Zu Ziffer III der Anleitung Anin. 14. 107 liditäts- und Altersversicherungsgesetzes erlassenen Anwei,ungen behandelt die vom badischen Ministerium des Innern unterm 10. Dezember 1890 er lassene „Anleitung, die Jnvaliditäts- und Altersversicherungspflicht der von den Gemeinden und Kreisen beschäftigten Personen betreffend, die Unlerichei- dling der Personen, die von den Kommunalverbänden außer den mit Pennons- bercchligung angestellten Beamten beschäftigt werden, nach ihrer Zugehörigkeit zum Kreise der Persicherungspflichtigen. S. unter Ziffer 7 a. a. O. (Amtl. Ausg. f. Baden S. 135): „Wegen ihrer wesentlich mechanischen Natur sind als versichernngspflichtig insbesondere die untergeordneten Hilfeleistungen bei der Besorgung der schreib-, Rechnungs-, Berwaltungs- und technischen Geschäfte zu behandeln, und zwar auch dann, wenn die Thätigkeit zu einem kleineren Theil über das mechanische Abschreiben und Kopiren hinausgeht. Es sind daher die mit den wesentlich mechanischen Arbeiten des Schreibens. Abziehens, Rechnens betrauten Gehilfen der Gemeinden und Kreise zu versichern. Ferner sind wegen der wesentlich mechanischen und körperlichen Natur ihrer Dienstleistungen, sei es als Arbeiter, sei es als Gehilfen oder Dienstboten, die Feldhüter, Waldhüter. Wege warte, Wiesenwarte, Grabenmeister, Farrenwärter, Baumwarte, Orts-, Schul-, Raths-, Polizeidiener, Gefängnißwärter, Markt helfer, Holzmesser, die Wärter und Wärterinnen, sowie das son stige Dienstpersonal in Kranken-, Pflege-, Armen-, Badeanstalten u. beigi, zn versichern, sofern nicht ihre Dienstleistungen als nur vorübergehende nach den bundesräthlichen Bestimmungen vom 27. November 1890 (vergl. S. 4) von der Versicherungspflicht ausgeschlossen sind. Wenn die dem Kommunalverbande zu leistenden Dienste eine über die Anwendung bloß mechanischer und körperlicher Fertigkeiten hinausreichende Thätigkeit und größere Selbstständigkeit des Urtheils und der Ent schließung erheischen, so ist die in einem solchen Dienstverhältnisse zum Kom- mnnalverbande stehende Person nicht als versicherungspflichtiger Gehilfe zu behandeln. Es sind daher namentlich die Bürgermeister, Rathsschreiber, Stadtraths-, Kreissekretäre, die Gemeinde-, Sparkassen-, Kranken kassen-, Stiftungsrechner, die Kreiskassirer, die Grund- und Pfand buchführer von der Versicherungspflicht ausgeschlossen." Für Württemberg gilt nach den gleichartigen Ausführungen bei Schicker S. 343 Folgendes: „Zu den unter I. genannten (versicherungspflichtigen) Personen gehören nicht und unterliegen der Versicherungspflicht nach dem Reichsgesetze vom 22. Juni 1889 nicht diejenigen Beamten der Gemeinden, deren Funktionen in einer im Allgemeinen selbstständigen Ausübung behördlicher, regimineller, polizeilicher Zuständigkeit und vorzugsweise in geistiger Thätigkeit bestehen, soweit diese Beamten nicht unter die Betriebsbeamten fallen. Hiernach sind insbesondere nicht versicherungspslichtig die O r t s v o r st e h er, R a t h s s ch r ei b e r, Gemeindepfleger, Stiftungspfleger, Verwaltungsaktuare, Guter- bnchbcamten, Pfandhilfsbeamten, Aichmeistcr, Oberamtspfleger, Armen- und Distriktsärzte, Oberamtswundärzte, Oberamtsthier- ärzte, Oberamtsbaumeister, Landarmenpfleger, die Schullehrer, d^^Pergb auch die Ausführungen über die Unterscheidung zwischen höherem und niederem Bureandienste in Anm. III lb S. 91 ff. Eine eigenartige Stellung nimmt zu der ^rage nach der Versicherungs- Pflicht der im Gemeindedienste angestellten Polizeidiener (Schutzleute) ein Erlaß des Königlich sächsischen Ministeriums des Innern vom 29. Februar 1892 (Reger, Entscheidungen XII. S. 307) ein, der dahin geht. u _ — ' u + . ivi ! jr » àMM no Tum 1 uw(i iintAf die Der Versicherung nach dem Rcichsgesetze vom 22. Juni 1889 unterliegen Gemeindeangestellten, wenn sie entweder den Gehilfen oder den Betriebs-