Zu Ziffer Vili der Anleitung Anm. 2. 205 „Platzmeister" nur Solchen in dem von ihm gestellten Arbeitsraume einen Arbeitplatz zu gewähren hat, welche für denselben Arbeitgeber arbeiten; ferner so, daß der Arbeitgeber regelmäßig allein mit dem „Platzmeister" verkehrt, diesem die zugeschnittenen Rohstoffe nicht bloß zu den Waaren aushändigt, welche von ihm, sondern auch zu denjenigen, welche von den bei ihm Arbeitenden an gefertigt werden sollen, und daß diese den Lohn durch den „Platzmeister" aus gezahlt bekommen, dieser Letztere aber nicht etwa unabhängig darin ist, wem er einen Arbeitsplatz einräumt und wem er die von dem Arbeitgeber in Auf trag gegebenen Waaren zur Herstellung übergiebt, vielmehr die Annahme und Beschäftigung der „Platzgesellen" nur so erfolgen darf, daß zuvor die Zustimmung des Arbeitgebers eingeholt ist. So lange die Beschäftigung in den vorstehend beschriebenen Formen ge schieht, sind die beschäftigten Personen als versicherungspflichtige Lohn arbeiter und nicht als Hausgewerbetreibende zu betrachten. Es nimmt das Beschäftigungsverhältniß aber auch die Gestalt des haus gewerblichen Betriebes an, nämlich dann, wenn der Arbeitgeber dem von ihm Beschäftigten Aufträge ertheilt, ohne deren Erledigung von ihm selbst zu be anspruchen, insbesondere, wenn er ihm mehr Aufträge ertheilt, als er selbst auszuführen im Stande ist, und es ihm überläßt, sie auf eine beliebige, von ihm zu bestimmende Weise zur Erledigung zu bringen. Es geschieht dies dann entweder so, daß der Auftragnehmer seinerseits die Arbeiten an Gehilfen übergiebt, die dieselben in einer von ihnen beschafften Arbeitsstelle bewerkstelligen, oder'so, daß er zur Erledigung der Arbeiten eine Werkstatt einrichtet, in der er die Gehilfen beschäftigt. Im einen wie im anderen Falle steht derjenige, welcher die Arbeiten in erster Linie in Auftrag nimmt, dem Auftraggeber als Hausgewerbetreibender gegenüber und die von ihm beschäftigten Gehilfen sind seine Gehilfen, nicht diejenigen seines Auftraggebers. Es würde das selbst dann der Fall sein können, wenn er die Arbeit den von ihm Angenom menen gegen dasselbe Entgelt übertrüge, das er von seinem Auftraggeber er hält, und also seinerseits keinen unmittelbaren Vortheil aus dem Arbeits verhältnisse hätte, diesen vielmehr nur darin suchte, daß er durch die Ein richtung der Werkstatt und die ihm dafür zufließende Entschädigung, die auch in diesem Falle die Form des „Platzgeldes" hat, eine Einnahme bezöge. Es bedarf jedoch im einzelnen Falle stets der sorgfältigen Prüfung, ob derjenige, welcher die Aufträge entgegennimmt, nur deren Vermittler an die übrigen, von dem Auftraggeber beschäftigten Personen, deren Annahme dieser aber dem Auftragnehmer überlassen hat, oder aber der alleinige Empfänger der Aufträge ist, zu deren Erledigung er soweit er sie nicht selbst erledigen kann oder will, seinerseits Hilfskräfte annimmt (vergl. Anm. XVIII 6). Ein neuer, für die Beurtheilung der Beschäftigung wichtiger Umstand tritt hinzu, wenn eine und dieselbe Person für Mehrere arbeitet. Im Allgemeinen spricht dies dafür, daß der die ertheilten Aufträge Ausführende als ein Be triebsunternehmer zu betrachten ist, jedoch verträgt sich die Beschäftigung für mehrere Arbeitgeber auch sowohl mit der Eigenschaft des Lohnarbeiters, wie mit derjenigen des Hausgewerbetreibenden, und es ist deshalb aus dem Vorhandensein mehrerer Arbeitgeber ein unter allen Umständen sicherer Schluß auf das Nichtvorhandcnsein der Lohnarbeiter- oder Hausgewerbe- treibenden-Thätigkeit nicht zu ziehen. Das Charakteristische des Betriebs unternehmers ist das Arbeiten für Kunden. Es ist dabei nicht wesent lich, daß diese Kunden nicht Gewerbetreibende sind, also im vorliegenden Falle nicht ein Schneider- oder Schuhmachergeschäft betreiben; aber diese ihre Eigen schaft ist in solchem Falle, wo sich der Beschäftigte als Betriebsnnternehmer dar stellt, für ihr Verhältniß zu diesem gleichgiltig, es drückt der Thätigkeit des Letzteren nicht das Gepräge auf, denn er wird nicht von dem Geschäftsinhaber be schäftigt, sondern er nimmt wie für andere Kunden und neben den Aufträgen