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        <title>Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen</title>
        <author>
          <persName>
            <forname>Hermann</forname>
            <surname>Gebhard</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>83532351X</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
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        Inmllditiìk-  und  Altersuersicherunzstzesehk
versicherten  Personen.

Handbuch
zur
Feststellung  des  der  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
unterstellten  Perfnnenstreifes.

Bon
germanGebhard,
Direktor  der  Hanseatische»  BersichernngSanstalt  für  Invalidität--  und  MterSversicherung.

Berlin.
Carl  H  e  Y  man  ns  Verlag.

ÍGtHERALOWtKTroN
        <pb n="6" />
        Verlags-Archiv  2110.
        <pb n="7" />
        Eigentum  ir  BiWwíu  k

des

K.  B.  V  erki  Ui  siniaistci  tauts.

Uormort  und  Einleitung.

Die  dem  Entwürfe  des  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes ­
  beigefügte  Begründung  ging  davon  aus,  daß  es  bei  der
Anwendung  des  Gesetzes  nicht  schwer  sein  werde,  den  Kreis  der
versicherungspflichtigen  Personen  genau  zu  bestimmen  und  im  einzelnen ­
  Falle  zu  entscheiden,  ob  eine  Person  zu  denjenigen  gehöre,
welche  der  Versicherungspflicht  unterstehen  oder  nicht.  Den  Bemühungen, ­
  welche  bei  Berathung  des  Gesetzes  im  Reichstage  hervortraten, ­
  eine  einheitliche  Stelle  für  die  endgiltigen  Entscheidungen
über  diese  Frage  zu  schaffen,  wurde  mit  dem  Einwände  begegnet,
daß  es  einer  solchen  nicht  bedürfe,  da  sich  die  Frage  nach  der  Versicherungspflicht ­
  im  Einzelfalle  leicht  erledigen  iverde.
Die  àfahrung  hat  diese  Beurtheilung  der  Sachlage  als  unrichtig ­
  herausgestellt  und  denen  Recht  gegeben,  welche  die  Frage
nach  der  Zugehörigkeit  zu  dem  Kreise  der  dem  Jnvaliditäts-  und
Altersversicherungsgesetze  unterstehenden  Personen  als  eine  mit  besonders ­
  großen  Schwierigkeiten  verknüpfte  ansahen.  Freilich  hat
das  Reichsvcrsicherungsamt  der  Abgabe  verschiedenartiger  Entscheidungen ­
  über  gleichartige  Beschäftigungsverhältnisse  dadurch  vorzubeugen ­
  gesucht,  daß  es  noch  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes
eine  Anleitung  zur  Bestimmung  des  Kreises  der  nach  dem  Jnvaliditäts- ­
  und  Altersversicherungsgesetze  zu  versichernden  Personen  erließ,
und  die  Landeszentralbehörden  haben  das  Bestreben  des  Reichsversicherungsamtes ­
  dadurch  unterstützt,  daß  sie  diese  Anleitung  ihrerseits ­
  den  Verwaltungsbehörden  zur  Nachachtung  empfahlen  oder
Vollzugsvorschriften  erließen,  die  sich  eng  an  den  Inhalt  der  Anleitung ­
  des  Neichsversicherungsamtes  anschließen.  Diese  Maßregeln
genügen  indessen  nicht,  uni  die  bestehenden  Schwierigkeiten  zu  überwinden. ­
  Nicht  bloß,  daß  der  Anleitung  des  Neichsversicherungsamtes ­
  eine  die  zuständigen  Behörden  zur  Nachachtung  zwingende
Kraft  nicht  innewohnt;  sie  konnte  auch,  dem  Zeitpunkte  entsprechend,
zu  dem  sie  erlassen  wurde  —  31.  Oktober  1890  —,  und  nach  dem
Umfange,  der  ihr  zu  geben  war,  unmöglich  bereits  für  alle  in
Betracht  kommenden  Punkte  die  Entscheidungen  an  die  Hand  geben.
        <pb n="8" />
        IV

Vorwort  und  Einleitung.

Die  praktische  Handhabung  des  Gesetzes  drängte  nach  und  nach
zahlreiche  Fragen  ans,  welche  zu  jenem  Zeitpunkte  noch  nicht  zu
absehen  und  noch  weniger  zu  übersehen  waren,  ein  Umstand,  der
es  auch  ausschloß,  daß  die  um  die  Zeit  des  Inkrafttretens  des
Gesetzes  zu  demselben  erschienenen  Kommentare  bereits  alle  die
Punkte  erörtern  konnten,  welche  jetzt  die  mit  der  Handhabung  des
Gesetzes  betrauten  Stellen  beschäftigen.
Im  Anschlüsse  an  die  Anleitung  hat  nun  das  Reichsversicherungsamt ­
  zahlreiche  Revisionsentscheidungen  in  den  von  ihm  herausgegebenen ­
  Amtlichen  Nachrichten  veröffentlicht.  Ihre  Zahl  beträgt  jetzt
über  300  und  von  diesen  betrifft  die  größere  Hälfte  solche  Fragen,  die
sich  auf  die  Feststellung  des  Kreises  der  der  Versicherung  unterstehenden
Personen  beziehen.  Aber  auch  hiemit  ist  dem  Bedürfnisse  nicht  genügt.
Wenn  auch  die  Uebergangsbestimmungen  des  Gesetzes  günstiger  Weise
bagu  geführt  haben,  daß  schon  unmittelbar  nach  dessen  Inkrafttreten ­
  das  Reichsversicherungsamt  mit  der  Entscheidung  über  das
Vorhandensein  oder  Nichtvorhandensein  versicherungspslichtiger  Beschäftigung ­
  in  zahlreichen  Fällen  befaßt  ist,  so  sind  ihm  doch  andere,
kaum  minder  zahlreiche  Fälle,  welche  zu  Zweifeln  Veranlassung  gaben,
bislang  entzogen  geblieben,  während  sie  bei  den  Vorständen  der
Versicherungsanstalten  und  den  neben  dem  Reichsversicherungsamte
in  großer  Zahl  zur  endgiltigen  Entscheidung  der  einschlägigen  Fragen
berufenen  Verwaltungsbehörden  der  einzelnen  Bundesstaaten  zur
Verhandlung  gelangt  sind.
Es  ist  unausbleiblich,  daß  sich  unter  solchen  Umständen,  trotz  des
nicht  zu  verkennenden  Bemühens  sowohl  der  letztbezeichneten  Stellen,
wie  der  Anstaltsvorstände,  die  vom  Reichsversicherungsamte  bei
seinen  Entscheidungen  beobachteten  Grundsätze  auch  ihrerseits  zur
Anwendung  zu  bringen,  bereits  jetzt  nicht  wenige  Verschiedenheiten
in  der  Beurtheilung  einzelner  Punkte  herausgestellt  haben,  und  daß
somit  in  dem  einen  Bezirke  Personen  von  der  Versicherung  befreit
sind,  welche  in  dem  anderen  für  versicherungspflichtig  gelten.  Verschiedenheiten ­
  dieser  Art  werden  aber  nothwendig  um  so  nachtheiliger
wirken,  als  sie  sich  nicht  bloß  auf  den  Eintritt  oder  Nichteintritt  der
Versicherung  beziehen,  sondern  zugleich  auf  das  Erlöschen  des  Versicherungsverhältnisses ­
  und  damit  der  aus  diesem  bereits  erwachsenen
Nentenanwartschaft  ihre  Einwirkung  üben.  Die  üblen  Wirkungen
davon  werden  sich  in  vollem  Umfange  erst  bei  längerem  Bestehen
des  Gesetzes,  dann  aber  auch  um  so  empfindlicher  fühlbar  machen.
Die  Gefahr  der  Vermehrung  der  Verschiedenartigkeiten  in  der  Beurtheilung ­
  der  Frage  nach  dem  Vorhandensein  eines  versicherungspflichtigen ­
  Verhältnisses  ist  aber  durch  die  Stellung  noch  gewachsen,
welche  das  Reichsversichernngsamt  in  Betreff  des  Verhältnisses  der
von  den  Verwaltungsbehörden  auf  Grund  des  §  122  des  I.  u.  A.  V.  G.
        <pb n="9" />
        Vorwort  und  Einleitung.

V

abgegebenen  Entscheidungen  zu  den  von  den  Spruchbehörden  des
Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes  zu  treffenden  Entscheidungen ­
  in  der  Revisionsentscheidung  Nr.  206  (A.  N.  f.  I.  u.
A.  S3.  1893  S.  48)  nehmen  zu  müssen  geglaubt  hat.  Nach  dieser
sind  die  zur  Entscheidung  über  den  Rentenanspruch  berufenen  Stellen
—  Anstaltsvorstand,  Schiedsgericht,  Reichsversicherungsamt  —  an
die  Entscheidungen  der  Verwaltungsbehörden,  soweit  es  sich  um  Feststellungen ­
  über  die  Versicherungspflicht  für  die  Zeit  nach  dem
Inkrafttreten  des  Gesetzes  handelt,  gebunden.
Aus  dieser  Sachlage  ergiebt  sich  das  Bedürfniß  nach  einer
zusammenfassenden  Bearbeitung  der  Bestimmungen,  nach  denen
die  Frage  wegen  des  Vorhandenseins  oder  Nichtvorhandenseins
der  Voraussetzungen,  unter  welchen  Jemand  der  Jnvaliditäts-  und
Altersversicherung  unterliegt,  im  Einzelfalle  zu  entscheiden  ist.
Das  vorliegende  Werk  ist  bestrebt,  diesem  Bedürfnisse  zu  genügen;
es  giebt  eine  Darstellung  davon,  wie  sich  die  Ausführung  der  auf
den  Umfang  der  Versicherungspflicht  bezüglichen  Gesetzesbestimmungen
hinsichtlich  der  einzelnen  Beschäftigungsverhältnisse  bislang  gestaltet
hat,  und  sucht  aus  jenen  grundlegenden  Vorschriften,  aus  den  Bestimmungen ­
  verwandter  Gesetze  und  aus  den  ergangenen  Entscheidungen  der
zuständigen  Stellen  die  Grundsätze  zu  entwickeln,  welche  für  die
einheitliche  Behandlung  der  vorliegenden  Angelegenheiten  bestimmend ­
  sind.
Den  Ausführungen  ist  die  Gestalt  von  Anmerkungen  zu  der
Anleitung  des  Reichsversicherungsamtes  vom  31.  Oktober  1890
gegeben.  Es  empfahl  sich  dies  eines  Theils  wegen  der  Bedeutung,
welche  diese  für  die  zu  einschlägigen  Entscheidungen  berufenen  Behörden ­
  wegen  ihres  inneren  Werthes  sowohl  als  auch  in  Folge
verschiedener  äußerer  Umstände  besitzt,  anderen  Theils  aber  auch,
weil  damit  die  Möglichkeit  geboten  war,  die  einzelnen  in  Betracht
kommenden  Punkte,  je  nach  dem  Bedürfnisse,  entweder  nur  kurz  zu
berühren  oder  in  Gestalt  eingehender  Erörterungen  zu  behandeln.
Die  vom  Reichsversicherungsamte  in  den  Amtlichen  Nachrichten,
Atheilung  für  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung,  veröffentlichten,  den
Umfang  der  Versicherungspflicht  betreffenden  Revisionsentscheidungen
sind  sämmtlich  an  den  betreffenden  Stellen  berücksichtigt  und  zum
großen  Theile  wörtlich  wiedergegeben.  Darüber  hinaus  haben
auch  diejenigen  Revisionsentscheidungen  des  Reichsversicherungsamtes
genaue  Beachtung  gefunden,  die  in  den  Amtlichen  Nachrichten,  welche
von  den  Vorständen  mehrerer  Versicherungsanstalten  ihrerseits  herausgegeben ­
  werden,  veröffentlicht  sind.
Die  oben  entwickelten  Verhältnisse  bringen  es  aber  mit  sich,
daß  eine  Beschränkung  auf  die  vom  Reichsversicherungsamte  getroffenen ­
  endgiltigen  Entscheidungen  bei  Erledigung  der  zur  Erörterung
        <pb n="10" />
        VI  Vorwort  und  Einleitung.
stehenden  Frage  nicht  angängig  ist;  es  sind  vielmehr  auch  die
Entscheidungen  der  zuständigen  Verwaltungsbehörden  und  der  Vorstände ­
  von  Versicherungsanstalten  in  gebührende  Berücksichtigung
zu  ziehen.
Um  die  gestellte  Aufgabe  zu  lösen,  können  die  nachfolgenden
Ausführungen  nicht  bloß  berichtender  Art  sein,  sie  müssen  vielmehr,
darüber  hinausgehend,  auf  die  in  den  Auslassungen  der  entscheidenden ­
  Instanzen  etwa  vorkommenden  Lücken  und  Widersprüche
hinweisen.  Es  ist  dieser  Seite  der  Sache  jedoch  überall  nur  so
viel  Raum  gewidmet,  wie  sich  als  unbedingt  nothwendig  ergab.
Der  die  Grundlage  der  Erläuterungen  bildenden  Anleitilng
des  Reichsversicherungsamtes,  betreffend  den  Kreis  der  nach  dem
Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetze  versicherten  Personen,
vom  31.  Oktober  1890  und  den  an  sie  angeschlossenen  Anmerkungen
sind  die  auf  den  Umfang  der  Versicherung  sich  beziehenden  Gesetzesparagraphen ­
  und  Vorschriften  des  Bundesrathes  vorausgeschickt.
Ein  genaues  Sachregister  ist  beigefügt,  um  die  Auffindung
der  einzelnen  behandelten  Gegenstände  thunlichst  zu  erleichtern.
Bestimmt  ist  das  Buch  in  erster  Linie  den  Organen  der  Versicherungsanstalten, ­
  Staatskommissaren  und  Schiedsgerichten,  den
Stellen  für  Einziehung  der  Beiträge  und  Ausstellung  der  Ouittungskarten,
  nicht  minder  auch  den  zur  Entscheidung  von  Streitigkeiten
über  die  Versicherungs-  und  Beitragspflicht  berufenen  Verwaltungsbehörden ­
  den  für  die  Beurtheilung  der  Beschäftigungsverhältnisse  in
Bezug  auf  das  Vorhandensein  der  Versicherungspflicht  und  der  Berechtigung ­
  zur  Selbstversicherung  erforderlichen  Stoff  in  der  zur
Anwendung  am  besten  geeigneten  Gestalt  in  die  Hand  zu  geben.
Auf  die  Einheitlichkeit  in  der  Verwerthung  der  Grundsätze, ­
  nach  denen  die  Umgrenzung  des  Kreises  der  zu  versichernden ­
  Personen  zu  erfolgen  hat,  bei  all  diesen  zahlreichen, ­
  zur  Mitarbeit  bei  der  Ausführung  des  Jnvaliditäts- ­
  und  Altersversicherungsgesetzes  berufenen  Stellen
hinzuwirken,  soll  seine  vornehmste  Aufgabe  sein.
Lübeck,  November  1893.

Kerman  Gebhard.
        <pb n="11" />
        Inhalt.

Seite
Vorwort  und  Einleitung  III
Verzeichniß  der  Abkürzungen  IX
I.  §§.  1,  2,  3,  4,  7,  8  des  Gesetzes,  betreffend  die  Jnvaliditäts-  und
Altersversicherung,  vom  22.  Juni  1889  1
II.  Bekanntmachungen  des  Reichskanzlers.
1.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Durchführung  der  Jnvaliditäts- ­
  und  Altersversicherung,  vom  %,  Abschn.I  4
2.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Befreiung  vorübergehender
Dienstleistungen  von  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung,
vom  24.  Januar  1893  6
3.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erstreckung  der  Versicherungspflicht ­
  nach  dem  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetze ­
  auf  die  Hausgewerbetreibenden  der  Tabakfabrikation,
vom  16.  Dezember  1891  7
III.  Anleitung  des  Reichsversicherungsamtes,  betreffend  den  Kreis  der
nach  dem  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetze  versicherten
Personen,  vom  31.  Oktober  1890  H
IV.  Anmerkungen  zu  der  vorbezeichneten  Anleitung  des  Reichsversicherungsamtes ­
  22
Nachtrag  zu  den  Anmerkungen  308
V.  Sachregister  315
        <pb n="12" />
        Uenridjmļj  der  Abkürzungen.

A  G.  —  Gesetz  über  die  Ausdehung  der  Unfall-  und  Krankenversicherung  vom
28.  Mai  188.'..
A.  N.  f.  Hannover  —  Amtliche  Nachrichten  der  Jnvalidiläts-  und  Altersversicherungsanstalt ­
  Hannover.
A.  R.  f.  I.  u.  A.V.  =  Amtliche  Nachrichten  des  Reichs-Versichernngsamtes.
Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung.
A.  N.  f.  Sachsen  —  Tie  Jnvalidiläts-  und  Altersversicherung  im  Königreiche
Sachsen.  Aintliches  Organ  des  Vorstandes  der  Versicherungsanstalt  für
das  Königreich  Lachsen.
A.  N.  f.  Schlesien  —  Amtliche  Nachrichten  der  Jnvaliditats-  und  Altersversichernngsanstalt
  für  die  Provinz  Schlesien.
A.  N.  f.  U.V.  —  Amtliche  Nachrichten  des  Reichs-Versichernngsamtes.
Anltg.  —  Anleitung  des  Reichs-Versichernngsamtes,  betreffend  den  Kreis  der
nach  dem  Jnvaliditats-  und  Altcrsversichernngsgesetze  versicherten  Personen, ­
  vom  81.  Oktober  1890.
Arb.Vers.  —  Die  Arbeiter-Versorgung.  Zeitschrift,  herausgegeben  von  Ur.  Honigmann
  (früher  voli  I.  Schmitz),  Verlag  von  Siemenroth  u.  Worms.  Berlin.
Begründ.  —  Begründung  des  Entwurfes  eines  Gesetzes,  betreffend  die  Altersnnd
  Jnvaliditätsversicherung.  Drucksache  Nr.  10  der  7.  Legislaturperiode ­
  des  Reichstags.  IV.  Session  1888/89.
Besch.  —  Bescheid.
Bosse  ».  v.  Wvedtke  —  R.  Bosse  und  E.  von  Woedtke,  das  Reichsgesetz,
betreffend  die  Jnvaliditats-  und  Altersversicherung,  vom  22.  Juni  1889.
Leipzig,  Dnncker  und  Hnmblot.  1891.
B.  U.V.G.  =  Gesetz,  betreffend  die  Unfallversicherung  der  bei  Bauten  beschäftigten
Personen,  vom  11  Juli  1887.
Entsch.  —  Entscheidung.
Entw.  =  Entwurf  eines  Gesetzes,  betreffend  die  Jnvalidiläts-  und  Altersversicherung. ­
  Drucksache  Nr.  10  der  7.  Legislaturperiode  des  Reichstags.
IV.  Session  1888/89.
Freund  —  R.  Freund,  das  Reichsgesctz,  betreffend  die  Jnvaliditäts-  und
Altersversicherung,  vom  22.  Juni  1889.  Zweite  Auflage.  Berlin,
I.  I.  Heines  Verlag,  1891.
Fuld  =»  L.  Fnld,  das  Reichsgesetz,  betreffend  die  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung, ­
  vom  22.  Juni  1889.  Erlangen,  Verlag  von  Palm  und
Enke.  1890.
Gebhard,  Kommentar  —  H.  Elebhard,  das  Reichsgesetz,  betr.  die  Jnvaliditätsnnd
  Altersversicherung,  vom  22.  Juni  1889.  Altenbnrg,  Verlag  von
Stephan  Geibel,  1891.
Gebhard,  Seeleute  —  H.  Gebhard,  die  Versicherung  der  Seeleute.  Erster
Band:  Tie  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  der  Seeleute.  Berlin,
Earl  Hei,manns  Verlag,  1892.
Gebhard,  Hausgewerbetreibende  —  H.  Gebhard,  die  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung ­
  der  Hausgewerbetreibenden  der  Tabakfabrikation.  Berlin,
Earl  Henmannö  Verlag,  1892.
Gebhard  u.  Ģeibel,  Führer  —  H.  Gebhard  und  P.  Geibel,  Führer  durch
das  besetz,  betreffend  die  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung,  vom
22.  Juni  1889.  ^  ritte  Auflage.  Altenburg,  Stephan  Geibel,  Verlags-Handlung,
  1891.
        <pb n="13" />
        X

Verzeichn^  der  Abkürzungen.

Handbuch  der  Unfallvers.  =  Handbuch  der  Unfallversicherung.  Die  Unfallversichernngsgesetze,
  dargestellt  vvn  Mitgliedern  des  Reichs-Bersicherungsamtes
  nach  dein  Aktenmatcrial  dieser  Behörde.  Leipzig,  Breitkopf  und
Härtel,  1892.
I.  u.  A  B.  —  Juvaliditäts-  und  Altersversicherung.
I.  u.  A.V.G.  =  Reichsgesetz,  betreffend  die  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung,
vom  22.  Juni  1889.
I.  u.  A.V.  im  D.  R.  —  Die  Jnvaliditats-  und  Altersversicherung  im  Deutschen
Reiche.  Zeitschrift,  herausgegeben  von  Fei,  und  Dr.  Zeller.  Verlag  von
I.  Diemer,  Mainz.
Just  —  Just,  das  Reichsgesetz,  betreffend  die  Jnvalioitäts-  und  Altersversicherung, ­
  vom  22.  Juni  1889.  Berlin,  Siemenroth  u.  Worms,  1892.
Kvmm.Ber.  =  Kommissionsbericht  der  VI.  Kommission  des  Reichstags  über
den  Entwurf  eines  Gesetzes,  betreffend  die  Alters-  und  Invaliditäts-Versicherung.
  Drneksache  Nr.  141  der  7.  Legislaturperiode  des  Reichstags. ­
  IV.  Session  1888/89.
Kr.B.G.  "  Krankenversichernngsgesetz  vom  —.
^  J  '  v  10.  April  1802
Landmanll  u.  Rasp  ---  R.  Landmann  und  K.  Rasp,  das  Reichsgesetz  über
die  Jnvalidttäts-  und  Altersversicherung  der  Arbeiter  vom  22.  Juni
»  ,,  ï.  J, 889 ‘  München,  E.  H.  Beek'sche  Verlagsbuchhandlung  iOskar  Beck),  1891.
L.U.V.G.  =  Gesetz,  betreffend  die  Unfall-  und  Krankenversicherung  der  in  landund
  forstivirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen',  vom  5.  Mai

Mitth.  f.  Württemberg  =  Mittheilungen  über  Jnvalidttäts-  und  Altersversicherung ­
  ui  Württemberg.  Verlag  vvn  L.  Liebich,  Stuttgart.
Rek.Entsch.  —  Rekursentscheidiliig.
Rev.Entsch.  —  Revisionsentscheidung.
Rosin  =  H.  Rosin,  das  Recht  der  Arbeiterversicherung.  Erster  Band.  Berlin,
Verlag  vvn  Gnttentag,  1890.
Rundschr.  —  Rundschreiben.
Sten.  Verh.  =  Stenographische  Berichte  über  die  Verhandlungen  des  Reichstags.
  7.  Legislaturperiode,  IV.  Session  1888/89.
Stenglein  --  W.  Stenglein,  das  Reichsgesetz,  betreffend  die  JnvaliditätSnnd
  Altersversicherung,  vom  22.  Juni  1889.  Berlin,  Verlag  von  Franz
o  l)  I  c  n,  1890.

s-U.V.G.  =  Gesetz,  betreffend  die  UnsaNversichernug  der  Seeleute  und  anderer
bei  der  Seeschifffahrt  betheiligter  Personen,  vom  13.  Juni  1887.
U.P.G.  Unfallversichernngsgesetz  vom  6.  Juni  1884.
v.  Woedtke,  Krankenversicherung  =  E.  vvn  Wocdtkc,  das  Kraiikenversichernngsgesetz
  vom  15.  Juni  1888,  in  der  Fassung  der  Novelle  vom  10.  April
1892.  Vierte  Auflage.  Berlin,  I.  Gnttentag,  1892.
v.  Woedtke,  Unfallversicherung  —  Unfallversichernngsgesetz  vom  6.  Juli  1884
Vierte  vermehrte  Auflage.  Berlin,  Verlag  von  Georg  Reimer,  1890

berichtig  n  n  g.
Ans  S.  5  ist  in  Z.  28,  S.  6  in  Z.  24  bis  48  und  ans  S.  7  in  Z.  6  und  7
statt  IV  zu  lesen:  VI.
        <pb n="14" />
        I.
Gesetz,
betreffend
die  Jnvaliditttls-  und  Altersversicherung.
Vom  22.  Juni  1889.
SS-  I,  2,  »,  4,  7,  8.

