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        <title>Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen</title>
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          <persName>
            <forname>E.</forname>
            <surname>Zauschner</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
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            <idno>834699508</idno>
          </msIdentifier>
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        I  13hSù

INSTITUTS
FÜR
WELTWIRTSCHAFT
BIBLIOTHEK
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        Die  Iâesehe

der

österreichisch  -  ungarischen  Monarchie
nach  dem
gegenwärtigen  Stande  der  Gesetzgebung
nebst  allen
auf  die  Einhebung  und  Verwaltung  der  Zölle  Bezug  habenden

üsäi

3/.

Morschristen  und  Erlässen.

Systematisch

zusammengestellt  und  mit  Genehmigung  des  hohen  k.  k.  Finanz-Ministeriums  in  Wien
und  des  kön.  ung.  Finanz-Ministeriums  in  Ofen  herausgegeben

au  schnei

Oberamts-Official  des  k.  k.  Hauptzollamtes  Wien  und  Mitglied  der  k.  k.  PrüfungS-Commission
für  Bewerber  um  höhere  Bedienstungeu  bei  den  k.  k.  Zollämtern  und  im  Körper  der
..  Finanzwache.
ļj.  \  ________

__  Bibliothek  S
-I.  5?

(A

Wien.

fr/  ^  /  ‘V-^
  Kis\  ^  Veck'scht  Nniversitäts-Buchhnndlttng  (Alfred  Holder).

1871.
        <pb n="5" />
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        <pb n="6" />
        ¡pie  Aenderungen'  welche  durch  den  am  1.  Februar  1852  erfolgten
Uebergang  vom  Prohibitiv-  zum  Schutzzoll-Systeme  und  durch  die  mit
den  Zollvereinsstaaten  am  19.  Februar  1853  und  11.  April  1865  abgeschlossenen ­
  Handels-  und  Zollverträge  in  den  für  das  erstere  System
crlasseuen  Zollgesetzen  herbeigeführt  wurden,  haben  das  Bedürfniß
hervorgerufen,  die  für  das  Schutzzoll-System  in  Wirksamkeit  stehenden ­
  Zollgesetze  der  im  Rcichsrathe  vertretenen  Länder
der  österreichischen  Monarchie  in  ein  systematisches  Ganze  zusammenzustellen ­
  und  cs  ist  auch  anerkannt,  daß  das  von  mir  in  dieser
Richtung  verfaßte  Handbuch  der  österreichischen  Zollgesetze  vom  Jahre
1866.  als  solches  und  insbesondere  als  Lehrbuch  ersprießliche  Dienste
leistet.
Wird  jedoch  in  Erwägung  gezogen,
1.  daß  in  der  iüngsteu  Zeit  zur  Erleichterung  des  Verkehres  mit  den
weiter  unten  benannten  Staaten  Handels-,  Zoll-  und  Schissfahrts-Vertrö-ie
  und  au*  mit  den  Zollvereins-Staaten  am  9.  Marz  1868
ein  neuer  solcher  Vertrag  abgeschlossen  wurden,  welche  nicht  unwesentliche ­
  Aenderungen  in  den  Zollgesetzcn  bewirkten;
und  wird  insbesondere  berücksichtiget,
2.  daß  das  Zoll-System  in  der  österreichisch-ungarischen  Monarchie
ein  gemeinsame  s  ist  und
3.  daß  nach  Art.  IV  des  im  Grunde  des  Gesetzes  vom  24.  December
1867  (R.  G.  B-  1868,  Nr.  4)  mit  den  Ländern  der  ungarischen
Krone  abgeschlossenen  Zoll-  und  Handelsbündnisses,  (welches  im
Art.  XVI  ai.  1867  von  dem  ungarischen  Reichstags  als  Gesetz
anerkannt  wurde)  die  gegenwärtig  geltenden  Zoll-Tarife  -und  Zoll
        <pb n="7" />
        stdcíjc,  dann  die  Vorschriften  über  die  Einhebung  und  Verwaltung
der  Zölle  in  beiden  Ländergcbictcn  i  n  voller  Kraft  bleiben ­
  und  nur  im  gemeinsamen  Einvernehmen  der  beiden  Legislativen,
beziehungsweise  der  beiderseitigen  verantwortlichen  Ministerien  abgeänbet'obe
  auf  gerben  werben  bürfcn;  so  wirb  bie  unabmeij.
Ii4c  rn^blgm,  bk  für  beibe  Şäiften  be
ungarischen  Monarchie  erlassenen  Zollgesctze  met  allen  einschlägigen
Gesetzen  Vorschriften  und  Erlässen  nach  dem  gegenwärtigen  Stande
ber  WeSgebuug  in  GinKang  )u  bringen,  um  so  weniger  besonnt ­
  weben  sönnen,  aís  nnr  in  ber  gieiMigen  unb  genauen
biefer  ®#e  eine  ©arnntie  für  bas  ©ebciíien
ber  cowmecieííen  unb  inbuftrieííen  %er^äítui^e  geiegen  iß  unb
b^r  been  Rcnnlniß  in  beiben  9iei48#iften  ein  bringenbeß  0ebürfniß
  ist.
Die  Vollständigkeit  dieses  Werkes  wird  dadurch  außer  Zweifel
«NM  das  in  baefclbe  die  n°»st-h-nd-n  G-s-tz-  nach  Audsch-idung  ber  m
ÄnraÄÄ'S
nominen  wurden,  als:
a)  di-  Zoll-  und  Staatsm°,i°V°ls-Ord»mg  n°m  11.  3aU  1835  (»oit
Dem  XI.  H-upistück-  nur  di-  aus  dm  V-rk-hr  m.t  Wonop»«'
G-gmständen  B-zug  had-nd-n  Paragraph-,  ;
b)  di-  Borschrist  übet  die  Vollzieh»»«  bcvjclüeu  vom  31.  Janner
  1836  ;
ziehungsweise  der  erste  und  zweite  Theil,
•assAswsa«»®
118  für  Ungarn)  ;
o)  di-  Vorerinnerilng  z«m  allgemeine»  österreichische»  s-lltarise  vom
5.  Dezember  1853  ;  ^  .  QKi&amp;gt;
Beamten  behandelnden  IV.  Theiles)  ;
        <pb n="8" />
        Schluß-  und  Vollzugs-Protocolle  und  Cartelle  u.  z.  des  Vertrages
  mit
Mie»  ....  0.  17.  1857;  (SR.®.#.  1858,  %r.74)
ber  mici  .  .  «  22.  „  1862  ;(  ,  1862,  ,  42)
Großbritannien  „  16.  Dez.  1865  ;  (  „  1866,  „  2,  Vdgb.  Nr.  4)
„  Nachtrags-Convention  vom  30.  Dezember  1869  ;  (R.  G.  B.
1870,  9?r.  13,  %r.  9)  ;
der  Republik  Liberia  vom  1.  September  1866;  (R.  G.  B.  1867,
9!r.  129);
Frankreich  vom  11.  Dezember  1866;  (R.  G.  B.  1866,  Nr.  164,  Vdgb.
54);
Belgien  vom  23.  Februar  1867;  (R-  G.  B.  1867,  Nr.  56,  Vdgb.
9?r.  20);
ben  Niederlanden  vom  26.  März  1867;  (R.  G.  B.  1867,  Nr.  102,
SßbQb.  26);
Sißlieii  born  23.  SIprii  1867;  (91.  ®.  0.  1867,  9!r.  108,  %bg5.
Nr.  27  und  F.  M-  Erl.  Ofen  Nr.  4413  und  49047  ai.  1867)  ;
den  Zollvereins-Staaten  vom  9.  März  1868;  (N.  G.  B.  1868,
Nr.  52,  Vdgb.  Nr.  19,  und  F.  M.  Erl.  Ofen  Nr.  939  P.M.
ai.  1868)  ;
ber  e#ci&amp;amp;  bom  14.  3uH  1868;  (91.  ®.  0.  1869,  91r.  10,  Bbgb.
9ìr.  5  unb  g.  9R.  @rl.  Ofen  91r.  70359  ai.  1868)  ;
h)  alle  bis  nach-  beendeter  Drucklegung  in  beiden  Reichshälften
erlassenen  und  noch  in  Kraft  stehenden,  das  Zollverfahren  betreffenden ­
  oder  in  dasselbe  einschlägigen  Gesetze,  Vorschriften  und
Ministerial-Erlässe.
Zur  Ueberzeugung  von  der  Authenticität  der  benützten  Supplemente ­
  sind  jene  Quellen  berufen,  aus  welchen  dieselben  geschöpft  wurden,
zur  Erzielung  der  Richtigkeit  und  Genauigkeit  alle  Gesetze,  Vorschriften ­
  und  Erlässe  nach  dem  Wortlaute  ihrer  Kundmachung  aufgenommen
und  es  sind  Abweichungen  nur  dort  eingetreten,  wo  Verfügungen  der  Nachtragsgesetze ­
  durch  Einschaltung  weniger  Worte  wiedergegeben  werden
konnten.
In  Absicht  auf  das  System  wurde  die  in  den  Grundgesetzen  bestehende ­
  Ordnung  rücksichtlich  Reihenfolge  der  Paragraphe  eingehalten,
insoweit  es  unbeschadet  den  Anforderungen  der  Zugehörigkeit  geschehen ­
  konnte.
Außer  den  nothwendigen  Beilagen  und  Fo  emularen  sind  noch
beigegeben:
        <pb n="9" />
        1.  Die  Uebersicht  B.  aW  Darlegung,  mie  einerseits  bie  sortian,
fenben  Zahlen  des  Werkes  denen  der  Grundgesetze  entsprechen,  (mit
der  typographischen  Unterscheidung,  ob  solche  uu  ganzen  Umfange ­
  der  Monarchie  oder  nur  in  einem  Theile  derselben
unb  in  meinem  in  Mt  bestehen)  unb  wie  anbctfeits  bteŞatagta#
  ber  biestigen  ®eîehe  mit  ber  für  bie  angarian  ßönber
bestehenden  correspondiren.
2.  Ein  Jnhalts-Verzeichniß  und  ein  vollständiges  alphabetis
  ches  Sach  -  Register.
o  Ein  Verzeichniß  ber  in  ber  österreichisch-ungarischen  Monarchie  auf.
aefteilten  goiiamter  nach  ihrer  geographi#e«  ^on  ©übtest
gegen  gtorb-Oft,  mit  Angabe  ber  ihnen  )uftehenben  auSerorbent-4
  Ms"  Anhang  ìie  für  Dalmatien  in  Wirksamkeit  stehenden
befonberen  3oIígefe%e  mit  %n8nnhme  fener,  weiche  ben
Verkehr  mit  dem  allgemeinen  Zollgebiete  betreffen  und  ohnedieß
gehörigen  Ortes  aufgenommen  sind.
@o(ite  es  mir  fonwSW  Jahrelang
ZMMWLZîaänalich
  gemacht  ist.
        <pb n="10" />
        Nachureijung  A
der  außer  Wirksamkeit  gesetzten  oder  durch  nachträgliche  Gesetze
geänderten  paragraphe  der  Grundgesetze.

Anmerkung!  Lies  A.  —  AbsahZ.  Ļahl

Außer  Wirksamkeit  oder  geändert  sind  die  Paragraphe  der

o  CO

°  CO

IO

SÄ

d

?  i

11

E  th

9tr.

E^

=3  C

Q  .&amp;lt;?

s  b

;  en

-5

N  (N

Nd

82

X2

84

81

305
306

325

83

329
352
368
374
763in
769
13
15
252

46

85

74

den  Amts  unterricht  v.  Jahre
1842  u.  z.  durch  den  8.  334.
die  Einhebung  der  Gebühr
iir  Duplicate  amtlicher  Ausertigunqen
  mittelst  Stempels
(Tarifs-P.  7  h  des  kais.  Patents
  v.  2.  August  1850,(R.  G.
B.  Nr.  320).

die  Finanzwache  -  Verfassung
und  Dienstvorschrift  v.  Jahre
1843.  (Land.  u.  Reg.  Blatt
iir  Ungarn  Nr.  404  ai  1850,
t.  Nr.  117  ai  1852  ;  siehe  Zusammenstellung ­
  der  Finanz-,esetze
  und  Verordnungen  für
lngarn  Heft  20  ai  1868.)

die  mit  Allerhöchster  Entchlietzuna
  v.  20.  Novbr.1850.
R-  G.  B.  1851  Nr.  154)  erolqteAufhebungderZwischen-


  die  in  den  8  §•

167

267
287
310
315
420
in
428
35
A2  40
%%87
A.2  U.3
146
*161
154

Jahre  1853
Vor-Erinnerung  zum
Zoll-Tarif  v.  I.  1853;
        <pb n="11" />
        »

*

Y  III

geändert  sind  die  Paragraphe  der

Außer  Wirksamkeit  oder

3  CO

o  00

'S  co

»  CO

cOqO

3«

-c

£  co
o  O
-&amp;gt;  CO

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3  ^

■c  £

Nr.

3  .

3  H

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-  tn

«Sw

£  £

-5

(N

Nd

Ab.  3

268

269i

271

272

cnö  crenth

  alten  en,  den  &amp;gt;

A4U.6

ostunmun-/

kehr  betreffenden

274

gen

276

277

279

346i

61

349

,252  U.  1853  Nr.  61).

330

die  Aufhebung  des  Salniter

änonobolß  (%.  ®.  9-  IMS

181

Nr.  90).

Allerhöchsten  Beschluß^.  ^l.

49

Mörz  1853  (R.  G

s.  19  der  Vorerinne

91)

rung  z.  Zolltarif  v.  I.  1853

die  Vorschrift  vom  7.  u.  be

140

22

G.  B

232

39

u.  z.  durch  den

235

237

244

A.3in8

247

248

al  8.  1.  und  4

250

279

282m

287

452m

475*)

15m

18

bl  §.  2.  und  3

24

33

15

63

C  8.3

136

d  8.  4,  8,  34,  36

Stelle  tritt  der  dritte  Theil  des  AmtSunterrichtcs  v.  Jahre  1853.

*)  An  deren
        <pb n="12" />
        I

LY

Außer  Wirksamkeit  oder  geändert  sind  die  Paragraphe  der

£  vo

-5

=  co

sä

-soo

•ö  ob

ttt-Nr.



O  ist

durch

=  00

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5»  =

3xo

385

71

167

126

192

149

28

193

18

152

76

197

162

263

163

210

211

212

225

194h,

196

8  U

250

28

198

153

199

77

154

383

158

184

202

204in

0  u

206

32

*207

5164

208

170

m

216

217

219

26

222

27

41in

43

80

225

177

230

214

223

2  ns

153

233

§.'20

447

.  ...

saaL-aKS
        <pb n="13" />
        Außer  Wirksamkeit  oder  geändert  sind  die  Paragraphe  der

£  »o

=3  CO

SÄ

o  CO

o  CO
«g

°  1st

Post

C«

CO

”CO

»  CO

C  5

c  -

Nr.

ö  w

S  S

'  Ce

.  tri

4=ce

  °

236
234

181
183

§.  21

§.  23

2S

8.  25

449

27

257
263

§.  27

§.  29

2147
il50
152
144
146
105m
!  119
i  161
I  171
'I  172
I  139
12  lin
125

8.  32

aa  8.  33
bb  8-  34

339
345

CCI  8.  36

dd  8.  47

ce  8.  49

I  den  Amtsunterricht  vom  Jahre
1  1853  ņ.  z.  durch  den
a  8.  62
bļ  8.  ISS
CI  vierten  Theil.

126
302
696in
762

io

il

35

U.  z.  durch  den

11

letzt.  A.
137

8.  14

35

8.  18
        <pb n="14" />
        Mt.
Nr.

Außer  Wirksamkeit  oder  geändert  sind  die  Paragraphe  der

durch

fa

CQ

il

II
8#

£  co
o  IO
a  CO

5h

iS

II

£&amp;lt;n
äs

^CO

en
1

cS
3  CO

u&amp;lt;n

II

ad

§.  19

§.  21

Ut.  b.
19
259i
261

8-  26
8.  28
8.  29
§.  30

die  mit  kais.  Verordnung  vom
io.  September  1858  (R.  g
Nr.  158,  Vgb.  47)  erfolgte  Auf-'
Hebung  d.  Comerz.-Stempels.
die  mit  Fin.-Mimst  -Erlaß  v.
25.  August  1857  Nr.  29408  (N.
G.  B.Nr.l62,Bdgb.  39)  «.beziehungsweise ­
  d.  die  mit  Allerhöchster ­
  Entschließung  vom  28.  \
September  1859  (R.  G.B.  Nr.
182)  zugestandenenZollbegünstigungeii.


125
173
352

2
28
4
in
8

62  in
65

litt.  b.  c
2*47
40  3165
A

20
21

268
#330
341
in
345*
443
122
405
in
412

22
31
37
68
10
27
10
67
71

46
47

85

161

Jabre  1853,  .
264)  den  Bestimmunge

DiesBestimmungen  wurden,  da  Monopolsgegenständer
,  8.  375  d.  A.  U.  v.  1.  1842  und  in  Folge  Allerh.  Entschließ.
Stimmungen  über  die  außer  Handel  gesetzten  Waaren  nnterli

429i
439

nach  8.  428  d.  St.  M.  Orda.  vom
,  .  _  vom  28.  Juni  1850  (R.  G.  B.  Nr.
etzten  Waaren  unterliegen,  in  die  Z.  65  I  aufgenommen.
        <pb n="15" />
        XII

Außer  Wirksamkeit  oder  geändert  sind  die  Paragraphe  der

E

&amp;lt;iD  K
o  CO  M

5  25

fco

°  cc

es

W

«CO

ë  co

5r4

Nr.

durch

Q

-  C7

sr

O  'C

Kd

SS  oo

Ms.',2

22

136

721218
73  448
75  .

211

G.  B.  Sir.  56,  Vdgb.  35.)

25

15

217

a  i,-4

2163
3164
*192
313

8397
3.98

dieAufhebung  des  Presîgesetze^
uom  27.  %oi  1852
hunasweise  der  Censur  (R.  G.
B.  1863  Nr.  6.)

16

210
228

28

149

262

S'ÎSSilf"

17

!IÜ
'Aushebung  der  Conlumaztaze.

18

399in
402

36  61
.  ŗÎ34
221

91

L,LSS«â"'&amp;gt;

147

10

148

41  Bin
419
50

Ä-*’“

3.  März  1851  Nr.  19023.

18

18.  August  1853  Nr.  374.
20.  August  1853  Nr.  375.

17.  September  1853  Nr.  683
(R.  G.  B.  Nr.  183).

320
2964m
75

29.  Nov.  1853  Nr.  1127  (R.G
3.  9lr.  258).

192

ŗ225
3.1,2,3
234
247

48

68

46

48

70

49

03

28.  April  1857  Nr.  5576  (R.G.
B.  Nr.  88).

51

96
101

hi  »

103

K

mm

MN

-i

m.

‘SwtêS:
        <pb n="16" />
        /

/

/

XIII

Post-Nr.


Außer  Wirksamkeit  oder  geändert  sind  die  Paragraphe  der

durch

&amp;amp;

Sa

S3 1

O  'C

5  o
=  00

3  ÇO
fc 1-1
ZI
II

den  Mn.-Minist.-  Erlaß  vom
25.  Mai  1857  Nr.  1301  (Vdgb.
Nr.  23.)
.  Oct.  1858  Nr.  4788  (R.  G.
B.  Nr.  171.)
.  Dezvr.  1859  Nr.  58294
sBdgb.  Nr.  63.)
21.  Sept.  1861  Nr.  47877  (N.
G.  B.  Nr.  95.)

m

il.  Dezvr.  1861  Nr.  52548  (R.
Ģ.B.  N.  I20),undbe;iehungs

weise
26.  Jiinner  1864
(Bdgb.  Nr.  5.)

Nr.  62023

20.  Februar  1862  Nr.  5741  (R.
G.  B.  Nr.  15.)

».ft? 3te -  •»

19.  Novb.  1865  Nr.  §3994  (R
G.  B.  Nr.  122.)

q|7.  October  1865  Nr.  47416
u  (R.  G.  B.  Nr.  98.)
28.  August  1869  Nr.  27963
(Bdgb.  Nr.  34.)

360
in
380

140
in
142
163
in
166
168
in
170
67
841
88

38
in
42
46
50

%

31
78
33

303
339

49

60

8287
330
331
340

44

361
in
364
Í330
332
333
340

lit.  a,  b]
215
219
232
233

1,2.3
197

26

27
lit.a
29

Anmerkung  rn  litt.  m  Diese  Bestimmungen,  welche  tbeilwcise  bereits  durch  die  Fin  -Minist.-Erlässe
vom  9.  Mai  und  1  October  1848  Nr.  716  und  4536,  dann  durch  die  8  8.  38  ut  42,  48  und  50
fSfSS'iSrSSæS
Wirksamkeit.
        <pb n="17" />
        v.V

•’■■■■

XIV

«nmtttung.  Sur  R-chw-isung  d-r  BM-ndigl-»  wird  d°»  »°ch,t-h-»d°
Paragraphe  nicht  ausgenommen  wurden,  als.

Außer  Wirksamkeit  oder  geändert  sind  die  Paragraphe  ber

"°rH

rs  co

»o

«  -

ü?co

*»(n

o  %

5  T-t

*•£&amp;gt;

s

-5

N  CM

ff)

allgemeinen  Inhalts

343

95

welche  sich  nur  auf  den  8.30  der
V.  E.z.  Z.T.  beziehen.

13

13

30

187

sind  nur  anzeigenden  Inhalts

47

56

welche  nur  d.  Eintheil.enthalt,
welche  sich  wiederholen  und
1 16
151  enthalten
22  sind.
34
Bestimmung  der  Zollämter  in

A347

62

87

ill2

441

Freihafen.
welche  sich  nur  auf  die  §  §.  241
bis  251  d.  A.  U.  und

451

den  §.  160  Z.  O.  beziehen.
Umfang  der  Wirksamkeit'

23

innere  Einrichtung

32

Beginn  der  Wirksamkeit  Ä
Aufhebung  d.  älteren  Gesetze

■-.Ä;

SÜSS*

M

ss
        <pb n="18" />
        Uebersicht  B
der  in  jeder  Zahl  aufgenommenen  paragraphe  der  Grundgesetze.

Anmerkung  Aur  1.  Rubrik.  Die  mit  fetten  Zahlen  gedruckten  Paragraphe  sind  nur
"  s  in  den  diesseitigen,  die  kleiner  gedruckten  nur  in  deu
ungarischen  Ländern,  die  übrigen  in  beiden  Reichs-Hälften
  in  Kraft.
Die  mit  fetten  Zahlen  gedruckten  Paragraphe  sind
ganz  gleichlautend.

Zu  den  Rubriken  2  incl.  8.

öo

In  den  nebigen  Zahlen  sind  enthalten  die  Para-,
  der
GM#  w

OQ"

Q

!sr

vom  Iah

1835  1836

5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21

4
5
6
7
8
9
10

11
7

12
13
H!
15
16
17
18
‘20

Vorschrist

11.7.
Juni
1853

«  E
en
G

vom  Jahre

Vorschrift ­


v.  24.
Juni

B

I  w
it
il

1788  1842

vom  Jahre

1853

Anmerbun  g

10
11
440
12
442

84
85

2b
2b
2b

14
80
17

10
i:',
12
13
14
'  1
1
3
4
0
5

28

15
23

Die  §  §.  388,389,  395,  396
392,  393,  394,  390,  391,  397.
398,  399  und  400  der  Staats
Monopol-Ordnung  sind  gleicht

ben  §9.  JJO,  2%

23,  21,32,11
^—■  È
        <pb n="19" />
        Fortlaufende  Zahl

XVI

In  den  nebigen  Zahlen  find  enthalten  die  Para-,
  der
OM#  bei

Q

f«
s&amp;gt;

vom  Jahre^
1835  I  1836

Vorschrift ­


v.  7.
Juni
1853

à  2

Q

9

vom  Jahre
1788  11842

Vorschrift


0.24.
Suni

■  -s

3  w
lì
I  ¡

vom  Jahre
1853

Anmerkung

22
23
24
25
26
27
28
29
30
31

34
35
36
37

38
39
40
41
42
43

21
22
23
24
25
32
33
51
52
53
57
58
20
27
28
'29
29
29

29
30

29

18
13
14

17
18
19
17
20
3U21
21.221
13  21.222
88
23
27
28
89
A  390
2u90
A  290
92

92
105
93
94
95
96
103
97
98
101
102
99
100
104
386
389
392
393

18
17
19
20
21
24
25

20
27
27

29
1
29
41
30
31
32
39
33
34
37
38
35
30
40

27.  33.  51,  52,  26,  29,  30,
38^77,  43,  45,  46—48,  der
Zoll^Ordnung  v.  Jahre  1835
und  daher  in  den  Zahlen  21,
22,  24,  25,  33,  26,  28,  31,
35,  39,  53—55,  57,  60,  61,  62,
enthalten.
        <pb n="20" />
        2

XVII

ÖD

Sn  den  nebigen  Zahlen  sind  enthalten  die  Para-OQ-g


Q

g?
üom  Jahre
1835  1836

Vorschrift ­

m
^uni
1853

«j-e
O

vom  Jahre
1788  1842

Vorschrift ­


0.24.
Juni

vom  Jahre

1853

A  n  tn  crltung

44

45
46
47
48
49
50

51
52
53
54
55

56
57
58
59
60
61
62
63
64
65  A

34
35
36
37
54

56
38
39
40
41

42
43
44
45
46
48
47
49
50
19
il9
385

428
it.bl  9
259

10
12
13
11

11

180

387
388
390
391
398

24

25
26

444
446
450

114
36
U.a47
372
373
375
372
341

50
¿244
36

Die  Bestimmungen  derZahlen
  46  inet.  63  find  auch  in
den  ungarischen  Seehäfen  zu
beobachten.
In  Dalmatien  ist  die  Kundmachung ­
  des  GuberniumS  v.
Dalmatien  v.  18.  Oct.  1837
Nr.  19739  (Raccolta  delle
Legi  ed  Ordonanze  dell
anno  1837  per  la  Dalmatia
Nr.  118  pax.  318)maßgebend
(SR.  G.  B.  1862.  Nr.  lg).

19  8-  1  T.  M.  O.
8.  12
8.  11
8.  12  '
8.  65
        <pb n="21" />
        1

XVIII

In  ben  nebigen  Zahlen  sind  enthalten  bie  Para
f  der
gra#e  ^

Vorschrift ­


Vorschrift


5'S

Anmerkung

c-  C!

-5

&amp;gt;  Ş

ö'T:

’S  co

%

K

v.  ‘24.
Juni

vom  Jahre

vom  Jahre

vom  Jahre

»

1788  1842

185%

1836

1835

260
*261

g.  65  W.  O

343

51

4

342

344

345

41)

48

52

58

16

41

00

105
01
300
106
106

28

07

105

68

42

119
110

69

70

71

84

118

72

118

207

317

78

118

74

14

75

70

200

77

78

120

43

107

79

22

11

108

so

46

10

45

100

81

130

47

111

82

50112

48

83

84

111

51

52

85

116

15

86

32

62

16

397

3  15

87

~  V  8

m
        <pb n="22" />
        XIX

Sn  den  nebigen  Zahlen  sind  enthalten  die  ParaiS


tío

Q

«ë*
N

Vom  Jahre
1835~1836

Vorschrift ­

H
Inni
1853

Q

V

vom  Jahre

1788  1842

Vorschuft

v7Zļ
Sunt

N  5

vom  Sahre

1853

A  n  m  erkung

88
89
90
91
92
93
94
95
96
97
98
99

100
101
102
103
104
105
106
107
108
109
110
111
112
113
114
115
116

64
65
65
59
60
68
61

71
72
73
74
75
76
77

78

13

16

34
35
35
113
29
394
30
38
31

34

9

41
42
«i  43
395
Ai44
45
46
396
117
118

48
49

51

53
54

15

8
8  in
11
14
14
14
14
15
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106

86

159

Die  in  der  Zahl194  enthaltenen ­
  Bestimmungen  über  die
Einbringung  rückständiger  und
Auszahlung  ungebührlich  geleisteter ­
  Gebühren  beziehen
sich  auch  auf  die  ungarischen
Länder.  (Ofen  v.  29.  November ­
  1852  Nr.  11896.)

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145
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150

151

155
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Anmerkung

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In  den  nebigen  Zahlen  sind  enthalten  die  Para

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336
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132
134
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220

174
175

224
Abs:  1
225

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341
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79

14

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141

345
        <pb n="31" />
        XXVIII

In  den  neblgen  Zahlen  sind  enthalten  die  Para
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Vorschrift ­


Vorschrift ­


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159

569

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15

15

142
143

144
145
146
%236
s  244
147
148
149

17

17

18

355
356

18

19

19

13

181
184

357

67

20

150

233
A  2

9

20

151
152
154
155
152

358
359

20

21

182

21

23

23

21

21

360
361
362
363

22

22

153
155
156
157

23

23

238
239

364

365
366
367
368

209

240
157
158
240

158

128
131
132
129

159

370
371

185
188
186

241
451
242
244

160

22

24

24

24

372

189

161
        <pb n="32" />
        XXIX

In  den  nebigen  Zahlen  sind  enthalten  die  Para-Q



IS

,  S3
vom  Jahre
1835  11836

Vorschrift ­

H
Juni
1853

Q

vom  Jahre
1788  11842

Vorschrift ­


0.24.
Juni

¡=vom

  Jahre
1853

373

384

190
191
192
193
190

Abs.  1
195

25

196
197
196

470
471
472
473
474

26

220
221
Abs.  1
222
223
226

243
243
244
245
246
Ms  1
247
*247
248
249

251

,247

12

271
269
Abs.  1
268
270

162
162
163

166
166
167
168

175
173
172
174

Anin  crkung

Die  Zahlen  398  in  470  ent
hallen  die  Bestimmungen  Uder
da«  Ansage-Verfahren,  und
beruhen
a)  für  den  Post-Verkehr
aus  den  Finanz-Ministerial-Erliissen
  v.  27.  Juli  und  18
AUgUst  1853  Nr.  448  U.  374,
b)  für  den  Eisenbahn-Verkehr
  auf  der  mit  dem
Finanz-Ministerial-Erlasse  v.
18.  September  1857  (R.Ä.B.
Nr.  175  Vdgb.  45)  herab  gelangten ­
  Vorschrift,
c)  für  den  S  chissà  hrts
Verkehr  auf  den  mit  den
"  ofkammer  Decreten  vom  9.
tai  1838  u.  26.  Febr.  1848
Nr.  18329  und  5619,  mit  der
Vorschrift  v.  26.  Juni  1851
Nr.  9339  und  mit  den  Finanz
Ministerial-Erlässen  vom  26
Mai  und  16.  Juni  1856  Nr
91  17597  11.  21041,  dann  vom  9.
September  1857  Nr.  31777  der
Donau  -Dampfschisfahrtö-Geh
sellschast  zugestandenen  Be-l
günstigungen,  welche  mit  VollngS-Vorschrift
  zur  Donau-Lchiffahrts-Acte
  ».7.9(09.18571
(Bdgb.Nr.  i5)auf  alleDampf
schiffe  und  andere  Wasserfahr
zeuge  ausgedehnt  wurden.
        <pb n="33" />
        3#

:

XXX

In  den  nebigen  Zahlen  sind  enthalten  die  Para

«?  'C

Vorschrift ­


Vor-.
schrist

^  ::

«

Anmerkung

--  a

o  —

V.  0f&amp;gt;

0.24.
Inni

v.  7.
Stilli

oom  Jahre
1853

ooin  Jahre,

ooin  Jahre

1853

]7X8  1812

1835  1836

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271
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475

1^-  "

273

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177

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70

69

183
186
170
178
180

477

àķ

478

275
274
270

40

224

31

69

479
480

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222
223

40

277

181
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69

481

183
188

%236

482
483
484
485
486
487

V«-31



275

180
187
178
179
182
184
185
187
188

274
275
278
280
281

224

20

488
489

12

225

40

66

70

288
Abs.  1
289
200

490

227

228
229
230
231

491

492
493

3  2,3
130

32,3
66

494

232

.y/'-¿T



m

lam

»

V

mes
        <pb n="34" />
        XXXI

wo

In  den  nebigen  Zahlen  sind  enthalten  die  Para-Q



S3

vom  Jahre

1835  183G

Vorschrift ­


v.  7.
Juni
1853

Q

r

vom  Jahre

1788  1842

Vorschrift ­


0.24.
Juni

§?
1

s  w
11
11

vom  Jahre

1853

Anmerkung

495
496
497
498
499
500
501
502
503
504
505
506
507
508
509
510
511
512
513
514
515
516
517
518
519
520
521
522

233

234

235
236

237
238
239
240
241
242
243
244

245
246
247
248
249
250
251
252

20

80

31
78

201
202
203

293
206

294
445

91.1  u  2
295

207
207
207
207

91.3  U.4
295

297
Abs.  1
208
298
298
Abs  2,3
298
Abs.  4
298

6

Abs  2,3
189
190
101
236
191
104
272
192

193

26

3-3,4,7
236
193
206
        <pb n="35" />
        iŒXII

ÜO

In  den  ncbigen  Zahlen  sind  enthalten  die  Para
,  der
şşh-  5ñ

CQ^
Q

N

vom  Jahre
1835  11836

Vorschrift ­

XT'
Suiti
1853

«7  -'S,
Q

N

vom  Jahre
1788  1842

Vorschrift ­

0724'
Inni

f
vom
1853

'S  «ï
AK
Jahre

523
524
525
526
527
528
529
530
531
532
533
534
535
530
537
538
539
540
541

542
543
544
545
546
547
548
549
550
551
552

253
254
255
256
257
258
263
264
265

266
267
268

74
75
76
77

59
64
66
71
60
in
63
65
66
72
73
79
80
81
82
83
89
90
91
92

48

23

299
318

3330

365

367
366

355
356
357
358
359
369
370
371
350
351

27
28
29

209
208

11

Anmerk  u  n  g

Die  Bestimmungen  derZah
len  531  in  533,  537,538,541,542,
562,  566und  671  haben  auch  in
den  ungarischen  Ländern  den
Gewerbetreibenden.  welchen
Salz  gegen  ermäßigte  Preise
zur  Erzeugung  chemischer  Pro
ducte  verabfolgt  wird,  zur
Richtschnur  zu  dienen.  (R.G.
B.  1851  Nr.  169).
        <pb n="36" />
        3

XXXIII

Sn  den  nebigen  Zahlen  sind  enthalten  die  Para-«ï



«o

sì
Q

553
554
555
556
557
558
559
560
561
562
563
564
565
566
567
568
569
570
571
572
573
574
575
576
577

578

IS
S3

Vorschrift

v7?7
Juni

vom  Jahre
1835  ì  1836  ^853

269
270
27  lin
273
273
274
275
276
277
278
279
280
281
282
283
284
285
286
287in
293
294t«
296
297
298
299
300
301
302
303
304

97
98
99
100

78

Q

S

vom  Jahre
1788  1842

Vorschrist


v,  24.
Juni

'■'3'

II
ii

vom  Jahre

1853

579
580
581
673
Ì674
678
580

213

Anmerkung

Diese  Gesetze  können  einseitig
nur  insoweit  abgeändert  werden, ­
  als  hiedurch  der  im  8.l
deSGesetzeS  v.  7.  Juni  1868
'aufgestellte  Grundsatz  nicht
alterirt  wird.  (RGB.  1868
Nr.  70.)

Diese  Paragraphe  haben
auch  in  den  Ländern  der  uu-&amp;gt;arischen
  Krone  insofern
Inwendung  alS  zu  Folge
8.  212  d.  AmtSunterrichtes
v.  I.  1853  in  diesen  Fällen
dieBestimmnngenderDienstvorschrift
  der  Finanzwache
zur  Richtschnur  zu  dienen
haben,  und  die  bezüglichen
88.  dieser  Dienstvorschrift
mit  den  Nebigen  ganz  gleichlautend ­
  sind.

In  Bezug  aus  die  ungarij,schen
  Länder  siehe  auch  die
Verfassung  und  Dienfi-Borschrift
  der  Finanzwache.
        <pb n="37" />
        XXXIV

tip

In  den  nelngen  Zahlen  sind  enthalten  die  Parag°°»h°
  m

Ö  2

Q

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vom  Jahre
1835  11836

schrift
v.  7.
Juni
1853

Q

r

vom  Jahre

1788  1842

Vorschrift ­

v.  ‘24.
Inni

!&amp;lt;ş
So
L  «ï
ä  E

vom  Jahre
1853

579
580
581
582
583
584
585
586

307
308
309
310  in
322
323
324
325
320
327
328
329

587
588

589
590
591
592
593
594
595
596
597
598
599
600
601
602

603

319

354

120

126
127
127

330
33
332
333
334
335
336
337

52
53
54
55

334
335
336
337
338
338
339

143
144
137

138
173
175
176
174
177i
179

31

323
324

224
224

Anmer  k  Iw  n  g

16  T.  M.  O.
        <pb n="38" />
        XXXV

OQ

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In  den  nebigen  Zahlen  sind  enthalten  die  Para-QM#
  ^

«r^L
-  Q

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vom  Jahre
1835  &amp;gt;1836

Vorschrift ­


v.  7.
Juni

1853

II
Q

Vom  Jahre
1788  1842

604
605
606
607
608
600
610
611
612
613

614
615
616

617
618
619
620
621
622

624
625
626
62
628
629
630

338
338

339

340

341
342

344

345
346

147
148

32

145
133

150
151
152
153
134

135

35

Vorschrift ­

urgí:
Juni

II
!i
il

vom  Jahre
1853

A  n  m  e  r  kn  ng

376

377
378
379

381
382
384

385

321
385
385

214
1.1  lt.3
225
226
227
227
227
215
216
217
218
,223
3244
248
219
220
letzt.  1.
220
229
221
222
Z.  io
236
Z.  n
,236
3244

230
        <pb n="39" />
        XXXVI

In  den  nebigen  Zahlen  sind  enthalten  die  Para-,
  der

cQ-g
G

e"

S3

¡a

i»

vom  Jahre

631
632
633
634

635
636
637
638
639
640
641
642
643
644

64
64
647

Bot
schrist

v.  7.
Juni

1835  1836  &amp;gt;1853

Q

'Svom

  Jahre

1788  1842

Vorschrift ­

0724:
Juni

II
li

vom  Jahre

1853

347  154
348
349
155
in
157
104
350
351
352
353
354
355
356
357
358
359

158

159
160
162

in

353
322

360

231

237

235
Z.1M4
250

648
649
650

gius,6
,250
3227
251
251
        <pb n="40" />
        XXXVII

Irchal'ts-Merzeichniß.
Erstes  Hauptstück.
Von  dem  zollpflichtigen  Verkehre  überhaupt.

Erster  Abschnitt.
Verhältnisse  des  Zollgebietes.

Seite

1.  Zolllinie  und  Zollgebiet  i
2.  Zollausschlüsse  !!!.'!!!  o
a)  Begriff  '  '  .  .  _
b)  Deren  Verhältniß  zu  dem  Zollgebiete  *  *  3
ó.  Grenzbezirke  und  inneres  Zollgebiet  __

Zweiter  Abschnitt.
Z  0  I  l  a  n  st  a  l  t  e  n.
1.  Arten  und  Bezeichnung  derselben  -  4
a)  Ausübende  Aemter
oba "  Ansageposten  5
c)  Amtsplaj)  .  .  .  .  ]  !  !  !  —
ä)  Bezeichnung  der  Aemter,  Ansageposten  und  AmtSplähe  —
ï]  SS  à'Şà"-  :  _ 6
2.  Befugnisse  der  Zollämter.  .  __
a)  Allgemeine  Bestimmung!  1  ‘  ‘  _
b)  Besondere  Bestimmungen  ’  7
aa)  Für  die  Einfuhr  __
bb)  Für  die  Ausfuhr  *  ]  ]
cc)  Zur  Anweisung  und  Austrittsbestätigung  !
3.  Pflichten  in  Absicht  auf  die  Zollanstalten  _
a)  Der  Zollbeamten  und  Angestellten  der  Wachanstalt  .  .  .  |  _
b)  Der  Parteien  .  !  !  !  !  10
c)  Der  Gerichte,  Obrigkeiten,  Gemeindevorsteher  und  Militär-Commandanten
  __
à)  Der  zur  Wachsamkeit  für  die  öffentliche  Sicherheit  Verpflichteten  im
Grenzbezirke

CO  05
        <pb n="41" />
        XXXVIII

JnhaltS-Verzeichniß.

Dritter  Abschnitt.
Allgemeine  Bedingungen  des  zollpflichtigen  Verkehres  über
die  Zolllinie.
I.  Allgemeine  Bestimmungen.  Seite
1.  Begriff  der  Waaren  und  deren  Eiutheilung  mit  Rücksicht  auf  ihre  Bestimmung  12

13

a)  Begriff  der  Waaren
b)  Einteilung  derselben...  •  •  •  •  •  •
2.  Uebertritt  der  Zolllinie  in  Absicht  ans  den  Ort
b)  In  Seehäfen  und  an  Grenzgewassern  M
Uebertritt  de^  Zoll  Inn  e  in  Absicht  auf  die  Zeit  17
a)  Beschränkung  auf  die  TageSzett  —
b)  Ausnahmen
Verbindlichkeit  zur  Erklärung  der  Waare  —
a)  Begriff  der  Erklärung  und  Ort  der  Einbringung  —
b)  Wesen  der  Verbindlichkeit  zur  Erklärung  1»
c)  Zeitpunct  der  Erklärung  —
aa)  Im  Allgemeinen
bb)  Ausnahmen  für  Postwagengnter  —
d)  Hilfsmittel  zur  Abfassung  der  Erklärung

3.

4.

II.  Besondere  Bestimmungen  für  den  Waareneiugang.
1.  Zurücklegung  des  Weges  von  der  Zolllinie  zum  Zollamte.  .  .  .
a)  Regel
b)  Ausnahmen
2.  Reisende
3.  Militärpersonen
4.  Stellung  zu  dem  Ansagcposten
5.  Amtshandlungen  der  Ansageposten  '
a)  Abnahme  der  Papiere
b)  Anweisung  an  daö  Grenzzollamt.  .  -j
c)  Begleitung  der  Waaren
aa)  Regel
bb)  Ausnahmen  .••.••••••*
d)  Verfahren  bei  späterem  Eintreffen  der  Waare  .....
e)  Zeit  des  Abgehens  der  Ladungen  und  der  Amtshandlung
f)  Zurückgesendete  Ansagescheiue
ill.  Bestimmungen  für  den  Verkehr  mit  der  Türkei.
1.  SanitätSbehandlung
2.  Gefällsamtliche  Ueberwachung.  .
a)  Während  der  ReinigungSperiode
b)  Nach  vollendeter  Neinigungsperlode

.  -
!  20

21

22
23
24

26

IV.  Besondere  Bestimmungen  für  die  Seeküste  und  Grcnzgewässer.
h  Annäherung/  Lavire'n  und  Ankern  kleiner  Fahrzeuge
b)  SchifsSmanifest  ••••;.•  -
aa)  Verbindlichkeit  zu  dessen  Führung
bb)  Ausnahmen
a)  Vorlegung  des  Schiffsmanifcstes  bei  dem  Einlaufen  in  den  Hafen
b)  Erklärung  der  Schiffsladung
aa)  Frist  zu  deren  Einbringung
bb)  Verfahren  nach  deren  Ablauf  .  .
cc)  Ausnahmen  für  erbeutete  Gegenstände

—
»

:

30
31
        <pb n="42" />
        Jnhalts-Verzeichniß.

XXXIX

Seite

c)  Bedingungen  der  feilt-  und  Ausladungen
d)  Beobachtung  der  Polizeivorschriften  .

31
32

e)  Ablegung  der  Waaren  in  amtlichen  Niederlagen  —
3.  Befugnisse  der  Gefällsbeamten  und  Angestellten  der  Finanzwache  ....  33
a)  Zur  See  —
b)  Auf  den  eingelaufenen  oder  in  Häfen  und  Canälen  befindlichen  Fahrzeugen
  —
4.  Behandlung  der  dem  Staate  gehörenden  Fahrzeuge  34
5.  Bestimmungen  für  die  Schiffe  der  Vertragsstaaten  —
6.  Verbot  des  Waarentransports  durch  Fischerfahrzeuge  35
7.  Seennfalle  -  —
a)  Gezwungene  Landung  oder  Anlegung  und  Bedingungen  rücksichtlich
der  Geltendmachung  der  Seeunfälle  —
b)  Gestrandete  Waaren  36
8.  Anwendung  der  vorstehenden  Bestimmungen  auf  die  Grenzgewässer....  37

Allgemeine  Anordnungen  für  die  Zollämter.
1.  fermächtigung  zur  Vornahme  des  Zollverfahrens
a)  Regel
b)  Erforderniß  einer  besonderen  Bewilligung
2.  Verpflichtung  zum  Befragen  der  Parteien,  ob  sie  zoll-  oder  portopflichtige
Gegenstände  mit  sich  führen
3.  Gleichartigkeit  der  Amtshandlung
4.  Ordnung  in  der  Erledigung  der  einzelnen  Sendungen
a)  Regel
b)  Ausnahmen  ’
5.  Zeitpunct  zur  Vornahme  des  Zollverfahrens
a)  Bei  den  Grenzzollämtern  gegen  die  Zollvereinsstaateu
b)  Bei  andern  Grenzzollämtern
c)  Bei  Aemtern  im  Innern  des  Landes  .  ...
d)  Abfertigung  der  Reisenden
6.  Zollverfahren  mit  Gegenständen  rücksichtlich  welcher  Polizeivorschriften  bèstehen

7.  Behandlung  der  beim  Eintritte  über  die  Landesgrenze  gehörig  angemeldeten

Vierter  Abschnitt.

3.  Behandlung  ausländischer  Svielkarten.  Kalender,  Zeitungen  und  Ankün-Briefschaften

  .

58
61
62
63

Zweites  Hauptftück.
Ņ  o  n  den  Einfuhrgütern.

Erster  Abschnitt.

Waare  nerklärungen.

I.  Uebernahme  der  Erklärung.

1.  Wenn  vor  dem  Grenzzollamte  ein  Ansageposten  aufgestellt  ist
a)  Wenn  die  Waare  unter  Begleitung  eintrifft
b)  Wenn  die  Waare  ohne  Begleitung  einlangt  .  .  [  ’  j
c )  Zurücksendung  der  Ansagescheine  ’  ’

64

65
        <pb n="43" />
        XL

Jnhalts-Verzeichniß.

Sette
2.  Wenn  vor  dem  Grenzzollamte  ein  Ansageposten  nicht  aufgestellt  ist...  .  65
3.  Verfahren  mit  der  Erklärung  und  mit  den  zur  Ausweisung  dienenden  Pa-'
  Pieren
4.  Benehmen  bei  Unterbrechung  der  Amtshandlung  •  •

II.  Erfordernisse  der  Erklärung.

1.

2.

Aeußere  »
a)  Schriftliche  Erklärung
b)  Mündliche  Erklärung  -  -  -
aa)  Wann  dieselbe  gestattet  ist
bb)  Art  der  Aufnahme
c)  Sprache,  in  der  die  Erklärung  zu  geschehen  hat
aa)  der  schriftlichen
bb)  der  mündlichen
Innere  Erfordernisse
a)  Im  Allgemeinen
b)  Bei  Einfuhrgütern
aa)  Ueberhaupt
bb)  In  Seehäfen

68
69
70
71
72

ui.  Besondere  Bestimmungen  in  Bezug  auf  die  Abfassung  der  Erklärungen.

1.  Erklärung  nach  der  tarifmäßigen  Benennung
2.  Erklärung  nach  allgemeinen  Benennungen  .  .  .  .  -  -  -  -  •  ■  •  •  •  •
3.  Erklärung  von  Neise-AuSstattungs-  und  Erbschafts-Effecten,  dann  Habschaften
der  Einwanderer
4.  Erklärung  als  kurze  Waare  gemeinste
5.  Erklärung  der  Menge
a)  Im  Allgemeinen
b)  Insbesondere  des  Gewichtes
c)  Gestattung  zur  Erklärung  des  wirklichen  Nettogewichtes
d)  Erklärung  des  Hohlmaßes  -
e)  Erklärung  der  Zahl  der  Last-  oder  Zugthrere
6.  Erklärung  des  Behältnisses  .  .  .  .  •  •  -  •  •  •  •  •  •  •:  ■  •  •  •  •
7.  Erklärung  der  Ballen,  von  welchen  mehr  als  40%  Tara  entfallt.  .  .  .
8.  Erklärung  zusammengesetzter  Waaren  •  •  •  •  •  •  •  •  •  •
9.  Erklärung  rücksichtlich  der  Zollbegünstigung  gegen  bie  Vertragsstaaten  .  .
10.  Erklärung  zollpflichtiger  Musterkarten

73
74
75

77
78

79
81
82

IV.  Haftung  für  die  Erklärung.

1.  Begriff  derselben
2.  Sächliche  Haftung
3.  Persönliche  Haftung
a)  des  Ausstellers  der  Erklärung
b)  des  Waarenführers
aa)  Im  Allgemeinen
cc)  NechÄ^Waarenführers  in  Absicht  auf  die  Vorlesung  der  schriftlichen
  Erklärung
c)  des  Empfängers

Zweiter  Abschnitt.
Prüfung  der  W  a  a  r  e  n  e  r  k  l  ä  r  u  n  g.
1.  Prüfung  der  Erklärungen
a)  Gegenstand  der  Prüfung  *  *
b)  Vergleichung  mit  den  übrigen  Papieren
c)  Prüfung  der  Erfordernisse
        <pb n="44" />
        JnhaltS-Verzeichniß.

XLI
d)  Prüfung,  ob  die  vorgeschriebene  Bewilligung  vorhanden  sei  .  .  .  ^86
e)  Benehmen,  wenn  das  Amt  zur  Vornahme  des  Zollverfahrens  nicht
befugt  ist  —
aa)  Regel  '
2.  d-.  S°--,°-w°h„-r  u„'d  kdfiÄ.-  87
a)  Grundsatz  '
b)  Abweichungen  _
aa)  Bei  minder  wesentlichen  Mängeln  '  _
bb)  Bei  mangelhafter  Benennung  der  Waare  !  !  '  *  ‘  a«
cc)  Bei  Effecten  der  Reisenden  __
3.  Verfahren  bei  Aufnahme  der  Waaren  in  die  amtliche  Niederlage  wegen
Abgang  der  Erklärung,  oder  der  erforderlichen  Bewilligung  89
a)  Grundsatz  "
welche  die  Aufbewahrung  bei  einem  Grenzzollamte  statt-Drrtter

  Mschnitt.
Zollamtliche  Untersuchung,
b.  Gattungen  derselben
2.  Aeußere  Untersuchung  ........
a)  Wesen  derselben  '
b)  Fälle,  in  denen  dieselbe  zu  pflegen  ist  '.  !  I’.’.'.’.’.!!!’  "
3.  Innere  Untersuchung
a)  Wesen  derselben  ]
b)  Erhebung  der  Menge  .
c)  Erhebung  des  Gewichtes  ’  ’  ‘
aa)  des  Rohgewichtes
bb)  des  Reingewichtes  ]
a)  durch  Abzug  der  Tara
J &amp;gt;)  durch  wirkliche  Abwägung  !  !  !  !  !
cc)  Ermittlung  deS  Reingewichtes  der  in  einer  geschlossenen  Stadt
der  Eiugangsverzollung  unterzogenen  Waaren  behufs  der  Verzehrungösteuer-Bemeffung

d)  Untersuchung  der  Gattung  und  Beschaffenheit  !
e)  Ausmittlung  des  Werthes
ş)  ^ e e r j 0I J^ Cie  Rücksichten  bei  der  zollamtlichen  Untersuchung  zur  Einfuhr-S)
  Umfang  der  inneren  Untersuchung
P"""-  :  :  :
a)  Wer  hiezu  berufen  ist  .
ch  bn  :  :  :  :  :
d)  ^'"àchtigung  des  WaarenführerS
?;???"«  o"  besonderen  Bestimmungen  der  Waarenerklärung  .  .  .
f)  bet  bem  3oaüe,fu5mi  .  .  .
t).  Verfahren  lm  Falle  der  Entdeckung  einer  Unrichtigkeit
a)  Unnchttgketten  der  Waarenerklärung
b)  Verfahren  tm  Allgemeinen
c)  Bei  einer  Unrichtigkeit  in  der  angegebenen  Menge  ....
d)  Unrichtige  Angabe  des  Nettogewichtes
e)  Erhebung  deS  Werthes  des  Gegenstandes  zum  Behufe  der'  Strafbemessung ­

7.  Amtliche  Bezeichnung  der  dem  Zollverfahren  unterzogenen  Waaren  '
&amp;amp;  Darstellung  des  Beschaubefundes
a)  Im  Allgemeinen
b)  Genauigkeit  bei  Beschaubefunden  ’
c)  Bei  Ballen,  bei  welchen  mehr  als  4%  Tara  angesprochen  wird  '.

90
91
92
93
94

96
97
98
100
101
102
103

104
106
107
108
109
110
        <pb n="45" />
        XLII

JnhaltS-Berzeichniß.

Seite
110
111

116

d)  Bei  zollfrei  behandelten  Mustern.  -  -  -  -  -  •  *
H  SS  m
tungs'  und  Erbschafts-Effecten  __
g)  Bei  Abweichungen  von  der  Erklärung
9.  bei  ^ml.ichin"unl»!nchnng  :  U&amp;gt;
a)  Wer  dieselbe  vorzunehmen  hat  __
an)  Im  Allgemeinen  .  -  -  '  '  '  —
bb)  Insbesondere  der  mueren  Untersuchung  '  '  114
Z  gSrJgfe'šsrto.  :  :  ;  ;  ;  ■;  =
f]  lolfamtlfti)?  Un?eVfud)  ung  außcc  der  Amts  Unterkunft  und  dem  Amts-  __
platze
Vierter  Abschnitt.
Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr.
1.  Verbindlichkeit  zur  Entrichtung  der  Zollgebühr  -  -  "  "
b)  W  Ķd"°S»»d,°ļ/  ber"  ¿ítbínMidjteit*  jut"  êntïldļtunfl  ber
Zollgebühr  IIS
c)  Zollbefreiungen  ļ28
2.  Nebengebühren  ‘  ‘  ‘  —
b)  Siñgeld  und  Drathschnurgebühr  ^
c)  Zettelgeld  131
3.  Besondere  Zuschläge  —
b)  Vttzehrnngssteuerzuschlag  und  Licenzgebühren  __
c)  Andere  Zuschlage  !  ’.  !  135
5  SÄ**«s58Ä.ta  Ş  W  ben  Seitp  einet  ber  MM,,-»  •  -  «
a)  Zeitpunct  der  Fälligkeit.  &amp;gt;  -  -  __
§  SS»“  *£#?«?****  '«*  à  à°»p"à  ber
^*5&amp;amp;SÌÌÄÏÄÄ  Znņandi  bei"  einer,aĢii  '
gen  Person  vorhanden  sind  ļg?
b)  Nbemchmi,  bei"  Gewichisunlerlchieben  zwilchen  ber  «r,lar»»«  nnb  ^
c)  8™  nichl  nach  be°!"7eiellen  T°ri!«P°!Ì  erllärien  Waaren  «
7. 140
a)  Regeln  hierbei  -
c)  fSĶi  ber"3o¿ebí5r"»on"  ber"  Eing°ii,«°erì°llung"  unies  Ģ
’Ta)'®™»“™!  Partii  ber  Waare  line  anbeie  »¡[iirnmmi,  ļu  geben
wünscht
        <pb n="46" />
        8.

Jnhalts-Verzeichniß.

XLIII

bb)  Für  retournirte  ausländische  Postsendungen
â'  ""-ich»«,n  »iticcnWng
SÄ."“  ^.à.ssm.«  d..  SoVüS,
a)  Persönliche  Verbnidlichkeit  zur  Entrichtung  der  Zollaebübr
b)  Haftung  der  Sache  ö  v
aa)  Ohne  Rücksicht  auf  den  Besitzer
bb)  Im  Besitze  einer  zollpflichtigen  Person  .  .  .
«)  Recht  aus  bte  unverzollte  Sache
aa)  Gegen  einen  Dritten  *  *
a\  Ä?Ä n l Cre  öc9cn  einen  Pfandgläubiger
?»st,h,nd?»  b ' 9 . km  ® tM,e  bit  Such,

Seite
.  152
153
157
159

160

Fünfter  Abschnitt.
Şchlub  des  Verfahrens  und  Bestätigung  darüber.
I.  Verbuchung  der  Waare,
i.  Arten  der  Verbuchung
a)  Erklarungsregister  .  .  _
b)  Einnahmeregister  ^  162
d)  MuguKÜch"!  Í °“ í " i '  164
9  N  e )  Hilföregister  für  Nebengebühr'en  _
ber  SBaarencrMärungunb
li.  Amtliche  Ausfertigungen.
1.  Begriff
2.  Art  der  Ausstellung  !  !  Z  |  |  ‘  |  [  |  |  |  |  )  |  ‘  ;
a)  Allgemeine  Bestimmung
)  Ueber  schriftliche  Waarenerkläruugcn  *
S)Ä" ,liM “  ;  ;  ;  ;
3  3  ķ  nicht,u,rch°ìļ,„  :  :  :  :  :  :  -
b )  Innere
bä  ^  Allgemeinen  .  '!  !  '  ]  ‘  '  Z
cci  »i  ,^soijbcre  für  einige  Waarengattungen  169
,ļ,]\  R-c  ^"^îzollämtern  im  inneren  Zollgebiete  170
Bestätigung  bei  der  zollamtlichen  Behandlung  türki-Labaks
  171
n,^'Z/ņì"dlich  erklärte  Waaren  X72
%  flr  ]. s í.íí ei  C ^ n í  der  amtlichen  Ausfertigungen
)  feïtigung'f 11  *"  auf  die  Vereinfachung  der  amtlichen  Aus-Hi-

  Schluß  des  Verfahrens.
L  I,b.r  à,  v°ll!°g,n°  B,,!°h„n  und  Zurück«»
2.  Annahme  mangelhafter  amtlicher  Ausfertigungen
a )  Grundsatz
b )  Benehmen  im  Falle  der  Weigerung  von  Seite  de'ö  Zollamtes'

174
        <pb n="47" />
        I

XLIV

JnhaltS-Verzeichniß.

Seite
175

Wegbringung  der  Waare  ‘
b)  Im"  Fai?e  die  Waare  vor  dem  Schlüsse  des  Zollverfahrens  mit  einem
Pfandrechte  oder  gerichtlichen  Verbote  belegt  wird

IV.  Duplicate  amtlicher  Bestätigungen.

177

1.  Ansuchen  um  dieselben
3  ÏSÄ  HSSSS'Ä;  2
ausgestellt  werden  •••••••;•  _
4.  Gebühr  für  Ausstellung  von  Duplikaten

Drittes  Hauptstück.
Von  den  Ausfuhrgütern.

180

L  OT r ) m s"rt i ÄT"®«n m8  und  ÄM-nu«  d«  Waaren'  :  .
b)  Amtshandlungen  zur  Ausfuhr  __
2.  Uebernahme  der  Erklärung  ;  ;  ;  _
a)  Im  Allgemeinen  -.  .  .  181
b)  Gestattung  der  mündlichen  Erklärung  __
c)  Erleichterungen  in  der  Erklärung
3.  Prüfung  der  Erklärung  .  -  -  -  —
a)  Minder  wesentliche  Mangel  jgg
b)  Bei  Reisenden  .  .  .  •  •  •  •  •  ;  ‘  *  _
d)  Vttñhren  bei  Verschiedenheit  zwischen  den  Papieren  und  der  Erklärung  —
4.  Zollamtliche  Untersuchung
a)  Vollziehung  derselben  1  !  —
d)  Entdeckung  von  Unrichtigkeiten  in  der  Menge
5  Berechnung  und  Einhebung  der  Gebühren
a)  Allgemeine  Bestimmung  •  ••••;•
-
»  ew  sbsäss“-  -  -
a)  Verbuchung  188
b)  Amtliche  Bestätigung  __
aa)  Art  der  Ausstellung
bb)  Erfordernisse  derselben  '  __
7.  Austritt  der  Waaren  '  '
b]  Wenn  ìûeĢAusfuh  rerklärung  bei  einem  Jnnerlandêamte  erfolgte  .  .  ķ
c)  Auf  Grenzgewässern

186

187
        <pb n="48" />
        Jnhalts-Verzeichniß.  XLV
Viertes  Hauptstück.
Von  der  Güteranweisung.
Erster  Abschnitt.
Die  G  ü  t  e  r  a  n  w  e  i  s  u  n  g  überhaupt.
1.  Begriff  %
2.  Amtshandlungen,  zum  Behufe,  welcher  die  Anweisung  stattfindet  ....
3.  Gegenstände  derselben

Zweiter  Abschnitt.
Anweisung  auöländisch-nnverzollter  Gegenstände.
I.  Behandlung  îscc  Anweisgüter  im  Eingänge.
1.  Allgemeine  Bestimmungen
a)  In  welchen  Fällen  und  zu  welchen  Amtshandlungen  die  Anweisung
der  Eingangsgüter  einzutreten  hat
d)  Amtshandlungen  der  anweisenden  Aemter
Uebernahme  der  Erklärung
a)  Besondere  Erfordernisse  der  Erklärung
aa)  Aenßere
bb)  Innere  !!!!!]!'*''
b)  Erleichterungen  in  der  Erklärung
aa)  Erklärung  nach  allgemeinen  Benennungen
bb)  Erklärung  nach  der  Tarifsabtheilung
cc)  Erklärung  der  Waaren  als  kurze  Waaren^  '
&amp;lt;1.1)  Erklärung  von  Reise-  AuSstattungS-  und  Erbschafts-Effecten'
daun  Habschaften  der  Einwanderer
ee)  Erklärung  der  mit  Lloyddampfern  aus  dem  Oriente  einlangena
  »,  ...  ben,  den  Reisenden  nachgesendeten  Gegenstände
3.  Prüfung  der  Erklärung
a)  In  Beziehung  auf  die  äußeren  Erfordernisse
i  -  r/  Vergleichung  und  Bezeichnung  der  Waarenerklärung  ....
4.  Haftung  sür  die  Güteranweisung
a)  Von  Seite  des  Ausstellers  der  Erklärung  ...XX!
b)  Haftung  der  Waare
c )  Haftung  des  Waarenführers
aa)  Bedingung
bb)  Umfang  dieser  Haftung
cc)  Unabhängigkeit  der  Haftung  dcS  Declaranten  von  jener'  des
r  a'j  .(1  rr  waarenführers
''  Pjļtucn” bei  burd)  bic  Anweisung  von  der  Partei  übernommenen  Ver.'

191
193
194
195
196
197
198

a)  Von  bekannten  und  sicheren  Handels-  oder  Fuhrleuten
aa)  Regel

Vser  als  solcher  zu  betrachten  ist
ec)  Falle,  ,n  denen  von  der  Beibringung  der  vorgeschriebenen  rteua.'
msse  abgegangen  werden  kann  .  0  3
b)  Für  Postwagengiiter  und  zollfreie  Waaren  ....
c)  Für  unbekannte  Personen
aa)  Arten  der  Sicherstellung
bb)  Bürgschaft  ¡
a)  Von  wem  dieselbe  geleistet  werden  kann
ö)  Von  bekannten  Handels-  und  Fuhrleuten'
c)  Von  anderen  Personen
d)  Umfang  der  durch  die  Bürgschaft  übernommenen  Verbindlichkeit

199
200
201

202

203
204
        <pb n="49" />
        XL  VI

JnhaltS-Verzeichniß.

,  Seite
cc)  Betrag  der  Sicherstellung  204
dd)  Beschränkung  der  Sicherstellung  in  Absicht  auf  die  Strecke,  für
welche  die  Haftung  übernommen  wird  —
6.  Zollamtliche  Untersuchung  205
a)  Wer  dieselbe  vorzunehmen  hat  ....  .*  —
b)  Arten  derselben  206
aa)  Aeußere  —
bb)  Innere  —
cc)  Nach  den  für  die  Einsuhrverzollung  bestehenden  Grundsätzen  .  .  207
c)  Besondere  Rücksichten  bei  der  zollamtlichen  Untersuchung  zur  Güteranweisung
  —
d)  Ausnahmen  von  der  inneren  Untersuchung  208

bb)  Erleichterung  des  Zollverfahrens  im  Durchfuhrverkehre  bezüglich
der  inneren  Untersuchung  209
7.  Anlegung  des  amtlichen  Verschlusses  210
a)  Begriff  des  Verschlusses  —

cj  Anlegung  des  Verschlusses  —
aa)  Gegenstände,  an  die  der  Verschluß  anzulegen  ist  —
bb)  Bestimmungen  gegen  die  Zollvereinsgrenzen  und  gegen  Italien  211
8.  Gestattung  des  Transports  212
a)  Bedingung  desselben  —
b)  Schriftliche  Bestätigung  213

bb)  Für  Postwagengüter  —
cc)  Bei  Abgabe  der  Erklärungen  für  das  Begleitscheinverfahren  .  .214
c)  Erfordernisse  des  Begleitscheines  .  —
aa)  Allgemeine  —
bb)  Besondere  —
cc)  Vereinfachung  bei  deren  Ausfertigung  215
d)  Einhebung  der  Gebühren  —
9.  Evidenzhaltung  der  Anweisgüter  —
a)  Zweck  und  Führung  des  Begleitschciu-AusfertigungsregisterS.  .  .  .  —
b)  Verfahren  nach  dem  Zurücklangen  der  Begleitscheine  216
c)  Uebersendung  des  Duplicáis  des  Begleitscheines  an  das  Erledigungsamt
  217
d)  Benehmen  im  Falle  des  Ausbleibens  des  Begleitscheines  über  die
vorgezeichnete  Frist  —
e)  Frist  zur  Vollziehung  der  obigen  Verfügungen  218
II.  Bestimmungen  für  den  Zug  der  Waare  zu  dem  Amte,  an  das  dieselbe  angewiesen ­
  wurde.
1.  Stellung  zu  Zwischenämtern  —
2.  Pflichten  des  Waarenführers  219
a)  Im  Allgemeinen  .  —
b)  Bei  Ablegung  und  Umladung  angewiesener  Waaren  —
c)  Bei  Aenderung  in  der  Richtung  oder  Bestimmung  der  Waare  ...  —
d)  Bei  zufälligen  Ereignissen  auf  dem  Transporte  .  .  .  -  220
3.  Verfahren  des  Zmischenamtes,  zu  welchem  die  Waare  bestellt  wird.  .  .  .  —
a)  Allgemeine  Bestimmung  .  —
b)  Benehmen  bei  Mängeln  im  äußeren  Zustande  221
c)  Weitere  Amtshandlung  und  Bestätigung  derselben  ........  —
4.  Verlust  des  Begleitscheins  und  der  angestempelten  Erklärung  oder  einer
dieser  beiden  Urkunden  .  222
a)  Anzeige  durch  den  Waareuführer  —
b)  Verfahren  des  Amtes  223
        <pb n="50" />
        /

/

Jnhalts-Verzeichniß.

XLVII

Seite

aa)  Wenn  der  Begleitschein  und  die  angestempelte  Erklärung  oder
die  mit  jenem  zu  eurer  Urkunde  vereinigte  Waarenerklärunq  in
Verlust  gerreth  a
bb)  äïï,*s  laÄtW 6ic .  ““'"'T“  w “ a :  A4
m.  Verfahren  des  Amtes,  an  das  die  Waare  angewiesen  wurde.
1.  Verfahren  im  Allgemeinen  .  .  .
L  -  :  :  ;  :
a)  Wann  dieselbe  stattfindet  ......  22b
einlaugtnr'O  "nerhoben  bleibenden  Gegenstände,  die  mit  der  Post
aa)  Rnßjur'aurüciienbung'  !  :  i  :  !  :  !  :  '  '  '  '  Z
derselben  vor  dieser  Frist  _
«.  a Tr Ä:'»i  Şche-st-fiung  .  .227
n  ™ r L a ^ reu  ö"  Vornahme  derselben  ....  __
îlämïgm irCi8  bei '  H°uptzollämter  zur  Annahme'  m'angelhaft'er  Eran) ­
  Grundsatz  .  .  ^  ^
bb)  Ausnahmen  ^
0&amp;gt;  fich°"n  wm,""chnuģ  b "  t,em  Ausfertigungsamt-  şgepfi°gen-„ş  zofiamtf  ^
°)  lÌÄ'SraiÄÄt  -

Zolllinie  eine  andere  Bestimmung  hatten  .  .  .
}  °°" btc  «°°°"ng
Â  S "  Ş-°à»°,  ausgenommen  find

231

zum

232

oder

5.  wÆeÂÂ“'"  '""à
a)  Aemter,  über  welche  derselbe  gestattet  ist  .  !
b)  Berfabren  des  Austrittsamtes
aa)  Zollamtliche  Untersuchung  *  *
bb)  Zurückerstattnng  der  Sicherstellung
5?)  AuStrütsgestattung  ....
dd )  Benehmen  im  Austritte  selbst  .  '  -  -  -  *  -  -  -  -  -
.  ..âMUBķ-ķ;
7,  im
8.  3med  imb  #l)Tu„o  b^0JBeaíMtf(^em.@,n|)fa^,Q9Mgißcr0  :  -
b)  Art  der  Führung  —
M.  Abgab-  bet  Se 8 leiì|«eine8' u ,,b  uW
a)  Form  und  Zweck  der  Bestätigung  ...
b)  Bestimmungen  über  deren  Ausfertigung  .  t) ~

.233
.234

235
23G
238
239
240
241

242
        <pb n="51" />
        XLVIII

JnhaltS-Verzeichniß.

c)  Benehmen  bei  erst  nachträglich  erfolgter  vollständiger  Erledigung  des
Begleitscheine-  M
Dritter  Abschnitt.
lnweisun  g  ausländisch  verzollter  oder  inländischer  Waaren  zum
Behufe  der  Ausfuhr  in  daS  Ausland.
1.  Allgemeine  Bestimmung  246
2.  Verfahren  bei  dieser  Anweisung
a)  Verschiedenheit  des  Verfahrens  ......  -  •  •  ;  •  •  •  71
b)  Wenn  die  Partei  den  Austritt  zu  erweisen  verpflichtet  ,st  .  .  .  .24/
'  aa)  DeS  anweisenden  Amtes  —
bb)  Des  AnStrittsamtes  "
c)  Gegenstände,  deren  Austritt  zu  erweisen  ist  .  24»
d)  Anordnungen  in  Bezug  auf  die  gegen  Steuerrestitution  auszuführenden
  Gegenstände  24 %
e)  Wenn  die  Partei  zu  diesem  Answeise  nicht  verpflichtet  ist  .  .  .  .  260
3  Verfahren  des  AnStrittSamteS  bei  dem  Eintreffen  einer  an  dasselbe  nicht
angewiesenen  Waare  oder  bei  dem  verspäteten  Eintreffen  der  Waare  .  .261
Aenderungen  im  Ausmaße  der  Zollgebühr  nach  dem  Zeitpuncte  der  Fälligkeit  —
5.  Verlust  der  AuSsuhr-Anweisurknnden  —
a)  Verfahren  deS  Austrittsamtes  ~~
b)  Benehmen  des  Ansageposten  .  .  .  .  •  •  •  •  •  •  • 262
aa)  Wenn  sich  die  Waare  unter  amtlichem  Verschlüsse  befindet  .  .  —
bb)  Wenn  dieselbe  ohne  amtlichen  Verschluß  einlangt  —
o)  Entscheidung  der  Bezirksbehörde  .  .  .  .  .  •  •  •  •  ;  •  •  •
6.  Verfahren,  wenn  die  Partei  die  Waare  im  Zollgebiete  belassen  will  .  .  .

1.  Waarenerklärnng  .  .
a)  Erfoidernisse
b)  Erleichterung  in  der  Erklärung
2.  Haftung  für  die  richtige  Stellung  der  Waare  .........
3.  Haftung  und  Pflichten  des  Waarensührers  ..........
4.  Verfahren  des  anweisenden  Amtes
a)  De8  Grenzzollamtes
b)  Des  Amtes  int  Innern  des  Landes
c)  Besondere  Bestimmungen  ♦  ..**•  4
5.  Transport  der  Waare  zu  dem  Amte,  an  das  dieselbe  angewiesen  wurde
6.  Verfahren  des  AnStrittsamtes  ...............
7.  Wiedereintritt  in  das  Zollgebiet
a)  Stellung  der  Waare  zum  Eintrittsamte  .........
b)  Amtshandlungen  des  Eintrittsamtes
aa)  Verschiedenheit  derselben
bb)  Wenn  die  Waare.an  dasselbe  zur  Eingangsbehandlung  ange-Gegenstände.


I.  Allgemeine  Bestimmungen.

1.  Zollfreie  Gestattung  derselben
2.  Aemter,  über  welche  dieselbe  stattfindet  .  .  .  .  .
3.  Richtungen,  in  welchen  dieselbe  gestattet  ist  .  .  .  .
4.  Behandlung  der  ein-  und  ausgangs  zollfreien  Waaren

.264

265

il.  DieWlliges  Verfahren.
        <pb n="52" />
        Jnhalts-Verzeichniß.

XLIX

an  welches  die  An-Skite



c)  Verfahren  de»  Amtes  im  Inneren  des  Landes,
Weisung  geschah  ;  270
dj  Verfahren  bei  Entdeckung  von  Mengen-Unterschieden  —
e)  Beweis  über  den  Wiedereintritt  !  !  !  !  271
f)  Zufällige  Ereignisse  auf  dem  Transporte  XXX  —
8.  Benehmen  im  Falle  des  Ausbleibens  des  Begleitscheines  und  der  anaestempelten
  Erklärung  a
a)  Des  Unicates  bei  dem  Ausfertigungsamte  XX  X  —
b)  Des  DuplicatS  bei  dem  Erlediaungsamte  070
9.  Verlust  der  Anweisungs-Urkunden  '  __
a)  Verfahren  des  Amtes,  zu  dem  die  Waare  gelangt  ...XX]  —
b)  Entscheidung  der  Bezirksbehörde  273
Fünfter  Abschnitt.
cö  Zollverfahren  in  ber  Durchfuhr  auf  kur-J
  strecken  deSZollgebieteS  läng?  derGrenze  gegen
den  Zollverein.
I'  î°ŗsĢist  für  dieses  Verfahren
¿ '  ^"àn,  auf  welche  dasselbe  Anwendung  findet  275

Fünftes  Hauptstück.
Von  dem  abgekürzten  Anweisungsverfahren  mit
A  n  s  a  g  e  s  ch  e  i  n.
Erster  Abschnitt.

Allgemeine  Bestimmungen.
1.  Gestattung  des  Ansageverfahrens
2.  Begünstigte  Transportunternehmungen  '  070
3.  Amtshandlungen  der  Zollämter  X  X  X  XX.  —
I'  welche  zu  diesem  Verfahren  berechtiget  sind  279
5.  Ausnahmen  von  den  allgemeinen  Zollvorschriften  .  .
%«»d  -
c )  Ņì^kung  der  Ladeliste  im  Schifffahrtsverkehre  ]  281

Zweiter  Abschnitt.
Anweisung  der  F  a  h  r  p  0  st  s  e  n  d  u  n  g  e  n.
1.  Allgemeine  Bestimmung  .  .
2.  Verfahren  des  Eintrittsamtes  oõõ
3.  Verfahren  des  Amtes  im  Inneren  des  Landes  '.  '.  '.  '.  XX'"'  olí
a)  Im  Allgemeinen  '  '  '
b)  Behandlung  der  in  Wien  einlangenden  Transito-Postsendungen  .  !  !  284
Dritter  Abschnitt.
Anweisung  im  Eisenbahnverkehre.
I.  Bedingungen  der  Gestattung  dieses  Berfahrens.
1.  Einleitung
2.  Bestimmungen  in  Bezug  auf  die  Einrichtung  der  Wageii
Zauschner,  Zollgesetze.

4
        <pb n="53" />
        Jnhalts-Berzeichniß.
Seite
3.  Bedingungen  des  Eintritts  von  Waaren  oder  Effecten  der  Reisenden  über
die  Zolllinie  ŽL
4.  Anzeige  des  Fahrplanes  _
5.  Befugnisse  der  ControlSbeamten  •  ;  •  •  •  *  •  •  •  •  •
6.  Jnwieferne  die  Eifenbahustationsplätze  der  gefällsamtlrchen  Controle  unterliegen ­

7.  Strafbestimmungen

A.

u  r

il.  Besondere  Bestimmunsten.
den  Eintritt  über  die  Zolllinie.

292
294
295

296
297

299

1  Verfahren  des  Eintrittsamtes  ;
'  a)  Wenn  dasselbe  an  der  Fortsetzung  eurer  Bahn  gelegen  lst
b)  Wenn  sich  dasselbe  am  Anfange  einer  Bahn  befindet
c)  Nach  Uebernahme  der  Ladungslisten
d)  Anlegung  des  Raumverschlusses  an  die  Frachtwagen
e)  Ausfertigung  des  Ansagescheines
f)  Amtliche  Begleitung
g)  Schleunige  Abfertigung  der  Reise  -  Effecten  und  der  mit  demselben
Zuge  weitergehenden  Frachtgüter
2.  Ņestwm'uugcn^fu^  ben  ^fgh^^zur  Abnahme  des  amtlichen  Verschlusses
b)  Verfahren  im  Falle  einer  Umladung  der  Waaren
3.  Verfahren  des  Zollamtes  am  Bestimmungsorte
a)  Im  Allgemeinen  •  *  •  ;
b)  In  Bezug  auf  die  gebührenfreien  Rerse-Effecten
c)  Behandlung  der  übrigen  Frachtgegenstände
d)  Weiteres  Verfahren  mit  den  eingelagerten  Waaren
B.  Für  den  Austritt  von  Ausfuhr-  und  Durchfuhrgütern.
1.  Zollamtliche  Abfertigung
2.  Berf#en  be*  Boomte*  Orte  ber  0erfenbm%0
!  ÌEÏÏSSSÄ  ÄS*.'  MÚ'  302
C  Für  den  Ein-  und  Austritt  solcher  Durchfuhrsendungen,
welche  das  Zollgebiet  im  ununterbrochenen  Eisenbahntransporte
  durchziehen.
1.  Gestattung  des  Ansageverfahrens  für  diese  Durchsuhrsendungen  —
2.  Bedingungen  dieser  Gestatiung
3.  Verfahren  des  Eintrittsamtes
5.  Se?we”¿\m  «mtc tr bie* a îttr e  3)«r4foi«  etwa  erforderliche  Bewilligung  beizubringen
  ist  ÖKJ °

in.  Weitere  Erleichterungen.
1.  Erleichtertes  Zollverfahren  für  unter  Ladungsraum  -  Verschluß  eingelangte
ausländisch  unverzollte  Waaren,  im  Falle  der  Umladung  aus  Wasscrfahr'
zeuge  oder  von  diesen  auf  eine  Eisenbahn  behufs  des  Weitertransportes  .  -
2.  Behandlung  der  die  Zolllinie  im  inländischen  Verkehre  berührenden  Waaren
(sogenannte  Streckenzugsgüter)  und  derjenigen  ausländischen  unverzollten
Waaren,  welche  einen  Theil  des  Weges  auf  quSlandrschen  Eisenbahnen
zurücklegen  dUb
        <pb n="54" />
        4*

Jnhalts-Verzeichniß.
Vierter  Mschnitt.
’■■''I""*  b°i  d-'^chN,f°hr.  «„[  d„  ®o„o„
Bedingungen  der  Gestattung  dieses  Verfahrens.

LI

Seite
307
308

1.  Fahrzeuge,  auf  welche  dieses  Verfahren  Anwendung  findet
2.  Beschaffenheit  der  Laduugsräume  .  .  .
liesse  =
\:\Y\y*
H-  Besondere  Bestimmungen.
1  «  A -8üi  b&amp;lt;u  Eintritt  über  btt  Z  °  ,,,,  „  j
1-  V-rs-hrt»  bt«  *mMtt«amt&amp;lt;«  ....
a )  Untersuchung  der  Ladung
aa )  Im  Allgemeinen...
?}  Anlegung  des  LadnngSraum'BerschlusseS  .  .
d  Aus  ertigung  des  Ansagescheines  ....  “
2  JÄÄU::  ::::::::  :::::::  Í  i  ¡lì!
ai 1SÌ U|; “^“ ÄÄS  wiire°b  ~
^  W  Maaren  bon  cinm  éo^e'l^fo^rieùß;  ¿uf
ìïäSï”»“  »ï-::*"*:--:-..,.
"Ş  Gegenständ?  ?"  unmittelbaren  Gebrauche  der  Reifenden  bestimmten
4.  Verfahren  des  Austrittsamtes
5  SÄä®»*-----C)
  Bestätigung  des  erfolgten  Austritts'.  ^

6.  Für  den  E
welche  das  Z

i  S e ? û ^ r ( eu  hiebei
        <pb n="55" />
        JnhaltS-Berzeichniß.

LU

Seite

Sechstes  Hauptstück.
Von  Weide-  und  Arbeitsvieh,  Mahlgegenständen,  dann  Appreturs-
  und  Losungswaaren.
i  Gegenstände  und  Bedingungen  der  Gestattung  dieses  Verkehrs.
1  W#  bes  WuWoUe*  „W  MücW  ^  bea  bet  2Ba«e  .  .  3^
2.  Weide-  und  Arbeitsvieh  ggi
3.  Mahlgegenstände

II.  Verfahren.

327

3.

Des  Versendungsamtes
a)  Erklärung  -  -  -  -  -  «o«
d  Sicherstellung  der  Zollgebühren  %
?&amp;gt;&amp;gt;  «™=„w t n
@äde,  8#r  u"b  \  '  334
Des  Austritts-  und  des  EmpsangsamteS  _
a)  Des  Austrittsamtes  __
b)  Des  gg?
0^  Des  AustrittSamtes  .  .  -  _
Des  Eintritts-  und  des  ErledigungSamteS  __
a")  DeS  Eintrittsamtes
b)  Des  Erledigungsamtes  -  -  -  '  _
lb)  B-hMd"mg'dļs'3«°Ģ  Wd  ttfaie«  b-i  Appe-Inr-waar-n  .  340
cc)  Schluß  des  Verfahrens  04
Siebentes  Hauptftück.
Von  den  amtlichen  Niederlagen.

.  Ort  und  Bestimmung  der  Niederlagen.

1.  Aemter,  bei  denen  Niederlagen  bestehen
2.  Gegenstände  der  Niederlage

34i

345

1.  Dem  Hinterleger  .  .  .  -  -  •  •  ■  *  —•
2.  Dem  Bürgen  bei  angewiesenen  Waaren  34g
3.  Dem  Waarenführer

in.  Uebernahme  in  die  Niederlage

1.  Anordnung  der  Uebernahme  34?
2.  Verfahren  bei  der  Uebernahme

il.  Personen,  denen  ein  Einslnß  ans  die  abgelegte  Wanre  ,»steht.
        <pb n="56" />
        JnhaltS-Verzeichmß.

LUI
3.  Verbuchung  und  Bestätigung  der  übernommenen  Waaren  %
a)  Bei  Hauptzollämtern
b)  Bei  anderen  Gefällsämtern
c)  Ertheilung  der  Bestätigung
4.  Erhebung  des  Standes  der  eingelangten  Güter

349
350

IV.  Befugnisse,  die  mit  der  Benützung  der  amtlichen  Niederlaae
verbunden  sind.  B
1.  Freie  Verfügung  über  die  abgelegten  Waaren
2.  Umpackung  und  Theilung  der  Päcke  -  -  .  .  351
I  gì»;'  Ņwa,°ķ  ¿iadjfüHutig  Bon  Ölüfftjjteiten  :  !  si
5.  Art  der  Aufbewahrung  353
6.  Md-ua«  d-,  Au,s,chi  u  den  Zustund  de-  Waare  .  :::gM
,  „  .  ..  v -  Pftichteu  des  Hinterlegers.
&amp;amp;  sä?  »  Ära;; et6ai,n " 9  btc  *•*  •  ■ 1  -
ñ  à  dieselbe  obliegt
’  :  :
b,,)  “ 6tr  «°w°«l°m°n  Hinw°g„°hm°  °d.°
e)  Zeitpunct  der  Entrichtung....  357
3  '•  ■  '■  '•  ■  •  •  E
3.  Anzeige  der  Wohnung  eines  Bevollmächtigten  ^  35g
vi.  Auflösung  der  Niederlage.
f  -Ş"h.
I  ISîMi;,“'"' obet  bt ‘  Ņ-°"™
c)  Vollziehung....  360
:  :  :»
1  m  'àaung  der  Waaren  außer  den  amtlichen  Niederlagen.

bie  Errichtung  öffentlicher  Lagerhäuser
Achtes  Hauptstück.
3Son  dem  Verkehre  im  Zollgebiete  und  den  Maßregeln  zu
dessen  Ueberwachung.
Erster  Abschnitt.
Bestimmungen  über  den  Verkehr  im  Zollgebiete.
I.  Beschränkungen  des  Verkehres.
'  Ļàeport  verzollter  Eingangsgüter  an  den  Ort  der  Bestimmung'  '  '

363
364

.  370
        <pb n="57" />
        LIV

JnhaltS-Verzeichuiß.

Serie
a)  Dießfällige  Verbindlichkeit.  Si
ssns  SÄfiCsu»-*  v™
r»  2
'  ""A  Aiîlbi"wilch°  untes'««  g,p«  sind  -  -  %
LLS  L^ĢLLà7bàWuņ«  ,
d)  Gewerbetreibende.'  welche  ihren  Verkehr  mit  controlpflichtigen  Waaren
vollständig  auszuweisen  haben  ‘  _
7  Klàvtt"kauf°der^vom  Hausirhandel  ausgeschlossenen  Gegenstände  375
«'  Führung  der  Gewerböbücher  ...  -  -  °' D
ö  a)  Gewerbetreibende,  welche  zur  Buchführung  verpflichtet  sind  —
aa)  Des  Gewerbsbuches  .  ••••••  -  -
bb)  Der  amtlich  vorbereiteten  Verkaufstagebucher  —
cc)  De«  Sudbuches  ••••;,  ö
dd)  Der  Bücher  für  den  inneren  ssabrrksverkehr  —
b)  Regeln  dieser  Buchführungen
bb)  Der  amtlich  vorbereiteten  Verkaufstagebucher  dU
cc)  Des  Sudbuchcs  oon
dd)  Der  Bücher  für  den  inneren  Fabnksverkehr  dW

il.  Besondere  Vorsichten  für  einige  controlpflichtige  Gewerbe.
A.  Zuckersiedereien.
1.  Behandlung  des  für  dieselben  bezogenen  ausländischen  Zuckers  —
a)  Mengung  desselben  mit  thierischer  Kohle
b)  Ansfolgnng  unvermengten  Zuckers  __
d)  ©a  arene  r  U  ä  ï  u  n  g  ^  inö  "a  m  t  [  i  tyc'  U  rf  u  tí  b  en  über  gemengten  Zucker  .  .  -
e)  Versendung  des  verzollten  unvermengten  Zuckers  —
2.  Verbotene  Veräußerung  _
a)  Von  Seite  der  Siedereien
b)  Handel  mit  ausländischem  Zucker
3.  Bezeichnung  des  Zuckers  in  Hüten  und  Broden

B.  Baumwollgarnspinnereien  und  Rotbgarnfärbereien.
:  :  :  :
b)  Handel  mit  denselben

383

°&amp;gt;  «*♦  "à.*.“STÄ».«ÎÄ"»Ä

2.  Gleichzeitiger  Betrieb  einer
wollwaaren-Fabrication

C.  Unternehmungen,  welche  im  Salzbezuge  begünstiget  sind.
I.  Erzeugung  chemischer  Produkte.
1.  Durch  Ablassung  des  Salzes  um  ermäßigte  Preise  aus  den  Niederlagen  ^
2.  Durch  die  Bewilligung  ausländisches  Salz  zollfrei  einzuführen  383
lì.  Andere  Gewerbsuntcrnehmnngen  390
        <pb n="58" />
        JnhaltS-Berzeichniß.

LY

Zweiter  Abschnitt.

Maßregeln  zur  Ueberwachung  des  Verkehrs.
3m  Zollgebiete  überhaupt.
1.  Forderung  von  Auskünften  im  Waarentrausporte  .
2 -  d°°  «..à: ji
3.  Durchsuchungen
bbì  «orn^mc'.  '..y.'.:::::::::
me,/  wird  ^  bei  ^ enon '  õei  welcher  die  Durchsuchung  vorgenom-•
  !"  die  Gewerbsbücher  EI
b  |!  :  :  :  :  :  :  : 8 i 8
"-Ş  “t  »"'»«»à^
5.  %'%"8en  über  ©eföMmmu,wen  .  .  :  :  '  E?
a)  Ort  der  Einbringung......  ^01
b)  Gebrauch  derselben....'.’  —
c)  Aeußere  Erfordernisse
d )  Belohnung  der  Anzeiger  .  '  i
si  Geheimhaltung  des  Anzeigers  .  .  .  X  ]
6-  «luerae.fui,,  de»  »ejujt«,  Urf|m,„ gil  u„d  bet  B-rjollnn,

403
404

I.  Verbindlichkeit  zur  Ausweisung.
a)  Begriff  der  Ausweisung
a)  Sratbi!“*““” 8  ""  mtti  sit  Ņusw-isung  jn  fortan.

407

410

der

Urkunden

■  ^ewnsarten  über  den  Bezug  oder  Ursprung  der  Waaren.
1.  Allgemeine  Bestimmung
2.  Urkunden
a)  Bedingungen  der  Annehmbarkeit
b)  Beweisdauer  der  Urkunden
aa)  Bezeichnung  der  Zeiträume  .
bb)  Bon  welchem  Tage  dieselbe  zu
cc)  Verlängerung  derselben
a)  Bedingungen.  .  .  .  ,  .  .
t&amp;gt;)  Wer  zur  Ertheilung  derselben

berechnen  ist

rmächtiget  ist

°&amp;gt;  ÄÄ  »-A..un«--tsn«-411


412

413
415
        <pb n="59" />
        LVI

JnhaltS-Verzeichniß.

Seite
f)  Annahme  der  Urkunden  über  Waaren,  die  zu  einem  Amte  gestellt
werden  müssen  _
3.  Bezeichnung  der  Waaren  ••••••*
a)  Gegenstände,  welche  der  amtlichen  Bezeichnung  unterliegen  -  .  -  -  -
bl  Anwendung  der  Bezeichnung  auf  die  Ausweisung  des  inländischen
Ursprungs  -  '  410

B.  Im  Grenzbezirkc.
I.  Transport  bei  Nacht-1.

  Grundsatz
2.  Ausnahmen
a)  Allgemeine  -  -  -  •  -  •  •-b)
  Insbesondere  bei  Gewerbetreibenden,  welche  Lebensmittel  bereiten

419

.  420

II.  Aufsicht  über  die  Transporte  (Transportcontrole.)
Controlpflichtigkeit  der  Waaren

2.  Bezeichnung  der  controlpflichtigen  Waaren  421
3.  Mengen,  welche  hievon  ausgenommen  sind  TT
4.  Organe  zur  Vollziehung  der  Waarencontrole  4J/
a)  Controlämter
b)  Organe  zur  Vollziehung  der  Hilssamtshandlungen  der  Controle  .  .  -  —
5.  Amtshandlungen  der  Waarencontrole  423
6.  Versendung  aus  einem  im  Grenzbezirke  gelegenen  Orte  ^
a)  Grundsatz
b)  Einholung  der  zollamtlichen  Gestattung
c)  Ausnahmen  ^
aa)  Allgemeine  ;  •  , of l
bb)  Mit  Rücksicht  aus  den  Gewerbsbetrieb  der  Parteien  43ö
cc)  Bedingung  dieser  Ausnahmen  -  -  -
d)  Verfahren  des  Amtes  im  Orte  der  Absendung
aa)  Untersuchung  der  Waaren  -  -  -  -  ■"
bb)  Prüfung  der  beigebrachten  Nachweisungen  .
cc)  Einziehung  der  beigebrachten  Nachweisungen
dd)  Amtliche  Ausfertigung  '
a)  Gattung  '
b)  Art  der  Ausstellung  .  -  -
ee)  Anlegung  des  amtlichen  Verschlusses  ------7
  Benehmen  aus  dem  Zuge  und  nach  dem  Eintreffen  im  Orte  der  Bestimmung  43U
S.  Versendung  aus  dem  inneren  Zollgebiete  in  den  Grenzbezirk  431
9.  Verfahren  im  Falle  der  Stellung  zu  einem  Zwischenamte  43-*
a)  Im  Allgemeinen  -  -  -  -  -  .  '  I
b)  Insbesondere  bei  dem  Verluste  des  Controlschemes  während  des  ^
Transports
Führung  der  Register
a)  des  Controlregisters  •  •  •
b)  des  Legitimationsscheinregisters

428

10.

ui.  Aufsicht  über  die  Borrathe.

434

1.  Bedeckung  controlpflichtiger  Waaren  ....  -  '  •  •  •  *
a)  Grundsatz  ^
b  )  Deckungöurkunden  für  controlpflichüge  Waaren  -  -  -  -  ,ag
c)  Verfahren  bei  Abtretung  der  Urkunden  in  demselben  Orte
aa)  Mit  der  ganzen  Menge
bb)  Mit  einem  Theile  -  -  '  '  '  '  °  ••,***
cc)  Anwendbarkeit  der  Bezugs-  und  Verkaufsnoten  aus  amtlich  vor  ^
bereiteten  Verkaufstagebüchern  4 gß
d)  Duplicate  der  Controlscheine
        <pb n="60" />
        Inhalt--Verzeichniß.

LVII

2.  Bedeckung  nicht  controlpñichtiger  Waaren  433
Ñ  Der  Borräthe,  rücksichtlich  deren  die  zur  Annehmbarkeit  der  Urkunden  bestimmte ­
  Frist  ablief
4.  Verlust  der  Bezugsnoten  oder  Frachtbriefe

IV.  Ausübung  der  Gewerbe.

1.

2.
3,

Schriftliche  Deckungen  über  den  Bezug  und  die  Versendung  von  Gegenständen
  des  GewerbSbetriebeS
a)  Gegenstände,  bei  denen  dieselben  anzuivenden  sind
b)  Inhalt  dieser  Urkunden
c)  Anwendung  derselben  im  Transporte
d)  Erleichterungen  in  der  Vollziehung  dieser  Vorschriften
aa)  Für  Handwerker  und  nicht  buchführende  Gewerbetreibende  .  .  .
bb)  Deckung  mit  Büchern  über  den  inneren  Fabriksverkehr
Unter  Aufsicht  gestellte  Gewerbe
a)  Grundsatz
b)  %e#nr'ftc%ufMt  ;  ::::
Errichtung  und  Ausübung  von  GewcrbSunternchmungen
a)  Fabriksunternehmungen
b)  Handel  und  Krämcrei

438
439

440

441
444

aa.)  In  wie  fern  eine  besondere  Bewilligung  erforderlich  ist  —
bb)  Vorsichten  bei  der  Ertheilung  der  Bewilligung  445
cc)  Bezug  der  zum  (Sctucrböbetriebe  erforderlichen  controlpflichtiaen
Gegenstände  —
.  £ d)  Maaren.Verschleiß  von  Seite  der  Krämer'  und  Kleinhändler'  !  ]  446
d)  Hausirhandel  aa7

Neuntes  Hauptstück.
à  der  Einsendung  und  der  Berechnung  der  Register,  den
Uebersichten  und  Vormerkungen  und  dem  Schrişienwechsel  der
ausübenden  Aemter.
1.  Einsendung  und  Verrechnung  der  Register
a)  grift  zur  Abschlicßung  und  Einsendung  der  Register'  [XXX  —
b)  Verrechnung  derselben  * 4q
2.  Uebersichten  und  Vormerkungen  7^
a)  Für  das  Zollverfahren  ....  .*  _
,  ^  b)  Für  das  Eontrolverfahren  .  4%
'  *" f r«rS!,V"ÄW
b)  Aus  Anlaß  des  Eontrolverfahrens  .  .  .  *  '
:  :  :  :  :  :  :  :  :  :  :  :  ;  ;  ;  ;  ;  ;  ;  ;  ;  ;  ;  ;  ;  ;  ;  ;  ;  ;  ;  ;  ;  ;  ;  ;  ;  ;  ;  gf
Formulare  .  .  •
Alphabetisches  Sachregister  *  '  ‘  |
        <pb n="61" />
        Erklärung  der  Aßkürzungen.

Abs
Abth.  .  .  -
AVH.  Eutsch.
Anl
Anm.  .  -  ■
Art.  .  -  -
A.  U.  -  -
A.  U.  .  -
Beil.  Bl.  -

Lonv.  -  -  -
Dct
Ñ-  L.  D.  -  -
F.  M.  Erl.  .
Gef.  Stf.  Ges
Ges
Gubc.  .  .  .
H.  M.  Erl.  .
Hkd

.  Absatz.
.Abtheilung.
.  Allerhöchste  Entschließung.
.  Anlage.
.  Anmerkung.
'  Amts-Uuterricht  für  di;  ausübenden  Aemter  vom  2ah«_  1853.
.  Amts-Unterricht  für  die  Dreisiigstämter  vom  Jahre
.  Beilagen-Blatt.
..  Classe.
.  Convention.
.  Decret.
.  Finanz-Landes-Directlon.
.  Finanz.Winisterial-Erlaß.
.  Gefälls-Stras-Gesetz  vom  Jahre  183o.
.  Gesetz.
.  Gubernial-Circular.
.  Handels-Ministerial-Erlaß.
Hoskammerdccret.  _

Sk  Präs.  Dct.  .  Hofkammer-Prästdial-Decret.
Khh  Hofkanzleidecret.
Kras.  M.  Erl..  .  Kriegö-Ministerial-Erlaß.
Pat  Patent.
Prot  Protokoll.
R.  G.  B  Reichö-Gesetz'Blatt.
Ifí  o  :  :  :  ItÄ«"«««  °°u&amp;gt;  Ķ.
T.M.'O.'  .  .  .  Tabak-Monopols-Ordnung.
Bdg'b^'  Verordnungsblatt  des  Finanz-Ministeriums.
.  %%%%"!«  ,«  3»«-  und
vom  Jahre  1836.
ķ  E  Vorerinnerung  zum  Zolltarife  vom  ^ahre  18,x&amp;gt;.
Vschft.  Vorschrift.
Vtg  Vertrag.
Wass.  Pat.  .  .  .  Waffen-Patent.
Z.  T  Zoll-Tarif.
Zus.  Art  Zusatz-Artikel.
Stnnteïtung.  Di-  G-setz-Ģl-n  şi»d  durch  grijß-r-  L-n-ru  -uMi-ichn-t
        <pb n="62" />
        Erstes  Hauptstiìck.
Ņ^n  dem  zollpflichtigen  Verkehre  überhaupt.

Erster  AbMnitt.
Verhältnisse  des  Zollgebietes.
1.  Zolltinie  und  Zollgebiet.
MMZMD
MSMM
An.  .  (§'  10  A.  u.)
Hkzd.  v.  3o!"suni  1826,'  Nr.  lîo32^""è"°^àltniffe  des  Bodensees  enthält  dai
iSÄiü
^  3uM  148  «bnb  4?)  üom
mmmmm
s:  ® n ÄrHir'"'  'Ģ  ê““®«ï
tówtó  %%  æ&amp;amp;^r'k  t.  s,?
¿«ufíintt,  Zollgķsetzc.  '
        <pb n="63" />
        2

2.  Verhältnisse  des  Zollgebietes.

2.  Zân-şşŞ'.
a)  Begriff.
2.  Di-  Theile  de«  StantSgebicicS,  welch-  durch  bcsoudcrc
kSkŞS
di-  Grenze  d-s  St°°tsg-br-t-s,  bte  n  A  U
_gu  ben  ŞoÌkw#(#»  scarni  :
a) l.  Vuc-ari,'îàp°à  Diurne  mit  dem  Lazarethe  Mar-'
  tü#t^a  imb  geitgg;  (§.  4=  %,  o.,  §.  iw  A.  u.)
3 '  ê°di-s-  S-ehîisen  (1  und  2)  mit  ben  d-rzn  gehörigen  50«-».
  W  »ķ«îL  ÍVTEfe  ÎÎ*»
'  '  Vdgb.  Nr.  2  u.  22.)
Z  seÄÄ*«%s'a.
(Siehe  Anhang.)
S3Skä?.ss«:s
WZWZZMMM
»âSLLW-KKrŞ
        <pb n="64" />
        3—4.  Verhältnisse  des  Zollgebietes.  ^
b)  Deren  Verhältniß  p  dem  Zollgebiete.
ŞL
Fiume  die  Allerhöchste  Entschließung  k  14.  ’
■
,  &amp;lt;*■  ®'  S'  1  yly r  91t.  199,  g.  44a  A.  u.)
,  «...  i  şşĢ-zirk  und  innerco  Zägcöi-t.
MUWZW
l§§'  4,  5  3.0.,gg,  ^  14KIÌ.)
1*
        <pb n="65" />
        4-5.  Zollanstaltei,.
'îŞ-ŞLLW
ßwPtU  AbWiütt.
Zollanstalten.
1.  Arten  und  Bezeichnung  derselben,
a)  Ausübende  Aemter.
w=S*B  ää:ä-.S=Ş

ämter,  Beilage  1.
        <pb n="66" />
        5—8.  Zollanstalten.

5

/

jrtSSîSSIKS»»»
3.  Die  Vereinbarung  über  die  Stellung  der  auf  fremdem  Territorium  aufaestellten
  Zollämter  und  über  die  Verhältniße  der  Beamten  und  Angestellten  entbält
ÏIÄÄ;  l m S')  h,  °»ch  üt
Ş.  ^* m *"  «-à.
da  tn  ^E^sachen,  der  in  Bodenbach  und  Zittau  und  in  den
b)  Aviso-  oder  Ansageposten.
^.  0'  E)o  Grenzzollämter  nicht  unmittelbar  an  der  Zolllinie
estehen,  werden,  falls  es  die  Sicherstellung  gegen  Gefällsübertretungen
  erheischt,  Aviso-  oder  Ansageposten  aufgestellt.
O  V  (§.  83.0.,§.191.u.)
ben  Slnfageÿoffen  folien  in  bet  Siegel  Officiale  nnb  SI#enten  be«
^ausgestattet,  minber  11)1^06^9^0^
SinangWacbe^berauffebern  &amp;amp;u  übertragen.  (ßTb.  o.  ig.^är;  1836,  %r.  1715.)
c)  Amisplnh.
î)ie  zur  Vollziehung  des  zollamtlichen  Verfahrens  bei
jedem  Amte  im  Innern  der  Amtsgebaude  oder  außer  denselben
bestimmten  Höfe  und  Räume'werden  der  Amtsplatz  genannt.
_  Derselbe  unlß  nach  Maß  des  Erfordernisses  mit  hinreichender
^êbe^ung  soweit  cg  bic  gniäßt,  atine
reffen  abgetheilt  und  in  der  Art  geordnet  werden,  daß  die  ankommenden ­
  und  abgehenden,  dann  die  in  der  Anwendung  des  Zollverfahrens ­
  begriffenen  Waaren  leicht  übersehen  und  Verschleppungen
vom  Amtsplatze  oder  Umgehungen  der  Amtshandlung  gehindert
(8.  9  3.  O.,  §/  3  A.  U.,  g.  3  %.  U.)
cl)  Bezeichnung  der  Armier,  Ansageposten  und  Amtsplühe.
8.  Jedes  ausübende  Amt  und  jeder  Ansageposten  wird
b#  ein  @d)üb,  baß  ben  Wer,  in  %qarn  baß
königliche  Wappen,  dann  die  Benennung  und  den  Standort  deß
Wteß  barstem,  begegnet.  (g.  10  3.  0.)
ß^ffe^%nbe#t,  so  foli  ber
äußere  Umfang  beg  Slaumeë,  ans  bem  bag  BoHamtIi(5eSßerfa%ren  geh^n#
        <pb n="67" />
        6

8—11.  Zollanstalten.

vollzogen  wird,  durch  eine  angemessene  Anzahl  Tafeln  mit  der  Aufschrift
„Ämtap#  bea  .  .  .  Slmteë"  be%e#net  Werben.
@me  ^##^10  bea  ^mtëbIabea  mit  (Mánbern  ober  S^ranfen  iß
nicht  erforderlich.  Bei  Nebenzollämtern  I.  Classe  oder  höher  gestellten  Aemtern
Werben  bie  %afe(n  %ur  Bea«#^  beë  Ä,ntapln%ea  in  eirnnber  ©estait  bet»
fertiget  und  auf  weißem  Grunde  mit  der  Aufschrift  rn  rother  Farbe  versehen.
Bei  %ebeiWämtemII.GWeb##bie3:aseInana  einem  lang#'
ten  Bierede  unb  bie  ans  benselben  ist  aus  Weißem  ©rnnbe  mit
schwarzer  Farbe^^à  fcei  Nebenzollämtern  I.  Classe  wird  der  kaiserliche
Adler  oder  das  königliche  ungarische  Wappen  ober  der  Aufschrift,  bei  jenen
II.  Classe  unter  derselben  angebracht.  (§§,  4,  6  A.  U.,  §§.  4,  6  2t.  U.)
Die  Bezeichnung  mit  den  bsterr.  Farben  und  Wappen  bleibt  auch  bei  den  Amtsschildern
  d°r  zusamm-ng-leg.-n  ^  „  Ue6tr[i „ (omme „
mit  Italien.  Vtg.  v.  9.  März  1868  .Schlßprot.  Z.  8.)
Bei  einem  Controlsamte  wird  der  Amtsplatz  nicht  bezeichnet,  sondern
dasselbe  erbält  nur  einen  Amtsschild.  (Hkd.  u.  2.  Mai  1838,  Nr.  17203.)
Anmerkung.  Die  Beschaffenheit  und  die  Aufschriften  der  Amtsschüder
und  Zolltafcln  sind  in  den  Hofkammerdecreten  v.  7.  Dzbr.  1835,  Nr.  6859,  und  v.
24.  Oct.  1840,  Nr.  26898  enthalten.

e)  Sperrung  des  AmtsschranKens.
9.  Die  bei  den  Grenzzollämtern  befindlichen  Schranken  sind  herabzulassen ­
  und  bei  Nacht  gesperrt  zu  halten.
Die  Schlüssel  haben  die  Oberdeamten  zu  verwahren.
(§.  5  A.  II.,  §.  5  A.  Il  .y
Bei  den  zusammengelegten  Aemtern  erhalten  die  Schlagbäume
die  Laudessarben  des  Territoriums,  auf  welchem  sie  stehen.
(Vtg.  v.  9.  März  1868,  Schtßprot.  Z.  8.)
Vereinbarte  Bestimmungen  über  die  Errichtung,  Erhaltung.  Beleuch-1000^03®#^
  »"bDessnen  bcre#0bäume  bei  anfmnmengelegten
Aemtern  enthält  der  F.  W.  Erl.  v.  18.  Aug.  1856,  9ir.  27846.  (Vd  gb.  Nr.  36.

()  Wachanstalten.
10.  Zur  Verhinderung  des  Schleichhandels  und  zur  Entdeckung ­
  verübter  Uebertretungen  der  Gefüllsvorschriften  ist  die  Frnanzwache
  bestellt.  .  ^  ,  ...
Durch  besondere  Kundmachungen  futb  die  Amtsbefngmsse
und  Einrichtungen  dieser  Anstalt  näher  bestimmt.

2.  Wefugmsfe  der  Zossämler.
«)  Allgemeine  Bestimmung.
11.  Bur  Sßcr&amp;amp;oümtß  ¡mb  bie  ^ai4)taomimtcr  mib  9ìebcii'
^Hörntet  I.  Eosse  in  kt  SRcgct  nnbcbingt  6:111041196!.  WiialjW*
        <pb n="68" />
        11—12.  Zollanstalten.

7

§511

to  fife  ist  bie  @mf#=SBcqoííiW3  etn^incr  %cmfSpoftcii  ben  Amtüt*
Zollämtern  ober  selbst  nur  Hauptzollämtern  I.  Classe  vorbehalten.
Auch  gibt  es  Waaren,  bie  von  Nebenzollämtern  II.  Classe  in  die
Ein-  oder  Ausfuhrverzollung  genommen  werden  dürfen.
3)cr  goûtons  gibt  bet  ben  Rosten,  Wo  eine  ¡0%  %ngna^me
ftattpnbct,  bie  Wegotie  beg  æcr3oming  ctmädjtigten  Ämteg
an.  Zn  biesem  Ende  sind  im  Tarife  die  Hanptzollämter  durch  U.  I
und  II.  II.  und  die  Nebenzollämter  durch  N.  I.  und  N.  II.  be*
(@.  29%.  @.)
..  .  ~.J Y C  Ņefngmsse  der  höher  gestellten  Aemter  umfassen  stets  auch
re  en  emteru  minderer  Kategorie  eingeräumte  Amtswirksamkeit.
findenààlcht-rung  des  Verkehrs  dmVmkehrIni  Allgemeinen)
niedergcstellten  Aemt»  stê  ^°"°-ungen  der  V-rzollungsb-sugniff-  der

l»)  Besondere  Bestimmungen.
aa)  Fü  r  bie  Einfuhr.
inis  Os'  wcí^^c  Meise,ibe  gnm  eigenen  ^cbra^^^e
fr  ^  T  îounen  selbst  dort,  wo  deren  Verzollung  Kiaupt-30^(0111^,11.
  Piaffe  ûoebcļaiten  ist,  bei  Mcbcn^oíiämtetn  I.  Sia^fe  big
W^tbm  $m#3omhntcntII.  m^^c#c^mbm^(cngcüm
u  b -® ei  Şchlacht-  und  Zugvieh  kann  dort,  wo  die  Einfuhrvergoïinng
  ^icbcngom,ntctn  I.  Siane  001^0^,1  iß,  bag  ßiinffadbc  bet
^ct3oííunggcln^ctt  an(1  üon  Mcbcn3oiiämtem  II.  Gì#  in  bie  %et*
%oUnng  genommen  werben.  _  _  .
        <pb n="69" />
        12—13.  Zollanstalten.

tragsstaaten  unbedingt  zollfreien  Gegenstände  ohne  Unterschied  der  Mengp,
sind  alle  Zollämter,  folglich  auch  die  Nebenzollämter  II.  Classe  ermächtiget.
(R.  G.  B.  1865,  Nr.  98.)
Zur  zollamtlichen  Abfertigung  von  Pappendeckel  (Tar.  P.  60.  a)  in
Mengen  von  mehr  als  Einem  Centner  sind  nur  Hauptzollämter  und  Nebenzollämter ­
  I.  Classe  ermächtiget.  (R.  G.  B.  1865,  Nr.  103,  Vdgb.  Nr.  50.)
e)  Wenn  Waaren  in  dem  Falle  der  Zahl  95  mit  Erklärungen  unter
allgemeinen  Benennungen  einlangen,  so  darf  die  Eingangsverzollung  nur  bei
Hauptzollämtern  I.  Classe  geschehen.
(F.  M.  Erl.  v.  29.  Nov.  1853,  Nr.  1127,  I.  N.  C„  R.  G.  B..  Nr.  257.)
Anmerkung.  1.  Die  Finanz-Landesdirectionen  können  die  Genehmigung
des  VerzollnngsbefugnisseS  bei  den  Zollämtern  in  rucksichtswürdigen  Fällen,  in
soferne  nicht  ein  einzelnes  Zollamt  hiebei  das  Befngniß  des  Amtes  der  nächst
höheren  Kategorie  überschreitet,  ertheilen  (F.  M.  Erl.  v.  4.  Nov.  1865,
Nr.  5227,  F.  M.)
2.  Die  Behandlung  einer  auf  Einmal  zum  Amte  gelangenden  und  auf
Einmal  durch  denselben  Versend  erkund  Waarenführer  und  an  denselben  Empfänger
weitergehenden  Waarensendung  in  zwei  oder  mehrere  einzelne  Theile  derselben  umfassende ­
  Abfertigungen,  um  dadurch  eine  die  Befngniß  des  Amtes  übersteigende
Amtshandlung  zu  erschleichen,  stellt  sich  als  ein  Dienstvergehen  dar.  (Vdgb.  1856,  Nr.  21.)
bb)  Fü  r  die  A  u  S  fu  hr.
13.  a)  Jedes  Amt  ist  ermächtiget,  Waaren,  deren  Ausfuhrverzollung ­
  den  nächst  höher  stehenden  Aemtern  vorbehalten  ist,
in  die  Ausfnhrverzollung  zu  nehmen,  wenn  ihre  Menge  die  Verzollungseinheit ­
  nicht  überschreitet.  (§.  29V.E.)
b)  Zur  Vornahme  der  Ansfnhramtshandlungen  hinsichtlich  derjenigen ­
  inländisch  oder  ausländisch  verzollten  Waaren,  deren  Austritt ­
  nicht  erwiesen  werden  muß,  und  die  einem  Ausfuhrzölle
nicht  unterliegen,  ist  jedes  Amt  ermächtiget.  Ausfuhrwaaren,  deren
Austritt  erwiesen  werden  muß,  können  nur  über  Nebenzollämter  I.  Classe,
und  wenn  an  deren  erwiesenen  Austritt  eine  Steuerrestitution  geknüpft ­
  ist,  sogar  nur  über  solche  Hanptzollämter  und  solche  Nebenzollämter ­
  I.  Classe  anstrcten,  denen  die  Befngniß  hiezu  von  dem
k.  k.  Finanz-Ministerium  im  Einverständnisse  mit  dem  k.  k.
Handels-Ministerium  verliehen  ist.  (§.  30  V.  E.)
e)  Zur  Ausfuhramtshandlung  von  Waaren,  welche  einem  Ausfuhrzölle ­
  nicht  unterliegen,  sind  alle  Nebenzollämter  II.  Classe  ohne  Ausnahme
ermächtigt.  .  (Vdgb.  1855,  Nr.  22.)
d)  Zur  zollamtlichen  Abfertigung
1.  der  unter  den  Tarifsposten  17  b  und  c,  18  c  und  48  e  und  I  begriffenen ­
  Gegenstände,  in  der  Ausfuhr,  obgleich  zollfrei,  sind  jedoch  Neben-Zollämter
  II.  Classe  nicht  befugt.
(F.  M.  Er!,  v.  7.  Fbr.  1862,  Nr.  7137.)
2.  von  Pappendeckel  (Tar.  P.  60  a)  in  Mengen  von  mehr  als
Einem  Centner  sind  nur  Hauptzollämter  und  Nebenzollämter  I.  Classe  ermächtiget. ­
  (N.  G.  B.  1865,  Nr.  103.  Vdgb.  50.)
        <pb n="70" />
        14—15  Zollanstalten.
cc)S„r  -uw.ļfuu,  und
mm
m
(Wbgb.lSBS,  %r.  7.)
3_W¡í;tat  ¡n  Msicht  auf  bie  AoluustaNcn
«&amp;gt;Der  Z-Ubenml»,  und  AngchaMru  dar  ai,
        <pb n="71" />
        10

15—17.  Zollanstalten.

itiïcr  Dienstverrichtungen  genau  nach  der  Vorschrift  zu  benehmen,  sich
ieder  willkürlichen  Abweichung  von  derselben  zu  enthalten,  denen  Personen, ­
  welche  ihre  Dienstverrichtung  berührt,  mit  Anstand  und  Beschcidcnhcit
  zu  begegnen  und  von  ihnen  aus  Anlaß  der  Tncnstvcrnchtttng
  Geschenke  weder  zn  fordern,  noch  unter  rrgend  emem  Vorwände
anzunehmen.  (§-  12  3-  a '  §■  2  A -  u,)
b)  Der  Parteien.
16  Dagegen  ist  aber  auch  vor:  Jedermann  den  ans  die  Ausbn;
  ^11011^0^0^01:011^11  911130^^^11  11111110130111^0^0^11
leiftcu.  Die  Widersetzlichkeit  gegen  dieselben  nut  Wort  oder  That  wnd
bon  ücMmbeit  9501:^11^011  gcobiitiet.  (g.  is  3.  o.,  §.  2  A.u.)

v)  Der  Gerichte.  DlnigKeiten.  Gemeindevorsteher  und  Mititär-Comman-7
  danten.
17.  Den  Gerichten,  Ortsobrigkeitcn,  Gemeindevorstehern  und
Militär-Commandanten  liegt  ob,  so  oft  sic  von  den  Zollbeamten  nn
Angestellten  der  Finanzwache  zum  Behufe  der  Ausübung  der  Dienst
Verrichtungen  um  ihren  Beistand  angegangen  werden,  denselben  stets
unverzüglich  und  thätig  zn  leisten.  (§.  iH  o,  «•  2  f--  D 0
wrns^m
#####
an  den  Militär-  Commandanten  gelangen.
        <pb n="72" />
        17—18  Zollanstallen.  H
MMMWWZZ
v.  20.  März  1838,  Nr.  1135g.)
ch  Der  ;ur  W-chs-mkeit  sät  bit  öffn,Uiche  Sicherheit  Verpflichteten  im
Grerybezirke.
m
        <pb n="73" />
        12

19—20.  Allgemeine  Bedingungen  des  zollpflichtigen  Verkehrs.

Allgemeine  Bedingungen  des  zollpflichtige,,  Verkehrs  Mer  die  Z-lllinie.
I.  Allgemeine  Bestimmungen.
1.  Wegriff  der  Waaren  und  deren  Hinlheikmg  mit  Mckstcht  auf
ihre  Bestimmung.
a)  Begriff  der  Waaren.
19.  In  Beziehung  auf  die  Anwendung  der  Zollgesetze  werden
şà"den  Eingang  aus  dem  Auslande  oder  einem  Zollaus-'
  7  schlusse  in  das  Zollgebiet  alle  Gegenstände,  welche  zufolge
W  goiitotifs  einem  @ing(iiig03oïic  obct  einem  @tng(ing0'
benote  niitetítcgcn,  ^^e  mögen  bte  %e^^tmmllng  ^t  baS  3ii'
íoitb  obet  ^it  Bni###en;
b)  für  den  Ausgang  aus  dem  Zollgebiete  nach  dem  Auslande
ober  ben  goHwt#i#n  ^gegen  bie  @4cn,  inci#  bet
Zolltarif  mit  einem  Ausgangszolle  oder  einem  Ausfuhrverbote ­
  belegt,  verstanden.  .
Die  (Wien,  bie  bet  goiitcìti;  flit  benagen  356^^,  m
welchem  dieselben  über  die  Zolllinie  gelangen,  weder  -me»,  Zolle
noch  einem  Verbote  nnterwirft,  werden  freie  Gegen,tande^enamt.
Den  Bestimmungen  rücksichtlich  des  Einganges  oder  Austrittes
über  die  Zolllinie,  dann  dem  für  dieselben  festgesetzten  zollamtlichen ­
  Verfahren  sind  anch  diejenigen  Gegenstände,  welche  mcht
unbedingt,  wohl  aber  für  einen  bestimmten  Zweck,  fnr  bestimmte
Personen,  oder  unter  gewissen  Vorsichten  don  der  Zollentrrchtung
befreit  sind,  unterworfen,  wenn  gleich  dieselben  die  Bestmmiung
für  Zwecke  oder  Personen,  denen  die  Zollfreihcit  zugestanden  ist,  erzielten ­
  (S-  17  3  W
b)  Eintheilung  derselben.
20  Die  aus  dem  Auslande  oder  einem  Zollausschlusse  über
bte  goHitnie  in  bo8  goïigebict  eing^mben  ®egcn^^^nbe,Jt1lb
entweder  zu  dem  Verbrauche  und  der  Benützung  un  Zo  ge  le
bepimmt,  obet  bleiben  but(^^tcí)en  boë  Sítete  nnb  foííeii  mtebet
in  das  Ausland  ausgeführt  werden.  Im  ersten  Falle  werden  dieselben ­
  Eingangsgüter,  in  dem  anderen  Durchfuhrguter  genannt.
Andere  Gegenstände,  welche  aus  dem  Zollgebiete  ausgeführt  wer  en,
heißen  Ausfuhrgüter.  (§.  is  s.  O.,  §§•  ",  86  a.u.,  §§.  15,  23  A.  u.)
        <pb n="74" />
        13

21.  Allgemeine  Bedingungen  des  zollpflichtigen  Verkehrs.

2.  Aeöertritt  der  ZoMwie  in  Absicht  auf  den  Hrt.
a)  Aus  Zoll  straf;  en.
21.  Dre  Ein-  und  Ausfuhr  der  Waaren  darf  in  der  Regel  nur
auf  denjenigen  Land-  oder  Wasserstraßen  geschehen,  auf  denen  der  Eingang ­
  oder  Austritt  über  die  Zolllinie  durch  besondere  Kundmachungen
ausdrücklich  gestattet  ist.
Diese  Straßen,  welche  mit  einer  deutlichen  Bezeichnung  kennbar
gemacht  sind,  werden  Zollstraßen  genannt.  Alle  andern  über  die  Zolllinie ­
  führenden,  mit  dieser  Bezeichnung  nicht  versehenen  Straßen  und
Sßeße  fwb  gteücmcge.  #  3.  o.,  §.  17  A.  u.)
Jeder  Uebertritt  der  Zolllinie  mit  Waaren  auf  einem  Nebenwege ­
  ist  durch  die  Zollvorschriften  und  an  der  türkischen  Grenze  auch
durch  die  Sanitäts-Vorschriften  strengstens  verboten.
^  (§.  213.O,  §17  A.U.)
Als  Zollstraßen  werden  auch  die  die  Zolllinie  durchschneidenden ­
  Eisenbahnen  für  die  Betriebs-Bewegungen  unter  den  für
diese  vorgezeichneten  Bedingungen  erklärt.
(N.  G.  B.  1857,  Nr.  175,  Vdgb.  Nr.  45,  R.  G.  B.  1887,
S.  266  Art.  22,  Vdgb.  Nr.  27.)
Die  einem  unbedingten  Ein-,  Durch-  oder  Ausfuhrverbote
unterliegenden  Gegenstände,  worunter  jedoch  diejenigen  nicht  verstanden
sind,  deren  Einfuhr  gegen  besondere  Bewilligung  zulässig,  ist,  dürfen
selbst  auf  Zollstraßeu  nicht  über  die  Zollliuie  gebracht  werden,
auf  Zollstraßen,  auf  denen  das  nächst  der  Zolllinie  aufgestellte ­
  Grenzzollamt  nicht  mit  dem  Befugnisse  der  Güteranweisung ­
  betheilt  ist,  nur  jene  Waaren  ein-  oder  ausgeführt  werden,
welche  das  Zollamt  entweder  unbeschränkt  oder  doch  in  der  Menge,
in  welcher  diese  Waaren  vorkommen,  in  die  Verzollung  nehmen
darf.
Für  alle  anderen  Gegenstände  sind  diese  Zollstraßen  als
Nebenwege  zu  betrachten.  (g.  22  Z.O.,  §.  i8  a.u.,  §.  18  A.  u.)
Die  Zollstraßen  werden  an  den  Puncten,  an  denen  dieselben  die  Zolllinie ­
  durchschneiden  oder  von  anderen  Fahrwegen  durchschnitten  werden,  durch
aufgerichtete  Tafeln  bezeichnet,  welche  durch  Form  und  Farbe  der  Aufschrift
wie  bei  den  Amtsplätzen  die  Eigenschaft  des  Amtes,  zu  welchem  die  Straßen
führen,  anzeigen  (Z.  8).  —-  Die  Aufschrift  hat  zu  lauten:  ,Zollstraße  zu
dem  .  .  .  Zollamte  in  .  .  .  "  ;  führt  die  Straße  über  einen  Ansageposten, ­
  so  wird  noch  beigefügt,  .über  den  Ansageposten  in  oder  bei."  —
Führt  die  Straße  zu  mehreren  Zollämtern,  so  sind  die  Namen  derselben  bis
zu  dem  Puncte,  wo  sich  die  Wege  zu  den  verschiedenen  Zollämtern  scheiden,
auf  derselben  Tafel  aufzuführen.  .  (§.  17  A.  U.)
Im  Austritte  gegen  die  Zollvereinsstaaten  und  gegen  Italien
dürfen:
        <pb n="75" />
        14

21  22.  Allgemeine  Bedingungen  des  zollpflichtigen  Verkehrs.

1.  Waaren,  deren  Ein-oder  Durchfuhr  in  den  anderen  Staaten
bctMm  %  mit  bei  bcm  %#meife  botti#  bcsoiibciei  (MouMß
roll-  oder  steueramtlich  abgefertiget  werden;
2.  gBaami,  bic  im  anbeten  (Staate  cin3cm3ëabgaSmpļïi^^tt3
und  dahin  bestimmt  sind,  nach  demselben
a)  nur  in  der  Ņichtuug  nach  einem  dortigen  mit  ausreichenden
Befugnissen  versehenen  Eingangsamte,
h)  von  den  Ausgangsämtern  oder  Legitimationsstellen  nur  zu
solchen  Tageszeiten,  daß  sie  jenseits  der  Grenze  zu  dort  erlaubter ­
  Zeit  eintreffen  können  und
c )  unter  Verhinderung  jedes  vermeidlichen  Aufenthaltes  zwischen
dem  Ausgangsamte  oder  der  Legitimationsstelle  und  der  Grenze
zoll-  oder  steueramtlich  abgefertiget  oder  mit  Ausweisen  versehen ­
  we  '  üt  23  Apr'.l  1867,  Art.  11,  Z.  Cart.  v.9.  März  1868,  8.9,)
Anmerkn  n  g.  Die  Gegenständ  e,  welche  bei  der  Ein-  und  Durchfuhr  in
tue  3ollucrcuiàfuhr^o:?Sovou  Spielkarten  und  von  einzelnen
M7LLÌ.L  JÄÄfÄ  Ä
"¿«4M:
°°n  Salj  »à....,  und  b«ff„,

b)  In  Acehnscn  und  an  Gren)gemässern.
22.9(11  bet  (Seelüfte  beß  ßcßfanbcßobet  bceim  3o%bietcbeütif^
fetieit  Inseln  werden  die  Seehäfen,  welche  mit  Waaren  besucht  werden
dürfen,  durch  öffentliche  Kundmachung  zur  allgemeinen  Kenntniß
&amp;amp;  ^ctcn  Şäfcn,  0i#cn,  &amp;lt;#abe,  bann  bic  uot  belieben
qeicoencit  ©nrn^c  imb  Sagimeit  obct  SiinbmiQgpíü^  sammt  beit  bte
íe^^tetellbltt#lteibcltbcn(§:altä(elt,  incite  ^id^taíß3oíMmbe^c1^
net  find,  werden  als  Ņebenwege  betrachtet,  und  unterliegen  dem  für
diese  Wege  festgesetzten  Verbote.  (§.  24  3.  O.,  §.  17  a.  u.)
Es  ist  den  Fahrzeugen  auf  Grenzgewässern  außer  den  zur  Einund ­
  Ausladung  bestimmten  und  auf  dieselbe  Weise  wie  die  Amtsb(%
  bi#  Mein  mit  bei  Äi#tift  „Wim##  pi  bcm  —
BDÍÍarntc  in  —"  8^0148  bc)eic^ltetclt  md¡t  gestattet,  pt
        <pb n="76" />
        22—23.  Allgemeine  Bedingungen  des  zollpflichtigen  Verkehrs.

15

landen,  anzulegen,  vor  Anker  zu  gehen  oder  dasselbe  auf  was  immer
für  eine  Art  mit  dein  Ufer  in  Verbindung  zu  setzen.
(8.  23  Z.  O.,  8.  19  A.  17.,  §.  19  A.  11.)
c)  Aus  Nebenwegen.
23.  Von  dem  Verbote  des  Eingangs  und  Austritts  der
Waaren  auf  Nebenwegen  sind  ausgenommen:
1.  lebendes  Bich,  das  auf  nahe  Weideplätze  oder  zu  den  Verrichtungen ­
  der  Landwirthschaft  über  die  Zolllinie  getrieben  und  noch
an  demselben  Tage  zurückgebracht  wird,  mit  Beobachtung  der  besonderen ­
  nach  den  Verhältnissen  der  Oertlichkeit  angeordneten  Vorsichten ­
  ;
2.  die  Erzeugnisse  des  Fischfanges,  welche  auf  Fischerfahrzengen ­
  im  frischen  Zustande  von  der  See  oder  von  Grenzgewässern
mit  Beobachtung  der  polizeilichen  Anordnungen  des  Fischereigewerbes ­
  eingebracht  werden;
3.  in  Absicht  auf  die  zur  Vermahlung  bestimmten  Körnerfrüchte, ­
  dann  auf  die  Einbringung  der  Fechsung  von  dem  durch  die
Zolllinie  getrennten  Grundbesitze  oder  die  Bestellung  der  Letzteren, ­
  und  überhaupt  zur  Erleichterung  der  Grenzbewohner  werden
die  angemessenen  Bestimmungen  mit  Rücksicht  auf  die  Ortsverhältnisse
und  auf  das  im  Nachbarstaate  angenommene  Verfahren  erlassen
hmbcil.  (g.  25  g.  o.,  §.20  A.  U.,  §.20  K  11.)
4.  Im  Verkehre  über  die  Grenze  gegen  die  Zollvereinsstaaten  dürfen  ganz
zollfreie  Gegenstände,  d.  i.  solche,  welche  im  Verkehre  über  diese  Grenze
keinem  Zolle  unterliegen,  insoferne  sie  unverpackt  sind  oder  dergestalt  vor
Augen  liegen,  daß  sie  ohne  Weitläufigkeit  erkannt  werden  können,  die  Zolllinie ­
  im  Eingänge  behufs  der  Einfuhr  auch  auf  Nebenwegen  und'  ohne
Stellung  zu  einem  Amte  überschreiten.
Von  dieser  Begünstigung  sind  jedoch:
a)  diejenigen  Waaren  ausgeschlossen,  deren  Eintritt  nach  Oesterreich  erwiesen ­
  werden  muß.  (R.  G.'B.  1853,  Nr.  263.  Vdgb.  1854,  Nr.  1.)
b)  Getreide,  Hülsenfrüchte  und  Mahlproducte  in  Säcken  sind  iebod)  als
verpackt  anzusehen  und  daher  bei  dem  Uebertritte  über  die  Zolllinie  an
die  Zollstraße  gebunden.  Es  dürfen  jedoch  ausnahmsweise  und  gegen
Widerruf  nur  kleine  Mengen,  welche  durch  Hocken,  Körbe,  Packträger,
Hand-  oder  Bauernfuhrwerke  oder  Lastthiere  befördert  werden,  auch  auf
Nebenwegen  eintreten,  wenn  die  Säcke  nur  zugebunden  und  überhaupt
ohne  Schwierigkeiten  zu  öffnen  sind.  (Vdgb.  1857,  Nr  31.)
Ausgangsfreie,  im  Zollvereine  einem  Zolle  unterliegende  Waaren
dürfen  nur  insoferne  auf  einem  Nebenwege  austreten,  als  dieser  noch  vorder ­
  Ueberschreitung  der  Grenze  in  der  Fortsetzung  der  Zollstraße  eines  zur
Eingangsbehandlung  solcher  Waaren  ermächtigten  Zollvereinsamtes  einmündet. ­
  (Vdgb.  1854,  Nr.  64.)
        <pb n="77" />
        /

16

23.  Allgemeine  Bedingungen  des  zollpflichtigen  Verkehrs.

5.  Für  den  Austritt  gegen  Preußen  wird  gestattet,  daß  in  den  Fällen,
wo  ein  auf  österreichischem  Boden  mit  einem  österreichischen  Zollamte  zusammengelegtes ­
  preußisches  Zollamt  einer  in  Oesterreich  der  Ausfuhramtshandlung ­
  und  bei  dem  preußischen  Amte  der  Eingangsverzollung  unterzogenen ­
  Waare,  welche  aus  dem  freien  Verkehre  Oesterreichs  herstammt,  auf
Verlangen  der  Partei  zum  Uebertritte  über  die  Zolllinie  einen  anderen  Weg
als  die  Zollstraße  vorzeichnet,  der  Austritt  auf  diesem  Wege  stattfinden  darf,
wenn  die  Sendung  mit  der  von  dem  dießseitigen  Ausgangsamte  und  von
dem  preußischen  Eingangsamte  ausgefertigten  Vezettelung  versehen  ist.
Dieses  Zugeständniß  findet  keine  Anwendung  auf  jene  ausländischen
in  Oesterreich  eingangszollpflichtigen,  der  Eingangsverzollung  aber  nicht
unterzogenen  Waaren  (Durchfuhrgüter,  Waaren  des  gebundenen  Verkehrs),
welche  aus  dem  österreichischen  Zollgebiete  austreten,  daher  solche  Waaren
auch  dann,  wenn  sie  bei  einem  auf  österreichischein  Boden  aufgestellten  preußischen ­
  Zollamte  der  Eingangsverzollwìg  unterzogen  wurden,  nur  auf  der
österreichischen  Zollstraße  ausgeführt  werden  dürfen.  (Vdgb.1855,  Nr.  48.)
6.  Die  Finanz-Landesbehörden  sind  ermächtiget  unter  Beobachtung  der  in
den  Hofkammer-Decreten  vom  8.  April  1844,  Nr.  7588  und  vom  15.  Jänner
1845,  Nr.  51196  vorgezeichneten  Bedingungen
a)  den  Uebertritt  der  Zolllinie  von  Auswurfasche  zum  Düngen,  Bau-und
Brennholz,  Bau-  und  Bruchsteinen,  Bäumen.  Binsen,  Brettern,  Flachs
und  Hanf  in  Wurzeln,  Futterkräutern,  Getreide  in  Stroh,  Gras,
Häckerling,  Heu,  Holz,  Holzkohlen,  Kalk,  Moorerde  und  Dünger,  überhaupt ­
  Moos,  Rinde,  Sand,  Schlamm,  Steinkohlen  und  überhaupt
allen  Brennstoffen,  groben  Steinmetzarbeiten,  gemeinem  Stroh,  Torf,
Thonerde,  Waldstreu,  Ziegeln  auf  Nebenwegen,
(Hkd.  v.  31.  März  1847,  Nr.  8429;  v.  10.  Nov.  1847.  Nr.  43074;  v.  29.  3unt  1850,
Nr.  18618.)
b)  an  den  in  ihrem  Gebiete  sich  befindlichen  Grenzgewässern  außeramtliche
Ein-  und  Ausladungen  von  Holz,  Holzkohlen,  Steinen  und  anderen
Baumaterialien,  ferner  außeramtliche  Einladungen  von  Getreide  in
Geströh  und  Körnern  zu  bewilligen.(Hkd.  v.  2.  Jänner  1845,  Nr.  45196.)
Anmerkun  g.  Die  Beschränkung  im  Miuisterialdecrete  v.  29.  Juni  1856,
Z.  18618,  daß  die  vorstehende  Bewilligung  zum  Ein-und  Austritte  auf  Nebenwegen
nur  auf  die  Dauer  Eines  Jahres  ertheilt  werden  darf.  wird  unter  Aufrechthaltung
der  übrigen  Bestimmungen  aufgehoben.  (Vdgb.  1857,  Nr.  23.)
A  n  m  e  r  k  n  n  g.  Bedingungen  der  Hofkammerdecrete  vom  8.  April  1344
und  17.  Jan.  1845,  Nr.  7588  u.  21196  sind  :
a)  daß  der  Stellung  zum  Zsltamte  und  dem  Eintritte  auf  der  Zollstraße
besonders  erhebliche  Hindernisse  entgegenstehen;
b)  daß  ferner  die  beabsichtigte  Ein-  und  Ausfuhr  der  Waaren  vor  dem  Ernoder
  Austritte  bei  den  betreffenden  Zollämtern  gemeldet,  und  die  entfallende
Zoll-  und  Nebengcbühr  gegen  Lösung  der  amtlichenBestätigung  gezahlt  wird  ;
c)  daß  überdies  die  Waare  innerhalb  der  nächsten  48  Stunden  von  dem  Zeitpuncte ­
  der  Ausfertigung  der  amtlichen  Bestätigung  über  bte  Zolllinie  einoder
  ausgeführt,  und  mit  der  amtlichen  Bestätigung  zu  dem  nächsten  zur
Grenzüberwactmng  aufgestellten  Finanzwache-Posten  gestellt  wird;  .
d)  daß  die  betreffende  Partei,  welcher  die  Bewilligung  ertheilt  wird,  me  wegen
einer  Gefällsübertretung  gestraft  wurde,  und  daß,  falls  ste  einen  Mißbrauch
mit  der  in  Rede  stehenden  Begünstigung  machen  sollte,  sogleich  diese  Begunstigung
  aufhöre;  ^
e)  daß  alle  jene  Bedingungen  hinsichtlich  des  Transports  der  fraglichen  Gegenstände ­
  beobachtet  werde»,  welche  nach  den  jeweiligen  Local-  oder  Zeitoer-
        <pb n="78" />
        17

23-26.  Allgemeine  Bedingungen  des  zollpflichtigen  Verkehrs.

hältnissen  zur  Sicherheit  des  GefällS-AerarS  der  k.  k.  Finanz-LandeSdirectiou
nöthig  erscheinen;
f)  daß  endlich  die  d.esfällige  Bewilligung  sich  auf  keinen  längeren  Zeitraum  als
jenen  eines  Jahres  erstreckt.
3.  Mevertritt  der  Zolllinie  in  Absicht  auf  die  Zeit.
a)  Beschränkung  auf  die  Tageszeit.
24.  Der  Waarentransport  über  die  Zolllinie  darf  weder  im
Eingänge,  noch  im  Austritte  vor  Sonnenaufgang,  noch  nach  Sonnenuntergang ­
  geschehen,  insbesondere  ist  jede  Ein-  und  Ausladuirg
von  Waaren  auf  Grenzgewässern  außer  der  Tageszeit  verboten.
_  .  _  .  (§.32  Z.  O.,  §.  21  A.  17.,  §.  21  A.  11.)
Die  Tageszeit,  auf  welche  der  Uebertritt  der  Waaren  über  die  Zolllinie,
die  Ein-  und  Ausladung  auf  Gränzgewässern  und  der  Waarentransport
im  Grenzbezirke  beschrankt  ist,  ist  in  den  Monaten
Jänner  u.  Dezember  v.  7  Uhr  Früh  bis  6  Uhr  Abends,
Februar  u.  November  „  6  „  „  »  7  „  .,
März,  Septbr.  u.  Octb.  ,  5  .,  „  ,  8  „  ^
April  u.  August  4  .,  .,  *  9  „
Mai,  Juni,  Juli  „  3  „  „  „  10  „
(R.  G.  B.  1853,  Nr.  209.)
Anhaltungen  von  Personen  und  Waaren  wegen  des  Verbotes  des  -
Waareneingangs  und  Austritts  über  die  Zolllinie,  der  Ein-  und  Ausladungen ­
  auf  Gränzgewässern  und  des  Waarentransports  im  Grenzbezirke  bei
Nacht  sollen  nicht  später  als  eine  Stunde  nach  Sonnenaufgang  und  nicht
früher  als  eine  Stunde  nach  Sonnenuntergang  vollzogen  werden.
(Hkd.  v.  9.  März  1836,  Nr.  1623  P.  P.)
b)  Ausnahmen.
25.  Hievon  sind  ausgenommen:
1.  Waaren,  welche  mit  der  Brief-  oder  Fahrpost  versendet
werden,
2.  die  nicht  zun:  Handel  bestimlllten  Effecten,  welche  Reisende ­
  mit  sich  führen,
3.  Gegenstände,  bezüglich  welcher  von  diesen  Bestimmungen
hochortige  Abweichungen  bewilligt  sind.  ( §.  33  Z.  a,  §.  21  a.u.)
4.  Der  regelmäßige  und  vorausangemeldcte  Eisenbahntransport ­
  auf  den  die  Zolllinie  durchschneidenden  Eisenbahnen.
(R.  G.  B.  1857,  Nr.  175,  Vdgb.  45.)
4.  Verbindlichkeit  zur  Erklärung  der  Waare,
a)  Begriff  der  Erklärung  und  Drt  der  Einbringung.
26.  Jeder  über  die  Zolllinie  eingebrachte  Gegenstand,  dessen
Stellung  zu  dem  Grenzzollamte  angeordnet  ist  (Z.  31  und  32),
muß  den:  letzteren  angegeben,  d.  h.  erklärt  werden.
(§.  51  Z.  O.,  §.  22  A.  II.,  §.  24  A.  11.)
2

Zauschner,  Zollgcschc.
        <pb n="79" />
        18

27—29.  Allgemeine  Bedingungen  des  zollpflichtigen  Verkehrs.

b)  Wesen  der  VerbindlichkeitErklärung.
LêZŞŞLŞ
zollamtliche  Verfahren  nicht  stattfindet.  ^  ^  ^  A  D „  9 .  2 s  ».  ».,

c)  Zeitpunct  der  Erklärung.

aa)  Im  Allgem  einen.

28  Die  Erklärung  soll  sogleich,  nachdem  der  Gegenstand  bei
d-m  Amte  eintraf,  bei  diesem  eingebracht  werden.  _
Das  Amt  ist  berechtiget,  Waarenladungen,  über  welche
ŞŞ8
rMŗŞĶ
Niederlage  geeignet  sind.  (Z.  491.)  (§.  53  3.  £&amp;gt;.,  §.  -3  a.  u.)

bb)  A  ilsnahin  e  für  P  o  st  w  a  g  e  n  g  n  t  e  r.

29  Sendungen,  welche  durch  die  Postwagen  -  Anstalt  ein-■Ni
        <pb n="80" />
        29—31.  Bestimmungen  für  den  Waarenerngang.

19

gestelltes  Hauptzollamt,  welches  sich  in  diesen  Ländern  befindet,  anzuweisen
und  bei  diesem  Hauptzollamte  die  vorgeschriebene  diesfällige  Ein-  oder  Durchfuhr-Bewilligung ­
  einzubringen.  (Hkd.  v.  8.  Jän.  1816,  Nr.  41583.)
d)  Hilfsmittel  }ttv  Abfassung  der  Erklärung.
30.  Den  Parteien  ist  gestattet,  sich  vor  der  Anbringung  der
Erklärung,  soweit  solches  ohne  Störung  der  Ordnung  in  den  Amtshandlungen ­
  geschehen  kann,  der  amtlichen  Wagen,  Maße  oder  anderen
im  Amte  vorhandenen  Vorrichtungen  zur  Ausmittlung  des  Gewichtes
oder  des  zu  erklärenden  Rauminhaltes  unentgeltlich  zu  bedienen,  um
im  Grunde  dieser  Ausmittlung  die  Erklärung  mit  Genauigkeit  zu
verfassen.  (g.  58  3.  D.,  9.  28  A.  u.)
Der  Gebrauch  der  Privatwagen  auf  den  Amtsplätzen  und  in  den
Amtsräumen,  sowie  insbesondere  in  den  amtlichen  Niederlagen  der  ausübenden ­
  Aemter  behufs  der  Abgabe  der  Waarenerklärung  oder  wegen  anderen
Zwecken  kann  den  Parteien  über  ihr  Ansuchen  von  dem  ersten  Oberbeamten
des  betreffenden  Amtes  in  sofern  gestattet  werden,  als  durch  den  Gebrauch
dieser  Privatwagen  nicht  die  amtliche  Manipulation  beirrt  und  ein  zu  dieser
Manipulation  nothwendiger  Raum  genommen  wird.
Das  Resultat  dieser  Privatwagen  hat  jedoch  keineswegs  dem  Amtsbeschaubefunde ­
  und  den  übrigen  Amtshandlungen  der  Beamten  zum  Maßstab
zu  dienen.  (Hkd.  v.  11.  Dzb.  1846,  Nr.  42861.)
Anmerkung:  Die  Vorschrift  über  die  Zulassung  von  Privat-Zollagenten
zur  Besorgung  der  auf  das  Zollverfahren  Bezng  nehmenden  Geschäfte,  enthält  das
Bdgb.  1855,  Nr.  61  und  1857,  Nr.  8  s.  Dalmatien.
II.  Besondere  Bestimmungen  für  den  Waareneingang.
1.  ZuriilKlegrmg  des  Weges  von  der  Zolktinie  zum  Zollamts,
a)  Regel.
31.  Jede  über  die  Zolllinie  eingebrachte  Waare,  deren  Eingang ­
  auf  Nebenwegen  nicht  unbedingt  gestattet  ist,  muß  von  der
Stelle  des  Uebertrittes  der  Zolllinie  an  auf  der  Zollstraße  gerade
zu  dem  Grenzzollamte  oder  zu  dem  vor  demselben  aufgestellten  Ansagcposten
  gebracht,  daselbst  zur  Amtshandlung  gestellt  und  auf
dein  Transporte  bis  zum  Amte  unberührt  gelassen  werden.  —
Der  Weg  von  der  Zolllinic  bis  zu  dem  Zollamte  oder  bis  zu  dem
Ansageposten  oder  von  demselben,  dann  im  weiteren  Zuge  bis  zu
dem  Grcnzzollamte  ist  stets  ununterbrochen  zurückzulegen.  Es  darf
weder  von  der  Zollstraße  abgewichen,  noch  die  Waare  vor  -  der
Vollziehung  der  vorgeschriebenen  Amtshandlung  abgelegt  werden,
die  Fälle,  wo  erwiesene  Zufälle  die  ununterbrochene  Verfolgung
der  Zollstraße  unmöglich  machen,  ausgenommen.
(8.  26  Z.O.,  §.  89  A.  U.,  g.  26  A.  11.)
2'
        <pb n="81" />
        20

32—34.  Bestimmungen  für  den  Waareneingang.

b)  Ausnahme.
S2.  Von  den  für  den  Eintritt  über  die  Zollimi-  nngeo-dneten  Amtshandlungen ­
  und  somit  auch  von  der  Stellung  zum  Ans-g-p°st-n,  sowie  auch
MMķZàŗŞ-Di^Ankunst
  regierender  Fürsten  wird  den  Aemtern  gewöhnlich  vorhinpm
  bekannt  aemacht.  (§•  90  A.  U.,  §.  27  A.  U.)

2j  Weisende.
33.  Reisende,  die  aus  dem  Auslande  oder  einem  Zollausschlusse
  kommen  und  sich  an  einen  tiefer  landeinwärts  als  das
nächste.  Zollamt  in  der  eingeschlagenen  Richtung  gelegenen  Ort
ücrfügen¡  #cn  M,  memt  (te  ond)  feine  %oK#id;ttüm  ^cgelt^^^ttbe
mit  sich  führen,  unmittelbar  vor  dem  Nebertritte  der  Zollüme  zu
dem  nächsten  Zollamte  51t  begeben,  demselben  die  ihnen  zur  Ausmeifmig
  auf  ber  9^61^  btntettbett  Şaptere  ^t  überm#,  mb  #
(Effecten  bent  vorgeschriebenen  Verfahren,  zu  unterziehen.
Es  ist  ihnen  nicht  gestattet,  einem  Grenzzollamte  auszuweichen
  oder  die  Reise  an  demselben  vorüber  ohne  Anmeldung
und  Vollziehung  des  gesetzliche,,  B«fahrm^  f°chus°tz°&amp;gt;u  ^  ,,  ,
Als  Reisende  sind  für  das  Zollverfahren  nur  diejenigen
Personen  zu  betrachten,  welche  unter  Umständen  sich  an  einen  anderen ­
  Ort  begeben  oder  von  einem  anderen  Orte  ankommen,  unter
denen  zu  Folge  der  bestehenden  Vorschriften  zu  dieser  Veränderung
des  Ortes  ein  Reisepaß  oder  eine  andere  Gestattung  der  vorge(e#cn
  S^örben  ^orber"^  iß.
Fuhrleute,  Schiffer,  Lastträger  und  überhaupt  Leute,  deren
Beschäftigung  in  dem  Transporte  von  Waaren  besteht,  werden,
sobald  sie  in  der  Ausübung  dieser  Beschäftigung  begriffen  sind,
nickt  nack  den  für  Reisende  bestehenden  Bestimmungen  behandelt.
'  ’  tg.  28  3.  O.,  §.  90  A.  U.)
3.  Mkilärpersonen.
34.  Militärpersonen  ober  Militärbeamte  eines  jeden  Ranges,
die  ans  dem  Auslande  oder  einem  Zollausschlusse  kommen,  sie
mögen  in  Dienst-  oder  Privatangelegenheiten  reisen,  sind  gleich
jedem  anderen  Reisenden  verpflichtet,  sich  unmittelbar  vor  dem  Uebertrittc
  der  Zolllinie  zu  dem  nächsten  Grenzzollamte  zu  begeben,
        <pb n="82" />
        34—36.  Bestimmungen  für  den  Waareiieiiigang.

21

-allda  die  ihnen  zur  Ausweisung  auf  der  Reise  dienenden  Papiere
zu  überreichen  und  ihre  Effecten  dem  vorgeschriebenen  Verfahren  zu
unterzieh^  .  ^  einem  Courier  oder  sonst  einer  im  Dienste
reisenden  Militärperson  laut  Marschroute  oder  offener  Ordre  die
0106^00(^110  @#mgîett  bet  9#c  am:  ##  gent^t  loitb,
und  das  nächste  Grenzzollamt  nicht  unmittelbar  an  der  Zolllinie
und  auch  nicht  auf  der  Straße  aufgestellt  ist,  die  ein  solcher
Reisender  als  die  nächste  einzuschlagen  hat,  so  soll  er  zwar  von  der
Verpstichtnng  sich  vor  weiterer  Fortsetzungseiner  Reise  zu  dem  Grenzzollamte ­
  zu  verfügen,  enthoben,  dabei  aber,  wenn  er  zollpflichtige
Gegenstände  mit  sich  führt,  verbunden  sein,  dieselben  entweder  im
Auslande  zurückzulassen  oder  dem  au  der  Zolllinie  befindlichen  Ansageposten
  zur  Versieglung  und  weiteren  Einbeförderung  an  das
Grenzzollamt  zu  übergeben.
(Allh.  E,lisch.  v.  14.,  Krgö.  M.  Erl.  v.  18.  Aug.  1849,  Nr.  929,  §.  1,  N.  G.  B.
%.  368.)
4.  Stellung  zu  dem  Ausageposten.
35.  Ist  an  der  Zolllinie  ein  Ausageposten  aufgestellt,  so  muß
derjenige,  welcher  Waaren  über  die  Zolllinie  bringt,  dieselben  zu  dem
Ausageposten  stellen.  (§.  29  Z.  £&amp;gt;.,  §.  92  a.  u.,  §.  29  A.  u.)
In  wie  ferne  für  den  Waarenverkehr  auf  den  die  Zolllinie  überschreitenden ­
  Eisenbahnen  und  Dampfschiffen  den  Grenzzollämtern  blos  die
Wirksamkeit  von  Ansageposten  und  erst  den  betreffenden  Hauptzollämtern
im  Inneren  des  Zollgebietes  die  Wirksamkeit  der  Grenzzollämter  eingeräumt ­
  ist,  bestimmen  die  im  V.  Hauptstücke  enthaltenen  Vorschriften.
(§.  1  A.  U.)

5.  Amtshandlung  en  der  Ansageposten,
a)  Abnahme  der  Papiere.
36.  Der  Ansageposten  hat  von  dem  Waarenführer  die  Waaren-Erklärung,
  die  in  seinen  Händen  befindlichen  Frachtbriefe  und  anderen
zilr  Ausweisung  der  Ladung  bestimmten  Papiere  über  die  gesammte
Ladung  abzuverlangen  und  ihn  um  seinen  Namen  und  um  die  TransmSMoiibcte
  bic  ¿i#  bet  mgcii  imb  bet  ä#  obet  Soft,
thiere  zu  befragen.  (8.  29.  Z.  £&amp;gt;.,  §•  02  a.  u.,.  §.  29  A.  u.)
Zugleich  ist  jede  bei  einem  Ansageposten  vorkommende  Partei  ausdrücklich
  zu  befragen,  ob  sie  keine  der  Zollgebühr  unterliegenden  Gegenstände ­
  mit  sich  führe,  und  sind  insbesondere  Reisende  auf  die  Verpflichtung ­
  zur  Anmeldung  der  nicht  als  Reise-Effecten  zu  betrachtenden  Gegenstände ­
  aufmerksam  zu  machen.  (8-  105  A.  u.,  §.  41  A.  U.)
        <pb n="83" />
        22

37.  Bestimmungen  für  den  Waareneingang.

b)  Anweisung  an  das  Grenzzollamt.
37.  Der  Ansageposten  hat  in  die  Durchsicht  und  Prüfung
bei  %ß(wmtEt%m:uno  it»b  bet  übrigen  Wete  nidjt  6111)1136(^11^
sondern  lediglich  die  Wagen  und  die  Zug-  oder  Lastthiere,  dann
in  soweit  es  ohne  Abladung  geschehen  taun,  die  Behältnisse  abzuzählen, ­
  und  wenn  die  Waaren  unverpackt  verfuhrt  werden,  sich
von  deren  unverpacktem  Zustande  zu  überzeugen.  Nimmt  der
Beamte  aus  dem  äußeren  Zustande  der  Waare  oder  aus  der  eigenen ­
  Angabe  des  Waarensührers  wahr,  daß  dieselbe  auf  dieser
Straße  nicht  eintreten  dürfe,  so  hat  er  den  Waarenführer  hierauf ­
  aufmerksam  zu  machen.  Beharr!  er  dabei,  die  Waare  zum
Zollamte  zu  bringen,  so  ist  dieselbe  dahin  zu  eppediren,  dem  A11-sagescheine
  jedoch  beizufügen  „auf  Verlangen  der  Partei  abgefertigt,"
im  entgegengesetzten  Falle  aber  vorzukehren,  daß  die  Waare  ohne  Ablegung ­
  auf  demselben  Wege  über  die  Zolllinie  zurückgebracht  werde,
auf  welchem  sie  dieselbe  überschritt.
Findet  der  Beamte  gegen  den  Eintritt  keinen  Anstand,  so  müssen
bie  übergebene»  ^letc  i»  ^egemmirt  beg  Äßaatciif»^^  üei(iege%,
bte  Gcnbwig  im  (%Knßet  15  Ä.  11.)  ucrbi#,  ber
Ä»f(ig#ein  (dufter  1Ä.  U.)  (11183#%!  »11b  bie  SBegicltimg  ber  (5cm
bung  eingeleitet  werben.  (§.  29  Z.  O.,  §§.  93,  94  a.  u.,  §§.  30,  31  A.  u.)
Versichert  der  Waarenführer.  weder  eine  Erklärung,  noch  sonstige
zur  Ausweisung  der  Sendung  dienende  Papiere  zu  besitzen,  so  sind  dem
Ansagescheine  die  Worte  beizufügen:  „ohne  Papiere."  Es  ist  jedoch  dem
Waarenführer,  im  Falle  er  die  Waaren-Erklärung  bei  dem  Ansageposten
ausfertigen  will  und  dies  ohne  Störung  der  Ordnung  in  den  Amtsver-Achtungen
  geschehen  kann,  nicht  zu  verweigern.  (§.  95  A.  17..  §.  32  A.  U.)
Die  bei  den  von  den  Zollämtern  entfernten  Contumazanstalten
aufgestellten  Ansageposten  haben  die  beigebrachten  Papiere  zu  prüfen
und  hauptsächlich  darauf  zu  sehen,  daß  die  von  den  Contumazämtern
ausgestellten  Waarenfeden  den  Forderungen  einer,  vollständigen  Erklärung
entspre^îb  ^  vollziehen  dann  im  Grunde  derselben  die  Amtshandlungen,
Geme  ben  ®reng'3onämtein  mit  ben  §§.  112—136  bea  ^nltauntem^^tea
U.  I.  1842  vorgezeichnet  sind,  und  weisen  mit  Ausstellung  eines  Ansagescheines ­
  und  unter  Versieglung  der  beigebrachten  und  mit  dem  Beschaubefunde ­
  versehenen  Papiere  die  Partei  zur  weiteren  Amtshandlung  an
das  betreffende  Grenz-Zollamt  an.  (8.  96  A.  U.)
Ueber  Gegenstände,  welche  an  d.r  Grenzstrecke,  wo  der  Ansageposten
aufgestellt  ist,  in  der  Einfuhr  und  zugleich  in  der  Ausfuhr  unbedingt  zollfrei
  sind  und  im  Eingänge  im  unverpackten  Zustande  vorkommen,  ist  em
Ansageschein  nicht  auszufertigen.  .  ^  ....  ,
Ausgenommen  sind  hievon;  frische  Gartengewachse,  frisches  Obst,
Stein-  und  Braunkohlen,  Dach  und  Mauerziegel  (Drainröhren  rc.),  Grafik
        <pb n="84" />
        37—38.  Bestimmungen  für  den  Waareneingang.

23

Ķreide  aller  Art,  Kehlheimer  Platten  und  Lithographirsteine  und  rohe  Schafwolle, ­
  über  welche  ein  Ansageschein  ohne  Einleitung  einer  amtlichen  Begleitun^auszufe
  ^  Gegenstände,  wenn  sie  nach  ihrer  Beschaffenheit ­
  die  heimliche  Beipackung  zollpflichtiger  Artikel  erleichtern,  vom
Ansageposten  nach  den  Andeutungen  der  Zahlen  131  und  134  einer
sorgfältigen  üntetfud)ung  (W^b.  1858,  9tr.  20  imb  36.)
Sollte  dem  Ansageposten  irgend  em  Umstand  auffallen,  welcher
den  Verdacht  einer  Uebertretung  erweckt,  so  ist  derselbe  dem  Grenzzollamte
  mitteilen,  in  beffen  eg  Hegt,  ^etauf  bei  bet  Weiteren
Behandlung  der  Waaren  Rücksicht  zu  nehmen.  (§.  103  A.  u.,  §.  39  A.  u.)

c)  Begleitung  der  Waaren.

aa)  Regel.

38.  Auf  dem  Woge  von  dem  Ansageposten  bis  zn  dem  Grenzzollmntc
  sind  die  Waaren  amtlich  zn  begleiten,  wogegen  die  Anlegung
des  amtlichen  Verschlusses  nicht  stattsindet.
Dieselbe  tritt  auch  dann  ein,  wenn  an  der  türkischen  Grenze  in
dem  Orte  der  Contnmazanstalt  ein  Zollamt  sich  nicht  befindet.
Die  Zahl  der  beizugebenden  Begleiter  ist  mit  Rücksicht  auf  die
Zahl  der  abgehenden  Parteien  dergestalt  zu  bestimmen,  daß  die  sorgfältige ­
  Ueberwachung  ans  dem  Transporte  und  die  Hindernisse  jeder
Ablegung  mit  Beruhigung  erwartet  werden  kann.  Die  Begleitung
geschieht  stets  unentgeltlich.  Nur  in  dem  Falle,  in  welchem  der
Waarenführer  von  dem  Ansageposten  ails  das  der  Einfuhr  entgegenstehende ­
  Hinderniß  aufmerksam  gemacht  wurde,  hat  derselbe,  wenn
baß  ãoíímitt  bie  BBanre  311%  9501(^^0  bcS  ^oííoet;a^^më
nicht  geeignet  findet,  die  Kosten  der  Begleitung  sowohl  für  die  Strecke
vom  Änsageposten  311111  Zollamte,  als  auch  für  die  Znrückschaffnng
von  dem  Amte  über  den  Ansageposten  zurück  zu  vergüten,  und  das
Amt  den  eingehobenen  Betrag  für  das  Zollgcfällc  als  außerordentliche
Einnahme  zu  verrechnen.  (§.  29  3.  O.,  §.  97  a.  u.,  §.  33  «.  u.)

Diese  (Beb#  ist  mit  lO'l,  9Kr.  für  ¡eben  %ur  Begleitung  beilege,
benen  Finanzwache  Angestellten  und  für  jede  Wegstunde  (eme  cha  e
deutsche  Meile)  des  Hin-  und  Zurückweges  zu  berechnen,  wobei  eine
Zeitdauer  unter  einer  Stunde  einer  vollen  Stunde  gleich  geachtet  wird.
Für  Begleitungen,  deren  Entfernung  nicht  mehr  als  eme  halbe  Stunde
(eine  Wie,tei  beutle  mile)  betrügt,  ist  feine  unb  m  ben
ŞE
        <pb n="85" />
        24

38—40.  Bestimmungen  für  den  Waareneingang.

\

«

Ansageposten  und  Zollämter  von  geringer  gegenseitiger  Entfernung
sind  von  der  Einhebung  der  Vergütung  ganz  ausgeschlossen.
(Hkd.  24.  Okt.  1838,  Nr.  43072.)
'  bby)  A  usua  h  m  e  n.
39.  Der  Ansageposten  kann  von  der  Begleitung  abgehen:  *
1.  bei  Courieren  lind  den  mit  vorschriftmäßiger  Ausweisung
versehenen  Reisenden,  welche  keine  für  den  Handel  bestimmten
Waaren  mit  sich  führen;
2.  bei  bekannten  und  sicheren  Parteien,  Jueuit  die  Menge  der
Waaren  bei  Vieh  fünf  Stücke,  bei  anderen  Waaren  aber,  wenn
der  hievon  entfallende  Einfuhrzoll  fünf  Gulden  nicht  übersteigt;
3.  bei  den  in  Zahl  37,  Absatz  5,  genannten  Waaren,  über
welche  ein  Ansageschein  nicht  ausgestellt  wird.  —  Es  muß  jedoch
in  diesen  Fallen  die  Waare  vollständig  erklärt,  von  dem  Ansageposten ­
  die  äußere  Untersuchung  vorgenommen  und  in  dem  Ansagescheine ­
  die  Angabe  der  Erklärung  angesetzt  werden.
Sollte  bei  der  äußeren  Untersuchung  eine  Unrichtigkeit  entdeckt ­
  werden  oder  überhaupt  der  Verdacht  einer  Unrichtigkeit  oder
beabsichtigten  Gefällsübertretllng  entstehen,  so  darf  die  Begleitung
nicht  unterlassen  werden.  Der  Partei  ist  zu  erinnern,  daß  sie  den
Ansageschein  gut  zu  verwahren  unb  mit  der  Stellung  der  Waare
dem  Grenzzollamte  zu  übergeben  habe.
Auch  Reisende,  die  mit  vorschriftsmäßigen  Pässen  versehen
sind,  werden  in  der  Regel  nicht  begleitet.  Findet  aber  der  Ansageposten ­
  eine  Begleitung  nothwendig,  so  hat  dieselbe  stets  unaufgehalten
  zu  geschehen.  (§.  so  Z.  O.,  §.  98  a.  u.,  §.  34  A.  u.)
d)  Verfahren  bei  späterem  Eintreffen  der  Waare.
40.  Kommen  außer  den  nicht  als  Kaufmannsgüter  zu  betrachtenden
Effecten,  welche  Reisende  mit  sich  führen,  noch  Waaren  nach  der  letzten  zum
Abgänge  an  das  Grenzzollamt  bestimmten  Stunde  zu  dem  unmittelbar  an
der  Zolllinie  aufgestellten  Ansageposten,  so  sind  dieselben  über  die  Nacht,  ob
sie  noch  vor  oder  erst  nach  Sonnenuntergang  eintrafen,  in  amtliche  Verwahrung ­
  zu  nehmen,  oder  unter  Bewachung  zu  stellen.  (§.  ioi  A.  Ls.,  §.  37  A.  U.)
Befindet  sich  jedoch  der  Ansageposten  eine  erhebliche  Strecke  tiefer  im
Lande  und  erfolgte  der  Uebertritt  der  Zolllinie  erst  nach  Sonnenuntergang,
so  ist  über  diese  zur  Nachtszeit  geschehene  Ueberschreitung  der  Zolllinie  wegen
Schleichhandels  durch  versuchte  gesetzwidrige  Einfuhr  die  Thatbeschreibung
aufzunehmen,  dieselbe  mit  der  Waare  dem  Grenzzollamte  zuzusenden  und  von
diesem  nach  dem  nachstehenden  §.  191  und  beziehungsweise  199  des  Gef.
Sts.  Ges.  .vorzugehen.  (§.162  A.  u.,  §.  38  A.  U.)
        <pb n="86" />
        40—43.  Bestimmungen  für  ben  Verkehr  mit  der  Türkei.

25

Anmerkung  Werden  Waaren  aus  dem  Auslande  oder  einem  ZollauSfchluffe
ohne  die  vorschriftsmäßig  hiezu  erhaltene  Gestattung,  ungeachtet  dieselben  von  dem
Verbote  des  Transports  über  die  Zoltlmie  auf  Nebenwegen  nicht  ausgenommen  sind,
auf  einem  Nebenwege  in  das  Zollgebiet  gebracht,  so  wird  diese  Handlung,  wenn  sie
nickt  aeböria  gerechtfertigt  wird,  rechtzeitig  entdeckt  worden  ist  und  nicht  isolirt  dasteht ­
  als  Schleichhandelversuch  in  der  Waareneinfuhr  betrachtet.  (§.  191  Gef.  Stf.  Ges.)
Bei  besonders  beachtniswcrthcu  Milderungsumständen  kann  eine  derlei  Handlung ­
  auch  als  eine  einfache  Gefällsübertretnng  nur  mit  einer  Strafe  von  2  fl.  biö
50  si.  belegt  werden.  (§.  199  Gef.  Stf.  Ges.)

c)  Zeit  des  Abgehcns  der  Ladungen  und  der  Amtshandlung.
41.  Die  Ladungen  haben  pünctlich  an  den  bei  jedem  Ansageposten
  bestimmten  Stunden  an  das  Grenzzollamt  abzugehen,  ohne
Rücksicht,  ob  bis  zur  bestimmten  Stunde  viele  oder  wenige  Parteien ­
  oder  Waaren  vorgekommen  sind.  Es  sollen  an  jedem  Tage
wenigstens  vier  Stunden  bestimmt  werden,  in  denen  die  Ladungen ­
  von  dem  Ansaqeposten  an  das  Zollamt  abgehen.
(§.  29  Z.  O.,  §.  99  A.  U.,  §.  35  A.  11.)
Bei  dem  Ansageposten  sind  die  Waaren  zu  allen  Stunden  des  Tages
mit  Ausnahme  der  Mittagstunde  in  der  Reihenfolge,  wie  sie  eintrafen,  in  die
Amtshandlung  zu  nehmen.
Hievon  sind  jedoch  ausgenommen  :
1.  Gegenstände,  welche  die  in  der  Nähe  der  Zolllinie  wohnenden
Parteien  zum  eigenen  Gebrauche  oder  zu  Markte  einführen.
Diese  sind  stets  sogleich  und  ohne  Rücksicht  auf  die  Reihenfolge  der
Handelsgüter  dem  Zollverfahren  zu  unterziehen.
2.  Reisende,  welche  allenthalben  bei  Tag  und  Nacht  stets  ohne
Verzug  abzufertigen  sind  und  deren  Begleitung,  wenn  sie  nothwendig
wäre,  unaufgehalten  zu  erfolgen  hat.  (§.  100  A.  u.,  §.  36  A.  U.)
Í)  Zurückgesendete  Ansugescheinc.
42.  Die  von  dem  Grenzzollamte  zurückgelangten  Ansagescheine  bilden
einen  Beleg  der  monatlich  abzuschließenden  Ansageregister,  daher  sich  der
Ansageposten,  wenn  ein  Ausageschein  in  angemessener  Frist  nicht  zurückkommt,
ohne  Verzug  mit  dem  Grenzzollamte  in  das  Einvernehmen  zu  setzen  hat.
(§.  104  A.  U.,  8.  40  A.  11.)

III.  Bestimmungen  für  den  Verkehr  mit  der  Türkei.
1  Samtälsvehandkung.
43.  Waaren,  Personen  und  überhaupt  alle  Gegenstände,  welche  über
die  Grenze  der  Türkei  hereinkommen,  unterliegen  erst  dann  dem  zollamtlichen
Verfahren,  wenn  die  Manipulation  der  Contumazanstalt  geendet  und  bei
derselben  den  Vorschriften  der  Sanitätspolizei  Genüge  geleistet  ist.  (§.  386  A.  u.)
Die  Sanitätsbeamten  haben  über  alle  Waaren,  Gegenstände  und
Personen  der  Reihenfolge  nach,  wie  sie  in  die  Contumazanstalt  eintreten,
ein  eigenes  Protocol!,  das  Fedeprotocoll  zu  führen.  (§.  389  A,u.)
        <pb n="87" />
        2Q  43-4G.  Bestimmungen  für  die  Seeküste.
rllHl
auszustellen.  («.  «M  «.  ssw  a.  u.j
2.  H-fälksamtkich-  Acverwachuuq.
a)  Während  der  Reinigungs-Periode.
LLLL-ZS-LWF
mm U  liegt  ihnen  aber  in  Bezug  aus  bie  austere  Ueberwachuug  »b,
mm#
b)  Noch  vollendeter  Reinigungs-Periode.
45  Nach  vollendeter  Reinigungsperiode  finden  die  Bestimmungen,
ZZ8ŞŞ
Anwendung.
IV.  Besondere  Bestimmungen  für  die  ^  e  eknft  e
und  Grenzg  ewäss  er.
1.  Auf  der  See.
«)  Annäherung,  fammi  und  Ankern  kleiner  Fahrzeuge.
46.  M^igen  imb  mit  met#  ßcibmiß  c8
beut  Ralle,  daß  die  überwiegende  Gewalt  eines  zufälligen  Ute  Ñ
        <pb n="88" />
        46—47.  Bestimmungen  für  die  Seeküste.

27

nisses  hiezu  zwingt,  untersagt  ist,  sich  der  Seeküste  zu  nähern,  in
deren  Nähe  vor  Anker  zu  gehen  oder  zu  laviren,  wird  durch  nachstehende ­
  Decrete  bestimmt:  (§.  34  3.  O.)
1.  Mit  fremdem  Salze  (jedoch  nicht  jenem  aus  Istrien),
fremdem  Tabake  oder  fremdem  Schießpulver  beladene  Fahrzeuge
aller  Flaggen  haben  sich  von  der  illirisch-österreichischen  Seeküste
und  den  dazu  gehörigen  Inseln  auf  Kanonenschußweite  entfernt  zu
halten.
(Hkd.  v.  14.  Jän.  1834,  Nr.  2402,  F.  M.  Erl.  v.  1.  April  1849,  R.  G.  B.  Nr.  202;
Gubc.  Triest  ».  31.  Dez.  1831,  Nr.  26296.)
2.  Innerhalb  der  Entfernung  einer  österreichischen  Meile
(4io|iooo  ital.  geografische  Meilen  oder  7590  Meter)  vom  Lande
ist  zur  See  jede  Waarenüberladung  von  Bord  zu  Bord  verboten,
ohne  Unterschied,  ob  die  überladenen  Waaren  in  einem  Manifeste
aufgeführt  seien  oder  nicht.  (%.  &amp;lt;Z.  D.  I862,  Nr.  19,  Vdgb.  Nr.  12.)
Anmerkung.  Unter  Kanonenschußweitc  wird  die  Entfernung  von  drei
Seemeilen  verstanden.  (Hkd.  v.  23.  Aug.  1846,  Nr.  25360.)
b)  Schiffsmrmisest.
a  a)  Verbindlichkeit  z  u  dessen  F  w  h  r  u  n  g.
47.  Die  Fahrzeuge,  welche  Waaren  führen,  müssen,  wenn  dieselben ­
  sich  der  Zolllinie  auf  die  Entfernung  einer  österreichischen
Meile  nähern,  ohne  daß  hiezu  die  überwiegende  Gewalt  eines  zufälligen ­
  Ereignisses  zwingt,  mit  einem  Schiffsmanifeste  d.  i.  mit
einem  genauen  Verzeichnisse  der  Zahl  und  der  Zeichen  der  auf  dem
Fahrzeuge  befindlichen  Päcke,  Kisten,  Ballen  oder  anderen  Behältnisse, ­
  dann  der  Menge  und  Gattung  der  geladenen  Waaren  versehen ­
  sein.
Dieses  Verzeichniß  ist  von  dem  Schiffscapitän  oder  dessen  Stellvertreter ­
  zu  unterzeichnen.  .
Die  Menge  und  Gattung  der  Waaren  braucht  nicht  nach  dem
Maßstabe  und  den  Benennungen  des  Zolltarifs  bezeichnet  zu  werden.
Es  ist  gestattet,  die  Menge  nach  den  Maßelt  anzugeben,  nach
denen  der  Gegenstand  im  Handelsverkehre  gewöhnlich  verkauft  zu
werden  pflegt.  Sowol  die  Angabe  der  Menge,  als  jene  der  Gattung
muß  aber  richtig  sein  und  gleich  der  angegebenen  Zahl  und  den  Zeichen ­
  der  Behältnisse  mit  dem  wirklichen  Zustande  der  Ladung  übereinstimmen. ­

Die  Gegenstände,  welche  dem  Schiffführer  gehören,  dann  der
Schiffsproviant  und  die  sogenannte  Paccotiglia  der  Schiffsmannschaft
(Gepäcke  derselben),  endlich  das  Gepäcke  der  auf  dem  Fahrzeuge  sich
        <pb n="89" />
        2g  47-48.  Bestimmungen  fixe  die  Seelüfte.
befindlichen  Reisende»,  sollen  hierin  getrennt  von  den  Waaren,  welche
rum  Transporte  von  anderen  Personen  übernommen  wurden,  ansgesiihrt
  werden.  .  ,,,,  &amp;lt;§ - 3 ?  3 ;  0 '-.)
  ÄtttÄÄÄ  Wş
faste  u.  dgl.
''MŞŗNîLKWZ
g-feSSsí
Unrichtigkeiten  in  ber  Angabe  ber  M-ķ^b-ttachten^  ^  ŞS,  ş.  »j
#####
»M^S
bb)  Ausnahmen.
g  ®t£-S?Ì
"SSÔÄt  ÄïtTÄ-  °-erbeuteten
  ober  (B-  3(3  3-
        <pb n="90" />
        48—50.  Bestimmungen  für  die  Sccküste.

29

jene  Gegenstände,  welche  auch  außer  dem  Zeitpuncte  eines
bestehenden  Seekrieges.von  einem  k.  k.  Kriegsfahrzeuge  bewaffneten ­
  Corsaren  oder  Seeräuberschiffen  abgenommen  worden  sind,
wenn  der  üble  Zustand  des  Kriegsfahrzeuges  nach  bestandenem
Kampfe  oder  die  Kürze  der  Zeit  bis  zum  Einlaufen  in  einen  österreichischen ­
  Hafen  die  Zustandebringung  des  Manifestes  hinderte.
(Allh.  Entsch.  v.  14.,  Krgs.  M.  Erl.  v.  18.  Aug.  1849  Nr.  929  §.  3.;
R.  G.  B.  Nr.  368.)
b)  Küstenfahrzeuge,  deren  Fahrt  nach  Häfen  des  allgemeinen  österreichischen ­
  Zollverbandes  (wozu  Dalmatien  nicht  gehört)  gerichtet ­
  sind,
1.  wenn  dieselben  keine  anderen  Gegenstände  führen,  als  solche,
welche  Nebenzollämter  II.  Classe  in  der  Einfuhr  ohne  Unterschied ­
  der  Menge  in  die  Verzollung  zu  nehmen  befugt  sind;
(§.  36  8.  D.)
2.  wenn  die  Ladung  blos  aus  zollfreien  Gegenständen  oder
3.  aus  solchen  Waaren  besteht,  welche  mittelst  amtlicher  Ausfertigung ­
  unter  zollamtlichen  Verschluß  von  einem  Zollamte  an
das  andere  angewiesen  werden.
(R.  G.  B.  1862,  Nr.  19,  Vdgb.  Nr.  12.)
Anmerkung.  Die  Bestimmungen  über  die  Einlheilung  der  Küstenschifffahrt
in  die  große  und  kleine  ist  in  dem  mit  dem  Hofkammerdecrete  v.  11.  April  1825,
Nr.  12194  den  Gubcrnien  in  Triest  und  Zara  mitgetheilten  Cabotage-Reglement
enthalten.
2.  In  Seehäfen.
a)  Vorlegung  des  Schiffsmanifestcs  bei  dem  Einlaufen  in  den  Hafen.
49.  Das  Schiffsmanifest  ist  bei  dem  Einlaufen  in  einen  dem
zollpstichtigen  Verkehre  geöffneten  Hafen  dem  zur  Uebernahme  dieser
Papiere  bestinlmten  Amte,  oder  wo  kein  Amt  hiezu  bestimmt  wäre,
dem  Zollbeamten  oder  Angestellten  der  Finanzwache,  der  an  Bord
kommt,  zu  übergeben.  (§.  37  3.  O.)
b)  Erklärung  der  Schiffsladung.
aa)  Frist  z  u  deren  Einbringung.
50.  In  Seehäfen  ist  die  Erklärung  über  die  Waarenlädung  der
eingelaufenen  Fahrzeuge  binnen  vier  und  zwanzig  Stunden,  nachdem
das  Fahrzeug  in  den  Hafen  oder  auf  der  zu  derselben  gehörenden  Rhede
eintraf,  einzubringen.
Ist  das  Fahrzeug  mit  Gegenstätlden  beladen,  von  denen  dem
Führer  desselben  nicht  bekannt  ist,  ob  solche  für  die  Einfuhr  oder  den
Durchzug  werden  bestimmt  werden  oder  erhielten  dieselben  die  Bestim-
        <pb n="91" />
        2q  50—51.  Bestimmungen  für  die  Seckü  sie.

muna,  nicht  in  dem  Hafen  ausgeladen,  sondern  zur  See  weiter  geführt
ru  werden;  so  hat  der  Führer  des  Fahrzeuges  hierüber  bum  en  er
bemerkten  Frist  mit  Berufung  des  Schifssmanisestes  und  falls  solche
noch  nicht  überreicht  worden  wäre,  unter  Beilegung  desselben  die  Änteiqe
  dem  Zollamt-  zu  überreichen,  wie  auch  demselben  dec  Ladnngsscheine,
  Schissssrnchtbricfe  (Connaissement  oder  Polizze)  »nd  -indetti, ­
  zur  Ausweisung  der  Schiffsladung  dienenden  Papi-r-  vollständig
vorzulegen.  —  Falls  die  ans  dem  Fahrzeuge  befindliche  Ladung
blos  mit  einem  Theile  für  den  Hafen,  mit  einem  anderen  aber
rur  Weiterverführung  bestimmt  ist,  so  soll  über  dell  ersten  bte  Erklärung,
  über  den  andern  aber  ein  genaues  Berzeichniß  binnen  der
g#  Dorgeiegt  ,
Ist  der  Führer  des  Fahrzeuges  des  Schreibens  unkundlg,  jo
kann  er  die  Anzeige  über  die  Bestimmung  der  Ladung  mündlich
vorbringen.  ,
Bei  Aufnahme  einer  solchen  mündlichen  Anzerge  wird  nach
bet  fik  bte  ntüitMi4er  SBaareitctitiänmgm
(a.  88  u.  90)  Art  verfahren.  (8.  54  Z.  O.,  8.  24  a  u.)
Die  Bestimmungen  über  die  Einrichtung  des  Schiffsmanifestes  (Z.47)
Ä8  ÄtÄSS«  WÄÄ
bet  Wiärung  auch  bie  Şoften&amp;amp;ahIen,  unter  benen  bie  aufgesüßten  #aarm
in  betn  6##man#e  erscheinen,  angugeben.
°i\t  betn  Führer  eines  in  einem  Seehafen  eingelaufenen  Fahrzeuge^
Btnar  besannt,  baß  bie  gan^eSabung  )ur  @infuhrber)oaunginbetn%afett
ober  )ur  Wlätung  alë  SKntbeiëgut  in  bemfelben,  ober  baß  etn  ^hetl  berfeU
ben  für  biefen  trafen,  ein  anbetet  )ur  Meiterberführung  in  einen  anbeten  See»
basen  bestimmt  ist,  sann  er  ¡eboc%  binnen  bet  festgelegten  grift  bon  biet  unb
lantta  Stunben,  nachbem  baßgah^eug  in  bem^afen  ober  auf  bet  %u  bemselben
  qehörenben#be  eintraf,  bie  Wiärnng  noch  n^t  mit  ber  borgest'
benen  ©enauigfeit  einbringen;  so  hat  er  fo^eS  binnen  biefer  grist  bem^oll'
amte  anzuzeigen  unb  um  eine  Erweiterung  derselben  zur  Ueberreichung  der
borfchriftamäßigen  Märung  unb  beS  mer^ichni#  ber  für  einen  anbeten
Hafen  bestimmten  Waaren  anzusuchen.  ",  Das  Zollamt  hat  die  angesuch
gehörig  übergeben  worden  sind.  (§  10  ®-bb)



Verfahren  nach  deren  Ablauf.

51.  Wird  aber  s ,
a)  binnen  der  Frist  von  vier  und  zwanzig  Stunden,  nach
das  Fahrzeug  in  dem  Hafen  oder  auf  der  zu  demselben  gehören  er
Rhede  eintraf,  weder  die  Erklärung  über  die  Waarenladung  und  1
        <pb n="92" />
        51—53.  Bestimmungen  für  die  Sceküste.

31

Anzeige  über  die  Waaren,  deren  Bestimmung  dem  Schiffführer  unbekannt ­
  ist,  oder  die  für  einen  anderen  Hafen  bestimmt  sind,  überreicht,
noch  eine  Erweiterung  der  Frist  zur  Einbringung  der  Erklärung  angesucht, ­
  oder
b)  nachdem  diese  Frist  verlängert  wurde,  nach  Ablauf  dieser  erstreckten ­
  Frist  die  Waarenerklärung  und  das  Verzeichniß  über  die  für
einen  anderen  Hafen  bestimmten  Waaren  nicht  eingebracht,  so  ist  das
Zollamt  berechtiget,  auf  Kosten  des  Schiffführers  diejenige  Zahl  Beamten ­
  oder  Angestellten  der  Finanzwache,  welche  erforderlich  ist,  um
unbefugte  Ein-  oder  Ausladungen  zu  hindern,  aus  das  Fahrzeug  zu
stellen,  und  überhaupt  von  den  durch  die  Zollordnung  eingeräumten
Befugnissen  der  Überwachung  Gebrauch  zu  machen  (Z:  57)  oder  die
Ablegung  der  Ladung  in  die  amtlichen  Niederlagen  zu  fordern.
(§.  55  3.  0.,  §.  25  A.  U.  u.  §.  11  SB.  SB.)

cc)  Aufnahmen  für  erbeutete  Gegenstände.
52.  Werden  von  Kriegsfahrzeugen  während  eines  Seekrieges
erbeutete  Gegenstände  aufgebracht,  und  wird  über  dieselben  die  Erklärung ­
  nicht  überreicht,  so  sind  solche  vom  Zollamte  von  Amtswegen  zu
erheben  und  es  ist  diese  Erhebung  dem  weiteren  Zollverfahren  zu
Grunde  zu  legen.  (§.  56  Z.  o.,  §.  26  a.  u.)
c)  Bedingungen  der  Ein-  und  Ausladungen.
53.  Das  Verbot  des  Waarentransportcs  über  die  Zolllinie  zur
Nachtzeit  erstreckt  sich  zwar  nicht  auf  das  Einlaufen  der  vom  Meere
kommenden  Fahrzeuge  in  einen  dem  zollpflichtigen  Verkehre  geöffneten
Hafen;  es  darf  jedoch  in  einem  solchen  Hafen  keine  wie  immer  geartete ­
  Ein-  oder  Ausladung  von  Waaren  nach  Sonnenuntergang  oder
vor  Sonnenaufgang  vorgenommen,  (§.  38  Z.  O.)
und  selbst  während  der  Tagesstunden  keine  Waare  ohne  schriftliche
Bewilligung  des  Zollamtes  und  ohne  Beisein  der  hiezu  bestimmten
Zollbeamten  aus-  oder  eingeladen  werden.
Die  Ein-  und  Ausladungen  finden  nur  an  den  hiezu  in  jedem
Hafen  bestimmten  Plätzen  statt.
Gegenstände,  die  bei  dem  zollamtlichen  Verfahren  der  Abwage
oder  Abmessung  unterliegen,  dürfen  von  dem  Ufer,  oder  dem  Orte  der
Lagerung  nur  nachdem  dieselben  von  dem  Zollamte  oder  den  Abgeordneten ­
  desselben  abgewogen  oder  gemessen  wurden,  erhoben  werden.
(§.39  3.0.)
Nur  die  zollfreien  Effecten  der  Reisenden  sind  hievon  ausgenommen.
9.  Wör&amp;amp;  1836,  %r.  1623.)
        <pb n="93" />
        32

54-55.  Bestimmungen  für  die  Sceküste.

il)  Beobachtung  der  Poli^eivorschristen.
54.  Bei  dem  Ein-  und  Auslaufen,  dann  bei  dem  Aufenthalte
in  dem  Hafen  sind  di-  Polizeiwrschriftcn  und  insbesondere  dl-SÂÂTÂrsWiiíÂ.

genon  ^  («00^0^16».  (8.  4v  3.  0.)
e)  Ablegung  -er  Waaren  in  amtlichen  Niederlagen.
55.  Führt  ein  Fahrzeug  Gegenstände  eines  Staatsmonopols
und  vollzieht  es  diesen  Transport  nicht  unmittelbar  im  Aufträge
ober  fik9#nnng  bcS  so  mitten  bie  Qeboc^tm
aenstände,  wenn  nicht  für  den  Hafen  eine  andere  Anordnung  e-  j
steht  längstens  binnen  vier  und  zwanzig  Stunden  nach  beut  Entlaufen
m  ben  Büfett  in  ointít^e  æet:^n^ntn3  i'tWiefeü  nnb  big  gut
r.  B.  Dalmatiner  Olivenöl
„  Wein  und
MMZS
LegitimationSurknnden  zu  berufen  sind,  angew.es-n^  tvnim.  ^  ^  ^  ,
Eine  Ausnahme  hievon  ist  fiir  den  zur  See  in  den  Freihafen  gebrachten
 '  ģî-l'dichmwKdd-mSŞspàn  oder  dem  Eigenthümer  des  W-in-s
■H
Siegeln  des  Amtes  neuerdings  zu  versehen.
        <pb n="94" />
        55—57.  Bestimmungen  für  die  Secküste.

33

Nach  Verlauf  Eines  Monats  müssen  jedoch  die  für  das  Zollgebiet  bestimmten ­
  Weinpartien  aus  dem  Schiffe  ausgeladen  und  bis  zu  ihrer  wirklichen
Expedirung,  welche  jedoch  binnen  drei  Monaten,  vom  Tage  der  Ausladung
gerechnet,  zu  erfolgen  hat,  unter  amtlicher  Mitsperre  eingekellert  werden.
Erfolgt  nach  Ablauf  der  dreimonatlichen  Depositirungsfrist  die  Versendung ­
  in  das  Zollgebiet  nicht,  so  hat  die  Begünstigung  aufzuhören,  falls  nicht
aus  besonderen  Gründen  eine  Verlängerung  der  Einlagerungszeit  durch  das
betreffende  Zollamt  und  die  Municipalität  zugestanden  wird.  (§.  446  A.  u.)
3.  Wefugnisse  der  GefññsKeamterr  und  Angestellten  der  Ainanzrvache.
n)  Zur  Scr.
5G*  In  Verbindung  mit  den  Anordnungen  über  das  Verbot
der  Annäherung  von  Fahrzeugen  an  die  Seeküste,  dann  des  Ankerns
oder  Lavirens  in  der  Nähe  derselben  (Z.  46)  haben  die  Gefällsbeamten
und  Angestellten  der  Finanzwache  das  Recht,  sich  auf  jedes  Schiff,
wenn  es  sich  in  einer  Entfernung  von  einer  österreichischen  Meile  dem
Gestade  genähert  hat,  zu  begeben  und  von  dem  Schiffsführer  eine
Abschrift  des  Schiffs  mani  festes  zu  verlangen.  (,§.  42  Z.  O.)
Ebenso  sind  die  Gefällsindividuen,  die  sich  auf  Zollschiffen,
Handelsfahrzengen  oder  Kriegsschiffen  befinden,  berechtiget,  alle  Fahrzeuge ­
  zu  untersuchen,  wenn  dieselben  innerhalb  der  obigen  Entfernung
vor  Anker  lieget:  oder  lavireu.  (Ges.  v.  28.  März  1812,  §§.  29  ».  57.)
b)  Aus  -ru  eingelaufenen  oder  in  Häsen  und  Canälen  befindlichen
Fahrzeugen.
57.  Die  Zollbeamten  u::d  die  Angestellten  der  Finanzwache
sind  berechtiget,  sich  auf  jedes  Fahrzeug,  das  in  Häfen  oder  Rheden
einlauft  oder  ans  denselben  abfährt,  auf  Flüssen  oder  Canälen  die
§ahrt  zu  Berg  oder  zu  Thal  macht,  zu  begeben,  auf  demselben  bis
zur  Ausladung  oder  Abfahrt  zu  verweilen,  die  Schiffsräume,  Kammern, ­
  Kästen,  Ballen,  Päcke  oder  sonstigen  Behältnisse  zu  öffnen  oder
zu  untersuchen;  alles  dieses  sowohl  vor,  als  nach  der  Ueberreichnng  der
Zollerklärung.  Sie  köimen  endlich,  bis  die  Untersuchiurg  der  Ladung
vollzogen  ward,  die  Lacke  mit  Sonnenuntergang  schließen,  worn  ach  die
letztere  nur  in  Gegeitwart  derselben  wieder  geöffnet  werden  darf.
Außer  den  Fällen,  in  welchen  das  Gesetz  ausdrücklich  festsetzt,
daß  diese  Maßregeln  auf  Kosten  der  Partei  zu  ergreifen  seien,  ist  derselben ­
  dadurch,keine  Ausgabe  zu  verursachen.  In  jedem  Falle  ist  jedoch ­
  den  Angestellten,  welche  in  der  Ausübung  ihrer  Dienstverrichtung
auf  dem  Fahrzeuge  verweilen,  eine  angemessene  Unterkunft  unentgeltlich ­
  zu  gewähren.  (§.  43  3.  O.)
        <pb n="95" />
        57—59.  Bestimmungen  für  die  Seeküüe.
fth.erkLmuch  ,5áÑ'
mam#
4.  Behandlung  der  dem  Staate  gehörenden  Aahrzeuge.
58  Die  Fahrzeuge  der  Kriegsmarine  und  überhaupt  alle  dem
(Staate  qcmmbcn  WÂei#  #  bm  %eftummuiQeii,  meí(í)e  #  bie
^a^T3elt0e  i^e^aii#  Gestean,  in  ¡cbn:
5.  Bestimmungen  für  die  Schiffe  der  Vertrags-Staaten.
59.  Die  vertragenden  Staaten  werden  die  Seeschiffe  des  anbent
  3:^00  mtb  bemt  Sabmigcn  imtei'  benfeíbm  ^cbiitgmignt  um
SmÄS  8Ş-''
MMMMZW
ŅA  Erhebung  bei  SchMhrtSabgabcn  bei  französischen  Schiffen
•““HÄKr-  i,m
«  *"°Ģ  k.r,
...ÄssïÄîCïÄŞIrir
Verträge  nicht  ein.  ,  *  .  ,  r-i
Die  vorstehenden  Begünstigungen  beziehen  sich  nicht.
freiung  von  Hafen-  oder  Zollgebühren  oder  m  der  Ermäßigung
solcher  Gebühren  bestehen;
        <pb n="96" />
        59—61.  Bestimmungen  für  die  Seeküste.

35

3.  auf  bte  Şitbiicgtcn  für  sogenannte  3ad,tWs,  meíée  britten
Staaten  angehören;
1868.  ».  9.  mq
4.  auf  bte  Privilegien,  welche  in  Oesterreich  ben  türkischen  Unterthanen ­
  vor  den  eigenen  vertragsmäßig  zustehen,  und
ü.  auf  die  Nationale  Fischerei,  (Vtg.  v.  23.  April  1867.  Art.  xvm.)

6 :  S-KML  ÄÄìfltt*...

Vtg.

»■  26.  März  1867,  Arti  3.
7 ‘  frü!  bi o  j? 1  Ņìkel  6  des  zwischen  Oesterreich  und  den  deut-*«4í'sa*sir
 1  i8ts
”■  'êķ  RfWWUMMY''  *
willigte  Handel  (§.  7?  Z.  O.)  bestcht^iu  ^  turt, ^ cn  Unterthanen  tractatmäßig  beh
  im  @roT"n-  Unb  Ņ"ä»K°rung  der  eigenthümlich  türkischen  Waaren
®iefer  Handel  ist  Erwerb-  und  Einkommensteuer  frei.

6.  Wervot  des  Waarentransportes  durch  Aischerfahrzmge.
60.  Fischerfahrzeuge  dürfen  nicht  zum  Transporte  von  Waarer
^11^^11.  (§.45  3.0.)
bpt,  in  ÄRmtörzGrooÜen  gcMren.
Söaarcn  zu  verfuhren.  Sie  unterliegen  daher  gleichfalls  den  0e
stunmungen,  welche  für  die  Fahrzeuge  überhaupt  bestehen.
(N.  G.  B.  1862.  Nr.  19,  Vdgb.  Nr.  12.)

7.  Seeunfälke.
Gezwungene  Landung  oder  Anlegung  und  Bedingungen  rückltchtlich  der
Geltendmachung  der  Sceunsalle.
61.  gßtrb  ein  ^Q^r^cuß  bnrd§  fetnbít^^c  %crfoígnng,  Gtnrrn
oï)er  durch  bte  Uebermacht  eines  anderen  zufälligen  Ereignisses  gezwungen, ­
  m  einen  dem  zollpflichtigen  Verkehre  nicht  geöffneten  Hafen
3*
        <pb n="97" />
        gg  61—62.  Bestimmungen  für  die  Seeküste.

lüli!
besonderen  polizeilichen  Anordnungen.
Die  Zollbeamten  und  die  Finanzwache  sind  berechtiget  ln«  zum
»MäSÄL
9Sctmi)nmo  gn  Sanbe  gctmdjt  werben.  (§.  46  3.  o.)
Ucberhaupt  müssen  alle  zufällige»  Ereignisse,  wegen  welcher
WML
-  Schiffführer  vor  Verantwortung  zu  schützen.  (tz.  48  Z.  W.
Bon  Schissen  des  einen  der  vertragenden  Theile,  welche  m
ŞSsSH»
1866,  %rt.  y.  Sßtg.  0.  23.  1867,  W.  XX;  %tg.
v.  9.  März  1868,  Art.  13.
b)  Gr  strand  etc  Waaren.
62  Die  in  Folge  eines  Schissbruchcs  oder  eines  anderen
WWKM
(Z.  28),  zu  verfahren.  Ģ-  4?  3-  °-Von
  Hatzerie-  mtb  Stranbgütern,  welche  in  ein  Schiff  eine
bet  betttagenben  2#e  betíaben  manen,  so:  bon  bem  anbetn  nnm
        <pb n="98" />
        62—63.  Bestimmungen  für  die  Seeküste.

37

Vorbehalt  des  etwaigen  Bergelohnes  eine  Abgabe  nur  dann  erhoben
werden,  wenn  dieselben  in  den  Verbrauch  übergehen.
Vtg.  ».  1.  Sept.  1866,  Art.  VI;  Btg.  ».  23.  Aprii  1867.  Art.  XX;  Vtci.
».  9.  März  1868,  Art.  73.
An  merknn  g.  Die  in  den  Häfen  der  österreichischen  Seeküste  zu  zahlenden
Tonnen-  Seesanitäts-  und  Lontumazgebühren  bestimmt  das  Gesetz  vom  25.  Februar
1865,  R.  G.  B.  Nr.  13  und  die  von  den  einheimischen  Schiffen,  deren  Tragfähigkeit
10  Tonnen  nicht  übersteigt,  zn  zahlende  Licenzgebühr  die  Verordnung  des'Marineministeriums ­
  ».  25.  Februar  1865,  N.  G.  B.  Nr.  15,  Vdgb.  Nr.  9.
8.  Anwendung  der  vorstehenden  Bestimmungen  ans  die
Orenzgewässer.
63.  Die  in  den  Zahlen  53  in  55,  dann  61  u.  62  enthaltenen ­
  Bestimmungen  erstrecken  sich  auch  ans  die  Grenzgewässer,
sedoch  haben  die  Führer  der  Fahrzeuge  aus  Grenzgewässern  sogleich
bei  der  Landung  die  aus  die  Ladung  Bezug  nehmenden  Papiere  dem
Zollamte  zil  überreichen  und  die  Waaren  zu  erklären.  Die  Ausladung ­
  darf  nur  auf  den  hiezu  bestimmten  Plätzen  und  über  vorläufig ­
  von  dem  Amte  ertheilte  schriftliche  Bewilligung  vorgenommen ­
  werden.  Bei  der  Ein-  oder  Ausladung  muß  ein  Beamter  des
Amtes  oder  ein  von  demselben  abgeordneter  Angestellter  der  Finanzwache ­
  gegenwärtig  sein.  Nach  geschehener  Ausladung  ist  die  schriftliche ­
  Ausladungs-Bewilliguug  abzunehmen  und  der  Erklärung  beizuschließen. ­
  (8.  49  Z.  0.,  §.  114  A.  II.,  §.  50  A.  11.)
Die  Befugnisse  der  Zollbeamten  und  der  Finanzwache  in
Bezug  auf  die  die  Grenzgewässer  benützenden  Fahrzeuge  werden
durch  besondere  Anordnungen  festgesetzt.  (g.  50  3.  O.)
Die  Bewilligung  zur  Aus-  oder  Einladung  der  Fahrzeuge  auf
Grenzgewässern  wird  nach  dem  Muster  17  A.  U.  ertheilt  und  es  ist  in  derselben ­
  nebst  der  Stunde,  in  welcher  die  Ein-  oder  Ausladung  beginnen  darf,
der  Name  des  Beamten  oder  Dieners,  welcher  dabei  gegenwärtig  sein  wird,
aufzuführen.  —  In  Absicht  auf  die  Bestimmung  der  Stunde  ist  in  der  Regel
dem  Verlangen  der  Partei  zu  willfahren  und  nur  dann  eine  andere  Stunde
vorzuzeichnen,  wenn  die  von  der  Partei  gewählte  Zeit  Bedenken  erregt  oder
eine  verläßliche  Ueberwachung  nicht  zuläßt,  oder  wenn  durch  dieselbe  die  bei
dem  Amte  eingeführte  Ordnung  gestört  würde.  (§.  244  A.  U.)
Anmerkung.  1.  Die  Bedingungen  der  Gestattung  anßeramtticher  Ein-  und
Ausladungen  an  Grenzgewäffern  enthält  das  Hofkammerdecret  vom  2.  Jänner  1845,
Nr.  45196.
AnGerkung.  2.  Die  Bestimmungen  für  die  Schifffahrt
a)  auf  der  Oder  sind  in  der  zwischen  Oesterreich  und  Preußen  über  die  Holz»
flößung  auf  diesem  Fluße  abgeschlossenen  Convention  dro.  Oderberg  6.  August  1839
und  in  den  Hofkammerdecreten  vom  17.  Februar  1840  und  24.  Mai  1842'
b)  auf  der  Saale,  Donau,  Salzach  und  auf  dem  Inn  in  dem  Staatsvertrage ­
  mit  Baiern  über  die  freie  Schifffahrt  auf  der  Donau  und  deren  Nebenflüssen
und  über  die  Festsetzung  von  polizeilichen  und  Zollaufsichtsmaßregeln  auf  den  gemeinfchaftlichen
  Grenzgewässern  dto.  Wien  2.  Dezember  1851,  N.  G.  B.  1852,  Nr.
128  und  129,  und  in  der  Donauschifssahrtöacte  vom  7.  November  1858.  R.  G.  SB
Ar.  13  und  21,  Vdgb.  6  und  8;
        <pb n="99" />
        P

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gg  63—65.  Allgemeiue  Anordnungen  für  die  Zollämter.
######
enthalten.

Vierter  Aduniti.
Allgemeine  Anordnungen  für  die  Zollämter.
1.  Ermächtigung  zur  Vornahme  des  Zollverfahrens,
n)  Reget.
64  Die  Zollänitcr  haben  die  Amtshandlungen,  zu  denen  sie
nach  der  Vorschrift  ermächtiget  sind,  vorzunehmen,  ohne  daß  cS  hrcrzn
  von  Fall  zu  Fall  einer
b)  Erfoederniß  einer  besonderen  Bewilligung.
65.  Ausnahmen  hievon  dürfen  nur  stattfinden:
I.  M  etaatS;9%onoMtCit  (S4te#puíuet),
L  r-MMÄL  —«
»“«sSSS 1 ® 3
IV.  bei  Waaren,  die  Bestandtherlc  enthalten,  lvclchc  zu  den  gar
denselben  Beschränkungen,  wie  jene  Bestandtheils  ^  s  )
        <pb n="100" />
        65.  Allgemeine  Anordnungen  für  die  Zollämter.

