Zu Ziffer XIX der Anleitung Anm. 1. 289 der Betriebsstätte des Unternehmers mit Arbeiten beschäftigt werden; in den Fällen der letztgedachten Art, von denen als ein Beispiel in der Anleitung des Neichs-Versicheruiigsamtes XIX. Absatz 3 die Thätigkeit des wegen Mangels an Raum außerhalb der Werkstätte seines Arbeitgebers beschäftigten Schneider gesellen angeführt wird, unterliegt der Arbeiter auch außerhalb der Betriebs stätte der Leitung und Aufsicht des Unternehmers beim Vollzug der Arbeit und ermangelt jener Selbstständigkeit, welche nach XIX. Absatz 1 Ziffer 3 der gedachten Anleitung ein wesentliches Merkmal für den hausgewerblichen Betrieb bildet. Tie Thatsachen, daß R. mit eigenem Werkzeuge arbeitet, daß sein Entgelt nach Art und Umfang des gelieferten Arbeitsergebnisses, nicht nach der Zeit bemessen wird, und daß es ihm freisteht, zur Herstellung der Erzeug nisse weitere Hilfsarbeiter beizuziehen und mit seinem Verdienste zu bezahlen, sind zwar für sich nicht entscheidend, da ein derartiges freier gestaltetes Be schäftigungsverhältniß unter Umständen auch bei Lohnarbeitern vorkommen kann; immerhin aber sind sie geeignet, das aus den sonstigen Merkmalen des vorliegenden Beschäftigungsverhältniffes sich ergebende Urtheil über die Eigen schaft des Genannten als Hausgewerbetreibenden zu bestärken. Würde im vorliegenden Falle das Beschäftigungsverhältniß als dasjenige eines Lohnarbeiters gekennzeichnet, so würden die außerhalb der Betriebs stätte des Unternehmers im eigenen Hause mit der Herstellung und Zusammen setzung von Uhreubcstandtheilen und Anfertigung von Uhren betrauten Personen, welche bisher fast allgemein dem volkswirthschaftllchen und Rechtsbegriff der Hausgewerbetreibenden eingeordnet wurden, fast sämmtlich der Kategorie der Lohnarbeiter zu überweisen sein nnd nur noch wenige Fälle übrig bleiben, wo eine hausindustrielle Thätigkeit anzunehmen wäre. Bei dieser Entscheidung hat sich das Großh. Landes-Persicherungsamt in Uebereinstimmung gehalten mit einer früher für einen anderen Ziveig der Schwarzwaldindustrie ergangenen Entschließung, in welcher festgestellt wurde, daß diejenigen Personen, welche in eigener Behausung auf dem ihnen eigen thümlich zugehörigen Stuhle im Auftrage und für Rechnung einer Handels unternehmung gegen ein nach dem Stück bemessenes Entgelt Gewebe Herstellen, in den Fälle», wo sie bei der Durchsührung des Arbeitsprozesses einer ein gehenderen Leitung und Aufsicht des Unternehmers nicht unterworfen sind, als Hausgewerbetreibende und nicht als Lohnarbeiter zu betrachten sind." Nicht zu den Hausgewerbetreibenden sind gerechliet Patronentaschen arbeiter, welche fur eine mit der Herstellung von Militäreffekten sich be schäftigende Firma ohne Vereinbarung einer Kündigungsfrist so thätig waren, daß sie theils in von ihnen selbst gemietheten Werkstätten, theils in ihren Woh nungen Patronentaschen — aus den seitens der Firma gelieferten Stoffen — anfertigten und dafür Bezahlung nach Stück empfingen. Das badische Landes-Versicherungsamt (als höhere Verwaliungsbehörde auf Grund des §. 122 des I. u. A.V.G.) hat darüber unterm 30. November 1891 Folgendes ausgeführt (Neger, Entsch. XU. Ş. 178): »Es ist nicht zu verkennen, daß im vorliegenden Falle bei den außerhalb der Betriebsstätte des Unternehmers mit der Anfcrtignng von Patronentaschen beschäftigten Arbeitern eine solche persönliche Unabhängigkeit — wie sie in der Entscheidung des Reichs-Versicherungsamtes vom 15. Oktober 1891 (S. 281) näher bezeichnet ist — gegeben ist und somit ihre rechtliche Lage mit der von Hausgewerbetreibenden große Aehnlichkeit hat. Dessenunge achtet ist das Landes-Versicherungsamt nicht zur Ansicht ge langt, daß jene Arbeiter als Hausgewerbetreibende zu be-, trachten seien. Es kommt nämlich, wie auch das Reichs-Versicherungsamt hervorgehoben hat, bei Beurtheilung der vorliegenden Frage nicht bloß auf die den außerhalb der Betriebsstätte beschäftigten Personen zukommende persönliche Unabhängigkeit beim Arbeitsvollzug, sondern auch noch darauf Gebhard, Jnvaltdttäts- u. AlterSoersicherungsgkskb. ¡g