Zu Ziffer X der Anleitung Anm. 9. 223 Beklagte annimmt, es habe damit die freie Beweiswürdigung des Schieds gerichts in Bezug auf den Werth der von dem Rentenbewerber als Theil seines Jahresarbeitsverdienstes vorgesetzlich bezogenen Naturalien nur für den Fall zugelassen werden sollen, daß eine Schätzung seitens einer unteren Verwaltungs behörde überhaupt nicht vorliegt. Die angezogene Entscheidung ist vielmehr dahin zu verstehen, daß die Vorschrift des §. 3 Absatz 1 des I. u A.V.G., wonach der Durchschnittswerth der gedachten Naturalbezüge von der unteren Verwaltungsbehörde festzusetzen ist, überhaupt nicht für die vorgesetzliche Zeit gilt, daß das Schiedsgericht vielmehr, soweit diese Zeit in Betracht kommt, völlig frei in der Schätzung ist. Weder aus dem Gesetz selbst, noch auch aus dessen Materialien läßt sich ein Anhalt für die Annahme gewinnen, daß der Gesetzgeber in der angeführten Bestimmung die Verwaltungsbehörden mit der Taxirung auch der vorgesetzlichcn Naturalbezüge habe beauftragen wollen. Vielmehr ergeben die Verhandlungen des Reichstags, daß die in Rede stehende Vorschrift zunächst nur für die laufende Versicherung, insbesondere für die Versichcrungspflicht der Betriebsbeamten und die Einreihung der land- und forstwirthschaftlichen Arbeiter in die Lohnklassen (§. 22 Absatz 2 Ziffer 1 a. a. O.) bestimmt war. Abgesehen hiervon muß aber auch die weitere Erwägung, auf welcher die Revisionsentscheidung 45 beruht, daß nämlich für die Berechnung der Höhe der Rente gemäß §. 159 des I. u. A.D.G. der thatsächliche Verdienst des Ver sicherten während der in Frage stehenden 141 Wochen entscheidend ist, im vor liegenden Falle zu dem gleichen Ergebniß führen, da die Ermittlung der Durchschnittswerthe der Naturalien ohne Rücksicht auf den einzelnen zur Ent scheidung stehenden Fall erfolgt. Selbst ivenn daher eine untere Verwaltungs behörde, wie im vorliegenden Falle, erklärt, daß die von ihr auf Grund des §. 3 getroffenen Feststellungen auch für die vorgesetzliche Zeit gelten sollen, so ist doch das Schiedsgericht an derartige Schätzungen nicht gebunden und ins besondere nicht gehindert, auf Grund anderer sich ihm bietender Beweismittel den Werth der Naturalien für die vorgesetzliche Zeit frei festzustellen. Aller dings werden solche Schätzungen der Verwaltungsbehörden als gutachtliche Aeußerungen der den Verhältnissen nahestehenden Stellen dem Schiedsgericht vielfach von erheblichem Werthe sein können. Glaubte in der vorliegenden Sache das Schiedsgericht von der übereinstimmenden Ansicht des zuständigen Amtsvorstehers und des Königlichen Landraths abgehen und der Werth der von dem Kläger als Theil seiner Löhnung bezogenen Naturalien auf Grund des sonstigen aktenmäßigen Materials anders festsetzen zu sollen, so liegt hierin eine thatsächliche Feststellung, welche durch den Inhalt der Akten ausreichend unterstützt und mit dem Rechtsmittel der Revision nicht anzugreifen ist " Den unter b aufgeführten Fall anlangend, verwies das Gesetz nach den Beschlüssen der zweiten Lesung wegen des Jahresarbeitsverdienstes der in der Land- und Forstwirthschaft beschäftigten Personen auf das durch §. 6 des L.U.V.G., vorgeschriebene Verfahren. Ihm zufolge gilt als Jahresarbeits- verdienst der in der Land- und Forstwirthschaft beschäftigten Personen (außer wenn sie Betriebsbeamte sind) derjenige Durchschnittsbetrag, welchen die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörde für ihren Bezirk oder dessen einzelne Theile festsetzt Der jetzt im Gesetze enthaltenen, in dessen dritter Lesung im Reichstage angenommenen Fassung der Bestimmung zufolge, soll nicht ohne Weiteres der auf Grund des angeführten §. 6 festgesetzte Durch schnittsbetrag für die Bestimmung der Lohnklasse der in der Land- und Forst- wirthschaft beschäftigten Personen maßgebend sein, es soll für sie vielmehr (sofern sie nicht Mitglieder einer Orts-, Betriebs-, sFabrik-j Bau- oder Jnnungs- krankenkasse sind und die Lohnklasse sich dadurch bestimmt) der durchschnittliche Jahresarbeitsvcrdienst zum Zwecke der Bestimmung der Lohnklasse für die I. u. A.V. neu festgesetzt werden (Sten. Berh. S. 1917). Dies soll von der