Ģesetz, betr. die Jnvaliditäts- und Altersversicherung, §§. 7 und 8. Z freien. Ueber den Antrag entscheidet die untere Verwaltungsbehörde des Beschäftigungsortes. Gegen den Bescheid derselben ist die Be schwerde an die zunächst vorgesetzte Behörde zulässig, welche end gültig entscheidet. K. 7. Durch Beschluß des Bundesraths kann auf Antrag bestimmt werden, daß und inwieweit die Bestimmungen des §. 4 vl&f. 1 auf Beamte, welche von anderen öffentlichen Verbänden oder Körperschaften mit Pensionsberechtigung angestellt sind, sowie die Beitimmungen der §§. 5 und 6 auf Mitglieder anderer Kassen- emrichtungen, welche die Fürsorge für den Fall der Invalidität oder des Alters zum Gegenstand haben, Anwendung finden sollen. 8' Soweit nicht die Vorschrift des §. 1 durch Beschluß des Bundesrathes in Gemäßheit der Bestimmung des §. 2 Abs. 1 aur bte dort bezeichneten Personen erstreckt ist, sind dieselben, falls sie das vierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht un Sinne des §. 4 Abs. 2 bereits dauernd erwerbsunfähig sind, berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes in Lohnklasse II sich selbst zu versichern (§. 120). '