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        <title>Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen</title>
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            <forname>Hermann</forname>
            <surname>Gebhard</surname>
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        </author>
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          <msIdentifier>
            <idno>83532351X</idno>
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        Inmllditiìk- und Altersuersicherunzstzesehk 
versicherten Personen. 
Handbuch 
zur 
Feststellung des der Invaliditäts- und Altersversicherung 
unterstellten Perfnnenstreifes. 
Bon 
germanGebhard, 
Direktor der Hanseatische» BersichernngSanstalt für Invalidität-- und MterSversicherung. 
Berlin. 
Carl H e Y man ns Verlag. 
ÍGtHERALOWtKTroN
        <pb n="6" />
        Verlags-Archiv 2110.
        <pb n="7" />
        Eigentum ir BiWwíu k 
des 
K. B. V erki Ui siniaistci tauts. 
Uormort und Einleitung. 
Die dem Entwürfe des Jnvaliditäts- und Altersversicherungs 
gesetzes beigefügte Begründung ging davon aus, daß es bei der 
Anwendung des Gesetzes nicht schwer sein werde, den Kreis der 
versicherungspflichtigen Personen genau zu bestimmen und im ein 
zelnen Falle zu entscheiden, ob eine Person zu denjenigen gehöre, 
welche der Versicherungspflicht unterstehen oder nicht. Den Be 
mühungen, welche bei Berathung des Gesetzes im Reichstage hervor 
traten, eine einheitliche Stelle für die endgiltigen Entscheidungen 
über diese Frage zu schaffen, wurde mit dem Einwände begegnet, 
daß es einer solchen nicht bedürfe, da sich die Frage nach der Ver 
sicherungspflicht im Einzelfalle leicht erledigen iverde. 
Die àfahrung hat diese Beurtheilung der Sachlage als un 
richtig herausgestellt und denen Recht gegeben, welche die Frage 
nach der Zugehörigkeit zu dem Kreise der dem Jnvaliditäts- und 
Altersversicherungsgesetze unterstehenden Personen als eine mit be 
sonders großen Schwierigkeiten verknüpfte ansahen. Freilich hat 
das Reichsvcrsicherungsamt der Abgabe verschiedenartiger Ent 
scheidungen über gleichartige Beschäftigungsverhältnisse dadurch vor 
zubeugen gesucht, daß es noch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes 
eine Anleitung zur Bestimmung des Kreises der nach dem Jnvalidi 
täts- und Altersversicherungsgesetze zu versichernden Personen erließ, 
und die Landeszentralbehörden haben das Bestreben des Reichs 
versicherungsamtes dadurch unterstützt, daß sie diese Anleitung ihrer 
seits den Verwaltungsbehörden zur Nachachtung empfahlen oder 
Vollzugsvorschriften erließen, die sich eng an den Inhalt der An 
leitung des Neichsversicherungsamtes anschließen. Diese Maßregeln 
genügen indessen nicht, uni die bestehenden Schwierigkeiten zu über 
winden. Nicht bloß, daß der Anleitung des Neichsversicherungs 
amtes eine die zuständigen Behörden zur Nachachtung zwingende 
Kraft nicht innewohnt; sie konnte auch, dem Zeitpunkte entsprechend, 
zu dem sie erlassen wurde — 31. Oktober 1890 —, und nach dem 
Umfange, der ihr zu geben war, unmöglich bereits für alle in 
Betracht kommenden Punkte die Entscheidungen an die Hand geben.
        <pb n="8" />
        IV 
Vorwort und Einleitung. 
Die praktische Handhabung des Gesetzes drängte nach und nach 
zahlreiche Fragen ans, welche zu jenem Zeitpunkte noch nicht zu 
absehen und noch weniger zu übersehen waren, ein Umstand, der 
es auch ausschloß, daß die um die Zeit des Inkrafttretens des 
Gesetzes zu demselben erschienenen Kommentare bereits alle die 
Punkte erörtern konnten, welche jetzt die mit der Handhabung des 
Gesetzes betrauten Stellen beschäftigen. 
Im Anschlüsse an die Anleitung hat nun das Reichsversiche 
rungsamt zahlreiche Revisionsentscheidungen in den von ihm heraus 
gegebenen Amtlichen Nachrichten veröffentlicht. Ihre Zahl beträgt jetzt 
über 300 und von diesen betrifft die größere Hälfte solche Fragen, die 
sich auf die Feststellung des Kreises der der Versicherung unterstehenden 
Personen beziehen. Aber auch hiemit ist dem Bedürfnisse nicht genügt. 
Wenn auch die Uebergangsbestimmungen des Gesetzes günstiger Weise 
bagu geführt haben, daß schon unmittelbar nach dessen Inkraft 
treten das Reichsversicherungsamt mit der Entscheidung über das 
Vorhandensein oder Nichtvorhandensein versicherungspslichtiger Be 
schäftigung in zahlreichen Fällen befaßt ist, so sind ihm doch andere, 
kaum minder zahlreiche Fälle, welche zu Zweifeln Veranlassung gaben, 
bislang entzogen geblieben, während sie bei den Vorständen der 
Versicherungsanstalten und den neben dem Reichsversicherungsamte 
in großer Zahl zur endgiltigen Entscheidung der einschlägigen Fragen 
berufenen Verwaltungsbehörden der einzelnen Bundesstaaten zur 
Verhandlung gelangt sind. 
Es ist unausbleiblich, daß sich unter solchen Umständen, trotz des 
nicht zu verkennenden Bemühens sowohl der letztbezeichneten Stellen, 
wie der Anstaltsvorstände, die vom Reichsversicherungsamte bei 
seinen Entscheidungen beobachteten Grundsätze auch ihrerseits zur 
Anwendung zu bringen, bereits jetzt nicht wenige Verschiedenheiten 
in der Beurtheilung einzelner Punkte herausgestellt haben, und daß 
somit in dem einen Bezirke Personen von der Versicherung befreit 
sind, welche in dem anderen für versicherungspflichtig gelten. Ver 
schiedenheiten dieser Art werden aber nothwendig um so nachtheiliger 
wirken, als sie sich nicht bloß auf den Eintritt oder Nichteintritt der 
Versicherung beziehen, sondern zugleich auf das Erlöschen des Ver 
sicherungsverhältnisses und damit der aus diesem bereits erwachsenen 
Nentenanwartschaft ihre Einwirkung üben. Die üblen Wirkungen 
davon werden sich in vollem Umfange erst bei längerem Bestehen 
des Gesetzes, dann aber auch um so empfindlicher fühlbar machen. 
Die Gefahr der Vermehrung der Verschiedenartigkeiten in der Be 
urtheilung der Frage nach dem Vorhandensein eines versicherungs 
pflichtigen Verhältnisses ist aber durch die Stellung noch gewachsen, 
welche das Reichsversichernngsamt in Betreff des Verhältnisses der 
von den Verwaltungsbehörden auf Grund des § 122 des I. u. A. V. G.
        <pb n="9" />
        Vorwort und Einleitung. 
V 
abgegebenen Entscheidungen zu den von den Spruchbehörden des 
Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes zu treffenden Ent 
scheidungen in der Revisionsentscheidung Nr. 206 (A. N. f. I. u. 
A. S3. 1893 S. 48) nehmen zu müssen geglaubt hat. Nach dieser 
sind die zur Entscheidung über den Rentenanspruch berufenen Stellen 
— Anstaltsvorstand, Schiedsgericht, Reichsversicherungsamt — an 
die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, soweit es sich um Fest 
stellungen über die Versicherungspflicht für die Zeit nach dem 
Inkrafttreten des Gesetzes handelt, gebunden. 
Aus dieser Sachlage ergiebt sich das Bedürfniß nach einer 
zusammenfassenden Bearbeitung der Bestimmungen, nach denen 
die Frage wegen des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins 
der Voraussetzungen, unter welchen Jemand der Jnvaliditäts- und 
Altersversicherung unterliegt, im Einzelfalle zu entscheiden ist. 
Das vorliegende Werk ist bestrebt, diesem Bedürfnisse zu genügen; 
es giebt eine Darstellung davon, wie sich die Ausführung der auf 
den Umfang der Versicherungspflicht bezüglichen Gesetzesbestimmungen 
hinsichtlich der einzelnen Beschäftigungsverhältnisse bislang gestaltet 
hat, und sucht aus jenen grundlegenden Vorschriften, aus den Bestim 
mungen verwandter Gesetze und aus den ergangenen Entscheidungen der 
zuständigen Stellen die Grundsätze zu entwickeln, welche für die 
einheitliche Behandlung der vorliegenden Angelegenheiten be 
stimmend sind. 
Den Ausführungen ist die Gestalt von Anmerkungen zu der 
Anleitung des Reichsversicherungsamtes vom 31. Oktober 1890 
gegeben. Es empfahl sich dies eines Theils wegen der Bedeutung, 
welche diese für die zu einschlägigen Entscheidungen berufenen Be 
hörden wegen ihres inneren Werthes sowohl als auch in Folge 
verschiedener äußerer Umstände besitzt, anderen Theils aber auch, 
weil damit die Möglichkeit geboten war, die einzelnen in Betracht 
kommenden Punkte, je nach dem Bedürfnisse, entweder nur kurz zu 
berühren oder in Gestalt eingehender Erörterungen zu behandeln. 
Die vom Reichsversicherungsamte in den Amtlichen Nachrichten, 
Atheilung für Jnvaliditäts- und Altersversicherung, veröffentlichten, den 
Umfang der Versicherungspflicht betreffenden Revisionsentscheidungen 
sind sämmtlich an den betreffenden Stellen berücksichtigt und zum 
großen Theile wörtlich wiedergegeben. Darüber hinaus haben 
auch diejenigen Revisionsentscheidungen des Reichsversicherungsamtes 
genaue Beachtung gefunden, die in den Amtlichen Nachrichten, welche 
von den Vorständen mehrerer Versicherungsanstalten ihrerseits heraus 
gegeben werden, veröffentlicht sind. 
Die oben entwickelten Verhältnisse bringen es aber mit sich, 
daß eine Beschränkung auf die vom Reichsversicherungsamte ge 
troffenen endgiltigen Entscheidungen bei Erledigung der zur Erörterung
        <pb n="10" />
        VI Vorwort und Einleitung. 
stehenden Frage nicht angängig ist; es sind vielmehr auch die 
Entscheidungen der zuständigen Verwaltungsbehörden und der Vor 
stände von Versicherungsanstalten in gebührende Berücksichtigung 
zu ziehen. 
Um die gestellte Aufgabe zu lösen, können die nachfolgenden 
Ausführungen nicht bloß berichtender Art sein, sie müssen vielmehr, 
darüber hinausgehend, auf die in den Auslassungen der ent 
scheidenden Instanzen etwa vorkommenden Lücken und Widersprüche 
hinweisen. Es ist dieser Seite der Sache jedoch überall nur so 
viel Raum gewidmet, wie sich als unbedingt nothwendig ergab. 
Der die Grundlage der Erläuterungen bildenden Anleitilng 
des Reichsversicherungsamtes, betreffend den Kreis der nach dem 
Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen, 
vom 31. Oktober 1890 und den an sie angeschlossenen Anmerkungen 
sind die auf den Umfang der Versicherung sich beziehenden Gesetzes 
paragraphen und Vorschriften des Bundesrathes vorausgeschickt. 
Ein genaues Sachregister ist beigefügt, um die Auffindung 
der einzelnen behandelten Gegenstände thunlichst zu erleichtern. 
Bestimmt ist das Buch in erster Linie den Organen der Ver 
sicherungsanstalten, Staatskommissaren und Schiedsgerichten, den 
Stellen für Einziehung der Beiträge und Ausstellung der Ouittungs- 
karten, nicht minder auch den zur Entscheidung von Streitigkeiten 
über die Versicherungs- und Beitragspflicht berufenen Verwaltungs 
behörden den für die Beurtheilung der Beschäftigungsverhältnisse in 
Bezug auf das Vorhandensein der Versicherungspflicht und der Be 
rechtigung zur Selbstversicherung erforderlichen Stoff in der zur 
Anwendung am besten geeigneten Gestalt in die Hand zu geben. 
Auf die Einheitlichkeit in der Verwerthung der Grund 
sätze, nach denen die Umgrenzung des Kreises der zu ver 
sichernden Personen zu erfolgen hat, bei all diesen zahl 
reichen, zur Mitarbeit bei der Ausführung des Jnvalidi 
täts- und Altersversicherungsgesetzes berufenen Stellen 
hinzuwirken, soll seine vornehmste Aufgabe sein. 
Lübeck, November 1893. 
Kerman Gebhard.
        <pb n="11" />
        Inhalt. 
Seite 
Vorwort und Einleitung III 
Verzeichniß der Abkürzungen IX 
I. §§. 1, 2, 3, 4, 7, 8 des Gesetzes, betreffend die Jnvaliditäts- und 
Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 1 
II. Bekanntmachungen des Reichskanzlers. 
1. Bekanntmachung, betreffend die Durchführung der Jnvalidi 
täts- und Altersversicherung, vom %, Abschn.I 4 
2. Bekanntmachung, betreffend die Befreiung vorübergehender 
Dienstleistungen von der Jnvaliditäts- und Altersversicherung, 
vom 24. Januar 1893 6 
3. Bekanntmachung, betreffend die Erstreckung der Versicherungs 
pflicht nach dem Jnvaliditäts- und Altersversicherungs 
gesetze auf die Hausgewerbetreibenden der Tabakfabrikation, 
vom 16. Dezember 1891 7 
III. Anleitung des Reichsversicherungsamtes, betreffend den Kreis der 
nach dem Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten 
Personen, vom 31. Oktober 1890 H 
IV. Anmerkungen zu der vorbezeichneten Anleitung des Reichsver 
sicherungsamtes 22 
Nachtrag zu den Anmerkungen 308 
V. Sachregister 315
        <pb n="12" />
        <pb n="13" />
        Uenridjmļj der Abkürzungen. 
A G. — Gesetz über die Ausdehung der Unfall- und Krankenversicherung vom 
28. Mai 188.'.. 
A. N. f. Hannover — Amtliche Nachrichten der Jnvalidiläts- und Altersver 
sicherungsanstalt Hannover. 
A. R. f. I. u. A.V. = Amtliche Nachrichten des Reichs-Versichernngsamtes. 
Jnvaliditäts- und Altersversicherung. 
A. N. f. Sachsen — Tie Jnvalidiläts- und Altersversicherung im Königreiche 
Sachsen. Aintliches Organ des Vorstandes der Versicherungsanstalt für 
das Königreich Lachsen. 
A. N. f. Schlesien — Amtliche Nachrichten der Jnvaliditats- und Altersversiche- 
rnngsanstalt für die Provinz Schlesien. 
A. N. f. U.V. — Amtliche Nachrichten des Reichs-Versichernngsamtes. 
Anltg. — Anleitung des Reichs-Versichernngsamtes, betreffend den Kreis der 
nach dem Jnvaliditats- und Altcrsversichernngsgesetze versicherten Per 
sonen, vom 81. Oktober 1890. 
Arb.Vers. — Die Arbeiter-Versorgung. Zeitschrift, herausgegeben von Ur. Honig- 
mann (früher voli I. Schmitz), Verlag von Siemenroth u. Worms. Berlin. 
Begründ. — Begründung des Entwurfes eines Gesetzes, betreffend die Alters- 
nnd Jnvaliditätsversicherung. Drucksache Nr. 10 der 7. Legislatur 
periode des Reichstags. IV. Session 1888/89. 
Besch. — Bescheid. 
Bosse ». v. Wvedtke — R. Bosse und E. von Woedtke, das Reichsgesetz, 
betreffend die Jnvaliditats- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889. 
Leipzig, Dnncker und Hnmblot. 1891. 
B. U.V.G. = Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten 
Personen, vom 11 Juli 1887. 
Entsch. — Entscheidung. 
Entw. = Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Jnvalidiläts- und Altersver 
sicherung. Drucksache Nr. 10 der 7. Legislaturperiode des Reichstags. 
IV. Session 1888/89. 
Freund — R. Freund, das Reichsgesctz, betreffend die Jnvaliditäts- und 
Altersversicherung, vom 22. Juni 1889. Zweite Auflage. Berlin, 
I. I. Heines Verlag, 1891. 
Fuld =» L. Fnld, das Reichsgesetz, betreffend die Jnvaliditäts- und Alters 
versicherung, vom 22. Juni 1889. Erlangen, Verlag von Palm und 
Enke. 1890. 
Gebhard, Kommentar — H. Elebhard, das Reichsgesetz, betr. die Jnvaliditäts- 
nnd Altersversicherung, vom 22. Juni 1889. Altenbnrg, Verlag von 
Stephan Geibel, 1891. 
Gebhard, Seeleute — H. Gebhard, die Versicherung der Seeleute. Erster 
Band: Tie Jnvaliditäts- und Altersversicherung der Seeleute. Berlin, 
Earl Hei,manns Verlag, 1892. 
Gebhard, Hausgewerbetreibende — H. Gebhard, die Jnvaliditäts- und Alters 
versicherung der Hausgewerbetreibenden der Tabakfabrikation. Berlin, 
Earl Henmannö Verlag, 1892. 
Gebhard u. Ģeibel, Führer — H. Gebhard und P. Geibel, Führer durch 
das besetz, betreffend die Jnvaliditäts- und Altersversicherung, vom 
22. Juni 1889. ^ ritte Auflage. Altenburg, Stephan Geibel, Verlags- 
Handlung, 1891.
        <pb n="14" />
        X 
Verzeichn^ der Abkürzungen. 
Handbuch der Unfallvers. = Handbuch der Unfallversicherung. Die Unfallver- 
sichernngsgesetze, dargestellt vvn Mitgliedern des Reichs-Bersicherungs- 
amtes nach dein Aktenmatcrial dieser Behörde. Leipzig, Breitkopf und 
Härtel, 1892. 
I. u. A B. — Juvaliditäts- und Altersversicherung. 
I. u. A.V.G. = Reichsgesetz, betreffend die Jnvaliditäts- und Altersversicherung, 
vom 22. Juni 1889. 
I. u. A.V. im D. R. — Die Jnvaliditats- und Altersversicherung im Deutschen 
Reiche. Zeitschrift, herausgegeben von Fei, und Dr. Zeller. Verlag von 
I. Diemer, Mainz. 
Just — Just, das Reichsgesetz, betreffend die Jnvalioitäts- und Altersver 
sicherung, vom 22. Juni 1889. Berlin, Siemenroth u. Worms, 1892. 
Kvmm.Ber. = Kommissionsbericht der VI. Kommission des Reichstags über 
den Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Alters- und Invaliditäts- 
Versicherung. Drneksache Nr. 141 der 7. Legislaturperiode des Reichs 
tags. IV. Session 1888/89. 
Kr.B.G. " Krankenversichernngsgesetz vom —. 
^ J ' v 10. April 1802 
Landmanll u. Rasp --- R. Landmann und K. Rasp, das Reichsgesetz über 
die Jnvalidttäts- und Altersversicherung der Arbeiter vom 22. Juni 
» ,, ï. J, 889 ‘ München, E. H. Beek'sche Verlagsbuchhandlung iOskar Beck), 1891. 
L.U.V.G. = Gesetz, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- 
und forstivirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen', vom 5. Mai 
Mitth. f. Württemberg = Mittheilungen über Jnvalidttäts- und Altersversiche 
rung ui Württemberg. Verlag vvn L. Liebich, Stuttgart. 
Rek.Entsch. — Rekursentscheidiliig. 
Rev.Entsch. — Revisionsentscheidung. 
Rosin = H. Rosin, das Recht der Arbeiterversicherung. Erster Band. Berlin, 
Verlag vvn Gnttentag, 1890. 
Rundschr. — Rundschreiben. 
Sten. Verh. = Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichs- 
tags. 7. Legislaturperiode, IV. Session 1888/89. 
Stenglein -- W. Stenglein, das Reichsgesetz, betreffend die JnvaliditätS- 
nnd Altersversicherung, vom 22. Juni 1889. Berlin, Verlag von Franz 
o l) I c n, 1890. 
s-U.V.G. = Gesetz, betreffend die UnsaNversichernug der Seeleute und anderer 
bei der Seeschifffahrt betheiligter Personen, vom 13. Juni 1887. 
U.P.G. Unfallversichernngsgesetz vom 6. Juni 1884. 
v. Woedtke, Krankenversicherung = E. vvn Wocdtkc, das Kraiikenversichernngs- 
gesetz vom 15. Juni 1888, in der Fassung der Novelle vom 10. April 
1892. Vierte Auflage. Berlin, I. Gnttentag, 1892. 
v. Woedtke, Unfallversicherung — Unfallversichernngsgesetz vom 6. Juli 1884 
Vierte vermehrte Auflage. Berlin, Verlag von Georg Reimer, 1890 
berichtig n n g. 
Ans S. 5 ist in Z. 28, S. 6 in Z. 24 bis 48 und ans S. 7 in Z. 6 und 7 
statt IV zu lesen: VI.
        <pb n="15" />
        I. 
Gesetz, 
betreffend 
die Jnvaliditttls- und Altersversicherung. 
Vom 22. Juni 1889. 
SS- I, 2, », 4, 7, 8. 
K. 1. Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes werden 
vom vollendeten sechszehnten Lebensjahre ab versichert: 
1. Personen, welche als Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge 
oder Dienstboten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden; 
2. Betriebsbeamte, sowie Handlungsgehilfen und -Lehrlinge 
(ausschließlich der in Apotheken beschäftigten Gehilfen und 
Lehrlinge), welche Lohn oder Gehalt beziehen, deren regel 
mäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt aber 
2000 Mark nicht übersteigt, sowie 
3. die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen der Schiffs- 
bcsatzung deutscher Seefahrzeuge (§. 2 des Gesetzes vom 
13. Juli 1887 R.G.Bl. S. 329) und von Fahrzeugen der 
Binnenschiffahrt. Die Führung der Neichsflagge auf Grund 
der gemäß Artikel II §. 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. März 
1888 (R.G.Bl. S. 71) ertheilten Ermächtigung macht das 
Schiff nicht zu einem deutschen Seefahrzeuge im Sinne dieses 
Gesetzes. 
8. 2. Durch Beschluß des Bundesraths') kann die Vorschrift 
des §. 1 für bestimmte Berufszweige auch 
1. auf Betriebsunternehmer, welche nicht regelmäßig wenigstens 
einen Lohnarbeiter beschäftigen, sowie 
2. ohne Rücksicht auf die Zahl der von ihnen beschäftigten Lohn 
arbeiter auf solche sebstständige Gewerbetreibende, welche in 
eigenen Betriebsstätten im Auftrage und für Rechnung anderer 
’) S. S. 7 ff. 
Ģebhard, Jnvaltdttäts- u. Mtersoersichermigsgesetz. ļ
        <pb n="16" />
        2 Gesetz, betr. die Jnvaliditäts- und Altersversicherung, §§. 3 und 4. 
Gewerbetreibenden mit der Herstellung oder Bearbeitung ge- 
iverblicher Erzeugnisse beschäftigt werden (Hausgewerbe 
treibende), 
erstreckt iverden, und zwar auf letztere auch dann, wenn sie die Roh- 
und Hilfsstoffe selbst beschaffen, und auch für die Zeit, während 
welcher sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten. 
Durch Beschluß des Bundesraths ’) kann ferner bestimmt 
werden, daß und inwieweit Gewerbetreibende, in deren Auftrag und 
für deren Rechnung von Hausgewerbetreibenden tAbs. 1) gearbeitet 
wird, gehalten sein sollen, rücksichtlich der Hausgewerbetreibenden 
und ihrer Gehilfen, Gesellen und Lehrlinge die in diesem Gesetze 
den Arbeitgebern auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen. 
% Als Lohn oder Gehalt gelten auch Tantiemen und 
Naturalbezüge. Für dieselben ivird der Durchschnittswerth in An 
satz gebracht; dieser Werth wird von der unteren Verwaltungs 
behörde festgesetzt. 
Eine Beschäftigung, für ivelche als Entgelt nur freier Unterhalt 
gewährt wird, gilt im Sinne dieses Gesetzes nicht als eine die Ver 
sicherungspflicht begründende Beschäftigung. 
Durch Beschluß des Bundesraths *) wird bestimmt, inwieweit 
vorübergehende Dienstleistungen als Beschäftigung im Sinne dieses 
Gesetzes nicht anzusehen sind. 
§* 4. Beamte des Reichs unb der Bundesstaaten, die mit 
Pensionsberechtigung angestellten Beamten von Kommunalverbänden, 
sowie Personen des Soldatenstandcs, welche dienstlich als Arbeiter 
beschäftigt werden, unterliegen der Versichernngspflicht nicht. 
Die Versicherungspflicht tritt für diejenigen Personen nicht ein, 
welche in Folge ihres körperlichen und geistigen Zustandes dauernd 
nicht mehr im Stande sind, durch eine ihren Kräften und Fähig 
keiten entsprechende Lohnarbeit mindestens ein Drittel des für ihren 
Beschäftigungsort nach §. 8 des Kranken-Versichernngsgesetzcs vom 
15. Juni 1883 (R.G.Bl. S. 73) festgesetzten Tagelohns gewöhn 
licher Tagearbeiter zu verdienen. Dasselbe gilt von denjenigen 
Personen, welche auf Grund dieses Gesetzes eine Invalidenrente 
beziehen. 
Solche Personen, welche vom Reich, von einem Bundesstaate 
oder einem Kommunalverbande Pensionen oder Wartegclder wenigstens 
im Mindestbetrage der Invalidenrente beziehen oder welchen aus 
Grund der reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung 
der Bezug einer jährlichen Rente von mindestens demselben Betrage 
zusieht, sind auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht zu be- 
') S. S. 7 ff. 
S. S. 4 ff.
        <pb n="17" />
        Ģesetz, betr. die Jnvaliditäts- und Altersversicherung, §§. 7 und 8. Z 
freien. Ueber den Antrag entscheidet die untere Verwaltungsbehörde 
des Beschäftigungsortes. Gegen den Bescheid derselben ist die Be 
schwerde an die zunächst vorgesetzte Behörde zulässig, welche end 
gültig entscheidet. 
K. 7. Durch Beschluß des Bundesraths kann auf Antrag 
bestimmt werden, daß und inwieweit die Bestimmungen des §. 4 
vl&amp;f. 1 auf Beamte, welche von anderen öffentlichen Verbänden oder 
Körperschaften mit Pensionsberechtigung angestellt sind, sowie die 
Beitimmungen der §§. 5 und 6 auf Mitglieder anderer Kassen- 
emrichtungen, welche die Fürsorge für den Fall der Invalidität 
oder des Alters zum Gegenstand haben, Anwendung finden sollen. 
8' Soweit nicht die Vorschrift des §. 1 durch Beschluß 
des Bundesrathes in Gemäßheit der Bestimmung des §. 2 Abs. 1 
aur bte dort bezeichneten Personen erstreckt ist, sind dieselben, falls 
sie das vierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht 
un Sinne des §. 4 Abs. 2 bereits dauernd erwerbsunfähig sind, 
berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes in Lohnklasse II sich selbst 
zu versichern (§. 120). '
        <pb n="18" />
        IL 
Bekanntmachungen des Reichskanzlers. 
I. àklitintmnrhnny, betreffend die Durchführung der 
Invalidität^- nud Altersversicherung. Nom 24. December I89K 
(R.G.Bl. S. 399.) 
Nachdem ber Bunbesrath in ber Sitzung vom 22. Dezember b. I. 
einige Abänberungen ber Vorschriften über bie Entwerthung von 
Marken bei ber Jnvalibitäts- unb Altersversicherung (Bekanntmachung 
vom 27. November 1890) beschlossen hat, werben bie Anorbnungen 
bes Bunbesraths über: 
1. bie Befreiung vorübergehenber Beschäftigungen von 
ber Versicherungspflicht, 
2. über bie Entwerthung unb Vernichtung von Marken 
in ber veränderten Forni, welche sie burch bie Beschlüsse vom 22. b. M. 
erhalten haben, nachstehenb zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Berlin, ben 24. Dezember 1891. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
Zur Ausführung bes Gesetzes, betressenb bie Jnvalibitäts- unb 
Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 hat ber Bunbesrath auf 
Grunb ber §§. 3 Abs. 3, 109, 112, 114, 117, 120, 125 a. a. O. 
beschlossen, was folgt: 
I Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Versicherungs 
pflicht (VI, 1)*) (§. 3 Abs. 3). 
A. Vorübergehenbe Dienstleistungen sinb in folgenden Fällen 
als eine bie Versicherungspflicht begrünbenbe Beschäftigung nicht 
anzusehen: 
*) Die im Texte der Bundesrathsvorschriften enthaltenen Hinweisungen 
mittels einer römischen VI und einer beigefügten arabischen Ziffer beziehen sich 
auf die zu Ziffer VI der Anleitung des Ncichs-Versicherungsamtes, betreffend 
den Kreis der nach dem Jnvalibitäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten 
Personen, vom 81. Oktober 1890, gegebenen Anmerkungen.
        <pb n="19" />
        Bekanntmachungen des Reichskanzlers. 
5 
1. wenn sie von solchen Personen, welche berufsmäßig Lohnarbeit 
überhaupt nicht verrichten (VI, 7), 
a) nur gelegentlich (VI, 8), insbesondere nur zu gelegentlicher 
Aushilfe (VI, 0), 
b) zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher (VI, 10) 
und gegen ein geringfügiges Entgelt (VI, II), welches zum 
Lebensunterhalt nicht ausreicht und zu den Versicherungs 
beiträgen nicht in entsprechendem Verhältniß steht, 
e) (VI, 12) zur Hilfsleistung bei Unglücksfällen oderVerheerungen 
durch Naturereignisse 
verrichtet werden; 
2. wenn sie von solchen Berufsarbeitern, die in einem regel 
mäßigen, die Versichcrungspflicht begründenden Arbeits- oder 
Dienstverhältnis; (VI, 13) zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, 
ohne Unterbrechung (VI, 15) dieses Verhältnisses bei anderen 
Arbeitgebern nebenher (VI, 14), sei es nur gelegentlich zur Aus 
hilfe, fei es regelmäßig, verrichtet werden; 
3. wenn sie auf Seeschiffen (VI, 16) im Auslande (VI, 17) von 
solchen Personen verrichtet werden, die nicht zur Schiffsbe 
satzung (VI, IN) gehören; 
4. wenn sie von Aufwärtern oder Aufwärterinnen (VI, 10) und 
ähnlichen zu niederen häuslichen Diensten (VI, 20) von kurzer 
Dauer an wechselnden Arbeitsstellen (VI, 21) thätigen Personen 
verrichtet werden; 
5. wenn sie in Verpflegungsstationen (VI, 22) oder in ähnlichen 
Einrichtungen (VI, 22) gegen eine Geldentschädigung (VI, 23) 
verrichtet werden, welche nicht als Entgelt (VI, 23) für die ge 
lieferte Arbeit, sondern als eine Unterstützung zum Zweck (I V, 24) 
des besseren Fortkommens gewährt wird. 
B. Die Negierungen der einzelnen Bilndesstaaten sind er 
mächtigt (VI, 25), mit Zustimmung des Reichskanzlers widerruflich 
anzuordnen, daß und inwieweit vorübergehende Dienstleistungen 
solcher Ausländer, denen der Aufenthalt in Grenzbezirken des In 
landes auf fest bestimmte kurze Zeit behufs Ausführung vorüber 
gehender Arbeiten behördlich gestattet ist, sowie vorübergehend im 
Jnlande stattfindende Dienstleistungen solcher Ausländer, welche 
übungsgemäß in Flößereibetrieben beschäftigt werden, als eine die 
Versichcrungspflicht begründende Beschäftigung nicht anzusehen sind. 
II. Entwerthung und Vernichtung von Marken. 
Im Anschlüsse an den in vorstehender Bekanntmachung enthaltenen Be 
schluß hat der Bnndesrath beschlossen, die Bnndcsregiernngen zu ersuchen, ihre 
Behörden anzuweisen,
        <pb n="20" />
        6 
Bekanntmachungen des Reichskanzlers. 
1. daß solche Personen, welche als Wäscherinnen oder Plätterinnen (Bügle 
rinnen), Schneiderinnen oder Näherinnen (1,12) Wäsche oder Kleidungs 
stücke bearbeiten oder Herstellen, sofern sie diese Arbeiten in den Woh 
nungen ihrer Kunden verrichten und nicht regelmäßig wenigstens einen 
Lohnarbeiter beschäftigen, als versicherungspflichtig behandelt werden; 
2. daß die selbstständigen Dienstmänner, Kofferträger, Fremdenführer, Stiefel 
putzer und ähnliche Gewerbetreibende (VI, 5 u. 19, VII, 3) sowie selbst 
ständige Wäscherinnen, Plätterinnen (Büglerinnen», Schneiderinnen, 
Näherinneil (1,12) und ähnliche Personen, soiveit sie nicht unter Ziffer 1 
fallen, als Betriebsunternehmer behandelt iverden. 
2. Nebnimtmnlhniig, betreffend die Äefrrinng vorüber 
gehender Dienstleistungen von der Jnvaliditäts- nnd Alters- 
verstchrrnng. Nom 24. Zannar 1803. 
(R.G.Bl. 1893 S. 5.) 
Auf Grund des §. 3 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die Jn- 
validitäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (R.G.Bl. 
S. 97) hat der Bundesrath unter Aufhebung (VI, 1) der Bestimmung 
in I A 1 c ber Bekanntmachung vom 27. November 1890/24. De 
zember 1891 (R.G.Bl. 1891 S. 399) beschlossen, daß folgende 
Dienstleistungen nicht als eine Beschäftigung im Sinne des Gesetzes 
vom 22. Juni 1889 anzusehen sind: 
a) Dienstleistungen von Bediensteten (VI, 26) ausländischer Eisen 
bahnverwaltungen in Eisenbahnbetrieben des Inlandes (VI, 27), 
soweit diese Bediensteten in letzteren vorübergehend (IV, 5) be 
schäftigt werden; 
c) Dienstleistungen im Jnlande von Bediensteten (IV, 26) aus 
ländischer Betriebe (IV, 28), soweit diese mit einzelnen Betriebs 
handlungen vorübergehend (IV, 5) in das Inland hinüber 
greifen (IV, 29); 
c) Dienstleistungen des Personals (IV, 30) allsländischer Schiffe 
(IV, 31), die im Binnenschiffahrtsverkehr deutsche Wasserstraßen 
befahren, soweit nicht diese Schiffe nach Entscheidung der 
Landes-Centralbehörde oder, wenn mehrere Bundesstaaten be 
theiligt sind, des Reichskanzlers, im Jnlande einen regelmäßigen 
Verkehr von erheblichem Umfange unterhalten (IV, 32); 
d) Dienstleistungen von Indiern, Japanern, Chinesen, Malayen, 
Sansibariten, Negern u. anderen farbigen Seeleuten (IV, 33) auf 
deutschen Seeschiffen bei derKüstenschiffahrt(I V,34) in asiatischen, 
australischen, oft- oder westafrikanischen Gewässern, sowie in 
dem Verkehr zwischen asiatischen, australischen und ostafrikanischen 
Häfen oder zwischen diesen und europäischen Häsen, in letzterem 
Verkehr (IV, 35) jedoch nur, wenn es sich um den Dienst in 
den Kohlen- und Kesselräumen der Dampfschiffe handelt und
        <pb n="21" />
        Bekanntmachungen des Reichskanzlers. 
7 
wenn bei der Anniusterung im Auslande zugleich die Rück 
fahrt ausbedungen ist; 
c) Dienstleistungen zur schleunigen Hilfe bei Unglücksfallen oder 
Verheerungen durch Naturereignisse oder zur schleunigen Be 
seitigung von Verkehrs- oder Betriebsstörungen (IV, 36), so 
fern diese Dienstleistungen nach ihrer Art die Dauer von zwei 
Arbeitstagen (IV, 5) voraussichtlich nicht übersteigen werden. 
Berlin, den 24. Januar 1893. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
3. KeKanntmnchnng, betreffend die Erstreckung der 
Nerstchernnyspflicht nach dem Jnvaliditäts- und Altrrs- 
verllchernny-rgesehe auf die Hausgewerbetreibenden der 
Tababfabribation. Nom Ui. December 1891. 
(R.G.Bl. 1891 S. 395.) 
Auf Grund der §§. 2, 109 und 110 des Gesetzes, betreffend 
die Jnvaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 
(R.G.Bl. S. 97) hat der Bundesrath beschlossen, was folgt: 
1. 
Die Versicherungspflicht nach §. 1 des Gesetzes, betreffend die 
Jnvaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (R.G.Bl. 
S. 97) wird auf solche selbstständige Gewerbetreibende (Hausgewerbe 
treibende) erstreckt, welche in eigenen Betriebsstätten im Auftrage 
und für Rechnung anderer Gewerbetreibenden (Fabrikanten, Fabrik 
kaufleute, Handelsleute) mit der Herstellung oder Bearbeitung von 
Zigarren oder anderen Tabakfabrikatcn beschäftigt werden, und zwar 
auch dann, wenn diese Hausgewerbetreibenden die Roh- oder Hilfs 
stoffe selbst beschaffen und auch für die Zeit, während welcher sie 
vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten. 
Vorstehende Bestimmung findet keine Anwendung auf solche 
Hausgewerbetreibende, welche das Geschäft regelmäßig für eigene 
Rechnung betreiben und nur gelegentlich von anderen Gewerbe 
treibenden für deren Rechnung beschäftigt iverden. 
2. 
Die Versicherung erfolgt bei derjenigen Versicherungsanstalt, in 
deren Bezirk sich der Betriebssitz des Hausgewerbetreibenden befindet. 
Die Lohnklasse, in welcher die Versicherung erfolgt, bestimmt sich 
nach den Vorschriften des §. 22 des Gesetzes. Dies gilt auch für
        <pb n="22" />
        8 
Bekanntmachungen des Reichskanzlers. 
diejenige Zeit, während welcher die Hansgewerbetreibenden für eigene 
Rechnung arbeiten. 
3. 
Die Hausgewerbetreibenden haben die Beiträge für ihre eigene 
Versicherung selbst dadurch zu entrichten, daß sie die den schuldigen 
Beiträgen entsprechenden Marken in ihre Quittnngskarten einkleben. 
Für jede volle oder angefangene Kalenderwoche sind die Bei 
träge spätestens an demjenigen Tage zu entrichten, an welchem die 
Abrechnung mit deni Fabrikanten oder, wenn die Beschäftigung für 
mehrere Fabrikanten stattfindet, mit einem derselben erfolgt. 
Die Hausgewerbetreibenden, welche es unterlassen, die Beiträge 
für ihre Versicherung gemäß vorstehender Vorschrift zu entrichten, 
unterliegen der Strafbestimmung des §. 143 des Gesetzes. 
Die versicherungspflichtigen Hausgewerbetreibenden haben auch 
für diejenige Zeit, während welcher sie das Geschäft auf eigene 
Rechnung betreiben, sür ihre eigene Versicherung Zusatzmarken nicht 
beizubringen. 
Bezüglich der Beiträge der Hausgewerbetreibenden für ihr 
Hilfspersonal (Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge) hat es bei den be 
stehenden allgemeinen Vorschriften sein Bewenden. 
4. 
Die von den Hausgewerbetreibenden für sich und ihr Hilfs 
personal verwendeten Marken sind sofort nach erfolgter Einklebung 
nach den hierfür geltenden allgemeinen Bestimmungen zu entwerthen. 
5. 
Auf dem im §. 112 des Gesetzes vorgesehenen Wege kann an 
geordnet werden, daß die Beiträge für die Hausgewerbetreibenden 
von diesen zum Einzug gebracht werden. In diesem Falle finden 
die Bestimmungen der Ziffer 3 Absatz 1 bis 3 keine Anwendung. 
6. 
Die Hausgewerbetreibenden sind verpflichtet, über die von ihnen 
im Gewerbebetriebe beschäftigten versicherungspflichtigen Hilfsper 
sonen Verzeichnisse zu führen, ans welchen sich insbesondere die 
Dauer der Beschäftigung der letzteren ergiebt. Sie haben diese Ver 
zeichnisse den sie beschäftigenden Fabrikanten rc. auf Verlangen 
zur Prüfung vorzulegen. Die für den Betriebssitz des Hausgewerbe 
treibenden zuständige untere Verwaltungsbehörde ist befugt, Vor 
schriften über die Führung dieser Verzeichnisse zu erlassen und die 
ordnungsnläßige Führung sowie die Vorlegung der Verzeichnisse 
durch Geldstrafen bis zu fünfzig Mark zu erzwingen. 
7. 
Die Fabrikanten rc. sind verpflichtet, den sür ihre Rechnung 
arbeitenden Hausgewerbetreibenden bei der Abrechnung die Hälfte
        <pb n="23" />
        Bekanntmachungen des Reichskanzlers. 
9 
derjenigen Beiträge zu erstatten, welche die letzteren für sich und für 
die non ihnen beschäftigten nersicherungspslichtigen Hilfspersonen 
entrichtet haben. 
Sind die Beiträge ohne Zustimmung des Fabrikanten in einer 
höheren als der gesetzlich vorgeschriebenen Lohnklasse entrichtet, so 
bemißt sich der Erstattungsanspruch nur nach letzterer Lohnklasse. 
Der Anspruch erstreckt sich höchstens auf die für die beiden letzten 
Abrechnungsperioden entrichteten beziehungsweise fällig gewordenen 
Beiträge. 
Für die Dauer vorübergehender Beschäftigung für eigene 
Rechnung hat der Hausgewerbetreibende den vollen Beitrag für 
seine Person, beziehungsweise den halben Beitrag für seine Hilfs 
personen selbst zu tragen. 
Die Vorschriften der §§. 147 und 148 des Gesetzes finden auf 
die Fabrikanten rc. in ihrem Verhältniß zu den Hausgewerbetreibenden 
entsprechende Anwendung. 
8. 
Waren die Hausgewerbetreibenden während der Beitragsperiode 
für mehrere Fabrikanten rc. oder für eigene Rechnung und einen 
oder mehrere Fabrikanten beschäftigt, so ist die dem Arbeitgeber zur 
Last fallende Hälfte der Beiträge vorbehaltlich anderweiter Verein 
barung ans die sämmtlichen betheiligten Fabrikanten oder zutreffenden 
falls auf diese und den Hausgewerbetreibenden nach Verhältniß der 
für die Herstellung oder Bearbeitung der Fabrikate erforderlich ge 
wesenen oder für erforderlich zu erachtenden Zeit zu vertheilen. 
9. 
Die Fabrikanten rc. sind berechtigt, die Verpflichtungen des 
Arbeitgebers für ihre Hallsgewerbetreibenden und deren Hilsspersonen 
ganz oder zum Theil selbst zu übernehmen. 
Von der erfolgten Uebernahme hat der Fabrikant der unteren 
Verwaltungsbehörde Kenntniß zu geben, welche dem zuständigen 
Organe der Versicherungsanstalt und in den Fällen des §.112 des 
Gesetzes den mit der Einziehung der Beiträge und der Entgegen 
nahme der Meldungen betrauten Stellen Nachricht giebt. 
Soweit es sich um die Entrichtung der Beiträge für die Haus 
gewerbetreibenden selbst handelt, können den Fabrikanten die Ver 
pflichtungen der Arbeitgeber von der für ihren Betriebssitz zuständigen 
unteren Verwaltungsbehörde auferlegt werden. Sofern letzteres ge 
schieht, findet binnen zwei Wochen nach der Zustellung der die Ver 
pflichtung anssprechenden Verfügung die Beschwerde an die höhere 
Verwaltungsbehörde statt; dieselbe entscheidet endgültig.
        <pb n="24" />
        10 
Bekanntmachungen des Reichskanzlers. 
10. 
Streitigkeiten, welche aus Anlaß vorstehender Bestimmungen 
zwischen den Organen der Versicherungsanstalten einerseits und den 
Fabrikanten, Hausgewerbetreibenden oder deren Hilfspersonen 
andererseits oder zwischen den Fabrikanten und den Hausgewerbe 
treibenden darüber, ob und welche Beiträge zu entrichten sind, ent 
stehen, werden nach §. 122, Streitigkeiten über Berechnung und 
Anrechnung der für Hausgewerbetreibende oder deren Hilfspersonen 
zu entrichtenden Beiträge nach §. 124 des Gesetzes entschieden. 
11. 
Soweit im Vorstehenden keine besonderen Bestimmungen ge 
troffen sind, erfolgt die Erhebung der Beiträge für die Hausgewerbe 
treibenden nach den für die Durchführung der Jnvaliditäts- und 
Altersversicherung erlassenen allgemeinen Vorschriften. 
12. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 4. Januar 1892 in 
Kraft. 
Berlin, den 16. Dezember 1891. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher.
        <pb n="25" />
        III. 
Anleitung des Reichs - Versicherungsam tes, 
betreffend 
den Kreis der nach dem Invaliditäts- und Altersverstcherungs- 
gcsetze versicherten Personen.*) 
Vom 31. Oktober 1890. 
I. Nach §. 1 des Gesetzes, betreffend die Jnvaliditäts- und 
Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 lR.G.Bl. S. 97) unter 
liegen')?) vom vollendeten sechszehnten Lebensjahres ab der Ver 
sicherungspflicht?) 
1. Personen?) welche als Arbeiter?) Gehilfen?) Gesellen?) 
Lehrlinge") oder Dienstboten 10 ) gegen Lohn oder Gehalt") 
beschäftigt werden; 12 ) 13 ) 
2. Betriebsbeamte,") sowie Handlungsgehilfen und Lehrlinge'^) 
(ausschließlich der in Apotheken'6) beschäftigten Gehilfen und 
Lehrlinge), welche Lohn oder Gehalt") beziehen, deren regel 
mäßiger Jahresarbeitsverdienst ,7 ) an Lohn oder Gehalt") 
aber 2000 Mark nicht übersteigt? 3 ) 
3. die gegen Lohn oder Gehalt") beschäftigten' 2 ) Personen der 
Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge (Seeleute)'") und von 
Fahrzeugen der Binnenschiffahrt. 2 ") 2 ') 
.. *) Ter Veröffentlichung der Anleitung in den A.N.f.J.u.A.V. 1891 S. 4 
schickt das Ncichs-Versicherungsamt folgende Bemerkung voraus: „Die nach» 
stellende Anleitung, deren Inhalt auf den vom Ncichs-Versicheruiigsamt mit den 
Vertretern der Versicherungsanstalten sowie mit Kommissarien zahlreicher 
Landes-Centralbehörden am ^ und am Oktober 1890 abgehal 
tenen Konferenzen eingehend erörtert worden ist, ist den Vorständen der Ver 
sicherungsanstalten mitgetheilt worden, um denselben bei Entscheidung der 
»rage der Versichcrungspflicht nach Maßgabe des Jnvaliditäts- und Älters- 
versicherungsgesetzes vom 22. Juni 1889 als Anhalt zu dienen. Auch haben 
vie sämmtlichen Landes-Centralbehörden den bei der Durchführung des Gesetzes 
vetheillgten Verwaltungsbehörden die Bestimmungen der „Anleitung" zur Nach 
achtung empfohlen."
        <pb n="26" />
        12 
Anleitung des Reichs-Versicherungsamtes. 
II. Nach §§ 2 und 8 des Gesetzes sind berechtigt, sich selbst zn 
versichern:/ 
1. Betriebsunternehmer,2)3)6-11) welche nicht regelmäßig wenig 
stens einen Lohnarbeiter") beschäftigen./ Hierunter fallen die 
jenigen Betriebsunternehmer, bei welchen die Beschäftigung 
des Lohnarbeiters keinen ständigen Charakter/ hat, vielmehr 
nur gelegentlich und ausnahmsweise stattfindet; 
2. Hausgewerbetreibende// das sind ohne Rücksicht auf die 
Zahl der von ihnen beschäftigten Lohnarbeiter solche selbst 
ständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Betriebsstätten 
im Auftrage ltiib für Rechnung anderer Gewerbetreibenden 
mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse 
beschäftigt werden, und zwar auch dann, wenn dieselben die 
Roh- und Hilfsstoffe selbst beschaffen, und auch für die Zeit, 
während welcher sie vorübergehend für eigene Rechnung 
arbeiten. 
Die Selbstversichcrung der unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten 
Personen ist aber nur insoweit zugelassen// als diese Personen bei 
dem Eintritt der Selbstversicherung zwar das sechszehnte,") jedoch noch 
nicht das vierzigste'/ Lebensjahr vollendet haben, und als sie nicht 
im Sinne des §. 4 Abs. 2 des Gesetzes bereits dauernd erwerbs 
unfähig sind (vergl. Nr. III Ziffer 4 dieser Anleitung)// 
III. Ausgeschlossen von der Versicherung/ sind: 
1. Beamte des Reichs und der Bundesstaaten2-12)15-25) ŗş 4 
Abs. 1 des Gesetzes); 
2. die mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten von 
Kommunalverbänden 2-5 ) 7-25 ) (§. 4 Abs. 1 des Gesetzes). 
Zu letzteren gehören nicht nur die weiteren, sondern auch die 
engeren Kommunalverbände (Provinzen, Bezirke, Kreise, Stadt- 
und Landgemeinden, selbstständige Gutsbezirke re.). 
Darüber, welche Personen als Beamte des Reichs,'/ der 
Bundesstaaten lind der Kommunalverbände anzusehen sind, 
entscheiden die für dieselben geltenden dienstpragmatischen Be 
stimmungen;/ 6 ) 10 ) 
3. die dienstlich als Arbeiter beschäftigten'^) Personen des Sol 
datenstandes 2°)2/ (§. 4 Abs. 1 des Gesetzes), und zwar 
sowohl die im deutschen Heere wie die in der Kaiserlichen 
Marine Dienenden. Dagegen unterliegen z. B. Soldaten, 
welche beurlaubt werden// um zur Erntezeit in der Land 
wirthschaft zu helfen, der Versicherung; 
4. diejenigen Personen//^ş/ welche auf Grund des Jn- 
validitäts- und Altersversicherungsgesetzes ^'/ bereits eine 
Invalidenrente") beziehen^/ oder doch soweit erwerbsbe-
        <pb n="27" />
        Anleitung des Reichs-Persicherungsamtes. 
13 
schränkt ’-9) so)^)* 0 ) sind, daß sie in Folge ihres körperlichen 
oder geistigen Zustandes") dauernd 33 ) nicht mehr-") im 
Stande finb, 32 ) durch eine ihren Kräften und Fähigkeiten ent 
sprechende-") Lohnarbeit") mindestens ein Drittel des für ihren 
Beschäftigungsort 33 ) nach §. 8 des Krankenversicherungsgesetzes 
vom 15. Juni 1883") (RGBl. S. 73) sestgesetzten Tage 
lohnes gewöhnlicher Tagearbeiter zu verdienen 33 )") (§. 4 
Abs. 2, §. 8 des Gesetzes). Personen, welche über das vor 
stehend angeführte Maß hinaus noch erwerbsfähig sind, unter 
liegen der Versicherung auch dann, wenn sie eine Altersrente") 
— welche nur einen von der Erwerbsunfähigkeit unabhängigen 
Zuschuß zu dem Arbeitsverdienst darstellt — beziehen,") oder 
wenn sie vom Reich,") 47 ) von einem Bundesstaate ") 47) oder einem 
Kommunalverbande")") Pensionen oder Wartegelder,") oder 
wenn sie auf Grund der reichsgesetzlichen Bestimmungen über 
Unfallversicherung^ 2 ) — z. B. wegen nur theilweiser Erwerbs 
unfähigkeit oder als Hinterbliebene Wittwen oder als Aseendenten 
verunglückter Arbeiter — eine Rentes empfangen. Nur wenn 
die Pensionen, Warlegelder oder Unfallrenten den Mindest 
betrag ")") der Invalidenrente erreichen, sind die Empfänger 
dieser Bezüge") auf ihren Antrag") durch die untere Ver 
waltungsbehörde") ihres Beschäftigungsortes 33 ) von der Ver 
sicherungspflicht zu befreien") (§. 4 Abs. 3 des Gesetzes). 
IV. Abweichend von den Reichsgesetzen über die Kranken- 
und Unfallversicherung,') welche den Eintritt der Versicherung an be 
stimmte Betriebes knüpfen, wird von dem Jnvaliditäts- und Alters 
versicherungsgesetze die arbeitende Bevölkerung 3 ) sämmtlicher Beruss- 
zweige erfaßt, und werden alle Personen, welche als Arbeiters 
oder als untergeordnete Betriebsbeamte 3 ) ihre Arbeitskraft gegen 
Lohn für Andere verwerthen, 3 ) dem Versicherungszwange unterworfen. 
Es fallen daher sowohl die in der Laudwirthschaft, der Industrie 
und dem Handel, wie die in der Hauswirthschast,?) im Reichs-, 
Staats- oder Kommunaldienste, 3 ) für kirchliches und Schulzwecke 10 ) 
it. s. w. als Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten, 
Betriebsbeamten, Handlungsgehilfen oder Handlungslehrlinge Be 
schäftigten unter das Gesetz, sofern die sonstigen gesetzlichen Voraus 
setzungen der Versicherungspflicht bei ihnen zutreffen. Diejenigen 
Personen dagegen, welche nicht mit ausführenden Arbeiten vor 
wiegend materieller Art, sondern mit einer ihrer Natur nach höheren, 
mehr geistigen u ) 13 ) (wissenschaftlichen, künlerischen 12 ) u.s.w.) Thätigkeit 
beschäftigt werden, und durch ihre soziale Stellung über den Per 
sonenkreis sich erheben, der nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch 
und vom Standpunkt tvirthschaftlicher Auffassung dem Arbeiter- und
        <pb n="28" />
        14 
Anleitung des Neichs-Versicherungscnntes. 
niederen Bctriebsbeamtenstande angehört, unterliegen nicht der Ver 
sicherungspflicht//'/ 
V. Die Versicherungspflicht wie die Versicherungsberechtigung 
erstreckt sich gleichmäßig auf männliche und weibliche/) verheirathete 
und unverheirathete/ Personen. Auch die im Inlandes/ be\d)ä^ 
tigten Ausländers) 6^ sind als versicherungspslichtig (versicherungs 
berechtigt)/ anzusehen. 
VI. Von der Dauer') der Beschäftigung/) welche für die 
Krankenversicherung/ von entscheidender Bedeutung ist, wird die 
Versicheruugspflicht nach dem Gesetz nicht abhängig gemacht. Auch 
eine nur vorübergehendes Dienstleistung/) mag dieselbe ihrer Natur 
nach oder nur aus zufälligen Gründen, wie z. B. vorübergehende 
Hilfsleistung in der Ernte/) auf nur kurze Zeit beschränkt sein, be 
gründet die Versichcrungspslicht. Jedoch kann durch Beschluß des 
Bundcsraths/ bestimmt werden, inwieweit vorübergehende Dienst 
leistungen als Beschäftigung im Sinne des Gesetzes nicht anzusehen 
sind (§. 3 Abs. 3 des Gesetzes). 
VH. Diejenigen Personen, welche berufsmäßig einzelne persön 
liche Dienstleistungen bei wechselnden Arbeitgebern übernehmen/) 
z. B. Hafenarbeiter,/ Kofferträger// Dienstmänner,/ Lohndiener,/ 
Führer// Friseusen, Krankenpflegerinnen,/ ferner Auswartefrauen,/ 
Waschfrauen/) Nähterinuen/) Büglerinnen/) die auf jedesmalige 
Bestellung in den Häusern der Kunden arbeiten, unterliegen der 
Versicheruugspflicht dann, wenn sie als Arbeiter, dagegen nicht, wenn 
sie als selbstständige Gewerbetreibende anzusehen sind. Welcher dieser 
letzteren Fälle vorliegt, wird nach den jedesmaligen obwaltenden 
Verhältnissen zu entscheiden sein/) Im Allgemeinen werden die 
sogenannten unständigen Arbeiter, wie die freien landwirthschaftlichen 
Arbeiter, die Hafenarbeiter, die Wegearbeiter, die Waschfrauen u.s.w., 
welche von Haus zu Haus gehen, als unselbstständige Lohnarbeiter, 
dagegen die selbstständigen Kofserträger, Führer, Dienstmänner 
(vergl §. 37 der Gewerbeordnung, R.G.Bl. 1883 S. 177), Lohn 
diener, Krankenpflegerinnen, Friseusen in der Regel als gewerbliche 
Unternehmer zu behandeln sein. 
VHI. Auch diejenigen Personen, welche von Gewerbetreibenden 
außerhalb ihrer Betriebsftätten beschäftigt werden (§. 2 Ziffer 4 des 
Krankcnversicherungsgesetzes)/) sind als versicherungspslichtige Lohn 
arbeiter anzusehen//// sofern sie nicht Hausgewerbetreibende sind 
(vergi. Nr. XIX). 
IX. Verwandte/ / des Arbeitgebers, insbesondere Hauskinder,/ 
welche zu diesem in einem die Versicherung begründenden Verhält 
nisse stehen, unterliegen gleichfalls den Vorschriften des Gesetzes
        <pb n="29" />
        B 
Anleitung des Reichs-Versicherungsamtes. 15 
(vergi, jedoch hierzu Nr. X). Eine Ausnahme machen nur die 
Eheleute') untereinander, da zwischen ihnen nach dem Wesen oer 
Ehe niemals eines der für die Begründung der Versicherung er 
forderlichen Abhängigkeitsverhällnisse bestehen kann. 
X. Das Jnvaliditäts- und Altcrsversicherugsgesetz versichert 
abiveichend von den Unfallversicherungsgesetzen') nur die gegen Lohn 
oder Gehalt^) beschäftigten") Arbeiter u. s. w. Um das Versicherungs- 
Verhältnis; zu begründen, ist es jedoch nicht erforderlich, daß der 
für die Beschäftigung gewährte Entgelts in baarem Gelde besteht.^) 
Es genügt vielmehr hierzu auch die Gewährung von Natural 
bezügen,^) z. B. Wohnung, Feuerung, Kleidung, Gartennutzung, 
Kuhweide, Kartoffellaud u. s. w. (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes). Ohne 
Belang ist auch die Art der Lohnzahlung^)«) es kann der Lohn 
als Tagelohn oder sonstiger Zeitlohn, als Stücklohn oder als An- 
thell au der Einnahme (Tantième) 7 ) gezahlt werden. Hiernach ist bei 
spielsweise ein Kutscher, welcher einen Wagen von einem Lohnfuhrherrn 
mit der Bedingung übernimmt, daß ihm ein Theilbetrag oder der eine 
festgesetzte Summe übersteigende Theil der Tageseinnahme als Ent 
gelt gewährt wird, als gelöhnter Arbeiter des Fuhrherrn anzusehen. 
Desgleichen sind als Lohnarbeiter anzusehen Kahnführer, welche 
von den Schisfseigenthümern gegen einen bestimmten Antheil an der 
Fracht angenommen sind. 
Als Werth der Tantiemen') und Natralbezüge^) wird der von 
der untern Verwaltungsbehörde'^) festzusetzende Durchschnittswerth 8 ) 9 ) 
m Ansatz gebracht (§. 3 Abs. 1 des Gesetzes). 
Diejenigen Personen, welche als Entgelt für ihre Beschäftigung 
nur freien Unterhalt beziehen,'«)")")") deren Naturalbezüge also 
aus die Befriedigung ihrer persönlichen Lebensbedürfnisse (Nahrung, 
Wohnung, Kleidung) beschrankt sind, werden von der Versicherung 
(iuöQcnoi„mc,i (§. 3 Mbs. 2 bes ^^03). sterno# faKcn g. 0. bie 
^.gewerblichen Betrieben oder in der Laudwirthschaft ihrer Eltern 
beschäftigten Hauskinder, sowie Lehrlinge, welchen zwar freier Unter 
halt, aber nicht ein darüber hinausgehender Lohn oder Gehalt 
gewährt wird, nicht unter die Versicherung. Diese Personen iverden 
auch dadurch nicht versicherungspflichtig, daß sie ein Taschengeld") 
erhalten, beim letzteres stellt sich regelmäßig als Geschenk dar oder 
fallt doch, soweit es allgemein üblich ist, unter den Begriff des 
freien Unterhalts. 
XI. Die Anwendbarkeit des Gesetzes ist beschränkt auf die 
freien Arbeiter. Es fallen somit aus der Versicherung die Straf 
gefangenen, mögen dieselben innerhalb oder außerhalb der Ge- 
angenenanstalt beschäftigt werden, sowie die in Arbeitshäusern, 
Besserungsanstalten u. s. w. untergebrachten Personen.
        <pb n="30" />
        16 
Anleitung des Ncichs-Versichcrnngsamtcs. 
Dagegen sind die in Arbeiterkolonien ’) oder Wanderver 
pflegungsstationen, 2) in Armenhäusern,-^) Irrenanstalten,^ Blinden 
anstalten,^) Jdoitenhäusern'h oder Anstalten für Epileptisches be 
schäftigten Personen als versicherungspflichtig anzusehen, soweit sie 
einen den freien Unterhalt übersteigenden Lohn oder Gehalt für 
ihre Arbeit erhalten. 
XII. Der Begriff des „Gesellen" i) ist im Wesentlichen dem §. 121 
der Gewerbeordnung entnommen und bezeichnet die unselbstständigen 
im Handwerk technisch ausgebildeten Personen. Dagegen ist der 
Begriff „Gehilfe"') nicht in dem engen Sinne des gewerblichen 
Hilfspersonals, sondern in der weiteren Bedeutung eines Arbeits 
gehilfen zu verstehen und umfaßt alle Hilfspersonen eines Arbeit 
gebers, deren Thätigkeit in wirthschaftlicher und sozialer Beziehung 
derjenigen des Arbeiters, Gesellen oder Dienstboten im Allgemeinen 
gleichwertig 2 ) ist. 
Hiernach werden z. B. die bei Reichs-, Staats-, Kommunal 
behörden,^) sowie die in den Bureaus der Rechtsanwälte,^) Notare, 
Patentanwälte, Gerichtsvollzieher, Auktionatoren, Berufsgcnossen- 
schaften^) u. s. w. beschäftigten Schreibers) Kanzlisten,") Kassenboten, 
Kanzleidiener, Polizeidiener,") Gemeindediener, Nachtwächters) Flur 
hüters) Feuerwehrleute uud ähnliche Angestelltes) welche vermöge 
der mehr mechanischen, auf die Verwendung ihrer körperlichen Kräfte 
und Fähigkeiten2) gerichteten Dienstleistungen mit den Arbeitern u. s. w. 
auf gleicher oder doch annähernd 2 ) gleicher Stufe stehen, zu den 
Gehilfen zu rechnen sein, sofern dieselben nicht nach den dienstprag 
matischen Vorschriften^) als Reichs- oder Staatsbeamte") oder als 
pensionsberechtigte'0) Kommunalbeamte") anzusehen sind (vcrgl. 
Nr. III Ziffer 1 und 2). Dagegen werden die in dem sogenannten 
„höheren Bureaudiest" ") beschäftigten Expedienten, Registratoren 
u. s. w. als Gehilfen nicht anzusehen sein. Ebensowenig werden 
Assessoren 12 ) u. s. w., welche als Hilfsarbeiter bei Behörden, Rechts 
anwälten u. s. w. thätig sind, als Gehilfen gelten können. 
XIII. Zu den Dienstboten i) im Sinne des Gesetzes gehören 
die gegen Kost und Lohn oder auch nur gegen Lohn zu häus 
lichen Diensten verpflichteten Personen, sowie- die in der Landwirth 
schaft des Dienstherrn beschäftigten Arbeiter, soweit sie im Hausstande 
des Dienstherrn leben (Haus- und Wirthschaftsgesinde). Die in der 
Hauswirthschaft beschäftigten Personen mit wissenschaftlicher oder 
künstlerischer Bildung und in höherer über den Stand der 
Dienstboten hinausragender sozialer Stellung, 2 ) z. B. Erzieher, 
Erzieherinnen, Privatsekretäre, Gesellschafterinnen, Hausdamen, 
Leibärzte, Hausgeistliche, Hauslehrer, Hausbibliothekare u. s. w., sind
        <pb n="31" />
        Anleitung des Reichs-Versicherungscimtes. 
17 
nicht versicherungspflichtig, da sie übrigens auch als Betriebs 
beamte'') nicht anzusehen sind (vergl. Nr. XIV). 
XIV. Als Betriebs im Sinne des Gesetzes ist ein Inbegriff 
fortdauernder wirthschaftlicher Thätigkeiten anzusehen. Die Haus- 
wirthschaft^) als solche ist als Betrieb nicht zu erachten. Die Ver 
waltungen «) des Reichs, der Bundesstaaten und der Kommunal 
verbände können, soweit die Ausübung der sogenannten regiminellen 
Thätigkeit«) in Frage kommt, gleichfalls nicht als Betriebe ange 
sehen werden, dagegen muß der Inbegriff gewisser wirthschaftlicher 
Thätigkeiten des Reichs u. s. w., wie die Post-, Telegraphen-Ver- 
waltungen, staatliche Eisenbahn-Verwaltungen, Berg- und Hütten 
werke, staatliche und kommunale Land- und Forstwirthschast, 
Staats- und Kommunalbauten, Kommunalbrauereien, Kommunal 
schlachthäuser, Kommunalirrenanstalten, städtische Gas- und Wasser- 
werke^) u. s. w. überall als Betrieb gelten. Desgleichen sind die 
Geschäfte der Rechtsanwälte,-') Notare, Gerichtsvollzieher u. s. w., 
deren Gesammtheit ein wirthschaftliches Unternehmen darstellt, als 
Betriebe anzusehen. 
Als ş Betriebsbeamte c ) im Sinne des Gesetzes haben hier 
nach diejenigen Personen zu gelten, welche in Betrieben der 
vorgedachten Art mit einer über die Thätigkeit des Arbeiters oder 
Gehilfen hinausgehenden, leitenden oder beaufsichtigenden Funktion 
betraut sind (vergl. jedoch Nr. III Ziffer 1 und 2). Der Schwer- 
pmifl der Beschäftigung des Betriebsbeamten liegt nicht im persön- 
llchen Eingreifen bei der eigentlichen Arbeitsthätigkeit, vielmehr muß 
dem Betriebsbeamten eine gewisse Betheiligung an der Betriebs- 
eltung und eine Aufsichtsstellung gegenüber den Arbeitern zustehen, 
so daß derselbe nicht wie ein Vorarbeiter sich an der Spitze 
der Arbeiter oder einer Arbeitergruppe des Betriebes befindet, son 
dern (iW Vertreter der Betriebsleitung den Arbeitern gcgenübertritt. 
Hiernach wird auch im Einzelfalle zu beurtheilen sein, ob sogenannte 
Werkmeister oder Werkführerff als Betriebsbeamte oder Arbeiter zu 
behandeln sind. * 
Die Vorstandsmitglieder«) von Aktien- und ähnlichen Gesell- 
Ichasten, die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigtend) sind nur 
dann versicherungspflichtige Betriebsbeamte,^) wenn ihr regelmäßiger 
&gt;zahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mark nicht übcr- 
stelgt (vergl. Nr. XVI). Die Aufsichtsrathsmitglieder") fallen, 
da ihnen lediglich eine überwachende Thätigkeit obliegt, ohne daß 
sie Angestellte der betreffenden Gesellschaft siild, nicht unter die Ver 
sicherung. 
u Unter die „Handlungsgehilfen und -Lehrlinge" ')«) fallen 
ane im Handelsgewerbe^) mit Diensten kaufmännischer Art«) (Mit- 
şiiebhard, Jnvaliditäts- u. AltersverstcherungSgesetz. -,
        <pb n="32" />
        18 
Anleitung des Neichs-Lersicherungsamtes. 
Wirkung bei Handelsgeschäften, Buchführung, Korrespondenz) be 
schäftigten Personen. Die Versicherungspflicht umfaßt daher sowohl 
die vorgenannten Handlungsbevollmächtigten und Prokuristen,// 
als auch die Buchhalter und Kassirer, die Handlungsreisenden, 
Kommis und Verkäuferinnen. Vollständig ausgeschlossen/ von der 
gesetzlichen Versicherung sind nach §. 1 Ziffer 2 des Gesetzes die in 
Apotheken/ beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge. Indessen ist diese 
Ausnahmebestimmung nur für die eigentlichen Apotheken, nicht auch 
für ähnliche gewerbliche Unternehmungen, wie Droguen- und Par- 
fumeriehandlungen, oder die mit Apotheken verbundenen Mineral 
wasser- u. s. w. Fabriken u. s. w. maßgebend. 
XVI. Die Versichcrungspflicht ist bei Betriebsbeamten, Hand 
lungsgehilfen und Lehrlingen/ (vergi. Nr. XIV und XV) auf 
diejenigen beschränkt, deren regelmäßiger// Jahrcsarbeitsverdienst/ 
an Lohn oder Gehalt / 2000 Mark nicht übersteigt./ Der Umstand, 
daß ein Betriebsbeamter u. s. w. eigenes Vermögen besitzt und in 
Folge dessen sein gesummtes Jahreseinkommen 2000 Mark übersteigt, 
schließt die Versicherungspflicht nicht aus. Als regelmäßiger// 
Arbeitsverdienst ist derjenige anzusehen, welchen der Betriebsbcamte 
u. s. w. eine Reihe von Jahren hindurch in einer gewissen gleich 
mäßigen Höhe bezogen hat, oder auf den er, von besonderen nicht 
vorauszusehenden Zufällen abgesehen, mit Bestimmtheit rechnen kann. 
Ist ein Betriebsbeamter u. s. w. gleichzeitig bei mehreren Arbeit 
gebern beschäftigt und bezieht hierfür insgesammt an Lohn oder 
Gehalt regelmäßig mehr als 2000 Mark, so ist derselbe nicht ver 
sicherungspflichtig./ 
XVII. Seeleute// sind diejenigen Personen, welche als 
Schiffer,/ Persollen der Schiffsmannschaft,/ Maschinisten, Answärter 
oder in anderer Eigenschaft zur Schiffsbesatzung// gehören (§. 1 
des S.U.VG. vom 13. Juli 1887, R.G.Bl. S. 329)./ Ein 
deutsches Seefahrzeug/ ist nach §. 2 des S.U.V.G. jedes aus 
schließlich oder vorzugsweise zur Seefahrt/ benutzte Fahrzeug, 
welches unter deutscher Flagge fährt?) Auf die Größe des Fahr 
zeuges kommt es — abweichend vom S.U.V.G. (§. 1 Abs. 2 
a. a. O.) — hier nicht an./ Der Führer (Kapitän)/ eines Fahr 
zeuges unterliegt der Versicherungspflicht, auch wenn sein regel 
mäßiger Jahresarbeitsverdienst/ an Lohn oder Gehalt 2000 Mark 
übersteigt. 
XVlll. Als Arbeitgeber// im Sinne des Gesetzes ist der 
jenige anzusehen, für dessen Rechnung der Lohn gezahlt wird. 
Dies trifft alich dann zu, wenn die den Lohn oder Oiehalt dar 
stellenden Beträge von Seiten Dritter gezahlt werden, sofern nur 
die Arbeiter u. s. w. auf diese Bezüge von dem Arbeitgeber als
        <pb n="33" />
        Anleitung des Reichs-Versicherungsamtes. 
19 
Entgelt der ihm geleisteten Arbeit verwiesen sind. Dies gilt beispiels 
weise von Kellnern, welche auf Trinkgelder der Gäste, bei Arbeitern 
u. s. w. in Betrieben des Reichs, des Staats oder der Kommunal 
verwaltungen, welche auf Gebühren angewiesen sind.«) 1 ) 
Die bei sogenannten Akkordverhältnissen oft zweifelhafte Frage, 
ob der Akkordant, welcher thatsächlich den Lohn an die Arbeiter 
zahlt, als Arbeitgeber in obigem Sinne oder aber mit Rücksicht 
darauf, daß er die gezahlten Löhne in dem ihm gewährten Akkord 
lohn erstattet erhält, als Mittelsperson des eigentlichen Arbeitgebers 
anzusehen ist, wird sich nur nach Lage der gesammten Verhältnisse 
des Einzelfalles entscheiden lassen. Dabei kommen in Beziehung 
auf die Arbeitsthätigkeit und sein persönliches Verhalten bei derselben 
in Betracht die allgemeine soziale Stellung des Akkordanten, der Umfang 
semer Verantwortlichkeit für die Ausführung der ihm übertragenen 
Arbeit, die Höhe des Entgelts, sowie der Umstand, ob der Entgelt einen 
eigentlichen Unternehmergewinn für den Arbeitenden oder 'lediglich 
einen dem Durchschnittswerth entsprechenden Lohn der Arbeit dar 
stellt.''') «) 7 ) Hiernach wird beispielsweise im Allgemeinen der Guts 
herr, nicht der Gutstagelöhner (Jnstmann, Kathenmann, Freimann 
u. s. w.), als Arbeitgeber des auf dem Gute thätigen Hofgängers, 
Scharwerkers u. s. w. anzusehen sein;«) denn für' seine Rechnung 
wird die Arbeit des Hofgängers u. s. w. gelohnt, wenn auch der 
Lohn dem letzteren nicht von dem Gutsherrn selbst, sondern von 
dem Gutstagelöhner u. s. w., der ihn gestellt hat, ausgehändigt 
werden sollte.«) 
XIX. Für den Begriff der Hausgewerbetreibenden')^) (oerql. 
Nr. U u. VIII) hat das Gesetz folgende Kennzeichen aufgestellt: 
1. das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte,'*) in welcher 
der Gewerbetreibendes mit seinen etwaigen Arbeitern«) die 
Arbeit ausführt, 
2. die Abhängigkeit 7 ) von einem oder mehreren anderen Gewerbe 
treibenden,«) insofern er in deren Auftrage und für deren 
Rechnung?) sei es mit den von ihni selbst beschafften oder 
mit den von den ersteren ihm gelieferten Rohstoffen?«) ge 
werbliche Erzeugnisses herstellt oder bearbeitet, 11 ) 
3. die Ausübung eines selbstständigen Gewerbes 7 ) im Gegensatz 
zu der Beschäftigung der unselbstständigen Lohnarbeiter,«) 
welche von Gewerbetreibenden außerhalb deren S3etriebö= 
statten 12 ) verwendet werden. 
. Der Hausgewerbetreibende setzt die hergestellten oder bear 
beiteten") Erzeugnisse in der Regel 13 ) nicht unmittelbar an die 
Konsumenten ab, sondern liefert dieselben an andere Gewerbe-
        <pb n="34" />
        20 
Anleitung des Reichs-Versicherungsamtes. 
treibende,8) welche ihrerseits aus dem Absatz der von dem Haus 
gewerbetreibenden angefertigten Produkte einen Unternehmergewinn 14 ) 
erzielen. 
Es wird hiernach weder ein Schneidergeselle,der wegen 
Mangels an Raum in der Werkstätte des Schneidermeisters oder 
aus anderen Gründen seine Näharbeit zu Hause verrichtet, noch 
auch ein Schneider oder Schuhmacher, welcher für beliebige Kunden 
Waaren anfertigt, als Hausgewerbetreibender gelten können. Viel 
mehr werden der erstere als Lohnarbeiter, die letzteren als selbst 
ständige Unternehmer 16 ) anzusehen sein. Die Frage, ob Personen, 
welche im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibender 
in eigenen Betriebsstätten gewerbliche Erzeugnisse herstellen oder 
bearbeiten, Hausgewerbetreibende oder unselbstständige Lohnarbeiter 
sind, wird nur nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles 
zu entscheiden sein. Die zu Nr. XVIII aufgestellten Gesichtspunkte 
für die Prüfung der Arbeitgeber-Eigenschaft eines sogenannten Akkor 
danten finden hier entsprechende Anwendung. 
XX. Welche Versicherungsanstalt für die einzelnen Versicherten 
zuständig ist, ergiebt sich aus §§. 41 u. 120 des Gesetzes.') Nach 
diesen Bestimmungen erfolgt die Versicherung in derjenigen Ver 
sicherungsanstalt, in deren Bezirk der Beschäftigungsart?) des Ver 
sicherten liegt. Soweit jedoch die Beschäftigung in einem „Betriebe" 3) 
stattfindet, dessen Sitz im Jnlande belegen ist, gilt als Beschäf 
tigungsort ausnahmslos, nicht bloß im Zweifel, 4 ) der Sitz des 
Betriebes (§. 41 Abs. 3 des Gesetzes). 
Betriessitz 5 ) ist derjenige Ort, an welchem sich der Mittelpunkt 
(wirthschaftliche Schwerpunkt) des Unternehmens befindet. Der Sitz 
des Betriebes kann durch das Vorhandensein von Betriebsanlagen, 
Verkaufsstätten, Waarenlagern äußerlich erkennbar, oder aus Ein- 
Iragungetl im Firmen- oder Gewerberegister zu entuehmen sein. Mit 
dem Wohnsitz ģ) des Unternehmers braucht der Betriebssitz nicht 
zusammen zu sallen. 
Hiernach sind die Arbeiter u. s. w., welche außerhalb des Be- 
triebssitzes Arbeiten ausführen, nicht an dem Orte, wo die Arbeiten 
stattfinden, an der jeweiligen Arbeitsstätte, sondern an dem Sitze 
des Betriebes zu versichern. Jedoch kann eine dauernde oder 
besonders umfangreiche Ausführung von Arbeiteir an einem von 
dem Betriebssitze verschiedenen Orte unter Umständen den Charakter 
des selbstständigen Betriebes mit einem besonderen geschäftlichen 
Mittelpunkt annehmen?) 
Bezüglich der Frage nach dem Sitz eines land- und forstwirth- 
schaftlichen Betriebes kommen die Bestimmungen im §. 44 Abs. 2 
und 3 des U.V.G. vom 5. Mai 1886 (R.G.Bl. S. 132) in Betracht?)
        <pb n="35" />
        Anleitung des Reichs-Versicherungsamtes. 
21 
Für den Sitz gemischter, aus Haupt- und Nebenbetrieb be 
stehender Betriebe entscheidet der Sitz des Hauptbetriebes?) 
Werden im Auslandes Personen beschäftigt, ivelche als Ar 
beiter u. s. w. eines inländischen Betriebes anzusehen sind, so erfolgt 
ihre Versicherung gleichfalls am Orte des inländischen Betriebssitzes. 
Hiernach unterliegt z. B. der Monteur einer inländischen Maschinen 
fabrik, welcher eine in dieser Fabrik gefertigte Maschine im Auslande 
ausstellt, auch für die Zeit seiner Beschäftigung im Auslande den 
Bestimmungen des Gesetzes. 
Wenn dagegen Personen im Jnlande beschäftigt werden, welche 
einem im Auslande belegenen Betriebe angehören, so ist stets der 
Ort der thatsächlichen inländischen Beschäftigung für die Zuständig 
keit der Versicherungsanstalt entscheidend?")' 
Seeleute sind nach §. 136 des Gesetzes bei derjenigen Ver 
sicherungsanstalt zu versichern, in deren Bezirk sich der Heimaths- 
haien des Schiffes befindet. Als Heimathshafen (Registerhafen) 
gilt derjenige Hafen, von welchem aus mit dem Schiffe die See- 
fahrt betrieben wird. (Art. 435 des Handelsgesetzbuchs, B.G.Bl. 
1869 S. 379). 
Berlin, den 31. Oktober 1890. 
Das Reichs-Versicheruugsamt. 
Dr. Bödiker.
        <pb n="36" />
        IV. 
Anmerkungen 
Zu 
-er Anleitung des Reichs-Versicherungsamles, betreffend den 
Kreis der nach dem Invaliditäts- und Altersversichernngs- 
gtsehe versicherten Personen. 
Zu Ziffer I der Anleitung. 
1. Die Versicherung beruht entweder auf der Versicherungspflicht oder 
auf freiwilliger Betheiligung an der Versicherung (Anm. II 1).*) 
Die Versicherungspflicht wird theils durch das Gesetz (§. 1) begründet, 
theils kann sie vom Bnndesrathe ans Grund der ihm im §. 2 des Ge 
setzes gegebenen Befugniß ausgesprochen werden. Diese Befugniß des Bundes 
rathes' erstreckt sich auf dieselben Personen, welche ihrerseits nach dem §. 8 des 
I. u. A.V.G. auch zur freiwilligen Betheiligung an der Versicherung berechtigt 
sind. Ueber diese Personengruppen vergi. Anltg. Ziffer II Ş. 12 und Anm. 
dazu S. 55ff. Der Bundesrath hat von seiner Befugnis; Gebrauch gemacht in 
Betreff der Hausgewerbetreibenden der Tabakfabrikation. Die 
dieserhalb erlassene Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. Dezember 1891 
s. S. 7. Vergl. darüber auch Anm. XIX 1, 3. 
2. Der an erster Stelle für die Beantwortung der Frage nach dem Vor 
handensein der Versicherungspflicht maßgebende Grundsatz ist der, daß die Art 
der Beschäftigung, nicht aber die persönlichen Eigenschaften der be 
schäftigten Person entscheiden. Die persönlichen Eigenschaften der beschäf 
tigten Person können jedoch insofern eine Einwirkung auf die Entscheidung 
ausüben, als sie Ausnahmen von der aus der Beschäftigungsart sich er- 
gebenden Regel begründen. Ans dieser Verschiedenheit der Grundlage, auf 
welcher die Regel, imd derjenigen, ans welcher die Ausnahmen beruhen, ent 
springen die Schwierigkeiten der Entscheidung der Frage nach dem Vorhanden 
sein oder Nichtvorhandensein der Versicherungspflicht. Dieselbe Lohnarbeit, 
von der einen Person ausgeführt, macht diese versicherungspflichtig, während 
*) Wo in einer Anmerkung auf eine andere vermiesen wird, geschieht dies 
vermittels einer römischen und einer arabischen Zahl. Die erstere bezeichnet 
die Ziffer der Anleitung, die letztere die Nummer der zu dieser gemachten An 
merkung. Es bezeichnet z. B. „Anm. Il I" die erste Anmerkung zu Ziffer II 
der Anleitung.
        <pb n="37" />
        Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 3 u. 4. 
23 
sie, wenn von der anderen Person betrieben, deren Versicherungspslicht nicht 
hervorruft. Es kommt hinzu, daß ein Theil dieser die Ausnahmen von der 
Versicherungspslicht begründenden, persönlichen Eigenschaften vorübergehender 
Art ist, so daß dieselbe Lohnarbeit, von derselben Person ausgeführt, zu der 
einen Zeit die Versicherungspslicht begründet, zu der anderen nicht. 
Eine Folge dieser Sachlage ist es, daß die Entscheidung darüber, ob die 
Ausübung von Lohnarbeit die Versicherung hervorruft, stets die Prüfung 
des einzelnen Falles nach den Besonderheiten sowohl der Beschäftigung 
selbst, als auch der beschäftigten Person verlangt. 
&amp; Die Bestimmung, wonach die zu versichernde Person das sechs 
zehnte Lebensjahr zurückgelegt haben muß, ist eine absolut bindende; cs 
giebt im Gesetze auch keine Bestimmung, wonach durch freiwillige Betheili 
gung an der Versicherung das Erforderniß der Zurücklegung des sechszehntcu 
Lebensjahres beseitigt werden könnte. Versicherungsleistungen, welche für 
jüngere Personen gemacht sind, sind werthlos, die verwendeten Beitrags 
marken werden bei der Berechnung der Renten nicht mit in An 
rechnung gebracht. (Vor der Vollendung des sechszehnten Lebensjahres 
liegende Bcschäftigungswochen, welche in die für die Gewährung der Inva 
lidenrente auf Grund der Uebergangsbestimmungen des Gesetzes entscheidende 
vorgesetzliche Zeit fallen (§. 156), kommen auch für die Abkürzung der Warte 
zeit nicht in Betracht. Vergl. Rev.Enlsch. vom 24. Oktober 1892 Nr. 189 — 
A.N. f. I.- u. A.V. 1892 S. 134.) 
Ueber die Erstattung der Beiträge, welche für Personen, die jünger 
als 16 Jahre sind, geleistet werden, ergiebt sich aus dem Gesetze Nichts. Im 
Allgemeinen wird in dieser Beziehung der Grundsatz zu beobachten sein, welcher 
für die Rückerstattung der Beiträge auch sonst gilt, daß nämlich Beiträge, 
welche gutgläubig für Personeu geleistet sind, die als versicherungspflichtig 
angenommen sind, deren Nichtversicherungspflichtigkeit sich aber nachträglich 
herausstellt, auf Antrag von der Versicherungsanstalt gegen Vernichtung der 
betreffenden Beitragsmarken zurückerstattet werden. 
Die Versicherungspflicht beginnt beim Vorhandensein der übrigen Vor 
aussetzungen mit dem ersten Tage des siebcnzehnten Lebensjahres. 
-t. Voraussetzungen der Versicherungspslicht sind, außer dem Vor 
handensein des erforderlichen Alters (s. die vorhergehende Anmerkung): 
a) Beschäftigung in Gestalt des DeschäftigtwerdenS (f. dieserhalb Anm. I 
12 n. 13 3.28); 
b) Beschäftigung gegen Gehalt oder Lohn (s. dieserhalb Anm. I 11 
S. 28 u. Anltg. X S. 15); 
f) Beschäftigung in einer der imtz. I des I. u. A.V.G. unter Ziffer I 
ôìs 3 (Anltg. Ziffer l l bis3 — 3.11 —) bezeichneten Stellungen. 
Die unter solchen Voraussetzungen beschäftigten Personen sind Lohn 
arbeiter. Diese Bezeichtlting wird auch in weiterem Sinne gebraucht. Vergl. 
darüber Anm. I 6 3. 26. Dadurch, daß eine Person, die sich in einer der unter 
1 bis 3 im I. u. A.V.G. aufgeführten Stellungen befindet, beschäftigt wird, 
mcht aber sich selbst beschäftigt, und daß sie nur Entgelt für geleistete 
Arbeit, nicht aber Unternehmergewinn bezieht, demnach für fremde Rech 
nung arbeitet, unterscheidet sich der Lohnarbeiter vom Betriebsunter 
nehmer. Vergl. Anm. XIX 1. 
Bei den im §. 1 des I. u. A.V.G. unter 1 bis 3 bezeichneten Beschäftiguugs- 
uiciieit befindet sich der Beschäftigte in unselbstständiger Stellung und 
entbehrt der eigenen Betriebsstätte (auch wenn er unter Umständen 
Allette, ihm nicht vom Arbeilgeber, sondern von ihm selbst beschaffte 
-uroeltsstätte hat). Durch dieses Merkzeichen unterscheidet sich der Lohn- 
arvclter vom Hausgewerbetreibenden, mit dem er die Beschäftigung
        <pb n="38" />
        24 
Zu Ziffer I der Anleitung Anni. 5. 
5i!,m.'xS\' mS -m,d XVilM 8 Ņ°ļchŞ»tw-rd-n gemei» h-ļ. Sergi. 
ligipillili!! 
ŞW8N8IW 
rBSIMSWVLM 
mamasms 
Personengruppen mit unter sich. (Wegen der Bedeutung des Wortes Arbeiter" 
rm engeren Sinne vcrgl. Anm. I 6 S. 26.) 
Es würde nahe liegen, wollte man unter Personen des Arbeiterstandes 
ŗZ'y %% 
berufsmäßige Ausübung von Lobnarbeit sich kennzeichnenden Theil des Volks- 
kvrpers un Auge hat, so macht es doch von dem Vorhandensein derBerufs- 
maßigkeit in der Leistung gewisser Arbeiten die Versichernngspflicht nicht ab- 
hängig. Zwar ergeben sich aus dem Mangel der Berufsmäßigkeit (vergi. Anni. VI 
f 'fJ 4 L ln der Ausübung von Lohnarbeit in gewissen Fällen vorübergehender 
Beschäftigung .Ausnahmen von der Versichernngspflicht, aber das über deren 
» ÄÄ» 
Dadurch aber kommt es, das; das Erforderniß der Zuge- 
, fmueit eg # m» beg&amp;. 
validitats- und Altersversicherungsgesetzes handelt, im Wesentlichen auf das 
Erforderniß ber — berufsmäßigen oder nichtberufsmäßigen — Ausübuna 
einer solchen Beschäftigungsart (vergl. oben Anm. I 2 ». 4), welche nack 
allgemeinem Sprachgebrauche als die eines „Arbeiters" bezeichnet 
wird, hinausläuft. Immer bleibt im Einzelfalle übrig zu'prüfen, ob diese 
Benennung für die verrichteten Arbeiten zutrifft oder nicht. Dabei ist ru 
beachten, daß auch solche Thätigkeit, ivelche nach dem Sprachgebrauche freilick 
nicht ausdrücklich als die eines Arbeiters bezeichnet zu werden, deren Aus 
führung aber von Personen vorgenommen zu werden pflegt, welche in 
ihrer Lebenshaltung den Arbeitern etiva gleichstehen" (Begründ. S. 40) 
„üeriitogc der mehr mechanischen, auf die Verivendung ihrer körperlichen Kräfte 
und Zähigkeiten gerichteten Dienstleistungen mit den Arbeitern ». s. w. auf
        <pb n="39" />
        Zu Ziffer I der Anleitung Anni. 5. 
25 
gleicher oder doch annähernd gleicher Stufe stehen" (Anltg. IV S. 18), mit 
derjenigen, die man die eines Arbeiters nennt, auch in Bezug auf die Ver- 
ftcherungspflicht gleich zu behandeln ist. 
Die Nothwendigkeit, festzustellen, was unter der Thätigkeit eines 
„Arbeiters" zu verstehen ist, durch welche Arbeiten also der Beschäftigte 
den Charakter eines „Arbeiters" erhält, tritt nach Erlaß des I. u. A.V.G. 
weit starker hervor, als dies bis dahin der Fall ivar, ivo von sozialpolitischen 
Gesetzen nur diejenigen über die Krankenversicherung und Unfallversicherung 
bestanden; zugleich sind aber die Schivierigkeiten dieser Feststellung weit größer 
geworden; denn die auf die Krankenversicherung und Unfallversicherung bezüg 
lichen Gesetze begrenzen den Kreis der zu versichernden Personen, der „Arbeiter" 
e» Betrlebsbeamten ist hier zunächst abzusehen), außer durch die Kenn 
zeichen de^&gt; ^eschaftigtwerdens und — für die Krankenversicherung — des 
mm
        <pb n="40" />
        26 
Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 6. 
„sich erheben". Durch diesen Zusatz kommt ein neues Moment zur Erscheinung, 
welches aber an und für sich dem im Gesetze zum Ausdrucke gebrachten Grund 
gedanken nicht innewohnt. Die „soziale" Ueber- und Unterordnung als 
entscheidendes Merkmal zur Anwendung zu bringen, dazu liegt die Nothwendig 
keit kaum vor, bedenklich aber ist die Einbeziehung dieses Umstandes, weil 
dadurch der Betheiligung an der Versicherung leicht der Makel einer besonders 
tiefen Stellung in der „sozialen" Abstufung angeheftet ivird. Es würden 
dadurch die Schwierigkeiten der Begrenzung des Kreises der Versicherungs 
pflichtigen aber auch noch erhöht, da neben dem Hanptgrundsatze der Ent 
scheidung nach der Beschäftigungsart und dem, wie im Obigen hervor 
gehoben, zu seiner Ergänzung dienenden zweiten Grundsätze der Entscheidung 
nach gewissen persönlichen Eigenschaften des Beschäftigten (Anm. I 2 
S. 22) noch ein dritter Grundsatz, der der Entscheidung nach Maßgabe der 
„sozialen", d. h. gesellschaftlichen Gliederung hinzukäme. 
Ohne Bezugnahme auf das Moment der gesellschaftlichen Uebcr- 
und Unterordnung bezeichnen Landmann und Rasp (Kommentar Anm. 5 
zu §. 1) die Arbeiter als „die ausschließlich oder vorwiegend mit mecha 
nischen oder körperlichen Dienstleistungen beschäftigten Personen". Will man 
aber den in der Anleitung unter Ziffer IV eingeschlagenen Weg gehen, so würde 
man doch jedenfalls von der Berücksichtigung der gesellschaftlichen Unterordnung 
der Personen des Arbeiterstandes unter andere Stände bei der Handhabung 
nur einen besonders vorsichtigen Gebrauch machen dürfen, wenn man nicht zu 
falschen Ergebnissen kommen will. 
«. Die Bezeichnung „Arbeiter" kommt im I. u. A.V.G. nur an wenigen 
Stellen vor, nämlich außer unter Ziffer 1 von §. 1 (entsprechend Ziffer 1 unter 
III der Anltg.), noch in den §§. 4 und 133. An letzterer Stelle wird die dem 
Unfallversicherungsgesetze entsprechende Bezeichnung „Vertreter der Betriebs 
unternehmer und Arbeiter" gebraucht; Arbeiter sind hier mithin die auf 
Grund der Vorschriften dieses Gesetzes versicherten Personen im 
Allgemeinen. §. 4 ferner spricht von „Personen des Soldatenstandes, welche 
dienstlich als Arbeiter beschäftigt werden". Die Beschäftigung als Arbeiter 
drückt also den Gegensatz zu der Beschäftigung als Soldat aus; der Betreffende 
bleibt zwar Soldat, seine Beschäftigung ist aber während der Dauer der Ver 
wendung als Arbeiter nicht die eines Soldaten. Gleichwohl soll in solchem 
Falle, obwohl die Beschäftigung an sich ja eine versichcrnngspflichtige sein 
würde, die Versicherung nicht eintreten. Auch hier wird das Wort „Arbeiter" 
mithin in dem ganz allgemeinen Sinne, von versicherungspflichtigen 
Personen angewandt. 
In der Regel werden im I. u. A.V.G. die versicherten Personen ohne 
Unterscheidung nach der Art der Beschäftigung „Versicherte" (§§.9,10,11,12u.s w.) 
genannt; daneben kommt die Bezeichnung „Arbeitnehmer" (§. 122), „beschäf 
tigte Personen" (§. 126) und „beschäftigte, dem Vcrsicherungszwange unter 
liegende Personen" (§. 148) vor. Im §. 13 des I. u. A.V.G. ivird von den 
„in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Arbeitern", in den 
§§. 4, 9 und 22 von „gewöhnlichen Tagearbeitern" und in den §§. 2 und 118 
von „Lohnarbeitern" gehandelt. 
Zu den Arbeitern unter Ziffer l der Anltg. bezw. §. 1 des I. u. A.V.G. 
gehört nicht jeder, der gegen Lohn oder Gehalt nach Anweisung eines Anderen 
arbeitet (Gebhard, Kommentar Anm. 4 zu §. 1); vielmehr sind darunter 
diejenigen Personen des Arbeiterstandes in dem in Anm. 6 erläuterten Sinne 
zu verstehen, welche nicht unter eine der übrigen Bezeichnungen, die 
auf die zu versichernden Personen Anwendung finden (Gehilfen, 
Gesellen u. s. m.), fallen. 
Unter der dem Kr.V.G. entnommenen Bezeichnung „gewöhnliche Tagc 
arbeiter" werden diejenigen Personen verstanden, welche tageweise oder nach
        <pb n="41" />
        Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 7—9. 
27 
Bruchtheilen des Arbeitstages mit Verrichtungen beschäftigt werden, die keine 
durch eine besondere Schulung zu erwerbenden Vorkenntnisse und Vorbildung 
erfordern. 
Die Benennung „Lohnarbeiter" wird im I. u. A.V.G. in den §§.2 
und 118 nicht als Bezeichnung der versicherungspflichtigcn Personen selbst ver 
wendet, sondern vielmehr nur benutzt, um die Umstände zu bezeichnen, unter 
denen Betriebsunternehmer und Hausgewerbetreibende für versicherungspslichtig 
erklärt werden können bezw. Erleichterungen wegen freiwilliger Fortsetzung 
oder Erneuerung der Versicherung erhalten. (Zu ersterem Zwecke, also zur Be 
zeichnung der Versicherungspflicht von gewissen Personen, ist auch in dem die 
Behandlung der Wäscherinnen, Näherinnen u. s. w. betreffenden Bundesraths 
beschlusse — s. S. 6 — von der Nichtbeschäfligung von „Lohnarbeitern" die 
Rede.) Von „Lohnarbeit" wird in den §§. 4 Abs. 2 und §. 9 Abs. 3, und 
zwar an ersterer Stelle zur Ermittelung der Ziffer, welche für die Möglichkeit 
des Eintritts in die Versicherungspflicht entscheidend ist, im §. 9 Abs. 3 aber 
zur Ermittelung der Erwerbsunfähigkeitsziffer gesprochen, und in dem Bundes- 
rathsbeschlusse vom 27. November 1890 24. Dezember 1891 werden die „Lohn 
arbeit berufsmäßig nicht verrichtenden" Personen den „Berufsarbeitern" 
entgegengesetzt. In den §§. 2 und 118 umfaßt nun der Ausdruck „Lohnarbeiter" 
nicht Alle, welche gelohnte Arbeit überhaupt verrichten, sondern nur diejenigen, 
welche Baarlohn (allein oder neben Naturalbezügen) bekommen (vergl. 
Sten. Berh. S. 1968 CD. Landmann u. Rasp, Anm. 2 zu §. 118, Bosse u. 
V Woedtkc Anm. 3 zu §. 118, Just, Anm. 8 zu §. 2 und Anm. la zu §. 118, 
Oì e b h a rd, Anm. 4 zu §. 2 und Anm. 3 zu §. 118), während unter „Lohnarbeit" 
m den §§. 4 ». 9 des I. u. A.V.G. jede gegen Gehalt oder Lohn irgend welcher 
Art zu verrichtende, zur Begründung der Versichcrungspflicht geeignete Arbeit 
und unter Ziffer &gt; A. 1 des bezeichneten Bundesrathsbeschlusses jede gegen 
Gehalt oder Lohn irgend welcher Art verrichtete Arbeit, welche der Ver- 
ftcherungspflicht unterliegt oder ihr im Einzelfalle nur deshalb nicht unterliegt, 
weil die sie verrichtende Person als Entgelt lediglich freien Unterhalt bezieht, 
verstanden ist. Es entfällt mithin unter den Begriff von „Lohnarbeit" im vor 
liegenden Falle nicht die gegen Entgelt geübte Thätigkeit höherer, mehr 
geistiger, wilsen,chaftlicher, künstlerischer Art. Vergl. Besch vom 4 April 1891 
Begriff „Lohnarbeit m der letzterwähnten Rev.Entsch. Nr. 90 dahin erläutert: 
„Unter „Lohnarbert" un Sinne des Bundesrathsbeschlusses muß ganz allgemein 
lede von einem Berussarbeiter gegen Entgelt geleistete Arbeit verstanden 
werden, gleichviel worin das Entgelt besteht, ob in baarem Gelde oder in 
freiem Unterhalt , ,o ist die durch die Worte „von einem Berufsarbeiter" aus- 
ge,proche„e Einschränkung jedoch zu weitgehend. Lohnarbeit, und zwar auch 
veistcherungsp,sichtige Lohnarbeit, kann auch von den den Bcrufsarbeitern 
gegenübergestellten Personen, „welche berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt nicht 
verrichten , ausgeübt werden. Der Gegensatz zwischen beiden Personengruppen 
liegt nicht ln der Verrichtung oder Nichtverrichtung von Lohnarbeit, sondern 
in deren berufsmäßiger oder nichtberufsmäßiger Verrichtung. (Vergl. 
. \ I 7.) 
Die Anltg. verwendet unter Ziffer VII, Vili, X, XIX die Bezeichnung 
„Lohnarbeiter", um den Gegensatz zum „Unternehmer" zum Ausdruck zu bringen, 
manche Rev.Etttsch. endlich benutzen die Benennung „Lohnarbeiter" auch als 
gleichbedeutend mit der im angesührten Bundesrathsbeschlusse gebrauchten Be 
zeichnung „Berufsarbeiter". 
? Ueber den Begriff „Gehilfen" vergl. Anltg. XIl S. 16. 
*' Ueber den Begriff „Gesellen" vergl. Anltg. XII S. 16. 
». Ueber den Begriff „Lehrlinge" vergl. Anm. Xll 1.
        <pb n="42" />
        28 
Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 10—12. 
Ueber den Begriff „Dienstbote" vergl. Anltg. XIII. S. 16. 
11. Lohn oder Gehalt ist der Entgelt, welcher für geleistete 
Arbeit, auf Grund vertragsmäßigen Uebereinkommens mit dem 
Arbeitgeber, von diesem an den Arbeitnehmer zu leisten ist. Be 
grifflich ist kein Unterschied zwischen Lohn und Gehalt. Nach dem Sprach- 
gebrauche bezeichnet man mit Gehalt das Entgelt, das bei Arbeitsverhältnissen 
gewährt wird, die auf längere Zeit geschlossen sind und auf Arbeitsleistungen 
gerichtet sind, die über die des gewöhnlichen Handarbeiters, Gewerbsgehilfen, 
Dienstboten u. s. w. hinausgehen. Das diesen gezahlte Entgelt wird Lohn 
genannt. 
Ueber die verschiedenen Arten von Lohn oder Gehalt vergl. Anltg. X 
S. 15, über den Begriff Lohnarbeiter Anm. I 6 S. 26. 
Personen, welche aus Mitteln der öffentlichen Armenpflege Unterstühungen 
beziehen, sind nach reichs- und landesgesetzlichen Vorschriften verpflichtet, auf 
Anweisung der zuständigen Behörde ihren Kräften angemessene Arbeiten zu ver 
richten. Wird von derartiger Befngnisi Gebrauch gemacht, so erhält dadurch 
die gewährte Unterstützung nicht den Charakter von Lohn oder Ge 
halt, der Unterstützte wird dadurch nicht zum Lohnarbeiter. Andererseits ver- 
liert der für Ausübung von Arbeiten gewährte Entgelt dadurch nicht den 
Charakter des Lohnes, daß die Zuweisung der Arbeitsgelegenheit erfolgt ist, 
um die anderenfalls unterstützungsbedürftig werdende Person vor dem Eintritte 
der Unterstützungsbedürftigkcit zu bewahren. Es sind also z. B. Arbeiten, 
welche zu Nothstandszeiten den von Noth bedrohten Personen durch die zu 
ständigen Behörden zugewiesen werden, um dieser Veranlassung willen nicht 
von der Versicherung ausgenommen, denn es handelt sich auch in solchem Falle 
stets um eine gegen Entgelt geübte Beschäftigung. Eine solche liegt dagegen 
nicht vor bei der Verwendung von sog. Veteranen, wie sie z. B. in Hamburg 
stattfindet, d. h. von alten Männern, welche in Folge ihres körperlichen Zu 
standes ausier Stande sind, ihren Lebensunterhalt zu erwerben und deshalb 
von der Armenanstalt durch regelmäsiige Geldzahlungen unterstützt werden, 
zugleich aber den Auftrag erhalten, dafür zu gewissen Tagesstunden Aufsicht in 
den öffentlichen Anlagen zu üben, bei der Erhaltung der Sauberkeit in denselben 
mitzuwirken und ähnliche Verrichtungen wahrzunehmen. Trotz dieser Be 
schäftigung sind die Veteranen als Arm enp fl eg lin ge, nicht als gegen Lohn 
beschäftigte Arbeiter zu betrachten. Entsch. der Polizeibehörde in Hamburg 
vom 80. Januar 1893. 
Als Lohn oder Gehalt ist ferner eine Zahlung nicht aufzufassen, die, 
wenn auch äußerlich die Form der Lohnzahlung annehmend, doch nicht als 
Gegenleistung gegen geleistete Arbeit in einem Arbeits- oder Dienstverhältnisse 
gewährt wird. Ein Dienstbote, der vorzeitig aus dem Dienste entlassen wird 
und dem deshalb der Betrag seiner vierteljährlichen Lohnforderung als Ent 
schädigung für die vorzeitige Aufhebung des Dienstverhältnisses 
zu zahlen ist, empfängt damit keinen Lohn. 
1«. Beschäftigt werden. Wie bereits in Anm. I 4 S. 23 hervor- 
gehoben ist, unterscheidet die hierdurch ausgedrückte Unselbstständigkeit in der 
Beschäftigung, verbunden mit dem Bezüge von Lohn und Gehalt, unter Aus 
schluß von Unternehmergewinn, die versicherungspflichtigen Lohnarbeiter von 
den nichtversicherungspflichtigen Betriebsunternehmern. Es giebt nun aber 
eine große Zahl von Beschäftigungsarten, welche selbstständig betrieben iverden, 
jedoch in einer solchen Gestalt, daß dieser Betrieb nahe an das Beschäftigt 
werden des Lohnarbeiters grenzt und es sorgfältiger Unterscheidung im 
Einzelfalle bedarf, um die nichtversicherungspflichtigen von den versicherungs 
pflichtigen Beschäftigungen zu unterscheiden. Es gehören hicher z. B. fol 
gende Fälle: 
1. Für Wäscherinnen, Plätterinnen (Büglerinnen), Schneide-
        <pb n="43" />
        Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 12. 
29 
rinnen und Näherinnen ist eine übereinstimmende Anweisung von den 
Landeszentralbehörden auf Ersuchen des Bundesrathes an die mit der Aus 
führung des I. u. A V.G. betrauten Behörden ergangen (f. S. 6). Wenn 
outs) dieser Anweisung, soweit cs sich um die Behandlung der genannten Per 
sonen seitens der Versicherungsanstalten und des Neichs-Versicherungsamtes 
handelt, formell bindende Kraft nicht innewohnt, so sind doch auch von diesen 
stellen die aufgestellten Grundsätze allgemein anerkannt und in Anwendung 
gebracht. Danach gilt Rechtens, daß solche Personen, welche als Wäsche- 
rinnen (Waschfrauen), Plätterinnen (Büglerinnen), Schneiderinnen oder 
Näherinnen Wäsche oder Kleidungsstücke bearbeiten oder Herstellen, sofern 
sie diese Arbeiten in den Wohnungen ihrer Kunden verrichten und nicht 
regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen, als ver- 
ftcherungspflichtig, wenn dagegen diese beiden Bedingungen oder die eine oder 
andere von ihnen nicht zutreffen, als Betriebsunternehmer und demnach als 
mchtversicherungspflichtig behandelt werden. 
, r , 2Ņ Beschäftigung einer Loh narb eiterin seitens einer Schneiderin rc. 
ist der Fall nicht anzusehen, wenn gleichzeitig mehrere Schneiderinnen rc. in 
einem Hau)e beschäftigt werden, von denen zwar die eine die Leitung der 
Arbeiten hat und die anderen diese nach ihren Anweisungen ausführen, die 
letzteren aber gleichwohl nicht in einem Abhängigkeitsverhältniß zu der leiten 
den Schneiderin u. s. w. stehen und nicht von dieser, sondern direkt von den 
Kunden gelohnt werden. 
Ferner ist es nicht als Beschäftigung einer Lohnarbeiterin an- 
wenn eine Schneiderin u. s. w. eine als Lehrling von ihr beschäftigte 
Hrlfsschneiderln mit in das Haus der Kunden bringt, welche Baarent- 
'chadlgulig überhaupt nicht, sondern nur freie Kost im Hause der Kunden er 
halt (Anm. I 6 S. 26). 
r r î.awit die Beschäftigung von Lohnarbeiterinncn die Schneiderin u. s. w. 
als selbstständige Betriebsunternehmerin erscheinen läßt, ist erforderlich, daß die 
Jchnklderin u. s. w. regelmäßig wenigstens eine Lohnarbeiterin beschäftigt. 
Beschäftigt sie hin und wieder auch mehrere Lohnarbeiterinnen, regelmäßig 
aber keine, so bleibt sie gleichwohl vcrsicherungspflichtig, ivenn sie die Schneider- 
arbeiten im Hause ihrer Kunden verrichtet. 
Für die Behandlung einer Schneiderin n. s. w., welche Lohnarbeiterinncn 
beschäftigt, als nichtversicherungspflichtige Betriebsunternehmerin ist es gleich- 
giltig, wo sie diese Lohnarbeiterinnen beschäftigt, ob im Hause der Kunden, 
oder ob im eigenen Hanse, weil sie ihr Geschäft etwa so betreibt, daß sie 
Kleider soivohl hier wie dort fertigstellt. 
Nur dann aber schließt die Beschäftigung von Lohnarbeiterinnen die 
Versicherungspflicht aus, wenn diese in den, Betriebe derSchneiderei u. s. w. 
beschäftigt werden. Es wird also eine Schneiderin u. s. w., welche Schneider 
arbeiten im Hause ihrer Kunden verrichtet, dadurch von der Versicherungs- 
Pfllcht nicht ausgeschlossen, daß sie sich zur Führung ihres Haushaltes einen 
Dienstboten hält. (Vergi. Anm. II 5 S. 57.) 
Auch die Beschäftigung solcher Schneiderinnen u. s. w., welche keinen 
Lohnarbeiter beschäftigen, kann unter Umständen von der Versicherungspflicht 
ausgeschlossen sein, auch wenn sie im Hause ihrer Kunden arbeiten, nämlich 
oann, wenn die Beschäftigung nur nebenher (Anni. VI 10) im Hause 
""den erfolgt, die Betreffenden aber regelmäßig auf eigener Betriebs 
räte arbeiten. (I. ». A.V. im D. R. I. S. 49.) 
nflisfr e Bestimmung, daß Schneiderinnen u. s. w. als nichtversicherungs- 
cinr,,, ^ Vktriebsunternchmerinnen zu behandeln seien, wenn sie in ihrer 
sie ^wusung arbeiten, darf jedoch nicht dahin verstanden werden, daß 
a öer Versicherungspflicht nicht unterlägen, wenn sie lediglich 
^oynarbeiterinnen eines anderen Gewerbetreibenden in ihrer
        <pb n="44" />
        30 
Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 12. 
Wohnung beschäftigt werden. Der oben erwähnte Erlaß der Landeszentral- 
behorden will „vielmehr zum Ausdrucke bringen, daß die bezeichneten Personen 
dann nicht versicherungspflichtig sind, wenn sie in der eigenen Be 
hausung (sei es allein, sei es mit Hilfe von Lohnarbeitern) für ihre Kunden 
arbeiten, oder wenn sic als Hansgeiverbetreibende in der eigenen Be 
hausung (in eigener Betricbsstätte) selbstständig, aber im Aufträge und 
für Rechnung anderer Gewerbetreibender, Ladengeschäfte ». s. w. thätig sind. 
Die Kundenarbeit der Wäscherinnen, Schneiderinnen u. s. w. soll als selbst 
ständiger Gewerbebetrieb gellen, soweit diese Kundenarbeit in der eigenen 
Behau,nng, nicht „n Hause des Kunden ausgeführt wird. Solche Schnei 
derinnen, Wäscherinnen u. s. w. dagegen, welche nicht selbstständig, sondern 
als L ohnarbciterinneii anderer Ge iv er betreiben der außerhalb der 
Betriebsstatteu der letzteren (also auch im eigenen Hause) beschäftigt 
werden, '-nterliegen der Versicherungspflicht." (Rundschreiben der 
preußlschen^Ministcr fur Handel und Gewerbe und des Innern vom 80. Januar 
. Ş- Arb.Vers. VIII. S. 102—.) Ueber den Betrieb der Schneiderei, 
Waicherei u. s. w. als Heimarbeiterbeschäftigung vergi. Anni. VIII 2 u. 3 und 
über den ^Betrieb als Hausgewcrbebetrieb vergl. XIX. 1. u. 2. 
. . Flickschneider und Flickschuster iverden in manchen Gegenden in 
derselben Weise wie Schneiderinnen u.s. w. in den Häusern ihrerKunden 
(ln wuddeut,chland: „auf der Stör") gegen Tagelohn und freie Kost, auch 
wohl Gewährung von Nachtquartier, mit Herstellung, Umarbeitung und Ans- 
beperung von Kleidungsstücken beschäftigt. Sehr häufig sind die' so beschäf 
tigten Personen ältere Schuhmacher oder Schneider, welche vorher ihr Ge 
werbe selbstständig betrieben nnd in eigener Betricbsstätte für Kunden gearbeitet 
haben. Gleichwohl konnte cs nahe liegen, auf sie dieselben Grundsätze an 
wenden zu wollen, welche unter 1 für Schneiderinnen u. s. w. entwickelt sind 
da der Ucbergang von versichernngspflichtiger Beschäftigungsweise zu nicht 
versicherungspflichtiger und umgekehrt der Uebergang von dieser zu jener 
innerhalb desselben Gewerbes durchaus angängig ist. 
Gegen diesen Standpunkt hat sich jedoch das Reichs-Versichernngsamt in 
der Rev.Entsch. vom 3. November 1892 (A. N. f. Sachsen l. S. 60), ganz be 
sonder- aber in derjenigen vom 19. Dezember 1892 Nr. 236 (A. N. f. I. u. A.V. 
1893 S. 81) erklärt. In letzterer heißt es: 
des Schiedsgerichtes, daß alle sogenannten Hausschneider, 
gleichviel ob sie sich lediglich mit dem Ansbcssern alter Kleidungsstücke oder 
mit der Anfertigung neuer beschäftigen, als unselbstständige Lohnarbeiter 
anzusehen seien, stützt sich hauptsächlich auf die Erwägung, daß der die Vcr- 
sichcrungspslicht der Wäscherinnen, Plätterinnen, Schneiderinnen und Näherinnen 
betreffende Bundesrathsbeschluß vom 27. November 1890 auch auf die in 
diesen Eriverbsziveigen beschäftigten Männer Anwendung finden müsse, derge 
stalt, daß auch hier die Beschäftigung in der Wohnung der Kunden nnd die 
dadurch bewirkte Unterstellung des Schneiders rc. unter die Hansordnung und 
die Disziplin des Hanshaltungsvorstandes die Dersichernngspflicht begründen 
Der bezeichnete Beschluß des Bundesraths geht dahin, die Bundes 
regierungen zu ersuchen, ihre Behörden anzuweisen, 
1. daß solche Personen, welche als Wäscherinnen oder Plätterinnen (Büq- 
lerinnen), Schneiderinnen oder Näherinnen Wäsche oder Kleidungsstücke 
bearbeiten oder herstellen, sofern sie diese Arbeiten in den Wohnungen 
ihrer Kunden verrichten und nicht regelmäßig ivenigstens einen Lohn 
arbeiter beschäftigen, als versichernngspflichtig behandelt werden; 
2. daß die selbstständigen Wäscherinnen, Plätterinnen (Büglerinnen), Schnei 
derinnen, Näherinnen und ähnliche Personell, soiveit sie nicht unter 
Ziffer 1 fallen, als Betriebsunternehmer behandelt werden. 
Abgesehen nun davon, daß dieser Beschluß keineswegs eine auf Grund
        <pb n="45" />
        Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 12. 
31 
des Gesetzes zu dessen Ergänzung erlassene, für die Organe der Rechtssprechung 
bindende Bestimmung darstellt, wie solche beispielsweise in dem am 22. Dezem 
ber 1891 gefaßten, im Reichs-Gesetzblatt veröffentlichten Beschlusse, betreffend 
die Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Versicherungspflicht rc., 
enthalten sind, sondern nur ein Ersuchen an die Bundesregierungen ausspricht, 
welches die gleichmäßige Behandlung der Wäscherinnen rc. durch die Ver 
waltungsbehörden zum Zweck hat, ist jene Annahme des Schiedsgerichts in 
doppelter Beziehung unzutreffend. Zunächst ist schon nach dem Sprach 
gebrauch die Ausdehnung des in Rede stehenden Ersuchens, welches sich nur mit 
weiblichen Personen befaßt, auf männliche Gewerbetreibende unangängig. 
Läßt sich auch im Allgemeinen behaupten, daß in der Sprache des Gesetzes 
regelmäßig unter „Schneidern" auch „Schneiderinnen" verstanden werden, so 
widerspricht doch das Umgekehrte zu sehr der gebräuchlichen Wortauslegung, 
als daß man nicht annehmen müßte, der Bundesralh habe mit der Wahl des 
Ausdrucks einen besonderen Zweck verfolgt, beziehungsweise die verschiedene 
Beurtheilung beider Gruppen, der Frauenspersonen und der Männer, gewollt. 
Aber auch ein innerer Grund siebt der Gleichstellung der Schneider mit den 
Schneiderinnen entgegen und rechtfertigt zugleich die in Frage stehende Kund 
gebung des Bundesraths selbst. 
Rach hergebrachter Anschauung ist die Frau, wie überhaupt im Verkehr 
des bürgerlichen Lebens, so auch namentlich auf dem gewerblichen Gebiete 
unselbstständiger als der Mann; es lag daher nahe, die erwerbsthätigen 
Personen weiblichen Geschlechts unter Verhältnissen, welche — mit dem 
Schiedsgericht als zur Begründung eines Abhängigkeitsverhältnisses geeignet 
zu erachten sind, der Versicherung zu unteriverfen, also die Versicherungspflicht 
einer in den Häusern ihrer Kunden arbeitenden Schneiderin als Regel aufzu 
stellen. Dazu kommt, daß die Verrichtung der in Rede stehenden Arbeiten, ins 
besondere das Rahen und Schneidern, nach der Volksanschauung zu den der 
»ŗau in erster Linie obliegenden Arbeiten gehört, wie denn auch die Schule 
überall darauf ausgeht, den weiblichen Zöglingen ivenigstens einige Fertigkeit 
m diesen Arbeitssächern beizubringen. Geht daher eine Frau in ein fremdes 
schneidern, so stellt sie eine ihr gewissermaßen angeborene, natürliche 
Fähigkeit m den Dienst ihrer Arbeitgeber und tritt damit in ähnlicher Weise 
in die Klasse der Erwerbsthätigen, wie derjenige Mann, welcher als Tage- 
arbelter vorwiegend seme Körperkräfte verwerthet. Alles dies aber trifft auf 
den männlichen Schneider nicht zu. 
Wollte man aber selbst mit dem Schiedsgericht die Schneider den Schnei- 
dermnen in Bezug auf die Versicherungspflicht im Allgemeinen gleichstellen, so 
ware auch damit die angefochtene Entscheidung noch nicht gerechtfertigt. Das 
^walN'te Ersuchen des Bundesraths hat nämlich in seiner Ziffer 1, wie sich 
aiis Ziffer - zweifelsfrei ergiebt, nur die nicht „selbstständigen" Schneiderinnen rc. 
E äuge; man wurde daher immer noch zu prüfen haben, ob ein solcher 
Schneider, wie der Klager, als unselbstständig oder vielmehr als selbstständig 
pachten i&gt;t. Wenn freilich das Schiedsgericht das Erforderniß der Un- 
lelbsiilandigkett bei den sogenannten Hausschneidcrn in der Regel für gegeben 
"ächtet, so vermag das Reichs-Versichcrungsanit dem nicht beizutreten. Wäre 
blese Auffassung in solcher Allgemeinheit richtig, so würde sie dazu führen, 
bei euier wichtigen und zahlreichen Gruppe von Gewerbetreibenden den Unter 
schied zwischen den im §. 1 Ziffer 1 und den im §. 2 Absatz 1 Ziffer 1 
des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes bezeichneten Personen völlig 
zu verwischen. Durch Aufnahme der letzteren Bestimmung hat der Gesetzgeber 
gerade verhüten wollen, daß die kleinen Unternehmer, also insbesondere die 
ohne Gesellen arbeitenden Handwerker, deren Eriverbsverhältnisse sich im 
Uebrlgen von denen der gewöhnlichen Arbeiter oft nur ivcuig unterscheiden, 
eben wegen dieser Verwandtschaft unter das Gesetz bezogen werden; er hat sich
        <pb n="46" />
        32 
Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 12. 
daher ihretwegen besondere Bestimmungen vorbehalten, um den der Ver 
sicherung dieser Personen entgegenstehenden eigenartigen Schwierigkeiten ge 
recht werden zu können. Diese Unterscheidung entspricht auch durchaus den 
Erfahrungen des praktischen Lebens, welches voi: jeher zwischen dem Hand 
werker (Kleinmeister) und dem Arbeiter zu unterscheiden verstanden hat. 
Was insbesondere die hier in Frage kommenden Hausschueider anlangt, 
so hat die Mehrzahl derselben, wie der Staatskommissar zutreffend hervorhebt, 
früher ihr Gewerbe im größeren Umfange, oft mit Gesellen und Lehrlingen 
betrieben. Sie führen den Meistertitel entweder mit Recht ans Grund abge 
legter Prüfung oder wenigstens im Munde des Volkes, gehören noch vielfach 
den nur für selbstständige Unternehmer bestimmten Innungen an, zahlen Ge 
werbesteuer u. A. m. Auch ihre Thätigkeit erscheint in vielen Fällen als eine 
solche, wie sie ein unselbstständiger Arbeiter im Sinne des Gesetzes nicht aus 
zuüben pflegt. Häufig haben sie eine eigene Werstätte, in der sic einen Theil 
der ihnen gewordenen Aufträge, insbesondere solche von Dienstboten, erledigen, 
unterstehen also nicht immer und ausschließlich fremder Hausordnung. Auch 
befassen sie sich regelmäßig nicht nur mit Flickarbeiten und Ausbesserungen, 
sondern fertigen auch neue Kleidungsstücke an. Obwohl nun an diese Arbeiten 
allzu hohe Ansprüche meist nicht gestellt werden, so bedarf es doch zu ihrer 
Ausführung stets einer besonderen handwerksmäßigen Kunstfertigkeit, welche 
der Mann weder von der Schule mitbringt, noch im gewöhnlichen Lebens 
gange erwirbt, die er vielmehr besonders erlernt haben muß. Diese Arbeiten 
stehen daher, von einem Manne geleistet, höher nicht nur als die der gewöhn 
lichen Tagelöhner, sondern auch als die Verrichtungen der lediglich zu gering 
fügigen Reparaturen herangezogenen Maurer und Ztmmerleute, welche nach 
der Rechtsprechung des Reichs-Versicherungsamts in den meisten Fällen als 
Bauarbeiter behandelt werden und daher der Versicherung unterfallen. Denn 
Arbeiten der letzteren Art versteht durchweg auch der Bauer und sein Knecht, 
der Schneider aber wird in der Regel nur zu solchen Arbeiten ins Haus be 
stellt, die die Bäuerin und die Magd selbst nicht zu Stande bringen. Die 
kleineren Maurer-, Zimmer- und Strohdachdeckerarbeitcn leitet der Bauer meist 
selbst, und der angenommene Fremde ist ihm im Wesentlichen nur eine Arbeits 
kraft, deren er sich auch nebenher zu landwirthschaftlichen Arbeiten zu bedienen 
pflegt. Bei der Schneiderei liegt der Fall umgekehrt: hier hilft die Bäuerin 
nur mit, soweit es ihre Geschicklichkeit und ihre Inanspruchnahme durch die 
näheren häuslichen Pflichten gestatten, während die Leitung der Arbeit selbst 
in den Händen des Schneiders liegt. Daß dieser die Wünsche der Hausfrau 
dabei zu berücksichtigen hat, ist selbstverständlich, erscheint indessen ohne Belang, 
weil das Gleiche bei jedem, selbst dem größten Unternehmer zutrifft, welcher 
den ihm gewordenen Auftrag auch in seinen Einzeluheiten zu erfüllen bestrebt 
sein wird. Ebenso bedeutungslos ist es, daß der Schneider für seine Thätig 
keit durch Tagelohn, also nach dem Maß der aufgewendeten Zeit, entschädigt 
wird; diese Art der Entlohnung ist bei allen ähnlichen kleinen Unternehmern 
auf dem Lande die Regel. Endlich bildet auch der vom Schiedsgerichte betonte 
Umstand, daß die umherziehenden Schneider sich in die Hausordnung fügen 
müssen, kein entscheidendes Moment; es liegt dies in der Natur der Sache und 
wird stets der Fall sein, so oft der ländliche Besitzer einen selbstständigen Ge 
werbetreibenden, der bei ihm eine Arbeit ausführt, zu beherbergen genöthigt ist. 
Nach alledem geht zwar das Reichs-Versicherungsamt nicht so weit, die 
Hausschneider der hier fraglichen Art ohne Unterschied und grundsätzlich als 
selbstständige Unternehmer anzusehen, erachtet es vielmehr für geboten, überall 
nach den Verhältnissen des einzelnen Falles die Gründe, welche für und gegen 
die Annahme der Unternehmereigenschaft sprechen, abzuwägen und danach seine 
Entscheidung zu treffen. Dies wird indessen nicht hindern, in Anbetracht der 
Verhältnisse des praktischen Lebens und nach der Entwickelung, welche der in
        <pb n="47" />
        Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 12. 
33 
Rede stehende Zweig des Schneiderhandwerks genommen hat, im Allgemeinen 
und unbeschadet derjenigen Ausnahmefälle, deren eigenartige Verhältnisse eine 
abweichende Beurtheilung erheischen, davon auszugehen, daß Hausschneider, 
auch wenn sie sich vorwiegend mit Flickarbeiten beschäftigen und hauptsächlich 
in den Häusern ihrer Kunden arbeiten, nicht als Arbeiter im Sinne des Jn- 
validitäts- und Altersversicherungsgesetzes, sondern als selbstständige Gewerbe 
treibende zu behandeln sind." 
In gleicher Weise wird die Angelegenheit von dem württembergischen 
Landes-Versicherungsamt in seinem Bescheide vom 7. Oktober 1892 
(Mitth. f. Württemberg III. S. 4 und I. u A.D. im D. R. III. S. 59) behandelt. 
Dasselbe geht, wenn cs auch die Behandlung der auf der Stör arbeitenden 
Flickschuster und Flickschneider als Lohnarbeiter nicht ganz in Abrede stellt, 
doch davon ans, daß „bei Arbeiten, welche handwerksmäßige Fertigkeit voraus 
setzen, bei denen in der Regel nur das Ergebniß der Arbeit, nicht aber die 
Art und Weise der Ausführung durch die Kunden bestimmt wird, regelmäßig 
anzunehmen ist, daß auch die im Hause des Kunden verrichtete Arbeit zum 
selbstständigen Gewerbebetriebe gehört, und dies namentlich dann, wenn die 
in Frage stehenden Personen in der Regel zu Hause und nur zeitweise bei 
ihren Kunden arbeiten". 
Dagegen vertritt das badische Landes-Versicherungsamt in seiner 
Entscheidung vom 8. April 1891 (Arb.Bers. VIII. S. 273) den entgegengesetzten 
Standpunkt. Es führt darüber aus: „In Uebereinstimmung mit dem Vor 
stand der Versicherungsanstalt Baden haben wir uns bereits in einem früheren 
Falle dahin ausgesprochen, daß die Thätigkeit der in den Häusern der Kunden 
gegen Lohn in Geld arbeitenden Schneider und Schuhmacher in der Regel 
eine im Sinne des §. 1 I. u. A.P.G. als versicherungspflichtig zu behandelnde 
Lohnarbeit sei; es trifft dies msbcsondere dann zu, wenn der im Hause der 
Kunden, auf der Stör, arbeitende Schneider oder Schuhmacher hinsichtlich der 
Zeit und Art der von ihm zu besorgenden Arbeiten der Anweisung des Auf 
traggebers unterworfen, also unselbstständiger Arbeiter ist, und wenn das ihm 
gewährte Entgelt sich im Wesentlichen als ein nach Art und Tauer der 
Arbeit bemessener Arbeitslohn, nicht als ein Akkord- oder Kaufpreis dar 
stellt, ivelchen der Besteller für das ihm seitens des selbstständigen Gewerbe 
unternehmers zu liefernde und zu bearbeitende Material zu entrichten hat. 
Wenn in Ziffer VII der Anltg. des R.B.A. vom 31. Oktober v. Is. und 
in Ziffer 1 des mit Erlaß Großh. Ministeriums des Inner» vom 6. Dezember 
v. Js. Nr. 29134 bekannt gegebenen Beschlusses der verbündeten Regierungen 
festgestellt worden ist, daß Näherinnen, Büglerinnen und Schneiderinnen, weiche 
Kleidungsstücke u. dergl. in den Hausern ihrer Kunden bearbeiten, sofern sie 
nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen, nicht als selbst 
ständige Gewerbetreibende, sondern als Lohnarbeiter und damit als versiche 
rungspflichtig zu behandeln seien, so gelangt man von dem hierin zum Aus 
druck gebrachten Gesichtspunkte aus zu dem Ergebnisse, daß unter den gleichen 
Voraussetzungen auch die auf der Stör arbeitenden Schuhmacher und Schneider 
als versicherungspflichtig zu behandeln sind. 
Dagegen sind diese Personen, so lange sie in ihrer eigenen Behausung 
auf Bestellung für Kunden arbeiten, in der Regel als selbstständige Gewerbe 
treibende zu betrachten; denn es wird bei dieser Art der Arbeitsleistung meist 
die das Beschäftigungsverhältniß als unselbstständige Lohnarbeit kennzeichnende 
Abhängigkeit von den Weisungen des Auftraggebers hinsichtlich der Art und 
der Zeit der Geschäftsbesorgung fehlen, und die Vergütung für das abgelieferte 
Arbeitsergebniß sich nicht als ein Arbeitslohn, sondern als ein Gewinn 
des selbstständigen Gewerbeunternehmers darstellen. Wenn ein Schuhmacher 
oder Schneider den größten Theil seiner Zeit in dieser Weise selbstständig in 
der eigenen Wohnung für Kunden arbeitet, so werden unter Umständen auch 
Gkbhard, JnvaltditätS- u. «ltersversicherungsgrsetz. g
        <pb n="48" />
        34 
Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 12. 
diejenigen Arbeiten, die er ausnahmsweise in den Wohnungen der Kunden 
besorgt, sich als Ausfluß seines selbstständigen Gewerbebetriebes darstellen und 
nicht vcrsichernngspflichtig sein, insbesondere in den Fällen, wo er den Kunden 
auch das Material (Stoff, Leder u. dergl.) liefert und wo er sich auch bei der 
Arbeit im Hause der Kunden einer Hülfsperson bedient." (Wegen der Bersichc- 
rungspflicht der außerhalb der Betriebsstätte des Arbeitgebers beschäftigten 
nnselbstständigen Schneider und Schuhmacher im Allgemeinen vergleiche 
Anm. Vili 2.) 
3. Nach den gleichen Grundsätzen, wie sie unter Ziffer 1 für die Be 
schäftigung der Schneiderinnen u. s. w. aufgestellt sind, ist im Allgemeinen auch 
diejenige der Spinnerinnen zu beurtheilen. Der Fall, daß Spinnerinnen, 
welche für Kunden arbeiten, ihrerseits wieder Lohnarbeiterinnen mit Aus 
führung von Spinnarbeiten beschäftigen, wird wohl schwerlich vorkommen und 
kaun deshalb füglich außer Betracht bleiben. Es handelt sich vielmehr für 
die Entscheidung, ob versicherungspflichtig oder nicht, im Wesentlichen darum, 
ob die Beschäftigung im Hause der Kunden oder im Hause der Spinnerin 
stattfindet. Das Neichs-Bersicherungsamt hat in der Rev.Entsch. vom 31. Ok 
tober 1891 Nr. 78 (A. N. f. I- u. A.B. 1891 S. 183) in einem Falle, wo es 
sich um eine Wittwe handelte, welche früher als landwirthschaftliche Tage 
löhnerin gearbeitet, diese Beschäftigung aber wegen hohen Alters aufgegeben 
hatte und sich ihren Unterhalt dadurch verdiente, daß sie für beliebige 
Personen aus Flachs, Hanf und Wolle (ivelche Stoffe ihr von ihren Auftrag 
gebern ^geliefert wurden) in ihrer Wohnung auf eigenem Spinnrade 
gegen Stücklohn Gar» spann, dahin entschieden, „daß das Spinnen, welches 
in eigener Behausung für beliebige Auftraggeber eine längere Zeit hindurch 
betrieben wird, sich im Allgemeinen nicht als ein Arbeitsverhältniß im 
Sinne des §. 1 des I. it. A.B.G. ansehen läßt. Wesentlich für den Be 
griff des Arbcitsverhältnisses im Sinne des I. u. A.B.G. ist, daß der Be 
schäftigte nicht nur wirthschaftlich, sondern namentlich auch persönlich von 
seinem Arbeitgeber abhängig ist. Eine derartige Abhängigkeit liegt aber bei 
solchen Hausspiuneriunen, wie es die Klägerin ist, in der Regel nicht vor. 
Sie ist an keine Arbeitsstunden gebunden, kann vielmehr in ihrer eigenen 
Wohnung zu einer nur ihr geeignet erscheinenden Zeit die Arbeit beginnen 
und beenden. Sie ist nicht rechtlich verpflichtet, nur für einen bestimmten 
Arbeitgeber zu arbeiten, sondern kann das Produkt ihrer Arbeit einer be 
liebigen Anzahl von Personen zuwenden, wenn auch, da sie nur ihr geliefertes 
Material verarbeitet, bloß denjenigen, die ihr solches liefern. Andererseits 
kann sie auch einen ihr nicht zusagenden Auftrag zurückweisen und ist, wenn 
sie die Arbeit übernommen, während deren Verrichtung der Aufsicht der Arbeit 
geber im Allgemeinen entzogen, obwohl sie natürlich bezüglich der Art der 
Bearbeitung sich nach den ihr gewordenen Aufträgen richten'muß. Endlich ist 
sic auch nicht gezwungen, die ihr aufgetragenen Arbeiten selbst zu verrichten, 
sondern kann sie anderen Personen weiter übertragen oder sich Gehülfen an 
nehmen: nicht eine bestimmte persönliche Arbeitsleistung wird von ihr verlangt, 
sondern nur, daß das Spinnprodukt in guter Beschaffenheit abgeliefert werde. 
Alles dies unterscheidet sie wesentlich von unselbstständigen Arbeitern. 
Mag es auch richtig sein, daß die Klägerin sich thatsächlich bisher keiner Ge 
hilfen bedient, so ändert dies doch an dem Wesen ihrer Bcschäftigungsweise 
nichts, welche in Ermangelung des für den Begriff eines Arbeitsverhältnisses 
im Sinne des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesctzes wesentlichen Maßes 
von persönlicher und wirthschastlicher Abhängigkeit nicht als versicherungs 
pflichtig erachtet werden kann. 
Zu den Hausgewerbetreibenden im Sinne des §. 2 a. a. O. ist die Klägerin 
allerdings nicht zu rechnen, weil sie, wie auch die Revision zutreffend hervor 
hebt, die Erzeugnisse ihrer Arbeit nicht an andere Gewerbetreibende, die
        <pb n="49" />
        3* 
Zu Ziffer I der Anleitung Anni. 12. 
35 
ihrerseits aus dem Absatz derselben einen Unternehmergcwinn erzielen, sondern 
unmittelbar an die Konsumenten abgesetzt hat. Sie kann deshalb, zumal die 
in Rede stehende Spinnarbeit die einzige oder doch hauptsächlichste Quelle ihres 
Unterhalts ist, nur als selbstständige Unternehmerin angesehen werden, wie denn 
auch der Bundesrath im Anschluß an die von ihm erlaffenen Bestimmungen 
vom 27. November 1890 sich dafür ausgesprochen hat, daß selbstständige Wäsche 
rinnen, Näherinnen „und ähnliche Personen", soweit sie nicht die Arbeiten 
in den Wohnungen ihrer Kunden verrichten, als Betriebsunternehmer behandelt 
werden möchten." 
Aus vorstehender Begründung ergiebt sich übrigens, daß ausnahms 
weise Spinnerinnen glich als außerhalb der Betriebsstätte des Arbeitgebers 
beschäftigte Lohnarbeiterinnen (Heimarbeiter) zu erachten sind, sofern nämlich 
diejenige wirthschaftliche, insbesondere aber persönliche Abhängigkeit von 
dem Arbeitgeber vorhanden ist, wegen deren Mangels im obigen Falle das 
Vorhandensein eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses nicht ange 
nommen werden konnte. Bergt, dieserhalb die Entscheidungen des Schieds 
gerichts für die I. u. A.V. im Gr. Hessen vom 24. April 1891 (I. u. AB. im 
D. R. l. S. 419». Dort sind als Lohnarbeiterinnen solche Spinnerinnen be 
handelt, welche neben dem herkömmlichen Stücklohn auch freie Kost bezw. die 
Nahrungsmittel zu deren Zubereitung erhalten. 
Wegen der Beurtheilung von Stickerinnen vergi. Anm. VIII 3. 
Nach gleichen Grundsätzen, wie wegen der Spinnerin im obigen Falle, 
ist vom Reichs-Versicherungsamte eine in ihrer Behausung von verschiedenen 
Auftraggebern beschäftigte Federschleißerin beurtheilt; sie ist als selbstständige 
Gewerbetreibende angesehen (A. N. f. Sachsen I. S. 99). Es stehe dein anch 
nicht entgegen, daß das Ergebniß der Thätigkeit einer Federschleißerin lediglich 
zur Verivcndung in den landwirthschaftlichen Betrieben ihrer Arbeitgeber be 
stimmt gewesen sei. Unerheblich sei auch der Umstand, daß die Betreffende nur 
deshalb in ihrer eigenen Wohnung arbeite, weil sie lvegcn eines Beinleidens 
ihre Auftraggeber in deren Wohnungen nicht aufsuchen könne. Derartige 
äußere, in der Person eines Erwerbsthätigen liegende Verhältnisse würden zu 
einer anderen Beurtheilung der Erwerbsthätigkeit desselben nur dann führen 
können, wenn sie nur zur vorübergehenden Verlegung der Beschäftigung in 
die eigene Wohnung Veranlassung geben, dagegen dann nicht, wenn, wie bei 
der Klägerin, die Arbeitsverrichtung in der eigenen Wohnung zur ständigen 
Einrichtung des Erwerbslebens geworden sei. Das Arbeitsverhältniß sei zu 
beurtheilen, wie das der in eigener Behausung für mehrere Personen beschäf 
tigten Spinnerin. 
Die entgegengesetzte Beurtheilung hat die häusliche Beschäftigung 
eines Mannes, der seit Jahren als ständiger Arbeiter auf einem Rittergute 
beschäftigt gewesen und der während einer Zeit, in welcher die gewöhnlichen 
Arbeiten in dem landwirthschaftlichen Betriebe zuni Theil ruhten, den Auftrag 
erhalten hatte, ausnahmsweise in seiner eigenen Behausung gegen den üblichen 
Tagelohn für die Gutshcrrschaft Besen zu binden, in der Rev.Entsch. 
vom 21. November 1892 Nr. 240 (A. N. f. I. u. A.B. 193 S. 93) gefunden. 
In den Gründen des Urtheils heißt es: „Es kann zwar zugegeben werden, 
daß die Thätigkeit des Bescnbindens, wenn sic in der eigenen Wohnung des 
Arbeitnehmers ausgeübt wird, sich in der Regel als eine die Bersicheruiigs- 
pflicht begründende Beschäftigung nicht darstellt, weil es an derjenigen persön 
lichen Abhängigkeit des Arbeitenden gegenüber dem Auftraggeber fehlt, welche 
nach dem Jnvallditäts- und Altersversicherungsgesetz als Voraussetzung eines 
versicherungspflichtigen Arbeits- oder Dienstverhältnisses gilt (zu vergleichen 
Rev.Entsch. 78, A. N. f. I. u. A.V. 1891 S. 183st Allein im vorliegenden 
Falle hat das Schiedsgericht festgestellt, daß der Kläger als ständiger Arbeiter 
auf dem Gute behandelt und daß das Besenbinden ihm nur als Ersatz für
        <pb n="50" />
        36 
Zu Ziffer I der Anleitung Anin. 12. 
mangelnde anderweitige Beschäftigung übertragen worden ist. Unter diesen 
Umständen war der Schluß gerechtfertigt, daß der Kläger auch während der 
Bcsenbinderarbeit in dem gleichen Verhältniß zur Gutsherrschaft blieb, ivelches 
während seiner sonstigen, unzweifelhaft versicherungspflichtigen Arbeit bestand." 
Wegen der Beschäftigung mit Herstellung von Gcräthschaften zur 
Biencnpflege s. Nachtrag. 
4. Bei einigen Handwerken ist der Betrieb derartig, daß Arbeiten 
von geringerem Umfange von Personen, die dem Gewerbe angehören, 
bei wechselnden Auftraggebern unmittelbar nach deren Anordnung ohne 
Dazwischentreten eines „Meisters" ausgeführt werden und dafür Tagelohn, 
nicht Unternehmerpreis, gezahlt wird. 
Namentlich bei der Vornahme von Bauarbeiten auf dem Lande 
findet ein derartiges Verhältniß statt. Die Grenze zwischen selbstständigen 
Unternehmern und Lohnarbeitern zu ziehen, ist bei derartigen Betriebsweise 
ungeniein schwierig. Das Neichs-Versicherungsamt hat nach den Ausführungen 
unter Nr. 233 der Nevisionsentscheidungen (A. N. f. I. u. A.V. 1893 S. 79&gt; 
daran festgehalten, „daß die Frage der Versicherungspflicht stets nach den im 
Einzelnen obwaltenden Umständen zu beantworten sei. Während auf der 
einen Seite da, wo die Uebernahme größerer, eine längere Zeit erfordernder 
Bauten, zu deren Herstellung es eines höheren Maßes technischer Fertigkeiten 
und deshalb auch einer handwerksmäßigen Vorbildung bedurfte, in Betracht 
kam, die Ausübung eines die Versicherungspflicht ausschließenden selbstständigen 
Gewerbes angenommen werden konnte, wurde andererseits ein versicherungs 
pflichtiges Lohnarbeitsverhältniß stets dann für vorliegend erachtet, wenn der 
Nentenbewerber sich auf die Leistung geringfügiger' Reparaturarbeitcn be 
schränkte, wie solche von dem ländlichen Besitzer auch wohl selbst mit Hülfe 
seiner eigenen Leute vorgenommen oder doch wenigstens wirksam geleitet und 
beaufsichtigt zu werden pflegen. Auch wurde öfters ein Schluß auf die 
Selbstständigkeit oder Unselbstständigkeit des Beschäftigten daraus gezogen, 
welche soziale Stellung derselbe im Uebrigen einnahm, und wie seine 
Bauthätigkeit vom Standtpunkte der sonstigen Arbeitcrversicherungsgesetze, der 
Steuergesetze und anderer öffentlich-rechtlichen Bestimmungen beurtheilt wurde. 
Dementsprechend hat das Neichs-Versicherungsamt in einer Nevisions 
entscheidung vom 27. Juni 1892 — in Uebereinstimmung mit dem Schieds 
gericht — die Versicherungspflicht eines Maurers anerkannt, der nicht größere 
Bauten, sondern nur Flickarbeiten oder, wie das Schiedsgericht im That 
bestände seines Urtheils bemerkte, „Reparaturen im Hause, Weißen, Ofenrein 
machen und ähnliche kleinere Arbeiten ausführte, welche weniger eine technische 
Schulung als die Bethätigung rein mechanischer Arbeitskraft erfordern lind 
deshalb insbesondere auf dem Laude häufig von geschickten Handarbeitern 
verrichtet werden." Der Kläger habe früher als Maurergeselle gearbeitet, 
sei niemals selbstständig gewesen und sei nunmehr ein Negiebauarbeiter seiner 
privaten Auftraggeber geworden. 
Ebenso hat das Reichs-Versicherungsamt in einem gleichfalls am 27. Juni 
1892 in der Nevisionsinstanz entschiedenen Falle die Versicherungspflicht eines 
Zimnierers ans folgenden Gründen bejaht: 
Den Nevisionsausführungen kann darin nicht beigetreten werden, daß 
der Kläger lediglich deshalb, weil er als Zimmermann zu einem Meister seines 
Gewerbes nicht in einem Arbeitsverhältniß gestanden, als selbstständiger Ge 
werbetreibender anzusehen sei. Mag auch die Art der Ausübung einer ge 
werblichen Thätigkeit, ob in Abhängigkeit von einem Handwerksmeister oder 
ohne solche in unmittelbarem Verkehr mit seinen Arbeitgebern, für die Be 
urtheilung der Selbstständigkeit der Erwerbsthätigkeit oft von Bedeutung sein, 
so kann doch diesem Moment allein ein entscheidendes Gewicht nicht beigelegt 
die Frage nach dem Vorhandensein eines selbstständigen Gewerbebetriebes
        <pb n="51" />
        Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 12. 
37 
vielmehr nur nach den gesummten thatsächlichen Verhältnissen des Falles ent 
schieden werden. Ter iilager hat, wie die vom Schiedsgerichte angestellten 
Ermittlungen ergeben, überwiegend einfachere Reparaturarbeiten ausgeführk, 
wie Ausbesserungen an Zäunen, Hofthoren, Fußboden: Arbeiten, bei deren 
Ausführung die gewerblich-technische Seite gegenüber der Aufwendung körper 
licher Kraft zurücktritt und welche deshalb auf dem Lande häufig von ge 
schickteren Handarbeitern ohne Mitwirkung eines Gewerbetreibenden lMeisters) 
verrichtet werden. Für diese Arbeiten ist der Kläger nicht im Stücklohn, 
sondern im Tagelohn bezahlt worden, und zwar mit Beträgen, die den orts 
üblichen Tagelohn gewöhnlicher Arbeiter seines Wohn- und Beschäftigungs 
ortes nur unerheblich übersteigen. Auch war der Kläger in Bezug auf die 
Wahl der Arbeitszeit keineswegs frei, seine Arbeitszeit hat vielmehr nach der 
Auskunft des Bürgermeisters täglich von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends 
gedauert. Endlich ist es für seine unselbstständige Stellung bezeichnend, daß 
er bei denselben Arbeitgebern nicht nur Arbeiten seines Handwerks, sondern, 
wenn es solche gerade zu thun gab, auch laudwirthschaftliche Dienste, alio 
unzweifelhaft unselbstständige Lohnarbeitern verrichtet hat." 
Vergl. auch die Rev.Entsch. vom 25. November 1891 (A. N. f. Schlesien 
1892 S. 93) und Besch, des N.V.A. in Unfallversicherungssachen Nr. 1238 
&lt;A.N.f. U.V. 1893 Ş. 183). 
Dagegen hat das Reichs-Versicherungsamt in der Rev.Entsch. vom 29. Sep 
tember 1892 (A. N. s. Schlesien 1892 S. 149) einen Zimmermann, der 
„wenngleich gegen Schichtlohn, so doch in der Regel in der Weise gearbeitet 
hat, das; er vom Bauherrn direkt, ohne daß dieser eigene Kenntniß im Zimmer 
fach besaß, zu den Zimmerarbeiten herangezogen ist, und unter dessen Führung, 
aber auf eigene Verantwortung gearbeitet hat, oder daß er kleinere Zimmer 
mannsarbeiten, wie Reparaturen an Ställen und dergleichen, selbstständig aus 
geführt hat", für einen selbstständi gen Unternehmer angesehen. 
Ebenso ist das Reichs-Versicherungsamt wegen eines Zimmermanns 
im Köuigr. Sachsen — derartige Handwerker führen dort den Namen Schar 
werker iwegen einer anderen Bedeutung dieses Wortes s. Ainu. XVIII 6 u. 8) 
— verfahren, der neben einer ständigen, jedoch zeitweilig unterbrochenen 
Beschäftigung bei einem Baumeister nach freiem Ermessen noch in sein Fach 
schlagende Arbeiten ausgeführt hatte. Was diese anderen Arbeiten anlangt, 
so hat das Reichs-Versicherungsamt sich der Auffassung angeschlossen, nach welcher 
der Zimmermann insoiveit als nnselbstständiger Arbeiter nicht anzusehen ist. Er 
hat "die ihm übertragenen Arbeiten je nach Angebot und freiem Ermessen, wie 
sie sich ihm in den einzelnen Ortschaften darboten, angenommen und ausge 
führt, ohne zu den einzelnen Auftraggebern in ein abhängiges Arbeitsver 
hältniß zu treten. Die von ihm ausgeführten Zimmerarbeiten bestanden zwar 
im Wesentlichen, keineswegs aber ausschließlich aus Reparaturen, immerhin 
aber setzten sie technische Borkenntnisse und eine handwerksmäßige Fertigkeit 
voraus, die über die Leistungen eines gewöhnlichen Tagelöhners hinausgehen. 
Ter Kläger mußte die Arbeiten, wenn auch im Allgemeinen nach den An 
weisungen seiner Auftraggeber, so doch selbstständig ausführen, da die der 
technischen Kenntnisse entbehrenden Auftraggeber ihn bei Alisführung der 
Arbeiten nicht beaufsichtigen konnten. Er war vielmehr hinsichtlich der An 
nahme der einzelnen Arbeiten vollkommen unabhängig und der Disziplin der 
Auftraggeber nicht unterworfen. Alles dies aber sind Momente, welche für 
die Selbstständigkeit des Klägers entscheidend sind und ihn aus der Klasse der 
nach §. 1 des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes versicherungspflichtigen 
Arbeiter herausheben." 
Als bedeutungsvoll für die Auffassung emer derartigen Beschäftigung 
als der eines selbstständigen Gewerbebetriebes ist vom Reichs-Versicherungsamte 
das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, wenn auch einer
        <pb n="52" />
        38 
Zu Ziffer I der Anleitung Aum. 12. 
solchen für eine andere Beschäftigungsart bezeichnet. Die Nev.Entsch. vom 
5. November 1892 Nr. 235 (A. N. s. I. u. A.B. 1893 S. 81), welche den Fall 
eines in eigener Werkstatt arbeitenden Tischlers behandelt, der wahrend 
eines Theiles des Sommers Maurerarbeiten übernahm, sagt darüber: „Das 
Hauptmerkmal der Selbstständigkeit eines Handwerkers ist die eigene Betriebs 
stätte, da diese eine persönliche Einwirkung dritter Personen auf den in der 
selben Thätigen regelmäßig erschwert, wenn nicht unmöglich macht. In der 
eigenen Werkstatt ist der Handwerker der Herr seiner Arbeit und seiner Zeit; 
er allein bestimmt die Art, den Anfang imi» das Ende der Arbeit. Eine 
solche eigene Bctricbsstätte hat der Kläger, wie er selbst anerkennt, als Tischler 
besessen, und in dieser Betriebsstätte hat er, wie sich aus deu Verhandlungen 
ergiebt, einen großen, wenn nicht den größten Theil des Jahres hindurch 
seine Arbeiten für Dritte verrichtet Daß derartige Werkstattarbeiten geeignet 
seien, die Vcrsicherungspflicht zu begründen, hat selbst der Vordcrrichter nicht 
angenommen, wie denn dieselben in der That unbedenklich als Ausfluß des 
selbstständigen Handwerks zu gelten haben. Steht aber dies fest, so läßt sich 
nicht ersehen, weshalb die gleichen und ähnlichen Verrichtungen, ivelche der 
Handwerksmeister, wie dies bei vielen unzweifelhaft selbstständigen Gewerbe 
treibenden vorkommt, zeitweise bei seinen Auftraggebern selbst vornimmt, als 
Lohnarbeiten behandelt iverden sollen. Hieran ändert auch die Thatsache 
nichts, daß im Sommer die Außenarbeit die Regel gebildet haben mag, da 
die Art der Arbeit — Reparaturen an Gebäuden und Geräthen — eine Aus 
führung an Ort und Stelle vielfach mit sich bringt, im Ucbrigen aber während 
der anderen Hälfte des Jahres die Thätigkeit des Klagers sich zum weitaus 
größten Theile auf die eigene Werkstatt beschrankt hat. Ebensowenig ver 
mögen die vom Schiedsgericht weiter hervorgehobenen Merkmale, daß nämlich 
die Reparaturarbeiten nur niederer Art waren und gegen Tagelohn verrichtet 
wurden, eine andere Beurtheilung herbeizuführen. Denn unter Umständen 
können sogar Arbeiten der einfachsten Art selbstständig ausgeführt werden, 
und cs schließt auch eine Beschäftigung gegen eine, dem Tagelohn gleich 
kommende Vergütung die Selbstständigkeit eines Geiverbebetriebes nicht unbe 
dingt aus (zu vergleichen Revisionsentscheidungen 88 S. 42 und 96 s. u.). 
Endlich kommt in Betracht, daß der Kläger selbstständiger Grundbesitzer ist 
und aus seinen Liegenschaften einen verhältnißmäßig bedeutenden Ertrag — 
350 Mark jährlich — bezieht, während die Einnahmen aus der gesammten hand 
werksmäßigen Beschäftigung nur auf 50 Mark für das Jahr geschätzt werden. 
Jedenfalls bietet der Klager nicht das Gesammtbild eines unselbstständigen 
Lohnarbeiters, und er unterliegt daher auch nicht der Versicherungspflicht." 
Die in der eigenen Behausung vorgenommene Anfertigung und Aus 
besserung hölzerner landwirthschaftlicher Geräthe seitens eines 
Arbeiters und Zimmermanns, der mit Arbeiten, die in sein Handwerk 
einschlugen, auch direkt und ohne Vermittlung eines Meisters beschäftigt wurde 
und deshalb insoweit als vcrsichernngspflichtig zu erachten war, ist vom Reichs- 
Vcrsicherungsamte in seiner Nev.Entsch. vom 28. Oktober 1892 (A. N. f. Schlesien 
1892 S. 159) „aus den in der Nevisionsentscheidung Nr. 78 ls. o. S. 34) 
entwickelten Gründen in gleicher Weise wie die in der eigenen Behausung ver 
richtete Spinn- und Strickarbeit als eine selbstständige Erwerbsthätigkeit" und 
darum nichtversicherungspflichtig angesehen worden. 
Als selbstständiger Unternehmer ist vom Neichs-Bersicherungsamte (Rev.- 
Entsch. Nr. 96 A.N. 1892 S. 12) ferner ein Pnmpenmacher, welcher an 
seinem Wohnorte und in den benachbarten Gemeinden Pumpenreparaturen 
ausführte, angesehen. „Der Kläger stand zu Niemandem in einem Arbeits 
verhältnisse, sondern übernahm je nach Angebot und nach seinem Ermessen 
die sich ihm in verschiedenen Ortschaften bietenden, in sein Fach schlagenden 
Arbeiten. Diese waren derart, daß sie gewisse technische Vorkenntnisse und
        <pb n="53" />
        Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 12. 
39 
eine handwerksmäßige Fertigkeit voraussetzten und über die Leistungen eines 
gewöhnlichen Tagearbeiters hinausgingen. 
Wenngleich er sich dabei im Allgemeinen an die Anweisungen ,einer 
Kunden gehalten haben mag, so leitete er doch offenbar die technische Aus- 
sührunq im Einzelnen selbstständig und auf eigene Verantwortung. Tag ihm 
das Material zu den Arbeiten meist von den Kunden geliefert wurde, 
daß er sich im Wesentlichen aus Reparaturarbeiten beschränken mußte, und 
das; er ohne Gehilfen und in der Regel nicht gegen einen im Voraus be 
stimmten Gesammtpreis, sondern gegen einen auf den Tag bemessenen -ohnfatz 
arbeitete, schließt die Annahme der Selbstständigkeit des Gewerbebetriebes nicht 
aus, sondern spricht nur dasür, daß der Umfang desselben und die Art feiner 
Ausübung geringfügig waren. Der Kläger, welcher überdies ein „Gewerbe 
patent" besaß, mithin auch in gewerbepolizeilicher und gewerbesteuerlicher Be 
ziehung als selbstständiger Unternehmer behandelt worden ist, kann daher zur 
Klaffe der Lohnarbeiter nicht gerechnet werden." r v m ^ . 
Im Gegensatze zu den zuletzt angeführten Personen sind die Dachdecker 
für Stroh- und Rohrdächer, welche außer durch ihre, nicht das ganze 
Jahr zur Ausübung kommenden Tachdeckerarbeiter ihren Erwerb als kleine 
landwirthschaftliche Unternehmer oder als landwirthschaftliche Tagelöhner finden, 
vom Reichs-Versicherungsamte wie auf dem Gebiete der Unfallversicherung (Besch. 
IUI u. Rev.Entsch. 943, A. N. f. U.V. 1889 S. 194, 1891 S. 185), so auf dem 
der I. u. A.B. (Rev.Entsch. v. 16. Januar 1893 Nr. 234 - A. N. f. I. u. A.B. 
1893 6.80—) regelmäßig alsLohnarbeiter angesehen: „Für die Entscheidung der 
Frage ob Personen, welche, wie der Kläger, Arbeiten an ländlichen Gebäuden 
ausführen, ohne bei einem Meister ihres Geiverbes in Lohn und Arbeit zu 
stehen, als selbstständige Unternehmer oder als versicherungspfllchtige Arbeiter 
anzusehen sind, lassen sich allgemein dnrchschlagende Gesichtspunkte nicht aul 
stellen. Vielmehr ivird in jedem einzelnen Falle eine genaue Prüfung der Vor 
bildung und der technisckien Fähigkeiten des Rentenbewerbers, der Art und 
des Umfangs seiner Arbeitsleistungen und seines Arbeitsverdienstes, fonne 
seines Verhältnisses zu den jeweiligen Anftraggebern stattfinden müssen und ,e 
und) dem Inbegriff der auf diesem Wege ermittelten Umstände dem Kläger 
seine Stellung als Lohnarbeiter oder als selbstständiger Unternehmer anzu 
weisen sein. Die Annahme, daß der Kläger nach den Anordnungen seiner 
Arbeitgeber gearbeitet, ist nicht ausführlicher begründet worden; indes,en be 
rechtigte mangels entgegenstehender thatsächlicher Anführungen schon die Natur 
der kläqerischen Arbeitsleistungen zu dieser Annahme. Tenn das Decken land- 
wirthschaftlicher Gebäude mit Stroh, wobei es sich überhaupt nur noch selten 
um völlige Neudcckungen zu handeln pflegt, ist eine verhältnißmäßig einfache 
Arbeit, welche besondere technische Kenntnisse lind Fertigkeiten nicht bedingt 
und daher vielfach von den landwirthschastlichen Besitzern selbst allein oder 
mit ihrem ständigen landwirthschastlichen Personal ausgeführt wird. Wo aber 
fremde Hülsskräftc dazu herangezogen werden, pflegt der Besitzer die Aus 
führung der Arbeit auch im Einzelnen zu überwachen und zu leiten und i,t 
hierzu jedenfalls fast stets im Stande. Es handelt sich dabei nicht sowohl um 
eine eigentliche handwerksmäßige Thätigkeit, als um eine besondere Art land- 
wirthschaftlicher Tagelöhnerarbeiten." 
Versicherilngspflichtig sind ferner solche Handwerker, die, wie es nament 
lich in größeren landwirthschastlichen Betrieben häufig vorkommt, gegen festen 
Jahreslohn angenommen sind, um die in dem Betriebe vorkommenden Ar 
beiten, welche in ihr Handwerk schlagen, auszuführen (Guts-Stellmacher, 
-Schmied, -Maurer u. s. w); auch würde daran Nichts geändert, wenn sie 
nebenher auch hin und wieder Arbeiten für sonstige Auftraggeber ausführten. 
Umgekehrt muß dagegen ein solcher Fall behandelt werden, wo ein derartiger 
Handwerker sein Gewerbe regelmäßig selbstständig betreibt, gewisse Arbeiten
        <pb n="54" />
        40 
Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 12. 
aber für einen bestimmten Auftraggeber gegen eine jährliche Pauschsumme aus- 
zufuhren übernommen hat. So ist vom Reichs-Versicherungsamte in der Rev.- 
Entsch. vom 28. September 1892 Nr. 192 (A. N. f. I. u. A.B. 1892 S. 188) 
ber Fall eines Dorfsch mieds aufgefaßt, der mit seinem Grundstücke die auf 
demselben eingetragene Verpflichtung übernommen hatte, gegen ein von den 
einzelnen Gemeindemitgliedern je nach der Größe ihres Besitzes ihm jährlich 
ein fur allemal zu lieferndes Maß an Naturalien sämmtliche in sein Fach 
tchlagenden Reparaturen für sie auszuführen, während er für Neuanfertigungen 
besonders bezahlt wurde. Das Reichs-Versicherungsamt hat ihn nicht für 
einen Lohnarbeiter der Gemeindemitglicd'er, sondern als selbst 
ständigen Unternehmer angesehen und dabei ausgeführt: „Der Kläger be 
treibt das Schmiedehandwerk, welches ihn berechtigt, für beliebige Kunden Auf 
träge anzunehmen und auszuführen, zu diesem Zwecke auch, soweit es ihm 
erforderlich erscheint, Gehilfen anzunehmen. Ob Letzteres thatsächlich zur Aus 
führung gelangt ist, kann an der rechtlichen Beurtheilung der Natur seiner 
Beschäftigung nichts ändern. Seine hieraus sich ergebende Selbstständigkeit 
erfahrt zwar insofern eine gewisse Einschränkung, als er verpflichtet ist, gegen 
eine im Voraus ein für allemal bestimmte Pauschalabgabe die bei den einge 
sessenen Wirlhen seines Wohnortes vorkommenden, in sein Fach einschlagenden 
Reparaturarbeiten zu leisten, ohne dafür eine besondere Vergütung verlangen 
zu dürfen. Daß er aber in dieser seiner Stellung als „Dorfschmied" hin 
sichtlich der Arbeitsausführung irgend welcher Kontrole oder Disziplin der 
einzelnen Auftraggeber unterläge, ist weder nachgewiesen, noch auch iiur be 
hauptet worden. Demgemäß kann sein Verhältniß den Gemeindemitgliedern 
gegenüber nicht anders, als das eines selbststäiidigen Geiverbetreibenden, der 
mittels freien Vertrags mit einer größeren Anzahl von Kunden die Ueber 
nahme gewisser Arbeiten gegen ein im Voraus bestimmtes Entgelt in Pansch 
und Bogen übernommen hat. Durch eine solche Vereinbarung, welche auch 
bei unzweifelhaft selbstständigen Gewerbetreibenden vielfach vorkommt, wird er 
noch nicht ein „Arbeiter" seiner Kunden im Sinne des §. 1 des I. u. A.V.G." 
In gleicher Weise wie bei den oben erwähnten Handwerkern kann die 
Frage bei einem Hausschlachter, d. h. Jemandem, der das Tödten und Ver 
arbeiten der Schweine, welche in ländlichen und kleinstädtischen Haushaltungen 
im Herbst und Winter „eingeschlachtet" werden, im Hauswesen seiner Kunden 
besorgt und dafür ein Entgelt bezieht, das regelmäßig nach der Stückzahl der 
geschlachteten Schweine bemessen ivird, entschieden werden. Betreibt der Haus- 
schlachtcr auch für sich selbst eine Schlachterei zur Versorgung eines eigenen 
Ladengeschäftes, so wird seine Hansschlachterthätigkeit als' ein Ausfluß seines 
selbstständigen Gewerbebetriebes zu betrachten sein. Meist jedoch ist der sonstige 
Beruf eines Hausschlachters ein anderer als der eines Verkaufsschlachters; aber 
auch dann wird man den Hausschlachter meist als selbstständigen Unternehmer 
zu betrachten haben, außer wenn er zu seinen jedesmaligen 'Kunden in ein 
solches Verhältniß persönlicher Abhängigkeit tritt, wie es das Reichs-Versichc- 
rnngsamt als zum Vorhandensein einer Lohuarbeiterstelluug erforderlich in 
vielen Entscheidungen (vgl. z. B. Nr. 78 S. 84, Nr. 88 S. 42, Nr. 125 S. 44) 
angenommen hat. Für die Entscheidung nach der einen oder anderen Richtung 
kann auch die Rücksicht auf diejenige Stellung, welche der Hausschlachter mährend 
der Jahreszeiten, wo er sich diesem Erwerbszweige nicht ividmen kaun, betreibt, 
von Einfluß sein, je nachdem diese ziveifellos die eines selbstständigen Unter 
nehmers oder diejenige eines Lohnarbeiters ist. 
Bergl. wegen der Ha us sch lach ter und ferner wegen der Vieh k a stri rer 
den Nachtrag. 
5. Eine Botenfrau, welche täglich oder regelmäßig an gewissen Wochen 
tagen für Jedermann acts dem Orte Besorgungen in der benachbarten Stadt 
ausrichtet, gehört nicht zu denjenigen Personen, welche von ihren Auftrag-
        <pb n="55" />
        Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 12. 
41 
geben, beschäftigt werden, sondern zu den Betriebsunternehmern. Vergl. 
Rev.Entsch. des 'R.B.A. Nr. 69 (A. N. f. I. u. A.B. 1891 S. 173): „Es ist zu 
zugeben, dag diejenigen Verrichtungen, welche der Botin obliegen, wie das 
Ausrichten von Bestellungen, das Einholen von bestimmten Gegenständen und 
das Abtragen einzelner Sachen, Dienstleistungen der einfachsten Art sind, wie 
sie sonst von Arbeitern und Dienstboten vorgenommen iverden. Dies reicht 
indessen nicht aus, um die Klägerin als Arbeiterin anzusehen;^ denn es fehlt 
in dem vorliegenden Falle an dem ein Arbeits- oder Dienstverhältniß wesentlich 
kennzeichnenden Momente der persönlichen Abhängigkeit von einem Arbeitgeber 
oder Dienstherr,,. — Die Botenfrau stellte ihre Arbeitskraft jedem Einzelnen 
zur Verfügung, ohne daß sie jedoch zu demjenigen, der ihr einen bestimmten 
Auftrag ertheilte, in ein Arbeits- oder Dieustverhältniß getreten wäre; ihre 
Thätigkeit beschränkte sich vielmehr immer nur auf die Ausführung der einzelnen 
Besorgung. Auch war die Klägerin nicht verpflichtet, etwaige Anweisungen, 
die ihr von einem Auftraggeber ertheilt wurden, unbedingt zu befolgen, sondern 
konnte in jedem einzelnen Falle die Ausrichtung einer Bestellung geradezu ver 
weigern. Unter diesen Umständen gewinnt die Thätigkeit den Charakter eines 
selbstständigen Gewerbebetriebes." 
Den Charakter einer Lohnarbeiterthätigkeit hatte ferner nicht die Thätig 
keit eines Boten, dem von der Polizeibehörde die Erlaubniß ertheilt war, die 
Zettel, durch welche den Droschkenhaltern der Halteplatz für die Droschken 
während eines Monats angewiesen war und deren Abholung Sache der 
Droschkenhalter war, statt dieser abzuholen und ihnen nach eingeholter Zu 
stimmung der Troschkenhalter zu überbringen, und der in Folge davon dies 
Geschäft'für 300 Droschkenhalter besorgte und von Jeden, von diesen für jede 
Ueberbringung eines Droschkenzettels eine Entschädigung von 5 Pf. bezog. 
Es fehlt auch in diesem Falle das „ein Arbeits- oder Dienstverhältniß wesentlich 
kennzeichnende Moment der persönlichen Abhängigkeit von einem Arbeitgeber 
oder Dienstherrn" (Entsch. des Schiedsgerichtes in Hamburg vom 11. Jan. 1892). 
Ebenso ist vom Reichs-Versicherungsamte durch Rev.Entsch. vom 18. Januar 
1892 Nr. 157 (A. N. f. I. u. AV. 1892 Ş. 112) die Thätigkeit eines Vereins 
boten, der für mehrere Vereine Botendienste verrichtete, zugleich aber auch Auf 
träge jeder Art für Dritte gegen Entgelt übernahm, als die eines selbstständigen 
Unternehmers und darum für nichtversicherungspflichtig erachtet ts. die Rev. 
Entsch. 157 in Anm. VII 3). 
Dagegen ist durch Rev.Entsch. vom 29. April 1893 Nr. ¿&gt;4 (A. N. f. I. 
U. AV. 1893 S 102) ein Bote, der von dem Stationsvorstande einer 
kleinen Eisenbahnstation mit dem Abtragen von Avisbriefen (Be- 
nachnchtigung über die Ankunft von Gütern), deren Besorgung an die Ladungs 
empfänger Sache der Eisenbahnvcrivaltung ist, für versicherungspflichtig er 
achtet, obwohl er seine Löhnung durch den Bezug der von den Ladungs- 
empsangern zu zahlende,, Bestellgelder empsing. Vergi. Anm. XVIII 8. 
Eine andere Beurtheilung hat dagegen die Beschäftigung eines Land- 
postboten in der oben angeführten Rcv.Entsch. Nr. 69 erfahren, der die 
Botengänge tu, Verfolg eines Dienstverhältnisses zun, Postfiskus zu 
besorgen hat und deshalb versicherungspflichtig ist, sofern er nicht zu den 
„Beamten" gehört (vergl. darüber Ann,. III 8); in gleicher Weise ist die Be 
schäftigung eines Privatboten (Botenfrau) zu beurtheilen, der von einem be 
stimmten Ärbeitgeber(Gutsbesitzer,Fabrikant,Gasthofsbesitzer u.dergl.) gegen festen 
Lohn (Tag-, Wochen-, Mvnatslohn) angenommen ist, um Botengänge der oben 
bezeichneten Art für den Arbeigcber zu besorgen (Rev.Entsch. vom 9. Januar 1893, 
A. N. f. Schlesien 1893 S 40). Ein solcher würde versicherungspflichtig bleiben, 
auch wenn ihm von seinem Arbeitgeber gestattet wird, nebenher Botengänge 
auch für Dritte gegen Entschädigung zu besorgen, sofern nur zugleich die bei 
einem „Arbeits- und Dienstverhältnisse" erforderliche persönliche Abhängigkeit
        <pb n="56" />
        42 
Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 12. 
von dem Arbeitgeber vorhanden ist und es sich nicht etwa nur um Bezahlung 
der Botengänge eines die Verrichtung von solchen gewerbsmäßig Betreibenden 
in Gestalt einer Pauschsumme handelt. 
(Vergi, die Stellung einer auch als Brotträgerin thätigen Botenfrau 
unten unter Ziffer 10.) 
6. Einen Todtengräber erachtet das Neichs-Versicherungsamt in einer 
Nevisionsentscheidung vom 10. Oktober 1892 (21. N. f. Sachsen I S. 59) 
als eine Person, die von der Stelle, die ihn mit seinen Verrichtungen betraut 
hat, beschäftigt wird, auch wenn er seine Bezahlung von denjenigen bekommt, 
welche seine Dienste in Anspruch nehmen. Das Neichs-Versicherungsamt spricht 
sich darüber in folgender Weise aus: „Es mag dahingestellt bleiben, ob Ver 
hältnisse obwalten können, unter welchen die Beschäftigung des Todtengräbcrs 
unter den Begriff des selbstständigen gewerblichen Unternehmens fällt. In der 
Regel wird der Todtengräber als ein versicherungspflichtiger Angestellter der 
politischen oder kirchlichen Gemeinde, der der betreffende Kirchhof gehört, an 
zusehen sein. Schon der Umstand, das; der Dienst des Todtengräbcrs ohne 
den unbeweglichen Grund und Boden einer Beerdigungsstätte nicht denkbar 
ist, erzeugt eine gewisse Abhängigkeit des Todtengräbers von der Gemeinde, 
welche ihren Ausdruck darin findet, daß derselbe regelmäßig den Kirchhof im 
Stande zu erhalten hat. Namentlich aber kommt in Betracht, daß die Sorge 
für die Todtcnbestattung an einem bestimmten Orte durchgängig zu den Auf 
gaben der kirchlichen oder bürgerlichen Gemeinde gehört, und daß dement 
sprechend Jedermann auf die Dienste des Todtengräbers angewiesen ist, 
während private Beerdigungen, das heißt solche außerhalb des Kirchhofs und 
ohne Zuthun der kirchlichen oder politischen Instanzen erfolgende, nur als 
seltene Ausnahmen vorkommen. Hiernach muß der Todtengräber regelmäßig 
als das Orgari der Gemeinde auf dem bezeichneten Gebiete gelten, imb in 
dieser Eigenschaft hat er auch bei dem Akte der Beerdigung selbst, nicht bloß 
bei der Herstellung des Grabes, in gewissem Umfange mitzuwirken. Offenbar 
ist dieses sein Verhältniß zu der Gemeinde ein sehr viel engeres, als etwa das 
eines Bezirks-Sch ornsteiufegers, mit dem die Beklagte den Kläger vergleicht; 
denn letzterer betreibt von Haus zu Haus gehend ein Gewerbe, während der 
Todtengräber seine Dienstobliegenheiten im Wesentlichen auf dem der Gemeinde 
gehörigen Grundstück verrichtet. Auch ist cs einflußlos, wenn der Todten 
gräber nicht von der Gemeinde selbst, sondern von den Personen, die seine 
Dienste in Anspruch nehmen, bezahlt wird, da er aus diese Bezüge von jener 
als Entgelt der von ihm geleisteten Arbeit angewiesen ist, wie dies auch bei 
anderen Klassen von Angestellten vorkommt (zu vergleichen Nr XVIII der 
Anleitung des Ncichs-Versicherungsamtes u. s. w. — S. 18 —) Endlich können 
auch Fälle vorkommen — und der gegenwärtige ist hierzu zu rechnen —, in 
denen ein Unterschied zwischen denjenigen Gebühren, welche der Todtengräber 
auf Grund allgemeiner Taxe für die aus Anlaß einer Beerdigung schlechthin 
nothwendigen Arbeiten erhält, und solchen Einnahmen, die er etwa nebenher 
für die Pflege einzelner Gräber von den Hinterbliebenen bezieht, nicht gemacht 
werden kann; denn wenn auch die Grabpflcge an sich den Begriff eines selbst 
ständigen Unternehmens zu erfüllen geeignet ist (zu vergleichen die nach 
folgende Rcvisionsentscheidung 88), so wird sie doch oft in so engem Zusammen 
hange mit den sonstigen, au Umfang weitaus überwiegenden Verrichtungen des 
Todtengräbers stehen, und dem letzteren so offenbar gerade mit Bezug auf 
jene Hauptverrichtungen übertragen sein, daß sie eine besondere Beurtheilung 
ni chi zuläßt, geschweige denn für die Auffassung der Stellung des Todtcu- 
gräbers im Allgemeinen maßgebend sein kann." 
Anders wie den vorstehenden Fall behandelt das Neichs-Versicherungsamt 
(Nev.Entsch. Nr. 88 - A. N. 1892 S. 2 —), wie in der vorhergehende» Ent 
scheidung erwähnt, denjenigen einer Frau, welche die Pflege von Gräbern
        <pb n="57" />
        Zu Ziffer I der Anleitung Amu. 12. 
43 
auf verschiedene» städtischen Friedhöfen besorgte: „Für die Selbstständigkeit 
oder Unselbstständigkeit eines Erwerbsthätigen ist weniger dre Art der Arbeit 
— denn auch Arbeiten einfachster Art können selbstständig ausgeführt werden —, 
als vielmehr das persönliche Verhältniß des die Arbeit Verrichtenden zum 
Auftraggeber, die persönliche Abhängigkeit des Ersteren vom Letzteren kenn 
zeichnend: insbesondere kommt es darauf an, ob und in welchem Maße der bei 
einer Arbeit Thätige der Aufsicht und Dienstleitung des Auftraggebers bei der 
Ausführung der Arbeit untersteht und an der Bethätigung des eignen Willens 
bei der Arbeitsbesorgung und Arbeitsfolge gehindert ist. , , 
Im vorliegenden Falle bestand die Thätigkeit der Klägerin als Grab- 
pflegerin darin, daß sie die auf den Gräbern befindlichen Pflanzen begoß, das 
Unkraut jätete, etwaige kahl gewordene Stellen durch Versetzen der Pflanzen 
von anderen Stellen ausfüllte, die Gräber rein hielt und sic bei Beginn des 
Winters zum Schutze gegen Frost mit Tanncnzwcigen bedeckte. Wenn diese 
Thätigkeit im Allgemeinen auch einfacher Art ist, so erfordert sie immerhin 
eine gewisse Kenntniß verschiedener Pflanzenarten und ihrer Behandlung: pe 
ist deshalb eine über die gewöhnliche Handarbeit sich erhebende, dem gärtne 
rischen Beruf sich nähernde gewerbliche Beschäftigung. Die Klägerin hat aber 
auch, nachdem sie in jedem Jahre einen besonderen Auftrag zur Grabpflege 
erhalten, ihre Thätigkeit unabhängig von den Anordnungen ihrer Auftrag 
geber ausgeübt und' einer Aufsicht seitens der Letzteren nicht unterstanden. 
Eine solche wäre auch nicht möglich gewesen, da die Verrichtungen an den 
einzelnen Gräbern von sehr kurzer Dauer, in ihrem Zeitpunkt mehr zufällig 
und wegen der Abhängigkeit von der Fertigstellung der Arbeit auf anderen 
Stellen im voraus um so weniger zu bestimmen waren, als die (Gräber auf 
drei verschiedenen Kirchhöfen gelegen waren und die Klägerin schließlich die 
Pflege von 72 Grabstellen zu besorgen hatte. Sie war hiernach in ihrer 
Thätigkeit im Allgemeinen von ihren Auftraggebern unabhängig, sie hatte zu 
beurtheilen, was an den einzelnen Gräbern zur Instandhaltung derselben zu 
thun war, sie selbst bestimmte, wie sie ihre Arbeitszeit auf die Grabpflcge ver 
wenden, an welchen Tagen und zu welcher Tageszeit sie hier oder dort 
arbeiten wollte. Durch diese Ungebuudenheit in der Arbeitsemthellung war 
ihr die Möglichkeit einer zweckmäßigen und ausgiebigen Verwerthung ihrer 
Arbeitskraft gewährt. Wenn endlich erwogen wird, daß die Klägerin nicht 
nach der Dauer der auf die Pflege des einzelnen Grabes verwendeten Zelt 
befahlt wurde, sondern für jedes Grab eine jährliche Pauschalvergutung bezog, 
so rechtfertigt cs sich, sie bezüglich dieser ihrer Thätigkeit als selbstständige 
Unternehmerin anzusehen." 
Zu dem umgekehrten Ergebniffe kommt das Rclchs-Versicherungsamt (Rev.- 
Entsch. Nr. 68 - A. N. f. I. u. AV. 1891 S. 68 — ) in Betreff eines 
Straßenkehrers, d. h. im vorliegenden Falle eines Mannes, der neben 
anderen Arbeiten niederer Art das Kehren des Stratzendammes für 
eine größere Anzahl von städtischen Grundbesitzern besorgt. „Es 
läßt sich der Auffassnng nicht beipflichten, daß Arbeiter, welche, wie der Klager, 
an demselben Tage regelmäßig bei verschiedenen Arbeitgebern thätig sind, als 
der Versicherungspsiicht nicht unterliegende selbstständige Gewerbetreibende zu 
erachten seien. 'Ter häusige Wechsel des Arbeitgebers allein kann die Selbst- 
ständiqkeit des Arbeiters nicht begründen. Ob eine solche vorhanden ist, wird 
sich vielmehr wesentlich nach dem Maße der Abhängigkeit, in die der Arbeiter zu 
seinem jedesmaligen Arbeitgeber tritt, sowie nach der herrschenden Verkehrs 
anschauung richten, und diese letztere behandelt wohl Fremdenführer, Dienst- 
männer, Kofferträger u. s. w. an größeren öffentlichen Verkehrsarten als selbst 
ständige Gewerbetreibende, nicht aber einen Mann. der ohne Annahme ivciterer 
Hülfskräfte eine bestimmte Straße oder den Theil einer solchen gegen eine 
monatlich festgesetzte Vergütung reinigt. Eine solche Person gilt allgemein 
und mit Recht als Lohnarbeiter."
        <pb n="58" />
        44 
Zu Ziffer I der Anleitung Sinnt. 12. 
Wegen der Versicherungspflichtigkeit von Steinklopfarbeiten aus 
Akkord vergl. Nachtrag. 
7. Zu mehrfachen Entscheidungen des Reich-Vsersichernngsamtes und der 
zuständigen höheren Verwaltungsbehörden hat die Beschäftigung solcher Winzer 
Anlast gegeben, welche für Weingutsbesitzer, in der Regel für deren mehrere, 
die zur Instandhaltung des Weinguts erforderlichen Arbeiten gegen jährliche 
Pauschalsummen übernehmen und diese Arbeiten in Verbindung mit ihren 
Familienangehörigen oder von ihnen angenommenen Arbeitskräften besorgen. 
Trotz dieser Umstände sind diese Winzer als Arbeiter erachtet, ivelche beschäftigt 
lverden, nicht als selbstständige Unternehmer. 
Das Neichs-Versicheruiigsamt hat in der Rev.Entsch. vom 28. März 1892 
Nr. 125 (A. N. f. I. u. A.V. 1892 S. 86) in Betreff eines lothringischen 
Winzers, welchem von der außerhalb wohnenden Besitzerin die Unterhaltung 
und Bewirthschaftung mehrerer Weinberge gegen Gewährung freier Wohnung 
und eines bestimmten, theils in baarem Gelde, theils in der Nutzung einiger 
Grundparzellen bestehenden jährlichen Lohnes übertragen ivar, seine, die Per 
sicherungspflicht bejahende Entscheidung folgendermaßen begründet: „Für die 
Behauptung, daß die Thätigkeit des Klägers als Winzer eine selbstständige 
Erwerbsthätigkeit bilde, hat die Beklagte einmal das Fehlen einer Arbeits- 
kontrole, sodann die Art der Lohnzahlung und endlich den Umstand, daß der 
Kläger berechtigt war, seine Familienmitglieder bei der Arbeit heranzuziehen, 
geltend gemacht. 
Keines dieser Momente ist geeignet, die Auffassung der Beklagten zu 
rechtfertigen. 
Das Fehlen einer Arbeitskoutrole ist, wie der Vorderrichter zutreffend 
ausführt, ans zufällige Umstande, insbesondere das entfernte Wohnen der 
Arbeitgeberin zurückzuführen, durch das Wesen des zwischen ihr und dem Kläger 
bestehenden Arbeitsverhältnisses aber nicht bedingt. Schon die Thatsache, daß 
Letzterer freie Wohnung erhält, läßt darauf schließen, das; ein hohes Maß 
persönlicher Abhängigkeit zwischen ihm und der Arbeitgeberin besteht, und es 
kann keinem Zweifel unterliegen, daß diese rechtlich befugt ist, die Arbeits 
thätigkeit des Klägers im Einzelneu zu überwachen und zu' bestimmen. Seine 
Stellung läßt sich mit der eines Gutsverivalters, ivelchem von dem abwesenden 
Gutsbesitzer oft eine weitgehende Selbstständigkeit bei Ausübung der Ver 
waltungsgeschäfte übertragen ist, vergleichen. So wenig dieser ungeachtet 
seiner thatsächlichen Befugnis;, in Abwesenheit seines Prinzipals Wirthschafts 
maßregeln aller Art treffen zu können, als Unternehmer anzusehen sein wird, 
so wenig ist diese Eigenschaft dem Kläger zuzusprechen. Was ferner den dem 
Kläger gewährten Lohn anlangt, so befinden sich sowohl die Versicherungs 
anstalt ime auch das Schiedsgericht in einem Rechtsirrthum, wenn sie den 
selben als Akkordlohn bezeichnen. Der Begriff des letzteren setzt voraus, daß 
das Arbeitsentgelt nach dem Ergebniß der Arbeitsleistung bemessen wird. Im 
vorliegenden Falle ist aber umgekehrt ein in seiner Höhe bestimmter Jahres 
lohn ohne Rücksicht auf das Ergebniß der Weinernte verabredet und geleistet 
worden. Eine derart sixirte Vergütung für unbestimmte Arbeitsleistungen ist 
gerade das Kennzeichen eines festen Dienstverhältnisses. Der Annahme eines 
solchen steht endlich auch die Mitbeschäftiguug der Familienmitglieder des 
Klägers nicht entgegen, da diese mit Genehmigung der Arbeitgeberin erfolgt 
ist. Es werden vielmehr — ähnlich wie in dem Falle des Bescheides 14 
(Amtliche Nachrichten des N.V.A. I. u. A.V. 1891 S. 124) — die Familien 
mitglieder des Klägers gleichfalls als Arbeiter der Weinbergsbesitzerin anzusehen 
sein, woraus weiter folgt, daß allerdings als Arbeitslohn des Klägers selbst nur 
derjenige Betrag zu gelten hat, der auf seine eigenen Arbeitsleistungen entfällt." 
Zufolge Rev.Entsch. 203 (A. N. f. I. u. A.V. 1898 S. 8) hat das Neichs- 
Versicheruugsamt unter dem 24. Oktober 1892 in mehreren Fällen, in welchen
        <pb n="59" />
        Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 12. 
45 
es sich um Altersrentenansprüche von Winzern aus verschiedenen Gegenden 
Deutschlands handelte, im Anschlüsse an die vorstehende Rev.Entsch. 125 die 
Versicherungspflicht dieser Personen wiederholt anerkannt. 
„In einem Falle, welcher einen „Bauweingärtner" in Württemberg 
betraf, wich die Beschäftigung des Klägers von der des lothringischen Winzers 
der Revisionsentscheidung 125 insofern ab, als derselbe nicht bei einem, sondern 
bei mehreren Weinbergsbesitzern, deren Zahl allerdings eine beschränkte war, 
die Besorgung der Weingärten dauernd gegen einen nach der Morgenzahl be 
stimmten Pauschalsatz übernommen hatte. In Folge dessen entbehrte seine 
Stellung nicht einer gewissen Freiheit, indem er die Arbeit auf die verschiedenen 
Weingärten selbst vertheilen, mithin nach eigenem Ermessen heute hier, morgen 
dort arbeiten konnte. Allein hierin war noch kein Moment zu erblicken, welches 
gegen die Annahme der Unselbstständigkeit und damit der Persicherungs- 
pflichtigkeit der Arbeit spräche. Denn thatsächlich blieb dieses freie Ermessen 
in der Auswahl der jeweiligen Arbeitsstätte für den einzelnen Tag oder Tages 
theil ein sehr beschränktes, da die natürliche Entwickelung der Erzengnisse der 
Weingärtner es mit sich bringt, dag bestimmte Arbeiten zu bestimmten Zeiten 
vorgenommen werden müssen, ohne einen irgendwie längeren Aufschub zuzu 
lassen. Auch pflegen erfahrungsmäßig in weinreichen Gegenden sogar die 
kleineren Besitzer, die ihre Weingärten nicht persönlich bewirthschaften, im 
Allgemeinen eine ausreichende Kenntniß und Erfahrung in den Weinbauarbeiten 
zu besitzen, um sowohl die Einhaltung der richtigen Zeit für die einzelnen 
Arbeiten, wie auch die Güte der Ausführung derselben kontroliren zu können, und 
sie üben diese Kontrole auch thatsächlich in größerem oder geringerem Maße aus. 
Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, daß die Uebernahme der gesummten 
Arbeiten in fremden Weinbergen durch Personen erfolgen kann, die ihrer ganzen 
Stellung nach zweifellos als Unternehmer anzusehen sind. Diese werden aber 
— ähnlich wie beispielsweise selbstständige Handelsgärtner, welche die 
Instandhaltung der Ziergärten von Privatpersonen auf das ganze Jahr zu 
übernehmen pflegen — außerdem in der Regel ein selbstständiges Hauptgeschäft, 
insbesondere eigenen oder doch selbstbewirthschafteten Grundbesitz haben. Diesem 
werden sie vielfach das für die Bewirthschaftung der fremden Gärten erforder 
liche Material unter entsprechender Anrechnung des Werthes desselben ent 
nehmen; sie werden eigene Gehilfen beschäftigen und dergleichen mehr. Ob 
ein in diesem Sinne selbstständiger Gewerbebetrieb, oder ob bloße Lohn- be 
ziehungsweise Akkordarbeit vorliegt, kann nur von Fall zu Fall an der Hand 
der thatsächlichen Verhältnisse beurtheilt werden. In dem hier entschiedenen 
Falle hatte der Bauweingärtner keinen eigenen oder gepachteten Grundbesitz, 
lieferte keine Materialien aus eigenen Mitteln, beschäftigte keine Gehilfen und 
führte im Uebrigen gewöhnliche Tagelöhnerarbeiten aus. Es fehlten daher 
bei ihm diejenigen Merkmale, welche für die Annahme der Unternehmereigen 
schaft in solchen Fällen bezeichnend sind." 
Aus ähnlichen Erwägungen wurde in einem anderen Falle die Ver 
sicherungspflicht eines „Winzermeisters" zu Grünberg i. Schl, bejaht. 
„An dem genannten Orte ist die überwiegende Mehrzahl der Weingarten 
besitzer zusammengetreten, um einen einheitlichen Lohnsatz — 1 Mark 50 Pf. 
täglich — für die sogenannten Winzermeister zu vereinbaren. Die letzteren, 
welche bei der Zersplitterung des dortigen Weinbergsbesitzcs die Instandhaltung 
der Gärten meist für eine größere Zahl von Besitzern, etwa 15 bis 20, zu 
übernehmen pflegen, nehmen ihrerseits die weiter erforderlichen Arbeiter an, 
regeln deren Lohn, der sich bei erwachsenen männlichen Arbeitern durchschnitt 
lich auf 1 Mark 20 Pf. täglich stellt, und stellen diesen demnächst dem Wein 
bergsbesitzer in Rechnung. ' Irgend einen sonstigen besonderen Vortheil bezieht 
der Winzermeister nicht. Unter diesen Umständen war nicht anzunehmen, daß 
er den Hilfskräften gegenüber als Arbeitgeber oder Unternehmer auftritt.
        <pb n="60" />
        46 
Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 12. 
"'şchkint er lediglich als eine Mittelsperson zwischen ihnen und den 
ì)cn ^.agelohnsatz der Hilfskräfte erhebt, schließt auch die Annahme eines Unter- 
S=‘“säSHS?l 
b-s Schl°dsg.rich.- in «rünb„ n in J 
der Justiz ln dessen Bescheide vom 3. Januar 1893 (ebendas. III © 58) 
ä ŗ«S ÎÄ'M 
.Eme gleichartige Behandlung wie das unter Ziffer 7 behandelte Ver- 
àsLNMMşşLSL 
ÄÄtîtï™“ WS ï LiTii'iÆ 
MMZMMZW 
i /2 Monat, also ein Verdienst von so mäßiger Höhe, daß darin nur Arbeits 
lohn, nicht aber ein Untcrnehmergewinn gesehen werden könne. Es wird 
weiter darauf hingewiesen, daß sogar die — weit freier stehenden — Schiffs- 
welche gegen einen Antheil an der Fracht mit fremdem Kahne die 
Schifffahrt betreiben, auf dem Gebiete der Unfallversicherung als Arbeiter des 
Schlstseigenthumers angesehen würden (Besch. 209 A. N. f. Ü.V. 1886 S. 230) 
Wegen der K a h n f u h r e r vergi. Anltg. Ziffer X Abs. 1 S. 15. 
ķZMDMLLTŅ 
9. Ein versicherungspflichtiges Beschäftigtwerden ist ferner nicht ge 
sunden in der Verpflegung von Ortsarmcn, welche von einer Person 
durch Vertrag mit der Armenverwaltung gegen Gewährung freier Wohnung 
und einer für jeden Ortsarmen gezahlten Pauschvcrgütung übernommen ist 
und dergestalt ausgeführt wird, daß sie die ihr dabei obliegenden Arbeiten 
in ihrer Wohnung im Anschlüsse an die eigene hauswirthschaftliche Thätigkeit 
auvfuhrt (Rev.Entsch. vom 15. Februar 1892 Nr. 118 - A. N. f. I. « AN 
1892 ®'. eo —)• Ferner nicht in der Verpflegung von Kindern, welche 
eine Person durch Vertrag mit dem Vater gegen monatliche Entschädigung 
übernommen hat und in der Weise zur Ausführung bringt, daß sic die Kinder 
in der eigenen Wohnung in ihre Obhut nimmt. In einem Falle, in welchem
        <pb n="61" />
        Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 12. 
47 
die Großmutter die Verpflegung ihrer Enkel auf Grund vertragsmäßigen Ueber« 
cinkommens mit deren Eltern besorgte, führt das Reichsversichcrungsamt 
darüber in der Nevisionsentscheioung vom 18. Oktober 1892 (Amtl. Nachr. 
f. Schlesien 1893 S. 7) aus: „Das Schiedsgericht hat den Begriff des Lohn 
arbeiters im Sinne des §. 1 Ziffer 1 des Jnvaliditäts- und Altcrsversicherungs- 
gesetzes durch unrichtige Anwendung verletzt, indem es nicht beachtete, daß für 
diesen Begriff die persönliche Unterordnung unter den Willen des Auftrag 
gebers bei der Ausführung des Auftrages, das Unterstclltsein unter seine Auf 
sicht und Disziplin wesentlich ist. Nicht allein darauf kommt es an, daß durch 
freien Vertrag eine Leistung gegen Entgelt übernommen bezw. übertragen 
ivorden ist, sondern auch darauf, daß der Unternehmer der Leistung dem An 
deren die Herrschaft über seine Arbeitskraft — sei es allgemein, sei es für 
einen bestimmten Zweck — eingeräumt hat. Hierfür fehlt im vorliegenden 
Fall jeder Anhalt, selbst wenn man von dem nahen verwandtschaftlichen Ver 
hältniß der Bctheiligtcn zu einander völlig absieht. Die Verpflegung der 
Enkelkinder durch die Großmutter in eigener Häuslichkeit kann nicht als eine 
unselbstständige Arbeitsleistung aufgefaßt werden; sie erscheint vielmehr, wenn 
sie, wie es hier der Fall gewesen zu sein scheint, auf einer ausdrücklichen Ver 
einbarung beruht, höchstens als die Ausführung einer gegenüber einem Gleich 
stehenden übernommenen Verpflichtung. Die Vergütung, welche die Eltern der zur 
Pflege gegebenen Kinder, sei cs in baarem Gelde, sei es in Naturalien, hierfür 
etwa gewährt haben, ist nicht ein „Lohn" im Sinne des Jnvaliditäts- und Alters- 
versicherungsgcsctzes, sondern ein für selbstständige Leistungen gegebenes Engelt." 
Wegen der Versicherungspflicht von Kinderbewahrerinnen, Kinder 
pflegerinnen, „Sechswochenfrauen", Ammen vergl. Anm. IV 10, XIII 1 
u. 2, VII 4. 
10. Drotträaer und Brotträgerinnen, b. h. Personen, welche das 
von den Bäckern gebackene Brot oder sonstige Backwaaren den Konsumenten 
in Körben oder auch mittels Fuhrwerks oder sonstiger Transportmittel ins 
Haus bringen, gehören je nach der Gestaltung ihrer Vertragsoerhältnisse im 
Einzelfalle zu den iu versichcrungspflichtiger Weise beschäftigten Personen oder 
zu den selbstständigen Händlern mit Backwaaren. Je nachdeni das auszu- 
tragcnde Brot mit seiner Uebergabe an den Brotträger in dessen Eigenthum 
übergeht oder er nur den Auftrag hat, das bis zur Aushändigung an den 
Abnehmer im Eigenthum des Bäckers verbleibende Brot dem Abnehmer zu 
übergeben, je nachdem der Brotträger oder der Bäcker den Kaufvertrag mit 
dem Abnehmer schließt, je nachdem es im freien Willen des Brotträgers liegt, 
ob er dem Einzelnen Brot verkaufen will oder er dabei nach Anweisung des 
Bäckers zu verfahren hat, je nachdem der Bäcker darüber bestimmt, zu w'elchem 
Preise der Brotträger das Brot zu verkaufen hat, oder es dem letzteren über 
lassen bleibt, es auch zu einem höheren oder niederen Preise als dem, zu 
welchem der Bäcker das Brot verkauft, abzusetzen, je nachdem ferner er auf 
seine Gefahr Brot auf Borg abgiebl, oder ihm dies untersagt ist, oder es, so 
weit es gestattet ist, auf Gefahr des Bäckers geschieht, je nachdem weiter der 
Brotträger die Brotkörbe und sonstigen Beförderungsmittel selbst zu stellen 
hat oder sie vom Bäcker geliefert erhält, je nachdem der Bäcker die nicht ver 
kauften Backivaaren zurückzunehmen hat oder sie dem Brotträger zu selbst 
ständiger Verwerthung verbleiben, je nachdem endlich die Verabredungen wegen 
der von dem Bäcker an den Brotträgcr zu leistenden Entschädigung getroffen 
sind, ist der Brotträgcr als Lohnarbeiter oder selbstständiger Händler zu er 
achten. Die Entschädigung wird meist in Gestalt von Betheiligung an dem 
Erlöse für die abgesetzten oder abzusetzenden Waaren bestimmt, und zwar auch 
da, wo sich die Stellung des Brotträgers zweifellos als die eines selbst 
ständigen Unternehmers darstellt. 
Tie einzelnen oben angeführten Umstände kommen nun keineswegs immer
        <pb n="62" />
        48 
Zu Ziffer I der Anleitung Anni. 12. 
sv in Wirksamkeit, daß im einen Falle alle für das Vorhandensein einer Lohn 
arbeiterbeschäftigung, im anderen alle für die Annahme einer Händlerthätigkeit 
sprechenden vorhanden wären; vielmehr mischen sich diese Umstände in sehr 
verschiedenartiger Weise, und je nach dem Ueberwiegen der einen oder 
anderen Umstände ist die Entscheidung zu treffen. Der Senat in Hamburg 
hat in einem Einzelfalle das Vorhandensein der Versicherungspflicht in einer 
Entscheidung vom 28. September 1891 folgendermaßen bejaht: „Die von 
dem Bäcker fertig gestellten Backwaaren werden den betreffenden, zu einer festen 
Zeit in seiner Bäckerei erscheinenden Brotträgern in die ihm gehörigen Körbe 
und Dosen eingezählt und mit seinen Persennigen und Decken zugedeckt. 
Nach geschehenem Rundgang wird das für die verkaufte Waare eingenommene 
Geld abgeliefert, die nicht verkaufte Waare aber zurückgegeben. Für seine 
Mühewaltung erhält der Brotträger eine Provision von 50 Pf. für 3 Mark 
der verkauften Waare, deren Preis vom Bäcker festgesetzt ivird. Hieraus 
ergiebt sich, daß die Brotträger nicht als selbstständige Zwischenhändler anzusehen 
sind, welche das Brot, nachdem sie es vom Bäcker gekauft haben, für eigene Rech- 
nung an ihre Kunden weiter verkaufen, sondern daß sie das Brot für den Bäcker 
austragen tind für ihn den Kaufpreis einkassiren, für welche Thätigkeit ihnen 
der Lohn in Form von Provision bezahlt wird. Wenn die in der Stadt 
beschäftigten Brotträger nicht als versicherungspflichtig angesehen werden, so 
hat dies seinen Grund darin, daß dort denselben das nicht an die Kunden 
abgesetzte Brot vom Bäcker nicht ivieder abgenommen wird, sie dasselbe viel 
mehr für eigene Rechnung bestmöglichst zu verkaufen versuchen müssen. Der 
Umstand, daß die Brotträger, wenn sie von dem ihnen zum Austragen über 
gebenen Brote etwas verlieren, oder wenn sie bezüglich der Lieferung des 
Brotes und der Einkassirung des Geldes ein Versehen begehen, den dadurch 
entstandenen Schaden selbst zu tragen haben, spricht nicht dagegen, daß sie 
gegen Lohn beschäftigte Arbeiter sind." 
Umgekehrt hat der Landherr in Bremen in einer Entscheidung vom 
18. November 1891 die Versicherungspflicht von Brotträgern verneint und dies 
begründet, wie folgt: „Die Brotträger empfangen die'von ihnen gewünschte 
Menge Brot, verkaufen an die von ihnen angeworbenen Kunden zu den ein 
für alle Mal feststehenden Preisen und zahlen täglich oder wöchentlich an die 
Bäcker den Preis des empfangenen Brotes unter Einbehaltung einer Ver 
kaufsprovision von durchschnittlich 40 Pfennigen auf einen Umsatz im Werthe 
von 3 Mark. Die Bäcker stehen in keinem Rechtsverhältnisse zu den Kunden 
der Brotträger. Diese verkaufen für eigene Rechnung, was sich besonders 
darin zeigt, daß sie sehr viel und ganz nach ihrem Belieben, aber auch ganz 
auf ihre Gefahr auf Borg verkaufen und ohne Rücksicht darauf, ob sie von 
ihren Kunden Zahlung erhalten haben, zu den festgesetzten Zeiten an die Bäcker 
die Preise des empfangenen Brotes entrichten müssen. Hiernach sind die Brot- 
träger nicht unselbstständige Arbeiter oder Gehilfen der Bäcker, sondern selbst 
ständige Ba ckwaaren h än d 1er und somit nicht versicherungspflichtig für 
Jnvaliditäts- und Altersversicherung. Daran ändern die nebensächlichen Um 
stände, daß fast alle genannten Bäcker den Brotträgern die Körbe zum Aus 
tragen des Brotes leihen und Brot, welches dieselben nicht abgesetzt haben, 
zurücknehmen, nichts." 
Das Reichs-Versicherungsamt hat sich über die Versicherungspflicht eines 
Brotträgers durch Rev.Entsch. vom 15. Juni 1892 lA. N. f. Hannover 1892 
S. 61) ausgesprochen, wie folgt: „Ob die Beschäftigung der sogenannten 
Brotträger eine versicherungspflichtige im Sinne des §. 1 des Jnvaliditäts- 
und Altersversicherungsgesetzes ist oder ein selbstständiges Gewerbe darstellt, 
läßt sich nur nach den Umständen des einzelnen Falles entscheiden. Von be 
sonderer Bedeutung wird zunächst für die Frage der Versicherungspflicht solcher 
Brotträger, welche, wie der Kläger, in der Weise eine Vergütung erhalten,
        <pb n="63" />
        Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 12. 
49 
daß sie die entnommenen Backwaaren zu einem niedrigeren Preise beziehen 
als andere Abnehmer, das Maß der persönlichen Abhängigkeit sein, in welcher 
der Brotträger sich von dem Lieferanten der Backwaaren befindet. Es wird 
darauf ankommen, ob und inwieweit er bei der Unterbringung der Backwaaren 
an die Weisungen seines Lieferanten gebunden ist, der Kontrole desselben unter 
liegt. In dieser Hinsicht wird sich namentlich fragen, ob der Backwaaren- 
lieferant berechtigt ist, auf die Bestimmung des Kundenkreises, welchen der 
Brotträger zu besuchen hat, auf die Festsetzung des Preises, für welchen die 
Waare abzugeben ist, auf die Zeit und vielleicht sogar auf die Reihenfolge, 
in welcher die Kunden aufzusuchen sind, einen entscheidenden Einfluß aus 
zuüben. Daneben ist es von Belang, ob der Brotträger in Annahme von 
Hilfspersonen, die statt seiner oder zugleich mit ihm das Brotaustragen be 
sorgen, unbeschränkt ist. In zweiter Linie werden sodann aus der rechtlichen 
Natur des zwischen dem Brotträger und seinem Lieferanten bestehenden Ver 
tragsverhältnisses Merkmale für die Versicherungspflicht des ersteren ent 
nommen werden können. In dieser Beziehung wird es sich fragen, ob der 
Brotträger jedesmal Eigenthümer der Backwaaren wird, deshalb auch die 
Gefahr etwaigen Verlustes trägt, oder ob der Lieferant das Eigenthum an 
der von dem Brotträger nur für ihn vertriebenen Waare behält und daher 
zur Rücknahme der nicht abgesetzten Stücke verpflichtet ist, und ob endlich ein 
dauerndes Vertragsverhältniß eingegangen worden ist, oder ob die Beziehungen 
zwischen dem Bäcker und dem Austräger in einer Kette einzelner, sich regel 
mäßig wiederholender Vertragsabschlüsse bestehen. 
Werden die vorstehend bezeichneten Gesichtspunkte auf den gegenwärtigen 
Fall angewendet, so rechtfertigt sich die getroffene (die Versicherungspflicht 
verneinende) Entscheidung. 
Zwar hat der Kläger im Widerspruch mit dem in der Berufungsschrift 
Vorgetragenen vor dem Schiedsgerichte erklärt, daß er das nicht abgesetzte 
Brot dem Bäcker zurückzubringen und den Preis erstattet zu verlangen berechtigt 
sei, und der Zeuge hat diese Angabe bestätigt. Allein ein Fall, in dem von 
dieser Berechtigung thatsächlich Gebrauch gemacht worden wäre, ist bei der 
weiten Entfernung des Absatzgebietes vom Wohnorte des Bäckers nicht vor 
gekommen. Auch läßt sich nicht erkennen, ob die Zurücknahme nicht lediglich 
aus Billigkeitsgründen ohne zwingende Rechtsverbindlichkeit erfolgt sein würde, 
wie ja auch der Zeuge bereit zu sein erklärt hat, bei zufälligem Verluste des 
Gebäcks aus Billigkcitsrücksichten eine Entschädigung zu leisten. Bestimmter 
aber noch als diese Umstände weisen die sonst festgestellten Thatsachen darauf 
hin, daß zwischen dem Kläger und seinem Lieferanten nicht ein auf Leistung 
unselbstständiger Lohnarbeit gerichtetes Verhältniß bestanden hat, 
sondern daß Jener lediglich zum Betriebe eines eigenen Brothandels kaufweise 
Backwaaren von diesen! entnommen hat. Bezeichnend ist in dieser Hinsicht 
namentlich, daß der Kläger die Backwaaren bei der jedesmaligen Entnahme 
gezahlt hat und daß er etwaige Nestbestände, die er von seinem Rundgange 
übrig behielt, aus seinem Hause, also an Käufer, die ihn in seiner 
eigenen Wohnung aufsuchten, abzusetzen pflegte." 
Ebenso hat das Reichs-Versicherunasamt in einer Revisionsentscheidung 
vom 16. November 1892 (A. N. f. Sachsen I S. 72) die Versicherungspflicht 
bei einer Brotträgerin verneint, welche Brot eines Bäckers bei Gelegen 
heit der von ihr unternommenen Botengänge verkaufte und den nicht 
abgesetzten Theil der Backwaaren dem Bäckermeister zurückbrachte. Das Reichs- 
Versicherungsamt weist in der Begründung der Entscheidung insbesondere 
darauf hin, daß die betreffende Person „nicht verpflichtet war, von dem Bäcker 
meister Backwaaren abzuholen und für denselben umherzutragen, geschweige 
denn an bestimmten Tagen und zu bestimmten Stunden nach näherer An 
weisung des Bäckermeisters sich bei ihm einzusinden hatte. Vielmehr habe sie 
Gebhard, Jnvaliditüts- u. Altersversicherungsgesetz.
        <pb n="64" />
        50 
Zu Ziffer I der Anleitung Ann,. 12. 
nach Lage der Sache, indem sie zu beliebigen Zeiten das Brotaustragen 
besorgte, nur von einer ihr sich bietenden Erwerbsgelegeuheit nach eigener 
freier Entschließung von Fall zu Fall Gebrauch gemacht." (Wegen der 
Stellung von Botenfrauen vergl. oben Ziffer 5.) 
Gleiche Verschiedenheiten wie bei den Brotträgern kommen namentlich 
bei den in, Handel mit Fischen, Gemüse und anderen Lebensmitteln be 
schäftigten Personen vor (über solche, die sonstigen Hausirhandel betreiben, 
vergl. das unter der folgenden Ziffer 11 Gesagte), ferner bei den sog. Bier 
fahrern, d. h. Personen, welche das von Brauereien oder größeren Bier- 
handlungen entnommene, auf Flaschen gezogene Bier oder auch Bier in Fässern 
in den Häusern der Kunden absetzen. In mehreren, auf erhobene Beschwerde 
vom Senate bestätigten Bescheiden der Polizeibehörde in Hamburg ist Bier 
fahrern die Eigenschaft als selbstständige Gewerbetreibende abgesprochen und sie 
sind für beschäftigte Personen, und zwar für Handlungsgehilfen erklärt. 
Vergi, darüber Anm. XV 3. Als charakteristische Punkte für diese Ent 
scheidung sind dabei von Polizeibehörde und Senat angeführt, daß die Bier 
fahrer das ihnen von der Brauerei Morgens übergebene Bier an die von 
ihnen aufzusuchenden Kunden Namens der Brauerei verkaufen und mit den 
von dieser gelieferten Wagen den Kunden zuführen; daß sie das unverkaufte 
Bier jeden Abend mit dem Wagen wieder abzuliefern haben; daß die Brauerei 
die Preise des Bieres bestimmt und die Bierfahrer keinen Aufschlag fordern 
dürfen; daß ferner die Bierfahrer den Preis des Bieres für die Brauerei ein- 
kassiren und sich einer Unterschlagung schuldig machen, wenn sie das einkassirte 
Geld nicht abliefern. 
Bei dem Vorhandensein der entgegengesetzten Vertragsbestimmungen 
zwischen Brauerei und Bierfahrer ist aber auch der letztere als selbstständiger 
Unternehmer erachtet, und zwar auch dann, wenn die Brauerei Pferd und 
Wagen zur Beförderung des Bieres stellt und den Bierfahrern zu diesem Zwecke 
überläßt; es macht dabei nichts aus, wenn die Wagen mit der Firma der 
Brauerei bezeichnet sind. 
Wegen der Stellung der von den Bierfahrern angenommenen Knechte 
vergl. XVIII 6. 
11. Ueber die Frage, ob Personen, welche die von Anderen entnommenen 
Waaren im Wege des Handels im Umherziehen vertreiben — Hausirer, 
Handelsfrauen—, als solche zu behandeln sind, welche beschäftigt werden, 
ist von dem Reichs-Versicherungsamte in einem Falle, in welchem die Ver 
sicherungspflicht verneint ist, ausgeführt (A. N. f. Schlesien ll. S. 147): 
„Die Frage, ob die Versichcrungspflicht nach dem Jnvaliditäts- und 
Altersversicherungsgesetze sich auf solche Personen erstreckt, welche, wie die 
Klägerin, die von einem Kaufmanne ihnen übergebenen Waaren an einen 
größeren Kreis von Kunden absetzen und dafür die Differenz zwischen dem 
von dem Kaufmann bestimmten Waarcnpreis einerseits und dem von ihnen 
thatsächlich erzielten Verkaufspreis andererseits für sich vereinnahmen, läßt sich 
nicht allgemein giltig beantworten, vielmehr ist darüber nach den Umständen 
des einzelnen Falles zu entscheiden. 
Es kommt auch hier darauf an, ob die betreffende Person zu dem sie 
beschäftigenden Kaufmanne in jenem Verhältniß persönlicher Abhängigkeit 
in Bezug auf die Verrichtung der ihr obliegenden Thätigkeit steht, welches das 
charakteristische Merkmal jeder die Versichcrungspflicht nach dem Jnvaliditäts- 
und Altersversicherungsgesetze begründenden Beschäftigung ist. Unter diesem 
Gesichtspunkte kann dem Schiedsgerichte nur beigetreten werden, wenn es die 
Klägerin als eine selbstständige Gewerbetreibende ansieht. Nach ihren eigenen 
Angaben, welche mit denen des Zeugen im Wesentlichen übereinstimmen, hat 
die Klägerin die von diesem bezogenen Waaren zu von ihr selbst fest 
gesetzten Preisen an ihre Kundschaft weitergegeben; sie war also in den
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        4* 
Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 13. 
51 
wesentlichsten Stücken eines derartigen Geschäftsbetriebes, der Preisbestim 
mung und der Auswahl der Abnehmer an keinerlei Weisungen des Z. 
gebunden. Es hing ferner von ihrer eigenen Entschließung ab, ob und in 
welchem Umfange sie sich dem Verkauf der ihr anvertrauten Waaren widmen 
wollte, und es zeigt sich insbesondere darin, daß sie diese Waaren längere Zeit 
hinter sich behalten durfte und nur einmal im Jahre Abrechnung über 
das seither Verkaufte zu halten brauchte, wie wenig Einfluß dem Z. auf den Ge 
schäftsbetrieb der Klägerin zustand. Dementsprechend kann auch der von ihr 
erzielte Erlös nicht als ein Lohn ihrer Arbeitsthätigkeit gelten, sondern ist 
als ein Geschäftsgewinn, wie ihn ein Unternehmer erzielt, anzusehen. 
Rechnet man hinzu, daß die Klägerin einen auf ihren eigenen Namen lautenden 
Wandergewerbeschein besitzt, daß Z. selbst sie nicht als seine Gewerbegehilfin 
betrachtet und Beiträge zur Jnvaliditäts- und Altersversicherung für sie nicht 
entrichtet hat, daß endlich auch die Gemeindebehörde bisher stets von der 
gleichen Auffassung ausgegangen ist, so kann die bloße gegentheilige Behauptung 
der Klägerin irgend ein Gewicht ebensowenig beanspruchen, als es auf den 
Umstand ankommt, daß sie von Z. regelmäßig ein Weihnachtsgeschenk erhält, 
da solche Geschenke vielfach nicht bloß den Angestellten, sondern auch den 
Kunden eines Geschäfts zu Theil werden." 
In der Rev.Entsch. vom li. Juni 1891 Nr. 35 (A. N. f. I. u. A.V. 
1891 S. 151) dagegen ist der die Bibeln einer Bibelgesellschaft vertreibende 
Bibelbote, der beim Verkaufe der Bibeln einen von der Gesellschaft festge 
setzten Preis innezuhalten hat, sein Entgelt in Gestalt einer Provision von den 
verkauften Exemplaren bezieht und der Gesellschaft wöchentlich Rechnung ab 
zulegen hat, als versicherungspflichtig behandelt. 
12. Nicht als ein versicherungspflichtiges Beschäftigtwerden, sondern 
als die Beschäftigung eines selbstständigen Unternehmers ist vom Reichs-Ver 
sicherungsamte die Thätigkeit eines Dorfbewohners aufgefaßt, welcher sich der 
Gemeinde seines Wohnortes und einer Anzahl benachbarter Gemeinden gegen 
über vertragsmäßig verpflichtet hatte, gegen von den einzelnen Gemeinden zu 
zahlende Pauschsummen die auf dem Grund und Boden der Gemeindemitglieder 
vorkommenden Maulwürfe zu vertilgen. „Seine Thätigkeit kann nicht 
wohl anders beurtheilt werden, als diejenige eines sog. Kammerjägers, 
welcher seine Dienste beliebigen Personen anbietet und mit diesen Verträge 
über Vertilgung von Ungeziefer an bestimmten Orten gegen eine bestimmte 
Vergütung abschließt" (Rev.Entsch. vom 9. November 1891 Nr. 89 — A. N. 
f. I. it. A.V. 1892 S. 3). Umgekehrt ist in der Rev.Entsch. vom 12. Dezember 
1890 Nr. 247 (A. N. f. I. u. A.V. 1898 S. 98) das Fangen von Maulwürfen 
als eine versicherungspflichtige Beschäftigung angesehen, wo sie von einem 
Manne betrieben wurde, der „seinem Hauptberufe nach landwirthschaftlicher 
Tagearbeiter war und den Maulwurffang nur derart betrieb, daß der letztere 
lediglich bei Gelegenheit seiner gewöhnlichen Arbeit stattfand und insofern als 
der Ausfluß jener seiner Hauptbeschäftigung angesehen werden mußte", und 
daß der Betreffende „in der Regel für dieselben Besitzer, bei denen er gegen 
Tagelohn ländliche Arbeiten verrichtete, auch als Maulwurfsfänger beschäf 
tigt war". 
Vergi, wegen der Unterscheidung von Fällen unselbstständiger Lohnarbeit 
und selbstständigen Geschäftsbetriebes, ferner Anm. II 6. 
12. Beschäftigt werden. Das Jnvaliditäts- und Altersversicherungs- 
gesctz verwendet, um die thatsächliche Grundlage der Versicherung zu bezeichnen, 
außer diesem Ausdrucke auch den „in einem Arbeits- oder Dienstver 
hältnisse stehen" (§§. 17, 19, 119, 156, 157, 158, 160) oder „in einem 
Arbeitsverhältnisse stehen" (§.111). 
Mit dem Ausdrucke „in einem ArbeitS- oder Dienstverhältnisse stehen" 
ist nicht an allen angeführten Stellen derselbe Begriff zu verbinden. Während
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        52 
Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 14. 
B—1 
oder Pächters) vorkommt (Rev.Cntsch. vom 31. Oktober 1891 Nr. 8Z — A. N. 
f. I. u. A.V. 1891 S. 187). .... . . 
Als ein Beschäftigtwerden, ein die VersicherungspfUcht begründen- 
1892 S 23 — in dem Falle der Ehefrau eines landwirtschaftlichen Gutstagc- 
Ş 
so lange das feste Dienstverhältniß aufrecht erhalten wird. 
■m 
14. Die Verabredung einer Kündiaungrsrist gestaltet ein aus ge- 
3»Ä»
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        Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 15—20. 
53 
der in Anm. 12 aufgeführten Fälle, wo es sich um einen selbstständigen Be 
trieb und nicht um ein Beschäftigtwerden handelt, werden Kündigungsfristen 
zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer verabredet, gerade wie auch 
für andere längere Zeit dauernde Vertragsverhältnisse, z. B. Sachmieth-Verträge, 
Lieferungs-Verträge, bei denen der Auftragnehmer in keinerlei persönliche Ab 
hängigkeit zum Auftraggeber tritt, sehr vielfach Fristen für den Rücktritt von 
dem Vertrage vertragsmäßig festgesetzt werden. 
In zahlreichen anderen Fällen gestattet dagegen allerdings das Vor 
handensein einer auf Jnnehaltung einer Kündigungsfrist gehenden Verabredung 
den Schluß auf das Bestehen eines gelohnten Arbeiterverhältniffes. 
15. Ueber den Begriff „Betriebsamte" vergl. Anltg. XIV S. 17. 
1«. Ueber den Begriff „Handlungsgehilfen und -Lehrlinge" vergl. 
Anltg. XV S. 17. Wegen der in Apotheken beschäftigten Gehilfen und 
Lehrlinge vergl. Anm. XV 6. 
1? Die Bezeichnung Jahresarbeitsverdienst kommt im I. u. A.V.G. 
an drei Stellen vor und zwar in verschiedener Bedeutung. Im §. 1 
entscheidet die Höhe des „regelmäßigen Jahresarbeitsverdienstes" über das 
Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der Versicherungspflicht, im §. 22 be 
stimmt der Betrag, der „als Jahresarbeitsverdienst gilt", die Zugehörigkeit zu 
einer der vier Lohnklassen, und im §. 159 richten sich die Steigerungssätze, welche 
für die auf Grund der Uebergangsbestimmungen die Altersrente erlangenden 
Versicherten in Anwendung kommen, nach dem „durchschnittlichen Jahresarbeits 
verdienste", welchen er in der dem Inkrafttreten des Gesetzes vorhergehenden Zeit 
bezogen hat. „Im §. 1 und §. 159 wird unter Jahresarbeitsverdienst dasjenige 
verstanden, was Jemand während eines Jahres wirklich verdient hat, im 
§. 22 dagegen dasjenige, was er verdienen würde, wenn er denjenigen Tagelohn, 
den er bei der augenblicklich in Frage stehenden Lohnzahlung zu empfangen 
hat, eine gewiffe längere Zeit über bezöge, oder was als sein Verdienst für 
diese Zeit ganz unabhängig von seinem wirklichen Lohne gelten soll. 
In den §§. 1 und 159 bezeichnet Jahresarbeitsverdienst also eine den wirk 
lichen Verdienst ausdrückende Ziffer, im §.22 lediglich einen Maßstab, nach 
welchem die Einreihung des Einzelnen in eine der aufgestellten Lohnklaffen 
vorgenommen wird. Jahresarbeitsverdienst im Sinne der §§. 1 und 159 ist 
für eine einzelne Person immer nur eine Ziffer für dasjenige Jahr, für welches 
sie ermittelt ist, der Jahresarbeitsverdienst im Sinne des §. 22 dagegen kann 
für dieselbe Person in demselben Jahre ein sehr verschiedener 
sein, er wird stets nur für eine Lohnzahlung, also regelmäßig für eine 
Woche, ermittelt, und es kann der Iahrcsarbeitsverdienst für dieselbe Person 
in einem Jahre 52 oder 53 verschiedene Beiträge ergeben." Gebhard 
in der I. u. A.V. im D. R. I S. 122. Vergl. auch Düttmann ebendaselbst 
II. S. 40. Ueber die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes im Sinne des 
§. 1 vergl. Anm. X 9 und XVI 3. 
18. Die unter Ziffer I. 2 der Anltg. genannten Personen sind nur ver 
sicherungspflichtig, wenn sie Lohn oder Gehalt beziehen, die Summe aber, 
welche ihnen daraus zufließt, im Jahre nicht mehr als 2000 Mk. im Höchst 
betrage ausmacht. 
Im Gegensatze dazu sind die unter Ziffer 1 und 8 fallenden Personen 
versicherungspflichng ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Jahresarbeitsverdienstes. 
1». Ueber die Begriffe „Seeleute", „Schiffsbesatzung", „deutsches 
Seefahrzeug" vergl. Anltg. XVII S. 18. 
«O. Personen der Schiffbesatzuny von Fahrzeugen der Binnen 
schiffahrt. Die Binnenschiffahrt umfaßt jede Wasserschiffahrt, welche nicht 
unter den Begriff der „Seefahrt" fällt. Ueber den Begriff der letzteren vergl. 
Anm. XVII 7.
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        54 
Zu Ziffer I der Anleitung Sinnt. 20. 
Zur Binnenschiffahrt gehört auch die Schiffahrt mit Kähnen, Gon- 
dein u. s. w., aber nicht die Fischerei (Begründung des Gesetzes über die 
Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung vom 28. Mai 1885 S. 10, 
Anleitung des Reichs-Versicherungsamtes, betreffend die Anmeldung der nach 
dem eben bezeichneten Gesetze versicherungspflichtigen Betriebe unter Ziffer 5 
&gt;A. N. f. U.V. 1885 S. 160s). Als Schiffahrt gelten ferner nicht die im 
§. 1 des eben genannten Ausdehnungsgesetzes neben dem Binncnschiffahrts- 
betriebe genannten anderen, mit der Benutzung der Binnenwasserstraßen zu 
sammenhängenden Betriebe, nämlich Baggerei-, Flößerei-, Prahm-, 
Fährbetrieb und der Betrieb des Schiffsziehens (Treidelei). (Die in der 
Binnenschiffahrt wie in den übrigen eben genannten Betrieben beschäftigten 
Personen unterstehen der Unfallversicherung nur, wenn der Betrieb gewerbs 
mäßig ist, dagegen der Inoaliditäts- und Altersversicherung auch dann, 
wenn dies nicht der Fall ist.) , x 
Personen der Schiffsbesatzung von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt 
sind, wenn sie gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt sind, nach dem I. u. A.V.G. 
sämmtlich versicherungspflichtig, einerlei ob sie als Betriebsbeamte oder in 
welcher anderen Stellung sie beschäftigt sind, und einerlei wie hoch ihr Jahres 
arbeitsverdienst durch Lohn oder Gehalt ist. (Unfallversicherungspfltchtig sind 
dagegen Betriebsbeamte, die zur Besatzung von Fahrzeugen der Binnenschiff 
fahrt gehören, nur dann, wenn ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Ge 
halt 2000 Mk. oder weniger beträgt, falls nicht die Bersicherungspflicht durch 
statutarische Bestimmung auf Betriebsbeamte mit einem 2000 Mk. übersteigenden 
Jahresarbeitsverdienste erstreckt sein sollte.) . ^ 
Wer zu den Personen der Schifföbesatzung gehört, ist für die Seesahr 
zeuge bestimmt. Es ist diese Begriffsbestimmung in sinnentsprechender Weise 
auch für die Binnenschiffahrt in Anwendung zu bringen. S. diese Begriffs 
bestimmung Anm. XVII 4, 5. 
Die im Baggerei-, Flößerei-, Prahm-, Fähr- und Treideleibetriebe be 
schäftigten Personen unterstehen der Jnvaliditäts- und Altersversicherung zwar 
ebenfalls, fallen aber nicht unter Ziffer 3 des §. 1, sondern unter Ziffer 1 oder 2; 
in derartigen Betrieben beschäftigte Betriebsbeamte sind also nur dann ver- 
sichcrungspflichtig, wenn ihr Jahresarbeitsverdienst an Gehalt oder Lohn den 
Betrag von 2000 Mk. nicht überschreitet. 
Auf die Personen der Schiffsbesatzung von Fahrzeugen der Binnenschiff 
fahrt und die im Flößereibetriebc beschäftigten Personen beziehen sich zwei der 
Ausnahmen, welche auf Grund der Bestimmung des §. 8 Abs. 3 des I. u. A.V.G. 
getroffen sind. 
1 Auf Grund der Vorschriften unter I B des Bundesrathsbeschlusses vom 
27. November 1890/24. Dezember 1891 über den Ausschluß vorüber 
gehender Dienstleistungen von der Versicherungspflicht (s. S. 4) ist von 
dem preußischen Ministerium für Handel und Gewerbe unterm 27. März 
1891 bestimmt, 
daß die übungsgemäß in Flößereibetrieben auf den ostpreußischen 
Gewässern stattfindenden vorübergehenden Dienstleistungen der 
russi ch-polnischen und galizischen Flößer nicht als eine 
die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung angesehen werden 
sollen. 
2. Der Bundesrathsbeschluß vom 24. Januar 1893, denselben Gegenstand 
betreffend (s. S. 6), schreibt unter c vor, 
„daß Dienstleistungen des Personals ausländischer Schiffe, die im 
Binnenschiffahrtsverkehre deutsche Wasserstraßen befahren, soweit nicht 
diese Schiffe nach Entscheidung der Landeszentralbehorde oder, wenn 
mehrere Bundesstaaten betheiligt sind, des Reichskanzlers im Jnlande
        <pb n="69" />
        Zu Ziffer I der Aul. Anni. 21 u. Ziffer II der Anl. Anm. 1 u. 2. 55 
einen regelmäßigen Verkehr von erheblichem Umfange unterhalten", 
nicht als Beschäftigung im Sinne des I. u. A.V.G. anzusehen sind. 
Erläuterungen zu diesen Ausnahmebestimmungen s. in den Anm. VI 25, 
80, 31 u. 32. 
91. Die zu der Schiffsbesatzung von deutschen Fahrzeugen der Binnen 
schiffahrt gehörigen Personen sind, wenn der Sitz des Betriebes, von dem aus 
die Schiffahrt betrieben wird, im Deutschen Reiche liegt, nach §. 41 des I. u. 
A.V.A. versicherungspflichtig, auch während sich diese Fahrzeuge im Auslande 
befinden. 
Vergi, wegen der Versicherung von Personen der Schiffsbesatzung von 
Fahrzeugen der Binnenschiffahrt Gebhard, die I. u. A.V. der Seeleute Anm. 1 
und 4 zu §. 1, Anni. 4 ju §. 3 und Anm. 2 zu §. 41. 
Zu Ziffer II der Anleitung. 
1 Die freiwillige Begründung des Versicherungsverhältniffes wird im 
Gesetze Selbstversicherung, die freiwillige Fortsetzung oder Erneuerung 
des (in Gemäßheit der Versicherungspflicht oder der Selbstversicherung) be 
gründeten Versicherungsverhältniffes dagegen freiwillige Versicherung ge 
nannt. Vergl. darüber und wegen der verschiedenen Behandlung beider Arten 
der Versicherung Gebhard, Kommentar Anm. zu §.8. 
9. Der Begriff „Betriebsunternehmer" kommt bei der Ausführung 
der Jnvaliditäts- und Altersversicherung, während er für die Ausführung der 
Unfallversicherung grundlegende Bedeutung hat, verhältnißmäßig wenig in An 
wendung. Diese beschränkt sich auf die in den §§. 2, 8, 110 und 118 behan 
delten Fragen der Ausdehnung der Vcrsicherungspflicht, der Selbstversicherung 
und der freiwilligen Versicherung. (Außerdem vergl. §. 35 des I. u. A V.G.) 
Für die Ausführung der Jnvaliditäts- und Altersversicherung ist dagegen 
von entscheidendem Gewichte der Begriff des „Arbeitgebers" (Anm. 14 S. 24). 
Beide Begriffe, Betriebsunternehmer und Arbeitgeber, decken sich nicht 
vollständig. Meist freilich, aber doch nicht immer treffen beide Eigenschaften, 
die des Betriebsunternehmers und des Arbeitgebers, in derselben Person zu 
sammen. Vergl. über den Unterschied Anm. XVlll 1. Sofern die wegen 
der Selbstversicherung in Betracht kommenden „kleinen Betriebsunternehmer" 
Lohnrabeiter beschäftigen, vereinigen sich jedenfalls in ihrer Person die Eigen 
schaften des Betriebsunternehmcrs und Arbeitgebers. 
Der Unternehmer eines Betriebes ist derjenige, „für dessen 
Rechnung der Betrieb erfolgt" (U.V.G. §. 9 Abs. 2), derjenige also, 
dem das ökonomische Ergebniß des Betriebes Vortheil oder Nach 
theil bringt (A. N. des R.V.A 1885 S. 344, Entsch. Nr. 70), oder der 
jenige, von dem der Betrieb dergestalt abhängig ist, daß ihm der 
wirthschaftliche Ertrag oder Nachtheil, der sich daraus ergiebt, 
unmittelbar zufällt (Gebhard, Seeleute Anm. zu §.2, Bosseu. v.Woedtke, 
Kommentar Anm. 2 zu §. 2). 
Unter einem Betriebe ist nach Ziffer XIV derAnltg. (S. 17) „ein 
Inbegriff fortdauernder wirtschaftlicher Thätigkeiten" zu ver 
stehen. (Vergl. dazu Anm. XIV 1 und 2.) Der Umfang, die Ausdehnung dieser 
Thätigkeiten entscheidet nicht über das Vorhandensein oder Nlchtvorhandensem 
eines Betriebes. Es giebt zahlreiche Betriebe auch von geringstem Umfange, 
und gerade auf die Unternehmer solcher kleinsten Betriebe, in welchen gar fern 
Lohnarbeiter oder wenigstens in der Regel kein Lohnarbeiter beschäftigt wird, 
findet die Bestimmung von Ziffer II der Anltg. Anwendung, wonach sie be- 
rechtigt sind, sich selbst zu versichern.
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        56 
Zu Ziffer II der Anleitung Anm. 3. 
Der Begriff „Betriebsunternehmer" deckt sich ferner auch nicht mit 
dem Begriffe „selbstständiger Gewerbetreibender". Jeder selbstständige 
Gewerbetreibende ist zwar Bctriebsunternehmer, aber nicht jeder Betriebsunter 
nehmer ist selbstständiger Gewerbetreibender, da es zahlreiche andere Betriebe 
außer den gewerblichen giebt. Vergl. darüber Anm. zu XIV. Der Satz, 
daß jeder selbstständige Gewerbetreibende auch Betriebsunternehmer ist, gilt 
auch von den Hausgewerbetreibenden, jedoch hat deren Betrieb gewisse 
besondere Eigenschaften, durch die sich die hausgewerblichen Betriebe von allen 
übrigen unterscheiden; vergl. Anm. XIX 1. 
In den §§. 2 und 8 des I. u. A.V.G., an die sich die Ziffer II der Anltg. 
anschließt, ist die Bezeichnung „Betriebsunternehmer" im engeren Sinne ge 
braucht, dergestalt, daß die Hausgewerbetreibenden darunter nicht mitbegriffen 
werden, dagegen im §. 118 des I. u. A.V.G im weiteren Sinne, so daß auch 
die Hausgewerbetreibenden mit darunter fallen, wie bei der Verhandlung über 
das Gesetz im Reichstage ausdrücklich festgestellt morden ist. (Sten.Verh. S. 1968 
A. B.) Die Unterscheidung der Hausgewerbetreibenden von den Betriebsunter 
nehmern im engeren Sinne ist von Bedeutung deshalb, weil der Befugniß der 
letzteren, sich selbst zu versichern, und der Befugniß des Bundesrathes, die Ver 
sicherungspflicht auf sie auszudehnen, engere Grenzen gezogen sind als bei den 
Hausgewerbetreibenden; bei den Betriebsunternehmern ist die eine wie die 
andere Befugniß abhängig davon, daß sie regelmäßig keinen Lohnarbeiter be 
schäftigen, bei den Hausgewerbetreibenden verschlägt es nichts, ob sie überhaupt 
Lohnarbeiter und wie viele sie deren beschäftigen. Vergl. darüber Anm. XIX 3. 
Wo in den folgenden Anmerkungen von Betriebsunternehmern die Rede ist, 
ist diese Bezeichnung im engeren Sinne verstanden, so daß die Hausgewerbe 
treibenden nicht einbegriffen sind. 
Der Geschäftsbetrieb mancher kleinen Unternehmer ist nun der Beschäfti 
gungsart von Lohnarbeiten: außerordentlich ähnlich; sie stehen zu ihren Auf 
traggebern häufig in derartigen Beziehungen, daß es im Einzelfalle schwer 
ist festzustellen, ob sie nicht etwa als Personen, die beschäftigt werden, und 
demnach als versicherungspflichtige Lohnarbeiter zu erachten sind. Es wird 
dieserhalb auf die eingehenden Erörterungen über diesen Punkt in Anm. I 12 
S. 28ff. und Anm. II 6 S. 58 ff. verwiesen. 
3. Nicht entscheidend dafür, ob Jemand als Betriebsunternehmer oder als 
versicherungspflichtiger Lohnarbeiter zu gelten hat, ist der Umstand, daß der 
Betreffende sich selbst als Betriebsunternehmer bezeichnet. Insbesondere ist 
die von ihm bewerkstelligte Anmeldung eines selbstständigen Gewerbebetriebes 
nicht ausschlaggebend. Allerdings bietet sie immerhin ein Moment, auf das 
in Zweifelfällen Rücksicht zu nehmen ist (Rev.Entsch. des R.V.A. Nr. 96, 
— s. Anm. 112 Ziffer 4 S. 38 — und Nr. 53 — s. Anm. II 6 Ziffer 1 S. 60), 
aber weder für die Unterscheidung des Betriebsunternehmers vom Lohnarbeiter 
noch für seine Unterscheidung vom Hausgewerbetreibenden ist die Anmeldung 
unter allen Umständen ein sicheres Kennzeichen. 
„Selbstverständlich kann eine Anmeldung dann von irgend welcher Bedeu 
tung nicht sein, wenn sie gerade zu dem Zwecke vorgenommen ist, um den 
Betrieb als einen selbstständigen bei Ausführung der Arbeiterversicherungs 
gesetze erscheinen zu lassen. Da zu der Anmeldung eines solchen auch der 
jenige berechtigt ist, welcher einen wirklichen Betrieb nicht ausübt, so würde 
dieser Fall nicht ausgeschlossen sein; es wäre aber dann, wenn der Zweck, den 
Betrieb gerade mit Rücksicht auf die bezeichneten Gesetze als einen selbstständigen 
darzustellen, hervortritt, die Anmeldung als nicht geschehen zu betrachten. Aus 
schlaggebendes Gewicht würde er aber auch in zahlreichen anderen Fällen nicht 
haben. Für die Frage, ob Lohnarbeiter oder Hausgewerbetreibender? deshalb 
nicht, weil der selbstständige Gewerbetreibende zum Lohnarbeiter 
werden kann, ohne daß es einer Wiederabmeldung des Gewerbe-
        <pb n="71" />
        Zu Ziffer II der Anleitung Anm. 4 u. 5. 
57 
Betriebes bedarf (namentlich in denjenigen Staaten, wo keine Gewerbe 
steuer erhoben wird). Und für die Frage, ob Hausgewerbetreibender oder 
Betriebsunternehmer? aus dem Grunde nicht, weil hinsichtlich der Verpflichtung 
zur Anmeldung des selbstständigen Gewerbebetriebes die Unterscheidung zwischen 
Hausgewerbetreibenden und anderen selbstständigen Gewerbetreibenden nichl 
grundsätzlich und nicht in den verschiedenen Bundesstaaten gleichmäßig durch 
geführt ist. Einige Zweige des Hausgewerbes sind von der Verpflichtung zur 
Anmeldung ausgenommen, andere nicht." Gebhard, Hausgewerbetreibende 
S. 30. 
Der Fall, daß in versicherungspflichtiger Beschäftigung befindliche Per 
sonen im Besitze der Anmeldung des selbstständigen Gewerbebetriebes sind, 
kommt namentlich bei Solchen häufig vor, welche früher das Geschäft allerdings 
selbstständig betrieben, dies aber aufgegeben haben und in die Stellung ver- 
stcherungspflichtiger Heimarbeiter getreten sind, z. B. bei früher selbstständigen 
Schneidern, welche als Heimarbeiter für ein Kleidermagazin arbeiten. Ihre 
Bersicherungspflicht wird auch dadurch nicht ausgeschlossen, wenn sie nebenher 
Arbeiten in geringem Umfange für eigene Kunden herstellen. Vergi. Anm. Vili 2 
und XIX 2. 
4. Lohnarbeiter vergi. Anm. I 6 S. 26. 
5. Für die Bestimmung wegen der Befugniß der „Betriebsunternehmer, 
welche nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen", zur Selbst 
versicherung kommt es ihrem strengen Wortlaute nach nicht darauf an, daß 
der Lohnarbeiter in dem Betriebe — Gewerbebetriebe, Landwirthschafts 
betriebe, kaufmännischen oder sonstigen Betriebe — des Unternehmers beschäftigt 
ist. Es würde also von der Selbstversicherung z. B. ein Handwerker, der 
jahraus, jahrein ohne Gehilfen oder Lehrling arbeitet, der aber regelmäßig 
«inen Dienstboten hält, keine Anwendung machen können; das würde aber mit 
der Absicht der Bestimmung schwer zu vereinigen sein. Dieser entspricht es 
vielmehr, den Ausschluß von der Berechtigung zur Selbstversicherung auf den 
Fall zu beschränken, daß die regelmäßige Beschäftigung eines Lohnarbeiters 
im Betriebe des betreffenden Unternehmers erfolgt.(Vergl. Anm. H2Zff. 1S.29.) 
Zur Selbstversicherung befugt ist ferner ein solcher Betriebsunternehmer, 
welcher regelmäßig keinen Lohnarbeiter, zeitweilig aber auch deren mehrere 
beschäftigt und ein solcher, welcher regelmäßig einen oder mehrere, Lohn 
oder Gehalt nicht beziehende Lehrlinge beschäftigt, auch wenn sie gelegentlich 
einen oder mehrere Lohnarbeiter halten. Vergl. Gebhard, Kommentar 
Anm. 4 zu §. 2. 
Für die Handhabung der Bestimmung ist die Auslegung des Wortes 
„regelmäßig" im einzelnen Falle entscheidend. Die obige Ziffer II der Anleitung 
erläutert das Wort durch den Zusatz: „Hierunter fallen diejenigen Betriebs 
unternehmer, bei welchen die Beschäftigung des Lohnarbeiters keinen ständi- 
gen Charakter hat, vielmehr nur gelegentlich und ausnahmsweise er 
folgt." Vergl. wegen der Begriffe „regelmäßig", „ständig", „gelegentlich" 
Gebhard, Hausgewerbetreibende Anm. 11 zu Ziffer 1. 
Aus der Gesammtheit der Verhältniße der betreffenden Person inner 
halb eines längeren Zeitraums ist zu entnehmen, ob die Beschäftigung 
des Lohnarbeiters einen ständigen Charakter hat und demnach als eine regel 
mäßige anzusehen ist (Anm. VIII 2). 
Die Anleitung geht nun unter Ziffer II aber zu weit, wenn sie verlangt, 
daß die Beschäftigung von Lohnarbeitern nur ausnahmsweise erfolgen dürfe, 
damit der Betriebsunternehmer befugt sein soll, sich selbst zu versichern. „Aus 
nahmsweise" erfolgt die Versicherung nicht, wenn sie alljährlich während einiger 
Wochen oder Monate erfolgt; aber sie ist auch in diesem Falle, obwohl diese 
zeitweilige Beschäftigung nicht ein Ausnahmezustand ist, doch keine regelmäßige 
in dem Sinne, daß sie einen dauernden, ständigen Charakter hätte. Eine der-
        <pb n="72" />
        58 
Zu Ziffer II der Anleitung Anm. 6. 
artige, sich wiederholende, aber immer nur kurze Zeit währende Beschäftigung 
eines Lohnarbeiters schließt die Befugniß des Betriebsunternehmers, sich selbst 
zu versichern, nicht aus. 
Im Interesse der betheiligten Kreise ist wünschenswerth, daß nicht durch 
zu enge Auslegung der Kreis der unter §§. 2 und 8 fallenden Personen ent 
gegen der Absicht des Gesetzes zu sehr eingeschränkt wird. Nicht bloß die Be- 
fugniß der betreffenden Personen zur Selbstverstcherung würde dadurch ein 
geengt, sondern auch die Befugniß des Bundesrathes zur Erstreckung der 
Vcrsicherungspslicht auf kleine Betriebsunternehmer. Die Befugniß zur Selbst 
versicherung, also zum freiwilligen Eintritte in die Versicherung, wird allerdings 
ihre hauptsächliche Bedeutung nur in den ersten Jahrzehnten nach dem In 
krafttreten des Gesetzes haben, da in dieser Zeit der Weg der Selbstversicherung 
der einzige ist, auf welchem die „kleinen Betriebsunternehmer" (und selbst 
ständigen Hausgewerbetreibenden), soweit nicht der Bundesrath von seinem 
Rechte, die Ausdehnung der Versicherungspflicht auf sie zu verfügen, Gebrauch 
macht, zur Versicherung gelangen können. In späterer Zeit werden die meisten 
von ihnen, bevor sie in die Stellung von Betriebsunternehmern (oder Haus 
gewerbetreibenden) kommen, in unselbstständigem Lohnarbeiterverhältnisse ver 
sicherungspflichtig gewesen sein, und es kommt dann für sie vielmehr die frei 
willige Fortsetzung oder Erneuerung des Versicherungsverhältnisses in Betracht 
— Sten.Verh. S. 1158 ff. — (Gebhard, Kommentar Anm. 1 zu §.8). Die 
Befugniß des Bundesrathes zur Erstreckung der Versicherungspflicht auf kleine 
Betriebsunternehmer wird aber dauernd von Bedeutung sein. 
«. Zu den Betriebsunternehmern gehören auch zahlreiche Personen, 
deren Beschäftigung in der Ausführung von gewissen Dienstleistungen gegen Ent 
schädigung besteht und welche zur Ausübung ihres Gewerbes entweder der 
obrigkeitlichen Zulassung bedürfen oder welche ihr Gewerbe zwar frei betreiben, 
aber damit sie dabei öffentlichen Glauben genießen, unter gewissen Voraussetzungen 
eine obrigkeitliche Bestallilng erhalten. Fälle der letzteren Art ergeben sich aus der 
Anwendung des §. 36 der Reichs-Gewerbeordnung, dessen erster Absatz lautet: 
„Das Gewerbe der Feldmesser, Auktionatoren, derjenigen, welche den Fein 
gehalt edler Metalle oder die Beschaffenheit, Menge oder richtige Verpackung 
von Waaren irgend einer Art feststellen, der Güterbestätiger, Schaffer, Wäger, 
Messer, Bracker, Schauer, Stauer rc. darf zwar frei betrieben werden, es bleiben 
jedoch die verfassungsmäßig dazu befugten Staats- oder Kommunalbehörden 
oder Korporationen auch ferner berechtigt, Personen, welche diese Gewerbe be 
treiben wollen, auf die Beobachtung der bestehenden Vorschriften zu beeidigen 
und öffentlich anzustellen." 
Dadurch daß die vorbezeichneten Gewerbetreibenden ihre Thätigkeit auf 
fremde Waaren zu richten haben und gleichartige Thätigkeit auch von Lohn 
arbeitern (vergi. Anm. Vii 2) vorgenommen werden, nähert sich ihr Betrieb 
in vielen Fällen der Lohnarbeiterbeschästigung. Das Reichs-Versicherungs 
amt hat bei Handhabung des Gesetzes über die Ausdehnung der Unfall- und 
Krankenversicherung vom 28. Mai 1885 wegen der Unterscheidung der Betriebe 
der selbstständigen Güterlader rc. von der Thätigkeit von Arbeitern in 
fremdem Betriebe Folgendes festgestellt (Handbuch. Ausdehn.Ges. §. 1 Anm. 64 
u. 65 S. 480): „Gegen die Unternehmereigenschaft spricht nicht in ausschlag 
gebender Weise, daß der Betreffende sich in seiner sozialen Stellung wenig oder 
gar nicht über den Arbeiterstand erhebt, daß er gleich seinen Arbeiten: selbst 
mitarbeitet — eine Erscheinung, welche auch in der Landwirtschaft, ebenso 
bei kleinen Fuhrwerksbetrieben häufig vorkommt —, daß der Betrieb häufigen 
Unterbrechungen ausgesetzt und nicht von langer Dauer ist, daß der Güter 
packer rc. während der Zeit, wo der Betrieb ruht oder unterbrochen ist, als 
gewöhnlicher Tagearbeiter seinen Unterhalt sich verdient oder auch als Arbeiter 
in einen anderen Güterpacker- rc. Betrieb zeitweise übertritt.
        <pb n="73" />
        Zu Ziffer II ber Anleitung Anm. 6. 
59 
Als besondere, die Unternehmereigenschaft eines solchen Gewerbetreibenden 
kennzeichnende Merkmale sind vielmehr zu beachten, daß derselbe sowohl seinen 
Auftraggebern als seinen Gehülfen gegenüber eine gewisse wirthschaftliche und 
persönliche Selbstständigkeit hat. Dieselbe ist darin gefunden worden, daß er 
nicht immer und nur für eine Firma, sondern für mehrere Auftraggeber 
Packer-, Lade- rc. Arbeiten übernimmt, daß er für sich allein mit den Auftrag 
gebern das Erforderliche vereinbart, die Vergütung für die Arbeiten ausbe 
dingt, für rechtzeitige Beendigung und sorgsame Ausführung sowie für den 
Schaden, welcher etwa durch seine Arbeiter verursacht wird, durch ein Kon 
ventionalstrafe hasten zu wollen erklärt, ohne Zuthun und Wissen seiner Aus 
träger die erforderlichen Hilfskräfte annimmt, diese selbstständig, sei es nach 
Stück-, Akkord- oder Tagelohn bezahlt, ohne verpflichtet zu sein, ihnen seine 
Abmachungen mit den Auftraggebern mitzutheilen, seinen Arbeitern den Lohn 
auch dann zahlen muß, wenn das Unternehmen ihm keinen Gewinn einbringt, 
oder er keine Bezahlung erhält, er keine Lohnabzüge machen darf, wenn er 
eine Konventionalstrafe zahlen muß, er regelmäßig aus dem Geschäfte einen 
wenn auch nur geringen Unternehmergewinn erzielt, die zu den Arbeiten er 
forderlichen Geräthe besitzt und stellt rc. 
In Anwendung dieser Gesichtspunkte sind beispielsweise selbstständige 
Güterpacker- und Güterladebetriebe angenommen worden in einem Falle, 
in welchem zwei Gewerbetreibende gemeinschaftlich für verschiedene Firmen den 
Transport von Gütern aus Fahrzeugen in die Speicher und umgekehrt über 
nommen haben, denselben mit ihrerseits angenommenen Arbeitern, in einem 
Falle auf einem der Firma gehörigen Anschlußgeleise ausführen und als 
Unternehmergewinn ein Präzipuum an der ihnen für die Gestellung der Arbeits 
kräfte gewährten Vergütung erhalten. Der Umstand, daß sie ein fremdes 
Eisenbahngeleise benutzen, ist dabei ohne Belang, da sich auch auf fremden 
Schienen ein selbstständiges Eisenbahnunternehmen vollziehen kann, sofern nur 
die Unternehmer die Verfügung über die Schienenbenutzung haben. 
Nach denselben Grundsätzen sind die Betriebe der Messer und der 
Schauer sowie der Stauer zu beurtheilen. 
Andererseits ist das Vorliegen eines selbstständigen versichernngspflichtigen 
Stauereibetriebes verneint worden bei einem Gewerbetreibenden, welcher im 
Frühjahre und Herbste je 5 bis 6 Wochen mit Be- und Entladen, mit Auf- 
und Abtakeln von Schiffen sich beschäftigt, während der übrigen Zeit die 
Fischerei oder das Bötereigewerbe betreibt, die ersteren Arbeiten mit anderen 
Hilfsarbeitern meist im Tagelohn, nur selten im Akkordlohn ausführt, den 
Lohn, der ihm ausbezahlt wird, mit seinen Arbeitern zu gleichen Theilen theilt 
und nur bei der Akkordarbeit einen etwas höheren Lohn für sich behält, die 
nöthigen Arbeitsgeräthe nicht besitzt, sondern von den Schiffsführern geliefert 
erhält." 
Ebenso hat das Reichs-Versicherungsamt hinsichtlich einer anderen ver 
wandten Klasse von selbstständigen Gewerbetreibenden aus Anlaß der Unfall 
versicherung deren Charakter als Unternehmer festgestellt, nämlich hinsichtlich 
der „Tallyleute", auch „Schiffsschreiber" genannt, welche von Kauf 
leuten, Schiffsrhedern, Schiffsmaklern und Schiffskapitainen gegen Tagelohn 
angenommen werden und die Interessen ihrer Auftraggeber bei der Beladung 
oder Entladung von Schiffen, sowie bei dem Messen und Wägen der Ladung 
zu vertreten haben. Sie müssen zu diesem Zwecke Buch führen über die Art, 
Verpackung, Menge und Gewicht der Ladung und haben solchermaßen zugleich 
eine kontrolirende Thätigkeit auszuüben. Sie sind nicht ständig und auch nicht 
ausschließlich für einen Auftraggeber beschäftigt, sondern treten nur dann in 
Thätigkeit, wenn Schiffe zum Laden und Löschen anwesend sind und wenn 
ihnen ein Auftrag zur Ausübung ihrer Thätigkeit ertheilt wird. Falls mehrere 
Schiffe eines Rheders gleichzeitig beladen werden sollen, oder falls ein Tally-
        <pb n="74" />
        1 
» 
60 
Zu Ziffer II der Anleitung Anm. 6. 
mann von verschiedenen Rhedern gleichzeitig Aufträge empfängt, pflegt er 
sämmtliche Aufträge zwar zu übernehmen, aber soweit sie das zweite und 
fernere Schiffe betreffen, anderen Tallyleuten zu übertragen. Handbuch. See- 
unfallvers.Ges. §. 1 Anm. 2 S. 653. 
Für das Gebiet der Jnvaliditäts- und Altersversicherung hat das Reichs- 
Versicherungsamt die Auffassung, daß die sog. Tallyleute selbständige Gewerb- 
treibende sind, durch Rev.Entsch. vom 10. Juni 1893 bestätigt. 
Personen der im §. 86 bezeichneten oder solche von verwandter Art 
werden auch dadurch, daß die sie anstellenden Gemeinde- oder Staatsbehörden 
ihnen für gewisse Dienstleistungen aus Gemeindemitteln Entschädigung 
gewähren oder ihnen die Berechtigung geben, bestimmte Gebühren von 
denjenigen Privatpersonen zu erheben, welche ihre Dienstleistungen in Anspruch 
nehmen, nicht zu Beamten oder Lohnarbeitern der Anstellungsbehörden. 
Das Reichs-Versicherungsamt hat in diesem Sinne wegen einer Reihe 
derartig beschäftigter Personen in der Revisionsinstanz entschieden; so ist für 
nichtversicherungspflichtig erklärt: 
1. Ein Fruchtmesser, der als solcher von einer bayerischen Gemeinde 
angestellt und gemäß §. 86 der Reichs-Gewerbeordnung verpflichtet worden ist. 
Die Rev.Entsch. vom 3. Juli 1891 Nr. 53 (A. N. f. I. u. A.V. 1891 S. 161) 
führt zur Begründung aus: 
„Aus der Fassung des §. 36 der Reichs-Gewerbeordnung geht hervor, 
daß die darin bezeichneten Personen, zu denen der Kläger in seiner Eigenschaft 
als Fruchtmesser gehört, der Regel nach selbstständige Gewerbetreibende auch 
dann bleiben, wenn sie von einer verfassungsmäßig dazu befugten Staats 
oder Kommunalbehörde öffentlich angestellt und auf die Beobachtung der be 
stehenden Vorschriften beeidet sind. Es erlangen dadurch zwar die von ihnen 
in ihrem Gewerbebetriebe angenommenen Handlungen in gewissem Umfange 
öffentlichen Glauben, sie selbst aber werden deshalb noch nicht Beamte der 
betreffenden Behörde (zu vergleichen Landmann, Kommentar zur Gewerbe 
ordnung Seite 159 Anmerkung 7, auch die bei Reger, Entscheidungen der 
Gerichte und Verwaltungsbehörden rc. Band 9 Seite 212 abgedruckte Ent 
scheidung des Reichsgerichts vom 20. Juni 1888). An anderweiten Momenten,' 
welche im vorliegenden Falle für ein zwischen dem Kläger und der Gemeinde 
bestehendes, zur Begründung der Versicherungspflicht geeignetes Arbeits- oder 
Dienstverhältniß sprechen könnten, fehlt es. Im Gegentheil steht fest, daß der 
Kläger weder von der Gemeinde eine Besoldung erhält, noch in ihr gehörigen 
Räumlichkeiten thätig ist, sondern von den seine Mühewaltung beanspruchenden 
Personen bezahlt wird nnd das Geschäft des Messens und Wägens in den 
Speichern rc. der Verkäufer vorzunehmen hat. Wenn endlich erwogen wird, 
daß er' bisher als „Fruchtmesser und Unterhändler" zur Gewerbesteuer heran 
gezogen war, so muß die Annahme abgelehnt werden, daß er während der im 
§. 157 des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes bezeichneten 141 Wochen 
in einem nach diesem Gesetze die Versicherungspflicht begründenden Arbeits 
oder Dienstverhältniß — als Arbeiter, Gehülfe oder Betriebsbeamter — ge 
standen habe. Er war vielmehr ein selbstständiger Gewerbetreibender und 
kann als solcher die Altersrente nicht beanspruchen." 
2. Ein Torfmakler in einer Seestadt, welcher gewerbsmäßig die Ver 
mittelung von Torfverkäufen zwischen den Torfschiffern und dem Publikum 
besorgt, hierbei an die Beobachtung einer Dienstinstruktion gebunden ist und « 
als Vergütung für seine Thätigkeit eine von den Torfschiffern zu zahlende 
tarifmäßige Gebühr erhält. Das Reichs-Versicherungsamt hat sich dahin aus 
gesprochen, „die Selbstständigkeit des Gewerbebetriebes werde durch die öffent 
liche Anstellung und Verpflichtung nicht aufgehoben, da die für die Torfmakler 
bestehende Dienstinstruktion lediglich eine seine Geschäftsthätigkeit im öffentlichen 
Interesse regelnde Polizeioorschrift darstelle, Kläger auch von der Stadtgemeinde
        <pb n="75" />
        Zu Ziffer II der Anleitung Anni. 6. 
61 
keine Vergütung erhalte, sondern von den seine Vermittelung beanspruchenden 
Schiffern bezahlt werde". Rev.Entsch. vom 3. Oktober 1891 Nr. 97 (A. N. f. 
I. u. A.B. 1892 S. 12). 
3. Ein Wäger, der in einer Hafenstadt des Großherzogthums 
Oldenburg angestellt und beeidigt ist; er ist für nichtversicherungspflichtig 
erachtet, obwohl er fast ausschließlich für eine und dieselbe Firma 
thätig war. In den Gründen der Rev.Entsch. vom 20. Juni 1892 Nr. 158 
(A. N. f. I. u. A.V. 1892 S. 113) wird ausgeführt: 
„Das Wägen gehört zu denjenigen Gewerben, welche nach §. 36 der 
Gewerbeordnung frei betrieben werden dürfen. Wenn nun auch diese Be 
stimmung, welche lediglich die Gewerbefreiheit der die betreffenden Gewerbe 
ausübenden Unternehmer ausspricht, die Frage aber, wer als ein solcher Unter 
nehmer anzusehen ist, dahingestellt sein läßt, nicht unter allen Umständen dazu 
zwingt, die darin bezeichneten Personen als selbstständige Gewerbetreibende zu 
behandeln, so wird doch, wie das Reichs-Versicherungsamt bereits wiederholt 
angenommen hat (zu vergleichen Rev.Entsch. 53 u. 128, s. S. 60 u. S. 62), im 
Allgemeinen davon auszugehen sein, daß die Thätigkeit jener Personen in der 
Regel unter den Begriff eines selbstständigen Unternehmens fällt. 
Was die besonderen Verhältnisse der im Großherzogthum Oldenburg 
angestellten und beeideten Wäger anlangt, so liegt ihnen gemäß §§. 2 ff. des 
Gesetzes, betreffend die Anstellung beeideter Messer, vom 28. Juni 1853 in 
Verbindung mit Art. 34 des Gewerbegesetzes für das Herzogthum Oldenburg 
vom 11. Juli 1861 (G.Bl. für das Herzogthum Oldenburg für 1852 u. 1853 
S. 527 bezw. für 1859, 1860, 1861 S. 723) die Pflicht ob, „den Verkehr und 
den Umsatz der Waaren durch Wäger zu erleichtern und bei Streitigkeiten über 
die Quantität empfangener oder zu liefernder Waaren die Differenz zu er 
mitteln", ferner die betreffenden Güter „redlich zu messen und darüber Buch 
zu führen, sowie darauf zu achten, daß die Gehilfen zum Vortheil oder Nach 
theil des einen oder anderen Betheiligten beim Einschaufeln sich keiner uner 
laubten Handgriffe schuldig machen; daß Schiffer, Bootsührer, Fuhrleute, Ab 
sender, Empfänger rechtlich behandelt und Niemand übervortheilt werde". 
Die Wäger dienen demnach dem öffentlichen Verkehr; sie sind von der Obrig 
keit angestellte und beeidigte Sachverständige, welche ihr Gutachten, sei es zur 
Verhütung, sei es zur Schlichtung von Streitigkeiten, nicht im einseitigen 
Interesse ihrer Auftraggeber, sondern im Interesse des Verkäufers, des Em 
pfängers und des Wiederverkäufers der Waaren abgeben. Schon durch diese 
ihre Stellung als über den Parteien stehende Sachverständige ist die Annahme 
einer zwischen ihnen und einem bestimmten Auftraggeber begründeten persön 
lichen Abhängigkeit, wie solche für den Begriff des Arbeitsverhältnisses im 
Sinne des §. 1 Ziffer 1 des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes 
wesentlich ist und nach der Meinung des Klägers zwischen ihm und der ihn 
vorzugsweise beschäftigenden Firma bestanden haben soll, ausgeschlossen. Es 
läßt sich zwar nicht verkennen, daß der Kläger in gewiffen Beziehungen von 
der Firma in bei Weitem höherem Maße abhängt, als dies bei anderen Wägern 
der Fall ist, nämlich insofern, als er fast ansschließlich für diese Firma be- 
schäftigt wird, nach der Auffassung der Betheiligten verpflichtet ist, deren Auf 
träge auszuführen, das von ihm verlangte Wägen in den Speichern semer 
Au traggeberin meist mit den von dieser bezahlte,i Arbeitskräften und gestellten 
Geräthen vornimmt und als Vergütung für seine Thätigkeit nicht einen nach 
einer Taxe zu berechnenden Satz, sondern lediglich einen mit der Firma ver 
einbarten Lohn erhält. Allein das hierdurch zwischen ihm und seiner Austrag- 
geberin begründete Verhältniß, welches sich hauptsächlich dadurch erklärt, daß 
am Orte für die Wäger eine Gebührentaxe nicht besteht, und daß er, wie dies 
auch bei anderen dortigen Wägern der Fall, aus dem Kreise der Arbeiter der 
bezeichneten Finna hervorgegangen und auf deren Fürsprache als Wäger öffent-
        <pb n="76" />
        62 
Zu Ziffer II der Anleitung Anni. 6. 
lich angestellt worden ist, ist mit der Annahme eines selbstständigen Gewerbe 
betriebs wohl vereinbar. Denn ungeachtet dieser wirthschaftlichen Abhängig 
keit übt der Kläger die ihm als Wäger obliegenden Funktionen, ohne der 
Aufsicht und Leitung irgend eines Arbeitgebers unterstellt und an dessen 
Weisungen gebunden zu sein, selbstständig nach seinem eigenen freien Ermessen 
aus, in welchem er — wie die übrigen das Wägen geiverbsmästig betreibenden 
Personen — nur durch gesetzliche und instruktionelle Vorschriften beschränkt ist " 
, 4. Ein „Exp ert" (Bauschätzer, Brandschätzer), der von der Großherzoglich 
hessischen Brandversicherungskammer beschäftigt wurde und, nachdem er bis 
zum Jahre 1886 eut eigenes Holzschneide- und Bauunternehmergcschäft besessen 
hatte, spater ausschließlich für die genannte Behörde thätig war (Rev.Entsch. 
vom 5. Dezember 1892 Nr. 253 - A. N. f. I. u. A.B. 1893 S. 102 -). 
Vergl. auch unten — S. 67 — Rev.Entsch. Nr. 160. 
5. Ein Fleischbeschauer in einer Stadt der Provinz Hessen-Nassau. 
Die Rev.Entsch. vom 29. Februar 1892 Nr. 128 (A. N. f. I. u. A.V. 1892 
S. 38) begründet diese Entscheidung folgendermaßen: „Zunächst unterliegt es 
keinem Zweifel, daß die Fleischbeschauer als Arbeiter oder Gehilfen derjenigen 
Personen, welche ihre Thätigkeit in Anspruch nehmen, nicht gelten können. 
Denn sie sind der Aufsicht und Leitung ihrer Auftraggeber bei der Arbeits 
ausführung nicht unterworfen und an der Bethätigung ihres eigenen Willens 
nicht behindert, nehmen vielmehr die ihnen übertragenen Untersuchungen nach 
ihrem freien Ermessen vor, in dem sie lediglich durch gesetzliche und instruktionelle 
Vorschriften beschränkt sind. 
Ebensowenig kann aber auch der Kläger in seiner Eigenschaft als Fleisch- 
beschauer nach den in der Provinz Hessen-Nassau geltenden Vorschriften als 
ein Arbeiter oder Gehülfe der Gemeinde oder der Behörde, die ihn angestellt 
hat, angesehen iverden. Die Fleischschau gehört zu denjenigen Gewerben, 
welche nach §. 36 der Gewerbeordnung frei betrieben werden dürfen. Wenn 
nun auch diese Bestimmung, welche lediglich die Gewerbefreiheit 
der die betreffenden Gewerbe ausübenden Unternehmer aus 
spricht, die Frage aber, wer als ein solcher Unternehmer zu er 
achten ist, dahingestellt sein läßt, nicht unter allen Umständen 
dazu zwingt, die darin bezeichneten Personen als selbstständige 
Gewerbetreibende zu behandeln, so wird doch im Allgemeinen 
davon auszugehen sein, daß die Thätigkeit jener Personen in der 
Regel unter den Begriff eines selbstständigen Unternehmers fällt. 
Selbstständige Gewerbetreibende bleiben die im §. 36 bezeichneten Personen 
regelmäßig auch dann, wenn sie von einer verfassungsmäßig dazu befugten 
Staats- oder Kommunalbehörde öffentlich angestellt und auf die Beobachtung 
der bestehenden Vorschriften beeidigt sind (Rev.Entsch. Nr. 53 u. 73 s. S. 60 
u. S. 65). 
Was die besonderen Verhältnisse der Provinz Hessen-Nassau betrifft, so 
folgt die Befugniß der dortigen Polizeibehörden, Fleischbeschauer öffentlich an 
zustellen und zu beeidigen, aus den §§. 5, 6 ff., 18 der Verordnung über die 
Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen vom 20. September 
1867 (Preußische Gesetzsammlung 1867 S. 1529), wonach die Polizeibehörden 
ermächtigt sind, polizeiliche Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Ge 
sundheit zu erlassen und alle Einrichtungen zu treffen, welche zur Durchführung 
der hierauf abzielenden Maßregeln erforderlich sind (zu vergleichen Verfügung 
der Königlich preußischen Reffortminister vom 6. April 1877, Ministerialblatt 
für die gesammte innere Verwaltung 1877 S. 166). Wenn nun die Polizei 
behörde, um für die Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit der von den Fleisch 
beschauern vorzunehmenden Untersuchungen und zu erstattenden Gutachten eine 
größere Gewähr zu schaffen, von jener Befugniß Gebrauch macht, so erlangen 
dadurch zwar die von ihnen in ihrem Gewerbebetriebe vorgenommenen Hand-
        <pb n="77" />
        Zu Ziffer II der Anleitung Anm. 6. 
63 
lungen in gewissem Umfange öffentlichen Glauben, ihre persönliche und gewerb 
liche Selbstständigkeit wird dadurch aber nicht beeinträchtigt. Nicht minder ist 
es auch mit der persönlichen Unabhängigkeit eines selbstständigen Gewerbe 
treibenden wohl vereinbar, wenn den amtlich bestellten Fleischbeschauern be 
stimmte Bezirke, auf welche sie sich bei der Ausübung ihrer Funktionen zu 
beschränken haben, zugewiesen und sie verpflichtet werden, innerhalb ihres Be 
zirks alle von ihnen verlangten Untersuchungen vorzunehmen; denn es handelt 
sich dabei lediglich um die Abgrenzung der Rechte und Pflichten einer Klasse 
der unter §. 36 der Gewerbeordnung fallenden Gewerbetreibenden, sowie um 
eine Bestimmung darüber, auf welche Weise das Publikum sich einer ihni durch 
Polizeiverordnung auferlegten Verpflichtung zu entledigen hat lzu vergleichen 
die vorerwähnte Ministerialverfügung vom 6. April 1877 zu Ziffer 3). Ein 
persönliches Abhängigkeitsverhältniß zwischen den Gewerbetreibenden und der 
Behörde wird dadurch nicht geschaffen. Uebrigens liegt die Auffassung, daß 
die Fleischbeschauer in der Regel ihre Thätigkeit als ein selbstständiges Gewerbe 
betreiben, offenbar auch dem Gesetz, betreffend die Errichtung öffentlicher, aus 
schließlich zu benutzender Schlachthäuser vom 18. März 1868 (Preußische Gesetz 
sammlung 1868 S. 277) und dem in Ergänzung und Abänderung desselben 
erlassenen Gesetz vom 9. März 1881 (Preußische Gesetzsammlung 1881 S. 273) 
zu Grunde, woselbst unter Anderem die Fleischbeschauer überall nur als Sach 
verständige, nirgends aber als Gehilfen, Beamte oder Organe der Polizei oder 
der Gemeinde bezeichnet werden. Obgleich daher nicht ausgeschlossen ist, 
daß den Fleischbeschauern unter Umständen, insbesondere dann, 
wenn sie in einem Kommunalschlachthause angestellt sind, die 
Eigenschaft von Gemeindebeamten beiwohnen kann, so handelt es 
sich doch offenbar um einen solchen Fall hier nicht (vergl. dagegen die nach 
folgende Rev.Entsch. Nr. 241). Wenn schließlich in einer Reichsgerichtsent 
scheidung vom 20. September 1881 (Entscheidungen in Strafsachen Bd. 4 
S. 421) ein in der Provinz Brandenburg auf Grund der für diesen Landestheil 
erlassenen Polizeiverordnung des Oberpräsidenten vom 26. Mai 1880 öffentlich 
angestellter Fleischbeschauer schlechthin für einen Beamten im Sinne des §. 359 
des Strafgesetzbuchs erklärt ist, so wird hierdurch die oben dargelegte Auf 
fassung schon deshalb nicht berührt, weil auf dem Gebiete des Strafrechts 
eine Person sehr wohl als „Beamter" angesehen werden kann, der es doch an 
demjenigen Maße Persönlicherunselbstständigkeit und Abhängigkeit gebricht, welches 
zum Begriff eines versicherungspflichtigen „Arbeiters", „Gehilfen" oder „Be 
triebsbeamten" im Sinne des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgejetzes 
unbedingt gehört." 
Unter die Gehilfen gerechnet und deshalb für versicherungspflichtig 
erachtet ist vom Reichs-Versicherungsamte dagegen ein Fleischbeschauer, der 
bei einem städtischen Fleischschauamte gegen eine von den städtischen 
Behörden festgesetzte, feste jährliche Remuneration beschäftigt wurde. Nachdem 
in der Rev.Entsch. vom 19. Dezember 1892 Nr. 241 (A. N. f. I. u. A.V. 1893 
S. 88) ausgeführt worden, daß die Berufsthätigkeit eines Fleischbeschauers 
nicht etwa eine „höhere, mehr geistige" sei, die der eines Arbeiters oder Ge 
hilfen nicht gleichgestellt werden könnte, heißt es: „Es fragt sich nur, ob der 
Kläger seinen Beruf als selbstständiger Gewerbetreibender im Sinne des §. 36 
der Reichs-Gewerbeordnung ausgeübt oder sich in dem persönlich abhängigen 
Verhältniß eines Gehilfen befunden hat. 
Die erstere Annahme wird allerdings nach den Ausführungen der Rev. 
Entsch. 128 (A. N. d. R.V.A., I. u. A.V. 1892 S. 37) in der Regel zutreffen; 
sie kann aber, wie dort ausdrücklich vorbehalten ist, auch durch besondere 
Umstände ausgeschlossen werden, insbesondere dann, wenn eine Anstellung in 
einem Kommunalschlachthause stattgefunden hat. Dieser Fall liegt hier vor. 
Die Polizeiverwaltung zu G., welche gemäß §§. 5 u. 6 des Preußischen Gesetzes
        <pb n="78" />
        64 
Zu Ziffer II der Anleitung Anm. 6. 
über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Gesetzsammlung S. 265) tir 
Verbindung mit §. 143 des Preußischen Gesetzes über die allgemeine Landes 
verwaltung vom 80. Juli 1883 (Gesetzsammlung S. 195) ortspolizeiliche Vor 
schriften, die durch die „Sorge für Leben und Gesundheit" oder durch ein 
sonstiges besonderes Interesse der Gemeinde und ihrer Angehörigen erforderlich 
werden, zu erlassen befugt ist, hat nach der Auffassung des Revisionsgerichts 
— welche auch derjenigen der zuständigen Aufsichtsbehörde, des Königlichen 
Regierungspräsidenten zu F. entspricht — durch die Errichtung des Fleisch- 
schauamtes ein dem sanitätspolizeilichen Interesse dienendes organisches Institut 
à Pollzewcrwaltung geschaffen, in welchem die angestellten Fleischbeschauer 
als „Gehilfen beschäftigt werden. 
Die einzelnen Fleischbeschauer treten, wie die Instruktion ergiebt, den 
^ntereffenten niemals selbstständig gegenüber, sie fungiren vielmehr lediglich 
als Beauftragte des Amts. Bei diesem werden die Anträge auf Untersuchung 
angebracht und die einzelnen Aufträge nach einer weitgehenden Arbeitstheiluna 
die im Einzelnen der Verwaltungsbeamte zu regeln hat, ausgeführt. Grund 
sätzlich werden zu dem Probeholen, der Untersuchung und dem Abstempeln 
des Fleisches verschiedene Personen, und zu den Untersuchungen stets mehrere 
Angestellte behufs gegenseitiger Kontrole verwendet. An das Amt wird auch 
die von dem Interessenten zu entrichlende Gebühr abgeliefert. Die Fleischschau 
sindet in den Räumen und mit den Instrumenten des Amtes statt; die Fleisch 
beschauer sind an Dienststunden gebunden und allgemein verpflichtet, die ihnen 
von dem Verwaltungsbeamten aufgetragenen Geschäfte auszuführen (zu ver 
gleichen III. 4 der Instruktion). Auch bei ihrer technischen Thätigkeit wie hin 
sichtlich ihres allgemeinen dienstlichen Verhaltens in und außerhalb des Amts 
haben sie eine Reihe ins Einzelne gehender Vorschriften zu beobachten. Ihr 
eigenes Ermessen ist bei der Regelung aller dieser Angelegenheiten ebenso ohne 
Bedeutung, wie in Bezug auf die Vertheilung der Einnahmen aus der Fleisch 
schau auf das Personal und auf die sächlichen Kosten des Amts. Der Etat 
des letzteren ist seit dem Jahre 1887/88 gemäß Beschluß der Stadtverordneten 
versammlung auf den Stadthaushalt übernommen und seitdem durch Beschluß 
der Stadtverwaltung aufgestellt worden. Nach Maßgabe desselben ist den 
Fleischbeschauern eine feste, seit 1886 unverändert gebliebene jährliche Vergütung 
gewährt, und außerdem die Remuneration des Vorstandes sowie die der Auf 
wärterin bestritten ivorden. Die Ueberschüsse sind dem Stadthaushalt zugeflossen. 
Nach alledem kann von einer gewerblichen Selbstständigkeit der in dem 
Fleischschauamt zu G. angestellten Fleischbeschauer keine Rede sein, zumal auch 
die Durchsicht der Akten der Polizeiverwaltung eine weitgehende disziplinäre 
Beaufsichtigung der Fleischbeschauer durch den Vorstand des Amts und den 
Polizeiverwalter erkennen läßt. Es muß vielmehr dem Kläger darin beige 
treten werden, daß er und seine in gleicher Stellung befindlichen Berufsgenossen 
sich ledenfalls seit dem Anfang des Jahres 1888 in der persönlich abhängigen 
Lage von Gehilfen der städtischen Polizeiverwaltung befunden haben." 
In gleicher Weise wie wegen der vorbezeichneten Beschäftigungsarten ist 
wegen derjenigen 
a) von Hebeammen, welche von Gemeinden angestellt sind (Gemeinde 
hebeammen), entschieden, und zwar auch in solchen Fällen, wo sie von 
der Gemeinde selbst Entschädigung beziehen, sei es dafür, daß sie sich in 
dem Bezirke der betreffenden Gemeinde niederlassen, sei es dafür, daß sie 
Unbemittelten ihre Hilfe kostenfrei oder gegen geringere als die übliche 
Gebühr angedeihen lassen; 
b) von Leichenfrauen (Leichenwäscherinnen), die von Gemeinden auf 
gleicher Grundlage angestellt werden. 
Wegen einer in den Hohenzollernschen Landen wohnhaften Ge- 
metndchebeamme äußert sich die Rev.Entsch. des Reichs-Versicherungsamtes
        <pb n="79" />
        Zu Ziffer II der Anleitung Anm. 6. 
65 
vom 19. September 1891 Nr. 73 (A. N. f. I. U. A.V. 1891 S. 178) wie folgt: 
„Zunächst unterliegt cs keinem Zweifel, daß die Thätigkeit einer Hebeamme an 
und für sich nicht geeignet ist, die Versichcrungspflicht nach dem Jnvaliditäts- und 
Altersversicherungsgejctze zu begründen, da sie keineswegs derart gestaltet ist, 
daß sie die Hebeamme in ein Verhältniß der Abhängigkeit von den ihre Dienste 
in Anspruch nehmenden Personen brächte, wie es bei den im §. 1 a. a. O. als 
versichert bezeichneten Klassen der Bevölkerung durchgehends der Fall ist. Tie 
Hebeamme verrichtet vielmehr ihre Dienste nach eigenem freien Ermessen, in 
welchem sie nur in einzelnen Beziehungen durch die für ihr Gewerbe geltenden 
gesetzlichen und instruktionellen Bestimmungen, insbesondere in Betreff der Ab 
legung einer Prüfung und der Beobachtung gewisser gesundheitspolizeilicher 
Vorschriften, beschränkt wird. Hiernach ist die Hebcamme regelmäßig als 
selbstständige Unternehmerin zu betrachten, als welche sie auch nach der 
Gewerbegesetzgebung gilt (zu vergleichen §. 80 der Gewerbeordnung). 
Es kann daher nur in Frage kommen, ob dieser Gewerbebetrieb der 
Hebeamme den Charakter des selbstständigen Unternehmens dann verliert, wenn 
sie, wie die Klägerin, als Gemeindehebeamme fungirt, das heißt, wenn sie 
gegen eine von einer Gemeindeverwaltung zu zahlende Vergütung die Ver 
pflichtung übernimmt, speziell in dem ihr zugewiesenen Bezirke ihre Thätigkeit 
auszuüben und dabei auch den Unbemittelten ihre Hilfe, sei es unentgeltlich 
oder gegen eine hinter dem üblichen Satze zurückbleibende Gebühr, angedeihen 
zu lassen. Diese Frage ist zu verneinen. 
Um annehmen zu können, daß eine solche Gemeindehebeamme als „Ar 
beiterin oder Gehilfin" der Versicherungspflicht nach dem Jnvaliditäts- nnd 
Altersversicherungsgcsetz unterfiele, müßte die Frage, wer als ihr Arbeitgeber 
anzusehen, in einer den thatsächlichen Verhältnissen gerecht werdenden Weise 
zu lösen sein. Dies ist aber nicht angängig. Diejenigen Personen, welche die 
Dienste der Hebeamme verlangen, können, wie oben bemerkt, als ihre Arbeit 
geber nicht gelten. Ebensowenig aber trifft dies für den Verwaltungskörper 
zu, der die Hebcamme wählt oder anstellt; denn ihm steht weder irgend ein 
Einfluß auf ihre Thätigkeit selbst zu, noch kann ein solcher aus der seitens der 
Gemeinde :c. erfolgenden Gehaltszahlung hergeleitet werden, welche sich gegen 
über den von der Kundschaft erzielten wesentlich höheren Einnahmen nur als 
ein Zuschuß charakterisirt, durch den die Gemeindehebeamme zur Ausübung 
ihres Gewerbes in einer minder günstigen Gegend gewonnen und für die bei 
der Behandlung unbemittelter Wöchnerinnen eintretenden Ausfälle schadlos 
gehalten werden soll. Lffenbar aus denselben Erwägungen haben die in Be 
tracht kommenden Verordnungen für das Fürstcnthum Hohenzollern-Hechingen 
den Gemeinden auch die Kosten der Ausbildung der Hebeammcn und Liefe 
rung und Instandhaltung der erforderlichen Instrumente und Heilmittel auf 
erlegt. Auch die der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Gemeindchebeamme 
obliegenden Verpflichtungen können ein Arbeitsverhältniß zwischen ihr und der 
Gemeinde nicht begründen. Dieselben beziehen sich wesentlich nur auf die stete 
Bereitschaft zur ungesäumten und ordnungsmäßigen Ausübung ihres Gewerbes 
und sind keine anderen, als wie sie jedem selbstständigen Gewerbetreibenden 
auferlegt sind, der, wie beispielsweise die Apotheker und die unter die §§. 29 ff. 
der Gewerbeordnung fallenden Personen, zur Verrichtung einer das öffentliche 
Interesse berührenden Thätigkeit bestellt ist." 
Ebenso ist die Stellung einer Gemeindehebeamme von dem Württem- 
bcrgischen Schiedsgerichte (Mitth. f. Württemberg 1892 Ş. 20) beurtheilt: „Es 
unterliegt keinem Zweifel, daß Hebeammen, welche gegen Bezahlung seitens 
der ihre Dienste in Anspruch Nehmenden selbstständig ihren Beruf ausüben 
(§. 80 der Gewerbeordnung), selbstständige Gewerbetreibende und als solche 
nach §. 1 des Jnvaliditäts - Versicherungsgcsetzes nicht versicherungspflichtig sind 
und daß dies auch bei N.M. zutrifft. 
Gebhard, InvaUdttätS- u. AlterSvcrsichcrungsgcsetz. c
        <pb n="80" />
        66 
Zu Ziffer II der Anleitung Anm. 6. 
Die Berufungsklägerin macht hiegegen geltend, daß sie Gemeindebedienstete 
sei, weil sie Wartegcld beziehe und obrigkeitlich bestellt uitb verpflichtet sei. 
Ein Warkegeld, ivie es hier in Frage steht, erscheint aber nicht sowohl als 
ein Gehaltsbezug, als vielmehr als eine Entschädigungslcistung an einen selbst 
ständigen Gewerbetreibenden für seine Niederlassung an einem bestimmten Platze. 
Die Aussetzung eines Wartegelds seitens der Gemeinde und die damit zu 
sammenhängende obrigkeitliche Bestellung und Verpflichtung ist nur die auf 
dem Gesetze vom 22. Juli 1836 beruhende Bethätigung der der Gemeinde ob 
liegenden Fürsorge dafür, daß es im Gemeindebezirk nicht an einer Hebeamme 
fehlt, welche ihre Dienste bereit hält. Selbst wenn man übrigens in diesem Vcr- 
pflichtungsverhältniß zur Gemeinde ein Dienstverhältniß erblicken könnte, so würde 
dies die Versicherungspslicht nicht begründen. Denn es sind nicht alle Klassen 
von Gemeindebedicnsteten vcrsichernngspflichtig, sondern nur die unter §. 1 des 
Jnvaliditäts-Bersicherungsgesetzes fallenden. Es ist aber nicht ersichtlich, welcher 
von den dort genannten Personenklassen eine Gemeinde-Hebeamme angehören 
sollte, die nicht in einer gemeindlichen Anstalt, sondern im offenen Gewerbebetrieb 
ihre Dienste leistet. Die Gemeinde ist ihr gegenüber nicht Arbeitgeber und die 
Hebeamme der Gemeinde gegenüber nicht deren Arbeiterin, Gehilfin oder Be- 
tricbsbeamter." 
Bcrgl. auch die Entscheidung des Schiedsgerichtes zu Zielenzig vom 
2. Dezember 1891. Arbeiterversorgung IX. S. 129. 
Wegen der Nichtversichernngspflichtigkeit der Thätigkeit einer im König 
reiche Sachsen beschäftigten Leichenfrau hat das Reichs-Versicherung samt 
in seiner Sitzung vom 27. Juni 1892 (A. N. f. Sachsen l. Ş. 19) dahin ent 
schieden: „Vorab steht es außer Ziveifel, daß die Klägerin zu denjenigen Per 
sonen, denen sie ihre Dienste als Leichenwäscherin widmet, nicht in ein ver- 
sicherungspflichtigcs Arbeitsverhältniß tritt, da es an der das charakteristische 
Merkmal jeder versichernngspflichtigcn Thätigkeit bildenden persönlichen Ab 
hängigkeit der Arbeitnehmerin von ihren Auftraggebern fehlt. Es kann sich 
daher nur fragen, ob die Klägerin nicht als ein zur Verrichtung der Leichen 
schau angenommenes Organ der gemeindlichen Polizeiverwaltung und in dieser 
Eigenschaft versichernngspflichtige „Gehilfin" im Sinne des §. 1 Ziffer 1 des 
Jnvaliditäts- und Alterversicherungsgesetzcs (zu vergleichen XII der Anltg.) 
anzusehen sein möchte. Indessen ist mici) diese Frage zu verneinen. 
Allerdings sind nach dem sächsischen Gesetz vom 20. Juli 1850 die Ge 
meinden zur Anstellung von Leichenwäscherinnen verpflichtet, und es werden 
durch die Verordnung von demselben Tage und die dazu ergangene Instruk 
tion diesen Personen selbst einzelne Funktionen übertragen, ivelche in das Gebiet 
der Gesnndheitspolizei hineinragen. Insbesondere ist es die Leichenfrau, ivelche 
unter gewöhnlichen Umständen den zur Beerdigung erforderlichen Leichen- 
bestattungsschcin ausstellt. Daneben hat sie eine geivisse Verfügungsgewalt 
in Bezug auf die Art der Aufbahrung der Leiche bis zur Beerdigung, wie auch 
in Bezug ans solche Fälle, wo cs sich um mnthmaßlich schcintodte, schwangere 
oder solche Personen handelt, die an einer ansteckenden Krankheit oder eines 
anscheinend nicht natürlichen Todes gestorben sind. 
Jedoch bemerkt das Schiedsgericht gegenüber diesen Vorschriften mit 
Recht, daß es sich hier nirgends um eine Obliegenheit der Gemeinde handle, 
zu deren Verrichtung diese sich der Dienste der Lcichenwäscherin bediente. Viel 
mehr stehen durchgehends nur eigene Obliegenheiten der Lcichenwäscherin selbst 
in Frage, welche dieser vom Gesetzgeber mit Rücksicht ans die Art ihres Ge 
werbebetriebes auferlegt worden sind und die sie bei Gelegenheit der Ausübung 
desselben mit verrichtet. Diese Nebensächlichkeit der leichcnpvlizeilichen Funk 
tionen, ihr inniger Zusammenhang mit der eigcntlickien Berufsthätigkeit der 
Klägerin ergiebt sich auch daraus, daß die Klägerin für die ihr durch das 
bezeichnete Gesetz auferlegten Obliegenheiten keine Bezahlung empfängt, viel-
        <pb n="81" />
        5* 
Zu Ziffer II der Anleitung Anm. 6. 
67 
mehr lediglich für die an dem betreffenden Leichnam beziehungsweise aus An 
las; des einzelnen Todesfalls verrichteten Mühewaltungen von den Hinter 
bliebenen entlohnt wird. Die Stellung der Klägerin vergleicht sich also der 
jenigen mancher anderen Gewerbetreibenden, welchen im öffentlichen Interesse 
gewisse polizeiliche Obliegenheiten und Befugnisse zugetheilt sind, wie dies z.B. 
bei den Hebeammcn und bei den Schornsteinfegern der Fall ist. Was aber 
die Anstellung und Verpflichtung der Klägerin anlangt, so gilt in dieser Hin 
sicht dasselbe, was hinsichtlich der sogenannten Bezirks- oder Gemeindehebeammen 
ausgeführt ist: nämlich daß sie im Interesse der Allgemeinheit erfolgt ist, um 
dadurch dem Publikum eine gewisse Gewähr für getreue Pflichterfüllung seitens 
der Angestellten zu schaffen." 
Im entgegengesetzten Sinne ist vom Reichs-Persicherungsamte die Thätig 
keit eines Gemeindehirten in Elsaß-Lothringen aufgefaßt, welchem 
von der Gemeindebehörde die Verpflichtung und die ausschließliche Berechtigung 
ertheilt ist, den Hirtcndienst für die Gesammtheit der Viehbesitzer im Orte 
wahrzunehmen, und der seinen von der Gemeindebehörde festgesetzten, nach der 
Anzahl der zur Weide gebrachten Viehstücke bemessenen Lohn von den einzelnen 
Besitzern unmittelbar einzieht. Unbeschadet dieses Umstandes ist er für einen 
Lohnarbeiter der Gemeinde und darum für versicherungspflichtig erachtet. Rev.- 
Entsch. Nr. 117 (A. N. f. I. u. A.V. 1892 S. 29.) 
Auch in solchen Fällen, wo selbstständige Gewerbetreibende von Behörden 
gegen Vergütung zur Wahrnehmung gewisser Geschäfte, welche sich als Aus 
fluß der für ihr Gewerbe erworbenen Fertigkeiten und Kennt 
nisse darstellen, angestellt sind, ist dieses Verhältniß nicht als ein versiche 
rungspflichtiges Lohnarbeiterverhältniß aufgefaßt, einerlei ob die Vergütung 
in einer Pauschsumme oder in Gestalt von Entschädigung für jeden einzelnen 
Fall geivährt ivird. Von dem Neichs-Versicherungsamle ist dies in Betreff 
eines als Taxator bei einer städtischen Leihanstalt angestellten 
selbstständigen Goldarbeit^rs in der Rev.Entsch. vom 27. Juni 1892 
Nr. 160 (A. N. f. I. u. A.V. 1892 S. 115) ausgesprochen: „Die Thätigkeit des 
Klägers als Taxator der städtischen Leihanstalt steht mit seinem Geiverbe als 
Goldschmied in innigem Zusammenhange, da lediglich die zur Ausübung dieses 
Gewerbes errvorbenen Kenntnisse, insbesondere auch rücksichtlich des Feingehalts 
edler Metalle und ihrer Bearbeitung, den Anlaß zu seiner Annahme als Taxator 
gegeben haben. Als solcher gehört er zu denjenigen Personen, welche aus der 
Abgabe von Gutachten gegen Entgelt ans Grund der ihnen innewohnenden 
Sachkeuntniß ein Gewerbe machen, und ist den im §. 86 der Reichs-Gewerbe 
ordnung genannten selbstständigen Gewerbetreibenden zuzurechnen. Irgend 
welche Momente, welche für ein zwischen dem Kläger und der städtischen Leih 
anstaltsverwaltung bestehendes versichcrungspflichtiges Arbcits- oder Dienst 
verhältnis; sprechen könnten, liegen nicht vor. Jedenfalls kann dafür der Um 
stand nicht geltend gemacht werden, daß der Kläger gegen eine jährliche 
Vergütung angenommen wordeil ist. Augenscheinlich ivar dieser Art seiner 
Entlohnung der Einfachheit wegen vor der Einzelbezahlung für jedes ab 
gegebene Gutachten und jede etwa ausgeführte Goldarbeit der Vorzug gegeben 
worden. Seine Stellung als Taxator entzog ihn seiner sonstigen gewerblichen 
Thätigkeit auch keineswegs, da er nur an fünf Nachmittagen in der Woche 
im Leihhause zur Abgabe von Taxen zu erscheinen hatte." Vergl. auch Rev. 
Entsch. Nr. 253 — s. o. unter Ziffer 4 S. 62. 
Unter den gleichen Gesichtspunkt fällt auch die Thätigkeit von Bau- 
gewerbetreibenden, die als Bauschätzer, Feuerschauer u. s. w. angestellt 
sind, soweit nicht deren Thätigkeit schon deshalb der Versicherungspflicht ent 
zogen ist, weil sie ihrer Natur nach eine höhere, mehr geistige ist. Vergl. 
Anltg. des badischen Ministeriums in Anm. Ill 24. 
Wegen eines Leichenschauers, der seinem Hauptberufe nach Wundarzt
        <pb n="82" />
        68 
Zu Ziffer II der Anleitung Anm. 7—10. 
ist und hinsichtlich dessen die Frage nach der Bersicherungspslicht nach den 
selben Grundsätzen wie hinsichtlich des in der Rev.Entsch. Nr. 160 behandelten 
Taxators zu verneinen ist, vergl. I. u. A.V im D. R.. II. S. 133 u. 131 und 
ferner Anm. III 24. 
Wegen der Aichmeister und Gemeinde-Faßaichmcister vergl. 
Anm. III 15. 
7. In Betreff der Frage, wann Personen, welche als „Spezialitäten" 
bei Schaustellungen auftreten, als selbstständige Unternehmer anzusehen sind, 
vergl. Anm. IV 12. 
#. Zur Selbstversicherung berechtigt sind ausier anderen Betriebsuntcr- 
nehmern insbesondere auch die in den Anm. 1 12 S. 28 ff. und II 6 S. 58 ff. näher 
bezeichneten. Eine Wäscherin also, z. B. die nach den auf S. 29 angegebenen 
Grundsätzen nicht als versicherungspflichtige Lohnarbeiterin zu behandeln ist, 
ist Bctriebsuuternehmerin und, wenn sie nicht regelmäßig wenigstens einen 
Lohnarbeiter beschäftigt, so ist sie berechtigt, sich selbst zu versichern. Auf- 
sallcndcrweise und ohne daß dafür irgend welche Begründung angeführt wird, 
wird dies in der auf S. 65 erwähnten Entscheidung des Württembergischen 
Schiedsgerichtes I hinsichtlich einer Hebamme bestritten, während vorher ans- 
drücklich hervorgehoben wird, daß Hebammen selbstständige Gewerbetreibende 
— und als solche Betriebsunternehmerinncn s. Anm. Il 2 und 6 S. 56 und 64 
— sind. Ist Letzteres richtig, und das ist nicht zu bezweifeln, so ist auch die 
in Rede stehende Hebamme zur Selbstversichcrung befugt. 
». Es steht nichts im Wege, da st dieselbe Person in sich die Eigen 
schaften des Betriebsunternehmers und Arbeiters, des Arbeit 
gebers und Arbeitnehmers vereinigt; dies kann nur nicht in Bezug auf 
die Beschäftigung in demselben Betriebe vor sich gehen. Vergl. die folgende 
Anm. 10 und Anm. XVIII 6. Aber es kann z. B. ein versicherungs 
pflichtiger Fabrikarbeiter gleichzeitig einen Kramhandel betreiben, ein Forst- 
arbeiter gleichzeitig ein landwirthschaftlichei^Unternehmer sein, der zur Be- 
wirthschaftung seines Gutes oder zur Verrichtung von Arbeiten im Haushalte 
Dienstboten hält. Vergl. Handbuch der Uufallvers. §. 1 Anm. 10 S. 14. 
IO. Der Betriebsunternehm er beschafft regelmäßig auch die Betriebs 
mittel, namentlich soweit ihre Beschaffung einen größeren Kostenaufwand ver 
ursacht; die Gestellung von Werkzeugen u. dergl. ist jedoch in vielen Beschäfti- 
gungsziveigen üblicher Weise den Arbeitern überlassen. In einzelnen Fällen 
kaun die Gestellung der Betriebsmittel auch in größerem Maßstabe dem Arbeiter 
überlassen bleiben, so daß seine Beschäftignng sich wenigstens in der Form der 
des Betriebsunternehmers nähert. So hat das R.V.A. in der Rev.Entsch. 
vom 15. Inni 1892 Nr. 101 (A. N. f. I. u. A.V. 1892 S. 161) einen forstsiska- 
lischen Arbeiter in Baden, dem von der Forstverwaltlnig ein kleines Anwesen 
verpachtet und das Halten eines Knechtes sowie von Zugvieh gestattet worden 
war, für versichernngspflichtig erachtet. In den Gründen ist Folgendes aus 
geführt: „Der Kläger ist seit länger als 30 Jahren in den fiskalischen Wal 
dungen des badischen Schwarzwaldes als Forstarbeiter thätig gewesen, nnd 
zwar ivar er bis zum 1. Oktober 1888 mit Holzhaueu, Holzzurichteu und dem 
Herbeischaffen des Holzes zu den bestimmten Lager- und Verkanfsplätzen be 
schäftigt. Die Holzbeischaffung erfordert nothwendigerweise die Arbeitskraft 
mehrerer Personen, da ein Arbeiter allein die schweren Stämme kaum vorwärts 
bewegen kann, jedenfalls aber dabei Gefahr läuft, Wege, Gruben und den 
Waldbestand zu beschädigen. Die Beischaffung geschieht deshalb entweder in 
der Weise, daß mehrere Arbeiter in das zu befördernde Holzstück Eisen ein 
schlagen und dasselbe nun auf Komniando schrittweise vorwürtsbewegen, oder 
es wird — und dies ist bei schwereren Stücken zumeist üblich — der vordere 
Theil des Holzstammcs aus einen mit Zugvieh bespannten zweirädrigen Schleif 
wagen gelegt und nun das Holz zum Lagerplatz geschleift. Indessen auch
        <pb n="83" />
        Zu Ziffer II ber Anleitung Sinnt. 11. 
69 
hierbei ist noch die Hilfe von zwei Personen erforderlich, von denen die eine 
vorn das Zugvieh leitet, die andere hinten dem Holzstamm die einzuhaltende 
Richtung giebt. Auf diese Holzbeifubr hat sich die Thätigkeit des Klägers 
seit dem 1. Oktober 1888 beschränkt, und zwar hat er, da feine Arbeitskräfte 
nachließen, so daß er nicht mehr wie bisher mit den übrigen Arbeitern in der Arbeit 
gleichen Schritt halten konnte, den Holztransport selbst mit einem Knecht unter 
Benutzung von einem oder zwei Pferden oder Ochsen ausgeführt, welche er sich 
aus dem vom Forstsiskus ihm verpachteten Antheile am sogenannten Fürsatzhof 
halten konnte Tie Verpachtung dieses Gütchens war an den Kläger deshalb 
erfolgt, weil in den entlegenen Gegenden des Schwarzwaldes, insbesondere 
am Feldberg, die in der Forstwirthschaft unentbehrlichen Arbeitskräfte nur 
schwer zu gewinnen sind, und deshalb gerade im Interesse der Forstverwaltung 
die Ansiedlung von Forstarbcitern als der einzig aussichtsvolle Weg erscheint, 
um sich die nothwendigen Arbeitskräfte dauernd zu sichern. Aus diesem Grunde 
wurde an den Kläger auch nicht der ganze Fürsatzhof verpachtet, sondern von 
dessen Gebäuden und Feldgrundstücken nur so viel, als nöthig war, um ihn 
in den Stand zu setzen, Futter für das Zugvieh zu gewinnen, dessen er zum 
Transport des fiskalischen Holzes bedurfte. 
Bei dieser Sachlage erscheint die Annahme eines selbstständigen Fuhr- 
werksbetriebes des Klägers ausgeschlossen. Wie bereits in der Rev.Entsch. 
124 ausgeführt ist, muß daran festgehalten werden, daß der Begriff des Ar 
beiters gegenüber dem des Unternehmers oder Arbeitgebers im Bereiche der 
gesammlen Arbeitervcrsicherungsgesetze im Wesentlichen die gleiche Bedeutung 
hat, und es ist deshalb auch für die Jnvaliditäts- und Altersversicherung davon 
auszugehen, daß, wie in dem auf dem Gebiete der Unfallversicherung erlassenen 
Bescheide 46 (91. N. des R.B.A. 1885 S. 209) ausgesprochen ist, es bet Be 
antwortung der Frage, ob Jemand Unternehmer oder unselbstständiger Sir* 
beiter ist, es nicht wesentlich darauf ankommt, in welcher Weise die Arbeit 
gelohnt wird, sondern im Allgemeinen nur darauf, ob der Betrieb, in dem er 
arbeitet, für seine oder eines Anderen Rechnung erfolgt. In dieser Beziehung 
kann es nun lticht ziveifelhaft sein, daß der Kläger, welcher in Anbetracht der 
ganzen örtlichen Verhältnisse auf den Forstsiskus als Arbeitgeber allein angewiesen 
war, utld dessen Arbeilsthätigkeit mit Knecht und Spannvieh, abgesehen von 
den wenigen auf seine Pachtwirthschaft zu verwendenden Arbeitstagen, voll 
ständig in dem fiskalischen Betriebe sich vollzog, lediglich als Arbeiter anzu 
sehen ist. Er erhielt seine Arbeitsleistung offenbar nur nach ihrem Durchschnitts- 
werthe unter Berücksichtigung der Mitarbeit seines Knechtes und der Unter 
haltungskosten seines Spannviehs vergütet; ein Unternehmergewinn war mithin 
auf seiner Seite ausgeschlossen. Es bestand aber für ihn nicht nur eine wirth- 
schaftlichc Abhängigkeit von der Forstverivaltung, sondern auch eine persönliche: 
bei der Arbeitsausführung, insbesondere bei dem Herbeischaffen des Holzes, 
welches, wie dargelegt, nicht durch den Knecht allein besorgt werden konnte, 
sondent die Hilfe des Klägers erforderte, war er den Weisungen des beauf 
sichtigenden Forstpersouals unterworfen und mußte dessen näheren Anordnungen 
über die Einreihung des Holzes sowie bezüglich der Maßregeln zum Schutze 
des Waldes, der Wege und Gräben Folge leisten." 
Bergl. wegen eines verwandten, jedoch in entgegengesetzter Weise be 
urtheilten Beschäftigungsvcrhältnisses Mitth. f Württemberg l. S. 47. 
RI. Der Umstand, daß eine versicherungspflichtige Beschäftiung von 
mehreren Personen, die sich zu deren Verrichtung vereinigen, vor 
genommen wird, macht die Beschäftigten in der Regel nicht allgemein zu 
Unternehmern. Unter Umständen ist hierin aber and) ein Merkmal der Unter- 
nchmereigenschaft erblickt tvorden; so sind insbesondere Vereinigungen, Gesell 
schaften und Korporationen, deren Mitglieder sich mit Geschäften der Güter- 
packer, Güterlader, Schaffer, Bracker, Wäger, Messer, Schauer und Stauer,
        <pb n="84" />
        70 
Zu Ziffer II der Anleitung Sinnt. 12 u. 13. 
Träger und Weinschroter gewerbsmäßig befassen, ohne ihrerseits Arbeiter zn 
beschäftigen, vom Reichs-Versicherungsamte als Betriebe, die Mitglieder der 
Vercinignngen u. s. w. also als Unternehmer angesehen. Handbuch der Unfall- 
vers. Sinnt. 66 zn §. 1 des Ausd.-Ges. S. 431. 
Vergi, wegcit der Behandlung ntehrercr zu einer gemeinsamen Arbeit ver 
einigten Personen auch Sinnt. VII 3 und XVili 6. 
1*. Hausgewerbetreibende. Die aus dem §. 2 des Gesetzes ent 
nommene Begriffsbestimmung ist insofern unter Ziffer II der Anleitung nicht 
völlig zutreffend wiedergegeben, als die Worte „ohne Rücksicht auf die Zahl 
der von ihnen beschäftigten Lohnarbeiter" als Theil der Begriffsbestimmung 
behandelt sind. Dagegen bringt §. 2 des Gesetzes nur zum Ausdrucke, daß die 
Beschäftignng von Lohnarbeitern und die Zahl der beschäftigten Lohnarbeiter 
die Anwendung der für Hausgewerbetreibende erlassenen Bestimmungen nicht 
ausschließen sollen. Es steht also die durch diese Worte getroffene Vorschrift 
in einer Linie mit den am Schlüsse des unter II 2 der Anltg. Gesagten, wonach 
die Anwendbarkeit des Begriffs „Hallsgewerbetreibende" auch nicht durch Be 
schaffung der Roh- und Hilfsstoffe für die herznstellenden gewerblichen Erzeug 
nisse seitens der Betreffenden und durch ihre vorübergehende Beschäftigung für 
eigene Rechnnng ausgeschlossen sein soll. 
Ueber den Begriff Hansgciverbetreibcnde, deren Unterscheidung von Lohn 
arbeitern und Bctricbsuntcrnehmern vergl. die Sinltg. Ziffer XIX. Ş. 19 und 
die Sinmerkungcn dazu. 
* * Zur Sclbstversichernng sind die „steinen Betriebsunternehmer" und 
„Hausgewerbetreibenden" berechtigt, soweit nicht der Bnndcsrath die Ver 
sicherungspflicht auf sie erstreckt hat. Der Vnndesrath kann die Versichernngs- 
pslicht „für bestimmte Bernfszwcige" auf die „kleinen Betriebsunternehmer" 
und „Hansgeiverbetreibenden" ausdehnen. Was unter einem Berufszweige zn 
verstehen ist, abzugrenzen, ist Sache des Bnndesrathes; ob eine einzelne Person 
diesem Berufszweige angehört und für sie (je nach Inhalt der besonderen Vor 
schriften von ihnen selbst oder von Dritten) Beiträge zu leisten sind, ivird auf dem 
tni § 122 des Gesetzes vorgeschriebenen Wege durch die untere bezw. höhere 
Verwaltnngsbehörde und im Falle des Antrags auf Rentengcwährnng durch 
die zuständige Versicherungsanstalt bezw. das Schiedsgericht 'und das Reichs- 
Versicheruligsamt entschieden. 
Von der ihm ertheilten Besugniß zur Erstreckung der Versichernugspflicht 
hat der Bnndesrath bislang nur hinsichtlich der in der Tabakfabrikation 
beschäftigten Hansgeiverbetreibenden Gebrauch gemacht (s. die Bekanutmachnilg 
des Reichskanzlers vom 16. Dezember 1891 auf S. 7. Beabsichtigt wird, tit 
Kürze die Versicherungspflicht auch auf die Hausgewerbetreibenden der 
Tixtilindustrie auszudehnen. Sollte der dieserhalb zu erlassende Bundes 
rathsbeschluß bis zur Fertigstellung des vorliegenden Werkes veröffentlicht sein, 
so wird er demselben als Anhang beigefügt werden). Bei der Ausdehnung 
der Versicheriingspflicht ans die Hausgewerbetreibenden der Tabak 
fabrikation ist der Berufszweig in der Weise bestimmt, daß linter Ziffer 1 
diejenigen Hausgewerbetreibenden als versicherungspflichtig erklärt lverden, 
ivclche „mit der Herstellnng oder Bearbeitung von Cigarren oder anderen 
Tabakfabrikaten" beschäftigt sind. 
„Andere Tabakfabrikate"' sind Cigaretten, Schnupf-, Rauch-, Kau 
tabak. Außer bei Herstellnng von Cigarreti und Cigaretten wird die Tabak- 
fabrikation wenig in der Gestalt des Hausgewerbes betrieben. Zn ben „an 
deren Tabakfabritaten" gehört iticht die Herstellung der zu ihrer Versendung 
erforderlichen Kisten und Kasten oder die Herstellnng der zur Slnsschmücknng 
derselben zur Verwendung kommenden bunten Papiere u. dergl. Die Sl li 
brin g un g von diesen an den Fabrikaten, die Verpackling der letzteren in die
        <pb n="85" />
        Zu Ziffer II d. Aul. Anm. 14-16 u. Ziffer III d. Anl. Anm. lu. 2. 71 
Holzkisten und Pappkasten wird dagegen als Theil der „Tabakfabrikation" 
anzusehen sein." Gebhard, Hausgewerbetreibende Anm. 9 zu Ziffer 1 3.45. 
Wenn der Bundesrath eine Ausdehnung der Versicherungspslicht nach 
Maßgabe des § 2 auf bestimmte Berufszweige vornimmt, so muß er dies 
für den betreffenden Berufszweig für den Umfang des ganzen^Reiches thun. 
A4. Sechzehntes Lebensjahr. Vergi. Anm. I 3 3.23. 
I ». Vierzigstes Lebensjahr. Don der Nichtvollendung des vierzig 
sten Lebensjahres ist das Recht zur Selbstversicherung, d. h. zum freiwilligen 
Eintritte in die Versicherung abhängig. Wer auf Grund dieser Berechtigung 
eingetreten ist, kann aber die Versicherung jederzeit freiwillig fortsetzen oder 
erneuern. Das Recht hierzu ist von dem Lebensalter des Betreffenden nicht 
abhängig. 
*&lt;». Dauernd erwerbsunfähig. Vergi. Anm. III 31, III 33 und III 40. 
Zu Ziffer III der Anleitung. 
fl. Ausgeschlossen von der Versicherung. Auf die unter 1—4 der 
Ziffer III der Anleitung aufgeführten Personengruppen trifft die Bezeichnung 
„ausgeschlossen von der Versicherung" nicht in gleicher Weise zu. Tie unter 
1—3 bezeichneten sind nur von der Versicherungsp sicht ausgeschlossen, cs ist 
ihnen aber unbenommen, an der freiwilligen Versicherung thcilzunchmcn 
(Anm. III 25 u. 28); dagegen sind die unter 4 benannten Personen auch hiervon 
ausgeschlossen. 
Vergi, wegen des verschiedenen Grundes und der verschiedenen Wirkling 
des „Ausschlusses" im Uebrigen Anm. Ill 29, 30, 31, 40. 
3ti Ziffer l und 2 unter HI der Anleitung. 
T. Von denjenigen Personen, welche das Reich, die Bundesstaaten oder 
Kommunalvcrbände gegen Gehalt oder Lohn beschäftigen, fällt ein Theil unter 
den Begriff „Beamte". Auch wenn deren Beschäftigung eine solche 
sein sollte, welche an sich zu den im §. 1 des I. u. A.V.G. bezeich 
neten Beschäftigungsarten zu rechnen wäre, sollen Beamte (die 
jenigen der Kommunalverbände, wenn sie mit Pensionsberechtigung angestellt 
sind) von der VcrsichcrungSpflicht befreit sein. (ES beruht auf einer 
Ungenauigkeit des Ausdrucks, wenn in der Verfügung des württembergischeu 
Finanzministeriums vom 4. Dezember 1890 sSchictcr &lt;3. 2511 gleichwohl von 
den „Beamten sStaatöbcamtens, welche der Versicherungspflicht unterliegen", 
gesprochen wird.) 
Die Bezeichnung „Beamte" wird nicht bloß angewandt auf Personen, 
welche vom Reiche, einem Bundesstaate oder einem Kommunalverbande be 
schäftigt werden, sie findet vielniehr unter Umständen auch auf die im Kirchendienfte, 
Schuldienste, Hofdienstc, im Dienste von Perbändcn und Körperschaften und 
auch auf die im Dienste von Privatvercineu und einzelnen Privatpersonen Beschäf 
tigten Anwendung. Als Betriebs beamte bezeichnen gerade die sozialpolitischen 
Gesetze ganz allgemein und ohne Rücksicht darauf, von wem sie beschäftigt 
werden, und ohne Rücksicht ferner darauf, wie das die Beschäftigung regelnde 
Rechtsverhältnis gestaltet ist, Personen, deren Beschäftigungsart sich in der 
unter XIV. der Anltg. S. 17 bezeichneten Weise von der der Arbeiter, Ge 
sellen u. s. w. unterscheidet. Das Wort „Beamte" an sich, ohne Erläuterung 
des Begriffes durch die zu seiner Bestimmung dienenden Gesetze, Umgrenzt den 
Kreis der Personen, welche durch Abs. 1 des §. 4 von der Versicherungspslicht 
ausgenommen sind, also nicht scharf. Für die Beamten des Reiches (auch
        <pb n="86" />
        72 
Zu Ziffer III der Anleitung Anni. 3 u. 4. 
diejenigen für Elsaß-Lothringen) ergicbt sich diese Umgrenzung durch das 
Nerchsgesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Neichsbeamten, 
vom 31. März 1873. (Vergi. Perels und Spilling, das Reichsbeamten- 
gcsetz. Berlin 1890. G. Meyer, Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes. Leipzig 
1890. S. 406 ff.) Tie Bestimmungen zur Feststellung des Begriffes von Beamten 
der verschiedenen Bundesstaaten sind in den betreffenden Landesgesetzen ent 
halten. Die Aufzählung derselben findet sich bei G. Meyer a. o.' O.' S. 408 
Anm. 5. 
Die den Begriff von Beamten der Kommunalverbände ausmachenden 
Merkmale ergeben sich theils ans den betreffenden Staats-Beamtengesetzen, 
m welchen zum Theil auch die Verhältnisse der Kommunalbeamten geregelt 
sind, theils aus den zur Ordnung der Verhältnisse der bezeichneten Kommunal- 
verbände erlassenen besonderen Landesgesetzen. 
Ueber den aus den vorbenannten Reichs- und Landesgesetzen abzuleitenden 
allgemeinen Beamtenbegriff vergi, die nachfolgende Anm. 5. 
3. Die Beschäftigung für das Reich, einen Bundesstaat oder einen Kom 
munalverband kann 
1. auf Grund des Unterthanenverhältnisses, der Staats- oder 
Gemeinde-Bürgerpflicht, 
2. ans Grund des Beamtenverhältnisses, 
3. auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages, durch welchen ein 
Dienstmietheverhältniß begründet wird, 
erfolgen. 
Rur in dem unter 3 bezeichneten Falle ruft das Beschäftigungsverhältniß 
die Versicherungspflicht hervor, nicht auch in den unter 1 und 2 angegebenen 
Fällen, und zwar in dem letzteren nicht, weil er durch die Bestimmung im 
ersten Absätze des §. 4 des I. n. A.V.G ausdrücklich ausgenommen ist, in dem 
ersteren nicht, weil die von dem Betreffenden geleistete Thätigkeit nicht gegen 
Bezug von Lohn oder Gehalt erfolgt. Vergl. auch Schicker S. 343. Aller 
dings bezieht auch derjenige, welcher Dienste in seiner Eigenschaft als Unter 
than zu leisten genöthigt ist, häufig von dem betreffenden Staate oder Koin- 
munalverbande eine Entschädigung. Diese hat aber nicht den Charakter von 
Gehalt oder Lohn, sondern wird gewährt, um dem die Dienste Leistenden baare 
Ausgaben oder sonstige Aufwendungen, die ihm erwachsen sind, zu erstatten, 
oder um ihn wegen der dadurch herbeigeführten Versäumnisse oder eingetretenen 
sonstigen Schädigungen schadlos zu halten (vergl. Anm. Ul 7). 
-1. Es giebt Beamte, welche kein Amt bekleiden, und es giebt Verwalter 
von öffentlichen Aemtern, welche nicht Beamte sind (Laband, das Staatsrecht 
des Deutschen Reiches. 2. Auflage. Freiburg i. B. 1888. S. 405). Die Ber- 
waltung von öffentlichen Aemtern kann im letzteren Falle sowohl auf Grund der 
Untcrthaneu-Verpflichtung als auf Grund eines privatrechtlichen Vertragsverhält 
nisses geschehen Is. Anm. III 3). Im letzteren Falle hindert der Umstand, daß 
es sich um Wahrnehmung von Obliegenheiten, die aus Alifgaben der Staats 
hoheit entspringen, handelt, nicht, daß der Betreffende, ivenn im Uebrigen 
die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, der Versicherungspflicht unter 
liegt. S. Anleitung des Großh. badischen Ministeriums des Innern, die 
Jnvalditäts- und Altersversicherung der vom Staate beschäftigten Personen be 
treffend, unter Ziffer 7: „Besteht die Thätigkeit einer vom Staate angenommenen 
Hilfsperson ausschließlich oder ganz überwiegend in der Mitwirkung beim 
Vollzüge von Hoheitsaufgaben im Gebiete der Justiz-, inneren oder Steuer- 
verwaltnng, so wird in der Regel wegen der über die bloße Anwendung 
mechanischer Fertigkeiten hinausgehenden Art der Thätigkeit und der dabei ver 
langten besonderen Vorbildung die Versicherung nicht Platz greifen; jedoch 
können sich unter Umständen auch untergeordnete Dienstleistungen 
zum Vollzüge der Hoheitsaufgaben, z. B. in den unteren Stellen
        <pb n="87" />
        Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 5. 
73 
der Polizei- und Gefängniffverwaltung, als versicherungspflichtig 
darstellen" (Amtl. Ausg. f. Baden S. 148). Es können also die nämlichen 
Geschäfte von solchen Personen wahrgenommen werden, welche als Beamte 
nicht versicherungspflichtig, und von solchen, welche als Nichtbeamte versiche- 
rungspslichtig sind. Bis zu einem gewissen Grade ist die Frage, ob Versiche 
rungspflicht vorliegt oder nicht, also von der Art der zu leistenden Dienste 
unabhängig. 
». Aus den oben in Anm. 2 aufgeführten Gesehen ergiebt sich als der 
ihnen gemeinsame Begriff von „Beamten" derjenige von Personen, 
welche vom Reiche, von dem betreffenden Bundesstaate oder Kommnnalvcr- 
bande auf Grund eines Rechtsverhältnisses beschäftigt werden, das sie zur Ver 
richtung von Diensten behufs Förderung des Wohles des Reiches, Staates 
oder Kommunalverbandes in Unterordnung unter eine vorgesetzte Stelle ver 
pflichtet, das ferner dem Reiche, Staate oder Kommunalverbande ein nach 
Maßgabe der besonderen gesetzlichen Bestimmungen gestaltetes Gewaltverhältniß 
über sie einräumt und das endlich (je nachdem die Verleihung der Beamten 
eigenschaft oder der Vertrag wegen deren Uebertragung als Grund des Rechts 
verhältnisses angesehen wird) durch den staatsrechtlichen Akt der Anstellung 
begründet oder gekennzeichnet wird. Wann die Voraussetzungen für das Vor 
handensein des Bcamtenverhältniffes vorliegen, entscheidet sich nach den dafür 
erlassenen besonderen Gesetzen (Anm. III 2 Ş. 71) und den auf Grund der 
selben getroffenen Verfügungen der zuständigen Oberbehörden, wie auch die 
Begründung des Gesetzentwurfes (S. 75) hervorhebt: „Darüber, welche Per 
sonen als „Beamte" des Reiches, der Bundesstaaten und der Kommunalvcrbände 
anzusehen sind und demgemäß der Ausnahmebestimmung des §. 8 unterliegen, 
entscheiden die für sie geltenden bienstpragmatischen Bestimmungen." Da 
diese in den verschiedenen Bundesstaaten verschieden sind, können sich auch Ver 
schiedenheiten in der Behandlung der von den Bundesstaaten und Kommunal 
verbänden beschäftigten und mit Wahrnehmung gleichartiger Obliegenheiten 
betrauten Personen ergeben; diejenigen, ivelche nach den Beanitendienst-Gesctzen 
des eines Staates als Beamte anzusehen sind, können nach denen des anderen 
unter die auf Grund eines privatrechtlichen TienstmiethevertragS Beschäftigten 
zu rechnen sein; im letzteren Falle unterstehen sie der Versicherungspflicht, im 
ersteren nicht. 
Die „dienstpragmatischen Vorschriften", auf welche die Gesetzes 
begründung verweist, umfassen sowohl den Inhalt der einschlägigen Gesetze 
als die einschlägigen Verfügungen der zuständigen Centralbehörden. Die 
letzteren sind jedoch im Erlassen solcher Verfügungen nicht unbeschränkt; nur 
die auf Grund der ihnen gesetzlich eingeräumten Befugnis; getroffenen Anord 
nungen haben den Werth von „dienstpragmatischen Vorschriften". (Vergl. auch 
Anm. 2d zu §.4 im Handbuch der Unfallvers. S. 125.) Wenn die von der Landes 
centralbehörde getroffene Verfügung mit dem entscheidenden Bcamtendienst- 
Gesetze nicht im Einklänge sein sollte, wenn also dadurch Personen die Beamten- 
eigenschafl beigelegt werden sollte, die sie nach dem Gesetze nicht haben, oder 
umgekehrt, so würden die nach dem I. ». A.V.G. zur Entscheidung über die 
Versichernngspflicht berufenen Behörden an die betreffende Verfügung der Central- 
behördc nicht gebunden sein. 
Das Reichs-Versicherungsamt hat die Abhängigkeit der Entscheidung über 
die VersichcrungSpfljcht der in Rede stehenden Person von der „dienstpragma 
tischen" Vorschrift der zuständigen Eentralbehörden in mehreren Revisions- 
entscheidungcn ausgesprochen. — Nach Nr. 50 (A. N. f. I. u. A.B. 1891 S. 159) 
hat das Reichs-BerstcherungSamt am 12. Juni 1891 in einem Falle, in welchem 
es sich um einen bei einem preußischen Amtsgerichte beschäftigten Kanzlei-
        <pb n="88" />
        74 
Zu Ziffer III der Anleitung Sinnt. 5. 
gehülfen (Lohnschreiber) handelt, die Versicherungspflicht verneint 
und dabei in Betreff des in Rede stehenden Punktes Folgendes ausgeführt: 
„Hangt die Entscheidung (über die Versicherungspflicht&gt; von der Beant 
wortung der Frage ab. ob der bei einem Königlich preußischen Amtsgericht be 
schäftigte Klager preußischer Staatsbeamter ist, so erscheint es ferner'unbedenk 
lich, daß für die Beurtheilung der Beamteuqualität einer Person das öffentliche 
Recht desjenigen Staates maßgebend ist, in dessen Diensten sie steht, und daß 
ferner in den Staaten, in ivelchen es an allgemeinen, für sämmtliche Ressorts 
gleichmäßig geltenden festen Merkmalen fehlt, die dienstpragmatischen Vor 
schriften, d. h. die von den zuständigen Stellen für die' einzelnen Zweige 
der Staatsverwaltung ausdrücklich festgesetzten Normen, von entscheidender Be 
deutung sind. Denn zum Begriffe des Beamten gehört unstreitig seine „An 
stellung" auf Grund öffentlichen Rechts, und es muß daher, soweit nicht be 
sondere Gesetze, namentlich die Verfassungen, Platz greifen, dem Staate und 
seinen Centralorganen bic freie Bestimmung darüber vorbehalten bleiben, ob 
die zur Verrichtung gewisser Dienste zu berufenden Personen ans Grund einer 
solchen öffentlichrechtlichen Anstellung oder nur in Kraft eines pribatrechtlichcu 
Vertragsvcrhältnisses anzunehmen sind, und ob die in Dienst getretenen Per 
sonen — sei es nach bestimmteil Klassen, sei es im Falle des Zutreffens gewisser 
allgemeiner Momente — die Eigenschaft von Staatsbeamten haben sollen oder 
nicht. Nach diesen Regeln der Dienstpragmatik haben sick nicht nur die den 
einzelnen Ncssortschefs unterstellten Behörden zu richten; sie sind auch, als dem 
öffentlichen Recht ángel,örig, für die mit der Entscheidung von Vcrwaltnngs- 
streitigkeiten betrauten Gerichtshöfe derart bindend, daß insbesondere auch die 
Frage, ob eine von der Staatsbehörde beschäftigte Person von der Versiche- 
ruugspflicht gemäß §. 4 Abs. 1 des I. u. A.V.G. und damit von der Erlangung 
einer Altersrente ausgeschlossen ist, von dem Inhalte der einschlagenden dienst- 
pragmatischen Bestimmungen abhängt. 
Was den vorliegenden Fall anlangt, so kommen (vergi, den Erlaß der 
preußischen Minister des Innern und für Handel und Gewerbe vom 1. Juni 
1891 ans S. 79), da cs an diesbezüglichen generellen Normen in der preußi 
schen Staatsverwaltung fehlt, die besonderen Vorschriften in Betracht, welche 
von dem Königlich preußischen Justizminister über die Bcamteneigenschaft der 
bei den Justizbehörden beschäftigten Kanzlcigehilfen (Lohnschreiber) 
erlassen sind. Solche finden sich zunächst in dem Kanzlei-Reglement vom 
23. März 1885 (Justiz-Ministerialblatt S. 120) vor: danach werden die für ein 
dauerndes Bedürfniß angenommenen Kanzleigehülsen nach den für Staats 
beamte bestehenden Vorschriften vereidigt (§. 8), es kann ihnen nach längerer 
Dienstzeit ein Mindesteinkommen bewilligt werden (§. 7), welches sie auch während 
einer Krankheit fortbeziehen (§. 12), und welches im Falle ihres Todes den 
Hinterbliebenen für ein Gnadenqnartal gewährt wird (§. 18). Ferner ist sowohl 
nach Nr. VI 2 der unter dem 22. Februar 1875 bekannt gemachten Ausführungs 
bestimmungen des Bundesraths zum Militärpensionsge'sctz vom 27. Juni 1871 
(Justiz-Ministerialblatt S. 175), wie auch nuter Ziffer 5 der Anlage zur Ministerial 
anweisung vom 10. April 1888, betreffend die Ausführung des Reliktcngesetzes 
vom 20. Mai 1882, (Justiz-Ministerialblatt S. 139) die Bcamteneigenschaft der 
dauernd beschäftigten Lohnschreiber im Sinne der vorbezeichncten Gesetze aus 
drücklich anerkannt. Im Anschluß hieran hat endlich der preußische Justiz- 
minister, unter besonderer Berücksichtigung der Frage der Vcrsichcrnngspflicht 
nach dem Jnvaliditäts- und Alterversichernngsgesetzc, durch Runderlaß vom 
22. Dezember 1890 (s. denselben im Wortlaute Ş. 78) bestimmt, daß die bei 
den Justizbehörden beschäftigten Kanzleigehilfcn (Lohnschrciber) als Justiz- 
beamte jedenfalls dann anzusehen sind, wenn sie zur Befriedigung eines dauern 
den Bedürfnisses und mit der Aussicht auf dauernde Beschäftigung angenommen 
sind, daß dagegen diejenigen Lohnschreiber, welche nur vorübergehend und
        <pb n="89" />
        3u Ziffer III der Anleitung Anni. 5. 
75 
aushülfsweise bei den Justizbehörden beschäftigt werden, zu den Beamten im 
Sinne des Jnvaliditäts- und Altcrsversicherungsgesctzes nicht gerechnet werden 
sollen. 
Dieser Ministerialerlaß bildet nach den obigen Ausführungen die Grund 
lage für die Beurtheilung der Bcamteneigenschaft des Klägers, und es kommt 
lediglich darauf an, zu welcher der beiden in dem Erlaß bezeichneten Arten non 
Lohnschreibern er nach den obwaltenden Verhältnissen thatsächlich gehört." 
In Nr. G2 (A. N. f. I. u. A.V. 1891 S. 168) spricht sich das Neichs-Ver- 
sichcrungsamt unterm 29. September 1891 in Betreff eines bei einem preußi 
schen Amtsgerichte beschäftigten Hilfsgcfangenenaufsehers und Nacht 
wächters, nachdem in ähnlicher Weise, wie dies in der obigen Ren.Entsch. 50 
geschehen, hervorgehoben ist, daß für die Bcamteneigenschaft einer Person die 
dienstpragmatischen Vorschriften, d. h. die von den zuständigen Stellen 
für die einzelnen Zweige der Staatsverwaltung ausdrücklich festgesetzten Normen 
von entscheidender Bedeutung seien, die Versichcrungspflich t bejahend in 
folgender Weise aus: 
„Da es in der preußischen Staatsverwaltung an solchen allgemein gel 
tenden Normen fehlt, so kommen hier die besonderen in der Justizverwaltung 
bestehenden Bestimmungen und Grundsätze zur Anwendung, wie solche nament 
lich in dem Erlaß des Königlich preußischen Justizministers vom 22. Dezember 
1890 (|. denselben im Wortlaute S. 78) niedergelegt sind. In diesem Erlaß 
ist nun bezüglich der Gefangenenaufseher bestimmt, daß diejenigen Aufseher, 
welche speziell zur Beaufsichtigung der bei der Außenarbeit beschäftigten Ge- 
fangenen angenommen sind, der Regel nach als in einem privatrechtlichen 
Arbeitsverhältniß zu der Gefängnißverwaltung stehend und deshalb der Beamten- 
qualilät entbehrend angesehen werden sollen. Der Umstand, daß diese Ausseher 
durch Handschlag an Eidesstatt verpflichtet oder mit dem Diensteide belegt 
worden seien, könne nicht dazu führen, ihnen die gedachte Eigenschaft beizulegen, 
ebensowenig der Umstand, daß sie den strafrechtlichen Schutz der Beamten ge 
nießen. Vielmehr komme in Betracht, daß die fraglichen Dienste im Allgemeinen 
von den Gefangenenaufsehern wahrzunehmen seien und die Annahme von so 
genannten Arbeitsanfsehern nur einen Nothbehelf bilde. Was den Kläger an 
langt, so steht fest, daß er als Hilfsgefangcnenaufseher bei Gefangenen, die auf 
Außenarbeit gesandt werden, und als Transporteur mir int Bedürfnißfalle 
verwendet und für die einzelnen Leistungen bezahlt wird, und daß diese Be 
zahlung nicht aus der Staatskasse, sondern entweder von Seiten des Unter 
nehmers, dem die Gefangenen gestellt werden, oder aus der Gefängnißarbeits- 
kasse erfolgt. Unter diesen Umständen kann nur angenommen werden, daß der 
Kläger zu den in der gedachten Justizministerialverfügung bezeichneten Arbeits- 
aufsehern gehört, mithin als solcher die Eigenschaft eines Staatsbeamten im 
Sinne des §. 4 Abs. 1 des I. u. A.B.G. nicht besitzt. 
Nicht anders ist aber auch die Stellung des Klägers als Nachtwächter 
bei dem Gerichtsgefängniß zu beurtheilen. Auf Anfrage des Neichs-Bersiche- 
ruugsamtes hat der Königlich preußische Justizminister unter dem 26. August 
1891 mitgetheilt, daß nach den in der Justizverwaltung befolgten dieustpragma- 
tischen Grundsätzen den als Nachtwächter bei den kleineren Gerichtsgefängnissen 
gegen eine für jede Nacht zu zahlende Vergütung kontraktlich angenommenen 
Personen die Eigenschaft von Staatsbeamten nicht beiwohnt. Diese Merkmale 
treffen auf den Kläger zu: denn dieser ist nach den Feststellungen des Schieds 
gerichts auf monatlichen Kontrakt als Nachtwächter angenommen und wird 
für jede Nacht, in der er den Wachtdicnst versieht, mit einer Vergütung von 
60 Pfennig gelohnt. Hiernach kann dem Kläger auch in seiner Eigenschaft als 
Nachtwächter Beamtcngnalität im Sinne des §. 4 Abs. 1 des I. u. A.V.G. nicht 
beigelegt werden, und es war, da gegen den von ihm erhobenen Renten-
        <pb n="90" />
        76 
Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 5. 
anspruch auch sonstige Einwendungen nicht bestehen, ans Zurückweisung der 
Revision zn erkennen." 
In Nr. 131 (SI. N. f. I. u. SI.S3. 1892 S. 44) verneint dus Reichs- 
Versichcrungsamt die Versicherungspflicht in einem Falle, wo es sich 
um eine» in der elsuff - lothringischen Steuerverwultung beschäftigten 
Sten erb oten haudelt, aus folgenden Gründen: 
„Die Entscheidung über die Beamtencigenschaft und damit auch über die 
Versichcrniigspslicht im Sinne des §. 4 Abs. 1 a. a. O. ist im Wesentlichen von 
dem öffentlichen Recht desjenigen Staates, in dessen Diensten die Person steht, 
und sofern es in diesem Staate an allgemeinen, für sämmtliche Ressorts gleich 
mäßig geltenden Merkmalen fehlt, von den dienstpragmatischen Vorschriften, 
d. h. den von den zuständigen Stellen für die einzelnen Zweige der Staats 
verwaltung ausdrücklich festgesetzten Normen, abhängig. Für den Kläger 
kommen, da es an diesbezüglichen allgemeinen Vorschriften in der elsaß-lothrin 
gischen Landesverwaltung fehlt, die besonderen Bestimmungen in Betracht, 
welche der Oberpräsident von Elsaß-Lothringen in der Verfügung vom 
28. März 1877 — Oberpräsidialbekanntmachungen 1877 S. 31 — bezüglich der 
dienstlichen und Einkommcnsverhältnisse der Stenerboten erlassen hat. Im §. 1 
dieser Verfügung wird die Zahl der bei der Verwaltung der direkten Stenern 
anzustellenden Stenerboten auf 45 für das ganze Land begrenzt. Nach dem 
Schlußsatz des §. 2 haben die Stenerboten von den Steuerkassen und von den 
Kassen der Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern Slufträge anzunehmen. 
Der Stenerdirektor ernennt sie und stellt sie ans sechswöchcntttche Kündigung 
an, und der Kreisdirektor vereidigt sie (§. 8). Die §§. 4 und 5 regeln die Ein- 
kvmmensvcrhältnisse in der Weise, daß den Steuerboten ein Mindesteinkommen 
von 1800 Mark jährlich gewährleistet und, sofern dieser Betrag durch Gcbühren- 
bezügc nicht erreicht ist, der Ausfall aus Landesmitteln gedeckt wird. Im 
Laufe des Jahres wird den Steucrboten der Betrag von 125 Mark monat 
lich vorausbezahlt unter Slnrechnuug der im Laufe des Jahres zahlbar ge 
wordenen Gebühren. Hiernach stellen sich die elsaß-lothringischen Steuerboten 
als Personen dar, welche für bestimmte Stellen mit örtlich begrenztem Wirkungs 
kreise nach Maßgabe des §. 21 des Gesetzes vom 80. Dezember 1871, betreffend 
die Einrichtung der Verwaltung (Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen 1872 S. 49), 
von der Direktivbehördc angestellt werden. Solche Personen'müssen aber als 
Landesbeamte angesehen werden. Daß die Anstellung nur auf Kündigung 
erfolgt, vermag hieran, wie sich schon aus dem §. 87 des durch Gesetz 'vom 
23. Dezember 1873 (Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen 1873 S. 479) in Elsaß- 
Lothringen als Landcsgesetz eingeführten Reichsgesetzcs vom 81. März 1873, 
betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, ergiebt, cbcnsoivcnig etwas 
zn ändern, wie der Umstand, daß eine Besoldung aus Laudesmitteln, 'auf die 
es für den Beamtenbegriff überhaupt nicht ankommt, nur subsidiär vorgesehen 
ist. Hiernach steht fest, daß der Kläger elsaß-lothringischer Landesbcamter und 
als solcher auf Grund des §. 4 Abs. 1 des I u. A.V.G. von der Vcrsichernngs- 
pflicht befreit war." 
In Betreff eines bei einem preußischen Steueramte als Hilfs- 
aufseher im Bewachuugs- und Schiffsbegleitungsdicuste Beschäftig 
ten, den das Reichs-Versicherungsamt als Beamten erachtet, bemerkt die Rev.- 
Entsch. Nr. 156 (A. N. f. I. u. A.B. 1892 S. 112), nachdem ähnlich, wie dies in 
den Rev.Entsch. 50 und 62 (s. oben) geschehen, ausgeführt ist, daß für die Be 
urtheilung der Beamteneigeuschaft einer Person die dienstpragmatischcn 
Vorschriften, d. h. die von den zuständigen Stellen für die einzelnen Zweige 
der Staatsverwaltung ausdrücklich festgesetzten Normen, von entscheidender Be 
deutung seien, Folgendes: 
„Diese Normen sind enthalten in den Erlassen des Königlich preußischen 
Finanzministers vom 21. Mai und 11. Juli 1891, wonach die bei der Ver-
        <pb n="91" />
        Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 6. 
77 
ivaltung der indirekten Steuern beschäftigten Personen als Beamte dann an 
zusehen sind, wenn sie zur Befriedigung eines dauernden Bedürfnisses, gleichviel 
ob gegen fixirte monatliche oder tägliche Diäten, Remuneration oder Löhne 
oder gegen stückweise Bezahlung, angenommen sind, daß dagegen diejenigen, 
welche nur vorübergehend in Folge einer zeitweisen Häufung der Geschäfte zu 
Stellvertretungen oder sonstigen außergewöhnlichen Geschäften herangezogen 
und nach deren Erledigung sogleich wieder entlassen werden, zu den Beamten 
im Sinne des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes nicht gerechnet 
werden sollen." 
Auch für die an höheren Schulen des preußischen Staates, wenngleich 
ohne Pensionsberechtigung, angestellten Schuldiener, welche aus dem Titel 
„zu anderen persönlichen Ausgaben" eine Remuneration beziehen, ist durch 
einen Erlaß des preußischen Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medi 
zinalangelegenheiten vom 16. März 1891 die Beamteneigcnschaft im Sinne des 
§. 4 des I. u. A.D.G. ausgesprochen. Das Reichs-Versicherungsamt hat zu 
folge der Rev.Entsch. Nr. 99 diese dicnstpragmatische Bestimmung seiner Ent 
scheidung zu Grunde gelegt. (Tie Anleitung des badischen Ministeriums, betr. die 
I. u. A.B. der vom Staate beschäftigten Personen — Amtl. Ausgabe f. Baden 
S. 140 ff. — bezeichnet umgekehrt die Schuldiener an Staatsschulen als solche, 
deren Beschäftigung versicherungspflichtig ist.) 
Unter Umständen können Zweifel darüber entstehen, ob Beamte Staats 
beamte oder Kommunalbeamte sind; es gilt dies insbesondere von den 
Beamten der drei Hansestädte, da in diesen die Staatsverwaltung und Kom- 
munalvcrwaltung nicht durchweg getrennt sind. Tie dienstpragmatischen 
Vorschriften haben auch hier zu entscheiden, ob der einzelne Beamte als 
Staats- oder Kommunalbcamter zu behandeln ist. 
Wegen der Anwendung des Begriffes „dienstpragmatische Vorschriften" 
ans die Beamten von anderen öffentlichen Verbänden und Körper 
schaften siehe Anm. III 10. 
«. In Veranlassung der zur Ausführung des I. u. A.V.G. erforderlichen 
Maßregeln haben die Centralbehörden zum Theil Zusammenstellungen der 
in den sämmtlichen Zweigen des Staatsdienstes verwendeten Personen, je nach 
dem sie als Beamte oder als nichtversicherungspflichtige Arbeiter, Gehilfen oder 
Detriebsbeamte anzusehen sind, hergestellt. Siche das Verzeichniß der der 
Versicherungspflicht nicht unterliegenden staatsseitig angestellten Personen für 
Bayern bei Landmann u. Rasp, Kommentar S. 665 ff. 
Ebenso ist für das Großherzogthum Oldenburg verfahren, wo dem Ver 
zeichnisse „Grundsätze über die Versichcrnngspflicht der in den einzelnen Zweigen 
der Staatsverwaltung beschäftigten Ofsizialen zur I. u. A.V." vorausgeschickt 
find, dahingehend: 
I. Als Beamte des Staates, welche gemäß §. 4 Abs. 1 des I. u. A.V.G. 
vom 22. Juni 1889 der Versichcrungspflicht nicht unterliegen, gelten diejenigen 
in den Zweigen der Staatsverwaltung beschäftigten Personen, welche nach den 
Bestimmungen des revidirten Civilstaatsdienergesetzes vom 28. März 1867 mit 
Pensionsberechtigung angestellt sind. 
II. Tie im Staatsdienst beschäftigten nicht pensionsberechtigten 
Offizialen unterliegen, da dieselben entweder als „Gehilfen" in der Staats 
verwaltung oder im Falle der Beschäftigung in Betrieben des Staates als 
„Betriebsbeamte" anzusehen sind, nach §. 1 Hisser i „nd Ziffer 2 des I. u. A.V.G. 
der Versicheruugspflicht. als Betriebsamte jedoch nur insoweit, als ihr regel 
mäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht 
übersteigt. 
Von der Versicherungspflicht sind indessen solche Personen ausgenommen, 
welche zufolge ihrer vornehmlich wissenschaftlichen oder künstlerischen 
Thätigkeit überhaupt nicht unter das Rcichsgesetz vom 22. Juni 1889 fallen,
        <pb n="92" />
        78 
Zu Ziffer III der Anleitung Anni. 6. 
oder welche nach den vom Bundesrath auf Grund des §.3 Abs. 8 des Gesetzes 
erlassenen, vom Reichskanzler unterm 27. November 1890 bekannt gemachten 
Bestimmungen wegen vorübergehender Beschäftigungen befreit sind." ' 
In anderen Bundesstaaten sind für den ganzen Staatsbetrieb oder von 
den einzelnen Ministerien für ihren Geschäftsbereich getrennt Verfügungen 
wegen der Beamteneigenschaft der staatsseitig Beschäftigten erlassen, und dabei 
sind entweder die einzelnen Arten der beschäftigten Personen je nach der Znge- 
hörigkeit zu der einen oder anderen Klasse aufgeführt oder die allgemeinen 
Grundsätze aufgestellt, nach denen die untergebenen Behörden die Entscheidung 
für die einzelne beschäftigte Person zu treffen haben. S. die Erlasse der würt- 
te m b er g is ch e n Ministerien bei Schicker S. 247 ff., des b adisch en Ministeriums 
des Innern ui der amtlichen Ausgabe des I. u. A.V.G. für Baden S. 134 (auf 
S. 145 ein „Verzeichniß der im staatlichen Dienste verivendeten Kategorien von 
Personen, ivelche der Versicherungspslicht unterliegen"), des hessischen Mi- 
nisteriums des Innern und der Justiz bei Zeller und F en, Ansführungs 
vorschriften S. 105. 
Die preußischen Ministerien haben sich beschränkt, Bestimmungen wegen 
solcher Arten von beschäftigten Personen zu geben, welche besonderen Anlaß 
zu Zweifeln darüber geben, ob sie die Bcamteneigenschaft haben oder nicht. 
Vergi, darüber die in den Rev.Entsch. Nr. 50 ss. o. S. 73), Nr. 62 ss. o. 
S. 75), Nr. 99 ss. o. S. 77) und Nr. 156 ss. o. S. 76) angeführten Erlasse des 
Justizministers, Finanzministers und Ministers der geistlichen, 
Unterrichts- und Medizi nal an gelegenst eiten und die iveiter unten 
zum Abdruck gebrachten Erlasse des Ministers der öffentlichen 
Arbeiten vom 22. November 1891 und der Minister des Innern und für 
Handel und Gewerbe vom 2. Juli 1892. Von allgemeiner Bedeutung für 
die in der preußischen Staatsverwaltung beschäftigten Hilfskräfte sind die 
Rnndcrlasse des preußischen Justizministers vom 22. Dezember 1890 und 
der preußischen Minister des Innern und für Handel und Gewerbe 
vom 1. Juni 1891 sin Uebereinstimmung mit der Rev.Entsch. Nr. 50 — s. o. 
S. 3). 3)ec Erlaß des Justizministers vom 22. Dezember 1890 lautet: 
„In verschiedenen Berichten ist meine Entscheidung darüber eingeholt, ob 
einige näher bezeichnete Hilfsarbeiter im Sinne des Gesetzes über die Jn- 
validitäts- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889, R.G.Bl. S. 97) als 
versicherungspflichtig zu erachten seien oder nicht. 
Dies veranlaßt mich, Euer Hochwohlgeboren darauf aufmerksam zu 
machen, daß die Entscheidnng darüber, ob ein Arbeiter, Gehilfe u. s. iv. zu 
einer Versicherungsanstalt Beiträge zu entrichten hat und event, nach welcher 
Lohnklassc die letzteren zu bemessen sind, endgültig den Verivaltungsbehürden 
zusteht (§. 122 des Gesetzes). Den Justizbehörden, bei welchen Arbeiter oder 
Gehilfen beschäftigt werden, liegt mithin nur ob, die Versicherung der be 
treffenden Personen in die Wege zu leiten und diejenigen Erhebungen zu ver 
anlassen, ivelche für die Beilrtheilung der Versicherungspflicht von Bedeutung 
sind. Es gehören dazu die Bezeichnung des Arbeitsverhältnisses, die Er 
mittelung über die Höhe der Bezüge, sowie die Feststellung, ob die betreffenden 
Arbeiter ctiva zu den Staatsbeamten gerechnet werden müssen. Schwierig 
keiten können sich hierbei wohl nur hinsichtlich der Frage der Beamtenqualität 
ergeben, und es ist anzuerkennen, daß dieselbe in einzelnen Fällen zu Meinungs 
verschiedenheiten führen kann. 
Bei der Verschiedenartigkeit des Beschäftigungsverhältnisscs der in der 
Justizverwaltnug thätigen Personen ist es nicht möglich, in einer jeden Zweifel 
ausschließenden Weise allgemein zu bestimmen, welche Personen als Beamte 
im Sinne des Gesetzes vom 22. Juni 1889 anzusehen sind. 
Indessen iverden, ivcun nicht besondere Umstände entgegenstehen, hierzu 
alle diejenigen Personen zu rechnen sein, rvelche sich danernd in einer Be-
        <pb n="93" />
        Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 6. 
79 
schäftigung befinden, die nach Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen als eine 
pensionsfähige anerkannt wird. In dieser Beziehung bieten für die Beurthei 
lung eines gegebenen Falles diejenigen Grundsätze einen Anhalt, welche für 
die' Berechnung der pensionsfähigen Dienstzeit eines Beamten allgemein in 
sämmtlichen Staatsverwaltungen als maffgebend erachtet werden und welche 
auch den Justizbehörden durch die Allgemeine Verfügung vom 1- Mai 1883 
(J.M.Bl. S. 139) zur Beachtung mitgetheilt worden sind. 
In erschöpfender Weise wird freilich die Frage damit nicht gelöst. Die 
mir vorliegenden Berichte geben mir deshalb Veranlassung, auf zwei Kategorien 
von Gehilfen resp. Arbeitern näher einzugehen, die gerade in der Justiz 
verwaltung zahlreich beschäftigt sind, nämlich die Lohnschreiber und die Ge- 
fangen-Arbeitsaufseher. 
1. Tie bei den Justizbehörden beschäftigten Kanzleigehilfen (Lohnschrciber) 
sind als Justizbeamte jedenfalls dann anzusehen, wenn sie zur Befrie 
digung eines dauernden Bedürfnisses und mit der Aussicht auf dauernde 
Beschäftigung angenommen sind. Ter Umstand, daff diese Kanzlei- 
gehilfen nur bedingungsweise eine Pension erhalten können, ist nicht 
geeignet, eine andere Auffassung zu begründen, da das Gesetz vom 
22. Juni 1889 für die Reichsbeamten und die Beamten der Bundes 
staaten das Elfordernist der Pensionsberechnung nicht aufgestellt hat. 
Diejenigen Lohnschreibcr dagegen, welche nur vorübergehend und 
aushilfsweise bei den Justizbehörden beschäftigt werden, können zu den 
Justizbcamten im Sinne des Gesekes vom 22. Juni 1889 nicht gerechnet 
werden, und zwar auch dann nicht, wenn sie zu den civilversorgungs- 
bcrcchtigteu Militärpersonen gehören. Denn wenn auch die Militär- 
dienstzeit bei einer später etiva eintretenden Pensionirung zur Anrechnung 
kommt, so kann doch hierdurch allein eine an sich vorübergehende Be 
schäftigung nicht in ein Staatsdienstverhältnist umgewandelt werden. 
2. Diejenigen Aufseher, welche speziell zur Beaufsichtigung der bei der 
Austenarbeit beschäftigten Gefangenen angenommen sind, werden meist 
in einem privatrcchtlichen Arbeitsverhältnist zu der Gefängnihverwaltung 
stehen und besitzen daher keine Beamtcnqualität im Sinne des Gesetzes 
vom 22. Juni 1889. Der Umstand, daß diese Aufseher durch Handschlag 
an Eidesstatt verpflichtet oder mit dem Diensteide belegt worden sind, 
kann nicht dahin führen, sie als von der Altersversicherung grundsätzlich 
befreite Beamte anzusehen, ebensowenig die Betrachtung, daß sic den 
strafrechtlichen Schutz der Beamten geniesten. Für die vorliegende Frage 
kommt wesentlich in Betracht, daß die fraglichen Dienste im Allgemeinen 
von den ständigen Gefangenaufsehern wahrzunehmen sind, und daß die 
Annahme von sogenannten Arbeitsaufsehern nur als ein Rothbehelf 
angesehen iverden must. Zu einer weiteren Versorgung dieser Arbeits- 
aufseher liegt für die Justizverwaltung keine Veranlassung vor." 
Der Erlast der pretlstischen Minister des Innern und für Handel 
und Geiverbe vom 1. Juni 1891 bestimmt Folgendes: 
„Rach §. 4 I. u. A.V.G. unterliegen Beamte des Reichs und der Bundes 
staaten der Versicherungspflicht nicht. Rach dem Wortlaut und der Absicht des 
Gesetzes kommt cs dabei lediglich darauf an, ob die in Betracht kommenden 
Personen „Beamte" des Reichs oder Staates sind, und dies richtet sich, wie 
in der Begründung ausgeführt wird, „nach den für dieselben geltenden dienst- 
pragmatischen Vorschriften" (Anlageband 1 zu den Sten. Ber. des Reichstags 
1888/89 IV. S. 64). Wer im Sinne der letzteren „Staatsbeamter" ist, ist es 
auch im Sinne des I. u. A.V.G. Der Gesichtspunkt, ob der betreffende 
Staatsbeamte Pensionsberechtigung hat, ist nicht ausschlaggebend; der Grund 
hierfür crgiebt sich alls der Ausführung der Motive (a. a. £).), daß „Beamte 
der Bundesstaaten durch die für sie geltenden dienstpragmatischen Vorschriften
        <pb n="94" />
        80 
Zu Ziffer III der Anleitung Sinnt. 6. 
auch für den Fall, daß sie vor Erlaiignng der Pensionsberechtigung invalide 
werden, in genügendem Maße sicher gestellt sind, da ihnen anch in solchen 
Fällen regelmäßig Pensionen oder doch ansreichende Unterstützungen gewährt 
werden." 
Für die Benrtheilnng der Frage, inwieweit die in der Staatsverwaltung 
beschäftigten Hilfskräfte die Eigenschaften eines Staatsbeamten haben oder 
nur tu einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse beschäftigt werden, fehlt es 
in der prenßischen Staatsverwaltung, wie das Königl. Obcrverwaltunqsqericht 
in dem Endnrtheil vom 28. Januar 1886 (Entsch. Xlll. S. 125) mit Recht aus 
führt, au allgemeinen, für alle Ressorts gleichmäßig geltenden festen Merk 
malen; es entscheidet vielmehr im Allgemeinen mangels besonderer Festsetznngen 
für den Einzelfall die Tienstpragmatik, also die von der zuständigen Stelle 
für die einzelnen Zweige der Staatsverwaltung ausdrücklich vorgeschriebenen 
Normen. Hiernach ist, soweit nicht besottdere Bestimmungen für den einzelnen 
Fall entstehen, jeder Ressortchef befugt, allgemeine Merkmale dafür aufzustellen, 
welche in der betreffenden Verwaltung beschäftigten Hilfskräfte als in den 
Staatsdienst ansgenommene „Beamte" gelten, nnd welche Hilfskräfte lediglich 
ans Gründ eines Arbeitsvertrages in einer privaten Stellung beschäftigt werden 
sollen. Tie znr Entscheidung einzelner Streitfälle berufenen Behörden haben 
sich nach diesen für die einzelnen Ressorts aufgestellten Weisungen auch dann 
zu richten, wenn für die verschiedenen Verwaltungen verschiedene Grundsätze 
aufgestellt werden sollten. 
Der Herr Justizminister hat durch Cirkularerlaß vom 22. Dezember 1890 
bestimmt, daß die bei den Justizbehörden beschäftigten Kanzleigehilfen &lt;Lohn- 
schreiber) als nach §. 4 I. u. A.V.G. von der Versicherungspflicht befreite 
Justizbeamte jedenfalls dann angesehen werden sollen, wenn sie zur Befriedigung 
eines dauernden Bedürfnisses nnd mit der Anssicht auf dauernde Beschäftigung 
angenommen sind. Diese anch nach unserem Dafürhalten zutreffende Nechts- 
auffassuug haben die höheren und unteren Verwaltungsbehörden ihren Ent 
scheidungen gemäß §. 122 a, a. O. zu Grunde zu legen. Zum besseren Ver 
ständniß derselben sei Folgendes bemerkt: 
Tienstpragmatische Bestimmungen über die Beamteneigcnschaft der Lohn 
schreiber bei den Justizbehörden sind zunächst enthalten in den §§. 3 bis 14 
des Kanzleireglcments vom 23. März 1885 (J.M.Bl. S. 120). Hiernach werden 
die für ein dauerndes Bedürfniß angenommenen Kanzleigehilfen nach den „für 
Staatsbeamte bestehenden" Vorschriften beeidigt (§. 8). Die Kanzleigehilfen- 
stellcn sind den Militäranwärtern ausschließlich vorbehalten (§. 4). Ten 
Kanzleigehilfen kann nach längerer Dienstzeit ein Mindesteinkommen bewilligt 
werden (§. 7), welches sie anch im Falle einer Krankheit fortbeziehen (§. 12), 
und welches im Falle ihres Todes auch den Hinterbliebenen für ein Gnadcii- 
qnartal gewährt wird (§. 13). Ferner ist durch Nr. VI 2 der unter dem 
22. Februar 1875 bekannt gemachten Ausführnngsbcstimmungen des Bundes 
raths zum Militärpensionsgesetz vom 27. Juni 1871 (J.M.Bl. S. 175) der 
Dienst dauernd beschäftigter Lohnschreiber ausdrücklich als „Civildienst" im 
Sinne des §. 106 des Militärpensiousgcsetzes bezeichnet worden. Ebenso ist in 
Nr. 5 der Anlage zur Anweisung der Minister des Innern und der Finanzen, 
betreffend die Ausführung des Reliktengefetzes vom 20. Mai 1882, vom 10. April 
1883 (J.M.Vl. 139, M.Bl. f. d. i. V. S. 56) die Beamteneigenschaft der 
dauernd beschäftigten Lohnschreiber im Sinne des Pensionsgesetzes ausdrücklich 
anerkannt worden. Demgemäß sind den Lohnschreibern auf Grund des §. 2 
Abs. 2 des Pensionsgesetzes bisher nach 20jähriger Dienstzeit Pensionen in der 
Höhe der gesetzlichen Beträge für den Fall der Dienstunfähigkeit gewährt 
worden. Nachdem in jüngster Zeit der Herr Finanzminister sich damit einver 
standen erklärt hat, daß die Bewilligung einer Pension an Lohnschreibcr in 
Uebereinstimmung mit §. 1 Abs. 1 des Pcnsionsgesetzcs schon nach einer Dienst-
        <pb n="95" />
        Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 6. 
81 
reit von wenigstens zehn Jahren erfolgen könne, besteht hinsichtlich der Mög 
lichkeit einer Fürsorge im Falle der Dienstunfähigkeit ein Unter,chicd zwl,chen 
den Lohnschreibern nnd den etatsmäßig angestellten Kanzleibeamten nicht niebr. 
Nebriqens würde eine grundsätzliche Verneinung ihrer Beamteneigenschaft 
im Gebiete der Jnvaliditäts- und Altersversicherung die Behandlung der 
Lohnschreiber als Beamte auch in den übrigen Beziehungen m Frage stellen. 
Die Folge einer solchen Verneinung würde sich also nicht auf die Belastung 
des Staats nnd jener Personen mit Versicherungsbeiträgen (§. 19 Abs. 2 des 
Gesetzes) beschränken, sondern in einer völligen Umgestaltung ihrer Verhältniße 
bestehen, die im Interesse der Kanzleigehilfen wie in dem der Verwaltung als 
höchst unerwünscht bezeichnet werden müßte. 
Aus den vorstehenden Ausführungen werden sich beachtenswerte An 
haltepunkte auch für die Versicherungspflicht von Hilfskräften anderer Ver 
waltungen ergeben. . 
Sofern im Widerspruch mit den vorstehend entwickelten Gesichtspunkten 
dort bereits Entscheidungen getroffen sein sollten, welche die nach dienstprag 
matischen Vorschriften als Beamte anzusehenden Personen der Versicherungs 
pflicht auf Grund des I. u. A.V.G. unterwerfen, wollen Ew. rc. gefälligst 
in geeigneter Weise dafür Sorge tragen, daß diese Entscheidungen zurück 
genommen oder aufgehoben und durch zutreffendere andere Entscheidungen 
ersetzt werden." 
Unter Bezugnahme aus den vorstehenden Erlaß hat der preußische 
Minister der öffentlichen Arbeiten unter dem 22. November 1891 Fol 
gendes verfügt: 
„In dem Erlaß vom 13. April d. I. ist die Nothwendigkeit dargelegt 
worden, das Urtheil darüber, welchen im Bereich der Staatsbauverwaltung 
außerhalb etatsmäßigcr Stellen beschäftigten Personen die Eigenschaft von 
Staatsbeamten zukommt, nach gemeingültigen Merkmalen sicher zu stellen. Zu 
nächst wurde eine Berichterstattung zu dem Zweck erfordert, über Art und Zahl 
der beschäftigten Hilfskräfte einen zuverlässigen Ueberblick zu gewinnen. Es 
hat sich danach gezeigt, daß die außerhalb etatsmäßiger Stellen begründeten 
Dienstverhältnisse nach Herkommen und Ausfassung der Behörden bisher vor 
wiegend auf dem Boden des privaten Arbcits- und Lohnvertrages festgehalten 
werden. Insbesondere besteht eine übereinstimmende Dienstpragmatik in An 
sehung bestimmter Merkmale, aus welchen auch außerhalb etatsmäßiger Stellen 
die Beamteneigenschast hergeleitet würde, im Bereich der Staatsbauvcrwal- 
tung nicht. 
Unterdessen hat ein Erlaß der Herren Minister des Innern und für 
Handel und Gewerbe vom 1. Juni d. I. für die Beurtheilung der Frage, in 
wie weit die in der Staatsverwaltung beschäftigten Hilfskräfte die Eigenschaft 
von Staatsbeamten haben, allgemein verwerthbare Hinweise ertheilt. Ich 
nehme ans diesen Erlaß Bezug und bestimme für das Ressort der Staatsbau 
verwaltung Folgendes: .. _ „ . a 
In der Regel sollen mit einer Bestallung — welche an dre Stelle des 
Dienstvertrages tritt — versehen und mit dem Staatsdienereid belegt werden 
diejenigen Hilfskräfte, welche zur Ausübung der Bauaufsicht, der Materialien- 
kontrole und zu gleichartigen Geschäften zwecks Wahrung der Malischen und 
Ordnungsinteressen bestimmt sind, wenn sie nach dem regelmäßigen Bedurfniße 
des Dienstes mit der Absicht dauernder Beibehaltung angenommen sind. 
Diejenigen Hilfskräfte, welche auf Grund einer schulmaylg technischen 
Vorbildung, die nachgewiesen werden muß, zum Schiffs- und Maschinendienst 
angenommen iverden — unter derselben Voraussetzung. 
Hiermit wird im Wesentlichen der Kreis derjenigen Per,onen getroffen, 
welche" als „Betriebsbeamte" nach dem Sprachgebrauch des Unsallversicherunas- 
und des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes den Fiskus gegenüber 
Gebhard, Jnvaliditäts- u. «lterSversicherungsgesetz. 6
        <pb n="96" />
        82 
Zu Ziffer IJI der Anleitung Anm. 6 
den Arbeitern zu vertreten haben, sowie derjenigen, welche durch die Natur 
ihrer Dienstleistungen und nach dem Gewichte der anknüpfenden Interessen 
über das Verhältniß bloßer Arbeiter hinausragen. 
Die Bestimmung trifft auf Vorarbeiter, auch wenn solche mißbräuchlich 
— wie hier und da geschieht, als „Bühnenmeister" oder in gleichartiger Weise 
bezeichnet werden sollten, nicht zu; sie ist allgemein unanwcndbar, soweit es 
sich bei Neubauten um ein auf die Zeitdauer der Bauführung beschränktes 
dienstliches Bedürfniß handelt. 
Voraussetzung für die Ertheilung der Bestallung ist in allen Fällen eine 
einiahrige Vorbeschaftlgung, während deren die Thätigkeit für den Dienstzweiq 
nachgewiesen worden ist, auch ein Bedenken gegen die Sittlichkeit der vorläufig 
angenommenen Person sich nicht ergeben hat. 
Die Bestallung wird nach Jahresfrist mit dem Vorbehalt dreimonatlicher 
Kündigung für den Fall mangelhafter Dienstführung oder hervortretender 
^ienstunlvürdigkeit ausgefertigt. Es bedarf aber — worauf hier besonders 
hingewiesen wird — eines Plenarbeschlusses der Regierung, um von diesem 
Vorbehalt durch unfreiivillige Entlassung Gebrauch zu machen (cfr. Min.Reskr. 
vom 21. Juli 1857, M Bl. S. 141)." 
Wegen der bei der Hamburgischen Oberstaatsanwaltschaft beschäftigten 
Bureaudiatare — Lohnschreiber, welche jedoch dieselben Obliegenheiten 
haben wie die als Beamte angestellten Kanzlisten — hat der Hamburgische 
Senat am 1. Juni 1891, abweichend von dem obigen Erlaß der preußischen 
Minister des Innern und für Handel und Gewerbe vom 1. Juni 1891, auf 
eine Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft den Bescheid abgegeben, daß sie 
versicherungspflichtig seien, „weil die betreffenden, im Bureaudienst beschäftigten 
Personen, wennschon sie im Dienst mit amtlichen Funktionen betraut und'in 
soweit in manchen Beziehungen, z. B. im Sinne des §. 859 des Strafgesetz 
buches als Beamte anzusehen seien, doch im dienstpragmatischen Sinne'nicht 
Beamte, auch den für solche bestimmten gesetzlichen Vorschriften nicht unter 
worfen seien, das Reichsgesetz vom 22. Juni 1889 aber, wie der Senat in 
Uebereinstimmung mit den Motiven und der Anleitung des Reichs-Versicheruuqs- 
amtes annehme, nur Beamte der letztgedachten Art von der Versicherungspflickt 
ausnehme". a 1 
Ministerium für Elsaß-Lothringen ist durch Bekanntmachung 
vom 18. April 1890 in Beziehung auf den vorliegenden Punkt bestimmt: 
m «Zur Beseitigung der Zweifel, welche aus Anlaß des Inkrafttretens des 
Reichsgesetzes über die Jnvaliditäts- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889 
bezüglich des Verhältnisses der bei der Landesverwaltung mit der Wahrnehmung 
von Geschäften des Subaltern- und Unterbeamtendienstes betrauten Personen 
entstanden sind, bestimme ich, daß die vvrbezeichneten Personen, sofern ihre 
Annahme zu dauernder Dienstleistung und mit der Anwartschaft auf eine frei 
werdende Stelle erfolgt ist, als Landesbeamte anzusehen sind." 
Zufolge den für das Königreich Sachsen von den zuständigen Mini- 
sterien getroffenen Bestimmungen sind außer den pensions- und unterstützungs 
berechtigten Staatsbeamten von der Jnvaliditäts- und Altersversicherung auch 
die Inhaber solcher Stellen ausgenommen, welche im Staatshaushaltsetat 
erscheinen und aus denen ein Aufrücken in pensionsberechtigte Stellen stattzu 
finden pflegt. 
Die Reichs-Postvcrwaltung hat, nachdem zuvor schon den früher 
der Beamteneigenschaft entbehrenden Postagenten, Telegraphen-Mecha- 
uikern, Rohrpost-Maschinisten, Hilfsstelleninhabern, Umspann 
aufsehern, Posthilfsboten und Postillonen reichseigener Post- 
haltereien diese Eigenschaft beigelegt worden war, durch Verfügung Nr. 94 
des Staatssekretärs des Reichspostamtes vom 4. Dezember 1890 (Amts 
blatt des Neichspostamtes für 1890 S. 371) entsprechende Aenderungen in dem
        <pb n="97" />
        83 
Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 6. 
Tienstverhältniß und der Dienstbezeichnung von Beamten, Unterbeamten und 
Arbeitern vorgenommen; alsdann ist durch Verfügung Nr. 96 des l-taats- 
sekretärs des Reichspostamtes vom I I. Dezember 1890 (a. a O S 375) 
die Jnvaliditäts- und Altersversicherung der bei der Reichs-Postverwaltung 
beschäftigten, nicht imBeamtenverhaltniß stehenden Personen geregelt 
Tie beiden Verfügungen, soweit sie für die Frage nach der Versicherungspflicht 
in Betracht l-at-n- Bà, 4. Dezember, 1890. 
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend die Invalidité und 
Altersversicherung vom 22. Juni 1889, treten in dem Dienstverhaltniß und der 
Tienstbezeichnung von Beamten, Unterbeamten und Urbertern der Reichs-ş0st- 
und Telcgraphenverwaltung die nachstehenden Aenderungen ein. 
I. Vom 1. Januar 1891 ab führen die im Fernsprechdienst beschäftigten 
Hilssarbciterinnen die Dienstbezeichnung als Fernsprechgehilfinnen. Tie nach 
dem gedachten Zeitpunkt im Fernsprechdienst und im Post- oder Telegraphen 
betriebsdienst noch in Beschäftigung bleibenden sogenannten Hilfsschreiber 
(Hilfsarbeiter) werden als Fernsprechgehilfen und als Posthilfsbeamte be 
zeichnet. Die Fernsprechgehilfen, Fernsprechgehilfinnen und Posthilfsbeamten 
werden zu den Beamten gerechnet. 
Die im Kanzleidienst der Ober-Postdirektionen vorübergehend beschäftigten 
Hilfsschreiber heißen Lohnschreiber und haben nicht die Eigenschaft als 
^.eamte. ^ gedachten Zeitpunkt sind durch Po st hilfsboten die Ver 
richtungen der Bahnpostwagenreiniger, Drucker, Hausdiener, Nachtwächter, 
Magazinarbeiter, Apparatputzer, Rohrpostnraschinenheizer und Heizer der 
Centralheizungs- oder der elektrischen Beleuchtungsanlagen wahrzunehmen, 
desgleichen diejenigen der voll oder überwiegend beschäftigten Eilboten und 
Tclegrammbesteller. Auch solche zur Hilfsleistung im Unterbcamtendienst wegen 
eingetretener Erkrankungen oder vermehrter Geschäfte einzustellende Personen, 
für welche auf andauernde Gelegenheit zur Beschäftigung zu rechnen ist, sind 
als Posthilfsboten anzunehmen. r . _ 
Die Postboten und die Privat-Postunterbcamten werden künftig ebenfalls 
als Posthilfsboten geführt und bezeichnet. 
Die aus der Postkaffe unmittelbar bezahlten Posthilfsbotcn werden, wo 
eine Unterscheidung von den übrigen nöthig ist, als Posthilfsboten auf Tage 
geld, diejenigeu Posthilfsboten hingegen, welche aus einer dem Amtsvorsteher 
gewahrten Bauschsumme ihre Besoldung erhalten, als Posthilfsboten aus Ver 
gütung bezeichnet. Posthilfsboten, welche theils aus der Postkaffe, theils aus 
einer Bauschvergütung des Amtsvorstehers ihre Besoldung erhalten, sind 
gegebenenfalls als Posthilfsboten auf Tagegeld und Vergütung zu bezeichnen. 
In derselben Weise ,verden bei den Postgehilfen die Bezeichnungen Post- 
gehilfe auf Tagegeld, Postgehilfe auf Vergütung und bei unentgeltlicher Be- 
schaftlgiing^ àx^â^àeâeamten^im"Vertragsverhältniß (kontraktlichen Diener) 
kommt in Wegfall. Die Benennungen: „Privat-Postunterbeamter" , Pr.vat- 
Postbote", „Privat-Postgehilfe" finden für lin Beamtenverhaltniß stehende 
Personen im dienstlichen Berkehr nicht mehr Anwendung: eben,o fallen die 
Heizer als Amtstitel von Unterbeamten künftig fort. 
Zu den Unterbeamten treten neu hinzu: die Telegraphenvorarbel er. 
UI. Folgende Personen werden nicht als rm Beamtenverhaltniß 
şi^"'di?Wag^nwascher, Hoffeger, Ofenheizer Lampenreiniger, 
die im Unterbeamtendienste zu vorübergehenden Aushilfen und
        <pb n="98" />
        84 
Zu Ziffer 111 der Anleitung An in. 6. 
Stellvertretungen oder zu wiederkehrenden, aber wöchentlich nur 
an einem Tage wahrzunehmenden Verrichtungen (Sonntagsaus 
hilfen :c.) angenommenen Personen, 
die Eilboten und Telegrammbesteller auf Stücklohn, deren 
Arbeitskraft durch die Postdienstgcschäfte nur nebenbei in Anspruch 
genommen wird, 
die unmittelbar aus der Postkaffe bezahlten außergewöhnlichen Be 
gleiter von Posten oder Landpostfahrten und die Bciboten, 
die zur Aushilfe herangezogenen jugendlichen Personen (Schreibhilfen 
und sogenannte Beklebejungen). 
Tie vorbezeichncten Personen — mit Ausnahme der Schrcibhilfen — 
führen künftig im dienstlichen Verkehr die Bezeichnung: Aushelser. 
Berlin, 11. Dezember 1890. 
Mlt dem 1. Januar 1891 tritt die Verpflichtung zur Jnvaliditäts- und 
Altersversicherung für die nicht im Beamtenverhältniß stehenden An 
gehörigen der Postverwaltung ein. 
Es sind zu versichern: 
1. die Schreibhilfen, 
2. die Lohnschreiber, 
3. die Aushelfer, 
4. die Telegraphenarbeiter einschließlich der Arbeiter der 
S tangen-Zubereitungsanstalten, 
5. die unmittelbar aus der Postkasse bezahlte« Bauaufseher, Ban 
wachter und Bauarbeiter, 
6. die Handwerker der reichseigenen Posthaltereien und 
7. die unmittelbar aus der Postkasse bezahlten Scheuerfrauen. 
Voraussetzung des Eintritts der Versichernngspflicht ist, das; der Be 
schäftigte das 16. Lebensjahr vollendet hat, und daß er seine Beschäftign»« 
gegen Entgelt ausübt. 
Von der Versicherungspflicht sind jedoch befreit: 
a) Personen, welche als Lohn ausschließlich freien Unterhalt erhalten, 
t&gt;) selbstständige Gewerbetreibende, Soldaten, Beamte, Rentner und sonstige 
nrcht zu deu berufsmäßigen Lohnarbeitern gehörende Personen, welche 
lin Postdlenst nur gelegentlich zur Befriedigung eines vorübergehenden 
Bedurfnlstcs, z. B. zur Aushilfe für die Wcihnachts- oder Neujahrszcit, 
zu einer vereinzelten Stellvertretung ». s. w., oder z,var wiederkehrend 
aber nur nebenbei beschäftigt iverden, 
c) berufsmäßige Lohnarbeiter (Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, 
Dienstboten), welche im Postdienst nur nebenbei beschäftigt werden, sofern 
sie auf Grund ihrer Hauptbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber 
versicherungspflichtig sind, 
cl) solche bei der Post ' beschäftigte Ruhegehaltsempfängcr und Empfänger 
von Unfallrenten, ivelche durch eine Bescheinigung der ilnteren Ver 
waltungsbehörde ihre Befreiung i;achweisen, 
e) Scheuerfrauen und sonstige Personen, welche niedere häusliche Dienste 
von kurzer Dauer, an ivcchselnden Arbeitsstellen, verrichten, d. h. welche 
nur an einzelnen Stunden des Tages bei der Post, an anderen Stunden 
des Tages an anderen Arbeitsstellen beschäftigt sind. 
Die gegen Stücklohn beschäftigten Eilbesteller und Telegrammbesteller 
sind hiernach in der Regel nicht versicherungspflichtig. 
Dagegen sind Sonntagsaushelfer, welche in regelmäßiger Wiederkehr den 
ganzen Sonntag beschäftigt sind, und Scheuerfrauen, welche für die Dauer 
eines vollen Tages von der Postverwaltung angenommen sind, zu versichern. 
(Die obige Anordnung, soweit sie sich auf die Scheuerfrauen bezieht, 
ist gegenüber der in Betreff dieser getroffenen Entscheidung des Reichs-Ver-
        <pb n="99" />
        Zu Ziffer III der Anleitung Anni. 7 u. 8 
85 
sicherungsamteS vom 28. März 1892 Nr. 130 (A. N. f. I. u. A.V. 1892 S. 43) 
nicht ailfrecht zu erhalten. Es wird dieserhalb auf die Ausführungen in 
Anm. VI 19 verwiesen.) _ 
Wegen der Po st agenten vergi. Rev.Entsch. vom 12. Dezember 1892 
%r. 238 (A. N. f. I. u. A.V. 1893 S. 8p). 
Wegen der dienstpragmatischen Vorschriften für die Beamten „anderer 
öffentlichen Verbände und Körperschaften" s. Anm. III 10 Ş. 87. 
r. Ob der Inhaber eines Ehrenamtes Beamter im Sinne der Staats 
oder Kommunaldienst-Gesetze ist oder nicht, ist streitig. Zu entscheiden ist die 
Frage nur an der Hand der einzelnen Beamtengesctze. Regelmäßig wird 
sie zu verneinen sein, mindestens insofern, als auf solche Personen nicht alle 
Bestimmungen der Beamtengesetze Anwendung finden und ihnen nur ein 
Theil derjenigen Rechte und Pflichten zusteht, welche diese den Beamten bei 
legen (G. Meyer, Lehrbuch des Staatsrechts. Dritte Aufl. Leipzig 1891 
S. 414). Für die Frage nach der Versicherungspflicht ist jedoch das Vorhan 
densein oder Nichtvorhandenscin der Beamteneigenschaft bei Personen, die 
Ehrenämter bekleiden, nicht entscheidend. Auch dann, wenn dem Betreffenden 
die Beamteneigenschaft fehlt, liegt die Versicherungspflicht für ihn nicht vor. 
Bei Ehrenämtern handelt es sich regelmäßig um die Wahrnehmung solcher 
Aufgaben, zu deren Uebernahme der Betreffende auf Grund des Unterthanen-, 
Staatsbürger- oderGemeindebürger-Verhältnisses gezwungen ist (Anm. III3 Z. 1). 
Dieses Verhältniß und nicht ein privatrechtliches Vertragsverhaltniß bildet 
auch dann die Grundlage für die Beurtheilung der Stellung des Betreffenden, 
lvenn er befugt gewesen wäre, die Uebernahme des Amtes aus Grund eines 
gesetzlich festgestellten Ablehnungsgrundes zu verweigern. 
Es kann aber allerdings die Wahrnehmung eines Ehrenamtes auch auf 
Grund vertragsmäßigen Uebereinkommens zwischen dem dazu berufenen Staats 
oder Gemeindeorgane und der betreffenden Person erfolgen. Jedoch auch in 
diesen, Falle liegt kein versicherungspflichtiges Verhältniß vor, da die betref 
fende Person Lohn oder Gehalt nicht bezieht. Die ihm etwa gezahlte Ent 
schädigung trägt nicht den Charakter der Bezahlung seiner Dienste, nicht den 
Charakter der Löhnung (Anm. III 8 S. 72). In gleichem Sinne bestimmt die 
Anleitung des Großherzogl. Badischen Ministeriums des Innern (Amtl. Ausgabe 
für Baden S. 141): „Nicht gegen Gehalt oder Lohn sind beschäftigt die unbe 
zahlten Volontäre und die ehrenamtlich verwendeten Personen, und 
zwar auch dann nicht, wenn denselben für einzelne Dienstleistungen ohne Rechts 
anspruch eine Bezahlung oder für dienstliche Auslagen ein den wirk 
lichen Aufwand vielleicht übersteigender Ersatz durch Pauschbe 
träge gewährt wird. Vergl. auch Schicker S. 343. (Wegen der Volontäre 
vergi. Anm. III 17. Wegen der Wahrnehmung eines Ehrenamtes als Neben 
beschäftigung vergl. Ann,'. Ill 24. Wegen der nicht als Beamte, sondern als 
Unternehmer für den Staat thätigen Personen vergl. Anm. III 20. 