K.  1.  Nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  werden
vom  vollendeten  sechszehnten  Lebensjahre  ab  versichert:
1.  Personen,  welche  als  Arbeiter,  Gehilfen,  Gesellen,  Lehrlinge
oder  Dienstboten  gegen  Lohn  oder  Gehalt  beschäftigt  werden;
2.  Betriebsbeamte,  sowie  Handlungsgehilfen  und  -Lehrlinge
(ausschließlich  der  in  Apotheken  beschäftigten  Gehilfen  und
Lehrlinge),  welche  Lohn  oder  Gehalt  beziehen,  deren  regelmäßiger ­
  Jahresarbeitsverdienst  an  Lohn  oder  Gehalt  aber
2000  Mark  nicht  übersteigt,  sowie
3.  die  gegen  Lohn  oder  Gehalt  beschäftigten  Personen  der  Schiffsbcsatzung
  deutscher  Seefahrzeuge  (§.  2  des  Gesetzes  vom
13.  Juli  1887  R.G.Bl.  S.  329)  und  von  Fahrzeugen  der
Binnenschiffahrt.  Die  Führung  der  Neichsflagge  auf  Grund
der  gemäß  Artikel  II  §.  7  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  15.  März
1888  (R.G.Bl.  S.  71)  ertheilten  Ermächtigung  macht  das
Schiff  nicht  zu  einem  deutschen  Seefahrzeuge  im  Sinne  dieses
Gesetzes.
8.  2.  Durch  Beschluß  des  Bundesraths')  kann  die  Vorschrift
des  §.  1  für  bestimmte  Berufszweige  auch
1.  auf  Betriebsunternehmer,  welche  nicht  regelmäßig  wenigstens
einen  Lohnarbeiter  beschäftigen,  sowie
2.  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  von  ihnen  beschäftigten  Lohnarbeiter ­
  auf  solche  sebstständige  Gewerbetreibende,  welche  in
eigenen  Betriebsstätten  im  Auftrage  und  für  Rechnung  anderer
’)  S.  S.  7  ff.
Ģebhard,  Jnvaltdttäts-  u.  Mtersoersichermigsgesetz.  ļ
        <pb n="15" />
        2  Gesetz,  betr.  die  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung,  §§.  3  und  4.
Gewerbetreibenden  mit  der  Herstellung  oder  Bearbeitung  geiverblicher
  Erzeugnisse  beschäftigt  werden  (Hausgewerbetreibende), ­

erstreckt  iverden,  und  zwar  auf  letztere  auch  dann,  wenn  sie  die  Rohund
  Hilfsstoffe  selbst  beschaffen,  und  auch  für  die  Zeit,  während
welcher  sie  vorübergehend  für  eigene  Rechnung  arbeiten.
Durch  Beschluß  des  Bundesraths  ’)  kann  ferner  bestimmt
werden,  daß  und  inwieweit  Gewerbetreibende,  in  deren  Auftrag  und
für  deren  Rechnung  von  Hausgewerbetreibenden  tAbs.  1)  gearbeitet
wird,  gehalten  sein  sollen,  rücksichtlich  der  Hausgewerbetreibenden
und  ihrer  Gehilfen,  Gesellen  und  Lehrlinge  die  in  diesem  Gesetze
den  Arbeitgebern  auferlegten  Verpflichtungen  zu  erfüllen.
%  Als  Lohn  oder  Gehalt  gelten  auch  Tantiemen  und
Naturalbezüge.  Für  dieselben  ivird  der  Durchschnittswerth  in  Ansatz ­
  gebracht;  dieser  Werth  wird  von  der  unteren  Verwaltungsbehörde ­
  festgesetzt.
Eine  Beschäftigung,  für  ivelche  als  Entgelt  nur  freier  Unterhalt
gewährt  wird,  gilt  im  Sinne  dieses  Gesetzes  nicht  als  eine  die  Versicherungspflicht ­
  begründende  Beschäftigung.
Durch  Beschluß  des  Bundesraths  *)  wird  bestimmt,  inwieweit
vorübergehende  Dienstleistungen  als  Beschäftigung  im  Sinne  dieses
Gesetzes  nicht  anzusehen  sind.
§*  4.  Beamte  des  Reichs  unb  der  Bundesstaaten,  die  mit
Pensionsberechtigung  angestellten  Beamten  von  Kommunalverbänden,
sowie  Personen  des  Soldatenstandcs,  welche  dienstlich  als  Arbeiter
beschäftigt  werden,  unterliegen  der  Versichernngspflicht  nicht.
Die  Versicherungspflicht  tritt  für  diejenigen  Personen  nicht  ein,
welche  in  Folge  ihres  körperlichen  und  geistigen  Zustandes  dauernd
nicht  mehr  im  Stande  sind,  durch  eine  ihren  Kräften  und  Fähigkeiten ­
  entsprechende  Lohnarbeit  mindestens  ein  Drittel  des  für  ihren
Beschäftigungsort  nach  §.  8  des  Kranken-Versichernngsgesetzcs  vom
15.  Juni  1883  (R.G.Bl.  S.  73)  festgesetzten  Tagelohns  gewöhnlicher ­
  Tagearbeiter  zu  verdienen.  Dasselbe  gilt  von  denjenigen
Personen,  welche  auf  Grund  dieses  Gesetzes  eine  Invalidenrente
beziehen.
Solche  Personen,  welche  vom  Reich,  von  einem  Bundesstaate
oder  einem  Kommunalverbande  Pensionen  oder  Wartegclder  wenigstens
im  Mindestbetrage  der  Invalidenrente  beziehen  oder  welchen  aus
Grund  der  reichsgesetzlichen  Bestimmungen  über  Unfallversicherung
der  Bezug  einer  jährlichen  Rente  von  mindestens  demselben  Betrage
zusieht,  sind  auf  ihren  Antrag  von  der  Versicherungspflicht  zu  be-')
  S.  S.  7  ff.
S.  S.  4  ff.
        <pb n="16" />
        Ģesetz,  betr.  die  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung,  §§.  7  und  8.  Z
freien.  Ueber  den  Antrag  entscheidet  die  untere  Verwaltungsbehörde
des  Beschäftigungsortes.  Gegen  den  Bescheid  derselben  ist  die  Beschwerde ­
  an  die  zunächst  vorgesetzte  Behörde  zulässig,  welche  endgültig ­
  entscheidet.
K.  7.  Durch  Beschluß  des  Bundesraths  kann  auf  Antrag
bestimmt  werden,  daß  und  inwieweit  die  Bestimmungen  des  §.  4
vl&amp;amp;f.  1  auf  Beamte,  welche  von  anderen  öffentlichen  Verbänden  oder
Körperschaften  mit  Pensionsberechtigung  angestellt  sind,  sowie  die
Beitimmungen  der  §§.  5  und  6  auf  Mitglieder  anderer  Kassenemrichtungen,
  welche  die  Fürsorge  für  den  Fall  der  Invalidität
oder  des  Alters  zum  Gegenstand  haben,  Anwendung  finden  sollen.
8'  Soweit  nicht  die  Vorschrift  des  §.  1  durch  Beschluß
des  Bundesrathes  in  Gemäßheit  der  Bestimmung  des  §.  2  Abs.  1
aur  bte  dort  bezeichneten  Personen  erstreckt  ist,  sind  dieselben,  falls
sie  das  vierzigste  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben  und  nicht
un  Sinne  des  §.  4  Abs.  2  bereits  dauernd  erwerbsunfähig  sind,
berechtigt,  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  in  Lohnklasse  II  sich  selbst
zu  versichern  (§.  120).  '
        <pb n="17" />
        IL

Bekanntmachungen  des  Reichskanzlers.

I.  àklitintmnrhnny,  betreffend  die  Durchführung  der
Invalidität^-  nud  Altersversicherung.  Nom  24.  December  I89K
(R.G.Bl.  S.  399.)
Nachdem  ber  Bunbesrath  in  ber  Sitzung  vom  22.  Dezember  b.  I.
einige  Abänberungen  ber  Vorschriften  über  bie  Entwerthung  von
Marken  bei  ber  Jnvalibitäts-  unb  Altersversicherung  (Bekanntmachung
vom  27.  November  1890)  beschlossen  hat,  werben  bie  Anorbnungen
bes  Bunbesraths  über:
1.  bie  Befreiung  vorübergehenber  Beschäftigungen  von
ber  Versicherungspflicht,
2.  über  bie  Entwerthung  unb  Vernichtung  von  Marken
in  ber  veränderten  Forni,  welche  sie  burch  bie  Beschlüsse  vom  22.  b.  M.
erhalten  haben,  nachstehenb  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Berlin,  ben  24.  Dezember  1891.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Boetticher.
Zur  Ausführung  bes  Gesetzes,  betressenb  bie  Jnvalibitäts-  unb
Altersversicherung,  vom  22.  Juni  1889  hat  ber  Bunbesrath  auf
Grunb  ber  §§.  3  Abs.  3,  109,  112,  114,  117,  120,  125  a.  a.  O.
beschlossen,  was  folgt:
I  Befreiung  vorübergehender  Beschäftigungen  von  der  Versicherungspflicht ­
  (VI,  1)*)  (§.  3  Abs.  3).
A.  Vorübergehenbe  Dienstleistungen  sinb  in  folgenden  Fällen
als  eine  bie  Versicherungspflicht  begrünbenbe  Beschäftigung  nicht
anzusehen:
*)  Die  im  Texte  der  Bundesrathsvorschriften  enthaltenen  Hinweisungen
mittels  einer  römischen  VI  und  einer  beigefügten  arabischen  Ziffer  beziehen  sich
auf  die  zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  des  Ncichs-Versicherungsamtes,  betreffend
den  Kreis  der  nach  dem  Jnvalibitäts-  und  Altersversicherungsgesetze  versicherten
Personen,  vom  81.  Oktober  1890,  gegebenen  Anmerkungen.
        <pb n="18" />
        Bekanntmachungen  des  Reichskanzlers.

5

1.  wenn  sie  von  solchen  Personen,  welche  berufsmäßig  Lohnarbeit
überhaupt  nicht  verrichten  (VI,  7),
a)  nur  gelegentlich  (VI,  8),  insbesondere  nur  zu  gelegentlicher
Aushilfe  (VI,  0),
b)  zwar  in  regelmäßiger  Wiederkehr,  aber  nur  nebenher  (VI,  10)
und  gegen  ein  geringfügiges  Entgelt  (VI,  II),  welches  zum
Lebensunterhalt  nicht  ausreicht  und  zu  den  Versicherungsbeiträgen ­
  nicht  in  entsprechendem  Verhältniß  steht,
e)  (VI,  12)  zur  Hilfsleistung  bei  Unglücksfällen  oderVerheerungen
durch  Naturereignisse
verrichtet  werden;
2.  wenn  sie  von  solchen  Berufsarbeitern,  die  in  einem  regelmäßigen, ­
  die  Versichcrungspflicht  begründenden  Arbeits-  oder
Dienstverhältnis;  (VI,  13)  zu  einem  bestimmten  Arbeitgeber  stehen,
ohne  Unterbrechung  (VI,  15)  dieses  Verhältnisses  bei  anderen
Arbeitgebern  nebenher  (VI,  14),  sei  es  nur  gelegentlich  zur  Aushilfe, ­
  fei  es  regelmäßig,  verrichtet  werden;
3.  wenn  sie  auf  Seeschiffen  (VI,  16)  im  Auslande  (VI,  17)  von
solchen  Personen  verrichtet  werden,  die  nicht  zur  Schiffsbesatzung ­
  (VI,  IN)  gehören;
4.  wenn  sie  von  Aufwärtern  oder  Aufwärterinnen  (VI,  10)  und
ähnlichen  zu  niederen  häuslichen  Diensten  (VI,  20)  von  kurzer
Dauer  an  wechselnden  Arbeitsstellen  (VI,  21)  thätigen  Personen
verrichtet  werden;
5.  wenn  sie  in  Verpflegungsstationen  (VI,  22)  oder  in  ähnlichen
Einrichtungen  (VI,  22)  gegen  eine  Geldentschädigung  (VI,  23)
verrichtet  werden,  welche  nicht  als  Entgelt  (VI,  23)  für  die  gelieferte ­
  Arbeit,  sondern  als  eine  Unterstützung  zum  Zweck  (I  V,  24)
des  besseren  Fortkommens  gewährt  wird.
B.  Die  Negierungen  der  einzelnen  Bilndesstaaten  sind  ermächtigt ­
  (VI,  25),  mit  Zustimmung  des  Reichskanzlers  widerruflich
anzuordnen,  daß  und  inwieweit  vorübergehende  Dienstleistungen
solcher  Ausländer,  denen  der  Aufenthalt  in  Grenzbezirken  des  Inlandes ­
  auf  fest  bestimmte  kurze  Zeit  behufs  Ausführung  vorübergehender ­
  Arbeiten  behördlich  gestattet  ist,  sowie  vorübergehend  im
Jnlande  stattfindende  Dienstleistungen  solcher  Ausländer,  welche
übungsgemäß  in  Flößereibetrieben  beschäftigt  werden,  als  eine  die
Versichcrungspflicht  begründende  Beschäftigung  nicht  anzusehen  sind.
II.  Entwerthung  und  Vernichtung  von  Marken.

Im  Anschlüsse  an  den  in  vorstehender  Bekanntmachung  enthaltenen  Beschluß ­
  hat  der  Bnndesrath  beschlossen,  die  Bnndcsregiernngen  zu  ersuchen,  ihre
Behörden  anzuweisen,
        <pb n="19" />
        6

Bekanntmachungen  des  Reichskanzlers.

1.  daß  solche  Personen,  welche  als  Wäscherinnen  oder  Plätterinnen  (Büglerinnen), ­
  Schneiderinnen  oder  Näherinnen  (1,12)  Wäsche  oder  Kleidungsstücke ­
  bearbeiten  oder  Herstellen,  sofern  sie  diese  Arbeiten  in  den  Wohnungen ­
  ihrer  Kunden  verrichten  und  nicht  regelmäßig  wenigstens  einen
Lohnarbeiter  beschäftigen,  als  versicherungspflichtig  behandelt  werden;
2.  daß  die  selbstständigen  Dienstmänner,  Kofferträger,  Fremdenführer,  Stiefelputzer ­
  und  ähnliche  Gewerbetreibende  (VI,  5  u.  19,  VII,  3)  sowie  selbstständige ­
  Wäscherinnen,  Plätterinnen  (Büglerinnen»,  Schneiderinnen,
Näherinneil  (1,12)  und  ähnliche  Personen,  soiveit  sie  nicht  unter  Ziffer  1
fallen,  als  Betriebsunternehmer  behandelt  iverden.

2.  Nebnimtmnlhniig,  betreffend  die  Äefrrinng  vorübergehender ­
  Dienstleistungen  von  der  Jnvaliditäts-  nnd  Altersverstchrrnng.
  Nom  24.  Zannar  1803.
(R.G.Bl.  1893  S.  5.)
Auf  Grund  des  §.  3  Abs.  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Jnvaliditäts-
  und  Altersversicherung,  vom  22.  Juni  1889  (R.G.Bl.
S.  97)  hat  der  Bundesrath  unter  Aufhebung  (VI,  1)  der  Bestimmung
in  I  A  1  c  ber  Bekanntmachung  vom  27.  November  1890/24.  Dezember ­
  1891  (R.G.Bl.  1891  S.  399)  beschlossen,  daß  folgende
Dienstleistungen  nicht  als  eine  Beschäftigung  im  Sinne  des  Gesetzes
vom  22.  Juni  1889  anzusehen  sind:
a)  Dienstleistungen  von  Bediensteten  (VI,  26)  ausländischer  Eisenbahnverwaltungen ­
  in  Eisenbahnbetrieben  des  Inlandes  (VI,  27),
soweit  diese  Bediensteten  in  letzteren  vorübergehend  (IV,  5)  beschäftigt ­
  werden;
c)  Dienstleistungen  im  Jnlande  von  Bediensteten  (IV,  26)  ausländischer ­
  Betriebe  (IV,  28),  soweit  diese  mit  einzelnen  Betriebshandlungen ­
  vorübergehend  (IV,  5)  in  das  Inland  hinübergreifen ­
  (IV,  29);
c)  Dienstleistungen  des  Personals  (IV,  30)  allsländischer  Schiffe
(IV,  31),  die  im  Binnenschiffahrtsverkehr  deutsche  Wasserstraßen
befahren,  soweit  nicht  diese  Schiffe  nach  Entscheidung  der
Landes-Centralbehörde  oder,  wenn  mehrere  Bundesstaaten  betheiligt ­
  sind,  des  Reichskanzlers,  im  Jnlande  einen  regelmäßigen
Verkehr  von  erheblichem  Umfange  unterhalten  (IV,  32);
d)  Dienstleistungen  von  Indiern,  Japanern,  Chinesen,  Malayen,
Sansibariten,  Negern  u.  anderen  farbigen  Seeleuten  (IV,  33)  auf
deutschen  Seeschiffen  bei  derKüstenschiffahrt(I  V,34)  in  asiatischen,
australischen,  oft-  oder  westafrikanischen  Gewässern,  sowie  in
dem  Verkehr  zwischen  asiatischen,  australischen  und  ostafrikanischen
Häfen  oder  zwischen  diesen  und  europäischen  Häsen,  in  letzterem
Verkehr  (IV,  35)  jedoch  nur,  wenn  es  sich  um  den  Dienst  in
den  Kohlen-  und  Kesselräumen  der  Dampfschiffe  handelt  und
        <pb n="20" />
        Bekanntmachungen  des  Reichskanzlers.

7

wenn  bei  der  Anniusterung  im  Auslande  zugleich  die  Rückfahrt ­
  ausbedungen  ist;
c)  Dienstleistungen  zur  schleunigen  Hilfe  bei  Unglücksfallen  oder
Verheerungen  durch  Naturereignisse  oder  zur  schleunigen  Beseitigung ­
  von  Verkehrs-  oder  Betriebsstörungen  (IV,  36),  sofern ­
  diese  Dienstleistungen  nach  ihrer  Art  die  Dauer  von  zwei
Arbeitstagen  (IV,  5)  voraussichtlich  nicht  übersteigen  werden.
Berlin,  den  24.  Januar  1893.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Boetticher.

3.  KeKanntmnchnng,  betreffend  die  Erstreckung  der
Nerstchernnyspflicht  nach  dem  Jnvaliditäts-  und  Altrrsverllchernny-rgesehe
  auf  die  Hausgewerbetreibenden  der
Tababfabribation.  Nom  Ui.  December  1891.
(R.G.Bl.  1891  S.  395.)
Auf  Grund  der  §§.  2,  109  und  110  des  Gesetzes,  betreffend
die  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung,  vom  22.  Juni  1889
(R.G.Bl.  S.  97)  hat  der  Bundesrath  beschlossen,  was  folgt:
1.
Die  Versicherungspflicht  nach  §.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die
Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung,  vom  22.  Juni  1889  (R.G.Bl.
S.  97)  wird  auf  solche  selbstständige  Gewerbetreibende  (Hausgewerbetreibende) ­
  erstreckt,  welche  in  eigenen  Betriebsstätten  im  Auftrage
und  für  Rechnung  anderer  Gewerbetreibenden  (Fabrikanten,  Fabrikkaufleute, ­
  Handelsleute)  mit  der  Herstellung  oder  Bearbeitung  von
Zigarren  oder  anderen  Tabakfabrikatcn  beschäftigt  werden,  und  zwar
auch  dann,  wenn  diese  Hausgewerbetreibenden  die  Roh-  oder  Hilfsstoffe ­
  selbst  beschaffen  und  auch  für  die  Zeit,  während  welcher  sie
vorübergehend  für  eigene  Rechnung  arbeiten.
Vorstehende  Bestimmung  findet  keine  Anwendung  auf  solche
Hausgewerbetreibende,  welche  das  Geschäft  regelmäßig  für  eigene
Rechnung  betreiben  und  nur  gelegentlich  von  anderen  Gewerbetreibenden ­
  für  deren  Rechnung  beschäftigt  iverden.
2.
Die  Versicherung  erfolgt  bei  derjenigen  Versicherungsanstalt,  in
deren  Bezirk  sich  der  Betriebssitz  des  Hausgewerbetreibenden  befindet.
Die  Lohnklasse,  in  welcher  die  Versicherung  erfolgt,  bestimmt  sich
nach  den  Vorschriften  des  §.  22  des  Gesetzes.  Dies  gilt  auch  für
        <pb n="21" />
        8

Bekanntmachungen  des  Reichskanzlers.

diejenige  Zeit,  während  welcher  die  Hansgewerbetreibenden  für  eigene
Rechnung  arbeiten.
3.
Die  Hausgewerbetreibenden  haben  die  Beiträge  für  ihre  eigene
Versicherung  selbst  dadurch  zu  entrichten,  daß  sie  die  den  schuldigen
Beiträgen  entsprechenden  Marken  in  ihre  Quittnngskarten  einkleben.
Für  jede  volle  oder  angefangene  Kalenderwoche  sind  die  Beiträge ­
  spätestens  an  demjenigen  Tage  zu  entrichten,  an  welchem  die
Abrechnung  mit  deni  Fabrikanten  oder,  wenn  die  Beschäftigung  für
mehrere  Fabrikanten  stattfindet,  mit  einem  derselben  erfolgt.
Die  Hausgewerbetreibenden,  welche  es  unterlassen,  die  Beiträge
für  ihre  Versicherung  gemäß  vorstehender  Vorschrift  zu  entrichten,
unterliegen  der  Strafbestimmung  des  §.  143  des  Gesetzes.
Die  versicherungspflichtigen  Hausgewerbetreibenden  haben  auch
für  diejenige  Zeit,  während  welcher  sie  das  Geschäft  auf  eigene
Rechnung  betreiben,  sür  ihre  eigene  Versicherung  Zusatzmarken  nicht
beizubringen.
Bezüglich  der  Beiträge  der  Hausgewerbetreibenden  für  ihr
Hilfspersonal  (Gesellen,  Gehilfen,  Lehrlinge)  hat  es  bei  den  bestehenden ­
  allgemeinen  Vorschriften  sein  Bewenden.
4.
Die  von  den  Hausgewerbetreibenden  für  sich  und  ihr  Hilfspersonal ­
  verwendeten  Marken  sind  sofort  nach  erfolgter  Einklebung
nach  den  hierfür  geltenden  allgemeinen  Bestimmungen  zu  entwerthen.
5.
Auf  dem  im  §.  112  des  Gesetzes  vorgesehenen  Wege  kann  angeordnet ­
  werden,  daß  die  Beiträge  für  die  Hausgewerbetreibenden
von  diesen  zum  Einzug  gebracht  werden.  In  diesem  Falle  finden
die  Bestimmungen  der  Ziffer  3  Absatz  1  bis  3  keine  Anwendung.
6.
Die  Hausgewerbetreibenden  sind  verpflichtet,  über  die  von  ihnen
im  Gewerbebetriebe  beschäftigten  versicherungspflichtigen  Hilfspersonen ­
  Verzeichnisse  zu  führen,  ans  welchen  sich  insbesondere  die
Dauer  der  Beschäftigung  der  letzteren  ergiebt.  Sie  haben  diese  Verzeichnisse ­
  den  sie  beschäftigenden  Fabrikanten  rc.  auf  Verlangen
zur  Prüfung  vorzulegen.  Die  für  den  Betriebssitz  des  Hausgewerbetreibenden ­
  zuständige  untere  Verwaltungsbehörde  ist  befugt,  Vorschriften ­
  über  die  Führung  dieser  Verzeichnisse  zu  erlassen  und  die
ordnungsnläßige  Führung  sowie  die  Vorlegung  der  Verzeichnisse
durch  Geldstrafen  bis  zu  fünfzig  Mark  zu  erzwingen.
7.
Die  Fabrikanten  rc.  sind  verpflichtet,  den  sür  ihre  Rechnung
arbeitenden  Hausgewerbetreibenden  bei  der  Abrechnung  die  Hälfte
        <pb n="22" />
        Bekanntmachungen  des  Reichskanzlers.

9

derjenigen  Beiträge  zu  erstatten,  welche  die  letzteren  für  sich  und  für
die  non  ihnen  beschäftigten  nersicherungspslichtigen  Hilfspersonen
entrichtet  haben.
Sind  die  Beiträge  ohne  Zustimmung  des  Fabrikanten  in  einer
höheren  als  der  gesetzlich  vorgeschriebenen  Lohnklasse  entrichtet,  so
bemißt  sich  der  Erstattungsanspruch  nur  nach  letzterer  Lohnklasse.
Der  Anspruch  erstreckt  sich  höchstens  auf  die  für  die  beiden  letzten
Abrechnungsperioden  entrichteten  beziehungsweise  fällig  gewordenen
Beiträge.
Für  die  Dauer  vorübergehender  Beschäftigung  für  eigene
Rechnung  hat  der  Hausgewerbetreibende  den  vollen  Beitrag  für
seine  Person,  beziehungsweise  den  halben  Beitrag  für  seine  Hilfspersonen ­
  selbst  zu  tragen.
Die  Vorschriften  der  §§.  147  und  148  des  Gesetzes  finden  auf
die  Fabrikanten  rc.  in  ihrem  Verhältniß  zu  den  Hausgewerbetreibenden
entsprechende  Anwendung.

