Zu Ziffer VI der Anleitung Anm. 7. 177 im Gegensatz zu der Ansicht der Fürst!. Oberförsterei zu Gedern für versiche rungspflichtig, weil cs sich im gegebenen Falle nicht um gelegentliche, son dern um regelmäßige Arbeitsleistungen handele, ebensowenig um den Fall gelegentlicher Aushilfe unter Berufsgenossen und weil ferner nicht ein gering fügiges Entgelt gezahlt werde, sondern ein Tagelohn von 1 If., welcher dem Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter dieser Berufsklasse vollständig entsprechend sei. Mit dieser Auffassung hat sich das Großherzogl. Kreisamt Büdingen ein verstanden erklärt und durch Verfügung vom 19. Mai 1892 die Zuziehung der in Rede stehenden Arbeiterinnen zur Jnvaliditäts- und Altersversicherung verfügt. Tie Fürstl. stolbergische Domänenverwaltung erachtet sich durch diese Entscheidung beschwert und hat auf Grund des §. 122 I. u. A.B.G. die Ent scheidung des Ministeriums über die Frage der Versicherungspflicht dieser Arbeiterinnen in Anspruch genommen. Die Beschwerde stützt sich hauptsächlich darauf, daß es, da nach Maßgabe der §§. 15—17 I. u. A.V.G. der Anspruch auf Invaliden- oder Altersrente erst nach Zurücklegung einer Wartezeit von 235 resp. 1410 Arbeitswochen erwerben werde, der Mehrzahl der von der Beschwerdeführerin beschäftigten Arbeiterinnen unmöglich sei, die gesetzliche Wartezeit zu erfüllen und daß die Zuziehung zur Jnvaliditäts- und Alters versicherung um deswillen nicht im Interesse dieser Personen liege. Diese Beschwerde wurde zurückgewiesen. Gründe: Es unterliegt keinem Zweifel, daß Personen, welche, obwohl sie berufs mäßig Lohnarbeit nicht verrichten, in der Regel während eines Theils des Jahres ihre Arbeitskraft derart verwerthen, daß sie gegen Lohn anderen Unternehmern ihre Dienste in land- oder forstwirthschaftlichen Betrieben leisten, während dieser Zeit als Lohnarbeiter zu behandeln sind und daß eine Be freiung solcher unständiger Arbeiter von der Jnvaliditäts- und Altersver sicherungspflicht nur dann zulässig erscheint, wenn die in Ziffer I des Bundcs- rathsbeschlusses vom 27. November 1890 bezeichneten Voraussetzungen zutreffen, unter welchen ausnahmsweise vorübergehende Dienstleistungen nicht als eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung anzusehen sind. Wie thatsächlich festgestellt ist, pflegen die hier in Betracht kommenden Kulturarbeiterinnen berufsmäßig Lohnarbeit nicht zu verrichten, dagegen er scheint es fraglich, ob die weiteren Voraussetzungen unter I A 1 a und b des gedachten Bundcsrathsbeschlusses im gegebenen Falle anwendbar sind, d. h. ob die in Rede stehende Beschäftigung a) nur gelegentlich, insbesondere zu gelegentlicher Aushilfe, oder ob derselbe b) zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen ein geringfügiges Entgelt, welches zum Lebensunterhalt nicht ausreicht und zu den Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Verhältniß steht, stattfindet. Der Fall gelegentlicher Dienstleistung wird der Regel nach nur dann anzunehmen sein, wenn die Dienstleistung entweder zufällig zu gelegentlicher Anshilfe erfolgt, oder doch unter Umständen, welche erkennen lassen, daß der Dienstleistende' nicht die Absicht hat, durch die event. Wiederholung solcher Dienstleistungen einen Theil seines Lebensunterhalts zu verdienen. Der Fall gelegentlicher Aushilfe wird daher der Regel nach dann vor liegen, wenn ein Arbeitgeber, dem für gewisse alljährlich wiederkehrende Arbeiten, z. B. Knlturarbeiten regelmäßig dieselben Arbeiter zur Verfügung stehen, mangels solcher genöthigt ist, eine Person zur vorübergehenden Aus hilfe heranzuziehen, welche weder Bernfsarbeiter ist, noch regelmäßig der artige Kulturarbeiten zu übernehmen pflegt. In vorliegendem Falle handelt es sich dagegen nicht um zufällig sich dar- Gebhard, Jnvaliditäts- u. AltkrSversicherungsgesetz. ļg