

533
534
535

536
512
513

514
515

s  a

I  atN

Zoll

allgemeiner ­


tragemassiger


Rumänien.
Zwicker  und  Theaterperspective),  mathematische, ­
  physikalische,  chemische  (für  Laboratorien), ­
  Experimentir-Instrumente  und
Apparate  zu  Unterrichtszwecken  jeder  Art  frei.
Uhren  und  zwar  :
Taschen-Chronometer,  goldene,  Taschenuhren
aus  jedem  Materiale,  mit  Gold  nur  besetzt,
verziert  oder  eingefasst;  Taschenuhren,  mit
Edelsteinen  verzierte
Taschenuhren,  silberne  oder  aus  anderem
Materiale,  weder  mit  Gold  noch  mit  Edelsteinen ­
  besetzt  noch  verziert  .,  .  .  .  .
Pendeluhren,  aus  Bronze  allein,  oder  aus
Bronze  und  Marmor  oder  aus  anderen
Materialien  mit  Ausnahme  von  Perlmutter,
Elfenbein,  Schildpatt,  edlen  Metallen,  Edelund
  Halbedelsteinen
.Pendeluhren  aus  verschiedenen  Compositionen
zur  Nachahmung  der  Bronze,  mit  oder  ohne
Holz  (nur  polirt,  gefirnisst,  lackirt  oder  bemalt', ­
  Marmor  oder  Alabaster,  Papiermache
oder  Steinpappe,  aber  ohne  Beimengung
anderer  Materialien  .........
Wanduhren,  mit  jederlei  Holz  raontirte,  einfach
gearbeitet  oder  geschnitzt,  vergoldet  oder
nicht,  versilbert  oder  nicht,  aber  ohne  eingele^e
  Arbeit,  ohne  Elfenbein,  Perlmutter,
Schildpatt  und  edle  Metalle,  Bilderuhren
mit  oder  ohne  mechanisches  Triebwerk,  mit
oder  ohne  Musikwerk
Anmerkung:  Bezüglich  der  sogenannten  Schwarzwälder-Vhren
  siehe  Holzwaaren.
Tara  bei  Post  531  u.  532:  16'’/o  in  Kisten  und
Fässern.
Tisch-Weckuhren,  kleine,  ordinäre
Pendeluhren,  hölzerne,  sehr  ordinäre  ....
Musikdosen,  einfache,  ohne  Verbindung  mit  anderen ­
  Gegenständen  oder  in  Verbindung
mit  Gegenständen,  welche,  abgesondert  vorkommend, ­
  einen  geringeren  Zoll  als  den  in
diesem  Artikel  bestimmten  zu  entrichten
hätten
Uhrfournituren  jeder  Art,  mit  Ausnahme  von
Uhrgläsern  und  Theilen  von  Strassenuhren
Goldblech  und  Golddraht  ........
Platin,  rohes  in  Massen,  Platin  in  Stücken,
Gegenstände  ganz  aus  Platin,  mit  Ausnahme
jener,  welche  zu  den  Goldschmiedewaaren
und  Bijouterien  gehören
Goldschmiedewaaren  von  Gold,  Platin  oder  vergoldetem ­
  Silber
Bijouterien  von  Gold  oder  Platin,  mit  oder  ohne
echten  Edelsteinen

jStüokl
I

Kg.
1

1
100

Kg
netto
1
1
1

Frc.  1  Cent

50

1  —

55

80

50  —

4
40

3
40
40

Frc.  Cent.
        <pb n="367" />
        XLlll.  liistrumeute,  Uhren,  Kurzwaaren.

353

516
517
518

519
520
521

523
524
525

526
527
696
699
700

roi

IÍ  S

Tarifmässige  Benennung

Zoll

11  l|  ifc.

Rumänien.
Silber,  und  zwar:  •
Silber,  rohes,  in  Massen  und  Bruchsilber  .  .
Blattsilber  zum  Versilbern
Silberblech  und  Silberdraht:
aj  nicht  vergoldet
b)  vergoldet
Silberwaaren
Bijouterien  aus  Silber,  ohne  echte  Edelsteine
Bijouterien  aus  Silber  mit  echten  Edelsteinen
Imitations-,  Gold-,  Silber-  und  Bijouteriewaaren
und  Aluminium-Bijouterie:
Plattirte  Waaren  und  andere  Imitationen  des
Silbers  oder  vergoldeten  Silbers  v.Werthe  7*’/,,.
Bijouterien,  imitirte,  feine,  und  Aluminium-Bijouterien

Bijouterien,  imitirte,  ordinäre
Anmerkung  zu  Post  524  u.  525:  Wirkliches  Nettogewicht.
Die  K&amp;amp;stchen  und  Etuis  (ausgenommen  jene  aus  Pappendeckel) ­
  werden  abgesondert  nach  den  Zollsätzen  behandelt,
welchen  die  Materialien  unterliegen,  ans  denen  sie  zusammengesetzt ­
  sind.  Die  Schachteln  und  Blätter  aus
Pappendeckel,  auf  welchen  einige  dieser  Schmuckwaaren
angeheftet  sind,  werden  mit  den  Waaren  gewogen.
Vergoldete  und  versilberte,  in  den  andern  Artikeln ­
  nicht  benannte  Waaren,  und  zwar:
Vergoldete  oder  versilberte  Perlen,  ordinäre
Flitter,  Messingdraht  zur  Verzierung  von
Bekleidungen  (Betélá),  Bauschgold,  alle
diese  Gegenstände  vergoldet  oder  versilbert  j!
Gegenstände  von  Pakfong  und  anderen  Legi-  ¡j
rungen,  vergoldet  oder  versilbert,  zu  ver-  n
schiedenem  Gebrauche,  wie  Verzierungen,
Buchstaben,  Griffe  u.  dgl.,  kleine,  ganz  vergoldete ­
  Gegenstände  aus  Metall  ....
Arbeiten  aus  Menschenhaaren  vom  Werthe  7®o.
Kurzwaaren  und  Kunstdrechsler-  und  Schreiner-Arbeiten
  :
Gegenstände  aus  Bernstein  in  oder  ohne  Verbindung
  mit  anderen  Materialien,  einschliess-  ¡1
lieh  der  edlen  Metalle,  der  Edel-  und
Halbedelsteine  vom  WerfKe  7"^.  !
Gegenstände  aus  Schildpatt,  Elfenbein,  echtem  ji
Gagat,  Meerschaum,  einfach  oder  verziert,  ;]
geschnitzt,  ^avirt,  eingelegt  oder  sonstwie  /
bearbeitet,  in  oder  ohne  Verbindung  mit  ;j
anderen  Materialien  einschliesslich  der  edlen  ¡i
Metalle,  der  Edel-  und  Halbedelsteine,  vom
Werthe  7®/o.
Gegenstände  aus  Holz,  Pappendeckel,  Papiermaché,
  Steinpappe,  Bohr,  Stroh,  Bronze,  Stahl,
verziert  oder  in  anderer  Weise  verbunden
mit  Bernstein,  Schildpatt,  Elfenbein,  Perlmutter ­
  ,  echtem  Gagat,  Meerschaum,  feinem
Leder,  Seide,  Sammt,  edlen  Metallen,  Edelu.
  Halbedelsteinen,  Gegenstände  mit  chinesischem ­
  Lack,  im  Allgemeinen  v.  Werthe  7%.

l'  Kg.
I  netto
l’  1
'iKg.

Frc.  Cent.
—  !  30
3  —
16  —
21  —
16  —
24  —
10  —

Frc.  I  Cent.

20
2

50

85

2  10

JJoltcr,  General-Zolltarif.

23
        <pb n="368" />
        354

XLHI.  Instrumente,  Uhren,  Kurzwaaron,

-SI
!  (2  c

o  s

T  a  r  i  f  in  ä  s  s  i  i?  e  Benennung

l“F

1  1

allgemeiner ­


tragsmassiger


702  |i

694'

695

231  I

232

233

Rumänien.
Gegenstände  aus  feinem  Leder,  Seide,  Sammt,
verziert  oder  in  anderer  Weise  verbunden
mit  Bernstein,  Elfenbein,  Schildpatt,  Perlmutter, ­
  echtem  Gagat,  Meerschaum,  auch
den  edlen  Metallen,  den  Edel-  und  den
Halbedelsteinen  vom  Werthe  7®/u.
Regen-  und  Sonnenschirme  aus  Baumwoll-,
Leinen-  und  Schafwollstoffen  jeder  Art,  auf
Fischbein-  oder  Eisen-Gestellen,  mit  einfachen ­
  oder  geschnitzten  Griffen  aus  jederlei
Holz,  mit  Bein  und  unedlen  Metallen,  auch
gefärbt  oder  versilbert
Regen-  und  Sonnenschirme  aus  Seidenstoffen,
reinen  oder  gemischten  jeder  Art,  aus  jederlei
mit  reinen  oder  gemischten  Seidenstoffen
gefütterten,  Baumwoll-,  Leinen-  und  Schafwollstoffen, ­
  auf  Fischbein-  oder  Eisengestellen, ­
  mit  einfachen  oder  geschnitzten
Griffen  aus  jederlei  Holz,  mit  Bein  oder
unedlen  Metallen
In  der  Ausfuhr  frei.
Russland.
Waagen  aller  Art  mit  Zubehör  und  Gewichten  .
Anmerkung;  Docimalwaagen  mit  Zubehör,  wenn  sie  mehr
als  3  Pud  ,m  Stück  wiegen,  werden  wie  Maschinen  laut
Punkt  2,  §  175,  verzollt.
Musikalische  Instrumente:
1,  Claviere  oder  Fortepianos,  Pianinos  und
transportable  Orgeln  mit  Ausnahme  der
Kirchenorgeln
2.  Flügel  und  Kirchenorgeln
3.  Gewöhnliche  Orgeln,  Physharmonikas,  grosse
Positive  und  Harfen
4,  Alle  nicht  besonders  benannten  musikalischen ­
  Instrumente,  sowie  deren  Zubehör,
wenn  es  ohne  die  Instrumente,  zu  welchen
es  gehört,  besonders  eingeführt  wird,  als  :
Bögen,  Darm-  und  seidene  Saiten  (metallene
Saiten,  s.  §  167),  Claviaturen.  Hämmer
(Stifte  für  (Klaviere,  s.  §  167),  Metronome,
Stimmgabeln,  Krone  u,  dgl,  .  .  .  .  .  .
Anmerkung:  Bei  der  Einfuhr  ausländischer  musikalischer
Instrumente,  welche  durch  Walzen  in  Bewegung  gesetzt
werden,  sollen  für  die  von  dem  Instrumente  erhobene  Zollgebühr ­
  neben  dem  Instrumente  höchstens  6  Walzen  und
bei  der  Einfuhr  von  mechanischen  Fortepianos  (pianos  mécaniques) ­
  nur  so  viel  Planchetten  durchgelassen  werden,
dass  sie  nicht  mehr  als  10  besondere  Musikstücke  ansmachen; ­
  alle  übrigen  Walzen  und  Planchetten  müssen  gemäss ­
  §  232,  Punkt  3,  separat  verzollt  werden,  —  Die  Zollgebühr ­
  wird  von  musikalischen  Instrumenten  mit  ihren
Kisten  und  Futteralen  zusammen  gewogen  erhoben.
Instrumente,  mathematische,  zum  Zeichnen,
physikalische,  chemische  und  chirurgische,
geographische  Globen,  Glas-  und  Wasser-Stück



Frc.  ■  Cent.

-  25

-  70

I  Kübel  I  Kop.
1  l’udl  2  I  —

Frc.  '  Cent.l

Rubel  Kop.

1  Stk

1  Pfd.

60  1  —
100  j  —
10  -

-  17
        <pb n="369" />
        i

I  Post  des
jOrig.-Tarifes

XLIII.  Instrumente,  Uhren,  Korzwaaren.

355

Tarifmässige  Benennung

Russland.
niesser,  photographische  Apparate,  sowie
Brillen,  Lorgnetten,  Fernrohre  und  Operngucker ­
  in  Einfassung  aus  ordinärem  Material,
mit  den  Kisten,  Futteralen,  Büchern  u.  dgl.,
in  welchen  sie  verpackt  sind,  zusammen
gewogen
Anmerkung:  Brillen,  Lorgnetten  und  Operngucker  in
Gold-,  Silber-  und  Platinseinfassung  werden  laut  §  159
verzoll  ;  in  Einfassung  aus  Perlmutter,  Schildpatt,  Elfenbein ­
  und  dergleichen  werthvollen  Materialien,  sowie  mit
Verzierungen  ans  Email,  mit  Vergoldung  und  Versilberung
—  laut  §  227,  Punkt  1.

13

Zoll

allgemeiner ­


tragsmiaaiger


Pud

Rubel  Kop,
i

6  !  60

Rubel

Kop.

i  234

Uhrmacherwaaren  :
1.  Uhrwerke,  zusammengestellt  zu  Taschenuhren, ­
  sowie  zu  Wand-,  Kamin-,  Reise-  und
Tischuhren,  ohne  Gehäuse  oder  getrennt
vom  Gehäuse,  in  welchem  sie  eingeführt
werden

;  Stück
1

i
!

75

Anmerkung:  Die  äusseren  Gehäuse  solcher  Uhren
unterliegen  der  Zollgebühr  je  nach  dem  Material,  aus
welchem  sie  gemacht  sind;  wenn  aber  das  Uhrwerk
nicht  ans  dem  Gehäuse  genommen  werden  kann,  so
werden  die  Uhren  zusammen  mit  dem  Gehäuse  gewogen
und  je  nach  dein  Material  des  Gehäuses  verzollt.

!

159

2,  Taschenuhren  und  Chronometer,  goldene
und  vergoldete  jeder  Art
3,  Taschenuhren  und  Chronometer,  silberne
und  andere  aller  Art,  mit  Ausnahme  der
goldenen  und  vergoldeten
4,  Hölzerne  Uhren  ohne  äusseres  Gehäuse,
blos  mit  einem  Zifferhlatte
5,  Thurmuhren
6,  Uhrwerktheile  jeder  Art,  nicht  zusammengestellt, ­
  als:  Federn,  Räder,  Zeiger,  Böden,
Zifferblätter,  Uhrschlüssel  (mit  Ausschluss
der  goldenen  und  silbernen,  g  159)  und
Bestandtheile  von  Carcellampen,  zu  Uhrwerken ­
  gehörige  Glöckchen,  die  auf  Uhrwerken ­
  zusammen  importirt  werden  .  ,  .
Fabrikate  aus  Gold,  Silber  und  Platina:
1.  Goldarbeit  jeder  Art,  Juwelierarbeit  aus
Gold,  ohne  Edelsteine,  sowie  mit  jeder  Art
echten  und  unechten  Edelsteinen,  Perlen
u.  dgl
2.  Silber-  und  Vermeil-  (vergoldetes  Silber)
Arbeiten  jeder  Art,  Juwelierarbeit  aus  Silber,
mit  oder  ohne  Vergoldung,  sowie  mit  jeder
Art  echten  und  unechten  Edelsteinen,  Perlen ­
  u.  dgl  •  .  .  .  .
3.  Platinasachen  jeder  Art
4.  Posamentierarbeit  ans  Gold,  Silber  und
Rauschgold,  zu  Draht  gezogenes  und  gesponnenes ­
  Gold,  Lahn,  Flitter  und  ähnliche ­
  Verzierungen,  sowie  Bänder  aus  Gold
und  Silber

1
1
1
1

Pfd.
1

1

1  I  45

-1  ¡I  !|
16  '  50

-  10

33

2  '  20  i
18  i  15  ;
I  I

I

I

I
        <pb n="370" />
        356

XLlll.  Instrumente,  Uhren,  Kurzwaareii.

a

Tarif  massige  Benennung

11

Sn

1  1

trapmässiger


160

227

Russland.
5.  Gold  und  Silber  in  Blättern  und  Doppelgold
in  Büchelchen,  mit  diesen  zusammengewogen
Fabrikate  aus  Bronze,  plattirtem  Silber  und
verschiedenen  Kupferlegirungen  :
1.  Fabrikate  aus  Bronze  und  anderen  Kupferlegirungen ­
  (Messing  ausgenommen),  mit
oder  ohne  Lacküberzug,  zusammengestellt
oder  auseinandergenommen  ,  wenn  sie  mehr
als  ein  Pfund  im  Stück  wiegen  ....
2.  Dieselben  (Messing  ausgenommen)  mit  Platina ­
  überzogen,  vergoldet  und  versilbert,
sowie  Fabrikate  jeder  Art  aus  unedlen  Metallen, ­
  vergoldet  únd  versilbert,  wenn  sie
mehr  als  1  Pfund  im  Stück  wiegen,  desgl.
plattirtes  Silber  jeder  Art
Anmerkung:  Gegenstände,  welche  zu  Kaffee-,  Thee-  oder
Tischservicen  gehören  und  ans  verschiedenen  Kupferlegirungen ­
  bestehen.  seien  sie  nun  vergoldët  und  versilbert
oder  nicht,  sowie  alle  anderen  derartigen  aus  unedlen
Metallen  bestehenden,  vergoldeten  und  versilberten  Gegenstände ­
  werden  gleich  den  Gegenständen  ans  plattirtem
Silber  unabhängig  von  dem  Gewichte  der  einzelnen  Stücke
mit  20  Rubel  per  Pud  verzollt.  Dagegen  unterliegt  alles
Zubehör  der  genannten  Service,  welches  ans  unedlem  Metalle ­
  bestehend  weder  vergoldet  noch  versilbert  ist,  einer
Zollabgabe  je  nach  dem  Materiale,  woraus  es  angefertigt  ist.
Kleine  Galanteriesaclicn,  Toilettesachen,  Gegenstände ­
  für  Etageren  und  zu  Tisch-  und
Wandverzierungen,  aus  verschiedenen  Materialien ­
  zusammengesetzt,  welche  einen  selbstständigen ­
  Gebrauch  haben  und  nicht  besonders ­
  genannt  sind  ;
1.  kostbare,  welche  als  Bestandtheile  Aluminium ­
  ,  Perlmutter,  Korallen,  Schildpatt,
Elfenbein,  Email,  Porzellan,  Bernstein  und
dergleichen  werthvolle  Materialien,  desgleichen ­
  Bronze,  vergoldete  und  versilberte
Metalle  und  Metallcompositionen  enthalten
2.  ordinäre,  aus  Horn  und  Knochen,  sowie
aus  jedem  Material  mit  Theilen,  Einfassung
oder  Verzierungen  aus  nicht  kostbaren  Metallen ­
  und  Metallcompositionen  (unvergoldeten
  und  unversilberten),  aus  Horn,  Knochen,
Holz,  unedlen  Steinen,  Glas,  Meerschaum,
Fischbein,  Gagat  und  dergleichen  nicht
werthvollen  Materialien
Anmerkungen;  Sachen,  in  welchen  Gold,  Silber  oder
Platina  augenscheinlich  den  Hauptwerth  ausmachen,  werden
nach  dem  Paragraph  über  Gold-  und  Silberwaaren  verzollt.
Hölzerne  Sachen  mit  Bronzeverziernngen.  Einlegungen
und  Incrustirungen,  wenn  sie  mehr  als  3  Pftind  im  Stück
wiegen,  werden  laut  §  180,  Punkt  3,  verzollt  ;  wenn  sie
aber  weniger  als  3  Pfund  wiegen,  so  werden  sie  nach
Punkt  1  und  2  dieses  Paragraphen  durchgelassen,  je  nach
den  Materialien,  welche  die  Verzierungen  und  Einlegungen
ausmachen.
Futterale,  in  welchen  die  zu  diesem  Paragraphen  gehörigen ­
  Sachen  eingeführt  werden,  unterliegen  einer  Zollgebühr ­
  je  nach  dem  Material,  ans  welchem  sie  angefertigt

Pfd.  Rubel

Pud
1

Kop,
20

12

20

Pfd.
1

20

37

Rubel  Kop.
        <pb n="371" />
        XLllI,  Instrumente,  Uhren,  Kurzwaaren.

3Ò7

zi

228

230

224

52

59

Tarifmässige  Benennung

11

13

j  Zoll

allgemeiner ­


tragsmässiger


Russland.
Kinderspielsachen,  Kinderkarten  mit  dem  Alphabet, ­
  Bildern  aus  der  Naturgeschichte  u.  dgl.
Anmerkung:  Für  die  Verpackung  von  Kinderspielzeug
werden  bei  Kisten  vom  Zollbetrage  50%  in  Abzug  gebracht.
Korallen,  echte,  aus  einem  ganzen  Stück  oder
aus  Korallenmasse,  durchbohrt,  auf  Schnüren, ­
  in  Bündeln  und  mit  Schnitzarbeit,  aber
ohne  Einfassung  aus  werthvollen  oder  anderen ­
  Materialien
Sonnen-  und  Regenschirme,  sowie  Stöcke  mit
Schirmen  :
1.  Herrenschirme  mit  Seidenzeug  und  überzogen ­
  und  doppelte  (mit  Unterlage)  seidene
Damenschirme
2.  Herrenschirme  mit  Wollenzeug  überzogen
und  Damenschirme,  seidene  ohne  Unterlage
und  wollene
3.  Schirme  aller  Art,  mit  Ausnahme  der  oben
genannten,  überzogen  oder  nicht  ....
In  der  Amftihr  frei.
Serbien.
Instrumente;
a)  astronomische,  mathematische,  optische,
mechanische,  physikalische,  chirurgische
und  andere  für  wissenschaftliche  Zwecke
und  Laboratorien
h)  musikalische:
1.  gemeine  v.  nicht  jiolirtem,  nicht  lackirtem
Holze,  ohne  Metallbeschläge,  Flöten,
Gusle,  Dudelsäcke,  Tambourin  .  .  .
2.  Claviere,  Harmoniums,  Physharmonikas,
Orgeln,  Werkeln  ...”
3.  Alle  übrigen  musikalischen  Instrumente,
von  welch  einem  Materiale  immer,  auch
jene  unter  sub  «  1  aufgeführten,  wenn
selbe  von  polirtem  oder  lackirtem  Holz
erzeugt  und  mit  metallenen  Platten
oder  Beschlägen  in  Verbindung  stehen
Bijouterie-Gegenstände,  Herren-  und  Damenschmuck, ­
  als:  Ringe,  Ohrgehänge,  Bracelets,
Brochen,  Uhrketten  (Tepeluck,  Paftal,  Hemdknöpfe, ­
  Medaillen,  Cocarden,  Brustnägel,
Kunstblumen,  Kunstkränze  und  ähnliche
Gegenstände:
a)  gemeine,  d.  i.  von  gemeinem  Material,  gewöhnliche ­
  und  grob  bearbeitet  ....
h)  feinere:
1.  aus  gewöhnl.  Material,  feiner  u.  werthvoller ­
  bearbeitet  und  aus  allen  übrigen
Materialien,  wozu  auch  Gold  und  Goldgespinnste
  ohne  Unterschied  der  Bearbeitung ­
  gehören,  ausgenommen  Bern-Pfd.



I  I!
Rubel  Kop.  II  Rubel

1  il  —  37  ii

Kop.  ,

Stück
1

Kg.
100
100
100
i:  100

3  —
1  50
—  öO
—  30
I
I
Dinar  Para
loo'  —
I
100  —
50  —
200  —

Dinar  Para  |
        <pb n="372" />
        I

!  Post  des
prig.-Tarifes

358

)ÍL11I.  Instrumente,  Uhren,  Kurzwaaren.

T  a  r  i  f  in  ä  s  s  i  g  e  Benennung

Serbien.

Zoll

jj

allgemeiner ­


Kg.

Dinar  Para

Dinar  Para

tragsmässiger


60

stein,  Diamanten  und  die  übrigen
werthvollen  Steine,  Perlen,  Haare  und
ähnliche
2.  aus  Haaren,  Bernstein,  Diamanten,
Granaten,  Carneol,  Türkis  und  anderen
werthvollen  Steinen  in  und  ohne  Ver-  i
bindung  mit  anderen  Materialien,  aus-  i
genommen  Gold,  Platin  und  Perlen
c&amp;gt;  feine,  d.  i.  aus  Gold,  Platin,  mit  oder  !
ohne  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  i
und  alle  übrigen  aus  was  immer  für  einem
Material  erzeugt,  mit  Edelsteinen,  Brillan-  ,
ten,  Diamanten,  Saphyr,  Rubin,  Smaragd  |
oder  Perlen  verziert  .  :  i
Anmerkung:  Die  Zölle,  welche  unter  den  vorstehenden
Posten  aufgeführt  sind,  werden  nach  dem  Netto  -  Gewicht
berechnet,  wozu  auch  das  Papier  gerechnet  wird.  Wenn
aber  die  Waaren  in  Schachteln  verpackt  und  ans  selben
ohne  Beschädigung  nicht  herausgenommen  werden  können,
so  wird  das  Gewicht  der  Schachtel  (Etui)  dazugerechnet
und  von  dem  Gesammlgewicht  auf  *(i  des  Zolles  bezahlt.  '
Metallgespinnste:
a)  gemeine,  d.  i.  aus  gewöhnlichen,  nicht  vergoldeten
  oder  versilberten  Metallen;  hierzu
kommen  Bronzestaub  (Pulver),  Mcaratel  :
(Blattgold,  Blattsilber,  unechtes),  nicht  ver-  }
goldet  oder  versilbert
h)  feinere,  d.  i.  aus  Gold  oder  Silber,  oder  j
aus  gemeinen  Metallen,  jedoch  vergoldet  oder  i
versilbert;  hierzu  kommen  vom  selben  Material ­
  auch  Blattgold,  Tirtir
Alle  übrigen  Kurzwaaren,  d.  i.  Gegenstände,  !
welche  nicht  speciell  benannt  sind,  als  :  j
a)  gemeine  :  !
1.  aus  gewöhnlichen  Steinen,  Glas,  Porzellan,
Steingut,  Thon,  Lava,  Mosaik,  Gyps,  ohne
Verbindung  mit  anderen  Materialien  .  .  .
2.  aus  Papier  oder  Papiermache  oder  weicherer
vulkanisirter  Papiermasse,  oder  mit  Gyps,
Sand  und  anderen  Materialien  gemischt,  in
oder  ohne  Verbindung  mit  anderen  Materialien, ­
  aber  immer  ohne  Verzierung  .  .  .
3.  aus  Holz,  und  zwar  nur  behauen,  aus  Stroh
oder  Baumrinde,  Weiden  oder  gewöhnlichen
Gewächsen
Anmerkung;  Solche  Waaren  können  auch  gefärbt
oder  mehrfarbig  bemalt  und  auch  in  Verbindung  sein,
jedoch  nur  dann.  wenn  diese  Verbindung  dem  ganzen
Gegenstände  nicht  einen  höheren  Werth  verleiht.
4.  aus  gewöhnlichen  Metallen,  ausgenommen
Pakfong,  Alpacca  und  Nickel,  nicht  polirt,
in  oder  ohne  Verbindung  von  anderen  Materialien, ­
  aber  ohne  bedeutende  Verzierungen
•5.  aus  gewöhnlichem  Stein,  Glas.  Porzellan,
Steingut,  Thon,  Lava,  Mosaik,  Gyps,  Wachs,
Stearin,  Paraffin  oder  einem  Gemenge  von

1  20

1  80

1  300

1  1  2
II
1  i|  10
:!

1  -i  —
|!
i!
1  II  1

1  1

I

50
        <pb n="373" />
        I

I

Post  den
Orig.-Tarifes

XLllI.  Instrumente,  Uhren,  Kurzwaaren.

369

Tarif  in  ässige  Benennung

Zoll

4  g  '
»  ®  allge-5
  =  meiner

tragsmässiger


Serbien.

Kg.

Dinar  Para

Dinar  Para

Ceresin  und  ähnliche  in  Verbindung  von
gewöhnlichem  Materiale  ohne  Unterschied
der  Bearbeitung
G.  Wanduhren,  gewöhnliche,  Schwarzwälderuhren ­
  ,  Stahlperlen,  Schreibfedern,  Näh-,
Steck-,  Stick-  und  Haarnadeln,  Fischangeln,
Bohrer  aus  gemeinem  Metall  ohne  Unterschied, ­
  ferner  Bleistifte  in  Holz  gefasst
oder  nicht,  Knöpfe  für  Kleider  aus  gewöhnl.
Metall,  Holz,  Glas,  Porzellan  und  ähnlichen
Stollen,  und  zwar  grob  bearbeitet,  d.  i.  nicht
polirt,  nicht  gefärbt  oder  vielfarbig  und
nicht  mit  Lack  überzogen
h)  feinere:
1.  aus  Papiermache,  Papier  aus  weicher  vulkanisirter
  Papiermasse  oder  aus  Gyps,  Sand
und  Gewächsen  und  ähnlichen  Stoffen  gemengt, ­
  in  oder  ohne  Verbindung  mit  gewöhnlichen ­
  Materialien,  jedoch  werthvoll
bearbeitet  oder  verzinnt
2.  aus  Holz,  ordinärem  Stroh  oder  Gewächsen  in
oder  ohne  Verbind,  von  anderen  Materialien,
jedoch  besser  bearbeitet  oder  verziert  ;  hierzu
kommen  Wanduhren,  Stockuhren,  Perpendikeluhren ­
  oder  Stutzuhren,  aus  welch  immer
einem  gewöhnlichen  Materiale
3.  aus  gewöhnlichen  Metallen,  polirt  und  feiner
bearbeitet,  von  Pakfong,  Aluminium,  Nickel,
ohne  Unterschied  der  Bearbeitung,  in  oder
ohne  Verbindung  von  ordinären  Materialien
4.  aus  gewöhnl.  Bein,  Kautschuk,  Guttapercha
und  Gummi,  aus  besser  vulkanisirter  oder
jtolirter  Papiermasse,  in  oder  ohne  Verbindung
mit  ordinären  Materialien  ohne  Unterschied
der  Bearbeitung;  ferner  Kämme,  aus  welch
immer  für  einem  Materiale  gearbeitet  .  .
5.  aus  wollenen,  leinenen,  baumwollenen  Geweben ­
  und  anderen  ordinären  Materialien
und  Gespinnsten,  aus  besserem  Leder  bearbeitet ­
  (ausgenommen  aus  Leder  von  edleren
Wildthieren  oder  Federthieren),  in  oder  ohne
Verbindung  mit  gewöhnlichen  Materialien  .
G.  aus  Schildpatt,  Elfenbein  und  Fischbein,
Meerschaum  und  Imitation  aus  feinem
Stroh  und  Panama,  in  oder  ohne  Verbindung
mit  gewöhnlichen  Materialien,
7,  alle  Gegenstände  aus  was  immer  für  einem
Materiale,  wenn  selbe  mit  feineren  Materialien ­
  oder  mit  Gold  und  Platin  in  Verbindung ­
  stehen.
8,  aus  Schildpatt,  Elfenbein  u.  Fiscbbein,  Meerschaum ­
  oder  Imitation,  in  Verbindung  von
feineren  Materialien  oder  Gold  und  Platin.

1  I,  1  -

ii
II
1  il  3  -

1  II  3  —

1  !|  3  -

il
f

I
        <pb n="374" />
        Post  des
Orig.-Tarifes

360

XLIll.  Instrumente,  Uhren,  Kurzwaaron.

Tarif  massige  Benennung

Zoll

allgemeiner ­


tragsmässiger


Serbien.

Kg.

Dinar  Para

Dinar  Para

9.  aus  seidenen  oder  halbseidenen  Geweben  oder
Gespinnsten,  aus  Gold,  Silber,  vergoldeten
oder  versilberten  Metallen,  Glasgespinnsten,
aus  Leder  von  edlen  Wildthieren  und  Federwild, ­
  in  oder  ohne  Verbindung  mit  gewöhnlichen ­
  Materialien  oder  Gold  und  Platin.
10.  alle  Gegenstände  aus  Silber  (exclus.  Schmuck-  '
gegenstände),  aus  Chinasilber,  Aluminium,  !
Talmigold  oder  Gold-  und  Silberimitation,  in  |
oder  ohne  Verbind,  mit  besseren  oder  gewöhn-  !
liehen  Materialien  oder  mit  Gold  u.  Platin  .  '  1
11.  aus  Bernstein,  Achat,  Carneol,  echten  Gra-  [j
Daten  und  anderen  Halbedelsteinen,  in  oder  |
ohne  Verbindung  mit  gewöhnlichen  oder  ¡i
besseren  Materialien,  Gold  oder  Platin  .  1
12.  alle  Gegenstände,  ausgenommen  Schmuck  j
und  Gespinnste,  in  odeç  ohne  Verbindung  !
mit  was  immer  für  Materialien,  sowie  auch  '
alle  Gegenstände  aus  welch  immer  für  ¡1
einem  Materiale  erzeugt,  wenn  selbe  mit  ii
Edelsteinen,  Brillanten,  Diamanten,  Smaragden.
  Bubinen  und  Perlen  verziert  sind  .  I|  1
Vertragsmässig  nach  dem  Handelsvertrag  mit  ¡i
Oesterreich-Ungarn  und  Deutschland;  j
V.-T.  Anlage  A  II  Werthzölle.  ['
Holz-,  Porzellan-  und  Glaswaaren,  insofern  selbe  |i
nicht  schon  unter  dieser  Waarenclasse  auf-  i'
geführt  erscheinen,  und  zwar:
a)  Spielzeug  in  Verbindungen,  Pfeifenrohre,
Tabakj)feifen  und  Cigarrenspitzen  in  Ver-  ;l
bindungen,  Stocke  in  Verbindungen,  Schirm-  ¡j
gestelle  in  anderen  Verbindungen  als  sub4,  c  Ij
angeführt  ;  feine  Holzschnitzereien,  die  !
nicht  Bestandtheile  von  Möbeln  sind;  i
Schachbretter  und  Figuren,  selbstständige  |
Figuren  (Statuetten  u.  dgl.)  von  Holz,  |
Porzellan  oder  Glas  ;  Schmuckgegenstände
aus  Holz,  Porzellan  oder  Glas;  Etuis  und  |'
Schmuckkästchen  aus  Holz,  Porzellan  oder  j!
Glas;  Becher  und  Fächer  aus  Holz,  letztere  i
auch  mit  Papier  oder  Geweben  ;  ähnliche  I
kleine  Galanteriewaaren  aus  Holz,  Porzellan  I
oder  Glas,  allein  oder  in  beliebigen  Verbindungen, ­
  vom  Werthe  6o,o,
h)  Kinderspiel  waaren  aller  Art  mit  Ausnahme  des
Spielzeuges  aus  Holz  allein  v.  Werthe  6®/o,
Alle  übrigen  Waaren  vom  Werthe  8%..
Anmerkung  zum  Vertrags  tarif  :  Unter  gewöhnlichen
oder  gemeinen  Materialien  versteht  man  in  diesem  Tarif
alle  anderen  Materialien,  als:  Schildpatt,  Elfenbein,  Perlmutter, ­
  chinesischen  Lack,  Meerschaum,  echten  Gagat,
Bernstein,  edle  Metalle  (auch  Chinasilber),  Edel-  und
Halbedelsteine,  echte  Perlen,  echte  Korallen,  Seidenstoffe
mit  Inbegriff  des  Sammets.
In  der  Ausfuhr  frei.

