Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 12. 45 es sich um Altersrentenansprüche von Winzern aus verschiedenen Gegenden Deutschlands handelte, im Anschlüsse an die vorstehende Rev.Entsch. 125 die Versicherungspflicht dieser Personen wiederholt anerkannt. „In einem Falle, welcher einen „Bauweingärtner" in Württemberg betraf, wich die Beschäftigung des Klägers von der des lothringischen Winzers der Revisionsentscheidung 125 insofern ab, als derselbe nicht bei einem, sondern bei mehreren Weinbergsbesitzern, deren Zahl allerdings eine beschränkte war, die Besorgung der Weingärten dauernd gegen einen nach der Morgenzahl be stimmten Pauschalsatz übernommen hatte. In Folge dessen entbehrte seine Stellung nicht einer gewissen Freiheit, indem er die Arbeit auf die verschiedenen Weingärten selbst vertheilen, mithin nach eigenem Ermessen heute hier, morgen dort arbeiten konnte. Allein hierin war noch kein Moment zu erblicken, welches gegen die Annahme der Unselbstständigkeit und damit der Persicherungs- pflichtigkeit der Arbeit spräche. Denn thatsächlich blieb dieses freie Ermessen in der Auswahl der jeweiligen Arbeitsstätte für den einzelnen Tag oder Tages theil ein sehr beschränktes, da die natürliche Entwickelung der Erzengnisse der Weingärtner es mit sich bringt, dag bestimmte Arbeiten zu bestimmten Zeiten vorgenommen werden müssen, ohne einen irgendwie längeren Aufschub zuzu lassen. Auch pflegen erfahrungsmäßig in weinreichen Gegenden sogar die kleineren Besitzer, die ihre Weingärten nicht persönlich bewirthschaften, im Allgemeinen eine ausreichende Kenntniß und Erfahrung in den Weinbauarbeiten zu besitzen, um sowohl die Einhaltung der richtigen Zeit für die einzelnen Arbeiten, wie auch die Güte der Ausführung derselben kontroliren zu können, und sie üben diese Kontrole auch thatsächlich in größerem oder geringerem Maße aus. Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, daß die Uebernahme der gesummten Arbeiten in fremden Weinbergen durch Personen erfolgen kann, die ihrer ganzen Stellung nach zweifellos als Unternehmer anzusehen sind. Diese werden aber — ähnlich wie beispielsweise selbstständige Handelsgärtner, welche die Instandhaltung der Ziergärten von Privatpersonen auf das ganze Jahr zu übernehmen pflegen — außerdem in der Regel ein selbstständiges Hauptgeschäft, insbesondere eigenen oder doch selbstbewirthschafteten Grundbesitz haben. Diesem werden sie vielfach das für die Bewirthschaftung der fremden Gärten erforder liche Material unter entsprechender Anrechnung des Werthes desselben ent nehmen; sie werden eigene Gehilfen beschäftigen und dergleichen mehr. Ob ein in diesem Sinne selbstständiger Gewerbebetrieb, oder ob bloße Lohn- be ziehungsweise Akkordarbeit vorliegt, kann nur von Fall zu Fall an der Hand der thatsächlichen Verhältnisse beurtheilt werden. In dem hier entschiedenen Falle hatte der Bauweingärtner keinen eigenen oder gepachteten Grundbesitz, lieferte keine Materialien aus eigenen Mitteln, beschäftigte keine Gehilfen und führte im Uebrigen gewöhnliche Tagelöhnerarbeiten aus. Es fehlten daher bei ihm diejenigen Merkmale, welche für die Annahme der Unternehmereigen schaft in solchen Fällen bezeichnend sind." Aus ähnlichen Erwägungen wurde in einem anderen Falle die Ver sicherungspflicht eines „Winzermeisters" zu Grünberg i. Schl, bejaht. „An dem genannten Orte ist die überwiegende Mehrzahl der Weingarten besitzer zusammengetreten, um einen einheitlichen Lohnsatz — 1 Mark 50 Pf. täglich — für die sogenannten Winzermeister zu vereinbaren. Die letzteren, welche bei der Zersplitterung des dortigen Weinbergsbesitzcs die Instandhaltung der Gärten meist für eine größere Zahl von Besitzern, etwa 15 bis 20, zu übernehmen pflegen, nehmen ihrerseits die weiter erforderlichen Arbeiter an, regeln deren Lohn, der sich bei erwachsenen männlichen Arbeitern durchschnitt lich auf 1 Mark 20 Pf. täglich stellt, und stellen diesen demnächst dem Wein bergsbesitzer in Rechnung. ' Irgend einen sonstigen besonderen Vortheil bezieht der Winzermeister nicht. Unter diesen Umständen war nicht anzunehmen, daß er den Hilfskräften gegenüber als Arbeitgeber oder Unternehmer auftritt.