14* Zu Ziffer IX der Anleitung Anm. 2. 211 Wirthschaft führen, und den Eltern derselben sehr häufig. Sie sind auch viel fach Gegenstand der Rechtsprechung des Reichs-Versicherungsamtes geworden, ohne daß jemals Bedenken gegen die sittliche Zulässigkeit und in Folge dessen gegen die Giltigkeit eines solchen Dienstverhältnisses Raum gegeben wäre. Das Schiedsgericht hat die Sach- und Rechtslage verkannt, wenn es auf Grund seiner oben gewürdigten Auffassung solche Dienstverhältnisse für unzulässig und unsittlich erachtet hat. Es hat auch die Vorschrift des §. 90 des bürgerlichen Gesetzbuches für das Königreich Sachsen irrig angewendet. Dieser Paragraph erklärt nämlich diejenigen Rechtsgeschäfte für nichtig, welche den guten Sitten widerstreitende Handlungen zum Gegenstände haben. Solche Handlungen werden aber, wie oben dargelegt ist, bei Eingehung der in Rede stehenden Dienstverhältnisse keineswegs übernommen. Ob nun ein eigentliches Dienstverhältniß oder ein gelohntes, versicherungs pflichtiges Arbeitsverhältniß — die Klägerin führt die Wirthschaft ihres ver- wittweten Sohnes offenbar selbstständig — anzunehmen ist, kann dahingestellt bleiben, da in keinem Falle die Ablehnung des Rentenanspruchs durch den von der Vorinstanz angegebenen Grund getragen wird." Ob bei der Beschäftigung der Eltern (bezw. Schwiegereltern) im Haushalte der Kinder (bezw. Schwiegerkinder) das auf Verwandt schaft gegründete Verhältniß, bei dem die ersteren ihre Kräfte dem Wohl ergehen der letzteren widmen, diese aber jenen das zum standesgemäßen Leben Erforderliche gewähren, oder ob ein Arbeits- oder Dienstverhältniß, bei dem sich die Leistungen der Kinder (oder Schwiegerkinder) als Lohn für die von den Eltern (oder Schwiegereltern) geleisteten Arbeiten darstellt, die Grundlage bildet, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. In erster Linie entscheidend wird dabei die getroffene Verabredung sein, sofern sie nicht gerade zur Umgehung der gesetzlichen Vorschrift, zur Verschleierung der wirk lichen Thatumstände vorgenommen wird. Solche pflegen in ausreichender Weise bei solchen Fällen vorzuliegen, und deshalb ergeben sich die wenigsten Schwierigkeiten für deren Beurtheilung, wo der Vater als Gewerbsgehilfe im Handwerks- oder Fabrikbetriebe des Sohnes thätig ist; mehr Schwierigkeiten machen Fälle, wo Vater oder Mutter in dem Hauswesen oder im land- wirthschaftlichen Betriebe der Kinder thätig sind. Das Reichs-Versiche rungsamt hat in der Rev.Entsch. Nr. 43 die Merkmale hervorgehoben, bei deren Vorhandensein in solchen Fällen ein Lohnarbeitsverhältniß als vorliegend an zunehmen ist, und hat dabei entscheidendes Gewicht insonderheit darauf gelegt, ob die im Hauswesen des Kindes (oder Schwiegcrkindes) thätige, dafür aber Natural- und Geldleistungen beziehende Person nach ihrer ganzen Lebenslage, wenn sie nicht an dieser Stelle beschäftigt iväre, ein anderes gelohntes ArbeitS- vdcr Dienstverhältniß eingehen würde, ob sie also in einem solchen zu stehen gewohnt wäre. Es behandelt die bezeichnete Rev.Entsch. Nr. 43 vom 3. Juli 1891 (A. N. f. I. u. A.V. 1891 S. 156) den Fall einer Wittwe, welche bei ihrem in einer großen Stadt verheiratheten Sohne als Kinderfrau und Wirthschaften» thätig gewesen war und hierfür freie Kost und Wohnung sowie einen Baarlohn von 6 Mk. monatlich bezogen hatte. Mit Rücksicht auf die obwaltenden Umstände ist das Vorhandensein eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses aus folgenden Gründen bejaht: „Bei der Beurtheilung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin ist zu berücksichtigen, daß ihre verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihrem Arbeitgeber an und für sich der Annahme eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses nicht entgegenstehen. Die Beklagte hat auch nicht in Ab rede gestellt, daß die Klägerin im Haushalte ihres Sohnes thätig gewesen ist und thätig ist; sie behauptet nur im Gegensatz zu der thatsächlichen Feststellung des Vorderrichters, taß der von der Klägerin bezogene Baarlohn von 6 Mk. monatlich nicht als Entgelt für die von ihr geleistete Arbeit, sondern als Aus-