N. Zu den Beamten des Reiches, eines Staates oder Kommunalver 
bandes gehören nicht solche Personen, welche zwar mit amtlichen Geschäften 
betrant 'sind, diese aber nicht auf Grund einer von dem Reiche, dem Staate 
oder dem Kommunalverbande ausgehenden Anstellung, sondern auf Grund 
eines privatrechtlichen Verhältnisses zu dem Inhaber eines Reichs-, 
Staats- oder Kommunalamtes wahrnehmen. Vom Reichs-Versiche 
rungsamte ist dies wiederholt ausgesprochen, insbesondere von den in den 
Bureaus der preußischen Landräthe beschäftigten Prrvatsekre- 
tären — auf die auch die Bezeichnung von „höheren Bureaubeamtcn" keine 
Anwendung findet (vergl. Anm. Ill II) — (Rev.Entsch. Nr. 72 vom 
12. Oktober 1891 — A. N. f. I. u. A.V. 1891 S. 177 —) und von den von 
Po st a g enten angenommenen Postboten (Rev. Entsch. Nr. 132 vom 
28. April 1892 — A. N. f. I. u. A.V. 1892 S. 45 — ). Als „im Postdienste be-
        <pb n="100" />
        86 
Zu Ziffer III der Anleitung Anni. 8. 
schäftlgte Personen, welche nicht zur Postverwaltung, sondern lediglich zu dem, 
der sie angenommen hat, in einem Dienstverhältnisse stehen" und deren Ver 
sicherung darum ihren Dienstherren und nicht der Postverwaltung obliegt, 
zählt die in Anm. 6 angeführte Verfügung des Staatssekretärs des 
Reichspostamtes vom 11. Dezember 1890 die folgenden auf: 
die von Postagenturen zum Ortsbestclldienst oder zu Bahnhofsgängen, 
von Hilfsstelleninhabern zum Bestelldienst, von Landbriefträgern zum 
Fortschaffen schwerer Packete angenommenen Hilfskräfte, 
die von den Vorstehern der Postanstalten oder den Hauptboten ein 
gestellten, aus Bauschsummen bezahlten Beiboten, 
diejenigen Personen, von welchen Postagenten die ihnen obliegenden 
Geschäfte wahrnehmen oder Hilfsstelleninhaber sich vertreten lassen, 
die von alleinstehenden Postverwaltern in Fällen kurze Zeit dauernder 
Erkrankungen oder zur Erlangung einer Erholung eingestellten, nicht 
aus den Uuterbeamten entnommenen Vertreter, 
die aus Bauschvergütungen der Vorsteher von Verkchrsanstalten oder 
anderer Beamten bezahlten Scheuerfrauen, 
die Postillone der nicht reichseigenen Posthaltereien. 
Die preußischen Minister des Innern und für Handel und Ge 
werbe haben auf die Beobachtung dieses Grundsatzes auch in Betreff der bei 
den Kreisausschüssen beschäftigten Bureaubeamten in einem Er 
lasse vom 2. Juli 1892 hingewiesen: 
„Das Reichs-Versicherungsamt hat neuerdings über die Frage der Ver- 
sicherungspflicht der nicht pensionsberechtigten, von Behörden im Burcaudienste 
beschäftigten Personen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Jnvaliditäts- und 
Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 wiederholt Entscheidungen von grund 
legender Bedeutung getroffen (A. N. f. I. u. A.V. 1891 S. 160, 170 und 177 
und 1892 S. 11, 15 und 20). 
Danach nimmt das Reichs-Versicherungsamt an: 
1. daß von der Ausschließung der Versicherungspflicht überall da nicht 
die Rede sein kann, wo es sich um Personen handelt, welche bei Be 
hörden zwar in beamtenähnlicher Stellung, aber nur auf Grund eines 
Privatvertrags beschäftigt werden; 
2. daß die nicht pensionsberechtigten Kommunalbeamten dann zum „höheren 
Bureaudienste" gehören und von der Versicherung frei sind, wenn zu 
ihrer Stellung eine höhere Vorbildung oder eine besondere Zuverlässig 
keit erfordert wird, oder wenn dieselbe mit einem gewissen Maße 
geschäftlicher Selbstständigkeit und eigener Verantwortung verbunden 
ist. (Wegen der Beschäftigung im höheren Bureaudienste vergi. Anm. Ill 
11 bis 14, 16). 
Hiernach werden insbesondere die bei den Kreisausschüssen be 
schäftigten Bureaubeamten in allen Fällen der Versichcrungspflicht zu 
unterwerfen sein, in welchen sic, wie es häufig der Fall ist, von den Land 
räthen oder den Kreisausschuß-Sekretären nur privatim ange 
nommen werden, ferner immer dann, wenn ihnen ausschließlich oder überivic- 
gend Arbeiten des niederen mechanischen Bureaudienstes ohne eigene Verant 
wortung übertragen sind. Dagegen sind solche Bureaugehilfen, welche als 
Kommunalbeamte angestellt sind und bei denen auch im Uebrigen die er 
wähnten Umstände nicht zutreffen, von der Jnvaliditäts- und Altersversiche 
rung befreit." 
Ebenso sind durch Entscheidung des Regierungspräsidenten zu Oppeln 
vom 21. März 1892 (A. N. f. Schlesien 1892 S. 64) die als Privatbeamle des 
Amtsvorstehers angestellten Beamten, Amts sekretär und Registrator, 
für versicherungspflichtig erklärt, trotzdem der erstere auch für verschiedene 
Funktionen als Stellvertreter des Amtsvorstehers zugelassen ist.
        <pb n="101" />
        * 
Zu Ziffer III der Anleitung Anni. 9 u. 10. 
87 
Vergi, ferner den Erlaß des württembergischen Ministeriums des 
Kirchen- und Schulwesens vom 16. Dezember 1890 unter III. (Schicker 
S. 279): „Dagegen beziehen sich die nachfolgenden Bestimmungen (betreffend 
die Versicherung der staatsseitig Angestellten) auf die für Rechnung eines 
Beamten angestellten Gehilfen nicht. Diese unterliegen ganz den allgemeinen 
Bestimmungen." S. ferner Erlaß des württembergischen Finanzministe 
riums vom 4. Dezember 1890 (Schicker S. 252) und des Württemberg,- 
schen Ministeriums des Innern vom 8. Dezember 1890 (Schicker S. 262). 
». Reichsbeamte, Beamte der Bundesstaaten auf der einen Seite und 
Beamte der Kommunalverbände auf der anderen Seite unterscheiden sich 
untereinander nicht in Demjenigen, was an ihrem Beschäftigungsverhält 
nisse das Charakteristische ist, also nicht in Demjenigen, was ihr Beschäftigungs 
verhältniß vor anderen Beschäftigungsverhältnissen kennzeichnet, sondern ledig 
lich durch die Person des Dienstherrn, der hier das Reich oder der Bun 
desstaat, dort der Kommunalverband ist. Im § 4 Abs. 1 des I. u. A.V. G. werden 
die Beamten des Reiches und der Bundesstaaten jedoch gleichwohl anders be 
handelt als dieienigen der Kommunalverbände; die ersteren sind, soweit ihre 
Beschäftigung als Beamte in Frage kommt, unter allen Umständen, einerlei, 
ob sie pensionsberechtigt sind oder nicht, von der Versicherung ausgeschlossen, 
die letzteren dagegen nur dann, wenn sie mit Pensionsberechtigung 
angestellt sind. (Ueber die „Anstellung mit Pensionsberechtigung" 
vergi. Anm. Hl 10. 13. 14). 
Die Begründung des I. u. A.B.G. erläutert (S. 75) diese Verschiedenheit 
in der Behandlung dahin: „Beamte des Reichs und der Bundesstaaten sind 
durch die für sie geltenden dienstpragmatischen Vorschriften auch für den Fall, 
daß sie vor Erlangung der Pensionsberechtigung invalid werden, in genügendem 
Maße sichergestellt, da ihnen auch in solchen Fällen regelmäßig Pensionen oder doch 
i ausreichende Unterstützungen gewährt werden. Es würde weder im Interesse dieser 
Beamten, noch in dem Interesse der Anstellungsbehörden liegen, wenn beide Theile 
in Folge der Unterstellung unter den Gesetzentwurf Beiträge für die reichsgesetzliche 
Jnvaliditäts- und Altersversicherung zu entrichten genöthigt werden sollten. 
Beamte der Kommunalverbände bedürfen dieser Versicherung ebenfalls nicht, 
sobald sie mit Pensionsberechtigung angestellt sind; für andere Kommunal- 
beamte dagegen wird wegen der Mannigfaltigkeit der in Betracht kommenden 
statutarischen Bestimmungen grundsätzlich an der Versicherungspflicht fest 
zuhalten sein." (Ueber das Inkonsequente in dieser Verschiedenartigkeit der 
Behandlung vergi, den Aufsatz in den A. N. f. Sachsen I S. 35). 
Unter Kommunalverbänden sind die Selbstverwaltungsverbände 
weiterer oder engerer Art zu verstehen, in welche sich die Bundesstaaten 
gliedern, also Provinzen, Bezirke, Kreise, Gemeinden, selbstständige Gutsbezirke. 
Im Zweifelsfalle ist für die Entscheidung der Frage, ob ein „Kommunal- 
verband" vorliegt, die Auffassung der Landeszentralbehörde ausschlaggebend. 
(Plenarbeschluß des Reichs-Versicherungsamtes vom 5. Februar 1890, s. 
Handbuch der Unfallvers., Anm. 2 zu § 4 S. 125.) 
Rach einer Verordnung des sächsischen Ministeriums des Innern 
vom 18. Dezember 1890 ist auch ein Sächsischer „Bezirks-Armenvcrein" als 
ein auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften und zu öffentlich-rechtlichen 
. Zwecken gebildeter Gemeindeverband, als ein Kommunalverband im Sinne 
des § 4 Abs. 1 des I. u. A. V. G. anzusehen. m 
io. Den „Kommunalverbänden" des § 4 Abs. 1 des I. u. A.B.G. 
stehen die „anderen öffentlichen Verbände und Körperschaften", auf 
deren mit Pensionsberechtigung angestellte Beamte nach §. 7 des I. u. A.B.G. 
der Bundesrath die Bestimmung des §. 4 Abs. 1 ausdehnen kann, gegenüber. 
Welche Verbände und Körperschaften unter diesen „anderen öffentlichen 
Verbänden und Körperschaften" zu verstehen sind, giebt das Gesetz nicht an
        <pb n="102" />
        88 
Zu Ziffer III der Anleitung Sinnt. 10. 
nnb erläutert auch deren Begründung nicht weiter, als daß sie (S. 78) als 
Beispiel „Deichverbande" anführt. Die Frage ist nach dem Staatsrechte der 
einzelnen Bundesstaaten (soweit nicht reichsgesetzliche Vorschriften darüber er 
lassen werden) zu entscheiden; jedenfalls werden darunter die kirchlichen Ver 
bände und Schulverbände fallen. 
Der Grund für die Zulassung der Möglichkeit, die Befreiung von der 
Verstcherungspfllcht auf die Beamten anderer öffentlicher Verbände und Körper 
schaften zu erstrecken, beruht nun nicht sowohl darauf, daß das Beschäftigungs- 
verhaltmß die gleichen charakteristischen Eigenschaften hat, wie das der Reichs-, 
Staats- und Kommunalbeamten, sondern vielmehr darauf, daß, wenn diese 
Beamten mit Pensionsberechtigung angestellt sind, ihnen für die Fälle der 
Bienstunfahlgkelt und der Erlangung hohen Alters dieselbe Sicherstellung ae- 
Ņļ)rt wird als jenen. Die die Gewähr dauernden Bestehens bietenden 
öffentlichen Verbände und Körperschaften können unter Umständen die Sicher 
heit dauernder Fürsorge für ihre Angestellten geben, während man von Privat 
personen diese Sicherheit nicht erwartet. 
Die Anwendungen, welche der Bundesrath bis jetzt von der Bestimmung 
gemacht hat, lassen darauf schließen, daß die von ihm angewandte Auslegung 
der Worte „andere öffentliche Verbände und Körperschaften" sich 
nicht an enge Schranken halt und dabei gerade dem angeführten Gesichts 
punkte weitgehende Rechnung getragen wird. 
Der Bundesrath hat auf Grund der vorliegenden Bestimmung insbesondere 
auch alle Hofbeamten für von der Versicherungspflicht befreiterklärt, ob- 
ivohl man diese kaum als Beamte von „Verbänden oder Körperschaften" 
ivird bezeichnen können. (Der Erlaß des badischen Ministeriums des Inneren 
vom 29. Dezember 1890 — Ämtl. Ausg. für Baden S. 150 — rechnet zu den 
Beamten der Hofverwaltung aber auch sogar noch diejenigen „der Verwal 
tungen der Fideikommisse des Großherzoglichen Hauses und der Privat- 
besitzimgen Sr. Königl. Hoheit des Großherzogs". Wegen der Anwendung 
des Begriffes Hofbeamte im Großherzogthum Hessen, s. Bemerkung in der 
„I. u A.V. im D. R.", II. S. 18.) 
Zufolge den Bekanntmachungen des Reichs-Versicherungsamtes vom 
^ m. Ä. f. 3. u. Ä.B. 1891, e. 165), uom 30. W 1892 
(àlida 1892 S. 105) vom 31. Dezember 1892 (ebenda 1893 S. 1) und vom 
31. August 1893 (ebenda 1893 S. 127) hat der Bundesrath die Befreiung von 
i er Versicherungspflicht bis jetzt erstreckt auf 
1. 
2. 
3. 
4. 
5. 
6. 
7. 
8. 
9. 
die Beamte« der landesherrlichen Hof-, Domanial-, 
Kamera!-, Forst- und ähnlichen Verwaltungen . . 
die Beamten der Herzog!, braunschweigischc'u Land 
schaft 
die Beamten der Fürstlich hohenzollernschen Fidei- 
kommißverivaltung 
die der Pensions-, Wittwen- und Waiscnkasse der An- 
gestelltcn der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn-Gesell- 
schaft angehörenden Beamten 
die Beamten derpreußischenRentenversicherungsanstalt 
die Beamten der pommerschen Landschaft .... 
die Beamten der schlesischen Landschaft 
die Beamten der vereinigten pfälzischen Eisenbahn 
gesellschaften 
die Beamten der westpreußischen Landschaft und der 
neuen westpreußischen Landschaft, sowie der mit 
ersterer verbundenen landschaftlichen Darlehnskasse 
durch Bundes- 
rathsbeschluß vom 
18. Dezember 1890 
18. Dezember 1890 
18. Dezember 1890 
5. März 1891 
18. Juni 1891 
18. Juni 1891 
18. Juni 1891 
11. Dezember 1890 
7. Jannar 1892
        <pb n="103" />
        Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 10. 
89 
durch Bundes- 
rathsbeschlutz vom 
10. die Unterbeamten des Wartebruch-Deichverbandes . 7. Januar 1892 
11. die Beamten der Kirchengemeinden und kirchlichen 
Institute der evangelischen Landeskirchen Preußens, 
soweit deren Pensionsanspruch den Mindestbetrag 
der Invalidenrente erreicht 28. April 1892 
12. die Beamten der Jnvaliditäts- und Altersversiche 
rungsanstalt Westfalen 12. Mai 1892 
13. die Beamten der Posencr Landschaft . . . • . 12. Mai 1892 
14. die Beamten des Kur- und Neumärkischen Ritter- 
schaftlichen Kredit-Instituts in Berlin 7. Juli 1892. 
15. die Beamten der Ostpreußischen Landschaft und ihrer 
Zweiginstitute 7. Juli 1892 
16. die Beamten der Jnvaliditäts- und Altcrsversiche- 
rungsanstalt Pommern 9. Dezember 1892 
17. die Beamten der Jnvaliditäts- und Altersversiche 
rungsanstalt Gr. Hessen 9. Dezember 1892 
18. die von den Schulgemeinden und evangelisch-luthe 
rischen Kirchengemeinden des Königreichs Sachsen 
angestellten Beamten, insoweit deren Pensionsan 
spruch den Mindestbetrag der Invalidenrente erreicht 9. Dezember 1892 
19. die Beamten der Jnvaliditäts- und Altersversiche 
rungsanstalt Hessen-Nassau 27. April 1893 
20. die Beamten der thüringischen Versicherungsanstalt in 
Weimar 15. Juni 1893 
21. die Beamten der Schlesisch-posenschen Baugewerks 
berufsgenossenschaft 20. Juli 1893 
(Zu vorstehender Ziffer 1: Unter die Beamten der landesherrlichen Hof-, 
Domanial-, Kamera!-, Forst- und ähnlichen Verwaltungen rechnet das Reichs- 
Bersicherungsamt (Rev.Entsch. vom 15. Febr. 1892 Nr. 190 — A. N. f. I. u. 
A.B. 1892 S. 186) nicht einen Förster, der auf der in einer preußischen Pro 
vinz belegenen Besitzung eines außerhalb Preußens regierenden Bundesfürsten 
angestellt ist. „Landesherrliche" Verwaltungen sind nur diejenigen, welche in 
einer inneren Beziehung zu der staatsrechtlichen Stellung des Landeshcrrn des 
betreffenden Staates stehen; daß der Eigenthümer der betreffenden Besitzung 
Landesherr in einem anderen deutschen Staate ist, ist ein zufälliger für die 
Anwendung der Bestimmung gleichgiltiger Umstand.) 
Auf die „Beamten" der „anderen öffentlichen Verbände und Körperschaften" 
ist nun der Begriff „Beamte", wie er für die Beamten des Reiches, der Bundes 
staaten und der Kommunalverbände besteht (Anm. III 5 S. 78), nicht in 
vollem Umfange anwendbar; der Bundesrath aber hat bei seinen Beschluß 
fassungen über die Ausdehnung der Befreiung von der Versicherungspflicht 
keine Bestimmung über die Voraussetzungen, unter denen Angestellte der 
unter 1 bis 20 aufgezählten Verwaltungen als deren „Beamte" angesehen 
werden sotten, getroffen. Es bleibt nur übrig, die Entscheidung darüber 
in sinnentsprcchender Anwendung der statutarischen oder, soweit sie vor 
handen sind, der gesetzlichen Vorschriften, welche die Verhältnisse des Ver 
bandes oder der Körperschaft, insbesondere diejenigen der Beamten von 
diesen regeln, zu treffen. Ob den Stellen, die den „Beamten" vorgesetzt sind, 
die Befugniß zum Erlasse von „dienstpragmatischen Vorschrlsten" 
welche die statutarischen oder gesetzlichen Bestimmungen ergänzen und auch 
für die zu Entscheidungen über das Vorhandensein oder Nichlvorhandensein 
der Persicherungspflicht' durch das Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetz 
berufenen Behörden bindend sind, zusteht, wird bei den verschiedenen Verbän-
        <pb n="104" />
        90 
Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 10. 
den und Körperschaften verschieden beurtheilt werden müssen. In sehr weit- 
gehendem Maße gesteht die Rev.Entsch. vom 15. Februar 1892 Nr. 190 
(A. N. f. I. u. A.V. 1892 S. 136&gt; den an der Spitze des Verbandes u. s. w 
stehenden Organen die Befugnitz zu, Beschlüsse zu fassen, welche eine Wirkung 
haben gleich der der dienstpragmatischen Vorschriften der Staats- und Kom- 
munalbehorden. Es heißt dort (S.137): „Wahrend der §4 Abs. 1 des I. u. 
A.V.G. btc Beamten des Reichs und der Bundesstaaten sowie die mit Pen 
sionsberechtigung angestellten Beamten von Kommunalverbänden von der Der- 
sicherungsslicht ohne Weiteres ausschließt, ist im §. 7 a. a. O. dem Bundesrathe 
die Besugniß ertheilt, die Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag 
auch auf solche Beamten auszudehnen, welche von anderen öffentlichen Ver 
banden Mid Körperschaften mit Pensionsberechtigung angestellt sind. Die letzt 
gedachte Bestimmung bildet somit eine Ergänzung und Erweiterung der 
ersteren, steht mit dieser aber auf derselben Linie und hat für die von ihr be 
troffenen Personen die gleiche Bedeutung wie der §.4 für die darin genannten 
Beamtenkategonen. Wie nun für die Frage, wer als Staatsbeamter im Sinne 
des §. 4 a. a. O. anzusehen ist, die Bestimmungen des öffentlichen Rechtes des- 
lenlgen Staates, m dessen Diensten der Betreffende steht, und weiterhin die 
sur dl e einzelnen Zweige der Staatsverwaltung erlassenen dicnstpraqmatischen 
Vorschriften von entscheidender Bedeutung sind, so wird auch bei der Aus- 
»"b%'Ti,biwg der gemäß §.7 des I. n. A.V.G. gefaßten Bundes- 
rathvbeschluffe, soweit es sich uni die Abgrenzilng der betreffenden Beamten- 
gruppen handelt, die Auffassung desjenigen Verbandes u. s. w. we entlich ins 
Gewicht fallen muffen. Dies wird um so mehr der Fall sein, als der Bundes- 
rath derartige Be,chlusse nur „auf Antrag" fassen kaun: was mit dem Antrage 
beabsichtigt war, darüber wird der Vorstand oder die Vertretung des betreffenden 
Verbandes u. s. w. selbst zweifellos die zuverlässigste Auskunft ertheilen können " 
Wollte man den Beschluß des Vorstandes des Verbandes nicht bloß wie 
vorstehend gesagt, „ms Gewicht fallen lassen", sondern ihm eine entscheidende 
Bedeutung einräumen, so wäre das im Interesse der betreffenden Angestellten 
um ,o bedenklicher, als beim Mangel einer entgegenstehenden Bestimmung des 
Bundcsrathes auch hier Personen für „Beamte" zii erachten sein können, welche 
mit dem Vorbehalte der Kündigung angestellt sind; das Vorhandensein der 
Pensionsberechtigung, die die Voraussetzung der Befreiung aller 
unter 1 bis 21 bezeichneten Beamten ist, hindert eine solche Anstellung 
nicht. Durch die Geltendmachung der Kündigung aber gehen sie der Pensions 
berechtigung verlustig, um derentwillen sie von der Versicherungspflicht befreit 
sind; zugleich aber entbehren sie der Anwartschaft auf Rente, die ihnen erwachsen 
ivare, wenn die Befreiung nicht erfolgt wäre. 
Für die Beamten derjenigen Verbände und Körperschaften, in Bezug auf 
welche die Ausdehnung der Befreiung von der Versicherungspslicht nicht schon 
von dem Inkrafttreten des Jnvaliditäts- und Altersversichcrungsqesetzes ab aus 
gesprochen war, tritt mit der späteren Befreiung die Wirkung ein, daß einerseits 
die in der Zeit vom 1. Januar 1891 bis zum Tage der Beendigung der rcichs- 
gesetzlichen Versicherungspflicht für sie an die Versicherungsanstalten geleisteten 
Beiträge von diesen nicht zurückgezahlt werden, andererseits die bis zum Tage 
des Allsscheidens verwilligten Renten und diejenigen Renten, welche zwar noch 
nicht bewilligt waren, für welche aber die gesetzlichen Voraussetzungen bereits 
vorlagen, auch nach dem Ausscheiden fortentrichtet werden müssen. Da den aus 
geschiedenen Beamten die etivaigen Rentenbeivilliglingen auf Grund der Ueber- 
gangsbestimmilngen zu Theil geworden sind, die gezahlten Beiträge aber 
schwerlich in diesen Fällen eine Gcgeuleistiing für die aus den Uebergaugs- 
bestimmungcn erwachsene außerordentliche Belastung darstellen, so kaun aus 
diesem Sachverhältnisse leicht eine ungerechtfertigte Benachtheiligung der Ver 
sicherungsanstalten entstehen.
        <pb n="105" />
        Zu Ziffer III der Anleitung Sinnt. 11. 
91 
Als Zeitpunkt des Eintritts der Befreiung muß, wenn vom Bundes 
rathe nicht ein anderer Tag dafür festgesetzt ist, der Tag des Bundesraths- 
beschluses gelten, durch welchen die Befreiung ausgesprochen ist. Fur dm 
oben unter 1—19 aufgeführten Körperschaften und Verbände ist, soweit sich 
das aus den oben angeführten Bekanntmachnngen des Retchsversicherungsamtes 
ersehen läßt, kein abweichender Zeitpunkt für den Beginn der Befreiung, fur 
die unter 20 aufgeführte aber der 1. Juli 1898 und für die unter 21 benannte, 
der 1. August 1893 als Zeitpunkt des Beginnes der Befreiung bestimmt. 
Wegen der Höhe der Pension der mit Pensionsberechtigung ange 
stellten Beamten „anderer öffentlicher Verbände und Körperschaften vergi. 
Sinnt. Ill 6 und 18, wegen derjenigen nicht mit Pensionsberechtigung angestellten 
Beamten, welche gleichwohl nicht versicherungspflichtig sind, vergl.Slnm.il! 14, 
und wegen Anwendung des Begriffes „Betriebsbeamter" auf die Beamten 
anderer öffentlicher Verbände und Körperschaften vergl. Anm. Ill 15. 
II. Ob es Einfluß auf die Anwendung des Beamtenbegriffes ausübt, 
mit welchen Diensten die Betreffenden beschäftigt werden, ob mit solchen höherer 
oder niederer Slrt, ob mit solchen obrigkeitlicher Natur oder technischer Slrt, 
und ferner ob die längere oder kürzere Dauer der Beschäftigung und der Um 
stand, daß der Betreffende eine im Reichs-, Staats- oder Kommunalverbands- 
Haushalte vorgesehene Stelle (etatsmäßige Stelle) bekleidet, von Einfluß find, 
darüber entscheidet der Inhalt des für den betreffenden Fall maßgebenden 
Gesetzes (Anm. Ill 2 S. 71) und, soweit dieses es zuläßt, die dienstpragmatische 
Vorschrift der zu ihrer Erlassung zuständigen Behörde (Anm. Hl 5 S. 73). Dem 
Begriffe des Beamten an sich widerstreitet weder die Slttsführung niedrigster 
Dienste, noch die Slnstellung für Zeit oder mit dem Kündigungsvorbehalte und 
am wenigsten die Ausübung von Diensten technischer Statur — im Gegensatze 
zu solchen, die aus der Wahrnehmung obrigkeitlicher Obliegenheiten ent 
springen —(Lab and, Das Staatsrecht des Dentschcn Reiches 2. Aufl. S. 409ff.; 
G. Meyer, Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts 3. Slufl. S. 412 ff.). Es sind 
aus diesem Grunde denn auch zahlreiche Betriebsbeamte unter die „Beamten' 
im Sinne des §. 4 Abs. 1 des I. u. A.V.G. zu zählen und darum der Ver 
sicherungspflicht nicht unterworfen, ganz unabhängig davon, wie hoch sich ihr 
Jahresarbcitsverdienst beläuft (s. Sinnt. Hl 15). 
Tie Art der Beschäftigung übt jedoch einen nicht geringen Einfluß aus 
die Versicherungspflicht v . _ , 
1 der vom Reiche, einem Bundesstaate oder einem Kommunal- 
vcrbande gegen Gehalt oderLohn beschäftigten, jedoch nicht 
zu den Beamten gehörigen Personen, 
2. der Beamten von Kommunalverbänden (oder von „anderen 
öffentlichen Verbänden und Körperschaften"), welche ohne Pensions 
berechtigung angestellt sind. ^ . 
Aus der Zahl der in den Bureaus der Reichs-, Staats- und Kommunal- 
behördeu beschäftigten Personen der unter 1 und 2 bezeichneten Art hat das 
Reichs-Verstcherungsamt - in Uebereinstimmung mit den Erlaßen verschie- 
dcncr Landeszentralbehörden (siehe unten) und nach Berathung mit den Vor 
ständen der Versicherungsanstalten (s. Protokoll der Konferenz vom 6./7. Ok 
tober 1890) - die „im höheren Bnreaudtenste" beschäftigten herausge 
hoben. Das Charakteristische der Beschäftigung im höheren Bureaudlenste sieht 
das Reichs-Versicherungsamt nach den auf den Gegenstand bezüglichen 
Bescheiden und Revisionsentscheiduiigen darin, daß von den Betreffenden zii 
ihrer Stellnng „eine höhere Vorbildung oder eine besondere Zuverlässigkeit 
erfordert wird", oder daß die Stellung „mit einem gewiffen Maffe geschäft 
licher Selbstständigkeit und eigener Verantwortung verbunden ist". Vergl. den m 
Anm. 1118$. 86 abgedruckten Erlaß der preußischen Minister des Innern 
und für Handel und Gewerbe vom 2. Itili 1892. Die im höhereit
        <pb n="106" />
        92 
3" Ziffer III der Anleitung Anni. 11. 
¡¡¡m 
ausgesprochen wird. wcycnigeu 
MMWZMWZ 
v e rs i ch e run g s a n st a lten sofern, was bei Vielen der Fall sein wird, deren 
Beamte nicht ohnehin zu den Beamten des betreffenden Staates berw des 
betreffenden weiteren Kommunalverbnndes gehören.) 6 ' 
Süff,?**' ohne Rücksicht ans die Höhe des von ihnen bezogenen 
^ohns oder Gehalts als vcrsichernngspflichtig zu behandeln. Der Begriff der 
„höheren Bureaubeamten" kommt, soiveit es sich um die Bureaus der Bcrnfs- 
genossenschaften handelt, nicht in Frage." 
^Das Reichs-Versicherungsamt hat ferner in der Rev. Entsch. Nr. 72 
M. N. f. I. u. A.V. 1891 S. 177) hinsichtlich eines im Bureau eines prenffl- 
schen Landraths beschäftigten Privatgehilfen, weil der Begriff des 
„höheren Bureaubeamten" auf ihn nicht anwendbar sei, die Versichernna/- 
bfllcht anerkannt und dabei Folgendes ausgeführt: „Es läfft sich „iclit ver- 
Staats- oder Kommunalbehörden angestellten Expedienten und Registratoren
        <pb n="107" />
        Zu Ziffer III der Anleitung Anni. 11. 
93 
(zu vergleichen Nr. XII Abs. 2 der Anltg.) nahe steht. Wenn die landräth- 
lichen Bureaugehilfen auch in den ersten Jahren ihrer Thätigkeit mehr 
mit mechanischen Arbeiten beschäftigt werden, so gelingt es ihnen, wie hier 
durch die Bewcisausnahmc festgestellt ist, im Laufe der Zeit gleichwohl, sich 
ein solches Maß von Fertigkeiten und Geschästskenntnissen anzueignen, daß sie 
nicht selten zur selbstständigen Angabe leichterer Expeditionen, sowie zur 
Führung einer Registratur verwendet werden können. Ter Kläger insbesondere 
ist in den letzten Jahren, wenn auch unter beständiger Aufsicht des Kreis 
sekretärs und des Landraths und stets nach bestimmten Vorgängen und 
Mustern arbeitend, überwiegend als Expedient beschäftigt gewesen, also mit Ge 
schäften, wie sie in anderen staatlichen Bureaus den angestellten Beamten obliegen. 
Dessenungeachtet kann der Kläger zu den „höheren Bureaubeamten" im 
Sinne der Nr. XII der mehrgedachten Anleitung nicht gerechnet werden. Es 
kommt hierbei in Betracht, daß die Annahme eines landräthlichen Bureau- 
gehilfen zum Dienst weder von einer besonderen Vorbildung, noch von der 
Ablegung einer Prüfung abhängig ist. Seine Annahme erfolgt durch den 
Landrath nicht als Vertreter der staatlichen oder kommunalen Behörde, sondern 
kraft privaten Vertrages. Er bezieht sein Einkommen auch nicht, wie die Be 
klagte behauptet, vorn Staate oder vom Kreise, sondern es steht ihm unmittel 
bar nur ein persönlicher Anspruch gegen den Landrath zu. Jederzeit kann er 
entlassen werden; auch wenn er dauernd in seiner Stellung verbleibt, hat er 
in der Regel eine Anstellung als Beamter nicht zu erwarten. 
Dem gegenüber haben mit der Bezeichnung „höhere Bureaubeamte" 
nur diejenigen Personen getroffen werden sollen, welche einerseits von der 
Behörde als solcher angestellt sind, andererseits sich durch ihre Stellung und 
Thätigkeit über den Kreis der gewöhnlichen Bureauarbeiter erheben und in 
Folge dessen ihre Geschäfte unter einer, wenngleich beschränkten, eigenen Ver 
antwortlichkeit versehen. Von diesen ist anzunehmen, daß sie auf Grund ihrer 
sozialen Lage oder vermöge der Stellung, welche sie der ihnen vorgesetzten 
Behörde gegenüber einnehmen, der Fürsorge des Gesetzes für den Fall ihrer 
Erwerbsunfähigkeit und ihres Alters entbehren können. Bei dem Kläger da 
gegen treffen die erwähnten Voraussetzungen nicht zu, und das Schiedsgericht 
hat ihn mit Recht als gegen Lohn beschäftigten „Gehilfen" im Sinne des 
8. 1 Z. 1 des I. u. A.V.G. und demgemäß als rentenberechtigt angesehen." 
In gleichem, die Eigenschaft eines „höheren Bürcaubeamten" ver 
neinendem Sinne hat das Reichs-Versicherungsamt in der Rev.Entsch 
vom 12. Dezember 1892 Nr. 242 (A. N. f. I. u. A.B. 1893 S. 89) wegen 
eines statistischen Hilfsarbeiters und in der Rev.Entsch. vom 8. Oktober 
1892 Nr. 243 (A. N. f. I. u. A.V. 1893 S. 90) wegen eines den Titel eines 
„Hofrechnungsführers" innehabenden Nechnungsbeamten der Hofhaltung 
eines deutschen Bundesfürsten entschieden. 
In der Rev.Entsch. Nr. 151 &lt;A. N. f. I. u. A.V. 1892 S. 82) hat das 
Reichs-Versicherungsamt unterm 2. Mai 1891 den Begriff des „höheren Bureau- 
dienstes" für nicht anwendbar auf die Thätigkeit des Kassirers einer Orts 
krankenkasse erklärt und in der Rev.Enlsch. Nr. 150 (A. N. f. I. u. A.V. 
1892 S. 81) ausgeführt, daß Betriebsbeamte, auch wenn sie zu den 
„höheren Bureaubeamten" gehören, gleichwohl versicherungs 
pflichtig bleiben, sofern nur ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an 
Lohn oder Gehalt den Betrag von 2000 M. nicht übersteigt. In Bezug auf 
diesen letzteren Punkt führt die bezeichnete Nevisionsentscheidung aus: 
„Da nun der Kläger in diesem Betriebe mit einem Einkommen von 
weniger als 2000 M. als Angestellter beschäftigt war, so gehört er zu 
den der Versicherungspflicht unterworfenen „Betriebsbeamten". Der 
Einwand, daß er als einer der unter Nr. XII der angezogenen Anlei 
tung vom 31. Oktober 1890 hervorgehobenen, „im höheren Burcaudienst"
        <pb n="108" />
        94 
Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 11. 
beschäftigten Beamten gelten müsse und deshalb von der Versicherung 
ausgeschlossen sei, beruht auf der irrthümlichen Annahme, daß diese 
Stelle der Anleitung alle Kategorien der Versicherten betreffe, während 
sie in Wirklichkeit nur auf „Gehilfen" (§. 1 Z. 1 des I. u. A.V.G.) hat 
bezogen werden sollen. Als „Gehilfen" sind die im höheren Bureau 
dienst beschäftigten Beamten allerdings nicht anzusehen, sie fallen daher 
aus dem Kreise der versicherten Personen dann heraus, wenn sie nicht 
in einem „Betriebe" beschäftigt werden. Ist aber das Letztere der Fall, 
so steht nichts entgegen, sie den Betriebsbeamten zuzurechnen." 
Vergl. auch den mit dem vorstehenden Unterschiede sich gleichfalls be 
schäftigenden Erlaß des Gr. hessischen Ministeriums der Finanzen vom 81. De 
zember 1890 (Zeller und Fey, Ausführungsvorschriften S. 106 Anm. 8). 
Im Wesentlichen in Uebereinstimmung mit der Auffassung des Reichs- 
Versicherungsamtes sprechen sich über diesen Punkt die zuständigen badischen 
und hessischen Landeszentralbehörden aus. Die Anleitung des badischen 
Ministeriums des Innern, die I. u. A.B. der vom Staate beschäftigten Per 
sonen betreffend, sagt unter Z. 7 (Amt! Ausg. f. Baden S. 142): „Als vom 
Staate beschäftigte Gehilfen sind sonach diejenigen Personen zu versichern, 
deren Thätigkeit, ohne sich als die eines Arbeiters, Gesellen, Dienstboten oder 
Lehrlings darzustellen, doch wie die Arbeit dieser Kategorien im Wesentlichen 
körperlicher oder mechanischer Natur ist; als mechanische Arbeit ist insbeson 
dere die untergeordnete Hilfeleistung bei der Besorgung der Schreib-, Rech- 
nungs-, Verwaltungs- und technischen Geschäfte zu behandeln, und zwar auch 
dann, wenn die Thätigkeit zu einem kleineren Theil über das mechanische Ab 
schreiben und Kopireu hinausgeht. Es sind daher die Dekopisten, Schreib-, 
Kanzlei-, Bureau-, Rechuuugs- und wenigstens ein Theil der Ber- 
waltungs- und technischen Gehilfen als versicherungspflichtig zu be 
handeln. Nicht verficherungspflichtig sind solche Gehilfen, deren Thätigkeit 
eine über den Erwerb der Elementarkenntnisse wesentlich hinausrcichende Vor 
bildung, wie sic in den Mittel- und Fachschulen und den höheren Lehranstalten 
dargeboten wird, erfordert; es sind daher Personen, welche die Borbildung 
als Aktuariatsincipient, Finanz-, Expeditionsgehilfe, als Geo 
meter, Bau-, Hochbau- oder Maschinentechniker besitzen, so lange sie 
eine dieser Vorbildung entsprechende Stelle versehen, nicht als versicherungs 
pflichtig zu behandeln. In der Regel wird hierbei die Ablegung bestimmter, 
über den Nachweis bloß elenientarer Kenntniß hinausgehender Schul- oder 
Fachprüfungen vorausgesetzt; als solche ist insbesondere auch die in Baden 
und Württemberg abgelegte Werkmeisterprüfung anzuerkennen; doch sind 
auch solche Personen, welche lediglich auf Grund des nachgewiesenen Besuchs 
mittlerer oder höherer Schulen, z. B. als Ingenieure, Architekten, Ma- 
schinentechnikcr, Elektrotechniker im staatlichen Dienste verwendet werden, 
von der Versicherungspflicht ausgeschlossen." 
Das Gr. hessische Ministerium des Innern und der Justiz führt in seiner 
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1890 (Zeller und Fey, Ausführungs- 
Vorschriften S. 105) aus: 
„Der Versicherungspflicht unterliegen nicht von den nicht dekret 
mäßigen Bediensteten 
a) diejenigen, deren Thätigkeit eine über den Erwerb der Elementarkennt 
nisse wesentlich hinausreichende Vorbildung erfordert, wie sie in den 
Mittelschulen und in den höheren Lehranstalten dargeboten wird; 
b) diejenigen, welche durch Ablegung bestimmter Prüfungen, wie sie 
z. B. für Gerichtsschreiber, Polizeikommissäre, Gerichtsvoll 
zieher, Finanzasp iranien l. Kategorie, Kulturtechniker und 
dergleichen Thätigkeiten verlangt werden, die Voraussetzung für ihre
        <pb n="109" />
        Zu Ziffer III der Anleitung Anni. 11. 
95 
demuächstige Anstellung in diesen Zweigen des Staatsdienstes nachge- 
es mübteîenn sein!' daß solche Personen (a, b) in einer lediglich mechanische 
Thätigkeit erfordernden Stellung beschäftigt sind. 
Hiernach sind als versicherungspflichtig in der Regel nicht anzusehen die 
jenigen Bediensteten, welche eine zu dekretmäßiger Anstellung berechtigende 
Prüfung obenerwähnter Art abgelegt haben und in Vertretung dekretmaßig 
angestellter Beamten deren Funktionen wahrnehmen." 
Vergl. auch den Bescheid des württembergischen Landes-Versicherungs- 
amtes vom 4. September 1891 in Anm. III 12 und die Ausführungen in 
Anm. III 14. 
Auf einen Standpunkt, der dem des Reichs-Versicherungsamtes entgegen 
gesetzt ist und die Unterscheidung zwischen höherem und niederem Bureau 
dienste ganz verwirft, stellt sich der Vorstand der Versicherungs 
anstalt Schlesien in seinem Bescheide vom 5. Mai 1891 (A. N. f. Schlesien 
1891 S. 25): 
„Dem Magistrate theilen wir ergebenst mit, daß nach unserer Auf 
fassung die sämmtlichen in Frage kommenden Beamten, nämlich der 
Kassenassistent R., der Steuererheber K., der Sparkassenkontrolcur D. 
und die Bureaugehilfen S. und C. dortselbst, mit Rücksicht auf ihre Be 
schäftigung im Kommunaldienste der Stadt zu den versicherungspflichtigen 
Personen zu rechnen sind. 
Maßgebend für unsere Auffassung ist lediglich, daß diese Personen 
sämmtlich ohne Pensionsberechtigung im Kommunaldienst angestellt sind. 
§ 4 Abs. 1 des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889. 
Dagegen können wir dem Umstand keine Erheblichkeit bcimessen, 
daß dieselben zum Theil im sogenannten höheren Bureaudienst thätig 
sind. Zwar will das Reichs-Versicheruugsamt in seiner Anleitung, be 
treffend den Kreis der versicherten Personen, vom 31. Oktober 1890 sub 
XII auch diejenigen nicht pensionsberechtigten Kommunalbeamten, welche 
als Expedienten u. s. w. in dem sogenannten „höheren Bureaudienst" 
beschäftigt sind, nicht als Gehilfen angesehen und demgemäß von der 
Versicherungspflicht ausgenommen wissen. Eine Unterscheidung zwischen 
„höheren" und „niederen" Bureaubeamten hinsichtlich der Versicherungs 
pflicht steht aber unseres Erachtens weder mit dem Wortlaut noch mit 
dem Sinne des Gesetzes in Einklang und erscheint uns auch praktisch 
nicht verwerthbar, weil sich darnach eine klare und bestimmte Grenze 
zwischen versicherungspflichtigen und von der Versicherungspflicht be 
freiten Bureaubeamten nicht ziehen läßt. Wir stehen vielmehr auf dem 
Standpunkt, daß die in den Bureaus von Kommunalbehörden be 
schäftigten Personen, gleichviel welche Geschäfte sie zu verrichten haben, 
nach ihrer sozialen und wirthschaftlichen Stellung sich über den von 
§ 1 des Reichsgesctzes betroffenen Personenkreis der Gehilfen, Betriebs 
beamten, Handelsgehilfcn im Allgemeinen nicht erheben und deshalb 
der Regel nach bei mangelnder Pensionsberechtigung der Versicherungs 
pflicht unterliegen. In dieser Auffassung werden wir um so mehr be 
stärkt, als jene Personen, insofern sie jederzeit entlaßbar sind, bei Auf 
gabe ihrer Stellung keine Sicherheit dafür haben, daß sie dauernd im 
„höheren Bureaudicnst" verbleiben; sie können vielmehr leicht in die 
Lage kommen, eine Beschäftigung zu übernehmen, die sie unzweifelhaft 
versicherungspflichtig macht. Alsdann würden sie aber den Nachtheil zu 
tragen haben, daß' die Zeit ihrer Beschäftigung im höheren Bureau 
dienst für die Erwerbung bezw. Steigerung ihrer Nentenansprüche ver 
loren gegangen ist."
        <pb n="110" />
        96 
Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 12. 
LT. Die Grenze zwischen dem in der vorhergehenden Anmerkung unter 
schiedenen „höheren und niederen Bureaubeamten" ist in der Praxis nicht so- 
gezogcn, daß nicht viele Falle vorkämen, in welchen dieselbe Person so 
wohl Geschäfte des höheren als des niederen Bureaudienstes be 
sorgte. Die Frage nach der Versicherungspflicht kann alsdann entweder 
danach, ob die Geschäfte in ihrem voriviegenden Charakter solche der einen 
oder anderen Art sind, oder nach der Zeitdauer, während deren die eine oder 
andere Beschäftigung stattfindet, entschieden werden. Im ersteren Falle ist der 
Betreffende, wenn er regelmäßig mit niederen Bureaugeschäften beschäftigt ist, 
versicherungspflichtig, trotzdem er zwischendurch auch zu Geschäften des höheren 
Bureaudienstes verwandt wird, und umgekehrt wird ver höhere Bureaubeamte 
dadurch nicht versicherungspflichtig, daß er sich nebenbei auch mit Arbeiten 
des niederen Bureaudienstes zu befassen hat. Bei der Entscheidung nach der 
Zeitdauer dagegen ist der Betreffende zeitweilig versicherungspflichtig, zeit 
weilig nicht versicherungspflichtig, je nachdem seine Beschäftigung zu der einen 
Zeit dem niederen, zu der anderen dem höheren Bureaudienste angehört. Beide 
Entscheidungen haben Analogien in der Behandlung anderer versicherungs 
pflichtiger Beschäftigungen, und je nach den Umständen ist die eine oder die 
andere' gerechtfertigt. In der Regel wird die verschiedenartige Beschäftigung 
der Zeit nach nicht streng von einander zu trennen sein, und es wird deshalb 
in den meisten Fällen das Vorhandensein oder Nichtvorhandenscin der Ver 
sicherungspflicht je nach dem Ueberwiegen der einen oder anderen Beschäftigungs 
art anzunehmen sein. Sv wird seitens des Reichs-Versicherungsamtcs in der 
Rev.Entsch. Nr. 64 (s. Anm. Ill 14) die Frage nach der Versicherungspflicht 
bejaht, trotzdem der Betreffende auch Obliegenheiten, die zu dem höheren 
Bureaudienste gehören, wahrzunehmen hat, und in den Rev.Entsch. Nr. 05 
und 104 (s. Anm. III 14) verneint, trotzdem die Betreffenden auch Geschäfte 
des niederen Buraudienstes zu besorgen haben. 
In einem Falle, wo die Beschäftigung eines Angestellten im niederen 
Bureaudienste sich der Zeit nach streng gegen diejenige im höheren Bureau 
dienste abscheidet, hat das württembergische Landesversicherungsamt am 
4. September 1891 (Mitth. f. Württemberg 1891 S. 97) in der einen Schuld- 
heißenamtsgehilfen betreffenden Beschwerdesache dahin erkannt, 
„daß der Beschwerdeführer der Verpflichtung zur Jnvaliditäts- und Alters 
versicherung während derjenigen Wochen nicht unterliegt, in 
welchen er entweder ausschließlich oder doch in der Haupt 
sache mit den eine Kenntniß der maßgebenden gesetzlichen 
Vorschriften voraussetzenden Arbeiten der Beihilfe bei den Ge 
schäften des Schultheißen, insbesondere protokollarischen Vernehmungen 
in den zur Zuständigkeit des Schulthcißenamtcs gehörenden Angelegen 
heiten rc. Führung, militärischer Listen u. dergl. oder mit Steuerumlagen 
oder Rechnungsstcllungcn beschäftigt ist, daß er dagegen zur Jnva- 
liditäts- uud Altersversicherung verpflichtet ist, solange er 
nur mit Abschreiben oder anderen mehr mechanischen Ge 
schäften betraut ist." 
In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: 
„Der Mangel an Selbstständigkeit und äußerer Selbstverantwortlich- 
keit ist kein die Versicherungspflicht begründendes Moment. Es giebt 
eine große Menge von Berufsstcllungen, welche die Unterstellung unter 
den Begriff eines „Arbeiters" oder „Gehilfen" im Sinne des §. 1 der 
I. u. A V. G. ausschließen, aber doch mit einer äußerlich selbst- 
ställdigen und selbstverantwortlichen Beschästignng nicht verbunden 
sind. Es kommt vielmehr darauf au, ob die Beschäftigung in wcsent- 
lich mechanischen, auf die Verweiidung körperlicher Kräfte oder Fertig- 
kciteii gerichteten Dienstleistungen, wie z. B. bloßes Abschreiben, besteht,
        <pb n="111" />
        Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 12. 
97 
denn eine solche Beschäftigung gestattet die Unterstellung unter den Be 
griff des Arbeiters oder Gehilfen im Sinne des §. I I. u. A. V. 0., 
ivährend die thatsächliche Bezeichnung als „Gehilfe" für sich allem nicht 
entscheidend ist. 
Daß aber die Beschäftigung des Beschwerdeführers ferne vor 
wiegend mechanische sei, hat das Oberamt selbst zugegeben. 
Demnächst war für das Oberamt auch die Erwäguug entscheidend, 
daß rc- B., weil er zweiter Gehilfe des Stadtschultheißen sei, als Ge 
hilfe desselben in seiner Eigenschaft als Verwaltungsaktuar nach dem 
Cirkular-Erlaß vom 21. März 1839 mit Rechnungsgeschaften gar nicht 
beschäftigt werden dürfe. , 
Aber abgesehen davon, daß die nach Landesrecht zu beurtheilende 
Frage der Zulässigkeit der fraglichen Beschäftigung vom Standpunkt der 
Dienststellung des Arbeitgebers aus für die Entscheidung darüber, ob 
thatsächlich eine nach dem Reichsgesetz vom 22. Juni 1889 die Ver 
sicherungspflicht begründende Beschäftigung vorliegt, nicht entscheidend 
sein kann, fallen die über den Bereich bloß mechanischer Arbeiten hinaus 
gehenden Dienstgeschäfte des Beschwerdeführers, welche von der Orts 
behörde für die Arbeiterversicherung bezeugt sind, insbesondere die pro 
tokollarischen Vernehmungen in den zur Zuständigkeit des Stadtschult- 
heißenamts gehörenden Angelegenheiten und die Vertretung des Polizei 
kommissärs nicht in den Geschäftskreis des Verwaltungsaktuars, und 
darf die Besorgung derartiger Dienstgeschäfte unter Aufsicht des Stadt- 
schultheißen auch dem zweiten Gehilfen überlassen werden. 
Eine Beschäftigung mit solchen Arbeiten kann aber nicht als eine 
solche eines Arbeiters oder Gehilfen im Sinne des §. 1 I. u. A.V.G. 
gelten. 
Diese Rücksicht auf die höhere Oualifikation der Beschäftigung würde 
allerdings nicht in Betracht konimen, wenn es sich um einen Betriebs- 
beamten im Sinne des Gesetzes handeln würde. Das Amt des Stadt- 
schultheißen oder Verwaltungsaktuars, für dessen Zweck der Beschwerde 
führer arbeitet, kann aber als ein Betrieb im Sinne des Reichsgesetzes 
nicht gelten. (Ziff. XIV der Anltg.) 
Der Beschwerdeführer erscheint daher nur zu der Zeit versicherungs 
pflichtig, in welcher er ausschließlich oder vorwiegend mit Abschreiben 
oder sonstigen mehr mechanischen Arbeiten beschäftigt ist." 
Von den gleichen Grundsätzen geht der in der vorhergehenden An 
merkung erwähnte Großherzoglich hessische Ministerialerlaß aus, indem 
er hervorhebt, daß die Personen, welche die Ausbildung zum höheren 
Bureaubeamten genossen haben, dann der Versicherungspflicht gleichwohl 
unterliegen, wenn sie thatsächlich „in einer lediglich mechanische Thätigkeit er 
fordernden Stellung beschäftigt sind". Nicht die Befähigung zu Ge 
schäften des höheren Bureaudienstes, sondern die thatsächliche 
Verwendung darin ist das über die Versicherungspsli cht Ent 
scheidende. In Gemäßheit davon sind vom Großherzoglich hessischen 
Ministerium auch die Gerichtsschreiber.Aspiranten für versicherungs 
pflichtig erklärt, auch wenn sie zur Stellvertretung des Gerichtsschreibers oder 
zur Aushilfe bei der Gerichtsschreiberei zugelassen und verflichtet sind, und nur 
diejenigen Hilfsgerichtsschreiber von der Versicherungspflicht befreit, 
welche durch Dekret oder durch besonderes Ministerialreskript als solche be 
stellt sind. (Zeller und Fey, Ausführungsvorschriften S. 106 Anm. 1.) 
In gleicher Weise wird das Beschäftigungsverhältniß der Gerichts 
schreiber-Aspiranten z. B. in Württemberg, Braunschweig behandelt, 
während sie z. B. in Preußen, Bayern, (Landmann u. Rasp S. 666) 
allgemein als nichtversicherungspflichtig angesehen werden. Vergl. wegen der 
Gebhard, Invalidität»- u. «ItrrSversicherungsgesrtz. ?
        <pb n="112" />
        98 
Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 13. 
im Vorbereitungsdienste befindlichen Personen Anm. III 17 und wegen der 
Diätare Anm. Hi 16. 
Wegen der Beurtheilung des Beschäftigungsverhältnisses des Hausvaters 
in einem Rettungshause, der neben der Besorgung der Wirthschaft zugleich 
auch in beschränktem Maste die Thätigkeit eines Erziehers und Lehrers aus 
zuüben hat, siehe Rev.Entsch. 106 in Anm. IV 10 und wegen derjenigen von 
jüdischen Kultusbeamten, welche gleichzeitig mit religiösen Verrichtungen 
und mit niederen Dienstleistungen beschäftigt werden, Rev.Entsch. Nr. 105 
u. 251 in Anm. IV 9. 
13. Mit Pensionsberechtigung angestellte Beamten von Kom 
munalverbänden. Die Worte „mit Pensionsberechtigung ange 
stellt" haben verschiedenartige Auslegung gefunden, insofern nämlich, als von 
der einen Seite auch schon Derjenige als „mit Pensionsberechtigung angestellt" 
erachtet wird, der mit der Anwartschaft, daß er unter gewissen Voraus 
setzungen, insbesondere nach Zurücklegung einer gewissen Zahl von Dienst 
jahren, ein Recht auf Gewährung eines Ruhegehaltes für den Fall des Ver 
lustes der Dienstfähigkeit erlangt, angestellt ist, dagegen von anderer Seite 
nur Derjenige, welcher bereits im Besitze dieses Rechtes ist, als mit Pensions 
berechtigung angestellt angesehen wird. Nach letzterer Ansicht müssen also 
dort, wo, wie nach den meisten einschlägigen Gesetzen das Recht auf Gewäh 
rung von Ruhegehalt erst nach Ablauf einer gewissen Dauer des Dienstes ein 
tritt, die Beiträge für die Beamten der Kommunalverbände während der Zeit, 
ivo ihnen nur die Amvartschaft zusteht, — sofern sie im Uebrigcn zu den Ver 
sicherungspflichtigen Personen gehören — entrichtet werden; in Folge dessen stehen 
ihnen während dieser Zeit die daraus erwachsenden Rechte zu, dagegen haben 
sie nicht etwa einen Anspruch auf Beitragserstattung, wenn sic später das 
Recht auf Pensionsgewährung erlangen, so wenig wie andere versichernngs- 
pflichtige Personen einen solchen Anspruch haben, wenn sie aus der versiche- 
rungspslichtigen Beschäftigung ausscheiden. Auch das Reichs-Versicherungsamt 
hat sich auf diesen letzteren Standpunkt gestellt. Es führt in der Rev.Entsch. 
vom 2. Mai 1892 Nr. 151 (A. N. 1892 S. 83) aus: „Hat (nach den in 
Anm. III 9 S. 87 wiedergegebenen Ausführungen der Begründung) der Gesetz 
geber den Ausschlust gewisser Beamten von der Versicherungspflicht und damit 
auch von dem Genust einer Alters- oder Invalidenrente davon abhängig ge 
macht, das; die Sicherheit besteht, es werde ihnen im Falle des Eintritts 'ihrer 
Dienstunfähigkeit sofort eine Pension oder doch eine Unterstützung bewilligt 
werden, so werden unter den „mit Pensionsberechtigung" angestellten Kom 
munalbeamten nicht solche verstanden werden können, welche die bloste An 
wartschaft auf einen in späterer Zeit wirksam werdenden Pcnsionsanspruch 
haben, sondern nur diejenigen Beamten, denen ein erworbenes Recht auf Er 
langung einer Pension im Falle der Erwerbsunfähige it zusteht, insbesondere 
also solche, die die vielfach vorgeschriebene mehrjährige Pensionswartezeit be 
reits zurückgelegt haben. Erst in diesem letzteren Falle erscheint eine den 
Leistungen aus dem Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetz gleichwerthige 
Fürsorge gesichert, während es nach der — mit den Erfahrungen im Ein 
klänge stehenden — Annahme des Gesetzgebers nicht ausreichend verbürgt ist, 
daß die Gemeinden und sonstigen Kommunalverbände für ihre vor Erlangung 
der wirklichen Pensionsberechtigung invalide werdenden Beainten in dem Maße 
sorgen, wie es bei den Reichs- und Staatsbehörden durchweg vorausgesetzt 
werden darf. In demselben Sinne hat übrigens das Reichs-Bersicherungsamt 
schon bisher in seiner Verwaltungspraxis die dem §. 4 des I. u. A.V.G. ent 
sprechende Bestimmung im §. 4 des U.V.G. über die „mit Pensionsberechtigung 
angestellten Beamten" ausgelegt, und cs liegt kein Anlast vor, von jener Auf 
fassung auf dem Gebiete der Jnvaliditäts- lind Altersversicherung abzuiveichcn. 
Was den Kläger anlangt, so steht fest, das; derselbe jedenfalls erst nach
        <pb n="113" />
        7* 
Zu Ziffer III der Anleitung Sinnt. 13. 
99 
Ablauf von 10 Jahren seit seinem am 1. Januar 1886 erfolgten Eintritt in 
den städtischen Dienst, also frühestens am 1. Januar 1896 in den Pensions- 
§cnuß treten könnte. Zur Zeit liegen daher die Voraussetzungen nicht vor, 
auf Grund deren nach dem oben Dargelegten sein Ausschluß von der Ver 
sicherungspflicht gegeben sein würde. Der von ihm geltend gemachte Slnspruch 
auf Slltersrente mußte demgemäß als unbegründet erachtet werden." 
Vergi, auch die in gleichem Sinne lautende Rev.Entsch. vom 16. De 
zember 1892 Nr. 239 (Sí. N. f. I. u. A.V. 1893 S. 86) betreffend einen Ge- 
meindediener im Königreich Sachsen. 
(Vergi, auch die Rev.Entsch. vom 16. Dezember 1892 in den A. N. f. 
Sachsen I S. 86 und die Slusführungen über diesen Punkt in der Arbeiter- 
versorgung IX S. 157 u. 158.) 
Die entgegengesetzte Ansicht ist ausgesprochen in der Anleitung des Gr. 
badischen Ministeriums des Innern vom 10. Dezember 1890, die I. u. A.D. 
der von den Gemeinden und Kreisen beschäftigten Personen betreffend, unter 
Ziffer 1 (Símil. Ausg. f. Baden S. 134): 
„Zum Slusschlusse der Versicherungspflicht genügt die Slnstellung mit Sln 
spruch ans Pension, so daß insbesondere auch solche Kommunalbeamte der 
Vcrsicherungspflicht nicht unterliegen, deren Pensionsanspruch erst dann wirksam 
wird, wenn sie noch eine bestimmte Dienstzeit (z. B. 10 Jahre) beim Kommu- 
nalverbande zurückgelegt haben. Slndererscits wird aber die Versicherungs 
pflicht dadurch nicht ausgeschlossen, daß gewissen Kommunalbeamten kraft be 
stehender Uebung, aber ohne Begründung eines Rechtsanspruchs, wenn sie 
nach längerer Dienstzeit dienstunfähig werden, ein Unterstützungs- oder Ruhe 
gehalt in Aussicht gestellt ist." 
Unabhängig ist die Befreiung von der Versicherungspflicht für die Be 
amten der Kommunalverbände und anderen öffentlichen Verbände und Kör 
perschaften (Sinnt. Ill 10) von der Höhe der Pension, auf welche der An 
spruch gerichtet ist; nur für die Beamten der Kirchengemeinden und kirchlichen 
Institute der evangelischen Landeskirchen Preußens und für die Beamten der 
Schulgemeinden und evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden des Königreichs 
Sachsen hat der Bundesrath die Befreiung davon abhängig gemacht, daß ihr 
Pensionsanspruch den Mindestbetrag der Invalidenrente erreicht. Handelt es 
sich um Pensionsansprüche, deren Höhe mit den Jahren steigt, so tritt die Be 
freiung also erst in Wirksamkeit, nachdem das Recht, nicht nur die Anwart 
schaft auf eine Pension von höherem Betrage als dem des Mindestbetrags 
der Invalidenrente für den Fall der Dienstunfähigkeit entstanden ist. 
Pensionsberechtigung im Sinne des §. 4 Abs. 1 ist ferner nur dann 
als vorhanden anzunehmen, wenn der Kommunalverband (oder, falls dessen 
Beamten in dieser Beziehung den Staatsbeamten gleich behandelt werden, der 
Staat) unmittelbar oder wenigstens in zweiter Reihe für Leistung der Pension 
haftet, nicht aber, wenn der Beamte sie aus einer durch Beiträge der Bethei 
ligten gesammelten, von dem Kommunalverbande nicht garantirten Kasse zu 
erhalten haben würde. Vergl. darüber die Rev.Entsch. 103 des Reichs- 
Versicherungsamtes vom 9. November 1891 (A. N. f. I. u. Sl. V. 1892 Ş. 18), 
in welcher sich in der Slltersrentensache eines von einer Distriktsgemcinde in 
der bayerischen Pfalz angestellten Straßenwärters, der Mitglied der 
für die Distriktsstraßenwärter der betreffenden Slmtsbezirke und deren Hinter 
bliebene errichteten Pensionskasse war, das Reichs-Versicherungsamt, die 
Versicherungspflich t anerkennend, über diesen Punkt ausspricht, wie folgt: 
„Die Entscheidung hängt, da alle anderen wesentlichen Punkte außer 
streit sind, und insbesondere kein Zweifel darüber besteht, daß die Tistrikts- 
gemeinden als Kommunalverbändc im Sinne des §. 4 Abs. 1 des I. u. Sl. V. G. 
zu gelten haben, und daß die Thätigkeit des Klägers als Distriktsstraßenwärter 
zur Begründung der Vcrsicherungspflicht an sich geeignet ist, von der Beant-
        <pb n="114" />
        100 
Zu Ziffer III der Anleitung Anni. 13. 
wortnng der Frage ab, ob die Mitgliedschaft des Klagers bei der „Pensious- 
ka,,e sur die Distriktsstraßenwärter der Amtsbezirke A. und B. und deren Hin 
terbliebene" eine Pensionsberechtigung im Sinne des §. 4 Abs. 1 a. a. C. in 
sich schließt oder sie doch ersetzt. 
Die vorbezeichnete Pensionskasse bezweckt nach ihrem Statut die Unter- 
stutzung ihrer Mitglieder im Falle der wegen Dienstunfähigkeit eintretenden 
Dienstentlassung, sowie die Unterstützung der bei dem Tode der Mitglieder 
hiiiterblelbenden Wittwen und Waisen. Die Distriktsstraßenwärter sind von 
ihrem Dienstantiitte an berechtigt und vcrpffichtet, der Pensiouskasse beizutreten; 
die zur Zelt ihrer Gründung bereits im Dienste Gewesenen waren zuul Eintritt 
nur berechtigt, haben aber ausweislich der Akten sämmtlich — insbesondere 
auch der Klä 
nahmen und 
er — von dieser Berechtigung Gebrauch gemacht. Die Ein- 
&gt; o der Kasse setzen sich aus den Beiträgen der Mitglieder, 
den Zuschüssen des Distrikts und eimgen anderen der Kasse zugewiesenen Ein 
nahmeposten zusammen. Die Mitglieder erwerben den Anspruch auf Pcnsions- 
bezug für sich und ihre Hinterbliebenen nach vollendeter fünfjähriger Dienst- 
Be#» Die Sin"«#", ber Ü# ;ur %eßreihmg ber fabongagemciBe» 
Pensionen und Unterstützungen, sowie der Verwaltungskosten nicht aus und 
lassen sie sich auch aus dem Reservefonds bei dessen statutenmäßiger Inanspruch 
nahme nicht ergänzen, so sind die Pensionen rc. nach §. 14 des Statuts auf 
so lange entsprechend zu ermäßigen, bis der Stand der Kasse die Auszahlung 
der vollen Betrage wieder gestattet. J 0 
Angesichts dieser Bestimmungen kann die Entscheidung des Schiedsgerichts 
als zutreffeiid nicht anerkannt tverden. 
Der Absicht des Gesetzgebers, die Vortheile der Jnvaliditäts- und Alters 
versicherung möglichst weiten Kreisen zugänglich zu machen, und Den, Charakter 
des §. 4 Abs. 1 des I. u. A.B.G. als einer Ausnahmevorschrift entspricht es 
ohne Zweifel, wenn der Begriff der „Anstellung mit Pensionsberechtigung' 
keine ausdehnende Interpretation erfährt. Diese Auffassung findet sich schon 
ui den Motiven zu §. 3 der Vorlage, jetzt §. 4 des Gesetzes'(Sten.Verh. 4. Bd. 
Ş- 67 — Anm. III 9 S. 87 — ), wo die gesetzliche Fürsorge für die Beamten 
von Kommunalverbanden nur dann als entbehrlich erachtet wird wenn sie 
mit Pensionsberechtigung angestellt sind; „für andere Kommunalbeamte" — 
fahren die Motive wörtlich fort - „wird wegen der Mannigfaltigkeit der in 
Betracht kommenden statutarischen Bestimmungen gruiidsätzlich an der Versichc- 
rullgspfllcht festzuhalten sein." Dieser Ausführung entspricht weiter der Wort- 
aut des §. 5, der sich an den ersten Absatz des §. 4 aufs Eugste anschließt. 
Auch mag auf die Begründung zu dem - denselben gesetzgeberischen Gedankeii 
ausdruckenden — §. 4 des U.V.G. vom 6. Juli 1884 verwiesen werden, wo 
es heißt, es wurde die Heranziehung der Beamten zur Versicherung ohne Rück 
sicht aus ihre Pensionsberechtigung eine erwünschte Rückwirkung auf die Gesetz 
gebung der einzelnen Buiidesstaatcn über die Pensionirung von Beamten aus 
üben (stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags 5. Le 
gislaturperiode IV. Session 1884 3. Bd. S. 71). Auf Grund ähnlicher Erwä- 
gungen hat sich auch das Reichs-Versicherungsamt bereits in seiner Revisions- 
entscheidung 34 (A. R. f. I. u. A.N. 1891 S. 150) für eine strenge Aus 
legung des Wortes „Pension" ausgesprochen. Hiernach bestehen die' inneren 
Gründe, welche zur Aufnahme des §. 4 Abs. 1 in das Gesetz geführt haben 
außer in der Rücksichtnahme auf die Pensionsgesetzgebung der Bundesstaaten' 
namentlich in der Erwägung, daß nur eine gesicherte anderweitige Fürsorge 
von der Versicherilngspflicht entbinden kann. Als solche wird nur diejenige 
Fürsorge gelten können, welche mit der gesetzlichen im Wesentlichen überein 
stimmt, also insbesondere den Beamten kraft dieser seiner Eigenschaft ohne sein 
Zuthun erfaßt und ihm glcichwerthige Bezüge mit derselben Zuverlässigkeit 
gewährleistet, wie sie aus der reichsgesetzlichen Versicherung sich ergeben.
        <pb n="115" />
        Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 13. 
101 
Diese Erfordernisse treffen aber bei der hier in Betracht kommenden 
„Pensionskasse für die Distriktsstraßenwärter" nicht zu. 
Aus dem Statut geht deutlich hervor, daß die Kasse nicht als eine 
Tistriktsanstalt in dem Sinne gelten kann, daß als Schuldner des Pensions 
anspruchs die Distriktsgemeinde anzusehen wäre. Es kann zwar hier dahin 
gestellt bleiben, inwieweit die unter Anderem in zwei Entscheidungen des 
Reicksgerichts vom 18. März 1889 und 12. Mai 1890 (abgedruckt bei Reger. 
Entsch. der Gerichte uud Verwaltungsbehörden rc. Bd. 10 S. 426 und Bd 11 
S. 56, auch Entsch. des Reichsgerichts in Civilsachen Bd. 26 S. 32) vertretene 
Auffassung, wonach unter Pensionsberechtigung im Sinne des §. 4 des U.V.G. 
nur ein dem Beamten unmittelbar gegen den Staat rc. zustehendes Pensions 
recht verstanden werden könne, und als „pensionsberechligte Beamte" auch 
solche nicht anzusehen seien, welche aus einer für sie besonders eingerichteten, 
auf Beiträgen der Mitglieder nnd des Unternehmers beruhenden Kasse Pension 
zu beanspruchen haben, für das Gebiet der Juvaliditäts- und Altersversiche 
rung zutrifft, und ob nicht unter dem Gesichtspunkte des §. 4 Abs. 1 des I. u. 
A.B.G. diejenigen öffentlichen Kassen dem Staate rc. selbst gleichstehend zu 
erachten sind, hinter denen der Staat rc. als Selbstverpflichteter, wenn auch 
erst in zweiter Linie, steht. Im vorliegenden Falle aber ergiebt der §. 14 des 
Statuts zweifellos, daß für die Ansprüche der Kassenmitglieder nur das Ver 
mögen der Kasse einschließlich des Reservefonds, nicht aber das Vermögen der 
betreffenden Distriktsgemeinde selbst haftet. Es besteht mithin für die Mit 
glieder keine Sicherheit betreffs des steten, ungeschmälerten Bezuges ihrer Pen 
sionen, wie denn auch der §. 14 auf eine Herabsetzung der letzteren im Falle 
der Unzulänglichkeit der Kassenmittel ausdrücklich Bedacht nimmt. Aus diesem 
Grunde ist die Zugehörigkeit zu der in Rede stehenden Kasse nicht geeignet, 
die Pensionsberechtigung im Sinne des §. 4 Abs. 1 des I. u. A.V.G. zu ersetzen, 
und es muß der Kläger ungeachtet dieser seiner Zugehörigkeit als versicherungs- 
pflichlig im Sinne des §. 1 a. a. O. bezeichnet werden." 
Wie in der vorstehenden Entscheidung des Reichs-Versicherungsamtes an 
gegeben, geht die Ansicht des Reichsgerichtes noch über die vom Reichs-Ver 
sicherungsamte vertretene Ansicht hinaus und erkennt eine Pensionsberechtigung 
nur dann an, wenn der Anspruch auf Zahlung der Pension unmittelbar 
gegen den Staat (oder den Kommunalverband) geht. Das angeführte Er 
kenntniß des Reichsgerichtes, 6. Civilscnat, vom 12. Mai 1890 (Reger, Entsch.Xl 
S. 57) spricht sich, was diesen Punkt anlangt, folgendermaßen aus: 
„Hiernach kann es sich für die Anwendung des §. 4 des U.V.G. 
nur noch um die Frage handeln, ob nach Lage der Sache anzunehmen ist, 
daß der Kläger mit Pensionsberechtigung angestellt war. Diese Frage läßt 
sich nicht schon deshalb bejahen, weil dem Kläger in seiner Eigen 
schaft als Mitglied der Pensions-, Wittwen- und Waisenkasse für die Beamten der 
Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft ein in dem Statute 
dieser Kasse näher bestimmtes Pensionsrecht zustand, und der Beklagte (d. i. 
der Staat) in dem Uebcrnahmevertrage vom 4. März 1876 sich verpflichtet hat, 
für die den Beamten der Gesellschaft an die gedachte Kasse zustehenden An 
sprüche auszukommen. Wie das Reichsgericht bereits in seinem Urtheile vom 
18. März 1889 (Reger, Entsch. X S. 426) dargelegt hat, kann unter „Pen 
sionsberechtigung" in dem §. 4 a. a. O. nur ein dem Beamten unmittel 
bar gegen den Staat —auf Grund des Gesetzes, vielleicht auch am Grund 
besonderer vertragsmäßiger Zusicherung — zustehendes Pensionsrecht verstanden 
und nicht angenommen werden, daß unter den pensionsbcrcch- 
tlgten Beamten auch solche zu verstehen seien, welche aus einer 
für sie besonders eingerichteten, auf Beiträgen der Mitglieder 
und des Unternehmers beruhenden Kasse Pension zu beanspruchen 
haben. Der Umstand, daß die statntenmäßige Pension jetzt von dem Be-
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        102 
Zu Ziffer III der Anleitung Au in. 14. 
klagten (b. i. dem Staate) den Kassenmitgliedern zu gewähren ist, kann nicht 
die Folge haben, daß ein lediglich auf der Mitgliedschaft'und dem Kassen 
statute beruhender Anspruch die rechtliche Bedeutung einer „Pensionsberech 
tigung" im gesetzlichen Sinne erlangen sollte." 
Vergi, wegen der abweichenden Behandlung der Beamten der Hessischen 
Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft, die der für deren Beamten eingerichteten Pen 
sions-, Wittiven- und Waisenkasse angehören, Anm. III 10 unter Ziffer 4). 
14. Aus der Bestimmung des §. 4 Abs. 1, daß die mit Pensionsberech 
tigung angestellten Beamten der Kommunalverbände der Bcrsicherungspsiicht 
nicht unterliegen sollen, folgt nicht, daß diejenigen Kommunalbeamten, welche 
keine Pensionsberechtigung besitzen, sämmtlich versicherungspslichtig seien. Ter 
Kreis der versicherungspflichtigen Personen wird durch §. 1 des I. u. A.B.G. 
umgrenzt, und es sind also immer nur diejenigen Kommunalbeamten 
versicherungspflichtig, welche ihrer Beschäftigung nach in den 
dort umschriebenen Kreis gehören. Hierunter fallen nicht, wie in 
Anm. III 11 S. 91 ausgeführt ist, die „im höheren Burcaudienste" beschäf 
tigten Personen (f. Amtl. Nachr. für Hannover 1892 S. 56); es sind viel 
mehr nur solche versicheruugspflichtig, deren Thätigkeit mit derjenigen von 
„Arbeitern" auf derselben Stufe steht oder sich als diejenige von Gehilfen, 
Handlungsgehilfen, Betriebsbeamten oder von Personen der Schiffsbesatzung 
darstellt. Zur Entscheidung der Frage nach der Versicherungspflicht mutz 
deshalb zunächst untersucht werden, ob auf den betreffenden Beamten die 
allgemeinen Voraussetzungen des §. 1 a. a. O. zutreffen, und erst nach Bejahung 
dieser Frage ist festzustellen, ob der Betreffende unter die Ausnahme des §. 4 
Abs. 1 fällt und demnach von der Versicherungspflicht befreit ist. (In gleicher 
Weift ist hinsichtlich der Beamten anderer öffentlicher Verbände und Körper 
schaften zu verfahren, auf deren Beamte die Befreiung von der Dersicherungs- 
pflicht nach §. 7 des I. u. A.V.G. ausgedehnt ist.) Von vorstehendem Gesichts 
punkte ist das Reichs-Versicherungsamt ausgegangen, indem es als nichtver 
sicherungspflichtig bezeichnet hat: 
1. eine in einem Marktflecken der Provinz Hannover (in einem anderen 
Falle in einer dortigen städtischen Verwaltung) — ohne Pensionsberech 
tigung — als Kämmerer und Magistratsmitglied angestellte 
Person, wozu Nev.Entsch. vom 3. Juli 1891 Nr. 63 (A. N. f. I. u. AL. 
1891 S. 169), soweit der hier erörterte Punkt in Frage kommt, folgende 
Begründung giebt: 
„Es war zu prüfen, ob etwa die besonderen Dienstverrich 
tungen den Betreffenden als unter den §. 1 des I. u. A.V.G. fallend 
erscheinen lassen. Das Revisionsgericht hat diese Frage verneinen 
müssen. Festgestclltermaßen ist der Kläger Kämmerer und Magistrats 
mitglied; in ersterer Eigenschaft hat er nach der Auskunft des Bürger 
meisters die kommunale Rechnungs- und Kassenführung zu leiten, als 
Mitglied des Magistrats bethciligt er sich an den Beschlüssen dieser Be 
hörde und hat den Bürgermeister im Behinderungsfalle zu vertreten. 
Hiernach ist er zwar als Gemeindebeamter im Sinne der §§. 22 und 23 
des für den Flecken geltenden hannoverschen Gesetzes, die Landgemeinden 
betreffend, vom 28. April 1859 (Hannoversche Gesetzsammlung 1859 
S. 393) anzusehen, und es läßt sich auch annehmen, daß ihm als 
Kämmerer gemäß §. 85 a. a. O. und dem auf Grund des §. 61 der Aus 
führungsverordnung vom 28. April 1859 (Hannoversche Gesetzsammlung 
S. 409) erlassenen Ortsstatut die ihm zustehende jährliche Remuneration 
als wirkliche „Besoldung" durch Gemeindcbeschluß festgesetzt worden ist; 
gleichwohl führt er seine Geschäfte als Kämmerer mit voller Selbstständig 
keit und nimmt sogar als Magistratsmitglicd an der Leitung der kom 
munalen Verwaltung in solchem Maße theil, daß er als „Arbeiter" oder
        <pb n="117" />
        103 
Zu Ziffer III der Anleitung Sinnt. 14. 
AMSWñtzW-r-ñS 
daher nicht, wie er meint, schon mit Rücksicht auf die geringe ^esol&gt;.ung, 
welche er von der Gemeinde bezog, zur Klasse der Gehilfen getechiiet 
werden; es könnte dies nur neben anderen Gesichtspunkten m Betracht 
kommen, ermangelt aber für sich der ausschlaggebenden Bedeutung. 
Entscheidend sind vielmehr die über die Vorbildung, Prüfung, Anstellung 
und Beschäftigung der Stadt- und Marktschreiber geltenden Vorschriften, 
welche, wie die Revision des Staatskommissars zutreffend ausfuhrt, diese 
Klasse von Kommnnalbeamten über den Personenkreis hinausheben, der 
nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und vom Standpunkt unrth- 
schastlicher Auffassung dem Arbeiterstande angehört. ^ 
In dieser Beziehung kommt in Betracht, day, nachdem das m z. 48 
der Königlichen Verordnung vom 17. Mai 1818, die Verfassung und 
Verwaltung der Gemeinden betreffend, (Gesetzblatt 1818 Spalte 49) auf 
gestellte weitere Erforderniß des Nachweises der Gymnasialftudien weg 
gefallen, nach Artikel 77 der bayerischen Gemeindeordnung fur die 
"'audestheile rechts des Rheins vom 29. April 1869 (Gesetzblatt 1866 
bis 1869 Seite 865) die Anstellung als Stadt- und Marktschrewcr „den 
Nachweis der für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse durch Bestehen 
einer von der Kreisregierung anzuordnenden oder der in Artikel 172 
Absatz 2 erwähnten Prüfung" voraussetzt. An letzterer Stelle ist die 
Prüfung für die Anstellung im Richteramte oder im Dienste der inneren 
Staatsverwaltung erwähnt, während für die vor der Kreisregierung 
zu bestehende Prüfung gegenwärtig die Bekanntmachung des Königlich 
bayerischen Staatsmlnisterinms vom 28. Juli 1888 (Amtsblatt des 
Staatsministeriums des Innern Seite 284) maßgebend ist, wonach diese 
Prüsung nach Absolvirung eines dreijährigen Vorbereitungsdienstes 
stattsindet und sich auf die Lösung einer Reihe von Aufgaben aus dem 
Bereiche der eigentlichen Gemeindeverwaltung nnb dem „übertragenen 
Wirkungskreise" der Gemeinden, sowie aus die Bearbeitung eines prak 
tischen Falles erstreckt. Die so vorgebildeten Personen können alsdann 
■¡■ÜB 
Absatz 2 st. st. 0 ) Die Thätigkeit dieser Beamten erstreckt sich, ent- 
sprechend ihrer Vorbildung, auf das gesummte Gebiet der kommunalen
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        104 
Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 14. 
Verwaltung und nimmt im Gegensatz zu derjenigen eines groben Theiles 
der nicht rechtskundigen Bürgermeister und der bürgerlichen Magistrats 
rathe, welche in der Regel diese Aemter nur «eben ihrer eigentlichen 
Berufsthätigkeit bekleiden, die Arbeitskraft und die Zeit des betreffenden 
Beamten völlig und ausschließlich in Anspruch. Sie ist auch durchaus 
keine unselbstständige und untergeordnete; denn sie erfordert ein nicht 
unbeträchtliches Maß an Rechtskenntnissen und praktischer Gewandtheit, 
und wie dem Marktschreiber die selbstständige Besorgung gewisser Ge 
schäfte übertragen werden kann (Artikel 94 und 100 a. a. O.), so hat er 
auch eine berathende Stimme in den Magistratssitzungen. Hatte der Kläger 
m einer Stellung dieser Art ab und zu auch untergeordnete Arbeiten 
äst ^richten, so bestand doch — abgesehen davon, daß ihm für diese 
ein Kanzlcigehilfe an die Seite gesetzt war — seine Thätigkeit nach 
Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und jedenfalls auch überwiegend 
in den Obliegenheiten des höheren Kommunaldienstes. Für diese Auf 
fassung spricht auch der Umstand, daß die Stadt- und Marktschreiber 
sowohl im §. 58 der Königlichen Verordnung vom 17. Mai 1818 wie 
auch noch in Artikel 85 der Gemeindeordnung vom 29. April 1869 aus 
drücklich als „höhere" Gemeindebedienstete im Gegensatz zu dem 
„niederen" Beamteupersonal, wie Gemeindediener, Nachtwächter u. s. w., 
die unstreitig der Bersicherungspslicht nach dem Jnvaliditäts- und Alters 
versicherungsgesetz unterliegen (zu vergleichen Nr. XII der Anleitung 
vom 81. Oktober 1890), bezeichnet werden, und daß sie nach Artikel 166 
a. a. O. auch m Beziehung auf ihre disziplinäre Behandlung insofern 
eme Ausnahmestellung einnehmen, als sie. gleich den Mitgliedern der 
Magistrate, der Disziplinargewalt der vorgesetzten Kreisbehörde unter 
stehen. 
™ Don der hiernach in den bayerischen Landesgcsetzen maßgebenden 
Auftastung sich zu entfernen und die Stadt- und Marktschreiber schlechthin, 
das heißt auch dann, wenn sie nach den obwaltenden Umständen nicht 
als Betriebsbeamte gelten können, der Versicherungspflicht zu unter 
stellen, liegt für das Reichs-Versicherungsamt keine Veranlassung vor." 
einen in eiuer Stadt der Provinz Hessen-Nassau von etwa 8000 Ein 
wohnern mit einem Gehalte von 1600 Mark — ohne Pensionsberechti 
gung— angestellten Stadtrechner. In der Revisionseutscheidung vom 
18. Oktober 1891 Nr. 95 (A. N. f. I. nnd A.B. 1892 S. 12) giebt das 
Reichs-Versicherungsamt dafür folgende Begründung: 
„Der Kläger ist der Kassen- und Rechiiungsbeamte des Magistrats. 
Als solcher hat er, wenn auch unter Aufsicht und oberer Leitung des 
Bürgermeisters, die Kassen- und Buchführung der Gemciudeverwaltung 
»st besorgen; er muß die vorgeschriebenen Bücher führen, die erforder- 
lichen Auszüge und Abschlüsse machen u. dergl. mehr. Wenn ihm auch 
vom Bürgermeister, wie dies allgemein der Fall ist, die nöthigen Unter- 
lagcn zu den von ihm in die Bücher zu machenden Eintragungen in 
Gestalt von Einnahmeermächtigungen und Zahlungsanweisungen ge 
liefert werden, so ist es doch seine Sache, die einzelnen Posten unter 
Beurtheilung ihrer sachlichen Verschiedenheit in die richtigen Bücher bezw. 
auf die richtigen Konten auseinander zu halten, abzuschließen, aufzu 
rechnen u. s. w., über die erfolgten Einzahlungen Quittungen aus 
zustellen und mit den eingezahlten Geldern ordnungsmäßig und treu au 
verfahren. 
Alles dieses ist nicht eine mechanische Thätigkeit, wie sie ein ge 
wöhnlicher Arbeiter zu entwickeln hat; es bedarf dazu vielmehr eines 
nicht ganz unbedeutenden Maßes von Kenntnissen, eines selbstständigen 
Urtheilsvermögens und vor Allem einer gewissen geschäftlichen Pünkt-
        <pb n="119" />
        Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 14. 
105 
lichkeit und moralischen Zuverlässigkeit, welche als Vorbedingungen fur 
die Uebertragung eines verantwortlichen Vertrauenspostens, wie der 
jenige des Klägers es ist, wesentlich in Betracht kommen. Nicht sowohl 
die körperlichen Kräfte, die ja bei jeder geistigen Arbeit bt« ju einem 
gewissen Grade mitarbeiten müssen, sondern hauptsächlich geistige Eigen 
schaften sind es, welcher der Kläger bei seiner Berufsthätigkeit zu ent- 
wickeln hat. Daß neben diesen Arbeiten auch mehr mechanische auszu 
führen sind, wie die Ausfüllung von Formularen u. dergl. m., erscheint 
ohne Belang; derartige schematische Arbeit ist zum Theil auch von 
höheren Beamten zu verrichten, ohne daß man diese als „Arbeiter" oder 
„Gehilfen" wird ansprechen wollen. 
Aus diesen Gründen kann der Kläger als unter den §. 1 Ziffer 1 
des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes fallend nicht angesehen 
werden." 
4. ein Magi st rats Mitglied — Rathsherr und Kamerarius — 
einer kleinen Stadt im Fürstenthume Lippe, das die Verwaltung des 
gesammten Grundvermögens der Stadt wahrzunehmen hatte und des 
halb die Eigenschaft eines Betriebsbeamten für sich in Anspruch nahm. 
Vergl. die Rev.Entsch. Nr. 240 in Anm. III 15 S. 110. 
5. einen Vor st eher eines städtischen Aichungsamtes in der Rhein 
provinz und zwar laut Rev.Entsch. vom 23. Mai 1892 Nr. 152 (A. N. 
f. I. U. A.V. 1892 S. 83) aus folgenden Gründen: 
„Nach Art. 16 der Maß- und Gewichtsordnung vom 27. August 1868 
(Bundes-Gesetzblatt S. 478) erfolgt die Errichtung der Aichungsämter 
durch die Bundesregierungen nach Maßgabe der Landesgesetze. Dem 
entsprechend bestimmt das preußische Gesetz vom 26. November 1879 
(Gesetzsammlung S. 1165) im §. 1: „Die Aichungsämter . . . sind . . . 
Gemcindeanstalten. Sic bestehen aus einem Vorsteher . . . und einem 
Sachverständigen als Aichmeister", und im §. 5: „Die Kosten der Aichungs 
ämter, sowie andererseits die bei ihnen aufkommenden Gebühren fallen 
den betreffenden Gemeinden zu." Die Dienstobliegenheiten der in den 
Aichungsämtern beschäftigten Personen regelt die Instruktion vom 6. Ja 
nuar 1870 (Ministerialblatt für die gesammte innere Verwaltung in 
den Königlich preußischen Staaten 1870 ©.69) unter Ziffer 9 ff. Angesichts 
dieser Bestimmungen unterliegt es keinem Zweifel, daß der Kläger in 
seiner Eigenschaft als Vorsteher eines Aichnngsamts Gemeindebeamter 
ist. Als ein „Betriebsbeamter" im Sinne des §. 1 Ziffer 2 des I. u. A.V.G. 
kann er aber um deswillen nicht gelten, weil das Aichungsamt einen 
„Betrieb", d. h. einen Inbegriff fortdauernder wirthschaftlicher Thätig 
keiten nicht darstellt, sondern zu dem Zwecke errichtet ist, um eine der 
Gemeinde als solche im öffentlichen Interesse übertragene Aufgabe zu 
erfüllen. Auch die Stellung eines Gehilfen gemäß §. 1 Ziffer 1 a. a. O. — 
zu vergleichen Nr. XII der Anleitung über den Kreis der versichernngs- 
pflichtigcn Personen vom 81. Oktober 1890 — nimmt der Kläger nach 
der Art der geschäftlichen Thätigkeit, welche eine durchweg selbstständige 
ist, nicht ein. Im Uebrigen aber begründet der Umstand allein, daß er 
ein nicht pensionsberechtigter Kommnnalbeamter ist, die Versicherungs 
pflicht noch nicht" (zu vergl. Rev.Entsch. 55 — s. oben unter Ziffer 1). 
Ans denselben Standpunkt wie vorstehende Revisionsentscheidnng stellt 
sich in Betreff der Vorsteher städtischer Aichungsämter — Aichmeister — auch 
ein Rundschreiben des preußischen Ministers für Handel und Ge 
werbe vom 31. Dezember 1891 (Arb.Vers. IX S. 126): 
„Auf den gefälligen Bericht vom 10. August d. I. betreffend die Jnva 
liditäts- und Altersversicherung eines von einer städtischen Verwaltung ange 
stellten Aichmeisters, erwidere ich Ew. Hochwohlgeboren ergebenst, daß ich in
        <pb n="120" />
        106 
Zu Ziffer III der Anleitung Anin. 14. 
Uebereinstimmung mit dem Herrn Reichskanzler mich der Auffassung, die Ge 
schäfte eines städtischen Aichnngsamts seien „wirthschaftlicher" Natur, nicht 
anzuschließen vermag. 
Das Aichungsamt hat obrigkeitliche Funktionen; es übt öffentlich-recht 
liche Befugnisse aus, welche der Staat durch Gesetz den Gemeindebehörden 
übertragen hat. 
Die amtliche Beglaubigung der Maße u. s. w. für den öffentlichen Ver 
kehr hat mit der Kommunalwirthschaft nichts gemein lind unterscheidet sich 
wesentlich von dem wirthschaftlichcn Betriebe einer kommunalen Gasanstalt 
u. s. w. Darauf, daß für die Aichung Gebühren zu entrichten sind, kommt 
nichts an. Hiernach kailn die Thätigkeit des Aichnngsamts als ein „Betrieb" 
im Sinne des I. u. A.V.G. nicht gelten. 
Auch als „Gehilfe" kann ein Aichmeister nicht angesehen werden, weil 
er vermöge seiner Thätigkeit, die das eigentliche Geschäft der Aichung und 
Stempelung, sowie die selbstständige Vornahme aller beim Aichen vorkom 
menden technischen Arbeiten umfaßt, mit den „Arbeitern" nicht auf annähernd 
gleicher Stufe steht. 
Der Aichmeister unterliegt hiernach der Versicherungspflicht nach dem 
I. u. A.V.G. nicht." 
Zu der umgekehrten Entscheidung, also zur Bejahung der Frage nach 
der Versicherungspflicht, ist das Reichs-Versicherungsamt dagegen hin 
sichtlich eines in einem kleinen Orte der Provinz Hessen-Nassau — ohne 
Pensionsberechtigung — angestellten Stadtschreibers ans folgenden Gründen 
gelangt (Rcv.Entsch. vom 2. Oktober 1891 Nr. 64— A. N. f. I. u. A.D. 1891 
S. 170): 
„Es kann nur in Frage kommen, ob auf dell Kläger die Voraussetzungen 
des §. 1 Ziffer 1 I. n. A.V.G. zutreffen, mit ailderen Worten, ob er als „Gehilfe" 
eine Thätigkeit ausübt, die in wirthschaftlicher und sozialer Beziehung der 
jenigen eines Arbeiters, Gesellen und dergleichen im Allgemeinen gleichsteht. Die 
erforderlichen Anhaltspunkte zur Prüfung dieser Voraussetzung giebt Nr. Xll 
der Anleitung des Rcichs-Versicherungsamts vom 31. Oktober 1890, betreffend 
den Kreis der versicherten Personen. Danach sind die in den Bureaus beschäf 
tigten Schreiber u. s. w. als „Gehilfen" anzusehen, nicht aber die in dem so 
genannten höheren Bureaudienste beschäftigten Registratoren, Expedienten u. s. w. 
Nun hat der Kläger ausweislich der Akten allerdings auch Registratur- und Ex 
pedientendienste geleistet; indessen sind diese—entsprechend dem geringen Umfange 
und der verhältnißmäßig geringen Bedeutung der in einem so kleinen Gemein 
wesen, wie hier in Frage steht, überhaupt vorkommenden Dienstgeschäfte — natur 
gemäß selbst nur voir untergeordneter Bedeutung. Zu ihrer Erledigung bedarf es 
nicht der Vorbildung und geschäftlichen Schulung, welche beispielsweise von 
den Sekretären und Registratoren einer größeren staatlichen oder konņnnnalen 
Verwaltung erfordert iverden muß. Auch ist es für die geringere Qualität 
der vom Kläger erforderten Leistungen bezeichnend, daß er alle vorkommenden 
Schreibarbeiten selbst zu bewirken hat und dieser mechanische Dienst augen 
scheinlich den Hanpttheil seiner Thätigkeit in Anspruch nimmt. Endlich spricht 
dafür der geringe Betrag des Gehaltes, für welches nach der Dienstinstrnktion 
täglich mindestens acht Stunden Bureauarbeit zu leisten sind. Wenn dem 
gegenüber nach dem Wortlaut der vorgelegten Instruktion der Geschäftskreis 
des Klägers allerdings als ein umfassenderer erscheinen könnte, so hat das 
Schiedsgericht bereits mit Recht hervorgehoben, daß ans diesen — offenbar 
nur der Instruktion für die Magistratssekretäre einer größeren Stadt nach 
gebildeten — Wortlaut gegenüber den erfahrnngsmäßig in den kleinen Orten 
thatsächlich bestehenden dicnstgeschäftlichen Verhältnissen ein ausschlaggebendes 
Gewicht nicht zu legen ist." 
Unter den von den Landcs-Centralbehörden zur Ausführung des Jnva-
        <pb n="121" />
        Zu Ziffer III der Anleitung Anin. 14. 
107 
liditäts- und Altersversicherungsgesetzes erlassenen Anwei,ungen behandelt die 
vom badischen Ministerium des Innern unterm 10. Dezember 1890 er 
lassene „Anleitung, die Jnvaliditäts- und Altersversicherungspflicht der von 
den Gemeinden und Kreisen beschäftigten Personen betreffend, die Unlerichei- 
dling der Personen, die von den Kommunalverbänden außer den mit Pennons- 
bercchligung angestellten Beamten beschäftigt werden, nach ihrer Zugehörigkeit 
zum Kreise der Persicherungspflichtigen. S. unter Ziffer 7 a. a. O. (Amtl. 
Ausg. f. Baden S. 135): 
„Wegen ihrer wesentlich mechanischen Natur sind als versichernngspflichtig 
insbesondere die untergeordneten Hilfeleistungen bei der Besorgung der schreib-, 
Rechnungs-, Berwaltungs- und technischen Geschäfte zu behandeln, und zwar 
auch dann, wenn die Thätigkeit zu einem kleineren Theil über das mechanische 
Abschreiben und Kopiren hinausgeht. Es sind daher die mit den wesentlich 
mechanischen Arbeiten des Schreibens. Abziehens, Rechnens betrauten Gehilfen 
der Gemeinden und Kreise zu versichern. Ferner sind wegen der wesentlich 
mechanischen und körperlichen Natur ihrer Dienstleistungen, sei es als Arbeiter, 
sei es als Gehilfen oder Dienstboten, die Feldhüter, Waldhüter. Wege 
warte, Wiesenwarte, Grabenmeister, Farrenwärter, Baumwarte, 
Orts-, Schul-, Raths-, Polizeidiener, Gefängnißwärter, Markt 
helfer, Holzmesser, die Wärter und Wärterinnen, sowie das son 
stige Dienstpersonal in Kranken-, Pflege-, Armen-, Badeanstalten 
u. beigi, zn versichern, sofern nicht ihre Dienstleistungen als nur vorübergehende 
nach den bundesräthlichen Bestimmungen vom 27. November 1890 (vergl. 
S. 4) von der Versicherungspflicht ausgeschlossen sind. 
Wenn die dem Kommunalverbande zu leistenden Dienste eine über die 
Anwendung bloß mechanischer und körperlicher Fertigkeiten hinausreichende 
Thätigkeit und größere Selbstständigkeit des Urtheils und der Ent 
schließung erheischen, so ist die in einem solchen Dienstverhältnisse zum Kom- 
mnnalverbande stehende Person nicht als versicherungspflichtiger Gehilfe zu 
behandeln. Es sind daher namentlich die Bürgermeister, Rathsschreiber, 
Stadtraths-, Kreissekretäre, die Gemeinde-, Sparkassen-, Kranken 
kassen-, Stiftungsrechner, die Kreiskassirer, die Grund- und Pfand 
buchführer von der Versicherungspflicht ausgeschlossen." 
Für Württemberg gilt nach den gleichartigen Ausführungen bei 
Schicker S. 343 Folgendes: 
„Zu den unter I. genannten (versicherungspflichtigen) Personen gehören 
nicht und unterliegen der Versicherungspflicht nach dem Reichsgesetze vom 
22. Juni 1889 nicht diejenigen Beamten der Gemeinden, deren Funktionen in 
einer im Allgemeinen selbstständigen Ausübung behördlicher, regimineller, 
polizeilicher Zuständigkeit und vorzugsweise in geistiger Thätigkeit bestehen, 
soweit diese Beamten nicht unter die Betriebsbeamten fallen. Hiernach sind 
insbesondere nicht versicherungspslichtig die O r t s v o r st e h er, R a t h s s ch r ei b e r, 
Gemeindepfleger, Stiftungspfleger, Verwaltungsaktuare, Guter- 
bnchbcamten, Pfandhilfsbeamten, Aichmeistcr, Oberamtspfleger, 
Armen- und Distriktsärzte, Oberamtswundärzte, Oberamtsthier- 
ärzte, Oberamtsbaumeister, Landarmenpfleger, die Schullehrer, 
d^^Pergb auch die Ausführungen über die Unterscheidung zwischen höherem 
und niederem Bureandienste in Anm. III lb S. 91 ff. 
Eine eigenartige Stellung nimmt zu der ^rage nach der Versicherungs- 
Pflicht der im Gemeindedienste angestellten Polizeidiener (Schutzleute) ein 
Erlaß des Königlich sächsischen Ministeriums des Innern vom 
29. Februar 1892 (Reger, Entscheidungen XII. S. 307) ein, der dahin geht. 
u _ — ' u + . ivi ! jr » àMM no Tum 1 uw(i iintAf 
die 
Der Versicherung nach dem Rcichsgesetze vom 22. Juni 1889 unterliegen 
Gemeindeangestellten, wenn sie entweder den Gehilfen oder den Betriebs-
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        108 Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 15. 
beamten beizuzahlen sind, unter der Voraussetzung, daß sie keine Pensions 
berechtigung besitzen. 
Die Polizcidiener, Schutzmänner oder anders titulirten Polizei-Erekutiv- 
b cam ten den Betriebsbeamtcn beizuzählen, erscheint um deswillen nicht an 
gängig, weil die Polizeiverwaltung, gleichviel ob sie vom Staate ausgeübt 
wlrd oder den Gemeinden übertragen ist, als Betrieb, worunter nach der 
Älffer XIX der „Anleitung" des Neichs-Bersicherungsamtes vom 31. Oktober 
1890 im Sinne des Gesetzes ein Inbegriff fortdauernder wirthschaftlicher Thä- 
tigkelt zu verstehen ist, nicht angesehen werden kann. 
, rjr „Als in einem Zweige der Verwaltung — wenn auch an unterster Stelle — 
beschäftigte Beamte wurden also Polizeidiener überhaupt nicht in die reichs 
gesetzliche Versicherung cinbezogen werden können, wenn nicht unter Ziffer XIl 
der angezogenen „Anleitung" des Neichs-Bersicherungsamtes Anhalt geboten 
ware, sie wie ähnliche bei Behörden Angestellte, welche vermöge der mehr 
mechanischen, auf die Vcrivendung ihrer körperlichen Kräfte und Fähigkeiten 
gerichteten Tlen,tlcistungen mit den Arbeitern auf gleicher oder doch annähernd 
gleicher Stufe stehen, zu den Gehilfen zu rechnen. 
Erscheint nun der Begriff Gehilfe im gewöhnlichen Sprachgebrauch auf 
einen Pollzei-Exekutivbeamten, der bei seinen Dienstverrichtungen vielfach zu 
einem selbstständigen Handeln genöthigt ist, dabei öffentliche Autorität genickt 
und seiner sonstigen rechtliche» wie auch gesellschaftlichen Stellung nach als 
-^eamtcr anerkannt und behandelt und über den eigentlichen Arbeiterstand gc- 
stellt wild, schon an sich nicht ivohl anwendbar, so kann insbesondere einem 
Polizeidiener, welcher von einer Stadt gegen festen Jahresgehalt angestellt ist, 
von letzterem lebt und unter Umständen auch für seine Familie den Lebens- 
unterhalt zii bestreiten hat, eine andere Beschäftigung aber nicht treibt beziv. 
nicht treiben darf, die Eigenschaft eines berufsmäßigen Gemeindebeamten nicht 
abgesprochen werden." 
*5. Die Frage, ob Beamte Betriebsbeamte sind oder nicht, 
l,t nur für die Beamten der Kommunalverbände (sowie der „anderen öffent 
lichen Verbände und Körperschaften", auf deren Beamte die Befreiung von 
der Versicherungspfljcht nach §. 7 des I. u. A.V.G. ausgedehnt ist, da, was hier 
von den Beamten der Konimunalverbände gesagt wird, auch von diesen gilt) 
von Belang; nicht aber für die Beamten des Reiches und der Bundesstaaten, 
da die,e unter allen Umständen von der Versicherungspslicht befreit sind' 
Dagegen stehen die ohne Pensionsberechtigung angestellten Beamten 
der Kommnnalverbände dieser Frage gegenüber in demselben Berhält- 
ni„e, wie die Personen, ivelche, einerlei ob vom Reiche oder einem Bundes 
staate oder einem Kominunalverbande, in einem Betriebe beschäftigt iverden 
ohne zu den Beamten zu gehören. 
Um zu den Betriebsbeamten gerechnet zu werden, ist erforderlich: 
a) Beschäftigung in einem Betriebe und 
b) Beschäftigung von einer über die Thätigkeit des Arbeiters oder Gehilfen 
hinausgehenden leitenden oder beaufsichtigenden Art. 
Was das Erfordernis; unter b anlangt, so'unterscheiden sich die Betriebs- 
beamten des Reiches, eines Bundesstaates oder eines Kommunalverbandes nicht 
von den in Privatbetrieben beschäftigten Betriebsbeamten; es gelten mithin für 
sie die für die Betriebsbeamten überhaupt aufgestellten Bestimmungen. Berql. 
darüberXlV der Anltg. S. 17. Unter den Beamten sind es nur diejenigen, welche 
von den Kommunalverbandcn ohne Pensionsberechtigung angestellt sind für 
welche die Frage in Betracht kommt, ob sie mit einem 2000 Mk. übersteigen 
den Gehalte angestellt sind. Gehören die ohne Pensionsberechtigung ange 
stellten Beamten der Kommunalverbände zu den nach Ziffer 1 von §. l % u 
A V.G. versichcrungspflichtigen, nicht aber zu den als Bctriebsbeamle zu be 
zeichnenden Personen, so sind sie wie Alle, ivelche unter den Begriff „Gehilfen"
        <pb n="123" />
        Zu Ziffer III der Anleitung An in. 15. 
109 
fallen, versichcrungspflichtig, auch wenn ihr Gehalt über 2000 Mk. hinausgeht. 
(Wegen der Nichtanwendung des Begriffes des „höheren Bureaudienstes" auf 
die Beschäftigung der Betriebsbcamten vergi, die Rcv.Entsch. 150 in Anm. III 
11 S. 91.) , 4 , 
Was nun aber den vorstehend unter a bezeichneten Punkt anlangt, io 
ist in der Anltg. unter Ziffer XIV hervorgehoben, daß „die Verwaltungen des 
Reiches, der Bundesstaaten und der Kommunalverbände, soweit die Ausübung 
der sogenannten regiminellen Thätigkeit in Frage kommt, nicht als Betriebe 
angesehen werden können". Diese Ansicht hat in einer Anzahl von Revisions 
entscheidungen weitere Bestätigung seitens des Reichs -Versichcrungsamtes ge 
sunden. Vergl. insbesondere Rcv.Entsch. Nr. 63 (A. N. f. I. u. A.V. 1891 S. 169), 
welche zugleich den Begriff „regiminelle Thätigkeit" erläutert: 
„Das Schiedsgericht stützt seine Annahme darauf, daß der Kläger — 
ohne Rücksicht auf seine besonderen Dienstverrichtungen — schon deshalb ver 
sicherungspflichtig sei, weil eine Kommunalverwaltung stets als „Betrieb" im 
Sinne des Gesetzes zu gelten habe und daher ein bei ihr angestellter Beamter 
„gleich einem Betriebsbeamten" behandelt werden müsse. Diese Annahme ist 
rechtsirrthümlich. Das Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetz ivecst an 
verschiedenen Stellen die Ausdrücke „Betrieb" und „Betriebsbeamte" auf (vergl. 
u. A. §. 1 Ziffer 2, §§. 5, 13, 41, 50 Abs. 2 u. s. w ); nirgends aber findet sich 
ein Anhalt für die Annahme, daß mit diesen Ansdrücken wesentlich andere 
Begriffe hätten verbunden werden sollen, als dies in den älteren sozialpoli 
tischen Gesetzen, insbesondere dem Unfallversicherungsgesetz, der Fall ist. Wie 
daher zweifellos zum Begriffe eines „Betriebes" im Sinne des Unfallversiche 
rungsgesetzes das Vorhandensein eines wirthschaftlichen, auf Erzeugung von 
Gütern gerichteten Unternehmens gehört, und nur die bei einem solchen be 
schäftigten, mehr technischen Beamten als Betriebsbeamte angesprochen werden 
können (vergl. A. N. f. U.V. 1885 Besch. 68 S. 343), so ist auch auf dem Gebiete 
der Jnvaliditäts- und Altersversicherung im Allgemeinen lediglich da ein „Be 
trieb" anzunehmen, ivo es sich um einen Inbegriff fortdauernder wirthschast- 
licher Thätigkeit handelt. Eine gervisse Erweiterung des Begriffs der „Betriebs 
beamten" läßt sich für den Bereich der Jnvaliditäts- und Altersversicherung nur 
insoivcit anerkennen, als dies aus dem gegenüber den Unfallversicherungsgesetzen 
überhaupt erweiterten Geltungsgebiete des Gesetzes vom 22. Juni 1889 folgt. 
Hiernach ist cs, &gt;vie auch bereits in der Anleitung des Reichs-Versicherungs 
amts, betreffend den Kreis der nach dem Jnvaliditäts- und Altersversicherungs 
gesetz versicherten Personen, vom 31. Oktober 1890 unter Nr. XIV hervor 
gehoben ist, verfehlt, die Kommunalverwaltungen durchweg, also auch insoweit 
sie lediglich eine regiminelle, auf Wahrnehmung der ihnen ertheilten Hvheits- 
und anderen öffentlichen Rechte (Polizei, Strafrecht, Besteuerungsrecht rc.) ge 
richtete Thätigkeit ausüben, als „Betriebe" zu behandeln; denn davon, daß 
mit einer derartigen Thätigkeit wirthschaftliche Zwecke verfolgt werden, kann 
nicht die Rede sein. Letzteres wird vielmehr nur insoweit zutreffen, als die 
Kommunalverbände ihrerseits Träger einer eigenen auf Erwerb gerichteten 
Thätigkeit sind, wie dies bei einem Gcmeindeschlachthause, Kommunalfvrslen rc. 
vorkommt, und lediglich die bei solchen Unternehmungen beschäftigten Beamten 
wird man als „Betriebsbeamte" im Sinne des §. 1 Ziffer 2 des Jnvaliditäts- 
und Altersversicherungsgesetzes ansehen können." 
Vergl. ferner Rev.Entsch. Nr. 104 (A.N. f. I. u. A.V. 1892 S. 20) — s. 
oben @.108 - und Nr. 152 (A. N. f. I. u. A.V. 1892 S. 83) — s. S. 105 —. 
Mit Rücksicht auf die in dem eben Gesagten enthaltenen Darlegungen er 
achtet das Reichsversicherungsamt nicht als Betriebsbeamte den als Kämmerer 
und Magistratsmitglicd eines Marktfleckens der Provinz Hannover ange 
stellten Beamten (s. die eben angeführte Rcv.Entsch. Nr. 63 — s. o. S. 102 ) 
den Marktschreiber einer bayerischen Gemeinde (Rev.Entsch. Nr. 104 — s. o.
        <pb n="124" />
        110 
Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 15. 
S. 103 —), den Rathsherrn und Kamerarius einer kleinen lippischen 
Stadt (Rev.Entsch Nr. 240 — s. o. S. 105 und im Folgenden — ), den Stadt, 
rechn er einer Stadt in der Provinz Hessen-Nassau (Rev.Entsch. Nr. 9o — 
s o S 1O4 —) und den Vorsteher eines städtischen Aichungsamtes in 
der Rheinprovinz (Rev.Entsch. Nr. 152 — s. o. S. 105 —(Sergi, wegen der 
Aichmeister auch den Erlaß des preußischen Ministers für Handel und Gewerbe 
vom 81. Dezbr. 1891 — s. o. S. 105 —. Zufolge Briefkasten - Bemerkung in 
der Jnvaliditäts- und Altersversicherung im Deutschen Reiche" 11. S. lo2 ist 
wegen der Aichmeister im Großh. Hessen durch Ministerialbeschcid das Gleiche 
verfügt; dagegen sind die „Gemeiude-Faßaichmeister" für versicherungs- 
^îlì^^Die^vorstehend erwähnte Rev.Entsch. vom 29. November 1892 Nr. 240 
(A N f. I. u. A.B. 1893 S. 87) giebt dafür, daß das mit der Leitung der 
Wirthschaftsbetriebe betraute Magistratsmitglied nicht als Betriebsbeamter an 
gesehen werden kann, folgende Begründung: 
,Das Schiedsgericht wird dem Umstande nicht gerecht, daß der Klager 
nach § 57 der Lippe'schen Städteordnung vom 17. April 1886 in Verbindung 
mit §§. 7 u. 8 des Ortsstatuts der Stadt H. vom November 1886 Mitglied 
des Magistrats der genannten Stadt ist, welcher nach §. 59 der Städteorduung 
die Geschäfte der Gemeindeverwaltung kollcgialisch behandelt. Es bedarf nicht 
der Ausführung, daß an sich die Stellung solcher Magistratsmitglieder sozial 
und wirtschaftlich über die der in §. 1 des Jnvaliditäts- und Altersversiche- 
rungsgcsctzcs bezeichneten Personen in einem Maße hinausragt, daß sich die 
Unterwerfung dieser Personen unter den Bersicherungszwang verbietet (zu ver 
gleichen Revisionsentscheidung Nr. 63 — s. Anm. Ill 14 S. 102 —). Ist nun 
auch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß bei entsprechender Lage der maß 
gebenden Bestimmungen Verhältnisse vorkommen können, in denen selbst bei 
Maqistratsmitgliedern die Mitwirkung bei der Gemeindeverwaltung vor der 
Betriebsthätigkeit zurücktritt, so läßt sich doch nicht zugeben, daß dies bei dem 
Kläger der Fall wäre. Der Magistrat von H. besteht, abgesehen von dem 
Bürgermeister, nur ans vier Rathsherren, und es liegt nach §. 10 des bezeich 
neten Ortsstatuts dem ersten Rathsherrn oder Kamerarius, dessen Funktionen 
der Kläger versieht, hauptsächlich die Verwaltung des gesammten Grundver 
mögens der Stadt ob. Als solcher hat also der Kläger zunächst alle diejenigen 
Vorschläge zu machen und im Magistratskollegium zu vertreten, welche sich 
auf die 'bezeichnete Verwaltung beziehen, die von anderer Seite kommenden 
Anregungen zu prüfen und über das in den einschlägigen Fragen gebotene 
Verfahren zu befinden. Diese Initiative auf einem für das Gedeihen und die 
Entwicklung der städtischen Angelegenheiten wichtigen Gebiete bildet den be- 
deutendsten Theil der Amtsthätigkeit des Klägers; alles Uebrige, insbesondere 
die von dem Schiedsgericht hervorgehobenen Verrichtungen in der Forst, bei 
den Bauten und in der Landivirthschaft, stellt sich nur als Fortsetzung und 
Zubehör seiner regiminellen Thätigkeit dar. Es verwischt sich also die Grenze 
zwischen dieser und der wirthschastlichen Arbeit, welche letztere das Schieds 
gericht betont und einer besonderen Beurtheilung unterstellt, von selbst, und cs 
erscheint unmöglich, die amtliche Wirksamkeit des Klägers nach zwei Gesichts 
punkten zu zerlegen, die eine verschieden rechtliche Beurtheilung erheischen. 
Vielmehr ist eine einheitliche Auffassung geboten, und das umsomehr, als man 
mit der Ansicht, der Kläger werde zu einem Betnebsbeamten der Stadt, wenn 
er die von ihm selbst veranlaßten Anordnungen ausfuhrt, beziehungsweise 
ihre Ausführung leitet und überwacht, zu der unannehmbaren Fiktion gelangen 
ivürde, daß er als Dezernent im Magistrat sich selbst als Vollzugsorgan beauf 
tragt, leitet und überwacht." , , .. 
Der Begriff „Betrieb" hat in semer Anwendung aus die Thätigkeit 
des Reiches, 'der Bundesstaaten und der Kommnnalverbände dieselben Bor-
        <pb n="125" />
        Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 15. 
111 
aussetzungen wie in der Anwendung auf die Thätigkeit Privater: er fordert 
also ebenfalls „den Inbegriff fortdauernder wirthschaftlicher Thätigkeiten" 
(vergl. Rev.Entsch. Nr. 63 auf S. 102). Wegen des Nichtzutreffenden in dieser 
Begriffsbestimmung vergl. Anm. XIV 1. Tie Anltg. führt unter Ziffer XiV 
(S. 17) als Beispiele von Betrieben des Reiches, der Bundesstaaten und der 
Kommunalverbände auf: Postverwaltungen, Telegraphenverwaltungen, staat 
liche Eisenbahnverwaltungen, Berg- und Hüttenwerke, staatliche und kommunale 
Land- und Forstwirthschaft, Staats- und Kommunalbauten, Kommunalbraue 
reien, Kommunalschlachthäuser, Kommunalirrenanstalten, städtische Gas- und 
Wasserwerke. Nach einer Entscheidung des Rcichs-Versichcrungsamtes ist ferner 
zu den Betrieben zu rechnen: 
1. eine städtische Sparkasse. — In Betreff des Rendanten, Kon- 
troleurs oder Rechnungsführers einer solchen Kommunal 
sparkasse führt die Rev.Entsch. Nr. 150 vom 23. Mai 1892 (A. N. 
f. I. u. A.B. 1881 S. 61) darüber aus: 
„Das Schiedsgericht geht mit Recht davon aus, daß die städtische 
Sparkasse, bei welcher der Kläger als Kontroleur beschäftigt ist, als ein 
Betrieb im Sinne des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzcs an 
gesehen werden muß. Dem steht der Umstand nicht entgegen, daß, wie 
die Revisionsschrift geltend macht, die Sparkasse nur einen Zweig der 
städtischen Berwaltnng bildet; denn als zur Verwaltung der betreffen 
den Gemeinden gehörig sind die unter Nr. XIV der Anleitung des 
Reichs-Versicherungsamtes, betreffend den Kreis der versicherten Per 
sonen, vom 31. Oktober 1890 beispielsweise angeführten Kommunal 
brauereien, Kommunalschlachthäuser uud städtischen Gas- und Wasserwerke 
zweifellos ebenfalls zu erachten, und es kommt nur darauf au, ob der be 
treffende Verwaltungszweig der Erfüllung der sogenannten regiminellen 
Aufgaben oder der Ausübung gewisser wirthschaftlicher Thätigkeiten der 
Gemeinde zu dienen hat. 
Die in Preußen auf Grund des Reglements vom 12. Dezember 
1888 (Gesetzsammlung 1839 S. 5) errichteten Kommunalsparkassen — 
und zu diese» gehört zweifellos auch die hier in Betracht kommende 
städtische Sparkasse — sind nicht zur Erfüllung der regiminellen, das 
heißt der aus den eigenen oder vom Staate übertragenen Hoheitsrechten 
der Kommunen entspringenden Aufgaben berufen. Wie sich aus den 
Bestimmungen des angezogenen Reglements und den dasselbe abändern 
den und ausführenden späteren Vorschriften ergiebt, sind die kommu 
nalen Verbände (Gemeinden und Kreise) keineswegs verpflichtet, eine 
Sparkasse zu errichten, sondern es ist eine solche Einrichtung ihnen nur 
empfohlen in Anbetracht der großen wirthschaftlichen Bedeutung, welche 
die Sparkassen für die Bevölkerung einerseits und für die Kommunen 
selbst andererseits haben. Die Sparkassen verfolgen einmal insofern, 
als sie dazu bestimmt sind, die Kapitalbildung durch Ansammlung 
kleinerer, in ihrer Zerstreuung unproduktiver Beträge zu fördern und 
den Sparsamkeitssinn anzuregen, wesentlich wirthschastliche Zwecke; sie 
stellen sich aber auch, da sie stets zugleich Darlehnskassen sind (vergleiche 
Nr. 5 des gedachten Reglements und §. 12 des Statuts der Sparkasse), 
und die erzielten Ueberschüsse unter gewissen Voraussetzungen für andere 
öffentliche Bedürfnisse des Kommunalverbandes verwendet werden können 
(vergl. Nr. 7 des Reglements und §. 18 des Statuts), geradezu als 
eine gewinnbringende Einrichtung des Verbandes dar. Dieser Charakter 
eines' auf Erwerb gerichteten kommunalen Unternehmens ist bei der 
weiteren Entwicklung des preußischen Sparkassenwesens in immer höhe 
rem Grade hervorgetreten, und gegenwärtig läßt sich die aus einem 
Inbegriff wirthschaftlicher Thätigkeiten bestehende Verwaltung einer Spar-
        <pb n="126" />
        112 
Zu Ziffer III der Anleitung Sinnt. 16. 
fasse in der That ebenso als ein Betrieb im Sinne des Jnvaliditäts- 
und Altersversichernngsgesctzes bezeichnen, wie dies für die oben er 
wähnten Kommunalbrauereien, die Gemcindebauten und andere ähn 
liche, von den Gemeinden aus freiem Antriebe geschaffenen Unterneh 
mungen gilt." 
2. ein Rettungshaus. Wegen der Rev.Entsch. vom 22 Januar 1892 
Nr. 106 (A. N. 1892 Ş. 22), welche sich über die Thätigkeit des von 
einem Kuratorium eines Rettungshauses angestellten Ha ns vaters ans- 
spricht, vergl. Sinnt. IV 10. 
Die Anleitung des badischen Ministeriums des Innern vom 
10. Dezember 1890, die Jnvaliditäts- und Altersversicherung der von den Ge 
meinden und Kreisen beschäftigten Personen betreffend, erläutert den Beariff 
von^Betriebsbeamten der Kommunaloerbände unter Ziffer 8 (Amtl. Ausgabe 
„Als Betriebsbeamte sind diejenigen Personen versicherungspflichtig, welche 
ln emcm Betriebe des Kommunalverbauds (Gemeinde, Kreis) mit einer über 
die Thätigkeit des Arbeiters oder Gebülfen hinausgehenden leitenden oder 
beaufsichtigenden Funktion betraut sind. Die Gesammtthätigkeit des Kommunal- 
verbands ist nickt als ein Betrieb zu betrachten, vielmehr ist unter Betrieb 
die Gesammtheit bestimmter, durch äußere Einrichtungen zusammengehaltener 
Thätigkeiten des Kommunalverbands für wirthschaflliche oder Wohlfahrts 
zwecke zu verstehen, wie der Betrieb von Lokal- und Pferdebahnen, von Hoch- 
und Tiefbauten, von Land- und Forstivirthschaft, von Gräbereien, Steinbrüchen 
Gaswerken. Wasserleitungen, Schlachthäusern, von Bade-, Pflege- Kranken- 
und Armenanstalten. Die mit einer leitenden oder beaufsichtigenden Tbätia- 
kelt in solchen Betrieben betrauten Personen sind übrigens nur dann als 
Betriebsbeamte" im Sinne des Reichsgesetzes versicherungspflichtig, wenn 
ihnen nicht die Eigen,cha,t eines mit Pensionsberechtigung angestellten Kvm- 
munalbeamten zukomnit; Personen, die bei der Leitung oder Beaufsichtianna 
eines koinmunaleu Betriebs oder eines Theils desselben auf Grund besonderer 
Bernfsbildung eine mehr geistige Thätigkeit ausüben und sich durch ihre 
soziale Stellung über den Personcnkreis erheben, der nach gewöhnlichem 
Sprachgebrauch und wirthschaftlicher Auffassung dem Arbeiter- und niederen 
Betrlebsbeamtenstande angehört, z. B. Ingenieure, Architekten, unter- 
liegen der Versicherungspflicht nicht; auch fällt die Versicherungspflicht weg. 
wenn der Betriebsbeamte einen 2000 Mk. übersteigenden Jahresarbeitövcr- 
dienst an Lohn oder Gehalt bezieht (vergl. Ziffer XIV und XVI der Anltg ). 
Hauptbeispiele der Betricbsbeamten sind die Werkmeister, Werkführer 
Bauaufseher (Poliere), Güteraufseher." (Ueber die Versicherungspflicht 
der Techniker vergl. Slum. IV 13 und Sinnt. XIV 6 u. 7.) Vergl. auch die 
Slnleitung des badischen Ministeriums des Innern, betreffend die Jn 
validitäts- und Altersversicherung der vom Staate beschäftigten Personen unter 
Ziffer 8 (S. 143 a. a. O.) und wegen der Behandlung der Angelegenheit in 
Württemberg auch Schicker, die Jnvaliditäts- und Altersversicherung nebst 
Slusführungsbestimmnngen für Württemberg S. 342. 
(Als Betrieb ist ferner das Geschäft eines Rechtsanwaltes m 
erachten. Vergl. dieserhalb Slum. XIV 5.) 
1«. Ueber diätarisch beschäftigte Personen, d. h. solche, die nicht 
dauernd angestellt sind und deren Dienstentschädignng tage-, wochen-, monate 
weise nach der Dauer der Dienstleistung berechnet wird, spricht sich die Be 
gründung des Gesetzentwurfs (S. 73), ivie folgt, alls: 
„Diätarisch oder gegen Remuneration beschäftigte Personen 
(Schreiber u. s. w.) sind entweder Betriebsbeamte oder Gehilfen; ob sie der 
einen oder andereil Kategorie zuzurechnen sind, richtet sich nach ihrem Arbeits- 
vertrage oder, falls sie bei Behörden angestellt oder beschäftigt sind, nach den
        <pb n="127" />
        Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 17. 
113 
für sie geltenden dienstpragmatischen Bestimmungen. Als Gehilfen stehen sie 
den Arbeitern gleich und sind demgemäß versichert; als Beamte würden sie 
der Versicherungspflicht nur dann unterliegen, wenn ihr regelmäßiger Jahres- 
arbcitsverdienst den Betrag von 2000 Mk. nicht übersteigt, und wenn sie 
nicht vom Reiche oder einem Bundesstaate angestellt sind. Tenn in letzterem 
Falle findet auf diese Personen der §. 3 (jetzt §. 4) Anwendung, welcher 
Reichs- und Staatsbeamte von der Versicherung ausnimmt." Aus den vor 
stehenden Ausführungen ergiebt sich das Sachverhältniß nicht mit völliger 
Klarheit, weil der Unterschied zwischen „Beamten" und „Betriebsbeamten" 
nicht genügend festgehalten ist. Ob Jemand „Beamter" ist, ergiebt sich aus 
dem seiner Beschäftigung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisse, ob er „Betriebs- 
veamter" ist, dagegen aus der Art seiner Beschäftigung, aus seiner Stellung 
im Betriebe, seinem Verhältnisse zum Betriebsinhaber und den im Betriebe 
beschäftigten Arbeitern. Vergi, wegen des Verhältnisses des Begriffs „Beamter" 
zu dem Begriffe „Betriebsbeamter" Anm. Ili 15 S. 108. Die obigen Aus- 
sührungen sind aber auch unvollständig, weil sie den Fall unberücksichtigt 
lassen, daß die diätarisch beschäftigten Personen „Beamte" (Reichs- oder Staats 
beamte) im Sinne des §. 4 Abs. 1 sind und aus diesem Grunde der Ver- 
sichcrungspflicht nicht unterstehen. Ob dies der Fall ist, entscheidet sich nach 
den dicnstpraginatischen Bestimmungen, welche für den betreffenden Staat 
gelten, und diesen zufolge sind zahlreiche diätarisch beschäftigte Personen zu 
den Beamten zu zählen. Vergi. Anm. III 5 u. 6 S. 73 ff. 
Das für Bayern ausgestellte „Verzeichniß der im Dienstbereiche der König 
lichen Ministerien und der ihnen unterstellten Personen, welche den Bestim 
mungen des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes nicht unterliegen 
bezw. gemäß §. 4 Abs. 1 des bezeichneten Gesetzes von der Versicherungspflicht 
ausgenommen sind" (Landmann und Rasp S. 665), weist auch die Mehr 
zahl der diätarisch beschäftigten Personen auf. Aus der Zahl der Versicherungs- 
Pflichtigen Personen scheiden von den diätarisch beschäftigten außer den als 
Beamte zu behandelnden ferner diejenigen aus, welche zu den als „Gehilfen" 
(nicht als Betricbsbeamte) verwendeten gehören und dabei im „höheren 
Bureaudienste" in dem in Anm. Ill I I u. 12 S. 1)1 ff. dargelegten Sinne thätig 
sind. Es kommen dabei dieselben Rücksichten in Betracht, wie bei den probe 
weise angestellten Personen. Siehe darüber die folgende Anm. lll 17. 
I?. Volontäre. Im Vorbereitungsdienste befindliche Per 
sonen. Provisorisch oder probeweise als Beamte angestellte Per 
sonen. Die Versichcrungspflicht der vorbczeichncten Personen stellt sich je nach 
den Umständen verschieden. Beziehen sie keinen Lohn oder Gehalt, so gehören 
sie unter allen Umständen nicht zu den Bersicherungspflichtigen. Die badischen 
Anleitungen des Ministeriums des Innern (Amtl. Ausg. f. Baden S. 135 und 
141) nehmen dies von „unbezahlten Volontären" auch dann an, „wenn den 
selben für einzelne Dienstleistungen ohne Rechtsanspruch eine Belohnung oder 
für dienstliche Auslagen ein den wirklichen Aufwand vielleicht übersteigender 
Ersatz durch Pauschbeträge geivährt wird. Dieser Grundsatz erleidet insofern 
eine Einschränkung, als ohne Rechtsanspruch ein Betrag nicht gewährt 
wird, wenn der Bezug desselben für Personen der bezeichneten Art allgemein 
festgesetzt ist, auch wenn etwa ein Rechtsanspruch auf Zulassung zu dem be 
treffenden Dienste als Volontär u. s. w. nicht besteht. Ist die Zulassung erfolgt, 
so würde eine auf Grund derartiger allgemeiner Festsetzung als Entgelt für 
ausgeführte Arbeit zu leistende Zahlung als Lohn und nicht als „Beloh 
nung" zu behandeln sein. Als Lohn oder Gehalt sind ferner nicht anzusehen 
solche Bezüge, welche den im Vorbereitungsdienste befindlichen Personen nicht 
als Entschädigung für ihre Dienstleistung (die behandelt wird, als wenn sie einen 
Geldwerth noch nicht habe) sondern deshalb gemährt werden, um ihnen die 
Bestreitung des Lebensunterhalts mährend ihres Ausbildungs- 
Grbhard, Jnvaliditäts« u. «lterSoersichrrungSgesetz. g
        <pb n="128" />
        114 
Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 17. 
kursus zu ermöglichen. Der Umstand, daß die mit solchen Bezügen aus 
gestatteten Personen etwa die Verpflichtung eingegangen sind, nach Vollendung 
des Ausbildungsknrsus auch eine Stelle in dem betreffenden Dienstzweige, 
wenn sie ihnen staatsseitig angeboten würde, anzunehmen, macht die Bezüge 
nicht zu Lohn oder Gehalt. Im Zweifel wird jedoch, wenn nicht ausdrückliche 
Bestinlmungen entgegenstehen, da die Arbeiten auch der im Vorbereitungsdienst 
begriffenen Personen selten völlig werthlos sind, der von ihnen bezogenen Ver 
gütung der Charakter von Lohn oder Gehalt beizulegen sein. Beziehen die 
oben bezeichneten Personen aber Lohn oder Gehalt, ' d. h. Entgelt für ihre 
Leistungen, so steht zunächst zur Frage, ob sie Beamte im Sinne des §. 4 Abs. 1 
des I. u. A.V.G. sind (vergi. Anm. Ill 2, 5, 10, 16). 
Es ist dies nach den ihr dienstliches Verhältniß regelnden gesetzlichen 
oder sonstigen dienstpragmatischen Vorschriften zu entscheiden, welche ihnen 
vielfach den Beamtencharakter beilegen. In dieser Beziehung wird auf die 
Ausführungen in Anm. Ill 5 u. 6 S. 73 ff. verwiesen. Vergl. auch die nach 
folgende Erklärung der Königl. Eisenbahndirektion in Breslau vom 
7. März 1892: „Dem Vorstande erwidern wir auf das gefällige Schreiben, 
daß die zum Zwecke der Vorbereitung für den Staatseisenbahn 
dienst angenommenen Personen (Civil- und Militäranwärter) während 
der Zeit ihres Vorbereitungsdienstes als versicherungspflichtig nicht zu erachten 
sind, weil dieselben nach den bestehenden Grundsätzen (Erlaß des Herrn 
Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 12. Juni 1885 IIb (a) P. 4434, 
IV. 1005) mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst die Eigenschaft un 
mittelbarer Staatsbeamten erlangen und letztere gemäß §. 4 des I. u. A.V.G. 
der Versichcrungspflicht nicht unterliegen. Dagegen werden die hierunter 
bezeichneten Bediensteten nicht als Beamte, sondern im Arbeiterverhältnisse be 
schäftigt. Dieselben sind versicherungspflichtig: Bureau-, Kanzlei-, Stations-, 
Materialverwaltungs-Gehilfen, Gehilfen in den Bureaux der Bahnmeister und 
Betriebswerkmeister, Anwärter für Dampfmaschinenwärter, Lokomotivheizer und 
alle im Stations-, Expeditions-, Bahnbewachungs- nnd Zugbegleitungsdienste 
in unteren Beamtenfunktionen befindlichen, nichtanstellungsberechtigten Per 
sonen, endlich nichtanstellungsberechtigte Billetdrncker, Bureau- und Knssen- 
diener." 
Nur nach den für den einzelnen Staat und dort wieder für den einzelnen 
Dienstzmeig geltenden Bestimmungen kann die Frage nach der Beamteneigen- 
schaft entschieden werden. Ist sie zu verneinen oder handelt es sich zwar 
um Beamte, aber um solche von Kommunalverbänden und „anderen öffent 
lichen Verbänden und Körperschaften", die jedoch keine Pensionsberechtigung 
haben, so kommt weiter in Frage, ob etwa ihre dienstliche Thätigkeit deren 
Beschaffenheit nach über diejenige hinausgeht, welche als versicherunqspflichtig 
gilt (Anm. III 11 u. 12 S. 91 ff.). 
Dabei ist aber zu beachten, daß die Vorbereitung zum höheren 
Bureaudienste dem Betreffenden nicht schon den Charakter eines „höheren 
Bureaubcamten" giebt. Nach Verfügungen mehrerer Landescentralbehörden 
werden jedoch diejenigen den höheren Bnreaubeamten gleich behandelt, für 
welche die Ablegung einer Prüfung oder die Absolvirung einer höheren Lehr 
anstalt erforderlich ist, um zu der Beschäftigung im Vorbereitungsdienste 
zugelassen zu werden. Siehe die Erlasse der badischen und großh. 
hessischen Ministerien in Anm. III 11 S. 91. Dieselbe Behandlung der Ange 
legenheit findet in Elsaß-Lothringen statt. 
Liegt auch der Fall der Beschäftigung im höheren Bureaudienste nicht 
vor. so ist die Thätigkeit der Volontäre, der im Vorbereitungsdienste Beschäf 
tigten, der Anwärter, Supernumerare, provisorisch oder probeweise Angestellten 
als versicherungspflichtig zu erachten. 
Was die provisorisch oder probeiveise angestellten Personen ins-
        <pb n="129" />
        8 
Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 17. 
115 
besondere anlangt, so ist zu unterscheiden zwischen denjenigen Fällen, wo dem 
Betreffenden eine Beamtenstelle dergestalt übertragen wird, daß sie ihm wieder 
entzogen werden kann, wenn seine Leistungen während der Dauer einer ge 
wissen Probezeit nicht genügen, und solchen Fällen, wo er mit amtlichen Ge 
schäften einer gewissen Art dergestalt beschäftigt wird, daß ihm die Aussicht 
oder Zusicherung der dcmnächstigen Uebertragung einer Beamtenstelle, wenn 
er die Geschäfte in vorgeschriebener Weise erledigt, ertheilt wird. Ob der 
eine oder andere Fall vorliegt, ist nach den zur Geltung gelangenden vertrags 
mäßigen oder dienstpragmatischen Bestimmungen zu beurtheilen. Im ersteren 
Falle ist der Betreffende Beamter im Sinne des Jnvaliditäts- und Alters- 
verycherungs-Gesetzes, im zweiten nicht und deshalb im letzteren, wenn nicht 
eine sonstige Ausnahme begründet ist, versicherungspflichtig. Von einer ab 
weichenden Auffassung gehen die württembergischen Generaldirektionen der 
Staatseisenbahnen und der Posten und Telegraphen aus, welche laut Ver 
fügungen vom 22. bezw. 23. Dezember 1890 diejenigen Aushilfsunterbediensteten 
olà Beamte behandeln, welche mit der Anwartschaft auf etatsmäßige 
Anstellung „im Hinblick auf ihre spätere etatsmäßige Anstellung" 
angenommen sind. — Schicker S. 267, 268, 269. — S. ferner die Bekannt 
machung für Elsaß-Lothringen in Anm. III 6. auf S. 77. 
Die Anleitung des badischen Ministeriums des Innern, betreffend die 
Jnvaliditäts- und Altersversicherung der vom Staate beschäftigten Personen, 
bestimmt unter Ziffer 2: „Die Berstcherungspflicht tritt auch dann ein, wenn 
die Beschäftigung in einem die Vorstufe zur Erlangung der Beamteneigenschaft 
bildenden Probedienstverhältnisse stattfindet." Dagegen bestimmen die 
als Anl. 3 der Bekanntmachung des bayerischen Staatsministeriums des 
Eimern v. 3. Dezember 1890 beigefügten Erläuterungen unter Ziffer 16 (Land- 
mann u. Rasp S. 664): „Unter den Begriff „Beamte" fallen auch die in 
Bayern nach Maßgabe des Staatsdiener-Ediktes durch Allerhöchstes Dekret 
angestellten Beamten dann, wenn sie sich noch im Provisorium befinden." 
Ebenso sind z. B. in der preußischen und in der Hamburgischen Zoll 
verwaltung Personen, welche während der Probezeit eine etatsmäßige Be 
amtenstelle bekleiden — insbesondere auch beurlaubte Militärpersonen in dieser 
Stellung — als Beamte und darum als nicht versicherungspflichtig behandelt. 
Die oben erivähnte Bekanntmachung des Ministeriums für Elsaß- 
Lothringen, betreffend die mit der Wahrnehmung von Subaltern- und 
Unterbeamten-Geschäften im Landesdicnste betrauten Personen, vom 18. April 
1H91 bestimmt wegen der zu Probedienstleistungen bei Behörden zugelassenen 
Militärpersonen: 
„Die zur Probedienstleistung eingezogenen, noch im aktiven Dienste be 
findlichen Militäranivärter sind für die Dauer ihres Dienstverhältnisses eben 
falls als Landesbeamte anzusehen, die Vereidigung derselben hat indessen erst 
nach ihrem Ausscheiden and dem aktiven Militärdienste erfolgen." 
Wo eine derartige Behandlung der im Ausbildungsdienste für Civil- 
stellcn befindlichen Militärpersonen nach den dienstpragmatischen Vorschriften 
des betreffenden Staates angeht, stehen also die betreffenden Personen gleich 
zeitig im Militär- und Beamtendienste. So eigenartig dies ist, wird doch die 
Möglichkeit dieses Doppelverhältnisses nicht zu bestreiten sein. Es steht dieser 
Behandlung der im Eivildienste beschäftigten beurlaubten Militärpersonen ins 
besondere nicht der Bescheid des Reichs-Versicherungsamtes 13 vom 12 März 
1891 lA. N. f. I. u. A.V. 1891 S. 124) entgegen: 
„In Folge der Anfrage einer Landes-Centralbehörde, betreffend dieBer- 
sicherungspflicht der bei den Civilbehörden probeweise beschäftigten Militär 
personen hat sich das Reichs-Versicherungsamt bezüglich dieses Gegenstandes 
mit dem Königlich preußischen Kriegsministerinm in Verbindung gesetzt. Von 
diesem ist eine Mittheilung folgenden Inhalts eingegangen:
        <pb n="130" />
        116 
Zu Ziffer III der Anleitung Sinnt. 18. 
»„Nach §.4 des I. u. Sl.V.G. unterliegen Personen des Soldatenstandes, 
welche dienstlich als Slrbeiter beschäftigt iverden, der Versicherungspflicht nicht. 
Hieraus muß geschlossen werden, daß dieselben, wenn sie außerdienstlich eine 
dem §. 1 des Gesetzes entsprechende Beschäftigung übernommen haben, ver 
sicherungspflichtig sind. 
Nach diesseitiger Ansicht unterliegen hiernach auch beurlaubte Personen 
des Soldatenstandes, mögen dieselben zur Civilversorgung berechtigte Militär 
anwärter sein oder nicht, der Versicheruugspflicht, wenn sie unter der ge 
gebenen Voraussetzung bei einer Civilperson oder probeiveise bei einer Civil- 
behörde, also nicht militärdienstlich beschäftigt werden."" 
Vorstehender Auffassung hat das Reichs-Versicherungsamt, vorbehaltlich 
einer instanziellen Entscheidung im einzelnen Falle, beigepflichtet und eine dem 
entsprechende Rückäußerung unter dem 12. März 1891 an die anfragende 
Landes-Centralbehörde gelangen lassen." 
Der obige Bescheid stellt nur fest, daß der Umstand, daß die zur Probe- 
dienstleistung bei Civilbehörden beurlaubte Person des Soldatenstandes 
nicht um deswillen der Versicherungspflicht entzogen ist, weil sie dem Soldaten 
stande angehört; sie schreibt aber nicht vor, daß derartige Personen, einerlei womit 
sie außerdienstlich beschäftigt werden und einerlei in welcher außerdienstlichen 
Stellung sie sich befinden, unter allen Umständen versicherungspflichtig sind. 
Lb sie dies sind, hängt von den jedesmaligen besonderen Umständen ab. 
In Uebereinstimmung mit dieser Auffassung ordnet die Verfügung des 
Württembergischen Justizministeriums vom 6. Dezember 1890, 'betr. den 
Vollzug des Reichsgesetzes über die Jnvaliditäts- und Altersversicherung 
(Schicker S. 254) an: „Verstcherungspflichtig sind auch die aus 
geführten Funktionäre (d. h. diejenigen Bediensteten, welche als der Versicherungs 
pflicht unterliegend aufgeführt sind) dann, wenn sie Personen des aktiven 
Soldatenstandes sind, welche in dem betreffenden Civildienstc auf Probe an 
gestellt beziehungsweise zur Probedienstlcistung in demselben kommandirt sind." 
(Diese „Kommandirung" darf jedoch nicht etwa eine derartige sein, daß die 
Betreffenden „dienstlich als Arbeiter beschäftigt" würden. (Vergi. Anm. Ill 24. 27 ) 
Einen Fall, wo nicht schon die Aussicht auf Anstellung als 
Staatsbeamter als ausreichend angesehen wird, um den Betreffenden der 
Versicherungspflicht zu entziehen, behandelt der Bescheid des Vorstandes der 
Vcrftcherungsanstalt Schlesien vom 25. Januar 1892 (A. N. f. Schlesien 
„Nach ihren Angaben sind in der Oberförsterei Langenbielau gegenwärtig 
vier Jäger der Klasse A nach vollendeter vierjähriger Militärdienstzeit als 
Rcvierjäger bezw. Forstsekretär angestellt. Dieselben sind zeitweilig im Privat 
dienste beschäftigt, haben jedoch die Aussicht, auf Grund ihrer bisherigen 
Leistungen im Königlichen Forstdienstc angestellt zu werden. 
Es bleibt sich gleich, ob die betreffenden Jäger noch zu den Personen des 
Soldatenstandes gehören oder nicht. Nach einem Bescheide des Reichs 
versicherungsamtes vom 12. März 1891 (s. o.) unterliegen beurlaubte Personen 
des Soldatenstandes der Versicherungspflicht, ivenn sie bei einer Civilperson 
oder probeiveise bei einer Civilbehörde, also nicht militärdienstlich beschäftigt 
werden. Sind die betreffenden Jäger als nicht mehr dem Soldatenstande an- 
gehürige Personen anznsehen, so sind dieselben ebenfalls ohne jeden Zweifel 
verstcherungspflichtig. Denn nicht schon die Slussicht auf Slnstellung 
im Staatsdienste, sondern erst die Slnstellung selbst bildet nach 
tz.4 Slbs. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 1889 einen Grund zur Be 
freiung von der Versicherung." 
**. Tagegelder. Tagesgebühren. Diäten. Reisediäten. Wird 
in Gestalt von Tagegeldern die dem Reiche, dem Staate oder einem Kvmmuual- 
vcrbande geleistete Slrbeit gelohnt, so hören die Betreffenden zu den diätarisch
        <pb n="131" />
        Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 19—22. 
117 
beschäftigten Personen. Ueber diese siehe Anm. III 16. In zahlreichen Fällen 
ist die Gewährung von Tagegeldern jedoch nur als Ersatz für die mit der 
Dicnstverrichtung für den Betreffenden verbundenen Aufwendungen aufzu 
fassen; in diesem Falle begründet der Bezug von Tagegeldern die Versicherungs 
pflicht nicht. Ob sic auf die eine oder die andere Weife zu beurtheilen sind, 
hängt von den Umständen ab; den Charakter des Ersatzes des Dienstauf 
wandes haben sie namentlich auch bei den im Ehrenamte beschäftigten Per 
sonen. Vergl. Anm. Ill 7 S. 85. Auch Reisediäten können sowohl den einen 
wie den anderen Charakter haben. Soweit sie über den zur Bestreitung des 
Aufwandes während der Reise und, wenn sie auch dazu bestimmt sind, zur 
Beschaffung der Transportgelegenheit erforderlichen Bedarf hinausgehen, können 
sie als Löhnung gelten und sind dann für die Frage der Begründung der 
Versicherungspflicht (sowie für die Frage der Berechnung des Jahresarbeits- 
Verdienstes nach §. 1 unter Ziffer 2) in Betracht zu ziehen. Vergl. darüber 
auch die Anleitung des badischen Ministeriums des Innern vom 10. Dezember 
1890 unter Ziffer 4 (s. unten in Anm. III 19); ferner Landmann und Rasp 
Kommentar §. 1 Anm. 10. 
• ». Gebühren. In der Verweisung eines Beamten oder eines sonstwie 
vom Reiche, einem Bundesstaate oder einem Kommunalverbande Beschäftigten 
auf den Bezug von Gebühren liegt eine Löhnung des Betreffenden und er wird 
deshalb, wenn die übrigen Voraussetzungen für die Versicherungspflicht vor 
liegen, dadurch versicherungspflichtig. Siehe die Anleitung des badischen 
Ministeriums des Innern vom 10. Dezember 1890 unter Ziffer 4 (Amtl. Ausg. f. 
Baden. S. 135): „Nur diejenige Beschäftigung ist versicherungspflichtig, welche 
gegen Gehalt oder Lohn geleistet wird, ein solcher ist aber auch dann als ge 
währt zu betrachten, wenn die Vergütung für die Leistungen in Form der 
Tagesgebühren erfolgt und wenn sie aus den von den Betheiligten zu 
entrichtenden Gebühren bestritten wird." Wegen anderer Fälle der Löhnung 
Versicherungspflichtiger durch die Verweisung auf Leistungen Dritter vergl. 
Anm. XVIII 3, 4. 
««. Wegen der behördlicherseits zur Wahrnehmung von Geschäften unter 
obrigkeitlicher Aufsicht bestellten, nicht unter die Beamìen zu zählenden Be 
triebsunternehmer vergl. Anm. II 6 S. 58. Dabei ist zu bemerken (vergl. die 
Nev. Entsch. Nr. 128 — S. 62 —), daß derartige Vctricbsunternehmer zwar 
die Bezeichnung von Beamten führen können und diesen auch im Sinne des 
Strafgesetzbuches zugerechnet werden können, ohne dasi sie doch als Beainte 
im Sinne des §. 4 Abs. 1 des I. u. A.V.G. anzusehen wären. 
%#. Auch während eines Urlaubs bleiben versicherungspflicktige 
Beamte (Kommunalbeamte oder Beamte „anderer öffentlichen Verbände oder 
Körperschaften") und vom Reiche, einem Bundesstaate oder Kommunalverbande 
in versichcrungspflichtiger Weise, also nicht als Beamte, Beschäftigte versicherungs 
pflichtig. Eine Beurlaubung setzt jedoch voraus, daß das bestehende Dienst- 
verhältnisi trotz der zeitweiligen Entbindung von den Dienstgeschäften bestehen 
bleibt, also auch Gehalt und Lohn während dieser Zeit iveiter gezahlt wird. 
Anders liegt die Sache, wenn etwa das Beamtenverhältniß zeitweilig, wenn 
auch mit Aussicht auf spätere Wiederherstellung aufgehoben ist; in diesem 
Falle liegt nicht soivohl eine Beurlaubung des Beamten als vielmehr eine 
unter §. 119 des I. ». A V.G. fallende Unterbrechung des Beschäftigungs 
verhältnisses vor. Vergl. Verfügung des Württembergischcn Justizministeriums 
vom 6. Dezember 1890 §. 4 und des Württembcrgischen Ministeriums des 
Innern vom 8. Dezember 1890 Ziffer 8, s. Schicker S. 255, 265. 
«r. In Ruhestand versetzte, pensionirte oder auf Wartegeld 
gesetzte Beamte unterstehen gleichfalls den Beamtendienst-Gesetzen; für die 
Frage der Versicherungspflicht ist dies jedoch ohne Belang, da das Ruhe 
gehalt oder Wartegeld nicht „Gehalt oder Lohn" im Sinne des
        <pb n="132" />
        118 
Zu Ziffer III der Anleitung Amn. 23 u. 24. 
Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes, d. h. Entgelt für 
die jeweilige Arbeitsleistung ist, sondern in der vom Reiche, den 
Bundesstaaten oder Kommnnalverbänden übernommenen Ver 
pflichtung der Fürsorge für die Beamten ihren Grund hat. Durch 
Empfang der Pension, des Wartegeldes oder der aus Anlaß der Fürsorge 
fur die Beamten sonstwie geleisteten Unterstützung stände der in Ruhestand oder 
auf Wartcgeld gesetzte oder eine Gnadenunterstützung beziehende Beamte des 
halb nicht in einem versicherungspflichtigen Verhältnisse, auch wenn keine die 
Versicherungspfllcht der Beamten ausschließende Gesetzesbestimmungeu vor 
handen waren und auch wenn er zu denjenigen Beamten gehörte, die, so lange 
sie in aktivem Dienste sind, der Versicherungspflicht unterstehen; wohl aber 
kann er trotz des Bezuges von Pension, Wartegeld oder Gnadenuntcrstützuna 
in einem versicherungspflichtigen Verhältnisse zu'anderen Arbeitgebern stehen. 
Unter welchen Umständen in dieser Lage befindliche Personen berechtigt sind, 
die Befreiung von der Versicherungspflicht zu beanspruchen, ist in Abs. 3 des 
§. 4 des I. u. A.B.G. vorgeschrieben. Vergi, darüber Anm. Ill 44 ff. 
Eine andere Auffassung über diesen Punkt ist in der Anleitung des badi 
schen Ministeriums des Innern, die I. u. A.V. der vom Staate beschäftigten 
Personen betreffend, unter Ziffer 1 ausgesprochen: „Da nach dem Beamtcn- 
gesetze auch die Zuruhegesetzten noch als Beamte zu betrachten sind, so wird 
auch für diese der Ausschluß aus der Versichcrungspflicht zutreffen, somit eine 
besondere Befreiung gemäß §. 4 Abs. 3 des Reichsgesetzcs vom 22. Juni 1889 
nicht nöthig fallen. Dagegen sind die mit Untcrstützungsgehalt Ausgeschiedenen 
nicht mehr Beamte, also zutreffenden Falls versicherungspflichtig" (Amtl. Ausg. 
f. Baden Ş. 140). Wegen der Anerkennung der Befreiung des Betreffenden 
von der Versicherungspflicht gegenüber dem das Ruhegehalt gewährenden 
Reiche. Bundesstaate oder Kommunalverbande bedarf es freilich der Bestimmung 
des angeführten §. 4 Abs. 3 nicht, wohl aber zur Befreiung von der Ver 
sicherungspflicht überhaupt. Sind sie von dieser nicht auf Grund des §. 4 
Abs. 3 befreit, so unterliegen in Ruhestand oder auf Wartegeld gesetzte Be 
amte der Bersicherungspflicht, ivenn sic eine an sich versicherungspflichtiqe Be 
schäftigung betreiben. 
*3. Wegen der Begriffe Pension und Wartegeld s. Anm. Ill 48. 
'¿•f. Die Anmerkungen 5 bis 23 beschäftigen sich damit, ob und wann 
die vom Reiche, einem Bundesstaate oder einem Konimunalverbandc oder 
einem anderen öffentlichen Vcrbaiide u. s. w. gegen Gehalt oder Lohn be 
schäftigten Personen durch diese ihre amtliche Thätigkeit versicherungspflichtig 
werden und wann nicht; verschieden davon ist die fernere Frage, ob diese 
Personen überhaupt durch irgendwelche Beschäftigung, die sie 
neben ihrer amtlichen Thätigkeit betreiben, versi cherungs- 
pflichtig werden können. 
Sofern die bezeichneten Personen nicht unter den Begriff von „Be 
amten" in dem in Anm. Ill 5 S. 73 bezeichnetem Sinne fallen, 
beantwortet sich diese Frage für sie in derselben Weise wie für alle Personen, 
welche verschiedenartige Beschäftigung gegen Gehalt oder Lohn nebeneinander 
betreiben; alle diese verschiedenartigen Beschäftigungen unterstehen fiir sie also, 
wie unten genauer ausgeführt werden wird, der Versicherungspflicht, außer 
wenn diese nach Maßgabe des Bundesrathsbeschlusses vom 27. November 
1890 (S. 4) als „vorübergehende Beschäftigungen" von der Versicherungs 
pflicht befreit sind. 
Dasselbe gilt auch von den der Versicherungspflicht unterstehenden 
Beamten, also den nicht pensionsberechtigten Beamten der Kommunalverbände 
und der unter §. 7 des I. u. A.V.G. fallenden „anderen öffentlichen Ver 
bände und Körperschaften"; sie gehören in Folge ihrer versicherungspflichti 
gen Beamtcnthätigkeit, wenn diese sich als ihr Hauptberuf darstellt, zu den
        <pb n="133" />
        Zu Ziffer III der Anleitung Sinnt. 24. 
119 
unter Ziffer I ä 2 des eben bezeichneten Bundesrathsbeschlusses IS. 4) angeführten 
„Berufsarbeitern, die in einem regelmäßigen, die Versicherungspflicht begründen 
den Arbeits- oder Dienstverhältnisse stehen". 
Anders liegt es in Betreff der nach §. 4 Abs. 1 des I. u. A.V.G. von 
der Versicherungspflicht ausgeschlossenen Beamten. 
Bei der Bestimmung des §. 4 Abs. 1 des I. u. A.V.G. : „Beamte des 
Reiches u. s. w. unterliegen der Versicherungspflicht nicht" wird 
allerdings zunächst nur daran gedacht, daß sie wegen ihres Beschäftigungs- 
vcrhältniffes zum Reiche u. s. w. der Versicherungspflicht nicht unterliegen, 
aber die Worte bedeuten darüber hinausgehend, daß sie der Versicherungs 
pflicht überhaupt nicht unterliegen, daß sie also von der durch das I. u. 
A.V.G. geschaffenen Zwangsversicherung ausgeschlossen sind, mögen sie 
Lohnarbeit treiben, soviel sie wollen und welcher Art sie wollen. 
Für diese letztere Auslegung sprechen die Ausführungen der Begründung 
des Gesetzentwurfes (S. 75): „Beamte des Reiches und der Bundesstaaten sind 
durch die für sie geltenden dienstpragmatischen Vorschriften auch für den Fall, 
daß sie vor Erlangung der Pensionsberechtigung invalid werden, in genügen 
dem Maße sichergestellt, da ihnen auch in solchen Fällen regelmäßig Pensionen 
oder doch ausreichende Unterstützungen gewährt werden. — Beamte der 
Kommunalverbände bedürfen dieser Versicherung ebenfalls nicht, sobald sie mit 
Pensionsberechtigung angestellt sind." Allerdings sind die mit den Beamten 
des Reiches u. s. w. in Parallele gestellten Personen des Soldaten 
standes, so lange sie gegen Lohn als Arbeiter beschäftigt werden, wegen 
solcher Lohnarbeit, zu welcher sie nicht „dienstlich" verwendet werden, ver 
sicherungspflichtig (vorausgesetzt natürlich, daß die Arbeit nicht als eine „vor 
übergehende Dienstleistung" von der Versicherungspflicht ausgeschlossen ist) und 
sinnentsprcchend würde es sein, wenn auch Beamte des Reiches u. s. w. nur 
wegen der dienstlichen Beschäftigung von der Versicherungspflicht ausge 
schlossen wären, ihre außerdienstliche Beschäftigung aber den allgemeinen 
Regeln über die Versicherungspflicht unterstellt wäre. Indessen gerade der 
Umstand, daß bei den Personen des Soldatenstandes, diese Unterscheidung aus 
drücklich gemacht ist, dagegen bei den Beamten des Reiches u. s. w. nicht, 
schließt es aus, bei den letzteren die außeramtliche Lohnarbeit der Versicherungs 
pflicht zu unterstellen. Es spricht für die Ausschließung aber ferner der Abs. 3 
des §. 4; denn diesem zufolge sind Personen, welche vom Reiche, von einem 
Bundesstaate oder von einem Kommunalverbande Pensionen oder Wartegelder 
im Mindestbetrage der Invalidenrente beziehen, auf ihren Antrag „von der 
Dersichcrungspflicht zu befreien", d. h. von derjenigen Versicherungspflicht zu 
befreien, welche für sic aus irgend welcher Lohnarbett, die sie über- 
nehmen, entstehen könnte. Zu dem Reiche u. s. w, von welchem sie btc 
Pensionen oder Wartegelder beziehen, stehen sie ja wegen dieses Bezuges über- 
Haupt nicht in einem Verhältnisse, welches der Versicherungspflicht unterliegen 
könnte (vergl. Anm. Ill 22 S. 117); diescrwegen brauchen sie also nicht erst 
von der Versicherungspflicht befreit zu werden. Das hat vielmehr zu ge- 
schehen wegen der Lohnarbeit, mit welcher sie für irgend welche Arbeitgeber 
beschäftigt sind. Entsprechend dieser Auslegung der „Befreiung" von der 
Versicherungspflicht im Abs. 3 ist auch hinsichtlich des der Versicherungspflicht 
„Nichtunterliegens" im Abs. I zu verfahren. Beamte des Reiches 
oder der Bundesstaaten, pensionsberechtigte Beamte von Kommu- 
nalverbänden (und von den unter §. 7 fallenden „anderen vffent- 
lichen Berbänden und Körperschaften") unterliegen also der Ver- 
sicherungspflicht auch nicht wegen solcher Lohnarbeit, die sie 
neben ihrer amtlichen Beschäftigung für irgend einen dritten 
Arbeitgeber verrichten. ^ , ... ™ m 
Hiermit im Einverständniß befindet sich die Rev.Entsch. vom 5. November
        <pb n="134" />
        120 
Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 24. 
1892 Nr. 23 t (A. N. f. I. u. A.V. 1893 S. 85), in welcher das Reichs 
versicherungsamt ausführt: „Unzweifelhaft ist der Gesetzgeber bei Erlaff der 
Bestimmung des § 4 Abs. 1 des I. u. A.B.G. davon ausgegangen, daß die 
Beamten des Reichs und der Bundesstaaten, mögen sie pensionsberechtiqt sein 
oder nicht der durch die I. u. A.B. geschaffenen Fürsorge nicht bedürfen, iveil 
khueu nn Alter beziehungsiveise bei eintretender Erwerbsunfähigkeit entweder 
durch die Pension oder in anderer Weise, jedenfalls aber stets in ausreichen 
dem Maße eine Versorgung gewährt wird. Hiernach ivird anzunehmen sein, 
daß sur Beamte, welche außer ihren dienstlichen Funktionen noch eine andere 
versicherungspfllchtlge Thätigkeit verrichten, auch wegen dieser letzteren die 
Versicherungspflicht jedenfalls dann nicht begründet wird, wenn das Amt den 
Kern seiner Beschäftigung ausmacht, insbesondere auch den Haupttheil seines 
Einkommens abwirft, während die anderweite Beschäftigung nur nebenher 
betrieben wird. Denn alsdann erscheint die Nebenthätigkeit nur als ein Mehr 
mi Arbeit, dessen Uebernahme der jedesmaligen Genehmigung der vorqesetiten 
Dienstbehörde unterliegt, und welches daher von der Bestimmung des tz 4 
Abs. 1 a. a. O. und ihrem oben bezeichneten Grunde mitergriffen wird " ' 
Den obigen Satz wird man gegenüber der ganz allgemein gehaltenen 
Wortfassung des Abs. 1 von §. 4 a. a. 0. auch sogar dann gelten lassen 
muffen, wenn es sich anch nur um eine Nebenbeschäftigung als „Beamter" 
handelt. Wird der Betreffende durch diese in der That Beamter des Reiches 
u. s. w. im Sinne des §. 4 Abs. 1 des I. u. A.B.G. (s. Anm. III 5 S. 73), 
so wird er auch wegen seiner im Hauptberufe geübten an und für sich ver- 
sicherungspslichtigen Beschäftigung der Bersicherungspflicht nicht unterworfen. 
Es gilt ferner der obige Satz wie hinsichtlich anderer Nebenbeschäftigungen, 
so auch in dem Falle, daß ein Beamter, der seinem Hauptberufe nach nicht versi'che- 
rungspfllchtlg ist, ein solches Nebenamt bekleidet, das ihn an sich der Bersiche- 
rungspslicht unterstellen würde, also z. B. in dem Falle, daß ein Staatsbeamter 
nebenher ein Kommunalamt bekleidet, das ihm keine Pensivns- 
berechtiguug gewährt. Alsdann tritt auch wegen dieses Kommunalamtes 
die Bersicherungspflicht nrcht ein. Diese Ansicht wird vertreten auch in der An- 
lettung des badischen Ministeriums des Innern vom 10. Dezember 1890, 
?^^ņ°alidltats- und Altersversicherung der von den Gemeinden und Kreisen 
beschastigten Personen betreffend, unter Ziffer 5 a. E. (Amtl. Ausg. f. Baden 
S. 136): Andererseits sind hiernach die Dicnstleistungen, welche den Gemeinden 
und Kreisen z. B. bei der Schreibaushilfe oder bei Besorgung der Boten- und 
Dienerge,chaste nebenher von Personen geleistet werden, welche zu einem an 
deren Arbeitgeber in einem ständigen versicherungspflichtigen Arbeits- oder 
Dienstverhältnisse stehen, oder welche nach ihrem Hauptberufe Staats- 
beamte und somit nicht versicherungspflichtig sind, der Versiche 
rung sPflicht nicht unterworfen." 
Nur in den seltensten Fällen wird indessen die Sache so liegen, daß eine 
im Dienste des Reiches u. s. w. geübte Nebenbeschäftigung als die eines 
„Beamten in dem hier in Rede stehenden Sinne ist; regelmäßig wird es 
sich bei einer solchen gegen Gehalt oder Lohn nebenher geübten Thätigkeit 
um eine solche handeln, die als lediglich deni Privatrechte angehörend 
(Anm. Ill 3 S. 72) aufzufassen ist. Es gelten dafür alsdann die Bundes 
rathsvorschriften vom 27. November 1890 (S. 4); daraus ergeben sich die fol 
genden beiden Fälle: 
a) Die amtliche Beschäftigung wird nebenher von einem „Berufsarbeiter" 
geübt. 
an) Erfolgt sie alsdann von Solchen, welche in einem regelmäßigen, 
die Versicherungspflicht begründenden Arbeits- oder 
Dienstverhältnisse zu einem bestimmten Arbeitgeber
        <pb n="135" />
        Zu Ziffer III der Anleitung Sinnt. 25. 
121 
stehen, ohne Unterbrechung dieses Verhältnisses, so ist die amtliche 
Nebenbeschäftigung der Verstcherungspflicht nicht unterworfen, 
bb) Erfolgt sie dagegen von sogenannten Gelegenheitsarbeitern, 
so ist die amtliche Nebenbeschäftigung versicherungspflichtig (es wäre 
denn, daß sie der Art wäre, daß sie ihrer Natur nach zu den 
höheren Bureauarbeiten u. s. w. gehörte). Die amtlichen Arbeiten 
reihen sich unter die übrigen Lohnarbeiten des Betreffenden; die 
allgemeinen Vorschriften über die Beitragslast in dem Falle, daß ein 
Versicherter während einer Woche von mehreren Arbeitgebern be 
schäftigt ist, entscheiden darüber, ob die dem Betreffenden vorgesetzte 
Behörde beitragspflichtig ist oder nicht, 
b) Die amtliche Thätigkeit wird nebenher von Jemandem geübt, der be 
rufsmäßig Lohnarbeit überhaupt nicht verrichtet. Sie ist 
alsdann (wieder vorausgesetzt, daß sie nicht als Thätigkeit eines höheren 
Bureaubeamten ». s. w. zu den nichtversicherungspflichtigen gehört) von 
der Versicherungspflicht ausgeschlossen, wenn einer der Fälle unter 
Ziffer 1 a und h der Bundesrathsvorschriften vom 27. November 1890 
vorliegt, anderenfalls unterliegt sie der Versicherungspflicht. Vcrql. 
Anm. VI 7 bis 14. 
Die oben angeführte badische Anleitung des Ministeriums des Innern 
(Amtl. Ausg. f. Baden S. 136) spricht sich dahin aus: 
„Auf Grund der — — Bestimmungen sind einerseits eine Reihe von 
Dienstleistungen unselbstständiger und wesentlich mechanischer Siri, welche den 
Gemeinden (oder dem Reiche oder einem Bundesstaate) von Personen, denen 
im Uebrigen die Eigenschaft eines berufsmäßigen Lohnarbeiters nicht zukommt, 
bloß gelegentlich oder nur kraft einer neben dem sonstigen selbstständigen Be 
rufe gegen ein geringfügiges Entgelt stattfindenden Nebenbeschäftigung ge 
leistet werden, nicht als versicherungspflichtig zu behandeln; insbesondere werden 
hierher die Dienstleistungen der Steinsetzer, Feuerschauer, Leichenschauer, 
Todtengräber, Nachtwächter u. dergl. überall dann zu rechnen sein, wenn 
diese Dienstleistungen nur zur gelegentlichen Slushilfe oder nur gegen ein ge 
ringfügiges, zum Lebensunterhalte nicht ausreichendes Gehalt stattfinden." 
Wegen der Begriffe „zur gelegentlichen Aushilfe" und „geringfügiges 
Entgelt", desgl. wegen des Begriffes der „nebenher verrichteten Dienstleistungen" 
Anm. VI 8. 9. 10. 11. 14. 
Wegen der Berücksichtigung der Einkünfte aus einer nebenamtlichen Thätigkeit 
bei Berechnung des regelmäßigen Jahresverdienstes vergi. Anm. XVI 3. 4. 5. 
*5. Selbstversicherung und freiwillige Fortsetzung der Ver 
sicherung seitens der Beamten. Die Beamteneigenschaft berechtigt nicht 
zur Selbstversicherung nach §. 8 des I. u. A.B.G., aber sie schließt auch die 
Berechtigung zur Selbstversicherung nicht aus. Es können mithin Personen, 
welche eine nichtoersichcrungspflichtige Bcamtenstellung innehaben und zugleich 
eine Beschäftigung treiben, welche sie nach §. 8 des I. u. Sl.V.G. zur Selbst- 
versicherung berechtigt (s. Anm. II 2 ff. und III 24), von dieser Berech 
tigung Gebrauch machen. Vergl. Erläuterungen des bayerischen Staats- 
Ministeriums des Innern, betreffend den Äreis der nach dem I. u. Sl.V.G. 
versicherten Personen unter Ziffer 16 (Land mann und Rasp Ş. 664): „So 
weit gewisse staatliche Funktionen nur neben einem anderen Berusszweige, der 
an und für sich zur Selbstversicherung berechtigt, bekleidet werden, wie z. B. 
einzelne Waldwärterposten, besteht kein Hinderniß, daß die betreffenden Per 
sonen in ihrer Eigenschaft als Betriebsunternehmer nach §. 8 des Gesetzes sich 
selbst versichern." 
Zur freiwilligen Fortsetzung der Versicherung sind alle nicht- 
versicherungspflichligen Beamten berechtigt, einerlei ob es sich um ein vor der 
Anstellung entstandenes Bersicherungsverhältniß oder um ein solches handelt.
        <pb n="136" />
        122 
Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 26. 
welches nach der Anstellung, so lange die Beamtenstellung des Betreffenden 
ihn nicht von der Versicherung ausschloß, entstanden ist. Ob es rathsam 
ist, von dieser Berechtigung Gebrauch zu machen, hängt vor Allem davon ab, 
ob dem Beamten ein Anspruch auf Pension zusteht, und wenn dies der Fall ist, 
ferner davon, wie hoch diese Pension ist. „Von der Befugniß (zurfreiwilligen 
Fortsetzung der Versicherung) wird der Beamte zweckmäßig nur dann Gebrauch 
machen, wenn die Höhe seines Pensionsanspruchs zu dem gedachten Zeitpunkte 
auch noch nicht annähernd die im §. 34 Ziffer 2 des Gesetzes festgesetzte Grenze 
von 415 Mk. erreicht hat, da bei einem Pensionsbetrage von 415 Mk. und mehr 
der Anspruch auf Rente gemäß der angezogenen Ge'setzesstelle ruht, während 
bei einem Pensionsanspruchc von weniger als 415 Mk. die Rente nur insoweit 
zur Auszahlung kommt, als Pension und Rente zusammengerechnet die Summe 
von 415 Mk. übersteigen. Beträgt beispielsweise die Pension 300 Mk. und die 
Rente 150 Mk. — 450 Mk., so stellt sich die Rente auf 150 — 35 — 115 Mk. 
Dagegen bleibt zu beachten, daß innerhalb der Wartezeit auf Pension 
die Alters- und Invalidenrente neben einer seitens der Anstellungsbehörde 
etwa zugebilligten „Unterstützung" voll zur Auszahlung kommt." Bekannt 
machung des Vorstandes der Jnvaliditäts- und Altersversicherungsanstalt 
Hannover in den A. N. f. Hannover 1892 S. 57. Bei Beurtheilung der Räth- 
lichkeit oder Unräthlichkeit der freiwilligen Fortsetzung der Versicherung ist aber 
ferner noch zu beachten, ob nicht die Vorschrift des §. 117 Abs. 3 des I. u. 
A.V.G. (dabei zu berücksichtigen §. 156 Abs. 4) der Wirksamkeit der freiwilligen 
Fortsetzung der Versicherung im Wege steht. S. Aufsatz von Fürer in der 
Arbeiterversorgung IX. S. 469. In häufigeren Fällen als für Beamte wird 
die freiwillige Fortsetzung der Versicherung für Personen des Soldaten 
standes während derjenigen Zeit ihres Militärdienstes, die ihnen nicht als 
Beitragszeit angerechnet wird, rathsam sein. Vergl. darüber Anm. III28 S. 124. 
3ii Ziffer 3 unter III der Anleitung. 
*«• Personen des Soldatenstandes. Der Kreis derselben wird 
durch das dem Militär-Strafgesetzbuche vom 20. Juni 1872 beigegebene Ver 
zeichniß der zum Deutschen Heere und zur Deutschen Marine gehörenden Militär 
personen (R.G.Bl. 1892 S. 204) bezeichnet. Das Verzeichniß lautet: 
„Die zum Deutschen Heere und zur Kaiserlichen Marine gehörenden 
Militärpersonen bestehen aus Personen des Soldatenstandes und aus Militär- 
beamten. 
A. Personen des Soldatenstandes sind: 
I. Die Offiziere. 
Die Offiziere zerfallen in vier Hauptklassen 
im Heere in der Marine 
1. Generalität, 1. Flaggoffiziere oder Admirale, 
2. Stabsoffiziere, 2. Stabsoffiziere, 
3. Hauptleute und Rittmeister, 3. Kapitänlieutenants, 
4. Subalternoffiziere 4. Subalternoffiziere (Lieutenants und 
(Premier-undSekond-Lieutenants). Unterlieutenants zur See). 
II. Die Unteroffiziere 
sind eingetheilt im Heere und in der Marine: in 
1. solche, welche das Offizier-Portepee tragen (Portepee-Unteroffiziere), 
2. solche, welche das Offizier-Portepee nicht tragen (Unteroffiziere ohne 
Portepee). 
III. Die Gemeinen 
mit Einschluß der Obergefreiteu und Gefreiten.
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        n 
Zu Ziffer III der Anleitung Anni. 27. 123 
IV. Die Mitglieder des Sanitäts-KorpS, sowie 
V. Die Mitglieder des Maschinen-Jngenieur-Korps 
gehören nach Maßgabe ihres Militärranges zu den unter Nr. I, II und III 
aufgeführten Kategorien. 
B. Militärbeamte 
sind alle im Heer und in der Marine für das Bedürfniß des Heeres oder der 
Marine dauernd oder auf Zeit angestellten, nicht zum Soldatenstande gehören 
den und unter dem Kriegsminister oder Chef der Admiralität als Verwaltungs 
chef stehenden Beamten, welche einen Militärrang haben. Es macht dabei 
keinen Unterschied, ob sie einen Diensteid geleistet haben oder nicht. 
Militärbeamte, die im Offizierrange stehen, sind obere Militärbeamte, 
alle anderen Militärbeamten sind untere Militärbeamte." 
Auf Militärbeamte finden in Betreff der Frage der Versicherungspflicht 
nicht die über die Personen des Soldatenstandes, sondern die über die „Be 
amten" des Reiches und der Bundesstaaten im Allgemeinen geltenden Be 
stimmungen Anwendung. 
‘ti. Dienstlich als Arbeiter beschäftigt. Personen des Soldaten 
standes sind als solche der Versicherungspflicht nicht unterworfen, weil ihr Dienst- 
verhältniß nicht ein „Arbcits- oder Dicustverhältniß" im Sinne des I. u. A.V.G. ist, 
sie also nicht gegen Lohn oder Gehalt in einer unter §. 1 des I. u. A.V.G. 
fallenden Stellung beschäftigt werden. Es wird ihnen zwar gleichwohl die Zeit, 
während deren sie „behufs Erfüllung der Wehrpflicht in Friedens-, Mobil- 
machungs- oder Kriegszeiten zum Heere oder zur Marine eingezogen gewesen 
sind, oder in Mobilmachungs- oder Kriegszeiten freiwillig militärische Dienst 
leistungen verrichtet haben", als Beitragszeit angerechnet (§. 17 Abs. 2 des 
I. u. A.V.G.) und die Reutenantheile, welche bei der Vertheilung der Renten 
last auf diese Zeiten militärischer Dienstleistungen entfallen, hat das Reich zu 
tragen (§. 28 Abs. 2 a. a. O-). Aber die Frage der Versicherungspflicht 
kann für die Personen des Soldatenstandes doch nur dann auftreten, wenn 
sie während ihrer Zugehörigkeit zum Soldatenstande gleichzeitig eine Be 
schäftigung betreiben, welche zu den versicherungspflichttgen gehört. Geschieht 
dies dienstlich, d. h. in Gemäßheit einer im Bereiche seiner Befugnisse 
liegenden Anordnung des militärischen Vorgesetzten, so erzeugt diese Be 
schäftigung, auch wenn im Uebrigen die Voraussetzungen für die Versicherungs- 
Pflicht zutreffen, diese gleichwohl nicht. Die Bezeichnung „Arbeiter" in der 
hier vorliegenden Verbindung ist dabei im weiteren Sinne zu nehmen, so daß 
sie auch die übrigen zur Bezeichnung der versicherungspflichtigen Personen im 
§. 1 des I. u. A.V.G. gebrauchten Personenklassen als Gehilfen, Gesellen, 
Dienstboten u. s. w. unter sich begreift ss. Anm. I 6 S. 26). Im Gegensatze 
zu der dienstlichen ist die außerdienstliche Beschäftigung von Personen des 
Soldatenstandes versicherungspflichtig. 
Das Reichs-Versicherungsamt hat auch wegen der Unfallversicherung der 
Personen des Soldatenstaudes diese Unterscheidung getroffen und die Be- 
stimmung des 8 4 des A G. vom 28. Mai 1885, lautend: „Personen des 
Soldatenstandes sind von der Versicherung ausgeschlossen", dahin ausgelegt, 
daß sie sich nur bezieht auf Solche, „welche dienstlich als Arbeiter beschäftigt 
werden", daß aber „beurlaubte Soldaten, welche z. B. bei Erntearbeiten zur 
Aushilfe eintreten, als im landwirthschaftlichen Betriebe beschäftigte und trotz 
ihrer Soldateneigenschaft als versicherte Personen gelten", und daß ebenso ein 
Soldat, welcher sich während seiner Beurlaubung freiwillig an dem einem 
Bauunternehmer übertragenen Bau einer Kaserne betheiligte und dabei ver 
unglückte, als ein Arbeiter des Bauunternehmers, d. h. als eine nicht unter 
8. 4 Abs. 1 des A.G. fallende versicherte Person anzusehen ist." Handbuch der 
Ünfallvers. Anm. 11 &amp;u 8- 4 des A.G. (S. 434) und Anm. 20 zu 8- 1 des 
U.P.G. (S. 18). Die ratio legis würde für die I. u. A.V. nicht nothwendig
        <pb n="138" />
        124 
Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 28 u. 29. 
zu derselben Unterscheldung führen, da bei der Behandlung der außerdienst- 
Ilchen Thätigkeit einer Person des Soldatenstandes als einer Versicherungs- 
Pflichtigen es leicht dahin kommt, daß für die Berechnung der Rente dieselbe 
Zelt doppelt anzurechnen sein ivürde, nämlich sowohl als anrechenbare Militär- 
zeit gemäß §. 17 des I. u. A.B.G. als auch nach Maßgabe der Bcitraqs- 
leistung. Die Möglichkeit doppelter Anrechenbarkeit kann vorkommen in dem 
Falle, daß der Betreffende zu den Personen des Soldatenstandes deshalb 
gehört, weil und solange er behufs Erfüllung der Wehrpflicht in Friedens-, 
Mobilmachungs- oder Kriegszeiten zum Heere oder zur Marine eingezogen ist 
oder in Mobilmachungs- oder Kriegszeiten freiwillig militärische Dienst- 
leistungen verrichtet. Eine solche doppelte Anrechnung derselben Zeit ist aber 
gesetzlich nicht angängig und die Beitragsleistung ist deshalb für die betreffende 
Person des Soldatenslandes in solchen Fällen wirkungslos. In Hinblick auf 
den Wortlaut des §. 4 Abs. 1 des I. u. A.B.G. kann'gleichwohl kein Zweifel 
sem, daß die gegen Gehalt oder Lohn ausgeübte außerdienstliche Be 
schäftigung von Personen des Soldatenstandcs, soweit sie nicht ihrer Natur 
nach über die der Bersicherungspflicht unterstellte Beschäftigung überhaupt 
hinausgeht ss. Anm. I 5 u. Ill lie. 24 u. 91) ohne Unterschied, ob die Zugehörig 
keit zu den Personen des Soldatenstandes unter den oben bezeichneten Boraus- 
letzungen erfolgt oder nicht, versicherungspflichtig ist. Thatsächlich wird 
aber mei,t die Sache so liegen, daß diese Regel doch keine Anwendung findet, 
da die zur Frage stehende Thätigkeit von Personen des Soldatenstandes regel 
mäßig unter die wegen des Ausschlusses der vorübergehenden Dienstleistungen 
von der Bersicherungspflicht getroffenen Bestimmungen fallen wird (S. 4ff) 
Allerdings gilt dies nicht, wenn Personen des Soldatenstandes für längere 
Tauer beurlaubt sind, insbesondere auch nicht, wenn sie beurlaubt sind 'um 
probeweise in einer Civilstellung thätig zu sein. Wegen dieses Falles vergl. 
&lt; i itffi. III 17. 
Wegen der Behandlung der Personen des Soldatcnstandes in Betreff der 
r,uìäşS“'*'®- * 4 ' 
*«. Freiwillige Fortsetzung der Versicherung durch Pcr- 
Şoldatcnstandes. „Solche Personen des Soldatenstandes, denen 
die militärische Dienstzeit nach §. 17 Abs. 2 des I. u. A.B G. als Beitrags- 
zeit angerechnet wird, haben kein Interesse daran, während derselben die Ver 
sicherung freiwillig fortzusetzen; wohl aber andere, da, wenn sie bis zu ihrem 
Eintritte in den Militärdienst in versichcrungspflichtigcr Beschäftigung gewesen 
sind, in dem vierjährigen Zeitraum, innerhalb dessen nach §. 32 des I. u. 
A.V^G. die aus einem Versicherungsverhältnisse sich ergebende Anwartschaft 
erlischt, auch die Zeit der Zugehörigkeit zu den Personen des Svldatenstandes 
von dem Augenblicke an eingerechnet wird, wo die Voraussetzungen wegfallen, 
unter welchen die Zeit militärischer Dienstleistungen als Beitragszeit an 
gerechnet wird. Diejenigen Personen, welche nach Beendigung ihrer militärischen 
Dienstzeit als Kapitulanten freiwillig weiter diene», können auf die An 
rechnung dieser weiteren Dienstzeiten in Friedenszeiten keinen gegründeten 
Anspruch machen." Begründung S. 84. Gerade Personen der hier bezeichneten 
Art haben sehr häufig ein Interesse daran, die erworbene Anwartschaft auf 
Rente nicht erlöschen zu lassen. Gebhard, Kommentar Anm. 6 zu §. 17. 
Wegen der freiwilligen Fortsetzung der Versicherung durch Beamte, welche 
als solche der Versicherungspflicht nicht unterstehen, s. Anm. III 25 ©. 121. 
Zu Ziffer 4 unter III der Anleitung. 
*». Unter Ziffer 4 von Abschnitt III der Anleitung werden die im 
zweiten Absätze des §. 4 des I. u. A.V.G. bezeichneten Personen behandelt 
nämlich:
        <pb n="139" />
        Zu Ziffer III der Anleitung Sinnt. 29. 
125 
1. „diejenigen, welche in Folge ihres geistigen oder körperlichen Zu 
standes dauernd nicht mehr im Stande sind, durch eine ihren Kräften 
und Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit mindestens ein Drittel des 
für ihren Beschäftigungsort festgesetzten ortsüblichen Tagelohns %u ver 
dienen", 
2. die Enlpfänger von Invalidenrente. 
Es werden jedoch unter Ziffer 4 der Einleitung die in dem angeführten 
Gesetzesparagraphen an zweiter Stelle bezeichneten an die erste Stelle gesetzt 
und es wird dadurch und durch die Wahl des Ausdrucks „von der Ver 
sicherung ausgeschlossen sind" im Eingänge der Ziffer III die Schwierig 
kett umgangen, welche durch die Ausdrucksweise des Abs. 2 von §. 4 des @e- 
fefceë hervorgerufen wird. Nachdem an letzterer Stelle wegen der vorstehend 
unter Nr. 1 Genannten gesagt ist, daß für sie die Versicherungspflicht „nicht 
eintritt", fährt der zweite Satz im zweiten Absätze fort: „Dasselbe gilt 
von denjenigen Personen, welche auf Grund dieses Gesetzes eine Invaliden 
rente beziehen." Für diese ist aber, so ist dagegen einzuwenden, die Ver- 
stcherungspflicht (bezw. die Berechtigung zur Selbslversicherung) nicht bloß ein 
getreten, sondern diese Personen erhalten gerade auf Grund der dadurch 
herbeigeführten Versicherung ihre Invalidenrente. 
Die vorliegende Form des Ausdrucks im §. 4 Abs. 2 des Gesetzes erklärt 
sich aus dessen Entstehung. Derselbe lautete im Gesetzentwürfe sals §. 3): 
„Auf Beamte des Reiches und der Bundesstaaten, auf die mit Pensions- 
berechttgung angestellten Beamten von Kommunalverbänden, sowie auf 
Personen des Soldatenstandes, welche dienstlich als Arbeiter beschäftigt werden, 
finden die Bestimmungen des §. 1 keine Anwendung. 
Dasselbe gilt von solchen Personen, welche vom Reiche, von einem 
Bundesstaate oder einem Kommunalverbande Pensionen oder Wartegelder im 
Höchstbctrage der Invalidenrente beziehen, oder welchen ans Grund der reichs 
gesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung der Bezug einer jährlichen 
Rente von mindestens demselben Betrage zusteht." 
Die Kommission des Reichstages fügte den beiden Absätzen des Para 
graphen einen neuen hinzu und schob diesen, indent zugleich mehrere Abände 
rungen in den vorhandenen beiden Absätzen vorgenommen und ein Zusatz am 
Schlüsse des Paragraphen hinzugefügt wurden, als zweiten Absatz zwischen 
die beiden vorhandenen ein. Der Paragraph hatte danach (Komm.Ber. 
S. 109) folgenden Wortlaut: 
„Beamte des Reiches und der Bundesstaaten, die mit Pensionsberechtigung 
angestellten Beamten von Kommunalverbänden, sowie Personen des Soldaten 
standes, welche dienstlich als Arbeiter beschäftigt werden, unterliegen der 
Versicherungspflicht nicht. 
Dasselbe gilt von denjenigen, welche auf Grund dieses Gesetzes eine 
Invalidenrente beziehen. 
Solche Personen, tvelche vom Reiche, von einem Bnndesstaate oder einem 
Kommnnalverbande Pensionen oder Wartegelder wenigstens im Mindestbetrage 
der Invalidenrente beziehen oder welchen auf Grund der reichsgesetzlichen Be 
stimmungen über Unfallversicherung der Bezug einer jährlichen Rente von 
mindestens demselben Betrage zusteht, sind auf ihren Antrag von der 
Versicherungspflicht zu befreien. Ueber den Antrag entscheidet die 
untere Verwaltungsbehörde des Beschäftigungsortes. Gegen den Bescheid der 
selben ist die Beschiverde an die zunächst vorgesetzte Behörde zulässig, welche 
endgültig entscheidet." 
In dieser Fassung kam der Paragraph in der zweiten Lesung im Reichs 
tage zur Annahme; in der dritten Lesung blieb der Paragraph im Uebrigen 
unverändert, nur daß der zweite Absatz einen zweiten Satz erhielt, der vor
        <pb n="140" />
        126 
Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 29. 
den bisherigen einzigen Satz dieses Absatzes gesetzt wurde. Der zweite Absatz 
bekam dadurch die jetzt im Gesetze befindliche Fassung, nämlich die folgende: 
„Die Versicherungspflicht tritt für diejenigen nicht ein, welche 
in Folge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes dauernd nicht mehr im 
Stande sind, durch eine ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende Lohn 
arbeit mindestens ein Drittel des für ihren Beschäftigungsort nach §. 8 des 
Kr.V.G. vom lö. Juni 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 73) festgesetzten Tagelohns 
gewöhnlicher Tagearbeiter zu verdienen. Dasselbe gilt von denjenigen 
Personen, welche auf Grund dieses Gesetzes eine Invalidenrente beziehen." 
Durch die Einschiebung dieses neuen Satzes mufften die Worte „dasselbe 
gilt von" granimatisch eine andere Beziehung erhalten. Vorher bezogen sie 
sich auf „unterliegen der Versicherungspflicht nicht", jetzt dagegen auf 
„die Versicherungspflicht tritt nicht ein". Es wird festzustellen sein, 
ob sich dadurch der Sinn der Worte verändert hat, also zunächst, ob die eben 
bezeichneten beiden Wendungen eine verschiedene Bedeutung haben, und sodann, 
wenn dies der Fall sein sollte, ob auch die Worte, „dasselbe gilt von" da 
durch nothivendig ihre Bedeutung verändern mufften. 