18
60
300
        <pb n="375" />
        XLIII.  Instrumente,  Uhren,  Kurzwaaren.

361

Zoll

allgemuiner


ver-  1
traga-  ¡
massiger  |

T  a  r  i  fmãssige  Benennung

Í.210

211
212
213
e214
e215

18
19
e20
273
274
27t)
282e
291
292

Spanien.
Instrumente  :
Pianofortes
Anmerkung:  Die  Kasten  der  Fortepianos  mit  ihren
Saitenlezügen  zahlen  den  diesen  entsprechenden  Zollsatz,
auch  wenn  sie  nicht  zusammen  mit  den  übrigen  Stücken
eingehen,  welche  verbunden  das  eigentliche  musikalische
Instrument  bilden.
Harmoniums  und  Orgeln  mit  schwellenden
und  abnehmenden  Tönen
Taschenuhren,  goldene
„  aus  Silber  und  anderen  Metallen
Gewichtuhren,  ordinäre  und  Weckeruhren  .  .
Gehwerke  für  Wand-  und  Tafeluhreu,  fertige,
mit  oder  ohne  Gehäuse,  sowie  Chronometer
Anmerkung:  Die  Gehäuse,  Consolen,  Glasglocken  und  die
übrigen  Bestandtheile  werden  wie  fertige  Waaren  nach  dem
Zollsätze  des  entsprechenden  Materials  verzollt.  Roh  gearbeitete ­
  Gehwerke  für  Wand-  oder  Tischuhren  und  Messingtheile
  derselben  zahlen  den  Zollsatz  der  Position  49,  d.  i.
Uetallwaaren.  Die  roh  gearbeiteten  Bestandtheile  unterscheiden ­
  sich  dadurch,  dass  sie  nur  grob  und  mit  der  Feile  Zurich! ­
  et  sind,  die  Echappements  fehlen,  die  Zeiger  nicht
angepasst  sind  und  das  letzte  Rad  nicht  gezahnt  ist.  Im
Falle,  dass  die  Geh  werke  in  den  Gehäusen,  Consolen  etc.
ankommen  und  der  Importeur  sie  zur  Untersuchung  nicht
trennen  will,  nimmt  man  1  Kg.  als  Gewicht  des  Gehwerks
mit  dem  Zifferblatte  an  und  der  Rest  wird  in  der  im  vorhergehenden ­
  Paragraphe  angegebenen  Art  verzollt.
Gold,  Silber  und  Platin:
Gold  in  Geräthen  und  Scbmucksachen,  auch
in  Verbindung  mit  Perlen  oder  Edelsteinen
Silber  in  Geräthen  und  Schmucksachen,  auch
in  Verbindung  mit  Perlen  oder  Edelsteinen
Gold,  Silber  oder  Platin  in  anderer  Bearbeitung ­

Kurzwaaren  :
Putz-  und  Schmucksachen  aller  Art,  ausgenommen ­
  goldene  und  silberne
(Zoll,  so  lange  der  Vertrag  mit  Frankreich
besteht,  auf  alle  Vertrags  Staaten  anwendbar.)
Waaren  aus  Bernstein,  Gagat,  Schildpatt,
Korallen,  Elfenbein,  Perlmutter  ....
Waaren  aus  Meerschaum,  Email,  Horn,  Fischbein, ­
  Knochen  und  Nachahmungen  der  unter
Post  274  aufgeführten  Materialien  .  .  .
Etuis  aus  feinem  Holz,  Leder  mit  seidenem
Futter  und  andere  ähnlicher  Art,  mit  und
ohne  Füllung  zum  Schreiben,  zum  Nähen,
zum  Putz  und  zur  Aufnahme  von  Parfümerien, ­
  Flüssigkeiten  und  Esswaaren  .  .  .
liegen-  u.  Sonnenschirme  mit  seidenem  Ueberzug
Zoll,  welcher  auf  die  Vertragsstaaten  Anwendung ­
  findet,  so  lange  der  Vertrag  mit
Frankreich  besteht
Dergleichen  mit  Ueberzug  aus  anderem  Stoff
Zoll,  welcher  auf  die  Vertragsstaaten  Anwendung ­
  findet,  so  lange  der  Vertrag  mit
Frankreich  besteht
In  der  Ausfuhr  frei.

stück
1

Idifo-1
çramm
1  '

Pesetas
250  —

20  -

50

20

5  60

Pesetas
174  14

20
7
1

25  —

1  I!  3  50
I  I
1  !'  2  W

Kg.
1

10  —

1  I  12  50

2  50

1
1  St.

50

1  50

50
80
10
70

25  —
3  50
2  ,  60
9  17
6  85
2  50

5  50
2  30

i  1  25
'  1  25

—  ■  —  i'  —  75
        <pb n="376" />
        362

XLIII.  liistruinenfe,  Uhren,  Kurzwaaren.

T  a  r  i  f  in  ä  s  s  i  g  e  Benennung

VIBie
17
I  20

Schweiz.
Instrumente:
•  physikalische,  mathematische,  chemische,  optische ­
  mit  Einschluss  der  Operngucker,  mit
oder  ohne  Futteral,  optische  Gläser  .  .  .
musikalische,  neue  oder  gebrauchte  und  einzelne ­
  Theile  solcher  Instrumente,  Musikdosen ­
  und  Harmonikas  aller  Art  ....
Orgeln  und  Harmoniums  (nach  vor  der  Einfuhr ­
  eingeholter  Bewilligung  der  betreffenden ­
  Zolldirection)
Uhren  :

1  1

s  s

ÎN1  il

allgemeiner ­


Kg.

100

100

Last

Frk.
16
16
3

Kapp.

tragsmässiger


Frk.  Kapp.

i  IV  59||

¡  60
!  öl  '
IVA  6'

XII4
5
'  6

I  8
V  72|
73
III  6

Gewichts-  und  Federuhren,  incl.  Trompeterund ­
  Kuckuksuhren,  in  Gehäusen  von  gemeinem ­
  Waldholz,  bemalt  oder  nicht  bemalt, ­
  ohne  Schnitzarbeit,  sogenannte  Japyuhren,
  Wecker-,  Thurmuhren
Taschenuhren  und  alle  anderen  Uhren  als
vorstehende
Uhrenbestandtheile,  Rohwerke
Waaren  aus  edlem  Metall:
Bijouteriewaaren,  echte  und  falsche  Juwelen,
Gold-  und  Silberschmiedwaaren,  plattirte
Waaren,  in  Feuer  oder  galvanisch  vergoldete ­
  oder  versilberte  Metallwaaren  .  .  .
Gold-  und  Silberfaden,  Draht  und  Tressen,
Flitter  und  Folie,  echt  oder  falsch,  geschlagenes ­
  Gold  oder  Silber  (Blattgold  und
Blattsilber)
Kurzwaaren  :
tjuincailleriewaaren,  nicht  besonders  benannte
Spielzeug,  nicht  besonders  benanntes  .  .  .
Arbeiten,  feine,  geschnitten,  aus  Achat,  Alabaster, ­
  Bergkrystall,  Bernstein  u.  dgl.,  eingelegte ­
  Elfenbeinarbeiten
Perrückenmacherarbeit  und  Haararbeiten  .  .
Sonnen-  und  Regenschirme,  baumwollene  .  .
desgl.  seidene,  wollene  und  aus  Kautschuk
Wachsarbeiten  aller  Art
Jn  der  Ausfuhr  20  Happen.

Kg.
100
100
100

100

100
100
lüO

100
100
100
100
100

16
30
16

30

16
16
16

30
30
16
80
16

Schweden.
Instrumente:
a)  wundärztliche,  mathematische,  physikalische
und  nautische,  mit  oder  ohne  Futteral
oder  Kasten,  dgl.  werthvolle  optische  Gläser, ­
  sowie  auch  Barometer  und  Thermometer ­
  und  Instrumente  für  Künstler  (Handarbeit) ­
  frei.
h)  Instrumente,  optische:  Fernrühre,  Brillen,
einschliesslich  der  gefassten  optischen
Gläser  jeder  Art,  mit  oder  ohne  Behälter  .
Anmerkung:  Nach  dem  Vertrage  mit  Frankreich,
woran  alle  von  Schweden  meistbegünstigten  Staaten
theiluohmen.

Kg.

Krön.

Oere  Krön

—  i  35

Oere

—  I  35
        <pb n="377" />
        Ü

XLlll.  Instrumente,  Uhren,  Kurzwaaren.

363

Tarifmässige  Benennung

11

allgemeiner ­


1  1

tragsmàssiger


Schweden.
c)  musikalische:
1.  Floten,  Klarinetten  und  Oboen  .  .  .
2.  Guitarren,  Lauten,  Violinen,  Violoncellos, ­
  Contrabässe,  Waldhörner,  Trompeten, ­
  Post-  und  Signalhörner,  Trommeln, ­
  Pauken,  Claviere,  Positive  und
Harfen
3.  Pianofortes  ,  tafelförmige  ,  aufrechtstehende, ­
  sogenannte  Cabinetflügel  .  .
4.  Flügel
5.  Spieldosen  .•  •  •
Anmerkung  zu  5:  Besteht  die  Einfassung
ans  Gold  oder  Silber,  Schildpatt,  so  werden  selbe
nach  diesem  Materiale  verzollt.
6.  Orgeln,  Harmoniums  und  Physharmonikas
  100  Kronen  Werth

stück'

Krön.

1
1
1
IKg.

Anmerkung:  Nicht  besonders  aufgeführte  Instrumente
werden  so  verzollt,  wie  diejenigen,  mit  welchen  sie  die
grösste  Aehnlichkeit  haben.  Instrumente,  welche  durch
ihre  geringe  Grösse  und  durch  ihre  Beschaffenheit  deutlich
als  Spielzeug  zu  erkennen  sind,  werden  auch  nur  als  solches ­
  verzollt.
Uhren  und  Zugehör:
Taschenuhren  mit  Goldkapsel  ....
„  mit  Kapseln  von  anderem  Metall
Uhrgehäuse  allein  werden  nachjenem  Metall
verzollt,  aus  welchem  sie  angefertigt  sind.
Schiffschronometer
Wand-  und  Stutzuhren  in  Futteralen,  von
Bronze  oder  anderen  Metallen,  dgl.  von
Alabaster  oder  Porzellan
dgl.  von  Holz  oder  anderem  Materiale  .  .
Uhrfutterale  (Kästen)  allein  ,  Uhrgewichte,
dgl.  Thurmuhren  oder  Theile  derselben  werden ­
  nach  dem  Materiale  verzollt,  aus  welchem ­
  sie  bestehen.
Lose  oder  uncingefasste  Uhrwerke  oder  Bestandtheile
  einer  Uhr,  nicht  besonders  aufgeführt ­

Kurzwaaren:
Gold,  bearbeitetes
Goldschmiedarbeiten
Silber,  bearbeitetes
Gold-  und  Silberdrabt,  dann  vergoldeter,  versilberter ­
  oder  plattirter
Gold-  und  Silbergespinnste,  als:  Cantillen,
Flimmern,  Fransen,  Borten,  Quasten,  Tressen,
Schnüre  u.  dgl.,  anders  nicht  besonders  benannte ­
  von  Gold  und  Silber,  echte  und  unechte ­

Blattgold  und  Blattsilber,  echtes  und  unechtes,
Musiv-,  Puder-  und  Unzengold
Bijouteriewaaren  von  anderem  Materiale  als
Gold  und  Silber,  aus  einem  oder  aus  verschiedenen ­
  Stoffen  bestehend,  sowie  Arm-1


60
100
2

Oere

Krön.  Oere

Stücl
1
1

IKg,

50

70
47

50

1  :  —

70
47

70
35

40
35
        <pb n="378" />
        364

XLIV.  Kochsalz,

Tarifraässige  Benennung

IS

Zoll

“i”'

Schweden.
bänder,  Busennadeln,  Ringe,  Petschafte,
Schnallen,  Uhrhaken  etc
Anmerkung:  Ein  Gewichtsabzug  für  Schachteln,  Futterale
oder  Karten,  an  welche  die  Waare  befestigt  ist,  wird  nicht
gemacht.
Waaren  aus  Walross
n  r  Schildpatt
„  „  Bernstein,  Perlmutter,  uneingefasst
r  „  „  eingefasst,
jedoch  nicht  in  Gold  oder  Silber
„  „  Bernstein  und  Perlmutter,  in
Gold  und  Silber  gefasst  .  .  .
Perrückenmacherarbeiten
Meerschaumpfeifenköpfe,  echte  oder  unechte  .
Perlen,  andere  als  echte  und  Glasperlen  .  .
Saiten  von  Metall  frei.
Regen-  und  Sonnenschirme  von  Seide  oder
Halbseide
dgl.  von  anderen  Stoffen
Regen-  und  Sonnenschirmgestelle  ....
Ueberzüge,  zugeschnittene,  wie  die  Stoffe,
aus  denen  sie  bestehen,  Futterale  zu  Regenschirmen, ­
  von  Zeug,  lose,  werden  wie  das
Zeug  mit  10»/o  Aufschlag  verzollt.
Wachswaaren  vom  Werthe  lO^'o.
Darmsaiten,  auch  übersponnen
Nadeln  aller  Art,  auch  von  Gold  oder  Silber
Karkassen  oder  Karkassendraht  oder  -Band  .
Spielsachen,  andere  als  von  Holz  ....
Masken  und  Larven
Waaren  aus  Celluloid
In  der  Ausfuhr  frei.
Türkei.
Pianos,  Lhren,  Kurzwaaren,  Spielzeug,  Regenund
  Sonnenschirme,  Gold-  und  Silberwaaren
vertragsmässig  vom  Werthe  8%.
In  der  Ausfuhr  frei.

Kg.

1
1
1
1
Stück
1
1
IKg.

Kron.i  Oere
—  I  80
1  20
5  —
—  ¡  80
—  I  80

40
20
18

1  Sik.
IKg,

-  i  75
-  I  25
-  i  85

1  i  20
—  I  40
1  ;  10
1  1  50
—  I  25
—  I  80

Krön.

Oere

XLIV.  Kochsalz.

317

Oesterreich-Ungarn.

Kochsalz  (Meer-,  Sud-  und  Steinsalz,  Salzsoole,
Salzlauge  und  Meerwasser)  [nur  gegen  besondere ­
  Bewilligung]
Anmerkungen:  1.  In  Fällen  einer  ausnahmsweieen  Kinfuhrhewilligung
  beträgt  die  Licenzgebühr  für  100  Kg.  netto
Kochsalz  9  fl.  38  kr.,  für  100  Kg.  netto  Kreuznacher  Mutterlauge ­
  1  fl.  88  kr.  2.  Auf  Grund  ärztlicher  Zeugnisse  kann
die  gebührenfreie  Einfuhr  von  Meerwasser  zu  Heilzwecken

Kg.

100

fl.  kr.

—  84

fl.  kr.
        <pb n="379" />
        XLIV.  Kochsalz.

365

Zoll

allgemeiner ­


vertrags-



T  a  r  i  f  rn  ä  s  s  i  g  e  Benennung

i!

25

205
200

bewilligt  werden.  3.  Das  Finanzministerinm  kann  die
gebührenfreie  Einfuhr  von  ausländischem  Salze  den  Fabriken
zur  Erzeugung  chemischer  Producto  und  jenen  Gewerbetreibenden ­
  heiligen,  welche  zur  Darstellung  ihrer  nicht
in  die  Reihe  der  Oennssmittel  gehörenden  Erzeugnisse  das
Salz  In  grösserer  Menge  als  wesentliches  Fabrikationsmittel
benöthigen.
Dungsalze,  Abraumsalze  und  Abfallsalze  in  den
Fabriken  u.  Salzsudwerken  und  Düngemittel,
künstliche,  aus  Salzgemengen  unter  besonderer ­
  Bewilligung  und  nach  Untersuchung
ihres  Kochsalzgehaltes  frei.
(Siehe  Classe  XLV,  Post  319.)
In  der  Amfuhr  frei.

Deutschland.  ;  Kg.  !  Mk.  pfg.
Salz  (Koch-,  Siede-,  Stein-,  Seesalz),  sowie  alle  !
Stoffe,  aus  welchen  Salz  ausgeschieden  zu  j
werden  pflegt  1100  12  50
Anmerkung:  j
Salz,  seewärts  eingehend  i  lOO  j  12  |  —
Tara:  Säcke  von  schwerer  Leinwand  l®/o,
Säcke  von  leichter  Leinwand  ®/io®/o.
Anmerkung:  Für  gewisse  Zwecke  und  in  besonderen
Fällen  können  Salz  und  Stoffe,  aus  welchen  Salz  ansgeschieden ­
  zu  werden  pflegt,  his  zu  dem  Betrage  von
12  Mk.  für  je  100  Kg.  vom  Zolle  befreit  und  demnach  seewärts ­
  eingehende  zollfrei,  auf  anderen  Wegen  eingehende
gegen  Entrichtung  eines  Zolles  von  0.80  Mk.  für  je  100  Kg.
verabfolgt  werden.  Hierbei  kommen  die  in  dem  bestehenden
Gesetze  wegen  Erhebung  einer  Abgabe  von  Salz  in  dieser
Beziehung  getroffenen  Bestimmungen,  sowie  die  zur  Ansführung ­
  der  letzteren  erlassenen  besonderen  Anordnungen
in  Anwendung.  Das  im  Anslande  denatnrirte  Salz  wird  wie
undonatnrirtes  behandelt.
Dungsalze  auf  besondere  Erlaubniss  und  unter
Controle  der  Verwendung  frei.
In  der  Ausfuhr  frei.
Belgien.
Salz,  rohes  und  raffinirtes  frei.
Anmerkung:  Salz  unterliegt  jedoch  einer  Consnmsteuer,
welche  auch  vom  importirten  eingehoben  wird.
In  der  Ausfuhr  frei.

Dänemark.
Kochsalz,  rohes,  unreines  Steinsalz  in  Säcken  .
Anderes
Hohes  ungereinigtes  Glaubersalz,  rohes  ungereinigtes, ­
  saures,  schwefelsaures  Natron,
Ammoniak  frei.
In  der  Ausfuhr  frei.
England.
Salz  in  der  Ein-  und  Ausfuhr  frei.

Pfd.
1
'  1

Krön.

j  Oere
-  ,  1
-  I  1

Mk.  Pfg.

Krön.  Oere
        <pb n="380" />
        366

XMV.  Kochsalz,

Z  o

1  1

allgemeiner ­


;  Tertrags-

  massiger

I

Tarifmässige  Benennung

II

229

673

49

Frankreich.
Secsalz,  Sudsalz  u.  Steinsalz,  roh  od.  gereinigt,
mit  Ausnahme  des  weissen  :
«)  zu  Land  über  die  belgische  und  luxemburgische ­
  Grenze
b)  zu  Land  über  die  anderen  Grenzen  .  .  .
c)  zur  See  über  den  Canal  la  Manche  und  über
den  Ocean
d)  zur  See  durch  das  Mittelländische  Meer
Seesalz,  Salinensalz  (Sudsalz)  und  Steinsalz,  gereinigt, ­
  weiss  :
a)  zu  Land  über  die  belgische  und  luxemburgische ­
  Grenze
b)  zu  Land  über  die  anderen  Grenzen  .  .  .
c)  zur  See  über  den  Canal  und  den  Ocean
ã)  zur  See  über  das  Mittelländische  Meer  .  .
Anmerkung:  Die  Zölle  umfassen  nicht  die  inländische
Verbrauchssteuer.
In  der  Ausfuhr  frei.
Griechenland.
Salz,  See-  und  Steinsalz  in  der  Einfuhr  verboten.
In  der  Ausfuhr  frei.
Italien.
Meer-  und  Steinsalz  in  der  Einfuhr  verboten.
In  der  Ausfuhr

Niederlande.
Salz,  roh,  und  Steinsalz  frei.
„  raffinirt
Meersalz
In  der  Ausfuhr  frei.

Salz

Kg.

100
100
100
100

100
100
I  100
r  100

Frc.  Cent.

Portugal.
In  der  Ausfuhr  frei.
Rumänien.
Steinsalz  und  alles  durch  Verdampfung  gewonnene
Salz  verboten.
In  der  Ausfuhr  frei.
Russland.
Salz  jeder  Art:
1.  zur  See  und  zu  Land  eingeführtes,  mit  Ausnahme ­
  der  unten  benannten  Orte  ....
2.  in  den  Häfen  des  Gouvernements  Archangel
3.  in  den  Häfen  des  Schwarzen  und  Asowschen
Meeres  verboten.
In  der  Attsfuhr  frei.

Tonne
1
Kg.
100
100
Liter
1

Pud

Lira

Gld.
12
12

74
60
74

Cent.
22
Cents

Kets
0008  12

Rubel  Kop.

—  !  20
—  i  10

Frc.  Cent.

3  —
—  74
2  60
—  i  74

4  —
—  74
4  —
—  74

Lira  Cent.

Gld.  Cents  :

Reis

Rubel  Kop
        <pb n="381" />
        XLV  und  XliVI.  Chemische  HilfsstofTe,  chemische  Producte,  etc.

367

fl

Zoll

Tarif  massige  Benennung

g  *  allge-I
  =  meiner

Vertrags. ­

miesiger

23b

e83

II  A
37

XIII
31

Kg.
100

Serbien.
Kochsalz
Salz  kann  bei  der  Einfuhr  ausser  dem  Zoll
mit  einer  Verbrauchsabgabe  von  2  Dinar
per  100  Kg.  belegt  werden.
Handelsvertrag  mit  Oesterreich-Ungarn.
In  der  Ausfuhr  frei.

Spanien.
Kochsalz  (Chlornatrium)  ¡|  lÖO
ln  der  Ausfuhr  frei.

Dinar  Para
1  50

Dinarl  Para
i

Kg.

Pesetas
3  25

Schweiz  K*.  :  Frt
Kochsalz,  ViehsalzLecksalz,  Salzsoole  und  }|  ■
Mutterlauge  j;  100  ,  —  30
Der  Verkauf  von  Koch-  und  Viehsalz  ist  Mo-  !
nopol  der  Cantonsregierungen,  solches  darf  I
daher  nur  mit  Zustimmung  derselben  ein-  ¡¡
geführt  werden.
In  der  Ausfuhr

Pesetas
—  54

Frk.  Kapp.

Last

Schweden.
Salz,  unraffinirtes  und  rafhnirtes  aller  Art,  nicht
besonders  aufgeführtes,  frei.
In  der  Ausfuhr  frei.
Türkei.
Kochsalz  in  der  Einfuhr  verboten.

—  I  30

XLV  und  XLYI.  Chemische  Hilfsstoffe,
chemische  Producte,  Färb-,  Arznei-  und
ParfUmeriewaaren.

318

319a

Oesterreich-Ungarn.
Chemische  Hilfsstoffe.

hg

Borax,  roh,  Borsäure  .  .  .  li  100
Chilisalpcter  (salpetersaures  Natron),  roh  .  .  '  lüO
Schwefel,  auch  gemahlen,  und  Schwefelblüthe  .  100
Spiessglanz  ¡ilOO
Weinstein,  roh  100
„  raffinirt  .  100
Kalk,  citronen-  und  weinsteinsaurer  ....  100
Dungsalze  100

kr.

kr.
        <pb n="382" />
        368

XLV  uud  XLVI.  Chemische  Hilfsstoffe,  chemische  Froducte,  etc.

Zoll

Tarif  massige  Benennung

11

allgemeiner ­


tragsmäseiger


320

321

322

Oesterreich  Ungarn.

Kg.  ¡1  fl.

323

324

Chlorkalium  (salzsaures  Kali);  Chlormagnesium;
Glaubersalz  (schwefelsaures  Natron);  Eisenvitriol ­
  i  100
Anmerkung:  Die  enb  319a  u.  6  genannten  Artikel,  mit  Ausnahme ­
  von  Glaubersalz  und  Eisenvitriol,  dürfen  ,  sofern
deren  Bezug  nicht  seitens  einer  ohnedies  unter  getällsämtlicher
  Controle  stehenden  Fabrik  erfolgt,  in  Gemassheit
der  im  Verordnungswege  festgesetzten  Vorschriften  nur  über
besondere  Bewilligung  und  nach  Untersuchung  ihres  Kochsalzgehaltes ­
  abgefertigt  werden.
Arsen,  metallisches  (Arsenik),  arsenige  Säure
(mit  Ausnahme  der  Arsen-  oder  Arseniksäure), ­
  Arsenikschwefel  (Operment,  Realgar);
Eisenbeizen  aller  Art;  Holzessig,  roher;
Zaflfer,  Schmälte,  Streuglas  ;  neue  oder  regelt ­
  erirte  Knochenkohle  (Spodium);  Schwefelsäure, ­
  Salzsäure,  Salpetersäure  (Scheide-  ||
Wasser)  ?  !;  100
a)  Soda  (d.  i,  einfach  kohlensaures  Natron),
roh  oder  krystallisirt;  Pottasche  (einfach  |!
kohlensaures  Kali);  Kali,  schwefelsaures  li
(Duplicatsalz);  Kali  und  Natron,  zweifach  i;
schwefelsaures;  Glycerin  (auchGlycerinlauge)  100
h)  Soda,  calcinirt  i  100
Alaune  ;  schwefelsaures  und  salzsaures  Ammoniak
(Salmiak),  Salmiakgeist  und  Hirschhorngeist;  |j
schwefelsaure  und  salzsaure  Thonerde;  Admonter
  (gemischter  Eisen-  und  Kupfer-),
Kupfer-  und  Zinkvitriol;  Bleiasche;  Bleiglätte
  (Silber-  und  Goldglätte),  Borax,  raftinirt;
  Chlorkalk,  holzessigsaurer;  Kalk;
holzessigsaure  Thonerde  ;  Salpeter  (Kaliund
  Natron-Salpeter),  raffinirt;  Schwefelkohlenstoff; ­
  Wasserglas;  Anilinöl;  rohe
Carbolsäure;  Nitrobenzol;  rohes  Anthracen;
rohes  Naphthalin  1100
Bleiweiss,  Zinkweiss  (weisses  Zinkoxyd),  Zinkasche ­
  (graues  Zinkoxyd);  Bar^tweiss  (künst-  |
lieber  schwefelsaurer  Baryt)  ;  holzessigsaures  1
Blei;  Bleizucker;  Blutlaugensalz,  gelbes  und  ¡
rothes;  Bleichlaugen  ;  Grünspan;  Kitte  aller  ,
Art;  Massikot;  Mennig;  doppeltkohlensaures  I
Natron  (Soda  bicarbonata)  und  Kali  ;  kohlen-’  i
saures  Ammoniak  ;  Weinsteinsäure;  Zinnasche; ­
  Zinnsalz  (Zinnchlorür)  und  andere
Zinnpräparate  100
Aetzkali  (kaustisches  Kali,  Kalihydrat)  ;  Aetznatron
  (kaustische  Soda,  Natronhydrat)  ;
schwefligsaurer  und  unterschwefligsaurer
Kalk;  rohes  mangansaures  und  übermangansaures ­
  Kali  und  Natron  ;  schwefligsaures
und  unterschwefligsaures  Natron;  Oxalsäure
(Zuckersäure,  Kleesäure);  oxalsaures  Kali
(Kleesalz);  schwefelsaure  Magnesia;  chromsaures ­
  Kali,  gelbes  und  rothes  100

kr.

20

50

80
20

50

4  —
        <pb n="383" />
        XLV  und  XLVI.  Chemische  Hilfsstoñ'e,  chemische  Producte,  etc.

369

I

325
326
327
328  j
3291
330
331
332  I
333!
I
334  I
335
336  ij
|i
337  |l

Tarifmässige  Benennung

Oesterreich-Ungarn.
Chemische  Producte,  Färb-,  Arznei-und
Parfüm  eriewaaren.
Schwärze  (Kuss,  Buchdrucker-  und  Frankfurter-Schwärze,
  Kohlenpulver  und  Kohlenschwarz
aller  Art,  mit  Ausnahme  der  gekörnten
Knochenkohle);  Schuhwichse
Leim  aller  Art;  Gelatine  (thierische  und  vegetabilische ­
  Gallerte);  Albumin  u.  Albuminoide,
Casein,  Caseogomme
Stärkegummi  (Dextrin,  Leiogomme)  und  andere
nicht  besonders  benannte  Gummisurrogate  ;
Kleister,  Schlichte.  Pappe  und  ähnliche
stärkemehlhaltige  Klehe-  und  Appreturstoife
Stärke,  auch  Stärkemehl
NB.  Stärke  zu  Appreturszwecken  auf  Erlaubnissschein
  unter  den  im  Verordnungswege  festzusetzenden ­
  Bedingungen  und  Controlen
Aether,  Collodium,  Chloroform  ;  Carbolsäure  reine,
feste  und  flüssige;  Essigsäure,  concentrirte
(auch  Holzessig,  gereinigter)  ;  Phosphor  und
Phosphorsäure;  Quecksilberpräparate  (auch
Zinnober);  Hefe  aller  Art,  mit  Ausnahme
der  Weinhefe  ;  Milchzucker
'J’heerfarhestoffe  u.  künstl.  bereitete  org.  Farbstott'e
Chemische  Producte  u.  Fabrikate,  nicht  bes.  ben.
Siegellack.  Siegeloblaten,  Fabrikate  aus  Gallerten  ;
Tinten  und  Tintenpulver
Tusche  ;  Beisskohlen,  Zeichenkreide;  Blei-,  Kothund ­
  Farbstifte,  gefasst  oder  ungefasst;  alle
Farben  in  Bläschen,  Kapseln,  Muscheln
Pasten  und  Kästchen
Oelflrnisse  (auch  gekochte  trocknende  Gele),  ohne
Zusatz  von  Harz,  Terpentin  od.  Mineralölen
a)  in  Fässern
b)  in  Blechkarnistern,  Flaschen  u.  dgl.  .  .
Lackflrnisse  (mit  Zusatz  von  Harz,  Terpentin
Mineralölen  oder  Alkohol)
Arzneiwaaren,  zubereitete,  sowie  alle  durch  ihre
Inschriften,  Etiquetten,  Umschläge  u.  dgl.
sich  als  Arznei-  (auch  Thierheil-)  Mittel
ankündigenden  Stoffe,  sofern  sie  nicht  unter
höher  belegte  Waaren  fallen
Parfümeriewaaren  (parfümirte  Essige,  Fette  und
Gele  in  Umschliessungen  unter  5  Kg.;
alkoholische,  aromatische  Essenzen  und
Wässer;  alle  durch  Adjust!rung,  Etiquetten,
Gebrauchsanweisungen  und  dergl.  als  Parfümeriewaaren ­
  erkennbaren  wohlriechenden
Substanzen  od.  Gemenge  ;  Käucherkerzchen  ;
parfümirterPuder);  Schminken,kosmet.Mittel
Tara:  16  in  Fässern  und  Kisten,  9  in
Körben,  6  in  Ballen,  11  in  Ueberfässern.
In  der  Ausfuhr  frei.

Zoll

allgemfiner


tragsm&amp;amp;sgiger


Kg.

fl.  I  kr.

100  I  1

100.  1

100

50
50

100  !j  1  50
100j  6  —

100  !  1  50

100  ;  10  '  —
100  ;  10  —
100,  10  —
100r  10  —

100  1!  24  —

100
100  II  10  —
100  24  —

100  24

fl.  ’  kr.

50  -

UolMif,  Ueneral-ZolIUrif.

24
        <pb n="384" />
        Post  des
Orig.-Tarifes

370

XLV  und  XLVI.  Chemische  Ililfsstoffe,  chemische  Producte,  etc.

Tarif  massige  Benennung

Deutschland.

Kg.

Z  o  1

'  allgemeiner ­


Uk.

Pfg.

5

Droguerie-,  Apotheker-,  Farbe-  und  Parfümeriewaaren
  :
u)  Aether  aller  Art,  Chloroform,  Collodiura;
ätherische  Oele,  mit  Ausnahme  der  nachstehend ­
  unter  b  u.  i  begriffenen;  Essenzen,
Extracte,  Tincturen  und  Wässer,  alkohol-  od.
ätherhaltige,  zum  Gewerbe-  u.  Medicinalgebrauche
  ;  Firnisse  aller  Art,  mit  Ausnahme
von  Oelfirniss  ;  Maler-,  Wasch-  und  Pastellfarhen;
  Tusche  ;  Farben-  und  Tuschkasten  ;
Blei-,  Roth-  und  Farbenstifte;  Zeichenkreide
h)  Theerlack  (eine  Auflösung  von  Asphalt  in
Mineralöl)  wie  Lackfirniss.
c)  Oxalsäure  und  oxalsaures  Kali;  gelbes,
weisses  und  rothes  blausaures  Kali  .  .  .
d)  Aetzkali,  Aetznatron  ;  Oelfirniss  ....
e)  Alaun  ;  Buchdruckerschwärze  ;  Chlorkalk  ;
Farhholzextracte  ;  Gelatine;  Kitte  ;  Leim;
Kuss;  Schuhwichse;  Siegellack;  Tinte  und
Tintenpulver;  Wagenschmiere
/■)  Soda,  calcinirte  ;  doppeltkohlensaures  Natron
&amp;lt;j)  Soda,  rohe,  natürliche  oder  künstliche  ;  krystallisirte
  Soda;  Pottasche
?i)  Wasserglas
i)  Rohe  Erzeugnisse  und  chemische  Fabrikate
für  den  Gewerbe-  oder  Medicinalgebrauch,
insbesondere  auch  Droguerie-,  Apothekerund ­
  Farhewaaren,  alle  diese  Gegenstände,
insoweit  sie  nicht  vorstehend  unter  a  bis  h
oder  unter  anderen  Nummern  des  Tarifs
begriffen  sind;  Benzol  und  ähnliche  leichte
Theeröle  ;  Terpentinöl;  Harzöl;  Thieröl;
Mineralwasser,  künstliches  und  natürliches,
einschliesslich  der  Flaschen  und  Krüge  ;
Mundlack  (Oblaten);  eingedickte  Säfte;
Weinhefe,  trockene  und  teigartige  frei.
Alle  Parfttmeriewaaren
Unter  die  chemischen  rohen  Erzeugnisse  der  Nr.  5i
fallen  z.  B.:  Borax  (Borsäure),  Schwefel,
Spiessglanz,  Weinstein,  rohe  und  gereinigte
Weinsteinsäure,  Brechweinstein,  Weineinschlag, ­
  Aceton,  Vitriol,  Alaun,  Albumin,
Alizerin,  Atropin,  Chinin,  Morphin,  Nicotin,
Strychnin  und  andere;  Arsenik  und  Arseniksäure, ­
  Barytweiss,  Barytsalze,  Bernsteinsäure, ­
  Bittererden  u.  zw.  Schwefel-,  salzund
  kohlensaure.  Blank  fix.  Blank  d’farm,
Bittermandelwasser,  Bleioxydsalze,  Bleiglätte,
Bleiweiss,  Bleizucker,  Präparate  zur  Verhütung ­
  der  Kesselsteinhildung,  Brompräparate, ­
  Eisenoxyde  und  auch  alle  Eisenbeizen  in
flüssigem  oder  festem  Zustande,  Eisenzucker,
Gerbsäure  (Tannin),  Glaubersalz,  Goldsalz,

100

100
100

100
100
100
100

100

20

100

50
50
        <pb n="385" />
        24*

XLV  und  XLVI.  Chemische  Hilfsstoffe,  chemische  Products,  etc.

