22—23. Allgemeine Bedingungen des zollpflichtigen Verkehrs. 15 landen, anzulegen, vor Anker zu gehen oder dasselbe auf was immer für eine Art mit dein Ufer in Verbindung zu setzen. (8. 23 Z. O., 8. 19 A. 17., §. 19 A. 11.) c) Aus Nebenwegen. 23. Von dem Verbote des Eingangs und Austritts der Waaren auf Nebenwegen sind ausgenommen: 1. lebendes Bich, das auf nahe Weideplätze oder zu den Ver richtungen der Landwirthschaft über die Zolllinie getrieben und noch an demselben Tage zurückgebracht wird, mit Beobachtung der be sonderen nach den Verhältnissen der Oertlichkeit angeordneten Vor sichten ; 2. die Erzeugnisse des Fischfanges, welche auf Fischerfahr zengen im frischen Zustande von der See oder von Grenzgewässern mit Beobachtung der polizeilichen Anordnungen des Fischereigewer bes eingebracht werden; 3. in Absicht auf die zur Vermahlung bestimmten Körner früchte, dann auf die Einbringung der Fechsung von dem durch die Zolllinie getrennten Grundbesitze oder die Bestellung der Letzte ren, und überhaupt zur Erleichterung der Grenzbewohner werden die angemessenen Bestimmungen mit Rücksicht auf die Ortsverhältnisse und auf das im Nachbarstaate angenommene Verfahren erlassen hmbcil. (g. 25 g. o., §.20 A. U., §.20 K 11.) 4. Im Verkehre über die Grenze gegen die Zollvereinsstaaten dürfen ganz zollfreie Gegenstände, d. i. solche, welche im Verkehre über diese Grenze keinem Zolle unterliegen, insoferne sie unverpackt sind oder dergestalt vor Augen liegen, daß sie ohne Weitläufigkeit erkannt werden können, die Zoll linie im Eingänge behufs der Einfuhr auch auf Nebenwegen und' ohne Stellung zu einem Amte überschreiten. Von dieser Begünstigung sind jedoch: a) diejenigen Waaren ausgeschlossen, deren Eintritt nach Oesterreich er wiesen werden muß. (R. G.'B. 1853, Nr. 263. Vdgb. 1854, Nr. 1.) b) Getreide, Hülsenfrüchte und Mahlproducte in Säcken sind iebod) als verpackt anzusehen und daher bei dem Uebertritte über die Zolllinie an die Zollstraße gebunden. Es dürfen jedoch ausnahmsweise und gegen Widerruf nur kleine Mengen, welche durch Hocken, Körbe, Packträger, Hand- oder Bauernfuhrwerke oder Lastthiere befördert werden, auch auf Nebenwegen eintreten, wenn die Säcke nur zugebunden und überhaupt ohne Schwierigkeiten zu öffnen sind. (Vdgb. 1857, Nr 31.) Ausgangsfreie, im Zollvereine einem Zolle unterliegende Waaren dürfen nur insoferne auf einem Nebenwege austreten, als dieser noch vor der Ueberschreitung der Grenze in der Fortsetzung der Zollstraße eines zur Eingangsbehandlung solcher Waaren ermächtigten Zollvereinsamtes ein mündet. (Vdgb. 1854, Nr. 64.)