Zur Erläuterung der in dritter Lesung des Gesetzes vorgenommenen 
Einschiebung des ersten Satzes vom zweiten Absätze des §. 4 führte einer der 
Antragsteller (Struckmann) Folgendes aus (Sten.Verh. S. 1879 0): 
„Der Antrag beabsichtigt nicht, einen neuen Gedanken in das Gesetz 
hineinzubringen, sondern nur etwas zum Ausdruck zu bringen, was nach 
der Auffassung der Kommission bereits in dem Gesetze lag und sich 
eigentlich von selbst versteht. Wir haben es hier mit einem Ver- 
sicherungsgcsetz zu thun, und es versteht sich von selbst, daß eine Ver 
sicherung nicht stattfinden kann, daß niemand in die Versicherung eintreten 
kann, bei welchem der Umstand, gegen den er sich versichern will, bereits ein 
getreten ist. Wenn jemand gegen Feuersgefahr sich versichert, kann er das 
nicht thun, nachdem das Gebäude bereits abgebrannt ist. Wir haben es hier 
mit einer Versicherung von solchen Personen zu thun, die erwerbsunfähig 
werden, wie das in §. 7 näher begründet ist, und es versteht sich daher von 
selbst, daß solche Personen nicht gezwungen werden können, aber auch nicht 
von selbst eintreten können in die Versicherung, bei denen die Erwerbsunfähig 
keit zur Zeit, wo im Uebrigen die Umstände eintreten, die sie versicherungs 
pflichtig machen, bereits vorhanden ist. Das hatte aber bislang in dem 
Gesetz einen Ausdruck nicht gefunden, und würde das allerdings, wenn das 
nicht geschehen wäre, zu allerlei Unannehmlichkeiten haben führen können. Es 
würden nicht bloß in der Uebergangszeit, sondern auch dauernd die Versiche 
rungsanstalten haben belastet werden können mit einer Reihe von Persönlich 
keiten, auf die das Gesetz von Anfang an nicht berechnet gewesen ist, nämlich 
mit solchen, die bereits vollständig auf dem niedrigsten Niveau der Erwerbs 
fähigkeit angekommen sind, also als Erwerbsunfähige im Sinne des Gesetzes 
bereits dastehen und deshalb ein Recht darauf nicht haben können, auf die 
Wohlthaten des Gesetzes Anspruch zu machen, folgcweise aber auch nicht ver 
pflichtet werden können, nun die Beiträge zu zahlen. Es würde nicht erforder 
lich gewesen sein, dieses ausdrücklich im Gesetze noch zu sagen, wenn der 
Begriff der Erwerbsunfähigkeit vollständig so scharf zum Ausdruck gebracht 
wäre in §. 7, wie es in den Worten liegt. Denn wenn man wirklich den 
Begriff der Erwerbsunfähigkeit nur auf solche Personen hätte Anwendung 
finden lassen wollen, die gar nichts mehr verdienen können, dann würde es 
sich von selbst verstanden haben, daß auf solche Personen das Gesetz keine An 
wendung finden kann, da sie keine Lohn oder Gehalt verdienende Arbeiter 
mehr sind. 
Nachdem nun aber in §. 7 (jetzt §. 9) der Begriff der Erwerbsunfähigkeit 
ausgedehnt ist — er war schon in der Regierungsvorlage ausgedehnt, er ist
        <pb n="141" />
        Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 29. 
127 
nachher in der Kommission und durch die Beschlüsse zweiter Lesung weiter 
ausgedehnt —, so könnte eine ganze Reihe von Persönlichkeiten vorhanden 
sein, die das Minimum, welches immer noch zulässig ist, um Jemanden trotz 
dem als erwerbsunfähig anzusehen, verdienen können, die daher als Arbeiter 
im Sinne des Gesetzes allerdings gelten mußten, damit aber versicherungs- 
pflichtig wurden in dem Augenblicke, wo sie bereits erwerbsunfähig in dem 
Sinne des Gesetzes sind, und die dann, nachdem sie fünf Jahre, obwohl sie 
bereits bei Eintritt in die Versicherungspflicht erwerbsunfähig im Sinne des 
Gesetzes gewesen sind, auf Grund des Gesetzes hätten die Beiträge leisten müssen, 
auf Invalidenrente würden Anspruch erheben können. 
Selbstverständlich konnte das nicht im Sinne des Gesetzes liegen, und 
haben wir das deshalb hier zum Ausdruck bringen wollen. Es ist dabei der 
Begriff der Erwerbsunfähigkeit hier in einer auch dem Arbeitgeber erkennbaren 
Weise dahin normirt, daß diejenigen, welche nicht mehr ein Drittel des orts 
üblichen Tagelohns ihres Beschäftigungsortes verdienen, als erwerbsunfähig 
in diesem Sinne angesehen werden sollen und unter das Gesetz nicht fallen." 
Die Anleitung des Reichs-Versicherungsamtes macht nun keinen Unter 
schied zwischen Personen, welche „der Versicherungspflicht nicht unterliegen", 
und solchen, für welche „die Versicherungspflicht nicht eintritt", sondern ersetzt, 
wie oben schon hervorgehoben ist, beide Ausdrücke durch den: „Ausge 
schlossen von der Versicherung sind", und faßt unter diesem unterschieds 
los zusammen sowohl diejenigen, welche nach dem Wortlaute des Gesetzes 
„der Versicherungspflicht nicht unterliegen", als auch diejenigen 
„für welche die Versicherungspflicht nicht eintritt". Die Wendung: 
„Ausgeschlossen von der Versicherung sind" geht nun. wie schon in Anm. Ill 1 
25, 28 hervorgehoben ist, wörtlich genommen, jedenfalls zu weit, da es auch 
nichtversicherungspflichtigen Beamten und Militärpersonen unbenommen ist, 
ihre früher begonnene Versicherung freiwillig fortzusetzen, ja sogar Fälle vor 
kommen können, wo nichtverstcherungspflichtige Beamte freiwillig in die Ver 
sicherung einzutreten befugt sind (Anm. III 25 S. 121). Von der „Versiche 
rung" sind sie also nicht ausgeschlossen, sie unterliegen nur nicht der 
„Versicherungspflicht". Die Worte der Anleitung: „Ausgeschlossen sind von 
der Versicherung" wollen auch jedenfalls in dieser Beziehung keinen anderen 
Rechtssatz aufstellen, sie wollen vielmehr, da sie sonst einen zweifellos falschen 
Sah aufstellen würden, lediglich dasselbe sagen, was das Gesetz mit den 
Worten sagt: „unterliegen der Versichcrungspflicht nicht". Dadurch aber be 
handelt die Anleitung diejenigen, für welche „die Versicherungspflicht nicht 
eintritt", als solche, welche „der Versicherungspflicht nicht unterliegen". 
Die Ansicht, daß beide Ausdrücke keine verschiedene Bedeutung hätten, hat 
das Reichs-Versicherungsamt in der Rev.Entsch. vom 16. Mai 1892 Nr. 146 
&lt;A. N. f. I u. A.V. 1892 S. 56) in Folgendem weiter ausgeführt: 
„Der tz. 4 Abs. 2 besagt, wörtlich genommen, zwar nur, daß die Ver- 
sicherungspflicht für diejenigen Personen, welche in Folge ihres körperlichen 
oder geistigen Zustandes dauernd nidX mehr int Stande sind, durch Lohn 
arbeit mindestens ein Drittel des Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter zu ver 
dienen, „nicht eintritt"; es hat jedoch damit unbedenklich auch der Fall 
getroffen werden sollen, wenn die Erwerbsfähigkeit einer Person, 
die bereits in einem Vcrsicherungsverhältnisse steht, unter die 
bezeichnete Grenze herabsinkt. Für diese Auslegung spricht einmal die 
Stellung des §. 4 im System des Gesetzes: er steht in dem Abschnitt, welcher 
allgemein von der Versicherungspflicht handelt, und sein erster sowie dritter 
Absatz enthalten Bestimmungen, denen zufolge unter gewissen Voraussetzungen 
die Versicherungspflicht nicht nur nicht eintritt, soitdcrn auch aufgehoben wird. 
Richt minder weist darauf, daß der hier in Frage kommende erste Satz des 
Abs. 2 nicht streng wörtlich aufzufassen ist, die Ausdrucksweise des darauf
        <pb n="142" />
        128 
Zu Ziffer III der Anleitung Sinnt. 29. 
folgenden zweiten Satzes hin, in welchem es heißt: „Dasselbe gilt von den 
jenigen Personen, welche auf Grund dieses Gesetzes eine Invalidenrente be 
ziehen." Bei den Personen der letztgedachten Slrt ist zweifellos die Vcrsiche- 
rungspflicht einmal eingetreten gewesen, und es könnte daher die unmittelbar 
vorausgehende Vorschrift nicht als auch „für sie geltend" bezeichnet werden, 
wenn sie sich nur auf den „Nichteintritt" der „Versicherungspslicht" bezöge. 
Wenn gegenüber dieser auf die Fassung des §. 4 gestützten Auslegung sich das 
Bedenken erheben möchte, daß der ganze zweite Absatz des §. 4, in welchen 
der erste Satz erst bei der dritten Lesung des Gesetzes im Reichstage eingefügt 
worden, mangelhaft redigirt sei, so mag dies zutreffend sein. Dann verdient 
aber jedenfalls diejenige Auffassung den Vorzug, nach welcher die in Rede 
stehende Bestimmung in der gegenivärtigen Form dem übrigen Inhalte des 
Gesetzes am meisten entspricht. Dies ist unzweifelhaft der Fall', wenn man der 
hier dargelegten Auslegung folgt, während die gegentheilige zu Ergebnissen 
führen würde, welche als vom Gesetzgeber beabsichtigt unmöglich gelten könnten. 
Wollte man annehmen, daß Erwerbsunfähigkeit im Sinne des §. 4 Abs. 2 
a. a. 0. nur den Eintritt der Versicherungspslicht hindert, nicht aber auch die 
Beendigung derselben zur Folge hat, so würde beispielsweise Jemand, der 
bisher selbstständiger Unternehmer gewesen ist, demnächst aber bei schwindenden 
Kräften eine Lohnarbeit aufnimmt, mit welcher er das Drittel des ortsüblichen 
Tagelohnes nicht mehr verdienen kann, der Versicherung nicht unterfallen, wo 
gegen ein sogenannter qualifizirter Slrbeiter, der aus gleicher Veranlassung 
seine höher bezahlte Slrbeit mit einer in der bezeichneten Höhe gelohnten ver 
tauscht und damit ebenfalls in ein neues Slrbeitsverhältniß eintritt, in der Ver 
sicherung verbleiben ivürde, eine unterschiedliche Behandlung, welche sich nament 
lich auch mit denjenigen Erwägungen nicht verträgt, die bei der Berathung 
über den §. 4 Abs. 2 a. a. 0 im Reichstage zum Ausdruck gelaugt sind. 
Bei dieser Berathung ging man davon aus, daß es sich vorliegend um 
ein Versicherungsgesetz handle, und daß keine Versicherung stattfinden, Niemand 
von der Versicherung erfaßt werden könne, wenn das Ereigniß, gegen dessen 
wirthschaftliche Nachtheile die Versicherung sich richte, eingetreten 'sei (zu ver 
gleichen Stenographische Berichte des Reichstages, 7. Legislaturperiode I V. Session 
1888/1889, 3. Band S. 1879 — s. oben S. 126 — 
Von demselben Gesichtspunkte geht das Neichs-Vcrsicherungsamt in der 
Rev Eutsch. vom 14. Juli 1892 Nr. 173 (SI. N. f. I. u. A.V. 1892 S. 125) aus. 
Auf dem gleichen Standpunkte tuie die vorstehenden Entscheidungen stehen 
Stieber in der Arbeiterversorgung IX. S. 118 und von Werder ebenda IX. 
S. 199. Er beruht jedoch auf einer Verkennung der Bedeutung der Worte 
„die Versicherungspflicht tritt nicht ein". Daß diese den Worten „der Ver 
sicherungspflicht unterliegen nicht" nicht gleichbedeutend sein können, 
erhellt am augenscheinlichsten, wenn mau diese letzteren Worte im ersten Slbsatze 
durch sie ersetzt. Der Sinn desselben würde dann dahin gehen: „Für Beamte 
us iv. kann die Versicherungspflicht nicht zur Entstehung kommen", 
während der erste Absatz thatsächlich besagen ivill, daß für Personen, welche 
Beamte u. s. iv. sind, so lange sie diese Eigenschaft haben, die gesetzliche Ver 
sicherungspflicht keine Anwendung findet, unbekümmert darum, ob für sie vorher 
die Versicherungspflicht eingetreten ist oder nachher eintreten wird Die im 
ersten Satze des ziveiten Absatzes von §. 4 Bezeichneten sind dagegen Personen, 
für welche die Versicherungspflicht überhaupt niemals zur Entsteh u u g 
kommen kann, mögen sie, in welcher Weise es auch immer sein 
mag, beschäftigt sein. Sie sind deshalb nach ihrer ganzen Stellung zu 
der Jnvaliditäts- und Altersversicherung unterschieden von allen übrigen von 
der Versicherung ausgenommenen Personen, und nur wenn die Worte „die 
Versicherungspflicht tritt nicht ein" in diesem ihrer Wortbedeutung entsprechenden 
Sinne „die Versicherungspflicht kommt nicht zur Eutstehung, kann
        <pb n="143" />
        Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 30 u. 31. 
129 
nicht zur Entstehung kommen" genommen werden, charakterisiren sie die 
Stellung der im ersten Satze des §. 4 Abs. 2 bezeichneten Personen im Unter 
schiede von derjenigen im Abs. 1 angeführten zur Frage nach der Versiche 
rungspflicht. (Wegen der Empfänger von Invalidenrente s. Anm. lll 41. 42.) Daß 
eine andere Auslegung dem Wortsinne nicht gemasi ist, giebt auch die obige 
Revisionsentscheidung zu (von Werder a. a. O. S. 201 findet dagegen auch 
den Ausdruck durchaus richtig); die Entscheidung rechtfertigt nun aber die 
dem Wortsinne ividerstreitende Auslegung durch den Hinweis darauf, dah die 
Redaktion des Abs. 2 überhaupt mangelhaft sei; dieser Vorwurf trifft zwar 
zu, aber nicht in Betreff der Wahl der Worte „tritt nicht ein" im ersten 
Satze, sondern in Bezug auf die Wendung „Dasselbe gilt von" im Ein 
gänge des zweiten Satzes. Siehe auch den Aussatz des Amtsrichters Roth in 
der Arbeitcrversorgung IX. S. 638. 
Wegen der Bedeutung der den zweiten Satz von §. 4 Abs. 2 einleitenden 
Worte „Dasselbe gilt" s. Anm. Ill 41 S. 141. 
30. Ist nach dem in der vorhergehenden Anmerkung Gesagten auch 
nothwendig, daran festzuhalten, dah die Worte „die Versicherungspflicht tritt 
nicht ein" in wörtlicher Bedeutung zu nehmen sind, so folgt daraus doch 
nicht, dah die Bestimmung des ersten Satzes von §. 4 Abs. 2, welche sich 
auf diejenigen Personen bezieht, „welche in Folge ihres körperlichen und geistigen 
Zustandes dauernd nicht mehr im Stande sind, durch eine ihren Kräften und 
Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit mindestens ein Drittel des für ihren Be 
schäftigungsort festgesetzten ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbciter 
zu verdienen" nur für die Entscheidung der Frage, wer beim Inkrafttreten 
des Gesetzes, am 1. Januar 1891, versicherungspflichtig werde, Anwendung 
findet (welche Ansicht von der Arbeiterversorgung in Band IX S. 67, 97 u. 118 
vertreten wird). Allerdings diente die Bestimmung in erster Linie dazu, zu 
dem angegebenen Zeitpunkte die Einreihung aller derjenigen, welche schon beim 
Inkrafttreten des Gesetzes unfähig, ihren Lebensunterhalt zu erwerben, 
und deshalb in der Mehrzahl auf Armenunterstütznng angewiesen waren, in 
die Zahl der Rentenempfänger auszuschließen, und das Bestreben, die Ab 
wälzung der durch diese Personen bereits herbeigeführten Armenlast von den 
Armenverbänden auf die Versicherungsanstalten zu verhindern, gab den nächsten 
Anlah, den ersten Satz dem §. 4 Abs. 2 in der dritten Lesung des Gesetzes 
hinzuzufügen; aber die Bedeutung der Bestimmung ist dadurch nicht erschöpft, 
vielmehr werden durch sie auch während der ferneren Dauer des Bestehens des 
Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes Diejenigen von dem Eintritte in die 
Versicherung auf Grund der Versicherungspflicht ausgeschlossen (wegen des Aus 
schlusses vom Eintritte in die Versicherung auf Grund der Selbstversicherung vergl. 
Anm. III 40 S. 140), welche schon bei ihrem ersten Eintritte in eine an sich ver 
sicherungspflichtige Lohnarbeiterbcschäftigung sich in einem Zustande so hoch 
gradiger Beschränkung der Erwerbssähigkeit befinden, daß sie dauernd nicht mehr 
im Stande sind, durch eine ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit 
ein Drittel des für ihren Beschäftigungsort festgesetzten Tagclohns gewöhnlicher 
Tagearbeiter zu verdienen. Gerade der selbstständige Unternehmer, welchen die in 
Anm. Ill 29 S. 124 abgedruckte Rcv.Entsch. Nr. 146 anführt, bildet ein Bei- 
spiel, in welcher Weise die Bestimmung bei zutreffender Auslegung ihrer Worte 
auch nach dem 1. Januar 1891 ständig zur Anwendung gelangen wird. 
31. Findet die Bestimmung, daß die Versicherungspflicht für Diejenigen 
nicht eintritt, welche in Folge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes 
dauernd nicht mehr im Stande sind, durch eine ihren Kräften und Fähigkeiten 
entsprechende Lohnarbeit ein Drittel des für ihren Beschäftigungsart festgesetzten 
ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter zu verdienen, auch hinsicht 
lich derjenigen Personen Anwendung, deren Erwerbssähigkeit zwar noch nicht 
bei ihrem ersten Eintritte in eine an sich versicherungspflichtige 
Gebhard, Jnvaliditats- u. Altersversicherungsgesetz. g
        <pb n="144" />
        130 
Zu Ziffer 111 der Anleitung Anm. 31. 
Beschäftigung in dem angegebenen Maße vermindert mar, sich aber später 
bis zu diesem Grade verminderte, ehe sie den Anspruch auf Rente 
erlangt hatten? Die Frage ist zunächst für solche Fälle zu verneinen, 
mo die verminderte Eriverbsfähigkeit des §. 4 Abs. 2 des Gesetzes sich mit 
der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des §. 9 Abs. 3 nicht deckt, der betreffende 
Versicherte also aufhört, im Staude zu sein, mehr zu verdienen 
als den im §. 4 Abs. 2 bezeichneten Betrag, er aber immerhin doch 
noch mehr verdient, als die im §. 9 Abs. 3 bezeichnete Erwerbsun 
fähig keitsziffer angiebt. 
Zum Beispiel: X. hat beim Eintritte in versicherungspflichtige Beschäfti 
gung durch eine seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit einen 
Jahresarbeltsverdlenst von 480 Mk.; nach Ablauf von zwei Jahren verringert 
sich derselbe auf 240 Mk., da er täglich nur noch 0,80 Mk. zu verdienen im 
Stande ist. Für den Beschäftigungsart ist 3 Mk. als ortsüblicher Tagelohn 
gewöhnlicher Tagearbeiter festgesetzt. verdient also jetzt weniger als ein 
Drittel des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter, dagegen ist er 
nicht erwerbsunfähig im Sinne des Gesetzes, da sich' die Erwerbsunfähigkeits- 
ziffer für ihn, einen Angehörigen der Lohnklasse I, in dem betreffenden Orte 
auf 200 Mk. berechnet, nämlich 
Vs vom Lohnsätze 300 = 50 Mk. 
Ve vom dreihundertfachen Betrage des ortsüblichen 
Tagelohns (300: 3 Mk.) 900 — 150 Mk. 
zusammen . . 200 Mk. 
Hört nun die Versicherungspflicht nach Maßgabe des Abs. 2 auf und hat 
damit das Versicherungsverhältniß ein Ende? Die Versicherungspflicht würde 
nicht eingetreten sein, wenn X. beim Eintritt in die versicherungspflichtige Be 
schäftigung nur einen Tagesarbeitsvcrdienst von 80 Pf. gehabt hätte; eine 
Vorschrift aber, daß die eingetretene Versicherungspflicht und das Versichcrungs- 
verhältniß aufhörte, wen» sich jene Verringerung des Arbeitsverdienstes spater 
einstellt, besteht im Gesetze nicht, würbe auch der Absicht desselben widersprechen. 
Vergl. Gebhard, Kommentar Anm. 5 zu §. 9. 
Die entgegengesetzte Ansicht des Reichs-Versicherungsamtcs ergiebt sich 
aus dem in der Anmerkung 111 29 S. 124 aus der Rev.Entsch. Nr. 140 Mit 
getheilten. Zutreffend ist, was gegen das dort Gesagte der Amtsrichter und 
Schiedsgerichtsvorsitzende Noth in der Arbeitervcrsorgung IX. S. 639 sagt: 
„Das vom Reichs-Versicherungsamt geivählte Beispiel ist sehr unglücklich, denn 
es ist ein großer Unterschied, ob ein bisher selbstständiger Unternehmer, der 
nicht mehr ein Drittel des ortsüblichen Tagelohns verdienen kann, also ein 
bisher nicht Versicherter, der invalide geworden ist, nicht in die Versicherung 
eintreten kann, oder ob ein qualifizirter Arbeiter, also ein bereits Versicherter, 
seine höher gelohnte Beschäftigung mit einer, die weniger einbringt, vertauscht; 
im einen Falle handelt es sich um einen Nichtversicherten, bei dem der Um 
stand, gegen den er sich versichern will, bereits eingetreten ist und der deshalb 
ebensowenig wie ein Schwindsüchtiger zur Lebensversicherung, ein Landwirth, 
unter dessen Viehstapel eine Seuche herrscht, zur Viehversicherung, ein Haus 
besitzer, dessen Haus bereits brennt, zur Feuerversicherung, zur Versicherung 
zugelassen wird; im anderen Falle kommt ein Versicherter in Frage, bei dem 
das Unglück, gegen das er sich versichert hat, einzutreten droht, dem doch 
also die Früchte seiner Versicherung nicht genommen werden können, ebenso 
wenig wie die Lebensversicherung einen bereits Versicherten, der schwindsüchtig 
geworden ist, die Viehversicherung einen solchen, unter dessen Vieh eine Seuche 
ausgebrochen ist, die Feuerversicherung einen Versicherten, dessen Nachbarhaus 
brennt, aus der Versicherung ausstoßen kann." Vergi, auch Pfeiffer in der 
I. u. AN. im D. R. II. S. 83.
        <pb n="145" />
        Zu Ziffer III ber Anleitung Anm. 31. 
131 
Fälle von der im oben angeführten Beispiele gekennzeichneten Art sind 
im Ganzen selten; regelmäßig wird die Erwerbsfahigkeit Desjenigen, der 
bauernd nicht mehr im Stande ist, ein Drittel des ortsüblichen Tagelohns 
gewöhnlicher Tagearbeiter zu verdienen, auch nicht mehr an die Erwerbs 
unfähigkeitsziffer des §. 9 Abs. 3 heranreichen, er wird also dauernd auch 
nicht mehr im Stande sein, „einen Betrag zu verdienen, welcher gleichkommt 
der Summe eines Sechstels des Durchschnitts der Lohnsätze, nach welchen sur 
ihn während der letzten 5 Beitragsjahre Beiträge entrichtet worden sind, und 
eines Sechstels des dreihundertfachen Betrages des nach §. 8 des Krankenver 
sicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 festgesetzten ortsüblichen Tagelohns ge 
wöhnlicher Tagearbeiter des letzten Beschäftigungsortes, in welchem er nicht 
lediglich vorübergehend beschäftigt gewesen ist." Die im Eingänge dieser An 
merkung gestellte Frage schränkt sich also dahin ein: Scheiden solche Per 
sonen, welche zur Zeit des Eintritts in die versicherungspflich 
tige Beschäftigung nicht erwerbsunfähig im Sinne des §. 4 Ab 
satz 2 waren, aus der Versicherung aus, wenn sie erwerbsunfähig 
im Sinne des §. 9 werden, bevor die sonstigen Voraussetzungen 
des Jnvalidenrentenanspruchs für sie vorhanden sind, also im 
vorliegenden Falle, bevor sie die Wartezeit zurückgelegt haben? 
Diese Frage ist zu bejahen; aber nicht, weil der §. 4 Abs. 2 auf diese 
Personen Anwendung fände. Der Grund dafür ist vielmehr der folgende: 
Es giebt zwar im Gesetze keine ausdrückliche Bestimmung, wonach alle 
Personen von der Versicherung ausgeschlossen wären (also, wenn sie versichert 
waren, auch aus der Versicherung auszuscheiden hätten), sobald sie sich außer 
Stande befinden, durch Lohnarbeit weniger als die durch die Erwerbsunfähig 
keitsziffer des §. 9 Abs. 3 bezeichnete Summe zu verdienen, und thatsächlich 
gehören viele Personen mit niedrigerem Verdienste der Versicherung an, insbe 
sondere auch viele, welche noch nicht im Stande sind, den in Gestalt der Er- 
werbsunfähigkcitszifier angegebenen Betrag zu verdienen. Aber es sind im 
Gesetze diejenigen als erwerbsunfähig bezeichnet, welche dauernd nicht mehr 
im Stande sind, durch eine ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende 
Lohnarbeit mindestens einen Betrag in der Höhe der Erwerbsunfähigkeits 
ziffer zu verdienen, ferner ist als die Bestimmung des Gesetzes angegeben, 
eine Versicherung gegen die Folgen der Erwerbsunfähigkeit zu schaffen, 
und es stellt das Gesetz endlich die Vorschrift auf, daß die Versicherung 
die Zurücklegung einer Wartezeit, d. h. eines Zeitraums, innerhalb dessen 
der Zustand, gegen den die Versicherung erfolgt, noch nicht eingetreten sein 
darf, wenn er die durch die Versicherung beabsichtigten Wirkungen, hier die 
Zahlung der Invalidenrente, mit sich bringen soll. Aus diesen Vorschriften 
folgt durch logische Entwicklung, ohne daß eine ausdrückliche Bestimmung 
dazu unentbehrlich wäre, daß Derjenige die Wartezeit nicht vollenden kann, 
bei dem der der Versicherung zu Grunde liegende Zustand nicht mehr, 
also nicht ivährend der ganzen Dauer der Wartezeit, vorhanden ist, daß also 
Derjenige aus der Versicherung ausscheidet, der ivährend des 
Laufes der Wartezeit in Folge des Rückganges seiner geistigen 
oder körperlichen Fähigkeiten dauernd aufhört, durch eine diesen 
entsprechende Lohnarbeit mindestens den durch die Erwerbs- 
unfähigkeitszisfer des §. 9 Abs. 3 des I. u. A.V.G. bezeichneten Be 
trag zu verdienen. Vergi, auch Rev.Entsch. vom 27. April 1893 Nr. ¿o.) 
— A. N. f. I. u. A.V. 1893 S. 103 — und Rosin, Arbeiterversicherung S. 470 
Anm. 21. lUnabhängig hiervon ist die Frage, wann und unter welchen Bedin 
gungen Krankheitszeiten, auch ivenn während derselben die Eriverbssahigkelt 
unter die angegebene Grenze gesunken ist, auf die Wartezeit m Anrechnung zu 
bringen sind.) ^ , . ... 
Auf Grund der vorstehenden Entwicklung gelangt man zu dem,elben
        <pb n="146" />
        132 
Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 32. 
r,Sir 
m 
Nr. 5 
-chWWWMVW 
kşşşetzes weniger als ein Drittel des von der höheren Verwaltungsbehörde 
festgesetzten Jahresarbeitsverdienstes ländlicher Arbeiter verdient habe: V a 2 
dem erwähnten §. 4 Abs. 2 des I. u. A.V.G. tritt die Vcrsichernngspflicht für 
biejemgen Personen nicht ein. welche .„.in Folge ihres körperlichen oder geistigen 
Zustandes dauernd nicht mehr im Stande sind, durch eine ihren Kräften sind 
Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit mindestens ein Drittel des für ihren Be- 
masmmmm
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        4 0 
Bad 122 
Waofflischaft 
Kiel 
Zu Ziffer III der Anleitung Sinnt. 32. 
sich die fragliche Tagelohnsquote als Lohnarbeiter zu erwerben, und ob ferner 
diese Erwerbsunfähigkeit eine Folge der Beschaffenheit seines Körpers oder 
seines Geistes ist. 
Daß diese Voraussetzungen bei dem Kläger zutreffen, hat das Schieds 
gericht nicht festgestellt. Was es thatsächlich angenommen, weicht davon we 
sentlich ab: abgesehen davon, daß es seiner vergleichenden Berechnung den 
nach §. 6 Abs. 2 des L.U.V.G. von der höheren Verwaltungsbehörde festgesetzten 
Jahresarbeitsverdienst landwirthschaftlicher Arbeiter, nicht aber — wie vor 
geschrieben — den von derselben Behörde gemäß §. 8 des Kr.V.G. festzusetzenden 
Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter zu Grunde gelegt hat, folgt aus dem 
Umstände allein, daß der Kläger das fragliche Drittel in den letzten drei Jahren 
vor dem Inkrafttreten des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes nicht 
verdient hat und auch gegenwärtig nicht verdient, noch keineswegs seine 
dauernde Unfähigkeit, jenen Verdienst zu erzielen. Zu einem solchen Schluffe be 
rechtigt auch der sonstige Akteninhalt um so weniger, als der Kläger sich im 
Besitze eines Wohnhauses uud eines baaren Kapitals von 2400 Mk. befindet, 
mithin nicht geradezu genöthigt ist, seine Arbeitskraft aufs Aeußerste anzu 
spannen und jeden Nebenverdienst mitzunehmen, der sich ihm etwa außerhalb 
seiner eigentlichen Berufsthätigkeit als Küster bietet." 
Don den gleichen Grundsätzen ist das württembergischc Schiedsgericht I. 
in folgender Entscheidung (Mittheilungen 1891 S. 43) ausgegangen: „Der 
Umstand, daß S. für das Jahr 1890 keinen höheren Arbeitsverdienst als 
196 Mk. 50 Pf., also um 3 Mk. 50 Pf. weniger als das Drittel bezeichneten 
Verdienstes (600 Mk.) nachweisen kann, rechtfertigt noch nicht den Schluß, daß 
er zu dem Erwerb von 200 Mk. nicht mehr im Stande gewesen sei. Ein solch 
unbedeutender Einnahmeausfall ist schon aus zufälligen Umständen erklärlich. 
Auch würde sich ein so kleiner Einnahmeausfall bei einem Manne von 83 Jahren, 
der wie der Kläger nicht gänzlich mittellos ist uud erwachsene Kinder hat, 
auch daraus erklären, daß von ihm nicht um jeden Preis Arbeit gesucht wurde. 
Ucberdies ist bescheinigt, daß dem S. pro 1891 wieder ein 200 Mk. über 
steigender Arbeitsverdienst in Aussicht steht. Namentlich aber zeigt der Augen 
schein. daß S. auch für eine gewöhnliche Tagelöhnerarbeit noch die nöthigen 
Kräfte besitzt. Hiernach liegt die Voraussetzung des §. 4 Abs. 2 nicht vor, S. 
ist mit Recht in die Versicherung eingetreten und hat, da er in den Jahren 
1888—1890 einschließlich ständig in der Beschäftigung als Orgeltreter und un 
ständig als Tagelöhner gestanden, den Anspruch auf Altersrente " 
Die Frage der Einwirkung des Mangels an Arbeitsgelegenheit 
«lis die Annahme des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins der Erwerbs 
unfähigkeit (hier jedoch in Anwendung des §. 9 Abs. 8 des I. u. A.V.G.) hat 
das Reichs-Bersicherungsamt in zwei Nevistonsentscheidungen vom 20. März 
1893 Nr. 250 (A. N. f. I. u. A.V. 1893 S. 95) erörtert. Die Erwerbsunfähig 
keit ist als vorhanden angenommen in einem Falle, wo eine bisher stets 
lediglich in landwirthschaftlichen Betrieben in ländlichen von größeren Städten 
entsernt belegenen Ortschaften der Provinz Posen beschäftigt gewesene Dienst- 
magd an einem mit unerträglichen Ausdünstungen verbundenen unheilbaren 
Nasenübel litt und aus diesem Grunde nirgends mehr dauernde Arbeit finden 
konnte, obwohl sie im Uebrigen körperlich und geistig befähigt war, landwirth- 
schaftliche Arbeiten. zu verrichten. Dagegen ist die Erwerbsunfähigkeit als 
nicht vorhanden erachtet in dem Falle einer Dienstmagd aus der Umgegend 
von Wiesbaden, welche wegen hochgradiger Schwerhörigkeit keinen Dienst mehr 
finden konnte, da davon ausgegangen wurde, daß wegen der Frage der Be 
hinderung in der Aufsuchung von Arbeitsgelegenheit nicht nur die Verhältnisse 
des Heimathsdorfes, sondern auch der größeren Orte der Nachbarschaft in Be 
tracht zu ziehen seien, in denen die Klägerin während der letzten Jahre wieder 
holt gewesen sei und wo auch für sie sich hinreichende Arbeitsgelegenheit finde. 
11. 
133
        <pb n="148" />
        134 
Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 33. 
Wegen der Nichtberücksichtigung der lediglich auf den bisherigen Beruf 
sich beziehenden Erwerbsunfähigkeit nergl. Rev.Entsch. Nr. 197 (s. Anm. Ill 39 
S. 138) und Nr. 211 (A. N. f. I. u. A.B. 1893 S. 55). 
33. „Dauernd nicht mehr im Stande". Der Begriff non „dauernd" 
ist für den im §. 4 Abs. 2 des I. u. A.B.G. bezeichneten Zustand verminderter 
Erwerbsfähigkeit derselbe wie für den der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des 
9 Abs. 2 u. 3. Er charakterisirt diese Zustände im Gegensatze zu der „Krank 
heit" als einer vorübergehenden Behinderung der Erwerbsthätigkeit. Der 
Kommissiousbericht spricht sich (S. 21) hierüber dahin aus, daß ein Vertreter 
des Bundesraths Folgendes ausgeführt habe: 
„Den Begriff „dauernd" dürfe man nicht rigoros defiuiren; es sei darauf 
aufmerksam zu machen, daß gegenüber den beregten Mängeln des §. 7 der §. 24 
Nemedur zu schaffen im Stande sei. Es brauche ja nicht unbedingt nach 
gewiesen zu werden, dasi in dem Zustande des Betreffenden niemals wieder 
eine Besserung eintreten könne. Der §. 24 gebe Denjenigen, welche das Gesetz 
auszuführen hätten, genügende Freiheit bezüglich der Auslegung. Es würde 
eine Thatfrage im einzelnen Falle sein, bei der auch das aequum et bonum 
eine Rolle spiele. Dagegen seien von einer Rente auszuschließen unbedingt 
Diejenigen, von welchen es nach menschlichem Ermessen außer Frage stehe, daß 
sie in absehbarer Zeit wieder hergestellt werden würden. 
Das Gesetz wolle nicht die Krankheit, sondern die Invalidität treffen. 
Wenn die Erwerbsunfähigkeit Jahre in Anspruch nehme, werde das Gesetz 
selbstverständlich Anwendung finden, auch ohne daß besondere Bestimmungen 
in diesen Paragraphen eingefügt würden. Alle Lücken auszufüllen, sei unmöglich; 
ein gewisses verständiges Ermessen müsse man bei Denjenigen voraussetzen, die 
bestimmt seien, das Gesetz auszuführen." 
Wird im Sinne der vorstehenden Ausführungen die Verminderung der 
Erwerbsfähigkeit als eine dauernde angesehen, wenn der Betreffende cs vor 
aussichtlich nicht wieder mindestens zu dem im §. 4 Abs. 2 bezeichnete« Ar 
beitsverdienste bringen kann, so kann es sich ereignen, daß nachträgliche Be 
richtigungen der anfänglichen Entscheidung der Frage vorzunehmen find. Es 
können sowohl Fälle vorkommen, wo die Entwicklung des Gesundheitszustandes 
die anfängliche Annahme, daß cs sich uni eine dauernde Unfähigkeit, das im 
§. 4 Bezeichnete zu verdienen, handle, beseitigt, als auch solche, wo sich später 
zeigt, daß die anfängliche Annahme, die Verminderung der Erwerbsfähigkeit 
werde eine vorühergehende sein, irrig war. Eine solche nachträgliche Berich 
tigung ist unbedenklich, wenn die Worte „die Versicheruugspflicht tritt nicht 
ein" in dem in Anm. III 29, 30 und 31 S. 124 ff. entwickelten wörtlichen Sinne 
genommen werden, stößt aber auf Schwierigkeiten, wenn ihnen die in der 
Rev.Entsch. Nr. 146 (s. S. 127) entwickelte Bedeutung beigelegt wird. Im 
ersteren Falle kommen solche Schwierigkeiten deshalb nicht vor, weil auch für 
Denjenigen, welcher bei Beginn eines vcrsichcrungspflichtigen Arbeits- oder 
Dienstverhältnisses, also insbesondere beim Inkrafttreten des Gesetzes, durch 
vorübergehende Krankheit verhindert ist, Lohnarbeit zu betreiben, die Krank- 
heitswvchen nur in Anrechnung kommen, wenn und nachdem er in versiche- 
rungspslichtige Beschäftigung wirklich eingetreten ist. Bergt. Rev.Entsch. vom 
23. Mai 1892 Nr. 164 (A. N. f. I. u. A.B. 1892 S. 119): „Nur wer „ver 
sichert" ist, d. h. nach dem Inkrafttreten des Gesetzes sich einer vcrsichcruugs- 
pflichtigen Thätigkeit unterzogen hat, hat ein Recht darauf, daß, wenn die 
übrigen Voraussetzungen zutreffen, seine vorgesetzllcheu Krankheiten als Arbeits 
zeiten, seine nachgesetzlichen als Beitragszeiten behandelt werden; das Bestehen 
derartiger Krankheiten an und für sich und allein genügt nicht, um den Zu 
stand des „Versichertseins" zu begründen. Hieraus ergicbt sich die Nothweu- 
digkcit, daß Jeder, „dessen Krankheit in die nachgesetzliche Zeit hinüberreicht, 
nach dem 1. Januar 1891 erst eine versicheruugspfllchtige Beschäftigung auf-
        <pb n="149" />
        Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 33. 
135 
genommen haben muß, wenn er einen Anspruch auf Altersrente verfolgen 
will." Verminderung der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des §. 4 Abs. 2 würde 
demnach in Fällen, wo sie als dauernd angenommen ist, aber sich nicht als 
dauernd erweist, wie eine vorübergehende Krankheit im vorstehend bezeichneten 
Falle behandelt werden. 
Ob Derjenige, welcher regelmäßig zu gewissen Jahreszeiten, 
z. B. im Winter, in Folge regelmäßig wiederkehrender Krankhelts- 
zustände Lohnarbeit zu verrichten nicht mehr im Stande ist, 
zu anderen Zeiten aber die Fähigkeit dazu hat und dann noch mehr wie 
das verdient, was unter der Erwerbsunfähigkcitsziffer liegt, als dauernd 
erwerbsunfähig anzusehen ist, oder ob seine Behinderung als eine vorüber 
gehende betrachtet werden kann, ist nur nach den besonderen Umständen 
des Einzelfalles zu entscheiden, je nachdem die Arbeitsfähigkeit den regel 
mäßigen, dauernden und die Behinderung den vorübergehenden Ausnahme 
zustand darstellt oder das Umgekehrte der Fall ist. Regelmäßig wird ein 
solcher Zustand nicht als der einer dauernden Erwerbsunfähigkeit anzu 
sehen sein. Es kann alsdann die Sache so liegen, daß die Wochen der 
Behinderung als Krankheitswochen in Anrechnung zu bringen Einen 
solchen Fall behandelt die Rev.Entsch. vom 6. Februar 1893 Nr. 245 (A. N. 
f. I. u. A.B. 1893 S. 92), welche einen Arbeiter betrifft, der durch ein 
Ml Winter stärker auftretendes Bruchleiden wiederholt während mehrerer 
Wochen an der Arbeit verhindert gewesen ivar. Es heißt dort: „Unter „Krank 
heit" im Sinne der Arbeiterversicherungsgesetze ist ein anormaler pathologischer 
Zustand, ein Zustand der Störung der normalen Körper- oder Geistesbeschaffen- 
heit zu verstehen (zu vergi. Rosin, Recht der Arbeiterversicherung Bd. l S.294). 
So wenig daher einerseits ein durch hohes Alter hervorgerufener allmaliger 
Verfall der Kräfte, selbst wenn er zeitweilige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, 
als Krankheit bezeichnet werden kann, so wird auf der anderen Seite der Be 
griff der Krankheit dann nicht auszuschließen sein, wenn die Altersschwäche 
einen vorhandenen krankhaften Zustand verschlimmert oder gar unheilbar ge- 
macht hat, da in diesem letzteren Falle die Altersschwäche nicht die alleinige 
Ursache der eintretenden Erwerbsunfähigkeit ist. Allerdings wird im Falle der 
Uuheilbarkeit des Leidens unter Umständen, sofern nämlich das Gesammtmaß 
der Erwerbsfähigkeit unter die im §. 4 Abs. 2 bezw. §. 9 Abs. 3 des I. u. A.V.G. 
bezeichnete Grenze gesunken ist, eine die Versicheruugspflicht begründende Be 
schäftigung nicht mehr ausgeübt werden und deshalb auch von einer aurech- 
nunassähiqen Krankheit im Sinne des §. 17 Abs. 2 a. a. O. nicht die Rede 
sein können (zu vergl. die Rev.Entsch. 196). So lange aber dieser Grad von 
Erwerbsunfähigkeit noch nicht erreicht ist, steht der Anrechnung der Zelt der 
durch die Krankheit herbeigeführten Arbeitslosigkeit keine Bedenken entgegen. 
Fm vorliegenden Falle ist nun weder von der Beklagten behauptet, noch aus 
den Akten zu entnehmen, daß der Kläger bereits dauernd erwerbsunfähig un 
Sinne des Gesetzes sei. Im Gegentheil erglcbt der von ihm ivahreud der 
Sommermonate erzielte Verdienst, auf das ganze Jahr vertheilt, immer noch 
eine Summe, die das Mindestmaß des §. 4 Abs. 2 des I. u. A.V.G. übersteigt: 
während der ortsübliche Tagelohn 80 Pf. betragt, hat der Klager im Jahre 
noch etwa 133 Mk., also bei Annahme von 300 Arbeitstagen täglich mehr als 
44 Pf. verdient. Die Aussage des Zeugen läßt ferner erkennen, daß der Klager 
bis etwa zum Jahre 1887 regelmäßig den Sommer und Winter hindurch ge 
arbeitet hat, daß er aber von da ab in Folge eines Leistenbruchs, den er sich 
zugezogen, im Winter die Arbeit aussetzen mußte und nur noch un Sommer 
arbeitsfähig blieb. Sein hohes Alter ivar demnach jedenfalls nicht die alleinige 
und ausschließliche Ursache der im Winter eingetretenen Arbeitsunfähigkeit. 
Wenn demgegenüber ausgeführt wird, daß es sich hier um keine „vorüber 
gehende" Störung der Gesundheit (zu vergl. Rev.Entsch. 146 — s. Anm. Ill 29
        <pb n="150" />
        136 
Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 34—37. 
124 A. N. f. I. u. A.V. 1892 S. 55) dandle, so trifft dies zunächst insofern 
thatsächlich nicht zu, als der Kläger in jedem Sommer wieder arbeiten konnte 
und nur im Winter an der Thätigkeit behindert war. Aber selbst wenn ein 
der Heilbarkeit entzogener dauernder Zustand vorläge, so würde doch die mit 
Erwerbsunfähigkeit verbundene Krankheitszeit nur dann nicht angerechnet 
werden können, wenn der Zustand des Klägers, in allen seinen Beziehungen 
und fur das ganze Jahr betrachtet, ein solcher wäre, daß gemäß §. 4 Abs. 2 
des I. u. A.V.G. die Versicherungspflicht in Wegfall käme. Dies aber ist 
wie erwähnt, vorliegend nicht der Fall." Vergi, auch Anm. Ill 38 S. 137. 
(Die obige Berechnung des durchschnittlichen Tagesverdienstes durch 
Theilung des Jahres Verdienstes wird keinenfalls allgemein in Anwendung 
gebracht werden können. Wegen der Abweichung der Meinung über die An- 
wendbarkeit des §. 4 Abs. 2 vergl. Anm. III 31 S. 129). 
(Zeiten der körperlichen Unfähigkeit, Lohnarbeit zu verrichten, anrechenbar 
als Zelten der Unterbrechung im Sinne des §. 119, s. Rev.Entsch. Nr. 1%8 
(31. N. f. I. u. A.V. 1892 S. 49.) 
34. „Durch eine ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende 
Lohnarbeit." Die Bedeutung der vorstehenden Worte ist bei den Berathungen 
des Gesetzes im Zusammenhange des §. 9 unter dem Gesichtspunkte entwickelt, 
wann Versicherte Anspruch auf Jnvalideurente haben, während es sich hier 
um die Frage handelt, wann die Ausübung von Lohnarbeit die Betreffenden 
in die Zahl der Versicherten einreiht. Die für ersteren Fall geltenden Grund 
sätze haben aber auch in dem zweiten sinngemäße Anwendung zu finden; ins 
besondere gilt dies von der Berücksichtigung des Berufes und der sonstigen 
individuellen Verhältnisse des Einzelnen. Die Lösung bietet in dem Falle 
des §. 4 Abs. 2 jedoch keine Schwierigkeiten, da es hier nicht darauf ankommt 
welche Lohnarbeiten man Jemandem zumuthen darf, sondern vielmehr darauf 
welche er wirklich ausübt; sind dies auch nicht diejenigen, welche seinem bis 
herigen Berufe entsprechen würden, so wird er durch sie versiche'rungspflichtiq 
vorausgesetzt, daß er sie nicht blos vorübergehend in dem Sinne der Bundes 
rathsvorschriften über die Befreiung vorübergehender Beschäftigung von der 
Versicherungspflicht ausübt. Letzterer Fall kann besonders dann eintreten, 
wenn ein früher Lohnarbeit 3lusführender es aufgegeben hat, Lohnarbeit be 
rufsmäßig zu verrichten, und nunmehr nur vorübergehende Dienstleistungen 
gelegentlich oder nebenher vornimmt. 
33. Lohnarbeit s. 3lnm. I 6 S. 26. 
3«. Beschäftigungsort s. 3lnm. XX 2. 
3». Der §. 8 des Krankenversicherungsgesetzes vom yļļ^ (der 
danach festgesetzte Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter ist zu unterscheiden von 
dem nach §. 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Mai 1886, betreffend die Unfall- und 
Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben bcschäf- 
tlgten Arbeiter, festgesetzten Jahresarbeitsverdienste! S. darüber Rev.Entsch. 
Nr. 54 in Anm. ill 82 S. 132) lautet: 
„Der Betrag des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter ivird 
von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörde 
festgesetzt und durch das für ihre amtlichen Bekanntmachungen bestinimte Blatt 
veröffentlicht. Aenderungen der Festsetzung treten erst sechs Monate nach der 
Veröffentlichung in Kraft. 
Die Festsetzung findet für männliche und weibliche, für Personen über 
und unter 16 Jahren besonders statt. Für Personen unter 16 Jahren (jugend 
liche Personen) kann die Festsetzung getrennt für junge Leute zwischen 14 und 
16 Jahren und für Kinder unter 14 Jahren vorgenommen werden. Für 
Lehrlinge gilt die für junge Leute getroffene Feststellung."
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        Zu Ziffer III der Anleitung Sinnt. 38. 
137 
Der Schlußsatz der vorstehenden Bestimmung bringt es mit sich, daß der 
für jugendliche Personen — junge Leute — d. h. noch nicht 16 Jahre alte 
Personen festgesetzte Betrag zur Anwendung kommen kann, trotzdem die Ver 
sicherungspflicht erst nach Vollendung des 16. Jahres beginnt. Vergi. Bescheid 
des Reichs-Versicherungsamtes vom 23. Mai 1891 Nr. 20 (A.N. f. I. u. A.V. 
1891 S. 128). Danach hält das Reichs-Versicherungsamt daran fest, „daß als 
Jahresarbeitsverdienst der unter §. 22 Ziffer 5 des Jnvaliditäts- und Alters 
versicherungsgesetzes fallenden versicherungspflichtigen Lehrlinge der dreihundert 
fache Betrag des nach §. 8 des Krankenversicherungsgesetzes festgesetzten orts 
üblichen Tagelohnes gewöhnlicher jugendlicher Tagearbeiter des Beschäftigungs 
ortes zu gelten hat. Nach dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des 
erwähnten §. 22 Ziffer 6 kann der für erwachsene Tagearbeiter festgesetzte orts 
übliche Tagelohn auf die Lehrlinge nicht Anwendung finden." 
3*. In Betreff der Berechnung des Maßstabes für den im Falle 
des §. 4 Abs. 2 entscheidenden Grad der Verminderung der Erwerbsfähigkeit 
ist die Bestimmung dieses Paragraphen von der des §. 9 Abs. 3 über die Be 
rechnung der Erwerbsunfähigkeitsziffer verschieden. Die erstere Ziffer wird 
nach dem Tagesverdienste bemessen, die letztere wird als durchschnittliche 
Jahresverdienstziffer berechnet; bei jener wird der ortsübliche Tagelohn ge 
wöhnlicher Tagearbeiter zu Grunde gelegt, bei dieser außerdem der „Lohnsatz" 
derjenigen Lohnklasse, in welcher der Betreffende versichert gewesen ist, mit in 
Rücksicht gezogen. Der „Lohnsatz" konnte für die im §. 4 Abs. 2 behandelte 
Verminderung der Erwerbsfähigkeit deshalb nicht in Betracht kommen, weil 
es sich um den „Nichteintritt" von Personen in die Versicherung handelt, 
also nur Solche in Frage stehen, die überhaupt noch nicht versichert gewesen 
sind, für die es also keinen „Lohnsatz" giebt. Die Bemessung nach dem orts 
üblichen Tagelohne gewöhnlicher Tagearbeiter aber ist (vergl. die Ausführungen 
von Struck mann, Sten. Verh. S. 1880, s. o. in Sinnt. Ill 29 S. 126) gewählt, 
um auch dem Arbeitgeber ein leicht erkennbares Merkzeichen für das Vorhan 
densein oder Nichtvorhandensein der Versicherungspflicht zu geben. In der 
Bemeffung nach dem Tagesverdienst im einen Falle, nach dem Durchschnitts 
jahresverdienste im anderen Falle liegt kein grundsätzlicher Unterschied. Der 
Zustand, um den es sich handelt, wird im ersteren Falle nicht schon angenom 
men, wenn er einen Tag oder vorübergehend eine Reihe von Tagen vor 
handen gewesen ist, und im letzteren nicht erst, wenn er ein Jahr hindurch 
bestanden hat; entscheidend ist in beiden Fällen vielmehr, daß er dauernd 
ist. Der Annahme des dauernden Zustandes steht weder im einen noch im 
anderen Falle der Umstand entgegen, daß infolge besonderer Ausnahmever 
hältnisse die betreffende Person an einem einzelnen Tage mehr als ein Drittel 
des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter bezw. mehr als den 
dreihundertsten Theil der im §. 9 festgestellten Erwerbsunfähigkeitszifier ver 
dient hat. Wegen des Begriffes von „dauernd" vergl. Sinnt. Ill 33 S. 134. 
Bei der Ermittelung, ob eine beschäftigte Person thatsächlich noch ein Drittel 
des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter verdient hat, ist auch 
der Verdienst mit in Anrechnung zu bringen, den sie, während sie 
in einem regelmäßigen Arbeits- oder Dienstverhältnisse zu einem bestimmten 
Arbeitgeber stand durch eine ohne Unterbrechung dieses Verhältnisses 
nebenher geübte Thätigkeit (welche also für sich allein die Verstcherungs- 
pflicht nicht begründete) verdiente; ferner der ihr als Lohn gewährte freie 
Unterhalt, sofern sie nur daneben auch anderen Lohn in Baar oder in Na 
turalien bekommt. In der Rev.Entsch. vom 26. Oktober 1891 Nr. 94 (A. N. 
f. I. u. A.V. 1892 S. 6) hat sich bei Gelegenheit einer Altersrentensache, in 
der festgestellt war, daß der Kläger eineötheils gegen freien Unterhalt im 
Werthe von 100 Mk. jährlich beschäftigt war, anderentheils durch weitere Lohn 
arbeit sich noch 90 Mk. im Jahre hinzu verdiente, das Reichs-Versicherungsamt 
darüber, wie folgt, ausgesprochen:
        <pb n="152" />
        138 
Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 39. 
„Nach §. 4 Abs. 2 I. u. A.V.G. tritt die Versichernngspflicht für die- 
lenrgen Personen nicht ein, welche infolge ihres körperlichen oder geistigen 
Zustandes dauernd nicht mehr im Stande sind, durch eine ihren Kräften und 
Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit mindestens ein Drittel des für ihren Be 
schäftigungsort nach §. 8 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1885 
festgesetzten Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter zu verdienen. Dieses Drittel 
betragt hier 40 Pfennig. Bedingt nun auch der Umstand allein, daß ein 
Arbeiter das fragliche Drittel in den letzten drei Jahren vor dem Inkraft 
treten des Jnvaliditats- und Altcrsversicherungsgesctzes und auch später nicht 
verdient hat, noch keineswegs seine Unfähigkeit, jenen Verdienst zu erzielen, 
muß vielmehr in solchen Fällen immer noch ermittelt werden, wie viel er zu 
verdienen im Stande ist (Rev.Entsch.Nr.54, s. Anm. Ill 32 S. 132), so wird 
es doch einer Feststellung nach dieser Richtung in der Regel eben nicht be 
dürfen, wenn sein Verdienst die fragliche Tagelohnsguote thatsächlich erreicht 
oder übersteigt. Da bei Ermittelung der Höhe dieses Verdienstes Alles, was 
durch Lohnarbeit verdient wird, in Betracht kommt, mithin zu der von dem 
Kläger erzielten Baareinnahnie von 90 Mk. jährlich noch der Werth des ihm 
als landwirthschaftlichem Arbeiter verabreichten freien Unterhalts hinzugerechnet 
werden muß, so geht sein regelmäßiges Arbeitseinkommen jedenfalls über das 
in Rede stehende Drittel hinaus, und es findet daher der §. 4 Abs. 2 a. a. O. 
keine Anwendung, zumal die Akten dafür, daß die Eriverbsfähigkeit des Klägers 
etwa eme geringere wäre, als sein thatsächlicher Verdienst ' annehmen läßt, 
irgend welchen Anhalt nicht bieten." 
Vergl. auch Rev.Entsch. Nr. 90 (Anm. X 14). 
3». „Verdienen". Für Personen, welche infolge der Wohlthätig 
keit des Arbeitgebers (etwa weil sie lange in dessen Geschäfte thätig gewesen) 
mehr als ein Drittel des ortsüblichen Tageslohnes gewöhnlicher Tagèarbeiter 
beziehen, während sie überhaupt keine Arbeit leisten, oder infolge 'ihres ge 
schwächten körperlichen Zustandes nur solche Arbeit leisten, für welche als 
Entgelt weniger als ein Drittel des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher 
Tagearbeiter zu leisten sein würde, tritt die Versichernngspflicht (und ebenso 
die Möglichkeit der Selbstversicherung) nicht ein. Gebhard, Kommentar 
Anm. 16 zu §. 4. 
Utn die Beschäftigung für versicherungspflichtig zu erklären, kann man 
zwar nicht fordern, daß das individuelle Arbeitsvcrhältniß, die Beziehungen 
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichgiltig seien, daß also der Be- 
schäftigte für den Lohn, den er von dem jetzigen Arbeitgeber erhält, von 
jedem beliebigen Anderen auch Arbeit wirklich erhielte; aber das muß ge- 
fordert werden, daß die Arbeit auch in jedem anderen Arbeitsverhältnisse den- 
jenigen Werth haben würde, der dem gezahlten Lohne entspricht, da anderen 
falls der Lohn nur die Form sein würde, in welcher eine Wohlthätigkeits 
handlung geübt würde. An der Beurtheilung der Sache würde auch dadurch 
nichts geändert, wenn die Bezüge nicht schenkiveise, sondern auf Grund eines 
Vertrags gewährt ivürdcn, wenn also etwa Arbeitgeber und Arbeitnehmer 
übereingekommen wären, daß der Letztere, einerlei ob er noch arbeitsfähig sei 
oder nicht, bis an's Lebensende seinen Lohn bezöge und er nun thatsächlich 
arbeitsunfähig geworden wäre. Die Zahlung geschähe dann zwar als Entgelt 
für geleistete Arbeit, aber für eine in früherer Zeit geleistete, nicht für eine Arbeit 
aus der Zeit, für welche die Zahlung erfolgte; sie wäre keine Lohnzahlung 
in dem für die Jnvaliditäts- und Altersversicherung entscheidenden Sinne. 
Das Reichs-Versicherungsamt hat sich in der Rev.Entsch. vom 5. Novbr 
1892 Nr. 197 (A. N. f. I. u. A.V. 1892 S. 140) über den Fall des Bureau- 
arbeiters eines Rechtsanwaltes, hinsichtlich dessen durch ärztliches Gutachten 
festgestellt war, daß seine Erwerbsfähigkeit bereits vor dem Ablaufe der dem 
§- 1Õ6 des I. u. A.P.G. entsprechenden Wartezeit unter das im §. 4 Abs. 2
        <pb n="153" />
        Zu Ziffer III der Anleitung Sinnt. 39. 
139 
des I. u. Sl.V.G. angegebene Maß gesunken war, der aber gleichwohl seinen 
Dienst „unter ausreichender Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten" wahr 
genommen und dafür bis zum 23. November 1891 ein Monatsgehalt von 
100 Mk. bezogen hatte, ausgesprochen, wie folgt: 
„Das Schiedsgericht erkennt an, daß der derzeitige Körper- und Geistes 
zustand des Klägers bereits mehrere Monate vor Ablauf des ersten Beitrags 
jahres bestanden hat. Gleichwohl kommt es zu dem Ergebniß, daß der Kläger 
bis zum 23. November 1891 als erwerbsfähig zu erachten sei, und zwar im 
Wesentlichen deshalb, weil er bis dahin seine Stellung als besoldeter Bureau- 
arbeiter noch bekleidet habe. Diese Auffassung beruht indessen auf rechts- 
irrthümlicher Auslegung des Begriffs der „„Erwerbsunfähigkeit"". 
Wenn zunächst ausgeführt wird, daß, insoweit der Arbeitgeber bei regel 
mäßiger Arbeitsleistung des Versicherten einen Lohn als Entgelt zahle, jede 
Nachprüfung in der Richtung, ob der gewährte Lohn dem objektiven Werthe 
der Arbeit entspreche, ausgeschlossen sei, so ist das Unrichtige dieser Auffassung 
bereits in der Revisionscntscheidung Nr. 54 (s. Shim. ill 32 S. 132) dargelegt. 
Bei der Anwendung sowohl des §. 4 Abs. 2 wie auch des §. 9 Abs. 3 des 
Jnvaliditäts- und Ältcrsversicherungsgesetzes kommt es grundsätzlich nicht darauf 
au, ob Jemand thatsächlich noch einen bestimmten Lohn verdient oder nicht, 
sondern darauf, ob er zu einem solchen Verdienste dauernd noch fähig, oder 
ob er dauernd nicht mehr im Stande ist, sich jenen Betrag durch Arbeit zu 
erwerben, und ob ferner letzterenfalls die Eriverbsunfähigkeit eine Folge der 
Beschaffenheit seines Körpers oder seines Geistes ist. 
Der Vorderrichter stützt seine Entscheidung ferner darauf, daß der Kläger 
die ihm obliegenden Pstichten seiner Stelle, „wenn auch mit schmerzhafter An- 
strengung und unter Gefahr weiterer Gesundheitsschädigung" thatsächlich bis 
zn seinem Slusscheidcn ans dem Dienste erfüllt habe. Damit würde aber nur 
dargethan sein, daß der Kläger, von dem sein Slrbeitgeber selbst bekundet, daß 
er ihn nur mit Rücksicht auf die nahe Vollendung der Wartezeit habe halten 
wollen, noch im Stande war, die sich ihm unter besonderen Verhältnissen dar 
bietende Stellung auszufüllen, daß es ihm, wie es in den Gründen des an 
gefochtenen Urtheils heißt, möglich war, „in einem durch vieljährige Uebung 
geläufigen, längst vertrauten Arbeitsgeleise und bei einem an seine allmälig 
hcrvorgetretenen Gebrechen gewöhnten Arbeitgeber seine für dieses besondere 
Slrbeitsverhältniß noch verwendbar gebliebeitcn Leistungen zu veriverthen." 
Diese nur mit Rücksicht stuf die eigenartigen Verhältnisse des Falles angenom 
mene Verwendbarkeit entspricht nicht den gesetzlichen Voraussetzungen der „Er- 
werbsfähigkeit". Bei der Beurtheilung dieses Begriffes soll nach der Begrün- 
düng zu §. 7 des Entwurfes des Jnvaliditäts- und Altersversichernngsgcsetzes 
(vergleiche Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichstages 
7. Legislaturperiode, VI. Session 1888/89, 4. Bd. S. 69) nicht die augenblick 
liche 'konkrete Möglichkeit einer Beschäftigung, die vorhandene Arbeitsgelegen 
heit in Betracht gezogen werden dürfen. „„Die größere oder geringere Gelegen 
heit"", heißt es daselbst, „„hat mit der körperlichen oder geistigen Fähigkeit zur 
Fortsetzung der Erwerbsthätigkeit begrifflich nichts zu thun. Die Aufgabe des 
Entwurfes ist nicht die Versicherung gegen Slrbeitslosigkeit, sondern gegen Er 
werbsunfähigkeit."" 
Wird aber die Eriverbsunfähigkeit des Klagers hiernach beurtheilt, wird 
geprüft, inwieweit er nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten in der 
Benutzung der auf dem ganzen wirthschaftlichcn Gebiete vorhandenen Arbeits 
gelegenheiten beschränkt war, so kann es nicht zweifelhaft sein, daß bei ihm 
schon längere Zeit vor dem Ausscheiden aus seinem Dienstverhältnis; derjenige 
Grad von Eriverbsunfähigkeit vorgelegen hat, welcher nach §. 4 Abs. 2 des 
Jnvaliditäts- und SlltersversicherungSgesetzes den Wegfall des Versicherung be 
dingt." (Vergl. auch Slum. Ill 32 S. 132.)
        <pb n="154" />
        140 
Zu Ziffer III der Anleitung Sinnt. 40. 
Ebenso verhält sich die Sache, wenn der Grund der Leistung in 
einer sonstigen Verpflichtung als derjenigen zur Lohnzahlung 
liegt, z. B.: Ein durch einen Eisenbahnunfall beschädigter Bahnarbeiter, den 
die Eisenbahnverwaltung auf Grund des Haftpflichtgesetzes zu entschädigen 
hatte, ist mit dieser übereingekommen, daß er bis zu seinem Tode täglich 
einen gewissen, im Anschluß an den bisher bezogenen Tagelohn bemessenen 
Betrag bezieht und er seinerseits Handreichungen nach Maßgabe der geringen 
Kräfte, die ihm verblieben sind, aber nicht ausreichen, um ihm die Möglich 
keit zu verschaffen, an anderer Stelle mindestens den in §. 4 Abs. 2 bezeichneten 
Betrag zu verdienen, leistet. 
Dieselbe Beurtheilung haben ferner die Fälle zu erfahren, wo der Be 
sitzer eines Bauergutes dieses gegen den Anspruch auf ein Altentheil (Leib- 
zucht) abgetreten und dabei für sich die Verpflichtung übernommen hat, nach 
Maßgabe seiner Kräfte bei der Bewirthschaftung dès abgetretenen Hofes be 
hilflich zu sein. Häufig vorkommende Fälle, wo der Grund der Bezüge nicht 
in einem Lohnarbeitsverhältuisse zu finden ist, kommen unter Verwandten vor 
und unter diesen nicht wenige, wo es sich um Personen handelt, bei denen 
die im §. 4 Abs. 2 bezeichnete Verminderung der Erwerbsfähigkeit schon ein 
getreten ist. Vergl. darüber Anl. IX 14 und Sinnt. dazu. 
Zu bemerken ist gegenüber den vorbezeichneten Fällen, daß im Zweifel, 
also wenn nicht die Umstände dafür sprechen, daß einer von diesen vorliegt, 
die Thatsache, daß die in der Form des Lohnes gewährten Bezüge mehr als 
ein Drittel des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter ausmachen, 
ist als ausreichend für den Nachweis der für das Eintreten der Versicherungs 
pflicht genügenden Erwerbsfähigkeit zu erachten ist. S. Nev.Entsch. Nr. 04 
in Sinnt. Ill 38 S. 137. 
4«. Wie bereits in Sinnt. Ill 1 S. 71 hervorgehoben ist, sind die im Sinne 
des §. 4 Abs. 2 des I. u. A.V.G. erwerbsunfähigen Personen auch von der 
freiwilligen Fortsetzung oder Erneuerung des Versicherungsverhältnisses 
ausgeschlossen. Es ergiebt sich das aus dem in Sinnt. III 31 S. 129 ff. Gesagten. 
Vergi. Erlaß des Gr. hessischen Finanzministeriums vom 14. Mai 1891, 
Arb.Vers. VIII. Ş. 421 unter c: „In dem §. 117 ist allerdings nicht (wie in 
§- 8 hinsichtlich der Selbstversicherten geschehen) auf den §. 4 Abs. 2 Bezug 
genommen, doch kann nach dem Sinne des Gesetzes davon ausgegangen 
werden, daß mit dem Eintritte der in §. 4 Abs. 2 bezeichneten Erwerbs 
unfähigkeit auch die Bcfugniß, von dem §. 117 Gebrauch zu machen, aufhört, 
was namentlich wegen der Vollendung der Wartezeit von Wichtigkeit ist." 
(Die gleiche Ansicht vertreten Rosin, Arbeiterversicherung I. 470 Sinnt. 21, und 
Freund, Kommentar Sinnt. 2 zu §. 4 S. 9, die entgegengesetzte N eukamp 
in der Arbeiterversorgung Vili. S. 235.) Das Neichs-Versichcruugsamt kommt 
in seiner Nev.Entsch. vom 24. Oktober 1892 Nr. 108 (A. N. f. I. u. A.V. 1892 
S. 141) in einer Altersrentensache, in welcher das Schiedsgericht angenommen 
hatte, daß der Antragsteller, welcher die nach §. 157 des I. u. Ä.V.G. er 
forderliche Wartezeit bis zum Eintritte seiner dauernden Erwerbsunfähigkeit 
nicht erfüllt hatte, diesen Mangel durch nachträgliche Beibringung einer ent 
sprechenden Slnzahl von Doppclmarken heilen könne, zu dem gleichen Er 
gebnisse. „Es beruht aus Rcchtsirrthum, wenn das Schiedsgericht auch dem 
Erwerbsunfähigen die Fähigkeit beilegt, eine freiivillige Fortsetzung der Ver 
sicherung gemäß §. 117 des I. u. A.V.G. zu bewirken. Slus der Begründung 
zu den §§. 94 bis 96 des Gesetzentwurfs (Stenographische Berichte über die 
Verhandlungen des Reichstags 7. Legislaturperiode IV. Session 1888'89 
4. Bd. S. 94) ergiebt sich, daß man bei Erlaß der im §. 117 enthaltenen 
Bestimmung nur an die Fälle zeitweiliger Slrbeitslosigkeit, sowie an diejenigen 
Personen gedacht hat, welche „ihre die Versicherungspflicht begründende Be 
schäftigung mit einer anderen Lebensstellung vertauscht haben". Wenn in jener
        <pb n="155" />
        Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 41. 
141 
Begründung ferner hervorgehoben wird, daß die freiwilligen Nachzahlungen 
nicht dazu dienen sollen, den Rentenanspruch bei nahe bevorstehender Jnvali- 
disirung zu erwerben, weil alsdann der Betreffende durch ein einfaches Rechen 
exempel feststellen würde, ob die Nachzahlung im Verhältniß zu dem Renten- 
bctrage, den er sich dadurch sichere, finanziell günstig sei, und weil er die 
Nachzahlung zum Nachtheil der Versicherungsanstalt nur dann leisten wurde, 
wenn er durch dieselbe einen VermögenSvortheil erwerben würde, so ergiebt 
sich hieraus unzweideutig, daß der Gesetzgeber eineNachzahlung nach dem 
Eintritt der Invalidität keinenfalls hat zulassen wollen. 
Ueberdies würde eine in dieser Weise fortgesetzte Versicherung, wie bereits 
in der Revisionsentscheidung 146 (s. Anm. Ill 29 Ş. 127) dargethan ist, gegen 
den Grundsatz verstoßen, daß Niemand von der Versicherung erfaßt sein kann, 
wenn das Ereigniß, gegen dessen wirthschaftliche Nachtheile die Versicherung 
sich richtet, bereits eingetreten ist. Denn die reichsgesetzliche Versicherung 
gegen Invalidität und Alter ist eine einheitliche, und Derjenige, 
der vermöge eingetretener Erwerbsunfähigkeit außer Stande ist, 
die Versicherung'gegen Invalidität und damit den offenbar wesent 
lichen Theil des Versicherungsoerhältnisses fortzusetzen, kann auch 
an der Altersversicherung nicht mehr Theil nehmen." 
Vergl. ferner Rev.Entsch. Nr. 197 (Anm. III 39 S. 138) und Rev.Entsch. 
Nr. 255 (A. N. f. I. u. A.V. 1893 S. 103). 
4: „Empfänger von Invalidenrente." DenAusschluß derselben von 
der Versicherungspflicht leitet der zweite Satz des zweiten Absatzes von §. 4 
des I. u. A.V.G. mit den Worten „dasselbe gilt" ein, welche Worte nach 
ihrer Stellung im Paragraphen auf das im ersten Satze desselben Absatzes Ge- 
sagte bezogen werden müßten. Es gäbe das keinen Sinn. Aus der Ent 
stehungsgeschichte des Paragraphen (vergl. Anm. III 29 S. 124) erhellt, daß 
die Worte auf das im ersten Absätze Gesagte haben bezogen werden sollen, 
und es ist an keiner Stelle zu Tage getreten, daß durch die erst in der dritten 
Lesung des Gesetzes im Reichstage vorgenommene Einschiebung derjenigen 
Bestimmung, die jetzt als erster Satz im zweiten Absätze steht, dieser Sinn der 
Worte „dasselbe gilt" hat verändert werden sollen. In Anm. III 29 bis 30 
S. 124 ff. ist untersucht, ob darum die im ersten Satze enthaltenen Worte „die 
Versicherungspflicht tritt nicht ein" einen anderen als den der Wort 
bedeutung entsprechenden Sinn erhalten haben. Einerlei aber, wie diese Frage 
entschieden wird, ist daran festzuhalten, daß die Worte „dasselbe gilt" ihre 
ursprüngliche Bedeutung bewahrt haben, die nämlich, daß das im ersten Ab- 
satze des §. 4, nicht aber das im ersten Satze vom zweiten Absätze über die 
Versicherungspflicht Gesagte auch auf die Empfänger von Invalidenrenten zur 
Anwendung gebracht werden soll. ^ 4 „ , 14 
Auch dadurch, daß Empfänger von Invalidenrente Arbeit gegen Lohn 
verrichten, werden sie nicht versicherungspflichtig. Dieser Umstand ist zwar von 
Einfluß dafür, ob die Invalidenrente wieder zu entziehen ist (§. 88 des I. u. 
A.V.G.); so lange dies aber nicht geschehen ist, bleibt der Empfänger von 
Invalidenrente, auch wenn er Lohnarbeit ausführt, von der Versicherungs 
pflicht befreit. (Anders liegt die Sache wegen der Empfänger von Alters- 
rente. Vergl. Bescheid des Reichs-Versicherungsamtes vom 26. Mai 1891 
Nr. 27 — A. N. f. I. u. A.V. 1891 S. 148 —). 
Empfänger von Invalidenrente sind, weil der Zustand, gegen den sie 
versichert sein sollten, bereits eingetreten ist, auch nicht berechtigt, die Ver 
sicherung freiwillig fortzusetzen, haben daran aber auch kein Interesse, da ihnen 
die Zeit, während deren sie Invalidenrente beziehen, in dem Falle, daß ihnen 
die Rente wegen Veränderung in ihren Erwerbsverhältnissen entzogen ist und 
sie ihnen später von Neuem zugebilligt wird, als Krankheitszeit ebenso ange 
rechnet wird, als wenn sie die Versicherung freiwillig fortgesetzt hätten, und
        <pb n="156" />
        142 
Zu Ziffer III der Anleitung A um. 42—44. 
ein anderer Fall, wo sie Vortheil von der freiwilligen Fortsetzung der Ver 
sicherung haben könnten, überhaupt nicht vorliegt. 
4T. „Auf Grund des I. u. A.V.G." Die auf Grund anderer gesetz 
licher Bestimmungen zu beziehenden Invalidenrenten haben nicht dieselbe 
Wirkung. Zu den „auf Grund" des I. u. A.V.G. gewährten Invalidenrenten 
gehören auch diejenigen, welche von Kasseneinrichtungen zu leisten sind, denen 
nach Maßgabe des §. 7 des I. u. A.V.G. die Stellung von „besonderen 
Kasseneinrichtungen" gegeben ist, in dem Falle nicht, daß die Gewährung 
vor dem 1. Januar 1891 (vergi. Num. Ill 47 S. 143) oder auch nach diesem 
Tage, aber unter anderen als den im I. u. A.V.G. aufgestellten Vor 
aussetzungen erfolgt ist. 
43. »Beziehen" („der Bezug zusteht") — den Anspruch auf den 
Bezug haben. Es wird die Vorschrift des zweiten Satzes von Absatz 2 bezw 
diejenige des dritten Absatzes von §. 4 des I. u. A.V.G. nicht dadurch aus- 
gcjchlossen, daß die Betreffenden ihren Anspruch auf Rente, Pension oder 
Wartegeld nicht geltend machen oder daß dieser Anspruch auf Grund irgend 
welcher gesetzlichen Vorschrift ruht. Vergi, die nachfolgende Entscheidung des 
Oberpräsidcnten in Berlin vom 17. April 1891 (Arb.Vcrs. VIII. S. 253), be 
treffend einen Markthallen-Aufscher, der eine 22 jährige Militärdienstzeit zurück 
gelegt hatte, darauf als dauernd ganzinvalide mit Pension entlassen war, 
dessen Recht auf Pension aber nach Maßgabe der §§. 102 litt, c und 103 des 
Gesetzes, betreffend die Pensioniruug und Versorgung der Militärpersonen u.s.w., 
vom 27. Juni 1871 und des §. 15 des Abäudcrungsgesetzes vom 4. April 1874 
wegen seiner Anstellung im Gemcindedicnste ruhte. 
„Ihre Beschwerde vom 6. v. Mts. gegen die Entscheidung der Gewerbe- 
Deputation des Magistrats zu Berlin vom 13. Februar d. Js., durch welche 
Ihr Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß §. 4 Abs. 3 
I. u. A.V.G. zurückgewiesen worden ist, erscheint begründet. 
Die angefochtene Entscheidung gründet sich darauf, daß ausweislich des 
überwiesenen Peusiousquittungsbuches Sie nur bis zum 31. März 1889 
pensionsberechtigt gewesen seien. Diese Annahme erscheint nicht zutreffend, da 
ausweislich Ihres Militärpasses Sie durch Verfügung des Königlichen General 
kommandos III. Armeekorps vom 20. April 1890 als dauernd ganz invalide 
zur Pension IV. Klasse von 21 Mk. monatlich dauernd anerkannt sind. 
Der Umstand, daß Sie gegenwärtig diese den Mindestbetrag der Inva 
lidenrente übersteigende Pension in Folge Ihrer Anstellung als Markthallen 
aufseher thatsächlich nicht beziehen, kaun gegen Ihren Antrag nicht sprechen, 
da Ihr Recht auf Bezug der Pension nur ruht, und Sie daher jederzeit zum 
Bezüge einer staatlich gesicherten Pension berufen sind. Damit fehlt es aber 
an der Voraussetzung des Versicheruugszwanges." 
S. dieselbe Ansicht vertreten in der Amtl. Ausg. f. Hessen S. 86 Anm. 2. 
44. „Reich." Als vom Reiche eine Pension beziehend ist vom Ober- 
prasidenten von Berlin mittelst Bescheides vom 16. April 1891 auch ein vor 
maliger Kassendieucr der Reichs bank behandelt, der von dieser eine Pension 
Gf&amp;oß: „Ihre unter dem 19. Februar d. Js. erhobene Beschwerde gegen den 
Bescheid der Gewerbe-Deputation des Magistrats zu Berlin vom 11. desselben 
Monats, durch welchen Ihr Antrag auf Befreiung von der Versicherungs 
pflicht gemäß §. 4 I. ». A.V.G. zurückgewiesen ist, erscheint begründet. Es 
kommt für die Entscheidung der Streitfrage nicht in Betracht, ob die Pension, 
welche Sie nachgewiesenermaßen in Höhe von jährlich 513 Mk. beziehen, aus 
der Reichskasse oder der Kasse der Rcichsbank gezahlt wird. Maßgebend ist 
vielmehr, daß Ihnen als vormaligem Reichsbeamteu auf Grund von 28 des 
Bankgesetzes vom 14. März 1875 (R.G.Bl. S. 177) ein gesetzlicher Pensionsbezug 
gesichert ist, ivelchcr den Mindcstbetrag der Invalidenrente übersteigt. Hiernach 
ist Ihrem Antrage auf Befreiung von der Versicherungspflicht stattzugeben."
        <pb n="157" />
        Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 45—47. 
143 
Vergi, darüber Mugdan in der Arb.Vers. Vili. S. 269, welcher hervor 
hebt, daß die Entscheidung dem Wortlaute des §. 4 Abs. 3 des Gesetzes nicht 
entspricht, da die Neichsbank eine vom Reiche getrennte selbstständige juristische 
Persönlichkeit ist. §. 4 Abs. 3 verlangt für die Befreiung von der Versicherung 
bei dem Betreffenden gar nicht, wie die vorstehende Entscheidung annimmt, 
die Eigenschaft eines Reichsbeamten, sondern lediglich den Bezug von 
Wartegeld oder Pension vom Reiche (oder einem Bundesstaate oder einem 
Kommunalverbande) einerlei, ob er sie als früherer Beamter oder aus sonsti 
gem Anlaß bezieht. Dergl. Rev.Entsch. Nr. 34 in Anm. Ill 48 S. 144. 
Zu den vom Reiche Pensionen beziehenden Personen, welche später nicht 
selten in versicherungspflichtige Beschäftigung treten und für welche deshalb 
die hier in Rede stehende Beschäftigung von Wichtigkeit ist, gehören ins 
besondere die pensionirtcn Militärpersonen. Vergl. wegen dieser Anm. III 
17 S. 113. 
45. Lb die pensionirtcn Hofbeamten in der hier in Rede stehenden 
Frage den pensionirten Staatsbeamten gleichstehen, hängt davon ab, ob die 
ihnen zu gewährenden Pensionen als von dem betreffenden Bundesstaate ge 
währt zu behandeln sind. Die Gleichstellung ist erfolgt für das Großherzog 
thum Hessen; s. Ausführungs-Vorschriften für Hessen S. 64 Anm. 21 
Die Bundesrathsbeschlüsse, welche die Beamten von anderen öffentlichen 
„Verbänden und Körperschaften" der Bestimmung des ersten Absatzes von 
§. 4 unterstellen (s. Anm. III 10 S. 87), haben nach Inhalt des §. 7 des 
I. u. A.V.G. (S. 3) nicht zur Folge, daß auf die Personen, welche von 
solchen „öffentlichen Verbänden und Körperschaften" Pensionen oder Warte 
gelder beziehen, auch diejVorschrift des dritten Absatzes von §. 4 angewendet 
werden müßte. 
4«. „Kommunalverbände" s. Anm. Ill 9 S. 87. 
4? „Vom Reiche, von einem Bundesstaate oder einem 
Kommunalverbande." Den von diesen zu beziehenden Pensionen und 
Wartegeldern stehen die von anderen Stellen zu beziehenden Pensionen nicht 
gleich. In dem Bescheide vom 24. März 1891 Nr. 29 (A. N. f. I. u. A.V. 
1891 S. 148) hat das Neichs-Versicherungsamt in Uebereinstimmung mit der 
Auffassung einer Versicherungsanstalt sich dahin ausgesprochen, „daß die Be 
stimmungen im §. 4 Absatz 3 des I. u. A.V.G. aus diejenigen Personen keine 
Anwendung finden, welche vor dem 1. Januar 1891 von einer durch den 
Bundesrath inzwischen als besondere Kasseneinrichtung zugelassenen 
Kasse (Knappschaftskasse u. s. w.) pensionirt worden sind"; ferner in dem Be 
scheide vom 7. Mai 1891 Nr. 30, daß sie nicht auf diejenigen Personen anzu 
wenden sind, welche von einer ausländischen Staatsregierung eine 
Pension beziehen. „Wohl aber wird sowohl die Befreiung von der Versiehe- 
rungspflicht nach §. 4 Abs. 3 des I. u. A.V.G., wie auch das Ruhen des 
Rentenanspruchs gemäß §. 84 Ziffer 2 a. a. O. dann einzutreten haben, wenn 
es sich um eine Pension handelt, deren Zahlung das Reich oder ein Bundes 
staat an Stelle des ursprünglich dazu verpflichtet gewesenen auswärtigen 
Staates als Selbstschuldner übernommen hat." 
In Konsequenz des zuletzt aufgestellten Grundsatzes hat das Neichs- 
versicherungsamt in der Rev.Entsch. vom 14. Juli 1892 Nr. 102 (A. N. f. I. 
u. A.V. 1892 S. 117) ausgeführt: Wie das Schiedsgericht „unangefochten und 
in Uebereinstimmung mit dem Akteninhalt feststellt, fällt die dem Kläger als 
ehemaligem französischen Grenzaufseher von der französischen Re 
gierung bewilligte Jahrespenston von 360 Mk. unter die Bestimmung des 
Artikels 2 der Zusatzkonvention zu dem Frankfurter Friedensvertrage vom 
11. Dezember 1871 (R.G.Bl. 1872 S. 7) und ist in Folge dessen vom 
Deutschen Reich beziehungsweise vom Reichslande Elsatz-Lothringen selbst 
schuldnerisch übernommen. Mit Recht ist daher dieser Pensionsanspruch als
        <pb n="158" />
        144 
Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 48. 
ein solcher erachtet worden, der das Ruhen der Rente nach §. 34 Ziffer 2 des 
I. u. A.V.G. zur Folge hat, denn es ist dem Kläger diejenige Fürsorge ge 
währt, welche der Gesetzgeber als Voraussetzung für die Einstellung der 
Rentenzahlung anzusehen hat (zu vergi. Bescheid 30 (s. oben und Anm. III 49) 
und Rev.Entsch. 34 (s. Anm. Ill 48). Dabei ist es ohne Belang, ob dem Kläger 
während seinerDienstzeit aus Anlaß derPensionsanwartschaftvon der französischen 
Regierung Abzüge am Gehalt gemacht worden sind. Die Einbehaltung der 
artiger Abzüge stellt nur eine eigenthümliche Art der Beschaffung der für den 
Pensionsfonds erforderlichen Geldbeträge dar; der Charakter der Pension selbst 
wird durch sie nicht berührt." 
Wegen der Abweisung des Antrags auf Befreiung von der Versicherungs 
pflicht seitens eines in versicherungspflichtiger Beschäftigung Befindlichen, der 
von der holländischen Regierung eine Pension bezieht, vergl A. N. f. 
Schlesien 1891 S. 96. 
Pensionen und Wartegelder, die an die Betriebsbeamten von ehemaligen 
Privateisenbahngesellschaften, welche nach der Verstaatlichung der 
betreffenden Bahnen von der Staatsbahnverwaltung durch Eintreten des 
Staates an Stelle der Eisenbahngesellschaften in die von diesen mit den Be 
diensteten abgeschlossenen Dicnstverträge übernommen worden sind, gezahlt 
werden, haben, wenn der Staat für sie als Selbstschuldner haftet, die 
im §. 4 Abs. 3 bezeichnete Wirkung. Handbuch der Unfallvers. Anm. 3 zu 
§. 4 S. 126. 
48. „Pensionen oder Wartegelder." Unter Pension ist dasjenige 
zu verstehen, was Beamten, nachdem sie in Ruhestand versetzt sind, unter 
Wartegeld dasjenige, was Beamten, nachdem sie von der Ausübung ihrer 
Amtsgcschäfte entbunden sind, ohne doch aus ihrer Beamtenstellung geschieden 
zu sein, zur Bestreitung des Lebensunterhaltes an Stelle des von ihnen be 
zogenen Gehaltes von Demjenigen zu empfangen haben, in dessen Beamten 
dienste sie gestanden haben (Reich, Bundesstaat, Kommunalverband). In Ruhe 
stand versetzte (pensionirte) Beamte scheiden aus ihrer Beamtenstellung aus, 
auf Wartegeld gesetzte (zur Disposition gestellte) aber nicht. Dieser Unterschied 
wird jedoch nicht von allen deutschen Staatsbeamtengesetzen gemacht, vielmehr 
behandeln einzelne auch die in Ruhestand Versetzten noch dauernd als Beamte 
(vergl. G. Meyer, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts S. 452), z. B. das 
braunschweigische und das badische Beamtengesetz. In Betreff der nach dem 
Letzteren in Ruhestand Versetzten hebt die Anleitung des Großherzoglich 
badischen Ministeriums des Inneren, betreffend die I. u. A.V. der vom 
Staate beschäftigten Personen, unter Ziffer 1 (Amtl. Ausg. f. Baden S. 140) 
hervor, daß der §. 4 Abs. 3 auf sie keine Anwendung finde, es also eines 
Antrags auf Befreiung von der Versicherungspflicht nicht bedürfe, sie vielmehr 
als unter Absatz 1 fallend ohnehin davon befreit seien. (Vergl. darüber jedoch 
Anm. Ill 22 S. 117). 
Zum Wesen der Pension bezw. des Wartegeldes gehört, daß dem 
Empfänger ein rechtlich erzwingbarer Anspruch darauf zusteht; der Antrag 
auf Befreiung von der Versichcrnngspflicht kann deshalb mit Erfolg nicht 
von Denjenigen gestellt werden, denen auf Grund eines Gnadenaktes eine 
willkürlich widerrufliche Zuwendung gemacht ist — Sustentation, Unter» 
stützungsgehalt, Gnaden unter st ützung. — Rev.Entsch. des Reichs- 
Versicherungsamtes vom 11. Juni 1891 Nr. 34 (A. N. f. I. u. A.V. 1891 S. 150) 
führt in der Sache eines Schreibgehülfen, welchem eine Altersrente bewilligt war 
und der gleichzeitig aus staatlichen Mitteln eine ihm auf Grund des badischen 
Gesetzes vom 26. Mai 1876 widerruflich gewährte „Sustentation" bezog, 
aus, als es sich um die Frage handelte, ob diese Sustentation gemäß §. 34 
Abs. 2 des I. u. A.V.G. das Ruhen der Rente zur Folge habe, Folgendes aus: 
„Dem Vorderrichtcr ist zwar darin beizutreten, daß die Vorschrift des
        <pb n="159" />
        Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 48. 
145 
§. 34 Abs. 2 des I. u. A.V.G. nicht nur auf eigentliche Beamte im dienst 
pragmatischen Sinne, sondern auch auf andere im Staatsdienste angestellte 
Personen, denen Pensionen oder Wartegelder gemährt worden sind, Anwendung 
findet. Es ergiebt sich dies aus der engen Verbindung, bie zwischen der vor 
erwähnten Gesetzesvorschrift und derjenigen des §. 4 Abs. 3 a. a. O. aus 
weislich der Motive des Gesetzes besteht, und nach welcher es nicht zweifelhaft 
sein kann, dasi der §. 84 Abs. 2 alle diejenigen Personen hat treffen wollen, 
welche nach §. 4 Abs. 3 berechtigt sind, den Antrag auf Befreiung von der 
Versicherungspflicht zu stellen (zu vergi. Sten. Berichte über die Verhandlungen 
des Reichstags 7. Legislaturperiode IV. Session 1888/89 4. Bd. S. 67 u. 74). 
Allein das Ruhen der Rente soll nach der mehrfach angeführten Vor 
schrift nur dann eintreten, ivenn den bezeichneten Personen „Pension" oder 
„Wartegeld" gewährt worden ist. Unter „Pension" im Sinne der §§. 4 und 
34 des I. u. A.V.G. wird schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauchs nur 
ein solches Ruhegehalt verstanden werden können, auf welches der betreffende 
Angestellte unter bestimmten Voraussetzungen einen rechtlich erzwingbaren 
Anspruch hat. Tiefen Sprachgebrauch hat sich auch das badische Gesetz vom 
26. Mai 1876 zu eigen gemacht, indem es die „Sustentation" ausdrücklich 
von der „Pension" unterscheidet (Art. 18 verglichen mit Art. 4). 
Hiernach aber ist die dem Kläger gemäß Art. 18 Abs. 1 Ziff. 4 des be 
zeichneten Landesgesetzes gewährte „Sustentation" als Pension im Sinne des 
I. u. A.V.G. nicht anzusehen. Denn die Bewilligung der Sustentation ist 
jederzeit widerruflich, und diese Widerruflichkeit wird auch dadurch nicht be 
seitigt, daß dem außer Dienst Tretenden nach Art. 21 des badischen Gesetzes 
gegen den Ausspruch der zunächst über die Bewilligung der Sustentation ent 
scheidenden Minister der Rekurs an das Staatsministerium freisteht. Selbst 
im Falle der Bewilligung durch das Staatsministerium bleibt die Möglichkeit 
bestehen, daß in jedem beliebigen Zeitpunkte der Wegfall der Sustentation nach 
freiem Ermessen der zuständigen Behörde verfügt werden kann. Wenn der 
Gesetzgeber im Falle der Gewährung von Pension ein Ruhen der Jnvaliden- 
und Altersrente eintreten ließ, so ist er offenbar davon ausgegangen, daß die 
Pension eine der gesetzlichen Rente mindestens gleichwerthige Fürsorge für 
den Berechtigten enthält. Diese Gleichwertigkeit wird aber dann nicht an 
zunehmen sein, wenn die aus staatlichen Mitteln bewilligte Zuwendung jeder 
zeit entzogen werden kann, der damit Bedachte also ein Recht auf den 
dauernden Genuß derselben nicht hat. Gerade in dem Rechtsanspruch auf 
Rente hat der Gesetzgeber, wie der allgemeine Theil der Begründung des 
Gesetzentwurfs (a. a. O. S. 50) ergiebt, die sozialpolitische Bedeutung der ge 
setzlichen Fürsorge gegenüber der bisherigen Armenpflege gefunden. Ein Ruhen 
der Rente gemäß §. 84 Abs. 2 wird daher nach der Absicht des Gesetzes nur 
dann anzunehmen sein, wenn die an Stelle der Rente tretende Leistung die 
gleiche Gewähr an Sicherheit bietet, also in erster Linie ebenfalls auf einem 
Rechtsanspruch beruht." 
In gleichem Sinne ist vom Reichsversicherungsamte in der Rev.Entsch. 
vom 15. Mai 1893 Nr. 256 (A. N. f. I. u. A.B. 1898 S. 103) die einem 
ehemaligen Großherzoglich mecklenburgischem Orchesterdiener gewährte Gnaden 
pension beurtheilt. 
Dem Bescheide vom 6. April 1891 Nr. 40 zufolge hat sich das Reichs 
versicherungsamt im Einvernehmen mit dem Königlich preußischen Kriegs 
ministerium ferner dahin ausgesprochen, „daß eine auf Grund der Allerhöchsten 
Kabinets-Ordre vom 22. Juli 1884 aus dem Kaiserlichen Dispositionsfonds 
denjenigen Teilnehmern an dem Kriege voit 1870/71 gewährte Gnaden- 
unterstützung, welche bei erwiesener Bedürftigkeit und Würdigkeit durch 
Krankheit ganz oder theilweise erwerbsunfähig geworden und )mar den Nach 
weis des ursächlichen Zusammenhanges der Krankheit mit einer im Kriege 
Gebhard, Invaltditäts- und «lterSverstcherungSgesetz.
        <pb n="160" />
        146 
Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 49. 
der erwähnten Gnadenunterstützung ist von der Würdigkeit und Bedürftigkeit 
des Empfängers abhängig gemacht und kann - abweichend von Pension und 
Wartcgeld - wieder entzogen werden, sobald jene Voraussetzungen fortfallen." 
4 « auch die Anlertung des badischen Ministeriums des Inneren, be- 
Baden^S ^140) " ^ ^ ** cr 110111 ® taate beschäftigten Personen (Sfatti. Ausg. f. 
&lt;K°mķàNm"«',uì “ Uä Ļ°"dm°nn und R°êp 
„Die Ausdrücke Pensionen" und „Wartegelder" dürften im weiteren 
Smne zu verstehen, also auch auf die z. B. in Bayern sogenannten Susten- 
tatronen und auf solche Pensionen zu strecken sein, hinsichtlich welcher dem 
vereine oder einer Pensionskasse gewährt werden." 
Das württembergische Landes-Versicherungsamt macht für seine Ent 
scheidung einen Unterschied zwischen ständigen und nicht ständigen Gra- 
tZallen. «a. Bescheid vom 4. September 1891 (Mitth. f. Württemberg 1892 
w« «w lUlU oj » 
"Wenn auch unzweifelhaft nicht alle Gratialien, d. h. Unterstützungen, 
worauf ein civilrechtlich erzivingbarer Rechtsanspruch nicht zusteht, als Pen 
sionen un Smne des §. 4 Abs. 3 angesehen werden können, so must dies doch 
von den nach Art. 32 des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876 verliehenen 
„ständigen Gratialien gelten; diese treten an die Stelle der Ruhegehalte 
der lebenslänglich angestellten Beamten. Gerade mit Rücksicht hierauf, das; 
fa che Gratialien eme sichere Altersunterstützung bilden, sind auch diejenige 
“r«\ rit MtÄnff w* «n'-wch» 
runê'welch. b^'MWşi-"" "ukullu-rsich.. 
1. Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 (R.G.Bl. 1884 S. 69) 
2. Gesetz vom 28. Mai 1885, betreffend die Ausdehnung der Unfall- und 
Krankenversicherung (R.G.Bl. 1885 S. 159 ff.); 
3. Gesetz vom 15. März 1886, betreffend die Fürsorge für Beamte und 
Persvlien des Soldatcnstandes in Folge von Betriebsnnfällen (R.G.Bl. 
1886 S. 58 ff.) ; 
4. Gesetz vom 5. Mai 1886, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung 
^ 'n land- uiid forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen 
iM.iN.Lri. 1886 W. 132 ff.); 
6- Gesetz vom 11. Juli 1887, betreffend die Unfallversicherung der bei 
Bauten beschäftigten Personen (R.G.Bl. 1887 S. 287 ff.); 
6. Gesetz vom 13. Juli 1887, betreffend die Unfallversicherung der Seeleute und 
anderer bei der Seeschiffahrt betheiligter Personen (R.G.Bl. 1887 S. 329 ff.). 
Zu den reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung gehört 
nicht das Haftpflichtgesetz. In dem Bescheide vom 7. Mai 1891 Nr. 30 
hat sich das Reichs-Versicherungsamt — vorbehaltlich einer instanziellen Ent 
scheidung — dahin geäußert, „daß es dem Geiste des Jnvaliditäts- und Alters 
versicherungsgesetzes nicht entspreche, in den Fällen des §. 4 Abs. 3 und des 
§• 34 Ziffer 1 a. a. O. Personen, die eine Rente auf Grund des Haftvsticlit- 
gesetzes vom 7. Juni 1871 erhalten, ebenso zu behandeln, wie Diejeniaeu 
welchen auf Grund der reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung 
eme Rente bewilligt ist. Offenbar hat der Gesetzgeber nur bei solchen Per-
        <pb n="161" />
        10* 
Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 50—53. 
147 
son en eine die Jnvaliditäts- und Altersversicherung entbehrlich machende Für 
sorge als vorliegend anerkennen wollen, denen der dauernde Bezug ihrer 
Renten oder Pensionen in ausreichendem Maße gewährleistet ist. Dies trifft 
bei den Beamten des Reichs und der Bundesstaaten und unter gewiffen Voraus 
setzungen bei anderen öffentlichen Beamten zu, insbesondere aber auch bei den 
auf Grund der Unfallversicherungsgesetze rentenberechtigten Personen, und zwar 
deshalb, weil für etwa zahlungsunfähig werdende Bcrufsgenossenschaften in 
letzter Linie das Reich (eventuell der Staat) einzutreten hat. Eine gleiche 
Sicherheit ist den auf Grund des Haftpflichtgesetzes rentenberechtigten Personen 
nicht immer geboten; es stehen ihnen häufig Private als Schuldner gegenüber, 
deren Verhältnisse sich derart gestalten können, daß sie zur Weiterzahlung der 
Rente nicht mehr im Stande sind. Deshalb und da die Feststellung, ob im 
Einzclfalle die Rente ausreichend gesichert ist, kaum möglich, jedenfalls aber 
mit erheblichen Schwierigkeiten verknüpft sein würde, ist des Haftpflichtgesetzes 
in den §§. 4 und 34 des I. u. A.V.G. überhaupt nicht Erwähnung gethan." 
&lt;A. N. f. I. u. A.V. 1891 S. 148.) 
50. Mindestens, wenigstens. Nach dem Gesetzentwürfe (§. 3) sollte 
die Versicherungspflicht auf diejenigen, welche Pensionen oder Wartegelder vom 
Reiche einem Bundesstaate oder Kommunalverbande empfangen oder eine Un 
fallrente beziehen, allgemein und unabhängig von einem zu stellenden Antrage 
keine Anwendung finden, wenn die Pension, Wartegeld oder Unfallrente den 
Höchst betrag der Invalidenrente erreichte. Einen solchen kennt das Gesetz in 
der Gestalt, wie es vorliegt, nicht mehr. 
51. Mindestbetrag der Invalidenrente. Derselbe beläuft sich 
auf 114,70 Mk.; nur während der ersten 5 Jahre nach dem Inkrafttreten des 
Gesetzes kann der Mindestbetrag bis auf 110,04 Mk. vermindern. Diese Aus 
nahmebestimmung kann nicht für die obige allgemein und dauernd geltende 
Begrenzung der Befugniß, auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit zu 
werden, Anwendung finden. Man kann den Betrag von 110,94 Mk. auch nicht 
während der Uebergaugszeit als Maßstab anwenden, da er nicht einmal 
während deren ganzer Dauer feststeht, vielmehr im Laufe derselben anwächst, 
man also überhaupt eines festen Maßstabes der Absicht des Gesetzes zuwider 
entbehrte. Gebhard, Kommentar Anm. 18 zu §. 4. Vergl. auch A. N. f. 
Sachsen l. S. 57. 
5«. Die Bestimmung des §. 4 Abs. 3 des I. u. A.V.G., wonach die 
Empfänger von Unfallrente von der Versicherungspflicht zu befreien sind, be 
schränkt den Kreis der Personen, für welche das Gesetz eintritt; im Gegen 
satz dazu beschränkt die Bestimmung des §. 9 Abs. 2, wonach eine durch einen 
Unfall herbeigeführte Erwerbsunfähigkeit einen Anspruch auf Invalidenrente 
nur in beschränktem Maße hervorruft, den G egenstand .der Versicherung. 
Vergl. die Begründung S. 75 u. 76. Der Kreis der Personen wird durch die 
Bestimmung nicht blos in Betreff Derjenigen, welche selbst einen Unfall er 
leiden, sondern auch in Betreff der Hinterbliebenen Wittwe und As- 
cendenten der durch einen Unfall verunglückten Personen eingeschränkt. Ent 
scheidend ist der Anspruch auf Unfallrente, gleichgiltig ist, ob der Anspruch 
durch einen eigenen Unfall oder den eines Angehörigen erwachsen ist. 
53. „Jährliche Rente". Während in §. 9 Abs. 2 des I. u. A.V.G. 
die auf Grund der Gesetze über Unfallversicherung zu leistende Rente auch die 
statt ihrer gewährte Kapitalabfindung mit umfaßt (s. Sten.Verh. 1213C 
und 1208 C), ist das bei der Bestimmung des §. 4 Abs. 3 des I. u. A.V.G. 
durch den Zusatz „jährliche" ausgeschlossen. Wer wegen seines auf Grund des 
Unfallversichcrungsgesetzes entstandenen Rcntenanspruchs durch eine Kapital 
zahlung abgefunden ist, ist, wenn er eine dem I. u. A.V.G. unterstehende 
Beschäftigung betreibt, zur Stellung des Antrags auf Befreiung von der Ver 
sicherungspflicht nicht berechtigt.
        <pb n="162" />
        148 
Zu Ziffer III der Anleitung Sinnt. 54 u. 65. 
M,' 
« ft»ifÄ ÄrÄ-Ä 
NMZSM-MZ 
mmm# 
können manche Fälle vorkommen, in welchen es für Personen, die 
Ei US?;'.«"Wíiwsa^as: 
'UE-rŗs-Lyss 
b ) um sich den Bezug von Invaliden- und Altersrente für den Fall ru 
sichern, daß sie des Rechtes auf Unfallrente verlustig gehen. * 
S. Gebhard, Kommentar Sinnt. 11 zu §. 4. 
^reffend die Feststellung des Zeitpunktes, von welchem ab die Befreiung 
£ T f' 1 Ļlbs. 3 des Jnvalidttats- und AltersversicherungsgeseheS 
bezeichneten Personen von der Versicherungspflicht wirksam zu werden hat 
von der überwiegenden Mehrzahl der Versicherungsanstalten und von den 
Landes-Versicherungsamtern dahin beantwortet worden ist, daß für feit* 
Befreiung von der Versicherungspflicht der Tag, an welchem der 
bezügliche Antrag bei der unteren Verwaltungsbehörde eiliae- 
gangen ist, entscheidend sein müsse, und daß daher die nach diesem 
Zeitpunkt etiva noch geleisteten Beiträge den Betheiligten zu erstatten seien 
Da diese Auffassung, welche aus dem Gebiete der Unfallversicheruna unter
        <pb n="163" />
        Zu Ziffer III der Aul. Anni. 56 u. Ziffer IV der Anl. Anm. 1. 
149 
am meisten dienen dürfte, so empfiehlt das Reichs-Versicherungsamt dem Vor 
stande ergebenst, behufs Herbeiführung einer gleichmäßigen Gesetzesanwendung 
demgemäß in allen denjenigen Fällen verfahren zu wollen, in welchen nicht 
ein anderer Zeitpunkt des Beginnens der Befreiung von der Versicherungs 
pflicht sich aus dem Antrage selbst oder aus der Festsetzung der entscheidenden 
Verwaltungsbehörde ergiebt." 
Wegen der bis zum Tage der Stellung des Antrags geleisteten Beiträge 
steht der von der Versicherungspflicht Befreite gerade so, wie solche Versicherte, 
welche aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheiden. Auch ihre 
Beiträge werden nicht zurückerstattet, aber auch ihnen bleiben die daraus er 
wachsenden Ansprüche, vorbehaltlich der Vorschrift des §. 32 des I. u. A.V.G., 
bewahrt. Die nach Stellung des Antrags für den von der Versicherungs 
pflicht Befreiten zur Zahlung gekommenen Beiträge gelangen dagegen zur 
Rückerstattung. A. N. f. Hannover 1892 S. 53. A. N. f. Sachsen I. S. 57. 
(In Anwendung der gleichen Grundsätze unterliegen Beamte der Ver 
sicherungspflicht erst von demTage an nicht mehr, wo ihre Anstellung erfolgt 
ist. Wird diese vordatirt, so übt dies keine Wirkung auf die Versicherungs 
pflicht; zwischen dem Tage, von dem an die Vordatirung erfolgt, und dem 
Tage der wirklichen Anstellung waren sie thatsächlich noch nicht Beamte, 
sondern nachträglich ist nur bestimmt, daß es in gewissen Beziehungen so 
gelten soll, als wären sie während dieser Zeit schon Beamte gewesen. Die 
Verpflichtung zur Beitragsleistung reicht deshalb bis zum Tage 
der wirklichen Anstellung) 
Die Befreiung hört auf — auch ohne bezügliche Erklärung des Befreiten —, 
sobald die Voraussetzungen der Befreiung fehlen, also sobald der Bezug 
der Pension, des Wartegeldes oder der Unsallrente überhaupt weggefallen ist 
oder diese auf einen solchen Betrag gesunken ist — was namentlich bei der 
Unfallrente nicht selten eintritt —, daß sie nicht mehr den Mindestbetrag der 
Invalidenrente ausmacht. Begründung S. 76. 
L«. Ueber den Antrag entscheidet die untere Verwaltungsbehörde 
und auf die vom Antragsteller erhobene Beschwerde (deren Einlegung nicht an 
eine Frist gebunden ist) die zunächst vorgesetzte Behörde, d. h. die nach 
den allgemeinen Landesgesetzen der betreffenden unteren Verwaltungsbehörde 
unmittelbar vorgesetzte Behörde. Diese ist nicht nothwendig dieselbe Behörde 
wie „die höhere Verwaltungsbehörde" im Sinne des §. 122 des I. u. A.V.G. 
Die Mehrzahl der Ausführungsverordnungen spricht sich nicht darüber aus, 
welche Behörden als die „zunächst vorgesetzten Behörden" anzusehen sind; die 
württembergische Vollzugs-Verfügung vom 24. Oktober 1890 Schicker 
S. 134 bestimmt im §. 3, daß die in der Beschmerdeinstanz zuständige Behörde 
das Landesversicherungsamt ist. 
Untere Verwaltungsbehörden s. A. N. f. I. u. A.V. 1891 S. 22 ff. 
Zu Ziffer IV der Anleitung. 
1. Wegen der Gesetze über Unfallversicherung vergi. Anm. III 49 Ş. 146. 
Die Krankenversicherung wird durch 
1. das Kranken-Versicherungsgesetz vom (R.G.Bl. 1883 S. 73; 
1892 S. 879), 
2. das Hilfskassengesetz vom ļ ģļļff % (R.G.Bl. 1876 S. 125; 1884 
S. 125) und 
3. das Gesetz betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- 
und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen vom 5. Mai 
1886 (R.G.Bl. S. 132) geregelt.
        <pb n="164" />
        150 
Zu Ziffer IV der Anleitung Anm. 2—9. 
r. Betriebe. Das Wort hat hier eine andere Bedeutung als unter 
Ziffer XIV der Anleitung dargelegt ist. Vergi. Anm. XIV 1. 
3. Arbeitende Bevölkerung. Vergl. Anm. I 5 S. 24 ff. 
4 Arbeiter. Vergi. Anm. I 5 u. 6 S. 24 ff. 
5. Untergeordnete Betriebsbeamte, niederer Betriebsbeamtenstand, 
d. h. solche Betriebsbeamte, deren regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn 
oder Gehalt 2000 Mk. nicht übersteigt. Vergi. Anm. XIV 6 und Anltg. XVI. 
S. 18 nebst Anm. dazu. 
«. Ihre Arbeitskraft gegen Lohn für Andere verwerthen. 
Der Ausdruck ist nicht zutreffend. Auch die Arbeiter und untergeordneten 
Betricbsbeamten „verwerthen" ihre Arbeitskraft für sich, d. h. sie wenden 
ihre Arbeitskraft an, um daraus für sich Erwerb zu ziehen; aber sie stellen 
mit ihrer Arbeitskraft allerdings Werthe her, über welche nicht ihnen, sondern 
Anderen die Verfügungsgewalt zusteht. 
9. Hauswirthschaft. Vergi. Ani. XIV 2. 
8. Die im Reichs-, Staats- oder Kommunaldienste beschäftigten 
Personen gehören hierher, soweit nicht dieser Dienst von Beamten ausgeführt 
wird und diese von der Versicherung gesetzlich ausgeschlossen sind. 
». Für kirchliche Zwecke. Die im Kirch en dien ste Beschäftigten sind 
nlcht etwa von der Versicherung befreit, wenn sie Be amte n eigenschaft besitzen, 
wie dies bei den im Reichs- und Staatsdienste Beschäftigten stets und bei den 
im Dienste von Kommunalvcrbänden Beschäftigten unter gewissen Voraus 
setzungen der Fall ist. Vergl. Anm. III 5 S. 73. Für die im Kirch en - 
dļenste Beschäftigten ist die Beamteneigenschaft für ihre Unterstellung unter die 
Versicherungspfllcht gleichgillig, es wäre denn, daß die betreffenden Kirchen- 
Gemcmschaftcn als „andere öffentliche Verbände oder Körperschaften" bezeichnet 
waren, auf welche in Gemäßheit des §. 7 des I. u A.V.G. die Vorschrift des 
tz.4 Abs. 1 ausgedehnt wäre. Es ist dies geschehen hinsichtlich der Kirchen 
gemeinden und kirchlichen Institute der evangelischen Landes 
kirchen Preußens und hinsichtlich der evangelisch-lutherischen 
Kirchengemeinden des Königreichs Sachsen. Die Beamten dieser 
sind durch Bundesrathsbeschlüsse vom 28. April und 9. Dezember 1892 von 
der Versicherungspflicht ausgeschloffen, wenn ihr Pensionsanspruch den Mindest 
betrag der Invalidenrente erreicht. Vergl. Anm. III 10 S. 87. Soweit nicht 
diese Bundesrathsbeschlüsse in Anwendung zu bringen sind, ist also für die 
Entscheidung über die Versicherungspflicht, abgesehen von den allgemein er 
forderlichen Voraussetzungen (vergl. Anm. III 3 u. 4 S. 72), lediglich festzu 
stellen, ob die im Kirchendienste Beschäftigten in eine der als versicherungs- 
pfllchtig bezeichneten Personenklaffen, nämlich der Arbeiter, Gesellen, Gehilfen, 
Lehrlinge, Dienstboten, Betriebsbeamten, Handlungsgehilfen und Haudlungs- 
lehrlinge fallen. Besonders um die Anwendung der Begriffe „Arbeiter" 
und „Gehilfen" wird es sich bei der Entscheidung über die Versicherungs 
pflicht der im Kirchendienste beschäftigten Personen handeln. 
Ueber die Versicherungspflicht der für kirchliche Zwecke Beschäftigten ist eine 
Reihe von Entscheidungen grundsätzlicher Art der zuständigen Stellen ergangen. 
Bescheid des Reichs-Versicherungsamtes vom 29. Dezember 1890 Nr. 3 
(A. N. f. I. u. A.B. 1891 S. 53): 
„Auf die Anfrage über die Versicherungspflicht derKüster und anderer 
niederer Kirchendiener hat sich das Reichs-Versicherungamt dahin geäußert 
daß die Küster im Allgemeinen, da sie jedenfalls in der Hauptsache Arbeiten 
vorwiegend materieller Art ausführen (Reinigung der Kirche, Ordnung der 
kirchlichen Geräthe und Gewänder, Läuten, Leistung von Botendiensten u. s. w.) 
als Gehilfen im Sinne des §. 1 Ziffer 1 des I. u. A.V.G. vom 22. Juni 1889 
anzusehen sind. Dagegen wird nach Ansicht des Reichs-Versicherungsamtcs 
vielleicht in denjenigen Fällen eine Versichernngspflicht der Küster nicht anzu
        <pb n="165" />
        Zu Ziffer IV der Anleitung Anm. 9. 
151 
nehmen sein, in welchen, wie bei den sogenannten „Oberküstern" oder 
„ersten Küstern" an Kathedral- rc. Kirchen die Thätigkeit der betreffenden 
Personen im Wesentlichen in der Betheiligung an der Leitung des Gottes 
dienstes und in einer gewissen Aufsichtsstellung gegenüber den anderen niede 
ren Angestellten besteht, dagegen das persönliche Eingreifen bei der eigent 
lichen Arbeilsthätigkeit zurücktritt. Abgesehen von diesen Ausnahmesällen wird 
die Arbeitsthätigkeit des Küsters an sich der Pflicht zur Jnvalldctäts- und 
Altersversicherung unterliegen. Das Gleiche wird auch bei niederen Orga 
nisten, Kirchendienern, Kirchenschweizern und ähnlichen Ange 
stellten zutreffen. . 
Dabei hat das Reichs-Versicherungsamt noch darauf hingewiesen, daß 
die Versicherungspflicht der vorerwähnten Personen in Einzelfällen durch die 
Bestimmungen des Bundesrathsbeschlusses vom 27. November 1890 über die 
Befreiung vorübergehender Dienstleistungen von der Versicherungspflicht aus 
geschlossen sein wird, indem danach viele Küster rc. an kleineren Kirchen, welche 
neben einem ständigen Hauptberuf als Landwirthe, Handwerker oder dergleichen 
die Küster- rc. Dienste nur nebenher und gegen ein geringfügiges Entgelt ver 
richten, von der Vcrsicherungspflicht befreit sind." 
Mittelst Rev.Entsch. vom 27. Juni 1892 Nr. 153 (A. N. f. I. u. A.V. 
1892 S. 84) hat das Reichs-Versichcrungsamt die im vorstehenden Bescheide 
Nr. 3 ausgesprochenen Grundsätze instanziell bestätigt und demgemäß einen an 
der Kirche einer Provinzialhauptstadt angestellten Hauptküster, dessen Thätig 
keit nicht als vorwiegend materieller Art gelten konnte, als nicht versicherungs 
pflichtig mit seinem Rentenanspruch abgewiesen. In den Gründen der Ent 
scheidung heißt es: 
„Allerdings liegt dem Kläger auch die Verrichtung eines Theiles der 
zum Kirchendienst gehörigen mechanischen Arbeiten ob; insbesondere hat er 
sich an der Reinigung der Kirche, der Kanzel, des Altars und der Sakristeien 
zu betheiligen, den Altar zu bekleiden, die Liedernunimern in die Wandtafeln 
zu stecken, die Kirchenbibliothek sauber zu halten, auch die Akten der Registra 
tur zu heften. Aber abgesehen davon, daß er nicht verpflichtet ist, diese 
Arbeiten selbst zu verrichten, sondern sie durch dritte Personen ausführen 
lassen darf, kommt in Betracht, daß alle übrigen und insbesondere gerade die 
gröberen und schwereren Arbeiten dieser Art, wie daö Heizen der Oefen, das 
Reinigen der Straßen an der Kirche und das Läuten der Glocken, von dem 
Kalkanten besorgt werden, der seinerseits der Aufsicht des Klägers untersteht. 
Arbeitszeit und Arbeitskraft des Klägers werden also nur in sehr geringem 
Umfang durch jene rein materiellen Arbeiten in Anspruch genommen. Seine 
Hauptthätigkeit besteht in der Assistenz beim Gottesdienst, in der Annahme 
von Beerdigungen und Taufen und Eintragung derselben in die Kirchen 
bücher, in dem Vermiethen der Kirchensitze und Einziehung der Miethen für 
diese, endlich in der Führung der Kirchenregistratur und der Anfertigung der 
Kirchenrechnung. Die Vereinigung aller dieser Obliegenheiten in der Person 
des Klägers erhebt ihn über den Kreis der im §. 1 Ziffer 1 des I. u. A.V.G. 
bezeichneten Personen und unterliegt daher Versicherungspflicht nicht." 
Wie schon in dem obigen Bescheide Nr. 3 hervorgehoben ist, ist die Be 
schäftigung niederer Kirchendiener häufig aus dem Grunde nicht versicherungs 
pflichtig, weil sie unter die Bestimmungen des Bundesrathsbeschlusses vom 
27. November 1890 (s. S. 4) zu setzen ist. So ist z. B. in einem Falle an 
genommen, wo der Betreffende 260 Mk., früher 410 Mk. durch den Betrieb der 
Landwirthschaft und des Strumpfwirkergewerbes und daneben 50 Mk. als 
Orgeltreter verdient sEntsch. des württemb. Schiedsgerichtes I. vom 5. Oktbr. 
1891 — Mittheilungen f. Württemberg 1891 S. 92 und 1892 S. 20 —); ferner 
in einem Falle, wo ein als Kirchendiener Beschäftigter aus dem Aus- 
gedinge, ein Anderer aus dem Betriebe des Schneiderhandwerks ihren Lebens-
        <pb n="166" />
        152 
Zu Ziffer IV der Anleitung Anm. 9. 
unterhalt haben, außerdem aber durch den Kirchendienst, der sie dnrchschnitt- 
Sd?« »? 
Schlesien 1891 S. 96 —). 
Im Gegensatz zu derartigen Fällen wird „in größeren Gemeinden bei den 
Kirchendienern und Glöcknern der Fall eintreten, daß in diesem Dienste 
die eigentliche Hauptthatigkeit der betr. Person liegt, in der Weise, daß der 
Kirchendiener zugleich als Bureaudiener und Bole für Geschäfte der Kirchen- 
regelmöGtO Ne 2B,# befWgt 
to. n«f 
bicfcii Fà, bcslcht die --&gt;Şl-nmĢŞchļ" "&lt;Be?g?S°uS°chr-'b°? 
hcrzogl. hessischen Oberkouststorlums ln der I. u. A.V. im D. R I S 84) 
... ^rganißen iß, mei! ße ißrer %Nur .meß eine ßößere, 
a&amp;ÄÄtÄlÄÄ 
kleinen norddeutschen Stadt mit einem Jahresgehalte von 840 Mk. einschließ- 
Kirchengemeinde aus f olgenden Gründen für versickerungspflichtig angesehen: 
„ES laßt sich nicht verkennen, daß der Klager eine Ausbildung genossen 
hat, wie sie oft Künstlern nicht anders zu Theil wird. Hierauf kommt es aber 
ebensowenig an wie auf die Begabung, die er besitzt; entscheidend ist viel 
mehr welches Maß von Ausbildung und Fähigkeiten zur Ausfüllung der ihm 
übertragenen Stelle erforderlich ist. In dieser Hinsicht ist festgestellt, daß die 
Anordnung der Leitung der Gesänge und der musikalischen Aufführungen nicht 
à Klager, sondern einem ihm vorgesetzten Kantor zusteht, während die 
Thätigkeit des Klagers sich darauf beschrankt, den Weisungen des Geistlichen 
und des Kantors gemäß die Gesänge des Ersteren, der Gemeinde und des 
Chors auf der Orgel zu begleiten. Ein solches Orgelspiel in der Kirche einer 
kleinen sta dt muß bei der regelmäßigen Wiederkehr derselben Melodien immer 
mehr zu einer rem manualeu Thätigkeit werden und kann im Großen und 
Ganzen als eine Kunstleistung nicht angesehen werden. Jedenfalls bedarf es, 
um den Anforderungen zu genügen, die an einen Organisten solcher Art gestellt 
werden, weder einer über das Maß gcivühiilichen Musikunterrichts hinaus 
gehenden Ausbildung, noch der Entfaltung einer höheren geistigen Thätigkeit, wie 
bei dem ausübenden Künstler gefunden wird, dessen Bestreben es ist, durch 
schöpferische Leistungen beiden Hörern den Eindruck des Schönen hervorzur» en. 
_ Dazu kommt, daß auch das Stelleneinkommcn so gering bemessen ist 
daß von ihrem Inhaber künstlerische Leistungen nicht erwartet werden können' 
und daß derselbe dadurch keineswegs befähigt erscheint, sich in sozialer Be 
ziehung über den Kreis der „Gehilfen" im Sinne des Jnvaliditäts- und Alters» 
versicherungsgesetzes zu erheben." 
Bergl. auch Schr. des preuß. Kultusministers an den Erzbischof von 
Köln vom 5. Marz 1891 Arb.Bers. VIII S. 411. 
Aus Anlaß der Entscheidung über die Versicherungspflicht eines jüdischen 
Kultusbeamten ist vom Reichs-Versicherungsamte in der Rev.Entsch vom 
23. November 1891 Nr. 105 (A. N. f. I. u. A.V. 1892 S. 21) hervorgehoben 
daß, wenn zu dem Thätigkeitskreise derartiger gegen Lohn oder Gehalt be 
schäftigter Personen sowohl solche Geschäfte gehören, welche als versicherungs- 
pflichtig anzusehen sind, als auch solche, welche, wie die Ertheilung des 
A^MMlsunterrichtes, über den Kreis der die Versicherungspflicht begründenden 
Befchastiguiigen hinausgehen, sie dann als nichtversicherungspflichtiq anmsehen 
sind, „wenn ihre an sich versicheruugspflichtige Beschäftigung entweder nur ge-
        <pb n="167" />
        Zu Ziffer IV der Anleitung Anm. 10. 
153 
legentlich, insbesondere zur Aushilfe, oder zwar in regelmäßiger Wiederkehr, 
jedoch nur nebenher und gegen ein geringfügiges Entgelt, welches zum Lebens 
unterhalte nicht ausreicht und zu den Versicherungsbeiträgen nicht in ent 
sprechendem Verhältnisse stehen würde, verrichtet wird." (Vergl. darüber Besch. 
Nr. 21 Anm. VI 7.) Bei Prüfung der Frage, welcher Zweig der Gesammt- 
thätigkeit des Klägers überwiegt und den Charakter derselben im Sinne des eben 
angeführten Bescheides 21 bestimmt, ist nicht nur der auf die einzelnen Thätigkeiten 
entfallende Zeitaufwand, sondern auch der Antheil am Gesammtlohne in Betracht 
zu ziehen, der für die eine oder die andere jener Thätigkeiten unter gewöhnlichen 
Verhältnissen, d. h. wenn sie allein gelohnt wird, bewilligt zu werden pflegt. 
In Weiterentwickelung der vorstehenden Grundsätze hat das Reichs-Versicherungs 
amt in der Reo. Entsch. vom 10. April 1893 Nr. 251 (A. N. f. I. u. A. V. 1893 
S. 100) einen überwiegend mit Unterrichtsertheilung und gottesdienstlichen 
Verrichtungen, insbesondere als Vorbeter und Vorsänger, nebenher auch mit 
mechanischen Verrichtungen und demLeichenwaschen beschäftigten jüdischen Kultus- 
beamten in einer kleinen pommerschen Stadt für nichtversicherungspflichtig erklärt. 
IO. „Schulzwecke." Bei der Betrachtung der Versicherungspflicht der 
für Schulzwecke d. h. Unterrichts- und Erziehungszwecke thätigen Personen sind 
hier diejenigen auszunehmen, welche in Privathäusern als Hauslehrer und 
Erzieherinnen beschäftigt werden; wegen dieser vergl. Anltg. XIII S. 16. Hier 
handelt es sich lediglich um Personen, welche für Unterrichts- und Erziehungs 
zwecke an Schul- und Erziehungsanstalten beschäftigt werden. 
Nicht für Schulzwecke in dem hier in Rede stehenden Sinne, d. h. nicht 
zur Mitarbeit beim Unterrichte und der Erziehung, werden die Schuldiener, 
Schulpedellen, Kalfaktoren, Heizer und ähnlichen zu niederen Dienstleistungen 
und Hilfsgeschäften beim Betriebe der Schulanstalt bestimmten Personen ver 
wendet; sie gehören, da ihre Beschäftigung die charakteristischen Kennzeichen 
der Thätigkeit eines Arbeiters tragen, zu den versicherungspflichtigen Personen, 
es sei denn, daß sie als Staatsbeamte oder mit Pensionsberechtigung als 
Kommunalbeamte angestellt ivären. Letzteres trifft z. B. bei den an staatlichen 
höheren Schulanstalten in Preußen angestellten Schuldienern zu. Vergl. 
Anm. III 5 S. 77. 
Oeffentliche Schulanstalten sind keine Betriebe im Sinne der Ziffer XIV 
der Anltg.; die an ihnen beschäftigten Schuldiener können also auch nicht als 
Betriebsbeamte angesehen werden, selbst wenn an großen Anstalten mehrere 
der vorbezeichneten Hilfsbeamten vorhanden sind und einem von diesen „eine 
über die Thätigkeit des Arbeiters oder Gehilfen hinausgehende leitende oder 
beaufsichtigende Funktion" ertheilt ist. Es sind also Schuldiener, die nicht 
etwa wegen ihrer Beamteneigenschaft von der Versicheruugspflicht ausgenommen 
sind, versicherungspflichtig ohne Rücksicht auf die Höhe des von ihnen be 
zogenen Lohnes oder Gehaltes. 
Anders liegen die Verhältnisse hinsichtlich der Privat schulanstalten. 
Diese sind als Betriebe im Sinne der Ziffer XIV der Anltg. zu erachten, 
und an ihnen können deshalb auch Betriebsbeamte beschäftigt werden. 
Von den für die eigentlichen Schulzwecke der Unterweisung und Er 
ziehung der die Schulanstalt Besuchenden thätigen Personen sind die meisten 
von der Versicherungspflicht schon deshalb ausgenommen, weil sie zu den in 
§. 4 Abs. 1 bezeichneten Staats- oder Koinmunalbeamten gehören. Für die 
Mehrzahl Derjenigen, für welche dies nicht zutrifft, gilt ohne Zweifel das im 
letzten Satze unter Ziffer IV Gesagte, daß nämlich ihre Thätigkeit nicht in 
ausführenden Arbeiten vorwiegend materieller Art besteht, sondern daß ihre 
Beschäftigung einen „höheren, mehr geistigen" Charakter trägt und daß sie 
„sich durch ihre soziale Stellung über den Personenkreis erheben, der nach dem 
gewöhnlichen Sprachgebrauche und vom Standpunkte wirthschaftlicher Auf 
fassung dem Arbeiter- und niederen Betriebsbeamtenstande angehört". Es
        <pb n="168" />
        154 
Zu Ziffer IV der Anleitung Anm. 10. 
gilt dies jedoch nicht von allen in Frage stehenden Personen, und es ist in 
manchen Fallen namentlich wegen der Lehrkräfte, welche sich mit der Be 
handlung kleiner, eine wissenschaftliche Unterweisung noch nicht erheischender 
Kinder beschäftigen und derjenigen, welchen die Unterweisung zwar auch 
größerer Kinder obliegt, aber diese in Unterrichtszweigen unterweisen, die im 
Wesentlichen nur eine Bethätigung körperlicher Fertigkeiten erfordern, schwierig, 
die Grenzlinie zu bestimmen, welche die versicherungspflichtigen von den nicht 
versicherungspflichtigen scheidet. Das Reichs-Bersicherungsamt und ebenso die 
preußischen Minister für Handel und Gewerbe und der geistlichen, Unterrichts 
und Medizinalangelegenheiten haben das unterscheidende Merkmal vor Allem 
darin gefunden, ob die Schulanstalten, an welchen die betreffenden Personen 
unterrichten, öffentliche d. h. staatliche oder kommunale zur Erledigung 
der gesetzlichen Schulpflicht oder zur Erlangung einer darüber hinausgehenden 
Ausbildung dienende bezw. diesen gleichstehende, oder ob sie unter diesen 
stehende Anstalten von Privatpersonen und Vereinen sind. 
Dagegen kommt es, wie insbesondere die bezeichneten Minister in dem 
unten (S. 155) angeführten Erlasse hervorheben, im Allgemeinen nicht darauf 
an, welche Vorbildung die einzelne beschäftigte Person genossen und ob sie 
zum Ausweise für ihre Unterrichtsbefähigung eine Prüfung bestanden hat. 
Ausnahmen von dieser allgemeinen Regel sollen nach Prüfung der besonderen 
Verhältnisse des einzelnen Falles zulässig sein. Vergl. Rev.Entsch. des Reichs 
versicherungsamtes vom 12. Oktober 1891 Nr. 65 sA. N. f. I. u. A.V. 1891 
S. 171): „Klägerin ist festgestelltermaßen vom Magistrate gegen eine monat 
liche Remuneration von 37,50 Mk. als Handarbeitslehrerin an einer 
öffentlichen Volksschule beschäftigt; Pensionsberechtigung steht ihr nicht 
zu. Das Schiedsgericht ist bei seiner Entscheidung, daß die Klägerin zu den 
nach §. 1 des I. u. A.V.G. versicherungspflichtigen Arbeitern re. nicht zu rechnen 
sei, davon ausgegangen, daß, wenn auch unverkennbar weibliche Handarbeiten 
als solche Arbeiten materieller Art seien, gleichwohl die Thätigkeit der Hand 
arbeitslehrerin ihrer Natur nach als eine höhere und deshalb die Versicherungs 
pflicht nicht begründende angesehen werden müsse. Ihr Beruf sei nicht die 
Herstellung weiblicher Handarbeiten, sondern die Ausbilduug der Kinder zu 
der Fähigkeit, solche Arbeiten zu verrichten. Deshalb erhebe sich auch die 
soziale Stellung der Klägerin nach allgemeiner Anschauung über den Per 
sonenkreis der einfachen Arbeiterinnen. 
Diese Erwägungen des Schiedsgerichts treffen zu. Die Versicherungs 
pflicht der Handarbeitslehrerinnen, soweit sic an öffentlichen oder diesen gleich 
stehenden Schulen angestellt sind, ist grundsätzlich um deswillen zu verneinen, 
weil dieselben an der Ausbildung und Erziehung der schulpflichtigen Jugend 
wesentlich mitwirken und damit zu einer Beschäftigung herangezogen werden, 
welche sie über den Kreis der mit ausführenden Arbeiten vorwiegend materieller 
Art beschäftigten, nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und vom Standpunkte 
wirthschaftlicher Betrachtung aus dem Arbeiter- und Gehilfenstande zugehören 
den Personen erhebt. Wie es aber die Pflicht des Staates ist, für die Unter- 
Weisung der schulpflichtigen Jugend nicht nur in gewissen Kenntnissen, sondern 
auch in bestimmten Fertigkeiten Sorge zu tragen, so sind alle Personen, welche 
zur Ertheilnng des Unterrichts berufen sind, gleichviel ob sich derselbe auf 
den Erwerb und die Vermehrung geistiger Kenntnisse, oder auf die Aus 
bildung körperlicher oder technischer Fertigkeiten erstreckt, an der Lösung jener 
staatlichen Aufgabe mitbetheiligt. Ist einmal ein Unterrichtsgegenstand in den 
Lehrplan einer Schule aufgenommen, so läßt sich gegenüber der Versicherungs 
pflicht eine wesentliche Verschiedenheit der Lehrer je nach dem Fache, in welchem 
sie Unterricht ertheilen, umsoweniger anerkennen, als ebenso, wie die wissen 
schaftlichen, auch die technischen Lehrer außer an dem Unterricht auch an der 
Erziehung, d. h. der geistigen und moralischen Ausbildung der Schüler mitzu-
        <pb n="169" />
        Zu Ziffer IV der Anleitung Sinnt. 10. 
155 
wirken haben. Schon ans letzterem Gesichtspunkte erfordert der Beruf der an 
einer öffentlichen Schule thätigen Handarbeitslehrerin einen höheren Grad geistiger 
Thätigkeit, ohne daß es darauf wesentlich ankommt, ob ihr ein höheres oder 
ein geringeres Maß von Vorbildung innewohnt und ob sie diese Vorbildung 
durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen hat." 
In Uebereinstimmung mit der vorstehend wiedergegebenen Rev.Entsch. 
Nr. 65 hat das Reichs-Versicherungsamt ferner in einer Rev.Entsch. vom 
17. Juni 1892 (A. N. f. Sachsen I. S. 48) eine Stickerin, die als Hausgewerbe 
treibende für eine Fabrik in ihrer Behausung Stickereiarbeiten verfertigte und 
daneben Handarbeitslehrerin an einer Volksschule war, für nicht ver 
sicherungspflichtig erachtet, „weil die an öffentlichen oder diesen gleich 
stehenden Schulen angestellten Handarbeitslehrerinnen überhaupt nicht zu 
den nach §. 1 des I. u. A.V.G. versicherungspflichtigen Personen gehören". 
Durch die Rev.Entsch. vom 1. Oktober 1891 Nr. 66 (21. N. f. I. u. 21.23. 
1891 S. 171) hat das Reichs-Versicherungsamt die Leiterin einer von 
einem wohlthätigen Vereine unterhaltenen und beaufsichtigten 
Kleinkinder-Bewahranstalt, welche eine wissenschaftliche Vorbildung als 
Erzieherin nicht genossen hat, aus folgenden Gründen für versicherungs 
pflichtig behandelt: „Nach dem Ergebnisse der Beweisaufnahme ist anzu 
nehmen, daß die 2lufgaben, welche der Klägerin in ihrer Eigenschaft als 
Leiterin der Kleinkinder-Bewahranstalt oblagen, nicht sowohl in der Er- 
theilung eines fest abgegrenzten, methodischen Unterrichts, als in der Pflege 
und Wartung von noch nicht schulpflichtigen Kindern im Alter von 2'/, bis 
6 Jahren, sowie in der Beschäftigung derselben mit einzelnen mechanischen Ver 
richtungen und Spielen, daneben aber auch in gewöhnlichen Dienstleistungen, 
ivie Reinigung und Instandhaltung der Anstaltsräume, bestanden haben. 
Was insbesondere die Belehrung der Kinder anlangt, so wurde sie nur durch Er 
zählen biblischer Geschichten, durch Vorsagen von Bibelsprüchen und Vorsingen 
von Liedern, sowie in der Form eines gewissen Anschauungsunterrichts ge 
währt, welchem der vernommene Sachverständige ausdrücklich jede wissen 
schaftliche Bedeutung abspricht. Wenn nun auch gewiß die Erfüllung dieser 
Pflichten nicht zu unterschätzende Anforderungen in Bezug auf Takt, Eifer und 
Gewandtheit im Umgänge mit Kindern stellt, so bleibt die Thätigkeit der 
Klägerin selbst doch eine im 2lllgemeinen einfache, da die Ausübung ihres Be 
rufes nur in der Vornahme bestimmter 2lrbeiten besteht, welche sich immer 
wiederholen und mehr mechanischer als geistiger Art sind. Ebenso erscheint 
ihre Aufgabe bei der Erziehung der Kinder von ganz untergeordneter Be 
deutung; sie vertritt in dieser Beziehung nur die Stelle einer gebildeten 
Kindcrwärterin und hebt selbst mit Recht hervor, daß sie in der Hauptsache 
lediglich die 2lufsicht über die der Anstalt anvertrauten Kinder geführt habe. 
Hiernach und mit Rücksicht auf die gesammte wirtschaftliche und soziale 
Stellung der Klägerin, welcher eine wissenschaftliche Vorbildung nicht zu Theil 
geworden ist, kann dem Schiedsgerichte nur beigetreten werden, ivenn es sie 
als Arbeiterin oder Gehilfin im Sinne des §. 1 Ziffer 1 des I. u. A.V G. an 
zusehen hat." 
Der oben (S. 154) erwähnte Erlaß der preußischen Minister für Handel 
und Gewerbe und der geistlichen rc. Angelegenheiten vom 22. Oktober 1891 
(Arb.Vers. VIII. S. 645) geht dahin: „Es ist in Frage gekommen, ob die 
Kleinkinderlehrerinnen und Handarbeitslehrerinnen der Vet- 
sicherungspflicht auf Grund des Jnvaliditäts- und 2lltersversichcrungsgesetzes 
vom 22. Juni unterliegen. 
Im Einvernehmen mit dem Reichs-Versicherungsamt ersuchen wir Euer rc. 
gefälligst dahin zu wirken zu wollen, daß die an Warteschulen, Kinder 
bewahranstalten, Kleinkinderschulen, Oberlinschulen, Kinder 
gärten und ähnlichen Privatanstalten angestellten Kleinkinder-
        <pb n="170" />
        156 
Zu Ziffer IV der Anleitung Anm. 10. 
lehrerinnen bezw. Kindergärtnerinnen im Allgemeinen als versicherungs 
pflichtig im Sinne obengenannten Gesetzes behandelt werden. 
Die Aufgaben, welche diesen Personen obliegen, bestehen regelmäßig 
nicht sowohl in der Ertheilung eines fest abgegrenzten methodischen Unter 
richts, als ln der körperlichen Pflege und Wartung, sowie in der Beschäftigung 
noch nicht schulpflichtiger Kinder mit einzelnen mecbanischen Verrichtungen und 
Spielen. Obgleich die Erfüllung dieser Pflichten hohe Anforderungen an den 
Takt und den Eifer der Lehrerin stellt, so ist doch ihre Thätigkeit bei weitem 
mehr mechanischer als geistiger Art. Es kann deshalb im Allgemeinen wohl 
angenommen werden, daß die Kindergärtnerinnen rc. nach der Art ihrer Be 
schäftigung und nach ihrer gesammten wirthschaftlichen oder sozialen Stellung 
rni Sinne des §. 1 Ziffer 1 a. a. O. als „Arbeiterinnen" und „Gehilfinnen" 
desjenigen zu gelten haben, in dessen Dienste sie beschäftigt werden. Aller 
dings werden bei der Vielgestaltigkeit der Verhältnisse der in Rede stehenden 
Anstalten Ausnahmen von jener Regel vorkommen können; immer aber ist 
nicht sowohl das Maß der erworbenen Kenntnisse bezw. die Ablegung einer 
Prüfung, als vielmehr die Art der Beschäftigung, in der sich die 'Kinder 
gärtnerinnen rc. befinden, für die Frage ihrer Versicherungspflicht von aus 
schlaggebender Bedeutung. 
Was dagegen die an öffentlichen oder diesen gleichstehenden 
Schulen angestellten technischen Lehrkräfte (insbesondere die Hand- 
arbeits-, Industrie-, Zeichen-, Schreib-, Gesang-, Musik-, Turn- 
Lehrer und Lehrerinnen) anbetrifft, so wird deren Versicherungspflicht 
nach Lage der Gesetzgebung um deswillen zu verneinen sein, weil sie bei 
der dem Staate obliegenden Ausbildung und Erziehung der schulpflichtigen 
Jugend, wozu auch die Unterweisung in bestimmleu technischen Fertigkeiten 
gehört, wesentlich mitwirken und damit eine Beschäftigung ausüben, welche sie 
über den Kreis bloßer „Arbeiter" imb „Gehilfen" erhebt. Ihr Lehrberuf er- 
fordert vielmehr eine höhere, mehr geistige Thätigkeit. Auch hier kommt es 
nicht darauf an, ob den in Rede stehenden Personen ein höheres oder ge 
ringeres Maß von Vorbildung innewohnt und ob sie diese Vorbildung durch 
Ableguug einer Prüfung nachgewiesen haben oder nicht." 
Auf einem Standpunkte, der dem in den angeführten behördlichen Aus 
lastungen enthaltenen verwandt ist, jedoch die Unterscheidung zwischen öffent 
lichen und Privatanstalten weniger betont, steht das badische Landes-Versiche- 
rungsamt in seinen die Versicherungspflicht der Arbeitslehrerinnen, 
Lehrerinnen an Haushaltuugs- und Kochschulen und Kinder 
pflegerinnen an Kinderbewahranstalten betreffenden Erlassen vom 
4. März und 29. April 1891. Der letztere (Arb Vers. VIII. S. 884) lautet: „In 
Uebereinstimmung mit dem Großh Ministerium des Innern sind ivir der An 
sicht, daß die Thätigkeit der Arbeitslehrerinnen, auch wenn dieselben 
nicht zu den methodisch gebildeten gehören, nach ihrer Art und Zweckbestim 
mung sich als eine solche darstelle, ivelche über die Anwendung ' körperlicher 
imb mechanischer Fertigkeiten hinausgeht und somit nicht als die einer ver 
sicherungspflichtigen Arbeiterin oder Gehilfin zu betrachten ist. Denn nach der 
Natur dieser Lehrthätigkeit kauu sie sich nicht lediglich darauf beschränken, den 
unterrichteten Mädchen mechanische Fertigkeiten beizubringen, muß vielmehr in 
höherem oder geringerem Maße mit einer gewissen erzieherischen Einwirkung 
auf die Charakterbildung verbunden sein. Es wird daher von Aufsichtswegeii 
eine Einwirkung auf die Heranziehung der Arbeitslehrerinnen zur Invaliditäts- 
Versicherung zu unterbleiben haben; wenn es auch bei der Verschiedenartigkeit 
der hier obwaltenden Verhältnisse nicht ganz ansgeschlossen ist, daß einmal 
im Einzelfalle mit Rücksicht auf die Individualität der Arbeitslehrerin und 
die besondere Art der Unterrichtsertheilung die Versicherungspflicht begründet 
sein kann, so wird es doch alsdann lediglich den Betheiligten, der Arbeit-
        <pb n="171" />
        Zu Ziffer IV der Anleitung Anni. 10. 
157 
geberin oder der den Unterricht Ertheilenden, anheimzugeben sein, die für das 
Zutreffen der Versicherungspflicht sprechenden Thatsachen geltend zu machen. 
Selbstverständlich ist aber durch diese nach allgemeinen Gesichtspunkten erfolgte 
Feststellung das Landes-Versicherungsamt als die zuständige höhere Verwaltungs 
behörde nicht gehindert, bei etwaigen Beschwerdeentscheidungen sich für das 
Vorliegen der Versicherungspslicht auszusprechen. 
Die gleichen Gesichtspunkte kommen unserer Ansicht nach dafür in Be 
tracht, daß auch die mit der Leitung des Unterrichts in Haushaltungs 
und Kochschulen betrauten Lehrerinnen als im Allgemeinen von der Ber- 
stcherungspflicht ausgeschlossen behandelt werden, obwohl es namemlich bei 
den einfach eingerichteten Kochkursen zuweilen vorkommen mag, daß Personen, 
welche mit dem Kochunterricht und insbesondere mit der Hilfeleistung bei den 
dem Kochunterricht dienenden Arbeiten betraut sind, sich als versicherunqs- 
pflichtige Arbeiter oder Gehilfen darstellen." („Hilfsdienste" im Bereiche 
des landmirthschaftlichen, gewerblichen, Arbeits- und Haushaltungsunterrichtes 
zahlt die Anleitung des badischen Ministeriums, betreffend die Versicherung der 
von den Gemeinden und Kreisen beschäftigten Personen (Amtl. Ausq. f. Baden 
S. 138), zu den Versicherungspflichtigen.) 
Der Erlaß des badischen Landes-Versicherungsamtes vom 4. März 1891 
(Arb.Vers. VIII. S. 205) geht, soweit er hier in Betracht kommt, dahin: „Es 
haben sich bei einigen Stellen Zweifel darüber erhoben, ob und unter welchen 
Voraussetzungen die von Gemeinden, Anstalten oder Vereinen angestellten 
Kinderpflegerinnen der Invalidenversicherung unterliegen. Da von einigen 
Selten das Vorliegen der Versicherungspflicht verneint worden ist, während die 
Mehrzahl der in Betracht kommenden Behörden dieselben bejahen, so scheint 
es uns, vorbehaltlich der nach §. 122 des I. u. A.V.G. im Einzelfalle zu 
treffenden Entscheidung, angezeigt zu sein, über die Behandlung der Kinder- 
pflegerinncn eine allgemeine Weisung zu geben. 
An sich ist die Thätigkeit der Kinderpflege, wie sie in Kleinkinderpflege, 
und Bewahranstalten Platz greift, im Wesentlichen körperlicher und mechanischer 
hauptsächlich in der Fürsorge für die Bewahrung und das 
körperliche Wohlergehen der Kinder, und es treten die damit etiva verbundenen 
Einwirkungen auf die Erziehung und das geistige Leben der Kinder zurück: 
es sind daher die Kinderpflegerinnen nicht den von der Versicherungspflicht 
ausgeschlossenen Lehrerinnen, sondern den Gehilfen und Dienstboten gleich zu 
behandeln und daher, sofern die Thätigkeit in einem unselbstständigen Dienst- 
verhältniß und nicht lediglich gegen Gewährung des freien Unterhalts geleistet 
wird, der Vcrsicherungspflicht zu unterwerfen." 
(Wegen des Falles, daß Kindergärtnerinnen der vorbezeichneten Art ihre 
Entschädigung nicht von der Gemeinde oder demjenigen Vereine erhalten an 
dessen Anstalt sie beschäftigt werden, sondern von dem Mutterhause, dem sie 
angehören, vergi. VII 4.) 
Einen entgegengesetzten Standpunkt nimmt das König!, sächsische 
Ministerium des Innern in seiner Verordnung vom 21. August 1891 (Arb. 
Vers. VIII S.560) in Betreff der Lehrer und Lehrerinnen an gewerb 
lichen Schulen, sowie für weibliche Handarbeiten ein: „Es kann 
zwar der Entscheidung dieser Frage im einzelnen Falle nach §. 122 des Ge 
setzes nicht vorgegriffen werden, und zwar um so weniger, als gerade bei den 
erwähnten Lehrern und Lehrerinnen die einzelnen Fälle sehr bedeutungsvolle 
Verschiedenheiten aufweisen werden, sowohl in den Aufgaben und der Wirksam 
st' als auch in der Vorbildung und der dienstlichen und gesellschaftlichen 
Stelllmg der Betheiligten. Unter diesem Vorbehalte aber hat das Ministerium 
des Innern dem Vorstande der Versicherungsanstalt für das Königreich 
Lachsen als seine Ansicht die eröffnen lassen, daß im Allgemeinen die Lehrer 
und Lehrermnen der erwähnten Art für versicherungspflichtig zu erachten
        <pb n="172" />
        158 
Zu Ziffer IV der Anleitung Anm. 10. 
seien. Denn daß dieselben in Handfertigkeiten Unterricht ertheilen, hebt sie 
nach der Ansicht des Königl. Ministeriums an sich über den Kreis derjenigen 
„Hilsspersonen", „deren Thätigkeit in wirthschaftlicher und sozialer Beziehung 
der des Arbeiters, Gesellen oder Dienstboten im Allgemeinen glcichwerthig ist" 
sAnltg. XII. Abs. 1), ebensowenig hinaus, wie etwa die ausschließliche Ver 
wendung eines Handwerksgesellen zur Anleitung und Ausbildung von Lehr 
lingen diesen der Versicherungspflicht überhebt." 
t Gerade bei Personen der im Vorhergehenden besprochenen Art ivcrden 
Fälle sowohl von der Art nicht selten sein, daß die die Unterweisung in 
mechanischen Fertigkeiten in Schulanstalten ertheilenden Personen dies nur 
nebenher thun, sei es, daß sie Lohnarbeit überhaupt nicht verrichten, also 
selbstständige Unternehmer sind, sei es, daß sie in einem regelmäßigen, die 
Versicherungspflicht begründenden und durch die Unterrichtsertheilung keine Unter 
brechung erleidenden Arbeits- oder Dienstverhältnisse zu einem bestimmten 
Arbeitgeber stehen, als auch Fälle von der Art, daß ihre Beschäftigung in der 
betreffenden Anstalt gleichzeitig theils den Charakter von versicherungs 
pflichtigen, theils von nichtversicherungspflichtigen Geschäften haben. Auf Fälle 
der ersteren Art weist auch der oben angeführte Bescheid des badischen Landes- 
Versicherungsamtes vom 4. März 1891'hin; einen Fall der letzteren Art aber 
behandelt das Reichs-Versicherungsamt in seiner Rev.Entsch. vom 22. Januar 
1892 Nr. 106 (A. N. f. I. u. A.V. 1892 S. 22), betreffend einen „Hausvater", 
der von einem Kuratorium bei der Verwaltung eines „Rettungs 
hauses" beschäftigt war. „Ohne auf die Frage der Versicherungspflicht 
der „Hausväter" im Allgemeinen einzugehen, hat das Neichs-Versicherungsamt 
bei der Beurtheilung des vorliegenden Falles erwogen, daß die Thätigkeit des 
Klägers sich in zwei Richtungen bewege, insofern sie sich einmal auf die ivirth- 
schaftliche Leitung des Rettungshauses, dann aber auf die Erziehung der in 
dasselbe aufgenommenen Kinder erstrecke. 
In ersterer Beziehung kann dem Schiedsgericht nur beigetreten werden, 
wenn es die Verwaltung der Anstalt, welche über den Umfang eines gewöhn 
lichen Haushaltes hinausgeht, insbesondere aber eine nicht ganz unbedeutende 
Landwirthschaft umfaßt, als einen Betrieb im Sinne des Jnvaliditäts- und 
Altersversicherungsgesetzcs und der Nr. XIV der Anleitung vom 81. Oktober 
1890 ansieht. Da nun der Kläger die in diesem Betriebe vorkommenden 
Arbeiten, welche theils durch die Pfleglinge der Anstalt, theils durch besonders 
angenommene Personen verrichtet werden, zu beaufsichtigen und zu leiten hat, 
so unterliegt es keinem Bedenken, seine Stellung in dieser Beziehung als die 
eines Betriebsbeamten anzusehen. 
Was sodann die Erziehung der in das Nettungshaus aufgenommenen 
Kinder anlangt, so ist nach Lage der Akten anzunehmen, daß dieselbe, soweit 
es sich nicht um schwachsinnige Kinder handelt, dem Kläger keineswegs aus 
schließlich obliegt, daß vielmehr die Kinder mit der gedachten Allsnahme die 
Stadtschule besuchen. Dem Kläger ist sogar ausdrücklich untersagt, andere als 
die schwachsinnigen und zurückgebliebenen Kinder selbst zu unterrichten, und 
er hat glaubhaft angegeben, daß ihm dazu auch die für den Lehrerberuf er 
forderte Vorbildung fehlt. Seine Thätigkeit ist im Wesentlichen darauf ge- 
richtet, die Kinder durch strenge Aufsicht an einen geordneten und sittlichen 
Lebenswandel zu gewöhnen, nicht aber die geistige Ausbildung, welche ste in 
der Schule erhalten, wesentlich zu fördern lind zu erweitern. Insbesondere 
kann es sich auch bei den schwachsinnigen und zurückgebliebenen Pfleglingen 
nur um eine Unterweisung handeln, welcher ein wisseisichaftlicher Charakter 
nur in geringem Maße innewohnt, so daß auch diese Seite der Thätigkeit in 
der Hauptsache als eine höhere, mehr geistige, die Versicherungspflicht aus 
schließende Beschäftigung nicht gelten kann. Hat aber, was dahingestellt bleiben 
mag, der Kläger bei der Erziehung der Anstaltskinder auch Obliegenheiten
        <pb n="173" />
        Zu Ziffer IV der Anleitung Anm. 11 u. 12. 
159 
verrichtet, denen der Charakter jener höheren Thätigkeit nicht abzusprechen ist, 
so muff doch nach Lage der Umstände angenommen werden, daß dieselben nur 
einen verschwindend kleinen Bruchtheil seiner Gesammtleistungen 
ausmachen und nicht geeignet sind, die im Uebrigen anzunehmende Versicherungs- 
Pflicht auszuschließen." 
** „Höhere, mehr geistige Thätigkeit." Vergl. Anm. I 5 S. 24. 
Wenn auch fast allgemeine Uebereinstimmung herrscht, daß die mit „höherer, 
mehr geistiger", wissenschaftlicher oder künstlerischer Thätigkeit beschäftigten 
Personen nicht versicherungspflichtig sind, so ist doch die Grenze, wo die Thätig 
keit diesen Charakter hat, schwer und nur unter Berücksichtigung der Verhält 
nisse des Einzelfalles zu ziehen. Musterzeichner, Porzellanmaler, Kon 
strukteure und in gleichartiger Weise beschäftigte Personen sieht das Er 
kenntniß des Reichsgerichts vom 21. März 1887, Arb.Vers. IV. S. 387, als zu 
i)en der (Kranken-) Versicherung unterstehenden Personen gehörig an; „denn die 
jenigen Künstler, welche von einem Gewerbetreibenden zur Herstellung eines — 
wenn auch kunst-gewerblichen — Erzeugnisses beschäftigt werden und in diesem 
Linnc ihre Kunst in den Dienst des Gewerbes stellen, werden ohne Rechtsirrthum 
als Lcwerbliche Arbeiter, als Gcwerbsgehilfen, ihre Geschäftsherren als ihre 
Arbeitgeber bezeichnet werden und auch im täglichen Leben bezeichnet." 
Dasselbe Erkenntniß sieht Schauspieler, Sänger, Orchestermit 
glieder u. s. w. als nichtversichcrungspflichtig an, da ihre Thätigkeit, einerlei 
wie hoch die künstlerische Ausbildung des Einzelnen gediehen ist, ' der Hcrvor- 
bringung eines Kunstwerkes gewidmet ist. 
Mit dieser Unterscheidung nach dem durch die Thätigkeit der be- 
fchäftigten Personen zu erreichenden Endzwecke ist jedoch die gestellte 
Frage nicht allgemein zu lösen. Wenn auch in einzelnen Fällen der Charakter 
des Gesammtunternehmens, bei dem die Einzelnen beschäftigt sind, als aus 
schlaggebend für die Frage nach der Versicherungspflicht angesehen wird 
(Uum. IV 10 u. 12), so muß doch daran festgehalten werden, daß im All- 
gemeinen die Thätigkeit, welche der Beschäftigte entwickelt, über seine 
C-eriicheruugspslicht bestimmt. Der Farbcnreiber des größten Malers ist ver- 
Iichcrungspflichtig, trotzdem er hilft, vollendete Kunstwerke zu schaffen und der 
gelehrte Chemiker, der als Angestellter einer chemischen Fabrik Ersindungen 
macht, um Gebrauchsgegeustände des gewöhnlichen Lebens herzustellen, unter 
steht trotz dieses Umstandes der Versicherung nicht. Je nachdem die Bethä 
tigung künstlerischer und wissenschaftlicher Befähigung in der Konzeption oder 
ihre Anwendung in Ausführungsarbeiten überwiegt, wird die Versicherungs- 
Pflicht zu verneineu oder anzuerkennen sein. Dabei aber ist immer das festzu 
halten, daß der Besitz einer wissenschaftlichen und künstlerischen Ausbildung 
nicht genügt, um den Betreffenden aus der Reihe der Versicherungspflichtigen 
ausscheiden zu lassen, sondern daß dazu nöthig ist, daß die in Rede kommende 
Beschaftlgung auch die Anwendung der erworbenen künstlerischen und wissen 
schaftlichen Fertigkeiten und Fähigkeiten erheischt. Vergl. Rev.Entsch. Nr. 127 
in Anm. IV 9 S. 152. Vergl. ferner Anm. Ill 11, 13 u. XII 12. 
i*. Hinsichtlich solcher Personen, welche bei Anstalten beschäftigt werden, 
die künstlerische Zwecke verfolgen, wie Schauspielunternehmungen, Musik- 
orchester u. dergl., oder auch künstlerische Zwecke zu verfolgen vorgeben, und 
eine Mehrzahl von Personen, die aber nicht selbst sämmtlich als Künstler zu 
rechnen sind, hierzu verwenden, tritt die Frage auf, ob die persönlichen 
Eigenschaften des Einzelnen über dessen Versicherungspflicht entscheiden, 
oder ob der Gesammtcharakter des Unternehmens wegen der Ver- 
sicheruiMpfllcht aller für dessen Zwecke Beschäftigten bestimmend ist. Die 
solgcnchtige Entwicklung des Grundgedankens der Versicherung würde dahin 
geführt haben, sich für die erstere Alternative zu entscheiden; es haben aber 
die -andescentralbehördeu der Bundesstaaten, nachdem auf Veranlassung der
        <pb n="174" />
        160 
Zu Ziffer IV der Anleitung Anni. 12. 
zuständigen preußischen Minister der Reichskanzler eine Verhandlung unter 
ihnen und mit dem Reichs-Versicherungsamte über den Gegenstand herbei 
geführt hatte (s. das die Ergebnisse derselben zusammenfassende Schreiben des 
Reichskanzlers vom 17. Dezember 1891 Arb.Vers. IX. 57, und die Erlasse 
des Königl. sächsischen Ministeriums des Innern vom 2. Januar 1892 und 
des preußischen Ministers des Innern und für Handel und Gewerbe vom 
14. Januar 1892, Arb.Vers. IX. S. 145) von den Verwaltungsbehörden bei 
ihren Entscheidungen zu beachtende Grundsätze aufgestellt, welche der leichteren 
Handhabung wegen von der zweiten Alternative ausgehen. (Vergi. die 
Anwendung gleichartiger Grundsätze auf die für Schulzwecke beschäftigten 
Personen in Änm. IV 10 S. 158.) Sie haben dabei auch die Verhältnisse 
solcher Schaubühnen berücksichtigt, auf welchen „Künstler" auftreten, deren 
Thatigkeitsgebiet künstlerische Interessen nicht berührt, sondern sich auf die ge 
schickte Bethätigung körperlicher Fertigkeiten u. s. w. erstreckt — Spezia 
litäten —. Die aufgestellten Grundsätze sind hinsichtlich der bei Theatergesell- 
schasten und ähnlichen Unternehmungen beschäftigten Schauspieler, Sänger, 
Ballettänzer, Choristen, Musiker u. s. w. die folgenden: 
„1. Das Personal der bei Unternehmungen von künstlerischem 
Werth (auf der Bühne oder im Orchester) mitwirkenden Personen ist, ohne 
Rücksicht darauf, wie deren eigene Leistung sein mag, von der Versicherungs 
pflicht befreit. 
2. Das Personal der Schaustellungen ohne höheres Kunst- 
interesse ist versicherungspflichtig. Für die Frage, ob einem Unternehmen 
ein besonderer künstlerischer Werth nicht beiwohne, sollen die §§. 33a, 88h, 55 
Ziffer 4 der Gewerbeordnung herangezogen werden und das Personal aller 
Unternehmungen, auf welche die genannten Vorschriften, und zwar soweit es 
sich um den §. 33 a handelt, unmittelbar (als Schauspieler u. s. w.) oder mittel 
bar (wegen Hergäbe der Räume) Anwendung finden, als versicherungspflichtig 
angesehen werden. Inwiefern ein höheres Interesse der Kunst oder Wissen 
schaft obwaltet, hängt von dem pflichtmäßigen Ermessen der zuständigen Be 
hörden ab. 
3. Eine Ausnahme von 2. tritt bei den sogenannten Spezialitäten ein. 
Diese Künstler gelten der Regel nach als selbstständige Gewerbetreibende und 
demgemäß als nicht versicherungspflichtig, es müßte denn sein, daß ein alls die 
Dauer berechnetes persönliches Abhäugigkeitsverhältniß von einem Unternehmer 
vorliegt, wie z. B. bei einem als Spezialität fest engagirten Mitgliede eines 
Cirkus. Rur die Spezialitäten selbst, nicht auch etwa deren Diener und Ge 
hilfen bei den Produktionen sind versicherungsfrei. 
4. Personen, welche bei den unter 1. genannten Unternehmungen Hilfs 
dienste niederer Art leisten (z. B. Statisten, Lampenanzünder, Gar 
derobediener), sind nach allgemeiner Vorschrift als versicherungspflichtig zu 
behandeln. (I. u. A.V. im D. R 1892 S. 53.) 
Die im Vorstehenden entwickelten Grundsätze hat das Reichs Versichcrungs- 
amt in den Rev.Entsch. vom 1. Februar 1892 Nr. 149 (A. N. f. I. u. AV. 1892 
S. 80) und vom 3. Januar 1893 Nr. 249 (A. N. f. I. u A.V. 1893 S. 94) 
zur Anwendung gebracht. Letztere betrifft einen Chorsänger am Stadttheater 
zu Frankfurt a. M., erstere ein Mitglied der städtischen Musikkapelle 
eines größeren Ortes. Beide sind für nichtverslcherungspfllchtlg er 
achtet. In der Rev.Entsch. Nr. 149 wird ausgeführt: 
„Es bedarf keines Nachweises, daß die Thätigkeit eines Musikers sehr 
wohl eine künstlerische, der Versicherungspflicht entzogene sein kann. Dies hat 
das Schiedsgericht in Bezug auf den Kläger deshalb verneint, weil derselbe 
nach seiner Vorbildung und seiner Thätigkeit in der Kapelle nicht zu jenen 
Beschäftigten höherer Ordnung gehöre. Allein es kommt auf die individuelle 
Thätigkeit des Klägers als Musiker überhaupt nicht an. Entscheidend ist viel-
        <pb n="175" />
        Zu Ziffer IV der Anleitung Anm. 13. 
161 
mehr für die Versicherungspflicht der einzelnen Mitglieder einer Musikkapelle 
lediglich der Gesammtcharakter des Unternehmens selbst, und zwar dergestall, 
dasi alle Musiker, welche bei einem Unternehmen mitwirken, bei dessen Dar 
stellungen ein höheres Kunstintcresse (§§. 33a, 33b, 55 Ziffer 4 der Reichs- 
Gewerbeordnung) obwaltet, ohne Rücksicht ans die Qualität ihrer eigenen 
Leistung nicht mehr als „Arbeiter" oder „Gehilfen" im Sinne des Jnvaliditäts- 
und Altersversichernngsgesetzcs anzusehen, sondern als Angehörige eines höher 
stehenden Berufs von der Versicherungspflicht befreit sind, wahrend anderer 
seits diejenigen Musiker, die einer auf niedriger Stufe stehenden Kapelle ange 
hören, der Versicherung an sich unterliegen, mögen sie auch zum Theil eine 
künstlerische Vorbildung genossen haben." 
Davon, daß der Charakter des ganzen Unternehmens darüber 
entscheide, ob die dabei beschäftigten Personen als versicherungspflichtig anzu 
sehen seien, sind auch das Fürstl. schwarzb.-rudolstädt. Ministerium in seiner Ent 
scheidung vom 25. August 1891 (Arb.Vers. VIII. S. 514) wegen der Mitglieder 
der Fürstlichen Kapelle in Rudolstadt und der Magistrat in Güttingen in 
seiner Entscheidung vom 26. Oktober 1891 (Arb.Vers. IX. S. 39) wegen der 
Mitglieder der städtischen Musikkapelle in Göttingen ausgegangen. Wegen 
der „auf Theilung" spielenden Musiker, Schauspieler u. s. w. vergi. 
Anm. X 5. 
#3 Ob Techniker „eine ihrer Natur nach höhere, mehr geistige, 
wissenschaftliche Thätigkeit" ausüben, oder ob sie „mit ausführenden Arbeiten 
vorwiegend materieller Art" beschäftigt werden, ist nicht allgemein, sondern 
nur nach Lage des einzelnen Falles zu entscheiden. Die Bezeichnung „Tech 
niker" greift Personen von sehr verschiedener Beschaffenheit unter sich, sowohl 
solche, die technische Hochschulen besucht haben und deren wissenschaftliche 
Durchbildung keinem Zweifel unterliegt, die ferner auch ihrer wissenschaftlichen 
Befähigung entsprechend beschäftigt werden, als auch solche, die lediglich hand- 
werksgemäß ausgebildet sind und sich nur durch den Besuch von Fachschulen 
u. s. w. die Befähigung zur Lösung einigermaßen schwieriger Aufgaben ihres 
Handwerks erworben haben. Die Stufenleiter von den letzteren zu den 
ersteren ist eine sehr lange, und es ist darum nicht möglich, die „Techniker" 
allgemein den versicherungspflichtigen oder allgemein den nichtversicherungs 
pflichtigen Personen zuzuweisen. 
Die Bezeichnung „Techniker" ist jedoch auch in die Sprache der Gesetze 
eingeführt. Nachdem die Regelung der Bcschäftigungsverhältnisse der „Tech 
niker" durch das Gesetz vom 1. Juni 1891 (R.G.Bl. S. 261) in die Gc- 
werbeordung aufgenommen worden, ist auch ihre Krankenversicherung durch 
das Krankenversicherungsgesetz in seiner Fassung vom 10. April 1892 
geregelt. 
Die Gewerbeordnung führt im Tit. VII §§. 133a—133c die Techniker in 
einer Reihe mit den Betriebsbeamten und Werkmeistern auf und bezeichnet als 
„Betriebsbcamte, Werkmeister und ähnliche Angestellte" die mit der Leitung 
dergleichen)"; das Krankenversicherungsgesetz im §. 2 b (s. Anm. XIV 6, 7) 
behandelt die Techniker zusammen mit den Betriebsbeamten, Werkmeistern, 
Handlungsgehilfen und Lehrlingen, sowie mit den unter §. 1 Abs. 1 Ziffer 2a 
des Kr.V.G. fallenden, d. h. den im Geschäftsbetriebe der Anwälte, Notare 
und Gerichtsvollzieher, der Krankenkassen, Berufsgenossenschaften gegen Lohn 
oder Gehalt beschäftigten Personen. Diese sämmtlich unterliegen der Kranken 
versicherungspflicht dann, wenn ihr Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt für 
den Arbeitstag 6% Mk. oder, sofern Lohn oder Gehalt nach größeren Zeitab 
schnitten bemessen ist, 2000 Mk. für das Jahr gerechnet, nicht übersteigt. 
Gebhard, Invalidität-- u. Altersversicherungsgesetz. ļļ
        <pb n="176" />
        i 
162 
Zu Ziffer IV der Anleitung Anm. 14 u. 15. 
Man wird nicht fehlgehen, wenn man unter den „Technikern" im Kranken- 
versicherungsgeseh dieselben Personenklassen versteht, welche in der Gewerbe 
ordnung als solche bezeichnet sind (v. Woedtke, Krankenversicherungsgesetz, 
vierte Auslage, Anm. 2 zu §. 2b S. 101), und es würde nahe liegen, nachdem 
sie in Betreff der Krankenversicherung den Betriebsbeamten gleich behandelt 
sind, wegen der Jnvaliditäts-- und Altersversicherung ebenso zu verfahren. 
Es ist dies aber deshalb nicht angängig, da nach dem Vorhergesagten die 
Bezeichnung „Betriebsbeamten" die Techniker nicht unter sich begreift, sondern 
sie eine neben diesen stehende Gruppe von beschäftigten Personen ausmachen 
(Piloty, Die Arbeiterversicherungsgesetze I. S. 62, hält die Techniker irrthümlich 
für eine „Art von Betriebsbeamten"), das Jnvaliditäts- und Altersversicherungs 
gesetz aber nur für die Betriebsbeamten, Handlungsgehilfen und Lehrlinge 
besondere Bestimmungen trifft und der Techniker dabei keine Erwähnung thut. 
Es bleibt nichts übrig, als im einzelnen Falle auch lvegen der „Techniker" im 
Sinne der Gewerbeordnung und des Krankenversicherungsgesetzes festzustellen, 
ob sie als Gehilfen, die dem Arbeiter- und niederen Betriebsbeamtenstande 
gleichstehen, anzusehen sind, also „mit ausführenden Arbeiten vorwiegend mate 
rieller Art" beschäftigt werden, oder ob ihre Thätigkeit einen höheren wissen 
schaftlichen Charakter hat. Ist das Letztere der Fall, so unterstehen sie der 
Versicherungspflicht überhaupt nicht, trifft dagegen das Erstere zu, so sind sie 
versicherungspflichtig, einerlei wie hoch ihr Jahresarbeitsverdienst ist, ob er 
über 2000 Mk. hinausgeht oder nicht. Die bezüglichen badischen und hessischen 
Ministerialanweisungen legen für die Entscheidung über die Versicherungspflicht 
der vom Staate oder von den Kommunalverbänden beschäftigten Techniker aus- 
schlaggebendes Gewicht auf das Bestehen vorgeschriebenen Prüfungen. Vergi. 
Anm. HI 11 S. 94. Zu berücksichtigen ist aber auch in diesem Falle jedenfalls 
das in Anm. IV 11 a. E. S. 159 Gesagte. S. ferner Anm. XIV 6. 
14. Der letzte Satz von Ziffer IV der Anltg. dient zur genaueren Um 
grenzung des Begriffs „Arbeiter" im weiteren Sinne. 
Es ist zu bemerken, daß die Anleitung, damit die Betreffenden von der 
Versicherung ausgeschlossen sind, Beschäftigung mit einer ihrer Natur nach 
höheren, mehr geistigen Thätigkeit und eine sie über den Personenkreis des 
Arbeiter- und niederen Beamtenstandes erhebende soziale Stellung verlangen. 
Vergl. Anm. I 5 S. 24. 
15. Dieselbe Person kann gleichzeitig mit Arbeiten, welche zu den 
versicherungspflichtigen, und solchen, welche zu den nichtversicherungs- 
pflichtigen zu rechnen sind, beschäftigt werden. Es kann das geschehen ent 
weder so, daß ein und dasselbe Beschäftigungsverhältniß Arbeiten der einen 
oder anderen Art mit sich führt, oder so, das; der Betreffende gleichzeitig in 
mehreren Beschäftigungsverhältnissen steht, von denen ihm das'eine Arbeiten 
versichernngspflichtiger, das andere solche nichtversicherungspflichtiger Natur 
auferlegt. Im ersteren Falle entscheidet sich die Frage wegen der Versiche- 
rungspflicht nach dem Ueberwiegen der Geschäfte der einen oder anderen Art. 
Vergl. darüber Anm. III 12 S. 96 und Rev.Entsch. Nr. 105 u. 251 (Anm. IV 9 
S. 150) und 106 (Anm. IV 10 S. 153). Dafür, ob die einen oder anderen 
Geschäfte überwiegen, „kommt nicht nur der auf die einzelnen Thätigkeiten ent 
fallende Zeitaufwand, sondern auch der Antheil an dem Gesammtlohne 
in Betracht, der für die eine oder die andere jener Thätigkeiten unter gewöhn 
lichen Verhältnissen, d. h. wenn sie allein gelohnt wird, bewilligt zu 
werden pflegt". (Rev.Entsch. Nr. 105.) Im zweiten Falle macht dasjenige 
der mehreren Beschäftigungsvcrhältnisse, auf Grund dessen die Arbeiten ver 
sicherungspflichtigen Charakters vorgenommen werden, den Betreffenden gleich 
wohl nicht versicherungspflichtig, wenn es dergestalt betrieben wird, daß es 
unter I A. 1 des Bundesrathsbeschlusses vom (S. 4) fällt,
        <pb n="177" />
        11* 
Zu Ziffer V der Anleitung Anm. 1—3. 
163 
also wenn die betreffenden Arbeiten nur gelegentlich, insbesondere zur Aushilfe 
oder zwar in regelmäßiger Wiederkehr, jedoch nur nebenher und gegen ein 
geringfügiges Entgelt, welches zum Lebenshalt nicht ausreicht und zu den 
Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Verhältnisse stehen würde, ver 
richtet werden (Besch, vom 4. April 1891 Nr. 21 — A. N. f. I. u. A.V 1891. 
S. 128). 
Liegt dieser Fall nicht vor, so ist die Versicherungspflicht nicht aus 
geschlossen. Derjenige, welcher in einem zu Arbeiten versicherungspflichtiger 
Natur verpflichtenden Beschäftigungsverhältnisse steht, ist also nicht darum von 
der Versicherungspflicht ausgenommen, weil er gleichzeitig in einem anderen, 
die Versicherungspflicht nicht begründenden Arbeitsverhältniffe steht. Ein 
Musiker z. B., der wegen seiner Beschäftigung in einem Orchester, dessen 
Leistungen künstlerische Bedeutung haben, nicht versicherungspflichtig sein würde 
(Anm. IV 12 S. 159), untersteht doch, wenn er gleichzeitig Buchhalter in einem 
Handlungsgeschäfte ist, wegen dieser letzteren Eigenschaft der Versicherungspflicht, 
wenn auf seine Beschäftigung als Handlungsgehilfe nicht die unter I A. 1 des 
obigen Bundesrathsbeschlusses aufgeführten Merkmale zutreffen. 
Ueber den Fall der gleichzeitigen Beschäftigung in einem Beschäftigungs 
verhältnisse, wo die zu leistenden Arbeiten zwar versicherungsvflichtiger Natur 
sind, der Entgelt aber nur in freiem Unterhalte besteht, und' in einem anderen 
Beschäftigungsverhältnisse, wo nur ein geringer Baarlohn gewährt wird, beide 
Verhältnisse also für sich allein der Versicherungspflicht nicht unterliegen 
würden, vergi. Anm. X 14. 
Zu Ziffer V der Anleitung. 
i. In Betreff der Versicherungspflicht (wie in Betreff der Berech 
nung der Versicherungsbeiträge, des Anspruchs auf Rente und der Renten 
berechnung) bestehen keine Unterschiede zwischen dem weiblichen und 
männlichen Geschlechte auf dem Gebiete der Jnvaliditäts- und Alters 
versicherung. Die Unterschiede, welche gemacht werden, betreffen: 
1. die Wählbarkeit zu Aemtern; zu Ausschuß- und Aufsichtsrathsmit- 
gliederu können nur männliche Versicherte gewählt werden (hinsicht 
lich der Wählbarkeit zu Vorstandsmitgliedern und Vertrauensmännern 
bestehen solche ausdrückliche Veschränkuugen nicht, wenn man sie nicht 
wegen des letzteren Amtes aus der Bezeichnung „Vertrauensmann" 
herleiten will); 
2. den Anspruch auf Erstattung von Beiträgen; weibliche Ver 
sicherte besitzen diesen unter Umständen im Falle ihrer Verheirathung, 
während er den männlichen Versicherten fehlt (§. 30 des I. u. A V.G.), 
und Wittwen haben unter Umständen den Anspruch wegen der für 
ihren verstorbenen Ehemann entrichteten, während Wittwer ihn wegen 
der für ihre verstorbene Ehefrau gezahlten Beiträge nicht besitzen; 
während ferner Männer den Anspruch (außer ihren Wittwen) nur 
ihren ehelichen Kindern hinterlassen, hinterlassen ihn weibliche Ver 
sicherte ihren „vaterlosen" Kindern, also auch den unehelichen (§.81 
des I. u. A.V.G.). 
,î. Ueber den Einfluß der Verheirathung auf dem Gebiete der Jn 
validitäts- und Altersversicherung vergi, die vorhergehende Anmerkung und 
wegen des Ausschlusses eines versicherungspflichtigen Dienst- und Arbeitsver 
hältnisses zwischen Ehegatten Ziffer IX der Anltg. (S. 14). 
*• Im Inlande beschäftigte Personen sind versicherungspflichtig, einerlei 
ob sie Inländer oder Ausländer sind, einerlei ob sie in einem Betriebe 
beschäftigt werden oder nicht, einerlei ob der Arbeitgeber Inländer oder Aus-
        <pb n="178" />
        164 
Zu Ziffer V der Anleitung Anni. 3. 
lander ist, einerlei ob der Arbeitgeber im Jnlande oder Auslande seinen Wohn 
sitz hat. Der Beschäftigung im Jnlande gilt die Beschäftigung als Person 
der Schiffsbesatzung eines deutschen Seeschiffes gleich. Ausnahmsweise übt 
die Ansländereigenschaft der beschäftigten Personen einen Einfluß auf die 
Versicherungspflichtigkeit in folgenden Fällen aus: 
a) Ausgeschlossen sind die im Flößereibetriebe auf den ostpreußischen Ge 
wässern, auf der Weichsel und auf dem oberen Lause der Warthe mit 
vorübergehenden Dienstleistungen beschäftigten russisch-polnischen 
und galizischen Flößer (Flißaken). (Vergl. darüber Anm. Vl 24.) 
b) Ausgeschlossen werden kann die Versicherungspflicht beschäftigter Per 
sonen durch die Exterritorialität der Betheiligten, d. h. durch das 
völkerrechtliche Ausnahmeverhältniß, vermöge dessen gewisse Personen 
oder Gegenstände innerhalb eines fremden Staatsgebietes der Staats 
gewalt des letzteren nicht unterworfen sind. 
Exterritorialität und in Folge derselben vollständige Exemtion von 
der ganzen inländischen Gerichtsbarkeit genießen in Deutschland (Laband. 
Staatsrecht des Deutschen Reiches II. S. 356) die Chefs und Mitglieder 
der bei dem Deutschen Reiche beglaubigten Missionen. Dasselbe 
gilt von ihren Familiengliedern, ihrem Geschäftspersonal und von solchen 
Bediensteten derselben, welche nicht Deutsche sind. 
Die im Deutschen Reiche angestellten Konsuln sind von der inländischen 
Gerichtsbarkeit nur befreit, insofern dies in Verträgen des Deutschen Reiches 
mit anderen Mächten vereinbart worden ist. Solche Vereinbarungen bestehen 
wegen der Berufskonsnlate in einzelnen Staatsverträgen. 
Gesandte oder andere völkerrechtliche Vertreter auswärtiger Mächte, welche 
nicht bei dem Reiche, sondern nur bei einem einzelnen Bundesstaate 
beglaubigt sind, gelten nur diesem Bundesstaate gegenüber als exterritorial 
und sind deshalb auch nur von der Gerichtsbarkeit dieses Staates, nicht von 
derjenigen der übrigen Bundesstaaten oder des Reiches eximirt. 
Darüber, bis zu welcher Ausdehnung bei dieser Sachlage die von den 
vorbezeichneten Personen Beschäftigten, insbesondere die von ihnen als Dienst 
boten oder in ähnlicher Stellung beschäftigten deutschen Staatsangehörigen der 
Versicherungspflicht unterstellt sind, herrscht keine Sicherheit; die Frage ist 
vielmehr vom Auswärtigen Amte des Deutschen Reiches und ebenso von einer 
größeren Zahl der Centralbehörden der Bundesstaaten für eine zweifelhafte 
erklärt und es ist deshalb in die Entschließung der betreffenden Gesandtschafts 
chefs, Berufskonsuln u. s. w. gestellt, ob sie freiwillig die Versicherung der 
von ihnen in obiger Weise beschäftigten Personen vornehmen wollen. Die 
zuständigen Landesbehörden sind von den betreffenden Centralbehörden mit 
entsprechender Anweisung versehen. In der überiviegendeu Zahl aller Fälle 
ist freiwillig mit der Versicherung der von dem Personale der Gesandtschaften 
und den Berufskonsuln beschäftigten Dienstboten u. s. w. deutscher Staats 
angehörigkeit, zum Theil auch derjenigen fremder Staatsangehörigkeit vor 
gegangen, selbstverständlich nicht freiwillig in dem Sinne, daß dabei auch 
Zusatzmarken zur Verwendung gebracht würden. 
Der Grundsatz der Exterritorialität findet aber unter Umständen 
auch auf ausländische Schiffe Anwendung. Es sind dies (vergi. Perels, 
Handbuch des öffentlichen Seerechts im Deutschen Reiche, S. 4 u. 5): 
1. fremde Kriegsschiffe, . . _ . . 
2. fremde Schiffe, an deren Bord sich fremde Souveräne oder deren Ver 
treter befinden, insofern sie zu deren Beförderung ausschließlich bestimmt 
3. fremde Schiffe, welche an den deutschen Küsten nur vorüberfahren. 
Dem Aufenthalte in deutschen Häfen steht, was die Anwendung oder 
Nichtanwendung der Bestimmungen über die Versicherungspflicht anlangt, der
        <pb n="179" />
        Zu Ziffer V der Anleitung Anm. 4 u. 5. 
165 
Aufenthalt in den der deutschen Staatshoheit unterworfenen Küstengewässern 
gleich. 
Die an Bord dieser, der Exterritorialität unterworfenen Schiffe beschäf 
tigten Personen sind sämmtlich — nicht blos wenn sie zur Schiffsbesatzung 
gehören — von der Versicherungspflicht befreit. (Gebhard, Seeleute, Anm. 
2 zu § 41.) Wegen der Versicherungspflicht der an Bord anderer fremder 
Schiffe in deutschen Häfen beschäftigten, nicht zur Schiffsbesatzung gehörigen 
Personen vergl. Anm. VI 17, und wegen der Richtversicherungspflichtigkeit der 
zur Besatzung ausländischer Seeschiffe gehörigen Personen vergl. Anm. XVII 5. 
c) Gewisse Ausländer, nämlich die unter d des Bundesrathsbeschlusses vom 
24. Januar 1893 (S. 6) näher bezeichneten „farbigen Seeleute", 
werden dadurch nicht in den Kreis der versicherungspflichtigen Personen 
einbezogen, daß sie auf deutschen Seeschiffen als angemusterte Seeleute 
in der a. a. O. näher bezeichneten Art und Weise beschäftigt werden. 
Vergl. Anm. VI 33, 34, 35. 
Wegen der Fälle, wo Personen, unabhängig davon, ob Ausländer oder 
Inländer, wegen ihrer Beschäftigung im In lan de deshalb nicht versiche 
rungspflichtig werden, weil sie Angestellte ausländischer Betriebe sind, 
oder weil sie in ausländischen Betrieben beschäftigt werden, vergl. 
die Bestimmungen unter a, b und c der Bundesrathsvorschriften vom 24. Jan. 
1893 (S. 6) und die Ausführungen in den Anm. VI 26-32. 
4. Ueber den Ausschluß von Ausländern, die auf der Durch 
reise im Jnlande beschäftigt werden, z. B. der ausländischen Dienstboten 
von Ausländern, welche mit den letzteren Deutschland bereisen, von der 
Bcrsicherungspflicht enthält weder das Gesetz eine Vorschrift, noch hat der 
Bundesrath die Beschäftigung solcher Personen als vorübergehende Dienstleistung 
von der Versicherung ausgeschlossen. Derartige Personen unterliegen deshalb der 
Versicherungspflicht in demselben Umfange, als wenn sie Inländer und von 
Inländern im Jnlande beschäftigt wären. In der Wirklichkeit wird diese 
Konsequenz freilich nicht immer gezogen werden. 
5. Im A ns lau de beschäftigte Personen sind versichcrungspflichtig, wenn 
sie in einem Betriebe beschäftigt sind, der seinen Sitz im Jnlande hat; 
in diesem Falle sind sogar die in dem Betriebe im Auslande beschäftigten 
Ausländer versicherungspflichtig, da §. 41 Abs. 3 des I. u. A.V.G. auch für 
diesen Fall keinen Unterschied zwischen Inländern und Ausländern macht. 
Es sind ferner versicherungspflichtig — in sinnentsprechcnder, jedoch be 
schränkter Anwendung des Grundsatzes, daß in einem im Jnlande belegenen 
Betriebe beschäftigte Personen versicherungspflichtig sein sollen — die im 
Auslande bei deutschen Behörden beschäftigten Inländer. Vergl. 
den Erlaß der preußischen Minister des Innern und für Handel und Geiverbe 
vom 4. Februar 1891 (I. u AB. int D. R. I. S. 83, Arb.Vers. 1891 S. 142); 
„Nach übereinstimmender Auffassung des Auswärtigen Amtes und des Reichs 
amtes des Innern ist bis auf Weiteres davon auszugehen, daß der Versiche- 
rungspslicht im Sinne des R.Ges. vom 22. Juni 1889 auch diejenigen Reichs 
angehörigen unterworfen sind, welche bei deutschen Behörden im Auslande 
(Gesandtschaften, Berufskonsulaten u s. m.) in einer an sich versicherungs 
pflichtigen Beschäftigung stehen, insbesondere die deutsche Dienerschaft der 
im Anslande angestellten Beamten des Reichs oder eines Blindesstaates, sowie 
der in das Ausland kommandirten deutschen Offiziere. Dabei sollen für die 
Frage, welche Versicherungsanstalt im einzelnen Falle zuständig sei, die Grund 
sätze des §. 16 C.P.O. über den in Ansehung des Gerichtsstandes geltenden 
Wohnsitz entsprechende Anwendung finden. Hiernach wird die Versicherung 
der in Betracht kommenden Personen in derjenigen Versicherungsanstalt zu 
erfolgen haben, zu welcher der Wohnort, den der betreffende Arbeitgeber in 
Deutschland gehabt hat, gehört, event, in der Versicherungsanstalt' Berlin.
        <pb n="180" />
        166 
Zu Ziffer V der Anleitung Anm. 5. 
Dieselben Grundsätze werden für die Entscheidung von Streitigkeiten gemäß 
§§. 122 ff. des R.Ges. anzuwenden sein." 
Die zur Schiffsbesatzung deutscher Schiffe gehörigen Personen sind 
versicherungspflichtig auch während des Aufenthaltes des Schiffes im 
Aus lande, einerlei ob sie Inländer oder Ausländer sind, jedoch mit Aus 
nahme der in der Anm. V 3 unter c erwähnten „farbigen Seeleute". 
Durch eine Reise des Arbeitgebers oder des Versicherten in's Aus 
land, mit welcher eine dauernde Niederlassung daselbst nicht verbunden ist, 
während deren vielmehr der Wohnsitz im Inlande beibehalten wird, wird die 
Versicherungspflicht nicht aufgehoben. Ein Dienstbote z. B., der für acht 
Wochen mit seinem Arbeitgeber eine Reise nach Italien macht, bleibt während 
dieser Zeit versicherungspflichtig; dagegen hört er auf versicherungspflichtig zu 
sein, wenn die Herrschaft sich dort niederläßt und er dort in ihrem Dienste bleibt. 
Darüber, daß eine Beschäftigung im Auslande (sofern sie nicht in 
einem Betriebe stattfindet, dessen Sitz im Inlande ist) die Versichernngs- 
pflicht nicht zu begründen vermag, hat sich das Rcichs-Versicherungs- 
amt in der Rev Entsch. vom 28. März 1892 Nr. 137 (A. N. f. I. u. A.V. 1892 
S. 48) aus Anlaß eines Falles, in welchem eine Person im Jahre 1888 als 
Kinderwärterin bei einer in Böhmen wohnenden Familie gedient 
hat, ausgesprochen: 
„Nach §. 157 des I. u. A.V.G. haben diejenigen Personen auf die Vor 
theile der Uebergangsbestimmungen Anspruch, welche während der Jahre 1888 
bis 1890 insgesammt mindestens 141 Wochen hindurch in einem nach diesem 
Gesetz die Versicherungspflicht begründenden Dienstvcrhältniß gestanden haben. 
Diese gesetzliche Versicherungspflicht zu begründen, ist nun aber ciue Beschäfti 
gung im Auslande der Regel nach nicht geeignet. Auf dem Gebiete der Un 
fallversicherung hat das Reichs-Versicherungsamt stets daran festgehalten, daß 
der Geltungsbereich der Zwangsversicherung sich im Allgemeinen mit den 
Grenzen des Reichs deckt, und daß im Auslande beschäftigte Personen nur 
dann den Unfallversicherungsgesetzen unterfallen, wenn ein Zusammenhang mit 
dem Jnlande dergestalt besteht, daß die im Auslande stattfindende Thätigkeit 
als Theil, Zubehör, Fortsetzung oder „Ausstrahlung" eines inländischen'Be 
triebes, die im Auslande thätige Person daher gewissermaßen als noch im 
Jnlande beschäftigt anzusehen ist (zu vergleichen Bescheide 72, 533, 766, A. R. 
des R.V.A. 1885 S. 345, 1888 S. 243, 1889 S. 390). Es besteht kein Be 
denken, in Uebereinstimmung mit dem Schiedsgericht diesen Grundsatz auch 
für das Gebiet der Jnvaliditäts- und Altersversicherung zur Anwendung zu 
bringen. Abgesehen von der Bestimmung des §. 41 Abs. 3 des I. u. A.V.G. 
und den in der Anleitung des Reichs-Versicherungsamts vom 81. Oktbr. 1890 
unter Nr. V u. XX Abs. lu. 6 hervorgehobenen Gesichtspunkten, welche min 
destens dafür sprechen, hier keine Abweichung von jenem Grllndsatze eintreten 
zu lassen, kommt in Betracht, daß die Einbeziehung der im Auslande aus 
geübten Beschäftigung in die Versicherungspflicht auch praktisch undurchführbar 
wäre. Denn die Jnvaliditäts- und Altersversicherung erfordert zu ihrer Wirk 
samkeit eine fortlaufende Beitragsleistung seitens des Arbeitgebers; die Ver 
sicherungsanstalt aber würde kein Mittel haben, den ausländischen Arbeitgeber 
zur Leistung der Beiträge durch Strafen u. s. w. anzuhalten, da auf ihn die 
Vorschriften des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes unzweifelhaft 
keine Anwendung finden. 
