154 Zu Ziffer IV der Anleitung Anm. 10. gilt dies jedoch nicht von allen in Frage stehenden Personen, und es ist in manchen Fallen namentlich wegen der Lehrkräfte, welche sich mit der Be handlung kleiner, eine wissenschaftliche Unterweisung noch nicht erheischender Kinder beschäftigen und derjenigen, welchen die Unterweisung zwar auch größerer Kinder obliegt, aber diese in Unterrichtszweigen unterweisen, die im Wesentlichen nur eine Bethätigung körperlicher Fertigkeiten erfordern, schwierig, die Grenzlinie zu bestimmen, welche die versicherungspflichtigen von den nicht versicherungspflichtigen scheidet. Das Reichs-Bersicherungsamt und ebenso die preußischen Minister für Handel und Gewerbe und der geistlichen, Unterrichts und Medizinalangelegenheiten haben das unterscheidende Merkmal vor Allem darin gefunden, ob die Schulanstalten, an welchen die betreffenden Personen unterrichten, öffentliche d. h. staatliche oder kommunale zur Erledigung der gesetzlichen Schulpflicht oder zur Erlangung einer darüber hinausgehenden Ausbildung dienende bezw. diesen gleichstehende, oder ob sie unter diesen stehende Anstalten von Privatpersonen und Vereinen sind. Dagegen kommt es, wie insbesondere die bezeichneten Minister in dem unten (S. 155) angeführten Erlasse hervorheben, im Allgemeinen nicht darauf an, welche Vorbildung die einzelne beschäftigte Person genossen und ob sie zum Ausweise für ihre Unterrichtsbefähigung eine Prüfung bestanden hat. Ausnahmen von dieser allgemeinen Regel sollen nach Prüfung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles zulässig sein. Vergl. Rev.Entsch. des Reichs versicherungsamtes vom 12. Oktober 1891 Nr. 65 sA. N. f. I. u. A.V. 1891 S. 171): „Klägerin ist festgestelltermaßen vom Magistrate gegen eine monat liche Remuneration von 37,50 Mk. als Handarbeitslehrerin an einer öffentlichen Volksschule beschäftigt; Pensionsberechtigung steht ihr nicht zu. Das Schiedsgericht ist bei seiner Entscheidung, daß die Klägerin zu den nach §. 1 des I. u. A.V.G. versicherungspflichtigen Arbeitern re. nicht zu rechnen sei, davon ausgegangen, daß, wenn auch unverkennbar weibliche Handarbeiten als solche Arbeiten materieller Art seien, gleichwohl die Thätigkeit der Hand arbeitslehrerin ihrer Natur nach als eine höhere und deshalb die Versicherungs pflicht nicht begründende angesehen werden müsse. Ihr Beruf sei nicht die Herstellung weiblicher Handarbeiten, sondern die Ausbilduug der Kinder zu der Fähigkeit, solche Arbeiten zu verrichten. Deshalb erhebe sich auch die soziale Stellung der Klägerin nach allgemeiner Anschauung über den Per sonenkreis der einfachen Arbeiterinnen. Diese Erwägungen des Schiedsgerichts treffen zu. Die Versicherungs pflicht der Handarbeitslehrerinnen, soweit sic an öffentlichen oder diesen gleich stehenden Schulen angestellt sind, ist grundsätzlich um deswillen zu verneinen, weil dieselben an der Ausbildung und Erziehung der schulpflichtigen Jugend wesentlich mitwirken und damit zu einer Beschäftigung herangezogen werden, welche sie über den Kreis der mit ausführenden Arbeiten vorwiegend materieller Art beschäftigten, nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und vom Standpunkte wirthschaftlicher Betrachtung aus dem Arbeiter- und Gehilfenstande zugehören den Personen erhebt. Wie es aber die Pflicht des Staates ist, für die Unter- Weisung der schulpflichtigen Jugend nicht nur in gewissen Kenntnissen, sondern auch in bestimmten Fertigkeiten Sorge zu tragen, so sind alle Personen, welche zur Ertheilnng des Unterrichts berufen sind, gleichviel ob sich derselbe auf den Erwerb und die Vermehrung geistiger Kenntnisse, oder auf die Aus bildung körperlicher oder technischer Fertigkeiten erstreckt, an der Lösung jener staatlichen Aufgabe mitbetheiligt. Ist einmal ein Unterrichtsgegenstand in den Lehrplan einer Schule aufgenommen, so läßt sich gegenüber der Versicherungs pflicht eine wesentliche Verschiedenheit der Lehrer je nach dem Fache, in welchem sie Unterricht ertheilen, umsoweniger anerkennen, als ebenso, wie die wissen schaftlichen, auch die technischen Lehrer außer an dem Unterricht auch an der Erziehung, d. h. der geistigen und moralischen Ausbildung der Schüler mitzu-