39

Bestimmungen  über  die  im  Verkehre  einer  Beschränkung  unterworfenen
Gegenstände.
I.  Monopolsgegenstände.
Die  Gegenstände  der  Staatsmonopole  dürfen  ohne  besondere
Bewilligung  aus  dem  Auslande  oder  von  der  See  über  die  Grenzen
des  Staatsgebietes,  für  welches  diese  Zollgesetze  Giltigkeit  haben,
weder  zum  Verbrauche,  noch  zur  Ablegung,  noch  endlich  zur  Durchfuhr ­
  eingebracht  werden.
(§.  385  et.  9R.  D.,  g.  872  A.  U.,  g.  13  I.  SDÌ.  D.)
Die  dem  Staate  rücksichtlich  dieser  Gegenstände  vorbehaltenen
0110^(1^61^01  metbcit  kmM  W  iinb  ^te^
puÍDcrp  vollständig,  von  dem  Salze  in  beschränkter  Ausdehnung
ausgeübt,  (g.  180  B.  §.  373  A.  XL,  §.  11  S.  M.  O-,  R.  G.  B.  1853  Nr.  91.)
Die  Monopolsgegenstände  unterliegen  in  dem  Staatsgebiete,
in  welchem  das  Monopol  besteht,  wenn  dieselben  aus  dem  Auslande ­
  oder  ans  Ländern,  in  denen  das  Monopol  nicht  besteht,  oder
in  denen  der  Staat  die  vorbehaltenen  Rechte  in  beschränkter  Ausdehnung ­
  allsübt,  eingebracht  werden,  den  nachstehenden  Bestimmungen ­
  über  die  ehedem  außer  Handel  gesetzten  Waaren.
(§.  438  et.  O.,  g.  375  A.  U.,  %.  ®.  %.  1850  9lc.  364.)
1.  Außer  Handel  gesetzte  Waaren  dürfen  nur  gegen  die  hierzu
vorläufig  einzuholende  Bewilligung  aus  dem  Auslande  bezogen  werden. ­
  Diese  Bewilligung  ist  nur  zum  unmittelbaren  Gebrauche  der
Personen,  welche  damit  betheilt  werdell  und  für  eine  ihrem  Vedarse ­
  angemessene  Menge  zu  ertheilen.
(§.  19  3.  D.,  §.  372  A.  U.,  §.  13  %.  9K.  D.)
2..  S)lc  mis  Q#mü%c  W  mi0  bem  ÄuSiaitbe  ober  ben
Zollausschlüssen  bezogenen  außer  Handel  gesetzten  Gegenstände  dürfen,
so  lange  sich  dieselben  im  neuen  ungebrauchten  Zustande  besinden,
wei.er  außer  den  zur  Wohnung  desjenigen,  dem  die  Bewilligung
des  Bezugs  zum  eigenen  Gebrauche  ertheilt  wurde,  gehörenden  Bestandtheilen ­
  aufbewahrt,  noch  an  Jemanden  Anderen  ohne  besondere
hiezu  erlangte  Bewilligung  abgetreten  werde.
Treibt  derjenige,  dem  die  Gestattung  zum  Bezüge  einer  außer
Handel  gesetzten  Waare  für  den  eigenen  '  Gebrauch  ertheilt  wurde,
so  ist  c0  nnteisngt,  bicfclbc  in  ben  ÄnSübuna  beweiben
bestimmten  Räumen  aufzubewahren.
U?.  259  Z.  O.,  g.  341  A.  U„  g.  65  T.  M.  O.)
3.  Ueber  den  auf  gesetzmäßige  Art  erfolgten  Bezug  einer  außer
Handel  gesetzten  Waare  wird  für  denjenigen,  dem  die  Ausweisung
        <pb n="101" />
        40

65.  Allgemeine  Anordnungen  für  die  Zollämter.

der  Verzollung  obliegt,  kein  anderer  Beweis,  als  die  auf  den  Acamen ­
  des  Besitzers  derselben  ausgestellte  zollamtliche  Ausfertigung
angenommen.  (§.  260  3.  O.,  §.  es  T.  M.  O.)
4.  Befinden  sich  in  einer  Verlassenschaft  außer  Handel  gesetzte ­
  Waaren,  die  der  Erblasser  vorschriftsmäßig  bezog  und  die  mit
der  amtlichen  Bestätigung  versehen  sind;  so  können  die  Erben  dieselben ­
  benutzen  und  gebrauchen,  ohne  hierzu  einer  besonderen  Bewilligung ­
  zu  bedürfen.  In  Absicht  auf  die  Veräußerung  oder  Abtretung ­
  dieser  Waaren  von  Seite  der  Erben  gilt  jedoch,  wenn  sich
jene  im  neuen  ungebrauchten  Ztifiande  befinden,  die  obige  allgemeine
Bestimmung,  zu  Folge  welcher  die  außer  Handel  gesetzten  Waaren
an  einen  Anderen  ohne  besondere  hierzu  erlangte  Bewilligung  nicht
abgetreten  werden  dürfen.  (§.  sei  3.  O..  §.  343  a.  u.)
5.  Die  Menge  Waaren,  über  welche  eine  Einfuhrbewilligung,  vereint
ertheilt  wurde,  muß  stets  auf  einmal  der  Einfuhrverzollung  unterzogen  werden. ­
  Eine  Trennung  dieser  Waarenmenge  in  zwei  oder  mehrere  Abtheilungen ­
  findet  nicht  statt,  wenn  dieselbe  nicht  ausdrücklich  in  der  Bewilligung  gestattet ­
  ist.  (§.  4  B.  V.,  §.  51  A.  U.)
6.  Die  zur  Abtretung  einer  außer  Handel  gesetzten  Waare  air  einen
anderen  Besitzer  erforderliche  Bewilligung  kann  nur  von  derjenigen  Behörde
ertheilt  werden,  bei  welcher  die  Bewilligung  zur  Einfuhr  derselben  aus  dem
Auslande  oder  einem  Zollausschlusse  von  dem  Erwerber,  an  den  dieselbe  abgetreten ­
  wird.  angesucht  werden  müßte.  (§.  c  V.  V.,  §.  342  A.  U.)
Personen,  welchen  Tabak  ausnahmsweise  um  geringere  als  die  allgemeinen ­
  Verkaufspreise  zu  ihrem  eigenen  Gebrauche  erfolgt  wird,  dürfen  denselben ­
  an  andere  nicht  abtreten.  (§.  15  T.  M.  O.)
7.  Zu  Folge  der  vorstehenden  Bestimmungen  dürfen  außer  Handel
gesetzte  Waaren,  so  lange  sich  dieselben  im  neuen  ungebrauchten  Zustande
befinden,  ohne  besondere  Bewilligung  durch  Versteigerung  nicht  feilgeboten ­
  werden.
Findet  ein  Gericht  im  Wege  der  Execution  und  bei  der  Abhandlung
einer  Verlassenschaft  die  Versteigerung  außer  Handel  gesetzter  Waaren  zu
verfügen,  so  hat  dasselbe,  ehe  die  Feilbietung  ausgeschrieben  wird.  die  zur
Leitung  der  Gefällsangelegenheiten  bestellte  Bezirksbehörde  vorläufig  von
der  beabsichtigten  Versteigerung  in  die  Kenntniß  zu  setzen  und  derselben  ein
genaues  Verzeichniß  der  Waaren,  um  die  es  sich  handelt,  mitzutheilen.
Ergibt  sich  gegen  die  Feilbietung  kein  gegründeter  Anstand,  so  eröffnet
solches  die  erwähnte  Gefällsbehörde  dem  Gerichte  und  bestimmt,  welcher  Gefällsbeamte
  der  Versteigerung  beizuwohnen  hat.
Die  Feilbietung  darf  nur  in  Gegenwart  dieses  Gesällsbeamten  und
unter  der  ausdrücklich  in  die  Verkaufsbestiminungen  aufzunehmende  Bedingung ­
  geschehen,  daß  der  Käufer  sich  über  die  zum  Bezüge  der  Waare  nach
der  vorstehenden  Anordnung  (Absatz  2)  erlangte  Bewilligung  ausweise,  oder  daß
die  Waare  in  die  zollaintliche  Verwahrung  übergeben  werde,  bis  die  erwähnte
Bewilligung  beigebracht,  oder  die  Waare  mir  Beobachtung  der  Anordnungen
        <pb n="102" />
        65.  Allgemeine  Anordnungen  für  die  Zollämter.

41

über  die  Waarendurchfuhr  in  das  Ausland  oder  einen  Zollausschluß  versendet ­
  wird.  (§.  7  V.  V.,  §.  344  A.  U.)
8.  %u4  bei  Beilbieíungen,  106^0  bon  Seite  eineg  Wamteë  borne«
nominen  werden,  hat  der  Verkauf  außer  Handel  gesetzter  Waaren  nur  unter
ber  eben  erwähnten  Bebingung  %u  ge^^^e^en.  (§.  g  g  ¿  y  ^
9.  Werden  Monopolsgegenstände  ausnahmsweise  aus  den  Gefällsniederlagen
  um  mäßigere  als  die  allgemeinen  Verkaufspreise  oder  insoferne
die  Staatsverwaltung  rücksichtlich  dieses  Gegenstandes  die  dem  Staate  vorbebaltenen
  boH^^änbig  ausübt,  %um  ^01^61306^^6  beräußert,  so
unterliegen  sie  rücksichtlich  der  Aufbewahrung  bei  Gewerbetreibenden,  der
Abtretung  an  Gewerbetreibende  und  der  Versendung  an  andere  Orte  den
Bestimmungen  ber  Wien  605,  606,  610,  616  unb  622.

.  (Hk.  Präs.  Dct.  vom  5.  März  1836  Nr.  1414.)
i  &amp;amp;um  Befuge  ber^ono^o(ëgeßen^^änbe  auö  bernmig«
tbe^em  bnë  Stnatëmonoÿoi  ni^t  bestes
obu  zur  Durchfuhr  muß  mittelst  einer  vom  Bittsteller  eigenhändig  unterfertrgten,
  mit  seinem  Siegel  zu  bekräftigenden  Eingabe  angesucht  werden.
(Hkd.  vom  17.  Suit  1838  Nr.  21574,  §.  12  T.  M.  O.)
3),efeg  Wu^cn  unterliegt  nad;  Zarifë,$oft  43,  c  beë  ©efeüeë  bom
13.  Dezember  862  bcm  S.-.„p-l  von  1  fl.  (9l .  S .  1862i  ¿  89J
Tie  Bewilligung  ift:
a)  für  Tabak  von  den  leitenden  Finanzbehörden:
(Hkd.  vom  17.  Jul,  1838Jtr.  21574,  F.  M.  Erl.  vom  3.  März  1851  Nr.  19023  f.  Ung.)
"  11?  ņ  Schieß-  und  Sprengpulver  und  die  etwa  an  die  Stelle
bethen  tretenben  Stoffe  born  ^rtiüerie:3eugë»Ber^aOungë,3)iftrictë«
,  àmando  i  «.  49  A.  U„  R.  ».  «.  1853  Ne.  91.)
c)  fur  Saig  bom  g^nan;.^^nifíer;um  ;  ($tb.  b.  17.  3u(i  1838  %r.  21574.)
m  litigam  bon  den  Finanzbehörden  4«  a  it  i
--s°°d-rlich.  «  8  *  «)
Ş-MZZŞ
^tefe  be  sann  für  %abaí  erteilt  Serben:
.  Í4rift#en  Sinfudienë,
spectoren-  ^ņ^Ņezirksbirectionen,  nunmehr  auch  von  den  Grenzin-^'"m^irectionen
  unb  bom  wiitgoKmuL
©irtctor  m  Pest,  bis  zu  einer  Menge  von  15  Pfund  (8  Pfund  4  Loth
metrisch),  wenn  das  Amt,  über  welches  der  Bezug  erfolgen  soll  in
deren  Bezirke  gelegen  ist:  J  ü  1  ,  m
b)  von  den  Finanz-Landesdirectionen  in  anderen  Fällen;
        <pb n="103" />
        42

65.  .Allgemeine  Anordnungen  für  die  Zollämter.

d)  von  den  Finanz-Landesdirectoren  und  Finanzdirectoren  bis  zum  Bezüge ­
  von  fünfzehn  Zollpfunden.  (Bvgb.  1865,  Nr.  24.)
Die  Finanz-Landesbehörden  haben  in  allen  Fallen,  in  welchen  sie  die
Einfuhr  ausländischer  Tabakfabrieate  nach  Oesterreich  an  Private  ztlm  eigenen ­
  Gebrauche  oder  die  Durchfuhr  solcher  Fabricate  durch  die  k.  k.  Staaten
bewilligen,  dasjenige  Zollamt,  über  welches  der  Eintritt  derselben  in  der  Einfuhr ­
  oder  Durchfuhr  erfolgen  soll,  von  der  ertheilten  Bewilligung  stets  unmittelbar ­
  rmd  wenn  das  gedachte  Eintrittsamt  außerhalb  des  Berwaltüngsgebietes
  der  die  Bewilligung  ertheilenden  Finanz-Landesbehörde  gelegen  ist,
ohne  vorheriger  Correspondenz  mit  der  Behörde,  unter  welcher  das  Zollamt
steht,  in  Kenntniß  zu  setzen.
(Bvgli.  1865,  Nr.  21.  u.  F.  M.  Erl.  v.  3.  März  1851,  Nr.  19023,  f.  Ung.)
Anmerkung.  Diese  der  Fiiinii^-Laiides-Inrecnoil  zugewiesenen  Befugnisse
gehen  an  den  Oberamlsdircclor  in  Wien  über.  (F.  M.  Erl.  v.  2.  2u»i  1867,
Nr.  21719.)
3.  Die  Hauptzollämter  werden  ermächtiget  5  Pfund  Tabak  Wiener
Gewicht  (2 8 /io  metrischen  Gewichts),  welche  Reisende  mit  sich  führen,  oder
welche  die  Fahrpost  aus  dem  Auslande  bringt  oder  weiter  sendet,  der  vorschriftsmäßigen ­
  Amtshandlung  in  der  Durchfuhr  zu  unterziehen.
(R.  G.  B.  1864,  Nr.  70,  Ldgb.  Nr.  37.)
4.  Die  Hauptzollämtcr  in  Semlin  und  Bazias  sind  zur  Einfuhrverzollung ­
  von  fünfzehn  Pfund  Tabak  für  Reisende  ermächtiget.
(F.  M.  Erl.  Nr.  12419  ai.  1868  für  Ungarn.)
5.  Die  Oberamtsdirectoren  zu  Pest  und  Orsowa  sind  zur  Ausstellung
von  Durchfuhrpässen  für  Tabaksendungen  ermächtiget,  wenn  sie  von  der
Wasserstraße  auf  dem  Schienenwege  oder  umgekehrt  versendet  werden.
(Bdg.  1869,  Wr.  1  u.  F.  M.  Er!.  Nr.  57983  ai.  1868  f.  Ung.)
6.  Die  Bewilligung  zum  Bezüge  von
a)  sogenannten  Stechapfelcigarren,  deren  Einlage  aus  dem  Kraute  des
Stechapfels  oder  des  Bilsenkrautes  besteht  und  mit  einem  Deckblatte
aus  einem  Tabakblatte  versehen  sind,  und
b)  von  aus  wirklichen  Tabakblättern  verfertigten  Jodcigarren  ist  jedoch
ohne  Unterschied  der  Menge  (daher  auch  selbst  Reisenden)  nur  gegen
Beibringung  eines  ärztlichen  Zeugnisses  über  die  Nothwendigkeit  des
Gebrauchs  und  über  Zustimmung  der  in  Sanitätsangelegenheiten
competenten  politischen  Landesbehörde  von  den  Finanz-Landesbehörden
und  nur  den  Consumenten  selbst  auf  ihren  eigenen  Namen  zu  ertheilen.
(R.  G.  B.  1852  Nr.  243  u.  1857  Nr.  110,  Bbgb.  Nr.  25.)
7.  Die  sogenannten  Feuerwerkscigarren,  welche  das  Ansehen  einer  gewöhnlichen ­
  Eigarre  aus  ordinären  Tabakblättern  haben,  jedoch  aus  einer
dünnen,  eine  Mischung  von  explosiven  Stoffen  enthaltenden,  mit  ordinären
Tabakblättern  umhüllten  Patrone  bestehen  und  ein  starkes  Feuersprühen
bewirken,  sind  sowol  aus  sanitätspolizeilichen  Rücksichten,  als  auch  im  Interesse
der  durch  derlei  Cigarren  gefährdeten  öffentlichen  und  persönlichen  Sicherheit
in  der  Ein-  und  Durchfuhr  und  im  Handel  verboten.
(R.  G.  B.  1865  Nr.  77,  SBbgbT  Nr.  41.)
8.  Die  Bewilligung  zum  zollfreien  Bezüge  von  Meerwasser  zu  Heilzwecken, ­
  können  die  Finanz-Bezirksbehörden  ertheilen.
(F.  M.  Eri.  v.  16.  Inni  1852,  Nr.  18894.)
        <pb n="104" />
        05.  Allgemeine  9ln  orb  nun  g  en  für  die  Zollämter.

43

...  rr=ç  %  îr  t
Diese  Bewilligung  hat
a)  sür  Tabak.  je  nachdem  sie  von  der  Fmanz-BezirkSdirection  (oder  einem
S.mtsd,r-cwr)  oder  von  der  Finanz-Land-rdircetion  ertheilt  wurde
eine  Giltigkeit  von  Einem,  oder  von  drei  Monaten.
.  .  .  ,  (Hfd.  v.  lY.  Juli  1838  Nr.  21574.)
ln  Ungarn,  ln  der  Militärgrenze  und  im  Küstenlande,  wenn  in  dersel-"
  “vs:  SîSltîîÌÄW'
J  z  *■  62A - ü -&amp;gt;
benen  StmM  borge^ne.
MĢ-k'.Şķs
&amp;lt;íiH.  ».  U.  Sul,  1838,  Nr.  21574;  J  52  A  U.;  z.  M.  Erl.  ».  3.  Màr,  1851,
va - .  19023  fur  Ungarn.
s-Lî«LLM-M
mükia^s^o  bedarf  es  keiner  neuen  Bewilligung,  wenn  die  mit  vorschriftslä-
  gestempelten  Ein-  oder  Durchfuhr-Bewilligungen  über  die  österr.-ung
fdJn  ^Dno^oIögeoenflänbc  über  bie  gefe^id)e  hi  äradb%l
  ^"ben  ^ie  3oKmntIi(^e9)(ani))u^a^o,l  über
MenacthaumSmauS  b^ögcrtluirb.  b.  22.  %»g.  1848,%,.  32275.)
^n  der  Bezugsbewilligung  ist  immer  der  Beisatz  .zum  eigenen  Gebrauche ­
  aufzunehmen  und  auch  die  Giltigkeitsdauer  darin  auszudrücken.
v  rs' 6 i\ l,t  "'Ģ  s"  gestatten,  daß  Handlungsbedienstete,  Spediteure  u  dgl
bie  ^0^00  ber  %elmmgimg  bem  unb  ber  %eŞôÄ^
»........  j»Al'S»
        <pb n="105" />
        44

65.  Allgemeine  Anordnungen  für  die  Zollämter.

Ausnahmen  von  der  Einholung  der  Bewilligung.
1.  Es  ist  Reisenden,  welche  fremden  Tabak  zum  eigenen  Gebrauche ­
  iu  einer  fünf  Pfund  Wiener  Gewicht  (2  8 I 10  metrische  Pfunde,
5,60  Pfand  Zollgewicht)  nicht  überschreitenden  Menge;  ferner  Schießpulver ­
  gut  Ladung  der  Schießgewehre,  die  sie  bei  sich  haben,  in
einet  Sin  Şfiwb  OBlenct  ^e^i^^t  (1,12  300^111^  obet  0,56  Şfimb
metrischen  Gewichts)  nicht  überschreitenden  Menge  mit  sich  führen,
gestattet,  denselben  ohne  vorläufige  höhere  Bewilligung  bei  dem  Grenzzollamte
  dem  zollamtlichen  Verfahren  und  der  Gebührenentrichtnng
ru  unterziehen.
(§.  19  3.  O.,  §.  58  A.  n.;  N.  G.  B.  1850.  Nr.  264  u.  §.  19  T.  M.  O.)
Diese  Bewilligung  wird  auch  auf  den  drall  ausgedehnt,  wenn  ein  m
der  Nahe  der  Landesgrenze  wohnender  Ausländer  zum  Scheibenschießen  in
das  Inland  kommt,  und  seinen  Pulverbedarf  in  einer  Ein  Pfund  Wiener
Gewicht  -  icht  überschreitenden  Menge  für  den  gedachten  Zweck  mit  sich  führt.
(Hkd.  v.  29  Oft.  1840,  Nr.  40624.)
Auch  jener  Tabak  und  das  Schießpulver,  welche  Reisenden  wegen  einer
Gefällsübertretung  angehalten  worden  sind,  können,  wenn  vom  rechtlichen
Verfahren  abgelassen  worden  ist,  nach  vorläufiger  Berichtigung  der  Geld'
strafe  vom  Zollamte  gegen  Entrichtung  der  vorschriftsmäßigen  Gebühren
ohne  eine  besondere  Bewilligung  ausgefolgt  werden,  wenn  deren  Menge  das
Gewicht  von  5  respective  1  Pfund  Wiener  Gewicht  nicht  übersteigt.
(Hkd.  v.  29.  Ott.  1839,  Nr.  40624  f.  Schießp.;  u„d  v.  3.  Dez.  1839,  Nr.  50712
s.  EaW;  §.  23  %.  9%.  D.)  ^  ..
2.  Eine  zwei  Löth  nicht  übersteigende  Menge  Tabak  oder  zehn  Stuck
Cigarren,  welche  jedoch  nicht  über  8  Zoll  lang  und  an  der  untersten  Stelle
nicht  über  %  Zoll  dick  sein  dürfen,  darf  der  Reisende  beim  Eintritte  über  die
Zolllinie  gebührenfrei,  jedoch  nur  zum  eigenen  Gebrauche  mit  sich  führen.
%.  58  %.  u.,  m.  0.  20.  %ou.  1838,  9ic.  45465;  %.  9%.  Sri.  o.  1.  %ug.  1850,
Nr.  17509;  v.  14.  Jänner  1851,  Nr.  32449.)  ’
In  den  vorstehenden  Mengen  sind  auch  Mustersendungen  durch  das
österreichisch-ungarische  Staatsgebiet  mittelst  der  Briespost  ohne  zollamtlicher
Abfertigung  durchzuführen  gestattet.  (Vdg.  1857,  Nr.  51.)
3.  Eben  so  sind  zwei  Loth  nicht  überschreitender  ausländischer  Tabak,
wenn  er  von  Grenzbewohnern  zum  eigenen  Gebrauche  und  auf  Zollstraßen
eingebracht  wird,  unbeanständet  und  gebührenfrei  zu  behandeln.
(F.  M.  Erl.  v.  17.  März  1857,  Nr.  49437)
4.  Tabaksendungen  aus  dem  Auslande  für  die  k.  k.  Regie  sind  von  den
Zollämtern  fortan  auf  Grundlage  der  von  der  k.  k.  Tab.akfabriken'Centraldirection
  über  jede  Tabaksendung  auszustellenden  Jnterimsaviso  unaufgehalten
  zu  beamtshandeln,  und  an  die  ihnen  bekannt  gegebene  Tabakfabrik  anzuweisen, ­
  wo  dann  dem  Eintrittsamte  nachträglich  zu  dem  obigen  Aviso  von
dem  k.  k.  Tabakfabriken-Centraldirector  eine  speciell  für  jede  Sendung  ausgestellte ­
  Nachweisung  der  Zeichen,  der  Zahlen,  des  Gewichtes  der  einzelnen
Colli,  des  expedirenden  Hauses  und  des  Bestimmungsortes  der  Sendung  &amp;amp; u '
gesendet  wird.  (Vdg.  1859,  Nr.  12.)
•  Behufs  der  Freigebung  der  Sendungen  an  die  betreffende  Fabrik  erscheint ­
  in  dem  Falle,  wo  in  einem  und  demselben  Interims-Aviso  der  k.  f-
        <pb n="106" />
        65.  Allgemeine  Anordnungen  für  die  Zollämter.

45

Tabakfabriken-Centraldirection  Tabaksendungen  aus  dem  Auslande  für  mehrere ­
  Tabakfabriken  bekanntgegeben  werden  oder  wo  die  avisirte  Tabaksendunq
nicht  auf  einmal,  sondern  in  Partien  über  die  Zollgrenze  eintritt,  die  Berufung ­
  der  Avisoschreiben  in  dem  Ansagescheine  und  der  Umstand  ausreichend
daß  die  Bestimmung  der  Tabaksendung  für  eine  Aerarial-Tabakfabrik  immer
außer  Geisel  fteŞt.  (Bbg.  ^  ^  ^
5.  2)ie  bon  %aM  nnb  @af),  ist,  nocnn  biefcíbe
anSf^^ïtcßíi^^  cntmebcr  cuis  ber  @isenbaï)n  in  pioinbiiten  %agcu  ober
Ñüuz  zu  Wasser  stattsinbet,  ohne  Einholung  einer  besonderen  Bennilißnn8
  mtkr  Grfüüung  ber  für  bie  Dnrc^fu^r  anberer
Waaren  allgemein  ausgestellten  Bebingungen  und  Förmlichkeiten
gestattet.
(Btg.  v.  11.  Dcz.  1866  Schlßprot.  zu  Art.  9;  Vdqb.  Nr.  3;  Vta.  v.  23.  April  1867,
Echlßprot.  zu  Art.  6;  Vdgd.  Nr.  18.
cm* 6  ^'ņtlichen  Bescheinigungen  über  vorschriftsmäßig  bezoģ
  Ş.  àonopolsgegenstande  können  nur  durch  Ein  Jahr,  vom  Tage  der
/r  f  I e  un 3  art  gerechnet,  zur  Ausweisung  angenommen  werden.
tiefer  Zeitraum  bou  Ginem  ^a^e  Şat  alë  maximum  ber  ©iitigfeitë.
T'!  bie  be^rbli^e  %e^imgung  unb  auf  bie  goûamtIi(Şe
auêfert,gung  gu  begiebeuben  @e#  „trenn  in  berfelben  nicŞt  eine  anbere
ürift  au»ßebrucit  tß,'  tourbe  010^6^  für  jeben  einzelnen  gaü  bie  Grtragunq
ber  Beurtheilung  der  Behörden  ausdrücklich  vorbehalten,  ob  nicht  mit  Nück-Dblraltenben
  ümßänbe  auc^  eine  funere  0iItigfe(tëfrift  alë
.Einem  Jahre'  vorzuschreiben  sei.  '
issai
o  x"  ,^^^^rten  ßnß  iß  feWeitig  in  ber  an  bie  ^artei  %ur
Zustellung  kommenden  Bezugsbewilligung  ausdrücklich  anzuführen,  zugleich
auch  dem  Zollamte,  bei  dem  die  Vergebührung  der  zum  Bezüge  bewilligten
@egenßanbe  %u  gef#,»  W,  besannt  &amp;amp;u  geben,  baß  biefeë  nebß  ber  genauen
%eriüung  ber  ^e3ugëbe^m,oun0  aucŞ  bie  Dauer  ber  gestatteten  fßecieKen
Deckung  schriftlich  m  der  Urkunde  ansetze.  r
SBenn  bon  ber  ^arlct  mit  ber  gefeiten  süßeren  DedungSfriß  baë  ^uë:
5S  W»  um  Verlängerung
        <pb n="107" />
        46

65.  Allgemeine  Anordnungen  für  die  Zollämter.

rung  nur  beim  Nachweise  vollkommen  triftiger  Gründe  und  blos  nach  dem
Maße  des  unumgänglichen  Erfordernisses  eintreten  zu  lassen.
In  Betreff  der  bei  den  Zollämtern  liegenden  ausländischen  Cigarren
oder  anderen  Tabakmaterials  darf  längstens  die  Frist  von  Einem  Jahre  zur
gänzlichen  Räumung  desselben,  sei  es  mittelst  Verzollung  oder  durch  die  Ausfuhr ­
  gewährt  werden.
Zur  wirksamen  Beseitigung  der  Mißbräuche,  welche  mit  der  von  den
Parteien,  wenn  gleich  im  legalen  Wege  erlangten  Bewilligung  zum  Bezüge
ausländischen  Tabaks  und  Tabakfabricate,  insbesondere  von  Cigarren  häufig
stattfinden,  sind  auf  dem  Nucken  der  zum  Bezüge  von  Tabak  bestimmten  Erklärungsblanquette
  die  bezüglichen  gesetzlichen  Bestimmungen  zur  Beachtung
für  die  Partei  gedruckt.  (%.  G.  B.  1858.  Nr.  240;  Vdgb.  Nr.  63.)
Die  Finanz-Landesbehörden  sind  ermächtiget,  die  Erklärungsscheine  und
Zollquittungen  über  Monopolsgegenstände  bis  auf  den  Zeitraum  eines  weiteren ­
  halben  Jahres  zu  verlängern.  (Hkd.  v.  23.  Nov.  1842,  Nr.  46712.)
Den  Bestimmungen  über  die  Monopolsgegenstände  und  beziehungsweise ­
  die  Einfuhr  von  Salz  unterliegt  auch  die  zur  Befeuchtung  der  zubereiteten ­
  Fische  während  des  Transportes  in  abgesonderten  Gefäßen  mitgesendete ­
  oder  nicht  gleichzeitig  mit  den  Fischen  selbst  vorkommende,  sowie  jede
andere  Salzbrühe.
Diese  Anordnung  ist  auch  auf  die  im  inneren  Verkehre  über  die  Zoll-Linie
  stattfindenden  Sendungen  anzuwenden,  soferne  die  Salzbrühe  im  Begleitscheine ­
  als  aus  dem  Zollgebiete  ausgetreten  angeführt  erscheint.
Dem  Waarenführer  bleibt  jedoch  gestattet,  die  in  dieser  Begünstigung
(Anm.  4  zur  Tar.  Post  14)  nicht  inbegriffene  Salzbrühe  amtlich  wegzuschaffen ­
  und  unbrauchbar  zu  machen  und  sich  hiedurch  jeder  weiteren  Verantwortung ­
  zu  entschlagen,  welcher  Act  in  der  amtlichen  Ausfertigung  ersichtlich ­
  zu  machen  ist.  (Vdgb.  1859,  Nr.  61.)
Das  im  Zolltarife  enthaltene  Verbot  der  Einfuhr  von  Salz  ist  nicht
unter  diejenigen  Einfuhrverbote  zu  begreifen,  von  denen  der  §.  203  des  Gefälls-Straf-Gesetzes
  handelt,  daher  auch  die  Strafe  wegen  Schleichhandels,  der  mit
Salz  vollbracht  oder  versucht  wird,  nach  den  §§.  204  und  206  des  Gefälls-Straf-Gesetzes
  zu  bestimmen  ist.
Bei  der  Einfuhr  von  Pulver  in  das  Zollgebiet  wird  der  Eingangszoll
in  die  Licenzgebühr  eingerechnet,  daher  die  Letztere  nebst  dem  Eingangszolle
mit  demjenigen  Betrage  eingehoben  wird,  um  welchen  sie  den  Eingangszoll
überschreitet.
Wird  Pulver  aus  den  in  einem  Gebietstheile,  in  welchem  das  Monopol ­
  dieser  Gegenstände  eingeführt  ist,  bestehenden  Gefällsniederlagen  über
die  Zolllinie  an  einem  Zollausschlusse  vorschriftsmäßig  bezogen,  so  ist'die
Licenzgebühr  nicht  einzuheben.  (Hk.  Präsvct.  p.  5.  März  1836,  Nr.  1414.)
Anmerkung.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  erstrecken  sich  auch  aus  die
Zollausschlüsse.  (§.  384  St.  M.  O.)
11.  Aus  Gesundheitspolizeirücksichten  ist:
a)  die  Einfuhr  des  getrockneten,  mit  Farben  bestrichenen  Obstes,
des  grünlich  goldschillernden  Eß-  und  Spielereigeschirres  aus  gebrannter ­
  Erde,  und  der  zubereiteten  Arzneimaaren  verboten;
(Abth.  28,  67,  Anm.  2  und  76,  a  Anm.  2  z.  Z.  T.)
        <pb n="108" />
        64.  Allgemeine  Anordnungen  für  die  Zollämter.

47

Zubereitete  Arzneiwaaren  dürfen  nur
1.  Apotheker  imbebiugt  und
2.  Privatpersonen  aber  nur  mit  Bewilligung  der  obersten
Medicinalbehörde  des  Kronlandes  ihres  Wohnsitzes  einführen. ­
  (Abth.  76  litt.  a  A  nin.  2  d.  Z.  T.)
Diese  von  Privatpersonen  zur  Einfuhr  zubereiteter  Arzneiwaaren
beigubringenbe  SBeWKiQung  ber  obersten  9KebicinaI#örbe  be#  Gronkmbeë
ober  Greife#  muß  in  gorni  eine#  SBefd)eibeS  ober  ber  erlDõ^nten
Behörde  beigebracht  unb  dem  bezüglichen  Zollregister  beigeschlossen  werden.
,  (@.  9R.  Sri.  o.  2.  aßär;  1852,  Mr.  38255.)
^temere  Mengen,  welche  Reisende  zum  eigenen  Gebrauche  mit  sich
fuhren,  o  er  Grenzbewohner  gegen  Recepte  bekannter  Aerzte  aus  benachbu
  Po  Helen  holen,  unterliegen  dieser  Beschränkung  nicht  und  können
Borer  ^^Uz-Zollämtern,  infoferne  sie  nach  Zulassung  des  §.  21  der
■  s-  o-  bie  ^&amp;gt;ollfreiheit  genießen,  zollfrei  behandelt  werden,
i  \  ^  .  .  .  .  ^58,  91r.  14,  WbQb.  91r.  5.)
0/  ^biße  Schminke  ist  nur  gegen  besondere  Bewilligung  der
obersten  Medicinalbehörde  des  Kronlandes  einzuführen  erlaubt.
ns.  .  M  f  i  (3(^1).  TG,  %„m.  4  b.  3.  %.)
7  ,^ lc  tm  Atlölande  erzeugten  mit  grüner  Farbe  bemalten
Âmbci'^^!^!^!,  bie  grün  gefÖTbtcn  î^ll^^íi^^e^  0iiimcit  itiib  0(11,
îņàstandtheile,  dann  die  mir  einem  arsenikhaltigen,  auffällig  schönen
gcförbtcn  nitbi4tcii  ©cioebe  ((Stoffe)  bm'fcit  obué
àckjlcht  auf  die  Menge  nur  bei  Hauptzollämtern  und  nur  gegen  Bewilligung ­
  der  politischen  Landesstelle  des  Kronlandes,  in  welchem
Ģezugswerber  wohnt,  der  Einfuhrverzollung  unterzogen  werden.
(R.  G.  B.  I860,  Nr.  178,  Vdgb.  39;  Vdgb.  1862,  Nr.  7;  N.  G.  B.  1867,  Nr.  130,
(TV  ,  or  V  3T.)
fr.-  -lnordnung  findet  jedoch  keine  Anwendung  auf  jene  grün-ÄļSiSÄ
  sts  ¡ss  s
a&amp;amp;SWffSte*  K'  ÄBÄ  Z  Z  5
L&amp;gt;re  Hauptzollümter  werden  ermächtiget,  getrocknetes,  mit  Far-Wn
  bc|'tri4eiicg  Obst  imb  bog  0riiiiít4  goíbf#enibc  imb  ^ic
iereigef^irr  miß  gebronnter  @ibc  gegen  %6loi«igmtg  bei:  ^1(1^11
Landesftelle  des  Kronlandes,  in  welchem  der  Bezugsmerber  wohnt
in  bie  @11100110006^0^0110  31t  nehmen.  2)ic  06)01(11011110  mm  06%itoé
ist  schriftlich  mit  1  fl.  Stempel
(Tar.  P.  43  e  d.  Ges.  v.  13.  Dez.  1862,  N.  G.  B.  Nr.  89,  Vdab  55  )
M^en,  bei  ber  Miti)#  8onbe0fteKe  011^111401,  mib  lotrb  oon
Dieser  ober  bon  bem,  uoii  i§r  ^er^t610104(10(611  Soltbeë.^cbiciltoí'
roti)e  auf  Grund  des  Befundes  einer  sachverständig  vorgenommenen
        <pb n="109" />
        48

65.  Allgemeine  Anordnungen  für  die  Zollämter.

sanitätspolizeilichen  chemischen  Untersuchung  der  Waaren  entweder  auf
dem  Zolldocumcnte  selbst,  oder  auf  einem  besonderen  Bogen,  welcher
stets  dem  Verbuchungsregister  anzuschließen  is:,  ertheilt.
(R.  G.  B.  1857,  Nr.  164,  Bdgb.  Nr.  40;  N.  G.  B.  1860,  Nr.  178,  Vdgb.  Nr.  39.)
Nach  diesen  Bestimmungen  ist  auch  bei  dem  Bezüge  der  im  Auslande
  erzeugten  grün  gesärbten  künstlichen  Blumen  und  Blumenbestan
theilen  vorzugehen.  (Vdgb.  1862,  Nr.  7.)
Anmerkung.  Die  Einfuhr  von  Kapern  bedarf  zwar  keiner  besonderen  I
Bcwilliouna,  jedoch  sind  dieselben  der  sanitätspolizeilichen  Untersuchung  unterworfen.
Erl.  d.  M.  Innern  v.  22.  Dezbr.  1855,  Z.  26359  an  die  n.-ch  Ştatthalterer.)
ill.  Aus  Sicherheitsrücksichten  sind:
a)  Schießpulver  als  Staatsmouopol  nur  gegen  Beobachtung  de:
vorstehenden  unter  Zahl  I.  enthaltenen  Bestimmungen  ein-  oder
durchzuführen  erlaubt.
b)  Knallsänre,  Knallgold,  Knallsilber,Knallquecksilber,  Schießbanmwolle
  und  alle  im  Zolltarife  nicht  besonders  benannten  epplodirenden
  Stosse  in  der  Ein-  und  Durchfuhr  verboten.
(Abth.  78.  litt,  c  ».  d,  d.  Z.  T.)  ,
Die  Hauptzollämter  werden  ermächtiget,  Collodiumwolle  in  einer  zwel
Pfund  netto  nicht  überschreitenden  Menge  gegen  Bewilligung  der  politischen  j
%anbeë^^eße  beg  ^ronlanbeä,  in  lue^em  ber  %c)UQëbe^evbcr  bet  ber
Einfuhr  aus  dem  Auslande  nach  der  Tarifpost  78  à  als  nicht  besonders
benannten  explodirenden  Stoff  in  Verzollung  zu  nehmen.
Die  Bewilligung  zum  Bezüge  ist  schriftlich  mittelst  einer  mit  dem
Stempel  von  einem  Gulden  zu  versehenden  Eingabe  bei  der  politischen  Lan*
desstelle  anzusuchen  und  wird  von  dieser  auf  dem  Zolldocumente  oder  auf
einem  besonderen  Bogen,  welcher  stets  dem  Verbuchungsreaister  anzuschließen
ist,  ertheilt.  (R.  G.  B.  1863,  Nr.  22,  Vdgb.  Nr.  11.)
c)  Waffen  und  Wassenbestandtheile  und  Munitionsgegenstände
nur  gegen  Bewilligung  ein-  oder  durchzuführen  erlaubt.
(M.  @.  1852,  %r.  223.)
Als  Munition  werden  außer  dem  Schieß-  und  Sprengpulver
(welches  den  Bestimmungen  der  Pulver-Monopols-Vorschristcn
unterliegt),  auch  die  Schießbaumwolle  und  ähnliche  epplodirende  Stosse,
die  Zündhütchen  (Kapseln),  die  zum  Zünden  und  Sprengen  vorbereiteten
  Hohlkageln  und  derlei  Projectile,  dann  die  im  Verkehre  tinter
dem  Namen  Lefaucheur-Patronen,  Flobert  Zündhütchen  u.  dgl.  vorkommenden ­
  Patronen  und  Kapseln,  welche  alle  Bestandtheile  der
Kupferzündhütchen  und  außerdem  manchmal  noch  Kugeln  oder  Schrott
enthalten,  sowie  auch  die  leeren  Patronenhülsen  mit  Kapseln  (Zündhütchen) ­
  für  Hinterladungsgewehre  erklärt.
(R.  G.  B.  1857.  Nr.  159;  I860,  Nr.  39;  Vdgb.  Nr.  12  u.  R.G.B.  1866,  Nr.  100.)
Als  verbotene  Waffen  werden  erklärt:  Dolche,  Stilette  und  hohlgeschlisseue
  stiletartige  Messer,  dreischneidige  Degen,  Trombone,  Ter-
        <pb n="110" />
        65.  Allgemeine  Anordnungen  für  die  Zollämter.  49
jerole  unter  bent  Maße  von  7  Wiener  Zollen  mit  Inbegriff  des
Schaftes  lind  Laufes,  Wmdbüchseii  jeder  Art,  Hand.  und  GlaSaranaten,
  Petarden  und  Brandraketen,  endlich  alle  verborgenen  ils:,
scheu  Anfällen  geeigneten  Waffen,  was  immer  für  einer  Art  wie,  R
Stockflinten,  Degenstöcke  ».  dgl.  '  “  &amp;gt;'  Ä
Zu  den  verbotenen  Waffen  sind  auch  alle  jene  Werk-enge  an
rechnen,  deren  ursprüngliche  und  natürliche  Form  absichtlich  verändert
erscheint,  um  damit  schwerer  verwunden  zu  können,  so  wie  im  Allgemeinen ­
  jedes  versteckte,  zu  tückischen  Anfällen  geeignete  Werkzeug,
welches  ferner  Beschaffenheit  nach  weder  zur  Ausübung  einer  Kunst
oder  eines  Gewerbes,  noch  zum  häuslichen  Gebrauche  bestimmt  ist.
Ņls  verbotene  Munition  werden  die  Schießbaumwolle  und  ähnlrche
  explod,rende  Stoffe  erklärt.
Verbotene  Waffen  und  Munitionsgegenstände  dürfen  selbst  die
zur  Anfertigung  und  zum  Verkaufe  von  Waffen  oder  MnnitionSgegenstanden
  berechtigten  GewerbS-  und  Handelsleute  nur  dann  verhalàhabèn
  wenn  sie  eine  besondere  Bewilligung  er-Der
  Besitz  wertete,tee  Waffen  und  Munition  ist  in  der  Regel
um  dem,en,gen  gestattet,  welcher  eine  besondere  schriftliche  Bewilllgung
  dazu  erhalten  hat.  .
Sicfc  Bewilligung  ist  bei  der  politischen  Landesbehörde  an-Mf
  lichen,  welche  dieselbe  »nr  ausnahmsweise  ans  rücksichtswürdigen
Ornnden  nach  Vernehmung  der  landesfürstlichen  Sicherheitsbehörde
zil  ertheilen  hat.  P-&amp;gt;.  «.  24.  ott.  1852,  st.  ®.  st.  Nr  223  )
iIgpSSSHt»
■  "Stiam.  J.  tffioff.  ijot.  0.  24.  Oft.  1852;  R.  ®.  B.  1857,  Nr.  159.)
Unter  den  verbotenen  Waffen  sind  jedoch  nicht  begriffen:
n  W  M-Ti"’  8  8  e-  (Bdgb.  1856,  Nr.  s.)
'1  Bolzbuchsen,  daher  dieselben  auch  nicht  der  vorgeschriebenen  Waffen.
geleitscheine  bedürfen.  &amp;lt;Vd»b.  18G3,  sie.  89)
MMŞUWW
4
        <pb n="111" />
        50  65.  Allgemeine  Anordnungen  für  die  Zollämter.
b»hr°«.  "»d  ficmpelsrei  ansznsert.gen^  ^  ^  §  ,  Sb?6 .  fc  l? j
2.  -tur  Erlangung  eines  Massen-  oder  Munit,onS-Geeitund
  Bedenken  die  Weisungen  der  vorgesetzten  Behörde  einzuholen
“W;£  SJi»»«  »  »«•■'ŗ
aus  einem  Orte  des  Inlandes  in  eine»  anderen,  mit  welchm  k
Wechsel  in  der  Person  des  Besitzers  verbunden  ist,  wie  z.  -J-  J
4  Ber  Gewerbe-  und  Handeltreibenden,  Frachtern  und  Frachtuibidc»
  ^'0#^  ober  %ci;enbimß@iaücn  RÍ0  ge#-migte
  Gelertscherne  gelten.  „  .  ..  .
5  ^ci  cniß  bm  w  bic  0^#^
Magazine,  dann  aus  den  letzteren  an  die  l'«"tirte„  Pn  Verve,-schleißen,
  endlich  bei  Transporten  des  Sprengpulvers  die  Berg
wcrksbesitzer  und  Bauunternehmer  genügen  die  von  der  Ortsbchor
vidirten  Lieferscheine  oder  Certificate  der  v
vom  ï.  {.  Zcugs-Artillericpostcn  bestätigten  B-rschleißbuch-l  n»°
-  ».
Vorschrift  vom  29.  Jänner  1853  haben  auch  ciuf  btc  raffen  m
Munitionsgeleitscheine  Anwendung.  ^
        <pb n="112" />
        65.  Allgemeine  Anordnungen  für  die  Zollämter.  5ļ
îàIKUWZ
•  Q  Sïïìrtff  f  i  ^î-  ©•  B.  1853,  Nr.  16,  §.  9.)
—
(R.  G.  B.  1853,  Nr.  63.)
        <pb n="113" />
        65—66.  Allgemeine  Anordnungen  für  die  Zollämter.

52

das  im  Orte  befindliche  oder  an  das  nächstgelegene  Zollamt  ordnungsmäßig
abgeliefert  und  hievon  die  Adressaten  verständigt  werden  sollen.
sieben  Werben  bie  Zollämter  mit  bem  SMtrage  berßönbißct,
SBaRenfenbunßen  bon  ben  ^oßämtern  %u  überne#en  unb  Şiebon  ber  ŞoIi)ct'
behörde  zur  weiteren  Verfügung  die  Anzeige  zu  erstatten.^  )
Es  findet  jedoch
a)  auf  Gewerbetreibende  die  ihnen  im  §.  7  der  Vollzngsvormift
  born  29.  Sännet  1853  (9t.  0.  %r.  16),  anßcßnnbene
Begünstigung  wieder  Anwendung,  geringere  Waffenmengen  u.  znicht
  über  sechs  Stück  jeder  Gattung  auch  ohne  Begleitung  eines
im  Sinne  des  vorstehenden  Absatzes  die  Stelle  des  früher  vorgeschriebenen ­
  Waffenpasses  versehenden  Waffen-Gcleitscheines  versenden ­
  zu  dürfen.  (R.  G.  B.  1865,  Nr.  133,  Vdgb.  Nr.  63.)
b)  Ausländischen  Reisenden,  welche  mit  gesetzmäßigen  Geleitsurknnden
  versehen  sind,  ist  gestattet,  die  zu  ihren:  persönlichen
Schutze  erforderlichen  oder  auch  die  zu  ihrer  Uniform,  Landestracht
obet  aut  BiDtëc  üjtet  S)ienetß#t  QcijöttQcn  %#cn  ncbß  ba^n
bcßimnttet  mtiinitien  mit  M  gn  Mtcn,  ^cíc^c  abet,  w¡ofctuc  ßc
nicht  ohnehin  schön  auf  der  Geleitnrknnde  angemerkt  erscheinen,  ans
eben  biefet  bet  betn  Glntñttc  beg  9tcifenben  in  bie  0^:##
trente  bon  bet  ï.  !.  (5t^^ct^ctt6be^ötbc  ct^^c^tít^^  an  ntodjen  ßnb.
0  (Waff.  Pat.  v.  24.  Okt.  1852,  §.'23,  N.  G.  B.  Nr.  223.)
c)  Auch  sind  die  k.  k.  diplomatischen  Missionen,  so  wie  die  mit  der  Paßpolizei
  betrauten  Consnlar-Behörden  im  Auslande  ermächtiget,  solchen  Reisenden ­
  Dsaffen  und  Munitions-Geleitscheine  auszustellen,  oder  die  Mitnahme
solcher  Waffen  und  Munition  auf  der  Reiseurkunde  ersichtlich  zu  machen,  wo«
dann  die  Reiseurkunde  einem  ordnungsmäßig  ausgestellten  Waffenpasse  gleich'
gurten  iß.  (%.  1866,  Mr.  21,  %r.  11.)

Anmerkung.  Ueber  die  Ein-,  Ans-  und  Durchfuhr  von  Waffen  und
und  v.  12.  Juni  1856,  Nr.  9227,  Vdgb.  26.)

66  ^cbe  bei  einem  Eintrittsamte  vorkommende  Partei  ist,  wie  dies
es  sind  besonders  Reisende  auf  die  Verpflichtung  zur  Anmeldung  «
nicht  als  Rcije.Effectcn  zu  betrachtenden  Gegenstände  ausmerksam  P
maéen.  (8-  ^  8-  41  %')
Ferner  liegt  den  Grenzzollämtern  ob,  die  über  die  LandevgreNz
nach  Oesterreich  kommenden  Zteisenden  auf  das  bestehende  ^&amp;gt;erbo
Beförderung  von  Briefen  und  portopflichtigen  Zeitungen  vor  der
        <pb n="114" />
        53

66—69.  Allgemeine  Anordnungen  für  die  Zollämter.
nähme  der  zollamtlichen  Untersuchung  aufmerksam  zu  machen  und  sie  ru
befragen,  °b  sie  derlei  Gegenstände  mit  sich  führen  l»d,b  1SS9  ì
3.  Gleichartigkeit  in  der  Amtshandlung.
67.  Bei  den  Zollämtern  ist  die  Behandlung  der  Güter  ohne  Rücksicht
mtf  bie  ßntegone  beg  Ämteg,  b^cr  auc^  bei  ^aup^DÜämtem  oan%  qíeicbartig,
  tnsoferne  nicht  ausdrückliche  Ausnahmen  bestehen.
(§.  300  A.  U.,  §.  195  A.  U.  :  §.  91  A.  U.,  §.  28  A.  11.)
4.  Ordnung  in  der  Erledigung  der  einzelnen  Sendungen.
»)  Regel.
beg  gosWMrW  ist  bi¿  Reiben-!
  ^  m  10614^  btc  01113^11011  (Senbnngen  bei  beut  mite  eintrafen,
S  t  bcobsldjtcu,  baijer  btejentgen,  welche  früher  einlangten,  auch  vor
andern,  bic  später  kamen,  zu  erledigen  sind,  wenn  sich  die  Erklänmg
  nnb  bic  übrigen  Vebingungcn  beg  ao&amp;amp;erfabrcng  in  gehöriger
Ordnung  befinden.  ’  b
©enbnngen,  bei  benen  biefeg  n^t  ber  %a(I  ist,  nnb  rn#(bt,
(S:Oön^ng  ober  Verbesserung  ber  @r!iärnng  nadb-^9^4
  greifen  inn#,  folien  giirndbictbcn,  big  bicienigen,  bei
benen  kein  Anstand  obwaltet,  abgefertiget  sind.
(§.  119  Z.  O.,  §.  106  A.  U„  §.  42  A.  11.)

l»)  Ausnahmen.
69.  Von  ber  vorstehenden  Anordnung  find  ausgenommen:
éPkSss
Gegenstände  sind  sogleich,  ohne  baß  mit  denselben  bic
Reihenfolge  ber  Handelsgüter  abzuwarten  ist,  bein  Zollverfahren
311111^310#.  (§.ïi93.o.,e.iOGA.u.)
2.  Bei  dem  Zusammentreffen  eines  Couriers  ober  einer  eilig
int  Dienste  reifenden  Militärperson  mit  anderen  in  eigenen  Angelegenheiten ­
  Reisenden,  muß  von  dem  Zollamte  bei  strenger  Vermitmortnng
  uoranggmeife  bte  %bfcrtigung  ber  Ersteren,  nnb  #ar
mit  möglichster  Beschleunigung  bewirkt  werden.
(KrgS.  M.  Erl.  v.  18.  Aug.  1849,  Nr.  929  8.  2;  N.  G.  B.  Nr.  368.)
3.  Postwagengüter  und  die  mittelst  Dan,pfschifstn  beförderten
unguter,  welche  nicht  durch  Rcmorguers  auf  Schleppschiffen,  son-
        <pb n="115" />
        «

54  69—73.  Allgemeine  Anordnungen  für  die  Zollämter.
dern  auf  den  nicht  als  Remorquers  dienenden  Dampfbooten  selbst
befördert  werden,  siiti)  stets  sogleich  abzufertigen.
(R.  G.  B.  1856,  Nr.  10;  Bdgb.  Nr.  2.)
5.  Zeitpunct  zur  Aormayme  des  Zollverfahrens,
a)  Bei  den  Grenzzollämtern  gegen  die  Zollvereinsstaaten.
70.  Bei  den  Aemtern  längs  der  Grenzen  gegen  die  Zollvereinsstaaten ­
  haben  die  Abfertigungsstunden  derselben  an  Wochentagen  in  den
Wintermonaten  October  bis  einschlüssig  Februar,  Vormittags  von  7%
bis  12  Uhr,  und  Nachmittags  von  1  bis  5%  Uhr,  in  den  übrigen
Monaten  von  7  bis  12  Uhr  Mittags,  und  Nachmittags  von  2  bis  8  Uhr
anzudauern.  (Vdgb.  1854,  Nr.  2.)
Die  Zollabfertigung  an  Sonn-  und  Feiertagen  hat  jedoch  nur
stattzufinden:
a)  bei  dem  Verkehre  der  Reisenden,
b)  hinsichtlich  der  Verzollungen  im  kleinen  Grenzverkehre  ohne  Rücksicht,
ob  die  Zollpflichtigen  unmittelbar  an  der  Grenze,  oder  weiter  landeinwärts ­
  wohnen:
c)  bei  dem  Post-,  Eisenbahn-  und  Dampfschifffahrts-Verkehre  und
d)  hinsichtlich  der  regelmäßigen  Eilfuhren,  sowie  in  Ansehung  anderer
mit  Gefahr  am  Verzüge  verbundenen  Transporte  und  besonderer
Anlasse.
(Vdgb.  1854,  Nr.  28,  44,  47;  Z.  Gart.  v.  23.  April  1867,  Art.  13;  Vtg.  v.  9.  März
1868,  Schlßprot.  Z.  9,  Z.  Gart.,  §.  11.;
b)  Bei  anderen  Grenzzollämtern.
71.  Die  gegen  andere  Grenzen  aufgestellten  Grenzzollämter
haben  die  vorschriftsmäßigen  Amtshandlungen  zu  allen  Stunden  des
Tages,  die  Mittagsstunden  ausgenommen,  zu  Pflegen,  die  Sendungen, ­
  die  vor  Sonnenuntergang  nicht  mehr  abgefertiget  werden  konnten, ­
  sind  in  amtliche  Verwahrung  zu  nehmen,  oder  auf  dem  Amtsplatze ­
  unter  Bewachung  zu  stellen,  damit  eine  Verschleppung  nicht
stattfinden  kann.  (§.  H8  Z.  O.)
c)  Bei  den  Aemtern  im  Innern  des  Landes.
72.  Bei  den  Jnnerlandsämtern  sind  die  in  jedem  Orte  festgesetzten ­
  Amtsstunden  zu  beobachten,  (§.  H8  3.  O.)
und  dieselben  namentlich  mit  Rücksicht  auf  den  bestehenden  Post-  oder
Eisenbahndienst  zu  bemessen.
(F.  M.  Erl.  v.  20.  Mai  1853,  Nr.  69  I.  N.  C.)
d)  Abfertigung  der  Reisenden.
73.  Reisende,  welche  keine  für  den  Handel  bestimmte  Gegenstände ­
  mit  sich  führen,  sind  allenthalben  bei  Tag  und  bei  Nacht  ohne
Verzug  abzufertigen.  '  (8.  H8  Z.  O.)
        <pb n="116" />
        73—75.  Allgemeine  Anordnungen  für  die  Zollämter.

55

Es  ist  daher  auch  bei  den  Jnnerlandesämtern  die  erforderliche  Vorkehrung ­
  zu  treffen,  daß  dieselben  außer  den  Amtsstunden  unaufgehalten  abgefertiget ­
  werden.  (§.  317  a.  u.,  §.  207  A.  u.)

6.  Zollverfahren  mit  Gegenständen,  rückstchtkich  welcher  Polizei-Vorschriften
  bestehen.
74.  In  Absicht  auf  die  Gegenstände,  welche  nach  den  bestehenden
Polizei-Vorschriften  einer  polizeilichen  Amtshandlung  unterliegen,  ehe  das
Zollverfahren  mit  denselben  begonnen  wird  oder  geschlossen  werden  darf,
ist  sich  nach  diesen  Vorschriften  genau  zu  achten.  Befindet  sich  in  dem
Standorte  des  Zollamtes  kein  zu  der  vorgeschriebenen  polizeilichen  Amtshandlung ­
  berufenes.  Amt,  so  muß  die  Waare  an  einen  Ort,  wo  ein  solches
Amt  besteht,  angewiesen  werden.  (§.  u  V.  S3.)
In  Folge  des  Aufhörens  der  polizeilichen  Revision  der  aus  dem
Auslande  kommenden  Büchersendungen  wird  der  Finanz-Ministerialerlaß
ü.  13.  @eÿbmber  1852,  9b.  13620  (SR.  SB.  9b.  183),  ai##en.
(R.  G.  S3.  1863,  Nr.  33,  Adgb.  Nr.  16.)
Den  Zollämtern  wird  erinnert,  daß,  wenn  Sendungen  von  Büchern
oder  anderen  Preßerzeugnisfen  zur  zollamtlichen  Behandlung  vorkommen,
me  Zollämter  nicht  berufen  sind,  in  die  Untersuchung  einzugehen,  ob  unter
der  Sendung  Bücher  oder  sonstige  Preßerzeugnisse  sich  befinden,  deren
Verbreitung  verboten  ist,  daß  jedoch,  wenn  die  Zollämter  bei  der  Vollziehung ­
  der  für  das  Zollverfahren  vorgeschriebenen  Untersuchung  in  den
Fall  kommen,  eine  verbotwidrige  Druckschrift  oder  überhaupt  eine  Ueberbetung
  be§  %beßgefe%eg  b.  17.  ^eg.  1862  (9t.  SB.  1863,  9b.  6)
wahrzunehmen,  denselben  obliegt,  von  dieser  Wahrnehmung  ohne  Beschlagnahme ­
  des  Gegenstandes,  der  Staatsanwaltschaft  oder  der  Sicherheitsbehörde
ihres  Standortes  oder  Bezirkes  sogleich  zur  weiteren  Verfügung  die
Anzeige  zu  machen.  (Vdgb.  1865,  Nr.  22.)

7-  Behandlung  der  beim  Eintritte  über  die  Landesgrenze  gehörig
angemeldeten  Hlrieffchaften.
ober  wenn  dort  teme*  besteht,  an  das  nächstgelegene  Postamt  zur  weiteren
postamtlichen  Behandlung  zu  leiten.
Şollte  aber  die  Partei  einen  oder  mehrere  Briefe  selbst  an  die
Adressaten  zu  bestellen  wünschen,  so  ist  dem  Verlangen  gegen  Erlag  der
tarifmäßigen  Portogebuhr  zu  entsprechen,  indem  auf  jeden  Brief  die
die  geschehene  Ge-(g.
  M.  Erl.  v.  17.  Aug.  1851.  Nr.  12019.)
        <pb n="117" />
        56

75.  Allgemeine  Anordnungen  für  die  Zolläniter.
Anmerkung.  1.  Die  Portogebühr  wurde  mit  kuis.  Vdg.  v.  21.  Novbr.  1865

für  Briefe  im  internen  Verkehre  ohne  Unterschied  der  Entfernung  für  einen  einfachen
Brief,  d.  i.  welcher  weniger  als  Ein  Loth  (%„  Zoll  Pfunde)  wiegt,  mit  dem  gleichmäßigen ­
  Betrage  von  5  kr.  oft.  Whrg.
f  "  m.'  f  -i  Cfc  O  «ist  f  X  Vestís  ott

Untare  von  5  kr.  ö.  W.  für  die  unberichtigten  Zoll-Lothe  oder  Lyeue  elnes  Zoll'
Lothes  einznhcben.  (N.  G.  B.  1865,  Nr.  124,  Vdgb.  Nr.  58.)  _
.  2.  Für  Drucksachen  (Krenzbandsendnngen),  Waarenproben  und  Muster  ist  ver
der  Versendung  mit  der  Briespost  die  Portogevühr  von  2  Nenkrenzcrn  für  je
2^2  Loth  bis  incl.  15  Loth  zu  entrichten,  doch  darf  denselben  kein  Brief  angehängt
oder  beigeschlossen  werden.  Sendungen  im  Gewichte  von  inchr  als  15  Loth  dürfen
nur  mit  der  Fahrpost  versendet  werden.  (R.  G.  B.  1867,  Nr.  110;  Vdgb.  Nr.  88  )
3.  Das  Gesetz  vom  3.  Octb.  1865  über  die  gebührenfreie  Benützung  der
k.  k.  Postanstalt  (Portofreiheit)  enthält  das  R.  G.  B.  1865,  Nr.  108,  Vdgb.  Nr.  53;
und  die  Vollzugs-Vorschrift  hierzu  das  Vdgb.  1865,  Nr.  61;  die  tais.  Verordnung
v.  21.  Jan.  1867  über  die  Ermäßigung  der  inländischen  Fahrpostgcbühren  das  N.
G.  B.  1867  Nr.  29,  Vdgb.  Nr.  10.
Verfahren  bei  Anhaltung  von  Briefen  im  verbotenen  Transporte.
1.  Werden  Briefe  oder  periodische  Schriften  (Zeitungen,  Journale)
in  einem  durch  die  Postvorschriften  untersagten  Transporte  betreten,  so
ist  die  Thatbeschreibung  auf  die  vorschriftsmäßige  Art  (§§.  535  bis  537
Gef.  Stf.  Ges.)  aufzunehmen  und  es  sind  zugleich  die  gesetzlichen  Maßregeln
der  Sicherstellung  zu  ergreifen,  insbesondere  aber  die  in  der  Uebertretung
gefundenen  Briefe  und  periodischen  Schriften,  selbst  wenn  dieselben  mit
Marken  versehen  sein  sollten,  anzuhalten.
Ueberdieß  ist  zu  fordern:
a)  der  Erlag  der  nach  den  vorstehenden  Gesetzen  (Anmerkung  1,  2,  3)
entfallenden  Postgebühr;
b)  die  Sicherstellung  der  Strafe  nach  dem  im  §.  568  des  Gef.  Stf.  Ges.
festgesetzten  Ausmaße,  nämlich  außer  dem  Falle,  von  welchem  der
§.  428  Gef.  Stf.  Ges.  handelt,  und  zwar  in  den  im  §.  423
unter  1  und  im  §.  427  angeführten  Fällen  mit  dem  fünffachen,
hingegen  in  den  im  §.  423  unter  2  und  im  §.  429  angeführten
Fällen  mit  dem  zwölffachen  Betrage  der  entfallenden  Postgebühr,
niemals  aber  unter  Einem  Gulden.
2.  Befindet  sich  in  dem  Orte,  in  welchem  die  Thatbeschreibung  aufzunehmen ­
  ist,  ein  Postamt,  und  walten  nicht  Anzeigungen  einer  anderen
Uebertretung  als  jener  der  Postvorschriften  ob,  so  ist  die  Thatbeschreibung
bei  dem  Postamte  aufzunehmen;  handelt  es  sich  aber  zugleich  noch  um
andere  Uebertretungen  und  wird  die  Thatbeschreibung  bei  einem  anderen  Gefällsamte
  oder  einer  politischen  Behörde  aufgenommen,  so  ist,  wenn  es  ohne
einen  nachtheiligen  Aufschub  geschehen  kann,  ein  Beamter  des  im  Orte  befindüchen
  Postamtes  oder  der  Postexpedient,  Postexpeditor,  Postmeister  beizuziehen.
3.  Die  angehaltenen  Briefe  und  Zeitungen  und  die  erlegte  Postgebühr
sollen,  wenn  keine  Anzeigung  einer  anderen  Uebertretung  vorhanden  ist,
unaufgehalten  dem  Postamte,  bei  welchem  oder  unter  dessen  ^Mitwirkung  die
Thatbeschreibung  aufgenommen  wurde  oder  soferne  ein  Postamt  bei  der
Aufnahme  der  Thatbeschreibung  nicht  mitwirkte,  dem  nächsten  Postamte  übergeben ­
  werden;  dieses  hat  den  Empfang  entweder  in  der  Thatbeschreibung

für  Briefe  von  1  bis  ansschl.  2  Loth  mit  dem  doppelten
»  „  „  2  „  „  3  „  „  ..  dreifachen

dreifachen
        <pb n="118" />
        75.  Allgemeine  Anordnungen  für  die  Zollämter.

57

oder  mit  einer  abgesonderten  schriftlichen  Bescheinigung  zu  bestätigen  und
die  übergebenen  Gegenstände  an  den  in  der  Ueberschrift  ausgedrückten  Ort
der  Bestimmung  zu  befördern.
Dieses  Postamt  oder  wenn  die  Gefällsamtshandlung  nicht  an  dem
Orte  eines  Postamtes  stattgefunden  hat,  das  ausübende  Gefällsamt  und
die  eigens  aufgestellten  Untersuchungsbeamten  sind  auch  ermächtigt,  wenn  die
Ablassung  vom  ordentlichen  Strafverfahren  stattgefunden  hat,  und  die
gngeigung  einer  anbeten  Übertretung  nicht  bor^anben  ist,  bie  angehaltenen
^örtefe,  fall^  deren  Stückzahl  bei  einer  und  derselben  Partei  fünf  nicht
übersteigt,  den  Parteien  auf  ihr  Verlangen  gegen  Erlag  der  Postgebühr  von
°  Mr.  sur  den  einfachen  Brief  zur  eigenen  Beförderung  an  den  Bestimmungsort ­
  auszufolgen.
siSS«»
aehUr^V  Gefällsorgane  in  dieser  Art  eingehobenen  Porto-ÄV&amp;gt;
  ir iC r
^ie  Eröffnung  beg  becbächtigen  0riefeë  ober  Sßadeteg  ist  mtr  bon  ber
min  ^^ffaKeë  berufenen  %eŞôrbe  mit  Bei&amp;amp;ichung  beg
ist  •  ”  Unb  ? cn ?  ohne  einen  nachtheiligen  Zeitverlust  ausführbar
%  beëiemgen,  an  ben  ber  %rief  gerietet  ist,  boraune%,nen.
SWWM
ZWnWàÄM
SÄKK'Äî-âÄSSiJss
ģ  iU  Ieiten -  K-  ®-  ®rt-  »■  ».  A»g.  1851,  St.  12019  ;  91.  ®.  Sļ.  S»r.  177.)
        <pb n="119" />
        58

75—76.  Allgemeine  Anordnungen  für  die  Zollämter.

A  n  m  e  r  k  u  n  g.  Unverschlossene  Credits-,  Enipfehlniigs-  oder  sonstige  Privat«
briefe,  welche  Reisende  zur  persönlichen  Benützung,  wie  z.  B.  zu  ihrer  persönlichen
Privatlegitimotion,  Einführung  in  fremden  Häusern,  Deckung  ihres  Geldbedarfs
u.  s.  w.  mit  sich  führen,  sind  nicht  als  im  verbotenen  Privattransport  befindlich,  S 11
behandeln.  .  (F.  M.  Erl.  v.  3.  Nov.  1853,  Nr.  43014.)
8.  Wehandkung  ausländischer  Spielkarten,  Kalender,  Zeitungen
und  Ankündigungen.
76.  Die  aus  dem  Auslande  einlangenden  und  zum  Gebrauche
innerhalb  des  Staatsgebietes  bestimmten  Spielkarten,  Kalender,
Zeitungen  und  Ankündigungen  müssen  bei  dem  Zollamte  und  wenn
die  Einfuhr  in  einen  Zollansschluß  aus  dem  Auslande  erfolgt,  bei
einem  der  Aemter,  die  in  jedem  Zollallsschlusse  für  diesen  Zweck
werden  bestimmt  werden,  abgesondert  erklärt  und  der  Gebührenentrichtung ­
  unterzogen  oder  soferne  daselbst  die  Stemplung  nicht
vorgenommen  werden  kann  oder  die  Gegenställde  die  Bestimmung
zur  Uebertragung  an  eilten  innerhalb  des  Staatsgebietes  gelegenen
Ort  erhielten,  mit  Beobachtung  der  für  die  Anweisung  ausländischer ­
  unverzolltex  Waaren  bestehenden  Bestimmungen  an  ein  zur
Vornahme  der  Stemplilng  geeignetes  Amt  zur  Einhebung  der  Gebühr ­
  und  Aufdrückung  des  Stempels  angewiesen  werden.
Von  Zeitllllgen  und  Ankündigungen,  welche  aus  dem  Auslande ­
  mittelst  der  Post  einlangen,  ist  die  Gebühr  bei  dem  Abonnement ­
  der  Druckschrift  von  dem  Postamte  einzuheben  und  der
Druckschrift  bei  der  Hinausgabe  blos  der  Poststempel  aufzudrücken.
(Pal.  v.  6.  Sept.  1850,"  §.  4,  R.  G.  B.  Nr.  345;  R.  G.  B.  1857,  Nr.  207;
Vdgb.  49.)
Die  für  jedes  Stück  und  beziehungsweise  Exemplar  zu  entrichtende
Gebühr  enthält  die  Zahl  178.  Es  werden  daher  nur  noch  die  auf  die  Gebühren-.
Pflicht  bei  dem  Eingänge  über  die  Zollinie  bestehenden  Anordnungen  berührt.
Der  Gebührenpflicht  unterliegen:
a)  Spielkarten.  (Pat.  v.  6.  Sept,  i860,  §.  i.)
Auch  die  aus  dem  Auslande  eingeführten,  mit  dem  österreichischen
Stempelzeichen  versehenen,  wenn  sie  in  der  Ausfuhr  nicht  auf  ungewissen ­
  Verkauf  expedirt  wurden.  (Vdgb.  1859,  Nr.  51.)
b)  Kalender,  sie  mögen  ein  für  sich  bestehendes  Ganze  oder  einen
Bestandtheil  anderer  Druckschriften  oder  Gebrauchsgegenstände
bilden.  (Pat.  v.  6.  Sept.  1850,  §.  1.)
Kommen  in  einem  Buche  zwei  Kalender,  ein  sogenannter  Uebersichtskalender ­
  und  ein  weitläufigerer  Kalender  vor,  so  unterliegt  jeder  der
Stempelpflicht.
(F.  M.  Erl.  v.  2.  April  1851.  Nr.  8321;  N.  G.  B.  Nr.  94.)
Die  den  Gebetbüchern  beigedruckten  Verzeichnisse  der  Heiligen  für
jeden  Tag  des  Jahres  und  der  beweglichen  Feiertage  für  den  Zeüraum
  mehrerer  Jahre  unterliegen  dem  Kalenderstempel.
(F.  M.  Erl.  r.  24.  August  1851,  Nr.  26980.)
        <pb n="120" />
        76.  Allgemeine  Anordnungen  für  die  Zollämter.  59
c)  Zeitungen:
1.  politischen  Inhalts,  worunter  überhaupt  iene  Blätter  uerstanden
  werden,  welche  politische  Neuigkeiten  und  Erörterungen  enthalten
  und  täglich  oder  wenigstens  Einmal  wöchentlich  ausgegeben
(Hel.  ».  G.  Si'pt.  I860,  §.  1.)
tr  .  -•  à  Zcitschrifļcii,  welche  ein-  oder  Mkhrinal  wöchentlich  crsche.nen
  nn  Ausnahme  der  amtlichen  Zeitungen,  und  derjenigen.
n  o  (M-  1858,  97.  217;  97r.  59.)
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        <pb n="121" />
        60

76.  Allgemeine  Anordnungen  für  die  Zollämter.

Die  Zollämter,  bei  denen  Zeitungen  im  Wege  beë  Buchhandels  vorzukommen ­
  pflegen,  sind  mit  einem  entsprechenden  Verlage  von  Zeitungsstcmpelmarken
  zu  versehen.  (Vdgb.  1864,  Nr.  1.)
Im  Nachhange  zu  den  vorstehenden  Verordnungen  wird  angeordnet, ­
  daß  die  Zollämter  in  allen  Fällen,  in  welchen  Zeitschriften
stempelfrei  dem  freien  Verkehre  übergeben  werden  dürfen,  dieselben
mit  dem  zollamtlichen  Stempel  zu  bedrucken  haben,  um  sie  von  rm
andern  Wege  ins  Zollgebiet  gelangten  Zeitschriften  unterscheiden  zu  können.
(Vdgb.  1865,  Nr.  20.)
Diese  zollamtliche  Abstemplung  hat  bei  jenen  stempelfrei  aus  dem
freien  Verkehre  zu  übergehenden  ausländischen  Zeitschriften  nur  einzutreten,
welche  nach  ihrem  Programme  überhaupt,  oder  auch  viermal  oder  öfter  im
Monate  ausgegeben  werden,  und  welche  nicht  wie  Fochblätter  schon  an  und
für  sich  und  ohne  Rücksicht  auf  die  Zeit  ihres  Erscheinens  unbedingt  stempelfrei ­
  sind.  (Vdgb.  1866,  Nr.  20.)

à)  Ankündigungs-  und  Anzeigeblätter,  welche  auf  eine  andere ­
  Art  als  durch  Handschrift  vervielfältigt  sind,  und  nicht  als
Bestandtheile  einer  Zeitschrift  ausgegeben  werden,  sie  mögen
periodisch  oder  nicht  periodisch  erscheinen  und  auf  was  immer
für  eine  Art  verbreitet  werden.
(Pat.  v.  6.  Sept  1850,  R.  G.  B.  1857,  Nr.  207;  Vdgb.  Nr.  49.)
gerate  unter  bet  3Wnf  „(Singeienbet"  finb  ^6##%
(  Vdgb.  1862,  Nr.  18.)
3)a  bet  3eüun0ëslem^eI  in  Ungarn  laut  ®#,ŞWeI  XXIH
ai.  1869  mit  1.  Sännet  1870  unb  in  bet  ^iíität®ten)e  tn  ßolge  9Mer
höchster  Entschließung  vom  15.  Februar  1870  mit  1.  April  1870  aufge*
hoben  ist  so  unterliegen  die  in  diesen  Ländern  erscheinenden,  zum  Gebrauche
innetWb  bet  im  3^43^6  betretenen  miigrei^e  unb  Sänbet  emge»
führten  (nicht  aber  die  durch  österreichisches  Gebiet  transitrrenden,  Vdgb.
1870,  %t.  8),  aeitfWten,  Wünbtgungë'  unb  ^€¡065^61  ben  bot
st°h°nd°n  Bestimmungen  über  die  Stempelpflicht

Von  der  Stempelpflicht  sind  anßer  den  unter  litt.  0
aufgeführten  Zeitschriften  ausgenommen:
1  Spielkarten,  die  sich  blos  zum  Kinderspielzeug  eignen;
r  (Plit.  v.  6.  Sept.  1850.)  ş
2.  Kalender,  ein  ungestempelter,  zum  Gebrauche  für  einen  Reisenden' ­
  (Hkd.  v.  16.  Ott.  1838,  Nr.  39775.)

3.  Zeitungen  politischen  Inhalts,  welche
a)  von  einem  alteren  Tage  der  Herausgabe  als  einem  halben
Jahre  herrühren,  und
b)  Reisende  zum  eigenen  Gebrauche  nut  sich  fuhren.
4.  Edicte,  Kundmachungen  und  andere  Ankündigungen,  welche
v°»  öffentlichen  Behörden  uitb  Aemtern,  Gemeinden,  den  Vermal,
tungsbehördcn  össentlichcr  Anstalten  und  Aemter,  der  Kirchen-  und
        <pb n="122" />
        76-77.  Allgemeine  Anordnungen  für  die  Zollämter.  ßl
Religionsgesellschasten,  für  die  Anecke  ihres  Berufes  amtlich  erlassen
Werden;  11
5.  Wlmbtorngm,  bic  bon  einem  Mos  %%  ^meánt  w
^mncmität  ober  gßo^^ätigfeit  nnb  nidjt  gm  ^ieinnq  eineg  %ort^eiig
  für  bte  Sßcretngßiicber  beftc^enbcn  Vereine  nngoeücn  mcim  ite
nnr  diese  Veremszwecke  znm  Gegenstände  haben;  '  '
6.  Ankündigungen,  welche  bon  Seite  anderer  Personen  ans-MM#
  %n  ^nmonitiitg,  ober  m^í^^ötiqfeitg^c(îen  erfoiqen;
7 *  Spielkarten,  Kalender  nnb  Ankündigungen,  wenn  sie  rnr
Versendung^  m  das  Ansland  bestimmt  sind  nnb  nach  ben  für  Ansîvàà
  *  '«à  fl~3“
diaàâ-'  werden  “ Itfec  ftcmpelpflichtigcn  Anzeigen  und  Ankün-«à
  «  r¿  LSLW7-  Äît
«ÄïïiïïïfresssïÄîSss
9.  Cnrli,ten,  wenn  sie  nicht  auch  Ankündigungen  enthalten.  '
(Vdgb.  1859,  Nr.  30.)
9.  Kairdhàng  der  Grenzpoklzetvorschristen.
®mJoiiiWcr^  ^  ^^^11^0(^^0^^0111)^011  fid)  bie
^  ^  B^cTcingftootcn  nad)  ber  nntenn  6.  3%ai  1857,
ycr.  0921  erlassenen
M  in  «¡.S. 6 '  l857,  'à  26  "  *'«•  »•  8-  März  1808,  Gchl»pr°,.  3.  8.)
und  (Vdgb.  1860,  Nr.  54.)
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8ÂŠSSS?«
        <pb n="123" />
        62

77—78.  Allgemeine  Anordnungen  für  die  Zollämter.

Dagegen  ist  jeder  Reisende  sowol  In-  als  Ausländer  verbunden,
auf  allfälliges  amtliches  Verlangen  über  seine  Person  und  die  Mittel  zu
seinem  Unterhalte  sich  auszuweisen.
Es  bleibt  jedoch  den  Ministern  und  Hofkanzlern  vorbehalten,  wo
die  Sicherheit  oder  die  öffentliche  Ordnung  des  Reiches  durch  Krieg,
innere  Unruhen  oder  sonstige  Ereignisse  bedroht  erscheint,  die  Vidirung  der
Pässe  an  den  Reichsgränzen  überhaupt  oder  für  ein  bestimmtes  Gränzgebiet
  oder  zu  Reisen  aus  und  nach  bestimmten  Staaten,  zeitweise  wieder
einzuführen.  (R.  G.  B.  1865,  Nr.  116.)
Hiedurch  wird  die  Bestimmung  des  §.  27  der  Zoll-Ordnung  (Z.  33)
über  den  Uebertritt  der  Reisenden  nicht  aufgehoben,  daher  die  Zollämter
auch  jetzt  in  jenen  Fällen,  wo  es  zur  Beurtheilung,  ob  die  gesetzlichen
Bedingungen  eintreten,  unter  welchen  gewisse  Gegenstände  (Transportmittel, ­
  Reise-Effecten)  zollfrei  behandelt  werden  dürfen,  für  nothwendig
erachten,  berechtigt  sind,  über  den  Stand,  die  Beschäftigung  und  die
sonstigen  Verhältnisse  der  Reisenden  aus  der  Neiseurkunde  sich  Auskunft
zu  verschaffen,  in  dieselbe  Einsicht  zu  nehmen  und  somit  deren  Vorweisung
zu  verlangen  (Z.  170  Abs.  7).  ohne  der  Reiseurkunde  ein  die  Polizeiamtshandlung ­
  vertretendes  Visum  beizusetzen.  (Vdgb.  1866,  Nr.  19.)
Anmerkung.  Zu  litt.  a)  Grenzbewohner,  als  welche  nach  der  zwischen  Oesterreich ­
  und  Preußen  am  21.  Oktober  1847,  Sachsen  am  27.  April  1848  und  Baiern  am
27.  Dezember  1849  abgeschlossenen  Uebereinkunft  (Hk.  Präs.  Deck.  v.  20.  Dez.  1847,
Nr.  10656)  sowie  auch  nach  den  Verträgen  mit  Italien  vom  23.  April  1867  und  mit  der
Schweiz  vom  14.  Juli  1868  jene  angesehen  werden,  die  im  Grenzbezirke,  u.  z.  wertestens
eine  Meile  von  der  Grenze  entfernt  ihren  ständigen  Aufenthalt  haben,  bedürfen  zum  Behufe ­
  ihres  täglichen  Verkehres  in  den  gegenseitigen  Staaten  nur  ein  von  dem  k.  k.
Bezirksamte  ausgefertigtes,  für  die  Dauer  eines  Jahres  giltigeS  Certificat,  mit  welchem ­
  sie  in  der  Regel,  jedoch  nur  auf  Zollstraßen  ein-  und  auStretcn  dürfen,  und  sich
bei  dem  Grenzzollamte,  dem  sie  auf  diese  Art  bekannt  werden,  oder  insoferne  das
Grenzzollamt  seinen  Standort  im  Nachbarstaate  hat,  bei  dem  zunächst  der  Zolllinie
aus  der  Zollstraße  aufgestellten  Finanzwache-Posten  zu  melden  haben.
Eine  gleiche  Erleichterung  im  Grenzbezirke  genießen  auch  die  jenseitigen
Grenzbewohner  des  Nachbarstaates,  wenn  sie  sich  mit  Certificaten  der  zuständigen
Behörde  ausweisen.
Doch  kann  den  Grenzbewohnern  unter  denselben  Bedingungen,  unter  denen
der  Uebertritt  der  Grenze  nach  den  Vorschriften  auf  Nebenwegen  zulässig  ist,  zur
Erleichterung  ihres  täglichen  Verkehrs  gestattet  werden,  auf  Nebenwegen  einund ­
  nuSzutreten.  Nur  ist  in  dem  Certificate  des  Bezirksamtes  der  Nebenweg,  rücksichtlich ­
  dessen  diese  Gestattung  gilt,  genau  zu  bezeichnen,  das  Certificat  zugleich  dem
Leiter  der  Finanzwachc-Abtheilung,  welchem  der  fragliche  Weg  zier  Ueberwachung  zugewiesen ­
  ist,  zur  Vidirung  vorzulegen.  Auch  bleiben  solche  Grenzbewohner  jedenfalls
gehalten,  sich,  insoferne  auf  dem  Nebenwege,  dessen  sie  sich  bedienen  dürfen,  ein
Finanzwache-Posten  aufgestellt  ist,  bei  Letzterem  jeweilig  zu  melden.
10.  Kitfsmittek  zur  Belehrung  der  Zollpflichtigen.
78.  Bei  jedem  Zollamte  soll  ein  Esemplar  des  Zolltarifs
sammt  allen  nachträglich  erfolgten  Aenderungen  und  Erläuterungen,
dann  der  Zollordnnng  und  der  zur  Vollziehung  derselben  erlassenen
Kundmachungen  für  Jedermann  zur  Einsicht  bereit  gehalten,  und
jedem,  der  sich  zu  belehren  wünscht,  ztlr  Benützllng  im  Amte  mitgetheilt ­
  werden.
        <pb n="124" />
        78—79.  Allgemeine  Anordnungen  für  die  Zollämter.  ßg
Die  Bestimmungen  über  die  Art,  in  welcher  die  Erklärungen
emgerichtet  werden  müssen,  sind  bei  jedem  Amte  und  Ansageposten
gedruckt  anzuheften.  —  Auch  ist,  falls  die  Partei  bei  der  Vollziehung ­
  des  Zollverfahrens  über  die  Gesetzmäßigkeit  desselben  aufgeklärt
zu  werden  verlangt,  der  Absatz  des  betreffenden  Gesetzes  oder  überhgupt
  einer  allgemeinen  Kundmachung,  auf  welche  sich  die  gepflogene
Amtshandlung  oder  die  Art  gründet,  in  der  dieselbe  vollzogen  wird,
aufzuschlagen,  und  der  Partei  dessen  Einsicht  zu  gestatten.
_.  ^  r  um  (S-  ä.  0.,  §.  7  A.  U.,  §.  7  %.  u.)
Dre  zur  Belehrung  und  Kenntnißnahme  der  Parteien  mit  Rücksicht  auf
me  Kategorie  des  Amtes  noch  außerdem  anzuheftenden  Bestimmungen
Md,  u.  z.  :
a )  bei  allen  Zollämtern  und  Ansageposten:
1.  die  Bestimmungen  über  die  Abfassung  der  Waarenerklärungen;
/  bei  ben  Ansageposten  und  bei  den  Aemtern,  vor  welchen  Ansageposten
  aufgestellt  sind:
2.  das  Verzeichnis;  der  Stunden,  in  welchen  die  Waaren  von  dem
-Ansageposten  an  das  Grenzzollamt  abgehen;
....  ‘1  bie  Ķosten,  welche  für  die  Begleitung  zu  dem  Grenzzollamts  zu  verguten
  sind,  wenn  die  Anweisung  auf  Kosten  nnb  Gefahr  der  Partei  geschieht  ;
c)  bet  Hauptzollamtern  I.  und  IL  Classe  •  ö  1  '  '  ’
D^nnn^^"  ^(ß^^gen  über  bie  in  ¡eher  ^ieberlnge  ¡n  beobd)
  bei  Aemtern,  bei  denen  Amtsstunden  bestimmt  sind:
6.  das  Verzeichnis;  der  Amtsstunden,  und
e)  bei  Wentern,  we^en  eine  bie  gemö^n^ic^en  Befugnisse  ber  Kategorie,
benen  Metben  angehören,  über|teigenbe(&amp;amp;rmäc^tigung  im  Allgemeinen
oder  ruckstchtltch  bestimmter  Gegenstände  eingeräumt  sind;
7.  Die  Bestimmungen  hierüber.  (g.  8  A .  u„  g.  8  A.  u.)
11.  Kînlşiikniig  der  Amlsliaudlnngc».
aSÄîT"'  nachdem  d^Äen  E"nstihr^Du7chA  °d°°
Die  Amtshandlungen  für  die  Einfuhr-  und  Ausfuhrverzolluna  bestehen  :
1.  IN  der  Uebernahme  der  Waarenerklärung;
2.  in  der  Prüfung  derselben;
3.  in  der  zollamtlichen  Untersuchung  (Beschau)  ;
4.  in  der  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr;  endlich
5.  in  ber  Eintragung  ber  eingelangten  Waaren  in  bie  Amtsbücher  und
m  der  Ausfertigung  der  Bestätigungen  über  das  vollzogene  Zollverfahren.
(8-  107  A.  U.,  8-  43  A.  U.)  '
        <pb n="125" />
        64

80.  Uebernahme  der  Waarenerllärung.

Zweites  Hauptfliick.
Von  den  C'infnhrgntern.
Erster  Abşşclrnitt.
Waarenerklärungen.
I.  Uebernahme  der  Erklärung.
1.  Menu  vor  dem  Grenzzollamte  ein  Ansageposten  aufgestellt  iffa)
  Wenn  die  Warne  unter  Begleitung  eintrifft.
80.  trifft  bie  9Baare  bei  einem  (gren^olíamte,  üor  Welkem  ein
fagepoffen  bestes,  ein,  so  übergibt  baß  &amp;amp;ur  Begleitung  beigegebene  ©esalta
Jnbivibuum  den  Ansageschein  und  die  versiegelten  Papiere-  .
Das  Amt  setzt  auf  dem  Rücken  des  Ansageschemes  die  Stunde  des
Eintreffens  mit  Worten  an  und  vergleicht  vorläufig  den  Inhalt  des  Ansagescheines ­
  mit  der  Sendung,  um,  wenn  sich  eine  Verschiedenheit  zeigt,  ben
Grund  zu  ermitteln.
Zugleich  fordert  das  Amt,  selbst  wenn  auf  dem  Ansagescheme  bemerkt
ist,  daß  der  Waarenführer  keine  Papiere  abgegeben  habe,  denselben  auf,  die
allenfalls-noch  in  seinen  Händen  befindlichen  Frachtbriefe  oder  andere  zur
Ausweisung  der  Ladung  auf  bem  Transporte  oder  bei  der  Uebergabe  bestimmten ­
  Papiere  abzugeben,  indem  es  ihn  aufmerksam  macht,  daß,  wenn  er
eine  Urkunde  zurückbehält  und  eine  Unrichtigkeit  entdeckt  wird,  die  sich  dura)
die  Vergleichung  mit  der  zurückbehaltenen  Urkunde  geoffenbart  hätte,
%bei(neŞmer  btefer  HnricŞtigfeit  be^ubelt  Serben  Würbe.
Der  Begleiter  bleibt  übrigens  zur  Ueberwachung  bet  den  Waaren,  m
er  bie  Reifung  %ur  9W#r  er#%;  baß  ^tt  bleibt  aber  berantWortW),
daß  Begleitungs-Individuen  nicht  ohne  Nothwendigkeit  zurückgehalten  un
an  ber  m^fe^  gum  Änfagepoßen  ge^nbert  Werben.^  ^  ^  ^
SBenn  nicht  #on  bet  bem  mfagepoffen  bie  ^#(¿6  wiärung  über;
retd#  Würbe;  so  fte^  ber  ^artet  fret,  bie  Wlärung  bet  bem  ©ren^ollamte
auszufertigen  oder  mündlich  anzugeben,  in  sofern  der  H-all  zur  mündliche
Erklärung  geeignet  ist,  und  es  wird  diesfalls  auf.  btefelbe  Weise  borg  -
gangen,  wie  bei  den  Grenzzollämtern,  vor  welchen  kein  Ansageposten  vestey  .
        <pb n="126" />
        65

81-83.  Uebernahme  der  Waarenerklärung.
h)  Wenn  die  Waare  ohne  Begleitn«.,  einlangt
agama
ZMMMM
(g.  130  V.  B.,  §.  109  A.  U.,  g.  45  A.  U.)
C)  Zurücksendung  der  Ansagescheine.
■siti
(§.  Hl  A.  17.,  g.  47  A.  N.)
ķà  Ņ'  * m  Orenjzoñamte  ein  Ansageposten  nicht  anfgestesst  ist.
ŞZW-êZSS
WMWD
àŞTŞL
Z  a  u  s  ch  „  e  r,  ZoNñesetze.
        <pb n="127" />
        ßg  83-86.  Erfordernisse  der  Erklärung.
Ņ«à.,  »..„„I....  ..«&amp;gt;  ...  m
3  Verfahren  mit  der  Erklärung  und  mit  den  zur  Ausweisung
dienenden  Wapreren.
84  Die  übernommene  Erklärung  darf  das  Amt  vor  der  Vollziehung
mSÊÊSm
4  Benehmen  bei  Unterbrechung  der  Amtshandlung.
sxSaHS.
MZļŗķ-rļ
IL  Erfordernisse  der  Erklärung.
1.  Aerchere.
a)  Schriftliche  Erklärung.
86.  SDie  ist  in  bet  SRegel  Miiftti^  in
gleichlautender  Ausfertigung  auf  vorgedrucktem  Papiere  emzusann
  uon  bent  Sßetfenbet  obet  beg  Negern
ftonbes  obc,  üon  km  b.i.  oon  betten
meieße  ben  ®cgen^^(mb  bem  %mtc  btmgt,  Rn^eftcm:  me,ben.
Der  Aussteller  hat  die  Erklärung  zu  unterschreiben.
3st  e,  beg@#ikngnnMÍ9,  ^Wetm^enlmtt&amp;amp;meŗ
sengen,  beten  (Einet  ben  tarnen  begMbcnnntc#cibt,
        <pb n="128" />
        86.  Erfordernisse  der  Erklärung.  qj
AàVEàn.  Wird  die  Unterfertig»,:,,  der  Erklärung  in  dem
ï  i  's  »  “  f  . St| ? 5t ’  vEzogen,  so  können  Beamte  dieses
Amtes  oder  Angestellte  der  Fmanzwache,  in  sofcrne  der  Erklärende
dieses  ausdrücklich  ansucht,  Zeugen  der  Unterfertigung  abacben.
02  8.  O.,  §.  32  A.  U.;  §.  2  d.  V  sch  ft.  v.  7./24.  Juni  1853.)
--ZMS-iSŅê
E»  wird  gestattet-  (§•  2  b.  S|ä|ft.  t&amp;gt;.  7/24  3«m  1853.)
SMWMM
SB
RSWMM
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5*
        <pb n="129" />
        68

86—87.  Erfordernisse  der  Erklärung.

fahrens  dienenden  Daten  und  die  für  die  schriftlichen  Waaren-Erklärungen
  vorgeschriebene  Einrichtung  in  Absicht  auf  den  Vordruck  rc.
bņîşiļt.  (§.  2  d.  Bschft.  v.  24.  Juni  1853.)
Die  vorstehende  Bestimmung  wird  dahin  abgeändert,  daß  überWaaren,
welche  einer  Sanitätsamtshandlung  nicht  unterliegen,  für  das  Zollverfahren
nach  den  diesfalls  bestehenden  allgemeinen  Vorschriften  mit  Ausnahme  jener
Fälle,  wo  eine  mündliche  Angabe  der  Gattung  und  Menge  der  Waare  genügt,
schriftliche  Erklärungen  auf  vorgedrucktem  Papier,  welches  bei  den  Zollämtern ­
  vorräthig  ist,  in  zweifacher  Ausfertigung  überreicht  werden.
(R.  G.  B.  1865,  Nr.  95,  Bdgb.  Nr.  44.)
Die  durch  den  Amtsunterricht  für  die  ausübenden  Aemter  vorgezeichneten
  ^40^,1,  106%  megere  fortiaufenbe  Mubrifen  engaiten,  nämlicb
jene  nacg,  ben  1  bia  14,  18,  21,  23,  28  finb  mit  fortiaufenben
Querlimen  versehen  (rastrirt),  damit  die  zusammenhängenden  Eintragungen
klar  hervortreten  und  nachträgliche  Eintragungen  und  Zusätze  leichter  entdeckt
werden.

Den  k.  k.  Aemtern  wird  zur  Pflicht  gemacht,  stets  auf  der  Linie  und
nicht  zwischen  den  durch  die  Querlinien  vorgezeichneten  Zeilen  zu  schreiben  -
aud,  Şaben  biefeiben  barauf  gu  fe^en,  ba^^^in^^c^mc^  ber  2ßaarenerliärunqen
von  den  Parteien  ein  gleiches  Verfahren  beobachtet  werde.
(F.  M.  Erl.  v.  5,  August  1853,  Nr.  498  I.  N.  C.)
Ausnahmen  von  dieser  Regel  können  nur  vom  Vorsteher  des  Amtes
und  nur  dann  gestattet  werden,  wenn  der  Aussteller  der  Erklärung  oder
deflen  Bevollmächtigter  nicht  im  Standorte  des  Amtes  sich  befindet.
(Vdgb.  1861,  Nr.  29.)
Nach  den  Bestimmungen  des  §.  2  der  Vorschrift  vom  7./24.  Juni  1853
kerben  bie  mæe#Iei^  gelten  %[anqueiten  im  3.  alinea  auêàâilch
  als  .Formular"  bezeichnet,  welche  den  wo  immer  herstammenden
^tanqueta  ber  ^aarenerfíärungen  ala  unabänberK(^ea  mßer  gu  bienen

Ssobalb  ber  ^rbrud  begûgiidŞ  ber  EieCsung  ber  Mubrifen,  b(
^aiw  bea  sogenannten  ßoßfea  u.  f.  to.,  so  loie  begiig#  ber  allgemeine
feroļie  unb  der  Formatsverhältmsse  diesen  amtlichen  Formularien  entsprich
ist  die  betreffende  gesetzliche  Bestimmung  ihrer  Wesenheit  nach  erfüllt.
.  o^ere  i^artei  beab^tigen,  M  bie  erfoi
^ŗllchen  blanquette  selbst  auflegen  zu  lassen,  so  kann  dagegen  nichts  eing,
iüenbet  werden,  jedoch  ist  strenge  darauf  zu  sehen,  daß  die  verwendete
Blanquette  den  amtlich  vorgedruckten  vollkommen  gleich  seien,  und  alle  i
Wfer  Ä^ung  mange^ften  Märungen  1111^#^#  gurüdgeloiefe
toCÏ ® Cn *  (S-  M.  Erl.  v.  28.  August  1853,  Nr.  614,  I.  N.  C.)

ï»)  Mündliche  Erklärung.
aa)  Wann  dieselbe  g  e  st  a  t  t  e  t  i  st.
87.  Die  Erklärung  mündlich  abzugeben,  ist  gestattet:
^bisenden  und  Courieren,  die  keine  für  den  Handel  bestimmten
Maaren  mrt  sich  führen.
        <pb n="130" />
        87-89.  Erfordernisse  der  Erklärung.  09
###!##
T  Lr/  r  7./24.3»nil%3.)
lş  oZJ -&amp;gt;  (8H&amp;gt;»b.  1855,  Nr,  20.)
bb)  Sí  r  t  der  Aufnahm  e.
.  , 8 ß:  ® ie  uiündliche  Erklärung  wird  in  die  Amtsbücher  nic-»ÄÄsar.sat

gabt  genau  aufzunehmen  und  ihm  nochmals  vorzulesen.
lil
ŞWZLŞ
Reisende  höheren  s,„,  s,  ,  ,  f  64  3 '  8 '  3 i A '  U "  *'  48  A'  u.)
(Hkd.  v.  21.  Dez.  1836,  Nr.  7744.)
c)  Spracht,  in  der  die  Erklärung  )U  geschehen  hat.
SL)  D  e  r  s  ch  r  i  f  t  l  i  ch  e  n.
        <pb n="131" />
        70

89—91.  Erfordernisse  der  Erklärung.

tirol  und  im  illirischen  Küstenlande  können  die  schriftlichen  Erklärungen ­
  italienisch  abgefaßt  werden.  (s.  65  Z.  O.,  §.  35  a.  u.)

bd)  Der  mündlichen.
90.  Mündliche  Erklärungen  können  in  der  Landessprache  des
Ortes,  in  welchem  dieselben  angebracht  werden,  stattfinden.  Die
Eintragung  in  die  Amtsbücher  geschieht  aber  stets  in  der  Geschäftssprache. ­
  (§.  65  Z.  O.,  8.  35  A.  U.)
Sind  Reisende  oder  Couriere,  die  keine  für  den  Handel  bestimmten
Waaren  mit  sich  führen,  weder  der  Geschäfts-  noch  der  Landessprache  des
Ortes,  dagegen  aber  die  Beamten  des  Zollamtes  oder  doch  einer  derselben  der
Sprache,  deren  sich  der  Reisende  oder  Courier  bedient,  mächtig,  so  soll  die
mündliche  Erklärung  in  dieser  Sprache  angenommen,  jedoch  in  der  Geschäftssprache ­
  niedergeschrieben  werden.
Ist  keiner  der  Beamten  des  Zollamtes  der  Sprache,  welcher  der  Reisende ­
  oder  Courier  sich  bedient,  in  dem  Maße  mächtig,  um  die  Erklärung  mit
Bestimmtheit  von  ihm  aufnehmen  zu  können,  und  kann  der  Reisende  oder
Courier  sich  auch  keinen  Dolmetscher  verschaffen,  so  ist  von  der  Forderung
einer  Erklärung  abzugehen  und  es  sind  die  Gegenstände,  die  derselbe  mit  sich
führt,  nach  dem  Ergebnisse  der  zollamtlichen  Untersuchung  (dem  Beschaubefunde) ­
  in  das  Register  einzutragen.  (§.  ii3  A.  u.  §.  49  A.  ll.)

2.  Innere  Erfordernisse,
a)  Im  Allgemeinen.
91.  Die  Waarenerklärung  bei  dem  Grenzzollamte  muß  sich  auf  alle
Theile  der  Ladung,  nichts  davon  ausgeschlossen,  erstrecken,  daher  wenn  zollpflichtige ­
  Waaren  mit  zollfreien  zusammengeladen  sind,  auch  letztere  enthalten.
(§.  2,  Bschft.  v.  7./24.  Juni  1853.)
Jede  Erklärung  soll  ausdrücken:
1.  Den  Bor-  und  Zunamen  und  Wohnsitz
a)  des  Versenders,  d.  i.  desjenigen,  welcher  der  Waare  die  Bestimmung ­
  ertheilte,  über  die  Zolllinie  eingebracht,  oder  ausgesührt
zu  werden,  dann
d)  des  Fuhrmannes  oder  Schiffführers  und  überhaupt  desjenigen,
der  den  Gegenstand  an  den  Ort  der  Bestimmung  zu  befördern
hat,  insoferne  die  Waare  nicht  bestimmt  ist,  in  dem  Standorte
des  Zollamts,  bei  welchem  die  Erklärung  geschieht,  zu  bleiben.
2.  Den  Ort,  an  den  der  Gegenstand  gebracht  werden  wird.
3.  Die  Bestimmung,  welche  derselbe  erhält,  ob  der  Gegenstand
nämlich  für  die  Ein-  oder  Ausfuhr,  oder  zum  Durchzuge  bestimmt  sei,
oder  ob  derselbe  bei  dem  Amte,  bei  dem  solcher  erklärt  wird,  dem
        <pb n="132" />
        91—92.  Erfordernisse  der  Erklärung.

71

Zollverfahren  vollständig  unterzogen  oder  an  ein  anderes  Amt  angewiesen ­
  werden  soll.
4.  Die  Zahl  der  Päcke  und  Behältnisse,  in  denen  sich  derselbe
befindet,  abgesondert  nach  den  im  Zolltarife  zur  Bestimmnng  der
Tara-Abzüge  vorgesehenen  Benennungen  (mit  Worten  und  nicht
blos  mit  Ziffern,  oder  die  Angabe,  daß  die  Waare  unverpackt  sei).
5.  Die  Gattung  und  Menge  der  Waare  nach  den  Benennungen
und  Maßstäben  desjenigen  Zolltarifs,  welcher  für  die  erklärte  Bestimmung ­
  der  angegebenen  Gegenstände  besteht.  (§.  59  Z.  O.,  §.  29  a.  u.)
Die  Contumaz-Waarenfede  muß,  um  als  Grundlage  des  Zollverfahrens ­
  dienen  zu  können,  noch  insbesondere  enthalten
a.)  den  Tag,  an  welchem  die  Waare  in  die  Contumaz  eingetreten  ist;
b)  den  Tag,  wann  die  Waare  die  Reinigungsperiode  überstanden  hat;
c)  die  Angabe  der  Tage,  über  welche  die  Waare  nach  vollendeter  Reinigungsperiode ­
  in  den  Contumaz-Depositoricn  geblieben  und
d)  ob  die  Waare  mit  oder  ohne  giftfangenden  Umschlägen  in  die  Contumaz ­
  eingetreten  sei;
e)  die  mit  der  Unterschrift  des  Waareneigenthümers  oder  dessen  Bevollmächtigten ­
  bekräftigte  Bestätigung,  daß  derselbe  den  Inhalt  der  Fede
als  seine  eigene  Erklärung  anerkenne:
f )  die  Unterschriften  des  das  Contumazamt  leitenden  Beamten,  dann  des
Contumazarztes  und  des  Waarenaufsehers.  (§.  394  A.  u.)
b)  Bei  den  Einfuhrgütern,
aa)  Ueberhaupt.
92.  Für  die  über  die  Zolllinie  eingehenden  Güter,  dieselben
mögen  zur  Einsuhrverzollilng  oder  zur  Durchfuhr  bestimmt  sein,
müssen  in  der  Erklärung  noch  insbesondere  angegeben  werden:
Zeichen,  Nummern  und  Benennnng  der  Päcke  und
0eí)aítmMe.  15  %.
2.  Die  Beschaffenheit  des  Transportmittels  u.  z.  wenn  die
Versendung  zu  Lande  stattfindet,  die  Zahl  und  Beschaffenheit  der
Zug-  oder  Lastthiere,  dann  der  Wagen  oder  Karren,  wenn  aber
der  Transport  zu  Wasser  vollzogen  wird,  die  Gattung  des  Fahrzeuges ­
  und  dessen  Name  oder  Nnnlmer,  falls  dasselbe  eine  solche
Bezeichnung  führt.
3.  Die  Richtung,  welche  die  Sendung  an  den  Ort  der  Bestimmung ­
  einzuschlagen  hat.
4.  Der  Name  und  Wohnsitz  des  Empfängers,  d.  i.  derjenigen
Person,  an  welche  der  erklärte  Gegenstand  gerichtet  ist.
        <pb n="133" />
        72

02—93.  Erfordernisse  der  Erklärung.

%  j  ^  beg  Scheren  muß  für  ¡eben
$ßctcf  und  jedes  Behältniß  abgesondert  angegeben  werden.
...  .0'  Şàrd  die  Eingangs-  oder  Durchfuhrgüter  bon  der  Gattung
derjenigen  Waaren,  oon  denen  der  Cingangszoll  nach  dem  Werthe
emgehoben  wird,  so  ist  nebst  dem  Werthe,  das  reine  (netto)  Gewicht,
bic  ober  übe##  bagjenigemß,  imd)  ber  (&amp;amp;qcit,
jWb  miige^e#  gu  mcrbcii  #gt,  imb  imcb  mc('
sich  ber  Werth  beurtheilen  läßt,  anzugeben.
(§-  60  3.  O.,  §.  30  A.  U.)
..  à'  der  Anordnung,  dos;  6ci  Einfuhrgütern  die  Menge  und
Gattung  der  Waare  fur  jeden  Pack  „nd  jedes  Behältniß  abgesondert
angegeben  werden  muß,  kann  jedoch  abgegangen  werden:
a)  bei  Einfuhrgütern,  von  denen  der  Zoll  unmittelbar  bei  dem
Grenzzollamte  entrichtet  wird,  wenn  dieselben  für  den  Verbrauch
un  Standorte  des  Zollamtes  oder  auch  außer  diesem  Orte  nicht
zum  Handelsberkehre  bestimmt  sind,  (§.  68  3.  £&amp;gt;.,  §.  38  a.  u)
ÄMiÄssrÄi;
■M

bb)  I  n  Seehäfen.
^  ^1^00101^  0^1116(1^^11  ^egm^^üllbe,
„.7 e  şich  auf  den  von  der  See  einlangenden  Fahrzeugen  befinden,
müssen  stets  getrennt  bon  der  übrigen  Ladung  erklärt  werden.
Das  Zollamt  ist  befugt,  dieselben  in  amtlicher  Verwahrung
ablegen  zu  lassen,  oder  unter  amtlichen  Verschluß  zu  stellen  und  der
-ocniannnng  de«  Fahrzeuges  die  erforderlichen  Mengen  nach  Maß
e  Bedarfes  m  entsprechenden  Zeiträumen  zu  erfolgen.
(8.  61  Z.  O.,  8.  31  A.  U.)  .
        <pb n="134" />
        93-9-1  Scio,,bete  ».»immun,en  ta  Se,,,,  -us  di.  Ms*,,  bet  SrMruugeu.  73
aáSSiHISSSr“*”“
«MM
1  ® rlifiit " n 9  «ach  der  tarifmäßigen  Aîencnnnng,
        <pb n="135" />
        74  94—95.  Besondere  Bestimmungen  in  Bezug  auf  die  Abfassung  der  Erklärungen.
qeänbeit  unb  auf  biefe  mt  au&amp;amp;  einet  utff)rünali4  auf  Beinenluaaien  53  «
(b.  i.  Leinenwaare  mittelfeine)  lautenden  Erklärung  eine  auf  Leinen  va
53  c  (b.  i.  geinenìnaate  gemeinste)  lautenbe  (MIatung  gemalt  treiben
/CY&amp;gt;«S»i»  sii  I

2.  KrKkärmtg  nach  allgemeinen  Benennungen.
95.  Unter  nachstehenden  Bedingungen  kann  ein  Gegenstand
blos  durch  das  Wort  „Waare"  oder  durch  Angabe  der  Classe  oder
der  Abtheilung,  in  welche  er  gehört,  erklärt  werden:
1.  die  Waare  darf  nicht  in  die  Reihe  derjenigen  gehören,  mit
welchen  der  beabsichtigte  Verkehr  (die  Ein-,  Ans-  oder  Durchfuhr)
verboten  oder  nur  gegen  besondere  Bewilligung  gestattet  ist;
2.  das  Gewicht  der  Waare  darf  Einen  Centner  netto  und
der  der  mehr  oder  weniger  allgemeinen  Benennung  entsprechende
Einfuhrzoll,  falls  die  Waare  zitr  Einfnhrverzollung  bestinrmt  ist,
den  Betrag  von  25  fl.  und  der  Ausfuhrzoll,  falls  die  Waare
zur  Ausfuhrverzollung  bestimmt  ist,  den  Betrag  von  1  fl.  nich
übersteigen  und
3.  muß  überdieß
a)  bie  Sßaate  bi#  bte  f.  f.  ŞoflmiŅt  berfmbet  trerbe»  mib
in  der  Postkarte  vorschriftsmäßig  eingetragen  sein,  oder
b)  es  darf  sich  blos  um  die  Ein-  oder  Ausfuhr  handeln  und  es
muß  die  Verzollung  bei  dem  Amte,  wo  die  Erklärung  statt
hat,  erfolgen.
Ist  die  Abtheilung  angegeben,  unter  welche  der  Gegenstand
ge#*,  so  fmm  ftd)  mit  biefer  Angabe,  ba8  ^o^aiibenfem  ber
Zahl  1  und  2  dargestellten  Bedingungen  vorausgesetzt,  auch  dann
begnügt  werden,  wenn  die  Waare  nicht  durch  die  k.  k.  Postanstalt
versendet  wurde  und  zur  Durchfuhr  bestinrmt  oder  in  der  Ein-  oder
Ausfuhr  an  ein  anderes  Amt  zur  weiteren  Amtshandlung  angc-'
  ^  Wird  ein  Gegenstand  blos  als  Waare  erklärt,  so  ist  dafür  der
höchste  im  Tarife  nach  der  Bestimmung  der  Waare  festgesetzte  Zoll  zu
entrichten,  oder  insoweit  es  sich  um  eine  Zollsicherstellnng  handelt,
sicher  zu  stellen;  erfolgt  die  Erklärung  durch  die  Angabe  der  Clşş
oder  der  Abtheilung,  in  welche  der  Gegenstand  gehört,  so  unterliegt  er
bem  Mften  fût  bie  Gin«  ober  in  biefer  Glasse  ober
lang  feltgefe^en  äoüe.  3-  m  ber  Gmf#
in  einer  Menge  von  10  Pfund  als  Waare,  als  Colonialwaare,  ais
Zucker,  als  Zuckermehl  erklärt  werden  und  zahlt  je  nach  der  einen
        <pb n="136" />
        95-99.  Besondere  Bestimmungen  in  Bezug  auf  die  Abfassung  der  Erklärungen.  75
oder  anderen  Erklärung  26  fl.  25  kr.,  1  fl.  58  kr.,  1  fl.  32  kr.  oder
95  fr.  (Sinfw^raoH.  (g.  g
3.  Erklärung  von  Weise  Ansstattnngs-  nnd  Ervschafts  Effecten
dann  Kavschaften  der  Einwanderer.
96.  Es  wird  gestattet,  zollfreie  Reise-Effecten,  HaLschaften  der  Einwanderer ­
  aus  dem  Auslande  oder  den  Zollausschlüssen,  dann  Ausstattungsund ­
  Erbschafts-Effecten  im  Sinne  der  Zahl  170,  Abs.  7,  9,  10,  11  blos
unter  der  Benennung  als  „zollfreie  Reise-Effecten,  zollfreie  Habschaften  eines
Einwanderers"  u.  s.  w.  ohne  Angabe  der  Tarifsposten,  denen  die  einzelnen
unter  jenen  Effecten  begriffenen  Gegenstände  angehören,  zu  erklären,  wenn
dre  Eigenschaft  jener  Effecten,  Habschaften  eines  Einwanderers  u.  s.  w.  durch
die  beigebrachten  Urkunden  glaubhaft  nachgewiesen  wird,  oder  das  Amt,  bei
welchem  die  Erklärung  überreicht  wird,  muß  sich  durch  die  vollständige  innere
Untersuchung  überzeugen,  daß  die  Gegenstände  ihrer  Beschaffenheit  nach  sich
wirklich  als  Rcise-Einwanderer-Ausstattungs-  und  Erbschafts-Effecten  darstellen.
  ^  Die  Beibringung  der  Bewilligung  zum  zollfreien  Bezüge  derselben
bon  Seite  bet  lettenben  @6^11306^^6  in  bem  We,  Wo  biefelbe  borge&amp;amp;eidinet
ist,  ist  blos  behufs  der  Annahme  der  Erklärung  nicht  nothwendig.
(R.  G.  B.  1855,  Nr.  131;  Vdgb.  Nr.  37.)

4.  Erklärung  als  kurze  Waare  gemeinste.
__  , 97 -  ® n(lrcu  d»  Tarifspost  58  b,  60  Sl  63  b,  64  d,  65  e f
6  7  0,  68,  69  c,  1,  2,  70  c,  können  gegen  Entrichtung  des  Zolles
von  lo  fl.  als  „kurze  Waare  gemeinste"  erklärt  werden.
(Z.  T.  Abth.  75.)

5.  Erklärung  der  Menge.
a )  Im  Allgemeinen.
ief0n w  ®L C  à'ķ  muß  für  jcdc  gesondert  erklärte  Waare  auch
L,  S  «£  StSSiÄ;
M'  vorzcichxct.  angegeben  werden.  %  a  sí.

6)  Insbesondere  des  Gewichtes.

99.  Der  Verzollungsmaßstab  ist  in  der  Regel  das  Gewicht
sondere  der  Zollcentner  =  50  Kiloaramm  —  n

Quintale

insbesondere  der  Zollcentner  =  50  Kilogramm
metrico  =  89"^  ober  Remuer  89,284  menet
        <pb n="137" />
        76  99.  Besondere  Bestimmungen  in  Bezug  ans  die  Abfassung  der  Erklärungen.

I

In  einem  solchen  Falle  ist  das  angewendete  Gewicht  in  der
Erklärung  anzugeben,  und  es  wird,  wenn  diese  Angabe  fehlt,  angenommen, ­
  daß  die  Waare  nach  dem  Zollgewichte  erklärt  worden  sei.
(g.  9
Unter  dem  Gewichte,  itaci;  welchem  der  Zoll  einzuheben  ist,  wird
in  der  Einfuhr  theils  das  Reingewicht  (netto),  theils  das  Rohgewicht
(sporco)  und  in  der  Ausfuhr  und  Durchfuhr  stets  das  Rohgewicht
verstanden.
In  der  Einfuhr  findet  die  Verzollung  nach  dem  Nettogewichte
nur  bei  jenen  Waaren  statt,  wo  chic  Vergütung  für  Tara  ausdrücklich ­
  festgesetzt  ist.  (  §.  10  V.  E.)
Gegenstände,  welche  ledig,  d.  i.  ohne  einen  vou  dem  Transportmittel, ­
  auf  dem  sie  vorkommen,  gesonderten  Umschlag,  oder  ohne  ein
Behältniß  verführt  werden,  unterliegen  dem  Zolle  nach  dem  Reingewichte, ­
  wenn  gleich  im  Tarife  das  Rohgewicht  als  Verzollungsmaßstab ­
  vorkömmt.  (§.  li  V.  E.)
Bei  Waaren,  welche  zwar  nach  dem  Nettogewichte  zu  verzollen
sind,  wo  aber  das  Nettogewicht  durch  Abzug  der  tarifmäßigen  Tara
bestimmt  wird,  genügt  auch  in  der  Einfuhr  die  Angabe  des  Rohgewichtes. ­

Bruchtheile  der  Verzollungseinheit  sind  stets  in  Zehn-,  Hnudertund
  dergleichen  Decimaltheilen  derselben  anzugeben;  dort,  wo  der
Verzollungsmaßstab  der  Centner  ist,  kann  die  Angabe  des  Gewichtes
zur  Ersparung  der  Anschreibung  von  Brüchen  auch  in  Pfunden  geschehen, ­
  z.  B.  97 | 10 o  Centner  oder  9  07  Pfund.  (§.  8  V.  E.)
In  der  Regel  ist  blos  das  rechnungsmäßige,  d.  i.  das  nach  Abzug ­
  der  gesetzlichen  Tara  vom  Rohgewichte  entfallende  Reingewicht
und  das  wirkliche  Nettogewicht  nur  daun  anzugeben,  wenn  die  Waare
in  einem  Behältnisse,  für  welches  im  Tarife  eine  Tara  nicht  festgesetzt
ist  oder  in  einem  im  Transport  solcher  Waaren  ungewöhnlichen  Behältnisse ­
  vorkommt,  bei  welchem  eine  geringere  Tara,  als  die  gesetzliche
zu  vermuthen  ist,  wenn  Waaren  verschiedener  Tarifposten  in  Ein  Behältniß ­
  verpackt  sind,  oder  wenn  der  Zollpstichtige  bei  dem  Vorhandensein ­
  der  gesetzlichen  Bedingungen  es  vorzieht,  das  Nettogewicht  durch
wirkliche  Abwage  ermitteln  zu  lassen.
Im  letzteren  Falle  ist  das  wirkliche  Nettogewicht  in  der  Erklärung ­
  anzugeben.  (§.  14  V.  E.)
Anmerkung.  In  Bezug  auf:
a)  die  Einführung  der  Zollgewichle  s.  F.  M.  Erl.  v.  15.  Dez.  1851,  Nr.  4190c
b)  Anweisung  zum  Gebrauche  der  Tabelle  für  die  Berechnung  des  Zollgcwichtes
nach  dem  Wiener  Gewichle  s.  F.  M.  Erl.  v.  9.  Jänner  1852,  Nr.  971,
c)  die  Beschaffung  der  Zollgewichle  „  „  „  9.  März  1852,  „  8285,
        <pb n="138" />
        sii—100.  ïïcfonbere  Bestimmung,»  in  Bis»,  auf  bit  Abfassung  ber  8rMrun S e».  77
d)  1852®s!”Íi528  6,t  Z°«!&amp;gt;.w&amp;gt;cht°  f.  g.  W .  gtL  7 .  s „ rjí
C)  -"»Mu.,-r.a-,g-„,ch.-..  f.  F..î.8r,.
c)  Schaffung  !»r  Erklärung  drs  Ivirkfichrn  «ellogewichle-!.
100.  Bei  Postwagengütern,  dann  bei  Waaren,  die  auf  Eisenmm

ŞŞ»
■H
        <pb n="139" />
        78  100—103.  Besondere  Bestimmungen  in  Bezug  auf  die  Abfassung  der  Erklärungen.
langt  ist,  und  überhaupt  keine  solchen  Umstände  obwalten,  welche  auf
eine  bein  Walte  bet  9Baarei#cfe  unb  i#  bcm  (Wnü
à  kie  vorgenommene  ^erungJçW|?c.  308  "¿¡&amp;gt;(,6.  Sr.  88.)  _
Mit  Rücksicht  auf  den  vorstehenden  Absatz  wird  bestimmt,  baß  bte
Angabe  des  wirklichen  Nettogewichtes  in  der  Erklärung  über  eme  nach
ZZMZķL
derlich.  (Vdgb.  1858,  Nr.  18.)

d)  Erklärung  des  Hohlmaßes.
101  Bei  Getreide  und  Hülsenfrüchten  kamt  statt  des  Nohqcwichtes
  auch  nur  das  Hohlmaß  erklärt  werden  und  cS  wird  in
diesem  Falle  das  Rohgewicht  auf  Grund  des  Hohlmaßes  nach  der
im  Anhange  zum  Zolltarife  enthaltenen  Rednctionstabelle  berechnet.

e)  Erklärung  der  Ml  der  M-  oder  Jh»,tiñere.
102.  Bei  Waaren,  welche  in  der  Einfuhr  zollfrei  sind  oder
nicht  mehr  als  10  kr.  Oest.  Währ.  per  Centner  zahlen  und  lcing
vorkommen,  kann  blos  die  Zahl  der  Last-  oder  Zugthrerc,  Schrcbkarren
  oder  Lastträger  statt  des  Rohgewichtes  erklärt  werden.
(§.  14  V.  E.)

6.  Erklärung  des  WelMnisses.
103.  95et  bet  %#%%%,  ^0^6  burcŞ  bie  ber
QcWtdjm  Zara^b^ige  ba8  ^e^üítlti^  m  mei^eß  bte  $ßaarc
packt  ist,  für  bie  Zollbemessung  gewinnt,  ist  es  nothwendig,  daß
biefeß  Bearti#  9011011  ita^  ¡euer  00110111111119,  meící^e  ^111  imi
auf  bte  im  Tarife  ^01)1^8  ber  0estiiiiimm9  ber  3:arŗ
#mae  feftqefe&amp;amp;tcit  0ciiciiiiuii9on  )iitomint,  ^  ^.  aí8  ßa&amp;amp;  alß
^t&amp;amp;e,'  aiß  korb,  aí8  Ballett,  ober  faïl8  ißm  teine  btefer  fettem
nungen  zukommt,  als  das  erklärt  werde,  als  welches  es  sich  dar
stem,  %.  0.  aí8  ßoffer,  al8  latine,  aí8  ßiaMe.  (§.  15
%n  fenen  Süllen,  tuo  bie  in  ber  %anf8:mßedunß  33  (^01=  un
Parfümeriestoffe)  unter  litt.  a  und  b  genannten  Dele  und  Balsame  tn  Behältnissen ­
  von  */ 4  österr.  Maß  und  darunter  oder  m  solchen  vorkommen,
bie  i^er  æe#a^^enßeit  na^  )u  ben  feinen  ßeber»  unb  ®mnmt.,  fernsten
Thon  oder  kurzen  Waaren  gehören,  ist  dieser  Umstand  m  der  EEaru  Ñ
von  der  Partei  entweder  ausdrücklich  anzugeben  oder  es  smd  diese  Waar
als  Parfümerie-Waaren  zu  erklären.
        <pb n="140" />
        103-105.  Besondere  Bestimmungen  in  Bezug  auf  die  Abfassung  der  Erklärungen.  79
Ebenso  ist  sich  in  den  Fällen  der  Anmerkungen  zu  der  Tarifpost  25  a
ver  Anmerkung  1,  zu  der  Tarispost  76  a,  der  Anmerkung  3,  zu  der  Tarifvolt
76  d  und  der  Anmerkung  2  zu  den  Tarifposten  77  e  und  k  zu  benebmen
(SR.  @.  SB.  1855,  SRr.  225,  %  62)
Mlt  Beziehung  auf  den  §.  15  der  Vorerinnerung  zum  Zolltarif  vom
5.  December  1853  wird  bestimmt,  daß  in  den  Erklärungen  der  nach  dem
Nettogewichte  zu  verzollenden  Waaren,  welche  in  Fässern  verpackt  sind  bei
Anwendung  der  gesetzlichen  Tara  in  jenen  Fällen,  wo  der  Tarif  (wie  bei
Gacao,  Gaffce  unb  Wer)  für  ßüffer-  mit  ^auben  miß  sattem  ober
Ome  bei  mittelfemen  ©übfrü^ten)  für  bie  mit  $eii  u.  f.  to.  embaüirten
%r  eine  Mere  %nra  alg  für  anbere  Raffer  festst,  bie  einsame  migabe
''şş"  vber  „Fässer^  ohne  nähere  Bezeichnung  so  aufzufassen  ist,  als
íí n K  ’ f i Ut ^  ^ a ïl er  ohne  jene  besondere,  eine  höhere  Tara  rechtfertigende
B###it  angegeben.  (%.  ^  i%.)
7.  Erklärung  der  Wallen,  von  welchen  mehr  als  4°| 0  Jara  entfällt.
....  104.  In  jenen  Fällen,  in  welchen  der  Tarif  die  Tara  für  Ballen
#er  a^nut  ¿o,  Gegißt,  ist  bie  Sßartei  Mt  be^fli#!,  ber  %e)ei(Ş=^
  Angabe  beizufügen,  ob  bie  na(%  §.  13  b.
(Vdgb.  1854,  Nr.  33.)
8.  Erklärung  zusammengesetzter  Waaren.
.  r,  105 :  Ņus  verschiedenen  Stössen  zusammengesetzte  Waaren,  die
ßeijoicit  oder  nicht  sonst  im  Tarife  besonders  belegt  sind,  so  wie
######
"  Ņ  bi-  Wahl
ausdrücklich  auznfichrem  daß  di-  Maar-  gemengt  ist,
sind  Là  GmndKìà-n  Staffen  znfamn.-ng-s-tzt-n  Waare»
mmmei
        <pb n="141" />
        HO  105.  Besondere  Bestimmungen  in  Bezug  auf  die  Abfassung  der  Erklärungen.
Nebendinge  als  Waaren  jener  Tarifspost  %it  erklären  und  zu  verzollen
sind,  welche  sie  ihren  anderen  Bestandtheilen  nach  angehören;
b)  wenn  Arbeiten,  von  denen  der  Einfuhrzoll  wenigstens  15  st.
75  kr.  Oest.  Währ.  vom  Zollcentner  beträgt:
aa)  mit  unedlen  Metallen,  die  echt  oder  unecht  vergoldet,  versilbert ­
  oder  mit  einem  gold-  oder  silberhältigen  Lack  überzogen  sind,
oder  mit  Bernstein,  Gagat,  Schildpat,  Menschenhaaren,  gefaßten
Halbedelsteinen,  echten  und  unechten  Korallen,  unechten  Perlen,  bossirtem
  Wachse  nur  unwesentlich  verziert  vorkommen,  oder
bb)  mit  Webe-  und  Wirkwaaren,  Leder  unb  Gummistoffen,
Papierarbeiten  n.  dgl.  innen  ausgefüttert  oder  auf  dem  Boden  belegt  sind,
wie  z.  B.  Schatullen  mit  Handhaben;  Uhrgehäuse  mit  Rosetten;
Stöcke  mit  ausgelegten  Knöpfen  oder  Stockbandlöchern;  Messer  mit
Schildplättchen  im  Hefte;  Flacons  mit  plattirten  gefaßten  Pfropfen;
Koffer,  Felleisen,  Schuhe,  Beinarbeiten  und  feinste  Holzwaaren  mit
einer  inneren  Ausfütterung  von  Leinen  unb  Baumwolle,  Seide;  Tassen
mit  einem  Bodenbeleg  von  Tnch  oder  Sammt  n.  s.  w.,  so  fallen  sie
derjenigen  Tarifspost  anheim,  der  sie  ohne  diese  Verzierung,  Ausfütterung ­
  oder  Belegung  angehören;
c)  es  ist  nicht  verwehrt,  Bestandtheile  eines  zusammengesetzten
Gegenstandes  gesondert  zu  erklären,  nur  müssen  sie  auch  gesondert  bei
dem  Amte  vorkommen.  Es  ist  jedoch  ohne  höhere  Bewilligung  nicht
gestattet,  solche  Gegenstände,  die  im  zusammengesetzten  Zustande  beim
Amte  eingetroffen  sind,  erst  nach  ihrem  Einlangen  zum  Behufe  der
Verzollung,  in  den  Amtsräumen  in  die  einzelnen  Bestandtheile  zu
sondern,  oder  nach  den  gesonderten  Bestandtheilen  zu  verpacken.
(§.7Ä.  @.)
Von  dieser  Regel  wird  jedoch  bei  Dampfschiffen  mit  bereits  vollkommen
montirten  und  dem  Schiffskörper  eingefügten  Maschinen  in  der  Einfuhrsverzollung ­
  eine  Ausnahme  gemacht.  Es  kann  nämlich  das  von  der  Partei  in
det  Waarenerklärung  angegebene  Gesammtgewicht  der  Schiffsdampfmaschine
der  Verzollung  zum  Grunde  gelegt  werden,  ohne  daß  auf  deren  Zerlegung
und  speciellen  Abwägung  der  Maschine  zu  bestehen  ist,  wenn  nachstehende
Bedingungen  erfüllt  werden:
1.  In  der  Erklärung  für  die  Einfuhrverzollung  ist  genau  anzugeben:
a)  das  Gesammtgewicht  der  Dampfmaschine  mit  Einschluß  des  gesammten
Treibapparats  und  des  leeren  Dampfkessels,
b)  die  Fabrik,  aus  welcher  die  Maschine  hervorgegangen  ist,  und  das
System  ihrer  Construction,
c)  die  Anzahl  der  Pferdekräfte,  auf  welche  die  höchste  Leistungsfähigkeit
der  Maschine  berechnet  ist.
2.  Mit  diesen  Erklärungen  sind  die  Originalfacturen  und  Frachtbriefe
und  außerdem  jene  sonstigen  auf  die  Maschine  bezüglichen  Papiere,  aus
        <pb n="142" />
        #

105-106.  Beftmber,  Bestimmungen  in  Be,ng  auf  bi,  Abfassung  der  E,N-„.„gen.  81
ŞŞ
(g.  M.  Erl.  v.  5.  Frbr.  1856,  Nr.  3905.)
"  Ģrlilämng  rüLstchttich  der  ZoM-g«»stig«ng  dic
Wertragsstaaten.
*■*
«SW
        <pb n="143" />
        82

106—110.  Haftung  für  die  Erklärung.

gung  gegen  die  im  allgemeinen  Tarife  enthaltenen  Zollsätze  genießen,
dieser  Umstand  ausdrücklich  angegeben  wird.
(Vdgb.  1866,  Nr.  54  ».  Vlg.  v.  9.  März  1868,  VoNz.  Prot.  §.  3.)
Von  der  Forderung  der  Angabe  der  Provemenz  m  der  Waaren-Erklärung
  ist  abzugehen  bei  den  im  Tarife  B  des  österr.-ital.  Handelsvertrag
vom  23.  April  1867  unter  den  Kategorien  I,  (Südfrüchte)  III,  (Neis)  Vi,
(Olivenöl)  VII,  (Manna)  VIII  (Süßholzsaft)  und  XVIII  (Limomensaft)  genannten ­
  Artikeln  über  österr.-ung.  Seehäfen  oder  aus  den  Zollausschlüssen
der  Freihäfen  Triest,  Fiume  u.  s.  w.  in  das  österr.-ung.  Zollgebiet.
U  7  (N.  G.  ».  1867,  Nr.  118,  Vdgb.  Nr.  31.)
Ebenso  ist  die  zollbegünstigte  Behandlung  bei  der  Einfuhr  aus  den
Zollausschlüssen  des  Zollvereins  nicht  an  die  Bedingung  des  Ursprungs  geknüpft,
  sondern  es  genügt  die  Provenienz  aus  den  Zvllausschlüssen,  d.  i.  der
Umstand,  daß  die  Waaren  aus  Hamburg,  Bremen  u.  s.  w.  eingeführt
werden,  ohne  Rücksicht,  ob  sie  aus  dem  freien  oder  gebundenen  Verkehre
kommen.  (Vdgb.  1868,  Nr.  35.)
IO.  Erklärung  zollpflichtiger  Mufferkarten.
107.  Musterkarten,  Kästchen,  Cartons,  Taschen  können,  Wenn  sie
nach  den  Bestimmungen  der  Zahl  170,  Abs.  19  nicht  zollfrei  behandelt  werden ­
  dürfen,  mit  Inbegriff  sämmtlicher  darin  enthaltenen  Muster  als  zusammengesetzte ­
  Waaren  nach  dem  höchsten  Zollsätze  erklärt  und  verzo
werden.  (Vdgb.  1856,  Nr.  21.)

IV.  Haftung  für  die  Erklärung.
1.  Wegriff  derselben.
108.  Die  Haftung  für  die  Waarenerklärung  umfaßt  die
Verbindlichkeit,  die  entfallende  Zollgebühr  zu  entrichten  und  für  die
nachtheiligen  Folgen  einzustehen,  welche  eine  Unrichtigkeit  in  den
Angaben  der  Erklärung  nach  sich  zieht.  (§.  71Z.  £&amp;gt;.,  §•  41  a.  u.)
2.  Sächliche  Haftung.
109.  %  Rastung  (g.  108)  t#  auf  bm  &amp;amp;wu
des  Zollverfahrens  zu  dem  Amte  gestellten  Waaren.
^  '  7  0  (§.  72&amp;amp;  O.,  §.  42A.  U.)
'  Die  dingliche  Haftung  ruht  solidarisch  auf  allen  Collien,  welche  zu
einer  und  derselben  Erklärung  gehören.  (Hkd.  v.  2.  April  1833,  Nr.  5005.)
3.  persönliche  Haftung
a)  Des  Ausstellers  der  Erklärung.
110.  Für  die  Erklärung  haftet  ferner  der  Aussteller  derselben,
nämlich  derjenige,  der  die  Erklärung  unterschrieb  oder  mündig
vorbrachte,  oder  dieselbe  durch  einen  Bevollmächtigten  ausstellen  ode
mündlich  Vorbringen  ließ.
        <pb n="144" />
        110-112.  Haftung  für  die  Erklärung.  gg
b)  des  Waarensilhrers.
arr)  Im  Allgemeinen.
sKKWMH
ÄSäEgs
«■i*
mm##
bb)®ee@cÇif ffUÍ „ tJ ,
él
(§•  75  Z.  O.,  §.  45  A.  U.)
        <pb n="145" />
        84

113—114.  Haftung  für  die  Erklärung.

r

ccl  Äccht  d  e  s  Waarenführers  in  Absicht  auf  d  i  e  V  o  r  l  e  s  u  n  g
d  e  r  s  ch  r  i  f  t  l  i  ch  e  n  E  r  k  l  ä  r  u  u  g.
113.  Der  Waarenführer  ist  berechtigt,  falls  er  nicht  selbst
die  van  ihm  beigebrachte  schriftliche  Erklärung  altsstellte,  bei  dem
Amte  anzusuchen,  daß  ihm  dieselbe  vorgelesen  und  dadurch  Gelegenheit ­
  ertheilt  werde,  das  Amt  auf  allenfalls  in  der  Erklärung  vorhandene ­
  Unrichtigkeiten  aufmerksam  zu  machen.
’  (8-  70  Z.  O..  8-  51  A.  U.)
c)  Des  Empfängers.
114.  Die  dem  Aussteller  der  Erklärung  für  dieselbe  obliegende ­
  Haftung  (Z.  108)  geht  bei  Einfuhrgütern  ans  den  in  der
Erklärung  genannten  Empfänger  der  Waare  über,  sobald  der  letztere ­
  selbst  oder  durch  einen  Bevollmächtigten  die  erklärte  Sache
übernimmt,  oder  dem  Amte  alizcigt,  den  erklärten  Gegenstaltd  beziehen ­
  zu  wollen.
Diese  Anzeige  kann  nründlich  oder  schriftlich  angebracht  werden. ­
  Ist  dieselbe  nicht  durch  eine  eigene  Urkunde  ausgedrückt  worden, ­
  so  wird  solche  aus  dem  Rücken  der  Erklärung  über  die  Waarensendung,
  um  die  es  sich  handelt,  in  Kürze  angesetzt,  und  ist  von
dem  Empfänger  der  Waare  oder  dessen  Bevollmächtigten  mit  der
Namensunterschrift  zu  bekräftigen.  Bei  der  Unterfertigung  ist  sich
auf  die  für  die  Unterschrift  der  Erklärungen  (Z.  86,  88)  vor-  ;
gezeichnete  Weise  zu  benehmen.
Der  in  der  Erklärung  genannte  Empfänger  ist  befligt,  ehe
er  die  Annahme  des  Gegenstandes  dem  Amte  allzeigt,  bei  dem  letzteren ­
  anzusuchen,  daß  ihm  die  Erklärung  zur  Einsicht  mitgetheilt,
und  die  Besichtigung  der  Waare  gestattet  werde.
Sowol  diese  Besichtigung,  als  auch  die  Schließung  der  Behältnisse ­
  uild  die  vollständige  Zurückversetzung  derselben,  dann  der
Waare  selbst  in  den  Zustand,  in  dem  sich  beides  vor  der  Besichtigung ­
  befand,  hat  ausschließend  auf  Kosten  und  Gefahr  des  Empfängers ­
  stattzufinden.  Der  Staatsschatz  übernimmt  in  dieser
Beziehung  weder  gegen  den  Aussteller  der  Erklärung,  noch  gegen
irgend  eine  andere  Person  eine  lvie  immer  geartete  Verbindlichkeit
oder  Haftung.  (§-  77  3«  O.,  8-  40  a.  u.)
Diese  Haftungsverbindlichkeit  geht  auch  auf  bie  ausgestellte  Samtäts-Fede
  über,  wenn  der  Waareneigenthümer  oder  dessen  Bevollmächtigter
keine  eigene  Erklärung  ausgestellt  und  derselbe  die  Fede  als  seine  eigene  Erklärung ­
  durch  seine  Unterschrift  anerkannt  hat.  (§.  390  A.  U.)
        <pb n="146" />
        115-116.  Prüfung  der  WaarenèrklSrungen.

85

Prüfung  der  Waarenerklärungen.
*  1.  g'rüfmt,;  bet
a)  Gegenstand  der  Prüfung.
-&amp;gt;  -s  ....„
(§.  117  A.  D.  §.  53.  51.  U.)
I&amp;gt;)  Htrgl(id)uiu|  mit  den  übrigen  Papieren.
8WW
SSMZ
-  at;  :'4»  r  '  Ş»&amp;gt;.
        <pb n="147" />
        86

117—119.  Prüfung  der  Waarenerklärungrn.

c)  Prüfung  der  Erfordernisse.

117.  Die  Waarenerklärung  wird  von  dem  Amte,  bei  welchem
dieselbe  eingebracht  wurde,  sowol  in  Absicht  auf  die  äußeren  (5s
fordernisse,  als  die  innere  Einrichtung  geprüft.
'I  '  /on  Q  o  Cn  «  110  A  ITI#

VMne  üquiiuw  --i—/-  "T  '  .  ».e
aleichuna  ob  beide  Exemplare  der  Waarenerklärung  ganz  gleichlautend  stnv.
Das  Amt,  welches  sich  in  dieser  Beziehung  eine  Nachlässigkeit  zu
Schulden  kommen  läßt,  haftet  für  die  hieraus  entspringenden  Folgen.
‘  (§.  171  A.  IL.  8-  55  A.  U.)
d)  Prüfung»  ob  die  vorgeschriebene  Bewilligung  vorhanden  sei.
118.  Gehören  die  Gegenstände,  über  welche  die  Erklärung
eingebracht  wurde,  zu  der  Classe  derjenigen,  zu  deren  Eingang
oder  Austritt  über  die  Zolllinie  für  die  in  der  Erklärung  angegebene- ­
  Bestimmung  eine  besondere  Bewilligung  erforderlich  ist
(Z.  65),  so  untersucht  das  Amt,  ob  diese  Bewilligung  der  Vorschrift ­
  gemäß  vorhanden  sei.
Mangelt  die  vorgeschriebene  Bewilligung,  so  wird  wie  in  dem
Falle,  wenn  die  Erklärung  nicht  eingebracht  wurde,  vorgegangen.
O  '  (§.  79  Z.  O.,  8-  120  A.  U.)
Wird  die  Waare  wieder  in  das  Ausland  zurückgeschafft,  so  wird  der
erfolgte  Rücktritt  auf  der  Erklärung  bestätigt  und  diese  der  betreffenden  Post
des  Erklärungsregisters  angeschlossen.  (§.  56  A.  U.)
An  me  rkun  g.  In  Bezug  auf  die  Behandlung  des  bei  dem  Grenzzollamte
in  der  Einfuhr  vorkommenden  Tabaks,  über  welchen  die  vorgeschriebene  Bewilligung
nicht  beigebracht  wird,  siehe  Zahl  29  u.  411  litt.  f.

e)  :

stand  eine  Waare  sei,  welche  das  Amt  entweder  unbedingt  oder  sur
die  erklärte  Bestimmung  oder  in  der  angegebenen  Menge  dem
Zollverfahren  zu  unterziehen  nicht  ermächtigt  ist,  so  ist:
a)  wenn  die  Waare  von  der  Gattung  derjenigen  ist,  deren
Anweisung  an  ein  anderes  Amt  in  den  Befugnissen  des  Amtes
Regt,  biefelbc  über  mMm  beS  ^llSßeKcrS  ber  (Miörmtg  obet
beS  ^aarmfn^rerS  an  ein  &amp;amp;ur  @tnfu^roer)oQmtg  berufenes  W
anzuweisen;
b)  wenn  aber  selbst  diese  Anweisung  die  Befugnisse  des
ÄmteS,  bet  bent  btc  @rRúrung  gef#,  itberfdjmtct'  ober  loeitn  btc
Partei  die  Anweisung  nicht  ansucht  oder  die  Bedingungen  der  Am

"  '  (§.  78  3.  O..  8-  119  A.  U.)  •
Eine  besondere  Verpflichtung  des  Amtes  besteht  in  der  genauen  Ver-
        <pb n="148" />
        87

119—122.  Prüfung  der  Waarenerklärungen.

Weisung  nicht  erfüllt,  zn  fordern,  daß  die  Waare  auf  dem  Wege,
auf  dem  dieselbe  einging,  in  das  Ausland  zurückgeschafft  oder  soüeü
  btefeS  a^K#  ist,  in  bic  0#%^  übetqe,
ben  werde.
Sollte  hingegen  ein  rechtmäßiger  Grund  zur  Einleitung  des
Strafverfahrens  vorhanden  sein,  so  nmß  das  Erforderliche  dem  Gesetze ­
  gemäß  vorgekehrt  werden.

t&amp;gt;t&amp;gt;)  Ausnahmen  für  den  Verkehr  der  Grenzbewohner  und  der
Reifenden.

und  der  Reisenden  Erweiterungen  der  Verzollungsbefugnisse  stattfinden,  benunmt
  die  Zahl  65.
2.  Weljandkung  mang  etl)  after  Erklärungen.

121.  Corrigirte  oder  radirte.  oder  solche  Erksiirnnaa,,

c.  .' r  0  v.i. l(5 uļu;iuytu  y  ui,  voer
e)  die  Zeichen  und  Nummern  der  Behältnisse  nicht  anqe
rtphrnt  Vnnvo«  '  J

ĻDcgen  eines  oder  mehrerer  dieser  Mängel  wird  die  Erklärung ­
  nicht  als  gänzlich  unanwendbar  zurückgestellt.  Dieselbe  ist
bn^  immbítdjc  $61110^111113  bes  $3001011^1618  au  eigäincii.
$$ürbc  abet  bet  íc^eie  ober  menu  M  bet  @mi)ßnqci  bet
%aate  cinfonb,  bieget  bei  @10301139,  oboi  5^014^111113010111  bie
Woibcitm  msflinfte  übet  ben  Dit,  au  ben  bet  (Bcqenßanb  3c*

(§•  BO  Z.  O..  §.  121  A.  U.,  §.  57  A.  U.)

120.  In  wie  fern  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  der  Grenzbewohner
PV  Sl/sltfrtMV.  —  sVl  .  »  .  1  or»  /V  _  yf  f  !..  ».

a)  Grundsatz.

7  ’  ♦►vwyv
(§.  66  3.  O.,  g.  36  A.  U.;  §.  2  %#ft.  0.  7724.  3uni  1853.)
b)  Abweichungen.
aa)  Bei  minder  wesentlichen  Mängeln.

bebinqt  bon  bet  $11110^110  oiiSqo^lo^eit  miib,  flub:  menu
N  V  ^^11^0  bcS  $c!fcnbciS  oboi  ^nt)i
W  bio  $6^0^1)00  bes  2:l^an8^^ol^t^itteíS,
in  J*  Õ/t,  an  belt  die  Waare  gesendet  wird,
6)  die  dàchtung.  welche  die  Waare  mmnWnnrii  imt
        <pb n="149" />
        88

122—124.  Prüfung  der  Waarenerklärungeu.

nicht  ertheilen  und  der  Ausschluß  hierüber  auch  nicht  aus  den  beigebrachten ­
  Frachtbriefen  oder  andern  Papieren  zu  entnehmen  fern,
so  ist  die  Erklärung  als  unbrauchbar  zu  behandeln.
Die  Beschaffenheit  des  Transportmittels,  der  Name  des  Fuhrmanns ­
  oder  Schiffführers,  dann  die  Zeichen  und  Nummern  der
Behältnisse  sind  von  dem  Zollamte  oor  der  Ausfolgung  der  Waare
von  Amtswegen  zu  erheben  und  auf  der  Erklärung  anzumerken.
(§.  67  g.  D.,  §.  37  A.  U.)
Nachträgliche  Ergänzungen  und  Verbesserungen,  so  ferne  dieselben  zulässig ­
  sind,  werden  von  dem  Aussteller  unterschrieben  und  von  dem  Amte  beglaubigt. ­
  (8-  2  d.  Vschft.  v.  7.¡24.  Juni  1853.)
bb)  B  e  i  in  a  n  g  e  l  h  a  s  t  e  r  Benennung  der  Waare.
123.  Wenn  bei  den  zum  Handel  oder  zu  einem  andern  Gewerbsbetriebe
  bestimmten  Waaren  die  Waarenerklärung  keinen  andern ­
  wesentlichen  Mangel  an  sich  trägt,  als  daß  die  in  derselben
enthaltene  Benennung  der  Waare  zwar  nicht  unmittelbar  mit  den
im  Tarife  enthaltenen  Worten,  jedoch  mit  einem  in  Wesenheit
gleich  bedeutenden  Ausdrucke  aufgeführt  wurde,  oder  daß  in  der
Benennung  der  Waare  ein  im  Tarife  ausgedrückter,  auf  das  Ausmaß ­
  des  Zolles  aber  keinen  Einfluß  ausübender  Beisatz  mangelt
oder  endlich,  daß  in  dem  Falle,  wo  der  Zoll  nach  dem  Werthe  zu
entrichten  ist,  die  Angabe  des  Werthes  in  der  Erklärung  zwar
mangelt,  jedoch  das  Maß  der  Waare  auf  eine  zur  Ausmittlung
des  Werthes  zureichende  Art  angegeben  wird,  fo  können  auch  die
zum  Handel  oder  zu  einem  andere::  Gewerbsbetriebe  bestimmten
Waaren  auf  Ansuchen  der  Partei  unter  Beobachtung  der  für  die
Güteranweisnng  vorgezeichneten  Bestimmungen  von  den:  Grenzzollamte ­
  an  ein  zur  Verzollung  befugtes  Amt  angewiesen  werden.
Diese  Abweichung  von  dem  allgemeinen  Grundsätze  (Z.  27)
darf  jedoch  nur  Platz  greifen,  wenn  die  Umstünde  so  beschaffen
sind,  daß  aus  denselben  kein  Verdacht  einer  Gefällsübertretung  hervorgeht. ­
  (§  70  Z.  O.,  §.  40  A.  U.)
cc)  SB  c  i  Effecten  ber  Reisenden.
124.  Einfuhrsgegenstände,  welche  Reisende  zu  ihrem  Gebrauche
in  einer  ihren  Verhältnissen  angemessenen  Beschaffenheit  und  Menge
mit  sich  führen,  können,  wenn  gleich  die  Erklärung  mangelhaft
wäre,  in  soferne  der  Verdacht  eines  Unterschleifes  nicht  entsteht,
mit  Beobachtung  der  für  die  Güteranweisung  bestehenden  Vor-
        <pb n="150" />
        124-126.  Prüfung  ber  Waarenerklänmg.

89

ï«:  ä;ä.  .  -

(8.  69  Z.  O.,  g.  39  a.  U.

a )  Grunds  ntz.
»rņ
(§.  81  k  0.)
S  T ml&amp;gt;rma  ""  à«
¡sms
        <pb n="151" />
        90

127—128.  Zollamtliche  Untersuchung.

Zollamtliche  Untersuchung.
1.  Gattungen  derselben.

127.  Wird  die  Waarenerklärung  und  in  soferne  eine  besondere ­
  Bewilligung  erforderlich  ist,  auch  diese  in  Ordnung  befunden,
sind  die  Mängel  nachträglich  behoben  worden  oder  sind  dieselben
nicht  von  wesentlichem  Belange  (Z.  122  und  123),  so  daß  das
Amt  nach  der  ausdrücklichen  Ermächtigung  darüber  hinausgehen
oder  sie  selbst  berichtigen  oder  ergänzen  darf,  so  wird  zur  zollamtlichen ­
  Untersuchung  (Beschau)  geschritten.

Die  Vornahme  der  zollamtlichen  Untersuchung  (Beschau),  welche  die
Erhebung  bezweckt,  ob  die  vorhandene  Waare  nach  Gattung,  Menge  und
nach  der  Beschaffenheit  und  Zahl  der  Behältnisse  oder  Päcke  mit  der  Waarenerklärung ­
  genau  übereinstimmt,  ist  eine  der  wichtigsten  Amtshandlungen.

128.  Die  äußere  Untersuchung  umfaßt:
a)  die  Abzählung  der  Waarenpäcke  und  Behältnisse,  oder  wenn
es  sich  um  Gegenstände,  die  nach  der  Stückzahl  verzollt  werden ­
  und  unverpackt  vorkommen,  der  Stücke;
b)  die  Vergleichung  der  Zeichen  und  Nummern,  mit  denen  die
Päcke  und  Behältnisse  versehei:  sind,  mit  der  Erklärung;

c)  die  Untersuchung  des  Umstandes,  ob  der  äußere  Zustand  der
Päcke  und  der  Behältnisse  sich  zur  Vornahme  der  vorgeschriebenen ­
  Amtshandlungen  und  insbesondere  bei  Gegenständen,.
die  unter  amtlichen  Verschluß  gelegt  werden  müssen,  zur  Anlegung ­
  des  letzteren  eigne;
d)  die  Besichtigung  des  Transportmittels,  mit  dem  die  Sache
weiter  befördert  wird  und  dessen  Vergleichung  mit  der  #
klärung;  (§•  ^  3-  O.,  §.  54  a.  u.)
e)  auch  ist  die  Aufmerksamkeit  auf  die  Gestalt  und  Einrichtung  der  Wagen
unb'  Malige  ob  ße  n#  geŞr'""

(§.  83  3.  D.,  §.  123  A.  U.,  @.  59  %.  It.)
Diese  Untersuchung  ist  zweifacher  Art:  eine  äußere  und  eine

(§.83  3-O-,  S.03A.  U.)  ^

innere

(§.  133  A.  U.,  §.  69  A.  U.)

2.  Aeusrere  Untersuchung,
a)  Wesen  derselben.
        <pb n="152" />
        129—131.  Zollamtliche  Untersuchung.
I»)  Fälle,  in  denen  dieselbe  zu  pflegen  ist.

91

129.  Die  äußere  Untersuchung  ist  bei  allen  Waaren,  welche
über  die  Zolllinie  eingebracht  werden,  ohne  Unterschied  de/Bestimmung, ­
  die  solche  erhielten,  zu  vollziehen.  (§.  85  Z.  O.,  §..55  a.u.)  '
3.  Innere  Untersuchung.
«)  Wesen  derselben.
^0.  Durch  die  innere  zollamtliche  Untersuchung  wird  die
)îenge,  Gattung  und  Beschaffenheit  der  dem  Zollverfahren  nnterorsenen
  Gegenstände  und  falls  dieselben  nach  dem  Werthe  zu
verzollen  sind,  der  letztere  erhoben.  (§.  86  3.  O.,  §.  56  a.  u.)
*&amp;gt;)  Erhebung  der  Menge.
_  Die  Menge  der  Gegenstände,  deren  Gewicht  in  der
Wicming  angegeben  Werben  miß,  mirb  bu^  mblrägirng;  bet
ffioava.,  Don  knten  der  Zoll  nach  einem  andern  Maße  als  dem
Gewichte  emgchoben  wird,  durch  die  Abmeffung;  der  nach  Stücken
zn  verzollenden  und  verpackt  Dorkomnicndcn  Waaren  durch  die  Abi
  der  Gegenstände  endlich,  von  denen  der  Zoll  nach  dem
Werthe  festgesetzt  ist,  dnrch  die  Abwägung  oder  durch  die  Erhebung
desjenigen  Maßes,  nach  welchem  sich  der  Werth  am  verläßlichsten
beurtheilen  läßt,  ausgemittclt.  87  3.  0.,  8 .57  a.  u.)
säSSST-««»
(§.  88  8.  0.,  §.  58  A.  U.)
.  «  Abladung  oder  Ausladung  der  Waaren  mit  großen  SchwieugkeNen
  verknüpft  und  zugleich  Gefahr  vorhanden,  daß  dieselben  durch  die
^megung  abgegangen  Werben.  @3  soll  aber  Weniqftenë  ein  Übeil  ber
-ļUaare  abgewogen  ober  abgemessen  Werben,  um  ba3  GrgebniA  bei  ber  SBeurtheilung
  der  übrigen  Menge  benutzen  zu  können.
(§.  134  A.  U.,  §.  70  Ä.  lt.)
        <pb n="153" />
        92

132.  Zollamtliche  Untersuchung.

/

c*)  Erhebung  des  Gewichtes.
rru)  D  e  ö  Rohgewichte  s.
132.  Das  Rohgewicht,  unter  welchem  das  Gewicht  der  Waare
im  völlig  verpackten  Zustande,  mithin  in  ihrer  gewöhnlichen  für
die  Aufbewahrung  und  mit  ihrer  besonderen  für  den  Transport
bestimmten  äußeren  Umschließung  (Tara)  verstanden  wird,  (g.  io  V.  E.)
wird  in  der  Regel  durch  specielle  Abwägung  erhoben,  doch  werden
folgende  Ausnahmen  bewilligt:
a)  Bei  Getreide  und  Hülsenfrüchten  wird  dort,  wo  in  der
Erklärung  die  Menge  blos  nach  dem  Hohlmaße  angegeben  ist,  das
Gewicht  nicht  wirklich  erhoben,  sondern  ails  Grund'des  Hohlmaßes
nach  der  im  Anhange  ¿um  Zolltarife  enthaltenen  Rcdnctionstabelle
berechnet.
b)  Falls  kein  Verdacht  eines  Unterschleifes  obwaltet,  werden
Waaren,  die  in  der  Einfuhr  zollfrei  sind  oder  nicht  mehr  als
10  kr.  Oest.  Währ.  für  den  Centner  zahlen,  sie  mögen  ledig  oder
verpackt  vorkommen,  in  der  Ausfuhr  nicht  wirklich  gewogen,  sondern ­
  das  Gewicht  wird  bei  Waaren,  die  ledig  vorkommen,  nach
der  Zahl  der  Zug-  oder  Lastthiere  oder  der  Lastträger  geschätzt.
Dort,  wo  von  den  Finanz-Landesbehörden  nicht  wegen  obwaltenden ­
  Localverhältnissen  eine  andere  Bestimmung  getroffen  wird,
sind  auf  ein  Zugthier  12,  ein  Sanmthier  4,  einen  Schiebkarren
2,  einen  Lastträger  1  Zollcentner  zu  rechnen.
c)  Bei  Waaren,  welche  in  der  Einfuhr  nicht  höher  als  mit
80  kr.  Oest.  Währ.  per  Centner  belegt  sind,  genügt  sowohl  bei
Einfuhrverzollung,  als  bei  der  Anweisung  an  ein  anderes  Amt
in  der  Regel  die  Probeverwägung,  d.  i.  die  Abwägung  einiger  von
den  Beamten  des  Zollamtes  ohne  Einfluß  der  Partei  ausgewählten
Behältnisse.  Nur  in  dem  Falle  des  Verdachtes  einer  strafbaren
Unrichtigkeit  der  Erklärung  wird  zur  speciellen  Abwägung  geschritten.
(1)  Wenn  in  einem  Behältnisse  Waaren  verschiedener  Art  enthalten ­
  sind,  die  gesondert  erklärt  werden  müssen  und  sich  darunter
Waaren  befinden,  deren  Verzollung  nach  dem  Rohgewichte  geschieht,
so  ist  das  Gewicht  der  Tara  den  nach  den:  Rohgewichte  belegten
Waaren  ».  z.  derjenigen  unter  ihnen,  welche  sich  in  der  größten
Menge  vorfindet,  zuzurechnen.  (§.  12  d.  V.  E.)
1.  Von  der  Anwendung  der  Probeverwägung  sind  künftig  jene
Gegenstände  nicht  auszuschließen,  welche  auf  einem  Schiffe  in  gesonderten ­
  nummerirten  Abtheilungen  oder  auf  mehreren  nummerirten
Eisenbahnwagen  ledig  geladen  vorkommen,  sofern  in  der  Erklärung  das
        <pb n="154" />
        132—133.»Zollamt:iche  Untersuchung.  gg
kMDWMZDE
-MZŞZWM
mmsssm
NMM-MZMZ
3)))  Des  Reingewichtes.
r  ^  Durch  Abzug  der  Tara.
0bCr  Ņàt°â°wicht.  d.  L  das  Gewicht  nach
        <pb n="155" />
        94

133—134.  Zollamtliche  Untersuchung.

einem  Rohgewichte  über  8  Centner  zur  Verzollung  cmgemeíbet  werden, ­
  der  Wahl  des  Zollpflichtigen  überlassen,  entweder  sich  mit  der
Taravergütnng  für  acht  Centner  zu  begnügen  oder  auf  Ermittlung,
des  Reingewichtes  durch  wirkliche  Verwägung  anzutragen.
Bei  Baumwoll-  und  Wollwaaren  findet  diese  Bestimmung
schon  Anwendung,  wenn  Ballen  von  einem  Rohgewichte  über
sechs  Centner  angemeldet  werden,  dergestalt,  daß  ohne  wirkliche
Verwägung  nur  eine  Tara  für  sechs  Centner  bewilliget  wird.
(8.13  d.  V.  E.)
Da  im  Verkehr  zur  See  Fälle  eintreten,  wo  die  zur  Zollbemessung  erforderliche ­
  Erhebung  des  Gewichtes  von  gemeinen  italienischen  Wein  aus
den  Zollausschlüssen,  oder  von  Oel  in  Fässern  wegen  des  allzugroßen  Umfanges ­
  dieser  Gebünde  durch  wirkliche  Abwägung  nicht  stattfinden  kann,  fa
hat  es  bei  der  bisherigen  Uebung  zu  verbleiben,  wornach  das  Hohlmaß  durch
Abaichung  (bacchet  azio  ne  cadomctrica)  erhoben  und  hiernach  mit  Hilfe
von  Tabellen  das  Nettogewicht  ausgemittelt  wird.  Da  jedoch  durch  die
Abaichung  und  die  Reduction  des  Rauminhalts  in  der  Regel  das  Gewicht
der  Flüssigkeit  ohne  jenes  des  Behältnisses  erhoben  wird,  so  muß  bei  Wein,
wo  das  Gewicht  der  Flüssigkeit  und  des  Behältnisses  der  Verzollung  zu
Grunde  liegt,  in  einem  solchen  Falle  behufs  der  Verzollung  das  Gewicht  des
Behältnisses  dem  Gewichte  der  Flüssigkeit  hinzugerechnet  werden.  Es  hat
dieses  dort,  wo  die  Abwage  des  Behältnisses  nicht  thunlich  ist,  durch  Hinzurechnung ­
  von  12  '/a  °/ 0  des  Gewichtes  der  Flüssigkeit  zu  geschehen.
(N.  G.  B.  1853,  s Jir.  263;  Vdgb.  1854,  Nr.  1.)
Wurde  in  der  Erklärung  in  dem  Falle  der  Zahl  100  nur  das  Sporcogewicht
  der  Waaren,  welche  nach  dem  Nettogewichte  zu  verzollen  sind,  angegeben, ­
  so  wird  das  Nettogewicht  solcher  Waaren,  wenn  nicht  die  Erhebung
des  Reingewichtes  von  Amtswegen  einzutreten  hat,  stets  durch  Abzug  der
tarifmäßigen  Tara  vom  Sporcogewichte  bestimmt.
(91.  SB.  1854,  %  308;  SBbgb.  %r.  88.)
Das  bei  der  Versendung  des  Dalmatiner  Oeles  behufs  der  Controle
amtlich  erhobene  Reingewicht  kann  sowohl  von  dem  Zollamte  in  T'.iest,  als
auch  von  den  Jnnerlandsämtern,  ivohin  das  gedachte  Oel  mittelst  Begleitscheinen, ­
  auf  welchen  dieses  Gewicht  angegeben  ist,  gelangt,  zur  Grundlage
-,  der  Verzollung  angenommen  werden.  (Vdgb.  1857,  Nr.  14.)

b)  Durch  wirkliche  Abwägung.
134.  Zur  wirklichen  Erhebung  des  Reingewichtes  ist  stets  zll
schreiten:
a)  wenn  die  Waare  in  ein  Behältniß  gepackt  ist,  für  welches
im  Tarife  eine  Tara  nicht  festgesetzt  ist,  oder
b)  wenn  sie  in  einem  Behältnisse  sich  befindet,  in  welchem  sie
seiner  Form  oder  Beschaffenheit  nach  im  Transporte  gewöhnlich ­
  nicht  vorzukommen  pflegt,  und  wenn  in  diesem  Falle  şş
        <pb n="156" />
        134.  Zollamtliche  Untersuchung.  gg
gleich  Cinc  »»stallend  geringere  Tara,  als  die  àlickie  -»
vermuthen  ist,  oder  geļegucņe  zu
c)  wenn  in  einem  Behältnisse  Waaren  verschiedener  Tarifsvolten
vorkommen.  ( . g  ^  ,
"  attÄttaar*
.  (Vgdb.  1858,  Nr.  18.)
mm
m.  .  ^  (%b9b.l854,  %r.  18.)
msm
MMS
mmm
        <pb n="157" />
        9G

134—135.  Zollamtliche  Untersuchung.

sondert  als  Papierarbeiten  erklärt  und  verzollt,  nach  dem  Gewichte
der  Pntzwaaren  in  den  Papierumhüllungen  ermitteln  lassen.
(§.  13  V.  E.)
Unter  inneren  Behältnissen  werden  alle  Umschließungen  im  Sinne  des
§10  V.  E.  verstanden,  und  sind  jene  Stoffe,  welche  wie  z.  V.  Heu,  Stroh,
Sägspäne,  Papierschnitzel  u.  dgl.  bei  Versendungen  von  Thon,  Glas  oder
ähnlichen  Waaren  augenscheinlich  nur  zur  Sicherung  der  Waare  während
des  Transportes  und  nicht  zur  ferneren  Aufbewahrung  der  Waaren  dienen,
weder  zum  Nettogewichte  bei  der  Ermittlung  desselben  durch  wirkliche  Abwägung ­
  der  Waare  hinzuzuschlagen,  noch  besonders  zu  erklären.
(N.  G.  B.  1854,  Nr.  308,  Vdgb.  Nr.  88.)
A  N  m  c  r  k  un  g.  Siehe
1  Unterricht  über  das  Verfahren  bei  ver  Ausmittlung  des  cubischcu  Inhaltes
der  Fässer,  und  Behelfe  (Tabellen)  zur  Ausmittlung  des  Körpermaßes  der
nach  dem  Cubikfußc  zu  verzollenden  Holzgattuiigen.  F.  M.  Erl.  vom  27.  Dezember
  1851,  Nr.  39665.
2.  Zollbchandlung  der  im  zerlegten  Zustande  eingeführten  Wasserfahrzeuge.
F.  M.  Erl.  v.  27.  Nov.  1851,  Nr.  42095  und  25.  Februar  1852,  Nr.  3974.
Z.  Maßvorrichtungeu  •  zur  Ausmittlung  der  Lubitmaße  für  gemeines  Holz-F.
  M.  Erl.  v.  2.  Schmer  1852,  Nr.  164.
4.  Anweisung,  zur  Ermittlung  der  Tragfähigkeit  von  Fluß-  und  Seeschiffen.
F.  M.  Erl.  v.  2.  Februar  1852,  Nr.  3014.
5.  Instruction  für  die  Erhebung  des  Gewichtes  großer  Dampfkessel.  F.  M.  Erl.
D.  29.  Mñr;  1852.  91  r.  7699.
6.  Erhebung  des  Gcsammtgewichtes  vollkommen  montirter,  den  Schiffskörpern
bereits  eingefügter  Dampfmaschinen  bei  der  Einsuhr-Verzollung.  F.  M.  Erl.
v.  22.  Juni  1854,  Nr.  653  —  J.  N,  C.  (Vdg.  50.)
cc)  Ermittlung  des  Reingewichtes  der  in  einer  geschlossenen
Stadt  der  E  i  u  g  a  u  g  s  v  e  r  z  o  l  l  u  n  g  unterzogenen  Waaren  b  eh
  u  f  s  der  B  e  r  z  e  h  r  u  n  g  s  st  e  u  e  r  -  B  e  m  e  s  s  u  u  g.
135.  Zur  Vermeidung  der  Unzukömmlichkeiten,  welche  daraus  entstehen, ­
  daß  von  ausländischen  der  Eingangsverzollung  nach  dem  Nettogewichte ­
  unterliegenden,  zugleich  der  Verzehrungssteuer  oder  einem  Gemeindezuschlage ­
  zu  derselben  unterworfenen  Waaren  zur  Bemessung  des  Zolles  das
Nettogewicht  bisher  nach  andern  Grundlagen  als  für  die  Steuer  oder  Zuschlagsbemessung ­
  ermittelt  wird,  findet  das  Finanzministerium  folgende  Anordnung ­
  zu  treffen:
Wenn  in  das  Zollgebiet  eingeführte  Waaren  in  eine  rücksichtlich  der
Verzehrungssteuer  als  geschlossen  erklärte  Stadt  zur  Eingangsverzollung  gelangen ­
  und  daselbst  zu  gleicher  Zeit  der  Entrichtung  der  Verzehrungssteuer
(Dado  concummo  murato)  oder  eines  städtischen  Zuschlages  zu  derselben
nach  dem  Gewichte  unterliegen,  so  ist  in  den  Fällen:
a)  wenn  sie  der  Verzollung  gesetzlich  nach  dem  Nettogewichte  unterliegen,
und
d)  dieses  Nettogewicht  weder  von  der  Partei  erklärt  wurde,  noch  von
Amtswegen  erhoben  werden  muß,  sondern
c)  für  die  Zollbemessung  vorschriftsmäßig  die  Berechnung  des  Nettoge'
Wichtes  durch  Abschlag  der  im  Zolltarife  festgesetzten  Tara-Abzüge  statt'
zufinden  hat,
dieses  der  Eingangsverzollung  zum  Grunde  zu  legende  rechnungsmäßige
Nettogewicht  auch  bei  der  gleichzeitig  stattfindenden  Bemessung  der  Ver-
        <pb n="158" />
        97

135-136.  Zollamtliche  Untersuchung.
eSS«Ša«Js::
lR-  G.  B.  1858,  Nr.  239,  Vdgb.  Nr.  63.)
nr  kr  «»«“”9  und  B-sch°ffenheiļ.
MB
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III  psss
        <pb n="159" />
        )8  136—137.  Zollamtliche  Untersuchung.
ferner  wenn  di-  Zollgebühr  nicht  nach  dem  rechnungsmäßigen,  sondern
b)  Ziti  SÄÄÄ  we,ent,ich-  UN.
WM
^Eu&amp;gt;e  besondere  Ansmerlsanüeit  ist  daraus  zu  richten,  ob  d&amp;gt;e  aietjaUmiji
-Er  Waaren  w»
ihrer  Beschaffenheit  nach  die  hetmliche  Betpaäung  von  Gegenständen
ZMĶLWZ
13.  Jauner  1851,  Nr.  45.  J.  N.  C.  (Vdg.  o.)
e)  Ausmittlung  des  Werthes.  j
137.  Die  Angabe  des  Werthes  der  Gegenstände,  welche  nach
L  wrsggxx&amp;amp;si.  ķŞ
E^«£Ì£S23%5
durch  den  Handelsverkehr  im  Großen  g-wohnlrch  nnrge  etzt  wt
mit  Hinzurechnung  des  zum  Transporte  brs  an  die  Zoll-Lunc
forderlichen  Aufwandes  anzuschlagen..  «• 99  3 ;  8.  •  5^
Die  Sachverständigen  haben  sich,  unter  Verpachtung  1
Eides,  gewissenhaft  zu  änßern,  ob  und  um  welchen  Betrag  der
        <pb n="160" />
        7*

137.  Zollamtliche  Untersuchung.  gg
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        100

137—138.  Zollamtliche  Untersuchung.

MM8
#  baë  befinbet,  ernennen.
fi  Besondere  Rücksichten  bei  der  sämtlichen  Untersuchung  ;ur
1  '  Einsuhrveyottung.
138  Den  Beamten  und  Angestellten  welche  zur  B-llzi-hung  d--Insbesondere
  ist  darauf  zusehen,  ob
Jisüss
        <pb n="162" />
        138-139.  Zollamtliche  Untersuchung.  101
s»?  -
„»U  â»  .S"-*-  -----—
vorhandene"  ttnfleBeiene  °°rmg»  oder  größer  ist.  als  die  wirklich
«  »""lì  vorhandener  Gegenstand  erklärt  wurde;
ŞWZMS
mmmsm
(§•  291  A.  U.)
8)  Amfang  der  inneren  Untersuchung.
(«•  92  Z,  O,.  8.  62  A.  U„  §.  70  ä.  U .)
        <pb n="163" />
        I

102  139—140.  Zollamtliche  Untersuchung.
Ist  der  Versender  oder  Empfänger  der  Waare  oder  der  Waarenführer
bereits  einmal  auf  einer  Unrichtigkeit  betreten  worden,  wird  eine  Verschiedenheit ­
  zwischen  der  Waarenerklärung  und  den  abgegebenen  Papieren  entdeckt,
oder  ergibt  sich  aus  anderen  Umständen  der  Verdacht  einer  Unrichtigkeit,  so
ist  mit  gesteigerter  Genauigkeit  bei  der  zollamtlichen  Untersuchung  der  Waarenladung
  vorzugehen.  i§.  134  A.  U.,  §.,70  A.  U.)
4.  Behandlung  der  mit  der  Briefpost  einlangenden  Briefe
nnd  Wackete.
140.  Pallete,  welche  mit  der  Briefpost  einlangen,  sollen,  wenn  Grund
vorhanden  ist,  in  denselben  zollpflichtige,  oder  einem  Einfuhrverbote  unterliegende ­
  Sachen  zu  vermuthen,  von  dem  Postamte  an  eiyem  Ende  des  Umschlages ­
  aufgeritzt,  und  wenn  der  Verdacht  sich  bestätigt,  dem  nächsten  Zollamte
zur  Amtshandlung  übergeben  werden.
Das  Zollamt  hat  denjenigen,  an  den  das  Packet  gerichtet  ist,  aufzufordern, ­
  dasselbe  in  seiner  Gegenwart  zu  öffnen,  und  hierauf  die  gesetzliche
Amtshandlung  zu  pflegen.  (§.  124  a.  u.,  §.  GO  A.  il.)
Die  mitĢeld  beschwerten  Briefe  und  Pallete,  welche  mit  der  k.  k.  Postanstalt ­
  über  die  Zolllinie  versendet  werden,  in  der  Postkarte  als  Geldsendungen ­
  eingetragen  und  declarirt  sind,  sind  nur  dann  von  dem  Grenzzollamte
auf  die  für  die  Eröffnung  der  mit  der  k.  k.  Postanstalt  beförderten  Briefe
und  Pallete  wegen  des  Verdachtes  von  Gefällsübertretungen  durch  die  bestehenden ­
  Vorschriften  festgesetzte  Art  der  inneren  Beschau  zu  unterziehen,
oder  beziehungsweise  an  ein  anderes  Gefällsamt  anzuweisen,  wenn  in  Folge
der  mit  Zuziehung  eines  Beamten  des  Grenzpostamtes  vorzunehmenden  zollamtlichen ­
  äußeren  Beschau  der  gegründete  Verdacht  entsteht,  daß  in  den
Geldbriefen  oder  Geldpacketen  ein  zollamtlicher  Gegenstand  sich  befindet;
dagegen  sind  in  allen  anderen  Fällen  die  gedachten  Briefe  (Packete)von  denZollamtern
  der  Postanstalt  ohne  innere  Beschau  und  ohne  sonstige  Gefällsamtshandlung
  zur  ungehinderten  Beförderung  und  zur  Abgabe  an  die  betreffenden ­
  Parteien  zu  überlassen.  (Vdgb.  1869,  Nr.  30.)
Wenn  Briefe  aus  dem  Auslande  oder  den  Zollausschlüssen  in  das
Zollgebiet  gelangen,  von  denen  mit  Nücksicht  auf  ihre  Form  und  Beschaffenheit ­
  mit  Grund  zu  vermuthen  ist,  daß  sie  zollpflichtige  Gegenstände
enthalten,  so  haben  die  Abgabspostämter  die  Adressaten  aufzufordern,  sich
zur  Eröffnung  solcher  Sendungen  bei  dem  Postamte  einzufinden.
Der  Eröffnung,  welche  nur  durch  den  Adressaten  selbst  zu  erfolgen  hat,
ist,  falls  sich  im  Standorte  des  Postamtes  ein  Zoll-  oder  Gefällsamt  befindet, ­
  ein  Bediensteter  desselben  beizuziehen  und  über  den  Befund  jedenfalls
ein  Protokoll  aufzunehmen.
Werden  zollpflichtige  Gegenstände  wirklich  vorgefunden,  so  sind  dieselben ­
  mit  dem  Protokolle,  in  welchem  der  von  dem  Adressaten  namhaft  zu
machende  Aufgeber  genau  zu  bezeichnen  ist,  dem  nächsten  Zoll-  oder  Gefällsamte
  zur  weiteren  Amtshandlung,  wozu  bei  Gold-  und  Silberwaaren  auch
die  Veranlassung,  der  Punzirung  gehört,  und  eventuell  zur  Einleitung  des
Strafverfahrens  zu  übermitteln.
        <pb n="164" />
        140-142.  Zollamtliche  Untersuchung.  J03
&amp;lt;»•  W -  m -  18G9 8;  8i 8 6.  1870,  »t.  7.)
5.  Mtwirimņg  der  Wartei  Bel  dem  ZErerfaßren.
*)  Wer  Ijicjn  Berufen  iß..
m
4  ber  ÄuSßcücr  ber  Sifíürmig,
■ !
(b§.  113,  HG  Z.  £).,  §.  128  A.  U.,  §.  64  A.  U.)
»»Wirkung  Bei  dem  -àrs-hrcn.
wŞM
SŞŞ
(S.  131  A.  U,  §.  67  A.  U.)
        <pb n="165" />
        104

142—144.  Zollamtliche  Untersuchung.

Die  in  dem  Hofkammerdecrete  vom  6.  Februar  1839,  Nr.  44429,
Abtheilung  II.,  Z.  6  litt.  c  rücksichtlich  der  den  Reisenden  voraus-  oder  nachgesendeten ­
  Effecten  festgesetzte  Bedingung,  daß  nämlich  der  Reisende,  für  den
diese  Gegenstände  bestimmt  sind,  zur  Zeit  der  Amtshandlung  im  Standorte
des  solche  vollziehenden  Amtes  anwesend  sei,  wird  dahin  erklärt,  daß  die
zollamtliche  Behandlung  der  den  Reisenden  vorausgeschickten  oder  nachgesendeten ­
  Effecten,  wenn  solche  in  verschlossenen  Behältnissen  verwahrt  sind,
auch  im  Beisein  eines  von  dem  Eigenthümer  der  Effecten  zu  diesem  Acte  bestellten ­
  Bevollmächtigten,  und  in  allen  anderen  Fällen  auch  im  Beisein  des
Spediteurs,  Frächters,  oder  desjenigen,  der  auf  glaubwürdige  Art  darthut,
daß  er  von  dem  Eigenthümer  zur  Beförderung  der  Gegenstände  an  den  Bestimmungsort ­
  berufen  ist,  vorgenommen  werden  kann.
(F.  M.  Erl.  v.  4.  Okt.  1849,  Nr.  23894;  N.  G.  B.  Nr.  404.)  '

c)  Beziehung  -cs  Empfängers.
143.  Hat  die  Person,  welche  als  Empfänger  der  Waare  in  der  Erklärung ­
  bezeichnet  ist,  selbst  oder  durch  einen  Bevollmächtigten  zur  Annahme
der  Waarensendung  sich  gemeldet,  so  darf  die  zollamtliche  Untersuchung  nur
in  Beisein  dieser  Person  gepflogen  und  ohne  deren  Zustimmung  weder  dem
Waarenführer,  noch  einem  Dritten  gestattet  werden,  die  Waare  aus  der  amtlichen ­
  Niederlage  oder  von  dem  Amtsplatze  hinwegzubringen.
Diese  Anzeige  der  Annahme  muß,  wenn  nicht  der  Fall  der  Einbringung
einer  eigenen  Erklärung  von  Seite  des  Empfängers  vorhanden  ist,  auf  der
mit  der  Sendung  eingelangten  Waarenerklärung  in  Kürze,  allenfalls  mit  den
Worten  „wird  angenommen  zur  Einfuhrverzollung«  oder  „wird  bezogen"
angesetzt  und  auf  dieselbe  Weise,  wie  für  die  Waarenerklärungen  vorgeschrieben ­
  ist,  von  dem  Empfänger  oder  dessen  Bevollmächtigten  gefertigt
werden.
Welche  Rechte  dem  Empfänger,  ehe  er  die  Annahme  des  Gegenstandes
anzeigt,  zustehen,  bestimmt  die  Zahl  114.  (§.  129  A.  u.,  §.  65  A.  U.)
d)  Ermächtigung  -cs  Waarenführrrs.
144.  In  Absicht  auf  die  Mitwirkung  bei  dem  Zollverfahren,
zu  welcher  der  Waarenführer  als  ermächtigt  betrachtet  wird,  ist
sich  jedoch  folgendes  noch  gegenwärtig  zu  halten.
Der  Waarenführer  wird,  so  lange  sich  nicht  die  Person,  welche
als  Empfänger  in  der  Erklärung  bezeichnet  ist,  selbst  oder  durch
einen  Bevollmächtigten  bei  dem  Amte  einfindet  und  die  Annahme
der  Waarensendung  anzeigt,  für  ermächtigt  angesehen:
a )  die  zum  Amte  gebrachten  Gegenstände  der  zollamtlichen
Behandlung  zu  unterziehen  und  nach  der  Vollziehung  dieses  Verfahrens ­
  zu  übernehmen;  dann
b)  die  Auskünfte  über  den  Ort  der  Bestimmung,  über  die
Richtung  der  Waarensendung,  über  die  Straße,  welche  eingeschlagen
        <pb n="166" />
        144.  Zollamtliche  Untersuchung.  ļ05
3888
WW8
SÛPSHÌä  ÏSBES
88W^W
ä»
        <pb n="167" />
        106

144—147.  Zollamtliche  Untersuchung.

des  Zollverfahrens  vorzunehmende  Eröffnung  und  Wiederverschließung,
Reemballirung  der  Sendungen  und  auf  sonstige  Mühewaltung.^  ^  ^7.)
3)ie  (inet  aodamtli#  Be^anblung  nnterliegenben  Şoftfenbnngen
hülfen  bem  Gm^änger  gut  Eröffnung  unb  ^eMtignno  n^t  gegen  baë  g^
üö#Iid)e  Slbifo,  womit  ben  Parteien  bag  (Wangen  bon  m  0

e)  Beachtung  der  besonderen  Bestimmungen  der  Waarenerklärung.
145.  Sollte  die  Waarenerklärung  ausdrücklich  eine  von  diesen
Grundsätzen  abweichende  Bestimmung  über  die  Person  enthalten,
unter  beten  Biitwirtnng  baß  3oüücrfa^rcn  31t  vsiegen,  ober  an
Wehe  bie  Sßaare  31t  erfolgen  ist,  so  foü  M  ^ienm^^  gca#  werben.
Fände  sich  diese  Person  nicht  sogleich,  nachdem  dre  Waare  anlangte ­
  bei  dem  Amte  ein  und  kann  wegen  Abwesenheit  derselben
nicht  ber  Drbnnng  nads)  311  bent  goüüerfas)ren  gekritten  werben,
so  ist  ans  bie  fitr  ben  gasi  beg  Ähgangcß  ber  üot#ristntä#tgcn
Erklärung  angeordnete  Weise  (Z.  28)  vorzugehen.  (§.  115  3-  O-)
Í)  Hilscleistung  bei  dem  Zollverfahren.
146.  3)ie  )nr  Btitwtrtnng  bet  bent  3osíoersa^ren  erntä4tigte
Person  ist  nernsUditct,  bie  bent  goüoerfaf)rcn  )tt  nnter3lc^enben
^eaen^^änbe  bent  Ämtc  tit  bent  ¿nr  Bo^^3ie^ltng  btcfcß  Bersabrcitß
ersorberítdicn  gnstanbe  baraníegen  nnb  na^  ber  Änweifnng  bet
Beamten  bie  3itr  BosÍ3te^nng  nöt^tgen  ganbarbeiten,  tttgbiionbere
bie  Äb«  nnb  Änfiabung,  bie  #gabc  31W  B^agc  nnb  bte  gurnd'
nähme  von  derselben,  die  Eröffnung  und  Schließung  ber  Päcke  uno
BeMitniRe  ans  eigene  Oes#  nnb  kosten  31t  nerri^^tcn.  Bet  ben
Ämtern,  bet  mei#  %ur  %Mate[)nn3  btescr  Ärbeiten  eigene  fraget
ober  Handlanger  unter  amtlicher  Aussicht  bestellt  und  andere  r
beiter  von  bent  Zutritte  in  die  Amtsstätte  ausgeschlossen  sind,  habe
fids)  bie  Barteten  ber  ersteren  gegen  Wr'^^^  ber  ^(#^^110
und  von  bent  Amte  in  ber  Handlanger-  ober  Trägerordnung  km

zu  machenden  Gebühren  zu  bedienen.

6.  Verfahren  im  Aasse  der  Entdeckung  einer  Unrichtigkeit.
a)  Unrichtigkeiten  der  Waarenerklärung.
147.  Außer  den  in  §.  277  des  Gcsälls-Straf-Gcsctzcs  °»f'
geführten  strafbaren  Unrichtigkeiten  in  den  Waarenerklärung^
        <pb n="168" />
        147—149.  Zollamtliche  Untersuchung.  ļg^
cine  %B(wmictmnw0  aí8  nnri^tig  nuge^Ben,  menu  in
derselben:
a)  statt  der  entsprechenden  tarifmäßigen  Benennung  der  vorhandenen ­
  Waare  eine  andere,  oder
b)  statt  der  Unterart,  unter  welche  die  Wàe  gehört,  eine
andere  Unterart,  oder  endlich
c)  menu  bic  bo^mibcne  %%enge  ober  bnSSBc^öítmß,  in  meb
ches  die  Waare  verpackt  ist,  nicht  wahrheitsgetreu  angegeben  ist,
z.  B.  wenn  statt  der  wirklich  vorhandenen  Gartengewächse,  Obst,
wenn  statt  der  wirktichell  Menge  von  drei  Centner  nur  zwei  Centner,
oder  wenn  statt  der  vorhandenen  Ballen  Fässer  erklärt  werden.
(§.  iß#,  e.)
b)  Verfahren  im  Allgemeinen.
Wird  durch  die  zollamtliche  Untersnchnng  eine  Unrichtigtert
  der  Erklärung  entdeckt,  so  liegt  dem  Amte  ob,  nach  deni  Strafgesetze ­
  über  Gesällsnbertretnngen  und  nach  dem  Amtsunterrichte
zur  Anwendung  desselben  und  beziehungsweise  beut  Amtsnnterrichte
bout  Jahre  1842  die  erforderlichen  Vorkehrungen  zur  Einleitung
W  #^1111^190»  (5tmfbe#^mt^  ttttb  gite  ber
¿it  treffen.  (§.  93  Z.  o.,  §.  63  a.  u. (  §.  72  A.  U.)

c )  Bei  einer  Unrichtigkeit  in  der  angegebenen  Menge.
s .,  ^0-  Ist  die  angegebene  Menge  geringer  oder  größer,  als  die  wirklich ­
  vorhandene,  so  kommt  zu  beachten,  ob  der  Unterschied  jene  Menge  überstelgt
  welche  als  eine  keiner  Strafe  unterliegende  Unrichtigkeit  in  der  Angabe
der  Menge  anzusehen  ist.  0
?"  b s lf er  Beziehung  ist  sich  nach  folgenden  Bestimmungen  zu  richten:
J  î  t  n  g  e  bei;  cinb  e  Í  t,  welche  fünf  von  hundert  der  angegebenen  Menge  ausnw#,
  btefet  llnterfdneb  mag  meinem  liebe##  ber  ongeßebeuen  fíenme
oder  m  einem  Abgänge  derselben  bestehen.
3.  In  den  Fällen,  in  denen  die  Menge  für  jeden  Pack  oder  jedes  Behaltnlß
  abgesondert  angegeben  werden  muß,  ist  auch  der  Unterschied  für  jeden
Hack  oder  jedes  Behältniß  getrennt,  außer  diesen  Fällenaber  fürjede  Waarengattung
  vereint  auszumitteln  und  in  Anschlag  zu  bringen.
Sind  in  einem  Packe  oder  Behältnisse  zwei  oder  mehrere  Waaren  aattungen
  enthalten,  so  hat  die  Ausmittlung  des  Unterschiedes  der  Menge  auch
m  Waarengattung  besonders  zu  geschehen,  soweit  es  sich  nicht  um  das
rohe  Gewicht  des  ganzen  Packes  oder  Behältnisses  handelt.
        <pb n="169" />
        108

149—152.  Zollamtliche  Untersuchung.
4.  Jeder  Unterschied  in  der  Angabe  der  Päcke  oder  Behältnisse  macht
strafbar.  (§.  136  A.  u.,  §.  72%.  U)
Da  hinsichtlich  der  mittelst  bloßen  Ansageschemes  unter  Ladung»
raumverschluß  (aus  Eisenbahnen  und  Wasserstraßen)  bei  den  innerlandig
Hauptzollämtern  eingelangten  ausländisch  unverzollten  Waaren  die  genannte
Hauptzollämter  als  Gre.izämter  fungireu,  so  haben  diese  Aemter  bes
Verzollung  solcher  Güter  sich  nach  den  Bestimmungen  des  Amtsunterrrchi
vom  Jahre  1853  §.  72  (Z.  149)  und  des  Erlasses  vom  11.  August  Ģ  '
Z.  34586  (Z.  187)  zu  benehmen.  (Vdgb.  1859,  Nr.  63.)

d)  Unrichtige  Angabe  des  Nettogewichtes.
150.  In  allen  Fällen,  wo  bei  dem  Zollverfahren  unrichtige  Angabe»
des  Nettogewichtes  vorkommen,  jedoch  die  Gattung  und  Art  der  Waare  un
das  Sporcogewicht  richtig  erklärt  sind  und  es  augenscheinlich  am  Tage  lieg  '
daß  diese  Unrichtigkeit  nur,durch  eine  Irrung  in  der  Berücksichtigung  eine
inneren  Behältnisses  oder  eines  AussüUstoffes  entstanden  ist,  wird  gestatte  /
daß  sowohl  vom  Strafverfahren,  als  auch  von  der  Einhebung  des  Zo  e
nach  einer  durch  den  amtlichen  Befund  nicht  bestätigten  Angabe  der  Ertm
rung  abgegangen  werde.
Zur  Ausübung  dieser  Befugniß  werden  sämmtliche  Finanz-Bezirk
directionen,  dann  die  Amtsdirectoren  der  Hauptzollämter  ermächtiget.
(N.  G.  ¿8.  1854,  Nr.  308,  Vdgb.  Nr.  88.)
e)  Erhebung  des  Werthes  des  Gegenstandes  zum  Behufe  der  Strafbemessung'
151.  Bei  Ausmittlung  des  Werthes  eines  Gegenstandes  zum  Behuşi
der  Strafbemessung  ist  sich  nach  den  §§♦  49  in  51,  203,  267  und  284
Gesälls-Strafgesetzes  zu'benehmen.  (§.  70  A.  U.)
Nach  der  kaiserlichen  Verordnung  vom  18.  und  31.  Jänner  1852
der  Strafbemessung  der  Werth  des  Gegenstandes  zu  Grunde  zulegen  bei  de
Waaren  der  Tarifsabtheilungen  52  b,  54  f,  55  a,  57  b  und  o,  59  f,  und
a  und  b.  aj)
(F.  M.  Erl.  v.  1.  Febr.  1852,  Nr.  1537,  F.  M.  f.  Ung.;  R.  G.  B.  Nr.  21  u.
Vdgb.  1854.  Nr.  4.)
Anmerkung.  Bezüglich  der  zu  verhängenden  Vermvgensstrafen  in  dc»
Fällen,  in  denen  der  Gegenstand  selbst  nicht  vollständig  bekannt  ist.  oder  mit  vo
Bestimmtheit  nicht  erhoben  werden  kann,  siehe  Bdgb.  1854,  Nr.  15.
Die  Bestimmungen  über  die  bei  Zollgefälls-llebertretnngen  mü  W  r,
welche  über  die  Grenzen  gegen  den  deutschen  Zollverein  eintreten,  der  Strafen  g
sung  zu  Grunde  zu  legenden  Gebühren,  enthält.der  F.  M.  Erl.  v.  28.  Kpn  j
Nr.  4826.  (Vdgb.  21.)
7.  Amtliche  Bezeichnung  der  dem  Zollverfahren  unterzogenen
Waaren.
152.  ©mb  btc  SBcwrcn  aum  SBcücifc  bc8  boûļogcnm  3*%
Verfahrens  amtlich  zu  bezeichnen,  so  hat  dieß  zu  geschehet!.  ^
        <pb n="170" />
        152—153.  Zollamtliche  Untersuchung.  ^9
bet  95c%oüwi(#cmM  auf  augiänbtfác  3ßcbe=  imb  %lrf
5?  *,  s  «'"'«trs:,-  »«—;
=%%!=A-aaren
  statt:  ’
,  *  \  T  ì n "  ìàd°  v°-schristm°ßig  iejogmm  Tabake
hà  d&amp;gt;°  Aemter  bei  welchen  derselbe  bei  dem  Eintritt-  über  die
ipSSir
S:;ŠX=?Î'SSÂS.|'5:
S)IC  näheren  Bestimmungen  enthält  die  Zahl  594.
’»  7  *  «i.»«  «—“■  -  -  &amp;gt;
MMHW-(Vdgb.
  1867,  Nr.  41.)
8.  Darstellung  des  Weschauvefundes.
a )  Im  Allgemeinen.
ISIfl
ta  *»  b°.Ģà
        <pb n="171" />
        I

iti

I  #11'

!L  Mill  :

110

158—156.  Zollamtliche  Untersuchung.

schifffahrts-Unternehmung  oder  bei  zollamtlichen  Untersuchungen  außer  ^
«aîsnssfiä  "L-  »
asistís
b)  Genauigkeit  bei  Beschaubefunden.
154.  Beschaubesnnde  sind  selbst  bei  den  höchst  belegten  Wa«'",
Lw  f—  lim  %*
.  (Vdgb.  1854,  Nr.  ^  ^
finb  iebo^  ni^t  alle  ©emi^tëmengen,  bie  «einer  jinb  al^,
-X  s*r.  •-%nn^^m4^wr[te^eiibe^
  Äeiiung  Gestattet  ist,  baß  K
©egenftänben,  bie  n#t  #er  alë  15  stürben  Zentner  belegt  ļmb,  L
in  ben  Beraub,fun^n  mit  ber  Angabe  bon  SMunben  begn  Ļ
ist  so  soll  in  diesem  Falle  nur  mit  Pfunden  mit  Ausschluß  ge  ^
aerer  Gewichts-Einheiten  gewogen  werden.  —  Es  wäre  aber  .§
statthaft,  einen  ©egenftanb,  ber  bei  ber  ^'^f/%aë  tnemger  ^
1  B.  212  Pfund,  aber  bei  weitern  mehr  als  211  Pfund  wiegt,
211  Pfund  und  nicht  mit  212  Pfund  anzunehmen.  (Vdgb.  1855,  Nr.  wc)
  Bei  Bällen,  für  welche  wehr  nls  4%  Sata  -»gesprochen  wi»
155  Wird  bei  den  als  Ballen  erklärten  Colleen  die
(inia4e  6äcte  be^ei^neten  Blateriate  gefunben  t^urbe.^  ^  #.)
d)  Bei  zollfrei  behandelten  Mustern.  J
156.  Bei  zollfrei  behandelten  Mustern  ist  ber  Umstand,  ^
die  Partei  ben  Wunsch  ausgedrückt  hat,  dieselben  in  den  Amtsrau
        <pb n="172" />
        156—157.  Zollamtliche  Untersuchung.  jjļ
bi#  @ii#nitte  ober  auf  eine  anbete  SBeife  für  bie  geMMiée  ober
allgemeine  Verwendung  berart  unbrauchbar  zu  machen,  baß  sie  bann  nur
als  Muster  kennbar  bleiben  unb  baß  in  Folge  dessen  bie  Einschnitte
und  bie  sonst  geeigneten  Maßregeln  wirklich  von  der  Partei  vollzogen
wurden,  von  derselben  aus  dem  Zolldocumente  zu  bestätigen.
(Bdgb.  1856,  Nr.  21.)

c)  Bei  Verzollung  der  Waaren  nach  dem  Nettogewichte.
1.Í7-  .Hat  die  Verzollung  nach  dem  über  Abzug  der  gesetzlichen
%ata  #  ergebenben  Bettogetoidite  %u  ge^Men  unb  ist  biefeë  Zietto,
Qelmd;!  in  der  Erklärung  nicht  angegeben,  so  ist  in  dem  Beschaubefunde
oleses  Gewicht  in  der  Colonne  15  auszuweisen.
s .  .  -3ur  Gewinnung  einer  sicheren  Grundlage  für  die  Nechnungscensur
smd  bei  schriftlichen  Erklärungen  die  Beschaucolonnen  14  und  15  (wo
eg  gut  Beseitigung  non  Geiseln  eiforberl#  ist,)  gehörig  uuëgufüHen  unb
«et  der  Verbuchung  mündlicher  Erklärungen  durch  den  Beisatz  „wirk-#eë"
  ober  begiebungëmeife  .red;nungëmâbigeë"  ^ettogetuidit  erfiduíicb
gu  ^#6»,  auf  »00^6  SBcife  baë  ber  Bergung  )u  ®nmbc  gelegte  Bettoee.tHd,t
  ermittelt  wurde.  1868,  Nr,  18,)
ŞMNN
^  !  fur  anbere  Raffer  festfe^,  bie  einsame  Eingabe  ,W
?  ohne  nähere  Bezeichnung  so  aufzufassen,  als  werden  hiebu#
  gajjer  o^e  iene  befonbere,  eine  ^cre  Bara  red;tfertigenbe  Beschaffenhett
  angegeben.
WUWI
die  Anwendung  dieses  Gesetzes  (Ungarn  re.  nach  §.  89  der  Dreißigst-Drbnung)
  md;t  statt;  bagegen  tuäreberŞ.  286beë@efâ[Ië:@trafgeseheë
im  gaCe  ber  ungenauen  Wlatung  ber  Beladung  mitteifeiner  ©übfr#te
  an3u^enben,  tue^I^^er  bie  Bifferen;  baë  straffreie  ^^1  bon
5ißereentuberf^^retiet.  W.iSGO,  %r.4l.)
Bie  Ber)oKung  na^^  bem  !Rettoge^i^^te  ^at  bei  Sintoenbuna  ber
bertraggmäßtgen  Begünsttgungë&amp;amp;ôKe  nur  bann  statt  )u  finben  trenn  ber
îvlrkltch  tu  Anwendung  kommende  Zollsatz  den  Betrag  von  1  fl  59  ïr
£r.  Zollcentner  übersteigt.
i  (Vdg.  1869,  Nr.  6  u.  F.  M.  Erl.  Nr.  4813  ai.  1868  für  Ungarn.)
        <pb n="173" />
        112

158—160.  Zollamtliche  Untersuchung.

f)  Bei  Effecten  der  Reisenden,  Habfchaftcn  der  Einwanderer,  AusstaMmgsund
  Erbschafts-Efferten.
158.  Bei  den  Effecten  der  Reisenden,  Habschaften  der  Einwanderer, ­
  Ausstattungs-  und  Erbschafts-Effecten  ist  der  Umstand,  daß  die
legitimirenden  Urkunden  beigebracht  wurden,  oder  daß  sich  durch  die
vollständige  innere  Untersuchung  von  der  Beschaffenheit  der  Gegenstände
überzeugt  wurde,  in  der  amtlichen  Ausfertigung  ausdrücklich  anzuführen;
auch  sind  der  letzteren  die  beigebrachten  Urkunden  anzustempeln.
(R.  G.  B.  1855,  Nr.  131,  Vdgb.  Nr.  37.)

g)  Bei  Abweichungen  von  der  Erklärung.
159.  Zeigt  sich  auch  nur  bei  einigender  untersuchten  Waaren  eine  Abweichung ­
  von  der  Erklärung,  so  ist  mit  genauer  Benützung  der  Rubriken ­
  12  bis  21  der  Erklärungen  in  jede  Rubrik  dasjenige  einzutragen,
was  Vach  ihrer  Ueberschrift  in  dieselbe  gehört  —  und  es  wird  in  diesem
Falle  der  in  den  Mustern  zum  Amtsunterrichte  enthaltene  durch  alle  Rubriken ­
  ununterbrochen  fortlaufende  Ansatz  des  Beschaubefundes  zu  vermeiden ­
  sein.  (F.  M.  Erl.  v.  17.  Sept.  1853,  Nr.  683,  I.  N.  C.)
Anmerkung.  Bei  Mengennuterschieden  zwischen  der  Erklärung  und  dem
wirklichen  Zustande  der  Waaren  ist  zu  unterscheiden,  ob  die  Waare
1.  gleich  bei  dem  Greuzzollamte  der  Emfuhrverzollung  unterzogen,  oder
.2.  an  ein  Hauptzollamt  im  Innern  deö  Landes  u.  z.
a)  mit  Ansageschein  oder
d)  mit  Begleitschein  angewiesen  wurde.
In  den  Fällen  1  und  2  litt.  a  wird  der  Befund  ohne  Rücksicht,  ob  der
Mehrbefund  oder  Abgang  de»  straffreien  5%  Unterschied  überschreite!  oder  nicht,
auf  beiden  Exemplaren  der  Erklärung  einfach  dargestellt,  und  nur,  wenn  ein  Strafverfahren ­
  eingeleitet  wird,  ist  die  Nummer  der  besondere»  (Strafgelder)  Empfangsbestätigung ­
  zu  berufen.
2m  Falle  2  litt.  b  ist  nach  den  Bestimmungen  der  Zahl  333  vorzugehen

h)  Fertigung  des  Beschaubefundes.
160.  Die  Fertigung  des  Beschaubefundes  hat  stets  mit  voller
Angabe  des  Familiennamens,  und  wenn  bei  einem  Amte  mehrere  Beamte
desselben  Namens  sich  befinden,  durch  Beifügung  der  unterscheidenden  Anfangsbuchstaben ­
  ihres  Taufnamens  zu  geschehen.
(F.  M.  Erl.  v.  17.  Sept.  1853,  Nr.  683,  I.  N.  C.).

Anmerkung.  1.  Die  in  Zahl  76  aufgeführten  Gegenstände  sind,  im  Falle
sie  der  Stempelpflicht  unterliegen,  zur  Stemplung;
2.  Ausländische  Gold-  und  Silberwaaren  (Z.  152,  Abs.  2)  zur  Punzirung  anzuweisen ­
  ;

Bei  dem  Bezüge  von  Gegenständen  gegen  Zollermäßigung  hat  der  Befchaubefund
  jene  gesetzliche  Bestimmungen  zu  enthalten,  welche  die  Zollermäßigung
bedingen.  (Z.  171,  Anmerkung.)

.  r  4-  Bei  dem  zollfreien  Bezüge  von  nicht  auf  Losung  ausgeführten  Gegenstänoen
  sind  die  in  der  Zahl  172  enthaltenen  Bestimmungen  maßgebend.
        <pb n="174" />
        161—162.  Zollamtliche  Untersuchung.  ^
9.  ü«Mm  der  jämMche«
»)  Wer  dieselbe  vorzunehmen  Hst.
»a)  3m  Allgemeinen.
Sä  4Ä&amp;amp;S:  à'°  -"°àsŞ  n^L  d«
ŞMŞZ
(§.  125  A.  U.  §.  61  A.  U.)
bb)  Insbesondere  der  inneren  Untersuchung
-iyatÄi*  &amp;gt;»«»,..».  .»à
•.-ÄSfÄI'”*  "*
^»îÄîresÄS  s.*—  -
áMKŞ
L  sa-Eşş-ŅKW

*-i--1
        <pb n="175" />
        114

163-165.  Zollamtliche  Untersuchung.

b)  Anordnung  der  Untersuchung.
§.  163.  In  jenen  Fällen,  in  denen  ein  Oberbeamter  bei  der  zollamtlichen ­
  Untersuchung  persönlich  intervenirt,  werden  die  Individuen,  welche  nebs
ihm  die  Beschau  zu  vollziehen  haben,  von  ihm  mündlich  bezeichnet.  In  anderen
Fällen  werden  diejenigen,  welche  die  Beschau  vorzunehmen  haben,  aus
der  Erklärung  benannt.  ,,
Zeigt  sich  bei  Vollziehung  einer  zollamtlichen  Untersuchung,  welche
untergeordneten  Beamten  oder  anderen  Angestellten  aufgetragen  wurde,
daß  nach  Beschaffenheit  der  Waare  oder  der  übrigen  Umstände  emer  derjenigen ­
  Fälle  vorhanden  ist,  in  denen  ein  Oberbeamter  bei  der  Beschau
mitwirken  muß;  so  ist  dieses  vor  Beendigung  der  zollamtlichen  Untersuchung ­
  dem  ersten  Oberbeamten  anzuzeigen,  welcher  entweder  selbst  der
Beschau  beiwohnt  oder  einen  anderen  Oberbeamten  hiezu  bestimmt.

Wenn  der  Oberbeamte  selbst  bei  der  Untersuchung  der  Waare  mitwirkt, ­
  daher  den  Beschaubefund  mitfertiget,  so  kann  die  Angabe  der
Beschaubeamten  in  der  Rubrik  ,bie  Revision  übernehmen-  unterbleiben,
in  anderen  Fällen  kann  die  Bezeichnung  dieser  Beschaubeamten  blos
durch  die  Anfangsbuchstaben  ihres  Namens  erfolgen.
1  (F.  M.  Erl.  v.  17.  Sept.  1853,  Nr.  683  I.  N.  C.)

c)  Wechsel  der  jur  Beschau  bestimmten  Beamten.
164.  Bei  den  Hauptzollämtern  hat  zwischen  den  zur  Untersuchung
der  Waaren  bestimmten  Beamten  ein  angemessener  Wechsel  stattzufinden,
so  daß  weder  die  Partei,  noch  diese  Beamten  vorhinein  wissen,  wem  diese
Amtshandlung  werde  zugewiesen  werden.  (§.  304  a.  u.,  §.  199  A.  U.)
d)  Uebcrwachung  des  Verfahrens  durch  einen  Bberbeamten.
165.  Bei  den  Hauptzollämtcrn  soll  in  dm  Räumen,  in  denen  die
zollamtliche  Untersuchung  der  Waaren  vorgenommen  wird,  so  lange
diese  Amtshandlung  gepflogen  wird,  wenigstens  Ein  Oberbeamter  gegenwärtig ­
  sein.  Wo  mehrere  getrennte  Magazine  bestehen,  soll  in  jedem,  soweit ­
  es  die  Anzahl  der  Oberbeamten  zuläßt,  Einer  derselben  anwesend  sein,
in  welcher  Beziehung  der  leitende  Oberbeamte  eine  entsprechende  Geschäfts  -
vertheilung  zu  veranstalten  hat.  (§.  305  A.  u. f  §.  200  A.  u.)
Bei  jenen  Aemtern,  wo  die  Zahl  der  Revisionen  so  stark  ist,  daß
fortdauernd,  welche  vorgenommen  werden,  muß  dafür  gesorgt  lverden,  daß
in  der  Regel  wenigstens  ein  Oberbeamter  auf  den  Revisionsplätzen  und
in  den  Magazinen  gegenwärtig  sei,  um  bei  dem  Beschau  und  beziehungsweise ­
  bei  dem  Magazinsdienste  mitzuwirken  und  denselben  zu  leiten.  _
Ist  der  Beschaudienst  von  geringerem  Belange,  so  wird  blos  eine
temporäre  Gegenwart  des  Oberbeamten  genügen,  dagegen  haben  dort,
wo  der  Beschaudienst  sehr  viele  Beamte  in  Anspruch  nimmt  oder  rn
vielen  schwer  von  Einem  Puncte  aus  zu  überwachenden  Magazinen  un
Revisionsplätzen  verrichtet  wird,  und  wo  das  Amt  mehr  als  zwei  verrechnende ­
  Oberbeamten  hat,  alle  verrechnenden  Oberbeamten  bis  aus
einen  bei  Leitung  und  Verrichtung  des  Beschaudienstes  mitzuwirken.
        <pb n="176" />
        165-167.  Zollamtliche  Untersuchung.  Hg
mmsmm
(F-  M.  Erl.  v.  20.  Mai  1853,  Nr.  69  I.  N.  C.)

e)  Besondere  Obliegenheiten  der  Bberbeamten.
fenbmDbakItm  u"gt!b Umen  b "  öE"-n"ich°n  Untersuchung  nnw°.
ZWM-8S
i)  Zollamtliche  Untersuchung  außer  der  Amtsuntcrkunst  und  dem
Amtsptaße.
        <pb n="177" />
        110  168—169.  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr.

Werter  Jtbļeltmil.
Berechnung  und  Einhebnng  der  Zollgebühr.
1.  Verbindlichkeit  zur  Entrichtung  der  Zollgebühr,
a)  Begriff  der  Zollgebühr.

168.  Die  Zollgebühr  umfaßt  nicht  blos  die  Zölle,  sondern
auch  die  besonderen  Zuschlage  zu  denselben,  als  den  Verzehrungssteuer-Zuschlag ­
  und  überhaupt  die  Abgaben,  welche  unter  den
verschiedenen  Benennungen  bei  der  Einfuhr,  Ausfuhr  oder  dem
Durchzuge  der  Waaren  zu  entrichten  sind,  als  Licenzgebühren,
Lagerzins;  dann  die  Nebengebühren,  welche  wi8  Anlaß  eines  zollamtlichen ­
  Verfahrens  geleistet  werden  müssen.  (§.  198  Z.  O.)
Zufolge  Allerhöchster  Entschließung  vom  20.  Dezember  1859
ist  von  je  fünf  zu  fünf  Jahren  über  Einvernehmen  der  Handels-Zollsätze

  für  die  nächsten  fünf  Jahre  wünschenswcrth  erscheine..,
die  beabsichtigten  Aenderungen  sind  durch  eine  Commission,  bestehend ­
  aus  Vertretern  der  betheiligten  Interessen  51t  prüfen
und  die  hierauf  gegründeten  Anträge  im  verfassungsmäßigen
Wege  der  Allerhöchsten  Entscheidung  vorzulegen.

b)  Zollpsticht  und  Grundsatz  der  Verbindlichkeit  jur  Entrichtung
der  Zollgebühr.
169.  Jede  Waare,  welche  die  Zolllinie  überschreitet,  ist  in
der  Regel  zollpflichtig  und  unterliegt  jenem  Zolle,  welcher  im
Tarife  für  die  Art  des  Verkehrs,  um  die  es  sich  handelt,  und
für  die  Tarifspost,  unter  welche  die  Waare  gehört,  Umgezeichnet  ist.

ausschlüssen  eingebrachten  Waaren  nicht  in  den  Verbrauch  oder
Verkehr  übergehen,  die  zur  Ausfuhr  bestimmten  Sachen  hingegen ­
  nicht  über  die  Zolllinie  austreten  dürfen.  (§.  199  3.0.)
Es  sind  jedoch  die  in  der  Anlage  A  des  Handels-  und
Zoll-Vertrags  vom  9.  März  1868  dem  deutschen  Zollvereine
und  beziehungsweise  in  den  Tarifen  B  der  Handelsverträge  vom
11.  Dezember  1866  und  23.  April  1867  Frankreich  und
Italien,  und  nach  der  Convention  vom  30.  Dezember  1869
England  zugestandenen  Zollermäßigungcn  auch  auf  den  Verkehr

kammern  in  Berathung  zu  nehmen,  welche  Abänderungen

(R.  G.  B.  1859.  Nr.  231.  Vdgb.  Nr.  64.)