371

fl

Tarifmässige  Benennung

11

1  Zoll  1

1  allgemeiner ­
  1

Vertrags- ­

  &amp;gt;

44

Grünspan  ,  citronen-,  holzessig-,  salz-  und
phosphorsaurer  Kalk,  Wienerkalk,  Karlsbadersalz, ­
  Spodiuni,  Kobaltblau,  Ultramarin,
Smalte,  Kobaltoxyd,  Stocklack,  Krähenaugen,
Kreide  geschlemmte,  Kuhkothsalz,  Kupferasche, ­
  Kupferfarben  blaue,  Kupfervitriol,
Färberlack,  Lackfarben,  Lackmus,  Milchzucker, ­
  Mordants,  Nitrobenzin  und  Benzol,
Fuchsin,  Mennige,  Picksalz,  Pigmente,  Platina-Präparate,
  Platinschwamm,  Quecksilberpräparate, ­
  Salpeter  roh  und  gereinigt,  Storax  fest
und  flüssig,  Strontianpräparate,  Sublimate,
Tolubalsam,  Uranoxyd  u.  Präparate,  Wolframsäure, ­
  Zinkoxyd  weisses,  Zinkweiss,  Zinnober,
Zinnsalz  und  andere  Zinnpräparate,
In  der  Ausfuhr  frei.
Belgien.
Chemische  Erzeugnisse,  nicht  bes.  tarifirte  frei.
Krystallisirte  Essigsäure
Anmerkung:  Die  Ein-  und  Durchfuhr  sowie  die  Umladung
von  Giftstoffen  in  einen  belgischen  Hafen  ist,  wenn  selbe
nicht  zu  einem  gewerblichen  oder  commerciellen  Gebrauche
bestimmt  sind,  verboten.

Kg.
100

Frc.
100

Cent.

Frc.

Cent.

Stärke  und  Satzmehl  nicht  zum  Genüsse  1
52  Farbstoffe  und  Farben  (auch  Farbhölzer  /  frei.
¡  gemahlen  oder  nicht)  j
j  Alkoholische  Farben  werden  wie  „Alkohol,  andere“
u.  gewöhnl.  Farben  in  Täfelchen  od.  Schachteln
wie  Kurzwaaren  tarifirt  :  10“/o  vom  Wertbe.
33  Parfümeriewaaren  :
'  Riech-  und  Toilettenwasser  vom  Werthe  10%.
Riech-  und  Toilettenwasser  mit  Alkohol  zuj
  bereitet:  wie  „Alkohol,  anderer“.
17  I  Droguerienwaaren,  frei.
a)  Hierunter  werden  begriffen  ausser  den
Pflanzentheilen  zu  medicinischen  Zwecken,
die  medic.  Extracte  und  pharinac.  Präparate
I  (Balsam,  Salben,  Pflaster,  Pillen  u.  s.  w.).
j  h)  Medicinische  Bonbons  werden,  insoferne  t
selbe  nicht  einen  giftigen  Stoff  enthalten,
wie  and.  Bonbons  (Conserven  zum  Genüsse
oder  Zucker  raffinirter),  pharmac.  Syrupe
|l  werden  wie  rafflnirter  Zucker  behandelt.
II  c)  Alkohol  enthaltende,  pharmaceutische  Prä-II
  parate  und  medicinische  Weine  werden  wie
I  alkoholische  Flüssigkeiten  „andere“  tariflrt.
j  In  der  Ausfuhr  frei.

I  Dänemark.
14  ¡I  Bleichpulver  (Chlorkalk,  Soda),  calcinirt  |
I  od.  krystallisirt,  kohlen  saures  Natron  I
20G  Glaubersalz,  rohes  ungereinigtes  (schwefel-  \
1  saures  Natron)  j
j  Ammoniak,  rohes,  ungerein.  schwefelsaures,
I  lilagnesia,  natürliche  Kohlensäure  .  I
        <pb n="386" />
        XLV  uud  XLVl.  Chemische  Hilfsstoffe,  chemische  Producto,  etc.

236
235
261
52

53

20

260
196

Tarifmässige  Benennung

Dänemark.
Säuren,  flüssige
Schwefel,  Schwefelfäden  u.  Schwefelblunien  i  n  .
Vitriol  1
Farben,  blaue  und  grüne;  Zinnober;  Gold-,Silberu.
  Bronzefarben,  Zeichenkreide  und  Tusche,
Bleistifte,  Both  stifte  und  andere  Kreidestifte; ­
  alle  Färbeextracte,  Lack-,  Pastell-,
Saft-  und  Honigfarben  ;  desgl.  wenn  diese
oder  niedriger  tarifirte  Farben  eingehen  in
geformten  Stücken,  Tafeln,  Hütchen  u.  dgl.
(ausgen.  Bleiweiss,  Zinkweiss  und  Sittgelb),
oder  auf  Papier  in  Dosen,  Farbenkästchen,
Gläsern,  Tassen,  Muschelschalen  u.  dgl.  ;  ferner
alle  Arten  in  Oel  oder  Firniss  geriebenen
Malerwaaren;  ingleichen  klare  und  gefärbte
Firnisse,  sowie  Politur  und  Trockenöle  .  .
Tinte  und  Tintenpulver
Alle  anderen  Farben  und  Stoffe  zum  Gebrauche
für  Färber  oder  Maler,  welche  sonst  nicht
tarifirt  sind,  soferne  selbe  nicht  so  zubereitet
oder  in  solcher  Form  sind,  wie  vorerwähnt  ;
desgl.  Bleiweiss,  Zinkweiss  und  Sittgelb  .
Buchdruckerschwärze  und  alle  anderen  Druckschwärzen ­

Knochen  gebrannte,  ganz  od.  pulverisirt  (Spodium)
Kohlenschwärze,  Holz-  u.  Torfkohlen  pulverisirt
wie  Schwärze
Aether  aller  Arten
Alaun  aller  Art  frei.
Apothekerwaaren,  einfache  u.  zusammengesetzte,
desgl.  chemische  Präparate,  soweit  dieselben
nicM  besonders  tarifirt  sind
Extracte  und  Essenzen  für  Apotheker  .  .  .  .
Weinstein  roher,  frei.
„  anderer
Parfümeriewaaren  und  wohlriechende  Sachen,
welche  nicht  besonders  tarifirt  sind;  z.  B.
wohlriechende  Essenzen,  Essige  ;  alle  Arten
wohlriechende  Wässer,  Gele,  Barium,  Mandelkleie, ­
  Pomaden  und  alle  Arten  Bäucherwerk
Extracte,  nicht  besonders  tarifirte
In  der  Ausfuhr  frei.
England.
Collodium
Chloroform
Chloralhydrate
Aether  und  Schwefelsäure
Aethyl  (.Todmetall,  Jodtinctur)
Methyl-Alkohol  (od.  Naphtha-See-Spiritus)
gereinigt
Alle  anderen  chemischen  Producte,  Färb-,
Arznei-  und  Parfümeriestoffe  .  .  .
In  der  Ausfuhr  frei.

frei.

Zoll

allgemeiner ­


Pfd.  ,  Krön,

Ibr,
1

Uall.
1
I  Pfd.
I  Gail

Oere

tragtimässiger


Krön.  Oere

88  *8
¡33‘/8

Lv.  Sh.

—  !  3

—  1

—  15

Lv.  Sh.  P.
I
        <pb n="387" />
        XLV  und  XLVI.  Chemische  Hilfsstoffe,  chemische  Producte,  etc.

373

II  Z  o

1  1

1  allgej
  meiner

ver-\
  fragi-:
  mäaeiger

1}

214
215
i  216
217
218

219

220
221
222
223
224
225

226
227
229  bii

Tarifmässige  Benennung

II

Frankreich.
Chemische  Producte.
Brom  und  Bromkalium
Jod,  roh  oder  raffinirt
Jodkalium
Phosphor,  weiss
„  roth
Säuren  :  Arsenige  Säure  frei.
Benzoësâure
Borsäure  frei.
Salzsäure  *
Citronensäure,  flüssige  (natürl.  od.  concentrirter
Citronensaft)  bis  zu  10«  incl.  frei.
„  desgl.  von  10  bis  inclusive  35®
„  „  über  35®
„  krystallisirte
Gallussäure,  Extract  aus  Kastanienholz,  oder
andere  aus  vegetab.  Stoffen  ausgezogene ­
  flüssige  od.  feste  Gerbsäfte
„  krystallisirt
Salpetersäure
üelsäure
Oxalsäure
Phosphorsäure
Stearinsäure  .
Schwefelsäure  frei.
Weinsteinsäure
Oxyde:  Kobaltoxyd,  rein  od.  kieselig  (Zaffer)j
Kupferoxyd  I  ^  •
Zinnoxyd
Eisenoxyd
Bleioxyd,  Mennige
„  Bleiglätte  und  andere  .
Uranoxyd
Zinkoxyd
Potasche  und  kohlensaures  Kali  .  .
Pflanzenasche,  unausgelaugte  oder  aus-  I
gelaugte  I
Runkelrüben-Potasche*
Varechsoda*
Aetznatron*
Soda,  natürliche  oder  künstliche  (kohlensaures
Natron)  *  :
„  roh,  mit  einem  Gehalte  von  mindestens  30®
n  desgl.  von  weniger  als  30«
„  raffinirt  (Sodasalz)  von  wenigstens  60»  .
„  desgl.  von  weniger  als  60®
„  raffinirt,  krj’stallisirt  (Sodakrystalle)  .  .
Natron  (wie  krystallisirte  Soda).
Doppeltkohlensaures  Natron  *.......
Ammoniaksalze  :
Chlorammonium  (salzsaures  Ammoniak),  *  roh
desgl.  raffinirt*
*  Die  Gebühr  für  die  Ueberwacbanggkosten  der  Sodafabriken
  ist  im  Zolle  mitbegriffen.

Kg.
100
100
100
100

Frc.  Cent,
100  '  —
400  I  —
350  i  --50,
  —

100  149  :  —
'  I
100  1124  I  —
100  ,j  —  37
100  i  6  !  —
100  i  15
100  50  ■  —

100  1
100  i  93
■I100  '  2
.100  ^  5
;  100  I  12
ii  100  I  20
100  '  10
100  !  10

frei.

100

100
100
100

100
100
100
100
100
100
100
100

2  —

8
12

20

50
50

13
19
8  -

2  30
7  25
5  —
1"  ;  50
2  1  30

20

Frc.  Cent.
100  I  —
400  —
350  —
50  -
149  —
124  —
—  '  37

6  —
15  —
50  —

frei
93  —
frei
15
20
10
10
10

—  13
—  19
6  50

1
5
4
14
1

8
12

90
85
10
90
20
        <pb n="388" />
        374

XLV  und  XLVI,  Chemische  Hilfssfoffe,  chemische  Producte,  etc.

Tarifmässige  Benennung

11

Sn

Zoll

allgemeiner ­


tragemäesiger


230
231
232
233

234
235
236
237
238
23D
240
241
242
243

228
244
245
246

I  247
248
249
250
251

Frankreich.
Schwefelsaures  Ammoniak,  roh,  frei.
desgl.  raffinirt  .  .
Andere,  roh
„  raffinirt
Kohaltsalze  frei.
Silbersalze
Zinnsalz  *
Essigsäure  Salze:
Essigsaures  Kupferoxyd,  roh
desgl.  raffinirt,  in  Pulver
„  „in  Krystallen
Essigsaures  Eisenoxyd,  flüssig,  frei.
„  „  concentrirt  ....
„  Bleioxyd
n  Kali
„  Natron,  wasserfreies
„  „  krystallisirtes  od.  Hydrat
Amyl-Alkohol
Methyl-Alkohol
Thonsaures  Natron  *
Ammoniak  Alaun,  Kali-Alaun  u.  Schwefels.Thonerde
Ammoniak  (flüchtiges  Alkali)
Arseniksaures  Kali
„  Natron
Borax,  roh,  natürlich  oder  künstlich  ....
„  halbraffinirt  oder  raffinirt
Kohlensäure  Magnesia
Kohlensaures  Blei
Citronensaurer  Kalk
Chlorsaures  Kali  und  Natron,  chlorsaurer  Baryt
und  andere  chlorsaure  Salze
Chlor-Aluminium
Aluminium-  und  Natrium-Hypochlorit  ....
Chlorkalk  *
Chlormagnesium  *
Sodasalze  nicht  besonders  benannte  ....
Chlorkalium  frei.
Chlorsaures  Kali
Chlorsaures  Bleioxyd
Glycerin  zu  industriellen  Zwecken
„  färb-  und  geruchlos
Mineralkermes,  Spiessglanz-Leber,  Spiessglanz-Safran
  und  andere  Antimon-Salze  oder
Oxyde,  mit  Ausnahme  des  Brechweinsteines
Milchsaures  Eisen
Magnesia,  calcinirte
Kalisalpeter  .  .  \  ..  .
Natronsalpeter  .  1  ‘  '
Oxalsaures  Kali
Kieselsaures  Natron  *,  wasserfrei
„  „  krystallisirt
„  r  Hydrat
*  Die  Gebühr  für  die  Ueberwachnngskosten  der  Sodafabriken ­
  ist  im  Zolle  mitbegriffen.

Kg.
100
100
100

Frc.
7
3
7

100  930
100  10

100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100

10
14
21
10
5
22
5
4
6
9
13
1
3
8
4
8
10
6
2
7
32
200
18
4
4

100  ,  10

100
100
100

100
100
100

100
100
100
100

16
4

Cent.

75

75

50

50

&amp;lt;0
25
25
50
50
75
25
75
25
50

50
50
50
35

75
50

Frc.  Cent.
7  75
3
7  75
930
10
10  —
14  50
21  -

25  !  —
43  —
18  50

12  !  50
4  '  25
3  I  75
2  !  10

10
5
22
5
4
6
9
13
2
8
4
8
10
6

50

75
25
25
50
90
75
25
75

frei

32
200
18
3
4

10  —
16  —
3  75
7  50

25
43
18

12
4
3
2

50
50
50
35  !

50

50
25  I
75  I
10  I
        <pb n="389" />
        XLV  und  XLVI.  Chemische  Hilfsstoffe,  chemische  Products,  etc.

375

1  Zoll  j

allgemeiner ­


ver-  1
trage-  j
mässiger
i

*  ^

ñi

Tarifmässige  Benennung

II

i  252

253
254
255

256
256
257

269
i  270
271
!  272

Frankreich.
Schwefelsäure  Salze:
schwefelsaures  Kuj)fer  (Kupfervitriol)  ,  ,  .
„  Eisen  (Eisenvitriol)  ....
zweifacbschwefelsaures  Eisen  und  Kupfer
(Doppelvitriol)
schwefelsaure  Magnesia,  Schwefels.  Kali  frei,
schwefelsaures  Natron,  reines  *,  wasserfreies,
mit  natürlichem  Salzgehalt  von  höchst.  25o/o
desgl.  *  von  mehr  als  25'’/o
schwefelsaures  Natron  *.  reines,  krjstallisirt
oder  Hydrat  (Glaubersalz)
schwefelsaures  Natron  *.  unreines,  wasserfreies,
mit  natürl.  Salzgehalt  von  höchstens  25"  g
desgl.  *  von  mehr  als  25  v
schwefelsaures  Natron  *,  unreines,  k  rystallisirt
oder  Hydrat  (Glaubersalz)
schwefelsaures  Zink
Schwefligsaures  Natron  *
Unterschwefligsaures  Natron  *  .  .  .  .  .  .
Schwefel-Arsenik,  5"'o  des  Werth  es,  mit  dem
Vorbehalte  der  Umwandlung  in  spec.  Zoll.
Schwefelquecksilber,  natürliches  frei.
„  künstliches  in  Steinen  .  .
„  pulverisirt
(Vermillon)
W^einsteinsaures  Kali,  einschliesslich  des  doppeltweinsteinsauren ­
  Kali  und  Natron  frei.
Blausaures  Kali,  gelbes
,  n  rotbes
Chemische  Producte  aus  dem  Steinkohlentheer  :
Steinkohlenessenz,  Benzin  und  andere  leichte
Gele,  desgl.  schwere  Gele  frei.
Nitrobenzol  und  Anilin,  rein  oder  mit  Toluidin
gemischt,  Phenilsäure,  Naphthalin,  Anthrazen,
nicht  besonders  benannte  frei.
Chemische  Producte,  nicht  besonders  benannte
(mit  Einschluss  der  Chinin-Extracte  und
Phosphorlatwerge),  5°/o  des  Werthes,  mit
dem  Vorbehalt  der  Umwandlung  in  einen
•gleich  hohen  specifischen  Zoll.
Extracte  aus  Farbhölzern  und  anderen  Farbstoffen ­
  :
Garancin  (Krappkohle)  u.  and.  Extracte  frei,
andere  Extracte,  schwarz  und  violet  ....
„  „  roth  und  gelb
Farbstoffe  aus  Steinkohlentheer:
trockene
in  Teigform,  mit  wenigstens  50"  „  Wassergehalt ­

Pikrinsäure
Alizarin,  künstliches,  5®/o  des  Werthes,  mit  dem
Vorbehalt  der  Umwandlung  in  spec.  Zoll.
*  Die  Gebühr  für  die  XJeberwachunggkoBten  der  Sodafabriken ­
  ist  im  Zolle  milbegriffen.

Kg.
100
100
100

100
100
100
100
100
100
100
100
100

100
1'  0
100

Frc.  Cent.'  Frc.  Cent.

100
100
100
100
100

3  I  -  II  3
—  65  —

—  I  50  |i  —

2  20
9  —
1  i  20

100  20
100  30

20
30
125
70
25

20
40
20
75  I

31  i  -

62  I  —

65
50
20  ;

31
62

20
30

1  20

2  :  20  i  1  75
8  I  25  H  8  25

20
40
20
75

10  ;  —
15  ^  —
100  .  —
56  i  —
20  ■  -
        <pb n="390" />
        376

XLV  und  XLVI,  Chemische  HilfsstofFe,  chemische  Froducte,  etc.

il

273

274

277
278

2791

284
285
286
287

288

290
292

Tarifraässige  Benennung

Frankreich
Farben.
Ultramarin,  natürliches
„  imitirtes  *
Berliner  Blau
Karminfarben,  gemeine
„  feine
Firnisse,  alkoholische**
„  Terpentinölärnisse
„  Oelflrnisse  oder  Firnisse  mit  Oel  und
Terpentinöl
Tinte  zum  Schreiben,  Zeichnen,  Druckerschwärze
Schwärze  :  Elfenbeinschwarz
Kupferdruckschwärze
spanische  Schwärze  und  Kuss  ....
Mineralschwärze,  natürliche,  frei.
Bleistifte  ohne  Fassung  von  Stein
„  gemeine,  mit  Fassung  aus  weissem,
lackirtem  od.  nicht  lackirtem  Holze,  Bleistifte ­
  in  grobem  Holz  für  Zimmerleute
„  feine,  in  gefärbtem  Holze  oder  Cedernholz,
  Farbstifte
„  für  Notizbücher  oder  Portefeuilles,  mit
oder  ohne  Beinkopf
Ocker,  zerrieben  oder  anderweitig  zubereitet,
zum  Anstreichen
Kölner  Gelb,  Casseler  Gelb
Italienische  Erde  (Terra  di  Siena  u.  Umbra)  frei.
Schweinfurter-  und  Mitis-Grün,  blaue  und  grüne
Aschen
Berggrün,  Braunschweiger  Grün  und  andere
durch  Mischung  von  chromsaurem  Bleioxyd
und  Berliner  Blau  entstehende  grüne  Farben
Talk,  pulverisirt
Farben  zerriebene,  in  Oel,  mit  Einschluss  des
ebenso  zubereiteten  kohlensauren  Bleis  .  .
Farbenpasten,  mitWasser  zubereitet,  für  Buntpapier
Farben  nicht  bes,  benannte,  5'',o  des  Werthes,  mit
Vorbehalt  der  Umwandlung  in  spec.  Zoll.
Verschiedene  Com  Positionen.
Parfümeriewaaren:  Seifen
Andere,  alkoholische  (per  Hektoliter  reinem
Alkohol;  überdies  die  inneren  Steuern)
Räucherwerk,  wie  die  Seifen.
Arzneien,  zubereitete,  nicht  besonders  benannte, ­
  welche  in  einer  ofhciellen  Pharmakopöe
  Vorkommen
desgl.  welche  nicht  verkommen,  verboten.
Anmerkung;  Von  der  pharmaceutischen  Hochschule  10%
des  Werthes  zu  bestimmenden  specifischen  Zölle  unabhängig
von  CompensationszöIIen,  welche  auf  zusammengesetzte
Medicamente  gelegt  werden  können.
*  Im  Zolle  enthalten  dio  Gebühr  für  Sodasalze,  welche
zur  Erzeugung  künstlichen  Ultramarins  verwendet  werden.
Die  auf  dem  Alkohol  lastende  innere  Consnmstener  ist
im  Zolle  nicht  begriffen.

Zoll

allgemeiner ­


tragsmässiger


Kg.  Erc.  Cent,  j  Frc.  Cent.
100  j|  20
100  II  20
100  12
100  25
100  l|200
100  II  30
100  ;|  20
100  ;|  40
100  ||  20
100  I  5
100  8
100  j|  1  20
100  !  1  —

100  !
100  I

100

100
1001
100
100

—  240

25

4  -

50

50

8  —

50
        <pb n="391" />
        XLV'  und  XL  VI.  Chemische  Hilfsstoffe,  chemische  Producto,  etc.

377

ä

Tarif  massige  Benennung

il

Zoll

»llgemeiner


traçs-293


295
296
297
301
302
303
305
306

Frankreich.
Riechwässer,  alkoholische,  wie  Branntwein.
„  nicht  alkoholische
Stärke
Satzmehl,  einheimisches
Siegelwachs
Fischleim
Leim  und  Gelatine  I
Albumin  !  frei.
Milchzucker  I
Wichse
in  der  Ausfuhr  frei.
Griechenland.
Borax  für  Gold-  und  Silberarbeiter
Salpeter
Schwefel,  sublimirte  Schwefelblumen  ....
„  gereinigter  in  Stangen,  Stücken  und
pulverisirt
Schwefelsäure,  auch  schwefelsaures  Chinidin  .  .
Ammoniaksalz
Akalien,  krystallisirte  Soda  und  Soda  zur  Seifenfahrikation

Natron,  doppeltkohlensaures
Vitriol:  schwefelsaures  Eisen,  Eisenvitriol  (grüner)
n  Kupfervitriol  (blauer)
Stiefelwichse
Wichse  (Theer)  frei.
Hausenblase  (Fischleim)
Fleischleim  •■  .  .  .
Kraftmehl
Tinten  im  Allgemeinen
Siegellack  im  Allgemeinen  .
Bleistifte  (Farbstifte,  schwarze,  rothe)  im  Allgemeinen ­

Farbstifte  von  weisser  oder  schwarzer  Kreide  .
Zinkoxyd  und  alle  anderen  weissen  Farben,
Bleiweiss,  Wismuth  oder  Spanisch-Weiss  .
Gelbe  Farben:

'I  Kg.
illOO
;;  100
IlOO
iioo
ii  100

Frc.  ^  Cent.
10  I  —
:|:
30  I  —
40  :  —

Frc.  '  Cent.

10
4
4
30

100

Oka  Frc.  ¡Cent.  1  Frc.  ,  Cent.
1  1  :  33
1  I'  —  I  20
1  I!  -  1  13

01
20
21
03
03
03
13
13
40
13
20
67
67

1  06
—  27
13

Auripigment,  Chromgelb,  gelber  Lack  und
alle  andern  metallischen  gelben  Farben
Ocker,  gelber
Musivgold
Gummiguttä
Rothe  Farben:
Armenischer  Bolus,  Glätte,  Mennige,  rother
Ocker  und  alle  andern  rothen  Erdfarben
Zinnober,  englisch  roth,  rother  Lack  .  .  .
Realgar,  sowie  alle  andern  nicht  namentlich
aufgeführten  rothen  wie  Violettfarben  .  .
Braune  und  schwarze  Farben  :
Köln.  Erde  und  alle  and.  braunen  Farben,  Russ  .
Blaue  Farben:
Berlinerblau  und  alle  andern  blauen  Farben  ,

33
03  !i
66
—  i  80

07
06
20
14
33
        <pb n="392" />
        Il  Po»t  dea
nOrig.-Tarifea

378

XLV  und  XLVI.  Chemische  Hilfssto’ffe,  chemische  Producte,  etc.

T  a  r  i  fmà  S  8ige  Benennung

-2  i

Zoll

allgemeiner ­


Tertrags-



Griechenland.

I

Grüne  Farben:
I  Erdgrün
j  Grünspan  (essigsaures  Kupfer)
I  Grüner  Lack.  Schweinfurtergrün  (arseniksaures
I  Kupfer)  und  alle  and.  metallischen  grünen
||  Farben
In  Oel  abgeriebene  Farben  im  Allgemeinen
(ohne  Taraabzug)  .  .
Firniss
Arzneistoffe  und  Arzneiwaaren,  Arrowroot  etc.  :
Cassia,  Muscat  und  Lindenblätter  sowie
andere  Blumen  und  Blüthen
Theriack  (einschliesslich  der  Gefässe)  .  .  .
Spanische  Fliegen
Bibergeil  aller  Art
Pillen  aller  Art  in  Schachteln
Chinin
Opium
Kampher
j  Insectenpulver
'  Manna
Moschus
I  Rharbarber
!  Chinarinde
Syrup  aller  Art
Alle  andern  hier  nicht  aufgeführten  oder  sonst
im  Tarif  nicht  benannten  Arzneiwaaren
werden  nach  ihrem  Werthe  besteuert,  u.  zw.
Parfümerien  und  Schönheitsmittel  aller  Art,
i  parfümirter  Spiritus,  dergl.  Wasser,  Oele
I  und  Essig,  Rosenöl,  kosmetische  Pulver,
j  Puder,  wohlriechende  Kräuter  und  Hölzer,
I  Pomade,  weisse  und  rothe  Schminke  .  .
j  Kreosotöl,  Ricinusöl,  Leherthran,  Dipelöl  und
!  alle  öligen  Erzeugnisse  aus  Steinkohle
!  (im  griechischen  Tarif  unter  Arzneiwaaren
j  gereiht)
Mineralwässer  aller  Art  (einschliesslich  der
I  Flaschen)
!  In  der  Amfuhr  frei.

Oka
1
1

Frc.

1
1
1
1
IDrami:
lOka

IDrami
1  I
1  I
1

1
10
8

Cent

53
13
53

67
40
33
65
01
—  I  07
6  !  66
-  I  53
-  I  27
—  j  40
—  j  67
1  ;  33
-  67
1  33

66
27
07

Frc.  Cent.
i

I

I

29

Italien.
Säuren  :
a)  Arseniksäure
h)  Boraxsäue  frei.
Ausfuhrszoll  .
c)  Gallus-,  Gerh-und  Essigsäue,  unreine,  frei.
d)  Hydrochlorsäure
e)  Salpetersäure
/■)  Schwefelsäure
g)  Weinsteinsäure
h)  Säure,  nicht  besonders  benannte  .  .  .  .

Kg.  ;  Lira

100
100
100
100
100
100
100

Cent.

20

1
1  I  —
—  I  50
8  I  —
10  I  —

Lira  Cent.
        <pb n="393" />
        XLV  und  XLVI.  Chemische  Hilfsstoife,  chemische  Products,  etc.

379

ill
l_0-30


31

33  1
34  II
35  !

36  ;!
37

38  !i

39
41  ¡

:  42

43
45
63
51
52
55
56

T  a  r  i  fmãssige  Benennung

£  I

1  1

allgemeiner ­


tragsm&amp;amp;asiger


50

100  I  2  —
100  Í  25  '  —
100  ,  5  —
100  ii  -
100  I  20
100  ;  1
100  60

!  59

Italien.  |!  Kg.
Ammoniak,  Pottasche  und  reines  Aetznatron  .  100
Unreines  Aetznatron  100
Alkaloide  :
a)  Chininsalze  :  1
b)  nicht  besonders  benannte  und  ihre  Salze  .  I  1
Eisen-,  Blei-,  Zinn-  und  Zink-Oxyd  :  100
Essigsäure  Thonerde,  essigsaures  EÍ8en,Blei,Kupfer  100
Kohlensäure  Verbindungen:
a)  Baryt
b)  Magnesia,  kohlensaure
c)  Blei
d)  Natron  und  Potasche
Calcinirte  und  kaustische  Magnesia
Chlorverbindungen  :
a)  Kalk,  Potasche  und  Soda
b)  Chlorkalium  frei.
c)  Chlormagnesium
Salpetersaure  Verbindungen  :
a)  Silber  1
b)  raffinirte  Soda  100
c)  rohe  Soda  frei.
Borax  und  boraxsaure  Soda  100
Schwefelsäure  Verbindungen:
o)  Alaunerde,  Potasche  und  andere  Alaune  .  100
b)  Ba.ryt  100
c)  Eisen  und  Mangan  100
d)  Kupfer,  Zink  und  doppeltkohlensaures  Eisen
und  Kupfer  :  100
e)  Magnesia  j:  100
f)  Soda  und  Potasche  jj  100  —
Weinstein  (doppeltweinsteinsaures  Kali),  roher  ||  ¡¡
Weinstein,  Weinhefen  frei.  |  n
Ausfuhrszoll  .  j,  100  j  2
Quecksilber  geschwefeltes  (Zinnober  od.  Vermillon)  ■  100'100
Chemische  Producte,  nicht  besonders  benannte  .
Blutlaugensalz,  gelbes  und  rothes,  frei.
Manna,  sortirt  oder  in  Röhrchen
Kampher,  roher
„  raffinirter
Arzneiwaaren,  nicht  besonders  benannte  .  .  .
Nicht  besonders  benannte  zusammengesetzte  |i
Medicamente  (ohne  Abzug  des  Gewichtes
der  unmittelbaren  Behältnisse)
(Zu  den  zusammengesetzten  Arzneiwaaren  gehören ­
  diejenigen,  welche  untereinander  vermengt ­
  oder  gemischt  mit  Fruchtmark,  Säften, ­
  Extracten  oder  angefeuchtet  oder  aufgelöst ­
  mit  Syrup,  Pflanzenschleim,  Spirituosen ­
  etc.,  ebenso  wenn  derlei  Mischungen
sich  in  der  Form  von  Pulver  oder  trockenem
Teig  befinden;  desgleichen  alle  künstlichen
Balsame  und  brausendes  Magnesia-Citrat.)
Siegellack  100

Lira  I  Cent,  j  Lira
i
5i_|:
5  i  '!
?!  =  ;!

i'lOO
100
¡100
I'lOO
i  100

100

50
50

50
50

20

4  '  —
10  '  —
2  —
15  i  —
10  -

120  I  —

30

Cent.
        <pb n="394" />
        380

XLV  und  XLVI.  Chemische  Hilfsstoffe,  chemische  Producte,  etc.

‘I

Tarifmässige  Benennung

1  1

allgemeiner ­


tragsmässiger


60

67
68
69
70

62
68
71
198

72
263
195

Italien.
Parfümerien  (ohne  Abzug  des  Gewichtes  der
unmittelbaren  Behältnisse)  .  .  .
M  nicht  alkoholische
Farben  (siehe  Färb-  und  Gerbstoffe  Post  64—65).
Firniss:  mit  Spiritus
von  jeder  anderen  Art
Bleistifte
Tinte  jeder  Art
Schwärze  :
a)  Stiefelwichse
Anmerkung:  Wichse  in  kletallhebältnisaen  kann
mit  dem  Zoll  des  Stoffes,  aus  welchem  selbe  bestehen,
belegt  werden.
h)  Knochenschwärze  und  calcinirte  Knochen  .
c)  nicht  besonders  benannte
In  der  Ausfuhr  frei.
Niederlande.
Alle  chemischen  Hilfsstoffe  und  Producte  mit
Ausnahme  der  nachbenannten  frei,
(Waarenverzeichniss  zum  niederl.  Zolltarif.)
Chlor  und  Chlorhydrat
Chloroform
Collodium
Schwefeläther
Essigäther
Salpetersäure,  versüsste,  und  alle  andern  gleichartigen ­
  Substanzen,  welche  mit  Alkohol
vermengt  oder  präparirt  sind
Bleistifte  i
Oelfarben  (aber  nicht  Buchdrucker-  &amp;gt;  t.  Werth«  5®/o.
schwärze)  J
Firniss  mit  Weingeist,  1  Hektoliter  mehr  als
als  500  Alkohol  bei  15o  Temperatur  .  .  .
Parfümerien,  wohlriechende;  Schminke,  Seife,
wohlriechende;  Bosenwasser,  Lavendelöl
und  andere  vom  Werthe  5"b.
Arzneiwaaren  als  Chemikalien  frei.
In  der  Ausfuhr  frei
Portugal.
Chemikalien:  Kaustische  Soda
Krystallisirte  Soda
Sodacarbonate
Bicarbonate
Alaun
Arsenik  frei.
Barjds,  Sulfate
Bleichmaterial,  Chlorkalk
„  Chromate  und  Potasche  .  .
Sulfide  und  Hyposulfide  |
Borax  |  frei.
Schwefel  roh  od.  raffinirt  j

Kg.
100
100
100
100
100
100
100

100
100
Kg.