8.
Waren  die  Hausgewerbetreibenden  während  der  Beitragsperiode
für  mehrere  Fabrikanten  rc.  oder  für  eigene  Rechnung  und  einen
oder  mehrere  Fabrikanten  beschäftigt,  so  ist  die  dem  Arbeitgeber  zur
Last  fallende  Hälfte  der  Beiträge  vorbehaltlich  anderweiter  Vereinbarung ­
  ans  die  sämmtlichen  betheiligten  Fabrikanten  oder  zutreffendenfalls ­
  auf  diese  und  den  Hausgewerbetreibenden  nach  Verhältniß  der
für  die  Herstellung  oder  Bearbeitung  der  Fabrikate  erforderlich  gewesenen ­
  oder  für  erforderlich  zu  erachtenden  Zeit  zu  vertheilen.
9.
Die  Fabrikanten  rc.  sind  berechtigt,  die  Verpflichtungen  des
Arbeitgebers  für  ihre  Hallsgewerbetreibenden  und  deren  Hilsspersonen
ganz  oder  zum  Theil  selbst  zu  übernehmen.
Von  der  erfolgten  Uebernahme  hat  der  Fabrikant  der  unteren
Verwaltungsbehörde  Kenntniß  zu  geben,  welche  dem  zuständigen
Organe  der  Versicherungsanstalt  und  in  den  Fällen  des  §.112  des
Gesetzes  den  mit  der  Einziehung  der  Beiträge  und  der  Entgegennahme ­
  der  Meldungen  betrauten  Stellen  Nachricht  giebt.
Soweit  es  sich  um  die  Entrichtung  der  Beiträge  für  die  Hausgewerbetreibenden ­
  selbst  handelt,  können  den  Fabrikanten  die  Verpflichtungen ­
  der  Arbeitgeber  von  der  für  ihren  Betriebssitz  zuständigen
unteren  Verwaltungsbehörde  auferlegt  werden.  Sofern  letzteres  geschieht, ­
  findet  binnen  zwei  Wochen  nach  der  Zustellung  der  die  Verpflichtung ­
  anssprechenden  Verfügung  die  Beschwerde  an  die  höhere
Verwaltungsbehörde  statt;  dieselbe  entscheidet  endgültig.
        <pb n="23" />
        10

Bekanntmachungen  des  Reichskanzlers.

10.
Streitigkeiten,  welche  aus  Anlaß  vorstehender  Bestimmungen
zwischen  den  Organen  der  Versicherungsanstalten  einerseits  und  den
Fabrikanten,  Hausgewerbetreibenden  oder  deren  Hilfspersonen
andererseits  oder  zwischen  den  Fabrikanten  und  den  Hausgewerbetreibenden ­
  darüber,  ob  und  welche  Beiträge  zu  entrichten  sind,  entstehen, ­
  werden  nach  §.  122,  Streitigkeiten  über  Berechnung  und
Anrechnung  der  für  Hausgewerbetreibende  oder  deren  Hilfspersonen
zu  entrichtenden  Beiträge  nach  §.  124  des  Gesetzes  entschieden.
11.
Soweit  im  Vorstehenden  keine  besonderen  Bestimmungen  getroffen ­
  sind,  erfolgt  die  Erhebung  der  Beiträge  für  die  Hausgewerbetreibenden ­
  nach  den  für  die  Durchführung  der  Jnvaliditäts-  und
Altersversicherung  erlassenen  allgemeinen  Vorschriften.
12.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  4.  Januar  1892  in
Kraft.
Berlin,  den  16.  Dezember  1891.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Boetticher.
        <pb n="24" />
        III.

Anleitung  des  Reichs  -  Versicherungsam  tes,
betreffend
den  Kreis  der  nach  dem  Invaliditäts-  und  Altersverstcherungsgcsetze
  versicherten  Personen.*)
Vom  31.  Oktober  1890.

I.  Nach  §.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Jnvaliditäts-  und
Altersversicherung,  vom  22.  Juni  1889  lR.G.Bl.  S.  97)  unterliegen')?) ­
  vom  vollendeten  sechszehnten  Lebensjahres  ab  der  Versicherungspflicht?) ­

1.  Personen?)  welche  als  Arbeiter?)  Gehilfen?)  Gesellen?)
Lehrlinge")  oder  Dienstboten  10 )  gegen  Lohn  oder  Gehalt")
beschäftigt  werden; 12 ) 13 )
2.  Betriebsbeamte,")  sowie  Handlungsgehilfen  und  Lehrlinge'^)
(ausschließlich  der  in  Apotheken'6)  beschäftigten  Gehilfen  und
Lehrlinge),  welche  Lohn  oder  Gehalt")  beziehen,  deren  regelmäßiger ­
  Jahresarbeitsverdienst ,7 )  an  Lohn  oder  Gehalt")
aber  2000  Mark  nicht  übersteigt? 3 )
3.  die  gegen  Lohn  oder  Gehalt")  beschäftigten' 2 )  Personen  der
Schiffsbesatzung  deutscher  Seefahrzeuge  (Seeleute)'")  und  von
Fahrzeugen  der  Binnenschiffahrt. 2 ") 2 ')
..  *)  Ter  Veröffentlichung  der  Anleitung  in  den  A.N.f.J.u.A.V.  1891  S.  4
schickt  das  Ncichs-Versicherungsamt  folgende  Bemerkung  voraus:  „Die  nach»
stellende  Anleitung,  deren  Inhalt  auf  den  vom  Ncichs-Versicheruiigsamt  mit  den
Vertretern  der  Versicherungsanstalten  sowie  mit  Kommissarien  zahlreicher
Landes-Centralbehörden  am  ^  und  am  Oktober  1890  abgehaltenen ­
  Konferenzen  eingehend  erörtert  worden  ist,  ist  den  Vorständen  der  Versicherungsanstalten ­
  mitgetheilt  worden,  um  denselben  bei  Entscheidung  der
»rage  der  Versichcrungspflicht  nach  Maßgabe  des  Jnvaliditäts-  und  Ältersversicherungsgesetzes
  vom  22.  Juni  1889  als  Anhalt  zu  dienen.  Auch  haben
vie  sämmtlichen  Landes-Centralbehörden  den  bei  der  Durchführung  des  Gesetzes
vetheillgten  Verwaltungsbehörden  die  Bestimmungen  der  „Anleitung"  zur  Nachachtung ­
  empfohlen."
        <pb n="25" />
        12

Anleitung  des  Reichs-Versicherungsamtes.

II.  Nach  §§  2  und  8  des  Gesetzes  sind  berechtigt,  sich  selbst  zn
versichern:/
1.  Betriebsunternehmer,2)3)6-11)  welche  nicht  regelmäßig  wenigstens ­
  einen  Lohnarbeiter")  beschäftigen./  Hierunter  fallen  diejenigen ­
  Betriebsunternehmer,  bei  welchen  die  Beschäftigung
des  Lohnarbeiters  keinen  ständigen  Charakter/  hat,  vielmehr
nur  gelegentlich  und  ausnahmsweise  stattfindet;
2.  Hausgewerbetreibende//  das  sind  ohne  Rücksicht  auf  die
Zahl  der  von  ihnen  beschäftigten  Lohnarbeiter  solche  selbstständige ­
  Gewerbetreibende,  welche  in  eigenen  Betriebsstätten
im  Auftrage  ltiib  für  Rechnung  anderer  Gewerbetreibenden
mit  der  Herstellung  oder  Bearbeitung  gewerblicher  Erzeugnisse
beschäftigt  werden,  und  zwar  auch  dann,  wenn  dieselben  die
Roh-  und  Hilfsstoffe  selbst  beschaffen,  und  auch  für  die  Zeit,
während  welcher  sie  vorübergehend  für  eigene  Rechnung
arbeiten.
Die  Selbstversichcrung  der  unter  Ziffer  1  und  2  bezeichneten
Personen  ist  aber  nur  insoweit  zugelassen//  als  diese  Personen  bei
dem  Eintritt  der  Selbstversicherung  zwar  das  sechszehnte,")  jedoch  noch
nicht  das  vierzigste'/  Lebensjahr  vollendet  haben,  und  als  sie  nicht
im  Sinne  des  §.  4  Abs.  2  des  Gesetzes  bereits  dauernd  erwerbsunfähig ­
  sind  (vergl.  Nr.  III  Ziffer  4  dieser  Anleitung)//
III.  Ausgeschlossen  von  der  Versicherung/  sind:
1.  Beamte  des  Reichs  und  der  Bundesstaaten2-12)15-25)  ŗş  4
Abs.  1  des  Gesetzes);
2.  die  mit  Pensionsberechtigung  angestellten  Beamten  von
Kommunalverbänden 2-5 ) 7-25 )  (§.  4  Abs.  1  des  Gesetzes).
Zu  letzteren  gehören  nicht  nur  die  weiteren,  sondern  auch  die
engeren  Kommunalverbände  (Provinzen,  Bezirke,  Kreise,  Stadtund
  Landgemeinden,  selbstständige  Gutsbezirke  re.).
Darüber,  welche  Personen  als  Beamte  des  Reichs,'/  der
Bundesstaaten  lind  der  Kommunalverbände  anzusehen  sind,
entscheiden  die  für  dieselben  geltenden  dienstpragmatischen  Bestimmungen;/ ­
  6 ) 10 )
3.  die  dienstlich  als  Arbeiter  beschäftigten'^)  Personen  des  Soldatenstandes ­
  2°)2/  (§.  4  Abs.  1  des  Gesetzes),  und  zwar
sowohl  die  im  deutschen  Heere  wie  die  in  der  Kaiserlichen
Marine  Dienenden.  Dagegen  unterliegen  z.  B.  Soldaten,
welche  beurlaubt  werden//  um  zur  Erntezeit  in  der  Landwirthschaft ­
  zu  helfen,  der  Versicherung;
4.  diejenigen  Personen//^ş/  welche  auf  Grund  des  Jnvaliditäts-
  und  Altersversicherungsgesetzes  ^'/  bereits  eine
Invalidenrente")  beziehen^/  oder  doch  soweit  erwerbsbe-
        <pb n="26" />
        Anleitung  des  Reichs-Persicherungsamtes.

13

schränkt  ’-9)  so)^)* 0 )  sind,  daß  sie  in  Folge  ihres  körperlichen
oder  geistigen  Zustandes")  dauernd 33 )  nicht  mehr-")  im
Stande  finb, 32 )  durch  eine  ihren  Kräften  und  Fähigkeiten  entsprechende-") ­
  Lohnarbeit")  mindestens  ein  Drittel  des  für  ihren
Beschäftigungsort 33 )  nach  §.  8  des  Krankenversicherungsgesetzes
vom  15.  Juni  1883")  (RGBl.  S.  73)  sestgesetzten  Tagelohnes ­
  gewöhnlicher  Tagearbeiter  zu  verdienen 33 )")  (§.  4
Abs.  2,  §.  8  des  Gesetzes).  Personen,  welche  über  das  vorstehend ­
  angeführte  Maß  hinaus  noch  erwerbsfähig  sind,  unterliegen ­
  der  Versicherung  auch  dann,  wenn  sie  eine  Altersrente")
—  welche  nur  einen  von  der  Erwerbsunfähigkeit  unabhängigen
Zuschuß  zu  dem  Arbeitsverdienst  darstellt  —  beziehen,")  oder
wenn  sie  vom  Reich,") 47 )  von  einem  Bundesstaate  ")  47)  oder  einem
Kommunalverbande")")  Pensionen  oder  Wartegelder,")  oder
wenn  sie  auf  Grund  der  reichsgesetzlichen  Bestimmungen  über
Unfallversicherung^ 2 )  —  z.  B.  wegen  nur  theilweiser  Erwerbsunfähigkeit ­
  oder  als  Hinterbliebene  Wittwen  oder  als  Aseendenten
verunglückter  Arbeiter  —  eine  Rentes  empfangen.  Nur  wenn
die  Pensionen,  Warlegelder  oder  Unfallrenten  den  Mindestbetrag ­
  ")")  der  Invalidenrente  erreichen,  sind  die  Empfänger
dieser  Bezüge")  auf  ihren  Antrag")  durch  die  untere  Verwaltungsbehörde") ­
  ihres  Beschäftigungsortes 33 )  von  der  Versicherungspflicht ­
  zu  befreien")  (§.  4  Abs.  3  des  Gesetzes).
IV.  Abweichend  von  den  Reichsgesetzen  über  die  Krankenund
  Unfallversicherung,')  welche  den  Eintritt  der  Versicherung  an  bestimmte ­
  Betriebes  knüpfen,  wird  von  dem  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetze ­
  die  arbeitende  Bevölkerung 3 )  sämmtlicher  Berusszweige
  erfaßt,  und  werden  alle  Personen,  welche  als  Arbeiters
oder  als  untergeordnete  Betriebsbeamte 3 )  ihre  Arbeitskraft  gegen
Lohn  für  Andere  verwerthen, 3 )  dem  Versicherungszwange  unterworfen.
Es  fallen  daher  sowohl  die  in  der  Laudwirthschaft,  der  Industrie
und  dem  Handel,  wie  die  in  der  Hauswirthschast,?)  im  Reichs-,
Staats-  oder  Kommunaldienste, 3 )  für  kirchliches  und  Schulzwecke 10 )
it.  s.  w.  als  Arbeiter,  Gehilfen,  Gesellen,  Lehrlinge,  Dienstboten,
Betriebsbeamten,  Handlungsgehilfen  oder  Handlungslehrlinge  Beschäftigten ­
  unter  das  Gesetz,  sofern  die  sonstigen  gesetzlichen  Voraussetzungen ­
  der  Versicherungspflicht  bei  ihnen  zutreffen.  Diejenigen
Personen  dagegen,  welche  nicht  mit  ausführenden  Arbeiten  vorwiegend ­
  materieller  Art,  sondern  mit  einer  ihrer  Natur  nach  höheren,
mehr  geistigen  u ) 13 )  (wissenschaftlichen,  künlerischen 12 )  u.s.w.)  Thätigkeit
beschäftigt  werden,  und  durch  ihre  soziale  Stellung  über  den  Personenkreis ­
  sich  erheben,  der  nach  dem  gewöhnlichen  Sprachgebrauch
und  vom  Standpunkt  tvirthschaftlicher  Auffassung  dem  Arbeiter-  und
        <pb n="27" />
        14

Anleitung  des  Neichs-Versicherungscnntes.

niederen  Bctriebsbeamtenstande  angehört,  unterliegen  nicht  der  Versicherungspflicht//'/ ­

V.  Die  Versicherungspflicht  wie  die  Versicherungsberechtigung
erstreckt  sich  gleichmäßig  auf  männliche  und  weibliche/)  verheirathete
und  unverheirathete/  Personen.  Auch  die  im  Inlandes/  be\d)ä^
tigten  Ausländers)  6^  sind  als  versicherungspslichtig  (versicherungsberechtigt)/ ­
  anzusehen.
VI.  Von  der  Dauer')  der  Beschäftigung/)  welche  für  die
Krankenversicherung/  von  entscheidender  Bedeutung  ist,  wird  die
Versicheruugspflicht  nach  dem  Gesetz  nicht  abhängig  gemacht.  Auch
eine  nur  vorübergehendes  Dienstleistung/)  mag  dieselbe  ihrer  Natur
nach  oder  nur  aus  zufälligen  Gründen,  wie  z.  B.  vorübergehende
Hilfsleistung  in  der  Ernte/)  auf  nur  kurze  Zeit  beschränkt  sein,  begründet ­
  die  Versichcrungspslicht.  Jedoch  kann  durch  Beschluß  des
Bundcsraths/  bestimmt  werden,  inwieweit  vorübergehende  Dienstleistungen ­
  als  Beschäftigung  im  Sinne  des  Gesetzes  nicht  anzusehen
sind  (§.  3  Abs.  3  des  Gesetzes).
VH.  Diejenigen  Personen,  welche  berufsmäßig  einzelne  persönliche ­
  Dienstleistungen  bei  wechselnden  Arbeitgebern  übernehmen/)
z.  B.  Hafenarbeiter,/  Kofferträger//  Dienstmänner,/  Lohndiener,/
Führer//  Friseusen,  Krankenpflegerinnen,/  ferner  Auswartefrauen,/
Waschfrauen/)  Nähterinuen/)  Büglerinnen/)  die  auf  jedesmalige
Bestellung  in  den  Häusern  der  Kunden  arbeiten,  unterliegen  der
Versicheruugspflicht  dann,  wenn  sie  als  Arbeiter,  dagegen  nicht,  wenn
sie  als  selbstständige  Gewerbetreibende  anzusehen  sind.  Welcher  dieser
letzteren  Fälle  vorliegt,  wird  nach  den  jedesmaligen  obwaltenden
Verhältnissen  zu  entscheiden  sein/)  Im  Allgemeinen  werden  die
sogenannten  unständigen  Arbeiter,  wie  die  freien  landwirthschaftlichen
Arbeiter,  die  Hafenarbeiter,  die  Wegearbeiter,  die  Waschfrauen  u.s.w.,
welche  von  Haus  zu  Haus  gehen,  als  unselbstständige  Lohnarbeiter,
dagegen  die  selbstständigen  Kofserträger,  Führer,  Dienstmänner
(vergl  §.  37  der  Gewerbeordnung,  R.G.Bl.  1883  S.  177),  Lohndiener, ­
  Krankenpflegerinnen,  Friseusen  in  der  Regel  als  gewerbliche
Unternehmer  zu  behandeln  sein.
VHI.  Auch  diejenigen  Personen,  welche  von  Gewerbetreibenden
außerhalb  ihrer  Betriebsftätten  beschäftigt  werden  (§.  2  Ziffer  4  des
Krankcnversicherungsgesetzes)/)  sind  als  versicherungspslichtige  Lohnarbeiter ­
  anzusehen////  sofern  sie  nicht  Hausgewerbetreibende  sind
(vergi.  Nr.  XIX).
IX.  Verwandte/  /  des  Arbeitgebers,  insbesondere  Hauskinder,/
welche  zu  diesem  in  einem  die  Versicherung  begründenden  Verhältnisse ­
  stehen,  unterliegen  gleichfalls  den  Vorschriften  des  Gesetzes
        <pb n="28" />
        B

Anleitung  des  Reichs-Versicherungsamtes.  15
(vergi,  jedoch  hierzu  Nr.  X).  Eine  Ausnahme  machen  nur  die
Eheleute')  untereinander,  da  zwischen  ihnen  nach  dem  Wesen  oer
Ehe  niemals  eines  der  für  die  Begründung  der  Versicherung  erforderlichen ­
  Abhängigkeitsverhällnisse  bestehen  kann.
X.  Das  Jnvaliditäts-  und  Altcrsversicherugsgesetz  versichert
abiveichend  von  den  Unfallversicherungsgesetzen')  nur  die  gegen  Lohn
oder  Gehalt^)  beschäftigten")  Arbeiter  u.  s.  w.  Um  das  Versicherungs-Verhältnis;
  zu  begründen,  ist  es  jedoch  nicht  erforderlich,  daß  der
für  die  Beschäftigung  gewährte  Entgelts  in  baarem  Gelde  besteht.^)
Es  genügt  vielmehr  hierzu  auch  die  Gewährung  von  Naturalbezügen,^) ­
  z.  B.  Wohnung,  Feuerung,  Kleidung,  Gartennutzung,
Kuhweide,  Kartoffellaud  u.  s.  w.  (§  3  Abs.  1  des  Gesetzes).  Ohne
Belang  ist  auch  die  Art  der  Lohnzahlung^)«)  es  kann  der  Lohn
als  Tagelohn  oder  sonstiger  Zeitlohn,  als  Stücklohn  oder  als  Anthell
  au  der  Einnahme  (Tantième) 7 )  gezahlt  werden.  Hiernach  ist  beispielsweise ­
  ein  Kutscher,  welcher  einen  Wagen  von  einem  Lohnfuhrherrn
mit  der  Bedingung  übernimmt,  daß  ihm  ein  Theilbetrag  oder  der  eine
festgesetzte  Summe  übersteigende  Theil  der  Tageseinnahme  als  Entgelt ­
  gewährt  wird,  als  gelöhnter  Arbeiter  des  Fuhrherrn  anzusehen.
Desgleichen  sind  als  Lohnarbeiter  anzusehen  Kahnführer,  welche
von  den  Schisfseigenthümern  gegen  einen  bestimmten  Antheil  an  der
Fracht  angenommen  sind.
Als  Werth  der  Tantiemen')  und  Natralbezüge^)  wird  der  von
der  untern  Verwaltungsbehörde'^)  festzusetzende  Durchschnittswerth 8 ) 9 )
m  Ansatz  gebracht  (§.  3  Abs.  1  des  Gesetzes).
Diejenigen  Personen,  welche  als  Entgelt  für  ihre  Beschäftigung
nur  freien  Unterhalt  beziehen,'«)")")")  deren  Naturalbezüge  also
aus  die  Befriedigung  ihrer  persönlichen  Lebensbedürfnisse  (Nahrung,
Wohnung,  Kleidung)  beschrankt  sind,  werden  von  der  Versicherung
(iuöQcnoi„mc,i  (§.  3  Mbs.  2  bes  ^^03).  sterno#  faKcn  g.  0.  bie
^.gewerblichen  Betrieben  oder  in  der  Laudwirthschaft  ihrer  Eltern
beschäftigten  Hauskinder,  sowie  Lehrlinge,  welchen  zwar  freier  Unterhalt, ­
  aber  nicht  ein  darüber  hinausgehender  Lohn  oder  Gehalt
gewährt  wird,  nicht  unter  die  Versicherung.  Diese  Personen  iverden
auch  dadurch  nicht  versicherungspflichtig,  daß  sie  ein  Taschengeld")
erhalten,  beim  letzteres  stellt  sich  regelmäßig  als  Geschenk  dar  oder
fallt  doch,  soweit  es  allgemein  üblich  ist,  unter  den  Begriff  des
freien  Unterhalts.
XI.  Die  Anwendbarkeit  des  Gesetzes  ist  beschränkt  auf  die
freien  Arbeiter.  Es  fallen  somit  aus  der  Versicherung  die  Strafgefangenen, ­
  mögen  dieselben  innerhalb  oder  außerhalb  der  Geangenenanstalt
  beschäftigt  werden,  sowie  die  in  Arbeitshäusern,
Besserungsanstalten  u.  s.  w.  untergebrachten  Personen.
        <pb n="29" />
        16

Anleitung  des  Ncichs-Versichcrnngsamtcs.

Dagegen  sind  die  in  Arbeiterkolonien  ’)  oder  Wanderverpflegungsstationen, ­
  2)  in  Armenhäusern,-^)  Irrenanstalten,^  Blindenanstalten,^) ­
  Jdoitenhäusern'h  oder  Anstalten  für  Epileptisches  beschäftigten ­
  Personen  als  versicherungspflichtig  anzusehen,  soweit  sie
einen  den  freien  Unterhalt  übersteigenden  Lohn  oder  Gehalt  für
ihre  Arbeit  erhalten.
XII.  Der  Begriff  des  „Gesellen"  i)  ist  im  Wesentlichen  dem  §.  121
der  Gewerbeordnung  entnommen  und  bezeichnet  die  unselbstständigen
im  Handwerk  technisch  ausgebildeten  Personen.  Dagegen  ist  der
Begriff  „Gehilfe"')  nicht  in  dem  engen  Sinne  des  gewerblichen
Hilfspersonals,  sondern  in  der  weiteren  Bedeutung  eines  Arbeitsgehilfen ­
  zu  verstehen  und  umfaßt  alle  Hilfspersonen  eines  Arbeitgebers, ­
  deren  Thätigkeit  in  wirthschaftlicher  und  sozialer  Beziehung
derjenigen  des  Arbeiters,  Gesellen  oder  Dienstboten  im  Allgemeinen
gleichwertig 2 )  ist.
Hiernach  werden  z.  B.  die  bei  Reichs-,  Staats-,  Kommunalbehörden,^) ­
  sowie  die  in  den  Bureaus  der  Rechtsanwälte,^)  Notare,
Patentanwälte,  Gerichtsvollzieher,  Auktionatoren,  Berufsgcnossenschaften^)
  u.  s.  w.  beschäftigten  Schreibers)  Kanzlisten,")  Kassenboten,
Kanzleidiener,  Polizeidiener,")  Gemeindediener,  Nachtwächters)  Flurhüters) ­
  Feuerwehrleute  uud  ähnliche  Angestelltes)  welche  vermöge
der  mehr  mechanischen,  auf  die  Verwendung  ihrer  körperlichen  Kräfte
und  Fähigkeiten2)  gerichteten  Dienstleistungen  mit  den  Arbeitern  u.  s.  w.
auf  gleicher  oder  doch  annähernd 2 )  gleicher  Stufe  stehen,  zu  den
Gehilfen  zu  rechnen  sein,  sofern  dieselben  nicht  nach  den  dienstpragmatischen ­
  Vorschriften^)  als  Reichs-  oder  Staatsbeamte")  oder  als
pensionsberechtigte'0)  Kommunalbeamte")  anzusehen  sind  (vcrgl.
Nr.  III  Ziffer  1  und  2).  Dagegen  werden  die  in  dem  sogenannten
„höheren  Bureaudiest"  ")  beschäftigten  Expedienten,  Registratoren
u.  s.  w.  als  Gehilfen  nicht  anzusehen  sein.  Ebensowenig  werden
Assessoren  12 )  u.  s.  w.,  welche  als  Hilfsarbeiter  bei  Behörden,  Rechtsanwälten ­
  u.  s.  w.  thätig  sind,  als  Gehilfen  gelten  können.
XIII.  Zu  den  Dienstboten  i)  im  Sinne  des  Gesetzes  gehören
die  gegen  Kost  und  Lohn  oder  auch  nur  gegen  Lohn  zu  häuslichen ­
  Diensten  verpflichteten  Personen,  sowie-  die  in  der  Landwirthschaft ­
  des  Dienstherrn  beschäftigten  Arbeiter,  soweit  sie  im  Hausstande
des  Dienstherrn  leben  (Haus-  und  Wirthschaftsgesinde).  Die  in  der
Hauswirthschaft  beschäftigten  Personen  mit  wissenschaftlicher  oder
künstlerischer  Bildung  und  in  höherer  über  den  Stand  der
Dienstboten  hinausragender  sozialer  Stellung, 2 )  z.  B.  Erzieher,
Erzieherinnen,  Privatsekretäre,  Gesellschafterinnen,  Hausdamen,
Leibärzte,  Hausgeistliche,  Hauslehrer,  Hausbibliothekare  u.  s.  w.,  sind
        <pb n="30" />
        Anleitung  des  Reichs-Versicherungscimtes.

