264 Zu Ziffer XVIII der Anleitung Anni. 2. erforber#e personal auf anbete 9Beifc alß bi# 6eI6fiannai)me 1,nï> fs" r x^!r n J ôêşchuffte. L,a die Ergebnisse des Lehingrubenbetriebes stets wirthschastlich ihn treffen, er also immer derjenige bleibt, der die gewerbliche Anlage ausnutzt, so bleibt er auch unter allen Umständen Unternehmer der ScWgrube in, e,:,nc beë §. 9 86f. 2 beë U.3.0., gieicbniei ob bie Arbeiter, bic in der Grube beschäftigt sind, von ihm direkt oder mittelbar durch die sch ästig t waren diesem den Charakter als Betriebsnnternehmcr auch hinsichtlich der Lehmschachtarbeiter zu geben. Denn der Unternehmerbeariff ist n'cht durchaus von den Lohnverhältnissen, von der Beziehung gin,f4en %rbeii8eBern unb BrbeüneSmcrn obbängiq. gür bie Entschadigungspflicht der Berufsgenossenschaften kommt es nicht daraus an bei welchem Arbeitgeber Jemand unmittelbar in Diensten steht wenn er einen Unfall erleidet, vielmehr bei welchem Betriebe er verunglückt ist. Grundsätzlich hat diejenige Berufsgenossenschaft, welcher der Unternehmer des letzteren als solcher angehört, die Entschädigung für die Folgen des Unsalls zu gewahren." Ebenso ist z. B. die Sache von dem Reichs-Versicherungsamte bebandelt, al., ein Bäckermeister aus Grund eines mit einem Zimmermeister abgeschlossenen 3. erti ages diesem sem fuhrwerk wöchentlich an einem oder mehreren Tagen zu stellen hatte und an einem dieser Tage der Fuhrknecht verunglückte. Der wahrend der Zimmermeister als Unternehmer des Betriebes aalt in ssL lMB U Ä a 598 n -a. ( ».Tu l |: »fttt Ñ ber Rek.Entsch. vom 13. Juni 1887 Nr. <177 (A. N. f. U.V. 1887 S 201) 2 der Bauherr einen Schmiedegesellen, der bei ihm in seinem Gewerbebetriebe in festem Lohnverhaltnisse stand und dessen Arbeitgeber er mithin war, dem ?à^^ņ^lster, der ein Gebäude für den Ersteren zu richten hatte, überließ. B ^ oõab das ckrbeltgeberverhaltniß als beeinflußt angesehen wurde, nahm das Reichs-Bersicherungsamt doch an, daß der Unfall, der dem Schmiede- gesellen zugestoßen war, in demjenigen Betriebe erfolgt sei, dessen Unter nehmer der Zimmermeister war. o- rr % den vorbezeichneten wie in den zahlreichen gleichartig behandelten Fallen liegen die aus der Jnvaliditäts- und Altersversicherung entspringenden Obliegenheiten des Arbeitgebers nicht dem Unternehmer ob; beide Eigenschaften treffen eben nicht in derselben Person zusammen. Bergl. ferner iirinia V111 o 269. m , *• Eine Ausnahme von der Regel des §. 19 des I. u. A.P.G., daß der Arbeitgeber die Halste der Versicherungsbeiträge zu leisten hat, ergiebt sich r ' ^, in Verbindung mit den Bundesrathsvorschriftcn vom »o^^înber 1890, betr. die Einziehung der von den Rhedern für die Jnva- liditats- und Altersversicherung der Seeleute zu entrichtenden Beiträge, wonach für angemusterte Seeleute die Beiträge vom Rheder zu entrichten sind. §. 136 Abs. 2 lautet: „Durch den Bundesrath können über die Ein ziehung der von den Rhedern für Seeleute zu entrichtenden Beiträge von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Bestimmungen getroffen werden." Der Begriff „Rheder" wird im Jnvaliditäts- und Altersversichernngs- gesctz nicht erläutert. Art. 450 des Handelsgesetzbuches bezeichnet den Rheder als den „Eigenthümer eines ihm zum Erwerbe durch die Seefahrt dienenden