Zu Ziffer IV der Anleitung Anm. 11 u. 12. 159 verrichtet, denen der Charakter jener höheren Thätigkeit nicht abzusprechen ist, so muff doch nach Lage der Umstände angenommen werden, daß dieselben nur einen verschwindend kleinen Bruchtheil seiner Gesammtleistungen ausmachen und nicht geeignet sind, die im Uebrigen anzunehmende Versicherungs- Pflicht auszuschließen." ** „Höhere, mehr geistige Thätigkeit." Vergl. Anm. I 5 S. 24. Wenn auch fast allgemeine Uebereinstimmung herrscht, daß die mit „höherer, mehr geistiger", wissenschaftlicher oder künstlerischer Thätigkeit beschäftigten Personen nicht versicherungspflichtig sind, so ist doch die Grenze, wo die Thätig keit diesen Charakter hat, schwer und nur unter Berücksichtigung der Verhält nisse des Einzelfalles zu ziehen. Musterzeichner, Porzellanmaler, Kon strukteure und in gleichartiger Weise beschäftigte Personen sieht das Er kenntniß des Reichsgerichts vom 21. März 1887, Arb.Vers. IV. S. 387, als zu i)en der (Kranken-) Versicherung unterstehenden Personen gehörig an; „denn die jenigen Künstler, welche von einem Gewerbetreibenden zur Herstellung eines — wenn auch kunst-gewerblichen — Erzeugnisses beschäftigt werden und in diesem Linnc ihre Kunst in den Dienst des Gewerbes stellen, werden ohne Rechtsirrthum als Lcwerbliche Arbeiter, als Gcwerbsgehilfen, ihre Geschäftsherren als ihre Arbeitgeber bezeichnet werden und auch im täglichen Leben bezeichnet." Dasselbe Erkenntniß sieht Schauspieler, Sänger, Orchestermit glieder u. s. w. als nichtversichcrungspflichtig an, da ihre Thätigkeit, einerlei wie hoch die künstlerische Ausbildung des Einzelnen gediehen ist, ' der Hcrvor- bringung eines Kunstwerkes gewidmet ist. Mit dieser Unterscheidung nach dem durch die Thätigkeit der be- fchäftigten Personen zu erreichenden Endzwecke ist jedoch die gestellte Frage nicht allgemein zu lösen. Wenn auch in einzelnen Fällen der Charakter des Gesammtunternehmens, bei dem die Einzelnen beschäftigt sind, als aus schlaggebend für die Frage nach der Versicherungspflicht angesehen wird (Uum. IV 10 u. 12), so muß doch daran festgehalten werden, daß im All- gemeinen die Thätigkeit, welche der Beschäftigte entwickelt, über seine C-eriicheruugspslicht bestimmt. Der Farbcnreiber des größten Malers ist ver- Iichcrungspflichtig, trotzdem er hilft, vollendete Kunstwerke zu schaffen und der gelehrte Chemiker, der als Angestellter einer chemischen Fabrik Ersindungen macht, um Gebrauchsgegeustände des gewöhnlichen Lebens herzustellen, unter steht trotz dieses Umstandes der Versicherung nicht. Je nachdem die Bethä tigung künstlerischer und wissenschaftlicher Befähigung in der Konzeption oder ihre Anwendung in Ausführungsarbeiten überwiegt, wird die Versicherungs- Pflicht zu verneineu oder anzuerkennen sein. Dabei aber ist immer das festzu halten, daß der Besitz einer wissenschaftlichen und künstlerischen Ausbildung nicht genügt, um den Betreffenden aus der Reihe der Versicherungspflichtigen ausscheiden zu lassen, sondern daß dazu nöthig ist, daß die in Rede kommende Beschaftlgung auch die Anwendung der erworbenen künstlerischen und wissen schaftlichen Fertigkeiten und Fähigkeiten erheischt. Vergl. Rev.Entsch. Nr. 127 in Anm. IV 9 S. 152. Vergl. ferner Anm. Ill 11, 13 u. XII 12. i*. Hinsichtlich solcher Personen, welche bei Anstalten beschäftigt werden, die künstlerische Zwecke verfolgen, wie Schauspielunternehmungen, Musik- orchester u. dergl., oder auch künstlerische Zwecke zu verfolgen vorgeben, und eine Mehrzahl von Personen, die aber nicht selbst sämmtlich als Künstler zu rechnen sind, hierzu verwenden, tritt die Frage auf, ob die persönlichen Eigenschaften des Einzelnen über dessen Versicherungspflicht entscheiden, oder ob der Gesammtcharakter des Unternehmens wegen der Ver- sicheruiMpfllcht aller für dessen Zwecke Beschäftigten bestimmend ist. Die solgcnchtige Entwicklung des Grundgedankens der Versicherung würde dahin geführt haben, sich für die erstere Alternative zu entscheiden; es haben aber die -andescentralbehördeu der Bundesstaaten, nachdem auf Veranlassung der