Ist hiernach anzunehmen, daß Arbeitsleistungen im Auslande, soweit sie 
nicht Ausfluß eines inländischen Betriebes sind, von der Versicherung nicht 
erfaßt werden, so ist auch der Umstand, daß gemäß §. 84 Ziff. 4 des I. u. 
A.V.G. durch Beschluß des Bundesraths die Zahlung der Renten in gewissen 
ausländischen Grenzbezirken zugelassen werden kann, und für den hier in 
Frage stehenden, in dem böhmischen Bezirk belegenen Grenzort auch thatsäch-
        <pb n="181" />
        Zu Ziffer V der Aul. Anm. 6. u. 7 und Ziffer VI der Aul. Sinnt. 1. 167 
lich zufolge Bundesrathsbeschluffes vom 30. April 1891 (A. N. des R.V.A. f. 
I. u. A.V. 1891 S. 147) zugelassen ist, nicht geeignet, eine anderweitige Beur 
theilung herbeizuführen. Bei der Rentenzahlung handelt es sich um wohl 
erworbene Rechte der Persicherten, deren Erfüllung von Seiten der Versiche 
rungsanstalten auch nach dem Auslande hin erfolgen kann; der Eintritt in 
die Versicherungspflicht aber erfordert erst die Begründung eines Rechtsver 
hältnisses zwischen dem Versicherten und der Versicherungsanstalt, und die 
Voraussetzungen hierfür sind bei den im Auslande beschäftigten Personen in 
der Regel nicht gegeben." 
«. Eine Unterscheidung macht das Jnvaliditäts- und Altersversiche- 
ruugsgesetz zwischen Inländern und Ausländern insofern, als: 
») zu Vertretern der Versicherten und der Arbeiter im Ausschüsse oder 
Aufsichtsrathe und zu Schiedsgerichtsbcisitzern nur Deutsche gewählt 
werden können (§§. 50, 51, 71 des I. u. A.V.G., Gebhard, Kommen 
tar S. 113), und 
b) als Ausländer wegen ihrer Rentenansprüche unter Umständen abgefunden 
werden können (§. 14 des I. u. A.V.G., Gebhard, Kommentar S. 46). 
r. „Versicherungsberechtigt". Bestimmungen, durch welche in Be 
zug auf das Recht zur Selbstversicherung oder zur freiwilligen Fortsetzung 
oder Erneuerung ein Unterschied zwischen den versicherten Personen, je nach 
dem sie männlich oder weiblich, verheirathet oder nichtverheirathet, Inländer 
oder Ausländer sind, enthält das Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetz 
nicht. Unterschiede bestehen in dieser Beziehung nicht. 
Für die Dauer des Aufenthaltes im Auslande sind Personen, für welche 
im Uebrigen die Voraussetzungen für die Versicherungsberechtigung vorliegen, 
davon ausgeschlossen, einerlei ob sie Ausländer oder Inländer sind. Auch die 
letzteren sind nicht berechtigt, durch Selbstversicherung in ein Versicherungs 
verhältniß einzutreten oder auch nur die Versicherung auf Grund des §. 117 
oder des §.119 freiwillig fortzusetzen, so lange sie sich im Auslande aufhalten. 
I. u. A.V. im D. R. I. S. 120 u. 127. 
Zu Ziffer VI der Anleitung und zu den Bnndesrathsbeschlüffen wegen 
Befreiung vorübergehender Dienstleistungen von der Jnvaliditäts- und 
Altersversicherung. 
1. Die Dauer der Beschäftigung übt auf die Versicherungspflicht der 
gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen nur soweit eine Einwirkung 
aus, als der Bundesrath, von der ihm nach §. 3 Abs. 3 des I. u. A.V G. zu 
stehenden Befugniß Gebrauch machend, „vorübergehenden Dienstleistungen" 
den Charakter einer „Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes" abspricht. So 
weit sie nicht unter die dieserhalb vom Bundesrathe erlassenen Bestimmungen 
fallen, sind Lohnarbeiten, für die im Uebrigen die Voraussetzungen der Vcr- 
sicherungspflicht vorliegen, versicheruugspflichtig, auch wenn sie von kürzester 
Dauer sind. Die bezüglichen Bestimmungen des Bundesrathes sind in den 
Beschlüssen vom und vom 24. Januar 1893 enthalten. 
S. o. S. 4 ff. Der Inhalt des Bundesrathsbeschlusses vom 27. November 1890 
hat in der Fassung vom 22. Dezember 1891, soweit er sich auf den Ausschluß 
vorübergehender Dienstleistungen von der Versicheruugspflicht bezieht, keine 
Abänderungen erfahren. Diese betreffen vielmehr nur die unter II aufgeführten 
Bestimmungen über die Entwerthung und Vernichtung von Marken. Der 
Bundesrathsbeschluß von 24. Januar 1898 ändert den vom 
insofern ab, als die Bestimmung unter I A 1 c beseitigt ist.
        <pb n="182" />
        168 
Zu Ziffer VI der Anleitung Anm. 2. 
2. Bei der Bcstimnning des §. 3 Abs. 3 und bei den zu seiner Durch- 
führung erlassenen Bundesrathsbeschlüssen handelt es sich immer um Lohn 
arbeit, also um Arbeit, die im Aufträge und unter Leitung eines 
Dritten gegen Lohn ausgeführt wird, nicht um Dienstleistungen, aus 
deren Ausführung Personen einen selbstständigen Gewerbebetrieb machen. 
In dem Gesetzentwürfe war auch eine auf die letzteren bezügliche, ihre Nicht- 
verstchenlngspflichtigkeit hervorhebende Bestimmung enthalten, indem der §. 1 
als Absatz 2 Folgendes enthielt: 
„Personen, welche berufsmäßig einzelne persönliche Dienstleistungen bei 
wechselnden Arbeitgebern übernehmen, gelten nicht als Arbeiter im Sinne 
dieses Gesetzes." 
Die Gesetzesbegründung erläutert diese Verschiedenheit in der Behand 
lung der mit kurz dauernden Dienstleistungen beschäftigten Personen in nach 
stehender Weise: 
(S. 43) „Den Betriebsunternehmern sind diejenigen Personen gleich zu 
stellen, welche gewerbsmäßig einzelne persönliche Dienstleistungen 
bei wechselnden Abeitgebern übernehmen; denn der Gewerbebetrieb 
besteht hier in der Ausführung solcher persönlichen Dienstleistungen gegen 
Bezahlung für eigene Rechnung des Ausführenden. Hierhin gehören insbesondere 
die selbstständigen Dienstmänner, Kofferträger, "Aufwartefrauen rc. Diese 
Personen gehören daher im Sinne des Entwurfs nicht zu den 
kraft Gesetzes versicherungspflichtigen Personen." 
(S. 74) „Bei einer lediglich vorübergehenden Beschäftigung, welche sich 
nicht als Ausfluß eines auf Leistung persönlicher Einzcldienste gerichteten Ge 
werbebetriebes darstellt und deshalb von der Versichernngspflicht zunächst be 
freit ist, sondern welche als berufsmäßige Arbeit in fremdem Betriebe aus 
mehr zufälligen Gründen, z. B. ivegen eines nur vorübergehenden Bedarfs, 
ans nur kurze Zeit beschränkt ist, kann die Verpflichtung zur Entrichtung von 
Beiträgen mit nnverhältnißmäßige» Weiterungen verknüpft sein. Denn hier 
handelt es sich häufig um nur stundenweise Beschäftigung, bei welcher die 
Arbeitgeber diese vorübergehenden Hilfskräfte nach Zahl und Person oft nicht 
einmal kennen. Hierhin gehören z. B. vorübergehende Hilfsleistungen in der 
Ernte. In billiger Rücksichtnahme einerseits ans die unmittelbar Betheiligten, 
andererseits aber auch im Hinblick ans eine leichtere Durchführung des Gesetzes 
wird es daher der Beschlußfassung des Bundesraths vorzubehalten sein, für 
derartige Dienstleistungen Ausnahmen zu bestimmen. Eine allgemeine ge 
setzliche Regelung solcher Verhältnisse würde sich schon ivegen ihrer Mannig 
faltigkeit und örtlichen Verschiedenheit als unausführbar eriveisen." 
Es erhellt, daß der Grund, iveshalb in dem einen und im anderen Falle 
die Versichernngspflicht ausgeschlossen sein soll, ein ganz verschiedener ist. 
Bei den in dem eben angeführten zweiten Absätze von §. I des Gesetzentwurfs 
soll diese Allsschließung erfolgeil, iveil die Betreffenden gar nicht Ar 
beiter im Sinne dieses Gesetzes silld, ihre Dienstleistungen mithin 
gar nicht unter den Begriff der Lohnarbeit fallen; bei den im dritten 
Absätze des §. 3 (tut Entwürfe §. 2) bezeichneten Personen dagegen deshalb, 
iveil ihre Versicherung, obwohl ihre Dienstleistungen eine an sich 
versicherungspflichtige Lohnarbeit ausmachen, doch „mit unverhält- 
nißmäßigen Schwierigkeiten verknüpft sein würde". Der Reichstag hat nun auf 
Antrag der Kommission den im Gesetzentwurf enthaltenen zweiten Absatz des 
§. 1 gestrichen, hat damit aber, da derselbe lediglich deklaratorische Bedeutung 
hatte, eine materielle Aenderung nicht herbeigeführt. Der gestrichene Satz 
erklärte nur, daß solche Arbeiten, die Jemand tut Verfolg des eigenen Ge 
werbebetriebes vornimmt, nicht als Lohnarbeiten zu betrachten sind, eine Er- 
kläritng, die auch unausgesprochen gelten muß, iveil sie lediglich die Kon 
sequenz des im ersten Absätze des §. 1 ausgedrückten Grundgedankens des
        <pb n="183" />
        Zu Ziffer VI der Anleitung Anm. 3—5. 
169 
Gesetzes ist. Mit dem gleichen Rechte, wie hier die persönlichen Dienstleistungen 
bei wechselnden Arbeitgebern angeführt wurden, welche berufsmäßig über 
nommen werden, hätten auch andere Beschäftigungen aufgeführt werden 
können, welche denjenigen, der sie betreibt, nicht unter die Lohnarbeiter reihen. 
Daß allein diese persönlichen Dienstleistungen bei wechselnden Arbeitgebern in 
dem Abs. 2 des §. 1 als Arbeiten, welche diesen Erfolg nicht haben, aufgeführt 
werden, hat seinen Grund darin, daß sie der Beschäftigungsweise der Lohn 
arbeiter allerdings besonders nahe stehen und das, was begrifflich leicht von 
einander zu unterscheiden ist, in der Praxis doch mehr oder weniger in ein 
ander übergeht. 
Aus dem Vorstehenden ergiebt sich, daß Bosse und v. Woedtke Recht 
haben, wenn sie (Kommentar, Anm. 4 zu §. 1) hervorheben, daß durch Strei 
chung des Abs. 2 von §. 1 der Reichstag eine grundsätzliche Aenderung 
am Gesetze in keiner Weise vorgenommen hat. Durch Streichung des Absatzes, 
der sich auf die aus der Leistung persönlicher Dienste von kurzer Dauer ein 
Gewerbe machenden Personen bezog, „ist lediglich anerkannt, daß sie thatsäch 
lich der Versicherungspflicht kraft Gesetzes nicht unterliegen, vorausgesetzt, 
daß sie nach der Art ihrer Beschäftigungen als selbstständige Ge 
werbetreibende und nicht als Arbeiter anzusehen sind. DieStrei- 
chung des betreffenden Passus besagt somit nichts Anderes, als 
was der Entwurf mit ausdrücklichen Worten hervorheben wollte. S. Aufsatz 
von Gebhard in der I. u. A. V. im D. R. III. S. II ff. 
„Beschäftigung", s. Anm. I 12 S. 28. 
3. Wegen der Reichsgesetze über die Krankenversicherung, vergl. 
Anm. III 49 S. 146. 
4. „Dienstleistung" ist gleichbedeutend mit „Beschäftigung"; 
unter Dienstleistungen sind nicht etwa nur „persönliche" Dienstleistungen zu 
verstehen. Vergl. darüber die in Anm. VI 1 abgedruckte Stelle von Ş. 74 
der Gesetzesbegründung. 
5. „Vorübergehend". Der Begriff „vorübergehend" wird an keiner 
Stelle des Gesetzes erläutert. Er drückt lediglich den Gegensatz zu „dauernd" 
aus, hat aber an den verschiedenen Stellen des Gesetzes, wo er zur Anwendung 
kommt, entsprechend dem verschiedenen Zusammenhange einen verschiedenen 
Sinn. Im dritten Absätze des §. 3, auf den die Bestimmung unter Ziffer VI 
der Anltg. Bezug nimmt, ist die Bedeutung von „vorübergehend" lediglich die: 
„kurze Zeit während". Auf Beschäftigungen, die kurze Zeit währen, soll sich 
die Bestimmung, wonach sie für nicht versicherungspflichtig sollen erklärt werden 
können, beziehen, auf solche, die lange Zeit währen, nicht. Was unter kurzer 
Zeit und langer Zeit zu verstehen ist, bleibt bei dem relativen Charakter dieser 
Bezeichnungen wieder der Auslegung überlassen. Ter Bundesrath, der zur An 
wendung der Bestimmung berufen ist, hat beim Ausschluß „vorübergehender 
Dienstleistungen" von der Persicherungspflicht sowohl solche Beschäftigungen 
unter den Begriff der vorübergehenden gebracht, die zwar tagelang oder 
wochenlang währen, indessen nur aus Grund einer unter besonderen Umständen 
für den einzelnen Fall geschlossenen Abmachung vor sich gehen, als auch solche 
sich wiederholende Dienstleistungen, die freilich auf Gruud eines für lange Zeit 
abgeschlossenen — also dauernden — Vertragsverhältnisses erfolgen, von denen 
jedoch jede einzelne nur einen nach Stunden zu bemessenden Zeitraum des 
einzelnen Tages umfaßt. 
Er ist aber auch darüber noch hinausgegangen und hat auf Grund der 
Bestimmung des §. 3 Abs. 3 Beschäftigungen als vorübergehende von der Ver 
sicherungspflicht ausgeschlossen, welche weder im einen noch im anderen Sinne 
kurz dauerlide sind, für welche die Anwendung der bezeichneten Gesetzes 
bestimmung mithin eine gezwungene genannt werden muß, indessen gleichwohl 
erfolgte, um einem dringenden, auf andere Weise nicht zu befriedigenden Be-
        <pb n="184" />
        170 
Zu Ziffer VI der Anleitung Anm. 6. 
dürfnisse abzuhelfen. Das gilt von dem Ausschluß der Versicherunqspflicht 
der StOffnfrn spinnt I on VT hor fnvFi.rto« ,cn o ....s? ,T, 
rathsbeschlüsse. Derjenige vom ^ Dezember ïflï “ ordnet den Ausschluß von der 
Versicherung an für „vorübergehende Dienstleistungen, wenn" sie unter 
gewissen Voraussetzungen erfolgen; es würde danach also z. B. eine „nicht 
vorübergehende" Beschäftigung auf einem deutschen Seeschiffe im Aus 
lande versicherungspflichttg sein, wenn sie von solchen Personen erfolgte, die 
nicht zur Schiffsbesatzung gehörten. Dagegen läßt der Bundcsrathsbeschluß 
vom 24. Januar 1898 das Wort „vorübergehend" vor „Dienstleistungen" weg 
und knüpft deren nähere Bestimmung nicht in Gestalt eines Bedingungssatzes 
an, sondern giebt für jede einzelne Art der in Betracht kommenden Be 
schäftigungsarten die sämmtlichen Voraussetzungen an, unter welchen sie als 
vorübergehende behandelt werden und deshalb von der Versicherung aus 
geschlossen sein sollen. Es sind danach z. B. die Dienstleistungen der sogen, 
taskaren auf deutschen Schiffen in der asiatischen Küstenfahrt unter allen Uin- 
mögen sie währen, so kurz oder so lang sie ivollen, nicht versicherungs- 
pflichtig. Nach der Ausdrucksweise des ersteren Bundesrathsbeschlusses würde 
seme Anwendbarkeit auf die einzelnen darin allfgeführten Beschäftigungen 
außer den für jede bezeichneten besonderen Bedingungen noch immer die nach 
zuweisen scm, daß die Versicherung „vorübergehend" ist; die unter den ein 
zelnen Ziffern gegebenen Bestimmungen erscheinen nicht als Erläuterungen des 
Begriffes „vorübergehend", sondern nur als Vorbedingungen für seine An 
wendung. Nach der Ausdrucksweise des Bundesrathsbeschlusses vom 23. Januar 
1893 dagegen ist das Umgekehrte der Fall, dort enthält das unter jeder ein 
zelnen Ziffer Gesagte Alles, was für die Anwendung der Bestimmung erforder 
lich ist. In Wirklichkeit hat nun die Anwendung des Bundesrathsbeschlusses vom 
22. Dezember 1891 ,n ° er Praxis dieser Ausdrucksweise wenig Bedeutung bei- 
gelcgt; sie hat meist die Dienstleistungen als vorübergehende betrachtet, so 
fern die unter den einzelnen Ziffern aufgeführten Anforderungen erfüllt sind, 
nicht aber zu dem Nachweise dieser Thatsache auch noch den ihres vorüber 
gehenden Charakters gefordert. Der Bundcsrathsbeschluß vom 24. Januar 
1893 führt nun aber wieder für die unter a. und b. benannten Beschäftigungen 
als ein besonderes Erforderniß für ihren Ausschluß von der Versicherungs- 
pfllcht auf, daß sie vorübergehend erfolgen; hier ist also jedenfalls für jede 
einzelne als nicht versicherungspflichtig zu behandelnde Dienstleistung der Nach- 
iveis erforderlich, daß sie vorübergehend ist. 
Eine genaue Zeitbestimmung für die Anwendbarkeit der Vorschrift 
über vorübergehende Dienstleistungen enthält nur die Bestimmung unter e des 
Bundesrathsbeschlusses vom 24. Januar 1893. 
_ t .0 ’ o •• Q UUV VU. UCt *JCAC lUJUUUU „UULUUCf 
gehend" im Gesetz §. 2 Abs. 1 a. E., §. 9 Abs. 3, §. 17 z. 2 a. E., §. 52 u. §. 119. 
6. „Vorübergehende Hilfsleistungen in der Ernte" werden in 
Xstv /7i - r - a _ o V. cn-fjs.iicx: . *-. 
sichtlich deren die Ausschließung der Versicherungspflicht durch den Bundesrath 
in Anwendung der Vorschrift des §.3 Abs.3 zweckmäßig sei (s. Anm. Vl 2 S. 163). 
Ob sie im einzelnen Falle versicherungspflichtig oder nichtversicherungspflichtig sind, 
hängt davon ab, ob sie unter eine der Rubriken der Bundesrathsbeschlüsse, 
insbesondere unter Nr. 1 oder 2 desjenigen vom ,% fallen. Bergt. 
dieserhalb auch den preußischen Ministerialerlaß vom 10. Dezember 1890 in 
Anm. VI 19 S. 188. 
. L V 1 ÖO). 
Zu beachten ist der Unterschied in der Ausdrucksweise der beiden Bundes- 
Vergl. wegen der sonstigen Fälle der Anwendung der Bezeichnung „vorüber- 
der Begründung des Gesetzes gerade als eine Beschäftigung angeführt, hin-
        <pb n="185" />
        Zu Ziffer VI der Anleitung Anm. 7. 
171 
?. Ter Bundesrathsbeschluß vom Dezemb« im ~ unterscheidet unter 
Ziffer I und 2 zwischen „Personen, welche berufsmäßig Lohnarbeit 
überhaupt nicht verrichten" und „Berussarbeitern". Unter den 
ersteren sind nicht Personen verstanden, welche niemals Lohnarbeit ver 
richten, denn der Bundesrathsbeschluß spricht gerade von Lohnarbeiten, die 
diese Personen ausführen; er setzt ja die Fälle fest, in welchen die von ihnen 
geübte Lohnarbeit die Versicherungspflicht nicht begründet, schließt also auch 
noch nicht einmal jede von ihnen verrichtete Lohnarbeit von der Versicherungs 
pflicht aus. Der Kreis der „Personen, welche berufsmäßig Lohnarbeit über 
haupt nicht verrichten", erhält seine Umgrenzung durch den Gegensatz zu den 
unter Ziffer 2 bezeichneten „Berussarbeitern", d. h. denjenigen, die berufs 
mäßig Lohnarbeit betreiben. Berufsmäßig verrichtet derjenige Lohn 
arbeit, welcher das Ergebniß seiner erwerbenden Thätigkeit allein oder 
vorzugsweise in dem Entgelt für geleistete Arbeit findet, sein Tagewerk 
allein oder vorzugsweise in Gestalt von Arbeitsverrichtung gegen Lohn aus 
übt. Im Gegensatze hierzu sind „Personen, welche berufsmäßig Lohnarbeit 
überhaupt nicht verrichten", solche, welche berufsmäßig eine andere Erwerbs 
thätigkeit ausüben oder berufsmäßig Erwerbsthätigkeit überhaupt nicht ver 
richten, also solche, „bei welchen die Lohnarbeit nicht ihren Beruf, d. h. ihren 
regelmäßigen Erwerb bildet, welche einen Verdienst durch Lohnarbeit nur 
so nebenbei mitnehmen", sonst aber in der Regel auf andere Weise ihren 
Unterhalt erwerben. Entsch. des Württembergischen Landes-Versicherungs- 
amtes vom 4. September 1891 (Mittheilungen für Württemberg 1891 S. 9» 
u. 1892 S. 1). 
Zu den Personen, welche berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt nicht ver 
richten, gehören unter Anderen 
a) Personen, welche den Ertrag ihrer erwerbenden Thätigkeit in der Be- 
wirthschaftung eigenen oder gepachteten Grundbesitzes oder in dem Ge 
winne eines selbstständigen Gewerbs-, Handels- oder sonstigen Betriebs 
unternehmens suchen; 
b) Personen, welche eine erwerbende Thätigkeit nicht ausüben, sondern 
ihren Unterhalt aus den Zinsen oder sonstigen Erträgnissen ihres Ver 
mögens nehmen — Rentner — oder von ihren Anverwandten be 
kommen, wie z. B. Besucher von Lehranstalten; 
c) Ehefrauen, welche ihre erwerbende Thätigkeit in Gestalt der Führung 
des Haushaltes ihres Ehemannes ausüben; 
d) Eltern, welche in gleicher Weise im Haushalte ihrer Kinder, Kinder, 
welche im Haushalte ihrer Eltern, sonstige Personen, welche im Haus 
halte ihrer Anverwandten beschäftigt sind, ohne dafür Entgelt zu be 
ziehen (Antlg. IX S. 15); 
e) Hausgewerbetreibende (Anm. XIX S. 19); 
f) Pfründner und sonstige Personen, welche ihren Unterhalt aus milden 
Stiftungen oder von der Armenverwaltung in Gestalt von Geldunter 
stützungen oder Naturalien erhalten; 
g) Personen, welche ihren Unterhalt zwar um geleisteter — nämlich in 
früherer Zeit geleisteter Dienste willen, aber nicht als Lohn für diese 
von anderen Personen beziehen, also ehemalige Dienstboten, Gewerbs- 
gehilfen u. s. w„ welchen die früheren Arbeitgeber aus Anhänglichkeit 
Geld oder Naturalien zukommen lassen (Anm. Ill 39 S. 188); 
auch rechnet das Reichs-Versicherungsamt hierher 
h) „diejenigen Personen, welche zwar gegen Lohn für Dritte thätig werden, also 
Lohnarbeit im weiteren Sinne verrichten, deren Beschäftigung sich aber 
als eine ihrer Natur nach höhere, mehr geistige (wissenschaftliche, künst 
lerische u. s. w.) über den Kreis der nach dem Jnvaliditäts- und Alters-
        <pb n="186" />
        172 
Zu Ziffer VI der Anleitung Anm. 7. 
Versicherungsgesetze die Versicherungspflicht begründenden Thätigkeiten 
hinaushebt, welche demnach eine nach dem Gesetze versicherungspflichtiqe 
Lohnarbeit nicht leisten" (Besch, vom 4. April 1891 Nr. 21 — A. N f 
I. u A.B. 1891 S. 128 —). Vergl. Anm. IV 9 S. 150 u. Anm. IV 15 
S. 162. 
Die Vorbezeichneten verlieren ihren Charakter von Personen, „welche 
berufsmäßig Lohnarbeiten überhaupt nicht verrichten", dadurch noch nicht, daß sie 
neben dem Unterhalte aus den angegebenen Quellen auch Bezüge durch Lohn 
arbeit haben, sofern diese nur nicht berufsmäßig von ihnen ausgeübt wird. 
Zu bemerken ist, daß die Erwerbung des Lebensunterhaltes 
durch Lohnarbeit für den berufsmäßigen Lohnarbeiter zwar regelmäßig 
den Zweck seiner Lohnarbeit bildet, daß sie aber nicht ein Merkmal des 
Begriffs des berufsmäßigen Lohnarbeiters ist. „Es giebt berufsmäßige Lohn 
arbeiter, welche die Lohnarbeit als Lebensaufgabe betreiben, ohne das dafür 
erworbene Entgelt zu ihrem Lebensunterhalte unbedingt nöthig zu haben die 
lediglich aus Bedürfniß nach nützlicher Thätigkeit, aus Pflichtgefühl oder nur 
deshalb, weil sie sich als Lebensziveck den Beruf eines Arbeiters einmal 
erwählt haben oder aus anderen Gründen berufsmäßig arbeiten." A. N f 
Hannover 1892 S. 69. Ueber den berufsmäßigen Betrieb der Thätigkeit eines 
„Arbeiters" vergl. Anm. I 5 S. 24. 
„Personen, welche berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt nicht 
verrichten", sind nun versicherungspslichtig, wenn die von ihnen vorüber 
gehend (Anm. VI 5 S. 169) geleisteten Lohnarbeiten erfolgen entweder 
a) gelegentlich (Anm. VI 8 S. 181 u. die nachfolgenden Entscheidungen 
der Landesbehörden) oder 
b) nebenher (Anm. VI 10 S. 182 n. die nachfolgenden Entscheidungen der 
Landesbehörden) und in diesem letzteren Falle „gegen ein geringfügiges 
Entgelt, welches zum Lebensunterhalte nicht ausreicht und zu den Ver 
sicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Verhältnisse steht" (Anm. VI li 
S. 188 und die nachfolgenden Entscheidungen der Landesbehörden). 
Zu eingehender Behandlung der Angelegenheit seitens der Landescentralbe- 
hvrden haben namentlich die Verhältnisse solcher Personen Veranlassung gegeben 
welche Landwirthschaft selbstständig betreiben, deren eigener oder 
gepachteter Grundbesitz aber nicht ausreicht, sie und ihre arbeits- 
ahlgen Angehörigen das ganze Jahr über ausreichend zu be 
schäftigen und ihnen für sich und die Ihrigen hinlänglichen 
Lebensunterhalt zu gewähren und die deshalb auch Lohnarbeiten, 
wenn sie sich ihnen bieten, in dem Umfang e übernehmen, als ihnen 
die Besorgung des eigenen Landwirthschaftsbetriebes Zeit läßt. 
In Betreff dieser Personen hat das badische Ministerium des Innern unterm 
IL Februar 1891 folgende Entschließung ergehen lassen (Arb.Vers. VIII 
S. 150) : 
„Wie wir erfahren haben, sind vielerorts darüber Zweifel aufgetaucht, 
unter welchen Voraussetzungen selbstständige Unternehmer, welche während 
eines kleineren Theiles des Jahres gegen Lohn mit land- und forstwirthschaft- 
lichen Arbeiten beschäftigt werden, der Juvaliditätsversicherungspflicht unter 
liegen. Wenn auch eine endgültige Entscheidung dieser Frage im Eiuzelfalle 
nur durch das Landes-Versicherungsamt aus Anlaß der nach §. 122 des 
Reichsgesetzcs vom 22. Juni 1889 erhobenen Beschwerde und durch das Reichs- 
Versicherungsamt aus Anlaß der nach §. 79 eingelegten Revision wird erfolgen 
können, so erachten wir es doch, nachdem wir uns über die Behandlung der 
Sache nrit dem Großh. Landes-Versicherungsamt, dem Vorstände der Ver 
sicherungsanstalt und den hauptsächlich in Betracht kommenden Centralbehörden 
ins Benehmen gesetzt haben, im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung der 
Sache für angezeigt, vorbehaltlich jener endgültigen Erledigung der Frage,
        <pb n="187" />
        Zu Ziffer VI der Anleitung Sinnt. 7. 
173 
den mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten Behörden und Organen folgende 
Anleitung über die von ihnen einzunehmende Stellung zu geben. 
Wenn Personen, welche berufsmäßig keine Lohnarbeiter, sondern selbst 
ständige Unternehmer, wie Landwirthe, Handwerker, sind, während eines Theils 
des Jahres ihre Arbeitskraft derart verwerthen, daß sie gegen Lohn oder 
Gehalt anderen Unternehmern unselbstständige Dienste in land- oder forst 
wirthschaftlichen Betrieben leisten, so sind die derart beschäftigten Personen 
während der Zeit der unselbstständig geleisteten Dienste als Lohnarbeiter zu 
betrachten, und es kann nicht etwa, wie dies von einigen Seiten geschieht, 
unter Bezugnahme auf die in Ziffer 3 a. E. unserer Anleitungen vom Dezember 
v. I., betreffend die Jnvaliditätsversicherungspflicht der vom Staate und von 
den Kommunalverbänden beschäftigten Personen enthaltenen Bemerkungen an 
genommen werden, daß sie auch bei jenem gegen Lohn stattfindenden Beschäf- 
tigungsverhältniß als selbstständige Unternehmer zu behandeln seien, welche 
kraft Werkverdings das Endergebniß einer land- oder forstwirthschaftlichen 
Arbeit abliefern. 
Vielmehr ist eine Befreiung solcher mit unregelmäßigen Lohnarbeiten in 
der Land- oder Forstwirthschaft beschäftigten Personen von der Jnvaliditäts- 
versicherungspflicht nur dann zulässig, wenn die in Ziffer I der Bestimmungen 
des Bundesraths vom 27. November v. I. (Arb.Vers. 1890 S. 600) bezeich 
neten Voraussetzungen zutreffen, unter denen ausnahmsweise vorübergehende 
Dienstleistungen nicht als eine die Bersicherungspflicht begründende Beschäfti 
gung anzusehen sind. 
Dabei ist vor allem zu beachten, daß diese Bestimmungen über die Be 
freiung von der Bersicherungspflicht als Ausnahmsvorschriften nicht über 
ihren Wortlaut und ihre Absicht hinaus ausdehnend angewendet werden 
dürfen. Auch ist in Betracht zu ziehen, daß es in sozialer und wirthschaftlicher 
Hinsicht erhebliche Mißstände haben würde, wenn in Folge einer solchen aus 
dehnenden Handhabung jener Ausnahmsvorschriften ein großer Theil oder gar 
die Mehrzahl der vorübergehend mit solchen Lohnarbeiten beschäftigten Unter 
nehmer von der Bersicherungspflicht befreit würde; denn es würde alsdann 
für die land- und forstwirthschaftlichen Arbeitgeber wirthschaftlich vortheilhaft 
sein, möglichst nur von der Bersicherungspflicht befreite Personen zu beschäf 
tigen, und es würde bei dem Suchen nach Arbeitsgelegenheit der der Ver 
sicherungspflicht unterliegende Theil der land- und forstwirthschaftlichen Arbeiter 
Schwierigkeiten finden; außerdem aber wäre es auch nicht unbedenklich, wenn 
solchen Personen, die darauf angewiesen sind, einen nicht ganz unerheblichen 
Theil ihres Erwerbs durch Leistung solcher Lohnarbeiten zu verdienen, die 
Möglichkeit, im Falle des Niederganges ihrer Arbeitskraft eine dieser Arbeits- 
thätigkcit entsprechende Alters- oder Invalidenrente zu erwerben, verschlossen 
sein würde. 
Für die Befreiung dieser Personen von der Versicherungspflicht werden 
in der Negel nur die in lit. A Ziffer 1 a u. b der letzterwähnten Bestimmungen 
des Bundcsraths bezeichneten Verhältnisse in Betracht kommen. Hiernach kann 
die Befreiung jedenfalls nur dann eintreten, wenn jene vorübergehend mit 
land- und forstwirthschaftlichen Dienstleistungen beschäftigten Personen berufs 
mäßig Lohnarbeit überhaupt nicht verrichten; diese Voraussetzung ist 
aber bei denjenigen kleinen landwirthschaftlichen und gewerblichen Unter 
nehmern nicht gegeben, deren selbstständiger Betrieb und deren Vermögens- 
crträgnisse nicht dazu ausreichen, die Mittel für einen entsprechenden Unterhalt 
zu gewähren, ivelche vielmehr darauf angewiesen sind, einen wesentlichen 
Theil ihres und ihrer Familien Unterhaltes regelmäßig durch Verrichtung von 
versicherungspflichtigen Lohnarbeiten für bestimmte oder für wechselnde Arbeit- 
geber zu verdienen. Aber auch wenn die Betreffenden zu denjenigen Personen 
gehören, welche berufsmäßig Lohnarbeit nicht verrichten, tritt die Befreiung
        <pb n="188" />
        174 
Zu Ziffer VI der Anleitung Sinnt. 7. 
vou der Versicherungspflicht für diejenige Zeit, während welcher sie vorüber 
gehend an sich versicherungspflichtige Dienste leisten, nur dann ein, wenn diese 
Dtenste entweder blos gelegentlich oder wenn sie zwar in regelmäßiger 
Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen ein geringfügiges Entgelt, welches 
znm Lebensunterhalt nicht allsreicht und zu den Versicherungsbeiträgen nicht 
in entsprechendem Verhältniß steht, geleistet werden. 
Der Fall einer gelegentlichen Dienstleistung (Ziffer 1 lit. a der 
bundesräthlichen Bestimmungen) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sie 
zufällig und zur gelegentlichen Aushilfe erfolgt, also unter Umständen, welche 
erkennen lassen, daß der Dlmstleistende nicht darauf angewiesen ist, durch 
periodische Wiederholung solcher Lohnarbeiten einen Theil seines Lebensunter 
halts zu verdienen. 
Der zweite, unter Ziffer 1 lit. b der obigen Bestimmungen behandelte 
Fall liegt dann vor, wenn die an sich versicherungspflichtigen Lohnarbeiten 
zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher, d. h. neben 
der sonst nicht versicherungspflichtigen Berufsthätigkeit in einer Weise geleistet 
werden, daß sie im Vergleich mit der letzteren nur als nebensächlich erscheinen 
und eme Unterbrechung der in selbstständiger Stellung stattfindenden Thätigkeit 
bloß auf kürzere Zelt eintritt; es wird dies namentlich dann zutreffen, wenn 
durchschnittlich täglich nur wenige Arbeitsstunden, jedenfalls nicht die volle 
Hälfte des Tages, durch die nebenher geleisteten Lohnarbeiten in Anspruch ge 
nommen werden, wie dies z. B. bei denjenigen selbstständigen Landwirthen 
der Fall ist, welche kraft eines Dienstvertrags einige Tagesstunden oder wenige 
Wochentage dazu verwenden, für den Staat, die Gemeinde oder Privatbesitzer 
Verrichtungen der Güteraufsicht, der Feld- und Waldhut, der Bedienung von 
Wässerungseinrichtungen, der Pegelbeobachtnng u. dergl. zu besorgen. Aber 
auch da, wo die Dienstleistungen in dieser Weise nebenher besorgt werden 
tritt die Befreiung von der Versicherungspflicht nur dann ein, wenn das hierfür 
bezogene Entgelt ein geringfügiges ist, welches zum Lebensunterhalt nicht 
ausreicht. Und zwar wird bei dieser Vergleichung, sowohl bei Be 
messung des Entgelts als auch des Bedarfs für den Lebensunter- 
diejenige Zeit zu Grunde zu legen sein, während deren 
thatsächlich solche Dienste nebenher verrichtet werden; wenn also 
z. B. nur an achtzig Tagen Dienstleistungen statthaben, so ist das hierfür 
bezogene Entgelt mit der während achtzig Tagen für den Lebensunterhalt 
erforderlichen Summe in Vergleich zu setzen. Auch wo bei dieser Ver 
gleichung das Entgelt sich als zum Lebensunterhalt nicht ausreichend 
darstellt, wird zur Befreiung noch weiter erfordert, daß das Entgelt zu 
den Verstchernngsbeiträgen nicht in entsprechendem Verhältniß 
steht, daß also durch Entrichtung dieser Beiträge ein erheblich höherer Theil 
des auf die bezügliche Beschäftigungszeit fallenden Entgelts in Anspruch ge 
nommen wurde, als dies bei vollständig beschäftigten Lohnarbeitern der Fall 
ist. Nimmt man an, daß die von den Arbeitgebern und den Beschäftigten zu 
sammen zu leistenden Versicherungsbeiträge bei voller Beschäftigung ungefähr 2°/ 0 
des durchschnittlichen Lohns betragen, so wird ein die Befreiung rechtfertigendes 
Mißverhältniß zwischen dem Entgelt und dem Versicherungsbeitrag dann vor 
liegen, wenn der letztere 6°/o des für die versicherungspflichtigc Beschäftigungs 
zeit entrichteten Entgelts, also das Dreifache des normalen Antheils übersteigt. 
Dabei ist übrigens noch ein Doppeltes in Betracht zu ziehen. Bor allem 
kann bei denjenigen Personen, welche im gleichen Zeitraum bei verschiedenen 
Arbeitgebern in ivechselnder, nebenher geleisteter Beschäftigung stehen, nicht 
schon deshalb, iveil bei den für einen Arbeitgeber nebenher geleisteten Diensten 
jenes Mißverhältnis vorliegt, die Befreiung eintreten; sondern es ist hier 
die Gesammtheit der während eines bestimmten Zeitraums für 
solche Dienste gewährten Entgelte zu der während dieser Zeit
        <pb n="189" />
        Zu Ziffer VI der Anleitung Anm. 7. 175 
für den Lebensunterhalt erforderlichen Summe in Vergleichung 
zu setzen. 
Ferner erscheint es nicht als zulässig, eine allgemeine Praxis dahin aus 
zubilden, daß, wenn das für solche nebenher geleisteten Dienste im Jahr be 
zogene Entgelt eine bestimmte Summe, z B. 100, 150, 200 Mk. im Jahr, 
nicht erreicht, die Voraussetzung für die Befreiung stets als vorhanden ange 
nommen wird. Vielmehr ist stets die nach den Verhältnissen des Einzel 
falls für den Unterhalt erforderliche Summe zu Grunde zu legen und mit 
dieser das für die betreffende Zeit gewährte Entgelt zu vergleichen. Dabei ist 
es aber nicht ausgeschlossen, daß gewisse Durchschnittssätze, also insbesondere 
hinsichtlich des Unterhaltsbedarfs landwirthschaftlicher Unternehmer die vom 
Bezirksrath für erwachsene männliche und weibliche landwirthschaftliche Ar 
beiter festgesetzten Summen des durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes, vor 
behaltlich der nach den konkreten Verhältnissen etwa gebotenen Abweichungen 
zu Grunde gelegt und ein Mißverhältniß zwischen dem Versicherungsbeiträge 
und dem Entgelt im Zweifel dann angenommen werde, wenn das Entgelt im 
Verhältniß zu der hiernach auf die Beschäftiguugszeit fallenden Unterhaltungs 
summe weniger als ein Drittel beträgt. 
Wird nach diesen Gesichtspunkten verfahren, so werden zwar selbstständige 
Landwirthe, welche vom Staate, von Gemeinden oder Privaten mit der Wald- 
und Feldhut, der Güteraufsicht u. dergl. in einer Weise beschäftigt sind, daß 
sie täglich nur wenige Stunden oder wöchentlich nur einen oder doch nur 
wenige Tage durch die betreffenden Geschäfte in Anspruch genommen werden 
und welche ein in jenem Sinne nur geringfügiges Entgelt, z. B. für eine sich auf 
100 Tage erstreckende Arbeitsleistung weniger als ein Drittel der erforderlichen 
Unterhaltssumme, also bei einem für 100 Tage auf 1502». berechneten Lebensbedarf 
nur 49 Mk. oder weniger erhalten, von der Versicherungspflicht befreit sein. 
Dagegen werden diejenigen selbstständigen Landwirthe und 
Gewerbetreibenden, welche auch nur wenige Wochen des Jahres 
hindurch ihre Arbeitskraft nicht bloß gelegentlich, sondern in 
der Absicht, sich hierdurch einen für den Unterhalt wesentlichen 
Theil des Erwerbs zu beschaffen, in forst- und landwirth- 
schaftlicher Lohnarbeit gegen ein für die Dauer dieser Arbeits 
zeit nicht bloß geringfügiges und nicht zum Versicherungs 
beitrag im Mißverhältniß stehendes Entgelt verwerthen, als 
versicherungspflichtig zu behandeln sein. 
Auch die von mehreren Seiten hervorgehobene Thatsache, daß nach §. 32 
Abs. 1 des Gesetzes die durch die Beitragszahlung erworbene Anwartfchaft auf 
Rente erlischt, wenn nicht während vier aufeinander folgenden Kalenderjahren 
für mindestens 47 Beitragswochen Beiträge entrichtet wurden, scheint uns nicht 
dafür ins Gewicht zu fallen, daß solche selbstständige Unternehmer, welche im 
Jahresdurchschnitt weniger als zwölf Wochen land- und forstwirthschaftliche 
Lohnarbeit leisten, von der Versicherungspflicht zu befreien sind; denn es ist 
denselben nach 8. 117 des Gesetzes die Möglichkeit geboten, sich die Anwart 
schaft durch freiwillige Fortsetzung der Versicherung, somit durch Einkleben von 
mindestens soviel Beitragsmarken, als im Verlauf von vier Kalenderjahren an 
47 Wochen noch fehlen, zu wahren. 
Es wird zwar in den gedachten Fällen die in §. 119 des Gesetzes für 
vier Monate gewährte Befreiung von der Beibringung der Zusatzmarken in 
der Regel nicht zutreffen, da es sich wohl nur selten unl ein zwischen dem 
Versicherten und einem bestimmten Arbeitgeber bestehendes Arbeits- und 
Dienstverhältniß, das für gewiffc Zeit unterbrochen wird, handeln dürfte. 
Aber auch, wenn für die Nestdauer der freiwilligen Versicherung die Doppelmarken 
erbracht werden, wird, da es sich meist nur um einige zu den 47 Wochen noch 
fehlende Wochen handelt, die erforderliche Leistung keine sehr beträchtliche sein.
        <pb n="190" />
        176 
Zu Ziffer VI der Anleitung Anni. 7. 
Es ist Sache der Gemeindebehörden und der Organe der Krankenkassen, 
diejenigen Versicherungspflichtigen, bei denen im Verlauf von vier Kalender 
jahren voraussichtlich auf Grund des §. 32 Abs. 1 des Gesetzes cm Verlust 
der Rentenanivartschaft eintreten würde, auf die drohenden Nachtheile hinzu 
weisen und zur Nachbringung der noch fehlenden Marken kraft freiwilliger 
Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses aufzufordern; den Krankenkassen ist 
übrigens dieses Verfahren schon in §. 11 Abs. 2 der Anweisung des Landcs- 
verstcherungsamts vom 1. Dezember v. Js. über das Verfahren beim Einzug 
der Jnvalidenversichernngsbeiträge empfohlen worden. 
Wir beauftragen die Grvßherzogl. Bezirksämter, die mit dem Vollzug 
des Gesetzes betrauten Gemeindebehörden und Krankenkassen hinsichtlich der 
Versicherungspflicht der mit vorübergehenden Diensten beschäftigten Personen 
in diesem Sinne zu verständigen; auch wird cs zweckmäßig sein, daß den Der- 
sicheruugspflichtigen selbst, sowie ihren Arbeitgebern, welche etwa in Folge der 
ihnen gemäß §. 12 Abs. 2 der Verordnung vom 27. Oktober v. Js. über 
tragenen Beitragszahlung oder wegen der seitens der unständigen Arbeiter 
nach §, 111 des Gesetzes und §. 30 des Statuts der Versicherungsanstalt über 
nommenen Beitragsentrichtung bei der Feststellung der Frage der Versiche- 
runqspflicht mitzuwirken haben, durch besondere Eröffnung oder durch Bekannt 
machung im Amtsverkündigungsblatt über die Voraussetzungen der Versiche 
rungspflicht nähere Belehrung ertheilt werde. 
Dabei sind die Arbeitgeber und btc unständigen Arbeiter, welche ohne 
Vermittelung der Krankenkassen die Beiträge selbst entrichten, insbesondere 
darauf aufmerksam zu machen, daß die Frage, ob nach den Bestimmungen 
des Bundesraths vom 27. November v. Js. bei blos vorübergehenden Dienst 
leistungen eine Befreiung von der Versicherungspflicht eintritt, nicht lediglich 
mit Rücksicht auf das zwischen dem betreffenden Arbeitgeber und dem von 
ihm unständig Beschäftigten bestehenden Arbeitsverhältniß zu lösen, sondern 
dabei immer in Betracht zu ziehen ist, ob nicht der in diesem Arbeitsvcrhält- 
niß nur gegen geringfügiges Entgelt Beschäftigte nicht außerdem zu andern 
Arbeitgebern in Arbeits- und Dienstverhältnissen steht, aus welchen er zu 
sammen mit dem aus dem ersteren Arbeitsverhältnisse bezogenen Lohn ein zu 
den Versicherungsbeiträgen im Verhältniß stehendes, nicht mehr als gering 
fügig zu erachtendes Entgelt erhält. Im Zweifelsfalle wird der Krankenkasse, 
bei welcher der unständige Arbeiter gegen Krankheit versichert ist, bezw. welche 
nach §. 16 Ziff. 2 lit. a der diesseitigen Verordnung vom 27. Oktober 1890 
für die Einziehung der Jnvalidenversicherungsbeiträge zu sorgen hat, und 
event, dem Bezirksamt, welches nach §. 122 des Gesetzes zur Entscheidung zu 
ständig ist, zum Zwecke der weiteren Erhebung der Thatsachen und der Fest 
stellung über die Versicherungspflicht Mittheilung zu machen sein." 
In gleichem Sinne wie die vorhergehende spricht sich die Entscheidung 
des Grvßherzogl. hessischen Ministeriums des Innern und der Justiz 
vom 13. September 1892 sArb.Vers. IX S. 646 des I. u. A.V. im D. R. II. 
S. 183) im folgenden Falle aus: , rjr ... . , . . &lt;%.. r . r 
„Die Fürstl. stolbergische Domäuenvcrwaltung beschaftlgt m dem Fur,tl. 
Förstereibezirk Usenborn alljährlich ivährend eines Zeitraums voit ca. 6 pochen 
&amp; RrüM# 4 %Bo4cn unb 2 9Bo#,) Bet ben borhgcn ßorßfuHutcn 
eine Anzahl Arbeiterinnen, welche für gewöhnlich oder berufs 
mäßig Lohnarbeit nicht verrichten.*) 
Die Grvßherzogl. Bürgermeisterei Usenborn erachtete diese Arbcitermnen 
*) Diese Arbeiterinnen sind während der übrigen Zelt zum größten Theil 
ausschließlich in der eigenen Landwirthschaft, bezw. derjenigen ihrer Eltern 
beschäftigt: ein kleiner Theil derselben fuhrt vereinzelt, z. B. ivährend der 
Erntezeit Lohnarbeiten aus, ohne jedoch solche berufsmäßig zu verrichten.
        <pb n="191" />
        Zu Ziffer VI der Anleitung Anm. 7. 
177 
im Gegensatz zu der Ansicht der Fürst!. Oberförsterei zu Gedern für versiche 
rungspflichtig, weil cs sich im gegebenen Falle nicht um gelegentliche, son 
dern um regelmäßige Arbeitsleistungen handele, ebensowenig um den Fall 
gelegentlicher Aushilfe unter Berufsgenossen und weil ferner nicht ein gering 
fügiges Entgelt gezahlt werde, sondern ein Tagelohn von 1 If., welcher dem 
Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter dieser Berufsklasse vollständig entsprechend 
sei. Mit dieser Auffassung hat sich das Großherzogl. Kreisamt Büdingen ein 
verstanden erklärt und durch Verfügung vom 19. Mai 1892 die Zuziehung 
der in Rede stehenden Arbeiterinnen zur Jnvaliditäts- und Altersversicherung 
verfügt. 
Tie Fürstl. stolbergische Domänenverwaltung erachtet sich durch diese 
Entscheidung beschwert und hat auf Grund des §. 122 I. u. A.B.G. die Ent 
scheidung des Ministeriums über die Frage der Versicherungspflicht dieser 
Arbeiterinnen in Anspruch genommen. Die Beschwerde stützt sich hauptsächlich 
darauf, daß es, da nach Maßgabe der §§. 15—17 I. u. A.V.G. der Anspruch 
auf Invaliden- oder Altersrente erst nach Zurücklegung einer Wartezeit von 
235 resp. 1410 Arbeitswochen erwerben werde, der Mehrzahl der von der 
Beschwerdeführerin beschäftigten Arbeiterinnen unmöglich sei, die gesetzliche 
Wartezeit zu erfüllen und daß die Zuziehung zur Jnvaliditäts- und Alters 
versicherung um deswillen nicht im Interesse dieser Personen liege. 
Diese Beschwerde wurde zurückgewiesen. 
Gründe: 
Es unterliegt keinem Zweifel, daß Personen, welche, obwohl sie berufs 
mäßig Lohnarbeit nicht verrichten, in der Regel während eines Theils des 
Jahres ihre Arbeitskraft derart verwerthen, daß sie gegen Lohn anderen 
Unternehmern ihre Dienste in land- oder forstwirthschaftlichen Betrieben leisten, 
während dieser Zeit als Lohnarbeiter zu behandeln sind und daß eine Be 
freiung solcher unständiger Arbeiter von der Jnvaliditäts- und Altersver 
sicherungspflicht nur dann zulässig erscheint, wenn die in Ziffer I des Bundcs- 
rathsbeschlusses vom 27. November 1890 bezeichneten Voraussetzungen zutreffen, 
unter welchen ausnahmsweise vorübergehende Dienstleistungen nicht als eine 
die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung anzusehen sind. 
Wie thatsächlich festgestellt ist, pflegen die hier in Betracht kommenden 
Kulturarbeiterinnen berufsmäßig Lohnarbeit nicht zu verrichten, dagegen er 
scheint es fraglich, ob die weiteren Voraussetzungen unter I A 1 a und b des 
gedachten Bundcsrathsbeschlusses im gegebenen Falle anwendbar sind, d. h. 
ob die in Rede stehende Beschäftigung 
a) nur gelegentlich, insbesondere zu gelegentlicher Aushilfe, oder ob 
derselbe 
b) zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen ein 
geringfügiges Entgelt, welches zum Lebensunterhalt nicht ausreicht und 
zu den Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Verhältniß steht, 
stattfindet. 
Der Fall gelegentlicher Dienstleistung wird der Regel nach nur dann 
anzunehmen sein, wenn die Dienstleistung entweder zufällig zu gelegentlicher 
Anshilfe erfolgt, oder doch unter Umständen, welche erkennen lassen, daß der 
Dienstleistende' nicht die Absicht hat, durch die event. Wiederholung solcher 
Dienstleistungen einen Theil seines Lebensunterhalts zu verdienen. 
Der Fall gelegentlicher Aushilfe wird daher der Regel nach dann vor 
liegen, wenn ein Arbeitgeber, dem für gewisse alljährlich wiederkehrende 
Arbeiten, z. B. Knlturarbeiten regelmäßig dieselben Arbeiter zur Verfügung 
stehen, mangels solcher genöthigt ist, eine Person zur vorübergehenden Aus 
hilfe heranzuziehen, welche weder Bernfsarbeiter ist, noch regelmäßig der 
artige Kulturarbeiten zu übernehmen pflegt. 
In vorliegendem Falle handelt es sich dagegen nicht um zufällig sich dar- 
Gebhard, Jnvaliditäts- u. AltkrSversicherungsgesetz. ļg
        <pb n="192" />
        178 
Zu Ziffer VI der Anleitung Anm. 7. 
bietende Arbeitsgelegenheiten, sondern um zu bestimmten Zeiten regelmäßig 
wiederkehrende Arbeiten, welche meistens von denselben Personen, die auf 
deren Uebernahme von vornherein rechnen, ausgeführt werden und zwar in 
der Absicht, für einen längeren oder kürzeren Zeitraum einen gewissen Ver 
dienst zu haben und damit einen Beitrag zu ihrem eigenen Unterhalt bezw. 
dem Unterhalt ihrer Familie zu erwerben. 
Es steht ferner fest, daß die fraglichen Arbeiten nicht etiva nebenher 
verrichtet werden, sondern während ihrer Dauer, d. h. etwa sechs Wochen 
lang im Jahre die Arbeiter den ganzen Tag mit ihrer gesammten Arbeits 
kraft in Anspruch nehmen; auch werden dieselben nicht gegen ein gering 
fügiges Entgelt verrichtet, da der gezahlte Lohn von 1 Mk. täglich dem orts 
üblichen Tagelohn weiblicher Arbeiter entspricht, so lange die' Arbeit dauert 
und der Lohn gezahlt wird, zum Lebensunterhalt dieser Arbeiter ausreicht 
und auch nicht im Mißverhältniß zu den zu bezahlenden Versicherungsbei 
trägen steht. 
Hiernach erscheint die Anwendbarkeit der Bestimmungen unter l ^ 1 des 
Bundesrathsbeschlusses vom 27. November 1890 im gegebenen Falle ausge 
schlossen. 
Auch der Umstand, daß die fraglichen Arbeiterinnen bei der Art ihrer 
Beschäftigung vielfach nicht in der Lage sein werden, die gesetzliche Wartezeit 
für die Invaliden- oder Altersrente zu erfüllen, zumal da nach §. 82 Abs. 1 
des I. u. A.V.G. die durch die Beitragszahlung erworbene Anwartschaft auf 
die Rente erlischt, wenn nicht ivährend vier aufeinander folgenden Kalender 
jahren für mindestens 47 Beitragswochen Beiträge entrichtet worden sind, 
kann bei Beurtheilung der Frage der Bersicheruugspflicht der betreffenden 
Personen nicht als entscheidend ins Gewicht fallen, umsoweniger, als denselben 
nach §. 117 d. Ges. die Möglichkeit gegeben ist, sich die Anwartschaft auf die 
Rente durch freiwillige Fortsetzung der Versicherung zu wahren." 
Vergl. auch den Bescheid des Vorstandes der Versicherungsanstalt Schle 
sien vom 9. Dezember 1891 in den A. N. f. Schlesien 1892 S. 15. 
Im Allgemeinen im gleichen Sinne, jedoch etwas abweichend in Betreff 
der „gelegentlichen" Verrichtung von Lohnarbeiten seitens solcher Personen, 
welche nicht so lange mit ihnen beschäftigt sind, als daß für sie in vier 
Kalenderjahren 47 Wochenbeitrage auf Grund der Versicherungspflicht zu leisten 
würden, äußert sich eine Entscheidung des württembergischen Landes 
versicherungsamtes vom 4. September 1891. Dieselbe war ergangen aus 
Anlaß einer Beschwerde der König!. Forstdirektion gegen eine Entscheidung 
eines Oberamtes, welches eine ganze Gruppe vou Personen, welche alljähr 
lich zeitweise in den Staatswaldungen als Holzhauer beschäftigt 
werden, im Uebrigen aber in der Hauptsache als selbstständige 
Landwirthe ihren Unterhalt erwerben, auf Grund der Ziffer l A 1 b 
des Bundesrathsbeschlusses für nicht versichcrungspflichtig erklärt hatte. Diese 
Entscheidung hob das Landesversicheruugsamt auf und wies das Oberami an, 
die thatsächlichen Verhältnisse der einzelnen Betheiligtcn klarzustellen und 
darnach gesonderte Entscheidungen abzugeben. Dabei wird vom Landes 
versicherungsamte ausgeführt (Arb.Vers. IX S. 278): 
„Nach der Regel des Reichsgesetzes tritt die Verpflichtung, Beiträge zur 
Jnvaliditäts- und Altersversicherung zu leisten, regelmäßig für jede Kalender 
woche ein, in welcher eine unter §. 1 des Reichsgesetzes fallende versicherungs 
pflichtige Beschäftigung stattgefunden hat, ohne Rücksicht darauf, ivie lange 
diese Beschäftigung dauert und ob sie eine regelmäßig wiederkehrende ist oder 
nicht. Es ist nur dem Bundesrath in §. 3 Abs. 3 freigelassen worden, zu be 
stimmen, „in wie weit" vorübergehende Dienstleistungen als eine die Ver 
sicherungspflicht begründende Beschäftigung nicht anzusehen sind. Auf Grund 
dieser Bestimmung hat nun aber der Bundesrath keineswegs allgemein die
        <pb n="193" />
        Zu Ziffer VI der Anleitung Sinnt. 7. 
179 
Verfügung getroffen, daß Nebenbeschäftigungen oder zeitweise Arbeiten, deren 
Ertrag zum Lebensunterhalt allein nicht zureichen würde, zur Versicherung 
verpflichten sollen. Insbesondere hat der Bundesrath die sonstigen Be 
schäftigungen der einen eigenen oder gepachteten Grund und Boden bewirth, 
y ļand- und forstwirthschaftlichen Tagelöhner nicht allgemein von 
-î^^briicherungspflicht ausgenommen. In der Bundesrathsverordnung vom 
21. November 1890 sind vielmehr Beschäftigungen, welche sonst ihrer Art nach 
die Versicherungspflicht begründen, nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen 
hlervon ausgenommen. Diejenige Ausnahme, welche das Oberamt in dem 
Bescheid vom 2. Juni im Auge gehabt hat II A 1 b), hat folgende Voraus 
setzungen: 
1. die Beschäftigung muß in „vorübergehenden Dienstleistungen" be 
stehen. 
Es muffen ferner 
2. diese vorübergehenden Dienstleistungen von Personen verrichtet werden, 
welche berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt nicht verrichten; 
6. sie dürfen iveiter zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur neben 
her erfolgen und außerdem 
4. nur gegen ein geringfügiges Entgelt, welches 
a) zum Lebensunterhalt nicht ausreicht und 
b ) runden Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Verhältniß 
Nun ist thatsächlich festgestellt, daß die sämmtlichen in Betracht kommen- 
alle Jahre zeitweise, in den Staatswaldungen gegen Lohn 
ôeschaştigt sind, daß die meisten derselben außerdem auch manchmal in Privat- 
und Gememdewaldungen gegen Tagelohn arbeiten und einige auch sonstige 
Tagclohnarbeiten verrichten. Die sämmtlichen Personen finden in diesen Lohn 
arbetten nicht hauptsächlich ihren Erwerb, letztere bilden vielmehr nur in 
größerem oder geringerem Grade einen Theil ihrer Erwerbsthätigkeit. Die 
gesammte lahrliche Lohnarbeit dieser Personen ist von verschiedener Dauer. 
stand, daß die mi Jahre wiederholt vorkommenden Dienstleistungen zusammen 
gerechnet eme größere Anzahl von Tagen umfassen, schließt an sich die An 
nahme, daß es sich um vorübergehende Dienstleistungen handle, noch nicht aus. 
tfitr bte Prüfung, ob beziehungsweise und inwieweit die Lohnarbeiten der 
fraglichen Personen hiernach als vorübergehende Dienstleistungen gelten können, 
machen die vorliegenden thatsächlichen Erhebungen nicht aus. 
rf,™ 2 ‘ cinc verschiedene Auffassung darüber möglich sein, wel- 
ÜMfül 
12*
        <pb n="194" />
        180 
Zu Ziffer VI der Anleitung Anm. 7. 
Beruf, das heißt ihren regelmäßigen Erwerb bildet, welche einen Verdienst 
durch Lohnarbeit nur so nebenbei „mitnehmen", sonst aber ln der Regel auf 
andere Weise ihren Unterhalt erwerben. . 
Diese Voraussetzung der Verordnung wird wenigstens bet entern Theile 
der fraglichen Personen zutreffen, weil sie zumeist in der Hauptsache in ihrer 
eigenen Oekonomie den Erwerb suchen und nur nebenher denselben durch die 
regelmäßig wiederkehrende Lohnarbeit ergänzen. Bei etneni erscheint 
aber doch die Lohnarbeit, sei es in den Staatsforsten und Gemcindewaldungen 
oder sonst, den eigentlichen Beruf zu bilden, welcher sie in der Hauptsache 
3. Soweit die in Frage stehenden Personen nur zu gewissen Jahres 
reiten ie einige Tage vorübergehend in den Staatswaldungen beschäftigt 
werden, während dieser Tage aber ihre ganze Arbeitskraft dieser Lohnarbeit 
ru widmen haben, kann von „regelmäßig wiederkehrenden, aber nur nebenher 
stattfindenden Dienstleistungen" im Sinne der Bundesraths-Verordnung wohl 
kaum die Rede sein. , , . , 
Ebenso fehlt es an den kumulativ geforderten, oben unter 4 erwähnten 
beiden Voraussetzungen, daß das Entgelt der Arbeit in den Staatswaldungen 
Lohn ent pricht zum mindesten dem ortsüblichen; so .lange diese Arbeit 
dauert und der Lohn gezahlt wird, reicht er auch sur den Lebensun erhal 
dieser Arbeiter hin und steht nicht im Mißverhältnisse zu den fur diese Zelt 
zu bezahlenden Versichermtgsbeiträgen. Zur Annahme, daß diese Voraus- 
setzunaen zutreffen, könnte man wohl nur dadurch kommen, dasz .ŗnşîņ den 
Lohn für die Tage dieser Waldarbeiten mit den Kosten des ganzen lahrlichen 
Lebensunterhalts in Vergleich stellte und ebenso die Versicherungsbeiträge fur 
das ganze Jahr mit dem Gesammtbetrage des Lohnes für die Tage, an denen 
Lohnarbeit verrichtet wird. Daß aber letzteres - die Anrechnung 
von Beiträgen für Zeiten, in welchen sie nicht zu zahlen sind — 
unstatthaft ist, versteht sich von selbst, und ebensowenig entspricht 
es dem Sinne der Verordnung, den Lohn der wenigen Lohn 
arbeitstage mit dem Lebcnsbedarf des ganzen Jahres in Ver 
gleich zu stellen. Denn die fraglichen Worte sollen nicht die zeitliche 
Nebensächlichkeit der Lohnarbeit bezeichnen, sonst wurden sie neben den 
oben unter Ziffer 1, 2 und 3 bezeichneten Voraussetzungen gegenstandslos 
kleinen Gärtchens oder den Feldhutdienst oder den Dienst .des Nachtwächters 
einer kleinen Gemeinde gegen geringes Entgelt übernimmt. Nur in solchen 
Fällen trifft dann auch die weitere Voraussetzung zu, daß ^as Entgelt der 
vorübergehenden Lohnarbeit zu den zu zahlenden Versicherungsbeiträge nicht 
Siüsli 
2. baf'Ä' Sollen °b«uj8liia6¡8 Lohnarbeit überhaupt nicht verrichten 
3. daß die vorübergehenden Dienstleistungen nur „gelegentliche" sind.
        <pb n="195" />
        Zu Ziffer VI der Anleitung Anm. 8 u. 9. 
181 
Daß die Voraussetzung unter Ziffer 1 und 2 wenigstens zum Theil bei 
den in Frage stehenden Personen zutreffen mögen, ist oben schon dargelegt. 
Was aber die dritte Voraussetzung betrifft, so bildet der Begriff der „gelegent 
lichen" Dienstleistungen den Gegensatz zu der in l A 1 b bezeichneten „regel 
mäßig wiederkehrenden", fortlaufenden Dienstleistung. Daß die Dienstleistung 
mehrmals im Jahre vorkommt, schließt an sich den Begriff der „gelegentlichen" 
noch nicht aus. Die hier in Betracht kommenden Begriffe „vorübergehend" 
und „gelegentlich" sind ziemlich dehnbar. Dies ermöglicht, in Uebereinstim 
mung mit der Absicht des Bundesraths bei Erlaß der fraglichen Verordnung, 
in ziemlich weitem Umfang Rücksicht darauf zu nehmen, daß nicht Personen 
zur Versicherung herangezogen werden, welche zu selten derartige Lohnarbeiten 
verrichten, als daß durch die während der Dauer dieser Arbeiten entrichteten 
Beiträge mit einiger Wahrscheinlichkeit eine Rente erworben werden könnte. 
Von diesem Standpunkte aus würde es wohl angängig sein, Landwirthe, 
welche bei jeweiligem, vorübergehendem Bedarf von vermehrten Arbeitskräften 
in den Forsten manchmal je auf eine Woche zur Lohnarbeit zugezogen werden 
und sonst nur vereinzelt oder gar nicht Lohnarbeit verrichten, auf Grund der 
Ziffer I A la der Bundcsraths-Verordnung von der Jnvaliditäts- und Alters 
versicherung während solcher gelegentlicher Lohnarbeit frei zu lassen. 
Ob aber eine vorübergehende gelegentliche Dienstleistung in diesem Sinne 
vorliegt, das ist nur je für den einzelnen Fall allerdings unter Berück 
sichtigung der gesummten sonstigen Verhältnisse der betreffenden Person zu 
entscheiden. Es erscheint nicht angängig, in der Weise, wie es das Oberamt 
gethan hat, dauernd für ganze Gruppen von Personen mit wechselnder Be 
schäftigung die Befreiung von der Versicherungspflicht auszusprechen. 
Allerdings aber wird es zur Abschneidung endloser Schwierigkeiten und 
Weiterungen sich empfehlen, daß im Wege einer Verständigung zwischen der 
Staatsforstverwaltung, den betheiligten Holzhauern und der Versicherungs 
anstalt beziehungsweise den für letztere die Beiträge einziehenden Krankenkassen 
innerhalb des gesetzlichen Rahmens gewisse gleichmäßige Grundsätze für die 
Beiziehung solcher unständigen Arbeiter zur Jnvaliditäts- und Altersversicherung 
aufgestellt werden." 
*. „Gelegentlich", d. h. unter Umständen, welche erkennen lassen, daß 
der Dienstleistendc nicht darauf angewiesen ist, durch periodische Wiederholung 
solcher Lohnarbeiten seinen Lebensunterhalt zu verdienen (vergl. die in der vor 
hergehenden Anmerkung angeführten Entscheidungen von Landesbehörden). 
Dagegen ist die Lohnarbeit nicht etwa deshalb eine gelegentliche, weil 
sich die Gelegenheit dazu nicht das ganze Jahr über, sondern nur 
in einem kürzeren Theile des Jahres bietet; dieser Umstand übt viel 
mehr ans die Frage der Versicherungspflicht keine Wirkung. Es findet dies 
Anwendung z. B. auf die Lohnarbeit, welche während der „Campagne" in 
Cichoriendarren und Zuckerfabriken verrichtet wird (vergl. Besch, des 
Vorstandes der Vers.Anst. Schlesien in dessen Amtl. Rachr. I S. 96), auf die in 
Konservenfabriken lediglich in der Zeit der Ernte der jungen Gemüse, auf 
die in Fischereien nur in den Wintermonaten zu verrichtende Arbeit ebenso 
wie auf die in Anm. VI 7 erwähnte, ebenfalls nur zu gewisser Jahreszeit aus 
zuübende Arbeit als Waldarbeiter bei Forstkulturen und sonstige auf ein 
zelne Jahreszeiten beschränkte Arten von Lohnarbeit. 
** „Zu gelegentlicher Aushilfe". Es scheint durch diese Worte ein 
Umstand, der auf der Seite des Arbeitgebers liegt, als für die Frage der 
Bersicherungspflicht maßgebend angeführt zu werden, während sonst die den 
Arbeitgeber betreffenden Umstände für die Frage nach der Versicherungs- 
pslichtigkcit der Lohnarbeit gleichgiltig sind. (Ein auf der Seite des Arbeit 
gebers liegender Umstand ist allerdings maßgebend in dem unter b des
        <pb n="196" />
        182 Zu Ziffer VI der Anleitung Nnm. 10. 
Bundesrathsbeschlusses vom 24. Januar 1893 aufgeführten Falle. (Vergi. Anm. 
VI 27 bis 29.) 
Indessen sind hier die Worte „zu gelegentlicher Aushilfe" nicht so zu 
verstehen, daß es, um die Vcrsichcrnngspflicht auszuschließen, genüge, wenn mir 
auf Seiten des Arbeitgebers das Bedürfniß nach Erlangung einer Arbeits 
kraft „zu gelegentlicher Aushilfe" vorhanden sei, entscheidend ist vielmehr, daß 
auch auf Seiten des Arbeitnehmers der Umstand vorliegt, daß er die 
Lohnarbeit nur übernimmt, um dem Anderen Aushilfe leisten zu 
wollen. Ein berufsmäßiger Lohnarbeiter, der von Jemand zur Aushilfe an 
genommen wird, weil der regelmäßig von ihm beschäftigte Arbeiter verhindert 
ist, bleibt auch in dieser aushilfsweise geleisteten Arbeit versicherungspflichtig, 
z. B. die unselbständige Waschfrau, die während einer Krankheit des Dienst 
boten zur Wahrnehmung von dessen Obliegenheiten angenommen ist. Dagegen 
findet die Bestimmung z. B. Anwendung auf den selbstständigen Handiverks- 
meister auf dem Lande, der seinem Nachbar, dem Bauergutsbesitzer, während 
es in der Ernte an Arbeitskräften mangelt, für einige Tage zur Aushilfe bei 
springt. Würde dies freilich von ihm in größerem Umfange geschehen und 
würde cs sich jährlich wiederholen, so könnte auch der Fall zeitweise berufs 
mäßig geleisteter Lohnarbeit vorliegen (vergi. Anm. VI 7 S. 171). Es kann 
das nur nach den Umständen des einzelnen Falles entschieden werden. 
flO. „Nebenher". Derjenige, welcher nicht berufsmäßig Lohnarbeit 
verrichtet, ist dann damit nebenher beschäftigt, wenn er sie neben der sonst 
nicht versicherungspflichtigcn Berufsthätigkeit so leistet, daß sie im Vergleich 
mit der letzteren als nebensächlich erscheint und eine Unterbrechung der in 
selbstständiger Stellung stattfindenden Thätigkeit bloß auf kürzere Zeit eintritt. 
(Wegen der von Berufsarbeitern „nebenher" geleisteten Lohnarbeit vergl. 
Anm. VI 14 S. 185.) 
Nebenher ist dagegen Derjenige nicht beschäftigt, der versicherungs 
pflichtige Lohnarbeit und ein nicht versicherungspflichtiges Betriebsunternehmen 
zwar neben einander betreibt, aber nicht so, daß die eine Beschäftigung 
als nebensächlich gegenüber der anderen erscheint. Ein solcher Fall liegt 
z. B. vor, wenn eine in einer Fabrik beschäftigte Person einen Verkaufsladen 
unterhält, in welchem während der Zeit, wo er in der Fabrik beschäftigt ist, 
seine Familienmitglieder thätig sind. Der Betreffende ist trotz seiner Thätigkeit 
als Betriebsunternehmer als Fabrikarbeiter versicherungspflichtig. (Wegen des 
Betreibens von versicherungspflichtiger und nichtversicherungspflichtiger Be 
schäftigung neben einander vergl. Anm. II 9 S. 68 u. IV 15 S. 162.) 
Als nebenher von einem selbstständigen Betriebsunternehmer ausgeführte 
Lohnarbeit hat das Reichs-Versicherungsamt z. B. erachtet die Beschäftigung 
mit Nachtwächterdiensten, mit dem Läuten der Gemeindeglocken 
und dem Aufziehen der Gemeindenhr in einem Falle, wo die Nacht 
wächterthätigkeit nur in jeder dritten Nacht vier Stunden lang geübt und auf 
das Glockenläuten und Aufziehen der Uhr täglich höchstens zehn Minuten ver 
wendet wurden, das Einkommen ans diesen Beschäftigungen aber jährlich nur 
65 Mk. betrug und einen verhältnißmäßig geringen Theil des Gesammtein- 
kommens des Betreffenden bildete (Rev. Entsch. vom 9. November 1891 Nr. 89 
— Amtl. Nachr. f. I. n. A.V. 1892 S. 3). 
Von dem Reichs-Versicherungsamte ist in dem Bescheide vom 29. Dezember 
1890 Nr. 3 (Amtl. Nachr. f. I. u. A.V. 1891 S. 68 - s. o. Anm. IV 9 S. 150 -) 
darauf hingewiesen, daß viele als Küster und in ähnlicher Weise an kleineren 
Kirchen beschäftigte Personen (wie Orgeltreter, Bälgetreter, Kalkanten, 
Glöckner, Kirchendiener re.) diese Beschäftigung nebenher besorgen. Wegen 
einiger Fälle, in welchen dementsprechend entschieden ist, vergl. Anm. IV 9 
S. 150. 
Wie auch in der in Anm. VI 7 S. 171 angeführten Entschließung des
        <pb n="197" />
        Zu Ziffer VI der Anleitung Anni. 11. 
183 
badischen Ministeriums vom 11. Februar 1891 hervorgehoben wird, ist es 
als eine nebenher erfolgende Lohnarbeit anzusehen, wenn selbstständige Land 
wirthe Verrichtungen der Gütcraufsicht, der Feld- und Waldhut, der 
Bedienung von Wässerungseinrichtungen, der Pegelbeobachtung 
u. s. w. kraft Dienstvcrtrag besorgen, die sie nur einige Tagesstunden oder 
wenige Wochentage beschäftigen. Ebenso hat das hessische Ministerium 
des Innern und der Justiz am 16. September 1892 (I. u. A.B. im D. R. 
1l. S. 183, Arb.Ders. IX. S. 648) wegen eines Mannes entschieden, der seinen 
Hauptverdienst als selbstständiger Landmirth hatte, daneben aber für jährlich 
160 Mk. das Amt eines „fiskalischen Wiesenwärters und Güterauf 
sehers" versah, „da die Beaufsichtigung und Pflege derartiger Wiesengrund 
stücke einmal überhaupt keine sehr erhebliche Aufmerksamkeit und Mühe erfordern 
und weil, wenn die Dienstinstruktion für Wiesenwärter diesen Bediensteten 
auch ein beständiges Zurverfügungstehen zur Pflicht macht, doch in Wirklichkeit 
von einer buchstäblichen Erfüllung dieser Pflicht keine Rede sein kann". 
I&gt;. „Geringfügiges Entgelt, welches 
a) zum Lebensunterhalte nicht ausreicht und 
b) zu den Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Ver 
hältnisse steht." 
Nur wenn das Entgelt für die von Jemand, der nicht zu den bcrufs- 
mätzigen Lohnarbeitern gehört, nebenher verrichtete Lohnarbeit diese beiden 
Merkmale hat, kommt die Vcrsicherungspflicht in Fortfall. 
Das Reichs-Versicherungsamt hat sich dem Vorstande einer Versicherungs 
anstalt gegenüber unter dem 10. Februar 1891 in dem Besch. Nr. 4 (A. N. f. I. 
u. A.V. 1891 S. 54) dahin geäußert, daß „die Frage, wann das für eine vor 
übergehende Dienstleistung gewährte Entgelt als ein geringfügiges an 
zusehen und die betreffende Beschäftigung gemäß l. A. lb des Vundcsraths- 
beschlußes vom 27. November 1890 von der Versicherungspflicht befreit sei, im 
Allgemeinen nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der einschlägigen that 
sächlichen Verhältnisse, insbesondere der gesammten Lebenshaltung der be 
schäftigten Person, zu entscheiden sein werde, ohne daß sich die Vorallssetzungen 
lener Frage in einer allgemein gültigen Weise ziffernmäßig feststellen lassen. 
Jndesseil werde der Vorstand, wie er selbst vorgeschiagen, im Allgemeinen kaum 
fehlgehen, wenn er den einem Drittel des maßgebenden ortsüblichen 
Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter (§.8 des Krankenversicherungs 
gesetzes) entsprechenden Lohnbetrag als ein geringfügiges Entgelt im Sinne 
des Bundesrathsbeschlusses ansehe. Denn von einem derartigeuEntgelt werde 
in der Regel angenommen werden können, daß es zum Lebensunterhalt nicht 
ausreiche uud zu den Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Verhältniß 
stehe. Allerdings sei nicht ausgeschlossen, daß auch ein diesen Betrag 
übersteigendes Entgelt im Einzelfalle als ein „geringfügiges" erscheine 
und dementsprechend die mehrerwähnte Bestinimung des Bundesrathsbeschlusses 
Anwendung finde." 
(Vergl. wegen der Berücksichtigung der Lebenshaltung der beschäftigten 
Person Anm. I 12. XIV 8.) 
„Nicht ausreicht zum Lebensunterhalte", d. h. zum Lebensunter 
halte während der Dauer der Beschäftigung. Dauert das Beschäfti 
gungsverhältniß während des ganzen Jahres, so handelt es sich also darum, 
ob das Entgelt zum Lebensunterhalt während des ganzen Jahres ausreicht; 
dies ist aber nicht etwa auch dann zu verlangen, wenn das Beschäftigungs- 
verhaltniß nur während eines kurzen Theiles des Jahres dauert. Vergl. 
darube^die in Anm. VI 7 S. 171 abgedruckten Bescheide. 
- sprechendem Verhältnisse zu den Versicherungsbei 
trägen. Vergl. darüber insbesondere den Besch, des badischen Ministeriuins 
des Innern vom 11. Februar 1891 in Anm. VI 7 S. 171.
        <pb n="198" />
        184 
Zu Ziffer VI der Anleitung Anm. 12 u. 13. 
Als ein geringfügiges Entgelt ist vom Reichs-Versicherungsamte (Rev. 
Entsch vom 9. November 1891 Nr. 89. — A. N. f. I. u. A.B. 1892 S. 3 —) 
erachtet für einen selbstständigen Betriebsunternehmer ein Betrag von jährlich 
65 Mk., den er für Glockenläuten, Aufziehen der Gemeindeuhr und 
für Nachtwachdienste, die er in jeder dritten Nacht zu leisten hatte, bezog; 
vom hessischen Ministerium des Innern und der Justiz (Entsch. vom 
16. September 1892 — Arb.Bers. II. S. 648 —) für Jemand, der als selbst 
ständiger Landivirth und ans sonstiger nichtversicherungspflichtiger Beschäfti 
gung jährlich 445 Mk. verdiente, ein (nicht ein Drittel des ortsüblichen Tage 
lohns gewöhnlicher Tagearbeiter an dem betreffenden Orte ausmachender) Be 
trag von jährlich 160 Mk., den er als fiskalischer Wiesenwärter bekam; 
vom württembergischen Schiedsgerichte I (Entsch. vom 5. Oktober 1891 — 
Mitth. f. Württemberg I. S. 87 —) für Jemand, der durch den selbstständigen 
Betrieb des Schuhmachergewerbes und der Landwirthschaft eine Jahresein 
nahme von 350 Mk. hatte, ein (nicht ein Drittel des ortsüblichen Tagelohns 
gewöhnlicher Tagearbciter an dem betreffenden Orte ausmachender) Betrag von 
79 Mk. für den Dienst als Nachtwächter; 
von demselben Schiedsgerichte (Entsch. vom 5. Oktober 1891 — Mitth. f. 
Württemberg I. S. 92 u. 11. S. 20 —) für Jemand der durch den selbstständigen 
Betrieb der Landwirthschaft und des Strumpfwirkergeiverbes einen Jahres 
verdienst von 260 Mk., früher 410 Mk., hatte, ein Jahresgehalt von 50 Mk., den 
er als Orgeltreter bekam; 
vom Borstande der Versicherungsanstalt Schlesien (Besch, vom 21. Mai 
1891 — Amtl. Nachr. f. Schlesien 1891 S. 96 —) für zwei Personen, welche 
aus dem Ausgedinge bezw. beni Schneiderhandwerke ihren Lebensunterhalt in 
der Hauptsache erwarben, ein Betrag von 94,46 Mk., den sie als Kirchen 
diener für das Jahr bezogen. 
Uebt Jemand Lohnarbeit „nebenher" bei mehreren Arbeitgebern, 
so entscheidet sich die Frage, ob das Entgelt geringfügig ist, nicht danach, wie 
viel er von dem einzelnen Arbeitgeber empfängt, sondern wie hoch sich der 
Entgelt für die bei allen Arbeitgebern nebenher verrichteten Arbeiten beläuft. 
(Bergl. die Entschließung des badischen Ministeriums des Innern vom 11. Fe 
bruar 1891 in Anm. VI 7 S. 171, sowie auch die Ausführungen in den A. N. 
f. Hannover II. S. 70.) 
*55. Die Bestimmung unter l A. 1 c. des Bundesrathsbeschlusses vom 
wonach Dienstleistungen von Personen, die berufsmäßig Lohn 
arbeit überhaupt uicht verrichten, nicht als eine die Versichcrungspflicht be 
gründende Beschäftigung anzusehen sind, wenn sie „zur Hilfeleistung bei Un 
glücksfällen oder Verheerungen durch Naturereignisse verrichtet werden", ist 
aufgehoben. An ihre Stelle ist die Bestimmung unter e der Bundesraths 
vorschriften vom 24. Januar 1893 getreten. Vergi, darüber Anm. VI 36. 
13. „Regelmäßiges Arbcits- oder Dienstverhältniß zu einem 
bestimmten Arbeitgeber". Die vorstehenden, dem §. 111 des I. u. A.V.G. 
entnommenen Worte bezeichnen die ständigen Berufsarbciter im Gegensatze 
von den unständigen. Die „Regelmäßigkeit" des Arbeitsverhältnisses 
ist dann vorhanden, wenn es für eine längere Dauer und nicht bloß für eine 
einmalige Arbeitsgelegenheit abgeschlossen ist. 
Nur die vou ständigen Berufsarbeiten! „nebenher" ausgeführte 
Lohnarbeit ist nichtversichcrungspflichtig, nicht auch diejenige, welche un 
ständige Berufsarbeiter nebenher ausführen. Die letztere bleibt ver 
sicherungspflichtig und es kommt die allgemeine Regel von Absatz 2 des §. 100 
des I. u. A.V.G. für die Entscheidung der Frage in Anwendung, ob derjenige 
Arbeitgeber, für welchen der Betreffende hauptsächlich gearbeitet hat, oder der-
        <pb n="199" />
        Zu Ziffer VI der Anleitung Sinnt. 14. 
185 
jenige, für welchen er nur nebenher thätig gewesen ist, den Versicherungsbeitrag 
zu leisten hat. Beispiel: Eine Person trägt für einen Bäcker jeden Morgen 
Brot zu dessen Kunden aus und gebraucht dazu täglich eine Stunde von 
6 bis 7 Uhr früh. Ihrer Hauptbeschäftigung nach ist sie Waschfrau. Es können 
dann zwei Fälle vorliegen. Entweder: 
a) Sie ist für ein dauerndes Arbeitsverhältniß etwa in einer Wäscherei 
oder in einem großen Haushalte angenommen, sei es für sämmtliche 
Arbeitstage, sei es für einen Theil der Tage jeder Woche. Oder: 
b) Sie wäscht bald bei diesen, bald bei jenen Kunden, sei es, daß sie für 
jeden Waschtag besonders bestellt ist, sei es, daß sie mit ihren Kunden 
eine Verabredung getroffen hat, wonach gewisse Kalendertage für die 
Beschäftigung in den einzelnen Haushaltungen in Aussicht genommen 
sind. 
Im Falle unter a ist die Beschäftigung des Brotaustragens nicht ver 
sicherungspflichtig, in dem unter b ist sie versicherungspflichtig, da sie im 
ersteren Falle zu einem bestimmten Arbeitgeber in einem regelmäßigen Arbeits 
verhältnisse steht, im letzteren dagegen nicht. Ob das Eine oder das Andere 
vorliegt, ist Sache der Beurtheilung des einzelnen Falles. (S. A. N. f. Han 
nover II. S. 70.) 
A4. „Nebenher". Ein Berufsarbeiter verrichtet eine Lohnarbeit 
nebenher, wenn der Zeitaufwand, den sie veranlaßt, im Verhältnisse zu dem 
üblichen Umfange des Tagewerkes eines Lohnarbeiters nur klein und der da 
durch erworbene Verdienst im Verhältnisse zu dem regelmäßigen Verdienste 
eines Lohnarbeiters nur gering ist. Als Maßstab dafür, wann Letzteres zu 
trifft, wird im Allgemeinen auch hier wie bei Demjenigen, „der berufsmäßig 
Lohnarbeit überhaupt nicht verrichtet", aber solche „nebenher" ausführt, ange 
sehen werden können, ob der Verdienst ans der nebenher (bei einem oder 
mehreren Arbeitgebern) verrichteten Lohnarbeit ein Drittel des ortsüblichen 
Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter überschreitet oder nicht. (Vergl.Anm.VI 11 
S. 183 und wegen der Behandlung der „nebenher" geleisteten Thätigkeit bei 
Personen, die nicht Berussarbeiter sind, Anm. VI 10 S. 182.) 
Zu bemerken ist, daß ein Berussarbeiter sehr wohl gleichzeitig in 
mehreren Arbeitsverhältnissen nebeneinander stehen kann, ohne 
daß das eine als das „nebenher" ausgeführte zu gelten hat. Es 
laufen alsdann mehrere.versicherungspflichtigeBeschäftigungen neben einander her. 
Mit der Frage, welcher der mehreren Arbeitgeber in solchem Falle die 
Beiträge zu entrichten habe, hat man sich auf den Konferenzen der Vorstände 
von Anstaltsvorstanden sowohl am 6./7. Oktober 1890 als am 27./28. März 
1893 beschäftigt. Es traten dabei drei verschiedene Meinungen zu Tage, nämlich: 
1. die, daß demjenigen Arbeitgeber, dessen Arbeitsverhältniß als das für den 
Versicherten ivichtigste anzusehen sei, die Entrichtung der Beiträge auf 
zuerlegen sei; 
2. die, daß dazu derjenige Arbeitgeber verpflichtet sei, für den sich dies 
nach der Vorschrift des 8- 100 Abs. 2 (wonach derjenige Arbeitgeber, 
ivelcher den Versicherten in der betreffenden Woche zuerst beschäftigt, den 
vollen Wochenbeitrag zu entrichten hat) ergäbe; 
3. die, daß alle betreffenden Arbeitgeber solidarisch zur Beitragsleistung 
verbunden seien. 
Auf Vorschlag des Referenten (Regierungsrath Düttmann) wurde unter 
Zustimmung des Reichs-Versicherungsamtes von der Konferenz am 27./28. März 
1893 die dritte Meinung als die zntreffende erachtet. Die Begründung des 
Referenten ist die folgende: 
„Die Durchführung der Beitragsleistung bei Versicherten, welche gleich 
zeitig in einem dauernden Arbeitsverhältniß zu mehreren Arbeitgebern stehen, 
ist durch die Vorschrift unter I A 2 ber Bestimmungen des Bundesraths vom
        <pb n="200" />
        186 
Zu Ziffer VI der Anleitung Anm. 14. 
22. Dezember 1891 für diejenigen Fälle geregelt worden, in denen eines dieser 
Arbeitsverbältnisse die Hauptbeschäftigung des Versicherten zum Gegenstände 
hat. Ein Arbeitsverhältniß, das sich diesem gegenüber als ein nebensächliches 
darstellt, soll als eine die Versichernngspflicht begründende Beschäftigung nicht 
angesehen werden. Für alle übrigen Fälle fehlt es an einer ausdrücklichen 
Bestimmung, nnd man ist daranf angewiesen, im Wege der Auslegung den 
muthmaßlichcn Willen des Gesetzgebers zu ermitteln. 
Wenn nun die oben erwähnte Ausnahme vom Bundesrath auf Grund 
des §. 3 Abs. 3 des I. u. A-V.G. ausdrücklich getroffen wurde, so liegt darin 
ein Beweis dafür, daß nicht darüber hinaus allgemein bei mehreren gleich 
zeitigen Arbeitsverhältnissen nur das für deu Versicherten wichtigere zur Bei- 
tragslcistung verpflichten sollte. Gegen diese Ansicht, welche übrigens ohne 
eine nähere Begründung im Kommentar von Bosse und v. Woedke - Anm. 3d 
ju §. 1 S. 172 — und unter Berufung hierauf in einer Entscheidung der 
Regierung zu Oppeln s. unten — vertreten wird, spricht ferner noch, daß 
sie eine Entscheidung in den Fällen, in denen die mehreren Arbeitsverhältnisse 
für den Versicherten gleich wichtig sind, nicht giebt, und insbesondere daß sie 
eine den thatsächlichen Verhältnissen entsprechende Vertheilung der Beitragslast 
auf die verschiedenen Arbeitgeber nicht zuläßt. 
Dieselben praktischen Bedenken sind gegen die zweite Ansicht zu erheben, 
welche in analoger Anwendung der Vorschrift des §. 100 Abs. 2 des Gesetzes 
stets die erste Beschäftigung in der Woche als diejenige, welche die Verpflichtung 
zur Beitragsleistuug begründet, hinstellt — Freunds Kommentar, 2. Ausl. 
Anm. la zu §. 100, S. 227 —. Diese Auffassung widerspricht überdies auch 
dem muthmaßlichen Willen des Gesetzgebers. Denn es geht aus den Motiven 
und den Kommissionsverhandlungcn nicht nur unzweifelhaft hervor, daß die 
Bestimmung des §. 100 Abs. 2 nur auf den Fall sich beziehen sollte, wenn in 
derselben Woche ohne Vorhandensein von dauernden Arbeitsverhältniffen eine 
Beschäftigung des Versicherten durch mehrere Arbeitgeber stattfindet, sondern 
es wird zur Rechtfertigung der getroffenen Bestimmung auch hervorgehoben, 
daß im praktischen Leben ein Ausgleich eintreten werde, eine Voraussetzung, 
welche bei dauernden Arbeitsverhältnissen nicht Misst, da immer derselbe 
Arbeitgeber mit der Beitragsleistung belastet bleiben würde. 
Dagegen entspricht die dritte Ansicht, welche die verschiedenen Arbeitgeber 
solidarisch zur Beitragsleistung verpflichtet, nicht nur am besten den Bedürf 
nissen der Praxis, sondern dieselbe muß auch als die allein folgerichtige be 
zeichnet werden. Denn von den mehreren gleichzeitigen Arbeitsverhältnissen 
würde an sich jedes einzelne, wenn es für sich allein bestände, die Versicherungs 
pflicht begründen und den Arbeitgeber zur Beitragsleistung verpflichten. An 
diesen Wirkungen wird durch das Zusammentreffen der mehreren Arbeits 
verhältnisse in Ermangelung ausdrücklicher Vorschriften nicht mehr geändert, 
als sich aus der Natur des Versicherungsverhältnisses ergiebt: die Verpflichtung 
der mehreren Arbeitgeber ist ans eine Leistung gerichtet, welche nur einmal 
gemacht werden kann, ist also eine solidarische. Bei Annahme dieser Ansicht 
ist..»"ch e *. ne Entscheidung derjenigen im täglichen Leben nicht seltenen Fällen 
möglich, in denen zwischen einem wichtigeren und einem niiuder wichtigen 
Arbeitsverhältnisse, zwischen einem solchen, welches früher und einem, das 
später in der Kalenderwoche die Arbeitskraft des Versicherten in Anspruch 
nimmt, nicht unterschieden werden kann; sie führt dazu, im Streitfall jeden der 
Arbeitgeber mit dem der Bedeutung des Arbeitsverhältnisses entsprechenden 
Theile der Beiträge zu belasten, und fordert damit eine den Verhältnissen an 
gemessene gütliche Einigung, während die bei den anderen Ansichten gegebene 
ausschließliche Belastung eines Arbeitgebers eine solche Verständigung nur 
erschweren kann; sie sichert endlich am besten die Durchführung der Versiche 
rung nicht nur dadurch, daß sie eine Mehrzahl von Verpflichteten für die Bei-
        <pb n="201" />
        Zu Ziffer VI der Anleitung Anm. 15. 
187 
tragsleistung verantwortlich macht, sondern mehr noch deshalb, weil sie der 
Billigkeit Rechnung trägt, wogegen jede andere Entscheidung je nach den Um 
standen des Falls als mehr oder minder willkürlich würde empfunden werden." 
Der oben erwähnte Bescheid des Regierungspräsidenten in Oppeln vom 
26. November 1891 (Arb.Vers. IX. S. 127 I. u. 21.2?. II S. 62) lautet: „Die Frage, 
wer von mehreren 2lrbeitgebern, bei denen ein Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt 
ist, die Versicherungsbeiträge zu tragen hat, ist gesetzlich nicht besonders ge 
regelt; es ist vielmehr eine Einigung zwischen den Arbeitgebern und dem Ver 
sicherten, und zwar dahin vorausgesetzt, daß einer der ersteren die Beitrags 
entrichtung übernimmt, daß hierbei gemäß §. 22 Abs. 2 I. u. A.V.G. ein dem 
Gesammtarbeitsverdienst des Versicherten entsprechender Betrag zu Grunde ge 
legt wird, und daß die beiden Arbeitgeber unter sich abrechnen. 
Wenn die Arbeitgeber sich unter einander nicht einigen können, so ist 
davon auszugehen, daß als zur Zahlung der Versicherungsbeiträge Verpflich 
teter derjenige Arbeitgeber zu betrachten ist, dessen Arbeitsverhältniß als das 
für den Versicherten wichtigere angesehen werden muß. (Vergl. Bosse und 
v. Woedtke, Komm. S. 172 Anm. 3 d ju §. 1.) 
Die angestellten Ermittelungen haben nun ergeben, daß R. als Schul 
diener jährlich 54 Mk. 
für Reinigung und Heizung der Schulklassenzimmer und für außer 
ordentliche Reinigung 14 - 
erhebt und außerdem eine kleine Wohnung, deren Werth auf . . 50 - 
festgesetzt ist, nutzt. 
Dies giebt als Gesammtsumme 118 Mk. 
Die Einnahmen dagegen, die dem p. R. als Kirchendiener zufließen, be 
tragen zur Zeit unbestrittenermaßen 
an Gehalt oder Remuneration 86 Mk. 
« Bezügen bei Trauungen, Begräbnissen rc. 180 : 
Zusammen 216 Mk. 
Bei dieserSachlage kann die Behauptung des katholischen Kirchenvorstandes, 
daß die Remuneration von 36 Mk. jährlich jederzeit widerruflich sei und daß 
dem R. dieser Betrag vom 1. Januar 1898 ab nicht mehr gezahlt werden 
solle, weil derselbe für jede einzelne Dienstleistung besonders honorirt würde, 
für die vorliegende Entscheidung nur ohne Belang sei; denn selbst nach Wegfall 
dieser 36 Mk. würde das Einkommen des R. aus seinem Kirchenamte dasjenige 
aus dem Schulverhältnisse noch um 62 Mk. übersteigen. Es muß daher der 
katholische Kirchenvorstand als zur Zahlung der Versicherungsbeiträge für den 
p. R. verpflichteter Arbeitgeber angesehen werden, weil das kirchliche Arbeits- 
vcrhältniß mit Rücksicht auf das höhere Einkommen aus dem Kirchendienste 
als das für den Versicherten wichtigere betrachtet werden muß." 
15. „Ohne Unterbrechung des Arbeits- oder Dienstverhält 
nisses". Es handelt sich um solche Arbeits- oder Dienstverhältnisse, die für 
längere Dauer geschlossen sind, des Betreffenden Arbeitskraft und Arbeitszeit 
aber nicht so, wie dies meist beim Gesindeverhältnisse, oft auch beim Gesellen-, 
Gehilfen- und Lehrlingsverhältnisse der Fall ist, allein und ganz in 2lnspruch 
nehmen, ein „Beschäftigtwerden" vielmehr nur für gewisse Tagesstunden oder 
für einzelne Tage in der Woche herbeiführen. Trotzdem muß diese Beschäf 
tigung jedoch den Umfang haben und in dem Sinne dauernd sein, daß daraus 
allein schon dauernd die Versicherungspflicht entspringt. Es besteht also nicht 
bloß ein Arbeits- oderDienstverhältniß auch während derBeschäftigung durch einen 
Dritten, wie im Falle des §. 119 des I. u. 2l.V.G. (vergl. Anm. I 13 S. 51); 
sondern dies Arbeits- oder Dienstverhältniß erleidet auch mährend dieser Zeit 
keine Unterbrechung, während der § 119 a. a. O. den Fall des Nicht- 
beschäftigtwerdens, des dadurch herbeigeführten 2lusscheidens aus der Versiche-
        <pb n="202" />
        ¿ 
188 
Zu Ziffer VI der Anleitung Anm. 16—19. 
rungspflicht während der Zeit der Unterbrechung eines bestehenden Arbeits 
oder Dienstverhältnisses behandelt. 
&gt;«. „Seeschiffe" vergl. Anm. XVII 7. 
„Im Auslande." Für die Versicherungspflicht der Personen, die 
im Jnlande, ohne zu der Schiffsbcsatzung zu gehören, Arbeiten an Bord 
von Seeschiffen verrichten, also insbesondere, während dieselben in einem in 
ländischen Hafen liegen, gelten die allgemeinen Vorschriften. Es sind also ins 
besondere die Hafenarbeiter in deutschen Häfen auch dann versicherungs 
pflichtig, während sie auf ausländischen Schiffen in einem deutschen Hafen be- «Z 
schäftigt werden. Gebhard, Seeleute Anm. 2 zu §. 41. Wie weit dies 
durch die Bestimmungen über die Exterritorialität von Schiffen beeinflußt 
wird, darüber vergl. Anm. V 3 S. 163. Vergl. auch Anm. VI 30. 
L8. „Schiffsbesatzung" vergl. Anm. XVII 4. 
I». „Aufwärter und Aufwärterinnen." Die Thätigkeit dieser Per 
sonen fällt häufig unter Ziffer 1 oder 2 der Bundesrathsvorschriften vom 
27. November 1890 und ist alsdann schon aus diesem Grunde von der Ver 
sicherungspflicht ausgenommen; dieBestimmung unter4a. a.O. soll aber auch solche 
Personen der vorbezeichneten Art unter sich begreifen, welche sich außerhalb 
des Kreises der unter Ziffer 1 und 2 daselbst Benannten befinden. 
Unter dem Namen „Aufwärter" und „Aufwärterinneu" gehen nun 
sowohl Personen, welche aus der Leistung persönlicher Dienstleistungen ein 
selbstständiges Gewerbe machen, als auch solche, welche persönliche Dienst 
leistungen in fremdem Betriebe oder in einem fremden Haushalte ausführen; 
es gehören zu ihnen sowohl solche, welche mit Leistung persönlicher Dienste 
sich beschäftigen, als auch solche, welche damit von Anderen beschäftigt 
werden. Die ersteren sind von der Versicherungspflicht ausgenommen, 
weil sie Betriebsunternchmcr und nicht Lohnarbeiter sind, die Begrün 
dung des Gesetzes (S. 43) führt sie an der in Anm. VI 2 S. 168 abgedruckten . 
Stelle auch ausdrücklich als solche auf und hebt hervor, daß sie „nicht zu 
den kraft Gesetzes versicherungspflichtigen Personen gehören". Hinsichtlich ihrer 
bedurfte es also der Bestimmung des Bundesrathsbeschlusses nicht, dieser muß 
sich vielmehr auf diejenigen Aufwärter und Aufwärterinnen beziehen, welche 
von Anderen in ihrem Betriebe oder ihrem Haushalte beschäftigt werden. 
Sie ist getroffen, weil die beiden Arten von Aufwärtern und Aufwärterinnen 
in einander übergehen und die Versicherung von Personen, welche als Lohn 
urbeiter an demselben Tage oft nur für Bruchtheile von Stunden in ver 
schiedenen Wohnungen häusliche Arbeiten verrichten, ebenso erschwert sein 
würde, wie die von solchen, welche derartige oder verwandte Geschäfte als 
selbstständige Unternehmer betreiben, und insbesondere auch weil die 
Frage, welcher der mehreren Arbeitgeber für die einzelne Woche beitragspflichtig 
sei, schwer zu lösen sein würde. Nach der Absicht des Bundesrathes sollten 
also auch solche Personen, welche auf Grund von Dienstverträgen, die für 
längere Zeit abgeschlossen werden, täglich während einer oder einiger Stunden 
in mehreren Haushaltungen gegen einen festen Wochen- oder Monatslohn be 
schäftigt werden, der Vcrsicherungspflicht nicht unterliegen. (Gebhard in 
der I. u. A.V. im Deutschen Reiche Jahrg. Ill S. 13.) 
Dementsprechend lerntet der Erlaß der preußischen Minister für Handel 
und Gewerbe und des Innern vom 10. Dezember 1890 (I. u. A.V. im Deut 
schen Reichel. S. 57, Arb.Vers. VIII. S. 100): „Durch die Bestimmungen (der 
Bundesrathsvorschriften vom 27. November 1890) über die Befreiung vorüber 
gehender Dienstleistungen von der Versicherungspflicht wird die Anleitung des 
Reichs-Dersicherungsamtes über den Kreis der versicherungspflichtigen Personen, 
welche nach unserm Runderlaß vom 24. v. Mts. von den Behörden im Allge 
meinen beobachtet werden soll, in einzelnen Beziehungen modifizirt. Insbeson 
dere werden dadurch Aufwärter, Aufwärterinnen u. s. w., welche in
        <pb n="203" />
        189 
Zu Ziffer VI der Anleitung Anm. 19. 
Städten an demselben Tage in verschiedenen Hausern niedere häusliche Dienste 
voii kurzer Dauer verrichten, z. B. das Reinigen der Wogungen und Melder 
bei verschiedenen Arbeitgebern derart übernehmen, daß sie zwar täglich bei 
SÄ- SSLļ g 
(in der Ernte u. s. w.) mithelfenden Ehefrauen von Arbeitern, oder von selbst, 
ständigen Handwerkern, Büdnern u. s. w., die ebenfalls gelegentlich (z. B. in 
der Ernte) gegen Lohn Arbeitshilfe verrichten, aber nicht berufsmäßig Tage 
löhnerei betreiben. Berufsarbeiter, welche in einem ständigen Arbeits- 
verhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, nebenher (aber 
nicht etwa im Nebenberuf) auch bei andern Arbeitgebern, ohne ihr ständiges 
Arbeitsverhältniß zu unterbrechen, einzelne Dienste verrichten, sind rucksichtlich 
der letzteren von der Berstcherungspflicht gleichfalls befreit, fo daß sur diefe 
Nebenarbeit dann, wenn sie in der Kalenderwoche zuerst verrichtet wird, von 
dem betreffenden Arbeitgeber Beiträge nicht zu entrichten sind (vergl. §. 100 
des Gesetzes vom 22. Juni 1889). Dagegen sind Berufsarbelter, deren 
Berufsarbeit darin besteht, daß sie bei verschiedenen Arbeitgebern 
wechselnde Dienste verrichten (z. B. städtische Arbeitsleute, Wegearbetter, solche 
landwirthschaftliche Arbeiter, welche kein ständiges Arbeitsverhaltniß haben, 
sondem bei jedem beliebigen Arbeitgeber in Lohnarbeit treten, der sie gerade 
braucht, Hafenarbeiter u. s. w.), nach wie vor versicherungspflichtig^ 
Dabei muß es sich aber um Arbeit in fremdem Betriebe handeln wahrend 
Personen, welche ein selbstständiges, für eigene Rechnung betriebenes Gewerbe 
aus der Leistung persönlicher vorübergehender Dienste bei verschiedenen Per 
sonen machen, z. B. selbstständige Dienstmänner, Koffertrager, 
Fremdenführer, Stiefelputzer und ähnliche Gewerbetreibende, als Unter 
nehmer eines selbstständigen Gewerbebetriebes der Versichern gspflicht 
nach dem Gesetz nicht unterliegen." Das Reichs-Versicherungsamt hat sich 
in zwei Entscheidungen mit der Versicherungspflicht derartiger Aufwärtennnen 
beschäftigt, zunächst in der Entscheidung vom 11. Jun, 1891, Rev.Entsch. 
Nr 36, sodann in derjenigen vom 28. März 1892 Rev.Entsch. Nr. 130 Der 
Fält der ersteren ist mit dem Vorhergesagten vereinbar, dagegen steht die 
letztere auf einem abweichenden Standpunkte. Sie will die in den Bundes 
rathsvorschriften enthaltene Ausnahme von der Versicherungspflicht auf Die 
jenigen beschränkt wissen, „welche zu keiner Dienstherrschaft in emem dauernden 
Arbeitsverhältnisse stehen, sondern bei unbestimmt vielen Arbeitgebern, von 
denen sie jedesinal bestellt iverden, immer nur vorübergehend und auf eine 
kurze Zeit des Tages beschäftigt werden", also wohl im Wesentlichen auf Die- 
icnigen, welche „gewerbsmäßig einzelne Dienstleistungen bei wechselnden Arbeit 
gebern übernehmen" und als selbstständige Betriebsunternehmer ohnehin 
der Bersichernnqspflicht nicht unterliegen. Es handelt sich dabei um diejenigen 
Personen, welche besonders bei gesellschaftlichen Vergnügungen die Bedienung 
der Gäste besorgen und deren Thätigkeit der der Lohndiener gleicht (si Anm. VU 8). 
Die beiden Revisionsentscheidungen lauten, Rr. 36 (A. N. f- 5- 
1891 S. 152), betreffend eine Aufwartefrau, die m einem ständigen Dienst 
verhältnisse täglich von 7 Uhr Morgens bis 1 Uhr Nachmittags mit der ^e- 
wirthschaftung eines Haushalts beschäftigt war, aber die ihr wahrend der 
Nachmittagsstunden freibleibende Zeit benutzte, um bei anderen Arbeitgebern 
unregelmäßig Aufwartedicnste zu verrichten: „Nach der unter l. A. 4 des Bun 
desrathsbeschlusses vom 27. November 1890 gegebenen Bestimmung sind vor 
übergehende Dienstleistungen als eine die Berstcherungspflicht begründende Be-
        <pb n="204" />
        190 
Zu Ziffer VI der Anleitung Anm. 19. 
schäftigung unter Anderem dann nicht anzusehen, „wenn sie von Aufwärtern 
oder Aufwärterinnen und ähnlichen zu uiederen häuslichen Diensten von kurzer 
Dauer an wechselnden Arbeitsstellen thätigen Personen verrichtet werden" 
Bei Erlaß dieser Bestimmung ist der Bnndesrath offenbar davon ausgegangen, 
daß einerseits die Durchführung der Versicherung bei dem häufigen Wechsel 
der Arbeitsstellen seitens der bezeichneten Personen sehr erschwert sein würde 
und daß andererseits die wirthschaftliche Stellung dieser Personen derjenigen 
gewisser selbstständiger Gewerbetreibenden, wie Kofferträger, Dienstmänner rc 
nahe verwandt sei. Hiernach wird die Ausnahmevorschrift des Bundesraths 
auf solche Personen zu beschränken sein, deren Beschäftigung bei dem einzelnen 
Arbeitgeber einen erheblichen Theil des Tages nicht in Anspruch nimmt viel 
mehr oft an demselben Vormittage in verschiedenen Wohnungen häusliche 
Dienste von kurzer Dauer verrichten. Als eine derartige Dienstleistung von 
kurzer Dauer kann die von Morgens 7 Uhr bis Nachmittags 1 Uhr dauernde 
Hauptbeschäftigung der Klägerin nicht angesehen werden. 
.. r Ist aber hiernach die Versicherungspflicht der Klägerin begründet, so kann 
dieselbe nicht dadurch wieder beseitigt werden, daß die Klägerin während der 
ihr freibleibenden Zeit bei einem zweiten Arbeitgeber vorübergehend beschäftigt 
worden ist." 
Nev.Entsch. 130 (A. N. f. I. u. A.V. 1892 S. 43), betreffend eine in 
Hamburg wohnhafte „Scheuerfrau", welche als solche täglich während einiger 
Stunden in drei Haushaltungen gegen einen festen Monatslohn ständig be 
schäftigt war: „Nach der unter I. A. 4 des Bundesrathsbeschlusscs ' vom 
îDezemberVssV getroffenen Bestimmung sind vorübergehende Dienstleistungen 
als eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung dann nicht anzu 
sehen, wenn sie „von Aufivärtcrn oder Aufwärterinnen und ähnlichen zu 
niederen häuslichen Diensten von kurzer Dauer an wechselnden Arbeits 
stellen thätigen Personen verrichtet" werden. Daß die Klägerin, eine zivei bis 
drei Stunden täglich für jeden ihrer Arbeitgeber thätige Scheuerfrau, zu der 
àfle der „Aufwarterinneu uud ähulichen Personen" gehört und „niedere 
häusliche Dienste verrichtet", ist nicht bestritten und kann unbedenklich als fest 
stehend angenommen werden. Nichtsdestoweniger trifft die genannte Bundes 
rathsvorschrift hier nicht zu, weil cs an dem Erforderniß der „ivechselndcn 
Arbeitsstellen" im Sinne jener Vorschrift fehlt. 
Zwar läßt sich aus der Fassung des Bundesrathsbeschlusses selbst die Frage, 
rvas unter Dienstleistnngen „an wechselnden Arbeitsstellen" zu verstehen sei, 
nicht mit voller Sicherheit beantworten. Indessen erscheint gegenüber der 
Absicht des Gesetzgebers, die Wohlthaten der Jnvaliditäts- und Altersver 
sicherung möglichst breiten Schichten der arbeitenden Bevölkerung zilzuwenden, und 
in Anbetracht des Umstandes, daß der fragliche Bundesrathsbeschluß als eine 
Ausnahmebestimmung im Zweifel strikt ausgelegt iverden muß, die Annahme 
gerechtfertigt, daß der Ausdruck „au wechselnden Arbeitsstellen" nicht im 
Gegensatz zu dem Begriff „nur bei einer Dienstherrschaft", sondern im Gegen 
satz zu „in dauerndem Dienstverhältniß, sei es zu einem oder zu mehreren 
Arbeitgebern" gebraucht morden ist. Es haben mithin, wie das Neichs-Ver- 
sicherungsamt annimmt, unter den an wechselnden Arbeitsstellen thätigen und 
demnach von der Versicherungspflicht ausgeschlossenen Personen nur diejenigen 
verstanden werden sollen, welche zu keiner Dienstherrschaft in einem dauernden 
Arbeitsverhältniß stehen, sondern bei unbestimmt vielen Arbeitgebern, von 
denen sie jedesmal bestellt werden, immer nur vorübergehend und auf eine 
kurze Zeit des Tages beschäftigt werden. Auf der anderen Seite besteht der 
Unterschied zwischen diesen nicht versicherungspflichtigen Aufwärtern rc. und den 
versicherungspflichtigen gewöhnlichen Tagelöhnern darin, daß letztere gewöhnlich 
nicht für eine bestimmte kurze Dienstleistung, sondern für die Arbeit eines
        <pb n="205" />
        Zu Ziffer VI der Anleitung Amn. 19. 
191 
ganzen Tages gedungen werden. Steht dagegen die Aufwärterin in einem 
festen, ständigen Dienstverhältniß zu mehreren Arbeitgebern, dergestalt, daß sie 
auf Monate hinaus oder gar auf unbestimmte, vielleicht nur durch Kündigungs 
fristen beschränkte Zeit gewisse häusliche Arbeiten zu verrichten übernommen 
hat, so kann die Bestimmung unter I. A. 4 nicht Anwendung finden, gleichviel 
welchen Theil des Tages die jedesmalige Arbeitsleistung in Anspruch nimmt 
und wie viele Arbeitgeber in Betracht kommen. 
. ..sollte man der entgegengesetzten Auffassung folgen, so könnte unter 
umstanden der Fall eintreten, daß eine Aufwärterin, welche nur eine einzige 
Aufwartestelle hat, versicherungspflichtig ist, aus der Versicherungspflicht aber 
ausscheiden müßte, sobald sie noch eine iveitere Stelle der gleichen Art annimmt, 
also den Umfang ihrer gelohnten Thätigkeit ausdehnt. Daß der Bundesrath 
eme derartige Möglichkeit habe zulassen wollen, kann selbst dann nicht ange 
nommen werden, wenn geivisse Schwierigkeiten bezüglich der Beitragsleistung, 
welche wohl in erster Linie die Anregung zu dem Bundesrathsbeschlusse gegeben 
cv* oei der oben vertretenen Ansicht sich nicht immer vermeiden lassen sollten. 
rigen bestehen ähnliche Schwierigkeiten auch bei anderen Arbeitsver- 
Halnnssen, deren Versicherungspflichtigkeit keinem Zweifel unterliegt, so bei- 
Ipielsweişe dann, wenn derselbe Arbeiter gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern 
neben einander beschäftigt wird: wie es nach den gemachten Erfahrungen ge 
lungen ist, m den Fällen der letztgedachten Art jene Schwierigkeiten zu über 
winden, dürfen dieselben auch hier nicht dazu führen, der in Rede stehenden 
Vorschrift des Bundesraths eine weitergehende Bedeutung zu geben, als es das 
Bedürfniß des praktischen Lebens unbedingt erfordert. 
Nach Vorstehendem ist die Klägerin, welche in der vorgesetzlichen Zeit 
von ihren Arbeitgebern gleichzeitig zu täglichen Dienstleistungen dauernd ange 
stellt war und daher in einem ständigen Dienstverhältnisse zu jedem einzelnen 
von ihnen gestanden hat, nicht zu denjenigen Personen zu rechnen, welche „an 
wechselnden Arbeitsstellen" Dienste verrichten. Fehlt es aber an diesem Merk 
mal, so kann die Vorschrift des Bundesraths nicht Anwendung finden, ohne 
daß erörtert zu werden braucht, ob dieselbe etwa auch deshalb nicht zutrifft, 
weil die bei ledem Arbeitgeber täglich verrichteten mehrstündigen Arbeiten als 
Seite 152 — s. oben —). Es muß vielmehr, da vorübergehende entgeltliche Dienst 
leistungen, sofern sie nicht unter den Beschluß vom fà, ge- 
8 Abs. 8 des J. u. A.V.G. der Versicherungspflicht unterliegen, die 
Thatlgkelt der Klägerin als versicherungspflichtig im Sinne der % l u . 157 
a. a. O. angesehen werden." 
Der Umstand, daß die Beschäftigung der „Aufwärter und Aus- 
warterlnnen und ähnlichen zu niederen häuslichen Dienstleistungen 
von kurzerDauer an wechselnden Arbeitsstellen thätigen Personen" 
unter Ziffer 4 der Bundesrathsvorschriften abgesondert behandelt ist, hat zu 
der Auffassung Veranlassung gegeben, daß auf derartige Personen die all 
gemeinen Bestimmungen unter Ziffer 1 der Bundesrathsvorschriften keine 
Anwendung finden. In diesem Sinne ist seitens des braunschweigischen 
S-taatsministeriums als der zuständigen Landescentralbehörde durch Bescheid 
vom 23 September 1892 wegen der „Ausgeherinnen", d. h. Personen, 
%% ş" es allein, sei es neben einer ständigen Magd, täglich mehrere 
Şulàn im Haushalte des Arbeitgebers thätig sind, um die gröberen Haus- 
íiS"' sl , ê Zlmmcr- und Kammerreinigen, Stiefelputzen, Fensterputzen, sowie 
% -E 
Reichs !erstcherungsamte in der obigen Rev. Entsch. Nr. 130 erläuterten Be-
        <pb n="206" />
        192 Zu Ziffer VI der Anleitung Anm. 19. 
m 
m 
weiterhin getroffenen Sonderbestimmungen sich beurtheilt.
        <pb n="207" />
        Zu Ziffer VI der Anleitung Anm. 20—23. 
193 
Aus der Rev. Entsch. 180 folgert der Vorstand mit Unrecht eine gegen- 
theilige Ansicht des Reichs-Versicherungsamtes. In dem dort behandelten 
Spezialfalle handelte es sich um eine Scheuerfrau, die ausschließlich sich mit 
derartigen Aufwartediensten befaßte und lediglich von dem Ertrage derselben 
ihren Lebensunterhalt bestritt. Die Versicherungspflicht derselben auf Grund 
der Vorschrift unter lAl^o. a. O. mar deshalb gar nicht in Zweifel gezogen 
und diesseits nicht mehr zu erörtern. Die Entscheidung konnte vielmehr in 
jenem Falle sich lediglich auf Ziffer 4 a. a. O. beschränken." 
» Vergl. auch den Aufsatz von Kulemann über „die Versicherungspflicht der 
Ausgehefraucn" in der I. u. A.V. im D. R. 111. Ş. 107, dem jedoch in Betreff 
der unterschiedlichen Behandlung der Ehefrauen einerseits und der Wittwen 
und unverheiratheten weiblichen Personen andererseits wegen der aus Beschäf 
tigungen der hier in Rede stehenden Art entspringenden Versicherungspflicht 
nicht beizupflichten ist. 
90. „Häusliche Dienste". In der Altersrentensache eines Mannes, 
der neben anderen Arbeiten niederer Art vornehmlich das Kehren des 
Straßendammes für eine größere Anzahl von städtischen Grundbesitzern 
besorgte, hat das Reichs-Versicherungsamt in der Rev.Entsch. vom 27. November 
1890 Nr. 68 (s. Anm. 1 12 S. 43) ausgesprochen, „daß nach dem gewöhnlichen 
Sprachgebrauche das Kehren der Straße als ein häuslicher Dienst 
gemeinhin nicht angesehen werde; denn wenn auch unter diesen Begriff 
nicht bloß solche Verrichtungen fallen möchten, welche sich innerhalb eines 
Hauses vollzögen, so müßten dieselben doch stets mit der Führung der Haus 
wirthschaft i» einem inneren Zusammenhange stehen und ihr eigenthümlich sein; 
dies treffe aber bei dem Kehren der Straße in der Regel nicht zu, namentlich 
auch nicht in Bezug auf den Kläger, der mit dem Hausstande der von ihm 
bedienten Grundeigenthümer in keinerlei Berührung kommt." 
91. „A n wechselnden Arbeitsstellen". Die Auslegung schwankhob 
' darunter Stellen verstanden sind, an deren jeder der Betreffende, wenn auch 
auf Grund eines für längere Zeit geschlossenen Vertrags, in jedem einzelnen 
Falle nur kurze Zeit, nur stundenlang oder noch kürzer beschäftigt ist, oder 
solche Stellen, zu denen der Betreffende nicht auf Grund eines dauernden 
Dienstverhältnisses in Beziehung steht. Die Gleichartigkeit des Ausdrucks „an 
ivechselnden Arbeitsstellen" mit dem in Anm. VI 2 S. 168 erläuterten „bei 
wechselnden Arbeitgebern" spricht für die erstere Auslegung; das Reichs- 
Versicherungsamt hat sich aber in der in Anm. VI 19 S. 188 abgedruckten Revi- 
sionsentscheìdung gegen diese ausgesprochen und ist in Folge davon die letztere 
auch durch die übrigen für die Entscheidung zuständigen Behörden durchgehends 
angenommen. 
99. Verpflegungsstationen d. h. Anstalten, in welchen auf der 
Wanderschaft befindliche Personen Nachtquartier und den nothwendigsten Unter 
halt bekommen, dafür aber gewisse grobe Arbeiten zu verrichten haben. 
Die Frage nach der Anwendung der Bestimmung unter I. A. 5 der Bundes 
rathsvorschriften tritt nur auf, wenn statt oder neben den Naturalleistungen 
auch Baarmittel gewährt werden. 
Unter ähnlichen Einrichtungen werden auch solche zu verstehen sein, 
welche in der vorbezeichneten Weise für die seßhafte Bevölkerung zu sorgen 
bemüht sind, wie es die Verpflegungsstationen für die wandernde Be- 
I völkerung thun. 
*3. „Geldentschädigung" — »nicht als Entgelt". Beide Aus 
drücke widersprechen streng genonnnen einander. Es soll zum Ausdrucke ge 
bracht werden, daß die Gewährung des Geldes nicht erfolgt zu dem Zwecke, 
um die Ausführung der Arbeit zu veranlassen, sondern daß die Ausführung 
der Arbeit nur als Vorbedingung aufgestellt wird, um eine Unterstützung zu 
gewähren. 
Gebhard, JnvalidttatS- u. Altersversicheruns&gt;sgesetz. 
13
        <pb n="208" />
        194 
Zu Ziffer VI der Anleitung A um. 24—27. 
Ueber sonstige Fälle, wo Personen als Gegenleistung für empfangene 
Unterstützung Arbeiten zu verrichten haben, vergl. Anm. I 11 S. 28. 
«4. Zum Zwecke des besseren Fortkommens. Im Allgemeinen 
ist der Zweck, den die Gewährung von Arbeitsgelegenheit verfolgt, für die 
Frage nach der Versicherungspflicht gleichgiltig; auch derjenige Arbeitgeber, 
welcher seinem Arbeiter Arbeit nur gewährt, um ihn vor Noth zu schützen, z. B. 
während der Zeit, wo er die Fabrik, in welcher der Arbeiter sonst beschäftigt 
ist, wegen ungünstiger Umstände must stillstehen lassen, oder während der 
Jahreszeit, wo, wie beim Baugewerbe meist im Winter, der Betrieb unter- » 
brochen ist, muß Versicherungsbeiträge für den Beschäftigten leisten. Nur in 
dem hier unter Ziffer 5 angegebenen beschränkten Umfange, wo es sich um 
1. vorübergehende Dienstleistungen, welche 
2. in Verpflegungsstationen oder ähnlichen Einrichtungen 
verrichtet werden, sowie in den Fällen der Arbeitsleistung „zu gelegentlicher 
Aushilfe" (Anm. VI 9 S. 181) und „zur schleunigen Hilfe bei Unglücksfällen 
oder Verheerungen durch Naturereignisse oder zur schleunigen Beseitigung 
von Verkehrs- oder Betriebsstörungen" (Anm. VI 36 S. 197).— übt jene Zweck 
bestimmung Einfluß. Wird Jemand in einer Verpflegungsstation länger be 
schäftigt, wird also z. B. ein Zugewanderter dort zurückbehalten, um als 
Hausknecht Dienste bei der Verpflegung anderer Zuwandernder zu leisten, so ist 
er versicherungspflichtig. 
Die in Arbeiterkolonien beschäftigten Personen unterliegen der Ver 
sicherungspflicht. Vergl. darüber Anm. XI 1. 
*5. Ermächtigt. Von der gegebenen Ermächtigung hat die preußische 
Regierung Gebrauch gemacht. Eine Bekanntmachung des preußischen 
Handelsministers vom 27. März 1891 bestimmt Folgendes (Arb.Vers. Vili. S. 191, 
I. u. A.V. im D. R. I. S. 100): „Auf Grund der Vorschrift unter 1. B. der vom 
Bundesrathe zur Ausführung des §. 3 Abs. 3 des I. u. A.V.G. erlassenen 
Bestimmungen vom 27. November 1890 wird hierdurch mit Zustimmung des 
Herrn Reichskanzlers widerruflich angeordnet, 
daß die übungsgemäß in Flößereibetrieben auf den ostpreußischen 
Gewässern, auf der Weichsel und dem oberen Laufe der Warthe 
stattfindenden vorübergehenden Dienstleistungen der russisch-polnischen 
und galizischen Flößer (Flissaken) als eine die Versicherungspflicht 
begründende Beschäftigung nicht anzusehen sind. 
Die auf den bezeichneten Gewässern auf übliche Weise vorübergehend be 
schäftigten russisch-polnischen und galizischen Flößer (Flissaken) unterliegen daher 
bis auf Weiteres der Jnvaliditäts- und Altersversicherung nicht." 
Ueber die weite Ausdehnung von „vorübergehend" an dieser Stelle 
vergl. Anm. VI 5 S. 169. 
Bemerkenswerth ist der Unterschied in der Behandlung der im 
Flößereibetriebe und der im sonstigen Binnenschiffahrtsbetriebe be 
schäftigten Personen in Betreff der Ausnahmen von der Versicherungspflicht. 
Vergl. die Bestimmung unter c der Bundesrathsvorschriften vom 24. Januar 
1893 S. 6 und Anm. dazu. 
T«. „Bedienstete", d. h. alle im Dienste der betreffenden Verwaltung, 
des betreffenden Betriebes beschäftigte Personen, einerlei ob sie zu den Beamten 
zu rechnen sind oder nicht. , rjr 
Die Bestimmung unter a (ebenso wie bte unter b) unterscheidet nicht } 
zwischen solchen Bediensteten, die Ausländer, und solchen die Inländer sind. 
«9. Den Anlaß zu der Bestimmung unter a des Bundesrathsbeschlusses 
vom 24. Januar 1893 hat der Umstand gegeben, daß auf die im Deutschen 
Reiche belegenen Strecken inländischer Eisenbahnen täglich, oder je nach der 
Diensteintheilung in etwas längeren Zwischenräumen Bedienstete der fremden 
Verwaltungen übergehen, um während eines Theiles des Tages daselbst be-
        <pb n="209" />
        12* 
Zu Ziffer VI der Anleitung Anm. 28—31. 
195 
stimmte Dienstverrichtungen vorzunehmen. Diese Verrichtungen geschehen bald 
im Interesse der fremden Verwaltungen, bald auch im Interesse der inländi 
schen Eisenbahnverwaltung. Es ist dies z. B. der Fall bei der Verwaltung 
der Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen, wo französische, belgische und 
luxemburgische Beamte in der vorbezeichneten Weise in Thätigkeit gelangen. 
Beamte dieser Art sind nicht versicherungspflichtig, soweit sie im in 
ländischen Betriebe vorübergehend beschäftigt werden; ob sie versicherungs 
pflichtig sind wegen der im ausländischen Betriebe im Jnlande stattfindenden 
Beschäftigung, hängt davon ab, ob auf diese die Bestimmung unter b An 
wendung findet. Vgl. Anm. VI 29. 
Hervorzuheben ist der Unterschied, daß für die Frage der Ausschließung 
der Versicherungspflicht im Falle unter a der Umstand entscheidet, ob der be 
treffende Bedienstete einer ausländischen Eisenbahnverwaltung vorübergehend 
im Jnlande (und zwar in einem inländischen Betriebe) beschäftigt ist, dagegen 
im Falle unter b, ob die betreffende Betriebsverwaltung vorübergehend 
lm Jnlande eine Thätigkeit entwickelt. 
Würde also z. B. ein und derselbe Bedienstete der ausländischen Eisen- 
vahnverwaltung in dem oben bezeichneten Falle täglich im Dienste der in 
ländischen Eisenbahnverwaltung beschäftigt, so daß man nicht mehr von einer 
„vorübergehenden" Beschäftigung dieses Bediensteten sprechen könnte, so würde 
die Ausschließung von der Versicherungspflicht nach Maßgabe der Vor 
schrift unter a keine Anwendung finden. 
„Ausländische Betriebe". Die Bestimmung unter b erstreckt 
sich nicht bloß auf Eisenbahnverwaltungen, sondern auf Betriebe 
jeder Art. 
ES. Soweit ausländische Betriebe „mit einzelnen Betriebshand 
lungen vorübergehend in das Inland hinübergreifen". Erforderniß 
für die Anwendung der Bestimmung ist, daß es nur einzelne Betriebshand 
lungen sind, um deren Verrichtung nn Jnlande es sich handelt. Sobald die 
Ausübung des Betriebes im Jnlande einen darüber hinausgehenden Umfang 
annimmt, verbleibt es bei der allgemeinen Regel der Versicherungspflicht. In 
den Fälle» der Anwendbarkeit der Bestimmung — die sich stets als A us 
ua hmefälle darstellen werden — ist es (wie in dem Falle unter a) einerlei, 
ob die betreffenden Bediensteten Ausländer oder Inländer sind; sobald man 
der Bezeichnung „einzelne Betriebshandlungen" eine weite Auslegung 
geben wollte, würde also die Bcrsicherungspflicht auch für inländische Ar- 
beiter, die in ausländischen Betrieben im Jnlande beschäftigt werden, in zahl 
reichen Fällen aufgehoben, eine Wirkung, die mit dem Bundesrathsbeschlusse 
vom 24. Januar 1893 keinesfalls beabsichtigt ist. 
Was die Bediensteten ausländischer Eisenbahnverwaltungen an 
langt, so werden in dem in Anm. VI 27 bezeichneten Falle, wo diese 
„täglich oder auch in etwas längeren Zwischenräumen" Bedienstete im Jnlande 
in Thätigkeit treten lassen, man also nicht von einem „Hinübergreifen mit 
einzelnen Betricbshandlungen" sprechen kann, folgerichtig die betreffenden 
Bediensteten der Versicherungspflicht nicht entzogen, wenn sie im Dienste der 
ausländischen Eisenbahnverwaltung thätig sind. 
_ SO. „Personal ausländischer Schiffe", d. h. die zurBesatzung der 
schiffe gehörigen Personen, nicht aber auch solche Personen, welche, ohne zur 
Lchiffsbesatzung zu gehören, auf ausländischen Schiffen im Jnlande thätig sind; 
insbesondere sind die zum Entlöschen und Beladen der Schiffe in deutschen 
Hasen angenommenen Arbeiter in demselben Maße versicherungspflichtig, wenn 
es sich um ausländische Schiffe, als wenn es sich um deutsche Schiffe handelt. 
S. Anni. VI 17 S. 188. 
S&gt;. „Ausländische Schiffe". Unter „Schiffe" fallen hier nur 
Blnnenfahrzeuge, da die Besatzung ausländischer Seefahrzeuge schon auf
        <pb n="210" />
        196 
Zu Ziffer VI der Anleitung Anm. 32—35. 
Grund des §. 1 unter Ziffer 3 der Versicherungspflicht nicht unterliegt. (Vgl. 
Gebhard, I. u. A.V. der Seeleute §. 41 Anm. 2.) 
Würden ausländische Seefahrzeuge jedoch, auch wenn sie den Charakter 
als solche — durch Streichung in dem betreffenden ausländischen Schiffsregister 
oder auf sonstige Weise — nicht verloren hätten, im Binncnschiffahrtsverkehre 
verwandt, so würde ihre Besatzung auch nach der Vorschrift unter c der 
Bundesrathsvorschriften vom 24. Januar 1893 von der Versicherungspflicht aus- 
genonwren indisch e Schiffe sind diejenigen ausländischer Schiffahrtsuntcr- 
nehm^^'umstand, ob die beschäftigten Personen Inländer oder Ausländer 
sind, ist für das Vorhandensein der Versicherungspflicht glcichgiltig. 
3«. „Soweit nicht" u. s. w. Es sind nach der Bestimmung unter c 
der Bundesrathsvorschriften vom 24. Januar 1893 die Persouen der Schiffs 
besatzung aller ausländischen Schiffe von der Versicherungspflicht befreit, 
außer in dem Falle, daß vorher die Landescentralbehörde oder 
der Reichskanzler die Versicherungspflicht ausdrücklich ausge 
sprochen hat. Es wird das Letztere zu einer Voraussetzung für das Vor 
handensein der Versicherungspflicht gemacht und die Richtversicherungs- 
pflichtigkeit der Besatzung ausländischer Schiffe als die Regel, 
die Bersicherungspflichtigkeit als die Ausnahme behandelt. Fur 
die Beurtheilung der Frage nach der Versicherungspflicht der unter e bezeich 
neten Personen kommt es (wie in dem unter b bezeichneten Falle) nicht dar 
auf an, ob sie selbst vorübergehend oder dauernd eine an sich versichcrungs- 
pflichtige Beschäftigung ausüben, sondern darauf, ob für das Schiff, auf dem 
sie bed'ienstet siud, die in den Bundesrathsvorschriften gestellten Bedingungen 
zutreffen. 
»3. Die Bestimmung unter d ist getroffen, weil zur Besatzung deutscher 
Seefahrzeuge, insbesondere zur Bedienung der Maschine und der Kessel, in den 
Tropen vielfach Farbige verwendet werden, da Weiße wegen der dortigen 
klimatischen Verhältnisse zu schwerer körperlicher Arbeit wenig geeignet sind, 
aus der Bersicherungspflichtigkeit dieser Farbigen aber mehrfache Unzuträglich 
keiten entstehen; wegen der größeren Zahl einer solchen Mannschaft erhöhen 
sich die auf das Schiff entfalleuden Versicherungsbeiträge, und die Wiederein 
ziehung der Beitragsautheilc durch Kürzung der Heuer stößt aus erhebliche 
Schwierigkeiten. 
34 Zu beachten ist, daß sich aus der Bestimmung unter d ergiebt, daß 
1 der gleichartige Verhältnisse bietende Küstenschiffahrtsvcrkehr in den 
südamerikanisch en Gewässern und der Verkehr von und nach den 
dortigen Häfen nicht in den Bereich der Bundesrathsvorschriften vom 
24. Januar 1898 gezogen ist, und . . 
2. die Bestimmung über den Verkehr zwischen asiatischen, australischen und 
afrikanischen Häfen und über den Verkehr zwischen einem von diesen 
einerseits und europäischen Häfen andererseits sick) nicht auf West- 
afrika bezieht, mithin es für die farbige Besatzung von Schiffen un 
Verkehr von und nach Westafrika bei der Versicherungspfllcht ver 
bleibt und nur die in der westafrikanischen Küstenschiffahrt beschäf 
tigten Personen davon befreit sind. 
35. Während die Bestimmung über die Befreiung der farbigen Mann- 
schaft von ^ŞĢschen, attstralischen, oft- und westafrikanischen Küstenschiffahrts- 
2. ün Verkehr zwischen asiatischen, australischen und ostafrikanischen Häfen 
untereinander
        <pb n="211" />
        Zu Ziffer VI der Anleitung Sinnt. 36. 
197 
von der Versicherungspflicht ganz allgemein gilt, unterliegt die Befreiung 
der Besatzung von Schiffen im Verkehr zwischen asiatischen, australischen und 
vstafrikanischen Häfen einerseits und europäischen andererseits folgenden 
Einschränkungen: 
a) Nur farbige Mannschaften von Dampfschiffen, nicht aber farbige 
Mannschaften von Segelschiffen sind befreit. 
b) Unter der farbigen Mannschaft von Dampfschiffen nur diejenigen, welche 
Dienste in den Kessel- und Maschinenräumen zu verrichten haben 
(also z. B. nicht die auf Paffagierdampfern zur Bedienung der Fahr 
gäste bestimmten). . „ T . 
c) Nur unter der Bedingung, daß bei der Anmusterung tm Aus lan de 
zugleich die Rückfahrt der betreffenden Farbigen ausbedungen ist. Es 
gilt also z. B. die Befreiung nicht, wenn Farbige in europäischen 
Häfen zur Fahrt nach Ostafrika, Asien oder Australien angenommen 
sind. Sluf dieser Fahrt sind die Farbigen nur dann von der Ver 
sicherung befreit, wenn sich ihr Dienst als auf der Rückfahrt ausgeübt 
darstellt. 
Die angeführten Einschränkungen sind vorgenommen, um nicht die Ver 
wendung farbiger Seeleute gegenüber der von deutschen Seeleuten zu be 
günstigen. 
2«. Die Bestimmung unter e der Bundesrathsvorschriften vom 27. No 
vember 1890 ist an die Stelle derjenigen unter I. A. 1 c der Bundesrathsvor 
schriften vom 21. November 1890 getreten. Letzterer zufolge sollten vorüber 
gehende Dienstleistungen nur von solchen Personen, welche berufsmäßig Lohn 
arbeit überhaupt nicht verrichten, dann nicht als eine die Versicherungspflicht 
begründende Beschäftigung angesehen werden, wenn sie „zur Hilfsleistung bei 
Unglücksfällen oder Verheerungen durch Naturereignisse verrichtet werden". 
Diese Vorschrift hat sich als nicht ausreichend erwiesen, sowohl insofern, 
als die Befreiung davon abhängig gemacht ist, daß es sich um Personen han 
delt, die berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt nicht verrichten, als auch insofern, 
als sie auf Fälle der Hilfeleistung „bei Unglücksfällen oder Verheerungen durch 
Naturereignisse" beschränkt ist. 
Bei derartigen Gelegenheiten kann, wenn nicht die Erreichung des durch 
sie beabsichtigten Zweckes erschwert oder ganz verhindert werden soll, zwischen 
Bcrufsarbeitern und anderen Personen nicht unterschieden werden, 
und es giebt ferner zahlreiche Störungen. deren Beseitigung unter Verwendung 
beliebiger Hilfskräfte nöthig ist, die aber doch nicht als „Unglücksfälle" 
oder als „Verheerungen durch Naturereignisse" bezeichnet werden 
können. Wenn z. B. der Betrieb einer Straßenbahn durch Schneefall un 
möglich gemacht ist und der Verkehr des betreffenden Ortes die eiligste Weg 
räumung des Schnees erfordert, so kann man nicht sagen, daß diese Arbeit 
durch einen „Unglücksfall" oder durch eine „Verheerung in Folge eines Natur 
ereignisses" veranlaßt ist. Gleichwohl ist das Bedürfniß, in solchen Fällen in 
der Annahme von Hilfskräften von der Rücksicht auf die Durchführung der 
Versicherungspflicht unabhängig zu sein, ebenso vorhanden, als wenn es sich 
um augenblickliche Beseitigung der Folgen eines Unglückssalles oder einer durch 
Naturereignisse herbeigeführten Verheerung handelte (vgl. Hllse ut der I. u. 
A.V. im Deutschen Reiche 1890 S. 95). Dtesem Bedürfmsse wtrd durch dle 
Fassung der Bestimmung unter e des Bundcsrathsbeschlusses vom 24. Januar 
1898 abgeholfen.
        <pb n="212" />
        198 
Zu Ziffer VII der Anleitung Anm. 1—3. 
Zu Ziffer VII der Anleitung. 
I. „Personen, welche berufsniäffig einzelne persönliche Dienst 
leistungen bei wechselnden Arbeitgebern übernehmen". Die Bezeich 
nung der Dienstleistungen unter Ziffer VII der Anltg. allgemein als „persön 
liche", d. h. auf die Person der Arbeitgeber bezügliche, ist nicht zutreffend. 
Die Thätigkeit der Hafenarbeiter, Waschfrauen, Näherinnen, Plätterinnen rc. 
besteht nicht in der Verrichtung von „persönlichen" Dienstleistungen. Wegen 
der Unterscheidung zwischen Personen, die aus der Leistung einzelner Dienste 
ein selbstständiges Gewerbe machen, und solchen, die sie als Lohnarbeiter ver 
richten, vergl. Anm. VI 2 u. 19 S. 168 u. 188. „Bei wechselnden Arbeitgebern" 
vergl. darüber Anm. VI 2 u. 21 S. 168 u- 193. 
*. „Hafenarbeiter". Die mit der Schiffsbeladung und Schiffsentladnng 
verbundenen Arbeiten erfordern zahlreiche Arheitskräfte, aber häufig nur für 
kurze Zeiten. Die Personen, welche derartige Arbeiten suchen, sammeln sich des 
halb in den Hafenstädten an bestimmten Stellen am Hafen und aus ihrer Zahl 
entnehmen die „Annehmer" oder deren Vorarbeiter die jeweilig erforderlichen 
Arbeitskräfte. Als einen selbstständigen Gewerbebetrieb kann man die Thätig 
keit derartiger Personen ebensowenig ansehen, wie den sonstiger unständiger 
Arbeiter. Vergl. auch den preußischen Ministerialerlaß vom 10. Dezember 1890 
in Anm. VI 19 S. 188. Wegen der Fälle, wo die Thätigkeit der Güterladcr rc. 
den Charakter eines selbstständigen Gewerbebetriebes hat, vergl. Anm. II 6 u. 
11 S. 58 und 70. 
3. „Kofferträger, Dienstmänner, Lohndiener, Führer." Wegen 
dieser Personen haben die Landeseentralbehörden in Ausführung eines Bundes 
rathsbeschlusses (f. S. 6) die Landesbehörde angewiesen, 
daß die selbstständigen Dienstmänncr, Kofferträger, Fremdenführer, 
Stiefelputzer und ähnliche Gewerbetreibende als Betriebsunter- 
nehmer behandelt werden. 
Selbstständig sind nicht bloß diejenigen Dienstmänner rc., welche jeder 
für sich allein das Geschäft betreiben, sondern auch diejenigen, ivelche sich zum 
Zwecke des gemeinschaftlichen Betriebes zu einer Genossenschaft vereinigt haben 
und den Ertrag ihrer Thätigkeit untereinander theilen. Unselbstständig sind 
diejenigen, welche die Obliegenheiten eines Dienstmannes als Beauftragte' eines 
Unternehmers, Dienstmannsinstituts, ausführen. 
Der unter Ziffer VII der Anltg. angeführte §. 37 der Reichsgewerbeord- 
nung lautet: 
„Der Regelung durch die Ortspolizeibehörde unterliegt die Unterhaltung 
des öffentlichen Verkehrs innerhalb der Orte durch Wagen aller Art, Gondeln, 
Sänften, Pferde und andere Transportmittel, sowie das Gewerbe derjenigen 
Personen, welche auf öffentlichen Straßen oder Plätzen ihre Dienste anbieten." 
Das Reichsversicherungsamt hat in der Rev.Entsch. vom 28. Juni 1892 
Nr. 159 (A. N. f. I. n. A. V. 1892 S. 114) die Unselbstständigkeit des Dienst- 
mannes und damit seine Versichcrungspflicht angenommen, obwohl er die 
Bezahlung seiner Dienste nicht von dem Dienstmannsinstitute, 
sondern direkt von dem Publikum, d. h. von denjenigen einzelnen 
Personen, für die er Dienste verrichtete, erhielt, da nach den für 
die Dienstverhältnisse des Dienstmannes maßgebenden Instruktionen „die ein 
zelnen Dienstmänner von dem Vorstande des Institutes angestellt und entlassen 
werden. Dem Vorstande und den Angestellten des Instituts ist der Dienstmanu 
Achtung und Gehorsam schuldig, ihreu Anordnungen hat er Folge zu leisten. 
Ebendaselbst ist die Ausführung der Aufträge des Publikums dem Dienstmaune 
als eine Pflicht auferlegt, und es wird sein Verhalten gegenüber dem Publikum 
in bindender Weise geregelt. In einzelnen Fällen müssen die Dienstleistungen 
im Comptoir des Instituts bestellt werden. Der Vorstand des Instituts liefert 
den Dienstleuten Anzug und Ausrüstungsgegenstände, er bestimmt ihren Stand-
        <pb n="213" />
        Zu Ziffer VII der Anleitung Anm. 3. 
199 
platz Jomie ihre Dienstzeit und händigt ihnen die dem Publikum zu verab 
folgenden Tagesmarken aus. Das Institut haftet für Beschädigungen und 
Verluste, welche aus Anlaß der den Dienstmännern übertragenen Arbeiten 
entstehen, während andererseits der Dienstmann dem Institut gegenüber für 
seine Handlungen verantwortlich ist. Aus alledem crgiebt sich ein derartiges 
Maß von Abhängigkeit des Klägers gegenüber dem Institut, daß die An 
nahme eines zur Begründung der Versicherungspflicht geeigneten Dienst 
verhältnisses gerechtfertigt erscheint. Diese Auffassung wird dadurch bestätigt, 
daß der Kläger der zuständigen Ortskrankenkasse angehörte, und daß er zur 
staatlichen Gewerbesteuer nicht herangezogen ist." 
Ueber die Thätigkeit eines nichtversicherungspflichtigen Lohndieners, 
dessen Thätigkeit zum Theil die eines Vereinsboten ist, enthält die Rev.Entsch. 
v. 18. Januar 1892 Nr. 157 (A. N. f. I. u. A B. 1892 S. 112) die folgenden 
Ausführungen: 
„Schon die Annahme des Schiedsgerichts, daß die Thätigkeit des Klägers 
als Vcrcinsbote versicherungspflichtig sei, unterliegt erheblichen Bedenken. 
In der Berufungsschrift hat der Kläger selbst erklärt, daß er von den Ver 
einen, denen er seine Dienste geleistet, nicht fest als Diener oder Bote an 
genommen worden sei, sondern nur auf besondere Ansage die ihm übertragenen 
Besorgungen ausgeführt habe. Auch diese Besorgungen, wie sie insbesondere 
ans der Arbeitsbescheinigung der Schützenzunft sich ergeben, sind nicht derartig, 
daß mit Sicherheit ein Arbeits- oder Dienstverhältniß im Sinne des §. 1 des 
I. u. A.B. G. angenommen werden könnte; denn wenn beispielsweise der 
Kläger die Garderobe auf fünf Bällen übernoinmen und daraus einen 
Verdienst von 20 Mk. erzielt hat, so wird diese Thätigkeit kaum als die eines 
„Arbeiters" oder „Gehilfen" angesehen werden können. 
Allein abgesehen hiervon, milß die Thätigkeit, welche der Kläger 
ausgeübt hat, als Ganzes betrachtet und hiernach die Versicherungs- 
Pflicht desselben beurtheilt werden. Seine sämmtlichen Arbeitsleistungen sind, 
wie schon aus ihrer Gleichartigkeit hervorgeht, ein Ausfluß derselben Erwerbs 
thätigkeit, und dem Verfahren des Schiedsgerichts, welches lediglich die Be 
schäftigung als Vereinsbote der Beurtheilung zu Grunde gelegt hat, kann da 
her nicht beigetreten werden. Erwägt man nun, daß der Kläger zufolge seiner 
eigenen Erklärung außer jenen Dienstleistungen bei sechs Vereinen seines Wohn 
ortes auch für das Amtsgericht Gefangenentransporte ausgeführt, daß er ferner 
für durchreisende Künstlergesellschaften durch Umhertragen der Einladungen, 
Beschaffung der zu den Vorstellungen erforderlichen Gegenstände rc. Dienste ge 
leistet, und daß er endlich für Handlungsreisende auf deren Verlangen Muster 
koffer zu den Kunden getragen hat, so unterliegt es keinem Zweifel, daß diese 
gesammte Thätigkeit das Bild der Beschäftigung eines selbständigen 
Unternehmers darbietet, der aus der Ausrichtung fremder Be 
stellungen und sonstiger Geschäfte ein Gewerbe macht. Er ähnelt 
darin den selbständigen Lohndienern, welche ebenfalls für eine größere 
Zahl von Auftraggebern Dienste verrichten, ohne zu denselben in ein' derart 
abhängiges Dienstverhältniß zu treten, wie es zu dem Begriff eines Arbeiters 
im Sinne des §. 1 des I. u. A.V.G. erforderlich ist." 
Die Selbstständigkeit der Lohndiener und Fremdenführer wird an sich 
dadurch nicht aufgehoben, daß sie zu dem Besitzer eines Gasthofes in eine 
solche Verbindung treten, daß sie dort ihren Stand nehmen und den Gästen 
grade dieses Gasthofes allein oder vorzugsweise ihre Dienste anbieten, wenn 
gleich es ihnen rechtlich nicht verwehrt ist, auch dritten Personen Dienste zu 
leisten. Ein derartiges Verhältniß ist der Sachlage vergleichbar, wenn selbst 
ständigen Dienstmännern, Kofferträgern, Zeitungsverkänfern u. s. w. ein fester 
Stand polizeilich angewiesen wird, und sie nur an dieser Stelle sich zur Ueber 
nahme von Diensten oder zur Abgabe von Waaren anbieten dürfen. Es kann 
aber ein solches Verhältniß allerdings auch die Gestalt annehmen, daß die
        <pb n="214" />
        200 
Zu Ziffer VII der Anleitung Anni. 4. 
betreffende Person zum Lohnarbeiter des Gasthofsbesitzers wird, dabei aber 
wegcu des Lohnes au die Bezahlung durch Dritte, d. h. die betreffenden Gäste, 
gewiesen ist (vergi. Anm. XVIII 3 n. 4). Ob das Letztere vorliegt, ist 
nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu entscheiden, wobei auch den herr 
schenden „Verkehrsanschauungen", denen zufolge derartige Personen mehr als 
selbstständige Gewerbtreibende denn als Gewerbsgehilfen des Gasthofsbesitzers 
angesehen werden, Rechnung zu tragen ist. Bergt. Rev.Entsch. 68 (A. N. f. I. 
u. Ä.V. 1891 S. 173). 
Als selbstständige Gewerbetreibende sind von den in der obigen auf 
Beschluß des Bundesraths erlassenen Anweisung der Landescentralbehörden 
genannten Stiefelputzern jedenfalls diejenigen anzusehen, welche auf öffent 
licher Straße ihre Dienste den Vorübergehenden anbieten; nach ibrer Zusammen 
stellung mit Fremdenführern u. s. w. sind es aber Personen dieser Art nicht 
in erster Linie, auf die sich die obige Anweisung bezieht, sondern vielmehr die 
namentlich in Universitätsstädten vielfach thätigen Personen, welche für eine 
größere Anzahl von Studenten oder sonstige ledige Männer allmorgendlich 
die Säuberung der Kleider und andere verwandte Dienste besorgen, demnach 
Personen, die' unter die Aufwärter und zwar unter diejenigen von diesen zu 
zählen sind, welche sich als selbstständige Unternehmer darstellen (vergl. über Aus 
märte r, Stiefelputzer, Lohndiener, Fremdenführer, KofferträgerAnm. VI19 S. 188). 
4 „Krankenpflegerinnen". Wenn unter Ziffer VII der Anleitung die 
Krankenpflegerinnen als solche Personen bezeichnet werden, welche in der Regel 
als gewerbliche Unternehmer zu behandeln seien, so scheiden dabei zunächst die 
jenigen ans, welche die Krankenpflege als damit von einer Körperschaft, die 
diese betreibt, betraute Personen verrichten. Auch diese sind zivar meistens 
als nichtversichcrnngspflichtig zu betrachten; der Grund dafür ist aber, wie 
weiter unten auszuführen ist, ein anderer als der, daß ihre Thätigkeit als die 
von Unternehmern zu erachten wäre. Auch bei solchen aber, welche in einem 
unmittelbaren Beschäftigungsverhältnisse zu deu zu verpflegeuden Personen oder 
zu den die Fürsorge für diese ausübenden Personen stehen, kann nur daun 
angenommen werden, daß sie als Unternehmer thätig sind, wenn die 
hierfür erforderlichen allgemeinen Kennzeichen vorhanden sind, also insbesondere 
dann, wenn sie in kein' persönliches Abhängigkeitsvcrhältniß zu den zu ver 
pflegenden Personen treten, wenn sie diesen also zwar Dienste leisten, 
aber nicht in ihren Dienst treten. Am meisten läßt sich die Thätigkeit 
derjenigen Krankenpflegerinnen in dieser Weise charakterisiren, welche, freilich 
unter Oberleitung des Arztes, aber doch mit einer gewissen Selbstständigkeit 
die Pflege üben und dabei mit der Ausführung einzelner Maßregeln des Heil 
verfahrens, z. B. Schröpfköpfesetzen, Massiren u. dergl., betraut werde«, da 
gegen von der Leistung niederer Dienste in mehr oder minder hohem Maße 
befreit sind, oder welche die Verbindung von Wunden, sachgemäße Behandlung 
verletzter Glieder und dergl. „von Haus zu Haus" besorgen «in Betreff dieses 
letztgenannten Punktes also den vor und hinter ihnen aufgeführten Friseusen 
und Aufwartefrauen gleichen) oder welche bei Schiverkrankcn nur Nachtwachen 
übernehmen und dergl. Regelmäßig werden derartige Krankenpflegerinnen 
eine besondere Ausbildung für ihren Beruf erhalten haben und werden für ihre 
einzeliten Leistungen einen bestimmteil taxmäßigen Entgelt oder für ihre 
sämmtlichen Leistungen eine Pansch summe beziehen, nicht aber nn Zelt- 
Solche Krailkenpflegerinnen dagegen, ivelche für Wochen oder Monate in 
ein Lohnverhältniß zu den Kranken oder deren Angehörigen treten, ihre Auf 
gabe darin haben, den Kranken zu bedienen und demgemäß alle, auch die 
niederen Dienstleistungen für den Kranken zu leisten, oft auch daneben noch 
das Hauswesen zu besorgen haben, sind als unselbstständige Lohnarbeiter 
und darum als versicherungspflichtig zu erachten. Hiermit stimmt auch die in der
        <pb n="215" />
        Zu Ziffer VII der Anleitung Anm. 4. 
201 
Arb.Vers. IX S. 299 mitgetheilte Rev.Entsch. des Reichs-Versichernngsamtes 
vom 25. April 1892 überein, da derartige Krankenpflegerinnen die Pflege von 
Kranken nicht „von Haus zu Haus" besorgen, was in der Regel erforder 
lich ist, damit sie als selbstständige Unternehmer angesehen werden. 
Eine besondere Stellung nehmen unter den Krankenpflegerinnen dieiemgen 
ein, welche die Krankenpflege als von einer dieser sich widmenden 
Körperschaft betraute Personen ausüben. Ist die Stellung derselben 
überhaupt als eine versicherungspflichtige zu betrachten, so ist sie es doch in 
der Regel nicht gegenüber den von ihnen verpflegten Personen oder deren An 
gehörigen, sondern gegenüber der Körperschaft, in deren Aufträge und als 
deren Lohnarbeiter sie die Pflege der Kranken ausüben. Eine Ausnahme wurde 
darin nur dann statthaben, wenn sie unter zeitiveiliger Umgestaltung ihres 
Verhältnißes zu der Körperschaft, etwa während eines von dieser ertheilten 
Urlaubs, zu einzelnen Personen in ein direkt von diesen gelohntes Arbeits 
verhältniß träten und der gezahlte Lohn ihr, der Krankenpflegerin, zufiele. 
Aber auch abgesehen von dem hier behandelten Punkte ist die Beschäftigung 
derartiger im Dienste einer Körperschaft stehender Krankenpflegerinnen meist 
eine nichtversicherungspflichtige, weil sie nicht gegen Lohn beschäftigt sind. 
Das Reichs-Versicherungsamt hat sich in Betreff der Frage nach der Versicherungs 
pflicht der als Krankenpflegerinnen thätigen evangelischen Diakonissen und 
der in gleicher Weise wirkenden katholischen Ordensschwestern in Ueberein 
stimmung mit der überwiegenden Mehrheit der Versicherungsanstalten, vor 
behaltlich einer instanziellen Entscheidung, in dem Bescheide vom 4. April 1891 
Nr. %9 (A. N. f. I. u. A.V. 1891 S. 158) verneinend ausgesprochen und dies 
so begründet: ^ 
„Als maßgebend hierfür ist in den Gründen hervorgehoben, daß die 
Diakonissen rc. Lohnarbeit im Sinne des Jnvaliditäts- und Altersversicherungs 
gesetzes nicht verrichten, indem ihnen das Mutterhaus, welches unter gewöhn 
lichen Umständen als ihr Arbeitgeber in Betracht kommt, in der Regel nur 
freien Unterhalt (§. 3 Abs. 2 a. a. O.) gewährt. Der Baarbetrag, den die 
Diakonissen rc. nebenher vom Mutterhause erhalten, ist gewöhnlich nur unbe 
deutend und lediglich als eine unselbstständige Ergänzung des freien Unter 
halts zu betrachten (zu vergleichen auch Nr. X letzter Absatz der Anleitung 
vom 31. Oktober 1890, betreffend den Kreis der nach dem Jnvaliditäts- und 
Altersversicherungsgesetz versicherten Personen, S. 11. 
Auch ist von einigen Seiten nicht ohne Grund geltend gemacht worden, 
daß die Thätigkeit der Diakonissen und katholischen Ordensschwestern, welche 
sich in der vorbezeichneten Weise vollziehe, wesentlich auf religiösen Motiven 
beruhe, insofern sie der uneigennützigen Ausübung christlicher Nächstenliebe 
gewidmet sei. Eine Folge davon ist, daß hier nicht nur der Gesichtspunkt 
des Erwerbs überhaupt in den Hintergrund tritt, sondern auch die Bolks- 
anschauung den Diakonissen rc. wegen jenes Charakters ihres Wirkens eine 
sociale Stellung zuweist, welche die der im §. 1 des I. u. A.V.G. bezeichneten 
Personen nicht unwesentlich überragt. 
Allerdings giebt es auch Fälle, in denen die vorstehend erörterten Vor 
aussetzungen nicht zutreffen, in denen insbesondere baarer Lohn oder Gehalt 
als Entgelt für die Ausübung der Krankenpflege gewährt wird. In diesen 
Fällen wird unbedenklich eine versicherungspflichtige Beschäftigung angenommen 
werden können, so daß beispielsweise eine Diakonissin rc. der Versicherungs 
pflicht unterliegen würde, welche zu einer Privatperson, insbesondere einem 
größeren industriellen oder landwirthschaftlichen Unternehmer, in ein festes, 
gelohntes Arbeits- oder Dienstverhältnis; tritt, auf Grund dessen sie innerhalb 
des ihr von diesem Arbeitgeber zugewiesenen Wirkungskreises und nach dessen 
Anordnung gegen ein über den freien Unterhalt hinausgehendes Entgelt in einer 
gewissen Unabhängigkeit von ihrem Mutterhause bei der Krankenpflege thätig ist.
        <pb n="216" />
        202 
Zu Ziffer VII der Anleitung Anm. 5 u. 6. 
In ähnlicher Weise wird auch die Thätigkeit anderer gelohnter Kranken 
pflegerinnen, welche keiner religiösen Genossenschaft angehören, als eine die 
Versichernngspflicht begründende Beschäftigung anzusehen sein, insbesondere 
auch die der Krankenpflegerinnen der Vereine vom „Rothen Kreuz", 
in deren Satzungen (Schwesterordnungen rc.) die Krankenpflege ausdrücklich 
als eine Berufsthätigkeit bezeichnet ist, für welche die sich derselben widmen 
den Frauen und Jnngfrancn einen bestimmten Lohn oder Gehalt beziehen." 
In dem in vorstehendem Bescheide an letzter Stefle bezeichneten Falle 
bleibt für die Frage nach der Versichernngspflicht noch der Umstand zu beachten, 
ob etwa bei einzelnen der die Krankenpflege betreibenden Personen der in der An 
leitung unter Ziffer IV der Anleitung bezeichnete Fall vorliegt, daß es sich um Per 
sonen handelt, „welche mit einer ihrer Natur nach höheren, mehr geistigen (wissen 
schaftlichen) Thätigkeit beschäftigt werden und sich durch ihre soziale Stellung 
über den Personenkreis erheben, der nach dem gewöhnlichen Sprachgcbrauchc 
und vom Standpunkte wirthschaftlichcr Auffassung dem Arbeiter- und niederen 
Betriebsbeamtenstande angehört". Dieser Punkt ist namentlich auch in Betreff 
der in Krankenhäusern angestellten Krankenpflegerinnen zu beachten (welche 
im Ucbrigcn, wenn sie nicht als Diakonissen, Ordensschwestern oder in ähnlicher 
Eigenschaft einer religiösen Körperschaft angehören, sondern gegen Lohn be 
schäftigt werden, für vcrsicherungspflichtig anzusehen sind). 
Was im Vorstehenden wegen der Krankenpflegerinnen ausgeführt ist, 
gilt ebenso auch wegen der männlichen Personen, die als Krankenpfleger 
thätig sind. 
Der Thätigkeit der Krankenpflegerinnen verwandt ist diejenige der 
Pflegerinnen von Wöchnerinnen (Sechswochenfrauen, Wochenfranen, 
Wartefranen). Ihre Thätigkeit hat in der Regel den Charakter versiche 
rungspflichtiger Lohnarbeit. Sie werden für einen bestimmten Zeitraum 
gegen Wochenlohn gedungen — oft wie Dienstboten unter Empfangnahme 
eines Miethpfennigs, Miethschillings —, haben eine wissenschaftliche Ausbildung 
für ihren Berus in der Regel nicht erhalten, ihre Obliegenheit ist die Bedie 
nung der Wöchnerin und des Kindes, oft auch in Häusern, wo Dienstboten 
nicht gehalten werden, die Führung des Haushaltes, und sie haben in Aus 
übung ihrer Pflegerinnenthätigkeit auch Dienste niedrigster Art zu verrichten. 
Es können jedoch wie bei den Krankenpflegerinnen auch Fälle vor 
kommen, wo die in der Wüchncrinnenpflege geübte Thätigkeit als ein selbst 
ständiger Gewerbebetrieb angesehen werden muß; freilich nicht deshalb, weil 
sie, wie Aufwärterinnen, Friesenrinnen u. s. iu. ihr Gewerbe „von Haus zu 
Haus" betrieben, denn sie gehen grade Arbeitsverhältnisse für längere Zeit 
ein, welche ihre Arbeitskraft während der Dauer des Arbeitsverhältnisses voll 
in Anspruch nehmen, was bei den Aufwärterinncn, die Dienstleistungen „von 
Haus zu Haus" verrichten, nicht der Fall ist, so daß diese an demselben Tage 
vielen Personen, jeder aber nur für kurze Zeit, Dienste leisten. 
Personen, die Wöchnerinnenpflege leisten, sind häufig zu den Zeiten, ivo 
sie als solche nicht verwendet werden, als Kinderwärterinnen, Waschfrauen, 
Scheuerfrauen, landwirthschastliche Arbeiterinnen u. s. w. thätig. In solchem 
Falle ist die Wöchnerinnenpflcge nur als eine unter den verschiedenen Arten 
der von ihr betriebenen Lohnarbeiten anzusehen. 
5. „Aufwarterfrauen" vergi. Anm. VI 19 S. 188. Der Beschäftigung 
der Aufwartefrauen ist die der Kochfrauen, d. h. der Frauen, welche zur 
Besorgung der Küche bei Gesellschaften, Familienfesten und dergl. angenommen 
werden, gleichzuachten. Ihre Thätigkeit kann bald den Charakter von selbst 
ständigen Gewerbetreibenden, bald den von versicherungspflichtigen Lohnarbei 
tern haben. In der Regel wird das Letztere der Fall sein. 
«. „Waschfrauen, Näherinnen, Büglerinnen" vergi. S. l&gt; 
Anm. I 12 S. 28.
        <pb n="217" />
        r 
Zu Ziffer VII der Ani. Anm. 7 und Ziffer VIII der Anl. Anm. 1 u. 2. 203 
Den unter VII der Anleitung beschäftigten Personen hat das Reichs- 
Versicherungsamt einen Modellsteher, der sich durch Modellstehen ernährt, 
aber dieserhalb bei einer größeren Zahl von Künstlern thätig ist und nicht zu 
einem Einzelnen in einem festen Arbeits- oder Dienstverhältnisse steht, gleich 
geachtet und hat ihn für einem Unternehmer eines selbstständigen Gewerbes 
angesehen. Es ist dabei aber hervorgehoben (Rev Entsch. vom 80. September 
1891 Nr. 67 — A. N. f. I. u. A.B. 1891 S. 172 —), daß derartige Personen 
sehr wohl auch in einem versicherungspflichtigen Verhältnisse stehen können, 
0 etwa, wenn sie an einer Kunstschule oder einer ähnlichen Anstalt dauernd be 
schäftigt werden, um für die Arbeiten der Kunstschüler verwendet zu werden. 
Zu Ziffer VHÍ der Anleitung. 
1. Die von Gewerbetreibenden außerhalb ihrer Betriebsstätten beschäftigten 
Hilfsarbeiter werden als Heimarbeiter (Hausarbeiter, Außenarbeiter) 
bezeichnet. Im weiteren Sinne wird dieser Ausdruck auch so gebraucht, daß 
die Hausgewerbetreibenden darunter mitbegriffen werden. Hier werden unter 
Heimarbeitern die außerhalb der Betriebsstätte des Arbeitgebers 
beschäftigten Lohnarbeiter im Unterschiede von den Hausgewerbe 
treibenden und den Vetriebsunternehmern verstanden. 
Der Umstand, daß die von Gewerbetreibenden außerhalb ihrer Be 
triebsstätte beschäftigten Lohnarbeiter nach dem Krankenversicherungsgesetze vom 
15. Juni 1888 eine besondere Behandlung erfuhren, hat Veranlassung gegeben, 
sie auch in der Anleitung des Reichsversicherungsamtcs besonders hervorzu 
heben, obwohl sich die Verpflichtung, sie gegen Invalidität und Alter zu ver 
sichern, ohne Weiteres und als selbstverständlich aus den allgemeinen Grund 
sätzen des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes ergiebt, da alle als 
Arbeiter (s. Anm. I 5 u. 6 S. 24 ff.) beschäftigten Personen, mögen sie von Ge 
werbetreibenden oder anderen Personen beschäftigt werden, mag ihreBeschäftigung 
in einem Betriebe stattfinden oder nicht und mag sie im ersteren Falle auf der 
Betriebsstätte vor sich gehen oder außerhalb derselben, der Versicherungspflicht 
unterworfen sind. Die Unterscheidung zwischen Lohnarbeitern, die von Ge 
werbetreibenden auf der Vetriebsstätte, und solchen, welche außerhalb derselben 
beschäftigt werden, ist in der Fassung des Krankenversicherungsgesetzes vom 
10. April 1892 in Wegfall gekommen. Während früher diese Personen dem 
Versichcrungszwange nicht unmittelbar unterstanden, sondern es statutarischer 
Vorschrift bedurfte, damit auf sie di- Versicherungspflicht erstreckt wurde, unter 
stehen sie nunmehr der Krankenversicherung allgemein wie alle übrigen von 
Gewerbetreibenden beschäftigten Arbeiter, und es ist auch für das Gebiet der 
Krankenversicherung der Unterschied zwischen den von Gewerbetreibenden auf 
der Betriebsstätte und den außerhalb derselben beschäftigten Arbeitern, der für 
das Gebiet der Jnvaliditäts- und Altersversicherung von vorn herein nicht 
bestanden hat, in Wegfall gekommen. 
*. Die Beschäftigung des Heimarbeiters ist häufig in der Form der 
jenigen des Hausgewerbetreibenden oder der des Bctriebsunternehmers ähnlich. 
Von dem Hausgewerbetreibenden unterscheidet sich der Heimarbeiter dadurch, daß 
der Erstere selbstständiger Gewerbetreibender ist, der Letztere nicht; von 
dem Bctriebsunternehmer außerdem dadurch, daß dieser nicht beschäftigt wird, 
nicht „für Rechnung" eines Anderen arbeitet und nicht nothwendig für 
einen anderen Gewerbetreibenden arbeitet. Trotz dieser begrifflichen Unter 
schiede nähert sich die Beschäftigung des Einen in der Praxis häusig derjenigen 
des Anderen; es wird in dieser Beziehung auch auf die Ausführungen zu 
Ziffer I, II und XIX der Anltg. verwiesen.
        <pb n="218" />
        204 
Zu Ziffer Vili der Anleitung Sinnt. 2. 
Hervorzuheben ist ferner, daß Veränderungen in der Beschäfti 
gungsart leicht vorkommen und daß alsdann auch Veränderungen in der 
Versicherungspflicht eintreten und deßhalb Jemand, auf den zeitweilig 
die Merkmale des Hausgewerbetreibenden oder diejenigen des Betriebsunter 
nehmers zutreffen, dann, wenn später diejenigen des Lohnarbeiters für sein 
Bcschäftigungsverhältniß vorliegen, auch als solcher zu behandelu ist, ebenso 
daß auch der umgekehrte Fall vorliegen kann. O b eine solche Veränderung 
vorhanden ist, tvird aber regelmäßig nicht aus der Beschaffenheit eines ein 
zelnen Auftrages, sondern aus der Gesammtheit der Beschäftignngsverhält- 
nisse des Betreffenden hergeleitet werden. 
Typisch für die Auffassung eines gewerblich für einen anderen Gewerbe 
treibenden Beschäftigten ist die von Hilfsarbeitern im Schneider- und 
Schuhmachergewerbe. Während in früherer Zeit die im Schneider- und 
Schuhmachergeiverbe unselbstständig beschäftigten Personen stets in der Werk 
statt des Arbeitgebers (Meisters) beschäftigt wurden, ist in den letzten Jahr 
zehnten eine Entwickelung dahin eingetreten, daß sie in den Großstädten regel 
mäßig, vielfach aber auch schon in Mittelstädten und nicht selten sogar in den 
Kleinstädten Arbeiten, welche ihnen von ihrem Arbeitgeber (sei es daß dieser 
ein Handwerksmeister, sei es, daß er der Inhaber eines Verkaufsladens für 
fertige Kleidungsstücke oder fertiges Schuhwerk ist) aufgegeben werden, in 
ihrer Wohnung oder einer von ihnen beschafften Arbeitsstelle herrichten. Ver 
richten sie die Arbeit nicht in ihrer Wohnung (Logis), so miethen sie sich eine 
Arbeitsstelle regelmäßig bei einem anderen Gewerksgenossen (Platzmeister) der 
selbst entweder selbstständiger Unternehmer ist oder auch seinerseits für einen 
„anderen Gewerbetreibenden" arbeitet, mit dem sie aber in keinem weiteren Ver- 
tragsverhältuisse stehen, als daß ihnen ein Arbeitsplatz. der zu den entsprechen 
den Tageszeiten erleuchtet und zu den kalten Jahreszeiten erwärmt ist und die 
Benutzung von den zum Betriebe des Geschäftes erforderlichen Vorrichtungen, 
Bügeleisen u. dcrgl. gewährt ivird. Häufig ist in den Leistungen des „Platz 
meisters" auch die Gewährung der Mitbenutzung einer von ihm zu haltenden 
Nähmaschine, zuiveilen auch die Beschaffung und Lieferung der Zuthaten (Zwirn, 
Hanf, Garn rc.) mitbegriffen. Wöchentlich hat der betreffende Schneider oder 
Schuhmacher an den „Platzmeister" das „Platzgeld" d. h. die Miethenent- 
schädigung, welche entweder einen festen Betrag ausmacht oder nach Prozenten 
seines Arbeitsverdienstes bemessen tvird, zu entrichten; den Arbeitgeber geht 
das zivischen Beiden bestehende Bertragsvcrhältniß nichts an. Bei demselben 
„Platzmeister" arbeiten nicht selten Personen, welche von ganz verschiedenen 
Arbeitgebern ihre Aufträge erhalten. Letztere händigen die von ihnen selbst 
oder durch Zuschneider zugeschnittenen Theile (Rohstoff) des herzustellenden 
Kleidungsstückes oder Schuhwerkes dem Beschäftigten ans, während es dem 
Letzteren überlassen bleibt, für die Zitthaten (Hilfsstoffe) zu sorgen. Die Aus 
händigung des Rohstoffes und die Rückgabe der fertigen Stücke erfolgt täg 
lich oder in Zwischenräumen von einigen Tagen, die Bezahltlng geschieht für 
jedes fertig gestellte Stück nach vereinbarten Preisen und findet entweder jedes 
mal bei der Ablieferttng der fertigen Waare oder wöchentlich für die im Laufe 
der Woche hergestellten Stücke statt. 
Der Arbeitgeber beansprucht die Ausführung der Arbeit in der Regel 
durch den Betreffenden selbst und überläßt es diesem nicht etwa, die Arbeit 
selbst zu fertigen oder durch einen Anderen fertig steilen zu lassen, wenn auch 
dagegen nichts eingeivandt wird, daß, wenn der Beschäftigte verheirathet ist, 
die Frau oder, wenn er Kinder hat, diese bei minderivichtigen Theilen des be 
treffenden Stückes behilflich sind. Es fordert ferner der Arbeitgeber von dem 
Betreffenden ein volles Tagetverk und überläßt es ihm nicht, die Arbeit 
in einer in sein Belieben gestellten Frist fertig zu machen. 
Das Arbeitsvcrhältniß gestaltet sich hin und wieder auch so, daß ein
        <pb n="219" />
        Zu Ziffer Vili der Anleitung Anm. 2. 
205 
„Platzmeister" nur Solchen in dem von ihm gestellten Arbeitsraume einen 
Arbeitplatz zu gewähren hat, welche für denselben Arbeitgeber arbeiten; ferner 
so, daß der Arbeitgeber regelmäßig allein mit dem „Platzmeister" verkehrt, 
diesem die zugeschnittenen Rohstoffe nicht bloß zu den Waaren aushändigt, welche 
von ihm, sondern auch zu denjenigen, welche von den bei ihm Arbeitenden an 
gefertigt werden sollen, und daß diese den Lohn durch den „Platzmeister" aus 
gezahlt bekommen, dieser Letztere aber nicht etwa unabhängig darin ist, wem 
er einen Arbeitsplatz einräumt und wem er die von dem Arbeitgeber in Auf 
trag gegebenen Waaren zur Herstellung übergiebt, vielmehr die Annahme und 
Beschäftigung der „Platzgesellen" nur so erfolgen darf, daß zuvor die Zustimmung 
des Arbeitgebers eingeholt ist. 
So lange die Beschäftigung in den vorstehend beschriebenen Formen ge 
schieht, sind die beschäftigten Personen als versicherungspflichtige Lohn 
arbeiter und nicht als Hausgewerbetreibende zu betrachten. 
Es nimmt das Beschäftigungsverhältniß aber auch die Gestalt des haus 
gewerblichen Betriebes an, nämlich dann, wenn der Arbeitgeber dem von ihm 
Beschäftigten Aufträge ertheilt, ohne deren Erledigung von ihm selbst zu be 
anspruchen, insbesondere, wenn er ihm mehr Aufträge ertheilt, als er selbst 
auszuführen im Stande ist, und es ihm überläßt, sie auf eine beliebige, von 
ihm zu bestimmende Weise zur Erledigung zu bringen. Es geschieht dies 
dann entweder so, daß der Auftragnehmer seinerseits die Arbeiten an Gehilfen 
übergiebt, die dieselben in einer von ihnen beschafften Arbeitsstelle bewerkstelligen, 
oder'so, daß er zur Erledigung der Arbeiten eine Werkstatt einrichtet, in der 
er die Gehilfen beschäftigt. Im einen wie im anderen Falle steht derjenige, 
welcher die Arbeiten in erster Linie in Auftrag nimmt, dem Auftraggeber als 
Hausgewerbetreibender gegenüber und die von ihm beschäftigten Gehilfen 
sind seine Gehilfen, nicht diejenigen seines Auftraggebers. Es würde das 
selbst dann der Fall sein können, wenn er die Arbeit den von ihm Angenom 
menen gegen dasselbe Entgelt übertrüge, das er von seinem Auftraggeber er 
hält, und also seinerseits keinen unmittelbaren Vortheil aus dem Arbeits 
verhältnisse hätte, diesen vielmehr nur darin suchte, daß er durch die Ein 
richtung der Werkstatt und die ihm dafür zufließende Entschädigung, die auch 
in diesem Falle die Form des „Platzgeldes" hat, eine Einnahme bezöge. Es 
bedarf jedoch im einzelnen Falle stets der sorgfältigen Prüfung, ob derjenige, 
welcher die Aufträge entgegennimmt, nur deren Vermittler an die übrigen, 
von dem Auftraggeber beschäftigten Personen, deren Annahme dieser aber dem 
Auftragnehmer überlassen hat, oder aber der alleinige Empfänger der 
Aufträge ist, zu deren Erledigung er soweit er sie nicht selbst erledigen kann 
oder will, seinerseits Hilfskräfte annimmt (vergl. Anm. XVIII 6). 
Ein neuer, für die Beurtheilung der Beschäftigung wichtiger Umstand tritt 
hinzu, wenn eine und dieselbe Person für Mehrere arbeitet. Im Allgemeinen 
spricht dies dafür, daß der die ertheilten Aufträge Ausführende als ein Be 
triebsunternehmer zu betrachten ist, jedoch verträgt sich die Beschäftigung 
für mehrere Arbeitgeber auch sowohl mit der Eigenschaft des Lohnarbeiters, 
wie mit derjenigen des Hausgewerbetreibenden, und es ist deshalb aus dem 
Vorhandensein mehrerer Arbeitgeber ein unter allen Umständen sicherer 
Schluß auf das Nichtvorhandcnsein der Lohnarbeiter- oder Hausgewerbe- 
treibenden-Thätigkeit nicht zu ziehen. Das Charakteristische des Betriebs 
unternehmers ist das Arbeiten für Kunden. Es ist dabei nicht wesent 
lich, daß diese Kunden nicht Gewerbetreibende sind, also im vorliegenden Falle 
nicht ein Schneider- oder Schuhmachergeschäft betreiben; aber diese ihre Eigen 
schaft ist in solchem Falle, wo sich der Beschäftigte als Betriebsnnternehmer dar 
stellt, für ihr Verhältniß zu diesem gleichgiltig, es drückt der Thätigkeit des Letzteren 
nicht das Gepräge auf, denn er wird nicht von dem Geschäftsinhaber be 
schäftigt, sondern er nimmt wie für andere Kunden und neben den Aufträgen
        <pb n="220" />
        206 
Zu Ziffer Vili der Anleitung Anm. 2. 
fur diese auch fur den betreffenden Geschäftsinhaber die ihm passenden Auf 
träge an. Die Vetnebsunternehmer-Eigeuschaft wird also insbesondere daun 
nicht aufgehoben, wenn ein Schneider oder Schuhmacher, der vorwiegend 
fur Kunden („Prwatkunden") arbeitet, daneben auch bereits zugeschnittene 
Stucke fur Gewerbetreibende gegen Stücklohn in der Weise fertigstellt, wie 
dies oben für Lohnarbeiter und Hausgewerbetreibende beschrieben ist 
Ob nun ein für mehrere Arbeitgeber thätiger Schneider oder Schuhmacher, 
der nicht Betriebsunternehmer ist, Lohnarbeiter oder Hausgewerbetreibender 
ist, hangt von den besonderen Bedingungen des abgeschlossenen Vertrags ab 
Gehen diese dahin, daß er — ivas rvohl selten vorkommen ivird - an dem 
einen Tage fur den Einen an dem anderen Tage für den Anderen das volle 
Tagewerk zu leisten hat, so ist er Lohnarbeiter; gehen sie aber — und 
das wird der häufigere Fall sein — dahin, daß er die verschiedenen Arbeiten 
neben einander oder in einer von ihm zu bestimmenden Reihenfolge fertig 
stellt, so ist er als Hausgewerbetreibender zu behandeln. 
Im bisherigen ist nur der Fall besprochen, wo es sich um Herstellung von 
neuen Waaren handelt; kommen statt dessen Ausbesseruugsarbeiten in 
Frage, so übt auch das auf die Beurtheilung des Beschäftiguugsverhältuisses 
Einfluß. Wiewohl Ausbesserungsarbeiten der Wortbedeutung nach sich als 
„Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse" darstellen, so erscheinen sie doch, ivenn 
überhaupt, dann jedenfalls nur in sehr beschränktem Umfange, als eine unter 
den Begriff des hausgewerblichen Betriebes fallende Bearbeitung. Es konnte 
das nur zutreffen, woes sich um die Erneuerung eines Theiles des be 
treffenden Gegenstandes wie z. B. Reubesohlung von Schuhwerk oder derql. 
Arbeiten handelt. In der Regel ivird also die Ausführung von Ausbesscrunas- 
«rbelten den Betreffenden als Lohnarbeiter oder Betriebsunternehmer 
charakterisiren und zwar als den Einen oder den Anderen je nach dem Vor 
handensein der oben entwickelten charakteristischen Eigenschaften der einen oder 
anderen Beschäftigungsart. Wird ein Schneider oder Schuhmacher nur von 
einem Arbeitgeber beschäftigt und hat für diesen nur Ausbesseruugsarbeiten 
zu besorgen oder außer solchen auch neue Waaren herzustellen, so wird er im 
Zweifel als Lohnarbeiter zu behandeln sein, anderenfalls hat es die größere 
Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich, ihn als Betriebsuuternehmer 
aufzufassen. Dabei gilt jedoch das als Voraussetzung, daß der Betreffende die 
Arbeiten in seiner Betriebs statt e herstellt. Anders kann die Sache liegen, 
wenn er sie in den Wohnungen seiner „Kunden" ausführt (er also nicht für- 
andere „Gewerbetreibende" arbeitet). Vergl. wegen der im Hause der Kunden, 
„auf der Stör" arbeitenden Flickschneider nnd Flickschuster, Anm. I 12 
Ziffer 2 S. 30. 
So rein, wie im Vorstehenden angenommen, grenzen sich die verschie 
denen Beschäftiguugsweisen der in Rede stehenden gewerblich beschäftigten Per 
sonen im Leben keincsivegs immer gegen einander ab. Im Gegentheile kommt 
es nicht bloß vor, daß, wie oben bereits erwähnt, Betriebs Unternehmer 
auch Arbeiten für andere „Gewerbetreibende" auf derjenigen Grundlage aus 
führen, welche im Allgemeinen der Lohnarbeiter-Beschäftigung oder 
derjenigen des Hausgewerbetreibenden gleichen, sondern es arbeiten 
auch vielfach Lohnarbeiter und Hausgewerbetreibende in gewissem 
Umfange „für Kunden", oder es verwenden auch Lohnarbeiter, wie gleich 
falls oben bereits erwähnt ist, gelegentlich ihre Familienangehörigen zu 
Hilfsarbeiten an den von ihnen herzustellenden Stücken. Ob durch der 
artige Abweichungen der Charakter ihrer Beschäftigung verändert wird, ob 
im letzteren Falle der Lohnarbeiter zum Hausgewerbetreibenden, im ersteren er 
oder der Hausgewerbetreibende zum Betriebsunteruehmer wird oder nicht, ist 
nach dem Ueberwiegen der einen oder anderen Art der Beschäf 
tigung im einzelnen Falle zu beurtheilen. So wenig der selbstständige Be-
        <pb n="221" />
        Zu Ziffer Vili der Anleitung Anm. 2. 
207 
Iriebsunternehmer zum Lohnarbeiter wird, wenn er eine außerhalb seines 
Hauptberufes liegende, an und für sich versicherungspflichtige, aber unter Ziffer 1 
be§ Bundesrathsbeschlusses vom ■ Dr^nà fallende Beschäftigung neben 
her betreibt, und so wenig der Lohnarbeiter aufhört, Lohnarbeiter zu sein, 
wenn er nebenzu eine nicht unter die Versicherungspflicht fallende, mit seiner 
Lohnarbeit nicht in Verbindung stehende, nicht dem von ihm berufsmäßig 
betriebenen Gewerbszweige angehörige, selbstständige Thätigkeit ausübt, ebenso 
wenig wird der Charakter des Betriebsunternehmers, des Hausgewerbetrei 
benden, des Lohnarbeiters dadurch verändert, daß eine von ihm nebenher 
geübte Thätigkeit denselben Charakter hat, d. h. demselben Gewerbszweige 
angehört, wie seine Hauptbeschäftigung. Es kommt nur auch in diesem Falle 
darauf an, daß diese andere Beschäftigung sich als eine solche darstellt, die 
im Sinne des Bundcsrathsbeschlusscs vom !ss° aU nebenher 
geübte anzusehen ist lAnm. VI IO u. 14 Ş. 182 u. 185). Ob dies zutrifft, kann nur 
nach Lage der besonderen Umstände des einzelnen Falles beurtheilt werden, 
und es sind dabei nicht die Verhältnisse eines einzelnen Beschäftigungstaqes, 
jondern es ist die Gesammtheit der Beschäftigungsverhältnisse des 
Betreffenden fur einen längeren, nach Lage der Umstände zu be- 
messenden Zeitraum ins Auge zu fassen (vergl. Anm. II 5 und 
Anm. XIX 2). 
Nach denselben Grundsätzen ist zu verfahren, wenn Jemand von 
mehreren Arbeitgebern beschäftigt wird. Ist die Beschäftigungsweise an 
sich die eines versicherungspflichtigen Lohnarbeiters und hat sie bei Einem 
oder mehreren Arbeitgebern einen solchen Umfang, daß er ihm sein Tage- 
w erk leistet, so ist der Betreffende sein beitragspflichtiger Arbeitgeber, trotz der 
gleichartigen Beschäftigung auch für andere Arbeitgeber. Diese letztere Be 
schäftigung erhält auch in diesem Falle den Charakter einer nichtversicherungs- 
pflichtlgen nebenher betriebenen, unter Ziffer 2 des Bundesrathsbeschlusses vom 
IHSsHsi !àd-n Beschäftigung. 
. *» einem anderen Beispiele, dem der Heimarbeiter in der Porte- 
feuillefabrrkation, d. h. der Fabrikation feiner Lederwaaren, stellt 
achten d-r Handelskammer in Offen bach (I. u. A.B. im Deutschen 
Reiche Ul. Ş. 170) den Uebergang der Lohnarbeiter-Beschäftiguuq in diejenige 
der Hauptgewerbetreibenden dar. Dem Gutachten zufolge werden in diesem 
Fabrrkzweige „folgende Kategorien von Arbeitskräften beschäftigt: 
1. in festem Tage- und Wochenlohne stehende Arbeitskräfte in den Arbeits 
raumen des Arbeitgebers; 
2. in Stücklohn stehende Arbeitskräfte in den Arbeitsräumen des Arbeit- 
ģbôêŗê » 
3. in Stücklohn stehende Arbeitskräfte, welche allein oder nur 
mit einem Lehrlinge ln eigener Wohnung für einen Fabri- 
kanten arbeiten; 
4. in Stücklohn stehende Arbeitskräfte, welche für einen oder mehrere Fa- 
brikanten in mehr oder iveniger großem Umfange arbeiten und ihrer 
seits zu diesem Zwecke die Mithilfe von bei ihnen in Tage- oder 
Wocheulohn stehenden und von ihnen ausgelohnt werdenden Arbeitern 
in Anspruch nehmen; 
5. selbstständige Hausgewerbetreibende." 
Nach dem Gutachten „besteht kein Zweifel, daß Kategorien 1 und 2 ver 
sicherungspflichtig und Kategorien 4 und 5 nichtversicherungspflichtig sind, so 
lange nicht der Buudesrath in Gemäßheit von §. 2 des I. u. A.B.G. die Ber- 
sicherungspfllcht auf solche Hausgewerbe erstreckt. Was die Arbeitskräfte der 
Kategorien 3 anbelangt, so seien alle Bedingungen vorhanden, dieselben gleichfalls
        <pb n="222" />
        208 
Zu Ziffer Vili der Anleitung Anm. 2. 
versicherungspflichtig erscheinen zu lassen, da ihre Stellung gegenüber derjenigen 
der Stücklohnarbeiter der Kategorie 2 genau dieselbe und nur insoweit davon 
verschieden ist, als erstere die Arbeit, anstatt in der Fabrik, in eigener Be 
hausung verrichten, und weil sie außerdem insbesondere eine größere wirth- 
schaftliche Selbstständigkeit und Unabhängigkeit als die Stücklohnarbeiter der 
Kategorie 2 nicht besitzen." 
