524. Amtliche Niederlagen. 365 ZU leisten, wird die Errichtung von öffentlichen Lagerhäusern und die Hinterlegung von Waaren in denselben in der nachstehenden Weise geregelt. §. 1. Die Bewilligung zur Errichtung von öffentlichen Lager häusern mit allen in dieser Verordnung enthaltenen Begünstigungen steht dem Ministerium für Handel und Volkswirthschaft zu, und kann einzelnen Personen, Körperschaften oder Vereinen ertheilt werden. §. 2. Die concessionirten Lagerhäuser sind je nach ihrer Bestimmung: 1. Freilager, welche dazu dienen a) im Zollgebiete unverzollte ausländische Waaren so lange aufzube wahren. bis sie ihrer Bestimmung, das ist, der Einfuhrverzollung, Weitersendung, Wiederausfuhr u. dgl., zugeführt werden; b) im Zollausschlusse die aus dem Zollgebiete ausgeführten Waaren unter Bewahrung ihrer Nationalität so lange aufzubewahren, bis sie in den freien Verkehr gesetzt oder in das Zollgebiet zurück geführt werden; e) in Städten, die hinsichtlich der Verzehrungssteuer als geschlossen erklärt sind, steuerpflichtige Waaren so lange aufzubewahren, bis fie entweder der Versteuerung unterworfen oder aus der Stadt wieder ausgeführt werden. s»,- 2 ; Warenhäuser, welche zur Aufbewahrung zoll- und steuer- fmet ober bereits bergoHter unb besteuerter 3Baaren bienen. Freilager werden nur über Zustimmung des Ministeriums der Finanzen bewilligt. §• 3. Der Regel nach können Freilager nur in denjenigen Orten errichtet werden, an denen sich Hauptzollämter befinden. Oeffentliche Waarenhäuser können in jedem, im innern Zollgebiete und in den Zoll- auSf#nen gelegenen Orte, in ber Siegel n^t im ®ren%bemfe errichtet werden. 00 §. 4. Bewerber um die Concession von öffentlichen Lagerhäusern % emeu oder der anderen oder beider Arten haben in dem Gesuche das nöthige Gründungscapital des Unternehmens und die Art der Herbei- ichaffung der nöthigen Geldmittel auszuweisen. §.5. Die Gesuche um Bewilligung zur Errichtung von Freilagern haben außerdem: a) genaue Angaben darüber beizubringen, ob der Geschäftsverkehr auf zollpflichtige oder verzehrungssteuerpflichtige Waaren oder auf beide oder auch auf solche Gegenstände ausgedehnt werden soll, bei denen die Vornahme des Zollverfahrens von einer speciellen Bewilligung abhängig ist; b) die Art und Weise der Sicherheitsleistung anzugeben, durch welche allfällige Ersatzansprüche des Gefällsärars gedeckt werden sollen. §- 6. Bei Errichtung und bei dem Betriebe von Freilagern sind Zum Behufe der gefällsamtlichen Ueberwachung folgende Bestimmungen zu beobachten: 1. Nur solche Gebäude und Räume dürfen als Freilager beniikt werden, welche von der Gefällsbehörde als zu diesem Zwecke geeignet