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        <title>Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen</title>
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            <forname>Hermann</forname>
            <surname>Gebhard</surname>
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            <idno>83532351X</idno>
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Zu  Ziffer  XIX  der  Anleitung  Anm.  2.
Märkten  absehen,  Hausgewerbetreibende  genannt.  Im  Sinne  des  vorliegenden
Gesetzes  sind  diese,  sofern  nicht  etwa  eine  solche  Beschäftigung  sur  eigene
Rechnung  als  Nebenbeschäftigung  anzusehen  ist,  keine^Hausgewerbe  reibende.
Hausgewerbetreibende  im  sinne  des  §.  2  des  I.  u.  A.--.G.  sind  nur
diejenigen,  bei  welchen  die  sämmtlichen  dort  aufgeführten  Beqriffsmerkmale
  vorhanden  sind,  und  andererseits  sind  Alle,  ber
denen  sie  vorhanden  sind,  Hausgewerbetreibende.  Dadurch,  das;  sie
einige  dieser  Beqriffsmerkmale  mit  den  Betriebsnntcriiehinern,  andere  mit  den
Lohnarbeitern  gemein  haben,  bilden  die  Hausgewerbetreibenden^eme  Zwischen,
stufe  zwischen  Beiden  (Begründung  zum  Gesetzentwürfe  S.  73);  eme  Folge
dieser'Zwischenstelluiig  ist,  das;  es  ost  Schwierigkeiten  bietet,  die  genaue  Unterscheidung ­
  zwischen  Hausgewerbetreibenden  und  den  ihnen  ui  der  Beschäftigung
nahestehenden  Lohnarbeitern  sowohl  wie  Betriebsunternehmern  zu  treffen.
Diese  drei  Klassen  von  gewerblich  beschäftigten  Personen  auseinander
zu  halten,  ist  aber  wegen  ihrer  verschiedenen  Stellung  zur  Jnvaliditäts-  und
Altersversicherung  unumgänglich  nothwendig.  Man  sucht  deshalb  nach
äufferen  Merkzeichen,  deren  Vorhandensein  oder  Nichtvorhandenseln  einen
Rückschluß  auf  die  Zugehörigkeit  oder  Nichtzugehörigkert  zu  einer  der  drei
Klassen  gestattet.  Es  giebt  nun  wohl  eine  Reihe  von  derartigen  Merkzeichen,
welche  die  Wahrscheinlichkeit  Hervorrufen  daß  Jemand  der  emeu  oder
anderen  Klasse  angehört,  aber  keine,  welche  Gewißheit  dafür  boten.  Umstände ­
  solcher  Art  sind  die  folgenden:  ,  A  v
a)  Anmeldung  als  selbstständige  Gewerbetreibende.  Eine
solche  wird  von  dem  Betriebsunternehmer  stets,  von  dem  Hausgewerbetreibenden ­
  nur  bei  einzelnen,  durch  die  verschiedenen  einschlägigen  Landesaesetze
  verschieden  bestimmten  Berufszweigen  gefordert;  bei  Lohnarbeitern  ist
eine  solche  Anmeldung  nur  ausnahmsweise  erforderlich,  so  z.  B.  wird  nach
Landesrecht  auch  sogar  von  solchen  Schneiderinnen,  Näherinnen  und  Platterinnen,
  welche  als  versicherungspflichtige  Lohnarbeiter  zu  behandeln  sind
(vergi.  Anm.  I  12  Ziffer  1  S.  28),  eine  Anmeldung  gefordert.  Es  erhellt
daraus,  daß  nicht  einmal  für  die  Entscheidung  der  Frage,  ob  Lohnarbeiter
oder  Hausgewerbetreibender,  sich  aus  der  Anmeldung  oder  Nichtanmeldung
des  Gewerbebetriebes  ein  unter  allen  Umständen  sicheres  Unterscheidungszeichen ­
  ergiebt,  noch  viel  weniger  aber  für  die  Unterscheidung,  ob  Hausgewerbetreibender ­
  oder  Betriebsunternehmer.  Es  kommt  hinzu,  daß  die  Anmeldung ­
  des  selbstständigen  Gewerbebetriebes  nicht  nothwendig
dessen  Ausübung  erfordert,  so  daß  sie  sogar  zur  Verschleierung  des
wahren  Sachverhältnisses  benutzt  werden  kann.  Es  kommen  namentlich  zahlreiche ­
  Fälle  vor,  daß  früher  selbstständige  Unternehmer  eines  Schneider-  oder
Schuhmacherbetriebes  gemäß  der  Entwickelung,  welche  diese  Gewerbe  genommen
haben,  in  die  Stellung  von  Hausgewerbetreibenden  oder  weiter  von  Lohnarbeitern ­
  zu  anderen  Unternehmern  gekommen  sind.  Sie  sind  alsdann  auch
als  Hausgewerbetreibende  oder  als  Lohnarbeiter  zu  behandeln,  selbst  wenn
die  früher  erfolgte  Anmeldung  zum  selbstständigen  Gewerbebetriebe  durch
spätere  Abmeldung  nicht  wieder  beseitigt  ist.  Die  Entscheidung  der  Polizei-“ÄÄ
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Annahme  nicht  ausgeschlossen  ist,  daß  die  Firma  die  Vorzeigung  eme  ®  '
werbe  -  Anmeldungsscheines  lediglich  verlangt,  um  den  betreffenden  Schneider
als  selbstständig  erscheinen  zu  lassen."</div>
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