Die zur Begründung dieser Ansicht in dem Gutachten gemachten Aus 
führungen gehen im Allgemeinen von denselben Gesichtspunkten aus, wie die 
obigen Darlegungen über die im Schneider- und Schuhmachergewerbe be 
schäftigten Arbeitskräfte. 
Hervorzuheben ist noch, daß für die Frage, ob Lohnarbeiter oder ob 
Betriebsunternehmcr bezw. Hausgewerbetreibender, die Anmeldung als 
selbstständiger Gewerbetreibender nicht an und für sich entscheidend 
ist (Anm. II 3 u. XIX 2). Diese Anmeldung beweist nur, daß der Betreffende 
das Gewerbe als selbstständiger Gewerbetreibender hat betreiben wollen 
— und dies ist allerdings immerhin ein Beachtung verdienender Umstand —, 
sie beweist aber nicht, daß er es als selbstständiger Geiverbetreibender 
thatsächlich betreibt. Ebensowenig ist die vorschriftswidrige Unter 
lassung der Anmeldung von allein ausschlaggebender Bedeutung; Derjenige, 
welcher sich dieser Unterlassung der Anmeldung des Betriebes eines selbststän 
digen Gewerbes schuldig gemacht hat, ist darum nicht unselbstständiger Lohn 
arbeiter im Sinne des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgcsetzes. Aus 
schlaggebend für die Entscheidung ist allein das thatsächliche Be- 
schäftigungsverhältniß. Bergl. wegen der Anwendung der vorstehenden 
Gesichtspunkte die Ausführungen und Entscheidungen in Anm. I 12 unter Ziffer 1 
bis 4 S. 28 ff.; desgleichen die nachfolgende Entscheidung des Rcgicrungs- 
präsidcnten zu Breslau vom 28. August 1891 (Arbeiterversorgung IX. S. 88), 
bei der es sich um einen Schnhmachergescllen handelte, der von Anfang Ja 
nuar bis Mitte Februar 1891 zu einem Schuhmachermeister in einem derartigen 
Arbeitsverhältnisse stand, daß er für denselben außerhalb feiner, des Meisters, 
Betriebsstätte Stiefel verfertigte und von ihm das fertig zugeschnittene Leder 
und die fertig zugerichteten Absätze erhielt, selbst aber zur Arbeit Hanf, Garn, 
Nägel, Bestechgarn hergab und seine Bezahlung für Arbeit und Zuthaten in 
Gestalt von Stücklohn erhielt. Der Geselle arbeitete nicht für andere Meister, 
wohl aber Sonntags hin und wieder für Privatkunden. „Hausgewerbe 
treibende", so führt die Entscheidung des Regierungspräsidenten aus, „sind 
nach der Definition des Gesetzes (§. 2 Nr. 2) solche selbstständige Gewerbetrei 
bende, welche in eigener Betriebsstätte im Aufträge und für Rechnung anderer 
Gewerbetreibenden mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeug 
nisse beschäftigt werden. 
Hiernach gehört zum Begriff des Hausgewerbetreibenden außer der eigenen 
Betriebsstätte noch der selbstständige — allerdings int Aufträge und für Rech 
nung Dritter ausgeübte — Gewerbebetrieb; dieser unterscheidet den Haus- 
geiverbetreibenden vom unselbstständigen, außerhalb der Betriebsstätte seines 
Arbeitgebers arbeitenden Lohnarbeiter. Als selbstständiger Gewerbebetrieb 
kann aber, wie in dem bei den Akten befindlichen Schreiben der Bersichcrungs- 
anstalt vom 7. August v. I. mit Recht ausgeführt wird, eine Beschäftigung 
nicht angesehen werden, bei welcher der Arbeitnehmer wirthschaftlich einem 
Gewerbetreibenden derart unselbstständig gegenübersteht, daß er bezüglich seiner 
Erwerbsthätigkeit ausschließlich oder doch in der Hauptsache nur auf diesen 
angewiesen und so gut wie gar nicht in der Lage ist, seine Befugniß, auch für 
Andere zu arbeiten, auszunutzen. 
Wie nun die stattgehabten Beweisaufnahmen ergeben, war p. Sch. in 
der Zeit von Anfang Januar bis Mitte Februar v. I. bezüglich seiner Er 
iverbsthätigkeit fast ausschließlich auf den Beschwerdeführer angewiesen, er hat
        <pb n="223" />
        Zu Ziffer Vili der Anl. Anm. 3 u. 4 und Ziffer IX der Aul. Anm. 1. 209 
mit verschwindenden Ausnahmen nach seiner durch die vom Beschwerdeführer 
namhaft gemachten Zeugen unwidcrlegt gebliebenen Aussage in dieser Zeit nur 
für H. gearbeitet, von diesem allein erhielt er die Arbeit und den für dieselbe 
ihm zum Lebensunterhalt dienenden vereinbarten Akkordlohn. Er war hier 
nach unselbstständiger Lohnarbeiter und gemäß §. 1 I. u. A.V.G. versicheruugs- 
pflichtig." 
* In Gestalt des Heimarbeiterverhältnisses findet sehr häufig die Be 
schäftigung von Näherinnen, Weißnäherinnen, Kravattenmacherinnen 
u. s. w., von Wäscherinnen, insbesondere Handschuhwäscherinnen, 
sowie von Stickerinnen und Hcrstellerinnen sonstiger „weiblicher Hand 
arbeiten" statt. Tie Beschäftigung derartiger Personen für Laden- oder Fa 
brikgeschäfte („andere Gewerbetreibende") kann, sofern sie nicht unter den Be 
griff „vorübergehender" Beschäftigung im Sinne von Ziffer 1 oder 2 des 
Bundesrathsbeschlusses vom 22. Dezember i89i şillt und aus diesem Grunde 
von der Bcrsicherungspflicht befreit ist, sowohl die Gestalt des Hausgewerbe 
betriebes als auch die versicherungspflichtiger Heimarbeit haben. Das Letztere 
wird insbesondere auch in dem in Anm. I 12 unter Ziffer 1 a. E. angeführten 
Rnnderlasse der preußischen Minister für Handel und Gewerbe und des Innern 
vom 30. Januar 1891 hervorgehoben. Es bedarf der sorgfältigen Prüfung, 
ob im Einzelfallc die Kennzeichen der einen oder der anderen Betriebsform 
vorliegen, eine zu weite Ausdehnung des Begriffes des Hausgewerbebetriebes 
in Verhältnissen der vorliegenden Art würde leicht eine ungerechtfertigte Be 
günstigung des Großgewerbebetriebes herbeiführen. Von demselben Laden 
oder Fabrikgeschäfte werden nicht selten die Einen als Hausgewerbetreibende, 
die Anderen als in eigener Behausung thätige Lohnarbeiterinnen und die 
Dritten als „nebenher" sich mit den einschlägigen Arbeiten Beschäftigende und 
darum von der Versicherungspflicht Befreite mit Arbeiten beauftragt. Wegen 
eines Falles, in welchem eine Stickerin als Hausgewerbetreibende anzusehen 
war, vergl. Rcv.Entsch. vom 17. Juni 1892 (Amtl. Nachr. f. Sachsen!. Ş. 48) 
und wegen der Behandlung von Kravattenmacherinnen als Lohnarbeite, 
rinnen I. u. A.V. im D. R. I. S. 195. 
_ . . ķ. Wie auch in Anm. XIX 2 hervorgehoben worden, ist es von Wich- 
tlgkeit, daß Uebereinstimmung in Betreff der Auffassung der gewerblich be 
schäftigten Personen als Lohnarbeiter, Hausgewerbetreibende oder Betriebs 
unternehmer auf dem Gebiete der Jnvaliditäts- und Altersversicherung mit der 
jenigen auf verwandten Gebieten der Gesetzgebung herrscht. In Fällen des 
Zweifels, ob es sich um Heimarbeiter handelt, ist deshalb namentlich auch das 
in Betracht zu ziehen, ob die Betreffenden bislang als Gesellen oder Gehilfen 
auf Grund der §§. 121 ff. der Gewerbeordnung behandelt sind, insbesondere 
ob darüber Entscheldungen des zuständigen Gewerbeschiedsgerichtes oder der 
sonst zuständigen Stelle vorliegen (Unger in der Arbeiterversorgung IX. S 24)- 
ebenso ob sie in Betreff der Zugehörigkeit zu Orts- oder Betriebskrankenkassen 
als Lohnarbeiter behandelt sind. 
Zu Ziffer IX der Anleitung. 
fl. Das Vorhandensein von verwandtschaftlichen Verhältnissen 
zwischen zwei Personen hindert nicht, daß sie zu einander auch im Verhältnisse 
von Arbeitgeber und Arbeitnehmer stehen; nur von dem Verhältnisse der 
Ehegatten zu einander wird angenommen, daß es den Bestand eines 
Dienst- oder Arbeitsvcrhältnisses zwischen Beiden ausschließt. Das Reichs- 
Versicherungsamt hat diesen Grundsatz auch im Bereiche der Unfallversicheruugs- 
gesetze ständig festgehalten. Handbuch der Unfallversicherung Anm. 11 zu tz. 1 
Gebhard, Jnvaltdttäts- u. MterSoersicherungSgesetz.
        <pb n="224" />
        210 
Zu Ziffer IX der Anleitung Amu. 2. 
(S. 14): „Ein Ehegatte kann nicht als im Betriebe des anderen Ehegatten 
beschäftigter Arbeiter oder Betriebsbeamter angesehen werden, da die sittliche 
Auffassung der Ehe als des Verhältnisses zweier zu ungetheilter Lebensgemein 
schaft berufener Personen sich nicht mit den das soziale'Verhältniß des Arbeit 
gebers und Arbeitnehmers beherrschenden Begriffeil verträgt, welche in das 
Verhältniß der allgemeinen Gleichberechtigung der Ehegatten den damit nicht 
vereinbaren Gegensatz wirtschaftlicher Abhängigkeit des einen vom anderen 
hineintragen würde." Bek. des Reichs-Versicherungsamtes vom 5. Juni 1885 
Ziffer 6 A. N. 1885 S. 161, Besch. 10 u. 341 A. N. 1886 S. 3 u. 1887 S. 142. 
Rekursentsch. 592, A. N. 1888 S. 314. Damit übereinstimmend Entsch. des 
preuß. Oberverwaltungsgcrichtes vom 23. Dezember 1889, abgedruckt A. N. 1890 
S. 195. Wegen der Beschäftigung der Ehefrau durch ihren als Mittelsperson 
fungirenden Ehegatten vergl. Anm. XVlll 7. 
*• Was das Verwandtschaftsverhältniß zwischen Eltern und 
Kindern anlangt, so ist von dem sächsischen Schiedsgerichte in L. angenom 
men, daß dieses hindere, daß die Eltern zu den Kindern (oder die Schwieger 
eltern zu den Schwiegerkindern) in ein Gesindedienstverhältniß träten. 
Der Bescheid des Schiedsgcrichtsvorsitzenden vom 27. Juli 1892 (Amtl. 
Nachr. f. Sachsen I. S. 31) führt dieserhalb aus: „Wennschon nicht in Abrede 
gestellt werden soll, daß unter Umständen Kinder als Arbeitgeber ihrer Eltern 
auftreten können, so war es doch bis zum Inkrafttreten des Neichsgesetzes über 
die Jnvaliditats- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889 in Sachsen un 
erhört, daß Eltern von ihren Kindern als Dienstboten gehalten worden wären, 
daß also zwischen Eltern mit» Kindern Verträge dahin zu Stande gekommen 
wären, daß entgegen der Moral und den guten'Sitten, nach denen die Kinder 
den Eltern zu gehorchen und sie in Ehren zu halten haben, die Eltern sich 
gegen Bezahlung verpflichtet hätten, ihren Kindern gehorsam zu sein, deren 
Befehle und Verweise mit Bescheidenheit und Ehrerbietung entgegenzunehmen, 
geringe thätliche Ahndungen und Scheltworte, zu denen' sie durch ungebühr 
liches Betragen Veranlassung gegeben, ohne Anspruch auf gerichtliche Genug 
thuung von ihren Kindern hinzunehmen und sich bezüglich ihrer sittlichen Füh 
rung unter die Aufsicht ihrer eigenen Kinder zu stellen. Ein solches Abkommen 
würde, mindestens nach den in Sachsen herrschenden Anschauungen, den guten 
Sitten zuwiderlaufen, daher nichtig und zur Begründung von Rechtsansprüchen 
irgend welcher Art ungeeignet sein." Vergl. auch Entscheidung des Schieds 
gerichtes in Leipzig vom 19. März 1892 in den A. N. f. Schlesien 1892 S. 140. 
Dieser Auffassung ist das Reichs-Versicherungsamt durch Rev Entsch. vom 
17. Juni 1892 (Amtl. Nachr. f. Sachsen I. S. 29) in folgender Weise entgegen 
getreten: „Wenn das Schiedsgericht seine Ablehnlmg des Rentenanspruchs 
darauf stützt, daß der angebliche Gesindedienstvertrag ein nichtiges Rechts 
geschäft sei, weil er die sittliche Pflicht der Kinder zur Ehrerbietung nnd zum 
Gehorsam gegen die Eltern in ihr Gegentheil verkehre und darum gegen die 
guten Sitten verstoße, so erscheint diese Auffassung verfehlt. Der Hinweis der 
Beklagten, daß nach sächsischem Gesindcrechte der Dienstbote von der Herrschaft, 
also auch die Klägerin von ihrem Sohne, sogar gezüchtigt werden könne, ist 
belanglos. Das Züchtigungsrecht der Herrschaft gehört nicht zum Wesen des 
Dienstvertrages. Ein solches wird allerdings zwischen den Eltern als dem 
Gesinde nnd den Kindern als der Herrschaft theilweise andere Verhältnisse ge 
stalten, als dies sonst der Fall ist. Fällt auch selbstverständlich die Pflicht zur 
Ehrerbietung gegen den Sohn in seiner Eigenschaft als Dienstherr für die 
Mutter desselben in ihrer Stellung als Magd fort, so bleibt gleichwohl das 
Dienstverhältniß in seinem Wesen bestehen. Denn dieses erheischt vornehmlich, 
daß eine Person in die häusliche Gemeinschaft einer anderen tritt, um dieser 
nach ihrer Anweisung für eine längere Zeitdauer häusliche und wirtschaftliche 
Dienste zu leisten. Solche Fälle ereignen sich zwischen Kindern, die eine eigene
        <pb n="225" />
        14* 
Zu Ziffer IX der Anleitung Anm. 2. 
211 
Wirthschaft führen, und den Eltern derselben sehr häufig. Sie sind auch viel 
fach Gegenstand der Rechtsprechung des Reichs-Versicherungsamtes geworden, 
ohne daß jemals Bedenken gegen die sittliche Zulässigkeit und in Folge dessen 
gegen die Giltigkeit eines solchen Dienstverhältnisses Raum gegeben wäre. 
Das Schiedsgericht hat die Sach- und Rechtslage verkannt, wenn es 
auf Grund seiner oben gewürdigten Auffassung solche Dienstverhältnisse für 
unzulässig und unsittlich erachtet hat. Es hat auch die Vorschrift des §. 90 
des bürgerlichen Gesetzbuches für das Königreich Sachsen irrig angewendet. 
Dieser Paragraph erklärt nämlich diejenigen Rechtsgeschäfte für nichtig, welche 
den guten Sitten widerstreitende Handlungen zum Gegenstände haben. Solche 
Handlungen werden aber, wie oben dargelegt ist, bei Eingehung der in Rede 
stehenden Dienstverhältnisse keineswegs übernommen. 
Ob nun ein eigentliches Dienstverhältniß oder ein gelohntes, versicherungs 
pflichtiges Arbeitsverhältniß — die Klägerin führt die Wirthschaft ihres ver- 
wittweten Sohnes offenbar selbstständig — anzunehmen ist, kann dahingestellt 
bleiben, da in keinem Falle die Ablehnung des Rentenanspruchs durch den 
von der Vorinstanz angegebenen Grund getragen wird." 
Ob bei der Beschäftigung der Eltern (bezw. Schwiegereltern) 
im Haushalte der Kinder (bezw. Schwiegerkinder) das auf Verwandt 
schaft gegründete Verhältniß, bei dem die ersteren ihre Kräfte dem Wohl 
ergehen der letzteren widmen, diese aber jenen das zum standesgemäßen Leben 
Erforderliche gewähren, oder ob ein Arbeits- oder Dienstverhältniß, bei dem 
sich die Leistungen der Kinder (oder Schwiegerkinder) als Lohn für die von 
den Eltern (oder Schwiegereltern) geleisteten Arbeiten darstellt, die Grundlage 
bildet, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. In erster Linie 
entscheidend wird dabei die getroffene Verabredung sein, sofern sie nicht 
gerade zur Umgehung der gesetzlichen Vorschrift, zur Verschleierung der wirk 
lichen Thatumstände vorgenommen wird. Solche pflegen in ausreichender 
Weise bei solchen Fällen vorzuliegen, und deshalb ergeben sich die wenigsten 
Schwierigkeiten für deren Beurtheilung, wo der Vater als Gewerbsgehilfe im 
Handwerks- oder Fabrikbetriebe des Sohnes thätig ist; mehr Schwierigkeiten 
machen Fälle, wo Vater oder Mutter in dem Hauswesen oder im land- 
wirthschaftlichen Betriebe der Kinder thätig sind. Das Reichs-Versiche 
rungsamt hat in der Rev.Entsch. Nr. 43 die Merkmale hervorgehoben, bei deren 
Vorhandensein in solchen Fällen ein Lohnarbeitsverhältniß als vorliegend an 
zunehmen ist, und hat dabei entscheidendes Gewicht insonderheit darauf gelegt, 
ob die im Hauswesen des Kindes (oder Schwiegcrkindes) thätige, dafür aber 
Natural- und Geldleistungen beziehende Person nach ihrer ganzen Lebenslage, 
wenn sie nicht an dieser Stelle beschäftigt iväre, ein anderes gelohntes ArbeitS- 
vdcr Dienstverhältniß eingehen würde, ob sie also in einem solchen zu stehen 
gewohnt wäre. 
Es behandelt die bezeichnete Rev.Entsch. Nr. 43 vom 3. Juli 1891 (A. N. 
f. I. u. A.V. 1891 S. 156) den Fall einer Wittwe, welche bei ihrem in einer 
großen Stadt verheiratheten Sohne als Kinderfrau und Wirthschaften» thätig 
gewesen war und hierfür freie Kost und Wohnung sowie einen Baarlohn von 
6 Mk. monatlich bezogen hatte. Mit Rücksicht auf die obwaltenden Umstände 
ist das Vorhandensein eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses aus 
folgenden Gründen bejaht: „Bei der Beurtheilung des Arbeitsverhältnisses der 
Klägerin ist zu berücksichtigen, daß ihre verwandtschaftlichen Beziehungen zu 
ihrem Arbeitgeber an und für sich der Annahme eines versicherungspflichtigen 
Dienstverhältnisses nicht entgegenstehen. Die Beklagte hat auch nicht in Ab 
rede gestellt, daß die Klägerin im Haushalte ihres Sohnes thätig gewesen ist 
und thätig ist; sie behauptet nur im Gegensatz zu der thatsächlichen Feststellung 
des Vorderrichters, taß der von der Klägerin bezogene Baarlohn von 6 Mk. 
monatlich nicht als Entgelt für die von ihr geleistete Arbeit, sondern als Aus-
        <pb n="226" />
        212 
Zu Ziffer IX der Anleitung Sinnt. 2. 
fluff der Alimentationspflicht ihres Sohnes anzusehen sei. Für diese Annahme 
bietet indessen der Inhalt der vorgenommenen Ermittelungen nicht nur keinen 
Anhalt, sondern es steht sogar aktenmäßig fest, daß die Klägerin die gleiche 
Beschäftigung, welche sic zur Zeit bei ihrem Sohne ausübt, in der Zeit vom 
I. Oktober 1887 bis zum 15. April 1888 bei einer ihr völlig fremden Person 
verrichtet und dort denselben Lohn, wie bei ihrem Sohne, bezogen hat. Hieraus 
rechtfertigt sich der Schluff, daß die Klägerin nach ihren wirt'hschaftlicheu Ver 
hältnissen auf den Eintritt in ein gelohntes Arbeits- oder Dienstverhältniß an 
gewiesen ist, wie denn auch sowohl die untere Verwaltungsbehörde wie die 
von der Versicherungsanstalt um Auskunft ersuchte Polizeivcrwaltung sich gut 
achtlich dahin geäußert haben, daß zwischen der Klägerin und ihrem Sohne 
ein gelohntes Dienstverhältniß, kein bloßes Unterstützungsverhältuiff bestehe. 
Dem gegenüber kann dem Umstande, daß der gedachte Sohn selbst dem arbei 
tenden Stande angehört, ein ausschlaggebendes Gewicht nicht beigelegt werden- 
denn auch in den Kreisen der arbeitenden Bevölkerung, insbesondere bei den 
besser gestellten großstädtischen Arbeitern, ist die Annahme einer besoldeten 
Person zur Besorgung des Haushalts nicht ausgeschlossen, insbesondere daun 
nicht, wenn, wie hier, die Ehefrau des Dienstherrn ebenso wie dieser selbst 
vielfach außerhalb des Hauses beschäftigt und dadurch ihrem Haushalte ent 
zogen ist. Auch ist der Lohn von 6 Mk. monatlich, den die Klägerin neben 
dem freien Unterhalt bezog, nicht so gering, daß er lediglich als Taschengeld 
anzusehen wäre, und wenn dieser Betrag auch nicht immer regelmäßig gezahlt 
worden sein mag, so kommt doch in Betracht, daß die Klägerin nach Aussage 
der Zeugen jedenfalls im Ganzen den unter den obwaltenden Umständen über 
daß Maß eines bloßen Taschengeldes hinausgehenden Betrag von 72 Mk. 
jährlich erhalten hat." 
Umgekehrt hat das Reichs-Versicherungsamt in der Rev.Ensch. vom 
II. Juni 1891 Nr. 42 (A. N. f. I. u. A.V. 1891 S. 155) das Vorhandensein 
eines versicherungspflichtigen Dienst- und Arbeitsverhältnisses in einem Falle 
verneint, wo es sich um eine Wittwe handelt, welche im Haushalte ihres 
Sohnes die Küche und die Wartung der Kinder besorgt und dafür freien 
Unterhalt (Wohnung, Beköstigung, Kleidung) und jährlich 24 Mark baar zur 
Bestreitung der Ausgaben für gewisse kleinere Lebensbedürfnisse erhält von 
der aber nicht anzunehmen ist, daß, wenn sie nicht bei ihrem Sohne Arbeit 
und Unterstützung gefunden hätte, sie anderweit bei fremden Leuteii in ein 
derartiges Arbeitsverhältniß treten würde. 
In einem Falle, wo eine Wittwe im Hauswesen ihres Sohnes als Kinder 
wärterin im Dienste gestanden und den angeblich verabredeten Lohn ihrem 
Sohne kreditirt haben wollte, hat das Reichs-Rersicherungsamt in der Rev.Entsch, 
vom 28. Oktober 1892 (A. N. f. Schlesieii 1898 S. 14) die Versicherungspflicht 
mit folgender Begründung verneint: 
„Es kaun zwar dem Schiedsgerichte darin beigetreten werden, daß die 
Versicherungspflicht einer Beschäftigung unter Umständen auch dann bestehen 
bleiben kann, wenn der Beschäftigte den ihm vertragsmäßig zustehenden Baar 
lohn nicht ausgezahlt erhalten hat, iveil er denselben seinem Arbeitgeber 
kreditirt, und es würde deshalb der Rentenanspruch der Klägerin für begründet 
erachtet werden können, sofern nur anzunehmen iväre, daß sie thatsächlich 
einen Rechtsanspruch auf den von ihr behaupteten Baarlohn von 10 Pfennig 
neben freier Kost gehabt hätte. Diese Annahme erscheint aber nach dem Inhalt 
der Akten nicht gerechtfertigt und die dahin gehende thatsächliche Feststellung 
des Schiedsgerichts als auf einem Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten 
beruhend. Denn selbst wenn man auf Grund der Aussage des Sohnes und 
angeblichen Arbeitgebers der Klägerin annehmen wollte, daß dieser, als sie zu 
ihrem Sohne zog, ein Baarlohn von täglich 10 Pfennig zugesagt worden ist, 
so ist diese Vereinbarung doch alsbald im gegenseitigen Einvcr-
        <pb n="227" />
        Zu Ziffer IX der Anleitung Anm. 2. 
213 
ständniß stillschweigend aufgehoben worden und an die Stelle 
eines festen Baarlohnes lediglich die Gewährung eines den freien 
Unterhalt ergänzenden Taschengeldes getreten. Denn der tägliche 
Baarlohn von io Pfennig ist der Klägerin überhaupt nie ausgezahlt, vielmehr 
hat sie vou Anfang an neben der Kost nur nach Bedürfniß Geldbeträge 
erhalten, die sie zur Beschaffung von Heizung, Beleuchtung, Steuern und 
ähnlichen kleinen Bedürfnissen verwendet hat. Bezüglich dieser Baarzahlungen 
ist aber zwischen der Klägerin und ihrem Sohne nie Abrechnung gehalten, 
letzterer — und offenbar auch die Klägerin nicht — hat die von ihm gezahlten 
Beträge nicht einmal gebucht und weiß daher auch nicht, ob die Klägerin noch 
etwas von ihm zu fordern hat. Bei dieser Sachlage erscheint die Annahme, 
daß zwischen den Betheiligten ein Arbeits- und Lohnverhältniß mit einem 
klagbaren Anspruch der Klägerin auf eine fest bestimmte Lohnsumme während 
der Jahre 1888 bis 1890 bestanden hat, nicht gerechtfertigt, vielmehr kann 
nur angenommen werden, daß die Klägerin von ihrem Sohne nach dessen 
Gutdünken und je nach Bedürfniß geringe Geldbeträge in unbestimmter Höhe 
erhalten hat, die lediglich als ein zur Ergänzung des der Klägerin gewährten 
freien Unterhalts bestimmtes Taschengeld angesehen werden können." 
In einem ähnlichen Falle, wo eine Handschuhnäherin von ihrem Schwieger 
söhne beschäftigt wurde und mit diesem einen wöchentlichen Baarlohn von 
4 Mk. vereinbart hatte, denselben aber, da sie bei ihm wohnte und bei ihm 
Kost nahm (gegen eine Entschädigung von 60 Mk. jährlich für Wohnung und 
3 Mk. wöchentlich für Kost) thatsächlich bei den wöchentlichen Abrechnungen 
Nichts ausbezahlt bekam, hat das Reichs-Versicherungsamt in einer Rev.Entsch. 
&lt;A. R. f. Sachsen II. S. 20), das Vorhandensein eines versicherungspflichtigen 
Verhältnisses verneinend, Folgendes ausgeführt: 
„Das Schiedsgericht stellt zwar fest, daß die Klägerin baaren Lohn für 
ihre Leistungen nicht bezogen habe, hält aber die Anwendbarkeit des §. 3 
Abs. 2 des I.- u. A.V.G. deshalb für ausgeschloffen, weil der vom Arbeitgeber 
nach dem Dienstvertragc geschuldete Baarlohn gegen anderweite Forderungen 
desselben Arbeitgebers für Wohnung und Kost aufgerechnet worden sei. Dieser 
Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Wie das Reichs-Versicherungsamt 
wiederholt (zu vergl. u. A. Rev.Entsch. 222, s. Anm. X. 12) ausgesprochen 
hat, kommen für die Auslegung der Arbeiterversicherungsgesetze im 
Allgemeinen nicht die Verhältnisse, wie sie nach den rechtlich be 
stehenden Vereinbarungen hätten sein sollen, sondern wie sie 
wirklich sind, in Betracht. Danach aber kann es einem begründeten 
Zweifel nicht unterliegen, daß Jemand, der seinem nahe verschwägerten Arbeit 
geber den von diesem geschuldeten Baarlohn überläßt und dafür Kost und 
Wohnung in Empfang nimmt, thatsächlich seine Dienste nur gegen 
theilweise freien Unterhalt gewährt. So liegen auch die Verhältnisse 
bei der Klägerin, welche nach der vom Schiedsgericht für glaubwürdig er 
achteten Bekundung ihres Schwiegersohnes bei den wöchentlichen Abrechnungen 
baares Geld in der Regel nicht erhalten hat, da die Miethe des Zimmers und 
der Werth der Kost der Höhe des verdienten Lohnes im Allgemeinen gleich 
kommen. Es ist somit der Thatbestand gegeben, für welchen der §. 8 Abs. 2 
des I. u. A.V.G. die Versicherung ausschließt. Demgegenüber kommen die 
im Wesentlichen auf den „rechtlichen" Vereinbarungen zwischen der Klägerin 
und ihrem Schiviegersohne beruhenden Ausführungen des Schiedsgerichts nicht 
weiter in Betracht." Wegen der Beschäftigung gegen freien Unterhalt vergl. 
lm Uebrigen Anm. X 10 bis 14 S. 225 ff. 
Wenn nun auf der einen Seite, wie aus dem Vorhergehenden erhellt, 
nicht solche Verhältnisse, wo der eine Verwandte dem anderen Arbeit leistet 
und von diesem Unterhalt empfängt, als Arbeitsverhältnisse zu erachten sind, 
so ist doch andererseits nicht jeder Einfluß des Verwandtschaftsverhältnisses
        <pb n="228" />
        214 
Zu Ziffer IX der Anleitung Anm. 3. 
auf die Eingehung des Arbeitsvcrhältuisses auszuschließen. Ein Arbeits 
verhältniß hört darum noch nicht auf, ein Arbeitsverhältniß zu 
sein, weil der Arbeitgeber sich durch die Rücksicht auf die zwischen 
ihnl und dem Arbeitnehmer bestehende Verwandtschaft bewogen 
gesehen hat, das Arbeitsverhältniß einzugehen. „Die Verabredung 
eines Dienst- und Lohnverhältnisses zwischen Sohn und Vater verliert den 
Charakter eines Arbeitsvertrags im Sinne der §§. 1 und 157 des Gesetzes 
nicht um deswillen, weil sie mit veranlaßt ist durch das Verwandtschaftsver- 
hältniß zwischen beiden. Es ist zwar anzunehmen, daß der Sohn z. B. mit 
einem Fremden von dem Alter und der Gebrechlichkeit des Vaters keinen solchen 
Arbeitsvertrag schließen, vielmehr geeigneteren Ersatz für die von dem Vater 
dermalen geleisteten Dienste suchen würde. Aber auch wenn man der Ver 
wandtschaft einen weitgehenden Einfluß auf das Zustandekommen des zwischen 
Sohn und Vater bestehenden Arbeits- und Lohnverhältnisses zuschreibt und 
auch annimmt, daß dasselbe mangels der Verwandtschaft nicht bestehen würde, 
so wird doch hierdurch das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages, die Zu 
sicherung gewisser Arbeitsleistungen seitens des Arbeitsnehmers und eines be 
stimmten Entgelts seitens des Arbeitgebers — und damit das Vorhandensein 
der Versicherungspflicht im Sinne des §. 1 und des §. 157 des Gesetzes an sich 
nicht ausgeschlossen." Entsch. des Schiedsgerichtes für das Großherzogth. 
Hessen in der I. u. A.V. im D. N. 1891 S. 194. 
Arbeitsverhältnissen der äußeren Erscheinung nach nahe 
stehend sind außer den im Vorherbehenden besprochenen aus der Verwandt 
schaft entsprungenen Unterhaltsverhaltnissen auch solche, bei denen — meist in 
Verbindung mit der Verwandtschaft — andere Rechtsgeschäfte als die Dienst- 
miethe die Grundlage für die von der einen Seite erfolgende Arbeitsleistung 
und die von der anderen Seite ausgehende Unterhaltsgewährung 
bilden. 
So liegt die Sache insbesondere nach bäuerlichem Rechte hinsichtlich der 
bäuerlichen Altentheiler. 
„Wenn ein Landmann sein Bauergut an seinen Sohn abgetreten, sich dabei 
die Gewährung einer Leibzucht ausbedungen und seinerseits die Verpflichtung 
übernommen hat, nach Kräften zur Bcwirthschaftung des Bauergutes mitzu 
arbeiten, so ist diese Arbeitsleistung sicherlich eine Gegenleistung (eine von 
mehreren) für die zugesicherte Leibzucht. Nichtsdestoweniger liegt hier ziveifellos 
ein Unterhaltsverhältniß skein Arbeits- oder Dienstverhältniß) vor. Die Leib 
zuchtsprästationen haben ihren Bestimmungsgrund nicht in der von, Leibzüchtcr 
übernommenen Arbeitsverpflichtung (sie müssen ja auch geleistet werden, wenn 
der Altentheiter durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstwie au der Arbeit 
verhindert ist), sondern in der Uebertragung der Stelle und meist daneben in 
einem nahen Verwandtschaftsverhältuisse. Die Arbeitsleistungen des Abgebers 
sind nicht das bestimmende Moment für die Leistungen des Stelleunehmers; 
die ersteren sind keine Lohnarbeit." sChristiani, Versichcrungspflicht und 
freier Unterhalt, S. 20.) In solchem Falle liegt kein versiaierungs- 
pflichtiges Arbeitsverhältniß vor. 
Ñ. Mit der Frage nach der Versichcrungspflicht der im Hauswesen 
oder Geschäftsbetriebe der Eltern thätigen Kinder, Hauskiuder, 
hat sich die am 5./6. Oktober 1890 zur Vorbereitung der Ausführung des 
Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes vom Reichs-Versicherungsamte 
veranstaltete Konferenz von Vertretern der deutschen Bundesstaaten und der 
Versicherungsanstalten beschäftigt. Das Konferenzprotokoll berichtet darüber 
(Arb.Vers. VII S. 546 und I. u. A.V. im D. R. 1891 S. 24): „Besonders gab 
die Versicherungspflicht der Hauskiuder, welche bei den Eltern ohne Lohn oder 
Gehalt beschäftigt werden, zu umfassenden Erörterungen Anlaß. Es handelt 
sich hier um etwa anderthalb Millionen Personen. Keine der von der Konferenz
        <pb n="229" />
        Zu Ziffer IX der Anleitung Anm. 3. 
215 
¿U behandelnden Fragen steht der vorliegenden an Bedeutung gleich. Für die 
Versicherungspflichtigkeit wurde geltend gemacht, daß das Invaliditäts- und 
Altersversicherungsgesetz einen möglichst weitgehenden Kreis von Personen habe 
umfassen wollen, hiernach könnten arbeitende Personen von der Versicherungs 
pflicht nur in soweit ausgeschlossen werden, als das Gesetz dies klar und 
unzweideutig ausgesprochen habe. Der bewußte Ausschluß der zahlreichen m 
der elterlichen Wirthschaft gegen freien Unterhalt beschäftigten erwerbsfähigen 
Hauskinder sei aber aus den Materialien zum Gesetz mit Bestimmtheit nicht zu 
ersehen. Auch wurde darauf hingewiesen, daß die erwachsenen Hauskmder 
durchgehends gegen Krankheit und, die Persichcruiigspflichtigkeit des Betriebs 
der Eltern vorausgesetzt, auch gegen Unfall versichert seien. Es würde vor 
aussichtlich in den Kreisen der Betheiligten als unerfreuliche Ungleichmäßigkeit 
in der Durchführung der mehr oder weniger ein einheitliches Ganze bildenden 
sozialpolitischen Gesetze — Krankenvcrsicherungs-, Unfallversicherungs- und 
Jnvaliditätsversicherungsgesetz — empfunden werden, wenn die Hauskinder 
nach dem Invaliditäts- und Altersverstcherungsgesetze nicht versichert sein sollten. 
Die Ausschließung der Hauskinder von der Versicherung würde den Erfolg 
haben, daß diejenigen Hauskinder, welche bei ihren Eltern verbleiben, der 
Wohlthaten des Gesetzes verlustig gehen, während diejenigen, welche den Haus 
stand der Eltern verlassen und bei fremden Personen gegen Entgelt Be 
schäftigung annehmen, an der Alters- und JnvaliditätsVersichernng theilnehmen 
würden. Wenn das Gesetz in §. 3 Abs. 2 bestimine, daß eine Beschäftigung, 
für welche als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt werde, nicht als eine 
die Versicherungspslicht begründende Beschäftigung anzusehen sei, so könne, um 
die Versicherungspflicht der Hauskinder zu ermöglichen, der Begriff des „freien 
Unterhalts" auf die Gewährung von Nahrung und Wohnung beschränkt werden. 
Auch könne man die „Entgelt"-Eigenschaft des den Kindern gewährten Unter 
halts bezweifeln. 
Von den Vertretern der entgegengesetzten Austastung wurde dem gegen 
über ausgeführt, daß der Begriff des freien Unterhalts in weiterem Sinne 
aufzufassen, insbesondere auch die Lieferung der nothwendigen Bekleidung und 
von Taschengeld darunter zu begreifen sei. Wirthschaftliche Erwägungen 
könnten dem klaren Wortlaut des Gesetzes gegenüber nicht Platz greifen. 
Uebrigens habe die Durchführung der Krankenversicherung bei den HauSkindern, 
besonders unter der ländlichen Bevölkerung, in einzelnen Theilen des südlichen 
Deutschland viel böses Blut gemacht, und dieser Unwillen mürbe sich bei Ein 
führung der Invaliditäts- und Altersversicherung erheblich steigern. Wollten 
die Eltern ihre Hauskinder versichern, so wäre ihnen die Möglichkeit gegeben, 
durch Gewährung eines, wenn auch geringen baaren Lohnes die Versicherung 
herbeizuführen. Für die letztere Auffassung entschied sich zunächst die Mehrheit 
der Versammlung, und auch die Anregung des Vertreters einer süddeutschen 
Negierung, die Hauskindcr ivenigstens dann für versicherungspflichtig zu 
erklären, wenn ihnen von den Eltern ein nicht gerade minimales Taschengeld 
gewährt würde, fand nicht die Billigung der Versammlung. Es wurde dieser 
Auffassung entgegengehalten, daß das den Hauskindern gewährte Taschen- 
geld lediglich ein Geschenk darstelle, nicht aber als Entgelt für deren 
Thätigkeit in dem elterlichen Haushalt anzusehen sei. Nachdem die Kommissarien 
der preußischen Centralbehörden die Erklärung abgegeben hatten, daß preußlscher- 
seits die Frage der Versicherungspflichtigkeit der Hauskmder verneint werden 
müßte, einigte sich die Versammlung dahin, die Versicherungspfllchtlgkett der 
Hauskinder nur dann anzunehmen, wenn denselben ein rechtlicher Anspruch auf 
baaren Lohn oder Gehalt gegen ihre Eltern zustünde, im übrigen aber die 
Versicherung derselben zu verneinen, und zwar auch dann, wenn ihnen ein 
namhaftes Taschengeld gewährt würde." 
Als Rechtsgrundsätze ergeben sich aus dem Vorstehenden diese:
        <pb n="230" />
        216 
Zu Ziffer IX der Anleitung Aum. 3. 
1. Das im Hauswesen oder Geschäftsbetriebe der Eltern beschäftigte Haus 
kind ist an sich nicht Lohnarbeiter seiner Eltern, es kann aber in die 
Stellung eines solchen durch Vertrag mit seinen Eltern eintreten. 
2. Das nicht in der Stellung des Lohnarbeiters befindliche Hauskind 
bezieht seinen Unterhalt von den Eltern nicht als Entgelt (Lohn) 
für geleistete Arbeit und ist deshalb nicht versicherungspflichtig. 
3. Das gegen Entgelt (Lohn) beschäftigte Hauskind ist nur dann ver 
sicherungspflichtig, wenn es einen gerichtlich verfolgbaren Anspruch 
auf b a aren Lohn hat, nicht aber dann, wenn es als Entgelt nur 
freien Unterhalt und etwa daneben ein Taschengeld (wenn auch ein 
namhaftes Taschengeld) bezieht. 
Kennzeichen dafür, ob im einzelnen Falle ein lediglich auf familienrechtliche 
Verpflichtungen gegründetes Unterhaltsverhältniß oder ein Lohnarbeiterver 
hältniß vorliegt, enthalten die Ausführungen des Protokolls außer dem ver 
tragsmäßigen Uebereinkommen nicht. Es fragt sich, ob nur unter der Vor 
aussetzung des letzteren ein Arbeitsverhältniß zwischen Eltern und Hauskindern 
anzunehmen ist, und auf der anderen Seite, ob die getroffene Verabredung 
unter allen Umständen genügt, ein Arbeitsverhältniß zu begründen. Beide 
Fragen sind zu verneinen Die Verabredung eines Lohnes genügt zur 
Begründung eines wirklichen Lohnarbeiterverhältnisses dann nicht, wenn das 
Hauskind seiner persönlichen Beschaffenheit nach ein solches nicht eingehen kann, 
also wenn es wegen körperlicher oder geistiger Unzulänglichkeit Arbeiten, welche 
einen gemeinen ivirthschaftlichcn Werth haben, nicht zu leisten vermag, demnach 
wegen seines Unterhaltes nothwendig allein auf die Alimcntatiousleistung 
seiner alimentationspflichtigen Angehörigen angeiviescn ist. (Vergl. auch Rev.- 
Entsch. Nr. 76 in Anm. zu X 10 S. 225.) Andererseits kann aber ein Lohn 
arbeiterverhältniß zwischen Eltern und Hauskindern sich aus den Umständen des 
einzelnen Falles ergeben, ohne daß eine ausdrückliche Ausbedingung 
eines bestimmten Lohnes erfolgt ist. Dies Ergebniß ist vor Allem dann 
anzunehmen, wenn nach Maßgabe der gesammten wirthschaftlichen Stellung 
des Hauskindes und seiner Familie anzunehmen ist, daß das Hauskind dieselbe 
Lohnarbeit auch bei einem anderen Unternehmer übernehmen würde, wenn ihm 
zur Beschäftigung im Betriebe des Familienhauptes keine Gelegenheit geboten 
wäre (Rosin, Recht der Arbeiterversicherung S. 169). Wenn z B. von 
mehreren Söhnen eines Bauerglitsbesitzers der eine im väterlichen Wirthschafts- 
bctriebe beschäftigt wird, die anderen aber, weil dieser zu klein ist, um auch 
ihnen Beschäftigung und Unterhalt zn gewähren, sich, der wirthschaftlichen Lage 
der Familie entsprechend, als Knechte bei anderen Banergutsbesiyern verdungen 
haben, so ivird man, wenn nicht besondere Umstände dagegen sprechen, geneigt 
sein, auch den ersteren als Lohnarbeiter seines Vaters anzusehen. Ebenso 
wird man verfahren bei einem Gewerbegehilfen, der im Gewerbebetriebe des 
Vaters thätig ist, da er, wenn der letztere ihm keine Beschäftigung böte, solche 
in dem gleichartigen Gewerbebetriebe eines Dritten zu suchen habeil würde. 
Aber auch das gegen Lohn beschäftigte Hauskind ist nicht 
vcrsicherungspflichtig, wenn der Lohn nur in der Gewährung 
freien Unterhaltes einschließlich eines Taschengeldes besteht. Das 
obige Konferenzprotokoll sieht nur den Fall der Zahlung von baarem Lohn 
vor; thatsächlich werden Fälle anderer Lohnzahlung selten vorkommen, rechtlich 
läßt sich aber die Beschränkung auf Baarlohn nicht aufrecht halten; es würde 
Naturallohn in dem in Anm. X 4 S. 218 bezeichneten Sinne vielmehr auch in 
dem vorliegendeil Falle als eine die Versicherungspflicht begründende Leistung 
anzusehen sein; ebenso ivürde ein Haussohil, der verheirathet ist und als Ent 
gelt für seine Arbeitsleistung freien Unterhalt nicht nur für sich, sondern auch 
für seine Familie bezieht, versicherungspflichtig sein. Taschengeld, das dem 
gewährten Entgelt nicht den Charakter einer über Geivährung von freiem
        <pb n="231" />
        Zu Ziffer IX der Anleitung Amn. 3. 
217 
Unterhalte (Anm. X 11) hinausgehenden Leistung giebt, ist auck in Fällen 
der vorliegenden Art in dem unter Ziffer X der Anltg. (S. 13) erläuterten 
Sinne zu verstehen. . . 
Ob eine gewährte Baarzahlung als Lohn oder Taschengeld aufzufassen 
ist, unterliegt der Beurtheilung des Einzelfalles; als Lohn muß sie jeden 
falls dann gelten, wenn die gezahlten Summen, mögen sie unter 
der Benennung Taschengeld, Geschenke oder Lohn gehen, dre 
gleiche oder annähernd die gleiche Höhe haben, wie der 
an Dritte zu zahlende Lohn, welche sich am betreffenden Orte tn 
gleicher oder ähnlicher Stellung befinden. Vergl. die Entsch. des 
Regierungspräsidenten in Köln, als höherer Verwaltungsbehörde, vom 
30. April 1891 sS. 320): „Die beiden D. (vom Oberbürgermeister zu 
Bonn als nur „gegen freien Unterhalt" beschäftigt und darum der Versicherungs 
pflicht nicht unterstehend erachtet), welche ihre Lehrzeit bereits seit etwa 4 oder 
5 Jahren beendet haben, sind in dem von ihrem Vater betriebenen Buchbinder 
gewerbe als Gesellen thätig. Von letzterem erhalten sie vollständig freien 
Unterhalt und jeden Sonntag 3 bezw. 3,50 Mk. baar. Der angefochtene 
Bescheid hat nun auf Grund der Aussage des Vaters D. in diesen Baar- 
zahlungen keine Lohnvergütung, sondern nur eine Gewährung von Taschengeld 
erblickt und dementsprechend die Versicherungspflicht der D. aus dem Grunde 
in Abrede gestellt, weil denselben für ihre Beschäftigung kein Lohn, sondern nur 
freier Unterhalt gewährt werde. 
Träfe diese Ansicht zu, so müßten die den D. von ihrem Vater gezahlten 
wöchentlichen Beträge nothwendig entweder den Charakter von selbstständigen 
Geschenken tragen oder mit unter den Begriff des freien Unterhalts fallen. 
Erstere Möglichkeit liegt nicht vor. Denn offenbar zahlt einerseits der 
Vater D. in der Absicht seine Söhne aus, theils um dieselben für ihre 
Thätigkeit zu lohnen, theils um sich ihre Unterstützung in seinem Gewerbe 
fernerhin zu erhalten. Andererseits arbeiten die Söhne für ihren Vater jeden 
falls in der Erwartung der wöchentlichen Baarzahlungen, so zwar, daß sie 
ohne Frage die Beschäftigung bei jenem aufgeben und sich anderweitig 
lohnendere Arbeit suchen würden, falls die Geldbeträge einbehalten werden 
sollten. Die wöchentlichen Zahlungen an die D. beruhen mithin nicht auf 
Schenkung. 
Die zweite Möglichkeit kann eben so wenig als vorhanden angenommen 
werden. Der Vater D. gehört dem kleinen Handwerkerstande an, indem er in 
einer gemietheten Wohnung für größere Geschäfte Buchbinderarbeiten ausführt. 
Der solchen Verhältnissen angemessene nothwendige Lebensunterhalt bedingt 
aber keineswegs neben der Befriedigung sämmtlicher Bedürfnisse an Wohnung, 
Kleidung, Kost noch ein wöchentliches Taschengeld von 3 oder 3,50 Mk. 
Die fraglichen Baarzahlungen können daher nur Lohnzahlungen sein. 
Hierfür spricht insbesondere noch der Umstand, daß die Gesammtbezüge der 
D. durchaus dem durchschnittlichen der dortigen Vuchbindergesellen entsprechen. 
Dieser beträgt 2,25 Mk. täglich oder 18,50 Mk. wöchentlich. Zieht man hiervon 
die Kosten der Nahrung und Wohnung mit dem geringsten Satz von 1 Mk. 
für den Tag ab, so verbleibt ben Gesellen noch ein Betrag von 6,50 Mk. 
Derselbe vermindert sich aber noch durch die Ausgaben für Kleidung und 
gegebenen Falles die Beiträge zur Unterhaltung der Eltern und Geschwister, 
so daß die bei einem fremden Meister beschäftigten Gesellen, welche sich im 
Uebrigen in einer gleichen Lebenslage befinden, wie die D., zu ihrer eigenen 
freien Verfügung auch kaum einen höheren Betrag als 3 oder 3,50 Mk. 
wöchentlich behalten. 
Die D. sind mithin als Lohnarbeiter zu betrachten, und da im Uebrigen 
die Voraussetzungen der Versicherungspflicht vorliegen, zu der Versicherung 
heranzuziehen."
        <pb n="232" />
        218 
Zu Ziffer X der Anleitung Amn. 1—4. 
Vergl. auch die von gleichen Grundsätzen ausgehende Entsch. des fürstl. 
schwarzburg-sondershausenschen Ministeriums vom 29. Dezember 1892 in der 
I. u. A.V. im Deutschen Reiche 111 170. 
lieber den Begriff „Taschengeld" vergl. Amn. X 11. 
Zu Ziffer X der Anleitung. 
« Nach den Unfallversicherungsgesetzen (U.V.G. §. 1, Ausd.G. 
§. 1, L.U.V.G. §. 1, B.U.V.G. §. 1, S. U.V.G. §. 1) sind die in den der Unfall 
versicherung unterstehenden Betrieben beschäftigten Personen versichert, einerlei, 
ob sie Lohn oder Gehalt beziehen, oder ob dies nicht der Fall ist. Für Betriebs 
beamte ist die Zugehörigkeit zur Unfallversicherung jedoch in der Regel ab 
hängig davon, daß ihr Lohn oder Gehalt, wenn sie solchen beziehen, den Be 
trag von 2000 Mk. nicht übersteigt. 
*. »Lohn oder Gehalst", „der für die Beschäftigung gewährte 
Entgelt", s. Anm. I 11 S. 28. 
3 „Beschäftigt", s. Anm. I 12 S. 28. 
4. „Es ist nicht erforderlich, daß der für die Beschäftiqnnq 
gewährte Entgelt in baarem Gelde besteht." 
Gewährung von Entgelt durch Anweisung auf Bezüge von dritten 
Personen s. Anm. XVIII 3, 4. 
„Naturalbezüge", d. h. Entschädigungen irgend welcher Art außer 
Geldlohn. 
Wegen des Verhältnisses des Begriffes „Naturalbezüge" zu dem des 
„freien Unterhaltes" vergl. Anm. X 10 S. 225. 
Die gleiche Bestimmung, daß auch Naturalbezüge als Gehalt oder 
Lohn gelten, enthalten auch die Unfallversicherungsgesetze (U.V.G. §. 3, 
L.U.V.G. §. 2). Das Handbuch des Reichs-Versicherungsamtes über die Un 
fallversicherungsgesetze bemerkt in Anm. 4 zu §. 3 des U.V.G. (S. 119) zum 
Begriffe „Naturalbezug": 
,,a) Ein Naturalbezug im Sinne des Gesetzes ist auch in dem Genusse 
von Freibier zu erblicken, welches Brauereiarbeiter allgemein bei der Arbeit 
neben dem baaren Lohne und etwaigen sonstigen Vortheilen (freier Wohnung, 
Feuerung u. s. w.) erhalten; denn dem Biergenuffe wohnt — innerhalb ge 
wisser Grenzen — ein in Geld veranschlaqbarer Werth bei. — R.E. 378, 
A. N. 1887 S. 204. 
Ebenso ist in der R.E. vom 21. September 1891, Pr. L. 848, die An 
rechnungsfähigkeit eines den Arbeitern vom Arbeitgeber täglich zum Genusse 
an Ort und Stelle der Beschäftigung unentgeltlich gewährten Liter 
Weins anerkannt worden. 
b) Freie Dienstwohnung ist ein Naturalbezug, theilweise freie 
Dienstwohnung, soweit ihr nach Ortsdurchschnittspreisen angesetzter Werth 
die nach dem Dienstvertrage für die Wohnung zu zahlende Vergütung über 
steigt. R.E. 675, A. N. 1888 S. 293. Ob der Inhaber auf die Wohnung 
einen rechtlichen Anspruch hat, ist belanglos, wenn sie ihm thatsächlich gewährt 
wird. (Ebenda.) 
Als Naturalbezug kann z. B. bei Schiffern auch freie Wohnung 
auf dem Fahrzeuge gelten. Vf. vom 1. August 1889, I. 17 460. 
c) Freie Verpflegung, die einem Arbeiter bei Arbeiten im Auslande 
gewährt wird, ist nicht nach den Theuerungsverhältnissen des Auslandes, son 
dern nach den Werthverhältnissen am Betriebssitz abzuschätzen. Entsprechend 
ist eine statt freier Verpflegung gewährte Geldzulage im gleichen Falle nach 
dem Werthe anzusetzen, den die dafür im Auslande zu beschaffenden Lebens 
mittel u. s. w. am Betriebssitze haben. R.E. 632, A. N 1888 S. 346.
        <pb n="233" />
        Zu Ziffer X der Anleitung Anm. 5. 
219 
d) Ein Naturalbezug ist in einem Zuschuß von 2 Mk. täglich, den der 
Monteur einer Fabrik für Kost und Logis bei auswärtigen Montagen 
erhielt, zwar nicht zu erblicken gewesen, doch war der Zuschuß dem Lohne zu 
zurechnen , soweit er für den Monteur einen wirthschaftlichen Werth bedeutete. 
Dies traf zwar nicht zu für den auf das Logis entfallenden TheU, weil der 
Verletzte seine ständige Wohnung auch während auswärtiger Montagen bei 
behalten mußte, wohl aber im vollen Umfange für die für freie Kost gewahrte, 
in den 2 Mk. enthaltene Vergütung. R.E. 424, A. N. 1887 S. 356. 
Ebenso sind die von den Eisenbahnen dem Fahrpersonal gewahrten 
Fahr- (Meilen-, Kilometer- u. s. w.) Gelder dem Lohne oder Gehalt zuzu- 
rechnen, und zwar regelmäßig im vollen Betrage, — Nachtgelder dagegen 
nur, wenn, wie es häufig der Fall ist, außerdem das nöthige Unterkommen in 
Bahnhofsräumlichkeiten unentgeltlich gewährt wird. R.E. 730, A. N. 1889 
S. 344. 
e) Als Zuwendung eines Naturalbezugs kann auch die Gewährung einer 
Karte für freie Eisenbahnfahrt von einem freiwillig gewählten Wohnorte 
zur Betriebsstätte angesehen werden. R.E. 573, A. N. 1888 S. 292." 
Eine Löhnung'durch Naturalbezüge liegt ferner z. B. vor bei einem 
Schäfer, welchem als Entgelt für das Hüten der Schafe gestattet ist, eine 
gewisse Zahl eigener Schafe mit auf die Weide zu bringen; ferner 
Drescher, welche als Entschädigung für ihre Thätigkeit einen Theil des 
ausgedroschenen Kornes, Mäher, welche einen Theil des gemähten 
Getreides als Lohn erhalten. 
&amp;. Art der Lohnzahlung. Gleichgiltig ist zwar die Art der Lohn 
zahlung, ob Zeitlohn oder Stücklohn, ob baarer Lohn oder Naturallohn, ob 
fester Lohn oder Lohn durch Betheiligung am Geschäftsgewinn, erforderlich 
aber ist immer eine Lohnzahlung. Je nach den Verhältnissen des einzelnen 
Falles ist zu entscheiden, ob ein Lohnarbeiterverhältniß, Unteruehmerverhältniß 
oder Gescllschafterverhältniß vorliegt. Die Stellung des am Gewinne be 
theiligten Lohnarbeiters kann derjenigen eines Gesellschafters in einem 
gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebe, bei dem jedoch nicht alle Gesell 
schafter an dem Geschäftskapitale und Geschaftsgewinne gleich betheiligt sind, 
sehr nahe sein. Handbuch der Unfallvers. Anm. 10 zu §. 1: „Personen, welche 
sich derartig mit einander zu gemeinschaftlichem Betriebe vereinigen, daß sie den 
Erwerb aus ihrer gemeinschaftlichen Thätigkeit gleichmäßig oder nach gewissen 
Prozentsätzen — entsprechend z. B. ihrem etwaigen Einlagekapital — unter sich 
vertheilen, stehen zu einander nicht in dem Verhältniß von Unternehmern und 
Arbeitern, sondern in dem von Mitunternehmern. Voraussetzung dabei ist es, 
daß nicht die besonderen Umstände des Einzelfalles gleichwohl dazu führen, 
Einen derselben als den eigentlichen Unternehmer auszusondern, z. B. wenn 
diesem Einen das alleinige Eigenthum an der Betriebsanlage oder dem Be 
triebsgrundstücke, oder doch eine verhältnißmäßig so hohe Quote des Ertrages 
zusteht, daß dieselbe füglich als Unternehmergewinn zu erachten ist. So sind 
z. B. mehrere Leute, die gemeinschaftlich ein Stück Land pachten mit der Be 
rechtigung, es auf Schiefer abzugraben, dabei alle gleichmäßig arbeiten und 
den Gewinn zu gleichen Theilen theilen, Unternehmer und nicht Arbeiter im 
Sinne des Abs. 1, wenn auch Einer von ihnen nach Außen hin, namentlich 
der Behörde gegenüber, die Gesammtheit vertritt. Vf. vom 24. Februar 1891 
1 34745/90. Gleiches gilt von Bauhandwerkern, die sich zur gemeinsamen Aus 
führung von Bauarbeiten vereinigen, Besch. 83 A N. 1885 S. 364, sowie von 
Mitgliedern einer „Arbeitskolonne", die von verschiedenen Arbeitgebern in ihr 
Fach schlagende Arbeiten übernehmen, die erforderlichen Arbeitsgeräthe durch 
gemeinsame Beiträge beschaffen und die verdienten Akkordlohnsummen gleich 
mäßig unter sich vertheilen. R. E. 1016 A. N. 1891 S. 239; Vf. vom 27. Ok 
tober 1888 I 18600. Siehe dagegen R. E. 1014 A. N. 1891 S. 238, wo einer
        <pb n="234" />
        220 
Zu Ziffer X der Anleitung Anni. 5. 
der acht Theilhaber einer Lohndampfdrescherei, der die Bedienung der Maschine 
als Heizer gegen einen bestimmten Tagelohn übernommen hatte, zugleich als 
Arbeiter in dem Betriebe angesehen worden ist 
Bergl. wegen der Ausführung von Arbeiten durch mehrere für deren Ver 
richtung verbundene Arbeiter Anm. XVIII 6. 
Nicht als ein auf den Bezug von Lohn in Gestalt einer Tantieme ge 
gründetes Lohnarbeiter-(Gehilfen-)Verhältniß, sondern als das Verhältniß, 
eines Gesellschafters zu anderen Gesellschaftern hat das Reichs- 
Versicherungsamt in der Rev.Entsch. vom 1. Februar 1892 Nr. 149 
(A. N. f. I. u. A.B. 1892 S. 80) die Stellung eines Mitgliedes der städti 
schen Musikkapelle eines größeren Ortes angesehen. Die thatsächlichen 
Grundlagen waren dabei die folgenden: Nach §. 1 der maßgebenden Statuten 
der Musikkapelle „haben beide Theile — Direktor und Korpsmitglieder — die 
Bestimmungen der Statuten zu beachten. In geschäftlichen Angelegenheiten 
entscheidet gemäß §. 2 ein Direktorium, welches ans dem Direktor und drei 
von den Mitgliedern aus ihrer Mitte zu wählenden Personen besteht; nur in 
rein musikalischen Angelegenheiten hat der Direktor die maßgebenden An 
ordnungen zu treffen (§. 3). Aus §. 4 ist zu entnehmen, daß die Mitwirkenden 
auf Theilung der Einnahmen abzüglich der Kosten spielen, und die §§. 4 Abs. 4 
und 6 Abs. 4 lassen erkennen, daß die Korpsmitglicder selbst nicht als „Ge 
hilfen" angesehen werden sollen, weil der etwaigen Annahme besonderer 
„Gehilfen" gedacht wird. Zu den Konferenzen und Generalversammlungen 
sind sämmtliche Mitglieder zuzuziehen (§§. 19, 20). Der Austritt des Direktors 
und der Mitglieder aus dem Verein ist in den §§. 17 und 18 besonders ge 
regelt, und die Auflösung des letzteren kann nur durch Stimmenmehrheit von 
drei Vierteln der Mitglieder erfolgen (§. 21). 
Es stellt sich sonach für die Zeit bis zum 1. Oktober 1890 die Kapelle als 
eine freie Vereinigung von Musikern auf gesellschaftlicher Grund 
lage dar, zu dem Zwecke begründet, um durch gemeinschaftliche Musikauf- 
führnngen Erwerb zu suchen. Wenngleich dem Direktor gegenüber den übrigen 
Theilnehmern sowohl in Ansehung der musikalischen Leitung als auch in Betreff 
des Antheils am Gewinn ein Vorzugsrecht eingeräumt war, so nahm derselbe 
doch in wirthschaftlicher Beziehung keinesivcgs die Stellung eines Unternehmers 
ein, demgegenüber die Mitglieder der Kapelle, darunter auch der Kläger, sich 
in dem Verhältniß abhängiger Gehilfen befunden hätten. Alle Mitwirkenden 
hatten vielmehr im Wesentlichen gleiche Rechte und Pflichten; ein Jeder war 
Mitunternehmcr, und auch der Kläger kann für die Zeit, während der die 
Statuten von 1871 in Geltung waren, als ein versicherungspflichtiger Gehilfe 
des Musikdirektors nicht angesehen werden." 
(S. auch die Rev.Entsch. Nr. 149 Anm. IV 12 S. 16ü). 
In der Rev.Entsch. vom 22. Dezember 1892 Nr. 244 (A. N. f. I. ». A.B. 
1893 S. 91) hat umgekehrt das Neichsversicherungsamt einen Schmied, der 
bei seinem Sohne, einem Schmiedemeister, in Beschäftigung war 
und dafür freie Wohnung und Beköstigung, sowie eine baare Arbeitsvergütnng, 
die wöchentlich mindestens 1,50 Mk. betrug, sich aber durch unregelmäßig erfolgte 
Gewährling einer darüber hinausgehenden Baarzahlung nach den Geschäfts 
einnahmen des Sohnes erhöhte, wenn der Betrieb des Schmiedehandwcrks in 
Folge vermehrter Aufträge und Einnahmen dies gestattete, nicht als Gesell 
schafter seines Sohnes, sondern als dessen Lohnarbeiter, der den 
Lohn zum Theil in Gestalt eines Antheils an den Einnahmen des Arbeitgebers 
(Tantieme) empfängt. ^ 
Es ist ferner in der Rev.Entsch. vom 16. Januar 1893 Nr. 221 (A. N. 
f. I. u. A.B. 1893 S. 66) ein Mecklenburgischer Fischcrmaat, der, ohne an der 
Berechtigung zur Ausübung der Fischerei in den betreffenden Gewässern und 
an dem Eigenthume der zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Geräthe
        <pb n="235" />
        Zu Ziffer X der Anleitung Anm. 6—9. 
221 
theilzuhaben, bei der Fischerei beschäftigt war und dafür nach altem Herkommen 
ein Drittel des aus dem jedesmaligen Fange erzielten Erlöses 
bezog, als versicherungspflichtiger Arbeiter erachtet. 
Vergl. auch Anm. XVIII 6 und Anm. Il 11. 
«. Als Lohn und Gehalt können auch Leistungen gerechnet werden, 
welche ihrer Bezeichnung nach nicht als Entgelt für geleistete Dienste erscheinen, 
insbesondere also Leistungen, welche als Geschenke bezeichnet werden. Ge 
schenke im eigentlichen Sinne sind Zuwendungen, durch welche das Vermögen 
des Empfangenden vermehrt, und welche von dem Gebenden nicht auf Grund 
irgend einer rechtlichen Verpflichtung gewährt werden. Im nneigentlichen 
Sinne werden aber auch solche Zuwendungen Geschenke genannt, 
deren Leistung zwar rechtlich erzwungen werden kann, für deren 
Bemessung nach ihrer Höhe aber dem Gebenden ein gewisser 
Spielraum eingeräumt ist, oder auch solche Zuwendungen, für 
deren Leistung zwar ein rechtlicher Zwang nicht besteht, deren 
Leistung aber üblich ist, so daß für den Gebenden wenigstens eine 
moralische Nöthigung besteht. 
Während Schenkungen im eigentlichen Sinne nicht als Lohn oder Gehalt 
zu behandeln sind, ist für die Schenkungen in dem eben bezeichneten uneigent 
lichen Sinne das Umgekehrte der Fall. Dies gilt insbesondere von den 
Weihnachtsgeschenken, welche Dienstboten erhalten, von den an diese 
bei Gelegenheit von Festen, Märkten u. s. w. an manchen Orten üblicherweise 
zu machenden Gaben, von den an manche Arten von Beamten auf Grund 
dauernder Uebung zu gewährenden Weihnachtsgratifikationen u. s. w. 
(Handbuch der Unfallversicherung Anm. 2 u. 3 zu §. 3 S. 118, Ch ristia ni, 
Versicherungspflicht und freier Unterhalt S. 24, Rosin, S. 92). Zufolge 
Rev.Entfch. vom 21. Dezember 1891 (I. u. A.V. im D. R. II S. 61) ist ein ge 
lohntes Dienstverhältniß unter Anwendung obigen Grundsatzes bei einem 
Dienstboten angenommen, welcher als Entgelt für seine Dienstleistungen außer 
Wohnung und Kost von ihrer Herrschaft nur einen — nicht ausdrücklich aus- 
bcdungenen — Baarbetrag alljährlich zu Weihnachten erhielt, der von den 
Betheiligten als die landesübliche Weihnachtsgabe angesehen wurde. 
Wegen der Löhnung durch Trinkgelder vergl. Anm. XVIII 3. 
?. „Tantiemen" d. h. Entschädigungen in Gestalt prozentualer Be 
theiligung am Ertrage eines Geschäftes oder an dessen Gewinn. Die Tantiemen 
bestehen gewöhnlich in Geldbezügen, sie können aber auch in Naturalbezügen 
bestehen; so z. B. in den Fällen ant Schlüsse der Anm. X 4 S. 218. 
N. „Durchschnittswerth". Nach den betreffenden Vorschriften der 
Unfallversicherungsgesetzc (U.V.G. §. 8 L.U.V.G. §. 2) soll der Werth der 
Naturalbezüge nach „Ortsdurchschnittspreisen" bezw. „Durchschnittspreisen" 
bestimmt werden. Die Bestimmung nach „Durchschnittspreisen" schlug auch 
beim Jnvaliditäts- und Altcrsversicherungsgesetze die Regierungsvorlage vor; 
der Reichstag setzte auf Vorschlag der Kommission an Stelle derselben die 
Berechnung nach dem „Durchschnitts wert he". Durch diese Aenderung soll 
Fürsorge getroffen werden, daß die Naturalbezüge dem Versicherungspflichtigen 
jedenfalls in den Beziehungeit, für welche die Bestimmung des §. 8 in An 
wendung kommt, voll zur Anrechnung kommen. Wenn z. B. dem Versicherten 
die Nutzung von Ackerland, Weide u. s. w. eingeräumt ist, so soll nicht das in 
Anrechnung kommen, was er an Pacht für dieses Ackerstück, diese Weide würde 
zahlen müssen (was also ihren Ertrag für den Arbeitgeber darstellt), sondern 
vielmehr der Betrag, welchen er aus der Nutzung des Ackerstückes ziehen 
würde. Vergl. Komm.Ber. S. 8, 101; Sten. Berh. S. 1150 C.D. Gebhard, 
Kommentar Anm. 2 zu §. 3. 
». Die Bestimmung des §. 8 Abs. 1 des I. u. A.B.G. wonach Tan 
tiemen und Naturalbezüge nach dem von der unteren Ver-
        <pb n="236" />
        222 
Zu Ziffer X der Anleitung Anm. 9. 
MŞ-Zêsķ 
ŞUŞWZ 
MMWW8 
ÜSIPg 
S wy ^- °""' 12- Juni 1891 Sir. 45 (a. s. ļ. g. a . a 1891 
s 
21. JÄ L°L. u"K.° lU"S° l'Ģ- "° Ņeu.Enlsch. °°m 
„Es ist eine irrige Auslegung der Revisionsentscheidung 45, wenn die
        <pb n="237" />
        Zu Ziffer X der Anleitung Anm. 9. 
223 
Beklagte annimmt, es habe damit die freie Beweiswürdigung des Schieds 
gerichts in Bezug auf den Werth der von dem Rentenbewerber als Theil seines 
Jahresarbeitsverdienstes vorgesetzlich bezogenen Naturalien nur für den Fall 
zugelassen werden sollen, daß eine Schätzung seitens einer unteren Verwaltungs 
behörde überhaupt nicht vorliegt. Die angezogene Entscheidung ist vielmehr 
dahin zu verstehen, daß die Vorschrift des §. 3 Absatz 1 des I. u A.V.G., 
wonach der Durchschnittswerth der gedachten Naturalbezüge von der unteren 
Verwaltungsbehörde festzusetzen ist, überhaupt nicht für die vorgesetzliche Zeit 
gilt, daß das Schiedsgericht vielmehr, soweit diese Zeit in Betracht kommt, 
völlig frei in der Schätzung ist. Weder aus dem Gesetz selbst, noch auch aus 
dessen Materialien läßt sich ein Anhalt für die Annahme gewinnen, daß der 
Gesetzgeber in der angeführten Bestimmung die Verwaltungsbehörden mit der 
Taxirung auch der vorgesetzlichcn Naturalbezüge habe beauftragen wollen. 
Vielmehr ergeben die Verhandlungen des Reichstags, daß die in Rede stehende 
Vorschrift zunächst nur für die laufende Versicherung, insbesondere für die 
Versichcrungspflicht der Betriebsbeamten und die Einreihung der land- und 
forstwirthschaftlichen Arbeiter in die Lohnklassen (§. 22 Absatz 2 Ziffer 1 a. a. O.) 
bestimmt war. 
Abgesehen hiervon muß aber auch die weitere Erwägung, auf welcher 
die Revisionsentscheidung 45 beruht, daß nämlich für die Berechnung der Höhe 
der Rente gemäß §. 159 des I. u. A.D.G. der thatsächliche Verdienst des Ver 
sicherten während der in Frage stehenden 141 Wochen entscheidend ist, im vor 
liegenden Falle zu dem gleichen Ergebniß führen, da die Ermittlung der 
Durchschnittswerthe der Naturalien ohne Rücksicht auf den einzelnen zur Ent 
scheidung stehenden Fall erfolgt. Selbst ivenn daher eine untere Verwaltungs 
behörde, wie im vorliegenden Falle, erklärt, daß die von ihr auf Grund des 
§. 3 getroffenen Feststellungen auch für die vorgesetzliche Zeit gelten sollen, so 
ist doch das Schiedsgericht an derartige Schätzungen nicht gebunden und ins 
besondere nicht gehindert, auf Grund anderer sich ihm bietender Beweismittel 
den Werth der Naturalien für die vorgesetzliche Zeit frei festzustellen. Aller 
dings werden solche Schätzungen der Verwaltungsbehörden als gutachtliche 
Aeußerungen der den Verhältnissen nahestehenden Stellen dem Schiedsgericht 
vielfach von erheblichem Werthe sein können. Glaubte in der vorliegenden 
Sache das Schiedsgericht von der übereinstimmenden Ansicht des zuständigen 
Amtsvorstehers und des Königlichen Landraths abgehen und der Werth der 
von dem Kläger als Theil seiner Löhnung bezogenen Naturalien auf Grund 
des sonstigen aktenmäßigen Materials anders festsetzen zu sollen, so liegt hierin 
eine thatsächliche Feststellung, welche durch den Inhalt der Akten ausreichend 
unterstützt und mit dem Rechtsmittel der Revision nicht anzugreifen ist " 
Den unter b aufgeführten Fall anlangend, verwies das Gesetz nach 
den Beschlüssen der zweiten Lesung wegen des Jahresarbeitsverdienstes der in 
der Land- und Forstwirthschaft beschäftigten Personen auf das durch §. 6 des 
L.U.V.G., vorgeschriebene Verfahren. Ihm zufolge gilt als Jahresarbeits- 
verdienst der in der Land- und Forstwirthschaft beschäftigten Personen (außer 
wenn sie Betriebsbeamte sind) derjenige Durchschnittsbetrag, welchen die höhere 
Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörde für ihren Bezirk 
oder dessen einzelne Theile festsetzt Der jetzt im Gesetze enthaltenen, in dessen 
dritter Lesung im Reichstage angenommenen Fassung der Bestimmung zufolge, 
soll nicht ohne Weiteres der auf Grund des angeführten §. 6 festgesetzte Durch 
schnittsbetrag für die Bestimmung der Lohnklasse der in der Land- und Forst- 
wirthschaft beschäftigten Personen maßgebend sein, es soll für sie vielmehr 
(sofern sie nicht Mitglieder einer Orts-, Betriebs-, sFabrik-j Bau- oder Jnnungs- 
krankenkasse sind und die Lohnklasse sich dadurch bestimmt) der durchschnittliche 
Jahresarbeitsvcrdienst zum Zwecke der Bestimmung der Lohnklasse für die 
I. u. A.V. neu festgesetzt werden (Sten. Berh. S. 1917). Dies soll von der
        <pb n="238" />
        224 
Zu Ziffer X der Anleitung Num. 9. 
oberen Verwaltungsbehörde „unter Berücksichtigung des §. 3" geschehen. Es 
sollen mithin Naturalbezüge ihreni Durchschnitts wert he nach in Anrechnung 
gebracht werden und es soll in formaler Beziehung die Festsetzung der zu 
ständigen unteren Verwaltungsbehörde Berücksichtigung finden. Bei An 
wendung dieser Bestimmung handelt es sich demnach nicht um die Abschätzung 
des Werthes der von dem einzelnen Versicherten bezogenen Naturalien — diesen 
Fall aber hat die Bestimmung des §. 3 Abs. 1 des I. u. A.V.G. im Auge —, 
sondern um die „Berücksichtigung" des Werthes von Naturalien, welche die 
einem Berufe ungehörigen Personen zu beziehen pflegen, häufig aber auch 
nicht beziehen, bei Bemessung des für Alle zur Geltung zu bringenden Durch 
schnittssatzes. 
Thatsächlich ist in manchen Bundesstaaten eine Neufestsetzung des Jahres 
arbeitsverdienstes der land- und forstwirthschaftlichen Arbeiter beim Inkraft 
treten des I. u. A.V.G. nicht vorgenommen; man hat davon abgesehen, 
wenn eine Prüfung ergeben hat, daß die Befolgung der Vorschrift des §. 8 
des I. u. A.V.G. zu wesentlichen Abweichungen von den auf Grund des 
L.U.V.G. nicht führte (Gebhard, Kommentar, Anm. 7 zu §. 22. Just, 
Kommentar, Anm. 4 zu §. 22). 
Abweichend von der Bestimmung der Lohnklasse für die übrigen in land- 
und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen erfolgt sie für die 
lan d- und forstwirthschaftlichen Betriebs beam ten. Nach §. 22 Abs. 2 
Ziffer 1 soll zur Bestimmung der Lohnklasse für diese der nach §. 3 des 
L. U.V.G. zu ermittelnde Jahresarbeitsverdienst benutzt werden; es wird dem 
nach von der Anwendung der Vorschrift des §. 8 Abs. 1 des I. u. A.V.G. 
ausdrücklich Abstand genommen. Der §. 8 des L. U.V.G., soweit er hier in 
Betracht kommt, lautet: 
„Als Jahresarbeitsverdienst der Betriebsbcamten, soweit sich derselbe 
nicht aus mindestens wochenweise fixirten Beträgen zusammensetzt, gilt das 
Dreihundertsache des durchschnittlichen täglichen Verdienstes an Gehalt oder 
Lohn. Als Gehalt oder Lohn gelten dabei auch feste Naturalbezüge. Der 
Werth der letzteren ist nach Durchschnittspreisen in Ansatz zu bringen. Dieselben 
werden von der unteren Verwaltungsbehörde festgesetzt." 
Die vorstehende Bestimmung hat mit derjenigen des §. 8 Abs. 1 des 
I. u. A.V.G. zwar das gemein, daß die Festsetzung des Betrages durch die 
untere Verwaltungsbehörde erfolgt, auch daß sie für den einzelnen Versicherten 
nach den ihm als Einzelnen zustehenden Bezügen erfolgt; dagegen geschieht 
die Anrechnung nicht nach dem Durchschnittswerthe, sondern vielmehr nach 
Durchschnittspreisen, es kommen ferner nicht alle, sondern nur die „festen" 
Naturalbezüge in Anrechnung und der Anrechnung der Tantiemen endlich 
geschieht keine Erwähnung. 
Unter den „festen Naturalbezügen" wird man „nach den Motiven des 
L. U.V.G., welche die Nichteinrechnung von Tantiemen mit praktischen Zwecken 
ausführlich begründen, solche zu verstehen haben, welche ihrem Betrage nach 
ein für alle Mal quantitativ fixirt sind, und ihnen die nur quotatili, 
nach Art der Tantieme, als Antheil am Erträgniß bestimmten gegenüberstellen 
müssen." Nosin, Recht der Arbeiterversicherung I. S. 201. 
Für die volle Anwendung der Bestimmung des Abs. 1 vom 
§. 3 des I. u. A.V.G.: . * .. 
„Als Lohn oder Gehalt gelten auch Tantiemen und 
Naturalbezüge. Für dieselben wird der Durchschnittswerth 
in Ansatz gebracht; dieser Werth wird von der unteren 
Verwaltungsbehörde festgesetzt," 
bleiben demnach nur die oben unter a bezeichneten ^alle der Be 
rechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsverdienstes von Be- 
triebsbeamten, Handlungsgehilfen und Handlungslehrlingen zum
        <pb n="239" />
        Zu Ziffer X der Anleitung Sinnt. 10. 
225 
Zwecke der Entscheidung über das Vorhandensein oder Nichtvor 
handensein der Versicherungspflicht nach Maßgabe der Bestimmung 
Unte ®abeHfUu^merîen, daß nach dem im Vorstehenden Ausgeführten es 
für land- und forstwirthschaftliche Betriebsbeamte eme verschieden, 
artige Berechnung des Jahresarbcitsverdienstes zum Zwecke der Ausführung 
von'Vorschriften für die Jnvaliditäts- und Altersversicherung giebt; die eine nach 
Maßgabe des tz.3 des J. u. A B.G. für die Entscheidung über das Vorhandensein 
über die Zugehörigkeit zu der einen oder zu der anderen Lohnklasse nach 
Abs. 2 Ziffer 1 des I. u. 31.58 ®. , v 
Ueber einen der Punkte, in Betreff deren Verschiedenheiten wegen der 
Berechnung der Vorschriften über die Berechnung des ^ahresarbeltsverdleustcs 
bestehen, spricht sich der Besch. Nr. 28 des Reichsvcrsicherungsamtes &lt;A. N. s. I. 
u. A.B. 1891 S. 148) wie folgt aus: „Auf eine Anfrage hat das Reichs- 
Versichcrungsamt durch Bescheid vom 27. Mai 1891 unter dem Vorbehalt einer 
instanziellcn Entscheidung sich dahin geäußert, daß bei Ermittelung des fur 
die Versicherungspflicht der Detriebsbeamten nach §. 1 Ziffer 2 des I. u. A.V.G. 
maßgebenden regelmäßigen Jahresarbeitsverdienstcs gemäß §. 8 a. a. O. neben 
den Naturalbezügen auch Tantiemen in Betracht kommen, welche der Betriebs- 
beamte eine Reihe von Jahren hindurch in einer gewissen gleichmäßigen Hohe 
bezogen hat, oder auf die er, von nicht vorauszusetzenden besonderen Zufallen 
abgesehen, mit Bestimmtheit rechnen kann. ». », m *. r 
Wenn demgegenüber der Wortlaut des im §. 22 des I. u. A.V.G. behufs 
Ermittelung der für die landwirthschaftlichen Betriebsbeamten zutreffeiidcn 
Lohnklasse erwähnten §. 3 des landwirthschastlichen Unfallverstcherungsge,etzes 
die Slnrechnnnq der bezogenen Tantiemen auszuschließen scheint, so ist darauf 
hinzuiveisen, daß der letzgcdachte §. 8 in der in den A. N. f. ll.V. von 18.'0 
Seite 152 veröffentlichten Nek.Entsch. 784 und seitdem in gleichmässiger Praxis 
dahin ausgelegt worden ist, daß nach dem landwirthschaftlichen Unfall- 
versicherilngsgesetz bei Ermittelung des Arbeitsverdienstes der Betriebsbeamten 
Tantiemen zwar nicht wie nach §. 8 des U.V.G. als Gehalt oder Lohn ange 
sehen wcrdell müssen, aber doch als Bestandtheil des Lohnes oder (Gehalts 
angesehen werden können, und zwar dann, wenn sie nach Lage des Falles 
wegen der thatsächlichen und rechtlichen Sicherheit, mit der der Betriebsbcamte 
auf ihren Bezug rechnen konnte, den Eharakter von Lohn oder Gehalt haben. 
Wird dieser Auffassung entsprechend auch auf dem Gebiete der I. n. A.V. 
bei Ermittelung des Iahreöarbeitsverdicnstrs verfahren, so wird der Wider 
spruch, in dem die bezeichneten Bestimmungen des I. u. A.V.G. zu stehen 
scheinen, kaum von praktischer Bedeutung sein." „ ^ r 
IO. Tie Bestimmung des §. 8 Abs. 2 des I. u. A.V.G., daß „eine Be 
schäftigung. für welche als Entgelt nur freier Unterhalt gewahrt 
wird, 'im Sinne dieses Gesetzes nicht als eine die Versicherungs 
pflicht begründende Beschäftigung gilt", zielt in erster Linie auf die 
Berücksichtigung des Verhältnisses der Handwerkslehrlinge zu ihren 
Lehrherrn ab, wie sich aus ihrer Entstehungsgeschichte erglebt. Die Be 
gründung des Gesetzentwurfs sagt S. 74: „Besondere Berucksichtrgung ver- 
Ki5ss;s|ifi s 
zur Alters, und Jnvaliditätsversichcrung sollen nämlich, soweit Nicht das Reich 
eintritt (§. 14), von den Arbeitgebern entrichtet werden, welche ihrerseits jeder 
von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Person die Halste des fur dieselbe 
gezahlten Beitrags bei der Lohnzahlung in Abzug zu bringen haben (§. 88). 
Gebhard, Invaltdttäts- und AltersversicherungSgesch. 15
        <pb n="240" />
        226 
Zu Ziffer X der Anleitung Sinnt. 10. 
In ben bezeichneten Fällen würde aber die Wiedereinziehung des auf die 
Arbeiter entfallenden Antheils durch Kürzung des Lohnes in der Regel unaus 
führbar sein, und so konnte der Arbeitgeber thatsächlich genöthigt werden, den 
gesammten Beitrag aus eigenen Mitteln zu leisten. Dies würde zu einer Be 
lastung der betheiligten Arbeitgeber führen, für welche es an einem genügenden 
Grunde fehlt. Der'Entwurf bestimmt daher, daff eine Beschäftigung, für welche 
lediglich freier Unterhalt gewährt wird, nicht als eine die Versicherungspflicht 
begründende Beschäftigung angesehen werden soll." 
Bei der Kommissionsberathung wurde ein Antrag auf Streichung der 
Bestimmung gestellt und dahin begründet (Komm.Ber. S. 8): Der Absatz 
„erscheine deshalb bedenklich, weil es sehr wohl möglich sei, daß ein Lehrling 
mit ganz geringen Baarbezügen, aber ohne freie Kost und Wohnung, sich sehr 
viel ' schlechter stehe als ein anderer Lehrling, der Baarbezüge garnicht erhalte, 
dagegen vollkommen freie Kost nnd Wohnung habe. Nach der Fassung des 
Absatzes 2 dieses Paragraphen werde der Lehrling, der sich thatsächlich schlechter 
stände, versichert, nur weil er einige Baarbezüge habe, während der andere 
Lehrling, der in Wirklichkeit sich in viel günstigerer Lebensstellung befinde, 
unversichert bleibe, weil ihm ein Baarlohn nicht ausgesetzt sei." 
Regierungsseitig wurde der Antrag bekämpft (Komm.Ber. S. 9) und 
zwar, „da, ivo ein baarer Lohn nicht gezahlt werde, es unmöglich sei, die zur 
Versicherung nothwendigen Abzüge eintreten zu lassen. 
Wenn auch hiergegen eingeivendet wurde, daß in diesem Falle die Ver 
sicherung sehr wohl von dem Arbeitgeber allei,: getragen werden könne und 
das; es Unrecht sei, Lehrlingen oder etwa Kindern, die im Geschäfte die Stelle 
von Lehrlingen versehen, die Wohlthaten der Versicherung nicht zu gönnen, 
nur weil sie Baargchalt nicht empfingen, so konnte doch der Einwurf nicht 
entkräftet werden, ' das; in der That Versicherungen nur da möglich seien, wo 
Abzüge an baarcm Gehalte gemacht werden könnten, und das; es in das System 
des Gesetzes nicht hineinpassen würde, wenn man dem Arbeitgeber in einzelnen 
Fällen die doppelte Beitragszahlung auferlegen wollte." 
Ter Antrag wurde darauf zurückgezogen. 
(Der Grundsatz, daß, wenn nicht baarer Lohn vom Arbeitgeber gezahlt 
werde, die Versicherung nicht auszuführen sei, erleidet Ausnahmen bei der 
Löhnung lediglich durch Naturalbezüge — Sinnt. X 4 S. 219 — und durch 
Leistungen Dritter — Sinnt. XVIII 4 —). 
Nachdem das Gesetz in Kraft getreten, ist nun aber die Anwendung der 
in Rede stehenden Bestimmung in besonders hohem Maße bei Beurtheilung 
des zwischen Verwandten bestehenden Verhältnisses von Wichtigkeit ge 
worden. Die Vortheile der Ucbergangsbestimmungen namentlich haben dahin 
gesührt, daß sofort nach dem Inkrafttreten des Gesetzes in zahlreichen Fällen 
die Frage zur Erörterung und Entscheidung gelangen mußte, ob und unter 
welchen Voraussetzungen das Verhältniß der bei ihren Kindern und 
Schwiegerkindern'lebenden, dort im Hauswesen und Geschäfts 
betriebe beschäftigten alten Leute als ein versicherungspflichtiger anzu- 
sehen ist, ob dies insbesondere dann schon der Fall ist, wenn sie von ihren 
Kindern außer Nahrung, Wohnung und Kleidung einen geringen Betrag m 
Baar oder auch sonstige Leistungen in Naturalien empfingen. Außerdem hat 
aber in Folge der Frage nach der Verpflichtung zur Beitragsleiflung auch 
der Fall vielfache Erörterung gefunden, ob Hauskinder, welche im Haus 
wesen oder Geschäftsbetriebe ihrer Eltern arbeiten und dort Alles, dessen sie 
zum Lebensunterhalte bedürfen, in Natur erhalten, daneben aber auch ge 
legentlich geringe Baarbeträge bekommen, aber ohne das; cm bestimmter Lohn 
verabredet' ist, versicherungspflichtig sind. ,. .. . ^ , . 
Als vierte Gruppe von Verhältnissen, auf welche die in Rede stehende 
Bestimmung in zahlreichen Fällen zur Anweudung kommen mußte, gilt die von
        <pb n="241" />
        Zu Ziffer X der Anleitung Anm. 10. 
227 
alten Personen, die als Dienstboten oder Gewerbsgehilfen lange 
thätig gewesen sind und deren Leistungsfähigkeit sich darauf so herabgemindert 
hat, vaß sie die frühere Stellung nicht mehr ausfüllen können, die aber durch 
die lange Dauer des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zu ihren Arbeitgebern 
in nähere Beziehung getreten sind, so daß sie in deren Behausung und Familie 
fernerhin unterhalten werden, auch einen geringen Geldbetrag bekommen, ihrer 
seits sich aber in dem Hanswesen oder Geschäftsbetriebe auch ferner nach 
Kräften nützlich erweisen. 
Die vorstehend hezeichneten vier Gruppen von Beschaftlgungsverhaltmssen, 
die für die in Betracht kommenden Gesichtspunkte typisch sind, neben denen 
aber selbstverständlich noch manche andere herlaufen, in welchen die Bestimmung 
Anwendung findet, haben einen durchaus verschiedenen Charakter. 
Das Lehrlingsverhältniß ist regelmäßig ein Lohnarbeiterverhältniß, 
in welchem der Lehrling die Entschädigung, den „Entgelt" für seine Arbeits 
leistung (abgesehen von der Unterweisung durch den Lehrherrn), dadurch 
empfängt, daß ihm in mehr oder minder weitem Umfange freier Unterhalt 
gewährt wird; nur dann wird man das Lehrlingsverhältniß nicht zu den 
Lohnarbeiterverhältnissen rechnen können, wenn die einzige Gegenleistung 
des Lehrherrn für die vom Lehrlinge zu leistenden Arbeiten in der gewährten 
Unterweisung besteht. Das Verhältniß der im Hause ihrer Kinder 
beschäftigten Eltern zu diesen und umgekehrt dasjenige der im Hause 
der Eltern beschäftigten Hauskinder zu ihren Eltern dagegen ist 
seiner Grundlage nach kein Lohnarbeiterverhältniß; die Eltern und 
Kinder haben die Verpflichtung, einander in gewissem Umfange Unterhalt zu 
gewähren, auch ohne daß eine Arbeitsleistung desjenigen vorliegt, der den 
Unterhalt empfängt. Es kann jedoch — ausdrücklich oder stillschweigend — 
dieses auf Familienbeziehungen beruhende Verhältniß in ein auf Leistung von 
Arbeit gegen Entgelt gerichtetes umgestaltet werden. Das Verhältniß des 
alten, das „Gnadenbrot" essenden Dienstboten zu der Dienst- 
herrschaft und dasjenige des alten gewerblichen oder landwirthschaftlichen 
Arbeiters, der von seinem Arbeitgeber unterhalten wird, zu diesem letzteren 
endlich ist ein Arbeitsverhältniß, das in mehr oder minder weit vorgeschrittener 
Weise in der Umwandlung in ein auf Wohlthätigkeit beruhendes Verhältniß 
begriffen oder auch bereits vollständig in ein solches übergegangen ist. 
Diese Verschiedenheit im Grundcharakter der einschlägigen Verhältnisse 
erschwert die richtige Anwendung der für sie alle gleichmäßig geltenden Be 
stimmung des zweiten Absatzes von §. 3 des I. u A.V.G. Abs. 4 von Ziffer X 
der Aul.). Während es sich im Falle des Lehrlings nur darum handelt, 
wann diejenige Rücksicht, welche der oben angeführten Stelle der Gesetzes 
begründung zufolge die Veranlassung zum Erlaß der Bestimmung über den 
Ausschluß der „nur freien Unterhalt" beziehenden Personen gegeben hat, nicht 
zutrifft, ohne daß dadurch aber das Verhältniß selbst seinen Charakter irgend 
wie veränderte, tritt in den übrigen oben bezeichneten Fällen die Frage auf, 
ob und inwieweit die Umgestaltung des ursprünglichen Verhältnisses zwischen 
beschäftigten und beschäftigenden, Entgelt empfangenden und Entgelt ge 
währenden Personen vorgenommen ist; es fragt sich, ob dem Verhältnisse 
zwischen Eltern und Kindern der Charakter desjenigen zwischen Arbeitnehmern 
und Arbeitgebern thatsächlich gegeben ist und ferner darum, ob das Verhältniß 
der mit verminderter Arbeitskraft thätigen Dienstboten und Arbeiter zu ihren 
Arbeitgebern schon ganz zu einem auf Wohlthätigkeit gegründeten Unterhalts 
verhältnisse geworden ist oder noch als ein Arbeitsverhältniß angesehen werden 
muß, bei dem freilich das Verhältniß zwischen Leistung und Gegenleistung 
nicht bloß nach dem gemeinen Werthe der Arbeit bestimmt, sondern die Höhe 
des Entgelts auch durch Wohlwollen des Arbeitgebers beeinflußt wird. Ist 
dasjenige, was Eltern ihren Hauskindern, Kinder den in ihrem Hauswesen 
1b*
        <pb n="242" />
        228 
Zu Ziffer X der Anleitung Anin. 10. 
lebenden Eltern, Arbeitgeber ihren alten, in ihrem Hauswesen verbliebenen 
Dienstboten gewähren, nicht ein Entgelt für ihre Arbeit, besteht 
keine Beziehung zwischen dieser und den gewahrten Bezügen, mögen die 
letzteren in Baar oder in Gestalt irgend welcher Naturalleistungen gewahrt 
werden, so liegt überhaupt kein Lohnarbeiterverhältnis; vor und die Ver- 
sicherunqspflicht'tritt aus diesem Grunde schon nach Maßgabe des §. 1 des 
Vu. AB G nicht ein. Die Ausnahme des Absatzes 2 von §. 8 kann 
überhaupt erst in Anwendung kommen, wenn im Uebrigen die 
Borbedinanngen zur Anwendung der Regel vorhanden sind, also 
wenn ein Lohnarbeiterverhältniß vorliegt, der gewahrte freie 
Unterhalt ein „Entgelt" b. h. Lohn ist. (Christiani, Versicherungs- 
vilickit und freier Unterhalt, Berlin 1893, will S. 18 der Bezeichnung Entgelt 
eine andere „allgemeinere" Bedeutung beilegen, so daß die „gegen Entgelt" 
geübte Thätigkeit nicht immer als „gegen Lohn" geübt anzusehen sei. Dieser 
isrwwiias ««e.. g-nŞ 
wird, ist zu umgrenzen, welche Leistungen unter den Begriff „freier 
Unterhalt en 1»^en.flex ^ ^ Anltg. bezeichnet das Reichsversichernngs- 
amt tim Einverständnisse mit den Aeußerungen auch aller übrigen zu Ent 
scheidungen über die Frage berufenen Stellen) Nahrung, Wohnung und 
Kleidung darunter fallend. Die Kommentare zum Gesetze gehen durchweg 
davon aus, daß jede über die Gewährung dieser drei Gegenstände hinaus 
gehende Leistung das Verhältniß zu einem versicherungspflichtigen macht 
(Bosse und von Woedtke Anm. 3 zu §. 3; Freund Anm. 4 zu §. 3; Fuld 
Anm 5 zu §. 8 (und Arbeiterversorgung VIII. @. 23); Gebhard Anm 4 zu 
&amp; 3; Land mau n und Rasp Anm. 3 zu §. 8; abweichend Just Anm. 6 
lu s 3); nach den ergangenen Revisionsentscheldnngen des Reichsver- 
sicherungsamtes ist aber'die Umgrenzung, wonach zum frewn Unterhalte 
gesprochen werden können, stets diese drei Leistungen neben einander er olgen 
müßten und aus der audereu Seite nicht so, daß mit der Gewährung 
Mmwß mib mcibrniq bet «egnfi fmer Unler^U 
erschöpft wäre; die Anwendung des letzteren ,,t vielmehr nicht ausgeschlossen, 
auch wenn gewisse, weiter unten (S. 230) naher zu erörternde Neben- 
für Me Anwendung des,-. 
Abs. 2 keinen Unterschied mache, ob im einzelnen &lt;valle alle die- 
jenigen Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstande, welche ber per- 
mm#
        <pb n="243" />
        Zu Ziffer X der Anleitung Anm. 10. 
229 
rung, nach welcher die geringere Arbeitsvergütung mit einem besonderen Vor 
recht ausgestattet wäre, ist aber weder nach dem Wortlaut oder dem Sinne 
des Gesetzes berechtigt, noch ist sie aus der Entstehungsgeschichte und den Mo 
tiven des Gesetzes zu entnehmen. Die letzteren ergeben vielmehr klar, daß der 
Gesetzgeber eine allgemeine Vorschrift dieser Art deshalb für erforderlich er 
achtet hat, weil sie allein mit den Grundsätzen über die Bcitragsleistung zur 
Jnvaliditäts- und Altersversicherung im Einklänge stehe. Damit ist der Be 
stimmung des §. 3 Abs. 1 a. a. O., nach welcher Naturalbezüge dem Lohne 
gleichstehen, das Anwendungsgebiet keineswegs entzogen. Diese Vorschrift wird 
bei der hier vertretenen Auslegung des Abs. 2, abgesehen davon, daß sie stets 
dann einzutreten haben wird, wenn „neben" dem baaren Lohn noch Natu 
ralien geleistet werden, auch für den Fall Geltung behalten müssen, wenn 
Verkaufs- oder umsatzfähige Naturalien geleistet werden, die eben nicht 
bloß den persönlichen Bedürfnissen des Arbeitnehmers dienen sollen, 
wie dies z. B. bei Gewährung eines bestimmten Antheils an dem von land- 
wirthschastlichen Arbeitern ausgedroschenen Getreide oft der Fall sein wird." 
Zlir Umgrenzung des Begriffes „freier Unterhalt" hat das Reichs-Ber- 
sicherungsamt sodann in wiederholten Entscheidungen (s. auch den Schluß der 
vorstehend abgedruckten Nr. 74) ausgesprochen, daß dazu nur zur Befriedigung 
persönlicher Bedürfnisse des Lohnarbeiters selbst dienende Leistungen, 
nicht aber darüber hinausgehende Bezüge zu rechnen sind. Die Rev.Entsch. 
vom 19. September 1891 Nr. 75 (A. N. f. I. u. A.V. 1891 S. 179) sagt darüber: 
„Das Neichs-Versicherungsamt nimmt an, daß die in §. 3 Abs. 2 des I. u. 
A.V.G. enthaltene Vorschrift nicht nur auf diejenigen Fälle Anwendung findet, 
in denen vollständiger freier Unterhalt gewährt wird, sondern auch dann zu 
trifft, wenn nur ein Theil des freien Unterhalts den Entgelt der Arbeits 
leistung bildet. Auch unterliegt cs keinem Zweifel, daß die Gewährung freier 
Wohnung eine derjenigen Leistungen ist, welche zum freien Unterhalt im Sinne 
des §. 8 Abs. 2 a. a. 0. gehören. Allein der Begriff dieser zum freien Unter 
halt gehörenden Wohnung muß im engereen Sinne, als dies das Schieds 
gericht thut, verstanden werden. Wie von „freiem Unterhalt" überhaupt nur 
da die Rede sein kann, wo die zur Erhaltung des eigenen Körpers 
der beschäftigten Person dienenden Gebrauchs-und Verbrauchsgegenstände 
gewährt werden, so bedarf es auch stets bei den Einzelleistungen einer Prüfung 
dahin, ob die an Stelle des Geldlohnes gewährten Naturalbezüge nur das 
für die Lebenshaltung des Versicherten erforderliche Maß bieten oder 
darüber hinausgehen. Ueberschreiten sie dieses Maß, so wird man nicht sagen 
können, daß „nur" freier Unterhalt gewährt werde, und es wird alsdann die 
Versicherungspflicht nicht für ausgeschlossen zu erachten sein, sondern eine gegen 
Naturalbezug sich vollziehende Beschäftigung vorliegen, welche an sich nicht 
minder, wie die gegen Baarlohn erfolgende, der Versicherung unterliegt." Vcrgl. 
auch die Rev.Entsch. Nr. 76 ss. u. S. 280). 
In Anwendung des im Vorstehenden ausgesprochenen Grundsatzes hat 
alsdann das Reichs-Versicherungsamt in dem in der Rev.Entsch. Nr. 75 be 
handelten Falle die Gewährung einer aus drei heizbaren Räumen und 
Küche bestehenden Wohnung seitens eines Hausbesitzers an eine Wittwe 
als Entgelt dafür, daß sie vertragsmäßig die Reinigung der Flure und 
Treppen, sowie die sonstigen Arbeiten eines Portiers verichtete, als eine solche 
Leistung erachtet, die über die unter den Begriff des freien Unterhaltes fallende 
Unterkunftsgewährung hinausgeht Die fragliche Wittwe „befinde sich, wie 
£ļ c 2lrl der von ihr übernommenen Arbeitsleistungen und ihre sonstigen Ver- 
haltnlsse erkennen ließen, offenbar in der Lebensstellung einer Lohnarbeiterin; 
bei Personen dieser Art aber werde das Wohnungsbedürfniß in der Regel 
schon befriedigt durch ihre Aufnahme in die Behausung des Arbeitgebers oder 
wenigstens durch die Einräumung einer besonderen Wohn- und Schlafstelle,
        <pb n="244" />
        230 
Zu Ziffer X der Anleitung Anm. 10. 
welche sonst nicht anderweit verwerthet werden könne", ivährend die hier in 
Rede stehende Wohnung auch zur Aufnahme dritter Personen zu benutzen sei. 
Ebenso ist es in der Rev.Entsch. vom 2. Mai 1892 Nr. l6t» (21. N. f. I. 
u. A.V. 1892 S. 120) als nicht mehr unter den Begriff des freien Unterhalts 
fallend erachtet, daß eine Arbeiterin von ihrem Dienstherrn als Entgelt für 
ihre Dienstleistungen Wohnung, Kost und jährlich einen halben Wispel 
Kartoffeln erhielt, da deren auf durchschnittlich 24 Mk. geschätzter Werth „zu 
erheblich sei, als daß er im Verhältnis zu dem Werthe des freien Unterhaltes 
selbst noch als geringfügig angesehen werden könnte;" 24 Mk. seien „eine 
Summe, welche nach den Verhältnissen einer ländlichen Tagelöhnerin in der 
Heimath der Klägerin als Baarzahlung gegenüber dem freien Unterhalte von 
erheblicher Bedeutung sei". 
Was die oben (S. 228) erwähnten Nebenleistungcn anlangt, welche 
neben der freien Wohnung, Nahrung und Kleidung hergehen dürfen, ohne 
daß damit der Nahmen des „freien Unterhaltes" überschritten würde, so können 
diese sowohl in der Gewährung von Baarbezügcn als auch von 
Naturalleistungen bestehen. Die ersteren sind als solche, welche nicht über 
den Begriff von „freiem Unterhalte" hinausgehen, zu betrachten, wenn sie als 
„Taschengeld" anzusehen sind (vergl. darüber Llnm. X 11 S. 233), die 
letzteren, „wenn sie zur Befriedigung der nothwendigen Lebens 
bedürfnisse unmittelbar erforderlich sind". Ueber den bei der Be 
urtheilung der Frage maßgebenden Gesichtspunkt spricht sich die Rev.Entsch. 
vom 29. September 1891 Nr. 7&lt;&gt; (21 N. f. I. u. A.V. 1891 S. 180), in der es 
sich um einen an Geistesschiväche leidenden, in dem Hause seines Neffen, eines 
Landwirthes, dienenden und von diesem Wohnung, Kleidung, Kost, die Be 
friedigung „sonstiger Bedürfnisse" und in Krankheitsfällen freie 
ärztliche Behandlung und freien Bezug von Medikamenten 
empfangenden Dienstknecht handelt, in folgender Weise aus: 
„Die 2lufnahme der im §. 3 2lbs. 2 des I. u. 2l.V.G. enthaltenen Be 
stimmung in das Gesetz beruht, wie aus den Materialien desselben, insbesondere 
dem Kommissionsbericht hervorgeht, auf der Erwägung, daß es unbillig sei, 
in Fällen, in welchen für die Beschäftigung keine Entschädigung in baarem 
Gelde, sondern lediglich freier Unterhalt gewährt werde, die Vcrsichcrungs- 
pflicht eintreten zn lassen, da hier die Wiedereinziehung des auf die Arbeiter 
entfallenden Antheils der Versicherungsbeiträge durch Kürzung des Lohnes in 
der Regel unausführbar sein werde und der Arbeitgeber so thatsächlich ge 
nöthigt werden könnte, den gesammten Beitrag aus eigenen Mitteln zu zahlen. 
Hieraus ergiebt sich, daß „nur freier Unterhalt" den Gegensatz zu baarem 
Lohn bildet. Wenn aber dem letzteren in §. 3 Abs. 1 auch „Naturalbezüge" 
gleich gestellt werden, so kann unter freiem Unterhalt, wie dies auch dem 
Sprachgebrauch entspricht, nur dasjenige Maß an wirthschaftlichcn Gütern 
verstanden werden, welches zur Befriedigung der nothwendigen Lebensbedürf 
nisse unmittelbar erforderlich ist. In diesen Rahmen aber fallen nicht nur 
Unterkunft, Beköstigung und Kleidung, sondern daneben auch mancherlei 
kleinere, je nach Alter, Geschlecht und Lebcnsgewohnheiten der in Frage stehen 
den Person verschiedene Bezüge, welche auch bei geringen Ansprüchen auf Be 
haglichkeit zu den nothwendigen Bedürfnissen einer Lebenshaltung gerechnet 
werden können. 2lus diesem Gesichtspunkte hat das Reichs-Versichcrungsamt 
bereits unter Nr. X der Anleitung vom 31. Oktober 1890, betreffend den Kreis der 
nach dem Jnvaliditäts- und Altcrsvcrsicherungsgesetz versicherten Personen, die 
Gewährung eines geringfügigen Taschengeldes, welches zur Bestreitung solcher 
nebensächlichen Bedürfnisse dienen soll, als eine Ergänzung des freien Unter 
halts angesehen, welche die Anwendbarkeit des §. 8 Abs. 2 a. a. O. noch nicht 
ausschließt. 
Wenn nun hier nach den Feststellungen des Schiedsgerichts der Arbeit®
        <pb n="245" />
        Zu Ziffer X der Anleitung Anni. 10. 
231 
fletter dem Kläger neben Wohnung, Kleidung und Nahrung „auch seine übrigen 
Bedürfnisse verschafft" hat, wenn ferner zur näheren Erläuterung, welche Be 
dürfnisse der Kläger sonst gehabt, immer nur „Tabak rc." angeführt worden 
ist, und wenn endlich der Arbeitgeber selbst den Werth dieser anderweiten 
Leistungen auf jährlich etwa 10 Mk. veranschlagt, so unterliegt es keinem 
Zweifel, daß es sich um nichts weiter, als um jene oben bezeichneten, noch in den 
Rahmen des freien Unterhalts fallenden Prästationen handelt. (Zu vergl Revisions 
entscheidung 42, A. N. des R. B.A.J. u. A.B. 1891 S. 155. — s. o. S. 212. — ) 
Aber auch der Umstand, daß dem Kläger von seinem Arbeitgeber in 
Krankheitsfällen ärztliche Behandlung und Medikamente gewährt werden, ver 
mag eine anderweite Auffassung des zwischen ihnen bestehenden Verhältnisses 
nicht zu begründen. Wenn zum freien Unterhalt einer Person unter gewöhn 
lichen Umständen alles das gehört, was nach den natürlichen Lebensbedin 
gungen zur Erhaltung ihrer Arbeitsfähigkeit erforderlich ist, so sind dazu im 
Allgemeinen auch diejenigen Leistungen zu rechnen, deren es im Falle der 
Krankheit des Unterhaltenen zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit be 
darf. Ties trifft um so mehr zu, als bei einer Erkrankung in der Regel ein 
Theil der dem Gesunden gewährteu Leistungen in Wegfall kommt, so daß sich 
die Gewährung ärztlicher Hilfe und der Medikamente gleichsam als ein den 
veränderten Umständen angepaßter Ersatz des ersteren darstellt. Insbesondere 
im vorliegenden Falle rechtfertigt sich diese Erwägung schon deshalb, weil es 
sich um einen an Geistesschwäche leidenden Arbeiter handelt, dessen Gesammt- 
sürsorge von dem ihm nahe verwandten Arbeitgeber übernommen worden ist." 
Entgegen dem im Vorstehenden Ausgesprochenen hat das Schiedsgericht 
für das Großherzogthum Hessen (I. u. A.V. im D. R. 1. S. 179) neben Kost, 
Wohnung und Kleidung ausbedungene Leistungen, insbesondere ärztliche Be 
handlung, Arznei und Verpflegung in Krankheitssällen, als nicht unter den 
Begriff des freien Unterhaltes sallend, also die Anwendung der Bestimmung 
des §. 8 Abs. 2 ausschließend angesehen. 
Vom Reichs-Versicherungsamte wird sodann weiter in der Rev.Entsch. 
vom 20. Juni 1892 Nr. Itt.» (A. N. f. I. u. A.B. 1892 S. 120) hervorgehoben, 
daß es für die Einrechnung der in Frage stehenden Nebenleistungen in das 
zum freien Unterhalte Gehörige gleichgiltig ist, ob sie freiwillig ge 
währt werden oder vertragsmäßig ausbedungen sind. „Wenn 
unter X der Anleitung vom 81. Oktober 1890 und in der seitherigen Recht 
sprechung angenommen wird, daß der Bezug eines sogenannten Taschengeldes 
neben dein freien Unterhalt die Versicherungspflicht regelmäßig nicht begründen 
soll, so ist davon ausgegangen worden, daß dieser Baarbezug nur eine den 
freien Unterhalt ergänzende unselbstständige Leistung sei, die von dem Begriff 
des freien Unterhalts noch mit umfaßt werde. Diese Bedeutung hat aber das 
Taschengeld, gleichviel ob es geschenkt oder auf Grund rechtlichen Anspruchs 
gewährt wird. Eine Kürzung der Baarleistungen durch Wiedereinzishung des 
auf den Arbeiter entfallenden Antheils an den Beiträgen zur Jnvaliditäts- 
uud Altersversicherung würde auch in dem letzteren Falle ohne Gefährdung der 
nothwendigen Vorbedingungen für eine gedeihliche Existenz des Arbeiters nicht 
durchführbar sein." 
Es wird ferner in der Rev.Entsch. vom 2. Mai 1892 Nr. Itti» (A. N. f. 
I. u. A.V. 1892 S. 120) der Grundsatz ausgesprochen, „daß geringwerthige 
Naturalbezüge, welche neben dem eigentlichen freien Unterbalte in Ergänzung 
desselben zur Befriedigung kleiner Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt 
werden, dem freien Unterhalte auch dann begrifflich zuzurechnen seien, wenn 
der Arbeiter dieselben zunächst in Geld umsetzen muß, um die 
nöthigen Anschaffungen vornehmen zu können." In dem in der 
fraglichen Revisionsentscheidung behandelten Falle wird aber, wie oben schon 
hervorgehoben, ein halber Mispel Kartoffeln, dessen Werth auf 24 Mk. geschätzt
        <pb n="246" />
        232 
Zu Ziffer X der Anleitung Anm. 10. 
wird, in Berücksichtigung der Lohnverhältnisse in der Gegend der Empfängerin 
dieser Naturalleistung als zu erheblich angesehen, um noch als Nebenleistung 
behandelt iverden zu können. 
Entscheidendes Gewicht für die Beurtheilung der Frage, ob Leistungen, 
welche neben Wohnung, Nahrung und Kleidung als Entgelt für geleistete 
Arbeit gewährt werden, sei es daß sie in Baar oder in Gestalt von Natural 
leistungen erfolgen, ist auf die persönlichen Berhältnisse des Em 
pfängers zu legen. Unter ihrer Berücksichtigung können Leistungen von 
gleichem Werthe sich im einen Falle als unselbstständige Nebenleistung, welche 
noch unter den Begriff des freien Unterhalts fällt, im anderen aber als neben 
dem freien Unterhalte hergehende selbstständige Lohnzahlung darstellen. Das 
Reichs-Bersichernngsamt hat in der oben angeführten Rev.Entsch. Nr. IW» eine 
neben freier Wohnung und Kost hergehende Leistung im Werthe von 24 Mk. 
bei einer Arbeiterin, die im Dienste eines Dritten steht, als selbstständige, 
über den Nahmen der Gewährung von freiem Unterhalte hinausgehende Lohn 
zahlung, dagegen in der Rev.Entsch. Nr. 42 (s. o. S. 212) bei einer Wittwe, die 
im Haushalte'ihres Sohnes die Küche und Wartung der Kinder besorgt und 
von der nicht anzunehmen ist, daß sie anderweit bei fremden Leuten in ein 
derartiges Arbeitsverhältnisi treten würde, als unselbstständige, in den freien 
Unterhalt einzurechnende Nebenlcistung erklärt. Bergl. ferner wegen der Be 
rücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der betreffenden Personen 
die Rev.Entsch. Nr. 43 (s. Anm. IX 2 S. 211), Nr. 75 (s. o. S. 229), Nr. 7« 
(s. o. S. 280). 
Ebenso muß es je nach der Verschiedenheit der einzelnen Fälle ver 
schieden beurtheilt werden, wenn eine Person zeitweilig nur gegen freien 
Unterhalt beschäftigt wird, zeitweilig aber gegen einen darüber hinaus 
gehenden Entgelt. Ist dies in der Weise der Fall, das; sie in demselben Be 
schäftigungsverhältnisse gegen Baarlohn und freien Unterhalt das ganze Jahr 
über steht, während eines kleineren Theiles desselben aber, weil während des 
selben die Gelegenheit zur Arbeitsleistung (wie bei der Landwirthschaft in den 
kältesten Monaten) nur eine beschränkte ist, neben dem freien Unterhalte kein 
Baarlohn berechnet wird, so wird man gleichwohl die Versicherungspflicht für 
die Dauer des ganzen Jahres anzunehmen haben. (I. u. A.V. im D. R. II. 
S. 96.) Anders in dem Falle, wenn eine Person in dem einen Arbcitsvcr- 
hältnisse während des einen Theiles des Jahres gegen Lohn, in dem anderen 
Arbeitsverhältnisse während des anderen Theiles des Jahres nur gegen freien 
Unterhalt beschäftigt wird. In diesem Falle fällt während der letzteren Zeit die 
Versicherungspflicht fort. (Vergi. Nev.Entsch. vom 29. September 1892 in den 
A. N. f. Schlesien III. S. II.) 
Ueber die Versicherungspflicht von Personen, welche neben einander in 
zwei Beschäftigungsverhältnissen stehen, von denen ihnen das eine nur freien 
Unterhalt, das andere Baarlohn gewährt, vergl. Anm. X 14 287. 
Zu mehrfachen Erörterungen haben Fälle Veranlassung gegeben, in 
welchen statt des in gewissen'Arbcitsverhältnissen im Allgemeinen üblichen 
freien UnterhaltesBaarcntschädigung —„Kostgeld" — gegeben ist. Solche Fälle 
kommen zahlreich namentlich bei der Beschäftigung von Lehrlingen, Hand 
werks- wie Handlungslehrlingen, vor. 
Das Reichsversicherungsamt hat sich nun laut Bescheid vom 81. Januar 
1891 Nr. 5 (A. N. f. I. u. A B. 1891 S. 54) dahin ausgesprochen, „daß Lehr 
linge, denen als Entgelt für ihre Beschäftigung an Stelle des freien Unter- 
Halts (der freien Kost und Wohnung) ein Baarbetrag gezahlt ivird, der Bcr- 
sicherungspflicht nach dem Jnvaliditäts- und Altersvcrsicherungsgesetze unter 
liegen, da die Ansnahmebestimmnng des §. 3 Abs. 2 a. a. O. in diesem Falle 
nicht zutrifft". Dieser Grundsatz ist auch dann zur Anwendung zu bringen, 
weiin das „Kostgeld" nicht dem Lehrlinge selbst, sondern dessen Eltern oder
        <pb n="247" />
        Zu Ziffer X der Anleitung Anni. 11. 
233 
Vormund gezahlt wird (Negicrungspräsidenten-Bescheid i. S. eines Schneider 
meisters gegen die Vers.Anst. Hannover 1892 S. 57). Wegen des neben dem 
freien Unterhalte gewährten „Taschengeldes" gilt das oben und in der folgenden 
Anm. X 11 Gesagte, jedoch ist es dem Umstande, daß das Lehrlingsverhältniß im 
Gegensatze zum Hciuskindsvcrhältnisse an sich ein Lohnarbeiterverhältniß ist, 
zuzuschreiben, daß neben dem freien Unterhalt hergehende vertragsmäßig 
festgesetzte Baarcntschädigungen weniger leicht unter den Begriff Taschengeld 
gebracht werden können, auch wenn ihnen etwa diese Bezeichnung beigelegt 
wird. Die oben (S. 226) angeführte Stelle des Kommissionsberichtes nimmt 
au, daß auch Lehrlinge „mit ganz geringen Baarbezügen" versicherungs 
pflichtig sind. 
Vergl. ferner die Rev.Entsch. iti und 194 in der folgenden Anm. 
II. „Taschengeld". Als Taschengeld sind kleinere Geldbeträge 
aufzufassen, welche Jemand bekommt, um sie bei sich (in der 
Tasche) zu führen oder sich sonstwie zu jederzcitiger Verfügung zu 
halten, damit er mit ihnen nach seinem Gutdünken kleine Aus 
gaben bestreitet, sei es daß diese nach der allgemeinen Meinung 
als zu einem standesgemäßen Leben gehörig betrachtet werden, 
sei es daß sie Gegenstände betreffen, welche zwar nicht zum 
Leben nothwendig, aber für den Betreffenden selbst in mehr oder 
minder hohem Maße zum Lebensbedürfnisse geworden sind. 
Die Gewährung solchen Taschengeldes — einerlei, ob die gewährten Be 
träge diesen oder andere Namen, wie z. B. Toiletten g eld u. s. w. führen — 
schließt keine Lohnzahlung in sich, ruft deshalb auch die Versicherungspflicht 
nicht hervor. Die Gewährung von Taschengeld neben freiem Unterhalte führt 
darum auch nicht die Unanweudbarkeit der Bestimmung des §. 3 Abs. 2 des 
I. u. A.V.G., wonach eine Beschäftigung, für welche als Entgelt nur freier 
Unterhalt gewährt wird, nicht als eine die Versicherungspflicht be 
gründende Beschäftigung gilt, herbei. Sie wird als eine unwesentliche 
Nebenleistung im Sinne der Anm. X 10 S. 230 neben dem freien Unter 
halte behandelt, die zwar häufig schenkweise gewährt wird, für deren rechtliche 
Behandlung aber dieser Umstand nicht bedeutend ist, die vielmehr ihren Cha 
rakter als Nebculeistlmg auch daun behält, wenn sie vertragsmäßig aus- 
bcdungen ist, — s. Rev.Entsch. 16.'» (A. N. f. I. u. A.V. 1892 S.' 120) Anm. X 
10 S. 231 — Wie hoch ein Baarbetrag sein darf, um noch den Charakter 
des Taschengeldes zu behalten, ist nach den Umständen des einzelnen Falles 
in Berücksichtigung der Verhältnisse in den betreffenden Landes 
theilen, des betreffenden Standes und der betreffenden Personen 
zu beurtheile« (s. die vorhergehende Anm. X 10). 
Das Ncichs-Vcrsicherungsamt hat in der Rev.Entsch. Nr. 42 (s. S. 212) 
24 M., welche eine Wittwe, die im Haushalte ihres Sohnes die Küche und 
die Wartung der Kinder besorgte, sonst aber keine Lohnarbeit zu verrichten 
pflegte, jährlich erhielt, als Taschengeld erachtet, dagegen in der Rev.Entsch. 
Nr. 43 (s. S. 211) 72 Mk., welche eine Frau bekam, die bei ihrem in einer 
Großstadt wohnenden Sohne Kinderfrau und Wirthschafterin mar, aber zu 
anderer Zeit auch bei Fremden gleiche Stellen übernahm, als einen Betrag 
bezeichnet, welcher „nicht so gering sei, daß er lediglich als Taschengeld an 
zusehen wäre". 
Die Schiedsgerichte in Glogau und für Unterfranken haben einen neben 
freien Unterhalt hergehenden an die im Hause des Schwiegersohnes lebende 
Schwiegermutter gewährten Baarbetrag von täglich 10 Pfennig als Taschen 
geld im hier erläuterten Sinne angesehen (A. N. f. Schlesien 1892 S. 29 und 
I. u. A.V. im D. N. II. 122). Die Polizeibehörde in Hamburg hat 
einen Betrag von 500 Mk., den ein Zuschneider, der im Geschäfte seines 
Vaters, eines Herrengarderobehändlers, thätig war und in dessen Hauswesen
        <pb n="248" />
        234 
Zu Ziffer X der Anleitung Anni. 11. 
völlig freien Unterhalt genoß, unter dem Namen Taschengeld im Laufe des 
Jahres in beliebigen Betragen bezog, nicht als Taschengeld, sondern als Lohn 
behandelt und den Zuschneider deshalb als oersicheruugspslichtig erklärt (Besch, 
vom 5. Januar 1893). 
Ohne daß über die Höhe des gewährten Betrages Etwas gesagt würde, 
ist in der Reo.Entsch. des Rcichs-Versicherungsamtes vom 26. November 1891 
Nr. 01 (A. N. f. I. u. A.V. 1892 6.4) ausgesprochen, daß ein neben freier Kost 
und Wohnung gewährter „Baarbetrag, welcher zur Beschaffung von 
Kleidungsstücken verwendet wird" nicht als Taschengeld anzusehen sei, 
„denn das baare Geld diene hier nicht dazu, neben dem im Wesentlichen 
durch Naturalbezüge gedeckten freie» Unterhalt gewisse geringfügige Bedürf 
nisse des Arbeitnehmers zu befriedigen, sondern sei dazu bestimmt, eineu 
wesentlichen Theil des Unterhalts — die Bekleidung — zu ersehen und stelle 
daher einen für die geleistete Arbeit gezahlten baaren Lohn dar." 
lVon Christiani — Versichcrungspflicht und freier Unterhalt S. 29 — 
und Henle — I. u. A.V. im D. N. II. S. 121 und 129 — wird 
geltend gemacht, daß die vom Neichs-Versicherungsamte geübte Behandlung der 
Sache, indem sie den Zweck, für welchen die Baarentschädigung geleistet wird, 
entscheidend dafür sein läßt, ob die Bestimmung des §. 3 Abs. 2 des I. u. 
A.V.G. anwendbar ist, große Bedenken gegen sich habe.) 
Den in der eben erwähnten Rev.Entsch. 91 behandelten Fall kennzeichnet das 
Neichs-Dersichcrungsamt in derNev.Entsch. vom 14. November 1892 Nr. 194 (A.N. 
f. I. u. A.V. 1892 S. 139) noch genauer durch den Gegensatz zu dem dort be 
handelten, wo „kleine Baarbeträge, die dem Arbeitgeber neben freier Wohnung 
und Beköstigung bezahlt werden, auch dann noch unter den Begriff des „freien 
Unterhalts" im Sinne des §. 8 Abs. 2 des I. u. A.V.G. fallen, wenn ihre 
Gewährung behufs jeweiliger Beschaffung von Kleidungsstücken 
erfolgt". In den Urtheilsgründen heißt es: 
„Zu Unrecht beruft sich das Schiedsgericht für seine gegentheilige Auf 
fassung auf die Nevisionsentschkidung 91. Dort handelte es' sich um einen 
nicht nur fest verabredeten, sondern auch regelmäßig gezahlten Baar- 
bctrag, den der Empfänger hauptsächlich dazu verwendete, sich zu 
bekleiden, also um einen Fall, der dem des Bescheides 5 gleichstand, wonach 
die Versicherungspflicht sich auch auf solche Lehrlinge erstreckt, welche 
anstatt des freien Unterhalts ein Kostgeld beziehen. Anders liegt die Sache 
hier, wo dem Kläger das baare Geld immer nur zur unmittelbaren 
Deckung des augenblicklichen Bedürfnisses an Kleidern in unbestimmten, diesem 
Bedürfniß entsprechenden Beträgen gewährt worden ist. Denn es kann in 
Bezug auf die Versichernngspflicht nicht von Belang sein, ob der Arbeitgeber 
die als einen Theil des freien Unterhalts vertragsmäßig zu verabfolgenden 
Kleidungsstücke für den Arbeitnehmer einkauft oder aber sie von diesem mit 
dem ihm übergebenen Gelde einkaufen läßt. Im Falle der Nevisions 
entscheidung 91 zahlte der Arbeitgeber einen Pauschalbetrag für die Bekleidung 
des Versicherten, dem es freistand, das Empfangene nach Gutdünken zu ver 
wenden; deut Kläger aber wird die nach beni Unterhaltsvertragc geschuldete 
Kleidung selbst durch Hergäbe der zur Anschaffung nöthigen Mittel gewährt." 
Bei einer Wittwe, die bei ihrem Sohne als Kinderwärterin und land- 
wirthschaftliche Arbeiterin beschäftigt ist und von diesem Wohnung und 
Nahrung und außerdem einen Geldbetrag von durchschnittlich 24 Mk. im 
Jahre bezogen hat, letzteren jedoch so, daß er zur Anschaffung von Kleidungs- 
stückcn u. s. w. verwandt und ihr nicht in regelmäßigen Raten ausbezahlt, 
sondern am Ende des Jahres verrechnungsweise nur insoweit baar entrichtet 
ist, als er nicht schon durch den Werth der im Laufe des Jahres für sie an 
geschafften Kleidungsstücke verbraucht war, hat das Schiedsgericht in Görlitz 
in einer Entscheidung vom 23. September 1891 lA. N. f. Schlesien 1891 S. 98)
        <pb n="249" />
        Zu Ziffer X der Anleitung Anm. 12. 
235 
angenommen, daß der „geleistete Baarbetrag lediglich zur nothdürftigen Be 
friedigung der nicht durch Naturalien gedeckten Lebensbedürfnisse bestimmt und 
nicht als selbstständiges Baarlohn, sondern nur als unselbstständige Ergänzung 
des freien Unterhalts zu erachten sei". 
Das Reichs-Versicherungsamt in der (Rev.Entsch. vom 14. März 1892 
Nr. 126 — A. N f, I. u. A.B. 1892 S. 36 —) hat sich endlich noch dahin aus 
gesprochen, „daß ein als Taschengeld anzusehender kleiner Baarbetrag auch 
dann als eine die Anwendung des §. 3 Absatz 2 des I. u. A.V.G. nicht 
ausschließende Ergänzung des freien Unterhalts gelten kann, wenn nicht der 
volle Unterhalt an Bekleidung, Kost und Wohnung, sondern nur 
ein Theil desselben frei gewährt wird. Die Annahme des Gegentheils 
würde zu dem widersinnigen Ergebniß führen, daß eine geringer, nämlich 
durch Gewährung des Taschengeldes und eines Theils des Unterhalts, gelohnte 
Thätigkeit versicherungspflichtig, die höher, durch Gewährung des vollen 
Unterhalts und Taschengeldes, gelohnte dagegen nicht versicherungspflichtig sein 
würde." 
Wegen der geringen Baarbeträge, welche evangelische Diakonissen und 
katholische Ordensschwestern erhalten vergi. Besch. Nr. 39 Anm. VU 4 S. 200. 
**. Die Annahme einer Beschäftigung für die als Entgelt nur 
freier Unterhalt gewährt wird, wird dadurch nicht ausgeschlossen, 
daß zwar im Beginne des längere Zeit dauernden Arbeitsverhältnisses 
der Bezug von Baarlohn neben freiem Unterhalte verabredet, indessen 
im weiteren Verlaufe von beiden Seiten auf den Bezug einer Entschädigung 
verzichtet ist. Der Verzicht macht zwar nicht rückwirkend das Arbeits- 
verhaltniß zu einem solchen, das dafür gilt, als wenn es von Anfang an 
nur gegen freien Unterhalt geübt wäre; vielmehr stellt sich der Verzicht auf 
Lohnzahlung für die Vergangenheit auf den fälligen Lohn als ein Ge 
schenk des Empfangsberechtigten an den Zahlungspflichtigen dar, das die 
Frage der Versicherungspflicht für den abgelaufenen Zeitraum nicht berührt. 
Die Versicheruugspflicht hört erst von dem Vorhandensein des Ver 
zichtes an auf. 
Der Verzicht kann auch stillschweigend erfolgen. 
Es ist also in solchem Falle nothwendig, den Zeitpunkt festzustellen, 
in welchem der Verzicht als erfolgt anzunehmen ist. 
Fälle, in denen dies von Bedeutung ist, kommen namentlich bei der 
Beschäftigung von Eltern oder Schwiegereltern bei ihren Kindern oder Schwieger- 
kindcrn vor. Das Reichs-Versichcrungsant hat darüber in der Rev.Entsch. vom 
6. Februar 1893 Nr. 222 (A. N. f. I. u. A V. 1893 S. 67) Folgendes aus- 
geführt: 
„Die Annahme der Vorinstanz, daß das Arbcitsverhältniß, in welchem 
der Kläger vor und nach dem Inkrafttreten des Jnvaliditäts- und Altersver- 
sicherungsgtsetzcs zu seinem Schwiegersohn gestanden haben will, nicht unter 
§• 3 Absatz 2 dieses Gesetzes salle, beruht auf einem Verstoß gegen den klaren 
Inhalt der Akten und einer Verletzung der angeführten Gesetzes'vorschrift. 
Das Schiedsgericht geht in erster Linie von der thatsächlichen Feststellung 
aus, daß dem Kläger zwar bei Eingehung seines Dienstverhältnisses im Jahre 
1881 von seinem Schwiegersöhne der ortsübliche Lohn in Höhe von 1,50 Mk. 
für den Tag zugesagt, aber thatsächlich bis jetzt für seine Person nur freier 
Unterhalt in Gestalt von vollständiger Naturalverpflegung und einem baaren 
Taschengelde von wenigen Mark im Jahre gewährt worden sei. Dessen un 
geachtet' gelangt der Vorderrichter zu dem Ergebniß, daß der §. 8 Absatz 2 
a. a. O., wonach „eine Beschäftigung, für welche als Entgelt nur freier Unter 
halt gewährt wird, nicht als eine die Persicherungspflicht begründende Be 
schäftigung gelte", hier nicht Anwendung finden könne. Er sucht dies zunächst 
damit zu begründen, daß ursprünglich ein Rechtsanspruch auf einen den Werth
        <pb n="250" />
        236 
Zu Ziffer X der Anleitung Sinnt. 13. 
des freien Unterhalts übersteigender Baarlohn vorhanden gewesen, daß dieser 
Anspruch geeignet gewesen sei, seine Wirkung für Gegenwart und Zukunft zu 
auffern, und daff ein für alle Zeit geltender Verzicht aus dem fortgesetzten 
Nichtsordern des danach neben dem freien Unterhalt zu gewährenden selbst 
ständigen Baarlohnes nicht gefolgert werden dürfe. Wenn dieser Satz auch 
mit der kurz vorher im Urtheil angedeuteten Annahme, das; eine Klage auf 
Nachzahlung des Lohnes wegen des durch längeres Nichtfordern zu erkennen 
gegebenen Verzichts abgewiesen werden ivürde, kaum vereinbar ist, so erhellt 
doch soviel daraus, daff das Schiedsgericht in erster Linie auf das Bestehen 
einer civilrcchtlichen Verpflichtung zur Lohnzahlung Gewicht gelegt hat. Das 
Bestehen einer solchen vermag aber im vorliegenderl Falle die Anwendung des 
§. 3 Absatz 2 a. a. O. nicht auszuschließen. Denn für die Auslegung 
der Arbeiterversichernngsgesetze kommen im Allgemeinen nicht 
die Verhältnisse, wie sie nach den rechtlich bestehenden Verein 
barungen hätten sein sollen, sondern wie sie wirklich sind, in 
Betracht. Danach aber kann es einem begründeten Zweifel nicht unter 
liegen, daß Jemand, welcher mehrere Jahre hindurch von seinem ihm nahe 
verschwägerten und in ungünstiger Vermögenslage befindlichen Arbeitgeber für 
seine Dienste nur freien Unterhalt erhält und sich damit stillschweigend fortgesetzt 
begnügt, obgleich ihm außerdem noch ein Baarbczug nach der ursprünglichen 
Abmachung zukommen sollte, seine Dienste „nur gegen freien Unterhalt" gewährt. 
Dies ist aber der Thatbestand, für welchen §. 3 Absatz 2 a. a. O. die Ver 
sicherungspflicht ausschließt. Denn der von dcmSchiedsgericht in zweiter Linie 
vertretenen Rechtsauffassung, daff der Gesetzgeber bei jener Bestimmung mir 
solche Fälle im Auge gehabt habe, in denen es ans Rücksichten irgend welcher 
Art, beispielsweise wegen mangelnder körperlicher Rüstigkeit des Arbeiters von 
vornherein nur auf die Gewährung freien Unterhalts abgesehen sei, kann nicht 
beigepflichtet werden. Ueberdies würden derartige von vorn herein wirksame 
Rücksichten hier in der Schwägerschaft der Betheiligten und in der Vermögens 
lage des Arbeitgebers zu erblicken sein." 
Ueber gleichartige Fälle der stillschweigenden Umgestaltung eines Verhält 
nisses, bei dem Baarlohn verabredet ist, in ein solches, bei dem als Entgelt 
nur freier Unterhalt gewährt wird, und über den Fall der angeblichen Krèdi- 
tirung des Lohnes bei einem ähnlichen Bcschästigungsverhältnisse vergl. 
Anm. IX 2 S. 215. 
13. Eine Beschäftigung nur gegen freien Unterhalt liegt dann 
nicht vor, tvtiin freilich der Beschäftigte nur freien Unterhalt bezogen, der 
Arbeitgeber aber Lohn gezahlt hat, der jedoch nicht unmittelbar dem Be 
schäftigten, sondern für ihn demjenigen zugeflossen ist, welcher als Mittels 
person bei der Stellung des Beschäftigten gewirkt hat. 
Vergl. Rev.Entsch. Nr. 223 ss. Anm. XVIII 8), betreffend einen Hof 
gänger, für den der Gutsherr Lohn bezahlt, der seinerseits vom Jnstmann 
aber nur freien Unterhalt empfängt; ferner Entsch. des badischen Landes- 
Versicherungsamtes vom 6. August 1892 (I. u. A.V. im D. R. II S. 188, 
Arb.Vers. IX S. 658) betreffend eine Ehefrau, welche als Hilfsarbeiterin ihres 
Ehemannes bei den von diesem übernommenen Rebbauarbeiteu beschäftigt 
wurde und für welche der Arbeitgeber den auf ihre Leistungen entfallenden 
Lohn an den Ehemann zahlte. „Es kann für die Frage, ob als Entgelt freier 
Unterhalt gewährt wird, immer nur die Art und Weise, wie der versiche 
rungspflichtige Arbeitgeber selbst die Entlohnung vornimmt, in 
Betracht kommen, und es ist rechtlich ohne Bedeutung, in welcher 
Form, ob insbesondere in der des freien Untcr h alts, die nicht als 
Arbeitgeber zu betrachtende Mittelsperson, nachdem sie den Ge» 
sammtlohn in Geld erhalten hat, den von ihr zur Arbeitsleistung 
herangezogenen Gehilfen das Entgelt zukommen läßt. Dies crgiebt
        <pb n="251" />
        Zu Ziffer X der Aul. Anni. 14. u. 15 und Ziffer XI der Anl. Ann,. 1. 237 
sich aus der Natur der Sache, denn bei derartigen Akkordverliältnissen gilt 
derjenige, in dessen Auftrag die Akkordarbeiten durch den Akkordanten und 
durch die von letzterem angenommenen Hilfspersonen vollzogen werden, als 
der vcrsichcrungspflichtige Arbeitgeber; die Thatsache, daß er baares Geld 
gewährt, ist auch für die Versicherungspflicht der durch die Mittelsperson an 
genommenen Hilfspersonen maßgebend und eine Befreiung der Hilfspersonen 
nach §. 8 Absatz 2 I. u. A.B.G. könnte nur dann eintreten, wenn im Ver 
hältniß zwischen der Hilfsperson und dem versicherungspflichtigeu Arbeitgeber- 
bloß ein Anspruch auf freien Unterhalt begründet wäre." 
Vcrgl. ferner die in Anm. I 12 unter Ziff. 7 S. 44 und Anm. XVIII 6 
7 und 8 aufgeführten Fälle. 
#4. Tie Bestimmung des §. 3 Abs. 2 des I. u. A.B.G. über den Aus 
schluß der nur gegen freien Unterhalt geübten Beschäftigung findet dann 
keine Anwendung, wenn der Betreffende neben dieser Beschäftigung auch andere 
mit Baarlohu gelohnte betreibt. Tas Neichs-Versichcrungsamt hat dement 
sprechend in der Rev.Entsch. vom 26. Okt. 1891 Nr. 90 sJ. u. A.B. f. I. u. 
AB. 1892 S. 3) in einem Falle erkannt, wo ein landwirthschaftlicher Arbeiter 
im Dienste seines Schwiegersohnes nur gegen freien Unterhalt thätig war, 
gleichzeitig aber gegen einen Jahreslohn von 90 M. den Dienst eines Gemeinde 
feldhüters versah. Es ist dabei ausgeführt, daß der Betreffende nicht etwa als 
Jemand, der berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt nicht verrichte, nicht anzusehen 
sei und daß deshalb die gegen Baarlohn geübte Thätigkeit, wenn dieser im 
vorliegenden Falle auch, zumal er nicht ein Drittel des ortsüblichen Tagelohns 
gewöhnlicher Tagearbeiter ausmache, als geringfügig, zum Lebensunterhalte 
nicht ausreichend und für sich zu den Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechen 
dem Verhältnisse stehend zu erachten sei, nicht unter die Bestimmung IA 1 b des 
Bundesrathsbeschlusses vom ^ Derember Z" (S. 4 ) falle. 
15. „Untere Verwaltungsbehörde." Bergl. die Bekanntmachung 
des Neichs-Bersicherungsamtes vom 1. Februar 1891, betreffend die von den 
Zentralbehörden der Bundesstaaten gemäß §. 138 des I. u. A.V G. bestimmten 
zuständigen Behörden (A. N. f. I. u. Ä.B. 1891 Ş. 21). 
Zu Ziffer XI der Anleitung. 
1. Ueber die Frage, ob die in Arbeiterkolonieu beschäftigten Personen 
nach dem I. u. A.B.G. der Bersicherungspflicht unterliegen, hat sich das Neichs- 
Bersicherungsamt in seinem Bescheide vom 17. April 1891 Nr. 25 (A. N. f. I. 
u. A.B. 1891 Ş. 137) in folgender Weise geäußert: „Es ist davon auszugehen, 
daß die in Arbciterkolonien beschäftigten Personen, wie bereits für das Gebiet 
der Unfallversicherung in dem Bescheid 702 (A. N. f. I. u. A.V. 1889 Seite 194) 
anerkannt ist, als freie Arbeiter zu gelten haben, und daß daher die Be- 
stimmnngen des Gesetzes an sich auf sie Anwendung finden können. Demnach 
fragt es sich nur, ob die Koloniearbeiter auch als „gegen Lohn oder Gehalt 
beschäftigt" anzusehen sind. Diese Frage wird zu bejahen sein. Allerdings 
erhalten' sie nach den angestellten Ermittelungen während der ersten vierzehn 
Tage ihres Aufenthalts in der Kolonie lediglich Obdach und Beköstigung, also 
nur freien Unterhalt im Sinne des §. 8 Absatz 2 des I. u. A.V.G., so daß 
während dieser Zeit ihre Bersicherungspflicht nicht in Frage kommen kann. 
Nach Ablauf dieser Zeit aber wird ihnen für ihre Arbeit auch ein gewisser 
Geldbetrag gutgeschrieben, und damit sind die Voraussetzungen für den Eintritt 
der Bersicherungspflicht gegeben. Denn nach Lage der Umstände kann der 
gewährte Baarbetrag einmal nicht als ein dce unselbstständige Ergänzung des
        <pb n="252" />
        238 
Zu Ziffer XI der Anleitung Sinnt. 2 u. 3. 
freien Unterhalts darstellendes Taschengeld im Sinne der oben erwähnten An 
leitung vom 31. Oktober 1890 zu Nr. X angesehen werden. Dann aber ist es 
auch nicht von entscheidender Bedeutung, daß der vorgedachte Betrag absichtlich 
nicht als „Lohn", sondern als „Gabe der Barmherzigkeit" bezeichnet wird, und 
daß den Kolonisten ein Rechtsanspruch auf denselben nicht zusteht. Thatsächlich 
bildet dieser baare Betrag, ivie schon die statt „Lohn" gewählte Benennung 
„Arbeitsvcrgütung" besagt, den Entgelt für die von den Kolonisten geleistete 
Arbeit, und es besteht gerade das Ziel des den Arbeiterkolonien obliegenden 
Erzichungswerks darin, den der regelmäßigen Thätigkeit entwöhnten Personen 
das Bewußtsein des ehrlich erlangten Arbeitsverdienstes wiederzugeben. 
Endlich ist auch aus den Bestimmungen des Bundesrathsbeschlusses vom 
27. November 1890 zu I. A. Ziffer 5 eine Befreiung der Kolonisten von der 
Versicherungspflicht nicht zu entnehmen. Im Gegentheil ergiebt sich aus der 
Entstehungsgeschichte dieses Beschlusses, daß durch die Bestimmung unter Ziffer 5 
nur die sogenannten Verpflegungsstationcn und ähnliche Einrichtungen 
getroffen werden sollten, in welchen umherziehenden Personen Naturalverpflegung 
und zuweilen auch kleine Geldbeträge für vorübergehende Arbeitsleistungen ge 
währt werden, daß diese Bestimmung aber nicht erstreckt werden darf auf Insassen 
von Arbeitcrkolouien, Frauenheimen und anderen derartigen Slnstalten, in denen 
regelmäßig eine längere Zeit andauernde Beschäftigung zn dem Zwecke statt 
findet, um die Beschäftigten an ernste Slrbeit wieder zu gewöhnen." 
Den in Abs. 1 unter Ziffer X der Anleitung aufgestellten, auch auf dem 
Gebiete der Uufallversicheruug — Rek.Entsch. 526, A. N f. UV. 1888 S. 230 
— zur Sluwcnduug gebrachten Grundsatz, daß die Dersicherungspflicht sich auf 
die freien Arbeiter beschränkt, hat das Reichsversicherungsamt in der 
Rev Entsch. vom 31. Mai 1893 Nr. 263 - SI. N. f. I. u. A.B. 1893 S. Ill 
bestätigt und dabei hervorheben, daß es keinen Unterschied macht, ob sie ii.ner- 
halb oder außerhalb der Gesangenanstalt beschäftigt werden. 
Ä. „W a n d e r v e r p f l e g u n g s st a t i o n e n." Vergi, darüber die Bundesraths- 
vorschriften vom 24, Twmbnms untcr L A&gt; 5 5 ) und die dazu gehörigen 
Sinnt, VI 22 bis 24 S. 193 und 194). 
3. Für in Armenhäusern, Irrenanstalten, Blindenanstalten, 
Jdiotenhäusern oder Slnstalten für Epileptische befindliche Personen 
bestehen die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Versicherungspflicht; 
diese liegt also nur dann vor, wenn sie „gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt 
ivcrdcn" d. h. dort Lohnarbeit verrichten, nicht aber dann, wenn sie gegen 
Zahlluig von Kostgeld, Wegegeld u. s. w. in einer derartigen Slnstalt unter 
gebracht sind und ihnen für die von ihnen geleisteten Arbeiten alsdann deren 
Werth in Slnrechnung gebracht oder ausgezahlt ivird. Ein gegen Zahlung 
von Pflegekostcn in eine derartige Slnstalt untergebrachter Kranker oder 
Hilfsbedürftiger erhält die ihm dort zu Theil werdende Beköstigung und 
Verpflegung nicht als Lohn für seine Slrbeit, sondern als Gegen 
leistung gegen den von ihm oder von Slndcren für ihn gezahlten 
Geldbetrag. 
Sofern sie aber nicht als Kranke und Hilfsbedürftige in der Slnstalt 
„untergebracht" sind, sondern ihre Slufnahme auf Grund eines Vertrages erfolgt 
ist, der als ein Vertrag über Verrichtung von Lohnarbeit angesehen werden 
kann, kommt es weiter darauf an, daß nicht durch niedrige Berechnung des 
Werthes des freien Unterhaltes und hohe Berechnung des Werthes der ge 
leisteten Slrbeit in demjenigen, ivas der Verpflegte bekommt, scheinbar ein Baar 
lohn geleistet wird, tvo thatsächlich nur eine Unterstützung geivährt wird. Zahl 
reiche von den in den bezeichneten Slnstalten befindlichen Personen fallen unter 
§. 4 Abs. 2 des I. n. A.V.G., sie sind nicht mehr im Staude, durch eine ihren 
Kräften und Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit ein Drittel des ortsüblichen
        <pb n="253" />
        Zu Ziffer XII der Anleitung Amn. 1. 
239 
Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter zu verdienen, und wenn ihnen gleichwohl 
ein Baarbetrag über den freien Unterhalt hinaus als Entgelt für ihre Arbeit 
in Anrechnung gebracht wird, so ist dieser nicht als Lohn zu behandeln. 
Ueber die Gewährung von Unterstützung in der äußeren Gestalt der 
Zahlung von Lohn vergl. im Uebrigen Anm. 1 11 S. 28 und X 10 S. 225. 
Zn Ziffer XII der Anleitung. 
1. „Gehilfe." „Geselle." „Lehrling". Der §. I des I. u. A.V.G. 
führt unter Ziffer 1 als versicherungspflichtig zunächst die „Arbeiter" und „Ge 
hilfen" und im Anschluß an diese die „Gesellen", „Lehrlinge" und „Dienst 
boten" als versicherungspflichtige Personenklasscn auf und geht in dieser 
Reihenfolge von den Worten mit allgemeinerer Bedeutung zu denen mit einer 
engeren Bedeutung über. Ueber diejenige des Wortes „Arbeiter" veral. 
Anm. 15. 6 S. 24. 
„Gehil^en" bezeichnen nun die dem Arbeiterstande in dem in Anm. I 5 
bezeichneten Sinne angehörenden oder nahestehenden Personen, welche ihrem 
Arbeitgeber in unselbstständiger Stellung, d. h. durch Besorgung der ihnen 
übertragenen Arbeiten Unterstützung bei Lösung der von dem Arbeitgeber über 
nommenen Aufgaben leisten. In der Regel handelt es sich dabei um Aufgaben, 
die aus dem Berufe des Arbeitgebers entspringen, auf welchen Punkt Rosin, 
Recht der Arbeiterversicherung I. S. 157 hinweist, aber es wird kaum angehen, 
die Anivendung des Wortes Gehilfe lediglich auf diesen Fall zu beschranken, 
vielmehr ivird es zutreffeitd sein, den Gehilfen, wie unter XII der Anleitung 
geschieht, allgemeiner als „Arbeitsgehilfen" aufzufassen. Dagegen beschränkt 
&gt;ich die Anwendung des Begriffes „Geselle" lediglich auf Personen, welche 
chrein Arbeitgeber in dessen Berufe Hilfsdienste leisten und weiter auf den 
k'xall, daß dieser Beruf der Betrieb eines Han diverts ist. §. 121 der Reichs 
gewerbeordnung auf den unter Ziffer XII der Anleitung verwiesen wird, 
erläutert den Begriff des Gesellen nicht; nach allgemeiner Auffassung sind da 
runter diejenigen Personen verstanden, welche die Anleitung unter Ziffer XII 
bezeichnete: unselbstständig in einem Handwerke thätige, und für die 
Beschäftigung in diesem Handwerke technisch ausgebildete Personen. 
§. 121 a. a. O. spricht von „Gesellen und Gehilfen" und behandelt beide Aus 
drücke als gleichbedeutend, indem er beide in Gegensatz zu den „Lehrlingen" auf 
der einen Seite und zu den „Fabrikarbeitern" aus der anderen Seite setzt, sie mit 
diesen beiden Gruppen gemeinschaftlich aber unter der allgemeinen Bezeichnung 
„gewerbliche Arbeiter" den selbstständigen Geivcrbetreibenden gegenüberstellt. 
Es ist lediglich ein Sprachgebrauch, der die unselbstständig im Handwerke 
thätigen, für dessen Betrieb technisch ausgebildeten Personen im Bereiche des 
einen Handwerks als Gehilfen, im Bereiche des anderen als Gesellen bezeichnet. 
Das J. u. A.V.G. aber beschränkt den Begriff des Gehilfen nicht auf diese 
enge Bedeutling, welche die Gewerbeordnung ihm beilegt. 
„Lehrling" ist derjenige, welcher Arbeiten nach Anweisung eines Anderen 
leistet, um durch diese Leistung die selbstständige Verrichtung dieser Arbeiten zu 
erlernen. In der Regel, aber nicht in jedem Falle, handelt es sich dabei um 
Arbeiten zur Erlernung eines Gewerbes, eines Handiverks, des Kaufmanns 
gewerbes, der Landwirthschast u. s. w. Für den Begriff des Lehrlings ist 
wesentlich nur die Unterweisung durch den Lehrherrn aus der einen Seite 
und die Verrichtung der Arbeiten durch den Lernenden nach Anweisung und 
im Geschäftsbetriebe des Lehrherrn auf der anderen Seite; unwesentlich 
dagegen, ob die Unterweisung und die Arbeitsverrichtung als einzige Gegen 
leistungen einander gegenüberstehen, oder ob der Lehrling noch eine Entschädigung
        <pb n="254" />
        240 
Zu Ziffer XII der Anleitung Anm. 2—12. 
für die gemährte Unterweisung — Lehrgeld — zahlt, oder ob der Lehrherr 
noch freien Unterhalt, oder außer diesem oder anch ohne diesen einen Lohn für 
die Arbeitsverrichtung oder statt des freien Unterhaltes „Kostgeld" gewährt. 
Dagegen ist für die Frage nach der Versicherungspflicht' der Lehrlinge 
wesentlich, daß der Lehrling einen Entgelt in Baar für seine Arbeitsleistung 
empfängt, als welcher auch das sogen. Kostgeld angesehen wird. Bergl. Anni. 
X 10 a. E. S. 225. 
Das I. u. A.V.G. scheidet die Handlungslehrlinge und die in 
Apotheken beschäftigten Lehrlinge ans. Die letzteren' sind überhaupt 
nicht, die ersteren nur bei einem Jahresarbeitsverdienste, der, soweit er als 
Lohn oder Gehalt bezogen wird, 2000 Mk. nicht übersteigt, versichernngspflichtig. 
Andere Lehrlinge unterstehen der Bersicherungspflicht ' ohne Rücksicht auf die 
Höhe des von ihnen bezogenen Lohnes oder Gehaltes. Die Forst- und 
Oekonomielehrlinge anders zu behandeln als sonstige Lehrlinge, wie Just, 
Kommentar, Anm. 7 zu §. 1 will, bietet das Gesetz keinen Anlaß. 
Die Aufsuchung der Merkmale, durch welche sich die Arbeiter, Gehilfen, 
Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten unter einander unterscheiden, hat für den 
Bereich der I. u. A.B. keine Bedeutung, da für alle die Boraussetzungen für 
die Bersicherungspflicht die gleichen sind. Dagegen ist bedeutungsvoll 
(abgesehen von ihrer Sonderung von den Unternehmern und Haus 
gewerbetreibenden) die Unterscheidung der Vorgenannten von 
den Handlungsgehilfen und Handlungslehrlingen und von den 
Betriebsbeamten. 
2 „Im Allgemeinen gleichwertig." Voraussetzung dafür ist, daß 
die Arbeiten „vorwiegend materieller Art" (Anltg. IV) sind, daß sie in 
mehr mechanischen, auf die Verwendung körperlicher Kräfte und Fähigkeiten 
gerichteten Dienstleistungen bestehen (Anltg. XII) nicht aber, daß es nur 
mechanische Hilfsdienste sind, deren Verrichtung die Betreffenden versichcrnngs- 
pflichtig macht. 
3 Ueber die bei Reichs-, Staats- und Kommunalbehörden be 
schäftigten Personen, welche nicht als Beamte von der Versichcrnngspflicht 
befreit sind, vergl. Anm. Ul 11. 12. 13. 14. 16 S. 91 ff. 
4. Der dem Bureau eines Rechtsanwaltes vorstehende Bureauvor 
steher ist in der Regel Betriebsbeamter. Vergl. Rev.Entsch. Nr. 100 in 
Anni. XIV 6. 
5. Von den in den Bureaus der Berufsgenossenschaften beschäftigten 
Personen sind in der Regel der Geschäfsführer, iveil er sich „in einer ge 
wissen Vertrauensstellung zum Vorstande" befinden wird und vorkommenden 
Falls als Hülfsarbeiter verwendete Assessoren, von der Versicherungspflicht 
befreit, alle Uebrigeu unterstehen ihr, iveil sic als „Gehilfen" anzusehen sind. 
Vergl. Besch, des Reichs-Versicherungsamtes Nr. 2 in Anm. III 11 S. 91. 
©. Von den Krankenkassen beschäftigte Personen, Schreiber, Kanz 
listen. Vergl. III 11 S. 91. Polizeidiener. Vergl. Anm. II114. 15. S. 102 ff. 
Gemeindediener. Vergl. Anm. III 13. 14. S. 98ff. u. Rev.Entsch. Nr. 239 
(A. N. f. I. u. A.V. 1893 S. 86.) Nachtwächter. Vergl. Anm. Ill 14. 24 
S. 102 und 118. Flurhüter. Vergl. Amu. III 14 Ş. 102. 
7. Aehnliche Angestellte, z. B. Küster, Kirchendiener, Glöckner 
(vergl. Anm. IV 9 S. 150) Schuldiener, (vergl. Anm. IV 10 S. 153). 
8. Dienstpragmatische Vorschriften. Vergl. Anm. III 5. 6. S. 73. 
9. Reichs-, Staats- oder Kvmmunalbeamte. Vergl. Anm. Ul 
1. 5. 6. S. 71 ff. 
lö. Pensionsberechtigt. Vergl. Anm. III 13 S. 98. 
11. Höherer Bureaudienst. Vergl. Anm. III 11. 12. 13. 14. 16. S. 91. 
12 Assessoren. Der Umstand, das; Jemand Rechtswissenschaft studirt, 
das Assessorenexamen gemacht hat und zum Assessor ernannt ist, schließt für sich
        <pb n="255" />
        Zu Ziffer XIII der Anleitung Anni. 1 u. 2. 
241 
allein die Versicherungspflicht nicht aus, so wenig sie durch die Ausbildung in 
anderen Wissenschaften und Künsten an sich ausgeschlossen wird (vergl. z. B. 
Rcv.Entsch. Nr. 127 in Anm. IV 9 S. 150). Erforderlich ist auch eine der 
Assessor-Stellung entsprechende Beschäftigung. Vergi. Anm. III 11. 13. S. 91 
und 98 und IV 11 S. 159. 
Zu Ziffer XIII der Anleitung. 
1. „Dienstboten". Die Bestimmung des Begriffes „Dienstboten" ist 
unter Ziffer XIII der Anleitung verschieden bestimmt, je nachdem es sich 
um Personen handelt, die in der Landwirthschaft beschäftigt 
werden oder nicht. Soweit nicht in der Landwirthschaft beschäftigte Per 
sonen in Frage kommen, entscheidet über die Dienstboteneigenschaft die Ver 
pflichtung zur Verrichtung „häuslicher Dienste". Der Entgelt dafür kann 
in Kost und Baarlohn oder nur in Baarlohn bestehen, es ist also nicht die Auf 
nahme in den Hausstand des Arbeitgebers unbedingt erforderlich. Aus 
geschlossen von dem Begriffe der Dienstboten sind dagegen die im Gewerbe 
betriebe des Arbeitgebers beschäftigten Personen. Dagegen gehören die in 
der Landwirthschaft Beschäftigten zu den Dienstboten, jedoch nur unter der 
Voraussetzung, daß sie im Hausstande des Dienstherrn leben. 
Der Begriff „Dienstbote" beschränkt sich dem Vorstehenden zufolge nicht 
bloß auf diejenigen, welche in den landesgesetzlichen Gesindeordnungen als 
Gesinde aufgeführt werden, da diese auch bei den nicht in der Landwirthschaft 
beschäftigten Personen, um zur Anwendung zu gelangen, regelmäßig die Auf 
nahme in den Hausstand des Arbeitgebers fordern. Alle unter die Gesinde 
ordnung fallenden Personen sind Dienstboten, aber nicht alle Dienstboten fallen 
unter die Gesindeordnung. Es können namentlich auch solche Personen dazu 
gehören, welche von Anderen mit „Aufwarte-"arbeiten beschäftigt werden. 
Die sich im Allgemeinen an die Anleitung des Reichs-Versicherungsamts 
anschließenden Bayerischen Erläuterungen, betreffend den Kreis der nach 
dem Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetz versicherten Personen, führen 
als nicht in der Landwirthschaft beschäftigte Dienstboten auf: Köche, Diener, 
Kutscher, Stallknechte, Köchinnen, Dienstmädchen, Stützen der Hausfrauen u.s.w. 
Zu den Dienstboten sind auch Ammen zu rechnen. Wenn auch die Er 
füllung der besonderen Aufgabe der Amme, die Ernährung eines Säuglings 
durch Darreichung der eignen Milch, nicht wohl zu den „häuslichen" d. h. zur 
Haushaltsführung erforderlichen Diensten gerechnet werden kann, so gehören 
dahin doch die aus der Wartung des der Amme anvertrauten Kindes ent 
springenden Obliegenheiten. Ammen unterstehen deshalb in der Regel auch 
den landesgesetzlichen Gesindeordnungen. 
*. Für die Versicherungspflicht ist die Entscheidung der Frage, ob 
Dienstbote oder ob Arbeiter, Gehilfe u. s. w. gleichgiltig; bedeutungsvoll und 
zugleich sehr schwierig ist die Unterscheidung der Dienstboten von den im 
zweiten Satze unter Ziffer XIII aufgeführten „in der Hauswirthschaft beschäf- 
tigten Personen mit wissenschaftlicher oder künstlerischer Bildung und in höherer 
über den Stand der Dienstboten hinausragender Stellung". Ob eine als 
„Bonne" bezeichnete Person unter die „Dienstboten" oder unter die „Erziehe 
rinnen" zu rechnen ist, eine als „Stütze der Hausfrau" benannte zu den 
Ersteren oder zu den „Gesellschafterinnen" gehört, eine den Haushalt eines 
Wittwers führende Person als versicherungspflichtige „Haushälterin" oder als 
nichtversicherungspflichtige „Hausdame" angesehen werden muß, kann nur 
nach Prüfung der besonderen Umstände des einzelnen Falles entschieden werden 
(vergl. auch Mittheilungen für Württemberg 1891 S. 12). Es sind dabei der 
Gebhard, JnvalidttätS- u. «lterSversicherungSgesetz. tg
        <pb n="256" />
        242 Zu Ziffer XIII der Aul. Anni. 3 u. Ziffer XIV der Aul. Anni. 1. 
mehr oder weniger hohe Grad der Ausbildung der betreffenden Personen, 
besonders aber die Beschaffenheit der ihnen vorwiegend obliegenden Dienste 
und damit auch die Beschaffenheit des Haushalts, in welchem sie thätig sind, 
in Betracht zu ziehen. Ein für die Entscheidung wichtiges Merkmal ist in 
solchen Haushaltungen, in welchen außerdem auch Dienstboten gehalten werden, 
ob die Betreffenden eine Stellung als deren Vorgesetzte inne haben. 
Die Polizeibehörde in Hamburg und in Bestätigung von deren Ent 
scheidung der Senat in Hamburg haben in einem Falle, wo es sich um ein 
sogenanntes „Kinderfräulein" handelte, das gegen freie Station und ein Baar 
gehalt von monatlich 15 Mk. die Aufsicht über 3 Kinder im Alter von 8, 7 
und 4 Jahren zu führen und deren Schularbeiten zu beaufsichtigen hatte, aus 
geführt: „Diese Beschäftigung kann an und für sich nicht als diejenige einer 
Erzieherin, sondern lediglich als die Beschäftigung einer Bonne angesehen 
werden, deren Stellung zwar über den Stand der Dienstboten hinausragt, 
aber nicht diejenige höhere soziale Stellung erreicht, welche den in Privat- 
bäusern beschäftigten Personen mit wissenschaftlicher und künstlerischer Bildung 
(Hauslehrern, Gouvernanten u. s. w.) zukommt. Nur diese Personen sind mit 
Rücksicht auf Bildung und Lebensstellung und das ihnen gewährte höhere 
Gehalt von der Versicherungspflicht befreit. Die Antragstellerin ist nicht 
wissenschaftlich gebildet, hat vielmehr nur Elementarschulbildung genossen. 
Auch der gewährte Lohn, welcher weiblichen Dienstboten in gleicher Höhe ge 
zahlt wird, spricht für die Annahme, daß ihre Beschäftigung diejenige einer 
Bonne war («ergi. Besch. 66 und 106 des Reichs-Dersicherungsamts — s. o. in 
Anm. IV 10 S. 153). 
In gleicher Weise ist entschieden wegen einer sogenannten „Kinder 
gärtnerin", die für ein Jahresgehalt von 150 Mk. und freie Station, wobei 
sie am Tische der Herrschaft mitspeiste, die noch nicht schulpflichtigen Kinder 
des Hauses zu beaufsichtigen und nebenher Handarbeiten zu verrichten hatte 
und welche vor Antritt und nach Aufgabe dieser Stellung als Kindergärtnerin 
in einem Kindergarten, Haushälterin und Verkäuferin beschäftigt war. 
Auf die vorausgehende Beschäftigung ist vom Lübeckischen Stadt- 
und Landamte bei der Entscheidung über die Frage, ob die dem Hausstande 
eines Wittwers gegen Empfang von 200 Mk. und freier Station vorstehende 
Person Haushälterin oder Hausdame sei, in einem Falle Gewicht gelegt, wo die 
Betreffende vorher als Oberköchin in Gasthöfen beschäftigt war. Sie ist für 
versicherungspflichtig erachtet. 
3. Die „Hauswirthschaft" ist kein Betrieb im Sinne der Bestimmungen 
unter Ziffer XIV der Anleitung (Anm. XIV 2). Die in der Hauswirthschaft 
beschäftigten Personen können deshalb auch keine Betriebsbeamten sein. 
Zu Ziffer XIV der Anleitung. 
1. „Betrieb". Die Bezeichnung „Betrieb" wird in dem Jnvaliditäts- 
und Altersversicherungsgesetze und den übrigen Arbeiterversichcrungsgesetzen 
(Anm. III 49 S. 146 und IV 1 S. 149) in verschiedener Bedeutung gebraucht, 
ohne daß jedoch die Absicht der Verwendung des Wortes in verschiedenem 
Sinne klar zu Tage träte. . ™ , ,, 
Insbesondere kommen hier die folgenden Bedeutungen in Betracht: 
a) Unter „Betrieb" wird ein Inbegriff von fortdauernden Anlagen 
verstanden, welche zur Erzielung wirtschaftlicher Zwecke 
bestimmt sind und dazu verwandt werden. Betrieb in diesem 
Sinne ist der weitere Begriff und umfaßt als solcher alle Ver 
anstaltungen, welche unter die engeren Begriffe: Bergwerke, Salinen, 
Aufbereitungsanstalten, Steinbrüche, Gräbereien, Werften, Bauhöfe,
        <pb n="257" />
        Zu Ziffer XIV der Anleitung Anni. 1. 
243 
Fabriken, Hüttenwerke, Schiffe, Docks, landwirthschaftliche Betriebe, 
Handwerksbetriebe u. s. w. fallen. 
b) „Betrieb" bezeichnet die Gesammtheit der unter a fallenden 
Einzel betriebe, so z. B. „Baggereibetrieb" (AG. §. 1) die Ge 
sammtheit aller mit der Baggerei beschäftigten Einzelbetriebe, 
„Binnenschiffahrtsbetrieb" die Gesammtheit aller mit der Binnen 
schiffahrt beschäftigten Einzelbetriebe u. s. w. 
c) Mit „Betrieb" wird der Inbegriff der Thätigkeiten, welche die 
bestimmungsmähigeVerwendung der unterà bezeichneten 
Anlagen bezwecken, das „Betreiben" eines Betriebes im Sinne 
der unter a gegebenen Erläuterung bezeichnet. 
Weder die in §. 9 des U-V.G. enthaltene Erläuterung des Begriffes 
„Betriebsunternehmer" noch die unter Ziffer XIV der Anleitung gegebene Be 
stimmung des Begriffes „Betrieb" berücksichtigen hinlänglich die Verwendung 
des Wortes „Betrieb" in den angegebenen verschiedenen Bedeutungen der 
einschlägigen Versicherungsgesetze. Wenn im ersten Absätze des §. 9 des U.V.G. 
gesagt wird, daß die Versicherung „durch die Unternehmer der unter §. 1 
fallenden Betriebe" geschieht und der zweite Absatz sodann als Unter 
nehmer denjenigen bezeichnet, „für dessen Rechnung der Betrieb er 
folgt", so wird im ersten Absatz das Wort Betrieb in dem oben unter a, 
dagegen im zweiten Absätze, obwohl der äußeren Form nach nur eine Wieder 
holung des Wortes vorzuliegen und dies in demselben Sinne wie im ersten 
Absätze angewandt zu sein scheint, inhaltlich in einer anderen Bedeutung be 
nutzt, nämlich in der unter e erläuterten. Ein unter §. 1 des U.V.G. fallen 
der Betrieb, d. h. ein Bergwerk, eine Saline u. s. w. „erfolgt" nicht für 
Rechnung Jemandes, sondern in einem derartigen Betriebe „erfolgen" die als 
Betrieb im Sinne der unter e gegebenen Erläuterungen bezeichneten Thätig 
keiten. 
Ebensowenig scharf ist die unter Ziffer XIV der Anleitung (S. 17) 
gegebene Erläuterung des Begriffes „Betrieb", welche, da die einschlägigen 
Gesetze eine bezügliche Begriffsbestimmung nicht enthalten, den hieraus sich 
ergebenden Mangel zu ersetzen bestimmt ist. Ziffer XIV der Anleitung be 
zeichnet als Betrieb einen „Inbegriff fortdauernder wirthschaftlicher Thätig 
keiten", bringt also diese zu den unter a bezeichneten Anlagen nicht in Be 
ziehung, während doch Thätigkeiten ohne solche Anlagen — mag deren 
Umfang so sehr oder so wenig umfassend sein, wie er will — auch nicht 
einmal als Betrieb im Sinne von c angesehen werden kann; sie bezeichnet 
ferner diese Thätigkeiten als „fortdauernde", während nicht diese, sondern die 
Anlagen, als deren Verwendung die Thätigkeiten erscheinen, dasjenige sind, 
welchem die Eigenschaft der Dauer anhaftet. 
Richtig hätte „Betrieb" in der Anleitung Ziff. XIV in dem oben unter a 
gegebenen Sinne erläutert werden müssen; nur dann kann in zutreffender Weise 
im weiteren Verlaufe der an der angeführten Stelle gegebenen Ausführungen 
gesagt werden, daß gewisse Staatsanstalten, nämlich ' die Post-, Telegraphen- 
und Eisenbahn-Verwaltungen, ferner Bergwerke, Hüttenwerke, Schlachthäuser, 
Brauereien u. s. w. als „Betriebe" zu gelten haben; denn eine Brauerei 
z. B. ist nicht ein Inbegriff von „Thätigkeiten", sondern ein Inbegriff 
von Anlagen, innerhalb deren und vermittelst deren gewisse Thätigkeiten 
Zu wirtschaftlichen Zwecken vorgenommen werden. Allerdings hören diese 
Anlagen, wenn in ihnen und durch ihre Benutzung nicht gewisse 
Thätigkeiten geübt werden, auf, Betriebe im gesetzlichen Sinne zu sein, 
z. B. eine Brauerei — d. h. die zum Brauen von Bier getroffenen thatsäch- 
llchen Anlagen — die nicht „betrieben" wird, ist auch kein Betrieb in dem 
oben unter a erläuterten Sinne; aber darum machen doch die „Thätigkeiten", 
ore m Beziehung auf die als ihre Grundlage geforderten Anlagen geübt
        <pb n="258" />
        244 
Zu Ziffer XIV der Anleitung Anm. l. 
werden, an sich nicht den Betrieb in dem hier in Rede stehenden Sinne aus. 
Betriebe in diesem Sinne sind die oben unter a bezeichneten. 
Wann gewisse Anlagen einen solchen Charakter annehmen, daß ihr In 
begriff als eine Einheit und die aus ihrer Verwendung hervorgehenden 
Thätigkeiten als eine einheitliche Wirksamkeit zur Erreichung eines wirth- 
schaftlichen Zweckes erscheinen, so dasi die die Einheitlichkeit ausdrückende Be 
zeichnung „Betrieb" für die so verwendeten Veranstaltungen zur Anwendung 
zu bringen ist, ist in den einschlägigen Gesetzen nicht allgemein gesagt. In 
jedem einzelnen Falle muß nach vernünftiger Erwägung der Umstände ent 
schieden werden, ob ein gewisser „Inbegriff" als ein „Betrieb" der unter a 
bezeichneten Art aufzufassen ist, soweit nicht für bestimmte Umstände bindende 
Vorschriften gegeben sind. Diese sind in den Unfallversicherungsgesetzen in 
gewissen Fällen enthalten, während das Jnvaliditäts- und Altersversicherungs 
gesetz darüber keine Vorschrift giebt. Wünschenswerth ist cs im Allgemeinen, 
die in den Unfallversicherungsgcsetzen gegebenen Abgrenzungen, auch auf dem 
Gebiete der Jnvaliditäts- und Altersversicherung gelten zu lassen (Rev.Entsch. 
Nr. 63 in Anm. Ill 15 S. 108); ein Zwang liegt in dieser Beziehung jedoch 
nicht vor und die aus den verschiedenartigen Grundlagen der verschiedenen 
Versicherungsgebiete sich ergebenden Rücksichten können auch dahin führen, in 
der Annahme des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines „Betriebes", 
in der Abgrenzung eines Betriebes gegen andere Betriebe, verschieden vor 
zugehen (vergi. Anm. XX 8). 
Da die Versicherung gegen Alter und Invalidität nicht an die Vor 
aussetzung der Beschäftigung in einem Betriebe geknüpft ist, so 
findet der Begriff „Betrieb" auf dem Gebiete der Jnvaliditäts- und Alters- 
versicherung bei Erörterung der Frage nach der Versicherungspflicht An 
wendung nur 
1. zur Kennzeichnung der „Betriebsunternehmer" und „Betriebsbeamten"; 
2. zur Entscheidung über die Anwendung des §. 5, wonach die „in 
Betrieben des Reiches, eines Bundesstaates oder eines Kommunal- 
Verbandes beschäftigten" Personen, sofern sie nicht als Beamte von 
der Versicherung ausgeschlossen sind, der gesetzlichen Versicherungs- 
Pflicht durch Betheiligung an einer anerkannten Kasseneinrichtnng 
genügen können und 
3. zur Durchführung der Bestimmung im §. 41 Abs. 3, wonach „soweit 
die Beschäftigung in einem Betriebe stattfindet, dessen Sitz im Jn- 
lande belegen ist, als Beschäftigungsort der Sitz des Betriebes 
gilt." 
(Ueber die Anwendung der Bestimmung nnter 2 vergi. Anm. XIV 3 
S. 246 und wegen Anwendung der Bestimmung unter 3 vcrgl. Anm. XX 1 bis 7.) 
Auf der anderen Seite kommt, da das Gebiet der Jnvaliditäts- und 
Altersversicherung weit ausgedehnter ist als das der Unfallversicherung, die in 
Veranlassung der Letzteren ausgebildete Unterscheidung zwischen versicherungs 
pflichtigen und nichtversicherungspflichtigen Betrieben in Wegfall und der Be 
griff „Betrieb" gelangt auf Beschäftigungsgebieten zur Anwendung, wo diese, 
soweit es sich um die Unfallversicherung handelt, ausgeschlossen ist (Rev.Entsch. 
Nr. 63 in Anm. III 15 S. 108). Zu den Betrieben gehören also z. B. 
öffentliche Sparkassen (Rev.Entsch. Nr. 150— Anm. III15 S. 108—), kaufmännische 
Geschäfte, Geschäfte der Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Patentan 
wälte u. s. w., also Geschäfte, die lediglich Büreauthätlgkelten umfassen. 
Erforderlich ist das Vorhandensein eines einheitlichen wirthschastlichen 
Zweckes; nicht erforderlich aber, daß dieserZweck auf Erw erb ausgeht; es fallen 
deshalb unter den Begriff des „Betriebes" die von Staaten oder Gemeinden im 
öffentlichen Interesse unterhaltenen Anstalten, wie Wasserwerke, Gaswerke.
        <pb n="259" />
        Zu Ziffer XIV der Anleitung Anm. 1. 
245 
Krankenhäuser, Rettungshäuser, Irrenanstalten; ferner die Geschäfte der Berufs 
genossenschaften, der Ortskrankenkassen u. s. w. 
Die in den bezeichneten und in sonstigen Betrieben irgend welcher Art 
beschäftigten Personen können beim Vorhandensein der übrigen dafür gestellten 
Voraussetzungen (Anm. XIV 6 S. 246) Betriebsbeamte fein; die Anwendung 
dieses Begriffes ist nicht den auf dem Gebiete der Unfallversicherung vorhandenen 
Beschränkungen unterworfen, es ist insbesondere auch nicht erforderlich, daß die 
beschäftigten Personen, um als Betriebsbeamte zu gelten, „mehr technische" 
Beamte (Rev.Entsch. Nr. 63 — s. Anm. III 15 S. 108 —) sein müßten. 
Nach Inhalt der vorstehenden Ausführungen können auch gewiffe Ver 
waltungszweige des Reiches, der Staaten und der Kommunalverbände, nämlich 
diejenigen, deren Aufgabe in wirthschaftlichen Thätigkeiten besteht, als Betriebe 
zu bezeichnen sein, aber Reich, Staat oder Kommunalverband als 
solche sind keine Betriebe. Verwaltungszweige, die Aufgaben der Staats 
hoheit, Aufgaben „regiminellcr Thätigkeit" zu lösen haben, sind keine Betriebe. 
Es fallen also nicht unter diesen Begriff die Verwaltung der Rechtspflege, der 
Polizei, des Heerwesens, des Unterrichtswesens, des Finanzwesens; ferner nicht 
die einzelnen Behörden, welche die diesen Verwaltungsbehörden als ihre eigent 
liche Aufgabe obliegenden Geschäfte zu verrichten haben, ein Amtsgericht z. B., 
ein Landrathsamt, ein Infanterieregiment, ein Gymnasium, ein Steueramt sind 
keine „Betriebe". Dagegen lösen die staatlichen Post-, Telegraphen und Eisen 
bahnverwaltungen wirthschaftliche Aufgaben und es bezeichnet deshalb §. 1 des 
A.D. den „gesammten Betrieb" dieser Verwaltungszweige versicherungspflichtig; 
ebenso bilden die Verwaltung staatlicher oder gemeindlicher Vermögensobjekte 
zu wirthschaftlichen Zwecken, wie die Verwaltung von Landbesitz, von Forsten, 
von Salinen u. s. w. Betriebe und auch diejenigen Verwaltungszweige, welche 
ihrem Wesen nach regiminelle Thätigkeit zu entwickeln haben, können Anstalten 
unter sich haben, welche für sich einen Betrieb bilden. §. 1 des A.G. unter 
stellt deshalb der Versicherungspflicht auch die „sämmtlichen Betriebe der 
Marine- und Heeresverwaltungen", während, wie hervorgehoben, der 
g esa mm te Betrieb der Postverwaltung u. s. w. als versicherungspflichtig 
bezeichnet ist. 
Ueber die Charakterisirung einzelner staatlicher und gemeindlicher Ver 
waltungen als Betriebe (und über das Verhältniß der Begriffe „Beamter" und 
Betriebsbeamter zu einander) vergi, die Anm. III 14 und 15 (S. 102 ff.), insbe 
sondere mich die dort angeführten Rev.Entsch. Nr. 63, 104, 150, 152 und 240. 
Die einen staatlichen oder gemeindlichen Betrieb führende Stelle kann 
den Charakter einer Behörde haben, z. B. eine Salinendirektion u. s. w.; aber 
nicht jede Behörde, der ein Betrieb unterstellt ist, ist derart Bestandtheil dieses 
Betriebes, daß ihre Beamten Betriebsbeamten sind. Es bildet also der Magistrat 
einer Stadt nicht deshalb einen Bestandtheil der Betriebsverwaltung, weil die 
ihm unterstehende städtische Sparkasse und die städtischeForstverwaltung als Betrieb 
anzusehen sind. Während „Bauten" unzweifelhaft Betriebe sind, ist doch eine 
städtische Baubehörde, der sowohl die Ausführung von städtischen Bauten, als 
auch die Wahrnehmung baupolizeilicher, also regiminellcr Thätigkeit und 
anderer nicht auf wirthschaftliche Zwecke hinausgehenden Verrichtungen obliegt, 
keine Betriebsverwaltung; es bilden vielmehr die einzelnen ihr unterstellten 
Bauten mehrere Einzelbetriebe und je nach der Beschäftigung mit diesen oder 
mit Geschäften anderer Art können die verschiedenen Beamten dieser Behörde 
oder kann zu verschiedenen Zeiten derselbe Beamte derselben Behörde den 
Charakter eines Betriebsbeamten haben oder nicht. 
Der Begriff „wirthschaftliche Thätigkeit" ist kein streng abgeschlossener 
und es liegt der Auslegung im Einzelfalle ob, abzuwägen, ob eine Staats 
verwaltung wirthschaftlichen Zwecken dient oder nicht; ausgeschlossen ist 
die Anivendung dieser Bezeichnung nicht, allch wenn ihr nebenher auch Polizei-
        <pb n="260" />
        246 
Zu Ziffer XIV der Anleitung Anm. 2—6. 
liche Obliegenheiten ertheilt sind. Diese stehen, um die betreffende Verwaltungs 
stelle als eine solche für wirthschaftliche Zwecke zu bezeichnen, namentlich dann 
nicht im Wege, wenn sie ertheilt sind, damit die wirthschaftlichen Zwecke 
erreicht werden können. Man wird z. B. die Verwaltung eines staatlichen 
Hafendocks als Betrieb behandeln können, auch wenn die an der Spitze stehende 
Person mit Wahrnehmung der Hafenpolizei und mit entsprechenden Zwangs 
und Strafbefugnissen versehen ist. 
*. Hauswirthschaft. In der Ansicht, daß die Hauswirthschaft als 
solche einen Betrieb nicht darstelle, hat sich die Anleitung an die in der Konferenz 
von Anstaltsvorständen am 6. u. 7. Oktober 1890 ausgesprochene Ansicht ange 
schlossen. Arb.Vers. 1890 S. 547. 
3. Wegen der Frage, ob die Verwaltungen und Anstalten des Reiches, 
der Bundesstaaten und der Kommunalverbände Betriebe sind, vergl. oben 
Anm. XIV 1 S. 242 und Anm. III 15 S. 108. S. das Protokoll der in der 
vorigen Anm. bezeichneten Konferenz in der Arb.Bers. 1890 S. 547. 
4. Wie die in der Anltg. aufgeführten sind auch Kommunalsparkassen 
Betriebe. Vergi. Rev.Entsch. 150 in Anm. III 15 S. 108. Wegen der Privat 
sparkassen vergl. Anm XIV 5. 
5. Wegen der Auffassung des Geschäfts eines Rechtsanwaltes als 
eines Betriebes vergl. die Rev.Entsch. Nr. 100 in der folgenden Anm. XIV 6. 
Privatsparkassen sind Betriebe. Vergl. dieserhalb Rev.Entsch. vom 
7. November 1892 Nr. 103 (A.N. f. I. u. A.V. 1892 S. 139). 
«. Betriebsbeamter. Der Begriff des Betriebsbeamten, wie er in 
Abs. 2 unter Ziffer XIV dargelegt ist, hat sich auf dem Boden der dem 
Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetze vorausgehenden sozialpolitischen 
Gesetze entwickelt. 
Die Ermittelung der Unterscheidungsmerkmale zwischen Betriebsbeamten 
auf der einen Seite und Arbeitern, Gehilfen, Gesellen, Dienstboten auf der 
anderen Seite ist von Wichtigkeit, weil die Ersteren nur, wenn ihr Jahres 
arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mk. nicht übersteigt, die Letzteren 
aber ganz unabhängig von der Höhe ihres Jahresarbeitsverdienstes, ver 
sicherungspflichtig sind. In der Praxis ist es oft schwer festzustellen, ob eine be 
schäftigte Person Betriebsbeamter oder Gehilfe bezw. Arbeiter ist. Empfehlcns- 
werth ist es, die Grundsätze, welche in Entscheidungen, die darüber an der 
Hand der Krankenversicherungs- und Unfallversicherungsgesetze getroffen worden, 
zur Anwendung gebracht sind, auch für das Gebiet der Jnvaliditäs- und Alters 
versicherung zu benutzen (Handbuch der U.B. Anm. 24 ff. zum§. 1 S. 19 ff.). Das 
Reichsversicherungsamt hat aus Anlaß von Fragen der Unfallversicherung als Be 
triebsbeamte erachtet, einen Schleusenmeister, dem die Fürsorge für das technisch 
sachgemäße Durchschleusen der Transporte, sowie für die Instandhaltung der 
Kanäle, der Deichbrücken und der sonstigen Anlagen der Hafenschleuse, endlich die 
Ueberwachung der mit dem Durchschleusen beschäftigten Arbeiter und deren 
Unterweisung mit der technischen Handhabung der Betriebseinrichtungcn obliegt, 
wenn er auch gelegentlich bei der Durchfchleusung der Transporte mit Hand 
anlegt; einen Ouaiexpedienten, d. h. eine Person, welche die Be- und Ent 
ladungsarbeiten am Ouai und an den Bahnhöfen nicht nur zu überwachen, 
sondern dabei auch zuweilen selbst mit Hand anzulegen hat; einen Ziegel 
meister, der zwar bei der Fabrikation mit Hand anlegt, aber mit der Leitung 
des ganzen Betriebes betraut sowie berechtigt ist, rückständige Forderungen 
einzuklagen. t 
Auch den Kapitän eines größeren Rhelnschraubendampfers hat 
das Reichsversicherungsamt für einen Betriebsbeamten angesehen; dieser aber 
unterliegt der Jnvaliditäts- und Altersversicherung, auch wenn sein Jahres 
arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mk. übersteigt, da die Bersicherungs-
        <pb n="261" />
        » 
Zu Ziffer XIV der Anleitung Anni. 6. 
247 
Pflicht hier für die Personen der Schiffsbesatzung von Bmnenfahrzeugen von 
der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes unabhängig ist. Vergi. Anm. I 20 S. 53. 
Ob Kontrolleure einer Pferdebahngefellschaft als Betriebs- 
beamte anzusehen oder ob sie Arbeiter sind, erklärt das Reichs-VersicherungS- 
amt davon abhängig, „ob sie bei der Betriebsleitung bis zu einem gewisten 
Grade betheiligt sind, ob sie eine gewisse Selbstständigkeit in ihrer Thätigkeit 
haben oder diese ausschließlich nach den speziellen Anweisungen vorgesetzter 
Organe vornehmen, und namentlich, ob sich ihre beaufsichtigende Thätigkeit auf 
eine reine Kontrolle beschränkt oder ob sie den kontrolirten Schaffnern gegen 
über zur Ertheilung dienstlicher Anweisungen befugt sind und gewisse Disziplinar- 
befugnisse besitzen.' Handbuch der Unfallvers. Anm. 26 zu §. 1 S- 21. 
Den Thierarzt, der bei einer Straßenbahngesellschaft vertrags 
mäßig zu einer regelmäßigen ständigen Thätigkeit verpflichtet ist und dafür 
eine bestimmte monatliche Vergütung bezieht, auf seine Thätigkeit bei der 
Straßenbahngesellschaft aber täglich nur etwa eine halbe Stunde verwendet, 
im Uebrigen aber und in der Hauptsache eine anderweite selbstständige Praxis 
ausübt, erachtet das Reichs-Versicherungsamt nicht für einen Betrlebsbeamten 
der Straßenbahngesellschaft. Handbuch der Unfallvers. Anm. 26 zu §. I S. 21. 
Ueber einen Zuschneider in einem Garderobengeschäfte hat sich das 
Amtsgericht I zu Berlin am 11. Juli 1888 (Arb.Vers. 1888 S. 522) ausge 
sprochen: „Er schneidet die großen Arbeitsstücke, insbesondere Uniformen, zu. 
Diese Thätigkeit bringt es mit sich, daß er ausschließlich in der sogen. Offiziers- 
Abtheilung (des betreffenden Garderobegeschäftes) beschäftigt wird. Eine leitende 
Stellung in derselben ist ihm nicht zuzuerkennen, wenn er auch die zu der be- 
regten Abtheilung erforderlichen Zuschneider und Arbeiter engagirt und entläßt, 
auch die Zuschneider kontrolirt und vielfach die Preise bestimmt und Kunden 
besucht. Alle diese Funktionen erklären sich aus der Vertrauensstellung, welche 
er als langjähriger Geschäftsgehilfe der Klägerin einnimmt und genügen in 
keiner Weise zu der Annahme, daß ihm ausdrücklich oder stillschweigend, im 
Gegensatze zu dem ursprünglichen Engagement als Zuschneider bie höhere 
Stellung eines Betriebsleiters eingeräumt worden ist. Unter diesen Umständen ist 
er als Gewerbegehilfe zu erachten und dem Versicherungszwange zu unterwerfen." 
Ueber Hotelportiers führen Erkenntnifle des Amtsgerichtes in Frank 
furt a. M. vom 9. April 1891 und des Landgerichtes daselbst vom 5. Juni 1891, 
aus daß sich diejenigen von kleinen Gasthäusern nicht mit denen großer Aktien 
hotels, welche über eine Schaar von Untergebenen zu verfügen haben, ver 
gleichen ließen. Der Pförtner eines Hotels zweiten Ranges, der außer 
den eigentlichen Pförtnergeschäften die Expedition der Reisenden und des 
Gepäckes zu besorgen, den Hausknechten Befehle zu ertheilen und auch wohl 
in Abwesenheit des Prinzipals den Reisenden Zimmer zuzutheilen hatte, ist als 
Gewerbegehilfe und nicht als Betriebsbeamter angesehen. „Auch einzelne 
Aufsichtsrechte, z. B. über die Dienstboten, sind von keiner entscheidenden Be 
deutung, indem sonst auch die Oberkellner, welche die Aussicht über die 
Kellner, sowie auch über die Hausknechte haben, zu den Betriebsbeamten ge 
rechnet werden müßten." 
