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        <title>Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen</title>
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            <forname>Hermann</forname>
            <surname>Gebhard</surname>
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            <idno>83532351X</idno>
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      <div>Zu  Ziffer  XIX  der  Anleitung  Anm.  2.

293

h)  Zahlung  von  Gewerbesteuer.
Das  Gleiche  wie  von  der  Anmeldung  des  Gewerbebetriebes  gilt  von  den
Vorschriften  über  die  Gewerbesteuer.  '„Soweit  die  Zahlung  einer  solchen
für  selbstständige  Gewerbebetriebe  vorgeschrieben  ist,  wird  in  ihrer  Leistung
ein  Umstand  zur  Abgrenzung  der  Lohnarbeiter  von  den  selbstständigen  Gewerbetreibenden ­
  zu  finden  sein,  nicht  aber  innerhalb  deren  Kreises  für  die  Abscheidung ­
  der  Hausgewerbetreibenden  von  den  übrigen.  Und  wo  für  einen
gewissen  Berufszweig  für  die  Hausgewerbetreibenden  die  Verpflichtung  zur
Entrichtung  der  Gewerbesteuer  etwa  nicht  besteht,  wie  das  vielfach  der  Fall
ist,  schwindet  wieder  die  Verwendbarkeit  der  Entrichtung  oder  Nichtentrichtung
der  Gewerbesteuer  zur  Vornahme  der  Unterscheidung  zwischen  Lohnarbeitern
und  Hausgewerbetreibenden.
Zur  Vorsicht  bei  der  Uebertragung  der  für  die  Entrichtung  der  Gewerbesteuer ­
  ^geltenden  Grundsätze  ohne  deren  genaue  Prüfung  mit  Rücksicht  auf  das
bei  den  hier  vorliegenden  Fragen  Wesentliche  muff  aber  auch  der  Umstand
noch  besonders  mahnen,  daß  diese  Grundsätze  auf  landesrechtlicher  Grundlage ­
  beruhen,  cs  aber  hier  bei  der  Durchführung  der  Jnvaliditäts-  und
Altersversicherung  auf  die  gleichmäßige  Behandlung  der  Angelegenheit  im
ganzen  Reichsgebiete  ankommt."  Gebhard.  Hausgewerbetreibende.  S.  31.
c)  Beurtheilung  des  betreffenden  Arbeitsverhältnisses  auf
verwandten  Gebieten,  insbesondere  demjenigen  der  Krankenversicherung ­
  und  Unfallversicherung  und  der  Gewerbeordnung.
Bereits  in  der  oben  (S.  281)  abgedruckten  Rev.Entsch.  Nr.  77  ist  auf  die
Wichtigkeit  dieses  Punktes  hingewiesen,  „da  es  sich  dringend  empfiehlt,  bei  dem
Vollzüge  des  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes  eine  Kontinuität
mit  der  herkömmlichen  Auffassung  nach  Möglichkeit  anzustreben."  Die  Behandlung ­
  einer  Person  als  vcrsicherungspflichtiges  Mitglied  einer  Krankenkasse
kann,  wenn  die  Ausdehnung  der  Krankenversicherungspflicht  auf  die  Hausgewerbetreibenden, ­
  die  auf  ortsstatutarischem  Wege  erfolgen  kann,  nicht  vorgenommen ­
  ist,  einen  Anhalt  für  ihre  Behandlung  als  versicherungspflichtiger
Lohnarbeiter  abgeben;  ebenso  kann,  wenn  die  Krankenversicherungspflicht  auf
die  Hausgewerbetreibenden  erstreckt  ist,  der  Umstand,  daß  eine  Person  gerade
auf  Grund  des  bezüglichen  Ortsstatuts  zur  Mitgliedschaft  einer  Krankenkasse
herangezogen  ist,  den  Fingerzeig  auch  dafür  bilden,  daß  er  auch  auf  dem
Gebiete  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  als  Hausgewerbetreibender
zu  behandeln  sei,  und  das  um  so  mehr,  als  die  Bezeichnung  der  Hausgewerbetreibenden ­
  in  dem  Krankenversicherungsgesetze  nach  der  Fassung  vom  10.  April  1892
mit  derjenigen  im  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetze  in  Uebereinstimmung ­
  gebracht  ist.  Sind  ferner  die  für  eine  Fabrikfirma  außerhalb  deren
Betriebsstätte  beschäftigten  Personen  als  Mitglieder  der  für  diese  Fabrik  errichteten ­
  Betriebskrankenkasse,  demnach  als  außerhalb  der  Fabrik  beschäftigte
Lohnarbeiter  behandelt,  so  müßte  es  sehr  durchschlagender  Gründe  bedürfen,
damit  sie  für  das  Gebiet  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  als  Hausgewerbetreibende ­
  zu  erachten  wären.
Aehnliche  Schlüsse  giebt,  soweit  es  sich  um  die  Charakterisirung  von
gewerblich  beschäftigten  Personen  als  Betriebsunternehmer  handelt,  die  Zugehörigkeit ­
  zu  einer  Innung,  ferner,  soweit  es  sich  um  ihre  Charakterisirung ­
  als  Lohnarbeiter  handelt,  ihre  Behandlung  als  solche  in  Streitfällen ­
  auf  Grund  des  Abschnittes  VII  der  Gewerbeordnung  an  die  Hand.
d)  Geschichtliche  Entwickelung  des  betreffenden  Gewerbebetrieb
  es.
„In  dem  Sinne  eines  höchst  subsidiären  und  darum  nur  untergeordneten
Entscheidungsgrundes  mag  auch  auf  sie  Rücksicht  genommen  werden,  sowohl
bei  der  Entscheidung  der'Frage:  ob  Hausgewerbetreibender  oder  Betriebsunternehmer? ­
  als  auch  derjenigen:  ob  Hausgewerbetreibender  oder  Lohnarbeiter?</div>
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