» Zu Ziffer XIV der Anleitung Anni. 6. 247 Pflicht hier für die Personen der Schiffsbesatzung von Bmnenfahrzeugen von der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes unabhängig ist. Vergi. Anm. I 20 S. 53. Ob Kontrolleure einer Pferdebahngefellschaft als Betriebs- beamte anzusehen oder ob sie Arbeiter sind, erklärt das Reichs-VersicherungS- amt davon abhängig, „ob sie bei der Betriebsleitung bis zu einem gewisten Grade betheiligt sind, ob sie eine gewisse Selbstständigkeit in ihrer Thätigkeit haben oder diese ausschließlich nach den speziellen Anweisungen vorgesetzter Organe vornehmen, und namentlich, ob sich ihre beaufsichtigende Thätigkeit auf eine reine Kontrolle beschränkt oder ob sie den kontrolirten Schaffnern gegen über zur Ertheilung dienstlicher Anweisungen befugt sind und gewisse Disziplinar- befugnisse besitzen.' Handbuch der Unfallvers. Anm. 26 zu §. 1 S- 21. Den Thierarzt, der bei einer Straßenbahngesellschaft vertrags mäßig zu einer regelmäßigen ständigen Thätigkeit verpflichtet ist und dafür eine bestimmte monatliche Vergütung bezieht, auf seine Thätigkeit bei der Straßenbahngesellschaft aber täglich nur etwa eine halbe Stunde verwendet, im Uebrigen aber und in der Hauptsache eine anderweite selbstständige Praxis ausübt, erachtet das Reichs-Versicherungsamt nicht für einen Betrlebsbeamten der Straßenbahngesellschaft. Handbuch der Unfallvers. Anm. 26 zu §. I S. 21. Ueber einen Zuschneider in einem Garderobengeschäfte hat sich das Amtsgericht I zu Berlin am 11. Juli 1888 (Arb.Vers. 1888 S. 522) ausge sprochen: „Er schneidet die großen Arbeitsstücke, insbesondere Uniformen, zu. Diese Thätigkeit bringt es mit sich, daß er ausschließlich in der sogen. Offiziers- Abtheilung (des betreffenden Garderobegeschäftes) beschäftigt wird. Eine leitende Stellung in derselben ist ihm nicht zuzuerkennen, wenn er auch die zu der be- regten Abtheilung erforderlichen Zuschneider und Arbeiter engagirt und entläßt, auch die Zuschneider kontrolirt und vielfach die Preise bestimmt und Kunden besucht. Alle diese Funktionen erklären sich aus der Vertrauensstellung, welche er als langjähriger Geschäftsgehilfe der Klägerin einnimmt und genügen in keiner Weise zu der Annahme, daß ihm ausdrücklich oder stillschweigend, im Gegensatze zu dem ursprünglichen Engagement als Zuschneider bie höhere Stellung eines Betriebsleiters eingeräumt worden ist. Unter diesen Umständen ist er als Gewerbegehilfe zu erachten und dem Versicherungszwange zu unterwerfen." Ueber Hotelportiers führen Erkenntnifle des Amtsgerichtes in Frank furt a. M. vom 9. April 1891 und des Landgerichtes daselbst vom 5. Juni 1891, aus daß sich diejenigen von kleinen Gasthäusern nicht mit denen großer Aktien hotels, welche über eine Schaar von Untergebenen zu verfügen haben, ver gleichen ließen. Der Pförtner eines Hotels zweiten Ranges, der außer den eigentlichen Pförtnergeschäften die Expedition der Reisenden und des Gepäckes zu besorgen, den Hausknechten Befehle zu ertheilen und auch wohl in Abwesenheit des Prinzipals den Reisenden Zimmer zuzutheilen hatte, ist als Gewerbegehilfe und nicht als Betriebsbeamter angesehen. „Auch einzelne Aufsichtsrechte, z. B. über die Dienstboten, sind von keiner entscheidenden Be deutung, indem sonst auch die Oberkellner, welche die Aussicht über die Kellner, sowie auch über die Hausknechte haben, zu den Betriebsbeamten ge rechnet werden müßten." Sogenannte Vize, d. h. Personen, welche in großen Geschäftsbetrieben, Kohlenhandlungen u. dergl. in Hamburg (das Wort in der Bedeutung eines vom Hauswirthe mit seiner Vertretung Beauftragten s. u.) mit der Annahme, Entlassung, Beaufsichtigung und Löhnung der zahlreichen Arbeiter beschäftigt sind, können sich je nach Lage des einzelnen Falles als Betriebsbeamte oder als Vorarbeiter darstellen; in der Regel wird das Letztere zutreffen Es kommen aber auch Fälle vor, daß diese Bezeichnung selbstständige Unternehmer führen, nämlich solche, welche die Entlöschung von Ziegelsteinladungen und dergleichen für eigene Rechnung mit von ihnen angenommenen Arbeitskräften und Arbeitsgeräten besorgen.