Zu Ziffer XVIII der Anleitung Anm. 3. 267 Zahlung in der Gewährung von Trinkgeldern besteht, auch in Bezug auf diesen Punkt Unsicherheit -bichwebt, wett der Tritte inch, n> rechtlich bindender sassi OS vcm'r LL'WÄ Kê NşM^Şt.n d. einer Altersrentensache, in welcher festgestellt war, daß die Klägerin von ihrem Arbeitgeber neben freier Station zivar nur geringe Betrage baaren Geldes er hielt, außerdem aber von den Aftermiethern desselben fur gelegentliche ¿te#» leistungeu regelmäßig Trinkgelder in Höhe von I Mk. bis Uo W(. moļļial bezog, folgendermaßen ausgesprochen: „Auf dem Gebiete der Unfallverucherung hat das Reichs-Versicherungsamt wiederholt anerkannt, daß auch die dem Arbeitnehmer ans Anlaß seiner Arbeit und mit Rücksicht auf dieselbe von dritter Seite, insbesondere in Form von Trinkgeldern der Kunden des Arbeitgebers zufließenden Nebeneinnahmen als ein Theil des Lohnes anzusehen sind, wenn sie einen dem Arbeltsverhaltniise eiqenthümlichen regelmäßigen, wenn auch in seiner Hohe ichwan- kenden, wirthschaftlichen Bortheil darstellen, auf welchen, wenn auch nur stillschweigend, bei Vereinbarung der Lohnbedlngungen Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Rücksicht genommen ?vorden ist. Dieser Grundsatz, dessen Uebertragung auf den Lohnbegriff des Znvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes unbedenklich erscheint, auch bereits in dem Bescheide 48 (A. N. s. I. u A.B. 1891 S. 158) anerkannt worden ist, muß in dem vorliegenden Falle dazu führen, bei Erniittelung des Betrages des Arbeitsentgelts, welches die Klägerin von ihrem Dienstherrn bezog, die „Trinkgelder" der Aftermiether mit in Betracht zu ziehen. Ter Umstand, daß die Aflcrmiether die Klägerin in der Mehrzahl der Fälle unmittelbar mit den Dienstleistungen beauftragt haben mögen, steht dem nicht entgegen, da das Verhältniß zwischen dem Miether eines möblirten Zimmers und dem Ver- miether es mit sich bringt, daß der letztere durch das Personal, welches die gewöhnliche tägliche Bedienung ausführt, auch kleine Botengänge außer dem Hause, geringere Näharbeiten u. s. w. besorgen läßt, sei es ohne besondere Vergütung als Theil der ausbedungencn Bedienung, sei es gegen ein in seiner Höhe durch den allgemeinen Brauch bestimmtes, in jedem Einzelfalle an das Dienstpersonal zu entrichtendes Entgelt. Es würde der Anschauung des Ver kehrs widersprechen, auch zu einem versicherungsrechtlich unerwünschten Er gebniß führen, wenn man derartige Nebeneinnahmen einer Dienststelle als einen Lohn für eine nebenher für dritte Arbeitgeber geleistete besondere Arbeit ansehen wollte." „ , , s ^ t Ueber die Anrechnung von Trinkgeldern auf den Lobn ber Handhabung der Unfollversicherungsgesetze vergl. Handbuch der U.V. Anm. 3 zu 8 3 des U.V.G. Ş. 119. Von den Fällen der eben erörterten Art, wo der Arbeitnehmer Bezüge von Dritten für Arbeitsleistungen bekommt, die er im Aufträge des Ar beitgebers ausführt, jedoch gerade diesem Dritten erweist, sind diejenigen zu unterscheiden, in welchen einer Person als Entschädigung für die Uebernahme gewisser dienstlicher Verrichtungen die Gelegenheit zur Ausübung eines selbstständigen Gewerbes gewahrt wrrd. Zu einer Erörterung hierüber hat der oben erwähnte Fall der Beschäftigung eines Logenschließers dem Reichs-Versicherungsamte Veranlassung gegeben, das è? LA« ansgefuhr^hat.ten der Kläger in seiner Eigenschaft als Logenschließer on sich Lohnctrdeiter der Theaterdirektion im mirine des §. 1 des I. u. A.î.G.