Kg.
1
1
1
1
1
1
1
1

Lira  Cent.

60

20  i  -
12  ,  -
50  —
15  '  —
6  ,  -

—  i  50

Lira
37
12

Cent.;

50

Gld.

Cents

80
50
90
20
20

Gld.  Cents

1  '  30

50

Reis
109
1862
10-90
13-62
2  72
2-70
5-45
10-90

Reis
        <pb n="395" />
        XLV  und  XLVl.  Chemische  Hilfsstoffe,  chemische  Producte,  etc

381

T  a  r  i  fmä88ige  Benennung

II

Zoll

192
193
194
195

frei.

196

Portugal.
Vitriol  aller  Gattung  .  .
Bittersalz
Ammoniaksalz  ....
Salpeter,  Kalisalpeter
„  Natronsalpeter.
Farbwaaren
Lacke,  natürliche  ....
„  präparirte  (Lack-Dye)  und  ähnliche  .  .
Lampenruss,  Elfenbeinschwarz,  Buchdruckerschwärze, ­
  schwarze  Pulver  u.  dgl.  .  .  .
Firnisse  aller  Art
Tusche,  chinesische,  frei.
Parfümerien  jeder  Art,  einschliesslich  der  Flaschen ­
  und  anderer  Behältnisse,  ausschliesslich ­
  der  Papp-  und  Holzschachteln,  welche
nur  zur  Verpackung  dienen
Stärke
Schreibtinte
Lithographirtinb;
Siegelwachs
Bleistifte
Arzneistoffe  und  zubereitete  Arzneiwaareii  :
Balsame,  medicinische,  einschliesslich
Copaiva-Üel
Auflösungen,  medicinische.  Extracte,  Arzneien, ­
  zusammengesetzte,  nicht  bes.
benannte,  sammt  Kisten  und  Gefässen  ^
Pastillen,  Latwerge  und  Pillen,  Pulver  I  t
medicinische,  antisyphilitischer  Syrup,
Syrup  aller  Art,  einschliesslich  des
Grandeauischen  Reinigungssyrup,  alle
anderen  mineralischen  und  organischen
Substanzen  und  Mixturen  daraus,  soweit ­
  selbe  in  der  Medicin  Anwendung
finden
Salben  und  Wachspfiaster  frei.
In  der  Auxfuhr  frei.
Rumänien.
Chemische  Materialien  und  Producte.
Chlorwasserstoff  und  Salzsäure  ....
Schwefelsäure  (Vitriolöl)
Eisenoxyd
Kohlensaurer  Baryt,  rohes  salpetersaures
Natron  (Natronsalpeter),  schwefelsaurer ­
  Baryt  (Schwerspath),  schwefelsaures ­
  Eisen  Ígrüner  Vitriol,  Kupferwasser) ­
  ,  schwefelsaure  Magnesia
(Bittersalz,  Epsomsalz,  Seidlitzsalz),
schwefelsaures  Natron  (Glaubersalz)
Schwefel  in  Broden,  Stücken,  Stangen
und  Pulver,  Schwefelblüthe  .  .  .

Kg.
1
1
1
1

Reis
2  72
2  72
1308
32

000  1
000  1
0001

21-18
54-5
65-4
136-5
54-5

Reis

200
        <pb n="396" />
        382

XLV  und  XLVI,  CliemiscLe  Hilfssloffe,  chemische  Producte,  etc.

197

198

199

200

201

T  a  r  ifmässige  Benennung

202
203
204
206
206
207
208
209
210

Rumänien.
Königswasser  (Clilorwasserstoifsäure  und
Salpetersäure  gemischt),  Arseniksäure,
Gallussäure,  Aetznatron,  kohlensaures
Natron,  doppeltkohlensaures  Natron,
raffinirtes  Salpeters.  Natron  (Würfelsalpeter,Chilisalpeter, ­
  Natronsalpeter),
schwefligsaures  und  unterschwefligsaures ­
  Natron,  kieselsaures  Natron
(Wasserglas),  schwefelsaures  Zink
(weisser  od.  Zinkvitriol)  ;  Alaun,  Chlorkalium ­
  (Silvin  ,  Chlorkalk  (Bleichpulver) ­

Salpetersäure  (Scheidewasser),  Potasche,
rothes  Bleioxyd  (Minium,  Mennige),
Zinkoxyd  (Zinkweiss),  Mischung  von
Zink  und  Zinkoxyd  (Ofenbruch),
kohlen  saures  Kali,  kohlen  saures  Blei
(Bleiweiss),  Kalisalpeter  (salpetersaures ­
  Kali),  schwefelsaures  Kali
(Duplicatsalz),  schwcfelsaures  Kupfer
(Kupfervitriol),  Schwefelarsenik  (Realgar ­
  ,  Auripigment),  schwefelsaures
und  überschwefelsaures  Antimon
(Antimonium  crudum,  Spiessglanz),
essigsaures  Eisen  (Eisenbeize),
essigsaures  Natron.  Schwefelkohlenstoff ­
  (Schwefelalkohol),  Bleizucker
und  Bleiessig,  essigsaurer  Kalk  .  .
Chlorwasserstoffsaures  (salzsaures)  Ammoniak ­
  (Salmiak),  schwefelsaures  u.
kohlensaures  Ammoniak;  Kuhkothsalz
und  arsensaures  Kali
Weinstein,  roher,  chromsaures  Kali,  rothes
und  gelbes  chromsaures  Blei  (Chromgelb) ­

Borsäure  (Sassolin),  Oxalsäure,  flüssige
Phenylsäure,  Borax,  doppeltoxalsaures
Kali,  doppeltkohlensaures  Kali,  raffinirter
  Weinstein,  citronensaurer  Kalk,
essigsaures  Kupfer  (Grünspan),  chlorsaures ­
  Kali,  Zinnoxyd  (Zinnasche),
cyansaures  Kali  (Cyankalium),  Silbersalpeter ­
  (Höllenstein)
Phosphor
Brom
Jod
Weinsteinsäure
Phenylsäure,  krystallisirte
Citronensäure
Benzolsäure
Ku])feroxyd
Kobaltoxyd  (Smalte,  Zafl'er)

Zoll

allgemeiner ­


Tertrage-
        <pb n="397" />
        XliV  und  XVLI.  Chemische  Hilfsstoffe,  chemische  Products,  etc.

383

i!''

T  a  ri  f  rn  â  8  8  i  g  e  Benennung

j  a

SN

Zoll

Rumänien.

Kg.

Fre.

Cent.

Frc.

Cent!

211
212
213
I  214

21G

Zinnober
Jodkalium
Kobaltverbindungen  (mit  Ausnahme  der
Smalte)
Aether,  Kartoflfelfuselöl,  Holzgeist  (Xylit),
Glycerin
Javelle-Wasser  (unterchlorigsaures  Kali),  "
Labarraque’sche  Flüssigkeit  (Chlornatron) ­

Chemische  Producte,  nicht  besonders  benannte, ­
  welche  für  die  Industrie  nothwendig
  sind,  auch  aus  Petroleum
■  und  Steinkohle

217
218

Chem.  Producte,  nicht  besonders
benannte,  andere,  auch  aus
Petroleum  und  Steinkohle
Phosphate,  natürliche  und  andere
gemischte  Düngmittel  .  .  .

T,  Werlhe  7"/*.

Färb-  u.  Gärbestoffe,  Farben  u.  Lacke.

247
248
250

251
252
253
254
255

25G
257
258
259
2G0
261
2G2

263
264

265
266

Lacke  als  Farben  oder  in  Stücken  (Lack-Lack,
Lack-Dye)
Karmin,  ordinärer
Waschblau  und  Waschblau-Papier
Tara  zu  Post  247,  248  und  250:  12  in
Kisten  und  Fässern.
Ultramarin,  natürliches  und  künstliches  .  .  .
Beilinerblau
Blutlaugensalz,  krystallisirtes,  gelbes  und  rothes
Bergblau  und  Berggrün
Elfenbeinschwarz
Tara  zu  Post  251  bis  255:  20  in  Kisten
und  Fässern,  9  in  Körben,  6  in  Ballen.
Knochenschwärze  und  andere  dergl
Umbra  (englisch  Schwarz,  Kölnische  Erde)  .  .
Kienruss
Schüttgelb
Schreibtinte  und  Druckerschwärze  ,  .  .  .  .
Tusch
Firnisse  jeder  Art,  fette,  Weingeist-  oder  essenzhältige

Tara  zu  Post  261  und  262  :  20  in  Kisten,
9  in  Körben,  6  in  Ballen.
Schuhwichse
Theerfarben  (Anilin,  Fuchsin  und  dergl.)  .  .  .
Tara  zu  Post  264:  20  in  Kisten,  9  in  Körben,
6  in  Ballen.
Gärbstoff-Extracte  vom  Werthe  7o/o.
Farben,  zubereitete,  flüssig  oder  fest,  in  Pulverform, ­
  in  Tafeln,  in  Blasen,  in  Muscheln,  in
Fläschchen  oder  Kapseln,  mit  oder  ohne
Zubehör

100
100
100

100
100
100
100
100

100
100
100
100
100
100
100

100
100

100

35
60
12

11
17
25
14
12

2
2
5
5
6
60
22

3
60

60

70

60

I

I
        <pb n="398" />
        384

XLV  und  XLVI,  Chemische  llilfsstoffe,  chemische  Producte,  etc.

Z  o

1  1

allgemeiner ­

1

vertrags-



Tarifmfissige  Benennung

267
267

268

269

1270

173
174
175
176
177
178
179
180

181
182

184

185
186

Rumänien.
Farben,  nicht  zubereitete,  nicht  bes.  benannte  .
Desgl.  Farben  ordinäre  mit  Üel  zubereitete
(Grund)  für  Bauten,  Schiffe  etc.  dienend,
und  diejenigen,  welche  in  grösseren  Gefässen
als  die  im  Artikel  266  erwähnten,  einlangen
Schreib-  und  Zeichenstifte,  einfache  (ungefasste),
schwarze  oder  färbige
Tara  zu  Post  266  bis  268:  20  in  Kisten
und  Fässern,  9  in  Körben,  6  in  Ballen.
Schreib-  und  Zeichenstifte  aus  Compositionen,
schwarze  oder  färbige,  ungefasste  oder  gefasste, ­
  diese  ohne  Unterschied,  ob  die  Fassung ­
  aus  ordinärem,  feinem  oder  lackirtem
Holze  verfertigt  ist
Streusand,  farbiger
Arzneistoffe.
Verschiedene  in  der  Medicin  verwendete  Substanzen, ­
  und  zwar:
Spanische  Fliegen,  getrocknete
Bibergeil
Zibeth
Ambra,  graue
Moschus
Zubereitete  Arzneien,  und  zwar  :
Destillirte  Wässer,  alkoholartige  oder  nicht;
niedicinisclie  Weine
Chinin,  schwefelsaures  und  baldriansaures
Alle  nicht  bes.  benannten  pharmaceutischen
Präparate  und  zubereiteten  Medicamente,
sowie  die  medicinischen  Präparate  in  Form
von  Pulvern,  Pillen,  Körnern,  Pastillen,
Elixiren,  Syrup,  Salben,  Gelen,  Seifen,
Pflastern  und  in  anderen  Formen,  flüssig
oder  fest,  mit  Ausnahme  der  medicinischen
Weine  und  Badesalze
Badesalze,  sowohl  aus  natürlichen,  als  aus
künstlichen  Mineralwässern  bereitet  .  .  .
Pharmaceutische  Präparate  für  Bäder  (in  Salzform) ­

Tara  zu  Post  173—180  u.  182:  12  in  Kisten
und  Fässern,  9  in  Körben,  6  in  Ballen.
Parfümerie.
Wohlriechende  Wässer,  alkoholhaltig  oder  nicht;
Toilettenwässer  im  Allgemeinen,  Wässer
zum  Reinigen  der  Zähne,  Wohlgerüche  für
Taschentücher,  Parfums  in  jeder  Form  und
von  jeder  Art  vom  Wer  the  7"/q.
Essig,  parfumirt
Kölner  Wasser
Tara  zu  Post  185  und  186:  12  in  Kisten
und  Fässern,  9  in  Körben,  6  in  Ballen.

Kg.
100

1
100

1
Ulkt!!

Kg.
100
1

1
100
100

100
100

Frc.  Cent.
24  ,  -

100,  —
100  i  16

—  60
3  i  50

—  I  60
—  ;  50
14  ¡  —
14  —
14  I  —

30  !  —
10  i  —

1  ;  —

3
56

50

50
50

Frc.

Cent

16

Ausl'uhrszoll
—  :  10
        <pb n="399" />
        XLV  und  XLVI.  Chemische  Hilfsstoffe,  chemische  Products,  etc.

385

iil
!s.r

187
188
189

190
191

115
116
117
118

119

120

121

I  122
128

124

Tarifmässige  Benennung

tra,g8-niàesiger


all  ge

Rumänien.
Toiletten-Seifen,  flüssige,  in  Pulverform  oder  in
Stücken,  vom  Werthe  7®/o.
Pasten,  flüssige  oder  in  Stücken  (Mandelpasta
und  andere)
Tara  zu  Post  188:  12  in  Kisten  und  Fässern,
9  in  Körben,  6  in  Ballen.
Pomaden  aller  Art  (für  die  Haare  und  für  die
Haut),  parfümirte  Haaröle.  Schminken  und
Haarfärbemittel  vom  Werthe  7“/o.
Reispuder,  nicht  parfümirter  (eigentlicher  Puder)
Parfümirte  Pulver  aller  Art,  insbesondere  Zahnpulver ­
  und  Zahnpasten
Tara  zu  Post  191:  12  in  Kisten  und  Fässern,
9  in  Körben,  6  in  Ballen.
Russland.
Bleiweiss
Mennig
Grünspan
Farben  von  Kupfer  (mit  Ausschluss  von  Grünspan), ­
  Arsenik,  Kobalt  (darunter  auch
Smalte),  Antimon  (darunter  auch  Sulphur-Auraturn
  od.  Schwefel-Antimon)  und  Chrom,
desgleichen  Zinnober
Farbstoffpräparate  :
1.  jeder  Art  Extracte  mit  Ausnahme  der  besonders ­
  benannten,  sowie  Garance,  Garancine,
  Krappblüthe
2.  Indigo-Extract  (Indigocarmin),  Cochenille-Extract
  (Carmin  jeder  Art),  Carthamin-  und
Orseille-Extract
Anilin-Farben  und  Farben  jeder  Art  aus  Steinkohlentheer,
  desgleichen  Pikrinsäure  und
Murexid,  Krappextract  und  Krapplack  (laque
de  garance)
Anmerkung:  Die  Einfuhr  von  Anilinfarben  (Fncheiii  und
anders  benannt),  die  nicht  die  Form  von  Krystallen  haben,
sondern  in  einem  teigartigen  Zustande  in  Stücken  oder  in
Pulverform  sich  befinden,  ist  gleich  dem  Verkaufe  derartiger
Farben  inländischer  Fabrikation  verboten.
Miniaturfarben  jeder  Art  in  Täfelchen,  als  Pulver,
auf  Muscheln  und  in  Blasen,  Cassius-  oder
Goldpurpur  und  chinesische  Tusche  .  .  .
Anmerkung:  Miniatnrfarhen  in  Kästchen  von  feiner  Arbeit
oder  mit  Verzierungen  werden  nach  dem  §  229  verzollt.
Tinte,  Tintenpulver  und  Stiefelwichse  ....
Farben  und  Farbstoffe,  welche  in  diesem  Verzeichniss ­
  nicht  besonders  benannt  sind,  in
Klumpen  oder  Stücken,  zerrieben,  trocken
und  mit  Wasser  oder  Oel  zugerichtet  .  .’
Chemische  Producte  und  Materialien  zu
deren  Bereitung.
Antimonium  oder  Spiessglanz  in  rohem  und
Metallzustande

Kg.  Frc.  Cent.  Frc.  Cent.

100  I  48  !  —

Zoll

Pud  Rubel  Kop.  ¡Rubel  ¡  Kop
1  —
1  —

2  —

1  2  50

1  15  _

20

Holur,  Oeneral-Zolltarif.

25
        <pb n="400" />
        386

XLV  und  XLVI.  Chemische  Hilfsstoffe,  chemische  Producte,  etc.

Zoll

allgemeiner ­


tragsmässiger


i!

Tarifmässige  Benennung

125
126
127
128
129
130
130
131
132
133
134
135
136
137

138
139

Russland.
Borax  (borsaures  Natron),  ungereinigtes  und  gereinigtes ­
  .  .
Weinstein,  roher,  und  gereinigter,  Cremortartari,
Crystalli  tartarí  und  weinsaures  Kali  .  .
Salmiak  (Chlorammonium),  kohlensaurer  Ammoniak ­
  und  Ammoniaksalze  jeder  Art,  rohe
oder  gereinigte,  sowie  flüssiger  Ammoniak
(Salmiakgeist)  •
Schwefelsaurer  Baryt  (Schwerspath;  in  jedem
Zustande
Arsenik  im  Metallzustande,  weisser  (arsenige
Säure),  rother  und  gelber  Arsenik  (Auripigment, ­
  Bauschgelb)
Anmerkung:  Zar  Einfuhr  nur  in  doppelten  Fässern  oder
Behältern  erlaubt.
Blutlaugensalz,  gelbes  (Ferrocyankaliura  oder
Kali  borussicura),  rothes  (Ferricyankalium
oder  Gmelinsches  Salz),  neutrales  chromsaures ­
  Kali  (Chromkali  1,  und  saures  chromsaures ­
  Kali  (Chrom  Pik),  desgl.  salpetersaures ­
  Kali  (Salpeter)  in  rohem  Zustande  .
Salpeter  (stickstoffhaltiges  Kali)  in  jeder  Gestalt
(Regierungsanzeiger  Nr.  146  v.  J.  1883)  .  .
Alaun,  gebrannter  und  anderer,  sowie  schwefelsaure ­
  Thonerde,  welche  Alaun  ersetzt
Salpetersaures  Natron  oder  Chilisalpeter,  desgl.
eingedampfte  Kreuznacher  Mutterlauge.Vichy-Salz
  (das  in  Rumänien  gewonnene  Heilsalz
„Selathermat“  und  alle  natürlichen  Salze,
welche  niclit  besonders  benannt  sind  .  .
Kieselsaures  Natron  und  Kali  (Wasserglas)  und
Compositionen  zum  Waschen  der  Wolle  aus
Wasserglas,  Soda  u.  dgl..  desgl.  zweifach
kohlensaures  Natron  (bicarbonate  de  soude)
Natron  (Soda)  und  Kali  (Pottasche):
1.  krystallinisch  kohlensaures  Natron  .  .  .
2.  gebrannt  oder  calcinirt,  sowie  Pottasche
und  Perlasche
3.  Aetznatron  und  -Kali
Schwefelsaures  Natron  (Glaubersalz),  sowie
schwefelsaure  und  kohlensaure  Magnesia
und  holzessigsaurer  Kalk
Salpeter-  und  Salz-,  oder  Chlorwasserstoffsäure,
Chlorkalk  und  Bleichlauge
Organische  Säuren  und  Oxyde:
1.  Essig-,  Citronen-,  Weinstein-  und  Tiefennusssäuren, ­
  Tannin  und  oxalsaures  Salz.  .
2.  Kobalt-,  Blei-  und  Quecksilberoxyde,  Thonerdehydrat ­
  und  Aetzbaryt,  Magnesium  und
Strontian
Schwefelsäure  (Vitriolöl)  und  Schwefelkohlenstoff
Vitriol:
1.  grünes  oder  Eisenvitriol  (schwefelsaures
Eisenoxydul)

Pud
1
1
1
1

Rubel

Kop.
10
20
20
50
50

Rubel

50
25

30
15
30
45
15
40

20
20

20

Kop.
        <pb n="401" />
        25*

XLV  und  XLVI,  Chemische  Hilfsstoffe,  chemische  Producto,  etc.

387

ÎÎ

Tarifmässige  Benennung

il

Zoll

sll  gemeiner ­


tragsmässiger


Russland.

Pud

Rubel  Eop.

Rubel  Kop.

140

2.  blaues  oder  Kupfervitriol  fSchwefels.  Kupferoird).
  weisses  od.  Zinkvitriol  schwefelsaures
Zinkoxyd)  und  Salzburger  Vitriol  fein  Gemisch ­
  von  Eisen-  und  Kupfervitriol)  .  .  .
Nicht  besonders  benannte  chemische  und  pharmaceutische
  Producte,  Oxalsäure,  Insectenpulver,
  Carbolsäure,  gereinigte,  krj-stallisirte,
als  auch  in  Form  von  farbloser  Flüssigkeit
Carbolsäure  in  jeder  anderen  Gestalt  ,  .  .  .
Anmerkung:  Kästchen  mit  chemischen  Reagentien  für
Laboratorien  unterliegen  der  Zollgebfibr  nach  diesem  Paragraph ­
  Tom  Oesammtgewicht  der  Kästchen  und  der  darin
enthaltenen  Apparate.

1

1
1

50

2  —
5

141

142
143
146
147
151

Verschiedene  Drogueriewaaren.
Leim  :
1.  Fischleim  jeder  Art,  in  Klumpen  und  Blättern,
sowie  Gelatine  zum  Klären  der  Weine  .  .
2.  Tischler-  und  Schusterleim
Lack  mit  Spiritus  oder  Oel
Knochenruss
Phosphor
Aether,  Chloroform  und  Collodium
Zusammengesetzte  patent!rte  Heilmittel  in  fertigem ­
  Zustande,  wenn  sie  zur  Einfuhr  nach
besonderen  Verzeichnissen  erlaubt  sind  .  .
Anmerkung:  Diese  Verzeichnisse  werden  vom  .Medicinalrath
  des  Ministeriums  des  Innern,  mit  Beistimmnng  des
Finanzministeriums  anfgestellt.
In  der  Ausfuhr  frei.

1  5  —
1  —  10
1  8  :  50
1  —  20
1  10  —
1  5  —

1  10  —

Serbien.

Kg.

Dinar

Para

Dinar

Para

46

Bleizucker,  Salpeter  und  Grünspan
Salpeter  (vertragsmässig  mit  Oesterreich)  .  .
Salpetersäure,  Salpetersalz,  Chlorsäure,  Schwefelsäure ­
  und  Salmiakgeist,  ferner  Arsenik,
Wienerkalk,  Bleiweiss,  Zinkweiss,  Antimon
oder  Spiessglanz,  Eisenvitriol
Schwefelsäure  (vertragsmässig  mit  Deutschland)
Bleîglâtte^  .  }  (vertragsmässig  mit  Oesterreich)  |
Schwefel,  Schwefelblüthe,  weiss  oder  ro^h,  nicht
präparirt,  Federweiss,  Soda,  Karlsbader,
h  ranzensbader  und  ähnliche  nicht  gereinigte
Salze,  hierzu  kommt  ausnahmsweise  Pottasche ­

Alle  Säuren  und  Salze,  flüssige  od.  krystallisirte
in  Stücken  od.  Pulver  (ausgenommen  Kochsalz) ­
  und  jene  Säuren  und  Salze,  welche
speciell  benannt  sind;  ferner  metallinische
und  mineralische  Producte  für  Arzneiwaaren,
u.  zw.  Quecksilber,  Calomel,  Sublimate,
Lapis  und  ähnliche  Producte
(Siehe  auch  Classe  XVIII,  Arznei-  und
Parfümeriestoife.)

100
100

100
100
100
100

100

100

16

60

1  50

3

75
60
        <pb n="402" />
        i
i

?

Post  des
Orig.-Tarifes

388

XLV  und  XLVI.  Chemische  HilfsstoflFe,  chemische  Producte,  etc.

73
74
75
e76
77
78
79

Tarifmässige  Benennung

3  i

Zoll

allgemeiner ­


Vertrags- ­



Serbien.
Medicinische,  chemische  Präparate  u.  Parfümerien  :
1.  zubereitete  Medicamente,  Parfümerien  und
ähnliche  Präparate  :  Tincturen,  Medicinalsyrup,
  Liqueur,  Wein  und  ähnliche  Getränke ­
  als  Arznei;  anaterinisches  und  Kölnisches ­
  Wasser,  Extracte,  Essenzen,  Balsam,
Tropfen,  Pillen,  Pflaster,  Salben,  englisches
Pflaster,  ferner  Limonaden,  Brausepulver
u.  dgl.;  Schminken,  Puder,  wohlriechende
ätherische  Gele  u.  Wässer,  Samen,  Pomade
und  andere  Parfümerien,  ausgenommen  wohlriechende ­
  Seifen.  Hierher  kommen  auch
alle  jene  Arznei-  und  Parfümeriewaaren  zu
reihen  (auch  wenn  selbe  nicht  präparirt
sind),  wenn  selbe  in  Tiegeln,  Leder,  Leinwand ­
  oder  sonstigen  Gefässen  verpackt,
verbunden  und  gesiegelt  als  Specialität  im
Handel  verkommen

Kg.

100

Dinar

200

Para

Dinar

Para

2.  flüssiger  oder  harter  Lack,  Schellack,  Albumin ­
  und  Siegellack
Stärke,  Hefe,  flüssige  und  trockene,  Vogelleim
u.  Fensterleim  (Vertr.  m.  Oesterreich-Ungarn)
Farbwaaren  ;  Anilinfarben,  \  vertragsmässig  mit  f
Blei-  u.  Farbstifte  .  .  f  Deutschland  1
oder  8“/o  vom  Werthe.
Berliner-,  Brünner-  und  Pariserblau  und  diesen
ähnliche  Farben,  sowie  Waschblau  trocken
im  Pulver  und  im  Papier
Zubereitete  Farben,  Erd-  und  Mineralfarben,
gemeine  in  Stücken  oder  Pulver,  und  zwar:
Ocker,  Engelroth,  Bolus,  Mineralblau,  Trippei,
weisser  und  gelber,  Bleicherden,  Wienererde,
Bolonische  Erde  und  ähnliche;  hierzu  sind
noch  gereiht:  weisse  Kreide,  Graphit’  Spodium
  und  Kienruss
Alle  übrigen  Farben  chemisch  bearbeitet  in
Stücken,  Pulver  od.  flüssig,  weiters  Zeichenkreide ­
  gefärbt  oder  mit  Papier  überzogen  .
Waschblau,  flüssiges,  Tinte  u.  Schuhwichse  ohne
Unterschied
In  der  Ausfuhr  frei.
Spanien.
Chemische  und  ph  arm  aceuti  s  che  Erzeugnisse. ­

Salzsäure  oder  ChlorwasserstolFsäure  .  .  .  .
Salpetersäure
Schwefelsäure
Alkaloide  und  deren  Salze
Alaun
Schwefel
Soda,  natürliche  und  künstliche
Anmerkung:  Unter  natürlicher  und  künstlicher  Soda  werden
die  unreinen,  Kohle  enthaltenden  Sodacarbonate  verstanden.

100  50
100  20
100  —
100  —

5  I  —
50  —
25  !  —

100

50

100  6

100
100

Kg.

60
20

Pesetas

Pesetas

100
100
100
1
100
100
100

1
4
1
30
1

50
50
25

1
4
1
27
1

50
50
15
25
80
        <pb n="403" />
        XLV  und  XLVI.  Chemische  Hilfsstoffe,  chemische  Produc  fe,  etc.

389

92

:  e69
c70

71
c72

e93
I  94
'  e98

Tarifmässige  Benennung

Spanien.
Kohlensäure  alkalinische  Producte,  Aetzkali  und
Ammoniaksalze
Chlorkalk
Chlorkali,  schwefelsaures  Natron,  Chlormagnesia,
kohlensaure  und  schwefelsaure  Magnesia
Chlomatrium  (Kochsalz)
Leim  und  Albumin
Phosphor
Salpetersaures  Kali  (Kalisalpeter)
Salpetersaures  Natron  u.  Schwefels.  Ammoniak  .
Bleioxyde
Schwefelsaures  und  holzsaures  Eisen  ....
Pillen,  Kapseln,  Streukügelchen  u.  dergl.  .  .  .
Pharmaceuüsche  Erzeugnisse,  nicht  besonders
genannte
Anmerkung  tu  Post  e90  und  e91:  Die  unter  diese
Position  gehörenden  Erzeugnisse  oder  Stoffe  werden  durch
die  pharmaceutischen  Inspectoren  untersucht,  welche  in
Gemeinschaft  mit  den  Zollbeamten  die  Declaration  in  fol*
gender  Form  ansfertigen:
Die  ans  der  Abfertigung  herrorgehenden  Waaren  sind
diejenigen,  welche  die  Declaration  enthält  und  werden
.  .  .  (oder  nicht)  .  .  .  zur  Einfuhr  zngelassen,  weil
ihre  Zubereitung  (anzngeben  woher)  veröffentlicht  oder
ihre  Zusammensetzung  mittelst  Analyse  durch
gewiss  ist.
Chemische  Erzeugnisse,  nicht  bes.  genannte  .  .
Farbstoffe,  Farben  und  Firnisse.
Firnisse
Farben  in  Pulver  oder  in  Tafeln
Anmerkung:  Die  in  dieser  Position  begriffenen  Farben  sind
die  zusammengesetzten  mit  metallischer  Basis,  welche
mit  Oel  oder  Terpentinöl  gemischt  werden  und  gewöhnlich
in  Wasser.  Alkohol  und  Aether  unlöslich,  selten  l^stallisirt
sind  und  fast  Immer  ans  Pulver  oder  Tafeln  bestehen,  wie
Bleiweiss,  Chromgelb,  Zinnober,  Preussisch-  und  Thenard-Blan
  und  Englisch-  und  Pupagei-GrOn.
Dergleichen,  zubereitete  und  Tinten  ....
Dergleichen,  aus  Steinkohle  gewonnene  und  andere ­
  künstliche
Anmerkung:  Die  unter  dieser  Position  begriffenen  Farben
sind  die  sogenannten  künstlichen  oder  organischen  Erzeugnisse, ­
  in  welchen  selten  mineralische  Stoffe  enthalten  sind,
gewöhnlich  krysUUisirte.  in  Wasser,  Alkohol  oder  Aether
lösliche  Substanzen,  und  besser  als  zur  Malerei,  zur  F&amp;amp;rberei
  und  zum  Druck,  mit  oder  ohne  Firniss  gebraucht,
wie  Pikrinsäure,  Aldehydgrün,  Englisch  violett,  Anilinroth  und
dessen  Salze,  Naphthalinfarben,  künstliches  Alizarin  u.  s.  w.
Verschiedene  Artikel.
Stärke
Satzmehl  zum  Gewerbegebrauch,  Dextrin  und
Glycose
Parfümerien  und  Essenzen
Jn  der  Ausfuhr  frei.

IÍ

Kg.
100
100
100
100
100
1
100

Zoll

aligo-I
  mäs%r

100
100
1

100
100

100
100
1

Pesetas
1  i  —
1  30

3
12
1

100  —

10
I
1  i
2

50
25
35
50
25
50

1  '  -

1  i:  -—  10

24  I  —
7  50

25  60
2  i  50

Pesetas
1  —
1  30

12

24
1

50
54
35
50
25
50
85

—  !  90

—  10

18  ;  —
4  80

15
1  '  -
1  73
        <pb n="404" />
        290

XLV  und  \L\  I.  Chemische  HilfsbtolTe,  chemische  Producte,  etc.

fl

Tarifmässige  Benennung

|VII  A
18
19
20
VII  b;
21  1}
22  ji
25

27
28
29

30

31
32
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
44
45

47

Schweiz.
Salpeter  (Kali-  und  Natronsalpeter)
Schwefel,  roher
„  gereinigter  und  Schwefelhlüthe  .  .  .
Aetznatron,  flüssig  oder  fest  (kaustische  Soda),
Aetzkali
Alaun
Ammoniak  und  krystallisirtes,  schwefelsaures
Ammoniak
Arsenik,  weisser  Arsenik
Benzoesäure
Bleizucker,  essigsaures  Bleioxyd
Borsäure;  Karbolsäure  in  unreinem  Zustande,
Gallussäure.Gerbsäure  (Tannin),  Arseniksäure,
flüssige  und  and.  Säuren  in  flüssiger  Form,
im  Tarife  nicht  bes.  benannt:  in  Mengen
von  wenigstens  10  Kg.  in  einem  Gefässe  ;
Stearinsäure  und  Oelsäure,  gewöhnliche
Chemische  Producte  und  Säuren,  im  Tarif  nicht
besonders  benannte:
Milchzucker,  Arseniksäure  in  fester  Form;
Oelsäure  (Olein)  chemisch  rein;  Phosphorsäure ­
  und  phosphorsaure  Salze,  krystallisirte;
Wasserglas  in  fester  Form  ;  Kali,  kohlensaures, ­
  gereinigtes;  Kali,  chlorsaures;  Kali,
oxalsaures;  Kali,  blausaures,  rothes  ;  Natron,
doppeltkohlensaures;  Natron,  hors.  (Borax);
Natron.  Kali,  Ammoniak,  Baryt,  Strontian,
Kalk,  Magnesia  und  Thonerdensalze,  nicht
besonders  benannte;  Pulver  zu  Sauerwasser,
Holzgeist,  Kermes,  miüeralischer;  Eisenpulver ­
  zu  medicinischen  Zwecken;  Brom  ;
Jod  und  dessen  Verbindungen;  Jodkalium;
Phospor,  weisser  u.  rother;  Schwefelarsenik
(Auripigment.  Realgar),  Uranoxyd  etc.  .  .
Chlorkalk  und  Chlorkalium  (salzsaures  Kali)
Citronensäure  und  citronensaurer  Kalk  ....
Düngstoffe,  künstliche  Superphosphate  ....
Eisenheize  (salpeter-  und  essigsaures  Eisern
Essigsäure
Holzsäure
Glycerin  und  Glycerinlauge
Kali,  blausaures  gelbes  und  chromsaures  .  .  .
Kali:
kohlensaures,  rohes  (gemeine  Pottasche)  .  .
weinsteinsaures
Kreosot  in  flüssiger  Form
Kupfer  Oxyd
Magnesia,  schwefelsaures  (Bittersalz)  ,  .  .  .
Natron  kohlen  saures  (Sodasalz),  roh,  calcinirt,
krystallisirt
„  essigsaures  (essigsaure  Soda)  ....
„  schwefelsaures  (Glaubersalz),  roh,  calcinirt, ­
  krystallisirt

li

Zoll

allgemeiner ­


vertra^s-



Kg.
100
100
100
100
100
100
100
100
100

100

Frk.  iRapp.