17

nicht  versicherungspflichtig,  da  sie  übrigens  auch  als  Betriebsbeamte'') ­
  nicht  anzusehen  sind  (vergl.  Nr.  XIV).

XIV.  Als  Betriebs  im  Sinne  des  Gesetzes  ist  ein  Inbegriff
fortdauernder  wirthschaftlicher  Thätigkeiten  anzusehen.  Die  Hauswirthschaft^)
  als  solche  ist  als  Betrieb  nicht  zu  erachten.  Die  Verwaltungen ­
  «)  des  Reichs,  der  Bundesstaaten  und  der  Kommunalverbände ­
  können,  soweit  die  Ausübung  der  sogenannten  regiminellen
Thätigkeit«)  in  Frage  kommt,  gleichfalls  nicht  als  Betriebe  angesehen ­
  werden,  dagegen  muß  der  Inbegriff  gewisser  wirthschaftlicher
Thätigkeiten  des  Reichs  u.  s.  w.,  wie  die  Post-,  Telegraphen-Verwaltungen,
  staatliche  Eisenbahn-Verwaltungen,  Berg-  und  Hüttenwerke, ­
  staatliche  und  kommunale  Land-  und  Forstwirthschast,
Staats-  und  Kommunalbauten,  Kommunalbrauereien,  Kommunalschlachthäuser, ­
  Kommunalirrenanstalten,  städtische  Gas-  und  Wasserwerke^)
  u.  s.  w.  überall  als  Betrieb  gelten.  Desgleichen  sind  die
Geschäfte  der  Rechtsanwälte,-')  Notare,  Gerichtsvollzieher  u.  s.  w.,
deren  Gesammtheit  ein  wirthschaftliches  Unternehmen  darstellt,  als
Betriebe  anzusehen.
Als  ş  Betriebsbeamte c )  im  Sinne  des  Gesetzes  haben  hiernach ­
  diejenigen  Personen  zu  gelten,  welche  in  Betrieben  der
vorgedachten  Art  mit  einer  über  die  Thätigkeit  des  Arbeiters  oder
Gehilfen  hinausgehenden,  leitenden  oder  beaufsichtigenden  Funktion
betraut  sind  (vergl.  jedoch  Nr.  III  Ziffer  1  und  2).  Der  Schwerpmifl
  der  Beschäftigung  des  Betriebsbeamten  liegt  nicht  im  persönllchen
  Eingreifen  bei  der  eigentlichen  Arbeitsthätigkeit,  vielmehr  muß
dem  Betriebsbeamten  eine  gewisse  Betheiligung  an  der  Betriebseltung
  und  eine  Aufsichtsstellung  gegenüber  den  Arbeitern  zustehen,
so  daß  derselbe  nicht  wie  ein  Vorarbeiter  sich  an  der  Spitze
der  Arbeiter  oder  einer  Arbeitergruppe  des  Betriebes  befindet,  sondern ­
  (iW  Vertreter  der  Betriebsleitung  den  Arbeitern  gcgenübertritt.
Hiernach  wird  auch  im  Einzelfalle  zu  beurtheilen  sein,  ob  sogenannte
Werkmeister  oder  Werkführerff  als  Betriebsbeamte  oder  Arbeiter  zu
behandeln  sind.  *

Die  Vorstandsmitglieder«)  von  Aktien-  und  ähnlichen  Gesell-Ichasten,
  die  Prokuristen  und  Handlungsbevollmächtigtend)  sind  nur
dann  versicherungspflichtige  Betriebsbeamte,^)  wenn  ihr  regelmäßiger
&amp;gt;zahresarbeitsverdienst  an  Lohn  oder  Gehalt  2000  Mark  nicht  übcrstelgt
  (vergl.  Nr.  XVI).  Die  Aufsichtsrathsmitglieder")  fallen,
da  ihnen  lediglich  eine  überwachende  Thätigkeit  obliegt,  ohne  daß
sie  Angestellte  der  betreffenden  Gesellschaft  siild,  nicht  unter  die  Versicherung. ­


u  Unter  die  „Handlungsgehilfen  und  -Lehrlinge"  ')«)  fallen
ane  im  Handelsgewerbe^)  mit  Diensten  kaufmännischer  Art«)  (Mitşiiebhard,
  Jnvaliditäts-  u.  AltersverstcherungSgesetz.  -,
        <pb n="31" />
        18

Anleitung  des  Neichs-Lersicherungsamtes.

Wirkung  bei  Handelsgeschäften,  Buchführung,  Korrespondenz)  beschäftigten ­
  Personen.  Die  Versicherungspflicht  umfaßt  daher  sowohl
die  vorgenannten  Handlungsbevollmächtigten  und  Prokuristen,//
als  auch  die  Buchhalter  und  Kassirer,  die  Handlungsreisenden,
Kommis  und  Verkäuferinnen.  Vollständig  ausgeschlossen/  von  der
gesetzlichen  Versicherung  sind  nach  §.  1  Ziffer  2  des  Gesetzes  die  in
Apotheken/  beschäftigten  Gehilfen  und  Lehrlinge.  Indessen  ist  diese
Ausnahmebestimmung  nur  für  die  eigentlichen  Apotheken,  nicht  auch
für  ähnliche  gewerbliche  Unternehmungen,  wie  Droguen-  und  Parfumeriehandlungen,
  oder  die  mit  Apotheken  verbundenen  Mineralwasser- ­
  u.  s.  w.  Fabriken  u.  s.  w.  maßgebend.
XVI.  Die  Versichcrungspflicht  ist  bei  Betriebsbeamten,  Handlungsgehilfen ­
  und  Lehrlingen/  (vergi.  Nr.  XIV  und  XV)  auf
diejenigen  beschränkt,  deren  regelmäßiger//  Jahrcsarbeitsverdienst/
an  Lohn  oder  Gehalt  /  2000  Mark  nicht  übersteigt./  Der  Umstand,
daß  ein  Betriebsbeamter  u.  s.  w.  eigenes  Vermögen  besitzt  und  in
Folge  dessen  sein  gesummtes  Jahreseinkommen  2000  Mark  übersteigt,
schließt  die  Versicherungspflicht  nicht  aus.  Als  regelmäßiger//
Arbeitsverdienst  ist  derjenige  anzusehen,  welchen  der  Betriebsbcamte
u.  s.  w.  eine  Reihe  von  Jahren  hindurch  in  einer  gewissen  gleichmäßigen ­
  Höhe  bezogen  hat,  oder  auf  den  er,  von  besonderen  nicht
vorauszusehenden  Zufällen  abgesehen,  mit  Bestimmtheit  rechnen  kann.
Ist  ein  Betriebsbeamter  u.  s.  w.  gleichzeitig  bei  mehreren  Arbeitgebern ­
  beschäftigt  und  bezieht  hierfür  insgesammt  an  Lohn  oder
Gehalt  regelmäßig  mehr  als  2000  Mark,  so  ist  derselbe  nicht  versicherungspflichtig./ ­

XVII.  Seeleute//  sind  diejenigen  Personen,  welche  als
Schiffer,/  Persollen  der  Schiffsmannschaft,/  Maschinisten,  Answärter
oder  in  anderer  Eigenschaft  zur  Schiffsbesatzung//  gehören  (§.  1
des  S.U.VG.  vom  13.  Juli  1887,  R.G.Bl.  S.  329)./  Ein
deutsches  Seefahrzeug/  ist  nach  §.  2  des  S.U.V.G.  jedes  ausschließlich ­
  oder  vorzugsweise  zur  Seefahrt/  benutzte  Fahrzeug,
welches  unter  deutscher  Flagge  fährt?)  Auf  die  Größe  des  Fahrzeuges ­
  kommt  es  —  abweichend  vom  S.U.V.G.  (§.  1  Abs.  2
a.  a.  O.)  —  hier  nicht  an./  Der  Führer  (Kapitän)/  eines  Fahrzeuges ­
  unterliegt  der  Versicherungspflicht,  auch  wenn  sein  regelmäßiger ­
  Jahresarbeitsverdienst/  an  Lohn  oder  Gehalt  2000  Mark
übersteigt.
XVlll.  Als  Arbeitgeber//  im  Sinne  des  Gesetzes  ist  derjenige ­
  anzusehen,  für  dessen  Rechnung  der  Lohn  gezahlt  wird.
Dies  trifft  alich  dann  zu,  wenn  die  den  Lohn  oder  Oiehalt  darstellenden ­
  Beträge  von  Seiten  Dritter  gezahlt  werden,  sofern  nur
die  Arbeiter  u.  s.  w.  auf  diese  Bezüge  von  dem  Arbeitgeber  als
        <pb n="32" />
        Anleitung  des  Reichs-Versicherungsamtes.

19

Entgelt  der  ihm  geleisteten  Arbeit  verwiesen  sind.  Dies  gilt  beispielsweise ­
  von  Kellnern,  welche  auf  Trinkgelder  der  Gäste,  bei  Arbeitern
u.  s.  w.  in  Betrieben  des  Reichs,  des  Staats  oder  der  Kommunalverwaltungen, ­
  welche  auf  Gebühren  angewiesen  sind.«) 1 )
Die  bei  sogenannten  Akkordverhältnissen  oft  zweifelhafte  Frage,
ob  der  Akkordant,  welcher  thatsächlich  den  Lohn  an  die  Arbeiter
zahlt,  als  Arbeitgeber  in  obigem  Sinne  oder  aber  mit  Rücksicht
darauf,  daß  er  die  gezahlten  Löhne  in  dem  ihm  gewährten  Akkordlohn ­
  erstattet  erhält,  als  Mittelsperson  des  eigentlichen  Arbeitgebers
anzusehen  ist,  wird  sich  nur  nach  Lage  der  gesammten  Verhältnisse
des  Einzelfalles  entscheiden  lassen.  Dabei  kommen  in  Beziehung
auf  die  Arbeitsthätigkeit  und  sein  persönliches  Verhalten  bei  derselben
in  Betracht  die  allgemeine  soziale  Stellung  des  Akkordanten,  der  Umfang
semer  Verantwortlichkeit  für  die  Ausführung  der  ihm  übertragenen
Arbeit,  die  Höhe  des  Entgelts,  sowie  der  Umstand,  ob  der  Entgelt  einen
eigentlichen  Unternehmergewinn  für  den  Arbeitenden  oder  'lediglich
einen  dem  Durchschnittswerth  entsprechenden  Lohn  der  Arbeit  darstellt.''') ­
  «) 7 )  Hiernach  wird  beispielsweise  im  Allgemeinen  der  Gutsherr, ­
  nicht  der  Gutstagelöhner  (Jnstmann,  Kathenmann,  Freimann
u.  s.  w.),  als  Arbeitgeber  des  auf  dem  Gute  thätigen  Hofgängers,
Scharwerkers  u.  s.  w.  anzusehen  sein;«)  denn  für'  seine  Rechnung
wird  die  Arbeit  des  Hofgängers  u.  s.  w.  gelohnt,  wenn  auch  der
Lohn  dem  letzteren  nicht  von  dem  Gutsherrn  selbst,  sondern  von
dem  Gutstagelöhner  u.  s.  w.,  der  ihn  gestellt  hat,  ausgehändigt
werden  sollte.«)
XIX.  Für  den  Begriff  der  Hausgewerbetreibenden')^)  (oerql.
Nr.  U  u.  VIII)  hat  das  Gesetz  folgende  Kennzeichen  aufgestellt:
1.  das  Vorhandensein  einer  eigenen  Betriebsstätte,'*)  in  welcher
der  Gewerbetreibendes  mit  seinen  etwaigen  Arbeitern«)  die
Arbeit  ausführt,
2.  die  Abhängigkeit 7 )  von  einem  oder  mehreren  anderen  Gewerbetreibenden,«) ­
  insofern  er  in  deren  Auftrage  und  für  deren
Rechnung?)  sei  es  mit  den  von  ihni  selbst  beschafften  oder
mit  den  von  den  ersteren  ihm  gelieferten  Rohstoffen?«)  gewerbliche ­
  Erzeugnisses  herstellt  oder  bearbeitet, 11 )
3.  die  Ausübung  eines  selbstständigen  Gewerbes 7 )  im  Gegensatz
zu  der  Beschäftigung  der  unselbstständigen  Lohnarbeiter,«)
welche  von  Gewerbetreibenden  außerhalb  deren  S3etrieböstatten
 12 )  verwendet  werden.
.  Der  Hausgewerbetreibende  setzt  die  hergestellten  oder  bearbeiteten") ­
  Erzeugnisse  in  der  Regel  13 )  nicht  unmittelbar  an  die
Konsumenten  ab,  sondern  liefert  dieselben  an  andere  Gewerbe-
        <pb n="33" />
        20

Anleitung  des  Reichs-Versicherungsamtes.

treibende,8)  welche  ihrerseits  aus  dem  Absatz  der  von  dem  Hausgewerbetreibenden ­
  angefertigten  Produkte  einen  Unternehmergewinn 14 )
erzielen.
Es  wird  hiernach  weder  ein  Schneidergeselle,der  wegen
Mangels  an  Raum  in  der  Werkstätte  des  Schneidermeisters  oder
aus  anderen  Gründen  seine  Näharbeit  zu  Hause  verrichtet,  noch
auch  ein  Schneider  oder  Schuhmacher,  welcher  für  beliebige  Kunden
Waaren  anfertigt,  als  Hausgewerbetreibender  gelten  können.  Vielmehr ­
  werden  der  erstere  als  Lohnarbeiter,  die  letzteren  als  selbstständige ­
  Unternehmer  16 )  anzusehen  sein.  Die  Frage,  ob  Personen,
welche  im  Auftrage  und  für  Rechnung  anderer  Gewerbetreibender
in  eigenen  Betriebsstätten  gewerbliche  Erzeugnisse  herstellen  oder
bearbeiten,  Hausgewerbetreibende  oder  unselbstständige  Lohnarbeiter
sind,  wird  nur  nach  den  besonderen  Verhältnissen  des  Einzelfalles
zu  entscheiden  sein.  Die  zu  Nr.  XVIII  aufgestellten  Gesichtspunkte
für  die  Prüfung  der  Arbeitgeber-Eigenschaft  eines  sogenannten  Akkordanten ­
  finden  hier  entsprechende  Anwendung.
XX.  Welche  Versicherungsanstalt  für  die  einzelnen  Versicherten
zuständig  ist,  ergiebt  sich  aus  §§.  41  u.  120  des  Gesetzes.')  Nach
diesen  Bestimmungen  erfolgt  die  Versicherung  in  derjenigen  Versicherungsanstalt, ­
  in  deren  Bezirk  der  Beschäftigungsart?)  des  Versicherten ­
  liegt.  Soweit  jedoch  die  Beschäftigung  in  einem  „Betriebe"  3)
stattfindet,  dessen  Sitz  im  Jnlande  belegen  ist,  gilt  als  Beschäftigungsort ­
  ausnahmslos,  nicht  bloß  im  Zweifel, 4 )  der  Sitz  des
Betriebes  (§.  41  Abs.  3  des  Gesetzes).
Betriessitz 5 )  ist  derjenige  Ort,  an  welchem  sich  der  Mittelpunkt
(wirthschaftliche  Schwerpunkt)  des  Unternehmens  befindet.  Der  Sitz
des  Betriebes  kann  durch  das  Vorhandensein  von  Betriebsanlagen,
Verkaufsstätten,  Waarenlagern  äußerlich  erkennbar,  oder  aus  Ein-Iragungetl
  im  Firmen-  oder  Gewerberegister  zu  entuehmen  sein.  Mit
dem  Wohnsitz  ģ)  des  Unternehmers  braucht  der  Betriebssitz  nicht
zusammen  zu  sallen.
Hiernach  sind  die  Arbeiter  u.  s.  w.,  welche  außerhalb  des  Betriebssitzes
  Arbeiten  ausführen,  nicht  an  dem  Orte,  wo  die  Arbeiten
stattfinden,  an  der  jeweiligen  Arbeitsstätte,  sondern  an  dem  Sitze
des  Betriebes  zu  versichern.  Jedoch  kann  eine  dauernde  oder
besonders  umfangreiche  Ausführung  von  Arbeiteir  an  einem  von
dem  Betriebssitze  verschiedenen  Orte  unter  Umständen  den  Charakter
des  selbstständigen  Betriebes  mit  einem  besonderen  geschäftlichen
Mittelpunkt  annehmen?)
Bezüglich  der  Frage  nach  dem  Sitz  eines  land-  und  forstwirthschaftlichen
  Betriebes  kommen  die  Bestimmungen  im  §.  44  Abs.  2
und  3  des  U.V.G.  vom  5.  Mai  1886  (R.G.Bl.  S.  132)  in  Betracht?)
        <pb n="34" />
        Anleitung  des  Reichs-Versicherungsamtes.

21

Für  den  Sitz  gemischter,  aus  Haupt-  und  Nebenbetrieb  bestehender ­
  Betriebe  entscheidet  der  Sitz  des  Hauptbetriebes?)
Werden  im  Auslandes  Personen  beschäftigt,  ivelche  als  Arbeiter ­
  u.  s.  w.  eines  inländischen  Betriebes  anzusehen  sind,  so  erfolgt
ihre  Versicherung  gleichfalls  am  Orte  des  inländischen  Betriebssitzes.
Hiernach  unterliegt  z.  B.  der  Monteur  einer  inländischen  Maschinenfabrik, ­
  welcher  eine  in  dieser  Fabrik  gefertigte  Maschine  im  Auslande
ausstellt,  auch  für  die  Zeit  seiner  Beschäftigung  im  Auslande  den
Bestimmungen  des  Gesetzes.
Wenn  dagegen  Personen  im  Jnlande  beschäftigt  werden,  welche
einem  im  Auslande  belegenen  Betriebe  angehören,  so  ist  stets  der
Ort  der  thatsächlichen  inländischen  Beschäftigung  für  die  Zuständigkeit ­
  der  Versicherungsanstalt  entscheidend?")'
Seeleute  sind  nach  §.  136  des  Gesetzes  bei  derjenigen  Versicherungsanstalt ­
  zu  versichern,  in  deren  Bezirk  sich  der  Heimathshaien
  des  Schiffes  befindet.  Als  Heimathshafen  (Registerhafen)
gilt  derjenige  Hafen,  von  welchem  aus  mit  dem  Schiffe  die  Seefahrt
  betrieben  wird.  (Art.  435  des  Handelsgesetzbuchs,  B.G.Bl.
1869  S.  379).
Berlin,  den  31.  Oktober  1890.

Das  Reichs-Versicheruugsamt.
Dr.  Bödiker.
        <pb n="35" />
        IV.

Anmerkungen
Zu

-er  Anleitung  des  Reichs-Versicherungsamles,  betreffend  den
Kreis  der  nach  dem  Invaliditäts-  und  Altersversichernngsgtsehe
  versicherten  Personen.

Zu  Ziffer  I  der  Anleitung.
1.  Die  Versicherung  beruht  entweder  auf  der  Versicherungspflicht  oder
auf  freiwilliger  Betheiligung  an  der  Versicherung  (Anm.  II  1).*)
Die  Versicherungspflicht  wird  theils  durch  das  Gesetz  (§.  1)  begründet,
theils  kann  sie  vom  Bnndesrathe  ans  Grund  der  ihm  im  §.  2  des  Gesetzes ­
  gegebenen  Befugniß  ausgesprochen  werden.  Diese  Befugniß  des  Bundesrathes' ­
  erstreckt  sich  auf  dieselben  Personen,  welche  ihrerseits  nach  dem  §.  8  des
I.  u.  A.V.G.  auch  zur  freiwilligen  Betheiligung  an  der  Versicherung  berechtigt
sind.  Ueber  diese  Personengruppen  vergi.  Anltg.  Ziffer  II  Ş.  12  und  Anm.
dazu  S.  55ff.  Der  Bundesrath  hat  von  seiner  Befugnis;  Gebrauch  gemacht  in
Betreff  der  Hausgewerbetreibenden  der  Tabakfabrikation.  Die
dieserhalb  erlassene  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  16.  Dezember  1891
s.  S.  7.  Vergl.  darüber  auch  Anm.  XIX  1,  3.
2.  Der  an  erster  Stelle  für  die  Beantwortung  der  Frage  nach  dem  Vorhandensein ­
  der  Versicherungspflicht  maßgebende  Grundsatz  ist  der,  daß  die  Art
der  Beschäftigung,  nicht  aber  die  persönlichen  Eigenschaften  der  beschäftigten ­
  Person  entscheiden.  Die  persönlichen  Eigenschaften  der  beschäftigten ­
  Person  können  jedoch  insofern  eine  Einwirkung  auf  die  Entscheidung
ausüben,  als  sie  Ausnahmen  von  der  aus  der  Beschäftigungsart  sich  ergebenden
  Regel  begründen.  Ans  dieser  Verschiedenheit  der  Grundlage,  auf
welcher  die  Regel,  imd  derjenigen,  ans  welcher  die  Ausnahmen  beruhen,  entspringen ­
  die  Schwierigkeiten  der  Entscheidung  der  Frage  nach  dem  Vorhandensein ­
  oder  Nichtvorhandensein  der  Versicherungspflicht.  Dieselbe  Lohnarbeit,
von  der  einen  Person  ausgeführt,  macht  diese  versicherungspflichtig,  während

*)  Wo  in  einer  Anmerkung  auf  eine  andere  vermiesen  wird,  geschieht  dies
vermittels  einer  römischen  und  einer  arabischen  Zahl.  Die  erstere  bezeichnet
die  Ziffer  der  Anleitung,  die  letztere  die  Nummer  der  zu  dieser  gemachten  Anmerkung. ­
  Es  bezeichnet  z.  B.  „Anm.  Il  I"  die  erste  Anmerkung  zu  Ziffer  II
der  Anleitung.
        <pb n="36" />
        Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Anm.  3  u.  4.

