<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen</title>
        <author>
          <persName>
            <forname>Hermann</forname>
            <surname>Gebhard</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>83532351X</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>Zu Ziffer Vili der Anleitung Anm. 2. 
207 
Iriebsunternehmer zum Lohnarbeiter wird, wenn er eine außerhalb seines 
Hauptberufes liegende, an und für sich versicherungspflichtige, aber unter Ziffer 1 
be§ Bundesrathsbeschlusses vom ■ Dr^nà fallende Beschäftigung neben 
her betreibt, und so wenig der Lohnarbeiter aufhört, Lohnarbeiter zu sein, 
wenn er nebenzu eine nicht unter die Versicherungspflicht fallende, mit seiner 
Lohnarbeit nicht in Verbindung stehende, nicht dem von ihm berufsmäßig 
betriebenen Gewerbszweige angehörige, selbstständige Thätigkeit ausübt, ebenso 
wenig wird der Charakter des Betriebsunternehmers, des Hausgewerbetrei 
benden, des Lohnarbeiters dadurch verändert, daß eine von ihm nebenher 
geübte Thätigkeit denselben Charakter hat, d. h. demselben Gewerbszweige 
angehört, wie seine Hauptbeschäftigung. Es kommt nur auch in diesem Falle 
darauf an, daß diese andere Beschäftigung sich als eine solche darstellt, die 
im Sinne des Bundcsrathsbeschlusscs vom !ss° aU nebenher 
geübte anzusehen ist lAnm. VI IO u. 14 Ş. 182 u. 185). Ob dies zutrifft, kann nur 
nach Lage der besonderen Umstände des einzelnen Falles beurtheilt werden, 
und es sind dabei nicht die Verhältnisse eines einzelnen Beschäftigungstaqes, 
jondern es ist die Gesammtheit der Beschäftigungsverhältnisse des 
Betreffenden fur einen längeren, nach Lage der Umstände zu be- 
messenden Zeitraum ins Auge zu fassen (vergl. Anm. II 5 und 
Anm. XIX 2). 
Nach denselben Grundsätzen ist zu verfahren, wenn Jemand von 
mehreren Arbeitgebern beschäftigt wird. Ist die Beschäftigungsweise an 
sich die eines versicherungspflichtigen Lohnarbeiters und hat sie bei Einem 
oder mehreren Arbeitgebern einen solchen Umfang, daß er ihm sein Tage- 
w erk leistet, so ist der Betreffende sein beitragspflichtiger Arbeitgeber, trotz der 
gleichartigen Beschäftigung auch für andere Arbeitgeber. Diese letztere Be 
schäftigung erhält auch in diesem Falle den Charakter einer nichtversicherungs- 
pflichtlgen nebenher betriebenen, unter Ziffer 2 des Bundesrathsbeschlusses vom 
IHSsHsi !àd-n Beschäftigung. 
. *» einem anderen Beispiele, dem der Heimarbeiter in der Porte- 
feuillefabrrkation, d. h. der Fabrikation feiner Lederwaaren, stellt 
achten d-r Handelskammer in Offen bach (I. u. A.B. im Deutschen 
Reiche Ul. Ş. 170) den Uebergang der Lohnarbeiter-Beschäftiguuq in diejenige 
der Hauptgewerbetreibenden dar. Dem Gutachten zufolge werden in diesem 
Fabrrkzweige „folgende Kategorien von Arbeitskräften beschäftigt: 
1. in festem Tage- und Wochenlohne stehende Arbeitskräfte in den Arbeits 
raumen des Arbeitgebers; 
2. in Stücklohn stehende Arbeitskräfte in den Arbeitsräumen des Arbeit- 
ģbôêŗê » 
3. in Stücklohn stehende Arbeitskräfte, welche allein oder nur 
mit einem Lehrlinge ln eigener Wohnung für einen Fabri- 
kanten arbeiten; 
4. in Stücklohn stehende Arbeitskräfte, welche für einen oder mehrere Fa- 
brikanten in mehr oder iveniger großem Umfange arbeiten und ihrer 
seits zu diesem Zwecke die Mithilfe von bei ihnen in Tage- oder 
Wocheulohn stehenden und von ihnen ausgelohnt werdenden Arbeitern 
in Anspruch nehmen; 
5. selbstständige Hausgewerbetreibende." 
Nach dem Gutachten „besteht kein Zweifel, daß Kategorien 1 und 2 ver 
sicherungspflichtig und Kategorien 4 und 5 nichtversicherungspflichtig sind, so 
lange nicht der Buudesrath in Gemäßheit von §. 2 des I. u. A.B.G. die Ber- 
sicherungspfllcht auf solche Hausgewerbe erstreckt. Was die Arbeitskräfte der 
Kategorien 3 anbelangt, so seien alle Bedingungen vorhanden, dieselben gleichfalls</div>
    </body>
  </text>
</TEI>