60
60
50

50
60

60
50
50

1  ,  50

Frk.  Rapp.

100,  7
100  —
1001  4
1001  -
100  1
100  !  4
100  1
100  1
100  ,  3

60
60
50
50
50
50

100  '  —
100  1
100  1
100  1
100  1

60
50
50
50
50

100  —
100  1

60
50

100

60
        <pb n="405" />
        XLV  und  XLVI.  Chemische  Hilfsstoflfe,  chemische  Producte,  etc.

391

I

Tarifmässige  Benennung

i!

1  Zoll

allge-,
  meiner
il

tragsmäamger


48
49
50
53
55
56
57
59
60
51
54
52
61
62
C  63
64
65
68

73
79
75
10
11
VII  AJ
4

15

Schweiz.
Paraffin,  îsaphthalin,  Anilin,  Toluidin  ....
Salpetersäure
Salzsäure  (Hydrochlorsäure)
Schwefelsäure
Schwefelsäure  Thonerde  .  .
Vitriol  aller  Art
Wasserglas
Weinstein,  roher
Weinsteinsäure
Oxalsäure  (Kleesäure)
Thonerde,  essigsaure
Schuhwichse
Zinkoxyd,  graues  und  weisses,  Zinkhlumen  .  .
Zinkoxyd,  Zinnasche,  Zinnsalz
Farhwaaren  :
Beinschwarz,  gemahlene  Knochenkohle,  Spodium
Bleiweiss  (kohlensaures  Bleioxyd)  ....
Buchdruckerschwärze
Farben,  vegetabilische,  mineralische  und  chemisch ­
  bereitete,  trocken,  in  Teigform  oder
fiüssig,  gemahlene,  gewaschene,  geschlemmte
oder  zubereitete;  Anilin-  und  Kaphthalinfarhen;
  Berliner-  (Pariser-'  Blau;  Carmin;
Chromroth,  grün  und  gelb  (Chromsaures
Bleioxyd),  Ultramarin  .......
Farberden,rohe  (siehe  Classe  XVII,  Mineralien.)
Firnisse
Kienruss
Glätte  aller  Art
Leim  und  Gelatine  :
Leim,  gemeiner
„  gereinigt
Arzneiwaaren  :
Kosmetische  Mittel,  im  Tarife  nicht  besonders
benannte,  wie:  Puder,  Schminke  und  andere
Verschönerungsmittel
Geheimmittel  u.  fertige  od.  zubereitete  Arzneimittel, ­
  wie:  Essenzen,  ätherische  Oele,
Elixir,  Pillen,  Pulver,  sowie  alle  öffentlich
als  Heilmittel  angekündigten  Substanzen,
in  verschlossenen  Flaschen,  Büchsen  u.  dgl.
Parfümeriewaaren,  wie  das  sogenannte  Kölnische
Wasser,  aromatische  Essige  u.  dgl.  .  .  .
In  der  Ausfuhr:
Asphaltmastix
Alle  übrigen  Artikel
Schweden.
Chemische  Hilfsstoffe:
Alle  nicht  namentlich  benannten  1  r  .
Chlorkalk  I

Kg.  I  Frk.  Rapp

100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100

100
100
100
100
100
100

100

100
100

100
100

1

60
60
60
60
60
60
60

4
4
1
7  I  —
3  I  -
1  :  50

50

30

Frk.

50
60
60

30

30  j  —
30  i  -

—  30
—  20

Rapp.
        <pb n="406" />
        Post  des
Orig.-Tarifes

392

XLV  und  XLVI.  Chemische  Hilfsstoffe,  chemische  Products,  etc.

Tarif  massige  Benennung

Schweden.

Zoll  1

allgemeiner ­


vertrags-



Kg.

Krön.'  Oere

Krön.  Oere

Chemisch-technische  Präparate,  nicht  besonders
aufgeführt,  von  100  Kronen  Werth  5“/o.
Hiezu  gehören:  Citronensalz  oder  krystallisirte
Citronensäure,  Anilinfarben,  Asepte,  Amikos,
Bleithran,  Collodium,  Cyankali,  Eisenbeize,
Haartinctur,  essigsaures  Natron  und  Weinsteinsäure. ­

Carbolsäure  frei.
Farbstoffe  und  Farben:
Bleiweiss,  Zinkweiss  und  Kremserweiss  .  .  1
Anders  nicht  aufgeführte  Farben,  unzubereitet
oder  zubereitet,  frei.
Chochenille  1
Indigo,  Indigo-Extract  und  ludigocarmin  .  .  1
Tusche  frei.
Tuschkasten  mit  Farben  und  sonstigem  Zugehör, ­
  sowie  alle  Farben  in  Muscheln,  auf
Glas  etc  j  1
Anmerkung:  Für  Kistein,  Muscheln  und  Qlae  wird  kein
Abzug  am  Gewicht  gemacht.

Buch-  und  Steindruckerschwärze  frei.
Buch-,  Stein-  und  Kupferdruckfarbe  .  .  .  .
Beinschwarz,  Knochenkohle,  Kussschwarz  .  .
Leim,  Hausenblase  und  Gelatine
Andere  Sorten
Kitt  •
Stärke  von  Weizen  und  andern  vegetabilischen
Stoffen
Pappe
Weinhefe,  getrocknete  frei.
Hefe  aller  Art  frei.
Lack
Firniss

1
1
1
1
1
1
1

1
1

5

80
20

80

—  7
—  2
—  70
—  i  10
—  5
—  14
—  5

47
25

I

Anmerkung:  Spiritus  mit  einem  unbedeutenden  Zusatz  von
Harz  wird  wie  Branntwein  verzollt.
Tintenpulver  und  Tintensubstanz
Tinten  zum  Schreiben  sammt  Gefässe  .  .  .  .
Stiefelwichse,  Schwärze  und  Kienruss  .  .  .  .
Apothekerwaaren:
Alle  im  Tarif  aufgeführten  Artikel  in  reinem
oder  zusammengesetztem  Zustande,  welche
von  den  Apothekern  oder  Denjenigen  eingeiührt
  werden,  welche  von  der  Medicinal-Direction
  die  Erlaubniss  haben,  mit  solchen
Waaren  Handel  zu  treiben,  der  Akademie
der  Wissenschaften  und  der  Universitäts-Fakultät
  gehörenden  oder  auch  von  Gelehrten ­
  zum  Gebrauche  bei  wissenschaftlichen
Arbeiten  oder  von  dem  Commerzcollegium
zu  Prüfungszwecken,  oder  schliesslich  von
Kaufleuten,  welche  nachweisen,  dass  diese
Waaren  zur  Fabrikation  anderer  Waaren
nothwendig  sind,  frei.

1
1
1

35
6
5
        <pb n="407" />
        XLVII.  Kerzen  und  Seifen.

393

i

Tarifmässige  Benennung

Schweden.
Parfümerien  :
Pomaden  sammt  Behältniss
Eiechwasser  aller  Art,  einschliesslich  der  Flacons
Alle  Parfüms
Zahnpulver,  von  100  Kronen  Werth  10"^.
Pomeranzen-  und  OrangenhlOthenwässer  sammt
Behältniss
Puder,  von  100  Kronen  Werth  10®/o.
In  der  Ausfuhr  frei.
Türkei.
Vertragsmässig  mit  England:
Akalien:
Soda  (cahonata)
Alle  anderen  vom  Werthe  8“/o.
Alaun
Arsenik,  Sulphate  und  Barji;,  Chlor  und  Soda,
Borax  vom  Werthe  8"/o.
Salpeter,  rafflnirt
Salpeter  roh,  Schwefel,  Eisen-  und  Kupfervitriol
vom  Werthe
Salzsäure
Ammoniaksalz
Bittersalz
Stärke  vom  Werthe  8®/oln
  der  Ausfuhr  frei.

j  i

Quint
1
1
1
Oka
1
1
1

Zoll

allgemeiner ­


EronJ  Oere.
—  j  35
1  —
-  I  10

Piaat.  Para
I
7  I  94
I
6  I  11
I
21  i  47

—  !  20
44
29

tragamäsaiger


Krön.  Oere

Piaat.

Para

XLVII.  Kerzen  und  Seifen.

338
339
340

341
342

23

Oesterreich  Ungarn.
Pechfackeln
Unschlittkerzen
Wachskerzen,  Wachsfackeln,  Wachsstöcke,  Nachtlichte, ­
  Zündkerzchen
Wachszündkerzchen  und  Stearinzündkerzchen,
vertragsmässig  mit  Italien
Kerzen  und  Fettfabrikate,  nicht  bes.  benannte,
z.  B.  aus  Stearin,  Wallrath,  Palmöl,  Paraffin
Seife  :  a)  gemeine,  vertragsmässig  mit  Italien  .
b)  feine,  d.  i.  parfümirte  oder  in  Täfelchen,
Kugeln,  Büchsen,  Töpfen
Anmerkung.  Oelseife,  nicht  parfümirte,  zu  Triest  und
Fiume  erzeugte,  wird  unter  den  vorgeschriebenen  Bedingungen ­
  gegen  die  Hälfte  des  für  die  Einfuhr  ans  meistbegünstigten ­
  Staaten  geltenden  Satzes  eingelassen.
In  der  Ausfuhr  frei.
Deutschland.
Lichte  aller  Art,  auch  Nachtlichte  aus  Wachs,
Stearin,  Talg  etc.,  ohne  Verbindung  mit
anderen  Materialien

Kg.
100
100
100
100
100
100
100

Kg.

100

1
6
10

11
4
15

Hk.

15

kr.
50

Pfg.

fl.  kr.
10  -
3  -
50

Hk.

Pfg
        <pb n="408" />
        394

XLVII.  Kerzen  und  Seifen,

I

13g

27  f
3
31

49
6

201

202
132
133

298
300

T  a  r  ifmässige  Benennung

Deutschland.
achtlichte  aus  Wachs,  Stearin,  Talg,  in  Verhindung
  mit  Kork,  Kartenpapier  und  anderen ­
  Materialien
Nachtlichte  aus  Papier  oder  Papierhülsen  mit
Stearin  gefüllt
Seife  :
a)  Schmierseife
b)  feste  Seife,  soweit  selbe  nicht  unter  c  fällt
c)  Seife  in  Täfelchen,  Kugeln,  Büchsen,  Krügen, ­
  Töpfen  etc.,  parfümirte  Seife  aller  Art
In  der  Ausfuhr  frei.
Belgien.
Seife  aller  Art,  auch  parfümirte
Lichte,  darunter  auch  Wachskerzen  und  Talglichte, ­
  vom  Werthe  10“/o.
In  (¿er  Ausfuhr  frei.
Dänemark.
Seife,  wohlriechende,  ferner  nicht  wohlriechende
in  geformten  Handstücken,  Kugeln  u.  dgl.,
auch  Seifenpulver
Seife,  andere,  dgl.  Seifenpulver
Lichte,  Talgkerzen
„  andere
In  der  Ausfuhr  frei.
England.
Alle  diese  Artikel  in  der  Ein-  und  Ausfuhr  frei.
Frankreich.
Kerzen  jeder  Art,  mit  Ausnahme  der  unter  300
genannten
TalgUchte  mit  gewebten,  geflochtenen  oder  gedrehten ­
  Dochten,  welche  eine  chemische
Bearbeitung  erfahren  haben
Talglichte,  andere
In  der  Ausfuhr  frei.

11

Kg.
100
100
100
100
100

Kg.
100

PfU.

Zoll

Kg.
100

100
100

allgemeiner ­


Mk.
30
24
5
10
30

Frc.
6

Krön.

Frc.
19

12
6

Pfg.

Cent

Oere

88  h,
2
6
12»  4

Cent.

tragsmissiger


Mk.

Frc.

Krön.

Pfg.

Cent,

Oere

Frc.  Cent.
16  —

12
6

Griechenland.
Lichte,  gewöhnliche  Talglichte
Stearinlichte  (Kerzen)  .  .  .
Wachslichte,  weisse  oder  gelbe
Seife,  ordinäre,  im  Allgemeinen
„  parfümirte
In  der  Ausfuhr:
Seife  (seit  October  1875)  .  .

Oka
1
1
1
1
1
1

Frc.
2
2

Cent.
27
13
87
27
66

Frc.

Cent.
        <pb n="409" />
        XLVII.  Kerzen  und  Seifen.

395

fl

T  a  r  ifmäs8ige  Benennung

Zoll

allgetrags-




283

281
284
282

226

238

50

Italien.
Seife,  gemeine
„  wohlriechende,  parfümirte
Vertragsmässig  nach  dem  französisch-italienischen ­
  Handelsvertrag
Kerzen  :  Stearinkerzen
In  der  Amfuhr  frei.
Niederlande.
Seife,  weiche  oder  harte,  und  Puderseife  .  .  .
„  parfümirte
Kerzen  von  Wachs,  Stearin,  vom  Werthe  5"/o.
Talglichte
Seife  unterliegt  einer  Accise  von
In  der  Ausfuhr  frei.
Portugal.
Seife,  gemeine
„  wohlriechende
Kerzen  aus  Wachs,  Paraffin,  Wallrath  ....
,  n
n  «  Stearin
In  der  Ausfuhr  frei.
Rumänien.
Seife  aller  Art,  mit  Ausnahme  der  parfümirten
Seife
Seife,  Toilettenseife,  flüssige,  in  Pulverform  oder
Stücken,  vom  Werthe  Tvo.
Kerzen  aus  Wachs
„  „  Ceresin  und  Paraffin
„  „  Stearin  und  Wallrath  jeder  Art  .  .
Talgkerzen
Tara  12»  o  in  Kisten  und  Fässern.
In  der  Ausfuhr  frei.
Russland.
Seife  :
1.  wohlriechende  in  flüssigem  oder  festem
Zustande  und  als  Pulver
2.  aller  Art,  mit  Ausnahme  der  voraufgeführten
ad  2:  Tara  hei  Kisten  ll®|o.
Lichte,  Fackeln,  Lunten,  Zündlichter,  Wachsfabrikate ­
  aller  Art
Tara  in  Kisten  20%,
In  der  Ausfuhr  frei.
Serbien.
Kerzen  und  Seifen  (Producte  aus  Fetten):
a)  Seifen  ohne  Unterschied
W  Kerzen  aus  Talg.  Paraffin  und  Stearin  und
sonstige  ähnliche  Producte

Kg.
100
100
100
100

Kg.
100
100
100
100

Kg.

100

100
100
100
100

Pud
brutto
1
1

Pud
Kg.
100
100

Lira
6
30
12
15

Gld.

Cent.

Cents

6
4  '  —
3  I  -
10  I  —

Reis
0163  05
005405
0032-97
0076-03
Frc.  '  Cent.
i
15  j  -
I
55  I  —
13  '  -
25  —
8  —

Rubel  ;  Kop.
6  !  —
1  I  50
2  i  —
Dinar'  Para
40  ;  —
40  '  —

Lira

Gld.

Cent.

Cents

Reis

Frc.

Cent.

Babel  Kop.  i

Diaar  Para
        <pb n="410" />
        396

XLVIII.  Zündwaaren.

Tarifmässige  Benennung

Zoll

allgemeiner ­


traesmissiger


95e
97

IIIB
36
38
43

Serbien.
Vertragsmässig  mit  Oesterreich-Ungarn:
16  a  1.  Seifen,  nicht  parfümirte  .  .  .  .
a  2.  „  parfümirte
16  Kerzen  von  Wachs,  Stearin,  Palmitin
und  Ceresin
Anmerkung.  Besondere  Vertragsbestimmung:  Von  parfümirter
  Seife  ist  bei  der  Einfuhr  nach  Serbien  eine  unter
dem  Namen  Trosarina  bestehende  Abgabe  von  68  Dinars
per  100  Eg.  zu  entrichten.
In  der  Ausfuhr  frei.
Spanien.
Seife,  gemeine
Fabrikate  aus  Paraffin,  Stearin,  Wachs  u.  Wallrath
In  der  Ausfuhr  frei.
Schweiz.
Seife  aller  Art,  auch  parfümirte  Seife  in  jeder  Form
Unschlittkerzen,  gewöhnliche
Kerzen  von  Wallrath,  Stearin,  Paraffin  und  Wachs,
Wachsrödel  und  Streichkerzchen  ....
In  der  Ausfuhr  frei.
Schweden.
Seife  :
a)  ordinäre  grüne  Waschseife  (Fassseife)  .
h)  parfümirte  Seife
c)  andere  Arten
Kerzen  (Lichte),  Talg  und  Stearin
„  andere  Sorten
Pechfackeln  frei.
In  der  Ausfuhr  frei.
Türkei.
Kerzen  von  Wallrath
Andere  Kerzen  vertragsmässig  vom  Werthe  8"/o.
In  der  Ausfuhr  frei.

Kg.
100
100
100

Kg.
100
100
Kg.
100
100
100

Kg.
1
1
1
1
1

Oka
2

Dinar  '  Para

Pesetas
18  75
50  —
Frk.  Kapp.
1  i  50
4  !  -

Krön.

Oere
5
28
10
7
12

Piast.  Para
2  ;  70

Dinar

Para

6
12  I  -
12  '

Pesetas
15  80
33  I  90
Frk.  Kapp.

Krön.

Oere

Piast.  I  Para
i

348

XLVIII.  Zündwaaren.

Oesterreich-Ungarn.
Zündwaaren,  gemeine,  und  zwar:  Schwefelfäden,
Zündhölzchen,  Reibfidibus,  Feuerschwamm,
natürlicher,  gebeizt,  Feuerschwamm,  künstlicher, ­
  Zunder  (natürlicher  und  künstlicher),
Zunderpapier
Zündhölzchen,  vertragsmässig  mit  Italien,  frei.

Kg.

100

kr.

1  '  50
        <pb n="411" />
        XLVIII.  Zündwaaren.

397

II

Tarifmässige  Benennung

Zoll

1  »Ugemeiner


vertrags-



344
345
346

347

5  e
5e

il9d2

43

285
234
122

Oesterreich  Ungarn.
Feuerwerkskörper,  Lunten  (Zönd-  und  Sprengschnüre) ­

Zündhütchen,  gefüllte
Schiessmittel,  d.  i.  alle  explodirenden  StofiFe,
welche  zum  Schiessen  aus  Feuerwaffen  bestimmt ­
  oder  geeignet  sind,  dann  Sprengmittel, ­
  welche  aus  den  Bestandtheilen  des
Schiesspulvers  (Salpeter,  Schwefel  und  Kohle)
bestehen  (nur  gegen  besondere  Bewilligung)
Alle  nicht  unter  Nr.  346  begriffenen  Sprengmittel ­
  und  Explosivstoffe  (nur  gegen  besondere ­
  Bewilligung)
In  der  Ausfuhr  frei.
Deutschland.
Schiesspulver  frei.
Zündwaaren,  Zündschwamm,  Zündröhre  und
Zündschnüre,  Zündfläschchen,  Zündhölzchen
Anmerkung:  Zu  den  Zündwaaren  werden  Schwefelfaden,
Sebwefelhdzchen,  Zunder  (natürlicher  und  künstlicher),
Zunderpapier,  Keibzündhülzer,  dgl.  Lichte  und  Schw&amp;amp;mme,
Reibfldibnsse,  Zündfl&amp;amp;schchen,  Lunten  (auch  Pech-,  Zündoder ­
  Sprengschnüre),  Fenerschwärame  (künstliche  und  znbereitete
  [gebeizte]),  Pechfackeln,  Feuerwerk  und  Feuerwerkskörper,
  Zündröhren  zum  Sprengen,  Sprengmittel  (mit
Ausnahme  des  Schiesspulvers),  Explosivstoffe,  sofern  letztere ­
  in  Hülsen  eingehen,  und  dergleichen  gerechnet.  Gehen
Zündwaaren  in  Umschliessungen  ein,  welche  mit  einer  Reibsubstanz ­
  versehen  sind,  so  bleibt  diese  bei  der  Tanfirnng
ausser  Betracht.  In  gleicher  Weise  werden  rohe,  ungeßrbte.
  mit  Papier  beklebte  Schachteln  ans  Holzspan  behandelt, ­
  in  denen  als  der  gewöhnlichen  Fabrik  Verpackung
Zündhölzer  eingeführt  werden.
Zündhütchen  mit  oder  ohne  Füllung  ....
In  der  Ausfuhr  frei.
Belgien.
Schiesspulver  und  Dynamit  und  andere  Explosivstoffe ­
  :  ...  .
Anmerkung:  Die  Durchfuhr  von  Schiesspnlver  ist  verboten.
Ebenso  ist  der  Transport  von  Schiesspnlver  und  Dynamit
auf  Eisenbahnen  und  der  Transport  anderer  Explosivstoffe
als  Dynamit  und  Schiesspnlver  auf  allen  Strassen  untersagt.
In  der  Ausfuhr  frei.
Dänemark.
Schwefelfäden  Jrei.
Feuerschwamm,  künstlicher,  präparirter(Friction8-Feuerschwamm)

Schiesspulver  und  Fabrikate  daraus,  sowie  ähnliche ­
  explodirende  Stoffe  und  Gegenstände,
als:  Schiessbaumwolle,  Knallsilber,  Kupferhütchen ­
  mit  oder  ohne  Projectil,  Zündspiegel ­
  etc  •.
In  der  Ausfuhr  frei.

Kg.
brutto

100

Kg.

100
100

100
100

100
netto
Kg.
100

kr.

10  —
24  —

52  50
24  I  —
Mk.  '  Pfg.  I  Mk.
3

kr.

Pfg-Pfd,



1
knrtto

30  -

Pro.  Cent

12  —

Krön.

Oere

I  I
Frc.  I  Cent.

Krön.  Oere
        <pb n="412" />
        'S.  4

398

XLV’III,  Zündwaaren.

Zoll

T  a  r  i  fmässige  Benennung

England.
Zündwaaren  und  Munition  aller  Art  in  der
Ein-  und  Ausfuhr  frei.
Frankreich.
512  Schiesspulver  verboten.
513  Kriegs-Zündkapseln  verboten.
Jagd-Zündkapseln
514  Patronen  für  Kriegszwecke  verboten.
„  „  Schützengesellschaften
„  „  Jagdzwecke,  gefüllt,  verboten.
„  „  „  leer  (Patronenhülsen,
mit  oder  ohne  Zündmasse)  .  .  .
515  Wurfgeschosse  verboten.
516  Zündschnüre,  gewöhnliche
„  in  Bändern
„  aus  Guttapercha
517  Lustfeuerwerk
In  der  Ausfuhr  frei.
Griechenland.
Schiesspulver
Zündhütchen
Dynamit
Feuerschwamm  im  Allgemeinen
Feuerzeuge  von  Holz  oder  Papier  mit  Zündhölzchen ­
  (ohne  Abzug  der  Tara  für  Schachteln)
Feuerzeuge  f.  Tabakraucher  mit  Schwammstreifen
In  der  Ausfuhr  frei.
Italien.
Schiesspulver  und  andere  explodirende  Stoffe
Leere  Patronen  ohne  Zündhütchen  ....
„  „  mit  Zündhütchen  ....
Gefüllte  Patronen
Zündhölzchen  jeder  Art
Vertragsmässig  mit  Oesterreich-Ungarn  frei.
In  der  Ausfuhr  frei.
Niederlande.
Schiesspulver  und  alle  Feuerwerkskörper  .  .
Zündhölzchen
Zündhütchen  wie  Munition.  Zoll  v.  Werthe  5°o.
dgl.  auch  Pechfackeln  und  Pechkränze.
In  der  Ausfuhr  frei.
Portugal.
Schiesspulver  ....
Minenzünder  frei.
Alle  anderen  Gattungen
Streichhölzchen  und  Wachszündhölzchen,  einschliesslich ­
  des  Gewichtes  der  Emballage  .
In  dei'  Ausfuhr  frei.

•3  B

allgemeiner ­


tragsmäasiger


Kg.  Frc.  '  Cent.  Frc

100  60  j  -
100'!  25  i  —

100I  60  !  -  60
1001  35  I  -
100i  50  i  -
100,  80  i  -
100,100  -

Cent.,

Oka  Frc.  Cent.
1  I  —  !  60
1  1  I  66
1  —  I  67
1  -  I  33

Kg.  Lira  Cent.
100  150
100  60
100  100
100  150
1001  11

Frc.

Lira

Gld.

Cent.

Cent.

Cents

Reis
218
272
54-05

Reis
        <pb n="413" />
        XLVIII.  Zûndwaaren.

399

T  a  r  ifmä8  s  i  ge  Benennung

Rumänien.
678  I  Feuerschwamm,  roher  und  zubereiteter.  .  .  •
679  1  Alle  anderen  nicht  besonders  benannten  und  in
keinem  der  anderen  Artikel  subsumirten  Erzeugnisse ­
  und  Compositionen  vomWertbe  7''/o.
Tara  zu  Post  678  u.  679:  12  in  Kisten  und
Fässern,  9  in  Körben,  6  in  Ballen.
680  I  Zündhölzchen  und  Zünder  aller  Art  aus  Holz,
Wachs,  Feuerschwamm.  Papier  in  Packeten,
in  Schachteln  aus  Pappendeckel  oder  Holz,
Lunten  und  Zunder
Tara  zu  Post  680:  10  in  Kisten  und  Fässern,
¡II  6  in  Ballen,
j  681  Schiesspulver,  ordinäres  (für  militärische  Zwecke)
i  !  und  Sprengpulver
!  682  1  Schiesspulver  für  die  Jagd
I  I  Tara  zu  Post  681  u.  682:  12  in  Kisten  u.  Fässern.
'  683  ,  Aufflammende  und  explodirende  StofiFe,  andere
1  |!  als  das  Pulver,  vom  Werthe  7''/o.
684  j  Feuerwerkskörper,  fertige,  und  Zugehör  zu  Feuer-I
  werken  vom  Werthe  7®/o.
!  685  Patronen  aus  Papier,  Pappendeckel.  Metall,  ge-■
  j  laden  oder  nicht,  für  jederlei  Feuerwaffe  ,
!  :  Tara  zu  Post  685:  16  in  Kisten  und  Fässern,
I  I  12  in  Körben,  6  in  Ballen,
'  686  I  Zündhütchen  (Kapseln)
i  !  Tara  zu  Post  686:  16  in  Kisten  und  Fässern.
;  687  I  Geschosse,  wie:  Bleischrot,  Flinten-,  Kanonen-I
  1|  kugeln,  Bomben,  Granaten.  Kartätschen  etc.  :
;|  der  Zoll  des  Metalls,  aus  dem  sie  bereitet  sind.
I  In  der  Ausfuhr:
!  Feuerschwamm:  roher
]  zubereiteter  \  ,  .
;  Alle  übrigen  Artikel  .  .  ,  i
I  Russland.
Schiesspulver,  Mischungen  für  Schiesspulver  und
Knallmischungen,  sowie  auch  gereinigter
Salpeter  in  der  Einfuhr  verboten.
Zündhölzchen,  chemische  aller  Art  .....
:|  Anmerkung:  Werden  die  Zündhölzchen  in  mit  Malerei
I  versehenen  Blechschachteln  eingeführt.  so  werden  die
I  ersteren  nach  §  239,  die  letzteren  nach  §  166,  Punkt  2,
verzollt.  Für  die  Verpackung  von  chemischen  Zündhölz  ­
chen  werden  bei  Kisten  und  F&amp;amp;ssem  10.  bei  einfachen
S&amp;amp;cken  und  Matten  2,  bei  doppelten  4  und  bei  dreifachen
6%  vom  Zollbetrage  in  Abzug  gebracht.
In  der  Ausfuhr  frei.
!  Serbien.
46  !i  Schiesspulver,  ledig  und  in  Patronen.  Raketen,
^Dynamit,  Kapseln  ,  Zünder  ,  Zündhölzer,
^Schwefelfäden  und  auf  Stoff  überzogene
I  ^Lunten,  Sprengschnüre  und  alle  äh  fliehen
Zünder,  Kerzen  u.  Oeldochte,  Zündschwamm,
■  getrocknet  und  künstlich  präparirt,  u.  Asbest

Zoll

1!

allgemeiner ­


tragsmässiger


Kg.  j|
100  '

Frc.  I  Cent.  !  Frc.  '  Cent,
20  ;  -  li  !

100

100
100

10  50

13  —
21  —

100

100

100

Pud

243
239

30  —

70  —

1  ,  -

Babel  Kop.  ¡1  Rubel  Kop.

1  82

Kg.

100

Dinar  Para  Dinar  Para

20  I  -
        <pb n="414" />
        400

XLIX.  Literarische  und  Kunstgegenstände.

Tarifmässige  Benennung

Zoll

allgemeiner ­


tragsmässiger


C  99
cc279
cc  280
cc281

BXII
10

XI  9

Serbien.
Zündwaaren,  insbesonders  :  Zündhölzchen  oder
Zündkerzchen  aller  Art,  auch  in  Schachteln,
vertragsmässig  mit  Oesterreich-Ungarn  .  .
In  der  Ausfuhr  frei.
Spanien.
Pulver,  explodirende  Mischungen  u.  Minenzünder
Patronen  ohne  Geschoss  und  Kugel  für  erlaubte
Feuerwaffen
dgl,  mit  Geschoss  und  Kugel  für  dieselben
Zündkraut  oder  Zündhütchen  für  dieselben  .  .
In  der  Ausfuhr  frei.
Schweiz.
Pyrotechnische  Präparate,  Kunstfeuerwerke,  gefüllte ­
  Metallpatronen  u.  dgl
Zündkapseln  und  Sprengmaterial,  wie  Schiessbaumwolle, ­
  Nitroglycerin,  Dynamit  u.  dgl.  .
Zündschwamm  (Zunder)
Zündhölzchen
ln  der  Ausfuhr  frei.
Schweden.
Zündwaaren:  Zündhölzchen,  auch  die  von  anderem ­
  Materiale  als  Holz,  sowie  Zündschwamm
mit  Einschluss  der  Emballage
Zündhütchen  sammt  Schachtel
Feuerwerkskörper
Feuerschwamm,  zubereiteter,  frei.
Pulver  und  Patronen,  sowie  andere  Explosivstoffe
In  der  Ausfuhr  frei.
Türkei.
Alle  Munition  verboten.
Streichzündhölzchen  aus  Holz  und  Wachszündkerzchen
  vertragsmässig  vom  Wer  the  8®/©.
In  der  Ausfuhr  frei.

Kg.
100
100
100
100

Kg.
100
100
100
100
Kg.
1
1
1

Kg.  jDinar
100

Para

Dinar

Para

Pesetas  Pesetas
-  47  —  47

75
60
175
Frk.
30
30
3
7

Krön.

Kapp.

Oere

5
20
60
12

45
22
146

85
90
65

Frk.  Kapp.

Krön.  Oere

XLIX.  Literarische  und  Knnstgegenstände.

348

349

Oesterreich-Ungarn.
Bücher,  Druckschriften,  auch  Kalender,  Zeitungen
und  Ankündigungen,  Karten  (wissenschaftliche), ­
  Musikalien,  Papier,  beschriebenes,
Acten  und  Manuscripte  frei.
Anmerkung.  Insofern  für  die  Einfuhr  von  Kalendern,
Zeitungen  und  Ankündigungen  Stempel-  und  Controlvorschriften ­
  bestehen,  sind  diese  Gegenstände  auch  nach  der
Stückzahl  zu  erklären.
Bilder  auf  Papier,  d.  i.  Kupfer-  und  Stahlstiche,
Steindrücke,  Holzschnitte,  Photographien
u.  dgl.,  Farbendruckbilder  auf  Papier  oder
Leinwand  frei.
        <pb n="415" />
        XLIX.  Literarische  und  Kunstgegenstände.