23

sie,  wenn  von  der  anderen  Person  betrieben,  deren  Versicherungspslicht  nicht
hervorruft.  Es  kommt  hinzu,  daß  ein  Theil  dieser  die  Ausnahmen  von  der
Versicherungspslicht  begründenden,  persönlichen  Eigenschaften  vorübergehender
Art  ist,  so  daß  dieselbe  Lohnarbeit,  von  derselben  Person  ausgeführt,  zu  der
einen  Zeit  die  Versicherungspslicht  begründet,  zu  der  anderen  nicht.
Eine  Folge  dieser  Sachlage  ist  es,  daß  die  Entscheidung  darüber,  ob  die
Ausübung  von  Lohnarbeit  die  Versicherung  hervorruft,  stets  die  Prüfung
des  einzelnen  Falles  nach  den  Besonderheiten  sowohl  der  Beschäftigung
selbst,  als  auch  der  beschäftigten  Person  verlangt.
&amp;amp;  Die  Bestimmung,  wonach  die  zu  versichernde  Person  das  sechszehnte ­
  Lebensjahr  zurückgelegt  haben  muß,  ist  eine  absolut  bindende;  cs
giebt  im  Gesetze  auch  keine  Bestimmung,  wonach  durch  freiwillige  Betheiligung ­
  an  der  Versicherung  das  Erforderniß  der  Zurücklegung  des  sechszehntcu
Lebensjahres  beseitigt  werden  könnte.  Versicherungsleistungen,  welche  für
jüngere  Personen  gemacht  sind,  sind  werthlos,  die  verwendeten  Beitragsmarken ­
  werden  bei  der  Berechnung  der  Renten  nicht  mit  in  Anrechnung ­
  gebracht.  (Vor  der  Vollendung  des  sechszehnten  Lebensjahres
liegende  Bcschäftigungswochen,  welche  in  die  für  die  Gewährung  der  Invalidenrente ­
  auf  Grund  der  Uebergangsbestimmungen  des  Gesetzes  entscheidende
vorgesetzliche  Zeit  fallen  (§.  156),  kommen  auch  für  die  Abkürzung  der  Wartezeit ­
  nicht  in  Betracht.  Vergl.  Rev.Enlsch.  vom  24.  Oktober  1892  Nr.  189  —
A.N.  f.  I.-  u.  A.V.  1892  S.  134.)
Ueber  die  Erstattung  der  Beiträge,  welche  für  Personen,  die  jünger
als  16  Jahre  sind,  geleistet  werden,  ergiebt  sich  aus  dem  Gesetze  Nichts.  Im
Allgemeinen  wird  in  dieser  Beziehung  der  Grundsatz  zu  beobachten  sein,  welcher
für  die  Rückerstattung  der  Beiträge  auch  sonst  gilt,  daß  nämlich  Beiträge,
welche  gutgläubig  für  Personeu  geleistet  sind,  die  als  versicherungspflichtig
angenommen  sind,  deren  Nichtversicherungspflichtigkeit  sich  aber  nachträglich
herausstellt,  auf  Antrag  von  der  Versicherungsanstalt  gegen  Vernichtung  der
betreffenden  Beitragsmarken  zurückerstattet  werden.
Die  Versicherungspflicht  beginnt  beim  Vorhandensein  der  übrigen  Voraussetzungen ­
  mit  dem  ersten  Tage  des  siebcnzehnten  Lebensjahres.
-t.  Voraussetzungen  der  Versicherungspslicht  sind,  außer  dem  Vorhandensein ­
  des  erforderlichen  Alters  (s.  die  vorhergehende  Anmerkung):
a)  Beschäftigung  in  Gestalt  des  DeschäftigtwerdenS  (f.  dieserhalb  Anm.  I
12  n.  13  3.28);
b)  Beschäftigung  gegen  Gehalt  oder  Lohn  (s.  dieserhalb  Anm.  I  11
S.  28  u.  Anltg.  X  S.  15);
f)  Beschäftigung  in  einer  der  imtz.  I  des  I.  u.  A.V.G.  unter  Ziffer  I
ôìs  3  (Anltg.  Ziffer  l  l  bis3  —  3.11  —)  bezeichneten  Stellungen.
Die  unter  solchen  Voraussetzungen  beschäftigten  Personen  sind  Lohnarbeiter. ­
  Diese  Bezeichtlting  wird  auch  in  weiterem  Sinne  gebraucht.  Vergl.
darüber  Anm.  I  6  3.  26.  Dadurch,  daß  eine  Person,  die  sich  in  einer  der  unter
1  bis  3  im  I.  u.  A.V.G.  aufgeführten  Stellungen  befindet,  beschäftigt  wird,
mcht  aber  sich  selbst  beschäftigt,  und  daß  sie  nur  Entgelt  für  geleistete
Arbeit,  nicht  aber  Unternehmergewinn  bezieht,  demnach  für  fremde  Rechnung ­
  arbeitet,  unterscheidet  sich  der  Lohnarbeiter  vom  Betriebsunternehmer. ­
  Vergl.  Anm.  XIX  1.
Bei  den  im  §.  1  des  I.  u.  A.V.G.  unter  1  bis  3  bezeichneten  Beschäftiguugsuiciieit
  befindet  sich  der  Beschäftigte  in  unselbstständiger  Stellung  und
entbehrt  der  eigenen  Betriebsstätte  (auch  wenn  er  unter  Umständen
Allette,  ihm  nicht  vom  Arbeilgeber,  sondern  von  ihm  selbst  beschaffte
-uroeltsstätte  hat).  Durch  dieses  Merkzeichen  unterscheidet  sich  der  Lohnarvclter
  vom  Hausgewerbetreibenden,  mit  dem  er  die  Beschäftigung
        <pb n="37" />
        24

Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Anni.  5.
5i!,m.'xS\'  mS  -m,d  XVilM 8  Ņ°ļchŞ»tw-rd-n  gemei»  h-ļ.  Sergi.
ligipillili!!
ŞW8N8IW
rBSIMSWVLM
mamasms
Personengruppen  mit  unter  sich.  (Wegen  der  Bedeutung  des  Wortes  Arbeiter"
rm  engeren  Sinne  vcrgl.  Anm.  I  6  S.  26.)
Es  würde  nahe  liegen,  wollte  man  unter  Personen  des  Arbeiterstandes
ŗZ'y  %%
berufsmäßige  Ausübung  von  Lobnarbeit  sich  kennzeichnenden  Theil  des  Volkskvrpers
  un  Auge  hat,  so  macht  es  doch  von  dem  Vorhandensein  derBerufsmaßigkeit
  in  der  Leistung  gewisser  Arbeiten  die  Versichernngspflicht  nicht  abhängig.
  Zwar  ergeben  sich  aus  dem  Mangel  der  Berufsmäßigkeit  (vergi.  Anni.  VI
f  'fJ 4 L ln  der  Ausübung  von  Lohnarbeit  in  gewissen  Fällen  vorübergehender
Beschäftigung  .Ausnahmen  von  der  Versichernngspflicht,  aber  das  über  deren
»  ÄÄ»
Dadurch  aber  kommt  es,  das;  das  Erforderniß  der  Zuge-,
  fmueit  eg  #  m»  beg&amp;amp;.
validitats-  und  Altersversicherungsgesetzes  handelt,  im  Wesentlichen  auf  das
Erforderniß  ber  —  berufsmäßigen  oder  nichtberufsmäßigen  —  Ausübuna
einer  solchen  Beschäftigungsart  (vergl.  oben  Anm.  I  2  ».  4),  welche  nack
allgemeinem  Sprachgebrauche  als  die  eines  „Arbeiters"  bezeichnet
wird,  hinausläuft.  Immer  bleibt  im  Einzelfalle  übrig  zu'prüfen,  ob  diese
Benennung  für  die  verrichteten  Arbeiten  zutrifft  oder  nicht.  Dabei  ist  ru
beachten,  daß  auch  solche  Thätigkeit,  ivelche  nach  dem  Sprachgebrauche  freilick
nicht  ausdrücklich  als  die  eines  Arbeiters  bezeichnet  zu  werden,  deren  Ausführung ­
  aber  von  Personen  vorgenommen  zu  werden  pflegt,  welche  in
ihrer  Lebenshaltung  den  Arbeitern  etiva  gleichstehen"  (Begründ.  S.  40)
„üeriitogc  der  mehr  mechanischen,  auf  die  Verivendung  ihrer  körperlichen  Kräfte
und  Zähigkeiten  gerichteten  Dienstleistungen  mit  den  Arbeitern  ».  s.  w.  auf
        <pb n="38" />
        Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Anni.  5.

25

gleicher  oder  doch  annähernd  gleicher  Stufe  stehen"  (Anltg.  IV  S.  18),  mit
derjenigen,  die  man  die  eines  Arbeiters  nennt,  auch  in  Bezug  auf  die  Verftcherungspflicht
  gleich  zu  behandeln  ist.
Die  Nothwendigkeit,  festzustellen,  was  unter  der  Thätigkeit  eines
„Arbeiters"  zu  verstehen  ist,  durch  welche  Arbeiten  also  der  Beschäftigte
den  Charakter  eines  „Arbeiters"  erhält,  tritt  nach  Erlaß  des  I.  u.  A.V.G.
weit  starker  hervor,  als  dies  bis  dahin  der  Fall  ivar,  ivo  von  sozialpolitischen
Gesetzen  nur  diejenigen  über  die  Krankenversicherung  und  Unfallversicherung
bestanden;  zugleich  sind  aber  die  Schivierigkeiten  dieser  Feststellung  weit  größer
geworden;  denn  die  auf  die  Krankenversicherung  und  Unfallversicherung  bezüglichen ­
  Gesetze  begrenzen  den  Kreis  der  zu  versichernden  Personen,  der  „Arbeiter"
e»  Betrlebsbeamten  ist  hier  zunächst  abzusehen),  außer  durch  die  Kennzeichen ­
  de^&amp;gt;  ^eschaftigtwerdens  und  —  für  die  Krankenversicherung  —  des
mm
        <pb n="39" />
        26

Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Anm.  6.

„sich  erheben".  Durch  diesen  Zusatz  kommt  ein  neues  Moment  zur  Erscheinung,
welches  aber  an  und  für  sich  dem  im  Gesetze  zum  Ausdrucke  gebrachten  Grundgedanken ­
  nicht  innewohnt.  Die  „soziale"  Ueber-  und  Unterordnung  als
entscheidendes  Merkmal  zur  Anwendung  zu  bringen,  dazu  liegt  die  Nothwendigkeit ­
  kaum  vor,  bedenklich  aber  ist  die  Einbeziehung  dieses  Umstandes,  weil
dadurch  der  Betheiligung  an  der  Versicherung  leicht  der  Makel  einer  besonders
tiefen  Stellung  in  der  „sozialen"  Abstufung  angeheftet  ivird.  Es  würden
dadurch  die  Schwierigkeiten  der  Begrenzung  des  Kreises  der  Versicherungspflichtigen ­
  aber  auch  noch  erhöht,  da  neben  dem  Hanptgrundsatze  der  Entscheidung ­
  nach  der  Beschäftigungsart  und  dem,  wie  im  Obigen  hervorgehoben, ­
  zu  seiner  Ergänzung  dienenden  zweiten  Grundsätze  der  Entscheidung
nach  gewissen  persönlichen  Eigenschaften  des  Beschäftigten  (Anm.  I  2
S.  22)  noch  ein  dritter  Grundsatz,  der  der  Entscheidung  nach  Maßgabe  der
„sozialen",  d.  h.  gesellschaftlichen  Gliederung  hinzukäme.
Ohne  Bezugnahme  auf  das  Moment  der  gesellschaftlichen  Uebcrund
  Unterordnung  bezeichnen  Landmann  und  Rasp  (Kommentar  Anm.  5
zu  §.  1)  die  Arbeiter  als  „die  ausschließlich  oder  vorwiegend  mit  mechanischen ­
  oder  körperlichen  Dienstleistungen  beschäftigten  Personen".  Will  man
aber  den  in  der  Anleitung  unter  Ziffer  IV  eingeschlagenen  Weg  gehen,  so  würde
man  doch  jedenfalls  von  der  Berücksichtigung  der  gesellschaftlichen  Unterordnung
der  Personen  des  Arbeiterstandes  unter  andere  Stände  bei  der  Handhabung
nur  einen  besonders  vorsichtigen  Gebrauch  machen  dürfen,  wenn  man  nicht  zu
falschen  Ergebnissen  kommen  will.
«.  Die  Bezeichnung  „Arbeiter"  kommt  im  I.  u.  A.V.G.  nur  an  wenigen
Stellen  vor,  nämlich  außer  unter  Ziffer  1  von  §.  1  (entsprechend  Ziffer  1  unter
III  der  Anltg.),  noch  in  den  §§.  4  und  133.  An  letzterer  Stelle  wird  die  dem
Unfallversicherungsgesetze  entsprechende  Bezeichnung  „Vertreter  der  Betriebsunternehmer ­
  und  Arbeiter"  gebraucht;  Arbeiter  sind  hier  mithin  die  auf
Grund  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes  versicherten  Personen  im
Allgemeinen.  §.  4  ferner  spricht  von  „Personen  des  Soldatenstandes,  welche
dienstlich  als  Arbeiter  beschäftigt  werden".  Die  Beschäftigung  als  Arbeiter
drückt  also  den  Gegensatz  zu  der  Beschäftigung  als  Soldat  aus;  der  Betreffende
bleibt  zwar  Soldat,  seine  Beschäftigung  ist  aber  während  der  Dauer  der  Verwendung ­
  als  Arbeiter  nicht  die  eines  Soldaten.  Gleichwohl  soll  in  solchem
Falle,  obwohl  die  Beschäftigung  an  sich  ja  eine  versichcrnngspflichtige  sein
würde,  die  Versicherung  nicht  eintreten.  Auch  hier  wird  das  Wort  „Arbeiter"
mithin  in  dem  ganz  allgemeinen  Sinne,  von  versicherungspflichtigen
Personen  angewandt.
In  der  Regel  werden  im  I.  u.  A.V.G.  die  versicherten  Personen  ohne
Unterscheidung  nach  der  Art  der  Beschäftigung  „Versicherte"  (§§.9,10,11,12u.s  w.)
genannt;  daneben  kommt  die  Bezeichnung  „Arbeitnehmer"  (§.  122),  „beschäftigte ­
  Personen"  (§.  126)  und  „beschäftigte,  dem  Vcrsicherungszwange  unterliegende ­
  Personen"  (§.  148)  vor.  Im  §.  13  des  I.  u.  A.V.G.  ivird  von  den
„in  land-  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Arbeitern",  in  den
§§.  4,  9  und  22  von  „gewöhnlichen  Tagearbeitern"  und  in  den  §§.  2  und  118
von  „Lohnarbeitern"  gehandelt.
Zu  den  Arbeitern  unter  Ziffer  l  der  Anltg.  bezw.  §.  1  des  I.  u.  A.V.G.
gehört  nicht  jeder,  der  gegen  Lohn  oder  Gehalt  nach  Anweisung  eines  Anderen
arbeitet  (Gebhard,  Kommentar  Anm.  4  zu  §.  1);  vielmehr  sind  darunter
diejenigen  Personen  des  Arbeiterstandes  in  dem  in  Anm.  6  erläuterten  Sinne
zu  verstehen,  welche  nicht  unter  eine  der  übrigen  Bezeichnungen,  die
auf  die  zu  versichernden  Personen  Anwendung  finden  (Gehilfen,
Gesellen  u.  s.  m.),  fallen.
Unter  der  dem  Kr.V.G.  entnommenen  Bezeichnung  „gewöhnliche  Tagcarbeiter" ­
  werden  diejenigen  Personen  verstanden,  welche  tageweise  oder  nach
        <pb n="40" />
        Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Anm.  7—9.

27

Bruchtheilen  des  Arbeitstages  mit  Verrichtungen  beschäftigt  werden,  die  keine
durch  eine  besondere  Schulung  zu  erwerbenden  Vorkenntnisse  und  Vorbildung
erfordern.

Die  Benennung  „Lohnarbeiter"  wird  im  I.  u.  A.V.G.  in  den  §§.2
und  118  nicht  als  Bezeichnung  der  versicherungspflichtigcn  Personen  selbst  verwendet, ­
  sondern  vielmehr  nur  benutzt,  um  die  Umstände  zu  bezeichnen,  unter
denen  Betriebsunternehmer  und  Hausgewerbetreibende  für  versicherungspslichtig
erklärt  werden  können  bezw.  Erleichterungen  wegen  freiwilliger  Fortsetzung
oder  Erneuerung  der  Versicherung  erhalten.  (Zu  ersterem  Zwecke,  also  zur  Bezeichnung ­
  der  Versicherungspflicht  von  gewissen  Personen,  ist  auch  in  dem  die
Behandlung  der  Wäscherinnen,  Näherinnen  u.  s.  w.  betreffenden  Bundesrathsbeschlusse ­
  —  s.  S.  6  —  von  der  Nichtbeschäfligung  von  „Lohnarbeitern"  die
Rede.)  Von  „Lohnarbeit"  wird  in  den  §§.  4  Abs.  2  und  §.  9  Abs.  3,  und
zwar  an  ersterer  Stelle  zur  Ermittelung  der  Ziffer,  welche  für  die  Möglichkeit
des  Eintritts  in  die  Versicherungspflicht  entscheidend  ist,  im  §.  9  Abs.  3  aber
zur  Ermittelung  der  Erwerbsunfähigkeitsziffer  gesprochen,  und  in  dem  Bundesrathsbeschlusse
  vom  27.  November  1890  24.  Dezember  1891  werden  die  „Lohnarbeit ­
  berufsmäßig  nicht  verrichtenden"  Personen  den  „Berufsarbeitern"
entgegengesetzt.  In  den  §§.  2  und  118  umfaßt  nun  der  Ausdruck  „Lohnarbeiter"
nicht  Alle,  welche  gelohnte  Arbeit  überhaupt  verrichten,  sondern  nur  diejenigen,
welche  Baarlohn  (allein  oder  neben  Naturalbezügen)  bekommen  (vergl.
Sten.  Berh.  S.  1968  CD.  Landmann  u.  Rasp,  Anm.  2  zu  §.  118,  Bosse  u.
V  Woedtkc  Anm.  3  zu  §.  118,  Just,  Anm.  8  zu  §.  2  und  Anm.  la  zu  §.  118,
Oì  e  b  h  a  rd,  Anm.  4  zu  §.  2  und  Anm.  3  zu  §.  118),  während  unter  „Lohnarbeit"
m  den  §§.  4  ».  9  des  I.  u.  A.V.G.  jede  gegen  Gehalt  oder  Lohn  irgend  welcher
Art  zu  verrichtende,  zur  Begründung  der  Versichcrungspflicht  geeignete  Arbeit
und  unter  Ziffer  &amp;gt;  A.  1  des  bezeichneten  Bundesrathsbeschlusses  jede  gegen
Gehalt  oder  Lohn  irgend  welcher  Art  verrichtete  Arbeit,  welche  der  Verftcherungspflicht
  unterliegt  oder  ihr  im  Einzelfalle  nur  deshalb  nicht  unterliegt,
weil  die  sie  verrichtende  Person  als  Entgelt  lediglich  freien  Unterhalt  bezieht,
verstanden  ist.  Es  entfällt  mithin  unter  den  Begriff  von  „Lohnarbeit"  im  vorliegenden ­
  Falle  nicht  die  gegen  Entgelt  geübte  Thätigkeit  höherer,  mehr
geistiger,  wilsen,chaftlicher,  künstlerischer  Art.  Vergl.  Besch  vom  4  April  1891
Begriff  „Lohnarbeit  m  der  letzterwähnten  Rev.Entsch.  Nr.  90  dahin  erläutert:
„Unter  „Lohnarbert"  un  Sinne  des  Bundesrathsbeschlusses  muß  ganz  allgemein
lede  von  einem  Berussarbeiter  gegen  Entgelt  geleistete  Arbeit  verstanden
werden,  gleichviel  worin  das  Entgelt  besteht,  ob  in  baarem  Gelde  oder  in
freiem  Unterhalt  ,  ,o  ist  die  durch  die  Worte  „von  einem  Berufsarbeiter"  ausge,proche„e
  Einschränkung  jedoch  zu  weitgehend.  Lohnarbeit,  und  zwar  auch
veistcherungsp,sichtige  Lohnarbeit,  kann  auch  von  den  den  Bcrufsarbeitern
gegenübergestellten  Personen,  „welche  berufsmäßig  Lohnarbeit  überhaupt  nicht
verrichten  ,  ausgeübt  werden.  Der  Gegensatz  zwischen  beiden  Personengruppen
liegt  nicht  ln  der  Verrichtung  oder  Nichtverrichtung  von  Lohnarbeit,  sondern
in  deren  berufsmäßiger  oder  nichtberufsmäßiger  Verrichtung.  (Vergl.
.  \  I  7.)

Die  Anltg.  verwendet  unter  Ziffer  VII,  Vili,  X,  XIX  die  Bezeichnung
„Lohnarbeiter",  um  den  Gegensatz  zum  „Unternehmer"  zum  Ausdruck  zu  bringen,
manche  Rev.Etttsch.  endlich  benutzen  die  Benennung  „Lohnarbeiter"  auch  als
gleichbedeutend  mit  der  im  angesührten  Bundesrathsbeschlusse  gebrauchten  Bezeichnung ­
  „Berufsarbeiter".
?  Ueber  den  Begriff  „Gehilfen"  vergl.  Anltg.  XIl  S.  16.
*'  Ueber  den  Begriff  „Gesellen"  vergl.  Anltg.  XII  S.  16.
».  Ueber  den  Begriff  „Lehrlinge"  vergl.  Anm.  Xll  1.
        <pb n="41" />
        28

Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Anm.  10—12.

Ueber  den  Begriff  „Dienstbote"  vergl.  Anltg.  XIII.  S.  16.
11.  Lohn  oder  Gehalt  ist  der  Entgelt,  welcher  für  geleistete
Arbeit,  auf  Grund  vertragsmäßigen  Uebereinkommens  mit  dem
Arbeitgeber,  von  diesem  an  den  Arbeitnehmer  zu  leisten  ist.  Begrifflich ­
  ist  kein  Unterschied  zwischen  Lohn  und  Gehalt.  Nach  dem  Sprachgebrauche
  bezeichnet  man  mit  Gehalt  das  Entgelt,  das  bei  Arbeitsverhältnissen
gewährt  wird,  die  auf  längere  Zeit  geschlossen  sind  und  auf  Arbeitsleistungen
gerichtet  sind,  die  über  die  des  gewöhnlichen  Handarbeiters,  Gewerbsgehilfen,
Dienstboten  u.  s.  w.  hinausgehen.  Das  diesen  gezahlte  Entgelt  wird  Lohn
genannt.
Ueber  die  verschiedenen  Arten  von  Lohn  oder  Gehalt  vergl.  Anltg.  X
S.  15,  über  den  Begriff  Lohnarbeiter  Anm.  I  6  S.  26.
Personen,  welche  aus  Mitteln  der  öffentlichen  Armenpflege  Unterstühungen
beziehen,  sind  nach  reichs-  und  landesgesetzlichen  Vorschriften  verpflichtet,  auf
Anweisung  der  zuständigen  Behörde  ihren  Kräften  angemessene  Arbeiten  zu  verrichten. ­
  Wird  von  derartiger  Befngnisi  Gebrauch  gemacht,  so  erhält  dadurch
die  gewährte  Unterstützung  nicht  den  Charakter  von  Lohn  oder  Gehalt, ­
  der  Unterstützte  wird  dadurch  nicht  zum  Lohnarbeiter.  Andererseits  verliert
  der  für  Ausübung  von  Arbeiten  gewährte  Entgelt  dadurch  nicht  den
Charakter  des  Lohnes,  daß  die  Zuweisung  der  Arbeitsgelegenheit  erfolgt  ist,
um  die  anderenfalls  unterstützungsbedürftig  werdende  Person  vor  dem  Eintritte
der  Unterstützungsbedürftigkcit  zu  bewahren.  Es  sind  also  z.  B.  Arbeiten,
welche  zu  Nothstandszeiten  den  von  Noth  bedrohten  Personen  durch  die  zuständigen ­
  Behörden  zugewiesen  werden,  um  dieser  Veranlassung  willen  nicht
von  der  Versicherung  ausgenommen,  denn  es  handelt  sich  auch  in  solchem  Falle
stets  um  eine  gegen  Entgelt  geübte  Beschäftigung.  Eine  solche  liegt  dagegen
nicht  vor  bei  der  Verwendung  von  sog.  Veteranen,  wie  sie  z.  B.  in  Hamburg
stattfindet,  d.  h.  von  alten  Männern,  welche  in  Folge  ihres  körperlichen  Zustandes ­
  ausier  Stande  sind,  ihren  Lebensunterhalt  zu  erwerben  und  deshalb
von  der  Armenanstalt  durch  regelmäsiige  Geldzahlungen  unterstützt  werden,
zugleich  aber  den  Auftrag  erhalten,  dafür  zu  gewissen  Tagesstunden  Aufsicht  in
den  öffentlichen  Anlagen  zu  üben,  bei  der  Erhaltung  der  Sauberkeit  in  denselben
mitzuwirken  und  ähnliche  Verrichtungen  wahrzunehmen.  Trotz  dieser  Beschäftigung ­
  sind  die  Veteranen  als  Arm  enp  fl  eg  lin  ge,  nicht  als  gegen  Lohn
beschäftigte  Arbeiter  zu  betrachten.  Entsch.  der  Polizeibehörde  in  Hamburg
vom  80.  Januar  1893.
Als  Lohn  oder  Gehalt  ist  ferner  eine  Zahlung  nicht  aufzufassen,  die,
wenn  auch  äußerlich  die  Form  der  Lohnzahlung  annehmend,  doch  nicht  als
Gegenleistung  gegen  geleistete  Arbeit  in  einem  Arbeits-  oder  Dienstverhältnisse
gewährt  wird.  Ein  Dienstbote,  der  vorzeitig  aus  dem  Dienste  entlassen  wird
und  dem  deshalb  der  Betrag  seiner  vierteljährlichen  Lohnforderung  als  Entschädigung ­
  für  die  vorzeitige  Aufhebung  des  Dienstverhältnisses
zu  zahlen  ist,  empfängt  damit  keinen  Lohn.
1«.  Beschäftigt  werden.  Wie  bereits  in  Anm.  I  4  S.  23  hervorgehoben
  ist,  unterscheidet  die  hierdurch  ausgedrückte  Unselbstständigkeit  in  der
Beschäftigung,  verbunden  mit  dem  Bezüge  von  Lohn  und  Gehalt,  unter  Ausschluß ­
  von  Unternehmergewinn,  die  versicherungspflichtigen  Lohnarbeiter  von
den  nichtversicherungspflichtigen  Betriebsunternehmern.  Es  giebt  nun  aber
eine  große  Zahl  von  Beschäftigungsarten,  welche  selbstständig  betrieben  iverden,
jedoch  in  einer  solchen  Gestalt,  daß  dieser  Betrieb  nahe  an  das  Beschäftigtwerden ­
  des  Lohnarbeiters  grenzt  und  es  sorgfältiger  Unterscheidung  im
Einzelfalle  bedarf,  um  die  nichtversicherungspflichtigen  von  den  versicherungspflichtigen ­
  Beschäftigungen  zu  unterscheiden.  Es  gehören  hicher  z.  B.  folgende ­
  Fälle:
1.  Für  Wäscherinnen,  Plätterinnen  (Büglerinnen),  Schneide-
        <pb n="42" />
        Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Anm.  12.