(§.  20  V.  E.)
        <pb n="178" />
        169.  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr.  ļļ7
mit  jenen  Staaten  anzuwenden,  welchen  durch  die  bestehenden
Vertrage  die  Behandlung  auf  dem  Fuße  der  meist  begünstigten
Nationen  zugesichert  ist,  u.  z.  auf  die  Provenienzen  aus:
Gersten,  _  (Vtgs.  Art.  5.)
b)  (8roßbritonmcn,  2  cnb  )
c)  ber  Siberia,  (%tgg.
d)  Brranfrcidb  (%tgg.  9!)
^  (Wtg*.  Äct.  2.)
Í)  ben  Wicberiaitben,  (%%,,.  g.,
b)  Schwei'  (Ņtgs.  Art.  VII.)
(übob.  186%  %,  24,  1869  u'L
bM,  ^crtrdge  ben  Şrobenien3cn  an8
bUragsstaaten  zugestandenen  Zollbefreiungen  imd  Zollbewendungķn
  ^ cn  llUtei  ben  Zeichen  Bedingungen  auch  An-1.
  auf  bte  ans  001110111^  ^a^r^eugeucingefü^rten  Maaren;
...  2.  o«f  ben  totcŞr  ffler  ben  Bodensee  rato  ben  Tber
Uebereiuknuft  zwischen  Oesterreich,  Barern,  Württemberg  und
Baben  vom  20.  Februar  1854,  (Reichs-Gesetz-Blatt  Nr)  154)
feflgefe^tcu  SonWen;  o.  9.  Wät)  1868,  e^^prot.  3.  3  u  6)
3.  ans  btc  ans  Hamburg,  Bremen  u.  s.  w.  und  iiberàare,ŞĢ
  Z°llansschlüffen  ber  Bertragsstaaten  eiugeheudeu
,  TT  s v 3 «.  Msr  «•  2-.  *•
sķ^ààn  und  aus  den  Zoll-&amp;lt;R.
  G.  B.  1868,  »e.  47;  ®e,.  XXXVI  -t  18G8  ,  ».  M.  6,1.
Ausgenommen  hievon  find  nur:
a)  solche  Begünstigungen,  welche  die  mit  einem  der  vertragenden ­
  Theile  jetzt  oder  künftig  zollvereinten  Staaten  lediglich
%ur  @rici#ruiiü  bc0  genießen  ober  fünftm  nme.
standen  erhalten  und  ausdrücklich  von  der  obigen  Bestimmung
ausgeschlossen  sind;  sowie  jene  Zollermäßigungen  oder  Zollbeftemngen,
  welche  nur  für  gewisse  Grenzen  oder  für  Bewohner
emzelner  Gebietstheile  Geltung  haben;
        <pb n="179" />
        ļļg  169—170,  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr.
b)  jene  besonderen  althergebrachten  Begünstigungen,  welche
den  'türkischen  Unterthanen  als  solchen  für  den  türkischen  Handel
in  Oesterreich  zukommen  (siehe  Z.  59).
Vtg.  v.  16.  Dezb.  1865,  Art.  II;  Big.  v.  23.  Febr.  1867,  Art.  4  ;  Mg.
v.  26.  März  1867,  Art.  4;  Vkg.  v.  9.  März  1868,  Art.  II  u.  Schlßprot.  Z.  2  u.  10;
Vtg.  v.  14.  'Sfult  1868,  Art.  I;  Vtg.  v.  11.  Dezb.  1866,  Schlßvrot.  zu  Art.  1;  Vtg.
v.  23.  April  1867,  Art.  VII  u.  Schtpprot.  zu  Art.  I.
c)  Zollbksreiungen.
170.  Folgende  Gegenstände  sind  von  der  Entrichtung  der
Zollgebühren  befreit:
1.  Die  Transportmittel,  als:  Wagen  der  Reisenden,
die  zum  Personen-  oder  Waarentransport  dienenden  Wagen,
Schlitten  und  Schiebkarren,  Saumkörbe,  Hucken  und  ähnliche
Vorrichtungen  der  Lastthicre  und  Lastträger,  die  betreffenden  Zugund
  Lastthiere  selbst  und  Wasserfahrzeuge  (letztere  als  Transportmittel ­
  unbedingt  frei,  da  sie  auch  als  Werkholz  frei  sind),  selbst
mit  Einschluß  der  darauf  befindlichen  Jnventarstücke,  infoferne
die  Schisse  Ausländern  gehören  oder  insoferne  inländische  Schiffe
die  nämlichen  oder  gleichartigen  Jnventarstücke  einführen,  als  sie
beim  Ansgange  am  Bord  hatten,  unter  folgenden  Bedingungen:
a)  die  Personenwagen  müssen  deutliche  Spuren  des  Gebranches
  an  sich  tragen;
b)  es  muß  aus  den  transportirten  Personen,  den  verführten
Waaren,  dem  Orte  der  Bestimmung,  der  Richtung  des  Trans-  j
Portmittels,  der  Beschaffenheit  des  Transports  hervorgehen,  daß
es  sich  wirklich  um  eine  Personen-  oder  Waarenbeförderung  und
nicht  um  eine  zum  Zwecke  der  gebührenfreien  Einbringung  des
Transportmittels  unternommene  Fahrt  handle.
Selbst  in  den  Fällen,  wo  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen ­
  den  Transportmitteln  in  der  Einfuhr  die  Zollfreiheit
nicht  bewilligt  werden  kann,  läßt  sich  die  wirkliche'Entrichtung
des  Einfuhrzolles  dadurch  vermeiden,  daß  dieselben  zur  Durchfuhr ­
  erklärt  werden,  in  welchem  Falle  nur  dann,  wenn  die  zum
Austritte  bestinnnte  Zeit  unbenützt  verstreicht,  der  Einfuhrzoll
und  zwar  ohne  weitere  Einleitung  eines  Strafverfahrens  zu
entrichten  ist.
2.  Die  Umschlage  und  Behältnisse,  in  denen  die  zu  verzollende ­
  Waare  verpackt  ist,  insoferne  sie  nicht
a)  zur  Waare  selbst  gerechnet  werden,  wie  es  bei  der  Verzollung
nach  dem  Rohgewichte  oder  hinsichtlich  gewisser  Umschließungen  und
        <pb n="180" />
        119

170.  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr.
Behältnisse  selbst  bei  der  Verzollung  nach  dem  Nettogewichte  der  SW
ist  (3.  133  Abs.  1  und  134)  oder
b)  solche  sind,  in  denen  die  Waare  im  Handelsverkehre  nicht
vorzukommen  pflegt,  und  die  höher  belegt  sind,  als  die  Waare  selbst.
Diesen  Umschlägen  und  Behältnissen  kann  übrigens  selbst  dann
wenn  sie  Behufs  der  Verwendung  als  Emballage  für  Waaren,  die
zum  Austritte  über  die  Zolllinie  bestimmt  sind,  leer  eingeführt  oder
nad)  ber  Sßetmenbung  níg  (SmWage  für  mann,  üeiÿc  Ber  bie
Somirne  migQctntm  ftnb,  ieer  inerbcn,  bie  3o%eb
babn^  gnge^enbet  hierben,  ba#^  sic  bebn  crßen  ^orîoimnen
bein  für  den  ungewissen  Verkauf  oder  die  Umstaltung  vorgeschriebenen ­
  Zollverfahren  unterworfen  und  behufs  der  Wiedererkennung
mit  einer  amtlichen  Bezeichnung  versehen  werden.  (§.  20  V.  E.)
ferner  sind  zollfrei  zu  behandeln:
3.  Alle  Waare  nm  en  g  en,  die  weniger  als  5 | 10000
^ìues  Zollcentners  wägen,  oder  von  denen  die  einzuhebende  Gesammtgebühr,
  d.  i.  Zoll,  Licenzgebühr  und  Verzehrungssteuer-Zuschläge ­
  zusammen  nicht  mehr  fl.  0.0175  d.  i.  lì  Neukreuzcr
(9Ì.  %.  1858,  171)  beträgt.  '  (§.21  %.@)
8m  Salle  eineë  3MißBtatt(beg  tiefer  ^oflfreiŞeit  finb  bie  Binan,,
2anbe3beböiben  ern%ä(ŞlÌ0t,  biefelbe  für  einzelne  personen  ober  an  eintet,
nen  Grenzstrecken  zeitweilig  aufzuheben.
Die  vorstehend  bezeichneten  Waarenmengen  sind  nur  dann  zollfrei,
wenn  die  nach  dem  Gewichte  von  weniger  als  */10000  Eines  Zollcentners
(7ioo  Pfund)  oder  nach  dem  Gesammtgebührensatze  von  nicht  mehr  als
1  A  Neukreuzer  zu  berechnende  Maximalsumme  für  sich  allein  als  Ganzes
in  der  Zollbehandlung  vorkommt.
Düse  Zollfreiheit  hat  dort,  wo  Waaren  mehrerer  Tarifsposten  zur
Zollbehandlung  gelangen,  bei  jeder  einzelnen  Tarifspost  in  Anwendung
zu  kommen.
^  erwähnte  Maximalsumme  überschritten,  so  tritt  die  Zollpslichtigkeit
  für  die  ganze  vorhandene  Waarenmenge  ein.
Dieser  festgesetzten  Zollbefreiung  ist  stets  der  Maßstab  der  Verzollung
zu  Grunde  zu  legen,  vorausfolgt,  daß  die  zollfreien  Waarenmengen
a)  bei  Anwendung  des  Gewichtsmaßes  von  weniger  als  5 /i 0 ooo  Zollcentner
  (  5 /ioo  Zollpsund),  da  hiebei  nur  nach  dem  Nettogewichte  zu  verzollende ­
  Waaren  betroffen  werden,  niemals  nach  dem  Rohgewichte,  sondern
jederzeit  nach  dem  wirklichen  Nettogewichte,  und  *
b)  bei  Anwendung  des  Gebührenmaßstabes  je  nach  dem  der  Waarengattung
  entsprechenden  Zollsätze  entweder  nach  dem  Rohgewichte  oder
nach  dem  Nettogewichte  zu  berechnen  sind.  (Vgdb.  1855,  Nr.  19.)
4.  Die  Waaren  erscheinen  im  Tarife  dadurch  als  zollfrei  erklärt, ­
  daß  entweder  kein  Zoll  für  dieselben  angesetzt  ist,  oder  daß
sie  ausdrücklich  als  „frei"  bezeichnet  werden.
        <pb n="181" />
        120

170.  Berechnung  und  Einhebuug  der  Zollgebühr.

5.  Leichen,  Scelete,  anatomische  Präparate.
Wenn  solche  Gegenstände  in  Weingeist  vorkommen,  so  ist  der
Weingeist  als  solcher  ohne  Rücksicht  auf  die  darin  enthaltenen  Gegenstände ­
  in  Verzollung  zu  nehmen.  (§.  21  V.  E.)
Das  Uebereinkommen  der  deutschen  Zollvereinsstaaten  mit  Oesterreich, ­
  daß  die  von  den  kompetenten  Behörden  des  einen  Staates  zur
Transportirung  nach  einem  anderen  Staate  oder  zum  Durchzuge  solcher
Leichen  durch  einen  fremden  Staat  ordnungsmäßig  und  nach  bestimmten ­
  Formularien  ausgestellten  Leichenpässe  als  giltige  Transport-Legitimation
  anerkannt  werden,  wurde  abgeschlossen  mit  den  Regierungen ­
  von
a)  Baiern,  Sachsen,  Preußen,  Hannover,  Braunschweig,  Anhalt-Bernburg,
  Anhalt-Dessau.  (Wbgb.  1856.  Nr.  30.)
b )  Baden.  (Vdgb.  1858,  Nr.  12.)
c)  Reuß-Plauen.  (Vdgb.  1859,  Nr.  33.)
Zur  Ausstellung  der  Leichenpässe  wurden  ermächtigt  in:
1.  Oesterreich  (für  einen  Monat  vom  Tage  der  Ausstellung  giltig)
die  Statthalter,  Landespräsidenten  und  im  Königreiche  Ungarn  das
königlich  ungarische  Ministerium  des  Innern,  dann  in  der  Militärgrenze ­
  die  beiden  Landes-Generalcommanden  zu  Agram  und  Temesvar.
(Vdgb.  1856,  Nr.  30  u.  1862,  Nr.  12.)
2.  Baiern,  die  Districts-Polizeibehörden  (die  königliche  Polizeidirection
  in  München,  die  königl.  Bezirksämter,  dann  die  einer  Kreisbehörde ­
  unmittelbar  untergeordneten  Stadtmagistrate)  und  die  exponirten
Bezirksamts-Assessoren.  (Vdgb.  1862,  Nr.  50.)
3.  Sachsen,  das  Ministerium  des  Innern  und  die  vier  Kreis  -
directionen;
4.  Preußen,  das  Ministerium  des  Innern,  sämmtliche  Provincial-Regierungen
  und  das  Polizeipräsidium  in  Berlin  ;
5.  Hannover,  die  Polizeiobrigkeiten  der  Sterbeorte;
6.  Braunschweig,  die  Kreisdirectionen:  (Bdgb.  1858,  Nr.  35.)
7.  Anhalt-Bernburg,  die  herzogliche  Negierung,  Abtheilung  des
Innern;
8.  Anhalt-Dessau,  die  herzogliche  Negierung.
9.  Baden,  nebst  dem  großherzoglichen  Ministerium  des  Innern  und
den  vier  Kreisregierungen,  auch  sämmtliche  betreffende  Bezirksämter  (Stadt-,
Land-  und  Oberämter.)  (Vdgb.  1858.  Nr.  12.)
10.  Reuß-Plauen,
a)  für  die  Residenzstadt  Greiz  und  den  Bezirk  des  dortigen  fürstlichen
JuPzamtes,  die  fürstlich  Reuß-Plauensche  Landesregierung;
b)  für  die  Stadt  Zeulenrode  und  den  dortigen  Gerichtsbezirk  die  fürstlichen ­
  Stadtvogtei-Gerichte  zu  Zeulenrode;
c)  für  den  Burgkischen  Amtsbezirk  das  fürstliche  Justizamt  Burgk.
(Vdgb.  1859,  Nr.  33.)
Anmerkung.  Leichenpässe,  d.  i.  die  aus  polizeilichen  Rücksichten  erforderlichen ­
  amtlichen  Legitimationen  zur  Weiterbeförderung  einer  Leiche,  sind  nach  Ta-?"
  i  der  Ges.  v.  9.  Februar  und  2.  August  gebührenfrei  zu  behandeln.
(Vdgb.  1856,  Nr.  30.)
        <pb n="182" />
        170.  Berechnung  und  Einhebuug  der  Zollgebühr.
6.  Für  wissenschaftlich-  und  artistische  Reichsgarragt?
  :%%%%%
Anstalten  beurkundet  sind,  sowie  auch  die  Werke  der  in  Rom  sick,
aushaltenden  österreichischen  Künstler  gegen  Certificate  der  k  k
Gesandtschaft  daselbst.
x»  ML  W  SLÄSL
sMMLŅM
SjSfSÄ’WJfVÄ’atf:
Sl an  c .l bw . b£n  3°taWU(fe„  mit  Bewilligung  aufgehalten
là»,  wieder  m  das  Zollgebiet  zurückkehre»,  kann  anch  der  zollst«àLig-t°"weLş
  H°uŞg°r-ithe«  und  Einrichtn»»«.
ŞiM-Wâ
8.  Der  Proviant  :»%%%%%
«.onmta  anch  d°s  Bier  für  die  ans  der  Donau  verkehrenden
Schisse  und  Schifftzuge  begriffen  ist,  unter  den  bestehenden  Bedmguttgc».
  (s.  21  ÌB.  e&amp;gt;
9.  Die  Habschaftcn  der  E^nwandererbaus^dem  Aus-&amp;gt;m&amp;gt;dc
  oder  den  Zollausschlüssen  in  das  Zollgebiet,  sowie  auch  Maschinen ­
  und  Maschinenbestandtheile,  Fabriksgcräthschaften
        <pb n="183" />
        122

170.  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr.

und  Hand  Werkzeuge  derselben,  insofernediese  Gegenstände  zu  deren
eigenem  Gebrauche  bestimmt  imb  ihren  Verhältnissen  angemessen
sind,  und  falls  die  Einwanderung  oder  Uebcrsiedlung  dilrch  Bescheinigungen ­
  der  competenten  Behörde  erwiesen  ist.
Von  dieser  Zollfreiheit  sind  jedoch  alle  Gegenstände  ausgeschlossen, ­
  welche  keine  Spuren  eines  fortgesetzten  Gebrauches  an
sich  tragen.
10.  Ausstattungsgegenständc  für  Personen,  die  in  Folge
ihrer  Verehelichung  in  das  Zollgebiet  übersiedele,  insoferne  sie
deren  Verhältnissen  angemessen  si  üb  und  von  der  competenten  Behörde ­
  als  solche  bestätiget  werden.  (§.  21  V.  E.)
Von  dieser  Zollfreiheit  sind  jedoch  ausgeschlossen:  Alle  Verzehrungssteuergegenstände ­
  und  Verbrauchsartikel,  alles  Vieh,  alle  unverarbeiteten
Zeuge  und  alle  Halbfabrikate  und  rohen  Stoffe.  (Vdgb.  1855,  Nr.  41.)
11.  Erbschafts-Effecten,  insoferne  sie  zum  eigenen  Gebrauche ­
  des  Erben  dienen,  seinen  Verhältnissen  angemessen  sind
und  ihre  Bestimmung  durch  die  Bescheinigung  der  competenten
Behörde  oder  des  Gerichtes  darthun.  (§.  21  V.  E.)
Unter  Erbschafts-Effecten  sind  nur  die  streng  unter  den  Begriff
„Effecten"  fallenden  Artikel,  z.  B.  Einrichtungsstücke,  Haus-,  Tisch-  und
Küchengeräthe,  Kleidungen,  Bett-,  Leib-  und  Tischwäsche,  gebrauchte
Fabriksgeräthschaften,  gebrauchte  Handwerkzeuge  u.  s.  w.  zu  rechnen,  dagegen ­
  aber  Verzehrungssteuer-Gegenstände,  Verbrauchsartikel,  Vieh,  unverarbeitete ­
  oder  rohe  Stoffe  u.  s.  w.  darunter  nicht  begriffen,  sonach  diese
Gegenstände  den  allgemeinen  Normen  rücksichtlich  der  Zollbehandlung
unterworfen.  (Vdgb.  1858,  Nr.  24.)
Unter  den  Uebersiedlungs-Effecten  und  Habschaften  der  Einwanderer
sind  auch  musikalische  Instrumente  begriffen,  und  können  dieselben  daher
auch  zollfrei  behandelt  werden,  wenn  dieselben  Spuren  fortgesetzten  Gebrauches ­
  wahrnehmen  lassen  und  die  übrigen  Bedingungen  der  Zollfreiheit
vorhanden  sind.
An  diese  Bedingung  (Spuren  fortgesetzten  Gebrauchs)  ist  aber  deren
Zollfreiheit  bei  Reise-Effecten,  Ausstattungs-Gegenständen  und  ErbschaftsEffecten ­
  nicht  gebunden,  jedoch  wäre  es  nicht  zulässig,  als  Erbschafts-  und
Ausstattungs-Effecten  mehrere  Exemplare  zollfrei  zu  behandeln.
(F.  M.  Erl.  v.  14.  Febr.  1861,  Nr.  6393.  an  die  böhm.  Finanz-LandeSdirection.)
Anmerkung  zu  9.  10,  11.  Werden  unter  den  als  zollfreien  Reise-Effecten,
zollfreicn  Habschaften  der  Einwanderer  rc.  erklärten  Effecten  Gegenstände  gesunden,
welche  sich  nicht  als  zollfrei  darstellen,;.  B.  Tabak  in  größeren  Mengen,  Waarei.
zum  Handelsgebranche  u.  dgl.  mehr,  so  ist  das  Strafverfahren  wegen  Verschwel
gung  dieser  Gegenstände  einzuleiten.  ,
Dagegen  unterliegen  diese  Effecten  nicht  deshalb  einem  Strafanfpruche,  w
der  zollfreie  Bezug  derselben  von  der  Gefällöbehvrde  wegen  des  Ungenügens  ve
ihre  Eigenschaft  legitimirenden  Urkunde  oder  weil  der  Gegenstand  dem  Stande  od
den  Verhältnissen  des  Reisenden  oder  Einwanderers  u.  s.  w.  nicht  angemessen  er
scheinen,  nicht  bewilliget  wird.  (R.  G.  B.  1855,  Nr.  131,  Vdgb.  Nr.  37.)
        <pb n="184" />
        170.  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr  ¡gg
ZWMMMWMU
12.Militär-Essectenals:M°nturen,Rüstungssiücke,Waffen
Munition,  Hecrgeräthe,  Pferde  im  Verkehre  zwischen  k.  k  Trnp.'
pcnkörpcrn  in  und  außer  dem  Zollgebiete  gegen  Bestätigung  des
betreffenden  Mllitar-Commando.  its.  21  ss.  &amp;lt;s.)
.  Ņ-tte-soch-rmsff  (d  i.  Bettstellen  und  B-tts°u-nitur-n),  welche  von
mm
HIS!
_  2abakblätter  für  die  Staatsniederlagen,  ferner
Ķ  och  falz,  Schießpul  ver  und  Tabakf  ab  r  ivate  für  die  Staatsnrederlagen
  oder  von  Bewohnern  der  Umgebungen  der
Mst'sr  -  »-Ş»  *f
14.  Der  Verkehr  mit  Erzeugnissen  der  Staatsberqtnerļe
  a.lS  der  k.  k.  Bcrschleiß-Fnctorie  in  Triest  gegen  Bcstätigung
  der  Letzteren.  g.  21
Die  Emfuhrzollfr-iheit  der  Erzeugnisse  des  nächst  der  Grenze  Tirols
auf  dem  Igl.  darr  Gebiete  liegenden  k.  k.  Hütten,  und  Hammerwerkes
Kl-ser  gegen  Certcheate  des  Amtes  oder  Werkes  und  rücksichtlich  lener
Produkte  deren  %i4nu»8  mit  Werks,eichen  (Werksmarken,  vorgeschrieben
  ist  oder  zulässig  erscheint,  auch  gegen  Vorhandensein  dieser  Gleichen
w-rd  alz  „och  bestehend  erklärt  und  zugleich  gestattet,  dass  diese  Zollrei»
  R  «  dem  Eintritte  über  d,e  gesummte  Zolllinie  gegen  das  Kbnia-»ich
  Baiern  ,n  Anwendung  komme.  (Bdgb.  18S7  Rr  S7  )
        <pb n="185" />
        124

170.  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr.

15.  Gegenstände,  welche  zum  Gebrauche  der  bei  dem
Allerhöchsten  Hofe  accreditirten  diplomatischen  Personen ­
  bestimmt  sind,  unter  den  bestehenden  Bedingungen  und  im
bisherigen  Umfange.  (§-  21
In  Bezug  auf  die  Zollfreiheit  der  bei  dem  Allerhöchsten  Hofe  accreditirten ­
  diplomatischen  Personen  ist  sich:
a)  wegen  zollfreier  Einfuhr  der  zum  eigenen  Gebrauche  bestimmten
Effecten,  die  dieselben  mit  sich  führen,  nach  dem  Hkd.  v.  29.  Sept.
1838,  91r.  28883,
b)  hinsichtlich  der  Zollfreiheit  ihrer  ersten  Hauseinrichtung  (auf  Grund
eines  Freipasses)  und  der  übrigen  Bezugsgegenstände  während  der
ersten  zwei  Jahre,  vom  Zeitpuncte  der  Accreditirung  an  gerechnet/
bis  zur  Erreichung  eines  fixen  Zoll-  und  Steuer-Gebührenbetrages/
dann  des  hierauf  eintretenden  jährlichen  Zollbefreiungs-Aversums
nach  dem  Hkd.  v.  6.  Juli  1838,  Nr.  3683  P.  P.,
c)  in  Ansehung  der  Verbuchung  und  Evidenzhaltung  der  Zoll-  und
Steuer-Gebührenbefreiung  derselben  nach  dem  Hkd.  v.  23.  Juli  1838,
Nr.  3180  P.  P.  zu  benehmen.
16.  Ordenszeichen,  welche  von  Souverainen  verliehen
werden,  falls  die  Bestimmung  durch  die  betreffenden  Diplome
oder  Schreiben  oder  durch  andere  Bescheinigungen  der  competenten
Behörde  erwiesen  ist.
17.  Gegenstände  einer  gerichtlichen  Verhandlung
als:  Beweisstücke  oder  widerrechtlich  entzogene  Gegenstände  gegen
Bestätigung  des  sie  empfangenden  Gerichtes.  (§.  21  V.  e.)
Einer  gerichtlichen  oder  polizeilichen  Amtshandlung  unterliegende,
aus  dem  In-  oder  Auslande  in  geschlossene  Städte  als  Corpus  delicti
eingebrachte  verzehrungssteuerbare  Gegenstände,  sind  steuerfrei.
(F.  M.  Erl.  v.  I.  1855,  Nr.  3285.)
18.  Zeitungen  und  Zeitschriften,  welche  an  die
k.  k.  P  o  st  ä  m  t  e  r  adressirt  sind  und  von  diesen  ausgegeben  oder
versendet  werden.
19.  Musterkarten  und  Muster  in  Abschnitten  und
Proben,  die  nur  zum  Gebrauche  als  solche  geeignet  sind.
r  (§.  21  B.  E.)
Musterkarten  und  Muster  in  Abschnitten  und  Proben,  die  nur  zuw
Gebrauche  als  solche  geeignet,  folglich  nach  dem  Tarife  von  5.  December
1853  zollfrei  sind.  bleiben  von  dem  Zollverfahren  freigelassen,  wenn  F
a)  mittelst  der  Briefpost  unter  Kreuzband  einlangen,
b)  zur  Einfuhr  in  das  Zollgebiet  erklärt  werden,
c)  ihr  Gewicht  V 2  Z.-Pfd.  (Vdgb.  1866,  Nr.  24.)  nicht  überschreitet  unv
d)  wenn  zugleich  keine  solchen  Umstände  eintreten,  aus  denen  geschlossen
Werden  könnte,  daß  unter  den  fraglichen  Mustern  oder  Musterkarten
andere  zollpflichtige  Gegenstände  enthalten  sind.
        <pb n="186" />
        170.  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr.  125
iw  Jlì  Abgang-à-  di-s-r  Bedingungen,  falls  nämlich  d-r  gegrün.
vete  Verdacht  einer  unrichtigen  Erklärung  obwaltet  oder  falls  das  Kewi-bt
ein  größeres  sein  sollte,  ist  die  Sendung  mittelst  Ansageschein-Verfalwens
an  das  Amt  im  Orte  der  Bestimmung  oder  an  das  demselben  -unäckst
liegende  zu  leiten.  *
Das  Postamt  des  Abgabsortes  hat  den  Empfänger  von  dem  Einlangen ­
  des  Gegenstandes  zu  avisiren,  ihm  jedoch  den  letzteren  erst  dann
auszufolgen,  wenn  die  zollamtliche  Amtshandlung  gepflogen  ist.
(Vdgb.  1856,  Nr.  24.)
Erläuterung  über  die  Behandlung  der  Muster.
Mustek  o/ 01 ™ 6 ”  à  gewöhnlichen  Verkehre  die  Musterkarten  und
1.  Bei  Webe-  und  Wirkwaaren
.  ..  , a \ ln  îleinen  Abschnitten,  die  nur  als  Muster,  zu  keinem  anderen  Gebrauche ­
  verwendet  werden  können;
b)  bei  größeren  Abschnitten  mit  vollständiger  Zeichnung,  wie  auch
lN  ganzen  oder  halben  Tüchern,  wo  die  einzelnen  Abschnitte  oder  Tücher
auch  eine  andere  Verwendung  als  zu  Mustern  zulassen.
2.  Bei  anderen  Waaren,  namentlich  bei  Eisenwaaren,  nicht  besonders
benannten  Metallwaaren,  Papier,  Papiertapeten,  kurzen  Waaren  :
in  ®arni(uten  folget  baß  ¡ebeg  '6tücf  bon  einer  anbeten
gönn,  bon  emer  anbeten  Größe,  ^eicbnung  ober  BefWenbeit  iß,  so  baß
şi)e  augenscheinlich  nur  zum  Gebrauche  als  Muster  dienen,  indem  sie  im
Handesverkehre  eigentlich  unverkäuflich  sind;  derart  sind  z.  B.  die  Garnituren
  von  Knöpfen  aus  Bein,  Glas,  Eisen  u.  s.  w.  von  Thür-,  Fensterund
  Kastenbeschlägen,  von  gepreßten  Verzierungen,  Briefpapier,  Gold-  und
Silberpapierstreifen.  Papiercouverts,  Visitenkarten,  die  mit  Nummern  überschrieben ­
  und  aufgeklebt  in  Büchern  gebunden  sind,  von  Tapetenabschnitten,
a#  m  längerenJModen,  loobon  ¡ebo#  ieber  ^b^n^tt  bon  einet  anbeten
Zeichnung  und  Farbe  ist;
•ÄSHLäS’m«»
•  ~.®' e  "àr  Punct  1  litt.  a  und  2  litt.  a  begriffenen  Muster  können
im  Smne  der  bestehenden  Vorschriften  zollfrei  belassen  werden.  Dagegen
knrnt  ben  unter  '^unct  1  litt.  b  »nb  2  litt.  b  faüenben  Gegenßänben  eine
Zollsreiheit  nicht  zu,  es  kann  jedoch  den  Parteien  über  ihren  Wunsch  gestattet ­
  werden,  solche  in  den  Amtsräumen  durch  Einschnitte  oder  auf  eine
andere  Weise  für  die  gewöhnliche  oder  allgemeine  Verwendung  derart
unbrauchbar  zu  machen,  daß  sie  dann  nur  als  Muster  kennbar  bleiben
(Siehe  Z.  156.)
Durch  diese  Bestimmungen  wird  weder  das  Begleitschein-  noch  Losungsverfahren
  mit  solchen  Gegenständen  berührt,  durch  dessen  Anwendung
dort,  wo  es  gestattet  ist,  sich  die  Aemter  der  unangenehmen  Nothwendigkeit
entziehen  können,  zur  Beschädigung  von  vielleicht  werthvollen  Musterltucken ­
  zustimmen  zu  müssen.
        <pb n="187" />
        126

170.  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr.

Die  Bestimmungen  in  Absicht  auf  deren  Erklärung,  wenn  die
zollfreie  Behandlung  derselben  nicht  platzgreifen  kann,  enthalt  die
Zahl  107.  (Vdgb.  1856,  Nr.  21.)
20.  Manuscript  e  und  Acten.
21.  Erzeugnisse  desAckerbanes  und  dcrViehzucht
der  durch  die  österreichische  Zolllinie  getrennten  Besitzungen  österreichischer ­
  oder  fremder  Unterthanen  unter  den  bestehenden  Bedingungen. ­


Unterthanen  im  Auslande  unter  den  bestehenden  Bedingungen.

Messung  im  Verkehre  zwischen  dem  Zollgebiete  und  den  Zollausschlüssen ­
  gegen  Certificate  der  Generaldirection  des  Catasters.

Requisiten  und  Apparate  für  die  Staatstelegrafen  sind  im  Verkehr
mit  dem  Auslande  gegen  Certificate  der  k.  k.  Staatstelegrafen-Direction
als  Aerarialgut  zollfrei  zu  behandeln.

(&amp;amp;  9R.  (Sri.  b.  22.  3uli  1849,  Är.  18652.)
Mit  Hinweisung  auf  die  F.  M.  Erlässe  v.  16.  Feb.  und  18.  Juni
1858,  Nr.  53174  und  Nr.  27746,  betreffend  die  Zollbehandlung  der
Amtsgegenstäude  und  Amtserfordernisse,  welche  von  den  k.  k.  Behörden
in  den  Zollausschlüssen  an  die  im  inneren  Zollgebiete  befindlichen  öffentlichen ­
  Gerichte,  Behörden,  Aemter,  Organe  oder  an  einzelne  Personen
geschickt  werden,  sind  die  für  den  Bau,  für  die  Erhaltung  und  den  Betrieb ­
  der  Staatstelegrafenlinien  nothwendigen  Gegenstände  bei  dem  Uebertritte
  der  Einfuhr  über  die  Zolllinie  dann  zollfrei  zu  behandeln,  wenn
solche  von  einem  Filialdepot  oder  einer  Telegrafenstation  im  Zollausschlusse
  oder  in  Dalmatien  an  das  Centraldepot  in  Wien  oder  ein  Filial'
depot  im  Zollgebiete  zurückgesendet  und  von  einem  Certificate  der  absendenden ­
  Behörde  begleitet  sind,  in  welchem  mit  Berufung  auf  die  Sendung
des  Centraldepots  oder  des  inländischen  Filialdepots,  mit  welcher  die
Gegenstände  an  die  absendende  Behörde  gelangt  waren,  der  Ursprung
derselben  aus  dem  allgemeinen  Zollgebiete  bestätigt  wird.
Kommen  die  Sendungen  aus  Dalmatien,  so  müssen  sie  auch  von  der
Ausfuhrsbollete  des  dalmatinischen  Zollamtes  begleitet  sein.
Das  gedachte  Certificat  ist  beim  Eingangszollamte  abzugeben  und
bei  demselben  oder  wenn  ein  anderes  Zollamt  die  Schlußamtshandlung
vorzunehmen  hat,  bei  letzterem  dem  Register  beizuschließen.

Die  Form  des  Certificates  selbst  enthält  der  F.  M.  Erl.  v.  6.  Juli
I860,  Nr.  6479.
24.  Alle  für  den  unmittelbaren  Gebrauch  des
L  and  esfürst  en  b  e  st  inim  t  en  G  e  g  en  st  änd  e  in  der  E  itilt ­
  nd  Ausfuhr.
Diese  im  §.  23  der  Vorerinnerung  zum  Zolltarife  v.  1.  November
1838  litt.  a  enthaltene  Bestimmung  wurde,  da  die  Zollfreiheit  der  für  den

22.  Erzeugnisse  der  Alp  e  nw  i  r  th  sch  aft  österreichischer

23.  Apparate  und  andere  Hilfsmittel  zurCatastral-Ber-(§.2193.

  (S.)

(F.  M.  Erl.  v.  5.  Okt.  1859,  Nr.  45912.)
        <pb n="188" />
        170.  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr.

127

unmittelbaren  Gebrauch  Sr.  Majestät  des  Kaisers  bestimmten  Gegenstände ­
  schon  aus  dem  Grundsätze  der  gesetzlichen  Steuerfreiheit  für  die  Allerhöchste ­
  Person  des  Landesfürsten  von  selbst  fließt,  in  die  Vorerinneruna
Saris  b.  6.  %ob.  1851,  §.  20-22  n^t  aufgenommen.  *
#ur  Begegnung  einer  irrigen  Folgerung,  iDogu  eine  Bergleicbuna
dreser  Borerinnerung  mit  jener  des  älteren  Tarifes  Anlaß  geben  könnte
ist  baa  WMoKamt  auf  ben  llmßanb,  baß  ^inßc^tíicb  ber  BoHfreiheit
  ber  für  den  unmittelbaren  Gebrauch  Sr.  Majestät  des  Kaisers  bestimmten ­
  Gegenstände  durch  den  neuen  Tarif  keine  Aenderung  eingetreten
ist,  ausdrücklich  aufmerksam  zu  machen.
(F.  M.  Erl.  v.  24.  Jan.  1852,  Nr.  6342.)
i  DŅtWmeifteramt  W  mit  MW  ü.  25.  Dct.  1854
Tv  ea  #e  anbie  Herren  BorfteŞer  ber
w  ^err^afiaíammern  bie  (Sinlabung  geratet,  baß  íünftig
s-  Norberlid&amp;amp;e  Bestätigung  über  bie  ßigenf^aft  einer
&amp;lt;  l / r  ^ eit  Ģebrauch  ber  Allerhöchsten  Personen  von  dem  Bor«
¡,7 er ,  ® er  betreffenden  Kammer  gefertigt  und  darin  das  Individuum  benannt
  werde,  welches  mit  der  Abholung  des  Gegenstandes  beaufragt ­
  Wird.  (F.  M.  Erl.  v.  2.  Nov.  1854,  Nr.  47892.)
,  Ļ5-  Säcke  der  Tarifspost  53  c,  d.  i.  solche  aus  gemeinster  Leinwand,
welche  als  Emballage  verwendet  und  leer  zurückgebracht  werden,  wenn
fle  Spuren  des  Gebrauchs  an  sich  tragen.
.  (R.  G.  B.  1866,  Nr.  13;  Vdgb.  Nr.  7.)
Ļ6.  &amp;lt;v3'm  Jnlande  verfertigte  Gold-  und  Silbergeräthe,  welche  mit
dem  Namenszuge  des  Verfertigers  oder  mit  dem  Fabrikszeichen  desselben,
dann  mrt  der  amtlichen  Punze  versrhen  in  das  Ausland  ohne  Beobachtung
der  Bestimmungen  über  die  Ausfuhr  auf  ungewissen  Verkauf  versendet
worden  sind  und  wieder  in  das  Zollgebiet  zurückgebracht  werden,  wenn
bon  bem  Jßunairungaamte,  an  loel#  sie  früher  %u  leiten  ßnb,  gegen  bie
^şhert  der  auf  denselben  amtlichen  Punze  kein  Bedenken  erhoben  wird.
(Vdgb.  1867,  Nr.  17.)
.  Begünstigung  wird  auf  solche  ausländische  Gold-  und  Silbergegen
  bic  Echtheit  der  daran  befindlichen  Punze  kein  Bedenken  obwaltet
und  bte  geschehene  Eingangs-Verzollung  nachgewiesen  wird.
(SW.  1869  Nr.  40;  F.  M.  Erl.  Osen  Nr.  44549  ai  1869.)
Zu  den  unter  den  Zahlen  1  bis  5,  8,  12  bis  14,
18  in  26  aufgeführten  Zollbefreiungen  ist  bei  dem  Vorhandensein
der  gesetzlichen  Bedingungen  eine  besondere  Bewilligung  nicht  erforderlich. ­
  Insoweit  die  Stellung  der  betreffenden  Gegenstände  zu
einem  Amte  vorgeschrieben  ist,  sind  alle  Aemter  zur  Anwendung
jener  Befreiungen  ermächtiget,  denen  die  unbedingte  Ermächtigung
zur  Eingangsbehandlung  der  betreffenden  Gegenstände  nach  dem
Tarife  ertheilt  ist.
        <pb n="189" />
        fl
128  170—171.  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr.
Zu  den  Begünstigungen  unter  den  Zahlen  9,  16  und  17
ist  die  Bewilligung  der  den  Bezirk  leitenden  'Finanzbehörde  (in
Wien  des  Oberamtsdirectors  des  Hanptzollamtes),  und  zu  jenen
Zahlen  6,  10  und  11  die  Bewilligung  einer  Finanz-Landesbehörde ­
  erforderlich.
Die  zollfreie  Behandlung  der  unter  Zahl  15  erwähnten  Gegenstände ­
  ist  ausschließlich  dem  k.  k.  Hauptzollamte  in  Wien  vorbehalten, ­
  welches  diesfalls  besondere  Weisungen  vom  k.  k.  Finanz-Ministerium
  erhält.
Bei  den  Effecten  und  Wagen  der  Reisenden  (Z.  7)  ist  zu
unterscheiden,  ob  sie  der  Reisende  selbst  mit  sich  führt,  oder  ob
sie  ihm  vorausgeschickt  werden  oder  ihm  nachfolgen.  Im  ersten
Falle  ist  jedes  Zollamt,  bei  welchem  der  Reisende  vorkömmt,  beim
Vorhandensein  der  gesetzlichen  Bedingungen  zur  zollfreien  Behandlung ­
  jener  Effecten  ermächtiget;  im  letzten  Falle  ist  dieses  Besugniß
  nur  der  den  Bezirk  leitenden  Finanzbehörde,  den  Hauptzollämtern ­
  erster  Classe  und  dem  Ober-Einnehmer  in  Semlin
(F.  M.  Erl.  12419,  Nr.  1868  für  Ungarn.)
gestattet.  Die  ausgedehntere  Zollfreiheit  eines  mehr  als  einjährigen
Aufenthaltes  des  Reisenden  u.  s.  w.  (Z.  7,  Abs.  2)  kann  nur
von  einer  Finanz-Landesbehörde  ertheilt  werden.
Wird  zur  Zurückbringung  der  nach  Zahl  2  am  Schluffe
auf  ungewissen  Verkauf  erklärten  Umschläge  oder  Behältnisse  eine
längere  als  dreimonatliche  Frist  gefordert,  so  sind  nur  die  leitenden ­
  Bezirksbehörden  zurr  Ertheilung  derselben  ermächtiget.
(§.  23  d.  B.  E.)
d)  Zollbegünstigungen.
171.  Von  jeder  zollpflichtigen  Waare  ist  der  im  Tarife  festgesetzte ­
  Zoll  baar,  vollständig  und  ohne  Nachlaß  zu  berichtigen.
Außer  den  im  Tarife  vorgesehenen  Zollbegünstigungen  finden
nur  folgende  statt:
5.  Sammlungen  von  Antiken  und  anderen  Alterthümern ­
  mit  Ausnahme  der  Möbeln  und  Rüstungen,  dann  von  rmturhistorischen
  und  ethnografischen  Gegenständen,  wenn  sie  als  solche
durch  Zeugnisse  competenter  wissenschaftlicher  Reichs-  oder  Landesanstalten ­
  dargethan  werden  und  nicht  nach  Zahl  170,  Abfi  6  ;
gänzlich  zollfrei  zu  behandeln  sind,  können  gegen  den  Zoll  von
80  kr.  für  den  Centner  sporco  zugelasien  werden,  wenn  auch  die
tarifmäßige  Gebühr  für  alle  oder  einzelne  Theile  der  Sammlung
sich  höher  belaufen  sollte.
        <pb n="190" />
        171.  Berechnung  und  Einhebnng  der  Zollgebühr.  ^9
f ,  ,,  0  Nr  Waaren  welche  in  der  amtlichen  Niederlage  dergent«
  Essig  verwendbar  ist,  kann  ein  geringerer  Zoll  als  der  in,
Tarife  vorgesehene  festgesetzt  werden.
Di-  Zuerkennung  der  Begünstigung,  Zahl  5,  ist  den  Fi.
nanz-Landesbehorden  und  jener  Zahl  6  dem  k.  k.  Finanr-Ministeri
  um  vorbehalten.  { . §  25 ° æ  e
EZWWŅ
(Vdgb.  1861,  Nr.  28.)
-DWWĢ-Z?ķ
n,ttben 2 fe”ņļ„ 1 „ftc'  Ģ-,°nftànd-  mit  -d-r  ohne  ÏBafļci'  »,rw»,d„
rung  2»'  mil  s "  24  i"  B-r°h.
,«w-r.^kU^à^^7r..?7»n2d-7'E2»"  “  @äÌtU, ' S  -
(%bg  1854"^  Tû"  unbl  SBaffer.
«IBIfMIi
IQ  m  ? m S! n i«S sl h5Ä en  Zeugdruckereien  iff  in  Folge  Allh.  Entschließung  v.
II.  November  18j(&amp;gt;  der  Bezug  der  zu  ihrem  Gewerböbetriebe  erforderlichen  Kupfer-Walzen
  um  den  ermäßigten  Einfuhrzoll  von  80  kr.  per  Zollcentner  sporco  aeàeu
gestempelte  Gesuche  an  das  Finanz-Ministerium,  in  welchen  die  Art  und  der  Umsang
  ihres  Fabriksbetriebes,  der  Grund,  aus  welchem  sie  ausländische  Walzen  be.
ziehen  wollen,  der  BezngSort,  die  Stückzahl,  das  Gewicht  und  der  Werth  der  Letzteren
anzugeben  sind,  gestattet.  —  Diese  Gesuche  sind  unmittelbar  bei  der  Handelskammer
des  Bezirkes,  in  welchem  sich  die  Zengdrnckcrei  des  Bittstellers  befindet  zu  überreichen.
  Diese  ist  verpflichtet,  jedes  Einschreiten  ohne  allen  Verzug  mit  dem  Gutachten
  über  die  Richtigkeit  der  Angabe  des  Bittstellers  und  mit  ihren  sonstiaen  Bemerknngen
  an  die  Finanz-Landesbehörde  zu  leiten.
.  ^  Diese  Walzen,  welche  ausschließlich  nur  zum  Bedrucken  der  Zeuge  und  in
oem  Etablissement,  für  welches  die  Bewilligung  ertheilt  wurde,  verwendet  werden
Z  a  u  s  ch  n  e  r,  Zollgesetze.  g
        <pb n="191" />
        130

171—172.  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr.

sSSswSfiHäli
d)  Bei  dem  Bezüge  vou  Maschinen  und  Maschmenbestandtheüen  der  Tar  ö
Maschinenbestandtheile  vertragsmäßig  festgesetzten  tzingangsM^ctrage,^  darf.  ^
e)  Zollfreie  Behandlung  der  ohne  Anwendung  des  Lofungvverfnhrcns  ausgeführten ­
  und  als  unverkauft  şurûcklsngenden  Waaren.
172.  1.  Die  Finanz-Landes-  und  Finanz-Directionen  können  die  zollfreie
  ^mibíung  mlänbi^er  fabrícate,  toel^e,  na^bem  fie  o^e
Wendung  des  Losungsverfahrens  in  das  Ausland  oder  einen  Zollan^-schluß
  ausgeführt  wurden,  als  unverkauft  in  das  Zollgebiet  zurücklangen,
bewilligen,  wenn  folgende  Bedingungen  vereint  vorhanden  sind,  nämlrch
  wenNş^  demselben  Zollamte,  bei  welchem  die  Eingangsbehandlung ­
  stattfinden  soll,  der  Ausfuhr  unterzogen  worden  war;
b)  mit  Rücksicht  auf  die  Beschaffenheit  der  Waare,  auf  bte  an  derselben ­
  etwa  befindlichen  Fabrikszeichen  und  die  vom  Gesuchsteller  vorgelegte ­
  Correspondenz  über  den  inländischen  Ursprung  und  über  derei
Identität  mit  der  ausgeführten  kein  Zweifel  obwaltet,  und
c)  seit  dem  Tage  der  amtlichen  Ausfertigung  über  die  Ausfuhrbehandlung
  der  Zeitraum  Eines  Jahres  nicht  verstrichen  ist.
Wenn  die  Bedingungen  a,  b,  c  nicht  eintreten,  müssen  dee  bezķ
lichen  Gesuche  nach  wie  vor  zur  Entscheidung  an  das  Finanz-MuU'
sterium  vorgelegt  werden.
Die  zollfreie  Behandlung  kann  auf  der  Erklärung  selbst  angesucht ­
  werden,  wenn  bei  einer  einzelnen  Retoursendung  der  Zoll  20  Î  •
nicht  überschreitet  ;  bei  höheren  Zollbeträgen  hat  die  Partei  ein  mit  dem
vorgeschriebenen  Stempelzeichen  versehenes  Gesuch  u.  z.  bei  dem  Zollam
einzubringen,  welches,  wenn  es  sich  im  Standorte  dcr  Finanz-Landes!  e
Hörde  befindet,  dieser  das  Gesuch  sammt  der  Waaren-Crklärung  und  den
beigebrachten  Nachweisungen  und  Correspondenzen  im  kurzen  Wege,  sopì
aber  mit  einem  kurzen  Einbegleitungsberichte  vorlegt.  Die  Entscheidung
auf  der  mit  dem  Befunde  des  Zollamtes  versehenen  Waaren-Ertlarmm
^4  sann  bie  0eh)iKigung  &amp;amp;ur  ,gutü#emmg  beë  bon  bet  iŅit
für  die  Retourwaaren  etwa  bereits  entrichteten  Zolles  oder  deponru
Sich»s.àgsb°.ķ 1865i  5227;  P .  M  3 .  m
2.  ^te  ^man):Sanbe§:^^ection  unb  be^^e^n,^gg^e^^e  ber  jJbi
amts-Director  des  Hauptzollamtes  Wien  wird  ermächtigt,  in  den  Fa  '
ko  über  ben  Tlmßmib,  baß  eine  ^aare,  me%  bon  ber  Şariet  aW
au3  bem  WuSlanbe  ;nrü(ige[angteë  11110^1^63  @r;engmß  angegeben^  ;
wirklich  im  Inland  e  erzeugt  wurde  und  mit  der  ausgeführten  2vaar
        <pb n="192" />
        172-173.  Berechnung  der  Einhebung  der  Zollgebühr.  131
88WM
(F-  M  Erl.  v.  10.  Sept.  1862,  Nr.  43881.)
2.  Weöengeöühren.
Wo  Ļļutzer  ben  int  Tarife  bei  jeder  einzelnen  Tarisspost
ķlchneten  Gebühren  (Zöllen,  Licenzgebühren,  Berzehrnngs-Steuer-^
  s  futb  bet  3ommlß^mtbíltngelt  mit  foi*
geitbe  Nebengebuhren  zu  entrichten.
fl)  Waggeld.
1.  mg#  mit  ß.  0.03,  b.  i.  3  born  äoK*
Ģesammt-Rohgewichtes  jener  Waaren,  welche  der  Einoder
  àsfuhrverzollung  unterzogen  werden  und  deren  Gewicht  durch
specielle  Abwägung  erhoben  werden  muß  oder  welche  auf  den  Wunsch
rer  Partei  einer  Abwägung  unterzogen  werden  müssen.
s  o ie  ^ŗmittlung  des  Rohgewichtes  aus  dem  Hohlmaße,  der
"ÄÏEiàf'  »à
Gciitncr  tieibeit  mtbetücf*
Mligt,  (^^#^6116  boit  einem  ^^[11  Scntiier  mtb  bmiibct
werden  für  cutcit  Zentner  gerechnet.
-àonn  das  Gesammtgewicht  weniger  als  einen  halben  Centner
betrügt,  (tub  fi.  0.02  b.  i.  2^m&amp;amp;euacr  mtSBaggeïb  tu  cittncbten
o  ^  t  1858  %r.  171,  %r.  48.)
.  Í.  Das  gesetzliche  Waggeld  wird  als  Tarirungsgebühr  bei  der
bet  in  ben  aoHnmtK(%en  mtagaginen  einqelaqertm
Waaren  für  das  Aerar  eingehoben.
^  (Hkd.  vom  24.  Juni  1817,  Nr.  30418.)
3.  Das  Waggeld  für  Appretur-  und  Losungswaaren  hat  nur  von
oem  Mehrgewichte  oder  Zusatze,  den  sie  durch  die  Zurichtung  erhalten
-&amp;gt;no  der  auch  der  Verzollung  unterliegt,  einzutreten.
sHkd.  21.  März  1830,  Nr.  5513.)
9*
        <pb n="193" />
        173.  Berechnung  und  Erhebung  der  Zollgebühr.
sMSķķ
MLMLMs
W«W
zuheben.
■¡■I
MŞŞķ
MMMŞZ
»Ş
zu  unterbleiben.  ^  *  '
        <pb n="194" />
        174—175.  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr.

133

h)  Siegclgeld  und  Drahtjchnurgkbñhr.
174  1.  Dñs  Siegelgeld  ist  mit  fl.  0.02.  d.  i.  2  Neukreurer
für  jedes  angelegte  Bleiflegcl  und  mit  fl.  0.01  d.  i.  1  Neukreurer
für  jedes  angelegte  Wachssiegel  einzuheben.  °
(§.  26,  SB.  g.  2,  SR.  ®.  0.  1858,  Mr.  171,  %r.  4g)  '
2.  91#  bet  Siegelgebühr  (ft  au#  no#  bie  Gebühr  für  bie  bom
Soliamte  ber  gartet  berabrei#te  ^rahtf#nur,  Wel#e  für  ¡ebeg  G0II0  ober
%eŞäItn(B  nut  4  9Wreu%er  feftgefe#t  Wirb,  foferne  ber  Sßartei  bie  Bet:
fWung  beg  gur%erf#nürung  ber  Behältnisse  erforberIi#enWateriaIeg
na#  den  bestehenden  Vorschriften  obliegt,  von  dem  Zollamte  bei  ber  VornaŞrnc
  ber  Zollamtshanblung  einzuheben  und  als  Nebengebühr  zu
»errechnen.  (m.  1859,  ^  ^
/'"gehoben,  Wenn  biefelben  im  Verläufe  beg  Wetteren
MLLr»:""--«..ìî;:ä';X:,ä5ì‘&amp;gt;*-

  verwendeten  Drahtschnüre.
^  rr r ([ l  f ür  b ^..^^^schnüre,  Welche  zur  Anlegung  des  Ladungsraumverschlusses ­
  an  EtsenbahnWagen  oder  Schiffe  beim  Ansage-Verfahren  ver-S)iuft
 im b e "'  ° il)ie  slUí ^  iÜr  ben  ausnahmsweise  angelegten  Collien-^
  sn.f  •  •  t  ,  (Vdgb.  I860,  Nr.  56.)
a»Ha3**s»S3BF
c)  Zettelgkld.
175.  Das  Zettelgeld  wird  nur  für  die  Begleitscheine  über
ausländisch  unverzollte  Waaren  eingehoben;  u.  z.  für  jeden  Begleitschein ­
  mit  IO  Nenkreuzern.
(§-  25  Vschft.  v.  7./24.  Juni  1853;  N.  G.  B.  1858,  Nr.  171,  Bdgb.  Nr.  48.)
Diese  Gebühr  ist  jedoch  nur  für  das  Unicat,  Welches  der  Partei
erfolgt  Wirb,  ohne  Rücksicht,  ob  berselbe  nach  ban  Muster  18  bes  Amtsunterrichtes. ­
  oder  aus  ben  Erklärungen  für  Postwagengüter,  ober  auf
î^nfür  das  Begleitscheinverfahren  ausgefertigt  Wurde,  zu  entrichten,
l«.  M.  Erl.  v.  1.  Oft.  1853,  Nr.  35772;  v.  18.  Aug.  1853,  Nr.  374  v.  17  Sevt
1853,  Nr.  683.)  *  v
        <pb n="195" />
        •  134

175—178.  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr.

'
Das  Zettelgeld  ist  nicht  zu  entrichten  für  Begleitscheine  zur
Durchfuhr  von  Waarey.  (§.  25  d.  Vschft.  v.  T/24.  Juni-1853.)
,  Anmerkung  zu  den  Zahlen  173  in  175..  Inländische,  sowie  ausländische
bereits  verzollte  Waaren,  welche  im  inneren  die  Zolllinie  berührenden  Verkehre  oder
aus  Rücksichten  der  Controle  abgewogen,  unter  amtlichen  Verschluß  gelegt  oder  angewiesen ­
  werden,  zahlen  weder  Wag-  noch  Siegelgcld  und  eben  so  kein  Hettelaelb
für  Begleitscheine.  (§.  26  V.  E.  Z.  3.)
Eben  so  ist  für  die  nach  der  Zahl  170  zollfrei  behandelten  Gegenstände  selbstverständlich ­
  kein  Wag-,  Siegel-  oder  Zettelgeld  abzunehmen.  (Vdgb.  1855,  Nr.  37.)

3.  Besondere  Zuschlage.
»)  Lagersins.
176.  Der  Lagerzins  ist  nur  dann  zu  entrichten,  wenn  die
der  Zollamtshandlung  unterzogenen  Waaren  sich  in  der  amtlichen
Niederlage  hinterlegt  befanden,  und  es  haben  in  Bezug  auf  dessen
@in#ung  bte  Bestimmungen  ber  ^(cn  508  in  510^  gur  SRi^,
Mime  gu  bienen.  (§.  @,

b)  Verzchrungsñcuer-Zuschtag  und  Lirciygelmhren.
177.  Der  Verzehrungssteuer-Zuschlag  und  die  Licenzgebühren
sind  nur  von  jenen  Gegenständen  zu  entrichten,  für  welche  sie  im
Zolltarife  bei  jeder  einzelnen  Tarifspost  vorgczeichnet  sind.
(§.  26  Ä.  @.)
Innere  Abgaben,  welche  in  dem  einen  der  vertragenden  Theile,
fei  eß  für  SRc^ing  beß  Gtwteß  ober  für  Meinung  bou  Goim
numen  und  (Korporationen,  auf  ber  Hervorbringung,  der  Zubereitung
  ober  bem  #0^011%%  cineß  @rgcugniffeß  111^11,  bürfen
Zeugnisse  des  anderen  Theiles  unter  keinem  Borwand  höher  oder
in  lästigerer  Weise  treffen,  als  die  gleichnamigen  Erzeugnisse  des
eigenen  Landes.

,,,  .  Ņtg-  v°m  16.  Dezember  1865,  Art.  6;  vom  1.  September  1866,  Separat-Äh
  1867 '  at,XIIi

c)  Andere  Zuschläge.
178.  Andere,  als  die  in  Zahlen  176  und  177  benannten
Zuschläge  als:
Kostenvergütungen  für  Amtshandlungen,  welche  außer  dem
Amtsplatze  vorgenommen  werden;
die  hier  und  da  vorgeschriebenen  Begleitungsgebühren  für
amtliche  Begleitungen;
        <pb n="196" />
        178—179.  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr.

135

die  besonderen  Wasserzoll-,  Hafen-  und  Schifffahrtsgebühren;
werden  nach  den  bisherigen  für  jeden  derselben  bestehenden  Bestimmungen ­
  eingehoben.  (§.  26  V.  E.)

Anmerkung.  Stempelgebühren  nach  dem  Gesetze  vom  6.  September  I860
und  den  Nachtragsverordnungen:
1  Kartenspiel  .............
1  Stück  Kalender
1  Exemplar  einer  stempelpflichtigen  Zeitschrift  des  Auslandes  .  .  .
»  «  »  "  „  „  Inlandes  und  der  Post-,
  ■  Vereinsstaaten  ....  l
für  Übe  stempelpflichtlge  Ankündigung,  wenn  das  Quadrat-Flächenmaß
180  W.  Ouadrat-Zoll  nicht  übersteigt  .  '  .  ļ
wenn  sie  dieses  Format  übersteigt  .............  2
şiŗ  die  jedesmalige  Insertion  einer  stempelpflichtigen  Ankündigung  oder
■  •  30

15  kr.
::

4.  Wahrung  der  Gebühren.
179.  Die  im  Tarife  angegebenen  Zollsätze,  sowie  auch  die
in  den  Zahlen  173  in  175  benannten  Nebengebühren  silld  in  der
gesetzlichen  Reichswährung  ausgedrückt,  in  welcher  daher  auch  die
entfallenden  Gebühren  zu  entrichten  sind.  (§.  17  e .)
Als  diese  Reichswährung  ist  gegenwärtig  der  Gulden  österr.
Währung  nach  dem  45  fl.  Fuße  anzunehmen.
(Dt.  ®.  B.  1857,  Dtr.  169  u.  Bbßb.  1858,  Dir.  18.)
Die  Ein-  und  Ausfuhrzölle,  dann  das  Waggeld,  Siegelgeld
und  Zettelgeld  sind  allsschließend  in  Silbermünze  oder  in  verfallenen
Coupons  der  in  klingender  Münze  verzinslichen  Staatsschuldverschreibungen ­
  einzuheben.
Als  Zahlung  ill  Silbermünze  wird  nur  eine  solche  angesehen,
  welche  in  jenen  Silbersorten  geleistet  wird,  die  nach  dem  dem
Ne.chSgcs-tzblatt  1858,  Nr.  119  (Vdgb.  38),  beigrfügtrn  Bcrzrich.
mssr  unter  litt.  A  und  ]i  als  gesetzliche  Münzsorten  im  Reiche
gelten.  (R.  G.  B.  1859,  Nr.  70,  Vdgb.  Nr.  20  u.  1869  Nr.  26.)
,  Scheidemünzen  in  Silber  und  Kupfer  müssen  nur  insofern
angenommen  werden,  als  die  Zahlung  weniger  als  25  Neukreuzer
beträgt  oder  ein  geringerer  Betrag  als  25  Neukreuzer  (%  fl.)  ¿ u
begleichen  ist.  (R.  G.  B.  1858,  Nr.  119,  Vdgb.  Nr.  38,  litt.  C.)
Die  Coupons  der  Staatsschuldverschreibungen,  welche  in  klingender
Münze  verzinslich  sind,  dürfen  nur  dann  als  Silberzahlung  angenommen
werden,  wenn  sie
&amp;amp;)  nicht  länger  als  Ein  Jahr  verfallen  sind  und
b)  von  Parteien  beigebracht  werden,  welche  dem  Zvllamte  wohl
bekannt  sind.  '
        <pb n="197" />
        136

179—183.  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr.

Derlei  Coupons  müssen  jedoch,  sind  es  weniger  als  10,  Stück  für
Stück  am  Rücken  den  Vor-  und  Zunamen  und  den  Wohnort  des  Ueberbringers
  deutlich  geschrieben  enthalten,  sind  es  aber  zehn  Stücke  oder
darüber,  mit  einer  nach  Schuldkategorie  und  Couponsnummern  arithmetisch ­
  abgefaßten  Consignation  versehen  sein,  welche  deutlich  geschrieben
und  von  der  Partei  unter  genauer  Angabe  des  Wohnortes  mit  Vor-  und
Zunamen  zu  unterfertigen  ist.  (Vdgb.  1859,  Nr.  20.)
Für  die  in  den  Zahlen  176  —  178  aufgeführten  besonderen  Zuschläge ­
  hat  zwar  die  vorstehende  Währung  seine  Geltung,  doch  hat  deren
Berichtigung  nicht  in  Silber  stattzufinden.  (Vdgb.  1854,  Nr.  72.)
Auch  gehört  die  nach  Zahl  172  (Abs.  2)  zu  leistende  Vergütung
für  amtlich  verabfolgte  Drahtschnüre  nicht  zu  jenen  Nebengebühren,  welche
in  Silber  entrichtet  werden  müssen.  (Vdgb.  1860,  Nr.  49.)
5.  MaMaö  der  JoMemeffrmg  in  AvllchL  ans  den  Zeitpunct  der
ALMgKeit.
n)  Zeitpunct  der  Fälligkeit.
180.  Die  Eingangszollgebühren  werden  mit  dem  Zeitpuncte,
in  welchem  das  Verfahren  für  die  Eingangsverzollung  geschlossen
wird,  unmittelbar  vor  der  Ertheilung  der  Gestattung,  die  Waare
von  dem  Amtsplatze  oder  aus  der  amtlichen  Niederlage  zur  freien
Verwendung  hinweg  zu  nehmen  (Z.  190  u.  227),  fällig,  die  Nebengebühren ­
  sind,  soweit  für  dieselben  nicht  eine  eigene  Bestimmung
getroffen  wird,  bei  der  Amtshandlung,  aus  Anlaß  deren  solche  gefordert ­
  werden,  zu  entrichten.  (§.  207  3.  O.)
b)  Entrichtung  vor  diesem  Zeitpuncte.
181.  Es  ist  aber  auch  den  zur  Entrichtung  der  Zollgebühren
verpflichteten  Personen  gestattet,  die  Zahlung  vor  dem  Zeitpuncte,
mit  welchem  die  Gebühr  fällig  wird,  zu  leisten.  (§.  208  3.  O.)
c)  Aenderungen  im  Ausmaße  der  Zollgebühr  nach  dem  Zeitpuncte
der  Fälligkeit.
182.  Die  nach  dem  Zeitpuncte,  mit  welchem  die  Zollgebühr
fällig  wird,  in  dem  Ausmaße  derselben  zur  Wirksamkeit  gelangen
den  Aenderungen  sollen  den  zur  Zahlung  verpflichteten  Personen
weder  zum  Vortheile,  noch  zum  Schaden  gereichen.  (§.  209  3.  O.)
d)  Von  Gegenständen  einer  Acbertretung.
aa)  Wenn  dieselben  int  un  geänderten  Zustande  Bei  einer  zollpflichtig ­
  en  Person  vorhanden  sind.
183.  Sind  die  Waaren,  welche  auf  gesetzwidrige  Art  aus
dem  Auslande  oder  einem  Zollausschlusse  eingebracht  wurden,  inr
        <pb n="198" />
        137

184—186.  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr.

nngeänderten  Zustande  vorhanden  und  liegt  deren  Besitzer  die  Verbindlichkeit ­
  zur  Entrichtung  der  Zollgebühr  ob  (3.  igg  ioo  : n
200),  so  smb  biefeíben,  üernt  fo%  ii#  in  bo0  ^ugïaiib  ober  in
einen  Zollausschluß  zurückgesendet  werden,  dem  Zollverfahren  für
bie  @lngang6bcraommg  nc^  bcm  nGgenteincn  ©Tnnbfo^  ^  igo)
&amp;amp;n  nntcraieljcn.  (§.  21%  ,

6b)  In  allen  anderen  Fällen.
184.  In  allen  andern  Fällen  hingegen  wird  die  Zollgebühr
inni  ben  nnf  gc^mibrige  in  baö  ^oGgcbiet  eingcbm(ļtcn
?J arett  llstd)  demjenigen  Ausmaße  berechnet,  welches  zur  Zeit  der
otíu-  l ’ C  Un ^'  .ķllelst  deren  '  die  Sache  vorschriftwidrig  über  die
^mtme  eingefügt  ober  bom  nng  ber  n^ntít^^cn  Ser,
npsplñ,  ans  dem  amtlichen  Verschlüsse  genommen  wurde,
g  I  tztich  bestand,  und  dem  damaligen  Zustande  der  Waare  entspricht.
(§.  213  3.  0.)

cc)  SBeun  fid)  ber  3eit|,u„ct  ber  Itcbertretung  nid)t  au8.
Mitteln  läßt.
185.  Läßt  sich  bet-  Zeitpunct,  in  welchem  die  Uebertretunq
der  für  den  zollpflichtigen  Verkehr  bestehenden  Vorschriften  verübt
wurde,  Nicht  genau  ausmitteln  und  ist  aus  den  erhobenen  Umstanden ­
  in  dem  Falle,  wo  eine  Aenderung  in  dem  gesetzlichen  Ansähe ­
  der  Zollgebühr  eintrat,  nicht  abzunehmen,  ob  die  Uebertrenmg
  bor  ober  nni^  biefer  ^enbernng  slnttfnnb,  so  foü  bog  a^
"Oş  ° er  Entdeckung  der  Uebertretung  bestandene  Ausmaß  der  Beber
  3oíígcbü%r  amn  ©rnnbe  gelegt  inerben.  (§.  215  3.  o.)

0.  Grundlage  der  Zollbemessung  in  Absicht  auf  Wenge  und
Gattung.
a)  Regel.
186.  Die  Zollgebühr  ist  nach  der  Waarcnmenge  und  Gattultg,
  welche  die  Waarenerkläriing  angibt,  zu  bemessen.
Wird  aber  dilrch  die  zollamtliche  Untersuchung  entdeckt,  daß
die  Waare  mit  der  Angabe  der  Erklärung  nicht  übereinstimme
und  ist  der  Fall  nicht  so  beschaffen,  daß  derselbe  zu  Folge  des
Gefälls-Strafgesetzes  als  Gefällsberkürzung  oder  als  der  Versuch
einer  Gefällsübertretnng  zu  betrachten  ist,  so  soll  die  Zollgebühr
nach  dem  Ergebnisse  der  zollamtlichen  Untersuchnng  (beni  Beschaubefunde) ­
  bemessen  werden.
        <pb n="199" />
        138

186—187.  Berechnung  und  Einhcbung  ber  Zollgebühr.

Ist  hingegen  die  Unrichtigkeit  in  der  Erklärung  von  der  Art,
daß  dieselbe  eine  Gefällsverkürzung  oder  den  Versuch  derselben
enthält,  so  ist  der  Zoll  nach  derjenigen  Menge  und  Gattung  zu
berechnen,  nach  welcher  derselbe  mit  dem  höheren  Betrage  entfällt,
daher  insbesondere:
a)  nach  dem  Ergebnisse  der  zollamtlichen  Untersuchung,  wenn
ein  verschwiegener  oder  höher  als  die  angegebene  Waare  belegier
  Gegenstand  oder  eine  größere  Menge  als  erklärt  wurde,
vorgefunden  wird  (Mehrbefund),
b)  nach  der  Angabe  der  Waarenerklärung,  wenn  sich  zeigt,  daß
ein  in  derselben  angegebener  Gegenstand  unterschlagen  wurde.
(§.  216  Z.  O..  §.  137  A.  U.,  §.  73  A.  U.)

b)  Zollbemessung  bei  Gewichtsunterschieden  zwischen  der  Erklärung  und
dem  amttichen  Befunde.
187.  Es  ist  wahrgenommen  worden,  daß  in  allen  Fällen  der  Verzollung, ­
  wo  die  in  der  Erklärung  angegebene  Menge  der  zu  verzollenden
Waare  um  einen  nicht  mehr  straffreien  Unterschied,  also  wenigstens  uw
fünf  Procent  der  angegebenen  Menge  größer  ist,  als  die  wirklich  vorhandene ­
  Menge,  die  Zollgebühr  ohne  Unterscheidung,  ob  die  Unrichtige
keit  der  Erklärung  sich  als  verübte  oder  versuchte  Gefällsverkürzung  oder
blos  als  eine  nach  §.  286  des  Gesälls-Strafgesetzes  zu  behandelnde  Ungenauigkeit
  in  der  Verfassung  der  Erklärung  darstellt,  immer  nach  der  angegebenen ­
  größeren  Menge  eingehoben  wird.
Dieses  Verfahren  entspricht  nicht  der  gesetzlichen  Anordnung  im  letzten
Satze  des  §.216  der  Zollordnung  (Z.  186  litt.  b),  indem  indem  Falle,wenn
bei  einer  Waare,  welche  unmittelbar  beim  Uebertritte  der  Zolllinie  zur
Eingangsverzollung  gestellt  wurde,  sich  durch  die  zollamtliche  Untersuchung
ergibt,  daß  das  Gewicht  einer  Waare  größer  erklärt  wurde,  als  die
zollamtliche  Revision  es  nachweist,  zwar  eine  nach  §.  286  Z.  2,  zu  bestrafende ­
  Ungenauigkeit  in  der  Abfassung  der  Erklärung,  keineswegs  aber
eine  Gefällsverkürzung  oder  der  Versuch  einer  solchen  vorhanden  ist;  daher ­
  zwar  für  den  Unterschied  die  nach  §.  286  des  Gefälls-Strafgesetzes
zu  bemessende  Strafe  verhängt,  die  Zollgebühr  selbst  aber  als  solche  nur
nach  dem  Ergebnisse  der  zollamtlichen  Untersuchung  und  nicht  nach  der
Erklärung  eingehoben  werden  soll.
Eben  so  verhält  es  sich  bei  ausgangspstichtigen  Waaren,  sie  mögen
bei  einem  Amte  im  Innern  oder  unmittelbar  bei  einem  Amte  an  der
Zolllinie  zur  Verzollung  gestellt  worden  sein.
Der  im  letzten  Satze  des  §.  216  der  Zollordnung  bezeichnete  Vorgang ­
  bezieht  sich,  so  wie«  auch  der  Schlußsatz  litt.  b  des  §.  73  des
Amtsunterrichtes  (Z.  186  litt.  b)  andeutet,  auf  jene  bei  angewiesenen
unverzollten  ausländischen  Waaren  eintretenden  Fälle,  wo  ein  nicht  Q e&amp;gt;
uügend  gerechtfertigter  Unterschied  zwischen  der  Menge  der  wirklich  vorhandenen ­
  Waare  und  der  Angabe  des  Begleitscheines,  beziehungsweise  der
        <pb n="200" />
        188—189.  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr.  139
Demselben  zu  Grunde  liegenden  Erklärung  nach  den  8$  3%  a
MZHMķNSŞ
tŞnÌ  ber  SBaare  emauŞeben  lommt,  bon  ke^em  auf  ©Lub  ber  Z"
Weiten  Wlärung  ober  ber  bamit  übereinftimmenben  amtlidben
ferttgung  über  bte  gefabene  Sinkeifung  angenommen  kirb,  baü  er  i»
bag  Zollgebiet  eingeführt,  jedoch  später  von  der  Stellung  zur  EingangsberaoKung
  beseitiget  korben  fei.  ^bgb.
e)  Bei  nicht  nach  ber  speciellen  Larisspost  erklärten  Waaren.
&amp;lt;I)  von  verdorbenen  Gegenständen.
em  für  die  Einfuhrverzollung  richtig  erklärter
Gegenstand  ganz  oder  zum  Theile  verdorben  gefunden  werden,  so
'IZ  b r f  aw  verdorben  oder  unbrauchbar  erkannten  Menge  dir
^11130119010(1  n^t  abgenommen.  2)ic  imbmiidObate  Baare  muß
aber  in  Gegenwart  zweier  Zollbeamten  und  wenn  das  Amt  nur
mit  Einem  Beamten  bestellt  ist,  in  Gegenwart  desselben  mit  Zu-#11119
  bcS  bem  mtc  ^196^6^01  ^190#^  ber  81110111^6
berttigt  und  bte  Bestätigung  hierüber  dem  Amtsbuche  beigelegt,
ober  eß  muß  bie  Baare  unter  SBcgfcltiing  in  baß  ^0(0110  giiriid;
geführt  werden.
2)ie  9ìebcn9cbn^rcn  finb  ai^  bon  %nltß^anbfnn9cn,  bte  mit
beiboiben  gefundenen  Waaren  gepflogen  werden,  einzuheben.
ĢWķZMW
ländischen  unverzollten  Waaren  sich  während  des  Transports  das  Unglück
ereignete,  kobu#  ber  goKbare  (Bcgenftanb  böüig  gu  (Brunbe  ging,  bie  %
befreiung  eintreten,  kenn  über  biefe*  @reigniß  bie  in  ber  MI  316  borge,
schriebenen  Bestätigungen  vorliegen  und  über  die  Menge  und  Gattung  ber
Zu  Grunde  gegangenen  Waaren  kein  gegründetes  Bedenken  obwaltet.
_  w  .  (Hkd.  v.  25.  Okt.  1837,  Nr.  42621)
Sollten  Waaren  in  den  zollamtlichen  Niederlagen  ihre  Eigenschaft
derart  ändern,  daß  sie  nicht  mehr  zu  der  ursprünglichen  Bestimmung
können,  z.  B.  kenn  Wein  so  sauer  wird,  daß  er  nur
2*  verwendet  werden  kann,  so  sind  zwar  diese  Waaren  nach  ihrer
e  gentlichen  Beschaffenheit  z.  B.  wie  sauer  gewordener  Wein  als  Wein
        <pb n="201" />
        m

I

140

189—191.  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr.

in  Verzollung  zu  nehmen,  nichts  desto  weniger  kann  jedoch  bei  besonders
rücksichtswürdigen  Verhältnissen  eine  Ausnahme  von  der  Regel,  nämlich
die  Annahme  eines  anderen  Tarifssatzes  bei  dem  Finanzministerium  aus'
gewirkt  werden.  (Hkd.  v.  27.  April  1847,  Nr.  7441.)
7.  Berechnung  und  Kinhevung  der  Zollgebühr,
a)  Regeln  hiebei.
190.  Sind  die  dem  Zollverfahren  unterzogenen  Gegenstände ­
  bestimmt,  bei  dem  Amte  verzollt  zu  werden,  so  berechnet
dasselbe  die  vorschriftsmäßig  entfallenden  Gebühren  und  hebt  dieselben ­
  ein.  E  (8-94  Z.  O.)
Went:  bei  der  Berechnung  der  Zoll-  und  Nebmgebühren  sich
Bruchtheile  unter  einem  Kreuzer  ergeben,  so  sind  jene,  welche  weniger ­
  als  einen  halben  Kreuzer  betragen,  unbeachtet  zu  lassen  und
hingegen  jene,  die  einen  halben  Kreuzer  oder  mehr  betragen,  mit
Einem  Kreuzer  einzuheben.  (§-  18  »•  E.)
Diese  Anordnungen  haben  nun  von  den  Bruchtheilen  des  Neukreuzers
zu  gelten.  (N.  G.  B.  1858.  Nr.  171,  Bdgb.  Nr.  48.)
Die  Vernachlässigung  der  Bruchtheile  unter  einem  halben  Kreuzer
und  die  Berechnung  der  Bruchtheile  von  einem  halben  Kreuzer  und  mehr
als  V 2  Kreuzer  hat  so  oft  einzutreten,  als  überhaupt  eine  Berechnung
stattfindet,  also,  dort,  wo  Waaren  mehrerer  Tarifspositionen  zur  Verzollung ­
  gelangen,  bei  jeder  einzelnen  Tarifsposition.
Es  betragen  z.  B.  genau  berechnet  die  Zollgebühr  11  fl.  15 1 /*  kr.,  das
Lagergeld  5^/,  kr.,  das  Waggeld  4  kr.  und  das  Siegelgeld  1^2  kr.,  so
werden  11  fl.  15  kr.  6  kr.  4  kr.  2  kr.  zusainmen  11  fl.  27  kr.  einzuheben ­
  sein.  (Bdgb.  1854,  Nr.  1)
Das  Amt  setzt  die  Zollbeträge,  wenn  die  Waarenerklärung
schriftlich  geschah,  auf  beiden  Exemplaren  derselben  nach  den  einzelnen
mit  verschiedenen  Zollsätzen  belegten  Warenposten  an,  verbucht  den  Gesammtbetrag
  der  Gebühren  in  Einnahme-  (Hebe-)  Register  (Muster  6A.  Iw
und  hebt  diesen  Betrag  ein.
Bei  mündlichen  Erklärungen  geschieht  die  postenweise  Ansetzung  der
Gebühren  gleich  unmittelbar  in  dem  obigen  Register.
Bei  Aemtern,  welche  mit  mehr  als  Einem  Beamten  bestellt  finw
hat  die  Einhebung  der  Gebühren  nicht  durch  denselben  Beamten,  welcher
die  Berechnung  und  Verbuchung  gepflogen  hat,  zu  geschehen.
(8.  137  A.  U.,  g.  73  A.  U.)
b)  Zollborgungen.
191.  Die  fällige  Zollgebühr  wird  in  der  Regel  nicht  geborgt-In
  so  ferne  durch  besondere  Anordnungen  für  bestimmte  Gegenstände ­
  die  Borgnng  der  Zollgebühr  zugestanden  wird,  so  ist  jeo^
solche  Bewilligung  stets  widerrustich.  (§.  218  3.  O.)
        <pb n="202" />
        141

191.  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr.
Eine  Zollborgung  findet  nur  statt:
I.  Für  das  von  inländischen  Zu  ck  errassi  n  eri  en  ru
r  h  rem  Gew  erb  s  betrieb  e  bezogene  ausländische  Zuckermehl ­
  unter  Beobachtung  der  nachstehenden  B  e  stimmi! ­
  n  g  e  n  :
Eine  Zollborgung  kann  den  inländischen  Zuckerraffinerien,  welche
ausländisches  Zuckermehl  aus  den  amtlichen  Niederlagen  beziehen,  zugestanden ­
  werden,  wobei  ihre  Größe  und  Einrichtung  zum  Anhaltspuncte
der  Beurtheilung  dient,  ob  die  Erzeugung  in  denselben  in  der  zur  Erlangung ­
  der  Borgung  erforderlichen  Ausdehnung  betrieben  wird.  Geborgt
werden  die  ganzen  Zollbeträge  für  jede  einzelne  Partie  ausländischen
Zuckermehlev,  welches  diese  Raffinerien  innerhalb  der  Grenzen  des  ihnen
eingeräumten  Credits  aus  den  amtlichen  Niederlagen  beziehen  (§§.  1,  2,  3.)
,  L  ^  Ģesammtbetrag  der  Borgung,  welcher  auf  einmal  verlangt
und  zugefianden  werden  kann,  sowie  jener  der  nachstehend  unter  litt  a  und
.  n  a  Sicherstellung  ist  nicht  auf  jene  Mengen  beschränkt,  welche
rjtehend  als  Gegenstand  der  Borgung  bezeichnet  wurden,  sondern  es
darf  jener  Gesammtbetrag  nach  Belieben  der  Parteien  nach  jenen  Zollbetragen ­
  bemessen  werden,  welche  im  Verlaufe  eines  längeren  Zeitraumes
g.  -B.  einet  ganzen  Betnebapenobc,  bet  ŠBotaung  Werben
(übet.  1855,  23.)
SBofOung  bats  @in  S^t  bon  bein  Sage  an,  Wo  bie
©eb#  faHig  Wat,  ni^t  ubet^tetíen.  %üt  bie  ^eit  bet  ;nge^^anbenen
Borgung  find  dem  Staatsschätze  keine  Capitalsinteressen  zu  bezahlen.  (§.  4.)
Die  Borgung  findet  nur  auf  Ansuchen  der  Steuerpflichtigen
statt  und  wird  nur  gegen  vollständige  Sicherstellung  der  geborgten  Gebühren ­
  bewilligt.  (§.  5.)
Diese  Sicherstellung  kann  geleistet  werden:
a)  ,  durch  k.  k.  österreichische  Staatspapiere  nach  dem  Courswerthe.
Welcher  in  der  neuesten  Nummer  jener  Zeitung  des  betreffenden  Kronlandes,
  mit  welchem  ein  Amtsblatt  verbunden  ist,  angegeben  erscheint.  Staats-#nlbbe#teibungen
  bon  bent  2oUo:9InIe^en  bet  ^re  1834  nnb  1839
|inb  hierbei  zwar  auch  nach  dem  Courswerthe,  aber  nicht  über  ihren
Icennwerth  anzunehmen.  In  Galizien  können  auch  die  Pfandbriefe  des
gauzffchen  ständischen  Creditvereines,  jedoch  ebenfalls  nur  nach  dem  Courswerthe ­
  und  niemals  über  den  Nominalwerth,  als  Sicherstellung  angenommen ­
  werden.  Uebrigens  muß  der  Erlag  solcher  Creditpapiere  mit  einer
entsprechenden  Wipmungsurkunde  begleitet  sein,  worin  die  Haftung  derselben ­
  für  die  geborgten  Steuergebühren  ausgedrückt  ist;
b)  durch  eine,  dieselbe  Haftungsklausel  enthaltende  Hypothekarberschreibung, ­
  soweit  die  gesetzlichen  Bedingungen  einer  vollständigen  Sicherstellung ­
  vorhanden  sind.  Wird  die  Hypothekarverschreibung  von  einem
anderen  als  dem  Steuerpflichtigen  selbst  ausgestellt,  so  muß  der  Eigen,
thinner  der  Hypothek  die  Haftung  zur  ungetheilten  Hand  mit  dem  Steuerpflichtigen
  übernehmen.  Die  Gebäude,  in  welchen  die  steuerpflichtigen
Unternehmungen  betrieben  werden,  sind,  insoferne  dieselben  überhaupt
zur  Annahme  als  Hypothek  geeignet  sind,  von  den  Mitteln  zur  Sicherstellung ­
  nicht  ausgeschlossen.  Die  Gerätschaften  und  Vorrichtungen  zum
        <pb n="203" />
        I

142

191.  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr.
Betriebe  der  Unternehmung  bleiben  hingegen,  wenn  dieselben  auch  mit
dem  Gebäude  in  dauernder  Verbindung  (mauer-,  niet-  und  nagelfest)  sind,
von  dem  zur  Bemessung  der  Sicherstellung  anzuschlagenden  Gesammt-Werthe
  ausgeschlossen.  Ueberhaupt  dürfen  solche  Gebäude  zum  Behufe
der  Sicherstellung  nur  mit  jenem  Betrage  in  Werthsanschlag  kommen,
welcher  unabhängig  von  der  Widmung  derselben  zum  Betriebe  der  steuerpflichtigen ­
  Unternehmung  entsällt.  (§.  6.)
Die  leitenden  Gesällsbehörden  entscheiden  in  ihrem  Wirkungskreise,
ob  die  Bedingungen  zur  Bewilligung  der  Steuerborgung  vorhanden
sind,  und  in  welchem  Umfange  dieselbe  zugestanden  wird.  Die  Gesuche
um  Bewilligung  von  Borgungen  sind  stets  bei  den  Finanz-Bezirksbehörden ­
  einzureichen.  Von  der  Entscheidung  darüber  werden  die  Steuerpflichtigen ­
  schriftlich  verständigt.  (§.  7  )
Ue&amp;amp;er  die  Einreichung  der  Bezugserklärung  wird  eine  amtliche  Bestätigung ­
  ertheilt.  (§.  8.)
$ene  Steuerpflichtigen,  welchen  eine  Gebührenborgung  bewilligt  ist,
haben  auf  jeder  Bezugserklärung  die  Angabe  beizusetzen,  ob  sie  in  diesem
,^alle  von  dem  Zugeständnisse  der  Steuerborgung  Gebrauch  machen  wollen
oder  nicht.
An  dem  ^age,  wo  die  Vorgungsfrist  zu  Ende  geht,  muß  die  Zahlung
  ber  geborgten  Gebühren  pünct#  geleistet  Gerben,  gm  ber  ^5'
ļungstag  auf  einen  Sonn-  oder  allgemeinen  Feiertag,  so  ist  die  Zahlung
am  nächsten  Werktage  zu  leisten.  Wird  die  Zahlung  nicht  rechtzeitig  ge*
leistet,  so  wird  dem  Schuldner  sogleich  jede  weitere  Borgung  eingestellt ­
  und  auf  die  zur  Hereinbringung  rückständigen  Gefällsgebühren
vorgeschriebene  Art  (Z.  194)  das  Executionsverfahren  gegen  ihn
eingeleitet.  (§§.  9,  10.)
Wer  zweimal  im  Laufe  eines  Jahres  mit  der  fälligen  Entrichtung
geborgter  Verbrauchsabgaben  im  Rückstände  bleibt,  oder  wer  in  dem
Falle,  wo  die  Sicherstellung  durch  eine  Hypothekarverschreibung  geleistet
wurde,  so  lange*  im  Rückstände  bleibt,  daß  zum  Behufe  der  Einbringung
beëfelben  bie  Wbietung  ber  ^0%!  angesät  Gerben  mußte,  ist  ber
Begünstigung  der  Steuerborgung  verlustig.  (§.11.)
(F-  M.  Erl.  v.  5.  Febr.  1852,  Nr.  25049  N.  G.  B.  Nr.  43.)
II.  Für  Sendungen  von  dem  Militär  -  Aerar  eigenth
  ümlich  gehörenden  Gegenständen.  Diese  sind  aus  Anlaß,
daß  eine  Sendung  militärischer  Approvisionirungs-Gegenstände  aus  dem
in  einem  Zollausschusse  gelegenen  Militär-Verpflegsmagazin  an  einen
im  Zollgebiete  dislocirten  Truppenkörper  an  der  Zolllinie  durch  mehrere
Tage  deßwegen  aufgehalten  wurde,  weil  der  Frachtunternehmer  von  dem
versendenden  Amte  mit  der  zur  Entrichtung  des  Zolles  erforderlichen
Barschaft  nicht  versehen  war,  und  das  Zollamt,  ungeachtet  der  durch
ein  Certificat  der  Militärbehörde  gelieferten  Nachweisung,  daß  der  3^0
ODm  Militär-Aerar  zu  bestreiten  sei,  die  Zollborgung  zu  bewilligen,
Pch  nicht  für  ermächtigt  halten  konnte  —  wenn  dieselben  als  solche
011^  ein  Certificat  der  Militärbehörde  legitimirt  erscheinen,  dem  vorge*
-r.ebenen  Zollverfahren  unverweilt  zu  unterziehcn  und  gegen
er§  emstweilen  ohne  Zollentrichtung  zu  entlassen.
        <pb n="204" />
        191.  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr.  143
L-?'-'  ®rtw.  ÄS  CÄ
msm
DMSWSW
-LWŞMM
IIL  ^ln  Kaufleute  und  Fabrikanten  für  größere
paaren  meng  en  tn  ber  @mfu§r  in  ^otge  %:cr^ö#cr  @nL
1862  Wm  ® e0faSta »  à  »ach-Wesen
  dieser  Borguug.
ŞRWL
ŗŞttBOïJiasïzïgs:
%crgc^nng8ftencr'gnMiäge.  %nëgc^fof[cn  bon  ber  SBoronnn  ticiten
bic  9ín6fu()rpííc,  bic  SRcGenqcbiiljrcn  nnb  bieienigen  ^cnetrnnag'
ftcucr=SBetrügc,  m#c  tei  ber  @inß^  in  geflossene  (Stäbtc  'n
entrichten  sind.  a
.  Dieselbe  wirb  unverzinslich  auf  drei  ober  sechs  Monate  nnb
ber  mt  erteilt,  baß  bic  (Sinfnljraöüc  ßr  bic  im  San  e  cincg
"nates  bezogenen  Waaren  erst  ant  Ende  des  dritten  oder  bezie-
        <pb n="205" />
        144

191.  Berechnung  und  Einhebnng  der  Zollgebühr.

hungsweise  sechsten  Monates,  vom  nächsten  Monate  nach  dem  Tş
des  Bezuges  an  gerechnet,  zu  bezahlen  sind.
Die  Uebertragung  der  Credite  auch  in  das  nächste  Berwclltungsjahr
  ist  gestattet;  dagegen  ist  längere  Borgung  als  auf  sş
Monate  nicht  zulässig.  .  !
Die  Zollborgung  ist  an  folgende  Bedingungen  geknüpft:  (§•  2  )
Die  Creditsberechtigung  wird  dort,  wo  dem  Zollamte  ein
Amtsdirector  vorsteht,  vom  Amte,  sonst  von  der  dem  Amte  vorgesetzten ­
  Finanz-Bezirksbehörde  ertheilt.  (§.  5.)
Um  die  Creditberechtigung  wird  bei  dem  Amte,  bei  welchem  der
Credit  eröffnet  wird,  schriftlich  eingeschritten;  die  Entscheidung  über  da
Gesuch,  sowie  alle  Verständigungen  über  die  Erlöschung,  Entziehung
oder  Suspension  des  Credits  erfolgen  ebenfalls  schriftlich.
Ueber  jedes  derlei  Gesuch  findet  unter  den  Oberbeamten  bß
Amtes  eine  Berathung  statt,  welcher  in  der  Regel  sämmtliche  Ober^
beamte  beizuwohnen  haben,  doch  genügt  dort,  wo  dem  Amte  mehrere
Controlore  beigegeben  sind,  die  Gegenwart  eines  Controlors.
Auch  bei  den  Entscheidungen  und  Anträgen  über  die  Erlöschung,
Entziehung  oder  Suspension  des  Credits  hat  der  leitende  Oberbeamte  bas
Vernehmen  mit  den  anderen  Oberbeamten  zu  pflegen.
Dort  wo  die  Creditsberechtigung  von  der  dem  Amte  vorgesetzte"
Bezirksbehörde  ertheilt  wird,  ist  letzterer  das  vom  Amte  aufgenommen^
Protokoll  vorzulegen  und  ihre  Entscheidung  wird  auf  das  Protokoll  aw
gesetzt.  Der  Recurs  gegen  die  Entscheidung  erster  Instanz  geht  st^
an  die  Finanz-Landesbehörde;  gegen  zwei  gleichlautende  Entscheidungß'
findet  ein  weiterer  Recurs  nicht  statt.  (Vdgb.  1856,  Nr.  23,  S.  141.)

Aemter,  welche  hierzu  ermächtiget  sind.
Die  Ermächtigung  zur  Zollborgung  haben  die  im  Acuite^
Verzeichnisse  ersichtlichen  Hauptzollämter.  (§.  2.)
Ausschließung  von  der  Creditsberechtignng.
Die  •  Creditsberechtigung,  b.  i.  das  Recht,  die  Zollborgung  ^
Anspruch  zu  nehmen,  darf  denjenigen  Kaufleuten  und  Fabrikant^
nicht  bewilligt  werden:  '
a)  welche  aa)  wegen  eines  aus  Gewinnstlcht  entspringend^
Verbrechens,  Vergehens  oder  einer  Uebertretung  dieser  Art,  ^
bb)  wegen  Schleichhandels  oder  einer  schweren  GefällsübertrctuE
schuldig  erkannt  worden  sind,  oder  wenn  im  Falle  aa)  der  Anş
klagte  nur  wegen  Unzulänglichkeit  der  Beweismittel  von  der  Ģ
klage  freigesprochen  und  im  Falle  bb)  die  Untersuchung  nur  nU
Abgang  rechtlicher  Beweise  aufgehoben  wurde;
b)  über  deren  Vermögen  ein  Concurs  eröffnet  worden  (r
ferne  der  Cridatar  in  der  Concursverhandlung  von  der  ihm  stlV
        <pb n="206" />
        191.  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr

ZAŞMEäêķ
get  unteti  und  Bcrzchrungsstcuer-Zuschlägcn)  entrichtet  haben.  (8  i)
#B#mg
M-S-WMM
(Ņdgb.  1856,  Nr.  23,  S.  141.)
Tauer  der  Creditsberechtigung.
■CrÄtriîiïÄ^
»  :  -S”  asteí  rir&amp;gt;-  -

daß  ihm

h°ren.  an  welche  ihre  ErtheUung  geknüpft  war  (8  4)
K  s ..  Bwicr  des  Credits  und  der  Credithöhe.
fut)  311  erstrecken  hat  v in e  Credithöhe),  von  dem  Wunsche  des  Creditwerbers
  ,ed°ch  uut  der  Beschränkung  ab,  daß  dieselbe  in  runden,
durch  zehn  theilbaren  Beträgen  (Gulden)  höchstens  mit  der  Hälfte
oes  Betrages,  welchen  der  Credrtwerber  im  Vorjahre  an  Einfuhren ­
  entrichtet  hat,  und  mit  nicht  mehr  als  fünf.ehntausend  Gnloen
  bemessen  werden  darf.
Die  Finanz-Landesdirectiouen  werden  ermächtigt,  über  dieses

10
        <pb n="207" />
        146

191.  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr.

Die  Creditdauer  und  die  Credithöhe  bleiben  für  die  Dauer
der  Creditberechtigung  ungeändert.  (§.  6.)

Die  creditirten  Betrage  sind  stets  vollständig  sicher  zu  stellen,
und  zwar:
a)  durch,  als  Caution  gewidmete  und  deponirte,  österreichische
Staats-Schuldverschreibungen  mit  Berechnung  des  Werthes  derselben
nach  dem  Tagcscourse,  ferner  Pfandbriefe  der  k.  k.  privilegirten
Nationalbank,  sowie  der  galizisch-ständischen  Creditanstalt,  dann  Actien
der  k.  k.  privilegirten  Nationalbank  mit  Berechnung  des  Werthes  dieser
drei  Gattungen  Werthpapiere  zu  zwei  Dritteln  des  Tagescourses;
b)  durch  Hypothekarcaution,  oder
c)  durch  Solidar-Haftnngserklärungen  von  wenigstens  zwei
accreditirten  Firmen  (Kaufleuten  oder  Fabrikanten)  des  Handelskammerbezirkes, ­
  die  nicht  nach  §.  3,  litt.  a)  und  b)  von  der
Creditberechtignng  ausgeschlossen  sind.  (Siehe  Muster.)

-Die  Sicberstellnng  muß  für  die  ganze  Creditsperiode  oder,
wenn  ein  Credit  auf  unbestimmte  Zeit  angesucht  wird,  ohne  Festsetzung ­
  einer  Zeit  des  Erlöschens  geleistet  werden.  (§.  7.)
Die  creditirten  Gebühren  behalten  den  Character  und  die
Eigenschaft  einer  landesfürstlichen  Abgabe  und  sind  wie  die  Zölle
in  Silber  mit  Ausschluß  seden  Papiergeldes  zu  zahlen.  (§.  9.)
ad  litt.  a.  Der  TageScours  der  Staatspapiere  und  Pfandbriefe  ist
aus  dem  vom  Creditwerber  beizubringenden  Bvrse-Courszettel  oder  aus
dem  Coursblatte  der  amtlichen  Zeitung  zu  entnehmen,  wobei  nur'  darauf
Rücksicht  zu  nehmen  ist,  daß  wirtlich  der  dein  Postenlaufe  nach  letzte  und
nicht  ein  früherer  Cours  zum  Grunde  gelegt  werde.
Eine  Vinculirung  der  Creditspapiere  ist  nicht  nothwendig;  es  genügt
die  ebenfalls  aufzubewahrende  Widmungsurkunde.
ad  litt.  b.  Dieselbe  muß  pupillarmäßige  Sicherheit  darbieten,  daher
jedenfalls  vom  Creditwerber  der  Werth  der  Hypothek  anzugeben  und  sowohl
vor  Annahme  der  Hypothek,  als  vor  der  wirklichen  Creditertheilung  der
Grundbuchs&amp;lt;Extract  beizubringen  ist.  Gerichtliche  Schätzungen  sind  nicht
nothwendig;  frühere  Käufe  und  Verkäufe,  und  überhaupt  die  Ueberzeugung
des  Amtes  von  dem  genügenden  Werthe  der  Hypothek  werden  als  ausreichend ­
  betrachtet.
Dieselben  sind  nur  dann  anzunehmen,  wenn  sie  von  der  Finanzprocuratur
  oder  Procuraturs-Expositur  des  Bezirks  hinsichtlich  ihrer  Rechtsform
geprüft  und  zum  Beweise,  daß  diese  Nichts  zu  erinnern  gefunden,  mit  „Gesehen" ­
  bezeichnet  worden  sind.
Die  Veranlassung  dieser  Prüfung  ist  den  Parteien  anheim  zu  gebenad
  litt.  c.  Ist  mit  besonderer  Genauigkeit  in  die  Würdigung  der  Zäh'
lungsfähigkeit  und  Solidität  jedes  Einzelnen  einzugehen.

Sicherstellung.
        <pb n="208" />
        191.  Berechnung  »nd  «»Hebung  d.,  Zollgebühr.  w
(%0b.  1856,  V.  23,
.  ^#ung  bet  Gmugbcr^ilgung.
SH
(Vdgb.  1856,  Nr.  23,  Ş.  142.)
Ueber  bi  -  -  Ancrkenutniß.
ipnng
ŞMWM
10'
        <pb n="209" />
        148

191.  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr.
Das  Zollamt  hat  auf  diesem  Anerkenntnisse  die  Nummer  des  Registers,
unter  welcher  der  Zollbetrag  verrechnet  wurde,  dann  Folio-  und  Postnummer
des  Contobuches,  wo  die  Eintragung  geschah,  sowie  den  Betrag  des  Zolles
anzumerken,  und  dasselbe  als  Beleg  dem  Eontobuche  anzuschließen.
Diese  Anerkenntnisse  sind  in  den  für  die  Einfuhrverzollungen  der  Creditinhaber ­
  zu  führenden  besonderen  Registern  (dieselben  mögen  auf  den  Zollcredit ­
  Bezug  haben  oder  nicht)  u.  z.  in  den:
u)  für  den  creditirten  Zoll  und  .  .
b)  für  baare  Einzahlungen  abzutheilenden  zwei  Colonnen  zu  verbuchen.
Auch  im  Zoll-Journal  sind  die  Uebertragungen  in  der  vorstehenden
Art  gesondert  vorzunehmen  und  die  geborgten  Beträge  in  der  vor  der
Colonne  „zusammen"  (also  zwischen  der  8.  und  9.  Colonne)  mit  der  Ueberschrift
  „in  Anerkenntnissen"  ersichtlich  zumachen;  im  Haupt-Journal  aber
der  creditirte  Betrag  bei  dem  Tagesschluß  innerhalb  der  Colonne  anzu-In

  den  amtlichen  Ausfertigungen  wird  der  creditirte  Einfuhrzoll  innerhalb ­
  der  Colonne  in  Ziffern  und  Buchstaben  angemerkt  und  die  betreffende
Blatt-  und  Postenzahl  des  Contobuches  berufen.
Bei  Abschlagszahlungen  sind  dem  Einzahler  so  viele  unter  dem  Datum
der  Einzablung  quittirte  Anerkenntnisse  zurückzustellen,  als  die  AbschlagsaaMuM
  Betrögt.  2ö&amp;amp;t  #  bie  @ina(#ng  hab#  n#t  gerate  augglei#,
so  ist  der  Ueberschuß  auf  einem  der  zurückbleibenden  Anerkenntnisse  als  Abf#gëa#in8
  born  Warnte  au  notimi,  ^em  Girier  Ņt  eëfrei,  b#
bormerfung  mit  an  unte#reüen.  9%(t  @nbe  ber  GreM^encte  muffen
alle  Anerkenntnisse  eingelöst  werden.  (Vdgb.  1850,  Nr.  20.)

Erlöschung  und  Einstellung  der  Creditsbcrechtigung.
Die  Creditberechtigung  erlischt  durch  den  Ablauf  der  Periode,
sür  welche  und  durch  das  Aufhören  oder  die  Berzichtleistilng  der
Firma,  welcher  sie  ertheilt  worden  ist.
Sie  wird  übrigens  von  Amtswegen  entzogen:
a)  wenn  gegen  den  Creditinhaber  einer  der  unter  §..  6,
litt.  a)  erwähnten  Umstände  eintritt,  welche  ihn  von  der  Bewilligung ­
  des  Credites  ausgeschlossen  hätten;
b)  wenn  der  Creditinhaber  in  Concurs  verfällt,  oder  seine
Zahlungen  einstellt  oder  suspendirt;
c)  wenn  der  creditirte  Betrag  nicht  rechtzeitig  eingezahlt  wird.
In  diesen  drei  Fällen  sind  nberdieß  alle  aushaftenden  creditirten ­
  Beträge/  ohne  Rücksicht  auf  deren  Verfallszeit,  längstens
ürnneit  btei  %agcn,  uoit  beni  Sage  angefangen,  an  mei#!  bn
01^6  SBetßänbigmig  übet  bic  W&amp;amp;icljwig  W  GrebiW  gmdjtW
oder  außergerichtlich  erfolgte,  an  das  Amt,  bei  welchem  der  Credi
ertheilt  wurde,  bar  einzuzahlen.  (§.  11)

'
        <pb n="210" />
        191.  Streaming  und  Liuhàg  dir  Z-Ugidühr.  Ijg
«àt?ìê  şş  der  Ursach  S«peñsi°n  °nicht
WDM^rMWZ
Kgs?«»»:
M-sLLLLLLä
Ş-ì-NŞà^s
Verfahren.
SS™  "*  «»»“»«■"&amp;gt;»
»Jt%  p,  “■&amp;gt;'■*  r»W  tin
e#@#
(Bgdb.  1856,  Nr.  23.)
Credit-Verzeichnisse.
        <pb n="211" />
        X50  191.  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr.
oder  von  der  Finanz-Bezirksbehörde  ertheilten,  entzogenen,  suspendirten  oder
nach  Wegfall  der  Suspensionsursache  wieder  in  Wirksamkeit  gesetzten  Creditberechtigungen ­
  für  die  laufende  Creditperiode  und  außerdem  mit  Ende  eines
jeden  Jahres  ein  Verzeichniß  über  die  im  Laufe  des  Jahres  für  die  nächste
Creditperiode  ertheilten  Creditberechtigungen  an  die  Finanz-Landesbehörde
einzusenden.
Die  Behörden  sind  verpflichtet,  diese  Verzeichnisse  zu  prüfen  und  falls
sie  gegen  die  Nichtigkeit  eines  oder  des  anderen,  die  Creditertheilung  bedingenden ­
  Momentes  Bedenken  finden,  diese  Bedenken  dem  Amte  zur  weiteren
Erörterung  und  Verfügung  bekannt  zu  geben.
Kontobuch.
Für  jeden  Creditberechtigten  ist  ein  Conto  anzulegen.  Der  Kopf  ist
sogleich  nach  ertheilter  Creditsberechtigung  auszufüllen;  die  Eintragungen
in  die  Colonne  „Schuldigkeit"  haben  noch  an  dem  Tage  zu  erfolgen,  an
welchem  der  Bezug  der  Waaren,  für  welche  der  entfallende  Betrag  creditirt
wird,  stattfindet;  die  Eintragung  in  die  Rubrik  „Abstattung"  hat  noch  an
dem  Tage  zu  geschehen,  an  welchem  die  Einzahlung  der  creditirten  Beträge
Platz  greift.  Es  sind  die  eingezahlten  Beträge  in  das  Contobuch  postenweise
einzutragen,  und  in  der  Rubrik  „Baar  bezahlte  Beträge"  die  ohne  Beanspruchung ­
  eines  Credits  baar  bezahlten  Einfuhrzölle  unter  Berufung  auf
das  Datum  und  die  bezügliche  Registerpost  einzustellen,  um  auf  diese  Weise
am  Schluffe  des  Jahres  die  ganze,  vom  Creditberechtigten  an  Einfuhrzöllen
entrichtete  Summe  leicht  ermitteln  zu  können.
Auch  die  Abschlagszahlungen  sind  in  das  Contobuch  einzutragen.
Das  Contobuch  ist  jährlich  abzuschließen  und  mit  den  Journalen  des
December  zur  Rechnungscensur  einzusenden.
Verfallsbuch.
In  das  Verfallsbuch  werden  die  Anerkenntnisse  nach  den  Tagen,  an
welchen  sie  gegen  Entrichtung  der  aushaftenden  Beträge  einzulösen  sind,  eingetragen. ­
  Dasselbe  kann  für  mehrere  Jahre  geführt  werden  und  verbleibt
bei  dem  Amte.
Die  Führung  des  Conto-  und  Verfallsbuches  ist  nur  ausübenden
Beamten  anzuvertrauen.
Eintreibung  nicht  saldirter  Beträge.
Wurden  diese  Anerkenntnisse  innerhalb  der  bestimmten  Frist  nicht  eingelöst, ­
  so  hat  das  Amt  unverzüglich  u.  z.  noch  am  ersten  Tage  nach  Ablauf
dieser  Frist  behufs  der  Eintreibung  des  Ausstandes,  wenn  die  Sicherstellung
a)  durch  Deponirung  von  Staatsschuldverschreibungen  oder  Pfandbriefen
geleistet  wurde,  entweder  von  diesen  so  viele  börsemäßig  zu  veräußern,
als  zur  Tilgung  des  ausständigen  Credits  erforderlich  ist,  oder  aber,
falls  diese  Veräußerung  im  Amtsorte  nicht  bewirkt  werdest  kann,  dieselbe ­
  im  vorgezeichneten  Dienstwege  einzuleiten;
t&amp;gt;)  mittelst  Hypothekar-Cautionen  oder  Solidar  -  Schuldverschreibungen
geleistet  wurde,  das  Erforderliche  wegen  Einbringung  des  ausständigen
Zolles  und  der  Verzugszinsen  unter  Anschluß  eines  Zahlungsauftrages,
        <pb n="212" />
        191—192.  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr.

151

in  welchem  der  ausständige  Betrag  als  creditirter.  innerhalb  der  festgesetzten ­
  Frist  nicht  berichtigter  Eingangszoll  zu  bezeichnen  ist  und
der  Sicherstellungsurkunde  im  vorgezeichneten  Dienstwege  durch  die
Finanz-Procuraturen  (Fiscalexecutoren)  vorzukehren.
Haftungspflicht  der  Beamten.
eine  unßea4tetbie  bo^ef^ne'
benen  Bedingungen  hrezu  nicht  vorhanden  waren,  bewilliget,  oder  eine  Mit-MtunBWIönmg
  an06nmmm  ober  ^^6^6  big  ober  ©uëben.
àg  à  erthM°n  Creditsberechtigung  in  Fällen,  wo  selbe  nach  gegenwartiger
  Vorschrist  hatteverfügt  werden  sollen,  unterlassen  haben,  haften
msacht-n  Schad-n?°"  ^'4  4«  Handlung  oder  Unterlassung  der--ZWŞZKZM

ISSISI
ZWWZMM
t)  Zurüllrerstattung  der  Zollgebühr  von  der  Eingangsvcr^ollunn  unler-)ogcncn
  Waaren.
aa)  %enn  bie  Şarieiber  Baatc  eine  anbete  Beßimmung
zu  geben  wünscht.  a
handelt,  dl-  Finanz,Landeàeclionen  bei  höhere»  Betragen  die  Zurück»,
stattung  des  entrichteten  Emgangszollcs  unter  de»  Bedingungen  gestatten  daß
1.  die  Waare  und  di-  hierüber  ausgestellte  amtlich-  Aussertigung'lEr-Narungsschem
  oder  Zollquittung)  seit  der  Vollziehung  des  Zöllnersahrens
  ununterbrochen  m  amtlicher  Verwahrung  geblieben  sind  -
Zm  ® et  der  dießfalls  vorzunehmenden  vollständigen  äußeren  und  inneren
Untersuchung  bte  gehörige  Uebereinstimmung  zwischen  dem  Zustande
        <pb n="213" />
        I  H

Risiili!

:

152

192—193.  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr.'

der  Waare  und  der  amtlichen  Ausfertigung  in  Absicht  auf  Menge
und  Beschaffenheit  vorgefunden  wird;
3.  die  Verzollung  bei  einem  Hauptzollamte  stattfand;  und
4.  zwischen  dem  Zeitpuncte  der  Vollziehung  der  Eingangsverzollun  g  und
jenem  der  Zurückerstattung  des  Eingangszolles  eine  Herabsetzung  desselben ­
  nicht  erfolgt  ist.  (Hkd.  v.  8.  Aug.  1838,  Nr.  26999.)
Es  darf  jedoch  von  den  verzollten  ausländischen  Gold-  und  Silberwaaren, ­
  welche  nach  geschlossenem  Zollverfahren  über  die  Grenze  zurückgeschafft ­
  werden  müssen,  weil  sie  nicht  wenigstens  den  geringsten  für  das  Inland ­
  bestimmten  Feingehalt  haben,  der  cingehobene  Zollbetrag  ohne  Rücksicht ­
  auf  die  Höhe  desselben  nach  Einlangung  der  amtlichen  Austrittsbestätigung
  und  gegen  Beobachtung  der  gewöhnlichen  Vorsichten  selbstständig  von
den  Zollämtern  erfolgt  werden.  (Bdgb.  1867,  Nr.  26.)

bb)  Für  retournirte  ausländische  Postsendungen.
193.  Zur  Erleichterung  des  Verkehrs  wird  angeordnet,  daß  die  Postämter ­
  in  jenen  Fällen,  wo  die  aus  dem  Auslande  eingelangten  Fahrpostsendungen, ­
  wofür  das  Postamt  den  österreichischen  Eingangszoll  vorschußweise ­
  entrichtet  hat,  entweder  von  dem  Adressaten  nicht  angenommen  werden
oder  sonst  unbestellbar  sind  und  daher  zurück  ins  Ausland  gesendet  werden,
die  Zurückstellung  der  vorschußweise  für  den  Adressaten  bestrittenen  Zollgebühren ­
  von  Amtswegen  ansuchen  können.
Den  Postämtern  wurde  vorgezeichnet,  daß  sie  den  verzollten  Gegenstand ­
  vor  dessen  Zurücksendung  in  das  Ausland  dem  Zollamte,  welches  die
Amtshandlung  der  Eingangsverzollung  vollzog,  unter  Anschluß  des  die  geleistete ­
  Zahlung  der  Zollgebühr  erweisenden  Documents  (Declarationsschein^
Zollquittung)  vorzulegen  haben.
Das  Zollamt  hat  sich  von  der  Identität  des  Gegenstandes  zu  überzeugen ­
  und  denselben  zum  Wiederaustritt  ins  Ausland  anzuweisen.  Warder ­
  Gegenstand  nach  der  Eingangsverzollung  unter  zoll-  oder  postamtlichem
Verschlüsse  und  dieser  zur  Zeit,  als  der  Gegenstand  dem  Zollamte  vor  der
Zurücksendung  wieder  vorgelegt  wurde,  noch  vorhanden,  so  ist  dieses  Zollamt
ermächtigt,  nach  dem  Einlangen  der  zollamtlichen  Austrittsbestätigung  den
Zoll  ohne  Einholung  einer  höheren  Weisung  zurückzustellen.  Das  die  geleistete
Zollzahlung  nachweisende  Originaldokument  ist  bei  Ausfolgung  der.  zum
Wiederaustritte  angewiesenen  Waare  dem  Postamte  mitzugeben  und  dieses
Document  erst  bei  der  Zurückzahlung  des  Zolles  einzuziehen.
In  anderen  Fällen,  wenn  nämlich  der  amtliche  Verschluß  nicht  angelegt ­
  wurde  oder  derselbe  bei  der  Wiedervorlage  an  das  Zollamt  aber  abgenommen ­
  oder  verletzt  war,  ist  das  Ansuchen  des  Postamtes  um  Zurückstellung ­
  des  Zolles  unter  Anschluß  der  Zolldocumente  von  dem  Zollamte  im
Wege  der  vorgesetzten  Behörde  an  das  Finanzministerium  zu  leiten  und  die
Sendung  bis  zur  erfolgten  Entscheidung  beim  Zollamte  zurückzubehalten.
(Vdgb.  1864,  Nr.  26.)
        <pb n="214" />
        194.  8ereW„9  "nb  (gin^bung  bet  3o%b%.  ^g
d)  **"  ti,,re  unrichtig  Anwendung
kMWW
WZWZ
ÜSsil
ZOWZZ
(§.  159  Z.  o.)
^înbringung  nnberichtigter  Gebühren.
ZSWLSS
■HÜB
        <pb n="215" />
        154

194.  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr.

setzen,  daß  der  Partei  die  Berufung  an  die  Oberbehörde  binnen  vierzehn
Tagen  freigestellt  sei.  (Hkd.  q.  27.  Dezbr.  1831,  Nr.  8360.)
Auch  lst  sich  hiesür  nie  des  Ausdrucks  „Erkenntniß"  zu  bedienen,  sondern
  sind  dieselben  mit  „Verordnung  oder  Zahlungsauftrag'  zu  bezeichnen.
(Hkd.  v.  30.  März  1833,  Nr.  8603.)
3.  Erfolgt  auf  diese  Aufforderung  und  beziehungsweise  Verordnung
die  Einzahlung  nicht,  so  ist  die  weitere  Einbringung  von  der  Finanz-Bezirksbehörde ­
  durch  die  politische  Obrigkeit  oder  im  Wege  der  Finanz-Procuratur
  zu  veranlassen.
4.  Durch  die  Aufforderung  der  Parteien  und  beziehungsweise  durch  die
Verordnung  der  Finanz^Bezirksdireetion  zur  Einzahlung  des  rückständigen
Betrages  wird  die  vorstehend  festgesetzte  Verjährung  unterbrochen,
wenn  dieselbe  noch  vor  Ablauf  der  von  der  Zahlung  der  früher  bemessenen
Gebühr  an  laufenden  Jahresfrist  erfolgt  und  das  vorstehend  bezeichnete  Verfahren ­
  gehörig  fortgesetzt  wird.
5.  Die  zu  erlassende  Verordnung  (Zahlungsauftrag)  hat  niemals  vom
Zollamte,  sondern  stets  von  der  leitenden  Finanz-Behörde  auszugehen.
(Hkd.  v.  16.  Mai  1845,  Nr.  9345.)
Das  Recht,  sich  unmittelbar  an  die  Finanj'Procuratur  zur  Einbringung
rückständiger  Gebühren  im  Wege  der  gerichtlichen  Execution  zu  wenden,  steht
auch  den  Finanz-Bezirksdirectionen  zu.
(Hkd.  v.  27.  August  1845,  Nr.  32340.)
6.  Zur  rechtzeitigen  Anmeldung  der  Forderungen  des  Aerars  oder
öffentlicher  Fonde  gegen  die  in  Concurs  verfallenen  Vermögensmaffen,  über
welche  das  Verordnungsblatt  des  Finanz-Ministeriums  regelmäßige  Zusammenstellungen ­
  enthält,  sind  die  in  denselben,  gegen  die  einzelnen  dem
Concurse  unterzogenen  Schuldner  ausstehenden  Forderungen  bei  sonstiger
Dafürhastung  mit  aller  Genauigkeit  zu  erheben,  iiub  dieselben  unter  Beifügung ­
  der  etwa  nöthigen  Information  und  Anschluß  der  zur  Anmeldung  erforderlichen ­
  Behelfe  im  Wege  der  leitenden  Finanz-Landesbehörde  der  betreffenden ­
  Finanz-Procuratur  schleunigst  zur  Anmeldung  mitzutheilen,  und
zugleich  insbesondere  rücksichtlich  derjenigen  Forderungen,  denen  ein  (vertragsmäßiges, ­
  gerichtliches  oder  gesetzliches)  Pfandrecht  gebührt,  in  geeigneter ­
  Weise  zu  erheben,  ob  und  inwiefern  die  betreffende  Forderung  durch
das  Pfandrecht  hinreichend  sichergestellt  ist.  (Bdgb.  1860,  Nr.  46.)
Nach  der  mit  1.  April  1869  in  Wirksamkeit  getretenen  Concurs-Ordnung
  vom  25.  December  1868  (§.  30)  werden  für  die  Concursmassa  nur
jene  Güter  des  Cridatars  inventirt,  bezüglich  welcher  keinem  der  Gläubiger
aus  einem  dinglichen  Rechte  der  Anspruch  auf  vorzugsweise  Befriedigung
zusteht.  '  L  ,
Aus  dieser  Rücksicht  erfordert  es  das  Interesse  des  k.  k.  Aerars,  daß
alle  Rückstände  an  Aerarial-Abgaben,  sobald  die  Zahlungssäumniß  des
Pflichtigen  an  den  Tag  tritt,  allsogleich  pfandrechtlich  sichergestellt  werden,
daß  keine  Zufristung  von  Steuern  oder  Gebühren  bewilligt  werden,  wenn
nicht  gleichzeitig  für  den  vollen  Betrag  der  Schuldigkeit  pfandrechtliche
Deckung  mit  sicherer  Priorität  beschafft  wird.
Ferner  ist  die  vollste  Energie  einzusetzen,  daß  keine  Rückstände  länger
als  drei  Jahre  ausstehen  und  eine  Zufristung,  welcher  stets  die  Clausel  berzufügen
  ist,  „daß  bei  Nichteinhaltung  auch  nur  eines  einzigen  Zahlungs-
        <pb n="216" />
        194.  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr.  155
ÄÄT»  “  «SS
Da  endlich  die  mit  der  Prüfung  der  nach  Ablauf  der  cdi-talit-r  ï„„h
Semaijten  AnmeldungSfr.st  eingelangten  nachträglichen  Ann,-ldu„q-n
SUWMMWL
.  lHkd.  b.  3.  Jan.  1842,  Nr.  50693.)
(g.  M.  Erl.  v.  12.  Nov.  1853,  Nr.  777  I.  N.  C.)
        <pb n="217" />
        156

194.  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr.

Znrückerstattung  ungebührlich  geleisteter  Zollbeträge.
a)  Bie  guTÜaßeiimiß  beg  imgeb##  geieißeten  Boübetmgcg
geschieht  gegen  Beibringung  bes  Beweises  an  bensenigen,  ber  die
Zahlung  leistete.  (8*  219  &amp;amp;
b)  Wird  die  amtliche  Ausfertigung  oder  Quittung,  im  Grunde  derm
die  Zurückerstattung  des  ungebührlich  Entrichteten  zu  leisten  ist,  beigebracht,
so  darf,  wenn  derjenige,  auf  den  die  gedachte  Urkunde  lautet,  eine  bekannte
Person  ist,  die  Zurückerstattung  nur  gegen  eine  von  ihr  zu  unterschreibende
Quittung  oder  rechtskräftig  auszustellende  Abtretungsurkunde  oder  Vollmacht
geleistet  werden.  .  ,
c)  Wird  die  amtliche  Ausfertigung,  welche  die  geleistete  Zahlung  beweist, ­
  nicht  beigebracht,  so  kann,  wenn  aus  den  Verhältnissen  glaubwürdig
hervorgeht,  daß  die  amtliche  Ausfertigung,  um  die  es  sich  handelt,  in  Verlust ­
  gerathen,  oder  vertilgt  ist,  und  derjenige,  der  die  Zahlung  anspricht,
eine  bekannte  Person  ist,  rücksichtlich  deren,  unabhängig  von  der  Beibringung
der  amtlichen  Ausfertigung  die  Ueberzeugung  erlangt  wurde,  daß  er  die
Zahlung  des  Betrages,  dessen  Zurückerstattung  angesprochen  wird,  geleistet
habe.  von  der  Beibringung  der  amtlichen  Ausfertigung  abgegangen,  und  die
Zurückerstattung  des  ungebührlich  geleisteten  Betrags  an  die  erwähnte  Perso»
geleistet  werden.  Sind  die  bemerkten  Bedingungen  nicht  vorhanden,  so  ist
die  Beibringung  der  zum  Beweise  über  die  geleistete  Zahlung  dienenden  Urkunde ­
  zu  fordern  oder  deren  Amortifirung  im  ordentlichen  Wege  von  dem
Fordernden  zu  bewirken.  (Htd.  v.  9.  März  1836,  Nr.  1623.)
d)  Wurde  die  amtliche  Ausfertigung  bei  einer  Durchsuchung  oder  anderen
  Amtshandlung  eingezogen,  so  befindet  sich  der  Beweis  über  die  geleistete
Zahlung  bereits  in  den  Händen  der  Gefällsbehörde,  es  kann  daher  dessen
Beibringung  nicht  zum  zweitenmale  gefordert  werden,  und  es  hat  die  Zurückerstattung ­
  des  ungebührlich  geleisteten  Betrags  gegen  eine  von  zwei  unbefangenen ­
  Zeugen  zu  bekräftigende  Quittung  zu  geschehen.
(Hkd.  v.  16.  April  1836,  Nr.  33180.)
e)  Ist  die  Person,  an  welche  die  Restitution  geleistet  werden  soll,  dem
Amte  nicht  als  diejenige  bekannt,  welche  die  Zahlung  leistete,  so  darf  die
Rückvergütung  nur  gegen  Empfangsbestätigung,  auf  welcher  die  Identität
des  Ausstellers  derselben  mit  der  Person  desjenigen,  der  die  Zahlung
leistete  oder  mit  der  Person  desjenigen,  der  im  Namen  des  Zollzahlers  zur
Empfangnahme  des  Rückersatzes  berechtigt  ist,  von  zwei  glaubwürdigen
Zeugen  zu  bestätigen  ist,  geschehen.
Ist  der  rückzuvergütende  Betrag  über  zwei  Gulden,  so  müßen  m
diesem  Falle  auch  die  Unterschriften  des  Ausstellers  der  Quittung  und  der
erwähnten  zwei  Zeugen  gehörig  legalisirt  sein.
(Hkd.  v.  9.  Dezbr.  1841,  Nr.  44759.)
Diese  Bestimmung  bezieht  sich  nur  auf  jene  Fälle,  wenn  die  Zş'
restitution  an  eine  Person  geleistet  werden  soll,  die  dem  Amte  nicht  als  W'
jenige  bekannt  ist,  welche  die  Zahlung  geleistet  und  findet  keine  Anwendung,
wenn  der  Quittungs-Aussteller  dem  Amte  als  der  Zahler  des  demselben
zurückzuvergütenden  Zollbetrags  bekannt  ist.
(Hkd.  v.  31.  Aug.  1842,  Nr.  31112.)
        <pb n="218" />
        194-195.  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr  157
¡gassisi
der  ÄtÄ?  Ìft  u-"l»°lbar  di-  «ewillignng
^  49  ^ S Sr äf,tf5t  *
Ş-Ş-E
(#95.1867,  9h.  39.)
äSFSl  LL  %
* u  i%:%Tr  ÄNL«  «sag  "äu15
°  pr°«if°-l,ch,n  S.,.L  L'?°;^.lu..^  48
)  ItcJaijuu  (in  Klagen  fibre  die  Bemessung  der  Zollgebühr.
W^D
        <pb n="219" />
        158

195.  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr.

chung  von  der  letzteren  zum  Nachtheile  einer  Partei  Platz  greifen
zu  lassen,  zu  weisen.
Das  Amt  hat  aber  in  dem  Falle,  wenn  die  Waare  noch
nicht  ausgefolgt  wurde,  und  wenn  die  Entscheidung  der  Frage,  unter
welchen  Tarifsatz  der  Gegenstand  gehört,  von  dem  Beweise  über
die  Beschaffenheit  der  Waare  abhängt,  der  Partei  frei  %it  stellen,
die  Waare  bis  zur  erfolgten  Erledigung  der  Beschwerde  in  amtlicher ­
  Verwahrung  zu  belassen  oder  gegen  Entrichtung  der  bemessenen ­
  Gebühren  Musterstücke,  die  mit  dem  Amtssiegel  und  jenem
der  Partei  versehen  sind,  bei  dem  Amte  zu  hinterlegen.
(§.  121  Z.  O.,  §.  139  A.  U.,  §.  75  A.  n.)
Die  Tarisirung,  d.  i.  die  Beurtheilung  der  Waaren,  unter  welche
Tarifspost  sie  nach  ihrer  Art  und  Beschaffenheit  einzureihen  sind,  steht  ledige
lich  den  Zollämtern  zu,  und  es  haben  daher  weder  die  zollpflichtigen  Parteien
das  Recht  zu  verlangen,  daß  diese  Festsetzung  erst  nach  dem  von  Sachverständigen ­
  abgegebenen  Befunde  stattfinde,  noch  sind  die  Zollämter  verbunden,
einen  solchen  Befund  einzuholen  oder  nach  dem  Ausspruche  der  Sachverständigen ­
  zu  handeln.
Den  Zollämtern  steht  es  jedoch  frei,  falls  sie  zur  besseren  Aufklärung
oder  Beleuchtung  des  zollpflichtigen  Gegenstandes  sich  des  Beirathes  von
Gewerbs-,  Sach-  oder  Kunstverständigen  oder  einer  technischen  Behörde  bedienen ­
  wollen,  solchen  auf  die  bisher  übliche  Weise  einzuholen  und  mit  Benützung ­
  desselben  die  Entscheidung  zu  fällen.  (Vdgb.  1856,  Nr.  41.)
Wird  dieses  Gutachten  von  Zollämtern  aus  eigenem  Antriebe  eingeholt, ­
  so  sind  die  zur  Erstattung  desselben  nöthig  gewesenen  und  gehörig  nachgewiesenen ­
  Vorauslagen,  z.  B.  bei  chemischen  Analysen  u.  s.  w.,  aus  dem
Zollgefälle,  jedoch  nur  nach  vorläufig  eingeholter  Genehmigung  der  Finanz-Landesbehörde
  zu  vergüten.
Findet  die  Einholung  des  Gutachtens  über  Antrag  der  Partei  statt,
Weil  sie  sich  mit  dem  Befunde  des  Zollamtes  nicht  zufrieden  stellte  und  wird
durch  den  Befund  der  Sachverständigen  die  Ansicht  des  Zollamtes  bestätigt,
so  liegt  die  Leistung  der  erwähnten  Vergütung  der  Partei  ob,  sowie  auch  in
jenen  Fällen,  wo  es  sich  um  die  Constatirung  solcher  Umstände  handelt,  von
welchen  die  zollfreie  Abfertigung  eines  Gegenstandes  (z.  B.  eines  Dungsalzes) ­
  oder  einer  Zollbegünstigung  (z.  B.  beim  Bezüge  von  Maschinen)  abhängig ­
  ist.
Die  Zollämter  haben  das  Gutachten  von  den,  nicht  in  ihrem  Stanvorte
  befindlichen  technischen  Behörden  mit  Ausnahme  dringender  Fälle  lM
gewöhnlichen  Dienstwege  durch  die  vorgesetzte  Behörde  einzuholen.
(Vdgb.  1867,  Nr.  20.)
Anmerkung.  Das  Generalprobiramt  wird  ermächtigt,  docimastische  und
chemisch-analytische  Untersuchungen  für  Parteien  vorzunehmen  und  Atteste  über  die
Resultate  der  Untersuchungeu  auszustellen.
Hiesür  sind  die  in  dem  diesem  Verordnungsblatte  beigegebenen  Tarife  şş
haltenen  Gebühren  einzuheben  (Vdgb.  1861,  Nr.  38),  wenn  nicht  die  unentgeltliche
Vornahme  der  Untersuchungen  von  Seite  des  Finanzministeriums  besonders  angeor
net  wird.  (Vdg.  1861,  Nr.  49.)
        <pb n="220" />
        196-198.  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr.

159

8.  Kaftimg  für  die  ZoLgeöüyr.
a &amp;gt;  Persönliche  Verbindlichkeit  jur  Entrichtung  der  Zultgebühr
IW.  Zur  Entrichtung  der  Zollgebühr  sind  verpflichtet-»
  tfìm  i*  &amp;gt;:■  «i,.;  «...
.«1V1™“*“  i„  z.,,«şş
mmm
(§.202  3.0.)
b)  Haftung  der  Sache.
-)m"'%üdH4taufbenB,fiS,r.
(§.  200  3.  O.)
“&amp;gt; a -
ŞSLZ
(§.  203  a.  o.)
        <pb n="221" />
        160

199—201.  Berechnung  und  Einhrbung  der  Zollgebühr.

c)  Recht  auf  die  unverzollte  Sache.
aa)  Gegen  einen  Dritten.

199.  Gegen  einen  Dritten,  welcher  zur  Entrichtung  der
Zollgebühr  nach  der  obigen  BestimlNUNg  nicht  verpflichtet  ist,
kann  die  unverzollte  Waare  zur  Einbringung  der  unberichtigten
.Zollgebühr  nur  in  folgenden  Fällen  in  Anspruch  genommen
werden,  und  zwar:
a)  gegen  denjenigen,  der  die  Waare  im  Namen  und  für
den  Vortheil  der  zllr  Zollentrichtuug  verpflichteten  Person  oder
im  Grunde  eines  ihm  von  ihr  auf  dieselbe  eingeräumten  Pfandrechtes ­
  in  Verwahrung  hat;
b)  gegen  denjenigen,  von  welchem  die  zur  Zollentrichtnng
verpflichtete  Person  die  Sache  mit  der  Eigenthumsklagc  nach
dem  bürgerlichen  Rechte  zurückzufordern  berechtigt  ist;
c)  gegen  den  Besitzer,  welcher  bei  der  Erwerbung  der
Waare  ans  der  Beschaffenheit  derselben,  aus  ihrem  auffallend
geringen  Preise,  aus  den  persönlich  bekannten  Eigenschaften,  dem
Gewerbe  oder  der  Beschäftiglmg  des  Vormannes  oder  ans  anderen ­
  Verhältnissen  einen  gegründeten  Verdacht,  daß  die  Waare
unverzollt  sei,  hätte  schöpfen  sollen;
d)  gegen  einen  Gewerbetreibenden,  wenn  er  eine  Waare,
deren  Veräußerung  durch  die  Zollvorschriften  untersagt  ist,  ungeachtet ­
  er  die  Eigenschaft  der  Sache  oder  des  Inhabers,  welche
die  Anwendung  des  Verbotes  begründet,  kannte,  an  sich  bringt-200.

  Hat  der  Inhaber  oder  Besitzer  der  unverzollten  Waare
das  Pfandrecht  auf  dieselbe  erworben,  so  kaun  er'  dasselbe  vor
der  Tilgung  der  unberichtigten  Zollgebühr  nicht  geltend  machen,
wenn  er  bei  der  Erwerbung  des  Pfandrechtes  wußte  oder  doch
aus  der  Beschaffenheit  der  Sache,  aus  den  bekannten  persönlichen ­
  Eigenschaften,  dem  Gewerbe  oder  der  Beschäftigung  des
Schuldners  oder  ans  anderen  Verhältnissen  einen  gegründeten  y
Verdacht  hätte  schöpfen  sollen,  daß  die  Sache  unverzollt  sei-&amp;lt;i)

  Art  der  Geltendmachung  des  dem  Staate  auf  die  unverzollte

201.  Die  unverzollte  Sache  ist  in  den  Fällen,  in  wachen ­
  der  Anspruch  des  Staatsschatzes  auf  dieselbe  zur  Einbrin-(§.204

  3.  0.)

bb)  Insbesondere  gegen  einen  Pfandgläubiger.

(8.  205  3-  O-)

zustehenden  Rechtes.
        <pb n="222" />
        201—202.  Verbuchung  der  Waare  ^  ,
MWMŞ

fünfter  H&amp;amp;flchmtl.
1  Verbuchung  bet  Waare.
¿»te»  der  9  *  »  g  „  4  „ ttfl .
202  cv  'ì)  Erklärungsregistcr.
bwbachà'"°""°  d»  Einfuhrgüter  in  die  Amts-^ŞŞWŞ-.L

Sn  ber  legten  SIbíbeiíunq  .
anÍetm  ^°Ģe°s  die  Stì!»' 8 ° W
mmm
11
        <pb n="223" />
        202—203.  Verbuchung  der  Waare.

162
klärungen,  im  Grunde  welcher  zur  Ausladung  und  Einladung  von  Waaren
auf  Grenzgewässern  die  Bewilligung  ertheilt  wird.
Die  Ertheilung  dieser  Bewilligung  iß  in  der  Rubrik  .Anmerkung
sichtlich  zu  machen  und  dieselbe  nach  beendeter  Aus-  oder  Einladung  in
Fällen,  in  denen  sie  nicht  mit  der  Erklärung  zum  Belege  eines  anderen  Registers ­
  z»  dienen  hat,  dem  Erllärungsregister  bctznschltchen.  (§.  236  »,  tt.)
Nach  vorstehende»  Absätzen  sind  in  dem  Falle  wenn  bei  einem  Am  -
^@I%rM%o^^^ge^^attct,  trenn  mit  einem  ÂniageiMne  gtrei  ober  me^
,ere  Grtiarungen  einlangen,  im  ^eeIaratirnSregi^^er  jebe  Me,  unte,  (gme
9ßoit  eingetragenen  Wlärungen  bind;  ^e^ügung  Jortiauienber  84^"  ^
einander  zu  unterscheiden  und  eben  so  auf  den  Erklärungen  selbst  bic  ie  I
fenbe  Unterzahl  in  Form  des  Nenners  eines  Bruches  unter  der  PosteuM
bemerkbar  zu  machen.  .
Wenn  endlich  bei  einem  Amte  ein  ganzer  Eisenbahnzug,  ein  Theil  bej
selben  oder  ein  oder  mehrere  Dampfschiffe  unter  Raumverschluß  mitteilt
(Sineë  9Infagef4eineS  anlangen,  so  trieb  biefe  llnter;e4nung  bet  unter  einet
Post  des  Declarationsregisters  eingetragenen  Erklärungen  ben  Aemtern  au*-drücklich
  zur  Pflicht  gemacht.  ^  ^  ,
(F.  M.  Erl.  v.  11.  Nov.  1853.  Nr.  1049  I.  N.  C.)
s'ŞâŞM-Ş
klàrnngSregistcrS  unterbleiben.  (Bogb.  1855,  Nc.  ol.)
b)  Einnahmeregister.
203.  Sollen  die  Waaren  in  die  Verzollung  genommen  oder  sollen
Gegenstände,  welche'  im  verpackten  Zustande  sich  befinden,  zollfrei  ausgefolg
werden,  so  ist  noch  vor  der  zollamtlichen  Untersuchung,  im  Falle  der  munblichen
  Erklärung  der  Inhalt  der  Letzteren  in  das  Einnahmeregister,  tm  Fau
ber  schriftlichen  Erklärung  aber  die  Zahl,  unter  welcher  die  Sendung  in  de
Erklärungsregister  verbucht  wurde,  auf  beiden  Exemplaren  der  Waarenert  a
rung  anzusetzen.  (§•  ^
^aS  ^inna^meregifter  trirb  bei  jebem  8DHamte  gefü#  ^  c
gesammte  Einnahme  au  Zoll-  und  Nebengebühren.  dann  an  Gefallssicye
registers  dem  Vorm-rlr-gist-r  fttr  Weide-  »nd  Arbeitsvieh,  Appreturs-u"
Losungsivaaren  und  sür  Aiahlg-genstand-,  dann  aus  dem  Hil»sr-g&amp;gt;st°-  »
Nebengebühren  di-monatlichen  Schluhsummen  unter  sortian,enden  Pş&amp;gt;
zahlen  uild  mit  Bezeichnung  der  ersten  und  letzten  Pvstenzahl  cines  seden
Register  in  das  Einnahmeregister  übertragen.
%et  8oaämtern  in  Orten,  Wel^e  mit  Steuerlmien  um^loMen
hat  das  Einnahmeregister  auch  die  Verzehrungssteuer,  und  die  Züschs  '
welche  für  Rechnung  der  Gemeinde  eingehoben  werden  und  andere  aliens
        <pb n="224" />
        203.  Verbuchung  der  Waare.
-£ÄÄÄ Sil%  ^  b°'°nd°r°  B«buchu..g
mm
as
MM-Ņ-Ņ
:2ÌSïsä=HHSS|
LDM-sķZM
"s.»:®.;*  ""“  “"•
        <pb n="225" />
        164

204—206.  Verbuchung  der  Waare.

fchiuffeë  )u  anbetn,  fonbetn  bon  bet  e^tußfumme  beë  ^egifterë,  m
keinem  bie  but^M^ene  Betbuchung  bottom,nt  mit
Posten  zahl  bet  leiteten  bet  Betrag,  welcher  unter  bieget  Posten;  h
beftätigung  unb  bie  meiterë  etfotbetii^e  @tgän)ung  beizufügen.  ^  ^  ^
c)  Noìstregistcr  für  zollfreie  Gegenstände.
204.  3n  bem  Botizregifter  füt  zottele  (Begenftänbe  ßnb
a)  bie  in  bet  Ein-  unb  Ausfuhr  vorkommenben  unbedingt  zollfreien,  atS
auch  bie  blos  in  bet  einen  oder  anbeten  Richtung  zollfreien  Waaren,
b)  Maaten,  beten  zoHfme  Gingangë,BehnnbIung  bloëanbie  Bebtn«
^  auna  bet  einfuhr  auë  bem  freien  Berlebt  beë  ^oKbetemë  gelm#  iß,
mobei  bie  Grfüßung  biefet  %ebingung  hehufë  bet  9#nungë.Genfui
in  demselben  ersichtlich  zu  machen  ist,  zu  verbuchen.
Ist  für  diese  Waaren  eine  Nebengebühr  (Lagerzms)  zu!  entrichten,  s
Şat  bk  Betbuchung  bkfet  ®ebüh't  i"  ^em  &amp;amp;ilfëte#et  fut  Bebengebuhten
f ‘““ SU 3^";  Rubrik  .Anmerkung"  ist  di-  -twa  g-!ch-h-u°  Auss-rtigunS
eineë  Begitimatknë#eineë  obet  eine  sonstige  Berufung  ersichtlich  )u  ma^^en.
Dagegen  sind  zollfreie  Waaren,  welche  ^  m  r  a „  _
1  in  ben  mit  Steuedinien  umschlossenen  Gtäbten  bet  Berzehrungëfteuei
'  unterliegen,  noch  ferner  mie  biëher  im  Ginnahmeregiftet  %u  betbu^en,
2  bereits  in  einem  Votregister  verbucht  sind,  weder  in  bas  Einnahme-'
  register,  noch  in  baë  Botizregifter  ;u  übertragen,  fonbetn  nt  bet  9tn^
merkunqscolonne  des  Borregifterë  burch  ben  Beisatz  ^zollfrei"  abzuthun. ­
  —  Die  beigebrachten  schriftlichen  Erllärungen,  aus  welchen  wie
bisher  der  Beschaubefund  des  Zollamtes  ersichtlich  zu  machen  ist,  stnv
m  di-s-m  Fall-  dem  V°r--gist°r  b-izuschlich-^  Ņ  It .  10  61.)
d)  Magastnsbuch.
205.  Serben  Maaten  bei  bem  SImte  eingelagert,  so  finb
nach  deren  Verbuchung  im  Erklärungsregister  in  bas  Magazmsbuch  (Riebe
lagëtegifter  dufter  11  91.  ^einzutragen.
Die  Bestimmungen  über  bie  Führung  desselben  enthalt  die  Zahl  4J/-e)
  Msstegister  für  Nebengebühren.
206.  Das  Hilfsregister  füt  Nebengebühren  (Muster  10  A  U.)  wird
nur  bei  jenen  Hauptzollämtern  geführt,  bei  welchen  das  Bedürfniß  hiezu  v
        <pb n="226" />
        206—207.  Verbuchung  der  Waare.

lOD

n-hm°rĢ-îNķ7"  10etbî "  mi *  k ™  E"d°  des  Nona.-  m  das  Ein.
(§•  236  A.  U.)
!####
(§.  141  A.  U.,  §.  77  A.  U.)
SLWNWS-BLSB-L
C)  ķ^L°L?"Ģ»  bi-  dieser  S°hre».«n.me&amp;gt;,-.  (Ņd°d.
        <pb n="227" />
        166

208—210.  Amtliche  Ausfertigungen.

II.  Amtliche  Ausfertigungen.
1.  Aegrlff.
208.  Unlet  ben  rnnt#en  Äuöfertigunßen  bet  auëübenben  lerntet
smb  biejenigen  Urkunden  zu  verstehen,  welche  von  denselben  zur  Bestätigung
der  vollzogenen  Amtshandlung  ausgestellt  und  den  Parteien,  mit  denen  dt
Amtshandlung  stattfand,  erfolgt  werden.  (8-  238  A.  U.)
2.  Art  der  A  u  s  st  e  t  t  u  n  g.
a)  Allgemeine  Bestimmung.
209.  In  der  Regel  werden  schriftliche  Bestätigungen  über
das  vollzogene  Zollverfahren  nur  in  dem  Falle  ausgestellt,  wo  ein
Zoll  entrichtet  wurde  oder  der  Gegenstand  einem  weiteren  zollamtlichen ­
  Verfahren  bei  einem  andern  Amte  unterliegt.
(§.  100  3-  D.,  §•  27  S3.  @.)
Die  amtlichen  Ausfertigungen  werden  entweder  auf  dem  zweiten  Exemplare ­
  der  Waarenerklärung  oder  mittelst  besonderen  Urkunden  auf  dem  fur
dieselben  vorgedruckten  Papiere  und  in  diesem  Falle  mit  oder  ohne  Beziehung
aus  die  angest-mpel.-  Erļlàug  aus«-s.â  ^  § .  289  ,,,
D---»  Ausstellung  aus  jux.i-.en  Registern  h^mcht  ķh-sta.^fmd°u.
Die  Verordnungen,  mit  welchen  die  Bewilligungen  zur  Ein-  oder
But##  bon  !mono^)o^ëgeqen^^^nben  ettbeUt  weiten,  smb  bon  bem  ^mte,
welches  bie  Eingangs-  oder  Durchfuhrsbestätigung  ausstellt,  einzuziehen  und
L».  à  w°.ch-m  d.  un,)
^  ©benfo  Wt  baë  Soanmt,  welche#  SBanten,  beten  Stm  obet  3)ut(bfuĶ
in  Italien  nur  gegen  besondere  Bewilligung  gestattet  ist,  im  Austritte  nach
Italien  abfertigt,  sowohl  auf  den  amtlichen  Ausfertigungen,  als  in  den  liemßein
  bie  beigeWte  SBemidigung  nacŞ  Mummet  unb  ^atum  an)umetîen.
(Vdg.  1867,  Nr.  30,  Z.  7  ».  F.  M.  Erl.  Ofen,  Nr.  50885  ai.  1867.)
«■  %  »
Nr.  777,  J.  N.  C.)
b)  Ueber  schriftliche  WaarenerKtärnngen.
210.  Ueber  schriftliche  Waarenerklärungen  wird  die  amtliche  Bestaw
UWWMZW
P°..°i  in  bt 4 in  S4Î  86  i  u“  f  Ä*n
Erklärung  nur  in  einfacher  Ausfertigung  überreicht'  so  wird  ihr  zur  ^
ņ  k ”  S°l°ist°tķN  Zahluugà  Z-aqmttung  nach  Must«  16  A,  .  s^S
        <pb n="228" />
        167

210—214.  Amtliche  Ausfertigungen.
ßrfolgt  bie  Berichtigung  ber  Zollgebühren  bei  einem  ^aub^oEamte
li.  Classe,  welches  nur  für  Waaren,  bie  von  einem  anberen  Amte  ber  inneren
Untersuchung  bereits  vollstänbig  unterzogen  worben  sinb,  ben  Eingangszoll
euizuheben  befugt  ist,  so  hat  bie  Bestätigung  barüber  burch  Aushänbigung  einer
ZoRquittung  gu  gesehen.  (%.  g?.  @ri.  i.  gw.  1853,  %r.  622,  i.  N.  c)

c)  lieber  mündlich  erklärte  Waaren.
211.  Im  Falle  mündlicher  Waarenerklärungen  wirb  über  bie  entrichteten ­
  Zoll-  und  Nebengebühren  eine  Zollquittung  nach  bein  Muster  16,
(§.  244,  A.  U.)  und  über  gebührenfreie  Gegenstände,  sofern  diese  Gegenstände
nicht  zugleich  mit  zollpflichtigen  Waaren  vorkommen,  in  welchem  Falle  auch
o  ^  il  frei  behandelten  Gegenstände  in  die  Zollquittung  aufzunehmen  sind
(Z.  224,  227,  234,  235),  ein  Legitimationsschein  nach  Muster  23  A.  U.
(S-  78*.  U.)

&amp;lt;1)  Für  Reisende.
212.  9r  eisenden  wird,  wenn  sie  auch  keine  einer  Zoüentrichtn»g
  oder  der  Anweisung  NN  ein  anderes  Anet  unterliegende  Ge.
wmmm
(8.  100  3.  O.)
e)  Wenn  eine  schriftliche  Bestätigung  nicht  erthkiten  ill
ŞWWM

0  Genauigkeit  in  der  Ausstellung.
214.  Die  amtlichen  Ausfertigungen  müssen  in  genauer  Uebereinfhmmung
  mit  bem  M^te  beë  gtegifterë,  in  bleiben  Verbucht
kurben,  unb  be;cehung¿meife  mit  bem  Malte  ber  benfelben  ©runbe
^('^"^ilärung  unb  bc§  bießfäRigen  Bef^^aubefunbe§  auëgesteRt
Sßeber  in  bem  (Register,  noch  in  ber  amtlichen  ÄuSfertigung  foR  eine
ßorrcctur  vorgenommen  werben.  Unterlief  ein  Irrthum,  so  ist  die  fehlerhafte
Verbuchung  ober  Ausfertigung  einfach  so,  baß  ber  Inhalt  leserlich  bleibt  au
durchstreichen  unb  es  hat  bie  Verbuchung  ober  Ausfertigung  vom  Neuen
s  a  zuşinben.  .  (§.  2 42  A.  u.)
        <pb n="229" />
        168

215—217.  Amtliche  Ausfertigungen.

3.  Zeitpunct  der  Ausstellung.
215.  Die  amtliche  Ausfertigung  darf  nicht  früher  ausgestellt  werden,
ehe  der  Gegenstand  derselben  in  dem  Umfange,  in  welchem  es  vorgeschrieben
ist,  in  dem  betreffenden  Register  verbucht  ist.  (g.  241  A.  U.)
4.  Erfordernisse  der  Bestätigungen,
a)  Aeußere.
216.  Jede  schriftliche  Bestätigung  über  das  vollzogene  Zoll«
verfahren,  welche  nicht  auf  dem  eigends  hiezu  vorgerichteten,  durch
Druck  allgemein  kennbar  gemachten  Papiere  ausgefertigt  wurde,
insoferne  nicht  die  besonderen  Vorschriften  über  bestimmte  Amtshandlungen ­
  ausdrücklich  eine  Abweichung  von  diesem  Grundsätze
feststellen,  dann  amtliche  Bestätigungen,  in  denen  geschriebene  Worte
oder  Zifferansätze  durchstrichen  oder  geändert  wurden,  oder  in  denen
Nadirungen  bemerkbar  sind,  werden  nicht  als  Beweis  der  gepflogenen ­
  Amtshandlung  angenommen.  (8.  ioi  Z.  O.)
Die  Gestalt,  in  welcher  die  zollamtlichen  Ausfertigungen  zu  vollziehen
sind,  wurde  durch  die  Reichsgesetzblätter  des  Jahres  1853  Nr.  104,  118
und  183  kundgemacht.
b)  Innere.
sa)  Im  Allgemeinen.
217.  Die  schriftliche  Bestätigung  des  Zollamtes  hat  entweder
in  Verbindung  mit  der  Waarenerklärung,  auf  welcher  sie  ausgestellt ­
  oder  welche  ihr  angestempelt  ist,  oder  für  sich  allein  nach
Maßgabe  der  Amtshandlung,  über  welche  sie  ertheilt  wird,  deutlich ­
  auszudrücken:
a)  den  Namen  und  Standort  des  Amtes,  das  dieselbe  ausstellt;
b)  den  Tag  und  die  Stunde  der  Ausstellung.  Beides  ist
mit  Worten  und  nicht  mit  Ziffern  zu  schreiben;
c)  diejenigen  Angaben,  welche  die  Waarenerklärung  zu  enthalten ­
  hat;
d)  den  Zustand,  in  welchem  die  Sendung  von  dem  Amte
entlassen  wird,  ob  dieselbe  unter  Verschluß  gelegt  worden  sei  und
worin  solcher  besteht,  insbesondere,  wenn  Siegel  angelegt  wurden,
die  Zahl  und  Beschaffenheit  derselben;
e)  den  Betrag  und  die  Gattung  der  eingehobenen  Gebühren
oder  der  geleisteten  Sicherstellung,  welcher,  so  weit  nicht  eine  Ausnahme ­
  ausdrücklich  gestattet  ist,  mit  Worten  deutlich  wiederholt
werden  soll,  dann  die  Art,  in  welcher  letztere  geleistet  wurde;
        <pb n="230" />
        217—218.  Amtliche  Ausfertigungen.

169

f)  die  Gesammtzahl  ber  Päcke  und  Behältnisse,  dann  der
angelegten  Siegel,  ferner  die  Summe  des  Sporco-  und  Nettogewichtes, ­
  der  Maße  oder  der  Stückzahl  soll  mit  Worten  deutlich ­
  wiederholt  werden;  (§.  102  3.  O..  §.  240  A.  u.)
g)  den  Umstand,  ob  und  für  wieviel  Colli  oder  Behältnisse ­
  amtliche  Drahtschnüre  verwendet  wurden.
(Vdgb.  1869  Nr.  21;  F.  M.  Erl.  Osen  v.  2.  Mai  1869  Nr.  20673.)
DieWaarenerklärung,  auf  welcher  die  amtliche  Bestätigung  unmittelbar
angesetzt  ist,  bildet  einen  Bestandtheil  der  amtlichen  Ausfertigung,  daher  die
Angaben  der  Ersteren,  soweit  sie  nicht  einer  Berichtigung  unterzogen  werden,
m  der  Letzteren  nicht  wiederholt  werden.
(8-  4  d.  Vschft.  v.  7./24.  Juni  1853.)

dd)  Insbesondere  für  einige  W  a  a  r  e  n  g  a  t  t  u  n  g  e  n.
218.  gür  ober  bann  iene  Äi#tWüer,
über  die  Zolllinie  der  Versender  auszuweisen
ŞŞ-ŞŞM

8WSZW
i)  ®ir  Zeitfrist,  binnen  welcher  die  Sendung  an  dem
Orte  der  Bestimmung  einzutreffen  hat  n.  z.  bei  Gütern,  welche
du  Richtung  gegen  das  innere  Zollgebiet  nehmen,  getrennt  die
Zahl  der  Stunden,  binnen  welcher  dieselben  den  Grenzberirk
del  lassen  und  den  Zeitraum,  inner  welchem  solche  den  Ort  der
-LestlNlniung  zu  erreichen  haben;  bei  den  zur  Ausfuhr  bestimmten
        <pb n="231" />
        170

218—219.  Amtliche  Ausfertigungen.

(BcQenstünbcn  ble  btë  ^  bereu  mous  bic  Solí'
lime  überschritten  sein  muß.
SDtcfe  geitfristen  stub  nod)  Wöitftßer  SSernc^mmtg  bcë
SBooren^rcrê  mit  citiern  ÄuSmoße  )tt  bcstiirnttctt,  mei#  M
nach  den  obwaltenben  Umständen  und  nach  der  Beschaffenheit
des  Transportmittels  zur  Znrncklegung  des  Weges  als  hinreichend ­
  darstellt.  (§- 103  3-  O..  8-  245  A,  U.)
Sollte  die  verlangte  Frist  im  nuffalleuben  Mißverhältnisse  mit  dem
Erfordernisse  stehen  und  wenn  es  sich  um  die  Ausfuhr  einheimischer  Erzeugnisse ­
  handelt,  der  .  Verdacht  eines  beabsichtigten  Unterschleifes  eintreten,  so  ist
der  Zeitraum  auf  das  angemessene  Maß  zu  beschränken.
Jnsoferne  die  Waare  durch  den  Grenzbezirk  zieht  und  nicht  zur  Gattung
derjenigen  Ausfuhrgüter  gehört,  welche  zufolge  der  Bestimmung  der  Zahl
254  von  der  Ansetzung  der  Straße  auf  der  amtlichen  Ausfertigung  ausgenommen ­
  sind,  so  soll  die  zur  Zurücklegnng  des  Weges  einzuräumende  Zeitfrist ­
  in  der  Art  bestimmt  werden,  daß  die  Waare  den  Grenzbczirk  stets  an
demselben  Tage,  an  welchem  die  amtliche  Ausfertigung  ausgestellt  wurde,
verl^ìberhaupt  ist  bei  der  Bestimmung  der  Zeit,  binnen  welcher  der  Weg
mit  Eingangsgütern  oder  mit  Waaren,  deren  Austritt  die  Partei  zu  erweisen
be#i#t  "ist,  bur#  ben  ®ren;begtrí  gurüdgulegen  iß,  in  genauer  lieberem»
stimmung  mit  dem  wirklichen  Erfordernisse  vorzugehen.
%)ie  ^a^[  ber  %ur  ^urüdlegung  beë  Begeë  eingeräumten  Sage  imb
Stunden,  dann  der  Tag,  an  welchem  die  Waare  im  Orte  der  Bestimmung
oder  bei  dem  Amte,  an  das  solche  zu  stellen  ist,  einzutreffen  hat,  soll  imt
Worten  geschrieben  werden.
k)  Auf  dem  Titelblatte  der  Ausfertigung  ist  auch  deutlich  anzusetzen,
ob  und  bei  welchem  Amte  die  Waare  zu  stellen  sei.  (§.  245  A.  U.)

cc)  Bei  H  auptzollàmt  ern  i  m  i  n  n  e  r  e  n  Z  o  l  l  g  e  b  i  e  t  e.
219.  Bei  den  Hauptzollämtern,  welche  im  inneren  Zollgebiete  aufgestellt ­
  sind,  treten  von  den  vorstehenden  Bestimmungen  (Z.  216  in  218)  folgende ­
  Abweichungen  ein:
a)  Die  Beisetzung  der  Stunden  in  den  amtlichen  Ausfertigungen  über
die  Eingangsverzollung  von  Waaren,  die  nicht  zur  Versendung  aus  dem
Standorte  des  Amtes  bestimmt  sind,  auch  die  Wiederholung  der  Zahl  der
Päcke  und  Behältnisse  und  des  Gesammtgewichtes  kann  unterbleiben.
b)  In  den  amtlichen  Ausfertigungen  über  Waarengattungen,  welche
unmittelbar  bei  dem  Hauptzollamte  verladen  werden,  ist  von  dem  Beamten,
unter  dessen  Aufsicht  die  Verladung  erfolgt,  der  Tag,  an  welchem  die  Waare
das  Zollamt  verläßt,  der  Name  des  Fuhrmanns  und  die  Beschaffenheit  des
Transportmittels,  dann  die  Straße,  welche  die  Sendung  einzuschlagen  hat,
nach  vorläufiger  Vernehmung  des  Fuhrmannes  anzusetzen.
c)  Bei  jenen  in  geschlossenen  Orten  aufgestellten  Hauptzollämtern,  wo
»durch  eine  besondere  Bewilligung  ausnahmsweise  gestattet  ist,  daß  einige
Waaren,  welche  unter  Zollsiegel  zur  Weiterbeförderung  an  einen  anderen  Ort
        <pb n="232" />
        219—220.  Amtliche  Ausfertigungen.

171

bestimmt  sind,  vorläufig  bei  den  Versendern  aufbewahrt  und  erst  später  von
ihnen  verschickt  werden,  kann  in  den  amtlichen  Ausfertigungen  über  solche
Waaren  die  Angabe  des  Fuhrmannes,  des  Transportmittels,  der  Straße  und
der  zum  Transporte  eingeräumten  Frist  unterbleiben,  jedoch  muß  auf  dem
Titelblatte  der  Ausfertigung  die  Zeitfrist  angesetzt  werden,  binnen  welcher
die  Waare  über  die  den  Ort  umgebende  Steuerlinie  auszutreten  hat.
Die  Waare  muß  sodann  bei  dem  Austritte  zu  dem  Linienamte  gestellt
werden,  welchem  obliegt,  die  oben  erwähnten  Angaben  in  der  Rubrik  „Trans-Portbescheinigung"
  unter  Beifügung  seiner  Amtsfertigung  nachträglich  anzusetzen. ­
  "
à)  Auf  den  amtlichen  Ausfertigungen  über  Waaren,  die  an  so  nahe
Orte  bestimmt  sind,  daß  dieselben  ein  Hauptzollamt  nicht  berühren  oder  überschreiten, ­
  kann  wohl  die  Ansetzung  der  Orte,  über  welche  die  einzuschlagende
Straße  führt,  nicht  aber  die  Zeit,  binnen  welcher  die  Sendung  an  dem  Orte
der  Bestimmung  eintreffen  soll,  unterlassen  werden.  Bei  Bemessung  der  Zeitfrist ­
  soll,  wenn  nicht  besondere  Bedenken  eintreten,  sich  an  die  Angabe  der
Erklärung  oder  des  Fuhrmannes  gehalten  werden.  (§.  245  A.  U.)
e)  Wird  im  Grunde  der  in  einfacher  Ausfertigung  überreichten  schriftlichen ­
  Erklärung  (Z.  86)  zur  Bestätigung  der  geleisteten  Zahlung  eine  Zollguittung
  ausgestellt,  so  hat  dieselbe,  wenn  drei  oder  mehrere  verschiedene
Waaren  der  Verzollung  unterzogen  wurden,  nicht  die  Gattung  und  Menge
der  einzelnen  Waaren,  sondern  statt  dieser  Angabe  nur  den  Ausdruck  „diverse
Waaren"  und  das  Gesammt-Sporcogewicht  zu  enthalten.
(F.  M.  Erl.  v.  17.  Sept.  1853,  Nr.  683  I.  N.  C.)
dd)  Besondere  Bestätigung  bei  der  zollamtlichen  B  ehandluna
türkischen  Tabaks.
220.  In  jenen  Fällen,  wo  Tabak  aus  der  Türkei  zu  Lande  oder  zur
See  in  das  österr.-ungar.  Staatsgebiet,  sei  es  zum  Verbrauche  im  Jnlande  oder
zur  Durchfuhr,  oder  zur  zeitweiligen  Einlagerung  mit  Vorbehalt  der  weiteren
Verfügung  eingeführt  wird,  ist  auf  Verlangen  desjenigen,  welcher  den  Tabak
der  Amtshandlung  des  Zollamtes  unterzieht,  über  die  geschehene  Amtshandlung ­
  eme  Bestätigung  (Certificat)  auszufertigen,  welche  enthält:
1.  den  Namen  desjenigen,  von  dem  der  Tabak  eingeführt  wurde;
2.  das  Gewicht,  die  Zeichen  uild  Nunrmern  der  Ballen  oder  Collien;
3.  den  Tag  des  Emlangens,  rücksichtlich  der  Stellung  zum  Zollamte ­
  ;
4.  die  Bestätigung,  daß  der  Tabak  entweder
a)  für  den  Verbrauch  im  österr.-ungar.  Monopolsgebiete  der  Gebührenentrichtung ­
  unterzogen,  oder
b)  für  die  Aerarial-Monopols-Regie  eingeführt,  oder
e)  durch  das  österr.-ungar.  Zollgeb  iet  durchgeführt  wurde,  in  welch'
letzterem  Falle  zugleich  anzugeben  ist,  wann  und  über  welche  Grenze  der  Durchfuhr ­
  Austritt  geschah.
Wurde  der  Tabak  einstweilen  blos  in  den  zollamtlichen  Magazinen
beponirt,  so  ist  auf  Verlangen  der  Partei  vorläufig  dieser  Umstand  und  der
Tag  der  geschehenen  Einlagerung  zu  bestätigen.
Zur  Ausfertigung  solcher  Certificate  ist  sich  des  Formulars  für  Avisokarten ­
  (Muster  30  d.  A.  U.)  zu  bedienen.  (Sßbßb.  1863,  Nr.  38.)
        <pb n="233" />
        172

221—228,  Amtliche  Ausfertigungen.

ee)  Ueber  mündlich  erklärte  Waaren.
221.  In  den  amtlichen  Ausfertigungen  über  mündlich  erklärte  Waaren
wird  die  Zahl  der  Päcke  oder  Behältnisse,  der  angelegten  Siegel,  ferner  die
Summe  des  Sporco-  oder  Nettogewichtes,  der  Maße  oder  der  Stückzahl  am
Schlüsse  mit  Worten  nicht  wiederholt.  Blos  der  Betrag  der  eingehobenen
Gebühren  ist  mit  Worten  zu  wiederholen,  wenn  derselbe  Einen  Gulden  überschreitet. ­
  (§.  246  A.  U.)
ff)  Unterschrift  ber  amtlichen  Ausfertigungen.
222-  Die  amtliche  Ausfertigung  muß  von  dem  leitenden  Oberbeamten,
und  wo  die  Ausstellung  derselben  eigenen  Beamten  übertragen  ist,  von  jenem,
der  sie  ausstellte  und  von  einem  Oberbeamten  unterschrieben  werden.
Bei  Hauptzollämtern  ist  die  amtliche  Ausfertigung
.  1.  von  dem  Beamten,  unter  dessen  Aufsicht  und  Leitung  dieselbe  ausgestellt ­
  wird,  und  nebstdem
2.  von  dem  Beamten,  der  die  Gebühren  einhebt,  zu  unterschreiben.
(§.  243  A.  U.)
c)  Anordnungen  in  Bezug  auf  die  Vereinfachung  der  amtlichen
Ausfertigungen.
223.  Zur  Vermeidung  der  Zahl  der  Unterschriften  auf  den  Erklärungen
und  amtlichen  Ausfertigungen  wird  gestattet,  daß  bei  Erklärungen,  wenn  ein
und  derselbe  Beamte
a)  die  Erklärung  übernimmt,  die  Nevisionsbeamten  bezeichnet,  die  Waarenerklärung
  prüft  und  die  beiden  Exemplare  der  Erklärung  untereinander
und  mit  den  übrigen  Papieren  vergleicht,
b)  in  der  Erklärung  Muster  2  des  Amtsunterrichtes  die  Verbuchung
im  Declarations-  oder  Begleitschein  Empfangsregister,  die  Uebereinstimmung
der  beiden  Exemplare  der  Erklärung  und  die  Uebereinstimmung  der  Erklärung
mit  dem  Magazinsbuche  bestätigt,
c)  die  Gebühr  berechnet  und  die  Bezahlung  derselben  bestätigt,
à)  die  Transportbescheinigung  und  die  Bestätigung  der  geleisteten
Zahlung  ertheilt,
in  jedem  dieser  vier  Fälle,  wenn  die  Unterschrift  unter  der  späteren
der  erwähnten  Amtshandlungen  angesetzt  wird,  die  Unterschriften  unter  den
früheren  Amtshandlungen  weggelassen  werden  kann.
Das  Amtssiegel  und  der  Name  des  Amtes  wird  in  dem  Falle  d  unter
der  Bestätigung  der  geleisteten  Zahlung  anzubringen  sein.
Aus  dieser  Gestattung  folgt,  daß  nur  die  Prüfung  der  Waarenerklärung,
die  Uebereinstimmung  derselben  mit  dem  Magazinsbuche,  der  Beschaubefund,
die  Gebührenzahlung  stets  mit  der  Fertigung  des  betheiligten  Beamten  versehen ­
  sein  muß,  bei  den  andern  auf  der  Erklärung  ersichtlichen  Amtshandlungen ­
  die  Unterschrift  der  sie  vollziehenden  Beamten  fehlen  kann,  wobei  es
ganz  gleichgiltig  ist,  ob  die  einzelne  Amtshandlung  durch  den  Beamten  selbst
oder  (innerhalb  der  Bestimmungen  des  Amtsunterrichtes)  unter  seiner  Leitung
und  Haftung  durch  einen  ihm  zugetheilten  Hilfsarbeiter  vollzogen  worden
ist.  Die  Namen  solcher  unter  der  Leitung  und  Haftung  anderer  Beamten
        <pb n="234" />
        223.  Amtliche  Ausfertigungen.

173

stehenden  Hilfsarbeiter  haben  —  außer  bei  Beschaubefunden  —  auf  den  amtlichen ­
  Bestätigungen  und  Ausfertigungen  nie  zu  erscheinen.

e)  Statt  der  vollständigen  Angabe  des  Charakters
bei  dem  Director  die  Beifügung  eines  lateinischen
Einnehmer  .  ,
(bei  italienischen  Ausfertigungen
Controlor  .......
Official  .....
(bei  italienischen  Ausfertigungen

der  Beamten  genügt.
D.
E.
R.)
C.
0.
.  U.)

Bei  den  Oberamtsdirectoren,  Obereinnehmern  und  Oberamtsofficialen
ist  überdies  ein  ().  (bei  italienischen  Ausfertigungen  ein  C.)  als  Anfangsbuchstabe ­
  von  capo  beizusetzen,  (also  0.  D.,  0.  E.,  0.  0.,  im  Italienischen  C.  D.,
C.  R.,  C.  U.).
f)  Bei  Berufungen  auf  andere  Documente  und  Register  ist  sich  folgengender
  Abkürzungen  zu  bedienen:

1.  Erklärung
2.  Ansageschein
3.  Zollquittung
4.  Bewilligung  für  Einladungen
6:  BĢsch-in  "  Ņuêunşi

Im  Deutschen.
Ansg.
Quitt.
Bewill.  Einld.
Ausld.
%egi.

7.  %ef^^einigungüber%e8Ie^tf^^eine  ^01^6.,
o.  Vormerkscheine  Vorm.
9.6DnlTD^^^em  Gontr
H).  Legitimationsschein  Leg.
ío  S ie i U: c l ! nb  Verzollungsconto  (Sont.  uont.
JegIe^^f(^em^uêferiigu»gëregi^^er%egI.9Iuë^^gíeg  Reg.  Scort.  Em.
¡i  «sot,  s  z  rr
ï«.  »“..S3*  Si  3

Im  Italienischen.
Dich.
Avo.
Quitt.
Lie.  Car.
Lie.  Sea.
Scort.
Cert.  Scort.
Pren.
Contr.
Leg.
Coût.

.  „  auf  die  Documente  1,  2,8,9,10  bezüglichen  Register  werden
durch  Rachsetzung  (un  Italienischen  durch  Vorsetzung)  von  Reg.  zu  der  für
W  gelo^Ilen  berufen,  also  :  WI.  Sieg.,  Sinfg.  Sieg.,
Vorm.  Reg.,  Contr.  Reg.,  Leg.  Reg.  (Reg.  Dich.,  Reg.  Avv.,  Reg.  Pren.,
Reg.  Conti-.,  Reg.  Leg.)
g)  Bei  denjenigen  Aemtern,  wo  die  Geldperception  nicht  von  der  Gevtthrenberechnung
  getrennt  ist,  genügt  zum  Beweise  der  geschehenen  Bezahlung ­
  die  Berufung  der  Post  des  Einnahme-Hilfs-Begleitscheinausfertigungs-Registers,
  unter  welcher  die  Gebühr  verrechnet  ist.  Da  wo  eine  solche  Trennung ­
  besteht,  hat  außerdem  der  Cassier  seine  Unterschrift  beizusetzen.  Der
Beisatz  „richtig  bezahlt  *  hat  also  stets  zu  entfallen.
(F.  M.  Erl.  v.  17.  Sept.  1853,  Nr.  683  I.  N.  C.)
        <pb n="235" />
        174

224—226.  Schluß  W  Verfahrens.

III.  @d)íui3  bes  SBerfniļienS.
1.  Ausfolaung  der  Bestätigung  Liver  das  vollzogene  Verfahren
und  Zurückstellung  der  Bapiere.
224.  Nach  Beendigung  der  vorstehenden  Amtshandlungen  wird  das
mit  ber  ^estäti0U^9  Rber  bie  beë  @inf4raoW  ober  »bet  b«e  ^
schehene  zollfreie  Behandlung  versehene  Exemplar  der  schriftlichen  Erllarung
oder  im  Falle  die  Erklärung  mündlich  abgegeben  wurde,  die  ausgefertigte
ao0c|uittiw9  imb  56)16^,119^61^  ber  Semtimation^em  bemicmgen,  ber
utr  Uebernahme  der  Waaren  oder  der  zollfrei  behandelten  Gegenstände  be^
fugt  ist  ausgefolgt  und  es  werden  die  Papiere,  welche  nebst  der  Waarenerklärung'übergeben
  wurden  und  zur  Begründung  des  gepflogenen  Verfahrens
nicht  erforderlich  sind,  zurückgestellt.  e  ,  -
Das  andere  Exemplar  der  schriftlichen  Erklärung,  die  Einfuhrbewilligung, ­
  wo  eine  solche  erforderlich  ist,  und  überhaupt  die  Urkunden,  welche
der  gepflogenen  Amtshandlung  zur  Begründung  und  Rechtfertigung  dienen,
werden  dem  Einnahme  register  angeschlossen.  (§.  142  A.  U.,  §.  78  A.  II.)
Ohne  mit  dieser  schriftlichen  Bestätigung  des  Zollamtes  versehen ­
  zu  sein,  darf  vom  Zollamte  aus  weder  eine  Waare,  welche
über  bie  ^oíííinie  cingebm^  Mirbe,  bie  9tid)tung  gegen  baS  in*
nere  ^((gebiet,  no#  eine  aunt  MnStritte  liber  bie  goüíinie  be*
stimmte  Waare  die  Nichtnng  gegen  das  Ausland  einschlagen.
Ueber  ben  Umstand,  baß  das  Zollverfahren  gehörig  gepflogen
wurde,  findet  lein  anderer  Beweis  als  die  schriftliche  Bestätigung
beS  WamteS  statt.  (8'  ^  °  &amp;gt;

•  2.  Annahme  mangelhafter  amtlicher  Ausfertigungen.
n)  Grundsatz.
225.  Niemand  ist  verpflichtet,  eine  mangelhafte  amtliche  Bestätigung ­
  anzunehmen.  Sollte  Jemandem  eine  solche  ertheilt  werden, ­
  so  kann  er,  ehe  die  Waare  aus  der  amtlichen  Niederlage  oder
vom  Amtsplatze  hinweggenommen  wird,  fordern,  daß  die  Urkunde
ergänzt  oder  eine  neue  fehlerfreie  Urkunde  ausgestellt  werde.
(§.  104  3.  0.)
b)  Benehmen  im  Falle  der  Weigerung  von  Seite  des  Zollamtes.
226  BerWeigert  baS  goKoint  bie  Mi^cming  einer  ergänzen
ober  oerb#rtcn  am##  Bestätigung,  so  ist  ber  »arcnflibrer
oder  der  Empfänger  der  Waare  berechtigt,  ehe  dieselbe  von  dem
mtsM#  ober  aus  ber  ^berínge  ^nmeggenommen  Wirb,  %n
verlangen,  daß  ihm  von  dem  Zollamte  über  sein  Ansuchen  um  die
Ausstellung  einer  andern  Urkunde  und  deren  erfolgte  Verweigerung
eine  ¡^^#0  Bestätigung  erteilt  merbe;  wenn  aber  baS  goüamt
        <pb n="236" />
        226—227.  Schluß  des  Verfahrens.

175

auch  diesem  Verlangen  nicht  willfahrt,  sich  an  die  Obrigkeit  zu
wenden,  damit  die  letztere  bei  dem  Zollamte  über  den  Umstand,
es  sei  die  Ausstellung  einer  geänderten  Bestätigung  angesucht,  jedoch ­
  von  dem  Zollamte  versagt  worden,  ein  Protokoll  an.fnehme.
Dieses  Protokoll  ist  von  der  Obrigkeit,  dem  Zollamte  und
der  Partei  zu  unterfertigen  und  bleibt  bei  der  Obrigkeit  zurück.
Der  Partei  ist  hingegen  von  der  Obrigkeit  über  die  erfolgte
Aufnahme  des  Protokolls  eine  schriftliche,  von  dein  Zollamte  mitzufertigende ­
  Bescheinigung  zu  ertheilen,  welche  ihr  nebst  der  ursprünglichen ­
  Ausfertigung  des  Zollamtes  zur  Ausweisung  zu  dienen
hat.  Sollte  das  Zollamt  die  Unterschrift  des  Protokolls  oder  der
Bescheinigung  verweigern,  so  hat  die  Obrigkeit  diesen  Umstand  in.
beiden  Urkunden  ausdrücklich  aufzuführen.  (§.  105  Z.  O.)

3.  Wegvringmig  der  Waare.
«)  Grundsatz.
s  -nA^*  .Ņnirde  allen  Bedingungen  des  Zollverfahrens  Genüge
gclnstkt  und  dasselbe  gehörig  gepflogen,  so  gestattet  das  Zollamt,
daß  die  Waare  aus  der  amtlichen  Niederlage  oder  vom  Amtsvlatze
hinweggenominen  und  an  den  Ort  der  Bestimmung  gebracht  werde.
(§.  08  Z.  O.,  §.  143  A.  U.)
®  Jf.  Ņmt  hat  die  sogleiche  Hinwegnahme  der  Waare  vom  Amtsplatze  oder
tL  f  Í"T-  ""H  Aushändigung  der  Bestätigung  über  das  »ollzog.ne
Zollb-rmhr-n  selbst  zu  sordern.  ,,  7S  A  u,
°s  jedoch  der  Raum  der  Niederlage  gestattet,  so  kann  die  Waare
KÄÄZt,,«;  M  -1SÍZ  STZ
*0  baaöoKamt  ^  bemMbenOrie  oben  bon
tüetttt  jid)  bte  charter  durck)  das  ihr  in  Händen  bleibende  zweite  Feden-Exemplar
und  durd)  die  zollamtlidie  Bestätigung  über  die  geleistete  Gebühr  ausweiset,
non  anderen  Fällen,  wo  dieses  nur  mit  Zeitverlust  für  die  handeltreibenden
Parteien  möglid)  ist,  insbesondere  wo  durd)  die  Entfernung  der  Contumazämter
vom  Zollamte  Nachtheile  für  den  Handel  entstehen  sollten,  ist  sich  auf
die  für  die  Ansageposten  vorgeschriebene  Weise  (Z.  37  in  39,  41)  zu
benehmen.  (§.  403  a.  u.)
Wird  eine  Waare  nach  erfolgter  Reinigung  nicht  aus  dem  Contumaz-Magazine
  bezogen,  so  sind  in  Beziehung  auf  die  Entrichtung  des  Lagerzinses
und  der  wegen  Nichtentrichtung  entstehenden  Folgen,  dann  der  Veräußeruna
der  Waare  die  in  den  Zahlen  500,  502,  506,  509—512,  514,  517—523
angeführten  Rechte  und  Verbindlichkeiten  aud)  auf  diese  nicht  bezogenen  und
dort  eingelagert  verbleibenden  Gegenstände  anzuwenden.
        <pb n="237" />
        176

Beamten  zu  tragen.

227-228.  Schl
Die  Haftung  für  die  genaue

b)  Im  Falle  die  Waare  vor  dem  Schlüsse  des  Zollverfahrens  mit  einem
Pfandrechte  oder  gerichtlichen  Verbote  belegt  wird.
228.  Wenn  einem  Amte  voll  Seite  einer  Gerichtsbehörde,
ehe  die  Bewilligung  ertheilt  ward,  die  Waare  aus  der  amtlichen
Niederlage  oder  vom  Amtsplatze  hinwegzunehmen,  die  Verständigung ­
  zukommt,  daß  ein  Pfandrecht  oder  gerichtliches  Verbot  auf
die  Sache  bewilliget  worden  sei  und  daß  solche  ohne  Verfügung
des  Gerichtes  an  Niemanden  ausgefolgt  werden  soll,  so  ist  der
zur  Einfllhrverzollung  erklärte  Gegenstaild  nur  dalnl  an  das  Gericht ­
  zu  überliefern,  wenn  hievon  der  Einfuhrzoll  bereits  entrichtet
wurde,  oder  wenn  es  sich  um  einen  zur  Ausfuhr  erklärten  Gegenstand ­
  handelt,  dessen  Austritt  über  die  Zolllinie  die  Partei  nicht
zu  erweisen  verpflichtet  ist.
In  allen  andern  Fällen  aber  finb  die  Waaren  in  amtliche
Verwahrung  zu  nehmen.  —  Dieß  gilt  selbst  von  den  zur  Einfuhr
erklärten  Waaren,  von  denen  der  Eingangszoll  bereits  entrichtet
wurde,  über  die  jedoch  das  Amt  die  vorgeschriebene  amtliche  Bestätigung ­
  noch  nicht  erfolgte,  wenn  dieses  in  der  an  das  Amt
erlassenen  Verständigung  der  Gerichtsbehörde  ausdrücklich  verfügt ­
  wird.  (§-  111  &amp;amp;  Õ.)
Ist  in  den  Fällen,  in  denen  der  Gegenstand  in  amtlicher
Verwahrung  behalten  werden  muß,  das  Amt  mit  den  zur  Verwahrung ­
  derselben  erforderlichen  Niederlagen  nicht  versehen  oder
ein  solcher  überhaupt  zur  Aufnahme  in  die  amtliche  Niederlage
nicht  geeignet,  so  liegt  demjenigen,  der  das  Pfandrecht  oder
Verbot  bei  Gerichte  ansuchte,  ob,  wenn  nicht  ohnehin  die  Waare
an  ein  anderes  Amt  angewiesen  wird,  die  Bedingungen,  unter
denen  die  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Waaren  stattfindet,
erfüllen.
%Barb  blese?  %notbmmg  Genüge  geleistet,  so  ist  bet  Gegen*
stand  entweder  an  ein  Hanptzollamt  anzuweisen  und  daselbst
in  Verwahrung  zu  nehmen,  oder  unter  amtlichem  Verschlüsse,  soweit ­
  die  Sache  zu  dessen  Anlegung  geeignet  ist,  an  das  Gericht
zu  übergeben,  je  nachdem  von  Seite  des  Letzteren  dieses  oder
¡enes  Bestimmt  mkb.  —  SDaß  Gen#  baS  in  biesenrßaüe  ben
Gegenstand  übernahm,  darf  denselben  ohne  Zustimnlung  des  Zollamtes ­
  nicht  zur  freien  Verfügung  erfolgen.  (§-  112  3.  O.)
        <pb n="238" />
        229—230.  Duplicate  amtlicher  Bestätigungen.  177
IV.  Duplicate  amtlicher  Bestätigungen.
1.  Ansuchen  um  dieselben.
229.  Geräth  eine  amtliche  Bestätigung  durch  Zufall  oder
^urch  ein  gewaltsames  von  dem  Inhaber  unabhängiges  Ereigniß
m  Verlust,  so  kann  derjenige,  auf  den  dieselbe  lautet,  um  abernialige
  Ausfertigung  derselben  einschreiten.  Er  hat  in  diesem
Ansuchen  stets  den  Zweck,  für  den  dieß  geschehen  soll,  bestimmt
anzugeben.  (§.  io6  Z.  O.,  §.  76  a.  u.)
2.  Bedingungen  des  Ansuchens.
Jm  Falle  der  den  Zollbehörden  jii  leistenden  Ausweisung.
Y  c-.  er  bie  IMnnbc  gimi  SBeMe  einer  ben  ^oII,
C 'î  llt)ir  Vollziehung  des  Zollverfahrens  zn  leistenden
^11011)01^3  erimigen,  so  ist  foigenbcg  Wo#»:
■
S  2 ®f  àî  ober  ble  Abtheilung  der  Finanzwache  nimmt  über
cn  Zustand  der  Laare,  deren  Gattung  und  Menge,  dann  die
Ä°hl  und  Zeichen  der  Päcke  nnd  Behältnisse  ein  genaues  Verzelchmß
  auf  nnd  legt  dasselbe  der  Bezirksbehörde  vor.  Die  Letztere
verfügt  dasselbe,  wenn  die  Anzeige  unmittelbar  bei  ihr  eingebracht
2.  Fond  der  Verlust  der  amtlichen  Bestätigung  erst,  nachdem
die  Waare  un  Orie  der  Bestimmung  eintraf  und  daselbst  abgelegt
werden  war,  statt,  oder  entdeckte  der  Besitzer  einer  Waare,  deren
Stellung  zu  einem  GefällSamte  bei  dem  Eintreffen  im  Orte  der
Z  a  u  s  ch  n  c  r,  Zollgesetze.  ^
        <pb n="239" />
        278  230—231.  Duplicate  amtlicher  Bestätigungen.
Bestimmung  nicht  angeordnet  ist,  den  Verlust  erst  nach  diesem  Zeit-Puncte,
  so  hat  er  längstens  binnen  8  Tagen,  nachdem  il)M  er
Verlust  bekannt  wurde,  denselben  dem  im  Orte  bestehenden  Za
amte  oder  wenn  sich  daselbst  kein  Zollamt  befände,  der  m  ein,
Orte  aufgestellten  Abtheilung  der  Finanzwache,  im  Falle  aber
a#  bet  Me#  ui#  bestaube,  bet
bie  ^oHgef##  íeitcnbeii  ^6311^61)0^6  anzeigen.  Ueber  biejc
Anzeige  wird,  wie  unter  Absatz  1  angeordnet,  vei  fahren.
3.  Von  den  amtlichen  Bestätigungen,  deren  Anwendbarkeit
die  Vorschrift  zum  Behufe  der  Ausweisung  über  das  vollzogene
zollamtliche  Verfahren  aus  eine  bestimmte  Zeitfrist  beschränkt,  darf,
wenn  dieselbe  verstrich  und  die  gesetzlichen  Bedingungen  zu  deren
Erstreckung  nicht  vorhanden  sind,  ein  Duplicat  zum  Behufe  der
ben  3oübeijörben  an  íclftcnbcn  SWWfnng  ui#  et#ilt  inerbai.
4.  Bei  dem  Verluste  einer  amtlichen  Bestätigung  über  angemiefene
  miSiänbt;#  mibc^oiitc  SBoaien  #  #  nad)  bet  bteß'
Rmioeii  Monbeten  %eßt^^nllg  (3.  320-828)  )ii  bencMeii.
1  ■  v  (J.  107  Z.  O.,  g§.  77  in  79  A.  U.)
Wurden  die  vorstehenden  Bestimmungen,  soweit  dieselben  nach
bet  SBefcMMM  beß  ^aííe@  aiiinenbbar  stub,  bcoba#ct  niib  $
kein  Ģrund  vorhanden,  den  Umstand,  daß  die  Waare,  um  die  es
#  Mtbclt,  bic^c  fei,  liber  n,eM)e  bic  tu  Ber#  getadelte
Ui'timbc  ouggc^^cüt  irnirbc,  in  amctfci  git  a#en  nnb  ^ber^al^t
aus  ben  erhobenen  Umständen  einen  Verdacht  zu  schöpfen,  daß  das
Duplicat  angesucht  werde,  um  eine  Gefällsübertretung  zu  verhehlen
oder  sich  gegen  die  Strafe  zu  sichern,  so  sind  die  das  Zollverfahren ­
  leitenden  Bezirksbehörden  ermächtigt,  das  angesnchte
Duplicat  ertheilen  zu  lassen.  (§-  108  3-  §•  81  A&amp;gt;  u&amp;gt; )
Die  Finanz  -  Bezirksdirectionen  und  Amtsdirectoren  können  in  allen
Fällen,  selbst  wenn  die  eine  oder  andere  der  unter  Absatz  1  und  2  erw
haltenen  Anordnungen  nicht  genau  erfüllt  worden  wäre,  die  Ausfertigung
eines  Duplicates  zollamtlicher  Urkunden  im  eigenen  Wirkungskreise  bewilligen,
wenn  sie  erkennen,  es  sei  die  Besorgnis  eines  Unterschlcifes  nicht  vor
Handen.  (Vdgb.  1857,  Nr.  57.)
b)  Im  Falle  das  Duplicai  zu  einem  andern  Zwecke  nothwendig  ist.
231.  mtb  baß  2)1#^  311  einem  anbeten  ŞWc  a(ë  a^
Behufe  einer  den  Zollbehörden  zu  leistenden  Ausweisung  angesuch,
so  kann  dasselbe  demsenigen,  auf  dessen  Namen  die  Urkunde  laute,
ertheilt  werden,  ohne  daß  in  dieser  Beziehung  die  Beobachtung  dei'
zur  Anzeige  des  Verlustes  vorgezeichneten,  oder  der  für  die  Giltig'
        <pb n="240" />
        231—233.  Duplicate  amtlicher  Bestätigungen.

1179
i

frit  ber  amtlichen  Bestätigung  bestimmten  Fristen  (Z.  230,  Abs
1  in  3)  erforderlich  ist.  Nur  soll  bei  der  Ausstellung  des  Duplicates ­
  die  angemessene  Vorsieht  angewendet  werden,  um  dem  Mißbrauche ­
  desselben  für  andere  Zwecke  als  jene,  für  die  ^  solches  ertheilt ­
  wird,  zu  begegnen.  (§.  109  3.  £).,  §,  so  a.  u.)
3.  Gattung  und  Jorrn  der  Urkunden,  Welche  statt  der  in  Merlust
gerathenen  ausgestellt  werden.
232.  Anstatt  eines  in  Verlust  gerathenen  Erklärungsscheines  wird
eme  Zollquittung  oder  falls  es  sich  um  einen  gebührenfrei  abgefertigten
Gegenstand  handelt,  ein  Ļegitimationsfchein,  oder  endlich,  fo  ferne  es  einen
mit  Vorbehalt  des  zollfreien  Rücktrittes  ein-  oder  ausgeführten  Gegenstand
betrifft,  em  Vormerkschein  ausgefertigt.
%  r  .4  Of  r  .  (S'  4  b.  D.  ?./24.  1853.)
Duplicate  amtlicher  Ausfertigungen  sind  mit  Berufung  des  Erlasses,
&amp;gt;&amp;gt;  ,t  dem  ite  Bewilligung  zur  Ausstellung  eines  DuplicntS  ertheilt  wurde  in
T'  filt  iie  à-'»-iSun°  derjenigen  Art,
Amtes7ufzàwáh«7"  b,C  Se ' mIIi3U " 3  ettrjei “  l0Uïbe '  Ģi"  à  A-ten  des
'  (8.  249  A.  U.)
4.  Heôiişi  für  Au-ftàz  von  Dupricaļc»
MWIZ-M
(8-  HO,  Z-  O.  N.  G.  B.  1850,  Nr.  50  u.  329,  N.  G.  B.  1862  Nr.  89.)
        <pb n="241" />
        180

234-236.  Von  b¡a  Ausfuhrgütern.

Drittes  HnuMnck.
Von  den  Ausfuhrgütern.

1.  Allgemeine  Westimmungen.
a)  Verbindlichkeit  jur  Stellung  und  Erklärung  der  Waaren.
234.  Die  zur  Ausfuhr  bestimmten  Waaren,  welche  von  der
Stellung  zu  einem  Grenzzollamte  nicht  ausgenommen  sind,  müssen
bem  ant  Gefugten  ®rcn#amtc,  übet
mei#  bte  #8(41:  erfolgen  foli,  gebt#  unb  bei  bemfeíben  fo'
csteich  erklärt  werden,  jedoch  kann  diese  Stellung  und  Erklärung
auch  bei  einem  nicht  unmittelbar  au  der  Zolllinie  aufgestellten
Zollamte  erfolgen.  (§- 51 5-  s-1^4  a.  uo
Von  der  Einhaltung  der  Zollstraße  und  der  Stellung  e
dem  Grenzzollamte  sind  gegen  Stellung  und  Erklärung  bei  emern
GontroWntte  im  ©renabeattfe  ober  an  bet  innern  Sime  mio
gegen  Erfüllung  der  Vorschriften  über  die  Ueberwachung  des
SßerfeW  int  ^gebiete  befreit,  (^egcnftunbe,
1.  welche  nicht  mit  einem  Ausfuhrzölle  belegt  sind,  foferne
2.  deren  Austritt  nicht  erwiesen  werden  muß,  und
3.  hinsichtlich  deren  mit  den  Nachbarstaaten  ein  Uebereinkommen,
  durch  welches  der  Austritt  auf  Zollstraßen  beschränkt
würde,  nicht  besteht.  (§- 31  ®-  ®-»  § - 80  u  )
b)  Amtshandlungen  jur  Ausfuhr.
235.  Auf  die  Ausfuhrgüter  finden  im  Allgemeinen  die  für  die  Einfuhrgüter ­
  geltenden  Bestimmungen  Anwendung,  insoferne  hievon  durch  die  nşş
folgenben  Änotbnungen  ^bWei(bungen  emtteten  unb
auch  die  Amtshandlungen  in  derselben  Reihenfolge  wie  bei  den  Emfuh
gütetn.  (3.  79.)  (8-  145  A.  u.,  §.  81  %.  U  )
2.  Uebernahme  der  GrKkLrung.
«)  Im  Allgemeinen.
236.  Sie  SBameneiHärung,  in  SBe&amp;amp;ug  beten  eifoibeiniffe  bie  0%'
mungen  der  Zahlen  86—105  und  in  Absicht  auf  die  Haftung  für  diese
jene  der  Zahlen  108-114  zur  Richtschnur  zu  dienen  haben,  wird  W
        <pb n="242" />
        236—239.  Von  den  Ausfuhrgütern.

181

Waarensührer  auf  die  in  Zahl  83  vorgeschriebene  Art  abgefordert  und  von
einem  Beamten  übernommen.  .
Die  Frachtbriefe  und  andere  zur  Auswetsung  der  Ladung  dienende
Papiere  sind  jedoch  dem  Waarensührer  nicht  abzufordern,  übergibt  er  sie  aber
MüiUig,  so  finb  bleiben  %u  05^16#^.  ^  ^  .  _  _  ,  ^
Übrigens  sind  die  im  Austritte  vorkommenden  Parteien  mit  Ausnahme
der  regierenden  Fürsten  und  ihres  unmittelbaren  Gefolges,  dann  ganzer  über
die  Grenze  ausrückender  Truppenkörper  der  k.  k.  Armee  anständig  zu  befragen, ­
  ob  sie  keine  der  Ausfuhrverzollung  unterliegenden  Gegenstände  mit
sich  führen.  i§-  146  A.  U.,  §.  82  A.  U.)
b)  Gestaltung  der  mündlichen  Erklärung.
237.  Die  Erklärung  mündlich  abzugeben,  ist  nicht  nur  bei  den  Zollämtern ­
  an  der  Grenze,  sondern  auch  bei  jenen  im  Innern  des  Landes
gestattet:
1.  Reisenden  und  Courieren,  die  keine  für  den  Handel  bestimmten
Waaren  mit  sich  führen;
2.  über  alle  Gegenstände,  welche  sowohl  im  Eingänge,  als  auch  in  der
Ausfuhr  ohne  Unterschied  der  Menge  bei  Nebenzollämtern  II.  Classe  verzollt ­
  werden  können-,  über  andere  Waaren  hingegen,  soferne  deren  Menge
bei  Vieh  nicht  mehr  als  20  Stücke  und  bei  anderen  Waaren  der  entfallende
Ausfuhrzoll  den  Betrag  von  10  fl.  Oest.  Whg.  nicht  überschreitet.
stz.  3  d.  Vschft.  v.  7/24.  Juni  1853;  Vdgb.  1855,  Nr.  20.)
c)  Erleichterungen  in  der  Erklärung.
238.  1.  Bei  Ausfuhrwaaren  genügt  in  der  Regel  die  Angabe  der  Abtheilung ­
  statt  der  Post  des  Tarifes,  jedoch  sind  hievon  jene  Ausfuhrwaaren
ausgenommen:
a)  deren  Austritt  erwiesen  werden  muß,
t&amp;gt;)  bei  denen  die  bestehenden  Controlsvorschriften  eine  speciellere  Erklärung ­
  erheischen,  und
e)  welche  in  die  Tarifsabtheilungen  17  a,  und  80  c  u.  d  gehören.
2.  Es  ist  gestattet,  statt  der  nach  Zahl  86  zu  überreichenden  Erklärung
den  mit  einer  5  kr.  Stempelmarke  versehenen  (F.  M.  Erl.  v.  24.  Oct.  1866,
Nr.  38612)  Frachtbrief,  welcher  die  für  die  Ausfuhrerklärungen  vorgeschriebenen ­
  Erfordernisse  zu  enthalten  hat,  in  doppelter  Ausfertigung  zu  überreichen, ­
  mit  welchem  wie  mit  der  Erklärung  Verfahren  und  ein  Pare  zum  Negisterbelage
  zurückbehalten  wird.
(R.  G.  B.  1854,  Nr.  93;  Vdgb.  Nr.  32.)
3.  Prüfung  der  Erklärung,
a)  Minder  wesentliche  Mängel.
239.  Die  Prüfung  der  Erklärung  ist  ganz  im  Sinne  der  Zahlen  115
in  124  vorzunehmen.
Sollte  die  Erklärung  den  Namen  und  Wohnsitz  des  Versenders  der
Waare,  oder  den  Ort.  an  den  die  Versendung  geschieht,  nicht  enthalten  und
weder  von  dem  Waarensührer,  noch  aus  den  beigebrachten  Papieren  hierüber
        <pb n="243" />
        182

239—242.  Von  den  Ausfuhrgütern.

der  Aufschluß  zu  entnehmen  sein,  so  kann  in  dem  ersten  dieser  beiden  Fälle
die  Waare  der  Amtshandlung  unterzogen  werden,  wenn  der  Waarenführer
die  Erklärung  im  eigenen  Namen  einbringt,  oder  die  vorgeschriebenen  Bedingungen ­
  erfüllt,  um  als  Aussteller  der  Erklärung  betrachtet  zu  werden,
das  ist,  wenn  er  die  Erklärung,  soferne  sie  schriftlich  geschah,  als  Aussteller
unterschreibt.
In  Absicht  auf  den  Ort  der  Bestimmung  kann  sich  mit  der  allgemeinen
Angabe  des.  Waarenführers  über  das  Land  oder  die  Gegend,  wohin  die
Waare  von  ihm  gebracht  werden  wird,  begnügt  werden.
(8.  147  A.  U.,  8-  83  A.  11.)
Anmerkung.  Zur  Verhinderung  des  Schleichhandels  mit  Waaren,  welche
mittelst  der  Post  in  das  Königreich  Pole»  eingebracht  werden,  sind  alle  polnischen
(russischen)  Eintrittszolläinter  angewiesen,  darüber  zu  wachen,  daß
1.  die  unter  Art.  696  des  russischen  Zolltarifs  vorgeschriebene  Waarenerklärung
  in  zwei  Exemplaren  vorgelegt  werde;
2.  die  ohne  Beobachtung  dieser  Vorschrift  einlangenden  Postsendungen  an
der  Grenze  zurückgewiesen  werden  und
3.  alle  in  den  Waarenerklärungen  in  der  Angabe  der  Gattung,  der  Menge
und  des  Werthes  der  Waaren  vorgefundenen  Unregelmäßigkeiten  dem  Gefälls-Strafversahren
  unterzogen  werden.  (F.  M.  Erl.  v.  18.  Juli  1853,  Nr.  36352.)
b)  Bei  Reisenden.
240.  Mängel  in  den  Erklärungen  über  Gegenstände,  welche  Reisende
zu  ihrem  Gebrauche  mit  sich  führen,  sind,  infoferne  sie  nicht  die  Zahl  der
Päcke  und  Behältnisse  oder  die  Beschaffenheit  u  id  Menge  der  Waaren  betreffen, ­
  von  Amtswegen  zu  ergänzen  und  auf  der  Erkläruilg  oder  in  dem
Register  anzumerken.
Uebrigens  gilt  rücksichtlich  der  Aufnahme  der  Erkläruilg  von  fremden
Reisenden  die  Bestimmung  der  Zahl  90  auch  für  die  Ausfuhr.
(§.  148A.  U.,  §.  84%.  11.)
c)  Benehmen  bei  wesentlichen  Mängeln.
241.  Enthält  die  Erklärung  oder  beziehungsweise  der  Frachtbrief  an
den  äußeren  Erfordernissen  ein  Gebrechen  oder  an  den  inneren  Erfordernissen
einen  Mangel,  der  von  Amtswegen  nicht  ergänzt  werden  darf,  ist  nach  Beschaffenheit ­
  der  Waare  eine  besondere  Bewilligung  erforderlich  und  diese  abgängig, ­
  oder  ist  die  Waare  von  einer  Gattung  oder  Menge,  zu  deren  Aussuhrverzollung
  das  Amt  nicht  berechtigt  ist,  so  hat  dasselbe  zu  fordern,  daß
die  Waare  vom  Amtsplatze  hinweggebracht,  und  daß,  wenn  die  Erklärung ­
  bei  einem  Grenzzollamte  geschah,  der  Weg  gegen  die  Zolllinie  nicht
fortgesetzt  werde.  (§.  149  A.  U.,  §.  85  A.  11.)
d)  Verfahren  bei  Verschiedenheit  zwischen  den  Papieren  und  der  Erklärung.
242.  Zeigt  sich  zwischen  dem  Inhalte  der  Erklärung  und  den  vom
Waarenführer  freiwillig  übergebenen  sonstigen  Papieren  eine  Verschiedenheit,
so  ist  der  Waarenführer  um  die  befriedigende  Aufklärung  zu  befragen,  und
es  sind  jene  Theile  der  Waarensendung,  rücksichtlich  deren  die  Verschiedenheit
wahrgenommen  wird,  einer  aufmerksamen  Untersuchung  zu  unterziehen.
        <pb n="244" />
        242—243.  Von  den  Ausfuhrgüter!,.

183

Bie  gefcbeŞene  %crglei4ungüiß  irte  bei  ben  @infu#ütern  auf
tem  Titelblatts  der  Erklärung  und  auf  ben  übergebenen  Papieren  zu
beftätigen.  (§*  ^^0  A.  i T .,  §.  86  A.  U.)
4.  Zollamtliche  Unkersuchnng.
a)  Voll;irhung  derselben.
aa)  I  m  Allgemeine  n.
243.  Nach  vollzogener  Prüfung  der  Erklärung  und  des  Frachtbriefes ­
  ist  die  zollamtliche  Untersuchung  in  Gegenwart  des  Waarenober
  bcS  %lu3^^eKcl^8  bet  Wiütitng  (ļcnuu  bot*
zunehmen..  (§-  80  3*
Die  innere  Untersuchung  kann',  wenn  kein  Verdacht  eines
Unterschleifes  obwaltet,  auf  einen  Theil  der  Ladung,  auf  dessen
Wib#  bet  Şattci  feilt  (Sii#^##,  ##11%  ^tbi'ii.
(§.  92  3.  O-,  §.  151  A.  U.,  §.  87  A.  U.)
Von  der  Abwage  kann  gänzlich  abgegangen  werden:
a)  bei  Getreide  und  Hülsenfrüchten,  die  nach  deut  Hohlmaße
erklärt  sind;
b)  bei  Gegenständen,  die  in  der  Ausfuhr  zollfrei  sind,  oder
nicht  mehr  als  10  kr.  oft.  Währ.  pr.  Centner  zahlen.  Bei  diesen
wird,  wenn  sie  ledig  vorkommen  und  kein  Verdacht  eines  Unter*
schleises  obwaltet,  das  Gewicht  nach  der  Zahl  der  Zug-  und  Lastthiere ­
  geschätzt,  wenn  sie  verpackt  vorkommen,  ist  sich  mit  der  Gewichtsangabe ­
  der  Partei  zu  begnügen.
Die  Probeverwägung,  das  ist  die  Abwägung  einiger  von  den
Beamten  des  Zollamtes  ohne  Einstuß  der  Partei  anserwählten
Behältnisse  genügt  bei  Waaren,  deren  Austritt  nicht  erwiesen  werden ­
  muß,  und  es  wird  nur  im  Falle  des  Verdachtes  einer  strafbaren ­
  Unrichtigkeit  der  Erklärung  zur  speciellen  Abwägung  geschritten.
(@.  12  B.  e.)
Auch  genügt,  wenn  kein  Verdacht  eines  Unterschleifes  obwaltet,  daß
von  dem  ganzen  Transporte,  also  von  allen  auf  einem  Wagen,  einem  Schiffsconvoy
  einem  Eisenbahnzuge  geladenen  Wagen  einige  Behältnisse  nach  der
freien  Wahl  des  Amtes  geöffnet  und  der  inneren  Untersuchung  unterzogen
herben  imb  nur  henn  #  Şiebei  Unti  Weiten  in  ben  %ßaatenerMätungen
ergeben  ist  die  innere  Untersuchung  auf  alle  Waaren  desselben  Versenders
ober  nád)  Umftänben  selbst  auf  anbete  Steile  beë  Stangporteg  aug»
zudehnen.  •
lerntet  im  innern  beg  Sanbeg  #en  bie  me^äItm^e,  helcŞe
sie  bet  innern  UnterMung  unterzogen  #en,  unter  amt#en  ÄerfW
zu  legen  '  (N.  G.  B.  1853,  Nr.  263,  Vdgb.  Nr.  1.)
        <pb n="245" />
        184

244.  Von  den  Ausfuhrgütern.

l)b)  Insbesondere  bei  der  Ausfuhr  n  n  ch  Dalmatien.
244.  Bei  der  Einfuhr  nach  Dalmatien  zahlen  nur  die  Hälfte
be9  in  bcm  goKtnnfe  born  18.  ßebr.  1857  für  fc^
gesetzten  Eingangszollcs:
1.  Alle  unter  den  Abtheilungen  und  rücksichtlich  Posten  1
litt  e),  10,  11,  12  litt  c),  dann  13  bis  einschließlich  28  dieses
Tarifs  genannten  Fabricate,  welche  ans  dem  allgemeinen  österr.-ungar.
  Zollgebiete  nach  Dalmatien  eingeführt  werden,  wenn  folgende
Bedingungen  vereint  eintreffen,  nämlich:
a)  solche  Waaren  müssen  unter  amtlichen  Verschluß  gelegt  und
von  einem  Zollamte  des  allgemeinen  österr.-ungar.  Zollgebietes
mit  einer  ausdrücklich  auf  die  Bestimmung  für  Dalmatien
lautenden  Ausgangs-Abfertigung  (Ausfuhr-Declarationsschein)
versehen  sein;
b)  sie  müssen  über  eines  der  Haupt;ollämter  Fiume,  Trieste
Zen  g  g  und  Cervignano  austreten  und  es  muß  ferner
c)  der  zollamtliche  Verschluß  nicht  mrr  unverletzt,  sondern  auch
der  Zustand  der  Waare  mit  dem  Inhalte  der  amtlichen
Deckungsnrkunde  übereinstimmend  gefunden  werden.
2.  Die  Erzeugnisse  von  Glas-  und  Seifenfabriken,  dann  der
Mahlmühlen  und  Zuckerraffinerien  der  Freihäfen  unter  denselben
Bedingungen,  gegen  deren  Erfüllung  sie  einen  Begünstigllngszoll
für  die  Einfuhr  in  das  allgemeine  Zollgebiet  genießew.
(§.  14  B.  '(§.  d.  Dalmat.  Z.  L.)
'3.  Mehl  und  Mahlproducte  (Tarif-Post  4  litt  c)  bei  der
Einfuhr  aus  dem  allgemeinen  österr.-ungar.  Zollgebiete  und  demgemäß ­
  auch  jene  aus  den  Freihäfen.
(R.  G.  B.  1857,  N.  143;  Vdgb.  Nr.  33.)
4.  Raffinatzucker  in  Hüten  und  Zuckercandis  (Tarif-Post  1
litt  e),  Zuckermehl  (Rohzucker)  und  gestoßener  Zucker  (Tarif-Post
1  litt,  f)  in  dem  Falle,  wenn  diese  Zuckergattungen  aus  dem  allgemeinen ­
  österr.-ungar.  Zollgebiete  oder  aus  den  unter  zollamtlicher
  Controle  stehenden  Zuckcrraffinerien  der  österr.-ungar.  Freihäfen ­
  eingeführt  werden.  (R.  G.  B.  I860,  Nr.  34;  Vdgb.  Nr.  9.)
In  Absicht  auf  die  Erfüllung  der  erwähnten  Bedingungen  ist  Folgendes ­
  zu  beobachten:
1.  Werden  Fabricate  der  in  Rede  stehenden  Art  unmittelbar  bei  einem
der  Zollämter  in  Fiume,  Triest,  Cervignano  und  Zengg  für  die  Ausfuhr
nach  Dalmatien  erklärt,  so  hat  das  Austrittsamt  gerade  so  wie  bei  andern
Ausfuhrwaaren  vorzugehen,  mit  der  einzigen  Abweichung,  daß  die  Sendung
unter  amtlichen  Verschluß  zu  legen  und  auf  dem  Ausfuhrs-Declarationsscheine
  die  Art  des  angelegten  Verschlusses  ersichtlich  zu  machen  ist.
        <pb n="246" />
        244—245.  Von  den  Ausfuhrgütern.

