424 606—607. Maßregeln zur Ueberwachuņg des Verkehrs. es ist die Bestätigung der Abtretung in dem Controlscheine über die Versen dung aufzunehmen, z. B. : I. U. aus N. hat vom M. St. aus diesem Orte gekauft und versendet. (g . 225 A. u.) Befindet sich das Amt nicht im Orte der Versendung, so muß die Versendung vorläufig bei dem Controlamte, dem der Ort der Absendung zugewiesen ist oder über dessen Standort die Waare die Richtung nimmt, angemeldet und die Gestattung, die Waare aus dem Orte, in dem sich solche befindet, zu denr Amte bringen zu dürfen, angefi# kerben. (§. 146 Das Amt fertiget in Folge dieser Anmeldung einen Legitima tionsschein aus, welcher die Zeit bestimmt, innerhalb welcher die der Amtshandlung zu unterziehende Waare zu dem Amte gestellt werden soll, und welcher der Waare dahin zur Deckung dient. Bei dem Eintreffen der Waare wird der Legitimationsschein abgenommen, dem Register beigelegt, auf demselben die Zahl des Controlscheines ange setzt, und die weitere Amtshandlung wie in nachstehender Zahl 610 gepflogen. Bei verläßlichen und unverdächtigen Parteien kann die Ausstellung des Legitimationsscheines unterbleiben und gleich über die Anmeldung der Controlschein ausgestellt werden, jedoch ist in diesem Falle 1. in dem Controlscheine der Aufführung der Menge und Gat tung der Waare beizusetzen: „Rach Angabe;" 2. in demselben die Zeit auszudrücken, innerhalb welcher die Waare zu dem Amte gestellt werden soll; 3. bei dem Eintreffen der Waare sowohl in dem Controlscheine als iir dem Register beizusetzen: „Der Untersuchung unterzogen." Der Zeitraum, binnen welchen! die Waare zu dem Amte gestellt werden muß, ist auf dem Legitimationsscheine oder vorläufig ausge stellten Controlscheine mit Rücksicht auf die Entfernung und die übri gen Verhältnisse, dann mit thunlichster Beachtung der Partei zu be stimmen. (§. 226 A. ll.) c) Ausnahmen. aa ) Allg e m eine. 007- Die in den Zahlen 605 und 606 angeordnete Stellung eontro#4üßer SBaoren gu bem Wie im Orte ber ^^»8 ober beziehungsweise zu dem Amte, welchem dieser Ort für die Amts- SanbhmQen ber ^00^0110:0% giißekiefen iß, so loie bie We; guriß des amtlichen Verschlusses kann unterbleiben, in soferne kein Verdacht eines Mißbrauches der Deckungsurkunde obwaltet, um deren Ausstellung es sich handelt, wenn a ) kie Sendung innerhalb desselben Ueberwachungsbezirks, oder * .. k) în Mengen erfolgt, die, wenn sie nicht zum Gewerbsbetriebe bestimmt wären, von der für den Grenzbezirk vorgeschriebenen Con> trole ausgenommen sein würden. Es genügt in diesen Fällen, wenn die Gestattung zum Trans porte unter Vorlegung der vorgeschriebenen Nachweisung bei erwähn tem Amte nachgesucht und den Bestimmungen über die Stellung der