29

rinnen  und  Näherinnen  ist  eine  übereinstimmende  Anweisung  von  den
Landeszentralbehörden  auf  Ersuchen  des  Bundesrathes  an  die  mit  der  Ausführung ­
  des  I.  u.  A  V.G.  betrauten  Behörden  ergangen  (f.  S.  6).  Wenn
outs)  dieser  Anweisung,  soweit  cs  sich  um  die  Behandlung  der  genannten  Personen ­
  seitens  der  Versicherungsanstalten  und  des  Neichs-Versicherungsamtes
handelt,  formell  bindende  Kraft  nicht  innewohnt,  so  sind  doch  auch  von  diesen
stellen  die  aufgestellten  Grundsätze  allgemein  anerkannt  und  in  Anwendung
gebracht.  Danach  gilt  Rechtens,  daß  solche  Personen,  welche  als  Wäscherinnen
  (Waschfrauen),  Plätterinnen  (Büglerinnen),  Schneiderinnen  oder
Näherinnen  Wäsche  oder  Kleidungsstücke  bearbeiten  oder  Herstellen,  sofern
sie  diese  Arbeiten  in  den  Wohnungen  ihrer  Kunden  verrichten  und  nicht
regelmäßig  wenigstens  einen  Lohnarbeiter  beschäftigen,  als  verftcherungspflichtig,
  wenn  dagegen  diese  beiden  Bedingungen  oder  die  eine  oder
andere  von  ihnen  nicht  zutreffen,  als  Betriebsunternehmer  und  demnach  als
mchtversicherungspflichtig  behandelt  werden.
, r ,  2Ņ  Beschäftigung  einer  Loh  narb  eiterin  seitens  einer  Schneiderin  rc.
ist  der  Fall  nicht  anzusehen,  wenn  gleichzeitig  mehrere  Schneiderinnen  rc.  in
einem  Hau)e  beschäftigt  werden,  von  denen  zwar  die  eine  die  Leitung  der
Arbeiten  hat  und  die  anderen  diese  nach  ihren  Anweisungen  ausführen,  die
letzteren  aber  gleichwohl  nicht  in  einem  Abhängigkeitsverhältniß  zu  der  leitenden ­
  Schneiderin  u.  s.  w.  stehen  und  nicht  von  dieser,  sondern  direkt  von  den
Kunden  gelohnt  werden.
Ferner  ist  es  nicht  als  Beschäftigung  einer  Lohnarbeiterin  anwenn
  eine  Schneiderin  u.  s.  w.  eine  als  Lehrling  von  ihr  beschäftigte
Hrlfsschneiderln  mit  in  das  Haus  der  Kunden  bringt,  welche  Baarent-'chadlgulig
  überhaupt  nicht,  sondern  nur  freie  Kost  im  Hause  der  Kunden  erhalt ­
  (Anm.  I  6  S.  26).
r  r  î.awit  die  Beschäftigung  von  Lohnarbeiterinncn  die  Schneiderin  u.  s.  w.
als  selbstständige  Betriebsunternehmerin  erscheinen  läßt,  ist  erforderlich,  daß  die
Jchnklderin  u.  s.  w.  regelmäßig  wenigstens  eine  Lohnarbeiterin  beschäftigt.
Beschäftigt  sie  hin  und  wieder  auch  mehrere  Lohnarbeiterinnen,  regelmäßig
aber  keine,  so  bleibt  sie  gleichwohl  vcrsicherungspflichtig,  ivenn  sie  die  Schneiderarbeiten
  im  Hause  ihrer  Kunden  verrichtet.
Für  die  Behandlung  einer  Schneiderin  n.  s.  w.,  welche  Lohnarbeiterinncn
beschäftigt,  als  nichtversicherungspflichtige  Betriebsunternehmerin  ist  es  gleichgiltig,
  wo  sie  diese  Lohnarbeiterinnen  beschäftigt,  ob  im  Hause  der  Kunden,
oder  ob  im  eigenen  Hanse,  weil  sie  ihr  Geschäft  etwa  so  betreibt,  daß  sie
Kleider  soivohl  hier  wie  dort  fertigstellt.
Nur  dann  aber  schließt  die  Beschäftigung  von  Lohnarbeiterinnen  die
Versicherungspflicht  aus,  wenn  diese  in  den,  Betriebe  derSchneiderei  u.  s.  w.
beschäftigt  werden.  Es  wird  also  eine  Schneiderin  u.  s.  w.,  welche  Schneiderarbeiten ­
  im  Hause  ihrer  Kunden  verrichtet,  dadurch  von  der  Versicherungs-Pfllcht
  nicht  ausgeschlossen,  daß  sie  sich  zur  Führung  ihres  Haushaltes  einen
Dienstboten  hält.  (Vergi.  Anm.  II  5  S.  57.)
Auch  die  Beschäftigung  solcher  Schneiderinnen  u.  s.  w.,  welche  keinen
Lohnarbeiter  beschäftigen,  kann  unter  Umständen  von  der  Versicherungspflicht
ausgeschlossen  sein,  auch  wenn  sie  im  Hause  ihrer  Kunden  arbeiten,  nämlich
oann,  wenn  die  Beschäftigung  nur  nebenher  (Anni.  VI  10)  im  Hause
""den  erfolgt,  die  Betreffenden  aber  regelmäßig  auf  eigener  Betriebsräte ­
  arbeiten.  (I.  ».  A.V.  im  D.  R.  I.  S.  49.)
nflisfr  e  Bestimmung,  daß  Schneiderinnen  u.  s.  w.  als  nichtversicherungscinr,,,
  ^  Vktriebsunternchmerinnen  zu  behandeln  seien,  wenn  sie  in  ihrer
sie  ^wusung  arbeiten,  darf  jedoch  nicht  dahin  verstanden  werden,  daß
a  öer  Versicherungspflicht  nicht  unterlägen,  wenn  sie  lediglich
^oynarbeiterinnen  eines  anderen  Gewerbetreibenden  in  ihrer
        <pb n="43" />
        30

Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Anm.  12.

Wohnung  beschäftigt  werden.  Der  oben  erwähnte  Erlaß  der  Landeszentralbehorden
  will  „vielmehr  zum  Ausdrucke  bringen,  daß  die  bezeichneten  Personen
dann  nicht  versicherungspflichtig  sind,  wenn  sie  in  der  eigenen  Behausung ­
  (sei  es  allein,  sei  es  mit  Hilfe  von  Lohnarbeitern)  für  ihre  Kunden
arbeiten,  oder  wenn  sic  als  Hansgeiverbetreibende  in  der  eigenen  Behausung ­
  (in  eigener  Betricbsstätte)  selbstständig,  aber  im  Aufträge  und
für  Rechnung  anderer  Gewerbetreibender,  Ladengeschäfte  ».  s.  w.  thätig  sind.
Die  Kundenarbeit  der  Wäscherinnen,  Schneiderinnen  u.  s.  w.  soll  als  selbstständiger ­
  Gewerbebetrieb  gellen,  soweit  diese  Kundenarbeit  in  der  eigenen
Behau,nng,  nicht  „n  Hause  des  Kunden  ausgeführt  wird.  Solche  Schneiderinnen, ­
  Wäscherinnen  u.  s.  w.  dagegen,  welche  nicht  selbstständig,  sondern
als  L  ohnarbciterinneii  anderer  Ge  iv  er  betreiben  der  außerhalb  der
Betriebsstatteu  der  letzteren  (also  auch  im  eigenen  Hause)  beschäftigt
werden,  '-nterliegen  der  Versicherungspflicht."  (Rundschreiben  der
preußlschen^Ministcr  fur  Handel  und  Gewerbe  und  des  Innern  vom  80.  Januar
.  Ş-  Arb.Vers.  VIII.  S.  102—.)  Ueber  den  Betrieb  der  Schneiderei,
Waicherei  u.  s.  w.  als  Heimarbeiterbeschäftigung  vergi.  Anni.  VIII  2  u.  3  und
über  den  ^Betrieb  als  Hausgewcrbebetrieb  vergl.  XIX.  1.  u.  2.
.  .  Flickschneider  und  Flickschuster  iverden  in  manchen  Gegenden  in
derselben  Weise  wie  Schneiderinnen  u.s.  w.  in  den  Häusern  ihrerKunden
(ln  wuddeut,chland:  „auf  der  Stör")  gegen  Tagelohn  und  freie  Kost,  auch
wohl  Gewährung  von  Nachtquartier,  mit  Herstellung,  Umarbeitung  und  Ansbeperung
  von  Kleidungsstücken  beschäftigt.  Sehr  häufig  sind  die'  so  beschäftigten ­
  Personen  ältere  Schuhmacher  oder  Schneider,  welche  vorher  ihr  Gewerbe ­
  selbstständig  betrieben  nnd  in  eigener  Betricbsstätte  für  Kunden  gearbeitet
haben.  Gleichwohl  konnte  cs  nahe  liegen,  auf  sie  dieselben  Grundsätze  anwenden ­
  zu  wollen,  welche  unter  1  für  Schneiderinnen  u.  s.  w.  entwickelt  sind
da  der  Ucbergang  von  versichernngspflichtiger  Beschäftigungsweise  zu  nichtversicherungspflichtiger ­
  und  umgekehrt  der  Uebergang  von  dieser  zu  jener
innerhalb  desselben  Gewerbes  durchaus  angängig  ist.
Gegen  diesen  Standpunkt  hat  sich  jedoch  das  Reichs-Versichernngsamt  in
der  Rev.Entsch.  vom  3.  November  1892  (A.  N.  f.  Sachsen  l.  S.  60),  ganz  besonder- ­
  aber  in  derjenigen  vom  19.  Dezember  1892  Nr.  236  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.
1893  S.  81)  erklärt.  In  letzterer  heißt  es:
des  Schiedsgerichtes,  daß  alle  sogenannten  Hausschneider,
gleichviel  ob  sie  sich  lediglich  mit  dem  Ansbcssern  alter  Kleidungsstücke  oder
mit  der  Anfertigung  neuer  beschäftigen,  als  unselbstständige  Lohnarbeiter
anzusehen  seien,  stützt  sich  hauptsächlich  auf  die  Erwägung,  daß  der  die  Vcrsichcrungspslicht
  der  Wäscherinnen,  Plätterinnen,  Schneiderinnen  und  Näherinnen
betreffende  Bundesrathsbeschluß  vom  27.  November  1890  auch  auf  die  in
diesen  Eriverbsziveigen  beschäftigten  Männer  Anwendung  finden  müsse,  dergestalt, ­
  daß  auch  hier  die  Beschäftigung  in  der  Wohnung  der  Kunden  nnd  die
dadurch  bewirkte  Unterstellung  des  Schneiders  rc.  unter  die  Hansordnung  und
die  Disziplin  des  Hanshaltungsvorstandes  die  Dersichernngspflicht  begründen
Der  bezeichnete  Beschluß  des  Bundesraths  geht  dahin,  die  Bundesregierungen ­
  zu  ersuchen,  ihre  Behörden  anzuweisen,
1.  daß  solche  Personen,  welche  als  Wäscherinnen  oder  Plätterinnen  (Büqlerinnen),
  Schneiderinnen  oder  Näherinnen  Wäsche  oder  Kleidungsstücke
bearbeiten  oder  herstellen,  sofern  sie  diese  Arbeiten  in  den  Wohnungen
ihrer  Kunden  verrichten  und  nicht  regelmäßig  ivenigstens  einen  Lohnarbeiter ­
  beschäftigen,  als  versichernngspflichtig  behandelt  werden;
2.  daß  die  selbstständigen  Wäscherinnen,  Plätterinnen  (Büglerinnen),  Schneiderinnen, ­
  Näherinnen  und  ähnliche  Personell,  soiveit  sie  nicht  unter
Ziffer  1  fallen,  als  Betriebsunternehmer  behandelt  werden.
Abgesehen  nun  davon,  daß  dieser  Beschluß  keineswegs  eine  auf  Grund
        <pb n="44" />
        Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Anm.  12.

31

des  Gesetzes  zu  dessen  Ergänzung  erlassene,  für  die  Organe  der  Rechtssprechung
bindende  Bestimmung  darstellt,  wie  solche  beispielsweise  in  dem  am  22.  Dezember ­
  1891  gefaßten,  im  Reichs-Gesetzblatt  veröffentlichten  Beschlusse,  betreffend
die  Befreiung  vorübergehender  Beschäftigungen  von  der  Versicherungspflicht  rc.,
enthalten  sind,  sondern  nur  ein  Ersuchen  an  die  Bundesregierungen  ausspricht,
welches  die  gleichmäßige  Behandlung  der  Wäscherinnen  rc.  durch  die  Verwaltungsbehörden ­
  zum  Zweck  hat,  ist  jene  Annahme  des  Schiedsgerichts  in
doppelter  Beziehung  unzutreffend.  Zunächst  ist  schon  nach  dem  Sprachgebrauch ­
  die  Ausdehnung  des  in  Rede  stehenden  Ersuchens,  welches  sich  nur  mit
weiblichen  Personen  befaßt,  auf  männliche  Gewerbetreibende  unangängig.
Läßt  sich  auch  im  Allgemeinen  behaupten,  daß  in  der  Sprache  des  Gesetzes
regelmäßig  unter  „Schneidern"  auch  „Schneiderinnen"  verstanden  werden,  so
widerspricht  doch  das  Umgekehrte  zu  sehr  der  gebräuchlichen  Wortauslegung,
als  daß  man  nicht  annehmen  müßte,  der  Bundesralh  habe  mit  der  Wahl  des
Ausdrucks  einen  besonderen  Zweck  verfolgt,  beziehungsweise  die  verschiedene
Beurtheilung  beider  Gruppen,  der  Frauenspersonen  und  der  Männer,  gewollt.
Aber  auch  ein  innerer  Grund  siebt  der  Gleichstellung  der  Schneider  mit  den
Schneiderinnen  entgegen  und  rechtfertigt  zugleich  die  in  Frage  stehende  Kundgebung ­
  des  Bundesraths  selbst.
Rach  hergebrachter  Anschauung  ist  die  Frau,  wie  überhaupt  im  Verkehr
des  bürgerlichen  Lebens,  so  auch  namentlich  auf  dem  gewerblichen  Gebiete
unselbstständiger  als  der  Mann;  es  lag  daher  nahe,  die  erwerbsthätigen
Personen  weiblichen  Geschlechts  unter  Verhältnissen,  welche  —  mit  dem
Schiedsgericht  als  zur  Begründung  eines  Abhängigkeitsverhältnisses  geeignet
zu  erachten  sind,  der  Versicherung  zu  unteriverfen,  also  die  Versicherungspflicht
einer  in  den  Häusern  ihrer  Kunden  arbeitenden  Schneiderin  als  Regel  aufzustellen. ­
  Dazu  kommt,  daß  die  Verrichtung  der  in  Rede  stehenden  Arbeiten,  insbesondere ­
  das  Rahen  und  Schneidern,  nach  der  Volksanschauung  zu  den  der
»ŗau  in  erster  Linie  obliegenden  Arbeiten  gehört,  wie  denn  auch  die  Schule
überall  darauf  ausgeht,  den  weiblichen  Zöglingen  ivenigstens  einige  Fertigkeit
m  diesen  Arbeitssächern  beizubringen.  Geht  daher  eine  Frau  in  ein  fremdes
schneidern,  so  stellt  sie  eine  ihr  gewissermaßen  angeborene,  natürliche
Fähigkeit  m  den  Dienst  ihrer  Arbeitgeber  und  tritt  damit  in  ähnlicher  Weise
in  die  Klasse  der  Erwerbsthätigen,  wie  derjenige  Mann,  welcher  als  Tagearbelter
  vorwiegend  seme  Körperkräfte  verwerthet.  Alles  dies  aber  trifft  auf
den  männlichen  Schneider  nicht  zu.
Wollte  man  aber  selbst  mit  dem  Schiedsgericht  die  Schneider  den  Schneidermnen
  in  Bezug  auf  die  Versicherungspflicht  im  Allgemeinen  gleichstellen,  so
ware  auch  damit  die  angefochtene  Entscheidung  noch  nicht  gerechtfertigt.  Das
^walN'te  Ersuchen  des  Bundesraths  hat  nämlich  in  seiner  Ziffer  1,  wie  sich
aiis  Ziffer  -  zweifelsfrei  ergiebt,  nur  die  nicht  „selbstständigen"  Schneiderinnen  rc.
E  äuge;  man  wurde  daher  immer  noch  zu  prüfen  haben,  ob  ein  solcher
Schneider,  wie  der  Klager,  als  unselbstständig  oder  vielmehr  als  selbstständig
pachten  i&amp;gt;t.  Wenn  freilich  das  Schiedsgericht  das  Erforderniß  der  Unlelbsiilandigkett
  bei  den  sogenannten  Hausschneidcrn  in  der  Regel  für  gegeben
"ächtet,  so  vermag  das  Reichs-Versichcrungsanit  dem  nicht  beizutreten.  Wäre
blese  Auffassung  in  solcher  Allgemeinheit  richtig,  so  würde  sie  dazu  führen,
bei  euier  wichtigen  und  zahlreichen  Gruppe  von  Gewerbetreibenden  den  Unterschied ­
  zwischen  den  im  §.  1  Ziffer  1  und  den  im  §.  2  Absatz  1  Ziffer  1
des  Invaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes  bezeichneten  Personen  völlig
zu  verwischen.  Durch  Aufnahme  der  letzteren  Bestimmung  hat  der  Gesetzgeber
gerade  verhüten  wollen,  daß  die  kleinen  Unternehmer,  also  insbesondere  die
ohne  Gesellen  arbeitenden  Handwerker,  deren  Eriverbsverhältnisse  sich  im
Uebrlgen  von  denen  der  gewöhnlichen  Arbeiter  oft  nur  ivcuig  unterscheiden,
eben  wegen  dieser  Verwandtschaft  unter  das  Gesetz  bezogen  werden;  er  hat  sich
        <pb n="45" />
        32

Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Anm.  12.

daher  ihretwegen  besondere  Bestimmungen  vorbehalten,  um  den  der  Versicherung ­
  dieser  Personen  entgegenstehenden  eigenartigen  Schwierigkeiten  gerecht ­
  werden  zu  können.  Diese  Unterscheidung  entspricht  auch  durchaus  den
Erfahrungen  des  praktischen  Lebens,  welches  voi:  jeher  zwischen  dem  Handwerker ­
  (Kleinmeister)  und  dem  Arbeiter  zu  unterscheiden  verstanden  hat.
Was  insbesondere  die  hier  in  Frage  kommenden  Hausschueider  anlangt,
so  hat  die  Mehrzahl  derselben,  wie  der  Staatskommissar  zutreffend  hervorhebt,
früher  ihr  Gewerbe  im  größeren  Umfange,  oft  mit  Gesellen  und  Lehrlingen
betrieben.  Sie  führen  den  Meistertitel  entweder  mit  Recht  ans  Grund  abgelegter ­
  Prüfung  oder  wenigstens  im  Munde  des  Volkes,  gehören  noch  vielfach
den  nur  für  selbstständige  Unternehmer  bestimmten  Innungen  an,  zahlen  Gewerbesteuer ­
  u.  A.  m.  Auch  ihre  Thätigkeit  erscheint  in  vielen  Fällen  als  eine
solche,  wie  sie  ein  unselbstständiger  Arbeiter  im  Sinne  des  Gesetzes  nicht  auszuüben ­
  pflegt.  Häufig  haben  sie  eine  eigene  Werstätte,  in  der  sic  einen  Theil
der  ihnen  gewordenen  Aufträge,  insbesondere  solche  von  Dienstboten,  erledigen,
unterstehen  also  nicht  immer  und  ausschließlich  fremder  Hausordnung.  Auch
befassen  sie  sich  regelmäßig  nicht  nur  mit  Flickarbeiten  und  Ausbesserungen,
sondern  fertigen  auch  neue  Kleidungsstücke  an.  Obwohl  nun  an  diese  Arbeiten
allzu  hohe  Ansprüche  meist  nicht  gestellt  werden,  so  bedarf  es  doch  zu  ihrer
Ausführung  stets  einer  besonderen  handwerksmäßigen  Kunstfertigkeit,  welche
der  Mann  weder  von  der  Schule  mitbringt,  noch  im  gewöhnlichen  Lebensgange ­
  erwirbt,  die  er  vielmehr  besonders  erlernt  haben  muß.  Diese  Arbeiten
stehen  daher,  von  einem  Manne  geleistet,  höher  nicht  nur  als  die  der  gewöhnlichen ­
  Tagelöhner,  sondern  auch  als  die  Verrichtungen  der  lediglich  zu  geringfügigen ­
  Reparaturen  herangezogenen  Maurer  und  Ztmmerleute,  welche  nach
der  Rechtsprechung  des  Reichs-Versicherungsamts  in  den  meisten  Fällen  als
Bauarbeiter  behandelt  werden  und  daher  der  Versicherung  unterfallen.  Denn
Arbeiten  der  letzteren  Art  versteht  durchweg  auch  der  Bauer  und  sein  Knecht,
der  Schneider  aber  wird  in  der  Regel  nur  zu  solchen  Arbeiten  ins  Haus  bestellt, ­
  die  die  Bäuerin  und  die  Magd  selbst  nicht  zu  Stande  bringen.  Die
kleineren  Maurer-,  Zimmer-  und  Strohdachdeckerarbeitcn  leitet  der  Bauer  meist
selbst,  und  der  angenommene  Fremde  ist  ihm  im  Wesentlichen  nur  eine  Arbeitskraft, ­
  deren  er  sich  auch  nebenher  zu  landwirthschaftlichen  Arbeiten  zu  bedienen
pflegt.  Bei  der  Schneiderei  liegt  der  Fall  umgekehrt:  hier  hilft  die  Bäuerin
nur  mit,  soweit  es  ihre  Geschicklichkeit  und  ihre  Inanspruchnahme  durch  die
näheren  häuslichen  Pflichten  gestatten,  während  die  Leitung  der  Arbeit  selbst
in  den  Händen  des  Schneiders  liegt.  Daß  dieser  die  Wünsche  der  Hausfrau
dabei  zu  berücksichtigen  hat,  ist  selbstverständlich,  erscheint  indessen  ohne  Belang,
weil  das  Gleiche  bei  jedem,  selbst  dem  größten  Unternehmer  zutrifft,  welcher
den  ihm  gewordenen  Auftrag  auch  in  seinen  Einzeluheiten  zu  erfüllen  bestrebt
sein  wird.  Ebenso  bedeutungslos  ist  es,  daß  der  Schneider  für  seine  Thätigkeit ­
  durch  Tagelohn,  also  nach  dem  Maß  der  aufgewendeten  Zeit,  entschädigt
wird;  diese  Art  der  Entlohnung  ist  bei  allen  ähnlichen  kleinen  Unternehmern
auf  dem  Lande  die  Regel.  Endlich  bildet  auch  der  vom  Schiedsgerichte  betonte
Umstand,  daß  die  umherziehenden  Schneider  sich  in  die  Hausordnung  fügen
müssen,  kein  entscheidendes  Moment;  es  liegt  dies  in  der  Natur  der  Sache  und
wird  stets  der  Fall  sein,  so  oft  der  ländliche  Besitzer  einen  selbstständigen  Gewerbetreibenden, ­
  der  bei  ihm  eine  Arbeit  ausführt,  zu  beherbergen  genöthigt  ist.
Nach  alledem  geht  zwar  das  Reichs-Versicherungsamt  nicht  so  weit,  die
Hausschneider  der  hier  fraglichen  Art  ohne  Unterschied  und  grundsätzlich  als
selbstständige  Unternehmer  anzusehen,  erachtet  es  vielmehr  für  geboten,  überall
nach  den  Verhältnissen  des  einzelnen  Falles  die  Gründe,  welche  für  und  gegen
die  Annahme  der  Unternehmereigenschaft  sprechen,  abzuwägen  und  danach  seine
Entscheidung  zu  treffen.  Dies  wird  indessen  nicht  hindern,  in  Anbetracht  der
Verhältnisse  des  praktischen  Lebens  und  nach  der  Entwickelung,  welche  der  in
        <pb n="46" />
        Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Anm.  12.