185

Der  Declarationsschein  ist  stets  in  italienischer  Sprache  aufzunehmen. ­

2  Der  Umstand,  daß  die  Waare  aus  dem  freien  Verkehr  des  allgemeinen ­
  'österr.-ungar.  Zollgebietes  herstammt  oder  wenn  es  sich  um  ein  zollbegünstigtes ­
  Erzeugniß  der  Freihäfen  handelt,  daß  hmsichtlrch  desselben  die
besonderen  Bedingungen  für  die  Theilnahme  an  der  Zollbegünstrgung  erfüllt
wurden,  muß  in  der  amtlichen  Ausfertigung,  mit  welcher  dre  Sendung  vom
Austrittsamte  entlassen  wird,  ausdrücklich  bestätigt  erscheinen.
3.  Der  Partei  liegt  ob,  die  Waare  zu  dem  dalmatinischen  Zollamte,
bei  welchem  die  Einfuhrverzollung  mit  Anwendung  der  Zollbegünstigung  zw
geschehen  hat,  mit  unverletztem  Verschlüsse  zll  stellen  und  der  demselben  zu
überreichenden  Einfuhrserklärung  den  vom  Austrittsamte  ausgefertigten
Ausfuhrs  -  Declarationsschein  beizuschließen,  indem  diese  Urkunde  neben
der  Erklärung  zum  Registerbelage  des  dalmatinischen  Zollamtes  zu
dienen  hat.
4.  Sollte  es  sich  in  dem  unter  Absatz  1  erwähnten  Falle  um  eine  Waare
handeln,  deren  Austritt  zum  Behufe  einer  Steuerrückvergütung  u.  s.  w.  erwiesen ­
  werden  muß,  und  daher  die  Partei  verlangen,  daß  ihr  noch  eine  besondere ­
  Austrittsbestätigung  erfolgt  werde,  so  ist  dieselbe  auf  einem  als  solches
zu  bezeichnenden  Triplicate  der  zu  diesein  Behufe  in  einer  dritten  Ausfertigung ­
  beizubringenden  Ausfuhrserklärung  zu  ertheilen.
(N.  G.  B.  1857.  Nr.  46.  Vdgb.  Nr.  11.)
5.  Wird  die  Waare  bei  einem  Zollamte  im  Innern  zur  Ausfuhr  nach
Dalmatien  erklärt,  so  hat  das  Zollamt  das  vollständige  Ausfuhrverfahren
vorschriftsmäßig  vorzunehmen,  nach  vorläufiger  inneren  Untersuchung  den
amtlichen  Verschluß  an  die  Waare  anzulegen,  einen  Declarationsschein  auszufertigen, ­
  auf  demselben  die  Bestätigung,  daß  die  Waare  aus  dem  freien
Verkehre  des  allgemeinen  österr.-ungar.  Zollgebietes  herstammt  und  die  Bemerkung ­
  über  die  Beschaffenheit  des  amtlichen  Verschlusses  beizusetzen,  und  erst
dann  die  Waare  an  eines  der  Eingangs  erwähnten  Aemter  zu  instradiren.
Ferner  wird  gestattet,  daß  auch  jene  Zollämter,  denen  die  Annahme
von  Waarenerklärungen  in  italienischer  Sprache  nicht  zusteht,  behufs
des  gedachten  Zollverfahrens  Waarenerklärungen  in  dieser  Sprache  annehmen. ­

Den  genannten  Grenzzollämtern  an  der  Seeküste  wird  daher  in  solchen
'  Fällen  blos  obliegen,  die  Unverletztheit  des  amtlichen  Verschlusses  zu  constatiren,
  den  Declarationsscheinen,  falls  diese  nicht  schon  in  italienischer  Sprache
vorkommen,  die  italienische  Uebersetzung  entweder  auf  der  Urkunde  selbst  oder
mittelst  eines  angestempelten  Blattes  beizufügen  und  den  Declarationsschein
mit  ihrem  Visa  zu  versehen.  (Vdgb.  1858,  Nr.  6.)
b)  In  welchen  Fällen  dieselbe  von  zwei  Beamten  vorzunehmen  ist.
245.  Bei  Ausfuhrgütern  muß  die  zollamtliche  Untersuchung  von  zwei
Beamten  und  wenn  bei  dem  Amte  nur  ein  Beamter  besteht,  von  diesem  mit
Zuziehung  des  dem  Amte  zur  Dienstleistung  dauernd  zugewiesenen  Angestellten ­
  der  Finanzwache  vorgenommen  werden:
        <pb n="247" />
        186

245—218.  Von  den  Ausfuhrgütern.

1.  bei  Waarensendungen,  bei  denen
a)  eine  wesentliche  Verschiedenheit  zwischen  der  Erklärung  und  den  der
Waare  zur  Ausweisung  dienenden  Papieren  wahrgenommen  wird,  oder
b)  aug  ber  ber  Äerpacfung,  aug  ber  0eßim,mwg  ober  9#;
tung  der  Waare  oder  aus  gndern  Umständen  der  Verdacht  einer  vollbrachten ­
  oder  beabsichtigten,  Gefällsübertretung  entsteht,  und
2.  wenn  die  Sendung  aus  Waaren  besteht,  zu  deren  Ausfuhr  erne
besondere  Bewilligung  erforderlich  ist.  (§.  151  A.  U.,  §.  87  A.  U.)

c)  Aus  welche  Unrichtigkeiten  das  besondere  Augenmerk  y\  richten  ist.
246.  Bei  der  zollamtlichen  Untersuchung  ist  übrigens  das  besondere
Augenmerk  auf  folgende  Unrichtigkeiten  zu  richten,  ob  nämlich  :
1.  statt  einer  Waare,  deren  Ausfuhr  verboten  ist,  ein  Gegenstand,
dessen  Ausfuhr  dem  Verbote  nicht  unterliegt,  erklärt  ;
2.  ein  vorhandener  Gegenstand  gänzlich  verschwiegen  wurde;
3.  die  Gattung  dergestalt  unrichtig  angegeben  ward,  daß  nach  der  Erklärung ­
  eine  geringere  Gebühr  als  von  dem  wirklich  vorhandenen  Gegenstände
entfallen  würde;  .  .  .  a
4.  statt  einer  dem  Ausfuhrzölle  unterliegenden  Waare,  em  rn  der  Ausfuhr ­
  zollfreier  Gegenstand,  oder  ^
5.  die  vorhandene  Menge  geringer  oder  größer,  als  wirklich  vorhanden

st,  oder
6.  ein  nicht  vorhandener  Gegenstand  erklärt,  oder
7.  bie  3#  Şäde  ober  angegeben  lourbe.
/A  1^1  A  TT  .  8  S7

d)  Entdeckung  von  Unrichtigkeiten  in  der  Menge.
247.  Bei  Entdeckung  von  Unrichtigkeiten  in  der  Menge  ist  sich  nach
den  Bestimmungen  der  Zahlen  147  in  149  zu  benehmen.
(§.  152  A.  U.,  §.  oo  A.  II.;

5.  Berechnung  und  Kinyeönng  der  Gevnßren.
n)  Allgemeine  Bestimmung.

248.  Nach  gepflogener  Untersuchung  berechnet  das  Amt  von
jenen  Gegenständen,  welche  einer  Zollentrichtung  unterliegen,  den
entfallenden  Ausfuhrzoll  ohne  Nebengebnhren,  (da,  insoferne  nicht
die  ganze  Waarenscndung  gewogen  wird,  für  st&amp;gt;robeverwägungen
eine  Gebühr  nicht  zu  entrichten  ist  und  für  die  ans  Rücksichten
der  Controle  unter  Verschluß  gelegten  Collien  eilte  Siegelta^e  nur
dann  zu  berichtigen  kommt,  wenn  die  zur  Verschlnßlegung  nothwendige ­
  Drahtschnur  amtlich  beigestellt  wurde)  (Z.  174)  und  hebt
diese  Gebühren  ein.  (§-  D,;  § ' L&amp;gt;G  ®-)

Anmerkn»  g.  Ausgangsabgaben
fuhr  gegen  die  Veriragöstaaten:
a)  von  Fellen,  Häuten,  gemeinen  2

dürfen  nur  erhoben  werden  in  der  Musst. ­
  50  kr.  Oe.  W.  vom  Zollcentner;
        <pb n="248" />
        V

i

248  -252.  Bon  den  Ausfuhrgütern.

187

b)  »ou  Sun.».«  (©«bent)  ,md  «»beten  ml-ll.n  P-»i.rs»brt.aļi«n  2  fl.
.....  a.
*t®ïm'll.®e|.  1866,  3ht.  4;  nom  23.  H„til  1867,  «tt.  IX.  ;  »om
9.  März  1868,  Art  4.
b)  -eitpunct'M  Mattigkeit  der  ZoUgebühr.
b-hu,?^  «uÎmSìÄ“  ķ"  »"f“7‘
piitrid)ten  (§•  153  A.  U.,  §.  81  Ä.  U.J
Er  wird  mit  der  Schlußamtshandlung  des  Austrrttsamtes
mmiittcíWr'  bor  ber  bo»  ©eile  bcß  (eueren  cr^etíeiiben
stattung,  den  zollpflichtigen  Gegenstand  bon  dem  Amtsplatze,  oder
aus  der  amtlichen  Niederlage  über  die  Zolllinie  zu  bringen,  salltg.
(§.207  3«  D.)
c)  Maßstab  der  Zollbemessung  non  Gegenständen  einer  Aebertretung.
250.  SBurbcii  ^lt@^^l^r^AClre^  ^iie  0cri^^ttg^^3  ber  3o&amp;amp;
gebühr  mit  Uebergehung  bes  Austrittsamtes  alls  dem  Zollgebiete
ausgeführt,  so  ist  die  Zollgebühr  nach  dem  zur  Zeit,  ní8  solche
über  die  Zolllinie  austraten,  bestandenen  Ausmaße  zu  bestimmen
iutb  wenn  sich  der  Zeitpunct  der  llebertretuug  nicht  ausmitteln
#,  It4  3#  185'  borļH#m.  (§-  211  3-  &amp;amp;)
d)  Zollfreie  Behandlung  der  mit  der  Vliespost  vorkommenden
Waarenmuster.
251.  Musterkarten  und  Muster  in  Abschnitten  uud  Proben,  die  nur
zum  Gebrauche  als  solche  geeignet  sind,  bleiben,  wenn  ße  mit  der  Briefpost
berknbet  luerben,  bon  bem  3oBbe#nm  ^ciaelan^-  %'L
Waarenmuster  von  nicht  mehr  als  5  Zollpfund  Rohgewicht  (obgb.  lSbo,
ÄS'Ï  SÄSS.Ï3Ä5«««
Entrichtung  desselben  versendet  werden.  (^dgb.  1858,  Nr.  .)
1»i«KÄWSS
a)  Verbuchung.
’3Sillr rSri “r2‘SÄf
        <pb n="249" />
        188

253—255.  Von  den  Ausfuhrgütern.

b)  Amtliche  Bestätigung,
aa)  A  r  t  der  Ausstellung.
258.  Die  amtliche  Bestätigung  über  das  vollzogene  Zollverfahren  wird:
a)  von  Zollämtern  bei  schriftlichen  Erklärungen  auf  diesen  oder  auf  den
Frachtbriefen  ertheilt,  bei  mündlichen  Erklärungen  aber  über  den  entrichteten ­
  Zoll  eine  Zollquittung  und  falls  eine  Gebührenentrichtung
nicht  stattfand,  ein  Legitimationsschein  erfolgt.  (§.  78  A.  u.)
b)  von  Controlämtern  an  der  inneren  Linie  oder  im  Grenzbezirke  (Z.  234)
nach  vorläufiger  Besichtigung  der  Waaren  und  mit  Beobachtung  der  in
Absicht  auf  die  lleberwachung  des  Verkehrs  bestehenden  Vorschriften
ein  zur  Ausweisung  auf  dem  Transporte  durch  den  Grenzbezirk  dienender
Legitimationsschein  ausgestellt,  und  in  diesem  der  von  dem  Waarenführer
  angegebene  Weg,  dann  der  vom  Amte  zu  bemessende  Zeitraum
der  bis  zum  Austritte  über  die  Zollinie  einzuhalten  ist,  angesetzt.
_  .  .  .  .  (§.80  A.  U.)
Es  wird  jedoch  den  Reisenden,  welche  keine  einem  Ausfuhrzölle  unterliegende ­
  Waaren  mit  sich  führen,  ein  Legitimationsschein  nur  ertheilt,
1.  wenn  sie  die  Ertheilung  eines  solchen  verlangen,  oder
2.  wenn  das  Amt,  welches  die  Ausfuhramtshandlung  pflegt,  nicht  unmittelbar ­
  an  der  Zolllinie  aufgestellt  ist.
In  soferne  aber  der  Reisende  mit  einem  Passe  versehen  ist,  und  das
Zollamt  die  polizeiliche  Amtshandlung  vollzieht,  so  bedarf  es  nebst  der  über
diese  Amtshandlung  auf  dem  Passe  angesetzten  Bestätigung  keines  Legitimationsscheines. ­
  (§.  154  A.  U.,  §.  90  A.  U.)
bb)  Erfordernisse  derselben.
254.  In  Bezug  auf  die  Erfordernisse  der  amtlichen  Bestätigungen  haben
die  Bestimmungen  der  Zahlen  216—223  mit  der  Ausnahme  Anwendung,  daß
die  amtlichen  Ausfertigungen  für  die  Ausfuhr  nicht  controlpflichtiger  Waaren,
deren  Austritt  der  Versender  nicht  zu  erweisen  verpflichtet  ist,  von  der  Bezeichnung ­
  der  Straße  ausgenommen  sind,  jedoch  muß  auch  in  den  Ausfertigungen
über  diese  Waaren  der  Zeitraum,  binnen  welchem  dieselben  über  die  Zolllinie
zu  bringen  sind,  und  nach  deren  Ablauf  die  Ausfertigung  der  Waare  zum  Behufe ­
  des  Transportes  über  die  Zolllinie  nicht  zur  Deckung  dient,  ausgedrückt
werden.  (§.  245  A.  U.)
7.  Austritt  der  Waaren,
a)  Im  Allgemeinen.
255  Nach  dem  Schlüsse  der  Amtshandlung  wird  das  Unicat  der
schriftlichen  Erklärung  dem  Einnahmeregister  beigelegt,  das  Duplicai  aber
nach  Berichtigung  der  entfallenden  Gebühren  der  Partei  übergeben.
.  (§.  155  A.  U.,  §.  91  A.  U.)
'  In  Absicht  auf  den  Austritt  jener  Ausfuhrwaaren,  deren  Austritt  zu
erweisen  ist,  gelten  die  in  den  Zahlen  343  u.  345  für  den  Austritt  der
Durchfuhrgüter  enthaltenen  Bestimmungen.
Die  Gegenstände,  deren  Austritt  zu  erweisen  ist,  sind  in  der  Zahl  361
namentlich  aufgeführt.
        <pb n="250" />
        256—257.  Von  den  Ausfuhrgütern.

189

1&amp;gt;)  Wenn  die  Ausfuhrerkliirung  bei  einem  Inncrlandesamie  erfoigie.
&amp;lt;or,a  Wurde  die  Waare  bei  einem  Jnnerlandsamte  zur  Ausfuhr
„Härt  so  Mt  baë  @miggoaaiut,  über  Mr  Sluëtritt  %u  er^eu  W,
SkSSSŞ
ftattfinbet,  dann  di-  Z-itsnst  -nzus-tz-n.  bian-n  w-lch-r  d-r  Austritt  zu  erfolgen ­
  hat.  '  216  *•  "•&amp;gt;
c)  Aus  Gren)gemrissern.
257  Auf  Grenzgewässern  dürfen  vor  ertheilter  schriftlicher  Bewilliaunß
  bon  @eite  beg  Ämteg  (Muster  17  91.  U.)  üe  mugfu^guter  m  ^4rzeuge
  nicht  verladen  werden  und  bei  der  Einladung  muß  jedesmal  ein  Zollbeamter ­
  oder  Angestellter  der  Finanzwache  gegenwärtig  sein.
.  (§.  156  A.  U.,  §.  92  A.  U.)
        <pb n="251" />
        190

258—260.  Von  ber  Güteranweisung  überhaupt.

Dirrtrs  Hauptstück.
Von  der  G  ü  t  e  r  n  n  w  e  i  s  u  n  g.

Erster  AbMnitl.
Die  Güteranwcismlg  überhaupt.
1.  Wegriff.
258.  Das  Verfahren,  mittelst  welchem  Jemanden  die  Verbindlichkeit ­
  auferlegt  wird,  Waaren  im  ungeänderten  Zustande  einem
anderen  Amte  zur  Vollziehung  einer  Amtshandlung  zu  überbringen,
heißt  die  Anweisung,  und  die  Gegenstände  dieses  Verfahrens  werden ­
  Anweisgüter  genannt.
(§.  122  Z.  O.,  §.  159  A.  17.,  §.  93  A.  U.)
2.  Amtshandlungen,  zum  Behufe  welcher  die  Anweifnng  stattfindet.
259.  Die  Amtshandlungen,  zum  Behufe  welcher  die  Anweisung ­
  stattfindet,  stub  :
1.  die  vollständige  Vollziehung  des  Zollverfahrens  für  bie
Eingangsverzollung,
2.  die  Uebernahme  der  Waaren  in  die  amtliche  Niederlage,
3.  die  Einhebung  unberichtigter  Zollgebühren,
4.  die  Bestätigung,  daß  der  angewiesene  Gegenstand  in  dem
Standorte  des  Amtes,  an  das  die  Anweisung  erfolgt,  eintraf,  oder
5.  daß  derselbe  über  die  Zolllinie  austrat.
(§.  123  Z.  O..  §.  160  A.  17.,  §.  94  A.  U.)
3.  Gegenstände  derselben.
260.  Die  Anweisung  kann  geschehen:
1  für  ausländisch  unverzollte  Gegenstände,  die  bestimmt  sind:
a)  für  den  Verbrauch  bezogen,
5)  in  amtlichen  Niederlagen  abgelegt,  oder
c)  wieder  in  das  Ausland  ausgeführt  (durch  das  Staatsgebiet ­
  durchgeführt)  zu  werden,
        <pb n="252" />
        260-261.  auSlänbisd)  imbeqoatcr  ©cgenļlänbe.

191

2  für  einheimisch-  Erzeugnisse  -der  ausländische  »arschriftsmässia
  in  den  Verkehr  übergegangene  Gegenstände,
"  u&amp;gt;  zur  Ausfuhr  in  das  Ausland,

LvM
Anweisung  ausländisch  »»verzollter  Gegenstände.
I.  Behandlung  der  Anweisgüter  im  Eingänge.
1.  Añgemeine  Bestimmungen.
In  welchen  Fällen  1  und  ;u  welchen  Amtshandlungen  die  Anweisung,
dee  Eingangvgüier  einzutreten  Hal.
261.  Die  Anweisung  der  Eingangsgüter  geschieht:
g,)  zur  Uebernahme  in  die  amtliche  ^Niederlage,  oder
b)  zur  Vornahme  der  Einfuhrverzollung  oder
c)  zur  Durchfuhr;  und  zwar:  (§•  162  A,  U.,  §.  %  A.  U.)
1.  Zur  Uebernahme  in  die  amtliche  Niederlage
a)  in  ben  unter  3#  2,  litt.  %,  b  Gesegneten  gällerL
b)  wenn  dem  Grenzzollamte,  ehe  noch  dasselbe  die  Waaren  na  )
#mem
LL-SLTSUrW77
mmsšmî
        <pb n="253" />
        192

261.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.

gegen  vorläufige,  speciell  entweder  auf  die  Einfuhr  oder  auf  die  Durchfuhr
lautende  Bewilligung  über  die  Zolllinie  eingelassen  werden  darf.
(R.  G.  B.  1858,  Nr.  240;  Vdgb.  Nr.  63.)
2.  Zur  Einfiihrverzollnng
a)  Wenn  die  Waarenerklärung  auf  diese  Bestimmung  der  Waare
lautet:
b)  wenn  der  Aussteller  der  Erklärung  oder  der  Waarenführer  besonders
  hierum  ansucht;
c)  bei  den  die  Stelle  des  Geldes  vertretenden  Staatscreditpapieren
wenn  sie  bei  Grenzämtern  in  Kisten  und  Päcken  vorkommen,  und  von  Reisenden ­
  in  einem  ihr  Bedürfniß  auffallend  übersteigenden  Betrage  eingeführt
werden.  —
Diese  müssen  an  das  dem  Bestimmungsorte  zunächst  gelegene  Hauptzollamt ­
  I.  Classe  angewiesen  werden;
à)  bei  Postwagengütern,  die  in  der  Postkarte  eingetragen  erscheinen
und  durch  den  Postwagen  werter  befördert  werden,  wenn  die  Waarenerkläruna
gänzlich  fehlt,  oder  mangelhaft  ist;  ö
c)  bei  Gegenständen,  welche  Reisende  in  einer  ihren  Verhältnissen  angemessenen ­
  Menge  und  Beschaffenheit  mit  sich  führen,  wenn  die  Erklärung
mangelhaft  ist,  jedoch  der  Verdacht  eines  Unterschleifes  nicht  entsteht;
f )  bei  Waaren,  welche  für  hohe  Staatspersonen  bestimmt  sind,  wenn
die  Waarenerklärung  mangelhaft  ist,  oder  die  Bewilligung  zur  Einfuhrverzoüung
  fehlt;  (g.  164  A.  U.,  §.  98  A.  U.)
g)  bei  den  aus  dem  Auslande  oder  einem  Zollausschlusse  einlangenden
und  zum  Gebrauche  innerhalb  des  Staatsgebietes  bestimmten  Spielkarten,
Kalendern  und  Ankündigungen,  wenn  bei  dem  Amte  an  der  Grenze  die
Stemplung  nicht  vorgenoinmen  werden  kann,  an  ein  zur  Vornahme  der
Stemplung  geeignetes  Amt.
(Ges.  v.  6.  Sept.  1850  8.  3,  R.  G.  B.  Nr.  345.)
&amp;lt;B-gi.LÄ"2S,'u?Ş  Srif")“"'"  s "“  """*  begriffen.

3.  Zur  Durchfuhr
a)  bei  den  über  die  Zolllinie  eintretenden  Waaren,  welche  die  Bestimmung ­
  haben,  wieder  in  das  Ausland  auszutreten,  wenn  die  Waarenerklärung
auf  diese  Bestimmung  der  Waare  lautet;  (§.  i65  A.  u.,  §.  99  A.  u.)
b)  bei  Waaren,  welche  an  ein  Hauptzollamt  zur  Einfuhrverzollung  gelangt ­
  sind  und  aus  der  amtlichen  Verwahrung  desselben  wieder  in  das  Ausland ­
  zurückgesendet  werden,  da  diese  Waaren  als  Durchfuhrivaaren  zu  behandeln ­
  sind;  ,  (g.  309  A.  U.,  §.  204  A.  U.)
c)  bei  Waaren,  welche  den  Gegenstand  oder  ein  Hilfsmittel  einer  Ge«
fällsübertretung  ausmachen,  und  bei  amtlichen  Versteigerungen  mit  der  Bestimmung, ­
  dieselben  aus  dem  Zollgebiete  zu  versenden,  erstanden  werden,  da
diese  Waaren  bei  der  Versendung  als  Durchfuhrgüter  zu  behandeln  sind.'
(§-  311  A.  u.,  §.  205  A.  11.)
        <pb n="254" />
        262—264.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.

193

Amtshandlungen  der  anweisenden  Aemter.
262-  Die  Amtshandlungen  der  Grenzzollämter  über  die  anzuweisenden
#Wet  besten  bet  ÄeiŞe  na#  m  bet  :
1.  Uebernahme  der  Waarenerklarung  und  der  zur  Ausweisung  dienenden ­
  Papiere,
2.  Prüfung  der  Waarenerklarung,  .  .
3.  Forderung  und  Prüfung  der  Sicherstellung  für  die  durch  die  Anweisung ­
  von  der  Partei  übernommenen  Verpflichtungen,
4.  zollamtlichen  Untersuchung,
5.  Anlegung  des  amtlichen  Verschlusses,
6.  Ausfertigung  des  Begleitscheines,
7.  Einhebung  der  Gebühren,
8.  Mitwirkung  %ut  Überwachung  des  Transportes  der  Waare  an  den
Ort  der  Bestimmung.
Für  diese  Amtshandlungen  haben  mit  Ausnahme  der  unter  Abs.  3,  5,
6  und  8  aufgezählten,  welche  der  Güteranweisung  eigenthümlich  sind,  dieselben ­
  Bestimmungen,  welche  für  die  Einfuhrverzollung  gelten,  Anwendung,
insoferne  für  die  einzelnen  Amtshandlungen  nicht  eine  Abweichung  ausdrücklich ­
  festgesetzt  ist.  (§.  166  A.  U.,  §.  100  A.  U.)
2.  Uebernahme  der  Erklärung.  -
i»)  Besondere  Erfordernisse  der  Erklärung.
aa)  Acußcre.
263.  Die  Erklärung  über  Waaren,  die  angewiesen  werden
sollen,  ist  stets  abgesondert  für  jeden  Empfänger  einer  Waarenscnduug
  in  zweifacher  gleichlautender  Ausfertigung  zu  überreichen.
Die  mündliche  Erklärung,  falls  dieselbe  nach  der  Bestimmung
Zahl  87  gestattet  ist,  wird  von  dem  Amte  tu  den  Begleitschein
aufgenommen  und  soll  stets  von  dem  Erklärenden  in  beiden  voin
Amte  zu  machenden  Ausfertigungen  mit  der  Namensnnterschrift,
oder  falls  er  des  Schreibens  unkundig  wäre,  mit  dem  in  Gegenwart ­
  von  zwei  unbefangenen  Zeugen  beizusetzenden  Handzeichen
bekräftiget  werden.
(§.  126  Z.  O.,  8.  6  d.  Vschft.  v.  7./24.  Sunt  1853;  §.  167  A.  U.,  §.  101  A.  U.)
Die  Parteien  können  sich  hierbei  der  in  der  Zahl  86  erwähnten  Muster
bedienen,  oder  auch  die  eigens  -für  das  Güter-Anweisverfahren  berechneten, ­
  mit  dem  Finanzministerial-Erlasse  vom  17.  September  1853,
Nr.  683  I.  N.  C.  herabgelangten  Erklärungen  für  das  Begleitschein-Verfahren ­
  benützen.  ^  „
(F.  M.  Erl.  v.  17.  Sept.  1853,  Nr.  683  I.  N.  C.;  N.  G.  B.  Nr.  183.)
bb)  Innere.
264.  Die  Erklärung  über  die  anzuweisenden  Waaren  kann
ìn  jedem  Falle  nach  den  speciellen  Benennungen  der  betreffenden
3  anschn  er,  Zollgesetze.  13
        <pb n="255" />
        194

264—266.  Anweisung  ausländisch  unvcrzolltcr  Gegenstände.

-  Tarifsposten  und  nach  den  für  die  Einfuhr  bestimmten  Maßstäben
des  Zolltarifs  abgefaßt  werden.  Von  Waaren,  die  verpackt  geführt
werden,  soll  die  Erklärung  auch  die  Angabe  des  rohen  Gewichtes
für  jeden  Pack  enthalten,  insoferne  der  Eingangszoll  nicht  ohnehin
nach  dein  rohen  Gewichte  bemessen  wird.  (§.  127  3.  O.)
b)  Erleichterungen  in  der  Erklärung.
aa)  Erklärung  n  a  ch  allgemeinen  ^Benennungen.
265.  Die  Erklärung  eines  Gegenstandes  blos  dnrch  das  Wort
„Waare"  oder  durch  Angabe  der  Classe  oder  der  Abtheilung,  in
welche  er  gehört,  ist  unter  den  in  der  Zahl  95  enthaltenen  Bedingungen ­
  auch  für  anzuweisende  Durchfuhr-sendungen  gestattet.
(§.6  93.  @.)
db)  Erklärung  n  a  ch  d  e  r  T  a  r  i  f  s  .  A  b  t  h  e  i  l  u  n  g.
266  Zur  Erleichterung  der  Erklärung  in  den  Fällen,  in  denen  ausländisch ­
  unverzollte  Waaren,  für  welche  unter  einer  und  derselben  Abtheilung
des  Zolltarifs  verschiedene  Zollsätze  bestehen,  zur  Durchfuhr  und  zur  Anweisung ­
  an  ein  im  Inneren  des  Zollgebietes  befindliches  Zollamt,  sei  es  zum
Behufe  der  Emgangsverzollung  oder  zur  Aufnahme  in  die  amtliche  Niederlage ­
  bestimmt  werden,  können  derlei  Waaren  entweder  unter  der  speciellen
Benennung  der  betreffenden  Tarifspost  oder  unter  der  allgemeinen  Benennung
der  Tarifsabtheilung  unter  folgenden  Bedingungen  erklärt  werden:
1.  Die  Versendung  der  Waaren  muß  entweder  mittelst  einer  solchen
Transport  Anstalt  geschehen  (z.  B.  mittelst  der  Eisenbahn  oder  mittelst  der
Schiffe  auf  der  Donau),  bei  welcher  zufolge  besonderer  Vorschriften  die  anzuweisenden ­
  Waaren  unter  vollkommen  sichernden  Naumverschluß  gelegt  werden,
oder  es  muß  außer  diesem  Falle  die  Verpackung  der  Waaren  so  beschaffen
sein,à  daß  dieselbe  zur  Anlegung  eines  vollkommen  sichernden  Collienver-.
schlusses  geeignet  erkannt  wird.
2.  Die  Sicherstellung  für  die  dem  Aussteller  der  Erklärung  obliegenden ­
  Verbindlichkeiten  muß  mit  dem  Betrage  der  Eingangszollgebühr  nach
dem  höchsten  unter  der  betreffenden  Abtheilung  des  Tarifs  begriffenen  Zollsätze ­
  geleistet  werden.
3.  Wenn  die  Waaren  zur  Eingangsverzollung  bestimmt  werden,  so  darf
die  Letztere  nur  bei  Hauptzollämtern  I.  Classe  erfolgen,  und  es  ist  ferner  bei
dem  Amte,  bei  welchem  die  Verzollung  stattfinden  soll,  stets  vor  der  zollamtlichen ­
  inneren  Untersuchung  (Beschau)  der  Waaren  die  vollständige  tarifmäßige ­
  Erklärung  einzubringen.
Gegen  Einbringung  dieser  Erklärung,  aber  ebenfalls  nur  bei  Hauptzollämtern ­
  I.  Classe,  kann  eine  ursprünglich  blos  unter  der  Benennung
der  Tarifsabtheilung  erklärte  Waare  nachträglich  zur  Durchfuhr  bestimmt
werden.  .
In  den  Fällen,  in  denen  die  Einhebung  des  Eingangszolles  zu  erfolgen
hat,  ist  sich  bei  der  Bemessung  des  Letzteren  nach  den  bestehenden  gesetzlichen
Bestimmungen,  insbesondere  in  den  Ländern,  in  denen  die  Zoll-  und  Staats-
        <pb n="256" />
        266—267.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.

195

Monopolsordnung  wirksam  ist,  nach  dem  §.  216  derselben  (Z.  186)  und  den
«O
oo)  Erklärung  der  Waaren  als  k  u  r  z  e  W  a  a  r  e  N.
257  Es  wird  gestattet,  die  allgemeine  Benennung  .kurze  Waaren'
G  B.  1855  Nr.  97.  Vdgb.  31),  als  auch  bei  jenen  Begleitscheingütern,  welche
von  dem  Amte  an  der  Grenze  an  ein  im  Innern  gelegenes  Hauptzollamt  zur
Eingangsverzollung  oder  Hinterlegung  in  die  amtliche  Niederlage  angewiesen
wkrdcn  s°lI°&amp;gt;^M  gebrauchen,  wenn^şi  ^  festgesetzten  Bedingungen  vorhanden, ­
  und  imb  demselben  Collo  geringe,  die  Einheil  der  Zollbemessung ­
  nicht  erreichende  Mengen  von  Waaren  zwei  oder  mehrere  dieser
Tarissabtheilungen  zusammengehaÄ  sind.  Ņ  ^  ^  Ģ,  M0.  Rr.  47.)

Tarifsabth.  28  litt.  b
.  49  ,  b
„/  52  *  au.b
,  57  ,  a
73  .

76

Es  wird  ferner  gestattet,  daß
Oblaten  -,  ♦
(Do#)  .  .  .
Hosenträger  und  gestickte  oder  gewirkte  Geld-  oder
Tabaksbeutel  •  •  ;
Taschen  und  andere  kleine  Gegenstände  aus
Wachstuch
ferner
mm
Iun0en^u^ntmen8cM  j  ^  Otte  ber  %eftimmun0  im  gaUe  ber
@mfu¿ejolli,¡0  naĻtä0W)  bte  Wangen  bu4m0abeberboaļtänbt8en
tarifmäßigen  Benennung  zu  ergänzen.  (Bdgb.  1857,  ^r.  Io.)
        <pb n="257" />
        196

268—271.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.

àà)  Erklärung  von  R  e  i  s  e  °  A  u  s  st  a  t  t  u  n  g  s  -  und  E  r  b  s  ch  a  s  t  S  -
Effecten,  dann  Hadsch  afte  n  der  Einwanderer.
268.  Die  unter  Zahl  96  zur  definitiven  Zollabfertigung  gestattete
Mlürung  goOfreter  We=(#c%n,  &amp;amp;abf4aften  ber  ßinmanberer,  bann  3Iu3«
stattungs-  und  Erbschafts-Effecten  unter  der  Benennung  als  „zollfreie  Reste.
Effecten,  zollfreie  Habschaften  eines  Einwanderers"  u.  s.  w.  ohne  Angabe  der
%arif3Wten,  benen  bie  empinen  unter  fenen  Effecten  begriffenen  (äegenftanbe
angehören,  wird  auch  zum  Behufe  der  Anweisung  an  em  anderes  Amt  gestattet, ­
  wenn  diese  Effecten  bei  der  Anweisung  an  ein  anderes  Amt  entweder
bei  dem  anweisenden  Amte  der  vollständigen  innern  Untersuchung  unterzogen,
oder  die  Sicherstellung  für  den  höchsten  tarifmäßigen  Eingangszoll  (262  fl.
50  kr.  Oest.  Whg.)  für  den  Zollcentner  geleistet  wird,  welcher  dann  zu  entrichten ­
  kommt,  wenn  die  Sendung  zu  dem  Amte,  an  das  sie  angewiesen
wurde  entweder  gar  nicht  oder  in  einem  Zustande  gestellt  wird,  welcher  den
qearünbeten  SBerba#  be3  gef4eŞenen  %u3tauf4e3  ober  bet
ber  unter  Verschluß  gelegten  Gegenstände  oder  eines  Theiles  derselben
erregt.  (%.  G.  B.  1855,  Nr.  131,  Vdgll.  Nr.  37.)
ee)  (griläruna  der  mit  LloyddamPferu  aus  dem  Oriente  cinta ­
  n  g  e  u  d  e  u,  den  Reifenden  n  a  ch  g  e  f  e  u  d  e  t  c  u  G  e  g  e  u  st  a  u  d  e.
269.  Ferner  wird  gestattet,  das;  die  aus  dem  Oriente  mit  Lloyddampfern ­
  einlangenden  Gegenstände,  welche  den  Reisenden  nachgesendet  und
%u  Wem  0eWe  mitteilt  Weithin  gur  ^#5%  angewiesen  Werben
sollen,  so  ferne  sie  auf  eine  zur  Anlegung  eines  vollkommen  sichernden  amtliéen
  SBerf4lu^^e3  geeignete  mt  Ue^acft  uorfommcn,  au4  bann,  Wenn  bie
in  Zahl  95,  Abs.  2  und  3  vorgezeichneten  Bedingungen  nicht  vorhanden  find,
ausnahmsweise  unter  der  Benennung  „Waare"  zur  Durchfuhr  erklärt  und
gegen  Sicherstellung  oder  Haftung  für  den  höchsten  (dermalen  mit  262  f  .
50  fr  Deft  %%.)  für  ben  öoücentner  feftgefeßien  etngang3goII  fur  ben  gasi
mit  biefen  fBaaren  Verübten  ober  uerfucŞten  641614^1^613  über  einer
schweren  Gefällsübertretung,  bei  welchen  der  Strafbemessung  der  Emgangsgoagu®runbeguiegen
  ist,  goKamt#  abgefertigt  Werben.
^k$ÖQU*  AöOv),  i/Cl•  ^
3.  Häufung  der  Erklärung,
r»)  In  Beziehung  aus  die  äußeren  Erfordernisse.
270.  9Benn  einegirmaget4nung  ^.278)  eingelegt  ist,  so  muß  bie
Hnterf4rift  ber  Baarenerilärung  mit  ber  girmagei4nung  üergh4en  Werben.
1leber^auÿt  ist  auf  bie  Ünterf4riften  ber  Klärungen,  ^^1^4413,
urlunben  unb  ber$oIIma4ten  für  bie  Anweisung  au3lánbif4unUergoater
Staaten  rnitmeoba4tung  ber  bie3faü3  befteI)enben^orf4mtenbefonbere
Aufmerksamkeit  zu  verwenden,  weil  das  Amt  fur  dre  nachtheilrgen  Folgen
einer  9ta#f%Ieit  in  biefer  ^egie^ung  gastet.  ^  ^  ^  @  ^  ^  ^
b)  Vergleichung  und  Bezeichnung  der  WaarenerKlärung.
271.  Von  den  mit  einander  verglichenen,  und  als  gleichlautend  bestätigten ­
  beiden  Exemplaren  der  Waarenerklärung  (Z.  117)  ist  das  eme
        <pb n="258" />
        271—274.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.  197

Exemplar  als  Unicat,  das  andere  als  Duplicai  in  der  oberen  linken  Ecke  des
Titelblattes  zu  bezeichnen.  (§•  171  A -  U.,  §.  105  A.  U.)
4.  KafLnng  für  die  Güteranweiftmg.
a)  Von  Seile  des  Ausstellers  der  Erklärung.
272.  Der  Aussteller  der  Erklärung  übernimmt  durch  dieselbe
nebst  der  allgemeinen  Haftung  für  die  Erklärung  (Z.  110)  die
Verbindlichkeit:
a)  die  Bestimmungen  für  die  Güteranweisung  genau  zu  beobachten
und  für  die  Erfüllung  derselben  einzustehen,  insbesondere
b)  für  die  richtige  Abstellung  der  Waare  an  das  Amt,  an  das
dieselbe  angewiesen  wird,  bei  Durchzugsgütern  aber  für  den
Austritt  derselben  über  die  Zolllinie,  dann
c)  für  die  im  Falle  der  Außerachtlassung  der  vorgezeichneten
Anordnungen  stattfindenden  Strafen  zu  haften,  so  weit  die
Zollordnung  dieselbe  uidjt  ausdrücklich  dem  Waarenführer  oder
anderen  Personen  auferlegt,  endlich,
d)  wenn  die  Waare  vor  der  Absendnng  oder  im  Zuge  an  den
Ort  der  Bestimilumg  oder  nach  dem  Einlangen  an  demselben
in  einer  amtlichen  Niederlage  abgelegt  wird,  die  dem  Hinterleger
  obliegenden  Verpflichtungen  zu  erfüllen.
(§.  128  Z.  O.,  8.  43  A.  U.)
b)  Haftung  der  Waare.
273.  Für  die  denl  Aussteller  der  Erklärung  obliegenden  Verbindlichkeiten ­
  haftet  der  Gegenstand,  welcher  angewiesen  wird,  so
lange  derselbe  in  amtlicher  Verwahrung  oder  -unter  amtlichem  Verschlüsse ­
  sich  befindet.
In  wie  ferne  derselbe  auch,  nachdem  diese  Bedingungen  nicht
mehr  vorhanden  sind,  für  die  Zollgebühr  oder  für  die  Strafbeträge
in  Anspruch  genommen  werden  könne,  wird  rücksichtlich  der  Zollgebühren ­
  in  den  Zahlen  196,  198—201,  rücksichtlich  der  Strafbeträge ­
  in  dem  Strafgesetze  für  Gefällsübertretungen  bestimmt.
(g.  129  3.  D.)

c)  Haftung  des  Waaren  sührers.
aa)  Bedingung.
274.  Das  Amt  hat  dem  Waarenführer  die  von  ihm  überreichten ­
  speciellen  Erklärungen,  wenn  er  dieselben  nicht  selbst
ausstellte,  vorzulesen.
        <pb n="259" />
        198  274—277.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.
Bringt  er  Berichtigungen  an,  so  sind  dieselben  deutlich  auf
dem  Rücken  der  Erklärung  anzusetzen.
Der  Waarenführer  hat  die  Bestätigung,  daß  ihm  die  Erklärung ­
  vorgelesen  wurde,  dann  die  von  ihm  allenfalls  vorgebrachten ­
  Bemerkungen  auf  die  für  die  Unterschrift  der  mündlichen ­
  Erklärungen  vorgezeichnete  Art  (Z.  88)  zu  bekräftigen.
(8.  130  Z.  £&amp;gt;.,  §.  44  A.  U.)
bb)  Umfang  dieser  Haftung.
275.  Wurde  der  Waarenführer  auf  die  Angaben  dieser
Erklärungen  in  Beziehung  auf  die  Anzahl  der  Päcke  und  Behältnisse, ­
  auf  die  Gattung  der  Gegenstände,  die  offen  unb  unverpackt
geführt  werden,  auf  die  Stückzahl  des  lebenden  Viehes  und  auf
das  rohe  Gewicht  der  Gesammtladung,  so  wie  auf  die  ihn  nach
dem  Gesetze  für  den  Fall,  wenn  er  eitle  Unrichtigkeit  der  Erklärung ­
  in  den  erwähnten  Beziehungen  nicht  berichtiget,  treffende
Haftung  aufmerksam  gemacht  (§.  168  a.  u.,  §.  102  A.  u.)
so  hastet  er  zur  ungeteilten  Hand  mit  dem  Aussteller  der  Erklärung ­
  für  die  Nichtigkeit  folgender,  von  ihm  nicht  berichtigten,
in  der  Erklärung  enthaltenen  Angaben:
1.  die  Anzahl  der  Päcke  und  Behältnisse;
2.  die  Gattung  der  Gegenstände,  die  '  offen  und  unverpackt
geführt  werden;
3.  die  Stückzahl  des  erklärten  lebenden  Viehes;
4.  das  rohe  Gewicht  der  Gesammtladung,  wenn  der  Waarenführer ­
  mit  einem  Frachtbriefe  versehen  ist.  (§.  131  3.  O.,  §.  44  a.  u.)
cc)  Unabhängigkeit  ber  Haftung  d  e  s  3)  e  cía  ran  ten  von  jener
des  26  a  a  r  e  »  f  ü  h  r  e  r  ö.
276.  Die  von  dem  Waarenführer  bei  der  Vorlesung  der
Erklärungen  angegebenen  Ergänzungen  oder  Berichtigungen  sind
zwar  bei  der  Vergleichung  mit  den  übergebenen  Papieren  und
bei  der  zollamtlichen  Untersuchung  zu  berücksichtigen,  dieselben
ändern  oder  verringern  aber  weder  die  dem  Aussteller  der  Erklärung
obliegende,  noch  die  auf  der  Waare  ruhende  Haftung.
(§.  132  Z.  O.,  §.  169  A.  17.,  8-  103  A.  u.)
5.  Sicherstellung  der  durch  die  Anweisung  von  der  Wartei  übernommenen ­
  Verpflichtungen.
a)  Von  bekannten  und  sicheren  Handels-  oder  Fuhrleuten.
aa)  Regel.
277.  Ist  die  Erklärung  von  einem  bekannten  und  sicheren
Handelsmanne  oder  Fuhrmanne  atlsgestellt,  so  bedarf  es  außer
        <pb n="260" />
        277—278.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.

199

der  Unterfertigung  der  Erklärung  bon  Seite  des  Ausstellers  keiner
weiteren  Sicherstellung.  (8-  133,  Z.  O.,  §.  172  a.  u.,  §.  106  A.  u.)
Wenn  eine  Partei,  welche  auf  Grund  der  nachfolgenden  Bestimmungen
für  die  Güteranweisung  als  bekannter  sicherer  Handelsmann  oder  Fuhrmann,
folglich  als  bürgschaftsfähig  angesehen  wurde,  der  ihr  obliegenden  Verpflicht
lung  für  Einfuhrgüter,  welche  gegen  ihre  Erklärung  oder  Bürgschaft  nach
vorläufiger  inneren  Untersuchung  in  Folge  der  Bestimmungen  der  Zahlen
297—335  ohne  Anlegung  des  amtlichen  Verschlusses  an  ein  anderes  Amt
zur  Eingangsverzollung  ohne  Stellung  zu  demselben  angewiesen  wurden,  die
geschehene  Zahlung  des  Zolles  nachzuweisen  binnen  45  Tagen  vom  Tage,
an  welchem  die  Zahlung  bei  dem  angewiesenen  Amte  hätte  geschehen  sollen,
nicht  entsprochen  hat,  so  iļt  ihr  die  neuerliche  Anweisung  von  Eingangsgütern
SWrbmwg  297  crfürbetii#  amWcbcn
Verschluss^  nur  dann  zu  bewilligen,  wenn  der  Eingangszoll  im  Baaren  oder
011^  ober  burdŞ  eine  bem  Ärnte  annehmbar  Gefunkene
àgschast  sichergestellt  wird.  &amp;lt;Vd„b.  180,  Sir.  21.)
bb)  Wer  als  solcher  zu  betrachten  ist.
276.  Als  ein  bekannter  sicherer  Handelsmann  oder  Fuhrmann ­
  Nurd  für  die  Güteranweisung  derjenige  betrachtet,  der  sich
bet  bcm  Boomte  mit  citiern  äeugmffc  feiner  üorocfc#cn  Ortg'
obußfett  migmct@t,  baß  er  ein  im  3nianbc  mo^after,  nun  6anbei
  ober  ¿um  Mmigcmcibc  befugter  3nínnbcr  fei,  unb  baß  über
lern  Vermögen  die  Concnrs-Verhandlnng  nicht  eröffnet  wurde.
Ņon  Handelsleuten  ist  nebstdem  die  Bestätigung  beizubringen,
  welcher  Firmazeichnung  sie  sich  bedienen.
3)icfc  Zeugnisse  sönnen  nur  im  2oufc  bon  ^mei  S^ren  born
àģb  bcr  Ausfertigung  an  gerechnet  beachtet  werden.  So  lange
beenge,  ber  ein  fol#  Zeugniß  beibm#,  meber  ben  %obnfìn
noe),  wenn  er  ein  Handelsmann  ist,  die  Firmazeichnnng  ändert,
şo  âge  dre  Gewerbsbefugniß,  mtf  die  das  Zeugniß  lautet,  nicht
eruscht,  und  so  lange  derselbe  nicht  in  Concurs  verfällt,  bedarf  es
,  bcn  l10r  Ablauf  der  festgesetzten  zwei  Jahre  vorkommenden
einzelnen  Waarensendungen  keiner  neuen  Bestätigung.
Sollte  Jemand,  nachdem  feilte  Handels-  oder  Fnhrengewerbs-Befugniß
  erloschen  oder  die  Gantverhandlung  über  sein  Vermögen
eingeleitet  wurde,  sich  für  einen  sicheren  Handels-  oder  Fuhrmann
ausgeben  und  dadurch  ausdrücklich  oder  stillfchweigettd  die  ihm  blos
unter  dieser  Voraussetzung  zttgestandene  Gestattung  der  Waarenanweisung
  erschleichen,  so  wird  bei  einem  entstandenen  Nachtheile
nach  Beschaffenheit  der  Umstände  gegen  ihn  das  Verfahren  nach
eu  Strafgesetzen  eingeleitet  werden.
        <pb n="261" />
        20  0  278—279.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.
Die  Obrigkeiten  und  Gerichte  sind  verbunden,  jede  Eröffnung
des  Concurses  über  das  Vermögen  eines  Handels-  oder  Fuhrmannes, ­
  für  den  sie  ein  Zeugniß  zum  Behufe  der  Erwirkung  von
Güteranweisungen  vor  weniger  als  zwei  Jahren  ausstellten,  der
Behörde,  welche  die  Verwaltung  des  Zollgefttlles  in  dem  Lande
leitet,  unter  Angabe  des  ausgestellten  Zeugnisses  zum  Behilfe  der
an  die  Zollämter  zu  erlassenden  Verständigung  zugleich  mit  der
Kundmachung  der  Gantverhandlung  anzuzeigen.  (§.  134  Z.  so.)
Unter  der  Ortsobrigkeit,  welche  berufen  ist,  zu  bestätigen,  daß  Jemand
ein  im  Jnlande  wohnhafter  zum  Handel  oder  zum  Fuhrengewerbe  befugter
Inländer  sei  und  daß  über  sein  Vermögen  die  Concursverhandlung  nicht
eröffnet  wurde,  wird  diejenige  Behörde  verstanden,  welcher  in  seinem  Wohnsitze ­
  die  Verwaltung  der  politischen  Geschäfte  anvertraut  ist.
Diese  Zeugnisse  der  Ortsobrigkeit  sind  zwar  durch  zwei  Jahre  vom
Tage  der  Ausfertigung  an  gerechnet  zu  beachten,  sollte  aber  das  Zollamt
innerhalb  dieses  Zeitraumes  auf  was  immer  für  eine  Weise  Kenntniß  erhalten, ­
  daß  einer  der  in  den  Zeugnissen  bestätigten  Umstände  sich  auf  eine  Art
änderte,  zu  Folge  welcher  die  gesetzliche  Bedingung,  um  die  Partei  als  sicher
zu  betrachten,  nicht  mehr  vorhanden  ist,  so  darf  auch  derjenige,  der  sie  beibrachte, ­
  nicht  mehr  als  eine  bekannte  und  sichere  Partei  betrachtet  werden,
so  lange  er  nicht  ein  neues  Zeugniß  beibringt,  oder  über  den  rege  gewordenen
Anstand  die  vollständige  Aufklärung  liefert.  (§.  173  A.  u.,  §.  106  A.  U.)
Die  von  den  Obrigkeiten  auszustellenden  Zeugnisse  und  Bürgschaftserklärungen ­
  für  die  als  bekannt  und  sicher  zu  betrachtenden  Handels-  oder
Fuhrleute  sind  nach  dem  beigegebenen  Muster  auszufertigen  und  bei  dem  Amte
während  der  Dauer  ihrer  Giltigkeit  in  einem  wohlverwahrten  und  verschlossenen ­
  Behältnisse  aufzubewahren.  (§.  15  V.  V.,  §.  185  A.  u.,  §.  106  A.  U.)
Die  türkischen  Handelsleute,  deren  Firmen  bei  den  k.  k.  Gerichten  protokollirt
  sind,  sind  für  die  Güteranweisung  hinsichtlich  jener  Waaren,  mit
welchen  sie  nach  den  mit  der  Pforte  abgeschlossenen  Staatsverträgen  in  dem
österr.-ungar.  Kaiserstaate  Handel  treiben  können,  den  inländischen  Handelsleuten ­
  gleich  zu  behandeln  und  auch  die  obrigkeitlichen  Zeugnisse  für  die  in
Wien  sich  aufhaltenden  türkischen  Handelsleute  gleich  wie  hinsichtlich  der
inländischen  Handelsleute  von  dem  Wiener  Magistrate  auszustellen.
(Hkd.  v.  21.  April  1847,  Nr.  12684.)

cc )  Fälle,  in  denen  von  ber  Beibringung  der  vorgeschrieben
  e  n  Zeugnisse  a  b  g  e  g  a  n  g  e  n  werden  kann.
279.  Wird  die  Waarensendnng  nach  den  speciellen  Benennungen ­
  der  betreffenden  Tarifspost  mrd  nach  den  für  die  Einfuhr
festgesetzten  Maßstäben  des  Einfuhrzolltarifs  erklärt  (Z.  264)  und
ist  derjenige,  der  um  die  Anweisung  zum  Behufe  der  Eiufuhrverzollung
  an  ein  Hauptzollamt  ansucht,  dem  Amte  als  eine  im  Jnkande
  wohnhafte  sichere  Person  bekannt,  so  kann  dasselbe  ohne
        <pb n="262" />
        279—281.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.  201
Förderung  des  vorgeschriebenen  obrigkeitlichen  Zeugnisses  die  Anweisung ­
  stattfinden  lassen.
Das  Amt  ist  jedoch  für  die  allsälligen  nachtheiligen  Folgen
dieses  Verfahrens  verantwortlich.  (§.  135  Z.  O.,  §.  174  a.  u.)

b&amp;gt;  Mr  Postwagengüter  und  zollfreie  Waaren.
280.  Für  die  Gegenstände,  welche  durch  die  Fahrpost  versendet ­
  werden,  ist,  wenn  dieselben  in  der  Postwagenkarte  enthalten
fiitb,  eine  Sicherstellung  nicht  erforderlich.
23et  den  tarNrten  Gegenständen  hat  die  Staatsverwaltung  selbst  durch
ihre  Postanstalt  die  Verpflichtung  übernommen,  die  angewiesene  Waare  im
ungehinderten  Zustande  dem  betreffenden  Zollamte  zu  überliefern.
Die  aus  Verübung  von  Mißbräuchen  hervorgehende  Forderung  darf
mcht  an  die  einzelnen  Beamten  der  Post,  sondern  muß  an  die  Postanstalt  selbst
gestellt  werden.
Wird  die  gestellte  Forderung  für  begründet  erkannt,  so  wird  die  Zahlung ­
  von  der  Postanstalt  unverweilt  geleistet.
.  ^  bie  WanNt  selbst  sann  au3  bem  Sitel  ber  &amp;amp;aftuno  üeber
em  Urtheil  gefallt,  noch  ein  strafrechtliches  Verfahren  eingeleiter  werden  dac)
  Wr  unbekannte  Personen,
au)  Arten  der  Sicherstellung.
281.  Unbcfaimte  personen  b.  i.  aüe  biejenmcii,  bei  meidbe»
bte  oben  (3.  278)  be3e^^^^etc»  (Srforberniffe  boríjanhe.»  finb,
Wbcfoitbctc  aber  b^e^lI0íänber  mit  91118110^116  ber  bcbiiiQnibmeife
t  Inländern  gleichgehaltenen  türkischen  Handelsleute  (Z.  278)
fur  die  dem  Aussteller  der  Erklärung  obliegenden  Verbindlichkeiten ­
  eine  Sicherstellung  zu  leisten.  (§.  137  3.  O.)
lebDdŞ  %(iareir,  bie  %ur  ^erîenbung  an  besonnte  #e
Standespersonen  erklärt  werden,  wenn  die  Richtigkeit  dieser  Bestim&amp;gt;
mung  aus  den  Umständen  unzweifelhaft  zu  entnehmen  ist,  wegen
mangelhafter  Sicherstellung  nicht  zurückbehalten.
Das  Amt  hat  bis  zur  Beibringung  der^  Sicherstellung  auf  für
oen  Fall  des  Abganges  der  Waarenerklärung  vorgeschriebene  Art  (Z  28)
^angeben.  172  ¿
Dieselbe  kann  geleistet  werden:
&amp;amp;)  im  Baaren,
b )  mittelst  österreichischer  Staatsobligationen  nach  dem  Cursk"he,
  welcher  nach  dem  in  ber  neuesten  Wiener-Zeitung  oder  bei
        <pb n="263" />
        202

281—283.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.

ihrem  Abgänge  in  dem  letzten  Blatte  jener  Kronlandszeitung,  mit
der  das  -  Amtsblatt  verbanden  ist,  enthaltenen  Wiener  Börsencurse
erechnet  wird.  Die  Beibringung  des  Zeitnngsblattes  liegt,  wenn
sich  dasselbe  nicht  bei  dem  Amte  befindet,  der  Partei  ob.'
c)  durch  Bürgschaft.  (§.  137  Z.  O.,  §.  177  a.  u.)
Die  Sicherstellung  der  Zollgebühren  kann  im  vorstehenden  Sinne  noch
fortan  m  osterreichlsch.en  Staatsobligationen  in  den  Fällen  geleistet  werden
m  benen  b,efe%e  ##01#  botgefdftieben  unb  gl^^äff^g  %  SDa  jebodŞ  in  bet
llLiener-Zeltung  und  in  jenen  Provinzial-Zeitungen,  mit  denen  das  Amtsblatt
berbunben  tß,  bie  ^ut4f^^nittën)ett^e  bet  6^atëDb^g^ionen
m  notiti  finb,  6iibet  gegen  biefe  ¡8^11^  gut  &amp;amp;it  ein  %io  Şat,
bte  Zollgebühr  aber  tn  klingender  Münze  oder  in  verfallenen  Coupons  der
m  klingender  Münze  verzinslichen  ^taatsschuldverschreibungen  zu  zahlen  sind,
so  muß  von  dem  notirten  Durchschnittscurse  noch  das  entsprechende  Silber
oder  Coupon  Agio  abgerechnet  werden,  um  den  Betrag  in  Silber  oder  Couÿonë
  auëgumittein,  fût  W#en  jebe  ^tt  bet  GtaatëoWigotionen  dë  Siebet:
fteilung  für  die  Zollgebühr  angenommen  werden  darf.
(F.  M..  Erl.  v.  20.  Juni  1859,  Nr.  28983.)

\  Ai  c:  K  ■  a  »er  wuņeriieuunB  rar  oen  LNirchsuyrhandcl  zwische,
und  Odessa  lit  tu  dem  mit  Hofkammer-Präsidtal-Decret  vom  11.  März  184*
Jir -  1150  herabgelangten  Protokolle  ddo.  Wien  10  Juli/28.  Juni  1847  enthalten

bb)  Bürgschaft.
a )  Von  wem  dieselbe  geleistet  werden  kann.
282.  Die  Bürgschaft  kann  von  bekannten  sicheren  Handels- ­
  oder  Fuhrleuten,  oder  von  anderen  Personen  geleistet  werden.
(8.  138  3.  O.,  §.  178  A.  U.)

b)  Von  bekannten  Handels-  und  Fuhrleuten.
283.  Handelsleute  und  Fuhrleute,  bei  denen  die  vorgeschriebenen ­
  Bedingungen  vorhanden  sind,  drücken  die  Haftung
bereits  dadurch  aus,  daß  sie  die  Waarenerklärung  als  Bürge
und  Zahler  mit  unterfertigen.
Sie  können  auch  eine  besondere  Bürgschaftserklärung  einlegen ­
  und  zwar  für  bestimmt  bezeichnete  Waarensendungen  oder
für  alle  Geschäfte  der  Güteranweisung,  die  von  einem  anderen
Versender  über  ein  bestimmtes  Zollamt  im  Laufe  eines  Jahres
vom  Tage  der  Ausstellung  an  gerechnet  vorgenommen  werden.
Eine  solche  allgemeine  Bürgschaftserklärung  darf  aber  nur
dann  berücksichtiget  werden,  wenn  die  das  Zollwesen  leitende
Landesbehörde  dieselbe  annimmt  und  dem  Zollamte  zur  Anwendung ­
  zustellt.
        <pb n="264" />
        283—284.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.

203

Wird  eine  allgemeine  Bürgschaftserklärung  geleistet,  und  ist
bie  Waarenerklärung  nicht  non  dem  Bürgen,  sondern  von  demjenigen, ­
  für  dessen  Sendungen  die  Bürgschaft  gilt,  unterschrieben,
so  muß  die  Richtigkeit  der  Unterschrift  auf  der  Erklärung  von  der
Ortsobrigkeit  des  Aufenthaltsortes  der  Partei,  in  der  für  die
Legalisirung  der  Urkunden  vorgezeichneten  Form  bestätiget  werden.

(8.  169  Z.  O.,  §§.  170  u.  479  A.  U.)
Wird  a)  Jemanden,  der  nicht  selbst  ein  bekannter  und  sicherer  Handelsoder ­
  Fuhrmann  ist,  die  Vollmacht  ertheilt,  Waarenerklärungeu  zum  Behufe  der
Anweisung  mehrerer  während  eines  bestimmten  Zeitraumes  vorkommenden
Sendungen  im  Namen  des  Vollmachtgebers  auszustellen,  oder  wird
b)  für  Jemanden  eine  allgemeine  Haftungserklärung  zum  Behufe  der
Anweisung  ausgestellt,  so  must  in  dieser  Urkunde  oder  in  einer  besonderen
Eingabe  die  echte  Firmazeichnung  oder  eigenhändige  Unterschrift  des  ernannten
  Bevollmächtigten  (litt,  a)  oder  desjenigen,  für  den  die  Haftungserklärung
ausgestellt  wird  (Mt.  b),  angezeigt  und  die  Art,  in  der  die  zu  Folge  derHaftungserklarung
  anzunehmenden  Waarenerklärungen  unterzeichnet  sein  sollen,
angegeben  werden.  Wenn  diese  Bestimmung  nicht  beobachtet  wird,  so  ist  zwar
die  Haftungserklärung,  soferne  sie  mit  den  übrigen  gesetzlichen  Erfordernissen
versehen  t|l,  mcht  unannehmbar,  jedoch  must  in  diesem  Falle,  wenn  eine  allgememe
  &amp;amp;ùr0fcMtëerMaiun8  Geleistet  unb  bie  aBaorenerfiatuno  nicht  bon
xMLMM-ÑLber
  sur  die  ^egallstrung  der  Urkunden  vorgezeichneten  Form  bestätiget  werden.
(Hkd.  v.  18.  März  1836,  Nr.  1862.)

cj  Bou  anderen  Personen.
284.  Andere  Personen  können  die  Haftung  nur  für  betunmt
  bezeichnete  Waarcnsendungen  mittelst  eigeller  Urkunden
insten,  auf  welchen  von  Seite  der  Ortsobrigkeit  des  Ausstellenden ­
  die  Bestätigung  beigesetzt  sein  muß:
r  /V  der  Haftende  im  Jnlande  den  dauernden  Wohnsitz ­
  habe  und  entweder  eine  bestimmt  auszudrückende  '  Gewerbsbefugnlß
  ansllbe,  unbewegliche  Realitäten  besitze  -oder  sich  bekannterinaßen
  von  Zinsen  eigener  Capitalien  erhalte,
b)  daß  über  sein  Vermögeli  keine  Concursverhandlung  anhängig ­
  sei,  und
c)  daß  der  Aussteller  die  Namensunterfchrift  eigenhändig
ļ'bìsetzte.  (§.  140  Z.  O.,  §.  180  A.  U.)
Anmerkung  zu  den  §§.  278,  281,  284.  '

1.  Die  Muster  allgemeiner  und  besonderer  Bürgschaftserklärungen  und  der
v°n  den  Obrigkeiten  anzusetzenden  Bestätigungen  (§.  16  P.  B.).  dann  die  Zusätze
''.^gemeinen  Hastungscrklarungen  (oder  Bollmachten),  der  besonderen  Eingabe
Firniazeichnung  oder  eigenhändige  Unterschrlst  desjenigen,  für  den  die  Büra-18
  wurde  (oder  des  Bevollmächtigten)  (Zahl  274  und  277),  (Hkd.  v
^"kz  1836,  Nr.  1862)  sind  beigegeben.
        <pb n="265" />
        204

284—287,  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.

2.  Zeugnisse,  Sicherstcllnngs-  und  Bürgschafts-Urkunden  für  Handels-  und
Fuhrleute,  zu  den  §§.  134,  137,  140  und  222  der  Zoll-Ordnung  sind  nach  Tarif-Post
  102  c  unbedingt  stempelfrei,  und  deren  Legalisirungen  nach  Tarif-Post  117,
Abs.  ^  der  Gesetze  v.  9.  Febr.  u.  2.  Aug.  1850  gebührenfrei.  (F.  M.  Erl.  v.  29.  Sept.
1852,  Nr.  47065.)
d)  Umfang  der  durch  die  Bürgschaft  übernommenen  Verbindlichkeit.
285.  Der  Bürge  unterzieht  sich  der  Verbindlichkeit,  für  alle
dem  Aussteller  der  Erklärung  obliegenden  Verpflichtungen  (Z.  272)
zur  rlngetheilten  Hand  mit  demselben  bis  zu  dem  Betrage,  für  den
die  Sicherstellung  angeordnet  ist,  zu  haften  (§.  Mi  Z.  O.,  §.  I8i  a.  u.)
ve)  Betrag  der  Sicherstellung.
286.  Der  Betrag  der  Sicherstellung  hat,  wenn  dieselbe  in
Barem  oder  in  Staatsobligationen  geleistet  wird,  der  Eingangszollgebnhr
  gleich  zu  kommen.
Aus  das  hier  vorgezeichnete  Ausmaß  der  Sicherstellung  erstreckt
sich  auch  die  mit  der  Bürgschaftserklärung  übernommene  Haftung,
wenn  in  der  Bürgschaftsurkunde  kein  bestimmter  Betrag  ausgedrückt ­
  ist.
Für  den  Fall  von  Uebertretungen  der  für  die  Güteranweisung ­
  bestehenden  Bestimmungen  kann  daher  der  Bürge,  wenn  er
selbst  weder  als  Schuldiger,  noch  als  Theilnehmer  der  Gesetzübertretung ­
  strafbar  ist,  blos  im  Grunde  der  Bürgschaft  um  keinen
höheren  Betrag  als  jenen,  auf  welchen  die  Urkunde  lautet,  oder
wenn  kein  Betrag  ausgedrückt  wäre,  der  hier  als  Allsmaß  der
Sicherstellung  vorgezeichnet  wird,  in  Allspruch  genommen  werden.
Wäre  daher  in  einer  Bürgschaftserklärung  ein  bestiinmte/Betrag^angesetzt
  und  ist  derselbe  geringer  als  jener,  welcher  sichergestellt  sein  soll,  so
muß  für  den  abgängigen  Theil  eine  eigene  Sicherstellung  geleistet  werden.
m  I  (§-  182  A.  U.,  g.  106  %.  II.)
Wurde  em  Gegenstand  blos  als  „Waare"  oder  durch  Angabe
der  Classe  oder  Abtheilung  erklärt,  unter  welcher  die  Waare  im
Zolltarife  eingereiht  ist  (Z.  265,  266),  so  wird  die  zu  erstattende ­
  Eingangs-Zollgebühr  nach  dem  höchsten  Zollsätze,  im  ersten  Falle
des  ganzen  Tarifs,  im  zweiten  der  Classe  und  im  dritten  der  Abtheilung ­
  berechnet,  nach  deren  Benennung  die  Waare  erklärt  wurde.
(§-  6  B.  E.  u.  F.  M.  Erl.  v.  29.  Nov.  1853,  Nr.  1127  I.  N.  C.,  N.  G.  B.  Nr.  257.)
dd)  Beschränkung  der  S  i  ch  e  r  st  e  l  l  u  »  g  i  n  A  b  s  i  ch  t  auf  d  i  e  S  t  r  e  ck  e,
für  welche  die  Haftung  übernommen  wird.
287.  Die  Sicherstellung  kann  für  die  Strecke  bis  zu  einem
bestimmten  Amte,  an  das  die  Waare  gewiesen  wird,  oder  bei
        <pb n="266" />
        287—288.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.

205

Durchfuhrgütern  für  die  ganze  Strecke  des  Durchzugs  geleistet
werden.
Bei  den  Letzteren  wird  die  Haftung  für  die  ganze  Strecke
des  Durchzugs  vermuthet,  wenn  nicht  die  Beschränkung  auf  die
Strecke  bis  zu  einem  bestimmten  Amte,  in  der  Bürgschaftsurkunde
oder  bei  dem  Erläge  der  Sicherstellung  allsdrücklich  ausgesprochen
KlUtbe.  (§.  143  3'  O.,  §.  183  A.  U.)
Unter  der  Haftung,  welche  die  auf  die  Strecke  bis  zu  einem
bestimmten  Amte  beschränkte  Sicherstellung  umfaßt,  sind  stets  die
dem  Hinterleger  obliegenden  Verbindlichkeiten  für  ben  Fall  begriffen ­
  ,  wenn  die  Waare  bei  dem  gedachten  Amte  oder  vor  Erreichung ­
  des  letzteren  bei  einem  anderen  auf  der  Strecke,  für  welche
die  Sicherstellung  geleistet  wird,  besindlichen  Amte  abgelegt,  oder
in  amtliche  Verwahrung  genommen  wird.
(§.  144  Z.  O.,  8.  184  A.  U.)
Nach  den  Staatsverträgen,  welche  mit  Rußland  in  Ansehung  der
Grenze  zwischen  Galizien  und  dem  Krakauer  Gebiete  einer-,  und  dem  Königreiche ­
  Russisch-Polen  andererseits  (Protokoll  dto.  Wien  3.  Oktbr.  u  21  Sept
1851,  g.  9)1.  (M.  to.  5.  ßebt.  u.  20.  9Rära  18529k.  1361  ».  3447,  91.®.  SB.
Nr.  127),  dann  mit  Italien  und  den  deutschen  Zollvereinsstaaten  (Z.-Cart.
to.  23.  April  1867  Sui.  12,  und  to.  9.  März  1868  §.  10)  geschlossen  worden
şiud,  ist  der  Austritt  der  Durchzugsgüter  erst  dann  als  vollbracht  anzusehen
(Z.  345),  wenn  die  Duràhrsendung  zu  dem  Zollamte  des  Nachbarstaates,
über  106^68  ber  eintritt  in  benfelben  &amp;amp;u  ge^en  Şat,  ßesteüt  unb  herüber
dre  Bestätigung  des  erwähnten  Amtes  beigebracht  worden  ist.
Die  Sicherstellung  hat  daher
1.  nebst  der  mit  der  Unterfertigung.der  Waarenerklärung  oder  durch
eine  besondere  Urkunde  übernommenen  Haftung  die  Verbindlichkeit  zu  umwlşin,
  die  Waare  zu  dem  jenseitigen  Amte,  über  das  dieselbe  in  das  dortlandige
  ^Gebiet  einzutreten  hat,  binnen  der  toorgezeichneten  Frist  zu  stellen,
welche  Stellung  zu  erweisen  ist;
2.  wiewol  rücksichtlich  dieser  Durchfuhrsendungen  gestattet  ist,  die  Haftung ­
  für  die  ganze  Strecke  des  Durchzugs  durch  das  österr.-Ungar.  Staatsgebiet
oder  für  einen  Theil  desselben  bis  zu  einem  Hauptzollamte  zu  übernehmen,
so  darf  diese  Beschränkung  der  Haftung  nie  blos  bis  zu  einem  der  Austrittsämter ­
  mit  Ausschluß  der  unter  Abs.  1  festgesetzten  Verbindlichkeit  stattfinden.
(8.  106  A.  II.)

6.  Zollamtliche  Untersuchung.
a)  Wer  dieselbe  vorzunehmen  hat.
288.  Die  zollamtliche  Untersuchung  muß  stets  von  zwei  Beamten  vorgenommen ­
  werden.  (8.  186  A.  U.,  §.  107  A.  11.)
        <pb n="267" />
        206

289—290.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.

b)  Arien  derselben.
aa)  A  e  u  ß  e  r  e.
289.  Die  zur  Anweisung  bestimmten  Gegenstände  müsserr
der  äußeren  Untersuchung  vollständig  und  genau  unterzogen  werden,
wobei  sich  zu  überzeugen  ist.  ob  die  Päcke  und  Behältnisse  so  beschaffen ­
  sind,  daß  der  amtliche  Verschluß  vorschriftsmäßig  angebracht
werden  kann.
Päcke  und  Behältnisse,  welche  nicht  von  dieser  Beschaffenheit
sind,  hat  das  Amt  zurückzuweisen,  und  die  Partei  dieselben  auf
geeignete  Art  umzupacken  oder  zurückzusenden.
Geschieht  letzteres,  so  werden  die  zurückgesendeten.Päcke  unb
Behältnisse  auf  beiden  Exemplaren  der  Waarenerklärung  amtlich
abgeschrieben.  Bei  dieser  äußeren  Untersuchung  ist  auch,  soferne
nicht  eine  Ausnahme  ausdrücklich  gestattet  ist,  das  Rohgewicht  der
eimeluen  Päcke  und  Behältnisse  mittelst  Abwägung  zu  erheben.
(§.  145  3.  D.,  g.  187  A.  U.,  §.  108  %.  U.)

bb)  Innere.
290.  Nach  beendeter  äußerer  Untersuchung  ist  wenigstens
mit  einem  Theile  der  Sendung,  auf  dessen  Auswahl  der  Partei
kein  Einfluß  zuzugestehen  ist,  die  innere  Untersuchung  vorznnehmen.
  Die  Zahl  der  zu  eröffnender:  Päcke  und  Behältnisse
richtet  sich  nach  dem  Umfange  der  Sendung;  und  nach  Beschaffenheit ­
  der  Umstände.  Insbesondere  wäre  es  zweckwidrig,  wenn
sich,  immer  auf  die  oben  geladenen  oder  aus  solche  Behältnisse
beschränkt  'würde,  welche  nach  der  Waarenerklärung  mit  hohen
Zöllen  belegte  Gegenstände  enthalten.
Bei  obwaltendem  Verdachte  ist  die  innere  Untersuchung  jedesmal ­
  ans  einen  angemessenen  größeren  Theil  auszudehnen.  Ward
ater  eine  mefmtíl#  llim#ÌQfc:t  entbeut,  so  ist  bog  %:nt  bet
strenger  Verantwortung  verpflichtet,  alle  Päcke  und  Behältnisse
mit  Beiziehung  einer  obrigkeitlichen  Person  oder  falls  eine  solche
ni#  Qeüeimm'tig  Mre,  cincg  ©íícbeg  beg  ®cnmnbeüor#nbeg,
ober  imm  ein  fob#  ni#  awoefcnb  Mre,  &amp;amp;we:er  nntcfanßener
IŞ"  ru
Bei  den  zur  Durchfuhr  bestimmten  Gegenständen  der  ^Ltaatsmonopole
müssen  alle  Päcke  und  Behältnisse  genau  -U°w°g-&amp;gt;&amp;gt;  w°-d°n^  ^  ^
linier  dem  Ausdrucke  Sendung  (Waarensendung)  ist  jene  Quantität
von  Waaren  gemeint,  welchê  in  ein  und  derselben  Waarenerklärung  aufgenommen ­
  ist.  (Hkd.  v.  5.  Jan.  1847,  Nr.  48909.)
        <pb n="268" />
        291—292.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.  207
°°)  N»ch  d-n  für  di-  Sltifuirbtrjolluno  b-ft-h,„d-u  Grund,ätzen.
.291.  Die  Waarensendung  ist  auch  dann  in  allen  ihren
Dhellcn  nach  den  für  die  Einfichrverzollung  vorgeschriebenen  Bestimmungen ­
  der  inneren  Untcrsnchnng  vollständig  p  unterrieben
wem,  die  Partei  ausdrücklich  darum  ansucht.  ^  '
Diese  innere  Untersuchung  kann  aber  für  die  Einfubr.
Verzollung  bei  einem  andern  Amte  nur  dam,  berücksichtiget
MM-M
(§'  ^  D',  §.  189  A.  U.,  §.  no  %.  uj
mmmm
D,-  fao nL  i’. l8G8,  ^  18,  u *  Ers.  Ofen,  Nr.  54265  ai.  1868.)
/0,.  (R.  g%.  g  i  %ob.  1853,  622  I.  N.  C.)
«ÄtSÄSSf  "»"«à.  (.1  w
1.  ein  Gegenstand  der  vorhanden  ist.  verschwiegen,
2.  -m  nicht  vorhandener  Gegenstand  angegebens
ŞZZWZà
eingetragen'sind  -mg-langt-n  Gegenstände  in  der  Postkarte
/8.  190  A.  U„  §.  in  A.  U.)
        <pb n="269" />
        "208

293.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.
&amp;lt;I)  Ausnahmen  von  der  inneren  Untersuchung.
aa)  Gegenstände.
293  Der  inneren  Untersuchung  sind  nicht  zu  unterziehen:
1.  Briefschaften,  welche  Couriere  (auch  fremde  Couriere)  mit  sich
führen,  wenn  sie  mit  einem  amtlichen  Siegel  verschlossen  sind.  Den  Courieren ­
  wird  über  die  Briefschaften,  welche  ihnen  vom  k.  k.  Ministerium  des
Aeußern,  von  den  Gesandtschaften  oder  von  den  auf  ihrer  Route  besindlichen
  Militärbehörden  anvertraut  werden,  jedesmal  ein  genaues  Verzeichniß
mitgegeben.
Finden  sich  Gegenstände  vor,  welche  nicht  verzeichnet  sind,  so  sind  dieselben ­
  zurück  zu  behalten  und  mit  nächster  Gelegenheit  an  das  k.  k.  Finanz-Ministerium
  einzusenden,  zugleich  aber  ist  die  Anzeige  an  die  vorgesetzte
Behörde  zu  erstatten.
2.  Behältnisse  mit  Amtsschriften,  welche  mit  der  Fahrpost  oder  mit
anderen  Gelegenheiten  einlangen  und  mit  einem  amtlichen  Siegel  verschlossen ­
  sind.
Diese  müssen,  wenn  aus  ihrem  Umfange,  ihrer  Gestalt  oder  anderen
Umständen  der  Verdacht  einer  Beipackung  anderer  Sachen  entsteht,  an  das
Zollamt  in  dem  Orte  der  Behörde,  für  welche  die  Amtsschriften  bestimmt
sind,  angewiesen  werden.
Befindet  sich  daselbst  weder  ein  Zollamt,  noch  ein  Controlsamt,  an
welches  die  Behältnisse  zur  Abnahme  des  zollamtlichen  Verschlusses  und  zur
inneren  Untersuchung  angewiesen  werden  könnten,  so  hat  die  Anweisung  an
das  Postamt,  welchem  die  Zustellung  der  Schriften  an  die  Behörde  obliegt,
oder  wenn  die  Amtsschriften  nicht  durch  die  Postanstalt  befördert  werden,  an
die  Ortsobrigkeit  zu  geschehen.
Die  Eröffnung  dieser  Behältnisse  darf  ohne  Zuziehung  eines  Abgeordneten ­
  der  Behörde,  an  welche  die  Amtsschriften  gerichtet  sind,  nicht  vorgenommen ­
  werden,  zu  welchem  Zwecke  diese  Behörde  nach  dem  Einlangen  der
Amtsfchristen  stets  ohne  Verzug  hievon  in  die  Kenntniß  gesetzt  werden  muß.
Geschah  die  Anweisung  an  ein  Postamt  oder  eine  Obrigkeit,  so  hat  bei  Eröffnung
  der  Behältnisse  nebst  einem  Abgeordneten  der  gedachten  Behörde  eine
obrigkeitliche  Person  und  der  unmittelbare  Vorgesetzte  der  nächsten  Abtheilung ­
  der  Finanzwache  beizuwohnen.  (§.  191  a.  u.,  §.  112  A.  it.)
.  0.  langen  bei  einem  Grenzzollamts  Gegenstände  ein,  welche  der  Aufschrift ­
  des  Behältnisses  oder  nach  der  beigebrachten  Erklärung  Gegenstände
einer  criminalgerichtlichen  Amtshandlung  (corpus  delicti)  bilden,  mit  dem
unverletzten  Siegel  eines  ausländischen  Criininalgerichtes  versehen  und  an  ein
inländisches  Gericht  adressirt  sind  ;  so  hat  das  betreffende  Grenzzollamt,  wenn
es  nicht  dasjenige  Amt  ist,  welches  das  eigentliche  zollamtliche,  mit  Rücksichtnahme ­
  auf  den  Standort  des  hierländigen  Gerichtes  vornimmt,  sich  ohne
das  betreffende  Behältniß  zu  öffnen,  blos  auf  die  äußere  Untersuchung  dieser
Gegenstände  zu  beschränken  und  dieselben  än  das  betreffende  Jnnerlandsamt
unter  Anlegung  des  amtlichen  Verschlusses  anzuweisen.
sHkd.  v.  4.  Jän.  1843,  Nr.  49541.)
4.  Der  Umstand,  daß  zollfreie  Reise-Effecten,  zollfreie  Habschaften
eines  Einwanderers,  zollfreie  Ausstattungs-  und  Erbschafts-Effecten  als
solche  erklärt  werden,  hindert  nicht,  bei  der  Anweisung  derselben  an  ein
        <pb n="270" />
        293-294.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.  209
».  v.........  .31,...  m
WHS§Mm
m
CBHB
(fS.Jl.  en.  b.  29.  1853,  Sir.  1127  I.  N.  C„  R.  Ģ.  B.  Nr.  257.)
l^SSH
EWMWZW
14
        <pb n="271" />
        9'ļO  294—297.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.

SssSLEHSs
eiserne  Reifen  zusammengehaltenen  Ballen  der  Fall  rst)  darf  gegen  dre  nn
Absätze  3  erörterte  Sicherstellung  oder  Haftung  für  den  höchsten  Emgangszoll
die  innere  Untersuchung  unterbleiben,  wenn  nicht  der  drmgende  Verdacht
eines  Unterschleifes  obwaltet.  .
5.  3n  beben  Wen  (3  nnb  4)  ist  baë  ^o^06^l4t  bet  nnerognet  gebliebenen
  Collien  mit  besonderer  Sorgfalt  zu  erheben  und  in  ^n  Begleitscheinen ­
  nebst  den  übrigen  vorgeschriebenen  Daten  eme  genaue  Beschràng
bet  äugten  SBe^aMeit  biefer  Gomen  anf3nne^men  ).  0.  ,06104616  3)164'
fiften  gedrehte  Ballen  durch  eiserne  Reifen  geschlossen."
'  m.  G.  B.  1855,  Nr.  97;  Vdab.  Nr.  31.)

7.  Anlegung  des  amtlichen  Verschlusses.
,  a)  Begriff  des  Verschlusses.
295.  Unter  dem  amtlichen  Verschlüsse  wird  diejenige  an  den
Päcken  oder  Behältnissen  (Collienverschluß),  oder  dem  Transport-,
  nùttei  (mocrn,  ober  mi#ringmbe  Bor*
richtuna  verstanden,  welche  bestimmt  ist,  zn  hindern,  daß  eine
ber  ^tdc,  ber  996#%^  ober  beg  %rongportniitteíg
imb  cinc'  ÄcnbcrmtQ  beg  Bn^ltg  bcrfeíbcit  n#  imbemertt
greifen  könne.
(§.  96  3.  D.;  ß.  9%.  Gd.  o.  29.  9ìoo.  1853,  Mr  1127  I.  N.  C.,  %.  ®.  %r.  258.)
b)  Beschaffenheit  des  anzulegenden  Verschlusses.
296.  Die  Beschafsenheit  des  anzulegenden  Verschlusses  ist  in
der  Beilage  2  enthalten.  (8.973.  D.)
c)  Anlegung  des  Verschlusses.
aa)  Gegenstände,  an  d  i  e  der  Verschluß  anzulegen  r  st.
297.  Die  Gegenstände,  welche  angewiesen  werden,  sind  unteramtlichen
  Verschluß  zn  legen.
Von  dieser  Anordnung  werden  ausgenommen:
1.  (%enßünbe,  me^c  für  bie  (Sin*  ober  Bit##  md)
der  Stückzahl  zn  verzollen  sind,  oder  nach  ber  Zahl  des  vorgespannten ­
  Zugviehes  erklärt  werden  können.
        <pb n="272" />
        /

297—298.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.  211
offm  und  unverpackt  vorkommen.  &amp;lt;z  14g  3.  0 „  9  W2  Au ,
m,b«m  Wslimmt  finb,
,°llu7gÄ»L.m"b°fugUst  *“  Amt  zur  Einfuhrv-r-KW

(Lt  gb.  1i  99,  Nr.  36,  F.  M.  Erl.  Ofen  Nr.  38212  ai  1869.)

[%mcņbm,oauf^oi^o[p%ljfg  ¡(bot

Nr.  59.)

(55tg.  v.  23.  April  1867  Art.  XI;  Vtg.  v.  9.  März  1868  Art.  7.)
14  *
        <pb n="273" />
        212

298-299.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.

Die  vorstehende  Erleichterung  ist  durch  nachstehende  Umstände
bedingt:
a)  die  Waaren  müssen  beim  Eingangsamte  zur  Weitersendung
mit  einem  Begleitschein  Nr.  I  (nicht  zur  schließlichen  Abfertigung) ­
  allgemeldet  werden  und  von  einer  amtlichen  Bezettelung
  begleitet  sein,  welche  ergibt,  daß  und  wie  sie  am  Versendungsorte
  unter  Verschluß  gesetzt  worden  sind;
b)  dieser  Verschluß  muß  bei  der  Prüfung  als  unverletzt  und
sichernd  befunden  werden;
c)  die  Declaration  muß  vorschriftsmäßig  und  dergestalt  erfolgen,
daß  wegen  mangelhafter  Anmeldung  die  specielle  Revision  nicht
erforderlich  wird,  und  es  darf  zum  Verdachte  eines  beabsichtigten ­
  Unterschleifes  überhaupt  keine  Veranlassung  vorliegen.
Läßt  sich  ohne  Abladung  der  Waaren  die  vollständige  Ueberzeugung ­
  gewinnen,  daß  der  in  dem  anderen  Staate  angelegte  Verschluß ­
  unverletzt  uiib  sichernd  sei,  so  kann  auch  die  Abladung  und
Verwäauna  der  Waaren  unterbleiben.
(Vtg.  v.  9.  März  1868,  Schlßprot.  Z.  7.)
Diese  Bestimmungen  haben  auch  auf  die  aus  dem  freien
Verkehre  des  Zollvereines  über  den  Bodensee  nach  Oesterreich  versendeten ­

  Waaren  Anwendung.
(Blg.  v.  9.  März  1868,  Schlsiprot.  Z.  6  u.  Vtg.  v.  23.  April  1867,  Schlsiprot.  zu
Art.  XI.)
Diese  Verkehrserleichterungen  sind  bei  dem  unmittelbaren  Uebergange
aus  dem  deutschen  Zollvereine  an  keine  anderen  als  die  unter  a,  b,  c  vorgezeichneten ­
  Bedingungen  gebunden,  bei  deren  Vorhandensein  zur  Gewährung
dieser  Erleichterungen  jedes  zum  Begleitscheinverfahren  ermächtigte  Zollamt
berechtiget  und  verpflichtet  ist,  ohne  daß  es  hierzu  einer  besonderen  Weisung
der  vorgesetzten  Behörde  bedarf.  Nur  ist  von  dem  Amte,  welches  die  Waaren
mit  vereinsländischem  Verschlüsse  entläßt,  in  den  auszufertigenden  Zolldocumenten
  genau  auszudrücken,  daß  die  Siegel  eines  Zollvereinsstnates  u.  z.
welchen  Amtes  und  in  welcher  Zahl  belassen  wurden.
QBbßb.  1855,  9lr.  23.)

8.  Gestaltung  des  Transportes,
a)  Bedingung  desselben.
299.  Die  Beobachtung  der  für  die  Waarenerkläruug  angeordneten ­
  Erfordernisse,  die  Beibringung  der  Sicherstellung,  wo  dieselbe ­
  das  Gesetz  fordert  und  die  Vornahme  der  zollamtlichen  Untersuchung ­
  nach  den  in  diesem  Abschnitte  festgesetzten  Bestimmungen,
  madjen  ut  ber  SRegcí  cute  micrí#d)e  SBebmgimg  nu9,  o^ie
welche  den  Waaren  die  Anweisung  und  der  weitere  Transport
nicht  gestattet  werden  darf.  Werden  diese  Bedingungen  nicht  voll-
        <pb n="274" />
        299—301.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.

213

ständig  erfüllt,  so  ist  nach  der  für  den  Abgang  der  Erklärung
festgesetzten  Anordnung  (Z.  28  u.  51)  zu  verfahren.
(§.150  3.0.)
1&amp;gt;)  Schriftliche  Bestätigung.
aa )  I  in  Allgemeinen.
300.  Ueber  das  vollzogene  Verfahren  stellt  das  Amt  eine  schriftliche
Bestätigung,  196%  oŞne  Unterzieh  ber  Bestimmung  ber  %Baare  „Begleit;
schein"  genannt  itnrb,  nach  bein  Muster  18  A.  U.  in  zwei  gleichlautenben
Exemplaren  aus.  0
3)ie  erste  ^ugJertigung  (bn§  Unicat)  erhält  bie  fartei,  bie  streite  9W,
bas  Un?eat  so  verbleibt  bis  zu  dem  erfolgenben  Austausche  gegen
beibe,,  fíreJCr  - J  öbl  dem  anweisenden  Amte  (Ausfertigungsamte).  Die
îpifp  nhJ'  ^  ltn ^  ^selben  Begleitscheins  werben  auf  ber  Berber;
, pif t  +  ^ken  Hand  als  Unicat  und  beziehungsweise  als  Duplicai  bezeichnet, ­
  und  als  genau  miteinander  übereinstimmend  beglaubiget.  .
dbs  Begleitscheines  wird  das  der  Ausfertigung  des-^erSytcat)
  ent^re^enbe  %emÿlnr  ber  ^ri^^(i^^en&amp;amp;%(ä;
8  anoe1temt)eIt.  (§.  y  b.  %^ft.  t,.  7./24.  3»ni  1853.)
^  mit  bem  Begleit%ine  nn  einer  beliebigen  (Stelle
msmws
golislmt  aur  àllziehnng  des  Zollverfahrens  für  die  Einfuhr  oder  für  die
        <pb n="275" />
        214

301—304.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.

zu  vertreten,  und  das  weitere  Verfahren  bezüglich  einer  solchen  Sendung
eben  so  statt  zu  finden  hat,  als  ob  der  Erklärung  ein  Begleitschein  beigegeben ­
  wäre.  (F.  M.  Erl.  v.  18.  Aug.  1853,  Nr.  374,  I.  N.  C.)
cc)  B  ei  Abgabe  der  Erklärungen  für  das  Begleitscheinverfahren.
302.  Hat  die  Partei  die  mit  dem  F.  M.  Erl.  v.  17.  Sept.  1853,
Nr.  683  I.  N.  C.  herabgelangten  Erklärungen  für  das  Begleitscheinverfahren
(Z.  263)  abgegeben,  so  ist  ein  Begleitschein  nicht  auszustellen,  sondern  es
wird  derselbe  durch  entsprechende  Ausfüllung  der  eigens  zu  diesem  Zwecke
bestimmten  Räume  und  Colonne»  auf  der  Waarenerklärung  mit  dieser  verbunden, ­
  und  die  Auswechslung  der  Duplicate  und  Uniente  ebenso  statt  zu
finden  haben,  wie  es  hinsichtlich  der  Begleitscheine  und  der  denselben  angestempelten ­
  Erklärungen  vorgeschrieben  ist.
(F.  M.  Erl.  v.  17.  Sept.  1853,  Nr.  683,  I.  N.  C.,  R.  G.  B.  Nr.  183.)
c)  Erfordernisse  des  Begleitscheines.
aa)  Allgemeine.
303.  In  betn  Begleitscheine  sind  nebst  den  allgemeinen  Erfordernissen ­
  der  amtlichen  Ausfertigungen  über  ein  vorgenommenes
Zollverfahren  (Z.  217  in  219)  anzugeben
a)  das  Amt,  an  das  die  Waare  angewiesen  wird,  d.  i.  dasjenige ­
  Amt,  zu  welchem  dieselbe  zur  Vollziehung  einer  bestimmten
Amtshandlung  überbracht  werden  muß;
b)  die  Amtshandlung,  zum  Behufe  welcher  die  Anweisung
stattfindet;
c)  die  Zeitfrist,  binnen  welcher  die  Sendung  bei  dem  angewiesenen ­
  Amte  einzutreffen  hat;
d)  endlich  ist  auch  zu  bemerken,  ob  und  in  welcher  Art  die
Sicherstellung  geleistet  wurde;  (§.  I5i  Z.  O.)
und  e)  ob  und  für  wie  viel  Collien  oder  Behältnisse  amtliche  Drahtschnüre ­
  verwendet  wurden.
(Vdgb.  1869  Nr.  21,  u.  F.  M.  Erl.  Ofen  v.  21.  Mai  1869  Nr.  20673.)
bb)  Besondere.
304.  Gehen  Waaren,  welche  beim  ilnmittelbarcn  Uebertritt
aus  dem  freien  Verkehre  des  Zollvereins  eine  Begünstigung  gegen
die  im  allgemeinen  Tarife  enthaltenen  Zollsätze  genießen,  mit  Begleitschein ­
  auf  Aemter  im  Innern  weiter,  so  ist  in  dem  Begleitscheine ­
  vorzumerken,  daß  die  Waaren  aus  dem  freien  Verkehre
des  Zollvereines  stammen.
(Vtg.  v.  9.  März  1868.  Vollz.-Prot.  §.  3  u.  Vdgb.  1868,  Nr.  36.)
Die  Zwischen-Zoll-  und  Jnnerlandsämter  haben  in  den  Anweisurkunden ­
  über  weiter  anzuweisende  Waarensendungen  auf  Grund  der
ursprünglichen  Begleitscheine  und  der  Stammerklärungen  jederzeit  in  der  Co-
        <pb n="276" />
        304—307.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.

215

lonne  19  des  Begleitscheines  genau  ersichtlich  zu  machen,  das  Zollamt,  über
welches  die  Waare  ursprünglich  eingegangen,  und  die  Bestimmung,  für  welche
sie  ursprünglich  angewiesen  wurde.  (Vdgb.  1855.  Nr.  56.)
cc)  Vereinfachung  bei  deren  Ausfertigung.
305.  Wenn  bei  Begleitschein-Ausfertigungen  ein  und  derselbe  Beamte
die  Uebereinstimmung  der  beiden  Parien  des  Begleitscheines  bestätigt,  die
Transportbescheinigung  ertheilt,  und  die  Begleitschein-Ausfertigung  beglaubigt, ­
  so  genügt  die  Unterschrift  der  späteren  der  erwähnten  Amtshandlungen, ­
  die  Unterschriften  unter  den  früheren  Amtshandlungen  können  weggelassen ­
  werden.  (R.  M.  Erl.  v.  17.  Sept.  1853,  Nr.  683  I.  N.  C.)

tl)  Cinhcbnng  der  Gebühren.
306.  Bei  dieser  Anweisung  sind  außer  der  allenfalls  im  Baaren
geleisteten  Sicherstellung  und  des  für  länger  als  10  Tage  sich  in  der  amtlichen ­
  Niederlage  befindlichen  Waaren  zu  entrichtenden  Lagerzinses  nur  noch
das  Zettelgeld,  das  Siegelgeld  und  die  Gebühr  für  die  von  dem  Zollamte
der  Partei  verabreichte  Drahtschnur  nach  den  in  den  Zahlen  174  und  175
enthaltenen  Bestimmungen  zu  entrichten.

Anmerkung.  In  Folge  der  Aufhebung  der  Durchfuhrzölle  mit  dem  Gesetze ­
  vom  17  August  1862  (R.  G.  B.  Nr.  56.  Vdgb.  Nr.  35),  sind  bei  der  zollamtUchen
  Abfertigung  von  Durchfuhrwaareu  weder  das  Siegelgeld,  noch  das  Zettelgcld
  elnzuheben,  dagegen  wurde»  mit  dem  bemerkten  Gesetze  die  Bestimmungen  hinì
  Einhebung  der  Schnurgebühr  (Z.  174)  nicht  berührt.  (Vdgb.  1862,
«'uh  Vtg.  v.  11.  Dezb.  1866,  Art.  5;  Vtq.  v.  23.  April  1867,
Ar'-  9;  Vtg  v.  9.  Marz  1868,  Art.  5;  Vtg.  v.  14.  Juli  1868,  Art.  II.

Wird  jedoch  die  ursprüngliche  Bestimmung  der  in  Bezug  auf
diese  Nebengebührm  begünstigten  Durchfuhrwaaren  nachträglich  in
einer  Weise  geändert,  zlt  Folge  welcher  denselben  die  erwähnten
Begünstigungen  ganz  oder  theilweise  nicht  zukommen,  so  sind  diese
Gebühren  nachträglich  einzuheben.  (§.  26  B.  E.)

9.  Gvidenzhattimg  der  Anweisgüter.
a )  Zweck  und  Führung  des  Begikitschein-Ausfertigungsregisters.
307.  Vom  anweisenden  Amte  wird  über  sämmtliche  von  ihm  ausgefertigte ­
  Begleitscheine  das  Begleitschein-Ausfertigungsregister  geführt.
Der  Zweck  desselben  ist,  die  gesammten  Waarensendungen,  welche  an
andere  Aemter  zur  Amtshandlung  u.  z.  ohne  Unterschied,  ob  dieselben  zur
Einfuhrverzollung,  zur  Aufnahme  in  die  amtliche  Niederlage  oder  zur  Durchfuhr ­
  bestimmt  sind,  angewiesen  wurden,  und  das  richtige  Eintreffen  derselben
bei  diesen  Aemtern  in  Uebersicht  zu  halten.  Es  wird  daher  nicht  nur  bei  der
Anweisung  ausländisch  unverzollter  Waaren,  sondern  auch  bei  der  Anweisung
lener  Ausfuhrgüter,  deren  Austritt  die  Partei  zu  erweisen  verpflichtet  ist,  bei
s  Anweisung  der  zur  Versendung  im  inländischen  Verkehre  über  die  See
oder  über  ausländisches  Gebiet  bestimmten  Waarensendungen,  endlich  bei  der
        <pb n="277" />
        216

307—308.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.

Anweisung  der  auf  Losung  ausgeführten  und  wieder  zurückkehrenden  Waaren
an  jenes  im  Innern  des  Landes  gelegene  Amt,  welches  die  Ausgangsbehandlung ­
  derselben  gepflogen  hat,  verwendet.
Zur  Erreichung  dieses  Zweckes  bedarf  es,  da  die  Duplicate  aller  ausgefertigten ­
  Begleitscheine  bis  zur  Zurückkunft  der  Unicate  in  den  Händen  des
anweisenden  Amtes  verbleiben  (Z.  309),  einer  zergliederten  Registerführung
über  den  gesammten  Inhalt  der  Begleitscheine  nicht,  sondern  es  genügt  ein
einfaches  Register  (Muster  7,  A.  U.),  welches  außer  einigen  zur  leichten
Uebersicht  dienenden  Vortragungen  aus  den  Begleitscheinen  selbst  nur  den
Geldbetrag  an  Nebengebühren,  an  baar  erlegten  Sicherstellungen  und  den  Umstand, ­
  ob  und  für  wie  viele  Colli  oder  Behältnisse  amtliche  Drahtschnüre  verwendet ­
  wurden  (Vdgb.  1869  Nr.  21  u.  F.  M.  Erl.  Ofen  v.  21.  Mai  1869
Nr.  20673),  dann  die  erforderlichen  Nachweisungen  über  die  an  das  anweisende ­
  Amt  .zurückgekommenen  (Z.  308),  oder  über  die  Frist  ausgebliebenen
(Z.  310)  Begleitscheine  aufzunehmen  bestimmt  ist.  Die  zu  entrichtenden  Gebühren ­
  werden  erst  mit  dem  Schlüsse  des  Monats  in  der  in  Zahl  203  bezeichneten ­
  Weise  summarisch  in  die  betreffenden  Colonnen  des  Einnahmeregisters ­
  übertragen.
Wird  die  Sicherstellung  in  Staatspapieren  geleistet,  so  sind  diese  Papiere ­
  im  Urkunden-Journale  mit  Berufung  auf  die  Postenzahl  des  Begleitschein-Ausfertigungsregisters ­
  in  Empfang  zu  stellen,  und  es  ist  der  Journal-Artikel,
  unter  welchem  dieses  geschehen  ist,  in  der  Rubrik  „Anmerkung"  dieses
Registers  ersichtlich  zu  machen.
Das  Begleitschein-Ausfertigungsregister  erledigt  mit  seiner  Postenzahl
diejenigen  Vorregister,  aus  welchen  die  angewiesenen  Sendungen  entspringen,
und  wird  selbst  durch  die  zurückgelangten  Unicare  der  Begleitscheine  (Z.  308)
erledigt.
Fand  die  Verbuchung  in  einem  Vorregister  nicht  statt,  so  bleiben  die
Colonnen  3  u.  4  unausgefüllt.
Bei  minder  beschäftigten  Aemtern  wird  es  genügen,  wenn  das  gesammte
  Anweisverfahren,  soweit  es  bei  denselben  überhaupt  vorkömmt,  ohne
Unterschied  in  einem  und  demselben  Begleitschein-Ausfertigungsregister  verbucht ­
  werde,  wogegen  es  bei  Aemtern,  bei  welchen  Anweisungen  häufig  vorkommen, ­
  für  ausländisch  unverzollte  Waaren,  als  auch  für  Anweisungen  im
innern  Verkehre  getrennt  geführt  werden  kann.  (g§.  115  u.  236  A.  u.)
b)  Verfahren  nach  dem  Zurücklangen  der  Begleitscheine.
308.  Der  von  dem  Amte,  an  welches  die  Sendung  angewiesen
wurde  (dem  Erledigungsamte),  zurückgelangte  Begleitschein  ist  von  dem  anweisenden ­
  Amte  (dem  Aussertigungsamte)  in  Bezug  auf  die  darin  enthaltenen ­
  Bestätigungen,  dann  die  Unterschriften  und  auf  die  beigedrllckten  Amtssiegel ­
  mit  Sorgfalt  zu  prüfen.  Werden  hiebei  Mängel  entdeckt,  welche  das
Erledigungsamt  verschuldet  hat,  so  sind  dieselben  im  Wege  des  amtlichen
Schriftenwechsels  zu  erörtern,  und  wenn  sie  nicht  vollständig  behoben
werden  können,  unter  Vorlage  des  Begleitscheines  der  vorgesetzten  Behörde
anzuzeigen.
Ergibt  sich  der  Begleitschein  als  durch  Verzollung,  weitere  Anweisung,
oder  durch  den  Austritt  der  Waaren  vollständig  erledigt,  so  hat  das  anwei-
        <pb n="278" />
        308—310.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.  217
sende  Amt  die  im  Baaren  oder  in  Staats.Schuldverschreibungen  geleistete
Sicherstellung  zurückzuerstatten,  soferne  die  Zurückerstattung  der  im  Baaren
erlegten  Sicherstellung  nicht  bereits  bei  dem  Erledigungsamte  erfolgt  ist.
Hiernach  ist  das  Einlangen  des  erledigten  Begleitscheines  in  der  Spalte
11  des  Begleitschein-Ausfertigungsregisters  anzumerken  und  der  Begleitschein
dem  Register  beizulegen.  (§.  n6  %.  u&amp;lt;)

c)  Urbersendnng  des  Duplicais  des  Begleitscheines  an  das
Erledigungsamt.
300.  Das  bis  zum  Einlangen  des  erledigten  Unicats  des  Begleitscheines ­
  zurückbehaltene  Duplicai  desselben  und  der  ihm  angestempelten
Waarenerklärung  ist  dem  Erledigungsamte  zu  dem  in  der  Zahl  352  bezeiche
  zu  übersenden,  nachdem  es  zuvor  mit  einer  amtlich  beglaubigten
Abschrift  der  auf  dem  zurückgelangten  Unicate  befindlichen  Erledigungs-Beiß.
  %ao  beg  ^gnngeg  iß  im  Begleit,
*1)  Benehmen  im  Falle  des  Ausbleibens  des  Begleitscheines  über  die
vargezeichnete  Frist.
310.  Bleibt  ein  Begleitschein  dreißig  Tage  über  die  zum  Eintreffen
nkl  ^*atenfenbung  erlebigunggaTnte  W  m,g,
S  Simte  Do»  Eeite  eineg  3k#enamteg  übet  bie
Ä'SSMÄS.ï.'ÎS
bie  Haftung  übernommen  Şat,  anfgeforbert,  bie  erfolgte  Etellnnq  ber  «Ben.
bung  ;n  bem  Web;0unggamte  bi#  Borgeigung  berBeßütigung  über  bie
Ņgube  des  Begleitscheines  (Z.  354)  nachzuweisen.
* m «î®  n  so  ist  das  hiernach  zu  vermuthende  Verschulden  des
erwähnten  Amtes  unverzüglich  der  vorgesetzten  Behörde  zur  weiteren  Amtsyanvlung
  anzuzeigen.
tifisi
erfoiberl^en  @mieitnngen;
so  wert  ste  in  der  Wirksamkeit  des  Amtes  liegen,  zu  treffen,  unter  Einem  aber
bie  Wngetge  mi  bte  80^3^0^  gu  erstatten,  beten  eg  iß,  bie  ben
ymßänben  angemessenen  keßeren  ^a(^iDr#nngen  gu  Pflegen,  nm  bie  allen,
saus  erfolgte  Unterschlagung  der  Waare  zu  entdecken  und  die  gesetzliche  Ahndung ­
  eintreten  zu  lassen.
Die  obige  Anzeige  hat  in  der  Form  einer  Thatbeschreibung  zu  qesche-Yen
  in  welcher  die  Menge  und  Gattung  der  angewiesenen  Waaren  und  der
-oetrag  des  hiefür  entfallenden  Einfuhrzolles  deutlich  darzustellen,  und  welche
„a  ”,  Uebermittlung  an  die  Bezirksbehörde  im  Gefälls-Strafen-Em-?s
  ng^-register  vorzutragen  ist,  wornach  mit  der  Postenzahl  dieses  letzteren
        <pb n="279" />
        218

310—312.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.

Registers  die  betreffende  Post  des  Begleitschein-Ausfertigungs  registers  erledigt ­
  wird.
Bei  Gegenständen,  welche  mit  Beobachtung  der  vorgeschriebenen  Bedingungen ­
  ohne  Anlegung  des  amtlichen  Verschlusses  angewiesen  wurden
(Z.  297),  hat  die  erwähnte  Aufforderung  des  Ausstellers  der  Erklärung  oder
des  Haftenden  erst  nach  Ablauf  von  fünfundvierzig  Tagen  nach  demjenigen
Zeitpuncte  zu  geschehen,  bis  zu  welchem  die  Waare  bei  dem  Erledigungsamte
hätte  eintreffen  sollen.
Ist  der  gebührende  Einfuhrzoll  für  derlei  Gegenstände  bei  dem  anweisenden ­
  Amte  im  Baaren  sichergestellt  worden,  so  hat  die  erwähnte  Aufforderung ­
  gänzlich  zu  unterbleiben,  und  es  ist  die  betreffende  Post  des  Begleitschein-Ausfertigungsregisters
  damit  zu  erledigen,  das;  mit  Berufung  derselben
der  im  Baaren  sichergestellte  Betrag  als  zurückgestellte  Gefälls-Sicherstellung
beausgabt  und  gleichzeitig  der  für  die  angewiesenen  Waaren  entfallende  Einfuhrzoll ­
  im  Einnahmeregister  postenweise  m  Empfang  genommen  wird.
(§.  118  A.  11.)
Die  vorstehende  Anordnung,  wornach  die  vom  anweisenden  Amte  über
Anstände  wegen  Nichtzurückgelangens  der  Uniente  der  Begleitscheine  aufgenommenen ­
  Thatschriften  vor  der  Uebermittlung  an  die  Bezirksdirection  im
Gefälls'Strafen-Empfangsregister  vorzutragen  sind,  bleibt  als  Ausnahme
von  .der  Bestimmung  des  §.  1  der  Vorschrift,  v.  I.  1851  über  die  Verrechnung ­
  der  Vermögensstrafen  aufrecht.  (Vdgb.  1856,  Nr.  38.)
Tritt  nach  fruchtloser  Aufforderung  zur  Verzollung  die  Nothwendigkeit
ein,  den  nicht  durch  baaren  Erlag  sichergestellten  Zoll  durch  gesetzliche  Zwangsmittel ­
  einzutreiben,  so  sind  für  die  Zeit,  welche  nach  Ablauf  der  im  vorstehenden ­
  Absätze  festgesetzten  45tägigen  Frist  verflossen  ist,  mit  Rücksicht  auf  die
§§.  995  und  1333  des  allg.  bürgerlichen  Gesetzbuches  zugleich  die  gesetzlichen
Verzugszinsen  einzutreiben.  (Vdgb.  1859,  Nr.  59.)
c)  Frist  zur  Vollziehung  der  obigen  Verfügungen.
311.  Das  anweisende  Amt  ist  dafür  verantwortlich,  daß  die  vorstehenden ­
  Verfügungen  (Z.  310)  längstens  binnen  acht  Tagen  vom  Ablaufe  der
festgesetzten  Frist  an  gerechnet  gegen  Vermeidung  der  in  §.  316  des  Amts-Unterrichtes
  enthaltenen  Folgen  vollzogen  werden.  (g.  119  A.  ll.)
II.  S3  e  ft  immun  g  cu  für  den  Zug  der  Waare  zu  dem
Amte,  an  das  dieselbe  angewiesen  wurde.
1.  Stellung  zu  Zwischenämtern.
312.  Bei  Waaren,  welche  mit  Begleitschein  abgefertiget  wurden,
findet  außer  der  Handhabung  der  für  den  Waarentransport  im  Grenzbezirk
und  im  innern  Zollgebiete  bestehenden  allgemeinen  Controlsvorschriften  eine
besondere  amtliche  Beaufsichtigung  und  namentlich  die  Stellung  zu  Zwischenämtern ­
  in  der  Regel  nicht  statt.  Die  Sendung  wird  unmittelbar  an  jenes
Amt  angewiesen,  zu  welchem  dieselbe  zur  Vollziehung  einer  bestimmten  Amtshandlung ­
  überbracht  werden  muß.
Eine  Ausnahme  hievon  tritt  ein,  wenn  vor  Erreichung  des  Erledigungsamtes
        <pb n="280" />
        312—315.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.

219

1.  eine  Ablegung  oder  Umladung,
2.  eine  Aenderung  in  der  Richtung  oder  Bestimmung  der  angewiesenen
Waaren  vorgenommen  werden  soll,  dann
3.  bei  zufälligen  Ereignissen,  welche  die  Amtshandlung  eines  Zwischenamtes ­
  bedingen.  (§.  9  d.  V  sch  st.  v.  7  ./24.  Juni  1853  §.  120  A.  U..)
2.  HPichlen  des  Waarenführers.
a )  Im  Allgemeinen.
313.  Der  Waarenführer  ist  verpflichtet,  den  Begleitschein
sorgfältig  aufzubehalten,  den  amtlichen  Verschluß  unverletzt  zu  bewahren, ­
  die  in  dem  Begleitscheine  bezeichnete  Straße  und  die  zur
bc8  ÄßegcS  ßrift
(§•1155  Z.  O.,  F.  M.  Erl.  v.  29.  Nov.  1853,  Nr.  1127,  R.  G.  B.  Nr.  258.)
1&amp;gt;)  Wi  Ablegung  und  Hlmladung  angewiesener  Waaren.
314.  Angewiesene  Waaren  dürfen  auf  dem  Transporte  nirgends ­
  als  in  den  Amtsräumen  eines  Hauptzollamtes  I.  und  II.
Classe  abgelegt  und  nur  bei  diesen  Aemtern  unter  amtlicher  Aufsicht ­
  verladen  werden.
Hiernach  ist  auch  Fuhrleuten  und  Schiffern  untersagt,  angewiesene ­
  Waaren  anders,  als  unter  amtlicher  Aufsicht  zu  übernehmen ­
  und  ilmzuladen.
Diese  Bestimmung  erstreckt  sich  nicht  auf  die  zum  Handel
nicht  bestimmten  Waaren,  welche  Reisende  mit  sich  führen.
(§•  159  Z.  O.,  §.  200  A.  U.,  §.  121  A.  11.)
c)  Bri  Aenderung  in  der  lìichtung  oder  Bestimmung  der  Waare.
__  ./à  Angewiesene  Waaren  können  entweder  ganz  oder  rum
eme  andere  Richtung  oder  Bestimmung  erhalten,  als  ursprünglich ­
  erklärt  wurde.  Diese  Aenderung  kann  aber  nur  bei  einem
auf  der  vorgezeichneten  Straße  bestehenden  Hauptzollamte  I.  oder
II.  Classe  geschehen.
Bei  diesem  ist  die  Aenderung,  welche  in  der  Richtung  oder
Bestimmung  Platz  zu  greifen  hat,  von  dem  Waarenführer  mündlich ­
  oder  schriftlich  anzuzeigen.
Namentlich  muß  das  zum  Durchtriebe  durch  das  Zollgebiet
bestimmte  lebende  Vieh,  wenn  in  Absicht  auf  den  Ort  des  Austrittes ­
  über  die  Zollliiiie  eine  Aenderung  stattfinden  soll,  zu  einem
m  der  ursprünglich  erklärten  Richtung  gelegenen  Hauptzollamte
gestellt,  und  hier  über  dasselbe  eine  neue  Erklärung  überreicht
(§.  164  3.  D.,  §.  207  Á.  U.,  §.  122  %.  U.)
        <pb n="281" />
        220

316—317.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.

d)  Bei  zufälligen  Ereignissen  auf  dem  Transporte.
316.  Alle  Ereignisse,  durch  welche
a)  die  Nothwendigkeit  herbeigeführt  wird,  von  der  vorgezeichneten
Straße  abzuweichen,  die  Waare  außer  einer  amtlichen  Niederlage ­
  abzulegen  oder  umzuladen,  oder  die  zum  Eintreffen
bei  einem  Zollamt  e  auf  dem  Begleitscheine  eingeräumte  Zeitfrist ­
  zu  überschreiten,  oder  durch  welche
h)  die  Beschaffenheit  der  Waare  oder  das  angegebene  Gewicht
geändert,  der  äußere  Umschlag  der  Waarenbehältnisse  beschädigt, ­
  der  Verschluß  verletzt  oder  unkenntlich  gemacht,  die  Bezeichnung ­
  der  Päcke  oder  Behältnisse  verwischt  oder  vertilgt ­
  wird,
müssen  unverzüglich  dem  nächsten  Zollamte  oder  der  nächsten
zur  Verwaltung  der  politischen  Geschäfte  bestellten  Obrigkeit,  im
Falle  diese  näher  gelegen  ist,  angezeigt  werden.  Von  der  Obrigkeit ­
  ist  die  Richtigkeit  der  angegebenen  Thatsache  zu  erörtern  und
dem  Waarcnführer  über  die  Anzeige,  dann  über  das  Erhobene
die  Bestätigung  zu  ertheilen.  Mit  derselben  hat  sich  der  Waarcnführer ­
  bei  dem  nächsten  Zollamte  auszuweisen.  Das  Letztere  pflegt
hierüber  oder  im  Falle  die  Anzeige  unmittelbar  daselbst  angebracht
wird,  über  dieselbe  die  weitere  Amtshandlung.
(§.  160  Z.  O..  §.  213  A.U.  F.  M.  Erl.  v.  29.  Nov.  1853,  Nr.  1127  I.  N.  C.,  R.  G.
%.  %r.  258.)
3.  Verfahren  des  Zwifchenamles,  zu  welchem  die  Waare
gestellt  wird.
a)  Allgemeine  Bestimmung.
317.  Von  jedem  Amte,  zu  welchem  die  Waare  in  den  unter
den  Zahlen  314  in  316  erwähnten  Fällen  gestellt  werden
muß,  ist  die  äußere  Untersuchung  derselben  vorzunehmen;  insbesondere ­
  ist  die  Zahl  und  Bezeichnung  der  Päcke  und  Behältnisse
mit  dem  Begleitscheine  und  beziehungsweise  der  angestempelten
Erklärung  zu  vergleichen,  dann  der  amtliche  Verschluß  sorgfältig
und  genau  zu  besichtigen.
(F.  M.  Erl.  v.  29.  Nov.  1853.  Nr.  1127  R.  G.  B.  258.)
Bei  schwer  beladenen,  sorgfältig  gepackten  Frachtwagen  ist  von
der  Vergleichung  der  Bezeichnung  und  von  der  Besichtigung  des  amtlichen ­
  Verschlusses  an  jedem  einzelnen  Packe  und  Behältnisse  abzugehen,
wenn  die  Ausdehnung  dieser  Amtshandlung  auf  jeden  einzelnen  Pack  und
jedes  Behältniß  durch  die  von  dem  Zwischenamte  zu  pflegende  weitere
Amtshandlung  nicht  dedingt  ist,  und  dieselbe  nur  durch  die  Ab-
        <pb n="282" />
        317—319.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.

221

ladung  des  Wagens  bewirkt  werden  könnte,  und  wenn  zugleich  kein
Verdacht  eines  Unterschleifes  obwaltet.
Es  ist  sich  aber  in  diesem  Falle,  so  weit  es  ohne  Abladung
des  Wagens  geschehen  kann,  von  der  Uebereinstimmung  der  Bezeichnung, ­
  von  der  Beschaffenheit  des  Verschlusses  und  von  der  Zahl
der  Päcke  und  Behältnisse  zu  überzeugen.
(§.  156  Z.  O.,  §.  201  A.  17..  §.  124  A.  U.)
b)  Benehmen  bet  Mangeln  im  äußeren  Zustande.
318.  Gewährt  die  äußere  Untersuchung  der  Waarenladüng
nicht  die  volle  Beruhigung,  fand  eine  Aenderung  der  Beschaffenheit
oder  des  Gewichtes  der  Waaren,  oder  eine  Eröffnung  der  Behältmsse
  statt,  oder  erweckt  der  äußere  Zustand  derselben  den  gegrüne
  en  Verdacht,  einer  Eröffnung,  so  hat  das  Amt  mit  Beiziehnng
ctner  obrigkeitlichen  Person,  oder  wenn  eine  solche  nicht  anwesend
üme,  emeg  0ítebcg  mit  @oitctnbcüotßanbe,  ober  im  gälte
eut  solches  nicht  anwesend  wäre,  zweier  unbefangener  Zeugen,
jeden  Pack  und  jedes  Behältniß,  bei  welchem  sich  ein  Anstand  ergibt,
  abzuwägen,  zu  eröffnen  und  den  Inhalt  genau  zu  beschauen.
Zeigt  sich  in  der  Gattung  der  Waare  eine  Unrichtigkeit,  so  muß
bte  tímete  ^llter^^I^^ul1g  ms  oüe  SQeiíe  ber  (Scitbmtg  mgqebefyit,
  und  wenn  ein  Unterschleif  entdeckt  wird,  das  Strafverfahmi
  eingeleitet  iDcrben.  (§.  157  3.  o.  §.  213  A.  u.  u.  g.  125  %.  u.)

&amp;lt;■)  Weitere  Amtshandlung  und  Bestätigung  derselben.
,,  L  P uvbe  b * e  Ladung  unbedenklich  gefunden,  oder  haben
14^16  ^^06^01111116110%  ^ebcníell  be^ben,  loerbcit  bte  ladren
ipimmm.
und  auf  der  dritten  Seite  des  Begleitscheines,
rucksichtlich  auf  der  vierten  Seite  der  mit  dem  Begleitscheine  veri'intgtcii
  ^mrotofmoing  unter  99et^^ignng  ber  gcrtigmig  nnb  beg
&amp;lt;'lintgficgc(g  bte  eintretoibe  2(6^601113  beg  ober  ber
aìi^tung  ber  (Seiibuitg,  bte  aum  @ìlttre^^cn  bet  bent  @ríebtgmtgg,
ûnite .  einzuhaltende  Frist,  bot  etwa  angelegten  neuen  Verschluß,
und  un  Falle  einer  eingetretenen  Aenderung  in  der  Verpackung'
T"  @e^t^^te  ober  ber  9^4#%%  ber  Aoore  m#  ben  oiittiU
]c f u  ^ c í uub  ohne  einer  weiteren  Verbuchung  der  Sendung  au-A
  (§.  156  3.  D,  §.  126  91.  n.)
        <pb n="283" />
        222

319—320.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.

Soferne  die  in  dem  Begleitscheine  ursprünglich  festgesetzte  Frist  zum
Eintreffen  der  Sendung  bei  dem  Erledigungsamte  verlängert  wurde,  wird
das  Aussertigungsamt  hievon  gleichzeitig  mittelst  Avisokarte  (Muster  30
A.  U.)  in  Kenntniß  gesetzt.
Werden  jedoch  die  angewiesenen  Waaren  bei  einem  Zwischenamte  in
die  amtliche  Niederlage  hinterlegt,  oder  findet  eine  Aenderung  in  der  Bestimmung ­
  oder  eine  Theilung  der  Sendung  statt,  so  ist  bei  dem  Zwischenamte
nach  den  für  das  Erledigungsamt  vorgezeichneten  Bestimmungen  (Z.  325,
329-344)  zu  verfahren,  sonach  an  der  Stelle  des  Letzteren  der  Begleitschein
vorschriftsmäßig  zu  erledigen,  und  derselbe  mit  der  Bestätigung  über  die  geschehene ­
  Erledigung  andas  Ausfertigungsamt  zurückzusenden.
(§.  10  d.  Bschft.  v.  V./24.-  Juni  1853,  §.  126  A.  U.)
Hieraus  ergibt  sich  die  Folge,  daß,  wenn  eine  angewiesene  Waare,
welche  bei  einem  Zwischenamte  in  die  amtliche  Niederlage  hinterlegt  wurde,
später  an  das  ursprünglich  bezeichnete  Erledigungsamt  weiter  angewiesen
werden  soll,  die  Einbringung  einer  neuen  Erklärung  und  die  Ausfertigung
eines  neuen  Begleitscheines  stattfinden  muß.
Eine  Verbuchung  in  dem  Begleitschein-Empfangsregister  und  in  dem
Niederlagsregister  hat  bei  Zwischenämtern  nur  dann  einzutreten,  und  sonach
auch  bei  der  Weiterbeförderung  der  Sendung  an  das  ursprünglich  angegebene
Erledigungsaint  die  Einbringung  einer  neuen  Erklärung  und  Ausfertigung
eines  neuen  Begleitscheines  nur  dann  zu  geschehen,  wenn  die  Sendung  durch
einen  längeren  Zeitraum  als  10  Tage  vom  Tage  des  Eintreffens  bei  dem
Zwischenamte  in  amtlicher  Niederlage  des  Letzteren  belassen  wurde.
Ueber  jene  angewiesenen  Waaren,  welche  zum  Behufe  der  Umladung
bei  denselben  abgelegt  und  nicht  sogleich  wieder  fortgeschafft  werden,  ist  eine
geordnete  Vormerkung  zu  führen,  um  diejenigen  dieser  Waaren,  welche  auch
nach  Ablauf  von  10  Tagen  noch  nicht  weiter  befördert  wurden,  aus  dieser
Vormerkung  nach  der  Reihenfolge  und  mit  genauer  Bezeichnung  des  Tages
des  Eintreffens  derselben  in  das  Begleitscheinregister,  und  zugleich  in  das
Niederlagsregister  zu  übertragen,  und  sodann  rücksichtlich  dieser  Waaren  nach
den  für  das  Erledigungsamt  geltenden  Bestimmungen  (Z.  325,  329  in  344)
vorzugehen.
Die  Vormerkung  ist  an  die  Censursbehörde  nicht  einzusenden.
(F.  M.  Erl.  v.  25.  Juli  1853,  Nr.  436  I.  N.  C.)

4.  Werkust  des  Megkeitscheirres  und  der  ange/tempetten  Erklärung,
oder  einer  dieser  beiden  Urkunden.
a)  Anzeige  durch  den  Waarenführer.
320.  Wenn  der  Begleitschein  mit  der  angestempelten  Erklärung ­
  oder  auch  nur  eine  dieser  beiden  Urkunden  in  Verlust  geräth,
muß  die  Waare  zu  dem  nächsten  in  der  angewiesenen  Richtung
gelegenen  Zollamte  gestellt  und  daselbst  der  Verlust  angezeigt
werden.  l§.  161  Z.  O.,  §.  127  A.  it.)
        <pb n="284" />
        321.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.

22a

b)  Verfahren  des  Amtes.
ņa)  Wenn  d  e  r  B  e  g  l  e  i  t  s  ch  e  i  n  und  die  a  n  g  e  st  e  m  p  e  l  t  e  E  r  k  l  ä  r  u  u  g
oder  die  mit  jenem  zu  einer  Urkunde  vereinigte  Waarene
  r  k  l  ä  r  u  n  g  in  Verlust  g  er  i  e  t  h.
321.  Das  Amt  hat  die  Frachtbriefe  oder  andere  der  Sendung ­
  zur  Ausweisung  dienenden  Papiere  abzufordern,  dieselben  mit
den  letzteren  zu  vergleichen,  die  äußere  Untersuchung  der  Waarenladung
  zu  pflegen  und  über  dieselbe  ein  von  dem  Waarenfi'chrer
müaitfet%nbc8  in  gwü
aufzunehmen,  darin,  falls  der  Verschluß  unverletzt  und  der  äußere
Zustand  der  Waare  unbedenklich  gefunden  wird,  die  Zeichen  und
Nummern  der  Päcke  und  Behältnisse,  das  rohe  Gewicht  derselben
^  )  häufiger  Abwägung  oder  bei  den  Gegenständen,  die  nach
Jļ  WW  oder  nach  dem  Cubikmaße  verzollt  werden,  diese
r»  r  L a  „  einzusetzen,  endlich  die  Beschaffenheit  des  vorgefundenen
şsses  oder  falls  die  Waare  offen  und  unverpackt  geführt
wird,  dlesell  Umstand  anzumerken.
9#  biefcß  %e^ei^^ni^^e8  W  ^imt  mit.93e^
bet  fût  bic  ^u8fcttiglmQ  bon  936^6^6111611  botqemdb,
lu'ten  Bestimmungen,  soweit  dieselben  Anwendung  finden,  eine  Befmigimß
  Wis#cüm,  me^c  mit  bet  Uebet^tift  „^cbenbeqíeit=Mcm"
  311  bcgei^^llc^  ist,  imb  mc^e  bie  honren  tu  bem  (gtiebi»
gungsamte  zu  begleiten  hat.
spetbcii  93e^mni^^c  00:96^1^6:1,  meí^^e  und)  bet  #9^6
bcë  90(10:6^11^0:8  bon  bem  rnimetscnben  %mte  ni^^t  unte:  93ct^
Milt#  ßeiegt  ibitebcn,  obet  ist  bet  01^1^6  SSet^í^  berle#,  obet
überhaupt  bet  äußete  Zustand  der  Waare  so  beschaffen,  daß  der  Ver-Mt
  eiw  Hmcrf#ife8  entste#,  so  so:  mit  ^01316^1119  einet
àşEchcn  Person,  oder  falls  eme  solche  nicht  anwesend  wäre,
eines  Gliedes  vom  Gemeindevorstande,  oder  im  Falle  auch  ein
solcher  nicht  anweselld  wäre,  zweier  unbefangener  Zeugen  seder
W  mib  iebcß  86#%%%  bei  bem  si^  ein  93ebcnfen  ergibt,
abgewogen,  eröffnet,  und  der  Inhalt  genau  beschaut  werden.
bet  2Bnntenfii^tet,  boß  biese  innere  Be^nn  bot^
läufig  unterbleibe,  so  kann  er  ansuchen,  daß  die  Waare  einstweilen
in  amtliche  Verwahrung  genommen  werde.
Auf  diese  Art  ist  auch  zu  verfahren,  wenn  der  Waarenführer
  das  Erledigungsamt,  zu  welchem  die  Waare  gestellt  werden
soll,  nicht  anzugeben  wüßte.
Von  der  getroffenen  Verfügung  wird  gleichzeitig  das  Amt
welches  den  in  Verlust  gerathenen  Begleitschein  ausgefertigt  hat
        <pb n="285" />
        224

321—323.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.

im  Wege  des  amtlichen  Schriftenwechsels  in  Kenntniß  gesetzt.  Dieses ­
  Amt  hat  hiernach  unverzüglich  eine  amtlich  beglaubigte  Abschrift
des  Begleitscheins  und  der  ihm  angestempelten  Waarenerklärung
und  zwar,  soferne  die  Ausstellung  eines  Nebenbegleitscheines  stattfand, ­
  dem  Erledignngsamte,  außer  diesem  Falle  aber  dem  Zwischenamte ­
  zur  weiteren  Amtshandlung  zu  übermitteln,  welche  Abschrift ­
  die  Stelle  des  in  Verlust  gerathenen  Unicats  des  Begleitscheins ­
  und  der  Erklärung  zu  vertreten  hat.
(8.  161  Z.  D.,  §.  209  A.  U.,  8.  127  A.  11.)
Dots  hier  erörterte  Verfahren  tritt  auch  dann  ein,  wenn  der  mit  der
Waarenerklärung  auf  demselben  Blatte  ausgefertigte  Begleitschein  in  Verlust
gerieth.  (F.  M.  Erl.  v.  17.  Sept.  1853,  Nr.  683  I.  N.  C.)
Bei  einer  entdeckten  Unrichtigkeit  im  Vergleiche  zu  den  beigebrachten
Frachtbriefen  oder  anderen  zur  Ausweisung  dienenden  Urkunden  wird  auf  die
in  Zahl  318  angeordnete  Weise  verfahren.

bb)  Wenn  nur  der  B  egleits  ch  ein  oder  blos  die  a  ng  k  stempelt  e  W  a  arenerklärung
  in  Verlust  gerathen  ist.  •
322.  Sollte  nur  der  Begleitschein  oder  blos  die  angestempelte  Waarenerklärung ­
  in  Verlust  gerathen  sein,  so  hat  das  Zwischenamt,  zu  welchem
die  Sendung  mit  der  Anzeige  dieses  Verlustes  gestellt  wird,  die  geschehene
Anzeige  auf  dem  Rücken  der  Erklärung  oder  beziehungsweise  aus  der  dritten
Seite  des  Begleitscheins  zu  bestätigen  und  das  im  letzteren  Falle  nach  den
obigen  Bestimmungen  (Z.  319),  jedoch  blos  in  einfacher  Ausfertigung  aufzunehmende ­
  Verzeichniß  über  die  Waarenladung  dem  Begleitscheine  beizuschließen. ­
  Das  mit  der  obigen  (Z.  319)  Bestätigung  versehene  Unicat  der  Erklärung, ­
  beziehungsweise  der  mit  dem  Verzeichnisse  über  die  Waarenladung
versehene  Begleitschein,  haben  in  diesen  Fällen  der  Sendung  bis  zum
Erledigungsamte  zur  Ausweisung  zu  dienen.  Von  der  getroffenen  Verfügung ­
  wird  auch  in  diesen  Fällen  das  Amt,  welches  die  Sendung  angewiesen
hat,  in  die  Kenntniß  gesetzt,  welches  hiernach  eine  amtlich  beglaubigte  Abschrift ­
  der  in  Verlust  gerathenen  Urkunde  unmittelbar  dem  Erledigungsamte
zu  übersenden  hat.  (8-  127  A.  U.)
III.  Verfahren  des  Amtes,  an  das  die  Waare  ange ­
  w  i  e  s  e  n  w  u  r  d  e.
1.  Werfayren  im  Allgemeinen.
323.  Das  von  dem  Amte,  an  das  die  Waare  angewiesen  wurde,
zn  vollziehende  weitere  Verfahren  richtet  sich  nach  der  Bestimmung
derselben  und  nach  dem  Zwecke,  für  welchen  die  Anweisung  stattfcmb.
  (§.  165  3.  o.)
Dasselbe  hat  unmittelbar  nach  dem  Eintreffen  der  Waare  den
Begleitschein  mit  der  dazu  gehörigen  Erklärung  und  andern  zur  Ausweisung  ,
dienenden  Papieren  von  dem  Waarenführer  zu  übernehmen,  dieselben  nach
        <pb n="286" />
        323—324.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.

225

Şorm  und  Inhalt  genau  zu  prüfen  und  den  Begleitschein  in  die  Spalten  1
bls  7  der  Begleitschein-Empfangsregisters  einzutragen.
.  Zugleich  ist  der  äußere  Zustand  der  unter  amtlichen  Verschluß  angelesenen ­
  Waaren  und  die  Beschaffenheit  dieses  Verschlusses  in  Gegenwart
des  Waarenfllhrers  einer  sorgfältigen  und  genauen  Untersuchung  zu  unter-Ziehen
  und  die  Abnahme  des  amtlichen  Verschlusses,  wo  diese  stattzufinden
hat,  auf  dem  Begleitscheine  zu  bestätigen.  Im  Falle  einer  entdeckten  Verletzung ­
  des  amtlichen  Verschlusses  ist  nach  den  betreffenden  Strafanordnungen ­
  zu  verfahren.  (g  m  %
(8-  M.  Erl.  v.  29.  Nov.  1853.  Nr.  1127,  J.  N.  C.,  R.  G.  B.  Nr.  258.)
2.  In  Aezng  auf  die  einlangenden  Sostrvagengrtter.
{  a  von  dem  anweisenden  Amte  ein  Begleitschein  nicht  auszustellen  ist)  (Z.  301),
mssmmi
(Ñ-  M.  Erl.  v.  18.  Aug.  1853.  Nr.  374  I.  N.  C.)
z  lschlagen  hat,  gelegenes  Zollamt  angewiesen,  so  sind  die  k.  k.  Postämter  mit
àordnung  des  k.  t.  Handelsministeriums  vom  2.  März  d.  I.,  Nr.  2141
—  477  %,n  @010^6^  mit  bem  Í.  Í.  ginaagminiftenum  6^0(^11061,  beriet
img  0,100016^116  Übungen  md#!  auf  bie  aoHamtlic^e  àutoeifuna
«ut  bem  kürzesten  Wege  zu  instradiren  und  an  das  am  Orte  der  Bestimmung
vefindliche.  oder  wenn  sich  daselbst  kein  Zollamt  befindet,  an  das  demselben
sunachst  gelegene  Zollamt  zu  stellen.
Send  -* ebem  ein 3 cIneit  suchen  Falle  aber  ist  das  Zollamt,  welches  die
wes^!?g.irrig  angewiesen  hat,  hievon  unter  Bezeichnung  des  Zollamtes,  an
ï  s  dre  Sendung  gestellt  wurde,  in  Kenntniß  zu  setzen.
        <pb n="287" />
        22  6  325—327.  Anweisung  ausländisch  uiivcrzollttr  Gegenstände.
3.  Aufnahme  in  die  amtliche  Niederlage,
a)  Wann  dieselbe  stattfindet.
325.  Die  Aufnahme  in  die  amtliche  Niederlage  hat  nach
den  für  dieselbe  bestehenden  Bestimmungen  stattzufinden,  wenn
1.  die  Anweisung  zum  Behufe  der  Ablegung  in  die  amtlichen ­
  Niederlagen  erfolgte,  und
2.  wenn  es  sich  um  eine  Durchzugssendung  handelt  (Z.  287),
für  welche  die  Sicherstellung  nicht  für  eine  weitere  Strecke  als  bis
zu  diesem  Amte  geleistet  ward,  oder
3.  die  Waare  zur  Vollziehung  des  für  die  Einfnhrvcrzollung
vorgeschriebenen  Verfahrens  angewiesen  wurde,  und  wenn  nicht  sogleich ­
  nach  dem  Eintreffen  bei  den:  Amte  die  Bedingungen  dieses
Verfahrens  vollständig  erfüllt  werden;  (§.  166  Z.  O.,  §.  215  a.  u.)
4.  auch  hat  die  Hinterlegung  der  Waare  in  die  amtliche  Niederlage
jedenfalls  der  Theilung  einer  Waarensendung,  sofern  dieselbe  gestattet  ist,
und  der  Umpackung  der  Waaren  vorauszugehen.  (§.  129  A.  u.)
.  b)  Behandlung  der  unerhoben  bleibenden  Gegenstände,  die  mit  der
Post  einlangten.
aa)  Frist  z  u  r  Z  u  r  ii  ck  s  e  n  d  u  n  g.
326.  Gegenstände,  welche  durch  die  Postanstalt  aus  dem  Auslande
  oder  einem  Zollausschlusse  einlangen,  werden,  insoferne  der
Fall  zur  Einleitung  des  Strafverfahrens  wegen  einer  Gesüllsübertretung
  nicht  geeignet  ist,  mittelst  der  Fahrpost  in  das  Ausland
oder  den  Zollausschluß  an  die  Postanstalt,  durch  welche  dieselben
in  das  Zollgebiet  befördert  wurden,  nach  Ablauf  von  drei  Monaten,
vom  Tage  des  Eintreffens  im  Orte  der  Bestimmung  an  gerechnet,
zurückgesendet,  wenn  der  Empfänger,  an  den  dieselben  gerichtet  sind,
dem  Zollamte  binnen  dieser  Frist  nicht  anzeigt,  die  gedachten  Gegenstände ­
  annehmen  zu  wollen.  (§.  167  Z.  O.,  §.  312  a.  u.)
bb)  Zurilcksendung  derselben  not  dieser  Frist.
327.  Vor  Ablauf  dieser  Frist  hat  die  Zurücksendung  zu  geschehen, ­
  wenn  der  Empfänger  die  eingelangten  Gegenstände  nicht
annehmen  zu  wollen  erklärt,  oder  wenn  entdeckt  wird,  daß  dieselben
von  einer  zur  Aufnahme  in  die  amtlichen  Niederlagen  nicht  geeigneten ­
  Beschaffenheit  seien,  oder  in  einen  Zustand  überzugehen  drohen,
in  welchem  deren  amtliche  Verwahrung  unzulässig  ist,  und  wenn
in  diesen  beiden  Fällen  der  Empfänger  die  Waare  nicht  sogleich
oder  doch,  so  lange  ihr  Zustand  es  gestattet,  erhebt.
(§.  168  3.  312A.  U.)
        <pb n="288" />
        328-329.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.  227
')  ZurückerstaUung  der  bei  der  Anweisung  geleisteten  Sicherstestung.
328.  Ward  eine  angewiesene  Waare  in  amtliche  Berwalirnna
genommen,  so  ist  die  bei  der  Anweisung  in,  Baren  oder  in  Staawschuldverschreibungen
  geleistete  Sicherstellung  erst  dann  -uriick  -n
erstatten  nachden,  für  die  dem  Aussteller  der  Erklärung  obliegen-:
  -  *
s  ftrjsr  -
(§.  169  a.  D.)
4.  Kingangsverzolknng  oder  mettere  Anweisung.
‘9  Verfahren  bei  Vornahme  derselben.
g###
WMZMW
^  *  ķànng'  %  den  Sr 8
#g#m
15*
        <pb n="289" />
        22  8  329—331.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.
Gietna#  bats  M  namentli^  in  bem  kenn  eine  in  bie  amtl#
Nieberlage  eingelagerte  Waare  ganz  ober  teilweise  ber  Elngangsverzollung
untenogen  kitb,  mit  einet  münbli^en  Mätnnß  a#  bann  n#  begnügt
werben,  wenn  ber  zu  entrichtenbe  Einfuhrzoll  5  fl.  nicht  übersteigt.
'  (Vdgb.  1855,  Nr.  20.)
h)  Wirkungskreis  der  Hauptzollämter  zur  Annahme  mangelhafter
Erklärungen.
aa)  Grundsatz.
330.  Die  Hauptzollämter  dürfen  ohne  Bewilligung  der  vorgesetzten
Behörde  angewiesene  Waaren,  über  welche  die  Waarenerklärung  mangelhaft
oder  ganz  abgängig  ist,  weder  nach  dem  Ergebnisse  der  zollamtlichen  Untersuchung ­
  in  bie  Verzollung  nehmen,  noch  bezüglich  dieser  Waaren  die  Emleauna
  einer  nachträglichen  Erklärung  an  bie  Stelle  der  mangelhaften  gestatten. ­
  (§.  301  A.  U. f  §.  196  A.  11.)
bb)  Ausnahmen.
331.  Die  Bewilligung,  angewiesene  Waaren  nach  dem  Ergebnisse
der  zollamtlichen  Untersuchung  der  Verzollung  zu  unterziehen,  oder  hierüber
eine  na#äg(#  tatifmäßige  Waning  anstatt  bet  mangelten  (ko(
unterscheiden  von  einer  unrichtigen)  Erklärung  anzunehmen,  kann  ertheilt
von  ben  Finanz-Landesdirectionen  bei  Gegenständen,  die  mit  bet
ffîîîÄSS  r  àS'-^LchL
beabsichtigten  Gefällsverkürzung  vorliegt  ,
2  von  dem  Vorstände  bet  Bezitksbehötde
a)  bei  Gegenständen,  welche  mit  bet  Postanstalt  ankommen  und  zwar
falls  dieselben  nicht  zum  Handel  bestimmt  sind,  ohne  Unterschied  der
Zollgebühr,  falls  solche  aber  Handelsgüter  sind,  wenn  der  von  denselben ­
  entfallende  Zoll  den  Betrag  von  Einhundert  Gulden  nicht
übersteigt,
b)  bei  Gegenständen,  welche  zum  eigenen  Vedarse  für  Personen  vom
hohen  Range  einlangen,
c)  bei  ©egenßänben,  ke#  SRetfenbe  mit  #  fügten,
d)  kenn  in  aüen  biegen  göKen  sein  @tnnb  )um  $etba(Şte  einet  GefadS'
Verkürzung  vorhanden  ist.  (Ņgdb.  1857,  Nr.  23.)
^ieie  %eteinWnng  beë  ®e^c^äftëganßeg  fin^t  ļeba^  ans  9Baaten,
;n  beten  Gins#  eine  befonbete  ^ekillignng  etfotbet#  ist,Jeme  Sinkern
‘"'TÄÄ'  ÌIXwelche  sich  %  "dem
M  à  şi7ngîr  V^—ng°às°  Ģ  bei  Mà
geln  in  ben  @ttlätnngen  übet  angekiefene  Effecten  bet  ^eifenben  obet  übet
        <pb n="290" />
        331—333.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.  229
angewiesene  Gegenstände,  welche  mit  der  Postanstalt  ankommen,  deren  Einfuhr ­
  allgemein  gestattet  ist  und  welche  zugleich  nicht  zum  Handel  bestimmt
Md,  die  Einlegung  einer  nachträglichen  Erklärung  zu  gestatten,  wenn  der
entfallende  Zoll  den  Betrag  von  Zwanzig  Gulden  nicht  übersteigt.  —  Von
leder  solchen  Gestattung  ist  aber  längstens  binnen  acht  Tagen  der  Bezirksbe-Hörde
  unter  Vorlegung  der  mangelhaften  und  der  nachträglichen  Erklärung
dre  Anzeige  zu  erstatten.  Die  erhaltene  Genehmigung  ist  nebst  den  Anweisurkunden ­
  und  der  nachträglich  eingelegten  Erklärung  dem  Register  beizuschließen.
  (§.  302  A.  U.,  §.  198  A.  U.)
c )  Berücksichtigung  der  bei  dem  Ausfertigungsrnnte  gepflogenen  Maintllchen
  Untersuchung.
KÄsrsiH«
ßA  r  u  Untersuchung  der  Wagenladung  nach  den  für  die
KMSLYL-«-W8MV

fs¥|i
(Vdgb.  1857,  Nr.  14.)
«*)  verfahren  bei  Entdeckung  von  Mengenunterschieden  der  Anweisgüter
        <pb n="291" />
        230  333.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.
21.  Feb.  1849,  Nr.  3063  und  insbesondere:  e)  nach  dem  folgenden  Finanz-Ministerial-Erlasse
  v.  15.  Dez.  1859.  Nr.  58294.  mit  welchem  diese  Vorschriften ­
  in  Erinnerung  gebracht  werden,  zu  benehmen.
1.  Wird  das  Gewicht  von  Waaren,  welche  mittelst  Begleitscheines  an
jenes  Zollamt  gelangt  sind,  wo  deren  Eingangsverzollung  zu  vollziehen  ist,
bei  der  zu  diesem  Zwecke  vorgenommenen  zollamtlichen  Untersuchung  größer
gefunden,  als  in  dem  Begleitscheine  und  beziehungsweise  in  der  demselben  zu
Grunde  gelegenen  Erklärung  angegeben  war,  erreicht  jedoch  das  Mehrgewicht
(bei  den  einzelnen  Collien)  nicht  fünf  Perzent  der  angegebenen  Menge  und
erscheint  zugleich  der  wahrgenommene  Unterschied  durch  die  obwaltenden
Umstände,  z.  B.  durch  Anziehung  von  Feuchtigkeit  während  des  Transports
bei  ungünstiger  Witterung,  oder  durch  Einlagerung  in  einem  feuchten  Locale
u.  s.  w.  nach  der  Beschaffenheit  der  Waare  und  ihrer  Verpackung  vollständig
aufgeklärt;  so  sind  die  Hauptzollämter  I.  und  II.  Classe  nach  den  Bestimmungen ­
  des  Hkd.  vom  23.  Mai  1838  Nr.  17952  §.  2  ermächtiget,  vom
Strafverfahren  ohne  Aufnahme  einer  Thatbeschreibung  abzugehen.  Gleichzeitig ­
  ist  zu  entscheiden,  ob  der  Zoll  nach  dem  erklärten  oder  nach  dem  erhobenen ­
  Gewichte  zu  bemessen  ist.
Zur  Bemessung  des  Zolles  nach  dem  erklärten  Gewichte  ist  das  Hauptzollamt ­
  jedoch  nur  dann  ermächtiget,  wenn  die  Zolldifferenz  in  jedem  einzelnen ­
  Falle  zehn  Gulden  nicht  überschreitet.
Beträgt  diese  Differenz  mehr,  so  sind  zu  deren  Nachsicht  bis  zu  einem
Betrage  von  fünfundzwanzig  Gulden  nur  die  Finanz-Bezirksbehörden  und
die  Amtsdirectoren  der  Hauptzollämter,  für  höhere  Differenzen  aber  nur
die  Finanz-Landesbehörden  ermächtiget.
2.  Wird  das  Gewicht  der  Waare  bei  der  Eingangsverzollung,  dieselbe
mag  unmittelbar  nach  dein  Eintreffen  der  Waare  oder  nach  deren  vorläufiger
Einlagerung  stattfinden,  geringer  gefunden,  als  in  dem  Begleitscheine  und
beziehungsweise  in  der  demselben  zu  Grunde  liegenden  Erklärung  angegeben
erscheint,  so.  ist  sich  nach  folgenden  theilweise  dem  Hkd.  v.  28.  Feb.  1846,
Nr«  45351  und  dem  F.  M.  Erl.  v.  21.  Feb.  1849  Z.  3063  entlehnten  Bestimmungen ­
  zu  benehmen.
Die  Finanz-Bezirksbehörden  und  die  Amtsdirectoren  der  Hauptzollämter,
  an  jenen  Orten  aber,  wo  sich  ein  Hauptzollamt  außer  dem  Standorte
der  Finanz-Bezirksbehörde  befindet,  die  Vorstände  solcher  Aemter  sind  ermächtiget, ­
  in  den  Fällen  eines  bei  angewiesenen  Waaren  gegen  den  Inhalt
des  Begleitscheines  entdeckten  Gewichtsabganges  die  Verzollung  nach  dem
Ergebnisse  der  amtlichen  .Untersuchung  (nach  dem  Beschaubefunde)  zu  bewilligen, ­

a)  wenn  die  Ursache  dieser  Differenz  vollkommen  aufgeklärt  ist,
(z.  B.  durch  Verdunstung,  Verstaubung,  Eintrocknung  während  des  Transportes ­
  oder  längeren  Erliegens  in  einem  Magazine),  kein  Verdacht  einer
Gefällsübertretung  besteht,  und  eben  deshalb  auch  kein  Strafverfahren  gegen
denjenigen,  auf  dessen  Namen  der  Begleitschein  ausgestellt  ist,  oder  gegen
eine  andere  bestimmte  Person  oder  gegen  einen  Unbekannten  eingeleitet
wird,  und
b)  wenn  ferner  der  Abgang  nicht  vorübergehend,  d.  i.  nicht  von  der
Art  ist,  daß  er  durch  Hilfe  künstlicher  oder  natürlicher  Mittel  von  der  Partei
        <pb n="292" />
        231

333—335.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.

Wieder  ersetzt  werden  kann  (z.  B.  durch  Aufbewahrung  einer  getrockneten
Waare  in  einem  feuchten  Locale),  imd  wenn  endlich
c)  der  Gewichtsunterschied  (%ei  jedem  einzelnen  Collo)  fünf  Perzent
der  in  der  ursprünglichen  Erklärung  angegebenen  Menge,  ferner  die  Differenz
  zwischen  dem  nach  der  letzteren  und  der  wirklich  vorhandenen  Menge
sich  ergebenden  Zollbetrage  bezüglich  der  ganzen  zu  verzollenden  Waarenpartie
  fünfzig  Gulden  nicht  überschreitet.
Wenn  die  Gewichts-  oder  Zolldifferenz  diese  Beträge  (von  5°/ 0  und
beziehungsweise  50  fl.)  überschreitet,  so  bleibt  die  Entscheidung  der  Finanz-2nnbeëbe^örbe
  00^0!%».  (%bgb.  1859,  63.)  '

e)  EinfuhrvcrMung  von  Waaren,  welche  bei  dem  Eintritte  über  die
Zolllinie  eine  andere  Bestimmung  hatten.
Twr  Einfuhrverzollung  kann  and;  eine  bei  beut  Einober
  biog  aur  @iníagentng  in  bie  amt'
ul)e  ckciederlage  angewiesene  Waare  entweber  bei  bem  Amte,  an
welches  dieselbe  angewiesen  wurde,  oder  auch  bei  einem  anderen
mlf  dem  vorgezeichneten  Straßenzuge  befindlichen  Zollamte  in  sofeme
  imtctaoßen  werben,  aig  bie  Born^me  bie^er  ^cnoiimm  i»
ben  Befugnissen  des  Amtes  gelegen  ist.
n  ff  muß  au  bem"  Slmtc  gefteiit  mtb  l)ier  bem  in
,5(11)1  oo2  angeordneten  Verfahren  unterzogen  werden.
(8.  171  Z.  O.  11.  §.  12  d.  Vschfl.  v.  24.  Juni  1853.)

1)  Einsuhrverzollung  von  Gegenständen,  welche  von  der  Stellung  jum
Erlrdigungñnmtc  ausgenommen  sind.

aa)  G  e  g  e  n  st  ä  u  d  e,  w  e  l  ch  e  v  0  n  d  e  r  Ş  t  e  l  l  u  n  g  a  n  s  g  e  11  0  m  m  e  ti  f  i  n  b.
...  .  , 33 *&amp;gt;:  Ņ°»  der  Anordnung  dcr  Stellung  zu  einem  Zollamtsur
  die  Emfuhrverzollung  sind  ausgenommen:
m  ./-Gegenstände,  welche  für  die  Einfuhrverzollung  ans  dem
Auslande  nach  dcr  Stückzahl  verzollt  Iverden,  insbesondere  lebendes
  Vieh;
2.  Gegenstände,  welche  offen  und  unverpackt  verführt  werden
unb  gnt  WcQuno  beg  amtíi^^en  %etŗ(^ín^^eg  ni#  geeignet  finb,
und

3.  jene  Gegenstände,  welche  zur  Anlegung  des  amtlichen
Verschlusses  zwar  geeignet  sind,  jedoch  über  Ansuchen  des  Waarenführers
  oder  überhaupt  desjenigen,  der  zur  Mitwirkung  bei  bem
Zollverfahren  ermächtiget  ist,  ohne  denselben  angewiesen  werden.
Diese  Ausnahmen  finden  nur  statt,  wenn  bie  Erklärung  an
oer  Grenze  nach  bem  speciellen  Benennungen  der  betreffenden
Darfföposten  und  den  für  bie  Einfuhrverzollung  geltenden  Maßstäben
        <pb n="293" />
        232

335-337.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.

des  Zolltarifs  eingebracht,  die  Beschau  von  dem  Grenzzollamte  auf
die  für  die  Einfuhrverzollung  vorgeschriebene  Art  gepflogen  wurde
und  wenn  das  gedachte  Amt  zur  Amtshandlung  der  Einfuhrverzollung ­
  für  den  angewiesenen  Gegenstand  ermächtigt  ist.
Derjenige,  unter  dessen  Haftung  die  Anweisung  erfolgte,  ist
verpflichtet,  längstens  binnen  dreißig  Tagen  nach  dem  Zeitpuncte,
in  welchem  die  Waare  bei  dem  Amte,  an  das  dieselbe  angewiesen
war,  hätte  eintreffen  sollen,  die  Anzeige  über  die  Aenderung  in
der  Bestimmung  der  Waare  demjenigen  Zollamte,  von  welchem
dieselbe  angewiesen  wurde,  schriftlich  zu  erstatten  und  den  Einfuhrszoll, ­
  falls  derselbe  nicht  erlegt  worden  wäre,  zu  entrichten.
(§.  172  Z.  O.,  §.  12  d.  Vschsl.  v.  7,/24.  Juni  1853.)
Geschieht  dieß  nicht,  bleibt  auch  die  Aufforderung  zur  Vollziehung
fruchtlos  und  tritt  in  einem  solchen  Falle  die  Nothwendigkeit  ein,  den  nicht
durch  Baarerlag  sichergestellten  Zoll  durch  gesetzliche  Zwangsmittel  einzutreiben, ­
  so  sind  für  die  Zeit,  welche  nach  Ablauf  einer  45tägigen  Frist  verflossen ­
  ist,  nach  den  §§.  995  und  1333  des  allgemeinen  bürgerlichen  Gesetz,
buches  die  gesetzlichen  4%  Verzugszinsen  einzutreiben.
Auch  enthebt  diese  zugestandene  Befreiung  von  der  Stellung  zum
Amte,  an  welches  die  Waare  angewiesen  ist,  den  Wuarenführer  nicht  von  der
in  der  Zahl  528  enthaltenen  Verpflichtung.  (Bdgb.  1859,  Nr.  59.)
bb)  Verfahren  des  Amtes.
336.  Bezüglich  dieser  Waaren  können  sich  bei  dem  Erledigungsamte
zwei  Fälle  ergeben:
1.  die  Waare  wird  zur  Einfuhrverzollung  gestellt,  oder
2.  die  Partei  meldet  sich  zur  Entrichtung  des  Einfuhrzolles  ohne  Stellung ­
  der  Waare.
Im  ersten  Falle  hat  das  Amt  nach  den  in  den  Zahlen  329  und  332
enthaltenen  Bestimmungen  vorzugehen.  Im  zweiten  Falle  wird  der  Begleitschein ­
  übernommen  und  in  das  Empfangsregister  eingetragen,  der  Einfuhrzoll ­
  im  Einnahmeregister  verbucht  und  eingehoben,  der  Partei  aber  die  geschehene ­
  Zollentrichtung  auf  einem  Exemplare  der  von  ihr  überreichten  Erklärung
  mit  der  Bemerkung  der  unterbliebenen  Stellung  der  Waare  bestätiget. ­

(§.  222  A..  U.,  §.  133  A  II.;  F.  M.  Erl.  1.  Nov.  1853,  Nr.  622  I.  N.  C.)
cc)  Maßstab  ber  Zollbemessung  von  diesen  A  n  w  e  i  s  g  ü  t  e  r  n.
337.  Für  Anweisgüter,  die  bei  Aenderung  ihrer  Bestimmung
zum  Behufe  der  Einfuhrverzollung  von  der  Anordnung  der  Stellung ­
  zu  einem  Zollamte  ausgenommen  sind,  und  die  im  Zollgebiete ­
  gelassen  werden,  ohne  der  allgemeinen  Vorschrift  gemäß
(Z.  334)  zu  dem  Amte,  an  das  solche  angewiesen  waren,  oder
zu  einem  auf  der  vorgezeichneten  Straße  befindlichen  Zollamte
        <pb n="294" />
        233

337—338.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.
binnen  der  zum  Eintreffen  bei  jenem  Amte  vorgezeichneten  Frist
gestellt  worden  zu  sein,  wird  die  Eingangszollgebühr  nach  den
in  demjenigen  Zeitpuncte  bestandenen  Bestimmungen  bemessen,
in  welchem  das  anweisende  Amt  mit  Beobachtung  der  Vorschrift
(Z.  335)  die  Gestattung  ertheilte,  die  Waare  vom  Amtsplatze,
oder  aus  der  amtlichen  Verwahrung  frei  vom  amtlichen  Verschlüsse ­
  hinwegzunehmen.  (§.  210  3.  O.)

g)  Verfahren,  wenn  die  Waare  ohne  Begleitschein  und  Erklärung,  oder
nur  mit  einer  diesen  beiden  Urkunden  einlangt.
.  eine  angewiesene  unbergollte  3Baare  oBne  SBealeüféein
unb  Erklärung,  oder  blos  mit  einer  dieser  Urkunden  einlangt,  so  ist  die  Senhrtün
  **  m  ^ stg  Begleitschein-Empfangsregister  einzutragen  und  nur
, r .  'ņt,  von  welchem  die  Waare  angewiesen  wurde,  im  Wege  des
amtlichen  Schristenwechsels  um  die  Mittheilung  einer  beglaubigten  Abschrift
der  betreffenden  Urkunden  anzugehen,  wenn  nicht  bereits  bei  einem  Zwischenamte ­
  der  Verlust  sener  Urkunde  gemeldet  wurde,  da  in  diesem  Falle  schon
on  dem  letzteren  Amte  an  das  erstere  die  entsprechende  Aufforderung  ergangen ­
  sem  mußte.  Nach  dem  Emlangen  der  Abschrift  der  betreffenden  Urkunde
wlrd  damit  wre  nut  dem  Unicate  derselben  verfahren.
ohne  Begleitschein,  jedoch  mit  dem  vorschrifts-'0%"*
  begegneten  Unicate  bet  GrUärung  eingelangt'  so
iann,  Wenn  sonst  fein  Bedenken  obwaltet,  das  Amt  selbst,  ohne  erst  das  Einlangen
  ber  beglaubigten  ^b#riftbeg  %e0leit#eme§  abwarten  au  müssen,
dem  Grunde  der  obigen  Erklärung  und  der  von  dem  Empfänger  der
T^ķen  zu  überreichenden  neuen  Erklärung  die  Eingangsverzollung  oder
weltere^Anweisung  der  Waare  Pflegen.
L  ,  -  Senbung  Mo§  mit  bem  0601611^(^6  ober  mit  Men,
MMTWWLLS
2.  der  Empfänger  der  Waare  muß  eine  bekannte  sichere  Person  sein
unb  er  m#  bie  Rastung  für  bie  üollgeb#  unb  bie  Strafen,  bie  #,  im
Zalle  durch  bie  Stammerklärung  oder  durch  die  weitern  Erhebungen  eine
Gefällsverkürzung  oder  überhaupt  eine  Unrichtigkeit  der  ursprünglichen  Erklärung ­
  entdeckt  werden  sollte,  ergeben,  mit  einer  eigenen  Urkunde  übernehmen ­
  ;
3.  aus  den  beigebrachten  Frachtbriesen  oder  anderen  Papieren  muß
unzweifelhaft  hervorgehen,  daß  die  Waare  für  ihn  bestimmt  und  er  aut
Uebernahme  derselben  berechtigt  ist.  °
die  Waarensendung  ohne  Erklärung  ein,  so  darf  die  weitere  An-'ung
  bei  dem  Erledigungsamte  nicht  stattfinden,  ehe  nicht  die  amtlich  be-
        <pb n="295" />
        334

338—340.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.

glaubigte  Abschrift  der  Erklärung  von  dem  Amte,  welches  den  Begleitschein
ausgefertigt  hat,  übermittelt  wurde.  (§.  220  A.  U. (  §.  132  A.  U.)
5.  Austritt  der  Aurchzugsgitter.
a)  Aemtrr,  über  weiche  derselbe  gestattet  ist.
339.  Zum  Austritt  der  Durchzugsgüter  über  die  Zolllinie
sind  die  in  Zahl  14  genannten  Aemter  ermächtiget.
Der  Austritt  darf  jedoch  nur  bei  dem  auf  dem  Begleitscheine ­
  bezeichneten  Grenzzollamte  stattfindeil.  Ein  anderes  Grenzzollamt ­
  darf  die  Sendung  nicht  über  die  Zolllinie  ziehen  lassen,
sondern  hat  dieselbe  anzuhalten,  auf  Kosten  desjenigen,  unter  dessen ­
  Haftung  die  Anweisung  geschah,  in  Verwahrung  zu  nehmen
und  die  Anzeige  an  bi»  vorgesetzte  Bezirksbehörde  zu  erstatten.
Die  Letztere  untersucht  die  Umstände,  welche  die  Abweichung  von
dem  im  Begleitscheine  ausgedrückten  Zollamte  veranlaßten  mtb  den
Zustand  der  Waarensendung.  Den  Austritt  gestattet  dieselbe  nur
in  dem  Falle,  wenn  sich  Alles  in  Richtigkeit  befindet.
(§.  174  Z.  O..  8.  134  A.  &amp;gt;11.)
Wenn  eine  zum  Durchzuge  bestimmte  Waare  über  ein  anderes,  als  das
in  dem  ursprünglichen  Begleitscheine  angegebene  Austrittsamt  ausgeführt
wird,  so  ist  ein  neuer  Begleitschein  auszustellen.
(Hkd.  v.  19.  Mai  1845,  Nr.  14566.)
b)  Verfahren  des  Austrittsnmtes.
aa)  Zollamtliche  Untersuchung.
340.  Das  Amt,  an  welches  die  Waare  zum  Austritte  angewiesen ­
  wurde,  hat  sich  zu  überzeugen,  ob  der  amtliche  Verschluß,
dann  der  äußere  Umschlag  der  Päcke  und  Behältnisse  unverletzt
ist  und  sich  im  unverdächtigen  Zustande  befindet.
Dasselbe  nimmt  die  zollamtliche  Untersuchung  in  derselben
Art  vor,  wie  für  den  Eintritt  der  zur  Anweisung  bestimmten
Waaren  vorgeschrieben  ist.  (Z.  289,  290).
(g.  175  3.  D.,  8.  224  A.  U.)
Es  richtet  insbesondere  derjenigen  Päcke  oder  Behältnisse,  welche  nicht
abgewogen  oder  eröffnet  werden,  die  Aufmerksamkeit  darauf,  ob  sich  nicht
etwa  aus  der  erklärten  Art  der  Waare  und  der  Größe  oder  Gestalt  der
Päcke  oder  Behältnisse  gegen  die  Angabe  der  Gattung  oder  des  Gewichts
der  Waare  ein  gegründeter  Zweifel  ergibt.  (§•  135  A.  U.)
Den  Austrittsämtern  wird  die  bestehende  Verpflichtung  m  Erinnerung
gebracht,  bei  allen  mit  Begleitscheinen  einlangenden,  insbesondere  bei  den
nach  allgemeinen  Benennungen  erklärten  Durchfuhrsendungen,  bei  welchen
nach  Zahl  294  Abs.  3  und  4  die  innere  Untersuchung  nicht  gepflogen  wurde,
den  amtlichen  Verschluß  vor  dessen  Abnahme  sorgfältlg  zu  prüfen,  wobei
        <pb n="296" />
        340—341.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.  235

-erinnert  wird,  daß  diese  Prüfung  als  ein  Bestandtheil  der  äußern  zollamtlichen ­
  Untersuchung  nach  Zahl  288  den  Zollbeamten  obliegt,  (daher  nicht,  wie
es  bisher  hie  und  da  geschehen  sein  soll,  den  dem  Amte  zugewiesenen  minderen ­
  Dienern  oder  Angestellten  der  Finanzwache  überlassen  werden  darf)  die
im  Abs.  5  der  Zahl  294  erwähnte  Beschreibung  der  äußeren  Beschaffenheit
der  Collien  mit  dem  äußeren  Zustande  der  Sendung  zu  vergleichen  und  auf
dem  Begleitscheine  das  Ergebniß  dieser  Vergleichung  zu  bestätigen.
(R.  G.  B.  1855,  N.  97;  Vdgb.  Nr.  31.)
bbļ  Znrückerstattung  der  Sicherstellung.
341.  Nachdem  das  Anstrittsamt  durch  die  zollamtliche  Untersuchung ­
  die  Ueberzeugung  erlangt  hat,  daß  die  Waare  dieselbe  sei,
über  welche  der  Begleitschein  ausgestellt  wurde  und  daß  dem  Austritte ­
  kein  Hinderniß  entgegenstehe,  wird  die  im  Baaren  bei  dem
Eintrittsamte  geleistete  Sicherstellung  nach  Abzug  der  entfallenden ­
  Gebühren  dem  Waarenführer  gegen  Quittung  zurückgestellt.
Wünscht  derjenige,  der  die  Sicherstellung  im  Baaren  leistete,  daß
die  Zurückerstattung  bei  dem  Eintrittsamte,  oder  zwar  bei  dem
Austrittsamte,  jedoch  nicht  an  den  Waarenführer  erfolge;  so  muß
er  dieses  ausdrücklich  bei  dem  Erläge  der  Sicherstellung  erklären,
in  welchem  Falle  auf  dem  Begleitscheine  deutlich  zu  bemerken  ist,
wo  und  an  wen  der  erlegte  Betrag  zurückgestellt  werden  soll.
Wäre  das  Austrittsamt  nicht  mit  der  erforderlichen  Baarschaft
versehen,  um  die  Zahlung  leisten  zu  können,  so  hat  dasselbe  den
Waarenführer  an  die  vorgesetzte  Bezirksbchörde  schriftlich  zu  weisen.
Die  in  Staats-Obligationen  geleistete  Sicherstellung  wird
von  dem  Eintrittsamte,  an  denjenigen,  der  dieselbe  erlegte,  zurückerstattet.
  (§.  i?6  Z.  O..  §.  225  a.  u.)
Ģegen  die  Zollvereinsstaaten  und  gegen  Italien  darf  die
Erledigung  der  für  die  Wiederausfuhr  unverabgabter  Waaren  geleiteten ­
  Sicherheiten,  sowie  die  für  die  Ausfuhren  gebührenden
Abgaben  Erlasse  oder  Erstattungen  erst  dann  eintreten,  wenn  durch
eine  vom  Eingangsamte  auszustellende  Bescheinigung  nachgewiesen
wird,  daß  die  nach  dem  vorgezeichneten  Nachbarlaude  ausgeführte
Waare  in  dem  Letzteren  angemeldet  worden  ist.
(Z-  'Cart.  v.  23  April  1867  Art.  12  u.  9.  März  1868  §.  10.)
Für  jene  Ausfuhrgüter,  deren  Austritt  zum  Behufe  einer  Steuerrestitution ­
  erwiesen  werden  muß,  genügt  für  die  Steuerrestitution  die  neben  der
Nachweisung  des  von  dem  österreichischen  Zollamte  gepflogenen  Ausgangs-Verfahrens
  vorhandene  Bestätigung  des  preußischen  Zollamtes  über  bie  ge-Şhene
  Eingangsverzollung.  (Vdgb.  i 855(  Nr.  48.)
b  w  ^ ie  . in  ausländischen  Münzsorten  geleisteten  Sicherstellungen  sind  in
oer  Jtegel  in  denselben  Münzsorten,  welche  erlegt  wurden,  zurückzuzahlen.  Es
        <pb n="297" />
        236

341—343.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.

ist  nämlich,  Wenn  die  Sicherstellung  in  ausländischen  Gold-  oder  Silbermünzen ­
  geleistet  wurde,  zu  unterscheiden,  ob
a)  die  Zurückstellung  bei  demselben  Amte,  bei  welchem  das  Depositum
erlegt  wurde,  oder
b)  bei  einem  anderen  Amte  erfolgen  soll.
Im  Falle  a  sind  die  Münzsorten,  in  welchen  der  Erlag  geschah,
vorzumerken,  aufzubewahren  und  seiner  Zeit,  wenn  die  Bedingungen  dazu
eingetreten,  zurückzustellen.
Im  Falle  b  ist  auf  der  amtlichen  Ausfertigung,  welche  die  Bestätigung ­
  des  geschehenen  Erlags  enthält,  neben  dem  Betrage  auch  die
Münzsorte  ersichtlich  zu  machen,  und  das  Amt,  welches  die  Zurückzahlung
leistet,  hat  dazu  dieselbe  Münzsorte,  wenn  es  aber  nicht  damit  versehen
wäre,  inländisches  Silbergeld  -zu  verwenden.  Sollte  in  diesem  Falle  die
Partei  verlangen,  daß  ihr  dieselbe  Münzsorte,  in  welcher  der  Erlag  geschah, ­
  zurückgestellt  werde,  so  kann  dieses  nur  bei  dem  Amte,  wo  das
Deposituin  erlegt  wurde,  und  nur  insoferne  geschehen,  als  dieses  Amt  sich
im  Besitze  der  gleichen  Münzsorte  befindet.
Wünscht  eine  Partei  die  in  inländischen  Goldmünzen  geleistete
Sicherstellung  in  gleicher  Münzsorte  zurückzuerhalten,  so  hat  sie  dieses
bei  dem  Erläge  ausdrücklich  zu  erklären,  und  es  kann  in  diesem  Falle  die
Zurückstellung  der  gleichen  Münzsorte  bei  einem  anderen  Amte  als  demjenigen, ­
  wo  der  Erlag  stattfand,  nur  dann  geschehen,  wenn  das  Amt  mit
solchen  Goldmünzen  versehen  ist.  (Vdgb.  1854,  Nr.  69.)
Anmerkung.  1.  Die  Anordnung  des  Finanz-Ministerial-Erlasses  vom
12.  Juli  1853,  Nr.  169.  I.  N.  C.,  nach  welcher  die  bei  einem  österr.-ungar.  Zollamte ­
  für  angewiesene  unverzollte  Waaren  im  Baaren  geleistete  Sicherstellung  bei
dem  anweisenden  Amte  znrückznerheben  ist,  bleibt  noch  ferner  in  Wirksamkeit.  (Vdgb.
1855,  Nr.  44.)
2.  Bezüglich  der  Verrechnung  der  bei  einem  ungarischen  Zollamte  baar  erlegten ­
  Zoüsicherstellungen,  wenn  selbe  b  i  einem  Zollamte  der  im  Rcichsrathe  vertretenen
  Königreicke  und  Lander  an  die  Partei  zurückgezahlt  werden,  siehe  Vdgb.
1868,  Nr.  47,  u.  F.  M.  Erl.  Ofen,  Nr.  57394  ai.  1868.

ce)  A  u  s  t  r  i  t  1  s  g  e  st  a  t  t  u  n  g.
342.  Langt  eine  angewiesene  Waare  bei  dem  Austrittsamte  ohne
Begleitschein  oder  mit  Nebenbegleitschein  an,  so  darf  der  Austritt  erst
dann  gestattet  werden,  wenn  von  dem  anweisenden  Amte  die  beglaubigte
Abschrift  des  Begleitscheines  und  der  dazu  gehörigen  Erklärung  eingelangt ­
  ist.  (§.  136  A.  U.)
Die  Gestattung  zur  Ausfuhr  von  Durchfuhrwaaren  über  die  Zolllinie ­
  bemerkt  daS  Amt  unter  Ansetzung  der  Stunde,  bis  zu  welcher  die
Waaren  die  Zolllinie  überschritten  haben  müssen,  auf  dem  Begleitscheine.
Der  Waarenführer  wird  von  derselben  mündlich  verständiget.
(§-  14  d.  V  sch  ft.  v.  7./Ž4.  Slitti  1853,  §.  137  A.  N.)
dd)  Benehmen  i  m  Austritte  selbst.
343.  Nachdem  die  Austrittsgestattung  ertheilt  wurde,  ist  keiir
weiterer  Aufenthalt  und  noch  weniger  die  Ablegung  der  Waare
        <pb n="298" />
        343.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.

237

tut  Raume  zwischen  dem  Amte  und  der  Zolllinie  unter  irgend
einem  Vorwände  gestattet.  Dieselbe  muß  binnen  der  auf  dem
Begleitscheine  festgesetzten  Stundenzahl  ohne  Aufenthalt  noch  an
demselben  Tage,  welchen  der  Begleitschein  znm  Austritte  nachweist, ­
  utlmittelbar  von  dem  Zollamte  aus  über  die  Zolllinie  gebracht ­
  werden.
(§§.  31.  und  178  Z.  O.  §.  14,  d.  Vschft.  v.  7./24.  Juni  1853.  §.  226  A.  U
§§•  91  u.  137,  A.  U.)
Geschieht  der  Austritt  nicht  unmittelbar  unter  den  Augen
des  Amtes,  so  darf  der  amtliche  Verschluß  erst  unmittelbar  an
der  Zolllinie  abgenommen  werden,  daher  derselbe  an  sene  Päcke
oder  Behältnisse,  von  welchen  er  zum  Behufe  der  inneren  Untersuchung ­
  abgenommen  wtirde,  neu  anzulegen  und  sowol  die  Abnahme ­
  als  Wieder  anlegung  auf  dem  Begleitscheine  zu  bemer-Wenn
  daher  bei  Frachtwagen  oder  Fahrzeugen  die  Abnahme
der  Siegel  von  den  einzelnen  Päcken  oder  Behältnissen  wegen
Mangel  an  den  dazu  nöthigen  Arbeitern  und  Werkzeugen,  oder
wegen  Schwierigkeit  der  Ab-  oder  Aufladung  an  der'Zolllinie
nicht  geschehen  könnte,  so  wird  für  einen  solchen  Fall  gestattet,
daß  der  Verschluß  bei  dem  Austrittsamte  von  den  einzelnen
Päcken  oder  Behältnissen  abgenommen  werde,  es  ist  aber  dann
der  Wagen  zu  verschnüren  und  ohne  Einhebung  einer  Gebühr  die
zur  Versicherung  erforderliche  Zahl  Siegel  anzulegen,  welche  an
der  Zolllinie  wieder  abznnehnten  sind,  und  die  Zahl  der  angelegten ­
  Siegel  auf  dem  Begleitscheine  und  in  dem  Bcaleitschein-Empfangsregisier
  ersichtlich  zu  machen.
M  UM  beut  Wustñmarnte  etti  Äiifo#oßen,  so
Mtb  btc  mt  bett  lehnen  ^iir  2^11^  be8  2^
fehlnsses  und  zur  Bestätigung  des  Austrittes  angewiesen.
Das  Amt  verfügt  die  Stellung  der  Waare  zu  demselben
und  leitet  deren  Begleitung  dahin  ein.  Der  Begleitschein  wird
dem  die  Begleitung  vollziehenden  Angestellten  der  Finauzwache
zur  Ueberbringuug  an  den  Ansageposten  übergeben.  Der  Letztere
pflegt  die  äußere  Untersuchung,  nimmt  den  aintlichen  Verschluß
ab  und  überwacht  mit  dem  Begleitungs-Individuum  den  wirklichen ­
  Austritt  der  Waare.
Die  Begleitung  zu  dem  Ansageposten  kann  in  denselben
Fällen  unterbleiben,  in  denen  die  Unterlassung  der  Begleitung  im
Zugänge  gestattet  ist.  In  diesen  Fällen  wird  der  Begleitschein
"r  Partei  selbst  znr  Ueberbringnng  und  Abgabe  an  den  Ansage-
        <pb n="299" />
        238

343—345.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.

Posten  übergeben,  welcher  denselben  an  das  Austrittsamt  zurückzusenden ­
  hat.
(§.  178  3.0.  §.  14  d.  Vschst.  v  24.  Juni  1853,8.  228A.U.,  u.  §.  91  u.  139  A.  U.)
Ist  vor  dem  Austrittsamte  ein  Ansageposten  nicht  aufgestellt, ­
  so  ist  die  Begleitung  in  der  Art,  in  der  dieses  in  Zahl
38  für  den  Eingang  angeordnet  ist,  einzuleiten,  wenn  auch  an
der  Zolllinie  kein  Ansageposten  besteht.
(8.  31  Z.  O.  8.  229  A.  11.,  .140,  A.  U.)
Diese  Begleitung  soll  stets  unentgeltlich  geschehen,  und  ist  ausdrücklich ­
  untersagt,  den  Austritt  auf  einem  Nebenwege  zu  gestatten.
(Hfd.  v.  9.  Dez.  1835,  Nr.  51724.)
Erfolgt  der  Austritt  der  Waare  unmittelbar  unter  den  Augen  des
Amtes,  nämlich  in  der  Art,  daß  derselbe  aus  dem  Amtsorte  übersehen
werden  kann,  so  soll  der  Austritt  von  zwei  Beamten,  deren  einer  ein
Oberbeamte  sein  muß,  dann  einem  Angestellten  der  Finanzwache  beobachtet ­
  werden.  (8.  227  A.  U„  §.  138  A.  U.)
Bei  dem  Verluste  der  amtlichen  Urkunde  über  den  gestatteten  Austritt ­
  ist  nach  den  Zahlen  367  u.  368  zu  verfahren.
ee)  I  m  Falle  eines  den  Austritt  nicht  gestattenden  Hindernisses.
344.  Falls  die  von  dem  Zollamte  entlassene  Waare  wegen
eines  unvorhergesehenen  Hindernisses  nicht  über  die  Zolllinie  ge&amp;gt;
bracht  werden  könnte,  so  ist  dieselbe  ohne  Aufschub  zu  dem
genannten  Amte  zurückzuschaffen  und  in  amtliche  Verwahrung
zu  nehmen.  (§.  31,  3.  O..  8.  14,  d.  V  sch  ft.  vom  24.  Juni  1853.)  '
Das  Amt,  zu  welchem  die  Waare  zurückgelangt,  hat  sich
zu  überzeugen,  ob  nicht  ein  Unterschleif  stattfand.
Will  die  Partei  die  Waare  in  das  Zollgebiet  zurückführen, ­
  oder  über  ein  anderes  Zollamt  anstreten  lassen,  so  muß
bie  %G^ìmglmg  bei  bie  3o%efd#fte  íeltcnben
eingeholt  werden.  (§.  179  3.  o.,
ff)  M  i  t  Rücksicht  auf  die  bestehenden  Staatsverträge.
345.  Für  den  Austritt  drr  Durchfuhrgüter  in  und  aus  fremden
Staaten.bestehen  die  bei  der  Zahl  287  bezogenen  Verträge  und  Uebereinkommen.
  {§.  231  A.  11.,  §.  141  A.  U.)
Die  dahin  ein-  oder  austretenden  Durchfuhrwaaren
müssen  an  jenes  Zollamt  des  Nachbarstaates  angewiesen  werden,
über  welches  der  Eintritt  erfolgen  soll,  und  es  ist  daher  nach
Beendigung  der  vorgeschriebenen  Untersuchung  und  Wiederanlegung ­
  des  amtlichen  Verschlusses  an  jene  Collien,  von  welchen
derselbe  zum  Behufe  der  inneren  Untersuchung  abgenommen
        <pb n="300" />
        345—346.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.

à  239

CO

m

Wurde,  die  vollzogene  Amtshandlung  auf  dem  Rücken
gleitscheines  mit  den  Worten  „Gesehen  und  richtig  Ge,
ZU  bestätigen  und  beizufügen:  Diese  Sendung  ist  biune..  ^
Stunden  zu  dem  (Eintrittsamt  des  Nachbarstaates)  zu  ste
3)ie  zur  Auflassung  der  Sicherstellung  oder  Haftung  für
Durchfuhrsendungen  erforderliche  Anstrittsbestätigung  ist  von  dem
Austrittsamte  erst  dann  auszufertigen,  wenn  die  Sendung  innerhalb ­
  der  auf  dem  drücken  des  Begleitscheines  vorgezeichneten  Frist
gu  beut  Soümntc  beg  übn  mcí^^eg  bet
ht  denselben  zu  geschehen  hat,  gestellt,  ttrtb  hierüber  die  Bestätigung ­
  des  erwähnten  Amtes  beigebracht  worden  ist.
(Z.  Cart.  v.  23.  April  1867,  Art.  12  ».  o.  9.  März  1868,  §.  10.)
».  .^ ur  Einholung  der  vorstehenden  Bescheinigung  sind  dem  gegenübergen
  en  ^mgaugsamte  die  über  die  Waaren  lautenden  Abfertiguugsdiesseitigen
  Aemter  mit  zu  überweisen.
lVdgb.  18j4,  Nr.  2,  1867,  Nr.  30,  Z.  8  ».  F.  M.  Erl.  Ose»,  v.  22.  Okt.  1867,.
%r.  50885.)
s"  ví  düsem  Sinne  sind  auch  die  im  Schleichhandel  angehaltenen  ausa»:»»®;

Wķen,  deren  Wiederausfuhr  erwiesen  werden  muß,  darstellen.
(Vdgli.  1855,  Nr.  42.)
t')  Beweis  über  den  Austritt  der  Durchfuhrwaaren.
346.  Ueber  den  erfolgten  Austritt  der  Durchzugswaaren
Pflegen  die  Zollämter  von  Amtswegen  gegenseitig  die  Verständigung. ­

%imtBen  Şe^oncn,  nntet  bete»  ^»»9  bic  %nmehnnn
^  eingeleitet  nrntbe,  stub  ¡ebo^  bet:
den  Beweis  über  ben  stattgefllndenen  Austritt  wohl  aufbeníeíben
  nitf  ¡ebcgimítge  ^^f^otbcnmg  0110^1061.
[ en ‘  ®. lc f c  Verpflichtung  erlischt  nach  Ablauf  eines  Jahres  von
dem  Zeltpttncte,  tu  welchem  die  Waare  hätte  austreten  sollen
an  gerechnet.  Nach  dieser  Frist  können  die  genannten  Personen
nn  Grunde  der  Waarenerklärung  oder  der  Bürgschaftsurkunde
GW  ibegcn  beg  Äbgmtgg  bet  iBcibetfc  übet  ben  ^^1%  bet
BdAte  ïnebet  ^nm  (Mage  beg  @tngcingggoííeg,  noch  m  einet
Geldstrafe  verhalten  werden.  Dagegen  bleibt,  wenn  nicht  blos
¡ws  bem  Ganges  beg  0cn)ci;cg  ìtbet  ben  Ängtritt  bet  SBnate
oeten  nnbefngtcg  gntiiabieiben  hn  goGgebiete  gefoígett,  fonbetn
#  anbeten  Sßegen  bet  ^elueig  festem  ibttb,  bn#  bie  mm
àrchzuge  erklärte  Waare  im  Lande  zurückbehalten  und  der
        <pb n="301" />
        24  0  346  —347.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.
Einfuhrt)  erzollung  entzogen  wurde,  sowol  das  Recht  des  Staatsschatzes ­
  auf  die  Entrichtung  der  Zollgebühr,  als  auch  das  gesetzmäßige ­
  Strafverfahren  gegen  alle  diejenigen,  welchen  die  stattgefundene ­
  Uebertretung  als  Schuldige  oder  Theilnehmer  zur  Last
fällt,  ohne  Unterschied,  ob  sie  die  Durchfuhrerklärung,  ausstellten, ­
  und  die  Bürgschaft  für  die  Durchfuhr  leisteten  oder  nicht
innerhalb  des  zur  Verjährung,  insoweit  dieselbe  überhaupt  Platz
greift,  festgesetzten  Zeitraumes  vorbehalten.  (§-  180  3.  O.)
In  den  ungarischen  Ländern  tritt  eine  Verjährung  der
Zollgebühr  nicht  ein.  (§.  159  z.  o. (  §.  569  a.  u.)
6.  Erledigung  des  Begleitscheines,
a)  Bestätigungen  der  vollzogenen  Amtshandlungen.
'  347.  Die  auf  der  letzten  Seite  des  Begleitscheines  vorgesehenen
Rubriken  sollen  dazu  dienen,  das  Eintreffen  der  angewiesenen  Waare  bei
dem  Erledigungsamte  und  die  daselbst  gepflogenen  Amtshandlungen  umständlich ­
  nachzuweisen.
Die  Ausfüllung  dieser  Rubriken  geschieht  durch  Eintragung  der  dem
Falle  angemessenen  Bestätigungen.  Es  ist  nämlich  in  diesen  Rubriken  zu
bestätigen:
1.  Das  Einlangen  oder  die  Abgabe  des  Begleitscheines  von  einem
Oberbeamten  des  Erledigungsamtes.
2.  Die  geschehene  Eintragung  desselben  im  Begleitschein-Empfangsregister ­
  von  dem  mit  der  Führung  dieses  Registers  beauftragten  Beamten.
3.  Das  Ergebniß  der  zollamtlichen  Untersuchung  in  dem  Umfange,
in  welchem  dieselbe  stattfindet  in  Bezug  auf
a)  Verschluß  und  den  äußeren  Zustand  der  Behältnisse,
b)  Menge  und  Gattung  der  Waaren,  von  den  Beamten  und  Angestellten, ­
  welche  die  Untersuchung  vorgenommen  haben.
4.  Das  weitere  gepflogene  Verfahren,  nämlich:
a)  die  geschehene  Einfuhrverzollung  oder  zollfreie  Behandlung  von  dem
Beamten,  welcher  das  Einnahmcregister,  oder
b)  die  erfolgte  weitere  Anweisung  von  dem  Beamten,  welcher  das  Begleitschein-Ausfertigungsregister ­
  führt,  oder
c)  die  Uebernahme  der  Waare  in  die  amtliche  Niederlage  und  deren
Eintragung  in  das  Magazinshuch  von  dem  Magazinsbeamten  mit
Berufung  der  betreffenden  Verbuchungsnummern  und  Daten.  Wurde
bei  der  Hinterlegung  der  Waare  in  die  amtliche  Niederlage  für  die
dem  Aussteller  der  Erklärung  obliegenden  Verbindlichkeiten  eine  neue
Sicherstellung  geleistet,  so  ist  dieser  Umstand  in  dieser  Bestätigung
ausdrücklich  anzugeben;  endlich
d)  bei  austretenden  Waaren  der  wirklich  erfolgte  Austritt  von  den  zur
Ueberwachung  desselben  berufenen  Beamten  und  Angestellten  des
Zollamtes  oder  Ansagepostens  und  von  den  Begleitungs-Individuen,
mit  Angabe  des  Tages  und  der  Stunde  des  Austrittes  und  mit
        <pb n="302" />
        347—349.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.  241
der  Bemerkung,  daß  der  Verschluß  abgenommen  wurde  Diese  Be-MVri
  ^  ^9  bie  IMe##  febea  «peinen  biefer  Beamten
unb  SlngefteKten  unter  Beifügung  feiner  ^#686^(60%  m  bekräftigen.
  (§•  15  d.  V  sch  st.  v.  7./24.  Juni  1853  §.  142  A.  U.)
b)  Beglaubigung  ber  obigen  Bestätigungen,
i-  vorläufiger  Prüfung  ber  gorm  unb  beë  Sn^Itë  ber
f%ifteTgI#fm  We'CßK  KiMg^l^C^genr^^
(§.  143  A.  U.)
c)  Anordnungen  in  Bezug  aus  die  Vereinfachung  der  Begleitschein-Erledigungen.

349.  Wenn  bei  Begleitschein-Erledigungen
SÑS?»'
K###
1.  31.  Dezember  1852.
2.  Begleitschein,  ßm^fanggregifter  8.  256.
3.  a)  äußerlich  und  Ballen  M  Nr.  133  innerlich  untersucht,
b)  richtig  befunden.  1  ‘  '
‘  "  8'  ÄÄ  K
Falk  E.
Fiedler  C.
m*»  Schars.  Fw.Ob-rauff.
16  -
        <pb n="303" />
        349-352.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.
Baare  Sicherstellung  ...  fi...  kr.  an  _  zurückgestellt
die  vorstehenden  Bestätigungen  beglaubigt.
K.  k.  Nebenzollamt  I.  Finsterau  31.  Dezember  1852.
Falt  E.
(L.  S.)  %^(et  C.
(F.  M.  Erl.  v.  17.  Sept.  1853,  Nr.  683  I.  N.  C.)

d)  Frist  zur  Erledigung  und  Zurücksendung  der  Begleitscheine.
3Õ0  Jeder  Begleitschein  ist  innerhalb  10  Tagen  vom  Tage  des
Einlangen-  in  der  °b°n  (g.  347  in  349)  bezeichneten  Weise  zu  cried,gen
unb  längstens  binnen  weiteren  zehn  Tagen  mit  der  ihm  angestempelicn
Erklärung  an  das  Amt,  von  welchem  dasselbe  ausgefertigt  wurde,  zuruck-^
  ^  Der  Tag  der  Absendung  ist  im  Begleitschein-Empfangsregister  vorzumerken. ­
  ^  ^bit  ist  auch,  wenn  die  Waare  mit  Nebenbeglettschein
(Manate,  bet  legete  Mt  bet  übet  bag  @intte#n  bet  6enbnng
unb  übet  bie  gef^ebene  GMtagung  in  bag  %e0Ie^tfc^em:em^fan0gte0t^^et
versehen  an  das  Zwischenamt,  welches  denselben  ausgefertigt  hat,  zurückzu«
fenben.  (§.144%.U.)
7.  Benehmen  im  A  alle  des  Ansteigens  des  Mâts  des  Begleitscheines ­
  und  der  angeflempetten  Orklarung.
3')1  Sind  die  Duplicate  des  Begleitscheines  und  der  demselben  angehtSfiS-'ÄÄS'ÄSÄÄ

innetnn0  m  btingen,  ben  SEag,  bieg  gegeben  ist,  mfBegledfcbem«
embfanqgtemftet  angnmetfen  unb  fofctne  fid)  ba6  ^ugfett;0un0gaM  eme
©aumfeligíeit  ;n  Ecbulben  fommen  iieß,  bie  ^n;ei0e  an  bte  borgefe^te  ^e«
Hörde  zu  erstatten.  ^  ,
In  derselben  Weise  ist  vorzugehen,  wenn  das  Dupllcat  des  Nebenbegleitscheines ­
  über  zwanzig  Tage  ausbleibt.  (8.  145  A.  U.)
8.  Zweck  und  In  strung  des  Begleitfchein-Kmp  fangsreg  ifters.
a)  Zweck  dieses  Registers.
352.  ^uttb  bag  %egIeitf^^e^n«^^bfanggtegiftet  fMen  bei  bem
lebiaunagamtc  fmmntlicbe  Senbnngen  angeMefenet  maten,  ^e^e  gu  bembunacn
  membe,&amp;gt;|BeíaUm  »erben  ^  ^  ^ahl  309  bi-  Duplicate  aller  van
dem  Erlebigungsamte  an  bas  Ausferligungsamt  zuruckge,endeten  Amte  ge-Ichcine
  und  ungestempelten  Waarenerllärungen  an  bas  erştgenannte  Begleit-
        <pb n="304" />
        16

352—354.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.  Z4.Z
Must"  s"»  "u  beraf ' l&amp;lt;,en  b " Heiien -  "ur  ein«  einsachen  Registers  nach
Er  edegungSnm  -  m  das  Emp  nngSregister  eingetragen  werden  müsse,  ist  b?
retts  in  Zahl  326  vorgeschrieben.  '
"  '  (§.  146  A.  U.)
«f.«  b )  Art  der  Führung.
WW
a)  Form  und  Zweck  der  Bestätigung.
(8.  244  %.  U.,  Muß.

eine
Abgabe  .
Erledigung  der  Begleitscheine"  genannt  wird.
        <pb n="305" />
        244  354—355.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.
Dieselbe  dient  dem  Aussteller  der  WaarenerklLrung  oder  demjenigen,
der  sür  ihn  die  Haftung  übernommen  hat,  für  den  Fall,  wenn  der  erledigte
Begleitschein  zur  festgesetzten  Zeit  an  das  Ausfertigungsamt  nicht  zurückgelangt ­
  sein  sollte,  zur  Ausweisung  bei  dem  letzteren,  daß  die  Waare  zu  dem
Erledigungsamte  richtig  gestellt  worden  und  daher  ein  Anspruch  aus  der  betreffenden ­
  Erklärung  an  ihn  vorerst  nicht  zu  machen,  sondern  das  Zurucklangen ­
  des  Begleitscheines  noch  fernerhin  zu  erwarten  ist.
(§.  17  d.  Vschft.  v.  7./24.  Juni  1853,  §.  147  A.  U.)

b)  Bestimmungen  über  deren  Ausfertigung.
355.  In  Bezug  auf  die  Ertheilung  dieser  Bestätigung  sind  folgende
Bestimmungen  zu  beobachten:  '
1.  So  lange  sich  das  Erledigungsamt  mcht  von  dem  unbedenklichen
äußeren  Zustande  der  unter  amtlichem  Verschlüsse  angewiesenen  Waaren  und
bei  nicht  unter  amtlichem  Verschlüsse  angewiesenen  Gegenständen  von  der
Identität  der  Letzteren  überzeugt  hat,  darf  diese  Bestätigung  überhaupt
nicht  ertheilt  werden.  r  ri  .  ,  ,  ,
2  Wenn  sich  in  den  erwähnten  Beziehungen  kern  Anstand  ergeben  hat
ober  bie  aüföHigen  Wmite  be^ben  Wrben,  so  ist  ber  %Baarenf#er  gu
befragen,  ob  er  die  Ausfertigung  der  Bescheinigung  erst  nach  erfolgter  Erledigung ­
  des  Begleitscheines  oder  schon  vorher  begehre.  ,  .  .
3.  Erklärt  der  Waarenführer,  die  Erledigung  des  Beglertschemes  abwarten ­
  zu  wollen,  so  kommt  es  weiter  darauf  an,  ob
a)  die  Waare  der  Einfuhrverzollung  unterzogen  oder  auf  Grund  der  überreichten ­
  neuen  Erklärung,  daher  auch  gegen  geleistete  Sicherstellung
weiter  angewiesen,  oder  unter  Leistung  einer  neuen  Sicherstellung
für  die  dem  Aussteller  der  Erklärung  obliegenden  Verbindlichkeiten  tu
bie  amtliche  Niederlage  hinterlegt  worden,  oder  endlich,  falls  es  sich
um  eine  zum  Austritte  über  die  Zolllinie  angewiesene  Durchfuhrwaare
handelt,  der  Austritt  bereits  erfolgt  ist,  oder  ob
b)  die  Waare  ohne  Leistung  einer  neuen  Sicherstellung  für  die  dem  Aussteller ­
  der  Erklärung  obliegenden  Verbindlichkeiten  in  die  amtliche
Mieberlage  tourbe.  "
4.  Im  ersteren  Falle  (3,  a)  ist  nebst  der  Abgabe  des  Begleitscheines
auch  die  Art  und  Weise  der  erfolgten  Erledigung  in  Uebereinstimmung  mit
Erklarung^r^bes  ^  b(ŗ  Waarknsührer,  daß  ihm  diese  Bescheimgung  noch
bor  erfolgter  Grlebigung  beë  Begleitfd&amp;amp;cmeë  erteilt  toerbe,  so  ist  bleibe
üel#  für  iŞn  bie  #tung  übernommen  m  bem  We,  alë  ber  er  ebigte
Begleitschein  über  bie  festgesetzte  Zeit  ausgeblieben  ist.  (Z.  ¿&amp;gt;10)  mit  einer
Bescheinigung  über  die  erfolgte  Begleitscheines  aus,  so  hat
        <pb n="306" />
        355—356.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.

245

das  Ausfertigungsamt  vorerst  von  der  Einleitung  einer  weiteren  Verhandumg
  gegen  bie  eme  ober  bie  anbete  bet  genannten  personen  abauaeben  bie
geleistete  Sicherstellung  abet  noch  nrcht  aufzugeben  und  die  m  Rabl'310
votgeschtiebene  Anzeige  an  bie  votgesetzte  Behörde  zu  erstatten  ^
wJm  Äri,  S u e uÄ"n: be8
a)  ob  die  beigebrachte  Bescheinigung  in  bet  unter  4  ober
b)  in  der  unters  ober  6  erwähnten  Art  ausgefertiget  würbe.
ersten  Falle  kann  bet  Anspruch  an  ben  Aussteller  bet  Erklärung
(§.  18  d.  Pschfl.  v.  7./24.  Juni  1853,  §.  148  A.  11.)
C)  B-N-Hmm  bei  #  'MchļrSglich  erfolgter  »Mstindig.r  «rl°dig...,g  b»
Dkgikltschkines.  3
■
(§.  19  d.  Vschft.  v.  7/24.  Juni  1853;  §.  149  A.  U.)
        <pb n="307" />
        246

357—358.  Anweisung  zum  Bebufe  der  Ausfuhr.

Dytter  Abşşcknitt.
Bon  der  Anweisung  ausländisch  verzollter  oder  inländischer  Waaren
zum  Behufe  der  Ausfuhr  in  das  Ausland.
1.  Allgemeine  Bestimmung.
357.  Es  ist  gestattet,  inländische  Erzeugnisse  oder  Gegenstände
ausländischen  Ursprungs,  welche  im  vorschriftsmäßigen  Wege  bezogen ­
  wurden  und  in  den  inneren  Verkehr  übergingen,  bei  einem
nicht  unmittelbar  an  der  Zolllinie  aufgestellten  Zollamte  zur  Ausfuhr ­
  aus  dem  Zollgebiete  zu  erklären,  sofern  sie  nach  den  Bestimmungen ­
  der  Zahl  234  in  der  Ausfuhr  nicht  voll  der  Einhaltung ­
  der  Zollstraße  und  Stellung  zu  einem  Grenzzollamte
ausgenommen  sind.
(8.  181  Z.  O..  §.  20  Vschst.  v.  24.  Juni  1853,  §.  150  A.  U.)
Die  unter  amtlichen  Verschluß  gelegten,  zur  Ausfuhr  aus
dem  Zollgebiete  bestimmten  Gegenstände  müssen  auf  der  durch
die  amtliche  Bestätigung  vorgezeichneten  Straße  binnen  der  darin
ausgedrückten  Zeitfrist  zu  dem  Amte,  an  das  dieselben  angewiesen ­
  sind,  gebracht  werden.  (8-  184  Z.  O.)
Kann  derjenige,  der  die  Waare  erklärt,  nicht  bestimmt  angeben,  über
welches  Amt  die  Waare  ausgeführt  werden  wird,  so  ist  ihm  gestattet,  entweder ­

a)  mehrere  Ämter,  über  deren  eines  hie  Ausfuhr  erfolgen  wird,  und
beiläufig  den  Zeitraum,  binnen  welchem  diese  stattfinden  soll,  anzugeben,  oder
b)  zu  verlangen,  daß  die  Waare  an  ein  in  der  Richtung,  in  der  dieselbe ­
  versendet  wird,  bestehendes  Zollamt  angewiesen  werde,  bei  welchem
das  Austrittsamt  nachträglich  anzugeben  ist.  (§.  19  B.  B.  §.  233  A.  U.)
2.  B  erfahren  bei  der  Anweisung,
a)  Verschiedenheit  des  Verfahrens.
358.  Das  Verfahren  richtet  sich  nach  dem  Umstande,
a)  ob  die  Partei  den  Austritt  dieser  Waaren  zu  erweisen  verpflichtet
ist,  oder
b)  ob  dieses  nicht  der  Fall  ist.
Der  Ausfuhrzoll  ist  bei  jenem  Amte  zu  entrichten,  zu  welchem  die
Waare  zur  Vornahme  des  zollamtlichen  Verfahrens  für  die  Ausfuhr
gestellt  wird.
Nur  wenn  die  Waare  in  die  Reihe  derjenigen  gehört,  deren  Austritt
erwiesen  werden  muß,  ist  gestattet,  den  Ausfuhrzoll  anstatt  bei  dem  Jnnerlandsamte,
  welche  das  zollamtliche  Verfahren  für  die  Ausfuhr  vornimmt,  erst
bei  dem  Austrittsamte  zu  entrichten.
(8.  20  Vschst.  v.  7./24.  Juni  1853,  §.  151  A.  U.)
        <pb n="308" />
        r

359—360.  Anweisung  zum  Behufe  der  Ausfuhr.

247

b)  Wenn  die  Partei  den  Austritt  ju  erweisen  verpflichtet  iß.
aa)  Des  anweisenden  Amtes.

359.  Bei  der  Anweisung  von  Waaren,  deren  Austritt  die  Partei  der
Gefällsbehörde  zu  erweisen  verpflichtet  ist,  ist  sich  nach  den  für  die  Anweisung
ausländisch  unverzollter  Waaren  und  insbesondere  nach  den  für  den  Austritt
der  Durchfuhrgüter  bestehenden  Anordnungen  zu  benehmen.
Das  Amt,  bei  welchem  die  Waare  zur  Ausfuhr  erklärt  wurde,  verbucht
die  Erklärung  nach  deren  Prüfung  und  gepflogenen  Beschau  im  Begleitschein--muëferttgungëregifter,
  unb  fertiget  ^eri'iber  einen  %egïettf^^ein  für  bie  Slug,
stUë -  &amp;lt;%•  21  Vschft.  v.  7./24.  Juni  1893;  §.  152  A.  U.)
@tnc  Sicherstellung  ist  bei  dieser  Anweisung  nicht  zu  fordern.

(§  182  3.  D.,  g.  154  %.  U.)
®ie  anleiumg  des  amtlichen  Verschlusses  findet  nur  statt  :
a)  bet  Waaren,  deren  Austritt  zu  erweisen  ist.

der  Contrvle  IM'?  Gegenständen.  f  W
bir  Lontrole  ;m  ®ren&amp;amp;be3trfe  aufgenommenen  Wenge  berfenbet  kerben.

mmmm.
'  9  o.  1.  &amp;amp;hr.  1843,  51657.)

Anmerkung.
Zahlen  173  in  175.

3n  Bezug  auf  die  Einhebung  der  Nebengebühren  siehe  die

uv)  Des  Austrittsamtes.
ŞķMZŞM
UMZWZŞ
»es  ,àBesch°.nigung  über  die  Abgabe  und  Erledigung  des  Begleitschei
a)  auf  Verlangen  bes  Waarenführers  unb
ŞMZMKZM
(tz.  21  Vschft.  v.  7./24.  Juni  1853.  g.  152  %.  u.)
        <pb n="309" />
        248

360—361.  Anweisung  zum  Behufe  der  Ausfuhr.