401

Zoll

allgemeiner ­


▼ertrags-



Tarifmässige  Benennung

13

350

351
352

24

Oesterreich-Ungarn.
Gemälde,  d.  i.  Gemälde  auf  Holz  und  unedlen
Metallen,  nicht  lackirt,  auf  Leinwand  und
Stein,  dann  auch  Originalbilder  und  Zeichnungen ­
  auf  Papier  frei.
Bilddruckplatten  aus  unedlen  ^Metallen,  Stein
oder  Holz  frei.  i
Statuen  (auch  Büsten  und  Thierfiguren),  sowie  ;
Basreliefs  und  Hautreliefs  aus  Steinen,  in  '
Stücken,  schwerer  als  5  Kg.,  dgl.  Statuen,  |
Büsten  und  Thierfiguren  aus  Metall  oder  j
Holz,  jedoch  mindestens  in  natürlicher  ;
Grösse,  frei.
Anmerkungen:  1.  Gebundene  Hucber,  Bilderwerke  etc.
oder  auf  Leinwand  oder  Pappe  aufgezogene  Karten  und
Bilder  sind  nach  Xr  :i48  und  :&amp;lt;49  zu  behandeln  :  gehören  |
aber  die  Einbände  ihrer  Beschaltenheit  nach  zu  den  Kurz-  ,
waaren.  so  sind  derlei  Bücher.  Bilderwerke  etc.  als  Kurz-  ¡
waaren  zu  verzollen.  Einbände.  Mappen,  Cartons  u.  dgl.,  |
in  welche  Bücher,  Bilder  etc.  eingelegt  oder  eingeschoben
sind,  werden  nach  Beschaffenheit  des  Materiales  behandelt.
2.  Eingerahmte  Bilder  (Nr.  :J49  sind  nach  Beschaffenheit  ,
des  Materiales  der  Hnhmen  zu  behandeln.  Bei  Gemälden
(Nr.  3.50)  in  Rahmen  werden  die  letzteren  separat  nach  |
ihrer  Beschaffenheit  verzollt;  im  Falle  die  Trennung  un-  i
thnnlich  erscheint,  ist  die  Hälfte  des  Gesammtgewichtes  |
nach  Beschaffenheit  des  Rahmens  zu  verzollen.  i
3.  Von  der  Zollfreiheit  für  Bilder  und  Gemälde  sind  j.
alle  solche  Gegenstände  ausgeschlossen.  bei  welchen  die  i|
darauf  angebrachten  Bilder  oder  Gemälde  nur  als  Ausschmückung ­
  oder  Nebensache  zu  betrachten  sind  und
welche  demgemäss  nicht  lediglich  als  Bilder,  sondern  äugen-  |¡
scheinlich  zu  gewöhnlichen  Gebrauchszwecken  dienen.
Hierher  gehören  beispielsweise  :  Bemalte  Tapeten,  Rouleaux,  !■
Decken,  Briefpapiere,  Tassen  u.  dergl.,  welche  nach  Be-  |i
schaffenheit  des  Materiales  zu  verzollen  sind.  I|
Jn  der  AuKfiihr  frei.  '

Deutschland.  I|
Literarische  und  Kunstgegenstände:
a)  Papier,  beschriebenes  (Acten  und  Manuscripte),
  Bücher  in  allen  Sprachen,  Kupfer-Stiche,
  Stiche  anderer  Art,  sowie  Holz-  ¡
schnitte,  Idthographien  und  Photographien,  j
geographische  und  Seekarten,  Musikalien,  ¡¡
Farbendruckbilder,  Lichtbilder,  alle  vorbenannten ­
  Bilder  auch  illuminirt,  lackirt,  ,
mit  Gold-  oder  Silberblatt  belegt  oder  auf
Pappe  oder  stärkerem  Papier,  Leinwand
u.  dgl.  aufgezogen,  auch  solche  mit  durchschlagenen ­
  Bandverzierungen  fiei.
b)  gestochene  Metallplatten,  geschnittene  Holz-  "
Stöcke,  sowie  lithographische  Steine  mit
Zeichnungen,  Stichen  oder  Schrift,  alle  j
diese  Gegenstände  zum  Gebrauch  für  den
Druck  auf  Papier  frei.  :|
c)  Gemälde  und  Zeichnungen,  Statuen  von
Marmor  und  anderen  Steinarten,  Statuen  i
von  Metall,  mindestens  in  natürlicher  Grösse,  j|

;

II

I

Uolttr,  General-Zolltarif.

26
        <pb n="416" />
        I

Post  des
Orig.-Tarifes

402

XLIX.  Literarische  und  Kuustgegenstände.

T  a  r  i  f  m  ä  s  s  i  P  e  Benennung

16

Medaillen,  Gemälde  mit  Uhrwerken,  wenn
selbe  als  Nebenbestandtheil  zu  betrachten
sind,  frei.
Kalender  frei.
Anmerkung  :  Von  der  Zollfreiheit  für  Bilder  sind  alle
solche  Gegenstände  ausgeschlossen,  bei  welchen  die  darauf
angebrachten  Bilder  oder  Gemälde  nur  als  Ausschmückung,
beziehentlich  als  Nebensache  zu  betrachten,  und  welche
demgemäss  nicht  lediglich  als  Bilder,  sondern  angenschein-'
  lieh  auch  zu  anderen  Zwecken  vei-wendbar  sind.  Zu  solchen ­
  Gegenständen  gehören  beispielsweise:  gemalte,  lithographirte,
  mit  eingebrannten  Photographien  versehene,
bedruckte  etc.  Waaren  aus  Glas,  Porzellan,  Steingut,  Thon,
Stein,  Holz  und  anderen  Schnitzstoifen,  Papier.  Pappmasse,
Metallen  etc.,  wie  Geßsse,  Geschirre,  Deckel,  Pfeifenköpfe,
Täfelchen  und  Plättchen  zu  Brochen  und  anderem  Schmuck,
Lichtschirme,  Tischplatten,  Fliesen,  Buchzeichen,  Briefpapier ­
  u.  dgl.  Nur  Glasmalereien,  welche  lediglich  als
Gegenstände  der  Kunst  in  die  allgemeine  Kategorie  der
Gemälde  (gemalten  Bilder  in  Gel,  Pastell  etc.)  fallen,  werden ­
  durch  den  Umstand,  dass  sie  auch  noch  zu  einem  anderen ­
  Gebrauche,  z.  B.  zu  Fenstern.  Verwendung  finden,
nicht  zollpflichtig.  Kunstsachen,  welche  zu  Kunstausstellungen ­
  oder  für  landesherrliche  oder  sonstige  öffentliche
Kunst-Institute  und  Sammlungen,  auch  andere  Gegenstände,
welche  für  Bibliotheken  und  andere  wissenschaftliche
Sammlungen  öffentlicher  Anstalten  ,  ingleichen  Naturalien,
welche  für  wissenschaftliche  Sammlungen  eingehen;  alterthümliche
  Gegenstände  (Antiken,  Antiquitäten!,  wenn  ihre
Beschaffenheit  darüber  keinen  Zweifel  lässt,  dass  ihr  Werth
hauptsächlich  nur  in  ihrem  Alter  liegt  und  sie  sich  zu
keinem  anderen  Zwecke  und  Gebrauche  als  zu  Sammlungen
eignen,  worden  nach  dem  Tarifsgesetz.  §  9,  zollfrei  behandelt.
ln  der  Atinfuhr  frei.

Zoll

allgemeiner ­


tragsmässiger


22

Belgien.
Kunstgegonstände  und  Gegenstände  für  Sammlungen ­
  frei
Hierunter  sind  namentlich  begriifen:  Gemälde
aller  Art,  Bleistift-  und  Federzeichnungen
u.  8.  w.,  Statuen  von  Metall  in  jeder  Grösse,
Statuen  von  Marmor,  Alabaster,  Stein,
Gyps,  Cement,  Muster  naturgeschichtlicher
Gegenstände,  photographische  Proben,  uneingerahmt,
  numismatische  Gegenstände,
Manuscripte,  Waffen,  Rüstungen  und  andere
Gegenstände  von  einer  gewissen  Antiquität, ­
  u.  8.  w.
Erzeugnisse  der  Bucbdruckerkunst;  Bücher  und
andere  Druck-  und  Lithographiewerke,  Landkarten, ­
  Stiche  aller  Art,  ohne  Rahmen,
Älusikalien  (gestochene)  u.  s.  w.  frei.
In  der  Ausfuhr  frei.

Dänemark.
Bücher,  Zeitschriften  und  Noten  mit  gedrucktem
und  gechriebenem  Texte,  ohne  oder  mit
Bildern,  welche  auf  den  Text  sich  beziehen
und  zugleich  diesem  entweder  einverleibt
oder  mit  demselben  eingebunden,  eingeheftet ­
  oder  paginirt  sind,  frei.
        <pb n="417" />
        26

XLIX.  Literarische  und  Kunstgegenstände.

403

:8
o

T  a  r  i  f  tu  ä  s  s  i  g  e  Benennung

Zoll

allgemeiner ­


tragsm&amp;amp;ssiger


136

413
414

415!
410;;

579

158

154
:  169
161

309

Dänemark.
Gemälde  in  Oel,  Aquarell  und  Gouache,  sowie
alle  Arten  Handzeichnungen  ohne  Rahmen,
dgl.  mit  Rahmen  wie  diese  frei.
ln  der  Ausfuhr  frei.
England.
Alle  in  diese  Classe  fallenden  Gegenstände  in
der  Ein-  und  Ausfuhr  zollfrei.
Frankreich.
Bücher
Kupferstiche,  Holzstiche.  Lithographien,
Photographien  und  Zeichnungen  jeder
Art  auf  Papier  j
Landkarten  |  «  .
Noten,  gestochen  oder  gedruckt  .  .  .  j
(Für  unerlaubten  Nachdruck  bleibt  j
das  Einfuhrverbot  aufrecht.)  I
Gegenstände  für  Sammlungen,  die  nicht
Handwerksarbeit  sind
ln  dei'  Ausfuhr  frei.
Griechenland.
Bücher,  gedruckte,  gebunden  oder  ungebunden  .
Landkarten,  Atlanten,  Seekarten,  Sammlungen
von  anatomischen,  chirurgischen,  mechanischen ­
  Abbildungen,  sowie  überhaupt  von
Abbildungen  für  wissenschaftliche  Zwecke
frei.
Kalender,  Cabinets-,  ordinäre  und  von  Papier  .
m  alle  anderen  vom  Werthe  13'552®/o.
ln  der  Ausfuhr  frei.

Oka
1

Dtz.
1

Frc.

Lira
12
20

Italien.
Bücher,  gedruckte  :  Í  Kg.
a)  ungebunden  oder  einfach  geheftet  frei.  ]
l&amp;gt;)  in  Pappe  gebunden  100
c)  in  Leder,  Pergament  gebunden  ....  100
d)  in  jeder  andern  Art,  in  Sammt,  Elfenbein
etc.  gebunden,  mit  Verzierungen  von  Gold
und  Silber  100  !  100
Landkarten  frei.
Musikalien,  gedruckte  ¡  100
Manuscripte  frei.
(Bücher,  nicht  gedruckte  Register  —  siehe
Papierwaaren.)
Gegenstände  für  Sammlungen:
a)  Bilder  lebender  Künstler:  Eingangs-  und
Ausgangszoll  frei.
h)  andere  Sammlungsgegenstände  :  Eingangszoll ­
  wie  der  Stotf,  aus  welchem  sie  hergestellt ­
  sind,  Ausgangszoll  l«/o  des  Werthes.

Cent
16

33

Cent

Frc.

Cent.

Lira  Cent.
12  —
20  ,  -
        <pb n="418" />
        I  Post  des
Orig.-Tsrifes

404

XLIX.  Literarische  und  Kunstgegenstände.

T  a  r  i  f  m  ä  s  s  i  g  tí  Heue  ii  n  u  ii  g

Unter  Kunstgegenstcäiiden  werden  diejenigen
antiken  und  Kunstgegenstände  von  nicht
lebenden  Autoren  verstanden,  d.  i.  die
Münzen,  Medaillen  und  jeder  andere  antike
Gegenstand  in  ^lelall,  Marmor,  Stein,  Holz
und  irgend  sonst  welchem  Materiale,  ebenso
wie  Mosaiken,  Malereien,  Miniaturen,  die
Zeichnungen  auf  Holz,  Mauer,  Kupfer,  Papier
etc.  Die  Ausfuhr  dieser  Gegenstände  unterliegt ­
  ausser  der  Entrichtung  des  obenbezeichneten
  Zolles  den  in  den  verschiedenen
Provinzen  gesetzlich  vorgeschriebenen  Formalitäten. ­
  (Gesetz  vom  H.  Juli  1883.)
In  der  Ausfuhr  frei.
Niederlande.
Bücher  und  alle  in  dieser  Classe  uufgeführten
(regenstände  zollfrei.
Portugal.
Hücher,  bedruckte,  in  einer  fremden  od.  der  portugiesischen ­
  Sprache,  ungebunden,  wenn
der  Autor  im  .Auslande  wohnt,  frei.
„  gebunden
„  „  in  portugiesischer  Sprache,
wenn  der  Autor  in  Portugal  residirt
Nachdruck  portugiesischer  Bücher
Atlanten,  Land-  und  Seekarten,  Kupfer-  und
andere  Stiche,  Lithographien,  Photographien,
Zeichnungen  jeder  Art,  Noten  frei.
Gemälde  vom  Werthe
In  der  Ausfuhr  frei.

Kg.

Zoll

Reis

54-5

109
109

Reis

I  Rumänien.
4.52  i|  Bücher  im  Allgemeinen,  kartographische  Werke
I  in  fliegenden  Blättern  oder  zu  Atlanten  gei|
  hunden,  Stiche  ,  Lithogra]&amp;gt;hien  und  Photo-!j
  graphien  in  fliegenden  Blättern  oder  zu
ij  Albums  gebunden,  musikalische  Werke,  gestochen,
  lithographirt  oder  mit  beweglichen
I  Typen  gedruckt,  frei.
657  ;  Gegenstände  der  Naturgeschichte,  wie  :  seltene
Thiere,  lebend  oder  ausgestopft,  oder  auch
I  auf  irgend  eine  Weise  conservirt;  ausgeleerte
Muscheln,  ausgeleerte  Eier,  lebende,  seltene
I  oder  exotische  Pflanzen,  getrocknete  Pflanzen ­
  für  Herbarien;  auserlesene  Mineralien
;  (mit  Ausnahme  der  geschnittenen  Steine
[Gemmen]),  Versteinerungen,  fossile  Knochen
und  Muscheln  u.  dgl.,  antike  Rüstungen
'  und  Waffen,  Curiositäten  von  AVaffen,  auch
I  moderne;  Manuscripte  aller  Art;  kostbare
I  alterthümliche  Möbel  von  künstlerischem
I  Werthe;  Mumien  und  andere  Raritäten  und
        <pb n="419" />
        XLIX.  Literarische  und  Kunstgegenstände.

405

T  a  r  i  f  m  ä  s  s  i  fî  e  Benennung

39

241

39
40

Antiquitäten;  Kunstgegenstände  aus  Marmor
oder  Stein,  wie:  Statuen,  Statuetten,  Büsten,
Basreliefs  und  andere  antike  Bildhauerarbeiten; ­
  Kunstgegenstände  aus  Bronze  und
Holz,  wie  antike  Bildliauerarbeiten  aller  Art;
antike  Gefässe  und  Töpferwaaren  (mit  Ausnahme ­
  der  Imitationen,  welche  im  Handel
Vorkommen);  alte  Mosaiken;  alte  Emailund
  Glaswaaren;  Gemälde  (ohne  Rahmen),
Miniaturen  und  andere  Malereien,  Zeichnungen, ­
  Stiche  und  anderes  Aehnliche;  numismatische ­
  Gegenstände,  wie  Münzen,
Medaillen,  Carneen,  antike  geschnittene
Steine;  im  Allgemeinen  alle  Gegenstände,
welche  vermöge  ihrer  Natur  für  die  Wissenschaft ­
  oder  als  Curiositäten  Interesse  bieten,
und  welche  nicht  im  gewöhnlichen  Handel
Vorkommen,  frei.
In  der  Ausfuhr  frei.
Russland.
Bücher,  Gemälde,  Gravüren  etc.:
1.  mit  der  Hand  ausgeführte  Gemälde,  Zeichnungen, ­
  Radirungen  und  Manuscrij)te  frei.
2.  auf  typo-,  litho-  oder  photographischem
Wege  hergestellte  Gravüren,  Lithographien,
Kupferstiche,  Zeichnungen.  Noten,  Karten,
Radirungen  etc.  frei.
3.  Bücher  in  fremden  Sprachen  frei.
4.  im  Auslande  gedruckte  Bücher  in  russischer
Sprache  :
a)  ungebunden
b)  gebunden
Anmerkung:  Alle  obengenannten  (iegen.stände  unterliegen
bei  ihrer  Einfuhr  den  Vorsobriflen  der  Censnr.  Hei  der
Kinfulir  von  UemUden  n.  dgl.  in  Habmen  werden  letztere
laut  $  181  verzollt.
Kirchenschmucksachen,  Zeuge  mit  religiösen
Darstellungen  und  Heiligenbilder  werden
nach  den  entsprechenden  Paragraphen  des
Tarifs  nicht  anders  als  mit  Erlaubniss  der
hohen  geistlichen  Obrigkeit  durchgelassen.
(Zoll  nach  dem  Materiale.)
Theaterdecorationen  frei.
Gegenstände  für  Museen,  Lehranstalten,  wissenschaftliche ­
  Institute.  sowie  für  Privatsammlungen ­
  oder  archäologische,  numismatische
und  naturhistorische  Cabinette,  als  :  ausgestopfte
  Thiere,  Vögel,  Fische  etc.,  leere
Muscheln  jeder  Art,  getrocknete  Pflanzen
auf  Papier,  Thiere  in  Spiritus,  Mineralien,
Versteinerungen,  Mumien  und  sonstige  egyptische,
  griechische  und  römische  Alterthümer
  etc  ,  Medaillen,  alte  Münzen,  antike

!l

Zoll  1

allgemeiner ­


vertrage- ­
  i
mkssiger

Pud

Rubel  Kop.

Rubel  Kop.

50
        <pb n="420" />
        406

XLIX.  Literarische  und  Kunstgegenstände.

Tarif  in  ässige  Benennung

Zoll

Gewehre,  alterthüniliche  Töpferarbeit  u.  dgl.
Seltenheiten,  die  nicht  die  Eigenschaften
von  Waaren  haben,  frei.
Anmerkung  zu  Art.  39.  Pkt.  4:  Für  Bücher,  welche  in
Russland  gedruckt  und  ins  Ausland  zum  Einbinden  gesendet ­
  werden,  ist  bei  der  Wiedereinfuhr  der  Zoll  nach  Pkt.  6,
Art.  183  als  Papierarbeit  zu  entrichten.
In  der  Ausfuhr  frei.

allgemeiner ­


vertra^-



58

Serbien.
Gedruckte  Bücher,  Zeitungen,  Landkarten,
Mappen,  Globen,  Noten,  Zeichnungen,  Photographien, ­
  Bilder,  Holz-,  Stahl-  und  Kupferstiche ­
  frei.
Sammlungen  von  Thon,  PHanzen  und  Mineralien
frei.
Anmerkung:  Unter  diesen  Gegenständen,  welche  zollfrei
sind,  versteht  man  nur  solche,  welche  ohne  Einband  oder
nur  mit  Papiereinhand  verkommen  und  welche  nicht  eingerahmt ­
  oder  auf  hartem  Pappendeckel  oder  Leinwand  aufgezogen ­
  sind.  Sammlungen  sind  nur  dann  zollfrei  behandelt,
wenn  selbe  nicht  mit  Materialien  von  Werth  in  Verbindung ­
  gebracht  Vorkommen,  sonst  sind  selbe  nach  den
Materialien,  mit  welchen  selbe  in  Verbindung  stehen,  zu
verzollen.
In  der  Auxfnhr  frei.

165e
166

Spanien.

Bücher,  gebunden  oder  nicht,  und  andere  Drucksachen ­
  in  spanischer  Sprache  ....
„  und  andere  Drucksachen  in  fremder
Sprache
Anmerkung:  Die  Einbünde  der  Bücher  werden  nach  den
ihren  Materialien  entsprechenden  .Sätzen  verzollt.  Wenn
die  Bücher  brochiit  oder  in  Scbutzcartons  sind,  werden
sie  mit  Drucksachen  nach  dem  Gesammtgewicht  verzollt.
Die  Verfasser  oder  Herausgeber  sind  die  Einzigen,  welche
die  gedachten  Werke  einführen  können,  zn  welchem  Ende
sie  bei  dem  Handelsministerium  (ministerio  de  Fomento)
eine  bibliographische  Note  der  Drucksachen,  die  sie  in
Spanien  einzuführen  wünschen,  einzureichen  haben.  Diese
Note  wird  in  der  Gaceta  veröffentlicht  nnd  bis  15  Tage
darauf  kann  die  gedachte  Einfuhr  nicht  stattfinden.  Die
im  Anslande  in  spanischer  Sprache  gedruckten  Zeitschriften
bedürfen  zn  ihrer  Einfuhr  in  Spanien  keiner  vorgängigen
Krianbniss.

Kg.
IlOO
¡100

Pesetas
42
10

Pesetas
38  50
10  —

167
296

Kupferstiche,  Karten  und  Zeiclinuiigen  .  .  .
Oelgemälde,  Kunstgegenstände
Anmerkung:  Werke  der  schönen  Künste,  welche  von
Spaniern  im  Anslande  hergestellt  worden  sind,  sowie  diejenigen, ­
  welche  von  der  Regierung,  von  Akademien  oder
anderen  Corporationen  mit  der  Bestimmung  für  Museen,
Gallerien  oder  Studiensäle  angekauft  werden,  falls  diese
Umstände  beglaubigt  werden;  —  Gemälde  —  sofern  sie
als  Werke  der  schönen  Künste  zu  betrachten  sind  —  die
vom  Anslande  znrückkehren,  nachdem  sie  mit  Zollbescheinigung ­
  ausgeführt  worden  sind  und  hei  der  Wiedereinfuhr
behufs  der  nöthigen  Controle  die  Nummer  dieses  Documentes ­
  angegeben  oder  ein  Dnplicat  desselben  vorgelegt
wird  :  —  Rosenkränze,  Heiligthümer  und  ähnliche  Gegenstände ­
  ans  den  heiligen  Stätten,  welche  mit  Ermächtigung
des  Generalcommissariates  der  frommen  Werke  zu  Jerusalem
eingeführt  werden  ;  —  spanische  Bücher,  welche  ans  dem
Anslande  zurückkommen,  wenn  in  der  Ausgangsbescheinigung
die  Zahl  der  Exemplare,  Titel  der  Werke  und  Name  des
Buchdruckers  angegeben  sind.

1
1  St.

1
1

25

1  25
—  90
        <pb n="421" />
        L.  Abfälle.

407

Tarifmãssijíe  Benennung

il

Zoll

allge-1=

  meiner

Tertnigs-



TIBI4Í
15

Hin  i8|
:  19
¡  20
116  AI

XII2

Wenn  den  obigen  für  jeden  einzelnen  Fall  Torgeecbriebenen
Ertordemiisen  nicht  genügt  wird,  oder  wenn  «ich  zwischen
den  Ergebnissen  der  Revision  nnd  den  gelieferten  Nachweisen ­
  nicht  vollstindige  Uebereinstimmnng  ergibt,  so  ist
die  Abgabenfreiheit  null  und  nichtig  nnd  die  Zollverwaltung
hat  die  tariftnässigen  Abgaben  zu  erheben.
Jn  der  Ausfuhr  frei.
Schweiz.
Bücher,  gedruckte  -
Bilder,  Kupferstiche,  Lithographien,  Photographien, ­
  Land-  und  Seekarten,  Musikalien,
gestochene  Kupfer-,  Stahl-  und  Holzplatten,
Lithographiesteine  mit  Zeichnungen,  Bilder
und  Schriften,  zum  Ueberdruck  auf  Papier
bestimmt
Gemälde  in  Rahmen,  wie:
Gemälderahmen,  rohe
„  lackirte,  begypste  ....
„  vergoldete
Kunstgegenstände,  welche  zu  Kunstausstellungen
oder  für  öffentliche  Kunstinstitute  oder
Sammlungen  ein  geh  en,  frei.
Gegenstände  zu  Schaustellungen  bestimmt:  Panoramas, ­
  Theatereffecten,  Wachsfiguren  u.  dgl.
In  der  Ausfuhr
Schweden.
Bücher,  gedruckte  und  andere  Buchdruckerarbeit
frei.
„  eingebunden,  von  unliniirtem  oder  liniir-”
  tem  Papier  zahlen  20“'o  mehr  Zoll  als
Papier.
„  mit  erhabener  Schrift  für  Blinde  frei.
Lithographien  und  Kupferstiche  etc.,  Karten,
geographische,  frei.
In  der  Ausfuhr  frei.
Türkei.
Bücher,  Landkarten,  Kupferstiche,  Lithographien
etc.  vertragsmässig  vom  Werthe  8«o.
Gemälde  „  „  „  8"o.
In  der  Ausfuhr  frei.

Kg.
100

100
100
100
100

Last

Frk.
1

Rapp.  '  Frk.  Rapp,

4
16
30

1  ■
t

20

L.  Abfälle.

358

Oesterreich  Ungarn.
Dünger,  thierische  und  andere,  auch  künstliche
Düngungsmittel  (nicht  aus  Salzgemengen),
Holz-  und  Kohlenasche;  Knochen,  Knochenasche, ­
  Knochenmehl,  todte  Knochenkohle,
        <pb n="422" />
        408

L.  Abfälle.

:h

Tarifmässisre  lleiieniiuiiir

354
355
356

nur  zu  Dungzwecken  verwendbar;  Späne
von  Hörnern  und  Klauen;  Blut,  flüssiges
und  eingetrocknetes;  Thierflechsen;  Rückstände ­
  von  der  Blutlaugensalzfabrikation;
Ainmoniakwasser  (Gaswasser)  frei.
Kleie;  Malzkeime  ;  Spreu;  Rückstände,  feste,  von
der  Fabrikation  fetter  Gele,  auch  gemahlen;
Schlempe,  Spülicht,  Treber;  Weinhefe  frei.
Abfälle  von  der  Glasfahrikation,  auch  Herdglas,
Glas-  und  Thonscherhen;  Abfälle  von  der
Wachsbereitung;  Abfälle  von  Bad-  und
Pferdeschwämmen  ;  Leimleder;  Abfälle  der
Kautschuk-  und  Guttaperchafabrikation,  sowie ­
  alte  Stücke  von  dergleichen  Fabrikaten
frei.
Lumpen  (Hadern)  und  andere  Abfälle  zur  Papierfabrikation, ­
  d.  i.  leinene,  baumwollene,  seidene ­
  und  wollene  Lumpen,  Papierabschnitzel
(Papierspäne),  Maculatur  (beschriebene  und
bedruckte),  alte  Netze,  altes  Tauwerk  und
alte  Stricke;  Charpie  (gezu])fte  Leinwand)
frei.

Kg.

z

allgemeiner ­


fl.  kr

II  !

Anmerkung:  Abfälle,  die  im  Tarife  niclit  eigens  aufgeffthrt  i
sind  und  keine  anderweitige  Verwendung  zulasseii,  werden  i
wie  die  KobstofFe,  aus  denen  sie  bestehen,  behandelt.  j
In  der  Ausfuhr:  jj
Lumpen  (Hadern)  und  andere  Abfälle  zur  Papier-  I
fabrikation,  d.  i.  leinene,  baumwollene,  sei-  i
dene  und  wollene  Lumpen,  auch  macerirte  ,
(Halbzeug,  feste  oder  flüssige  Papiermasse),  jj
Papierabschnitzel  (Papierspäne),  Maculatur
(beschriebene  und  bedruckte),  alte  Netze,  ''  ji
altes  Tauwerk  und  alte  Stricke  ....  'j  100  j
Alle  anderen  hier  nicht  aufgefübrten  Waaren  nblto  |
sind  zollfrei.  i

Deutschland.  ¡i
1  Abfälle:  T
a)  Abfälle  von  der  Eisenfabrikation  (Hammer-  j
schlag,  Eisenfeilspäne)  und  von  Eisenblech,  jj
verzinntem  (Weissblech)  und  verzinktem;  i:
von  Glashütten,  auch  Scherben  von  Glas-  jj
und  Thonwaaren  ;  von  der  Wachsbereitung;  j
von  Seifensiedereien  die  Unterlauge;  von  j|
Gerbereien  das  Leimleder,  auch  abgenutzte  l|
alte  Lederstücke  und  sonstige  zur  Ver-  j
Wendung  als  Fabrikationsmaterial  geeignete  |:
Lederabfälle  frei.  j]
h)  Blut  von  geschlachtetem  Vieh,  flüssiges  |
und  eingetrocknetes;  Thierflecbsen  ;  Treber;
Branntweinspülicht;  Spreu;  Kleie;  Malz-  !
keime  ;  Steinkohlenasche  ;  Dünger,  thieri-  |
scher,  und  andere  Düngungsmittel,  als  :  ¡
ausgelaugte  Asche,  Kalkäscher,  Knochen-I


357

4  :
        <pb n="423" />
        L.  Abfälle,

409

Zell

aligomeiner


tragam&amp;amp;ssiger


'fl

‘I

Tarifmässige  Benennung

il

11
10
19

38
39
41  [
65  I
66  I
55  I
198  i
200  i
221  i
334  I

schäum  oder  Zuckererde  und  Thierknochen
jeder  Art  frei.
Anmerkung  zu  b:  An  eich  zollpflichtige  Düngungsmittel ­
  ,  künstliche,  und  Düngesalz  werden  auf
besondere  Erlaubniss,  und  letzteres  nur  unter  der
Controle  der  Verwendung,  zollfrei  zngelaesen.
c)  Lumpen  aller  Art;  Papierspäne;  Maculatur,
beschriebene  und  bedruckte;  alte  Fischernetze, ­
  altes  Tauwerk  und  alte  Stricke;
gezupfte  Char])ie  frei.
Anmerkung:  Abfälle,  welche  nicht  besonders  genannt ­
  sind,  werden  wie  die  BohstoflFe,  von  welchen  sie
berstammen.  behandelt.
ln  der  Ausfuhr  frei.
Belgien.
Asche  1
Hadern  und  Lumpen  &amp;lt;•  frei.
Dünger  .  .  J
In  der  Ausfuhr  frei.
Dänemark.
Abfälle  aller  Art,  nicht  besonders  tarifirt,  darin
mitbegriffen:  Blut,  Dünger,  natürlicher  und
bereiteter,  rohe  Fischhäute;  Grieben  und
andere  Abfälle  beim  Thrankochen;  Korkspäne; ­
  Leimleder  nebst  Hufen,  Klauen,
Sehnen,  Pergamentabfall  und  ähnlicher  Abfall ­
  zum  Leimkochen  ;  Lederabfall,  Lumpen,
Garntrümmer,  Abfall  beim  Tuchscheeren  ;
Oelkucben,  Oelkuchenmehl  ;  Papierschnitzel,
beschriebenes  oder  bedrucktes  Papier  und
anderer  Papierabfall;  Reishülsen,  Reiskleie
zum  Viehfutter;  Conchilien  ;  Scherben  von
Glas,  irdenen  und  tbönernen  Waaren,  Seifensiederkalk; ­
  Spülicht,  Schlempe,  Trebern;
altes  zerhauenes  Tauwerk;  trockene  Weinhefe; ­
  Tuchleisten;  Zuckerschaum  zum  Dünger;
Rosinen-  und  Kirschenstengel;  Schalen  von
.Mustern,  Muscheln  und  Schildkröten  frei.
In  del'  Ausfuhr  frei.
England.
AUc  Abfälle  in  der  Ein-  und  Ausfuhr  frei.
Frankreich.
Dünger
Weissgebrannte  Knochen,  Knochenasclie
Lederabschnitte  zur  Leimhereitung  .  .  |
Thierknochen  und  Hufe,  rohe  .  .
Thierhörner,  rohe
Lumpen  und  Hadern
Feilspäne  und  Hammerschlag  .  .
Hütten-  und  Schmiedeschlacken  .  .  .  j
Pflanzenasche,  unausgelaugt  od.  ausgelaugt  I
Streuglas  oder  Bruchglas  '
ln  der  Ausfuhr  frei.

frei.
        <pb n="424" />
        410

L,  Abfälle.

8

Tarifmässige  Benennung

Zoll

allgemeiner ­


tragsm&amp;amp;seiger


!  151
!  163
232
I  295
I  296

Griechenland.
Knochen,  rohe,  von  Thieren  und  von  Fischen,
sowie  Hörner

In  der  Ausfuhr;
Oelkuchen  vom  Werthe  2“/o.
Italien.
Hadern  jeder  Art  frei.
In  der  Ausfuhr
Leimleder
Bruchglas  und  Glasscherben
Hörner,  Knochen  und  andere  verwandte  frei.
Stoffe,  roh
Dünger
In  der  Ausfuhr  frei.
Niederlande.
Abfälle,  nicht  besonders  benannte,  in  der  Kinund
  Ausfuhr  frei.
Portugal.
Abfälle  aller  Art  in  der  Ein-  und  Ausfuhr  frei.
Rumänien.

Oka
1

Kg.
100

Kg.

Frc.
1

Lira
8

Cent.
33

Cent
50

Frc.

Lira

Cent.

Cent,

Frc.

Cent.

änsfUhrHzoll
Frc.  Cent.

285
I  286
I  289
;  294
i  297
313
666
667
668
669

18

25

26

Knochen  und  Hufe
Thierhaare,  rohe
Viehschwänze
Blut,  geronnenes
Leimleder  frei.
Abfälle  von  Badeschwämmen
Bückstände  aller  Art  aus  der  Oelfabrikation  frei.
Dünger,  thierischer,  verschiedener  Art  .  .  .  .
Lumpen
Druckmaculatur  und  Papierfetzen
ln  der  Ausfuhr  frei.

100  1
100  5
106  St.  —
WKg.  1

65
20
15
15
50
50

-  20
-  50
-  10
-  10
frei.

i

50
60

Russland.
Guano  und  Vogeldünger  und  andere  Dungstoffe
jeder  Art  frei.
Knochen,  rohe,  jeder  Art  (mit  Ausschluss  von
Elfenbein),  in  Stücken  oder  gemahlen,  sowie
mit  Schwefelsäure  behandelte  Superphosphate ­
  frei.
Lumpen  jeder  Art,  Papierschnitzel,  dgl.  Papiermasse ­
  jeder  Art  in  Stücken,  trocken  oder
nass,  frei.
Knochen,  gebrannte  oder  zernebene,  desgl.
Knochenkohle
Hörner  jeder  Art,  Hufe  frei.
Abschnitzel  roher  Häute

Fnd
brutto

Kübel

Kop.

Vertragsra.

Kübel

Kop.

1
Pud
1

10
50
        <pb n="425" />
        I  Post  des
Orig.-Tsrifes

L.  Abfälle.

411

Tarifmãssige  Benennung

allgemeiner ­


Pnd  ¡Rubel
llbrntto
1  —

55

207

Russland.
In  der  Ausfuhr:
Unverarbeitete  Knochen  jeder  Art
Lappen  und  Lumpen  aller  Art,  sowie  Wollenahfälle ­
  und  Papierhalhmasse  :
a)  über  die  Landgrenze  und  den  Hafen  von
Liban
h)  aus  den  Häfen  des  Baltischen  (Liban  ausgenommen) ­
  und  Weissen  Meeres  .  .  .
c)  aus  den  Häfen  des  Schwarzen  und  Asowschen
  Meeres
Anmerkung  zu  1:  Knochen  in  pnlverisirtem  Zustande,  sogenanntes ­
  Knochenmehl  und  Knochenkohle  in  jeder  Gestalt
nach  der  russischen  Finanzministe  rial  -  Verordnung  vom
15.  Septbr.  1882  in  der  Ansfahr  zollfrei.