33

Rede  stehende  Zweig  des  Schneiderhandwerks  genommen  hat,  im  Allgemeinen
und  unbeschadet  derjenigen  Ausnahmefälle,  deren  eigenartige  Verhältnisse  eine
abweichende  Beurtheilung  erheischen,  davon  auszugehen,  daß  Hausschneider,
auch  wenn  sie  sich  vorwiegend  mit  Flickarbeiten  beschäftigen  und  hauptsächlich
in  den  Häusern  ihrer  Kunden  arbeiten,  nicht  als  Arbeiter  im  Sinne  des  Jnvaliditäts-
  und  Altersversicherungsgesetzes,  sondern  als  selbstständige  Gewerbetreibende ­
  zu  behandeln  sind."
In  gleicher  Weise  wird  die  Angelegenheit  von  dem  württembergischen
Landes-Versicherungsamt  in  seinem  Bescheide  vom  7.  Oktober  1892
(Mitth.  f.  Württemberg  III.  S.  4  und  I.  u  A.D.  im  D.  R.  III.  S.  59)  behandelt.
Dasselbe  geht,  wenn  cs  auch  die  Behandlung  der  auf  der  Stör  arbeitenden
Flickschuster  und  Flickschneider  als  Lohnarbeiter  nicht  ganz  in  Abrede  stellt,
doch  davon  ans,  daß  „bei  Arbeiten,  welche  handwerksmäßige  Fertigkeit  voraussetzen, ­
  bei  denen  in  der  Regel  nur  das  Ergebniß  der  Arbeit,  nicht  aber  die
Art  und  Weise  der  Ausführung  durch  die  Kunden  bestimmt  wird,  regelmäßig
anzunehmen  ist,  daß  auch  die  im  Hause  des  Kunden  verrichtete  Arbeit  zum
selbstständigen  Gewerbebetriebe  gehört,  und  dies  namentlich  dann,  wenn  die
in  Frage  stehenden  Personen  in  der  Regel  zu  Hause  und  nur  zeitweise  bei
ihren  Kunden  arbeiten".
Dagegen  vertritt  das  badische  Landes-Versicherungsamt  in  seiner
Entscheidung  vom  8.  April  1891  (Arb.Bers.  VIII.  S.  273)  den  entgegengesetzten
Standpunkt.  Es  führt  darüber  aus:  „In  Uebereinstimmung  mit  dem  Vorstand ­
  der  Versicherungsanstalt  Baden  haben  wir  uns  bereits  in  einem  früheren
Falle  dahin  ausgesprochen,  daß  die  Thätigkeit  der  in  den  Häusern  der  Kunden
gegen  Lohn  in  Geld  arbeitenden  Schneider  und  Schuhmacher  in  der  Regel
eine  im  Sinne  des  §.  1  I.  u.  A.P.G.  als  versicherungspflichtig  zu  behandelnde
Lohnarbeit  sei;  es  trifft  dies  msbcsondere  dann  zu,  wenn  der  im  Hause  der
Kunden,  auf  der  Stör,  arbeitende  Schneider  oder  Schuhmacher  hinsichtlich  der
Zeit  und  Art  der  von  ihm  zu  besorgenden  Arbeiten  der  Anweisung  des  Auftraggebers ­
  unterworfen,  also  unselbstständiger  Arbeiter  ist,  und  wenn  das  ihm
gewährte  Entgelt  sich  im  Wesentlichen  als  ein  nach  Art  und  Tauer  der
Arbeit  bemessener  Arbeitslohn,  nicht  als  ein  Akkord-  oder  Kaufpreis  darstellt, ­
  ivelchen  der  Besteller  für  das  ihm  seitens  des  selbstständigen  Gewerbeunternehmers ­
  zu  liefernde  und  zu  bearbeitende  Material  zu  entrichten  hat.
Wenn  in  Ziffer  VII  der  Anltg.  des  R.B.A.  vom  31.  Oktober  v.  Is.  und
in  Ziffer  1  des  mit  Erlaß  Großh.  Ministeriums  des  Inner»  vom  6.  Dezember
v.  Js.  Nr.  29134  bekannt  gegebenen  Beschlusses  der  verbündeten  Regierungen
festgestellt  worden  ist,  daß  Näherinnen,  Büglerinnen  und  Schneiderinnen,  weiche
Kleidungsstücke  u.  dergl.  in  den  Hausern  ihrer  Kunden  bearbeiten,  sofern  sie
nicht  regelmäßig  wenigstens  einen  Lohnarbeiter  beschäftigen,  nicht  als  selbstständige ­
  Gewerbetreibende,  sondern  als  Lohnarbeiter  und  damit  als  versicherungspflichtig ­
  zu  behandeln  seien,  so  gelangt  man  von  dem  hierin  zum  Ausdruck ­
  gebrachten  Gesichtspunkte  aus  zu  dem  Ergebnisse,  daß  unter  den  gleichen
Voraussetzungen  auch  die  auf  der  Stör  arbeitenden  Schuhmacher  und  Schneider
als  versicherungspflichtig  zu  behandeln  sind.
Dagegen  sind  diese  Personen,  so  lange  sie  in  ihrer  eigenen  Behausung
auf  Bestellung  für  Kunden  arbeiten,  in  der  Regel  als  selbstständige  Gewerbetreibende ­
  zu  betrachten;  denn  es  wird  bei  dieser  Art  der  Arbeitsleistung  meist
die  das  Beschäftigungsverhältniß  als  unselbstständige  Lohnarbeit  kennzeichnende
Abhängigkeit  von  den  Weisungen  des  Auftraggebers  hinsichtlich  der  Art  und
der  Zeit  der  Geschäftsbesorgung  fehlen,  und  die  Vergütung  für  das  abgelieferte
Arbeitsergebniß  sich  nicht  als  ein  Arbeitslohn,  sondern  als  ein  Gewinn
des  selbstständigen  Gewerbeunternehmers  darstellen.  Wenn  ein  Schuhmacher
oder  Schneider  den  größten  Theil  seiner  Zeit  in  dieser  Weise  selbstständig  in
der  eigenen  Wohnung  für  Kunden  arbeitet,  so  werden  unter  Umständen  auch
Gkbhard,  JnvaltditätS-  u.  «ltersversicherungsgrsetz.  g
        <pb n="47" />
        34

Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Anm.  12.

diejenigen  Arbeiten,  die  er  ausnahmsweise  in  den  Wohnungen  der  Kunden
besorgt,  sich  als  Ausfluß  seines  selbstständigen  Gewerbebetriebes  darstellen  und
nicht  vcrsichernngspflichtig  sein,  insbesondere  in  den  Fällen,  wo  er  den  Kunden
auch  das  Material  (Stoff,  Leder  u.  dergl.)  liefert  und  wo  er  sich  auch  bei  der
Arbeit  im  Hause  der  Kunden  einer  Hülfsperson  bedient."  (Wegen  der  Bersichcrungspflicht
  der  außerhalb  der  Betriebsstätte  des  Arbeitgebers  beschäftigten
nnselbstständigen  Schneider  und  Schuhmacher  im  Allgemeinen  vergleiche
Anm.  Vili  2.)
3.  Nach  den  gleichen  Grundsätzen,  wie  sie  unter  Ziffer  1  für  die  Beschäftigung ­
  der  Schneiderinnen  u.  s.  w.  aufgestellt  sind,  ist  im  Allgemeinen  auch
diejenige  der  Spinnerinnen  zu  beurtheilen.  Der  Fall,  daß  Spinnerinnen,
welche  für  Kunden  arbeiten,  ihrerseits  wieder  Lohnarbeiterinnen  mit  Ausführung ­
  von  Spinnarbeiten  beschäftigen,  wird  wohl  schwerlich  vorkommen  und
kaun  deshalb  füglich  außer  Betracht  bleiben.  Es  handelt  sich  vielmehr  für
die  Entscheidung,  ob  versicherungspflichtig  oder  nicht,  im  Wesentlichen  darum,
ob  die  Beschäftigung  im  Hause  der  Kunden  oder  im  Hause  der  Spinnerin
stattfindet.  Das  Neichs-Bersicherungsamt  hat  in  der  Rev.Entsch.  vom  31.  Oktober ­
  1891  Nr.  78  (A.  N.  f.  I-  u.  A.B.  1891  S.  183)  in  einem  Falle,  wo  es
sich  um  eine  Wittwe  handelte,  welche  früher  als  landwirthschaftliche  Tagelöhnerin ­
  gearbeitet,  diese  Beschäftigung  aber  wegen  hohen  Alters  aufgegeben
hatte  und  sich  ihren  Unterhalt  dadurch  verdiente,  daß  sie  für  beliebige
Personen  aus  Flachs,  Hanf  und  Wolle  (ivelche  Stoffe  ihr  von  ihren  Auftraggebern ­
  ^geliefert  wurden)  in  ihrer  Wohnung  auf  eigenem  Spinnrade
gegen  Stücklohn  Gar»  spann,  dahin  entschieden,  „daß  das  Spinnen,  welches
in  eigener  Behausung  für  beliebige  Auftraggeber  eine  längere  Zeit  hindurch
betrieben  wird,  sich  im  Allgemeinen  nicht  als  ein  Arbeitsverhältniß  im
Sinne  des  §.  1  des  I.  it.  A.B.G.  ansehen  läßt.  Wesentlich  für  den  Begriff ­
  des  Arbcitsverhältnisses  im  Sinne  des  I.  u.  A.B.G.  ist,  daß  der  Beschäftigte ­
  nicht  nur  wirthschaftlich,  sondern  namentlich  auch  persönlich  von
seinem  Arbeitgeber  abhängig  ist.  Eine  derartige  Abhängigkeit  liegt  aber  bei
solchen  Hausspiuneriunen,  wie  es  die  Klägerin  ist,  in  der  Regel  nicht  vor.
Sie  ist  an  keine  Arbeitsstunden  gebunden,  kann  vielmehr  in  ihrer  eigenen
Wohnung  zu  einer  nur  ihr  geeignet  erscheinenden  Zeit  die  Arbeit  beginnen
und  beenden.  Sie  ist  nicht  rechtlich  verpflichtet,  nur  für  einen  bestimmten
Arbeitgeber  zu  arbeiten,  sondern  kann  das  Produkt  ihrer  Arbeit  einer  beliebigen ­
  Anzahl  von  Personen  zuwenden,  wenn  auch,  da  sie  nur  ihr  geliefertes
Material  verarbeitet,  bloß  denjenigen,  die  ihr  solches  liefern.  Andererseits
kann  sie  auch  einen  ihr  nicht  zusagenden  Auftrag  zurückweisen  und  ist,  wenn
sie  die  Arbeit  übernommen,  während  deren  Verrichtung  der  Aufsicht  der  Arbeitgeber ­
  im  Allgemeinen  entzogen,  obwohl  sie  natürlich  bezüglich  der  Art  der
Bearbeitung  sich  nach  den  ihr  gewordenen  Aufträgen  richten'muß.  Endlich  ist
sic  auch  nicht  gezwungen,  die  ihr  aufgetragenen  Arbeiten  selbst  zu  verrichten,
sondern  kann  sie  anderen  Personen  weiter  übertragen  oder  sich  Gehülfen  annehmen: ­
  nicht  eine  bestimmte  persönliche  Arbeitsleistung  wird  von  ihr  verlangt,
sondern  nur,  daß  das  Spinnprodukt  in  guter  Beschaffenheit  abgeliefert  werde.
Alles  dies  unterscheidet  sie  wesentlich  von  unselbstständigen  Arbeitern.
Mag  es  auch  richtig  sein,  daß  die  Klägerin  sich  thatsächlich  bisher  keiner  Gehilfen ­
  bedient,  so  ändert  dies  doch  an  dem  Wesen  ihrer  Bcschäftigungsweise
nichts,  welche  in  Ermangelung  des  für  den  Begriff  eines  Arbeitsverhältnisses
im  Sinne  des  Invaliditäts-  und  Altersversicherungsgesctzes  wesentlichen  Maßes
von  persönlicher  und  wirthschastlicher  Abhängigkeit  nicht  als  versicherungspflichtig ­
  erachtet  werden  kann.
Zu  den  Hausgewerbetreibenden  im  Sinne  des  §.  2  a.  a.  O.  ist  die  Klägerin
allerdings  nicht  zu  rechnen,  weil  sie,  wie  auch  die  Revision  zutreffend  hervorhebt, ­
  die  Erzeugnisse  ihrer  Arbeit  nicht  an  andere  Gewerbetreibende,  die
        <pb n="48" />
        3*

Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Anni.  12.

35

ihrerseits  aus  dem  Absatz  derselben  einen  Unternehmergcwinn  erzielen,  sondern
unmittelbar  an  die  Konsumenten  abgesetzt  hat.  Sie  kann  deshalb,  zumal  die
in  Rede  stehende  Spinnarbeit  die  einzige  oder  doch  hauptsächlichste  Quelle  ihres
Unterhalts  ist,  nur  als  selbstständige  Unternehmerin  angesehen  werden,  wie  denn
auch  der  Bundesrath  im  Anschluß  an  die  von  ihm  erlaffenen  Bestimmungen
vom  27.  November  1890  sich  dafür  ausgesprochen  hat,  daß  selbstständige  Wäscherinnen, ­
  Näherinnen  „und  ähnliche  Personen",  soweit  sie  nicht  die  Arbeiten
in  den  Wohnungen  ihrer  Kunden  verrichten,  als  Betriebsunternehmer  behandelt
werden  möchten."
Aus  vorstehender  Begründung  ergiebt  sich  übrigens,  daß  ausnahmsweise ­
  Spinnerinnen  glich  als  außerhalb  der  Betriebsstätte  des  Arbeitgebers
beschäftigte  Lohnarbeiterinnen  (Heimarbeiter)  zu  erachten  sind,  sofern  nämlich
diejenige  wirthschaftliche,  insbesondere  aber  persönliche  Abhängigkeit  von
dem  Arbeitgeber  vorhanden  ist,  wegen  deren  Mangels  im  obigen  Falle  das
Vorhandensein  eines  versicherungspflichtigen  Arbeitsverhältnisses  nicht  angenommen ­
  werden  konnte.  Bergt,  dieserhalb  die  Entscheidungen  des  Schiedsgerichts ­
  für  die  I.  u.  A.V.  im  Gr.  Hessen  vom  24.  April  1891  (I.  u.  AB.  im
D.  R.  l.  S.  419».  Dort  sind  als  Lohnarbeiterinnen  solche  Spinnerinnen  behandelt, ­
  welche  neben  dem  herkömmlichen  Stücklohn  auch  freie  Kost  bezw.  die
Nahrungsmittel  zu  deren  Zubereitung  erhalten.
Wegen  der  Beurtheilung  von  Stickerinnen  vergi.  Anm.  VIII  3.
Nach  gleichen  Grundsätzen,  wie  wegen  der  Spinnerin  im  obigen  Falle,
ist  vom  Reichs-Versicherungsamte  eine  in  ihrer  Behausung  von  verschiedenen
Auftraggebern  beschäftigte  Federschleißerin  beurtheilt;  sie  ist  als  selbstständige
Gewerbetreibende  angesehen  (A.  N.  f.  Sachsen  I.  S.  99).  Es  stehe  dein  anch
nicht  entgegen,  daß  das  Ergebniß  der  Thätigkeit  einer  Federschleißerin  lediglich
zur  Verivcndung  in  den  landwirthschaftlichen  Betrieben  ihrer  Arbeitgeber  bestimmt ­
  gewesen  sei.  Unerheblich  sei  auch  der  Umstand,  daß  die  Betreffende  nur
deshalb  in  ihrer  eigenen  Wohnung  arbeite,  weil  sie  lvegcn  eines  Beinleidens
ihre  Auftraggeber  in  deren  Wohnungen  nicht  aufsuchen  könne.  Derartige
äußere,  in  der  Person  eines  Erwerbsthätigen  liegende  Verhältnisse  würden  zu
einer  anderen  Beurtheilung  der  Erwerbsthätigkeit  desselben  nur  dann  führen
können,  wenn  sie  nur  zur  vorübergehenden  Verlegung  der  Beschäftigung  in
die  eigene  Wohnung  Veranlassung  geben,  dagegen  dann  nicht,  wenn,  wie  bei
der  Klägerin,  die  Arbeitsverrichtung  in  der  eigenen  Wohnung  zur  ständigen
Einrichtung  des  Erwerbslebens  geworden  sei.  Das  Arbeitsverhältniß  sei  zu
beurtheilen,  wie  das  der  in  eigener  Behausung  für  mehrere  Personen  beschäftigten ­
  Spinnerin.
Die  entgegengesetzte  Beurtheilung  hat  die  häusliche  Beschäftigung
eines  Mannes,  der  seit  Jahren  als  ständiger  Arbeiter  auf  einem  Rittergute
beschäftigt  gewesen  und  der  während  einer  Zeit,  in  welcher  die  gewöhnlichen
Arbeiten  in  dem  landwirthschaftlichen  Betriebe  zuni  Theil  ruhten,  den  Auftrag
erhalten  hatte,  ausnahmsweise  in  seiner  eigenen  Behausung  gegen  den  üblichen
Tagelohn  für  die  Gutshcrrschaft  Besen  zu  binden,  in  der  Rev.Entsch.
vom  21.  November  1892  Nr.  240  (A.  N.  f.  I.  u.  A.B.  193  S.  93)  gefunden.
In  den  Gründen  des  Urtheils  heißt  es:  „Es  kann  zwar  zugegeben  werden,
daß  die  Thätigkeit  des  Bescnbindens,  wenn  sic  in  der  eigenen  Wohnung  des
Arbeitnehmers  ausgeübt  wird,  sich  in  der  Regel  als  eine  die  Bersicheruiigspflicht
  begründende  Beschäftigung  nicht  darstellt,  weil  es  an  derjenigen  persönlichen ­
  Abhängigkeit  des  Arbeitenden  gegenüber  dem  Auftraggeber  fehlt,  welche
nach  dem  Jnvallditäts-  und  Altersversicherungsgesetz  als  Voraussetzung  eines
versicherungspflichtigen  Arbeits-  oder  Dienstverhältnisses  gilt  (zu  vergleichen
Rev.Entsch.  78,  A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1891  S.  183st  Allein  im  vorliegenden
Falle  hat  das  Schiedsgericht  festgestellt,  daß  der  Kläger  als  ständiger  Arbeiter
auf  dem  Gute  behandelt  und  daß  das  Besenbinden  ihm  nur  als  Ersatz  für
        <pb n="49" />
        36

Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Anin.  12.

mangelnde  anderweitige  Beschäftigung  übertragen  worden  ist.  Unter  diesen
Umständen  war  der  Schluß  gerechtfertigt,  daß  der  Kläger  auch  während  der
Bcsenbinderarbeit  in  dem  gleichen  Verhältniß  zur  Gutsherrschaft  blieb,  ivelches
während  seiner  sonstigen,  unzweifelhaft  versicherungspflichtigen  Arbeit  bestand."
Wegen  der  Beschäftigung  mit  Herstellung  von  Gcräthschaften  zur
Biencnpflege  s.  Nachtrag.
4.  Bei  einigen  Handwerken  ist  der  Betrieb  derartig,  daß  Arbeiten
von  geringerem  Umfange  von  Personen,  die  dem  Gewerbe  angehören,
bei  wechselnden  Auftraggebern  unmittelbar  nach  deren  Anordnung  ohne
Dazwischentreten  eines  „Meisters"  ausgeführt  werden  und  dafür  Tagelohn,
nicht  Unternehmerpreis,  gezahlt  wird.
Namentlich  bei  der  Vornahme  von  Bauarbeiten  auf  dem  Lande
findet  ein  derartiges  Verhältniß  statt.  Die  Grenze  zwischen  selbstständigen
Unternehmern  und  Lohnarbeitern  zu  ziehen,  ist  bei  derartigen  Betriebsweise
ungeniein  schwierig.  Das  Neichs-Versicherungsamt  hat  nach  den  Ausführungen
unter  Nr.  233  der  Nevisionsentscheidungen  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1893  S.  79&amp;gt;
daran  festgehalten,  „daß  die  Frage  der  Versicherungspflicht  stets  nach  den  im
Einzelnen  obwaltenden  Umständen  zu  beantworten  sei.  Während  auf  der
einen  Seite  da,  wo  die  Uebernahme  größerer,  eine  längere  Zeit  erfordernder
Bauten,  zu  deren  Herstellung  es  eines  höheren  Maßes  technischer  Fertigkeiten
und  deshalb  auch  einer  handwerksmäßigen  Vorbildung  bedurfte,  in  Betracht
kam,  die  Ausübung  eines  die  Versicherungspflicht  ausschließenden  selbstständigen
Gewerbes  angenommen  werden  konnte,  wurde  andererseits  ein  versicherungspflichtiges ­
  Lohnarbeitsverhältniß  stets  dann  für  vorliegend  erachtet,  wenn  der
Nentenbewerber  sich  auf  die  Leistung  geringfügiger'  Reparaturarbeitcn  beschränkte, ­
  wie  solche  von  dem  ländlichen  Besitzer  auch  wohl  selbst  mit  Hülfe
seiner  eigenen  Leute  vorgenommen  oder  doch  wenigstens  wirksam  geleitet  und
beaufsichtigt  zu  werden  pflegen.  Auch  wurde  öfters  ein  Schluß  auf  die
Selbstständigkeit  oder  Unselbstständigkeit  des  Beschäftigten  daraus  gezogen,
welche  soziale  Stellung  derselbe  im  Uebrigen  einnahm,  und  wie  seine
Bauthätigkeit  vom  Standtpunkte  der  sonstigen  Arbeitcrversicherungsgesetze,  der
Steuergesetze  und  anderer  öffentlich-rechtlichen  Bestimmungen  beurtheilt  wurde.
Dementsprechend  hat  das  Neichs-Versicherungsamt  in  einer  Nevisionsentscheidung ­
  vom  27.  Juni  1892  —  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Schiedsgericht ­
  —  die  Versicherungspflicht  eines  Maurers  anerkannt,  der  nicht  größere
Bauten,  sondern  nur  Flickarbeiten  oder,  wie  das  Schiedsgericht  im  Thatbestände ­
  seines  Urtheils  bemerkte,  „Reparaturen  im  Hause,  Weißen,  Ofenreinmachen ­
  und  ähnliche  kleinere  Arbeiten  ausführte,  welche  weniger  eine  technische
Schulung  als  die  Bethätigung  rein  mechanischer  Arbeitskraft  erfordern  lind
deshalb  insbesondere  auf  dem  Laude  häufig  von  geschickten  Handarbeitern
verrichtet  werden."  Der  Kläger  habe  früher  als  Maurergeselle  gearbeitet,
sei  niemals  selbstständig  gewesen  und  sei  nunmehr  ein  Negiebauarbeiter  seiner
privaten  Auftraggeber  geworden.
Ebenso  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  in  einem  gleichfalls  am  27.  Juni
1892  in  der  Nevisionsinstanz  entschiedenen  Falle  die  Versicherungspflicht  eines
Zimnierers  ans  folgenden  Gründen  bejaht:
Den  Nevisionsausführungen  kann  darin  nicht  beigetreten  werden,  daß
der  Kläger  lediglich  deshalb,  weil  er  als  Zimmermann  zu  einem  Meister  seines
Gewerbes  nicht  in  einem  Arbeitsverhältniß  gestanden,  als  selbstständiger  Gewerbetreibender ­
  anzusehen  sei.  Mag  auch  die  Art  der  Ausübung  einer  gewerblichen ­
  Thätigkeit,  ob  in  Abhängigkeit  von  einem  Handwerksmeister  oder
ohne  solche  in  unmittelbarem  Verkehr  mit  seinen  Arbeitgebern,  für  die  Beurtheilung ­
  der  Selbstständigkeit  der  Erwerbsthätigkeit  oft  von  Bedeutung  sein,
so  kann  doch  diesem  Moment  allein  ein  entscheidendes  Gewicht  nicht  beigelegt
die  Frage  nach  dem  Vorhandensein  eines  selbstständigen  Gewerbebetriebes
        <pb n="50" />
        Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Anm.  12.