Anmerkung.  1.  Die  zum  Behufe  der  Versendung  in  das  Ausland  ertheilten ­
  Waffeiipässe  sind  von  dem  Austrittsamte  einzuziehen  und  mit  der  Bestätigung ­
  über  den  geschehenen  Austritt  an  die  politische  Behörde  zurückzusenden,  von
welcher  sie  ausgestellt  wurden.  (Erl.  d.  M.  d.  Innern,  der  Justiz  u.  der  obersten
Polizeibehörde  v.  29.  Juni  1853,  §.  9.)
2.  Beträchtliche  Sendungen  von  Waffen  und  Waffeiibestandtheilen  und  Munition ­
  in  das  benachbarte  Ausland  sind  von  Fall  z»  Fall  ungesäumt  der  k.  k.  obersten
Polizeibehörde  mit  Angabe  der  Gattung  und  Menge,  dann  des  Bezugs-  und  Bestimmungsortes, ­
  sowie  der  Empfänger  und  Versender  anzuzeigen.  (Vdgb.  1857,
Nr.  47.)
Diese  Anzeigen  sind,  wenn  es  sich  um  Sendungen  in  der  Durchfuhr  handelt,
von  jenem  Amte  zu  erstatten,  welches  die  Waare  zuerst  zur  Durchfuhr  anweiset,
also  in  der  Regel  vom  EintriltSamte.  (Vdgb.  1858,  Nr.  1.)

c)  Gegenstände,  deren  Austritt  ZU  erweisen  ist.
361.  Der  Austritt  über  die  Zolllinie  ist  von  nachbenannten
Gegenständen  *zu  erweisen:
1.  Bon  allen  Durchfuhrgütern.  (§§.  173  in  iso  3.  d.)
2.  Von  Gegenständen,  welche  mit  der  Bestimmung,  dieselben ­
  ans  dem  Zollgebiete  zu  versenden,  bei  einer  amtlichen
Versteigerung  erstanden  werden.  (§.  205  A.  u.)
3.  Von  Tabak,  für  welchen  die  Pflanzer  oder  die  befugten
Tabakhändler  die  Bewilligung,  ihn  in  das  Ansland  ausführen
zu  dürfen,  erlangt  haben.
(T.  M.  O.  v.  20.  Nov.  1850,  §§.  47  u.  69,  R.  G.  B.  Nr.  462.)
4.  Von  den  zur  Versendung  in  das  Ausland  bestimmten
ungestempelten  Spielkarten,  Kalendern  und  stempelpflichtigen  Ankündigungen. ­
  (Ges.  v.  6.  Sept.  1850  g.  2,  R.  G.  B.  Nr.  345.)
5.  Von  Gegenständen,  von  denen  bei  der  Ausfuhr  eine
Steuerrückvergütung  angesprochen  wird.
(Hkd.  vom  20.  Juli  1840  Nr.  9326,  F.  M.  Erl.  vom  21.  Oktb.  1849  Nr.  11376,  N.
G.  B.  Nr.  426  v.  4.  Febr.  1853  Nr.  45965  f.  U»g.,  N.  G.  B.  1860,  Nr.  14,
Vdgb.  Nr.  4.)
6.  Von  Gegenständen,  welche  der  Punzirnng  unterliegen  u.  z.  :
a)  von  den  zur  Ausfuhr  bestimmten  Gold-  und  Silbergeräthen;
(§.  19  d.  Ges.)
b)  von  aus  dem  Auslande  oder  den  Zollansschlüssen  eingeführten ­
  Gold-  und  Silberwaaren,  welche  nicht  wenigstens  den  geringsten ­
  für  das  Inland  bestimmten  Feingehalt  mit  der  vom
Gesetze  geforderten  Beschaffenheit  der  Metallmischnng  besitzen,
wenn  der  Eigenthümer  nicht  einwilligt,  sie  zu  zerschlagen
und  sie  in  diesem  Zustande  zu  übernehmen;  (§.  33  d.  Ges.)
c)  von  dem  zur  Ausfuhr  bestimmten  Golddraht  vierter  Sorte.
(§.  60  d.  Ges.)
Diese  Gegenstände  sind  unter  der  unmittelbaren  Aufsicht  des
Controlsamtes  zu  verpacken,  die  Packstücke  von  demselben  zu  siegeln»
        <pb n="310" />
        361-362.  Anweisung  zum  Behufe  der  Ausfuhr.  24K
mit  der  laufenden  Nummer  zu  versehen  und  an  das  nächst  aclc.
LZMM
(9ì.  G.  B.  1866  Nr.  149.  Vdgb.  Nr.  47  )
ŞSMM

1'  Ģesenstände  und  Beträge  der  Steuerrückvergütung.
»ns*
äSiSSs
mmmm
        <pb n="311" />
        250

362.  Anweisung  zum  Behufe  der  Ausfuhr.

einer  Temperatur  von  14 0  Reaumur  nicht  unter  2%  Sacharometergraden ­
  zeigt,  wird  die  Rückvergütung
1.  mit  dem  für  Bierwürze  von  nicht  mehr  als  9  Sacharometergraden ­
  festgesetztenVerzehrungssteuer-Betrage,  welcher
a)  für  Galizien  mit  Krakau  und  der  Bukowina  ...  63  kr.
b)  für  die  übrigen  cisleithanischen  Kronlnnder  mit
Ausnahme  Dalmatiens  •  79  kr.
c)  für  die  ungarischen  Lander  mit  Inbegriff  der
Militärgrenze.........................  63  kr.
vom  niederösterreichischen  Eimer  betragt,  geleistet
m  G.  B.  1858.  Nr.  114.  Bdgb.  Nr.  36  tt.  48  ;  R.  G.  B.  1863.  Nr.  73,  Vdgb.
Mi.  39.)
2.  über  den  Wunsch  des  Versenders  statt  des  für  eine
9grädige  Bierwürze  entfallenden  fipen  Verzehrungsstcnerbctrags
sammt  dem  20%,  Zuschlage  für  jeden  Eimer  ausgeführten  Bieres
jener  Betrag  rückvergütet,  welcher  für  den  niederösterreichischen
Eimer  der  von  dem  Versender  iu  den  letzten  sechs  Monaten  versteuerten ­
  Bierwürze  des  niedrigsten  Extractgehaltes  entfällt.
Von  dieser  Begünstigung  bleiben  jedoch  Biererzeuger,  welche  hinsichtlich ­
  der  Entrichtung  der  Bierverzehrungssteuer  sich  abgefunden  haben,  aus-%%%"'l859,
  Nr.  219,  Vdgb.  Nr.  60;  N.  G.  B.  1869,  Nr.  54,  Vdgb.  Nr.  17.)
Für  das  über  die  See  unter  Beobachtung  der  diesfälligen  Vorschriften
ausgeführte  Bier  wird  die  Steuerrückvergütung  aber  nur  in  dem  Falle  geleistet, ­
  wenn  durch  beigebrachte  Bestätigungen  von  Seite  eines  dalmatinischen
Zollamtes  oder  eines  k.  k.  Consulates  in  einem  anderen  überseeischen  Lande
das  Eintreffen  im  Orte  der  Bestimmung  und  hiedurch  der  Umstand  dargethan
wird,  daß  die  Sendungen  weder  in  den  Zollausschluß  von  Istrien,  noch  auf
die  dazu  gehörigen  guarner'schen  Inseln  eingebracht,  sondern  außerhalb  dieser
Gebietstheile  verführt  worden  sind.  (R.  G.  B.  1865,  Nr.  56;  Vdgb.  Nr.  36.)
Zur  Austrittsgestattung  sind  alle  Hauptzollämter,  dann  die  im  Aemter-Verzeichnisse
  bezeichneten  Nebenzollämter  ermächtiget.  (Vdgb.  1863,  Nr.  39.)
c)  Für  Zucker  ohne  Unterschied  seines  Ursprunges,  wird,
wenn  die  ausgeführte  Menge  wenigstens  Zwei  Zoll-Centner  beträgt,
die  Rückvergütung  der  ZoN-Verbrauchsabgabe  mit  Einrechnung
des  dermaligen  außerordentlichen  20%  Zuschlages  geleistet
für  Rohzucker  4  fl.  55  kr.
für  Raffinatzucker  5  fl.  59  kr.  von  jedem  Centner  netto.
(R.  G.  B.  1860.  Nr.  14,  Vdgb.  Nr.  4.  Z.  1.  S.  21  ;  R.  G.  B.  1868,  Nr.  24,
Vdgb.  Nr.  12.)
Die  Zollämter,  über  welche  der  Austritt  erfolgen  kann,  sind  im
Aemter-Verzeichniß  bezeichnet.  (Vdgb.  1860,  Nr.4,  Z.  2.)
        <pb n="312" />
        362.  Anweisung  zum  Behufe  der  Ausfuhr.

251

2.  Bewilligung  zur  Ausfuhr  gegen  Steuer-NiiSvergiitung.
Die  Bewilligung  zur  Ausfuhr  unter  Vorbehalt  der  Gebühren-Nückver-WunQ
  ünrb  über  Än^en  bon  ber  ginang^egirís^Birection  in  beren
JmWbe)trfe  (14  ber  $erfenbungSort  befinbet,  ans  bie  Bauer  (Sines  sabres
ertheilt  und  Niemandem  verweigert,  u.  z.  :  "  ^
a.  für-  gebrannte  geistige  ^íüffigEeiten,  ber
riicksichļUch  jeincr  eigenen  Erzengnisse;  oder
um
1).  fur  %  rer,  ber  fr^  nut  ber  (Srgeugung  beë  0iereS  belästiget
####
iplllllll
fernet  ber  ^  '
        <pb n="313" />
        252

362.  Anweisung  zum  Behufe  der  Ausfuhr.

den  Finanzwache-Organcn  die  Einsicht  in  seine  Bücher,  sowie  den  Eintritt ­
  in  seine  Aufbewahrungsräume  zu  dem  Ende  zu  gestatten,  damit
sie  die  Zuckervorräthe  erheben,  und  mit  den  Büchern  oder  Bezugsnachweisungen
  vergleichen;  endlich
c)  weder  wegen  Schleichhandels  noch  wegen  einer  schweren  Gefälls»
Uebertretung  gegen  die  Vorschriften  über  den  zollpflichtigen  Verkehr
oder  über  das  steuerbare  Verfahren  gestraft,  noch  auch  blos  wegen  Abgang ­
  rechtlicher  Beweise  losgesprochen  worden  sind.
(Vdgb.  1860,  Nr.  4,  S.  21.  Z.  1,  2,  3.)

3.  Stellung  und  Erklärung  des  Gegenstandes.
Die  zur  Ausfuhr  gegen  Steuerrestitution  bestimmten  Gegenstände
(geb.  geist.  Flüssigkeiten,  Bier  und  Zucker)  sind,  wenn  die  Versender  der  Verpflichtung ­
  zur  Stellung  durch  die  Finanz-Bezirks-Direction  nicht  enthoben
und  die  Bewilligung  zur  Untersuchung  der  Sendung,  sowie  zur  Anlegung
des  amtlichen  Verschlusses  in  den  Erzeugungs-  oder  Aufbewahrungsräumen
selbst  nicht  eingeholt  oder  erlangt  haben,  zu  dem  in  der  Bewilligung  der
Finanz-Bezirks-Direction  bezeichneten  Gefällsamte  oder  Finanzwache-Organe
zu  stellen,  und  von  dem  Versender  über  die  beabsichtigte  Sendung  eine  Erklärung ­
  nach  den  vorgeschriebenen  Mustern  in  zweifacher  Ausfertigung  zu
überreichen.
Wird  Zucker  mittelst  Eisenbahn  oder  Schiffen  unter  Raum-Verschluß
versendet,  so  ist  derselbe  zu  einem  im  Innern  des  Zollgebietes  gelegenen
Hauptzollamte,  welches  mit  dem  Austrittsamte  in  unmittelbarer  Schienenoder ­
  Wafferverkehrs-Verbindung  steht  und  dann  zugleich  als  Austrittsamt
şungiren  kann,  zu  stellen.
(F.  M.  Erl.  v.  21.  Oct.  1849,  Nr.  11376,  §§.  4  u.  6;  Vdgb.  1860,  Nr.  4,  4,
5,  10,  S.  21/22.)
Die  Erklärung  hat  zu  enthalten:
a)  die  Bezeichnung  der  Behörde,  von'welcher  die  Bewilligung  zur  Versendung ­
  mit  Vorbehalt  der  Steuerrückvergütung  erfolgte,  mit  Angabe
des  Datum  und  der  Zahl  derselben;
b)  den  Vor-  und  Zunamen  des  Versenders;
c)  den  Vor-  und  Zunamen  des  Frächters;
d)  die  Bezeichnung  des  Ortes,  wohin  die  Sendung  bestimmt  ist;
e)  die  Angabe  des  Gefällsamtes,  über  welches  der  Austritt  der  Waaren
zu  geschehen  hat  ;
f)  die  Zahl,  Zeichen  und  Nummern  der  Gefäße,  in  denen  die  Versendung
geschieht;
g)  das  Sporco-Gewicht  und  die  Menge;
bei  Branntwein  und  Bier  nach  Maßgehalt,  bei  Zucker  auch
die  Gattung  (gestoßen  in  Broden  oder  Candis)  und  das  Netto-Gewicht,
  wobei  es  genügt,  wenn  alle  Colli  der  Sendung
Ein-  und  dasselbe  Brutto-  und  Netto-Gewicht  haben,  mit  kurzer  Bezeichnung ­
  dieses  Umstandes,  das  gemeinschaftliche  Brutto-  und  Netto-Gewicht
  nur  einmal  anzuführen.
(R.  G.  B.  1865,  Nr.  141,  Vdgb.  Nr.  63.)
        <pb n="314" />
        362.  Anweisung  zum  Behufe  der  Ausfuhr.

253

die  Summe  der  Grade  des

d)  bei  Branntwein  den  Alkoholgehalt  und
Alkoholgehaltes  der  ganzen  Sendung;
bei  Zucker  in  Broden  das  Fabrikszeicken;
Bei  Branntwein  ist  nebst  der  Angabe
tDct ^ n  des  G-w«bàch-è  derselbe  in  Empfang  er-'ÌlpSïSSS

4.  Verfahren  des  Vcrsendungsamtes.
'■¡■II

Oct.
        <pb n="315" />
        254

362.  Anweisung  zum  Behufe  der  Ausfuhr.

sind.  daß  d-r  amtliche  Verschluß  mit  Sicherheit  an  dieselben  angelegt
Werden  kann;  (Vdgb.  1860,  Nr.  4.  S.  21,  Z.  5  und  6  siL
t)  die  Menge  und  Beschaffenheit  des  Gegenstandes  jedes  einzelnen  G
fäßes  und  Behältnisses,  u.  z.  :  (  ,  (
k  w  CÄÄCÄ  W  G.
fcbnind  ».  f.  alë  ein  ttinfbateë,  gum  men^Ii^en  ®e,m^e  peigne  eë
Wiet  fi^^  batfteüt,  bmm  ob  baëfeibe,  trenn  eg  bntdŞ  Rütteln  in  em  r
Flasche  entkohlensäuert  wird,  bei  einer  Temperatur  von  14  Reaumur
unte:  2  '/,  ©ódfatometetgtaben  geigt  ;  (*bob.  18ö«,  36;),
3.  bei  Zucker  das  Reingewicht  durch  wirkliche  Abwage  fur  jeden  einze
nen  Collo  abgesondert.  .  .
Es  ist  jedoch  bei  Zucker  in  Hüten  oder  Broden  fur  die  unmittelbate
  SMüÜwig  (^abiet  nnb  0inbfaben),  fap  eine  io^e  bot^anben
ist  nnb  n#t  bet  Wetfenbet  selbst  bie  mto^etlragnng  011^41,  *on
dem  erhobenen  Rohgewichte  eine  Tara  von  gestattet.
(Vdgb.  1860,  Nr.  4,  S.  20  u.  28,  Z.  1.)  '
c)  bie  Wiatungen  nnb  bie  beigebtacŞten  ^ad)treiiun0en  g"  ^tüfen  mib
sowohl  gegenseitig,  als  auch  mit  dem  Zustand-  des  erklärten  Gegeustandi-«
  vergleichen,  daraus  zu  sehen,  daß  sii-  den  zu  versend-nd-u  G-g-nsta^
di-Steuer  wirklich  bezahlt,  und  nicht  noch  auSstand.g  s-,.  da  -w-Stcuerrrickvergütung
  nur  dann  euizutrelen  hat  wenn  sur  den  zur  An  ­
fuhr  bestimmten  Gegenstand  di-  Verzehrungssteuer  wirklich  eingezahlt
und  nicht  etwa  noch  -r-d»irt^st'  ^  ^  ķâ„  Ş  Sh.  Ņ.  §.  2.)
Insbesondere  ist  zu  prüsen.  ob  di-  in  d-r  Erklärung  angesetzte  Berechnung ­
  des  1.)
1  trenn  bet  %etienbet  bei  bet  9W#  ron  %iet  einen  #cten  ai§  ben
'  fiit  9  (Sadmtometetgtabe  feftgefe^en  fiŗen
als  Restitutionsgebühr  anspricht,  die  Uebereinstmimung  des  von  der
Partei  in  der  Erklärung  angegebenen  niedrigsten  Extractgehaltes  und
das  hiefür  entfallende  Gebührenausmaß  mit  den  in  der  Bewilligung
der  Finanz-Bezirks-Direction  enthaltenen  Daten  auf  der  Erklärung
selbst  g»  bestätigen  &amp;gt;  (Vdgb.  1869.  Nr.  60.)
2  bei  Ausfuhr  von  Zucker,  ob  die  Angabe  hinsichtlich  derBeschaffeiihcl
"  beëfeKnm(M,  obe^aR^nd»)  ^#0  M,  bann  trenn  bie  S^ibunß
in  raffinirten  Zucker  in  Broden  oder  Hüten  besteht,  ob  dav  den  Zuck
btobenanfgebtndte%abti%e^enmitbeninbetWmtun0  angegr
hen ®^der  Raffinat-Zucker  auch  im  gestoßenen  Zustande  vorkommen
Dieser  Mucker  unterscheidet  sich  vom  Rohzucker  mehr  durch  seine
WZWMWW
unangenehmen  Rubenb-ig-schmack  ^  ^  ,,  e .  %  3 .  jj
        <pb n="316" />
        255

362.  Anweisung  zum  Behufe  dee  Ausfuhr.
¡till
Bei  Biets,  h  lüjb,  %.  36  u.  Sßbgb.  I860  %r.  4,  28,  3.  1.)
SSSM
n  /  m  M  ^  B-  4,  22,  3.  10  u.  28,  g  g.
WZM  LLSAL
        <pb n="317" />
        256

362.  Anweisung  zum  Behufe  der  Ausfuhr.

Wünscht  jedoch  Jemand  zugleich  mit  der  Anweisung  der  entfallenden
Gebühren-Nückvergütung  auch  ein  amtlich  bestätigtes  Verzeichniß  der  Zeichen ­
  und  Nummern,  sowie  des  Gewichtes  der  einzelnen  Collien,  aus  welchen
die  Ausfuhrsendung  besteht,  zu  erlangen,  so  kann  er  zu  diesem  Ende  noch  em
drittes  Exemplar  der  Ausfuhrerklärung  einbringen.  Das  im  Orte  der  Versendung ­
  bestehende  Gefällsamt  oder  jene  Finanzwache-Abtheilung,  welcher  der
Ort  zur  Überwachung  und  Beamtshandlung  der  Zuckerausfuhr-Sendung
  zugewiesen  ist,  hat  auch  das  dritte,  als  Triplicai  zu  überschreibende ­
  Exemplar  der  Ausfuhr-Erklärung  eben  so  wie  die  zwei  ersten  Exemplare ­
  zu  prüfen  und  mit  den  für  dieselben  vorgeschriebenen  Daten  auszufüllen.
Gleich  dem  Unicate  ist  dasselbe  sofort  der  Partei  einzuhändigen  und  von
dieser  dem  zur  Austrittsbestätigung  berufenen  Zollamte  zu  überbringen.
(F.  M.  Erl.  v.  1.  April  1870,  Nr.  2270  F.  M.)
Für  die  Ausfuhren  von  Bier  und  Zucker  ist  über  die  gepflogene  Amtshandlung ­
  eine  eigene  Vormerkung  zu  führen,  welche  die  nämlichen  Nubriken,
Wie  die  Erklärung  und  der  Beschaubefund  und  insbesondere  den  Umstand,
ob  und  für  wie  viel  Colli  oder  Behältnisse  amtliche  Drahtschnüre  verwendet
Würben  (SBbßb.  1869,  9k.  21,  u.  9%.  W.  Dfen  b.  21.  1869,
Nr.  20673),  zu  enthalten  hat.  —  Diese  Vormerkung  ist  quartaliter  abzuschließen ­
  und  im  Wege  der  Finanz-Bezirks-Direction  an  die  Censursbehörde
einzusenden.  Die  Finanz-Bezirks-Direction  hat  zugleich  mit  der  Ausstellung
der  Bewilligung,  zur  Ausfuhr  gegen  Gebührenrückvergütung  versenden  zu
dürfen,  der  Censursbehörde  jene  Finanzwache-Abtheilungen  oder  Aemter  bekannt ­
  zu  geben,  von  welchen  sie  die  Vorlage  der  erwähnten  Vormerkung
zu  erwarten  hat.
(Vdgb.  1858,  Nr.  36,  u.  Vdgb.  1860,  Nr.  4,  S.  29,  Z.  3.)

5.  Benehmen  auf  dem  Zuge  bis  zu  dem  Austrittsamte.

Auf  dem  Zuge  des  gegen  Gebühren-Rückvergütung  auszuführenden
Gegenstandes  bis  zum  Austrittsamte  sind  die  für  den  Transport  ausländischunverzollter ­
  angewiesenen  Eingangsgüter  bestehenden  Anordnungen  zu  beobachten. ­

Der  unter  amtlichen  Verschluß  gelegte  auszuführende  Gegenstand  kann
jedoch  ganz  oder  theilweise  im  Lande  belassen  werden,  nur  muß  er  in  diesem
Falle  zum  nächsten  Gefällsamte  oder  zur  nächsten  Finanzwache-Abtheilung
zum  Behufe  der  Abnahme  des  amtlichen  Verschlusses  und  der  Einziehung,
beziehungsweise  Abschreibung  des  zurückgelassenen  Theils  auf  der  Erklärung

36,  u  Vdgb.  1860,  Nr.  4,  Z.  7  u.  8.

6.  Verfahren  des  Austrittsamtes.
Ist  die  Sendung  innerhalb  des  auf  der  Erklärung  vorgeschriebenen
Zeitraumes  bei  dem  Austrittsamte  eingetroffen,  und  wurden  auf  dem  Z"ñ
gum  ÂuëtriWëamte  bie  für  ben  %rm#ort  ber  unbetonten  ÄnWe^ßi#
bestehenden  Vorschriften  beobachtet,  so  hat  das  Austnttsamt  bxe  amttlcy
Untersuchung  u.  z.  bei
        <pb n="318" />
        257

362.  Anweisung  zum  Behufe  der  Ausfuhr.
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S 4 #lf  “ y  "Ņ'  Ņ-kRsR'  %  fl:
Es  kann  jedoch  bei
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        <pb n="319" />
        258

362.  Anweisung  zum  Behufe  der  Ausfuhr.

bei  Bier  auch  jene  der  erhobenen  Sacharometergrade  jedes  einzelnen
Gebündes  (Vdgb.  1858,  Nr.  36.)  j
,U  enthalten  hat,  überrechnet  unì  drückt  in  Worten  den  Mckvergütungsbetraa
  aus,  aus  welchen  der  Versender  den  Anspruch  zu  machen  hat,  setzt
SS'S  sääSSs  à..“'"ï  I
Vdgb.  1860,  Nr.  4,  Z.  9  u.  S.  29,  Z.  6.)  _  ■
Bei  Zuckersendungen  hat  das  Amt  zugleich  nach  der  ausgefertigten  »
Austrittsbestätigung  die  Anweisung  auf  die  Gebührenrückvergütung  auszw  z
stellen,  welche  zu  enthalten  hat:  .  .  ..
»)  das  Steueramt,  an  welches  ^S°h-m,^ng°w.es».  tmrd;  ^  ^
b)  die  Person,  an  welche  oder  an  deren  Ordre  die  Zahlung  zu  gesche-D
hen  hat;
c)  ben  betrag;  .  ..  _  ,
d)  bie  ^etto#enge  (m  80!!))^^,  Quintali  motrici)  mib  bie  W  b
auggefü^ten  ŞudW  (9(0^  ober  9laß.'8u(fM),  Wdjen  bie  9tefttW  |
lion  zu  leisten  ist;  .
e)  ben  Sag  beë  9lu8túttg  unb  bie  841  be§  ^ottareg^er#;
{)  die  Unterschrift  dreier  Oberbeamten  oder  zweier  Oberbeamten  unvH
eines  Finanzwa^)e  Beamte,^  ^  @  gg  Z.  9  u.  Vdgb.  1858,  Nr.  7.)  J
,  Ueberbringt  die  Partei  nebst  dem  Unicate  der  Erklärung  auch  ein
Triplicai,  so  obliegt  dem  Amte,  das  Letztere,  wenn  in  Bezug  auf  dessen  Ri«
tigkeit  kein  Anstand  obwaltet,  unmittelbar  nach  erfolgter  Ausstellung  bei
Gebührenrückvergütungs-Anweisung  mit  der  Bestätigung,  daß  und  unte»
welchem  Datum,  dann  auf  welchen  Betrag  diese  Anweisung  ausgestellt  wor
den  ist,  zu  versehen  und  der  Partei  wieder  auszufolgen.  ,  |
(F.  M.  Erl.  v.  1.  April  1870,  2270,  F.  M-)  1
Von  dem  Versender  hängt  es  auch  ab,  zu  bestimmen,  ob  die  Anwe&amp;gt;'
sung  dem  Waarenführer  ausgefolgt  oder  dem  Versender  selbst  übermitte  I
Nach  Ausstellung  der  Anweisung  avisirt  das  Zollamt  unmittelbar  jene^z
Steueramt,  bei  welchem  die  Anweisung  erfolgen  soll,  unter  Wiederholung  be
wesentlichsten  Daten  der  Anweisung  und  unter  Anschluß  des  von  der  Par  ;
überbrachten  zweiten  Exemplars  (Unicats)  der  Erklärung  und  mit  den  vo
stehenden  Unterschriften  der  Oberbeamten  und  des  Finanzwachebeamten  v
#en.  (W.  I860,  9tr.  4,  6.  29,  3.  9  u.  SBbgb.1868,
Die  zur  Auszahlung  berufene  Steueramtscassa  hat  gleich  nach  E
pfang  des  Avisoschreibens  und  der  demselben  beiliegenden  Erklärung,
nach  Prüfung  der  Uebereinstimmung  beider  Urkunden  dem  anweisenden  8  ^
amte  jenen  Empfang,  sowie  diese  Uebereinstimmung  zu  bestätigen  und
        <pb n="320" />
        259

362.  Anweisung  zum  Behufe  der  Ausfuhr.
%!%%%,ŅŞņ  Wenl  bem
am##!
îŞķ-EB-M
($fb.  v.  20.  März  1840  Nr  0^9r  ñ  157
§•  14;  Vdgb.  i 868 ;  bi\u  L?gd  iss»'LM.  um,
Di,  g,  ,  ..  7 '  Auszahlung  des  Steuerbetrugs.
iüäPü
SsllS : SS5E3
«4t  innerhalb  von  drei  Monà^gànd'gemacht"'°°Ņ  "
'  °«ÄL,  «5  :ä4:ä  à-s'ALL  desTll-ŞMZZU
        <pb n="321" />
        362

260

363.  Anweisung  zum  Behufe  der  Ausfuhr.

bei  dieser  oder  einer  anderen  Cassa  desselben  Finanz-Bezirks  zu  -ntrichten
  sind;  sie  sind  ferner  von  einem  Inhaber  an  den  andern  frei  übertragbar
  (girirbar)  und  stempelfrei.  .  T  t
%uë;a^Iung  beë  tüd&amp;amp;ubergütenben  ©ebu^enbettagg  e#olß
an  ben  Wen  S^abe,  (@katm;)  bet  9lnW#ng  gegen
Empfangsbestätigung  aus  dem  Rücken  der  Anweisung)  und  Rückstellung
der  lchwren^b  ^ er  Unterschriften  der  Giratare  wird  nicht
^şibî'Şollte  die  Anweisung  vor  der  Verfallszeit  der  Zahlung  f#
crebititie  ©tenetbettöge  angenommen  wetbcn,  so  muß  bei;  Steuer
schulbner  der  letzte  Inhaber  der  Anweisung  sein,  oder  es  must  von
íe^en  3n^abet  eine  Ge^ion  &amp;amp;u  dunsten  beë  ©teuet4)ulbnetg  auëgefte^
metben^  ^  ermächtiget,  die  auf  sie  lautenden  Anweisungen
(deren  Blanquets  zu  den  streng  verrechenbaren  Drucksorten  gehören-,
wenn  sonst  kein  Anstand  obwaltet,  auch  binnen  eines  Jahres  nach  °e
Verfallszeit  auszuzahlen.
(Vdgb.  1860.  Nr.  4,  Z.  11  u.  Vdgb.  1864,  Nr.  34.)

bSIwäSS' 5

2.  Die  Anweisung  zum  Gebrauche  des  Alkoholmeters  enthält
a)  der'  F.  M.  Erl.  v.  IO.  August  1853,  Nr.  7385;  (
b)  die  Vorschrift  über  die  amtliche  Prüfung  des  Sacharometers  der  F.  M.  ^
o.  13.  ßebr:  1853.  2173;  ,
c)  bie  %nmeümm  )um  Gebraute  bcë  bet  @.  37.  Sri.  D.  18.  ^
'  1853  Nr.  4640:  (siehe  auch  amtl.  Zusammenstellung  ver  Fmanz-Gesetze  u»
Verordnungen  ìn  tin  ß  atu  ^  fut  ©rciniiiiucin  5.  für  S3icr  7.  für  .Bildet  k.  ■
ai.  1868.)

e)  Wenn  die  Partei  diesem  Ausweise  nicht  verpflichtet  ill.
363.  Serben  %Baaten  autÂuëMt  etHätt,  beten  9(113^11#^.
Wiesen  Wetben  muß,  so  finbet  014661  3nnetianb§ämtetnbag  für  bie  9(u%
bei  Gtenzzollämtetn  votgeschriebene  Verfahren  statt.  Auf  dem  Titelblatt  e  ve
mit  bet  93eßätigung  übet  bie  gef(#ene  entnebtung  beë  W^WoKeg  ü
^^nen  (^emplates  bet  gßaatenertlätnng  obet  bem  ^ta^tiefe  WttD
©enbung  zur  Stellung  bei  dem  Austrittsamte  angewiesen.
Das  Austrittsamt  merkt  nach  vorgenommener  Beschau  blos  auf  b&amp;lt;JJ
Etklärungsscheine  ohne  eigene  Verbuchung  desselben  (Zahl  129  in  131
136)  den  Zeitpunct  des  Eintreffens,  den  Befund  und  den  zum  Austritte  T
gesehen  ^eittaum  an,  nnb  fteüt  folgen  bem  %Baantenf4tet  gut
„uf  dem  Transpor.-  zurück.^  ^  Ņ,..  ,  7/24.  Jam  1853;  8.  153  A.  U.) #
Die  Anlegung  bes  amtlichen  Verschlusses  findet  bei  diesen  W*
m  °us  Ansuchend«  P-ràmchtstâ  Ļ  Ş.  8.  155  A.  l«
        <pb n="322" />
        3Ü4-366.  Rnmeifimg  gum  0el;ufe  ber
«e Wef f„ÄÄ; ÎUt  aUWï  "Ģ°à  amtlichem  B°ŞŞ  an-I###

MZÄKMZ
Ş«ņ
(§.  239  A.  u.,  §.  157  A.  u.)
4.  à........  „  ...  ...
(§.209  g  o  )
5.  vertust  der  Ausfußranweis-Arkunden.
^  awrittsmtcs.
ŞSMA
        <pb n="323" />
        262

366—368.  Anweisung  zum  Behufe  der  Ausfuhr.

Außer  diesem  Falle  ist:  .  .  .  .  .
a)  wenn  die  Waare  unter  amtlichem  Verschlüße  angewiesen  wurde,  den
Âuëüüt  übet  bie  öoMmie  gegen  Einbringung  einer  neuen  Mlarung^ornabme
  ber  für  bie  %aarenauêfuŞr  borgef^^riebenen  Untersuchung  unb  onber^
fteQung  beë  3iuëfuhr;oüeë  ;u  gestatten,  beigticŞterfûaung  btefer  šBebmgungen
hi?  Maare  mit  Beobachtung  der  Bestimmungen  Zahl  28  m  amtliche  Ber

Wahrung  zu  nehmen.
b)  wenn  die  Waare  nicht  unter  amtlichem  Verschlüsse  versendet  wird.  die
vollständige  Amtshandlung  für  die  Ausfuhr  zu  pflegen.
(§.  128  V.  B.  ;  8-  240  A.  U.,  §.  158  A.  U.)

b)  Benehmen  des  Ansagepostens.
a»)  Wenn  sich  dieWaare  unter  a  m  t  l  i  ch  em  V  e  r  s  ch  l  u  s  s  e  befinbet.
367.  Wird  eine  Waare  zum  Behufe  des  Austritts  über  die  Zolllinie
unter  amtlichem  Verschlüsse,  jedoch  ohne  die  vorschriftsmäßige  amtliche  Bestätigung
  über  das  vollzogene  Ausfuhr-Zollverfahren  zu  einem  Ansageposten
gestellt  und  wird  angegeben,  die  Urkunde  sei  auf  dem  Wege  zwischen  dem
^o%amteunbbem9Infagepo^^en  in  %Wuft  geraden,  so  iftberBorfaKfo,
gleich  dem  Zollamte  anzuzeigen  und  von  demselben  ein  Auszug  aus  dem  Register ­
  über  die  in  Frage  stehende  Waarensendung  einzuholen.
Stimmt  dieser  Auszug  mit  dem  Zustande  der  Waare  überein,  und  er-  :
acht  sich  kein  anderes  in  dem  Gesetze  gegründetes  Hinderniß,  so  ist  der  amtliche ­
  Verschluß  abzunehmen,  und  der  Austritt  der  Waare  über  die  Zolllrme
zu  gestatten.  Wird  jedoch  der  Abgang  der  Urkunde  auf  dre  hier  vorgeschriebene ­
  Art  nicht  an  demselben  Tage  vor  Sonnenuntergang  behoben,  so  ist  die
%ßnare  auf  ßoften  begfenigen,  bi#  beffen  ^erfchuiben  ber  Äer#  eintrat
oder  den  sofern  der  Verlust  durch  ein  zufälliges  Erelgnlß  stattfand,  dre  nachtheiligen'
  Folgen  dieses  Zufalls  zu  treffen  haben,  zu  dem  Zollamte  zurückzuschaffen. ­
  (Z.  344.)  Das  Zollamt  nimmt  die  äußere  Untersuchung  vor,  und
fertiget,  wenn  sich  kein  Anstand  ergibt,  abermals  eine  amtliche  Bestätigung
zum  Behufe  des  Austritts  über  die  Zolllinie  aus.
(8.  131  B.  V.,  8.  157  A.  U.)  |

bb)  Wenn  dieselbe  ohne  amtlichen  Verschluß  einlangt.
368.  Waaren,  die  in  der  Richtung  von  dem  Zollgebiete  gegen  die  Zoll-  -
lime  zu  einem  Ansageposten  gelangen,  und  weder  mit  einer  amtlichen  Bestätigung ­
  versehen  sind,  noch  sich  unter  amtlichem  Verschlüsse  befinden,  darf
der  Ansageposten  den  Austritt  über  die  Zolllinie  nicht  gestatten,  wenn  es  sich
nicht  um  einen  Gegenstand  handelt,  welcher  für  die  Ausfuhr  aus  dem  Zollgebiete ­
  zollfrei  und  von  der  Vollziehung  des  gesetzmäßigen  Verfahrens  ausgenommen ­
  ist.  Die  erwähnten  Waaren  müssen  unter  Begleitung  zu  dem
Zollamte  gebracht  werden,  das,  wenn  behauptet  wird,  die  Urkunde  über  das
vorgenommene  Ausfuhr-Zollverfahren  sei  in  Verlust  gerathen,  und  wenn  sich
kein  gesetzmäßiger  Grund  zur  Einleitung  des  Verfahrens  nach  dem  Strafgesetze ­
  über  Gefällsübertretungen  ergibt,  das  Zollverfahren  zur  Ausfuhr  dieser
Waaren  gegen  Erlag  des  Ausfuhrzolles  vollzieht.
        <pb n="324" />
        368—371.  Anweisung  im  inneren  Verkehre.

entsch-R  6titeI “ e  ŅŞb-h°-d-(§
  132  N.  B.,  §.  158  A.  17.)
c)  Entscheidung  der  BeMsliehörde.
»SK».»«--Ş8ZMWZ

».  ....  «yjļgWM.  »...  „  «.Ģ,
SŞWZ
sSsHJaMWaaes
MZMZ
•  (§■  180  3.  D.)

V'«ļU  AWmitt.
*•«««■**
I.  Allgemeine  Bestimmungen.
1*  Zollfreie  Gestaltung  berselo  en.
        <pb n="325" />
        1

264

371—373.  Anweisung  im  inneren  Verkehre.

Verbrauch  vorschriftsmäßig  bezogene  Waaren,  uub  findet  nur
Statt  bei  Versendung  von  Waaren:
1.  über  die  Sec  und  (§• 188  &amp;amp;  ®*)
2.  über  einen  Zollansschluß  oder  über  ausländisches  Gebiet
aus  einem  Theile  der  im  Zollverbande  begriffenen  Länder  in  den
Andern  in  den  in  Zahl  373  bezeichneten  Richtungen.
(§.  186  Z.  O.,  §.  241  A.  U. f  8-  160,  A.  u.)

Dieser  Verkehr  ist  nur  gegen  Beobachtung  der  in  diesem  Abschnitte
enthaltenen  Bestimmungen  bewilliget.  .  ___  .
(§.24,  V.  V.;  §.  451  A.  U„  g.  24  Vschft.  v.  7-/24.  Sunt  1853,)
Unter  dieser  Bewilligung  sind  die  Zucker-Erzeugnisse  inländischer  Zuckersiedereien ­
  begriffen,  dagen  die  Spezereiwaaren:  Cassee,  Cacao,  Gewürznel«
len,  mmtni#,  $feffet\  iDeißer  itnb  bann
ment,  Ingber,  Vaniglia  und  Zimmt,  sowie  die  Zuckererzeugnisse  ausländrscher
Zuckersiedereien  hievon  ausgeschlossen.  (§.  22  B.  V.)
Auf  der  fremden  Straßenstrecke  über  Neichenhall,  wodurch  das  salzburgische ­
  und  tirolische  Gebiet  verbunden  ist,  dann  auf  jener  über  Hittisau  und
Sibratsgfäll  nach  Mittelberg  (Vorarlberg)  und  umgekehrt  vürfen  alle  Spezereiwaaren ­
  an  dem  zollfreien  Verkehre  Antheil  nehmen.
(ßfb.  o.  11.  mg  1836,  9tc.  1491.)
Diesem  Verfahren  sind  auch  zu  unterziehen  Aerarialtransporte  von
Monopolsgegenständen,  welche  bestimmt  sind,  in  das  Ausland  oder  au^
einem  Therle  des  Staatsgebietes  in  einen  anderen  versendet  zu  werden,  und
auf  dem  Zuge  nach  ihrem  Bestimmungsort  im  inneren  Verkehre  die  Zolllinie
wiederholt  überschreiten.  (Vgdb.  1856,  Nr.  28.)

2.  Aemter,  über  welche  dieselbe  stattfindet.
372.  Die  Anweisung  kann  über  Nebenzollämter  II.  Classe
erfolgen,  wenn  cs  sich  um  Waaren  handelt,  deren  Ausfuhr  in
das  Ausland  nicht  verboten  ist,  und  deren  Einfuhr  ans  dem  Auslande ­
  über  jedes  Grenzzollamt  erfolgen  kann.  Alle  anderen  Waaren
können  in  dem  gedachten  Verkehre  nur  über  Zollämter,  welche  in
Absicht  auf  ihre  Befugnisse  wenigstens  in  die  Kategorie  der  Nebenzollämter ­
  I.  Classe  eingereiht  sind,  ein-  und  austreten.
*  (g.  189  3.  O.,  §.  242  A.  U.)
Ausländisch  verzollte  Waaren  dürfen  blos  an  jene  Aemter  angewiesen
werden,  welche  zur  Vornahme  der  Einfuhrverzollung  nach  Gattung  und
Menge  der  Waaren  befugt  sind.  (§.  244  a.  u.,  §.  161  A.  U.)

3.  Mchtimgen,  in  welchen  dieselbe  gestattet  ist.
373.  Die  zollfreie  Versendung  inländisch  oder  ausländisch  verzollter
Waaren  aus  einem  Theile  des  Zollgebietes  in  den  andern,  ist  gestattet:
a)  Ueber  das  durch  die  Zolllinie  von  Bregenz  bis  Asch  begrenzte  fremde
Mist.  (§.  21  8.  8.)
        <pb n="326" />
        373—374.  Anweisung  im  inneren  Verkehre.

265

h)  »«s  dņ  Eisàhn  w«  AŞurg  Nürnberg,  Leipzig,  Dresden  und
aobenbadŞ;  aífog.  0.au6%irol,  Vorarlberg  nadŞSBôŞme»  labren
u.  f.  w.  ober  umgeï^rt.  (%.  3%.  @r(.  24.  ^  9k.'15651.)
c)  Ueber  bag  bon  %  big  gur  @Ibe  bcgrengte  augläabif&amp;amp;e  (Bebtet  unb
gtoar  berart,  baß  g.  0.  bte  @rgeug,iif|e  ber  Ünbuftrie  beg  Rreifeg  ßaer
m  SBö%,me»  burcb  Saufen  mittelst  ber  GifenbaŞnen  nadb  VobenbaA
zollfrei  versendet  werden  können.
(91.  @.  %.  1856,  %r.  78;  %bgb.  9k.  20.)
d )  Ņei  Tran-porten,  welche  mittelst  ber  Eisenbahn  zu  dem  in  Sachsen
WŞMLrs-ķr
t  im  versendet  werden,  &amp;lt;«.  «.  a  1857 ,  w .  167 .  ^,b.  Nr,  42."
"  ÄÄ’ÄS*'  "  "
(%.  ®.  1866,  %r.  159,  Wbgb.  Vr.  52.)
(F.-M.  Erl.  v.  4.  April  1852,  Nr.  10719.)
'MDWLZL?«-'
li)  Zwischen  dem  Münsterthale  und  dem  Unterengadin  durch  das
Avlgnathal.  (B.g,  °,  14.  In«  1868.)
mm
LMtz-MSŅSBLS
4.  Behandlung  der  ein-  und  ansgangszollfreien  Waaren.
MM
'  .  ^  (%bgb.  1856,  41.)
        <pb n="327" />
        266

375—377.  Anweisung  im  inneren  Verkehre.

II.  Dießfälliges  Verfahren.
1.  WaarenerKlärung.
a)  Erfordernisse.
375.  Der  zur  Versendung  über  die  See  oder  anderes  fremdes
  Gebiet  bestimmte  Gegenstand  muß  zu  dem  Zollamte  gebracht,
und  hier  mit  Beobachtung  der  für  die  Anweisung  ausländisch  unverzollter ­
  Waaren  bestehenden  Bestimmungen  erklärt  werden.  (Z.
263  u.  264.)  8.  190  Z.  O.)
b)  Erleichterung  in  der  Erklärung.
376.  Für  den  auf  der  kurzen  ausländischen  Wegesstrecke  über  Neichen-Hall
  in  Baiern  zwischen  Walserberg  und  Unken  in  der  Regel  in  einem  Tage
zurückzulegenden  Streckenzug  können  Waaren  jener  Gattungen,  wofür  der
Zoll  nach  dem  Gewichte  in  zwei  oder  mehreren  Abstufungen  bemessen  ist,
in  der  Regel,  soferne  sie  auf  eine  zur  Anlegung  eines  sicheren  Collienverschlusses
  geeignete  Art  verpackt  sind,  blos  nach  der  Abtheilungs-Benennung
des  Zolltarifs  erklärt  werden,  ohne  Rücksicht  auf  den  besonderen  Tarifsatz,
dem  sie  angehören,  z.  B.  Leinenwaaren,  Wollwaaren,  Lederwaaren,  Eisenwaaren ­
  u.  s.  w.
Von  dieser  Erleichterung  sind  nur  jene  controlpflichtigen  und  ausländisch ­
  verzollten  Waaren  ausgenommen,  deren  Deckungsurkunden  in  ihrer
Dauer  beschränkt  sind  ;  hier  können  Waaren  derselben  Gattung,  aber  verschiedener ­
  Deckungsdauer  nicht  zusammengefaßt  werden.  Für  die  mit  einer  allgemeinen ­
  zwei  oder  mehrere  Tarifsätze  umfassenden  Benennung  erklärten  Waaren ­
  ist  der  Ausfuhrzoll  nach  dem  höchsten  Tarifsätze  der  bezüglichen  Abtheilung ­
  sicher  zu  stellen  und  wenn  beim  Wiedereintritte  ein  nicht  gerechtfertigter
Abgang  entdeckt  wird,  der  Strafbemessung  zu  Grunde  zu  legen.
Wird  beim  Wiedereintritte  der  Verschluß  der  Behältnisse  in  der  Art,
daß  ein  Austausch  der  Waaren  stattfinden  konnte,  verletzt,  oder  ein  in  dem
Begleitscheine  und  der  dazu  gehörenden  Erklärung  nicht  angegebenes  Behältniß ­
  vorhanden  gefunden,  so  wird  gesetzlich  vermuthet,  daß  Schleichhandel
durch  gesetzwidrige  Einsuhr  der  in  dem  verletzten  oder  in  dem  nicht  erklärten
Behältnisse  wirklich  vorhandenen  Waaren  versucht  worden  ist.
(F.  M.  Erl.  v.  4.  April  1852,  Nr.  10719.)
Anmerkung.  Mit  Finanz-Ministerial-Erlaß  vom  25.  Jänner  1854,  Nr.
1317  I.  N.  C.,  wurde  der  Fortbestand  dieser  Erleichterungen  bewilligt.  (Bdgb.

2.  Kaftung  für  die  richtige  Stellung  der  Waare.
377.  Dem  Aussteller  der  Erklärung  liegt  nebst  der  nllgemeinen
  Haftung  für  dieselbe  die  richtige  Abstellung  der  Waare
an  das  Amt,  über  welches  dieselbe  in  das  Zollgebiet  eingebracht
werden  soll,  mit  der  Verpflichtung  ob,  für  jeden  Fall,  wenn  diese
        <pb n="328" />
        377—379.  Anweisung  im  inneren  Verkehre.  267
Abstellung  non  ihm  nicht  nachgewiesen  wird,  von  den  Waaren
deren  Ausfuhr  erlaubt  ist,  den  entfallenden  Ausfuhrroll  für  iene
hingegen,  die  den,  Ausfuhrverbote  unterliegen,  die  acfet,lieben
Strafbeträge  zu  entrichten.  Ist  derselbe  ein  bekannter  Merer
Handels-  oder  Fuhrmann,  so  braucht  er  eine  besondere  Sicherste,-lung
  nicht  einzubringen;  in  allen  anderen  Fällen  soll  die  Sicker,
stcllnng  »ach  den  für  die  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Waa-«ws
  SÄ  ä:  sää
*0  e  '  (§.  191  3.  0.)
3 ’  Gattung  und  Michten  des  WaarenMrers.
(§.  192  3.  o.)
4.  Verfahren  des  anweisenden  Amtes,
a)  Des  Gre,l)Ma,n1es.
rnam
igmm
        <pb n="329" />
        268

379—382.  Anweisung  im  inneren  Verkehre.

selbst  eine  Nebengebühr  nur  dann  eiugehoben,  wenn  die  zur  Versieglung  der
Collien  nothwendigen  Schnüre  vorn  Amte  beigestellt  werden.  (Z.  174.)
Alle  Senkungen  der  Bergswerksproducten-Verscheißdirection  (Factorei),
welche  im  inneren  Verkehre  die  Zolllinie  berühren,  müssen  jedenfalls  mit  dem
Zollamtssiegel  versehen,  und  überhaupt  vollständig  gleich  anderen  Sendungen
behandelt  werden.  (Hkd.  v.  1.  Feb.  1843,  Nr.  51657.)
b)  Des  Amtes  im  Innern  des  Landes.
380.  Geschieht  die  Anweisung  von  einem  Hauptzollamte  im
Inneren  des  Landes,  so  hat  dasselbe  nach  den  für  die  Anweisung
ausländisch  verzollter  oder  inländischer  Waaren  zum  Behufe  der
Ausfuhr  in  das  Ausland  (Z.  359)  vorgezeichneten  Bestimmungen
zu  verfahren,  jedoch  die  Waare  an  das  Amt,  über  welches  dieselbe ­
  über  die  Zolllinie  ausgeführt  werden  soll,  stets  unter  amtlichen ­
  Verschluß  anzuweisen.  (§-  wo  Z.  O.,  g.  25  V.  V.)
c)  Br  sondere  Bestimmungen.
381.  Das  anweisende  Amt  hat  nebst  den  in  Zahl  292  angeführten
Unrichtigkeiten  seine  Aufmerksamkeit  noch  insbesondere  auch  darauf  zu  richten, ­
  ob  keine  größere  Menge,  als  wirklich  vorhanden  ist,  erklärt  wurde,  da
eine  solche  Unrichtigkeit  als  Versuch  des  Schleichhandels  durch  gesetzwidrige
Waareneinfuhr  der  Strafe  unterliegt.  (§.  243  a.  U.,  §.  162  A.  U.)
Ferners  ist  noch  besonders  zu  beobachten,  daß,  wenn
a)  controlpslichtige  oder
b)  ausländisch  verzollte  Waaren,  für  deren  Deckungsurkunden  eine  bestimmte ­
  Dauer  der  Anwendbarkeit  festgesetzt  ist.  angewiesen  werden,  das  anweisende ­
  Amt  in  dem  Begleitscheine  den  Tag,  die  Zahl,  Beschaffenheit  und
Giltigskeitsdauer  der  Urkunde,  womit  der  Bezug,  Ursprung  oder  die  Verzollung ­
  nachgewiesen  wurde,  anzuführen,  in  Absicht  auf  die  Einziehung  der  Deckungsurkunden ­
  oder  auf  die  Abschreibung  der  versendeten  Waaren  aber  nach
den  für  die  Versendung  controlpflichtiger  Waaren  bestehenden  Bestimmungen
(Z.  613)  zu  verfahren  hat.  (§.  244  A.  u.,  §.  163  A.  u.)
5.  Gransport  der  Waare  ru  dem  Amte,  an  das  dieselbe  angewiesen ­
  wnrde.
382.  Auf  dem  Transporte  zu  dem  Zollamte,  au  das  die
Waare  angewiesen  ist,  darf  dieselbe  weder  auf  ein  anderes  Fahrzeug ­
  überladen,  noch  auf  einer  Insel,  in  einem  Hafen  oder  an
irgend  einem  Orte  außer  den  amtlichen  Niederlagen  abgelegt
werden,  außer  es  würde  die  überwiegende  Gewalt  eines  zufälligen ­
  Ereignisses  hierzu  zwingen.  Die  Bestimmungen  über  die
Umladung  und  Ablegung  angewiesener  ausländischer  unverzollter
Gegenstände  (Z.  317  in  319)  finden  auch  auf  die  über  Meer
        <pb n="330" />
        382—386.  Anweisung  im  inneren  Verkehre.

26»

ziehenden  Sendungen  Anwendung.  In  dem  Schiffsmanifeste
eines  Fahrzeuges,  auf  dem  sich  solche  Waaren  befinden,  müssen
dieselben  stets  besonders  ersichtlich  gemacht  werden.  (§.  194  3.  O.)
6.  ^erfahren  des  Anslrittsamles.
383.  Wurde  der  Begleitschein  von  einem  im  Innern  des  Landes  aufgestellten ­
  Amte  ausgefertigt,  so  hat  das  Austrittsamt  das  in  den  Zahlen
314  und  316  für  die  Aemter,  bei  denen  ein  Anweisgut  auf  dem  Zuge  zu
stellen  ist,  vorgeschriebene  Verfahren  zu  Pflegen;  jedoch  den  amtlichen  Ver-Ņei
  Mängeln  im  äußeren  Zustande  der  Ladung  benimmt  sich  das
Amt  nach  Zahl  318.  ,
Auf  der  dritten  Seite  des  Begleitscheins  ist  der  Befund  zu  bestätigen,
der  ¿ag  und  die  Stunde,  bis  zu  welchem  der  Austritt  über  die  Zolllmie  zu
erfolgen  hat,  anzusetzen,  und  sodann  die  Sendung,  ohne  daß  eine  Verbuchung
derselben  stattzufinden  hat,  zu  entlassen.  (§.  245  A.  u.,  §.  164  A.  U.)
7.  Wiedereintritt  in  das  Zollgebiet,
a)  Stellung  der  Waare  zum  Eintrittsamte.
384.  Beim  Wiedereintritte  über  die  Zolllinie  muß  die  Waare
und  zwar  bei  geschehener  Versendung  über  die  See  unmittelbar ­
  vom  Schiffe  ans  zum  Zollamtc,  an  das  dieselbe  angewiesen ­
  wurde,  gestellt  werden,  und  es  darf  deren  Ausladung
nur  in  Gegenwart  der  hiezu  bestimmten  Zollbeamten  oder  Finanzwache-Angestellten ­
  geschehen.  (§.  105  3.  O.,  §.  246  a.  u.,  §.  105  A.  u.)

l&amp;gt;)  Amtshandlungen  des  Cintriltsamtes.

aa)  Verschiedenheit  derselben.
385.  Die  Amtshandlungen  des  Eintrittsamtes  hängen  davon  ab.  ob
von  dem  Amte,  welches  den  Begleitschein  ausstellte,  die  Anweisung  zur  Einó^Ñ^oehandlung
  der  Waaren  an  dasselbe,  oder  an  ein  im  Innern  des  Landes ­
  befindliches  Hauptzollamt  geschehen  ist.  (§.  247  a.  u.,  §.  I66  A.  u.)

bb)  Wenn  die  Waare  an  dasselbe  zur  CingangsbcHandlung
angewiesen  wurde.
386.  Geschah  die  Anweisung  an  das  Eintrittsamt,  so  wird  die  Sendung ­
  in  dem  Begleitschein-Empfangsregister  für  den  inländischen  Verkehr
verbucht,  und  auf  Grundlage  des  Begleitscheines  und  respective  der  angestempelten ­
  Erklärung  und  ohne  Forderung  einer  neuen  Erklärung  die  zollamtliche ­
  Untersuchung  nach  den  für  die  Einfuhrverzollung  geltenden  Anordnungen ­
  vorgenommen,  und  sich  hierbei  vorzüglich  die  Ueberzeugung  verschafft,
«.aß  keine  Auswechslung  oder  Beipackung  stattfand  und  dieselben  Waaren
eingetreten  sind,  welche  mit  der  Bestimmung  zum  Wiedereintritte  über  die.
Zolllnue  austraten.
        <pb n="331" />
        270

386—389.  Anweisung  im  inneren  Verkehre.

Nach  beendeter  Untersuchung  und  nach  befundener  vollständiger  Uebereinstimmung ­
  der  Sendung  mit  dem  Begleitscheine  und  der  Erklärung  wird  :
a)  wenn  die  Waare  controlpflichtig  oder  eine  ausländisch  verzollte
Waare  ist,  für  deren  Deckungsurkunden  eine  bestimmte  Dauer  der  Anwendbarkeit ­
  festgesetzt  ist,  für  den  Empfänger  ein  Controlschein  mit  Berücksichtignng
  der  im  Begleitscheine  bemerkten  Giltigkeitsdauer  derjenigen  Urkunde,
womit  der  Bezug,  Ursprung  oder  die  Verzollung  der  Waare  bei  dem  Ausfertigungsamte ­
  nachgewiesen  wurde,  und
b)  wenn  die  Waare  nicht  von  dieser  Art  ist,  mit  der  nöthigen  Berufung ­
  des  Begleitschein-Empfangsregisters  dem  Waarenführer  ein  Legitimaüonsschein
  ausgestellt.
Das  mit  der  Bestätigung  der  gepflogenen  Amtshandlung  und  der
amtlichen  Beglaubigung  verseheneUnicatdes  Begleitscheinesund  der  ihm  angestempelten
  Erklärung  wird  wie  bei  der  Anweisung  ausländisch  unverzollter
Waaren  dem  Ausfertigungsamte  zurückgesendet,  welches  dagegen  das  Duplicar ­
  dem  Erledigungsamte  zu  übermitteln  hat.  Dem  Waarenführer  wird
über  sein  Ansuchen  eine  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Abgabe  oder  Erledigung ­
  des  Begleitscheins  ausgestellt,  und  die  im  Baaren  geleistete  Sicherste!«
lung  wird  zurückerstattet,  wie  dies  für  den  Austritt  der  Durchzugsgüter
(Z.  341)  angeordnet  ist.  (§.  247  A.  U.,  §.  166  A.  U.)
oe)  Wenn  d  ie  Anweisung  nicht  an  das  Ein  trit  ts  a  m  t  geschah.
387.  Geschah  ^  die  Anweisung  zur  Eingangsbehandlung  an  ein  im
Innern  des  Landes  'aufgestelltes  Amt,  so  hat  das  Eintrittsamt  die  zollamtliche ­
  Untersuchung  auf  diejenige  Art  vorzunehmen,  welche  für  den  Eingang
ausländisch  unverzollter  Anweisgüter  vorgeschrieben  ist.  (Z.  289.)
Bei  Mängeln  im  äußeren  Zustande  verfährt  das  Amt  nach  Zahl  318
und  bemerkt,  wenn  sich  Alles  in  Ordnung  findet,  auf  der  dritten  Seite  des
Begleitscheines  den  Befund,  ohne  eine  Verbuchung  der  Sendung  zu  Pflegen.
(§.  248  Â.  U.  §.  167  91.  It.)
c)  Verfahren  des  Amtes  im  Innern  des  Landes,  an  welches  die
Anweisung  geschah.
388.  Wurde  die  Waare  an  ein  im  Innern  des  Landes  beflndliches
Hauptzollamt  zuh  Eingangsbehandlung  angewiesen,  so  geht  dasselbe  eben  so
vor,  wie  das  Eintrittsamt,  wenn  an  dieses  die  Anweisung  erfolgte.  (Z.  386.)
(§.  249  A.  U.,  8.  168  A.  u.)
d)  Verfahren  bei  Entdeckung  von  Mengen-Anterschieden.
389.  Ergeben  sich  bei  dem  Wiedereintritte  dieser  Waaren  Mengen-Unterschiede
  von  weniger  als  5°/ 0  der  angegebenen  Menge,  so  ist,  wenn  der
äußere  Zustand  der  Behältnisse  und  die  angebrachten  Siegel  unverletzt  sind,
und  somit  der  Verdacht  eines  während  des  Transports  verübten  Unterschleifes ­
  nicht  eintritt,  weder  der  Einfuhrzoll  für  den  Mehrbefund,  noch  wenn  es
sich  um  Waaren  handelt,  die  einem  Ausfuhrzölle  unterliegen,  der  Ausgangszoll ­
  für  den  Abgang  an  Gewicht  einzuheben.
In  allen  anderen  Fällen  ist  in  der  Regel  außer  der  Bestrafung  wegen
entdeckter  unrichtigen  Erklärung  auch  die  je  nach  Verschiedenheit  des  Falles
sich  ergebende  Ein-  oder  Ausfuhr-Zollgebühr  einzuheben  und  es  kann  die
        <pb n="332" />
        389—392.  Anweisung  im  inneren  Verkehre.  271
^  Werben.  (æôgb.  lass,  ^  ^
e)  Beweis  über  hsn  Wiedereintritt.
■  390.  Dem  Aussteller  der  Waarenerklcirung  und  überbauvt
denjenigen,  unter  dessen  Haftung  die  Waare  angewiesen  wurde
üegt  ob,  bumeu  4j  Tagen  nach  dem  Zeitpuncte,  in  welchem  die
ssiä?Ä«F
K8SŞ
(§.26  8.  Ä.)
i)  Zufällige  Ereignisse  aus  dem  Transporte.
mm#
(§•  197  Z.  O.,  8-  251  A.  U.,  §.  169  A.  U.)
***•  àic-ļs  bei  dem  A«-,-rtig«ng-°mK.
HMWķM
"lül
        <pb n="333" />
        272

392—394.  Anweisung  im  inneren  Verkehre.

Wird  diese  Nachweisung  beigebracht,  so  wird  wie  für  diesen
Fall  bei  der  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Waaren  vorgeschrieben ­
  ist  (Z.  310  u.  416),  vorgegangen.
Im  entgegengesetzten  Falle  wird  von  Waaren,  deren  Ausfuhr
gegen  Zollcntrichtttng  erlaubt  ist,  und  von  bencn  der  Ausfuhrzoll
nicht  im  Baaren  sichergestellt  wurde,  dieser  Zoll  von  demjenigen,
unter  dessen  Haftung  die  Anweisung  erfolgte,  eingehoben  und  durch
Berufung  des  Einnah&amp;gt;neregisters  die  betreffende  Post  des  Begleitschein-Ausfertigungsregisters
  erledigt.
Ist  aber  deren  Ausfuhr  verboten,  so  ist  gegen  den  Aussteller
der  Erklärung  und  gegen  den  Schuldigen  iwb  Teilnehmer  der
unbefugten  Ausfuhr  die  Strafverhandlung  in  der  in  Zahl  310
bezeichneten  Art  einzuleiten.
Ist  die  Waare  gegen  Zollentrichtung  in  der  Ausfuhr  erlaubt
und  der  Ausfuhrzoll  im  Baaren  sichergestellt,  so  unterbleibt  obige
Aufforderung  des  Ausstellers  der  Erklärung,  und  es  wird  der  bnar
'erlegte  Betrag  als  zurückgestellte  Gefällssicherstellnng  beausgabt  und
gleichzeitig  der  entfallende  Ausfuhrzoll  im  Einnahmeregister  in
Empfang  genommen,  unter  der  betreffenden  Post  des  Begleitscheitschein-Ausfertignngsregisters ­
  aber  die  erforderliche  Berufung  gepjtoQen.
  ^  (§-  MG  3.  a,  §.  ITO  %.  li.)
b)  Des  Duplicais  bei  dem  Erledigungsamte.
393.  Langt  das  Duplicai  der  Erklärung  bei  dem  Erledigungsamte
binnen  20  Tagen  vom  Tage,  an  welchem  die  Zurücksendung  des  Unicats  an
das  Ausfertigungsamt  verfügt  wurde,  nicht  ein,  so  benimmt  sich  das  Erledigungsamt ­
  nach  der  Zahl  351.  (§.  171  A.  ll.)
9.  Vertust  der  AmveisungsurKunden.
a)  Verfahren  des  Amtes,  ;u  dem  die  Waare  gelangt.
394  Gelangt  eine  Waare  unter  amtlichem  Verschlüsse  zu  einem  an
der  Zolllinie  aufgestellten  Zollamte  und  gibt  der  Waarenführer  an,  daß  auf
dem  Wege  die  Urkunde,  mittelst  welcher  die  Waare  zur  Versendung  über  die
See  oder  fremdes  Gebiet  aus  einem  Theile  des  Zollgebietes  in  den  andern
angewiesen  worden  ist.  in  Verlust  gerathen  sei,  so  wird  der  Eintritt  der
Warensendung,  soferne  dieselbe  aus  Waaren  besteht,  zu  deren  Einfuhrverzollung ­
  das  Amt  ermächtigt  ist,  gegen  Vollziehung  der  für  die  Waareneinfuhr
vorgeschriebenen  zollamtlichen  Untersuchung  und  gegen  Sicherstellung  der
Einfuhrzollgebühr;  wenn  aber  die  Waare  von  der  Beschaffenheit  ist.  daß
deren»Eingangsverzollung  die  Ermächtigung  des  Zollamtes  überschreitet,
gegen  Erfüllung  der  für  den  Eintritt  ausländisch  unverzollter  Anweisgüter
vorgezeichneten  Bedingungen  und  gegen  Anweisung  der  Waare  an  ein  zur
Eingangsverzollung  ermächtigtes  Zollamt  gestattet;  wenn  aber  diese  Bedin-
        <pb n="334" />
        zu

3%4_3%.  %WWc«  aoHberfa^m,  m  ber  3)ur4fu^r.  gyg
^41  Bestimmungen
-ŞMNW
t  (8-247  A.ü.,g.  166«.  u.)
,,,,  .,  .  . b)  E"'sch"dnng  der  B-M-d-hörde.
695.  Ueber  dre  Angabe  bnP  ar  .  -,
Ņ°à'"»ung  eines  Duplicáis  des  Begleitscheines  ist  nicht  ■
(8.  129  V.  S3.,  §.247  A.  U.)
#'#  AbMnttt.
“  **40  ft*'°er  Gm.z?'L..°L  zL^Ztt-cken  i
rŞŞWZ'ZZn
^WWMZW
b°n  bestehenden  ^'1'°"  d»  Wnar
lg*#
        <pb n="335" />
        274

396.  Abgekürztes  Zollverfahren  in  der  Durchfuhr.

Sn  bet  Bieget  ist  bet  GoKobe##  an#)enben,  bod)  fmm  in  ein&amp;amp;el'
nen  bazu  geeigneten  Fällen  auch  Wagenverschluß  eintreten.
Waaren,  welche  im  Verkehre  über  bie  fragliche  Grenzstrecke  sowohl  m
bet  Gin-  alß  Slußful^t  gostei  finb,  3.  0.  ©etteibe  muß  bem  steten  Me#
beë  Boßbeteineß,  sowie  (Begenftänbe,  bei  benen  eine  Bestäubung  nbt
besorgen  iß,  3.  B.  gebtau^^te  leere  @ü(ie  u.  bgl.  haben  o^ie  Be##  3%
verbleibem^en  ^  Gegenstänben,  welche  in  bet  Ein-  ober  Ausfuhr  zollpflichtig ­
  sind,  und  rücksichlich  welcher  eine  Vertauschung  zu  besorgen  steht,
wenn  bie  Anlegung  des  amtlichen  Verschlusses  unanwenbbar  erscheint,  z.  B.
bei  Ochsen,  Kühen,  Stieren,  bie  Beschreibung  bet  Gegenstand  stattzufinben.
3  miß  Bebeiniß^O  beß  ^ranß^ottß  unb  guglci^  nlß  Be^t^tigung
bet  bezahlten  unb  sichergestellten  Gebühren  wirb  eine  Zollquittung  nach  betn
hier  außgefüttten  Formulare  ausgestellt.
Formular
einer  Zollquittung  für  bie  Durchfuhr  auf  kurzen  Strecken.
Sßrobina  Bo^en  /  r  ;  \  ^eclntntionßtegiftetß
ï.  k.  Nebenzollamt  I.  Nach  ober  [  Udler.  )  der  Magazinsquittung.
(Durchgangs-)  Zollquittung  Nr.
Am  (13.  Mai)  1854  um  10  Uht-^^-Mittag  entrichtet  ....
laut  Einnahmeregister  für  Waaren  im  Durchgänge
-mietn  auf  (1)  Wagen  bespannt  mit  (2)  Pferben,  als:

aus  .
aus
nach

15  Kisten  A.  M.  pr.  1500  Pfnnb  Thonwaareu
  sebe  Kiste  mit  4  sächs.  Bleisiegeln ­

Aeußerlich  untersucht,  gewogen  noch  4
österr.  Blei  an  jebe  Kiste  angelegt.

Entrichtete
Krbühreu
fl.  I  kr.

Waggelb  .  .  .
Zettelgelb  .  .  .
Siegelgelb  .  .  .
Lagergelb  .  .  .
(Zollsicherstellung)
Zusammen.
Giltig  zum  Transport  im  Grenzbezirk  -  (Ottenborf)  zur
Austrittsbestätigung  biß  (Morgen  Vormittag  sieben  Uhr)  innerhalb  bet  ge-'Ģ"
  Tķķrà  Ķ.  k.  (Rebenzoll-)Amt  I.  '
N.  N.  Einnehmet
N  N.  Controlor.
Austritts-Bestätigung.
Am  13.  Mai  1859  Nachmittags  sieben  Uhr  nach  äußerer  Untersuchung ­
  unb  Abnahme  von  2  österr.  Blei  nach  Sachsen  ausgetreten.
K.  k.  Nebenzollamt  II.  Ottenborf
N.  N.  Einnehmer
.  N.  N.  Aufseher.
        <pb n="336" />
        896-397.  Abgàz,.«  A°L°°rf-hr-„  i„  b C r  Durchfuhr.  2 75
êSjsssllISs
smm##
«Ş-WNsàLà»»
WZMMUM
MH
(Ņdgb.  1854,  Nr.  20.)

dung.

O  crx  ^  b  •  y(

©olii" 1  Ş'l'anzbezirļe:
şi  urs,  zwischen  Hang-ndrnsļ-in  mid  Saalbrl-ck-.
'  '  " nb  Salzburg,  zwischen  B-aun-u  und  Ob-rub-'rg.^  ^  -«
(^bßb.  1854,  %r.  9C
18  *
        <pb n="337" />
        ■  aO^Oļt

276  397.  Abgekürztes  Zollverfahren  in  der  Durchfuhr.
Eger,  zwischen  Voitersreith  und  den  Aemtern  Wies,  Mühlbach  und
Keoraswalde  '  (Ndgb.  1854,  Nr.  20.)
tftstí  und  den  Butterhandel  der  Gemeinden  Walten,  Postrum,  Hennersdo  i
uni)  Markersdorf;  (Vdgb.  1855,  Nr.  32.)
für  Den  Gtraßenaug  ^if#en  SRumburg  imb  Wenberg
Seifhennersdorf,  Oderwitz,  Zittau  und  mit  Benützung  der  Zrttau-Ne  -  |
chenberger  Eisenbahn,  Şgb.  1859  Nr.
^icin,  auf  dem  Durchfuhrverkehre  aus  Preußen  über  Hemersdorf  J
^unnergborf  na#  Saufen.
Chrudim,  zwischen  Neusorge  und  den  Aemtern  Nachod  und  Merkels  «
Tr°v°pau.  zwischen  Olbersdurs  und  «âdņsî  Ņ  A.)
^ifcben  ^ägernborf  unb  mattelrborf  für  Sÿ^erei-,  Golomal'  unb  .
bere  Kaufmannswaaren,  welche  von  Neustadt  in  Preußen  nach  Blersch  j
11)%  nnb  in  ^^tung  bezogen  irerben.^^  ^  ,
gelbiir#,  M^en  Stringer  imbnittirem  für  bie  nDt^^0nbigft0n20b0nr'
bedürfnisse  und  gewonnenen  Alpenproducte.
Innsbruck,  blos  für  Vieh,  Uebersiedlungseffecten  und  Ackerbaufahrmsfe
zwischen  Küchelsteg  und  Hörhag,
„  Zollhaus  „  Windhausen,
„  Zollhaus  „  Wildbüchel,
"  Windhausen  .  «lddache^.  şi  w  |
Anmerkun  g.  Für  das  mit  dem  königl.  sächsischen  Finanz-MinisterinM
rücksichtlich  jener  Gütertransporte,  welche  auf  der  Eisenbahn  von  Bodenbach  Ş
Dresden  und  Zittau  nach  Reichenberg  oder  umgekehrt,  oder  auf  den  kürzeren  Streck
zügen  zwischen  Neichenberg  einerseits,  dann  Rumburg  oder  Warnsdorf  andererseU
das  köuigl.  sächsische  Gebiet  berühren,  vereinbarte  vereinfachte  AbferUgungsverfah
im  Streckenzuge,  zu  dessen  Bornahme  außer  de»  beiden  Hauptzollämtern  m  Reich
bera  und  Bodenbach  auch  im  Innern  des  Landes  die  Hauplzollamter  m  Wr  '
Brünn  und  Prag  ermächtiget  sind,  besteht  eine  eigene  Instruction  der  böhmisch
Finanz-Landesdircction.  (Bdgb.  1861,  Nr.  20.)
        <pb n="338" />
        398.  Allgemeine  Bestimmungen  über  die

Anweisung  mit  Ansageschein.  277

Mnstes  HaupMlk.
Von  dem  abgekürzte«  Anweisnngsverfahren
mit  Anfageschei«.

Erster  Abftlmitt.
Allgemeine  Bestimmungen.
1  des  Ansag  cncrsastrens.
iMum
        <pb n="339" />
        27  8  398—400.  Allgemeine  Bestimmungen  über  die  Anweisung  mit  Ansageschein.
bei  einem  an  dieser  gelegenen  Zollamte  einlangen  und  unmittelbar
den  Weg  bis  zum  Bestimmungsorte  auf  der  Eisenbahn  fortsetzen

d)  ferner  für  die  im  inländischen  Verkehre  die  Zolllinie  berührenden  Waaren ­
  (sogenannte  Streckenzugsgüter)  und  diejenigen  ausländisch  unverzollten ­
  Waaren,  welche  im  Ansage-Verfahren  von  einem  Amte
an  das  andere  im  unmittelbaren  Eisenbahnverkehre  angewiesen  werden, ­
  und  einen  Theil  des  Weges  auf  ausländischen  Eisenbahnen
zurücklegen.  (N.  G.  B.  1864,  Nr.  8.  Vdgb.  Nr.  9.)
2.  Begünstigte  Fransport-Zlnterneßnumgen.
399.  Die  begünstigten  Transportunternehmungen,  bezüglich  welcher
statt  des  Begleitscheinverfahrens  das  Ansageverfahren  Platz  zu  greifen  hat,
şik'  1.  die  Postanstalten  in  Absicht  auf  die  durch  dieselben  über  die

2.  die  nachbenannten  Eisenbahnen  als:
a)  die  nördliche  Staatseisenbahn,
b)  die  Kaiser  Ferdinands-Nordbahn,
e)  die  Ostbahn,
d)  die  südliche  Staatsbahn,
e)  die  südöstliche  Staatsbahn  und
f)  die  Naaber  Bahn  ;

g)  die  Kaiserin  Elisabeth-Bahn  (Westbahn),
h)  die  Nordtiroler  Staatseisenbahn,  und
i)  die  Zittau-Neichenberger  Eisenbahn  und  diesen  schließt  sich
k)  die  Bahnstrecke  Ofen-Pragerhof  in  Verbindung  mit  der  südlichen

3.  die  auf  der  Donau  über  die  Zolllinie  von  Baiern  oder  vom
schwarzen  Meere,  und  beziehungsweise  auch  die  auf  der  Save  verkehrenden
  Schiffe.
(Hkd.  v.  9.  Mai  1838,  Nr.  18329  u.  26.  Feb.  1848,  Nr.  5619;  F.  M.  Erl.  v.
26.  Feb.  1851,  Nr.  9339;  Vdgb.  1858,  Nr.  15  f.  d.  Donau;  F.  M.  Erl.  v.  4.  Iuü

400.  Die  Amtshandlungen  der  Zollämter  bestehen:
a)  in  der  Anweisung  der  in  das  Zollgebiet  eintretenden  Waaren  zur
weiteren  Amtshandlung  an  ein  Zollamt  im  innern  Zollgebiete,
b)  in  der  Anweisung  solcher  Durchzugssendungen,  welche  das  Zollgebiet ­
  im  ununterbrochenen  Transporte  durchziehen,
e)  in  den  Amtshandlungen  wegen  Bestätigung  und  Ueberwachung  de§
Austritts  von  Ausfuhr-  und  Durchfuhrgütern  und
d)  in  der  definitiven  zollamtlichen  Abfertigung.

sollen.

(SSbgb.  1858,  %r.  37.)

ferner

Staatsbahn  an;

(R.  G.  B.  1861  Nr.  114,  Vdgb.  Nr.  53.)

1856,  Nr.  23769  f.  d.  Save.)

3.  Amtshandlungen  der  Zollämter.

(Vdgb.  1857,  Nr.  45  Z.  2.)
        <pb n="340" />
        401—402.  «llg-m.in-  £BeļÌimmungen  üb-r  b„  A-«-l,u„g  mit  «àg„ch-i«.  279
4.  lernte,  welche  z,»  diese«  A-rfahre«  kerechtiqel  sind
W  n  m  ,  r  ,  1%8,  ^.)
■H
EMU
        <pb n="341" />
        28  0  402—403.  Allgemeine  Bestimmungen  übrr  die  Anweisung  mit  Ansageschein.
mit  Beobachtung  des  für  Durchfuhrgüter  vorgeschriebenen  Verfahrens
unter  eigener  Haftung  ins  Ausland  zurückzuschaffen  und  den  Lagerzins
zu  berichtigen.
(F.  M.  Erl.  v.  28.  Juni  1851,  Nr.  9339  §.  25  f.  d.  Schifffahrt;  Vdgb.  1857,  Nr.
45  §.  29  f.  d.  Eisenbahn.)
b)  Erleichterungen  für  den  Eintritt  gegen  die  Zattvereinsgrcnzen
und  gegen  Italien.
403.  Die  vertragenden  Theile  werden,  wo  an  ihren  Grenzen
unmittelbare  Schienenverbindungen  vorhanden  sind  und  ein  Uebergang
  der  Transportmittel  stattfindet,  Waaren,  welche  in  vorschriftsmäßig ­
  verschließbaren  Wagen  eingehen  und  in  denselben  Wagen
nach  einem  Orte  im  Inneren  befördert  werden,  an  welchem  sich
ein  zur  Abfertigung  befugtes  Zoll-  oder  Steueramt  befindet,  von
der  Declaration,  Abladung  und  Revision  an  der  Grenze,  sowie
vom  Colloverschlusse  freilassen,  in  soferne  jene  Waaren  durch  Uebergabe
  der  Ladungsverzeichnisse  und  Frachtbriefe  zum  Eingänge  angemeldet ­
  sind.
Waaren,  tvelche  in  vorschriftsmäßig  verschließbaren  Eisenbahnwagen ­
  durch  das  Gebiet  eines  der  vertragenden  Theile  aus  oder
nach  dem  Gebiete  des  andern  ohne  Umladung  durchgeführt  werden,
sollen  von  der  Declaration,  Abladung  und  Revision,  sowie  vom
Colloverschlusse  sowol  im  Innern,  als  an  den  Grenzen  frei  bleiben,
insoferne  dieselben  durch  Uebergabe  der  Ladungsverzeichnisse  und
Frachtbriefe  zum  Durchgänge  angemeldet  sind.
Die  Verwirklichung  der  vorstehenden  Bestimmungen  ist  jedoch
dadurch  bedingt,  daß  die  betheiligten  Eisenbahnverwaltungen  für
das  rechtzeitige  Eintreffen  der  Wagen  mit  unverletztem  Verschlüsse
am  Abfertignngsamte  im  Innern  oder  mit  Ausgangsamte  verpflichtet ­
  seien.
Vtg.  v.  9.  März  1868,  Art.  17  ;  v.  23.  April  1867,  Art.  XXIV  u.  Vdgb.  1867,
.  Nr.  27,  S.  170.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  erstrecken  sich  auch  auf
den  Fall
1.  wo  eine  Umladung  durch  Verschiedenheit  der  Bahngeleise
nöthig  wird.
Obgleich  dieselben  auf  sonstige  Umladungen  von  Eisenbahntransporten ­
  nicht  ausgedehnt  werden  konnten,  so  wird  doch  anerkannt, ­
  daß,  wo  durch  sehr  große  Entfernung  der  Auf-  und  Abladungsorte ­
  eine  Umladung  nöthig  wird,  die  Ausdehnung  jener  Begünstigungen ­
  ans  Fälle,  wo  eine  gehörig  beaufsichtigte  Umladung
stattfindet,  nicht  auszuschließen  sei.
        <pb n="342" />
        *  403  -405.  Anweisung  der  Postwagensendungen  mit  Ansageschein.  281
2.  Postsendungen,  welche  auf  Eisenbahnen  durch  das  Gebiet
eines  der  vertragenden  Theile  ans-  oder  nach  dem  Gebiete  des
andern  durchgeführt  werden,  sollen,  wenn  ihre  Bcförderuna  in  aehorrg
  verschließbaren  Behältnissen  erfolgt  und  die  Salii,  der  'inf,list
u»d  das  Rohgewicht  der  Poststücke  aus  den  der  Zollbehörde  ruaLualechen
  Postpagieren  ersichtlich  sind,  von  der  Declaration  unb  Z
rnficw  f°Wot  im  Innern,  als  an  der  Grenze,  sowie  von  dem  zollamtlichc»
  Verschlüsse  der  einzelnen  Poststiicke  auch  in  dem  Falle
src,  bleiben,  wenn  sie  zum  Zwecke  des  Ucberganges  von  einer  Eisenbahn
  auf  eme  andere  umgeladen  werden.  ‘  '
à  f  ÍCr
SZML
C-Blu.  ».  9.  M-r,  1868,  Schlßpi»,.  ß.  11;  i8 G7i  2 1,  ®.  173,)
c)  «i-kmig  der  L»du„g«tiste  im  Kchistfohrto-verkehre

Zwyitels  Abfcstnitt.
Anweisung  der  Postwagensenduugen.
1.  Allgemeine  Bestimmung.
EMMMZW
        <pb n="343" />
        28  2  405—406.  Anweisung  ber  Postwagensendungen  mit  Ansageschein.
und  zur  Anlegung  des  Verschlusses  geeignet  sind,  statt  des  Anweisungsblos ­
  das  Ansageverfahren  statt  zu  finden.
(F.  M.  Erl.  v.  27.  Juli  1853,  Nr.  448,  I.  N.  C.)

2.  Werfahren  des  KinIriLtsamtes.
406.  Hiebei  hat  das  Eintrittsamt  Nachstehendes  zu  beobachten:
1.  Diese  Sendungen  sind,  wenn  sie  in  der  Postwagenskarte  eingetragen ­
  sind  und  durch  die  Post  weiter  befördert  werden,  ob  die  Erklärungen ­
  vorschriftsmäßig  oder  mangelhaft  sind,  ja  selbst  bei  dem  gänzlichen
Abgänge  derselben  nicht  zurückzubehalten,  sondern  unter  Beobachtung  der
gegenwärtigen  Bestimmungen  an  ein  Hauptzollamt,  bei  welchem  erst  die
die  vorschriftsmäßige  Erklärung  einzubringen  ist,  anzuweisen.

2.  In  Absicht  auf  die  Anzahl  und  Bezeichnung  der  Collien  mit  derPvstwagenskarte
  zu  vergleichen  und  entweder  mittelst  Anlegung  von  Bleisiegeln
an  die  postamtlichen  Behältnisse,  in  welche  die  kleineren  an  ein  und  dasselbe
Amt  bestimmten  Pallete  zusammengelegt  werden,  oder  mittelst  Anlegung  der
Siegel  an  die  Collien  selbst,  wenn  die  erstere  Art  der  Versieglung  nicht  zulässig ­
  ist,  unter  amtlichen  Verschluß  zu  legeir.
3.  Für  jedes  Amt,  an  welches  ein  oder  mehrere  derlei  Sendungen  zu
gelangen  haben,  ist  abgesondert  ein  Ansageschein  auszufertigen,  welcher  mit
Berufung  auf  die  Postwagenskarte  die  Gesammtzahl  der  Collien,  die  zu  dem
betreffenden  Amte  zu  stellen  sind,  die  Art  des  angelegten  amtlichen  Verschlusses ­
  und  die  Anzahl  der  hiezu  verwendeten  Blei-  oder  Wachssiegel,  dann  die
Stückzahl  der  mitfolgenden  Erklärungen  deutlich  auszudrücken  hat.
4.  Der  Ansageschein  ist  nebst  den  Erklärungen,  dieselben  mögen  daher
vorschriftsmäßig  oder  mangelhaft  sein,  unter  einem  gesiegelten  Umschlage
und  unter  Adresse  des  Amtes,  an  welches  derselbe  gerichtet  ist,  dem  Grenzpostamte ­
  zur  Beförderung  an  dieses  Amt  zu  übergeben.

6.  Die  Anlegung  des  Verschlusses  hat,  infoferne  nicht  die  für  den
Eisenbahndienst  eingerichteten  verschließbaren  Behältnisse  (Körbe)  in  Anwendung ­
  kommen,  (Z.  411  Htt.  b)  in  der  Regel  durch  unmittelbare  Anlegung

6.  Ist  auch  gestattet,  daß  die  Ansagescheine  sammt  den  Erklärungen,
wenn  die  Postbehörde  darauf  anträgt,  im  versiegelten  Umschlage,  auf  welchem ­
  die  Fahrpostkarte  und  die  Zahl  der  Sendungen,  wozu  sie  gehören,  anzumerken ­
  sind,  dem  Grenzpostamte  zur  Eintragung  in  die  Postkarte  und  dort,
wo  kein  Postamt  ist,  dem  Conducteur  gegen  Empfangschein  im  unversiegelten
Umschlage  zu  dem  Zwecke  übergeben  werden,  damit  er  diese  Documente  dem
nächsten  Grenzpostamte  zur  Eintragung  in  die  Fahrpostkarte  einhändige.
Diese  Anweisung  mit  Ansageschein  erstreckt  sich  jedoch  nur  auf  jene
Fahrpostsendungen,  welche  bei  einem  Zollamte  im  Innern  des  Landes  dem
vorgeschriebenen  Zollverfahren  zu  unterziehen  sind,  daher  nicht  auch  auf
Durchfuhrsendungen,  welche  von  dem  Eintrittsamte  unmittelbar  an  das  Austrittsamt ­
  angewiesen  werden.  Diese  sind  daher  fortan  mit  Begleitschein  abzu-(F.

  M.  Erl.  v.  18.  Aug.  1853,  Nr.  374  I.  N.  C.)

(F.  M.  Erl.  v.  27.  Juli  1853,  Nr.  448  I.  N.  C.)

der  amtlichen  Siegel  an  die  Waarencollien  zu  geschehen.

fertigen.

(Vdgb.  1854,  Nr.  39.)
        <pb n="344" />
        406—407.  Anweisung  der  Postwagensendungen  mit  Ansageschein.  283
Es  durseu  jedoch  di-  mittelst  der  Fahrpost  beförderten  Alustendungen
mcht  nur  m  der  Einfuhr,  sondern  auch  »,  der  Durchfuhr,  ,-ldst  dann  mittelst
Änfagefdkm  abgefertigt  treiben,  trenn  baë  SiuëbruÆëmnt  ni¿
unmittelbar  an  dem  Emgangspunete  einer  Eisenbahn  gelegen  ist  —  Der
Fahrpost  liegt  ob,  die  Durchfuhrsendung  zu  dem  Austrittsamte  zu  stellen.
Im  Verkehrebriber  di-  Zollvereins-Grenzen  besorgt^  SÄ
kehr-,-s  mag  d&amp;gt;-Besorderung  der  Gitter  mittelst  der  gewöhnlichen  P°s,wagen
  oder  mittelst  der  Eisenbahn  erfolgen,  das  Grenzzollamt  des  Ausgangsşi^îes
  dle  Auogangsabsertigung  ber  im  gebundenen  Verkehre  nach  Oester-HS'SaSSEÜ

A  »  m  e  r  f  u  n  g.  In  Bezug  auf
341  294;*"'  Der  @al;rpoftfeHbnnQen  in  bec  Durcie  fie^
b)  die  Anweisung  von  Tabak  Zahl  29;
c)  die  Anweisung  von  Waffen  und  Munition  Zahl  411  litt.  f.
3.  Werfahren  des  ķmtez  tut  Innern  des  Landes
Im  Allgemeinen.
■SP*
SC;£îs,:?sœiS^ ;SÂ
        <pb n="345" />
        28  4  407—408.  Anweisung  der  Postwagensendungen  mit  Ansageschein.

a)  Wenn  die  Erklärungen  mangelhaft  sind,  so  ist  nicht  erst  eine  höhere
Bewilligung  zur  Einbringung  tarifmäßiger  Erklärungen  erforderlich,  sondern
die  Letztere  von  dem  Amte  selbst  zu  gestatten.
(F.  M.  Erl.  v.  27.  Jnli  1853,  Nr.  448,  I.  N.  C.)
b)  In  den  Fällen,  in  denen  die  Erklärung  schriftlich  einzubringen  ist
und  in  welchen  nicht  die  Verzollung  nach  dem  Ergebnisse  der  zollamtlichen
Untersuchung  (dem  Beschaubefunde)  bewilliget  wird,  müssen  diese  Erklärungen ­
  in  zweifacher  gleichlautender  Ausfertigung  u.  z.  auf  vorgedrucktem  Papiere ­
  überreicht  werden.
c)  Findet  jedoch  die  Verzollung  mit  besonderer  Bewilligung  nach  dem
Ergebnisse  der  zollamtlichen  Untersuchung  statt,  so  unterliegt  es  keinem  Anstande, ­
  dieses  Ergebniß  auf  der  mangelhaften  Erklärung,  mit  welcher  die
Sendung  eingelangt  ist,  oder  woferne  diese  hiezu  nicht  den  nöthigen  Raum
bietet,  auf  einem  der  Erklärung  anzustempelndcn  Papiere  anzusetzen,  wobei
in  diesem  Falle  nicht  das  Muster  für  Waarenerklärungen  zu  benützen  ist.
d)  Ueber  den  entrichteten  Eingangszoll  ist  dort,  wo  keine  vorschriftsmäßige ­
  Erklärung  vorliegt,  eine  Zollquittung  auszufertigen.
(F.  Mi.  Erl.  v.  18.  Aug.  1853,  Nr.  374  l.  N.  C.)
Die  Verbuchung  der  Waaren  in  dein  Niederlagsregister  findet,  wenn
dieselben  nicht  schon  ausdrücklich  zur  Aufnahme  in  die  amtliche  Niederlage
erklärt  wurden,  erst  dann  statt,  wenn  dieselben  durch  einen  längeren  Zeitraum ­
  als  durch  dreißig  Tage,  vom  Zeitpuncte  des  Eintreffens  bei  dem
Amte,  in  der  amtlichen  Verwahrung  des  Letzteren  belassen  werden.
(Vdgb.  1865,  Nr.  34.)

b)  Behandlung  der  in  Wien  einlangenden  Transtto-Postsendungen.
408.  Die  im  Ansageverfahren  in  Wien  einlangenden  Transito-Postsendungen
  sind  gegen  die  wörtlichen  Bestimmungen  Zahl  406  noch  ferner
in  Fortsetzung  dieses  Verfahrens  mit  Ansagescheinen  weiter  an  jene  Aus-Irittsämter
  abzufertigen,  wo  das  eigentliche  Zollverfahren  der  Bestimmung
der  Waare  gemäß  zu  pflegen  ist.
Das  Austrittsamt  hat  derlei  anlangende  Transito-Postsendungen  in
der  Function  eines  Eingangsamtes  im  Erklärungsregister  zu  verbuchen,  den
bestätigten  Ansageschein  an  das  Amt,  welches  denselben  ausstellte,  zurückzusenden ­
  und  in  der  Function  eines  Austrittsamtes  die  vorgeschriebenen  Amtshandlungen ­
  und  Ausfertigungen  vorzunehmen.  (Siehe  Zahl  293  u.  294.)
(Vdgb.  1856,  Nr.  14.)
Anmerkung.  Ueber  die  zollamtliche  Behandlung  der  von  Paris  über
Salzburg  nach  Wien  im  directe»  Verkehre  eingehenden  Fahrpost-Sendnngen  ist  mit
Finanz-Ministeriat-Erlasse  vom  28.  April  1870,  Nr.  31702,  eine  besondere  Vorschrift
herabgelangt.
        <pb n="346" />
        409-410.  Anweisung  im  Eisenbahnverkehre  mit  Ansageschein.  285
Miter  AbMniti.
Anweisung  im  Eisenbahnverkehre.
I.  SBebingnngcn  bet  Gestattung  bieseg  SBet^teng.
1.  Einteilung.
&amp;lt;S.  3  b.  «...  Mgb.  1807,  M,  30  ».  8.  M.  «*  Oft,  ».  22.  0t ,  ķ.  Rr.  50885.)
2.  N-stimmnngcn  in  Nezu«  auf  die  tzinrichtung  der  ZSaqcn
stt  mvtm "  «WH«.
(§.  4  d.  V.)
.  b )  Andere  Berschlnßmittel.
c &amp;gt;  Unbedeñte  Frachtwagen.
ŞZMWWW
        <pb n="347" />
        286

410.  Anweisung  im  Eisenbahnverkehre  mit  Ausageschein.

Angabe  ihres  amtlich  constatirten  Tragvermögens  versehene  Frachtivagen
verwendet  werden.  (§.  4  d.  V.)

d)  Bestimmungen  für  die  Personenwagen.
In  den  Personenwagen  dürfen  außer  den  gewöhnlichen  Seitentaschen
Räume  5UV  Aufbewahrung  von  Gütern  und  Effecten  überhaupt  nicht  vorhanden ­
  sein.  (§•  4  d.  V.)
«)  Bezeichnung  der  Frachtwagcn  und  ihrer  gesonderten  Abtheilungen.
Die  Frachtwagen  sind  mit  fortlaufenden  Nummern  zu  versehen
und  außerdem,  soferne  Wagen  verschiedener  Eisenbahnen  die  Zolllinie
überschreiten,  mit  der  allenfalls  durch  die  Anfangsbuchstaben  anzudeutenden
Benennung  jener  Eisenbahnunternehmung,  welcher  sie  angehören,  deutlich  zu
bezeichnen.
Befinden  sich  in  einem  Frachtwagen  Abtheilungen,  welche  ganz  abgesonderte ­
  Ladungsräume  bilden,  so  sind  diese  Abtheilungen  mit  Buchstaben
nach  alphabetischer  Reihung  zu  bezeichnen.
Alle  diese  Bezeichnungen  müssen  deutlich  in  die  Augen  fallen.
(§.  4  b.  SB.)
s)  Prüfung,  amtliche  Bezeichnung  und  Vormerkung  der  Frachtwagcn.
Die  Prüfung  der  Frachtwagen  in  Absicht  auf  das  Vorhandensein  der
vorgeschriebenen  Erfordernisse  hat  entweder,  bevor  sie  zu  Fahrten  über  die
Zolllinie  verwendet  werden,  von  einem  der  an  der  Bahnlinie  gelegenen  Zollämter, ­
  oder  bei  dem  erstmaligen  Vorkommen  an  der  Grenze  von  dem  Eintrittsamte ­
  zu  geschehen.  '
Diese  Prüfung  hat  in  Folge  einer  von  der  Bahnverwaltnng  in  doppelter ­
  Ausfertigung  einzubringenden  schriftlichen  Anmeldung  stattzufinden,
worin  die  Nummern,  Buchstaben  und  sonstigen  Bezeichnungen  der  Wagen
anzugeben  sind.
Das  Amt  versieht,  wenn  bei  der  Prüfung  ein  Anstand  nicht  erhoben
wird,  den  Wagen  neben  der  fortlaufenden  Nummer  mit  der  amtlichen  Bezeichnung, ­
  trägt  denselben  unter  Beilegung  einer  Anmeldung  in  eine  eigene
Vormerkung  ein  und  stellt  das  zweite  Pare  der  Anmeldung  der  Bahnverwaltung ­
  mit  der  Bestätigungsklausel  des  Befundes  zurück,  indem  es  zugleich
sämmtliche  an  der  Bahnlinie  gelegenen  Zollämter  des  Zollgebietes  von  der
geschehenen  Eintragung  durch  Mittheilung  eines  Auszuges  aus  der  Vormerkung, ­
  ivorin  die  Benennung  der  Eisenbahn,  welcher  der  Wagen  angehört,
dessen  Nummer,  die  Anzahl  und  Buchstaben,  seiner  gesonderten  Abtheilungen,
die  amtliche  Bezeichnung,  endlich  der  Tag  der  geschehenen  Prüfung  ersichtlich
zu  machen  sind,  verständigt.
Wird  ein  vorgemerkter  Wagen  dauernd  außer  Gebrauch  gesetzt,  so  ist
dem  Amte,  welches  die  Bestätigung  der  geschehenen  Prüfung  ertheilte,  die
schriftliche  Anmeldung  hievon  zu  erstatten,  worauf  derselbe  außer  Vormerkung
gebracht  wird,  und  hievon  auch  die  übrigen  an  der  Bahnlinie  gelegenen  Zollämter ­
  verständigt  werden.
        <pb n="348" />
        410  411.  Anweisung  im  Eisenbahnverkehre  mit  Ansageschein.

287

(§.  5  b.  SB.)
3.  Bedingungen  des  Eintritts  von  Waaren  oder  Effecten  der
Werfenden  Liver  die  ZoMinie.  *
a)  ^ŗausPort  der  Waaren  in  verschlossenen  Wagen.
MMZZWM
»MW
(§.  12  d.  B.)  •
l))  Ausnahmen.
i,,,b  °"schli°Sbañn  Behältern  (Körben)  m V n -
W####
        <pb n="349" />
        •  f

288  411.  Anweisung  im  Eisenbahnverkehre  mit  Ansageschein.
gen-Abtheilungen  oder  in  abhebbaren  Kisten  oder  Körben  von  mindestens
10  Kubiksuß  Inhalt,  deren  Benützung  zuvor  von  der  Zollverwaltung  gestattet
worden  ist,  verladen  und  unter  Verschluß  dutch  Vorlegeschlvsser  oder  Blei  befördert ­
  werden.  Die  Bezeichnung  derselben  geschieht  nach  Zahl  410  litt,
a  und  f.  (F.  M.  Erl.  v.  15.  Juli  I860,  Nr.  21514.)
e)  Abgesonderte  Verpackung  der  Waaren  und  Reise-Effecten.
In  den  Frachtwagen  müssen  die  Waaren  und  Reise-Effecten  sowol
nach  ihrer  Eigenschaft,  als  nach  den  Bestimmungsorten,  wo  sie  dem  Zollverfahren ­
  unterzogen  werden  sollen,  abgesondert  verpackt  sein.
Ist  die  Menge  der  Waaren  und  Reise-Effecten,  welche  nach  ein  und
demselben  Bestimmungsorte  gehen,  so  gering,  daß  für  beide  zusammen  Ein
Wagen  hinreicht,  so  darf  deren  Verladung  in  Einen  Wagen  stattfinden,  wenn
derselbe  mit  von  einander  geschiedenen  besonderen  verschließbaren  Abtheilungen ­
  versehen  ist.
Unter  derselben  Bedingung  der  Verladung  in  gesondert  verschließbaren
Abtheilungen  dürfen  auch  Waaren  und  Reise-Effecten  verschiedener  Bestimmungsorte ­
  in  einen  und  denselben  Wagen  aufgenommen  werden.
(§.  13  d.  B.)
d)  Ordnung  der  Wagen.
Die  einen  und  denselben  Zug  bildenden  Wagen  sollen,  sofern  es  thunlich
  ist,  so  geordnet  werden,  daß
a)  sämmtliche  vom  Auslande  oder  einem  Zollausschlusse  eingehende  Frachtwagen ­
  ohne  Unterbrechung  durch  andere  Wagen  hintereinander  folgen, ­
  und
b)  die  bei  den  Zollämtern  an  der  Grenze  oder  im  Innern  des  Landes  zurückbleibenden ­
  Frachtwagen  vom  Zuge  leicht  getrennt  werden  können.
(§.  14  d.  B.)
c)  Abschließung  und  Ueberwachung  jenes  Bahnraumes,  wo  der  ans  dem  Auslande
eingelangte  Wagenzng  anhält.
Sobald  ein  Wagenzug  auf  dem  Bahnhöfe  des  Grenzzollamtes  angekommen ­
  ist,  soll  jener  Theil  des  Bahnhofes,  wo  der  Zug  anhält,  für  den
Zutritt  anderer  Personen  als  der  des  Dienstes  wegen  anwesenden  Beamten  und
Angestellten  der  Staatsbehörden  und  der  Eisenbahn  abgeschlossen,  und  der  für
die  mitgekommenen  Reisenden"bestimmte  Ausgang  aus  diesem  Raume  unter
gefällsamtliche  Aufsicht  gestellt  werden.
Andere  Personen  dürfen  in  den  abgeschlossenen  Raum  erst  nach  Beendigung ­
  der  zollamtlichen  Amtshandlung  zugelassen  werden.  (§.  15  d.  S3.)
s)  Beibringung  der  erforderlichen  besonderen  Bewilligung.
In  jenen  Fällen,  wo  zur  Vornahme  des  Zollverfahrens  eine  besondere
Bewilligung  erforderlich  ist,  soll  dieselbe  bei  jenem  Amte  eingebracht  werden,
von  welchem  das  Zollverfahren  gepflogen  wird.
Gegenstände,  deren  Ein-,  Aus-  oder  Durchfuhr  einem  unbedingten  Verbote ­
  unterliegen,  dürfen  auch  nicht  auf  der  Eisenbahn  ein-  oder  ausgeführt
werden.  (§.  16  d.  S3.)
        <pb n="350" />
        in.  Anweisung  im  Si,-„b„h„„-rk,hr.  mit  st„[a 8 ,fd, till .  ^
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ZD-MUDWZUß
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        <pb n="351" />
        290

411-414.  Anweisung  im  Eisenbahnverkehre  mit  Ansageschein,
überreichen  und  eine  HauMersicht  gar  nicht  zu  fc  ļ&amp;gt;.  3.  0.)
sSSSä»2
4  Anzeige  des  Iahrplanes.
412  Hinsichtlich  der  die  Zolllinie  berührenden  Fahrten  chat  dre
»„ist,ich  anzumelden.  Sollte  di-  Nothwendigkeit  eintreten,  daß  Wagenzug-,
welche  noch  nicht  zollamtlich  abgefertigte  Über  di-Zolllini-  eingetretene  G-gen-Finanz-
  (Landes-)  Direction  bestimmten  Bahnhöfe  geschehen,  welcher  unter  gefällsamtliche
  Ueberwachung  gestellt  wird.  (8-  6  d.  V.)
5.  Befugnisse  der  Eontrolsöeamten.
Ai  Den  Abgeordneten  der  leitenden  Finanzbehörden  und  den  Beamten
ber  SBWmiMt,  meWje  mit  ber  ßonlroie  begJBer#rg  cms  ber  @4^4«  imb  ber
die  Abfertigung  desselben  bewirkenden  Zollämter  besonders  bealiftragt  werden,
ist  über  ihre  Ausweisung  durch  eine  von  der  Finanz-  (Landes-)  Dwectwn  ausfällte. ­
  den  Namen  und  die  Diensteigenschaft  des  damit  bethellten  Beamten
angebende  Legitimationsurkunde  innerhalb  der  in  dieser  Urkunde  bezeichneten
Eisenbahnstrecke  ein  Platz  in  einem  Personenzuge  II.  Classe,  bei  Lastzügen
aber  im  Conducteurwagen  unentgeltlich  für  die  Hin-  und  Rückfahrt  anzuweisen,
und  es  sind  dieselben  befugt,  die  Wagenzüge  wahrend  des  vorgeschriebenen
Aufenthaltes  in  den  Stationsplätzen  und  soweit  es  thunlich  ist,  auch  wahrend
der  Fahrt  zu  untersuchen.  Die  anwesenden  Angestellten  der  Eisenbahn  stnd
in  solchen  Fällen  verpflichtet,  dem  Ersuchen  der  Finanzbeamten  um  Auskünfte
diese-  Legitimations-Urkunden
finb  der  Abi.  II.  der  Vollziehungsvorschrift  (Vdgb.  1857,  Nr.  45)  und  da-Vdgb.
  1859,  Nr.  19  maßgebend.  (§.  10  d.  S3.)
ft  3«  wie  sent  die  Kifeàhtlst-tioņsMhe  der  gefälks-mtkicheii
Controle  unterliegen.
414  Die  auf  den  Stationsplätzen  der  Eisenbahnlinien,  auf  welchen
Gebäude  sind  der  gefällsamtlichen  Controle  unterworfen,  daher  auf  d
        <pb n="352" />
        19  *

291

414—416.  Anweisung  im  Eisenbahnverkehre  mit  Ansageschein.
selben  die  Bestimmungen  der  Zahlen  662  in  569  über  Durchsuchunaen  An-Wendung
  finden.  (§  u  b .  gj
7.  Strafbestimmungen.
415.  Jener  Bestellte  der  Eisenbahn-Verwaltung,  unter  dessen  Fertigung ­
  die  Ladelisten  überreicht  werden,  ist  als  hierzu  von  der  Eisenbahnverwaltung ­
  bevollmächtiget  anzusehen.
Bem  äugfübrer  eineë  3Bam:entMnë))ortë  Hegen  unter  Haftung  ber
ptfenMn.æerlnaltungbie  gesehen  %erÿ^^i(^tungen  begaßaarenfübrerg  o5,
n  şiht^  k {e s e  Vorschrift  über  den  Eisenbahnverkehr  eine  Ausnahme
“ eie ' ltet ™0™  dieser  Vorschrift  sind  nach  dem  fiir  di-Untersuchung
Ņ^strafung  der  Zollgefälls-Uebertrctungen  vorgeschriebenen  Verfahren  zu
SSSEää»
^^^n  @d^^ei^^^mlbeIg  ober  einer  ^íneren

IL  Besondere  Bestimmungen.
A)  Für  ben  Eintritt  über  die  Zolllinie.
1.  ^erfahren  des  Kintrittsamtes.
wenn  dasselbe  an  der  Fortsetzung  einer  Bahn  gelegen  ill.
MWWWZW
beziehungsweise  zweiracher  Ausfertigung  sammt  ben  dazu  gehörigen  Waaren
erklarungen,  Frachtbreefen  u.  s.  w.  und  in  dem  unter  Zahl  411  litt,  g  er
í af ? n í cn  die  Hauptübersicht  (diese  nur  in  einfacher  Ausfertigung)  der
Emtnttsamte  zu  übergeben.
M  26bung#Hße  ist  ba)u  bestimmt,  nadŞ  ge^e^em
s=&amp;gt;te%ung  bet  aßaare  )u  bein  Warnte,  an  loelcbeg  biesetbe  mit  Änfaqefcbei
gjgekiejen  tourbe,  nacŞ  beigefügter  Bestätigung  bon  bem  Warnte  b«
à  -  -"Verwaltung  ausgefolgt  zu  werden.  Werden  die  Ladungsliste
4ne&amp;amp;  Wfertigung  überreizt,  so  unterbleibt  bie  SurüÆsteüun
        <pb n="353" />
        292

416—418.  Anweisung  im  Eisenbahnverkehre  mit  Ansageschcin.

Wird  der  Wagenzug  von  der  Grenze  bis  zum  Eintrittsamte  amtlich
begleitet,  so  ist  die  Hauptübersicht  dem  Begleitenden  schon  an  der  Grenze  zu
übergeben.
Ueber  jene  Waaren  und  Effecten,  welche  bei  dem  Eintrittsamte  oder
aus  einer  weiter  landeinwärts  gelegenen  Station,  wo  sich  kein  Zollamt  befindet, ­
  die  Eisenbahn  verlassen  und  folglich  beim  Eintrittsamte  vollständig  zollamtlich ­
  abgefertigt  werden  sollen,  braucht  die  Ladungsliste  nur  in  einfacher
Ausfertigung  überreicht  zu  werden.  (§§.  19  u.  20  d.  V.)

b)  Wenn  sich  dasselbe  am  Anfange  einer  Bahn  besindet.

417.  Werden  an  einem  Grenzpuncte,  wo  eine  Eisenbahn  anfängt,
(also  nicht  als  Fortsetzung  einer  fremden  Bahn  sich  darstellt)  zu  einem  Zollamte ­
  Güter  behufs  der  Versendung  in  das  Zollgebiet  oder  durch  dasselbe  auf
die  Eisenbahn  gebracht,  so  bedarf  es,  wenn  dieselben  vor  der  Uebergabe  an
die  Eisenbahn  bereits  verzollt  oder  mittelst  Begleitscheines  unter  Collienverschluß
  angewiesen  worden  sind,  deren  Verladung  in  die  Coulissenwagen  unter
Ladungs-Raumverschluß  nicht.
Ist  dieß  aber  nicht  der  Fall  und  sollen  solche  Güter,  "sofern  dies  nach
den  besonderen  für  die  betreffende  Eisenbahn  erflosfenen  Bestimmungen  gestattet ­
  ist,  mittelst  bloßen  Ansagescheines  an  ein  Zollamt  im  inneren  Zollgebiete ­
  zur  schließlichen  Abfertigung  angewiesen  werden,  so  sind  dieselben  vor
der  Verladung  auf  die  Eisenbahnwagen  mit  der  vorgeschriebenen  zweifach  ausgefertigten ­
  Waarenerklärung  zu  dem  Zollamte  zu  stellen,  von  diesem  die
äußere  Besichtigung  der  Collien  vorzunehmen,  sich  dadurch  von  ihrer  Uebereinstimmung ­
  in  Bezug  auf  Beschaffenheit,  Anzahl  und  Zeichen  mit  den  Angaben ­
  der  Erklärung  zu  überzeugen,  und  daß  dies  geschehen,  auf  beiden  Exemplaren ­
  der  Erklärung  zu  bestätigen.
Eine  Abwägung  oder  die  innere  Untersuchung  geschlossener  Collien  ist
in  der  Regel  nicht  vorzunehmen,  wenn  nicht  der  dringende  Verdacht  einer  unrichtigen ­
  Angabe  oder  eines  beabsichtigten  Unterschleifes  obwaltet.  Von  der
Nichtigkeit  der  Gewichtsangabe  kann  sich  gelegenheitlich  der  von  der  Eisenbahnverwaltung ­
  gepflogenen  Gewichtserhebung  zum  Behufe  der  Bemessung
der  Frachtgebühr  die  Ueberzeugung  verschafft  werden,  wobei  das  von  der
Eisenbahnverwaltung  etwa  ermittelte  Wiener-Gewicht  auf  das  Zollgewicht  zu

reduciren  ist.
Auch  das  Reisegepäck  ist  auf  ähnliche  Weise  vor  der  Verladung  vom
Zollamte  zu  besichtigen;  doch  wird  hier  in  der  Regel  von  der  Eisenbahnverwaltung ­
  selbst  auf  die  vorhergängige  Revision  des  Reisegepäckes  und  Verzollung ­
  der  darunter  befindlichen  zollpflichtigen  Gegenstände  gedrungen  werden.
Die  Ausfertigung  des  Ansagescheines  findet  erst  auf  Grund  der  nackunter
  zollamtlicher  Aufsicht  geschehenen  Verladung  von  der  Eisenbahnverwaltung ­
  verfaßten,  in  dreifacher  Ausfertigung  überreichten  Ladungslisten  statt.
(§.  21  d.  SS.)

c)  Nach  Uebernahme  der  Ladungslisten.
418.  Nach  Uebernahme  der  Ladungslisten  überzeugt  sich  das  Zollamt
u.  z.  wenn  -  it  demselben  das  ausländische  Austrittsamt  zusammengelegt  ist,
im  Einvernehmen  mit  diesem  von  der  Beobachtung  der  Bestimmungen  der
        <pb n="354" />
        418.  Wnmeifung  im  @ifen[,a^orr^re  mit  %nfog#ein  99g
säggmm
#####
im  3"N°M  und  di-  @i,„
»»b  di-  Eingangs.
Änn-m  d°-g-n°mm-7wk?°"^"°^gung  beid-rseit-  bei  einem  Amt-  im
MWUZZsZ

IMS
(%.  ®.  0.  1865  Mr.  33.  8bgb.
        <pb n="355" />
        294

418—421.  Anweisung  im  Eisenbahnverkehre  mit  Ansageschein.
Ferner  ist  bei  allen  aus  dem  gebundenen  Verkehr  überwiesenen  Waaren
in  bet  äabelifte  bei  bet  beüeffenben  nebst  bet  botgefdjtiebenen  Berner
fung  .im  gebnnbenen  Betíe^e  bon  9%.  9Ì.,  SBegIei#ein:@m!)fangëtegt|tet
Nr.  -  auch  bet  Ursprung  bet  Waare  beizusetzen,  insoweit  derselbe  aus  dem
Begleitscheine  unb  ben  Üebeth)eifun03=übe^nu^t  et^en  bethen
ķ^ņņ  (ä'ogb.  loon,  y  er.  oo.)
d)  Anlegung  des  Uaumverfch  lusses  an  die  Frachtwagen.
419.  Die  Verschließung  des  Ladungsraumes  der  Wagen  und  der  abgesonderten ­
  Wagenabtheilungen  findet  mit  Ausnahme  der  Fälle,  wo  bet
amtliche  Verschluß  mittelst  Drahtschnüren  und  Siegelbleien  an  den  dazu  vorgerichteten ­
  Decken.  Verschlußleinen,  Ketten  oder  eisernen  Stangen  angelegt
wird,  in  der  Regel  mittelst  besonderer  Schlosser  statt,  welche  sammt  den  erforderlichen ­
  Schlüsseln  von  der  Eisenbahnverwaltung  beizuschaffeu  sind.
Neben  diesen  Schlössern  wird  der  zollamtliche  Verschluß  mittelst  Bleisiegel ­
  in  der  Art  angebracht,  daß  die  Drahtschnur  durch  eine  am  untern
Theile  des  zur  Deckung  des  Schlüsselloches  bestimmten  Schiebers  und  des
Schlosses  selbst  befindliche  Oeffnung  gezogen  und  an  den  zu  einem  Knoten
verbundenen  Enden  vom  Blelsiegel  umschlossen  werden.  —
Die  Schlüssel  zu  den  zum  Verschlüsse  verwendeten  Schlössern  werden
unter  versiegeltem  Umschlage  dem  Zollamte  des  Bestimmungsortes  zugesendet.
(§.  8  b.  SB.)
In  jenen  Fällen,  wo  wegen  der  geringen  Menge  der  für  einen  Ort
bestimmten  Frachtgüter  die  Anwendung  eines  ganzen  verschließbaren  Wagens
oder  einer  gesonderten  Wagenabtheilung  nicht  zulässig  erscheint  und  auch  die
Benützung  eines  an  der  Außenseite  des  Wagens  anzubringenden  sperrbaren
Behältnisses  (Z.  411  litt.  b)  nicht  stattfindet,  ist  der  Vorsteher  des  Amtes
ermächtigt,  zu  gestatten,  daß  der  Collienverschluß  angelegt  werde,  was  in  der
Ladungsliste  anzumerken  ist.
(Bdgb.  1857,  Nr.  45  Abs.  I.;  Bdgb.  1854,  Nr.  66,  bezüglich  Bodenbach.)
e)  Ausfertigung  des  Anfagrfcheiues.
420.  Hierauf  fertigt  das  Zollamt  für  jeden  einzelnen  Bestimmungsort
(Wien,  Brünn,  Pest  u.  s.  w.)  seinen  Ansageschein  (Muster  15  A.  U.)  aus,  schließt
dem  Ansageregister  ein  Exemplar  der  Ladungsliste  bei  und  übergibt  den  oder
die  Schlüssel  zum  Wagenverschlusse.  dann  den  Ansageschein,  dessen  Nummer
und  Datum  auf  jedem  Exemplar  der  Ladungsliste  ersichtlich  zu  machen  ist,
mit  einem  Exemplare  der  Ladungsliste  sammt  den  dazu  gehörigen  Urkunden
unter  versiegelten  an  das  Zollamt  des  Bestimmungsortes  adressirten  Umschlage ­
  oder  in  der  dazu  bestimmten  versperrten  Tasche,  das  dritte  Exemplar
der  Ladungsliste  aber.  wenn  ein  solches  überreicht  wurde,  offen  der  Begleltungsmannschaft
  oder  wenn  der  Wagenzug  ohne  amtlicher  Begleitung  entlassen ­
  wird,  dem  Zugführer.  Die  Hauptübersicht  ist  mit  dem  ersten  Ladungsscheine ­
  dem  Ansageregister  beizuschließen.  (§.  23  d.  B.)
1)  Amtliche  Begleitung.
421.  Es  wird  mittelst  besonderer  Verfügung  bestimmt,  ob  eine  amtliche ­
  Begleitung  der  Wagenzüge  einzuleiten  ist.
        <pb n="356" />
        421—423.  Anweisung  im  Eisenbahnverkehre  mit  Ansageschein.  295
Dieselbe  kann  stattfinden:
a)  für  den  Zug  born  Eintrittsamte  bis  zum  Bestimmungsorte  oder  bis
zum  Amte  im  Zuge  zu  demselben,  oder
b)  dort,  wo  das  Eintrittsamt  weder  unmittelbar  an  der  Zolllinie  nocb
m  der  Art  gelegen  ist,  daß  von  demselben  aus  die  Bahnstrecke  von  der'Zolllinie ­
  bis  zum  Amte  genau  beobachtet  werden  kann,  für  diese  Strecke  °
bem  esteren  We  W  bag  ^DKmnt  be#  9[6faŞrt3orteê  ben  mit  ber
Begleitung  beauftragten  Finanzwache-Angestellten  die  unter  Siegel  aeleaten
Schlüssel  zu  übergeben.  9
„  „Den  Begleitern  muß  -in  Sitzplatz  aus  einem  der  Wagen  nach  ihrer
slL ' a '  oIjen  ( slu f  deren  Decke)  keine  Sitze  vorhanden  sein,  ein
LWZMWL-GG
g)  Schleunige  Abfertigung  der  Reise-Effecten  und  der  mit  demselben
Zuge  wkltergkhendcn  Frachtgüter.
¡■IStt#*
siÜiSiS»Ü
(§•  24  d.  V.)
2.  Aiestimmungen  fut  den  Zug  der  Waare  an  de»  Aessimmungsart.
-&amp;gt;»  BerechNgnng  des  Zugführers  ,ur  Abnahme  des  amtliche»  Verschlusses,
        <pb n="357" />
        29  6  423—424.  Anweisung  im  Eisenbahnverkehre  mit  Ansageschein.
sonen  zu  versehen,  jedenfalls  aber  nach  dem  Eintreffen  in  einer  Station,
wo  em  Zollamt,  eine  Finanzwache-Abtheilung  oder  ein  sonstiges  Organ  der
o^^uzderivaltung  vorhanden  ist,  demselben  den  Vorfall  mit  dem  Ersuchen
um  mebeMnießunQ  beg  &amp;lt;^1%»  Sgcr^Iuffeg,  fofmi  biefeg  Organ  mit  ben
JJcuteln  hrezu  versehen  wäre,  unverzüglich  anzuzeigen.
(Vdgb.  1857,  Nr.  45,  Abs.  IV.)

b)  Verfahren  int  Falle  einer  Umladung  der  Waaren.
424.  Wenn  bei  dem  Vebergange  einer  unter  Ladungs-Naumverschluß
Mît  Ansageschein  eingelangten  Sendung  von  einer  Eisenbahn  aus  die  andere
ungeachtet  der  unmittelbaren  Verbindung  dieser  Bahnen  durch  einen  Schienenstrang ­
  em  Wechsel  des  Transportmittels,  folglich  die  Umladung  stattfinden
muß,  so  rst  der  nachstehende  Vorgang  zu  beobachten.
Falle  einer  Umladung  m  Wien,  Pest  und  Ofen  u.  s.  w.  werden  die  mit
Ansageschem  einlangenden,  nicht  zur  Eingangsverzollung  oder  zur  amtlichen
Einlagerung,  sondern  zur  unmittelbaren  Weiterbeförderung  mittelst  Eisenbahn°Transportes
  im  Wege  des  Ansageverfahrens  bestimmten  Waaren  unter
zollamtlicher  Aufsicht  auf  gewöhnliche,  jedoch  zur  Anlegung  des  Ladungs-Naumverschlusses
  eingerichtete  Frachtwagen  überladen  und  mittelst  eines
neuen  auf  (Brunb  neuer  ßabunggliften  an  bag  9Imt  im  Orte
ber  Bestimmung  angewiesen.  (Vdgb.  1857,  Nr.  45,  Abs.  XI.)
Die  Ausstellung  einer  neuen  Ladeliste  kann  unterbleiben,  wenn  eine
Theilung  der  in  der  Ladeliste  verzeichneten  Ladung  nicht  stattfindet.  Es
liegt  jedoch  den  Versendern  ob,  sowohl  in  den  Frachtbriefen,  als  in  den  Erklärungen ­
  ersichtlich  zu  machen,  ob  die  Waaren
re)  zur  vollständigen  zollamtlichen  Abfertigung,
b)  zur  Einlagerung  oder  endlich
c)  zur  unmittelbaren  Weitersendung  mittelst  der  Eisenbahn  oder  mit  den
Schiffen  der  Donau-Dampfschifffahrts-Gesellschaft  bestimmt  sind
(9t.  @.  0.  1861,  %r.  114,  Wbgb.  9h.  53.)
hiebei  ist  folgendes  Verfahren  zu  beobachten:
&amp;amp;)  gn  ber  Siegel  ist  ber  eingeengte  Sínfage^ein  sammt  einem  bestätigten
jßare  ber  m  gtuet  (^em^arcn  eingelangten  Sabunggliße,  begegnet  mit
ber  fortlaufenden  Zahl,  unter  welcher  die  Sendung  im  eigenen  Ansagereglster
  neuerlich  verbucht  wurde,  an  jenes  Amt  zurückzusenden,
welches  den  Schem  ausgefertiget  hat.
Letzteres  Arnt  schließt  diese  Belege  der  betreffenden  Post  seines  Anfageregtfterg
  bet  unb  Şat  ^ternit  feine  ^mtgŞanb[ung  in  ber  Siegel  a(g  ge,
schlossen  anzusehen.
b)  @ine  Bugna^e  bon  bem  unter  &amp;amp;)  begegneten  Berfa%ren  tritt  nur  bann
em,  wenn  ein  Amt  tm  innern  Zollgebiete,  welches  den  ursprünglichen
Ansageschein  ausstellte,  bezüglich  einer  Durchfuhrsendung  oder  einer
Ausfuhrwaare,  deren  Austritt  von  der  Partei  erwiesen  werden  muß,
als  Austrittsamt  zu  fungimi  hat.  (Zahl  429  in  433  )
Ja  einem  solchen  Falle  ist  auf  den  Ansagescheinen  und  in  den  Ansageregistern
  der  Expositur,  von  welcher  die  Schlußamtshandlungen  vorgenommen
Werden,  stets  Nummer  und  Datum  des  ursprünglich  vom  Zollamte  des  Ver-
        <pb n="358" />
        '  zyy
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xgK  n  .  a )  Allgemeinen.
WW
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*&amp;gt;3Sâ388SS®K
        <pb n="359" />
        2Ç)g  427.  Anweisung  im  Eisenbahnverkehre  mit  Ansageschein.
hablen  71  u.  422  die  weitere  Amtshandlung  stattfinden  kann,  wo  dann
mit  der  Ladungsliste  überzeugt.  _  .  .  .  _  ...
Auf  der  Rückseite  des  Ansagescheines  wird  der  Tag  und  die  Stunde
des  Eintreffens  bestätigt,  di-  Nachweisung  der  weitere»  Verbuchung  (dtgLmer
  beß  ankeifenben  ÄmteS  an  bie  ßte^nungß  GenfurMórbe  gu  ßß'
Imißen  Wt,  (3Sbgb.  ^60,  fRr.  2)  bem  Simte,  kel^eß  denselben  außfieKte,
gumcEogenbet.  ^  ag^u^ung  ber  Baarenlabungen  in  baß  @r^
"àUîà  ï«  ÎS  b^Äü^tT-.  belegten.  zur
Mrunblage  für  bie  Gmgangßabfertigung  bienenben  Sabungglifien,  kerben
bie  Sßanren  in  bie  amtl^en  Waga^  aufgenommen.  _  ,  .
Das  beim  Eintrittsamt  allenfalls  überreichte  dritte  Exemplar  der
2abungßiij'te  kirb  mit  ber  HebernaŞmêbeftätigung  beß  %mteß  berfeŞen
ber  Eisenbahnverwaltung  ausgefolgt.  .
3)ur4  bMe  aeberna^mßbeftättßunß  übernitnmt  )ebo4  ber  Gtaatß»
iet  à"mit^en^Effenbahnz&amp;gt;tg?,&amp;gt;  Eingelangten  Waaren  sind  &amp;gt;°scrn-  d-r
%%%  »¿WXÄÄ  Æ
Sind  die  Niederlagen  des  Zollamtes  vom  Bahnhe  e  -ntft-nt  ohne  mit
diesem  durch  -in-  Schienenbahn  in  Verbindung  zu  stehen,  so  geschieht  d,e
Fortschaffung  der  von  den  Eisenbahnwagen  abgeladenen  Waarencollien
nom  8a#ofe  ;um  Soüamte  unter  fortkä^renber  ^uf^^^^t  ber  Organe,
fokol  der  Finanzbehörde,  als  der  Eisenbahnverwaltung  aus  Wagen  der
Eisenbahnunternehmung  mit  Raumverschluß  gegen  Ausstellung  eines  mit
einer  neuen  nur  in  einem  Exemplare  auszufertigenden  Ladungsliste  zu
belegenden  Ansagescheines  von  Seite  der  im  Bahnhöfe  befindlichen  Abtheilung ­
  des  Zollamtes.  Das  Letztere  stellt  die  neue  Ladungsliste  nach
beigefügter  Bestätigung  des  Eintreffens  und  der  weiteren  Verbuchung  an
cie  "sastra  m*  *•  tw*.**
mit  Bewilligung  des  Finanzministeriums  von  ber  Ausstellung  neuer  kst'
dungslisten  Umgang  genommen  werden.  (8-  27  d.  B.)
Voii  der  lediglich  zum  Behufe  der  Einlagerung  in  die  zollamtlichen
Maga#  angeorbneten  Anlegung  beß  amt(i(^en  GoüiemÄerf##  an
die  Waaren  wird  abgegangen.
9Benn  iebo(&amp;amp;  bie  Síníegung  beß  5DÜamtIi(^en  GDÜienberfc^Iuf1eß  an
fo(ée^aaren  bon  berŞartei,  kel^e  barüber  &amp;amp;u  berfügen  i)at,  gekünfcb*
kirb,  so  Şat  biefeíbe  &amp;amp;u  ge#e§en.  (%.@.$.1861,  %r.94,  3%b.9Ir.43.)
        <pb n="360" />
        427-430.  Anweisung  im  Eisenbahnverkehre  mit  Ansageschein.  299
nÿtmmg  eine  solche  ráse  Einlagerung,  so  hat  sie  die  hiezu  nothwendigen
Magazine  auf  ihre  Kosten  herzustellen  und  es  werden  dieselben  unter
muffig  unb  (Sperre  getiten.  (3.  523.)  (%bgb.  isso.  %r.  4.)
d)  Weiteres  Verfahren  mit  den  eingelagerten  Waaren.
428.  SDie  auf  bie  borbegeidŞneieSIrt  eingelagerten  SBSaaren  finb  bann
jenem  Berfa^ren  gu  untergie^en,  melcŞeg  iŞrer  au3  ber  borliegenben  ober
na^^träg(u^  emgubrmgenbeu  Wlärung  entneŞmbaren  ^eßimmung  cntjpri^t.
.  .^blgt  sich  bei  einer  nut  Ansageschein  eingelangten  Waffew  ober  Muniiftli

(9i.  G.  B.  1861,  Nr.  17,  Bdgb.  Nr.  8.)
«&amp;gt;  Für  dcu  Austritt  von  AuSsuhr-  und  Durchsuhrgütcr»,
r  tlossauitkiche  Abfertigung,
WM8WZ
(§.  30  b.  %.  U.  $bg.  3.  3.)
‘fi  f  SofffliBfcs  im  Grte  der  Wersàiig,

stu  einem

----LL-SS---S--WSZSMZ
        <pb n="361" />
        300  430—431.  Anweisung  im  Eisenbahnverkehre  mit  Ansageschcin.

den,  und  endlich  die  einzelnen  Wagen  oder  Wagenabtheilungen  unter  Ladungs-Raumverschluß ­
  gelegt  werden.  (§§.  31  u.  32  d.  V.)
Die  Verladung  von  Waaren,  deren  Austritt  über  die  Zolllinie  erwiesen ­
  werden  muß,  mit  solchen,  deren  Austritt  dieses  Beweises  nicht  bedarf,  in
ein  und  denselben  Eisenbahnwagen  oder  in  eine  und  dieselbe  Abtheilung  eines
Wagens,  kann  mit  Bewilligung  des  Vorstehers  des  Zollamtes,  welches  den
Ansageschein  auszufertigen  hat,  dann  stattfinden,  wenn  die  Menge  der  Waaren, ­
  deren  Austritt  über  die  Zolllinie  nachgewiesen  werden  muß,  zu  gering
ist,  um  eine  Wagenabtheilung  zu  füllen.
(R.  G.  B.  1861,  Nr.  114,  Bdgb.  Nr.  53.)

Jene  Collien,  in  welchen  sich  Waaren,  deren  Austritt  erwiesen  werden
muß,  befinden,  sind  übrigens  zum  Behufe  des  leichteren  Aufsindens  derselben
an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  mit  beiläufig  zwei  Ouadratzoll  großen, ­
  mit  dem  k.  k.  Doppeladler  bedruckten  Zetteln  zu  bekleben.
(Vdgb.  1854,  Nr.  24.)
Nach  Anlegung  dieses  Verschlusses  weiset  das  Zollamt  auf  Grundlage
der  von  der  Eisenbahnverwaltung  in  doppelter  Ausfertigung  zu  übergebenden ­
  Ladungsliste,  auf  welcher  die  dazu  gehörenden  zollamtlichen  Ausfertigungen ­
  (Begleitschein  und  Declarativnsschein)  zu  berufen  sind,  mittelst  Eines
Ansagescheines  die  gesammte  Waarensendung  an  das  Zollamt,  über  welches
der  Austritt  an  der  Eisenbahn  zu  erfolgen  hat,  an,  hält  jedoch  die  zu  den
einzelnen  Waarenpartien  gehörenden  zollamtlichen  Ausfertigungen  zurück,  und
übergibt  dem  Führer  des  Zuges  ein  Exemplar  der  Ladungsliste  offen,  das
andere  sammt  dem  Ansagescheine  und  dem  Schlüssel  zum  Wagenverschlusse
unter  versiegeltem  Umschlage,  oder  in  der  dazu  bestimmten  versperrten  Tasche.

(§.  33  b.  SB.)
Die  Ladelisten  über  Waaren,  deren  Austritt  erwiesen  werden  muß,
und  jener,  deren  Austritt  nicht  zu  erweisen  ist,  sind  gesondert  zu  führen.
(Vdgb.  1854,  Nr.  24.)
Kommen  dem  Versendungsamte  die  bestätigte  Ladungsliste  und  der  Ansageschein ­
  von  dem  Austrittsamte  zu,  so  hat  es  beide  der  bezüglichen  Post
seines  Ansageschein-Negisters  beizuschließen,  dann  aus  Grund  und  mit  Berufung ­
  der  Post  dieses  Registers  auf  den  zurückbehaltenen  amtlichen  Ausfertigungen ­
  (Begleitscheinen  oder  Declarationsscheinen)  und  Bestätigungen  die
vorgeschriebenen  Ergänzungen  vorzunehmen  und  erst  dann,  wenn  dieses  geschehen, ­
  die  Bestätigungen  über  Durchfuhrsendungen,  dann  über  solche  Ausfuhrgüter, ­
  deren  Austritt  von  der  Partei  ausgewiesen  werden  muß,  auszuhändigen. ­
  (§.  36  b.  V.)

3.  Verfahren  des  Zollamtes  an  der  ZoN'inie.
431.  Das  Zollamt  an  oder  in  der  Nähe  der  Zolllinie,  welchem  die
Ueberwachung  des  wirklichen  Austritts  obliegt,  hat  nach  dem  Einlangen  des
Zugs  den  Ansageschein  sammt  Ladungslisten  zu  übernehmen,  von  deren
Uebereinstimmung  mit  der  Anzahl  und  der  Bezeichnung  der  Wagen,  dann
von  der  Unverletztheit  des  Ladungs-Raumverschlusses  der  Letzteren  sich  zu
überzeugen,  diesen  Verschluß  zu  öffnen  und  wenn  ein  gegründeter  Anlaß  zur
Untersuchung  der  Ladung  nicht  vorhanden  ist,  dieselbe  über  die  Zolllinie  zu
entlassen.
        <pb n="362" />
        431-432.  Anweisung  im  Eisenbahnverkehre  mit  Ansageschein  Zys
MZ-WD-SS
tääSSSSä“*.'  »
(§§.  34  u.  35  b.  0.)

4.  A.-S-.M»  d-r  N—«,Ş-r  di-  àgàg.m
W88M
"l'MDZNMs'
^KWZWb«
ŞLHWW
(Ņdgb.  1857,  Nr.  45,  Z.  vii.)
        <pb n="363" />
        302  433-435.  Anweisung  im  Eisenbahnverkehre  mit  Ansageschein.
5.  Anordnung  in  Bezug  auf  die  Verbuchung  und  Bestätigung
des  Austrittes.
433.  Die  Sendungen  bezüglich  welcher  die  Hauptzollämter  des  inneren
Zollgebietes  als  Austrittsämter  zu  fungiren  haben,  sind  ber  demselben
entweder
1.  im  Declarations-  oder  Notizregister  oder
2.  im  Begleitschein-Empfangsregister  verbucht,  und  rm  letzteren  Falle
cnttDcbßT
a)  fo%,  loorüber  Beim  Ämte  beŖufa  beö  %u3tritt3  neue  Marungen  &amp;amp;u
überreichen  sind,  oder
b)  solche,  wozu  die  dem  Begleitscheine  beiliegenden  Erklärungen  zur  Austrittsabfertigung
  benützt  werden  können.
8m  We  1,  so  mie  im  We  2  b)  werben  aKe^sten  bea^ecIarallona_
Notiz-  oder  Begleitschein-Empsangsregisters  einfach  durch  die  Berufung  auf
iene  fßost  be3  %nsageregister3  erlebigt,  11%%%  bie  bon  bem  an  ber  öolUime
gelegenen  %mte  mit  ber  Bestätigung  be3  erfolgten  %u3tritt3  be#ene  2a^
dungsliste  und  der  mit  dieser  zurückgelangte  Ansageschein  beillegt.
In  dem  Falle  2  a)  sind  die  neuen  Erklärungen  zwar  in  dem  Beglettschein-Ausfertigungsregister
  einzutragen,  jedoch  Begleitscheine  über  dieselbett
nicht  auszufertigen,  indem  die  Erledigung  aller  Posten  des  Begleltschem-Ausfertigungsregisters
  ebenfalls  durch  die  Berufung  auf  die  eben  erwähnte
Sßoß  bea  ^nsagef(^ein.^egtster3  erfolgt.
Die  Bestätigung  des  Austritts  wird  in  den  Fällen  1  und  La)  auf  den
Erklärungen,  im  Falle  2  b)  aber  auf  dem  Begleitscheine  in  der  gewöhnlichen
Issine  Niederlagsgebühr  einzuheben,  so  geschieht  deren  Verbuchung
in  den  Fällen  1  und  2  b)  im  Einnahmeregister  unter  Anschluß  eines  Exemplares
der  (mit  allen  Bestätigungen  versehenen)  Erklärung  mit  Hmwetsung  auf  dre
betreffcnbe  W  be3  ^ecIarat^on3',  SRot^  ober  Beg[eit^^^em^m^fang3reg^"
sters,  und  im  Falle  2  a)  sin  Begleitschein-Ausfertigungsregister.  Auch  im
Declarations-  und  im  Begleitschein-Empfangsregister  ist  die  betreffende  Post
des  Einnahmeregisters  zu  berufen.  (Vdgb.  1857,  Nr.  45,  Z.  V.)
C)  Für  den  Ein-  und  Austritt  solcher  Durchfnhrsendungen,  welche  das
Zollgebiet  im  ununterbrochenen  Eisenbahntransporte  durchziehen.
1.  Gestattung  des  Anfageverfaljrens  für  diese  Dnrchfuhrsendungerr.
434.  Die  Abfertigung  der  Durchfuhrgüter,  welche  das  Zollgebiet  im
unterbrochenen  Eisenbahntransporte  durchziehen,  mittelst  des  bloßen  Ansageverfahrens
  .  wird  unter  vereinter  Erfüllung  der  nachstehenden  Bedingungen
gestattet.  (§.37b.%.)
2.  Bedingungen  dieser  Gestattung.
a)  Llidungs-Naunwerschluß.
435.  Der  Transport  solcher  Durchfuhrgüter  hat  unter  LadungsRaumverschluß ­
  in  Wagen,  welche  mit  ber  unter  Zahl  410  litt,  «vorgeschriebenen ­
  Einrichtung  versehen  sind  u.  z.  m  der  Regel  ohne  Umladung
während  des  Durchzugs  zu  geschehen.  (8-  37  d.  V.)
        <pb n="364" />
        435.  Anweisung  im  Eisenbahnverkehre  mit  Ansageschein.

303

b)  Abgesonderte  Verladung.
Solchen  Durchfuhrgütern  dürfen  andere  im  Zollgebiete  verbleibende
Waaren  in  demselben  Wagen  oder  in  derselben  verschlossenen  Wagenabtheilung ­
  nicht  beigeladen  werden.  (§.  37  bt  #  )
Es  kann  jedoch  in  den  Fällen,  wo  wegen  der  geringen  Menge  der  für
einen  Ort  bestimmten  Frachtgüter  die  Anwendung  eines  ganzen  verschließbaren ­
  Wagens  oder  einer  gesonderten  Wagenabtheilung  nicht  zulässig  erscheint,
und  auch  die  Benützung  eines  an  der  Außenseite  des  Wagens  anzubringenden ­
  sperrbar^n  Behältnisses  nicht  statt  findet,  jedoch  nur  über  Bewilligung
der  Finanz-  (Landes-)  Direction,  dann  für  die  Durchfuhr  von  Triest  über  Pest
und  Bazias  von  Fall  zu  Fall  über  Bewilligung  der  Amtsdirectoren  der
Hauptzollämter  Triest  und  Pest  (Vdgb.  1861,  Nr.  53,)  der  Collienverschluß
angelegt  werden.
Es  muß  aber  zur  Verhinderung  des  Austausches  der  Collien,  die
genau  zu  beschreiben  und  durch  Gewichtsangabe,  Anhängung  von  Blei  und
Wachssiegeln  kennbar  zu  machen  sind,  mit  besonderer  Vorsicht  vorgegangen
werden.  (SBbgb.  1857,  Nr.  45,  Z.  I  u.  IX.)

e)  Erfordernisse  der  Erklärung.
Die  in  zweifacher  Ausfertigung  einzubringende  Erklärung  muß:
1.  den  Inhalt  der  Sendung  wenigstens  nach  den  allgemeinen  Benennungen ­
  der  Tarifsabtheilung  (z.  B.  Baumwollwaaren,  Seidenwaaren
kurze  Waaren  u.  s.  w.)  der  Wahrheit  gemäß  angegeben,  und
2.  die  Verbindlichkeit  zum  Erläge  des  höchsten  in  dem  jeweiligen  Zolltarife ­
  festgesetzten  Eingangszolles,  (also  dermalen  262  fl*50  kr.  Oe.  W.)
vom  Zollcentner  und  der  hiernach  zu  bemessenden  Strafe  für  den  Fall  des
nicht  erwiesenen  Wiederaustritts  der  in  das  Zollgebiet  eingetretenen  Waaren
ausdrücken;.  (§,  37  &amp;amp;.  V.)
3.  bei  Durchfuhrgütern,  welche  unter  Ladungs-Raumverschluß  'aus
oem  Auslande  einlangen,  kann  nach  dem  Ermessen  des  Amtsvorstandes  von
^  tfmfmüßißen  b.  i.  üenigftenë  bet
N^  chàn  Benennung  dann  abgegangen  und  sich  mit  der  commerziellen
SMümefen  begnügt  trerben,  tuenn  bie  ^611=2
  1  ""
(Vdgb.  1857,  Nr.  45,  Z.  X.)

&amp;lt;1)  Haftung  der  Eisenbahuverwaltungcn.
Wurde  die  Erklärung  nicht  von  einer  bekannten  sicheren  Person  im
Şinne  der  Zahl  278  ausgefertigt  oder  ist  die,  wenn  auch  von  einer  sicheren
Person  ausgefertigte  Erklärung  mit  dem  unter  litt,  c  2  vorgeschriebenen  Erfordernisse ­
  nicht  versehen,  sochaften  die  Eisenbahnverwaltungen^  durch  deren
Vermittlung  der  Transport  durch  das  Zollgebiet  statt  findet,  für  die  Erfüllung ­
  der  unter  litt,  c  2  erwähnten  Verbindlichkeit.
Diese  Haftung  trifft  zunächst  jene  Bahnverwaltung,  gegen  welche  der
ewers  vorliegt,  daß  die  in  ihrer  Ladungsliste  aufgeführte  Waare  zur  Reit
hand  "ģà  an  islê  ^  Şendung  abfertigende  Zollamt  nicht  mehr  vor-
        <pb n="365" />
        304  435-437.  Anweisung  im  Eisenbahnverkehre  mit  Ansageschein.
Wenn  jedoch  darüber  ein  Zweifel  obwaltet,  auf  welcher  Bahnstrecke
die  Waare  in  Verstoß  gerieth  ober  unterschlagen  wurde,  so  haften  die  erwähnten
  Eisenbahn-Verwaltungen  solidarisch  sowol  mit  einander,  als  mit
dem  Aussteller  der  Erklärung.  (8-  37  d.  V.)
c)  Überschrift  der  Ladungsliste.
Die  Uebernahme  der  Verbindlichkeit  zu  der  unter  litt,  d  erwähnten
Haftung  wird  schon  durch  die  Ueberschrift  der  betreffenden  Ladungsliste  ausgedrückt, ­
  welche  zu  lauten  hat:  „Ladungsliste  über  Waaren,  welche  zur
Durchfuhr  durch  das  österr.-ung.  Zollgebiet  im  ununterbrochenen  Eisenbahntransporte ­
  mittelst  Ansageschein-Verfahrens  bestimmt  sind/'
(§.  37  d.  93.)

s)  Strecken,  in  welchen  dieses  Verfahren  stattfindet.
Dieses  abgekürzte  Durchfuhr-Zollverfahren  findet  zwischen  allen  jenen
an  den  Grenzen  des  Zollgebietes  gelegenen  Zollämtern  (z.  B.  zwischen  Triest,
Salzburg,  Passau.  Bodenbach,  Zittau,  Oderberg.  Szczakowa  einerseits  und
Bazias  andererseits  oder  umgekehrt),  welche  durch  Eisenbahnen  mit  einander ­
  in  ununterbrochener  Verbindung  stehen,  und  auch  auf  jene  Durchfuhrgüter ­
  Anwendung,  welche  von  Triest  auf  der  Eisenbahn  nach  Ofen  oder  Pest
gelangen  und  von  dort  unmittelbar  auf  der  Donau  weiter  gehen,  und  über
Semlin  oder  Orsowa  in  das  Ausland  auszutreten,  oder  welche  von  Orsowa
oder  Semlin  auf  der  Donau  nach  Ofen  oder  Pest  und  von  dort  auf  der
GifenWn  ^ieß  betfenbet  üetben.  ^  :  y  t  v
Bei  deiwUebergange  von  der  Effenbahn  auf  die  Wasserstraße  und
umqefeW  iß  ß4  M  bet  439  %  1  %u  benehmen.
(R.  G.  B.  1861,  Nr.  114,  Vdgb.  Nr.  53.)

3.  ^erfahren  des  Ginlrtttsamtes.
436.  Das  Eintrittsamt  hat  nach  den  Bestimmungen  der  Zahl  418
und  rücksichtlich  419  und  421  vorzugehen  und  Durchfuhrwaaren  mittelst  An-  '
sagescheines  an  das  Austrittsamt  anzuweisen.  (§.  38  d.  B.)

4.  Werfahren  des  AustrMsamtes.
437.  Das  Austrittsamt  hat  sich  nach  den  Anordnungen  der  Zahl
431  jedoch  mit  folgenden  Abweichungen  zu  benehmen:
a)  Da  die  Verbuchung  der  im  ununterbrochenen  Eisenbahntransporte  .
mittelst  Ansagescheines  transitirenden  Waaren  beim  Austrittsamte  jedenfalls
im  Erklärungs-  oder  Notizregister  statt  findet,  so  sind  solche  Sendungen  in
die  nach  dem  Schlußsätze  der  Zahl  431  zu  führende  Vormerkung  nicht  aufzunehmen ­
  39  b.  Ņ.)
b)  An  das  Eintrittsamt  oder  an  das  Zwischenamt,  von  welchem  der
letzte  Ansageschein  ausgefertiget  wurde,  ist  nur  der  von  demselben  ausgestellte
Wageflm,  mit  bet  Bestätigung  bea  SWttitteg  unb  bet  im  Matunga,
obet  Äotiategißet  gef^enen  Bettung  betfe#,
Es  ist  nämlich  die  mit  dem  Ansagescheme  zum  Austritte  eingelangte
Ladung  von  Durchfuhrwaaren  bei  dem  Austrittsamte  sogleich  in  dem  Erkla-
        <pb n="366" />
        437—439.  Anweisung  im  Eisenbahnverkjhre  mit  Ansageschein  305
MWWLZWK-^
  miätrittäbeftätigung  betŗeŞe»en  gl
c)  3)a  mit  bem  ©e^e  born  17.  Slug.  1862,  (SReic#efematt  %.  56
^erotbrnrngöblatt  Jit.  35)  bte  SDut^fu^gblie  aufgeŞoben,  SDut^fu^tfcnbunl
;]  n  folglich  nach  den  Zahlen  174  und  306  auch  vom  Siegel-und  Zettelqelde
Mb  ;  so  ist  begüß#  bet  im  ummterbtoc^e^e^  8ifcn#ntranäbotte  mit=5'^
  ©ifenb^n  geiegencë  ©renggoKamt  buté,
%erbi4img  im  ^edaixitimig.  ober  Äotigregiftet
WMMŞ-LL
8ŅMMW
(Vdgb.  1857,  Nr.  45,  Z.  X.)
5  *'  ^Ärsas  r  --------  *■
MKMMZZ
-.«ïÄfctSÄias.:?  -  -  wä
»  (Vdgb.  1858,  Nr.  63.)
^assssssss
HL  Weitere  Erleichterungen.
TUMMLE
mam
        <pb n="367" />
        306

439—440.  Anweisung  im  Eisenbahnverkehre  mit  Ansageschein.

den  Weg  bis  zum  Bestimmungsorte  auf  der  Eisenbahn  fortsetzen  sollen,  wirdprovisorisch
  gestattet,  daß  der  Transport  auf  der  Wasserstraße  zum  Behufe
der  Anwendung  des  Ansageverfahrens  dem  Eisenbahntransporte  gleichgehalten, ­
  somit  die  Wasserstraße  als  Fortsetzung  der  Eisenbahn  mit  Berücksichtigung ­
  der  Bestimmungen  Zahl  410  litt.  a  und  e  betrachtet  und  hinsichtlich
des  Ueberganges  von  der  Eisenbahn  auf  die  Wasserstraße  und  umgekehrt
der  in  der  bezogenen  und  in  Zahl  424  bezeichnete  Vorgang  beobachtet
werde.
2.  Die  weitere  Anweisung  mittelst  Ansagescheines  (statt  eines  Begleitscheines) ­
  unter  Ladungs-Raumverschluß  findet  blos  über  Antrag  der  Partei
und  nur  dann  statt,  wenn  sich  in  dem  an  der  Donau  und  rücksichtlich  an  der
Eisenbahn,  auf  welcher  der  Weitertransport  geschehen  soll.  gelegenen  Bestimmungsorte ­
  ein  zur  Vollziehung  des  gesetzlichen  Zollverfahrens  ermächtigtes ­
  Zollamt  befindet,  und  es  ist  hiebei  im  Allgemeinen  das  in  den  Zahlen
409  in  433  angeordnete  Verfahren  zu  beobachten.
(Vdgb.  1858,  Nr.  37  u.  1861,  Nr.  53.)
3.  Die  auf  einem  Transportmittel  einlangenden,  zur  unmittelbaren
Weiterbeförderung  mittelst  der  anderen  Transportart  bestimmten  Güter
werden  unter  zollamtlicher  Aufsicht  auf  gewöhnliche,  jedoch  zur  Anlegung
des  Ladungs-Naumverschlusses  eingerichtete  Frachtwagen,  beziehungsweise
Schiffsräume  überladen.  (Vdgb.  1861,  Nr.  53.)
4.  Auf  jene  Durchfuhrsendungen,  welche  das  Zollgebiet  nicht  ausausschließlich ­
  auf  Eisenbahnen,  sondern  theils  auf  der  Wasserstraße,  theils
auf  Eisenbahnen  durchziehen,  find  die  Bestimmungen  der  Zahlen  434  in  438
nicht  anzuwenden.  .  L  „  „.
Es  sind  daher  jene  Waaren,  die  im  Wassertransporte  nnt  der  Bestnnmung
  zur  Durchfuhr  an  einem  Umladungsorte  einlangen,  im  Falle  die
Weiterbeförderung  auf  der  Eisenbahn  unter  Ladungs-Raumverschluß  nach  den
Zahlen  429  in  433  und  soferne  die  auf  einer  Eisenbahn  eingelangten  Transitowaaren
  auf  der  Donau  unter  Ladungs-Raumverschluß  weiter  befördert
werden  sollen,  nach  den  Anordnungen  der  Zahlen  462  in  467  zu  behandeln.
(Vdgb.  1858,  Nr.  37.)  »  '
Anmerkun  g.  Diese  Umladungen  sind  dermalen  nur  in  Wien,  Ofen,  Pest,
Linz  und  Slssek  gestattet.

2.  Behandlung  der  die  Zolllinie  im  inländischen  Merckehre  berührenden ­
  Waaren  (sogenannte  Streckenzngsgüter-  und  derjenigen
ausländischen  unverzollten  Waaren,  tvelche  einen  Theil  des  Weges
auf  ausländischen  Eisenbahnen  zurücklegen.
440.  Die  Zollämter,  welche  überhaupt  zur  Vornahme  des  Ansageschein-Verfahrens ­
  für  den  Eisenbahnverkehr  ermächtiget  sind,  erhalten  hiemit
  die  Ermächtigung,  dieses  Verfahren  auch  auf  die  im  inländischen  Verkehre ­
  die  Zolllinie  berührenden  Waaren  (sogenannte  Streckungsgüter)  auszudehnen, ­
  soweit  dieser  Verkehr  für  die  betreffenden  Waaren  und  die  im
Auslande  zurückzulegende  Wegesstrecke  überhaupt  gestattet  ist,  und  falls  diese
Wegesstrecke  ohne  Umladung  und  ohne  Verletzung  des  amtlichen  Verschlusses ­
  zurückgelegt  wird.
        <pb n="368" />
        440-441.  Bwueifuno  bei  ber  Wisset  mit  Wnfoge^cm.  gßy
MMZUMWU
Hlebet  lst  jedoch  Folgendes  zu  beobachten  -
¡¡■¡■Hl
•  (9Î.  ©.  SB.  1864,  Nr.  8,  Vdgb.  Nr.  9.)

wmi  AMnilt.
Anweisung  «ei  derSchisssahrt  aus  derDunan  ..nd  San
I.  Bedingungen  der  Gestattung  dieses  Verfahrens.
1.  Kahrzenge,  auf  welche  diese-  Verfahre..  Anwendung  findet
am##
20*
        <pb n="369" />
        308  441—445.  Anweisung  Lei  der  Schifffahrt  mit  Ansageschein.
mit  den  einen  sichernden  Ladungs-Naumverschlus;  zulassenden  Einrichtungen
versehen  befunden  worden  sind,  Anwendung.  (Vdgb.  1858,  Nr.  15.)
2.  Beschaffenheit  der  Ladnngsräume.
442.  Die  Schiffe  müssen  mit  abgesonderten,  von  den  übrigen  Schiffsheisst
  in  derart  abgesperrt  werden  können,  das;  die  Hmwegnahme  oder
bet  matai#  bet  untct  beë  ßabunggtaumcß  gelegten  äßaaten  #e
&amp;amp;nmenbung  Ln  ©malt  unb  oŞne  ^intetialfung  Mentet  Sputen  "4t
werkstelligt  werden  kann,  und  das;  somit  insbesondere  die  Verschiebung  oder
5619^3^  &amp;amp;  3%.  en.  b.  28,  Bulli  1851,  p.  9339,  §.  12.)
Die  Prüfung  und  beziehungsweise  Beurtheilung,  ob  ein  Schiffsraum
»oUbmmen  fei,  #t  aunäd#  bem  mttittëamte  a".
D»  B°s.md  ist  p-°t°ko«ansch  sich°rzustâ^  1856,  17587.)
Die  ñabrieuae  sind  mit  sortlauftnde»  Zahlen  zu  versehe»  und  jeder
aba-kondc-te  Ladungsraum  ist  mit  Buchstaben  in  alphab-thisch-r  Rechenfvlge
au?  eine  leicht  ins  «uge  'âà  dauerhafte  u&amp;gt;)
Schl-ppkäh"-  mit  Marken  Md«  B°,°ichm.n^»ich.,  ^
3  besondere  Anmeldung  der  nicht  in  versperröaren  Räumen  ge
'  ^  r  ladenen  Waaren.
gius  ben  Sdiißen  bütfen  außer  ben  aut  SKbfpcttung  eingetöteten
  Sabungëtâumen  leine  aoüpM%"pam:en  111^^^^
finbcn  mibttgcnë  biefelben  befmtbetë  angcmelbet  unb  #on  bet  betn  @tn'
ttittëamte  bem  botgefd^iebenen  Drbenltid)en  3oIIbetfa^ten  untetaogen
werden  müssen.  (F.  M.  Erl.  v.  28.  Juni  1851,  Nr.  9339,  §.15.)  ♦  '
4  Abgesonderte  Verladung  der  für  verschiedene  Orte  bestimmten
^  Waaren.
444  Die  für  verschiedene  Orte  bestimmten  Waaren  und  Effecten
9.  Ş.P.,  1857,%,  3.777  and
JK.  CU-  #.)
5.  Iüyrung  der  Ladungslisten.
44^  Die  Ladungslisten  sind  in  dreifacher,  u.  z.  ftlr  d'ie  in  besonbeten
  ßabungbtäumen  füt  betriebene  Otte  bestimmten  Staaten  abge»'
sondert  zu  üb  ^ben  den  Bestimmungsort,  die  Zahl,  Gattung,  Nummer
LMLrSŞLŅs-
        <pb n="370" />
        445—447.  Anweisung  bei  der  Schifffahrt  mit  Ansageschein.

309

der  Liste  beizulegenden  Waarenerklärungen,  Frachtbriefen  und  anderen
Documenten,  welche  in  der  nächstfolgenden  Rubrik  anzusetzen  sind,  entnommen ­
  werden  kann,  dann  die  Anzahl  der  Collien  des  Reise-Gepäcks
und  dessen  Gesammt-Sporco-Gewicht  zu  enthalten.
(F.  M.  Erl.  v.  28.  Inni  1861,  Nr.  9389,  §.  17;  9.  Sept.  1857,  Nr.  31777  und
Vdgb.  1860,  Nr.  40.)

6.  Ummtervrochene  Zurücklegung  des  Weges.
446.  Die  Fahrzeuge,  auf  welchen  mit  Ansagescheinen  angewiesene
Waaren  sich  befinden,  müssen  die  Fahrt  nach  dem  Bestimmungsorte  ohne
Unterbrechung  zurücklegen.
Eine  Ausnahme  tritt  nur  in  den  in  den  Zahlen  455,  456,  und
457  bezeichneten  Fällen  ein.
(F.  M.  Erl.  v.  28.  Juni  1851,  Nr.  9339  §.  12.)

7.  Verpflichtungen  der  Schifffahrts-Unternehmungen.
447.  Die  Schifffahrts-Unternehmungen  sind  nicht  nur  zur  Vergütung ­
  der  vom  Gefällsärar  bestrittenen  Begleitungsgebühren,  welche  in
dem  verfassungsmäßigen  Zehrungsbeitrage  nebst  der  in  natura  beizustellenden ­
  Verköstigung  (freien  Steuermannskost)  und  dem  etwa  erforderlichen
Nachtlager  (in  einer  auf  dem  Remorquer  reservirten  Cabine)  bestehen
sondern  m  der  Retourfahrt  auch  noch  außerdein  verpflichtet,  die  BeqleitungëmannfW
  mit  bem  nässten  Magie##  am  aceiten  %Wal)e\u,
rü^une^men  mb  #  in  bet  eine  Bett^e  au  berabfolgen,  sowie
a#  im  Me  bie  ###  gana  auf^rt,  mittelst  eifenWn  unter
Äugfolgung  beë  Wgelbeë  (pr.  ^ta^t  53  fr.  ö.  9B.)  aurüd  au  beförbern
^  (@.  SM.  o.  21.  %är;  1856,  %r.  8781.)
Die  Begleitungsgebuhren  sind  den  Begleitungs-Individuen  keineswegs ­
  von  der  Schifffahrts-Unternehmung  unmittelbar  zu  erfolgen,  sondern
für  jede  einzelne  Begleitung  von  dem  Zollamte,  an  welches  der  Trans-«ÄÄtïiftÄÄK

ieï) ļ n qnfr^ rC c 8  vergüten,  Hkd.  v.  20.  Febr.  1848,  Nr.  5619,  Z.  3)
maus  einer  bestimmten,  febenfalíê  aber  ein  Mr  i#t  überféreit
tenben  prtobe  auf  einmal  au  leisten,  so  ist  aueŞ  biefeë  gestattet,  Wenn
in  bie  fur  baë  ÄiiWciöberfabren  geleistete  @i^^er^^emlllg  aucŞ  biefe  Ber,
öütung  ausbrücklich  einbezogen  unb  diesfalls  eine  besondere  Bewilligung
bei  einer  ginana«  (Sanbeg,)  ^irection,  beren%erwaltungëgebiet  bei  bengabr»
ten  der  Unternehmung  berührt  wird,  erwirkt  wurde.
Der  Schiffführer  haftet  für  die  richtige  Abstellung'  ber\efammten
Schiffsladung,  somit  auch  der  angewiesenen  Güter  und  Effecten  im  umgeänderten ­
  Zustande  an  das  Zollamt  des  Bestimmungsortes,  sowie  für
alle  jedem  Waarenführer  nach  den  Zollvorschriften  zu  beobachtenden  Ob-^Weiten.
  (#.  r.  9.  mi  1838,  18329.)
        <pb n="371" />
        310

448—449.  Anweisung  bei  der  Schifffahrt  mit  Ansageschein.
II.  Besondere  Bestimmungen.
A)  Für  den  Eintritt  über  die  Zoll  li  nie.
1.  ^erfahren  des  Kmtriltsamtes.
a)  Untersuchung  der  Ladung.
a  a  )  I  m  Allgemeinen.
448.  Das  Eintrittsamt,  welches  die  Obliegenheiten  eines  Ansagepostens ­
  in  Vollzug  zu  setzen  bestimmt  ist,  hat  nach  dem  Eintreffen  des
Transportes  von  dein  Waarenführer  die  Ladungsliste  zu  übernehmen
und  sich  durch  Vergleichung  derselben  unter  einander,  mit  den  Nummern
und  Marken  des  Fahrzeuges  und  den  Abtheilungen  von  der  Uebereinstimmung ­
  der  Ladungslisten  mit  denselben,  dann  von  der  Beschaffenheit
der  Ladungsräume  in  Bezug  auf  ihre  Verschlußfähigkeit  zu  überzeugen.
(F.  M.  Erl.  v.  28.  Juni  1851,  Nr.  9339  §.  18.)
Die  auf  Schiffen,  welche  zur  Anlegung  eines  sicheren  Ladungs-Naumverschlusses
  geeignet  sind,  am  bosnischen  oder  serbischen  Ufer  in
Ladung  genommenen  Products  müssen  zu  den  am  ungarischen  User  gelegenen ­
  Zollämtern  gestellt,  unter  zollamtlichen  Ladungs-Raumverschluß
gelegt  und  an  ein  an  der  Save  oder  Donau  gelegenes  Ungar.  Zollamt,
welches  zur  Eingangsverzollung  solcher  Products  ermächtigt  ist,  zur  Amtshandlung ­
  angewiesen  werden.  (Vdgb.  1860,  Nr.  40.)
db)  Der  mit  Getreide,  Sum  m  ach,  Knoppern  und  ähnlichen
R  o  h  .  ti  n  b  Hilfs-Stoffen  der  Industrie  b  e  l  a  d  e  n  e  n  Schiffe.
449.  Die  zur  Anlegung  des  Ladungs-Raumverschlusses  geeigneten
Schiffe,  welche  in  der  Einfuhr  mit  dem  im  Zolltarife  unter  Abtheilung
10  litt.  a,  b,  c  genannten  Getreidegattungen  und  Hülsenfrüchten,  dann
mit  Knoppern,  Summach  oder  andern  Roh-  und  Hilfsstoffen  der  Industrie
oder  überhaupt  mit  anderen  Gegenständen,  welche  in  der  Einfuhr  entweder
zollfrei  oder  nicht  höher  als  mit  53  kr.  Oest.  Whg.  pr.  Centner  belegt
sind,  beladen  sind,  können  ohne  Unterschied  des  Eigenthümers  und  der
Grenzstrecke,  über  welche  dieselben  eintreten,  nach  der  von  dem  Eintrittsamte ­
  gewonnenen  Ueberzeugung,  daß  keine  anderen  Waaren  als  die  angegebenen ­
  vorhanden  seien,  ohne  Erklärung  und  Constatirung  des  Gewichtes ­
  selbst  dann,  wenn  deren  Verladung  auf  türkischem  (ausländischem)
Gebiete  statt  fand,  in  Orsova  nach  vorhergegangener  sanitätsamtlicher
Behandlung  unter  Raumverschluß  und  Begleitung  an  ein  zur  Einfuhr-Verzollung
  ermächtigtes  Amt  im  Innern  mittelst  Ansageschein  angewiesen
werden.  ,  .&amp;gt;
Die  Richtigkeit  der  Mengenangabe  ist  nur  insoweit  zu  prüfen,  als
dieses  ohne  Abwägung  und  Abmessung  der  ganzen  oder  eines  namhaften
Theils  der  Ladung  und  ohne  erheblichen  Zeitaufwand  geschehen  kann,
und  die  Sicherstellung  des  Einfuhrzolles  nur  dann  zu  fordern,  wenn  die
Sendung  ohne  amtliche  Begleitung  unter  Ladungs-Raumverschluß  entlassen ­
  wird.  (Vdgb.  1858.  Nr.  15.)
        <pb n="372" />
        450—452.  Anweisung  bei  der  Schifffahrt  mit  Ansageschcin.

311

b)  (SrcnjpoltjcUtdjc-  und  Sanitätsbehandlung.
450.  Die  grenzpolizeiliche  Behandlung  wird  in  Bezug  auf  Reisende ­
  und  deren  Effecten  in  Engelhartszell  von  dem  dort  exponirten  Polizeicommissär.
  und  in  Orsova  in  einem  gemeinschaftlichen  Locale  am  Landungsplätze ­
  vorgenommen.
In  pestgefahrlosen  Zeiten  hat  die  Amtshandlung  der  Sanitätsbehörde ­
  sich  auf  die  Constatirung  des  Umstandes  zu  beschränken,  ob  unter
den  angekommenen  Waaren  und  Effecten  sich  pestverdächtige  Gegenstände
befinden.
Die  allenfalls  erforderliche  Abwage  ist  von  einem  Gefällsbeamten
zu  vollziehen  und  ihm  daher  die  vorgeschriebene  Erklärung  von  der  Partei
zu  übergeben.
Die  mit  Fahrzeugen  von  Gallatz  und  Giurgewo  unter  consularund
  sanitätsamtlichem  Verschluß  in  Orsova  einlangenden  Waarensendungen,
  welche  mit  einen;  von  der  k.  k.  Consularbehvrde  zu  Gallatz  und
Glurgewo  ausgefertigten  genauen  Waarenverzeichnisse  und  mit  der  beigefügten ­
  Bestätigung  versehen  find,  daß  sich  darunter  keine  dem  ContumazunWiegenben
  ^egenfianbe  befinben,  folien  in  Drfoüa  bem
Eontumazverfahren  nicht  unterzogen  werden.
borüge  6amiütßbe#i'be  bat  #  bloß  üon  ber  UnberíeMBeit
Ë  SÄ
,  Ģ'  M.  Erl.  v.  28.  Juni  1851,  Br.  9339,  §§.  9  ».  10.)
c)  Anlegung  des  Ladungs-Nñumverfchlusses.
^eWe  ist  gut  Biegung  bcß  %abungß:9laum:
bei|(bluneß  an  iene  ^agagmßräu^ne,  in  toe^en  #  bein  %eg[eitf^^ein:æcr.
feieren  unterliegende  Waaren  befinden,  zu  schreiten  und  es  hat  derselbe  nicht
nur  burd;  entfprecĻcnbe  Anlegung  bon  ^  [Regeln  an  bie  e^^i^^ß^ucten  unb
iissasssss«
-ZSV^E
Ģcti ’  0  r  .  .  _  (F-  M.  Erl.  v.  28,  Juni  1853,  Nr.  9339,  §.  14)
.  ..  f.J e '  b°&amp;gt;&amp;gt;  ub°r  Engelhartszell  eintretenden  Waaren-TranSportschifsen
da  dieselben  statt  ,n,It-lst  Ladungs-Raumv-rschluff-s  anch  mit  Collà
Verschlüße  entlassen  werden  können.
(F.  M.  Erl.  v.  3.  Juli  1858,  Nr.  17716;  10.  Aug.  1858,  Nr.  42681.)
d)  Ausfertigung  des  Anfagefcheines.
Am.  s 452 ;  3i “ d)  Ņ°llî'chung  der  vorstehenden  Amtshandlungen  sertigt  das
*  &amp;gt;ur  leben  emzelnen  Besümmungsort  einen  besonderen  Ansageschein  aus,
        <pb n="373" />
        312

452—453.  Anweisung  bei  der  Schifffahrt  mit  Ansageschein.

legt  demselben  zwei  Parien  der  Ladungsliste  sammt  den  dazu  gehörigen  Urkunden ­
  bei,  und  übergibt  den  oder  die  Schlüssel  zum  Ladungsraume,  im  Falle
sich  die  Waaren  unter  Ladungs-Raumverschluß  befinden,  dann  den  Ansageschein
  mit  einem  Pare  der  Ladungsliste  sammt  den  dazu  gehörigen  Urkunden
unter  versiegeltem  an  das  Amt  des  Bestimmungsortes  adressirtem  Umschlage,
das  zweite  Pare  der  Ladungsliste  aber  offen  den  mit  der  amtlichen  Begleitung
oder  deren  Leitung  beauftragten  Angestellten  der  Finanzwache,  oder  insoferne
eine  Begleitung  nicht  eingeleitet  wird,  dem  Schiffsführer.
Das  dritte  Pare  der  Ladungsliste  hat  das  Amt  dem  Ansageregister
beizuschließen.  (F.  M.  Erl.  v.  28.  Juni  1851,  Nr.  0339,  §.  18.)
e)  Amtliche  Begleitung.
453.  Die  gefällsamtliche  Begleitung
a)  der  unter  zollamtlichem  Ladungs-Naumverschluß  auf  der  Donau  und
Save  fahrenden  Dampfschiffe  und
b)  der  aus  der  Donau  von  Semlin  bis  Orsova  und  auf  der  Save  von
Semlin  bis  Sissek  längs  der  Grenze  im  inländischen  Berkehr  ohne
Ladungs  -  Naumverschluß  mit  Dampfkraft  fahrenden  Passagierschiffe,
Remorquere,  Frachtschiffe  und  Propeller
wird  mit  gewissen  Beschränkungen  unter  den  nachstehenden  Bedingungen
aufgehoben:
1.  Ein  Schiffscapitän,  mit  dessen  Wissen  Schleichhandel  erwiesener  Weise
stattgefunden  hat,  ist  von  der  Verwendung  bei  den  die  Zolllinie  überschreitenden ­
  Transporten  auszuschließen.
2.  Jene  Schiffe,  welche  bei  Nachtfahrten  auf  den'die  Grenze  zwischen
Oesterreich  und  dem  türkischen  Reiche  bildenden  Flußstrecken  wegen  zu
großer  Dunkelheit  oder  aus  Anlaß  von  Elementarereignissen  halten
müssen,  dürfen  blos  bei  Militär-Cordonsposten  vor  Anker  gehen.
3.  Im  Falle  eines  Mißbrauches  wird  sich  der  Widerruf  dieser  Begünstigung ­
  vorbehalten.
Es  sind  daher  künftig  nur  noch  gefällsamtlich  zu  begleiten:
a)  der  zwischen  Semlin,  Belgrad  und  Pancsowa  verkehrende  Localdampfer;
b)  dann  jene  Dampfboote,  welche  nach  Gestattung  des  an  die  Finanz-Landesdirectionen
  in  Temesvar  und  Agram  gerichteten  Finanz-Ministerial-Erlasses
  vom  21.  August  1860,  Nr.  46971  das  fremdländische  Ufer
berühren,  in  Begleitung  eines  Zollbeamten  an  dem  gedachten  Ufer
landen,  daselbst  Waaren  aufnehmen,  und  entweder  ohne  Zollbehandlung
  wieder  auf  das  fremdländische  Ufer  oder  aber  zu  einem  österr.-ungar.
  Zollamte  stellen,  beziehungsweise  gemischte  Waarentransporte
besorgen,  endlich
c)  jene  Dampfboote,  deren  Waarenladung  wegen  des  niederen  Wasserstandes ­
  bei  Orsova  zwar  der  Eintrittsamtshandlung  unterzogen  wurden, ­
  jedoch  wegen  der  auf  der  Strecke  zwischen  Orsova  und  Drenkova
befindlichen  Felsenriffe  nicht  mit  Schiffen,  sondern  mittelst  Wagen  am
serbischen  Donauufer  bei  Drenkova  verfrachtet  werden  müssen,  wo  dieselben ­
  sodann  wieder  das  inländische  Ufer  berühren  und  eintreten.
(Vdgb.  1866,  Nr.  8  u.  14.)
Anmerkung.  Findet  eine  gefällsamtliche  Begleitung  statt,  so  sind
a)  die  Schlüssel  zu  den  Controlschlöffern  und  die  Papiere  in  ledernen  Brief-
        <pb n="374" />
        453-456.  Anweisung  bei  der  Schifffahrt  mit  Ausageschein.  Z1Z
«L  &amp;amp;'%%% m ' a ’ m,tn  *"  Sl " tnî "" ie  *“ akrfltbt "'
ŞMWZWW
-MWMWLLŞZ
0  Schleunige  Abfertigung.
msmms
@ri.  D.  28.  3u»i  1851,  %r.  9339,  §§.  8  u.  19.)
2.  NĢ'mnnngen  ftti  bcn  3u¡,  der  Waaren  an  den  Aestrmmrmgsort.

"  ""  ^  «"ch."  «»sch.uss°-  .E)-»MS

MM»
(Vdgb.  1866,  Nr.  8.)
-&amp;gt;  Umladung  der  "»staşin  waaren^au  einem  Wa^fthr-euge
        <pb n="375" />
        314

456—457.  Anweisung  bei  der  Schifffahrt  mit  Ansageschein.

Bord  zu  Bord  oder  mit  Berührung  des  Landes  stattfindet,  wird  behufs  des
unmittelbaren  Weitertransportes  auf  der  Donau  rmter  der  Bedingung  allgemein ­
  bewilligt,  daß  der  Schiffführer  die  zur  Umladung  bestimmten  Waaren
durch  einen  doppelten  mit  seiner  Unterschrift  bestätigten  Auszug  aus  dem
Schiffsmanifeste  oder  der  Waarenerklärung  dem  betreffenden  Zollamte  anmelde, ­
  welches  hierauf  die  Umladung  ohne  weitere  Waarendeclaration  und
blos  unter  äußerer  zollamtlichen  Revision  gestattet,  und  sich  zunächst  auf  die
zollamtliche  Ueberwachung  des  Umladeactes  beschränkt.  Es  versteht  ffch
dabei,  daß  die  im  Allgemeinen  für  den  Verkehr  auf  der  Donau  bestehenden
Vorschriften  auch  auf  dieses  Schiff  Anwendung  finden.
Da  hierauf  vorzugsweise  in  der  zollamtlichen  Ueberwachung  die  Bürgschaft ­
  für  die  Sicherheit  des  Staats  gefunden  wird,  so  ist  bei  denselben  mit
besonderer  Umsicht  vorzugehen  und  sie  jedenfalls  unter  die  unmittelbare  Leitung
  zweier  Beamten  zu  stellen.  (Vdgb.  1858,  Nr.  63.)
c)  Behandlung  der  unter  Schiffsverschluß  bei  Drenkova  einlangenden
Waarcnsendungen,  welche  wegen  des  niederen  Wafferstandes  auf  Lichterschiffe
  umgeladen  werden  muffen.
457.  Die  Umladung  der  auf  Schleppschiffen  der  ersten  k.  k.  Donau-Dampfschifffahrts-Gesellschaft
  von  Wien  nach  Orsova  transportirten  Waarensendungen
  in  Drenkova  in  dem  Falle,  wenn  wegen  des  niederen  Wasserstandes ­
  in  Drenkova  die  Umladung  der  Schleppschiffe  stattfinden  muß,  wurde
gegen  dem  bewilligt,  daß  die  Entsieglung  derselben  von  einem  Abgeordneten
des  Hauptzollamtes  in  Orsova  im  Beisein  der  Finanzorgaue  vorgenommen,
die  ganze  unter  Verschluß  befindliche  Waarensendung  auf  kleinere  Boote,
welche  die  Dampfschifffahrts-Gesellschaft  zur  Anlegung  des  amtlichen
Verschlusses  hat  einrichten  lassen,  unter  amtlicher  Beaufsichtigung  überladen,
falls  aber  die  Ueberladung  nicht  in  einem  Tage  bewerkstelligt  werden  kann,
neuerdings  die  Verschließung  der  Schleppschiffe  vorgenommen  und  die  Letztere
von  der  Finanzwache  überwacht,  endlich  nach  vollendeter  Ausladung  die
Waare  auf  diesen  Booten  unter  amtlichen  Raumverschluß  gelegt  und  unter
Begleitung  der  Finanzwache-Organe  nach  Orsova  gebracht  werden  dürfen,
worauf  sodann  die  Waaren  in  der  Regel,  wenn  nämlich  kein  Grund  zum
Verdachte  eines  Unterschleifes  vorhanden  ist,  ohne  weitere  Revision,  nach  der
Türkei  entlassen  werden  können.
(F.  M.  Erl.  v.  20.  Dez.  1854,  Nr.  1268,  I.  N.  C.)
Es  versteht  sich  von  selbst,  daß  diese  Verfügung  auch  auf  die  von
Pest  nach  dem  Orient  gehenden  Transporte  Anwendung  findet.
Die  fraglichen  Boote,  sogenannte  Lichterschiffe,  hat  die  Gesellschaft  nach
der  von  ihr  überreichten,  in  der  Anlage  mit  folgenden  Zeichnung,  welche  dem
Hauptzollamte  in  Alt-Orsova  zuzustellen  ist,  zu  bauen  und  die  Vorrichtungen
zur  amtlichen  Verschlußanlegung  derart  einzurichten,  wie  solche  von  diesem
Amte  beantragt  wurden,  damit  in  Orsova  mit  einem  Blicke  übersehen  werden
kann,  ob  die  amtliche  Drahtschnur,  die  diesem  Antrage  gemäß  der  ganzen
Länge  nach  offen  liegen  wird,  auch  wirklich  unverletzt  sei.
Es  unterliegt  keinem  Anstande,  daß  die  Wiener  und  Pester  Begleitungsmannschaft, ­
  falls  der  in  Drenkova  eingelangte  Schiffstransport  in  Ordnung
gefunden  und  von  dem  Abgeordneten  des  Amtes  und  der  Finanzwache  über-
        <pb n="376" />
        457-461.  Anweisung  bei  der  Schifffahrt  m.t  Ansageschein.  ZI5
n°mm«n  wurde,  sogleich  zur  Rückkehr  auf  ihr-  Bestimmungsorte  augewieseu
ifSp
Dieser  Erlaß  findet  auf  die  Schiffe  all»  Tr°nsp°rfnàn°hnwng-n
(%bg5.  1858,  Mr.  60.)
3.  Verfahren  des  Zollamtes  am  Bestimmungsorte,
r»)  Im  Allgemeinen.
ZLķ'-UZUMķ
b)  allf  Mt  ^bsrrļigung  der  gkdührensrcieu  Reise-Sffeclen
ŞZ8ŞŞ
....  - C)  üdrigen  Frach,gegenstände.
*■ E  S-s  xs  L
(g-  M.  Erl.  ».  28,  Juni  1851,  Nr.  9339,  gg.  21,  22  ».  24.)
(1)  ZnrüeKsendmig  der  «mlrolschlösser
ŞLLŞWLS
(Hkd.  21.  Feb.  1848,  Nr.  5619,  Z.  2.)
        <pb n="377" />
        3  1  6  462—464.  Anweisung  bei  der  Schifffahrt  mit  Ansageschein.
B)  Für  den  Austritt  von  Ausfuhr-  und  Durchfnhrwaaren.
1.  Wersaßren  des  Zollamtes  im  Orte  der  Mersendnng.
462.  Das  Zollamt  im  Orte  der  Versendung  hat  die  in  Zahl  430
ersichtlichen  Amtshandlungen  zu  pflegen  und  nach  Beendigung  dieses  Verfahrens ­
  alle  Waarencollien  mit  Ausnahme  der  zum  unmittelbaren  Gebrauche ­
  der  Reisenden  bestimmten  zollfreien  Gegenstände  unter  ununterbrochener ­
  Aufsicht  und  Bewachung  verläßlicher  Finanzwach-Jndividuen  in
die  unter  Zahl  442  beschriebenen  Schiffsräume'  zu  bringen  und  daselbst
amtlich  zu  Verschließen.  (F.  M.  Erl.  v.  28.  Juni  1851,  Nr.  9389,  §.  2.)
Die  Ladelisten  sind  über  die  eingeladenen  Ausfuhrwaaren  und  über
die  Durchzugsgllter,  dann  über  jene  Äusfuhrwaaren,  deren  Austritt  erwiesen ­
  werden  muß,  abgesondert  zu  verfassen,  und  davon  je  ein  Exemplar ­
  sammt  Ansageschein  und  den  dazu  gehörigen  .Documenten  der  Begleitungsmannschaft ­
  versiegelt  zu  dem  Ende  zu  übergeben,  damit  auf  diesen
  Listen  die  Uebernahme  und  Uebergabe  des  Waarentransportes  durch
die  in  der  Begleitung  der  Boote  sich  ablösenden  Finanzwach-Jndividuen
unter  gehöriger  Fertigung  exsichtlich  geinacht  und  zuletzt  auch  der  wirkliche ­
  Austritt  der  Waaren  bestätigt  werden  könne.
Die  abgesonderte  Verfassung  von  Ladelisten  für  die  einzelnen  unter
Verschluß  gelegten  Schiffsräume  hat  nicht  statt  zu  finden.  &amp;gt;
(Hkd.  v.  26.  Febr.  1848,  Nr.  5619,  Z.  1  n.  6  ;  F.  M.  Erl.  v.  26.  Juli  1853,  Nr.  338
I.  N.  C.;  22.  Dez.  1854,  1268  I.  N.  C.  u.  Bdgb.  1860,  Nr.  40.)
Anmerkung:  1.  Die  von  dem  Zollamte  zu  Sissek  unter  LaduugS-Raumverschluß
  gelegten  Durchfuhrwaaren  und  Ausfuhrgüter  müssen  mittelst  Ausagescheiueö
an  die  an  der  Save  gelegenen  Zollämter  Alt-Gradiska,  Brood,  Rajevofello,  Klenak
und  Semlin  zur  Abnahme  dcö  Verschlusses  und  Bestätigung  des  erfolgten  Austritts
angewiesen  werden.
2.  Sind  die  in  Sissek  geladenen  Waaren  zwar  für  verschiedene  Stationen
des  türkischen  Ufers  bestimmt,  hat  jedoch  das  Schiff  auf  der  Fahrt  von  der  ersten
bis  zur  letzten  dieser  Stationen  das  diesseitige  User  nicht  zu  berühren,  so  ist  dasselbe
nur  an  jenes  ungarische  Zollamt  anzuweisen,  welches  der  ersten  türkischen  Station
gegenüber  oder  zunächst  gelegen  ist.  (Bdgb.  1860,  Nr.  40.)

2.  Amtliche  Begleitung.
463.  In  Absicht  auf  die  amtliche  Begleitung  ist  sich  nach  den  Bestimmungen ­
  der  Zahl  453  zu  benehmen.  (Bdgb.  1866,  Nr.  8  u.  14.)

3.  Untersuchung  der  zum  unmittelbaren  Gebrauche  der  Weisenden
bestimmten  Gegenstände.
464.  Die  gefällsamtliche  Untersuchung  der  zum  unmittelbaren  Gebrauche ­
  der  Reisenden  bestimmten  Gegenstände  ist  von  den  Angestellten  der
Finanzwache,  welche  den  Transport  begleiten,  auf  dem  Schiffe  selbst
einige  Stunden  vor  dessen  Ankunft  in  Orsova  vorzunehmen.
(3.  M.  @6.  o.  28.  3unt  1851,  9339,  §.  3.)
        <pb n="378" />
        465—467.  Anweisung  bei  der  Schifffahrt  mit  Ansageschein.  2&amp;gt;V7
4.  Werfaßren  des  AustrittsamLes.
ix)  Bei  dem  Einlangen  des  Schiffes.
4Ü5.  S)a§  3Iu8tritt8mnt  Şat  Wangen  be8  Géiffeë  ben  91».
mgeschem  sammt  Ladeliste  zu  übernehmen,  sich  von  dem  unverletzten  Auà°.
  ^  Verschlusses  di«  u-b-r,°»gm,g  zu  verschaff«,,,  fall«
alles  m  Ordnung  getrosten  ward,  selben  sammt  den  Controlschlvssern  abmermen
  nnb  ben  9ßaarcntran81)Drt  o^ne  einer  Weiteren  Ämtabanbhma
ļļos  unter  ber  gewöhnlichen  Aufsichtsbegleitung  zu  entlassen.  9
ÄffiHi®
(ÿ.  Ui.  Crí.  v.  22.  Dez.  1854,  Nr.  1268,  I.  N.  C.)
h)  Abfertigung  der  Reifenden.
».  ÄÄi  SÄST“  »«■  »
ZZWMKKZ
(F.  M.  Erl.  v.  28.  Juin  1851,  Nr.  9339,  §.  5.)
c)  Bestätigung  des  erfolgten  Austritts.
sSSBlÜl?
        <pb n="379" />
        318

467—469.  Anweisung  bei  der  Schifffahrt  mit  Ansageschcin.

lung  in  Semlin  noch  insbesondere  nach  den  Bestimmungen  des  Fiiianz-Ministerial-Erlasses
  vom  24.  März  1857,  Nr.  53658  zu  benehmen.
2.  Von  den  in  Sissek  mit  für  verschiedene  Stationen  des  türkischen  Ufers  bestimmten ­
  Waaren  geladenen  Schiffen  hat,  ivenn  dieselben  ans  der  Fahrt  von  der
ersten  bis  zur  letzten  dieser  Stationen  das  diesseitige  Ufer  nicht  berühren,  jenes  ungarische ­
  Zollamt,  welches  der  ersten  türkischen  Station  gegenüber  zunächst  gelegeil
ist,  nach  Besichtigung  des  LandeS-Raumverschlnsses  und  gewonnener  Ueberzeugung
von  dessen  unverletztem  Zustande,  denselben  abzunehmen,  das  Schiff  zum  Austritt
zu  entlassen  und  den  erfolgten  Austritt  zu  bestätigen.  (Vdgb.  1860,  Nr.  40.)

C)  Für  ben  Ein-  und  Austritt  solcher  Durchfuhrseubungen.  welche  bas
Zollgebiet  im  ununterbrochenen  Schifffahrts-Transporte  bnrchziehen.
1.  ^erfahren  hierbei.
468.  Bei  diesem  Verfahren  haben  die  Bestimmungen  der  Zahlen.
434  in  438  für  den  Eisenbahnverkehr  Platz  zu  greifen.
(Vdgb.  1863,  Nr.  18.)
2.  Behandlung  der  Schiffe,  welche  zwischen  Hrsova  und  Semlin
ohne  Abladung  ans  dem  ungarischen  Äser  nach  Belgrad  oder
einen  anderen  am  türkischen  Kser  gelegenen  Grt  gebracht  zu  werden ­
  bestimmt  smd.
469.  Schiffe,  welche  außerhalb  des  österr.-ungar.  Zollgebietes
nur  mit  solchen  Waaren  beladen  wurden,  die  ausschließlich  dazu  bestimmt ­
  sind,  auf  der  die  Grenze  zwischen  Ungarn  und  der  Türkei
bildenden  Donaustrecke  zwischen  Orsova  und  Semlin  mit  Benützung
des  ungar.  Leinpfades  ohne  Abladung  auf  dem  ungar.  Ufer  nach
Belgrad  oder  einen  anderen  am  türkischen  Ufer  der  Donau  oder  Save
gelegenen  Ort  stromaufwärts  gebracht  zu  werden,  ohne  --Unterschied,  ob
die  Fahrt  längs  des  linken  ungarischen  oder  längs  des  rechten  Ufers
stattfindet,  sind  dem  österr.-ungar.  Zollverfahren  der  Güteranweisung,
ob  sie  mittelst  Dampfkraft  befördert  oder  mit  Benützung  des  ungarischen ­
  Leinpfades  stromaufwärts  gezogen  werden  nicht  zu  unterziehen.
(Vdgb.  1858,  Nr.  38.)
Es  versteht  sich  jedoch  von  selbst,  daß  die  dem  Anweisungsverfahren ­
  nicht  unterzogenen  Schiffe  auf  keinen  Fall  an  dem  ungarischen ­
  Ufer  landen  und  Waaren  auf  demselben  ausladen  oder  in  Ladung ­
  nehmen  dürfen,  außer  an  solchen  Orten,  wo  die  zur  vorschriftsmäßigen ­
  Vollziehung  des  Zollverfahrens  und  rücksichtlich  in  pestgefährlichen ­
  Zeiten  der  Sanitätsamtshandlungen  bestimmte  Anstalten  vorhanden ­
  sind.
Im  Falle  der  durch  die  zwingende  Uebermacht  eines  zufälligen  '
Ereignisses  veranlaßten  Landung  außer  solchen  Orten  ist  nach  Artikel
XXV.  der  Donauschifffahrtsacte  v.  7.  Nov.  1857  (Vdgb.  1858  Nr.  6&amp;gt;
unverzüglich  die  Anzeige  an  die  Beamten  oder  Angestellten  des  nächsten ­
  Zollamtes  oder  der  nächsten  Finanzwache  oder  die  nächste  Ortsobrigkeit ­
  zu  erstatten,  damit  der  Zwang,  der  zur  Landung  bestimmte,  festgestellt ­
  und  hierüber  ein  Protokoll  aufgenommen  werde.
(Vdgb.  1858,  Nr.  15.)
        <pb n="380" />
        470.  Wnmeifmig  Bei  ber  ©WM  mit  ÄnfagefcW».  ^9
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°&amp;gt;Kc

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        320

471—472.  Appreturs-  und  Losungs-Verfahren.

Sechstes  Hauptstülk.
Ņon  Werde-  und  Arbeitsvieh,  Mahlgegettständen,
dann  von  Appretnrs-  und  Losungs-Wnaren.

I.  Gegenstände  und  Bedingungen  der  Gestattung
dieses  Verkehrs.
1  Gebühr  des  Einfuhrzolles  ohne  Uücksicht  auf  den  Ursprung
der  Waare.
471.  Gegenstände,  welche  aus  dem  Auslande  oder  einem
Zollausschlusse  über  die  Zolllinie  eingebracht  werden,  unterliegen,
ohne  Rücksicht  auf  ihren  Ursprung  dem  Einfuhrzölle  und  es  erlischt ­
  selbst  bei  inländischen  über  die  Zolllinie  ausgeführten  Gegenständen ­
  in  Absicht  auf  die  Zollbehandlung  deren  Eigenschaft
als  inländisches  Erzeugnis  wenn  hiebei  nicht  die  Bestimmungen
über  die  Anweisung  der  im  inneren  Verkehre  die  Zolllinie  berührenden ­
  Gegenstände  beobachtet  wurden.  (§.  220  3.  O.)
Unter  Beobachtung  der  nachstehenden  Bestimmungen  treten
hievon  nur
a)  bei  Weide-  und  Arbeitsvieh,
d)  bei  Mahlgegenständen  und
c)  bei  Appreturs-  und  Losungswaaren
Ausnahmen  ein.  (§.  24  #.  E.)

2.  Weide-  und  Arbeitsvieh.
472.  Vieh,  das  aus  die  Weide  getrieben  wird  und  von
derselben  zurückkehrt,  kann  zollfrei  über  die  Zolllinie  eingehen
und  austreten.  Diese  Zollfreiheit  erstreckt  sich  auch  im  Rücktritte
  auf  die  Erzeugnisse  von  dem  auf  die  Weide  getriebenen
Vieh,  als  Butter,  Milch,  Käse  und  das  in  der  Zwischenzeit
von  demselben  zugewachsene  junge  Vieh,  dann  auf  die  Wolle
von  den  ungeschoren  auf  die  Weide  getriebenen  und  nach  vorgenommener ­
  Schur  zurückkehrenden  Schafen.
        <pb n="382" />
        472-473.  «PP,à,,  und  L°sn»g«.V,Ş-n.
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        322

474.  Appreturê-  und  Losungs-Verfahren.

4.  Appreturs-  und  Losungswaaren.
474.  1.  Zur  Zubereitung,  Umstaltung  oder  Veredlung  können ­
  Waaren  zollfrei  eingeführt  und  binnen  der  festgesetzten  Frist
über  dasselbe  Zollamt,  über  das  dieselben  eingingen,  wieder  cmsgeführt
  werden.
Es  sind  jedoch  unter  der  Bewilligung  der  zollfreien  Einfuhr
zur  Zubereitung,  Umstaltung  oder  Veredlung  mit  dem  Vorbehalte
der  zollfreien  Zurückbringung  der  Erzeugnisse  nur  diejenigen  Arten
der  Bereitung  oder  Umstaltung  begriffen,  durch  welche  die  eingeführten ­
  Waaren  ihre  wesentliche  Beschaffenheit  oder  Gestalt  nicht
dermaßen  ändern,  daß  dieselben  nicht  wieder  erkennbar  sind.
(8-  222  Z.  Q.,  8.  268  A.  U.,  §.  172,  A.  U.)
Hierunter  sind  auch  begriffen  alte  Kleider  zum  Ausbessern  und  Stoffe
zur  Verfertigung  von  Kleidern  durch  Handwerker  in  Orten,  in  denen  sich  ein
Zollamt  befindet;  daher  im  Verkehre  aus  dem  deutschen  Zollvereine
auch  Leinwand  zur  Verfertigung  von  Hemden  gegen  Wiederausfuhr  der
lederen.  (§.  28  3.  3;  %bo5.  I860,  Mr.  20.)
Die  Gestattung  der  zollfreien  Einfuhr  von  ausländischen  Stoffen
zur  Verfertigung  von  zur  Ausfuhr  in  das  Ausland  bestimmten  Kleidungen ­
  ist  auf  solche  Stoffe  zu  beschränken,  welche  den  Hauptbestand'
theil  des  Kleidungsstückes  bilden,  und  nicht  auf  Futterstoffe  und  andere  '
Zuthaten  auszudehnen,  deren  Zulassung  zum  Appretur-Zollverfahren  die
vorgeschriebene  Controle  erschweren  und  illusorisch  machen  würde.
(F.  M.  Erl.  u.  4.  Sept.  1869,  Nr.  25456.)
2.  Auf  ungewissen  Verkauf  oder  auf  Losung  können  inländische ­
  Erzeugnisse,  deren  Ausfuhr  llicht  verboten  ist,  in  das  Ausland ­
  versendet  und  binnen  der  durch  die  amtliche  Ausfertigung
festgesetzten  Frist  über  dasselbe  Zollamt  zollfrei  zilrückgebracht  werden.
Die  zollfreie  Einfuhr  ausländischer  Erzeugnisse  auf  Losung"  findet  dagegen ­
  m  der  Regel  mcht  statt,  jedoch  bleiben  die  in  dieser  Beziehung  bestehenden ­
  besonderen  Bewilligungen  aufrecht.  (§.  270  A.  u. (  §.  174  A.  U.)
Ņ  "  înerkung.  Das  Losungs-Verfahren  hat  auch  einzutreten  bei  der  Ausfuhr ­
  von  gebrauchten  Gegenständen  zur  zeitiveisen  Benützung  gegen  Wiedereinführung ­
  derselben.  (F.  M.  Erl.  v.  2.  März  1852  Nr.  5149.)
3.  Waaren,  deren  Einfuhr  in  Dalmatien  nicht  verboten  ist,  können  zur
Zubereitung,  Umstaltung  oder  Veredlung  aus  dem  allgemeinen  österr.-ungar.
Zollgebiete,  aus  den  österr.-ungar.  Freihäfen  und  aus  dem  Auslande,  oder  auf
Losung  aus  dem  allgememen  österr.-ungar.  Zollgebiete  in  das  dalmatinische
Zollgebiet  eingeführt,  und  binnen  der  festgesetzten  Frist  über  das  Zollamt,  über
welches  dieselben  eingeführt  wurden,  wiederausgeführt  werden,  ohne  einer
Zollentrichtung  zu  unterliegen.
Es  ist  auch  gestattet,  dalmatinische  Erzeugnisse,  deren  Ausfuhr  nicht
verboten  ist,  zur  Zubereitung,  Umstaltung  oder  Veredlung  in  das  allgemeine
österr.-ungar.  Zollgebiet  oder  auf  Losung  in  die  österr.-ungar.  Freihäfen  und
        <pb n="384" />
        21  *

474.  Appreturs-  und  Losungs-Verfahren.  g 9 ,
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»»n  dieser  Begünstign,^auSg7,chl°ffen"°  à  sşrg-sļelli  werden  kann,  sind
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        <pb n="385" />
        324

474.  AppreturS»  und  Losungs-Verfahren.

im  Verkehre  mit  den  Zollvereinsstaaten,  Italien  und  der  Schweiz
d)  auf  Glocken  und  Lettern,  altes  Blei,  d.  i.  Schrotten,
Röhren  und  Blechen  zum  Umgießen,  Stroh  zum  Flechten,  Wachs
zum  Bleichen,  Seidenabfälle  zürn  Hecheln  (Kümmeln),  Cocons
(bozzoli)  zum  Abhaspeln,  Rohfeide  zum  Filtren  (Verarbeiten  zum
Drgnn&amp;amp;m  unb  SEmnio),  u.  g.  b(o8  unter  ^eß^aítmtg  ber  ^emi4tg'
nienge,  ohne  daß  die  Identität  der  ein-  oder  ausgeführten  Gegenstände ­
  erwiesen  zu  werden  braucht;

im  Verkehre  mit  Italien
e)  auf  Gewebe  und  Garne  zum  Waschen,  Bleichen,  Walken;
im  Verkehre  mit  den  Zollvereinsstaaten
f)  auf  Gewebe  und  Garne  zum  Waschen,  Bleichen,  Färben,
^Mfe»,  spretimi,  Bcbmcfeu  imb  ©tiefen,  (game  gum  (Striefen,
Gefpinnste  (einfchließig  der  erforderlichen  Zuthaten)  zur  Herstelluug
bon  (Spiken  unb  sßofamentirmanren,  $äute  unb  ^e%e  gur  !ßebcr^
mib  ŞefgmerWercituug,  ^^arne  in  ge^eerteu  (audO  Qe^íicAtetcn)
Jetten  nebst  dem  erforderlichen  Schußgarne  zur  Herstellung  von
Geweben;

im  Verkehre  mit  den  Zollvereinsstaaten  und  Italien
g)  auf  Gegenstände  zum  Lackiren,  Poliren  und  Bemalen;
rnsoferne  in  den  Fällen  e,  f,  g  die  Identität  der  aus-  und  wieder
eingeführten  Gegenstände  außer  Zweifel  ist;
lì)  auf  sonstige  zur  Reparatur,  Bearbeitung  und  Veredlung
bestimmte  und  nach  Erreichung  jenes  Zweckes  zurückgeführte  GegenfKinbe,
  menu  bie  ^,1%^  0ef#en#t  unb  bie  Benennung
berfeíbeu  mmeränbert  bieibt,  unb  bie  3bentitöt  ber  nu9,  ober  mie'
ber  ®egcnftäube  außer  ämeifei  bleibt
1868,  ^  ^  H.  3u(i

kMMMMW
(E&amp;gt;tg.  v.  9.  Mnrz  1868,  Dchlhprot.  Z.  6.)
or  -  5 c  ^şoņà'"î  Bewilligungen,  welche  in  Absicht  auf  das
Ausmaß  der  Zollgebühr  zur  Erleichterung  des  Grenzverkehrs  oder
des  Bezugs  der  Erfordernisse  für  die  Grenzbewohner  bestehen,  blei-5en
  unberührt.  (§.2263.  ^
Anmerkung.  Solche  Bewilligungen  sind  -
L  M-n'L!°S.'Z-n?V7'L;-L'iI°ÄpAN°  STK
        <pb n="386" />
        474.  Appretur--  und  Losungs-Verfahren.  ^25
,,  %  *«  2.  M°i  1848,  Nr,  2801
###e
„  Ä«  »SUi  "&amp;lt;-•**«•«  1857,  Nr.  201  ’
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«£s ss .. &amp;amp; ;  ’
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Wh),  b.  9.  3»är;  1868^6^  :  %bgb.  %r.  27  3.  m.)
SLESZS^SBD-&amp;lt;Vdgb,
  1854,  r
        <pb n="387" />
        326

474—476.  Appreturs-  und  LosuiigS-Verfahren.

Im  Zwischenverkehre  mit  den  Zollvereinsstaaten  ist  das  Maximum  des  beim
Bleichen  der  Leinengarne  zulässigen  Gewichtsverlustes  auf  30%  festgesetzt,  welches
im  Grenzverkehre  bei  den  im  bearbeiteten  Zustande  zur  Wiederausfuhr  gestellten
Garnen  unberücksichtigt  gelassen  werden  kann.  (Vdgb.  1857,  Nr.  13.)
5.  Aemter,  welche  zu  dem  Zollverfahren  ermächtiget  sind.
475.  Zur  Vornahme  des  Zollverfahrens  zum  Behufe  der  Ein-  oder
Ausfuhr  sind  ermächtiget:
1.  über  Weide-  und  Arbeitsvieh,  dann  Mahlgegenstände  die  Nebenzollämter ­
  II.  Classe;
2.  über  die  zur  Zubereitung,  Umstaltung  oder  Veredlung  einzuführenden ­
  Waaren  in  der  Regel  nur  diejenigen  Aemter,  welche  zur  Einfuhrverzollung
  dieser  Waaren  nach  Gattung  und  Menge  befugt  sind;
3.  über  die  auf  ungewissen  Verkauf  auszuführenden  Waaren  die  Hauptzollämter
  H.  Classe.
Andere  Aemter  dürfen  Losungswaaren  nur  dann  dem  Zollverfahren
unterziehen,  wenn  die  Waare  von  der  Art  ist,  daß  dieselbe  bei  dem  Amte
sowol  in  die  Ein-  als  Ausfuhrverzollung  genommen  werden  kann.
(§.  27  ».  30  V.  B.  ;  tz.  272  A.  U„  §.  176  A.  U.)
Zur  Ein-  und  Ausgangs-Abfertigung  der  Waarenmuster  sind
jene  Zollämter  ermächtiget,  welche  zur  Verzollung  der  bezüglichen
Waaren  nach  Gattung  und  Menge  befugt  sind.
Vtg.  v.  11.  Dez.  1866,  Schlßprot.  z.  Art.  14;  Btg.  1867,  Nr.  3;  Vtg.  v.
14.  Juli  1868,  Schlßprot.  z.  Art.  III.
6.  Aemter,  über  welche  der  Kücktritt  zu  geschehen  hat.
476.  Weide-  oder  Arbeitsvieh,  Mahlgegenstände,  Appreturund
  Losungs  -  Waaren  müssen  über  dasjenige  Amt  zurücktreten,
welches  bei  der  Einfuhr  oder  Ausfuhr  derselben  das  Zollverfahren
vorgenommen  hat,  dasselbe  mag  sich  an  der  Grenze  oder  im  Innern ­
  befinden.  (§.  32  V.  B.,  §.  177  A.  u.)
Vtg.  v.  23.  April  1867,  Schlßprot.  zu  Art.  X.;  Vtg.  v.  9.  März  1868,
Schlßprot.  Z.  5;  Vtg.  v.  14.  Juli  1868,  Schlßprot.  zu  Art.  III.
Ausgenommen  von  dieser  Bestimmung  sind
1.  Losungswaaren.  Deren  Rückkehr  kamt  über  jedes  Zollamt  stattfinden ­
  ,  das  zur  Anweisung  derjenigen  Waarengattung  ermächtigt  ist,  zu
welcher  dieselben  gehören.
Hat  das  Amt,  über  welches  die  Waaren  in  das  Zollgebiet  zurückkehren,
nicht  selbst  das  für  die  Ausfuhr  auf  ungewissen  Verkauf  vorgeschriebene  Verfahren ­
  gepflogen,  so  müssen  dieselben  an  dieses  Amt  mit  Beobachtung  der  für
die  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Waaren  bestehenden  Bestimmungen
angewiesen  werden.  (§.  32  V.  V.,  §.  273  A.  u.,  g.  177  A.  11.)
2.  Die  in  Zahl  474,  Abs.  4  litt.  e,  f,  g  erwähnten  Gegenstände. ­
  —  Die  zollfreie  Wiedereinlassung  derselben  kann  bei
einem  jeden  mit  ausreichenden  Amtöbefugnissen  versehenen  Zollamte
  des  Gebietes  der  Versendung  in  Anspruch  genommen  werden-
        <pb n="388" />
        327

476—477.  Appretur«-  und  Losungs-Berfahren.

3.  Muster,  welche  von  Handelsreisenden  eingebracht  werden.
Me  sinket  bie  gegenseitige  BoHbefteinng  nach  born
Anwendung,  wenn  dieselben  bei  einem  anderen  Amte  als  demjenigen, ­
  über  welches  die  Ausfuhr,  beziehungsweise  Einfuhr  erfolgt
zur  Wieder-Eingangs-,  beziehungsweise  Wieder-Ausgangs-Absertigung
  gestellt  werden.

íâííãr**«  SL,.:  &amp;amp;  wa

n.  Verfahren.
1.  Jes  Wersendnngsamtes.
a)  Erklärung.
MS8Ş
(§§•  183  u.  186  31.  U.)
14.  Sali  1868,  '''  1868,  Şchl»pr°&amp;gt;.  3.  5¡  Vtg.  ».
Insbesondere  ist  bei  Geweben  in  der  Erllârung  anzugeben:
Ächen  Benennung  "'ķnach  dî7p--îà  á'gewShnkchkn  Veñchré
,  ÄÄŞSŞÄ'.f  Ş«.  fàte
  Frist,  Welche  für  bte  zollfreie  Wiedereinfuhr  der  Gewebe  in  Anspruch
genommen  wird,  und
:  mme
f..  AÄttiiÄiSÄr  *  «■
(»bgb.  1865,  Nr.  27,  u.  Vdgb.  1867,  Nr.  30.)

a)

%
        <pb n="389" />
        328

478.  Appreturs-  und  LosungS-Verfahren.

b)  Zollamtliche  Untersuchung.
478.  Bei  der  zollamtlichen  Untersuchung  ist  Nachstehendes  zu  beobachten: ­

1.  Weide-  und  Arbeitsvieh  ist  abzuzählen  und  genau  zu  beschreiben;
2.  Mahlgegenstände,  welche  ein-  und  ausgeführt  werden,  müssen  genau
beschaut  und  durchstochen  werden-  .  (§.  275  A.  u.,  §.  179  A.  u)
3.  Hinsichtlich  des  Viehes,  welches  auf  Märkte  in  das  Gebiet  des  andern
  vertragenden  Theiles  gebracht  und  unverkauft  von  dort  zurückgeführt
wird  (Z.  474,  Abs.  4  litt,  b),  findet  beiderseits  eine  möglichst  erleichterte  Abfertigung ­
  statt.  Zur  Festhaltung  der  Identität  wird  in  der  Regel  die  Bezeichmrng
  beg  %#eg  nac^  Gattung,  unb  Barbe  unter  mgabe  etwaiger
besonderer  Merkmale  als  genügend  angesehen.
(Vdgb.  1865,  Nr.  27,  u.  Vdgb.  1869,  Nr.  5.)
4.  Die  zollfreie  Einfuhr  von  Glocken  und  Lettern,  sowie  von
altem  Blei  in  Schrotten,  Röhren  und  Blechen  zum  Umgießen,  von
&amp;lt;5#  aum  üon  ##§  )uiu  0^^^,  001t  gocoug  &amp;amp;imt
Abhaspeln,  von  Seidenabfällen  zum  Hecheln  (Kämmen),  von  Rohseide ­
  zum  Filiren  (Verarbeiten  zilm  Organzin  und  Trama),  gegen
Wiederausfuhr  in  einer  bestimmten  Frist  findet  blos  unter  Festhaltung ­
  der  Gewichtsmenge  statt;  —  daher  das  Nettogewicht  dieser
Gegenstände  genau  zu  erheben  ist.
(Vdgb.  1865,  Nr.  27,  u.  1869,  Nr.  5;  Big.  v.  23.  April  1567,  Art.  X.)
5.  Appreturs-  und  Losungs-Waaren  sind  nicht  blos  der  äußeren, ­
  sondern  auch  der  inneren  Untersuchung  vollständig  nach  den  für
die  Waaren  -  Einfuhr  bestehenden  Bestimmungen  genau  zu  unterziehen, ­
  jedenfalls  ihr  wirkliches  Nettogewicht  zu  erheben,  und  bei
Geweben  die  Stückzahl  festzustellen.
Auch  sind  dieselben  mit  ei,ter  kennbaren  Bezeichnung  zu  versehen; ­
  und  wenn  dieß  nach  ihrer  Beschaffenheit  nicht  möglich  ist,
genau  au  bcMreiben.  (§.  224  3.  o.,  §.  274  A.  u.,  s.  178  %.  u.)
9Î.  G.  B.  1856,  Nr.  34,  Bdgb.  Nr.  11;  Vdgb.  1857,  Nr.  20,  1869,  Nr.  5.
SDie  Besaitung  ber  ^bentität  ist  ;u  bewirten:
a)  bei  Geweben  durch  Bezeichnung  jedes  einzelnen  Stückes  an  beiden
áben.  (Vdgb.  1865,  Nr.  27.)
§tebn  hangt  es  von  dem  Aussteller  der  behufs  des  Appreturs-Verfaÿrenë
  ;u  überre^nben  Märunß  ab,  bie  Ärt  unb  Sßeise  ber  Beaeidmung
mittelst  Stempels  und  beziehungsweise  Siegelabdrucks,  oder  mittelst  ange-Şängter
  (mb  ober  Wer)  Sieget  gu  bestimmen.  Bie  ^#0^  beS
Siegels  I;at  nad)  bem  BBunfcSe  ber  fartei  entìoeber  in  $80^0  ober  in  ber
üblichen  Druckschwärze,  oder  in  einem  von  der  Partei  selbst  zu  bestimmenden
Farbenmateriale  zu  geschehen,  in  welch'  letzterem  Falle  jedoch  das  Materiale
von  ihr  beizustellen  ist.
Wünscht  die  Partei,  daß  der  Abdruck  nicht  durch  das  gewöhnliche  Amtssiegel, ­
  sondern  durch  ein  anderes  (z.  B.  in  größerer  oder  seltener  Schrift)
erfolge,  so  hat  das  Amt  selbst  auf  Kosten  der  Partei  ein  solches  Siegel  an-
        <pb n="390" />
        478.  Apprrturñ-  und  Losungs-Berşllhren  329
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        330

478—479.  Apprelurs-  und  Losungs-Verfahren.

