6 Bekanntmachungen des Reichskanzlers. 1. daß solche Personen, welche als Wäscherinnen oder Plätterinnen (Bügle rinnen), Schneiderinnen oder Näherinnen (1,12) Wäsche oder Kleidungs stücke bearbeiten oder Herstellen, sofern sie diese Arbeiten in den Woh nungen ihrer Kunden verrichten und nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen, als versicherungspflichtig behandelt werden; 2. daß die selbstständigen Dienstmänner, Kofferträger, Fremdenführer, Stiefel putzer und ähnliche Gewerbetreibende (VI, 5 u. 19, VII, 3) sowie selbst ständige Wäscherinnen, Plätterinnen (Büglerinnen», Schneiderinnen, Näherinneil (1,12) und ähnliche Personen, soiveit sie nicht unter Ziffer 1 fallen, als Betriebsunternehmer behandelt iverden. 2. Nebnimtmnlhniig, betreffend die Äefrrinng vorüber gehender Dienstleistungen von der Jnvaliditäts- nnd Alters- verstchrrnng. Nom 24. Zannar 1803. (R.G.Bl. 1893 S. 5.) Auf Grund des §. 3 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die Jn- validitäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (R.G.Bl. S. 97) hat der Bundesrath unter Aufhebung (VI, 1) der Bestimmung in I A 1 c ber Bekanntmachung vom 27. November 1890/24. De zember 1891 (R.G.Bl. 1891 S. 399) beschlossen, daß folgende Dienstleistungen nicht als eine Beschäftigung im Sinne des Gesetzes vom 22. Juni 1889 anzusehen sind: a) Dienstleistungen von Bediensteten (VI, 26) ausländischer Eisen bahnverwaltungen in Eisenbahnbetrieben des Inlandes (VI, 27), soweit diese Bediensteten in letzteren vorübergehend (IV, 5) be schäftigt werden; c) Dienstleistungen im Jnlande von Bediensteten (IV, 26) aus ländischer Betriebe (IV, 28), soweit diese mit einzelnen Betriebs handlungen vorübergehend (IV, 5) in das Inland hinüber greifen (IV, 29); c) Dienstleistungen des Personals (IV, 30) allsländischer Schiffe (IV, 31), die im Binnenschiffahrtsverkehr deutsche Wasserstraßen befahren, soweit nicht diese Schiffe nach Entscheidung der Landes-Centralbehörde oder, wenn mehrere Bundesstaaten be theiligt sind, des Reichskanzlers, im Jnlande einen regelmäßigen Verkehr von erheblichem Umfange unterhalten (IV, 32); d) Dienstleistungen von Indiern, Japanern, Chinesen, Malayen, Sansibariten, Negern u. anderen farbigen Seeleuten (IV, 33) auf deutschen Seeschiffen bei derKüstenschiffahrt(I V,34) in asiatischen, australischen, oft- oder westafrikanischen Gewässern, sowie in dem Verkehr zwischen asiatischen, australischen und ostafrikanischen Häfen oder zwischen diesen und europäischen Häsen, in letzterem Verkehr (IV, 35) jedoch nur, wenn es sich um den Dienst in den Kohlen- und Kesselräumen der Dampfschiffe handelt und