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        <title>Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen</title>
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            <forname>Hermann</forname>
            <surname>Gebhard</surname>
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      <div>Zu Ziffer X der Anleitung Anm. 10. 
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alten Personen, die als Dienstboten oder Gewerbsgehilfen lange 
thätig gewesen sind und deren Leistungsfähigkeit sich darauf so herabgemindert 
hat, vaß sie die frühere Stellung nicht mehr ausfüllen können, die aber durch 
die lange Dauer des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zu ihren Arbeitgebern 
in nähere Beziehung getreten sind, so daß sie in deren Behausung und Familie 
fernerhin unterhalten werden, auch einen geringen Geldbetrag bekommen, ihrer 
seits sich aber in dem Hanswesen oder Geschäftsbetriebe auch ferner nach 
Kräften nützlich erweisen. 
Die vorstehend hezeichneten vier Gruppen von Beschaftlgungsverhaltmssen, 
die für die in Betracht kommenden Gesichtspunkte typisch sind, neben denen 
aber selbstverständlich noch manche andere herlaufen, in welchen die Bestimmung 
Anwendung findet, haben einen durchaus verschiedenen Charakter. 
Das Lehrlingsverhältniß ist regelmäßig ein Lohnarbeiterverhältniß, 
in welchem der Lehrling die Entschädigung, den „Entgelt" für seine Arbeits 
leistung (abgesehen von der Unterweisung durch den Lehrherrn), dadurch 
empfängt, daß ihm in mehr oder minder weitem Umfange freier Unterhalt 
gewährt wird; nur dann wird man das Lehrlingsverhältniß nicht zu den 
Lohnarbeiterverhältnissen rechnen können, wenn die einzige Gegenleistung 
des Lehrherrn für die vom Lehrlinge zu leistenden Arbeiten in der gewährten 
Unterweisung besteht. Das Verhältniß der im Hause ihrer Kinder 
beschäftigten Eltern zu diesen und umgekehrt dasjenige der im Hause 
der Eltern beschäftigten Hauskinder zu ihren Eltern dagegen ist 
seiner Grundlage nach kein Lohnarbeiterverhältniß; die Eltern und 
Kinder haben die Verpflichtung, einander in gewissem Umfange Unterhalt zu 
gewähren, auch ohne daß eine Arbeitsleistung desjenigen vorliegt, der den 
Unterhalt empfängt. Es kann jedoch — ausdrücklich oder stillschweigend — 
dieses auf Familienbeziehungen beruhende Verhältniß in ein auf Leistung von 
Arbeit gegen Entgelt gerichtetes umgestaltet werden. Das Verhältniß des 
alten, das „Gnadenbrot" essenden Dienstboten zu der Dienst- 
herrschaft und dasjenige des alten gewerblichen oder landwirthschaftlichen 
Arbeiters, der von seinem Arbeitgeber unterhalten wird, zu diesem letzteren 
endlich ist ein Arbeitsverhältniß, das in mehr oder minder weit vorgeschrittener 
Weise in der Umwandlung in ein auf Wohlthätigkeit beruhendes Verhältniß 
begriffen oder auch bereits vollständig in ein solches übergegangen ist. 
Diese Verschiedenheit im Grundcharakter der einschlägigen Verhältnisse 
erschwert die richtige Anwendung der für sie alle gleichmäßig geltenden Be 
stimmung des zweiten Absatzes von §. 3 des I. u A.V.G. Abs. 4 von Ziffer X 
der Aul.). Während es sich im Falle des Lehrlings nur darum handelt, 
wann diejenige Rücksicht, welche der oben angeführten Stelle der Gesetzes 
begründung zufolge die Veranlassung zum Erlaß der Bestimmung über den 
Ausschluß der „nur freien Unterhalt" beziehenden Personen gegeben hat, nicht 
zutrifft, ohne daß dadurch aber das Verhältniß selbst seinen Charakter irgend 
wie veränderte, tritt in den übrigen oben bezeichneten Fällen die Frage auf, 
ob und inwieweit die Umgestaltung des ursprünglichen Verhältnisses zwischen 
beschäftigten und beschäftigenden, Entgelt empfangenden und Entgelt ge 
währenden Personen vorgenommen ist; es fragt sich, ob dem Verhältnisse 
zwischen Eltern und Kindern der Charakter desjenigen zwischen Arbeitnehmern 
und Arbeitgebern thatsächlich gegeben ist und ferner darum, ob das Verhältniß 
der mit verminderter Arbeitskraft thätigen Dienstboten und Arbeiter zu ihren 
Arbeitgebern schon ganz zu einem auf Wohlthätigkeit gegründeten Unterhalts 
verhältnisse geworden ist oder noch als ein Arbeitsverhältniß angesehen werden 
muß, bei dem freilich das Verhältniß zwischen Leistung und Gegenleistung 
nicht bloß nach dem gemeinen Werthe der Arbeit bestimmt, sondern die Höhe 
des Entgelts auch durch Wohlwollen des Arbeitgebers beeinflußt wird. Ist 
dasjenige, was Eltern ihren Hauskindern, Kinder den in ihrem Hauswesen 
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