Diese  Papierblättchen  sind  in  die  Classe  der  streng  verrechenbaren  Drucksorten ­
  aufzunehmen.  (Bdgb.  1860,  Nr.  33.)
Das  Losungssiegel  ist  von  ovaler  (elliptischer  Form)  mit  dem  k.  k.
Adler  und  der  Umschrift  des  Amtes;  (Vdgb.  1855,  Nr.  56.)
in  den  ungarischen  Ländern  zeigt  er  lediglich  das  ungarische  Wappen  ohne
Randschrift.  (F.  M.  Erl.  Ofen  Nr.  6439  ai  1870.)
Die  Partei  ist  dafür  verantwortlich,  daß  die  Identitäts-Bezeichnung  unverletzt ­
  und  unversehrt  erhalten  werde.  Für  Waaren,  an  denen  diese  Bezeich»
nung  bei  der  Wiedereinfuhr  nach  vollendeter  Reparatur  nicht  sichtbar  ist  oder
nicht  als  echt  erkannt  wird,  kann  die  Zollfreiheit  nicht  bewilliget  werden.
(Bdgb.  1854.  Nr.  2.)
Nach  der  unter  amtlicher  Aufsicht  vorgenommenen  Verpackung  wird  für
jedes  Collo  das  Bruttogewicht  ermittelt  und  dieses  mit  dem  Zeichen  des  Collo,
sowie  mit  der  Stückzahl  und  dem  Nettogewichte  der  darin  enthaltenen  Waaren
unter  Angabe  des  bewirkten  amtlichen  Verschlusses  in  beide  Exemplare  der
Erklärung  eingetragen.  (Wbab.  1865,  Nr.  27.)
Es  sind  jedoch
a)  Appreturs-  und  Losungswaaren  im  Verkehre  mit  D  a  l  m  a  t  i  e  n,  und
b)  Muster,  welche  von  Handelsreisenden  ein-  oder  ausgeführt  werden
u.  z.  die  einzelnen  Stücke  ledig  zu  entlassen.
(Vdgb.  1856,  Nr.  11;  Vdgb.  1857.  Nr.  20.)
Hat  ein  Hauptzollamt,  das  nicht  unmittelbar  an  der  Zolllinie  besteht,
das  für  die  Ausfuhr  auf  ungewissen  Verkauf  vorgeschriebene  Verfahren  gepflogen, ­
  so  weiset  dasselbe  den  Gegenstand  unter  amtlichem  Verschlüsse  an
dasjenige  Amt  an,  über  welches  der  Austritt  aus  dem  Zollgebiete  zu  geschehen
hat.  In  dieser  Beziehung  sind  die  für  die  Anweisung  in  der  Ausfuhr  vorgezeichneten ­
  Bestimmungen  (Z.  357,  359  und  370)  zu  beobachten.
(§.  31  V.  V.,  8.  274  A.  U.  §  178  31.  U.)
c)  Bestimmung  der  Feisten  zur  Rückkehr.
479.  Die  Bestimmung  der  Fristen  zur  Zurückkehr  ist  bei  Vieh,  das
auf  die  Arbeit  oder  zur  Weide  getrieben  wird,  bei  Mehl,  das  von  der  Vermahlung ­
  zurückzukehren  hat,  und  bei  Gegenständen,  die  zur  Zubereitung.  Umstaltung
  oder  Veredlung  eingeführt  werden,  um  an  der  zollfreien  Behandlung
Theil  nehmen  zu  können,  mit  Rücksicht  auf  die  Beschaffenheit  des  Zweckes,
für  welchen  die  Ein-  und  Ausfuhr  geschieht,  mit  einem  den  Verhältnissen  angemessenen ­
  Zeitraume  zu  bestimmen.
Dieselben  Rücksichten  sind  auch  bei  der  Ausfuhr  auf  Losung  zu  beobachten, ­
  insoferne  solche  auf  bestimmte  Märkte,  deren  Zeitpunct  und  Dauer
bekannt  ist,  erfolgt.  Uebrigens  soll  in  Absicht  auf  die  Bestimmung  der  Frist
in  der  Regel  von  dem  Verlangen  der  Partei  nicht  abgewichen  werden,  jedoch
dürfen  die  Aemter,  wenn  die  Ausfuhr  in  europäische  Staaten  geschieht,  keine
längere  Frist  als  höchstens  ein  Jahr,  bei  der  Ausfuhr  außer  Europa  höchstens
zwei  Jahre  einräumen.  (g.  276  A.  u.,  §.  180  A.  U.)
Vtg.  v.  14.  Juli  1868,  Schlßprol.  z.  Art  III.
Bei  der  Versendung  von  Geweben  zur  Appretur  ist  die  für  die  zollfreie
Wiedereinfuhr  beantragte  Frist,  wenn  nicht  besondere  Bedenken  entgegenstehen,
unverkürzt  zu  bewilligen,  doch  darf  sie  ohne  besondere  Genehmigung  der  vorgesetzten ­
  Behörde  zwölf  Monate  nicht  überschreiten.  (Vdgb.  1865,  Nr.  27.)
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        479—480.  AppreturS-  und  Losungs-Verfahren.  ZZI
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d )  Sicherstellung  der  Zollgebühren.
Jedenfalls  ist  j-dach^  ^  223  ä '  § '  277  A -  U "  «•  ™  «•  «•)
à»  nach  ""
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        332

480—481.  Appreturs-  und  Losimgö-Verfahren.

Sicheren  und  bekannten  Gewerbtreibenden,  welche  häufig  Waaren  auf
Losung  aus  dem  Zollgebiete  versenden  und  dabei  vorschriftsmäßig  verfahren,
kann  der  vorläufige  Erlag  des  Ausgangszolles  gegen  ihre  Haftung  für  denselben ­
  erlassen  werden.  .  (§.  33  ss.  V.)

e)  Amtliche  Bestätigung  und  Verbuchung.
481.  Die  Bestätigung  über  das  vollzogene  Verfahren  besteht  bei  der
Ein-  und  Ausfuhr  von  Weide-  und  Arbeitsvieh,  dann  Mahlgegenständen,
von  Appreturswaaren  und  Losungsgegenständen  mit  dem  Vorbehalte  des  zollfreien ­
  Rücktrittes
a)  wenn  die  Erklärung  schriftlich  überreicht  wurde,  in  einem  Pare  der
mit  der  Bestätigung  über  die  geschehene  zollfreie  Behandlung  versehenen  Erklärung ­
  ;
b)  wenn  die  Erklärung,  insofern  dies;  gestattet  ist,  mündlich  abgegeben
wurde,  in  einem  Vormerkscheine  (§.  244  A.U..  Muster  20)  und  es  ist  sowohl
auf  diesem,  als  auf  jener  die  an  der  Waare  angebrachte  Bezeichnung,  die  Art
der  etwa  geleisteten  Sicherstellung  des  Einfuhrzolles  und  die  für  die  Wiederaus- ­
  oder  Einfuhr  festgesetzte  Frist,  ersichtlich  zu  machen.
(§-  4  d.  Vschft.  v.  7./24.  Sani  1853,  §.  183  A.  U.)
3n  den  Abfertigungspapieren  für  Muster  müssen  angegeben
sein:
1.  die  eingebrachten  Musterstücke  nach  ihrer  Zahl  und  Gattung, ­
  mit  Angabe  der  Merkmale,  die  zur  Festhaltung  der  Identität ­
  geeignet  sind;
2.  der  Betrag  des  ans  den  Mustern  haftenden  Eingangszolles
und  ob  derselbe  niedergelegt  oder  sichergestellt  worden  ist;
3.  die  Art  der  Identitäts-Bezeichnung;
4.  die  Frist,  nach  deren  Ablaufe,  soweit  nicht  vorher
üc  bet  ^stet  »ad)  bein  ÄnSkmbc  ober  beten
Niederlegung  in  einem  ch»ackhose  nachgewiesen  wird,  der  niedergeiegte
  @tngang6ao%  0^^»^  obet  bet  #0%  ans  bet  Gestellten
eicMctt  eingebogen  inetbcn  foli;  ^ngegen  smb  aüe  ¡ene  SRnGti,
íeit  unausgesüllt  zu  lassen,  die  sich  aus  das  Behältniß  der  28aare,
beten  6potcogen)i4t  nnb  ben  amtít^^en  0e^mnißuctf^^(nß  Ge^en.

(Bdgb.  1865,  Nr.  27.)
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©cié  eine  Exeinplar  dev  Vormerkscheines  wird  dem  Betheiligten  ausgehändiget, ­
  das  andere,  wenn  die  Wiedereinfuhr  über  dasselbe  Amt  erfolgen
soll,  bei  dem  Absertigungsamte  zurückbehalten,  anderenfalls  von  dem  Abfertigungsamte ­
  demjenigen  Amte  übersendet,  bei  welchem  die  zollfreie  Wiedereinfuhr ­
  der  bearbeiteten  Waaren  in  Anspruch  genommen  wird.  In  letzterem
Falle  ist  dem  Amte  eine  Abschrift  der  Declaration  als  Registerbeleg  zurückzu-Ia
 ff en -  (Vdgb.  1865,  Nr.  27.)
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        481  482.  Appreturö-  und  Lofun  gè-Verfahren.  333
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n  M  .  ,  (§•  236  A.  U.)
.rc.nstch.e-  L°s«»gàst^/^^à  «mbâagc  Ņendà
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        334

482—484.  Appreturs-  und  LosungS-Verfahren.

1.  Die  Gattung  und  Menge  der  Emballage  und  deren  amtliche  Bezeichnung ­
  kann  auf  dem  Frachtbriefe  ersichtlich  gemacht  werden.
2.  Zur  Festhaltung  der  Identität  werden  die  Säcke  mit  einem  schwarzen ­
  Siegelabdrucke  (Stempel),  die  Fässer  und  Kisten  mit  einein  Wachssiegel
bezeichnet.
3.  Die  Länge  der  Frist,  welche  in  der  Regel  nach  dem  Antrage  der
Partei  zu  bemessen  ist,  kann  aus  dem  Frachtbriefe  vorgezeichnet  werden.
4.  Von  der  Ausfertigung  eines  Vormerkscheines  kann  Umgang  genommen ­
  und  die  Gattung  und  Menge  der  zurückgebrachten  Emballage  auf  dem
Frachtbriefe  abgeschrieben  werden.
5.  Hat  die  Eintragung  in  das  Einnahme-  oder  Notizregister  bei  dem
zollfreien  Wiedereintritte  derselben  zu  unterbleiben.
(Vdgb.  1865,  Nr.  43  u.  58.)
Dieses  Verfahren  wird  gegen  gehörige  Sicherstellung  des  Eingangszolles ­
  auch  auf  jene  Säcke  ausgedehnt,  welche  in  der  Einfuhr  leer  vorkommen,
jedoch  in  dem  Frachtbriefe  als  zur  Füllung  mit  Getreide,  Obst  u.  s.  w.  zur
Wiederausfuhr  über  dasselbe  Zollamt  im  gefüllten  Zustande  bestimmt,  be-3(i(%net
  (Wogb.  igog,  gg.)
2.  Aes  Austritts  und  des  Kmpfangsamtes.
a)  Des  Austriltsälntes.
^  483.  Das  Amt,  über  welches  der  Austritt  der  auf  ungewissen  Verkauf
abgesendeten,  an  dasselbe  angewiesenen  Waaren  erfolgt,  nimmt  den  amtlichen
Verschluß  ab  und  Pflegt  die  äußere  Untersuchung  der  Waaren,  wenn  aber
wichtige  Verdachtsgründe  einer  Gefällsverkürzung  obwalten,  insbesondere,
wenn  der  amtliche  Verschluß  oder  der  äußere  Zustand  der  Waare  sich  nicht  in
Ordnung  befindet,  die  innere  Untersuchung  derselben.  (§.  31  yz.  B.)
Bei  Must  ern  sind  die  einzelnen  Stücke  zu  besichtigen  und  sich  von
der  Uebereinstimmung  mit  der  Beschreibung  und  dein  Vorhandensein  der
amtlichen  Bezeichnung  zu  überzeugen.  (%bgb.  1856,  Nr.  11.)
3m  Verkehre  gegen  die  Zollvcreinsstaaten  und  Italien.
Das  Ausgangsamt,  dem  bei  der  Ausfuhr  der  Waaren  die  Erklärung
mit  vorzulegen  ist,  hat  darauf  die  unter  unverletztem  Verschlüsse  erfolgte  Ausf#
  &amp;amp;u  M#ni0en.  (%bgb.  g?.)

b)  Des  Empfangsamles.
484.  Bei  dem  Einlangen  zur  Appretur.
Bei  dem  gegenüberliegenden  Eingangsamte  sind  die  Waaren  ganz  nach
den  Bestimmungen  für  die  aus  dem  freien  Verkehr  des  einen  Zollgebietes  unmittelbar ­
  in  das  andere  übergehenden  Gegenstände  zum  Eingänge  zu  erklären. ­

1.  Die  schließliche  Eingangsabfertigung  der  mit  dem  Anspruch  auf  demnächstige
  zollfreie  Wiederausfuhr  zur  Verarbeitung  eingehenden  Waaren  kann
bei  einem  dazu  befugten  Amte  an  der  Grenze  oder  im  Innern  erfolgen.
Auf  Letzteres  wird  die  Waare  vom  Grenzamte  unter  Begleitschein-Tontrole
  abgefertigt,  wobei  auf  Grund  der  von  dem  Versendungs-  und  Aus-
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        484.  u»b  ßofungg.^^^ren.  ggg
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        336

484.  Appreturs-  und  LosungS-Verfahren.

Nach  vollendeter  Appretur:
7.  Die  nach  erfolgter  Bearbeitung  zur  Wiederausfuhr  bestimmten
Waaren  sind  dem  Amte,  bei  welchem  deren  Eingangsabfertigung  in  der  vorgedachten ­
  Weise  stattgefunden  hat,  nach  Gattung,  Stückzahl  und  Nettogewicht
unter  gleichzeitiger  Angabe  der  Art  der  stattgefundenen  Bearbeitung  und  des
Grenzzollamtes,  über  welches  die  Ausfuhr  erfolgen  soll,  anzumelden.  —
Eben  so  ist  die  in  Beziehung  auf  die  Eingangsabfertigung  bescheinigte  Erklärung ­
  des  Versenders  (Abs.  5)  mit  vorzulegen.
8.  Die  Identität  der  Waaren  ist  durch  Prüfung  der  an  den  Stücken
vorhandenen  Bezeichnung  und  das  Nettogewicht  durch  Verwägung  festzustellen. ­

Die  Nettoverwägung  muşi  sich  jederzeit  auf  die  ganze  Post  erstrecken,
dagegen  kann  die  Verifizirung  der  Jdentitätsbezeichnung  bei  größeren  Sendungen ­
  auch  probeweise  geschehen  und  sich  in  der  Regel  auf  die  Hälfte  der  Stücke,
bei  Hauptzollämtern  und  bei  besonders  dazu  ermächtigten  Neben-  und  Unterämtern ­
  nach  dem  Ermessen  des  Amtsvorstandes  selbst  bis  auf  5°/ 0  der
vorgeführten  Stückzahl  beschränken.
Die  so  revivirte  Waare  ist  unter  Aufsicht  der  Nevisionsbeamten  zu
verpacken,  zu  verschließen  und  brutto  zu  Verträgen,  und  demnächst  die  ganze
Post  mittelst  Begleitscheines  auf  das  Ausgangsamt  abzufertigen.
Die  vorgelegte  Erklärung  des  ursprünglichen  Versenders  ist  mit  der  Bescheinigung ­
  über  die  erfolgte  Revision  und  Abfertigung  zurückzugeben.
9.  Werden  die  in  einer  und  derselben  Erklärung  begriffenen  Waaren
nach  und  nach  in  einzelnen  Posten  zurückgesendet  (Abs.  7),  so  ist  statt  der
Erklärung  des  ursprünglichen  Versenders  eine  von  dem  Zoll-  oder  Steueramte, ­
  bei  welchem  die  schließliche  Eingangsabfertigung  stattgefunden  hat,
beglaubigte  Abschrift  derselben  vorzulegen,  und  darauf  die  mit  unverletztem
Verschlüsse  erfolgte  Ausfuhr,  beziehungsweise  Einfuhr  der  Theilsendung  zu
bescheinigen.
Der  zu  der  Erklärung  gehörigen  letzten  Post  ist  das  Original  dieser
Erklärung  beizufügen.
10.  In  der  Regel  erfolgt  die  zollfreie  Wiedereinlassung  der  bearbeiteten ­
  Gewebe  bei  demjenigen  Amte,  bei  welchem  dieselben  in  der  ursprünglichen
Erklärung  beantragt  worden  ist.  Wünscht  aber  der  Empfänger  (Abs.  2)  die
zollfreie  Wiedereinlassung  der  bearbeiteten  Gewebe  bei  einem  anderen  als
dem  in  der  Erklärung  angebenen  Amte  (Z.  477),  so  hat  er  seinen  dießfälligen
Antrag  drei  Wochen  vor  der  Versendung  der  Waare  an  das  Empfangsamt
(Abs.  1)  zu  richten.  Das  Empfangsamt  vermerkt  die  veränderte  Bestimmung
der  Waare  auf  der  vorgelegten  Erklärung  des  ursprünglichen  Versenders,  und
übersendet  den  Antrag  dem  in  dieser  Erklärung  angegebenen  Bestimmungsamte ­
  (§.  477  litt.  f).  Letzteres  fügt  dem  Antrage  das  bei  ihm  aufbewahrte
Exemplar  der  Erklärung  bei  und  sendet  beide  Schriftstücke  an  dasjenige  Amt,
bei  welchem  die  zollfreie  Wiedereinfuhr  gewünscht  wird.
Wird  die  zollfreie  Wiedereinlassung  sonstiger  zur  Reparatur,  Bearbeitung ­
  oder  Veredlung  eingeführten  bei  einem  andern  als  dem  ursprünglichen
Versendungsamte  in  Anspruch  genommen,  so  ist  dieser  Anspruch  vor  der  Abfertigung ­
  der  Waare  durch  das  Versendungsamt  zu  erklären,  und  es  wird
alsdann,  die  Möglichkeit  der  Sicherung  der  Identität  vorausgesetzt,  von
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        484—486.  Appreturs-  und  LosungS-Verfahren.  ZZ/
dm  Zoll.Dir-ctivb-hörd-,,  den  Umstände»  d°z  einzelnen  Falles  entsprechend
bestimmt  Werben,  WetcŞe  Vorsehungen  )u  biesem  ^wecfe  ersorberW  sinb.
wirb  ¡eb0($  eine  SluênnŞme  in  bem  We  niât  beringt  Werben
kenn  bie  bcrünberte  Bestimmung  einzelner  Rosten  bur#  besonbere  Umftänbe
notŞwenbig  geworben  ist,  unb  im  interesse  ber  3oK#erhit  feine  Bebenfen
Ä?  *í\  *  i ei  Antrag  Wirb  auch  in  biesein  Falle  an  bas  Empsangsarnt
(Abs.  1)  gerichtet,  Welches  darüber  an  die  vorgesetzte  Directivbehörde  zu  be-Sips«

c)  Des  Austrittsmntkv.
•ite  ÄÎ,  B°Vn7°ü^°'*“  fÜt  ausgehende  Begleitschein-(Ņdgb.
  1865,  Nr.  27.)
3.  Ke-  Kintrttts  und  des  Srkedigungsamter.
»)  Des  Eintrittsamtes.
Ņcrkehre  mit  den  Zollvereinsstaaten  und  Italien.
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SŞtz.  Ģd-d.  1%5,  31t.87.)
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        338

487.  Appreturs-  und  Losungs-Verfahren.

b)  Des  Erlcdiguugsamtcs.
aa)  Erklärung  und  Untersuch  u  n  g.
487.  Bei  dem  Rücktritte  von  Weide-  und  Arbeitsvieh,  Mahlgegenständen, ­
  Appreturs-  und  Losungswaaren  ist  die  Waarenerklärung
ganz  nach  den  Anordnungen,  welche  für  die  Versendung  (Z.  477)  bestehen, ­
  zu  verfassen.  (§§.  186  und  187  A.  u.  ;  Bdgb.  1857,  Nr.  20.)
In  den  Erklärungen  über  die  auszuführenden,  aus  unverzollten
ausländischen  Stoffen  mit  Zuthat  inländischer  Stoffe  verfertigten  Kleidungen ­
  ist  anmerkungsweise  anzugeben,  welcher  Theil  des  declarirten
Gewichtes  der  Kleidungen  auf  die  inländische  Zuthat  zu  rechnen  ist,
woraus  sich  dann  mit  Rücksicht  auf  die  beim  Zuschneiden  ergebenden
Abfälle  das  in  der  Appretur  -  Vormerkung  abzuschreibende  Gewicht  des
in  der  Kleidung  zur  Wiederausfuhr  gelangenden  ausländischen  Stoffes
ergibt.  (F.  M.  Erl.  v.  4.  Sept.  1869,  Nr.  25456.)
Eben  so  sind  dieselben  der  inneren  Untersuchung  vollstnudig  und
genau  nach  den  für  die  Waareueinfnhr  bestehenden  Bestimmungen
zu  unterziehen,  damit  das  Amt  die  volle  Ueberzeugung  erhalte,
daß  die  Gegenstände  dieselben  sind,  welche  mit  dem  Vorbehalte  der
zollfreien  Znrückbringung  ein-  oder  ausgeführt  werden.
(§.  224  Z.  O.,  §.  274  A.  U.,  §.  178  A.  ll.;  Bogb.  1857,  Nr.  20.)
Bei  der  zollamtlichen  Untersuchung  der  aus  zollfrei  zur  Appretur
eingeführten  Stoffen  verfertigten,  zur  Ausfuhr  erklärten  Kleidungen,  ist  die
Prüfung  der  Identität  und  Menge  der  zu  den  Kleidungen  verwendeten
ausländischen  Stoffe  mit  besonderer  Genauigkeit  zu  vollziehen,  und  daß
diese  Prüfung  stattfand,  in  der  amtlichen  Ausfertigung  ersichilich  zu  machen.
(F.  M.  Erl.  p.  4.  Sept.  1869,  Nr.  25456.)
Ferner  ist  bei  Mühlerzeugnissen,  welche  zurückkehren,  das  Augenmerk ­
  daraus  zu  richten,  ob  die  ausgeführten  Mahlgegenstände  zu  denselben ­
  im  Verhältnisse  stehen.
Als  Maßgab  des  von  dem  Zollamte  anzustellenden  Vergleiches
ist  auf  I  V»  n.  .ö.  Metzen  Getreide  ein  Metzen  Riehl  anzunehmen.
(§-  275  A.  U.,  §.  179  A.  11.  ;  Hk.  Präs.  Dct.  v.  9.  März  1836,  Nr.  1623.)
Bei  Mustern.  Werden  vor  Ablauf  der  gestellten  Frist  die
Mtlster  einem  zur  Abfertigung  befugten  Amte  zum  Zwecke  der
Wiederausfuhr  oder  der  Niederlegung  in  einem  Packhofe  vorgeführt,
so  hat  dieses  Amt  sich  durch  die  vorzunehmende  Prüfung  511  überzeugen, ­
  ob  ihm  dieselben  Gegenstände  vorgeführt  find,  welche  bei  der
Eingangsabfertignng  vorgelegen  haben.  Soweit  in  dieser  Beziehung
keine  Bedenken  entstehen,  bescheinigt  das  Amt  die  Allsfuhr  oder
Niederlegung  und  erstattet  den  bei  der  Einbringung  niedergelegten
Eingangszlll  oder  trifft  wegen  Freigabe  der  bestellten  Sicherheit  die
erforderliche  Einleitung.  .  (&amp;gt;i-dgb.  1865,  Nr.  27.)
Vlg.  v.  14.  Juli  1868,  Schlpprot.  z.  Art,  III.
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        487.  AppreturS-  und  LofungS-Verfahren.

339

22

Im  Berkehre  mit  den  Zollvereinsstaaten  »nd  Italien
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  u.  2)  JU  schützt  wird'  Kg/nd-s  mn  ^  683  Ņ'ş
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        340

487—488.  Appretur«,  und  Losungs-Verfahren.

das  Zollgebiet  zurückgebrachte  Waare  der  Schlußamtshandlung  des  Appretursverfahrens ­
  unterzieht.  (Vdgb.  1856,  Nr.  31.)
bb)  Behandlung  d  e  s  3  u  w  a  ch  s  e  s  und  Abfalles  bei  Appretur«-Waaren.

488.  Ist  das  Gewerbsverfahren,  für  welches  die  Einfuhr  zur
Zubereitung.  Umstaltung  oder  Veredlung  geschieht,  so  beschaffen,  das;
sich  bei  demselben  ein  Zuwachs  oder  Abfall  am  Gewichte  oder  Umfange ­
  der  Waare  ergeben  muß  und  steht  der  Zuwachs  oder  Abfall,
der  bei  der  Zurücksendung  an  dem  Gegenstände  wahrgenommen  wird,
mit  der  Beschaffenheit  dieses  Verfahrens  im  Einklänge,  so  hat  die  m
Abfall  oder  Zuwachs  gekommene  Menge  an  der  zollfreien  Behandlung ­
  Theil  zu  nehmen.  Wird  zwar  erkannt,  daß  der  Gegenstand  derselbe ­
  sei,  dem  der  Vorbehalt  der  zollfreien  Zurückbringung  zugestanden ­
  worden  ist.  überschreitet  aber  der  Zuwachs  oder  Abfall  das  dem
angeordneten  Verfahren  angemessene  Verhältniß,  so  ist  von  der  in
dem  Zollgebiete  gebliebenen  Menge  der  Einfuhrzoll,  (im  Verkehre  mu
Dalmatien  aber  nur  dann,  wenn  der  Betrag  5  kr.  überschreitet).
(Bdgb.  1857,  Nr.  20.)
von  den  zugesetzten  Stoffen  aber  der  Ausfuhrzoll  einzuheben.
Der  Ausgangszoll  ist  auch  in  dem  Falle  zu  entrichten,  wenn
die  eingeführte  Waare  mit  gesondert  ersichtlichen,  einem  Ausfuhrzölle
unterliegenden  Gegenständen,  die  sich  bei  der  Einfuhr  nicht  an  derselben ­
  befanden,  in  Verbindung  gesetzt  wurde.  (§.  29  B.  B.)
Außer  Anschlag  sind  jedoch  zu  lassen:  ,  „  ,  . t  .  ,
1.  Zusätze  und  Beimengungen,  die  aus  der  Beschaffenheit  des
angemeldeten  Gewerbsverfahrens  hervorgehen  und  so  unbedeutend  sind,
daß  ihr  Werth  den  zehnten  Theil  des  Werthes  der  zubereiteten  oder
umgestalteten  Stoffe  nicht  überschreitet,  und
2.  Abfälle,  die  sich  bei  dem  angewendeten  Verfahren  ergebe»
und  entweder  ganz  ohne  oder  von  unbedeutendem  Werthe  sind.  1
Glaubt  die  Partei,  daß  -  das  Amt  das  stattgefundene  Gewerbsverfahren
  und  dessen  Folgen  nicht  richtig  aufgefaßt  habe,  so  sind  zwe&amp;gt;
unbefangene  Sachverständige  beizuziehen  und  ihr  Gutachten  der  Behandlung ­
  der  Waare  zum  Grunde  zu  legen,  so  ferne  sich  nicht  de&amp;gt;»
Amte  dagegen  wichtige  Bedenken  ergeben,  in  welchem  Falle  die  Entscheidung ­
  der  Bezirksbehörde  einzuholen  wäre.
^  '  (8.  278  A.  U„  §.  182  A.  U.)
Auch  im  Verkehre  mit  deu  Z  o  l  l  v  e  r  e  in  s  st  anten  und  şş
Italien  sollen  die  durch  Reparaturen,  durch  die  Bearbeitung  oder'
Veredlung  der  Gegenstände  entstandenen  Gewichtsdifferenzen  i"
billiger  Weise  berücksichtigt  werden  und  geringere  Differenzen  eiw
Abaabenentrichtung  nicht  zur  Folge  haben.  _
Vlg.  v.  23.  April  1867,  Schlßp'.ot.  z.  Art.  X;  Bl«.  v.  9.  März  şş'
Schlßprot.  Z.  5;  Btg.  v.  14.  Suit  1868,  Schlhprot.  z.  Art.  III.
Hierüber  wurde  Nachstehendes  festgesetzt:  .
1.  Gewichtsdifferenzen,  welche  sich  bei  den  im  bearbeUeten
stände  zur  Wiederaus-  und  Wiedereingangs-Abfertigung  gestellten
        <pb n="402" />
        341

488—489.  AppreturS-  und  Losungs-Verfahren.
êMZWMWW
-OŞZMNWW
bchimmi  Garnen  wird  di-  G-wichÜ'zunahm-'mit  uiì/o
msmm
(%bgb.  1867,  Mr.  30.)
**)G*lHßbe»  %  erfahr  e„*.
4  bleiben  Werben  mis  einmal,
b)  thellweise,
Ú  6^'z  oder  zum  Theile  gar  nicht,  ober
d)  erst  nach  verstrichener  Frist  zurückgebracht
RL&amp;gt;
        <pb n="403" />
        342

489.  Appretur«-  und  Losungs-Verfahren.

Dasselbe  hat  auch  bei  der  theilweisen  Verzollung  zur  Einfuhr
&amp;amp;  0  Di/  Erklärung  oder  der  Vormerkschein  bleibt  der  Partei  in  den
Händen  und  wird  derselben  erst  dann,  wenn  der  letzte  Theü  zurückkehrt, ­
  und  die  obige  Urkunde  ganz  erschöpft  ist,  abgenommen  und  der
W  beë  ^gelegt.
Der  im  Baaren  sichergestellte  Ein-  oder  Ausfuhrzoll  kann  ledesmal
  mit  na#  86#%#  beg  über  bie  SoMrnie  imeber  em,  ober
ausgeführten  Theils  zurückgestellt  werden.
Wird  die  Waare  ganz  oder  zum  Theile  nicht  wieder  zurückgebracht ­
  so  muß  für  jene  Menge,  welche  innerhalb  der  bestimmten  Frist
nicht  wieder  zum  Amte  gebracht  und  ein-  oder  ausgeführt  wurde  der
Einfuhr-  und  beziehungsweise  Ausfuhrzoll,  wenn  er  nicht  ohnehin  durch
baren  Erlag  sichergestellt  wurde,  ohne  Verzug  nach  dem  zur  Zeit  der
Ein-  oder  Ausfuhr  in  Wirksamkeit  gestandenen  Tarifsätze  eingebracht
fóeîbel "¿er  Ein-  oder  Ausfuhrzoll  ist  im  Einnahme-Register  postenweise
zu  verbuchen  und  sick  in  diesem,  wie  auch  im  Vormerk-Register  und
9Iu3ßabg:3ournaIe,  m  106^610  bie  baar  erlegte  beau3=gabt
  wurde,  gegenseitig  zu  berufen.
Werden  die  Gegenstände  erst  n  a  ch  A  b  l  a  u  f  d  e  r  F  r  l  st  zum  Amte
gebracht,  so  darf  dasselbe  weder  von  der  Einhebung  des  Einfuhr-  oder
Ausfuhrzolles  abgehen,  noch  die  zollfreie  Einfuhr  oder  Ausfuhr  gestatten. ­
  (§.  225  Z.  O.,  §.  280  A.  U.,  §.  184,  236  A.  U  )
Erfolgt  die  Wiederausfuhr  und  beziehungsweise  Wiedereinfuhr  der
Waaren  nicht  innerhalb  der  dazu  gestatteten  Frist,  so  verliert  der
Betheiligte  den  Anspruch  auf  die  vertragsmäßig  zugesicherte  Abgaben-%ireiun0,
  mb#n  soll  bo^  in  W^en  Wen  ^on  ber  3oüberh)aI«
tung  mit  der  zulässigen  Rücksicht  Verfahren  werden.
Ein  der  Verzollung  unterliegendes  Mehrgewicht  ist  nur  nach  dem
Tarifsätze  des  bei  der  Reparatur  rc.  verbrauchten  Materials  zur  Verzollung ­
  zu  ziehen.  (Vdgb.  1865,  Nr.  27,  B.  6.)
Ausländische  Stoffe,  welche  zur  Anfertigung  von  zur  Ausfuhr
bestimmten  Kleidungen  zollfrei  eingeführt  wurden,  sind,  wenn  sie  zu
diesem  Zwecke  nicht  verwendet  werden,  zur  zollfreien  Wiederausfuhr
in  der  ursprünglichen  Gestalt  nur  dann  zuzulassen,,  wenn  sie  noch  nicht
aus  der  zollamtlichen  Niederlage  an  die  Partei  ausgefolgt  worden
sind.  Im  entgegengesetzten  Falle  ist  für  solche  Stoffe  der  Eingangszoll ­
  '  zu  entrichten.  (F.  M.  Erl.  v.  4.  Sept.  1869.  Nr.  25456.)
Von  der  Abnahme  des  Einfuhrzolles  tritt  eine  Ausnahme  bei  dem
Weide-  und  Arbeitsvieh  ein,  wenn  Unglücksfälle  die  Zurückbringung  desselben ­
  unmöglich  machen.  Für  einzelne  Stücke  des  gefallenen  Viehes,
wenn  hierüber  die  dem  Register  anzuschließenden  obrigkeitlichen  Bestätiaunaen
  beigebracht  werden,  ist  das  Amt  ermächtiget,  von  der  Zollentriibtung
  ab¿uge^en,  bei  größeren  Abgängen  unter  bem  ^ergeben  unge^
tvöhnlicher  Zufälle,  als:  Viehseuchen,  Entwendungen  u.  dgl.  sind  die  beitS-JTÜÍSSCÍSÂi
        <pb n="404" />
        489.  Appreturs-  und  Losungs-Verfahren.

343

He  Gründe  der  Verspätung  anführen  zu  können  glauben,  sich  wegen
Rückstellung  der  abgenommenen  Gebühren  an  die  Bezirksbehörde  wenden
ôņņen.  (§.  281  a.  u.,  §.  i85  A.  U  )
Bei  dem  Rücktritte  dieser  Waaren  ist  noch  besonders  zu  unterscheiden, ­
  ob  die  zurückgebrachten  Gegenstände  controlpflichtig  sind  oder
Im  ersten  Falle  wird  mit  Berufung  aus  die  betreffende  Post  des
Vormerk-Negisters  ein  Control-Schein,  im  zweiten  Falle  ein  Legitimatwns-Schein
  ausgefertiget.  (8.  187  vl  u.)
Die  öftere  Durchsicht  des  Vormerk-Registers  wird  den  schnellen  Ueberbück
  gewähren,  ob  den  übernommenen  Verbindlichkeiten  Genüge  geleistet
worden,  oder  ob  und  in  welchem  Maße  sich  noch  etwas  im  Rückstände
esindet  und  wann  wegen  Ablauf  der  Frist  der  Zeitpunct  zur  Einhebung
ber  ZoItgebûŞr  eingetreten  ist.  ^  %%  »
Das  Strafverfahren  ist  nur  in  dem  Falle,  als  ein  in  der  Ausfuhr
beratener  Gegenffnnb,  be^en  9Wtntt  %um  Zwede  ber  Zubereitung  nur
ausnahmsweise  gestattet  wurde,  entweder  ganz  oder  theilweise  nicht  wiegfSt&amp;amp;t
  «  fssswawe
Mm
(Ņgb.  1869.  Nr.  25  u.  F.  M.  Erl.  Ofen  Nr.  24430  ai  1869.)
        <pb n="405" />
        344

490—491.  Amtliche  Niederlagen.

Siebentes  Hauptflülk.
Von  den  amtlichen  Niederlagen.

I.  Ort  u  n  d  B  e  ft  i  m  ut  u  n  g  der  Niederlagen.
1.  Aemter,  bei  denen  Niederlagen  bestehen.
490.  Amtliche  Niederlagen  bestehen  in  der  Regel  nur  bei
den  Hauptzollämtern  I.  und  II.  Classe.  Andere  Aemter  sind,  wenn
sie  nicht  besonders  eine  erweiterte  Befugniß  erhielten,  nur  ermächtiget, ­
  unter  den  festgesetzten  Bestimmungen  Eingangs-  oder  DurchfuWtcr
  (g.  28,  51,  118,  119,  126,  228),  beten  bie
zur  Einfuhr  vorgezeichneten  Bedingmlgen  nicht  vollständig  erfüllt,
oder  auf  welche  im  gerichtlichen  Wege  Anspriiche  geltend  gemacht
wurden,  in  Verwahrung  zu  nehmen.  (§.  227  3.  O.,  288  a.  u.)
Für  Ausfuhrgüter  ist  eine  Einlagerung  nicht  gestattet;  dasselbe
gilt  von  den  dem  Controlversahren  unterworfenen  Gegenständen.
Hievon  machen  eine  Ausnahme:  die  Durchfuhrwaaren,  sowie  die
Ausfuhrwaaren,  deren  Austritt  zu  erweisen  ist  (Z.  344  und  361),  da
Durchfuhrgüter  zur  Sicherung  des  Zollgefälls  selbst  von  Austrittsämtern,
die  nicht  Hauptzollämter  sind,  in  Verwahrung  genommen  werden  müssen;
jedoch  darf  die  Aufbewahrung  dieser  Durchfuhr-  und  Aussuhrwaaren
nicht  länger  dauern,  als  das  Hinderniß  des  Austritts,  welches  übrigens
im  Falle  der  Zahl  344  ein  zufälliges  sein  muß,  oder  der  sonstige  gesetzliche ­
  Grund  der  Einlagerung  besteht,  auch  dürfen  diese  Waaren  zu  Folge
Zahl  126  nicht  länger  als  zwei  Monate  in  Verwahrung  behalten  werden.
(Hkd.  v.  7.  Feb.  1844,  Nr.  48527.)
2.  Gegenstände  der  Niederlage.
491.  Die  amtlichen  Niederlagen  sind  in  der  Regel  nur  bestimmt, ­
  Gegenstände,  die  einem  Zollverfahren  unterliegen,  aufzunehmen. ­
  (§.  288  3.  O.)
An  den  Orten  jedoch,  wo  bis  zu  dem  Herablangen  des  Hoskammerdecrets
  v.  16.  April  1833,  Nr.  13890  inländische,  einer  zollamtlichen
Amtshandlung  nicht  unterworfene  Güter  zur  Einlagerung  in  die  zollamtlichen ­
  Niederlagen  zugelassen  wurden,  hat  es  auch  künftig  bei  diesem
Verfahren  unter  den  in  der  Zahl  5Ò8  Abs.  1  festgesetzten  Bestimmungen
in  der  Ausdehnung  und  in  der  Art  zu  verbleiben,  wie  solches  zur  gedachten ­
  Zeit  bestand.  (Hkd.  v.  7.  Okt.  1847,  Nr.  26626.)
        <pb n="406" />
        491—493.  Amtliche  Niederlagen.
SWWSB
Ş
beä  àt-s  der  Bestimmung  ausgeschlossen*:  Aufnahme  ,n  d,e  Lagerräume
der  S°ellungs°pst7cht"Eàn  Maares  nach  Zahl  335  von
'""s  iŞt  ftew  bie
(9Í.  G.  B.  1866,  Nr.  5,  Bdgb.  Nr.  3.)
U -  ?erf0nen '  btl,c "  -ln  Einfluß  auf  di-abgelegte
ÄSonte  ¿listes.  ^
1-  Jem  Kinterkeger.
(8.  230  3.  O.)
2.  Jem  Bürgen  vei  angewiesenen  Waaren
«KW
        <pb n="407" />
        346

493—495.  Amtliche  Niederlagen.

Auch  dauert  diese  Ermächtigung  nicht  länger  als  bis  zu  dem  Zeitpuncte, ­
  wo  der  in  der  Waarenerklärung  angegebene  Empfänger  der
Waare  die  Annahme  derselben  dem  Amte  anzeigt.  (§.  231  Z.  O.)

3.  Dem  Waarenführer.
494.  Der  Waarenführer,  welcher  die  Waare  zum  Amte  bringt,
wird  für  bevollmächtigt  betrachtet,  dieselbe  in  der  amtlichen  Niederlage ­
  abzulegen  und  wenn  die  Waarenerklärung,  die  der  Sendung
zur  Bedeckung  dient,  die  amtliche  Urkunde  oder  die  Papiere,  mit
denen  sich  der  Waarenführer  answeiset,  nicht  auf  Belassung  bei
dem  Amte,  bei  dem  tie  Waare  niedergelegt  wurde,  sondern  auf
den  Weitertransport  lauten,  alls  der  Niederlage  zu  erheben.
Die  Ermächtigung  desselben  zur  Erhebung  der  Waare  aus
der  Niederlage  wird  als  erloschen  angesehen,  sobald  sich  der  Empfänger ­
  der  Waare  oder  der  Bürge,  unter  dessen  Haftung  dieselbe
angewiesen  wurde,  bei  dem  Amte  meldet.
Sollte  der  Aussteller  der  Waarenerklärulig  in  derselben  rück-(1#^
  kt  Mo»,  ke  gut  #ckmg  k8  (8egc;#»kë  au8  kr
Niederlage  ermächtiget  wird,  eine  andere  Bestimmung  getroffen
haben,  so  ist  sich  hiernach  zu  achten.

090  o  o  1  SA  A  TT

III.  Uebernahme  in  die  Niederlage.
1.  Anordnung  der  Uebernahme.
495.  Wenn  eine  Waare  mit  Ansaqeschein  oder  Begleitschein  bei
einem  Hauptzollamte  eintrifft  und  nach  Zahl  28  oder  beziehungsweise
nach  Zahl  325  in  Verwahrung  genommen  werden  soll,  so  bestimmt  der
Ptagazinsverwalter,  oder  wo  ein  solcher  nicht  bestellt  ist,  ein  Oberbeamter
das  Magazin,  in  welches  die  Waare  aufzunehmen  ist,  soferne  nämlich
das  Amt  mit  mehreren  Magazinen  versehen  ist  und  nicht  für  die  bezügliche ­
  Waarengattung  ein  besonderes  Magazin  besteht.
Sind  die  Waaren  von  solcher  Beschaffenheit,  daß  sich  dieselben
nach  der  Bestimmung  der  Zahl  491  zur  Aufnahme  in  die  amtliche
Niederlage  nicht  eignen,  können  sie  aber  auch  nicht  dem  Zollverfahren
unterzogen  und  ausgefolgt  werden,  so  hat  der  leitende  Oberbeamte
mit  Anwendung  der  gehörigen  Vorsicht  diejenigen  Vorkehrungen
treffen,  welche  nach  der  Gattung  der  Waare  und  nach  den  obwaltenden
Verhältnissen  die  zweckmäßige  Verwahrung  und  bie  Sicherstellung  des
Zollverfahrens  erfordern  z.  B.  die  Hinterlegung  in  einen  amtlichen
Keller,  des  Schießpulvers  in  eine  Militär-Pulverniederlage,  wo  eine  solche
besteht  u.  dgl.  (8-  291  A.  U.,  §.  189  A.  U.)
        <pb n="408" />
        495—496.  Amtliche  Niederlagen.

347

Anmerkung.  Das  als  Gegenstand  einer  Gefallsübertretung  in  Strafj
  »rÄrj  ä  wä
schletßern  in  einstweilige  Verwahrung  zu  nehmen.  ^  ^ cr
Gröbere,  das  Gewicht  von  10  Pfund  iidersteigende  Pulverquantitäten  sind
zu  demselben  Behufe  an  die  nächste  mit  Pulverdepots  versehene  Militärbehörde  abzugeben,
  wobei  jedoch  in  beiden  Fällen  die  Abgabe  einer  derlei  Pnlvermenqe  jedeswa
  im  wohlverpacklen  Zustande  und  mit  den  von  der  Gefällsbchörde  ordentlich
29  April  ķ^à'lşş  übernahm«  .Instrumenten  zu  geschehen  hat.  (Hkd.  v.
Auch  sind  die  mit  Pulverdepots  versehenen  Artilleriebehörden  und  durch
diese  die  befugten  Pulver-Berschlcißer.  ohne  diese  Verpflichtung  auch  auf  die  übrigen
Mit  Pulverdcpols  versehen«!  Militärbehörden  auszudehnen,  vom  Artillerie-Hauptzeugamte
  zur  Uebernahme  des  in  Strafauspruch  genommenen  Pulvers  angewiesen.
(Hkd.  v.  4.  Juli  1842,  Nr.  27553.)
2.  Werfaljren  öei  der  Zievernayme.
.  496.  Die  in  die  amtliche  Niederlage  aufzunehmende  Waare
ist  in  Gegenwart  des  Waarenführers  der  äußeren  Untersuchung  zu
unterziehen,  das  rohe  Gewicht  zu  erheben  und  wenigstens  ein  Pack
vrer  Behältniß,  auf  dessen  Auswahl  dein  Waarenfiihrer  kein  Einfluß ­
  zusteht,  zu  eröffnen  und  im  Innern  zu  besichtigen.
#  ber  prbo#  einer  ber  marencrmrimq
vorhanden,  so  soll  derjenige  Theil  der  Ladung,  rücksichtlich  dessen
der  -Verdacht  obwaltet,  mit  Beiziehung  der  Personen,  denen  die
Haftung  fur  dre  Erklärung  obliegt,  falls  dieselben  im  Standorte
des  Amtes  anwesend  sind  und  deren  Aufenthalt  dem  Amte  bekannt
lst,  dann  des  Waarenführers  und  einer  obrigkeitlichen  Person,  oder
wenn  eine  solche  nicht  anwesend  wäre,  eines  Gliedes  vom  Gemeindevorstände
  oder  im  Falle  auch  ein  solches  nicht  anweseild  wäre,  zweier
unbefangener  Zeugen,  der  vollständigen  inneren  Ul.tersnchung  unterworfen ­
  werden.  Von  dem  Waarenführer  kann  im  letzteren  Falle
gefordert  werden,  daß  er  zum  Behufe  dieser  Amtshandlung  sich  durch
achtundvierzig  Stunden,  von  dem  Zeitpuncte  der  Uebergabe  der
Waare  an  die  amtliche  Niederlage  an  gerechnet,  aus  bem  Orte
uidjt  entferne.  3ii  biefe  ßriß  stub  bie  ©orni,  wtb  ßcierfoge
"ìcht  einzurechnen.  ( §.  233  3.  O.)
Zur  Mitwirkung  bei  der  Uebernahme  der  Waaren  soll,  soweit
ore  Geschäfte  es  zulassen,  immer  auch  ein  zur  Vornahme  der  zollamtlichen ­
  Untersuchung  bestellter  Beamter  bestimmt  werden.
Sind  Waaren  derselben  Gattung  so  beschaffen,  daß  durch  die
Abwäge  eines  oder  mehrerer  Päcke  und  Behältnisse  das  Gewickt  der
andern  Päcke  und  Behältnisse  mit  Sicherheit  beurtheilt  werden'  kann,
0  kann  von  der  Abwage  der  übrigen  Behältnisse  abgegangen  werden
no  es  ist  durch  die  äußere  Besichtigung  zu  prüfen,  ob  das  in  der
à^.ŗenerklärung  oder  beziehungsweise  in  dem  Begleitscheine  angesetzte
wicht  mit  der  zum  Amte  gestellten  Waare  übereinstimmt.
        <pb n="409" />
        348

496—497.  Amtliche  Niederlagen.

Wenn  ferner  eine  Waarenladung  aus  mehreren  Sendungen  besteht ­
  ,  zu  welchen  abgesonderte  Erklärungen  und  beziehungsweise  Begleitscheine ­
  gehören,  so  braucht  nicht  von  jeder  Waarensendung,  über
die  eine  besondere  Erklärung  oder  ein  besonderer  Begleitschein  vorliegt,
ein  Pack  oder  Behältniß  geöffnet  zu  werden;  es  wird  vielmehr  der
Beurtheilung  der  übernehmenden  Beamten  überlassen,  wie  viel  Päcke
oder  Behältnisse  nach  Beschaffenheit  der  Waaren  und  nach  der  Zahl
der  Erklärungen  oder  Begleitscheine  von  der  Waarenladung  zu  eröffnen ­
  sind.
In  jedem  Falle  muß  die  Amtshandlung  bei  der  Uebernahme
der  Waaren  in  die  amtliche  Niederlage  thätigst  beschleuniget  werden.
Bei  schwerer  Verantwortung  darf  der  Waarenführer.  wenn  nicht  der
Verdacht  einer  Unrichtigkeit  der  Erklärung  oder  einer  Eröffnung  der
Waarenpäcke  oder  Behältnisse  vorhanden  ist.  länger,  als  es  die  Vollziehung ­
  der  Uebernahme  unumgänglich  erheischt,  zurückgehalten  werden.
(§.  292  A.  U.,  8.  190  A.  U.)
3.  Weröuchung  und  Mestäligung  der  üöernommenen  Waaren.
Bei  Haupyollrimtern.
497.  Die  übernommenen  Waaren  sind  in  das  Magazinsbuch
(Muster  11  A.  U.)  einzutragen.  (8.  191  A.  U.)
Das  Magazinsbuch  oder  Niederlagsregister  dient  zur  Nachweisung
der  Waaren,  welche  in  die  amtliche  Niederlage  aufgenommen  wurden
und  des  weiteren  Verfahrens,  welches  mit  diesen  Waaren  stattsindet.
Es  erledigt  durch  seine  Postenzahlen  jene  Posten  des  Erklärungsoder ­
  Begleitschein-Enlpfangsregisters,  unter  welchen  die  eingelagerten
Waaren  bei  ihrem  Eintreffen  verbucht  wurden.
Nach  Erforderniß  wird  dasselbe  in  getrennten  Abtheilungen  geführt. ­
  Jedenfalls  ist  das  Magazinsbuch  für  ausländisch  unverzollte  Waaren ­
  von  jenem  für  inländische  oder  ausländische  verzollte  Waaren  getrennt ­
  zu  führen
Bei  Hauptzollämtern  in  mit  Steuerlimen  umschlossenen  Orten  sind
in  dem  Magazinsbuche  für  den  inländischen  Verkehr  ohne  Rücksicht,
ob  die  Aufnahme  in  die  amtliche  Niederlage  stattsindet  oder  nicht,
auch  jene  Waaren  zu  verbuchen,  welche  zu  denselben  zur  Vornahme
des  Verzehrungssteuer-Verfahrens  gestellt  werden.
In  den  Fällen,  in  welchen  dein  Hinterleger  über  die  Aufnahme
der  Waaren  in  die  amtliche  Niederlage  in  Ermanglung  eines  Frachtbriefes ­
  eine  Bescheinigung  ertheilt  wird  (Z.  355),  ist  dieser  Umstand
in  der  Rubrik  „Anmerkung"  des  Magazinsbuches  ersichtlich  zu  machen.
(8.  236  A.  u.)
Ist  nach  den  Landesverhältnissen  die  Umladung  und  Verfrachtung ­
  angewiesener  Waaren  in  gesonderten  Abtheilungen  (durch  Schlittler
  oder  Rottenfuhren)  gestattet,  so  muß  eine  besondere  Aufmerksamkeit' ­
  darauf  gerichtet  werden,  daß  keine  Verwechslung  der  Behältnisse
stattfinde,  oder  die  Ueberbringung  eines  Theils  der  in  dem  Begleitscheine ­
  und  beziehungsweise  in  der  ihm  angestempelten  Erklärung  aufgeführten ­
  Waaren  etwa  ganz  unterbleibe.
        <pb n="410" />
        497—498,  Amlļiche  Niederlagen.

349
f'' ,bct  kie  Umladung  und  V°rft°chļ,m,  durch  Schli,tl°r.  oder
R°tt-n,uhr-n  m  g°,°nderļ°u  Abtheilungen  statt,  s°  sind,  wenn  ein  Theil
LSLîŞBSW
gutragen  unb  m  ber  Bubrif  ,grä#r"  ber  9iame  unb  %obnort  beßiemgcn,
  welcher  die  Waare  überbrachte,  anzusetzen.
„  ? te  Gattung  ber  Waare  ist  nur  bann  einzutragen,  wenn  dieselbe
,m  boüer  Gi##t  ersannt  kerben  sann.  3)ie  übrigen  Beeilungen  finb
nļt  nach  bemEm  langen  des  Begleitscheines  mit  der  angestempelten  Er.
larung  auszufüllen  und  die  früher  eingetragenen  Ausätze  mit  dem  In-ZZMNNUŅ

ZŞ-MMD
b)  Bei  anderen  Gesällsümtern.
LMMMUUW
        <pb n="411" />
        350

498—500.  Amtliche  Niederlagen.

buch  nach  Muster  28  d.  A.  U.  mit  der  Aufschrift:  „Stellungsbuch  für
eingelagerte  Waaren,"  auf  dessen  Einsendung  die  Bestimmung  der  Zahl
648  Anwendung  findet.
In  dieses  Stellungsbuch  sind  auch  die  von  denselben  als  Gegenstand ­
  einer  Gefällsübertretung  in  Aufbewahrung  übernommenen  Waaren ­
  dann  einzutragen,  wenn  der  Fall  eintritt,  daß  ein  Gegenstand
wegen  einer  Gefällsübertretung  angehalten  wurde  und  derjenige,  dem
die  Verfügung  über  die  Sache  zusteht,  dieselbe  nach  geschlossenem  und
beendetem  Strafverfahren  in  amtlicher  Verwahrung  oder  Bewachung
beläßt.
Die  Bestimmungen  für  die  lagerzinsfreien  Tage  finden  auch  auf
diese  Einlagerungen  Anwendung  und  es  ist  die  lagerzinsfreie  Zeit  für
beanständete  Waaren  von  dem  Tage,  von  welchem  der  Partei  das
freie  Verfügungsrecht  über  die  Sache  zusteht,  zu  rechnen.
(Vvgb.  1857.  Nr.  1.)

c)  Erthcilung  der  Bestätigung.
499.  Wünscht  derjenige,  welcher  Waaren  in  eine  amtliche
Niederlage  übergab,  hierüber  eine  Bestätigung  zu  erhalteil,  so  wird
ihm  dieselbe  ertheilt.  Diese  Bestätigung  hat  jedoch  nur  die  Zahl
der  Päcke  oder  Behältnisse,  die  übernommen  wurden,  die  Nummer,
unter  der  die  Waarenfendung  iu  die  Bücher  der  Niederlage  (Magazinsbuch)
  eingetragen  wurde  und  den  Tag  der  Uebernahme  zu
enthalten.
Der  Staatsschatz  übernimmt  durch  die  Ertheilnng  der  Bestätigung ­
  nur  für  die  Zahl  der  Päcke  oder  Behältnisse  und  nicht
für  die  angegebene  Gattung,  Beschaffenheit  und  Menge  der
Waaren  eine  Haftung.  (g.  234  Z.  O.)
Bei  Waaren,  welche  mit  Ansageschein  und  einer  bereits  von
dem  Versender  mitgegebenen  Erklärung  einlangten,  wird  die  geschehene
Uebernahme  auf  beiden  Exemplaren  dieser  Erklärung,  bei  angewiesenen
Waaren  hingegen  auf  dem  Begleitscheine,  und  in  beiden  Fällen  auch
auf  dem  Frachlbriefe  mit  Anführung  der  Postenzahl  und  des  Tages
der  geschehenen  Verbuchung,  von  den  Beamten,  welche  die  Waare
übernahmen,  bestätigt.
Besitzt  der  Hinterleger  keinen  Frachtbrief,  sucht  aber  derselbe  um
eine  Bestätigung  d'er  Uebernahme  an,  so  wird  ihm  dieselbe  auf  der
für  die  Bescheinigung  der  Abgabe  von  Begleitscheinen  vorgesehenen
Drucksorte  (Muster  10  A.  U.)  ertheilt.  (§.  293  A.  u.,  §.  191  A.  U.)
4.  Erhebung  des  Standes  der  eîngekagerten  Güter.
500.  Der  Stand  der.  eingelagerten  Güter  muß  in  angemessenen
Zwischenräumen  wenigstens  Einmal  im  Jahre,  jedesmal  aber,  wenn
in  der  Person  des  Beamten,  welchem  die  Niederlage  anvertraut  ist,
ein  Wechsel  vorgeht,  unter  Leitung  und  in  Gegenwart  eines  Ober-
        <pb n="412" />
        500—502.  Amtliche  Niederlagen.  ggļ
iss  ÄS  -  ”•
►.»sr,.s  s'î::„r
«ch.»  Ņ-Ģ"  d"  °m..
IV.  Befugnisse,  di-  mit  der  Benützung  der  amtlichen ­
  Niederlage  verbunden  sind.
1  Freie  Acrfngnng  über  die  abgelegten  Waaren.
SWWW-(§.
  235  a.  o.)
2.  Zl,«Packung  und  Uyeitung  der  H»äcke.
502.  Es  ist  auch  gestattet:
Üp
wungen'in  Äm¿  Niedàag-à^"  °°^"°t°n  Bestim.
4  umzupacken,  ober
I&amp;gt;)  zum  Behufe  der  Versendung  in  verschiedenen  Richtungen  oder
der  Aenderung  m  der  Bestimmung  der  Waare  in  kleinere  Päcke
ru  theilen.  (§.  230  Z.  O,  §.  294  A.  U.)
msmm
-  at?  assn  iff;*«  LL
        <pb n="413" />
        352

502-503.  Amtliche  Niederlagen.

rung,  in  welcher  sich  auf  die  betreffende  Past  des  M°g°zmsbuch°S  zu
L8M88
ZWŞ
SMM-MZ
3ugl#  ist  gestattet,  ben  begimstigten  W
10%tiaen  Gewichtszuwachs  auszudehnen,  der  durch  die  Ueberleerui  S
aus  großen  in  kleinere  Gefäße  etwa  entstünde.  (§.  445  A.  U.)
3.  Weftchtigung,  Amzeichnung,  Abwage,  Aachfüñnng  von
IküsslgKeilen  u.  dgk.
ŞKKWW
cbenben  @rmung  anßesn^^t  obet  ertheilt  tuetben.
MWWWŞ
Wiebereinlangen  derselben  angestempelt  wird.
        <pb n="414" />
        503-505.  Amtliche  Niederlagen.
feu“;/  uíl  EEârung  ¡m  auf  t
(S-  Sí.  «ti.  ».  17.  S,PI.  1853,  Sir.  (¡83  X.  N.  C.¡  ».  ®.  %  m)
...  è  KH-knng  »M  Muster«.
ŞBSZE
w  ¡I  £?%£&amp;gt;  b°"  ^Bestimmungen  der  Zahl  170  Abs.  3  zoll-¡¡¡¡■s

C%bg6.  1857,  %r.  3.)
-  der  Aufôewaşiung.
UMMArZ?
23
        <pb n="415" />
        «

354

506—508.  Amtliche  Niederlagen.

6.  Myruug  der  Aufsicht  »«  ? usfnnîl  bw  ?5sllUC '
MW
bats  io^in  an  biejet  t#  obhegenben  SinìM)!  uba  eu
iSPiiii
Y.  Pflichten  des  Hinterlegers.
1.  jupíen  uní  Auskazeu  zur  Kryaktuu,  der  Sache.  '
fSÊÊÊÊz

2.  Entrichtung  des  Lagerzinses.
a)  Wem  dieselbe  obliegt.  ^
MķŞ
        <pb n="416" />
        508.  Wmtnge  Wieberíagc,

355

ÖOO
k.'r?7§?'°  KñLi.  VHscI:
ķLM-Lr---—-
  «  v¿  vas  àcs.%
SWS
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l-ÄSSÄfiS

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DAS---L8M
«ÑS-SS-W-----23*
        <pb n="417" />
        356

508—509.  Amtliche  Niederlagen.

8RMSW
«ASS
Monate  und  5  Tage  geschehen.  (Hkd.  v.  20.  Marz  1889,  Nr.  947  .)
4.  98on  (Begenßünben,  Wel#e  Wegen  Slngeigungen  einer
Verfügung  des  Beschuldigten  oder  des  Eigenthumers  ewe  Nlederlag
aebübr  nicht  gefordert.  (8-  O16,  Gcf.  St.  Ges4

b)  Maßstab  der  Berechnung.
aa)  In  ber  Regel.
509.  Der  Lagerzins  wird  nach  den:  rohen  Gewichte,  das  die
Waare  zur  Zeit  der  Aufnahme  in  die  Niederlage  hatte,  bemessen-Weder
  der  Gewichtsverlust,  der  durch  Verstauben,  Eintrocknen  nn
mbü#»  e##,  no^  bet  gitwdjs  mi  (W^t,  bet  M  M
%Wel)wig  bet  geltc^tt0fcit  ergibt,  wirb  bei  bet  beß
Lagerzinses  beachtet.  (§•  241  Z.  O..  8.  297  a.  u.)
3)er  SaßeramS  Wirb  Don  10  gn  10  Ķfnnb  berort  «nge^obe,:,
daß  jede  Gewichtsmenge  unter  10  P-fund  schon  für  10  Hsuiw  Vn
jede  Gewichtsmenge  zwischen  10  und  20  Pfund  schon  fur  volle
Pfund  u.  s.  w.  berechnet  wird.  (Hkd.  v.  16.  April  1833  Nr.  13890.)
hierbei  ist  e§  ob  bie  %anre  wirf#  in  bem  mļļ.
Treten  jedoch  besonders  beachtungswerthe  Umstände  ein,  ww  z.
bei  voluminösen  und  sehr  schweren  Gegenständen  wofür  bte
einer  Entwendung  oder  Beschädigung  nicht  vorhanden  ist,  laßt  st  )
^0#^!  ober  ^erabfe^ung  beë  ßag^Meß  erwarten
(Hkd.  v.  23.  Aprrl  1828,  Nr.  1451  w
Die  Berechnung  des  Lagerzinses  nach  der  Umpackung  ber  #
Behältnisse  hat  vom  wirklich  neuen  Sporcogewichte  der  M
ri  ..  r  ^  «n  m_r  ..  1  c&amp;gt;,.s:  1QKA  «&amp;gt;,  1953«-/

ober  ,
Collien  stattzufinden.
        <pb n="418" />
        509—513.  Amtliche  Niederlagen.

357

no®  m  °"d?  r  ,  a  r”  '  ?  I  “  i  Î,  e  ”  rV°?,°-  V  «  ”  '  ”,  «  ■  "w.g
(§•  242  Z.  O.,  §.  297  A.  U.)
511  ~  der  Enlrichlung.
MMSMNW
(§fö.  v.  30.  Jult  1845,  Nr.  24278)
5,2  btt  f5r  d'»  Ami,,,.
WWWM
(§•  244  Z.  O.,  §.  297  A.  U.)
¿jo  Verbuchung  des  Lagerrinfes.
        <pb n="419" />
        513—515.  Amtliche  Niederlagen.

läge  belassen  wird,  dann  von  angewiesenen  Waaren  im  inländischen
Verkehre,  im  Hilfsregister  für  Nebengebühren  verbucht.  (§.  236  A.  U.)
3.  Anzeige  der  Wohnung  eines  Bevollmächtigten.
514.  Der  Hinterleger  soll,  wenn  er  oder  derjenige,  der  für
ihn  Bürgschaft  leistete,  sich  in  dem  Standorte  der  Niederlage  dauernd
aufhält,  seine  oder  des  Bürgen  Wohnung  dem  Amte,  bei  dem  die
Niederlage  besteht,  bekannt  machen,  im  entgegengesetzten  Falle  aber,
wenn  nämüd)  Weber  er,  ber  Bürge  fid)  bmicrnb  in  bem  gc
dachten  Orte  aufhält,  einen  Bevollmächtigten  für  die  ans  die  Auf-^1%#^
  ber  6ad)c  m  ber  amtíidjeit  90^1^6
schäfte  in  diesem  Orte  bestellen  und  dem  Amte  anzeigen.
Der  Name  und  die  Wohnung  des  Bevollmächtigten  ist  in
dem  Magazinsbuche  in  der  Rubrik  „Anmerkung"  vorzuschreiben.
Gewerbetreibende,  die  häufig  in  den  Fall  kommen,  Waaren
m  ber  ^bcringe  abbiegen,  sönnen  biefc  m^eige  bem  %mte  üoc
hinein  für  alle  im  Laufe  riñes  bestimmten  oder  unbestimmten  Zeitrarnneg
  M  ergebenen  Maaren  Wegungcn  ma^en.  (§.  245  3.  o.)
In  diesem  Falle  hat  die  Vorschreibung  des  Bevollmächtigten  im
Magazinsbuche  zu  unterbleiben,  die  Anzeigen  sind  jedoch,  da  sie  dem
Wrnte  gur  3)edung  ^eine3  %M#en3  gu  bienen  ^ben,
wohl  aufzubewahren.  (,§•  295  A.  u.,  §.  193  A.  U.)
VI.  Auflösung  der  Niederlage.
1.  Zeitraum,  für  welchen  die  Aufnahme  in  die  Niederlage
geschieht.

515.  Änßer  bem  Wc,  in  meinem  eine  mare  bei  einem
mindern  Amte  als  einem  Hauptzollamte  in  amtliche  Verwahrung
genommen  wird  (Z.  28,  119,  126,  228),  ist  bei  der  gehörigen
Berichtigung  des  Lagerzinses  die  Aufbehaltung  in  den  amtliche
Niederlagen  nicht  auf  einen  bestimmten  Zeitraum  beschränkt.

@3  ist  b#r  bie  in  227  angeorbnete  ©eßattung  gurW
bringung  der  Waare  von  dem  Amtsplatze  und  aus  der  Nieder  a
nicht  dahin  zu  verstehen,  daß  der  Partei  zu  verweigern  sei,  die  Wa
wenn  der  Raum  der  Niederlage  es  gestattet,  gegen  Entrichtung
Lagerzinses  in  der  Niederlage  zu  belassen.  (Z.  206  A.
Anmerkung.  Die  mit  dem  Hoskammerdecrete  v.  21.  Dez.
Nr.  52360  sur  die  depositi  di  favore  zugestandene  Aufbewahrung  m  deu  a  in
Niederlagen  ohne  Beschränkung  auf  einen  bestimmten  Zeltraum  findet  au  )
die  gestrandeten  Güter  im  Falle  ihrer  Einlagerung  in  amtliche  Niederlagen  A  .
m.  ®  B  1«4H  Nr.  od-)

(g.  246  3.  O-)
        <pb n="420" />
        516—518.  Amtliche  Niederlagen.  35g
2.  Krfokglaffung  der  Waare  aus  der  Miederlage
gsSSaisSÄ
«mm
3.  Aufforderung  des  Hinterlegers  oder  Mrgen
»»
SWMZ
4.  Aeilvietung  der  Waare.
a )  ĶUe,  in  denrn  dieftlbe  Ñatisindet.
#  ®  ares,:“?  -  *»—
'  ïiït'Är?  ir  -  m
■  rii
        <pb n="421" />
        \

360

518—520.  Amtliche  Niederlagen.

c)  der  Zustand  der  Waare  so  dringend  eine  Verfügung  fordert,
daß  eine  vorläufige  Aufforderung  des  Hinterlegers  nicht  veranlaßt ­
  werden  kann.  (§.  248  Z.  o.,  §.  298  a.  u.)
b)  Ausschreibung.
519.  Die  Ausschreibung  der  Feilbietung  ist  auf  die  in  jedem
Orte  übliche  Art  kundzulnachen  und  dem  Hinterleger  oder  demjenigen, ­
  der  in  dessen  Namen  zu  handeln  ermächtiget  ist,  wenn  die
vorgeschriebene  Anzeige  (Z.  514)  geschah,  schriftlich  mitzutheilen.
Läßt  es  der  Zustand  der  Waare  zu,  so  soll  die  Kundmachung
wenigstens  an  drei  aufeinander  folgenden  Werktagen  an  den  Thoren ­
  des  Zollamts  und  der  zollamtlichen  Niederlage  angeheftet  und
wenn  in  hem  Orte  Zeitungsblätter  erscheinen,  dem  zur  Aufnahme
amtlicher  Kundmachungen  bestimmten  Blatte  dreimal  eingeschaltet
werden.  (§.  249  3.  O.,  §.  298  A.  u.)

c)  Vollziehung.
520.  Die  Feilbietung  ist  mit  Beobachtung  der  für  öffentliche ­
  Versteigerungen  überhaupt  vorgezeichneten  Bestimmungen  bei
dem  Zollamte  in  Gegenwart  einer  von  der  Obrigkeit,  wenn  aber
die  letztere  nidjt  im  Orte  ihren  Sitz  hat,  von  dem  Gemeinde-Vorstände
  beizuordnenden  Person  abzuhalten.
l§.  250  Z.  O.,  §.  298  A.  U.)
*  In  dieser  Richtung  sind  sich  nachstehende  Bestimmungen  gegenwärtig ­
  zu  halten:
1.  Waaren,  welche  zur  Einbringung  rückständiger  Gesällsgebühren
  und  des  Lagerzinses  versteigert  werden,  dürfen  lediglich  bei  der
dritten  Feilbietung  in  der  Regel  unter  dem  Schätzungswerthe  hintangegeben
  werden,  und  selbst  in  diesem  Falle  bleibt  die  Bestätigung  des
Versteigerungs-Protokolls  der  dem  Amte  vorgesetzten  leitenden  Gefällsbehörde
  vorbehalten.
Im  Falle,  in  welchem  wegen  des  eintretenden  Verderbens  der
Waare  oder  weil  sich  dieselbe  aus  gesetzlichen  Gründen  zur  amtlichen
Aufbewahrung  nicht  eignet,  die  Versteigerung  vorgenommen  wird,  kann
zwar  ausnahmsweise  auch  bei  der  ersten  Versteigerung  die  Waare  unter
der  amtlichen  Schätzung,  jedoch  immer  nur  unter  gleichzeitiger  Einholung ­
  der  Genehmigung  der  vorgesetzten  leitenden  Gefällsbehörde  und
unter  Nachweisung  des  obgedachten  Umstandes  der  dringenden  Nothwendigkeit ­
  der  sogleichen  Veräußerung  der  Waaren  erfolgen.
(Hkd.  v.  27.  April  1847,  Nr.  7441.),
2.  Die  Bestimmung  des  Zeitpunctes,  wann  die  öffentliche  Feilbietung ­
  der  in  den  amtlichen  Niederlagen  aufbewahrten  Waaren  in  den
Fällen  der  Zahl  518  vorzunehmen  ist,  bleibt  dem  Ermessen  der  leitenden ­
  Finanzbehörde  überlassen.  (F.  M.  Erl.  v.  10.  Nov.  1849,  Nr.  13332.)
        <pb n="422" />
        '  -V-:

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520.  Amtliche  Niederlage».

361

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4  kr  ^^^"0.20.  ^0.1849,  %r.  30683.).
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-  •**?  vsa^JttìSttiit
        <pb n="423" />
        362

520—522.  Amtliche  Niederlagen.

Äußerung  in  der  Regel  derart  vorzunehmen,  daß  es  dem  Ersteher  freigestellt ­
  wird,  den  Gegenstand  entweder  in  das  Ausland  zu  senden
oder  gegen  Entrichtung  der  Verbrauchs-Abgabe  zu  beziehen.  Der  Ersteher ­
  hat  nebst  dem  Erstehungspreise  die  Verbrauchsabgabe  zu  erlegen.
(Lkd.  v.  31.  Jan.  1846,  Nr.  38180.)
6.  Das  in  Strafanspruch  genommene  ausländische  feine  Rauchtabakmateriale ­
  kann  zum  Verbrauche  im  Jnlande  unter  den  hiefür  bestehenden
  Normen  der  Versteigerung  dann  unterzogen  werden,  wenn  dasselbe
  früher  der  Centraldireetion  der  Tabakfabriken  und  Einlösungsämter
zum  Ankäufe  angeboten  und  von  derselben  zurückgewiesen  worden  war.
(Vdgb.  1865,  Nr.  41.)
Anmerkung.  Hiedurch  ist  die  in  dem  Finanz-Ministerial-Erlasse  v.  16.
Dezember  1858,  Nr.  20431  (Bdgb.  63)  enthaltene  Bestimmung  aufgehoben.
7.  Die  Zustimmung  zur  executiven  Versteigerung  von  Exporttabak
  darf  von  den  Behörden  nur  unter  den  Bedingungen  gegeben  werden, ­
  daß  bei  der  Lizitation  die  Finanzwache  intervenire  und  der  in
Execution  gezogene  Tabak  nur  von  einem  lizentirten  Exporthändler  erworben ­
  werde.  (Vdgb.  1865,  Nr.  21.)
&amp;lt;1)  Bestimmung  der  feilgebotenen  Waare.
521.  Der  Verkauf  kann  entweder  mit  der  Bestimmung,  die
Waare  im  Zollgebiete  zum  Verbrauche  zu  beziehen  oder  dieselbe
aus  dem  Zollgebiete  zu  versenden,  geschehen.  Im  ersten  Falle  übernimmt ­
  der  Käufer,  wenn  es  sich  um  eine  aus  dem  Auslande
oder  einem  Zollausschlusse  eingebrachte  Waare  handelt,  die  Verbindlichkeit ­
  zur  Entrichtung  der  Eingangszollgebi'chr.  In  dem  andern
Falle  liegt  dem  Käufer  ob,  die  Waare  mit  Beobachtung  der  für
die  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände  bestehenden
Bestimmungen  aus  dem  Zollgebiete  zu  entfernen.  Ist  die  Waare
nicht  von  der  Beschaffenheit,  welche  dieselbe  von  der  amtlichen  Niederlage ­
  ausschließt,  so  kann  der  Käufer  gegen  Entrichtung  des
Kaufpreises  die  Sache  in  der  amtlichen  Niederlage  belassen.
(§.  251  3.  O.,  §.  298  A.  U.)
e)  Verfügung  über  den  erlangten  Kaufpreis.
522.  Von  dem  bei  der  Feilbietung  erlangten  Kaufpreise  ist
die  Vergütung  der  durch  die  Erhaltung  und  durch  die  Versteigerung ­
  der  Waare  verursachten  Auslagen,  dann  der  rückständige  Lagerzins ­
  abzuziehen,  der  übrig  bleibende  Betrag  hingegen  dem  Hinterleger, ­
  sobald  dieser  sich  um  dessen  Erhebung  meldet,  zu  erfolgen, ­
  falls  aber  Ansprüche  eines  Dritten  auf  die  Sache  oder  den
Preis  dem  Amte  gerichtlich  bekannt  gemacht  worden  wären,  an  das
Gericht  zu  erlegen.  (§.  252  3.  O.,  §.  298  a.  u..)
        <pb n="424" />
        523,  Amtliche  Niederlagen.

363

VII,  Ablegung  ber  Waaren  außer  den  amtlichen
Niederlagen.
1.  Wedingungen,  unter  welchen  dieselbe  Matz  greift.
523.  Zur  Erleichterung  des  Handelsverkehres  kann,  so  weit
eg  fid)  mit  bem  ^it^e  beg  (Bemerügßetßeg  imb  beg
@taatgf(#cg  gegen  bereinigen  Í#,  gestattet  mer,
ben,  ausländisch  unverzollte  Waaren  außer  den  amtlichen  Niederlagen ­
  mit  der  Bewilligung,  daß,  dieselben  nachträglich  zur  Einfuhr-8^0(111^,
  %nr  weiteren  SBerfcnbnng  ober  ^ir  gingf#  in  bog
Ausland  erklärt  werden  dürfen,  abzulegen  und  aufzubewahren.
Das  Ministerium  bestimmt,  an  welchen  Orten  und  unter
welchen  Vorsichten  diese  Gestattung  Anwendung  findet.
!Die  nnbcraolíten  loaren,  rüdM#  beren  biefeg  ber  %a%
ist,  merben,  so  lange  M  biefeíben  anßer  ber  mntiidļen  ^icbe^aoe
WLM-MW
MWUZZUW
^  ^  %.  (Srf.  D.  26.  3)e*.  1851,  %r.  43016  )
^nen  ber  Eisenbahnen  gegen  bem  bewilligt,  baß  W##  ber  Ueber,
feadjung  ber  Anwenbung  dieser  Gestattung  vor  ber  Hanb  von  ben  Beļnmmungen
  des  Hofkammerdecretes  v.  10.  Juli  1839.  Nr.  21182
àgl.ch  j-n-  der  §§.  10  11,  15  5ßct..  2  und  Sund  16  in  Anwens¿rff»£
  L  EIS  »
•as  assr  «‘"irrt?  s  wrwsa
        <pb n="425" />
        364

523—524.  Amtliche  Niederlagen.

Begleitscheine  oder  einer  amtlichen  Ausfertigung  begriffene  Waarensendung
  vereint  weiter  zu  befördern.
Bei  einer  getrennten  Weiterbeförderung  der  in  einem  und  tem
selben  Begleitscheine  oder  einer  andern  amtlichen  Ausfertigung  begriffenen
Waarensendungen  aber  sind  der  Begleitschein  und  überhaupt  die  der  Waarensendung
  zur  Ausweisung  dienenden  Papiere  dem  Conducteur  der
ersten  Abtheilung  der  Waarensendung  mitzugeben  und  über  jede  weitere
Sendung  deutlich  auszudrücken,  daß  diese  Sendung  die  letzte  und  durch
sie  der  Begleitschein  erschöpft  sei.  (Hkd.  v.  6.  Nov.  1844,  Nr.  44385.)
Die  vorstehenden  Begünstigungen  haben  auf  die  Eisenbahnen,
in  so  weit  sich  die  bezüglichen  Stationshöfe  im  inneren  Zollgebiete
befinden,  Anwendung.
Im  Grenzbezirke  hingegen  haben  die  bezüglich  des  Transports
der  angewiesenen  Waaren  bestehenden  Vorschriften  aufrecht  zu  bleiben.
(Hkd.  v.  30.  Juni  1849,  Nr.  3025,  R.  G.  B.  Nr.  301.)
A  n  m  e  r  k  u  n  g.  Auszug  aus  dem  Hofkammerdecrete  v.  10.  Juli  1839,
Nr.  21182.
§.  10.  Der  Gewerbsbetrieli  der  Traiisport-Uiiternehmaugeii,  welche  die  Umladung, ­
  Ablegung  oder  Einlagerung  angewiesener  Waaren  bezwecken,  wird  unter
amtliche  Aufsicht  (Controle)  gestellt.  Die  GefäUSbeamten  und  Angestellten  der
Wachanstalt  sind  berechtiget,  in  die  Räume  des  GewcrbsbelnebS,  so  oft  sie  eS  erforderlich ­
  finden,  einzutreten,  der  GewerbSauslibung  beizuwohnen,  den  Stand  der  vorhandenen ­
  Waaren  aufzunehmen,  die  vorschriftsmäßigen  Nachweisungen  über  dieselben ­
  zu  fordern  und  überhaupt  alle  den  GefällSbehördcn,  Aemtern  und  Wachanstalten ­
  zur  Handhabung  der  Zollvorschriften  durch  die  letzteren  eingeräumten  Befugnisse ­
  auszuüben.
§.  11.  Die  eingelagerten  angewiesenen  Waaren  dürfen  in  einem  und  demselben ­
  Orte  nicht  über  zehn  Tage  eingelagert  bleiben.
Ein  längerer  Aufenthalt  ist  vor  dem  Ablaufe  dieser  Frist  der  Abtheilung  der
Finanzwache,  welcher  der  Ort  der  Aufbewahrung  zugewiesen  ist,  anzuzeigen,  und
bei  derselben  die  Zustimmung  zu  einer  längeren  Aufbewahrung  einzuholen.
§.  15.  Jede  in  einem  und  demselben  Begleitscheine  oder  in  einer  anderen
amtlichen  Ausfertigung  enthaltene  Waarensendung  muß  in  der  Regel  vereint  weiter
befördert  werden.  Eine  Trennung  in  der  Art,  daß  einzelne  Abtheilungen  derselben
zu  verschiedenen  Zeitpuncten  abgehen,  ist  nur  unter  folgenden  Bedingungen
gestattet:
a)  Der  Begleitschein  und  überhaupt  die  der  Waarensendung  zur  Ausweisung
dienenden  Papiere  find  demjenigen  Frächter  zu  übergeben,  durch  den  die  erste  Abtheilung ­
  der  Waarensendung  weiter  befördert  wird.
b)  In  dein  Frachtbriefe  oder  Begleitscheine  über  jede  nachfolgende  Abtheilung
der  Waarensendung  ist  deutlich  anzugeben,  an  welchem  Tage  und  mit  welchem
Frachtbriefe  tue'  erste  Abtheilung  abgegangen  ist.
§.  16.  Bei  den  Aemtern,  zu  welchen  auf  dem  Zuge  durch  das  Zollgebiet
oder  zum  Austritte  auS  demselben  außeramtlich  umgeladene,  abgelegte  oder  eingelagerte ­
  Anweisgütcr  gelangen,  wird  der  Frachtbrief,  mit  dem  dieselben  begleitet  sind,
abgenommen  und  dem  MagazinSbnche  oder  sofern  eine  amtliche  Bestätigung  von
diesem  Anttc  ausgestellt  wird,  dem  betreffenden  Register  angeschlossen.

2.  Westimmungen  über  die  Errichtung  öffentlicher  Lagerhäuser.
524.  Um  dem  Handelsverkehre  diejenige  Erleichterungen  im  weitesten
Umfange  zu  verschaffen,  welche  durch  die  allgemeinen  Zollvorschriften
ins  Auge  gefaßt  sind,  und  um  auch  dem  Waàrengeschäfte,  sowie
der  Entwicklung  des  kaufmännischen  Credits  den  möglichsten  Vorschub
        <pb n="426" />
        524.  Amtliche  Niederlagen.

365

ZU  leisten,  wird  die  Errichtung  von  öffentlichen  Lagerhäusern  und  die
Hinterlegung  von  Waaren  in  denselben  in  der  nachstehenden  Weise
geregelt.
§.  1.  Die  Bewilligung  zur  Errichtung  von  öffentlichen  Lagerhäusern ­
  mit  allen  in  dieser  Verordnung  enthaltenen  Begünstigungen
steht  dem  Ministerium  für  Handel  und  Volkswirthschaft  zu,  und  kann
einzelnen  Personen,  Körperschaften  oder  Vereinen  ertheilt  werden.
§.  2.  Die  concessionirten  Lagerhäuser  sind  je  nach  ihrer  Bestimmung:

1.  Freilager,  welche  dazu  dienen
a)  im  Zollgebiete  unverzollte  ausländische  Waaren  so  lange  aufzubewahren. ­
  bis  sie  ihrer  Bestimmung,  das  ist,  der  Einfuhrverzollung,
Weitersendung,  Wiederausfuhr  u.  dgl.,  zugeführt  werden;
b)  im  Zollausschlusse  die  aus  dem  Zollgebiete  ausgeführten  Waaren
unter  Bewahrung  ihrer  Nationalität  so  lange  aufzubewahren,  bis
sie  in  den  freien  Verkehr  gesetzt  oder  in  das  Zollgebiet  zurückgeführt ­
  werden;
e)  in  Städten,  die  hinsichtlich  der  Verzehrungssteuer  als  geschlossen
erklärt  sind,  steuerpflichtige  Waaren  so  lange  aufzubewahren,  bis  fie
entweder  der  Versteuerung  unterworfen  oder  aus  der  Stadt  wieder
ausgeführt  werden.
s»,-  2 ;  Warenhäuser,  welche  zur  Aufbewahrung  zoll-  und  steuerfmet
  ober  bereits  bergoHter  unb  besteuerter  3Baaren  bienen.
Freilager  werden  nur  über  Zustimmung  des  Ministeriums  der
Finanzen  bewilligt.
§•  3.  Der  Regel  nach  können  Freilager  nur  in  denjenigen  Orten
errichtet  werden,  an  denen  sich  Hauptzollämter  befinden.  Oeffentliche
Waarenhäuser  können  in  jedem,  im  innern  Zollgebiete  und  in  den  ZollauSf#nen
  gelegenen  Orte,  in  ber  Siegel  n^t  im  ®ren%bemfe
errichtet  werden.  00

§.  4.  Bewerber  um  die  Concession  von  öffentlichen  Lagerhäusern
%  emeu  oder  der  anderen  oder  beider  Arten  haben  in  dem  Gesuche  das
nöthige  Gründungscapital  des  Unternehmens  und  die  Art  der  Herbeiichaffung
  der  nöthigen  Geldmittel  auszuweisen.
§.5.  Die  Gesuche  um  Bewilligung  zur  Errichtung  von  Freilagern
haben  außerdem:
a)  genaue  Angaben  darüber  beizubringen,  ob  der  Geschäftsverkehr  auf
zollpflichtige  oder  verzehrungssteuerpflichtige  Waaren  oder  auf  beide
oder  auch  auf  solche  Gegenstände  ausgedehnt  werden  soll,  bei  denen
die  Vornahme  des  Zollverfahrens  von  einer  speciellen  Bewilligung
abhängig  ist;
b)  die  Art  und  Weise  der  Sicherheitsleistung  anzugeben,  durch  welche
allfällige  Ersatzansprüche  des  Gefällsärars  gedeckt  werden  sollen.
§-  6.  Bei  Errichtung  und  bei  dem  Betriebe  von  Freilagern  sind
Zum  Behufe  der  gefällsamtlichen  Ueberwachung  folgende  Bestimmungen
zu  beobachten:
1.  Nur  solche  Gebäude  und  Räume  dürfen  als  Freilager  beniikt
werden,  welche  von  der  Gefällsbehörde  als  zu  diesem  Zwecke  geeignet
        <pb n="427" />
        366

524.  Amtliche  Niederlagen.  *
erkannt,  und  in  welchen  die  von  dieser  Behörde  zur  Sicherung  gegen
Aus-  und  Einschleppung  u.  dgl.  geforderten  Vorrichtungen  hergestellt  sind.
Handelt  es  sich  um  neue  Gebäude,  so  steht  es  der  Unternehmung ­
  frei,  der  Gefällsbehörde  den  Bauplan  vorzulegen,  und  die  für
die  Gefällssicherheit  erforderlichen  Abänderungen  mit  ihr  zu  vereinbaren.
2.  In  den  Freilagern  müssen  die  zur  Aufnahme  zollpflichtiger
Waaren  bestimmten  Räumlichkeiten  von  denjenigen  abgesondert  werden,
welche  für  steuerpflichtige  Waaren  eingerichtet  sind,  und  ebenso  müssen
für  Freilager  und  Waarenhäuser  getrennte  Räume  bestimmt  werden.
3.  Die  Ein-  und  Ausgänge  werden  unter  gefällsamtlicher  Aufsicht ­
  und  Mitsperre  gehalten  werden.,
4.  Die  Bestimmungen  der  Gesetze  über  die  Aufnahme  der  Waaren
  in  die  amtliche  Niederlage,  die  Gegenstände,  die  von  der  Aufnahme ­
  ausgeschlossen  sind,  die  Personen,  denen  ein  Einfluß  auf  die
abgelagerte,Waare  zusteht,  die  Haftung  der  Waare  und  der  betheiligten ­
  Personen  für  den  Zoll  und  die  Verzehrungssteuer  bleiben  auch
für  die  in  den  Freilagern  hinterlegten  Waaren  und  die  dabei  betheiligten ­
  Personen  maßgebend.
5.  Neben  dem  durch  dieses  Gesetz  und  das  Reglement  der  Unternehmung ­
  vorgezeichneten  Magazinsbuche  der  Anstalt  wird  auch  das  gefällsamtliche
  Magazinsbuch  auf  die  von  der  Gefällsbehörde  vorgeschriebene  Weisedurch
  einen  Gefällsbeamten  geführt.  Es  ist  aber  der  Gesellschaft  gestattet,
mit  der  Gefällsbehörde  zu  vereinbaren,  daß  das  gefällsamtliche  Magazinsbuch ­
  auch  die  durch  die  besonderen  Zwecke  der  Gesellschaft  geforderten  Colonnen
  enthalte  und  dergestalt  gleichzeitig  auch  diesem  Zwecke  diene.
6.  Mit  den  in  Freilagern  auf  diese  Weise  hinterlegten  Waaren  können
alle  diejenigen  Verfügungen  getroffen  werden,  welche  die  allgemeinen  Zollvorschriften ­
  hinsichtlich  der  Benützung  der  amtlichen  Niederlagen  gestatten;
insbesondere  ist  unter  den  dort  enthaltenen  Bedingungen  die  Aus-  oder  Umpackung ­
  und  Theilung  der  Päcke,  die  Theilung  der  Waare  in  mehrere  Behältnisse, ­
  die  Besichtigung,  Umzeichnung,  Abwage,  die  Nachfüllung  von
Flüssigkeiten,  Mischung  derselben,  und  überhaupt  jede  ohne  Gefährdung  der
Gefällsansprüche  mögliche,  zur  Erhaltung  der  Waaren  und  zur  Vorbereitung
derselben  für  den  Verkauf  und  zur  Ausführung  desselben  dienende  Manipulation ­
  gestattet.
7.  Keine  Waare  darf  das  Freilager  verlassen,  wenn  sie  nicht  durch  die
vorgeschriebene  amtliche  Ausfertigung  begleitet  ist;  auch  ist  der  Austritt  in
dem  amtlichen  Magazinsbuche  ersichtlich  zu  machen.
8.  Hinsichtlich  des  amtlichen  Verschlusses  und  der  amtlichen  Bezeichnung
der  den  Freilagern  entnommenen  Waaren  bleiben  die  bestehenden  allgemeinen
Vorschriften  aufrecht.
9.  Die  gefällsamtlichen  Organe  sind  berechtigt,  jederzeit  von  der
Oeffnung  bis  zum  Schlüsse  der  Magazine  in  denselben  gegenwärtig  zu  sein,
und  ihre  Amtshandlungen  im  gleichen  Umfange  und  mit  gleicher  Unterstützung
von  Seite  der  Zollpflichtigen  und  der  Angestellten  der  Unternehmung  zu  vollziehen, ­
  wie  sie  in  den  amtlichen  Niederlagen  und  mit  Unterstützung  der  dort
befindlichen  Angestellten  vollzogen  werden.  Auch  steht  es  ihnen  frei,  unter
        <pb n="428" />
        524.  Amtliche  Niederlagen.

367

Zuziehung  der  Organe  der  Anstalt  Revisionen  der  Magazinsbücher  der  Gesellschaft, ­
  falls  solche  geführt  werden,  und  der  vorhandenen  Waaren  vorzunehmen, ­
  um  sie  mit  dem  Inhalte  des  amtlichen  Magazinsbuches  zu
vergleichen.
10.  Die  Staatsverwaltung  wird  bei  Ertheilung  der  Concession  zur  Errichtung ­
  von  Freilagern  denjenigen  Entschädigungsbetrag  bestimmen,  welchen
die  Unternehmung  für  die  erforderliche  gefällsamtliche  Ueberwachung  zu  entrichten ­
  verpflichtet  ist.
11.  Personen,  welche  wegen  Schleichhandels  oder  einer  schweren  Gefällsübertretung
  in  Untersuchung  gezogen  und  nicht  schuldlos  erkannt  worden
sind,  sind  in  einem  Freilager  weder  anzustellen,  noch  im  Dienste  zu  belassen.

12.  Die  Unternehmung  der  Freilager  haftet  der  Staatsverwaltung
gegenüber  für  die  ordnungsmäßige  Gebarung  und  für  die  gehörige  Erfüllung
der  in  dieser  Verordnung  und  in  den  Gefällsvorschriften  begründeten  Verpflichtungen ­
  nicht  bloß  mit  der  von  ihr  geleisteten  Sicherstellung  (§.  5,  b),
sondern  mit  ihrem  Gesammtvermögen.
Die  Uebertretung  einer  dieser  Vorschriften  kann  nebst  den  gesetzlichen
Strafen  auch  den  Verlust  der  Concession  zur  Folge  haben.
§.  7.  Die  Unternehmung  von  öffentlichen  Lagerhäusern  hat  ein  Reglement, ­
  welches  die  Bedingungen  der  Einlagerung,  Behandlung  und  des  Aus-BWre"
  «nb  einen  boKftänbigen  gu  bet.

Serete  bie  ^aEma[fö^^e  betjenigen  ßageninfe
imb  sonstige  Entgelte  ersichtlich  zu  machen,  die  die  Anstalt  von  den  Hinterlegern
  für  die  Aufbewahrung  der  Waaren  und  alle  damit  verbundenen  Mübewaltungen
  beansprucht,  und  ist  stets  im  Geschäftslocal  zu  affigiren.

§.8.  Der  Unternehmung  von  öffentlichen  Lagerhäusern  ist  es  bei  sonstrgem
  Verluste  der  Concession  untersagt,  für  eigene  Rechnung  Handelsgeschäfte ­
  abzuschließen,  die  mit  der  Geschäftsgebarung  der  Lagerhäuser  in  irgend
einer  Verbindung  stehen.
§.  9.  Der  Unternehmung  von  öffentlichen  Lagerhäusern  ist  die  Versiche-Nlng
  der  eingelagerten  Waaren  nur  unter  der  Bedingung  gestattet,  daß  sie
sich.über  eine  entsprechende  allgemeine  oder  besondere  Rückversicherung  bei
emer  Assecuranzgesellschaft  ausweiset.  Die  Versicherungsbedingungen  sind
zugleich  mit  dem  Tarife  und  ebenso  wie  dieser  (§.  7)  zu  veröffentlichen.
§.  10.  Die  Unternehmungen  von  öffentlichen  Lagerhäusern  jeder  Art
haben  in  Gemäßheit  des  Artikels  302  des  allgemeinen  Handelsgesetzbuches
(R  G.  B.  1863,  Nr.  1)  den  Hinterlegern  von  Waaren  Bestätigungen  über
den  erfolgten  Erlag  ausziistellen,  welche  den  Namen,  Stand  und  Wohnort
des  Hinterlegers,  den  Tag  des  Erlages,  dann  genaue  Angaben  über  die  besonderen ­
  Kennzeichen,  die  Marke,  die  Menge,  Art  und  Beschaffenheit  der  hinkriegten ­
  Waaren,  und  die  weitere  Angabe,  ob  und  zu  welchem  Werthe  und
ihr  welche  Zeit  die  Versicherung  genommen  wurde,  enthalten  müssen,  aus
eniem  fortlaufend  geführten  gleichlautenden  Juxtabnche  entnommen  sind,  den
amen,  Lagerschein  (Waarenscheine,  warrants)  tragen  und  an  Ordre  lauten
rönnen.
        <pb n="429" />
        368

524.  Amtliche  Niederlagen.

§.  11.  Außerdem  Juxtenbuche  für  die  Lagerscheine  hat  die  Anstalt  auch
ein  Magazinsbuch  zu  führen,  welches  dieselben  Angaben,  wie  der  Lagerschein
und  außer  demselben  auch  eine  Uebersicht  über  die  Vorgänge  mit  der  Waare,
deren  Abtretung  und  Verpfändung,  Umfüllung,  Ueberpackung,  Theilung,
theilweisen  oder  gänzlichen  Austritt  aus  dem  Lagerhause  u.  s.  w-  zu
enthalten  hat.  „  .  _
§.  12.  Die  Bestellung  eines  Pfandrechtes  an  den  lagernden  Waaren
kann  bei  den  an  Ordre  lautenden  Lagerscheinen,  gleichviel,  ob  die  Forderung
unter  Kaufleuten  aus  beiderseitigen  Handelsgeschäften  hervorgegangen  ist  oder
nicht,  entweder  „  ;  „
a)  in  Gemäßheit  des  Artikels  309  des  Handelsgesetzbuches  durch  die  Uebergabe
  des  indossirten  Lagerscheines  erfolgen,  oder  sie  kann
b)  durch  den  Inhalt  des  Indossements  besonders  ersichtlich  gemacht  werden,
indem  durch  dessen  Wortlaut  hervorgehoben  wird,  daß  die  Abtretung  des
Lagerscheines  nicht  zum  Zwecke  der  Eigenthumsübertragung,  sondern
lediglich  zum  Behufe  der  Verpfändung  der  lagernden  Wa.-.re  geschehen ­
  ist.
Jedem  Betheiligten  steht  es  frei,  unter  Vorweisung  des  Lagerscheines
zu  verlangen,  daß  eine  solche  aus  dem  Indossement  ersichtliche  Verpfändung
von  der  Anstalt  wörtlich  in  das  Juxrabuch  (§.  10)  übertragen  werde.
'  §.  13.  Wenn  in  dem  Falle  einer  aus  dem  Indossement  ersicht-I#en
  Beraubung  (§.  ]2,  b)  a#  ber  Betrag  uņb  bie  Berfaüêgeit
ber  Pfandforderung,  bann  Name,  Staub  unb  Wohnort  des  Gläubigers  angegeben, ­
  und  tiefe  Angabe  von  dem  Pfandschuldner  unterfertigt  ist,  so  steht
bem  Besser  beë  2age#eine3  ba3  9ied)t  %u,  M  oŞne  06^^11^63  Beßren
im  Sinne  bes  Artikels  311  des  Handelsgesetzbuches  und  der  §§.  44  und
45  beë  @inf#rung3gefeßc3  gum  ^anbeI30efe^^bu^^e,  o^ie  baß  e3  einer  Wet'
teren  schriftlichen  Vereinbarung  bedarf,  aus  dem  Pfande  zu  befriedigen.
§.  14.  Der  gehörig  legitimise  Inhaber  der  Lagerscheines  kann,  sofern
er  nickt  nach  dem  besonderen  Inhalte  des  Indossements  lediglich  als  Pfandgläubiger
  erscheint  (§.  12,  b)  verlangen,  daß  die  hinterlegte  Waare  in  beliebige ­
  kleinere  Partien  abgetheilt  werde,  und  sind  in  diesem  Falle  an  die
Stelle  des  ursprünglichen  Lagerscheines  so  viele  neue  Lagerscheine  auszufertigen, ­
  als  durch  die  Theilung  ber  Waaren  nene  Partien  entstehen.
§.  15.  Die  Anstalt  darf  die  bei  ihr  hinterlegten  Güter  nur  gegen  Rückstellung ­
  des  Lagerscheines  und  nur  an  denjenigen  ausfolgen,  welcher  nach
Inhalt  des  Lagerscheines  darüber  zu  verfügen  berechtiget  ist.
§.  16.  ^e  Walt  ist  be#i#t,  i#  ber  BerfaKëaeit  ber  auf  bem
Jnbossement  ersichtlich  gemachten  Pfandforderung  (§.  12,  b  unb  13)  die
Vornahme  des  executiven  Verkaufes  zu  gestatten  und  ihrerseits  auf  jede
Weise  zu  erleichtern.  Demjenigen,  welcher  die  lagernde  Waare  bei  einem
durch  den  Pfandgläubiger  bewirkten  Verkaufe  erstanden  hat,  darf  die  Anstalt
dieselbe  nur  ausfolgen:
1.  gegen  Vorzeigung  der  Verkaufsnote,  und
2.  soweit  der  Erlös  reicht:
a)  nach  Bezahlung  ber  auf  ber  Waare  lastenden  Zölle,  Gebühren,  Lagerzinse
  und  Spesen,  und  nach  Tilgung  der  auf  ber  Waare  nach  ^nhal
des  Lagerscheines  pfandweise  haftenden  Forderungen;  sowie
        <pb n="430" />
        524.  Amtliche  Niederlagen.

ŞWMS-(9Ï
 '  G.  B.  1866,  Nr.  86,  Vdgb.  Nr.  31.)

5  st  «  f  t)  n  e  r,

Zolla  tfetzķ.

24
        <pb n="431" />
        370

525—526,  Verkehr  im  Zollgebiete

Achtes  HauptMck.
Bon  dem  Verkehre  im  Zollgebiete  und  den  Maßregeln
  zu  dessen  Ueberwachung.

Erster  Abşşclmitt.
Bestimmungen  über  den  Verkehr  im  Zollgebiete.
I.  Beschränkungen  des  Verkehres.
1.  Grundsah.
525.  S)m  auf  BefeSmäßiQe  Ärt  auß  bcm  %ußianbc  ober  ben
Zollausschlüssen  bezogenen  ober  den  im  Zollgebiete  erzeugten  Waaän
  mirb  im  goßgebiete  mit  0^0^4^113  ber  g)mibe(ß'  imt,  ÜC'
merbßborMrifteu  ber  freie  SßerM)r  Bestattet,  iufoferue  u#  bie
nachfolgenden  Bestimmungen  eine  Ausnahme  von  diesem  Grundsatz°
  oder  -in-  Beschränkung  d-Ssclb-n  °n°rdn-»^  ^  §  ^  A  ^
2  Uransport  verzollter  Kmgangsgüter  an  den  Hrt  der  Bestimmung.
a)  Dießfällige  Verbindlichkeit.
526.  Die  der  Einfuhr-Verzollung  unterzogenen  Gegenstände
müssen  bou  bem  goüamte,  me%ß  baß  Bcfe^mäf3Ì3e
vornahm,  auf  der  durch  die  amtliche  Ausfertigung  (Erklärungsschein, ­
  Zollquittung)  vorgezeichueten  Straße  während  des  zu  diesem
Transporte  bestimmten  Zeitraumes  an  den  Oct  der  Bestimmung
gebracht  werden.  .  .
SDic  amtü^^e  Äußferti3UU3  foü  beu  ^eaeu|taub  biß  au  biesen
  Ort  begleiten  und  dient  der  Waare  für  den  Transport  weder
außer  der  bemerkten  Straße,  noch  nach  Ablauf  des  vorgezeichneten
Zeitraumes  zur  Ausweisung,  wenn  nicht  erwiesen  wird,  daß  ci
zufälliges  Ereigniß  hinderte,  die  bestimmte  Straße  oder  Zeitsni
einzuhalten.  .
2)ie  ao%amtílc^e  Äußfertiguu3,  bie  f#  n#  tet  bem  u*
Transport  begriffenen  Gegenständen  bestndet,  soll,  wenn  dieselv
        <pb n="432" />
        526-528.  Verkehr  im  Zollgebiete.
b)  Aenderung  der  Richtung  au,  dem  Transporte
M'
(§.  SW,  3.  O.,  §.  28  b.  u.  24.  3u»i  1853,  §.  209  %.  U.)
«&amp;gt;  wenn  die  Waare  .ni,  einen,  höheren  Ei,.gangs,o„e  als  5  11.  nom
Zolleentner  belegt  ist.
IMüf
s'Ş  %'  tît
unb  ber  uorgenommenm  Unterfu^img,  mob#  biefcíbe
24*
        <pb n="433" />
        372

528—530.  Verkehr  im  Zollgebiete.

geeignet  gemacht  wird,  der  Waare  im  Orte  der  Aufbewahrung
zur  Ausweisung  zu  dienen.
(§.  257  Z.  O.,  §.  27  d.  Vschst.  v.  7.  II.  §.  29  d.  Vschft.  v.  24.  Juni  1853.)
Diese  Amtshandlung  ist  schleunigst  zu  pflegen  und  wenn  nicht  Unrichtigkeiten
  entdeckt  werden,  wegen  deren  Vornahme  keine  Partei  gegen  ihren
Willen  bis  zum  anderen  Tage  aufzuhalten,  wegen  Überschreitung  der  zum
Transporte  vorgezeichneten  Frist  aber  nur  in  dem  Falle  ein  Anstand  zu  erheben, ­
  wenn  die  Ueberschreitung  wenigstens  ein  Drittheil  des  ursprünglichen
Zeitraumes  ausmacht,  oder  wenn  aus  anderen  Umständen  ein  dringender
Verdacht  eines  verübten  Unterschleifes  entspringt.  (§.  208  A.  U.)

3.  Ausweisung  von  Seile  der  Weisenden  Liver  die  vollzogene
Amtshandlung.
529.  Reisende  sollen  die  bei  dem  Eingänge  in  das  Zollgebiet ­
  erhaltene  amtliche  Bescheinigung,  (Legitimationsschein  oder
Zollquittung)  wenn  sie  das  Zollgebiet  durchreisen,  bis  zum  Anstritte
  aus  demselben,  wenn  sie  hingegen  im  Zollgebiete  verweilen,
bis  zu  dem  Eintreffen  in  ihrem  dauernden  Wohnsitze,  hier  aber
so  lange  als  die  Bedingungen  zur  Forderìlng  des  Bezugsausweises ­
  vorhanden  sind,  aufbewahren.  (§-  258  3.  £&amp;gt;•)
4.  Kinfuhr  von  Spezereiwaaren  in  die  mit  Kauptzollämtern
versehenen  Orte.
530.  Zucker,  Zuckermehl,  Zuckersyrup  und  Caffee  dürfen,  wenn
sie  entweder  zum  Gewerbs-  oder  Handelsbetriebe  bestimmt  sind,
oder  von  Privaten  in  einer  solchen  Menge  bezogen  wurden,  daß
die  betreffenden  Waaren  schon  wegen  ihrer  Quantität  controlpflichtig ­
  sind,  in  Orte,  in  welchen  Hauptzollümter  I.  und  II.
Classe  aufgestellt  sind,  nur  entweder  unmittelbar  aus  dem  Auslande ­
  und  den  Zollausschlüffen  oder  aus  anderen  Orten,  wo  gleichfalls ­
  ein  Hauptzollamt  aufgestellt  ist,  mit  Beobachtung  der  besonderen ­
  für  diese  Waaren  geltenden  Bestimmungen  gebracht  werden.
(§.  263  Z.  O.,  u.  §.  29  d.  Vschft.  v.  7.  Juni  1853.)
Es  können  jedoch  Zuckersiedereien,  sie  mögen  inländischen  oder
ausländischen  Zucker  erzeugen  oder  läutern,  ihre  Erzeugnisse  in  Orte,
in  denen  ein  Hauptzollamt  aufgestellt  ist,  mit  Beobachtung  der
für  den  Umsatz  dieser  Gegenstände  bestehenden  Anordnungen  versenden ­
  oder  absetzen,  wenn  sich  in  ihrem  Standorte  auch  kein
Hanptzollamt  befindet.  (§.  264  d.  3.  O.,  §.  211,  A.  u.)
        <pb n="434" />
        373

531-533.  Verkehr  im  Zollgebiete.
8.  Niter  Aufsicht  (  Ķoitliol'r)  gestellte  Hewcrķe.
P  a)  '"elche  unter  Aussicht  gestellt  sind
g:###
w°rb°.LN"°  84ere "  WäU  bie  i"  ber  Zahl  538  aufgefuhrten^Ge-"tu
  die  Gewerb-stütte  ,«  detruchteu  sind.
E°t°eL.eL-L  geL^E  Aufsicht  (Contedle)  gestellten
•»Âï“*'  m  b ™ en  baä  U"'°r  Aufsicht  ges.-ll.e  G-werbsd-rsahr-n
seiner  ^rzeugnisseneibt'""^  bet  Gewerbetreibende  den  B  erlauf
\  b “¡  Wohnung  des  Gewerbetreibenden,
unmittelbarer  VeàdÜng  steht,°°der"  *’  2 '  3  °ufg°f!ihrt-„  Räume  in
wird.  XT’*  h" 1 '“'  à-'der  unter  I,  2.  3  bemerkten  Arten  verwendet
êS-LMUZWML
(8-  74  V.  V.)
"  -SSSSS  “  *”*«—  W
        <pb n="435" />
        374

533-535.  Verkehr  im  Zollgebiete.

2.  alle  zur  Ausweisung  des  Bezuges,  Ursprunges  oder  der  Verzollung
derjenigen  Gegenstände,  rücksichtlich  deren  der  Gewerbsbetrieb  unter  Aufsicht
gestellt  ist,  dienenden  Urkunden.
Wurden  Gegenstände  mit  der  Bestimmung,  an  den  Gewerbstreibenden
wieder  zurückzugelangen,  z.  B.  auf  Märkte,  zur  Zurichtung  u.  dgl.  abgesendet,
so  sind  die  solchen  Sendungen  zur  Bedeckung  beigegebenen  Urkunden  bei  der
Durchsuchunganzuzeigen.  ^  ,
Urkunden,  welche  dieser  Anordnung  zuwider  ber  einer  Durchsuchung
verschwiegen  worden  sind,  werden  bei  einer  späteren  Durchsuchung  nicht
beachtet.  (§-  ?5  B.  B.)
d&amp;gt;  Gewerbetreibende,  welche  ihren  Verkehr  mit  controtpsiichtigen  Waaren
vollständig  auszuweisen  haben.
534-  Die  in  der  Zahl  538  aufgeführten  Gewerbetreibeuden  sind  verpflichtet, ­
  ihren  Verkehr  mit  controlpflichtigen  Waaren  der  Gefällsbehörde
vollständig  auszuweisen.  (§.  76  SS.  V.)
Denselben  liegt  ob,  zugleich  mit  der  in  Zahl  542,  Abs.  5  angeordneten
Vorlegung  der  Verkaufstagebücher  vorzulegen:
1.  die  amtlichen  Bestätigungen  und  überhaupt  die  Deckungsurkunden
über  die  im  Laufe  des  zweimonatlichen  Zeitraumes,  für  den  die
Bücher  vorgelegt  werden,  bezogenen  controlpflichtigen  Stoffe,  (daher  Garnspinnereien ­
  über  die  rohe  Baumwolle,  die  Nothgarnfärber  über  die  Baumwollgarne, ­
  die  Erzeuger  chemischer  Präparate  über  das  um  begünstigte  Preise
bezogene  verarbeitete  Salz)  mit  einem  in  zweifacher  Ausfertigung  zu  verfassenden ­
  Verzeichnisse  (Muster  6  V.  V.)  ;
2.  einen  Ausweis  über  die  während  der  abgelaufenen  zwei  Monate
in  der  Gewerbsunternehmung  beschäftigten  Arbeiter.  (Muster  7.  V.  V.)
Das  Verzeichniß  der  amtlichen  Bestätigungen  und  Deckungsurkunden
wird  bei  der  Uebernahme  mit  den  verzeichneten  Urkunden  verglichen  und  ein
Exemplar  desselben  mit  der  amtlichen  Bestätigung  über  die  erfolgte  Vorlegung
der  Urkunden  versehen,  dem  Gewerbetreibenden  zu  seiner  Ausweisung  zurückgestellt. ­
  (8.  77  V.  V.)
Anmerkung.  Die  unter  Zahl  1  und  2  enthaltenen  Bestimmungen
bleiben  für  Baumwollgarnspinnereien  und  Rothgarnfärbereieu  aufrecht.
(R.  G.  B.  1857,  Nr.  88.)
6.  Ausübung  des  Kaustryaudels.
535,  Unter  welchen  Bedingungen  und  mit  welchen  Gegenständen ­
  der  Waarenverkehr  durch  Haustrer  gestattet  ist,  bestimmen
außer  den  bestehenden  Polizeivorschriften  und  den  in  den  §§.  357
in  359  und  364  (Z.  644)  der  Zoll-Ordnung  festgesetzten  besonderen ­
  Vorsichten  das  Hausirpatent  vom  4.  Sept.  1852  (N.  G.  B'
Nr.  252,)  welches  in  Folge  Allerh.  Entschließung  v.  18.  März
1853  mit  einigen  Modificationen  auch  für  die  Militärgrenze
adaptirt  wurde  (R.  G.  B.  Nr.  61),  und  die  nachträglichen  Erlässe.
(8.  266  Z.  O.,  §.  330  A.  U.)
        <pb n="436" />
        535-536.  Verkehr  im  Zollgebiete.  375
•SSSSSSF
d)  alle  Gifte;
y  ÄÄt  "nd  Blei;
g)  Klrchengefäße  und  Paramente;
i)  Rilitär-Monlurstücke  und  Waffen  aller  Stri-V
  Salpeter;  '
k)  Gegenstände  eines  Staatsmonopols:
&amp;gt;)  L°..c-,°l°fe  und  ähnliche  An.heil-schein-  an  einem  G-Ş,pi°le,
luch  Lose  und  Gewuinstobjccte.  _
"’p:SSs35?t.ÉL=^ ;
«onn.  auch  Uhren  mi.  ,-id.n-n  °d„  ß,s-h°n,°n.
■')  alle  zum  Geiränke  dienenden  Fiüffigieitkn  -  "  '  S)
şi-nà  ist  ffdech  «ch  „ich.  heĢ°.  '  (#„.1855,  ,,5,)
,  1855,  N,.  56.)
7.  Kkeîn»erļ&amp;gt;a«f  der  m  K-ustr-aņdet  au-gŞoffeņeņ
ŞMZZ
        <pb n="437" />
        376

536—538.  Verkehr  im  Zollgebiete.

Berschleißstätten  und  Kaufläden  an  die  Verbraucher  dieser  Gegenstände ­
  abgesetzt  werden.  Es  ist  den  Handeltreibenden  in  den  Gegenden, ­
  für  welche  das  Verbot  des  Hausirhandels  gilt,  untersagt,
außer  dem  Umfange  des  Standortes  ihrer  Gewerbsunternehmung
selbst,  oder  durch  ihre  Bestellten  die  gedachten  Gegenstände  den
Verbrauchern  in  das  Haus  zu  überbringen,  oder  auch  in  dem  Umfange ­
  des  bemerkten  Ortes  durch  Umherziehen  von  einem  Hause
zum  andern  zum  Verkaufe  auszubieten.  (§.  267  Z.  O.)
8.  Ar'ihrung  der  Hewervsöücher.
a)  Gewerbetreibende,  welche  zur  Buchführung  verpflichtet  flnd.
aa)  Des  GewerbSbucheS.
537.  Zur  Führung  des  Gcwerbsbnches  sind  nebst  den  Gewerbetreibenden, ­
  welchen  dieselbe  nach  den  allgemeinen  Handelsnnd
  Gewerbsvorschriften  obliegt,  verpflichtet:  (§.  268  Z.  O.)
1.  Die  Inhaber  der  Zuckersiedereien,  welche  ausländischen  Rohzucker
allein  oder  zugleich  auch  Zuckererzeugnisse  aus  inländischen  Stoffen  verarbeiten. ­

2.  Die  Inhaber  der  mit  einer  Fabriksbefugniß  versehenen  Unternehmungen, ­
  in  denen  Zucker  aus  inländischen  Stoffen  erzeugt  oder  der  aus  inländischen ­
  Stoffen  gewonnene  Zucker  geläutert  wird.
3.  Garnspinnereien  aus  Baumwolle  mit  Ausschluß  der  Handspinner.
4.  Die  Inhaber  von  Baumwollwaaren-Druckfabriken.
5.  Die  Erzeuger  Bobbinet-  oder  Spitzengrund.
Die  Verpflichtung  Zahl  4  und  5  wurde  für  diese  Gewerbetreibenden  auf'
gehoben.  (R.  G.  B.  1857,  Nr.  88;  Vdgb.  Nr.  20.)
6.  Gewerbetreibende,  welche  Baumwollgarn  englisch  oder  türkisch
roth  färben.  (§.  59  V.  V.)
7.  Jene  Erzeuger  chemischer  Producte,  welchen  zum  Behufe  ihres  Gewerbetriebes ­
  Salz  um  einen  geringeren  als  den  allgemein  festgesetzten  Verkaufspreis ­
  aus  den  Gefälls-Niederlagen  abgelassen  wird.
(F.  M.  Erl.  v.  27.  Juni  1851,  Nr.  19673,  §.  8,  N.  G.  B.  Nr.  169.)
Anmerkung.  Zur  Buchführung  sind  auch  die  Spielkarten  -  Erzeuger  verpflichtet. ­
  (Pat.  v.  6.  Sept.  1850,  §.  15;  R.  G.  B.  Nr.  345.)
bb)  Der  amtlich  vorbereiteten  Verkaufstagebücher.
538.  Mit  amtlich  vorbereiteten  Verkaufstagebüchern  werden  betheilt ­
  :
1.  Zuckersiedereien,  welche  ausländischen  Zucker  allein  oder  zugleich
Zucker  aus  ausländischen  Stoffen  verarbeiten.
Es  können  aber  auch  diejenigen  Zuckerfabriken,  welche  nur  ans  inländischen
Stoffen  Zucker  erzeugen,  über  ihr  Verlangen  mit  solchen  betheilt  werden.
(Hkd.  v.  20.  Feb.  1848,  Nr.  38607.)
        <pb n="438" />
        377

538—541.  Berkehr  im  Zollgebiete.
f  SSÂSŽ  bw
färtcn 4 -  Ģ°w«bàb°nde.  welche  Baumwollgarn  englisch  oder  türkisch  r°.h
W.  W.  b.  27.  3,mi  1851,  %ŗ.  19373^  g  3  ^  @  ^
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00)  Des  S  u  d  b  u  ch  e  S.
ifsssss
(§•  66  V.  V.,  365  A.  U.)
540
(§.  71  %.  %.)
*»)  Regeln  dieser  Buchführungen.
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tässasss
        <pb n="439" />
        378

541.  Verkehr  im  Zollgebiete.

über  den  in  der  Erzeugungsstätte  selbst  erfolgten  Verkauf  geführt
werden.
Die  Gegenstände,  welche  aus  der  Fabrication  in  die  Verkaufsstätte
übergehen,  sind  bei  jener  in  Ausgabe,  bei  dieser  in  Empfang  zu  stellen.
4.  Die  Gegenstände,  welche  in  dem  unter  2  bemerkten  Falle  aus  einem
Zweige  der  Fabrication  in  den  andern  oder  überhaupt  aus  der  Fabrication
in  die  Verkaufsstätte  übergehen,  müssen  in  den  Gewerbsbüchern  für  diejenige
Abtheilung  des  Gewerbsbetriebes.  in  die  solche  übergehen,  an  dem  Tage,  an
dem  dieser  Uebergang  stattfindet,  eingetragen  werden.
Außer  diesen  Fällen  hat  die  Eintragung
a)  der  Stoffe,  welche  in  die  Verarbeitung  übergehen,  wenigstens  mit  dem
Schluffe  der  Woche,  in  welcher  dieselben  zur  Verarbeitung  übergeben
werden,  dann
b)  der  hervorgebrachten  Erzeugnisse  wenigstens  mit  dem  Schluffe  der
Woche,  in  welcher  dieselben  die  der  Beschäftigung  des  Gewerbetreibenden ­
  entsprechende  Beendigung  erhielten,  zu  erfolgen.
(g.  60%.%.)
5.  Nimmt  ein  Gewerbetreibender  Gegenstände,  die  in  dem  Orte  der
Aufbewahrung  controlpflichtig  sind,  in  Empfang,  so  ist  in  dem  Gewerbsbuche
die  Beschaffenheit,  der  Tag  der  Ausstellung  und  so  weit  es  sich  um  eine
amtliche,  mit  einer  Zahl  versehene  Ausfertigung  handelt,  die  Zahl  der  Urkunde ­
  aufzuführen,  die  dem  Gegenstände  zur  Bedeckung  dient.  (§.  61  V.  V  )
Wenn  daher  Baumwollgarn-Spinnereien  und  Nothgarn-Fabrikanten
nach  dem  vorstehenden  Absätze  rohe  Baumwolle  (oder  rücksichtlich  Baumwollgarn), ­
  wiewohl  diese  Gegenstände  controlsrei  sind,  an  sich  bringen  ;  so  haben
sie  diese  Empfänge  zum  Behufe  der  nach  Zahl  534  zu  liefernden  Nachweisungen ­
  mit  einer  schriftlichen  Urkunde  u.  z.  mit  einer  zollamtlichen  Ausfertigung, ­
  wenn  sie  diese  Gegenstände  unmittelbar  aus  dem  Auslande  bezogen,
sonst  aber  durch  eine  mit  den  Erfordernissen  der  Zahl  632  versehenen  Bezugs- ­
  oder  Verkaufsnote  zu  decken,  und  diese  Urkunde  bei  der  Verbuchung
zu  berufen.  sR.  G.  B.  185V,  Nr.  88,  Vdgb.  Nr.  20.)
6.  Wenn  Gewerbetreibende
a)  nicht  nur  mit  controlpflichtigen,  sondern  auch  mit  nicht  controlpflichrigen
Waaren  Handel  treiben,  oder
b)  neben  der  Verarbeitung  controlpflichtiger  Stoffe  oder  neben  der  Erzeugung, ­
  Bereitung  oder  Umstaltung  controlpflichtiger  Waaren  ein
geschiedenes  Gewerbsverfahren  zur  Erzeugung,  Bereitung  oder  Umstaltung ­
  nicht  controlpflichtiger  Gegenstände  z.  B.  neben  einer  Baum-Wollgarn-Spinnerei
  eine  Flachs-  oder  Seidenspinnerei  betreiben;
so  können  sie  über  die  Geschäfte,  welche  sich  auf  die  controlpflichtigen
Gegenstände  beziehen,  die  Gewerbsbücher  getrennt  von  jenen  über  die
nicht  controlpslichtigen  Gegenstände  führen.
Dabei  müssen  aber  die  Bücher  über  die  Geschäfte  mit  controlpflichtigen
Gegenständen  den  Gewerbsbetrieb,  soweit  derselbe  sich  auf  diese  Gegenstände
bezieht,  vollständig,  daher  mit  Inbegriff  derjenigen  nicht  controlpflichrigen
Waaren,  die  dieser  Gewerbsbetrieb  erheischt,  darstellen,  und  es  müssen  beide
Abtheilungen  Gewerbsbücher,  soweit  ein  Zusammenhang  zwischen  denselben
stattfindet,  in  gegenseitiger  genauer  Uebereinstimmung  stehen.
(g.  62%.  %.)
        <pb n="440" />
        541-542.  Ve.kehr  im  Zollgebiete.
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«ei.,,  "".-ich-  vàà.en  V-rkaufs.-g-büch--.####:

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cc)  Des  Sudbuches
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        <pb n="441" />
        380

543—545.  Verkehr  im  Zollgebiete.

Erzeugnisse  im  kaufrechten  Zustande  (wie  sie  im  Handel  vorkommen)  aufzuführen, ­
  wenn  es  Schwierigkeiten  unterliegen  sollte,  beides  vor  diesem  Zeitpuncte ­
  mit  Verläßlichkeit  anzugeben.
Die  Zahl  der  Zuckerhüte  oder  Brode  soll  längstens  binnen  vierundzwanzig
  Stunden  nach  Beendigung  des  Sudes,  das  Gewicht  aber,  wenn  dieselben ­
  in  den  kaufrechten  Zustand  gelangen,  eingetragen  werden.
(g.  66  B.  V.,  tz.  366  A.U.)
In  den  Zuckersiedereien,  in  denen  sowohl  einheimischer  als  ausländischer ­
  Rohzucker  verarbeitet  wird,  ist  der  in-  oder  ausländische  Ursprung  der
einzelnen  verarbeiteten  Zuckermengen  ausdrücklich  zu  bemerken.
(R.  G.  B.  1862,  Nr.  15,  Vvgb.  Nr.  9.)
dd)  D  e  r  93  ü  cf;  c  r  für  den  inneren  Fabriksverkehr.
544.  In  den  Büchern  über  den  inneren  Fabriksverkehr  muß  ausgeführt ­
  werden:  die  Gattung  des  Gegenstandes,  der  versendet  wird,  und  dessen
Menge:  bei  Garnen  nebstbei  die  Feinnummer  derselben;  der  Name  des  Gewerbetreibenden, ­
  an  den  die  Sendung  geschieht;  das  Gewerbsverfahren,  dem
der  Gegenstand  unterzogen  werden  soll;  der  Zeitpunct  der  Absendung;  der
Zeitraum,  binnen  welchem  derselbe  oder  das  daraus  verfertigte  Erzeugnis;  in
die  Fabrik  zurückzukehren  hat;  der  Weg,  aus  dem  die  Sendung  geschieht  und
in  die  Fabrik  zurückgelangen  soll;  endlich  der  Tag,  an  welchem  der  Gegengenstand ­
  wieder  in  die  Fabrik  gelangte.  (§.  72  %.)
Für  jede  Gewerbsunternehmung.  mit  welcher  die  Fabrik  für  einen  der
bemerkten  Zwecke  in  gegenseitiger  Verbindung  steht,  namentlich  für  jeden
Weber,  Wirker  u.  dgl.,  dem  Garne  oder  Waaren  zum  Behufe  eines  für
Rechnung  der  Fabrik  zu  vollziehenden  Gewerbsverfahrens  erfolgt  werden,  ist
ein  eigenes  Buch  zu  verlegen,  in  welchem  alle  zwischen  diesen  Gewerbetreibenden ­
  und  der  Fabrik  stattsiitdenden  Sendungen,  Betheilungen  und  Zurückerstattungen ­
  eingetragen  werden  sollen.
Die  Erfolglassung  oder  Absendung  von  Stoffen  oder  Waaren  aus  der
Fabrik,  dann  die  Zurückgelangung  des  verfertigten  Gegenstandes  in  dieselbe,
ist  von  dem  Werkführer  der  Fabrik  oder  dem  hierzu  bestellten  Individuum
mit  der  Namensunterschrift  zu  bestätigen,  und  jedesmal  sowol  bei  der  Ausfolgtlng.
  als  auch  bei  dem  Empfange  deutlich  in  das  Fabricationsbuch  einzutragen. ­
  Die  Zahlen  müssen  in  den  Büchern  über  den  inneren  Fabriksverkehr ­
  mit  Worten  geschrieben  werden.  (g.  73  P.)
II.  Besondere  Vorsichten  für  einige  controlpflicht
  i  g  e  Gewerbe.
A)  Zuckersiedereien.
1.  Behandlung  des  für  denselben  bezogenen  ausländischen  Zuckers,
a)  Mengung  desselben  mit  thierischer  Kohle.
)45.  Der  aus  dem  Auslande  oder  einem  Zollausschlusse  in  reinem
Zustande  zur  Verarbeitung  bezogene  Zucker  (Zuckermehl)  muß  vor  der  Verwendung ­
  unter  amtlicher  Aufsicht  mit  so  viel  gemahlener  thierischer  Kohle
        <pb n="442" />
        545-549.  Verkehr  im  Zollgebiete.  g8]
dadurchv-rhiàtwi-k^  ^»Wendung  als  zum  Sieden  und  Läutern
(§.  79  %.  §.  355  A.  U.)
1&amp;gt;)  Ausfolg,mg  unvermengten  Zuckers
MMZZZMZ
(§.  80  %.  %.,  §.  356  A.  U)
(§§ -  81 ~ 82  Ņ.  V.,  §.  357-358  A.  U  )
Ş-l-ch'  «rànden  über  gemengten  Zucker.
USZķ-MW
(8-  83  B.  B.,  §.  359  A.  U.)
rnu^""l-ndung  des  n-rzalU-u  »„vermengten  Zucker-ŞNZWWW
        <pb n="443" />
        382

549—552.  Berkehr  im  Zollgebiete.

setzenden  Transportbescheinigung  an  das  Zollamt  im  Standorte  der  bezüglichen ­
  Raffinerie  zur  Stellung  anzuweisen,  welch'  letzteres  dann  zur  Controle
über  das  wirkliche  Eintreffen  dem  Erledigungsamte  eine  Avisokarte  (Muster
30  A.  U.)  mit  den  erforderlichen  Verbuchungsdaten  zuzusenden  hat.
(Bdgb.  1854,  Nr.  89.)
2.  WervoLene  Veräußerung,
a)  Von  Seite  der  Siedereien.
550.  a)  Zuckersiedereien,  in  welchen  ausländischer  Zucker  allein
oder  nebstbei  inländischer  Zucker  verarbeitet  wird,  ist  jede  Veräußerung
von  Rohzucker  oder  gestoßenem  Raffinatzucker  inländischen  oder  ausländischen ­
  Ursprungs,
b)  Zuckersiedereien,  in  welchen  blos  Zucker  aus  inländischen  Stoffen
erzeugt  wird,  die  Veräußerung  von  Rohzucker  oder  Naffinatzucker  ausländischen ­
  Ursprunges  untersagt.  (§.  89-90  B.  §.  309-370  A.  u.)
Anmerkung.  Unter  gestoßenem  Zucker  wird  nicht  blos  Zuckerstaub,  sondern ­
  auch  jener  verstanden,  welcher  durch  Theilung  der  Hüte  oder  Brode  entsteht.
(Hkü.  v.  15.  April  1840,  Nr.  12717.)
»
b)  Händel  mit  ausländischem  Zucker.
551.  Die  zum  Handel  mit  ausländischem  Zucker  erlangte  Besugniö
muß  getrennt  von  dem  Gewerbe  der  Zuckersiederei  außerhalb  des  Gebäudes, ­
  in  welchem  sich  die  letztere  befindet,  betrieben  und  hierüber  vorschriftsmäßig ­
  Buch  geführt  werden.  Wünscht  der  Inhaber  der  Zuckersiederei  in
der  Gewerbsstätte,  in  der  er  diesen  Handel  betreibt,  auch  den  Absatz  der
Erzeugnisse  seiner  Zuckersiederei  auszuüben,  so  hat  er  dieses  dem  Amte,
über  das  er  den  ausländischen  Zucker  bezieht,  vorläufig  anzuzeigen.  Im
Falle  der  Unterlassung  dieser  Anzeige  werden  die  in  der  Zahl  550  enthaltenen ­
  Anordnungen  aus  diese  Verkaufsstätte  angewendet.
(§  91  V.  V.,  §.  371  A.  u.)
3.  Bezeichnung  des  Znckers  in  Kitten  und  Broden.
552.  Die  Vorschriften  über  die  Bezeichnung  des  Zuckers  in  Hüten
oder  Broden  bleiben  aufrecht.  (§.  92  V.  B.)
Aller  in  inländischen  Zuckersiedereien  erzeugte  Zucker  muß  am  Boden ­
  des  Hutes  oder  Brodes  und  zwar  in  so  lange  sich  derselbe  noch  nicht
im  vollendeten  harten  Zustande  befindet,  mit  einem  kennbar  eingedrückten
Fabrikszeichen  versehen  werden.
(Hkd.  v.  17.  April  1832,  Nr.  15614,  §.  350  A.  U.)
Die  Bestimmungen  über  die  Bezeichnung  des  Zuckers
a)  mit  arabischen  Zahlen  und  dem  großen  lateinischen  Anfangsbuchstaben ­
  des  Kronlandes  enthält  die  Vorschrift  vom  24.  Oktober
1833  Nr.  44668,  und
1»)  die  Ausdehnung  dieser  Bezeichnung  mit  arabischen  Zahlen  und  den
römischen  Zahlen  I  und  II  auf  Ungarn  und  Siebenbürgen  das
Hkd.  v.  16.  Dezb.  1840  Nr.  42499.
        <pb n="444" />
        552  -556.  Verkehr  im  Zollgebiete.

383

($fö.  Ü.  24.  Oki.  1833,  Nr.  44668,  §.  351  A.  U.)
K&amp;gt;  BaumwollMrn-Şpiniicrcic»  tiní)  Rothganisärbcrcic».
1  A«fö-w,ßr.tt.g  und  K-»d°k  mit  Iļanmwoirgurncn.
Vcrbolknr  A«,dk.°»h,«ng  öcrsHbtn  i„  btr  G-werd-stâtt^
Odd.  Unter  keinem  Vorwände  darf-.
  _  b &amp;gt;  Handel  mit  denselben.
(§•  98  V.  V.)
rrr  c)  untfr  Baumwollgarn  verstanden  wird
%%  %
(§.99  SB.  %.)
*  -  à
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        <pb n="445" />
        384

556—557.  Verkehr  im  Zollgebiete.

2.  Da  die  in  den  §§.  93,  94  und  95  der  Vollziehungs-Vorschrift  für  Baumwollgarn ­
  -  Spinnereien  in  Absicht  auf  den  Bezug,  die  Veräußerung  oder  Versendung
  roher  Baumwolle  enthaltenen  besonderen  Bestimmungen  außer  Wirksamkeit
gesetzt  sind,  und  somit  die  rohe  Baumwolle  auch  in  diesen  Fällen  controlfrei  ist,  so
ist,  wenn  Baumwollgarn-Spinnereien  ihren  Bedarf  an  Baumwolle  nicht  unmittelbar
auö  dem  Anslande  oder  einem  Zollausschlusse,  sondern  von  einem  Kaufmanne  im
Zollgebiete  beziehen,  deren  Stellung  zu  einem  Hanptzoll-  oder  Controlsamte  nicht
mehr  nothwendig,  so  wie  auch  bei  Versendung  von  Baumwolle  ans  einer  Spinnerei
in  die  andere  oder  bei  Veräußerung  von  Abfallwolle  die  Anzeige  an  ein  Zoll-  oder
Controlsamt  nicht  mehr  zu  erstatten.  (Vdgb.  1857,  Nr.  20.)

3.  Die  den  Verkehr  mit  unverarbeiteten  oder  'verarbeiteten  Baumwollgarnen
betreffenden  §§.  43,  44,  45  d.  Vschrft.  v.  7.  Juni  1853  und  beziehungsweise  in  den
§§•  101,  102  und  103  d.  V.  V.  enthaltenen  Maßregeln  sind  aufgehoben,  daher
a.)  da  Baumwollgarne  im  unverarbeiteten  oder  verarbeiteten  Zustande  selbst
im  Grenzbezirke  nicht  mehr  controlpflichtig  sind,  für  die  Ausweisung  des  Bezuges,
Ursprunges  oder  der  Verzollung  solcher  Garne,  die  in  den  Zahlen  579.  585,  592,
593,  595,  dann  fur  den  Umsatz  derselben  im  Grenzbezirke  nur  die  allgemeinen  für
andere  controlpfllchtige  Waaren  geltenden  Anordnungen  der  Zahlen  596,  631  in
635  zur  Richtschnur  zu  dlenen  haben;  (%.  G.  B.  1857,  Nr.  88.)
6  )  wenn  enie  Baumwollwaare  mit  oder  ohne  Beimischung  anderer  Stoffe
un  Grenzbezirke  oder  aus  diesem  in  das  innere  Zollgebiet  oder  aus  dem  inneren
Zollgebiete  ui  den  ©rcnjbejirf  versendet,  oder  an  einen  arideren  Gewerbetreibenden  ab&amp;gt;
getreten  werd,  auch  ,m  Grenzbezirke  die  Abtretung  der  Garndeckung  an  den  Erwerber. ­
  und  beziehungsweise  die  Nachweisung  des  Bezuges,  Ursprungs  oder  Verzollung
von  Baumwollgarnen  d,e  nicht  mehr  als  solche,  sonder»  in  ganz  geänderter  Gestalt
  z.  B.  in  eine  Webewaare  verwandelt,  vorhanden  sind,  nach  dim  in  Zahl  580
aufgestellten  Grundsätze  nlchl  mehr  gefordert  werden  darf;
c )  da  ferner  sämmtliche  Baumwollerzeiignisse  bei  Abtretungen  und  Versendungen, ­
  die  sich  auf  das  innere  Zollgebiet  beschränken,  auch  von  der  Beobachtung
des  8-  369  d.  Z.  O.  frei  sind,  so  dürfen  folglich  im  inneren  Zollgebiete  angetroffene
Baumwollwaaren  blos  aus  dem  Grunde,  weil  sie  mit  einer  schriftlichen  Deckung
Nicht  versehen  sind,  oder  weil  sie  beim  Eintreffen  im  Orte  der  Bestimmung  nicht
nach  der  im  §.  369  bezogenen  Anordnung  des  §.  349  d.  Z.-O.  zu  dem  im  Orte
befindenden  Lontrolö-Organe  gestellt  wurden,  weder  während  des  Transports,  noch
«n  Orte  der  Aufbewahrung  m  Anstand  gezogen  werden.  (Vdgb.  1857  Nr  20)

C)  Unternehmungen,  welche  im  Salzbezuge  begünstiget  sind.
I.  Erzeugung  chemischer  Producte.
JL  Durch  Abfassung  des  Satzes  um  ermäßigte  greife  aus  deu
Niederlagen  des  Staates
-»)  Erwerbung  dieser  Begünstigung.
557.  Das  Salz  kann  um  einen  geringeren  als  den  allgemein ­
  festgesetzten  Verkaufspreis  jenen  Gewerbetreibenden  erfolgt
werden,  welche  mittelst  derselben  ein  chemisches  Präparat  erzeugen,
dessen  Menge  sich  genau  darstellen,  und  hiedurch  erheben  läßt,  ob
und  welche  Menge  Salzes  hiezu  verwendet  worden  sei.
,  Gesuche  um  die  Erfolglassung  des  Salzes  um  ermäßigten
şiets  sind  bei  den  die  Finanz-Angelegenheiten  leitenden  Landesehdrden
  zu  überreichen.  Personen,  welche  sich  in  einer  Untersuchung
wegen  Schleichhandel  oder  einer  schweren  Gefällsübertretung  befan-
        <pb n="446" />
        557.  Verkehr  im  Zollgebiete.  g^
h  •  Hot)
•»)  Caution.
&amp;lt;•)  Ott  der  Semen»,
SWZM-ñ»
......
25
        <pb n="447" />
        386

557.  Verkehr  im  Zollgebiete.

Finanz-Verwaltung  vor  Verabfolgung  des  Materials  an  den  Con-  -
cessionirten  vorzunehmen.
Die  Mengstoffe,  sowie  die  Behältnisse,  in  welchen  der  Transport ­
  des  Salzes  von  dem  Orte  des  Bezuges  bis  zum  Orte  der
Verwendung  stattfinden  soll,  sind  von  Jenem,  welchem  der  Bezug
des  Salzes  bewilligt  ist,  beizustellen,  oder  falls  sie  auf  Staatskosten ­
  beigeschafft  wurden,  die  Vergütung  dafür  zu  leisten.  Von
eben  demselben  sind  die  Transportkosten  zu  bestreiten.
Anmerkung.  Die  für  diesen  Zweck  zu  verwendenden  Stoffe  und  dos
hierbei  zu  beobachtende  Verfahren  sind  in  litt.  g  ersichtlich.
e)  Ausfolgung  ungemengten  Salzes.
Es  wird  gestattet,  daß  das  zur  Bereitung  chemischer  Producte
  um  einen  geringeren  Preis  erfolgte  Salz  aus  der  Gefällsniederlage,
  aus  welcher  dasselbe  bezogen  werden  llmß,  im  unvermengten
  Zustande  cm  den  Ort  der  Verwendullg  gebracht  werde.
In  diesem  Falle  ist  das  Salz  unter  amtlichen  Verschluß  zu
legen,  an  das  im  Orte  der  Verwendung  befindliche  oder  demsel-Gm
  aunü#  gelegene  nnantDeifen,  ^rcnh  beS  %rmiS,
portes  mdj  für  contro#d¡ügc  loaren  %%
und  bei  seinem  Eintreffen  in  einem  auf  Kosten  des  Unternehmens
beizustellenden  Behältnisse  unter  Gegeusperre  des  Amtes  zu  verwahren. ­

Ans  diesem  Behältnisse  ist  das  Salz  zur  Verwendung  abzugeben, ­
  nachdem  es  vorläufig  nach  dieser  Vorschrift  zum  menschlichen ­
  Genusse  ungeeignet  gemacht  wurde.
,  Wenn  derjenige,  welchem  Salz  um  einen  geringeren  Preis
bewilliget  wurde,  begehrt,  daß  die  hiernach  zugelassene  Hinterlegung^
  des  ungemengten  Salzes  im  Orte  der  Verwendung  selbst
stattfindet,  und  wenn  in  diesem  Orte  kein  Gesällsamt  ausgestellt
ist,  durch  welches  die  angeordnete  Beaufsichtigung  ausgeübt  werden
kann,  so  ist  er  verpflichtet,  die  Kosten,  welche  der  Vollzug  der
amtlichen  Beaufsichtigung  verursacht,  dem  Staatsschätze  zu  vergüten.
.  f)  Verbotene  Veräußerung.
Einem  Gewerbetreibenden,  welchem  die  Bewilligung  zum
Bezüge  des  Salzes  um  ermäßigte  Preise  ertheilt  wurde,  ist
der  Handel  mit  Salz  nicht  gestattet,  also  weder  die  Veräußerung ­
  -von  Salz,  noch  die  Aufbewahrung  von  anderen  als  den
unter  der  obigen  Bedingung  aus  den  Gefällsniederlaaen  berogene»
  (5c%  alliasse».
        <pb n="448" />
        557.  V-rk-l-r  im  Z°llz,ble,i.
S)  Scann  der  Be,ü«g»n,.
mm
&amp;lt;5.  M.  Sri.  ».  27.  3,mi  ISSI.  Nr.  19678,  ».  G.  B.  Rr.  169)
■l
¡89K
MSSS
(»■  M.  Sri.  °.  30.  Suit  1853,  Rr.  24552.)
25  '
        <pb n="449" />
        388

558.  Verkehr  im  Zollgebiete.

2.  Durch  die  Bewilligung  ausländisches  Salz  zollfrei  einzufußren.
;*)  Ertheilung  der  BcwilliñUNñ-558.
  Die  Bewilligung  zu  diesem  zollfreien  Salzbezuge
wird  vom  Finanz-Ministerium  blos  jenen  Fabriksunternehmungen ­
  für  die  Erzeugung  chemischer  Prodncte  ertheilt,  welche  zum
Salzbezuge  für  technische  Zwecke  um  begünstigte  Preise  berufen
(Z.  357  litt,  a),  hiezu  nach  Erfüllung  der  gesetzlichen  Bedingungen ­
  von  den  bezüglichen  Finanzbehörden  berechtiget  worden
sind,  oder  welche  sich,  infúsente  es  sich  um  die  Errichtung  neuer
Fabriken  handelt,  zur  Erfüllung  der  gesetzlichen  Bedingungen
bereit  erklären.  Die  Bewilligung  wird  nur  gegen  die  Nachweisung
  ertheilt,  daß  wegen  der  entfernten  Lage  der  Fabriksunternehmungen ­
  von  den  inländischen  Salzstätten  und  wegen  des
hiedurch  bedingten  kostspieligen  Transportes  der  erforderliche  Salzbedarf ­
  in  entsprechender  Weise  nicht  aus  den  letzteren  bedeckt
werden  kann.  Es  ist  um  diese  Bewilligung  stets  vorhineitt  und
im  Wege  der  bezüglichen  Finanz-Landesbehörde  unter  Nachweisung ­
  des  wahrscheinlichen  Betriebninfanges  der  Fabrik,  und  der
jährlich  erforderlichen  Salzmenge,  sowie  des  Vorhandenseins  der
zu  deren  gefällsamtlichen  Verwahrung  bestimmten  verschließbaren
Magazinsrünme  speciell  einzuschreiten  und  hiebei  auch  das  Zollamt, ­
  über  welches  das  Salz  eingeführt  werden,  und  der  Weg,
den  es  bis  in  die  Fabrik  nehmen  wird,  anzugeben.
Ueber  das  hienach  eingebrachte  Gesuch  hat  die  Finanz-Landes-Direction
  bezüglich  der  obwaltenden  Verhältnisse  und
namentlich  auch  über  bcu  Umstand,  ob  zur  Verwahrung  des
unvermengteit  Salzes  in  der  Fabrik  vollkommen  sichere  und
zur  Anlegung  der  anttlichen  Mitsperre  geeignete  Magazine  vorhanden ­
  seien,  die  .  nöthigen  Erhebungen  &amp;gt;  einzuleiten  und  auf  deren
Grund  nach  Vernehmung  der  bezüglichnt  Handels-  und  Gewerbekammer ­
  das  wohlerwogene  Gutachten  zu  erstatten,  ob  uub  in
welchem  Maße  die  Gewährung  der  angesnchten  Begünstigung
zulässig  erscheine.  Im  bejahenden  Falle  ist,  wenn  das  Eintrittsamt ­
  blos  die  Befugnisse  eines  Nebenzollamtes  I.  Classe  besäße,
auch  zu  begutachten,  ob  und  mit  welchen  Beamten  dasselbe  zur
Ausübung  der  nöthigen  Controle  zu  verstärken  sei.
Nach  erfolgter  Entscheidung  über  bcu  dießfälligen  Antrag  der
Landesbehörde  ist,  falls  es  sich  um  eine  neue  Fabrik  handelt,  M
Erfüllung  der  gesetzlichen  Bedingungen,  mtter  denen  ein  begünstigt
        <pb n="450" />
        389

558.  Verkehr  im  Zollgebiete.
«32  LLVSL'  -  “■&amp;gt;  •»  ---l&amp;gt;)
  Einfuhr  des  Salzes.
IM
«»  Rh°-Ich°r  Màis  u»d  sonstige  (Srttlnrag.
MUW
(M -  ®-  ®-  1857 '  Nr.  49,  Mxb.  Nr.  12.)
        <pb n="451" />
        390

559.  Verkchr  im  Zollgebiete.

n.  Andere  G  ewerb  sunterne  h  mun  g  e  n.
559.  Die  Begünstigung  im  Bezüge  des  Fabrikssalzes  miß
beit  Niedertagen  des  Staates  oder  der  zollfreien  Einfuhr  des  ausländischen ­
  Salzes  wird  auch  anderen  Gewerbetreibenden,  als  den
unter  Zahl  557  und  558  bezeichneten  zugewendet,  wenn  sie  zur
Darstellung  ihrer,  nicht  in  die  Reihe  der  Genußmittel  gehörenden
Erzeugnisse  das  Salz  in  größerer  Menge  als  wesentliches  Fabricationsmittel
  benöthigen,  und  deren  Erzeugnisse  aus  Rücksichten  der
öffentlichen  Wohlfahrt  jene  Begünstigungen  rechtfertigen,  deren  Gewerbsbetrieb
  aber  andererseits  die  Anwendung  der  nöthigen  Vorsichten ­
  gegen  Mißbräuche  gestattet.
iß  ^1110^1^,  über
um  die  genannten  Begünstigungen  zu  Gunsten  eines  unter  den
Bestimmungen  Zahl  557  und  558  nicht  begriffenen  Gewerbszweiges
  in  die  Verhältnisse  dieses  Gewerbszweiges  näher  einzugehen, ­
  und  wenn  nach  den  gepflogenen  Erhebungen  die  erbetene
Begünstigung  zulässig  erscheint,  die  Kundmachung  über  die  Bedingungen ­
  zu  erlassen,  unter  welchen  jenem  Gewerbszweige  der  Bezug
beß  ßüWßfoiaeg  bc^ic^lmQg^c^^e  bie  &amp;amp;o%cie  (5#^#
gestattet  werden  kann.  (R.  G.  B.  1861  Nr.  47,  Vdgb.  Nr.  19.)

Ş  Die  Bewilligung  des  Bezugs  von  Salz  um  ermäßigte  Preise  wurde
bereits  gewährt:
a)  Den  Papier-,  Cotton-  und  Bleichfabriken.
.  Dabei  ist  bei  Überwachung  dos  Verbrauches  des  verabfolgten  Salzes
  m  diesen  Fabriken  (außer  den  bei  Erzeugung  des  Chlorgases  und  beziehungsweise ­
  beim  dießfälllgen  Zersetzungsproresse  zurückbleibenden  chemische"
Stoffen)  auch  die  Menge  des  verarbeiteten  Bleichstoffes  und  erzeugte"
Papiers  oder  Cottons  gehörig  zu  controliren,  jedenfalls  aber  das  Salz
ver  Verwendung  in  Gegenwart  eines  Gefällsorgans  mit  %  °Jo
Eisenvitriol  und  einer  angemessenen  Quantität  Kohlenstaub  gehörig  z"
vermengen  und  zum  Genusse  unbrauchbar  zu  machen

(F.  M.  Erl.  v.  20.  Fobr.  1852,  Nr.  4000.)
Diese  Begünstigung  wurde  ausgedehnt:
b)  Auf  die  Seifen-,  Thonwaaren-  und  Glasfabrication.
Das  für  diese  Industriezweige  bestimmte  Salz  ist  mittelst  gehöriger
Vermengung  mit  Einem  Procent  geglühter,  in  sechs  Maß  Wasser  gelöster
Soda  zu  denaturiren.  (%.  G.  B.  1861  Nr.  100,  Vdgb  Nr.  45.)
c)  Auf  die  Ledersabrication.
.  Das  für  diesen  Industriezweig  bestimmte  Salz  ist  mittelst  Sod"
m  der  unter  Zahl  557  vorgezeichneten  Weise,  oder  Alaun  derart  g"
enaturiren,  daß  in  das  feinkörnige  am  Boden  des  Werklocales  i"
unner  Schichte  ausgebreitete  Salz  ein  Quantum  von  wenigstens  5  Ģr-
        <pb n="452" />
        559-860.  Maß«,à  ,ur  N-d-r«-ch»ng  d-s  B.r,.hr-.  ģg^
HşMM'Ņ
-°b°uL  Aà  ŞĢşş-rh°d-r  Lp  d^LLL/LLîìl,
SDicfe  0^ünfiÍ0ung  sinket  STnWenbunq  -
ŞWMW-ņ-3,2.%.5?=.
  -»
-  f^““‘“ÄïS  I§Ä
i#ÄB
Coiteti  Abfclwiit.
“fjttnrln  zur  Ucberwachnng  des  Vcrlchrcê.
A )  I»,  Zollgebiete  Überhaupt.
im
        <pb n="453" />
        392

560—562.  Maßregeln  zur  Neberwachuņg  des  Verkehrs.

chen  eine  ausdrückliche  Vorschrift  anordnet,  daß  die  Ladung  mit
einer  schriftlichen  Bedeckung  versehen  fein  müsse,  vollziehen.
(§.  269  8.  D.)
Hieher  gehören  auch  die  Hausirer.
(F.  M.  Erl.  v.  5.  Okl.  1842,  Nr.  33695.)
2.  Kecht  der  Gefällsbeamten.  in  die  AerKaufsstätteu  und  Miederlagen
  der  Gewerbetreibenden  und  Kaulirer  einzutreten.
561.  Den  Gefällsbeamten  und  den  Angestellten  der  Finanzwache ­
  ist  gestattet,  auch  außer  den  Fällen,  in  denen  dieß  zum
Behufe  einer  Durchsuchung,  oder  der  Einsicht  in  die  Gewerbsbücher
  auf  vorschriftsmäßige  Weise  geschieht,  in  die  Verschleißstätten, ­
  Kaufläden  oder  Waaren  -  Niederlagen  der  Gewerbetreibenden, ­
  welche  sich  mit  der  Erzeugung,  Bereitung,  dem  Umsätze
oder  Transporte  von  Waaren  beschäftigen,  bei  Tage,  das  ist,  nach
Sonnenaufgang,  und  vor  Sonnenuntergang,  so  oft  sie  es  angemessen ­
  finden,  einzutreten,  und  daselbst  durch  eine  dem  Zwecke
angemessene  Zeit  zu  verweilen.  Die  Beamten  und  Angestellten,
welche  diese  Befugniß  ausüben,  müssen  aber  mit  einem  besondern
hierzu  erhaltenen  und  den  Gewerbetreibenden  namentlich  bezeichnenden ­
  schriftlichen  Aufträge  der  die  Zollgeschäfte  leitenden  Bezirksbehörde ­
  versehen  sein,  und  sich  auf  Verlangen  des  Gewerbetreibenden
mit  diesem  Aufträge  ausweisen.  Von  dieser  Befugniß  darf  in  jedem ­
  Falle  nur  ohne  Störung  des  regelrnäßigen  Gewerbsbetriebes
Gebrauch  gemacht  werden.  Auch  kaun  außer  den  Fällen,  in  denen
die  Bedingungen  einer  Durchsuchung  vorhanden  sind,  nicht  gefordert
werden,  daß  man  die  genannten  Räume  in  einem  Zeitpuncte,  in
welchem  dieselben  für  den  Gewerbsbetrieb  gewöhnlich  nicht  geöffnet
sind,  blos  für  den  Zweck  öffne,  damit  ein  Gefällsbeamter  oder  Angestellter ­
  der  Finanzwache  eintrete«  könne.  (§•  270  Z.  O.)
3.  Durchsuchung  en.
a)  Bei  den  unter  Aufsicht  gestellten  Gewerbetreibenden.
562.  In  den  Gewerbs-  und  Verschleißstätten  der  Gewerbetreibenden, ­
  deren  Gewerbsbetrieb  unter  Aufsicht  gestellt  ist,  können
die  hiezu  beauftragten  Beamten  und  Angestellten,  so  oft  sie  es  erforderlich ­
  finden,  Nachforschungen  Pflegen,  die  vorhandenen  Waarenvorräthe
  aufnehmen,  und  die  Nachweisungen  über  dieselben,  nach
Maß  der  von  Seite  des  Inhabers  zur  Ausweisung  bestehenden  Verbindlichkeit ­
  fordern.  (§-  271  Z.  O.)
        <pb n="454" />
        562—563.  Maßregeln  zur  Neb  erwach  un  g  des  Verkehrs.

393

Diese  Amtshandlungen  sollen  in  der  Regel  nur  an  Werktagen
nach  Sonnenaufgang  mtb  vor  Sonnenuntergang  vorgenommen  werden. ­
  Eine  Abweichung  von  diesem  Grundsätze  kann  Platz  greifen,
wenn  die  Gewerbsansübung  bei  Nacht,  oder  an  einem  andern,  als
an  einem  Werktage  stattfindet,  oder,  wenn  der  gegründete  Verdacht
einer  Gefällsübertretnng  oder  des  Versuches  einer  Gefällsübertretnng
  ill  der  Art  vorhanden  ist,  daß  sich  zur  Verhinderung  oder  Entdeckung ­
  derselben  die  Vornahme  oder  Fortsetzung  der  Amtshandlung
zu  einer  von  der  obigen  Bestimmung  abweichenderr  Zeit  als  erforderlich ­
  darstellt.  Auch  soll  bei  diesen  Amtshandlungen  jede  für  den
Zweck  der  Ueberwachnng  nicht  unumgänglich  nothwendige  Hemmung
oder  Unterbrechung  der  Gewerbsausübung  in  ihrem  geordneten
Gange  sorgfältig  vermieden  werden.  -  (§.  272  Z.  O.)
Durchsuchungen  in  den  Wohnungsbestandtbeilen  oder  Räumen
er  Gewerbsausnbnng,  welche  unter  den  besonderen  Anordnungen
der  Controle  llicht  begriffeil  sind,  dürfen  bei  diesen  Gewerbetreibenbm
  mtr  m  ben  ^ien  563  u.  564  ŖäKc»  Dorne
nommen  werden
Ş  H-nSdurchsuchnngen  ,m  Sinne  des  §.  }  des  Gesetzes
von,  27.  October  1882  (R.  G.  B.
Nl.  88)  smd  weder  diese,  noch  jene  in  der  Zahl  571  berührten
Durchsuchungen  anzusehen.  (mgb.iw,  %.
Sei  nicht  unter  Aussteht  gestellten  Gewerbetreibenden.
e...,.,  Gewerbetreibenden,  deren  Gewcrbsbctrieb  nicht
m  cr  Aufsicht  gestellt  est  dürfen  Durchsuchungen  nur  vorgenommen
verdín,  wenn  der  durch  wichtige  Gründe  unterstützte  Verdacht  obwaltet,
1.  daß  sie  selbst  oder  durch  andere  eine  GesiillSverkürrnn,
begingen  oder  an  einer  GesällSverkürzniig  Theil  nahmen,  oder
2.  daß  bei  ihnen  eine  Gesiillsvcrkürzung  soeben  vorbereitet
oder  ausgeführt  werde,  oder
3.  daß  sich  bei  ihnen  der  Gegenstand,  der  Thäter,  Spuren
oder  Hilfsmittel  einer  verübten  Gefällsverkürzung  vorfinden,  oder  endlich
4.  daß  bei  ihnen  ein  Gewerbsbetrieb,  der  unter  Aufsicht  aei%Ut
  i|f,  nuggeiibt  imb  Der  @emitn^  ber  ^cß(í^c^örbm
ņ  )ogeu  werde.  273  o  )
Diese  Durchsuchungen  zu  verfügen,  ist  in  dem  Sitze  der  die
^cfallêsachen  leitenden  Bezirksbehörde  der  Vorsteher  der  Letzteren
der  dessen  Vertreter  in  der  Amtsleitnng,  an  anderen  Orten  aber
leitende  Oberbeamte  eines  wenigstens  mit  zwei  Beamten  be
        <pb n="455" />
        394  '  563—565.  Maßregeln  zur  Neberwachung  des  Verkehrs.
stellten  Gefällsamtes,  oder  derjenige  Beamte,  dem  die  Leitung  der
in  der  Gegend  aufgestellten  Finanzwache  anvertraut  ist,  berufen.
^  ^  (9.274  3.0.)
c)  Bei  anderen  Personen.
564.  Bei  nicht  der  Classe  der  Gewerbetreibenden  angehörigen
Personen  dürfen  Durchsuchungen  nur  in  dem  Falle  stattfinden,  wenn
der  dringende,  auf  wichtige  Gründe  gestützte  Verdacht  vorhanden  ist,
1.  daß  bei  ihnen  eine  Gefällsoerkürzung  soeben  verübt
werde,  oder
2.  daß  sich  bei  ihnen  der  Gegenstand  der  Thäter  oder  die
Hilfsmittel  einer  verübten  Gefällsverkürzung  vorfinden,  oder
3.  daß  bei  ihnen  ein  Gewerbsbetrieb,  der  unter  Aufsicht  gestellt ­
  ist,  heimlich  stattfinde  und  der  Kenntniß  der  Gefällsbehörden
entzogen  werde.  »  (8-275Z.O.)
Diese  Durchsuchungen  kann  nur  der  Vorsteher  der  die  Gefällssachen
  leitenden  Bezirksbehörde,  dessen  Vertreter  in  der  Amtsleitung,
  oder  derjenige  Staatsbeamte,  welcher  von  der  für  die  Leitung ­
  der  Gefällsangelegenheiten  bestellten  Landesbehörde  mit  dieser
Befugniß  bekleidet  wird,  mit  sorgfältiger  Beobachtung  der  vorstehend ­
  vorgezeichneten  Bedingungen  verfügen.  (§-  276  2-  o.)
d)  In  der  Verfolgung  eines  Flüchtigen.
565.  Sucht  eine  von  der  Finanzwache  vorschriftsmäßig  angerufene ­
  Person  sich  der  Amtshandlung  durch  die  Flucht  in  ein
Gebäude  oder  in  einen  anderen  geschlossenen  Raum  zu  entziehen,
so  ist  der  Anführer  der  Finanzwach-Abtheilnng  befugt,  zu  fordern,
daß  das  Gebäude  oder  der  geschlossene  Raum,  so  fern  dieser
oder  jenes  versperrt  wurden,  geöffnet  und  der  Abtheilung  der  Eintritt ­
  möglich  gemacht  werde,  um  die  entflohene  Person  und  die
Sachen,  die  sie  mit  sich  nahm,  anzuhalten  und  der  gesetzmäßigen
Amtshandlung  zu  unterziehen.  Sollte  die  Eröffnung  des  Gebäudes ­
  oder  des  geschlossenen  Raumes  verweigert  werden,  so  ist  der
Beistand  der  Obrigkeit,  welche  im  Orte  über  Ruhe,  Ordnung  und
Sicherheit  zu  wachen  hat,  oder,  wenn  sich  eure  solche  Obrigkeit
nicht  im  Orte  befände,  des  Gemeindevorstandes  beizuziehen,  und
in  Gegenwart  der  hierzu  abgeordneten  Person  die  Eröffnung  ¿ lí
bewirken.  Bis  dieses  erfolgt,  kann  die  Finanzwache  die  Zugänge
besetzt  halten  und  das  Erforderliche  vorkehren,  um  zu  hindern,  dad'
die  flüchtige  Person  nicht  entweiche,  und  die  bei  ihr  befindlichen  Sach^
nicht  hinweggebracht  werden.  (§.277  Z.  O.)
        <pb n="456" />
        566—567.  Maßregeln  zur  Ueberwachung  des  Verkehrs.
Vollziehung  derselben.
aa)  Zeit  und  A  r  t  der  Vornahme.
066.  Äîit  beu  $ä(ie,  in  bciieu  eine  ®ui'tí^[ucí)itnri
m  ber  nnmittcíbnren  Berfolgung  einer  fin^tigen  person  borgenommen
wird,  ober,  für  welche  bei  einer  unter  Controle  gestellten  Gewerbsunternehmung,
  mit  Rücksicht  auf  bie  eigenthümliche  Beschaffenheit
i§reg  (äemerbgocrfo^rcn3  bnn^  eine  iBorfcbrift  eine  3(6,
weichnng  festgesetzt  wirb,  sollen  Durchsuchungen  nur  nach  Sonnenaufgang ­
  nnb  vor  Sonnenuntergang  in  Gegenwart  eines  von  ber  Obrigteit,
  welche  über  Ruhe,  Orbnnng  nnb  Sicherheit  zu  wachen  hat,  abgeorbneten
  Beamten,  ober,  wenn  sich  int  ¿)rtc  nicht  ber  Sitz  einer
foidjen  Obrigkeit  besänbe,  eines  Mitgliebes  vom  Gemeinbevorstanbe
homogen  incrbeu.  3st  bie  ^##14  bei  ber  Dbrigîcit  selbst,  bei
bem  bie  ^eridjWbnrfeit  ücrinnitcnben  ü&amp;amp;wntcn,  ober'  bei  bem
Orteg,  meid)cm  eine  Dbrigfeit  nidit  nufgc
L\ L  s  '  vorzunehmen,  so  hat  ein  Beamter  ber  nächsten  Obrigkeit  ber
^o%e^nng  601^^0^101%.  ^  3.
mnim,  und  sich  der  Erregung  jedes  unnöthigen  Aufsehens  sorg.
s°ļt,g  zu  entgalten.  &amp;lt;¿  ¿  3  ^
ŞZZWZM
r  ÄS eiicc  ""d
b,e  0eloerb§bü(6er  nehmen  unb  be»  9K##  ber  $er,
laussvucher  bewirken,  unb
3.  bie  Vorlegung  ber  ürfunben  über  bie  bezogenen  controWicbtiaeii
Stoffe  Wangen.  (g.TsLL)
bb)  m  c  i  ;  i  c  b  u  H  0  b  c  r  Ş  e  r  f  0  »,  b  e  i  m  e  Í  4  c  r  b  i  e  3)  u  r  4  s  u  dH.  n  a
v  0  r  g  e  n  0  m  m  e  n  w  i  r  d.
567.  Zur  Vollziehung  der  Durchsuchung  ist  die  Person,  ilei
welcher  die  Durchsuchiing  gepflogen  wird,  wenn  aber  dieselbe  niche
anwesend  ist  Mid  ohne  Nachtheil  fiir  die  Maßregel  selbst  oder  ohn  -
a-dcutende  Verzögerung  der  letztem  nicht  herbeigerufen  ioerdcn
kannte,  die  Person  beizn-,ichen,  welche  die  Aussicht  über  die  Räume
        <pb n="457" />
        «

396  567—569.  Maßregeln  zur  Ueberwachuug  des  Berkerhs.
in  denen  die  Durchsuchung  vorzunehmen  ist,  oder  über  das  Gebäude
führt,  in  dem  sich  dieselben  befinden.  (§•  280  &amp;lt;3-cc)
  Verfahren  im  Falle  ihrer  Abwesenheit.
568.  @oüte  bie  Mon,  bk  BiMt  nWr  bk
zu  durchsuchenden  Räume  oder  über  das  dieselben  umschließenden
Gebäude  führt,  nicht  anwesend  sein,  und  wäre  deren  Herbeirufung
mit  Rücksicht  auf  den  Zweck  der  Durchsuchung  nicht  thunlich,  so
sollen  die  zu  durchsuchenden  Räume  bis  zur  Hinwegräumung  des
Hindernisses  der  Durchsuchung  von  dem  dieselbe  leitenden  Angestellten ­
  und  von  der  obrigkeitlichen  oder  dem  Gemeindevorsiande
angehörenden  Person  unter  gemeinschaftliche  Siegel  gelegt,  oder
unter  Wache  gestellt  werden.  (§•  281  3-  D -)'
Wäre  aber  diese  Maßregel  ohne  Nachtheil  für  die  Rechte
eines  Dritten,  für  den  öffentlichen  Dienst,  oder  für  den  Zweck  der
Durchsuchung  entweder  gar  nicht,  oder  nicht  auf  eine  Sicherheit
gewährende  Art  oder  nicht  ohne  erheblichen  Aufwand  allsführbar,
so  soll  die  Eröffnung  der  Räume  und  Behältnisse  ans  Berlangen
des  die  Durchsuchung  leitenden  Angestellten  in  Gegenwart  und
unter  Leitung  der  als  Beistand  beigegebenen  obrigkeitlichen,  oder
dem  Gemeindevorstande  angehörenden  Person  bewirkt,  die  Durchsuchung ­
  aber  auf  die  in  Zahl  566  vorgeschriebene  Weise  vollzogen ­
  werden.  (9-  282  Z.  O.)
dd)  Durchsuchung  in  Räumen  z  u  öffentlichen  Z  w  e  ck  e  n.
569.  Wird  in  Gebäuden  oder  geschlossenen  Räumen,  die  zn
öffentlichen  Zwecken  bestimmt  sind,  eine  Durchsuchung  vorgenommen
so  soll  derjenige,  dem  die  Verwaltung  oder  Verwendung  derselben
für  diese  Zwecke  anvertraut  ist,  beigezogen  werden.  Im  Falle  der
Abwesenheit  desselben  oder  irgend  eines  Stellvertreters  desselben
ist  zu  verfahren,  wie  dieses  für  den  Fall  der  Abwesenheit  der
Person  (Z.  568),  bei  welcher  die  Durchsuchung  vorgenommen  wird,
angeordnet  ist.  (8-  283  Z.  £&amp;gt;•)
Zn  den  Durchsuchungen  in  den  Räumen  eines  Militär-Aerarialgebäudes,
  z.  B.  in  den  Räumen  der  Festungswerke,  in
Militär-Oekonomiegcbäuden,  Casernen,  Militär-Erziehungsanstalten
u.  dgl.,  oder  in  den  auch  nicht  in  Militärgebäuden  befindlichen
Wohnungen  der  unter  der  Militärgerichtsbarkeit  stehenden  Pe^
sonen  soll  der  Beistand:
1.  wenn  es  sich  um  eine  in  den  Räumen  eines  Militas
Aerarialgebäudes,  dessen  Commandant  ein  Oberofficier  ist,  jedoch
        <pb n="458" />
        569—570.  Maßregel»  zur  Überwachung  des  Verkehrs.

397

nicht  in  der  Wohnung  des  Commandanten  desselben  vorzunehmende
Durchsuchung  handelt,  bei  diesem  Commandanten,  oder  sofern  er
abwesend  ist,  bei  dessen  Stellvertreter;
2.  in  anderen  Fällen,  wenn  in  dem  Orte,  in  welchem  die
Durchsuchung  vorzunehmen  ist,  ein  Platz-  oder  Militär-Stationscommando
  aufgestellt  ist,  dem  ein  Oberofficier  als  Commandant
vorsteht,  und  die  Durchsuchung  nicht  in  der  Wohnung  dieses  Commandanten ­
  selbst  zu  erfolgen  hat,  bei  diesem  Commandanten,  oder
sofern  er  abwesend  ist,  bei  dessen  Stellvertreter;
3.  wenn  es  auf  die  Durchsuchung  in  der  Wohnung  eines  als
Platz-  oder  Militär-Stationscommandanten  aufgestellten  Oberofficiers
  ankommt,  und  dessen  unmittelbarer  Vorgesetzter  sich  in  demselben ­
  Orte  befindet,  bei  diesem  Vorgesetzten  des  Commandanten
im  kürzesten  Wege  von  dem  Staatsbeamten,  der  zufolge  der  Zahl
564  die  Durchsuchung  verfügt,  angesucht  werden.
In  anderen  Fällen  ist  sich  in  Absicht  nuf  die  Beiziehung  des
alt  beit  it^  ber  0eßt!itittitim  566
zu  benehmen.
SDcr  tmt  beit  erMíc  9%tWör,G:oiitiimitbant  ober
Borgefc^c  W  menu  er  n^t  se#  ber  2)111^^^119  6^11100^1!
findet,  hierzu  ohne  Verzug  einen  Oberofficier  zu  bestimmen.
(KrgS.  Erl.  v.  18.  Aug.  1849.  Nr.  929,  §.  5  N.  G.  B.  Nr.  368.)
vs)  Verbindlichkeit  der  Personen,  bei  denen  eine  Durchsuchung
v  0  r  g  e  n  0  m  in  e  n  w  i  r  d.  a
570.  Die  Personen,  bei  denen  Durchsuchungen  gepflogen  werden,
sind  verpflichtet,  den  Gefällsbeamten  und  Angestellten  der  Finanzwache^
  die  zur  Aufbewahrung  des  Gegenstandes,  nach  welchem  geforscht ­
  wird,  sofern  derselbe  bekannt  ist,  geeigneten  geschlossenen
Räume,  Unterkünfte,  Gewölbe,  Kisten,  Schränke  und  überhaupt  alle
Behältnisse,  rücksichtlich  deren  es  gefordert  wird,  unverweigerlich  zu
offnen,  die  vorhandenen  Waaren  vorzuweisen,  und  sofern  ihnen  die
Ausweisung  des  Bezuges  oder  Ursprunges  nach  dem  Gesetze  oblicgt,
  dieselbe  zu  leisten.  Sie  können  nicht  verlangen,  daß  ihnen
ö ,°*  der  Vollziehung  der  Durchsuchung,  die  Begründung  des  gegen
şie  entstandenen  Verdachtes  mitgetheilt,  oder  überhaupt  das  Vorhandensein ­
  der  zur  Einleitung  einer  Durchsuchung  vorgezeichueten
gesetzlichen  Erfordernisse  dargethan  werde.  (§.  284  Z.  0.)
Sollte  sich  Jemand  weigern,  der  in  dem  vorgehenden  Absähe
ausgesprochenen  Verbindlichkeit  Genüge  zu  leisten,  so  sind  auf  Gefahr ­
  desselben  die  in  der  Zahl  568  gestatteten  Verfügungen  auf
        <pb n="459" />
        398

570—572.  Maßregeln  zur  UeberwachuiiH  des  Verkehrs.

die  geschlossenen  Räume,  Unterkünfte,  Päcke  oder  Behältnisse,  deren
Eröffnung  oder  Besichtigung  verweigert  wird,  anzuwenden.  Insofern ­
  solche  unter  Siegel  gelegt  wurden,  so  soll  über  dieselben  nach
dem  Gesetze  über  das  Verfahren  bei  Gefällsübertretungen  verfügt ­
  werden.  (§.  285  Z.  O.)
Anmerkung.  Bezüglich  der  Vornahme  der  Durchsuchung  französischer
und  italienischer  Handelsschiffe,  siche  Vdgb.  1870,  Nr.  35.
4.  Ansicht  in  die  Gewerbsbücher.
a)  Bei  den  unter  Aufsicht  gestellten  Gewerbetreibenden.
571.  Welche  Gewerbsbücher  die  unter  Controle  gestellten  Gewerbetreibenden ­
  bei  den  gefällsamtlichen  Durchsuchungen  zur  Einsicht ­
  vorzulegen,  oder  in  wiederkehrenden  Zeitabschnitten  den  Gefällsbehörden
  zu  überreichen  haben,  bestimmen  die  Zahlen  533  u.  542.
(§.286  3.0.)
b)  Bei  anderen  Gewerbetreibenden.
572.  In  andern  als  in  der  Zahl  571  enthaltenen  Fällen  kann
die  Einsicht  in  die  Gewerbsbücher  nur  entweder  aus  denselben
Gründen,  aus  denen  die  Einleitung  einer  Durchsuchung  gestattet
ist  (Z.  562,  563  u.  564),  oder  wenn  der  Bezug  einer  Waare
von  einem  Dritten  auf  den  Gewerbsunternehmer,  um  dessen  Bücher
es  sich  handelt,  ansgewiesen  wird,  gefordert  werden.
(§.287  3.0.)
Dieselbe  darf  nur  unmittelbar  während  der  Durchsuchung
rücksichtlich  derjenigen  Stellen,  die  sich  auf  bestinunt  bezeichnete
Waarenempfäuge,  Versendungen  oder  Verkaufsposten  beziehen,  verlangt ­
  werden.  (§.  288  Z.  q.)
Jedoch  können  einzelne  Blätter  oder  Theile  der  Gewerbsbücher, ­
  rücksichtlich  deren  der  gegründete  Verdacht  obwaltet,  daß  dieselben ­
  Unrichtigkeiten  oder  Spuren  von  Gefällsübertretungen  enthalten, ­
  vereint  mit  der  obrigkeitlichen,  oder  dem  Gemeindevorstande
angehörenden  Person,  welche  der  Durchsuchung  beiwohnt,  unter  gemeinschaftliche ­
  Siegel  gelegt,  und  die  Weisung  der  das  Zollwesen
leitenden  Bezirksbehörde  über  die  zu  treffende  weitere  Verfügung
eingeholt  werden.  (§.289  3.0.)
Die  Durchsicht  der  Gewerbsbücher  für  einen  bestimmten  Zeitraum ­
  kann  in  den  Fällen,  für  welche  die  Anordnungen  über  die
unter  Aufsicht  gestellten  Gewerbe  keine  Verfügung  enthalten,  nnr
die  leitende  Bezirksbehörde,  dann  die  derselben  vorgesetzten  Stellen
und  die  Gefälls-Strafgerichte  verfügen.  (§.2003.  0.)
        <pb n="460" />
        572—573.  Maßregeln  zur  Ueberwachung  des  Verkehrs.  Zgg
Die  Gewcrbêbücher,  deren  Durchsicht  angeordnet  wird,  oder
°w  der  eurer  Dnrchsrrchnng  ganz  oder  zum  Theile  unter  Sieael
gelegt  werden,  sind  in  der  Regel  in  den  Händen  de«  Gewerbe-«erbenden
  zu  lassem  Unterliegt  dieses  jedoch  gegründeten  Beden-«II,
  so  sind  dieselben  unter  den  von  den  Gelvcrbetreibcnden  und
°cm  Abgeordneten  der  Gesällsbchörde  anzulegenden  Siegeln  an  die
crtende  Bezirksbehördc  oder  ein  in  der  Nähe  sich  befindliches  aceianctes
  Gefällsarrrt  oder  an  die  politische  Obrigkeit  zur  Anfbcwahnmg
  zu  übergeben.  (z.Aiz.O.i
Die  Siegel  sollen  in  Gegenwart  des  Gewerbetreibenden,  wenn
das  Recht  der  Eröffnung  der  Siegel  beizuwohnen  Bcrèsm-ãsmm

-KZWŞ
f§.  293  3.  O.)

)  Wichten  der  Behörden  und  Beamten  in  Absicht  aus  die  verhandelnden ­
  mit  Gewerbsbüchern.
Cintré".  Beamten  und  Angestellten,  rvelchc  in  dieGcwcrbSbiicher
" C, T"'  " ,lb  a(lcu  Aemtern  und  Behörden,  welche  diese
wird  Gewerbetreibenden  übernehmen  oder  aufbewahren,
Aiiffà'^.^'r  Pfl'cht  gemacht,  den  Inhalt  der  Bücher  und  die
^erarrtw  Remter  und  Behörden  liegt  unter  ihrer  persönlichen
die  ¿J/'  b-e  erforderliche  Vorkehrung  zu  treffen,  damit
cwerbsbucher,  die  zum  Amte  oder  zu  der  Behörde  gelangen
        <pb n="461" />
        400  573.  Maßregeln  zur  Ueberwachung  des  Verkehrs.
sorgfältig  aufbewahrt  werden,  um  Mißbräuchen  mit  diesen  Büchern
und  unbefugten  Mittheilungen  aus  denselben  zu  begegnen.
(§.295  3.0.)
Auch  darf  zum  Behufe  einer  Verhandlung  in  Gefällssachen
nie  die  Vorlegung  des  Rechnungsabschlusses,  der  Bilanz  oder  des
Ausweises  über  den  Vermögensstand  gefordert  werden.
(§.  29G  3-  O.)
Stempelpflicht  der  Gewerlisbücher.
Dem  Stempel  unterliegen  nach  der  Tarifpost  59  des  Gesetzes  vom
13.  Dezember  1862:
a)  Die  Haupt-,  die  Conto-Current  und  Saldo  Conto-Bücher  der  Kaufleute, ­
  Fabrikanten  und  Gewerbetreibenden  von  jedem  Bogen  mit  25  kr.
In  Absicht  auf  das  Ausmaß  der  Gebühr  für  gebundene  und  paragrasirte
  Handels-  und  Gewerbsbücher  wird  festgesetzt,  das;  die  für  den  Bogen
bemessene  Gebühr  so  vielmal  zu  nehmen  ist,  als  das  Gesammt-Flächenmaß
aller  Blätter  des  Buches  das  Einheitsmas;  des  Bogens  in  sich  begreift,  welches ­
  bei  Büchern,  die  der  Gebühr  von  25  kr.  unterliegen,  726  Quadr.-Zoll,
und  bei  Büchern,  welche  der  Gebühr  von  5  kr.  unterliegen,  380  Quadr.-Zoll
beträgt;  dagegen  ist  bei  in  einzelnen  Bogen  bestehenden  Gewerbsaufschreibungen,
  welche  der  Gebühr  von  5  kr.  unterliegen,  wenn  der  Vogen  380
Quadr.-Zoll  nicht  überschreitet,  die  Gebühr  von  5  kr.,  wenn  er  380  Quadr.-Zoll,
  jedoch  nicht  726  Quadr.-Zoll  überschreitet,  die  Gebühr  von  10  kr.  und
wenn  er  726  Quadr.-Zoll  überschreitet,  die  Gebühr  von  15  kr.  zu  entrichten.
Handelt  es  sich  um  in  einzelnen  Bogen  bestehende  Gewerbsaufschreibungen,
  welche  der  Gebühr  von  25  kr.  von  jedem  Bogen  unterliegen,  so  ist
unter  Abänderung  der  im  §.  30  des  Gesetzes  vom  Fahre  1850  für  den  Fall
enthaltenen  Anordnung,  wenn  der  Bogen  des  zu  einer  Urkunde  oder  Schrift
verwendeten  Papieres  das  Flächenmaß  von  252  Quadr.-Zoll  überschreitet,  in
diesem  Falle  für  jeden  Bogen  eine  Gebühr  zu  entrichten,  welche  die  bei  normaler ­
  Größe  des  Papieres  zu  entrichtende  Gebühr  um  50  kr.  übersteigt.
Beträgt  jedoch  jene  normale  Gebühr  weniger  als  50  kr.,  so  ist  diese
geringere  Gebühr  im  zweifachen  Betrage  zu  entrichten.
(K  0.  1862,  Mr.  89,  55.)
b)  Als  Bücher,  welche  nach  der  Tarifpost  59  litt.  b)  des  Gesetzes  vom
13.  Dezember  1862  ohne  Rücksicht,  ob  sie  gebunden  oder  geheftet  sind
oder  in  losen  Blättern  bestehen,  dem  Stempel  von  5  kr.  von  jedem
Bogen  unterliegen,  gelten  nach  dem  Gesetze  vom  29.  Dezember  1864
in  Bezug  auf  Handels-  und  Gewerbetreibende  nur:  das  Journal-  oder
Tagebuch,  das  Strazza-  oder  Ladenbuch,  das  Cassabuch,  die  Primanota,
  das  Facturen-  oder  Verkaufsbuch,  das  Magazins  buch,  das  Inventur- ­
  und  das  Bilanzbuch.  Bücher,  welche  blos  über  die  Manipw
lation  oder  den  inneren  Geschäftsbetrieb  geführt  werden,  insbesondere
die  Notizbücher,  welche  Handel-  und  Gewerbetreibende  bei  sich  tragen,
sind  kein  Gegenstand  der  Abgabe.  .  u
Jene  Einschreibbücher,  welche  von  dem  Arbeitgeber  an  den  Arbeitneh
mer  über  die  gegebenen  Stoffe  oder  geleisteten  Arbeiten  erfolgt  werden,  selbs
        <pb n="462" />
        401  ■

573—575.  Maßregeln  zur  Überwachung  des  Verkehrs.

Wenn  die  Abstattung  des  Arbeitslohnes  von  dem  Arbeitsgeber  eingetragen
Wb,  smb  bebingt  stempelst.  (9%b.  18G4,  9lr.  14.)
c)  Bei  der  Beurtheilung  der  Stempelpflicht  der  vorstehend  unter  litt  b)
benannten  Bücher  ist  nicht  blos  der  Name,  welchen  ihn  der  Gewerbetreibende ­
  gibt,  sondern  vielmehr  der  wesentliche  Inhalt  in  Verbindung
mit  den  andern  Büchern,  welche  außerdem  von  dem  betreffenden  Gewerbetreibenden ­
  geführt  werden,  zu  berücksichtigen,  und  endlich  bei  einem
Zwelsel  über  die  Kategorie,  in  welche  das  Buch  fällt,  das  begründete
Gutachten  unparteiischer  Sachverständiger  oder  des  bezüglichen  Han--Mggm#g
  (%bgb.  18G4,  9tr.  51).

5.  Anzeigen  über  Gefañsriñertretungen.
a)  Drt  der  Einbringung.
M-AMWZ
mu.».  Es  liegt  diesen  ob,  dreselbe  ohne  Verzug  dem  nächsten
Zollamts  oder  dem  Beamten,  welchem  die  Leitung  der  in  der  Gegen ­
  aufgestellten  Abtheilungen  der  Finanzwachc  anvertraut  ist,
AZ  Hegen  eine  ®efäíígbc^öube,  gegen  cm  ®ebe
  %  J  \  Tr'"  ^  NMsbicnße  ^eWtcn  geratet  ibäuc,
mit  welcher  der  Angezeigte  unmtttelbar  untergeordnet  ist,
(§.  297  3.  O.,  g  570  A.  U.)
b)  Gebrauch  derselben.
i  0^5.  Anzeigen  dürfen  der  Einleitung  einer  Durchsuchung
er  dem  Auftrage,  die  Gewerböbücher  zur  Einsicht  vorzulegen,
1  st  zum  Anlasse  dienen,  wenn  nicht  die  Uebertretung  lind  die
U H  ande,  unter  denen  dieselbe  stattfand  oder  verübt  werden  soll,
Mt  btc  üinßänbc,  bie  ¡id)  ans  ben  Out  ber  ^ll¡be^a%lIng  beg
^  ber  Ucbcutuching  ober  ben  #^#1  beg  ^ijäteug
n A C f )ei V  Gütlich  in  der  Anzeige  angegeben  werden,  und  wenn
»o»  einer  ^on  (¡6^%%  bon  beu  cg  1^^1^6111(1(1
^Gimtiii#  bon  ben  bind)  (ie  angegebenen  llniftänbcn
à  Z,  o.,  ķ,  Ņ  v.)
        <pb n="463" />
        402

575—577.  Maßregeln  zur  Uebcrwachung  des  Verkehrs.

Langt  bei  einem  Gefällsamtc  eine  Anzeige  ein,  welcher  die  Bedingungen ­
  fehlen,  unter  denen  einer  Anzeige  unmittelbar  Folge  gegeben  werden,
kann,  so  soll  dieselbe  doch  nicht  unbeachtet  bleiben,  sondern  nach  ihrer  inneren
Glaubwürdigkeit  gewürdiget,  zu  vorläufigen  Nachforschungen  benützt  und
nach  Beschaffenheit  des  Inhalts  zu  diesem  Zwecke  oder  zur  Ergreifung  von
Vorsichtsmaßregeln  den  Finanzwache-Abtheilungen  mitgetheilt  werden.
(§.  213  3.  H.)
c)  Aeußkre  Erfordernisse.
576.  Die  Anzeigen  können  mündlich  oder  schriftlich  eingebracht ­
  werden.  Ueber  die  mündlichen  Anzeigen  wird  ein  Protoeotl
aufgenommen.  Der  Anzeiger  muß  stets  in  der  Anzeige  seinen
Namen,  Stand  und  Aufenthalt  angeben.  Er  kann  aber  diese
Angabe  versiegeln  und  fordern,  daß  dieselbe  gesiegelt  aufbewahrt,
und  nur  von  einem  Beamten,  der  zur  Veranlassung  der  vorschriftsmäßigen ­
  Verfügung  über  die  Anzeige  berufen  ist,  oder  von  den
zur  Untersuchung  oder  Entscheidung  der  angezeigten  Uebertretung
bestellten  Behörden  geöffnet  werde.
Anzeigen,  denen  die  Angabe  des  Namens  fehlt,  oder  denen
eines  der  vorstehenden  Erfordernisse  abgeht,  können  zwar  zn  vorläufigen ­
  Nachforschlingen  benützt,  in  keinem  Falle  aber  Durchsuchungen, ­
  der  Abforderung  der  Gewerbsbüchcr  oder  überhaupt  der
Untersuchung  einer  Gefällsübertretung  zum  Grunde  gelegt  werden,
wenn  nicht  aus  den  erhobenen  Umständen  ein  rechtlich  begründeter
Verdacht  hervorgeht.  i§.  290  Z.  £&amp;gt;.,  §.  581  a.  u.)
&amp;lt;!)  Belohnung  der  Anzeiger.
577.  Hat  eine  Anzeige  zur  Entdeckung  einer  angezeigten
Gefällsübertretung  und  zur  Verhängung  einer  Strafe  geführt,  so
wird  dem  Anzeiger  in  dem  Falle,  wo  blos  der  Gegenstand  der
Uebertretung  ergriffen  wurde,  nicht  aber  auch  der  Uebertreter  zur
Strafe  gezogen  werden  konnte,  ein  Dritttheil  des  eingeflossenen
Strafbctrages,  in  andern  Fällen  aber  ein  Dritttheil  der  gesetzmäßig
entfallenden  Vermögens-  oder  Geldstrafe,  so  weit  dasselbe  durch
den  Preis  des  ergriffenen  Gegenstandes  der  Uebertretung  gedeckt  ist,
jedoch  stets  ohue  Abzug  der  durch  die  Ergreifung  der  straffälligen
Sache  oder  Person,  dann  durch  die  Untersuchung  und  Entscheidung ­
  des  Straffallcs  verursachten  Ausgaben  als  Belohnung  erfolgt.
(8.  300  Z.  O.,  8.  673  A.  U.)
Wird  die  Strafe  im  Rechte  zwar  begründet  anerkannt,  jedoch
aus  Gnade  nachgesehen  oder  unter  das  für  die  Uebertretung  feşi^
        <pb n="464" />
        26  *

403

577-578.  Maßregeln  zur  Uebenvachung  des  Verkehr«.
IliSsPi
(§.  301  Z.  O.,  §.  674  A.  U.)
mmm
(»•  '  303  Z.  O.,  g.  078  A.  U.)

e )  Grhkimhaìtnng  des  An)tigkrs.
(§.  304  Z.  O..  8.  580  A.  U.)
        <pb n="465" />
        404  579—581.  Maßregeln  zur  Ueberwachung  des  Verkehrs.
6.  Ausweisung  des  Bezuges,  Ursprungs  und  der  Verzollung.
I.  Verbindlichkeit  zur  Ausweisung,
a)  Begriff  der  Ausweisung.
579.  Es  wird  ausgewiesen:
a)  der  Bezug  einer  Waare  durch  ben  Beweis,  wann  und  von
welcher  Person  dieselbe  auf  denjenigen,  der  den  Bezug  auszuweisen ­
  hat,  überging,
b)  der  Ursprung  durch  den  Beweis,  wann,  an  welchem  Orte
im  Zollgebiete  und  durch  wen  die  Waare  erzeugt  wurde,
c)  die  Verzollung  durch  den  Beweis,  wann  und  bei  welchem
Zollamte  die  Waare  dem  Einfuhr-Zollverfahren  unterzogen
wurde.  (§.  307  Z.  O.)
In  den  Ländern  der  ungar.  Krone  wird  eine  Waare  als  vorschriftsmäßig ­
  bezogen  angesehen,  wo  die  geleistete  Verzollung,  der  Bezug  oder  der
Ursprung  entweder  durch  die  betreffenden  Zolldocumente,  durch  die  Fabriksoder ­
  gefällsamtliche  Bezeichnung  der  Waare  oder  durch  Privaturkunden
glaubwürdig  dargethan  werden  kann.  (§.  319  A.  u.)
b)  Umfang  der  Verbindlichkeit  zur  Ausweisung  in  Absicht  aus  den
Gegenstand.
580.  Die  Verbindlichkeit  zur  Ausweisung  des  Bezugs,  Ursprungs ­
  oder  der  Verzollung  findet  blos  bei  wirklich  vorhandenen
Gegenständen  im  neuen  ungebrauchten  Zustande,  dagegen  aber  weder
bei  verbrauchten  noch  bei  verarbeiteten  Statt,  (Vogb.  1857,  Nr.  20.)
und  es  hat  derjenige,  welcher  zur  Ausweisung  des  Bezugs  verpflichtet ­
  ist,  und  den  Ursprullg  oder  die  Verzollung  ausweiset,
seiner  Verbindlichkeit  Genüge  geleistet,  wenn  der  Umstand,  daß
die  Waare,  deren  Ursprung  oder  Verzollung  dargethan  wurde,  dieselbe ­
  sei,  um  deren  Bczugsnachweisung  cs  sich  handelt,  außer
Zweifel  gesetzt  ist,  ob  er  gleich  die  Person,  von  der  die  Waare
auf  ihn  überging  und  den  Zeitpunct  der  Erwerbung  nicht  nachwies.
(g§.  308  ».  309  3.  D.)
c)  Personen,  die  zur  Ausweisung  verpflichtet  sind.
581.  Zur  Ausweisung  sind  verpflichtet,  u.  z.  :
a)  D  c  S  Bezuges,
1.  Jedermann,  der  den  Transport  von  Waaren  aus  einem
Orte  an  den  andern  vollzieht  und  die  ihm  obliegende  Angabe,
wo,  wann  und  von  wem  er  den  Gegenstand  übernahm,  dann  an
wen  und  wohin  derselbe  bestimmt  sei,  auf  die  an  ihn  gestellte
        <pb n="466" />
        581.  Maßregeln  zur  Ueberwachung  des  Verkehrs.  ^5
Aufforderung  verweigert  oder  angibt,  die  Waare  von  einem  Unbetannteii
  oder  von  Jemande»,  dessen  Aufenthalt  unbekannt  ist  über,
nommen  zn  haben,  oder  dessen  Angabe  sich  bei  der  weiteren  Erorternng
  als  unrichtig  darstellt;  von  den  bei  demselben  Vorgefundenen
Gegenständen,  rücksichtlich  deren  ihm  die  bemerkte  Angabe  oblag.
k,b  -t?'  ?"  den  Transport  von  Waaren,  die  zn  Folget  Vorlchrrft
  mit  einer  schriftlichen  AuSwcismig  versehen  sein  müssen,  Nil
einen  andern  Ort  vollzieht,  und  die  Verbindlichkeit,  die  der  Waarenladiing
  zur  Bedeckung  dienenden  Papiere  vorzuweisen,  nicht  erfüllt,
..b"",  lucht  ein  zufälliges  Ercigniß  erwiesen  wird,  das  die  amtìîche
  Urkunde  von  der  Ladung  trennte.  (§  3113
B^ôren  aud)  Die  ^äußrer.  b.  5.  OK.  184^^336%)
MW»
' etn  sollen,  und  an  denen  die  Letztere  fehlt;
deii  Waaren  der  Menge  oder  Beschaffenheit  »ach  das
J'  î,  ş?"hchm  Verhältnissen  des  Inhabers  angem-ssene  Bedürfniß
uffallcnd  überschreiten  oder  in  einer  Menge  vorhandeil  sind,  wclche
ach  der  für  den  Umsatz  dieser  Waaren  bestehenden  Vorschrift  in
in  bem  ^şiuiden  werden,  mit  einer  schriftlichen
Ausweisung  versehen  sein  sollen.  (§§.  315  „.  318  3.  0.)
5.  Gewerbetreibende,  welche  sich  mit  der  Zurichtung  von
«"aren  beschäftigen,  als:  Färber,  Drucker,  Walker,  Bleicher  ».  s.
J  '«)  den  Handeltreibenden  riicksichtlich  der  bei  ihnen  vorhandenen
aren.  Dieselben  sind  auch  verbunden  auszuweisen,  wann  und
        <pb n="467" />
        406

581.  Maßregeln  zur  Ueberwachung  des  Verkehrs.

an  welchem  Orte  im  Zollgebiete  die  bei  ihnen  vorsindigeu  zugerichteten ­
  Waaren  die  Zurichtung  oder  Umstaltung,  welche  ihr  Gewerbe ­
  mit  sich  bringt,  erhielten.  (§.  sie  Z.  o.)
6.  Gewerbetreibende,  welche  rohe  Stoffe  verarbeiten  oder
Fabricate  derart  umstalten,  daß  dieselben  in  eine  andere  Waarcngattung
  übergehen  oder  den  Gebrauch,  für  den  solche  bestimmt
sind,  andern;  rücksichtlich  der  bei  ihnen  im  verarbeiteten  oder  unverarbeiteten ­
  Zustande  vorhandenen,  einen  Gegenstand  ihres  Gewcrbsbetriebes
  ausmachenden  rohen  Stoffe  oder  Fabricate.  (§.  817  Z.  d.&amp;gt;
In  den  Landern  der  ungarischen  Krone  ist
a)  derjenige,  bei  welchem  Tabak  von  einer  Gattung,  welcher
nicht  ans  der  Fabrik  des  Staatsgefälls  herrührt,  oder  welcher
in  dem  für  die  Verkaufsniederlagen  des  Staates  bestehenden
Tarife  nicht  enthalten  ist,  oder  in  einer  den  gewöhnlichen
Verhältnissen  des  Inhabers  auffallend  überschreitender  Menge
uoi-gcfmibm  luirb,  gut  ^u8ìDci^^mg  W  bicfcs
oerüimbcH  ;  iß  %.  oj
b)  soll  von  Erzeugnissen  der  Zuckersiedereien,  welche  Rohzucker  aus  inländischen ­
  Stoffen  erzeugen,  bei  Versendung  ihrer  Erzeugnisse  die  Ausweisung ­
  des  Bezugs  des  Rohzuckers  nur  dann  verlangt  werden,  wenn  aus
der  Beschaffenheit  oder  der  Menge  der  Waare  ein  gegründetes  Bedenken
  gegen  ben  inländischen  Ursprung  des  Rohzuckers  oder  des  Erzeug-»#3
  fe#  cntMt.  '  (§.  354  ^
b)  Des  Ursprunges,
Gewerbetreibende,  welche  rohe  Stoffe  verarbeiten  und  Fabricate
in  der  Art  umstalten,  daß  dieselben  in  eine  andere  Waarengattung
übergehen  oder  den  Gebrauch,  für  den  solche  bestimmt  sind,  ändern;
rückfichtlich  der  bei  ihnen  befindlichen  Waaren,  mit  deren  Erzeugung ­
  sie  sich  beschäftigen.  (§.  an  Z.  O.)
c)  Des  Ursprunges  oder  der  Verzollung,
.  1-  Handeltreibende  von  Gegenständen,  rücksichtlich  deren  gegen
sie  einer  der  in  der  Zahl  583  aufgeführten  besonderen  Berdachts-#%be
  beßc§t.  (§.  313  3.0.)
2.  Handeltreibende  und  nicht  gewerbetreibende  Personen
a)  wenn  der  Inhaber  der  Waare  bei  dem  Eingänge  in  einen
geschlossenen,  an  ben  Zugängen  mit  Gefällsämtern  besetzten
Orte  oder  bK  einer  Durchsuchung  solche  der  Entdeckung  von
Seite  der  Gefällsbearnten  oder  Finanzwache-Angestellten  zn
entziehen  versuchte,
        <pb n="468" />
        407

581—582.  Maßregeln  zur  Überwachung  deS  Verkehrs.

d)  wenn  er  sich  der  Untersuchung,  durch  welche  eine  im  neuen
m#rcwd)tcii  gußonbe  üorftnbtgc  Sßaarc  entbeut  mürbe
widersetzte,  oder  endlich
€ )  wenn  die  Waare  in  dem  Gegenstände  eines  Staats&amp;gt;nonopols
besteht  und  bei  der  Durchsuchung  erkannt  wurde,  daß  diefcMc
  iiidjt  au8  ciitcr  gabri!  bc8  @taat8gcfä(ie8  noch
in  den  Niederlagen  desselben  verkauft  werde.
(§-  742  Ges.  Stf.  Ges.  litt,  c,  §§.  315  u.  319  Z.  O.)
ó.  Die  unter  litt,  n  Z.  5  und  6  genannten  Gewerbetreibenden.
(§g.  316  II.  317  3.  D.)  '

&amp;lt;1)  ©er  Verzollung-,
1.  Die  handeltreibenden  und  nicht  gewerbetreibenden  Personen
von  den  im  neuen  und  ungebrauchten  Zustande  vorgefundenen  Gegen-11011^11,
  bie  fie  erwiesener  Waffen  au3  beut  ober  einem  goß.
bergen  ßabeu,  nnb  üon  ben  ben  0cßimmitngcn  ber  außer
f  ^eu  panreu  untcríícgenben  a^onopoí8gcgcn)'tänben,  bereu
ausländischer  Ursprung  erwiesest  ist.  (§§ .  3U  320  3 .  0 .)
¿ '  ^ lc  îîuter  litt,  n  Z.  5  u.  6  genannten  Gewerbetreibenden.
(§§•  310  u.  317  Z.  O.)

e)  Grundbesitzer
Werben  in  Äb^t  auf  bie  m'  Wmcifnnn  ben
#nbei'  ober  gcwcrbctrcibeubcn  ^ersönnt  nur  tnfoferne  bctociäHt
aW  M  t^c  %cWäftigun3  ui^t  bio8  auf  2anbwirM#t  beMiränfL
pubent  sie  auch  rohe  Stoffe  oder  andere  Waaren  an  sich  bringen, ­
  und  verarbeitet  oder  unverarbeitet  an  andere  Personen  absetzen.
(§.  321  3.  O.)

f)  ©  c  m  Vor  m  aune,
gegen  den  erwiesen  wird,  daß  der  Gegenstand,  non  welchem  jemand
4  ar  den  Bezug,  jedoch  nicht  den  Ursprung  oder  die  Verzollung  ausgewiesen ­
  hat,  von  ihm  ait  einen  anderen  Besitzer  abgetreten  worden  sei
ueßt  rMßdßild)  btefer  bic  $crbtnbÜ4fcü  ¿ur  ßclßung  berle!
ju.qen  Ausweisung,  ob,  zu  welcher  derselbe  nach  den  vorstehenden  Be-Mmmungen
  verpflichtet  war,  als  sich  der  Gegenstand  in  dem  Besitze
b  selben  befand.  (§.  322  Z.  O.)
Ir *  Ausübung  des  Rechtes  die  Ausweisung  zu  fordern.
r»)  Grundsatz.
582.  Von  dem  Rechte  zur  Forderung  der  Ausweisung  darf
ger  den  Fällen,  für  welche  bei  Versendung  oder  Abtretung  an  einen
        <pb n="469" />
        408

582—583.  Maßregeln  zur  Überwachung  des  Verkehrs.

anderen  Besitzer  die  Beibringung  bestimmter  Nachlveisimgen  angeordnet ­
  ist,  oder  in  denen  es  sich  um  Gewerbetreibende,  deren  Gewerbsbetrieb
  unter  Aufsicht  (Controle)  gestellt  ist,  handelt,  nur  bei  dem  vorhandenen ­
  Verdachte  einer  Uebertretung  der  Zollvorschriften  und  rücksichtlich ­
  bei  dem  Vorhandensein  der  in  der  Zahl  583  enthaltenen  Verdachtsgründe ­
  Gebrauch  gemacht  werden.
Niemand  darf  ohne  erheblichen  Grund  mit  dieser  Aufforderung
belästiget  und  in  keinem  Falle  das  eingeräumte  Recht  zu  Neckereien
gemißbraucht  werden.
Den  Personen,  bei  denen  die  gesetzlichen  Bedingungen  der  Verbindlichkeit ­
  zur  Ausweisung  vorhanden  sind,  kömmt  aber  nicht  zu,  die
Bekanntmachung  der  Verdachtsgründe,  aus  deren  Anlasse  die  Behörden
von  dem  ihnen  eingeräumten  Rechte  Gebrauch  machen,  zu  verlangen
oder  nachdem  sie  die  vorgeschriebene  Nachweisung  leisteten,  wegen  derselben ­
  einen  Ersatzanspruch  zu  erheben.  (§.  323  3.  O.)
b)  Besondere  Verdachtsgründe,  wcgrn  welcher  die  Ausweisung  p
fordern  ist.
583.  Besondere  Verdachtsgründe,  wegen  welcher  von  denjenigen,
bei  denen  die  festgesetzten  Bedingungen  der  Verbindlichkeit  zur  Äusweisung
  vorhanden  sind,  (Z.  581)  die  Letztere  gefordert  werden  soll,
enthalten  folgende  Umstände.
1.  Wenn  die  Waare  zur  Gattung  der  Gegenstände,  welche  vorschriftsmäßig ­
  mit  einer  amtlichen  oder  Privatbezeichnung  versehen  sein
sollen,  gehört  und  sich  in  einem  Zustande,  bei  dem  die  Bewahrung  der
Bezeichnung  vorgeschrieben  ist,  befindet,  diese  Bezeichnung  aber  fehlt,
unecht  ist  oder  von  einem  andern  Stücke  auf  die  Waare  übertragen ­
  wurde.
2.  Wenn  sich  an  derselben  eine  auf  einen  ausländischen  Ort
der  Erzeugung  oder  auf  eine  auswärtige  Gewerbsunternehmung
weisende  Bezeichnung  vorfindet.
3.  Wenn  die  Anmeldung  oder  Stellung  der  Waare  in  der
Absendung,  oder  im  Eintreffen  an  dem  Orte  bef  Bestimmung  bei
einem  Gefällsamte  oder  einer  anderen  Behörde  hätte  geschehen
sollen,  jedoch  unterlassen  wurde.
4.  Wenn  eine  handeltreibende  Person  angibt,  die  Waare  von
einem  Unbekannten  oder  von  Jemanden,  dessen  Aufenthaltsort  ihr
unbekannt  ist,  an  sich  gebracht  zu  haben.
5.  Wenn  der  zur  Ausweisung  Vorpsiichtete  zwar  eine  andere
Person,  von  welcher  die  Erwerbung  geschehen  sein  soll,  angibt,
        <pb n="470" />
        583.  Maßregeln  zur  Überwachung  des  Verkehrs.  409
f  rr-i;“fs  st;«?
nietļt  vorweiset,  oder  wenn  in  denselben,  oder  in  den  zur  BcstStigung
  des  Bezuges  ausgestellten  Urkunden  rücksichtlich  des  Bezuges
oder  Berschlerßes  der  Waaren  wesentliche  Unrichtigkeiten  entdeckt
werden,  insbesondere
7,  Wenn  von  Seite  eines  Gewerbetreibenden,  der  Gewerbs--
  -  -
-ŞDWWê
^JST^T  üntCVÍU ^'  bu'ch  welche  die  Waare
ipSs
C  ni"  imb  m»ge,  born,  w,
M  ^erBot  ßegen  baßfeibc  borge;
Einen  besonderen  Verdachtsgrund,  durch  welchen  die
Urst  -n  UhV r  ben  vorschriftsmäßigen  Bezug  oder  den  inländischen
we  ckw"?  .^vhandener  Waaren  gesteigert  werden  können,  unb  wegen
ntit  LÌ! 1  ber  Ausübung  des  Rechtes  zur  Forderung  der  Ausweisung
en#tberUmßonb,  ïmm
straft  ^  Ausweisung  Verpflichtete  wegen  Schleichhandels  bereits  geist,
  bell@^^íei^^§anbcr,  befscn
ltn 9  oder  Versicherung  oder  die  Aufbewahrung  gesetzwidrig
        <pb n="471" />
        410  584—586.  Maßregeln  zur  Neberwachung  des  Verkehrs.
aus  dem  Auslande  bezogener  Gegenstände,  als  ein  wiederkehrendes
Geschäft  zu  treiben.  (§.  325  Z.  O.)
c)  Haftung  der  Sache  für  die  Folgen  der  unterlassenen  Ausweisung.
584.  Die  Sache,  deren  Eigenthümer  der  ihm  rücksichtlich
derselben  obliegenden  Verbindlichkeit  zur  Ausweisung  Genüge  leistete,
kann,  wenn  die  früheren  Besitzer  die  vorgeschriebene  Nachweisung  zu
leisten  unterließen  oder  nur  unvollständig  lieferten,  für  die  auf  den
Mangel  der  Nachweisung  gesetzten  Strafen  nicht  zur  Verantwortung
gezogen  werden.
Als  Eigenthümer  der  Sache  ist  derjenige  zu  betrachten,  welcher
dieselbe  tut  eigenen  Na  ut  en  besitzt,  daher  nichì  blos  als  Inhaber  im
Namen  oder  aus  den  Auftrag  eines  Andern  erscheint.  (§.  326  Z.  O.)
III.  B  ew  e  is  arten  über  ben  Bezug  oder  Ursprung
der  Waare  n.
1.  Allgemeine  *H»estimmung.
585.  Die  Beweisarten,  welche  zur  Nachweisung  des  Bezuges
oder  Ursprunges  der  Waaren  zulässig  sind,  und  die  Art,  in  welcher
bei  dieser  Nachweisung  verfahren  werden  soll,  bestimmt  das  Gefällsstrafgesetz;
  daher  hier  blos  von  einigen  Urkunden,  die  zur  Ausweisung ­
  beigebracht  werden  können,  und  von  den  besonderen  Erfordernissen ­
  derselben  gehandelt  wird.  (§.  327  ß.  O.)
2.  Urkunden.
a)  Bedingungen  der  Annehmbarkeit  der  Urkunden.
586.  Die  Urkunden,  welche  zur  Ausweisung  beigebracht  werden,
müssen  mit  der  Beschaffenheit  und  dem  äußeren  Zustande  der  Gegenstände, ­
  denen  dieselben  zur  Ausweisung  dienen  sollen,  im  Einklänge ­
  stehen.
Für  Gegenstände,  in  deren  Zustande  der  Ablauf  der  Zeit
Aenderungen  hervorzubringen  pstegt,  darf  daher  eine  öffentltche  oder
Privatnrkunde  nicht  als  Ausweisung  angenommen  werden,  wenn:
à)  dieselbe  eine  Dauer  des  Daseins  oder  der  Aufbewahrung  darstellt, ­
  deren  Spuren  an  dem  Gegenstände  mangeln,  oder  wenn
umgekehrt
5)  der  Gegenstand  Merkmale  einer  älteren  Entstehung  oder
einer  längeren  Aufbewahrung  an  sich  trägt,  als  nach  der  zue
Ausweisung  beigebrachten  Urkunde  stattgefunden  haben  sollte-(§.
  328  3.  O-)
        <pb n="472" />
        411

586—587.  Maßregeln  zur  Überwachung  des  Verkehrs.
Auch  wo  sich  zwischen  dem  Zustünde  der  Waaren  und  dem
şşltrarime  der  Aufbewahrung,  auf  den  die  Urkunde  schließen  läßt,
rem  Widerspruch  ergibt,  können  Urkunden  für  die  im  gebrauchten
Zustande  vorhandenen  Gegenstände  von  der  Gattung  derjenigen,  für
welche  durch  besondere  Vorschriften  ausdrücklich  eine  Dauer  der  ^Anwendbarkeit ­
  festgesetzt  wird,  nach  Ablauf  dieser  Frist  nicht  als  Ausweisung ­
  angenommen  werden.  (§.  329  3.  O.)
Die  in  Z.  219  litt,  e  erwähnten  Zollquittungen  über  diverse  Waaren
Und  zur  Ausweisung  der  Verzollung  nicht  verwendbar.
(F.  M.  Erl.  v.  17.  Sept.  1853,  Nr.  683,  I.  N.  C.,  Z.  2;  R.  G.  B.  Nr.  183.)

b)  Brweisdauer  der  Urkunden.
aa )  Bezeichnung  ber  Zeiträume.
11  f  ^ìe  Zeiträume,  wahrend  welcher  die  zur  Ausweisung  des  Bezugs,
ar^w^ungs  oder  der  Verzollung  ausgestellten  Urkunden  zum  Behufe  dieser
^(güeifunß  nnsetuenbet  Werben  sönnen,  ßnb  für  solche  Qeßenßänbe:
1.  Sechs  Monate
a)  für  Zuckermehl  oder  Zucker-Raffinat:
b)  für  Caffee.
--à«  -L-dL-VL  mi

a)
b)
c )

2.  Ein  Jahr
şw'  die  übrigen  im  §.  263  der  Zoll-Ordnung  genannten  Spezerei-Waaren,
  außer  Zucker  und  Caffee;*  o UA  Tn
für%%ee;  ^
şà  rohe  Baumwolle,  Weiße  oder  gefärbte  Baumwollgarne  und  Baumwollzwirn;

ck)  für  Spitzengrund;
o)  für  Beine  außlänbi^en  1111^83,  Wogu  au^  bie  #naner  unb  Dab
rnatmer  Weine  zu  zählen  sind  ;
%  für  Branntwein  und  andere  gebrannte  geistige  Flüssigkeiten  •
ņ  für  Olivenöl  und  Oelgeläger;
b)  für  eingesalzene,  mammie  oder  getrocknete  Meerfische:
fiviutb  Anmerkung  zu  litt.  d).  Hierunter  wird  jedoch  nur  der  glatte  Spitzendki.'^-^Zļandeii,
  während  der  gestickte  den  unter  Zahl  3  genannten  Baumwollwaaren
"liezahlt  wird.  (Hkd.  v.  15.  März  1843,  Nr.  6196.)
3-  Z  w  e  i  Jahre
a )  für  andere  als  die  genannten  Baumwollerzeugnisse,  dann  für  Waaren
aus  Baumwolle,  gemengt  mit  andern  Stoffen;  (§.  120  B.  B.)
b)  für  Moldauer  Weine,  jedoch  nur  Zoll-Erklärungsscheine,  weld)e  von
ernem  in  der  Bukowina  befindlichen  Amte  für  den  Bezug  an  einen
gleichfalls  in  der  Bukowina  gelegenen  Ort  über  solche  ausgestellt
Arbeit.  (Hkd.  v.  11.  Juli  1838,  Nr.  26947.)
        <pb n="473" />
        412

587—589.  Maßregeln  zur  Überwachung  des  Verkehrs.