SsrbÍGn.  Kg.  ¡¡Dinar  Para
Abfälle,  und  zwar  :  Knochen,  Hörner,  Hufe,  Blut,
flüssiges  und  trockenes,  Muscheln  und
Schneckenschalen,  Lederabfälle,  Abfälle  von
Wolle,  Baumwolle,  Zwirn,  Seide  oder  von
sonstigen  Materialien  ,  Hadem  ,  alten
Kleidern  und  unbrauchbaren  Schuhen,  von
Seilen,  Tauen,  Stricken  ,  Maculatur  von
Druck-  oder  Schreibpapier,  Schlempe,  Trebern ­
  von  Obst,  Samen  und  sonstigen  Gewächsen, ­
  Abfälle  von  Chemikalien,  welche
nur  zur  Düngung  dienen  ,  Holzabschnitzel,
Beinabfälle,  rohe  Asche,  sowie  auch  Metallahfälle,
  Abfälle  von  Steinen,  Erde,  Glas,
Coaks  und  ähnliche;  hierzu  kommen  noch
zerbrochene  und  nicht  brauchbare  Gegenstände ­
  von  Glas,  Thon  und  Stein  frei.
'■In  der  Ausfuhr:
Knochen,  Hörner,  Hufe,  Lederabfälle,  Abfälle
von  Wolle,  Baumwolle,  Zwirn  und  Seide
und  ähnliche  von  anderen  Materialien,
Hadern,  Kleiderabfälle  ,  Abfälle  von  Seilerarbeiten ­

Maculatur  von  Schreib-,  Druck-  und  sonstigem ­
  verdorbenen  Papier
Alle  sonstigen  Gegenstände,  welche  im  Exporttarif ­
  nicht  benannt  sind,  entrichten  keinen
Zoll.
Spanien.
Guano  und  anderer  Dünger
Anmerkung  des  Vertassers:  Andere  Abfälle  sind  im
I  Hpaniscben  Tarif  nicht  namentlich  anfgeffihrt.
In  der  Ausfuhr:
Lumpen,  leinene,  baumwollene  oder  hänfene
und  gebrauchte  Gegenstände  aus  demselben
I  Materiale  i|  100  ;  4  '  —

Dinar  Para

Pesetas
05
        <pb n="426" />
        Post  des
Orig.-Tarifes

412

L.  Abfälle.

f

I

T  a  r  i  f  in  ä  s  s  i  g  e  Benennung

Schweiz.

14

Abfälle  der  Eisenfabrikation  (Hanimerschlag,
Eisenfeilspäne);  von  Glashütten,  Scherben,
von  Glas-  und  Thonwaaren;  der  Wachsbereitung; ­
  von  Seifensiedereien  die  Unterlauge; ­
  Leimleder,  auch  abgenützte  alte
Lederstücke  und  sonstige  lediglich  zur
Leimfabrikation  geeignete  Hautabfälle  ;
Schlem])e,  Trebern,  Trestern,  Weinhefe,
trockene  oder  teigartige,  Gelkuchen  u.  dgl.
Kückstände  von  ausgepressten  Früchten  und
öligen  Samen;  Kleie;  Spreu;  Blut,  flüssiges
oder  eingetrocknetes  von  Thieren;  Hornspäne, ­
  Klauen,  Knochen  und  Knochenmehl,
Thierflechsen;  Asche  von  Holz,  Torf  und
Steinkohlen;  Schlamm,  Kehricht,  Dünger,
thierischer  (unter  Vorbehalt  der  internationalen ­
  Phylloxera-Uebereinkunft  vom  3.  Nov.
1881),  auch  Guano  und  andere,  jedoch  nicht
auf  chemischem  Wege  zubereitete  Düngungsmittel, ­
  wie  ausgelaugte  Asche,  Kalkasche,
Knochenschaum,  Zuckererde  u.  dgl.  frei.
Lumpen  (Hadern),  Maculatur,  altes  zerschnittenes
Tauwerk  und  andere  zur  Papierfabrikation
taugliche  Abfälle
In  der  Ausfuhr  .

Schweden.
Abfälle,  Abgänge  und  Späne,  wenn  nicht  besonders ­
  aufgeführt,  Asche,  roh,  von  Holz  oder
anderen  Vegetabilien,  Blut  von  Thieren  aller
Art,  Glasscherben,  Hörner,  Klauen,  Knochen,
unbearbeitet,  Lumpen  und  Papierabfälle,
welche  zur  Papiererzeugung  geeignet  sind,
frei.
In  der  Ausfuhr  frei.

Last

1
lOOKg.

Zoll

allgemeiner ­


tragsmässiger


Frk.  Kapp.

—  60
4  —

Frk.

Kapp.!

I  Türkei.
ij  Abfälle  frei.
Anmerkung:  Abfälle  sind  in  dem  der  Verfassung  dieses
I  Tarifs  zu  Grunde  gelegenen  Vertragstarifs  nicht  speciell
aufgeführt.
        <pb n="427" />
        Nachtrag.

Aenderungen,  welche  sich  in  den  Zolltarifen  der  folgenden  Staaten
während  der  Lmcklegung  ergeben  haben,  und  nicht  schon  daselbst
aufgenommen  wurden.

255

9f

37  b
37a

26a2
2tíal

25pl
13f
13g

Tarifmässige  Benennung

¡i

zoll

allgemeiner ­


Deutschland.
oíanse  VI.  Oetreide  und  Hlllsenfröehte,  Mehl
und  Malilproducte,  Reis.
Reis,  geschälter  und  ungeschälter
Ciasse  VII.  Geinüse,  Obst,  Pflanzen  und
Pfluiizeiitlieile.
Weinbeeren,  frische,  zum  Tafelgenuss  (Vertrag
mit  Spanien)
Classe  X.  iiiierisehe  Prodncte.
Eier  von  Geflügel  (Vogeleier)
„  andere  frei.
Classe  XII.  Fette  Oele.
Olivenöl  in  Fässern  ....  1  Vertrag  mit
Speiseöl  in  Flaschen  und  Krügen  i  Spanien
Classe  XIV.  Esswnareii.
Chocolade  (Vertrag  mit  Spanien)
Classe  XXXIV.  Holz-  und  Belinvaaren.
Korkwaaren,  grobe  |  Vertrag

Kg.

100

100

100'

100  ¡
100  !

Mit.  I  Pfg.

Korkstöpsel,  Korksohlen  und  Kork-  &amp;gt;  mit
Schnitzereien  J  Spanien  (  100  j|  10

100  II  50

100

(lasse  XIII.  (îetrâiike.
Branntwein  aller  Art:
«)  in  Gebinden,  50  Grad  oder  weniger  stark  .
h)  für  jeden  Grad  über  50  Grad  Stärke  .  .
c)  andere  alkoholische  Flüssigkeiten  .  .  .
Essig  und  flüssige  Essigsäure  ;  an  reiner  Essigsäure ­
  enthaltend:
n)  8°lo  oder  weniger
h)  über  8'’/o  und  unter  50°  „
c)  50®/o  oder  mehr

Hekt.  I  Frc.

100
2
134

12
50
80

Classe  XLV.  und  XLVI.  Chemische  Hilfs-  |
stelle,  chemische  Producte,  Färb-,  Arznei-  Kg.
und  Parffliiieriewaareii.  j
Krystallisirte  Essigsäure  '  100  i|  100
■;  '!
Griechenland.  i  j
Classe  V.  Tabak  und  Tabakfabrikate.  ij
Mit  dem  Gesetze  vom  25.  April  1883  wurde  der
gesammte  in  Griechenland  zum  Verbrauche

tr»g8-mässiger


Cent.

Mk.

-  li  4

Pfg.

4
10

50  j  —
5
10
Frc.  Cent.
        <pb n="428" />
        414

Nachtrag.

Tarif  massige  Benennung

Zoll

allgemeiner ­


tragsmäsBiger


23G
62b
283
259
18
294
218
Glc
62
57

96
99
100

gelangende  Tabak  oder  Fabrikate,  ob  im
Inlande  gebaut  oder  aus  dem  Auslande  eingeführt, ­
  ohne  Unterschied  der  Qualität,  unabhängig ­
  von  dem  Einfuhrszoll,  mit  einer
Verbrauchsabgabe  v.  3  Neudracbmen  (3  Fres.)
per  Oca  belegt.
Italien.
Classe  VI.  Getreide  und  Uttlseiifriiclite^  Mehl
und  Mahlprodiicte,  Reis.
Gerste  frei.
Andere  Körner

Classe  X.  Tliierische  Producte.
Felle,  rohe,  frische  oder  trockene  zu  Pelzwerk,  frei.
Classe  XI.  Fette.
Fett  aller  Art  frei.
Classe  XII.  Fette  Oele.
f*alm-  und  Cocosnussöl  frei.
Classe  XTV.  Esswaareii.
Chocolade
Classe  XVI.  Drechsler-  und  SchnitzstoIFe.
Elfenbein,  Perlmutter  und  Schildpatt,  roh,  frei.
Classe  XVII.  Mineralien.
a)  Steine,  Erden  und  nicht  metallinische  Mineralien, ­
  Gyps,  Kalk,  frei.
h)  Gement
Walkererde,  Gambir  frei.
Classe  XIX.  Farh-  und  Gerhstofle.
Indigo,  Cochenille  und  Kermes  frei.
Classe  XX.  Gummi  und  Harze.
Gumata,  Harze  und  Gummiharze,  inländ.  rohe
und  jede  andere  Art,  frei.
Classe  XXII.  Haumwolle,  Garne  und  Waaren
daraus,  auch  gemengt  mit  Leinen,  aber  ohne
Beimischung  von  Wolle  oder  Seide.
Gebleichte  baumwollene  Gewebe  :  Zoll  des  rohen
Gewebes  mit  20"o  Zuschlag.
Baumwollene  Gewebe:
a)  mit  Kettenstich,  gestickte
h)  mit  Plattstich,  gestickte
Tüll,  Gaze  und  Musselin,  baumwollene:
a)  unbearbeitet
h)  gebleichte  oder  gefärbte
c)  gestickte

Tonn.

Kg.
100

100

100
100
100
100
100

Lira  !  Cent

11  ;  50

Lira

100  :  —

50

300
400
250
300
500

Cent.  I
        <pb n="429" />
        Nachtrag.

415

i

112
301
1G2
172

47

Tarif  ni  ässige  Benennung

02
131
194

200
90

Classe  XXIV.  Wolle,  W  ollengarn  u.  Wollenwaaren,
  auch  gemengt  mit  anderen  Spinnstoffen,
auschliesslicb  der  Seide.
Filze  :  c)  zu  Kleidungsstücken
Classe  XXVI.  Kleidungen,  Wäsche  u.  Putzwaaren,
  mit  Ausschluss  von  derlei  Waaren  aus
Papier,  Leder,  Kautschuk  und  Wachstuch.
Bestandtheile  künstlicher  Blumen
Classe  XXXII.  Leder  und  Leder  waaren.
h)  Felle,  fertig  gegerbte  ohne  Haar,  zu  Sohlenleder ­

i)  Felle,  andere
a)  Kiemen,  fertige,  zu  Transmissionen,  genäht
Classe  XXXVIII.  Eisen  und  Eisenwaaren.
Wolikratzgarnituren
Classe  XXXIX.  Unedle  Metalle  und  W  aaren
daraus.
Leere  Patronen  ohne  Zündhütchen
Anmerkung:  Alle  diese  Aendemngen  erfolgen  mit  dem  Gesetze ­
  vom  6.  Juli  1833.
Serbien.
Classe  XIII.  (ietränke.
Wein  französischen  Ursprungs  jeder  Art  :
in  Fässern
„  Flaschen
(Artikel  11  des  Handelsvertrages  zwischen  Serbien
und  Frankreich.)
Spanien.
Classe  VII.  Ceinllse,  Obst,  Pflanzen  und
Pflanzentheile.
Sesamsamen,  Leinsamen  und  andere  Oelsämereien,
Cocosmark  oder  Cocosnüsse  inbegriffen  .  .
Classe  X.  Thierlsche  Producto.
Borsten,  Pferdehaare  und  andere  Thierhaare,  einschliesslich ­
  Kameel-,  Vigogne-,  Angora-  und
!  Cachemirhaare
I  Häute  und  Felle,  ungegerbte
Anmerkung:  Sind  die  Felle  feucht  gesalzen,  so  wird  ein
Abzug  vom  Zolle  mit  60%,  und  30%,  wenn  selbe  trocken
I  gesalzen  sind,  gewährt.  Kommen  die  rohen  H&amp;amp;nte  und  Felle
I  ans  eussereuropAisehen  Orten,  so  wird  der  Zoll  noch  um
1  Peseta  per  100  Kg.  ermässigt.
Classe  XI.  Fette.
i  Thierische  Fette
Paraffin,  Stearin,  Wachs,  Walrath,  unverarbeitet

Kg.
100
100

100
100
100

100

100

Kg.

Zoll

mä%r

Lira  '  Cent.II  Lira  |  Cent.
60  :  —

3  !  —

100
100

Kg.
100

45
50
75

50  —

50  —

Dinar  Para

6  !  —
10  —

Dinar

Para

Peset.  Cent.  iPeset.  Cent

—  20  i

100
100

100
100

1  I  —
10  I  50
        <pb n="430" />
        416

Nachtrag.

ï  a  r  i  f  in  ä  S  S  i  g  e  Benennung

Zoll

allgemeiner ­


tra^-mässiger


I  Classe  XII.  Fette  Oele.  ¡
,58  j|  Cocosnussöl,  Palmöl,  sowie  die  übrigen  festen
!j  Oele  (accides  solidos)  100
50  j!  Die  übrigen  vegetabilischen  Oele  mit  Ausnahme
des  Olivenöles

174
184

(iO
(JO
07

100

116
117
118

Classe  XV.  Holz,  Kohlen,  Torf.
Steinkohle  und  Koke  .  .  .  per  Tonne  zu
Passdauben  (Tonnenstäbe)  .  .  „  „  „
Reifstäbe,  Reife  und  Gitter  oder  grobes  Flechtwerk ­

Classe  XIX.  Färb-  und  Gärbstotfe.
Farbhölzer  und  Gerbrinden
Indigo  und  Cochenille
Farbenextracte

132
:  134
133
j  135
I  176
!  137

^  Wolle  in  Schweiss  (suero)
I  Wolle  gewaschen  ,  .  .

149
1SÍ!

284
285

Wolle,  gekämmte  oder  gekratzte,  sowie  die  gekratzten ­
  Abfälle
Kammgarn,  auch  gezwirntes,  roh  oder  mit  Oel  .
Classe  XXV.  Seide  und  Seidewauren.
Seide,  rohe  und  gesponnene,  nicht  gedrehte  .  .
Floretseide,  gekämmte  oder  gekratzte  ....
Floretseide.  gesponnen,  ungedrehte
Classe  XXX.  Kautschuk  und  Guttapercha
und  Waareii  daraus.
Kautschuk  und  Guttapercha,  unverarbeitet  .  .
Kautschukfäden

Classe  XXXIV.  Holz-  und  Beiuwaareii.
Holzmasse  zur  Papierfabrikation

Classe  XXII.  Bauunvolle,  Garne  u.  Waareu
daraus,  auch  gemengt  mit  Leinen,  aber  ohne
Beimischung  von  Wolle  oder  Seide.
Rohe  Baumwolle  mit  oder  ohne  Kern  ....
(lasse  XXlll.  Flachs,  Hanf,  Jute,  Garne
und  Waareu  daraus.
Hanf,  roher  und  gehechelter
Flachs,  roher  oder  gehechelter
.1  Ute,  Manila,  Pita  und  andere  vegetabilische
Fasern  im  rohen  Zustande
Classe  XXIV.  Wolle,  Wollgarn  u.  Wollen-  j
waareu,  auch  gemengt  mit  anderen  Spinnstoffen,  1
auschliesslich  der  Seide.

100

1000
1000
stück
100
Kg.  i
100
1
100

100

100
100
100

100
100
100
1

100
1

100

l’eset.
1
23

Cent.

25

1  —

20

2  !  —
2

20

12  I  —
24  ;  -
33  ¡  —
1  —

—  !  25
10
10

50

20

Peset.  Cent.
        <pb n="431" />
        Nachtrajc.

417

Tarifmässige  Benennung

Ë

Z  o

1  1

allgemeiner ­


tragsmässiger
  '

16

17

18
19
20

21

Schweiz.
Classe  XXIII.  Flachs,  Hanf,  Jute,  t*arne
und  Waaren  daraus.
Gewebe  aus  Flachs,  Hanf,  Jute  oder  anderen
ähnlichen  Faserstoffen,  glatt  geköpert,  gemustert, ­
  roh  oder  halbgebleicht,  mit  mehr
als  25  und  höchstens  40  Kettenfaden  auf
3  Cm
Gewebe  aus  Flachs,  Hanf,  .Tute  oder  anderen
ähnlichen  Faserstoffen,  glatt  geköpert,  gemustert. ­
  roh  oder  halbgebleicht,  mit  mehr
als  40  Kettenfaden  auf  3  Cm
Battist,  Linon,  Taschentücher,  abgepasst  ohne
Stickereien,  gebleichte,  bunte,  gefärbte,  bedruckte, ­
  appretirte  Gewebe  100
Anmerkung:  Gemischte  Gewebe,  sofern  das  Gewicht  des
Flachses  etc.  vorherrscht,  unterliegen  der  Verzollung  wie
die  Gewebe  aus  Flachs,  Hanf  etc.

Kg.

100

100

Bänder,  leinene  aller  Art
Tüll,  leinene,  roh.  gebleicht,  gefärbt  ....
Seilerarbeiten,  wie  Schnüre,  Bindfäden,  gezwirnt,
gebleicht  oder  färbig;  Fischnetze,  Pferdenetze ­
  u.  dgl.  im  Tarif  nicht  bes.  benannte
Stricke  und  Ankertaue,  gemeine,  ungezwimte,
rohe  Schnüre  und  Bindfaden  aus  Hanf  und
anderen  Faserstoffen
Spitzen,  leinene  |  Vertrag  zwischen
Posamentierwaaren,  leinene  .  /  Frankreich  und
Wirkwaaren,  leinene  .  .  .  )  der  Schweiz

100
100

100

100
100
100
100

Frk.  Rapp.  Frk.

4  ’  —

Rapp.j

16
16

16
30

16  —

3
30
16
16

30
16
16

Schweden.

Classe  VII.  Gemüse,  Obst,  Pflanzen  und
Pflaii/eiitlieile.
Weintrauben,  frische
Gras:  Esparto  bearbeitet  od.  unbearbeitet!  e  p  g  g
U.  andere  nicht  specificirt.  Arten  frei.l  ÿ-gi  ’l
'  Esparto  unbearbeitet,  nicht  specificirt.  ge-g  .g  ^
färbt,  geflochten  oder  gespalten  .
i  Classe  XIII.  Getränke,
j  Wein  aller  Art,  bis  20  Grad  Alkohol  .  .  .  .
!  r  von  mehr  als  20  Grad  Alkohol
.  in  Fässern,  grösseren  und  kleineren  .
;  „  in  anderen  Gefässen
„  von  p-Osserem  Alkoholgehalt  als  25  Grad
wird  wie  Liqueur  behandelt.
Anmerkung:  Nach  Artikel  6  des  zwischen  Schweden  und
Spanien  abgeschlossenen  Handelsvertrages  dürfen  die  direct
aus  Spanien  eingefOhrten  Weine  mit  keiner  Verbranchs-¡
  oder  sonstigen  städtischen  Abgabe  belegt  werden.
Classe  XV.  Holz,  Kohlen,  Torf.
'  Korken,  geschnitten,  ohne  Beschläge  .  .  .  .
Holter,  General-Zolltarif.

Kg.

1

Krön.  Gare
—  10

Krön.

1  —  7

Liter
1
Kg.
1
1

15
30
65

1

7

Oere

10

7  I
1
15  '

i

i
        <pb n="432" />
        27*

418

Vergleichende  Mttnz-Tabelle  der  Im

lOesterr.-  Deutsch-Ungarn


Ost.  Währ.

Oesterreich-Uiig:arii
1  Gulden  =  100  Kreuzer
Deutschland
1  Mark  =  100  Pfennig  .
Belgien
1  Franc  =  100  Centimes
Dänemark
1  Krone  =100  Oere  .  .
England
1  Livre  =  20  Shilling  à
12  Pence
Frankreich
1  Franc  =  100  Centimes
Griechenland
1  Franc  =  100  Centim.  od.
1  Drachme  =  100  Lepta
Italien
1  Lire  =  100  Cent.  .  .  .
Niederlande
1  Gulden  =  100  Cents  .  .
Portugal
1  Milreïs  =  1000  Reis  .
Rumänien
1  Leu  (Franc)  =  100  Bani
(Centimes)
Russland
1  Rubel  Silb.  =  100  Kopeken ­

Serbien
1  Dinar  (Franc)  =  100
Para  (Centimes)  .  .  .
Spanien
1  Peseta  =  1  Franc  =
100  Céntimos
Schweiz
1  Frank  =  100  Rappen  .
Schweden
1  Krone  =  100  Oere  .  .
Türkei
(1  Piaster  à  40  Para  à  3
Asper)  10  Piaster  =

land
Gold  -W.

Belgien

I  •
-150
40^0
—  1
II
10  21»/.«  1:20
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General-Tarit*c  auígeñilirteii  Länder.

Italien

Niederlande ­


Portugal

Rumänien ­

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Russland

Serbien

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Spanien

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Schweden

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        420

Gewicht  lind  Masse  der  iin  General-Tarif  aufgefnlirten
  Länder.

Staaten  |

Einheitsgewichts-Massstab  im
Zolltarif

:
Landesübliches  Gewicht,
Raum-  und  Längenmass

Oesterreich-Ungarn

1

Metrisches  System.
Gewicht:  ¡00  Kg.  od.  1  Kg.
Raummass  :  1  Hektoliter.
Längenmass  :  1  Meter.

1  Metrisches  Gewicht  und  Raum-1
  und  Längenmass.

!
Deutschland  !

Metrisches  System.
Gewicht:  100  Kg.  od.  1  Kg.
Hohlmass  :  1  Liter.

'  2  Pfund  =  1  Kg.  1  Kanne  =  2
ischoppen  =  10  Del.  à  10  Ctl.  '
'  1  Hektoîiterod.  Fass  =  100  Liter.
1  Scheffel  =  50  Liter.

1
Belgien  j

Metrisches  System.
Gewicht:  1011  Kg.  od.  1  Kg.
Raummass  :  1  Hektoliter.
Längenmass:  1  Meter.

!  1  Schiffslast  (tonneaux  de  men  =
1(00  Kg.
Bei  Massgütern  40  engl.  Cnhikfnss
  =  1-1326  Kubikmeter.

Dänemark

Zoll  tari  fs-Massstah.  i
1  Pfd.  metrisches  Gewicht  =  V»  Kg.
Hohlmass-Kanne  à  2  Pott  oder  Krug  k  4  Pegel  =  1  03  Liter.

England

Handelsgewicht  (avior  du  poids).
1  Pfund  (Pound)  =  Iß  Ounces  =  256  Drams  z=  7000  Grains  =  453  5!»8  Gramm.
1  Stone  =  14  Pfd.  avdp.  ß  350  Kg.
1  Quater  28  Pfd.  avdp.  =  13'700  Kg.
1  Quintal  (HundredweighL  Centner.  Cwt.l  =  112  Pfd.  avdp.  =  50  8  Kg.
1  Tonne  =  20  Quintal,  Cwt.  =  lOlß  Ii48  Kg.
1  Troy  Pfund  =  12  Ounces  =  240  Pennyweights  =  5760  Grains  =
373  242  Gramm.
Längenmass:  1  Yard  =  3  Puss  =  0  914438  Meter.

Frankreich

,  Metrisches  System.
Gewicht:  1  Tonneau  métrique  =  1000  Kg.
1  Quintal  ,  =  100  p
Hohlmass  für  flüssige  Gegenstände  :
1  Hektoliter  =  100  Liter.
Hohlmass  für  trockene  Gegenstände  und  Getreide  :
1  Hrisseau  =z  16  Litrons  =  13  010  Liter  =  2  841  Gail.  Imp.
Längenmass  :  1  Meter.

Griechenland

Metrisches  System  mit  abweichenden  Henennungen
Gewicht:  1  Oka  =r  400  Drachmen  =  1-280  Kg.
1  Kantar  =  44  Oka  =  56  32  Kg.
1  Tonne  =  10  Talent  =  lOOO  königl.  Mine  =  1,500.000  Drachmen
=  3307  engl.  Pfund  =  L500  Kg.
Hohlmass:  1  Liter  =  10  Kotylos  (Deciliteri  =  100  Mistron  (Centiliter)  =
1000  Kubus  (Milliliter).
Längenmass  :  1  Peki  —  1  Meter.

Italien

1  Metrisches  System.
1  Gewicht:  100  Kg.  od.  1  Kg.
Hohlmass:  1  Hektoliter  od.  Liter.
1  Längenmass  :  1  Meter.

Niederlande

Metrisches  System  :
1  Kg.  =  1  Pond  =  10  0ns  =  100  Loodon  =  1000  IVigtjes.
100  p  =1  Quintal  od.  Centenaar.
1000  ,  =  1  Tonne.
Hohlmass  :  1  Hektoliter  =  1  Bat  od.  Mud  =  100  Kannen  od.  Kopp  —
1000  Maatjes  =r  10.000  liingerhoed.
Längenmass:  1  Meter  =  1  Pile  =  10  Palmen.

^  Portugal

Metrisches  Sy.stem.
Zolltarifmassstah:  KO  Kg.  oder  1  Kg.
Handelsgewicht:  1  Pfund  od.  Arratel  =  4  Quartas  —  16  Oncas  —  128
Octavas  =  1-012  engl.  Pfund  =  0-459  Kg.
Hohlmass  für  flüssige  Dinge:  1  Pott  =  16  Canadas  =  24  Quartilhos  =
48  Mezos  Quartilhos  =  8-270  Liter.
Längenmass:  1  Bara  =  1  -203  Yards  =  0  226  Meter,
        <pb n="434" />
        421

■»
Staaten

£inheitsgewichts-Ma8S8tab  im
Zolltarif

Landesübliches  Gewicht,
Raum-  und  Längenmass

Kaiiiäiiieii

Russland

Serbien

Spanien

Sehweiz

Sehweden

Metrisches  System.
Zolltarifmassstab:  100  Kg.  oil.  1  Kg.  —  I  Hektoliter  od.  I  Liter.
Handelsgewicht:  1  Oca  =  4  Liter  =  400  Drachmen  =  I  283  Kg.
Längenmass:  I  Endesah  od.  kleine  Elle  für  Leinwand  =  0'662  Meter.
1  Haleb  od.  grosse  Elle  f.  Tuch  n.  Seidenwaaren  =  0-701  Meter.

Zolltarifmassstab  :  1  Pud  =  40  Pfund  =  16-381  Kg.
Handelsgewicht  :  1  Berkowitz  (SchiíFspfnndi  z=  10  Pud  =  163-806  Kg.
Hohlmass  für  Flüssigkeiten  :  1  Wedro  =  10  Kruschki  =  10  Stoff  =  12  ÄO  Liter.
«  „  trockene  Gegenstände  :  1  Tschetwert  =  10  Pud  =  163-806  Kg.

Türkei

Metrisches  System.
Gewicht:  100  Kg.  od.  1  Kg.
Rauminhalt  :  1  Hektoliter.
Längenmass  :  1  Meter.

Handelsübliches  altes  Gewicht  :
1  Oka  =  1-283  Kg.
Rauminhalt:  1  Oka  =  1-283  Kg.
Längenmass  :  1  Pek  für  Leinwand
u.  Banmwollwaaren  =  0  652  M.
1  Pek  für  Seide  u  Tuch  =  0-685  M.

Metrisches  System.
Gewicht:  100  Kg.  od.  1  Kg.
Rauminhalt  :  1  Hektoliter  od.  1  Liter.
Längenmass;  1  Meter.

Metrisches  System.
Gewicht:  10t)  Kg.  od.  1  Kg.
Rauminhalt:  1  Hektoliter  od.  1  Liter.
Längenmass  :  1  Meter.

Handelsübliches  altes  Gewicht  :
1  Pfund  =  16  Oncas  =  128
Ochares  =  236  Ardamos  =
9216  Grains  =  46o-092Granim.
Ranmmass  :  1  Arroba  =  4  Cuartillos ­
  =  8  Azumbres  =  128
Copas  =  12-563  Liter.
1  Pipa  Wein  =  340—.363  Liter
Längenmass  :  1  Bara  =  3  Fuss  =
4  Palmes  =  36  Pulgadas  =
482  Linien  z=  0-836  Meter.

Metrisches  System.
Gewicht:  100  Kg.  od.  1  Kg.
Ranmmass  :  1  Hektoliter.
Längenmass:  1  Meter.

Handelsübliches  altes  Gewicht:
I  Pfund  —  100  Ort  =  1000
Kom  =  423-.338  Gramm.
Raummaas  für  Flüssigkeiten  :
1  Kubikfnss  =  10  Kannen  =
26-172  Liter.
1  Last  Lebertbran  =  13  Tonnen
=z  16  Hektoliter.
1  Last  Bier  =  12  Tonnen  =
15  Hektoliter.
1  Schiffslast  =  22  Tonnen  =
36-6  Hektoliter.
Längenmass  ;  I  Fuss  =  10  Zoll
=  0-296  Meter.
1  Stange  =  10  Fuss  =  2-969  M.

Mit  1.  Jänner  1874  sollte  das  metrische  Mass  und  Gewicht  eingefübrt  werden,
factisch  stehen  aber  in  Anwendung:
Gewichtsmass  :  I  (Quintal  od.  Kantar  =  44  Oka  =  40  Rottoli  =  56-452  Kg.
1  Oka  =r  4  Cheki  =  400  Drachmen  =  25.600  Grains  .-=1-283
  Kg.
1  Batman  =  6  Oka  =  7700  Gramm.
Hohlmass  für  Flüssigkeiten;  Wein  nach  der  Oka  =  1-283  Kg.
1  Alma  od.  Mettes  =  5-260  Liter.
Hohlmass  für  trockene  Gegenstände  :  1  Kiloz  Getreide  =  24  Oku  =  31  Kg.
1  Kiloz  Korn  =  22  Oka  =  28  Kg.
1  .  Gerste  =  16  Oka  =  20-530  Kg.
100  Hektoliter  =  281  Kiloz  Konstantinopel.
Längenmass;  1  Jira  i-a  chary  =  1  Meter.
        <pb n="435" />
        Nachweis
jener  in  den  voraiifgeführten  Staaten  in  Kraft  stehenden  Gesetze.
Zolltarife  und  Handelsverträge,  auf  Grund  deren  die  Zusammenstellung ­
  des  Generaltarifs  erfolgte.

Oester  reich  -U  iigar  ii.
Daselbst  steht  der  mit  dem  Gesetze  vom  25.  Mai  1882  erlassene  ,allgemeine
Zolltarif  für  das  österreichisch-ungarische  Zollgebiet*,  und  der  mit  dem  Abschluss
des  Handelsvertrages  mit  Italien  am  27.  December  Í878  über  mehrere  Artikel
vereinbarte  Vertragstarif  in  Anwendung.
Die  österreichisch-ungarische  Monarchie  hat  ausserdem  mit  nachfolgenden
Staaten  Handelsverträge  abgeschlossen,  als  :
mit  Belgien,  dem  Deutschen  Reiche,  Frankreich.  Grossbritannien  und  dessen
Besitzungen,  Liberia,  den  Niederlanden  und  deren  Colonien,  Persien,  Portugal.
Rumänien,  der  Schweiz,  Schweden  und  Norwegen,  Serbien,  Spanien  und  der
Türkei,  welche  noch  derzeit  Geltung  haben  und  in  welchen  diesen  Staaten  die
Hechte  der  meistbegünstigten  Staaten  zugesichert  sind.  Diese  Staaten  geniessen
dieselben  Zollbegünstigungen,  welche  Italien  eingeräumt  wurden,  und  haben  gegenwärtig ­
  die  Zollsätze  des  neuen  Tarifs  nur  insoweit  Kraft,  als  entweder  die
betreffende  Position  im  italienischen  Vertrage  überhaupt  nicht  gebunden  ist.  odeies ­
  sich  um  Provenienzen  aus  anderen  als  den  oben  genannten  Staaten  oder  aus
den  Freihäfen  Triest  und  Fiume  handelt.
Nach  dem  Artikel  III  des  Zollgesetzes  vom  25.  Mai  1882  unterliegen
Waaren,  welche  aus  Staaten  kommen,  die  österreichische  und  ungarische
Schifte  oder  Waaren  österreichischer  und  ungarischer  Provenienz  ungünstiger  behandeln, ­
  als  jene  anderer  Staaten,  bei  der  Einfuhr  ausser  dem  im  Tarife  enthaltenen ­
  Zolle  einem  Zuschläge  von  80  Percent  desselben,  und  wenn  sie  in  dem
Tarife  als  zollfrei  erklärt  sind,  einem  im  Verordnungswege  zu  bestimmenden
speciftsehen  Zolle  von  15  Percent  des  Ilandelswerthes  der  Waare.
Die  Regierung  ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  dieser  Massregel  im  Verordnungswege ­
  eintreten  zu  lassen,  sei  es,  dass  dieselbe  nur  auf  einzelne  Kategorien
von  Waaren  Anwendung  finde,  sei  es.  dass  einzelne  Kategorien  von  Waaren  mit
derlei  Zollzuschlägen  und  Zöllen  in  höherem  oder  in  geringerem  als  dem  vorstehenden ­
  Ansmasse  belegt  werden.
Für  die  Waarendurehfuhr  ist  ein  Zoll  nicht  zu  entrichten.
Dell  t  seil  land.
Die  Eintheilung  des  deutschen  Zolltarifs  in  den  Generaltarif  erfolgte  nach
dem  Wortlaute  des  mit  dem  Gesetze  vom  15.  .Inli  1879  in  Kraft  getretenen  Zolltarifs ­
  des  Deutschen  Reiches  und  des  hierzu  erschienenen  Waarenverzeichnisses.
mit  Rücksichtnahme  auf  die  bis  zu  dem  Zeitpunkte,  als  der  Druck  dieses  Werkes
begann,  stattgefundenen  und  veröffentlichten  Modificationen.
Nach  dem  Tarife  vom  15.  Juli  1879  werden  bei  der  Einfuhr  alle  ans  den
verschiedenen  Staaten  kommenden  Waaren  gleich  besteuert.  Nur  Waaren.  welche
aus  Staaten  kommen,  welche  deutsche  Schiffe  oder  Waaren  deutscher  Herkunft
ungünstiger  behandeln,  als  diejenigen  anderer  Staaten,  können,  soweit  nicht  \  ertragsbestimmungen
  entgegenstehen,  mit  einem  Zuschläge  bis  zu  50  Procent  des
Betrages  der  tarifmässigen  Eingangsabgabe  belegt  werden.
Die  Erhebung  eines  solchen  Zuschlages  wird  nach  erfolgter  Zustimmung
des  Bundesrathes  durch  kaiserliche  Verordnung  angeordnet.
Diese  Anordnung  ist  dem  Reichstage  sofort,  oder,  wenn  derselbe  nicht  versammelt ­
  ist,  bei  seinem  nächsten  Zusammentritte  mitzutheilen.  Dieselbe  ist  ausser
Kraft  zu  setzen,  wenn  der  Reichstag  die  Zustimmung  nicht  ertheilt.
        <pb n="436" />
        423

Von  Seite  Deutschlands  wurden  mit  den  meisten  europäischen  Staaten
Handelsverträge  mit  dem  gegenseitigen  Rechte  der  Meistbegünstigung  abgeschlossen. ­

Belgien.
In  diesem  Staate  steht  der  mit  dem  Zollgesetze  vom  31.  October  1«81
unter  Rücksichtnahme  auf  den  mit  Frankreich  abgeschlossenen  Handelsvertrag
erlassene  Zolltarif  in  Kraft,  welcher  daher  dem  ganzen  Inhalte  nach  dem  Genei  altarife
  zur  Grundlage  dient.
Ebenso  wurden  die  mit  dem  Gesetze  vom  30.  Mai  1883  verfügten  Abänderungen ­
  mehrerer  Zollsätze,  als  Kaffee,  Tabak  etc,  bereits  aufgenommen.
Von  diesem  Staate  wurden  mit  den  meisten  europäischen  Staaten  Handelsverträge ­
  mit  dem  gegenseitigen  Rechte  der  Meistbegünstigung  abgeschlossen.