Sogenannte Vize, d. h. Personen, welche in großen Geschäftsbetrieben, 
Kohlenhandlungen u. dergl. in Hamburg (das Wort in der Bedeutung eines 
vom Hauswirthe mit seiner Vertretung Beauftragten s. u.) mit der Annahme, 
Entlassung, Beaufsichtigung und Löhnung der zahlreichen Arbeiter beschäftigt 
sind, können sich je nach Lage des einzelnen Falles als Betriebsbeamte oder 
als Vorarbeiter darstellen; in der Regel wird das Letztere zutreffen Es 
kommen aber auch Fälle vor, daß diese Bezeichnung selbstständige Unternehmer 
führen, nämlich solche, welche die Entlöschung von Ziegelsteinladungen und 
dergleichen für eigene Rechnung mit von ihnen angenommenen Arbeitskräften 
und Arbeitsgeräten besorgen.
        <pb n="262" />
        248 
Zu Ziffer XIV der Anleitung Anm. 6. 
In Anlaß der Jnvaliditäts- und Altersversicherung hat das Reichs- 
Versicherungsamt über die Betriebseigenschaft des Bureauvorstehers eines 
Rechtsanwaltes, in dessen Geschäfte außer diesem noch vier Schreiber be 
schäftigt wurden, entschieden und bat dieselbe mit folgender Begründung bejaht. 
Rev.Entsch. vom 21. Dezember 1891 Nr. 100 (A.N. f. I. u. A.B. 1892 S. 15); 
„Wie bereits unter Nr. XIV der Anltg., betreffend den Kreis der ver 
sicherten Personen, vom 31. Oktober 1890 ausgesprochen, ist als Betrieb im Sinne 
des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes ein Inbegriff fortdauernder wirth- 
schaftlicher Thätigkeit anzusehen. Unzweifelhaft muß auch das geschäftliche Unter 
nehmen eines Rechtsanwalts als ein solcher Betrieb gelten; denn wenn auch die in 
demselben sich vollziehenden Thätigkeiten auf die Besorgung von Angelegen 
heiten verschiedener Art gerichtet sind, so fehlt doch die für das Wesen eines 
Inbegriffs erforderliche Einheitlichkeit nicht, insofern alle diese Thätigkeiten 
dem Zweck des auf Erwerb und Erzeugung von Gütern gerichteten und deshalb 
wirthschaftlichen Gesammtunternehmens zu dienen bestimmt sind. Auch trägt 
der Rechtsanwalt ein geschäftliches Risiko, da er genöthigt ist, für Bureau- 
räume, Personal rc. Aufwendungen zu machen, welche ungedeckt bleiben, wenn 
seine Praxis keinen entsprechenden Gewinn abwirft. Zwar kommen Betriebe 
vor, welche keinen „Betriebsbeamten" aufweisen, in denen vielmehr der 
Unternehmer selbst die beaufsichtigende und leitende Funktion eines 
solchen versieht, und es ist zuzugeben, daß solche Verhältnisse auch in dem 
Unternehmen eines Rechtsanwaltes bestehen können, wenn derselbe seine 
Geschäfte nur mit der Unterstützung einer oder mehrerer, nach der Art ihrer 
Leistungen lediglich als „Gehilfen" zu betrachtender Personen verrichtet. In 
dessen werden Fälle dieser Art immer nur die Ausnahme bilden, während im 
Allgemeinen die Beschäftigung eines Rechtsanwalts ihrer Natur nach eine 
solche ist, daß er, selbst bei nicht beträchtlichem Umfange seiner Praxis, nicht wohl 
alle in seinem Büreau sich vollziehenden Zweige geschäftlicher Thätigkeit selbst 
zu leiten und zu überwachen vermag. Die Wahrnehmung der gerichtlichen 
Termine, die Abhaltung von Konferenzen mit Mandanten, die Anfertigung 
der wichtigeren Schriftsätze und sonstige größere schriftliche Aufzeichnungen 
nehmen nicht nur seine Arbeitskraft hauptsächlich in Anspruch, sondern halten 
ihn auch für gewisse Zeiten vom Büreau fern. Er wird daher regelmäßig 
in die Nothwendigkeit versetzt sein, sich eines mit einem höheren Maße von 
Einsicht und Geschäftskenntniß ausgestatteten Mitarbeiters zu bedienen, der 
während derjenigen Zeiten, in denen er selbst abwesend oder anderweit be 
schäftigt ist, die ausführende Thätigkeit des Büreaus im Gange erhält, leichtere 
Arbeiten ohne besondere Anweisung anfertigt und größere vorbereitet, etwa 
erscheinende Mandanten anhört, ihre Aufträge entgegennimmt und sie je nach 
Lage der Sache, sei es auch nur vorläufig, bescheidet. Daß eine derartige 
Thätigkeit die eines „Gehilfen", welchen der §. 1 Ziffer 1 des I. u. A.V.G. 
dem „Arbeiter" und „Gesellen" zur Seite stellt, beträchtlich überragt und der 
Stellung eines Betriebsbeamten entspricht, wie sie unter Nr. Xl V der Anleitung 
vom 31. Oktober 1890 gekennzeichnet ist, unterliegt keinem Zweifel. Dagegen 
kann auch nicht eingeivendet werden, daß der Rechtsanwalt auch dann, wenn 
er einen solchen Büreauvorsteher angenommen, sich gleichwohl auch selbst um 
die Angelegenheiten seines Büreaus bekümmere und dasselbe unter steter Auf 
sicht halten müsse. Das Gleiche trifft bei jedem Unternehmer zu, der, wie 
groß auch sein Aufsichtspersonal sein mag, erfahrungsmäßig doch schon im 
eigenen Interesse nicht unterlassen wird, die obere Kontrole des Geschäfsganges 
nicht aus der Hand zu geben. . 
Ueber das Verhältniß der Begriffe „Betricbsbeamter" und „Handlungs 
gehilfe" zu einander vergl. Anm. XV 5 S. 256 
Nach der Begriffsbestimmung von Betriebsbeamten, welche die Anleitung 
unter XIV liefert, ist es lediglich die Stellung über den Mitarbeitern und
        <pb n="263" />
        Zu Ziffer XIV der Anleitung Anni. 6 
MM 
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«8VL8 WL ķ«ï 
der darauf hinweist, daß zur näheren Feststellung des Begriffes der §. 2 des 
Haftpflichtgesetzes und der auf ihn bezügliche §. 95 des U.V.G. den Weg zeigen, 
legt das Hauptgewicht auf die beaufsichtigende Thätigkeit der Betriebsbeamten, 
ohne jedoch ganz auszuschließen, daß auch Personen ohne solche, die aber 
thcilnehmen „an der geistigen Arbeit des Unternehmers" Mit darunter be 
griffen werden. Nach Rosin wird man „als Betnebsbeainttn eine Person zu 
bezeichnen haben, welche in einem Betriebe eine derartige Stellung einnimmt, 
ÌpSiBSK 
Betriebsbeamtcn rechnet, eine Auffassung, die jedoch mit dem ^Äorllante d v 
Gesetzes nicht vereinbar ist. Vergi. Anm. IV 13 S. 161. 
Der Standpunkt des Reichs-Versicherungsamtes schließt es aus, eine von 
einem Unternehmer beschäftigte einzelne Person oder mehrere in gleichartiger 
Stellung, ohne Ueber- und Unterordnung beschäftigte als Betriebsbeamte an 
zusehen Ist ihre Beschäftigung nicht von derartig wissenschaftlichem oder 
MKMS 
-NZWZNŞâà: 
249
        <pb n="264" />
        250 
Zu Ziffer XIV der Anleitung Anm. 7 u. 8. 
dieser Obliegenheiten allein, ohne ihm unterstellte Hilfskräfte zu sorgen 
hat und der dafür freie Wohnung zum Werthe von 400 Mk. und einen Baar 
lohn von 200 Mk. bezieht, für einen Betriebsbeamten. 
Bei Personen, welche als Vertreter des eigentlich als Betriebs 
beamten Angestellten zeitweilig sich in der Stellung eines Betriebsbeamten 
befinden, sonst aber mit an und für sich unter die Versicherungspflicht fallenden 
Arbeiten beschäftigt werden, ist die Frage, ob sie selbst als Betriebsbeamte zu 
behandeln sind, nach den gleichen Grundsätzen zu entscheiden wie die Frage 
nach der Versicherungspflicht hinsichtlich solcher Personen, welche sowohl mit 
versicherungspflichtigen als auch mit nichtversichcrungspflichtigen Geschäften oder 
zeitweilig mit den einen oder anderen beschäftigt werden (vergl. Anm. Hl 
12 S. 96). 
Eine besondere Bestimmung gilt wegen der Betriebsbeamten in land- 
und forstwirthschaftlichen Betrieben. Während die übrigen Unfall- 
vcrsicherungsgesetze es der Auslegung überlassen, zu bestimmen, welche Personen 
zu den Betriebsbeamten gehören, schreibt Abs. 4 von §. 1 des L.U.V.G. vor, 
daß durch statutarische Bestimmung der Berufsgenossenschaft für 
deren Bezirk festgestellt wird, wer als Betriebsbcamter anzusehen ist. Aller 
dings handelt es sich nur um die Feststellung, wer als Betriebsbeamter im 
Sinne des L.U.V.G. anzusehen ist; aber man wird diese Feststellung auch für 
den Bereich der Jnvaliditäts- und Altersversicherung gelten lassen müssen, 
soweit nicht zwingende Gründe dagegen sprechen. 
Vergl. wegen des Begriffes „Betriebsbeamte" anch Anm. III 14 und 
15 S. 102 ff. 
9 Das Krankenversicherungsgesetz in der Fassung der Novelle vom 
10. April 1892 geht, was die Begrenzung der Versicherungspflicht nach der 
Höhe des Arbeitsverdienstes anlangt, weiter als das I. u.'A.V.G. und dem 
gemäß die Anleitung unter Ziff. XIV. Es behandelt die „Werkmeister und 
Techniker" im §. 2b ganz allgemein den Betriebsbeamten und den Handlungs 
gehilfen und Lehrlingen gleich. Der erste Absatz des §. 2b des Kr.V.G. lautet: 
„Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker, Handlungsgehilfen und 
-Lehrlinge, sowie die unter §. 1 Absatz 1 Ziffer 2a fallenden Personen unter- 
liegen der Versicherungspflicht nur, wenn ihr Arbeitsverdienst an Lohn oder 
Gehalt sechszweidrittel Mark für den Arbeitstag oder, sofern Lohn oder Gehalt 
nach größeren Zeitabschnitten bemessen ist, zweitausend Mark für das Jahr 
gerechnet, nicht übersteigt." 
Es können darnach auch solche „Werkmeister und Techniker", welche nicht 
Betriebsbeamte sind, von der Krankenversicherungspslicht ausgeschlossen sein, 
der Jnvaliditäts- und Altersversicherungspflicht unterstehen sie aber doch 
gleichwohl. 
Wegen der Techniker vergl. Anm. IV 13 S. 161. 
». Ueber die Betriebsbeamten-Eigenschaft der Vorstandsmitglieder 
von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften s. Hand 
buch der Unfallversicherung U.V.G. §. 1 Anm. 28 S. 22: „Was die Direktoren 
und Vorstandsmitglieder der gedachten Gesellschaften betrifft, so hat der Aus 
druck „Direktor" einen sehr schwankenden, vieldeutigen Inhalt. Er kann 
insbesondere auch solche Personen bezeichnen, die neben und unter dem Vor 
stande einer Aktiengesellschaft oder den persönlich haftenden geschäftsführenden 
Gesellschaftern einer Kommanditgesellschaft auf Aktien im Dienste der Gesell 
schaft stehen. Deren Eigenschaft als Beamte der Gesellschaft unterliegt 
keinem Zweifel. Aber auch als Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft 
sind sie als Beamte derselben aufzufassen. Es ergicbt sich dies aus der Art 
der Begründung und dem Inhalte des Rechtsverhältnisses, in dem sie zur 
Aktiengesellschaft stehen. Sie erlangen ihre Mitgliedschaft im Vorstande durch 
Bestallung seitens der zuständigen Gesellschaftsorgane, auf Grund eines An-
        <pb n="265" />
        Zu Ziffer XIV der Anleitung Anm. 8. 
251 
stellungsvertrages. Wie durch private Willenserklärungen das Anstellungs 
verhältniß begründet wird, so ist es auch wieder auflösbar. Nach Inhalt 
ihrer Stellung haben sie nicht ihre, sondern fremde Geschäfte zu fuhren, sich 
dem Dienste und den Interessen eines Anderen, d. h. ihres Auftrags- und 
Vollmachtgebers zu widmen. Daß sie, wenn sie einmal zu Vorstandsmitgliedern 
bestellt sind, gesetzlich feststehende, nicht einschränkbare gerichtliche und außer 
gerichtliche Vertretungsbefugniß für die Gesellschaft haben, nähert ihre Stellung 
noch nicht der des Unternehmers. An ihrer Beamteneigenschaft ändert auch 
der Umstand nichts, daß sie dadurch in gewissem Sinne vom Ertrage des 
Unternehmens abhängig sind, daß sie oft auf Tantiemenbezüge angewiesen 
sind oder kontraktlich mit einem gewissen Aktienbesitz betheiligt sein müssen. 
Denn erstere sind nur eine bestimmte Art der Besoldung, durch den Aktien 
besitz aber wird das Vorstandsmitglied allerdings an dem wirthschaftlichen 
Ergebnisse des Unternehmens betheiligt, indessen derartig mittelbar und be 
schränkt, daß es so wenig, wie ein Aktionär überhaupt, als Unternehmer 
gelten kann. Das Gegentheil kann auch nicht aus §. 105 oder 96 Abs. 2 her 
geleitet werden, wie die Motive zu diesen Paragraphen ergeben. Ob die 
bezeichneten Beamten „Betriebs"-beamte sind, hängt von den thatsächlichen 
Umständen des Einzelfalles ab." . v m ^ m 
Das Reichs-Vcrsicherungsamt hat m der Rev.Entlch. vom 7. November 
1892 Nr. 19:1 (A. N. f. I. u. A.B. 1892 S. 139) den Direktor einer Privat 
sparkasse für deren Betriebsbeamten und für versicherungspflichtig erklärt. 
Nicht zu den versicherungspflichtigen Personen gehören die Korre- 
spondcntrheder. 
Unter den Vorstandsmitgliedern von Aktien- nnd ähnlichen Gesellschaften 
finden sich zahlreiche Personen, „welche berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt 
nicht verrichten", und für welche die Versicherungspflicht nach den Bundesraths 
vorschriften vom (Ş- 4) nicht eintritt, wenn sie vorüber 
gehende Dienstleistungen „zwar in regelmäßiger Wiederkehr aber nur nebenher 
und gegen ein geringfügiges Entgelt, welches zum Lebensunterhalte nicht aus 
reicht und zu den Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Verhältnisse 
steht" verrichten. Es ist im einzelnen Falle zu erwägen, ob diese Bestimmung 
Anwendung zu finden hat, und dabei zu berücksichtigen, daß bei der Ent 
scheidung darüber, ob ein Entgelt zum Lebensunterhalte nicht ausreicht, auch 
die Lebenshaltung der beschäftigten Person zu berücksichtigen ist. 
Vergl. darüber den Besch. Nr. 4 in Anm. VI 11 S. 183. 
Die Einbeziehung der Vorstandsmitglieder von Aktien- und ähnlichen 
Gesellschaften unter die Versichcrungspflichtigen in dem weiten Umfange, wie 
er sich aus Abs. 3 der Ziffer XIV der Anleitung ergiebt, führt, während sie 
auf dem Gebiete der Unfallversicherung ihre Berechtigung hat, aus dem der 
Jnvaliditäts- und Altersversicherung zu Ergebnissen, welche mit dem Grund 
prinzipe des Gesetzes in Widerspruch stehen. Tie Vorstandsmitglieder der 
artiger Gesellschaften, auch wenn ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder 
Gehalt weniger als 2000 Mk. ausmacht, sind sehr oft weit entfernt, zu den 
Personen des „Arbeiterstandes" (Anm. I 5 S. 24) zu gehören. Infolge davon 
und durch die Erleichterung der Rentenerlangung, welche die Uebergangs- 
bestimmungen des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes gewähren, 
können leicht Fälle eintreten, wo Personen, die denjenigen Kreisen durchaus 
nicht angehören, für die zu sorgen das Gesetz bestimmt ist, ohne ent- 
sprechende Beitragsleistung Renten erlangen. Es ist dies um so eher 
möglich, da der Begriff der Betriebsbeamten für die Jnvaliditäts- und Alters- 
Versicherung sich ebenso auf die im Bureau als die „im Betriebe" beschäftigten 
Personen bezieht. Der Wirkung der sozialpolitischen Gesetzgebung würde ein 
häufiges Vorkommen solcher Fälle sehr nachtheilig sein.
        <pb n="266" />
        252 Zu Ziffer XIV der Anl. Anm. 9—11 ». Ziffer X V der Ani. Anni. 1. 
». „Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte" vergi. 
Anm. XV 4 S. 255. 
10. „Nur dann versicherungspflichtige Betriebsbeamte, 
wenn". Der Ausdruck ist nicht völlig zutreffend. Betriebsbeamte sind die 
Vorstandsmitglieder der Aktien- nnd ähnlichen Gesellschaften, auch wenn ihr 
regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mk. übersteigt; 
aber nur' wenn ihr Jahresarbeitsverdienst diese Höhe nicht erlangt, sind sie 
versicherungspflichtig. Ueber die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes vergl- 
Anltg. XVI S. 17 und Anm. dazu S. 256 ff. 
11. Aufsichtsrathsmitglieder. S. Handbuch der Unfallversiche 
rung. U.B.G. §. 1 Anm. 27 S. 21: „Die Mitglieder des Aufsichtsraths 
einer Aktiengesellschaft sind keine Betriebsbeamte. Denn die ihnen nach 
Art. 225 ff. des Handelsgesetzbuchs zugewiesene Thätigkeit beschränkt sich auf 
die Ueberwachung unb Kontrole der Geschäftsführung des Vorstandes. Die 
Führung der Geschäfte der Gesellschaft als Beamte ist ihnen im Art. 225a 
st. a. O ausdrücklich untersagt, soweit sie nicht zeitweise kraft besonderen Auf 
trages ein Vorstandsmitglied zu vertreten haben; sie haben also, abgesehen 
von diesem Ausnahmefalle nicht die Befugniß, im Namen und Auftrag der 
Gesellschaft Rechtshandlungen vorzunehmen. Vers, vom 3. Juni 1890 I. 11695 
und vom 18. Januar 1889 I. 1045. 
Die persönlich und mit ihrem ganzen Vermögen haftenden 
Mitglieder einer Kommanditgesellschaft, sowie einer Kommandit 
gesellschaft auf Aktien sind, soweit es sich überhaupt um einen unter das 
Gesetz fallenden Betrieb handelt, nicht Betriebsbeamte, sondern Unternehmer; 
denn auf sie wirkt der wirthschaftlichc Erfolg des Unternehmers unbeschränkt 
und unmittelbar zurück; ans ihre Rechnung im Sinne des §. 9 Abs. 2 erfolgt 
der Betrieb." 
Zu Ziffer XV der Anleitung. 
1. „Handlungsgehilfen und Lehrlinge." Durch Einbeziehung dieser 
Personenklassen in den Kreis der Versicherungspflichtigen (ebenso wie dadurch, 
daß bei Einbeziehung der Personen der Schiffsbesatzung von Seefahrzeugen und 
Fahrzeugen der Binnenschiffahrt diese sämmtlich einbegriffcu sind, vergi. Anm. 
XVII 9) überschreitet das Gesetz die Grenzen seiner Hauptaufgabe, der Fürsorge 
für die Personen des Arbeiterstandes (f. Anm. I 5 S. 24), da Handlungs 
gehilfen und Lehrlinge der Mehrzahl nach diesem nicht zugerechnet werden. Die 
Gesctzesbegründung (S. 72) bemerkt dazu: „Wenn der Entwurf weitergeht und 
die Versicherungspflicht unter der für die Betriebsbcamtcn in Aussicht ge- 
uommeuen Beschränkung auch auf Handlungsgehilfen und -Lehrlinge einschließlich 
(jetzt ausschließlich) der Gehilfen lmd Lehrlinge in Apotheken zu erstrecken vor 
schlägt, so entspricht eine derartige Regelung nicht nur dem in de» betheiligten 
Kreisen mehrfach laut gewordenen Wunsche, sondern rechtfertigt sich auch durch 
die Erwägung, daß die wirthschaftlichc Lage zahlreicher, diesen Berufsklassen 
angehörender Personen in Folge der vorhandenen großen Konkurrenz, der 
Unsicherheit des Erwerbes und der für viele nur in geringem Grade gebotenen 
Aussicht auf einstige Selbstständigkeit im Allgemeinen eine wenig gesicherte ist 
und eine Fürsorge für die Zeit des Alters und der Erwerbsunfähigkeit in 
gleicher Weise wie bei den Betriebsbeamten wünschenswerth erscheinen läßt. 
Hierzu kommt, daß nicht nur die wirthschaftlichc Lage, sondern auch die berufs 
mäßige Stellung jener Personen eine gewisse Achnlichkeit mit derjenigen der 
Betriebsbeamten bietet und daß zwischen beiden Kategorien wegen der engen 
Verbindung von Handel und Gewerbe häufig ein Wechsel stattfindet."
        <pb n="267" />
        253 
Zu Ziffer XV der Anleitung Anm. 2 u. 3. 
sWWMWWWW 
Ueber den Begriff der Handelsgeschäfte vergl. Art. 271 ft. 
versichenlngsgesetz Anm. 10 zu §. 1 S. 10.) 
mm 
Kaufpreis einzukassiren haben (Entsch. des Reichsgerichtes I. Cwllsenat vom 
14 Juni 1890. Entsch. der Polizeibehörde bezw. des Senates m Hamburg 
vom 28. Mai bezw. 8. Juli 1892 — s. Anm. I 12 Ziffer 10 S. 50 -. 
Nicht als Handlungsgehilfe ist der Einkassirer eines Abrahlungs- 
geschäftes erachtet in dem Erkenntnisse des Amtsgerichtes 4ms,eldors vom 
21. März 1889 (Arb.Bers. 1889 S. 305), dagegen ist als solcher betrachtet die 
Kassirerin bei einem Photographen in dem Erkenntnis,e des Kammer- 
gerichtes zu Berlin vom 18. Februar 1886 (Arb.Bers. 1886 S. 442). 
Die Bezeichnung des Beschäftigten entscheidet über seine Zuge- 
Regel sind Agenten selbstständige Gewerbetreibende, sie sind 
aber nicht selten auch als Handlungsgehilfen eines einzelnen von ihnen ver 
tretenen Geschäftes zu behandeln, umgekehrt gehören sogen. Stad tretende 
in der Regel zu den Handlungsgehilfen, nicht selten aber auch zu den selbst 
ständigen Gewerbetreibenden, die ihren Geschäftsgewinn in der Gestalt einer 
Provision nach Maßgabe des von ihnen vermittelten Waarenumsatzes empfangen. 
Das Reichsversicherungsamt hat sich in einer Rev.Entsch. vom 23. Mai 
1892 über die Behandlung eines Agenten als Handlungsgehilfen folgender- 
maßen ausgesprochen: ,. c ,
        <pb n="268" />
        254 
Zu Ziffer XV der Anleitung Anni. 3. 
(Prinzipal) in dessen Handelsgewerbe als seine Gehilfen angestellt und beauf 
tragt sind, Kunden aufzusuchen und mit diesen Namens des Prinzipals zu ver 
handeln, geeignetenfalls auch ans Grund ertheilter Vollmacht verbindliche 
Rechtshandlungen vorzunehmen. 
Ferner rechtfertigt die Bestimmung des §, 14 Abs. 2 der Geiverbeordnung 
und ihre Stellung in dem mit der Ueberschrift „Stehender Gewerbebetrieb" 
versehenen Titel II nicht die Annahme, daß dieses Gesetz die Vermittelung 
von Versicherungen für Mobiliar- oder Jmmobiliar-Feuerversicherung-Anstalten 
unter allen Umständen als einen selbstständigen Gewerbebetrieb ansieht. Man 
hat vielmehr den bezeichneten Paragraphen, in dessen erstem Absatz die Anzeige 
pflicht aller selbstständigen Gewerbetreibenden behandelt wird, für geeignet 
gehalten, auch die besondere Anzeigepflicht bestimmter Klassen von Personen 
anzuordnen, die stets Platz greifen soll, mögen diese Personen ihr Gewerbe 
selbstständig betreiben oder nicht. 
Ebensowenig wie aus den Bestimmungen der genannten beiden Gesetze 
läßt sich sonst aus dem geltenden Recht, wie es in der Rechtsprechung der 
höchsten Gerichte und in der Fachliteratur zum Ausdruck gelangt ist, ein über 
zeugender Beweis dafür entnehmen, daß die „Agenten" im Allgemeinen und 
die Versicherungsagenten im Besonderen überall und stets als selbstständig 
erwerbsthätige Personen anzusehen seien. Wie schon im gewöhnlichen Sprach 
gebrauch mit der Bezeichnung eines „Agenten" kein ein für alle Mal feststehender 
Begriff verbunden wird, so hat auch die civilrechtliche Stellung des Agenten 
gegenüber dem Prinzipal, für welchen er thätig ist, je nach den besonderen 
Verhältnissen eine verschiedene Beurtheilung erfahren, indem sie bald für die 
eines selbstständigen Geschäftsvermittlers, bald für die eines im fremden 
Handelsgewerbe angestellten Gehilfen oder Beamten erachtet worden ist (zu 
vergleichen Endemann, Handbuch des Handelsrechts I. Band §. 27 Seite 140, 
auch III. Band §. 407 Seite 758). Gerade die letztere Auffassung wird besonders 
häufig für die Unter- (Spezial-) Agenten der Feuerversicherungsgesellschaften 
vertreten, welche von den sogenannten Haupt- oder Generalagenten beziehungs 
weise Subdirektionen für einen bestimmten geographischen Bezirk znr Empfehlung 
des Unternehmens und zum Verkehr mit dem Publikum und den Versicherungs 
nehmern bestellt werden (zu vergleichen Dernburg, Lehrbuch des preußischen 
Privatrechts II. Band §. 232 Ziffer 1, 3. Auflage Seite 680). 
Im Uebrigen bietet die Anschauung des Civilrechts für die versicherungs 
rechtliche Beurtheilung eines Verhältnisses zwar beachtenswerthe Anhaltspunkte, 
sie ist für dieselbe aber keineswegs bindend. Auf dem Gebiete des staatlichen 
Versicherungsrechts findet vielmehr im Allgemeinen eine selbstständige Beurtheilung 
statt, bei der vorzugsweise wirthschaftliche und soziale Gesichtspunkte in Betracht 
kommen. Dementsprechend wird hier, wo die Mannigfaltigkeit des Verkehrs 
eine allgemeine und grundsätzliche Stellungnahme unmöglich macht, von Fall 
zu Fall zu prüfen sein, welcher Art die Stellung der Agenten nach Maßgabe 
der zwischen ihnen und ihrer Versicherungsgesellschaft getroffenen besonderen 
Vereinbarungen und thatsächlich bestehenden Beziehungen ist. Ergiebt diese 
Prüfung, daß der „Agent" zur freien Bethätigung seines Willens bei der Er 
ledigung der Versicherungsgeschäfte einen gewissen Spielraum hat, wie er bei 
der Ausübung eines selbstständigen Geiverbes gewöhnlich besteht, so wird man 
ihn, zumal wenn er nach seiner sonstigen Berufsstellung und vermöge seiner 
sozialen Verhältnisse der Klasse der Kaufleute oder Unternehmer zuzurechnen ist, 
hinsichtlich der Agenturgeschäfte als einen angestellten Gehilfen oder Beamten 
nicht ansehen dürfen; ist er dagegen den Anweisungen und der Aufsicht der 
Organe der Versicherungsgesellschaft bis ins Einzelne unterstellt und in seiner 
sonstigen Thätigkeit nicht selbstständiger Geschäftsmann, so unterliegt er ebenso 
der Versicherungspflicht nach §. 1 Ziffer 2 des I. u. A.P.G., wie ein Kommis 
oder ein Geschäftsreisender.
        <pb n="269" />
        Zu Ziffer XV der Anleitung Sinnt. 4. 
255 
Von diesem Gesichtspunkte ausgehend hat auch das Schiedsgericht auf 
den Inhalt der schriftlichen Agenturbedingungen, unter denen der Kläger von 
der Berliner General-Agentur der Kölnischen Feuer-Versicherungs-Gesellschaft 
Colonia zum Unteragenten für Groß-Schönebeck in M. und Umgegend bestellt 
worden ist, mit Recht entscheidendes Gewicht gelegt. Auch das Ergebniß, zu 
welchem der Vorderrichter bei der Beurtheilung jener Bedingungen gelangt ist, 
erscheint insofern durchaus zutreffend, als dieselben in der That die Annahme 
einer selbstständigen Geschäftsführung ausschließen. Denn es wtrd bann dem 
Agenten zur Pflicht gemacht, die für die Gesellschaft vereinnahmten Gelder in 
getrennter Kasse stets vorräthig zu halten und an die Haupt-Agentur nach 
deren Vorschriften abzuliefern, sich jederzeit einer Revision seiner Kasse und 
Buchführung durch den Hauptagenten zu unterwerfen, im Falle des Ausscheidens 
aus dem Agenturverhältniß die sämmtlichen in Bezug auf das Versicherungs 
geschäft empfangenen Gegenstände (Instruktionen, Cirkulare, Anträge, Korre- 
spondenzen, Drucksachen u. s. w.) dem Hauptagenten beziehungsweise der Ge 
sellschaft auszuhändigen, keinerlei anderweitige Feuerversicherungsgeschäfte für 
eigene oder fremde Rechnung zu besorgen oder Versicherungsagenturen ohne 
besondere Genehmigung zu übernehmen. Letzteres Verbot bringt die Ab 
hängigkeit der Stellung des Klägers insofern besonders klar zum Ausdruck, als 
eine' gleiche Bestimmung im Artikel 59 des Handelsgesetzbuchs für die Handlungs 
gehilfen generell getroffen ist. Beachtenswerth ist ferner, daß der Kläger die 
ihm entstehenden Auslagen, sogar das Porto, von seinem Auftraggeber erstattet 
erhält, und daß er zu dem Abschluß der Versicherungsverträge selbst nicht 
ermächtigt ist, sondern im Wesentlichen neben der Verpflichtung, die Gesellschaft 
zu empfehlen, nur mit der Annahme von Zahlungen an dieselbe sowie mit der 
Entgegennahme von Anzeigen über Brandunfälle und von Entschädigungs 
anträgen rc., also mit Verrichtungen betraut ist, welche eine höhere kauf 
männische und geschäftliche Schulung nicht erfordern. Berücksichtigt man ferner, 
daß der Kläger nach seiner sozialen Lebensstellung, insbesondere nach seiner 
früheren Beschäftigung als Maler und seiner jetzigen Nebenbeschäftigung als 
Austräger des Kreisblattes, keineswegs mit den Kaufleuten und Unternehmern 
auf einer Linie steht, so vermochte das Reichs-Versicherungsamt der Auffassung 
des Schiedsgerichts darin nur beizustimmen, daß der Kläger ein detachirter 
Angestellter der Hauptagentur ist, welcher nur eine gewisse Freiheit bei der 
Geschäftsbesorgung insoweit besitzt, als solche durch die Eigenart der Geschäfte, 
insbesondere durch die räumliche Trennung von dem Sitz der Gesellschaft und 
der Hauptagcntur bedingt wird, während er im Uebrigen zu dieser in einem 
persönlichen und wirthschaftlichen Abhängigkeitsvcrhältnisse steht. 
Der Umstand endlich, daß der Kläger durch seinen Dienst für die „Colonia" 
nicht regelmäßig täglich in Anspruch genommen werden mag, kann allein die 
Bersicherungspflicht nicht ausschließen. Er reicht gegenüber der Thatsache, daß 
der Kläger die Agentur als seine Hauptbeschäftigung betrieben und an jedem 
Tage bereit sein mußte, sich diesem seinem Berufe durch Aufwendung eigener 
Thätigkeit zu widmem, nicht einmal aus, um die Annahme zu widerlegen, 
daß er während der Jahre 1888, 1889 und 1890 141 Wochen in versicherungs 
pflichtiger Beschäftigung zugebracht hat." 
4. Die unter Ziffer XV gewählte Ausdrucksweise scheint auch die 
Handlungsbevollmächtigten und Prokuristen zu den Handlungsgehilfen 
zu rechnen. Das Handelsgesetzbuch unterscheidet diese von jenen, es behandelt 
in den Art 41 bis 56 die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten und in 
den Art. 57 bis 64 die Handlungsgehilfen; aber die Unterscheidung läuft nicht 
darauf hinaus, daß darunter verschiedene Personengruppen verstanden werden 
sollen, die Bestimmungen über die Handlungsbevollmächtigten finden zum großen 
Theile auch auf die Handlungsgehilfen Anwendung und die Prokuristen und 
Handlungsbevollmächtigten gehören in der Regel zu den Handlungsgehilfen.
        <pb n="270" />
        256 Zu Ziffer XV der Anl. Anm. 5—9 u. Ziffer XVI der Anl. Anm. 1 u. 2. 
Es werden deshalb unter den Handlungsgehilfen im Sinne der Ziffer 2 von 
§. 1 des I. u. A.V.G. alle mit Geschäften kaufmännischer Art beschäftigten 
Personen zu verstehen sein, einerlei ob nur die Bestimmungen der Art. 57 bis 
64 oder auch die der Art. 41 bis 56 auf sie Anwendung finden. 
5. Da ein „Kaufmannsgeschäft" auch zu den Betrieben gehört, so 
können Handlungsgehilfen, insbesondere der mit der vollen Vertretung des 
Geschäftsinhabers betraute Prokurist auch zu den Betriebsbeamten gehören. 
Anders auf dem Gebiete der Unfallversicherung. Handbuch der U.V. Anm. 29 
zu §. 1 S. 23. Für die Frage nach der Jnvaliditäts- und Altersversicherunas- 
pflicht ist es jedoch bedeutungslos, ob Handlungsgehilfen auch als Betriebs 
beamte anzusehen sind, da Beide in dieser Beziehung gleich behandelt werden. 
«. „Handlungslehrlinge." Das Handelsgesetzbuch (Art. 57) rechnet 
diese zu den Handlungsgehilfen. Vergl. über das Lehrverhältniß Anm. XII 1 
S. 239, wegen des freien Unterhaltes der Lehrlinge und des von ihnen etwa 
bezogenen freien Unterhaltes Anm. X 10 S. 225. 
9 Der Gesetzentwurf schloß die in Apotheken beschäftigten Gehilfen 
und Lehrlinge in die Zahl der Versicherungspflichtigen ein; (vergl. die Be 
gründung in Anm. XV 1 S. 252), die Kommission des Reichstags nahm sie 
in ihrer zweiten Lesung davon aus, da die von ihnen gewonnene Bildungsstufe 
sich über die der Versicherten im Allgemeinen erhebe und ihre ganze wirt 
schaftliche Lage es überflüssig erscheinen lasse, das Gesetz auf sie auszudehnen; 
die Verhältnisse seien doch anders geartet als bei den Handlungsgehilfen und 
-Lehrlingen, indem zu diesen auch ein großer Theil weiblicher Personen gehöre, 
für die gerade eine Versicherung für Invalidität und Alter besonders geboten 
erscheine. Komm.Ber. S. 99 und 100. 
In Konsequenz der Auslassung der in Apotheken beschäftigten Gehilfen 
und Lehrlinge aus der Zahl der Persouen, welche der Jnvaliditäts- und Alters 
versicherung unterstehen, ist in der zum Krankenversicherungsgesetze crlaffenen 
Novelle vom 10. April 1892 (§. 1) auch ihre Ausschließung von der Kranken 
versicherungspflicht erfolgt. 
8. „In Apotheken", d. h. beim Betriebe der Apotheken, bei den aus der 
Bereitung und dem Vertriebe der als Heilmittel zur Verwendung kommenden 
Stoffe beschäftigte Gehilfen und Lehrlinge. Nur für diese trifft die ratio legis 
zu, welche nach dem in der vorhergehenden Anmerkung Gesagten zu der 
die Apotheker-Gehilfen und -Lehrlinge betreffenden Ausnahmebestimmung ge 
führt hat. 
Zu Ziffer XVI der Anleitung. 
I. Der Bezug eines Jahresarbeitsverdienstes an Lohn oder Gehalt von 
mehr als 2000 Mk. bewirkt den Ausschluß von der Versicherungspflicht nur für 
Betriebsbeamte, Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge, nicht aber für die 
im §. 1 des I. u. A.V.G. unter Ziffer 1 und 8 aufgeführten Personen. Diese 
sind versicherungspflichtig ganz unabhängig von der Höhe ihrer Bezüge an 
Lohn oder Gehalt. 
«. „Regelmäßig". Das Erfordernis daß der Jahresarbeitsverdienst 
von mehr als 2000 Mk., wenn er den Ausschluß von der Versicherungspflicht 
haben soll, ein regelmäßiger in dem im dritten Satze unter Ziffer XVI er 
läuterten Sinne sein muß, wird nur im Jnvaliditäts- und Altcrsversicherungs- 
gesetze hervorgehoben. 
§. 2 b des Krankenversicherungsgesetzes (in der Fassung der Novelle 
vom 10. April 1892) und die Unfallversicherungsgesctze (U.V.G. §. 1 Abs. 1, 
L.U.V.G. §. 1 Abs. 1 B.U.V.G. §. 1 Abs. 2) sprechen dabei nur von Jahres 
arbeitsverdienst schlechthin. S. Anm. XVI 6 s. u. Wegen der Anrechnung
        <pb n="271" />
        Zu Ziffer XVI der Anleitung Anm. 3—5. 
257 
von Tantiemen und Naturalbezügen auf den regelmäßigen Jahrcsarbeits- 
verdienst vergl. Anm. X 9 S. 221. 
3 Jahresarbeitsverdienst. Tas Jnvaliditäts- und Altersver- 
sicherungsgesctz enthält keine Bestimmung des Begriffes Jahresarbeits 
verdienst, wie sie die Kranken- und Unfallversicherungsgesetze haben Es ist 
dies in Rücksicht auf den Zusammenhang der verschiedenen sozialpolitischen 
Gesetze als nicht erforderlich erachtet. Wenn nun auch davon auszugehen ist, 
daß unter Jahresarbeitsverdienst hier dasselbe zu verstehen ist, als an den 
entsprechenden Stellen der bezeichneten Gesetze, so ist doch dabei nicht außer 
Betracht zu lassen, daß die Bezeichnung „Jahresarbeitsverdienst" an den ver- 
schiedeneli Stellen des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes, wo sie ge 
braucht wird, eine verschiedene Bedeutung hat. Vergl. darüber Anm. I 17 
S. 53. 
Was die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes im §. 8 Abs. 1 des 
Gesetzes aus den sich Ziffer XVi der Anltg. bezieht, betrifft, so enthält das 
Jnvaliditäts- und Altersversichcrungsgesctz eine von den Vorschriften der 
Kranken- und Unfallversichcrungsgesctze abweichende Bestimmung insofern, als 
die Anrechnung der Naturalbezüge nach dem Durchschnittswert he, nicht nach 
den Durchschnittspreisen zu erfolgen hat. Vergl. Anm. X 9 S. 221. 
Wegen der Behandlung des „Jahresarbcitsverdienstes" im §. 22 des 
I. u. A.V.G. bezw. des „durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstcs" im §. 159 
a. a. O., sowie wegen der Möglichkeit einer verschiedenartigen Berechnung des 
Jahresarbeitsverdienstes für land- und forstwirthschaftliche Betriebsbeamte, je 
nachdem es sich um den Fall des §. 1 oder den des §. 22 handelt, vergl. Anm. I 
17 S. 53, X 9 S. 221 und XVI 5 f. u. 
4. Lohn und Gehalt sind nicht nur Bezüge aus solchen 
Arbeits- oder Dienstverhältnissen, welche die Bersicherungspslicht 
begründen, sondern der Entgelt für geleistete Dienste überhaupt. 
Die Ziffer 2 des §. 1 des I. u. A.V.G. verlangt für den Ausschluß der Ver 
sicherungspflicht von Betriebsbeamten, Handlungsgehilfen und Handlungslehr 
lingen nicht Bezug von Lohn oder Gehalt in Höhe von mehr als 2000 Mk. 
aus an und für sich vcrsicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen, sondern 
Bezug eines diese Summe übersteigenden Betrages an Lohn oder 
Gehalt ganz allgeniein. 
Ist deshalb z. B. ein nach §. 4 des I. u. A.V.G. von der Versicherungs 
pflicht ausgeschlossener Beamter außer als solcher auch als Buchhalter in einem 
kaufmännischen Geschäfte thätig und bezieht er als Beamter 1500 Mk., als 
Buchhalter 600 Mk., so ist er nicht versicherungspflichtig, da sein regelmäßiger 
Jahresarbeitsverdienst „an Lohn oder Gehalt" 2000 Mk. übersteigt. 
Dagegen kommt bei der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes das 
jenige nicht in Betracht, was eine in versicherungspflichtiger Weise beschäftigte 
Person aus einem daneben betriebenen eigenen Unternehmen erwirbt. Ein 
Handlungsgehilfe z. B., der in einem Manufakturwaarengeschäfle jährlich 
1500 Mk. Gehalt bezicht, ist versicherungspflichtig, auch wenn er daneben aus 
einem eigenen kaufmännischen Unternehmen jährlich soviel erwirbt, daß sein 
Gesainmtverdienst den Betrag von 2000 Mk. überschreitet. Arb.Vers. 1885 
S. 159. 
5. Nur der wirklich bezogene Lohn oder Gehalt, nicht die Aussicht 
aus künftigen Bezug eines den Betrag von 2000 Mk. übersteigenden Ge 
haltes schließt von der Versicherungspflicht aus. Auch aus der Bestimmung 
von §. i Ziffer 2 des I. u. A.V.G., daß der regelmäßige Jahresarbeits- 
verdienst über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der Ver 
sicherungspflicht entscheidet, ist nicht zu folgern, daß Jemand, dem eine 
m regelmäßigen Zwischenräumen eintretende Steigerung seines Gehaltes 
bis zu einem 2000 Mk. übersteigenden Betrage zugesichert ist, darum von der 
Gebhard, Jnvaliditäts- u. Altersoersicherungsgesetz. 17
        <pb n="272" />
        258 
Zu Ziffer XVII der Anleitung Anni. 1. 
Versicherungspflicht befreit wäre. „Die Vorschrift des Gesetzes, das der regel 
mäßige Jahresarbeitsverdienst maßgebend sein soll, ist nämlich dadurch ver 
anlaßt, daß der Jahresarbcitsverdienst der Betricbsbeamten vielfach außer 
dem Gehalt noch gewisse in der Höbe sich nach den ökonomischen Betriebs 
ergebnissen richtende Bezüge (Tantiemen, Gratifikationen) umfaßt. Die Höhe 
des letzteren Bestandtheils des Gehalts ist aber in den einzelnen Jahren eine 
verschiedene und wechselnde. 
Wenn man daher den wirklichen Jahresarbeitsvcrdicnst für die Ver 
sicherungspflicht maßgebend machen wollte, so würden je nach der wechselnden 
Höhe der Tantiemen, Gratifikationen solche Betriebsbeamte in dem einen Jahre 
versicherungspflichtig und in dem anderen Jahre von der Versichcrungspflicht 
befreit sein, ferner ivürde der Thatbestand, welcher für die Nechtswirkung der 
Versicherung gesetzlich maßgebend sein soll, vielfach ans dem Grunde bis zum 
Schlüsse des ' Jahres unsicher sein, weil diese Bezüge regelmäßig erst am 
Jahresschlüsse festgestellt werden. Zur Vermeidung dieser Ucbelstände hat das 
Gesetz den regelmäßigen Jahresarbeitsverdienst als den für die Nechtswirkung 
der Versicherung gesetzlich maßgebenden Thatbestand hingestellt. Wenn man 
nun von den vorstehenden Gesichtspunkten aus die fraglichen Ausführungen 
des Neichs-Vcrsicherungsamtcs in der Anleitung prüft, so kann man aus den 
selben nicht folgern, daß für Betriebsbcamte, deren Jahresarbeitsverdienst an 
Gehalt und Tantiemen während einer ganzen Reihe von Jahren unter dem 
Betrag von 2000 Mk. bleibt und erst nach einer sehr langen Dienstzeit diesen 
Betrag übersteigt, der letztere Jahresarbeitsverdienst der regelmäßige ist. 
Das vere'hrliche Rentamt geht offenbar von der Voraussetzung aus, daß 
die Förster mit Bestimmtheit von besonderen nicht vorauszusehenden Zufällen 
abgesehen, auf das Höchstgehalt rechnen können. Die Berechtigung dieser 
Auffassung entzieht sich zunächst insoweit unserer Beurtheilung, als die An- 
stcllungsvcrhältnissc der Förster des näheren uns unbekannt sind, sic erscheint 
aber mit Rücksicht auf die lange Zeitdauer, welche bis zur Erreichung des 
Höchstgehalts verstreicht, zweifelhaft." 
Schreiben des Vorstandes der Versicherungsanstalt Schlesien. Arb.Vers. 
IX S. 87. 
Zu Ziffer XVII der Anleitung. 
# „Seeleute". Der §. 1 des I. u. A.V.G. wendet die Bezeichnung „See- 
Icute" bei der Umschreibung des Kreises der versicherungspflichtigen Personen 
nicht an, sondern nennt als versicherungspflichtig „die Personen der Schiffs 
besatzung deutscher Seefahrzeuge". Den Ausdruck „Seeleute" verwendet das 
Jnvalidttäts- und Altcrsversicherungsgesctz nur in §. 136 des I. u. A.V.G bei 
Gelegenheit der Vorschrift zur Bestimmung der Versicherungsanstalt, bei welcher 
die Betreffenden zu versichern sind, und verweist dabei zur Erläuterung der 
Bezeichnung nicht auf den §. 1 des I. u. A.V.G., sondern auf §. 1 des See- 
unfallversicherungsgesctzcs vom 13. Juli 1887. Solche Ausdrucksweise legt die 
Annahme nahe, daß der Ausdruck „Seeleute" sich nicht mit dem im §. 1 des 
I. u. A.V.G. gebrauchten „Personen der Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzenge" 
im vollen Umfange deckte; diese Annahme würde jedoch nicht zutreffend sein. 
§. 1 des S.U.V.G. bezeichnet als Seeleute ebenfalls die Personen, welche „auf 
deutschen Seefahrzeugcn zur Schiffsbesatznng gehören" und führt 
nur die hauptsächlichsten Klassen dieser Personen einzeln auf. 
§. 1 des S.U.V.G., soweit er hier in Betracht kommt, lautet: 
„Personen, welche auf deutschen Seefahrzeugen als Schiffer, Personen 
der Schiffsmannschaft, Maschinisten, Aufwärter oder in anderer Eigenschaft 
zur Schiffsbesatzung gehören (Seeleute), Schiffer jedoch nur, sofern sie Lohn
        <pb n="273" />
        17* 
Zu Ziffer XVII der Anleitung Aum. 2—4 
259 
oder Gehalt beziehen werden nach Maßgabe der Be 
stimmungen dieses Gesetzes versichert." 
Besser, weil jeden Zweifel von vorn herein ausschließend, wäre gewesen, 
der Bezeichnung der betreffenden versicherungspflichtigen Personen im §. 1 den 
zusammenfassenden Ausdruck „Seeleute" hinzuzufügen und durch den Hinweis 
auf das Seennfallversicherungsgesetz im §. 1 statt jetzt im §. 136 zu erläutern. 
Der §. 1 weist gegenwärtig zwar auch aus das Seeunfallversicherungsgesetz 
hin, aber nicht auf den den Kreis der versicherten Personen bezeichnenden 
§. 1, sondern auf den den Begriff „deutsches Seefahrzeug" erläuternden §. 2. 
Bergl. Anm. XVII 7 S. 261. 
L. „Seeleute". Das Wort „Seeleute" bezeichnet nicht die einem 
bestimmten Berufe zugehörigen, sondern die in einer bestimmten Beschäfti 
gungsart thätigen Personen; es fallen darunter alle zur Schiffsbesatzung ge 
hörigen Personen, mögen sie auch gar nicht mit eigentlich seemännischen Ge 
schäften beschäftigt werden (wie z. B. Köche, Konditoren, Barbiere. Musiker 
u. s. w. auf großen Passagierschiffen) und mag auch ihre Beschäftigung als 
Person der Schiffsbesatzung nur eine ganz vorübergehende sein. Wegen „Schiffs- 
besatznng" vergi, hierunter Anm. XVII 4. Aufsatz von Gebhard in der Arb.- 
Bers. Vili S. 569 ff. 
3. „Schiffer". Der Schiffer ist der Führer des Schiffes (Schiffskapitän) 
S. Secmannsordnnng §. 2, Handelsgesetzbuch Art. 478. Der Schiffer gehört 
zur Schiffsbesatzung (Handelsgesetzbuch Art. 445 und S.U.B G. §. 1 — oben 
in Anm. X VII 1), aber nicht zur „Schiffsmannschaft". S. die folgende An 
merkung. 
4. Schiffsmannschaft. Schiffsbesatzung. Der Ausdruck „Schiffs 
mannschaft" bezeichnet die zur seemännischen Bedienung eines Schiffes an 
gestellten Personen einschließlich der Schiffsoffiziere, aber mit Ausnahme des 
Schiffers (Seemannsordnung §. 3 Abs. 1). Die an sich nicht zur Schiffsmann 
schaft gehörigen, aber auf dem Schiffe angestellten Personen, wie Maschinisten, 
Aufwärter und in anderer Eigenschaft angestellte Personen haben dieselben 
Rechte nnd Pflichten, welche in der Seemannsordnung in Ansehung der 
Schiffsmannschaft festgesetzt sind (Seemannsordnung §. 3 Abs. 2). Ueber die 
Verpflichtung der Schiffsmannschaft zur Führung von Seefahrtsbüchern und 
zur Musterung und über die Ausnahmen von dieser Verpflichtung vergi. 
Gebhard, I. u. A.V. der Seeleute Anm. 2 zu Ziffer 1 der Bundesraths- 
vorschriftcn S. 178. 
„Zur Schiffsbesatzung werden gerechnet der Schiffer, die Schiffs 
mannschaft, sowie alle übrigen auf dem Schiffe angestellten Personen". Handels 
gesetzbuch Art 445. 
Die Seclootsen gehören, einerlei wie im Uebrigen ihr Beschäftigungs- 
verhältniß ist, nicht zu der Schiffsbesatzung des Schiffes, welches sie 
lootsen. Die Ausübung des Lootsengeschäftcs ist diejenige eines besonderen 
Gewerbes, bei dem sowohl selbstständige wie unselbstständige Ge 
werbetreibende (Lootsknechte, Lootslehrlinge, Lootsgehilfen u. s. w.) vor 
kommen. Die letzteren sind verstcherungspflichttg. Die Lootsen selbst sind ent 
weder für sich stehende selbstständige Gewerbtreibende oder, wie regelmäßig der 
Fall, Mitglieder einer das Lootsengeschäft betreibenden Genossenschaft. In 
beiden Fällen sind sie als Betriebsunternehmcr nicht versicherungspflichtig. 
Die Lootsen können auch den Charakter von Beamten oder von Personen, 
die ohne Beamteneigcnschaft staatsseitig gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt 
werden, haben. Trifft Letzteres zu, so sind sie versicherungspflichtig und der 
Staat ist der Arbeitgeber. In ein versicherungspflichtiges Bcschästigungs- 
verhältniß zu dem Rheder des betreffenden Schiffes tritt der Lootse erst dann, 
wenn er — sofern dies nach den das Lootsenwesen ordnenden Vorschriften 
überhaupt zulässig ist — unter Verzicht auf die sonstige Ausübung der Lootsen-
        <pb n="274" />
        260 
Zu Ziffer XVII der Anleitung Anm. 5 u. 6. 
thätigkeit und damit unter Verzicht ans die Ausübung des Lootsengewerbes 
sich zu diesem Rheder in ein dauerndes Arbeitsverhältniß begiebt. 
Tie versicherungspflichtigen Lootsge h ilfen, Lootsknechte, Loots- 
lehrliuge können, wenn das von ihnen zur Ausübung des Lootsenbctriebes 
benutzte Fahrzeug, dessen Besatzung sie in Verbindung mit den nichtversiche- 
rnugspflichtigeu Lootscn bilden, als Seefahrzcug zu erachten ist (Anm. XVII 7) 
als Seeleute zu behandeln sein, anderenfalls sind sie nach Ziffer 1 von §. 1 
des I. u. A.V.G. zu versichern. Es kaun sich dadurch ein Unterschied in Betreff 
desjenigen ergeben, der die dem Arbeitgeber zur Last fallenden Beiträge zu 
tragen ' hat. In den Fällen, wo die versicherungspflichtigcu Loolsgehilfen 
u. s. w. „Seeleute" sind, hat sie der Rheder des Lootsenfahrzenges zu tragen, 
in andern Fällen der Arbeitgeber als solcher. Wer als solcher anzusehen ist, 
hängt voll der Regelung des Arbeitsvcrhältnisses ab. Es kann als Arbeit 
geber je nach den Umständen der betreffende Staat, der selbstständige Lootse 
und die Lootsengcnossenschaft anzuseheil sein. Gebhard, I. u. A.V. der See 
leute Anm. 6 zu tz. I S. 70. 
Auch die auf deutschell Binnengewässern thätigen Lootsen 
(Schiffshänpter, Rittmänner, Rettleute u. s. w.) sind, wie in der Rev.Entsch. 
vom 24. Oktober 1892 Nr. lili (A. N. 1892 S. 138) ausgesprochen ist, in der 
Regel selbstständige Gewerbetreibende, nicht aber zur Schiffsbesatzung der ge- 
lootsten Fahrzeuge gehörige versicherungspflichtige Personen. 
» In der im ersten Satze nnter Ziffer XVII gegebenen Bestimmung des 
Begriffes „Seeleute" hätte, damit sie völlig zutreffend wäre, hinter „Schiffs 
besatzung" eingefügt werden müssen „deutscher Secfahrzcuge". Die zur Be 
satzung von Binnenfahrzeugen gehörigen Personen sind keine Seeleute. 
Die im §. 445 des H.G.B. enthaltene Erklärung des Begriffs „Schiffs- 
besatzling", welche in Anm. 4 wiedergegeben ist, bezieht sich zwar nur auf die 
auf Seeschiffen beschäftigten Personen, ist aber in sinngemäßer Ausdehnung 
auch auf die Personell anzuwenden, ivelche auf Fahrzeugen der Binnenschiff 
fahrt beschäftigt werden. 
Die zur Schiffsbesatzung nichtdeutscher Secfahrzcuge gehörigen Per 
sonen sind auch während sich diese Fahrzeuge in deutschen Häfen oder sonstigen 
deutschen Gewässern befinden, nicht versichernngspflichtig. Wegen der Ver 
sicherungspflicht sonstiger all Bord nichtdeutscher Schiffe beschäftigter Personen 
vergl. Anm. VI 17 S. 188 und VI 30 S. 195; wegen der Versicherungspflicht 
der Personen der Schiffsbesatzung ausländischer Binnenfahrzcuge vergl. Anni. VI 
32 S. 196. 
tt. Der Kreis der der Unfallversicherung nnterstchendeil Seeleute deckt sich 
nicht mit dem Kreise der der Jnvaliditäts- und Altersversicherung unterstehenden. 
a) Ein Theil der unfallversicherungspflichtigeu Seeleute ist nicht vcr- 
sicherungspflichtig im Sinne des Jnvalditäts- und Altersversichernngsgesetzes, 
weil er keinen Lohn oder Gehalt bezieht. Tie Unfallversicherung ist außer 
beim Schiffer unabhängig von diesem Erfordernisse (S.U.V.G. §. 1), während 
das Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetz dasselbe für Seeleute wie für 
andere Versicherungspflichtige allgemein aufstellt. 
b) Ein Theil der der Jnvaliditäts- und Altersversicherung unterstehenden 
Seeleute fällt nicht unter das Unfallversicherungsgesetz, nämlich die Seeleute, 
welche zur Besatzung von Fischerfahrzcugcn (unabhängig von deren Grüße und 
unabhängig davon, ob sie Segelschiffe oder Dampfschiffe sind) gehören, und 
diejenigen, ivelche zur Besatzung von sonstigen Seefahrzeugen von nicht mehr 
als 50 Kubikmeter Raumgehalt gehören, wenn diese weder Zubehör eines 
größeien Fahrzeuges, noch auf Fortbewegung durch Dampf oder andere 
Masctiinenkläftc eingerichtet sind (S U.V.G. 8- 1 2lbs. 2). 
Vergl. Gebhard I. u. A.V. der Seeleute §. 1 Anm. 1 und Aufsatz in 
der I. u.' A.V. im D.R. t S. 181 ff.
        <pb n="275" />
        Zu Ziffer XVII der Anleitung Anm. 7 u. 8. 
261 
„Deutsches Seefahrzeug." §. 1 des I. u. A.VG. weist zur Er 
läuterung dieses Begriffes auf §. 2 Abs. 1 des S.U.V.G. hin. Dieser lautet: 
„Als ein deutsches Seefahrzeug im Sinne dieses Gesetzes gilt jedes 
ausschließlich oder vorzugsweise zur Seefahrt benutzte Fahrzeug, welches 
unter deutscher Flagge fährt." ^ _ . r , 
Einbegriffen sind daher eben sowohl die zum Erwerbe durch Seefahrt 
bestimmten Schiffe (Kauffahrteischiffe), wie solche Fahrzeuge, welche öffentlichen, 
wissenschaftlichen oder ähnlichen Zwecken dienen (Postschiffe, Zollkreuzer, Ent 
deckungsschiffe u. s. w.), ferner auch Lustjachtcn, die in offene Sec gehen, und 
die in dem Gesetze vom 15. April 1885 bezeichneten, für Ausländer im Inlande 
erbauten Fahrzeuge. S. Anleitung des Reichs-Versicherungsamtes, betreffend 
die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Seeschiffahrts- und verwandter 
Betriebe, vom 21. Juli 1887 (A.N. 1887 S. 183 ff.) unter Ziffer 4. 
Den Begriff „Seefahrt" erläutert tz. 2 Abs. 2 des S.U.V.G. folgender 
maßen: 
„Als Seefahrt (Abs. 1) gilt nicht nur der Verkehr auf See anger- 
halb der durch §. 1 der Vorschriften über die Registrirung und die Be 
zeichnung der Kauffahrteischiffe vom 13. November 1873 festgesetzten 
Grenzen^ sondern auch die Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der 
See, nicht aber auf anderen mit der See in Verbindung stehenden 
Gewässern, auch wenn sie von Seeschiffen befahren werden." 
Ter Begriff der Seefahrt ist in der vorstehenden Bestimmung des 
S.U.V.G. weiter gefaßt als in dem angeführten §. 1 der Vorschriften über die 
Registrirung und die Bezeichnung der Kauffahrteischiffe vom 13. November 1873 
(vergi, dieselben in Gebhard I. u. A.D. der Seeleute Anm. 2 zu Ziffer l 
der Bundesrathsvorschriften S 178), denn er erstreckt sich auch auf Gewässer, 
auf welchen nach lokaler und allgemeiner Anschauung Binnenschiffahrt betrieben 
wird, so z. B. auf die Rügenschcn Gewässer, den Greifswalder Bodden, die 
Eckernförder Bucht, sowie alle Buchten, welche nicht als Flußmündungen anzu 
sehen sind, die Föhrden, das Wattenmeer, das Pommersche (Stettiner) Frische 
und Kurischc Haff. Besch, des R.B.A. 539. A.N. 1888 S. 258. 
Die Fahrt aus den offenen Mündungen der großen Ströme ist nicht 
„Seefahrt", auch nicht die Fahrt auf dem Nibnitz-Sce in Mecklenburg, welcher 
zu den „anderen mit der See in Verbindung stehenden Gewässern" gehört. 
Handbuch der U.B. Anm. 3 zu §. 2 des S.U.V.G. S. 656. 
Ein Schiff, welches überwiegend zur Fahrt auf dem offenen Meere be 
nutzt wird und nur gelegentlich auch Binnengewässer befährt, bleibt ein „See- 
fahrzeug", ebenso wie Fahrzeuge, welche vorwiegend zur Binnenschifffahrt ver 
wendet werden, ihre Eigenschaft als Flußschiffe nicht durch gelegentliche Fahrten 
auf den Watten oder auf offener See verlieren. Anltg. des R.V.A, betr. 
die Anmeldung unfallversichcrungspflichtiger Seeschifffahrts- und verwandter 
Betriebe, vom 21. Juli 1887 (A. N. 1887 S. 183 ff.) unter Ziffer 5. 
Hierbei ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob die Schiffe in das 
Schiffsregister eingetragen sind und mit angemusterter Mannschaft fahren 
Handbuch der U.V. Anm. 4 zu §. 2 des S.U.V.G. S. 656. 
*. Unter deutscher Flagge fährt jedes Schiff, welches die Reichs 
flagge führt und die Berechtigung hierzu auf Grund gesetzlicher Bestimmung 
besitzt. Diese Berechtigung muß sich stützen auf das Gesetz, betr. die Nationalität 
der Kauffahrteischiffe' und ihre Berechtigung zur Führung der Bundesflagge, 
vom 25. Oktober 1867 (B.G.Bl. S. 35) oder das Gesetz, betr. die Registrirung 
und die Bezeichnung der Kausfahrtcischifie, vom 28. Juni 1873 (R.G.Bl. S. 184) 
oder das Gesetz, betr. die Befugnis; von Seefahrzeugen, welche der Gattung 
der Kauffahrteischiffe nicht angehören, zur Führung der Reichsflagge, vom 
15. April 1885 (R.G.Bl. S. 89), oder beim Mangel der Voraussetzungen 
dieser Gesetze ans die Genehmigung einer zur Erthcilung der Berechtigung zu-
        <pb n="276" />
        262 Zu Ziffer XVII der Aul. Sinnt. 9 und Ziffer XVIII der Anl. Sinnt. 1. 
ständigen Behörde. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob z. B. eine geringe 
Schiffspart durch Vererbung u. s. w. in das Eigenthum eines Ausländers ge 
laugt ist. S. Slultg. des R.V.A., betr. die SInmeldung unfallversicherungs 
pflichtiger Seeschifffahrts- und verwandter Betriebe, vom 21. Juli 1887 (Sl. N. 
1887 S. 183 ff.). 
Die auf Grund von Art. II §. 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. März 1888 
IR.G.Bl. S. 71) wegen Abänderung des Gesetzes, betr. die Rechtsverhältnisse 
der deutschen Schutzgebiete, vom 17. April 1886 ertheilte Ermächtigung zur 
Führung der deutschen Neichsflagge macht das Schiff nicht zu einem deutschen 
Scefahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes. Der Art. II §. 7 Abs. 1 lautet: 
„Durch Kaiserliche Verordnung können Eingeborene der Schutzgebiete 
in Beziehung auf das Recht zur Führung der Reichsflagge (Gesetz, betr. 
die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniß zur Führung 
der Bundesflagge, vom 25. Oktober »867, B.G.Bl. S. 36) den Neichs- 
angehörigen gleichgestellt werden." 
». Regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst s. Sinnt. XVI2, 3 @.256. 
Daß die Schiffer ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Jahresarbeitsverdienstes 
versichcrungspflichtig sind, schließt sich an die Vorschriften des S U.V.G. an; 
auch dort fehlt die in den übrigen Unfallversicherungsgesetzen vorhandene Be 
schränkung der Versicherung von Personen, die nicht als Arbeiter zu betrachten 
sind, auf solche, deren regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 
den Betrag von 2000 Mk. nicht übersteigt. 
Die Ausdehnung der Versicherungspflicht auf die sämmtlichen Kapitäne, 
Şchiffsofftziere, Schiffsärzte u. s. w. geht über den eigentlichen Zweck des Ge 
setzes der Sicherung von Personen des Slrbeiterstandes gegen die durch 
Invalidität und Silier herbeigeführten Schädiglingeu hinaus, da diese Personen 
nicht zu denen des Slrbeiterstandes in dem in Sinnt. I 5 24 entwickelten 
Sinne zu rechnen sind. Vergi. Sinnt. XV 1 S. 252 und XIV 6 S. 246. 
Zu Ziffer XVIII der Anleitung. 
f. Die int Eingänge von Ziffer XVIII der Anleitung gegebene Bestim 
mung des Begriffes „Slrbeitgeber" — „als Arbeitgeber int Sinne des Ge 
setzes ist derjenige anzusehen, für dessen Rechitung der Lohn gezahlt wird" — 
ist der Begründung des Gesetzentwurfes (zu §. 14 auf S. 85) entnommen. Sie 
deckt sich nicht mit der im §. 9 Abs. 2 des U.V.G. gegebenen Bestimmung des 
Begriffes „Unternehmer", will vielmehr gerade absichtlich zum Slusdrucke 
bringen, daß Slrbeitgeber und Unternehmer begrifflich nicht dasselbe 
sind. Nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung von Unternehmer in §. 9 des 
U.V.G. gilt „als Unternehmer derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb 
erfolgt". (Wegen des Unzutreffenden der Ausdrucksweise in dieser Begriffs 
bestimmung vergl. Sinnt. XIV 1 Ş. 242.) 
Es ist keineswegs unbewußtermaßen geschehen, wenn das Kranken- 
versicheruugsgesetz und das Juvaliditäts- und Slltersversicherungsgesetz den 
Slrbeitgeber, die Uufallversicheruugsgesetze aber den Unternehmer als den 
Beitragspflichtigen bezeichnen. Vergl. v. Wocdtke, Krankcnversicherungsgesetz 
§. 49 Sinnt. 3 4. Stufi. S. 310. (Anderer Slnsicht ist Rosin, das Recht der 
Slrbeiterversicherung I. S. 178, 179.) 
Regelmäßig treffen freilich die Slrbeitgeber- und die Uuternehmereigen- 
schaft in derselben Person zusammen, aber sie müssen nicht nothwendig zu 
sammentreffen. 
Das Reichs-Versicherungsamt legt nun in seinen Entscheidungen großen 
Werth darauf, daß thunlichst derjenige, welcher als „Unternehmer" für das 
Gebiet der Unfallversicherung zu gelten hat, auch als „Slrbeitgeber" für das
        <pb n="277" />
        Zu Ziffer XVIII der Anleitung Anm. 1. 
263 
Gebiet der Jnvaliditäts- und Altersversicherung gilt, aber obwohl dies Be- 
######## 
verschiedenen Arbeitervcrsicherungsgesetzen wahrzunehnienden ^bliegenheite n 
darum immer durch dieselbe Person wahrgenommen werden mußten. Wenn 
r. B. zufolge Bescheides des Reichs-Versicherungsamtes vom 14. November 1£SS 
Nr 625 (Ä. N. f. U.V. 1888 S. 343) eine Stadtgememdc, welche Obpbaume 
: KS 
•4« ,Â{íí.ír,‘s?íS* r Â«i! 
käufer selbst als gegenüber den von diesem beschäftigten, die Bewachung und 
Aberntung vornehmenden Arbeitern. , _ , 
Ebenso ist z. B. in dem Falle, daß „ein Ingenieur als Erbauer einer 
Ziegelei auf eine Probezeit von zwei Jahren die Ziegelsabrikation unter 
Stellung des Betricbspersonals, der sämmtlichen Gerathschasten und 
der Thonknetmaschine nebst Gespannen übernommen hatte", dieser Ingenieur 
zweisellos der Arbeitgeber desBetriebspersonals, obwohl zufolge Bescheides 
des Reichs-Versicherungsamtes vom 3. Oktober 1887 Nr. 41.1 (A. N. f. UV. 
1887 S. 351) als Unternehmerin des Betriebes auch wahrend der fraglichen 
zwei Jahre die Firma, welcher der für die Ziegelei benutzte Grund und Boden 
nebst dem darauf erbauten Ringofen und den sonstigen Betriebsanlagen gehört 
und die über das hergestellte Fabrikat, für dessen Herstellung sie an den 
Ingenieur eine nach je 1000 Stück fertiger Waare bemessene Vergütung bezahlt, 
«erşu'dttîstimmung desjenigen, der als Arbeitgeber nach dem Jnvali 
ditäts- und Altersversicherungsgesetze anzusehen ist, muß außer auf die Unfall- 
versichcrungsgesetze auch auf die übrigen zur Regelung der Verhältnisse zwilchen 
Arbeitgebern und Arbeitnehmern dienenden Gesetze, insbesondere die Reichs- 
gewerbeordnung, die landesgesetzlichen Gesindeordnungen und das Kranken- 
versicherungsgesetz Rücksicht genommen werden. . , 
Daß gegenüber einem beschäftigten Arbeitnehmer der Unternehmer des 
Betriebes, in welchem er beschäftigt wird, nicht auch zugleich als Arbeitgeber 
dazustehen braucht, ist vom Reichs-Versicherungsamte in einer Reihe von Ent 
scheidungen ausgeführt, bei denen es sich um die Feststellung der zur Unfall- 
entschädigung verpflichteten Berufsgenossenschaft handelte, z. B. in der Rekurs- 
ent Leibung vom 8. April 1889 Nr. 774 (%. N. f. U.V. 1889 S. 414); in dieser 
wurde ein Fall entschieden, wo ein ständig im Betriebe eines Steinbruchs- und 
Bauunternehmers A. beschäftigter Arbeiter einen Unfall erlitt, als er mit 
anderen Arbeitern des A., welche dieser dem Ziegeleibcsitzer B. gegen eine ge- 
« tefiriST 
schäftigten Arbeiters ist, anerkannt und dabei ausgeführt. „Tie Unternehiner- 
eigenschaft B.'s geht nicht dadurch verloren, dag er sich das zum Betriebe der
        <pb n="278" />
        264 
Zu Ziffer XVIII der Anleitung Anni. 2. 
erforber#e personal auf anbete 9Beifc alß bi# 6eI6fiannai)me 
1,nï&gt; fs" r x^!r n J ôêşchuffte. L,a die Ergebnisse des Lehingrubenbetriebes stets 
wirthschastlich ihn treffen, er also immer derjenige bleibt, der die gewerbliche 
Anlage ausnutzt, so bleibt er auch unter allen Umständen Unternehmer der 
ScWgrube in, e,:,nc beë §. 9 86f. 2 beë U.3.0., gieicbniei ob bie Arbeiter, 
bic in der Grube beschäftigt sind, von ihm direkt oder mittelbar durch die 
sch ästig t waren diesem den Charakter als Betriebsnnternehmcr auch hinsichtlich 
der Lehmschachtarbeiter zu geben. Denn der Unternehmerbeariff ist 
n'cht durchaus von den Lohnverhältnissen, von der Beziehung 
gin,f4en %rbeii8eBern unb BrbeüneSmcrn obbängiq. gür bie 
Entschadigungspflicht der Berufsgenossenschaften kommt es nicht 
daraus an bei welchem Arbeitgeber Jemand unmittelbar in 
Diensten steht wenn er einen Unfall erleidet, vielmehr bei welchem Betriebe 
er verunglückt ist. Grundsätzlich hat diejenige Berufsgenossenschaft, welcher der 
Unternehmer des letzteren als solcher angehört, die Entschädigung für die 
Folgen des Unsalls zu gewahren." 
Ebenso ist z. B. die Sache von dem Reichs-Versicherungsamte bebandelt, 
al., ein Bäckermeister aus Grund eines mit einem Zimmermeister abgeschlossenen 
3. erti ages diesem sem fuhrwerk wöchentlich an einem oder mehreren Tagen 
zu stellen hatte und an einem dieser Tage der Fuhrknecht verunglückte. Der 
wahrend der Zimmermeister als Unternehmer des Betriebes aalt in 
ssL lMB U Ä a 598 n -a. ( ».Tu l |: »fttt Ñ 
ber Rek.Entsch. vom 13. Juni 1887 Nr. &lt;177 (A. N. f. U.V. 1887 S 201) 2 
der Bauherr einen Schmiedegesellen, der bei ihm in seinem Gewerbebetriebe 
in festem Lohnverhaltnisse stand und dessen Arbeitgeber er mithin war, dem 
?à^^ņ^lster, der ein Gebäude für den Ersteren zu richten hatte, überließ. 
B ^ oõab das ckrbeltgeberverhaltniß als beeinflußt angesehen wurde, nahm 
das Reichs-Bersicherungsamt doch an, daß der Unfall, der dem Schmiede- 
gesellen zugestoßen war, in demjenigen Betriebe erfolgt sei, dessen Unter 
nehmer der Zimmermeister war. 
o- rr % den vorbezeichneten wie in den zahlreichen gleichartig behandelten 
Fallen liegen die aus der Jnvaliditäts- und Altersversicherung entspringenden 
Obliegenheiten des Arbeitgebers nicht dem Unternehmer ob; beide 
Eigenschaften treffen eben nicht in derselben Person zusammen. Bergl. ferner 
iirinia V111 o 269. 
m , *• Eine Ausnahme von der Regel des §. 19 des I. u. A.P.G., daß der 
Arbeitgeber die Halste der Versicherungsbeiträge zu leisten hat, ergiebt sich 
r ' ^, in Verbindung mit den Bundesrathsvorschriftcn vom 
»o^^înber 1890, betr. die Einziehung der von den Rhedern für die Jnva- 
liditats- und Altersversicherung der Seeleute zu entrichtenden Beiträge, wonach 
für angemusterte Seeleute die Beiträge vom Rheder zu entrichten sind. 
§. 136 Abs. 2 lautet: „Durch den Bundesrath können über die Ein 
ziehung der von den Rhedern für Seeleute zu entrichtenden Beiträge von den 
Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Bestimmungen getroffen werden." 
Der Begriff „Rheder" wird im Jnvaliditäts- und Altersversichernngs- 
gesctz nicht erläutert. Art. 450 des Handelsgesetzbuches bezeichnet den Rheder 
als den „Eigenthümer eines ihm zum Erwerbe durch die Seefahrt dienenden
        <pb n="279" />
        Zu Ziffer XVIII der Anleitung Anm. 2. 
265 
Schiffes". §. 2 Abs. 4 des S.U.V.G. benennt als „Rheder im Sinne dieses 
Gesetzes die Eigenthümer der unter dasselbe fallenden Fahrzeuge". 
Das See-Unfallversicherungsgesetz laßt also die aus der Bestimmung des 
Handelsgesetzbuches sich ergebenden Einschränkungen in Betreff der Bezeichnung 
des Eiqcnthümers als Rheder weg. Die Gesetzesbegründung (zu § 60) und 
der Kommissionsbericht (zu §. 9) stellen ausdrücklich fest, daß die Obliegen 
heiten des Rheders der Eigenthümer des Schiffes auch dann wahrzunehmen 
hat, wenn er den Betrieb der Seeschifffahrt nicht für eigene Rechnung fuhrt, 
sondern das Schiff Anderen zur Ausnutzung überlassen hat, und daß derienige, 
welcher nach Art. 477 des Handelsgesetzbuches Dritten gegenüber ebenfalls als 
Rheder gelte, nämlich derjenige, welcher ein ihm nicht gehöriges Schist zum 
Erwerbe durch die Seefahrt für seine Rechnung verwende und es entweder 
selbst führe oder die Führung einem Schiffer anvertraue, die Obliegenheiten, 
welche das See-Unfallversicherungsgesctz dem Rheder auferlege, nicht wahrzu 
nehmen habe. t 
Bei der engen Verwandtschaft des im Jnvaliditats- und Altersverpche- 
rungsgesetze geregelten Rechtsstoffes mit demjenigen, auf welchen sich das See- 
Unfallversicherungsgesetz bezieht, in Rücksicht ferner darauf, daß gerade bei 
den Anordnungen über die Versicherung der Seeleute sich das Jnvaliditats- 
und Altersversicherungsgesetz durchweg auf das See-Unfallversicherungsgesetz 
stützt, und endlich in Berücksichtigung des Umstandes, daß der Grund, der für die 
Art der Durchführung der Unfallversicherung der Seeleute vorlag, ganz ebenso 
für die Ausführung der Jnvaliditäts- und Altersversicherung der Seeleute vor 
handen ist, muff die im See-Unfallversicherungsgesetze gegebene Bestimmung des 
Begriffes Rheder auch für den Bereich des Jnvaliditäts- und Altersversichc- 
rungsgesetzes als maßgebend betrachtet werden. Der zur Beitragsleistung 
für die Versicherung der angemusterten Seeleute verpflichtete 
Rheder ist also der Eigenthümer des Fahrzeuges, für welches die 
betreffenden Seeleute angemustert sind; für die Verpflichtung des 
Schiffseigenthümers ist es gleichgiltig, ob er selbst der Arbeit 
geber der angemusterten Seeleute ist, oder ob er das Schiff auf 
Grund eines Miethvertrages oder eines sonstigen Rechtsgeschäftcs 
einemAnderen zum Schifffahrtsbetriebe überlassen hat und dieser 
als Arbeitgeber der Personen der Schiffsbesatzung fungirt. Wie 
im See-Unfallversicherungsgesetze dem Rheder die Obliegenheiten des Betriebs- 
Unternehmers zufallen, auch wenn er mit dem Schiffe nicht selbst Schifffahrt 
betreibt, ebenso tritt er im Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetze an die 
Stelle des Arbeitgebers, auch wenn er thatsächlich diese Stellung den be 
schäftigten Personen gegenüber nicht inne hat, soweit es sich dabei um ange 
musterte Seeleute handelt. Es bleibt ihm im einen wie im anderen Falle 
überlassen, sich über die Schadloshaltung wegen der aus den Obliegenheiten 
entspringenden Belastungen mit dem eigentlichen Betriebsunternehmer oder dem 
eigentlichen Arbeitgeber auseinander zu setzen. 
Da nun aber der Bundesrath auf Grund des §. 136 Bestimmungen nur 
wegen der Beiträge für angemusterte Seeleute getroffen hat, verbleibt es 
wegen derjenigen für nicht angemusterte bei den allgemeinen Bestimmungen 
des Gesetzes, also auch bei der Vorschrift, wonach der Arbeitgeber als solcher 
beitragspflichtig ist. Wenn nun auch in den weitaus meisten Fällen sich die 
Rheder- und Arbeitgebereigenschaft in derselben Person vereinigen, da der 
Rheder das Schiff regelmäßig in eigenem Betriebe hat, so kann die Sache 
doch auch so liegen, daß wegen der Beiträge für die auf eenem schiffe be 
schäftigten Personen, je nachdem sie angemustert sind oder nicht, zwei ver 
schiedene Personen haften. S. Gebhard in der Jnvaliditats- und Alters 
versicherung im Deutschen Reiche I S. 190 ff. und Gebhard, Jnvaliditats- 
ttnd Altersversicherung der Seeleute Anm. 2 zu §. 100.
        <pb n="280" />
        266 
Zu Ziffer XVIII der Anleitung Sinnt. 3. 
3. Fälle, in denen der Beschäftigte wegen des Lohnbezugcs auf 
Leistungen Dritter angewiesen ist, sind außer den im Schlußsätze der 
Ziffer XVIII Abs. 1 angeführten von Gasthofsbediensteten (Kellnern, 
Pförtnern, Hausknechten, Zimmermädchen), die durch Trinkgelder der Gäste 
gelohnt werden lBesch. Nr. 48 vom 1. Juli 1891 — Anm. XMII 4 S. 268), 
und von Arbeitern des Staates oder der Kommunalvcrwaltungen, 
welche ans Gebühren angewiesen sind, derjenige z. B. von Müllergc sei teil, 
welche bei der Lohn- und Kundenmüllerei in manchen Gegenden, anstatt 
baaren Lohn vom Meister zu bekommen, übungsgemäß Triiikgelder oder 
den sog. Mahlgroschen, der der Menge des vermahlenen Getreides ent 
spricht, von den Kunden (Mahlgästen) beziehen, während ihnen der Meister 
mit Rücksicht auf diese Bezüge nur Kost und Wohnung gewährt (Entsch. 
des Regierungspräsidenten in Breslau vom 5. Dezember 1892 — A. N. f. Schlesien 
III. S. 10); ferner derjenige von Knechten in Viehwirthschaften (Schweine- 
knechte u. s. w.), welche für ihre Wartung des Viehes vom Eigenthümer nur 
freien Unterhalt bekommen, daneben aber beim Verkauf eines Stück Viehes 
vom Käufer ein Trinkgeld (Schwanzgeld) und bei Deckung eines dieserhalb 
vorgeführten Stückes Vieh von dessen Eigenthümer sog. Sprnnggeld beziehen; 
derjenige von Garderobefrauen, ivelche in öffentlichen Versammlungsränmen 
n. s. w. die Verwahrung der Kleidungsstücke von Gästen besorgen und ihre 
Entschädigung in den von diesen zu zahlenden „Garderobegcldern" erhalten; 
derjenige von solchen Scheuerfrauen in Großstädten, welche gewisse niedrige 
Verpflichtungen in größeren Miethhänsern wahrzunehmen haben, z. B. Reini 
gung der Treppen, der Böden u. s. tu., und dafür vom Hauseigenthümcr freie 
Wohnung erhalten, daneben aber von den Wohnungsmiethern vierteljährlich 
bestimmt festgesetzte Beträge zu erheben haben; derjenige von Dienstboten oder 
Slufwärterinncn in Häusern, in ivelchen Wohnungen an Slftermiether vermiethet 
„Trinkgelder" verwiesen sind, ivelche von den Slftermiethern für die diesen 
werden, wenn sie von ihrer Dienstherrschaft wegen der Löhnung auf die 
gewidmeten Dienstleistungen gezahlt werden (s. unten); derjenige eines Logen 
schließers, der seine Dienstentschädigung durch den Verkauf von Theater- 
zetteln und Verleihen von Operngläsern zu finden hat (s. unten); derjenige der 
Anschnaller bezw. Schneefeger auf der Eisbahn, ivelche für die von 
ihnen in beiden Eigenschaften geübte Thätigkeit durch die von den Schlitt 
schuhläufern für das Anschnallen der Schlittschuhe geleistete Vergütung ent 
schädigt werden (Entsch. des Magistrats in Breslau vom 3. Mai 1893 — A. N. 
f. Schlesien 1893 S. 36); derjenige einer Badeaufseherin, welche wegen 
ihres Lohnes auf die von den Badegästen zu zahlenden Vergütungen ange 
wiesen ist (Rev.Entsch. vom 10. Slpril 1893 Nr. 252 — SI. N. f. I. u. A.V. 1893 
S. 101); derjenige eines Boten, welcher von einem Eisenbahnvvrstande mit 
beni Abtragen von Avisbriefen beschäftigt wird und als Lohn die von den 
Ladungsempfängern zu zahlenden Bestellgelder empfängt (Rev.Entsch. vom 
29. April 1893 Nr. 254 — A. N. f. I. n. A.V. 1893 S. 102. Vergl. Anni. I 12 
Ziff. 5 S. 41); derjenige eines Todtengrcibers, der im Auftrage der zustän 
digen Behörde die Herstellung der Gräber besorgt und dafür Bezahlung von 
denjenigen bekommt, welche seine Dienste in Slnspruch nehmen (s. Slum. I 12 
Ziff. 6 S. 42); derjenigen eines Gemeindehirten, welcher von der Gemeinde 
mit der Hütung des Viehes der Gemeindemitglieder angestellt ist, von diesen 
aber durch Zahlung des nach der Stückzahl des auf die Weide getriebenen 
Viehes bemessenen Betrages entschädigt wird (s. Slum. II 6 S. 67). 
Die unter Ziffer XVIII bezw. im Vorstehenden aufgeführten Beispiele 
unterscheiden sich unter einander insofern, als bei den Einen nur ungewiß ist, 
ob und wie häufig der Fall der Zahlungsleistung durch Dritte eintritt, da 
gegen feststeht, daß und ivie viel von ihnen zu zahlen ist, wenn er eintritt, 
wahrend bei den Slnderen, insbesondere bei manchen von denjenigen, ivo die
        <pb n="281" />
        Zu Ziffer XVIII der Anleitung Anm. 3. 
267 
Zahlung in der Gewährung von Trinkgeldern besteht, auch in Bezug auf 
diesen Punkt Unsicherheit -bichwebt, wett der Tritte inch, n&gt; rechtlich bindender 
sassi 
OS vcm'r LL'WÄ Kê NşM^Şt.n d. 
einer Altersrentensache, in welcher festgestellt war, daß die Klägerin von ihrem 
Arbeitgeber neben freier Station zivar nur geringe Betrage baaren Geldes er 
hielt, außerdem aber von den Aftermiethern desselben fur gelegentliche ¿te#» 
leistungeu regelmäßig Trinkgelder in Höhe von I Mk. bis Uo W(. moļļial 
bezog, folgendermaßen ausgesprochen: „Auf dem Gebiete der Unfallverucherung 
hat das Reichs-Versicherungsamt wiederholt anerkannt, daß auch die dem 
Arbeitnehmer ans Anlaß seiner Arbeit und mit Rücksicht auf dieselbe von 
dritter Seite, insbesondere in Form von Trinkgeldern der Kunden des 
Arbeitgebers zufließenden Nebeneinnahmen als ein Theil des 
Lohnes anzusehen sind, wenn sie einen dem Arbeltsverhaltniise 
eiqenthümlichen regelmäßigen, wenn auch in seiner Hohe ichwan- 
kenden, wirthschaftlichen Bortheil darstellen, auf welchen, wenn 
auch nur stillschweigend, bei Vereinbarung der Lohnbedlngungen 
Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Rücksicht genommen 
?vorden ist. Dieser Grundsatz, dessen Uebertragung auf den Lohnbegriff des 
Znvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes unbedenklich erscheint, auch bereits 
in dem Bescheide 48 (A. N. s. I. u A.B. 1891 S. 158) anerkannt worden ist, 
muß in dem vorliegenden Falle dazu führen, bei Erniittelung des Betrages 
des Arbeitsentgelts, welches die Klägerin von ihrem Dienstherrn bezog, die 
„Trinkgelder" der Aftermiether mit in Betracht zu ziehen. Ter Umstand, daß 
die Aflcrmiether die Klägerin in der Mehrzahl der Fälle unmittelbar mit den 
Dienstleistungen beauftragt haben mögen, steht dem nicht entgegen, da das 
Verhältniß zwischen dem Miether eines möblirten Zimmers und dem Ver- 
miether es mit sich bringt, daß der letztere durch das Personal, welches die 
gewöhnliche tägliche Bedienung ausführt, auch kleine Botengänge außer dem 
Hause, geringere Näharbeiten u. s. w. besorgen läßt, sei es ohne besondere 
Vergütung als Theil der ausbedungencn Bedienung, sei es gegen ein in seiner 
Höhe durch den allgemeinen Brauch bestimmtes, in jedem Einzelfalle an das 
Dienstpersonal zu entrichtendes Entgelt. Es würde der Anschauung des Ver 
kehrs widersprechen, auch zu einem versicherungsrechtlich unerwünschten Er 
gebniß führen, wenn man derartige Nebeneinnahmen einer Dienststelle als 
einen Lohn für eine nebenher für dritte Arbeitgeber geleistete besondere Arbeit 
ansehen wollte." „ , , s ^ t 
Ueber die Anrechnung von Trinkgeldern auf den Lobn ber Handhabung 
der Unfollversicherungsgesetze vergl. Handbuch der U.V. Anm. 3 zu 8 3 des 
U.V.G. Ş. 119. 
Von den Fällen der eben erörterten Art, wo der Arbeitnehmer Bezüge 
von Dritten für Arbeitsleistungen bekommt, die er im Aufträge des Ar 
beitgebers ausführt, jedoch gerade diesem Dritten erweist, sind diejenigen 
zu unterscheiden, in welchen einer Person als Entschädigung für die 
Uebernahme gewisser dienstlicher Verrichtungen die Gelegenheit 
zur Ausübung eines selbstständigen Gewerbes gewahrt wrrd. Zu 
einer Erörterung hierüber hat der oben erwähnte Fall der Beschäftigung eines 
Logenschließers dem Reichs-Versicherungsamte Veranlassung gegeben, das 
è? LA« 
ansgefuhr^hat.ten der Kläger in seiner Eigenschaft als Logenschließer 
on sich Lohnctrdeiter der Theaterdirektion im mirine des §. 1 des I. u. A.î.G.
        <pb n="282" />
        268 
Zu Ziffer XVIII der Anleitung Sinnt. 4. 
Das Verleihen der Operngläser aber stand, ebenso wie der Verkauf der 
Theaterzettel, in engster Verbindung mit dieser Beschäftigung des Klägers: 
nur auf Grund seiner Anstellung als Logenschließer war er in der Lage, sich 
mit dem Verleihen der Operngläser zu befassen, und eine Beendigung dieses 
Dienstverhältnisses mußte in allen Fällen auch den Wegfall der hieraus er 
zielten Einnahmen zur Folge haben. Uebcrdies sind, wie gemeinhin bekannt, 
allenthalben die Logenschließer bezüglich des ihnen im Theatergebäude ge 
statteten Derlei hens vou Operngläsern den Anordnungen der Theater- 
direktion, insbesondere auch in Bezug auf die Festsetzung des Leihprcises, unter 
worfen, woraus sich ergiebt, daß ihnen diejenige wirthschaftlichc Selbstständig 
keit mangelt, welche für die Annahme eines auf eigene Rechnung geführten 
Gewerbebetriebes erforderlich tväre. Ohne Belang für die Beurtheilung des 
Rechtsverhältnisses ist dem gegenüber der Umstand, daß Kläger die zum Ver 
leihen bestimmten Operngläser selbst beschafft hat. Er ivar in dieser Hinsicht 
nicht anders gestellt, als beispielsweise ein Kellner oder ein ähnlicher Be 
diensteter, welcher mit Genehmigung des Prinzipals selbsterworbcnc Cigarren, 
Photographien u. s. w. gelegentlich der Ausübung seines Dienstes an das 
Publiknm absetzen darf. In diesem Falle, wie in dem hier in Rede 
stehenden, handelt es sich unzweifelhaft um eine aus dem Dienstverhältnisse 
entspringende Einnahme und damit um eine eigenthümliche Art der 
Lohnzahlung, nicht aber um den Eriverb aus einem neben dem Dienstver 
hältnisse betriebenen selbstständigen Unternehmen." 
Anders als im Vorstehenden würde die Sache zu beurtheilen und cs 
würde der Logenschließer als selbstständiger Unternehmer anzusehen sein, 
wenn er, ohne daß im klebrigen an dem Verhältnisse etwas geändert wäre, 
der Thcaterdircktiou seinerseits eine Entschädigung dafür zu zahlen hätte, daß 
sie ihm gegen Uebernahme der Logeiidienerverpslichtungen den Verkauf von 
Theaterzetteln und das Verleihen von Operngläsern an die Besucher des 
Theaters gestattete. Ebenso würde z. B. die oben erwähnte Garderobefrau 
als selbstständige Unternehmerin anzusehen sein, die an den Inhaber der 
Wirthschaft, in welcher sie die Verwahrung der Garderobe besorgt, eine Ent 
schädigung dafür zu leisten hat, daß sie dieses Geschäft gegen die von den 
Gästen zu leistende Vergütung besorgt. 
Ills selbstständige Unternehmer sind ferner Lohndiener, Fremden 
führer, „Kommissionäre" anzusehen, welche in Folge einer dem Besser 
eines Gasthofcs gegenüber übernommenen Verpflichtung sich im Gasthofe ein 
finden und sich den dort verkehrenden Fremden zu den von diesen verlangten 
und zu bezahlenden Diensten zur Verfügung halten. Vcrgl. Sinnt. VII 3 S. 198. 
Dasselbe gilt von einem Schleuseitivärter, dem von einer Kanal- 
verwaltung als Entschädigung für die aus der Durchschlcusung von Schiffen 
entstehenden Dienstleistungen die Bcfugniß der Ausübung der Schäiikivirthschaft 
in dem ihm als Dienstwohnung angewiesenen Schleusenwärterhause, ohne daß 
er zugleich Gehalt von der Kanalverivaltuitg oder Gebühren von den Inhabern 
der durchgeschleusten Fahrzeuge zu beziehen hat, eingeräumt ist. 
4. Für diejenigen unter den in der vorhergehenden Anmerkung be 
schriebenen Beschäftigungsverhältnisse, welche als Lohnarbeiterverhältnisse an 
zusehen sind, mangelt es im Gesetze an einer ausdrücklichen Bestimmung, zu 
welchem Zeitpunkte die Beitragsleistung durch Starken Verwendung 
seitens der Slrbcitgeber vorzunehmen ist. Das Rcichs-Versichcrungs- 
amt hat auf Anfrage des Vorstandes einer Versicherungsanstalt, der Bedenken 
getragen hatte, gegen Gast- und Schänkivirthe, welche ihren Kellnern einen 
baarclt Lohn nicht zahlen, sondern dieselben lediglich auf die Trinkgelder der 
Gäste verweisen und es unterlassen hatten, für^ diese Slngestcllteu Beitrags 
marken zu verwenden, auf Grund des § 143 des I. u. Sl.V.G. Ordnungsstrafen 
zu verhängen, unter dem 1. Juli 1891 einen Bescheid Nr. 48 (SI. N. f. I. u. A V.
        <pb n="283" />
        Zu Ziffer XVIII der Anleitung Anm. 5. 
269 
1891 S. 158) dahin ertheilt, „daß die Bestimmungen der §§. 109 Abs. 1 
und 100 Abs. 1 u. 2 des I. u. A.V.G. auch hinsichtlich des Zeitpunktes 
der Markenverwendnng sinngemäße Anwendung zu finden hätten. 
Wenn also die Beschäftigung eine ganze Kalenderwoche gedauert habe, so seien 
die Marken spätestens am Ende des letzten Tages von dem Arbeitgeber zu 
verwenden; falls dagegen das Beschästigungsoerhältniß schon früher sein Ende 
erreiche, trete die Verpflichtung zur Markenverwendung mit diesem Zeitpunkte 
ein. vorausgesetzt, daß nicht schon in derselben Woche vorher ein Beschäftigungs- 
verhältniß zu einem anderen Arbeitgeber bestanden habe." Aus dem vom 
Reichs-Versichcrungsamte aufgestellten Grundsätze der sinngemäßen Anwendung 
der einschlägigen Gesetzesbestimmungen folgt, daß, wenn nach den in gewissen 
Beschäfligungsverhältnissen der fraglichen Art üblichen Einrichtungen nicht der 
Wochenschluß als der dem Tage der „Lohnzahlung" (§. 109 Abs. 8) ent 
sprechende Zeitpunkt anzusehen ist, sondern die der Lohnzahlung entsprechende 
gegenseitige Regelung des Beschäftigungsverhältnisscs zwischen Arbeitgeber und 
Arbeitnehmern regelmäßig in anderen — längeren oder kürzeren — Zwischen 
räumen erfolgt, danach auch der Zeitpunkt der Markenverwendung ein anderer 
als der Wochenschluß sein muß. In manchen Fällen, wo zwischen Arbeitgebern 
und Arbeitnehmern eine Abrechnung in gewissen Zwischenräumen stattfindet, 
wird hierdurch der Tag der Beitragsentrichtung zweckmäßiger Weise bestimmt. 
L. Die Anleitung des badischen Ministeriums, betr. die Jnvaliditäts- 
und Altersversicherung der vom Staate beschäftigten Personen, unterscheidet 
unter Ziffer 3 an der Hand der gleichen Merkmale, wie sie unter Ziffer XVIII 
der Anleitung hervorgehoben sind, folgendermaßen zwischen Klein- und 
Großakkordanten: „Als Arbeitgeber gilt der Staat auch hinsichtlich der 
zur unselbstständigen Ausführung von Arbeiten gegen Akkord- (Stück-, Geding-) 
Lohn angenommenen Personen, der Akkordarbeitcr oder Klein- 
akkvrdanten, ferner auch hinsichtlich derjenigen Hilfspersonen, 
welche der Akkordarbeiter oder Kleinakkordant zur Ausführung der ihm vom 
Staate übertragenen Arbeiten annimmt und aus der ihm zukommenden Summe 
des Akkordlohns bezahlt. 
Dagegen gilt der Staat nicht als Arbeitgeber hinsichtlich solcher Per 
sonen, welche in der Eigenschaft als selbstständige Unternehmer kraft eines 
Werkvcrdings oder eines ähnlichen Bertragsverhältnisses dem Staate bestimmte 
Leistungen zu machen oder bestimmte Arbeitsergebnisse zu liefern haben. Ties 
trifft insbesondere zu für die Großakkordanten, welche sich durch den Um 
sang der ihnen bei Ausführung der Arbeiten obliegenden Verantwortlichkeit, 
durch die Hohe des Entgelts und den darin enthaltenen Unternehmergewinn 
als selbstständige Unternehmer kennzeichnen, ferner für diejenigen selbstständigen 
Gewerbetreibenden, Landivirthe u. dergl., welche als Transportunternehmer 
(Schiffs- und Fuhrleute), als Bauschätzcr, Küfermeister, Flcischbeschauer, Geometer 
u. s. f. dem Staate Dienste leisten." 
In gleichem Sinne spricht sich die Entschließung des bayerischen Staats 
ministeriums der Finanzen vom 15. Dezember 1890 (Landmann u. Rasp. S. 691), 
die Jnvaliditäts- und Altersversicherung der im Staatsforstbetriebe be 
schäftigten Arbeiter betreffend, aus und hebt dabei hervor, daß „die Frage, 
ob Akkordanten (und deren Mitarbeiter) als Arbeiter der Staatsforstverwaltung 
zu versichern seien, sich im Allgemeinen nur nach Lage der gesammten Verhält 
nisse des Einzelfalles entscheiden lasse." 
In Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles hat das Reichs- 
Ņcrsichcrungsamt in der Rev.Entsch. vom 19. Dezember 1892 Rr. 248 (A. N. 
f I. u A.B. 1893 S. 94) Jemanden, der im Uebrigen berufsmäßiger Lohn- 
arbeiter war, auch während eines vicrmonatigen Zeitraums, wo er einen 
ihm akkordweise übertragenen kleineren Straßenbau ausgeführt hat, als 
versicherungspflichtigen Arbeiter angesehen und dabei ausgeführt: „Im vor-
        <pb n="284" />
        Zu Ziffer XVIII der Anleitung Anni. 6. 
270 
liegenden Falle sprechen die in Betracht kommenden Thatsachen durchiveg für 
die Annahme eines gewöhnlichen Arbcitsverhältnisses. Die Stadtverwaltung 
hat nach dem zweifellosen Inhalt der Akten nicht einem besonders leistungs 
fähigen Unternehmer die Ausführung eines Baues in eigener Regie überlassen; 
es kam ihr vielmehr nur darauf an, einem sich durch Fleiß und Zuverlässigkeit 
auszeichnenden gewöhnlichen Arbeiter eine in das Gebiet seiner sonstigen Be 
rufsthätigkeit fallende Arbeit zu einem Pauschallvhn zu übertragen. Demzufolge 
ist der Kläger während des an ihn verdungenen, ziemlich geringfügigen 
Straßenbaues in keiner anderen Weise beschäftigt gewesen, als vor und nach 
dieser Zeit. Auch seine soziale Stellung ist durchaus dieselbe geblieben; wie 
vor Uebernahme des Straßenbaues ist er auch ferner stets als Tagearbeiter 
thätig gewesen. Ebenso wenig besaß er bei dem Ban selbst eine besondere 
Selbstständigkeit, wie sie dem Unternehmer eigen zu sein pflegt. Beginn und 
Ende, Unterbrechung und Eintheilung der Arbeit bestiinmte sich nach dem her 
gebrachten Gebrauch; für alles Weitere war in erster Linie der von der Stadt 
verwaltung eingesetzte Wegebaumeister verantwortlich, welcher insbesondere 
darüber zu wachen hatte, daß der Bau dem Plane entsprechend und auch sonst 
ordnungsmäßig ausgeführt wurde, und dessen Anordnungen der Kläger sich 
zu fügen hatte. An dieser Beurtheilung des Beschäftignngsverhältnisses wird 
auch dadurch nichts geändert, daß der Kläger seinerseits andere Arbeitskräfte 
zu seiner Unterstützung zugezogen hat; er arbeitete persönlich mit diesen zu 
sammen unter gleichen Bedingungen und ivar also nur die Mittelsperson 
zwischen ihnen und dem eigentlichen Bauherrn, der Stadtverwaltung. Die an 
ihn erfolgte Zahlung des von allen arbeitenden Personen verdienten Gesammt- 
lohns ist daher kein Merkmal dafür, daß es sich für ihn um einen Unter 
nehmergewinn handelte, ein Risiko kam überhaupt nicht in Betracht, und das 
Gezahlte war nur das Entgelt für die Arbeitsthätigkeit des Klägers wie jedes 
seiner Mitarbeiter." 
S. ferner die in folgenden Anm. XVIII 6, 7 n. 8 angeführten Revisions- 
entscheidungen und vergi, wegen der Behandlung derAkkordanten auf dem 
Gebiete der Unfallversicherung Handbuch der U.V Anm. 8 zu §. 9 S. 169 ff. 
Zu bemerken ist aber, daß gerade hier nicht die sämmtlichen für den Anwen 
dungsbereich der Unfallversicherung getroffenen Entscheidungen ohne Weiteres 
für den derJnvaliditäts- und Altersversicherung anivendbar sind. S. Anm. X Vili 1 
S. 262 und XIV 1 S. 242. 
«. Die Entscheidung der Frage, ob der Akkordant, dem außer der 
Wahrnehmung der ihm sonst übertragenen eigenen Arbeiten aiicfj die obliegt, 
wegen der Annahme, Anleitung, Beaufsichtigung und Löhnung der übrigen 
Arbeiter zwischen diesen und dem Arbeitgeber als Mittelsperson zu han 
deln, selbst als Arbeiter zu erachten ist, entscheidet zugleich die Frage, wem 
wegen der von ihm zur Beschäftigung angenommenen Personen die Ver 
pflichtungen des Arbeitgebers obliegen. Ist er selbst als Arbeiter zu be 
handeln und als solcher vcrsicherungspflichtig oder nur deshalb nicht ver 
sicherungspflichtig, weil er als Betriebsbeamter zu erachten ist und mehr als 
2000 Mark an Lohn oder Gehalt verdient, so sind auch die von ihm 
angenommenen Hilfsarbeiter Arbeiter s.cines Arbeitsgebers, und 
nicht seine eigenen Arbeiter. Umgekehrt, wenn die Verhältnisse so liegen, 
daß er der Arbeitgeber der von ihm beschäftigten Personen ist, daß er also 
die von ihm übernommenen Arbeiten durch seine Arbeiter verrichtet, so ist 
dieser Umstand entscheidend für die Verneinung seiner Versicherungspflicht. 
Auch hier scheiden sich die Verhältnisse in der Praxis nicht scharf wie 
die Begriffe; cs kommen Fälle vor, wo der als „Mittelsperson" zwischen 
Arbeitgebern und Arbeitern fnngirende Akkordant einen Theil der Arbeit- 
gcb er be fug nisse statt des eigentlichen Arbeitgebers ausübt (so z. B. der 
Jnstmann gegenüber dem Hofgänger. Vergi, über diese die Anm. XVIII 8
        <pb n="285" />
        Zu Ziffer XVIII der Anleitung Anm. 6. 
271 
Nur nach den besonderen Verhältnißen des einzelnen Falles ist zu beur 
theilen, ob diejenigen Merkmale überwiegen, welche de» Akkordnehmer als 
Arbeiter, oder diejenigen, welche ihn als Arbeitgeber erscheinen lassen. Das 
Reichs-Versichcrungsamthat darüber Entscheidungen abgegeben in den Rev.Entsch. 
Nr 124 und 12,. Tie erstere (vom 29. Februar 1892 — A. N. f. I. u. A B. 
1892 0. 85 —) betrifft den Fall eines Zieglers in Elsaß-Lothringen, 
welcher von dem Besitzer der Ziegelei seit einer Reihe von Jahren in der 
Weise beschäftigt wurde, daß er die Anfertigung der Ziegelsteine unter An 
nahme der erforderlichen Arbeitskräfte zu besorgen hatte und dagegen eine 
feste Vergütung für je 1000 Stück fertiger Ziegel von dem Besitzer erhielt. 
Es wird ausgeführt: „Bei der Beantwortung der Frage, ob Jemand Unter 
nehmer'oder Akkordarbciter sei, ist es nicht von entscheidender Bedeutung, in 
welcher Weise die Arbeit gelohnt wird, ob im Tage- oder Stücklohn, auch 
nicht ob mit oder ohne Zuziehung von Hülfskräften gearbeitet wird, sondern 
cs kommt wesentlich darauf an, ob der Betrieb für seine oder eines andern 
Rechnung erfolgt, ob der Betreffende für sich in dem Sinne arbeitet, daß er 
über die Produkte seiner Arbeit nach freiem Belieben verfügen kann, oder ob 
er für einen Andern arbeitet, der die Erzeugnisse verkauft und damit den 
Unternehmergewinn für sich erzielt. Das Letztere trifft bei dem Arbeits 
verhältniß zu, in welchem sich der Kläger gegenüber dem Ziegeleibesitzer in den 
drei vorgesetzlichen Jahren befand. Der Kläger war bei dem Wechsel des 
Marktpreises für Ziegel nicht intcressirt, und sein Lohn und Verdienst blieb 
unabhängig von der gesteigerten oder abnehmenden Bauthätigkeit; nur den 
Besitzer der Ziegelei berührten diese spekulativen, mit einem Risiko verbundenen 
Seiten des Unternehmens. Es war auch der Betrieb des letzteren, in dem er 
arbeitete; von ihm rvar er, wenn auch nicht im Einzelnen, so doch in der 
Hauptsache, nämlich bezüglich der Art der zu fertigenden Ziegel und der Ein 
richtung des Betriebes, abhängig. Wenn diese Abhängigkeit des Klägers durch 
Beaufsichtigung seitens des Ziegeleibesitzers weniger in die Erscheinung getreten 
ist, so findet dies darin seine Erklärung, daß jener bereits seit Jahrzehnten in 
demselben Betriebe zur Zufriedenheit der Besitzer thätig war, die Wünsche 
dieser letzteren kannte und sie ohne besondere Weisung aus eigenem Antriebe 
erfüllte. Fehlte cs aber an einer solchen Kontrole der Thätigkeit des Klägers 
keineswegs gänzlich, so spricht für die Annahme eines abhängigen Arbèits- 
verhältnisses namentlich auch der Umstand, daß der Kläger nicht nur die Roh 
stoffe zur Anfertigung der Ziegel und die Ziegeleieinrichtung zur Benutzung 
überwiesen erhielt, sondern daß ihm auch die zur Zicgelfabrikation sonst er 
forderlichen Materialien und das Handwerkszeug geliefert wurden. Daß er 
die für den Betrieb erforderlichen Hülfskräfte in der Person seiner Sohne 
beziehungsweise seines Enkels selbst annahm und lohnte, erscheint um deswillen 
unerheblich, iveil er in Wirklichkeit nur die Mittelsperson darstellte, durch deren 
Hand der vom Ziegeleibesitzer den Gehülfen gewährte Lohn ging; offenbar 
war der Akkordlohn des Klägers nur deshalb so hoch — 10 Mk. für 
luOO Steine — bemessen, weil damit zugleich die Arbeitsleistungen der Hülfs 
kräfte, deren er in der Hauptsaison bedurfte, bezahlt werden sollten." 
Die Rev.Entsch. 125 vom 28. März 1892 (A. N. f. I. u. A.V. 1892 
S. 36) behandelt einen lothringischen Winzer, welchem von der außerhalb 
wohnenden Besitzerin die Unterhaltung und Bewirthschaftung mehrerer Wein 
berge gegen Gewährung freier Wohnung und eines bestimmten, theils in 
baarem Gelde, theils in der Nutzung einiger Grundparzelleu bestehenden jähr 
lichen Lohnes übertragen war. Siehe die Begründung der Entscheidung in 
Anm. I 12 (Ziff. 7) S. 44. 
Aehnlich wie in den vorstehend beschriebenen Fällen liegt es bei der 
Beschäftigung von Glasmachermeistcrn in einer Glasfabrik, welche eine 
gewisse Selbstständigkeit bei ihrer Beschäftigung haben, in Stücklohn bezahlt
        <pb n="286" />
        272 
Zu Ziffer XVIII der Anleitung Anm. 6. 
werden und sich zur Bewerkstelligung ihrer Obliegenheiten Gehilfen bedienen, 
welche von ihnen ohne Zuthun der Firma angenommen, gelohnt und entlassen 
werden, so daff die letztere geschäftlich mit ihnen Nichts zu thun hat. Sie er 
achtete deshalb die Glasmachermeister als eine Art von Kleinunternehmern, 
welche die von ihnen gelohnten Gehilfen auch gegen Invalidität und Alter 
zu versichern haben. In eineni Besch, vom 20. Oktober 1891 (91. N. f. 
Schlesien 1891 S. 167) hat der Vorstand der Versicherungsanstalt Schlesien 
dagegen Folgendes ausgeführt: 
„Diese Auffassung, die allerdings bei dem Fehlen jedes äußeren Zu 
sammenhanges zwischen Glasmachergehilfen und Firma auf den ersten Blick 
Manches für sich hat, läßt sich unseres Erachtens bei näherer Berücksichtigung 
der ivirthschaftlichen Lage der Glasmachermeister und ihrer Gehilfen nicht 
aufrechterhalten. Die Glasmachermeister sind zweifellos nicht als selbstständige 
Unternehmer zu erachten. Denn sie arbeiten nicht für sich in dem Sinne, daß 
sie über die Produkte ihrer Arbeit nach freiem Belieben verfügen können, 
sondern für die Firma, welche die Produkte ihrer Arbeit verkauft und damit 
den Unternehmergeivinn für sich erzielt. Sie arbeiten auch nicht unabhängig 
im eigenen Betriebe, sondern im Betriebe der Firma, von deren Betriebsleiter 
sie, wenn auch nicht im Einzelnen, so doch in der Hauptsache (bezüglich der 
Art der zu liefernden Arbeiten, der Ordnung im Betriebe rc.) abhängig sind. 
Der Umstand, daß sie ihre Arbeit im Akkord bezahlt erhalten, macht sie allein 
nicht zu selbstständigen Unternehmern. 
Sind aber die Glasmachermeister nur als unselbstständige Akkordarbeiter 
der Firma zu betrachten, so werden auch die Gehilfen derselben nur als 
Arbeiter der Firma angesehen werden können, und zwar um so mehr, als 
ihre Arbeit im Grunde genommen nicht von den Glasmachcrmeisteru, sondern 
von der Firma in dem vcrhältnißmäßig hohen Lohne, welchen die Meister 
erhalten, gelohnt wird. Denn die Akkordlöhne der Meister sind offenbar nur 
deshalb so hoch normirt, weil damit zugleich die Arbeitsleistungen der Hilfs 
kräfte, deren der akkordirende Meister anerkanntermaßen bedarf, bezahlt werden 
sollen, die Glasmacher-meister sind also in Wahrheit nur die Mittelspersonen, 
durch deren Hand der den Gehülfen von der Firma gewährte Lohn geht." 
Die hier entwickelte Ansicht ist durch Bescheid des Regierungs 
präsidenten in Liegnitz vom 16. Zannar 1892 (A. N. f. Schlesien 1892 
S. 86) bestätigt. 
Thatsächliche Voraussetzungen gleicher Art liegen hinsichtlich der Knechte 
vor, ivelche von den in Anm. I 12 Ziffer 10 erwähnten Bierfahrern an 
genommen iverden; die Brauerei, deren Gehilfen die Biersahrer sind, ist auch 
die Arbeitgeberin der Knechte. Entsch. der Polizeibehörde in Hamburg 
vom 9. April 1891 und 28. Mai 1892, bestätigt vom Senate in Hamburg 
als höherer Verwaltungsbehörde mittelst Bescheides vom 31. Juli 1891 und 
8. Juli 1892. 
Vergl. ferner den Fall eines Schiffsführers in der Rev.Entsch. 
Nr. 220 (s. Anm. 1 12 S. 46) und den eines Straßenbauakkordanten 
in der Rev.Entsch. Nr. 248 (s. Anm. XVIII 8). 
Unter Bezugnahme auf die obige Entscheidung Nr. 124 ist von dem 
Regierungspräsidenten in Aurich aus Grund des §. 122 des I. u 
A. V.G. entschieden, daß die Annehmer von Schlötungsarb^iten nicht 
Unternehmer sondern Arbeiter seien. Es handelte sich dabei um Schlütungs- 
arbciten zur Beförderung der Anlaudung auf fiskalischen Seeanwächsen. Diese 
Arbeiten werden von der königl. Wasserbauinspektion an bestimmte Arbeiter 
(Annehmerj vergeben, welche dieselben nach zuvoriger Vereinbarnng mit 
anderen Arbeitern in Gemeinschaft mit diesen unter verhältnißmäßiger Theilung 
des Erlöses ausführen. Die Annehmer sind lediglich Akkordarbciter der 
Wasserbauinspcktion. Sie stehen in derselben ivirthschaftlichen Lage iute ihre
        <pb n="287" />
        Zu Ziffer XVIII der Anleitung Anm. 6. 
273 
Mitarbeiter; sie sind, da sie lediglich als Vertreter ihrer Mitarbeiter bei Aus 
gebot der fraglichen Arbeiten im öffentlichen Termine auftreten, sonst aber 
ganz dieselbe Beschäftigung und Lohnantheile haben wie ihre Mitarbeiter, 
nicht als deren Arbeitgeber, sondern ebenso wie ihre Mitarbeiter als von 
der Wasserbauinspektion beschäftigte Arbeiter zu erachten. A. N. f. Hannover 
1892 S. 72. 
Nach gleichen Grundsätzen ist vom badischen Landesverslcherungs 
amte in dem Bescheide vom 5. März 1891 bei der Beurtheilung des Ver 
hältnisses der Oberarbeiter, welche von der Lagerhausgesellschaft und den 
Gctreidehändlern in Mannheim bei der Verladung des Getreides be 
schäftigt werden, verfahren. Diese erhalten für die Ausführung des Verlade 
geschäftes einen Akkordpreis, und es ist ihnen überlassen, die erforderlichen 
Arbeitskräfte von sich aus anzunehmen, zu entlohnen und zu entlassen. Gleich 
wohl sind sie von der genannten Behörde in deren Bescheide vom 5. März 1891 
(Arb.Vers. VIII. S. 513) als Lohnarbeiter, nicht aber als Unternehmer an 
gesehen. „Mag auch den Oberarbcitern gegenüber dem die Arbeiten vergebenden 
Unternehmer ausschließlich die Verantwortlichkeit für die betreffende Geschäfts 
besorgung übertragen sein und mögen sich die Obcrarbeiter auch im Wesent 
lichen nur mit der Leitung und Aufsicht, nicht mit der unmittelbaren körper 
lichen Mitarbeit beim Verladegeschäft befassen, so kommt denselben doch nach 
der Natur der ihnen übertragenen Arbeiten nicht die selbstständige Stellung und 
die freie Thätigkeit eines Unternehmers zu; sie sind vielmehr hierbei unbedingt 
von den Weisungen ihrer Auftraggeber abhängig; daß sie dabei nicht als 
Unternehmer zu behandeln sind, ergiebt sich auch aus der ihnen gegebenen 
Bezeichnung als „Oberarbeiter", sowie daraus, daß sie von der Akkordsumme 
feinen eigentlichen Unternehmcrgewinn, sondern, entsprechend ihrer verant 
wortlichen Aufgabe, lediglich einen den Lohn des gewöhnlichen Arbeiters um 
einige Prozente lnach früherer Vereinbarung 5%) übersteigenden Betrag zurück 
behalten. Die für das Vorhandensein der Unternehmereigenschaft erforderlichen, 
in Ziffer XVlII der Anleitung des Reichs-Dersicherungsamtes vom 81. Oktober 
v. I. bezeichneten Voraussetzungen scheinen uns bei diesen Oberarbeilern 
ebenso wenig vorzuliegen, wie bei den mit Straßen- und Forstarbeiten 
betrauten Kleinakkordanten, welche ebenfalls als Häupter einer Gruppe von 
Akkordarbeitern mit der Staatsverwaltung den Arbeitsvertrag abschließen, die 
zuzuziehenden Hilfsarbeiter annehmen und aus dem Akkordpreis auslohnen." 
Vergi. wegen der Ausführung von Arbeiten durch Mitunternehmer 
Anm. X 5 S. 219 und wegen der Behandlung von Vereinigungen, Gesell 
schaften und Korporationen zur gewerbsmäßigen Beschäftigung als Güter 
lader u. s. w. Anm. II 11 S. 69. 
Die Beschäftigung durch „Mittelspersonen" ist nicht ausgeschlossen 
auch bei der Verwendung von Heimarbeitern (vergi. Anm. Vili 2 
S. 203), wiewohl nicht zu verkennen ist, daß eine derartige Form der Be 
schäftigung sich sehr dem hausgewcrblichcn Betriebe nähert und es der genauen 
Prüfung der Umstände des einzelnen Falles bedarf, um festzustellen, ob der 
Betreffende wirklich als Arbeiter desjenigen anzusehen ist, der den Auftrag zu 
der Arbeit ertheilt hat. 
In einem einschlägigen Falle hat der Regierungspräsident in 
Breslau am 11. November 1891 (Amtl. Nachr. f. Schlesien I. S. 166) die 
vorliegende Frage beantwortet. Die Schneidermeisterfrau Anna Sch. ver 
fertigte mit ihrer erwachsenen Tochter Hedwig Sch. für eine Firma W. u. Comp, 
in folgender Weise Wollwaaren. Anna Sch. erhält von der gedachten Firma 
sowohl die zur Arbeit im eigenen Hause erforderliche Wolle als auch den 
Lohn, jede Bestellung und Abrechnung erfolgt nur zwischen der Firma und 
Anna Sch. auf den Namen der letzteren. Die Herstellung der Waaren erfolgt 
im Einverständniß mit der Firma theils durch Anna Sch., theils durch ihre 
Gebhard, JnvaltdttätS- u. AlterSverstcherungsgesetz. ļg
        <pb n="288" />
        274 
Z lì Ziffer XVIII der Anleitung Anm. 7. 
Tochter Hedwig Sch. und zwar thatsächlich so, daß letztere den iveitaus 
größten Theil der Arbeiten herstellte. Frau Auna Sch. zahlte an ihre 
Tochter Hedwig Sch. genau dasselbe, was sie von der Firma erhielt; 
Hedwig Sch. verdiente auf diese Weise 6 bis 7 Mk. wöchentlich, während 
die Mutter durch die von ihr nur nebenher — neben der ihre Thätigkeit sonst 
absorbirenden Besorgung des Haushaltes — geleistete Arbeit etwa 2,25 Mk. 
erwarb. Die Entscheidung führt aus: „Im vorliegenden Falle handelt es sich 
um die Frage, wer als Arbeitgeber der Hedwig Sch. im Sinne des §. 100 
des Rcichsgesetzes vom 22. Juni 1889 anzusehen sei, ob die Beschwerdeführerin 
oder die Mutter der Sch. Das Rcichs-Bersicherungsamt hat in seiner Anleitung, 
betreffend den Kreis der nach dem Jnvaliditäts- und Altersvcrsicherungsgesetz 
versicherten Personen, vom 31. Oktober v. I. unter Nr. XVIIl diejenigen 
Gesichtspunkte zusammengestellt, welche für die Beantivortlmg der vorliegenden 
Frage als maßgebend angesehen werden müssen. Als solche kommen bei den 
sogenannten Akkordverhältnissen, zu welche» der Vertrag zwischen der Beschwerde 
führerin und der Anna Sch. über die zu leistende Arbeit zu rechnen ist, ins 
besondere das persönliche Verhalten des Akkordanten bei der Arbeitsthätigkeit, 
seine allgemeine soziale Stellung, die Höhe des Entgelts und der Umstand in 
Betracht, ob der Entgelt einen eigentlichen Unternehmergewinn für den 
Arbeitenden oder lediglich einen dem Durchschnittswerth der Arbeit ent 
sprechenden Lohn der Arbeit darstellt. Das persönliche Verhalten der Anna Sch. 
bei der Arbeit und ihre soziale Stellung unterscheidet sich in keiner Weise von 
der Arbeitsthätigkeit ihrer Tochter, sie ist wie diese lediglich Arbeiterin, auch 
bezieht sie keinen Unternehmergewinn, da sie, wie festgestellt, genau das, was 
sie für die fertiggestellte Arbeit von der Beschiverdeführerin erhält, an ihre 
Tochter nach Maßgabe der Betheiligung derselben an dieser Arbeit abführt. 
Anna und Hedwig Sch. stehen hiernach, wie der Magistrat mit Recht annimmt, 
gegenüber der Firma W. u. Comp, lediglich im Verhältniß zweier Mit 
arbeiterinnen. Da dieses Arbeitsverhältniß der Beschwerdeführerin bekannt ist 
und von ihr stillschweigend gednldet wurde, muß die letztere auch gegenüber 
der Hedwig Sch. als Arbeitgeberin im gesetzlichen Sinne angesehen werden 
und ist dementsprechend gemäß §. 100 a. a. O. zur Entrichtung der Beiträge 
für Hedwig Schw. verpflichtet. Die Gegenausführnngen können als zutreffend 
nicht anerkannt werden. Denn wenn auch die Hedwig Sch. die Geschäftsräume 
der Firma nicht betritt, so empfängt sie doch, wie dieser bekannt, den Lohn 
von derselben durch die Mittelsperson ihrer Mutter. Die Firma hat, da sie 
von der für sie zu leistenden Arbeit der Tochter Kenntniß erhalten und diese 
gestattet hat, letztere stillschweigend als ihre Arbeiterin acceptirt, ohne daß es 
andererseits lediglich in das Belieben derartiger Hausarbeiter wie Anna Sch. 
gestellt wäre, die Versichernng ihrer Kinder dem Arbeitgeber aufzudrängen, 
denn letzterer ist stets in der Lage, die Leistung der Arbeit nur von dem zu 
verlangen, mit welchem er über dieselbe kontrahirt hat." 
». Die Beschäftigung von eigenen Familienmitgliedern 
seitens des Akkordarbeiters schließt das Vorhandensein eines Versicherungs- 
Pflichtigen Verhältnisses zwischen ihm bezw. diesen Familienmitgliedern einerseits 
und dem Arbeitgeber andererseits nicht aus. Vergl. die in den Anm. XVIIl 5, 
6 ». 8 angeführten Beispiele. Es nähert sich aber dadurch das Bcschäftigungs- 
verhältniß mehr und mehr der hausgcwcrblichen Beschästigungsweisc und der 
jenigen von kleinen Betriebsunternehmungen und geht leicht in diese über. 
Vergi. Anm. Vili 2 S. 203. 
Während die Ehefrau nicht als versicherungspflichtigc Arbeiterin ihres 
Ehemannes behandelt wird (vergi. Anm IX 1 S. 209), ist sie, wenn sie 
durch ihren Ehemann als dessen Hilfsarbciterin zu dem Arbeitgeber ihres 
Ehemannes in ein Arbeitsverhältniß tritt, versicherungspflichtig. Das Badische 
Landes - Versicherungsamt hat darüber auf Grund des §. 122 des
        <pb n="289" />
        18* 
Zu Ziffer XVIII der Anleitung Anm. 7. 
275 
I. u. A.V.G. die nachfolgende Entscheidung vom 6. August 1892 (I. u. A.V. im 
Deutschen Reiche II. S. 188, Arb.Vers. IX. S. 658) abgegeben, die sich auch 
zugleich über die Art der Beitragsentrichtung für die versicherte Ehefrau aus 
spricht. Die Ehefrau K. N. ivar von ihrem Ehemanne als Hilfs 
arbeiterin zu den Rebbauarbeiten, deren Besorgung für ein gewisses 
Rebgelände er kraft eines mit der Domänenverwaltung abgeschlossenen Akkord 
vertrages zu einem Akkordlöhne von 275,29 Mk. übernommen hatte, beschäftigt. 
Neben dem Akkordlöhne war für die Leistung besonders zu vergütender Arbeiten 
ein Tagelohn von etwa 140 Mk. jährlich zur Auszahlung gekommen. Nach 
den Angaben des Ehemannes wurde etwa ein gleich großer Theil dieser 
Arbeiten von seiner Ehefrau wie von ihm selbst besorgt, außerdem wurde auch 
der fünfzehnjährige Sohn zur Aushilfe herangezogen. 
Nach den Angaben des Ehemannes I. N. waren zur Ausführung der 
Arbeiten, für deren Besorgung etwas über 300 Arbeitstage erforderlich waren, 
400 bis 450 Arbeitstage verwendet. Die Entscheidung führt aus: 
„Die Eheleute N. haben keinen eigenen oder gepachteten Grundbesitz und 
verdienen ihren Lebensunterhalt ausschließlich mit Lohnarbeit. Die von ihnen, 
außer jenen Rebbauarbeiten, für andere Arbeitgeber geleisteten Lohnarbeiten 
sollen sich nach der Angabe des I. N. für ihn selbst auf zehn Tage, für seine 
Ehefrau auf sechs Tage im Jahre erstrecken 
Obwohl die Ehefrau K. N. zu den betreffenden Arbeiten nicht unmittelbar 
durch die ärarische Behörde angenommen ist und ausgelohnt wird, so ist doch 
nicht bestritten, daß hinsichtlich der von ihr geleisteten Rebbauarbeiten, ent 
sprechend den Grundsätzen, welche in Ziffer XVIII der Anltg. des R.B.A. vom 
31. Oktober 1890 und in der Ziffer 3 Abs. 1 u. 2 der Bad. Anltg. vom De 
zember 1890, die Jnvaliditäts- und Altersversicherung der vom Staat beschäf 
tigten Personen betr., niedergelegt sind, das Domänenärar als Arbeitgeber, 
und daß sie, sofern nicht die Ausnahmen des §. 8 Abs. 2 u. 3 des Gesetzes 
zutreffen, als versicherungspflichtige Arbeiterin des Domänenärars zu be 
trachten ist. 
Die in §. 8 Abs. 2 des Gesetzes bezeichnete Ausnahme trifft für die Ehe 
frau N. nicht zu. Das Aerar gewährt das zur Vergütung für die gesammte 
Akkordarbeit, insbesondere auch für die hilfsweisen Arbeitsleistungen der Ehe 
frau N. dienende Entgelt nicht in der Form des freien Unterhalts, sondern 
vollständig in baarem Lohn (s. Anm. X 13 S. 236). 
Auch aus der Bestimmung des §. 3 Abs. 3 des Gesetzes und der Ziffer I. A. I 
der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 27. November 1890 kann eine 
Befreiung der Ehefrau N. von der Versicherungspflicht nicht abgeleitet werden, 
da dieselbe nach ihrer Vermögenslage und ihren Erwerbsverhältnissen un 
zweifelhaft zu denjenigen Personen gehört, welche berufsmäßig Lohnarbeit 
verrichten, somit die Anordnung jener nur für Personen, die berufsmäßig nicht 
Lohnarbeiter sind, geltenden Vorschrift hier nicht in Frage kommen kann. 
Was die Frage betrifft, für welche Zeiten die Ehefrau N. mit Rücksicht 
auf die gedachte Beschäftigung zu versichern sei, so kommt hierbei Folgendes 
in Betracht: 
Wenn auch der Akkordvertrag mit dem I. N. derart abgeschlossen ist. 
daß er dem Domänenärar für die Dauer eines Jahres seine Dienste bezw. die 
der von ihm angenommenen tauglichen Hilfspersonen zur Besorgung der im 
Vertrage bezeichneten Rebbauarbeiten zur Verfügung zu stellen hat, so ist 
daraus doch nicht zu folgern, daß das Domänenärar als Arbeitgeber für das 
ganze Jahr Beiträge zu entrichten hat. 
Denn der Arbeitgeber hat, wie sich aus den Bestimmungen der §§. 100 
u. 119 des Gesetzes ergiebt und auch in der Entsch. des R.V.A. Nr. 115 an 
erkannt worden ist, in den Fällen, wo durch den Arbeitsvertrag die Verpflich 
tung zur Leistung zeitlich unterbrochener Arbeiten begründet worden ist, in der
        <pb n="290" />
        276 
Zu Ziffer XVIII der Anleitung Auin. 8. 
Regel nur für diejenigen Zeiträume die Versicherungsbeiträge zu leisten, in 
denen thatsächlich kraft dieses Vertragsverhältnisses eine Beschäftigung geleistet 
wurde. Eine Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge für die ganze Periode, 
für welche das Arbeitsvcrhältniß eingegangen wurde, also hier für das ganze 
Jahr, greift nur dort Platz, wo in der vertragsmäßig zugesicherten Vergütung 
auch ein Entgelt für diejenigen Zeiträume des Jahres inbegriffen ist, in denen 
eine Unterbrechung der Arbeit zwar stattfindet, aber fortdauernd die Arbeits 
kraft des Arbeiters dem Arbeitgeber zur Verfügung zu halten ist. 
Es ist zwar nicht ausgeschlossen, daß die letztere Gestaltung des Arbeits- 
verhältnisscs auch bei Rebbau-Akkordarbeiten der hier fraglichen Art zutrifft, 
namentlich dann, wenn das zur Bebauung übernommene Areal die Arbeits 
kraft des Akkordanten weitaus den größten Theil des Jahres in Anspruch 
nimmt und Hilfsarbeiter nur nebensächlich zugezogen werden. 
Ob diese Behandlung hinsichtlich des Ehemannes I. N. mit Rücksicht 
darauf am Platze sei, weil zur Ausführung der von ihm übernommenen Neb- 
banarbeiten 300 Arbeitstage erforderlich sind und wohl mehr als 400 Arbeits 
tage verwendet worden, ist hier nicht zu entscheiden. 
Hinsichtlich der Ehefrau K. N. kann ein solches dauerndes Arbeits 
verhältniß zum Domänenärar überhaupt nicht in Frage kommen, da der Ar 
beitsvertrag nur mit dem Ehemanne abgeschlossen ist und nur für diesen eine 
dauernde Verpflichtung zur Arbeitsbesorgnng während des Akkordjahres be 
gründen kann. Es sind daher für die Ehefrau N. vom Domänenärar die 
Beiträge nur für diejenigen Kalenderwochen zu entrichten, in denen sic that 
sächlich Rebbauarbeiten leistet. 
Wenn die Ehefrau N., wie es der Fall zu sein scheint, in den Zeiten, wo 
sie nicht mit den Rcbbauarbeiten beschäftigt ist, noch für andere Arbeitgeber 
mit Tagelohnarbeiten eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, so kann 
angenommen werden, daß sie zu einem bestimmten Arbeitgeber nicht in einem 
regelmäßigen Arbeitsverhältnisse stehe; und es kann daher der Ehefrau N. im 
vorliegenden Falle gemäß §. 111 des Gesetzes überlassen iverden, die Ver 
sicherungsbeiträge für die Kalenderwochen, in denen sie in einer versichernngs- 
pflichtigen Beschäftigung steht, selbst durch Einkleben in die Onittungskarte zu 
entrichten und von der Domänenverwaltung für diejenigen Kalenderwochen, 
wo sie mit den Rcbbauarbeiten beschäftigt ivar und ilicht an vorausgehenden 
Tagen für einen anderen Arbeitgeber versicherungspflichtige Arbeiten geleistet 
hat (§. 100 Abs. 2 des Gesetzes), die Erstattung der Beitragshälfte zu bean 
spruchen. 
Das Domälicnärar ist als Arbeitgeber der Ehefrau N. zur Zahlung der 
Versicherungsbeiträge nur für diejenigen Kalenderwochen verpflichtet, in welchen 
die Genannte thatsächlich Rebbanarbeitcn für das Domänenärar leistet und 
für welche die Beitragspflicht nicht einem anderen Arbeitgeber, dein an einem 
früheren Tage der Woche versicherungspflichtige Arbeiten geleistet wurden, 
obliegt." 
Wegen der Beschäftigungswcise der Winzer s. ferner Anni. I 12 unter 
Ziffer 7 S. 44. Vergi, sodann Rev.Entsch. 124 in Anm. XVIII 6 S. 270, 
125 in Anm. I 12 unter Ziffer 7 S. 44, den Besch. 14 und Rev.Entsch. 223 
in der folgenden Anni. XVIII 8; ferner die Ausführungen in Anm. 1 12 unter 
Ziffer 7 S. 44 und Anm. X 13 S. 236. 
N. Das Verhältniß der Hofgänger (Schariverker — diesen Aus 
druck in anderem Sinne vergi. Anm. I 12 Ziff. 4 S. 37) zum Gutsherrn hat 
dem Reichs-Vcrsicherniigsamtc Veranlassung zu folgenden Entscheidungen von 
grundsätzlicher Bedeutung gegeben (Besch, vom 10. Februar 1891 Rr. 14, A. N. 
f. I. u. A V. 1891 S. 124): 
„Hat auch bei rein privatrechtlicher Beurtheilung des Dienstverhältnisses 
des Hofgängers in der Regel der Jnstmann als Dienstherr desselben zu gelten,
        <pb n="291" />
        Zu Ziffer XVIII der Anleitung Anni. 8. 
277 
und findet deshalb beispielsweise auch das preußische Gesetz über die Ver 
letzung der Tienstpfiichten des Gesindes rc. vom 24. April 1854 auf die Be 
ziehungen des Gutsherrn zu dem Hofgänger im Allgemeinen keine Anwendung, 
so sprechen doch vom wirthschaftlichen Standpunkte überwiegende Gründe 
dafür, den Gutsherrn und nicht den Jnstmann als den zur Entrichtung der 
Jnvaliditäts- und Altersversicherungsbeiträge verpflichteten Arbeitgeber des 
auf dem Gute thätigen und hierfür gelöhnten Hofgängers anzusehen: denn 
für den Gutsherrn wird die Arbeit verrichtet und für seine Rechnung findet 
die Löhnung des Hofgängers statt. Dieser Auffassung steht auch die vielfach 
übliche Art der Lohnregulirung nicht entgegen, nach welcher der für die Arbeit 
des Hofgängers von dem Gutsherrn entrichtete Lohn nicht dem Hofgänger 
selbst, sondern dem Jnstmann gezahlt wird, der dann seinerseits mit Jenem 
abrechnet oder den Lohn, wie dies bei den als Scharwerker beschäftigten Haus 
kindern meist der Fall sein wird, in dem gemeinschaftlichen Haushalt ver 
wendet. Denn es wird durch dieses Verfahren weder dem Gutsherrn die 
Möglichkeit genommen, bei Aushändigung des Lohnes an den Jnstmann den 
im §. 109 Abs. 8 des I. u. A.V.G. vorgesehenen Abzug zu machen, noch kann 
das Dazwischentreten des Jnstmanns den Gutsherrn von der ihm nach §. 100 
a. a. 0. obliegenden Verpflichtung zur Beitragsleistung für den von ihm be 
schäftigten und gelöhnten Hofgänger befreien. Daß die als Hofgänger be 
schäftigten Hauskindcr von dem Jnstmann als Entgelt für die diesem selbst 
geleistete Arbeit meist nur freien Unterhalt beziehen und ihre Beschäftigung in 
soweit gemäß §. 3 Abs. 2 a. a. O. die Versichcrungspflicht nicht begründet, ist 
für die Beurtheilung der für den Gutsherrn verrichteten Arbeiten ohne 
Belang." 
In der Rev.Entsch. vom 6. Februar 1893 Nr. 223 (N. N. f. I. u. A.V. 
1893 S. 68), welche einen Fall betrifft, wo ein auf einem größeren Landgut 
ständig beschäftigter Jnstmann seiner Verpflichtung gemäß einen Scharwerker 
(Hofgänger) als Gutsarbciter gestellt hatte, welcher von ihm für seine Be 
schäftigung nur freien Unterhalt bezog, während der Gutspächter für die 
Scharwerker an den Jnstmann einen besonderen Baarlohn zahlte, hat das 
Reichs-Versichcrungsamt Folgendes ausgesprochen: 
„Nicht der Jnstmann, welcher den Scharwerker angenommen, sondern der 
Gutsherr, in dessen Betriebe und zu dessen Vortheil die Arbeit des Schar 
werkers verrichtet wird und der den Lohn für diese Arbeit bezahlt, muß als 
Arbeitgeber des letzteren angesehen werden. Der Unternehmer des landwirth- 
schaftlichen Betriebes als solcher ist mithin auch verpflichtet, die gesetzlichen 
Beiträge zur Jnvaliditäts- und Altersversicherung für den Scharwerker zu ent 
richten, und die Frage, ob und welche Beiträge zu leisten sind, kann nur nach 
dem Verhältniß, welches zwischen ihm und dem Scharwerker besteht, beurtheilt 
werden. 
Wird von dem Gutsherrn ein baarcs Entgelt für die Arbeit des 
Scharwerkers entrichtet, so ist die Versicherungspflicht begründet, selbst wenn 
der Jnstmann als Mittelsperson dazwischentritt und den von dem Arbeitgeber 
bezahlten Baarlohn in freien Unterhalt umsetzt, den er dem Scharwerker ge 
währt. Denn auch in diesem Falle besteht für den Arbeitgeber die Möglich 
keit, bei Aushändigung des Lohnes die auf den Scharwerker entfallende 
Hälfte der Beiträge in Abzug zu bringen, und der für den Erlaß der Vor 
schrift des §. 3 Abs. 2 des I. u. A.V.G. maßgebend gewesene Grund, daß 
nämlich bei Gewährung nnr freien Unterhalts jener Abzug unmöglich sei, trifft 
alsdann nicht zu." 
Vergi, die Entfch. des badischen Landes-Vcrsicherungsamtes vom 6. August 
1892 in Anm. XVIII 7 S. 274.
        <pb n="292" />
        278 
Zu Ziffer XIX der Anleitung Slum. 1. 
Zu Ziffer XIX der Anleitung. 
. „ ** Şowohl die Feststellung des Begriffes „Hausgewerbetreibende" als 
dcsten Anwendung un einzelnen Falle sind mit besonderen Schwierigkeiten ver 
bunden. Vergi, darüber Gebhard, die Jnvaliditäts- und Altersversicherung 
der Hausgewerbetreibenden der Tabackfabrikation, Berlin, Carl Heymanns 
Verlag 1892 S. 8 bls 37, und Abhandlungen in der „Arbeiterversor 
gung' 1X 176, 265 und m der „Jnvaliditäts- und Altersversicherung 
lm Deutschen Reiche" II. 70. a 
Die Umschreibung des Begriffes, wie ihn die Anleitung unter Ziffer XIX 
giebt ist nicht emwandfrei; sie vermischt diejenigen Punkte, welche der §. 2 
des Gesetzes (S. 1) als solche bezeichnet, welche die Anivendbarkeit des Be- 
griffes „Hausgewerbetreibender" nicht ausschließen, mit denjenigen, welche 
als Kennzeichen des Hansgewerbebetriebes nothwendig vorhanden sein 
HI il j j CII. 
cy Kennzeichen des Begriffes Hausgewerbetreibende bezeichnet §. 2 des 
g. u. A.B.G. (in Uebereinstimmung mit §. 2 Ziffer 4 des Kr.V.G. in der 
Fassung vom 10. April 1892) die folgenden: 
^»Beschäftigung mit Herstellung und Bearbeitung gewerblicher Er- 
AvUZIIlss C. 
Unter geiverblichen Erzeugnissen sind solche des Getv erbebetrieb es 
nn engeren Sinne zu verstehen. Gewerbe im engeren Sinne ist „der- 
jenige Theil der Produktion, welcher in der Formveränderung 
Gewerbe in dieser Bedeutung ist die 
wir th sch asti ich e Ordnung der (mechanischen oder chemischen) Stoff 
umwandlung oder Stoffveredlung" (K. Bücher in Conrads u. s. w. 
Handwörterbuch der Staatswistenschaften III. S. 922). Die sonstigen Gewerbe- 
betriebe (Landwlrthschafts-, Handels-, Verkehrs-, Versicherungs- u. s. m 
Gewerbe) kennen den hausgewerblichen Betrieb ihrer Natur nach nicht. Wohl 
üben Hausgcwerbtreibende neben ihrem Hausgewerbe derartige Beschäfti- 
gungen aus, insbesondere Landwirthschaft, aber die Erzeugnisse ihrer haus- 
gewerblichen Thätigkeit sind immer solche gewerblicher Art in dem angegebenen 
engeren Sinne. 
b) Beschäftigung im Auftrage und für Rechnung Anderer. Die Worte „im 
Aufträge und für Rechnung" bezeichnen nicht zwei nebeneinander stehende 
Erfordernisse, sondern charakterisiren gemeinschaftlich und miteinander verbunden 
den Hausgewerbebctrieb in demjenigen Punkte, der ihn in erster Linie von 
dem eigentlichen Unternehmerbetriebe unterscheidet. 
„Der „Auftrag", welcher als Voraussetzung der Thätigkeit des Haus 
gewerbetreibenden hingestellt wird, ist nicht dahin zu verstehen, daß er sich 
nothwendig auf jedes einzelne Stück der herzustellenden Waaren bezieht. Der 
„Auftrag" des Unternehmers geht zwar in vielen Zweigen des Hausgewerbes 
ans eine eigentliche Bestellung, ja mehr noch, er geht oft auf eine Instand- 
Ifvung des Hausgewerbetreibenden zur Lieferung der Waaren hinaus, er 
beschrankt sich aber auch in manchen Ziveigen des Hansgcwerbebetriebes auf 
ein »olches Verhältniß, wonach der Hansgelverbetreibende den Absatz für seine 
Waaren bei dem Fabrikanten sindet, ohne daß er durch eine rechtlich verfolg- 
bare Bertragsbestimmung zur Ausführung von Arbeiten für denselben ver 
bunden wäre. — — — In der Verbindung „im Aufträge und für 
Rechnung" anderer Gewerbetreibender hat im Allgemeinen nicht sowohl ein 
1 uristisch er Begriff zum Merkmale des Hausgewerbebetriebes gemacht werden 
sollen, als vielmehr ein wirthschaftlicher Vorgang. Der Umstand, daß der 
Hausgewerbetreibende nur Lohn bezieht für seine Arbeitsleistung und daß 
selbst da, wo er die Roh- und Hilfsstoffe zu den abzusetzenden Erzeugnissen 
uesert, deren Absatz an den Fabrikanten mithin äußerlich nicht den Charakter
        <pb n="293" />
        Zu Ziffer XIX der Anleitung Anm. 1. 
279 
der Entschädigung für geleistete Arbeit, sondern den Charakter desWaaren- 
verkaufes annimmt, der Hausgewerbetreibende doch thatsächlich nur 
Entgelt für seine Arbeit bekommt, dieser Umstand wird in den Worten 
„im Austrage und für Rechnung" Anderer zur Kennzeichnung des Begriffes 
Hausgewerbetreibender verwandt, und er bildet gerade eins der am meisten 
charakteristischen Merkzeichen dieses Begriffes." Gebhard, Hausgewerbe 
treibende S. 24. , „ „ It „ 
Für Rechnung Jemandes erfolgt eine Beschäftigung (vergl. Anm. II 2 
S. 55), wenn ihm deren wirtschaftliches Ergebniß zufällt, sei es daß dieses 
ihm Vortheil oder Nachtheil bringt, wenn er also den wirtschaftlichen Er 
trag nnd nicht bloß den Lohn für die Arbeitsleistung einzieht. Ter 
Betricbsunternehmer — diesen Ausdruck hier stets im Gegensatze sowohl zum 
Lohnarbeiter wie zum Hausgewerbetreibenden genommen - zahlt, wenn er 
fremdes Kapital für seinen Betrieb verwendet, dem Eigenthümer des Kapitales 
Zinsen; der Hausgewerbetreibende aber, dessen Betrieb durch den Kapital 
aufwand des Verlegers, Kaufmanns, Fabrikkaufmanns ermöglicht wird, wird 
von diesem für seine Arbeit gelohnt, während diesem selbst der sonstige 
Ertrag, als Ertrag eben des aufgewandten Kapitals, verbleibt (oder von 
ihm der etwaige Geschäftsverlust zu tragen ist). Zwar tritt dieses Ver 
hältniß nicht immer in voller Schärfe und Reinheit hervor, vielmehr hat 
auch der Hausgewerbetreibende regelmäßig ein gewisses Kapital aufzuwenden 
zur Beschaffung der Roh- und Hilfsstoffe, des Werkzeugs, der Betriebsstätte 
u. s. ui.); abn die wirtschaftliche Bedeutung dieses Kapitalaufwandes tritt 
bei der Beschäftigung des Hausgewerbetreibenden, beim Arbeiten „für 
fremde Rechnung" gegen die der Arbeitskraft und Arbeitsleistung des 
Betreffenden zurück. 
c) Beschäftig ung für andere Gewerbetreibende. Ter „andere Ge 
werbetreibende", für welchen der Hausgewerbetreibende arbeitet, kann ein 
solcher sein, der dasselbe Gewerbe betreibt wie der Hausgewerbetreibende, er 
kann aber auch ein anderes Gewerbe betreiben, und daß dies geschieht, ist die 
Regel. Er braucht auch nicht ein Gewerbe in dem engeren Sinne, wie dies 
oben unter a bezeichnet ist, zu treiben. Erforderniß ist aber, daß er ein 
solches Gewerbe betreibt, dessen Ziel ist, die von dem Hausgewerbetreibenden 
hergestellten Waaren — entiveder nach vorgängiger Bearbeitung beziehungs 
weise nach vorgängiger Verarbeitung zu Theilen andere Erzeugnisse, oder 
aber ohne solche Bearbeitung oder Verarbeitung — den Konsumenten zu 
zuführen. Der „andere Gewerbetreibende" ist also entweder Händler, 
Kaufmann, der die Erzeugnisse des Hausgewerbetreibenden von diesem 
erwirbt und unverarbeitet an den Konsumenten oder an einen anderen 
Händler oder an einen Fabrikanten verkauft, oder ein Fabrikant, Fabrik 
kaufmann, der die Erzeugnisse des Hausgewerbetreibenden zunächst einer 
Bearbeitung (Veredelung) oder Verarbeitung unterzieht und sie sodann an den 
Konsumenten oder an andere Gewerbetreibende veräußert. Er kann auch ein 
Hausgewerbetreibender sein, so daß ein Hausgewerbetreibender einen 
anderen beschäftigt, z. B. ein als Hausgewerbetreibender beschäftigter Weber 
eine in gleicher Weise thätige Spulerin. Vergl. Rev.Entsch. vom 18. Oktober 1892 
in den Ä. N. f. Sachsen l. S. 58. 
Die Ziffer XIX der Anleitung sagt, daß der Hausgewerbetreibende seme 
Erzeugnisse „in der Regel" nicht unmittelbar an die Konsumenten absetze. 
Dies ist nicht richtig! Der Hausgewerbetreibende im Sinne des Jnvaliditäts- 
und Altersversicherungsgesetzcs setzt seine gewerblichen Erzeugnisse immer an 
andere Gewerbetreibende ab, die im §. 2 a. a. O. gegebene Begriffsbestimmung 
stellt dieses als ein Begriffsmerkmal auf. Veräußert der Betreffende seine 
gewerblichen Erzeugnisse nicht an andere Gewerbetreibende, sondern unmittelbar 
an die Konsumenten, so mag er wohl Hausgewerbetreibender nach sonstigem
        <pb n="294" />
        280 
Zu Ziffer XIX der Anleitung Anni. I. 
Sprachgebrauche sein, im Sinne des Jnvaliditäts- und Altervcrsicherungs- 
gesetzcs ist er kein Hausgewerbetreibender (vergi, unten Anm. XIX 2). Als eine 
Beschäftigung für „andere Gewerbetreibende" ist deshalb auch die nicht 
anzusehen, bei der der Absah der gewerblichen Erzeugnisse zwar an 
Gewerbetreibende erfolgt, diese aber die Erzeugnisse selbst für sich konsumiren, 
nicht aber sie, bearbeitet oder unbearbeitet, weiter vertreiben. 
Der Hausgewerbetreibende ist entiveder für einen oder für mehrere 
andere Gewerbetreibende thätig. Das letztere ist am meisten bei derartigen 
hausgewerblichen Betriebsarten der Fall, wo der Hausgewerbetreibende auch 
die für seine Erzeugnisse erforderlichen Rohstoffe selbst verwendet und alsdann 
die hergestellten Waaren an seine Auftraggeber verkauft, er also seinen 
Arbeitslohn in der Gestalt des Kaufpreises empfängt. 
„Es nähert sich diese Betriebs,veise mehr und mehr derjenigen des selbst 
ständigen Detnebsunternehmens. Gleichwohl kann der Bundesrath auf sie die 
Bersicherungspslicht ausdehnen — und sie würden dann zur Selbstvcrsicherung 
verpflichtet sein —, wenn nur die unter a bis f ausgeführten Voraus 
setzungen vorliegen. In vielen Fällen schwinden diese allerdings bei solcher 
Betriebsweise, obwohl cs sich um Beschäftigungen handelt, die von solchen 
Darstellern, welche die wirthschaftlichen Seiten dieser Thätigkeitsform der 
Betrachtung unterzogen haben, recht eigentlich zu den Hausgewerbebctriebeu 
gerechnet werden. Zweifellos fehlt es an den Erfordernissen der Beschäftigung 
„un Aufträge und für Rechnung anderer Gewerbetreibender" und des '„Be 
schäftigtwerdens" bei denjenigen gewerblichen Betrieben, wo die Hersteller der 
betreffenden Waaren deren Vertrieb im Hausirhandel oder durch das 
Beziehen von Messen und Märkten besorgen. Obwohl für solche Ge 
schäftsbetriebe die Bezeichnung „Hausgewerbe" die durchaus übliche ist, so 
sind sie doch nicht Hausgewerbetreibende in dem Sinne des Jn 
validitäts- und Altersversicherungsgesetzes und der vorliegenden 
Bundesrathsvorschriftcn. Dasselbe kann auch schon von solchen Zweigen 
der Hausindustrie gelten, in denen von den Hausgewerbetreibenden Halb- 
fabrikate auf Vorrath gearbeitet, diese aber gelegentlich an Aufkäufer, welche 
die Weiterverbreituttg besorgen, abgesetzt werden, ohne daß ein dauerndes Ge- 
schaftsverhaltniß zwischen den Verkäufern und Käufern besteht, daß ein dem 
Verhältnisse zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber entsprechendes Verhältnis; 
nicht vorhanden ist. 
Es wird bei solcher Sachlage von der Prüfung des einzelnen Falles ab 
hängen,^ ob man den Aufkäufer als den Gewerbetreibenden betrachten kann, 
in dessen Aufträge und für dessen Rechnung die hausgewcrbliche 
Thätigkeit geübt wird." Gebhard, Hausgewerbetreibende S. 85. 
d) Beschäftigung in Gestalt des Beschäftigtwcrdens. Das Er 
fordernis; des Beschäftigtwerdens bezeichnet die Form, in welcher die wirth- 
schaftliche Abhängigkeit des Hausgewerbetreibenden zu Tage tritt. Während 
andere selbstständige Gewerbetreibende sich selbst beschäftigen, wird der Haus 
gewerbetreibende beschäftigt. Er ist, was die Art der Ausführung seiner 
Arbeiten anlangt, an die Weisungen des ihn beschäftigenden „anderen Gewerbe 
treibenden" ganz in derselben Weise gebunden, wie der Lohnarbeiter an die 
Weisungen seines Arbeitgebers. Es tritt das um so deutlicher ins Auge, weil 
der Hausgewerbetreibende, wenn das auch nicht ein begriffliches Erfordernis; 
für das Vorhandensein des Hausgewcrbebetriebcs ist, thatsächlich doch regel 
mäßig Dutzendmaare fertigt, die dem Hersteller die Bethätigung persönlicher 
Eigenart nicht gestattet. Vergl. Anni. XIX 2. 
e) Beschäftigung in eigener Betriebsstätte. Im Gegensatze zu dem 
unter d aufgeführten Merkmale, das einen Umstand betrifft, in welchem Haus 
gewerbetreibende und Lohnarbeiter einander gleichen, hebt das Merkmal der 
Beschäftigung in eigener Betriebs st ätte einen solchen hervor, bei welchem
        <pb n="295" />
        Zu Ziffer XIX der Anleitung Anm. 1. 
281 
der Unterschied zwischen Beiden hervortritt. Die Summe der gewerblichen 
Thätigkeit eines Hausgewerbetreibenden stellt sich immer als ein Betrieb, 
als „ein Inbegriff fortdauernder wirtschaftlicher Thätigkeiten" 
(vergl. Anm. XIV Ş. 243), dar. Die Stätte, wo sie ausgeübt iverden, ist des-- 
halb eine Betriebs st ätte, während die Stätte, an welcher ein in einem 
fremden Betriebe, aber außerhalb dessen Betriebsstätte beschäftigter Lohn 
arbeiter die ihm übertragenen Arbeiten verrichtet, sich als dessen Arbeits 
stätte charakterisirt. (Vergi. die Aninerkungen zu Zister Vili S. 203 ff ) 
f) Beschäftigung als selbstständiger Gewerbetreibender. Tie Ge 
werbeordnung unterscheidet zwischen „selbstständigen Gewerbetreibenden" und 
„geiverblichen Arbeitern"; zu den ersteren rechnet sie auch die Hausgewerbe 
treibenden. Zu den begrifflichen Kennzeichen von diesen gehört nun aber, 
daß sie nicht, wie dies die selbstständigen Gewerbetreibenden im Allgemeinen 
than, „für eigene Rechnung" arbeiten. Hausgewerbetreibende sind also Per- 
sonen, welche ein Gewerbe (in dem oben unter a — S. 278 — angegebenen 
engeren Sinne) so betreiben, daß ihr Gewerbebetrieb die charakteristischen Kenn 
zeichen eines selbstständigen Gewerbebetriebes hat, außer dem, daß er für die 
eigene Rechnung des Betreibenden erfolgt. Bergl. Gebhard, Hausgewerbe 
treibende S. 22 ff. 
Eine andere Bedeutung legt dem Erfordernisse der Selbstständigkeit des 
Gewerbebetriebes die Rev.Entsch. vom 15. Oktober 1891 Nr. 77 (A. N. f. I. u. A.B. 
1891 S. 181) bei. Sie sieht darin die Hervorhebung der persönlichen Un 
abhängigkeit der Hausgewerbetreibenden von den „anderen Gewerbetreibenden", 
für die sie arbeiten, bei Herstellung ihrer Gewerbserzeugnisse 
Die Begründung der Rev.Entsch. Nr. 77 lautet: „Es ist davon auszu 
gehen, daß beim Vorliegen der für die Hausindustrie im Allgemeinen wesent 
lichen Merkmale, nämlich der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Er 
zeugnisse in der eigenen Betriebsstätte im Auftrage und für Rechnung anderer 
Gewerbetreibender, nicht ohne Weiteres der Schluß gezogen werden muß, der 
in dieser Weise Beschäftigte sei ein Hausgewerbetreibender im Sinne des §. 2 
Abs. 1 Ziffer 2 des I. u. A.V.G. Wie die Bestimmung im §. 2 Ziffer 4 des 
Krankcnvcrsicherungsgcsetzes (in der Fassung des Gesetzes vom 10. April 1892 
— s. Anm. VIII 1 S. 203 — gestrichen) ergicbt, können Personen, die äußerlich 
unter ähnlichen Verhältnissen thälig sind, gleichwohl als unselbstständige, 
sog. Außenarbeiter (Heimarbeiter) angesprochen werden. Die Frage, ob das 
letztgedachte Verhältniß oder ein selbstständiger hausgewerblicher Betrieb vor 
liegt, ist vielmehr nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der besonderen 
obwaltenden Verhältnisse und der gesummten wirthschaftlichen und persönlichen 
Stellung des Beschäftigten zu entscheiden. 
Vor Allem kommt es darauf an, klarzustellen, was der Gesetzgeber unter 
der „Selbstständigkeit" der Hausgewerbetreibenden hat verstanden wissen wollen. 
Schon die Motive zum Krankenversichernngsgesetz, dessen Vorgang die Bestim 
mung in §. 2 Abs. I Ziffer 2 des I. u. A.V.G. in der Hauptsache folgt, heben 
hervor, daß die Verhältnisse der Hausindustricllen eine Uebergangsstufe zwischen 
selbstständigen Gewerbetreibenden und unselbstständigen Arbeitern bilden, und 
daß dieselben sich in ihrer wirthschaftlichen Lage häufig von den letzteren kaum 
unterscheiden. Ter Wortlaut des Gesetzes weist, indem er „selbstständige" 
Gewerbetreibende von einem oder mehreren anderen Gewerbetreibenden „be 
schäftigt" und „für fremde Rechnung" thätig sein läßt, auf diese für die Haus 
industrie eigenthümliche Verbindung einer gewissen Selbstständigkeit mit der 
wirthschaftlichen Abhängigkeit des Beschäftigten hin. Insbesondere wird der 
Umstand, daß die Hallsindustriellen nicht für eigene, sondern für fremde Rech 
nung arbeiten, in den Motiven zum Krankenversicherungsgesetz und zum Jn- 
validitäts- und Altersversicherungsgesetz als eine begriffsmäßige Voraussetzung 
der hausindustriellen Thätigkeit bezeichnet. Es ist für die Hausindustrie wesent-
        <pb n="296" />
        282 
Zu Ziffer XIX der Anleitung Anni. 1. 
lich, daß der Unternehmergewinn in der Hauptsache nicht den Hausgewerbe 
treibenden, sondern dem den Absatz der Waaren vermittelnden Anftraggeber 
zufließt, von welchem der Hausgewerbetreibende wirthschaftlich mehr oder 
minder abhängt. Diejenigen Falle, in welchen der Hausgewerbetreibende selbst 
noch einen Unternehmergewinn erzielt, werden im Wesentlichen nur bei der 
sog. „Hausindustrie auf Grundlage des Kaufsystems" gegeben sein. Hier ar 
beiten die betreffenden Personen zwar regelmäßig nur für Fabrikanten oder 
Kaufleute, sie beschaffen sich aber selbst die Roh- und Hilfsstoffe ans offenem 
Markt, arbeiten auch nicht bloß für einen Arbeitgeber, sondern nehmen von 
verschiedenen Seiten Bestellungen an und verkaufen auch gelegentlich für eigene 
Rechnung an Kunden und auf offenem Markt (zu vergl. Stieda, Literatur, 
heutige Zustände und Entstehung der deutschen Hausindustrie, Schriften des 
Vereins für Sozialpolitik Bd. XXXIX und Schönberg, Handbuch der 
Politischen Oekonomie II. S. 392 ff.). Wenn auch auf diese nur noch im 
weiteren Sinne unter die Hausindustrie fallenden Beschäftigungsvcrhältnisse 
„zu Gunsten des Versicherungszwanges" durch die Fassung des §. 2 Abs. 1 
Ziffer 2 des I. u. A.V.G. die Ausdehnung der Versicherungspflicht kraft Be 
schlusses des Bundesraths zugelassen ist, so wird doch für das eigentliche Ge 
biet der Hausindustrie im Wesentlichen zutreffen, daß der Hausgewerbetreibende 
keine materielle Waare, sondern nur Arbeitsleistungen an einen bestimmten 
Lohnherrn verkauft. Der Umstand, daß das dem Hausgewerbetreibenden in 
der Form von Stücklöhnen gewährte Entgelt lediglich einen dem Durchschnitts 
werthe entsprechenden Lohn der eigenen Arbeit des Beschäftigten darstellt, ist 
hiernach mit der Eigenschaft des Hausgewerbetreibenden wohl vereinbar. 
Dabei wird sich im Allgemeinen die Höhe des Stücklohnes nach hergebrachten 
festen Sätzen bemessen und dem einseitigen Belieben der Beschäftigtei, entzogen 
sein. Finden sich die hervorgehobenen Umstände vielfach bei Beschäftigungs 
verhältnissen, die nach der herkömmlichen volkswirthschaftlichen Anschauung 
und auch bei Durchführung verwandter Gesetze, z. B. der Gewerbeordnung, 
sowie der Krankenversicherung und der Unfallversicherung als unzweifelhafte 
Fälle hausgewerblicher Beschäftigung behandelt worden sind, so folgt hieraus 
für die Auslegung des Begriffs der „Selbstständigkeit im Sinne des §. 2 
Abs. 1 Ziffer 2 des I. u. A.V.G., daß der Gesetzgeber hier eine wirthschaftliche 
Abhängigkeit bezw. Unabhängigkeit nicht vorwiegend im Auge gehabt haben 
kann. Dazu kommt, daß fast alle wirthschaftliche Thätigkeit in einer gewissen 
wirthschaftlichen Abhängigkeit von anderen Personen vollzogen wird. Der 
Handwerker, der meist nur die Produktionsmittel und Werkzeuge bereit hält 
und alsdann auf die Bestellung wartet, ist von seinen Kunden wirthschaftlich 
abhängig. In gleicher Weise ist auch der Fabrikant mehr oder weniger wirth- 
schaftlich abhängig. Auch trifft es bei zahlreichen handwerksmäßigen Klein 
betrieben, in welchen die persönliche Arbeitskraft der wichtigste Faktor des 
Unternehmers ist, zu, daß der Unternehmergewinn sich im Wesentlichen aus den 
Entgelt für die eigene Arbeitsleistung des Unternehmers beschränkt und das 
Risiko des Unternehmens völlig in den Hintergrund tritt. ^ 
Aus diesen Gründen kann die vom Gesetzgeber betonte „Selbstständigkeit" 
des Hausgewerbetreibenden nicht in der wirthschaftlichen, sondern nur in der 
persönlichen Unabhängigkeit gefunden werden, in welcher der in der eigenen 
Betriebsstätte Thätige gegenüber dem in der Fabrik . . . . des Arbeitgebers 
Beschäftigten steht. Die Beschäftigung in der eigenen Betriebs,latte führt 
durchgchends zu einer von der Thätigkeit in der Fabrik wesentlich verschiedenen, 
freieren Gestaltung des Bcschäftignngsverhältnisses. In der eigenen Wcrkstatte 
(Wohnung) ist der Beschäftigte alleiniger Herr; er bestimmt Ansang, Ende, 
Umfang und Reihenfolge der Arbeit. Regelmäßig ist er nach Annahme des 
Auftrages den weiteren Anordnungen lind der Leitung des bestellenden Unter 
nehmers bei Ausführung der Arbeiten nicht unterworfen; er hat nicht einmal
        <pb n="297" />
        Zu Ziffer XIX der Anleitung Anm. 1. 
283 
immer die Identität der Waare zu gewährleisten, und es hat der Auftraggeber 
im Allgemeinen kein Interesse daran, ob diese bestimmte Person oder eine 
andere die Arbeit gefertigt hat. Es ist deshalb auch die etwaige Heranziehung 
und Bezahlung von Hilfskräften der selbstständigen Entschließung des Be 
schäftigten überlassen. Vor Allem behält er aber die Geschloffenheit des 
Familienlebens und damit die Möglichkeit, seine Angehörigen einschließlich der 
altersschwachen Personen und der Kinder zur Arbeit heranzuziehen, demnach 
wie die letzte so auch die erst beginnende Arbeitskraft zu verwerthen Der in 
der eigenen Behausung Thätige erhält in der Regel nur Einzelaufträge, nach 
deren Erledigung das Rechtsvcrhältniß erfüllt und beendigt ist; mit einem 
neuen Aufträge wird das Rechtsverhältniß von Neuem angeknüpft, und be 
steht deshalb auch kein Anspruch auf weitere Beschäftigung oder auf Ein 
haltung einer Kündigungsfrist. Der Beschäftigte ist in der Lage, die ihm 
übertragenen Arbeiten beliebig, insbesondere um lohnendere Aufträge von 
anderer Seite anzunehmen, zurückzuweisen. Eine Disziplin des Arbeitgebers 
tritt so wenig ein wie dessen Fürsorge. Im Uebrigen ist mit dieser persön 
lichen Unabhängigkeit des Hausgewerbetreibenden keineswegs unvereinbar, daß 
er unter Umstanden sogar dauernd von einem und demselben Auftraggeber 
beschäftigt wird; im Gegentheil findet sich eine solche Art der Beschäftigung 
bei zahlreichen, unzweifelhaft als Hausgewerbetreibende zu betrachtenden Per 
sonen thatsächlich vor. Insbesondere ist es an Plätzen mit langjähriger Haus 
industrie keine Seltenheit, daß der einzelne Fabrikant oder Kaufmann über 
einen treuen Stamm von Hausgewerbetreibenden verfügt, ohne daß eine recht 
liche Gebundenheit zwischen ihm und den Beschäftigten besteht. Die Motive 
zum Jnvaliditäts- und Altersversichernngsgesetze (Sten. Ber. über die Verhand 
lungen des Reichstages, 7. Legislaturperiode, IV. Session 1888/89. 4. Bd. S. 66) 
heben hervor, daß „da, ivo größere Arbeiten für Rechnung eines und desselben 
Dritten ausgeführt werden," dieser Arbeitgeber „dem Hausindustriellen gegen 
über dieselbe Stellung einnimmt, welche der Arbeitgeber gegenüber dem von 
ihm beschäftigten Lohnarbeiter hat." In diesen Fällen wird deshalb wegen 
der hervorgehobenen äußeren Aehnlichkeit der Beschäftigungsart mit einem un 
selbstständigen Arbeitsverhältnisse eine besonders sorgfältige Prüfung der ge 
summten Lage des Einzelfalles geboten sein. 
Wie schon bemerkt, kann die vorstehend erörterte Selbstständigkeit des 
Beschäftigten in gewissen Beziehungen auch bei dem sog. Außcnarbeiter. ins 
besondere wenn derselbe gegen Stücklohn beschäftigt wird, gegeben sein. Eine 
derartige „Dctachirung" von Arbeitern wird aber regelmäßig auf mehr zu 
fällige ' und vorübergehende Gründe zurückzuführen sein, beispielsweise auf 
Raummangel bei dem einzelnen Auftraggeber im Gegensatz zu einer bei dem 
betreffenden Gewerbsziveigc bestehenden allgemeinen Uebung die Arbeiten durch 
Hausgeiverbetreibende verrichten zu lassen, auf starken Arbeitsandrang, auf 
Behinderung eines Arbeiters zur Fabrik oder Werkstätte zu gehen, sei es in 
Folge von Krankheit oder aus anderen persönlichen Gründen. Dagegen liegt 
der Fall eines detachirten Arbeitsverhältnisses im Allgemeinen dann nicht vor, 
wenn der in Betracht kommende Industriezweig überhaupt von Personen in 
ihrer eigenen Behausung betrieben zu werden pflegt, während die betreffende 
Klasse von Beschäftigten entweder gar nicht oder nur ausnahmsweise im Be 
triebslokale des Auftraggebers thätig ist. Ergiebt die Prüfung, daß die in 
Rede stehende Arbeitsleistung sich gewohnheitsmäßig in der für die Haus 
industrie charakteristischeli Gestalt eines gleichförmigen außerhalb von Fabrik 
räumen stattfindenden Massenbetriebes entwickelt hat, so wird man den in dem 
betreffenden Gewerbszweige beschäftigten, persönlich unabhängigen Hausarbeiter 
im Zweifel als Hausgeivcrbetreibcnden im Sinne des §. 2 Abs. 1 Ziffer 2 des 
I. n A.P.G. ansprechen können. Hierbei wird namentlich auch darauf Gewicht 
zu legen sein, welche Beurtheilung das einzelne Arbeitsverhältniß auf ver-
        <pb n="298" />
        284 
Zu Ziffer XIX der Anleitung Sinnt. 1. 
wandten Gebieten, z, V. bei Ausführung des Krankenversichcrungsgesetzes, des 
Unfallvcrsicherungsgesetzes uitd im Bereiche der Getverbcordnung bisher er 
fahren bat, da es sich dringend empfiehlt, bei dem Vollzüge des Jnvaliditäts- 
und Slltersversickiernngsgesetzes eine Kontinuität mit der herkömmlichen Auf- 
fassung nach Möglichkeit anzustreben." 
Die Entscheidung ist in der Betonnng der, allerdings einen ivichtigcn 
Punkt darstellenden, „persönlichen" Selbstständigkeit des Hausgewerbetreibenden 
zn einseitig; auch die meisten Heimarbeiter besitzen diese „persönliche" Selbst 
ständigkeit, so daß ihr Vorhandensein oder Nichtvorhandcnscin keineswegs die 
eine Klasse von gewerblich Beschäftigten von der anderen mit Sicherheit unter 
scheidet. Auch ist die Beschäftigung von Lohnarbeitern anfierhalb der Betriebs- 
stätle des Unternehmers keineswegs regelmäßig auf mehr zufällige und vor 
übergehende Gründe zurückzuführen, sondern in manchen Orten für gewisse 
Geschäfte allgemein üblich. Vergi, darüber Slum. VIII 2 S. 203. Die Fassung, 
der obigen Entscheidung des Neichsversicherungsamtes, namentlich aber die 
Darstellung, welche der Bericht über die Sitzung des Neichsversicherungsamtes, 
in welcher die obige Entscheidung veröffentlicht wurde, im Reichsanzeiger 
(vom 16. Oktober 1891, abgedruckt in der Sirbeiterversorgung 1891 S. 550) 
gab, haben in manchen Fällen den Bestrebungen, versicherungspflichtige Heim 
arbeiter als nichtversichcrungspflichtige Hausgewerbetreibende behandelt zu 
sehen, Vorschub geleistet. 
Sluf Grund der angeführten Entschcidungsgründe sind vom Rcichs- 
versicherungsamte als Hausgewerbetreibende erklärt: 
Hatlsivebcr, welche in ihrer Behausung an ihnen eigenthümlich 
gehörenden Webstühlen für bestimmte Slnftraggebcr während einer langen 
Reihe von Jahren, jedoch ohne Vereinbarung einer Kündigungsfrist mit 
Weben gegen Stücklohn beschäftigt waren, zum Theil bei ihrer Arbeit unter 
stützt von ihren Kiitdern, zum Theil auch seit Jahren der Weberinnung an 
gehörig, im einen wie im anderen Falle bei der Durchführung weder der 
Krankenversicherung noch der Unfallversicherung als Slrbcitcr der betreffenden 
Auftraggeber (Kaufleute) behandelt; ferner 
eine für ein umfangreiches Konfektionsgeschäft thätige 
Schneiderin, welche in ihrer Wohnung mit Anfertigung von Damenmänteln 
u. s. iv. — ohne das; eine Kündigungsfrist vereinbart ivar — dergestalt be 
schäftigt wurde, dafi sie die Stoffe seitens der Firma erhielt, die Mäntel jedoch 
selbst zuschnitt tmd mit Unterstützung ihrer Tochter fertig stellte, sich mich ihrer 
gewerblichen Thätigkeit wegen eine über die gewöhnliche Lebenshaltung der 
Personen ihres Standes hinausgehende Wohnung hielt 
Unter Bezugnahme auf obige Entscheidung ist vom Rcichsversicherungs- 
amte Hauswcberei als Hausgcwerbebetrieb ferner in dem Falle behandelt, 
wo ein Mann, der während der Sommermonate als Brunnen- und Planir- 
arbeitcr in versicherungspflichtiger Beschäftigung stand, während der Winter 
monate in der eigenen Behausung für zivci Firmen aus dem voit diesen ge 
lieferten Rohmaterial ans eigenem Webstuhle gegen Stücklohn Webererzeugnisse 
herstellte. Das Urtheil des Neichsversicherungsamtes (A. N. f. I. u. A.V. 
im Kgr. Sachsen I. S. 7) führt alls: 
„Was zunächst die Behauptung des X. betrifft, dafi er nicht ausschließlich mit 
eigenen Werkzeugen gearbeitet habe, da die nöthigen Bestandtheile des Web- 
stuhles, Kamm und Blätter, ihm gefehlt hätten, und ihm von dem Fabrikanten 
geliefert worden seien; so kann diesem Umstande kein entscheidendes Geivicht 
beigelegt werden, da einerseits die bezeichneten Theile, wenn auch zur Weberei 
erforderlich, doch dem Webstuhl selbst gegenüber von nebensächlicher Bedeutung 
sind und andererseits die Liefertmg derselben seitens der Fabrikanten an selbst 
ständige Hausindustrielle nicht nur vielfach üblich, sondern auch unter Umständen 
geboten ist, wenn die Slnftraggebcr die nöthige Sicherheit haben wollen, dafi
        <pb n="299" />
        Zu Ziffer XIX der Anleitung Anm. 1. 
285 
die ihnen zu liefernde Waare genau ihren Aufträgen und Wünschen entspricht. 
Damit erledigt sich auch die weitere Bemerkung des X., daß er die bezeichneten 
Bestandtheile des Wcbstuhls nicht selbst vorgerichtet habe, dieselben ihm viel- 
mehr vorgerichtet geliefert worden seien und es ist verfehlt, wenn X. hieraus 
schließt, daß er bei der Ausführung der Arbeit unselbstständig gewesen sei und 
deshalb der §. 2 Absatz I Ziffer 2 auf ihn nicht zutreffe. Tenn diese Art der 
Unselbstständigkeit ist eine mehr technische, die sich auch bei manchen unzweifel 
haft selbstständigen Unternehmern findet, sofern dieselben in Bezug auf die 
Ausführung ihrer Arbeiten durch eingehende Anweisungen ihrer Abnehmer ge 
bunden werden. Ueber die Anwendung oder Nichtanwendung des §. 2 Absatz 1 
Ziffer 2 a. a. 0. aber entscheidet im Wesentlichen das Vorliegen beziehungs 
weise Nichtvorliegen des Merkmals persönlicher Selbstständigkeit, wie sie in der 
Nevisionsentscheidung 77 (s. o. S. 281) näher dargelegt worden ist. 
Der weiterhin von L. für seine angebliche Unselbstständigkeit geltend 
gemachte Umstand, daß er verpflichtet gewesen sei, die Arbeit selbst zu leisten, 
ohne Hilfskräfte heranziehen zu dürfen, konnte zwar, an sich betrachtet, im 
Sinne der Unselbstständigkeit des X. Bedeutung haben, weil hierdurch der freien 
Entschließung des ï. eine gewisse Beschränkung auferlegt wird. Im vorliegenden 
Falle durfte aber dieser Umstand nicht dazu führen, den Kläger als einen 
versichcrungspslichtigen Lohnarbeiter anzusprechen, da er sonst alle Eigen 
schaften eines Hansgerverbetreibenden besitzt, und den übrigen für die Selbst 
ständigkeit des X. sprechenden Merkmalen gegenüber, jenes Moment allein eine 
anderiveitige Entscheidung nicht rechtfertigen kann." 
Ebenso ist die Strumpfwirkerei vom Reichsversicherungsamte unter 
Bezug auf die obige Nevisionsentscheidung 11 als Hausgewerbebetrieb bezeichnet, 
wo sie während der Winterzeit von einem Manne, der den größeren Theil des 
Jahres über als Handarbeiter (Gartenarbeiter) in versicherungspflichtiger Be 
schäftigung stand, in seiner Behausung für einen anderen Strumpfwirker gegen 
Stücklohn betrieben wurde. Dabei hebt die Entscheidung des Reichsversicherungs 
amtes (A. N. f. I. u. A.B. im Kgr. Sachsen I. S. 8) Folgendes hervor: 
„Wenn das Schiedsgericht den Kläger für einen unselbstständigen Lohn 
arbeiter ansieht und einen Hausgewerbebetrieb deshalb für ausgeschloffen 
erachtet, weil der Kläger seit dem 1. Lktober 1888 nur in den Wintermonaten, 
in denen er keine Gartenarbeit gehabt habe, als Strumpfwirker gearbeitet, 
nur unfertige Waaren geliefert, und lediglich denselben Lohn wie eine in der 
Betriebsstätte des Arbeitgebers beschäftigte Person erhalten habe, so beruht 
diese Auffassung auf der Verkennung des Wesens des Hausgewerbes. 
Es kommt häufig vor, daß die hausgewerbliche Thätigkeit, die vielfach 
eine wenig lohnende ist, zeitweise ganz oder zum Theil ruht, wenn sich dem 
Hausgewerbetreibenden eine Gelegenheit zum besseren Verdienst bietet, oder 
auch, iveil derselbe zu gewissen Zeiten durch eine andere selbstständige Thätig 
keit gebunden ist; insbesondere wird von landivirthschaftlichen Arbeitern sowie 
auch von kleineren selbstständigen Landwirthen, wenn die Landwirthschast die 
vorhandenen Arbeitskräfte weniger beansprucht, von ganzen Familien, Haus 
haltungsvorständen nebst Kindern und Dienstleuten insbesondere in der Korb 
flechterei, Spielwaarenindustrie und anderen Branchen eine hausgewerbliche 
Thätigkeit ausgeübt, und so die familienmäßige, oft nur gelegentliche Ver 
werthung der in einem Hausstände sonst ungenutzten Arbeitskräfte ermöglicht. 
Es ist serner in der Hausindustrie in einzelnen Branchen eine weitgehende 
Arbeitstheilung hergebracht, insbesondere werden in der Weberei, Spielwaaren- 
und Uhrenindnstrie die Fabrikate nicht von einer Person, als für den Verkauf 
geeignete Artikel hergestellt, sondern die Fabrikate erfordern, um marktfähig 
zu werden, die Arbeitsthätigkeit einer Reihe verschiedener, in der Arbeitsfolge 
von einander abhängiger Personen. Schließlich unterscheidet sich auch die 
Stellung des Hausgewerbetreibenden von derjenigen des Lohnarbeiters, welcher
        <pb n="300" />
        286 
Zu Ziffer XIX der Anleitung Anm. 1. 
auf Akkord arbeitet, in denjenigen im Hausgewerbe häufigen Fällen, in welchen 
der Hausgewerbetreibende das ihm gelieferte Material verarbeitet, in Bezug 
auf den Verdienst im Allgemeinen in keiner Weise; beide erhalten als Lohn 
lediglich einen, den Durchschnittswerth ihrer Arbeit entsprechenden Arbeits 
entgelt. Aus den vorgenannten Gründen durfte deshalb das Schiedsgericht 
besondere Merkmale für die unselbstständige Erwerbsthätigkeit des Klägers 
als Lohnarbeiter aus den oben erwähnten Momenten nicht entnehmen und 
die Annahme einer selbstständigen hausgewerblichen Thätigkeit nicht aus 
schließen." 
In Betreff der Hausweber kommt zu demselben Ergebniß der Re 
gierungspräsident in Breslau (Entsch. v. 26. März 1892 — A. N. f. Schlesien 
1892 S. 73), ferner der Landrath in Burg st ein fürt in Westfalen in einer 
auf Grund des §. 122 des I. u. A.V.G. abgegebenen Entsch. v. 9. Juni 1891 
auch in einem Falle, wo zwischen dem Auftraggeber und dem Beschäftigten 
eine beiderseitige vierzehntägige Kündigungsfrist bestand und der Auftraggeber 
berechtigt war, den verabredeten Lohn zu kürzen oder einzubehalten, wenn 
der Beschäftigte das gelieferte Material nicht vorschriftsmäßig verarbeitet hatte, 
wo aber eine Zeit, innerhalb deren die Verarbeitung vorgenommen werden 
mußte, nicht verabredet war und thatsächlich durchschnittlich im Jahre die 
Hälfte der Werktage dazu verwandt wurde. Dagegen gelangt zu der entgegen 
gesetzten Entscheidung der Regierungspräsident in Düsseldorf (vergi. A. N. 
f. I. u. A.V. im Deutschen Reiche I. S. 126): 
„Nach den angestellten Ermittelungen arbeitet N. N. seit 12 Jahren für 
die Firma N. N. gegen Stücklohn auf seinem eigenen Webstuhl in seiner 
Wohnung und erhält das zur Bearbeitung nöthige Material, wie Kette und 
Einschlag, von der Finna zugetheilt. Selbst beschafft derselbe keine Roh- und 
Hilfsstoffe und bedient sich auch nicht der Mithilfe eines Gesellen. In Bezug 
auf die Herstellung der übernommenen Stückarbeit steht der N. N. zu der 
Firma in demselben Abhängigkeitsverhältniß, wie ein solcher Lohnarbeiter, 
welcher außerhalb der Betriebsstätte des Arbeitgebers beschäftigt wird." 
Ebenso ist nach einer Darstellung des Regierungsassessors Dr. Bruch in 
der Arbeiterversorgung (IX. S. 360 ff.) ein Theil der Hausmeber im Unter 
elsaß nach der Art ihrer Beschäftigung und dem Grade ihrer Unselbstständig 
keit gegenüber dem Fabrikanten als Heimarbeiter anzusehen. 
Ein Holzbildhauer, der seit Jahren in seiner Wohnung für dasselbe 
Geschäft Holzwaaren gefertigt und die Materialabfälle zur Herstellung kleinerer 
Gegenstände für den eigenen Vertrieb verwendet hatte, ist vom Reichs- 
versicherungsamte als Hausgewerbetreibender bezeichnet. Das Reichs 
versicherungsamt hat dabei — unter weiterer Ausführung der in der obigen 
Entscheidung Nr. 77 (S. 281) geltend gemachten Gesichtspunkte — sich ins 
besondere über die Merkmale, durch die sich die Hausgewerbetreibenden von 
den selbstständigen Außenarbeitern (Heimarbeitern) unterscheiden, in folgender 
Weise ausgesprochen (Rev.Entsch. v. 1. Februar 1892 Nr. 133 A. N. f. I. u. 
A.V. 1892 S. 45): 
„Es beruht auf einem Nechtsirrthume, wenn das Schiedsgericht den 
Kläger nur in dem Falle als einen selbstständigen Gewerbetreibenden be 
ziehungsweise Hausgewerbetreibenden ansehen zu können glaubt, ivenn der 
selbe mit Gehilfen, deren wirthschaftliche Leistungen er seinerseits als Unter 
nehmer verwerthet, gearbeitet hätte. Es giebt in zahlreichen handwerks 
mäßigen Kleinbetrieben Unternehmer, welche Hilfskräfte nicht beschäftigen und 
gleichwohl unbedenklich als selbstständige Gewerbetreibende zu erachten sind. 
Auch bezeichnet der §. 2 Absatz 1 Ziffer 2 a. a. 0. als Hausgewerbe 
treibende „ohne Rücksicht aus die Zahl der von ihnen beschäftigen Lohnarbeiter 
solche selbstständige Gewerbetreibende u. s. w ," und^ es geht schon aus dieser 
Fassung hervor, daß der Gesetzgeber auch für die Selbstständigkeit des haus-
        <pb n="301" />
        Zu Ziffer XIX der Anleitung Anm. 1. 
287 
gewerblichen Betriebes die Beschäftigung von Gehilfen nicht als nothwendige 
Voraussetzung hat betrachtet wissen wollen. 
Ebenso ist es unrichtig, die Thatsache, daß Kläger in seiner eigenen 
Wohnung nach Belieben gearbeitet hat, für bedeutungslos aus dem Grunde 
anzusehen, weil auch Akkordarbeiter an bestimmte Arbeitsstunden nicht ge 
bunden seien. Mag auch letzteres vielfach zutreffen und deshalb in dieser 
Hinsicht insbesondere die Beschäftigung des gegen Akkord beschäftigten Außen- 
arbeiters und des in der eigenen Behausung thätigen Hausgewerbetreibenden 
nach Außen hin eine gewisse Aehnlichkeit darbieten, so ist doch im klebrigen 
die Stellung des Akkordarbeiters ihrer Natur nach wesentlich verschieden von 
derjenigen des Hausindustriellen. Der Akkordarbeiter ist durch einen über die 
fertiggestellte Einzelarbeit hinausreichenden, seine Arbeitskraft verdingenden 
Vertrag fest gebunden, er mutz innerhalb der Vertragszeit weiter arbeiten und 
der Arbeitgeber kann ihn weiter beschäftigen (§. 124 Ziffer 4 d G.O.). Diese 
Abhängigkeit rechtlicher Art tritt regelmäßig auch bei der eigentlichen Arbeits 
verrichtung, in bestimmten Anweisungen des Arbeitgebers hinsichtlich des Ortes 
und der Zeit der Arbeit, der technischen Ausführung rc., also in der für den 
Arbeiter charakteristischen Unterordnung seiner Person unter den Willen des 
Arbeitgebers in die Erscheinung. Demgegenüber ist der Umstand, daß bei 
Akkordanßenarbeitern die thatsächliche Handhabung dieser Aufsicht durch die 
räumliche Trennung der Arbeitsstätte von dem Geschäftslokal des Arbeitgebers 
erschwert und deshalb das Beschäftigungsverhältniß thatsächlich häufig freier 
gestaltet ist, als bei dem in der Fabrik, Werkstatt rc. des Arbeitgebers selbst 
thätigen Arbeiter, von mehr äußerlicher, das Wesen des Beschäftigungs 
verhältnisses nicht berührender Bedeutung. Bei den Hausindustriellen dagegen 
ist diese Freiheit betreffs der Arbeitsverrichtung recht eigentlich ein Ausfluß 
des selbstständigen Charakters seiner Beschäftigung überhaupt. Er steht zu 
keinem bestimmten Arbeitgeber in einem festen Arbeitsverhältniß rechtlicher 
Art. Die Uebernahme eines Auftrages beruht ebensowohl auf seinem freien 
Willen, wie die Ertheilung desselben durch den Arbeitgeber; von einem Recht 
auf Arbeit und einer Pflicht, die angewiesene Arbeit zu verrichten, wie sie beim 
eigentlichen Lohnarbeitsverhältniß gegeben ist, ist hier keine Rede. Die lang 
jährige Beschäftigung eines Hausindustriellen bei einem und demselben Arbeit 
geber stellt deshalb immer nur eine Kette von Einzelaufträgen dar, zu deren 
Ertheilung und Uebernahme eine rechtliche Verpflichtung nicht bestand. 
Aus Vorstehendem ergiebt sich, daß die persönliche Ungebundenheit bei 
der Arbeitsverrichtung in den beiden hervorgehobenen Fällen rechtlich eine 
wesentlich verschiedene Bedeutung hat. Ob ihr die eine oder die andere 
zukam, hätte das Schiedsgericht prüfen und zu diesem Zwecke den Charakter 
des Beschäftigungsverhältnisscs des Klägers in seinen übrigen hier in Betracht 
kommenden Beziehungen untersuchen müssen. 