Diese  Zeiträume  gelten  für  alle  zur  Ausweisung  des  Bezugs,  Ursprungs
oder  der  Verzollung  ausgestellten  Urkunden,  nämlich  für  Erklärungsscheine,
Zollquittungen,  Controlscheine  und  Bezugsnoten  oder  Frachtbriefe  ohne
Unterschied.  -(§.  52  d.  Vschft.  v.  7.  Juni  1853.)
Anmerkung.  Diese  Bestimmungen  beziehen  sich,  wie  auS  dem  §.  54  der
Vorschrift  vom  7.  Juni  1853  hervorgeht,  nicht  nur  auf  controlpflichtige  Waaren,  und
sind  daher  auch  noch  serner  auf  die  nicht  controlpflichtigen  Waaren  anwendbar.
(SR.  0.  1857,  9tc.  88.)
cc)  Von  welchem  Tage  dieselbe  zu  berechnen  ist.
588.  Die  vorstehenden  Zeiträume  der  Giltigkeit  einer  Urkunde  haben
in  der  Regel  vom  Tage  der  Ausstellung  der  Urkunden  an,  und  zwar
nicht  nur  für  denjenigen,  für  den  dieselben  ursprünglich  ausgestellt  wurden, ­
  sondern  auch  für  jeden  späteren  Erwerber,  an  welchen  die  Urkunden
abgetreten  worden  sind,  wenn  jedoch  die  Waare  von  dem  Amte,  das
über  dieselbe  einen  Erklärungsschein  oder  eine  Zollquittung  ausfertigte,
bei  der  Ausstellung  dieser  amtlichen  Ausfertigung  unter  amtlichen  Verschluß ­
  gelegt  wird,  erst  vom  Tage  der  Abnahme  des  amtlichen  Verschlusses ­
  durch  ein  zu  den  Amtshandlungen  der  Waarencontrole  ermächtigtes
Organ  nach  dem  Eintreffen  im  Orte  der  Bestimmung,  Anwendung.
(§.  53  d.  Vschft.  v.  7.  Juni  1853,  §.  335  A.  U.)
Wird  aber  über  eine  der  in  Zahl  587  aufgeführten  Waaren  im
Grunde  einer  früheren  Urkunde  (Stammurkunde)  ein  Controlschein  ausgestellt, ­
  so  gilt  derselbe  nur  noch  für  denjenigen  Zeitraum  zur  Ausweisung,
für  welchen  die  Stammurkunde,  im  Grunde  deren  die  Abtretung  oder
Versendung  vorgenommen  wird,  noch  zur  Ausweisung  geeignet  gewesen  ist.
(§.  54  d.  Vschft.  v.  7.  Juni  1853,  §.  336  A.  U)
Von  diesem  Grundsätze  finden  folgende  Abweichungen  statt:
1.  Controlscheine  über  Baumwollwaaren  mit  Ausnahme  des  Spitzengrundes ­
  sind  stets  vom  Tage  der  Ausstellung  an  zwei  Jahre  giltig.
2.  Wird  eine  controlpflichtige  Waare  mit  Controlschein  unter  amtlichem ­
  Verschlüsse  an  einen  andern  Ort  versendet,  so  wird  die  Dauer  der
Anwendbarkeit  dieser  Urkunde  von  dem  Controlorgane,  welches  den  Verschluß ­
  abnimmt,  um  jenen  Zeitraum  verlängert,  welcher  von  der  Ausstellung ­
  der  erwähnten  Urkunde  bis  zur  erfolgten  Abnehmung  des  amtlichen
bergen  iß.  (§.  55  b.  Wf#.  o.  7.  3um  1853,  §.  337  A.  U.)
4d)  Verlängerung  derselben.
aj  Bedingungen.
589.  Eine  Verlängerung  der  vorgeschriebenen  Zeiträume  kann
gewährt  werden,  wenn
1.  dieselbe  wenigstens  14  Tage  vor  Ablauf  des  vorgeschriebenen ­
  Zeitraumes  angesucht  worden  ist;  (§.  346  Z.  o.)
2.  zwischen  dem  Zustande  der  Waare  und  der  abgelaufenen  Dauer
die  gehörige  Uebereinstimmung  besteht  und  zugleich
3.  aus  den  Umständen  glaubwürdig  hervorgeht,  daß  der  Inhaber
der  Waare  an  dem  Absätze  oder  Verbrauche  derselben  vor  Ablauf  des
vorgeschriebenen  Zeitraumes  gehindert  war.  (§.  126  V.  V.,  §.  338  A.  U.)
        <pb n="474" />
        413

590.  Maßregeln  zur  Ueberwachung  des  Verkehrs.

b)  Wer  zur  Ertheilung  derselben  ermächtiget  ist.
590.  Zur  Bewilligung  solcher  Verlängerungen  sind  ermächtiget:
1.  Die  Hauptzollämter  im  inneren  Zollgebiete  für
-Maaren,  welche  an  andere  Gewerbetreibende  abgetreten  werden,  bis  zu
einem  Monate;  (nur  für  Zuckersyrup  dürfen  selbe  die  Giltigkeitsdauer
vrs  auf  drei  Monate  verlängern).  (F-  Erl.  b.  13.  Feb.  1853,  Nr.  974.)
Die  Gesuche  um  diese  Verlängerung  können  bei  der  die  Gefällsangelegenheiten
  leitenden  Bezirksbehörde  oder  wenn  sich  ein  Zollamt  in
ber  Nähe  befindet,  bei  Letzterem  überreicht  werden.  Das  Zollamt  beförbert
  solche  Gesuche  an  die  Bezirksbehörde.
(§.  127  %.  9).,  §§.  338  u.  339  A.  U.)

2.  Die  Finanzbehörden  sind  nach  Maß  der  ihnen  eingezäunten ­
  Befugnisse  zur  Verlängerung  der  für  die  Anwendbarkeit  der
Deckungsurkunden  vorgeschriebenen  Zeiträume  ermächtiget,  wenn  die  Verengerung ­
  zwar  nicht  14  Tage  vor  Ablauf  des  vorgeschriebenen  Zeitraumes^ ­
  jedoch  ehe  derselbe  vollständig  verstrichen  ist,  angesucht  wurde,
venn  die  übrigen  vorschriftsmäßigen  Bedingungen  zur  Verlängerung  vorlanden ­
  sind,  und  der  Verdacht  eines  verübten  oder  versuchten  Mißbrauches ­
  der  Urkunde  oder  einer  Gefällsübertretung  nicht  obwaltet;
und  zwar:  v.  21.  April  1837,  Nr.  8934.)

a)  Die  zur  Leitung  der  Gefällsangelegenheiten  bestellten  Bezirksbehörden ­
  und  die  A  mtsdirectoren  (mit  Ausschluß  der  Deckungs-Urkunden
  über  Monopolsgegenstände)  im  Grenzbezirke  um  einen  6  Monate
Ulcht  überschreitenden  Zeitraum,  im  inneren  Zollgebiete  für  Zucker  und
^nffee  um  einen  6  Monate,  für  andere  controlpflichtige  Gegenstände  um
ein  Jahr  nicht  überschreitenden  Zeitraum.  (Vdgb.  1857,  Nr.  23.)
Hat  der  Inhaber  einer  Waare,  zu  deren  Ausweisung  die  Urkunde
êu  dienen  hat,  zwar  nach  Ablauf  der  vorschriftsmäßigen  Dauer  der  Anendbarkeit,
  jedoch  noch  ehe  die  Waare  angehalten  oder  überhaupt  die
(Löschung  der  Anwendbarkeit  der  Urkunde  von  einer  Gefällsbehörde,
'Ne,ņ  ausübenden  Amte  oder  einer  Wachanstalt  entdeckt  worden  ist,  um
erlängerung  der  Dauer  der  Anwendbarkeit  angesucht,  so  werden  die
Aezirksbehörden  ermächtiget,  von.  der  Forderung  der  Ausweisung  des
Abzugs,  Ursprungs  oder  der  Verzollung  abzugehen  und  die  angesuchte
Verlängerung  zu  bewilligen,  wenn

g,  1.  in  dem  Zeitpuncte,  in  welchem  der  Inhaber  der  Waare  um  die
erlängerung  ansucht,  der  Zeitraum  noch  nicht  verstrichen  war,  auf
Elchen  die  Bezirksbehörde  die  Dauer  der  Anwendbarkeit  der  Urkunde  zu
Ollangern  berechtiget  ist,  und  wenn
.  2.  nebstdem  sowol  darüber,  daß  der  Gegenstand,  um  den  es  sich
^ndelt,  derselbe  sei.  über  den  die  Urkunde  ausgestellt  wurde  und  daß
,  .  3.  das  Einschreiten  um  die  Verlängerung  der  Dauer  der  Anwend-.
  "dit  nur  aus  Versehen  oder  durch  ein  zufälliges  Ereigniß  verzögert
v'&amp;lt;den  sei,  kein  Zweifel  obwaltet,  als  auch
qn,  .  4.  von  den  Bedingungen  des  §.  126  V.  V.  (Z.  589)  keine  andere,
lene  der  Beobachtung  der  für  dieses  Einschreiten  vorgeschriebenen  Frist
        <pb n="475" />
        414

590.  Maßregeln  zur  Ueberwachung  des  Verkehrs.

Wurde  die  Erlöschung  einer  Urkunde  entdeckt,  ehe  der  Inhaber  der
Waare  um  die  Verlängerung  derselben  eingeschritten  ist,  so  wird  der
Bezirksbehörde  diese  Ermächtigung  mit  derselben  Beschränkung  und  unter
denselben  Bedingungen  nur  msvferne  zugestanden,  als  zu  der  Zeit,  wo
die  Erlöschung  der  Dauer  der  Anwendbarkeit  entdeckt  wird,  der  Zeitraum, ­
  auf  welchen  die  Bezirksbehörde  die  Dauer  der  Anwendbarkeit
verlängern  kann,  noch  nicht  verstrichen  war  und  der  Gegenstand  der
Ausweisung  von  so  geringem  Belange  ist,  daß  die  Unterlassung  der
Ausweisung  desselben,  wenn  das  Strafverfahren  gepflogen  werden
sollte,  nur  als  mindere  Straffälligkeit  zu  behandeln  wäre.
Mangelt  in  beiden  bemerkten  Fällen  eines  der  Erfordernisse,  bei
denen  die  Ermächtigung  der  Bezirksbehörde  stattfindet,  und  sind  überwiegende ­
  Gründe  vorhanden,  von  der  Forderung  der  Ausweisung  abzugehen ­
  und  die  Dauer  der  Anwendbarkeit  zu  verlängern,  so  muß  die
Verhandlung  der  Landesbehörde  vorgelegt  werden,  welche  eine  Verlängerung ­
  gewähren  und  von  der  Forderung  der  Ausweisung  des  Bezugs,
Ursprungs  oder  der  Verzollung  abgehen  kann.
Von  dieser  Ermächtigung  darf  aber  nur  dann  Gebrauch  gemacht
werden,  wenn  die  Verhältnisse,  welche  das  Ansuchen  um  Verlängerung
der  Dauer  der  Anwendbarkeit  hinderten  oder  verzögerten,  beruhigend
dargethan  sind  und  kein  Zweifel  sich  darüber  ergibt,  daß  ein  anderer
Gegenstand  nicht  unterschoben  worden  sei,  und  überhaupt  eine  Gefällsverkürzung
  oder  Unrichtigkeit  der  Angabe  nicht  stattfindet.
Wurde  die  mit  einer  erloschenen  Urkunde  oder  überhaupt  nicht
mit  vorschriftsmäßiger  Ausweisung  versehen  befundene  Waare  von  der
auf  derselben  ruhenden  Haftung  für  die  gesetzmäßige  Vermögensstrafe
durch  Erlag  des  Strafbetrags  im  Ablassungswege  oder  in  Folge  eines
Strafurtheils  befreit,  so  muß
1)  wenn  der  Fall  zur  Einhebung  der  Zollgebühr  oder  eines
Zuschlages  zu  derselben  nicht  vorhanden  ist,  zur  Ausweisung  derselben
eine  amtliche  Ausfertigung  mit  einer  dem  wahrscheinlichen  Erfordernisse
angemessenen  Zeit  der  Anwendbarkeit,  die  aber  das  in  der  Zahl  587  für
die  betreffende  Waarengattung  festgesetzte  Ausmaß  nicht  zu.  überschreiten ­
  hat,  ertheilt  werden;
2)  wenn  von  dem  angehaltenen  Gegenstände  eine  Zollgebühr
zu  entrichten  ist,  eine  Zollquittung  erfolgt  werden,  deren  Dauer  der
Anwendbarkeit  sich  nach  den  für  diese  Urkunden  geltenden  vorschriftsmäßigen ­
  Bestimmungen  richtet.  (@fD.  v.  10.  Juli  1839,  Nr.  28126.)
b)  Die  Finanz-Landes-Behörden  werden  ermächtiget,  die
Bewilligung  der  Verlängerung  ohne  Beschränkung  der  Zeit  (mit  Ausnahme ­
  der  Monopolsgegenstände,  für  welche  die  in  der  Zahl  65  aufgenommene ­
  Bestimmung  gilt,)  in  so  weit  ertheilen  zu  dürfen,  als
die  gesetzlichen  Bedingungen  vorhanden  sind  und  ein  Mißbrauch  mit
der  Deckungsurkunde,  sonach  eine  Gefälls-Bevortheilung  nicht  zu  fürchten ­
  ist.
Hiebei  ist  sich  gegenwärtig  zu  halten,  daß  bei  jeder  einzelnen
Verlängerungsbewilligung  die  Erstreckung  auf  die  strengste  Nothwendigkeit ­
  und  im  Grenzbezirke  höchstens  auf  die  Hälfte  der  ursprünglichen
        <pb n="476" />
        590-592.  Maßregeln  zur  Überwachung  des  Verkehrs.  415
Wunßöbauer  aug¿ube^nen,  fohtie  in  9H#t  auf  ben  Utnßanb  unb  bie
3)ie  gmang:%egtrf§btrcctiDn  %at  ba^r  febeg  beriet  ®efu6  na6
er  bewirkten  Revision  mit  aller  Sorgfalt  unb  kritischen  Genauigkeit  nt
J.  u ' en  und  Gesuche,  bei  welchen  die  vorgeschriebenen  Erfordernisse  nicht
mtreten,  sogleich  immer  abweislich  zu  bescheiden  und  das  Amt  zu  handeln.
(Hkd.  v.  1.  März  1843,  Nr.  4321.)
Durch  den  vorstehenden  Erlaß  (Nr.  4321)  wird  die  in  der  Belebp
  0.  März  1836  Nr.  1623  gegründete  Beschränkung  der  Finanzneeubehörden
  in  Ansicht  auf  die  Zeitdauer  aufgehoben,  und  es  tritt
Mdurch  auch  die  Anordnung,  daß,  wenn  ein  Zollamt  oder  die  Bezirksrix
  c  eme  Erweiterung  gugeftnnben  Şat,  biefe  in  bie  gu  ert^ei,
^nße  neuerliche  Verlängerung  mit  eingerechnet  werden  muß,  außer  An-^
  Unö -  (Hkd.  v.  2.  März  1845,  Nr.  2715.)

cj  Erhebungen  über  VerlüngeruiigSgesiiche.
ber  Regel  werden  Finanzwach-Angestellte  beauftragt,  die
kei^  ^ebenen  Erhebungen  über  Gesuche  um  Verlängerung  der  Giltiqvdauer
  von  Deckungsurkunden  zu  Pflegen.  Selbe  haben  vor  Allem  zu
heben,  ob  bte  unter  Zahl  589  sub  2  und  3  bemerkten  Bedingungen
"landen  sind,  zu  welchem  Behufe  selbe  die  Waaren,  um  die  es  sich,
wandelt,  zu  besichtigen,  deren  vorhandene  Menge  zu  erheben  und  sich  zu
Erzeugen  haben,  ob  solche  mit  den  Urkunden  in  Uebereinstimmung  stehen
0  ob,  so  weit  die  Waaren  von  der  Art  derjenigen  sind,  bei  betten
b ne  ^tigere  Aufbewahrung  kennbare  Merkmale  zurückläßt,  die  letzteren
"landen  sind.  Endlich  sind  auch  möglichst  verläßliche  Erkundigungen
er  bte  Umstände  einzuholen,  welche  auf  die  Beschleunigung  oder  Verzöung
  des  Absatzes  oder  Verbrauches  einwirken.  —  Wurde  das  Gesuch
jìô  "ach  vollständig  verstrichener  Giltigkeitsdauer  eingebracht,  so  ist  hier-»
  .  stu ?j  stets  eine  Thatbeschreibung  aufzunehmen  und  in  derselben  die
ten  f  0Un9  ber  ^ artei  "bet  das  unterlassene  rechtzeitige  Einschrei-0.
  28.  %*,hl  1841,  %r.  13982.;

c)  Folgen  des  Ablaufes  der  Zeitfrist.
592.  In  ben  Fällen,  in  denen  der  Beweiskraft  einer  Urkunde
lc  abgängige  Uebereinstimmung  zwischen  derselben  und  dem  Zn-1
  ande  der  Waare  oder  der  Ablauf  der  festgesetzten  Zeitfrist  entgegensteht, ­
  bleibt  dem  Inhaber  der  Waare  freigestellt,  rücksichtlich
or  amtlichen  Urkunde  den  Beweis  zu  führen,  daß  der  vorgefun-t
ene  Gegenstand  derselbe  sei,  über  welchen  die  amtliche  Urkunde
^  ñestellt  wurde,  und  bezüglich  der  Privaturkunden  den  ihm  ob--genden
  Beweis  des  Bezuges  oder  Ursprungs  durch  andere  gesetzüstlge
  Mittel  herzustellen.  (§§.  330  u.  331  Z.  o.)
        <pb n="477" />
        416  593-—594.  Maßregeln  zur  Überwachung  des  Verkehrs.
Annahme  der  Urkunden  über  Waaren,  die  ju  einem  Amte  gestellt
werden  müsten.
593.  Müssen  Gegenstände  bei  der  Absendung  aus  dem  Orte,
auf  dem  Transporte  oder  bei  dem  Einlangen  in  einem  Orte  zu
einem  Amte  gestellt  und  hier  einer  Amtshandlung  unterzogen  werden, ­
  so  dürfen  die  hierüber  ausgestellten  Urkunden,  wenn  die  Bestätigung ­
  über  diese  vollzogene  Amtshandlung  mangelt,  als  Ausweisung ­
  nicht  angenommen  werden.  (8.  332  Z.  O.)
3.  Bezeichnung  der  Waaren.
a)  Gegenstände,  welche  der  amtlichen  Bezeichnung  unterliegen.
594.  Die  amtliche  Bezeichnung  besteht,  da  der  Commerzialstempel
  mit  kaiserlichem  Patente  vom  10.  September  1858,  und
der  Berzollungsstempel  mit  dem  Finanz  -  Ministerial  -  Erlasse  vom
19.  November  1865,  Nr.  53994  aufgehoben  wurde,  nur  noch
in  dem  Punzirungsstempel.
(§.  333  3.  0.;  0.  1858,  %r.  156  u.  1865,  %r.  122.)
Anmerkung.  Durch  die  Aufhebung  des  Coinmerzialstempels  wurden  jedoch ­
  die  Vorschriften  in  Absicht  auf  die  Privatbezeichnung,  welche  die  Verfertiger
gewisser  Waaren  an  ihren  Erzeugnissen  anzabringen  haben,  nicht  berührt.  (Vdgb.
1858,  ilir.  4&amp;lt;.)
Die  mit  dem  Patente  vom  7.  Dezember  1858,  (Reichs'Gesetzblatt  Nr.  230),
eingeführte  Privatbezeichnnng  der  Waaren  mittelst  Marken,  besteht  lediglich  in  einem
von  dem  Erzeuger  oder  Kausmaiine  -selbst  gewählten  Zeichen  ,  um  die  damit  versehenen ­
  Erzeugnisse  oder  Waaren  von  jenen  anderer  Gewerbetreibenden  zu  unterscheiden.
In  Folge  kaiserlicher  Verordnung  vom  26.  Mai  1866
unterliegen  ber  Goiilroíc  mtb  ^c^et^^nlmg  (Şnn)trmtg)
sowol  die  im  Jnlande  verfertigten,  als  auch  die  vom  Auslande
eingeführten  Gold-  und  ^ilberwaaren  hinsichtlich  ihres  Feingehaltes ­
  u.  z.
a)  Gold-  und  Silber-Barren;
b)  Wb,  mtb  @tí^crgcröt^c  (mit  6111^(11(3  ber  ;
c)  Gold-  und  Silberdraht  und  die  aus  diesem  verfertigten
Gegenstände.
Die  unter  litt,  b  genannten  Geräthe  unterliegen  in  den
ber  %c)ci^^ll^ng  mtr  beimi,  tremi  fie  mm
delsverkehre  bestimmt  sind.
Die  Bezeichnung  besteht:
1.  für  Barren  in  dem  Stempel  des  Pnnzirnngsamtes,
welcher  den  kaiserlichen  Adler  und  als  Umschrift  die  Bezeichunng
des  Punzirungsamtcs  enthält;
        <pb n="478" />
        594.  Maßregeln  zur  Ueber,vachung  des  Verkehrs.  417
“i¿52fSl:'3i ; * Srs
3.  fur  bte  mtg  bcm  Síngíanbe  eingeführten
^oíbgerüthe  nnß  ben  rnnben,  ein  boppefteg  A:
'  Silbergeräthe  ans  ben  fhtmpfeáigen  ein  N  enthaltenen,  tut
_^rbnnnggbfuttc  ^r.  20  uom  1868,
gebllbeten  Feiugehaltspuuzen.
(ÌK.  G.  B.  1866,  Nr.  149  u.  1868,  Nr.  55  u.  155.)
gfpSsS
»s'Ģķķr
a  ÜÎÎ  ^»'Erzeugung  mi  Draht  zu  verarbeitende  Gold
nnb  (Süber  in  (Stangen  ober  ^tüttdjen,  fotnic  miA
Ģà  »nd  Silberdraht
auêl°Msck?"^îņ"'ģĢ!&amp;gt;°bûhr  beträgt  forno!  für  inländische  als  für
a)  Ģ°ld-Barren  Pr.  Pf».  1  fl.,  Silber-Barren  pr.  Pfd.  50  kr.
ÏÌTtiï!*»  U  Ķ '  Slļbergeräthe  per  Pfund
c )  Silberdraht  per  Pfund  rauh  fl.  I,—,
Golbdraht  1.  Sorte  per  Psunb  rauh  1  fl.  40  kr.,
"  Ļ.  „  „  „  „  1  „  25  „
"  3.  „  n  , r  „  1
4.

tr  „
1  ..  10

9s  ï«  L&amp;gt;r  "  ”  "  ”  1  "  IU  "
dà  Şlanblseher  Golbbraht  unterliegt  ber  Gebühr  für  Golbontter
  Sorte.
ļ3ou  ber  Punzimug  finb  ausgenommen:
-ì  W.  *?"'”■  à
Hub  S  ^'ņlì'glsche,  physikalische  nnb  mathematische  Instrumente
Deren  Fassungen:
"uschncr,  Zossgesche.  ^
        <pb n="479" />
        418

594—595.  Maßregeln  zur  Ueberwachung  des  Verkehrs.

3.  Denkmünzen,  welche  in  den  k.  k.  Anstalten  geprägt  wurden  f
4.  mit  Schmelz  vollständig  überzogene  Arbeiten;
5.  bloße  Fassungen  von  Steinen,  Mosaik  oder  Perlen  u.  bgt. r
bei  welchen  das  Gold  oder  Silber  von  untergeordneter  Bedeutung  ist;
6.  Gegenstände,  welche  im  Ganzen  beim  Gold  nicht  mehr
als  40  Aß  oder  0,004  Münzpfund,  und  beim  Silber  nicht  mehr
als  60  Aß  oder  0,006  Münzpstlnd  wägen;
7.  jene  Gold-  und  Silbergeräthe,  welche,  wie  z.  B.  Reise-Effecten,
  bei  der  Einfuhr  über  die  Zoll-Linie  vom  Eingangszolle
gesetzlich  befreit  sind;
8.  zur  Ausfuhr  außer  das  Zollgebiet  bestimmte  Gold-  unb
Silbergeräthe,  wenn  dem  Punzirungsamte  vorerst  von  der  Erzeugung ­
  solcher  Geräthe  die  Anzeige  erstattet,  die  fertige  Waare  demselben ­
  vorgewiesen  und  ohne  Namenspnnze  befunden,  endlich  unter
Controle  desselben  die  Ausfuhr  bewirkt  wird;
9.  die  ausschließlich  für  die  Ausfuhr  über  die  Zollgrenze
auszufertigen  gestattete  vierte  Golddrahtsorte,  wobei  auf  eine
Silberstange  im  Gewichte  von  1,4000  bis  1,4300  —  6  Goldblättchen ­
  aufgelegt  werden  und  darnach  der  Goldgehalt  des  solchergestalt ­
  ausgezogenen  Golddrahtes  7  bis  mindestens  6,  5  taufeno
Theile  beträgt,  deren  Ausfuhr  aber  unter  Controle  des  Punzirungsamtes
  stattzufinden  hat.
(R.  G.  B.  1866  Nr.  75,  Vdgb.  Nr.  27;  Vtq.  ».  11.  Dczbr.  1866,  Art.  8;  Vtg.
v  23.  April  1867.  XIII.)
b)  Anwendung  der  Bezeichnung  auf  die  Ausweisung  des  inländischen ­
  Ursprungs.
595.  Die  angeordnete  amtliche  Bezeichnung  macht  für  Gegenstände, ­
  welche  vorschriftsmäßig  bei  der  Eingangsverzollung  mit
demselben  versehen  Werder:  sollen,  so  lange  sich  solche  im  neuen
ungeänderten  Zustande  und  bei  Geweben  in  ganzen  Stücken  befinden, ­
  eine  Bedingung  aus,  ohne  welche  die  stattgefundene  Verzollung ­
  der  ohne  Bezeichnung  gefundenen  Gegenstände  nicht  als
ausgewiesen  zu  betrachten  ist,  wenn  nicht  erwiesen  wird,  daß  ein
zufälliges  Ereigniß  die  Bezeichnung  vertilgte  oder  von  der
SBWc  trennte,  (§.3343.0.,§.323A.u.)
Bei  anderen  Waaren,  welche  einer  gefällsamtlichen  Bezeichnung  nicht
unterliegen,  aber  nach  ihrer  Eigenschaft  und  Bezeichnung  der  Fabriken
und  Werkmeister  erkenntlich  sind,  können  diese  Zeichen  zum  Beweis  des  inländischen ­
  Ursprungs  angenommen  werden.  (§.  324  A.  U.)
        <pb n="480" />
        596-597.  Maßregeln  zur  Überwachung  des  Verkehrs.  419
L)  Im  Grenzbezirke.
I.  Transport  bei  Nacht.
1.  Grundsatz.
g  L  %%%:%
8  ,ta “ et '  wntevfagt.  (8 .  835  3 .  a)  '
m##
(§.  224  A.  U.)
2.  Ausnatzmeu.
m)  Allgemeine.
o 9 7.  Siitögenommen  von  den  vorstehenden  Bestimmungen  sind:
9  ¿T rCn '  à  der  Brief-  oder  Fahrpost  versendet  werden.
^  #ctenber9#cnbm,  me^eníc^t3nmßanbe(bcßtnnnt  ßnb.
bes  m:  f  ^  ^^ugiiiße  be§  ^011#,  bet  S(^íb^W^f^^aft  ober
huüm  Onmbßücfm,  wif  üe^m  sie  eräugt
Me  bl  0  ^  gebra^  Serben,  bann  bie
^verpackten  ņ^şà^şi''  ^^äucht  und  des  Bergbaues  im  offenen
4.  Lebendes  Vieh,
)  solches  zur  Weide  getrieben  wird  oder  von  derselben  kommt,
unter  Beobachtung  der  dießfalls  bestehenden  Vorsichten;
Mw.,  r.  .  (§.336  8.0.)
mJJ'  şiemit  leeres  Fuhrwerk  oder  solche  dem  Nachttransportroote
  nicht  unterliegende  Waaren  übertragen  oder  verführt
werden,  oder  wenn
dassŞe  zu  den  Beschäftigungen  der  Landwirthschast  oder  des
ŗg  aues  verwendet  wird.  (ģ.  343  ^  Ņ.)
dingt  inrr? ffe  Gegenstände,  welche  in  der  Ein-  und  Ausfuhr  unbe-^erpackîl,
  ?  J tnb '  bann  f oi 9 enbe  Waaren,  wenn  sie  in  offenem  ungean ­
  geführt  werden,  inländischen  Ursprungs  sind,  und
dieses  T?'  J uv  Verhinderung  des  Schleichhandels  eine  Beschränken
"T-an-pom  bei  Nacht  sich  als  «hig  erweiset:  Bred  gemein^
        <pb n="481" />
        420

597—599.  Maßregeln  zur  Ucberwachung  des  VerkerhS.

Butter,  Schmalz,  Unschlitt,  Gänse-  und  Schweinsett,  Fische  frische,
'  grö^e  unb  ^e^e,  &amp;amp;anf,  SBerg,  gie#  fn#e§,  bmm  SBiIb'
prêt,  Geflügel,  Gemüse  frisch  und  unzubereitet,  Getreide,  Hülsenfrüchte,
Nüsse,  Obst  frisches  und  Schwämme  eßbare,  Hörner,  Klauen,  Knochen
und  Schaffüße,  Pech,  Theer,  Schmeer  und  Wagenschmiere.
'  ^  (§.31  Vschft.  v.  7.  Juni  1853.)
6.  Gegenstände,  welche  mit  der  Eisenbahn  befördert  werden,  bei
Beobachtung  der  in  der  Vorschrift  über  das  Zollverfahren  für  den
Verkehr  auf  den  die  Zolllinie  berührenden  österreichischen  Eisenbahnen
v.  18.  Sept.  1857  enthaltenen  Bestimmungen.
(N.  G.  B.  1857,  Nr.  175,  Adgb.  Nr.  45,  §.  2.)

Anmerkung.  Andere  Ausnahmen  bestehen:  ,  ,  ^  .
b)  für  den  tirollsch  -  vorarlbergischen  Grenzbezirk  fur  Marktvich  und  andere
Gegenstände  des  Marktverkehres  im  unverpackten  Zustande.  (Lir.  Gub.  Circ.  v.
28.  1839,  Kr.  20523.)

b)  Insbesondere  bei  Gewerbetreibenden,  welche  Lebensmittel  bereiten.
598.  In  so  ferne  im  Zollgebiete  wohnende  Gewerbetreibende,
We%  ßebenamiM  gubeteitcn,  %.  39.  Bäder,  ^Ie^^(^er  %c.,  %e  ß^eug«
nisse  an  die  Verbraucher  naher  Orte  in  den  Grenzbezirk  .  bei  dlacht
zu  überbringen  oder  zu  senden  pflegen,  so  können  sie  bei  dem  für
die  Waarencontrole  bestimmten  Amte,  dem  der  Ort  der  Absendung
für  diese  Controle  zugewiesen  ist,  die  amtliche  Bewilligung  zum  Transport ­
  ihrer  Erzeugnisse  bei  Nacht  ansuchen.
In  dieser  Bewilligung  sind  die  Gattungen  der  Gegenstände,  fur
welche  dieselbe  ertheilt  wird,  und  die  Orte,  auf  die  sich  dieselbe  erstreckt, ­
  auszudrücken.
Sie  wird  mittelst  Legitimationsscheines  (§.  36  d.  Vschft.  v.
7.  Juni  1853)  für  den  Lauf  Eines  Jahres  ertheilt,  erlischt  jedoch,
sobald  derjenige,  dem  solche  ertheilt  wurde,  das  Gewerbe  nicht  mehr
ausübt,  oder  des  Schleichhandels  oder  einer  sich  auf  den  Transport
im  Grenzbezirke  beziehenden  schweren  Grfällsübertretung  schuldig  erkannt ­
  wird.  (§-  144  V.  V.)
Geschieht  die  Uebertragung  gewöhnlich  zu  bestimmten  Stunden,
z.  B.  1  oder  2  Stunden  vor  Sonnenaufgang,  so  ist  die  Gestattung
auf  diese  Zeit  zu  beschränken  und  sich  hiebei,  wenn  kein  Bedenken
obwaltet,  an  die  Angabe  des  Gewerbetreibenden  zu  halten.
(§.  224  A.  U.)

II.  Aufsicht  über  die  Transporte  (Transportscontrole).
1.  Gontrokpflichligkeit  der  Waaren.
599.  Die  Gegenstände  und  die  Mengen,  welche,  und  die
Gebietstheile,  in  denen  dieselben  im  Grenzbezirke  bei  der  Uebertragung ­
  in  einen  anderer:  Ort,  bei  der  Aufbewahrung  oder  im
        <pb n="482" />
        599—601.  Maßregeln  zur  Ueberwachnng  des  Verkehrs.
mIÏAä!“'  .  „¡.i
(§.  337  Z.  O.,  §.  137  V.  B.)
2  Bezeichnung  der  controlpffichtigen  Waaren.
à-Ņ.  Grenzbezirke  sind  die  nachbenannten  Waaren  controlund
  zwar:
^  i»  der  Umgebung  der  Zollausschlüsse  Triest,  Istrien  und  Brody,
,l )  Zuckermehl,  Zuckerraffinat  und  Zuckersyrup;
(R.  G.  B.  1868,  Nr.  106,  Bdgb.  Nr.  33.)
un  Grenzbczirk  des  Landes  Vorarlberg  und  des  Fürsteuthums  Lichtenstein,
)  (unter  ben  mit  gg.^nnbeßbir.-erL  für  Sirol  unb  93ßr:
terun^  )•  1869,  Nr.  14614  kundgemachten  Erleich-(N.
  G.  B.  1869,  Nr.  183,  Vdgb.  Nr.  44,  auf  die  Dauer  eines  Jahres  v.  1.  Jan.  1870.)
.  iu  allen  Theilen  des  Zollgebietes,
/  ^Ļkine  ausländischen  Ursprungs.
„  .(R.  G.  B.  1857,  Nr.  88,  Vdgb.  Nr.  20.)
Wern  ^  3)6l»mtmer  Sßeine,  bmm  gemeine  SÄeine  in
lietn  aus  Piemont  und  aus  dem  Canton  Tessin.
.  (R.  G.  B.  1855,  Nr.  142,  Vdgb.  Nr.  42.)
allen  Theilen  des  Zollgebietes,  mit  Ausnahme  Galiziens  mit  Krakau  und  der
Bukowina,
1  Wg  ;  (SR.  1857,  ^  %bgb.  ggj
U  Tm  mit  Vorarlberg  und  im  illyrischen  Küstenlande  mit  Ausnahme  des
\  Greuzbezirks  gegen  Italien,
)  Nohe  Seide  und  ungesponnene  Seidenabfälle.
(K  ®.  0.  1868,  9h.  106,  SBbßb.  9h.  33.)
in  Tirol  mit  Vorarlberg  und  im  illyrischen  Küstenlande,
:  ^benwaren.  (K  1857,  %r.  88,  20.)
öem  neu  entstandenen  südtyrolischen  Grenzbezirke  gegen  die  Lombardie,
^"oern  (Strazzen).  (%.  Ģ.  ».  1861,  Nr.  45,  Vdgb.  Nr.  19.)
l  Fiumaner  Comitate  und  in  der  Militärgrenze  (wiewol  nicht  Grenzbezirk),
-vuckerraffinat,  Zuckermehl  und  Zuckersyrup,  dann  Casfee.
(Vdgb.  1864,  Nr.  5.)
Aaare/a  »  8-  Die  in  der  Militär  -  Grenze  der  Controle  unterliegenden
3n stïuctin,  s  »  Bestimmungen  über  die  Handhabung  dieser  Controle  enthält  die
Und  es  i,  Landes  -  General-Commando  Agram  v.  25.  März  1861,  Nr.  2042
körben 1 ļufteiļt btC ' eIben  nid)t  aufgenommen,  weil  deren  Durchführung  den  Militär-3.
  Wengen,  welche  şienon  ausgenommen  sind.
deren  %  Grenzbezirk  werden  bei  der  Uebertragung  an  einen  an-^ßAren
  ^  ^  8iuf6^4rung  ober  im  ^rnibel  umbenannte
"/  kenn  fte  gum  8e#e  eineë  ©eWerbëbetriebeg  begogen  ober
        <pb n="483" />
        422

601—603.  Maßregeln  zur  Ueberwachung  des  Verkehrs.

versendet  werden,  ohne  Unterschied  der  Mengen  unter  Aufsicht  (Controle) ­
  gestellt.  (§.  138  V.  V.)
Hievon  sind  nachstehende  Mengen  ausgenommen,  wenn  deren  Bezug
oder  Versendung  nicht  zum  Behufe  eines  Gewerbsbetriebes  geschieht.
In  allen  Theilen  des  Zollgebietes,  in  denen  die  betreffenden
Waaren  controlpflichtig  sind:
a)  Zuckermehl,  Zuckerraffinat  und  Zuckersyrup  25  Pfund  Wiener
Netto-Gewicht;
b)  Caffee  10  Pfund  Wiener  Netto-Gewicht:
c)  Wein  ausländischen  Ursprungs  1  Eimer  Wiener  Maß;
ck)  Kochsalz  25  Pfund  Wiener  Netto  Gewicht;
e)  Rohe  Seide,  ungesponnene  Seidenabfälle  und  Seidenwaaren  5
Pfund  Wiener  Netto-Gewicht;
f)  Hadern  (Strazzen),  25  Pfund  Wiener  Gewicht.
(9t.  @.  SB.  1857,  9tr.  88,  Wbob.  9tt.  80.)
Anmerkn  n  g.  Im  mährisch  .  schlesischen  und  im^böhmischcir  Grenzbezirke
können  zwei  Centner  Kochsalz  ohne  Anmeldung  und  Stellung  zu  einem  Amte  versendet ­
  werden.  (Hkd.  v.  16.  Aug.  1838,  Nr.  31032,  für  Mähren  und  Schlesien;
6.  Okt.  1841,  Nr.  38515;  5.  Jan.  3842,  Nr.  50660,  für  Böhmen.)
4.  Organe  zur  Wosszießmtg  der  Waarenconlrote.
a)  Controlümlcr.
002.  Die  Waarencontrole  wird  in  der  Regel  von  eigens  hierzu ­
  bestellten  Aemtern  (Controlämtern)  gehandhabt.
Diese  Aemter  sind:
1.  Die  Zollämter  soìvohl  an  der  Zolllinie  gegen  das  Ausland
und  die  Zollausschlttsse,  als  auch  im  Zollgebiete  selbst.
2.  Andere  Gefällsämter,  soferne  ihnen  die  gedachte  Ermächtigung ­
  ertheilt  wurde.  (§.  173  V.  V.)
Im  Grenzbezirke  ist  jeden:  zur  Waarencontrole  bestellten  Amte
ein  bestimmter  Umkreis  zugewiesen,  bei  welchem  die  Bewohner  der
in  diesem  Umkreise  gelegenen  Ortschaften  zum  Behufe  der  Versendung
oder  Abtretung  controlpflichtiger  Waaren  die  vorgeschriebene  Anmeldung ­
  einzubringen  haben.  Erfolgt  jedoch  die  Versendung  einer  controlpflichtigen ­
  Waare  in  einer  Richtung,  in  der  sich  ein  für  die
Amtshandlungen  der  Waarencontrole  bestimmtes  Amt  näher  befindet, ­
  als  jenes,  dem  der  Ort  zugewiesen  ist,  oder  müßte,  um  die
Waare  zu  dem  letzterwähnten  Amte  zu  stellen,  ein  erheblicher  Umweg
eingeschlagen  werden,  so  kann  die  vorgeschriebene  Anmeldung  und  das
weitere  Controlverfahren  bei  demjenigen  Amte  stattfinden,  das  in  der
eingeschlagenen  Richtung  das  Nächste  ist.  (§.  175  V.  V.)
Bei  dieser  Zuweisung  ist  auf  die  Bequemlichkeit  der  Bewohner
dieser  Orte  und  auf  die  möglichste  Erleichterung  des  Verkehres  besondere ­
  Rücksicht  zu  nehmen.  (§.  i?6  V.  V.)
b)  Drgane  jttr  Vollziehung  der  Hilfsamtshandlungen  der  Controle.
603.  Dieselben  Rücksichten  sind  bei  der  Bestimmung  der  Organe ­
  zu  beobachten,  welche  zur  Abnahme  oder  zur  Eröffnung  des
        <pb n="484" />
        603-606.  Maßregeln  zur  Ueberwachung  des  Verkehrs.

423

Verschlußes,  zur  Ertherlung  der  Bestätigung  über  die  erfolgte  Stellung
oder  über  das  Emtrefsen  im  Orte  der  Bestimmung,  oder  zu  einzelnen
«WerT"^"  ^  be3  %crfeŞre3  big  (Smô^tigung
^  Gonttoläm^
^bt^6ilunße»  bestmnnt.  (§.  ^  ^,
...  Besteht  jedoch  in  dem  Orte,  an  welchen  eine  Waare  unter
amtlichem  Verschlüsse  oder  mit  der  Verbindlichkeit  zur  Einholung  der
amtlichen  Bestätigung  über  das  Eintreffen  im  Orte  der  Bestimmung
versendet  wird,  weder  ein  Controlamt,  noch  eine  Finanzwache-Abthei-"ng,
  und  wird  ein  solches  oder  eine  solche  auf  dem  Wege  an  den
h  *  ^ er  Bestimmung  auch  nicht  berührt,  so  wird  zur  Bequemlichkeit
^  ein  fo%3  ober  eine  fo%  w,f  ber  9We  in  ben
der  Bestimmung  oder  die  Ortsobrigkeit  oder  der  Gemeindevorlmm.
  von  der  leitenden  Finanz-Bezirksbehörde  im  Einverständnisse  mit
der  politischen  Behörde  hiezu  ermächtiget.  (§.  179  %  &amp;gt;

5.  Amtshandlungen  der  Waarencontroke.
%  ^13^1^^1106»  in  Slb^t  ans  b(e  %erfenbunoeii  com
"vtpstichtlger  Waaren  betreffen:
1.  die  Untersuchung  der  zum  Amte  gestellten  Gegenstände;
2.  die  Prüfung  der  beigebrachten  Nachweisungen;
3.  die  Einziehung  der  beigebrachten  Deckungen;
4.  die  amtliche  Ausfertigung  zur  Bestätigung  der  vollzogenen  Amtshandlung ­
  ;
5.  die  Anlegung  oder  Abnahme  des  amtlichen  Verschlusses;
^  .  0  das  Verfahren  in  den  Fällen,  in  denen  die  Sendung  zu  einem
'öl^^^^^enmnic  9#%t  ükb.  (§.  37c  y.,  §.  214  %.  ¡¡j
0.  Werfendung  ans  einem  im  GrenzöezirKe  gelegenen  Hrte.
«)  Grundsatz.
605.  Controlpflichtige  Waaren  dürfen  in  einer  von  der  Conile ­
  nicht  ausgenommenen  Menge  aus  einem  im  Grenzbezirke
Ocicgcueii  Orte  ohne  zollamtliche  Gestattung  nicht  versendet  werden.
(§.  338  3.  o.)
b)  Einholung  der  zollamtlichen  Gestattung.
606.  Befindet  sich  im  Orte  der  Absendung  ein  Controlamt,
m  e  zur  Versendung  bestimmte  Waare  zugleich  mit  dem
usuchen  um  diese  Gestattung  dahin  gestellt  werden.
ß  ,  Şlnd  die  Gegenstände,  welche  an  den  Versender  abgetreten  wurden,
^îs"6&amp;gt;nffe  eines  anderen  Inwohners  desselben  Ortes,  gehören  beide  nicht
gJ\ en  Gewerbetreibenden  und  wird  von  der  Abtretung  und  Versendung  dem
der  Ä  -^nte  zugleich  die  Meldung  gemacht,  so  entfällt  die  Nothwendigkeit
Ausstellung  eines  besonderen  Controlscheines  über  die  Abtretung,  sondern
        <pb n="485" />
        424

606—607.  Maßregeln  zur  Ueberwachuņg  des  Verkehrs.

es  ist  die  Bestätigung  der  Abtretung  in  dem  Controlscheine  über  die  Versendung ­
  aufzunehmen,  z.  B.  :  I.  U.  aus  N.  hat  vom  M.  St.  aus  diesem  Orte
gekauft  und  versendet.  (g .  225  A.  u.)
Befindet  sich  das  Amt  nicht  im  Orte  der  Versendung,  so  muß
die  Versendung  vorläufig  bei  dem  Controlamte,  dem  der  Ort  der
Absendung  zugewiesen  ist  oder  über  dessen  Standort  die  Waare  die
Richtung  nimmt,  angemeldet  und  die  Gestattung,  die  Waare  aus  dem
Orte,  in  dem  sich  solche  befindet,  zu  denr  Amte  bringen  zu  dürfen,
angefi#  kerben.  (§.  146
Das  Amt  fertiget  in  Folge  dieser  Anmeldung  einen  Legitimationsschein ­
  aus,  welcher  die  Zeit  bestimmt,  innerhalb  welcher  die  der
Amtshandlung  zu  unterziehende  Waare  zu  dem  Amte  gestellt  werden
soll,  und  welcher  der  Waare  dahin  zur  Deckung  dient.  Bei  dem
Eintreffen  der  Waare  wird  der  Legitimationsschein  abgenommen,  dem
Register  beigelegt,  auf  demselben  die  Zahl  des  Controlscheines  angesetzt, ­
  und  die  weitere  Amtshandlung  wie  in  nachstehender  Zahl  610
gepflogen.
Bei  verläßlichen  und  unverdächtigen  Parteien  kann  die  Ausstellung
des  Legitimationsscheines  unterbleiben  und  gleich  über  die  Anmeldung
der  Controlschein  ausgestellt  werden,  jedoch  ist  in  diesem  Falle
1.  in  dem  Controlscheine  der  Aufführung  der  Menge  und  Gattung ­
  der  Waare  beizusetzen:  „Rach  Angabe;"
2.  in  demselben  die  Zeit  auszudrücken,  innerhalb  welcher  die
Waare  zu  dem  Amte  gestellt  werden  soll;
3.  bei  dem  Eintreffen  der  Waare  sowohl  in  dem  Controlscheine
als  iir  dem  Register  beizusetzen:  „Der  Untersuchung  unterzogen."
Der  Zeitraum,  binnen  welchen!  die  Waare  zu  dem  Amte  gestellt
werden  muß,  ist  auf  dem  Legitimationsscheine  oder  vorläufig  ausgestellten ­
  Controlscheine  mit  Rücksicht  auf  die  Entfernung  und  die  übrigen ­
  Verhältnisse,  dann  mit  thunlichster  Beachtung  der  Partei  zu  bestimmen. ­
  (§.  226  A.  ll.)
c)  Ausnahmen.
aa )  Allg  e  m  eine.
007-  Die  in  den  Zahlen  605  und  606  angeordnete  Stellung
eontro#4üßer  SBaoren  gu  bem  Wie  im  Orte  ber  ^^»8  ober
beziehungsweise  zu  dem  Amte,  welchem  dieser  Ort  für  die  Amts-SanbhmQen
  ber  ^00^0110:0%  giißekiefen  iß,  so  loie  bie  We;
guriß  des  amtlichen  Verschlusses  kann  unterbleiben,  in  soferne  kein
Verdacht  eines  Mißbrauches  der  Deckungsurkunde  obwaltet,  um  deren
Ausstellung  es  sich  handelt,  wenn
a )  kie  Sendung  innerhalb  desselben  Ueberwachungsbezirks,  oder
*  ..  k)  în  Mengen  erfolgt,  die,  wenn  sie  nicht  zum  Gewerbsbetriebe
bestimmt  wären,  von  der  für  den  Grenzbezirk  vorgeschriebenen  Con&amp;gt;
trole  ausgenommen  sein  würden.
Es  genügt  in  diesen  Fällen,  wenn  die  Gestattung  zum  Transporte ­
  unter  Vorlegung  der  vorgeschriebenen  Nachweisung  bei  erwähntem ­
  Amte  nachgesucht  und  den  Bestimmungen  über  die  Stellung  der
        <pb n="486" />
        607-608.  Maßregeln  zur  Neberwachung  des  Verkehrs.  425
54“  ""  *" w  “•»*  »».
Sffl  t’»iUr  -
5—  WS«  S“ä
&amp;lt;íftSTA?jr  à...  à  ».
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«EL  LLK.VL  »4
iAistfSÂï  ïr  r-ears
'"«ben,  sonst  kin  ^ebenkn
'  oer  die  Verspätung  hinausgegangen  werden.  (§.  227  A.  U.)
b ( b )  Ņi&amp;gt;t  Rücksicht  auf  den  G  e  w  e  r  b  S  b  e  tr  i  e  b  der  Parteien.
&amp;amp;0"%rfer  kirnen  bie  bon  iŞnen  berfertigten  control,
*u„g  iOre  bei  iŞnen  in  3!oft  unb  3BoŞ,
^lbnna  %"84ort0en  gn  bem  Simte  oŞne  boriäufiße  Sin,
^34oL  %"'  ^  ^#em:0ung  für  ben  Weiteren  Äranöport
Urkunden  vers?"  selben  mtt  ben  zur  Ausweisung  bestimmten  Bezugs-%
  -WLZ-LWZ
        <pb n="487" />
        426

608—609.  Maßregeln  zur  Ueberwachung  des  Verkehrs.

willigung  ertheilt  werden,  die  controlpflichtigen  Erzeugnisse  ihres  Gewerbsbetriebes,
  ohne  vorläufige  Anmeld  un  g  mit  einem  Frachtbriefe ­
  unmittelbar  zu  dem  Amte  zu  stellen,  bei  welchem  diese  Waaren
dem  vorgeschriebenen  Controlsverfahren  zu  unterziehen  sind.
(§.  147  93.%.)
H  ich  er  gehören  auch  die  Lohnweber.  (Hkd.  v.  25.  Dezbr.  1838,  Nr.  44778.)
Diese  Ermächtigung  wird  den  Gewerbetreibenden  durch  die  Ausfolgung
  des  für  die  Versendungsbriefe  bestimmten  amtlichen  Papiers ­
  ertheilt.  Die  Versendungsbriefe  auf  vorgedrucktem  Papiere  sind
immer  nur  in  einer  dem  Gewerbsbetriebe  für  i U  Jahr  angemessenen
Anzahl  auszufolgen.  (§.  227  A.  U.)

oe)  Bedingung  dieser  A  u  s  n  a  h  m  e  n.
600.  Diese  Abweichungen  setzen  als  Bedingung  voraus,  daß
derjenige,  dem  dieselben  zu  Statten  kommen,  des  Schleichhandels  oder
einer  sich  auf  die  Transport-Controle  beziehenden  schweren  Gefällsübertretung
  weder  schuldig  erkannt,  noch  wegen  einer  dieser  Ueber-Iretungen
  blos  wegen  Abgang  rechtlicher  Beweise  von  der  Untersuchung
entlassen  lourde.
Gegen  diejenigen,  rücksichtlich  deren  diese  Bedingung  nicht  eintritt,
ist  die  Vorschrift  der  Zahl  606  in  seiner  vollen  Strenge  zu  vollziehen.
Auch  ist  in  jedem  Falle,  wenn  eine  der  unter  Zahl  608,  Abs.  2,  und  Zahl
635  aufgeführten  Bewilligungen  ertheilt  wird,  dieselbe  stets  widerruflich,
ohne  daß  derjenige,  dem  die  Bewilligung  entzogen  wird,  berechtigt  ist,
die  Angabe  oder  Nachweisung  der  Gründe,  aus  denen  der  Widerruf
erfolgt,  zu  fordern.  (§.  148  V.  S3.)
Der  Widerruf  dieser  Bewilligung  geschieht  durch  Abnahme  des
ausgefolgten  amtlich  vorbereiteten  Papiers  zu  Versendungsbriefen  oder
der  Bücher  für  den  inneren  Fabriksverkehr,  und  derselbe  hat  auch  einzutreten, ­
  wenn  die  Bedingungen  nicht  mehr  vorhanden  sind,  welche
bei  der  Ertheilung  vorausgesetzt  wurden.
Das  Amt,  welches  Bücher  für  den  inneren  Fabriksverkehr  bestätiget, ­
  soll  über  dieselben  eine  geordnete  Vormerkung  (Muster  29  A.  U.)
führen.  Für  jede  Gelverbsunternehmung,  welche  solche  Bücher  ausstellt, ­
  sind  ein  oder  mehrere  Blätter  zu  widmen,  in  welche  der  Reihenfolge ­
  nach  eingetragen  werden  sollen:  die  Namen  und  die  Beschäftigung ­
  der  Gewerbetreibenden,  denen  solche  Bücher  ertheilt  werden;
der  Tag  der  Ausfertigung  und  Vidirung  des  Buches;  die  Straße,
für  welche  das  Buch  anwendbar  ist,  und  wenn  dem  Amte  bekannt
wird,  daß  ein  mit  einem  solchen  Buche  betheilter  Gewerbetreibeilder
aufhörte,  für  die  Gewerbsunternehmung  zu  arbeiten,  der  Zeitpunct
und  die  Art,  wie  dieses  bekannt  geworden  ist.
Ferner  werden  alle  diese  gegenseitigen  Sendungen  in  das  Stellungsbuch ­
  eingetragen,  in  welchem  jedem  Gewerbetreibenden,  der  mit  einem
Gewerbsbuche  für  den  inneren  Fabriksverkehr  betheilt  ist,  ein  Blatt
gewidmet  wird.  (§.  227  A.  U.)
        <pb n="488" />
        427

610—611,  Maßregeln  zur  Ueberwachung  des  Verkehrs.

d)  Verfahren  des  Amtes  im  Drte  der  Abfendung.
aa)  Untersuchung  der  Waaren.
610.  Das  Amt,  zn  welchem  die  zur  Versendung  bestiinmt--vaare
  mit  dem  Ansuchen  um  diese  Gestattung  gestellt  wird  606")
untersucht  dieselbe  auf  die  für  die  Güterauweisung  vorgezeichnete
y  C3-  289  n.  290),  prüft  die  vorgelegte  Nachweisung  und  weiset
wstlbe,  falls  kein  Anstand  obwaltet,  unter  amtlichem  Verschlüsse
enu  dessen  Anlegung  nicht  unterbleiben  kann,  mittelst  Control-!
  } cm  Qn  das  hit  Orte  der  Bestimmung  bestehende  oder  falls  ein
'Ä«  ^selbst  nicht  bestände,  an  das  Amt,  dem  der  Ort  der
für  btcß  ^mtg§nllbílm0  gi^eiuicßii  iß,  011.

aw  ¿5.  V.)

b(lm  r? m  strafbarer  Unterschied  in  der  Angabe  der  Menge  tritt  bei
im  üonWberf#en  mit  ein,  trenn  biefeWe  gtrei  Uon  bunkert  ber
gebenen  menge  aitanta#  ob  ber  llnler|cŞieb  in  einem  Ueber'
ober  Wbgmtge  be#t.  (8.377A.U,g.2l53Ul.)

bb)  Prüf  u  n  g  der  beigebrachten  N  a  ch  w  e  i  s  u  ii  g  e  n.
GH.  3)ent  Ämle  m#n  bie  %a^^lreiiu^0en  über  ben  Begun  ber  SBmtre
^^gelegt  werden.

íirf,  î ,e  žur  Ausweisung  beizubringenden  Urkunden  bestehen  in  zollamtchen
  Ausfertigungen  über  die  geschehene  Einfuhr-Verzollung,  in  Controlaren ­
  und  in  Bezugs-  ober  Verkaufsnoten  (Frachtbriefen).
fix  Aeber  Gegenstände,  rücksichtlich  welcher  die  Gewerbetreibenden  mit  amtiwpn
  k-%^'^ß»Nlaoebü^^ern  Gedeih  loerbeit,  bürfeu  feine  Begugg,
lieb  ewerbetreibenden  angenommen  werden,  die  nicht  auf  diesem  amt-)
  vorbereiteten  Papiere  ausgefertigt  wurden.

korb  Amt  hat  zu  prüfen,  ob  dieselben  mit  den  vorgeschriebenen  Erems?'şstņ
  versehen  sind,  insbesondere,  ob  sie  die  Angaben,  die  sie
îw st  ten  şàn,  ausdrücken;  ob  sie  auf  die  Personen,  denen  sie  zur
toi,ü Un ®  dienen  sollen,  lauten  ober  an  dieselben  gehörig  abgetreten
,äi?on;  ob  sie  rücksichtlich  des  seit  der  Ausstellung  verstrichenen  Zeit-’"f
  Sur  Annahme  geeignet  seien;  ob  rücksichtlich  des  Transportes
tet  i  Versendung  der  Waaren  die  bestehenden  Vorschriften  beobach-%
  ÜUl 'oon  ;  ob  endlich  die  Nachweisung  mit  ber  Beschaffenheit  und
1ße  der  Waaren  übereinstimmt.  (9.  378  A.  u.,  §.  316  A.  U.)

leibst  ì"'  erku  n  g.  Da  übrigens  die  CoiitrvlSpflichtigkeit  der  Baninwollgarnc
waarp'  ^ĢŅzbezlrke  ansgchoben  ist,  so  ist  eine  Nachweisung  über  in  Banuiwoll.
die  o»  tr ôí tl,ele  Baumwollgarne  nicht  mehr  zn  fordern  und  eö  hat  daher  auch
darin  t,»  " 34  A.  U.  angeordnete  Ausmittlung  der  Menge  und  Feiunnmmcr  der
un  verwebten  Garne  zn  unterbleiben  (Vdgb.  1857,  Nr.  20.)
        <pb n="489" />
        428  612—614.  Maßregeln  zur  ììeberwachmig  des  Verkehrs.
cc)  Einziehung  ber  beigebrachten  Nachweisungen.
612.  Die  Einziehung  der  beigebrachten  Nachweisungen  und  beziehungsweise
  deren  Beischließung  dem  Controlregister  hat  erst  dann  zu
geschehen,  wenn  die  ganze  in  der  Nachweisung  enthaltene  Menge  erschöpft ­
  oder  die  Giltigkeitsdauer  der  Urkunde  erloschen  ist.  Wird  nicht
die  ganze  in  der  Nachweisung  enthaltene  Menge  versendet,  so  ist  auf
der  Urkunde  die  versendete  Menge  abzuschreiben  und  selbe  der  Partei,
in  so  lange  sie  nicht  gänzlich  erschöpft  oder  die  Dauer  ihrer  Verwendbarkeit ­
  abgelaufen  ist,  zurückzustellen.  (§.  379  A.  U.,  §.  217  A.  U.)
del)  Amtliche  Ausfertigung.
a)  Gattung.
613.  Das  Amt  verbucht  die  Sendung  im  Controlregister  und  fertiget ­
  zur  Bestätigung  über  die  vollzogene  Amtshandlung  einen  Controlschein ­
  (Muster  21  A.  U.)  aus.  (ß.  218  A.  11.)
Die  Ausfertigung  eines  Controlscheines  findet  auch  statt:
wenn  Gewerbetreibende,  welche  zur  Buchführung  nicht  verpflichtet
sind  oder  im  Grenzbezirke  auch  nicht  gewerbetreibende  Personen,  um
sich  von  der  Ausstellung  einer  schriftlichen  Bezugsnote,  eines  Frachtbriefes ­
  oder  einer  schriftlichen  Abtretung  von  Deckungsurkunden  zu  befreien, ­
  das  Geschäft,  um  das  es  sich  handelt,  dem  Controlamte  mündlich ­
  anzeigen  und  beziehungsweise  um  die  Ausstellung  eines  Controlscheines ­
  ansuchen.  (§.  223  A.  U.)
Es  wird  gestattet,  behufs  des  Verkehrs  mit  controlpflichtigen
Waaren  die  Waaren  mittelst  Erklärungen  für  das  Controlsverfahren
(statt  mittelst  der  bisher  vorgezeichneten  amtlichen  Controlscheine)  zu
versenden  und  abzutreten.
Diese  Erklärungen  sind  in  doppelter  Ausfertigung  zu  überreichen,
das  eine  Pare  wird  zum  Belage  der  Controlscheinregister  zurückbehalten, ­
  das  andere  begleitet  die  Waare  und  vertritt  die  Stelle  des
Controlscheines.
Die  gepflogenen  Amtshandlungen  sind  von  dem  ausfertigenden
Amte  auf  beiden  Exemplaren  der  Erklärung,  und  von  den  Organen
der  Waarencontrole  im  Orte  der  Bestimmung  oder  auf  dem  Wege
dahin,  auf  dem  die  Stelle  des  Controlscheines  vertretenden  Exemplare
der  Erklärung  zu  bestätigen.
Die  Bestimmungen  über  die  Abschreibung  der  versendeten  oder
abgetretenen  Mengen  auf  den  ursprünglichen  Deckungsurkunden,  sowie
jene  über  die  Giltigkeit  der  neuen  bleiben  aufrecht.
(F.  M.  Erl.  v.  17.  Sept.  1853,  Z.  683,  J.  N.  C.,  R.  G.  B.  Nr.  183.)
Legitimationsscheine  werden  aus  Anlaß  des  Controlverfahrens  nur
in  den  unter  der  Zahl  621  bezeichneten  Fällen  ausgefertiget.
(§.  244  A.  il.)
b)  Art  der  Ausstellung.
614.  Für  die  Ausfertigung  der  Controlscheine  gelten  die  für  die
Ausfertigungen  über  die  Einfuhr  vorgezeichneten  Bestimmungen
        <pb n="490" />
        614—615.  Maßregeln  zur  Ueberwachung  des  Verkehrs.  429
Ueberdieß  ist  in  dem  Controlscheine  die  Dauer  der  Verwendbarbu^
  bie  bofiiinmie  beg  ^ageë,  big  g»  Wdiomber,
.'"ve  zur  Ausweisung  anwendbar  ist,  auszudrücken  und  Tag  und  Monat
'ucht  mit  Ziffern,  sondern  mit  Worten  zu  schreiben.
In  Fällen,  wo  der  Zeitraum  der  Anwendbarkeit  des  Control-IZeines
  die  auf  dem  Transporte  der  Waaren  zugebrachte  Zeit  nicht  zu
umfassen  hat,  soll  zwar  das  Amt,  das  den  Controlschein  ausstellt,  in  der
^ubril  „Verwendbar  zur  Ausweisung  bis"  den  Tag  ansetzen,  welchen  die
Abrechnung  vom  Tage  der  Ausstellung  ergibt;  jedoch  hat  das  Amt  oder
^rgan.  welches  den  amtlichen  Verschluß  nach  dem  Eintreffen  im  Orte
"  Bestimmung  abnimmt,  bei  der  Abnehmung  des  Verschlusses  in  der
vvigen  Rubrik  beizusetzen:  Wegen  der  Dauer  des  Transports  durch  wei--
  aago.'
,  In  den  Controlscheinen  über  Erzeugnisse  inländischer  Zuckersiedereien
-üt  das  Amt  den  Buchstaben  und  die  arabische  Zahl  einzusetzen,  womit
"c  Zuckersiederei  bezeichnet  wird.  (§.  248  A.  u.)
,  r  Die  Gattung  und  Menge  der  Waaren  ist  in  Deckungsurkunden,
.  "che  auf  Grund  der  Vorschriften  über  die  Waarencontrole  ausgefertigt
Werden,  noch  ferner  in  Uebereinstimmung  mit  diesen  Vorschriften  anzugeben,
ayer  in  solchen  Urkunden  das  Gewicht  der  Waare  nicht  nach  dem  Zollgevlchte,
  sondern  noch  ferner  nach  dem  Wiener  Gewichte  anzusetzen  ist.
(F.  M.  Erl.  v.  25.  Juni  1852,  Nr.  21038.)
Mündliche  Erklärungen,  so  weit  sie  gestattet  sind,  sind  bei  der  Ausserîîgung
  von  Control-  oder  Legitimationsscheinen  in  den  unter  Zahl  621  vorgesehenen
  Fällen  als  solche  in  der  amtlichen  Ausfertigung  und  infoferne  die
^'utragung  in  ein  Register  stattfindet,  in  diesem  zu  erwähnen  und  nach  ihrem
Ehalte  einzutragen.  Die  in  einfacher  Ausfertigung  überreichte  Erklärung
vrrd  dem  Register  beigeschlossen  ;  wurde  die  Erklärung  in  doppelter  Ausfer-^'ģung
  überreicht,  so  wird  ein  Exemplar  dem  Register  beigeschlossen,  das  andem
  Control-  oder  Legitimationsscheine  angestempelt,  wogegen  die
pecielle  Eintragung  des  Inhalts  der  Sendung  in  dem  Scheine  selbst  zu  unvvleiben
  hat.  (%.  M.  Erl.  v.  30.  Juli  1853,  Nr.  406  I.  N.  C.)
^  Äu  Ansehung  der  Vaumwollgewebe  genügt  sowol  in  den  Bezugs-  oder
erkaufsnoten,  Frachtbriefen,  als  auch  in  den  Controlscheinen  oder  den  Errungen ­
  für  das  Controlverfahren  die  Angabe  des  reinen  Gewichtes  der
"seinen  Waarengattungen  und  der  Stückzahl  derselben.
(R.  G.  B.  1849,  Nr.  346  u.  Vdgb.  1854,  Nr.  64.)

ec)  Anlegung  beò  amtlichen  Verschlusses.
%  î&amp;gt;15.  Der  amtliche  Verschluß  wird  an  die  controlpflichtigen  Waaren  bei
^"sendungen  im  Grenzbezirke  oder  aus  dem  inneren  Zollgebiete  in  den  Grenz-^ìrk,
  infoferne  dieselben  nicht  offen  und  unverpackt  verführt  werden,  angelegt
(8.  381  A.  U.,  8.  219  A.  u.)
,  Es  sind  jedoch  jene  Waaren,  welche  im  Anweisverfahren  von  der  Anļ,jàg
  des  amtlichen  Verschlusses  befreit  sind,  auch  im  Controlverfahren
^0"  f:«-  1855,  %r.  50.)
        <pb n="491" />
        430

615—616.  Maßregeln  zur  Ueberwachung  des  Verkehrs.

Im  Register,  wie  auch  im  Controlscheine  ist  der  Umstand,  ob  und
für  wie  viele  Colli  oder  Behältnisse  amtliche  Drahtschnüre  verwendet
wurden,  ersichtlich  zu  machen.
(Vdgb.  1869,  Nr.  21;  F.  M.  Erl.  Ofen  v.  21.  Mai  1869,  Nr.  20673.)
Anmerkung.  Die  Anlegung  zollamtlicher  Bleisiegel  hat  an  den  zur
Sicherung  des  Tabakinaterials  wahrend  des  Transports  aus  den  Fabnken  in  die
Verschleihmagazine  auf  gemi,sen  Routen  in  Gebrauch  gesetzten,  cigends  construirten,
mit  einem  besonderen  amtlichen  Verschlüsse  versehenen  Kisten  der  Tabakfabriken  zu
unterbleiben  und  hat  dieser  Verschluß,  bestehend  ans  8  starken  Eisendrähten  um  16
vertieft  liegenden  Wachssiegeln  dort,  wo  ein  zollamtlicher  Verschluß  vorgeschrieben
ist,  auch  als  solcher  zu  gelten.  (Vdgb.  1861,  Nr.  1.)
7.  Weneymen  auf  dem  Zuge  und  nach  dem  Antreffe,r  im  Grte
der  Bestimmung.
616.  Die  Waare  muß  zu  dem  Amte,  an  das  dieselbe  angewiesen ­
  wird,  gestellt  werden.  Sowol  im  Zuge  an  den  Ort  der
Bestimmung,  als  auch  von  Seite  des  Amtes,  an  das  die  Waare
angewiesen  wurde,  ist  sich  nach  den  Bestimmungen  über  die  Airweisung
  unverzollter  Gegenstände  zu  benehmen.
Nimmt  die  Waare  die  Richtung  nach  dem  inneren  Zollgebiete,
so  wird  dieselbe  an  das  im  Orte  der  Bestimmung  bestehende  zu  den
Amtshandlungen  der  Waarencontrole  ermächtigte  Amt,  oder  wenn
daselbst  kein  solches  Amt  aufgestellt  wäre,  an  das  Hauptzollamt
oder  ein  anderes  Gefällsamt,  welches  in  der  eingeschlagenen  Richtung ­
  vor  dem  Orte  der  Bestimmung  dem  letzteren  zunächst  besteht, ­
  oder  endlich,  wenn  sich  in  der  eingeschlagenen  Richtung  auch
kein  Hauptzollamt  befände,  an  die  Abtheilung  der  Finanzwache,
in  deren  Bezirk  der  Ort  der  Bestimmung  gelegen  ist,  angewiesen.
(§.  340  3.  0.)
Die  Anweisung  zur  Abnahme  des  amtlichen  Verschlusses  geschieht:
a)  entweder  an  ein  Controlamt,  oder
b)  an  eine  Finanzwach'Abtheilung,  oder
c)  an  andere  ausnahmsweise  hiezu  ermächtigte  Organe.  (Z.  602  u.  603.)
Das  Amt  nimmt  die  äußere  und  innere  Untersuchung  der  Waare  vor
und  bestätiget  die  Amtshandlung  auf  dem  Rücken  des  Controlscheines  oder
auf  der  Erklärung  für  das  Controlverfahren  in  Verbindung  mit  dem  Controlscheine. ­

Die  Finanzwach-Abtheilungen  oder  andere  zur  Abnahme  des  amtlichen
Verschlusses  ermächtigte  Organe  haben  sich  auf  die  äußere  Untersuchung  durch
Besichtigung  der  Zahl  und  Zeichen  der  Päcke  und  auf  die  Ueberzeugung  von
der  Unvcrletztheit  des  Verschlusses  zu  beschränken.
Ist  der  Verschluß  unverletzt  und  ergibt  sich  sonst  kein  Bedenken,  so  wird
die  Sendung  sowol  bei  dem  Controlamte,  als  auch  von  den  anderen  Organen
in  das  Stellungsbuch  eingetragen,  die  Stellung  auf  dem  Rücken  der  gütlichen ­
  Ausfertigung  wie  folgt  bestätiget  :  ,  Stellungsbuch  Nr.  —  richtig  einge'
troffen,  untersucht  und  —  Stück  Siegel  abgenommen  —  zu  —  am  —"  und
von  dem  Betreffenden  unterschrieben.
        <pb n="492" />
        616—617.  Maßregeln  zur  Neberivachung  des  Verkehrs.  43  ļ
Zeigt  sich  ein  Bedenken  und  ist  insbesondere  die  Frist  zum  Eintreffen
«er  Waare  auffallend  überschritten  und  diese  Ueberschreitung  nicht  glaubwürvlg
  aufgeklärt,  so  ist,  wenn  die  Sendung  an  eine  Fwanzwache-Abtheilung  angewiesen ­
  war,  selbe  zum  nächsten  Controlamte  zu  stellen,  wenn  dieses  jedoch
ZU  weit  entfernt  wäre,  mit  Zuziehung  einer  obrigkeitlichen  Person,  oder  falls
kme  solche  nicht  gegenwärtig  wäre,  eines  Gliedes  des  Gemeindevorstandes
ver  näheren  Untersuchung  zu  unterziehen.  —  Hiezu  ist  jedoch  nur  ein  Respieient
  oder  höher  gestellte  Finanzwach-Beamter  berufen.
Gelangte  di?  Sendung  an  ein  anderes  Organ  zur  Abnahme  des  amtlchen
  Verschlusses,  so  hat  dasselbe  nicht  zur  näheren  Untersuchung  zu  schreien, ­
  sondern  die  wahrgenommenen  Bedenken  dem  nächsten  Controlamte,  Fi-'anzwache-Commissär
  oder  Nespicienten  ohne  Verzug  anzuzeigen  und  die  Sen-^3
  im  Zustande  der  Sache  zu  lassen.
Die  Abnahme  des  amtlichen  Verschlusses  ist  stets  sogleich  nach  dem
..'ņtreffen  der  Waare  zu  vollziehen  und  es  darf  nicht  gestattet  werden,  daß
w  Waare  bei  der  Partei  unter  amtlichem  Verschlüsse  bleibe,  und  daß  die  Abahme
  des  Letzteren  auf  einen  späteren  Zeitpunct  verschoben  werde.  Eine
j  Ģátigung  über  das  Eintreffen  der  Waare  an  das  Amt,  welches  den  Cond?'!'
  ou  ^stellte,  ist  jedoch  selbst  dann  nicht  zusenden,  wenn  die  Versendung
"  -vaare  aus  dem  inneren  Zollgebiete  in  den  Grenzbezirk  erfolgte.
(§.  382  u.  384  A.  U.,  §.  220  A.  U.)
Wersendung  aus  dem  inneren  Zollgebiete  in  den  Grenzbezirk.
617.  Controlpflichtige  Waaren,  welche  aus  dem  inneren  Zollgebiete ­
  in  den  Grenzbezirk  gesendet  werden,  dürfen  in  denselben  ohne
orläufig  erhaltener  zollamtlichen  Gestattung  nicht  gebracht  werden.
(§.  341  Z.  O.)
Befindet  sich  jedoch  in  dem  Orte,  aus  dem  die  Waare  in
J} x  Ģrenzbezirk  versendet  wird,  ein  zu  den  Amtshandlungen  der
^llarencontrole  erlnächtigtes  Amt,  oder  wird  mit  derselben  auf
"n  Zuge  im  inneren  Zollgebiete  oder  an  der  inneren  Linie  ein
^ŗt,  in  dem  ein  solches  Amt  aufgestellt  ist,  berührt,  so  ist  die
\  zn  dem  Amte  zu  stellen.  Das  Amt  verfahrt  auf  die  mit
er  Zahl  610  vorgezeichnete  Weise.
Ist  in  dem  Orte  der  Absendung  ein  zn  dem  gedachten  Verfahren
^Nlächtigtes  Amt  nicht  vorhanden  und  wird  ein  solches  Amt  auch  auf
. Cn *  Zuge  im  inneren  Zollgebiete  nicht  berührt,  so  soll,  ehe  die  Waare
?!.  be»  Grenzbezirk  eingebracht  wird,  die  Gestattung  hierzu  bei  dem
Ochsten  im  Grenzbezirke  aufgestellten  Amte  angesucht  werden.  Die
011  diesem  Amte  zu  ertheilende  Bescheinigung  hat  die  Waare  bis  zu
.  bMselben  zu  begleiten.  Bei  dem  letzteren  ist  die  Waare  zn  stellen  und
ņu  klebrigen  ans  die  für  die  Absendungen  vorgeschriebene  Art  (Zahl
und  616)  zu  erfahren.  (§.  342  3.  O.)
        <pb n="493" />
        432  617—619.  Maßregeln  zur  Uebenvachnng  des  Verkehrs.
Wird  eine  im  Grenzbezirk  controlpflichtige  Waare  ans  dem  innern  Zollgebiete
  in  einer  für  den  Grenzbezirk  von  der  Controle  nicht  ausgenommenen
Menge  auf  einer  an  der  innern  Linie  als  Zollstraße  bezeichneten  Straße  in
den  Grenzbezirk  gebracht,  und  ist  weder  im  Orte  der  Absendung,  noch  auf  dem
Wege  bis  an  die  innere  Linie,  noch  an  der  inneren  Linie  selbst  ein  Amt
für  das  Controlverfahren  aufgestellt,  so  kann  die  Waare  im  Grenzbezirke
auf  der  Zollstraße  an  den  Ort  der  Bestimmung  gebracht  werden,  wenn
die  Sendung  mit  einer  Bezugsnote  oder  einem  Frachtbriefe  (Z.  632)
versehen  ist;  jedoch  darf  sie  ohne  vorläufiger  Anmeldung  bei  einem
zu  den  Amtshandlungen  der  Waarencontrole  bestellten  Amte  und  ohne
dießfällige  Amtshandlung  weder  von  der  Zollstraße  hinweg  an  einen
außer  derselben  gelegenen  Ort  oder  auf  einen  von  derselben  abweichenden
Weg  gebracht,  noch  ohne  Bestätigung  über  die  bei  dem  nächsten  Controla  nte
oder  der  nächsten  Finanzwache-Abtheilung  geschehenen  Anzeige  in  dem  an  der
Zollstraße  gelegenen  Orte  der  Bestimmung  abgelegt  werden.  (8.  145  B.  S3.)
Es  darf  aber  über  diese  Waaren  bei  der  Stellung  derselben  zu  einem
Controlamte  oder  einer  Finanzwache  Abtheilung  die  Ausweisung  des  Bezuges, ­
  Ursprunges  oder  der  Verzollung  nicht  gefordert  iverden,  wenn  nicht  die
Verdachtsgründe  der  Zahl  583  vorhanden  sind.
Die  Bestätigung  über  die  geschehene  Anmeldung  oder  vorgenommene
Amtshandlung  wird  auf  dem  Rücken  der  zur  Ausweisung  dienenden  Urkunde
ertheilt  und  bei  einem  Controlsamte  das  Amtssiegel  in  schwarzer  Farbe
beigedrückt.
Das  Amt  ist  übrigens  berechtiget,  wenn  wichtige  Gründe  obwalten,
statt  der  Bestätigung  auf  dem  Rücken  der  Urkunde  unter  Anfertigung  eines
Legitimationsscheines  die  Stellung  der  Waare  zum  Amte  zu  fordern.
(§.  229  %.  U.)
9.  Werfahren  im  Kalke  der  Stelknng  der  Sendung  zu  eine  n
Zwischenamle.
a)  Im  Allgemeinen.
018.  In  Absicht  auf  die  Fälle,  in  welchen  controlpflichtige,  unter  amtlichen ­
  Verschlüsse  versendete  Waaren  zu  einem  Zwischenamte  gestellt  werden  müssen,
findet  die  für  die  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Waaren  vorgezeichnete
Bestimmung  (Z.  312)  Anwendung.  (§.  35  d.  Vsch  ft.  v.  7.  Juni  1853.)
Hiebei  tritt  jedoch  die  Abweichung  ein,  daß  eine  Verständigung  des
Amtes,  welches  den  Controlschein  ausstellte,  von  der  etwa  erhaltenen  Fristverlängerung ­
  nicht  erforderlich  ist.  (§.  221  A.  U.)
b)  Insbesondere  bei  dem  Verluste  des  Controlscheines  während
des  Transports.
619.  Geräth  ein  Controlschein  oder  die  Erklärung  für  das  Controlverfahren ­
  über  eine  controlpflichtige  Waare  im  Grenzbezirke  während  des  Transports ­
  in  Verlust,  so  muß  die  Waare  zu  dem  nächsten  in  der  angewiesenen  Rich'
tung  gelegenen  Zollamte  gestellt  und  daselbst  der  Verlust  angezeigt  werden.
Dieses  Amt  hat  sich  nach  den  in  den  Zahlen  320  in  322  vorgezeichneten ­
  Bestimmungen  zu  benehmen,  die  Frachtbriefe  oder  andere  zur  Ausweisung ­
  dienenden  Papiere  abzufordern,  die  äußere  Untersuchung  der  Waare  zu
        <pb n="494" />
        619—621.  Maßregeln  zur  Ueberwachung  des  Verkehrs.  ^ZZ
D(e  nad;  botiäußger  Abwägung  unb  bie  ^efcŞaffenŞeit  beg  '¿rļÄTÄ‘Ä5ca«Äaa»

i u Ain  auszustellen.
® er  Nebencontrolschein  hat  die  Waare  bis  zu  demjenigen  für  die  Amts-^'Zungen
  der  Waarencontrole  bestellten  Amte  zu  begleiten,  welches  sich  im
"e  der  Bestimmung  der  Waare  oder  diesem  Orte  zunächst  befindet.
tvnK  V-  Dieses  Amt  holt  von  jenem,  welches  den  in  Verlust  gerathenen  Conter' ­
  ausstellte,  eine  amtlich  beglaubigte  Abschrift  des  Letzteren  ein,  un-Ali-s
  -  bte  ^aare  der  äußeren  und  inneren  Untersuchung  und  stellt,  wenn
neu.  gehöriger  Ordnung  und  Uebereinstimmung  gefunden  wird,  einen
ontrolscheln  aus.  —  Sicheren  und  bekannten  und  sür  den  Fall  einer
n  .iieißenben  sann  bie  ^aate  nadb  botiäufiaet
eB„  . Uer  queren  Untersuchung  mit  Vorbehalt  der  weiteren  Verhandlung  noch
Ņm/e,  das  den  Controlschein  ausstellte,  die  beglaubigte  Abschrift  des
^reren  einlangte,  ausgefolgt  werden.
(§'  133  B.  V.,  g.  385  A.  U.  §.  222  A.  U.)
10.  Aüßrurig  der  Hlegister.
r»)  Des  Controlregisters.
i  620.  3)a§  600^01^0^^  13  ^  11.)  bient  gut  %erbn^^una
tn  ben  Böden,  in  benen  biefe  Staaten  bei
am  T^etung  ober  Bctfenbung  an  einen  anbeten  ^e^er  gum  Gonttoii
 n  Abstellt  werden  müssen,  oder  in  denen  bei  theilweiser  Abtretung  der
OttJTr  3)e(fungguttunbc  aufgeführten  üMenge  an  einen  in  bemfeiben
etlnetbet  biefe  ürfnnbe  botlänfig  bent  für  bie  Maaten.
Erwerb,,.  SU  dem  Ende  vorgelegt  werden  muß,  um  dem
^(ien.^  ßboetrelene  ^enge  einen  (IDntt^oIf^^ein  auggu,
Unters  Initb  für  aKe  contro^flicbiigen  Sßaamt  ^^e
Söststvl  rV  °r  dieselben  IN  ausländischen  verzollten  oder  in  inländischen
zirk,  ^  bestehen,  vereint  geführt.  Für  Gewerbetreibende  im  Grenzbe-Aiisdden
  Verkehr  mit  controlpflichtigen  Gegenständen  in  größerer
UcbZ  ,  8  betreiben,  werben  zum  Behufe  der  leichteren  Uebersicht  und
dem  g  dieses  Verkehrs  abgesonderte  Register  gewidmet,  welche  auf
^ebļn^î^tdlatte  mit  dem  Standorte  und  der  Gattung  der  Gewerbsunter-^
  Un Ö  und  mit  dem  Namen  des  Gewerbetreibenden  zu  bezeichnen  sind.
(8.  236  A.  U.)

b)  Des  LegiÜmationschkin-Regiñers.
Dieses  Register  (Muster  14  A.  U.)  ist  bestimmt  zur
jener  Bestätigungen  (Legitimationsscheine),  welche  im  Grenz-\v

 l nrr b l e  Bewilligung  zum  nächtlichen  Transporte  von  nicht  con
,  ^D^fOcbtigcn  Maaten  (ga^I  594)  ;  ^
"şchncr,  Zollgcsctzc.

28
        <pb n="495" />
        434

621—623.  Maßregeln  zur  Uebertvachung  des  Verkehrs.

b)  über  die  angemeldete  Stellung  controlpflichtiger  Waaren  zum  Controlamte ­
  behufs  der  weiteren  Amtshandlung  (Zahl  606);
c)  über  die  Anzeigen  der  Aufnahme  von  Vorrathen  nicht  controlpflichtiger ­
  Waaren  in  dem  in  Zahl  628  bezeichneten  Falle,  und
à)  über  die  in  Zahl  634,  Abs.  3  vorgesehene  Abtretung  oder  Versendung
nicht  controlpflichtiger  Waaren  ausgestellt  werden.
(§.  236  %.  11.)
In  den  Fällen  der  Zahlen  211,  353,  386  litt,  b  und  489  letzter
Absatz  findet  eine  Verbuchung  im  Legitimationsschein-Negister  nicht  statt,
sondern  es  wird  der  Legitimationsschein  mit  der  Postenzahl  des  Einnahmeregisters ­
  und  beziehungsweise  des  Begleitschein  Empfangs-  und
Vormerkregisters  bezeichnet.  (§.  244  A.  11.)
A  n  m.e  rkun  g.  Die  Gcsällsämter  jener  Kronländer,  in  denen  die  Zall-Ordiniiig
  vom  11.  Jali  1835  nicht  eingesührt  ist,  haben  dieses  Register  nicht  zn  fahren. ­
  (Vdgb.  1856,  36.)
III.  Aufsicht  über  die  Vorrat  h  e.
1.  Bedeckung  controkpsiichtiger  Waaren,
a)  Grundsatz.
622.  3in  Grcnzbezirke  muß  jeder  Borrath  au  controlpflichtigeu
  Gegenständen,  welcher  das  von  dieser  Controle  ausgenonimcne
  Maß  überschreitet,  so  lange  sie  sich  im  neuen  ungebrauchten
Zustande  befinden,  mit  der  amtlichen  Bescheinigung  über  den  uoi*
schriftsmäßigcn  Bezug  bedeckt  sein,  oder  es  muß  auf  Verlangen
der  Gefällöbeamten  oder  der  Angestellten  der  Finanzwache  erwiesen
werden,  daß  die  vorrüthigen  Gegenstände  in  dem  Orte  der  Aufbewahrung ­
  erzeugt  worden  seien.  (§.  344  Z.  O.)
b)  Dickungsurlrundcn  für  controlpflichlige  Waaren.
623  Die  Urkunden,  die  zum  Bchilfe  der  bei  der  Versendung  controlpflichtiger
  Gegenstände  im  Grenzbezirke  (Zahl  605  u.  606)  zu  leistenden ­
  Ausweisung  beigebracht  werden  müssen,  dann  mit  denen  die  Vorräthe
  controlpflichtiger  Gegenstände  (Zahl  628)  gedeckt  sein  sollen,
bestehen:
1.  a)  in  Erklärungsscheinen,  Zollquittungen,  wenn  die  Waare  aus
dem  Auslande  oder  einem  Zollausschlusse  bezogen  worden  ist;
b)  in  Controlscheinen  in  dem  vorstehenden  Falle,  als  auch  in  allen
andern  Fällen  oder  (§.  33  d.  Psch  ft.  v.  7.  Juni  1853.)
o)  in  amtlich  beglaubigten  Erklärungen  für  das  Controlverfahren.
(F.  M.  EU.  v.  17.  Sept.  1853,  Nr.  683  I.  N.  C.;  N.  G.  B.  Nr.  183.)  ^
2.  Für  Gegenstände,  welche  im  Orte  der  Aufbewahrung  oder  Absendung ­
  erzeugt  worden  sind:
a )  in  Bezugs-  oder  Verkaufsnoten  des  Erzeugers  der  Waare,  wenn
der  Inhaber  oder  Versender  solche  nicht  selbst  erzeugte  ;
        <pb n="496" />
        435

623-626.  Maßregeln  ;»r  Neverwachung  des  Verkehrs
'UKMZLE
eine  Abweichung  von  beu  allgemeinen
ļ 1 )  in  Frachtbriefen  und  Vezugsnoten;
')  in  Gewerbsbüchern  für  den  inneren  Fabriksverkehr.
(§•  150  V.  V.  §.  321  A.  U.)
e )  verfahren  bei  der  Abtretung  der  Urkunden  in  demselben  Brte.
aa)  M  i  t  der  ganzen  Menge.
¿Lit  TTt"  f ''' St  '1 (8aI)I  039)  und  sich  in  demselben  Orte
io  tmt  ,  v bec  ganzen  Menge,  ans  welche  die  Urkunde  lautet,  ab,
WDißMMM
Gewerbsbuche  eingetragen  erscheint,  auszudrücken.  U
(§.151  0.0.)
bb)  M  i  t  einem  Theile.
bie  ^in  bey  mare,  auf  iDeícbe
iio»»J tUnbe J stutet '  'U  einer  von  der  Waarencontrole  nicht  ausge-Öeti-pf
  ^  iCU s  ^  en ? e  remanden,  der  sich  in  dein  Orte  befindet,  abbtesp
  \)f  i  ,  "uch  die  Urkunde  dem  Controlamte,  welchem  der  Ort  für
'  Amtshandlungen  zugewiesen  ist,  vorgelegt  werden.
aitare  Şat  bag  9W  über  bie  an  i#  ab,
der  eine  amtliche  Bestätigung  auszustellen  und  sich  vor
bet  V  9  ^  %estä(iQung  Don  bet  Menge  unb  %efcĻaffenbeit
^^?ndeuen  Waaren  zu  überzeugen.
üicbt  ,  b  Waare  darf,  ehe  die  amtliche  Bescheinigung  ausgestellt  wurde,
^  sU  dem  Erwerber  derfelbeir  übertragen  werden.
.Diese  amtliche  Bestätigung  wird  ohne  Unterschied,  ob  es^sich
Wittern 6  ^Şļändische  verzollte  oder  um  eine  inländische  »Waare  handelt.
It  „Controlschein*  ertheilt.  (§.  34  d.  V  sch  ft.  v.  7.  Juni  1853.)
^  Ņ  "  wend  b  arkeit  der  Bezugs-  u  «  d  B  e  r  k  a  n  f  s  n  o  t  e  n  aus  amtt
  l  ch  vorbereiteten  V  e  r  k  a  i,  f  S  t  a  g  e  b  ü  ch  e  r  n.
Zabi  roo'  ® ie  von  den  Gewerbetreibenden,  welche  zu  Folge  der
Üb/r  -r  mtt  amtlich  vorbereiteten  Verkaufstagebüchern  betheilt  werden
*U3aef?w-  ."9^11  @tgei,ßn#  auf  bem  borgebrueften  ^afiiere
luna  ,  Ssen  Ņezugs-  oder  Verkaussnoten  dienen,  ohne  daß  die  Stelv
  zu  einem  für  die  Waarencontrole  bestimmten  Amte  erforderlich

28
        <pb n="497" />
        43  6  626—629.  Maßregeln  zur  Neberwachung  des  Verkehrs.
ist,  den  Erwerbern  dieser  Erzeugnisse  in  dem  Standorte  der  Gewerbsunternehmung
  zur  Bedeckung.
Werden  die  gedachten  Waaren  in  einen  anderen  Ort  gesendet  so
müssen  die  Bezugs'  oder  Verkaufsnoten  zum  Behufe  des  für  die  Transport ­
  -  Controle  vorgeschriebenen  Verfahrens  dem  dasselbe  vollziehenden
Amte  vorgelegt  werden.  (§.  153  V.  V.)
ti)  Duplicate  der  Controlscheine.
627.  In  Absicht  aus  die  Ertheilung  von  Duplicaten  der  Controlscheine ­
  in  anderen  als  den  in  Zahl  619  bemerkten  Fällen  sind  die
Bestimmungen  der  Zoll-Ordnung,  §.  106  bis  109  und  beziehungsweise ­
  des  Amtsunterrichtes  vom  Jahre  1842,  §§.  78  bis  84  (Z.  229
in  231)  zu  beobachten.  (§.  134  V.  V.,  §.  385  A.  u.)
2.  Bedeckung  nicht  controlpstichtiger  Waaren.
628.  Stimmi  ein  im  Grenzbezirke  wohnender  oder  in  demselben ­
  eine  Waaren-Nieberlage  besitzender  Gewerbetreibender  einen
Vorrath  nicht  controlpflichtiger  Gegenstände,  die  in  dessen  Gewerbsbetriebe
  nicht  begriffen  sind  oder  Jemand,  welcher  der  gewerbetreibenden ­
  Classe  nicht  angehört,  int  Grenzbezirke  einen  Vorrath
nicht  controlpflichtiger  Waaren  bei  sich  auf  und  überschreitet  die
Menge  derselben  auffallend  seinen  Bedarf,  so  hat  er,  wenn  sich  in
den:  Orte  ein  zu  der:  Amtshandlungen  der  Waarencontrole  ermächtigtes ­
  Amt  oder  eine  Abtheilung  der  Finanzwache  befindet,
vor  der  Ablegung  dieser  Gegenstände  in  seiner  Wohnung  oder
Gewerbsstätte  die  Anzeige  an  das  gedachte  Amt  oder  die  Abtheilung ­
  der  Finanzwache  zu  etftcit.cn.  (§.  345  Z.  O.)
Die  von  dem  vorstehenden  Absätze  geforderte  Bestätigung  der
Anmeldung  wird,  wenn  eine  zollamtliche  Abfertigung,  eine  Bezugsnote
oder  ein  Frachtbrief  zur  Ausweisung  beigebracht  worden  ist,  auf  dem
Rücken  dieser  Urkunde,  wenn  aber  eine  solche  Urkunde  nicht  vorliegt,
mittelst  Legitimationsscheines  ertheilt.
(§.  36  d.  Vschft.  v.  7.  Juni  1853.)
Ergeben  sich  in  dem  vorstehenden  Falle  Umstände,  welche  den
Verdacht  einer  Uebertretung  der  Zollvorschriften  begründen,  so  ist  von
der  eingeräumten  Befugnis;  zur  Forderung  der  Ausweisung  des  Bezugs, ­
  Ursprungs  oder  der  Verzollung  mit  genauer  Beobachtung  der
hierüber  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  Gebrauch  zu  machen.
(§.  230  A.  11.)
3.  Z)er  Morrätße,  rückstchtkich  deren  die  zur  Annehmbarkeit  der
Urkunden  bestimmte  Zeitfrist  allstes.
629.  Sollte  ber  Absatz,  Verbrauch  ober  die  Bearbeitung  ber
tut  Grenzbezirke  vorhanbenen  Gegenstäube  nicht  vor  Ablauf  ber
        <pb n="498" />
        629-631.  Maßregeln  zur  Neberwachung  des  Verkehrs.  4Z7
innerem  messen  bie  benfelben  gnr  Z)e(iung  bienenben
jamben  dg  9Inëmeifnng  mme^mbar  finb,  erfolgen,  nnb  ßnb  bie
^cbingnngen,  unter  benen  bie  ißerbinbii^feit  ^nr  Ängmeifitnq  beß
^G^ngg  Urfprniigg  ober  ber  Bergung  @tutt  finbet,  uorbnnben,
!  şoll  ber  Umstand,  daß  ber  Absatz,  Verbrauch  ober  bie  Verarbei-"i%9
  ber  uorrâ^igcn  ®cgenft(iitbc  nic^t  crfoígte,  menigßeng  bier,
6  Vu  ^oge  bor  mtunf  jener  ^citrünine  bem  110(^^611  ^n  ben
^mg^ubtiingcn  ber  Bnureii'doiitroíe  ermä^tigten  (^efmmnte
mt  bem  ^nfn^^cn  nin  ißertüiigcrnng  ber  für  bie  mnelimbarfcit
i  Urfunben  bc|tiinin(cn  ßrift  angezeigt  Serben,  mibrigenß  bic
bereit  zum  Behufe  ber  Ausweisung  nicht  zu  beachten  sind.
(§.  346  3.  O.)
4.  gWuß  der  Mezugsnoteu  oder  Krachtöriefe.
bei  AZünscht  Jemaiid  in  einem  Falle,  in  welchem  eine  Waare
Sy*íg¡«  ä  ļCiìSfHt
all  ^  so  finb  bie  Bestimmungen  ber
börbp  !?!  Leitung  der  Gesällsangclegenheiten  bestellte  Bezirksbeşind
  ^ģbstattet,  wenn  die  vorschriftsmäßigen  Bedingungen  vorhanden
SŞA
em  Gonlro#e,n  auëgefteüt  kerbe,  (g.  135  g.  335  u.)

IV.  Ausübung  ber  Gewerbe.
*  ^^ŗiftliche  Deckungen  über  den  Bezug  und  die  Wersenduug
von  Gegenständ  eu  des  Gewerbsöetrrebes.
Gegenstände,  bei  denen  dieselben  anzuwenden  sind.
ein  "îcht  coutrolpflichtigen  Waaren,  bie  einen  Stoff,
eine«  über^upt  einen  ^egenftmib  ber  9^0^111,(1
mtgnmcŞen  (in  ltngnrn  ber  inímibifcbe
mtb  bie  daraus  hervorgegaugenen  Raffinate  nnb  Erzeugnisse)
(§.  353  Â.  U.)
        <pb n="499" />
        438

631  -632.  Maßregeln  znr  Ucberwachung  des  Verkehrs.

müssen,  wenn  er  dieselben  von  einem  Andern  an  sich  bringt,  oder
wenn  solche  an  ihn  ans  einem  andern  Orte  gesendet  werden,  sowol
  auf  dein  Transporte  an  den  Ort  der  Aufbewahrung,  als  auch
in  denr  Letzteren  mit  der  schriftlichen  Bestätigung  desjenigen,  von
dem  dieselben  abgetreten  oder  versendet  werden,  versehen  sein.
Ausgenommen  von  dieser  Bestimmung  sind:
1.  Die  in  Zahl  597,  Absatz  3  genannten  Gegenstände,
deren  Transport  bei  Nacht  im  Grenzbezirkc  gestattet  ist.
2.  Ueberhanpt  die  zur  Gattung  derjenigen  Waaren  gehörenden ­
  Gegenstände,  welche  bei  Neb  nzollaiutern  II.  Classe  in  die
Einfuhrs-Verzollung  genommen  werden  können.  (§.  347  Z.  O.)
3.  Ferner  Abfälle,  als:  Schlacken,  Hornspäne,  Zi,mkrätze  u.  dgl.;
Asche  jeder  Art;  Badian  (ZtcrnwiW),  Bäume,  Sträuche,  Pflanzen
lebende  jeder  Art  mit  Einschluß  der  Hopfensetzlinge,  Beeren,  frische
und  getrocknete.  Besen  jeder  Art,  Bienenstöcke,  volle  oder  leere,  Bier
in  Gebunden  einschlüssig  zu  1  Eimer,  Bimsstein,  Blätter  und  Blüthen,
Blut,  Thierblut,  Blutegel,  Borsten;  Därme  roh  oder  gesalzen,  Dungsalz; ­
  Essig  gemeiner,  Eier;  Federn  und  Federkiele,  Felle  und  Häute
rohe;  —  Lamm-,  Schaf-,  Schöpfen-  und  Sterblingsfelle,  gemeine,  bearbeitet ­
  und  derlei  Futter,  Fenchel,  Fische  mit  Allsnahme  der  getrockneten,
  gesalzenen,  geräucherten  oder  marinirten  Meerfische,  ^Fleisch
frisches,  cingesalzcnes,  gepökeltes  oder  geräuchertes  und  Würste,  Früchte
frische  oder  gedörrte;  Garne  mit  Ausschlìişi  der  Baumwoll-  inw  Seidengarne, ­
  Gyps;  Haare,  Haderlumpen,  Hecheln,  Hefen  jeder  Art,  Holzwaaren
  gemeine,  Honig,  Hopfen;  Kais,  Kleien,  Knoblauch,  Knoppern
und  Kuoppcromehl,  Kräuter  unb  Blumen,  Kreide,  Kümmel;  Leim,
Lohe  (Gärber-)  ;  Malz,  Marmor  roh  und  geschliffen,  Matten  von  Rohr,
Schilf  oder  Bast,  Mehl,  Metalle  rohe,  Milch  und  Topfen,  Moorerde, ­
  Moos;  Obst  gedörrtes  und  Obstsulzen,  Obstmost;  Oel,  Hanf-Lein-
  oder  Nübfamenöl,  bann  desgleichen  Oelknchen,  Oliven,  frisch,
getrocknet  oder  eingemacht;  Rinden,  Samen  jeder  Art;  Schachtelhalm
(Winterkannenkraut),  Schafwolle,  Speck,  Schinken,  Speisen,  zubereitete;
Stärke,  Steinmetzarbeiten,  Streusand;  Teigwerk  aus  Mehl,  Thonwaaren
  mit  Ausnahme  des  Porzellan,  Steingutes,  Majolika  oder
Fayence;  Unschlittkerzen;  Wachs  unverarbeitetes,  Wagen  und  Schlitten,
Wässer  mineralische,  Weinstein,  Würste,  Wurzeln;  Zwiebeln  jeder
Art,  Zwirn.  (§.  154  V.  B.)
b)  Inhalt  dieser  Ark  enden.
6:12.  Dieso  Bestätigungen  (Bezugs-  oder  Verkaufsnoten,
Frachtbriefe)  haben  auszudrücken:
I.  den  Namen  und  Wohnsitz  des  Verkäufers  oder  Versenders,
des  Empfängers  und  desjenigen,  durch  den  die  Sendung  geschieht;
        <pb n="500" />
        632—634.  Maßregeln  zur  Ueberwachung  des  Verkehrs.

430

2.  die  Gattung  und  Menge  der  Waaren  nach  den  Venen-Zungen
  und  Maßstäben,  nach  denen  dieselben  gewöhnlich  im
Verkehre  Vorkommen;
3.  die  Zahl  mtb  Zeichen  der  Kisten,  Päcke  oder  anderen
Möfii#;
4.  den  Weg,  ans  dem  dieselben  versendet  werden,  und  den
Zeitraum,  binnen  welchem  solche  im  Orte  der  Bestimmung  einzutreffen ­
  haben.  (§.  348  Z.  O.,  8.  322  A.  U.)

c)  Anwendung  derselben  int  Transporte.

633.  Dieselben  können  tut  Transporte  weder  außer  der  vorgeznchtleten
  Straße,  noch  nach  Ablauf  der  zur  Zurücklegung  des  Weges
dorbehaltenen  Frist,  noch  endlich  in  dem  Falle,  wenn  solche  mit
dem  Zustande  der  Waarensendung  nicht  übereinstimmen,  als  Aus-U'eistlng
  angenomnten  werden,  wenn  nicht  erwiesen  wird,  daß  ein
zufälliges  Ereigniß  hinderte,  die  bestimmte  Straße  oder  Zeitfrist
einzuhalten.

Befindet  sich  in  dem  Orte  der  Bestimmung  cui  zu  den  Amtshandlungen ­
  der  Waarencontrole  ermächtigtes  Gefällsamt  oder  eine
Abtheilung  der  Finanzwache,  so  ist  die  Waare  vor  der  Ablegung
r&amp;gt;n  Orte  zu  diesem  Amte  oder  dieser  Finanzwach  -  Abtheilung  zu
stellen  nnd  die  begleitende  Urkunde  vorzulegen.  (§.  349  Z.  O.)

Von  dieser  Stellung  sind  alle  Waaren  befreit:
a)  die  nicht  in  die  Reihe  der  Webe  nnd  Wirkwaaren  oder  derje-Ulgen
  Waaren  gehören,  welche  mit  einem  fünfzig  Gulden  vom  Zoll-Zentner
  erreichenden  oder  überschreitenden  Eingangszolle  belegt  sind,
oder

d)  die  innerhalb  desselben  Ueberwachungsbezirks  von  einem  Orte
u&amp;gt;l  den  andern  gesendet  werden.
Es  genügt  bei  solchen  Waaren,  wenn  innerhalb  viernndzwanzig
Sunden  vom  Zeitpuncte  der  Ablegung  an  gerechnet,  die  begleitende
Urkunde  dem  Amte  oder  der  Abtheilung  der  Finanzwache  vorgelegt
^lrd.  (g.  37  Vschft.  v.  7.  3  h  ui  1853.)

&amp;lt;!)  Erleichterungen  in  der  Vollstehnng  dieser  Vorschriften.
F  il  r  H  a  u  d  w  e  r  k  e  r  u  n  b  nicht  b  u  ch  führende  Gewerbetreibend  e.
634.  Handwerker  können  folgende  Gegenstände,  wenn  dieselben
uicht  controlpflichtig  sind,  in  einer  ihrem  Gewerbsbetriebe  angemessenen
Wenge  ohne  schriftliche  Bestätigung  an  sich  bringen,  oder  so  weit  diese
Gegenstände  eigenes  Erzeugnis;  ihres  Gewerbsbetriebes  siird,  an  einen
ruderen  Gewerbetreibenden  abtreten  oder  versenden,  und  zwar:  Farben
u^d  Farbstoffe;  Blechwaare,  Bürstenbinder  arbeiten;  Drechslerwaaren
ôemetne  ;  Handschuhmacherarbeiten;  gemeine  Filzhüte;  Korbmacherarbeiten;
        <pb n="501" />
        440

634—636.  Maßregeln  zur  Ueberwachung  des  Verkehrs.

Leder;  Webe-,  Netz-,  Wirkwaaren  von  Lein  und  Hanf,  Niemer-  und'
Taschnerarbeiten;  Seife,  Schlosser-,  Seiler-  und  Siebmacherarbeiten;
Tischlerarbeiten  gemeine,  Tuch  und  Loden  gemeines  von  Schafwolle  für
die  landesübliche  Tracht  des  Landvolkes  und  daraus  verfertigte  Kleidungen, ­
  endlich  Schuhmacherarbeiten.  (§.  155  V.  V.)
Andere  Gewerbetreibende  können  diese  Gegenstände  von  demjenigen
Handwerker,  der  dieselben  erzeugte  oder  bereitete,  ohne  schriftliche  Bestätigung ­
  des  Letzteren  zum  Behufe  ihres  Gewerbstriebes  an  sich
bringen.  (§.  156  V.  V.)
Den  Gewerbetreibenden,  denen  es  schwer  fällt,  eine  schriftliche  Bezugsnote ­
  oder  einen  Frachtbrief  auszustellen,  wird  gestattet,  die  Waare
zu  dem  nächsten  für  die  Waarencontrole  bestimmten  Amte  zu  stellen  lind
hier  die  Abtretung  oder  Absendung  mündlich  anzumelden.  Das  Amt  ertheilt ­
  nach  vorläufiger  Besichtigung  der  Waare  hierüber  einen  Legitimationschein, ­
  welcher  die  Stelle  einer  Bezugsnote  oder  eines  Frachtbriefes
vertritt  und  in  Absicht  auf  die  Anwendung  den  Bestimmungen  der  Zahl
633  unterliegt.  (§.  157  V.  B.)
bb)  Deckung  mit  Büchern  über  den  innern  Fabriksverkehr.
635.  Die  vorschriftsmäßig  eingerichteten  Bücher  über  den  inneren ­
  Fabriksverkehr  dienen  den  Baumwollgarnen  und  anderen
Gegenständen,  über  die  dieselben  ausgestellt  werden,  sowohl  auf  dem  Wege
an  den  Ort  des  zu  vollziehenden  Gewerbsverfahrens,  als  auch  bis  zur  Beendigung ­
  des  letzteren  in  diesen:  Orte  und  auf  dem  Rückivege  in  die  Fabrik
zur  Bedeckung;  außerhalb  dieses  Ortes  und  des  zur  Hin-  und  Zurücksendung
in  dem  Buche  bezeichneten  Weges  sind  dieselben  nicht  als  Deckung  anzuehmen,
  gleichwie  sie  auch  von  keinem  anderen  Gewerbetreibenden,  als
demjenigen,  auf  dessen  Namen  dieselben  lauten,  zur  Ausweisung  der  bei
ihm  befindlichen  Stoffe  oder  Waaren  verwendet  werden  können.
(§.104  SB.  SB.)

2.  Hinter  Aufsicht  gestellte  Gewerbe,
a)  Grundsatz.
636.  Gewerbetreibende,  welche  controlpflichtige  Gegenstände
erzeugen,  bereiten  oder  umstalten,  überhaupt  aber  Handeltreibende
werden  rücksichtlich  ihres  Gewerbsbetriebes  im  Grenzbezirke  unter
amtliche  Aussicht  gestellt.  (§.  350  Z.  O.)
Dieß  gilt  auch
1.  von  jenen  Transportunternehmungen,  bei  denen  die  Umladung,
Ablegung  oder  Einlagerung  angewiesener  Waaren  stattfinden  darf;  dann
(Hkd.  v.  10.  Juli  1839,  Nr.  21182.)
2.  von  den  Erzeugern  chemischer  Präparate,  denen  aus  Gesällsniederlagen
  Salz  um  geringere  Preise  erfolgt  wird.
(F.  M.  Erl.  v.  27.  Juni  1851,  Nr.  19673,  N.  G.  B.  169.)
        <pb n="502" />
        441

637.  Maßregel,,  zur  Uebenvachung  des  Verkehrs.
I»)  Verschärfte  Aussicht.
637.  Auch  andere  Gewerbsunternehmungen  im  Grenzbezirke
können  unter  eine  verschärfte  amtliche  Aufsicht  gestellt  werden,
wenn  in  deren  Gelverbsstätte  oder  Verkaufsniederlage  durch
Schleichhandel  bezogene,  zu  dem  Gewerbsbctriebe  der  Unternehmung
gehörende  Gegenstände  gefunden  werden,  oder  wenn  diese  Gewerbsunternehmungen ­
  überhaupt  zur  Verübung,  Unterstützung  oder  Verhehlung ­
  des  Schleichhandels  gemißbraucht  wurden.  (§.  351  Z.  O.)
Diese  Verfügung,  welche  Verurtheilungen  wegen  Schleichhandels
oder  einer  schweren  Gefällsübertretung  mit  Waaren  voraussetzt,  die  einen
Gegenstand  des  Gewerbs-  oder  Handelsbetriebes  des  Betreffenden  auswachen, ­
  wobei  ihin  nach  dem  Ausweise  der  Untersuchung  zur  Last  liegt,
daß  er  das  Gesetz  nicht  etwa  aus  bloßem  Irrthume  oder  Mangel  an  der
erforderlichen  Aufmerksamkeit,  sondern  absichtlich  übertreten  hat,  steht  den
leitenden  Finanz-Bezirksbehörden  oder  den  denselben  gleichgestellten  Organen ­
  zu  und  ist  dem  Gewerbetreibenden,  den  dieselbe  trifft,  mit  Freilassung
ves  Recurses,  schriftlich  bekannt  zu  geben.  (§.  231  A.  U.)
str  .  Die  Finanzbehörden  sind  ermächtiget,  diese  verschärfte  amtliche
Aufstcht  in  Ansehung  der  in  der  Zahl  636  erwähnten  Handel-  und  Gewerbetreibenden ­
  allgemein,  ohne  daß  ein  besonderer  Verdachtsgrund  obwaltet, ­
  in  jenen  Gegenden  anzuwenden,  wo  notorisch  Schleichhandel
schwunghaft  betrieben  wird.
1.  Derlei  Gewerbe-  und  Handelstreibende  dürfen  alle  ihre  Waaren
oder  wenigstens  die  von  der  Behörde  bezeichneten  nur  in  bestimmten  vorläufig ­
  anzumeldenden  Räumen  aufbewahren.  Diese  Räume  müssen  zubänglich ­
  und  verschließbar  sein  und  Veränderungen  hinsichtlich  derselben
Iwd.  bevor  sie  eintreten,  der  Behörde  anzuzeigen.
In  den  angemeldeten  Lagerräumen  müssen  die  Vorräthe  an  den
der  Controle  unterzogenen  Waaren  von  anderen,  der  Controle  nicht  unterworfenen ­
  Gegenständen  getrennt  gehalten  und  ihrer  Art  nach  übersichtuch
  geordnet,  an  bestimmten  Plätzen  entweder  in  der  Verpackung,  in  welcher ­
  sie  eingegangen  sind,  oder  in  gewissen  nach  Maß  und  Gewicht
kestzusetzenden  Quantitäten  aufgestellt  werden.  Hievon  ist  nur  der  zum
Wlnzelnverkauf  bestimmte  Theil  der  Vorräthe  ausgenommen.
2.  Ueber  den  Zu-  und  Abgang  dieser  Waarenartikel  muß  der
Gewerbe-  oder  Handelstreibende  außer  der  sonst  vorgeschriebenen  Versuchung ­
  noch  eine  besondere  Ausschreibung  in  einem  Contobuche,  zu  welchem ­
  die  gedruckten  Formulare  unentgeltlich  geliefert  werden,  führen.
Oleses  Buch,  welches  von  der  betreffenden  Behörde  foliirt  und  mit
einer  auf  dem  Titelblatte  anzusiegelnden  Schnur  durchzogen  wird,  muß
Derzeit  an  dem  angemeldeten,  auf  dem  Titelblatte  zu  bezeichnenden
Platze  aufbewahrt  und  daselbst  rein  und  unversehrt  erhalten  werden.
Das  Contobuch  ist  in  steter  Regelmäßigkeit,  voller  Deutlichkeit
Ptd  ohne  Rasuren  zu  führen.  Tritt  die  Nothwendigkeit  der  Abändeung
  einer  Eintragung  ein,  so  ist  diese  in  der  Art,  daß  die  unrich-'6e
  Eintragung  durchstrichen  und  die  Berichtigung  darüber  oder  dane-
        <pb n="503" />
        442

637.  Maßregeln  zur  Ueberwachnng  deS  Verkehrs.

ben  geschrieben  wird,  jedoch  immer  so,  das;  das  Durchstrichene  leserlich ­
  bleibt,  zu  bewirken.
In  der  Regel  muß  das  Contobuch  von  dem  Gewerbe-  oder
Handeltreibenden  selbst  geführt  werden,  welcher  sich  darin  nur  in  Abmesenheitsfällen
  oder,  wenn  er  zur  Führung  des  Buches  überhaupt
nicht  fähig  sein  soñte,  durch  einen  Dritten  vertreten  lassen  darf.
Zu  einer  solchen  Stellvertretung  hat  derselbe  Ci&amp;gt;r  für  allemal
eine  zuverlässige  Person  zu  bestimmen,  für  deren  Handlungen  und  Unterlassungen ­
  in  Beziehung  auf  die  Vorschriften  er  haftet.
(§.  128  (M.  Stf.  OM.)
3.  Für  die  Führung  des  Contobuches  gelten  folgende  Bestimmungen ­
  :
a)  Die  erste  Post  der  Ausschreibung  in  dem  Contobuche  wird
durch  die  voir  den  Gewerbe-  oder  Handeltreibenden  angemeldeten  und
von  dem  revidirenden  Beamten  oder  Angestellten  einzutragenden  Vorrüthe
  gebildet.
b)  Jeder  fernere  Zugang  ist  von.  dem  Gewerbe-  oder  Handeltreibenden ­
  gleich  nach  erfolgter  Niederlegung  der  Waaren  in  dem  Lagerräume, ­
  wohin  dieselben  unmittelbar  nach  ihrer  Ankunft  zu  bringen
sind,  in  dem  Contobuche  anzuschreiben.
e)  Stuf  dem  die  Waaren  begleitenden  Zollausweise  (Zollquittung,
Legitimationsschein,  abgestempelten  Frachtbriefe,  Deckungsurkunde  re.)
ist  zugleich  die  Nummer,  unter  welcher  die  Waare  im  Contobuche  angeschrieben ­
  ist,  anzumerken.  Tie  Papiere  sind  nach  der  Nummerfolge
geordnet  besonders  zu  heften  und  bei  dem  Contobuche  aufzubewahren.
d)  Erfolgt  der  Zugang  durch  die  eigene  Fabrication,  so  muß
die  Anschreibung  im  Contobuche  gleich  nach  dem  Uebergange  der  Waare
aus  der  Fabricationsstätte  in  den  Lagerraum,  jedenfalls  aber  am
Abende  eines  jeden  Fabricationstages  geschehen.
e)  Jeder  Waarenabgang,  es  möge  derselbe  durch  Verkauf  im
Orte  selbst,  oder  nach  außerhalb,  durch  Uebergang  in  den  eigenen
Haushalt  oder  auf  andere  Weise  entstehen,  ist  sogleich  einzeln  unter
Angabe  des  Empfängers  in  dem  Contobuche  anzuschreiben.
Geringere  Mengen  können  am  Abende  jeden  Tages  summarisch
unter  der  Bezeichnung  „Kleinverkauf"  angeschrieben  werden.
4.  Bei  den  durch  die  Beamten  und  Angestellten  zeitweise  vorzunehmende!» ­
  Revisionen  wird  das  Contobuch  im  Zu-  und  Abgänge
abgeschlossen,  die  Stimme  des  letzteren  von  der  Summe  der  ersteren
in  Abzug  gebracht  und  so  der  Sollbestand  festgestellt.  Hiernächst  wird
zur  Aufnahme  der  Waarenvyrräthe  geschritten,  und  der  Befund  im
Contobuche  unter  Angabe  des  Datums  der  Revision  eingetragen.  Die
vorhandenen,  zur  Ausweisung  nicht  inehr  nöthigen  Belege  werden  von
deir  revidirenden  Beamten  oder  Angestellten  eingezogen,  die  anderen
mit  ihrem  Handzeichen  und  dem  Datum  versehen.
5.  Bei  besonders  erschwerenden  Umständen  oder  in  Fällen  wiederholten ­
  Schleichhandels  oder  wiederholter  schwerer  Gefällsübertrrtungen
  kann,  falls  nicht  der  Verlust  des  Gewerbs-  oder  Handelsbefug-Mies
  (§§.  215,  242,  243  imb  275
        <pb n="504" />
        637.  Maßregeln  zur  U.'berwachnng  des  Verkehrs.

443

wird,  cine  Verschärfung  der  öffentlichen  Aufsicht  (Controle)  dahin  eintreten, ­
  daß  für  jede  Waarengattung  die  höchste  Menge,  die  davon  auf
dkm  Lager  gehalten  werden  darf,  bestimmt  wird.  Dazu  ist  jedoch  in
jedem  einzelnen  Falle  die  Genehmigung  der  die  Zollgeschäfte  leitenden
Finanz-Landesbehörde  einzuholen.
6.  In  Fällen  der  unterlassenen  Führung  oder  Aufbewahrung
des  Contobuches  oder  bei  entdeckten  Unrichtigkeiten  in  der  Führung
d  sselben,  sowie  in  den  Fällen  der  vorschriftswidrigen  Aufbewahrung
don  der  Controle  unterzogenen  Waaren  ist  nach  den  Bestimmungen
ka'  §§.  237,  273,  387,  388,  300,  301  iwb  372  Dea  (Mes.  6íf.
Ģes.  vorzugehen.
Diese  Controlsbestimmungcu  können  voir  den  Finanz-Bezirksbehörden ­
  oder  von  dem  Amtsdirector  jenes  Bezirkes,  in  welchem  sich
die  bezügliche  Handels-  oder  GewerbSunternehmung  befindet,  auch  auf
die  im  §.  350  der  Zoll-Ordnung  (Z.  636)  erwähnten  Gewerbs-  und
Handelsleute  angewendet  tverden,  wenn  in  deren  Gewerbsstätten  oder
Verkaufsniederlagen  durch  Schleichhandel  bezogene,  zu  dem  Gewerbsdetriebe
  der  Unternehmung  gehörende  Gegenstände  gefunden  tverden,
oder  wenn  diese  Gewerbs-Unternehmungen  überhaupt  zur  Verübung,
Unterstützung  oder  Verhehlung  des  Schleichhandels  mißbraucht  werden.
Endlich  werden  die  Finanz-Landesbchörden  ermächtiget,  diese  strengeren ­
  Controlsbestimmungen  ans  die  iin  §.  350  der  Zoll-Ordnung
(Z.  636)  erwähnten  Handels-  unb  Gewerbetreibenden  allgemein,  ohne
daß  ein  specieller  Verdachtsgrund  obwaltet,  in  jenen  Gegenden  anzuwenden, ­
  wo  notorisch  der  Schleichhandel  schwunghaft  betrieben  wird.
(3?.  @.  3).  1855,  Me.  221,  9%l'.  Mr.  Gl.)
Anmerkung.  1.  Diese  Controle  erstreckt  sich  nur  auf  jene  Waaren  der
'Ģewcrbsuntcruehmnug,  welche  von  der  bezüglichen  Finnnzbehördc  als  der  öffentlichen
Aussicht  unicrlikgciid  bezeichnet  werden,  nud  ist
a)  mir  über  Gewerbe-  oder  Handeltreibende  im  Grenzbezirk,  welche  wegen  Schleichhandel ­
  oder  einer  schweren  Gesiillöübertretmig  mit  Waaren,  die  einen  Gegenstand
ihres  Gewerbs-  oder  Handelsbetriebes  ausmachen,  vcrnrthcilc  wurden,  und  nur
dann,  wenn  ans  der  abgeführten  Untersuchung  hervorgeht,  dosi  sic  das  Gesetz
nicht  aus  blosiem  Irrlhume  oder  Mangel  an  der  ersorderlichcn  Aufmerksamkeit, ­
  sondern  absichtlich  übertreten  haben;  und
b)  über  alle  GcwcrbSnnternchmnngeii  mit  controlpflichtigen  Waaren  dcö  Grenz,
bezirks  nur  dann  zn  verhängen,  wenn  die  sonst  angewendeten  Mittel  zur  Untcrdriicknng
  bed  schwunghaft  betriebene»  Schleichhandels  namentlich  die  verhängte ­
  Controle  gegen  ei  nze  l  n  e  GewcrbèunlìNikhnmngeu  ohne  Erfolg
-  geblieben  ist.
Die  Revision  dcö  ContobuchcS,  sowie  der  Lagrrbestände  sind  so  oft  im
Lahre,  als  es  die  Behörde  vorzeichnet,  nach  den  Bcsiimmnngen  der  tztz.  271  u.  272
è"  Zoll-Ordnung  (Z.  562)  vorzunehmen.
Bei  Revisionen  von  Webe-  und  Wirkwaarcn  ist  stets  ein  Beamter  oder  Ansicstcllicr
  bkizuzi-hen.  welcher  die  praktische  Prüfung  aus  der  Waarenknnde  mit  Erşo&amp;gt;g
  bestanden  hat.  (Bvgb.  1855,  Nr.  61.)
2.  Die  Masiregcln  znr  Hintanhaltung  des  Schleichhandels  im  Grenzbezirke
und  hi  dp»  ff  o  lia  ns  schiusici,  durch  Eiltsührung  einer  besonderen  Pasicontrvle  enihält
K  (B.  y.  1853  Mr.  179.
        <pb n="505" />
        444  638—639.  Maßregeln  zur  Ueberwachung  des  Verkehrs.

3.  Errichtung  und  Ausübung  von  Hewerösunterneßmungen.
n)  FabriKsunternehmungcn.
638.  Gewerbsunternehmungen,  die  mit  der  Erzeugung,  Bereitung ­
  ober  Umstaltung  controlpflichtiger  Gegenstände  beschäftiget
flnd,  dürfen  im  Grenzbezirke  ohne  vorläufig  angesnchte  und  erlangte ­
  Bewilligung  der  politischen  Obrigkeit  int  Einverständnisse
mit  der  Finanz-Bezirksbehörde  (oder  dem  selbstständigen  Amtsdirector),
  wenn  aber  die  Bewilligung  zur  Errichtung  einer  solchen
Unternehmung  der  politischen  Landesstclle  gesetzlich  zusteht,  der
letzteren  im  Einverständnisse  mit  der  Finanz-LandeSbehörde  nicht
errichtet  Werden.  (R.  G.  B.  1858,  Nr.  33,  Vdgb.  Nr.  10.)
Nicht  begriffen  sind  aber  unter  dieser  Anordnung:
1.  Gewerbe,  welche  von  dem  Unternehmer  als  Handwerk
getrieben  werden,  und  (§.  352  3.  O.)
2.  landwirthschaftliche  Beschäftigungen,  mittelst  welcher  ein  Grundbesitzer ­
  einen  controlpflichtigen  Gegenstand  aus  den  Grundstücken,  die  er
besitzt,  erzeugt  oder  aus  den  von  ihm  aus  diesen  Grundstücken  gewonnenen ­
  Erzeugnissen  bereitet.  (§.  153  %.  V.)
Diese  besondere  Bewilligung  wird  nur  für  die  Person  des  Gewerbetreibenden ­
  ertheilt  und  muß  von  den  Erben  oder  Erwerbern  der
Gebäude  und  Werksvorrichtungen  neuerlich  angesucht  werden.
(Hkd.  v.  4.  April  1838,  Nr.  12733;  v.  15.  Juli  1840,  Nr.  27998.)

b)  Handel  und  Kramerei.
aa)  In  mieterne  eine  b  e  so  n  d  e  r  e  B  e  w  illignng  erforderlich  i  st.
639.  Großhändler  und  Kaufleute,  welche  die  Gewerbsbücher
vorschriftsmäßig  führen,  sind  zu  dem  Handel  mit  controlpflichtigen
Gegenständen  in  Städten  und  Märkten  berechtigt.  Handel  außer
den  Städten  und  Märkten  und  das  Krämereigewerbe  überhaupt
mit  controlpflichtigen  Waaren  darf  im  Grenzbezirke  ohne  besondere
von  der  Bezirksbehörde,  welcher  die  Leitung  der  Zollgeschäfte  zugewiesen ­
  ist,  zu  bestätigende  Bewilligung  der  Obrigkeit  nicht  getrieben ­
  werden.
Zur  Ausübung  des  Krärnereigewerbes  in  den  mit  Steuerlinien ­
  umschlossenen,  an  den  Zugängen  mit  Gefällsämtern  versehenen ­
  Orten  bedarf  es  dieser  Bewilligung  nicht.  (§.  353  3.0.)
Dieselbe  Bewilligung  bedarf  in  allen  Theilen  des  Zollgebiets  außer
Städten  und  Märkten  die  Ausübung  des  Salzhandels.
(Hkv.  v.  24.  März  1840,  Nr.  10883.)
        <pb n="506" />
        445

640—641.  Maßregeln  zur  Ueberwachung  des  Verkehrs,
dd)  Vorsichten  bei  E  r  t  h  e  i  l  u  n  g  der  Bewilligung
640.  Die  Bewilligung  zur  Ausübung  der  Krämerei  mit

Ņtralpflichtigen  Waaren  im  Grenzbezirke  oder  des  Wandels  mit
Mm  Maaren  außer  beit  (Stabten  mtb  börsten  iß  nidjt  ,it  er«
trenn  mit  auf  bie  Suge  beß  Drteß  nnb  inßbe,
ionbere  beß  für  bie  ^e^erbßßätte  Stanbimnctcß,  bann
stl &amp;gt;[  beit  Umfang  des  wahrscheinlichen  Absatzes  gegründete  Zweifel
entstehen,  daß  die  Gewerbsnnternehmung  für  den  Bedarf  der  Be-Muer
  beß  Orteß  imb  ber  n^stcii  Hingebung  iiidit  not^^cllbig
m  ober  ßd)  baß  0ebcnfcii  ergibt,  baß  bießibe  bem  S^^fei^^banbeí
ein  gefährliches  Hilfsmittel  barbiceli  würde.
3n  ber  %cmiKignng  niirb  ßetß  ber  Ort,  auf  mescli  bie.
Wbe  bekrönst  iß,  anßgebriidt.  3m  gaûc  biefe  ^emidignng  ober
ŗren  %eßätigim3  üemeigert  Wrb,  fami  bie  ^crnßlltg  gegen  bie
. 11  scheidung  an  die  politische  Landesftelle  gerichtet  werden,  welche
unverständlich  mit  der  die  ^ollaescbäşte  leitenden  PmtSoas^vS»  , n

641.  Handelsleute,  Krämer  ober  Gewerbetreibende,  bie  sich
Z  ber  @^011311113,  Bereitung  ober  ttmßaünng  controkßi^^tiqer
ŗŗ(|orcii  bcf^^áß^gen,  sonnen  bic  gu  ideili  ^c^erbßbctriebc  erfor«
^en  ber  Sontroíe  nnteríiegenben  ^egcnßänbc,  inenn  ße  bie.
lUÜeit  lì  teil  t  limili  tlpífinr  miß  Som  .!  ^  ^  ^
r
t
^aarencoutrole  ermächtigtes  Gefällsamt  aufgestellt  ist.

t  i  g  e  n  G  e  g  e  n  st  ä  ii  d  r.

^  Ausstellung  von  Controlscheinen  über  Zucker  und  Caffee  und
        <pb n="507" />
        446

642—643.  Maßregeln  zur  Überwachung  des  Verkehrs.

4(1)  Waarenverschleiß  von  Seite  der  Krämer  n  &amp;gt;i  d
Kleinhändler.
642.  Krämer  und  überhaupt  Kleinhändler,  welche  die  Ge«
werbßbücher  nicht  vorschriftsmäßig  führen,  dürfen  im  Grenzbezirke
controlpflichtige  Waaren  an  die  Verbraucher,  nicht  aber  an  andere
Gewerbetreibende  zum  weiteren  Handel  verkaufen  ober  zur  Vornahme ­
  eines  Gcwerbsverfahreus  absetzen.  (g.  356  Z.  O.)
Handeltreibende,  welche  die  Gewerbsbücher  nicht  über  ihren  Gewerbsbetrieb
  in  seinem  ganzen  Umfange  führen,  können  controlpflichtige ­
  Waaren  im  Grenzbezirke  an  andere.  Gewerbetreibende  auch  zum
weiteren  Handel  oder  zur  Vornahme  eines  Gewerbsverfahrens  absetzen,
wenn  sie  die  Gewerbsbücher  wenigstens  über  ihren  Geschäftsbetrieb
mit  controlpflichtigen  Waaren  vorschriftsmäßig  und  vollständig  führen.
(g.  162%.  91.)
Doch  findet  diese  Beschränkung  keine  Anwendung  auf  den  iin
Umherziehen  üblichen  Absatz  von  landwirthschaftlichen  Produkten  (zu
welchen  auch  die  Milch  gehört),  welche  der  Verkäufer  selbst  erzeugte-(%bgb.
  1855,  9!r.  56  litt.  c.)

e)  Waareii-Rikdkìlagen.
643.  Jeder  der  vertragenden  Staaten  (Oesterreich,  Italien
und  die  Zollvcre'msstaaten)  sind  verpflichtet,  zu  verhindern,  daß
Vorräthe  voit  Waaren,  welche  als  zum  Schleichhandel  nach  dem
Gebiete  des  anderen  Theiles  bestimmt  anzusehen  sind,  in  der  Nähe
der  Grenze  des  letzteren  an  ehonft  oder  ohne  genügende  Sicherung
gegen  den  zu  besorgenden  Mißbrallch  niedergelegt  werden.
Es  dürfen  daher  innerhalb  des  Grenzbezirkes  (%ona  d’  vig'ilanta)
  längs  der  düse  Staaten  scheidenden  Grenze
a)  fremde  unverzollte  Waaren  nur  in  zollamtlichen  Niederlagen
oder  doch  unter  einer  gegen  mißbräuchliche  Verwendung  hiureichend
  sichernde  Controle  niedergelegt  werden  und  sind  die
beiderseitigen  Zollbehörden  anzuweisen,  derlei  Niederlagen  mit
gehöriger  Verückstchtigung  auch  der  Zollinteressen  des  andern
Theils  in  der  gesetzlich  zulässigen  Weise  zu  controliren.
(Z.  Lark.  v.  23.  Aprii  1867.  Art.  7  tt.  Schißprm.  z.  Art.  VII;  Z.  ©art.
v.  9.  Mcirz  1868,  §.  8  ii.  Schlsiprot.  Z.  9.)
9(1^  Men
b)  dtiederlagku  von  fremden  verzollten  und  von  inländischen
Waarcu  das  Bedürfniß  des  erlaubten,  d.  h.  nach  dem  örtlichen ­
  Verbrauche  im  eigenen  Lande  bemessenen  Verkehrs  nicht
überschreiten,  und  wenn  der  Verdacht  entsteht,  daß  stch  derlei
Borräthe  über  das  Bedürfniß  und  zum  Zwecke  des  Schleich"
Handels  gebildet  hätten,  in  so  weit  es  gesetzlich  zulässig  ist,
        <pb n="508" />
        643-  644.  Maßregel»!  zur  Neberwachung  des  Verkehrs.

447

unter  fpectcffc  %ur  SBer^iuberung  bcö  E^íci^nnbcíg  geeignete
Controle  der  Zollbehörde  gestellt  werden.
(g.  Sort.  o.  0.  mir;  1868  §  8.)
«I)  Hlwsirhandct.
644.  Um  zur  Ausübung  des  Hausirhandels  im  Grenzbezirke
zu  berechtigen,  muß  der  Hausirpaß  ausdrücklich  hierzu  die  Bewilligung ­
  enthalten.  Die  letztere  ist  auf  diejenigen  Ortschaften  beschränkt, ­
  welche  in  derselben  ausdrücklich  genannt  werden.
(§.357  3.0.)
Diese  Bewilligung  darf  von  der  politischen,  einverständlich
mit  der  Finanz-Bezirksbehörde  nur  ans  wichtigen  Gründen  und
blos  insoferne,  als  die  Besorgniß  eines  Mißbrauches  nicht  besteht,
ertheilt  werden.
Die  genannten  Behörden  können  dieselbe  airs  bestimmte  Gegenstände ­
  oder  ans  einen  bestimmten  Zeitraum  beschränken.  In
jeden!  Falle  haben  Don  denselben  die  controlpflichtigen  Gegenstände
ausgeschlossen  zu  bleiben.  (§.  358  3.  0.)
Im  Grenzbezirk  wird  der  Hansirhandel  nur  den  Bewohnern
desselben  bewilligt  nnb  es  ist  das  ausgestellte  Docninent  nur  dann
îu  demselben  giftig,  wenn  darin  die  Giltigkeit  ausdrücklich  nnge-Merkt
  ist.  (Haus.  Pat.  v.  4.  Sept.  1852  §.  11.  R.  G.  B.  Nr.  252.)
Diese  Bewilligung  erstreckt  sich  lediglich  auf  den  Grenzbezirk  jenes
soûlaudes,  dem  er  seinem  festen  Wohnsitze  nach  angehört  und  kann
auf  den  Hausirhandel  im  Grenzbezirke  eines  anderen  Kronlandes  in
reiner  Weise  erweitert  werden.  (Ldgb.  1857,  Nr.  24.)
Gewerbetreibende  können  die  zur  Ausübung  ihres  Gewerbsbctriebes
  erforderlichen  Stoffe  und  Waaren  nicht  von  Hansircrn
stu  sich  bringen.  (§.  359  Z.  o.)

A  n  m  erknng  zu  den  Zahlen  638,  639,  644.  Die  vorstehenden  Bestini,
jpungen,  durch  ivelche  der  Antritt  oder  die  Ausübung  der  daselbst  benannten
uerbe  van  der  Zustimmung  oder  der  Erlaubnis)  der  Gefailsbehörde  abhängig  ist,
‘eiben  durch  die  Gewerbeordnung  vom  20.  Dezember  1859  unberührt,  daher  jeder
Gewerbebetrieb  ohne  die  zuvor  erlangte  Zustlmmnug  oder  Gestattung  der
^cşàllSbehôrde  verboten  und  der  durch  die  bestehenden  Gefälls-Strafgesetze  fcstgese()teil
"Olltrafung  unterworfen  bleibt.  (Vdgb.  1860,  Nr.  24.)
        <pb n="509" />
        448

645.  Einsendung  der  Register  und  Schriftenwechsel  der  Aemter.

Neuntes  Hauptstiìck.
Von  der  Einsendung  und  Verrechnung  der  Register, ­
  von  den  Uebersichten  und  Vormerkungen
und  dein  Schriftenwechsel  der  ausübenden
Aemter.

1.  Einsendung  und  Verrechnung  der  Megister.
a)  Frist  jur  Abschliestung  und  Einsendung  der  Register.
645.  Von  den  Registern,  welche  die  Zollämter  zu  führen  haben,
werden  die  in  den  Zahlen  37,  202  in  204,  206  und  beziehungsweise ­
  497,  307,  352  und  481  aufgeführten  monatlich,  die  übrigen
vierteljährig  nací;  dem  Sonnenjahre  abgeschlossen,  und  mit  den  dazu
gehörigen  Beilagen,  welche  mit  den  betreffenden  Verbuchungsnummern
zu  bezeichnen  und  in  Päcke  zu  ordnen  sind,  in  nachbenannten  Zeiträumen ­
  an  die  vorgesetzte  Behörde  zur  weiteren  Verfügung  eingesendet ­
  und  zwar:
a)  monatlich  mit  den  übrigen  Rechnungseingaben  für  denselben
Monat  die  in  den  Zahlen  37,  202,  203,  204,  206  und  beziehungsweise ­
  497  ;
b)  monatlich  mit  den  Rechnungen  des  nächstfolgenden  Monats
1.  das  Ansageregister,  welches  für  das  summarische  Ansageverfahren
verwendet  wird,  mit  den  bestätigten  Parien  der  Ladungslisten,
sowie  mit  den  zurückgelangten  Ansagescheinen  belegt.
(Vdgb.  1857.  Nr.  45,  Abs.  III.)
Anmerkung.  Mit  diesem  Register  sind  auch  beide  zum  Behufe  des  zollamtlichen ­
  Verfahrens  überreichte  Exemplare  der  Ladungsliste  an  die  Rechnnngö-CeusurSbehörde
  einzusenden  ».  z.  ein  Pare  mit  dem  Ansageregister  des  anweisenden
Amtes,  das  zweite  zur  Grundlage  für  die  Eingangsabfertigung  dienende  Exemplar
mit  den  NiederlagSregistern  des  Amtes  der  Bestimurnng.  (Vdgb.  1860,  Nr.  2.)
2.  Das  Erklärungsregister,  im  Falle  voir  der  mit  dem  F.  M.  Erl.
b.  11.  3uli  1865,  Är.  25995,  (Bbgb.  9?r.  34)  gugeftanbenen
Verlängerung  der  Frist  für  die  Uebertragung  der  Waaren  aus
dem  Erklärungsregister  iu  das  Niederlagsregister  von  10  auf  30
Tage,  vom  Zeitpuncte  der  Eintreffens  bei  dem  Amte  gerechnet
(Z.  497)  Gebrauch  gemacht  wurde.  (Vdgb.  1865,  Nr.  62.)
c)  ino  nati  id),  jedoch  erst  nach  Ablauf  von  weiteren  zwei  Monaten
dre  in  den  Zahlen  307,  352  und  481  ;
        <pb n="510" />
        645-646.  Einsendung  der  Register  und  Schriftenwechsel  der  Aemter.  449

(8-  237  A.  U.)
k)  halbjährig  das  nach  Zahl  497  für  Vieh,  welches  auf  Alpen
Äelde  getrieben  wird,  zu  führende  Vormerkregister.
(Vdgb.  1864,  Nr.  30.)
Aus  den  in  den  Zahlen  205  und
481  erwähnten  Registern  sind

zur

beziehungsweise  497  dann  307,
jene  Posten,  welche  bis  zum
vollständig  erledigt  und  abgeursprünglichen
  Verbuchungsnum-352,

  .
Schlüsse  der  Einsendungsperiode  nicht
Han  wurden,  unter  Beibehaltung  der
înern  in  die  Register  für  die  nachfolgende  Periode  zu  übertragen  und
bpA  bw  Uebertragung  dieser  Posten  auf  dem  Titelblatts
dr.-î^-^ŗbşiden  zur  Einsendung  gelangenden  Register  jedesmal  aus-^rucruch
  zu  bestätrgen.
-Fļî*  Controls-  und  Legitimationsschein-Register  unterliegen  blos
Prüfung  der  leitenden  Finanzbehörde,  und  sind  bei
fissi[i m  ^fälligen  weiteren  Amtsgebrauche  durch  einen  Zeitraum  von
*: r  '  '"^şisn  aufzubewahren,  nach  Ablauf  dieses  Zeitraumes  aber  der  Scar-"ŗung
  zu  unterziehen.
r_.  Die  sämmtlichen  übrigen  Register  sind  in  der  durch  die  diesfälligen  besonderen ­
  Vorschriften  bezeichneten  Weise  an  die  zur  Prüfung  der  Rechnungen
  berufene  Behörde  einzusenden.  (§.  237  A  u  )

b)  Verrechnung  derselben.
Sesaßten^  auSÜ6enbcn  Aemter  haben  die  von  den  Oekonomaten
ww  i-L  öollregister  in  der  vorgeschriebenen  Bolleten-Registerrechnung
ti'd  hîsheŗ  zu  verrechnen  mit  Ausnahme  der  Controls-  und  Legitima-»ià?b6'ster.
  welche  Letztere  nach  der  Zahl  645  an  die  leitende  Beşiļôhehàb
  einzusenden  und  mit  einer  abgesonderten  Nachweisung  über  die
erwendung  dieses  Registers  zu  belegen  sind.
die  Şôkn  so  find  die  Stellungsbücher  nach  Zahl  648,  Abs.  1  an
Nom  "ábe  Bezirksbehörde  vorzulegen  und  deren  Ergebnisse  an  abge-^ufzun
  hb"  Ņleisiegeln  in  der  obgenannten  abgesonderten  Nachweisung
(S  2  Drucksorten  zu  den  amtlichen  Ausfertigungen  im  Zoll-  und
s^..rolverfahren  mit  genauer  Beachtung  der  in  den  §§.  14  bis  ein-¿
 u [l¡9  19  der  Bestimmungen  über  die  Vollziehung  der  Cassageschäfte
Mw  *  Ģefällsämter  und  Cassen  vom  Jahre  1851  vorgeschriebenen  An-^Nungen
  in  Uebersicht  zu  hatten.
ah  3.  Die  gedruckten  Waaren-Erklärungen,  von  welchen  stets  ein
Nun  ^Şņer  Vorrath  bei  dem  Amte  sich  befinden  muß,  in  der  Rech-6
  über  zahlbare  Drucksorten  zu  verrechnen.
2  „  ,  (Bschft.  v.  7.  Juni  1853,  Abth.  UI.)
^""schner,  Zollgksetze.  29
        <pb n="511" />
        450  646.  Einsendung  ber  Register  und  Schriftenwechsel  der  Aemter.
Anmerkung.  1.  Auszug  ans  den  Bestimmungen  über  die  Vollziehung  der
Casiageschäfte  sür  die  Gefällsämter  und  Lassen.
8-  14.  Außer  den  Fällen,  in  welchen  die  Empfangsbestätigungen  aus  Registern ­
  zu  ertheilen  sind  oder  in  den  Zahlungsbögen  zu  geschehen  haben,  oder  in  besonderen ­
  Vorschriften  etwas  anderes  ausdrücklich  darüber  angeordnet  ist,  haben  sich
die  Gefällscassen  der  Drucksorte  A  mtb  die  Gefällsämter  der  Drucksorte  B  bei  Ausstellung ­
  von  Quittungen  zu  bedienen.
§.  15.  Die  Quittuiigs-Drucksorten  sind  in  den  Material-Journalen  der
Oekonomate  unter  den  streng  zu  vcrrechneuden  Zoltdruclsorlcu  zu  verrechnen  und
au  die  Cassen  und  Aemter  nur  gegen  gehörig  ausgestellte  Empfangsscheine  zu  verabfolgen. ­
  Die  Aemter  und  Cassen  haben  über  die  Verwendung  eine  Rechnung
nicht  zu  legen.
ß.  16.  Bei  den  Gefällscassen  und  jenen  ausübenden  Aemtern,  wo  mehrere
Beamte  bestehen,  sind  diese  QuittuugS-Drucksorten  vom  Lontrolor,  bei  jenen  ausübenden ­
  Aemtern  aber,  wo  nur  ein  Beamter  besteht,  von  diesem  zu  übernehme»
und  im  Amte  unter  seinem  Verschlüsse  sorgfältigst  aufzubewahren.  Für  jeden  Mißbrauch ­
  mit  diesen  Drucksorten  sind  diese  Beamten  verantwortlich.
8.  17.  Ueber  den  Borrath,  neuen  Empfang  und  die  Verwendung  dieser
Drucksorten  ist  von  jenem  Beamten,  welcher  dieselben  unter  seinem  Verschlüsse  und
unter  seiner  Verantwortlichkeit  im  Amte  aufzubewahren  hat,  eine  Vormerkung  nach
dem  Muster  C  auf  der  Rückseite  des  beim  Amte  verbleibenden  Pare  des  CassastandS-AuSweises
  für  jeden  Monat  abgesondert  zu  führen.
Der  leitende  Oberbeamte  ist  verpflichtet,  in  diese  Vormerkung  öfter  Einsicht
zu  nehmen  und  die  richtige  Gebahrung  mit  diesen  Drucksvrten  zu  überwachen.
Bei  dem  Wechsel  deS  diese  Drucksorten-Vormerknng  führenden  Beamten  oder
bei  einer  Liquidation  ist  die  Uebergabc  und  Uebernahme  dieser  Drucksvrten  in  der
Vormerkung  mit  den  erforderlichen  Unterschriften  zu  bestätigen  und  davon  in  der
Liquidations-Relation  ausdrücklich  Erwähnung  zu  machen.
8.  18.  Die  Amtsquittuugen  sind  bei  alleu  Gefällscassen  und  ausübenden
emtern,  welche  mit  zwei  oder  mehreren  Beaiutcu  besetzt  sind,  von  dem  Cassier
(Einnehmer  rc.)  und  Lontrolor.  bei  den  ausübenden  Gcsällöämtern  mit  Einem
Beamten,  von  diesem  gehörig  zu  untersertigeii.
§.  19.  Als  Verletzung  der  Amtstrene  mit  der  Dienstentlassung  deS  Schuldtragenden,
  unabhängig  von  dem  Verfahren  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen
wird  gestraft:
a)  wenn  eine  Quittung  ausgestellt  wird,  bevor  der  Empfang  in  das  Hauptjournal, ­
  in  welchem  nach  §.  11  der  Vorschrift  über  die  Geldgebahrung  und
Verrechnung  der  ausübenden  Aemter  die  erste  Eintragung  zu  geschehen  hat,
eingetragen  wurde;
b)  wenn  der  Inhalt  der  Quittung  in  Absicht  auf  den  angegebenen  Geldbetrag
oder  diejenigen  Ansätze,  auf  denen  die  Ausmittlung  desselben  beruht,  nicht
genau  mit  jenem  des  Journals  übereinstimmt;  ...  ,
c)  wenn  in  dem  Journale  oder  der  Quittung  eine  wejentliche  Unrichtigkeit  angesetz  »
d)  wenn  das  Journal  oder  die  Quittung  verfälscht  oder  darin  eine  Radirung
vorgenommen  wurde.
Mit  der  Dcgradirung  und  wenn  aus  Versehen  ein  Nachtheil  für  den  Staatsschätz
  entsprang  oder  der  Nerdacht  der  Verletzung  der  Amtötreue  obwaltet,  mit
Dienstentlassung  wird  gestraft:
a)  wenn  die  Ausstellung  von  Quittungen  anderen,  als  den  hiezu  nach  ihren
Diensteseigenschaften  bestellten  und  in  Eidespflicht  stehenden  Personen  überb)
  wenn  die  Quittungen  anderswo  als  im  Amte  unter  Verschluß  aufbewahrt  oder
c)  wenn  die  Quittungen  an  einem  anderen  Orte  als  in  dem  letzten  auög
stellt  werden.
2.  Die  Vorsichten  zur  Verhinderung  von  Unterschleifcn  mit  den  für  amtliche
Ausfertigungen  im  Zoll-  und  Controlvecfahren  bestimmten  Druckforten  enthält  d
Vdgb.  1859  Nr.  39.
        <pb n="512" />
        647.  Einsendung  der  Register  und  Schrifte,.Wechsel  der  Aemter.  45t
2.  Übersichten  und  Vormerkungen.
»)  Für  das  Zollverfahren.
647.  Die  Uebersichten  und  Vormerkungen,  welche  die  ausübenden  Aemîer
  zum  Behufe  des  Zollverfahrens  zu  führen  haben,  sind:
1-  Der  Credit-  und  Verzollungsconto  für  Zuckersiedereien.
(Muster  23  A.  U.)
Derselbe  wird  über  das  den  Zuckersiedereien,  welchen  die  Borgung  der
Zollgebühren  bewilligt  ist,  erfolgte  ausländische  Zuckermehl  in  zweifacher
gleichlautender  Ausfertigung,  wovon  ein  Exemplar  bei  der  Zuckersiederei  aufbewahrt ­
  wird,  und  in  welch'  letzterem  der  Beamte,  welcher  der  Mengung  mit
thierischer  Kohle  beiwohnt,  die  vollzogene  Amtshandlung  zu  bestätigen  hat,
geführt.  Eine  Reinschrift  dieser  Uebersicht  wird  monatlich  an  die  mit  der
-Prüfung  der  Rechnungen  beauftragte  Behörde  eingesendet.
^  .  (§.  360  A.  U.,  §§.  235  u.  250  %.  ü.)
lint  zu  verhindern,  daß  das  für  die  Zuckerraffinerien  verzollte,  jedoch
Mrt  Spodium  nicht  vermengte  Zuckermehl  nicht  etwa  nach  der  Hinwegbringung
esselben  aus  der  amtlichen  Niederlage  des  Zollamtes  im  Bestimmungsorte
Einer  anderen  Verwendung  als  jener  zum  Versieden  in  der  Raffinerie  gewidmet ­
  werde,  muß  jede  Sendung  desselben  vor  der  Ausfolgung  an  die  Raffinerie ­
  in  beiden  Exemplaren  dieses  Conto  mit  Berufung  des  bezüglichen  Erkläŗungsscheines
  vorgetragen  werden,  und  es  sind  hiedurch  die  Organe,  welche
me  vorschriftsmäßige  Verwendung  des  Zuckermehls  zu  überwachen  haben,  von
ber  Zahl  und  dem  Umfange  der  Sendungen,  die  in  die  Raffinerie  zu  gelangen ­
  haben,  in  die  Kenntniß  zu  setzen,  und  ihnen  mittelst  des  in  der  Zuckerraffinerie
  aufzubewahrenden  zweiten  Exemplares  des  Verzollungsconto  die
Zur  Ueberwachung  nöthigen  Daten  rechtzeitig  zu  verschaffen.
à  (Vdgb.  1854,  Nr.  89.)
2.  Das  Protocol!  über  die  zur  Sicherstellung  für  das  Zollverfahren ­
  eingelangten  U  r  k  u  n  d  e  n.  (Muster  24  A.  U.)
Diese  Uebersicht  hat  die  Zeugnisse  der  Ortsobrigkeit  hinsichtlich  der  Hafņgsfähjgkeit
  der  Handels-  und  Fuhrleute,  dann  die  eingelangten  Bürgschaften ­
  zum  Behufe  der  Güteranweisung  darzustellen.
Sobald  ein  solches  Zeugniß  oder  eine  Bürgschaftsurkunde  beigebracht
ļid,  muß  sogleich  der  Tag,  an  welchem  dieses  Actenstück  dem  Amte  zukam,
buf  dem  Rücken  desselben  angesetzt,  der  Inhalt  kurz  in  das  Protocoll  eingeìagen
  und  die  fortlaufende  Zahl,  die  das  Stück  im  Protocolle  erhält,  gleichsalls
  auf  der  Rückseite  aufgeführt  werden.
In  dem  Protocolle  sind  alle  Abtheilungen  nach  ihrer  Überschrift  ausfüllen, ­
  und  die  fortlaufenden  Zahlen  haben  mit  dem  Beginne  eines  jeden
^onnenjahres  von  Neuem  anzufangen.
.  Erlischt  die  Haftungsfähigkeit  durch  den  Ablauf  des  vorgeschriebenen
Zkttraumes  oder  durch  eine  vor  diesem  Zeitpuncte  eingetretene  zur  Kenntniß
Eä  Amtes  gelangte  Aenderung  in  den  zur  Haftungsfähigkeit  erforderlichen
Eigenschaften,  so  muß  dieses  in  dem  Protocolle  bemerkt  und  die  Art,  in  wel-A"
  die  Haftungsfähigkeit  erlosch,  kurz  ersichtlich  gemacht  werden.  Den
-Parteien  werden  die  erloschenen  Urkunden  nicht  zurückgestellt,  sondern  diese
wter  die  Amtsacten  hinterlegt  und  auf  die  Hinterlegung  sich  im  Protocolle
bZogen.  Das  zu  diesem  Protocolle  gehörende  Namensverzeichniß  (Muster
29*
        <pb n="513" />
        45  2  647—  648.  Einsendung  der  Register  und  Schriftenwechsel  der  Aemter.

25  A.  U.)  hat  in  alphabetischer  Reihenfolge  sowol  die  Namen  der  Handelsund ­
  Fuhrleute,  welche  die  angeordneten  Zeugnisse  beibrachten,  als  auch  jene
der  Bürgen  und  der  Parteien,  für  welche  sie  Bürgschaft  leisteten,  zu  enthalten,
daher  dieses  Verzeichniß  in  zwei  Abtheilungen  zerfällt,  wovon  die  eine  die
beigebrachten  Zeugnisse,  die  anderen  die  Bürgschaftsurkunden  umfaßt.
Bei  jedem  Namen  ist  die  Protocollszahl,  unter  welcher  die  berufene
Urkunde  vorkömmt,  anzusetzen.
Bei  den  Aemtern,  bei  welchen  keine  sehr  bedeutende  Zahl  der  gedachten
Urkunden  vorkam,  kann  das  Verzeichnis;  für  mehrere  Jahre  benützt  werden,
und  es  ist  in  diesem  Falle  bei  jeder  Protocollszahl  der  Jahrgang,  dem  dieselbe
angehört,  ersichtlich  zu  machen.
3.  Die  V  o  r  m  e  r  k  u  n  g  über  die  eingelegten  Vollmachtsurkunden ­
  (Muster  26  A.  U.)  nebst  dem  Namensverzeichnisse  hierüber.  (Muster
27.  A.  A.)
4.  Die  Uebersichten  über  den  zollpflichtigen  Waarenverkehr.
  Rücksichtlich  der  Führung  dieser  Uebersichten  ist  sich  nach  den  in
der  Beilage  3  enthaltenen  Vorschriften  zu  benehmen.  (§.  250  A.  U.)
b)  Für  das  Controlvkrfahrcn.
§.  648.  Für  das  Controlverfahren  sind  zu  führen:
1.  Das  Stellungsbuch.  (Muster28A.U.)  Dasselbe  wird  von  den
ausübenden  Aemtern  mit  Ausnahme  der  Hauptzollämter  in  dem  in  Zahl
498  bezeichneten  Falle,  dann  von  den  zu  den  Hilfsamtshandlungen  der
Waarencontrole  ermächtigten  Organen  über  die  Sendungen  controlpflichtiger
Waaren  geführt,  welche  zu  denselben  wegen  Abnahme  des  amtlichen  Verschlusses
  gestellt  werden,  und  von  denen  dieselben  den  Verschluß  abnehmen.
Das  Stellungsbuch  ist  bei  den  ausübenden  Aemtern  und  bei  den  zu  den
Hilfsamtshandlungen  der  Waarencontrole  ermächtigten  Organen  im  Grenzbezirke ­
  so  einzurichten,  daß  jedem  Empfänger  eine  angemessene  Abtheilung  dieses
  Buches  gewidmet  wird,  und  daß  alle  Sendungen,  welche  an  ihn  einlangen, ­
  nach  der  Ordnung,  in  der  dieselben  vorkommen,  in  dieser  Abtheilung  des
Stellungsbuches  vorgetragen  werden.  (§  250  %  u  }
.  Ģs  dient  ferner  zur  Eintragung  der  Sendungen  mit  Büchern  für  den
mneren  Fabriksverkehr,  welche  sowol  bei  ihrer  Absendung  aus  der  Fabrik,  als
auch  nach  bewerkstelligter  Zurichtung  bei  ihrer  Zurücksendung  in  dasselbe  einzutragen ­
  sind,  und  hierin  jedem  Gewerbetreibenden  der  mit  einem  Gewerbsbuche
  für  den  inneren  Fabriksverkehr  betheilt  ist,  ein  Blatt  zu  widmen  ist.
(§.  227  A.  U  )
Die  Stellungsbllcher  sind  vierteljährig  an  die  leitende  Finanz-Vezirksbehörde
  einzusenden,  bei  welcher  dieselben  nach  genommener  Einsicht  zum  allfälligen
  weiteren  Amtsgebrauche  durch  einen  Zeitraum  von  fünf  Jahren
aufbewahrt  werden.  ^  250  A.  u.)
2.  Die  Uebersicht  der  Gewerbsbücher  über  den  inneren
Fabrlksverkehr.  (§ .  250  u)
Für  jede  Gewerbsunternehmung,  welche  solche  Bücher  ausstellt,  sind  ein
o  er  mehrere  Blätter  zu  widmen,  in  welcher  der  Reihenfolge  nach  eingetragen
erden  sollen:  die  Namen  und  die  Beschäftigung  derjenigen,  denen  solche
auge;  ereilt  ünben  :  bet  Äaß  bet  unb  Äibitung  be3  SB^ea  ;
        <pb n="514" />
        648-650.  Einsendung  der  Register  und  Schriftenwechsel  der  Aemter.  453
-WZ-^
  Schriftenwechsel  aus  Wnkaß  des  Zoss-  und  Kontrotv  erfaß  rens.
a )  Aus  Anlaß  des  Zollverfahrens.
w  649-  Der  Schriftenwechsel,  den  die  ausübenden  Aemter  aus  Anlaß
oes  Zollverfahrens  zu  pflegen  haben,  besteht
Austausche  der  Unicate  und  Duplicate  der  Begleitscheine
Md  der  denselben  angestempelten  Waarenerklärungen  zwischen  dem  anweisenoen
  Amte  und  dein  Erledigungsamte  (Z.  309  u.  350)  ;
o  .  2.  in  der  Verständigung,  welche  dem  anweisenden  Amte  von  Seite  eines
-owlschenamtes  zuzukommen  hat,  wenn
a)  Uon  dem  letzteren  eine  Verlängerung  der  Frist  znm  Eintreffen  der
angewiesenen  Sendung  de,  dem  Erledigungsamte  ertheilt  wurde  MuH
319),  oder  wenn  ‘
demselben  ber  SBerluß  ber  ^n^ei^.Wunben  gemelbet  kurbe
(o*  1
3.  in  der  Mittheilung  von  Seite  des  Erledigungsamtes  an  das  anweiende
  Amt  über  die  erst  nach  erfolgter  Zurücksendung  des  Begleitscheines  ge.
icyehene  Emgangsverzollung,  weitere  Anweisung  oder  Austrittsbehandluna
oer  angewiesenen  Waaren  in  dem  in  Zahl  356  bezeichneten  Falle  ;
4.  in  der  Einholung  und  beziehungsweise  in  der  Ertheilung  '  der  ersor.
oenlchen  Aufklärung  über  das  Ausbleiben  des  Unikates  des  Begleitscheines
ach  Ablauf  der  vorgezeichneten  Frist  oder  aber  des  Duplikats  desselben  nach
»elchehener  Zurücksendung  des  Unikats  (Z.  310  u.  351);
aWr  n'  in  I er  Uebermittlung  einer  amtlich  beglaubigten  Abschrift  der  in
w  beg  ^ugMioun0gamteg  an
«s  Crledigungsamt  oder  an  das  Zwischenamt,  welches  an  die  Stelle  des
Steren  getreten  ist.  (Z.  321  u.  322  )  (§ .  251  %  U )

op»  X-  An  m  erkling.  Zu  den  unter  de»  Abs.  2,  3  und  4
w  öteilt  die  Aviso  (llntersnchnugSkarte)  (Muster  30  A.  A.)

erwähnten  Mittheilun-(§.
  251  A.  II.)

b)  Aus  Anlaß  des  Controlverfahrens.
v  cy650.  Ein  Schriftenwechsel  findet  im  Controlverfahren  lediglich  in
e  n  Falle  statt,  wenn
a )  von  Seite  eines  Zwischenamtes  mittelst  Aviso  (Untersuchungs-)  Karte
der  Berlust  des  Controlscheines  jenem  Amte  gemeldet  wird.  welches  den
letzteren  ausstellte,  oder
o)  wenn  eine  amtlich  beglaubigte  Abschrift  des  in  Verlust  gerathenen  Controlscheines ­
  von  Seite  des  Amtes,  welches  denselben  ausgestellt  hat,  an
das  im  Orte  der  Bestimmung  oder  demselben  zunächst  gelegene  Controlamt ­
  übermittelt  wird.  ( gt  251  %
        <pb n="515" />
        454

Dalmatiner  Zollgesetze.

Anhang.

^as  Königreich  Dalmatien  bildet  ein  eigenes  Zollgebiet,
für  welches
a)  die  mit  Gubernial-Currende  vom  12.  Juni  1833,  Nr.  8913/3388,
kundgemachte  Zoll-  und  Verzehrungssteuer-Vorschrift  vom  5.  April
1830  (Regolamento  daziario  per  la  Dalmatia)  und
b)  der  mit  kaiserlicher  Verordnung  vom  18.  Februar  1857  (N.  G.  B.
Nr.  44)  eingeführte  neue  Zoll-  und  Verzehrungssteuer  -  Tarif
in  Kraft  sind.
Der  Regolamento  ist  in  italienischer  Sprache  abgefaßt  und  besteht ­
  aus  105  Paragraphen,  wovon  durch  den  §.  1  der  Vorerinnerung ­
  zum  Zolltarife  die  §§.  1,  2,  3,  4,  31,  38  und  42  nebst  allen
darauf  Bezug  nehmenden  Nachtrags  -  Verordnungen  außer  Wirksamkeit
gesetzt  und  in  Folge  Allerhöchster  Ermächtigung  vom  26.  September
1858  die  §§.  8  und  54  dahin  abgeändert  wurden,  daß  das  Waggeld, ­
  das  Siegelgeld  und  die  Niederlagsgebühr  in  dem  für  die  Länder ­
  des  allgemeinen  Zollgebietes,  in  den  Zahlen  173,  174  und  176
enthaltenen  Ausmaße,  das  Zettelgeld  (Z.  175)  aber  nur  mit  fünf  Neukreuzern
  zu  entrichten  sind.  (R.  G.  B.  1858,  Nr.  172,  Vdgb.  Nr.  48.)
Der  Zolltarif  zerfällt:
a)  in  die  Vorerinnerung,
b)  in  den  systematischen  Zolltarif  und
e)  in  den  Verzehrungssteuer-Tarif.
Die  Vorerinnerung  enthält,  und  zwar:
§•  1  den  Beginn  der  Wirksamkeit,  und  der
§.  2  die  Eintheilung  des  Tarifs;
§.17  die  Eintheilung  der  Zollämter  mit  Rücksicht  auf  ihre
Befugnisse  in  Hauptzollämter  (Dogane)  und  Nebenzollämter  (Ricevitorie)
und  setzt  in  Absicht  auf  ihre  Befugnisse  fest,  daß  im  Allgemeinen  alle
Waaren  bei  jedem  Zollamte  zollamtlich  behandelt  und  verzollt  werden;
nur  die  Eingangs-Verzollung  der  den  Tarissposten  13  b),  c)  und  à),
dann  Post  14  b),  c),  d),  15  c),  d),  e),  16  c),  d),  17  und  27  eingereihten ­
  Waaren  hat  blos  bei  Hauptzollämtern  stattzufinden;  jedoch
sind  auch  die  Nebenzollämter  zur  Eingangs  -  Verzollung  dieser  Waaren
in  so  ferne  ermächtiget,  als  sie  auf  Einmal  nur  in  einer  Menge  vorkommen, ­
  wofür  der  Zoll  den  Betrag  von  Einhundert  Gulden  nicht
überschreitet.
Die  Verzollung  von  Glaswaaren  mit  10  Percent  des  von  der
Parte:  erklärten  Werthes  statt  des  specifischen  Gewichtszolles  darf  nur
        <pb n="516" />
        Dalmatiner  Zollgesetze.

455

bei  Hauptzollämtern  stattfinden,  welche  sich  nach  den  in  Zahl  137  enthaltenen ­
  Bestimmungen  zu  benehmen  haben.  (Bdgb.  1867,  Nr.  29.)
§.  16  bestimmt,  daß  die  Waaren-Ausfuhr  zollfrei  ist.
§.  15  ist  durch  das  Gesetz  vom  17.  August  1862  außer  Wirksamkeit. ­
  (R.  G.  B.  1862,  Nr.  57,  Bdgb.  35.)
Die  Bestimmung  des
§.  5  Absatz  1,  nach  welcher  der  Wiener  Centner  als  Verzollungsmaßstab ­
  festgesetzt  wurde,  ist  zu  Folge  Allerhöchster  Ermächtigung  vom
26.  September  1858  §.  1  aufgehoben  und  angeordnet,  daß  vom  1.  November ­
  1858  als  solcher  der  im  allgemeinen  Zollgebiete  eingeführte  Zollzentner
  mit  seinen  Unterabtheilungen  in  Anwendung  komme;
im  §.  6  dieser  Allerhöchsten  Ermächtigung  wurde  aber  bis  auf
weitere  Anordnung  gestattet,  statt  in  Zollcentnern  und  Zollpfunden,  wovon ­
  112  Pfund  auf  100  Wiener  Pfunde  gerechnet  werden,  nach  dem
Wiener  Gewichte  zu  erklären,  jedoch  ist  in  einem  solchen  Falle  das
angenommene  Gewicht  in  der  Erklärung  ausdrücklich  anzugeben,  und
fehlt  diese  Angabe,  so  wird  angenommen,  daß  die  Waare  nach  dem
Zollgewichte  erklärt  sei.  (¡ft.  G.  V.  1858,  Nr.  172.  Vdgb.  43.)
§.  8  ist  der  erste  Satz  gleich  dem  §.  17  der  Vorerinnerung  des
allgemeinen  Zolltarifs;  der  weitere  Inhalt  wurde  mit  kaiserlichem  Patente
vom  19.  September  1857  dahin  abgeändert,  daß  als  gesetzliche  Reichswahrung
  der  45-Guldensuß  zu  gelten  hat.  (Z.  179.)
(R.  G.  B.  1857,  Nr.  169.)
Die  Bestimmung  des
§.  9  hat  laut  Allerhöchster  Ermächtigung  vom  26.  September
1858  §.  5,  nun  von  den  Bruchtheilen  des  Neukreuzers  zu  gelten
(Z.  190)  und
§.  13,  Zahl  4,  wurde  dahin  abgeändert,  daß  jene  Waarenmengen
Zollfrei  zu  behandeln  sind,  welche  weniger  als  6 /i  oo tet  Zollpfunde  wägen
ober  von  denen  die  tarifmäßige  Gesammtgebühr  den  Betrag  von  fl.  0,0175
bsterr.  Währ.,  d.  i.  1%  Neukreuzer  nicht  überschreitet.  (Z.  170,  Abs.  3.)
(¡ft.  G.  B.  1858,  Nr.  172,  Vdgb.  48.)
Die  übrigen  Paragraphe  sind  mit  den  Paragraphen  der  Vorerinnevung
  zum  allgemeinen  österr.-ungar.  Zolltarife  ganz  gleichlautend  und
daher  ohnedieß  aufgenommen,  u.  z.:
§.  3,  Abs.  1,2  ist  gleich  dem  §.  5  der  V.  E.  des  allg.  Z.  T.  (Z.  94)
,  3  ist  gleich  der  Tarif-Post  80  Anmerk,  d,  allg.  Z.  T.  ;
„  4  ist  gleich  dem  §.  7  d.  V.  E.  d.  allg.  Z.  T.  (Z.  105)
§.4  ,  ,  »  §.8  »  (3.98)
§.5,  »  2,3,4,5  ,  »  §.10  ,  (132,133/34,99)
.  6  »  »  §.11  »  99)
§.6  ,  .  .  §.12  ,  13%
§.  7  „  1,  2,  3,  5  u.  F.  M.  Erl.  v.  24.  März  1858,  Nr.  16391
(Bbgb.  13)  i.  ßl.  b.  §.  13  b.  SB.  @.  b.  adg.  3.  %.  (3.133,134)
„  4  ist  gleich  dem  F.  M.  Erl  vom  16.  März  1854,  Nr.  340
(%bßß.  %r.  18)  (3.  134)
§.  10  ist  gleich  dem  §.  19  d.  Vor.  Er.  d.  allg.  Z.  T.  (Z.  65)
§.  11  .  §20  ,  »  (3.170,%  1,2)
§.  13,3.  5  ,  §.  21,  &amp;amp;  5  »  »  (3.  170,  %  5)
        <pb n="517" />
        456

Dalmatiner  Zollgesetze.

§.13,3.  6  ist  gleich  d.  tz.  21,

3.  6  b.  %.  b.  aKg.  3.  %.  (3.170,Stbf.  6)

.  10
„  11
•  12
*  13

,,  13

16

23  litt,  a)  und  b)

(3.  474,  5)

"  22  betrifft  bie  3")HfreiŞeit  ber  in  einem  österreichisch-ungarischen
Kronlanbe  gebruckten  Schulbücher,  welche  von  einer  ärarischen  Schulbücher-Verschleiß-Anstalt
  nach  Dalmatien  gesenbet  werben.
Die  im  §.  14  enthaltenen  Zollbegünstigungen  im  Verkehr  mit  bem
allgememen  3ollgebiete  enthält  bie  3ahl  244.
^  lüitb  baher  nur  noch  beigefügt,  baß  bie  in  ben  Verträgen  vom
11.  Dezember  1866  unb  23.  April  1867  stipulirten  Begünstigungen  laut
Verorbnung  ber  Ministerien  bes  Aeußern,  ber  Finanzen  unb  bes  Hanbels
born  16.  August  1867  auch  bei  ber  Einfuhr  nach  Dalmatien  Anwenbung
smben,  unb  zwar  zu  Folge  bes  Gesetzes  vom  4.  Dezember  1868  nicht
nur  auf  bie  Provenienzen  aus  ben  Vertragsstaaten,  sonbern  auch  bei  ber
àfuhr  aus  bem  allgemeinen  vsterr.-ungar.  Zollgebiete  unb  aus  den  Zollausschlüssen
  Istrien,  Triest  u.  s.  w.
&amp;lt;91.  0.0.  1867,  p.  115,  %r.  29;  M.  ®.  0.  1868.  %r.  153,  Wbab.  47.)
..  ...  3 ur  Begrunbung  bes  Anspruches  auf  bie  vertragsmäßige  3ollbeist
  erforberlt^,  baß  in  ber  bem  3ottamte  bor^ulegenbrn  @rstarting
  ber  Ursprung  rücksichtlich  bie  Provenienz  aus  einem  ber  Vertrags-'
  slst ^ cn  angegeben  fei,  unb  es  ist  in  ben  3ollregistern  unb  3ollbolleten
neben  ber  bezüglichen  Post  bes  3olltarifs  auch  bie  in  Anwenbung  gekommene ­
  Post  bes  Vertragstarifs  zu  berufen.
Die  Angabe  ber  Provenienz  in  ber  Waarenerklärung  ist  jeboch  nicht
erforberllch,  wenn  bie  unter  ben  Kategorien  111  b,  (Reis  in  Hülsen),
VI  (Dimeno!)  ,  VII  (Manna),  Vili  (Süßholzsaft),  XVIII  (Simonien*
k  c  ì'onen-1  Şaft)  bes  Tarifs  B  des  österr.-italienischen  Hanbels'Vertrages
aufgeführten  Waaren  zur  See  eingeführt  werben.
&amp;lt;  Ci»  m  m  1B/Î7  i  in  oi  \

Der  systematische  3o  litar  if  besteht  aus  7  Classen  unb  28  Ab'

(R.  G.  B.  1867,  Nr.  119,  Vdgb.  Nr.  31.)

unterliegen.
        <pb n="518" />
        Dalmatiner  Zollgesetze.

457

Dre  nach  §.  21,  Zahl  4  der  Vorerinnerung  zum  allgemeinen  Zollose ­
  in  dem  Tarife  als  „frei"  bezeichneten  Waaren  sind  im  §.  11  der
Borerinnerung  namentlich  aufgeführt.
Die  Umsetzung  der  Zollsätze  von  Conv.-Münze  erfolgte  mit  Allerh.
Ermächtigung  v.  26.  Sept.  1858.  (R.  G.  B.  Nr.  172,  Vdgb.  Nr.  48  §.  2.)
Nachträgliche  Tarifs  -  Bestimmungen,  beziehungsweise  Aenderungen
sind  nur  folgende,  u.  z.  zu  Post
1  litt.  e)  Als  Raff.  Zucker  in  Stücken  mit  6  fl.  für  den  Ctr.
^  Ştto  ist  nur  jener  Zucker  zu  verzollen,  wenn  das  Gewicht  der  darin
enthaltenen  Stücke  1Ö%  des  Gesammt-Nettogewichtes  übersteigt  oder  wenn
ìf'  einem  minderen  Gewichts  -  Verhältnisse  darunter  ein  oder  mehrere
Stücke  vorkommen,  welche  einzeln  mehr  als  Ein  Zollpfund  wägen:  im
entgegengesetzten  Falle  ist  er  mit  3  fl.  zu  verzollen;  (Vdgb.  1867.  Nr.  41)
dagegen  ist  als  gestoßener  nach  litt.  f  nur  jener  Raff.  Zucker  zu
behandeln,  welcher  durch  Zerstampfen  das  Aussehen  von  Zuckermehl  erhielt,
Uild  ein  Gemenge  von  Raff.  Zucker  in  Stücken  mit  gestoßenem  Zucker  im
Munde  des  §.  3  der  Vorerinnerung  wie  Raff.  Zucker  in  Stücken  zu
(M.  @.  ».  1858,  %r.  203,  SBbßb.  %r.  55.)
8  litt.  b.  Häringe  gesalzen  sind  aus  dieser  Post  ausgeschieden
und  vom  Ctr.  Sporco  mit  60  kr.  zu  verzollen.
_  ^  „  (N.  G.  B.  1866,  Nr.  12,  Vdgb.  Nr.  7.)
...  Der  Post  12  a  wurde  Paraffin  eingereiht,  (Vdgb.  1865,  Nr.  19.)
"Ud  zu  dieser  Post  a  und  c  bemerkt,  daß,  wenn  fette  Oele  dieser  Tarifsşisten
  in  einem  nicht  zur  Kategorie  der  Fässer  gehörenden  Gefäße  von  was
îînmer  für  einer  Art  im  Gewichte  von  wenigstens  Einem  Sentner  Sporco
über  wenn  sie  in  Schläuchen  oder  Blasen  überhaupt  vorkommen,  dieselben
'Uw  fette  Oele  in  Fässern  zu  verzollen  sind.  (Vdgb.  1858,  Nr.  9.)
Zu  dem  Verzehrungssteuer-Tarife  wurde  mit  Fz.  M.  Erl.
-  20.  Febr.  1858,  Nr:  51746,  zu  Post  4  bemerkt,  daß  unter  dieser
şist  nicht  blos  Rum  und  Rosoglio  im  engeren  Sinne  des  Wortes,  sonern
  alle  versüßten  geistigen  Flüssigkeiten,  folglich  alle  Liqueure  und  auch
ànsch.  Essenz  begriffen  sind;  (Vdgb.  1858,  Nr.  9.)
..  ferner  in  Folge  Allerh.  Entschl.  v.  23.  Juli  1857  die  Steuer  für
.'e  Artikel  der  Post  21  mit  Ausnahme  der  Butter  von  20  auf  30  kr.  und
er  Post  22  von  10  auf  20  kr.  für  den  Wiener  Centner  erhöht.
(N.  G.  B.  1857,  Nr.  147,  Vdgb.  Nr.  34.)
Die  Bestimmungen  über  die  zollfreie  Behandlung  der  Appretursud ­
  Losungswaaren  sind  in  der  Zahl  474,  Abs.  3  enthalten.
(SR.  G.  B.  1857,  Nr.  90,  Vdgb.  Nr.  20.)
s  Die  in  der  Beilage  3  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Verfasa
  n 3  der  jährlichen  und  monatlichen  Waaren-Verkehrsnachweisungen  finden
*  auf  Dalmatien  Anwendung.  (Vdgb.  i860,  Nr.  6.)
t  r ,  Die  dem  Circulations-Verfahren  unterzogenen  Waaren  können  innert
  .  der  in  der  Circulationsbollete  festgesetzten  Frist  noch  ferner  wie  bisg
  ŗ  fiber  ein  anderes  Zollamt  als  jenes,  an  welches  sie  ursprünglich  auflesen ­
  wurden,  gegen  Beobachtung  der  Bestimmungen  des  Gubernial-^^^ulars
  vom  18.  Oktober  1837,  Nr.  19739  ohne  Zollentrichtung  wieder
^  Dalmatien  eingeführt  werden.  (Vdgb.  1857,  Nr.  34.)
        <pb n="519" />
        JL

,

Ş

ÄSM

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        <pb n="520" />
        Verzeichnis

der

ossami

e  r

""ch  ihrer  geographischen  Lage  von  Süd-West  gegen  Nord-Ost.
        <pb n="521" />
        460

Aemter-Verzeichniß.

Kategone

Standort
des
A  mies

Lage  des
Amtes

der  allgcmci
nen  Verzollungöbefug-



Finanz-Bezirk

im

gegen

I.  Küst  enland
K.  k.  Finanz-Direction  in  Triest

Volosca

F.-Ji'IP.  in
Volosca

N  I

Jstrianer
Zollaus

Michotici
Vodizze
Cernikal
Zaule
Triest

schloß
Seeküste

0.  St.  D.  u.  F.-Jnsp.
  in  Triest

H  I

Cattinara

N  11

Freihafen
Gebiet
Triest

Guardiella
Cologna
Scala  santa
Gretta
Duino
Canal  Rosega

10

11

12

Seeküste

F.'Jnsp.  in
Monfalcone

13

14

Grado

15

Porto  Buso
Cervignano

16

Strassoldo
Visco
Nogarcdo
Chiopris
Görz
Cormons
Brazzano
Mernico
Venco
Robiö

Italien

I  '

19

20

A.  D.  it.  F.-Jnsp.
  in  Görz

21

H  11
N  I

22

23

24

25

26

II.  Kram.
K.  k.  Finanz-Direction  in  Laibach.

Laibach  im  Bahnhöfe

Innern

F.  D.  Laibach
        <pb n="522" />
        OD  C

Aemter-Berzeichniß.

461

Ausñaymsweise  besondere  Vefustnissê

zur  Allstrittsbe
stätigling  von

î  «  t-i

zur  Eingangsbehand
lung  der

Andere  Befugnisse
oder
Beschränkungen

cl&amp;gt;  Orç

Effec
ten

Wagen

■e

S*  G

«

©  gì)

der  Reisenden

Í  zur  zollbegünst.  Be-Handlung
  legitim.
Jstrian.  und  Dalmat.
Orle  und  Weine.

wie  unter  Post  Nr.  1.
Verzollung  der  den  H.
Z.  11.  Cl.  vorbehaltenen ­
  Waaren  bis  zur
Hälfte  der  BerzollungSeinheit.


wie  unter  Post  Nr.  1
wie  unter  Post  Nr.  1
wie  unter  Post  Nr.  1,
jedoch  nur  für  den  Localbedarf ­
  und  für  die
nächste  Umgebung  gegen
  Ursprungs-Nachweisung. ­


»Befugnis;  H.  11.,  dann
prie  unter  Post  Nr.  1

r  Ueberweisung  der
1  Durchsuhrsendungen,
irie  unter  Post  Nr.  17

wie  unter  Post  Nr.  17
wie  unter  Post  Nr.  17

wie  unter  Post  Nr.  17
        <pb n="523" />
        462

Aemter-Verzeichniß.

tío

Stand  ort
des
Amtes

Lage  des
Amtes

gegen

Finanz-Bezirk

Kategorie
der  allgemeinen ­
  VerzollungSbefug-



III.  Steiermark.
K.  k.  Finanz-Direction  in  Graz.

Graz  mit  der  Expositur  am
Bahnhöfe
Marburg

Bruck  a.  M.

Innern

F.  B.  D.  Graz
F.  B.  D.  Marburg


F.  B.  D.  Bruck

H.  I.
Steueramt  u.
H.  11.

IV.  Kärnten.
K.  k.  Finanz-Direction  in  Klagcirfnrt.

Klagenfurt  mit  der  Erp.  am
Bahnhöfe
Villach
Pontafel
Mauthen

Innern
Italien

F.  D.  Klagenfürt


H.  11.
Ñ.  î
11.

V.  Tirol  und  Vorarlberg  mit  dem  Fiirstenthum  Lichtenstein
Ķ-  k.  Finanz-Landes-Direction  in  Innsbruck.

Moos
Aqua  boua  d’Ampezzo
Oollaz  (zu  Cabrile  in  Italien)
Bozen
Moena
Tezze  mit  der  Exp.  Trizzone
Cas  otta  mit  den  Expos.  Carotte ­
  und  Vezzena
Trient
Monte  croce  (Pontet)
Terragnolo
Poverello
Vallarsa
à  (gemischtes  Amt)

Italien

Innern
Italien

Jnnêrn
Italien
Innern
Italien

F.B.D.Brixen

A.  D.  u.  F.-Jnfp.
  Trient

A.  D.  u.  F.
Jnfp.  Ala

dl.11.
.  1-.
  11-H.
  1.
N.  11.
„  I
,  H-II.
  1.
N.  11.
H.  11.
N.  „
H.  „
N.  .
        <pb n="524" />
        Aemter-Verzeichniß.

463

—~~  —&amp;gt;—i——
Ausnahmsweise  besondere  Beşiusnşş

O)  J-1

  1
1

zur  Austrittsbestätigung ­
  von

N

Sv

II

zur  Eingansbehandlung
  der

£
fl
B-1

  '

Ìli

Effecten


Wagen

der  Reisenden

II

Andere  Befugnisse
oder
Beschränkungen

Beschränkt  auf  die  Ver
zollung  der  mit  der  Post
angelangten  oder  bereits
bei  einem  andern  Zollamte
der  inneren  Untersuchung
,  i  unterzogenen  Waaren,  auf
^  Austrittsamtshandlungen
rücksichtlich  inländischer  od.
verzollter  ausländischer
Waaren,  dann  auf  Zwi
schenzoll-AmtShandlungen
(jfür  angewiesene  Waaren.

Bef.  H.  I.  bezüglich  der
mit  der  Post  einlangen
den  Waaren.
wie  unter  I  Post  Nr.  17

wie  unter  I  Post  Nr.  17
wie  unter  I  Post  Nr.  17
wie  unter  I  Post  Nr.  17

wie  unter  I  Post  Nr.  17
        <pb n="525" />
        464

Aemter-Verzeichniß.

öo

Standort
des
Amtes

Lage  des
Ainteö

gegen

Finanz-Bezirk

Kategorie
der  allgemei
nen  Berzo  llungSbefug-



17

Borghetto
Mamma  d’Avio

Torbole  (gemischtes  Amt)

Italien

A.  D.  und  F.
Jnsp.  Ala

N.ll.

18
19
20

Riva  (gemischtes  Amt)
Ponte  di  Storo  (Ladrone)
Vermiglio

21

Täufers

1

Schweiz

A.  D."u.  F.-Jnsp.
  Trient
F.B.  D.  Brixen

II

22

MartinSbruck

G.  Jnsp.  in  „  I
NauderS

23  Spiffermühl
24  Jschgl

25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43

BalzerS
Vaduz
Schaan
Bendern
Feldkirch  mit  der  Exp.  Winkel
(Gargella)
Bangs
Meiningen
Koblach
Mäder
Bauern
Lustenau
Rheindorf
Höchst
Gaisail
Fussach
Hard
Bregenz
Unterhochsteg
Hohenmeiler

»

".

Bodensee
und
Baiern
Bodensee
Baiern

A.  D.  und  G.
Jnsp.  in  Feldkirch ­

"
A.  D.  und  G.
Jnsp.  Bregenz
"
*
,

,  1.
H.  1.
N.ll.
.  I.

H.
N.

1.

11.
1.
11.
1.

11.
        <pb n="526" />
        30

Aeinler-Verzeichniß.

465

VI  ni?  h  g  l)in  ¿¡tue  íf  c  besondere

zur  Eingangsbehandlung
  der

zur  AuStrittSbestä
tiguug  von

-  i

Effet

3  n

Wogen

.s.  °  «

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B  :

~  E

3  &amp;lt;3

der  Reisenden

3-B

  ÇQ

1  1

t  CH

Andere  Befugnisse
oder
Beschränkungen

zur  Anweisung
I  zum  inländischen  Anweis-î
'verfahren  Jic  Gegenstände
deS  täglichen  Verkehrs  ».
şzum  AnweiSverfohren  für
den  ausländischen  Verkehr
für  Simonie»,  Lorberöl,!
Lorbeeren  und  Pflanzen-'
theile  nicht  bes.  ben.,  dann
.zur  Verzollung  von  Eoffccl
Simonien  und  Olivenöl,
uuch  dein  Befugnissen  ei-i!
nes  H.  Z.  1.  Cl.
wie  unter  l  Post  Nr.  17
tute  unter  1  Post  Nr.  17
Zu  P.  21  in  24.
Transitoabfertigung  für
alleWnareu.fowie  für  Vieh:
undMartinsbruckzur  fftürif*'
Vergütung  der  tirolifchen
Eonsuniosteuer  bei  derWie
derausfuhr  der  Waaren  ^
!•  zur  Skeuereinhebuna!
noti  Wein  '  r
2.  zur  AuStrittsbestälinuna
oon  Wein  mit  'deich
Vorbehalte  der  Steuer

wie  Post  Nr.  24,  Z.  2  ļ
wie  Post  Nr.  24,  Z.  2
j  wie  Post  Nr.  24,  Z.  2
wie  Post  Nr.  24,  Z.  3
wie  Post  Nr.  24,  Z.  2
        <pb n="527" />
        466

Aemter-Verzeichnip.

d»

44

Standort
des
Amtes

Lage  des
Amtes

gegen

Finanz-Bezirk

Kategorie
der  allgemeinen ­
  VerzollungSbefug-



55

Hueb  (mit  dem  Ansagep.  Fischanger) ­


Springen
Hittisau
Walserschanz
Bilsrain
Enge
Pinswang
Reutte,  mit  dem  Ansagep.  Schönbichl ­
  und  der  Exp.  Lechlciten
Ehrwald  (zu  Griefen  in  Baiern)
Scharnitz
Innsbruck

Hall

Achenthal
Hörhag  (zu  Backeralpe  in  Baiern)
Kichlsteg
Kufstein,  mit  dem  Ansagep.  Kufsteiner-Klause

Zollhaus
Windhausen  (zu  Windhausen  in
Baiern)
Wildbüchel
Streichen  (zuSchelching  in  Baiern)
Kaltenbach  (zu  Reit  im  Winkel
in  Baiern)

Baiern

Innern

Baiern

A.  D.  und  G.-Jnsp.
  Bregenz

A.  D.  und  G.
Jnsp.  in  Reutte

O.  D.  u.  G.-Jnsp.
  in  3nn8'
brück

N.  11.

h  1
H.  11
N.  „
H.  1.

Steueramt  u.
H.  11.

A.  D.  und  ®.'
Jnsp.  in  Äuf
stein

N.  11.

H.
N.

VI.  Salzburg.
K.  k.  Finanz-Direction  in  Salzburg.

Unken  (zu  Melek  in  Baiern)
Hirschbüchel

Baiern

F.-Jnsp.  in
Saalselden

N.  1.
.  11.
        <pb n="528" />
        &amp;lt;=P  c

30*

Aemler-Verzeichnift.

467

AñsññWswclse  besondere  Scfngïïiffë

zur  AuStrittöbestä
tigung  von

zur  EingangSbehand
lung  der

Effec

3  n

Wagen

CR  H

ten

'B'

-S

Sķ  £

aas

der  Reisenden

a

Andere  Befngnisse
oder
Beschränkungen

unbeschränkte  Einfuhr-Verzollung
  von  Butter  n.
Schmalz.
Bestätigung  des  Aus-,
tritts  von  durchgeführten
Stickivaaren.

Beschränkt  ans  die  Ver-,
zostung  der  mit  der  Post
eingelangten  oder  der  bereits ­
  bei  einem  andern[
Zollamte  der  innern  Un-s
tersuchung  unterzogenen
Waaren,  dann  aus  diel
Ein-  und  Austritts-Amtshandlungen ­
  u.  beziehungsweise ­
  vollständige  Abfertigung
  für  inlünd.  od.  ausländ.
  vcrzostte  Waaren,!
die  über  die  See  oder!
fremdes  Gebiet  in  das!
I  Zollgebiet  zurückkehren.

Losungsverfahren  des
^gemeinen  Leders  auf  in-(
  lländ.  Verkehrsplütze
Ausfuhrverzollung  von
rohen  Häuten  und  Fellen
        <pb n="529" />
        Fortlaufende  Zahl

468

Aemter-Verzeichniß.

Standort
be*
Amtes

Lage  des
Amtes

gegen

Finanz-Bezirk

Kategorie
der  allgemeinen ­
  Vcrzollungsdefng-



Saalseldeu
Dürnberg
Hallein

Hangendenstein
Großgmain

Walserberg

Baiern

Salzburg  mit  der  Expositur  am
Bahnhof
Saalbrücke
Oberndorf  (zu  Laufen  in  Baiern)

F.-Insp.  in
Saalseldeu
O.A.D.inSalzburg


Controlamt
N.  11.
Controlamt

N.  1.
..  11.

VII.  Obtrösterreich.
K.  t.  Finanz-Direction  in  Linz.

1  Ettenau
2  I  Ach  mit  Wcrfenau
ZI  Braunau
4  Obernberg
5  Schcerding
Mariahilf

Baiern

Saming
Haibach
Passau  (am  Bahnhof  in  Baiern)
Obernzell  (in  Baiern)
Engelhartszell
Wels
Linz  mit  der  Exp.  am  Bahnhof
Oberkappel
Hanging  (zu  Wegschaid  in  Baiern)
Rohrbach
Hinterschiffe!
Angerhausern
Schwarzenberg  (zu  Lackenhäuscr
in  Baiern)

A.  D.  in  Braunau ­


A.D.inS  cheerding


innern

Baiern

A.  D.  in  Ried
O.A.D.  in  Linz
G.-Jnsp.  in
Rohrbach

.  I.

H.
N.

N.  11.
H.  11.
N.  „
H.  „
N.  „

H.
N.
H.

.  1-N.
  H*
Controlamt
N.  H-
        <pb n="530" />
        i  i

i  •

Aemter-Verzeichnis,.

469

Ausnahmsweise  besondere  Befugnisse

zur  AuStrittsbestätigung
  von

'S  °  S
«

zur  Eingangsbehmidlung
  der

II

e-Cffec


ten

Söstslcn

der  Reisenden

'S  e

Andere  Befugnisse
oder
Beschränkungen

EinhebungdeS  Zolles  für
bereits  bei  einem  andern
Zvllainte  der  inneren  Un
tersuchung  unterzogenen
Waaren.

zur  Bestätigung  deS  Austritts ­
  von  Durchfnhrwaa
ren,  welche  Reisende  mit
jsich  führen,  ohne  Be
schrankung.

wie  unter  Post  Nr.  8.

Í  Bef.  N.  1.  zur  Verzollung
{  vonWaaren  aus  dein  freien
[  Verkehr  deS  Zollvereins,
zur  Verzollung  von  Colo
nialwaaren  bis  zu  einer
Menge  von  5  Ctr.  auf
Einmal.
Befugn.  H.  1.

t  zum  Ansageverfahren  mit
'  Umladung  auf  Schiffe  n.
^umgekehrt.
        <pb n="531" />
        470

Aemter-Verzeichniß.

tío

Standort
des
Amtes

Lage  des
Amtes

gegen

Finanz-Bezirk

Kategorie
der  allgemeinen ­
  VerzollungSbcfug-



VIH,  Niederösterreich.
K.  k.  Finanz-Landes-Direction  in  Wien.

Wien  mit  den  Exposituren  im
Postgebäude,  an  '  den  Kaisermühlen, ­
  am  Bahnhof  der  Elisabethbahn ­
  (Westbahn)  und  der
StaatSb.,  in  d.  Central-Markth.
u.  im  Lagerhause  d.  Handelsb.
Wiener-Neustadt
Stein

Innern

F.  L.  D.  Wien
3).  me»
„  Stein

H.  1.
Steueramt  u
H.  II.
Gesällenamt  «
H.  II.

IX.  Böhmen.
K.  k.  Finanz-Landes-Direction  in  Prag.

Prag  mit  der  Expositur  Smichov
Budweis
Landstraße
Buchwald
Elisenthal
St.  Katharina
Neumark
Vollmau
Furth  (in  Baiern)
Haselbach
Schwarzach
Eisendorf
Pilsen
Roßhaupt  (zu  WaidhauS)
Waldheim  (zu  Georgenberg)

Neuthiergarten
Promenhof
Altalbenreit
Bieg
Eger  tim  Bahnhof  mit  der  Exp.
in  Franzensbad
Mühlbach
Asch  am  Bahnhof
Neuhausen
Roßbach
Grün  (zu  Elster  in  Sachsen)
Boitersreith  am  Bahnhof
VoiterSreith-Straß
Fleiße»  (zu  Brambach  in  Sachsen)

)  )  in
■  )Bai-J
  ern

30  Schönbach

Innern
Baiern

Innern
Baiern

%.ß.  3).  (ßrao
SB.3).B»b.
weis
G.Jnfp.  Schüttenhofen ­

G.-Jnfp.  Taus

Innern
Baiern
Baiern  und
Sachsen
Baiern
Sachsen

F.  B.D.  Pilsen
G.  -Jnfp.  Tach-O.

  A.  D.  u.
G.-Jnfp.  Eger

H.  I.
.  II.

N.

I.
II.
I.
II.
I.
II.
I.
if.

H.
N.

i,  1-„
  11.
II!  Í.
N.  II
H.
N.  u
::  it
"
..  ii.
        <pb n="532" />
        k

I

...

1

»»»  i»  i»

KV

Aemter-Verzeichniß.

471

Ausnahmsweise  besondere  Befugnisse

.

î  R

zur  Austrittsbestä
tifliina  von

zur  Eingangsbehand
lung  der

Andere  Befugnisse
oder
Beschränkungen

=3  C

¿eg

Effec
ten

Wagen

—  ITS'

«

-e

a  C

der  Reisenden

G

e»
        <pb n="533" />
        472

Aemter-Verzeichuiß.

B

31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
44
45
46
47
48
49
50
51
52
53
54
55
56
57
58
59
60
61
62
63

64

Standort
des
Amtes

Lage  des
Amtes

gegen

Finanz-Bezirk

Karlsbad
Graßlitz  mit  dem  Ansageposten
Markhansen
Sanersnk
Hirschenstand
Breiteubach  mit  dem  Ansaaeposten
Wittichsthal
Gottesgab
Wiesenthal
Weipertszu  Warnstein  in  Sachsen)
Preß»ih  (zu  Jöhstadtin  Sachsen)
Kommotau  mit  den  Ansageposten
lllmbach  (zu  Satzung  in  Sachsen)
Raitzenhain
Kalich
Grünthal
Böhmisch-Einsiedl
Grünwald
Moldau
Hintcrzinnivald  (zu  Zinnwald  in
Sachsen)
Böhmisch'Müglitz  (in  Sächsisch.
Müglitz)
Teplitz
Aussig
Byhmisch-Leipa
Schönwald'
Peterswalde
Schneeberg
Bodcnbnch  mit  der  Erpositur
Tetschen
Niedergrund  an  der  Elbe
Herrnskrctschen
Niedcrgrund-Schandau(in  Sachs.)
Thomasdorf

Niedereinsiedl  (zu  Sebnitz  in
Sachsen)

Lobendau  mit  dem  Ansageposten
Hilgerödorf
Rosenhain  (zuSohland  inSachsen)
Fugan
Georgswalde
Rum  bürg
Oberhenuersdorf

Innern
Sachsen

Innern
Sachsen

Innern
Sachsen

F.  B.  D.  Eger
G.  -Jnsp.  u.  A.
D.  Grasilitz

G.-Jnsp.  u.  31
D.  Komotau

G.-Jnsp.  u.  A
D.  Teplitz

93.  5).  Seitmeritz

G.Jnsp.u.O.A.
D.  Bodenbach

G.-Jnsp.  u.  A
D.  Rumburg

Kategorie
der  allgemeinen ­
  Vcrzollungsbefug,

niffe

II.  II.
N.  ;
",  i.
i  A.

„  i.
.  n.
li.  il.
N.  .

II.  I.
*  II.
N.  II.

H.  I.
II.
N.  „

I.
II.

I.
.  II.
"  Í.
II.  II.
N.  ..
        <pb n="534" />
        i

.  f  y;-'  ,

Aemter-Verzeichniß

473

Attsnahmswelse  besondere  Besuaniffe

zur  Austnttsbesta
tigung  von

zur  Eingaugsbehand
lung  der

Andere  Befugnisse
oder
Beschränkungen

CD  “

's?  ~

¿  K  CD

Effec
ten

Wagen

3  Ö

•5

s=-*

  s

der  Reisenden

3.0

111

Befugnis;  eines  N.  Z
I.  Cl.  behufs  der  Amts
Handlungen  für  den  lune
ren,  die  Zollliuie  beruh
renden  Strecken  verkehr  znu
schen  Niedereinsiedl  (Seb
nitz)  und  Bodenbach.Tel
schen  (Schandau).

Mi
        <pb n="535" />
        474

Acmter-Vcrzeichniß.

ÖD

96

97
98
99
100
101
102
108

Standort
des
Amtes

Lage  des
Amtes
im
gegen

Finanz-Bezirk

Floriansdorf  (zn  SeifhennerSdorf
in  Sachsen)
Altwarnödorf
Warnsdorf
Lichtenmalde  (zn  Waltersdorf  in
Sachsen)
Schanzen  dorf
Petersdorf  bei  Gabel
Grottaw
Zittan  (in  Sachsen)
llllersdorf
Reichenberg
KunnerSdorf
Ebersdorf
HeincrSdorf
Neustadt!
Friedrichsthal
Neuwald
Kleinaupa  (zu  Schmiedeberg  in
preust.  Schlesien)
Ober-Albendorf
Liebnn  in  Preußen
KönigShan
Trautenau
PeterSdorf  bei  Qualisch
Merkelsdorf
Braunau  mit  dem  Ansageposten
Neusorge

Johannesberg

Sachsen

Innern
Sachsen
Preußen

G.-Jnsp.  u.
D.  Rumburg

G.-Jnsp.  u.  A
D.  Reichenberg

G.-Jnsp.  in
Friedland

G.-Jnsp.  u.  A.
D.  Trautenau

Ottendorf
Nachod
Gießhübel
Kronstadt
Batzdorf
Niederlipka
Königgrätz

Innern

G.-Jnsp.  Grw
lich

FBD.CHrudim

Kategorie
der  allgemeb
nen  Verzollungsbefug, ­

niste

N.  II.
H.  „

N.

N.

II.

H.  I.
N.  II.
H.  I.

I.
II.

I.
II.
II.

H.  II.
N.  .

II.

I.

