IV Vorwort und Einleitung. Die praktische Handhabung des Gesetzes drängte nach und nach zahlreiche Fragen ans, welche zu jenem Zeitpunkte noch nicht zu absehen und noch weniger zu übersehen waren, ein Umstand, der es auch ausschloß, daß die um die Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes zu demselben erschienenen Kommentare bereits alle die Punkte erörtern konnten, welche jetzt die mit der Handhabung des Gesetzes betrauten Stellen beschäftigen. Im Anschlüsse an die Anleitung hat nun das Reichsversiche rungsamt zahlreiche Revisionsentscheidungen in den von ihm heraus gegebenen Amtlichen Nachrichten veröffentlicht. Ihre Zahl beträgt jetzt über 300 und von diesen betrifft die größere Hälfte solche Fragen, die sich auf die Feststellung des Kreises der der Versicherung unterstehenden Personen beziehen. Aber auch hiemit ist dem Bedürfnisse nicht genügt. Wenn auch die Uebergangsbestimmungen des Gesetzes günstiger Weise bagu geführt haben, daß schon unmittelbar nach dessen Inkraft treten das Reichsversicherungsamt mit der Entscheidung über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein versicherungspslichtiger Be schäftigung in zahlreichen Fällen befaßt ist, so sind ihm doch andere, kaum minder zahlreiche Fälle, welche zu Zweifeln Veranlassung gaben, bislang entzogen geblieben, während sie bei den Vorständen der Versicherungsanstalten und den neben dem Reichsversicherungsamte in großer Zahl zur endgiltigen Entscheidung der einschlägigen Fragen berufenen Verwaltungsbehörden der einzelnen Bundesstaaten zur Verhandlung gelangt sind. Es ist unausbleiblich, daß sich unter solchen Umständen, trotz des nicht zu verkennenden Bemühens sowohl der letztbezeichneten Stellen, wie der Anstaltsvorstände, die vom Reichsversicherungsamte bei seinen Entscheidungen beobachteten Grundsätze auch ihrerseits zur Anwendung zu bringen, bereits jetzt nicht wenige Verschiedenheiten in der Beurtheilung einzelner Punkte herausgestellt haben, und daß somit in dem einen Bezirke Personen von der Versicherung befreit sind, welche in dem anderen für versicherungspflichtig gelten. Ver schiedenheiten dieser Art werden aber nothwendig um so nachtheiliger wirken, als sie sich nicht bloß auf den Eintritt oder Nichteintritt der Versicherung beziehen, sondern zugleich auf das Erlöschen des Ver sicherungsverhältnisses und damit der aus diesem bereits erwachsenen Nentenanwartschaft ihre Einwirkung üben. Die üblen Wirkungen davon werden sich in vollem Umfange erst bei längerem Bestehen des Gesetzes, dann aber auch um so empfindlicher fühlbar machen. Die Gefahr der Vermehrung der Verschiedenartigkeiten in der Be urtheilung der Frage nach dem Vorhandensein eines versicherungs pflichtigen Verhältnisses ist aber durch die Stellung noch gewachsen, welche das Reichsversichernngsamt in Betreff des Verhältnisses der von den Verwaltungsbehörden auf Grund des § 122 des I. u. A. V. G.