Zu Ziffer XIX der Anleitung Anm. 1. 287 gewerblichen Betriebes die Beschäftigung von Gehilfen nicht als nothwendige Voraussetzung hat betrachtet wissen wollen. Ebenso ist es unrichtig, die Thatsache, daß Kläger in seiner eigenen Wohnung nach Belieben gearbeitet hat, für bedeutungslos aus dem Grunde anzusehen, weil auch Akkordarbeiter an bestimmte Arbeitsstunden nicht ge bunden seien. Mag auch letzteres vielfach zutreffen und deshalb in dieser Hinsicht insbesondere die Beschäftigung des gegen Akkord beschäftigten Außen- arbeiters und des in der eigenen Behausung thätigen Hausgewerbetreibenden nach Außen hin eine gewisse Aehnlichkeit darbieten, so ist doch im klebrigen die Stellung des Akkordarbeiters ihrer Natur nach wesentlich verschieden von derjenigen des Hausindustriellen. Der Akkordarbeiter ist durch einen über die fertiggestellte Einzelarbeit hinausreichenden, seine Arbeitskraft verdingenden Vertrag fest gebunden, er mutz innerhalb der Vertragszeit weiter arbeiten und der Arbeitgeber kann ihn weiter beschäftigen (§. 124 Ziffer 4 d G.O.). Diese Abhängigkeit rechtlicher Art tritt regelmäßig auch bei der eigentlichen Arbeits verrichtung, in bestimmten Anweisungen des Arbeitgebers hinsichtlich des Ortes und der Zeit der Arbeit, der technischen Ausführung rc., also in der für den Arbeiter charakteristischen Unterordnung seiner Person unter den Willen des Arbeitgebers in die Erscheinung. Demgegenüber ist der Umstand, daß bei Akkordanßenarbeitern die thatsächliche Handhabung dieser Aufsicht durch die räumliche Trennung der Arbeitsstätte von dem Geschäftslokal des Arbeitgebers erschwert und deshalb das Beschäftigungsverhältniß thatsächlich häufig freier gestaltet ist, als bei dem in der Fabrik, Werkstatt rc. des Arbeitgebers selbst thätigen Arbeiter, von mehr äußerlicher, das Wesen des Beschäftigungs verhältnisses nicht berührender Bedeutung. Bei den Hausindustriellen dagegen ist diese Freiheit betreffs der Arbeitsverrichtung recht eigentlich ein Ausfluß des selbstständigen Charakters seiner Beschäftigung überhaupt. Er steht zu keinem bestimmten Arbeitgeber in einem festen Arbeitsverhältniß rechtlicher Art. Die Uebernahme eines Auftrages beruht ebensowohl auf seinem freien Willen, wie die Ertheilung desselben durch den Arbeitgeber; von einem Recht auf Arbeit und einer Pflicht, die angewiesene Arbeit zu verrichten, wie sie beim eigentlichen Lohnarbeitsverhältniß gegeben ist, ist hier keine Rede. Die lang jährige Beschäftigung eines Hausindustriellen bei einem und demselben Arbeit geber stellt deshalb immer nur eine Kette von Einzelaufträgen dar, zu deren Ertheilung und Uebernahme eine rechtliche Verpflichtung nicht bestand. Aus Vorstehendem ergiebt sich, daß die persönliche Ungebundenheit bei der Arbeitsverrichtung in den beiden hervorgehobenen Fällen rechtlich eine wesentlich verschiedene Bedeutung hat. Ob ihr die eine oder die andere zukam, hätte das Schiedsgericht prüfen und zu diesem Zwecke den Charakter des Beschäftigungsverhältnisscs des Klägers in seinen übrigen hier in Betracht kommenden Beziehungen untersuchen müssen. Thut man Letzteres und zieht dabei auch die Thätigkeit, welche der Kläger erwiesenennaßen noch nebenher verrichtet hat, in Betracht, so ist der Schluß geboten, daß der Kläger hinsichtlich seiner Beschäftigung in dem in Rede stehenden Geschäft nicht als unselbstständiger Akkordaußenarbeiter, sondern als selbstständiger Hausgewerbetreibender anzusehen ist. Zunächst kommt in Betracht, daß der Auftraggeber überhaupt nicht Fabrikant, sondern nur Kaufmann ist, demnach die Thätigkeit des Klägers in der eigenen Behausung nicht etwa wegen Raummangels in der Werkstatt u. s. w. seines Bestellers stattfindet. Daß es sich ferner nnr immer um abgeschlossene Einzelaufträge — im Gegen satz zu einem beide Parteien bindenden dauernden Arbeitsvertrage — handelt, geht daraus hervor, daß der Kläger bei jeder Lieferung eine besondere Rechnung ausstellte. Für die gewerbliche Selbstständigkeit des Klägers spricht ferner der Umstand, daß derselbe sich die nöthigen Rohmaterialien selbst besorgt hat, wenngleich gegen demnächstige Erstattung der Auslagen. Stets ist er bei