Steueramt

X.  Mahren.
k.  Finanz-LandeS-Direction  in  Brünn.

Ollmütz
Brünn
Jglan
Znaim

Innern

F.B.D.Ollmütz
„  Brünn
,  Jglan

H.  1.
ir  »
Steueramt
        <pb n="536" />
        li

Aemter-Verzeichniß

475

Ausnahmsweise  desondeşBesuqnisse

zur  Austrittsbe
stätigung  von

zur  ElugangSbehand
luna  der

3  cp

Andere  Befugnisse
oder
Beschränkungen

Hf

'S'  c

Effec
ten

Wagen

3  'C'

-5

2

sr  £

ï-*  *-»

3  a

der  Reisenden

ß  ZN

aß

S-(

  zur  Abfertigung  der  zur
I  Appretur  nach  Preußen
&amp;lt;  auszuführenden  und  von
j  daher  wieder  eintretenden
(  Baumwollwnaren.

wie  unter  III.  Post  Nr.  3

wie  unter  III.  Post  3
dto.  dto.

Im
        <pb n="537" />
        476

Aemter-Verzeichniß

tìo

Standort
des
A  lit  t  c  3

Lage  des
Amtes
im
gegen

Finanz-Bezirk

Kategorie
der  ûïïgcniei'
nen  Verzollungsbefug-



5k.  k.

Weißwasser
Weißbach  (zu  Patschkan  in
Preußen)
Weidenau
Hoheiiplotz  mit  den  Ansageposten
Anberg  und  Bnllenhäuser
BattelSdorf
Hennersdorf
Zuckmantel  (zu  Ziegenhals  inPrenßen)m.
  d.  Ansagcp.  Niklasdorf
Znckmantel  (zugleich  Ansagepost
v.  Ziegenhalö)
Albersdorf
Iägerndorf
5katbarein  (zu  Klingelbeutel  in
Preußen)
Troppan
Dpchelan  (zu  Hultschein  in
Preußen)
Odcrbcrg  Bahnhof
Oderberg  Stadt
Petro  wip
Schwarzivasscr
Dziedip  (zu  preuß.  Goczalkowiß)
Bielih  mit  der  Expos.
Dzieditz  am  Bahnhöfe
T  eschen

XI.  Schlesien.
Finanz-Direction  Troppa,,.

Preußen

F.Jnsp.  Zuckmantel ­


Innern
Preußen
Innern

F.-Insp.  i,.  O.
A.  D.  Troppa,,

F.-Insp.  il.  O.
A.D.  Oderberg

F.-Insp.  u.  A.
D.  in  Teschen

N.  11.

„  1.
H.
..  I-Controlamt

N.  11.
„  1.

H.  1.

N.  ..
H.  1.
N.  11.
1.
H.  11.

XII.  Galizien.
K.  f.  Finanz-Landes-Direction  in  Lemberg.

Oswiecim  am  Bahnhof  mit  der
Expositur  Zabrzeg
Chelmok
Jélen
Szczakowa
Mo  dlnica
Wegrzce
Krakau  mit  der  Expositur  am
Bahnhof
Kocmyrzow
Ólo
Niepolomice
Tarnow
Uácie  jezuickie

Preußen

Preuß.  Pol,
Polen

Innern
Polen
Innern
Polen

F.  B.D.Krnkan

F.  B.  D.  Tar.
now

H.  11.
N.
H.  11.
N.  „

H.  1.
N.  1.
H.
h!  ii.
N.  „
        <pb n="538" />
        1  1

i  1

1  1

1  ]

1  .

1  1

Aemter-VerzeichMß

477

AnsnahmSwelse  besondere  Befnonisse

zur  Eingansbehand
lung  der

-  #3

zur  Austrittöbestä
tigung  von

Andere  Befugnisse
oder
Beschrüukungen

3  £

i  =:  o  e

der  Reisenden

sf  «

3  a

er-,  n

5?  H

s  «

¡_,  e  &amp;lt;J

4-1

  111
        <pb n="539" />
        4T8

Aemter-Verzeichniß.

«î

tìo

Standort
des
Amtes

Lage  des
Amtes

gegen

14
15
16
J17
18
119
120
21
22
23
24
25
26
&amp;gt;27
28
29
30
31

Finanz-Bezirk

Kategorie
der  allgemeinen ­
  Verzollungsbefug-



Szczuzin
Nadbrzezie
Chwalowize  mit  dem  Ansageposten
  Lazek
Koziarnia
Przemysl  am  Bahnhof
Maj  dan  Sieniawski
Belzec
Uhrynow
Lemberg  mit  der  Expositur  am
Bahnhof
Stojanow  mit  dem  Ansageposten
Czerkowatyce
Grzymalowka
Berlin
Brody  mit  dem  Ansageposten
Radziwilow
Tarnopol
Podwoloczyska
Hussiatyn
Stanislau
Kozaczowka

Polen

Innern
Polen

Innern
Rußland
(Freih.  Gebiet
(  Brody
Rußland
Innern
Rußland
.  f*
Innern
Rußland

F.B.D.Tarnow
».  0.3).  %eß
zow

F.  B.  D.  Prze
mySl

F.  B.  D.  Lem
berg
F.  B.  D.  Brody

F.B.D.  Tarno
pol
g.  0.  Gto
nislau
F.  B.  D.  Kolomea


N.  II.

I-IL

Steuer«.  u.H.11.]
N.  ..

H.  I.
N.  II.

II.  I.
Steuer«,  u.  H.II.I
N.  I.
Steueramt  u.
H.  II.
N.  I.

XIII.  Bukowina.
Ķ-  k.  Finanz-Direction  in  Czernowih.

Czernowitz  am  Bahnhöfe
Novosielica
Z  urin
Sinoutz
Neu-Ilzkany  am  Bahnhöfe
Bossance  mit  den  Ansageposten
Teschutz  u.  Nemericzeni
Bajaszestie
Gura  negri

Innern
Rußland
Türkei

A.  D.  Czernowip

F.-Jnsp.Sereth
F.-Insp.  Suc
zaiva

H.  I.
N.  ..

„  IL

XIV.  Siebenbürgen.
König!,  un  g.  Finanz-Ministerium  in  Ofen.

Tölyges
Almas-Mezö
Csik-Gyime«
Uz
Klausenburg  (Kolozevár)
Gjtoz  mit  dem  Ansageposten
koosmezö
Bodza

Türkei

Innern
Türkei

if.-D.  Klausen
bürg

F.-D.  Hermannstadt


N.  I.
„  II.
a  I-II.


H.
N.

I.
II.
I.
        <pb n="540" />
        Aemter-Verzeichniß.

479

Ausnahmsweise  besondere  Befugnisse

zur  AuStrittSbestä
tiguug  von

%

ģ

»  ®

zur  EingangSbehandlung
  der

S=3

Effecten ­


Wagen

der  Reisenden

l§I

s?  st

=  e

Andere  Befugnisse
oder
Beschränkungen

wie  unter  III.  Post  3.

tuie  unter  III.  Post  3.

Befugnis,  II.  II.  Cl.

(  Verzollung  von  Schlacht-u
(  Zugvieh  ohneBeschränkung
(  Ist  aus  die  Besugniß  eines
(  H.  II.  beschränkt.
        <pb n="541" />
        480

Aemter-Verzeichniß.

&amp;gt;x&amp;gt;

Standort
des
Amtes

Altsclianz  (0'  Santz)
Kronstadt  (Brassö)
Ober-Tömös  (Felso-Tömös)
Unter-Tôrzburg(Alsó-Tôresvar)
Ober-Törzburg(Felso-Töresvar)
Bráza
Hermannstadt  (Nagyszeben)
Rothenthurm  (  Vorostorvny  )
Dusch
Vulkan

Lage  des
Amtes

Türkei

Innern
Türkei

Finanz-Bezirk

F..  D.  Hermannstadt


XV.  Ungarn.
jtönifll.  ung.  Finanz.Ministerium  in  Ofen.

Alt-Orsowa  (0’  Orsova)
Svini  ca
Alt-Moldawa  (Bjelobreska)

Bazi  as

Uj-Palánka
Rubin
Homolitza
Pán  eso  va
Temesvâr
Neusatz  (Uj-Videk)
Debreczin  (Debreczen)
Kaschau  (Kassa)
Pest  mit  den  Erpositnren  Pest-Ofcn
  (Buda)
Donaulände  (Dunanakpart)
Raab  (Györ)
Pressburg  (Pozsony)
Qedenburg  (Soprony)

Türkei

Innern

F.-D.  Temes-  II.  II.
dar  N.

F.-D.Szegcdin
Debreczin
Kaschan
Fin.-Minister.

F.-D.  Raab
,,  Preşiburg
,,  Oedenbnrg

VI.  Croatien  und  Sladonicn.
Königl.  nng.  Finanz-Ministcrinm  in  Ofen.

Bendin
J  alcova
Klenak
Mitrovitz
Raca
Rajevosello
Zupanje

Türkei

9.  3).  G#

Kategorie
der  allgemcineu
  Vcrzollnngsbefng.

nisse

N.  II.
H.  I.
„  II.
N.  I.
„  II.
II.  II.
N.  II.
..  I.

H.  II.
N.  „

„  II.
„  I.
„  II.
I.
H.  I.
..  II.

I.
II.
        <pb n="542" />
        Aemter-Verzeichniß.

481

OQ

Aüsnahmswcşbesoubere  Befugnisse

zur  Austrittsbcstä
tigüng  von

N

1  1

u&amp;gt;  SS

°  :5
gi#
e  gg)

i  i

Z  auschner,  Zollgesetze.

zur  Eingangsbehandlung
  der

fi  : S,

»

Effecten ­


Wagen

der  Reisenden

Andere  Befugnisse
oder
Beschränkungen

wie  unter  Post  Nr.  3.

s  zur  Durchfuhr  mittelst  Be-I
  gleitschein  an  ein  anderes
f  Zollamt  angewiesene
Waaren  der  Ausfuhr
I  Amtshandlung  zu  unter
I  ziehen.

wie  unter  III.  Post  3.

31
        <pb n="543" />
        482

Aemter-Verzeichniß.

tío

Standort
des
Amtes

Lage  des
Amtes
im
gegen

Finanz-Bezirk

Kategorie
der  allgemeinen ­
  Verzolllungsbefng-



17

18
1119
20
21
22
28
24
25
26

Samac

Brod
Ko  bas
Svinjar
Alt-Gradiska
Jassenovatz
Dubica
Sissok

Agram

Warasdin

Kostainica
Korlat
Oblai
Karlstadt
Maljevac
Prosiecenikamen
Zavaljo
Mo  dr  agreda
Serb

Zwonígrad
Mali  Halan

Carlopago  mit  dem  Ansageposten
Jezerce
Jablanac
St.  Georgen
St.  Veit
Zengg
St.  Martin
Novi
Selce

Türkei

Innern

Türkei

Innern
Türkei

Dalmatien
Secküste

&amp;amp;-S).  GW

F.-D.  Agram

F.'D.  Fiume

N.  I.

H.  II.
N.  .
”,  "i.
..  II.
H.  II.

Steueramt

N.  I.
»  II.
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Steueram  t
N.  II.

.  II.
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H.  II.
N.  „
        <pb n="544" />
        53

31*

/W

■-  s' ; "

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Aemter-Berzeichniß.

483

AuSllñhmswelse  besondere  Besuqnisse

zur  AustrittSbestä
tigung  von

zur  Eingangsbehand
lung  der

05  o

Andere  Befugnisse
oder
Beschränkungen

Effec
ten

Wagen

53  o

W

E:~

■e

der  Reisenden

agä

»

Bestätigung  des  Austritts
von  Durchfuhrwaaren  der
Donau.  Dampfschiff  -  Gesellschaft ­
  ohne  Beschränkung.


wre  unter  VII.  Post  Nr.  13

Bef.  H.  I.  für  den  Eisenbahn-Verkehr, ­

zur  Einlagerung  u.  Verzollung ­
  der  bereits  bei  einem
andern  Amte  der  inneren
Untersuchung  unterzogenen
Waaren  und  zur  Allsfuhr
von  Waaren,  die  keinem
Zoll  unterliegen  u.  deren
Ausfuhr  nicht  zu  erweisen ­
  ist.

wie  unter  Post  Nr

17.

Bes.  N.  I.  zur  Behändlung
  der  AuS-  u.  Durchfuhrgütcr.

Verzollung  des  zur  See
einlangenden  Dalmatiner
Weines  ohne  Beschränkung.

wie  unter  Post  Nr.  29.
wie  unter  Post  Nr.  29.
        <pb n="545" />
        484

Aemter-Verzeichniß.

Kategorie
der  allgemei
ríen  Verzob
lungSbesiigniffe


Standort
der
Amtes

Lage  de-ÄmteS


Finanz-Bezirk

UM

gegen

Porto  Ré
Buccari
Belvedere
Piase
Ponsal  (Mlaka)
Fiume  mit  der  Expositur
Fiume  a.  d.  Brücke

F.-B.  Fiume

N.

II.

39

an  der
Freih.
Grenze

Ki

II.

41

12

'13

Sceküste
an  der  Hafen-Grenze


H.

44

XVII.  Dalmatien.
Ķ.  k.  Fin  anz-^Landeñ-Direction  in  Zara.

Arbe
Novaglia
Pago
Selve
Melada
Sale
Zlarin
Novegradi
Nona
Zara  porta  marina
Zara  terra  ferma
Zara  vecchia
Stretto
Vodizze
Sebenico
Ragosnizza
Obbrovazzo
Knin
Demis
Scardona
Solta
Bobovischie
Milna
Bol
S.  Martino
Pucischie
Postire
S.  Pietro
S.  Giovanni
Lesina
Cittavecchia
Gelsa
S.  Giorgio
Lissa
Comisa
Trau
Castel  Vitturi

Seelüfte

F.  B.  D.  Zara

N.

10

H

11

12

13

14

15

li.

16

17

Militärgrenze
Innern
Seeküste

18

19

Stramt.  il.  N
N.

20

21

F.  B.  D.  Spa

22

lato

23

24

25

26

27

28

29

30

31

32

33

34

35

36

37
        <pb n="546" />
        '

«i

Aemter-Verzeichnii.

485

Z  ^AuMhmswelse  dejondere  Befugnisse

zur  Austrittsbestätigung
  von

zur  Einganêbehandlung
  der

Andere  Befugnisse
oder
Beschränkungen

Sit#?
lili

Effec
ten

-L.LL

§  î

Wagen

!-&amp;gt;  e  o
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  Reisenden

B  &amp;amp;

»

wie  unter  I.  Post  Nr.  1
        <pb n="547" />
        486

Aemter-Verzeichniß.

òso

Standort
des
Amtes

Lage  des
Amtes

un

gegen

Finanz-Bezirk

Kategorie
der  allgemeinen ­
  Verzollungsbefng-



Spalato
Almissa
Macarsca
Dervenik
Yerlicca
Sign
Salona
Fort’  Opus
Billibrigb
Arxano
Imoschi
Vergovaz
Metcoyich
Lagosta
Vallegrande
Curzola
Cuciste  (Rosario)
Tarstenik
Trappano
Meleda
Giuppana
Stagno
Siano
Gravosa
Ragusa  m.  Bergatto
Ragusa  vecchia
Castelnuovo
Megline
Risano
Cattaro
Budua

Seeküste

F.  B.  D.  Spa&amp;lt;
lato

Türkei

Seeküste

F.B.D.Ragusa

n.
N.
n.
N.
Strami,  u.  N.
N.

Strami,  u.  N
H.
N.

H.
N.

H.
N.

H.
N.

A  nmerk  nn  g.  Die  Zollämter,  welche  in  den  Zollvereinsstaaten  zum  Ansageversahren
  im  Verkehre  mit  Oesterreich  ermächtiget  find,  enthält  das
R.  G.  B.  1868  Nr.  7  (Vdgb.  4.)
        <pb n="548" />
        Beilage  2.

Vorschriften
iibcr  dic  Anlegung,  Untersuchung  und  Abnahme  des  amtlichen
Verschlusses.
a)  Anlegung  dev  Verschlusses,
aa)  Allgemeine  Erfordernisse.
Die  Beschaffenheit  des  anzulegenden  amtlichen  Verschlusses  bestimmt
as  Amt.  Derselbe  ist  auf  eine  für  die  Waare  unnachtheilige  Weise  anzubringen. ­

$er  äußere  .guftanb  ber  Sßäfc,  8e%ÖÜmMe  ober  %ranëportmiWe[,
welche  unter  amtlichen  Verschluß  gelegt  werden  sollen,  muß  von  der  Art
lern  baß  bersele  eme  bem  ^ede  eutfprecbenbe  ^^9  be0  æe#We0
imt  Anwendung  des  hiezu  vorgeschriebenen  Materials,  ohne  weitere  Vorkehrungen ­
  von  Seite  des  Amtes  zulässig  macht.
Die  von  der  Partei  beizustellende  Cordel  muß  von  guter  Beschaffenheit ­
  und  von  solcher  Stärke  sein,  daß  sie  die  Verpackung  zusammenzuhalten
vermag  und  daß  eine  Sprengung  oder  Zerreißung  derselben  nicht  ru
besorgen  ist.  0
Dieselbe  muß  jedesmal  so  straff  angezogen  sein,  als  es  die  Verpackung ­
  gestattet,  und  sie  muß  in  der  Art  angewendet  werden,  daß  für
ledes^  Siegel,  welches  angelegt  werden  soll,  die  beiden  Enden  ber  Cordel
ltd;  in  einer  festen  Verknotung  vereinigen.
Ueber  den  Knoten  hinaus  ist  von  beiden  Enden  noch  eine  Länge
von  etwa  /2  Fuß  bei  einer  dünnen  und  von  etwa  1  Fuß  bei  einer
dicken  Cordel  übrig  zu  lassen,  welche  übrig  bleibenden  Enden  dazu
dienen  sollen,  um  im  Falle  des  Erfordernisses  nach  dem  Ermessen
des  Amtes  die  Verknotung  noch  zu  verstärken.  Für  jedes  anzulegende
Vleisiegel  muß  die  Cordel  nach  ihrer  ganzen  Länge  aus  einem  einzigen
Stücke  ohne  irgend  eine  Zusammenfügung  und  ohne  einem  anderen  als
dem  zur  Verbindung  der  Enden  erforderlichen  Knoten  bestehen.
Das  Amt  hat  hiernach  die  Verknotung  des  Stückes  mit  der  zu
diesem  Zwecke  vorgeschriebenen  Drahtschnur  derart  zu  durchziehen  und
zu  verbinden,  dann  das  Siegel  mit  solcher  Vorsicht  anzulegen,  daß
ohne  Verletzung  der  Cordel,  der  Drahtschnur  oder  des  Siegels  ber
angelegte  Verschluß  nicht  eröffnet  werden  kann.
Der  Waarensührer  ist  verpflichtet,  diejenigen  Vorrichtungen  an  den
Päcken,  Behältnissen  oder  dem  Transportmittel  zu  veranstalten,  welche  das
Amt  nothwendig  findet,  um  den  Verschluß  anzubringen.
Wenn  an  Fässern  die  Frösche,  Reife,  Dauben  oder  Böden,  dann  an
Kisten  einzelne  Theile  der  Seitenwände,  des  Deckels  oder  Bodens  zerbro-
        <pb n="549" />
        488

Beilagen.

ch  en  oder  an  emballirten  Kisten,  Fässern  oder  Packen  die  Emballagen  so
zerrissen  sind,  daß  ein  verläßlicher  Verschluß  nicht  angebracht  werden  kann,
so  sind  diese  Schadhaftigkeiten  von  dem  Waarenführer  auf  seine  Kosten  zu
beseitigen,  daher  von  demselben  die  Ergänzung  der  schadhaften  Theile,  das
Umbinden  der  Fässer,  die  Herbeischaffung  einer  neuen  Emballage  u.  s.  w.
Zu  veranlassen  ist.
Insbesondere  hat  der  Waarenführer,  wenn  der  Verschluß  in  der
Verschnürung  und  Anlegung  von  Bleisiegeln  besteht,  das  zur  Verschnürung
erforderliche  Materiale,  welches  ohne  Unterschied,  ob  es  dick  oder  dünn  ist,
in  einem  Stricke  oder  in  einer  Schnur  besteht,  die  Cordel  genannt  wird,
auf  seine  Kosten  beizustellen.
(F.  M.  Erl.  v.  29.  Nov.  1853,  Nr.  1127  I.  N.  C.,  R.  G.  B.  Nr.  258.)
Es  ist  eine  besondere  Sorgfalt  aus  die  reine  und  deutliche  Ausprägung ­
  der  Plomben  zu  verwenden,  unreine  oder  undeutlich  ausgeprägte ­
  Siegel  sind  durch  deutliche  Plomben  zu  ersetzen,  die  Pressen  im
brauchbaren  Zustande  zu  erhalten  und  falls  dieselben  undeutliche  Aus-Prägungen
  erzeugen,  solche  sogleich  der  Reparatur  zuzuführen.
Für  die  dem  Zwecke  nicht  entsprechende  Anlegung  des  zollamtlichen
Verschlusses  sind  nicht  blos  diejenigen  Individuen,  welche  die  Anlegung  besorgten. ­
  sondern  auch  die  Beamten,  welche  zur  Ueberwachung  desselben  berufen ­
  sind,  gemäß  §§.  301  und  302  des  Amtsunterrichtes  für  die  ausübenden
Aemter,  verantwortlich,  und  es  ivird  bei  entdeckter  Vorschriftswidrigkeit  des
Verschlusses  gegen  dje  schuldtragenden  Personen  nach  den  bestehenden  Vorschriften ­
  unnachsichtlich  vorgegangen  werden-  (Vdgb.  1857,  Nr.  9.)
Die  Anlegung  des  zollamtlichen  Verschlusses  hat  nur  mittelst  einer
Gattung  Siegelpressen,  nämlich  mittelst  der  gegenwärtig  in  Anwendung  stehenden ­
  vom  Mechaniker  Sirowatka  verbesserten  Zangenpresse  zu  geschehen.
m.  _  .  .  (WbHb.  186Ü,  %r.  17.)
Die  neuen  Stempelemsätze  zeigen  auf  einer  Seite  den  kaiserlichen
Adler,  in  Ungarn  das  ungarische  Wappen,  auf  der  anderen  die  Umschrift
mit  dem  Namen  des  Amtes  nach  dem  ihm  zustehenden  Verzollungsbefugņisse
  (Hptz.  I,  II  Nebenz.  I)  und  im  Falle  bei  einem  Amte  mehrere  Zangenpressen
  in  Verwendung  stehen,  auch  die  Nummern  der  Pressen  mit  römischen ­
  Zahlen  ausgedrückt.
Die  Schnur  zur  Verschnürung  der  Waarencollien  hat  in  einer  Schnur
mit  Metalldraht  (mit  Ausnahme  der  Fälle,  in  welchen  die  Cordel  von  der
Partei  selbst  beigestellt  wird)  zu  bestehen  und  wird  amtlich  beigestellt.
.  Bei  Anlegung  des  amtlichen  Verschlusses  haben  sowol  an  die  Behältnisse ­
  mit  ausländisch  unverzollten,  als  auch  mit  inländischen  Waaren  die
kreisrunden  Bleie  kleinerer  Form  in  Anwendung  zu  kommen;  nur  sind  bei
Ersteren  die  bisher  üblichen  grauen  Drahtschnüre,  für  inländische  und  ausländisch ­
  verzollte  Waaren  aber  schwarzgelbe,  in  Ungarn  roth-weiß-grüne
Drahtschnüre  anzuwenden.
Die  Verschnürung  der  Waarencollien  hat  mit  dieser  amtlichen  Drahtschnur ­
  auf  die  nachstehende  Weise  zu  geschehen:
Bevor  die  beiden  Enden  der  amtlichen  Drahtschnur  (Cordel)  in  die
beiden  Oeffnungen  der  Plombe  eingezogen  werden,  müssen  dieselben  durch
einen  sogenannten  Schlingknopf  vereinigt,  und  die  vorstehenden  beiden  Enden
desselben  in  die  zwei  Löcher  der  Plombe  so  eingezogen  werden,  daß  der
        <pb n="550" />
        Beilagen.

489

Öhm  bor  ber  großen  Deffnung  berfelben  ein  gewöhnlicher  bo^eíter  Anoten
gemacht,  bte  an  bemfeiben  noch  bietbenben  Enben  ber  Drahtschnur  werben
bari  an  dem  Knoten  abgeschnitten,  und  dann  wird  die  Plombe  über  den
Anoten  berart  herabgegoge»,  baß  #  ber  gange  Anoten  in  be,n  innern
Jtaume  ber  Şiombe  befinbel  imb  fein  %heil  ber  ^ra^tfc^nur  bei  ber  aroGen
^essnung  ber  Plombe  heraussticht.
Die  Plombe  wird  sofort  in  den  Stempeleinsatz  so  hineingelegt,  daß
] le  unbeweglich  barin  liegt.  Sodann  werd  eil  die  beiden  Hebel  der  Presse
#neK  unb  fest  gufammcngebrücTt,  Vorauf  ber  Sibbrucf  gang  beut#  er*
scheu,en  wird.  ‘
Da  durch  die  beiden  runden  Löcher  der  neuen  in  ihrem  Gusse
biei  reineren  und  bezüglich  der  Bertheilung  des  Bleivolumens  viel
gh,echna|j,geren  8Ie,formen  bie  neu  berbefferten  nunmehr
mit  Lelchtlgtelt  durchgezogen  werden  können,  so  ist  das  bisher  üblich
gewesene  Dèachbohren  ber  Oeffnungen  bei  den  neuen  Bleiformen  bei
Unhung  untersagt.  (%.  %  ig^g,  ^  mbgb.  ^
b  b)  Besondere  Erfordernisse.
Um  ein  #ereinfti,nmenbe§  Verfahren  ber  Wämter  gu  ergießen  unb
um  bte  oerfenber  non  SBaaren,  welche  unter  amtlichen  Verschluß  gelegt
werà  sollen,  m  dle  Lage  zu  setzen,  die  Verpackung  dieser  Waaren  so  einzurichten, ­
  bannt  dieselben  als  zur  Anlegung  des  amtlichen  Verschlusses  geeianet
  erkannt  werden  können,  wird  für  diejenigen  Verpackungsarten,  welche  am
häufigsten  borzukommen  pflegen,  folgendes  angeordnet:
ru  !:  ©stete  müssen  aus  ungestückeltem  Materiale  bestehen  und  so
geschlosten  werden,  daß  die  Cordel  mittelst  einer  Packnadel  mehrere
-Diale  durch  die  Mündung  des  Sackes  gezogen  wird.
ifwpv  R  r?  î«  ^  "  .  von  Holz,  welche  nicht  emballirt  sind,  müssen  je  nach
Beschaffenheit  an  so  bieten  ißuncteu  mit  ber  Gorbci  burchgogen
obt  ©ießein  bersele,,  werben,  baß  bie  gängige
e  íí;etíioeife  Eröffnung  ber  Kiste  ohne  Verletzung  des  Verschlusses
Nicht  bewirkt  werden  kann.
Emballirte  Kisten  sind  wie  Ballen  zu  behandeln.
3.  Koffer  werden  mit  der  Cordel  kreuzweise  umgeben,  und  wenn
pe  emballirt  sind,  wie  Ballen  behandelt.  Soserne  Koffer  mit  Gegen-I
  anden,  welche  Reisende  nicht  zum  Handel  mit  sich  führen,  unter  amtlichen ­
  Verschluß  gelegt  werden  sollen,  wird  das  zur  Verschnürung  erforderliche ­
  Materiale  vom  Amte  beigegeben.
4.  Flaschen  müssen  am  Halse  mit  einem  nach  außen  stark  her--borragenden
  Rande  versehen  sein.  Ueber  den  Verschluß  der  Oeffnung
¡J\_ em  Stück  Blase  oder  Leinwand  von  entsprechender  Größe  zulegen
besten  Enden  dem  Halse  der  Flasche  fest  anzubinden  sind.
5.  Fässer  müssen  aus  ganzen  Dauben  und  Bodenstücken  bestehen,
ib,  daß  jede  Daube  in  einem  einzigen  Stücke  die  ganze  Länge  des
àstes  ausfüllt  und  jedes  einzelne  Bodenstück  von  der  einen  Faßdaube
"lê  zur  andern  reicht.
        <pb n="551" />
        490

Beilagen.

Fässer  mit  trockenem  Inhalte  müssen  zu  beiden  Seiten  da,  wo
der  Boden  eingesetzt  ist,  mindestens  in  je  zwei  gegenüber  vorstehenden
Dauben  durchgebohrt  werden.
Emballirte  Fässer  werden  wie  Ballen  behandelt.
Ueberfässer  müssen  gleich  Fässern  mit  trockenem  Inhalte  vorgerichtet ­
  sein.
Fässer  mit  Flüssigkeiten  werden  am  Spunde  und  Zapfen  mittelst ­
  Wachssiegel  unter  amtlichen  Verschluß  gelegt,  wobei  die  Wachssiegel ­
  am  Spunde  durch  ein  darüber  befestigtes  Stück  Blech  vor  Beschädigung ­
  zu  verwahren  sind.
(F.  M.  Erl.  v.  29.  Nov.  1853,  Nr.  1127  1.  N.  C.)
Fässer  mit  brennbaren  und  leicht  entzündbaren  Flüssigkeiten  als
Branntwein,  Liqueure,  Vitriolo!  u.  dgl.  dürfen  niemals  mit  Siegellack,
sondern  müssen  mit  flüssigem,1  allenfalls  mit  Unschlitt  vermengtem  Pech
ohne  Flamme  oder  mit  Siegellack  ähnlicher  pastenartiger  Masse  gesiegelt ­
  werden.
6  An  den  mit  Deckeln  versehenen  Körben  ist  nur  der  Deckel  durch
ein  Kreuzband  auf  allen  Seiten  zu  befestigen.  Wenn  aber  der  Korb  ohne
Deckel  nur  mit  Stroh  und  einem  Nupfentuche  überzogen  vorkömmt,  so  muß
dieses  Tuch  an  den  Korb  ringsherum  befestigt  werden.
7.  Schachteln  und  kleine  Packete  in  Papier  lassen  die  Versicherung
mittelst  Kreuzbandes  zu  und  sind  daher  mit  einem  Bleisiegel  zu  schließen.
(Vdgb.  1857.  Nr.  9.)
8.  Ballen  und  Päcke,  dann  Kisten,  Koffer  und  Fässer  in  Leinwand, ­
  Wachsleinwand  und  dergleichen  Materiale  genäht,  sind,  wenn
deren  Gewicht  50  Pfund  Sporco  übersteigt,  mit  einem  von  der  Partei
auf  ihre  Kosten  beizustellenden  dickeren  Stricke  ohne  Metalldraht  zu
verschnüren,  (Vdgb.  1867,  Nr.  37.)
jeber  Knoten  dieses  Strickes  mit  der  amtlichen  Drahtschnur  zu  durchziehen ­
  und  an  beiden  Enden  der  letzteren  die  Plombe  auf  die  unter  litt  a
angegebene  %eife  anbiegen.  (ş%b.  1859,  %r.  53.)
Bei  Ballen  und  Päcken  unter  50  Pfund,  dann  bei  Kisten  und  Fässern,
welche  nicht  emballirt  sind,  hat  sowol  im  in-  als  ausländischen  Verkehre,
wenn  hiebei  das  Anweisverfahren  mit  Begleitschein  in  Anwendung  kommt,
stets  die  Verschnürung  der  Nähte  mit  amtlichen  Drahtschnüren
(Vdgb.  1867,  Nr.  37.)
in  Zwischenräumen  von  2"  schlangcnförmig  zu  geschehen.
(&amp;amp;  M.  Erl.  v.  29.  Nov.  1853,  Nr.  1127  I.  N.  C.  ;  Vdgb.  1859,  Nr.  53.)
Ftn  Controlsverfahren  bleibt  es  der  Partei  freigestellt,  auch  bei
Collien,  deren  Gewicht  50  Zollpfund  nicht  überschreitet,  das  erforderliche
Verschnürungsmateriale  (Cordel)  entweder  selbst  beizustellen  oder  sich
einer  amtlich  verabreichten  Drahtschnur  zu  bedienen.
(Vdgb.  1860,  Nr.  56  u.  1865,  Nr.  43.)
Kleinere  Ballen  oder  Päckchen,  welche  leicht  zusammengebogen  werden ­
  können,  sind  mit  einer  Kreuzverschnürung  zu  versehen.
Bei  englischen  mit  eisernen  Reifen  festgepreßten  Ballen  kann  von
dem  allgemein  angeordneten  Kreuzbunde  (von  der  kreuzweisen  Verschnürung) ­
  unter  der  Bedingung  abgegangen  werden,  daß  bei  diesen  Ballen
        <pb n="552" />
        „  '  ---■
  •  ■witmiTf».  —

Beilagen.  49J
bie  $)ŗaŞifcŞnur,  an  beten  Gnben  bie  m^egel  anguiegen  jinb,  buté  bie
Befestigungsnaht  bet  Bobenstücke  bet  Emballage  in  ber  Art  durchzogen
toerbe,  baß  baburch  eine  unmerkliche  Lostrennung  ber  etwa  aufgenähten
Bobenstücke  verhindert  wirb.
Falls  Ballen  vorkommen,  beten  Emballage  eingesetzte  Stücke  enthält, ­
  welche  aufgetrennt  unb  Weber  zugenäht  erscheinen,  von  welchen
sonach  einzelne  Stücke  unmerklich  herausgenommen  werben  können/so
müssen  solche  Stellen  mit  ber  Drahtschnur  stets  so  gefaßt  werben,  baß
sie  gegen  unmerkliche  Lostrennung  vollkommen  gesichert  erscheinen.
Bei  ber  Durchbohrung  bet  Kisten  ist  mit  Vorsicht  vorzugehen,
bamit  nicht  zu  tief,  wodurch  die  Waare  beschädigt  werden  könnte,  aber
auch  nicht  zu  seicht  gebohrt  werde,  wo  das  Holz  ausspringen  könnte.
.  Ganz  dünne  und  leichte  Kistchen  sind  wie  die  Ballen,  jedoch
mit  klemen  Einschnitten  in  die  Brettchen,  mit  der  Drahtschnur  mittelst
Kreuzbandes  zu  sichern.

0-  Ņn  Güterwagen  (Ladungs-Raumverschluß)  im  gewöhnlichen
Achsenverkehr  ist,  wenn  er  für  kurze  Strecken  von  der  Finanz-Landesbireetwn
  bewilliget  wird,  die  Drahtschnur  zweimal  zu  kreuzen  und  ober-#Ib
  beg  S&amp;amp;ngeng  güeimai  bnrcŞ  bie  %%e  bet  Sß#e  bm%u#en.
.  .  „  .  Hauptnähte  sind  stets  mit  bet  Drahtschnur  so  durchzuziehen,
daß  keine  Naht  unbemerkt  geöffnet  werden  kann.
,  r  r  Hat.  eine  Plache  oder  Decke  ein  eingesetztes  Stück,  so  muß  ein
solches  bei  der  Verschnürung  immer  der  Art  mit  eingefaßt  werden,
baß  bog  öeraugtrennen  beg  eingesehen  Giücfeg  o%ne  bemerkbare  Äerie&amp;amp;una
des  Verschlusses  unmöglich  wird.
Erscheint  aber  eine  solche  Decke  oder  Plache  aus  so  vielen  Stücken  zusammengesetzt, ­
  daß  eine  hinlänglich  zweckmäßige  Versicherung  unmöglich  ist,
so.hat  der  Waarenführer  eine  bessere  herbeizuschaffen,  welche  hinlängliche
Sicherheit  gewährt,  widrigens  statt  des  Ladungs-Raumverschlusses  der
Collienverschluß  angelegt  werden  muß.
Wenn  bei  der  nothwendigen  Durchziehung  der  Drahtschnur  ein  Eisennng,
  eine  Zetter,  ein  Leiterbaum,  eine  Hängstange  u.  s.  w.  berührt  wird,  so
soll  jederzeit  eine  Schleife  (oder  etwa  eine  Anwindung)  gemacht  werden,  um
die  Drahtschnur  nicht  zu  sehr  anzusvannen  und  um  durch  die  Beseitigung  der
allzustrasfen  Spannung  der  Drahtschnur  das  Abspringen  derselben  bei
Regenwetter  oder  einem  heftigen  Wagenstoß  zu  verhüten.  Um  die  Drahtschnur ­
  vor  Abwetzen  zu  bewahren,  ist  Bedacht  zu  nehmen,  daß  sie  keine
Kette  berühre.
Die  Drahtschnur  ist  möglichst  durch  Emballage  bet  Sollten,  so  viel
deren  äußerlich  ersaßt  werden  können,  durchzuziehen  und  es  ist  bei  der  Verschnürung
  des  Wagens  darauf  zu  sehen,  daß  die  Ladung  fest  gepackt  und  die
Hauptbänder,  welche  dieselben  zusammenhalten,  gehörig  befestigt  werden,
damit  bei  sonst  zweckmäßig  angebrachter  Versicherung  nicht  durch  Einschnitte
in  bie  Plache  oder  sonstige  Weise  Collien  losgemacht  und  aus  dem  versicherten ­
  Wagen  herausgenommen  werden  können.
Ist  der  Wagen  nur  zum  Theil  beladen,  so  müssen  die  Waaren  auf  dem
Vorder-  und  Hintertheile  desselben  so  zusammengeladen  werden,  daß  diese
Verschnürung  vollständig  und  unbedenklich  erfolgen  kann.  (Vdgb.  1857,  Nr.  9.)
        <pb n="553" />
        10-  Ģis  e  N  b  a  h  N  iv  a  g  c  n  und  Dampfschiffe  werden  nach  der  in
den  Zahlen  419  und  451  enthaltenen  Anordnung  gesiegelt.
ce)  B  e  i  a  u  S  d  r  ü  ck  l  i  ch  bedingten  vollkommen  sichernden
C  o  l  l  i  e  n  -  V  e  r  s  ch  l  u  ß.
.  .  ^  Anlegung  eines  vollkommen  sichernden  Gollienverschlusses  müssen
die  Behältnisse  der  Waaren  entweder
n)  in  eine  zweite  durchaus  gute  d.  i.  nicht  zerrissene  und  nicht  gestückelte
Emballage  von  Leinwand  oder  dergleichen  eingenäht,  mit  einer  oder
mehreren  Gordeln  kreuzweise  umgeben,  und  es  müssen  die  Nähte,  welche
das  Materiale  der  äußeren  Emballage  zusammenhalten,  mittelst  einer
ober  innrerer  biegu  geeigneten  Gorbein,  foloie  eg  in  ber  Wegei  für
SBaüen  oorgegei^^net  lourbc,  gehörig  übernäbt  fern,  ober  eg  müssen
dieselben
d)  in  Kisten  bestehen,  deren  Boden  und  Seitenwände  eingesalzt
(verzahnt)  sind.  (F.  M.  Erl.  v.  29.  Nov.  1853,  Nr.  1127  I.  N.  C.)

b)  Untersuchung  und  Abnahme  des  amtlichen  Verschlusses.
*,...  ®fWnn4  bemGmireffen  ber  unter  ^[#6,1936##  gelegten
Packe,  Behältnisse  oder  Transportmittel  bei  dem  Amte,  an  welches  dieselben
angelesen  lourben,  ober  gu  11)6%,»  sie  auf  bem  Sege  au  ben  Ort  ber  0e=Kimmung
  gur  ^ornaŞme  irgenb  einer  Wmtgbanbfung  geteilt  merben,  ist  ber
Mlanb  beg  amtlichen  %erfcbluneg  in  Gegenwart  beg  SBaarenfûŞrerg  einer
sorgfältigen  und  genauen  Untersuchung  zu  unterziehen.
Das  Amt  hat  hiebei  die  Aufmerksamkeit  insbesondere  darauf  zu  richten, ­
  ob  nicht  schon  der  äußere  Zustand  der  Päcke.  Behältnisse  oder  des
^(,»^0^,^  auf  eine  gegebene  Gröffnung  unb  SBieberOerfdiiießuna
berfeüen  Şmlueife,  ob  n%  bie  Gorbel  ober  bie  gur  Sgerbinbung  berfelben
verwendete  Drahtschnur  Spuren  einer  geschehenen  Trennung  und  Wiederberbmbung
  an  #  trage,  enblicb  ob  bag  Siegel  selbst  unüerleüt,  unberfälfcbt
und  deutlich  erkennbar  ist.  *  1  1  '
S)er  Befunb  unb  bie  Sibnabme  beg  amti%n  93erfdbluffeg,  loo  biefe
stattzufinden  hat,  ist  auf  ber  Urkunde,  mit  welcher  die  Sendung  eingelangt
%  zu  bestätigen.
Im  Falle  einer  entdeckten  Verletzung  des  amtlichen  Verschlusses  ist.
sowol  was  das  Zoll-  als  das  Strafversahren  betrifft,  nach  den  hierauf  Bezug ­
  nehmenden  Anordnungen  zu  Verfahren.
Die  abgenommenen  Bleisiegel  haben  stets  bei  dem  Amte  zurückzubleiven;
  über  deren  periodische  Abfuhr  und  Veräußerung  bleiben  die  bestehenden ­
  Vorschriften  aufrecht.
(F.  M.  Erl.  v.  29.  Nov.  1853,  Nr.  1127,  N.  G.  B.  Nr.  258.)
        <pb n="554" />
        Nei  la  «i  e  3.

Ueöer  sicht
dcr
die  Verfassung  der  Waarenverkehrs-Nachiveisungeir  betreffenden  Vorschriften.

Vdgsbltt.
vom  m
Jahre

Kurzer  Inhalt

. mma :  : i,b . m r mm
(Sri  äit  feruti  g  be«  §.  33  der  Vorschrift  A
Aenderniig  des  §.  56  der  Vorschrift

''êSWS?L«s«îîr
"SaS-âî-iSf»"«
,n ÏÏÏÄ,:s*ÄSKÄ!X
88  “bettn  ilìmiljlinj l .  aI | 9 ™ tíntn  ® e "™”“”9  -«à,-  ®t 9 tn(iänbe,
Monopolsgegenstände,  zollfrei  behandelte,  deren  Aufnahme  .
^^  Verkehrs  "b  ^Weisung  des  zur  See  stattfindenden
Thiere,  nicht  besonders  benannte,  sind  in  der  Ein-  und  Ausfuhr
nach  der  Stückzahl  nachzuweisen  *
Ausfuhr^  und  Durchfuhrsgüter,  welche  aus  dem  inneren
Zollgebiete  ans  der  Eisenbahn  in  das  Ausland  oder  in  einen
Zollausschlnß  versendet  werden,  sind  von  dem  Amte  im  inneren ­
  Zollgebiete,  welches  das  Zollverfahren  gepflogen  hat  und
Durchfuhrgüter,  welche  das  Zollgebiet  mit  Ansageschein  im
ununterbrochenen  Eisenbahntransporte  durchziehen.  von  dem
Anstrittsamte  nachzuweisen
Münzen  aus  edlen  Metallen  sind  in  zwei  Abtheilungen  als.
Münzen  aus  Gold  und  aus  Silber  nachzuweisen  ....  A
D  almatien,  die  dahin  aus  dem  allgemeinen  Zollgebiete  im  zollbegünstigten
  Verkehr  ausgeführten  Waaren  sind  in  die  Waaren-Verkehrs-Ausweise
  der  die  Ausfuhrsamtshandlung  vollziehenden
Jnner-Landes-Aemter  aufzunehmen

1855
1856
1862

1855

1856

60
17
16

1857

58

6
7
26
32
42

1858

45
6
33
        <pb n="555" />
        494

Beilagen.

Kurzer  Inhalt

Vdgsbltt.
Jahre

Zollfreie  Artikel,  deren  Berücksichtigung  bei  der  Verfassung
der  monatlichen  und  jährlichen  Waarenverkehrs-AuSweise  .
Saflor  ist  gesondert  aufzunehmen
Gold  un  d  Silber,  rohes  altes,  dessen  Nachweisung  .  .  .
Aluminium  und  Arbeite»  hieraus,  deren  Nachweisung  .  .  .
Vereinfachte  Einrichtung  und  künftige  Einsendung  der  Aus
weise,  über  den  Waarenverkehr  ..........

Militär-Effecten,  zollfreie,  sind  in  die  WaarenverkehrS
Nachweisungen  nicht  aufzunehmen

Bu  der  me  h  g  e  it  gegen  Rückvergütung  der  geleisteten  Zoll-  und
Verbrauchsabgabe  über  die  Zolllinie  ausgeführte,  deren  Nachweisung ­


Schwefel,  roher,  dessen  Wiederaufnahme  in  die  WaarenverkehrS
Ausweise  und  abgesonderte  Nachweisung  von  Chilisalpeter  .
Gebrannte  geistige  Flüssigkeiten  und  Bier,  mit  Vorbe
halt  der  Verzehrungssteuer.  Rückvergütung  ausgeführte,  bere,
Nachiveisung

Einsendung,  künftige,  und  Vervollständigung  der  Aus
weise  über  den  ganzjährigen  Waarenverkehr
Zollfrei  erklärte  Artikel,  deren  Berücksichtigung  in  den  mo
natlichen  und  jährlichen  Waarenverkehrs-Nachweisungen  .  .
G  e  f  ül  ls-G  e  b  üh  re  n  bei  Gefälls-Strafverhandlnngen  für  Gegen
stände  vor  Gesällsvcrkürzungeu  ciugchobenc,  Einbeziehung  in
die  statistischen  Jahresnachweisungen
Notizregister  für  zollfreie  Ein-  und  Ausfuhrgüter  sind  bei  der
Anlage  der  statistischen  Auszugsbögen  gehörig  zu  benühen  .
Waaren,  vom  1.  September  1865  in  den  Waarenverkehrs-Nach
Weisungen  speciell  nachzuweisende

Verzeichniß  der  speciell  nachzuweisenden  Waaren

1858

1859
1861
1859

1860
1861
1864

3865

1866
1867

20
26
44
45
59
24
61
10
19
15
18
30
44
30
43
13
23
        <pb n="556" />
        Formulare.

495

-Lu,r  Zahl  191  für  eine  CredüpapierVernfând„n^'.àn&amp;gt;&amp;gt;.
I!&amp;gt;  r  IN  II  l  ñ  r  e.
Verpsändungsnrkunde.
¡.ÂÂSSttfÂ^S
f0l3enbe  à«--"-h°m-ichm  «.  I.
2.  Ern  Stück  u.  s.  w.
^  bon  (in
_3ur  Zahl  191  für  eine  Hypothekar°Caut,onSurkunde.
Verpfälldnngsnrkunde.
ppiU
^es  r.  k  Gerichtes  zu  Tom.  .  w  '
bmgíen  ^fnnbre^ieg  bestimmten  Sntabutationg^elbimnunn  bidet  %er'
Ä  ää  t;,%%  ,r%-0"
  ©ulben  ößerr.  Bä^nng  in  6i^l
        <pb n="557" />
        496

Formulare.

Zugleich  verpflichte  ich  mich,  die  Jntabulations-  und  alle  sonstigen
  dieser  Zollcreditirung  wegen  auflaufenden  wie  immer  gearteten
und  lnvbejondere  auch  die  mit  der  Eintreibung  der  bemerkten  Hauptoder
  Nebengebühren  verbundenen  Kosten  zu  tragen.
Urkund  dessen  meine  und  der  erbetenen  zwei  Zeugen  eigenhändige ­
  Fertigung.
(Ausstellungsort,  Tag,  Monat  und  Sonnenjahr.)
N.  N.,  als  Zeuge.
N.  N.,  als  Zeuge.  Ņ.  N.
bo#^enbcr  beë  Dl.  Dl.  unb  ber
bethen  Zeugen  N.  N.  und  91.  N.  wird  hiermit  bestätigt
^  )  ^en  18  .  .  .  N.  N.,  k.  k.  Dlotar  zu  ....  .
oder
^en  18...  k.  k  Gericht  N.  N.
(Name  und  Charakter  des  Gerichtsvorstandes.)

Zur  Zahl  191.

Solidar-Haftungsurkimde.
Dl^bem  bem  %  Dl.  (6^araher  unb  280^0?!)  bon  bem  f.  f.
Hauptzollanite  zu  Namens  des  k.  k.  Zollärars,  die  Credilirung
  von  Einfuhrzollgebühren  mit  Einschluß  der  Licenzgebühren  und
der  allgemeinen  Verzehrungssteuer-Zuschläge  unter  den  dießsalls  gegenwärtig ­
  bestehenden  oder  künftig  von  den  zuständigen  k.  k.  Finanzbehörden
vorzuzeichnenden  Bedingungen  und  Vorbehalten  und  insbesondere  auch
unter  der  Verpflichtung  zugestanden  worden  ist,  daß  N.  N.  die  ihm
creditirten  Gebühren  längstens  am  Schlüsse  des  Monats,  vom
nächsten  Monate  nach  dem  Tage  des  Bezuges  der  Waaren  an  gerechļ&amp;gt;ei
  sonst  eintretender  fünspercentiger  Verzinsung  der  creditirten  und
noch  unbenchtigten  Gebühren  und  vorbehaltener  sowol  gerichtlicher  als
30^11^61;  (^#^8  an  bie  bießfaüg  ^86%^»^  f.  f.  ^oaamtëcaMe
r-'x  lin ^  ^ em  ļ'  ķ-  -Zollärar  für  diese  Creditirung  eine  angemessene
Sicherheit  zu  leisten  habe,  so  erklären  wir  Endesunterzeichnete,  und  zwar  ich
Dl.  Dl.  unb  280^1),  ^  Dl.  Dl.  u.  f.  ü.,  unë
dem  k.  k.  Zollärar  solidarisch,  das  heißt,  Alle  für  Einen
und  Einer  für  Alle  haftend  und  verpflichtet,  für  die  Befriedigung  aller
obbemerkten  und  überhaupt  aller  derjenigen  wie  immer  gearteten  Rechte  und
Forderungen  des  k.  k.  Zollärars,  welche  sich  für  dieses  Aerar  aus  der,  dem
N.  N.  seitens  des  k.  k.  Zollamtes  zu  innerhalb  der  Verwaltungs-L
  zu  Theil  werdenden  Creditirung  der  Einfuhrszollgebühren  mit  Einschluß ­
  der  Licenzgebühren  und  der  allgemeinen  Verzehrungssteuer-Zuschläge
V  vQvvvii*
-3 ur  Beseitigung  jedes  Zweifels  wird  beigefügt,  daß  wir  Endesunterzeichnete ­
  uns  aus  gleiche  Weise  solidarisch  für  haftend  erklären,  für  alle  dem
k.  k.  Zollärar  bezüglich  der  Eintreibung  der  vorn  Dl.  Dl.  nicht  rechtzeitig  ober
ntcçt  pflichtgemäß  berichtigten,  diesem  Dl.  Dl.  innerhalb  der  gedachten  Verwattungsjahre
  creditirten  Zollgebühren  mit  Einschluß  der  Licenzgebühren
        <pb n="558" />
        ben  18...
N.  91,  als  Zeuge.  N.  N.
N.  N.,  als  Z-uge.  N.  N.
D,e  Echtheit  vorstehender  (u.  s.  w.  tvie  i„  dm,  Muster  2).
?  "J?,.' r '"  "  S  l'i  den  Mustern  I,  2,  z.
asm#;:

Anerkenntniß,
ķWMW-ZŞ

®  c  V  Waaren
Menge

Die  amtliche  Berbuchuna
vollzogen  im

Gebührender
Eingangszoll

-  -

Benennung
nach  dein
Zolltarife

Emnahmc-Register,

Expeditions-Nummer


sporco

netto

Anzahl
der
Stücke

Eontobnche

Zollpfmid

Folio  şPost-Nr

Z  au  sch  „e  r,  Zollg-setze.
        <pb n="559" />
        498

Formulare.

Zur  Zahl  278.

Obrigkeitliche  Bestätigung
über  die  Handels-  oder  Frachtbefugniß.
Von  dem  wird  hiemit  amtlich  bestätigt,  daß  N.  9L
von  gebürtig,  zu  Haus  Nr  seit
18...  wohnhaft,  ein  in  dem  Bezirke  dieser  Obrigkeit  dauernd  wohnhafter
Inländer  des  österr.  Kaiserstaates  sei,  mit  vom  18  .  ...
Zahl  die  Befugniß  zu  .  (z.  B.  Großhandel,  Spezereihandel, ­
  Großfuhrwerk  u.  dgl.)  erhielt,  und  diese  Befugniß  wirklich  ausübt,
endlich,  daß  über  sein  Vermögen  keine  Coucursverhandlung  eröffnet  wurde,
daß  daher  bei  demselben  alle  in  den  Vorschriften  über  das  Verfahren  bei
der  Anweisung  unverzollter  Waaren  vorgezeichneten  Bedingungen  vorhandensind, ­
  um  ihn  in  dieser  Beziehung  als  zur  Haftung  geeignet  zu  betrachten.
Zugleich  wird  bekräftigt,  daß  die  nebenstehende ­
  Fertigung  die  Unterschrift  oder  Firmazeichnung
  des  N.  N.  sei,  daß  diese  Unterschrift  Eigenhändige
von  dem  bei  diesem  Amte  persönlich  erschiene-  Unterschrift,
nen  und  oben  genannten  N.  N.  eigenhändig  gezeichnet ­
  wurde,  und  daß  diese  Unterschrift  die
in  gesetzlicher  Form  angenommene  Firmazeichnung ­
  desselben  ausmache.
(Sollte  die  Partei,  um  die  es  sich  handelt,  des  Schreibens  unkundig
sein,  so  hätte  die  Bestätigung  zu  lauten:)
Zugleich  wird  hier  das  Handzeichen  beigerückt  und  bekräftiget, ­
  daß  der  bei  diesem  Amte  persönlich  erschienene  N.  N.  des  Schreibens
unkundig  sei,  jedoch  sein  Handzeichen  gewöhnlich  in  der  vorstehenden  Form
seiner  Namensfertigung  beizusetzen  pflege.
Gegeben  am  18...
(Amtssiegel.)  Unterschriften.

Zur  Zahl  284.
»  Bürgschaftserklärung.
a)  Besondere  Haftn,lgserklarung.  .
Der  Unterzeichnete  erklärt,  daß  derselbe  in  Hinsicht  der  von  .....-•
zu  an  zu  bei  dem  k.  k.  Zollamte  zu  •  •
am  18  ...  erklärten  Waaren,  nämlich  (Zahl  der  Waaren  Com
und  ihr  wesentlicher  Inhalt  nach  dem  Inhalte  der  Waarenerklärung  auszudrücken) ­
  für  die  genaue  Erfüllung  der  in  der  Zoll-  und  Staatsmonopols-Ordnung
  enthaltenen  Bestimmungen  hafte,  und  für  den  Fall,  als  eine  Uebertretung
  oder  Außerachtlassung  derselben  bei  der  bemerkten  Waarensendung
stattfinden  sollte,  sich  mit  Verzichtleistung  auf  die  einem  Bürgen  zukommenden ­
  Nechtswohlthaten  verpflichte,  die  entfallenden  Zoll-  und  Strafgebühren
nach  Maß  der  im  §.  142  der  Zoll-  und  Staatsmonopols-Ordnung  enthalt
Icnen  Bestimmungen  als  Bürge  und  Zahler  unweigerlich  zu  entrichten.
        <pb n="560" />
        Formulare.

499

b)  Allgemeine  Haftungserlrlãrung.
btzU'  •  yW  ln  dem  Zeiträume  vom  bis  '  'i8  stn

Obrigkeitliche  Bestätig,»,g  »„s  der  Bürgschaftserklärung.
Wknn  der  Hastende  fridg  dei  dem  Amte  erschein,
afesSF Ä '«
SSÏäSS'iŞ  -  -«»
^°nî  Ņ""i&amp;gt;S°n  keine  Concursverhandlung  anhängig  sei,  daher
alle  Bedingungen  eintreten,  welche  durch  die  Zoll-  und  Staatsmonoh°l&amp;gt;.-Ordii.ing
  vorgezeichnet  sind,  um  denselben  alé  eine»  haftnngs.
fähigen  Inlander  zu  betrachten.  ö
b)  Wenn  der  Hastende  einen  Bevollmächtigten  absendet.
î m  àînen  des  Letzteren  eigenhändig  unterschrieben  wurde:  ferner,  daß
^  ber  ^ftenbe  %omi%acŞtge5er  in  &amp;amp;mtS  9%r.  !.  /
wohnhaft  sei,  seinen  bleibenden  Wohnsitz  daselbst  seit.  .  .  .  .  ^  .
?.  -  •  •  ļ-slbe,  und  (die  Gewerbsbefugniß  eines  ausübe
, ,e  Realität  eigenthümlich  besitze,  sich  bekanntermaßen
von  Zinsen  eigener  Capitalien  erhalte,)  und  daß
Wes  fein  Vermögen  feine  Goncurgber#nbIung  an^ig  fei,  bnBer
ade  %ebmgungen  emireten,  lue^e  bu#  bie  unb  @Wtgmo,
no))Dlg,Drbnmig  üorge¿ei(^net  finb,  um  benfelben  nlg  einen  Mtungg.
fähigen  Inlander  zu  betrachten.  ö
Gegeben  am  18  ...
(Siegel.)
Unterschriften.
32'
        <pb n="561" />
        500

Formulare.

Ansatz
zu  der
Vollmacht  oder  allgemeinen  Haftungserklärung.
Zugleich  wird  nebenstehend  die  echte  Firmazeichnung  (eigenhändige  Unterschrift) ­
  des  (Bevollmächtigten  oder  desjenigen,  für  den  die  Bürgschaft ­
  geleistet  wird),  mit  dem  Beisatze  beigerückt,  daß  die  Waarenerklärungen,
hinsichtlich  deren  die  gegenwärtige  Vollmacht  (Haftungserklärung)  in  Anwem
dung  zu  kommen  hat,  auf  die  nebenstehende  Art  unterschrieben  sein  werden,
daher  diejenigen  Waarenerklärungen,  welche  in  dieser  Art  gefertigt  sein  werden, ­
  ebenso  anzusehen  sind,  als  ob  der  Gefertigte  dieselben  als  Aussteller
(Bürge  oder  Zahler)  unterschrieben  hätte.

Zur  Zahl  284.

Besondere  Eingabe
über  die
Firmazeichnung  oder  eigenhändige  Unterschrift  des  Bevollmächtigten
oder  desjenigen,  für  den  die  Bürgschaft  geleistet  wurde.
Zu  der  am  18...  in  Hinsicht  der  Sendungen  ausländischer ­
  unverzollter  Anweisgüter,  die  von  zu  an  '
zu  .......  in  dem  Zeitraume  von  bis  18  ...  Dei  dein
Zollamte  vorkommen  werden,  ausgestellten  Vollmacht  (Bürgschaft^
erklärung)  wird  nebenstehend  die  echte  Firmazeichnung  (eigenhändige  Unterschrift ­
  des  Bevollmächtigten  oder  desjenigen,  für  den  die  Bürgschaft  geleistet
wird)  mit  dem  Beisatze  angezeigt,  das;  die  Waarenerklärungen,  rûcksichtäĢ
deren  die  erwähnte  Vollmacht  (Haftungserklärung)  in  Anwendung  zu  kommen
hat,  auf  die  nebenstehende  Art  unterschrieben  sein  werden;  daher  die  Waarenerklärungen, ­
  welche  in  dieser  Art  ausgefertigt  sein  werden,  ebenso  anzusehen
sind,  als  ob  der  Gefertigte  dieselben  als  Aussteller  (Bürge  oder  Zahler)
unterschrieben  hätte.
A  n  m  e  r  k  u  n  g.  Diese  Eingabe  muß  mit  der  für  die  Haftungsurkunden
vorgeschriebenen  obrigkeitlichen  Bestätigung  versehen  sein,  wenn  nicht  der  in  o
Zahl  279  bemerkte  Fall  eintritt.
        <pb n="562" />
        '

»  &amp;gt;

Alphabetisches  Sachregister

mit  Angabe  der  Seitenzahl.

L"LN"L""
Mìiļļ  oer  Erklärung,  Verfahren  18.
8g'  der  besonderen  Bewilligung,  86,
5[j),  '  ^08.
ÄSSÄS:
ÄSSÄ 32 ' 844  mkI " mU -
Ş«te  des  Verschlusses  237,  269.  295,

164  215 '
Âw^rnar* 40;
eingelagerter  Güter,  352.
zur  Erhebung  des  Reingeilö""g

  165.
¡OļHfteuflmffe,  Zollbefreiung  126.
Ile.,: 1 '  3oiI()pfri&amp;gt;iii»trt  1‘&amp;gt;FL

fesr

Hf libpV  '■  l0ouaniter.
l3l!  ".Wll  im  Ausmaße  der  Zollgebühr,
tzxs/.  ^d&amp;gt;7,  232,  261  ;  der  Richtung  oder
3i  ¿'"iinut'A  der  Waare  219,  371;  des
k&amp;amp;c*  ^er  SWnam,,  360.
ptic  “  ffrbccnnen,  Anmeldung  154.
ter--»'
tótest  3om ' 8iinN “ n8
lfet í;b ll rs.sí Cr  Ģ-nfuhrung  260.
fyftcr  Hof,  dessen  Zollbefreiung,  126.

M4,'2™“'"  na *  -  ®" Iä -
Ņşişşff/'m/ 4  3 “ l ' l[ic|&amp;gt; " lm »  d°r  er-^tungcii
  Ausfertigungen,  s.  Ausferti-ŞW-


,  ISpms
Amtspuñete,  Untersuchung  208.
91-Ä  ia-,
Amtstuseln,  Beschaffenheit  6,
iflÜ
transporte,  56.
L'şişş"' 01  ;
        <pb n="563" />
        »

502

Alphabetisches  Sachregister.

*M^ÄÎ5Ä“ ;
Waaren,  308.
Annäherung  kleiner  Fahrzeuge  der  (aceläge,
  346.
Vereinfachung  der  amtl.  Ausfertigungen, ­
  172.
a tÄw  «  Ä.JÄ  »
ocDm  Wn,  24;  %c^a^ten  bc,  Unterern
einti#"  bcc  Maaren,  24;  maß  bnselbst
  anzuheften  ist,  63;  bel  bresem  kann
die  schriftliche  Erklärung  verfapt  werden, ­
  64;  Verfahren  bei  dem  Waaren-AuStritte,
  237,  262.
Ansagescheine.  bereu  Ausfertigung,  22,
282,  294,311;  Behandlung  zurückgesendeter. ­
  25,  65;  Uebernahme  ber  dem
Grenzzollamte,  64;  Verlust,  65;  Vormerk
  über  eingelangte  Aus-  und  Durchsuhrgüter,
  301.  .
Strafbestimmungen  281,  291,  rin  stuft
verkehre  281;  im  Eisenbahn-Verkehre,
285;  bei  der  Schifffahrt  307.
AttstemPlUNg  der  Erklärung  an  den  Begleitschein, ­
  213.  .  1£)W
Antiken  Sammlungen,  Zollbefreiung  128.
den  für  die  Einsuhr-Verzollung  bestehenben
  ernnhf^en  207;
der  inneren  Untersuchung  208,  Erudenz-Haltung
  215;  Stellung  s"  Zw,  sch  en  am
tern  218  ;  Verfahren  ber  Mengen-Untersieben
  229,270;  beraMim0inm

BJSSWïS

kêESMI
Anzeigeblätter,  Stempelpflicht.  60;  o"''
Anzeigen,'  stempelfreie.  61;  über  Gcfalst
Uebertretungen,  401.  aaI;
lohnung.  402,  403.  ,  47.
freiung  126.

330;  Behanblllng  deß  Zuwachses
Abfalles  340;  Verfahren  beim  *
Arbeitsvieh,  zollfreier  Ein-  und  Austritt'
,###  '
Hinterlegers  oder  Bürgen,  2r»9.

Z"N°"  LstuĢKL"'

liegende  Waare.  421;  unter  geste»
werbe,  373,  440.  .

Verfli^

Erlebl'gungSamte  '  auSgenommene  231,
v -“  Zollbemessung  hrcvon  232.

wmmm

ÍÕ7;  ßeitpunct  d-r  An»şiU,EF--&amp;gt;°

Maßstab  der  „  „  .
SLSŞ
inneren  Verkehre  263,  273,  306,  rn  der
Durchfuhr  299,  302,  318,  im  Controls-Verfahren
  430.

Annahme  mangeipa  m  x.-».
Ut]  iSeSS^Vs 3B1 -

359;  unoer-lnengten  Zucker,  0  -  fle9 e
imrnm
Attöfuhrbeschränknngen,  "ack
        <pb n="564" />
        503

Alphabetisches  Sachregister.

Hebung  der  Gebühren,  186  ;  Fälligkeit
der  Zollgebühr,  187;  deren  Einlagerung,
814;  Anweisung,  357.
Ausfuhr-  nnd  Durchfuhrguter  a»  Ellenbahnen,299,302;
  ans  Schiffen,  316,  318.
Ausfuhrzoll,  non  welchen  Waaren  zu  entrichten, ­
  186;  Fälligkeit,  187,  246  ;  Rückerstattung, ­
  263;  Sicherstellung,  2o7.
Ausladungeu  an  Grenzgewässern,  14,  37;
in  Seehäfen,  31.
Ausladnugsbewilligung  an  Grenzgewaf-Anslagen
  für  Waaren  in  amtlichen-  Niedcrlagen,
  351  ;  bei  der  Feilbietung  einer
Waare,  362.
Ausländer,  Sicherstellung  für  die  Anwcisung,
  201.  .
Ausnahmen  non  den  Zollvorschriften  lin
Ansageverfahren,  279
Ausschreibung  der  Feilluetung,  360.
Außeramtliche  Ein-  und  Ausladung  an
Grenzgewässern,  16,  37.
Außer  Handel  gesetzte  Waaren,  siche  Monopolsgegenstände.

Ausstattungs-Gegenstände,  Erklärung,  7»,
196  ;  Beschaubefund  112  ;  Zollbefreiung,
122;  Untersuchung,  208.
Aussteller  der  Waarcn-Erklärung,  denen
Haftung,  82,  159,  197,166,  271;  Mitwirkung ­
  bei  dem  Zollverfahren,  103.
Austritt,  (Waaren-)  Befugnis!  hiezu,  9;
der  Ausfuhrgüter,  188,  247  ;  der  Durch-AiioWter,
  234,  236,  238  ;  Beweis  über
denselben,  239;  von  welchen  Gegenständen ­
  derselbe  zu  erweisen  ist,  248;  Verbuchung
  im  Ansageverfahrcn,  302.
AnstrittSamt,  Verfahren  bei  Ausfuhrgulern,
  188,  247,  256,  260,  261;  bei
Durchfuhrwaaren,  234;  im  inneren  Verkehr, ­
  269  ;  im  Ansageverkehr,  300,  304,
317;  im  Appretur-  mid  Losuugsvcrkehre,
334,  337.
Ausübende  Aemter,  f.  Zollämter.
Ausweise,  jährliche,  über  Zollstras-Fälle.
165;  dienende  Papiere  Verfahren,  66;
der  Reisenden,  372.  .
R  %
-ugs,  Ursprungs  oder  der  Verzollung
der  Waare,  374,  401,  418.
Auszahlung  der  Steuer-  Rcstitutlonsbe-Auszüge
  ans  den  Gewcrbsbüchern,  399.

Baarer  Erlag  der  Sicherstellung,  201.
Bahnraum,  wann  abzuschließen,  288.
Ballen,  für  welche  mehr  als  4%  ima
entfällt,  Erklärung79,Beschaubefund,110.
Baumwolle,  rohe,  Versendung384.
Baumwollgarn,  ausländ,  in  ^Spinnereien,

383;  was  darunter  verstanden  wird,  383;
Verkehr  mit  solchen,  384;  Spinnereien,
deren  Handel  mit  Baumwollgarnen,  383  ;
gleichzeitiger  Betrieb  mit  einer  anderen
Baumwollen-Fabrikation,  383.
Baumwollwaaren,  Verkehr  mit  solchen,  384.
Bazias,  Hauptzollamt-Ermächtignng  zum
Bezüge  von  Tabak,  42.
Beamte  bei  zusammengelegten  Aemtern,
deren  Verhältnisse,  5  ;  Rechte  und  Pflichten ­
  zur  Verhütung  und  Entdeckung  des
Schleichhandels,  11;  Recht  zur  Entsendung ­
  derselben  an  die  Zollstellen,  11  ;
deren  Häftling,  151,  153,  155;  Pflichten
  bezüglich  der  Niederlagen,  351.
Bedingungen  der  Begünstigungen  gegen
die  Vertragsstaaten  81;  der  Gestattllng
des  Transports  der  Amvcisgüter  212;
des  Eintritts  der  Waaren  im  Ansageverfahren,
  287,  310;  bei  der  Anwendbarkeit ­
  der  DecknngSurkunden,  4lO,  412.
Befragen  der  Parteien  im  Eintritte  21.  52,
Befugnisse  der  Aemter,  siche  Zollämtern
der  Gefällsbeamten  und  Angestellten  de-Finanzwache
  alls  Schiffen,  31,  33;  an
Grenzgewässern,  37  ;  der  Aemter  besondere, ­
  bei  Aemtern  anzuheften,  63  ;  der
Eontrolsbeamten  aus  Eisenbahnen,  290.
Befund  amtlicher,  Verfahren  bei  Gewichtsdifferenz ­
  zwischen  demselben  nnd  der
Erklärung,  138,  165.
Beglaubigung  des  Begleitscheines,  241.
Begleiter,  deren  Abgehen  zum  Ansageposten,
  64.
Begleitschein,  Erfordernisse,  214;  Verfahren ­
  bei  der  Rücksendung,  216  ;  liebetsendung
  des  Duplicais  an  das  Erledigungsamt, ­
  217;  Benehmen  im  Falle
des  Ausbleibens,  217,  242,  247;  Verlust, ­
  223,233  ;  Erledigung,240;  Vereinfachung ­
  der  Erledigung  241;  Beglaubigung, ­
  241;  Frist  zur  Erledigung,242  ;  Bestätigung ­
  über  die  Erledigung,  243,  247.
Beglcitschcinausfertigungs-Register,  Verbuchung ­
  in  demselben,  215.
Begleitschein  -  Empfangs-Register,  dessen
Führung,  242,  243.
Begleitung  amtliche,  zum  Grenz-Zollamte,
23,  24,  64;  der  Durchsuhrgütcr  im  Austritte, ­
  237;  im  Eisenbahn-Verkehr,  294;
bei  der  Schiffahrt,  312.
Begleitungsgebührcu,  wann  zu  entrichten,
23;  Betrag.  23,  134;  im  SchiffsahrtS-Verkehre,
  309.
Begleitungs-Mannschaft,  deren  Verpflich.
tung,  313.
Begünstigte  Transport.  Unternehmungen,
278.
Begünstigungen  gegen  die  Vertragsstaa-
        <pb n="565" />
        504

Al--Habetisches  Sachregister.

Behältnisse,  Zollbefreiung,  118;  Haftung
des  Waarcnführershiefür,  198;  Haftung
in  amtlichen  Niederlagen,  350;  Um-Packung
  in  den  Niederlagen,  351.
Behandlung  der  Briese  iin  verbotenen
Transporte,  56;  mangelhafter  Erklärungen, ­
  87;  kunstmäßige,  Gegenstände  solcher ­
  sind  von  der  Aufnahme  in  die  Nieberinge
  ausgeschlossen,  345.
Beilagen  der  Amtöbücher,  166.
Beiziehung  des  Empfängers  zum  Zollverfahren. ­
  104.
Bekannte  und  sichere  Parteien,  deren  Sicherstellung
  bei  der  Anweisung,  198,  202.
Belassnng  einer  Ausfuhrwaare  im  Zollaebiete,
  263.
Belehrung  der  Zollpflichtigen,  62.
Belgrad,  Schiffe  dahin  bestimmte,  318.
Belohnung  der  Anzeiger,  402,  403.
Bemessung  der  Zollgebühr,  Verfahren  bei
Klagen,  157.
Benehmen  wenn  das  Amt  zum  Zollverfahren
  nicht  ermächtiget  ist,  86;  bei  dem
Ausbleiben  des  Begleitscheines,  242,271.
Benennung  der  Waaren  tarifmäßige,  73;
mangelhafte  in  der  Erklärung,  88.
Benennungen  nach  —  allgemeinen  Erkläruug
  der  Waaren,  74.
Berechnung  der  Zollgebühr,  140,  186,  des
Lagerzinses,  356.
Berechtigung  zur  Ausstellung  von  Deckunasurkunden,
  445.
Bergwerksnnternehmer,  Zollborgung,  143,
Beschaffenheit  der  Waaren,  Untersuchung.
97;  des  Verschlusses,  210;  der  Eisenbahnwagen, ­
  285;  der  Ladungsräume,
auf  Schiffen,  308.
Beschau,  s.  Untersuchung.
Beschanbeamte,  Wechsel  derselben,  114.
Beschaubefund,  Darstellung,  109;  Genauigkeit
  hiebei,  110;  bei  Ballen  mit  mehr
als  4%  Tara,  110;  bei  zollfreien  Mustern, ­
  110;  bei  Verzollung  nach  dem
Nettogewichte,  111;  bei  Effecten.  112
bei  Abweichung  von  der  Erklärung,  112  '
lici  Gegenständen,  die  der  Stemplung
oder  Punzirung  unterliegen,  112  bei
dem  Bezüge  gegen  Zvllcrmäßigung,  112
Fertigung  desselben,  112;  nach  solchen
rönnen  Waaren  im  Ansagc-Verfahreu
verzollt  werden,  279.
Bescheidenheit  gegen  Parteien,  10.
Beschcinignng  amtliche,  über  Monopolsgegenstände
  Giltigkeitsdauer,  45-  Verlangerung
  der  Frist,  45,  46  ;  über  die
Abgabe.  des  Begleitscheines,  244.
Beichleunignng,  mit  —  sind  Couriere  abzufertigeu,
  53.
Beschränkung  im  Verkehre  unterliegende
Gegenstände,  33,  370.

Beschwerden  wegen  Bemessung  der  Zoll
gebühr,  157.
Besichtigung  der  Transportmittel.  36,  90:
Uc  Waaren,  84,  352.
Besitz  (verbotener)  Waffen  und  Munition,
  49.
Bestätigung,  über  die  vollzogene  Amts-Handlung,
  166,  188,  213,  223,  240,
243,  245,  302.
Bestätigungen  schriftliche,wann  zu  ertheilen,
167;  Erfordernisse,  168;  besondere  für
türkischen  Tabak,  171;  über  mündlich
erklärte  Waaren,  172;  über  AuweiSgüter,
  213,  214;  des  Zwischenamteö,  221;
"ber  Appretur-  und  Losuugsgegenstäudc,
332;  über  eingelagerte  Waaren,  350.
Bestandtheile  der  Waaren,  nicht  etimiführen
  erlaubte,  38.
Bestimmung  der  Waare,  Aenderung  derselben,
  219;  der  Fristen  bei  Appreturs-
  und  Losungswaaren,  330.
BestilNMUiigen,  besondere  in  der  Erklä.
rung,  106.
Bestimmungsort  der  Waare,  Benehmen
aus  dem  Zuge  dahin,  218,  256,  295,
313,  430;  Verfahren  im  Ansageverkehr.
283,  297,315.
Bestrafung  der  Uebertret,tilgen  der  Zollvorschriften, ­
  11.
Betrag  der  Sicherstellung,  204.
Beute,  während  eines  Seekrieges,  28,  31.
Bevollmächtigter,  dessen  Haftung  für  die
Erklärung,  84;  Anzeige  der  Wohnung,
Bevollmächtigung  zur  Mitwirkung  bei  dem
Zollverfahren,  103.
Bewcisartcn  über  die  Verzollung,  40,174
über  den  Austritt  der  Durchzugsgüten
239  ;  über  den  Wiedereintritt  im  innern
Verkehr,  271  ;  über  bett  Bezug  oder  Ursprung ­
  der  Waaren,  410.
Bcweisdauer  der  Deckuugsurkuuden,  411.
Bewilligung  zum  Uebertritt  auf  Nebenwegen, ­
  15,  16;  zur  Ein-  und  Ausladung
  der  Schiffe,  31,  37;  besondere  zur
Ein-,  Aus-  und  Durchfuhr,  38  :  für
Wonopolsgegeustände,  39,  40,  41,  43;
wann  solche  nicht  einzuholen  ist,  44;
zum  Besitze  verbotener  Waffen  und  Munitimi, ­
  49;  wann  beizubringen,  86,  288,
305  ;  sind  dem  Register  beizuschließen,
166;  zur  Krämerei,  444.
Lezeichnung  des  Grenzbezirkes  und  innern
Zollgebietes,  2;  deö  ÄmtSplatzeS,  der
Aemter  und  Ansageposten,  5  ;  der  Landungsplätze, ­
  14;  der  Waaren,  108,416;
der^  Erklärungen  für  die  Anweisung,
196;  der  Frachtwagen  auf  Eisenbahnen,
286;  der  LadungSräume  auf  Schiffen,
308;  der  Appretur-  und  Losungsgegen-
        <pb n="566" />
        Alphabetisches  Sachregister.

505

stäube,  325,  328,  335,  339;  be*  Biicfcr*,
382  ;  der  Waare»,  Anwendung  zur  Ausweisung ­
  des  Ursprungs,  419.
Bezirksbehördcn,  siehe  Finanzbehörden.
Bezug.  Ausweisung  desselben,  404.
Bezugsnoten  aus  amtlich  vorbereiteten
Verkaufstagebüchern,  deren  Anwendbarkeit, ­
  435.
Bier,  für  Schiffe  zollfreies,  121;  dessen
Ausfuhr  gegen  Steuer-Restitution,  249.
Bierbrauer  Buchführung,  401.
Bilscnkrantcigarrcn,  deren  Bezug,  42.
Blechkisteu,  Untersuchung  der  Durchfuhrwaaren ­
  in  solchen,  210.
Bleichfabrikeu,  begünstigter  Salzbezug  für
selbe,  390.
BlttNieu  und  Blnmcnbestnndtheile,  grün
gefärbte,  deren  Bezug,  47.
Bodensee,  dessen  Grenz.  Verhältnisse,  1;
Schifffahrt,  37  ;  Begünstigungen  der  über
denselben  geführten  Waaren,  117,  212.
Bóllete,  s.  Ausfertigung  amtliche.
Bolzbüchsen  sind  keine  verbotenen  Waffen, ­
  49.
Borguilg,  der  Zollgebühr,  140.
Branntwein,  dessen  Ausfuhr  gegen  Steuer-Restitution,
  248,  249.
Briefe  auf  das  Verbot  der  Beförderung
sind  Reisende  aufmerksam  zu  mache»,
52  ;  Verfahren  bei  Anhaltung  im  verbotencn
  Transporte,  56,  58;  Behändlung
  der  mit  der  Briefpost  einlangenden, ­
  102.
Briefpost,  Gegenstände  mit  solcher  versendete,
  können  auch  in  der  Nacht  die  Zoll-Linie
  überschreiten  17;zvllfreieBehandlung
der  Waarenmnster  in  der  Ausfuhr,  187.
Briefschaften,  deren  Behandlung  im  Ein
i  I  .*ì  »1  s»  .....  &amp;lt;

trifte,  5o  ;  Ausnahmen  von  der  inneren
Untersuchung,  208.
Brnchtheiie  der  Verzollungöeinheit,  Hoher ­
  Gebühren,  140.
Buchführung,  Gewerbetreibende  hiezu  ver-Pflichtete,
  376.
Bücher,  Behandlung  tut  Eintritte,  55;  herunter ­
  Aufsicht  gestellten  Gewerbetreiben,
den,  376,  377;  für  den  innern  Fabriks-Verkehr,
  377,  389,  440.
Bürge,  Recht  auf  Waaren  in  amtlichen
Niederlagen,  345;  Aufforderung  desselben, ­
  359.
Bürgschaft,  wer  solche  leisten  kann,  202;
Umfang  derselben,  204.
Bürgschafterklarnngen  für  die  Anweisung,
200,  203.
Butter  von  Weidevieh,  wie  viel  zollfrei,  320.
Capitai»,  Abgabe  des  Schiffsmanifestes,
28^  Benehmen  bei  verletztem  Verschluß,

Catastral-Vermessung,  Zollbefreiung  der
Gegenstände  hiezu,  126.
b?"Ä,Ä i8te '
ļffiSÏÏSlÌjSi!
ķn,  egicgenbc  smb  längste*  binnen
einem  Jahre  zu  räumen,  45.
30Z  rschl"şi  ņņ  Eisenbahnverkehr,
Collod'iuin-Wolle,  Bezug,  48.
Concnrs-Verhaudlung,  über  sichere  und'
bekannte  Kandels-  und  Fuhrleute,  200.
Contobuch  für  Zollborgnngcn,  150-  fürunter
  geschärft?  Aufsicht  gestellte'  Gewerbetreibende,
  441.
Controlamter,  Bezeichnung,  6.
Controle  der  Eisenbahnstationspläke,  290
des  begünstigten  Salzbeznges,  384-  der-'
selben  unterliegende  Waareu  int  Grenzbeerte,
  421  ;  hievon  anögenommene
Mengen,  422.
Controlpslichtige  Gewerbe,  373,  440
Controlpslichtige  Waaren.  Versendung  im
@rcnļbc&amp;amp;irfc,  423;  ®ccfwig*»rfn„bm
hleruber,  434.
^ôKļsbeamten  auf  Eisenbahnen,  Rechte,
Controlschlösser,  Beistellung,  294.  311-Zuruck,endnng,
  294,  315.
Controls-Organe  der  Waarencontrole,  422
%%%%%%:
Verlust,  432  ;  Duplicai,  436.
^int  —  SchristelNvechsel,
Contumazaitttcrn  —  bei,  Ausfolgung  der
Waaren,  175.
Coutumazanstalten,  gefüllsamtl.  Ueberwach
  un  g,  26.
Contttmazbeaiiltcn,  Haftung  für  die  Fede,
Contninazgebühren,  deren  Bestimmung,37
Coiituinazverfnhrcn,  311.
Coirtninazwaarcnfcdc,  Erfordernisse,  26,
Ol,  bo,  71,
Corrccturen  im  Register  oder  in  der  amtlichen
  Ausfertigung.  167,  168.
Cornlllrte  Erklärung.  Behandlung,  87.
Cottonfabriken,  begünstigter  Salzbezng  für
Coupons  der  Staatöschuldverschreibungen.
Verwendung  zu  Zollzahlungen,  135.
Couriere,  Behandlung  im  Eintritte  über
i  die  Zolllinie,  21,  53,  208  ;  Gestattung
I  .  der  mündlichen  Erklärung,  68.
Credit,  wein  gestattet,  110.
Credit-  und  Verzollungs-Conto,  für  Zn-.
  ckerfiedereien,  385,  386.
Crcditvcrzeichnisse  bei  Zollborgungen,  149.
        <pb n="567" />
        506

Alphabetisches  S  a  ch  re  g  i  st  cr.

Cubiifuße,  Ausmittlung  fur  Holz,  96.
Citbischer  Inhalt  der  Fässer,  Ausmittlung, ­
  96.
Curlisten,  stempclfreie,  61.
EurSwerth  der  Staatsobligntioncn  behufs
der  Leistung  einer  Sicherstellung,  201.

Dàlmatien  bildet  ein  eigenes  Zollgebiet,
2;  in  Freihäfen  einlangende  Waaren,
welche  in  amtliche  Niederlagen  einzulagern ­
  sind,  32;  Ausfuhr  dahin,  131;  Erhebung ­
  des  Reingewichtes  von  Ocl,  220  ;
Appretur-  und  Losungsverkehr,  322;
Zollgeseste  besondere,  454.
Dampfkessel  große,  Erhebung  des  Gewichtes, ­
  96.
Dampfmaschinen,  deren  Erklärung,  80.
Darmsaitenfabrication,  begünstigter  Salzbezug ­
  hiefiir,  391.
Dauer  der  Aufbewahrung  der  Waaren  in
amtl.  Niederlagen,  89;  der  DeckungSurkundcn,
  411.
Dccknngsurlnndcn,  über  Baumwollgewebe,
384;  für  coutrolpflichtigc  Waaren,  411,
434;  für  nicht  controlpflichtige  Waaren,
436,  438.
Declarant,  dessen  Haftung  für  die  Anweisung, ­
  198.
Deutscher  Sprache  in,  Abgabe  der  Erklärung, ­
  69.
Dingliche  Haftung,  aus  der  Waare,  82.
Diplomatische  Personen,  Zollbefreiung,  124.
Diverse  Waaren,  Zollquittung  über  dieselben, ­
  171.
Donau,  Schifffahrt  auf  selber,  37;  Schifffahrt ­
  ans  solcher  begünstigt,  278;  Ansageverfahren. ­
  307.
Trahtschuurgebühr,  wann  zu  entrichten,
133;  ist  nicht  in  Silber  zu  entrichten,  136.
Dritter,  Recht  aus  die  unverzollte  Sache,
160.
Druñschriftcil,  verbotene,  Behandlung,  55.
Trulksorten,  Verrechnung,  449.
Duplicate  amtlicher  Bestätigungen,  177;
lleberseudung  des  BcgleischeineS  an  das
ErlcdigungSamt,  217;  dcS  Controlscheines,
  436  ;  der  Bezugsnoten,  437.
Durchfuhr  von  Tabak  und  Salz,  &amp;gt;vann
dieselbe  ohne  Bewilligung  stattfinden
darf,  45;  Anweisung  hiezu,  192;  Erleichterung
  bei  derselben,  209;  abgekürztes ­
  Zollverfahren,  273  ;  im  Ansageverfahren,
  277;  bei  welchem  Amte  die
erforderliche  Bewilligung  beizubringen
ist,  305.
Turchfnhrgiitcr,  deren  Austritt  zu  erweisen, ­
  248.
Turchfuhrvcrfahrcn,  abgekürztes,  273;  im
Eisenbahnverkehre,  299,  3u2,  304;  im
Schifffahrts-Verkehre,  316,  318.

;  Durchstrichene  Worte  oder  Zifferansähe
in  amtlichen  Bestätigungen,  168.
Durchsuchungen,  Verbindlichkeit  der  Gewerbetreibenden ­
  hiebei,  373;  Recht  zur
Vornahme,  392.
j  Dnrchzugsgiiter,  Austritt,  234,  236,  238;
Beweis  über  den  Austritt,  239;  Einlagerung, ­
  332.

;  Edicte,  Stempclpflicht,  60.
Effecten  der  Reisenden,  schnelle  Abfertigung,
  53,  205,  297,  313;  Erklärung.
88;  Beschaubefund,  112;  Zollbefreiung,
121  ;  Untersuchung,  208.
'  Ehesachen,  GerichtSeompetenz  für  Staats
angehörige  der  sächsischen  Eisenbahn,  5.
Eigenthümer,  Erfolgung  des  Kaufpreises
der  Waare  an  denselben,  362.
Eigenthumsllage,  Recht  des  Staatsschapes
hierzu,  160.
Eilgüter,  schleunige  Behandlung,  53,  29o,
313.
Einbringung  »»berichtigter  Gebühren,  150,
153
Eilt-  und  Ansladungcn  an  Grenzgewässern, ­
  14,  16,  37  ;  in  Seehäfen,  31.
Einfache  Ausfertigung  der  Erklärung,  67,
171.
Einfuhr,  zur,  Befugnis;  der  Aemter,  7;
der  Monopolgegenstände,  39;  von  Spe
zcrciwaarcn  in  die  mit  Hauptzollämtern
versehenen  Orte,  372.
:  Einfuhrbewilligung  für  Monopolsgegcn-I
  stände,  Giltigkeitsdauer,  43.
Einfuhrgüter  —  bei,  besondere  Erfordernisse ­
  der  Erklärung,  71,  72.
Einfnhrvcrzollnttg  von  Monopolsgcgcnständen,
  40;  besondere  Rücksichten  bei
der  llntersuchung,  100;  amtliche  Bezeichnung ­
  der  Waaren,  103;  angewiesener ­
  Waaren  bei  dem  Erledigungsamte,
227;  von  Waaren,  welche  beim  Eintritte ­
  eine  andere  Bestimmung  hatten,
231  ;  von  Waaren,  welche  von  der  Stellung ­
  zum  Erledigungsamte  ausgenommen ­
  sind,  231.
Einfuhrö.zoll,  Gebühr  ohne  Rücksicht  auf
!  den  Ursprung  der  Waare,  320.
EiNgaug-Waaren,  Bestimmungen  für  denselben, ­
  19.
Eingangsgütcr,  Verbindlichkeit  zur  Erklärung,' ­
  17;  Erklärung  in  Seehäfen,
29;  Erfordernisse  der  Erklärung,  66;
Untersuchung,  90;  Transport,  verzollter,
1  370,
Eiugangszoll,  Begriff,  116;  dessen  Wahrung, ­
  135;  Sicherstellung,  98,  331;  einem ­
  höheren  als  5  fl.  vom  Centner
unterliegende  Waaren,  371.
Einhebnug  der  Gebühren,  bei  der  Einfuhr,
        <pb n="568" />
        Alphabetisches  Sa  ch  r  e  g  i  st  e  r.

507

140;  bei  der  Ausfuhr,  186  ;  bei  der
Anweisung,  215.  .  ,  .  ,
Einheimische  Erzeugnisse,  Appretnrê-  und
Losungsb  erfahren,  320;  Beschränkungen
des  Verkehres,  370.
Einladungen  in  Seehafen.  31.
315  ;  außcramtliche,  363.
Einlagsbögen  bei  Erklärungen,  67
Einnahme-Register,  Verbuchung,  IN  diesem,
65,  162.
Einrichtung  der  Zollämter,  4.
Einsendung  der  Register,  448  .
(SiuMX  in  Nc  aollücM)c  bei,  (ßarkmi
Mattet,  62  ;  in  die  GewerbSbuchcr,  398.
Einthcilnng,  der  Waaren,  12;  der  Amtshandlungen, ­
  63.  .
Eintreffen,  späteres  der  Waaren  be:  dem
Ausageposten,  24;  des  Eisenbahn  Wagenzuges
  bei  Nacht,  297.
Eintreibung  geborgter  Gebühren,  150.
Eintritt  (Waaren)  im  —  Behandlung  der
Briefschaften,  55;  Bedingungen  im  Ansa ­
  geb  ersah  reu,  277.
Eintrittsamt,  Verpflichtung  zum  Befragen
der  Parteien,  52  ;  Verfahren  im  Postverkehr
  .  282;  im  Eiseubahu-Verkchr,
291,  304;  im  Schifffahrts-Verkehr.  310;
im  Appreturs-Verkehr,  337.
Einwanderer,  Erklärung  ihrer  Effecten,
75,  196;  Beschaubefund,  112;  Zollbefreiung, ­
  121  ;  Untersuchung,  208.
Einziehung  der  Deckungsurkunden,  428.
Eisenbahnen  sind  als  Zollstraßen  erklärt,
15;  zollpflichtiger  Verkehr  auf  denselben.
17;  begünstigter  Verkehr.  278;  Uinladung,
  296,  305.
Eisenbahnhöfe,  Einlagerung  der  Waaren
in  diese,  363.
Eisenbahuscndttngen  den  Postsendungen
glcichhalteu,  279.
Ei'scnbahustationsplatzc  unterliegen  der
Eontrolc,  290.
Eisenbahnverkehr  un,  Bedingungen  der
Gestattung  des  AnsageverfahrcnS.  285;
Ueberweisung  der  Waaren,  293.
Eisenbahnverwaltttngcu.  deren  Haftung,
Empfänger  der  Waare,  Abgabe  der  Erklärung,
  66  ;  Erklärung  des  Nettogewichtes, ­
  77;  Haftung,  84;  Mitwirkung
bei  dem  Zollverfahren,  103,104;  Recht
auf  eingelagerte  Waaren,  345.
Empfangsamt,  Verfahren  im  Appreturs-Verkehr,
  334.
Entrichtung  der  Zollgebühr,  Grundsatz,  116.
Entweichung  eines  Flüchtigen,  394.
Erbschaftscfsectcn,  deren  Erklärung,  &amp;lt;5,

196;  Beschaubefund,  112;  Zollbefreiung, ­
  122  ;  Untersuchung,  208.
Erdichtete  Anzeigen,  Behandlung,  403.
Ereignisse,  zufällige,  auf  der  See,  deren
Anzeige,  36,  aus  dem  Transporte,  220,
271.
Ersolglassnng  der  Waare,  175,  359.
Erfordernisse  der  Erklärung  äußere  66,
196:  innere  70;  in  der  Ausfuhr  gegen
if  usimi  ‘252’  im  TS  iirrfif  ii  lirS  -

Steuer-Restitution  252;  im^Durchsuhrsverkehr
  mit  Ansageschei»,  303  ;  in:  Appretur- ­
  und  Losungsversahrcn,  327,335,
338;  der  amtlichen  Bestätigungen  168,
188;  des  Begleitscheines,  214;  der  gehcimcn
  Anzeigen,  402.
Ergänzung  der  Waarenerklärung,  88,  228.
Erhebung'  des  Werthes  zum  Behufe  der
Strafbemessung,  108;  des  Standes  eingelagerter ­
  Waaren,  350;  von  Mustern
352;  über  Verlängerungsgesuche,  415.
Erklärung  der  Waare,  Verbindlichkeit  hiezu, ­
  17  ;  Zeitpunct  der  Abgabe,  18;  Hilfsmittel ­
  zur  Abfassung  19;  Uebernahme,
64,  65.  180,  193;  Abgabe  in  einfacher
Ausfertigung  67;  Behandlung  mangelhafter, ­
  '87,'  88,  181,  228,  279,  282;
Unrichtigkeiten,  106;  Verfahren  bei  der
Verschiedenheit  zwischen  dieser  und  dem
Befunde,  165,  182;  für  Appretur-  und
Losungswaaren,  327,  335,  336,  338  ;
über  gemengten  Zucker,  381;  in:  Controlverfahren, ­
  428.
Erklärungen,  Bestimmungen  über  die  Abfassung'beim ­
  Amte  anzuheften,  63;  Annahme ­
  mangelhafter,  228.
Erklärungsrcgister  im  —  Verbuchung.  65,
161,  162.
Erkläruugsschein,  in  Verlust  gerathener,
179.
Erledigung  des  Begleitscheines,  240,241;
Bestätigung  hierüber,  243,  244,  245.
ErledigttNgsamt,  Verfahren  bei  Waaren,
welche  von  der  Stellung  ausgenommen
find,  232;  Benehmen  bei  dem  Ausbleiben ­
  des  Begleitscheines,  217;  bei  den:
Verluste  des  Begleitscheines,  233  ;  im
Apprcturöverkehrc,  338.
Erleichterungen  in:  Verkehre  16,  325,  358  ;
in  der  Erklärung,  181,  193,  266  ;  int
Durchfuhrverkehre,  209;  in  der  Anlegung
des  amtlichen  Verschlusses,  211;  imAnsageverfnhren,
  280;  im  Losuugsverkehre,
333.
Ermächtigung  der  Zollämter  zu  dem  Zollverfahren, ­
  38;  des  WaarenführerS  zum
Zollverfahren,  104;  zur  Verlängerung
der  DcckungSllrkuudeu,  413.
Eröffnung  des  Raumverschlusses  295,  313  ;
der  Siegel  an  Gewerbsbücheru,  399.
        <pb n="569" />
        508

Alphabetisches  Sachregister.

Erschleichung  einer  die  Befngniß  des  Amle9
  iiWeiocnben  8.
(gmerbc:  emer  Borne,  beffe,  ^fhmg,
^°àsļigļ°-Erzeugnisse.
  Zollbefreiung  der  Salzberq.
werte,  123  ;  deS  Ackerbaues  und  der
Kzucht'  126;  der  Alpenwirthschnst,
Es)-  und  Spielerei-Geschirr,  grünlich  goldschillerndes,
  Einfuhr,  46,  47.
«vldenzhaltung  der  AnweiSgüter,  215.
Explooiiendr  Stoffe,  in  der  Einfuhr  ver
boten,  48.
Extrablätter  von  Tageblättern.  Stempel
Pflicht,  59.

Fabrikanten,  denselben  bewilligte  Zollborgung,
  143.
Fabriksverkehr,  innerer,  Bücher  für  denselbe»,
  377,  379.  440.
Fadenzahler,  dessen  Einführung.  98.
Falle,  &amp;gt;»  welchen  der  Verschluß  angelegt
wird,  210.
Fälligkeit  der  Zollgebühr.  136;  des  Lagerzinses,
  357.
Fässer,  Erhebung  des  cnbifchcn  Inhaltes.
96;  Loningsverfahren,  333.
^°zeige'n""290  ^  Ģ'şenbahnen,  ist  anzu-Fahrpoltgegeilstaiide
  sind  in  verschlossenen
Korben  zu  verwahren,  282,  287.
Fahrpoitscndn,  gen  können  die  Zvllinie
auch  be,  Stacht  überschreiten  17  •  deren
innere  Untersuchung,  209;  Anweisung
mit  Anlageschein,  281.
şşAZeuge,  Waaren  Ein-  und  Ausladung,
Ä'Ķ  .  Annähern,  Lavire»,  Ankern,
JillP
Stllliltt'iiin  »et  «¡oiiopolí  jejciistänbe,  40,
^  °°!°L  «kmm:


stellung  des  Zolles,  151,  152,  263;  m
Ausstellung  von  Duplicateli  aintl.  Aus
fertigungen,  178;  zur  Annahme  mangel'
Wer  @rflm,„we„,  228;  a„m
ber  Durchfuhrgüter,  238  ;  zum  Austritte
Wen  Steuer-Restitution,  251;  zur  Zn
n.cntemmo  ber  e#crsMu„o,  273;  am
Bewilligung  der  Kramerei,  444  ■  des
Hausirhandels,  447.
Filianz.Jnspectoren,  Ermächtigung  zum
Bezüge  von  Tabak,  41.
Finanz-Mlnisterinm,  Ansuchen  zum  Bezüge
von  Salz  bei  diesem,  41.
Oinanzwache,  bei  zusammengelegten  Aem-WĢ-eÄ.
  îi m "'“■ 36  ;
FlrmazcichllUNg  der  Handels-  und  Fuhrleute, ­
  199.
Fischersahrzciige.  Verbot  zur  Verwendung
des  Waaren  Transportes,  35
Fischfang-Erzeugnisse,  deren  liebertritt  ans
Nebenwegen,  15.  1
Flnsch,  Dalmatiner,  wann  in  amtliche
Niederlagen  zu  hinterlegen,  32.
oļflôert  Zündhütchen,  sind  Munition,  48.
D  iZ.tlger  dessen  Verfolgung,  394.
limi),
Flußschiffe,  Ermittlung  der  Tragfähigkeit,
Folgcleistiing  der  Parteien,  10.
Folgen  eines  RcchnnngSverstoßcS,  153.
Fordernngen  ärarifche,  Anmeldung,  154
Form  der  Duplicatsurkiinde».  179
flllfll
runden  tu  Cvntrolsverfahren,  434.
Frachtenverkehr  gewöhnlicher,  lleberwei
sung,  der  Waaren,  65.
Frachtşiihrcr,  Ertheilung  von  Auskünften
im  Transporte  391.
Frachtgüter  im  Ansageverfahren,  weiter
2.b,  313;  andere.  Behandlung,  297,315.
Frachtwagen  ans  Eisenbahnen,  deren  Einn#mw,
  285;  286;  Wcgung
  deS  RaumverschluffeS,  294
WM  3)6^^  in  ece^tifen,  3;  in,
gebiete,  370.
Freihäfen,  in  ^diesen  ist  den  Waaren  der
freie  Verkeh  gestattet,  3.
Freilager,  Errichtung,  365.
Fremdes  Gebiet,  Verkehr  über  dasselbe,
Frist  zur  Einbringung  der  Erklärung  in
        <pb n="570" />
        509

Alphabetisches
Seehäfen,29;  zur  Verlängerung  der  amtlichen ­
  Bescheinigungen,  45,  46;  zur
Erledigung  des  Begleitscheins,  218,
242;  zur  Rückkehr  der  Appretnrö-  und
Losnngs-Waaren,  330,  335;  abgelaufene, ­
  bei  Decknngsnrknndeu,  411,  436.
Führung  der  Ladelisten,  289,  300,  304,
308.
Fürsten,  regierende,  deren  Behandlung  im
Eintritte,  20.
Fuhrleute  sind  nicht  als  Reisende  zu  betrachten, ­
  20;  bekannte  und  sichere,  198,
199;  Verbot  der  Umladung  angewiesencr
  Waare»,  219.
Gallñtz,  consularamtlicher  Verschluß,  311.
Garne,  zur  Zubereitung,  324,  327.
Gattung  und  Menge  der  Waaren,  im
Schiffsinanifeste  anzugeben,  27;  zu  erklären, ­
  71,  72;  Erhebung,  91;  lintersuchuņg,
  97;  Grundlage  der  Zollbemessung,
  137;  der  Duplicáis-Urkunden,
179;  Haftung  für  dirseli,',  275.
Gebiet  fremdes  über  —  Anweisung,  263.
Gebranute  geistige  Flüssigkeiten,  Ausfuhr
gegen  Steuer-Restilution,  249.
Gebühr,  für  Duplicate  amtlicher  Ausfertigungen, ­
  179.
Gcbühren-Einhebung,  140,  186,  215;  »nbenchtigtc,
  deren  Einbringung,  153;
Zuruckerstallung  ungebührlich  geleisteter,
156.
Gebührensatz,  Anwendung  eines  niirichligen,
  Folgen,  153.
Gebundener  Verkehr,  Ueberweifung  der
Waaren  desselben,  65.
Gefallsbeamte,  deren  Recht  auf  Schiffen,
33;  zuni  Eintritt  in  die  Verkaiifsstälten
der  Gewerbetreibenden,  392.
GefattSvcrtnrznng.  Maßstab  der  Zollbe-Messung
  von  Gegenständen  einer  solchen,
137,  187;  bei  Mengen-Unterschieden  der
AmveiSgüter,  229;  im  innern  Verkehre,
Gegenstände,  deren  Uebertritt  auf  Neben,
wegen  gestattet  ist,  15,  16;  rücksichtlich
welcher  Polizeworschristen  bestehen,  deren ­
  Behandlniig,  55;  einer  gerichtlichen
Verhandlung,  Zollbefreiung,  124;  einer
Uebertretung,  Zollbemessung  hievon,
136,  137,  187;  verdorbene,  139;  dem
Militär.  Aerar  gehörige  Zoübvrgnng,
142;  der  Aniveisuiig,  190;  von  der  innern ­
  Untersuchung  auSgeuommeue,  208;
nn  welche  der  Verschluö  anzulegen  ist,
210,  211;  von  der  Stellung  zum  Erledigungsamte
  ausgenommen,  231;  von
welchen  der  Austritt  zu  erweisen  ist,
248;  der  amtlichen  Niederlage,  345.
Geheime  Anzeigen  über  Gcfällsübertretungen,
  401.  I

Sachregister.
Geheimhaltung,  des  Namens  des  Anzeigers, ­
  403.
Geldbriefc,  deren  Untersuchung,  102.
Geltendmachung,  des  dem  Staate  auf  die
iluverzollie  Sache  zustehenden  Rechtes,
Gemeinde-Vorsteher,  deren  Pflichten,  10.
^ernenne,  uoit  Wallren,  wie  ju  erflürcn,
Genauigkeit  bei  Beschaubefunden,  109-m
  der  Ausstellung  der  amtlichen  Ansserligungen,
  167.
Gcncralprobicramt,  Einholung  von  chc°
misch-analit.schen  Gutachten,  158.
Gepäcke  der  Schiffmaunschuft,  dessen  Be-^
  haiidluiig,  27.
Gerichte,  deren  Pflichten,  10;  wann  der
Kaufpreis  einer  Waare  au  dieselben  m
erlegen  ist,  362.
Gerichtliche  Verhandlung,  Gegenstände
einer  solchen,  Zollbefreiung,  124;  Behandlung ­
  iti  der  Einfuhr,  208.
Gerichtöcompctenz  in  Ehesachen  für  Staatsangehörige ­
  der  sächsischen  Elsenbahn,  5.
Gerüche,  starke,  verbreitende,  Aufnahme
sillcher  Gegenstände  in  die  Niederlage,
Gesandte,  siehe  diplomatische  Personen.
Gcschaftssprachc,  Eintragung  der  mündlichen ­
  Erklärung  in  die  Amtöbücher,  70
Geschenke,  Verbot  der  Ann  alune,  10.
Geschirr,  -Eß  und  Spielerei,  grünlichgoldschillerndes, ­
  Bezug,  46.
Gestattung  der  Erklärung  des  Nettogetvichtes,
  77  ;  deö  Transports  der  Anwelsgüter,
  212;  der  Anweisung  über
l-àmdes  Gebiet  und  die  Sec,  263;  des
Ansage-VersahrenS,  277.
Gestrandete,  Waaren,  deren  Behandlung, ­
  36.
Gesuche  um  den  Bezug  der  einer  besonderen ­
  Bewilligung  bedürfenden  Gegenstände, ­
  41,  47,  49;  um  Duplicate  amtl
Ausfertigungen,  179;  um  Berlängernna
der  Gllngkeiiödaner  amtlicher  Deckiinas
nrkllndc»,  413.
GesnndheitSpolizei-Rücksichten  aus  —Vcrkehrsbeichränkungen
  38,  46.
Getreide,  Behandlniig  auf  Schiffen,  310
Gewebe  mit  arsenikhalligem  Grün  gefärbte
3-^4  32s'  '  Ņpprcturoerfahren  hiermit,
Gewerbe,  unter  Aufsicht  gestellte,  373,  440
Gewerbetreibende,  Bestiinmnngen  für  den
Verkehr  mit  Waffen  und  Munition  für
dieselben,  49,  52;  Verbindlichkeit  bei
Durchsilchungen,  373;  welche  ihren  Waareitverkehr
  vvllständig  ansziiweisen  haben
  374;  zur  Buchführung  verpflichtete, ­
  376  ;  un  Grenzbezirke,  Bewilligung
um  Nachttransport,  420;  schriftliche  De-
        <pb n="571" />
        510

.  Alphabetisches  Sachregister.

à»gen  über  Gegenstände  ihreö  Gewerbsbetriebcs,
  437.
Gcwerbsbetrieb,  unter  Aufsicht  gestellter,
373  ;  Bezug  der  hiezu  erforderlichen
Gegenstände,  447.
Gewerbsbücher,  Beipflichtung  zu  bereu
Führung,  376;  Regeln  für  deren  Führung, ­
  377;  Einsicht  in  dieselben,  398;
Stempelpflicht,  400.  \
Gewerbsstätte,  welche  Räume  als  solche
betrachtet  werden,  373  i  Recht  der  TefällSbeamten
  und  Angestellten  in  dieselbe ­
  einzutreten,  392.
Gelverbs  -  Nnternehmnngen,  Errichtung,
444.
Gewerbsverfahren,  in  amtlichen  Niederlagen,
  354.
Gewicht,  dessen  Erklärung,  75;  Erhebung,
92;  206;  Bemessung  des  Lagerziuses
nach  solchem,  356.
Gewichte,  Necimentirung,  77.
Gewichtsunterschiede,  Zollbemessung  bei
solchen,  138.
Gewichtsverlust,  Berücksichtigung  bei  Bemessung ­
  des  Lagerzinses,  356.
Gifte,  Aufnahme  in  die  amtliche  Niederlage, ­
  345.
GiltigK'itsdlMcr  der  Bewilligung  zum
Bezüge  von  Monopolsgegenständen,  43;
der  amtlichen  Bescheinigung,  45.
Ginrgevo,  consularamtlicher  Verschluß,
311.
Glas  darf  nach  dem  Werthe  verzollt  werden,
  99.
Glasfabrication,  begünstigter  Salzbezug
hiezu,  390.
Gleichartigleit  der  Amtshandlung,  yo.
Goldbarren  und  Golddraht  Punziruug,
109,  416.
G  old  w  a  aren  unterliegen  der  Puuziruug,
109,416;  deren  Zollfreiheit,  127;  Zurückerstattung
  der  Zollgebühr,  152.
Grenzbewohner,  Verkehrs-Erleichterungen
für  selbe,  15,  87;  wie  viel  dieselben
Tabak  zollfrei  einführen  dürfen,  44;
Bezug  von  Arzneiwaaren,  47  ;  wer  als
solcher  anzusehen  ist,  62.
Grenzbezirk,  Begriff,  3;  in  diesem  gelegene ­
  Ortschaften  sind  öffentlich  kundzumachen, ­
  4;  Obliegenheit  der  zur  Wachsamkeit ­
  für  die  öffentliche  Sicherheit
Verpflichteten,  11;  Versendung  der
Waaren  423,  431.
Grenze,  Feststellung  gegen  Vaicrii,  Italien,
die  Schweiz  u.  preuß.  Schlesien,  1.
Grenzgewässer,  Ein-  und  Ausladung  auf
denselben,  14,  37;  Bestimmungen  über
den  Verkehr  aus  selben  37;  Waaren-Austritt,
  189.
Grenzlinie,  Begriff,  1.
Grenzregnlirungen,  1.

!  Grenzpolizei-Vorschriften,  deren  Handhabung,
  61;  bei  der  Schifffahrt,  311.
Grenzverhaltnisse  des  Bodensees,  1.
Grenzvcrkehr,  Erleichterungen,  15,  325,
420.
Grenzzollämter,  Arten  und  Bezeichnung
4;  Anweisung  von  den  Ansagepostei,,  22;
Abgehen  der  Waaren  an  dieselben,  22;
Verständigung  derselben  von  obwaltenden ­
  Bedenken,  23;  Veobachtnng^dcr
Ordnung  in  der  Erledigung  der  Sendungen ­
  53,  Zeitpunct  zur  Vornahme
I  des  Zollverfahrens  54;  Uebernahme  der
Erklärung  64,  65;  Dauer  der  Aufbei
  Wahrung  von  Waaren  bei  selben  89;
Austritt  der  Ausfuhrgüter  188,  247
ļ  der  Durchfuhrgüter  234,  236,  238.
I  Grundbesitzer,  deren  Berpflichtung  zur
Ausweisung,  407.
Grundstücke,  durch  die  Zolllinie  getrennte,
Einfuhr  der  Erzeugnisse  hievon  auf
!  Nebenwegen,  15.
Í  Gutachten  der  Sachverständigen-Eiuholung,
  158;  Vergütung  der  Kosten,  158.
I  Gnthabungen  aus  Anlaß  eines  Rechnnngö-BersiopeS,
  Behandlung,  156.
:  Hñbschñftcil  der  Einwanderer,  Erklärung
ş  75,  196:  Beschaubefund,  112;  Zollbefreiung, ­
  121;  Untersuchung,  208.
Häfen,  s.  Seehäfen.
Hascnabgabcn,  wann  zn  entrichten,  36;
Betrag,  135.
Haftung  für  die  Erklärung,  Begriff,  82;
des  Ausstellers  82,  des  Waaren-  und
Schiffführers,  83;  des  Empfängers,  84;
der  Beamten,  151,  153,  155,  354;  für
die  Zollgebühr,  159,  204  :  für  die  Güteranweìsiliig,
  197;  für  die  richtige  Stellung ­
  der  Waaren,  im  inneren  Verkehre ­
  266;  der  Eisenbahn-Verwaltungcn
  803  ;  der  SchifffahrtS  -  Unterneh-Mlingeii,
  309;  für  den  Lagerzins  357.
Hastllllgscrļlärllttgett  für  die  Anweisung
I  203.
Handel,  türkischen  Unterthanen  tractai
!  mäßig  bewilligter,  35;  mit  ausländischem
Zucker  382;  mit  ausländischen  Baiiinwollgarnen,
  383;  Bewilligung  hiezu  int
Grenzbezirke  444.
Handelsagenten,  Verbot  bereit  Vermittlung ­
  bet  dem  Tabakbeznge  43.
'  Handelsgüter,  Ordnung  in  der  Erledigung, ­
  53.
Ì  Handelsleute,  sichere  und  bekannte,  wer
als  solche  zn  betrachten,  198,  199  türkische, ­
  sind  den  inländischen  gleich  zu
achten,  200;  Leistling  der  Sicherstellung ­
  bei  der  Anweisung  ausländischer
unverzollter  Waaren,  201;  im  inneren
Verkehre,  267.
        <pb n="572" />
        Alphabetisches  Sachregister.

511

Handelsreisende,  Losungöversahren  mit
Mustern  323.
Handelsschiffe,  fremde,  Durchsuchung,
398.
Handeltreibende,  Verpflichtung  zur  Buchführung, ­
  376;  Verpfl!chtnng  zur  Ausweisung, ­
  403,  406,  407  können  unter
geschürfte  Aussicht  gestellt  werden,  441.
HlUldgespinnst  leinenes,  Kennzeichen,  08;
Verkehrs-Erleichterungen,  325.
Handlanger,  amtlich  bestellte  Verwendung
bei  dein  Zollverfahren  106.
Handlanger-Ordnung  beim  Amte  anzuheften, ­
  63.
Handwerte,  gcsällsaiiilliche  Bewilligung
zur  Ausübung,  444.  .
Handzeichen,  ist  der  Erklärung  beizurückeii,
  66,  60.  .
Hauptstraßen,  zu  Zollämtern  führende,
Bezeichnung,  4.
Hanptiiberficht  im  Eisenbahnverkehre,wann
zu  führe»,  280.
Hanptzottanlter,  Arten  und  Bezeichnung,
4  ;  dieser  Benennung  haben  sich  die
Aemter  in  der  Eorrespondenz  zu  bedienen, ­
  5;  zur  Dilrchfuhr  vvu  Tabak,
42;  Ermächtigung  zur  EnigangSverzollung
  des  getrocknete»,  mit  Farben  bc&amp;gt;
strichenen  Obstes  und  des  grünlich  goldschillernden
  Eß-  und  Spielereigeschirres,
47;  Befligniß  zur  Einfuhröverzolluiig
der  Collodiuln  Wolle,  48;  AbfertiguugSstunden
  bei  selben,  54;  Erleichterungen
in  den  amtlichen  Ausfertigungen,  170;
Ablegung  angewiesener  Waaren  bei
solchen,  210  ;  Wirkungskreis  zur  Annahme ­
  mangelhafter  Erklärungen,  228;
Behandlung  der  Waaren  im  inneren
Berkehre,  268,  270;  amtliche  Nicdcrlagcn
  bei  denselben,  344;  Einfuhr
von  Spezereitvaaren,  tu  die  mit  solchen ­
  versehenen  Orte,  372;  Ermächtiguiig
  zur  Verlängerung  der  Deckniigöurkunden,
  413.
Hausirhandel,  Ausübung,  3  &amp;lt;2,  0(4;
Kleittverkauf  der  von  demselben  ausgeschlossenen ­
  Gegenstände,  375.  _
Hausirpaß,  zur  Ausübung  des  Hanstrhandels,
  375,  447.
Hanörecht,  Durchsnchnugcn  UN  Dlnue
desselben,  303.  ■
Haberiegliter,  Behandlung,  36.
Hilfeleistung  bei  deut  Zollverfahren,  100.
Hilfsamtshandlnugen  der  Waareneon.
trvle,  422.  ....
Hilfsmittel  zur  Abfassung  der  Erklärung,
10;  zur  Belehrung  dcS  Zollpfllch-Httfsre'giste'r
  für  Nebengcbühren,  Verbuchnng
  der  Gebühren  in  demselben,
164,  358.

Hilfsstofse  der  Industrie,  Behandlung  auf
Schiffen,  310.
Hilsszollämter,  siehe  Nebenzollämter.
Hindernisse,  im  Austritte  der  Durchzugsgüter, ­
  238.
Hinterleger,  der  Waaren  in  die  Niederlage ­
  345  ;  Aufforderung  desselben,  359.
Hinwegnahme,  der  Waare  vom  AintSplatze,
  175.
Hohlkugeln  sind  Munition,  48.
Hohlmaß,  dessen  Erklärung,  78.
Holz  Ausmittlung  der  Cubikfnße,  96.
Jahr,  nach  Ablauf  eines,  —  Recht  zur
Einbringung  rückständiger  Gebühren,
153,  Beweis  über  den  AnSlritt  der
Dutchfnhrwaaren  nicht  zu  leisten,  230;
Entrichtung  des  Lagerzinses,  357.
Jdentitätsliezeichnung  siehe  Bezeichnung.
;  Jllyrisches  Küstenland,  Sprache,  in  welcher ­
  die  Erklärung  verfaßt  sein  kann,  70.
Inländer.  Sicherstellung  für  die  Anweisung, ­
  203.
i  Inländischer  Verkehr  über  fremdes  Gebi(t,
  263,  273,  306.
INN,  Schifffahrt  auf  demselben,  37.
Innere  Linie,  Begriff,  3.
Inneres  Zollgebiet,  Begriff,  3.
Jodzigarreu,  Bezug,  42.
Istrien,  Berkehrserleichreriiiigen,  -à
Italienische  Sprache,  wo  in  solcher  die
Erklärung  abgefaßt  sein  kann,  70.
Jungholz  Gemeinde  ist  Baiern  eiuverj
  leibr  2.
!  Käse,  wie  viel  von  Weidvieh  zollfrei  320.
Käufer  feilgcboleuer  Waaren,  Berpstlch-!
  tung,  362.
Kaisermiiülktt  bei  Wien,  Bereinfachung
im  Zollverfahren  bei  der  Schifffahrt,
319.
Kalender,  Behandlung  in  der  Einfuhr  58,
60  stempelsreie  61;  Anweisung  zur
ļ  Stemplung,  112;  Betrag  der  Stempcl-I
  gebühr,  135  ;  'Ausfuhr  gegen  Gebühren  -
Restitution,  248.
I  Kanonen  sind  verbotene  Waffen,  40.
Kanoncnschußweite,  Bestimmung  der  Entfernung, ­
  27.
Kapern,  sanitätsamtliche  Behandlung,  48.
Kapseln  sind  Munition,  48.
Karten,  Ausfuhrverbot  gegen  die  Zollvereinsgrenzen, ­
  14;  Stempclpsticht,  58,
60;  Anweisung  zur  Stemplung,  112;
Betrag  der  Stempelgebühr,  135;  Ausfuhr ­
  gegen  Gebühren-Nestitntivn,  248.
Kaufleuten,  —  denselben  bewilligte  Zollborgung,
  143.
Kaufpreis  für  veräußerte  Waaren,  Verfügung ­
  hierüber,  362.
        <pb n="573" />
        512

Alphabetisches  Sachregister.

Kinderspiellvaareii  mit  grüner  Farbe  be
^eziig,  47.
Äiflen  fiofunfl é .®etfa*ren,  ZZZ
Klagefuhrung  in  Absicht  auf  das  Zollver
.  fahren,  157.
Ķleidcr,  Stoffe  zur  Verfertigung,  Apprc^
turs-Bersahren,  322.
Kleinverkauf  der  vorn  Hansirhandel  aiiSge,chlo„e,ien
  Gegeiiständc,  375.
Knallgold,  Verbot  der  Einfuhr,  48.
Kuallquecksilber,  Verbot  der  Einfuhr,  48.
Knallsaure,  Verbot  der  Einfuhr,  48.
Knallstlber,  Verbot  der  Einfuhr,  48.
Knoppern,  auf  Schiffen  verladene,  Behaiidtnng,
  310.
Kochsalz,  siehe  Salz.
lír
Körnersriichtc,  zur  Vermahlung  bestimmte,
_  Webeitritt  auf  Nebenwegen,  15.
Kohle,  thierische,  zur  Vermengung  des
Zuckermehles,  380.
Kosten  der  Untersuchung  der  Zollaefälls-Ucbcrtret,ingen,
  Vergütung,  11;  auf,  —
der  Partei  sind  nicht  erklärte  Waaren
über  b,c  3omi„ie  auríi(fjuf,i,a^^l^u,  18;
Jes  Schlffsführers,  wann  Beamte  oder
Ange,leUte  auf  das  Fahrzeug  zu  stellen
stnd,  31,  33;  der  Partei  hat  die  Schtiest-^à?...»"Ş«Ņehältnisse
  zu  geschehen,  84.
Kostenvergütungen  für  Annshauolungeu
auger  dem  Amtsplatze,  134;  für  die
^^'holung  des  Gutachtens  der  Sach-^
  verständigen,  158.
Ķàerci,  Leivilliguug  zu  deren  Betrieb,
Kriegsbedürfnisse,  Perkehrsbeschrünkungcn
^  fur  solche,  38.
Kricgsfahrzcuge,  Ausnahme  von  der  Füh.
rung  der  Schiffsmanifeste,  28;  m  Be-,J“0
  auf  die  Erklärung,  31,  72.
^ļļl.ÌC/  siehe  Secktiste.
Küstenfahrer,  Ausnahme  bon  der  Führnna
des  Schifföinanifejles,  29.
Küstenschifffahrt,  Eintheiluug,  29.
Kundmachung  öffentl.,  der  Feilbietung,  360.
Kundmachungen,  Stcmpelpflicht,  60.
..uipserwalzen,  Zollbegûustiguug,  129.
Kupferzundhlitchcn  sino  Munition,  48.
Kurze  Waare,  gemeinste,  Erklärung  der
Waaren  als  solche,  75.
Kurze  Waaren,  Erklärung  der  Waaren  als
solche,  195.

Ladeliste,  deren  Wirkung  im  Ansage-Bersahren,
  281;  deren  Führung,  289,308;
Uebernahme  von  Seile  des  Amtes,  292,
Überschrift  bei  Durchfuhrsendunder
  Schiffe,  wie  uachzu-Ladungsraume

  auf  Schiffen,  BeschaffenvUo.

Ladnugsranm-Berschlnsi,  siehe  Naum-Bersch ­
  lus;.
Lagcrhäuscr-Errichtung,  364.
Lagerscheine,  Stempclpflichļ,  369.
Lagerzins,  ist  eu,  besondererZuschlag,134-M
  nicht  in  Silber  zu  entrichten,  136
Entrichtung,  354,  356,  357.
LaiidcSanstaltcn,  wissenschaftliche  und  art'stische,
  Zollbefreiung  der  für  dieselben
bestimm  len  Gegenstände,  121.
Landesbchördc,  politische,  Ertheilnng  der
Bewilligung  zur  Einfuhr  der  aus  Sanitatsructsichte»
  verbotenen  Waaren  47
der  Waffen  und  Munition,  49.
Laildeöfarben  der  Amlöschranke»,  6
Landesfnrstcn,  Zollbefreiung  der  für  a.  h.
Ihn  bestimmte»  Gegenstände,  127.
Landung,  zur  —  bestimmte  Häfen,  14;
gezwungene,  35;  an  Greiizgewässern,  37.
Landungsplatz,  Bezeichnung,  14;  an  Grenzgkwasserii,
  37.
Landwirthschaft,  Erzeugnisse  derselben,
Ueüevtntt  auf  Nebenwegen,  15,  16.
Länge  verbotener  Waffen,  49.
L'astthiere,  Erklärung,  deren  Zahl,  78.
Lastträger  sind  nicht  als  Reifende  zu  belrachke»,
  20.
Laviren  kleiner  Fahrzeuge  au  der  Seekäste,
  26.
Lebensmittel,  Transport  bei  Nacht  im
Grcnzbeznte,  420.
L'cderfäbricatioll,  begünstigter  Salzbezug
hiezu,  390.
Lefanchcnr  -  Patrone»,  gehören  zu  den
Mnnitionsgegenständcn,  48.
Lcgitttnationsscheiil,  dessen  AilSstellnng,
16  &amp;lt;,  179,  419,  424,  428.
Legilunälioitsschcill-Register,  dessen  Führung, ­
  433.
LĢuätiouS-Urkillidc  amtlicher  Orgaue,
Legstütten,  siche  Haiiplzollämter.
Leichen,  Zollbefreiung,  120.
Leichcupässe,  Behörden,  welche  zu  deren
AilSstellnng  befugt  sind,  120;  sind  stempelsrei,
  120.
Leinengarn,  Kennzeichen,  98;  Verkehrs-Erleichterungen
  hiesür,  325.
Leinwand  zur  Verfertigung  von  Hemden,
Bezug,  322;  rohe  ungebleichte,Verkehrserleichterung,
  325.
Liccnzgcbnhr  für  die  Tragfähigkeit  der  '
Schiffe,  37  ;  für  den  Bezug  von  Mono-Polêgegeiiständen,
  41,46,  134;  ist  nicht
in  Silber  zu  entrichten,  136.
Lichtenstein,  Fürsteulhum,  gehört  zum
österr.-ungar.  Zollgebiete,  1.
Lichterschlffe,  Umladung  auf  solche  bei
Dreukowa,  314.
        <pb n="574" />
        Alphabetisches  Sachregister.

513

Likserscheiue  der  Pulvererzeuger  zur  Legitimalion,
  50.
Lloyddampfer,  Erklärung  der  mit  denselben
  versendeten  Gegenstände,  196.
Lokomotive,  Verbot  zur  Aufnahme  von
Gütern,  285.
LvsUUg,  zollfreie  Behandlung  der  nicht  auf
solche  ausgeführten  Waaren,  130;
Waaren,  welche  auf  solche  ein-  und  ausgeführt ­
  werde»  dürfen,  322;  Aemter
hiezu  ermächtigte,  326;  über  welches
Amt  der  Rücktritt  zu  geschehen  hat,  326;
Frist  zur  Rückkehr,  330;  Verfahren  bei
dem  Rücklritte,  341.
Losungsverfahren  vereinfachtes,  für  die
als  Emballage  verwendeten  Säcke,  Fässer ­
  und  Kisten,  333.
Lucke  (Schiffs-),  Recht  der  Zollbeamten
zu  deren  Schließung.  33.

Mängel  in  der  Erklärung,  87,  181,  182;
äußere  bei  einer  Waarensendung,  221.
Mängelscrsätze,  Verfahren  bei  der  Einbringung,
  Ì53.
Mängelsguthabungcn,  Rückzahlung.  156.
Magazins  buch,  Verbuchung  in  demselben,
Mahlgcgenslände,  Uebertritt  aus  Nebenwegen, ­
  15;  zollfreie  Behandlung,  321.
Mangelhafte  Waarenerklärunge»,  minder
wesentliche  Mängel,  87,  181;  Recht  der
Hauptzollämter  zur  Annahme,  228.
Manuskripte,  Zollbefreiung,  125.
Markt,  Waaren  für  solchen  bestimmte,
schleunige  Abfertigung,  53;  Viehtrieb
auf  solchen,  420.
Marktverlehr,  siehe  Losung.
Maschinen  in  Dampfschiffen,  Erklärung,
MŞnenbestandtheile,  Zollbegünstigung,
Maßt,  amtliche,  Hilfsmittel  zur  Abfassung
der  Erklärung,  19.
Maßstab  der  Zollbemessung,  136,  187,
232,  343;  zur  Berechnung  ^de»  Lagerzinseö,
  356.
Meer,  bildet  die  Zolllinie,  1.
Meerwaffer,  Bewilligung  zum  Bezüge,  42.
Meile,  Annäherung  kleiner  Fahrzeuge  auf
die  Entfernung  einer  solchen,  27.
Meist  begünstigte  Nationen,  117.
Mengt,  deren  Erklärung,  75;  Erhebung,
91;  Zollbemessung  hievon  137.
Mengen  -  Unterschiede,  Behandlung,  107,
186;  bei  der  Anweisung,  229;  im  inneren ­
  Verkehr,  270.
Mengung  des  Zuckers  mit  thierischer
Kohle,  880.
Meßverkehr,  stehe  Losung.
Mitch,  von  Weidvieh,  Zollfreihrit,  920.
Zanschnrr,  Zollgesetze.

Militär  -  ApprovifionirungS-Gegenstände,
Zollborgung,  142;  -Assistenzbeiziehung.
10;  -Commandanten,  deren  Pflichten,
10;  -Croatien,  Verwendung  der  Fischerbarken
  z„m  Waarenverkehr,  35;  -Effecten,
  Zollbefreiung,  123;  -Gebäude,
Durchsuchung  derselben,  396;  -Personen,
  Verpflichtung  im  Eintritte  über
die  Zolllinic,  20;  Waffensendungen  an
solche,  51.  schnelle  Abfertigung  der  im
Dienste  reisenden,  53.
Mineralöle,  Ausnahme  in  die  Niederlage,
345.
Mischung  de«  Olivenöles,  129;  dev  Salzes,
  387.
Mitschuld  an  der  Unrichtigkeit  der  Waarenerkläcnng,
  83.
Mitschuldiger,  in  wie  ferne  der  Waaren-1ül)vev
  als  solcher  zu  betrachten  ist,  83,
Mitwirkung  bei  dem  Zollverfahren,  103,
Monopols-  (Staats-)  Gegenstände,  denselben ­
  ist  in  Zollausschlüssen  der  freie
Verkehr  nicht  gestattet,  3;  auf  Schiffen
einlangende  sind  in  die  amtliche  Niederlage ­
  abzugeben,  32;  sind  einer  Verkehrsbeschränkung
  unterworfen,  38;  unterliege»
  den  Bestimmungen  über  die  außer
I  Handel  gesetzten  Waaren,  39;  unterliegen
  der  Controle,  41;  Gilligkeitödauer
der  Einfuhr-Bewilligung,  43;  der  amtlichen
  Bescheinigung,  45,  46;  sind  bei
î  der  Durchfuhr  genau  abzuwägen,  206.
Miilldlilh  erklärte  Waaren,  amtliche  Auß.
fertigung  über  solche,  167.
Mündliche  Erklärung,  wann  gestattet.  68.
181,  227;  Art  der  Aufnahme,  69;
Sprache  der  Aufnahme,  70.
Miinzsorten,  in  welchen  die  Sicherstelluug
rückzustklleii  ist,  236.
Munitious-Gegenstände,  welche  als  solche
betrachtet  werden,  48;  verbotene,  49.
Munitionsgeleitscheiue  sind  der  amtlichen
Ausfertigung  anzuschließen,  51;  in  der
Ausfuhr  einzuziehen,  51,  248.
Munitiousfendnugen  find  mit  Munition-.
Geleitscheinen  zu  versehen,  50;  der  obersten
  Polizeibehörde  anzuzeigen,  248;
Beibringung  der  Bewilligung  hiezu,

Muster.  Erklärung.  82;  zollfrei  behandelte.
Beschaubefund  110;  zollfreie  Behänd-ÍUI10,
  124,  187  ;  Losungsverfahren  mit
solchen«  323;  Erhebung  in  amtlichen
Niederlagen,  353.

Mustersendungen  von  Tabak  in  der  Durchfuhr, ­
  44;  in  der  Ausfuhr,  187.  *
Mutterzoll  »Wichte,  BeischaYung.  77.

33
        <pb n="575" />
        514

Alphabetisches  Sachregister.

NachfÜllUNg  von  Flüssigkeiten,  352
Nacht  bei,  verbotener  WaareiiiraiiSport,
17,  419;  verbotene  Waaren  Ein-  n»d
Ausladung,  31.
Nachweisunge«  über  controlpflicbtige  Waaren, ­
  Prüfung,  427.
Nationcu,  meist  begünstigte,  117.
Nkb^N-Begleitschein,  wann  auszustellen,
Nebenblatt  eines  Tagsblattes,  Stempel-Pflicht,
  59.
Nelieu-Lontcolschein,  wann  anözustellen,
433.
Nelien-Gebühren,  solche  umfasst  die  Zollgebühr,
  116,  131;  Gattung,  131;  sind
m  Silber  zn  entrichten,  135;  deren
Währling,  136;  mann  im  Htl,sregister
zu  verbuchen,  164.
Nebenwege,  llebeitritt  der  Waaren  auf
solchen,  13,  14,  15,  16,  25.
Neben-Zollämter,  Arten  und  Bezeichnung,
4;  dieser  Benennung  haben  sich  die  Aemter
in  ihrer  Correspondcuz  zu  bedienen,  5;
bei  selben  bestehen  keine  Niederlagen,
344.
Neckereien  der  Parteien  bei  Forderung  der
Auswelsung,  408.
Netto-Gewicht,  Gestattung  zur  Erklärung,
77;  Erhebung,  93;  unrichtige  Angabe,
108;  Beschaubefund  bei  der  Verzollung
nach  solchem,  111;  Verzollung  nach  solchen ­
  kann  nur  stattfinde»,  wenn  der  entfallende ­
  Zollsatz  1  fl.  50  kr.  pr.  Cir.
übersteigt,  111.
Nicht  gewerbetreibende  Personen,  Durch,
suchungen  bei  denselben,  394.
Niederlagen,  amtliche,  in  solche  sind  nicht
erklärte  Gegenstände  aufzunehmen,  18,
31;  Waaren  über  die  See  einlangende,
wann  abzulegen,  32;  Verfahren  bei
Aufnahme  der  Waaren  wegen  Abgang
der  Erklärung  oder  der  crforderltchen
Bewilligung,  89;  Behandlung  der  in
denselben  verdorbenen  Gegenstände,  129;
Haftung  der  Waaren  in  selben  für  die
Zollgebühr,  159;  Belassung  der  verzollten
Waaren  in  selben,  175;  Anweisung  zur
Hinterlegung  in  selbe,  191;  Ablegung
der  Allweisgüter  während  des  Transporte» ­
  in  denselben,  219;  Aufnahme  der
im  Eisenbahnverkehr  eilllangenden  Waaren, ­
  298;  wo  solche  bestehen,  344;  Gegenstnnde
  derselben,  344;  in  diesen  ist
über  die  Waaren  freie  Verfügung,  351;
Zeitraum  der  Ausnahme  der  Waaren,
358;  Erfolglassting  der  Waare,  359;
Feitbieluug  der  Waare,  359;  Ablegung
der  Waaren  ausser  denselben,  363;  Art
der  Aufbewahrung,  505.

Niederlagen,  Waaren-,  Eintritt  in  dieselben ­
  von  Seile  der  Gesällsbeamteii
und  AngesteUlcii,  392.
Niederlagsgebiihr,  siehe  Lagerzins.
Nieüerlagöorduuitg  beim  Amte  anzuheften, ­
  63.
Nicderlagsrcgistcr,  siche  Magazinobuch.
Nottzrcglster,  Führung,  164.
OberamlSöircctorcn,  Be,ngnib  zur  Bewilligung ­
  der  Einfuhr  von  Tabak,  41,
42.
Oberbeamtc,  Anordnung  derUntersilchilng,
114;  besondere  Obliegenheiten,  115;
Beitimmuiig  deö  Magazms  bei  der  Einlagernng
  der  Waare»,  346.
Obliegeuheiten  der  Oberbeamteii,  113,
114,  115.
Obrigkeiten,  deren  Pflichten,  10.
Obrigkeitliche  Personen,  wann  zur  Besichtigung ­
  der  Waaren  beizuziehen,  221,
223,  347;  haben  der  Feilbietung  der
Waaren  beizuwohnen,  360.
Obst,  mit  Farbe  bestrichenes,  dessen  Bezug, ­
  46,  47.
Oder,  Schifffahrt  auf  derselben,  37.
Oel,  Dalmatiner,  wann  in  amtliche  Niederlageu
  zn  hinterlegen,  32;  Gewichtserhebiing,
  94;  UtiUeenuig,  352.
Ojtoz,  Gemeinde,  gehört  in  den  Zollvervaud,
  2.
Olivenöl,  Dalmatiner,  zollbegiinstigter
Bezug,  129;  von  der  Verschlussanlegniig
ansgenvmmen,  211;  Berüctsichtignug
der  beim  Eintrilksamte  gepflogeueil  uiiicreu
  Untersuchung,  229.
OrdcuSzcichc»,  Zollbefreuuig,  124.
OtdilUllg  Ul  der  Vollziehung  des  Zollveriagrenö,
  53;  der  Eisenbahnwagen,
288.
Organe  zur  Vollziehung  der  Controle,  422.
Orient,  ans  dem,  nur  Llohddaiiipfern  einlaugende
  Waaren,  Erklärung,  196.
Orsova,  HauplzvUumt,  Ermächtigung  zur
Ausstellung  von  Dürchfuhrpässen  für
Tabuk,  42;  grenzpolizeiliche  Behandlung
der  Schiffe,  311.
Ort,  AilStluist  über  den  der  Bestimmnng
von  Seite  des  Waarenführers,  104;
abgesonderte  Berladung  der  für  verschiedene ­
  bestimmten  Waaren  im  Ansageverfahren,
  288,  300,  308.
Ortöübrigleitc»,  Pflichten,  10;  Zeugnisse
für  betauiile  und  sichere  Handels-  uud
Fuhrleute,  199;  für  andere  Personen,

Paccotiglia  auf  Schiffen.  Aufführung  im
^  Schigö,iiauileste,  27.
Packclr,  mit  der  Bilefpost  einlangende,
Behuudlniig,  102.
        <pb n="576" />
        33»

Alphabetisches  Sachregister.

51  5

Papiere,  Abgabe  bei  dem  Ansageposten,
21;  bei  der  Landung  an  Grenzgewässern, ­
  37;  bei  dem  Grenz-Zollainte,  65;
zur  Ausweisung.  dienende,  Verfahren,
85,  181;  vorbereitete  zu  amtlichen  Ausfertigungen, ­
  168;  Zurückstellung  beim
Schlüsse  des  Verfahrens,  174;  Verfahren ­
  bei  Verschiedenheit  zwischen  denselben
  und  der  Erklärung,  182;  Uebernahme ­
  im  Ansagcvcrfahren,  291,  297.
Papier-Fabrication,  begünstigter  Salzbf%„o,
  390.
Parteien,  deren  Pflichten,  10;  Verpflichtung ­
  zum  Befragen  derselben,  52;  HilsSmittel
  zu  deren  Belehrung,  62;  Mitwirkung ­
  bei  dem  Zollverfahren.  103.
Paßcontrole  im  Grcnzbezirke.  443
Paßrcvisivll  a»  der  Grenze,  61  313,  317.
Patronenhülsen  mit  Kapseln  sind  Munition, ­
  48.
Persönliche  Haftung  für  die  Erklärung,
82;  für  die  Zollgebühr,  159.
Personen,  Zen  deren  Anhaltung,  17;
—  diplomatische,  Zollbefreiung,  124.
Personenwagen  ant  Eisenbahnen,  Bestimmungen ­
  hicfür,  286.
Pest,  Hauptzollamt  zur  Ausstellung  von
Dnrchfnhrpässeu  f.  Tab.  ermächtiget,  42.
Petrolcnin  von  der  Verschlußaulcguug
ausgenommen,  211.
Pfandglanbiger,  Recht  auf  die  unverzollte
Sache,  160.
Pflichten  der  Zollbeamten  und  Angestellten
der  Finanzwache,  9;  der  Parteien,  der
Gerichte,  Obrigkeiten,  Gemeindevorsteher
lind  Milt'är-Conimandalilen,  10;  der
zur  Wachsainkeit  für  die  öffentl.  Sicherheit ­
  Verpflichtete»  im  Grenzbezirke.  11;
dtr  Beamten,  bezügl.  d.  Niederlage».  351  !
Polen,  Waarenerkliirung  zur  Ausfuhr  dahin,
  182.
Polizeibehörde,  Bewilligung  zur  Einfuhr
von  Waffen  und  Muuilion,  49;  obeiste,
Anzeige  der  Waffen-  und  Muuilious'
sendungen  au  selbe,  248.
Polizcivvlschriftcn,  Beobachinng  in  See-Halen,
  32;  Verfahre»  mit  den  denselben
unterliegenden  Gegeiistäude»,  55.
Portogcliühren  im  iurcruen  Verkehre,  56
Postämter,  Verfahren  bèt  Waffensci,düngen, ­
  51.
Postamtosicgel,  wann  als  amtliches  Sieget ­
  aiizusehe»,  209.
Postanstalten,  Behandlung  der  durch  dieselvc»
  ciiilaiigenden  Packele,  102;  Sicherstellung ­
  für  die  durch  dieselben  versendeten ­
  Waaren,  201;  Behandlung  der
nnerhoben  bleibenden  Poststücke,  226;
sind  begünstigte  TrailSportö-Uiitetueh-,munge»,
  278.

Postsendungen  können  die  Zolllinie  bei
Nacht  überschreiten.  17;  Verfahren  bei
dem  Abgänge  der  Erklärung.  18;  schleunige ­
  Abfertigung,  53;  Zollverfahren  bei
dleicii,  105;  retour,urte,  Zurückerstat-U'"g
  der  Zollgebühr  hiefür,  152;  SichersteUung
  bei  der  Anweisuna.  201-  Vereinfach
  un  g  bei  der  Anweisung,  213
225;  irrigerweise  au  ein  anderes  Amt
"»gewiesene,  225;  Ansageverfahren  mit
solchen,  281;  Behandlung  der  in  Wien
un  Transitoverkehc  einlangenden,  284
Postexpeditcure,  Jnterveliirüng  bei  dem
Zalluerfahreu,  105.
Pvstverkchr,  Ueberweisung  der  Waaren
des  gebundenen  Verkehrs  in  solchen,  283.
şlopärote,  anatomische,  Zollbefreiung,
Preise,  ermäßigte,  um  —  bewilligter  Salz.
bezog,  384.

Preßgesetz,  Behandlung  der  Uebertretungen
  desselben,  55.
Preuße»,  Waarenaustritt  dahin,  16.
Privatpersonen,  Bezug  von  Arzneiwaareu.
  47.
Privatwagen,  Gestattung  des  Gebrauchs.
19;  Angabe  der  Verwendung  im  Beschaubefunde, ­
  109.
Privatzoll  -  Ageuieii,  Vorschrift  über  die
Zulassung,  19.
Probevcrwagung,  wann  solche  staltfindet,
  92.

Produkte,  chemische,  begünstigter  Salzbezua
zu.  deren  Erzeugung,  384.
Profectile  zum  3  imo  ut  und  Spreugeu
sind  Muiiliioii,  48.

Protocol!  über  mangelhafte  amtliche  Ausfertigungen, ­
  175.
Provenienzen,  ivelchcr  Staaten  Zollbegünstigung
  genießen,  117.
Proviant,  siehe  Schiffsproviant.
Prüfling  der  W»àre»erk1äru»g,  Begriff,
85;  Vergleichung  mit  den  Papieren,  85'
der  Erfordernisse,  85,  196;  ob  die  besondere ­
  Beivilllguiig  vorhanden  ist,  86;
Behandlung  inangell,after  Erklärungen^
87;  Bergle.chnng  bei  der  Anweisung,
196;  der  àchlwagen  im  Eisenbahnverkehr, ­
  286;  der  Laduugsräume  auf
Schiffen,  308;  der  Nachweisungen  im
Cautrolveisabrcn,  427,
Pllivcr,  siche  Schießpulver.
Pttlvcrfrachten  deren  Bedeckung,  50.
Punzirnng,  derselben  unierliegeiide  Waare». ­
  109.  416;  ivanil  der  Austritt  der
derselben  unterliegenden  Waaren  zu  erweise» ­
  ist,  248;  hlevon  ausgenommene
Gegenstände,  417.
Quittungen  Über  Zoll-Nestitutionen  flut»
steuip&amp;gt;.tirei.  157.
        <pb n="577" />
        516

Alphabetisches  Sachregister.

Nadirte  Erklärungen,  Behandlung,  87.
Radirungen  in  amtlichen  Ausfertigungen,
168.
Räume,  nicht  versperrbarc  aus  Schiffen,
308;  zu  der  Gewerböstätte  gehörige  373;
zu  öffentlichen  Zwecken,  deren  Durchsuchung ­
  396.
Rappularien  nicht  zu  führe»,  166.
Raumverschluß,  Anlegung  im  Postver.
kehre  282  ;  an  Eisenbahnfrachtwagen,
302;  an  Schiffsladeräume,  311;  Ueber-.jeujjung
  von  dessen  Nnverletztheit,  297,
RechnungsVerstoß,  Folgen  eines  solchen,
Recht  zur  Entsendung  von  Beamten  an
die  Zollstellen,  11;  des  Staatsschatzes
zur  Einbringung  unberichtigter  Gebühren, ­
  153,  160;  in  Bezug  auf  eingelagerte ­
  Waaren,  351;  zum  Eintritt  in  die
Verkaufsstätten  der  Gewerbetreibenden,
392;  zur  Verfügung  der  Durchsuchungen,
393,  394;  zur  Forderung  der  Ausweisung, ­
  407.
Rechte  der  Beamten  und  Angestellten  zur
Verhütung  und  Entdeckung  des  Schleichhandels, ­
  11.
Rechtsansprüche  auf  die  unverzollte  Sache,
159,  160.
Rechtsstreit  über  Aerarialansprüche,  155.
Recimentirnng  der  Wagen  und  Gewichte,
77.
Regierende  Fürsten,  Ausnahme  von  der
Stellung  zum  Ansageposten  und  Zollamte,
  20.
Register,  Einsendung  und  Verrechnung,
448,  449.
Reichsanstalten,  wissenschaftliche  und  artistische. ­
  Zollbefreiung  der  für  dieselben
bestimmten  Gegenstände,  121.
Reich^swahrung  ist  der  45  Gulden  -  Fuß,
Reihenfolge  bei  Vornahme  des  Zollverfahrens, ­
  53.
Reines  Gewicht  (Netto-),  Erhebung,  93,
96;  unrichtige  Angabe,  108.
Reinigungsperiode  in  SanitätSanstaltcn,
gefällSamtliche  Ueberwachung,  26.
Reisende,  Befragen  beim  Eintritte  über
Zolllinie,  21,  52;  deren  Verpflichtung,
29;  Bezug  von  Tabak  und  Schießpulver, ­
  44;  Einfuhr  von  Arzneiwaaren  47  ;
von  Waffen,  52;  schnelle  Abfertigung,
53,  54,  295,  313,  317  ;  Erklärung  ihrer
Effecten,  75,  196;  Verkehrserleichterungen ­
  für  sie,  86;  Behandlung  mangelhafter ­
  Erklärungen,  88,  182;  Mitwirkung
  bei  dem  Zollverfahren,  104;  Zoll-Lreiheit
  ihrer  Effecten  121;  amtl.  Ausfertigung ­

  hierüber,  167;  Sanitätsbehandlung, ­
  311;  Ausweisung  über  die  vollzogene ­
  Amtshandlung,  372
Reiseeffecten,  Nebertritt  über  die  Zolllinie
bei  der  Nacht,  17;  deren  Erklärung,  75,
196,  208  ;  Beschaubefund,  112;  abge
sonderte  Verpackung  im  Eisenbahnverkehr, ­
  288;  schleunige  Abfertigung,  295,
297,  313.
Reisewagcn,  Ausnahmen  vom  Raumverschlusse,
  287.
Restitutionsbctrüae  für  ausgeführte  Waaren, ­
  249,  250.  '
Revisionsbögen,  Führung  über  das  gegen
Begünstigung  bezogene  Salz,  391.
Rhein.  Schifffahrt  auf  demselben,  38.
Richtung,  Ermächtigung  des  Waarenfüh
rers  zu  deren  Angabe,  104  ;  Aenderung
während  des  Transportes,  219,  371;
in  welchen  die  Anweisung  im  inneren
Verkehre  stattstndet,  264.
Rohes  (Sporco-)  Geivicht,  Erhebung,  92  ;
Erklärung  bei  Anweisgütern,  194;  Haf
timst  für  dieses,  198;  Maßstab  zur  Be
Messung  des  Lagerzinses,  356.
Rohstoffe  der  Industrie,  Behandlung  im
Schiffsverkehr,  310.
Rosmarinöl,  zur  Mischung  des  Olivenöls
verwendetes,  129.
Rottenfuhren,  Verfrachtung  der  Anweisguter
  durch  diese,  348.
Rückkehr  der  Appreturs-  und  LosungsGegenstände, ­
  Bestimmung  der  Fristen.
330,  335.
Rücksichten,  besondere,  bei  der  zollamtlichen ­
  Untersuchung,  100,  207.
Rücktritt  der  Appreturs-  und  LosungSwaaren,
  über  welche  Aemter  derselbe
geschehen  kann,  326.
Rußland,  Austritt  der  Durchfuhrgüter  da
Ijiii,  205,  238.
Saale,  Schifffahrt  auf  derselben,  37.
Sacharometer,  Anweisung  zu  dessen  Ge
brauch,  260.
Sache  unverzollte,  Recht  des  Staatsschatzes
auf  solche,  160,  410.
Sachverständige  zur  Ausmittlung  der
Werthes,  98;  Einfluß  auf  die  Tarifirung
der  Waaren,  158.
Sächliche  Haftung,  für  die  Erklärung,
82;  für  dieTZollgebiihr,  159,  160.
Säcke,  alte,  zollfreie  Behandlung,  127  ;
Losungsverfahren,  333.
Sägen,  sind  nicht  verbotene  Waffen,  49.
Salz,  Ausfuhrverbot  nach  dem  Zollverein,
14;  fremdes  auf  Schiffen,  Landung,  37;
Bewilligung  zur  Ein-  und  Durchfuhr,
        <pb n="578" />
        Alphabetisches  Sachregister.

517

38,  45;  Bezug,  40,  41  ;  Controlpflichtigkeit,
  41;  Zollfreiheit  für  Staatsniederlagen, ­
  123;  begünstigter  Bezug,  384,
388,  390.
Salzach,  Schifffahrt  auf  derselben,  37.
Salzbriihe  unterliegt  den  Bestimmungen
für  die  Monopols-Gegenstände,  46.
Sammlungen  von  Antiken,  Zollbefreiung,
128.  '
Set.  Pietro,  Alaunfabrik,  Zollbegünstigung, ­
  der  Erzeugnisse,  129.
Sanitatsbehandlung  im  Verkehre  mit  der
Türkei  25;  im  Schiffsverkchre,  311.
Sanitatsfcde  mus,  die  Eigenschaften  der
Erklärung  besitzen,  26;  Verwendung  als
Erklärung  67,  68;  -Haftung  für  selbe
83;  ist  im  Erklärungsregister  nicht  zu
verbuchen,  162.
Sann,  Schifffahrt  auf  derselben,  37.
Save,  Schifffahrt  auf  derselben  begünstigt,
Scelcte,  Zollbefreiung,  120.
Scheibenschießen,  Bezug  des  Schießpulvers
^  hiezu,  44.
Scheidemünzen.  Verwendung  zu  Zollzahlungen, ­
  135.
Schießbaumwolle,  in  der  Einfuhr  verboten, ­
  48,  49.
Schießpulver,  fremdes,  mit  solchen  beladene
  Schiffe  haben  sich  von  der  Sccküste
entfernt  zu  halten,  27;  bedarf  zur
Ein-,  Aus-  und  Durchfuhr  besonderer
Bewilligung  38  ;  Bestimmungen  über
den  Bezug,  41,44,46,48;  für  Militär,
Zollbefreiung,  123;  Aufnahme  in  die
amtliche  Niederlage,  345,  347.
Schiffbrnch  in  Folge  —  gestrandete  Waaren, ­
  36
Schifffahrts-  und  Hafcnabgabcn,  wann  zu
entrichten,  36;  Betrag,  135.
Schifffahrts-Unternehmungen,  Verpflichtungen, ­
  309.
Schiffe,  Annähern,  Laviren  und  Ankern
26;  Behandlung  der  dein  Staate  gehörigen,
  34;  jener  der  Bertragsstaatcn
34;  wie  deren  Ladungsfähigkeit  nachzuweisen, ­
  34;  der  Verkehr  mit  solchen  ist
begünstigt,  278;  Beschaffenheit  der  LadungSränmc
  auf  diesen,  308;  Begleitung,
312;  Behandlung  der  nach  Belgrad  bestimmten, ­
  318.
Schiffer  werden  nicht  als  Reisende  betrachtet, ­
  20.
Schiffsbau,  Begünstigung,  325.
Schiffsführer,  Verbindlichkeit  zur  Führung
des  Manifestes,  27;  persönliche  Hafhing,
  83.
Schiffsladung,  Erklärung  29;  Verfahren
nach  Ablauf  der  Frist  zur  Abgabe  der
Erklärung,  30,  31.

Schiffsladungsrättme.  Beschaffenheit,  308.
Schiffsmanifcst,  Verbindlichkeit  zur  Führung,
  27;  Vorlegung  in  Seehäfen,  28,
29;  Haftung  des  Schiffführers  für  die
Richtigkeit,  83.
Schiffsproviaiit  ist  in  dem  Manifeste  gesondert ­
  aufzuführen,  27;  ist  getrennt  von
der  übrigen  Ladung  zu  erklären,  72  ;
was  darunter  verstanden  lvird,  73  ;  Zoll-^
  befreiung,  121.
Schiffsrheden,  begünstigter  Salzbezug,  391.
Schiffsverschluß,  Benehmen  im  Falle  der
Verletzung,  313.
Schilder  zur  Bezeichnung  der  Aemter  und
^  deö  Amtsplatzes,  6.
Schlagbaume,  s.  Amtsschranken.
Schleichhandel,  Versuch,  wann  das  spätere ­
  Eintreffen  beim  Ansageposten  als
solcher  behandelt  wird,  24;  mit  gewissen
werthvollen  Waaren,  Strafbestimmungen,
165;  Verurtheilung  wegen  solchen  ziehen
Die  geschärfte  Aufsicht  nach  sich,  441.
Schließung  der  Verschnürung  hat  aus
^Kosten  der  Partei  zu  geschehen,  106.
Schlittler,  Verbuchung,  der  durch  diese
beförderten  Waaren  im  Magazinsbuche,
Schlösser,  zum  Absperren  der  Frachtwagen
_  und  Schiffe,  294,  311.
Schlüssel  zum  Amtsschranken;  Ansbewah.
rung,  6.
Schmicdeiscu  gehört  nicht  zu  den  verbotene» ­
  Waffen,  49.
Schminke,  weiße,  Bezug,  47.
Schiuuggeìprämie,  Ausweise  hierüber,  165.
Schrifteuwechscl  der  ausübenden  Aemter,
453.
Schriftliche  Erklärung,  deren  Erfordernisse,
66,  67,  68  ;  Bestätigungen  über  den  Bezug ­
  der  Waaren,  366.
See  bildet  die  Grenzlinie  1  ;  Anweisung
über  dieselbe,  264.
Seegescße,  nach  diesen  sind  Seeunfälle  zu
__  rechtfertigen,  36.
Seehäfen,  dem  zollpflichtigen  Verkehre  geöffnete, ­
  14;  Vorlegung  des  Schiffömanifesteö
  beim  Einlaufen,  29;  Beobachtung
der  Polizeivorschriften,  32;  besond.  Erfordernisse ­
  der  Erklärung,  72.  .
Seelüfte,  Annäherung,  Laviren  und  Ankern ­
  kleiner  Fahrzeuge,  26;  Befugnisse
der  Gefällsbeamten  und  Angestellten  bei
^  der  Annäherung  von  Fahrzeugen,  33.
Seeräuberschiffen  abgenommene  Gegenstände, ­
  Ausn-ahme  von  der  Aufnahme
in  daö  Schiffsmanifest,  29.
See-Sanitätsgebühr,  zu  zahlende,  37.
Seeschiffe,  Ermittlung  der  Tragfähigkeit,96.
Seeuufälle,  Anzeige,  35;  gestrandete  Wanren,
  36.
        <pb n="579" />
        518

Alphabetisches  Sachregister.

Sciftnfabrication,  begünstigter  Salzbczng,
Selbstentzündung,  derselben  unterliegende
Gegen&amp;gt;tände,  Aufnahme  in  die  amtliche
Niederlage.  345.
Semlin,  Hauptzollamt,  Ermächtigung  zum
Bezüge  von  Tabak,  42  ;  Behandlung  der
Waarensendungcn  bei  der  Umschiffung,
Sendungen  einzelne,  Ordnung  in  der  Erledigung, ­
  53.
Sensen  sind  nicht  verbotene  Waffen,  43.
Sicheln  gehören  nicht  zu  den  verbotenen
Waffen,  49.
Sicherheit,  öffentliche,  Pflichten  der  über
diese  zu  ivachen  Verpflichteten,  im  Grenzbezirke,
  11.
Sicherheitsrücksichten  auS  —  Verkehröbeschrünkungcn,
  48.
Sicherstellung  der  Strafe.  107;  für  die
Anweisung,  198,  201,  202;  Betrag  derselben ­
  204:  Zurückerstattung.  227,  235,
273;  bei  der  Anweisung  in  der  Ausfuhr,247; ­
  im  Ansageverfahren,  279,  281;
bei  Appreturs'  und  Losungswaaren,  331.
Sicherstellttngs-Urkunden.  bei  der  Bollborgung,
  141,  146,  151  ;  bei  der  Anweisung, ­
  198;  Protokolle  hierüber,  385.
Siebcnbiirge»,  Unterricht  über  die  Abfertigung
  des  Weideviehes,  321.
Siegel  amtliche,  Behältnisse  mit  solchen
versehene,  Untersuchung,  208.
Siegelgcld,  wann  zu  entrichten.  133,  215;
ist  in  Silber  zu  entrichten,  135.
Silberbarren  und  Silberdraht,  Puuzirung,
109,  416.
Silbermiinzkn,  Verwendung  zu  Zollzahlungen,
  135.
Silbenvaarcn  unterliegen  der  Punzirung,
109,  416;  deren  Zollfreiheit,  127;  Zurückerstattung ­
  der  Zollgebühr.  152.
Spczerciwaaren,  Einfuhr  in  die  mitHaupt-Zollämtern
  versehenen  Orte,  372.
Spielerei  und  Eßgeschirr,  grünlich  goldschillerndes,
  Bezug,  46.  47.
Spielkarten,  Ansfuhrvetootnach  dem  Zollverein, ­
  14;  Behandlung  in  der  Einfuhr,
58,  60;  Stempelpflicht,  58,  135;  stcmpelfreie,
  61;  Ausfuhr  gegen  Gebühren-Restitution.
  218.
Spiritus,  Ausfuhr  gegen  Steuer-Restitution, ­
  248,  249.
Sporcogewicht,  siehe  rohes  Gewicht.
Sprache,  in  welcher  die  Erklärling  zu  geschehen ­
  hat,  69,  70.
Sprengpulver,  Bestimmungen  über  den
Bezug.  41.
Staat,  dem,  gehörende  Fahrzeuge,  Behand-Staatsbergwerke,

  Zollbefreiung  der  Er
zeugnisse  derselben,  123.
Staatsmonopole,  siehe  Monopolsgegen
stäude.
Staatsniedcrlagkn,  Zollfreiheit  der  Mono
polsgegenstänoe,  123.
Staatsobligationen,  Verwendung  der  Coupons ­
  zll  Zollzahlungeu,  135;  deren  Eurswerth
  zur  Verwendung  von  Sicherstellungen, ­
  201.
Staatsschatz,  Einbringung  der  Forderung
desselben.  153;  Recht  auf  die  unverzollte
Sache,  160.
Staatsverträge,  Austritt  der  Durchfuhrgüter
  mit  Rücksicht  auf  dieselben,  238.
Städte  nnd  Märkte,  Berechtigung  zum
Handel  mit  controlpflichtigen  Gegenständen ­
  in  solchen,  444.
Stahlmesser  gehören  nicht  zu  den  verbo
tenen  Waffen,  49.
Stand  der  eingelagerten  Güter  Erhebung,
Stechapfel-Cigarren,  Bezug,  42.
Stellung  der  Waaren  zu  dem  Ansageposten,
  21;  zu  dem  Zollamte,  19,  64,  180,
der  Anweisgüter  zu  Zwischeiiämtern,  218,
219;  zum  Erledigungsamte,  231;  con
^  trvlpflichtiger  Waaren,  423,  430.
Stellimgsbuch,  Führung  über  eingelagerte
Gegenstände,  340;  über  controlpflichtige
Waaren,  452.  *
Steinpelgcbühr  für  Gesuche  um  den  Be
zug  von  Monopols-Gegenständen,  41  ;
von  andern  einer  besonderen  Bewilligung ­
  bedürfenden  Gegenständen,  47,50  ;
für  Karten,  Kalender,  Zeitungen  und
Ankündigungen,  58,  135;  für  Leiche  ii-Pässe,
  120;  der  Zoll-Restitutions-Ouit
tungen,  157;  der  Ansuchen  um  Duplicate ­
  amtlicher  Ausfertigungen,  179;  für
Frachtbriefe.  181  ;  für  Lagerscheine,  369;
für  Hausirpässe,375  ;  für  Gewerböbücher,
400.
Steuer-Restitution,  Austritt  der  Waarr»
zu  erweisen,  248;  Gegenstände,  für  die
eine  solche  bewilligt  ist,  248  ;  Auszahlung ­
  des  Betrags,  259.
Stoffe  undichte,  mit  arscnikhaltigem  Grün
gefärbte,  Bezug,  47  ;  ezwlodirende,  sind
in  der  Einfuhr  und  Durchfuhr  ver
boten,  48,  49;  zur  Verfertigung  von
Kleidung,  Bezug,  322.
Strafbemessung,  Erhebung  des  Werthes
einer  Waare,  zum  Behufe  derselben,
_  108,  165.
Strafbestimmungen  im  Ansageverfahren
281,  291.
Strafverfahren,  Vorkehrungen  zur  Einleitung, ­
  107;  ivegeil  nicht  nachgewiesenen.
Austritt  einer  Durchfuhrwaare,  239.
        <pb n="580" />
        Alphabetisches  Sachregister.

519

Strandgüter,  Behandlung,  36.
Straße,'  Angabe  der  einzuschlagenden,  104'.
vorgezeichnete  für  verzollte  Eingangsgüter,
  370.
Strecken,  Beschränkung  der  Sicherstellung
für  solche,  204;  iu  welchen  das  abgekürzte ­
  Durchfuhrverfahren  Anwendung
findet,  275;  in  welchen  das  Durchfuhrverfahren
  im  Eisenbahnverkehre  stattfindet,
  304.
Strecken-ZugSgüter.  Verfahren  hiebei,  266,
273;  im  Ansageverfahren,  278,  316;
gegen  Preußen,  305.
Strohmesser  sind  keine  verbotenen  Waffen, ­
  49.
Stunden  zum  Abgehen  an  daö  Grenzzollamt, ­
  Verzeichniß  beim  Amte  anzuheften, ­
  63.
Sndlmch  von  Zuckersiedereien  zu  fuhren,
377,  379.
Tabak,  durch  die  Post  versendeter,  Be°
Handlung,  18;  mit  fremden  beladene
Schiffe,  Landung,  27;  Bewilligung  zur
Ein-  und  Durchfuhr,  38,  45;  Bezug  41,
42,  44;  Vermittlung  des  Bezugs  durch
Handelsagenten,  43;  zollfreier  für  Reisende ­
  und  Grenzbewohner,  44;  Mustersendungen ­
  in  der  Durchfuhr,  44;  ohne
Bewilligung  eingeführter  Behandlung,
86;  für  StantSniederlagen  Untersuchung,
93;  Bezeichnung  des  ausländischen,  109;
Zollbefreiung,  123;  türkischer,  besondere
Bestätigung,  171;  wann  der  Austritt
zu  erweisen  Nt,  248;  BezugSnachweisung,
406.
Tabakfabrikcn,  Behandlung  der  Tabaksendungen
  für  diese,  44.
Tabakmateriale,  ausi.  ist  bei  den  Zollämtern ­
  längstens  binnen  einem  Jahre
zu  räumen,  46.
Tñf,esstnndeu,  iu  welchen  Anhaltungen
vorgenommen  iverdcn  dürfen,  17;  zur
Vornahme  der  Amtshandlungen,  25,  54.
Tara,  Erhebung  des  Reingewichtes  durch
Abzug  derselben,  93.
Taristrung  der  Waare.  Einfluß  der  toad)*
verständigen  darauf,  158.
Tarifmäßige  Benennung,  Erklärung  »ach
derselben,  73.
Tarifsabthcilttiig,  Erklärung  derselben,  74,
194.
Technische  Behörden,  Einholung  des  Gutachtens. ­
  158.
Theilung  einer  Waarensendung,  wann  sich
solche  als  ein  Dienstvergehen  darstellt,
8;  der  Päcke  in  amtlichen  Niederlagen,
351.
Thonwaarenfabrication  begünstigter  Salz.
bezug  hiezu,  390.

Tirol,  Süd-,  Sprache,  iir  welcher  die  Er,
klärung  abgefaßt  sein  kann,  69.
Tonncngebiihr  für  Schiffe,  37.
Träger,  amtlich  bestellte,  106.
Trägerordiiiiilg  beim  Amte  anzuheften,  63.
Tragfähigkeit  der  Fluß-  und  Seeschiffe,
Ermittlung,  96.
Transitopostsendnngen,  in  Wien  einlangende,
  Behandlung,  284.
Transport  (Waaren-)  von  der  Zolllinie
zuin  Zollamte,  19;  der  Anweiögüter.  212,
246,  256;  im  innern  Verkehr,  268;  verzollter ­
  Eingangsgüter  an  den  Ort  der
Bestimmung,  370;  Aenderung  der  Richtung, ­
  371;  bei  Nacht,  419.
Transportmittel,  Zollbefreiung,  118.
Transportunternehmer,  Zollborgung,  143.
TranSportnnternehmungen,  begünstigte,
278.
Trennung,  zusammengesetzter  Waaren,  81.
Truppen,  Approvisionirungö-Gegenstünde,
Zollborgung,  142.
Truppenkörper,  einmaschirende,  Behandlung, ­
  20.
Türkei,  Bestimmungen  für  den  Verkehr
dahin,  25.
Türkische  Orte,  Behandlung  der  dahin  bestimmten ­
  Schiffe,  318.
Türkischer  Tabak,  besondere  Bestätigung
hierüber,  171.
Türkische  Unterthanen,  tractatmäßig  be
willigtcr  Handel,  35;  Behandlung  bei
der  Anweisung,  200.
Uebernahme  der  Erklärung,  64,  65,  180;
der  Waaren  in  die  Niederlage,  346,
347.
Ueberschreitttng  der  Verzollungsbesugnisse
können  Finanz-Landes  -  Direktionen  bewilligen, ­
  8;  der  Zolllinie  im  Eingänge,
13,  14,  15,  16;  der  Zeitfrist  zur  Abgabe ­
  der  Erklärung,  30  ;  zum  Eintreffen
der  Waare,  261.
Ucbcrschrift,  der  Ladelisten  in  ununterbrochenen ­
  Eisenbahntransporte,  304.
Uebersichten,  für  das  Zoll-  und  Controlverfahren,
  451;  über  den  Waarcnver
kehr,  352.
UebcrsicdlnngSEffecten,  Zollsreiheit,  122.
Ucbertretungen  der  Zollvorschriften,  llntersuchung
  und  Bestrafung,  11;  Zvllbemessung
  von  (Segenständen  einer  solchen,
136,  137,  187.
Uebertritt  der  Zolllinie,  13  14,  15,  16,
17.
Ueberwachung  gefällSamtliche,  der  Eontumazanstalten,
  26;  des  Bahnraumes,
288.
Ueberwcisuuq  der  Waaren  dcö  gebundenen
Verkehrs,  65,  117,  283,  293.
        <pb n="581" />
        520

Alphabetisches  Sachregister.

Ufer  ung.,  Berührung  pan  nach  Belgrad
bestimmten  Schiffen,  318.
Umfang  der  inneren  Untersuchung,  101  '
„der  Haftung  198;  der  Bürgschaft,  204.'
Umherztchkll  im  Hausirhandel,  322.
Umladung  der  Aniveisgüter  während  des
Transportes,  219;  der  Ansagegiitcr,  Verfahren ­
  hiebei,  290,  305,  313,  319;  bei
Drenkova,  314.
Umpackung  der  Waaren  in  amtlichen  Nieberingen,
  351.
Umschiffnug  der  nach  Belgrad  bestimmten
Waaren  in  Scmlin,  317.
Umschläge  der  Behältnisse,  Zollbefreiung,
Umstaltuttg,  s.  Appretur.
Umzeichunug  der  Waaren  in  amtlichen
Niederlagen,  352.
Unbekannte  Personen,  Arten,  der  zu  leistende»
  Sicherstellung,  201,  203.
ttnerhodcn  bleibende  Gegenstände,  mit  der
Phis  eingelangte,  Bchandlnng,  220.
Unfälle,  See-,  erlittene,  Beweise  hicfür
30,  271.
Ungarische  Sprache,  wann  in  solcher  die
Erklärung  abzugeben  ist,  69.
Ungarisches  Ufer,  Berührung  pon  nach
Belgrad  bcstimmteu  Schiffen,  318.
Ungewisser  Verkauf,  s.  Losung.
Uniformstücke  aus  den  Zollansschlüssen
şirklangende,  zollfreie  Behandlung,
Unrichtige  Anwendung  des  Gebührensahes,
15o,  157.
Unrichtigkeiten  der  Waarenerklürnng,  106-&amp;gt;n
  der  Menge,  107,  180;  im  Nettogewichte, ­
  108;  auf  welche  besonderes  Aug
  e  »  merk  zu  richten  ist,  180.
Unter  Aufsicht  gestellte  Gewerbetreibende,
welche  ihren  Waarenverkehr  vollständig
auszuweisen  haben,  374.
Ullterbrcchnng  der  Amtshandlung,  Benehmen ­
  hiebei,  00.
Unternehmungen  zur  Erzeugung  chemischer
Producte,  begünstigter  Salzbezng,  384.
Unterschrift  der  Erklärung.  00,  09,  193;
der  amtlichen  Ausfertigungen,  172.
Untersnchuilg  der  Ilebertretungen  der  Zoll-Vorschriften,
  11;  zollamtliche  bei  dem
Ansagcpostcn,  23;  Gattungen.  90,  91,
Ş'.  der  Gattung  und  Beschaffenheit,
O7  ;  besondere  Rücksichten  bei  derselben,
100,  207;  Umfang  der  inneren.  101;
zollamtl.  wann  diese  von  zwei  Beamten
vorzunehmen  ist,  113,  185;  Anordnung
derselben,  114;außerder  Amtsuiiterkunst.
115;  insbesondere  nach  Dalmatien,  184  •
d"  Ausfuhrgüter,  183  ;  der  Anweisg'tter,
  205,  220,  234,  247;  Ausnah.
Ņn  von  der  inneren,  208,  209;  Berücksichtigung ­

  der  beim  Ausfertigungs
amte  gepflogenen.  229;  der  Durchzugs
guter,  234;  bei  Gegenständen  gegen
Steuer  Restitutivu,253,  256;  der  Waa&amp;gt;
ren  im  inneren  Verkehre,  267,  269;  im
Aiisageverfahrcii,  292,  310;  der  Appre
turs-  und  Losuiigswaare»,  338,  336,
338;  ,m  ControlSverfahren,  427.
Unnnterbrochenc  Zurücklegung  des  Weges,
von  der  Zültliiiie  zum  Zvllamte,  19;
Dom  Zollamte  gegen  die  Zolllinie,  160  •
im  Ansageverfahren,  309.
Unverpackte  Gegenstände,  Untersuchung,  97;
Ausnahme  von  der  Anlegung  des  amtlichen ­
  Verschlusses,  211;  von  der  Siellnng
  zum  Erledign,,göamte,  231.
Unverzollte  Sache.  Recht  auf  solche.  100.
Urkunden  amtl.  über  gemengten  Zucker
381;  über  controlpflichtige  Waaren  410
Folgen  des  Ablaufes  der  Zeitfrist,  415  '
Abtretung  derselben,  435.
Urļundeuprotoļolle  über  dir  zur  Sicher
Itelluiig  für  das  Zollverfahren  eingelangten ­
  Urkunden,  451.
Ursprung  inländischer,  wann  derselbe  er
lischt,  320;  der  Waaren,Ausweisung,  404,
406,  418.
Urspruilgslicscheinigttilg  —Forderung,  81,

Veräußerung  der  Monopolögegenständc,
40;  verbokeuer  Waffe»  und  Munition,
verbotene  von  Zucker  in  Siedereien,
Verbindlichkeit  zur  Erklärung  der  Waa
re»,  17;  persönliche  zur  Entrichtung  der
Zollgebühr,  116,  159;  der  unter  Ans
sicht  gestellten  Gewerbetreibenden  bei
Durchsuchungen,  373.
Verbot  des  Waarentransports  durch  Fischerfahrzcnge,
  35.
Verbotene  Waffen  lind  Munition,  48,  49.
Verbranchsabgabe  von  Monopolsgeacn
stünde»,  41.
Verbuchung  der  Waare,  im  Eingänge,  22,
101;  im  Ausgange,  187,  247,  258  ;  bei
der  Anweisung,  215,  221;  der  Ausfuhr-»"ter
  un  Ansagcvcrfahren,  302,  305,
317;  der  Apprcturs-  und  Losnngsgegen
Itände,  332;  der  eingelagerten  Waaren,
348;  des  Lagcrzinses  357.
Verdachtsgrüiide  zur  Forderung  der  Aus
Weisung,  408.
Verderben,  drohendes  bei  eingelagerten
Waaren,  89.
Verdorbene  Gegenstände,  in  der  amtlichen
Niederlage,  Zollbegttnstignng,  129:  Zollbemessung. ­
  139.
Veredlung,  flehe  Appretur.
        <pb n="582" />
        Alphabetisches  Sachregister.

521

Vereiufachltllñ  der  amtlichen  Ausfertige.  Verlust  des  Ansagescheiiies,  65  des  Begen,
  172,  213,  215;  der  Begleitschein-  ^  gleitscheines,  222,  233,  261,  272  des
Erledigungen,  241.  ^  ■  -  '
Verfahren,  bei  späterem  Eintreffen  der
Waare,  24;  mit  der  Erklärung,  66;
bei  Klagen  über  die  Bemessung  der

Controlscheineß,  432;  der  Be'zugSn'oten,

Zollgebühr,  157;  bei  einer  Verschieden
heit  zwischen  der  Erklärung  und  dem  '
Befunde,  165;  bei  dem  Znrücklangen  des
Begleitscheines,216;  des  Zwischenamtes,  ¡
220,  221;  bei  der  Anweisung  zur  AuS-  i
fuhr,  246,  247  ;  bei  dem  Verluste  des
Begleitscheines,  223,  233;  bei  Entde-  '
tkung  von  Mengen  Unterschieden  bei
der  Anweisung,  229,  270.
Berfallsbuch  bei  ZoUborgnngen,  150.
Verfertigung  verbotener  Waffen  und  Mnnition,
  49.
Verfolgung,  eines  Flüchtigen,  394.

Vermahlung  der  Körnerfrüchte,  Gestattung
des  llebertritts  auf  Nebenwege»,  15  •
zollfreie  Behandlung,  321.
Bcrmögenstaiid,  Ausweis  hierüber  ist  bei
der  Einsicht  u,  die  Gewcrbsbiicher  nicht
zu  fordern,  400.
Vermögcnsstrafen,  wenn  der  Gegenstand
der  llļbertretnng  nicht  bekannt  ist,  108.
Vernichtung  eingelagerter  Waaren,  Entrichtung ­
  oes  Lagerzinses,  357.
Verpflichtung  zum  Befragen  der  Parteien'
21,  52;  der  Eisenbahnen,  279,  290'
der  Schifffahrts-Unternehmungen,  309.
Verrechnung  der  Register  und  Drncksorten,
  449.

Verfügung,  über  Waaren  in  amtlichen  Verschärfte  Aufsicht  im  Grenzbezirkc,  441
^iphnrfnnmi  351  ;  über  den  Kaufs»  iXsr  issi  spii  mt  fi  pif  hot  ninar  SIÎavfns,..nn  .mí

Niederlagen,
preis,  362.

Vergleichung,  der  Waaren-Erklärung.
35,  196.

Vergütung  der  Kosten  der  Zollgefälls-Uebcrtretnngen,
  11;  für  das  Gutachten
der  Sachverständigen,  158.
Verhandlung  gerichtliche,  Zollbefreiung
der  Gegenstände  einer  solchen,  124.
Verjährung  der  Zollgebühr,  153.
Verkauf  ungewisser,  siehe  Losung.
Verkaufsniederlagcn,  Recht  der  Gefällsbeamten
  daselbst  einzutreten,  392.
Verkanfstagebiichcr,  amtlich  vorbereitete,
wer  solche  zu  führen,  376,  379  ;  Anwendbarkeit ­
  der  BeziigSnoten  ans  denselben, ­
  435.
Verkehr  zollpflichtiger,  Bedingungen,  12;
mit  der  Türkei,  Bestimmungen,  25;
mit  Monopolsgegenständen,  39;  zollfreier,
  263,  306;  im  Grenzbezirkc,  357;
im  Zollgebiete,  370;  mit  roher  Baumwolle, ­
  Baumwollgarne  u.  Waaren,  384.
Berkehrsbtschrankung,  Waaren,  die  einer
solchen  unterliegen  im  Zollverein,  14;
in  der  österr.-ung.  Monarchie,  38.
Verkehrserlcichteruugen  s.  Grenzbewohner
u.  Reisende,  l5,87,  imGrenzverkehre,325.
Verladung,  abgesonderte  der  Waaren  im
Ansage-Verfahren,  288,  300,  303,  304,
308.
Verlängerung  der  amtlichen  Ansfertiglliigcn,
  45,  46;  der  Fust  der  Deckungsurkunden,
  412.
Verlasseuschaft,  Behandlung  der  in  einer
solchen  sich  besindlichen  Monopolsgegenstände,
  40.
Verletzung  des  amtlichen  Verschlusses,  bei
der  Anweisung,  220;  im  Ansage-Verfahren, ­
  295,  313.

Verschiedenheit  bei  einer,  Verfahren  zwischen ­
  der  Erklärung  und  dem  Befunde,
165,  182.
Verschluß  amtlicher,  wer  bei  dessen  Anlegung ­
  mitzuwirken,  103;  Begriff  und
Beschaffenheit,  210;  Gegenstände,  an
welche  solcher  anzulegen  ist,  210;  der
VcrtragSstaaten,  Berücksichtigung  desselben, ­
  211,  212;  Pflicht  des  Waareufüh.
reis,  219;  Benehmen  im  Falle  der
Verletzung,  220,  295,  313;  wann  derselbe
  als  verletzt  anzusehen  ist,  225;
Abnahme  von  DurchfuhrSgütcrn,  237  ;
Anlegung  bei  der  Anweisung  in  der
Ausfuhr,  247,  260;  consular-  und
sanitätsamtlicher,  311;  Benehmen  im
Falle  der  Verletzung  im  ŞchiffsahrtSvcrkehr,
  313;  ohne  solchen  entlassene
Waaren,  Ausnahme  in  die  Niederlage,
315;  im  CoiitrolSvcrsahren,  429,  Vorschriften
  hierüber,  487.
Verschlnßinittel  im  Ansagcverfahren,  282,
285.  287,  311.
Versendung,  des  verzollten  nnvermengten
Ziickers,  381;  roher  Baninwolle,  Baum-Wollgarne
  und  Baumwollwaareii,  384;
coiitrolpflichligeii  Waaren,  423,  431.
Vcrfendungsnmt,  Verfahren  bei  der  Anweisung ­
  gegen  Slener-Nestitution,  253;
im  Ansageverfahren,  299,  316;  im
Appretur-  und  Losnngsoerkehre,  327.
Verständigung,  von  der  Anweisung  geschieht ­
  von  Amlöwegen,  263,273.
Versteigerung  amtliche,  der  MonopolSgegenstände,40;
  wann  von  bei  einer  solchen
erstandenen  Gegenständen  der  Austritt
zu  erweisen  ist,  248.
Verstoß,  Folgen  eines  solchen  in  der  Berechnung, ­
  159.
Vertilgung,  der  verdorbenen  Waaren,  139.
        <pb n="583" />
        522

Alphabetisches  Sachregister.

Bertragsstaaten,  Behandlung  der  Schiffe
derselben,  34;  Erklärung  der  Waaren
ans  solchen,  81;  Beachtung  des  Verschlusses ­
  derselben,  211,  212.
Verwahrung,  amtliche,  der  Waaren  wegen
Abgang  der  Erklärung,  18;  des  Sch&amp;gt;ffsmanifestcS,
  31;  gestrandeter  Waaren,
36;  des  Schiffsproviants.  72;  wenn
das  Amt  zur  Vornahine  des  Zollverfahrens ­
  nicht  befugt  ist,  86;  der  Postsendungen, ­
  144;  Haftung  der  in  dieser  sich
befindlichen  Waaren  für  die  Zollgebühr,
159,  wenn  die  Waare  mit  einem  P'audrechtc
  belegt  wird,  176;  der  Dnrchfnhrgüler
  im  Falle  eines  eingetretenen  Hindernisses ­
  im  Austritte,  238  ;  allster  der
amtlichen  Niederlage,  363.
Verwendung,  unvermengtcn  Zuckers,  381.
Verwesung.  Aufnahme  der  in  derselben
sich  befindlichen  Waaren  in  die  amtliche
Niederlage,  345.
Verzehrungssteuer  -  Entrichtung  unterliegende ­
  Gegenstände,  Erhebung  des  Gewichte- ­
  in  geschlossenen  Städten,  96;
Zuschlag,  dessen  Entrichtung,  134,  136.
Verzeichnis)  der  für  einen  andern  Hafen
bestimmten  Waaren,  30  ;  der  Waaren,
bei  dein  Verluste  des  Begleitscheines,
223
Verzollung,  Beweis  hierüber,  40;  der  nicht
zum  Amte  gestellten  Anweisgüter,  232;
Nachweis»  a  g  derselben,  404.  406,  407.
lsconto  für  Zuckersiedereien,

451,  453.

Verzugszinsen,  mann  zu  entrichten,  232.
Vieh  lebendes,  dessen  Ucbertrilt  auf  Nebenwegen, ­
  15;  Haftung  für  selbes  bei
der  Aiiweisliug,  198;  zum  Durchtriebe
bestimmtes,  Aenderung  in  der  Richtung
oder  Bestimmung,  219,  zollfreier  Verkehr ­
  mit  solchen,,  320,  323;  Ausnahme
vom  Verbote  des  Nachttransports,  419.
Viehzucht,  Zollbefreiung  der  Erzeugnisse
hievon,  126.

Vollmachtsurlundeu,  Bormerkung  hierüber, ­
  452.
Vollziehung  der  Feilbietung  der  Waaren,
360;  der  Durchsuchungen,  395.
Vorlesen  der  Erklärung,  69,  84;  ist  Bedingung ­
  der  Haftung,  198.
Vormann,  dessen  Verbindlichkeit  zur  Aus-Weisung,
  407.

Bormerkregister,  dessen  Führung,  333.
Vormerkung,  der  Eisenbahnfrachtwagen,
286;  der  Ansagescheiue  über  Ausfuhrgüter, ­
  301,  der  VollmachtSurkunden,
452.
Vormerkungen  für  das  Zoll-  und  EontrvlSverfahren,
  451.

Vornahme  der  zollamtl.  Untersuchung,
besondere  Anordnungen  hiefür,  113.
der  Durchsuchungen.  392.
Vorräthe,  (Waare»  )  Aufsicht  über  dieselben,
  434;  Deckungsnrkunden,  434,
436,  438.
Vorrichtungen  amtliche,  Benützung  zur
Abfassung  der  Erklärung,  19.
Vorschrift,  Beobachtung  derselben  von
Seite  der  Zollbeamten  u.  Angestellten,  10.
Waaren,  Begriff  ».  Eintheilung,  12;  einer
Berkehrsbeschraukung  unterliegende,  im
Zollverein,  14;  Verbindlichkeit  zu  deren
Erklärung,  17;  Zeit  der  Anhaltung,
17;  Transport  von  der  Zolllinie  zum'
Zollamtc,  19;  Führung  des  SchiffSma
infestes  über  solche,  27;  gestrandete,  36;
außer  Handel  gesetzte,  39;  Ucberweisnng,
  65;  tarifmäßige  Erklärung,  73;
zusammengesetzte,  Erklärung,  79;  aus
den  VertragSstaaten,  81  ;  äußere  Untersuchung, ­
  90;  Bezeichnung,  108;  Beschau ­
  von  zwei  Beamten  vorzunehmen.
113;  zollfreie,  119;  in  der  Niederlage
verdorbene,  129;  inländische,  als  unverkauft ­
  zurücklangende,  zollfreie  Behandlung, ­
  130  ;  nicht  nach  der  speciellen
Tarifspost  erklärte,  139;  Einfluß  der
Sachverständigen  auf  deren  Tarifiruiig.
158;  deren  Haftung  für  die  Zollgebühr,
159,  197;  amtliche  Ausfertigung  über
mündlich  erklärte,  172;  mit  Pfandreckt
belegte,  176;  deren  Austritt,  188,  189;
deren  Erklärung  als  kurze  Waaren,  195;
zollfreie.  Sicherstellung  bei  der  Auweisung,
  201;  angewiesene,  Aufnahme  in
die  Niederlage,  226;  von  der  Stellung ­
  zum  Amte  ansgenommene,  231  ;
von  welcher  der  Austritt  zu  erweisen
ist,  248;  ein-  und  ansgangsfreie,  deren
Bebandlnng  im  inneren  Verkehre,  265:
Bedingungen  des  Eintritts  im  Eisenbahnverkehre,
  287;  Verfahren  mit  den
eingelagerten,299,315,  deren  Aufnahme
in  der  amtlichen  Niederlage,  344;  Aufsicht ­
  über  den  Zustand  in  der  Nieder,
tage,  344;  Erfolglassung  aus  dieser.
359;  Bestimmung  der  feilgebotenen.
362;  Ablegung  außer  amtl.  Niederla
gen,  363;  einem  höheren  Zolle  als  5  fl.
vom  Z.  Centner  unterliegende,  371  ;
welche  einer  besonderen  Aufsicht  unterliegen, ­
  420.  i
Waarenabtretuug,  Verfahren  hiebei,  435.
Waarenbezeichnuiig,  wann  solche  stattfindet,
  108,  416.
Waarencoutrole,  im  Grenzbezirke  dieser
unterliegende  Waaren,  420;  Organ
zur  Vollziehung,  422  ;  Amtshandlungen, ­
  423.
        <pb n="584" />
        Alphabetisches  Sachregister.

523

Waaren-Erklärung,  siehe  Erklärung.
Waarcnfiihrer,  Abgabe  der  Papiere  bei
dem  Ansageposten,  21,  65;  Recht  zur
Ausstellung  der  Erklärung,  66;  Haftung
persönliche,  83,  197,  267  ;  Recht  in  Absicht ­
  aus  die  Vorlesung  der  Erklärung,
84;  Ermächtigung  zur  Mitwirkung  bei
dem  Zollverfahren,  104;  Zurückstellung
der  Sicherstellung  an  denselben,  235  ,
Pflichten  während  deö  Transports,  219,
322;  Einfluß  auf  die  Waaren  in  amtlichen
  Niederlagen,  346.
Waarcngattunsicn  einige  für  —  Ersordernisse
  der  Bestätigungen,  169.
Waarcnhäuser-Errichtnng,  365.
Waarenmcnsteu,  zollfreie,  119;  controlfreie,
  422.
Waaremnuster,  zollfreie,  Ausfuhr,  187.
Waarcnniedcrlagen  im  Grenzbezirke,  446.
Waarcnsendunst,  Theilung  zur  Erschleichung ­
  einer  die  Befugnis;  deö  Amtes
übersteigenden  Amtshandlung,  8;  Begriff, ­
  2Ó6;  Benehmen  bei  Mängeln  im
äußeren  Zustande,  221.
Waurentransport  über  die  Zolllinie,  17;
mit  solchem  beschäftigte  Leute  sind  nicht
als  Reisende  zu  betrachten,  20;  auf
Fischerfahrzengen,  35;  im  Zollgebiete,
391.
Waarenüberladung  zur  See  ist  verboten,
27;  von  Eisenbahnen  ans  Schiffe  und
umgekehrt,  305,  319.
Waarenumladung,  von  einer  Eisenbahn
auf  die  andere,  296.
Waarenverkehr,  Nachweisung  desselben,
493.
Wachanstalt,  siehe  Finanzwache.
Wache,  wann  Schiffe  unter  solche  zu  stellen ­
  sind,  33.
Wahrung,  der  Zollgebühr,  135.
Waffen  und  Waffen  bestand  the  ile,
VerkehrSbeschränknngcn,  48,  51.  52;
verbotene,  48.  49;  deren  Länge.  49.
Waffengelcitschein  zur  Bedeckung  vo»
Waffen,  50;  sind  der  amtl.  Ausscrttgung
  anzuschließen,  51;  in  der  Ausfuhr
einzuziehen,  51,  248.
Waffensendnngen  sind  in  der  Ein-,  Ansund
  Durchfuhr  beschränkt,  50;  an  einzelne
  Militärpersonei,,  51:  von  der
VerkehrSbeschränkulig  auSgenommene,
52;  sind  jährliche  Ausweise  vorzulegen,
52  ;  beträchtliche  sind  der  Polizei-Behörde
anzuzeigen,  248;  nicht  als  solche  erklärte,
Behandlung,  299.
Wage,  amtliche,  derselben  kann  sich  die
Partei  zur  Abfassniig  der  Erklärung  bedienen, ­
  19;  ob  sich  einer  Privatwage
bedient  wurde,  ist  in  dem  Beschaubefunde ­
  anzugeben,  109.

Wagen,  deren  Einrichtung  und  Gewichte-Recimentirnng,
  77;  (Eisenbahn-)  Einrichtung, ­
  285;  Ordnung  derselben,  288.
Waggeld  wann  zu  entrichten,  131;  ist
in  Silber  zu  entrichten,  135.
Wafferfahrzenge,  zerlegte,  Zolibehnndlung,
96;  Umladung  auf  andere,  313.
Wasserstraße,  Umladung  auf  Eisenbahneu,
  277.
Wasserzollgebiihren,  Betrag,  135.
Webcrlonpe,  deren  Einführung,  98.
Wechsel  der  Bcschaubcamten,  114.
Weg,  Zurücklegung  von  der  Zolllinie  zum
Zollamte,  19;  gegen  die  Zolllinie,  237,
247;  im  Schifffahlts-Berkehre,  309.
Weichsel,  Schifffahrt  auf  derselben,  37.
Weideplätze,  entfernte,  zollfreier  Zurücktrieb ­
  vo»  diesen,  320.
Weidevieh,  zollfreier  Zurücktrieb,  320,
326;  Instruction  für  Siebenbürgen,
321.
Wein,  Dalmatiner,  wann  in  amtliche
Niederlage  zu  hinterlegen,  32;  Gewichtserhebung, ­
  94.
Weinbeeren,  getrocknete,  Bezug  gegen
Zollermäßiguug,  129.
Weingeist.  Ausfuhr  gegen  Steuerrestitnlio»,
  248,  249.
Werth  der  Waaren,  dessen  Ausmittlung,
98;  nach  diesem  darf  nur  Glas  verzollt
werden,  99;  Erhebung  zum  Behufe  der
Strasbcmessnng,  108.
Wesen  der  inneren  Untersuchung,  90.
Wcstbahnhos  in  Wien,  Behandlung  des
Eilzuges  in  Wien,  307;  Erleichterung
bei  der  Durchfuhr,  307.
Widerruflichkeit  der  Zollborgung,  140.
Widersetzlichkeit  gegen  Beamte  und  Angestellte, ­
  10.
Wiedereintritt  der  Waaren  bei  der  Anweisung ­
  im  innern  Verkehr,  269.
Wien,  Hauptzollamt,  Bebandlung  der
Transito-Postsendnngen,  284.
Wohlinng  des  Hinterlegers  oder  Bürgen,
Anzeige,  358.
Wolle  von  auf  der  Weide  geschorenen
Schafen,  320.
Zahl  der  Zug-  und  Lastthiere,  deren  Erklärung, ­
  78.
Zeit  zum  Abgehen  der  Waaren  vom  Ansageposten,
  25.
Zcitfrist,  Angabe  in  der  amtlichen  Ausfertigung, ­
  169;  zur  Anzeige  des  Verlustes ­
  der  amtlichen  Ausfertigung,  177;
Ablauf  der  GiltigkeitsdauerderDeckungSurkunden,
  415.
Zeitpunct  zur  Vornahme  des  Zollverfahrens, ­
  54;  zur  Entrichtung  der  Zollgebühr, ­
  136;  der  Ansstellnng  der  amtlichen ­
  Ausfertigung,  168;  der  Fällig-
        <pb n="585" />
        524

Alphabetisches  Sachregister.

fett  der  Zollgebühr,  187;  zur  Eittrich.
rung  des  Lagerzinses,  357.
Zeitraum  der  Ausnahme  der  Waaren  in
die  Niederlage,  358.
Zeitschriften  und  Zeitungen,  Behändlung
  ut  ter  Einfuhr,  59,  60;  Zollbefreiung, ­
  124  ;  Stempelgebühr  hievon,
135;  Feilbieluug  der  Waareu  ist  durch
selbe  kund  zu  machen,  360.
ZeitttUgctl  auf  das  Verbot  der  Beförderung
find  Reisende  aufmerksam  zu  machen,  52.
Zettelgcld,  wann  zu  entrichten,  133;  ist
in  Silber  zu  entrichten,  135.
Zeugdruckercien,  zolldegünstigter  Bezug
der  Äapferwalzcii,  129.
Zeugen,  zwei,  haben  das  Handzeichen  auf
der  Erklärung  zu  bekräfligen,  66;  wann
solche  zur  Ilntersuchung  der  Aniveisgüter
  beizuziehen  sind,  221,  223;  bei
Aufnahme  der  Waaren  in  die  Nieder-  !
läge,  347
Zeugnisse  der  OrtSobrigkeiteu  für  die  als
bekannt  und  sicher  zu  betrachtenden
Handels-  und  Fuhrleute,  200;  für  andere ­
  Personen  behufs  der  Güteranweisung,
  200.
Zollämter,  Arten  und  Eintheilung,  4;  j
Bezeichnung,  5;  zusammengelegte,  deren  i
Stellung  und  Berhältnisse  der  Beamten,
5;  Befugnisse.  6,  7,  8,9,249,250,!
264,  279,  326;  Zurücklegung  des  We°  ¡
ßei  zu  diesen,  19;  Ermächtigung  zum  :
Zollversabreu,  38;  haben  das  ausländische ­
  Tabakmateriele  längstens  binnen
einem  Jahre  zu  räumen,  46;  Hilfsmittel!
den  Zollpflichtigen  zur  Belehrung  mit-  '
zutheilende,  62;  Amtshandlungen  bei  der
Einfuhr,  63;  Recht  zur  Tarifirung  bcc
Waaren,  158;  bei  der  Ausfuhr.  180;  ,
bei  der  Anweisung,  193;  Lerfahren  bei
dem  Verluste  des  Begleitscheines,  223.  I
224;  bei  der  Einfuhrverzolluiig  von;
Gegenständen,  die  von  der  Stellung
ausgenommen  sind,  232;  bei  der  Anweisung ­
  gegen  Stener-Nestitution,  253;  '
im  Ansageverkehre,  278,  283,  297,  315;  ,
im  Appreturs-  und  Losungs-Verkehce,
326;  bet  ivelchen  Niederlagen  bestehen,
348;  Lerzeichntß  derselben,  460.
Zollagcnten,  Borschrift  über  deren  Zu.
tassung,  19.
Zollanstalten,  Arten  und  Bezeichnung,  4.  :
Zvllausschlüsse,  Begriff  und  namentliche  j
Anführung,  2;  Verhältnis;  zu  dem  Holl-  !
gebiete,  3;  freier  Verkehr  in  diesen  3;  :
Grkläruug  der  Waaren  ans  diesen,  82;:
Zollbegüiistignng  der  Prooeiiienzen  ans  '
denfelbcn,  117.

Zollbeamten,  deren  Pflichten,  9;  Rechte
nitf  Schiffen,  33;  bei  gezwungener  Lau  -
dung,  36;  an  Grenzgewässern,  37.
Zollbefreiungen,  Gegenstände,  118;  Be.
fugnrs,  zur  Bewillignug  derselben,  127.
Zollbegünstigungen,  Erklärung  derselben
gegen  die  Vertragsstaaten,  81;  Gegen,
stünde  derselben,  128;  Befugniß  zur  Bewilligung,
  129.
Zollbemessung  bei  GeivichtSuilterschieden.
138,  187;  bei  nicht  speciell  erklärten
Waaren,  139;  von  verdorbenen  Gegen»
stände,i.  139;  von  den  zur  Stellung
I  beim  Erledigungsamte  auSgeiioinineneil
Gegeiistä,ide»,  232;  von  Appreturs-  n.
,  LosungSlvaare»,  343.
i  Zollborgung,  wem  falche  bewilliget  ist,
Zollcentner  ist  der  Berzolliinzs-Maßstab,
.  Zollentrichtuilg,  Haftung  für  dieselbe,  159.
Zottecinäflig-lng  gegen,  bezogene  LZ  taren,
Belchaubefilno,  112.
Zollfreie  Gegenstände,  Begriff,  12;  Be-!
  Handlung  inland,  als  unverkaust  zurück-¡
  gelangender  Waaren,  130;  der  aus  den
I  Zollaus  schlössen  zurückgelangenden  Uniformstücke,
  131;  Berbnchung  im  Notizregister,
  164;  Sicherstelliuig  bei  der
Ailweisnng,  201;  Vcrscndiiiig  bei  Be
rührniig  der  Zolllinie,  263,  265;  für
Appreturs-  und  LosungS-Gegenstände,
Zollgebiet,  Begriff.  1,3;  Verfahren  bei  Beialini,¡Î
  einer  Ansfuhrmaare  im  selben.
263;  Beschränkungen  des  Verkehrs,370.
Zollgebühr,  Verbindlichkeit  zur  Entrichtung, ­
  116,  320;  deren  Währung,  135;
Zeitpunct  der  Fälligkeit,  136,  187;  Berechnung ­
  und  Eiliheb,mg,  140,  186;
Borgnng,  140;  Zurückerstattuiig,  151,
152;  Verjährung,  153,  239;  Rückvergittliilg
  ungebührlich  geleisteter,  156;
Versah  reu  bei  Klagen  über  die  Beinesfiliig.
  157;  Häftling  für  dieselbe,  159,
160,  201,  280,  309;  Entrichtniig  bei
dem  NichtauStriite  der  Durchfuhrgüter,
239;  Aenderilllgeii  im  Ausmaße,  261.
Zollgewichte,  deren  Einführiing,  76,  77.
Zolliegstatten,  siehe  Hanptzolläinter.
Zolllinie,  Begriff,  1;  Uebcrtritt  ill  Absicht
auf  den  Ort,  13,  14,  15,  16;  in  Absicht
auf  die  Zeit,  17;  über  diese  sind  Waaren
ivege»  Abgang  der  Erklärung  zurückzuschaffen, ­
  18;  Abnahme  des  Verschlusses
au  derfelden  von  Durchfuhrgütern,  237;
Behandlung  der  dieselbe  im  iuneren
Verkehre  berührenden  Waaren,  263,
265,  306;  Eintriļt  iin  Ausage-Versahren,
  282,  291,  310.
        <pb n="586" />
        Alphabetisches  Sachregister.

525

ZollordNUNg,  den  Parteien  zur  Einsicht
mitzutheilen,  62.
Zollpflicht,  Grundsatz,  116.
Zollpflichtige  Personen,  deren  Belehrung,
62;  Haftung  für  die  Zollgebühr,  159.
Zollguittttilg  über  mündlich  erklärte  Waaren, ­
  167;  wann  solche  als  Duplicai
ausgestellt  wird,  177.
Zollregistcr,  Verrechnung,  383.
ZollrestitUtions-Ouittilngen,  Stempelfreiheit, ­
  157.
Zollsätze,  Abänderung,  hat  von  5  zu  5
Jahren  zu  geschehen,  116.
Zollsicherstettnngen  baare,  wie  zu  leisten,
201.
Zollstrtten,  Recht  zur  Entsendung  von
Beamten  dahin,  11.
ottstrosfalle,  Ausweise  hierüber,  165.
ollstraßcu,  Bezeichnung,  13,  14.
olltafeln,  deren  Form  und  Aufschriften,  6.
olltarif  ist  den  Parteien  zur  Einsicht
mitzutheilen,  62.  ,
Zollvcrkiusstaaten,  Zollansschlüsse  in  denselben, ­
  2;  zusammengelegte  Aemter  gegen ­
  dieselben,  4;  Waaren,  welche  dort
einer  LerkehrSbeschränknng  unterliegen,  ¡
14;  Waarcnanstritt  dahin,  15;  Uebel'-Weisung
  der  Waaren  deS  gebundenen
Verkehrs,  65;  Beachtung  des  dortigen
Verschlusses,  211;  abgekürztes  Durchfuhr-Berfahren,
  273.
Zollverfahren,  Ermächtigung  hierzu,  38;
Zeitpunct  zur  Bornahme,  54;  mit  Gegenständen, ­
  rücksichtlich  welcher  Polizeivorschriften
  bestehen,  55;  Benehmen,
wenn  das  Amt  nicht  hiezu  befugt  ist,
86;  Mitwirkung  der  Partei,  103;  der
Post-Expediteure  bei  Postwagensendnngen,
  105;  Hilfeleistung  hierbei,  106;
Verfahren  bei  Klagen,  157  ;  AnSfolguiig
  der  Bestätigung  hierüber,  174;
Erleichterungen  im  Durchfuhrsverkehre,
209;  bei  der  Anweisting  im  innern
Verkehre,  266;  abgekürztes  in  der  Durchfuhr, ­
  273;  Schrifteuwechsel  aus  Anlaß
desselben,  453.
Zollvorschriften,  Ausnahmen  hievon  im
Ansageverfahren,  279.
Zollzahlungen,  in  welchen  Geldmüuzen
zn  leisten,  135.
nbereitung,  siehe  Appretur.
Ucker,  Ausfuhr  gegen  Gebühren-Resti*
tution,  248,  250;  besondere  Vorsichten

für  den  Verkehr  mit  selbem,  380;  Bezeichnung, ­
  382;  Bezugsnachweisnng,406.
Zuckermehl,  Zollborgnng  hiefür,  141;
Waarenerklärluig  und  amtliche  Urkunden ­
  hierüber,  381;  Vermengung  mit
thierischer  Kohle,  387.
Zuckersiedereien,  Zollborgnng  für  Zuckermehl,
  141;  Versendung  ihrer  Erzeugnisse, ­
  372;  besondere  Vorsichten  für
selbe.  380.
üildhütchen  sind  Munition,  48.
Nfällige  Ereignisse  während  des  Transportes, ­
  219,  238,  271;  Vernichtung  eingelagerter ­
  Waaren  durch  solche,  357.
Zttg  der  Waare,  Bestimmungen  für  solchen
an  den  Bestimmungsort,  218,  256,  295,
313,  430.
Zugführer  Berechtigung  zur  Abnahme  des
Verschlusses,  295,  313.
Zugthiere,  Erklärung,  deren  Zahl,  78.
Zulässigkeit  einer  nachträglich  einzubringenden ­
  Erklärung,  228,  279.
Zurückerstattung  der  Zollgebühr  von  der
Eingangs-Verzollung  unterzogenen  Waaren, ­
  151;  ungebührlich  geleisteter  Zollbeträge,
  156;  der  Sicherstellung,  227,
235.
Zuriickleguug  des  Weges,  von  der  Zolllinie
  zum  Zollamte,  19;  im  Schiffsverkehr. ­
  309.
Zurückscndung  der  Ansagcscheine,  65;  NN
behobener  Poststücke,  226;  zur  —  Frist
des  Begleitscheines,  242.
Zurückstellung  der  Papiere  beiden!  Schluffe
des  Verfahrens,  174.
Zusammengesetzte  Waaren,  deren  Erklärung, ­
  79.
Zuschlagt,  solche  begreift  die  Zollgebühr,
116;  besondere  —  Gattungen,  134;  sind
nicht  in  Silber  zu  entrichten,  136.
Zustand,  äußerer,  dessen  Untersuchung,  90  r
Benehmen  bei  Mängeln  in  selben,  221;
Aufsicht  über  diesen  in  Niederlagen  354;
Zuwachs  am  Gewichte,  bei  Appreturswaaren, ­
  340.
Zweck  des  Begleitschein-AuSfertigungS-,
215;  EmpfangSregisters,  242.
Zwei  Beamte,  wann  diese  die  innere
Untersuchnng  vorzunehmen  haben,  113,
205.
Zwischenämter,  Stellung  der  Anweisgüter
218,  219;  Verfahren  bei  controlpfiichtigen
  Waaren,  432.
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        Ş  o  il  b  Mo  y  un  g  qn

Seite  4  Zahl  5  Zeile  5  statt  Dogani

lieS  Dogane.

5
23
44
136
250
265
273
283
308

362
373  b
396
442

10  nach  Artikel  „  8
—  statt  Hindcrniste  „  Hinderung.
7  nach  denselben  „  (dasselbe.)
11  statt  172  „  174.
i)  „  Zoll-Verbrauchsabgabe,,  Zoll-und  Verbrauch-abgabe.

1
letzte

Aubsburg
Verscheinignng
Mustendungen
17537

Augsburg.
Bescheinigung.
Mustersendungen.
17597.
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