Thut man Letzteres und zieht dabei auch die Thätigkeit, welche der Kläger 
erwiesenennaßen noch nebenher verrichtet hat, in Betracht, so ist der Schluß 
geboten, daß der Kläger hinsichtlich seiner Beschäftigung in dem in Rede 
stehenden Geschäft nicht als unselbstständiger Akkordaußenarbeiter, sondern als 
selbstständiger Hausgewerbetreibender anzusehen ist. Zunächst kommt in Betracht, 
daß der Auftraggeber überhaupt nicht Fabrikant, sondern nur Kaufmann ist, 
demnach die Thätigkeit des Klägers in der eigenen Behausung nicht etwa 
wegen Raummangels in der Werkstatt u. s. w. seines Bestellers stattfindet. 
Daß es sich ferner nnr immer um abgeschlossene Einzelaufträge — im Gegen 
satz zu einem beide Parteien bindenden dauernden Arbeitsvertrage — handelt, 
geht daraus hervor, daß der Kläger bei jeder Lieferung eine besondere 
Rechnung ausstellte. Für die gewerbliche Selbstständigkeit des Klägers spricht 
ferner der Umstand, daß derselbe sich die nöthigen Rohmaterialien selbst besorgt 
hat, wenngleich gegen demnächstige Erstattung der Auslagen. Stets ist er bei
        <pb n="302" />
        288 
Zu Ziffer XIX der Anleitung Anm. 1. 
seinen Arbeitsleistungen in vollem Umfange Herr der Technik geblieben, wie 
jeder andere selbstständige Gewerbetreibende, der von Kunden beschäftigt wird, 
und endlich darf nicht außer Acht gelassen werden, daß er die von seiner 
Hauptarbeit nicht in Anspruch genommene Zeit zur Anfertigung von Holz 
bildhauerarbeiten für eigene Rechnung verwendet und die Erzeugnisse dieser 
Nebenbeschäftigung demnächst im Wege des Hansirhaudels bei größeren Ge 
schäften abgesetzt hat." 
Garntreibcrinnen, Spulerinnen, deren Beschäftigung darin besteht, 
daß sie das ihnen von einer Weberei allsgehändigte Garn vermittels eines 
(in der Regel ihnen gehörigen) Spnlrades auf Pfeifen, welche der Fabrik ge 
hören, aufzuwickeln haben und zwar nach ihrem Belieben auch unter Zuhilfe 
nahme anderer Arbeitskräfte, namentlich derjenigen ihrer Familienmitglieder 
sind vom Reichsversicherungsamte als Hausgewerbetreibende bezeichnet. (A. N. 
f. Schlesien II. S. 47 u. 111. A. N. f. Sachsen l. S. 45 u. 58). Es ist dabei 
hervorgehoben, daß dieser Auffassung nicht entgegenstehe, daß es sich bei dieser 
Beschäftigung um sehr einfache Verrichtungen, die lediglich eine Hilfsthätigkeit 
in der Textilindustrie ausmachen, handle, und daß es auch nicht zum Begriffe 
des selbstständigen Gewerbebetriebes gehöre, daß die einzelne Thätigkeit darauf 
gerichtet ist, ein bereits zum Absätze an das Publikum geeignetes marktfähiges 
Fabrikat herzustellen. Auch nach der geschichtlichen Entivickclung seien Spule 
rinnen zu den Hausgewerbetreibenden zu rechnen. 
Zu den Hausgewerbetreibenden sind gerechnet (in einer Entscheidung des 
Regierungspräsidenten in Liegnitz vom 16. Februar 1892) ein Schachtelkleber, 
der zu einer Schachtelfabrik in einem derartigen Arbeitsverhältnisse gestanden 
hat, daß er für sie außerhalb der Betriebsstätte in seiner Behausung Schachteln 
verfertigte, zu der er von der Fabrik au drei Tagen in der Woche zu einer 
bestimmten Stunde das Rohmaterial erhielt und die er bei Empfangnahme 
neuen Materials und gegen Bezahlung der gelieferten Schachteln nach Akkord 
sätzen ablieferte (A. N. f. Schlesien 1892 S. 71); 
ein Uhrmacher, welcher zu einer Firma in einem dauernden Be- 
schäftiguugsverhältnisse stand, kraft dessen er unter Benutzung der eigenen 
Werkzeuge und in der eigenen als Betriebsstätte dienenden Wohnung die ihm 
von dem Unternehmer gelieferten Uhrenbestandtheile zusammensetzte, wofür ihni 
ein nach den gelieferten Stücken berechnetes Entgelt von durchschnittlich 50 Mk. 
im Monate geleistet wurde und wobei er zuweilen auch noch eine andere 
Person (deren Auswahl und Bezahlung ihm ohne weitere Mitwirkung des 
Unternehmers zustand), und zwar ebenfalls in deren Hause, zur Besorgung 
der von ihm allein nicht zu bewältigenden Arbeiten heranzog. Das Badische 
Landesversichernngsamt (als höhere Verwaltungsbehörde auf Grund des §. 122) 
hat dabei unterm 8. April 1891 ausgeführt: 
„In dem vorliegenden Falle liegen sämmtliche Merkmale vor, welche die 
Beschäftigung als die eines Hausgewerbetreibenden kennzeichnen. R. arbeitet 
in der eigenen Bctriebsstätte; er befindet sich zwar bei seiner Arbeit insofern 
in einer Abhängigkeit von den vbengedachten Unternehmern, als diese ihm 
die zu bearbeitenden Materialien liefern und ihn mit deren Bearbeitung auf 
ihre Rechnung betrauen; er übt aber bei dem Vollzug dieser Arbeiten ein sellist- 
ständiges Gewerbe aus, wie sich insbesondere daraus ergiebt, daß er nach 
Annahme des Auftrages den weiteren Dispositionen und der Leitung des be 
stellenden Unternehmers bei der Ausführung der Arbeiten nicht unterworfen, 
vielmehr die Wahl der Arbeitszeiten, die Art der Geschäftsbesorgung, die 
etwaige Heranziehung nnd Bezahlung weiterer Hilfskräfte seiner selbstständigen 
Entschließung, ohne jede Einwirklmg der Unternehmer während der Dauer der 
Herstellung, überlassen ist. Durch diese Selbstständigkeit während der Dauer 
der Arbeitsbesorgung unterscheidet sich der Genannte von denjenigen Lohn 
arbeitern, welche von einem Fabrikanten oder Gewerbetreibenden außerhalb
        <pb n="303" />
        Zu Ziffer XIX der Anleitung Anm. 1. 
289 
der Betriebsstätte des Unternehmers mit Arbeiten beschäftigt werden; in den 
Fällen der letztgedachten Art, von denen als ein Beispiel in der Anleitung des 
Neichs-Versicheruiigsamtes XIX. Absatz 3 die Thätigkeit des wegen Mangels an 
Raum außerhalb der Werkstätte seines Arbeitgebers beschäftigten Schneider 
gesellen angeführt wird, unterliegt der Arbeiter auch außerhalb der Betriebs 
stätte der Leitung und Aufsicht des Unternehmers beim Vollzug der Arbeit 
und ermangelt jener Selbstständigkeit, welche nach XIX. Absatz 1 Ziffer 3 der 
gedachten Anleitung ein wesentliches Merkmal für den hausgewerblichen Betrieb 
bildet. Tie Thatsachen, daß R. mit eigenem Werkzeuge arbeitet, daß sein 
Entgelt nach Art und Umfang des gelieferten Arbeitsergebnisses, nicht nach 
der Zeit bemessen wird, und daß es ihm freisteht, zur Herstellung der Erzeug 
nisse weitere Hilfsarbeiter beizuziehen und mit seinem Verdienste zu bezahlen, 
sind zwar für sich nicht entscheidend, da ein derartiges freier gestaltetes Be 
schäftigungsverhältniß unter Umständen auch bei Lohnarbeitern vorkommen 
kann; immerhin aber sind sie geeignet, das aus den sonstigen Merkmalen des 
vorliegenden Beschäftigungsverhältniffes sich ergebende Urtheil über die Eigen 
schaft des Genannten als Hausgewerbetreibenden zu bestärken. 
Würde im vorliegenden Falle das Beschäftigungsverhältniß als dasjenige 
eines Lohnarbeiters gekennzeichnet, so würden die außerhalb der Betriebs 
stätte des Unternehmers im eigenen Hause mit der Herstellung und Zusammen 
setzung von Uhreubcstandtheilen und Anfertigung von Uhren betrauten Personen, 
welche bisher fast allgemein dem volkswirthschaftllchen und Rechtsbegriff der 
Hausgewerbetreibenden eingeordnet wurden, fast sämmtlich der Kategorie der 
Lohnarbeiter zu überweisen sein nnd nur noch wenige Fälle übrig bleiben, 
wo eine hausindustrielle Thätigkeit anzunehmen wäre. 
Bei dieser Entscheidung hat sich das Großh. Landes-Persicherungsamt in 
Uebereinstimmung gehalten mit einer früher für einen anderen Ziveig der 
Schwarzwaldindustrie ergangenen Entschließung, in welcher festgestellt wurde, 
daß diejenigen Personen, welche in eigener Behausung auf dem ihnen eigen 
thümlich zugehörigen Stuhle im Auftrage und für Rechnung einer Handels 
unternehmung gegen ein nach dem Stück bemessenes Entgelt Gewebe Herstellen, 
in den Fälle», wo sie bei der Durchsührung des Arbeitsprozesses einer ein 
gehenderen Leitung und Aufsicht des Unternehmers nicht unterworfen sind, 
als Hausgewerbetreibende und nicht als Lohnarbeiter zu betrachten sind." 
Nicht zu den Hausgewerbetreibenden sind gerechliet Patronentaschen 
arbeiter, welche fur eine mit der Herstellung von Militäreffekten sich be 
schäftigende Firma ohne Vereinbarung einer Kündigungsfrist so thätig waren, 
daß sie theils in von ihnen selbst gemietheten Werkstätten, theils in ihren Woh 
nungen Patronentaschen — aus den seitens der Firma gelieferten Stoffen — 
anfertigten und dafür Bezahlung nach Stück empfingen. Das badische 
Landes-Versicherungsamt (als höhere Verwaliungsbehörde auf Grund 
des §. 122 des I. u. A.V.G.) hat darüber unterm 30. November 1891 Folgendes 
ausgeführt (Neger, Entsch. XU. Ş. 178): 
»Es ist nicht zu verkennen, daß im vorliegenden Falle bei den außerhalb 
der Betriebsstätte des Unternehmers mit der Anfcrtignng von Patronentaschen 
beschäftigten Arbeitern eine solche persönliche Unabhängigkeit — wie sie 
in der Entscheidung des Reichs-Versicherungsamtes vom 15. Oktober 1891 
(S. 281) näher bezeichnet ist — gegeben ist und somit ihre rechtliche Lage 
mit der von Hausgewerbetreibenden große Aehnlichkeit hat. Dessenunge 
achtet ist das Landes-Versicherungsamt nicht zur Ansicht ge 
langt, daß jene Arbeiter als Hausgewerbetreibende zu be-, 
trachten seien. Es kommt nämlich, wie auch das Reichs-Versicherungsamt 
hervorgehoben hat, bei Beurtheilung der vorliegenden Frage nicht bloß auf 
die den außerhalb der Betriebsstätte beschäftigten Personen zukommende 
persönliche Unabhängigkeit beim Arbeitsvollzug, sondern auch noch darauf 
Gebhard, Jnvaltdttäts- u. AlterSoersicherungsgkskb. ¡g
        <pb n="304" />
        290 
Zu Ziffer XIX der Anleitung Anni. I. 
an, daß nach der Natur und nach der geschichtlichen Entwickelung des in 
Frage stehenden Gewerbezweiges eine Uebung besteht, gewisse gewerbliche 
Verrichtungen außerhalb der Betricbsstätte durch solche Personen besorgen zu 
lassen, welche wegen der Eigenart ihrer wirthschaftlichen und persönlichen Ver 
hältnisse in der Regel überhaupt nicht in der Werkstättc oder Fabrik des Ar 
beitgebers zu arbeiten pflegen, welche vielmehr die in ihrer eigenen Wohnung 
stattfindende Arbeitsbesorgung und die dadurch gebotene persönliche Unab 
hängigkeit dazu benutzen, sich eine größere Vielseitigkeit in der Art des Er 
werbs, namentlich durch gleichzeitige Bethätigung in anderen Wirthschafts 
zweigen, wie im Gartenbau, in der Landwirthschaft, und eine größere Freiheit 
in der Heranziehung von Hilfspersonen und in der Weitervergebnng der Ar 
beiten zu sichern. Diese für die Hausindustrie charakteristischen Momente sind 
aber im vorliegenden Falle nicht gegeben. An sich ist die Erzeugung von 
Militäreffekten, insbesondere von Patronentaschen, ein fabrikmäßiger Betrieb, 
welcher sich übungsgemäß in den vom Unternehmer gestellten Räumlichkeiten 
vollzieht; es ist nicht durch die Natur der betreffeuden Gewerbshandlungen 
bedingt und auch nicht allgemein üblich, daß ein Theil der Herstellnugsarbeiten 
außerhalb der Fabrikränmlichkeiten durch zu Hause beschäftigte Personen be 
sorgt wird. Die hier in Frage stehenden Personen, meist jüngere ledige Leute, 
sind ferner keinesivegs durch die eigenen wirthschaftlichen und häuslichen Ver 
hältnisse dazu veranlaßt, außerhalb der Betriebsstätte des Arbeitgebers zu 
arbeiten, wie sie denn auch nur zum kleinsten Theile in der eigenen Wohnung, 
größtentheils in zwei von ihnen besonders gemietheten Werkstätten gearbeitet 
haben. Die Veranlassung zu der auswärtigen Arbeitsbesorgung lag für sie 
auch nicht darin, weil sie dadurch eine freiere Verfügung hinsichtlich der Zu 
ziehung von Hilfspcrsonen und die Ermöglichung gleichzeitiger anderweiter 
Beschäftigung zu gewinnen suchten. Denn wenn auch rechtlich die Annahme von 
Hilfspcrsonen nicht ansgeschlossen war, so ist sic thatsächlich nicht vorgekommen 
und die vereinzelt nachgewiesene, neben der Arbeit für die Firma W. nebenher 
gehende Beschäftigung für Kunden ist keine solche, wie sie dem hansgewerb- 
lichen Betriebe eigenthümlich ist; vielmehr werden derartige zufällige Arbeiten 
vielfach auch von den in der Fabrik arbeitenden Gehilfen geleistet. 
Hiernach ist die Thatsache, daß die hier fraglichen gegen Akkordlohn be 
schäftigten Personen außerhalb der W.'schen Fabrik in eigener Betriebsstätte 
beschäftigt wurden, nicht durch die in jenem Geiverbszweige obwaltende wirth- 
schaftliche Eigenart und örtliche Uebung, sondern durch zufällige Umstände, 
insbesondere dadurch bedingt, daß bei Einkunft zahlreicher Aufträge die Räum 
lichkeiten der Fabrik nicht groß genug sind, um allen zur Herstellung der Er 
zeugnisse erforderlichen Arbeitern Platz zu geben. Die ans solchen Gründen 
außerhalb der Fabrik gegen Lohn beschäftigten Personen sind aber nicht als 
Hausgewerbetreibende im Sinne des §. 2 Abs. 1 Ziffer 2, sondern als Lohn 
arbeiter im Sinne des §. 1 Ziffer 1 des Gesetzes zu behandeln, bei welchen 
die Thatsache, daß die Lohnarbeit nicht in der Betriebsstätte des Arbeitgebers 
vollzogen wird, die Versicherungspflicht nicht ausschließt." 
Eine verschiedenartige Beurtheilung in Betreff der Frage, ob Halls 
gewerbetreibende oder Lohnarbeiter, haben seitens der zuständigen Behörden 
Zigarrenmacher, welche in ihrer Wohnung Zigarren ans dem ihnen 
von der Firma, für welche sie arbeiten, gelieferten Rohmaterial gegen Zahlung 
nach Stückzahl herstellen, erfahren. Während sie z. B. in Preußen auch 
dann, wenn sie, lediglich als Zigarrenarbeiter beschäftigt und nicht auch andere 
Erwcrbsarbeit betreibend, nur für einen Gewerbetreibenden (Fabrikanten) und 
ohne Gehilfen arbeiteten, als Hausgewerbetreibende behandelt wurden, ging 
die Auffassung z. B. der zuständigen old en burgisch en und bremischen Be- 
Hörden dahin,' daß sie versicherungspflichtige Lohnarbeiter sogar auch daun seien, 
wenn sie im Uebrigen unter den gleichen Voraussetzlmgen, jedoch mit Zu-
        <pb n="305" />
        19* 
Zu Ziffer XIX der Anleitung Anni. 2. 
291 
Ziehung eines Hilfsarbeiters — Wickelmachers —, beschäftigt waren; der 
Senat in Hamburg aber, der im Uebrigen die erstere Ansicht vertrat, hat 
doch einen Zigarrenmacher, der 40 Jahre lang für dasselbe Geschäft, ohne je 
Hilfsarbeiter beschäftigt zu haben, gegen Akkordlohn aus dem ihm von der 
Firma gelieferten Tabak Zigarren fabrizirt hat, für einen Lohnarbeiter erachtet, 
„da unter diesen Umständen lediglich daraus, daß der Beschwerdeführer 
die Herstellung der Zigarren nicht in der Fabrik seiner Auftraggeber, 
sondern im eigenen Hause betrieben hat, noch nicht gefolgert werden 
darf, daß er als Hausgewerbetreibender im Sinne der Ausübung eines 
selbstständigen Gewerbes anzusehen sei, indem er sich thatsächlich von 
einem unselbstständigen Lohnarbeiter, welcher von Gewerbetreibenden 
außerhalb deren Betricbsstätten beschäftigt wird, in Nichts unter 
scheidet." 
Für den Bcrufszweig der Zigarrenmacher hat die hier behandelte Frage 
jedoch den wesentlichen Theil ihrer Bedeutung verloren, nachdem die Ver 
sicherungspflicht durch den Bundesrath auf die in der Tabakfabrikation be 
schäftigten Hausgewerbetreibenden ausgedehnt ist. Vergl. hierüber die Bekannt 
machung des Reichskanzlers vom 16. Dezember 1891 S. 7. 
In ähnlichen Formen wie bei der Zigarrenfabrikation findet in der 
Korkmacherei die Beschäftigung von Personen außerhalb der Betriebsstätten 
der sie beschäftigenden Geiverbetreibenden statt. Das oldenburgische 
Staatsinittlsterium, Departement des Innern, hat nun unterm 
11- September 1891 dahin entschieden, daß diese Personen als Hansgewerbe 
treibende anzusehen seien. Als maßgebend für diese Entscheidung 'ist dabei 
angesehen die Benutzung eigener Werkzeuge, die Bemeffung des Entgelts nach 
Art und Umfang des Arbeitsergebnisses, der Umstand, daß nach Ertheilung 
des Auftrags eine wesentliche Einwirkung des Auftraggebers auf die spezielle 
Ausführung der Arbeit nicht stattfinde, die Wahl der Arbeitszeiten, die Be 
stimmung des Arbcitsquantums, die etwaige Verwendung und Bezahlung von 
Hilfskräften vielmehr regelmäßig dem Korkmacher überlassen bleibe, sowie end 
lich die in dem betreffenden Bezirke herrschende Auffassung. 
Die Beschäftigungsweise von Schuhmachern und Schneidern, welche 
in der eigenen Wohnung oder auf einer von ihnen beschafften Arbeitsstätte 
beschäftigt werden, ist bald diejenige von Hausgewerbetreibenden, bald die 
jenige von Betriebsuntcrnchincrn, meist diejenige von Lohnarbeitern. (Vergl. 
darüber Anm. l 12 S. 30 u. VIII 2 S. 203.) 
«. Der gesetzliche, aus §. 2 des I. u. A.V.G. (und in Ueberstimmung 
damit aus §. 2 des Kr.V.G. in seiner Fassung vom 10. April 1892) sich er 
gebenden und durch die in Anm. XIX 1 unter a bis f näher entwickelten 
Merkmale gekennzeichnete Begriff „Hausgewerbetreibende" deckt sich nicht mit 
der Bedeutung, welche diesem Worte in dem allgemeinen Sprachgebrauche und 
von diesem oder jenem der zahlreichen Schriftsteller, welche sich über die ivirth- 
schaftlichen Seiten des Hausgewerbebetriebes ausgesprochen haben, beigelegt 
wird. Es werden von diesen für die Anwendung des Begriffes Erfordernisse 
aufgestellt, welche aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen nicht ab 
zuleiten sind, und umgekehrt werden als Hausgewerbetreibende solche Personen 
bezeichnet, bei deren Gewerbebetrieb Eigenschaften fehlen, die in den Gesetzen 
gefordert werden. So wird von Manchen die Erzeugung von Massen 
artikeln als nothwendiges Kennzeichen des Hausgewerbes hingestellt, während 
diese Eigenschaft in der Begriffsbestimmung des Jnvaliditäts- und Alters 
versicherungsgesetzes nicht gefordert wird, und auf der anderen Seite werden 
vielfach Personen, welche geiverbliche Erzeugnisse nicht in fremdem Aufträge 
und für fremde Rechnung, sondern ohne Auftrag und für eigene Rechnung 
herstellen und sie nicht an „andere Gewerbetreibende", sondern an 
beliebige Kunden, durch Hausirhandel und durch den Besuch von
        <pb n="306" />
        292 
Zu Ziffer XIX der Anleitung Anm. 2. 
Märkten absehen, Hausgewerbetreibende genannt. Im Sinne des vorliegenden 
Gesetzes sind diese, sofern nicht etwa eine solche Beschäftigung sur eigene 
Rechnung als Nebenbeschäftigung anzusehen ist, keine^Hausgewerbe reibende. 
Hausgewerbetreibende im sinne des §. 2 des I. u. A.--.G. sind nur 
diejenigen, bei welchen die sämmtlichen dort aufgeführten Be- 
qriffsmerkmale vorhanden sind, und andererseits sind Alle, ber 
denen sie vorhanden sind, Hausgewerbetreibende. Dadurch, das; sie 
einige dieser Beqriffsmerkmale mit den Betriebsnntcriiehinern, andere mit den 
Lohnarbeitern gemein haben, bilden die Hausgewerbetreibenden^eme Zwischen, 
stufe zwischen Beiden (Begründung zum Gesetzentwürfe S. 73); eme Folge 
dieser'Zwischenstelluiig ist, das; es ost Schwierigkeiten bietet, die genaue Unter 
scheidung zwischen Hausgewerbetreibenden und den ihnen ui der Beschäftigung 
nahestehenden Lohnarbeitern sowohl wie Betriebsunternehmern zu treffen. 
Diese drei Klassen von gewerblich beschäftigten Personen auseinander 
zu halten, ist aber wegen ihrer verschiedenen Stellung zur Jnvaliditäts- und 
Altersversicherung unumgänglich nothwendig. Man sucht deshalb nach 
äufferen Merkzeichen, deren Vorhandensein oder Nichtvorhandenseln einen 
Rückschluß auf die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkert zu einer der drei 
Klassen gestattet. Es giebt nun wohl eine Reihe von derartigen Merkzeichen, 
welche die Wahrscheinlichkeit Hervorrufen daß Jemand der emeu oder 
anderen Klasse angehört, aber keine, welche Gewißheit dafür boten. Um 
stände solcher Art sind die folgenden: , A v 
a) Anmeldung als selbstständige Gewerbetreibende. Eine 
solche wird von dem Betriebsunternehmer stets, von dem Hausgewerbe 
treibenden nur bei einzelnen, durch die verschiedenen einschlägigen Landes- 
aesetze verschieden bestimmten Berufszweigen gefordert; bei Lohnarbeitern ist 
eine solche Anmeldung nur ausnahmsweise erforderlich, so z. B. wird nach 
Landesrecht auch sogar von solchen Schneiderinnen, Näherinnen und Platte- 
rinnen, welche als versicherungspflichtige Lohnarbeiter zu behandeln sind 
(vergi. Anm. I 12 Ziffer 1 S. 28), eine Anmeldung gefordert. Es erhellt 
daraus, daß nicht einmal für die Entscheidung der Frage, ob Lohnarbeiter 
oder Hausgewerbetreibender, sich aus der Anmeldung oder Nichtanmeldung 
des Gewerbebetriebes ein unter allen Umständen sicheres Unterscheidungs 
zeichen ergiebt, noch viel weniger aber für die Unterscheidung, ob Haus 
gewerbetreibender oder Betriebsunternehmer. Es kommt hinzu, daß die An 
meldung des selbstständigen Gewerbebetriebes nicht nothwendig 
dessen Ausübung erfordert, so daß sie sogar zur Verschleierung des 
wahren Sachverhältnisses benutzt werden kann. Es kommen namentlich zahl 
reiche Fälle vor, daß früher selbstständige Unternehmer eines Schneider- oder 
Schuhmacherbetriebes gemäß der Entwickelung, welche diese Gewerbe genommen 
haben, in die Stellung von Hausgewerbetreibenden oder weiter von Lohn 
arbeitern zu anderen Unternehmern gekommen sind. Sie sind alsdann auch 
als Hausgewerbetreibende oder als Lohnarbeiter zu behandeln, selbst wenn 
die früher erfolgte Anmeldung zum selbstständigen Gewerbebetriebe durch 
spätere Abmeldung nicht wieder beseitigt ist. Die Entscheidung der Polizei- 
“ÄÄ n tm °Ş à 
k-L' 7b" °b'La.L.n°"LSd7n^VL LL°Ş.n.à 
Annahme nicht ausgeschlossen ist, daß die Firma die Vorzeigung eme ® ' 
werbe - Anmeldungsscheines lediglich verlangt, um den betreffenden Schneider 
als selbstständig erscheinen zu lassen."
        <pb n="307" />
        Zu Ziffer XIX der Anleitung Anm. 2. 
293 
h) Zahlung von Gewerbesteuer. 
Das Gleiche wie von der Anmeldung des Gewerbebetriebes gilt von den 
Vorschriften über die Gewerbesteuer. '„Soweit die Zahlung einer solchen 
für selbstständige Gewerbebetriebe vorgeschrieben ist, wird in ihrer Leistung 
ein Umstand zur Abgrenzung der Lohnarbeiter von den selbstständigen Gewerbe 
treibenden zu finden sein, nicht aber innerhalb deren Kreises für die Ab 
scheidung der Hausgewerbetreibenden von den übrigen. Und wo für einen 
gewissen Berufszweig für die Hausgewerbetreibenden die Verpflichtung zur 
Entrichtung der Gewerbesteuer etwa nicht besteht, wie das vielfach der Fall 
ist, schwindet wieder die Verwendbarkeit der Entrichtung oder Nichtentrichtung 
der Gewerbesteuer zur Vornahme der Unterscheidung zwischen Lohnarbeitern 
und Hausgewerbetreibenden. 
Zur Vorsicht bei der Uebertragung der für die Entrichtung der Gewerbe 
steuer ^geltenden Grundsätze ohne deren genaue Prüfung mit Rücksicht auf das 
bei den hier vorliegenden Fragen Wesentliche muff aber auch der Umstand 
noch besonders mahnen, daß diese Grundsätze auf landesrechtlicher Grund 
lage beruhen, cs aber hier bei der Durchführung der Jnvaliditäts- und 
Altersversicherung auf die gleichmäßige Behandlung der Angelegenheit im 
ganzen Reichsgebiete ankommt." Gebhard. Hausgewerbetreibende. S. 31. 
c) Beurtheilung des betreffenden Arbeitsverhältnisses auf 
verwandten Gebieten, insbesondere demjenigen der Kranken 
versicherung und Unfallversicherung und der Gewerbeordnung. 
Bereits in der oben (S. 281) abgedruckten Rev.Entsch. Nr. 77 ist auf die 
Wichtigkeit dieses Punktes hingewiesen, „da es sich dringend empfiehlt, bei dem 
Vollzüge des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes eine Kontinuität 
mit der herkömmlichen Auffassung nach Möglichkeit anzustreben." Die Be 
handlung einer Person als vcrsicherungspflichtiges Mitglied einer Krankenkasse 
kann, wenn die Ausdehnung der Krankenversicherungspflicht auf die Haus 
gewerbetreibenden, die auf ortsstatutarischem Wege erfolgen kann, nicht vor 
genommen ist, einen Anhalt für ihre Behandlung als versicherungspflichtiger 
Lohnarbeiter abgeben; ebenso kann, wenn die Krankenversicherungspflicht auf 
die Hausgewerbetreibenden erstreckt ist, der Umstand, daß eine Person gerade 
auf Grund des bezüglichen Ortsstatuts zur Mitgliedschaft einer Krankenkasse 
herangezogen ist, den Fingerzeig auch dafür bilden, daß er auch auf dem 
Gebiete der Jnvaliditäts- und Altersversicherung als Hausgewerbetreibender 
zu behandeln sei, und das um so mehr, als die Bezeichnung der Hausgewerbe 
treibenden in dem Krankenversicherungsgesetze nach der Fassung vom 10. April 1892 
mit derjenigen im Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetze in Ueberein 
stimmung gebracht ist. Sind ferner die für eine Fabrikfirma außerhalb deren 
Betriebsstätte beschäftigten Personen als Mitglieder der für diese Fabrik er 
richteten Betriebskrankenkasse, demnach als außerhalb der Fabrik beschäftigte 
Lohnarbeiter behandelt, so müßte es sehr durchschlagender Gründe bedürfen, 
damit sie für das Gebiet der Jnvaliditäts- und Altersversicherung als Haus 
gewerbetreibende zu erachten wären. 
Aehnliche Schlüsse giebt, soweit es sich um die Charakterisirung von 
gewerblich beschäftigten Personen als Betriebsunternehmer handelt, die Zu 
gehörigkeit zu einer Innung, ferner, soweit es sich um ihre Charak 
terisirung als Lohnarbeiter handelt, ihre Behandlung als solche in Streit 
fällen auf Grund des Abschnittes VII der Gewerbeordnung an die Hand. 
d) Geschichtliche Entwickelung des betreffenden Gewerbe- 
betrieb es. 
„In dem Sinne eines höchst subsidiären und darum nur untergeordneten 
Entscheidungsgrundes mag auch auf sie Rücksicht genommen werden, sowohl 
bei der Entscheidung der'Frage: ob Hausgewerbetreibender oder Betriebs 
unternehmer? als auch derjenigen: ob Hausgewerbetreibender oder Lohnarbeiter?
        <pb n="308" />
        294 
Zu Ziffer XIX der Anleitung Amn. 2. 
Es kommen Fälle vor, daß in Gewerbebetrieben, welche den Absaß für 
ihre Erzeugnisse nach deren Natur regelmäßig bei anderen Gewerbebetrieben 
finden, welche aber von Alters her als für sich bestehende Handwerksarten 
geübt sind, einzelne Unternehmer zu einzelnen Abnehmern in ein derartiges 
Verhältniß treten, daß es von dem eines Hausgewerbetreibenden nicht zu 
unterscheiden ist. Auf der anderen Seite können gewerbliche Betriebe, welche 
in der Regel als Hausgewerbe betrieben werden, unter Umständen eine Ge 
staltung annehmen, daß sie selbstständigen Handwerksbetrieben in ihrer äußeren 
Gestaltung nahekommen. Versagen dann alle übrigen Merkzeichen den Dienst, 
um die Unterscheidung vorzunehmen, so wird man durch die Rücksicht auf die 
geschichtliche Entwickelung der betreffenden Gciverbebetriebe im ersteren Falle 
geneigt sein, den Einzelbetrieb nicht zu den hausgewerblichen zu rechnen und 
im zweiten Falle ihn unter diesen zu belassen. 
Ebenso wird man, wenn eine Entscheidung sonst nicht möglich ist, bei 
einem Gewerbszweige, der sich von Alters her in handwerksmäßigem Werk 
stattsbetriebe bewegt, der aber nach und nach entivcder allgemein oder 
wenigstens für gewisse Gegenden oder Orte die Entwicklung genommen hat, 
daß die Werkstatt des Meisters aufgelöst ist und die Arbeitsstelle in die 
Wohnungen der Gesellen und Gehilfen verlegt ist, sich entscheiden, die letzteren 
trotz der Aenderung der Arbeitsstelle als das zu betrachten, was sie vorher 
waren, nämlich Lohnarbeiter. 
Zu der umgekehrten Entscheidung aber wird man eher in dem Falle ge 
langen, daß sich der früher fabrikmäßige Betrieb in die Häuser der früheren 
Fabrikarbeiter verlegt hat oder daß neben der Beschäftigung von Arbeitern 
in Fabriken die Beschäftigung gleichartiger Arbeiter in ihren Wohnungen 
hergeht." Gebhard, Hausgewerbetreibende, S. 29. 
e) Herstellung von Massenartikeln. Wie oben (S. 29!) hervor 
gehoben ist, bildet es kein begriffliches Merkmal des Hausgewerbebetriebes, 
daß er mit der Herstellung von Massenartikeln beschäftigt sei, aber wenn auch 
nicht in allen Zweigen des Hausgewerbes, so doch in Manchen liegen die 
Verhältnisse so, daß seine Erzeugnisse Massenartikel sind, während die in dem 
selben Verufszweige beschäftigten Lohnarbeiter mit Arbeiten beschäftigt werden, 
bei denen es auf Einzelleistungen ankommt. 
„Der Schuhmacher, dem von dem Schuhwaaren-Händler oder -Fabrikanten 
die Herstellung der für einzelne Kunden nach Maaß anzufertigenden Stiefel 
oder Schuhe übertragen wird und der diese Arbeit in seiner Wohnung besorgt, 
wird regelmäßig als Lohnarbeiter zu behandeln sein; denjenigen dagegen, 
der die Anfertigung nach Dutzenden oder Hunderten für den Schuhwaaren- 
Großhändler übernimmt, bei dem deshalb auch wenig oder gar kein Gewicht 
darauf gelegt wird, ob er allein die Arbeit besorgt oder ob er sich' Hilfskräfte 
dazu annimmt, wird man eher als den Ersteren als Hausgewerbetreibenden 
anzusehen geneigt sein." Gebhard, Halisgewerbetreibende, S. 82. 
Bei dem letzteren Punkte ist aber wieder genau zu berücksichtigen, daß er 
für sich allein keineswegs immer entscheidend ist. Wenn auch bei dem Lohn 
arbeiter stets eine persönliche Leistung beansprucht wird, so ist doch in 
vielen Fällen nicht ausgeschlossen, daß er, wenn außerhalb der Betriebsstätte 
beschäftigt, Hilfskräfte zu seiner Unterstützung heranzieht, und wenn auch in 
manchen Hausgewerbszweigen der Auftraggeber auf die Ausführung durch 
den Hausgewerbetreiberideu kein wesentliches Gewicht legt, so liegen doch 
wieder manche andere Gelverbszweige vor, bei denen die persönliche Leistung 
durch den Hausgewerbetreibenden gefordert wird, dort nämlich, wo es sich um 
die Verarbeitung werthvoller Stoffe und Herstellung von theueren Waaren 
handelt. 
Alle im Vorstehenden unter a bis e aufgezählten Punkte haben nach dem 
Gesagten immer nur beschränkte Bedeutung. Sie kommen nur dann überhaupt
        <pb n="309" />
        Zu Ziffer XIX der Anleitung Anm. 3. 
295 
in Betracht, wenn die Prüfung der gesetzlichen Bcgriffsmerkmale Zweifel übrig 
läßt, und keiner von den Punkten unter a bis e kann beanspruchen, daß er 
für sich allein über die Frage: ob Hansgewerbetreibender oder Lohnarbeiter? 
oder über die Frage: ob Hausgewerbetreibender oder Betriebsunternehmer, 
entscheidet. Aus der Berücksichtigung der Gesammtheit der in 
Betracht kommenden Umstände, ails der Abwägung der einzelnen 
Erscheinungen gegen einander mutz die Beantwortung der Frage 
nach der Einordnung der gewerblich beschäftigten Perionen 
unter eine der drei Klassen: Betriebsunternehmer, Hausgewerbe 
treibender und Lohnarbeiter, entnommen werden. Leichter wird 
sich dabei die Frage: ob Hausgewerbetreibender oder Betriebsunternehmer, 
schwerer die: ob Hausgewerbetreibender oder Lohnarbeiter? beantworten. 
Was diese letztere anlangt, so wird man, wenn zwar alle Merkmale des -vaus- 
qewerbebetricbcs vorzuliegen scheinen, aber doch Zweifel verbleiben, ob nicht 
das Beschästigungsverhältniß gleichwohl als das nahe verwandte des Lohn 
arbeiters, der außerhalb der Betriebsstättc des Arbeitgebers beschäftigt ist, 
zu erachten ist, in der Regel nicht fehlgehen, sich für das letztere zu entscheiden, 
wenn sich erqiebt, daß nach ausdrücklicher Verabredung oder nach Lage der 
Verhältnisse ' derjenige, welcher den Betreffenden beschäftigt (Arbeitgeber, 
Auftraggeber), die ganze Arbeitskraft des Beschäftigten, seine volle 
Arbeitsleistung während der übungsgemäß der Arbeit gewid 
meten Tageszeit, also sein volles Tagewerk beansprucht. Ist dies dagegen 
nicht der Fall, bleibt es dem Beschäftigten nach Lage der Verhältnisse über 
lasten, sein Tagewerk zwischen der Erledigung der in Auftrag gegebenen 
Arbeiten und sonstiger Erwerbsthätigkeit zu theilen (vergi, die Entscheidung 
des badischen Landes-Versicherungsamtes auf S. %89), so wird die Entscheidung 
dahin gehen müssen, daß der Betreffende Hausgewerbetreibender ist. (Die 
Fragen, deren Beantwortung das Bild der gesammten einschlägigen Ver 
hältnisse giebt, s. Gebhard, Hausgewerbetreibende, Anm. 4 zu Zister 1 
Die Gesammtheit der Verhältnisse muß auch entscheidend für die Be- 
antivortung der Frage sein, ob ein Wechsel in der Beschäftigungsart 
eingetreten ist, ob etwa alls dem Hausgewerbetreibenden ein Betriebsunter 
nehmer oder ein Lohnarbeiter geworden oder die umgekehrte Veränderung 
eingetreten ist. Ein solcher Wechsel tritt nicht selten ein, aber es ist immer 
zu berücksichtigen, daß nicht das einzelne Geschäft, sondern bie ®e, 
sammtheit der Geschäfte während eines gewissen, zur Beurtheilung 
der Frage ausreichenden Zeitraums über die Zubehörigkelt zu einer der 
obigen Beruföklassen entscheiden kann. 
' :r Tie Bestimmungen des Jnvaliditats- und Altersversicherungsge,etzes 
über die Hausgewerbetreibenden (Berechtigung zur Sclbstversicherung und Be- 
fugniß des Bundesrathes, auf sie die Versicherungspflicht auszudehnen) sind 
unabhängig davon, 
a) ob und wie viele Lohnarbeiter der Betreffende be,chastigt; 
b) ob er die zur Herstellung seiner gewerblichen Erzeugnisse erforder 
lichen Roh- und Hilfsstoffe von seinem Auftraggeber erhält oder selbst beschafft; 
c) ob er vorübergehend für eigene Rechnung arbeitet oder nur für 
einen oder mehrere Gewerbetreibende arbeitet. v , 
Dabei ist jedoch Voraussetzung, daß der Betreffende nicht durch eine von 
diesen Thatsachen aus der Zahl der Hausgewerbetreibenden überhaupt aus 
scheidet. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn er dadurch, daß er eme große 
Zahl von Lohnarbeitern beschästigt oder daß er für seinen Geschäftsbetrieb 
erhebliche Kapitalien aufzuwenden hat, aufhört, „für Rechnung' eines 
Anderen beschäftigt zu sein, vielmehr „für eigene Rechnung arbeitet. 
Für Rechnung eines Anderen ist derjenige nicht thätig, treibt vielmehr
        <pb n="310" />
        296 
Zu Ziffer XIX der Anleitung Anm. 4—11. 
sein Geschäft für eigene Rechnung, der zu diesem Betriebe einen 
Kapitalaufwand nöthig hat, dessen wirthschaftliche Bedentunq 
die seiner Arbeitskraft und Arbeitsleistung übertrifft. Ein solcher 
Kapitalaufwand kann seinen Anlaß in der Menge oder der Kostbarkeit des zu 
verwendenden Roh- und Hilfsstoffes, in dem Aufwande für die Beschaffung 
der als Arbeitsstätte zahlreicher Hilfsarbeiter dienenden Ränmlichkeiten oder 
für die Gestellung der ihnen zu liefernden Arbeitsgeräthe liegen. Wann der 
eine oder der andere Fall vorhanden ist, wann also der Gewerbebetrieb anfängt 
für Rechnung des Gewerbetreibenden selbst, wann für Rechnung eines Anderen 
betrieben zu werden, das ist Thatfrage im einzelnen Falle. Die Auslegung 
der Gesetzesbestimmung hat an der Hand der thatsächlichen Verhältnisse 
festzustellen, ob danach der Gewerbebetrieb noch zu den hausgewerblichen 
gehört. Hierdurch wird verhindert, daß nicht solche gewerbliche Unter 
nehmungen, deren Inhaber sich in einer von der der Lohnarbeiter weit ab 
liegenden Lage befinden, noch der Versicherungspflicht unterstellt werden oder 
von dem Rechte der Selbstversichernng, der Absicht des Gesetzes zuwider, Gebrauch 
machen. Gebhard, Hausgewerbetreibende, Ş. 34 und die Aufsätze in den in 
Anm. XIX 1 S. 278 angeführten Zeitschriften. 
Bei der Ausdehnung der Versichernngspflicht ans solche Hausgewerbe 
treibenden, welche vorübergehend auch für eigene Rechnung arbeiten, kann 
der Bundesrath die Verpflichtung zur Versicherung auch für diese Zeit aus 
sprechen, kann sie aber auch auf die Zeit der Beschäftigung für Rechnung 
anderer Gewerbetreibenden beschränken. Im letzteren Falle bleibt für die 
Hausgewerbetreibenden die Befugniß zur freiwilligen Selbstver 
sicherung auch für die Zeit, während sie nicht versichcrungs- 
pflichtig sind, bestehen. 
Ebenso kann sich der Bundesrath auch beschränken, die Versicherungspflicht 
für einen Berufszweig in der Weise ausznsprechen, daß diejenigen nicht 
darunter fallen, welche vorübergehend für eigene Rechnung beschäftigt sind, 
oder welche Hilfsarbeiter überhaupt oder über eine gewisse Zahl hinaus be 
schäftigen, oder welche die Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen. In allen 
solchen Fällen bleiben diejenigen Hausgewerbetreibenden, welche 
demnach von der Versichernngspflicht ausgeschlossen bleiben, 
doch berechtigt, freiwillig sich selbst zu versichern, sofern sie nur 
nicht dem oben Gesagten zufolge aus dem Kreise der Hausgewerbetreibenden 
überhaupt ausscheideu. 
Bei der Erstreckung der Versichernngspflicht auf die Hausgewerbe 
treibenden der Tabakfabrikation ist der Bundesrath so verfahren, daß die 
Versicherungspflicht auf die regelmäßig iu hausgewerblicher Form beschäf 
tigten Personen auch für die Zeit, wo sie vorübergehend für eigene 
Rechnung arbeiten, ausgedehnt, dagegen von der Versichernngspflicht diejenigen 
ausgeschlossen hat, welche regelmäßig das Geschäft für eigene Rechnung be 
treiben und nur gelegentlich als Hausgewerbetreibende beschäftigt werden. 
S. S. 7. 
4 Betriebsstätte s. Anm. XIX 1 unter e S. 280. 
5. Gewerbetreibende. Gewerbliche Erzeugnisse s. Anm. XIX 1 
unter a S. 278. 
«. Arbeiter, Lohnarbeiter, Hilfsarbeiter s. Anm. I 5 S. 24. 
? Abhängigkeit, Selbstständigkeit s. Anm. XIX 1 unter k S. 281. 
8. Andere Gewerbetreibende s. Anm. XIX 1 unter c S. 279. 
». Im Aufträge und für Rechnung s. Anm. XIX 1 unter b S. 278 
und Anm. XIX 3 S. 295. 
&gt;«. Gelieferte Rohstoffe s. Anm. XIX 3 S. 295. 
**• Herstellt oder bearbeitet. Unter der Bearbeitung von ge 
werblichen Erzeugnissen sind an sich auch Ausbesserungsarbeiten zu ver-
        <pb n="311" />
        Zu Ziffer XIX d. Ani. Anm. 12—16 u. Ziffer XX d. Anl. Anm. 1 u. 2. 297 
stehen. Die Ausbesserung von beschädigten Gegenständen wird 
jedoch kaum in irgend einem Gewcrbszweige als Hausgewerbe 
betrieben; aus der Beschäftigung mit diesen wird vielmehr auf das Vor- 
handensein der Lohnarbeiter- oder der Unternehmer-Eigenschaft geschlossen 
werden können. Vergl. Anm. VIII 2 S. 203. , . 
*«. Außerhalb der Betricbsstätte beschäftigte Lohnarbeiter 
s. Anm. VIII 2 und 3 S. 203 und XIX 1 unter c S. 279. 
«3. In der Regel s. Anni. XIX 1 unter c S. 279. 
14. Unternehmersewinn s. Anm. II 8 S. 56, XIX 1 unter b 
I. Die §§. 41 u. 120 des I. u. A.V.G. lauten: 
„§. 41. Die Jnvaliditäts- und Altersversicherung erfolgt durch Ver 
sicherungsanstalten, welche nach Bestimmung der Landesregierungen für 
weitere Kommunalverbände ihres Gebiets oder für das Gebiet des 
Bundesstaates errichtet werden. , „ t r „ 
Auch kann für mehrere Bundesstaaten oder Gebietstheile derselben, 
sowie für mehrere weitere Kommunalverbände eines Bundesstaates eine 
gemeinsame Versicherungsanstalt errichtet werden. 
In der Versicherungsanstalt sind alle diejenigen Personen versichert, 
deren Beschäftigungsart im Bezirk der Versicherungsanstalt liegt. 
Soweit die Beschäftigung in einem Betriebe stattfindet, dessen Sitz im 
Jnlande belegen ist, gilt als Beschäftigungsart der Sitz des Betriebes." 
„§. 120. Personen, welche in Gemäßheit der Bestimmung des §. 8 
sich selbst versichern, sind verpflichtet, außer den vollen Beiträgen in 
Marken derjenigen Versicherungsanstalt, zu deren Bezirke ihr Beschäfti 
gung sort gehört, für jede Woche der Selbstversicherung eine Zusatz- 
marke beizubringen. Die Beitragsmarken und Zusatzmarken sind in der 
in §.117 Abs. 4 bezeichneten Weise zu entwerthen." 
Ñür die Fälle der freiwilligen Fortsetzung und Erneuerung der 
der §. 117 Abs. I Bestimmung. Derselbe lautet: 
Personen, welche aus dem Verstcherungsverhaltnlsse ausschelden, 
sind" berechtigt, dasselbe freiwillig dadurch fortzusetzen bezw. zu erneuern 
(§. 32 Abs. 2), daß sie die für die Lohnklasse II festgesetzten Beiträge 
in Marken derjenigen Versicherungsanstalt, in deren Bezirke sie sich 
aufhalten, entrichten und gleichzeitig für jede Woche freiwilliger Bei 
tragsleistung eine Zusatzmarke beibringen (§. 121)." 
*. 'Beschäftigungsort, d. h. die Stätte, wo der Versicherte die ver 
sicherungspflichtige oder zur Selbstversicherung berechtigende Arbeit verrichtet, 
die Arbeitsstätte. Dieser Ort bezw. derjenige, welcher anstatt des elgentlichen 
Beschäftigungsortcs als solcher gilt, ist nach Maßgabe der Vorschriften des 
I. u. A.V.G. entscheidend zur Bestimmung folgender Punkte: 
a) derjenigen Summe, welche Jemand durch etne seinen Kräften und 
Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit muß verdienen können, wenn die Ver- 
ri* A 0.cr:x7 ; ï. ** fnTs X 91 kf. 9t: 
Zu Ziffer XX der Anleitung. 
sicherungs 
b) der 
c) der Lohnklasse, in welcher die Versicherung vorzunehmen ist (§.22); 
gspflicht für ihn eintreten soll (§.4 Abs. 2); 
)er Erwerbsunfähigkeitszisfer (§ 9 Abs. 3);
        <pb n="312" />
        298 
Zu Ziffer XX der Anleitung Aum. 3—5. 
d) der Versicherungsanstalt, deren Marken für die Versicherung 
zu verwenden sind (§. 41 Abs. 3, §. 109); 
e) derjenigen Versicherungsanstalt, deren Name auf der ersten 
Onittnngskarte, welche für einen Versicherten ausgefertigt wird, einzutragen 
ist (§. 102); 
f) derjenigen Versicherungsanstalt, welche befugt ist, die fortdauernde 
Giltigkeit von Ouittungskarten, nachdem sie diese verloren haben, an 
zuerkennen (§. 104); 
g) der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden. 
Was den letzteren Punkt anlangt, so wird der „Beschäftigungsort" theils 
ausdrücklich als über die Zuständigkeit entscheidend angeführt (§. 4 Abs. 3, 
8. 122, §. 161), theils ergicbt sich dies aus dem Zusammenhange der Bestim 
mungen'mit anderen (§. 3 Abs. 1, §. 100, §. 123, §. 124, §. 125, §. 127, §. 128). 
Danach besteht die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden aus Rücksicht auf 
den Bcschäftigungsort der Versicherten: 
1. für die Bestimmung des Durchschnittswerthes, der für Tantiemen 
und Naturalbezüge in Ansatz zu bringen ist (§. 3 Abs. 1); 
2. für die Entscheidung über Anträge auf Befreiung von der Ver 
sicherungspflicht (§. 4 Abs. 3); 
3. für die Entscheidung von Streitigkeiten über die Zahl der Ar 
beitstage, welche, wenn die Zahl der thatsächlich verwendeten nicht 
festgestellt werden kann, zur Herstellung einer Arbeit für erforderlich zu 
erachten ist (§. 100 Abs. 3); 
4. für die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Organen 
der Versicherungsanstalten einerseits und Arbeitgebern oder Arbeit- 
nehnicrn oder Sclbstvcrsicherern andererseits oder zwischen Arbeitgebern 
und Arbeitnehmern über die Frage, ob und zu welcher Versicherungs 
anstalt, in welcher Lohnklasse oder, sofern die Beiträge für einzelne 
Berufszweige verschieden bemessen sind, für welchen Bcrufszweig Bei 
träge zu entrichten sind (§ 122), 
zwischen den Organen verschiedener Versicherungsanstalten über die 
Frage, zu welcher derselben für gewisse Personen Beiträge zu entrichten 
sind (§. 123), 
zwischen Arbeitgebern und den von ihnen beschäftigten Personen 
über die Berechnung und Anrechnung der für diese zu entrichtenden 
oder im Falle des §.111 denselben zu erstattenden Beiträge (§. 124); 
5. für die Aufgabe, daß zu wenig erhobene Beiträge durch nachträg 
liche Erhebung von Beiträgen verwendet werden und daß, wenn 
zu viel Beiträge erhoben sind oder Marken einer nicht zustän 
digen Versicherungsanstalt irrthüinlich beigebracht sind, die zur 
Ausgleichung erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden (§. 125); 
6. für die Berichtigung von Ouittungskarten (§. 127); 
7. für die Entscheidung über Beschwerden gegen die Auferlegung 
von Kontrolkosten (§. 128); 
8. für die Ausstellung von Bescheinigungen über die vor dem In- 
krafttreten des Jnvaliditäts- und Altersversicherungs 
gesetzes liegenden Beschäftigungszeiten (§. 161). 
3. Betrieb. Vergi. Anm. XIV 1 S. 242. 
4. „Nicht bloß im Zweifel." Dieser Zusatz unter Ziffer XX derAnltg. 
erklärt sich daraus, daß der durch Art. 32 der Novelle zum Krankenversicherungs- 
gesetz vom 10. April 1892 abgeänderte §. 15 Abs. 2 des Aussührungsgcsetzes 
vorschrieb: „Als Beschäftigungsort gilt im Zweifel der Sitz des Gewerbe 
betriebes, in welchem die Beschäftigung stattfindet." 
5. Der Betriebssitz hat im Bereiche des Krankenversicherungs- 
gesetzcs seine Hauptbedeutung darin, daß sich für Personen, welche in Ge-
        <pb n="313" />
        Zu Ziffer XX der Anleitung Anm. 6—8. 
299 
werbebetriebcn beschäftigt sind, deren Natur es mit sich bringt, daß einzelne 
Arbeiten an wechselnden Orten außerhalb der Betriebsstatte ausgeführt werden, 
SLSVLÄNFWZ? 
¡sas sers asst a «íaris 
Betriebssitzes s. Rosin I. S- 228 u. 229. .. 
«. Der Wohnsitz sollte nach dem Gesetzentwürfe eme subsidiare Be 
deutung für die Bestimmung haben, bei welcher Versicherungsanftalt die Per 
sicherung vorzunehmen ist. Ter letzte Satz des §. 30 des Gesetzentwurfes (letzt 
§. 41) lautete^ ^schäftigungsort gilt, soweit die Beschäftigung in einem Be 
triebe stattsindet, der Sitz des Betriebes, im Uebrlgen der Wohnsitz des 
Arbeitgebers, oder, wenn derselbe einen mehrfachen oder kernen Wohnsitz 
im Jnlande hat, sein Aufenthaltsort." 
?. 8. 44 Abs. 2 u. 3 des L.U.V.G. lautet: 
Eine Gesammtheit von Grundstücken eines Unternehmers, sur deren 
landwirthschaftlichen Gesammtbetrieb gemeinsame Wirtschaftsgebäude 
bestimmt sind, gilt im Sinne dieses Gesetzes als ein einziger Betrieb. 
Als Sitz eines landwirthschaftlichen Betriebes, welcher sich über die Be 
zirke mehrerer Gemeinden erstreckt, gilt diejenige Gemeinde, m deren 
Bezirk die gemeinsamen Wirthschaftsgebäude belegen sind. Dabei ent 
scheiden diejenigen Wirthschaftsgebäude, welche für die wirtschaftlichen 
Hauptzwecke dès Betriebes bestimmt sind. Die betheiligten Gemeinden 
und Unternehmer können sich über einen anderen Betriebssttz einigen. 
Mehrere forstwirthschaftliche Grundstücke eines Unternehmers, welche 
derselben unmittelbaren Betriebsleitung (Revierverwaltung) unterstellt 
sind, gelten als ein einziger Betrieb. Forstwirthschaftliche Grundstücke 
verschiedener Unternehmer gelten als Einzelbetriebe, auch wenn sie zu 
sammen derselben Betriebsleitung unterstellt sind. Als Sitz eines forst- 
wirtschaftlichen Betriebes, welcher sich über mehrere Gememdebezlrke 
erstreckt, gilt diejenige Gemeinde, in deren Bezirk der größte Theil der 
Forstqrundstücke belegen ist, sofern nicht die betheiligten Gemeinden und 
der Unternehmer sich über einen anderen Betriebssitz einigen." 
W. Selbstständiger Betrieb. Hauptbetrieb. Nebenbetrieb. 
Ob, wenn ein Unternehmer mehrere Betriebe an verschiedenen Orten betreibt, 
diese im Verhältnisse von mehreren selbstständigen Betrieben oder von Haupt- 
und Nebenbetrieb zu einander stehen, ist der vernünftigen Erwägung un 
einzelnen Falle überlassen; gesetzliche Vorschriften bestehen darüber lm Invali- 
ditats- und Altersversicherungsgesetze nicht, und es ist auch nicht unbedingt er 
forderlich. daß den auf dem Gebiete der Unfallversicherung getroffenen Ent- 
cheidunqen (Handbuch der U.V. Anm. 4 u. 5 zu §. 9) Geltung für dasjenige 
der Jnvaliditäts- und Altersversicherung ertheilt wird. (Bergt. Anm. XIV 1 
S 242.) Gelangt man zu der Annahme, daß Unternehmungen, welche sich 
über weite Gebiete ausdehnen und in die Bezirke einer größeren Zahl von 
ÄTe®« 
marken derselben Versicherungsanstalt in allen Teilbetrieben verwandt werden 
müssen, einerlei im Bezirke welcher anderen Anstalt sie liegen, und daß mit 
deren Beschaffung und Verwendung stets Umständlichkeiten, kaum zu über 
windende Schwierigkeiten aber dann verknüpft sind, wenn die Teilbetriebe 
sich in den Bezirken von Versicherungsanstalten befinden, wo das Einzlehungs-
        <pb n="314" />
        300 
Zu Ziffer XX der Anleitung Anni. 8. 
verfahren besteht; es bestimmen sich auch die Höhe der zu verwendenden Ver 
sicherungsbeiträge (§. 22) und die über den Eintritt in die Versicherung und 
die über den Anspruch auf Invalidenrente sich beziehenden Ziffern (§§. 4 Abs. 2 
u. 9 Abs. 3) in einer Weise, die der Absicht des Gesetzgebers geradezu wider 
streitet und die von diesem nicht gewollte Unterschiede zwischen den an demselben 
Orte in einem derartigen Betriebe mit weit entferntem Betriebssitze und den 
dort sonst beschäftigten versicherungspflichtigen Personen derselben Berufsart 
hervorruft; sie macht endlich Behörden für Obliegenheiten zuständig, welche 
für deren Wahrnehmung, weil sie die erforderlichen Erhebungen an Ort 
und Stelle zu machen außer Stande sind, wenig oder gar nicht geeignet 
sind (§§. 3 Abs. 1, 4 Abs. 3, 100, 122 ff., 161). In zutreffender Weise hat die 
zuständige großherzogl. hessische Verwaltungsbehörde in einem Falle, wo es 
sich um ein großes Ballgeschäft handelt, dessen Centralleitung in Frankfurt ist, 
das aber Bauunternehmungen in den verschiedensten Theilen Deutschlands 
ausführt und Hilfsbetriebe, wie Steinbruch, Dampfziegelei u. s. w. ebenfalls 
in den Bezirken verschiedener Versicherungsanstalten besitzt, einen Theil der bei 
einer zu weit gehenden Betonung der Einheitlichkeit eines Betriebes ent 
stehenden Schwierigkeiten dargestellt und über die Gesichtspunkte zu einer zweck 
mäßigen Behandlung der Angelegenheit Folgendes ausgeführt sJ. u. A.V. im 
D.R. III. S. 28): 
„Ehe wir zur Rechtfertigung der angefochtenen Entscheidung aus recht 
lichen Gründen übergehen, sei es uns gestattet, auf die praktischen Konsequenzen 
hinzuweisen, zu denen es führt, wenn sämmtliche über ganz Deutschland, z. B. 
Elsaß, die Pfalz, Schleswig-Holstein, Ostpreußen und Schlesien zerstreuten Be 
triebe eines derartigen Geschäftes künstlich als in F. stattfindend aufgefaßt 
werden. Die Schwierigkeit, überhaupt an diesen Orten Marken der Versiche 
rungsanstalt Hessen-Nassau zu erhalten, ließe sich wohl beseitigen, aber die Un 
billigkeit, die in F. bestehenden hohen Sätze des durchschnittlichen Tagelohns 
bei Bestimnulng der Versicherungsklassen der in der Pfalz oder in Schlesien 
beschäftigten Arbeiter zu Grunde zu legen, bliebe bestehen. An Orten, in denen 
die Geschäfte der Jnvaliditätsversicherung auf Grund des §. 112 des Gesetzes 
einer besonderen Erhebestelle oder einer Krankenkasse übertragen sind, wäre 
die größte Verwirrung unausbleiblich, wenn den Kassenvorständen zugemuthet 
würde, Marken einer anderen Versicherungsanstalt unter Zugrundelegung der 
Tagelohnsätzc zu F. zu verwenden. Die Schwierigkeiten werden nicht dadurch 
vermindert, daß die Entscheidung der zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern 
entstehenden Streitigkeiten konsequenter Weise (§§. 41 u. 122 R.G.) bei der 
Verwaltungsbehörde zu F. erfolgen müßte. 
Die Jnterpretationsfrage, je nach deren Beantwortung man zur Annahme 
oder Ablehnung obiger Konsequenzen genöthigt ist, kann wohl so ausgedrückt 
werden: schließt sich das Jnvaliditätsgcsetz hinsichtlich der Lokalisirung der 
Versicherungspflicht an die Krankenversicherung oder an die Unfallversiche 
rung an? 
Wir glauben, daß in Berücksichtigung der §§. 22 Nr. 5, 41, 120, 122, 
123, 161 R.G davon auszugehen ist, daß der Beschäftigungsort der Ort der 
Jnvaliditätsversicherung sein soll und daß dem §. 41 Abs. 3, wonach als Be 
schäftigungsort der Sitz des Betriebes gilt, keine weitergehende Bedeutung bei 
zulegen ist, als dem §. 5 der Novelle des Krankenversicherungsgesetzes, welcher 
unter prinzipieller Beibehaltung der Versicherung am Beschäftigungsort den 
Zusatz enthält: „Für Personen, welche in Gewerbebetrieben beschäftigt sind, 
deren Natur es mit sich bringt, daß einzelne Arbeiten an wechselnden Orten 
außerhalb der Betriebsstätte ausgeführt werden, gilt auch für die Zeit, während 
welcher sie mit solchen Arbeiten beschäftigt sind, als Beschäftigungsort der Sitz 
des Gewerbebetriebes." Auch auf die Motive zu der citirten Vorschrift dürfen 
wir Bezug nehmen. Der Grundsatz: Der Nebenbetrieb folgt dem Hauptbetrieb,
        <pb n="315" />
        Zu Ziffer XX der Anleitung Anni. 8. 
301 
gilt in gewissem Umfang für die Unfallversicherung, und zwar kraft positiver 
Vorschrift. Vergl. §. 9 Abs. 8 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 
und besonders §. 9 Abs. 2 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887. 
Er bezweckt „die organisatorische Eingliederung der Betriebe in die Berufs- 
genosscnschaften" svergl. Nosin, das Recht der Arbeiterversicherung S. 246 f.) 
und ist durchführbar, weil der Unternehmer allein Unfallversicherungsbeitrage 
zu leisten hat. Im Jnvaliditätsgesetze fehlt es, ebenso wie in dem neuen 
Krankenversicherungsgesetze, an einer derartigen Vorschrift. Die Invaliditäts- 
Versicherung kann wohl mit einer Krankenkasse, nicht aber mit einer Berufs- 
genossenschaft verbunden werden. Wenn in den Motiven zu §. 41 des Gesetzes 
gesagt ist: „Die Frage nach dem Sitz des Betriebes wird in den meisten 
Fällen, in welchen Zweifel bestehen können, schon durch endgiltige Entscheidungen 
für das Gebiet der Unfallversicherung, für welche dieselbe gleichmäßig in Be- 
tracht kommt, klargestellt sein," so widerspricht dies nur scheiubar unserer Auf 
fassung, da für die Bestimmung des Betricbssitzes die ergangenen Entscheidungen 
allerdings von Wichtigkeit sind, wogegen die Frage, ob die einzelnen Betriebe 
unter sich im Verhältnisse von Haupt- und Nebcnbetrieb stehen, hiermit nichts 
zu thun hat und oft nach zufälligen Umständen, z. B. dem Wechsel der Eigen 
thümer, verschieden zu beantworten sein wird." 
Der in Bezug genommene §. 5a des Krankenversicherungsgcsetzes lautet: 
„I. Für Personen, welche in Gewerbebetrieben beschäftigt sind, deren 
Natur es mit sich bringt, daß einzelne Arbeiten an wechselnden Orten 
außerhalb der Betriebsstätte ausgeführt werden, gilt auch für die Zeit, 
während welcher sie mit solchen Arbeiten beschäftigt sind, als Beschäfti 
gungsort der Sitz des Gewerbebetriebes. 
II. Werden versicherungspflichtige Personen von einer öffentlichen 
oder privaten Betriebsverwaltung mit Arbeiten beschäftigt, welche an 
wechselnden, in verschiedenen Gemeindebezirken belegenen Orten auszu 
führen sind, so gilt, falls nicht nach Anhörung der betheiligten Verwal 
tungen und Gemeinden oder weiteren Kommunalverbänden von der 
höheren Verwaltungsbehörde etwas Anderes bestimmt wird, als Be 
schäftigungsort diejenige Gemeinde, in welcher die mit der unmittelbaren 
Leitung jener Arbeiten betraute Stelle ihren Sitz hat. 
III. Für Personen, welche in der Land- oder Forstwirthschaft zur 
Beschäftigung an wechselnden, in verschiedenen Gemeindebezirkcn be- 
leqenen Orten angenommen sind, gilt als Beschäftigungsort der Sitz 
des Betriebes (§. 44 des Gesetzes vom 5. Mai 1886, R.G.Bl. S. 132)." 
In sinngemäßer Anwendung des im §. 5a des Krankenversicherungsgesetzes 
zum Ausdrucke gebrachten Grundsatzes hat das Reichs-Postamt in seiner Anweisung 
vom 11. Dezember 1890 sRr. 60 S. 377) für die ihm unterstellten Dienststellen 
angeordnet: „Bei jeder Lohnzahlung an den Persicherungspflichtigen ist für 
jede Kalenderivocht .... eine Beitragsmarke derjenigen Versicherungsanstalt zu 
verwenden, zu deren Bezirke der Sitz des Betriebes gehört, in welchem der 
Versicherungspflichtige beschäftigt ist. Als Sitz des Betriebes gilt der 
Amtssitz der den Versicherungspflichtigen beschäftigenden Dienst 
stelle, für die bei einer Verkehrsanstalt Beschäftigten also der 
Sitz der Verkehrsanstalt. Für die bei der Herstellung und Unterhaltung 
der Telegraphenanlagen den Telegraphen-Bauführern, LeitnngSrevisoren und 
Leitungsaufsehcrn unterstellten Personen gilt als Sitz des Betriebes der Sitz 
der Lber-Postdirektion. Soweit jedoch die Ausführung von Unterhaltungs- 
arbeiten an den Stadt-Tclegraphen- oder Stadt-Fernsprechanlagen unter Leitung 
eines Beamten der örtlichen Telegraphenanstalt geschieht, ist der Sitz der 
Telegraphenanstalt als Sitz des Betriebes anzusehen." 
Würde statt dieser, die thatsächlichen Verhältnisse zweckmäßig berücksichti- 
gcnden Auffassung die für das Gebiet der Unfallversicherung maßgebende Be-
        <pb n="316" />
        302 
Zu Ziffer XX der Anleitung Sinnt. 9 u. 10. 
stimmung des Ausdehnnngsgesetzes zur Anwendung gebracht und die gesummte 
Reichs-Postverwaltung als ein einziger Betrieb behandelt sein, so würden Bei 
tragsmarken der Versicherungsanstalt Berlin von allen Behörden der Reichspost 
zu verwenden und es würden alle oben angeführten Nachtheile einer Auf 
fassung, die die Einheitlichkeit eines aus vielen Theilbetriebcn bestehenden Ge- 
sammtbetriebes zu sehr betont, in besonders hohem Maße hervorgetreten sein. 
Das Reichs-Dersicherungsamt hat die Frage, ob selbstständiger Betrieb 
oder unselbstständiger Nebenbetrieb eines an einem anderen Orte befindlichen 
Hauptbetriebes, in der Rev.Entsch. vom 11. Juni 1891 Nr. 35 (SI. N. f. I. u. AB. 
1891 S. 150) wegen eines in einer Ortschaft des Königreichs Sachsen wohn 
haften und von dort aus den Vertrieb von Bibeln betreibenden Bibelboten 
der Britischen Bibelgesellschaft in Berlin entschieden, und zwar dahin, 
daß keine Umstände vorliegen, wonach am Beschäftigungsorte des Bibelboten 
ein selbstständiger Betrieb anzunehmen ist, sondern daß der Bibelbote als in 
dem in Berlin befindlichen Betriebe der Bibelgesellschaft beschäftigt zu be 
handeln ist. 
W Wegen der Beschäftigung von Inländern im Auslande 
vergl. Sinnt. V 5, 7 S. 165, 167. 
IO. Wegen der Beschäftigung im Jnlande in Betrieben, welche 
im Auslande belegen sind, vergi. Anni. V 3 S. 163 und VI 26 bis 32 
S. 194 ff.
        <pb n="317" />
        Nachtrag 
Zu Anmerkung 112 Ziffer 3 und 7 S. 34 u. 44. 
Durch Rev.Entsch. vom 17. April 1893 Nr. 27V (A. N. f. I. u. A.V 1893 
S 117) hat das Reichs-Versicherungsamt einen lcmdwirthschaftlichen Bienen- 
vileaer, welcher auf Besitzungen kleinerer westfälischer Laudwirthe die regel 
mäßig wiederkehrende Pflege der Bienen gegen Tagelohn versah und m Aus 
führung davon zeitweilig auch in eigener Wohnung dle Anfertigung 
aeber andere landwirthschaftliche Arbeiten verrichtete, für versicherungspflichtig 
erklärt und zwar auch für die Zeit, während deren er in der eigenen 
Wohnung die Bienengeräthschaften anfertigte 
Ñerner hat das Reichs-Versicherungsamt in der Rev.Entsch. vom 16. Januar 
1893 Nr. 20V (A. N. f. I. u. A.V. 1893 S. 116) einen in Württemberg wohnhaften 
Baummart, dem von mehreren ländlichen Besitzern die jährlich wiederkehrenden 
Arbeiten in den ihnen gehörigen Obstgärten überlragen waren, für versichcruugs- 
vflichtig erklärt. Es ist dabei hervorgehoben, daß es, wie bei den Winzern, ins 
besondere den sog. Baulveingärtuern, nicht ausgeschlossen sei, daß derartigeArbeiten 
auch von Personen in der Stellung von Unternehmern besorgt werden. Im vor 
liegenden Falle treffe dies jedoch nicht zu, da derBetreffende selbst keinen eigenen oder 
gepachteten Grundbesitz bewirthschaftete, keine Materialien von nennenswerther 
Bedeutung aus eigenen Mitteln liefere, keine eigenen Gehilfen beschäftige keine 
den ortsüblichen Tagelohu gewöhnlicher Tagearbeiter erhebe, daß das Vor 
handensein eines Unternehmcrgewinnes angenommen werden mutzte, und da er 
neben seinen Geschäften als Baiunwart gewöhnliche Tagelohnerarbei en ausführe. 
Wegen der in verwandten Beschäftigungsverhältnissen befindlichen Feld- 
und Viehaufseher — Aufsichtsmänner — vergl. unten Nachtrag zu 
Anm. VI 10 Ş. 308. 
Zu Anmerkung I 12 Ziffer 4 S. 36. 
In der Rev.Eutsch. vom 12. Juni 1893 Nr. 271 (A. N. f. I. u. A.V. 1893 
S. 118) sind Viehkastrirer, insbesondere eine Person, welche von einer länd 
lichen Besitzung zur anderen zog, um das Kastriren von jungen Hahnen vor 
zunehmen, und eine andere, welche, von Ort zu Ort reisen^ bei ländlichen 
Besitzern junge Schweine verschnitt und fur diese ^ŗchschmttlich bei den 
einzelnen Besitzern eine halbe Stunde dauernde - Beschäftigung nur baare 
Vergütung erhielt, für selbstständige Gewerbetreibende erachtet, dagegen hervor 
gehoben, daß Haus sch läch ter unter Umständen als Arbeiter deriemgen, bei 
denen sie das Schlachten vornehmen, angesehen werden können.
        <pb n="318" />
        304 
Nachtrag. 
Zu Anmerkung 1 12 Ziffer 6 S. 42. 
Einen Steinklopfer, der Steinklopfarbeiten im Akkord für ver 
schiedene Personen übernahm, ohne an bestimmte Arbeitszeiten gebunden zu 
sein, hat das Neichs-Versicherungsamt durch Rev.Entsch. vom 15. Mai 1893 
Nr. 272 (A. N. f. I. u. A.V. 1893 S. 118) unter folgender Begründung für 
verstcherungspflichtig erklärt: „Nach den angestellten Ermittelungen führt der 
Kläger nicht etwa selbst Lieferungen von Steinmaterial rc. aus, sondern klopft 
nur für Personen, die ihrerseits von Steinbruchsbesitzern, Straßenbaunntcr- 
nehmern und dergleichen die Lieferung beziehungsweise Zerkleinerung von 
Steinmaterial in größeren Posten übernehmen, auf den ihm jeweilig ange 
wiesenen Stellen Steine. Er übernimmt nicht ein bestimnites Quantum von 
solchen, welches in vereinbarter Frist zerkleinert sein muß, sondern arbeitet, 
soviel er kann und soviel namentlich die Witterungsverhältnisse erlauben, und 
erhält am Ende jeder Woche einen Lohn, der sich nach der Menge der jeweilig 
verarbeiteten Steine bemißt. Diese Arbeiten gehören ihrer Art nach durchaus 
in den Kreis derjenigen Thätigkeiten, welche von Arbeitern im Sinne des §. 1 
des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes verrichtet zu werden pflegen. 
Auch die besonderen Umstände des Falles ergeben keinen Anhalt dafür, daß 
der Kläger sie nicht als Arbeiter verrichtet hätte. Daß er nicht im Tagelohn, 
sondern nach dem Umfange der geleisteten Arbeit bezahlt wird, fällt nicht ins 
Gewicht, da diese Art der Lohnberechnung allen Akkordarbeiten gemeinsam ist 
(zu vergleichen Handbuch der Unfallvers. Anm. 8 g zu §.9 des U.V.G., sowie 
Nr. XVIII der Anltg.). Eine gewisse freiere Gestaltung des Arbeitsvcrhältnisses„ 
insbesondere bezüglich der Arbeitszeit, findet sich bei jeder Akkordarbeit vor. 
Auch daß der Kläger nur einer geringen Kontrole seitens der Arbeitgeber 
ausgesetzt war, ergiebt sich nicht sowohl aus besonderen Vertragsbestimmungen, 
als vielmehr aus der Natur der zu leistenden Arbeiten, namentlich auch aus 
ihrer großen Einfachheit. Endlich war weder sein Lohn derartig bemessen, 
daß damit eine Gelegenheit zur Erzielung eines Unternchmcrgewinnes gegeben 
wäre, noch auch seine ganze soziale Stellung eine solche, daß sie ihn über den 
Kreis gewöhnlicher Tagearbeiter hinausgehoben hätte." 
Zu Anmerkung I 12 Ziffer 10 S. 47. 
Unter Nr. 282 (A. N. f. I. u. A.V. 1898 S. 136) hat das Neichs-Versiche- 
rungsamt über die Versicherungspflichtigkeit der Brottràger und Brotträge 
rinnen außer der auf S. 49 wiedergegebeuen Rev.Entsch. vom 15. Juni 1892 
mehrere andere Entscheidungen mitgclheilt. Unterm 29. November 1892 hat 
das Neichs-Versicherungsamt die Versichcrnngspflicht verneint, „weil feststand, daß. 
die Betreffende die gegen Rabatt entnommenen Waaren nicht an Kunden des 
Bäckers, sondern an ihre eigenen Kunden absetzte, und zwar zu Preisen, auf 
deren Höhe der Bäcker einen Einfluß uicht ausüben durfte". 
In einer ferneren NcvEntsch. vom 17. April 1893, in welcher die Ver- 
sichernngspflicht der Brotträgerin ebenfalls verneint ivorden ist, hat sich das 
Neichs-Versicherungsamt über gewisse Modalitäten des zwischen den Brotträge- 
rinncn und ihren Auftraggebern bestehenden Verhältnisses folgendermaßen aus 
gesprochen: 
„Wenn die Frage der Versicherungspflicht der Brotaustragerinnen 
nicht ein für allemal gleichmäßig beantwortet werden kann, sondern je nach 
der besonderen Lage der Verhältnisse zu entscheiden ist, so muß bei der Würdi 
gung der verschiedenen für die Beurtheilung der Beziehungen zwischen Bäcker 
und der Austrägerin maßgebenden Umstände von vornherein in Betracht ge 
zogen werden, daß, wie auch diese Beziehungen geartet sein mögen, als ein 
Dienstverhältniß oder als freie Geschäftsverbindung, beide Betheiligte natur 
gemäß in eigenem Interesse auf ein gegenseitiges Entgegenkommen angewiesen sind.
        <pb n="319" />
        Nachtrag. 
305 
Regelmäßig wird daher der Bäcker auf das Austragen der Backwaare sich einen 
gewissen Einfluß sichern und insbesondere auf eine pünktliche Ablieferung der 
Waare an die Abnehmer hinzuwirken bedacht sein. Auch wird er meist dafür 
Sorge tragen, daß, wenn mehrere Frauen für ihn austragen, eine jede von 
ihnen dies in einem bestimmten örtlichen Bezirk thut, und daß der Vertrieb 
anderer Backwaaren, als der von ihm hergestellten, durch sie nicht stattfindet. 
Insofern also ist es für die Entscheidung noch nicht ausschlaggebend, wenn im 
vorliegenden Falle der Bäckermeister der Klägerin Ort und Zeit, wo und wann 
sie das Brot auszutragen hatte, bestimmt und auch in den übrigen vom 
Schiedsgericht erwähnten Beziehungen ihre freie Entschließung beschränkt hat. 
Diesem regelmäßig nachweisbaren Einfluß des Bäckers auf den Geschäftsbetrieb 
der Austrägerinnen entspricht auf der anderen Seite auch ein gewisses Maß 
seinerseits geübter Rücksicht, die sich insbesondere in Bezug auf die Zurück 
nahme nicht abgesetzter Waare und die Tragung der Gefahr bei Kredltirung 
des Kaufpreises äußert. In erster Linie wird es daher stets darauf ankommen, 
ob der Bäcker „rechtlich verpflichtet" ist, nicht verkauftes Brod zurückzunehmen 
und die Gefahr für den Eingang kreditirter Forderungen zu tragen, oder ob 
er dies nur aus billiger Rücksichtnahme gegenüber den Austrägerinnen thut. 
Ob übrigens oas Eigenthum des Brotes auf die Austrägerinnen übergeht, ist 
eine Frage, die sich mit der Frage der Rücknahmepflicht nicht vollständig deckt 
und in den meisten Fällen um so mehr auf sich beruhen kann, als viele zweifel 
los selbstständige Gewerbetreibende, z. B. die Kommissionäre, mit Waaren 
handeln, deren Eigenthümer sie nicht sind. Wenn nun auch wohl selten be 
stimmte rechtliche Abmachungen in den hervorgehobenen beiden Beziehungen ge 
troffen werden mögen, so crglebt doch das thatsächliche Verhalten der BetheUigten, 
lvie sie selbst sich diescrhalb berechtigt und verpflichtet glauben. Im vorliegenden 
Falle hat nuil zivar der Bäckermeister erklärt, er babe regelmäßig die nicht ver 
kaufte Waare zurückgenommen; nach Lage der Akten aber ist es auch vorge 
kommen, daß die AuSträgerin die sämmtlichen übernommenen Semmeln ver 
rechnen und zusehen mußte, wie sie die nicht abgesetzte Waare später verwerthen 
konnte. Ebenso steht aktenmäßig fest, daß die AuSträgerin zuweilen Waare 
an den Bäcker bezahlt hat, deren Kaufpreis sie selbst bisher von den Ab 
nehmern nicht erhallen hatte. In diesen Beziehungen also spricht die Akten 
lage zivciscllos zu Gunsten der Annahme eines selbstständigen Gewerbebetriebes. 
Ein weiteres für die Entscheidung wichtiges Moment ergiebt in der Regel 
die Untersuchung, an wen die AuSträgerin die von dem Bäcker bezogene Waare 
abzusetzen halte. Seitens der Klägerin geschah dies zum Theil an Personen, 
die ihr von ihrem Austraggeber bezeichnet also dessen Kunden waren; sie hatte 
sich aber auch einen, nach Lage der Akteii offenbar nicht unbeträchtlichen, Kreis 
eigener Kunden erivorben, für ivelchen sie die Semmeln entnahm. Dieser Be 
thätigung eines eigenen geschäftlichen Interesses durch die Klägerin entspricht 
es auch, daß der Auftraggeber es geschehen läßt, daß die Brotfrauen bei ihren 
Gängen einem sonstigen Erwerbe, z. B. der Verniittelung von Kauf- und 
Miethsgeschästen, nachgehen — Endlich läßt das vorliegelide Material mit 
ausreichender Sicherheit erkennen, wie die Stellung der Klägerin bisher ander- 
weit, insbesondere auf den verwandten Gebieten der Gewerbesteuer- und des 
Krankenversichcrungswescns beurtheilt worden ist, ein Umstand, welcher von 
um so höherem Werthe ist, als es, lvie das Rkichs-Versicherungsamt vielfach 
ausgeführt hat, bedenklich erscheint, eine Person, die sonst stets als selbstständig 
gegolten, dann, wenn ihr die Vortheile der Jnvalidiläis- und Altersversiche 
rung zugewendet werden sollen, als eine „Gehülfin" im Sinne des §. I Ziffer 1 
des Invalidität-- lind Altersversicherungsgesetzes anzusehen. Nun hat aber 
die Klägerin einen Gewerbeschein auf eigenen Namen besessen, und diese That 
sache verliert dadurch nicht an Gewicht, daß der Bäckermeister ihr früher das 
zur Erlegung der Steuer erforderliche Geld geschenkt hat, und daß jetzt von 
Gebhard, Invalidtiäts- u. AlterSoersichklungsgesetz. 20
        <pb n="320" />
        306 Nachtrag. 
ihr die Steuer mit Rücksicht auf ihre Bedürftigkeit nicht mehr erhoben wird. 
Sie ist ferner zur Krankenversicherung nicht herangezogen worden, zwischen ihr 
und dem Bäckermeister hat keine Kündigungsfrist (§. 122 der Gewerbeordnung) 
bestanden, und auch die untere Verwaltungsbehörde hat sich gegen das Vor 
liegen eines versicherungspflichtigen Arbcits- oder Dienstverhältnis,es aus- 
gesproch^î jg zu ben vorerwähnten Fällen hat das Neichs-Versicherungs- 
mnt — in Uebereinstimmung mit dem Schiedsgerichte — lant Revisionscntschel- 
dunq vom 12. Dezember 1892 eine Backwaarenträgerrn fur eine versiche- 
festgestellt, das; die Klägerin das Brot in den Körben und unter Benutzung 
der Tücher des Bäckermeisters ausgetrageu hat, das; sie bei Bestimmung der 
Preise au dessen Weisungen gebunden, und daß Letzterer verpflichtet war, das 
nicht verkaufte Brot zurückzunehmen. Deuten schon diese Thatumstände auf ein 
zwischen der Klägerin und dem Gewerbetreibenden bestehendes persönliches und 
wirtschaftliches Äbhängigkeitsverhältniß hin, so kommt noch hinzu, daß die 
Klägerin von dem Bäcker zum Brotaustragen engagirt war und, wenn sie 
einmal krankheitshalber nicht erscheinen konnte, sich durch ihre Schwiegertochter 
vertreten lassen mußte. Gerade diese letztere Thatsache beweist, daß nach der 
Auffassung der Betheiligten die Klägerin nicht etwa nach ihrem Belieben 
kommen und ausbleiben durfte — denn dann könnte von einer Vertretung 
füglich nicht die Rede sein —, sondern verpflichtet war, das Umhertragen des 
Brotes persöulich zu besorgen." 
Zu Anmerkung II 6 Ziffer 5 S. 64 und Anmerkung III 24 S. 121. 
Leichenschauer im Königreiche Württemberg sind mittels Rev.Entsch. 
vom 7. Dezember 1891 und vom 29. April 1893 Nr. 276 (A. N. f. I. u. A.B. 
1893 S. 128) für versicherungspflichtige Bedienstete der Gemeindeverwaltung, 
dagegen Leichenfrauen mittels Rev.Entsch. vom 29. April 1893 Nr. 27t, für 
selbstständige Unternehmerinnen, welche berufsmäßig einzelne persönliche Llensi- 
leistunqen bei wechselnden Anftraggebern verrichten, erklärt. Wiewohl die 
Leichen schau er wie die nichtversicheruugspflichtigen Gcmeindehebeammen und 
die von den Gemeinden angestellten Fruchtmesser (s. Ş. 64 u. &lt;&gt;o) ""ßer ihrem 
festen Gehalte vom Publikum Gebühren beziehen, so unterscheiden sie sich nach 
den Ausführungen des Reichs-Bersicherungsamtes von diese» Berussklasien doch 
wesentlich dadurch, „daß sie nicht ans Anrufen von Privaten thätig werden, 
sondern ihre Funktionen von Amtswegen und behufs Ausübung der den Ge 
meinden gesetzlich übertragenen Gesundheitspolizei wahrnehmen . Das Reichs- 
Versicherungsamt erachtet die Obliegenheiten der Leichenschauer, welche zu i 
bis 90 Prozent aus Laien (Handwerkern u. s. w.) und nur zum geringen 
Theile aus Aerzten und Wundärzten bestehen, nicht für eine „höhere, mehr 
} ^Die Leichenfrauen in Württemberg rechnet das Reichs-Ver,icherungsamt 
unter diejenigen „Gewerbetreibenden, welche im öffentlichen Interesse zur Aus- 
treibender nicht verlieren und insbesondere verstcherungspflichtlgc Bedienstete 
der anstellenden Behörde nicht werden".
        <pb n="321" />
        ^ i 
Nachtrag. 
307 
Die gleiche Entscheidung hat das Reichs-Versicherungsamt unterm 25. April 
1892 Nr. 278 (il. N. f. I. u. A.V. 1893 S. 130) wegen der in Bayern be 
schäftigten Leichenreinigerinnen, „Seelnonnen", gegeben; auch sie sind 
für nichtversicherungspflichtig erklärt, dabei ist aber bemerkt, daß „der Fall aller 
dings anders liegen könnte, wenn die Gemeinde den ganzen Beerdigungsakt 
mit allen erforderlichen Veranstaltungen und Diensten ihrerseits als Unter 
nehmerin ausführte". Um dieses Umstandes willen ist eine Leichenbitterin, 
welche in einer das Beerdigungswesen selbst verwaltenden Stadt Westfalens 
mit einem Theil der hierzu gehörigen Obliegenheiten betraut war, mittels 
Rev.Entsch. vom 14. März 1892 Nr. 279 (A. N. f. I. u. A.V. 1893 S. 131) 
für versicherungspflichtig erklärt. Dabei ist der Umstand für hinderlich nicht 
angesehen, daß mehrere Leichenbitterinnen angestellt waren, und „es der Ent 
schließung der Hinterbliebenen überlassen war, welcher der mehreren Leichen 
bitterinnen sie im Einzelfalle ihre Aufträge ertheilen wollen; denn da Jeder 
mann genöthigt ist, sich ihrer Vermittelung zu bedienen, so hat die Anstellung 
der mehreren Leichenbittcrinnen offenbar nicht den Zweck, unter ihnen einen 
Wettbewerb zu schaffen, sondern ist nur im Interesse des Publikums erfolgt, 
um diesem die Inanspruchnahme einer solchen Person zu erleichtern und die 
ungesäumte Erledigung aller Aufträge zu fördern." 
Zu Anmerkung II 6 S. 58, II 11 S. 69 und XVIII 6 S. 270. 
Die Mitglieder einer Kornmesser-Kompagnie, welche in einer 
Nordsee-Hafenstadt unter Aufsicht des dortigen Magistrates besteht, und 60 Mann 
und 4 Aelterleute umfaßt, sind durch zwei Rev.Entsch. vom 26. Oktober 1891 
Nr. 299 (NN. f. I. u. A.V. 1893 S. 153 für nichtversicherungspflichtig er 
klärt. Es ist angeführt, daß sie nicht als Arbeiter der sie beschäftigenden 
Personen anzusehen sind, da sie ihre Arbeiten nach Maßgabe der Satzungen 
der Kompagnie verrichten und dafür die Vergütung nach dem satzungsmäßigen 
Tarif zu leisten ist, und daß sie ferner auch nicht als Arbeiter des die Aufsicht 
führenden Magistrates gelten können, obwohl die Kornmesser zu steter Dienst 
bereitschaft im Interesse der Stadt, namentlich bei Brand- und Feuersgefahr 
verpflichtet sind, eine Verpflichtung, die auch Handwerkerinnungen, Gewerk 
schaften und ähnliche Verbände an manchen Orten haben. Hervorgehoben wird, 
„daß der § 36 der Gewerbeordnung nicht unter allen Umständen dazu zwingt, 
solche Personen, welche sich „Messer" nennen, als selbständige Gewerbetreibende 
anzusehen. Denn die genannte Vorschrift der Gewerbeordnung spricht lediglich 
die Gewerbesreiheit der das Gewerbe der Messer treibenden Unternehmer aus, 
läßt es aber dahingestellt, wer als ein solcher Unternehmer anzusehen ist. Im 
Allgemeinen wird jedoch nach dem Wortlaut des §. 36 a. a. O., dem auch die 
Bestimmung des §. 1 Ziffer 5 des Ausdehnungsgesetzes vom 28. Mai 1885 ent 
spricht, davon auszugehen sein, daß die Thätigkeit der Wäger, Messer, Schauer 
u s. w. regelmäßig den Begriff eines selbständigen Unternehmens erfüllt. Im 
Uebrigen hängt die Entscheidung von den thatsächlichen Umständen des Einzel- 
falles ab." 
Aus ähnlichen Gründen ist ein Hilfswäger in einer Ostsee-Hasenstadt 
laut Rev.Entsch. vom 13. März 1893 Nr. 300 (A. N. f. I. u. A.V. 1893 
S. 155) als nichtversicherungspflichtig erachtet. Weder ist er ein versicherungs 
pflichtiger Gehilfe des „Stadtwägers," der unter den eine einheitliche Genossen 
schaft bildenden Wägern als der Erste unter Gleichen, nicht aber als der Auf 
traggeber der Uebrigen anzusehen ist, noch ein Gehilfe der Stadtverwaltung, 
welche „die Wäger nicht anstellt, um durch sie die ihr obliegenden Aufgaben
        <pb n="322" />
        308 
Nachtrag. 
Zn Anmerkung VI 10 S. 182. 
Ueber die Versicherungspflicht der in den norddeutschen Marschen, ins 
besondere Schleswig-Holsteins, vielfach vorkommenden Feld- und Viehauf- 
seher — Aufsichtsmänner — hat die Rev.Entsch. vom 19. Dezember 1892 
Nr. 296 (A. N. f. I. u. A.V. 1893 S. 150) Folgendes ausgeführt: „Aufgabe 
der Aufsichtsmänner ist es, die als Weideland verpachteten Marschländer eien 
eines oder mehrerer, meist entfernt wohnender Besitzer für den gedachten Zweck 
nutzbar zu erhalten und das znr Weide ausgetriebene Vieh zn beaufsichtigen. 
Sie haben dafür Sorge zn tragen, bah die die einzelnen Fennen trennenden 
Gräben und Hecken in gutem Zustande bleiben, haben Maulwurfshügel zu 
ebenen, Disteln zu mähen, Dünger zu breiten, die Viehtränken in Stand zu 
halten, nach Schneefall die Schafe zu füttern, Vieh zum Wegtrieb zu sondern 
und Viehbesitzcr wie Viehkäufer auf den Ländereien umherzuführen. 
Bei Wahrnehmung dieser Dienste hat sich die Stellung der Aufsichts 
männer in doppelter Weise entwickelt. Es giebt Aufsichtsmänner, welche von 
dreißig bis vierzig verschiedenen Besitzern beauftragt sind und ihre Thätigkeit 
über große Länderstrecken ausdehnen. Dies sind meistens selbst in den Marschen 
ansässige kleinere Besitzer, welche die vorgedachten mechanischen Verrichtungen 
ihrem eigenen Gesinde oder anderweit von ihnen angenommenen Arbcirslenten 
übertragen, während sie selbst eine Art Oberaufsicht führen. Sodann aber 
giebt es auch solche, welche als Aufsichtsmann bloß für einen oder einige 
wenige Besitzer fungiren und die Aufsicht nur für einen Länderkomplex von 
solchem Umfange übernehmen, daß sie die erforderlichen Arbeiten ganz oder 
doch größtentheils persönlich verrichten können; diese Personen sind zumeist aus 
dem Stande der gewöhnlichen Lohnarbeiter hervorgegangen. Allgemein haben 
die Aussichtsmänncr den Anordnungen der Besitzer Folge zu leisten, dieselben 
entweder selbst auszuführen oder durch die von ihnen angenommenen Arbeiter 
ausführen zu lassen; sic unterstehen insoweit auch einer Koutrole der Besitzer, 
als diese in der Regel mehrmals im Jahre sich von dem Zustande der Weiden 
und von der auf dieselben verwendeten Fürsorge persönlich überzeugen. 
Die Versicherungsanstalt will die Aufsichtsmänner allgemein und mit 
ihnen auch die Kläger als selbstständige Unternehmer angesehen wissen, einmal 
deshalb, iveil ihre Thätigkeit wegen des Werthes des ihrer Aufsicht anvertrauten 
fremden Gutes und wegen der Unmöglichkeit regelmäßiger Koutrole eine be 
sondere Zuverlässigkeit auf der einen und besonderes Vertrauen auf der anderen 
Seite voraussetze' und sich deshalb über die Leistungen eines gewöhnlichen 
Lohnarbeiters erhebe, und sodann atls dem Grtinde, weil von einer persön 
lichen Abhängigkeit, wie solche zu dem Wesen eines versicherungspflichtigen 
Arbeitsverhältnisses gehört, bei den Aussichtsmännern nicht bic Rede sein kann. 
Diesen Ausführungen hat das Rcichs-Dersichcrungsamt in solcher Allge 
meinheit nicht beitreten können, es geht vielmehr davon aus, daß bei der Viel 
gestaltigkeit der obwaltenden Verhältnisse jeder Fall eine besondere Beurtheilung 
erheischt. Was die vorliegende Streitsache betrifft, so ist es zwar richtig, daß 
die Thätigkeit der Aufsichtsmänner eine besondere Zuverlässigkeit auf der einen 
und ein erhöhtes Maß von Vertrauen aus der anderen Seite bedingt; allein 
dieser Umstand, wenn er auch in manchen Fällen einen Schluß auf eine höhere 
soziale Stellung des Arbeitnehmers zulassen mag, steht der Annahme eines 
versicherungspflichtigen Tiensiverhällnifses nicht entgegen, wo — wie das 
Schiedsgericht zutreffend angenommen hat — der Kläger seit einer Reihe von 
Jahren für den nämlichen Besitzer die Aufsehcrdienste leistet. Auch in Betreff 
der persönlichen Abhängigkeit, welche alleidings zum Begriff des Arbelters nn 
Sinne des Gesetzes gehört, hat der Vordernchrer nicht geirrt, wenn er dieselbe 
bei dem Kläger als vorhanden ansieht. Daß der Besitzer des Weidelandes be 
rechtigt war,' dem Kläger Weisungen zn ertheilen und die Befolgung derselben
        <pb n="323" />
        Nachtrag. 
309 
sowie die gesainmte Thätigkeit des Aufsichtsmannes „jederzeit" zu kontroliren, 
ist allerseits anerkannt und auch von den vernommenen Zellgen bestätigt wor 
den. Wird von dieser Berechtigung des Besitzers ivegen seines entfernten 
Wohnens nur einige Male im Jahre und nicht in voller Schärfe Gebrauch 
gemacht, so ist dies auf mehr zufällige Gründe zurückzuführen, und es kann 
die dadurch thatsächlich herbeigeführte freiere Gestaltung des ArbeitsVerhält 
nisses bei der Beurtheilllng der Stelle des Klägers gegenüber der Versicherungs 
pflicht nicht wesentlich ins Gewicht fallen. Dazu kommt, daß derselbe auch im 
Uebrigen zum Arbeiterstande gehört und namentlich auch denjenigen Theil der 
zur Feld- und Viehaussicht zu rechnenden Obliegenheiten, welche seiner Art 
nach vom landwirthschaftlichen Gesinde verrichtet zu werden pflegt, selbst be 
sorgt. Das Entgelt für diese Dienste, welches darin bestand, daß dem Kläger 
die Einstellung einer bestimmten Zahl von Lämmern auf den einzelnen Weide 
fennen gestattet war, ist so bemessen, daß der hieraus möglicher Weise zu er 
zielende Betrag dem Tagelohu gewöhnlicher Arbeiter ungefähr gleich kam." 
Wegen der gleichartigen Verhältnisse, welche bei der Beschäftigung von 
Winzern und Baumwarten in Süddeutschland obwalten, vergl. Änm. l 12 
Ziffer 7 S. 44 und den Nachtrag dazu Ş. 303. Wegen der Vieh- und Ge 
treidemakler vergl. S. 314. 
Zu Anmerkung VI 19 S. 192 und VI 11 S. 183. 
Die auf S. 192 mitgetheilte, mittels Verfügung des braunschweigischen 
Staatsministeriums vom 23. September 1892 getroffene Entscheidung, 'betref 
fend die als „Ausgeherinucn" bezeichneten Personen, ist durch nachstehenden 
Erlaß des Ministeriums au die zuständigen Behörden vom 11. Oktober 1893 
abgeändert: 
„In Anlehnung an die von dem Reichs-Versicherungsamte befolgte Praxis 
sehen wir uns veranlaßt, die unter dem 23. September v. Js. Nr.'8121 von 
uns getroffene Entscheidung, welche die Bestimmungen des Bundesraths 
beschlusses vom unter I. A. 1. b auf „Ausgeherinnen" allge 
mein nicht für anwendbar erklärt, damit aufzuheben, und im Nachstehenden 
anderweit diejenigen Grundsätze festzulegen, welche bei der Versicherung der 
Ausgeherinnen gegen Invalidität und Alter zu beobachten sind: 
Versicherungspflichtig ist — soweit nicht auf Grund der Vorschrift 
unter Ziffer 4 des erwähnten Bundesrathsbeschlusses (cf. dazu A. N. d. R.V.A. 
f. I. n. A.V. 1892 S. 43 Nr 130) auch für diese eine Befreiung von der Per 
sicherungspflicht eintritt — nur die berufsmäßige Ausgeherin, d. h. diejenige 
Person, deren Hauptberuf oder doch Nebenberuf auf die fortgesetzte Verrichtung 
der Thätigkeit einer Ausgeherin gerichtet ist, die in Folge dessen auf diese 
Thätigkeit einen erheblichen Theil der täglichen Arbeitszeit verwendet und aus 
dieser Beschäftigung ihren ganzen Unterhalt oder doch einen wesentlichen Theil 
desselben erzielt. Wird die Beschäftigung „nur gelegentlich" geübt, oder zwar 
„in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen ein geringfügiges 
Entgelt, welches zum Lebensunterhalt nicht ausreicht und zu den Versicherungs 
beiträgen nicht in entsprechendem Verhältniß steht", so wird sie als eine be 
rufsmäßige regelmäßig nicht anzusehen sein, und ist die betreffende Person auf 
Grund der Bestimmungen des qu. Bundesrathsbeschlusses unter I. A. 1, a und 
b von der Versicherungspflicht befreit. 
Als ein „geringfügiges Entgelt" im Sinne der Ziffer I. A. 1, b dt. wird 
in der Regel dasjenige anzusehen sein, welches ein Drittel des maßgebenden 
ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiterinnen nicht übersteigt (cf. A N. 
d. N.V A. f. I. u. A.V. 1891 S. 54 Nr. 6). Ausgeschlossen ist es indessen nicht, 
daß auch ein diesen Betrag übersteigendes Entgelt im Einzelfalle als ein „ge-
        <pb n="324" />
        310 
Nachtrag. 
ringfügiges" im Sinne des angezogenen Bundesrathsbeschlusses angesehen 
wird, 'wie andererseits anch der Fall eintreten kann, daß ein hinter dem Be 
trage eines Drittels des ortsüblichen Tagelohns zurückbleibender Verdienst die 
Versichcrunaspslicht einer Ausgeherin gleichivohl begründet, wenn nämlich fest 
gestellt wird, daß die betreffende Person die Beschäftigung als Ausgeherin 
nicht „nebenher" verrichtet, sondern in der Ausgeherinnenthätigkeit doch ihren 
„Beruf" findet und hauptsächlich aus dem verdienten Lohn ihren Unterhalt 
bestreiten muß." 
Zu Anmerkung VI19 S. 188, VII 3 S. 198 und XVIII 3 S. 266. 
Mr nichtverficherungspflichtig hat der Senat in Bremen als höhere 
Verwaltungsbehörde auf Grund des §. 122 des I. u. A.V.G. mittels Ent 
scheidung vom 27. Oktober 1893 auch solche Lo hu dien er erklärt, welche seit 
einer längeren Reihe von Jahren während der Wintermonatc täglich, wahrend 
der Sommermonate aber in jeder Woche an vier bis fünf Tagen von 4 Uhr 
Nachmittags bis Nachts 12 Uhr oder anch länger in einem größeren Ver- 
qnüguugs'etablissement beschäftigt werden, für den Tag je 2 Mk. an Lohn er 
halten und daneben Trinkgelder von den Gästen beziehen, zum Theil sich lediglich 
mit dieser Lohnarbeit beschäftigen, zum Theil aber auch, jedoch nur soweit es 
die Beschäftigung in jenem Vcrguüguugsetablisscment zuläßt, als Leichenbcstatter 
und derql. fungiren, aus der Beschäftigung in dem Vergnügungsetablissement 
aber, sofern darin nicht ihr einziger Erwerb besteht, ihren Arbeitsverdienst m 
weitaus überwiegendem Maaße entnehmen. 
Zu Anmerkung XV 2 u. 3 S. 253. 
Fu den Geschäften eines Kaufmanns zählt die Rcvisionsentscheidung 
vom 16. Januar 1893 Nr. 297 (A. N. f. I. u. A.V. 1893 S. 151) die Zei- 
tungsexpcdition und zu den Handlungsgehilfen den darn, beschäf 
tigten Expcditiousgehilfen, dessen Thätigkeit in der Entgegennahme von An 
noncen, Berechnung der Jnsertionsgebühren, Eintragungen in das Journal, 
Entgegennahme von Offerten und Unterbringung derselben in den bezüglichen 
Fächern, sowie in Herausgabe der Offerten an die Inserenten bestand. 
Die Begründung dieser Entscheidung geht dahin: 
„Der Begriff eines Handlungsgehilfen setzt einmal voraus, daß der Arbeit 
geber des Betreffenden „Kaufmann" im Sinne des §. 4 des Allgemeinen Teut 
schen Handelsgesetzbuches ist, das heißt gewerbsmäßig Handelsgeschäfte betreibt, 
ber geitiwßgDerlaß ist ober ßemäß §. 272 giffer 5 n. n. &amp; em ßeioerbg- 
mäßiger Betrieb von Handelsgeschäften, und die kaufmännische Thätigkeit emes 
Feitungsvcrlegers umfaßt alle Rechtsgeschäfte, ivelche er zum Erwerbe der zu 
veröffentlichenden literarischen Erzeugnisse, zur Vervielfältigung derselben und 
rur Verwerthung des von ihm verlegten Blattes abschließt (zu vergl. Entsch. 
d. R.O.HG. vom 19. Mai 1874, Bd. XIV S. 23). Dahin gehört auch die 
Thätigkeit der Zeituugsexpeditionen, die sich mit dem Vertriebe der Zeitungen 
und dem Verlage der Inserate zu befassen haben. ... . . 
Die weitere Voraussetzung für den Begriff des Handlungsgehilsen ist, daß 
derselbe im Handelsgewerbe mit Diensten kaufmännischer Art beschäftigt wird. 
Dieses Erfordernis ivird — im Gegensatz allerdings zur Ansicht einzelner 
ES I 
in Uebereinstimmung mit der Mehrzahl der Handelsrechtslehrcr lzu vergl. u. A. 
von Hahn, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, Bd. I S. 232 ff., und Endcmann,
        <pb n="325" />
        Nachtrag. 
311 
Handelsrecht, §. 25 Anni. 1) von der Praxis der höchsten Gerichtshöfe verlangt 
(m vergl. Entsch. d. R.O.H.G. Bd. X S. 297, XI S. 387, XIV S. 114, XVII 
S. 307, XXIV S. 276, Entsch. d. R.G. C. Bd. I S. 268). Für das Gebiet des 
Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgcsetzes ergiebt sich die Nothwendigkeit 
jener weiteren Voraussetzung schon aus §. 1 daselbst, da ohne dieselbe — der 
offenbaren Absicht des Gesetzgebers zuwider — beispielsweise alle Fabrikarbeiter 
unter Ziffer 2 statt unter Ziffer 1 dieses Paragraphen fallen müßten. Dem 
entsprechend hat auch das Reichs-Dersicherungsamt jenes Erforderniß bereits 
unter Nr. XV seiner Anleitung, betreffend den Kreis der nach dem Jnvaliditäts- 
und Altersversicherungsgesetz versicherten Personen, vom 31. Lktober 1890 
(A. R.d. R.P.A. f. J.u.A.B. 1891 6.4) aufgestellt. 
Den Diensten kaufmännischer Art müssen nun die Verrichtungen des Klä 
gers beigezählt werden; denn es sind dies keine mechanischen Hilfsverrichtungen, 
sondern gerade ein Theil derjenigen kaufmännischen Arbeiten, welche das Ge 
schäft einer Zeitungsexpedition seinem Wesen nach unerläßlich erfordert. Dem 
gegenüber kann der Umstand nicht in Betracht kommen, daß diese Thätigkeit 
in der Regel ziemlich einfacher Natur ist und an sich eine besondere kauf 
männische Ausbildung nicht mit Nothwendigkeit voraussetzt. Das Gleiche trifft 
auch bei manchen anderen Thätigkeiten unzweifelhaft kaufmännischer Natur zu, 
beispielsweise bei derjenigen der Ladendiener und Waarcnverkäuscr in kleineren 
Geschäften." 
Zu Anmerkung XV 3 S. 253. 
Die an vorbezeichneter Stelle abgedruckte Revisionsentscheidung vom 
23. Mai 1892, betreffend die Beurtheilung der Versicherungspflicht von Agenten 
ist in den A. N. f. I. u. A.V. 1893 S. 145 unter Nr. 291 veröffentlicht. Im 
Gegensatz zu der Bejahung der Versicherungspflicht, welche der dort behan 
delte Fall gefunden hat, ist die Verneinung derselben mittels Rev.Entsch. 
vom 18. Januar 1892 Nr. 292 (21. N. f. I. u. A.V. 1893 S. 147) in einem 
Falle ausgesprochen, wo sich der betreffende 2lgent gleichzeitig damit befaßte, 
für eine Feuervcrsicherungsgesellschaft und für eine Lebensversichcrungsgesell- 
schaft Versicherungsanträge zu vermitteln und entgegenzunehmen und außerdein 
für ein Auswanderungsunternehmen thätig war, und wo er je nach der Art 
der vermittelten Geschäfte Provisionen von verschiedener Höhe bezog, es ihm 
auch nicht verwehrt war, für beliebige andere Personen — mit 2lusnahme von 
Konkurrenzgeschäften seiner ständigen Auftraggeber — nach eigenem Ermessen 
Geschäfte zu vermitteln und abzuschließen. 
Dieselbe, das Vorhandensein eines versicherungspflichtigen Verhältnisses 
verneinende Beurtheilung hat in der Rev.Entsch. vom 27. Juni 1892 Nr. 294 
(21. N. f. I. u. 2l.V. 1893 S. 148) ein Fall gefunden, bei dem über das 
Verhältniß des Betreffenden zu dem Garderobegeschäfte, für welches er 
thätig war, Folgendes mitgetheilt wird: „In früheren Jahren hatte er sowohl 
für dieses Geschäft wie für Private in seiner eigenen Behausung oder auch in 
den Wohnungen seiner privaten Auftraggeber Schneiderarbeiten ausgeführt, 
seit Anfang des Jahres 1888 aber in Folge der 2lbnahme seiner Sehkraft 
diese Beschäftigung wesentlich eingeschränkt und nur das Zuschneiden des 
Stoffes für seine Privatkunden besorgt. Seitdem hat er, wie das Schieds 
gericht selbst ohne Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten feststellt, „um 
neben dieser Beschäftigung und soweit durch diese seine Zeit nicht in 2lnspruch 
genommen wurde, eine Thätigkeit zu haben", für jenes Geschäft in der Um 
gegend Waarenbestellungen aufgesucht, und zwar „so ost er nicht als Haus 
schneider bestellt war," oder, wie der Geschäftsherr selbst als Zeuge erklärt hat, 
„er ist für ihn mit Proben ausgegangen nach Belieben". Eine Kündigungs 
frist war zwischen den Betheiligten nicht vereinbart, das Verhältniß auch nicht 
auf bestimmte Zeit geschlossen; vielmehr konnte offenbar jeder Theil beliebig
        <pb n="326" />
        312 
Nachtrag. 
die Beziehungen zu dem anderen lösen. Bei dieser Sachlage ist die Annahme 
eines eine persönliche Abhängigkeit nnd Gebundenheit erfordernden Gehtlfen- 
verhältnisses zwischen dem Kläger nnd seinem Auftraggeber ausgeschlossen, 
und cs kann in dem Aufsuchen dieser Waarenbestellungen, welches sich im All 
gemeinen nicht unter Berücksichtigung der geschäftlichen Bedürfnisse des Auftrag 
gebers, sondern unter dem Gesichtspunkte des Interesses des Klägers vollzog, 
nur die freie Erwerbsthätigkeit eines selbstständigen Agenten erblickt 
werden.^ ^cikteristisch für die Beschäftigung des Handlungsgehilfen 
wie des Gewerbegehilfen wird hiegegen angeführt: „Es must zunächst 
den Ausführungen der Revision dahin beigepflichtet werden, daß der Begriff 
des Gehilfen, nnd dies gilt in gleicher Weise für den Gcwcrbegehilfen wie 
für den Handlungsgehilfen, eine persönliche Abhängigkeit von dem Arbeitgeber 
beziehungsweise Prinzipal erfordert. Nach §. 12L der Reichsgewerbeorduung 
sind die'Gewerbegehilfen verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeber in 
Beziehung auf die ihnen übertragenen Arbeiten nnd ans die häuslichen Ein 
richtungen Folge zu leisten. Ihr Dienstverhältniß ist gemäß §. 122 a. a. O. 
regelmäßig nur nach vorausgegangener vierzehntägiger Kündigung lösbar. 
Es setzt also eine gewisse Ständigkeit der Beschäftigung und eine persönliche 
Unterordnung unter die Verfügungsgewalt des Arbeitgebers voraus, welche 
über die Gebundenheit eines lediglich mit Einzelaufträgen Betrauten weit 
hinausgeht. Auch das Dienstverhältniß des Handlungsgehilfen ist nicht auf 
einzelne Leistungen beschränkt, sondern ein dauerndes, dessen Auslösung gemäß 
§. 61 des Handelsgesetzbuches in der Regel nur nach vorausgegangener sechs 
wöchiger Kündigung erfolgen darf. Für die genannte Dauer dieses Verhält 
nisses' besteht eine weitgehende Abhängigkeit; insbesondere ist der im Dienste 
einer Firma stehende Geschäftsreisende verbunden, den Anweisungen des 
Prinzipals gemäß bestimmte Kunden des Geschäftes aufzusuchen und Geschäfts 
reisen zu den vom Prinzipal angegebenen Zeiten auszuführen u. s. w. Anderen 
falls geht auch der Handlungsgehilfe, welcher durch unverschuldete Krankheit 
an der Leistung seines Dienstes zeitweise verhindert wird, dadurch seiner An 
sprüche auf Gehalt und Unterhalt nicht verlustig, vielmehr steht ihm auf die 
Dauer von sechs Wochen dieser Anspruch noch weiter zu." 
Die Stellung der Stadtreisenden — Provisonsreisenden - ist 
vom Reichs-Bersicherungsamte in zwei unter Nr. 294 veröffentlichten Remsions- 
entscheidnngen behandelt. Es wird dort ausgeführt: „Ein „Stadtreisender" 
war Jahre lang, von verschiedenen Firmen, zu derselben Zeit aber stets nur 
von einer einzigen, in der Weise beschäftigt worden, daß er für seinen Auftrag 
geber Waarenbestellungen aufzusuchen und Gelder einznkassiren hatte. In 
mehreren dieser Stellungen hatte er festes Gehalt in einigen Gehalt nnd eine 
von dem Umfange der ' vermittelten Geschäfte abhängige Provision bezogen; 
während einer 'gewissen Zeit war er nur gegen eine ungarantirte Provision 
beschäftigt ivorden. Die Persichernngsanstalt hatte den von dem Stadtreisenden 
erhobenen Anspruch auf Altersrente deshalb abgelehnt, weil derselbe während 
der Zeit, in welcher er nur gegen ungarantirte Provision engagirt gewesen, 
nickst zu den Handlungsgehilfen im Sinne des §. 1 Ziffer 3 des 2"?A?bnats- 
und Altersversicherungspesetzes gehört, sondern die Stellung eines selbstständigen 
Gewerbetreibenden (Agenten) eingenommen habe. , 
Dieser Auffassung ist das Reichs-Versichernngsamt — in Uebereinstimmung 
mit dem Schiedsgerichte — in einer Revisionsentscheidung vom 19. September 
1891 entgegengetreten. In den Gründen heißt es: ... , , 
An sich steht die Eigenschaft eines Stadtrelsenden (Provisionsrelsenden) 
der Annahme eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses zu der ihn be 
schädigenden Firma nicht entgegen. Die Frage, ob ein solcher Reisender a s 
selbstständiger Gewerbetreibender — „Agent" oder „Kommissionär" — oder als
        <pb n="327" />
        Nachtrag. 
313 
unselbstständiger Handlungsgehilfe zu gelten hat, entscheidet sich nach dem Ver 
tragsverhältniß und den thatsächlichen besonderen Geschäftsbeziehungen, welche 
zwischen ihm und seinem Arbeitgeber bestehen. 
Im vorliegenden Falle ist nun der Kläger unbestritten seit einer Reihe 
von Jahren bald bei dieser, bald bei jener Firma — jedoch zu gleicher Zeit 
immer nur bei einer einzigen — für den Bereich der Stadt Berlin beschäftigt 
gewesen. Seine Thätigkeit bestand in dem Abschluß von Handelsgeschäften 
und in der Einkassirung von Geldern für die von ihm vertretene Firma. Als 
Entgelt hierfür erhielt er theils ein Gehalt in bestimmter Höhe, theils Gehalt 
und Provision, theils nur eine ungarantirte Provision. Einen Gewerbeschein 
hat der Kläger nach seiner unbestritten gebliebenen Erklärung vor dem Schieds 
gerichte nicht besessen. Wenn hiernach der Vorderrichter für festgestellt erachtet, 
daß der Kläger ivährend seiner langjährigen, vielfach wechselnden Beschäftigung 
als Stadtreisender niemals für eigene Rechnung und Gefahr Handelsgeschäfte 
betrieben habe, sondern stets im Auftrage und für Rechnung seiner Arbeitgeber 
ohne geschäftliches Risiko thätig geivesen sei, so kann hierin weder ein Verstoß 
gegen den klaren Inhalt der Akten, noch auch ein Rechtsirrthum gefunden 
werden. Tie Beklagte selbst bestreitet die Richtigkeit jener Auffassung nicht, 
soweit die Engagements des Klägers gegen festes Gehalt oder garantirte Pro 
vision in Betracht kommen; sie behauptet nur, daß der Kläger während der 
jenigen Zeit, in welcher er eine ungarantirte Provision bezogen, die Eigenschaft 
eines selbstständigen Unternehmers eingenommen habe. Indessen war seine 
Thätigkeit in dieser letzten Stellung ihrem Wesen nach keine andere, als diejenige, 
welche er in seinen sonstigen Stellungen auszuüben hatte, und insbesondere ist 
die Behauptung, daß der Kläger während seiner erstgedachten Beschäftigung 
zu keiner bestimmten Thätigkeit verpflichtet gewesen sei, sondern nach seinem 
Belieben Geschäfte habe abschließen können, nicht geeignet, eine abweichende 
Beurtheilung zu begründen. Denn wenn auch zugegeben werden mag, daß es 
von dem freien Willen des Klägers abhing, ob er mit größerem oder geringerem 
Eifer den ihm übertragenen Geschäften nachgehen wollte, so ist doch diese Frei 
heit in der Ausübung der Berufsthätigkeit mehr oder weniger mit jedem 
Stücklohn verbunden, daß der Gcschäftsherr ves Klägers durch Festsetzung 
einer ungarantirte» Provision sich jedes Einflusses auf die Art und das Maß 
der von dem letzteren auszuübenden Thätigkeit habe begeben wollen. Viel 
mehr läßt sich nach der ganzen Stellung des Klägers annehmen, daß er un 
geachtet des Mangels einer festen Vergütung beziehungsweise einer garantirte» 
Provision verpflichtet war, seine Kräfte und Fähigkeiten in ordnungsmäßiger 
Weise und — was besonders ins Gewicht fällt — unter Ausschluß jeder Thätig 
keit für eine andere Firma auf die Führung der von ihni übernommenen Ge 
schäfte zu verwerthen. Damit aber ist dasjenige Maß von wirthschaftlicher 
Abhängigkeit erfüllt, dessen es für die Annahme des Verhältnisses eines Hand 
lungsgehilfen im Sinne des §. 1 Ziffer 2 „des Jnvaliditäts- und Altersversiche- 
rungsgesctzcs bedarf." 
In einem anderen Falle, in welchem in der Nevisionsinstanz am 21. Juni 
1892 erkannt ist, stand fest, daß der Kläger als Provisionsreisender für sieben 
Firmen gleichzeitig und mit Wissen der Firmeninhaber thätig war, daß er nach 
eigenem Ermessen Abnehmer der von ihm vertriebenen Waaren aufsuchte und 
sich auf diese Weise einen eigenen Kundenkreis erwarb, daß er in der Preis 
bemessung weitgehende Freiheiten hatte und nur behufs Feststellung seiner 
Provision ganz nach eigenem Belieben jeweilig mit seinen Auftragebern ab 
rechnete. endlich daß eine Kündigungsfrist nicht bestand, das Auftragsverhältniß 
vielmehr beiderseits in jedem Augenblicke gelöst werden konnte. Dieses Maß 
von Selbstständigkeit ist mit dem Begriff eines versicherungspflichtigen Dienst 
verhältnisses im Sinne der Ziffer 2 des §. 1 des Jnvaliditäts- und Alters- 
versicherungsgesetzes so wenig vereinbar, daß der Kläger nicht als versicherungs-
        <pb n="328" />
        314 
Nachtrag. 
pflichtiger Handlungsgehilfe angesehen werden konnte, ihm vielmehr die begehrte 
Rente versagt werden mußte. _ w . 
Die den Agenten verwandten Makler, Sensale, sind Gegen,tand einer 
Rev.Entsch- vom 5. November 1892 Nr. &lt;¿95 (91. N. s. 3- u. A.V. 1893 S. 149) 
aewesen Für einen selbstständigen Gewerbetreibenden und darum für nicht- 
versicherungspflichtig ist ein Vieh- und Getreidemakler erklärt, „dessen 
Thätigkeit darin bestand, daß er im Auftrage von Landwirthcn deren Vieh 
anderen Landwirthen, von welchen er mit der Beschaffung von Emstcllvleh 
beauftragt war, in Winterfütterung und -Pflege übergab, dabei den Zu- und 
Abtrieb bewirkte und das Vieh während der Dauer der Einstellung über 
wachte Außerdem vermittelte er für Landivirthe und Gewerbetreibende An 
käufe von Getreide und Vieh in der Weise, daß er, wenn ihm im einzelnen 
Falle der Auftrag ertheilt wurde, bestimmte Sorten und Mengen von Getreide 
oder bestimmtes Vieh für einen bestimmten Preis zu kaufen, die betreffenden 
Kaufverträge für Rechnung und Gefahr seiner Auftraggeber abschloß. Dabei 
hat er für eine der betheiligten Firmen gleichzeitig die Verladung des ange 
kauften Getreides, die Uebermittelung des Kaufpreises an die Verkäufer, ,owie 
das Flicken der schadhaft gewordenen Säcke iind die Vertheilung der Sacke 
an die Landwirthe übernommen. Als Entschädigung für seine Dienste sind 
ihm theils Pauschsummen, theils nach dem Umfange des einzelnen Geschäftes 
berechnete Vergütungen gewährt worden." 
Wegen der Feld- u'nd Viehaufseher — Aufsichtsmanner — s. o. 
Nachtrag zu VI 10 S. 808.
        <pb n="329" />
        Sachregister. 
(Die Zahlen verweisen auf die Anmerkungen zu den Ziffern der Anleitung deS Reichs- 
DersicherungSamtes vom 31. Oktober 1890, betreffend den Kreis der nach dem Jnvaliditats- 
und AlterSversicherungsgesehe versicherten Personen; „X4" z. B. bedeutet „vierte An 
merkung zu Ziffer X der Anleitung".) 
A. 
Abfindung von Ausländern V 6. 
Abzahlungsgeschäft, Kassirer eines A. 
XV 3. 
Aenderung in der Beschäftigungsart 
VIII 2, X 5. 10, XIX 2. 
Agent XV 3. Nachtrag. 
Aichmeister II 6, III 14. 15. 
Akkordarbeit XVIII 5. 
Akkordlohn X 5, XVIII 5. 
Aktiengesellschaften, Direktoren von A. 
sind Betriebsbeamte XIV 8; Aussichts- 
rathsmitgliedcr keine Betriebsbeamte 
XIV 11. 
Aktuariatsincipicnt III 11. 
Altcntheil III 39, IX 2. 
Alter von 16 Jahren 13, 1114; von 
40 Jahren II 15. 
Altersrente beziehende Personen sind 
bei entsprechender Beschäftigung ver- 
sicherungspflichlig III 41. 
Amme XII11. 
Amtssekretär III 8. 
Angehörige, Beschäftigung vonA. VIII2; 
Erstattung von Beiträgen an A. 
V 1. 
Angemusterte Seeleute X VIII 2. 
Anmeldung des selbständigen Gewerbe 
betriebes II 8, VIII 2, XIX 2. 
Annehmer von Akkordarbeiten Mehrerer 
als Mitarbeiter anzusehen XVIII6. 
S. gesellschaftlich. 
Antrag ans Befreiung von der Vers - 
Pflicht III 54. 
Anwartschaft auf Pensionsberechtigung s. 
Pensionsberechtigung; auf Anstellung 
als Beamter III17. S. Beamter. 
Avotheker.Gehilfen und Lehrlinge XV 6. 
7, 116. 
Arbeiter, Begriff I 5. 6, IV 3. 4, VI 7, 
XI 1, XVIII 1. 
Arbeiterkolonien VI 24. 
Arbeitcrkolonnc als Unternehmer X 5, 
XVIII 6. 
Arbeitcrstand I 5. XV 1, XVII 9. 
Arbeitgeber, Begriff, Unterscheidung vom 
Unternehmer I 4, ll 2, XVI11; A. 
nicht zugleich Dienstherr XVIII 8; 
Rheder nicht auch A. XVIII2; die 
selbe Person Arbeitgeber und Arbeit 
nehmer II 9; mehrere A. gleichzeitig 
zurBeitragsleistung verpflichtet VI14, 
VIII 2; Beschäftigung bei wechselnden 
A. XI 2. 21, VH 1. 4. 
Arbeitnehmer I 6. 
Arbeitsgelegenheit, Mangel einer solchen 
III 32. 39; Beschäftigungen, zu denen 
sich die Gelegenheit nur zu gewissen 
Zeiten bietet VI 7. 8. 
Arbcitsgkwinn, Arbeitsverdienst im 
Gegensatz zum Unternehmergewinn 
XIX 1. 3. 
Arbeitshaus XII. 
Arbeitsstätte s. Betriebsstätte. 
Arbeitsstellen, Beschäftigung an wechseln 
den A. VI 2, 21, VH 1. 4. 
Arbcitsverhältniß, gleichbedeutend mit 
Beschäftigt werden? 113. 
Architekten III 11. 15. 
Armenärzte III 14. 
Armenhaus XI 3. 
Armcnpflcglinge 111. 
Armcnttnterstlitzung ist kein Lohn 111, 
VI 23. 
Armcnvcrpflegung gegen Entschädigung 
ist keine versicherungspflichtige Be 
schäftigung 112 Zff. 9. 
Aspiranten III11. 
Assessoren III11, XII12. 
Aufenthaltsort XXI. 
Aufseher XIV 6. S. Hilssaufseher, Hilss- 
gefangenaufseher. 
Aufsichtsmann, Nachtrag. 
Aufsichtsrath s. Aktiengesellschaft. 
Auftraggeber der Hausgewerbetreiben 
den XX 1. 
Aufwärtcr, Auswärterinnen VI 19, 
VII 5, XIII1, Nachtrag. 
Auktionatoren II 6. 
AusbrffernngSarbciten nicht Gegenstand 
des Hausgewerbebetriebes XIX 11. 
Ausbildung für den höheren Büreau- 
dienst nicht entscheidend über die Be 
freiung von der Bers.Pflicht III12. 
Ausgehcrinnen VI19, Nachtrag.
        <pb n="330" />
        316 
Sachregister. 
Aushilfe, Arbeiten zu gelegentlicher?!. VI9. 
Slusgcschlossen von der Versicherung 
III 1; Grund und Wirkungen des 
Ausschlusses III ‘29. 30. 81. 40. 
Ausländer V 3. 4. 6, VI 26, XVII 5. 
Ausländische Betriebe VI 28; a. Binnen- 
schiffahrtszeuge VI30. 31. 32, XVII 5: 
a. Seeleute s. farbige. 
Ausland, Vers Pflicht mährend der Be 
schäftigung im A.? V 3. 5; Vers.- 
Pflicht der Schiffsbesatzung von deut 
schen Seefahrzeugen während des 
Aufenthaltes im A. 120, V 5. 17, 
XVII 5 ; Wegfall der Berechtigung zur 
Selbstversicherung während des 
Aufenthaltes im ?l. V 6. 
Ausnahmen von der Vers Pflicht III Iff. 
Ausschluß s. Ausgeschlossen. 
Aussicht auf Anstellung im Staatsdienste 
befreit nicht von derVers.Pflicht III 17; 
A. auf Pensionsberechtigung s. 
Pensionsberechtigung. 
Außenarbeiter Vili 1, 2. 
B. 
Baarlohn X 4ff. 
Badeaufschcr XVIII 3. 
Baggereibctrieb I 20. 
Ballettänzer IV 12. 
Bauarlieitcn auf dem Lande 112 Zff. 4. 
Bauaufseher III15. 
Banmwart Nachtrag zu I 12 Zff. 3 u. 7. 
Bauschätzer II 6. 
Bauwcingärtncr 112 Zff. 7. 
Beamte, Begriff III 2. 3. 4 5. 6; Be- 
amtenbcgriff abhängig von den Vor 
schriften der Gesetze des einzelnen 
Bundesstaates III 3; Unterscheidung 
zwischen Reichs- und Staatsbeamten 
und Beamten der Kommnnalverbände 
1119; pensionile oderauf Wartegeld 
gesetzte B. als solche nicht versiche 
rungspflichtig III 22; B.auch nicht ver 
sicherungspflichtig wegenderneben der 
amtlichen Beschäftigung betriebenen 
Lohnarbeit III 24; freiwillige Ver 
sicherung der B. Ill 25; sind B. zur 
Selbstversicherung berechtigt? Ill 25; 
Beginn des Ausschlusses der B. von 
der Vers.Pflicht III 55. 
Bedienstete, Begriff VI26. S. Büreau- 
bedienstete. 
Beendigung der Befreiung von der Vers. 
Pflicht III 55. 
Befreiung von der Vers.Pflicht III10. 
29. 44 bis 55; Zeitpunkt des Ein 
tritts der B. Ill 10; B. auf Antrag 
des Dcrsicherungspflichtigen, nicht des 
Arbeitgebers 111 54; Beginn und Be 
endigung der B. III 55. 
Behörden, Zuständigkeit der B. nach 
dem Bejchäftigungsorte der Versicher 
ten XX 2; Entscheidung über den 
Antrag auf Befreiung von der Vers. 
Pflicht III 56. 
Beitragsleistung, Zeit der B. XVIII 4. 
Belohnung s. Lohn. 
Berechnung des über den Nichteintritt 
der Versicherung entscheidenden Maß 
stabes der Verminderung der Er- 
werbsfähigkeit 11138; B. desJahres- 
arbeitsverdienstes XV 3. 
Berufsarbeiter VI 7, I 5. 6. 
Berufsgcnosseuschaftcn, Beamte der B. 
versicherungspflichtig 111 11, XII5; 
B. sind Betriebe XIV 1. 
BerufsmäßigkcitderLohnarbeitl5 6,V17. 
Bcrufszwcigc, ?lusdehnung der Vers. 
Pflicht auf Betriebsnnternehmer und 
Hausgewerbetreibende eines bestimm 
ten B. II13, XIX 3. 
Beschäftigung — Beschäftigtwerden 14. 
5. 12. 18, XIX 1. 
Beschäftigungsart, entscheidend für das 
Vorhandensein der Vers.Pflicht 112. 
Beschäftigungsort XX 1. 2. 4, III 36. 
Bescheid s. Revisionsentscheidung. 
Bescheinigungen der unteren Verwal 
tungsbehörden XX 2. 
Beschwerde gegen die Entscheidung über 
den ?lntrag auf Befreiung von der 
Vers.Pflicht III 56. 
Bcsenbindcr 112 Zff. 3. 
Besserungsanstalt XI1. 
Betrieb. Begriff XIV l, IV 2; Haus 
wirthschaft kein B. XIV 2; wann sind 
Reichs-, Staats- oder Gemeindever 
waltungen B.?XIV l. 8, III15; Spar 
kassen sind B. XIV 4; Geschäfte der 
Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvoll 
zieher u. s. w. sind B. XI V 1. 5; selbst 
ständiger B. oder Ncbcnbctrieb eines 
Hauptbetriebs XX 3. 8; im Anslande 
belegene Betriebe VI 28. 
Betricbsbcamte, Begriff XIV 6, IV 5; 
wann versicherungspflichtig? 115, 18, 
III 11.15; der „höhere Büreaudienst" 
schließt bei B. die Vers.Pflicht nicht 
ans III11; Verhältniß der Begriffe 
„Beamter" und „Betriebsbeamter"
        <pb n="331" />
        Sachregister. 
317 
zu einander III15. 16; Verhältniß der 
„Techniker" und „Betriebsbeamten" 
zu einander IV 13, XI\ 6; land- und 
forstwirthschaftliche B. X 9, XIV 6. 
Betricbshandlungen, einzelne B. aus 
ländischer Betriebe, die ins Inland 
hinübergreifen V I 29. 
Betriebsmittel, Beschaffung der B. durch 
den Unternehmer, ausnahmsweise 
durch den Arbeiter II 10. 
Bctriebssitz XX 5. 7. 8; B. im Jnlande 
bei Beschäftigung im Auslande V 5, 
XX 9; B. im Auslande bei Beschäf-! 
tigung im Jnlande VI 29, XX 10. 
Betriebsstätte, Gegensatz zur Arbeits 
stätte I 4, VIII 2, XIX 1.4; B. ent 
scheidend für das Vorhandensein der 
Vers.Pflicht 112 Zff, 4. 
Betriebsstörungen, Arbeiten zur Beseiti 
gung von B. VI 36. 
Betriebsunternehmcr, Begriff,Verhältniß 
zum Begriffe des Arbeitgebers und 
des selbständigen Gewerbetreibenden 
II 2, Vili 2, XVIII1. 16, zum Begriffe 
des Rheders XVIII 2. Befugniß zur 
Selbstversicherung, Ausdehnung der 
Vers.Pflicht auf die B. II 5. 8. 13; zu 
den B. gehören die im §. 36 der 
Gew.Ordn. aufgeführten Personen, 
auch wenn sie von der Gemeinde ein 
Wartegeld oder dergl. erhalten II 6; 
dieselbe Person Arbeiter und B. II 9; 
Wahrnehmung obrigkeitlicher Ge 
schäfte durch B III 20. 
Beziehen, eine Pension beziehen ----- den 
Anspruch aufeincPension haben III43. 
Bczirks-Armenvcrcin, sächsischer III 9. 
Bibelbote I 12 Zff. 11. XX 8. 
Biencnpflegcr Nachtrag. 
Bierfahrer I 12 Ziff. 10, XV 3; Knechte 
der B. XVIII6. 
Binnenschiffahrt, Begriff 120; Vers.Pflicht 
der Personen der Besatzung von Fahr 
zeugen der B. I 20, VI 25. 
Bonne XIII 2. 
Bote, Botenfrau I 12 Zff. 5. 9, VII 8, 
XVIII 3. 
Bracker II 6. 
Brodträger, Brodträgcrinnen I 12 Ziff. 10. 
Nachtrag. 
Büglerinnen s. Plätterinnen. 
Bürcaubedicnstcte XIV 6. S. Bedienstete. 
Bürcaudiätare III 5. 6. 11. 
Büreaudicnst, höherer, befreit von der 
Vers.Pflicht III 11. 14, XIIII; Begriff 
des höheren B. ist unanwendbar 
auf Betriebsbeamte und Beamte von 
Privatpersonen III11; nicht die Be 
fähigung zum höheren B., sondern 
die thatsächliche Beschäftigung in dem 
selben befreit von der Vers.Pflicht 
III 12; Vorbereitung zum höheren B. 
ist nicht gleich der Beschäftigung im 
höheren B. Ill 17. 
Bnrcauvorsteher eines Rechtsanwaltes — 
Betriebsbeamter XII 4, XIV 6. 
Bürgermeister III 14. 
Bundesrath,Beschlüsse, betr. denAusschluß 
vorübergehender Dienstleistungen von 
der Vers.Pflicht VI Iff.; betr. Aus 
dehnung der Vers.Pflicht auf die Haus 
gewerbetreibenden der Tabakfabrika 
tion II 13; betr. die Vers.Pflicht der 
Schneiderinnen u. s. w. 112 Ziff. 1; 
betr. die Befreiung von Beamten „ande 
rer öffentlicher Verbände und Körper 
schaften" von der Vers.Pflicht III10. 
Bundesstaat s. Beamte. 
C. s. K. u. Z. 
Chemiker XIV 6. 
Choristen, Chorsänger IV 12. 
D. 
Dachdecker für Strohdächer I 12 Zff 4. 
„Dasselbe gilt", Auslegung der Worte 
im §. 4 Abs. 2 des I. u. A V G. 
III 29. 30. 41. 
Dauer, Einfluß der D. der Beschäfti 
gung auf die Vers.Pflicht VI1. 
Dauernde Erwerbsunfähigkeit II 16, 
III 31. 33. 38. 40. 
Dekopistcn III 11. 
Deutsche, wann ist die Eigenschaft eines 
D. erforderlich für die I. u A.V.? V 6. 
Diätarisch beschäftigte Personen III 16. 
18. S. Bürcaudiätare. 
Diäten III 18. 
Diakonissen VII 4. 
Dienstboten, Begriff XIII 1. 
Dienstleistungen, Begriff VI 2. 4; per 
sönliche VI 2, Vili; häusliche VI20. 
Dienstmann VI 19, VU 3. 
Dienstpragmatischc Bestimmungen III 5. 
6. 10, XII 8. 
Dienstverhältnisse s. Arbeitsverhältniß. 
Dienstwohnung, Werth der D. ist als 
Lohn zu rechnen X 4. 
Dorfschmied I 12 Zff. 4. 
Dröscher X 4.
        <pb n="332" />
        318 
Sachregister. 
Durchreise, auf der D. durch Deutsch 
land befindliche Personen V 4. 
Durchschnittlicher Jahresarbeitsverdienst 
X 9. S. Jahresarbeitsverdienst. 
Durchschnittspreis X 8, XV 3. 
Durchschnittswerth X 8, XV 3. 
E. 
Ehefrau ist nicht versicherungspflichtige 
Arbeiterin ihres Ehemanns IX 1; 
kann aber durch ihren Mann als 
versicherungspflichtige Arbeiterin eines 
Dritten angenommen werden XVIII7. 
S. Geschlecht. 
Ehegatten stehen nicht in einem die 
Vers.Pflicht begründenden Verhält 
nisse zu einander IX 1. 
Eheliche Kinder s. Erstattung. 
Ehrenamt, sind Personen, die ein E. be 
kleiden, versicherungspflichtig? Ill3. 7. 
Eichmeister s. Aichmeister. 
Eisbahnfegcr XVIII3. 
Eisenbahnfahrt, freie, auf den Lohn an 
zurechnen X 4. 
Eisenbahnverwaltungcn, Bedienstete aus 
ländischer E. VI27. 
Eltern u. Schwiegereltern, wann als 
Arbeiter bei ihren Kindern und 
Schwiegerkindern? IX 2, X 10. 
Entgelt s. Lohn, geringfügig. 
Entschädigung, Bezug einer E., bemessen 
nach Lohnbeträgen, macht nicht ver 
sicherungspflichtig 111. 
Ernte, vorübergehende Hilfsleistungen 
während der E. VI 6. 
Erstattung von Beiträgen V 1; E. von 
Beiträgen, die für Zeiten geleistet 
sind, wo ein versicherungspflichtiges 
Arbeitsverhältniß nicht bestand 11. 
Erstreckung der Vers.Pflicht auf Betriebs- 
Unternehmer und Hausgewerbetrei 
bende Il 1 
Erwerbsunfähigkeit im Sinne des §. 4 
Abs. 2 und im Sinne des §. 9 
Abs. 3 III 29. 31. Eintritt der E. 
vor dem Vorhandensein der Voraus 
setzungen für die Erlangung der 
Invalidenrente schließt die Befngniß 
zur freiwilligen Fortsetzung der Ver 
sicherung aus III1. 29. 31. 40. 
Erwcrbsunfähigkeitsziffer III 31. 
Erzieherinnen IV 10. 
Expcditionsgchilfe einer Zeitung, Nach 
trag. 
Expert II 6. 
Exterritorialität, Einfluß auf die Vers. 
Pflicht V 8. 
F- 
Fähigkeiten, körperliche und geistige, 
Nichteintritt der Versicherung infolge 
des Zustandes derselben III 32; den 
selben entsprechende Lohnarbeit III34. 
Fährbetrieb I 20. 
Fahrgelder desEisenbahn-Fahrpersonals 
X 4. 
Fahrzeug s. Seefahrzeug, Binnenschiff 
fahrt. 
Familienangehörige, Beschäftigung von 
F. VIII 2, XVIII 6. 7. 8. 
Farbige Seeleute V 3, VI 33. 34. 35. 
Faßaichmcistcr III 15. 
Federschleißerin 1 12 Zff. 3. 
Feld- und Viehaufscher. Nachtrag. 
Feldhüter III 14, XII 6. 
Feldmesser II 6. 
Feuerschauer II 6, III 24. 
Fischerei I 20, VI 8. 
Fischermaat X 5. 
Flagge, deutsche, Fahrzeug unter d. F. 
XVH 8. 
Fleischbeschaucr II 6. 
Flickschneider, Flickschuster I 12 Zff. 2. 
Flissaken V 3, VI 25. 
Flößereibetrieb I 20, V 3, VI 25. 
Flurhüter III 14, XII 6. 
Forstkulturen, Beschäftigung inF. VI 7. 8. 
Forstlehrlinge XII 1. 
Forstwirthschaftliche Arbeiter, s. land- 
und forstwirthschaftliche. 
Freibier, auf den Lohn anzurechnen X 4. 
Freie Arbeiter, nur fr. A. sind ver- 
sichernngspflichtig XI 1; freier Unter 
halt s. Unterhalt. 
Freiwillige Versicherung, Begriff I 1, 
II 1 ; fr. V. durch Beamte III 25, durch 
Personen des Soldatenstandes III 28, 
durch Personen, die von der Ver 
sicherungspflicht befreit sind III 55; 
sr. V. ausgeschlossen für diejenigen 
Personen, welche schon erwerbsunfähig 
sind III40; fr.V.beider.Versicherungs- 
anstalt des Aufemhaltsortes XX 1. 
Fremdenführer VI 19, VII 3, XVIII 3. 
Frnchtmesscr II 6. 
Führer s. Fremdenführer. 
G. 
Galizische Flößer I 20. 
Garderobedicner, Garderobcfranen IV12, 
XVIII 3.
        <pb n="333" />
        Sachregister. 
319 
Garntrciberin XIX 1. 
Gasanstalt,städtische, ist ein Betrieb XIV 1. 
Gebühren, Lohn in Gestalt von G. Ill 
19, XVIII 3. 
Gefangenen-Nachtwächter III 5. 
Gehalt, Begriff 1 11. S. Lohn. 
Gehilfen, Begriff XIl Iff. 
Geistige Fähigkeiten, Zustand s. Fähig 
keiten, Zustand. 
Gcmeindedürgcrpsticht, als Grund der 
Beschäftigung für die Gemeinde III 3. 
Gcmeindedicner XII 6. 
Gemeinde-Fastaichmeister 11 6, III 15. 
Gemeindehebeammc II 6. 
Gemeindehirt II 6, XVIII 3. 
Gemeindepfleger III 14. 
Geometer III 11. 
Gerichtsschrciber III 11. 12. 
Gerichtsvollzieher III 11, XIV 1. 
Geringfügiges Entgelt VI 11. 
Gesanglehrer IV 10. 
Gesammtheit der Verhältnisse einer 
Person innerhalb eines längeren Zeit- 
raums zu berücksichtigen bei Ent 
scheidung der Frage nach der Vers.- 
Pflicht II 5, VII 3, Vili 2, XIX 2. 
Geschäftsführer von Berufsgenossen- 
schaften III 11, XII 5. 
Geschäftsreisende, Nachtrag. 
Geschenk, Lohn unter dem Namen von 
G. X 6. 
Geschichtliche Entivicklung, Entscheidung 
über die Selbständigkeit des Gewerbe- 
betriebes inNücksicht auf die g.E. XIX 2. 
Geschlecht, Unterschiede zwischen männ 
lichem und weiblichen Geschlechte hin 
sichtlich der Versicherung V 1. 
Gesellen, Begriff X111 ff. 
Gesellschafterin XIII 2. 
Gesellschaftliche Stellung von Einfluß 
auf die Vers. 15, III 15, IV 14. 
Gescllschaftsverhältniß, zu unterscheiden 
vom Lohnarbeiterverhältniß X 5. 
XVIII 6. 
Gesinde s. Dienstboten. Stehen Eltern 
bei ihren Kindern im G.? IX 2. 
Gksindeordnung, entscheidend für den Be- 
griff „Dienstboten?" XIII1. 
Gctreidemakler s. Makler. 
Gewerbe, in engerer und weiterer Be 
deutung XIX 1. 
Gewerbebetrieb, selbständiger s. Betriebs 
unternehmer, Gewerbetreibende Selb 
ständigkeit, Zulassung zu einem G. 
als Entschädigung für geleistete Ar- 
I beit XVIII3. G. im engeren und 
weiteren Sinne XIX 1. 
Gewerbliche Schulen IV 10. 
Gewerbeordnung, Beurtheilung der Bc- 
schäftigungsverhältnisse nach der G. 
Vili 4, XIX 2. 
Gewerbesteuer, Zahlung von G. als 
Merkmal des selbständigen Gewerbe 
betriebes XIX 2. 
Gewerbetreibende, selbständige XIX 1.5; 
Unterscheidung der Begriffe des selb 
ständigen G. und desDetriebsunterneh- 
mers II2, VIII2, XVIII1.16; Beschäf 
tigung der Hausgewerbetreibenden für 
andere G. XIX 1. 8. S. Anmeldung. 
Glasmachermcister XVIII 6. 
Gleichzeitige Beschäftigung mit versiche 
rungspflichtigen und nichtversiche- 
rungspflichtigen Geschäften 119, III12. 
24, IV 15, VI 10. 14; gl. B. in 
mehreren versicherungspflichtigen Ar 
beitsverhältnissen VI14; gl. B. gegen 
Baarlohn und gegen freien Unter 
halt X 14; gl. B. in dem Betriebe 
des Einen durch einen Anderen als 
Arbeitgeber XVIII 1. 
Glöckner IV 9, XII7. 
Gnadenbrot beziehende, früher als Dienst 
boten beschäftigte Personen X 10. 
Gnadenpension,Gnadenunterstüyung 11148. 
Goldschmied, als Taxator beschäftigt II6. 
Gouvernanten IV 10. 
Grabpflegerin 112 Zff. 6. 
Gralialien III 48. 
Güteraufseher 11115, VI10. 
Güterbestätiger 116. 
Güterlader II 6. 
Gutshandwerker I 12 Zff. 4. 
Gutsherr als Arbeitgeber des Hof 
gängers XVIII 8. 
H. 
Hafenarbeiter VI17. 19, VII 2. 
Haftpflichtgesetz gehört nicht zu den 
Reichsgesetzen über Unfallversicherung 
III49; Leistungen auf Grund des 
H. sind kein Lohn III 39. 
Handarbcitslchrer und Handarbetts- 
lehrerinnen IV 10. 
Handelsfrauen 112 Zff. 10. 11. 
Handclsgärtner 1 12 Zff. 7. 
Handclsgewcrbc XV 2. 
Handlungsgehilfen u. Lehrlinge, Begriff 
. XV 1.2.3.5,Nachtrag; wann versiche 
rungspflichtig?! 16. 18, XVI,Nachtrag.
        <pb n="334" />
        320 
Sachregister. 
Handlungsbevollmächtigter XIV 9, XV 4. 
Handschuhnäherin Vili 3. 
Hausarbeiten VIII1. 2. 
Handwerksmäßige Beschäftigung, wann 
versicherungspflichtig'? 112 Zff. 4. 
Hauptbetrieb XX 8. 
Hauptküster IV 9. 
Haus, Beschäftigung von H. zu H. 
V119, VII 1. 4. 5. 
Hausdame XIII 2. 
Hausgewerbetreibende, Begriff I112, 
VIII2,XIX 1. 2. 3; BefugnißdcrH.zur 
Selbstversicheruug II13; Ausdehnung 
der Vers Pflicht auf H. I113; H. sind 
selbständige Gewerbetreibende XIX 1. 
Haushälterin XIII 2. 
Haushaltungsschnlen IV 10. 
Hausirhandel, 1 12 Zff. 10. 11; Vertrieb 
von Erzeugnissen häuslicher Beschäf 
tigung durch H- XIX 2. 
Hauskindcr, von ihren Eltern in ver- 
sicherungspflichtigcr Weise beschäftigt 
IX 2. 3, X 10. 
Hausknecht XVIII 3. 
Hauslehrer IV 10. 
Häusliche Beschäftigung, wann versiche- 
ruugspslichtig? 1 12 Zff. 3, Nachtrag, 
V1II2;h.DiensteVI20,XIII1,Nachtrag. 
Hausmakler, Gehilfen eines H. XV 2. 
Hausschlachter I 12 Zff. 4, Nachtrag. 
Hansschneider, Hausschuster 112 Zff. 2, 
Vili 2. 
Hausvater in einem Ncttungshauselll 12, 
IV 10. 
Hauswebcr XIX 1. 
Hauswirthschaft IV 7, XIII3, XIV 2. 
Hebcammc II 6. 
Heimarbeiter Vili 1. 2, XVIII 6. 
Hcimathhafen S. 21. 
Heizer I V 10. 
Hilfsaufschcr im Schiffsbewachnngs- 
dienste III 5. 
Hilfsbcamte II111. 
Hilfsgefangcnaufsehcr III 5. 
Hilfömcsscr, s. Messer. 
Hilfskasscngcsctz IV 1. 
Hilfsstoffe s. Rohstoffe. 
Hinterbliebene s. Erstattung. 
Höherer Büreaudienst s. Büreaudienst. 
Hofbcamte II110. 45. S. Hofrechnungs 
führer. 
Hofgänger XVIII 6. 8. 
Hofrechttungsführers.Rechnungsbeamteu. 
Holzbildhauer als Hausgewerbetreiben 
der XIX 1. 
Holzhauer VI 7. 
Hôtclporticr XIV 6. 
I 
Jahrcsarbeitsverdicust. Verschiedene Be 
deutung von I. I 17. Berechnung des 
Jahresarbeitsverdienstes im Sinne 
des §. 1 Zff. 2 X 9, XVI 3. 4. 5. 
Vers.Pflicht der int §. 1 unter Zff. 1 
u 3 benannten Personen unabhängig 
von der Höhe des I. 118, XVI1 ; 
regelmäßiger I. XVI 2. 3. 5, XVII 9. 
Jahreszeiten, Personen, die tvährcnd 
gewisser I. an der Lohnarbeit verhin 
dert sind III 33, Lohnarbeit, die wäh 
rend geivisser I. vorgenoinmen wird 
VI 7. 
Jdiotenanstalt XI 3. 
Jndustriclehrer IV 10. 
Ingenieure III11.15, XIV 6. s. Techniker. 
Inland, Verhältniß der Beschäftigung 
im I. zu dem Vorhandensein der 
Vers.Pflicht V 3, VI17, XVII 5. 
Instmann XVIII 6. 8. 
Invalidenrente, Bezug von I. befreit von 
der Vers.Pflicht III 29. 41. 42. 43. 
Invalidität s. Eriverbsnnfähigkeit. 
Irrenanstalt XI 3, XIV J. 
K. 
Kämmerer II114. 15. 
Kahnfühl er 112 Zff. 8. 
Kalfaktor IV 10. 
Kalkant IV 9. 
Kammerjäger 112 Zff. 12. 
Kampagnearbeiten VI 8. 
Kantor IV 9. 
Kanzleigehilfe III 6. 6, XII 6. 
Kapitain s. Schiffsbesahnng; Ķ. eines 
Rheindampfers XIV 6. 
Kapitalabfindung der Ausländer V 6; 
K. der Personen, welche eine Unfall 
rente beziehen 111 53. 
Kapitulanten III 28. 
Kassenfuhrer XIV 6. 
Kassircr XV 3, s, ferner Krankenkasse. 
Kaufmännische Geschäfte sind Betriebe 
XIV 1. 
Kaufmann XV 2. 
Kellner XV1113. 
Kinder s. Hauskindcr, Eltern, Erstattung. 
Kinderbewahranstalt, Kindergarten IV 10. 
Kinderfränlein Kindergärtnerin, Kinder- 
pflcgerin IV 10, XIII 2. 
Kirchendiener III 32, IV 9, XII 7.
        <pb n="335" />
        Sachregister. 
321 
Kirchliche Zwecke, für k. Zw. beschäftigte 
Personen I V 9. 
Kleinakkordanten sind Arbeiter XVIII 5. 
Kleinkinderbewahranstalt IV 10. 
Koch, Köchin XIII1. 
Kochfran VII 5. 
Kochschulen IV 10. 
Körperliche Fähigkeiten s. Fähigkeiten, 
Zustand. 
Körperschaften s. Verbände. 
Kofferträger VI19, VII 3. 
Kommanditgesellschaften s. Aktiengesell 
schaften. 
Kommissionär XVIII3, Nachtrag. 
Kommunalbeamte s. Beamte; K. nicht 
versicherungspflichtig, wenn sie pen 
sionsberechtigt sind III 5. 9. 10. 13.14. 
Kommunaldienst IV 8; s. Kommunal 
beamte. 
Kommunalverband IV 9. 46. 
Kompagnie vou Korumessern, Nachtrag. 
Konscrvcfabrikcn VI 8. 
Konstrukteur IV 11. 
Korkarbeiter XIX 1. 
Kornmeffer, Nachtrag. 
Korrespondentrhedcr XIV 8. 
Kostgeld äu Lehrlinge X 10. 
Kräfte s. Fähigkeiten. 
Krankenhäuser, Pfleger in Kr. VII 4; 
Kr. sind Betriebe XIV 1. 
Krankenkasse, K assi rer einer Ortskranken 
kasse ein höherer Bureaubeamter? 
Xlll 11.14,XII6;Kr.'einBetriebXIV 1. 
Krankenpflegerinnen VII 4. 
Krankcnversichcrungsgesctzc IV 1. 
Krankheitsfälle, Verpflegung in Kr. als 
Theil des freieil Unterhaltes X 40. 
Kravattcnmachcrin VIII 8. 
Kreisausschuffsckretiir III 8. 14. 
Kreuz, rothes, Schwestern vomr.Kr. VII 4. 
Kündigungsfrist, ein Merkmal eines ver 
sicherungspflichtigen Arbcitsverhält- 
nisses 1 14. 
Künstlerische Unternehmungen IV 11. 12. 
Küster III 32, IV 9, XII 7. 
Kultusbeamtcr s. kirchliche; jüdischer K. 
III 12, IV 9. 
Kutscher XIII1. 
Lagcrhansarbeiter XVIII 6. 
Lampenanzünder IV 12. 
Landesherrliche Hof-, Dominai-, Kame- 
ral-, Forst- und ähnliche Verwal- 
tungen, Beamte derselben nicht ver 
sicherungspflichtig III 10. 
(Sebi)arb, Jnvaltdttäts» u. AltcrSversichenm 
Landeskirchen evangelische, wann sind 
Diener derselben von der Vers.Pflicht 
befreit? IV 9. 
Land- und forstwirthschaftliche Arbeiter 
15, VI 7; I. u. f. Betriebsbeamte X9, 
XIV 6, l. u. f. Dienstboten XIII1. 
Landwirthschafttreibeude, selbständige, die 
zu gewissen Jahreszeiten Lohnarbeit 
verrichten VI 7. 
Lebenshaltung, gesammte L. von Ein 
fluß auf die Vers.Pflicht 112 Zff. 4, 
VI 11, 1X2, XIV 8. 
Lebensjahr s. Alter. 
Lebensunterhalt, geringfügiger Entgelt, 
der zum L. nicht ausreicht VI11. 
Lehrer III 14, IV 10. 
Lehrling, Begriff XII 1, XV 1. 6; L. einer 
Schneiderin 112 Zff. 1; Versicherung 
der L. nach Maßgabe des für jugend 
liche Arbeiter festgesetzten ortsüblichen 
Tagelohns III 37 ; freier Unterhalt als 
Entschädigung für L. X 10, Hand 
lungslehrlinge s. Handlungsgehilfen. 
Leibzucht III 39, 1X2. 
Leichenfrau, Leichenbitterin, Leichen 
reinigerin II 6, Nachtrag. 
Leichenschancr II 6, III 24, Nachtrag. 
Logenschließer XVIII 3. 
Lohn oder Gehalt, Begriff 111, III17, 
X 2, XVI 4; Unterscheidung zwischen 
L. und Belohnung III 17, zwischen 
L. u nd Gewinn aus einem Gesell 
schaftsverhältnisse X 5; Geschenke als 
L. zu rechnen X 6; Naturalbezüge 
als L. X 4. 9; Leistungen Dritter als 
L. zu rechnen XVIII3; Trinkgeld als 
L. XVIII 8; geringfügiges Entgelt. 
Lohnarbeit I 4. 5. 6. 11, III 35; Per 
sonen, welche berufsmäßig L. über 
haupt nicht verrichten VI 7. 19. 
Lohnarbeiter,Begriff, I 4. 5. 6. Il, VI 7; 
Unterscheidung der L. von Betriebs 
unternehmern und Hausgewerbetrei 
benden 14; Beschäftigung von L. 
durch Näherinnen, Schneiderinnen 
u. s. w. 112 Zff. 1; regelmäßige Be 
schäftigung eines L. im Betriebe, nicht 
im Hauswesen schließt die Vers.Pflicht 
bezw. die Berechtigung zur Selbst 
versicherung aus 112 Zff. 1, II 5; das 
Lehrlingsverhältniß ein Lohnarbeiter- 
verhältniß X10; Beschäftigung von L. 
durch Hausgewerbetreibende XIX3.6. 
Lohndieuer VI19, VII 3, XVIII3, Nachtrag. 
Lohnklaffe, Einwirkung des Beschäfti 
gest- 21
        <pb n="336" />
        322 
Sachregister. 
gungsortes auf die Bestimmung der 
2. XX 2. 
Lohnschreiber III5. 6. 
Lohnzahlung,ArtderL. X4. 5. 6, XVIII3; 
Zeit der L. XVIII 4. 
Lootsen 112 Zff. 8, XVII4. 
Lootsgehilfen, Lootsknechte, Lootslehr- 
linge XVII 4. 
M. 
Mäher X 4. 
Männliches Geschlecht s. Geschlecht. 
Magistratsmitglied II114. 15. 
Mahlgroschen XVIII 3. 
Makler, Nachtrag. S. Hausmakler. 
Markt, Vertrieb von Erzeugnissen häus 
licher Thätigkeit auf Märkten XIX 2. 
Marktschreiber, bayerischer II114. 15. 
Maschinentechniker XIV 6. 
Massenartikel, Erzeugung von M. im 
Hausgewerbebetriebe XIX 2. 
Maulwurfsfänger 112 Zff. 12. 
Maurer auf dem Lande 112 Zff. 4. 
Medikamente, Gewährung von M. als 
Theil des fr. Unterhaltes X 10. 
Messer II 6, Nachtrag. 
Militär s. Soldatenstand. 
Militärbcamte III 26. 
Militärpcrsoncn zur Probedienstleistung 
im Civildienste zugelassen III 17; pen- 
sionirte M. III44. 
Mindestbetrag der Invalidenrente III 51. 
Mindestlohn versicherter Personen III 31, 
VI11. 
Mittelsperson, mit der Annahme der 
Arbeiter beauftragt XVIII 6. 7, Vili 2, 
X 13; eine von der Vers.Pflicht aus 
geschlossene Beschäftigung liegt in 
dem Falle nicht vor, wenn der Be 
schäftigte zwar nur freien Unterhalt, 
die ihn zur Beschäftigung stellende 
M. aber für ihn baaren Lohn be 
kommt X 13. 
Modellstchcr VII 7. 
Müllergesell XVIII 3. 
Musiker IV 12, X 5. 
Musikkapelle städtische IV 12, X 5. S. 
künstler. Unternehmungen, Orchester 
mitglieder. 
MnsiNehrer IV 10. 
Musterzeichner IV 11. 
N. 
Nachtwächter III 5. 24, XII 6. 
Nachtgelder des Eisenbahn - Fahrper 
sonals X 4. 
Näherinnen wann versicherungspflichtig? 
112 Zff. 1, VII 6, Vili 3. 
Naturalbezüge X 4. 9. 10. 
Naturereignisse, Arbeiten zur Hilfe bei 
Verheerungen durch N. VI 36. 
Nebenamt III24. 
Nebenbctrieb XX 8. 
Nebenbeschäftigung III24. 
Nebenher betriebene Lohnarbeit von Be 
amten III 24. VI 7. 10. 14; von Per 
sonen, welche berufsmäßig Lohnarbeit 
überhaupt nicht verrichten VI10, von 
Berufsarbeitern VI14. 
Nebenleistungen neben dem freien Unter 
halt, welche nicht unter den Begriff 
von Baarlohn oder Naturallohn 
fallen X 10. 11. 
Nichteintritt der Versicherungspflicht 
III 29. 30. 31. 41. 
Notar XIV 1. 
Nothstandöarbeiten, wann versicherungs 
pflichtig? Ill, VI36. 
O. 
Oberarbeiter XVIII 6. 
Oberkellner XIV 6. 
Oberlinschnlen IV 10. 
Ockonomielehrling XII1. 
Orchestermitglieder IV 11. 12. S. Musik 
kapelle. 
Ordensschwestern VII 4. 
Organist IV 9. 
Orgcltreter IV 9. 
Ortskrankenkaffe s. Krankenkasse. 
Ortsüblicher Tagelohn s. Tagelohn. 
Ortsvorstehcr III14. 
Ostprcußischc Gewässer, Flößerei auf 
auf denselben I 20. 
P. 
Packer XV 8. 
Patentanwalt, Geschäft eines P. ist ein 
Betrieb XIV 1. 
Patronentaschenarbeiter XIX 1. 
Pension, Begriff III22, 48; P. oder 
Wartegeld bezieheudePersonenkönnen 
von der Vers.Pflicht befreit werden 
III44ff.; Höhe der P. entscheidend 
für die Befreiung von der Vers. 
Pflicht III10. 13; P. eines auswär 
tigen Staates nicht gleichstehend den 
vom Reiche, einem Bundesstaate oder 
Kommunalverbande zu beziehenden 
P. III 47. 
Pensionirte Beamte, als solche nicht ver- 
! sicherungspflichtig III 22.
        <pb n="337" />
        21* 
Lachregister. 
323 
Pensionsberechtigung, maßgebend für 
den Beamtenbcgriff? UI 5.6; maß 
gebend für die Befreiung von der 
Versicherung für Kommunalbeamtc 
und Beamte anderer öffentlichen Ver 
bände und Körperschaften III10. 13, ; 
XII 10; mit P. angestellt gelten nur 
diejenigen, welche schon ein Recht, 
nicht bloß eine Anwartschaft und 
zwar gegen das Reich, den Staat 
oder Kommunalverband bezw. son 
stigen öffentlichen Verband haben 
III'13. 
Pcnsionskasie, Mitgliedschaft einer P. 
maßgebend für die Befreiung von 
der Vers.Pflicht? III 18. 
Persönliche Dienstleistungen VI2, VI1 ff. ; 
p. Eigenschaften des Beschäftigten be 
wirken Ausnahmen von der Vers. 
Pflicht I 2. 
Pfcrdcbahnkontrolenr XIV 6. 
Pflegerinnen von Wöchnerinnen VII 4. 
S. Krankenpflegerinnen. 
Pförtner XIV 6, XVIII 3. 
Plätterinnen, wann versicherungs 
pflichtig? 112 Zff. 1, VII 6. 
Platzmeister, bei der Hausarbeit der 
Schneider und Schuhmacher ver 
wandt VIII2. 
Polizeibcamte III 11. 14, XII 6. 
Portcfcuillcarbeiter VIII2. 
Portier XIV 6, XVIII 3. 
Porzellanmaler IV 11. 
Post, Bedienstete der P. wann ver 
sicherungspflichtig? III 5. 8; welcher 
Ort gilt als Beschäftigungsort für 
Bedienstete der P. XX 8. 
Postbeamte, Postbedienstcte s. Post. 
Postbote I 12 Zff. 5. 
Prahmbetrieb 120. 
Privatbeamte III 8. 10. 11. 
Privatbote 112 Zff. 5. 
Privatrechtliches Verhältniß als Grund 
der Beschäftigung für Staat und 
Gemeinde III 8. 4. 8. 
Privatschulen s. Schulanstalten. 
Privatsekretär eines preußischen Land 
raths versichcrungspflichtig? III 8. 11. 
Probeweise als Beamte angestellte Per 
sonen III 17. 
Prokurist XIV 9, XV 4. 
Provisionsreiscuder s. Stadtreisender. 
Provisorische Anstellung III 17. 
Prüfungen, ist die Ablegung von Pr. 
Voraussetzung der Anwendung der 
Begriffe „höherer Büreaubeamter" 
und Betriebsbeamter? III11. 15. 
Pumpcnmacher auf dem Lande 112 Zff. 4. 
Quaiexpcdient XIV 6. 
R. 
Rathsherr 1 II14. 15. 
Rathsschreiber III 14. 
Rebbauarbeiter s. Winzer. 
Rechnung, Beschäftigung für eigene oder 
für fremde R. XIX 1. 8. 
Rechnungsbeamter einer Hofhaltung kein 
höherer Bureaubeamter III11. 
Rechnungsführer XIV 6. 
Rechtsanwalt III 15, XII 4, XIV I 5. 
Regelmäßiges Arbeitsverhältniß VI 13; 
r. Jahresarbeitsverdienst X 9,XV 2. 3. 
Regiminelle Thätigkeit des Reiches, der 
Bundesstaaten und der Kommunal 
verbände bildet keinen Betrieb III15. 
Registcrhafcn S. 21. 
Registrator III 8. 
Reich s. Beamte. 
Reichsbank, das Beziehen einer Pension 
von der R. gleichbehandelt dem Be 
ziehen einer Pension vom Reiche III44. 
Reichsdienst s. Beamte. 
Rcichsflagge XVII 8. 
Reise, auf der R. in Deutschland be 
findliche Ausländer V 4; auf der R. 
im Auslande befindliche Deutsche V 5. 
Reiscdiäten III 18. 
Reisende Nachtrag. 
Remuneration s. diätarisch beschäftigte 
Personen. 
Rente, Rentenempfänger s. Altersrente, 
Invalidenrente, Unfallrente. 
Reparaturarbeitcr s. Ausbesserungs 
arbeiter. 
Rettleute XVII 4. 
Rcttungöhaus ein Betrieb III 15, IV 10. 
Revierjäger III 17. 
Nevisionsentscheidungen und Bescheide. 
Von den in den Amtlichen Nachrichten 
des Reichs - Versicherungsamtes — 
I. u. A.V.— veröffentlichten Revisions 
entscheidungen und Bescheiden sind in 
den Anmerkungen berücksichtigt lzum 
Theil durch wörtliche Wiedergabe): 
Rev.Entsch. 1 in Anm. Ill 11. 
. - 2 - - Ill 11, XII 5. 
. - 3 - - IV 9, VI 10. 
- - 4 - - VI 11.
        <pb n="338" />
        324 
Sachregister. 
Rev.Entsch. 5 in Anm. 
13 
14 - 
20 - 
21 - 
25 - 
27 - 
28 - 
29 - 
30 - 
34 - 
35 - 
36 - 
39 - 
40 - 
42 - 
43 - 
45 - 
48 - 
50 ' 
53 - 
54 - 
55 
62 
63 
64 
65 
66 
67 
68 
69 
71 
72 
73 
74 
75 
76 
77 
78 
82 
88 
88 
89 
90 
91 
93 
94 
X 10. 
III 17. 
112# 8 
XVIII 7. 8. 
III 37. 
II 6. IV9.15, 
VI 7. 
XI 1. 
III 41. 
X 9. 
Ill 47. 
Ill 47, III 49. 
Ill 44, 48. 
I 12 Zff. N, 
XX &amp; 
VI 19. 
VII 4, X 11. 
Ill 48. 
IX 2, 
X 10. 
IX 2, 
X 10. 
X 9. 
XVIII 3. 
Ill 5. 
II 6. 
III 36. 
III 14. 
- Ill 5. 
- Ill 14. 
XIV 1. 
- Ill 11. 12.14. 
- IV 10. 
- IV 10, XIII 2. 
- VII 7. 
- I 12 Zff. 6 
IV 20, VI SO. 
I 12 Zff. 5. 
-XVIII 3. 
- Ill 8. 
- II 6. 
- X 10. 
- X 10. 
- IX 3, 
- XIX 1. 
I 12 Zff. 3. 
- I 13. 
- I 13. 
I 12 Zff. 6. 
- VI 10. 11. 
- X 14. 
- X 10. 11. 
- I 13. 
- I 6, 
1.1 38. 39. 
11. 
11. 
4. 
37. 
15, 
Rev.Entsch. 95 in 
- - 96 - 
- - 97 * 
- - 99 - 
- - 100 - 
- - 103 - 
* - 104 - 
105 
106 
11. 
X 10. 
109 - 
117 - 
118 - 
120 - 
124 - 
125 - 
126 - 
127 - 
128 
130 
131 
132 
133 
137 
138 
146 
147 
149 
150 
151 
152 
153 
156 
157 
158 
159 
160 
161 
162 
163 
164 
165 
166 
173 
189 
Anm. Ill 14. 
- I 12 Zff. 4. 
- II 6. 
- Ill 5. 
- XII 4, 
XIV 5. 6. 
- Ill 13. 
- Ill 11. 12. 14. 
15, 
XIV 1. 
- IV 9. 15. 
- Ill 12. 15, 
IV 10. 15, 
XIII 2. 
- I 13. 
- II 6,XVIII3. 
- I 12 Zff. 8. 
- XVIII 3. 
I 12 Zff. 8, 
XVIII 1. 6. 7. 
I 12 Zff. 7.8. 
XVIII 1. 6. 7. 
- X 11. 
- IV 9. 
II 6, III 20. 
- Ill 6, IV 14, 
VI 19. 21. 
- Ill 5. 
- Ill 8. 
- XIX 1. 
- V 4. 
- Ill 33. 
- Ill 29. 31. 33. 
- Ill 31. 
- IV 12, X 5. 
- Ill 11. 15, 
XIV 1. 
- Ill 11. 13. 
- Ill 15, XIV 1. 
- IV 9. 
Ill 5. 
I 12 
VII 3. 
II 6. 
VII 3. 
II 6. 
II 10, 
XVIII I- 
III 47. 
X 9. 
Ill 33. 
X 10. 
X 10. 
Ill 29. 
I 3. 
Zff. 5, 
11.
        <pb n="339" />
        Sachregister. 
325 
Entsch.190 in Anm. III IO. 
191 
192 
198 
194 
197 
198 
203 
211 
220 
221 
222 
223 
233 
234 
235 
236 
237 
238 
239 
240 
241 
244 
245 
246 
247 
248 
249 
250 
251 
252 
253 
254 
255 
256 
263 
XVII 4. 
I 12 Zff. 4. 
XIV 5. 8. 
X 10. 11. 
Ill 39. 40. 
Ill 31. 40. 
I 12 Zff. 7. 
Ill 32. 
I 12 Zff. 8, 
XVIII 6. 
X 5. 
X 12. 
X 13, 
XVIII 7. 8. 
I 12 Zff. 4. 
I 12 Zff. 4. 
1 12 Zff. 4. 
I 12 Zff- 4. 
Ill 24. 
Ill 6. 
Ill 13, XII 6. 
Ill 14. 15, 
XIV 1. 
II 6. 
X 5. 
III 33. 
I 12 Zff. 3. 
I 12 Zff. 12. 
XVIII 5. 
IV 12. 
III 32. 
IV 9. 
XVIII 3. 
II 6. 
XVIII 8. 
III 31. 40. 
Ill 48. 
XI 1. 
269 im Nachtrage. 
270 - 
271 - 
272 - 
276 . 
277 in Anm. II 6. 
278 im Nachtrage. 
279 « 
280 in Anm. 112 Zff. 6. 
282 - ' 112 Ziff. 10 
und imNachtrage. 
291 im Nach 
292 « 
293 . 
294 - 
295 - 
rage. 
Rev.Entsch.296 im Nachtrage. 
- - 297 - - 
- - 299 - 
- - 800 * = 
« - 301 in Anm. II 6. 
Rheder, Begriff XVII1 2; Rh. sind nicht 
immer zugleich Unternehmer des 
Schiffahrtsbetriebes XVIII 2. 
Ritintami XVII 4. 
Rohstoffe, Lieferung der R. und Htlfs- 
stoffe durch den H. XIX 3. 
Rückzahlung s. Erstattung 
Rnhestand, in R. versetzte Beamte als 
solche nicht versicherungspflichttg III 
22. 
Russisch-polnische Flöster I 20. 
Ş. 
Sänger auf einem Theater IV 11. 12. 
Saisonarbeiter VI 7. 8. 
Schachtelkleber XIX 1. 
Schadcnsersan s. Entschädigung. 
Schäfer X 4. 
Schaffer II 6. 
Scharwerlcr I 12 Zff. 4, XVIII 8. 
Schauer II 6. 
Schauspieler IV 11. 12, X 5. 
Scheuerfrauen III 5, VI 19, XVIII 3. 
Schicferbruch. Arbeiter als Pächter eines 
Sch. X 5. 
Schiff s. Seesahrzeug, Binnenschiffahrt; 
ausländisches Sch. VI 30. 81. 32. 
Schiffer XVII 3. 
Schiffsbcsavung I 19. 20, XI 18, XVII 
4. 7. Ş. Schiffspersonal. 
SchiffSführer, Schiffspächtcr, I 12 Zff. 8, 
, XVIII 6. 
Schiffshaupt XVII 4. 
Schiffsmannschaft XVII 4. S. Schiffs- 
Schiffspersonal VI 80. S. Schiffsbe- 
satzung. 
Schiffsschreiber II 6. 
Schiffszieher s. Treideleibetrieb. 
Schlachter s. Hansschlachter. 
Schleuscnmeister XIV 6, XVIII 3. 
Schlötungsarbciten XVIII 6. 
Schmicdemeister, früherer, bei seinem 
Sohne als Gehilfe beschäftigt X 5. 
Schneider, Heimarbeiter VIII 2, Haus 
gewerbetreibende XIX 1. 15; Flick 
schneider I 12 Zff. 2. 
Schneiderin,wann versicherungspfltchttg? 
I 12 Zff. I, XIX 1; s. Schneider. 
Schornsteinfeger I 12 Zff. 6, II 6.
        <pb n="340" />
        326 
Sachregister. 
Schrcibgehilfcn III 11, XII 16; s. Lohn- 
schreiber, Bureaudiätare. 
Schreiblehrcr I V 10. 
Schuhmacher, Heimarbeiter VIII 2; Haus 
gewerbetreibende XIX 1. 15; Flick 
schuster I 12 Zff. 2. 
Schulanstalten, sind Sch. Betriebe? IV10. 
Schttldiencr, Schulpedcll III 5, IV 10, 
XII 7. 
Schulzwecke Lohnarbeit für Sch. IV 10. 
Schulthcißenamtsgehilfe, württcmbergi- 
scher III 12. 
Schweizer s. Kirchendiener. 
Schwiegereltern, Schwiegerkinder s.Eltern, 
Kinder. 
Scchszchtttes Lebensjahr s. Alter. 
Seefahrt I 20, XVII 7. 
Sccfahrzcng I 19, XVII 5. 7. 
Seeleute I 19, XVII 1. 2, XVIII 2. 
Seelnonne. Nachtrag. 
Scclootfcn s. Lootsen. 
Seeschiffe VI 16, XVII 7. 
Sekretär s. Privatsekretär. 
Selbständigkeit von Geiverbtreibenden 
s. Gewerbtreibende; S. von Haus- 
gcwerbtreibenden XIX 1. 7; Selbst 
ständigkeit eines Betriebes XX 8. 
S. Landwirthschafttreibende. 
Selbstversichcrung, Begriff I 1, II 1; 
Berechtigung der kleinen Betriebs 
unternehmer und Hausgewerbetrei 
benden zur S. II 1 ff.; S. der Be 
amten III25; S. beider Bersicherungs- 
anstalt^des Beschäftigungsortes XX1. 
Sensal. Nachtrag. 
Sitz s. Betrffbssitz, Wohnsitz. 
Soldatcnstand, Begriff III 26; Personen 
desS. sind nicht verstcherungspflichtig, 
auch wenn sie dienstlich als Arbeiter 
beschäftigt werden, dagegen versiche 
rungspflichtig, wenn sie zur Probe 
dienstleistung imZivildienstebeurlaubt 
sind III 17. 27; wann hat es für 
Personen des S. ein Interesse, die Ver 
sicherung freiwillig fortzusetzen? Ill28. 
Soziale Stellung s. gesellschaftliche. 
Sparkasse, Sp. sind Betriebe II115, XIV 
1. 4. 5. 
Spezialitäten II 6, IV 12. 
Spinnerinnen 112 Zff. 3. 
Spulerinnen XIX 1. 
Staatsbeamte s. Beamte. 
Staatsbetrieb s. Betrieb. 
Staatsbürgcrcigenschaft als Grund der 
Beschäftigung für den Staat III 8. | 
Staatsdienst IV 8 s. Beamte. 
Staatshoheit, Aufgaben der Staatsver 
waltung, welche aus der St., sind 
nicht Aufgaben von „Betrieben" III15, 
XIV 1; Aufgaben der St. durch Nicht 
beamte wahrgenommen III 4. 
Stadtrcchncr III 14. 15. 
Stadtreiscnder XV 3, Nachtrag. 
Stadtschreibcr III 14. 
Stadtthcatcr IV 12. 
Stallknecht XII11. 
Statisten IV 12. 
Statistischer Hilfsb amter kein „höherer 
Büreaubeamter" III 11. 
Stauer II 6. 
Stellvertreter von Betriebsbeamten 
XIV 6. 
Stcnerbote III 5. 
Stickerinnen 112 Zff. 3, VIII 3. 
Stiefelputzer VI19, VII 13. 
Stör, auf der St. arbeitende Schneider, 
Schuster 112 Zff. 2. 
Strafanstalten XI1. 
Strafgefangene X11. 
Straßenbahn Arbeiten zur Beseitigung 
von Störungen des Verkehrs der St. 
VI 36. 
Straßcnbanakkordant XVIII 6. 
Straßenkehrer I 12 Zff. 6, VI 20. 
Streitigkeiten, Zuständigkeit der Be 
hörden zur Entscheidung von Str., 
geregelt nach dem Beschäftignngsvrte 
XX 2. 
Strohdachdecker 112 Zff. 4. 
Strumpfwirker XIX 1. 
Stütze der Hausfrau XIII 1. 2. 
Subjektive Entscheidung des Versicher 
ten darüber, ob er von einer Arbeits 
gelegenheit Gebrauch machen will, 
als ein bei der Frage nach der Er 
werbsunfähigkeit zu berücksichtigender 
Umstand III 32. 
Sustentation III 48. 
T. 
Tabakfabrikation, Begriff I113; Alls 
dehnung der Vers.Pslicht auf die 
Hausgewerbetreibenden der T. II13 
Tagearbciter, gewöhnliche I 6, III 87. 
Tagegelder III16. 18. 
Tagclohn, ortsüblicher T. gelvöhulicher 
Tagearbeiter III 37. 
Tagesgebühren III 16. 18. 
Tagewerk, Leistung eines vollen T. als 
Kennzeichen des Heimarbeiters im
        <pb n="341" />
        Sachregister. 
327 
Gegensatze zum Hausgewerbetreiben 
den XIX 2. 
Tallyleute II 6. 
Tantiemen X 5. 7. 
Taschengeld 1X2. 3, X 10. 11. 
Taxator II 6. 
Techniker III11. 15, IV 13, XIV 6. 7. 
Technische Lehrkräfte IV 10. 
Theaterunternchmungcn IV 11. 12. 
Theilung, auf Th. spielende Musiker, 
Schauspieler IV 12, X 5. 
Thicrarzt einer Pferdebahngesellschaft 
XIV 6. 
Todtengräber 112 Zff. 6, III 24, XVIII 3. 
Toilettcngeld X 11. 
Torfmakler II 6. 
Treideleibetrieb I 20. 
Trinkgeld XVIII 3. 
u. 
Uebercinkunft s. Vertrag. 
Uhrmacher als Hausgewerbetreibender 
XIX 1. 
Umfang der Vers.Pflicht I 5, XV 1, ļ 
XVII 9. 
Unfallrentc, Befreiung der Personen, 
welche 11. beziehen, von der Vers. 
Pflicht III 49 ff. 
Unfallversichcrungsgesctzc III 49, IX 1, 
XVII 5. 
Unglücksfälle, Arbeiten zur Hilfe bei 
U. VI 36. 
Unständige Arbeiter VI 5 ff. 
Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses 
VI 15, XVIII 7. 
Unterhalt, freier IX 2. 3, X 10 ff.; 
allein die Wohnung, Nahrung und 
Kleidung, die lediglich dem Beschäf- ; 
tifiteli gewährt wird als fr. U. ge- 
rechnet X 10. 
Unternehmer s. Betriebsunternehmer. 
Untcrnchmcrgcwinn II 3, XIX 1. 8. 14. 
Unterstützung, Arbeiten als Gegenleistung 
gegen gewährte Unterstützung I 11, 
VI 23. 
Unterstützungsgehalt III 48. 
Urlaub,VersicherungspflichtvonBeamten 
während des U. Ill 21. 
V. 
Veränderung der Beschäftigungsverhält, 
nisse VIH 2, X io 
Verbände und Körperschaften, deren 
Beamte von der Vers.Pflicht ausge- 
schlossen sind III io; der Begriff des 
„höheren Bureaudienstes" anwendbar 
auf die Beamten derartiger V. Ill 11. 
Verdienen, der Lohn ist ein verdienter 
Entgelt, nicht ein auf Wohlthätigkeit 
beruhendes Einkommen III 39. 
Bereinigung, übt die V. Mehrerer zu 
gemeinschaftlicher Arbeit, Einfluß auf 
die Frage nach der Unternehmer- 
eigenschaft Il 11, VII 3, XVIII 6, 
Nachtrag. 
Bereinsbote I 12 Zff. 5, VII 3. 
Verhältniß zwischen Lohnhöhe und Ver 
sicherungsbeiträgen VI 11. 
Verheerungen, Arbeiten zur Hilfe bei 
V. durch Naturereignisse VI 36. 
Verhcirathung, Einfluß der V. auf die 
Versicherung V 2. 
Verkehrsstörungen, Arbeiten zur Beseiti 
gung von V. VI 36. 
Verpflegung von Ortsarmen s. Armen- 
verpflegung; Freie V. während der 
Beschäftigung im Auslande als Lohn 
angerechnet X 4. 
VcrPflegttngSstationen VI22, XI1. 2. 
Versicherter I 6. 
Versicherungsagent Nachtrag. 
Bersicherungspflicht, (Grundlage der Ver 
sicherung I 1. V. setzt thatsächliche 
Arbeitsleistung voraus 118; der V. 
„nicht unterliegen", von der V. „aus 
geschlossen sein", von der V. „befreit 
sein", in die V. „nicht eintreten" 
III 29. 80.81. 41. 
Vertrag zwischen Eltern und Kindern 
wegen Gewährung von Lohn IX 2. 8, 
X 10. 11; V. wegen Gewährung von 
Kostgeld an Lehrlinge X 10. 
Vertreter, zu V. sind nur Deutsche 
wählbar V 6; ferner nur männliche 
Versicherte V 1. 
Verwaltungsbehörde, Zuständigkeit, be 
stimmt durch den Beschäftigungsort 
des Versicherten XX 2; Festsetzung 
des durchschnittlichen Jahresarbeits- 
Verdienstes der land- und forstwirth- 
schaftlichen Arbeiter und Betriebs 
beamten X 9, XIV 6, des Turch- 
schmttswerthes der Tantiemen und 
Naturalbezüge X 9; Entscheidung 
über Anträge auf Befreiung von der 
Vers.Pflicht III 56. 
Verwaltungsbehörde, untere III 56, X 15; 
vorgesetzte Behörden! 56; Bestimmung 
des Werthes der Naturalbezüge durch 
die untere V. X 9.
        <pb n="342" />
        328 
Sachregister. 
Verwandtschaft zwischen Arbeitgeber und 
Versichertem IX Iff.; freier Unterhalt 
als Entschädigung an Verwandte 
X 10. 11. 
Verzicht auf Bezug von Baarlohn gegen 
Gewährung von freiem Unterhalt X12. 
Bctcran-Armenpflegling 111 
Vichaufseher. Nachtrag. 
Viehkastrirer. Nachtrag. 
Biehknecht XVIII3. 
Bichmakler Nachtrag. 
Vierzigstes Lebensjahr II 15. 
Vize XIV 6. 
Volontäre II117. 
Voraussetzungen der Vcrs.Pflicht I 4; 
V. der Berechtigung zur Selbstver 
sicherung Il 1 ff.; V. der Befreiung 
von der Vers.Pflicht s. Befreiung. 
Vorbereitungsdienst, im V. beschäftigte 
Personen III17. 
Vorbildung, ist eine über den Er 
werb der Elementarkenntnisse hinaus 
gehende VvrbilduugVoraussetzung der 
Anwendung des Begriffes „höherer 
Büreaubeamter"? III 11, oder des 
Begriffes „Betriebsbcamter" XIV 6. 
Vorgesetzte Behörde III 56. 
Vorstandsmitglieder von Aktiengesell 
schaften oder Kommanditgesellschaften 
auf Aktien XIV 8. 10. 
Vorübergehende Dienstleistungen, Begriff 
VI 5; v. Erwerbsfähigkeit III 33; v. 
Beschäftigung für eigene Rechnung 
XIX 3. 
W. 
Wager II 6. 
Wählbarkeit zu Aemtern V 1. 6. 
Wäscherinnen, wann versicherungs 
pflichtig? I 12 Zff. 1, VII 6. 
Wanderverpflcgungsstatione» VI22, XI 
1. 2. 
Wartegeld, Begriff III 22. 48; auf W. 
gesetzte Beamte nicht versicherungs- 
pflichtig III 22, berechtigt zum An 
trage auf Befreiung von der Vers. 
Pflicht III44 ff.; W. an Gemeinde 
hebammen bezahlt II 6. 
Warteschulen, IV 10. 
Wasserwerke sind Betriebe XIV 1. 
Weber s. Hausweber. 
Wcgearbeiter VI 19. 
Weibliche Versicherte s. Geschlecht. 
Weihnachtsgeschenk, Weihnachtsgratifika 
tion X 6. 
Weißnäherin s. Näherin. 
Werksuhrer, Werkmeister III 11.15, IV13, 
XIV 6. 
Werkzeug, durch den Arbeiter beschafft 
II 10. 
Wickelmachcr XIX 1. 
Wicsenwärter, fiskalischer VI 10. 
Winzer, Winzermeistcr, Wingertsmann 
I 12 Zff. 7, XVIII 6. 7. 
Wittwe s. Erstattung. 
Wöchnerittnenpflcgcrinnen VII 4. 
Wohlthätigkeit, Gaben, die auf W. be 
ruhen, sind kein Lohn I 11, III 39, 
VI 23. 
Wohnsitz XX 6. 
Wundarzt, als Leichenschauer beschäftigt, 
II 6. 
3 
Zeichenlehrer IV 10. 
Zeichner XIV 6. 
Zeitarbeiter s. Saisonarbeiter. 
Zcitnngsexpcdition ist ein kaufmännisches 
Geschäft. Nachtrag. 
Zeitweilige Beschäftigung mit versiche- 
rungspflichtigen und nichtversiche 
rungspflichtigen Geschäften auf Grund 
desselben Arbeitsverhältnisses III 12; 
z. Beschäftigung, welche nur während 
gewisser Jahreszeiten eintritt VI 7. 8; 
z. Unfähigkeit, Lohnarbeit zu ver 
richten III 33; z. Beschäftigung gegen 
Lohn und z. gegen freien Unterhalt 
X 10. 
Zichoriensabrikcn VI 7. 8. 
Ziegclmcister, Ziegler XIV 6, XVIII 6. 
Zigarrenmachcr II 13, XIX 1. 
Zimmermädchen XVIII 3. 
Zimmermann auf dem Lande I 12 Zff. 4. 
Zuckerfabriken VI 8. 
Zuschneider in einem Garderobegeschäft 
XIV 6. 
Zustand, körperlicher und geistiger Z. 
als Ursache des Nichteintritts in die 
Vers.Pflicht III 32; s. Fähigkeiten. 
Zuständigkeit f. Beschäftigungsort, Ver 
waltungsbehörden. ysoeJ- 
Zweckbestimmung der überwiesenen Ar 
beiten oder der gewährten Entschädi 
gung I 11, IV 11, VI 7. 9. 23. 24. 
36, X 10. 11.
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MÜNCHEN 
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