Dänemark.
In  Dänemark  steht  derzeit  noch  der  mit  dem  Gesetze  vom  4.  Juli  1863
erlassene  Zolltarif  über  die  Waaren-Ein-  und  Ausfuhr,  dann  die  königliche  Verordnung ­
  vom  5.  August  1864,  womit  für  einige  Consumartikel  Zuschläge  als
Kriegssteuer  auferlegt  wurden,  in  Kraft.
Von  dem  Zollgesetze  wurden  nur  die  Bestimmungen  der  3.  Abtheilung,  d.  i.
der  Transitozoll,  gänzlich  und  die  Bestimmung  der  5.  Abtheilung,  §  51  I,  die
Schiffabgaben,  für  inländische  Fahrt  ebenfalls  aufgehoben.
Besondere  Bestimmungen:
,.Für  Waaren,  welche  in  Schiffen  unprivilegirter  Staaten  eingeführt  werden,
die  5  dänische  Commerzlasten  oder  darüber  trächtig  sind,  gleichwie  für  Salz,
welches  in  schwedischen  Schiffen  von  gleicher  Tragfähigkeit  eingeführt  wird,  ist
neben  dem  tarifmässigen  Zolle  ein  Aufschlag  zum  Belaufe  der  Hälfte  desselben
als  Erhöhung  zu  erlegen.
Befreit  von  diesem  Erhöhungszolle  sind:
«)  Waaren,  welche  in  Schiffen  unprivilegirter  Staaten  direct  von  aussereuropäischen
  Orten  eingeführt  werden.
b)  Waaren  in  gestrandeten  unprivilegirten  Schiffen  (§13  des  dänischen  Zollgesetzes).“ ­

F  rank  reich.
In  Frankreich  steht  derzeit  der  mit  dem  Gesetze  vom  7.  Mai  1881  gleichzeitig ­
  erlassene  allgemeine  und  conventioneile  Zolltarif  in  Kraft.
Dieser  Tarif,  sowie  alle  seit  der  Wirksamkeit  desselben  eingetretenen  und
publicirten  Aenderungen  wurden  bei  der  Zusammenstellung  des  Generaltarifs  zur
Grundlage  genommen.
Die  ('onventional-larifsätze  finden  bei  der  Einfuhr  von  Waaren  nach  Frankreich ­
  auf  jene  Sfaaten  Anwendung,  welche  mit  diesem  Staate  Handelsverträge
abgeschlossen  haben,  und  zwar  :
mit  Belgien,  Deutschland.  Dänemark,  England.  Griechenland,  Italien,  Niederlande. ­
  Oesterreich-Ungarn,  Portugal.  Rumänien,  Spanien.  Schweiz,  Schweden  und
der  Türkei.
Von  der  Türkei  wurden  die  bisher  in  Kraft  gestandenen  Handelsverträge
gleichzeitig  gekündigt.
Für  Algerien,  Corsika  und  die  französischen  aussereuropäischen  C-olonien
bestehen  specielle  Tarife.
In  Frankreich  werden  weder  in  der  Durchfuhr  noch  Ausfuhr  von  Waaren
Zölle  eingehoben.
Verboten  in  der  Ausfuhr  sind  Hunde  starker  Race  über  die  Landesgrenze,
dann  Büchernachdrucke;  alle  anderen  Waaren  sind  in  der  Ausfuhr  frei  von  Zoll
Orieclieiiland.
Der  in  Kraft  stehende  griechische  Zolltarif  vom  Jahre  1880  hat  den  alten
Tarif  vom  Jahre  1867  mit  Berücksichtigung  aller  seit  dieser  Zeit  bis  zum  Zeitpunkte ­
  der  Verfassung  und  Ausgabe  dieses  Werkes  erfolgten  generellen  und  speciellen
  Aenderungen  zur  Grundlage.
        <pb n="437" />
        424

lu  den  angeführten  Zollsätzen  sind  daher  auch  schon  die  seit  dein  .lalire  1867
erfolgten  generellen  Zollerliöhnngen.  u.  zw.  :
a)  durch  das  Gesetz  vom  -21.  Juni  (3.  Juli)  1877  mit  ....  10  Procent
/&amp;gt;)  .  ,  _  23.  November  (5.  December)  1878  mit  10  ^
c)  ^  ^  ^  -  "JO.  April  (3.  .Mai)  1880  mit  .  .  .  •  12
und  endlich
d)  durch  das  Gesetz  vom  13.  Mai  (25.  Mai)  1882  mit  ....  10  „
inbegriffen.
Nach  dem  Gesetze  vom  5.  Juni  1882  unterliegen  alle  Waaren  und  Erzeugnisse, ­
  welche  aus  Staaten  herstammen,  von  denen  die  aus  Griechenland  kommenden
Waaren  höher  als  die  aus  anderen  Staaten  besteuert  werden,  bei  der  Einfuhr
ausser  den  im  Tarife  bezeichneten  Zollgebühren  noch  einem  Zollzuschlag  von
30  Procent.
Alle  Gegenstände,  welche  nach  dem  Tarife  freie  Einfuhr  geniessen,  unterliegen ­
  gleichermassen  einer  Abgabe  von  15  Procent  nach  dem  Handelswerthe.
welcher  durch  eine  besondere  königliche  Verordnung  festgesetzt  wird.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  October  (13.  October)  1883  in  Wirksamkeit.
Mit  der  königl.  Verordnung  vom  23.  Mai  (4.  .luni)  1880  wurden  folgende
Transitogebühren  festgesetzt  :
a)  für  unbearbeitete  Häute  ‘  s  des  Eingangszolles,
h)  für  Gewürznelken,  Zimmt,  Kaffee.  Cochenille,  Indigo,  Gewebe  und  fertige
Kleider  im  Allgemeinen  ‘/eo  des  Einfuhrzolles,
c)  für  Zucker,  Schiesspulver,  Rum  und  Petroleum  '/loo  des  Einfuhrzolles,
d)  für  alle  übrigen  Waaren  '  so  der  Eingangsabgaben,
e)  alle  in  der  Einfuhr  zollfreien  Gegenstände  zahlen  1%  Transitogebühren
vom  Werthe.
Italien.
Der  mit  dem  Gesetze  vom  30.  Mai  1878  erlassene  allgemeine  italienische
Zolltarif  trat  mit  1.  Juli  1878  in  Anwendung.
Dieser  Tarif,  sowie  die  bei  dem  Abschluss  der  Handesverträge  zwischen
Italien  und  Oesterreich-Ungarn  vom  17.  December  1878,  dann  Frankreich  vom
3.  November  1881  vereinbarten  Conventionaltarife  wurden  zur  Grundlage  bei  der
Zusammenstellung  des  Generaltarifs  genommen.  Ebenso  wurden  die  mit  dem
jüngst  erlassenen  Gesetze  vom  6.  Juli  1883  erfolgten  Modificationen  der  Zollsätze
bei  verschiedenen  Waaren  noch  aufgenommen.

Niederlande.
In  den  Niederlanden  steht  das  Zollgesetz  vom  15.  August  18Ç2  noch  in
Wirksamkeit.  Nach  diesem  Gesetze  werden  nur  nach  den  im  Zolltarif  namentlich
aufgeführten  Waaren  Abgaben  erhoben,  es  sei  denn,  dass  sie  nach  ihrer  Beschaffenheit ­
  und  Bestimmung  unter  eine  der  dort  genannten  Waarengattungen
nicht  subsurairt  werden  können.
Zur  Berechnung  der  Einfuhrsabgabe  von  Waaren,  welche  nach  dem  Gewicht
besteuert  sind  und  in  welchen  keine  Tara  bestimmt  ist,  wird  vom  Bruttogewicht
abgezogen  :
a)  für  Waaren,  die  in  Fässern  oder  Kisten  von  Holz  verpackt  sind,  15"/„
vom  Hundert,
h)  für  Waaren,  welche  in  Leder,  Matten,  Körbe,  Karassers,  Leinen  u.  dgl.
Material  verpackt  sind,  8o'o  vom  Hundert.
Bei  gemischter  Verpackung  von  Waaren  die  nach  dem  Gewichte,  mit  solchen
die  nach  dem  Werthe  besteuert  sind,  kann  das  Gewicht  der  ersteren  auf  Kosten
des  Anmelders  durch  die  Beamten  festgestellt  werden.
Zur  Einfuhr  ina  Land  sind  verboten:
a)  Bücher  als  Nachdruck  von  wissenschaftlichen,  literarischen  und  Kunstwerken,
von  welchen  innerhalb  Landes  oder  innerhalb  Staaten,  mit  welchen  darüber
ein  üebereinkommen  getroffen  worden,  ein  Verlagsrecht  vorhanden  ist.
b)  Kupfermünzen  und  Schrötlinge  derselben.
Die  Einfuhr  von  kupfernen  Schrötlingen  für  die  Landesmünze  kann  gegen
Bewilligung  stattfinden.
        <pb n="438" />
        42Õ

Portiiíjal.
In  Portugal  stehen  die  mit  dem  Gesetze  vom  23.  August  186ü  und  14.  Februar ­
  1861  erlassenen  Zollvorschriften  und  der  allgemeine  Zolltarif  in  Anwendung.
Ferner  wurden  die  durcli  den  Tarif  B  des  französisch-portugiesischen  Handelsvertrages ­
  vom  19,  December  1881  und  die  Additionalconvention  vom  6.  Mai  1882
zu  dem  nämlichen  Vertrage  festgestellten  Zölle  durch  ein  Gesetz  vom  7.  Juni  1882
(enthalten  im  Diario  de  Governe  Nr.  129)  auf  die  Waareneinfnhr  aller  iJinder
ausgedehnt  und  somit  in  den  verfassten  Tarif  unter  die  allgemeinen  Zollsätze
gereiht.
Riiiiiäiiieii.
In  diesem  Staate  steht  der  im  Jahre  1878  mit  Rücksichtnahme  auf  die  mit
Oesterreich  und  nachträglich  mit  Belgien,  Deutschland.  Grossbritannien.  Italien,
den  Niederlanden  und  Frankreich  abgeschlossenen  Handelsverträge  erlassene  Zolltarif ­
  in  Kraft.
Dieser  Tarif  wurde  in  den  General-Zolltarif  vollinhaltlich  aufgenommen.

KiisHlaiid.
In  diesem  Staate  steht  der  mit  dem  Gesetze  vom  21.  Juni  1882  erlassene
Zolltarif  in  Anwendung,  auf  Grund  dessen  auch  mit  Rücksichtnahme  auf  alle
seither  erfolgten  und  publicirten  Aenderungen  die  Eintheilung  in  den  General-Zolltarif
  stattfand.
Von  Seite  Russlands  wurden  bisher  mit  anderen  Staaten  keine  Handelsverträge ­
  abgeschlossen,  durch  welche  besondere  Zollbegünstigungen  zugestanden
würden.
ln  Russland  ist  die  Einfuhr  folgender  Waaren  verboten  :
T»rifs-Artikel-Nr.

242.  Russische  Scheidemünzen,  kupferne  und  silberne,  sowie  aller  Art  ausländische, ­
  kupferne  und  silberne  Münzen  von  niedriger  Probe.
243.  Schiesspulver,  Mischungen  für  Sch'esspulver  und  Knallmischungen,  sowie
auch  gereinigter  Salpeter.
244.  Kriegsgeräthe,  Kanonen,  Mörser,  Kanonenkugeln,  Bomben  n.  s.  w.
24.0.  Windbüchsen  und  Gewehre,  welche  ohne  Pulver  wirken,  sowie"Rohrstöcke.
Stöcke  und  Pfeifenstöcke  mit  Dolchen.  Degen  und  anderen  versteckten
Waffen.
246.  Spielkarten  jeder  Art.
247.  Kartoffeln  (in  allen  russischen  und  finnländischen  Häfen  wegen  Gefahr  der
Einbürgerung  der  mit  dem  Insecte  Doryphora  decempunctata  behafteten
amerikanischen  Kartoffeln  1.  ebenso  alle  jene  Behältnisse,  welche  wie  Kisten.
Säcke  n.  s.  w.  zum  Bedecken  und  Einpacken  der  transportirten  Kartoffeln
dienen.
248.  Betten  und  Kissen,  mit  Ausnahme  derjenigen,  welche  als  Passagiergut  eingeführt. ­
  oder  besonders  auf  den  Namen  von  Reisenden  aus  dem  Anslande
geschickt  werden  (§  237).
249.  Fisch-  oder  Kockeiskörner  (baccae  Cocculi  indici),
256.  Bittermandelöl.
251.  Pulver  zum  Klären  der  Weine.
252.  Selenit  (Mittel  zum  Färben  der  Haare).
263.  Getreidebranntwein,  in  Fässern  eingefnhrt.
254.  Weinreben  und  -Stöcke  (bis  auf  Weiteres).
Ammerkmmg:  Waaren,  welche  nur  in  gewissen  Häfen  des  Reiches  zur  Einfuhr  verboten
sind,  oder  deren  Einfuhr  mit  gewissen  Beschränkungen  oder  mit  besonderer  Genehmigung  erlaubt
ist.  sind  in  den  entsprechenden  Paragraphen  des  Tarifes  genannt.
Serbien.
Der  allgemeine  serbische  Zolltarif  trat  im  Monat  Mai  1883  in  Wirksamkeit.
Serbien  hat  mit  folgenden  Staaten  Handelsverträge  abgeschlossen,  in  welchen
durch  Specialtarife  besondere  Tarifbegünstigungen  gewährt  wurden,  und  zwar  in
dem  Vertrage  mit  Oesterreich-Ungarn  vom  6.  Mai  1881.  mit  Deutschland  vom
        <pb n="439" />
        426

ü.  Jänner  1883  und  Frankreich  vom  18.  Jänner  1883.  An  diesen  im  General-Zolltarif
  aufgeführten  Vertrags-Zollsätzen  nehmen  jedoch  auch  alle  anderen
Staaten  theil,  mit  welchen  Serbien  auf  Basis  der  Meistbegünstigung  Handelsverträge ­
  abgeschlossen  hat  Hierzu  gehören:  England,  Belgien,  Griechenland,
Niederlande,  Rumänien  und  die  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika.
Bei  der  Einfuhr  von  Waaren,  deren  Verzollung  nach  dem  Werthe  erfolgen
soll,  ist  dies  von  dem  Importeur  in  der  Declaration  schriftlich  auszudrücken,
wobei  der  Werth  und  die  handelsübliche  Bennenung  des  anzuführenden  Gegenstandes ­
  angegeben  werden  muss.
Als  Werth,  welcher  der  Verzollung  zu  Grunde  zu  legen  ist,  hat  der  wirkliche ­
  Verkaufspreis  des  ein  geführten  Gegenstandes  am  Erzeugungs-  oder  Absendungsorte ­
  mit  Hinzufügung  jener  Transport-,  eventuell  auch  Versicherungsund ­
  Commissionsspesen  zu  gelten,  welche  für  die  Einfuhr  nach  Serbien  bis  zum
Eintrittsorte  thatsächlich  erwachsen  sind.
Der  Importeur  soll  seiner  Declaration  die  Verkaufsfactura  nebst  Frachtbrief
und  Ladeschein  beilegen.
Der  Werth  ist  in  der  Declaration  in  Dinaren  (Franken)  und  deren  Bruchtheilen
  auszudrücken.
Bei  Waaren,  welche  nach  dem  Werthe  zu  verzollen  sind,  muss  die  zollämtliche
  Revision  binnen  48  Stunden  nach  Abgabe  der  Declaration  erfolgen.
Von  Ein-  und  Ausfuhrzöllen  sind  gegenwärtig  befreit:
1.  Effecten  der  Reisenden,  Schiffer,  Fuhrleute  und  Handwerker,  als;  Wäsche,
Kleidungsstücke,  Reisegeräthe,  W^erkzeuge  und  Instrumente  für  deren
eigenen  Gebrauch,
2.  Musterkarten  und  Muster  in  Abschnitten  oder  Proben,  welche  nur  zum
Gebrauche  als  solche  geeignet  sind.
Bei  der  Einfuhr  von  Waaren  werden  nebst  den  im  Tarife  bezeichneten  Zöllen
folgende  Nebengebühren  eingehoben,  als:
1.  Ladegebühr:  20  Para  pro  100  Kilogramm,  und  nur  dort,  wo  der  Dienst
von  den  Angestellten  des  Zollamtes  besorgt  wird,
2.  Waaggeld:  8  Para  pro  100  Kilogramm,
3.  Pflastergeld;  10  Para  pro  100  Kilogramm,
4.  Lagerzins:  5  Para  pro  100  Kilogramm  und  Tag.
Diese  Taxe  erhöht  sich  um  10  Para  pro  Kilogramm  und  Tag  für  leicht
entzündbare  und  explodirende  Waaren.
Spanien.
Die  Zusammenstellung  der  in  Spanien  derzeit  in  Anwendung  stehenden
Zollsätze  erfolgte  auf  Grund  des  mit  dem  Gesetze  vom  23.  Juli  1882  erlassenen
und  am  1.  August  1882  in  Kraft  getretenen  Zolltarifes,  sowie  der  mit  dem  Gesetze ­
  vom  23.  .iuli  1883  erfolgten  Krmässigung  der  Zölle  auf  gewisse  Rohproducte
für  Fabrikationszwecke.  (Siehe  Gaceta  de  Madrid  Nr.  205.)
Nach  dem  Artikel  IV  des  Gesetzes  vom  6.  Juli  1882  werden  die  im  neuen
Tarife  enthaltenen  Zollermässigungen  nur  den  Waaren  gewährt,  welche  in  den  in
Handelsverträgen  mit  Spanien  stehenden  Staaten  erzeugt  werden  und  von  ihnen
eingehen.  Auf  die  von  anderen  Staaten  herstammenden  und  eingehenden  Waaren
werden  die  in  der  ersten  Spalte  des  abgeänderten  Tarifes  angegebenen  Zölle
erhoben.
Diese  Staaten  sind  dermalen:
Deutschland.  Schweden  und  Norwegen,  Schweiz,  Türkei,  Belgien.  Geste  r  reich-Ungarn,
  Annam,  Frankreich  und  Algerien.
Die  Behandlung  auf  dem  Fusse  der  meistbegünstigten  Nation  geniessen
kraft  anderer  Verträge  auch  Ghina,  die  Vereinigten  Staaten  von  Columbien,
Japan,  Marokko,  Paraguay,  Persien,  Peru,  Siam  und  die  Hawaischen  Inseln.
Von  den  Waaren,  welche  aus  anderen  Ländern  kommen,
werden  die  Zollsätze  der  ersten  Spalte  des  Tarifes  erhoben.
Die  Erhebung  der  Zölle  gegenüber  der  Vertragsnation  erfolgt  unbedingt  auf
alle  Waaren,  welche  im  Tarife  nicht  besonders  aufgeführt  sind  und  unmittelbar
aus  einem  Vertragsstaate  kommen,  sobald  die  bei  der  Abfertigung  statt  findende
Untersuchung  nicht  ergibt,  dass  diese  Waaren  Erzeugnisse  eines  Nichtvertragsstaates ­
  sind.
        <pb n="440" />
        427

Bei  folgenden  Waaren,  als:  Glas,  Krystal  1,  feines  ThongeschiiT,  Steingut  und
Porzellan  in  irgend  welcher  Form,  Eisen  und  den  übrigen  Metallen  mit  Ausnahme ­
  der  Maschinen,  Paraffin.  Stearin,  Wallrath.  Wachs  in  Stücken  und  unverarbeitet. ­
  Parfümerien  und  Essenzen,  rohe  Wolle  und  Seide,  Gespinnste  und
Gewebe  aller  Art,  Papier  im  Allgemeinen,  gegerbte  und  lackirte  Felle,  Schuhwerk,
Pianos.  Wachstuch,  welches  nicht  zu  Fussböden  oder  zum  Verpacken  bestimmt
ist,  alle  Posamentierwaaren.  Thee  und  Zucker,  Hüte  und  Mützen  hat  der  Importeur ­
  zum  Nachweise  ihrer  Nationalität  ein  ürsprungszeugniss  vorzulegen,
welches  den  nachstehenden  Bestimmungen  vom  28.  October  1882  entsprechen  muss.
1.  Die  Ursprungscertificate  müssen,  um  gütig  zu  sein,  folgenden  Erfordernissen ­
  genügen  :
a)  dass  sie  vom  Bürgermeisteramte,  der  Handelskammer  oder  der  Polizeibehörde ­
  des  Productions-  oder  Aufbewahrungsortes  der  Waaren  ausgestellt
sind  ;
b)  dass  ihr  Inhalt  sich  auf  die  officielle  Erklärung  des  Erzeugers  oder  Fabri
kanten  oder  einer  von  diesen  bevollmächtigten  Person  beziehe;
c)  dass  die  darin  bezeichneten  Waaren  Gegenstände  der  Production  oder
Industrie  derselben  seien;
d)  dass  sie  die  Angabe  von  Zahl.  Marke,  Numeri  rung  und  Bruttogewicht  der
Frachtstücke,  der  Gattung  und  Art  der  Waaren,  sowie  bezüglich  der  Gespinnste ­
  und  Gewebe  die  deutliche  Bezeichnung,  ob  dieselben  aus  Baumwolle, ­
  Hanf,  Flachs,  Schafwolle,  Seide  oder  aus  Gemengen  daraus  bestehen,
enthalten  ;
e)  dass  die  Legalisirung  der  Unterschriften  obgenannter  Ausstellungsorgane
durch  den  betreffenden  spanischen  Consul  erfolgt  sei;
f)  Abfassung  in  spanischer  oder  französischer  Sprache,  ausgenommen  bei  speciell
  nach  Spanien  bestimmten  Producten  Chinas  oder  Japans,  in  welchen
Fällen  die  Declarationen  bei  den  spanischen  Consulaten  dieser  Länder  in
castilischer  Sprache  abgefasst  und  mit  dem  Visum  des  Consuls  versehen
sein  müssen.
2.  Die  Zollbehörden  haben,  wenn  die  Certificate  allen  diesen  Erfordernissen
entsprechen,  die  darin  bezogenen  Waaren  zur  Abfertigung  zuzulassen  und  hiebei
von  zufälligen  Form-  und  Redactionsfehlern  abzusehen.
H.  Sind  die  besprochenen  Documente  von  den  Zollbehörden  einmal  acceptirt,
so  sind  die  Kaufleute  oder  Commissionäre,  welche  sie  präsentirt  haben,  von  jeder
weiteren  Verantwortlichkeit  wegen  deren  Abfassung  befreit  und  trifft  diese  lediglich ­
  und  solidarisch  die  intervenirenden  Zollbeamten  und  deren  Vorgesetzte  für
den  Fall  der  Zulassung  eines  Certificates,  in  welchem  eines  der  vorgeschriebenen
Erfordernisse  nicht  erfüllt  ist.
4.  Sollte  sich,  zu  welcher  Zeit  und  wie  immer,  ein  zugelassenes  Certificat
als  gefälscht  erweisen,  so  wird  dasselbe  zur  Einleitung  des  gesetzlichen  Verfahrens
den  Gerichten  übermittelt.  *)

')  Um  AnHt&amp;amp;nde  und  Verzögi  rungeu  zu  vermeiden,  welche  sich  bei  mangelhatler  Ausfertigung  der
Ureprungscertificate  ergeben,  wird  inabesondere  noch  zur  Beachtung  empfohlen:
1,  Bei  jeder  Waarenladung  iet  neben  der  ätOckzahl  das  Bruttogewicht  genau  anzuführen,  während
eine  Angabe  dea  Maasinhaltes  in  Hektolitern  (wie  dies  bei  einigen  Npiritusaendnngen  vorgekonimen  ist)
nicht  genügt.
2.  Wenn  das  Certificat  nicht  am  Erzengungsorte  selbst  ausgestellt  ist,  muss  der  Absender  nicht
bl  OS  als  Besitzer  des  Magazins  oder  der  Niederlage,  oder  als  Commissioiiär,  sondern  ausdrücklich  als
Bevollmächtigter  des  Erzeugers  bezeichnet  werden,  daher  Ausdrücke,  wie  «depositario“  und  «comroissionado“
  zu  vermeiden  und  vielmehr  auch  auf  den  Comroissionär  stets  die  Bezeichnung  «autorizado“  anzuwenden
  ist.
Vorausgesetzt,  dass  eine  Ladung  in  Triest  oder  Fiume  aufgegeben  wird  und  dieselbe  ans  einer
Fabrik  berrOhrt.  an  deren  Sitz  sich  kein  spanisches  Consulat  befindet,  so  hätte  das  Certificat  (in  Uebersetznng)
  beispielsweise  zu  lauten:
Ich  der  Bürgermeister
Ich  der  Handelskammerpräsident  I  bestätige  (t).  dass  A,  Bevollmächtigter
Polizeibehörde  :  ....  I

B.,  Fabrikanten  (Industriellen)  in  N.  in  Oesterreich-Ungam.  vor  mir  als  Amtsperson  erklärt  hat.
dass  die  Waaren  (folgt  Zahl  der  Colli,  Marke,  Bruttogewi  cat.  Waarengattung  [siebe  oben  P.  d.]l  Erzeugnisse ­
  genannten  B.  sind,
der
3.  Die  Legalisirungsclausel  des  spanischen  Consulates  muss  ausdrücklich  den  amtlichen  Charakter
des  Certificators  als  «Alkade“  (Bürgermeister),  Handelskammerpräsident  oder  politische  Behörde  constatiren.
  Anmerkung  des  Herausgebers.
        <pb n="441" />
        428

Die  Piinfuhr  folgender  Waaren  ist  verboten,  als:
1.  Kriegswaft'en,  Oieschosse  und  die  dazu  gehörige  Munition,  ausser  mit  Genehmigung ­
  der  Regierung.
2.  Copien  der  durch  das  Marinedepot  herausgegebenen  hydrographischen
Karten.
3.  Blaserohre  und  Stockwindbüchsen.
4.  Bücher  und  Drucksachen  in  spanischer  Sprache,  in  den  durch  das  Gesetz
über  das  literarische  Eigenthnm  vorgeschriebenen  Fällen.
5.  Karten  und  Pläne  spanischer  Autoren  gemäss  desselben  Gesetzes.
6.  Messbücher.  Breviere  und  andere  liturgische  Bücher  der  katholischen  Kirche.
7.  Maurische  Ochavos.
8.  Gemälde,  Figuren  und  alle  sonstigen  Gegenstände,  welche  gegen  die  Sittlichkeit ­
  verstossen.
9.  Pharmaceutische  Präparate  oder  Geheimmittel  von  unbekannter  Zusammensetzung ­
  oder  deren  Zusammensetzung  nicht  veröffentlicht  worden  ist.
10.  Rosenkränze,  lleiligthümer  und  sonstige  fromme  Gegenstände  der  heiligen
Orte,  welche  durch  den  Handel  und  durch  Privatpersonen  eingeführt  werden.
11.  Tabak  in  dei  Form  und  in  den  Fällen,  welche  durch  die  Monopolregulative ­
  vorgeschrieben  sind.
12.  Die  Artikel  und  Gegenstände,  deren  Einfuhr  durch  andere  Ministerien
zur  Verhütung  der  Schädigung  des  öffentlichen  Wohles  oder  von  Nachtheil  für
den  Ackerl)au  verboten  ist.
Tarasätze.

Vom  Brnttogewiclite  der  naclistehend  verzeichneten  Waaren  wird  als  Tara
folgender  Procentsatz  abgezogen  :
Cocosnuss-  und  Palmöl  in  Fässern  20  Procent
Stahl  in  Kisten  10  ^
Indigo  in  Kisten  ^
,  „  Seronen  10  ,
Zucker  in  Kisten  und  Fässern  14
Zimmt  in  Kisten  20  „
,  „  ledernen  Säcken  8  \
Phosphor  in  Blechbüchsen  30  ^
„  „  „  die  in  hölzerne  verpackt  sind  ....  50  „
Ga  l  ancine  in  Fässern  20
Garne  in  Ballen  3  ^
Weissblech  in  Kisten  -10  „
Fayence,  Porzellan  und  feine  Töpferwaaren  in  Kisten  und  Fässern  .  30  „
Desgleichen  in  Körben  I6  „
Tabakpfeifen  aus  Gyps  in  Fässern  30  „
Glas  und  Krystall,  Hohl-  oder  Tafel-,  belegt  oder  nicht,  in  Kisten
und  Fässern  40  „
Dieselben  in  Körben,  sowie  Fensterglas  in  einer  einzigen  Kiste  .  .  20  „
Anmerkung  :  Glas  und  Krystall  in  hölzernen  Körben  unterliegen  nicht  der  vorstehenden  Tara.

Besondere  Tarasätze.
Zucker  in  Bastsäcken,  für  jeden  Sack  .  .  .  .  •  750  Gramm
Liebig’sches  Fleischextract  für  die  Büchsen  70  Procent
Baumwollene  und  leinene  Gesjiinnste  auf  hölzernen  Spulen,  nur  für
die  Spulen  30  ^
Gespinnste  aus  Seide  und  Floretseide,  auf  hölzernen  Spulen,  nur
für  die  Spulen  45  ^
Posamentierwaaren  für  die  inneren  Gerippe  aus  Holz,  Pappmasse
oder  anderem  ähnlichen  Materiale,  ausgenommen  die  Gewebe,  vom
ausschliesslichen  und  Nettogewichte  der  Posamentirwaaren  .  .  10  „
Parfümerien  für  alle  inneren  Behälter  und  Verpackungen  ....  25  „
Anmerkung  :  Ausgenommen  ist  die  Seife,  welche  mit  der  inneren  Verpackung  verzollt  wird.

Schweiz.
Der  gegenwärtig  für  die  Ein-  und  Ausfuhr  aller  Waaren  in  Anwendung
stehende  Zolltarif  wurde  mit  dem  Bundesrathsbeschluss  vom  8.  September  1882
erlassen  und  somit  zur  Grundlage  des  verfassten  General-Zolltarifs  genommen.
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429
Der  hohe  scliweizerische  Bnndesrath  hat  mit  den  meisten  enropäischen
Staaten  Handelsverträge  mit  Wahrung  des  Rechtes  der  gegenseitigen  Meistbegünstigung ­
  abgeschlossen.
Schweden.
Zur  Zusammenstellung  des  General-Zolltarifs  wurde  für  Schweden  der  durch
die  königlich  schwedische  Verordnung  vom  12.  Mai  1882  erlassene  und  am
16.  Mai  1882  in  Kraft  getretene  Eingangs-Zolltarif  benützt.
In  diesen  Tarif  sind  auch  schon  die  in  dem  Handelsverträge  zwischen
Schweden  und  Frankreich,  dann  Spanien  vereinbarten  Zollbegünstigungen  aufgenommen, ­
  an  welchen  alle  jene  Staaten,  welche  mit  Schweden  Handelsverträge
mit  dem  gegenseitig  eingeräumten  Rechte  der  Meistbegünstigung  abgeschlossen
haben,  theilnehmen.
Türkei.
Die  bei  diesem  Staate  aufgeführten  Zölle  basiren  auf  den  mit  den  europäischen ­
  Staaten  abgeschlossenen  und  bis  jetzt  noch  in  Kraft  stehenden  Handelsverträgen. ­

Die  Türkei  hat  in  der  jüngsten  Zeit  alle  mit  den  europäischen
Staaten  abgeschlossenen  Handelsverträge  gekündigt  und  beabsichtigt, ­
  einen  neuen  Tarif  mit  bedeutend  höheren  Werthzöllen  in  Anwendung  zu
bringen.
Die  in  dem  General-Zolltarif  bei  mehreren  Waarenclassen  aufgeführten  Ge
wichtszölle,  sowie  der  Werthzölle  können  daher  nur  bis  zum  Erlöschen  der  fraglichen ­
  Handelsverträge,  und  zwar  jener  mit  England  und  Oesterreich-Ungarn,  in
Anwendung  gebracht  werden.

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Berichtigung  von  Druckfehlern.

Seite  34:  Schweiz,  Post  '25,  muss  heissen:  „von  5  Kg.“.
Seite  42:  Knesland,  Post  67,  am  Schluss  der  Anmerkung  nach  §  62;  „Esswaaren“.
Seite  44:  Deutschland,  Post  37a,  Eier  von  Geflügel,  anstatt  frei,  richtig:  „100  Kg.  3  Mk
Seite  65:  Serbien,  anstatt:  Post  20a.  richtig  21a  —  21b.

Druck  von  Wilhelm  Köhler,  Wien,  VI.  UolUrdgaMe  41.
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