Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 41. 141 Begründung ferner hervorgehoben wird, daß die freiwilligen Nachzahlungen nicht dazu dienen sollen, den Rentenanspruch bei nahe bevorstehender Jnvali- disirung zu erwerben, weil alsdann der Betreffende durch ein einfaches Rechen exempel feststellen würde, ob die Nachzahlung im Verhältniß zu dem Renten- bctrage, den er sich dadurch sichere, finanziell günstig sei, und weil er die Nachzahlung zum Nachtheil der Versicherungsanstalt nur dann leisten wurde, wenn er durch dieselbe einen VermögenSvortheil erwerben würde, so ergiebt sich hieraus unzweideutig, daß der Gesetzgeber eineNachzahlung nach dem Eintritt der Invalidität keinenfalls hat zulassen wollen. Ueberdies würde eine in dieser Weise fortgesetzte Versicherung, wie bereits in der Revisionsentscheidung 146 (s. Anm. Ill 29 Ş. 127) dargethan ist, gegen den Grundsatz verstoßen, daß Niemand von der Versicherung erfaßt sein kann, wenn das Ereigniß, gegen dessen wirthschaftliche Nachtheile die Versicherung sich richtet, bereits eingetreten ist. Denn die reichsgesetzliche Versicherung gegen Invalidität und Alter ist eine einheitliche, und Derjenige, der vermöge eingetretener Erwerbsunfähigkeit außer Stande ist, die Versicherung'gegen Invalidität und damit den offenbar wesent lichen Theil des Versicherungsoerhältnisses fortzusetzen, kann auch an der Altersversicherung nicht mehr Theil nehmen." Vergl. ferner Rev.Entsch. Nr. 197 (Anm. III 39 S. 138) und Rev.Entsch. Nr. 255 (A. N. f. I. u. A.V. 1893 S. 103). 4: „Empfänger von Invalidenrente." DenAusschluß derselben von der Versicherungspflicht leitet der zweite Satz des zweiten Absatzes von §. 4 des I. u. A.V.G. mit den Worten „dasselbe gilt" ein, welche Worte nach ihrer Stellung im Paragraphen auf das im ersten Satze desselben Absatzes Ge- sagte bezogen werden müßten. Es gäbe das keinen Sinn. Aus der Ent stehungsgeschichte des Paragraphen (vergl. Anm. III 29 S. 124) erhellt, daß die Worte auf das im ersten Absätze Gesagte haben bezogen werden sollen, und es ist an keiner Stelle zu Tage getreten, daß durch die erst in der dritten Lesung des Gesetzes im Reichstage vorgenommene Einschiebung derjenigen Bestimmung, die jetzt als erster Satz im zweiten Absätze steht, dieser Sinn der Worte „dasselbe gilt" hat verändert werden sollen. In Anm. III 29 bis 30 S. 124 ff. ist untersucht, ob darum die im ersten Satze enthaltenen Worte „die Versicherungspflicht tritt nicht ein" einen anderen als den der Wort bedeutung entsprechenden Sinn erhalten haben. Einerlei aber, wie diese Frage entschieden wird, ist daran festzuhalten, daß die Worte „dasselbe gilt" ihre ursprüngliche Bedeutung bewahrt haben, die nämlich, daß das im ersten Ab- satze des §. 4, nicht aber das im ersten Satze vom zweiten Absätze über die Versicherungspflicht Gesagte auch auf die Empfänger von Invalidenrenten zur Anwendung gebracht werden soll. ^ 4 „ , 14 Auch dadurch, daß Empfänger von Invalidenrente Arbeit gegen Lohn verrichten, werden sie nicht versicherungspflichtig. Dieser Umstand ist zwar von Einfluß dafür, ob die Invalidenrente wieder zu entziehen ist (§. 88 des I. u. A.V.G.); so lange dies aber nicht geschehen ist, bleibt der Empfänger von Invalidenrente, auch wenn er Lohnarbeit ausführt, von der Versicherungs pflicht befreit. (Anders liegt die Sache wegen der Empfänger von Alters- rente. Vergl. Bescheid des Reichs-Versicherungsamtes vom 26. Mai 1891 Nr. 27 — A. N. f. I. u. A.V. 1891 S. 148 —). Empfänger von Invalidenrente sind, weil der Zustand, gegen den sie versichert sein sollten, bereits eingetreten ist, auch nicht berechtigt, die Ver sicherung freiwillig fortzusetzen, haben daran aber auch kein Interesse, da ihnen die Zeit, während deren sie Invalidenrente beziehen, in dem Falle, daß ihnen die Rente wegen Veränderung in ihren Erwerbsverhältnissen entzogen ist und sie ihnen später von Neuem zugebilligt wird, als Krankheitszeit ebenso ange rechnet wird, als wenn sie die Versicherung freiwillig fortgesetzt hätten, und