244—245. Von den Ausfuhrgütern. 185 Der Declarationsschein ist stets in italienischer Sprache auf zunehmen. 2 Der Umstand, daß die Waare aus dem freien Verkehr des allge meinen 'österr.-ungar. Zollgebietes herstammt oder wenn es sich um ein zoll begünstigtes Erzeugniß der Freihäfen handelt, daß hmsichtlrch desselben die besonderen Bedingungen für die Theilnahme an der Zollbegünstrgung erfüllt wurden, muß in der amtlichen Ausfertigung, mit welcher dre Sendung vom Austrittsamte entlassen wird, ausdrücklich bestätigt erscheinen. 3. Der Partei liegt ob, die Waare zu dem dalmatinischen Zollamte, bei welchem die Einfuhrverzollung mit Anwendung der Zollbegünstigung zw geschehen hat, mit unverletztem Verschlüsse zll stellen und der demselben zu überreichenden Einfuhrserklärung den vom Austrittsamte ausgefertigten Ausfuhrs - Declarationsschein beizuschließen, indem diese Urkunde neben der Erklärung zum Registerbelage des dalmatinischen Zollamtes zu dienen hat. 4. Sollte es sich in dem unter Absatz 1 erwähnten Falle um eine Waare handeln, deren Austritt zum Behufe einer Steuerrückvergütung u. s. w. er wiesen werden muß, und daher die Partei verlangen, daß ihr noch eine be sondere Austrittsbestätigung erfolgt werde, so ist dieselbe auf einem als solches zu bezeichnenden Triplicate der zu diesein Behufe in einer dritten Ausfer tigung beizubringenden Ausfuhrserklärung zu ertheilen. (N. G. B. 1857. Nr. 46. Vdgb. Nr. 11.) 5. Wird die Waare bei einem Zollamte im Innern zur Ausfuhr nach Dalmatien erklärt, so hat das Zollamt das vollständige Ausfuhrverfahren vorschriftsmäßig vorzunehmen, nach vorläufiger inneren Untersuchung den amtlichen Verschluß an die Waare anzulegen, einen Declarationsschein aus zufertigen, auf demselben die Bestätigung, daß die Waare aus dem freien Verkehre des allgemeinen österr.-ungar. Zollgebietes herstammt und die Bemer kung über die Beschaffenheit des amtlichen Verschlusses beizusetzen, und erst dann die Waare an eines der Eingangs erwähnten Aemter zu instradiren. Ferner wird gestattet, daß auch jene Zollämter, denen die Annahme von Waarenerklärungen in italienischer Sprache nicht zusteht, behufs des gedachten Zollverfahrens Waarenerklärungen in dieser Sprache an nehmen. Den genannten Grenzzollämtern an der Seeküste wird daher in solchen ' Fällen blos obliegen, die Unverletztheit des amtlichen Verschlusses zu consta- tiren, den Declarationsscheinen, falls diese nicht schon in italienischer Sprache vorkommen, die italienische Uebersetzung entweder auf der Urkunde selbst oder mittelst eines angestempelten Blattes beizufügen und den Declarationsschein mit ihrem Visa zu versehen. (Vdgb. 1858, Nr. 6.) b) In welchen Fällen dieselbe von zwei Beamten vorzunehmen ist. 245. Bei Ausfuhrgütern muß die zollamtliche Untersuchung von zwei Beamten und wenn bei dem Amte nur ein Beamter besteht, von diesem mit Zuziehung des dem Amte zur Dienstleistung dauernd zugewiesenen Ange stellten der Finanzwache vorgenommen werden: