wurden übrigens von jeher in dem ritterschaftlichen Landes- theile auch die dort wohnenden, nicht in dem Hörigkeitsnexns stehenden sogen, freien Leute durch Kopfsteuern zu den vor- komlnenden Contribntionen herangezogen. ^^»b b#g in ber erging, traí a# in ben Städten in der Art der Steneraufbringung eine Berände- rnng ein. Freilich blieb der Erbenmodus die Grundlage der- Mbcn; fcitbem aber w%cnb ber 3ßa«cnfWn'#cn Decision ini dreißigjährigen Kriege die indirecte Bestenernngsweise in Mecklenburg bekannt geworden war, wurde es bald ziemlich ü%mcme einen ZŞeii beg ^barfg, meicber bn# he #'1,1^^1161' imgcbcitt Mici), bn# inbirccte, ba»M= “W Consumtionsgegenstände ergreifende Steuern (Licenten, Uccisen) aufzubringen, statt und neben den Kopfsteuern, wo durch die im städtischen Gemeindeverbande stehenden Personen bis dahin nur mitleidend gemacht waren. Ueber bagienige, mg in bicfcrSüeife aiig ben ftänb#cn jcMcten nicht als eigentliche Landesstenern, sondern nur als freiwillige Hülfsbeiträge zu gemeinsamen Bedürfnissen aufzu bringen war, verglich sich jeder Stand mit der Landesherrschaft fiir sich; jeder Stand war dadurch der Landesherrschaft nur şà .şich, rücksichtlich seines patrimonialen Grundbesitzes und rücksichtlich der Personen, welche innerhalb desselben durch die Patrimonial-Obrigkeiten vertreten waren, verpflichtet. Bon einer solidarischen Verpflichtung beider Stände war dabei keine mede^, ..sondern standen einerseits Ritterschaft und andererseits Landstädte nur unter sich und von einander völlig getrennt im steuerlichen Nexus, während eine jede der beiden Seestädte sich W; iDicbcr abgefonbert mit ber ^mlbeg^errf^^aft oerg#. BW aber so aitg be» bcrŗ^^icbenen ^anbegtbciien bnreb bie Obrig- eiten aufgebracht wurde, floß der Regierung nicht direct zii, timcrn iuiirbe &»»&# in eine gcmein^^mlc ßanbegiaffe (Üanb, aļtcii) gebracht, zu welcher die Landesherrschaft, obivohl das -^e, nur zu ihrer Subvention geschah, rücksichtlich der Romainen ebenmäßig beizutragen ļicb zn bcrbfíi^^ten batte