37

vielmehr  nur  nach  den  gesummten  thatsächlichen  Verhältnissen  des  Falles  entschieden ­
  werden.  Ter  iilager  hat,  wie  die  vom  Schiedsgerichte  angestellten
Ermittlungen  ergeben,  überwiegend  einfachere  Reparaturarbeiten  ausgeführk,
wie  Ausbesserungen  an  Zäunen,  Hofthoren,  Fußboden:  Arbeiten,  bei  deren
Ausführung  die  gewerblich-technische  Seite  gegenüber  der  Aufwendung  körperlicher ­
  Kraft  zurücktritt  und  welche  deshalb  auf  dem  Lande  häufig  von  geschickteren ­
  Handarbeitern  ohne  Mitwirkung  eines  Gewerbetreibenden  lMeisters)
verrichtet  werden.  Für  diese  Arbeiten  ist  der  Kläger  nicht  im  Stücklohn,
sondern  im  Tagelohn  bezahlt  worden,  und  zwar  mit  Beträgen,  die  den  ortsüblichen ­
  Tagelohn  gewöhnlicher  Arbeiter  seines  Wohn-  und  Beschäftigungsortes ­
  nur  unerheblich  übersteigen.  Auch  war  der  Kläger  in  Bezug  auf  die
Wahl  der  Arbeitszeit  keineswegs  frei,  seine  Arbeitszeit  hat  vielmehr  nach  der
Auskunft  des  Bürgermeisters  täglich  von  6  Uhr  Morgens  bis  6  Uhr  Abends
gedauert.  Endlich  ist  es  für  seine  unselbstständige  Stellung  bezeichnend,  daß
er  bei  denselben  Arbeitgebern  nicht  nur  Arbeiten  seines  Handwerks,  sondern,
wenn  es  solche  gerade  zu  thun  gab,  auch  laudwirthschaftliche  Dienste,  alio
unzweifelhaft  unselbstständige  Lohnarbeitern  verrichtet  hat."
Vergl.  auch  die  Rev.Entsch.  vom  25.  November  1891  (A.  N.  f.  Schlesien
1892  S.  93)  und  Besch,  des  N.V.A.  in  Unfallversicherungssachen  Nr.  1238
&amp;lt;A.N.f.  U.V.  1893  Ş.  183).
Dagegen  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  in  der  Rev.Entsch.  vom  29.  September ­
  1892  (A.  N.  s.  Schlesien  1892  S.  149)  einen  Zimmermann,  der
„wenngleich  gegen  Schichtlohn,  so  doch  in  der  Regel  in  der  Weise  gearbeitet
hat,  das;  er  vom  Bauherrn  direkt,  ohne  daß  dieser  eigene  Kenntniß  im  Zimmerfach ­
  besaß,  zu  den  Zimmerarbeiten  herangezogen  ist,  und  unter  dessen  Führung,
aber  auf  eigene  Verantwortung  gearbeitet  hat,  oder  daß  er  kleinere  Zimmermannsarbeiten, ­
  wie  Reparaturen  an  Ställen  und  dergleichen,  selbstständig  ausgeführt ­
  hat",  für  einen  selbstständi  gen  Unternehmer  angesehen.
Ebenso  ist  das  Reichs-Versicherungsamt  wegen  eines  Zimmermanns
im  Köuigr.  Sachsen  —  derartige  Handwerker  führen  dort  den  Namen  Scharwerker ­
  iwegen  einer  anderen  Bedeutung  dieses  Wortes  s.  Ainu.  XVIII  6  u.  8)
—  verfahren,  der  neben  einer  ständigen,  jedoch  zeitweilig  unterbrochenen
Beschäftigung  bei  einem  Baumeister  nach  freiem  Ermessen  noch  in  sein  Fach
schlagende  Arbeiten  ausgeführt  hatte.  Was  diese  anderen  Arbeiten  anlangt,
so  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  sich  der  Auffassung  angeschlossen,  nach  welcher
der  Zimmermann  insoiveit  als  nnselbstständiger  Arbeiter  nicht  anzusehen  ist.  Er
hat  "die  ihm  übertragenen  Arbeiten  je  nach  Angebot  und  freiem  Ermessen,  wie
sie  sich  ihm  in  den  einzelnen  Ortschaften  darboten,  angenommen  und  ausgeführt, ­
  ohne  zu  den  einzelnen  Auftraggebern  in  ein  abhängiges  Arbeitsverhältniß ­
  zu  treten.  Die  von  ihm  ausgeführten  Zimmerarbeiten  bestanden  zwar
im  Wesentlichen,  keineswegs  aber  ausschließlich  aus  Reparaturen,  immerhin
aber  setzten  sie  technische  Borkenntnisse  und  eine  handwerksmäßige  Fertigkeit
voraus,  die  über  die  Leistungen  eines  gewöhnlichen  Tagelöhners  hinausgehen.
Ter  Kläger  mußte  die  Arbeiten,  wenn  auch  im  Allgemeinen  nach  den  Anweisungen ­
  seiner  Auftraggeber,  so  doch  selbstständig  ausführen,  da  die  der
technischen  Kenntnisse  entbehrenden  Auftraggeber  ihn  bei  Alisführung  der
Arbeiten  nicht  beaufsichtigen  konnten.  Er  war  vielmehr  hinsichtlich  der  Annahme ­
  der  einzelnen  Arbeiten  vollkommen  unabhängig  und  der  Disziplin  der
Auftraggeber  nicht  unterworfen.  Alles  dies  aber  sind  Momente,  welche  für
die  Selbstständigkeit  des  Klägers  entscheidend  sind  und  ihn  aus  der  Klasse  der
nach  §.  1  des  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes  versicherungspflichtigen
Arbeiter  herausheben."
Als  bedeutungsvoll  für  die  Auffassung  emer  derartigen  Beschäftigung
als  der  eines  selbstständigen  Gewerbebetriebes  ist  vom  Reichs-Versicherungsamte
das  Vorhandensein  einer  eigenen  Betriebsstätte,  wenn  auch  einer
        <pb n="51" />
        38

Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Aum.  12.

solchen  für  eine  andere  Beschäftigungsart  bezeichnet.  Die  Nev.Entsch.  vom
5.  November  1892  Nr.  235  (A.  N.  s.  I.  u.  A.B.  1893  S.  81),  welche  den  Fall
eines  in  eigener  Werkstatt  arbeitenden  Tischlers  behandelt,  der  wahrend
eines  Theiles  des  Sommers  Maurerarbeiten  übernahm,  sagt  darüber:  „Das
Hauptmerkmal  der  Selbstständigkeit  eines  Handwerkers  ist  die  eigene  Betriebsstätte, ­
  da  diese  eine  persönliche  Einwirkung  dritter  Personen  auf  den  in  derselben ­
  Thätigen  regelmäßig  erschwert,  wenn  nicht  unmöglich  macht.  In  der
eigenen  Werkstatt  ist  der  Handwerker  der  Herr  seiner  Arbeit  und  seiner  Zeit;
er  allein  bestimmt  die  Art,  den  Anfang  imi»  das  Ende  der  Arbeit.  Eine
solche  eigene  Bctricbsstätte  hat  der  Kläger,  wie  er  selbst  anerkennt,  als  Tischler
besessen,  und  in  dieser  Betriebsstätte  hat  er,  wie  sich  aus  deu  Verhandlungen
ergiebt,  einen  großen,  wenn  nicht  den  größten  Theil  des  Jahres  hindurch
seine  Arbeiten  für  Dritte  verrichtet  Daß  derartige  Werkstattarbeiten  geeignet
seien,  die  Vcrsicherungspflicht  zu  begründen,  hat  selbst  der  Vordcrrichter  nicht
angenommen,  wie  denn  dieselben  in  der  That  unbedenklich  als  Ausfluß  des
selbstständigen  Handwerks  zu  gelten  haben.  Steht  aber  dies  fest,  so  läßt  sich
nicht  ersehen,  weshalb  die  gleichen  und  ähnlichen  Verrichtungen,  ivelche  der
Handwerksmeister,  wie  dies  bei  vielen  unzweifelhaft  selbstständigen  Gewerbetreibenden ­
  vorkommt,  zeitweise  bei  seinen  Auftraggebern  selbst  vornimmt,  als
Lohnarbeiten  behandelt  iverden  sollen.  Hieran  ändert  auch  die  Thatsache
nichts,  daß  im  Sommer  die  Außenarbeit  die  Regel  gebildet  haben  mag,  da
die  Art  der  Arbeit  —  Reparaturen  an  Gebäuden  und  Geräthen  —  eine  Ausführung ­
  an  Ort  und  Stelle  vielfach  mit  sich  bringt,  im  Ucbrigen  aber  während
der  anderen  Hälfte  des  Jahres  die  Thätigkeit  des  Klagers  sich  zum  weitaus
größten  Theile  auf  die  eigene  Werkstatt  beschrankt  hat.  Ebensowenig  vermögen ­
  die  vom  Schiedsgericht  weiter  hervorgehobenen  Merkmale,  daß  nämlich
die  Reparaturarbeiten  nur  niederer  Art  waren  und  gegen  Tagelohn  verrichtet
wurden,  eine  andere  Beurtheilung  herbeizuführen.  Denn  unter  Umständen
können  sogar  Arbeiten  der  einfachsten  Art  selbstständig  ausgeführt  werden,
und  cs  schließt  auch  eine  Beschäftigung  gegen  eine,  dem  Tagelohn  gleichkommende ­
  Vergütung  die  Selbstständigkeit  eines  Geiverbebetriebes  nicht  unbedingt ­
  aus  (zu  vergleichen  Revisionsentscheidungen  88  S.  42  und  96  s.  u.).
Endlich  kommt  in  Betracht,  daß  der  Kläger  selbstständiger  Grundbesitzer  ist
und  aus  seinen  Liegenschaften  einen  verhältnißmäßig  bedeutenden  Ertrag  —
350  Mark  jährlich  —  bezieht,  während  die  Einnahmen  aus  der  gesammten  handwerksmäßigen ­
  Beschäftigung  nur  auf  50  Mark  für  das  Jahr  geschätzt  werden.
Jedenfalls  bietet  der  Klager  nicht  das  Gesammtbild  eines  unselbstständigen
Lohnarbeiters,  und  er  unterliegt  daher  auch  nicht  der  Versicherungspflicht."
Die  in  der  eigenen  Behausung  vorgenommene  Anfertigung  und  Ausbesserung ­
  hölzerner  landwirthschaftlicher  Geräthe  seitens  eines
Arbeiters  und  Zimmermanns,  der  mit  Arbeiten,  die  in  sein  Handwerk
einschlugen,  auch  direkt  und  ohne  Vermittlung  eines  Meisters  beschäftigt  wurde
und  deshalb  insoweit  als  vcrsichernngspflichtig  zu  erachten  war,  ist  vom  Reichs-Vcrsicherungsamte
  in  seiner  Nev.Entsch.  vom  28.  Oktober  1892  (A.  N.  f.  Schlesien
1892  S.  159)  „aus  den  in  der  Nevisionsentscheidung  Nr.  78  ls.  o.  S.  34)
entwickelten  Gründen  in  gleicher  Weise  wie  die  in  der  eigenen  Behausung  verrichtete ­
  Spinn-  und  Strickarbeit  als  eine  selbstständige  Erwerbsthätigkeit"  und
darum  nichtversicherungspflichtig  angesehen  worden.
Als  selbstständiger  Unternehmer  ist  vom  Neichs-Bersicherungsamte  (Rev.-Entsch.
  Nr.  96  A.N.  1892  S.  12)  ferner  ein  Pnmpenmacher,  welcher  an
seinem  Wohnorte  und  in  den  benachbarten  Gemeinden  Pumpenreparaturen
ausführte,  angesehen.  „Der  Kläger  stand  zu  Niemandem  in  einem  Arbeitsverhältnisse, ­
  sondern  übernahm  je  nach  Angebot  und  nach  seinem  Ermessen
die  sich  ihm  in  verschiedenen  Ortschaften  bietenden,  in  sein  Fach  schlagenden
Arbeiten.  Diese  waren  derart,  daß  sie  gewisse  technische  Vorkenntnisse  und
        <pb n="52" />
        Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Anm.  12.

39

eine  handwerksmäßige  Fertigkeit  voraussetzten  und  über  die  Leistungen  eines
gewöhnlichen  Tagearbeiters  hinausgingen.
Wenngleich  er  sich  dabei  im  Allgemeinen  an  die  Anweisungen  ,einer
Kunden  gehalten  haben  mag,  so  leitete  er  doch  offenbar  die  technische  Aussührunq
  im  Einzelnen  selbstständig  und  auf  eigene  Verantwortung.  Tag  ihm
das  Material  zu  den  Arbeiten  meist  von  den  Kunden  geliefert  wurde,
daß  er  sich  im  Wesentlichen  aus  Reparaturarbeiten  beschränken  mußte,  und
das;  er  ohne  Gehilfen  und  in  der  Regel  nicht  gegen  einen  im  Voraus  bestimmten ­
  Gesammtpreis,  sondern  gegen  einen  auf  den  Tag  bemessenen  -ohnfatz
arbeitete,  schließt  die  Annahme  der  Selbstständigkeit  des  Gewerbebetriebes  nicht
aus,  sondern  spricht  nur  dasür,  daß  der  Umfang  desselben  und  die  Art  feiner
Ausübung  geringfügig  waren.  Der  Kläger,  welcher  überdies  ein  „Gewerbepatent" ­
  besaß,  mithin  auch  in  gewerbepolizeilicher  und  gewerbesteuerlicher  Beziehung ­
  als  selbstständiger  Unternehmer  behandelt  worden  ist,  kann  daher  zur
Klaffe  der  Lohnarbeiter  nicht  gerechnet  werden."  r  v  m  ^  .
Im  Gegensatze  zu  den  zuletzt  angeführten  Personen  sind  die  Dachdecker
für  Stroh-  und  Rohrdächer,  welche  außer  durch  ihre,  nicht  das  ganze
Jahr  zur  Ausübung  kommenden  Tachdeckerarbeiter  ihren  Erwerb  als  kleine
landwirthschaftliche  Unternehmer  oder  als  landwirthschaftliche  Tagelöhner  finden,
vom  Reichs-Versicherungsamte  wie  auf  dem  Gebiete  der  Unfallversicherung  (Besch.
IUI  u.  Rev.Entsch.  943,  A.  N.  f.  U.V.  1889  S.  194,  1891  S.  185),  so  auf  dem
der  I.  u.  A.B.  (Rev.Entsch.  v.  16.  Januar  1893  Nr.  234  -  A.  N.  f.  I.  u.  A.B.
1893  6.80—)  regelmäßig  alsLohnarbeiter  angesehen:  „Für  die  Entscheidung  der
Frage  ob  Personen,  welche,  wie  der  Kläger,  Arbeiten  an  ländlichen  Gebäuden
ausführen,  ohne  bei  einem  Meister  ihres  Geiverbes  in  Lohn  und  Arbeit  zu
stehen,  als  selbstständige  Unternehmer  oder  als  versicherungspfllchtige  Arbeiter
anzusehen  sind,  lassen  sich  allgemein  dnrchschlagende  Gesichtspunkte  nicht  aulstellen. ­
  Vielmehr  ivird  in  jedem  einzelnen  Falle  eine  genaue  Prüfung  der  Vorbildung ­
  und  der  technisckien  Fähigkeiten  des  Rentenbewerbers,  der  Art  und
des  Umfangs  seiner  Arbeitsleistungen  und  seines  Arbeitsverdienstes,  fonne
seines  Verhältnisses  zu  den  jeweiligen  Anftraggebern  stattfinden  müssen  und  ,e
und)  dem  Inbegriff  der  auf  diesem  Wege  ermittelten  Umstände  dem  Kläger
seine  Stellung  als  Lohnarbeiter  oder  als  selbstständiger  Unternehmer  anzuweisen ­
  sein.  Die  Annahme,  daß  der  Kläger  nach  den  Anordnungen  seiner
Arbeitgeber  gearbeitet,  ist  nicht  ausführlicher  begründet  worden;  indes,en  berechtigte ­
  mangels  entgegenstehender  thatsächlicher  Anführungen  schon  die  Natur
der  kläqerischen  Arbeitsleistungen  zu  dieser  Annahme.  Tenn  das  Decken  landwirthschaftlicher
  Gebäude  mit  Stroh,  wobei  es  sich  überhaupt  nur  noch  selten
um  völlige  Neudcckungen  zu  handeln  pflegt,  ist  eine  verhältnißmäßig  einfache
Arbeit,  welche  besondere  technische  Kenntnisse  lind  Fertigkeiten  nicht  bedingt
und  daher  vielfach  von  den  landwirthschastlichen  Besitzern  selbst  allein  oder
mit  ihrem  ständigen  landwirthschastlichen  Personal  ausgeführt  wird.  Wo  aber
fremde  Hülsskräftc  dazu  herangezogen  werden,  pflegt  der  Besitzer  die  Ausführung ­
  der  Arbeit  auch  im  Einzelnen  zu  überwachen  und  zu  leiten  und  i,t
hierzu  jedenfalls  fast  stets  im  Stande.  Es  handelt  sich  dabei  nicht  sowohl  um
eine  eigentliche  handwerksmäßige  Thätigkeit,  als  um  eine  besondere  Art  landwirthschaftlicher
  Tagelöhnerarbeiten."
Versicherilngspflichtig  sind  ferner  solche  Handwerker,  die,  wie  es  namentlich ­
  in  größeren  landwirthschastlichen  Betrieben  häufig  vorkommt,  gegen  festen
Jahreslohn  angenommen  sind,  um  die  in  dem  Betriebe  vorkommenden  Arbeiten, ­
  welche  in  ihr  Handwerk  schlagen,  auszuführen  (Guts-Stellmacher,
-Schmied,  -Maurer  u.  s.  w);  auch  würde  daran  Nichts  geändert,  wenn  sie
nebenher  auch  hin  und  wieder  Arbeiten  für  sonstige  Auftraggeber  ausführten.
Umgekehrt  muß  dagegen  ein  solcher  Fall  behandelt  werden,  wo  ein  derartiger
Handwerker  sein  Gewerbe  regelmäßig  selbstständig  betreibt,  gewisse  Arbeiten
        <pb n="53" />
        40

Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Anm.  12.

aber  für  einen  bestimmten  Auftraggeber  gegen  eine  jährliche  Pauschsumme  auszufuhren
  übernommen  hat.  So  ist  vom  Reichs-Versicherungsamte  in  der  Rev.-Entsch.
  vom  28.  September  1892  Nr.  192  (A.  N.  f.  I.  u.  A.B.  1892  S.  188)
ber  Fall  eines  Dorfsch  mieds  aufgefaßt,  der  mit  seinem  Grundstücke  die  auf
demselben  eingetragene  Verpflichtung  übernommen  hatte,  gegen  ein  von  den
einzelnen  Gemeindemitgliedern  je  nach  der  Größe  ihres  Besitzes  ihm  jährlich
ein  fur  allemal  zu  lieferndes  Maß  an  Naturalien  sämmtliche  in  sein  Fach
tchlagenden  Reparaturen  für  sie  auszuführen,  während  er  für  Neuanfertigungen
besonders  bezahlt  wurde.  Das  Reichs-Versicherungsamt  hat  ihn  nicht  für
einen  Lohnarbeiter  der  Gemeindemitglicd'er,  sondern  als  selbstständigen ­
  Unternehmer  angesehen  und  dabei  ausgeführt:  „Der  Kläger  betreibt ­
  das  Schmiedehandwerk,  welches  ihn  berechtigt,  für  beliebige  Kunden  Aufträge ­
  anzunehmen  und  auszuführen,  zu  diesem  Zwecke  auch,  soweit  es  ihm
erforderlich  erscheint,  Gehilfen  anzunehmen.  Ob  Letzteres  thatsächlich  zur  Ausführung ­
  gelangt  ist,  kann  an  der  rechtlichen  Beurtheilung  der  Natur  seiner
Beschäftigung  nichts  ändern.  Seine  hieraus  sich  ergebende  Selbstständigkeit
erfahrt  zwar  insofern  eine  gewisse  Einschränkung,  als  er  verpflichtet  ist,  gegen
eine  im  Voraus  ein  für  allemal  bestimmte  Pauschalabgabe  die  bei  den  eingesessenen ­
  Wirlhen  seines  Wohnortes  vorkommenden,  in  sein  Fach  einschlagenden
Reparaturarbeiten  zu  leisten,  ohne  dafür  eine  besondere  Vergütung  verlangen
zu  dürfen.  Daß  er  aber  in  dieser  seiner  Stellung  als  „Dorfschmied"  hinsichtlich ­
  der  Arbeitsausführung  irgend  welcher  Kontrole  oder  Disziplin  der
einzelnen  Auftraggeber  unterläge,  ist  weder  nachgewiesen,  noch  auch  iiur  behauptet ­
  worden.  Demgemäß  kann  sein  Verhältniß  den  Gemeindemitgliedern
gegenüber  nicht  anders,  als  das  eines  selbststäiidigen  Geiverbetreibenden,  der
mittels  freien  Vertrags  mit  einer  größeren  Anzahl  von  Kunden  die  Uebernahme ­
  gewisser  Arbeiten  gegen  ein  im  Voraus  bestimmtes  Entgelt  in  Pansch
und  Bogen  übernommen  hat.  Durch  eine  solche  Vereinbarung,  welche  auch
bei  unzweifelhaft  selbstständigen  Gewerbetreibenden  vielfach  vorkommt,  wird  er
noch  nicht  ein  „Arbeiter"  seiner  Kunden  im  Sinne  des  §.  1  des  I.  u.  A.V.G."
In  gleicher  Weise  wie  bei  den  oben  erwähnten  Handwerkern  kann  die
Frage  bei  einem  Hausschlachter,  d.  h.  Jemandem,  der  das  Tödten  und  Verarbeiten ­
  der  Schweine,  welche  in  ländlichen  und  kleinstädtischen  Haushaltungen
im  Herbst  und  Winter  „eingeschlachtet"  werden,  im  Hauswesen  seiner  Kunden
besorgt  und  dafür  ein  Entgelt  bezieht,  das  regelmäßig  nach  der  Stückzahl  der
geschlachteten  Schweine  bemessen  ivird,  entschieden  werden.  Betreibt  der  Hausschlachtcr
  auch  für  sich  selbst  eine  Schlachterei  zur  Versorgung  eines  eigenen
Ladengeschäftes,  so  wird  seine  Hansschlachterthätigkeit  als'  ein  Ausfluß  seines
selbstständigen  Gewerbebetriebes  zu  betrachten  sein.  Meist  jedoch  ist  der  sonstige
Beruf  eines  Hausschlachters  ein  anderer  als  der  eines  Verkaufsschlachters;  aber
auch  dann  wird  man  den  Hausschlachter  meist  als  selbstständigen  Unternehmer
zu  betrachten  haben,  außer  wenn  er  zu  seinen  jedesmaligen  'Kunden  in  ein
solches  Verhältniß  persönlicher  Abhängigkeit  tritt,  wie  es  das  Reichs-Versichcrnngsamt
  als  zum  Vorhandensein  einer  Lohuarbeiterstelluug  erforderlich  in
vielen  Entscheidungen  (vgl.  z.  B.  Nr.  78  S.  84,  Nr.  88  S.  42,  Nr.  125  S.  44)
angenommen  hat.  Für  die  Entscheidung  nach  der  einen  oder  anderen  Richtung
kann  auch  die  Rücksicht  auf  diejenige  Stellung,  welche  der  Hausschlachter  mährend
der  Jahreszeiten,  wo  er  sich  diesem  Erwerbszweige  nicht  ividmen  kaun,  betreibt,
von  Einfluß  sein,  je  nachdem  diese  ziveifellos  die  eines  selbstständigen  Unternehmers ­
  oder  diejenige  eines  Lohnarbeiters  ist.
Bergl.  wegen  der  Ha  us  sch  lach  ter  und  ferner  wegen  der  Vieh  k  a  stri  rer
den  Nachtrag.
5.  Eine  Botenfrau,  welche  täglich  oder  regelmäßig  an  gewissen  Wochentagen ­
  für  Jedermann  acts  dem  Orte  Besorgungen  in  der  benachbarten  Stadt
ausrichtet,  gehört  nicht  zu  denjenigen  Personen,  welche  von  ihren  Auftrag-
        <pb n="54" />
        Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Anm.  12.

41

geben,  beschäftigt  werden,  sondern  zu  den  Betriebsunternehmern.  Vergl.
Rev.Entsch.  des  'R.B.A.  Nr.  69  (A.  N.  f.  I.  u.  A.B.  1891  S.  173):  „Es  ist  zuzugeben, ­
  dag  diejenigen  Verrichtungen,  welche  der  Botin  obliegen,  wie  das
Ausrichten  von  Bestellungen,  das  Einholen  von  bestimmten  Gegenständen  und
das  Abtragen  einzelner  Sachen,  Dienstleistungen  der  einfachsten  Art  sind,  wie
sie  sonst  von  Arbeitern  und  Dienstboten  vorgenommen  iverden.  Dies  reicht
indessen  nicht  aus,  um  die  Klägerin  als  Arbeiterin  anzusehen;^  denn  es  fehlt
in  dem  vorliegenden  Falle  an  dem  ein  Arbeits-  oder  Dienstverhältniß  wesentlich
kennzeichnenden  Momente  der  persönlichen  Abhängigkeit  von  einem  Arbeitgeber
oder  Dienstherr,,.  —  Die  Botenfrau  stellte  ihre  Arbeitskraft  jedem  Einzelnen
zur  Verfügung,  ohne  daß  sie  jedoch  zu  demjenigen,  der  ihr  einen  bestimmten
Auftrag  ertheilte,  in  ein  Arbeits-  oder  Dieustverhältniß  getreten  wäre;  ihre
Thätigkeit  beschränkte  sich  vielmehr  immer  nur  auf  die  Ausführung  der  einzelnen
Besorgung.  Auch  war  die  Klägerin  nicht  verpflichtet,  etwaige  Anweisungen,
die  ihr  von  einem  Auftraggeber  ertheilt  wurden,  unbedingt  zu  befolgen,  sondern
konnte  in  jedem  einzelnen  Falle  die  Ausrichtung  einer  Bestellung  geradezu  verweigern. ­
  Unter  diesen  Umständen  gewinnt  die  Thätigkeit  den  Charakter  eines
selbstständigen  Gewerbebetriebes."
Den  Charakter  einer  Lohnarbeiterthätigkeit  hatte  ferner  nicht  die  Thätigkeit ­
  eines  Boten,  dem  von  der  Polizeibehörde  die  Erlaubniß  ertheilt  war,  die
Zettel,  durch  welche  den  Droschkenhaltern  der  Halteplatz  für  die  Droschken
während  eines  Monats  angewiesen  war  und  deren  Abholung  Sache  der
Droschkenhalter  war,  statt  dieser  abzuholen  und  ihnen  nach  eingeholter  Zustimmung ­
  der  Troschkenhalter  zu  überbringen,  und  der  in  Folge  davon  dies
Geschäft'für  300  Droschkenhalter  besorgte  und  von  Jeden,  von  diesen  für  jede
Ueberbringung  eines  Droschkenzettels  eine  Entschädigung  von  5  Pf.  bezog.
Es  fehlt  auch  in  diesem  Falle  das  „ein  Arbeits-  oder  Dienstverhältniß  wesentlich
kennzeichnende  Moment  der  persönlichen  Abhängigkeit  von  einem  Arbeitgeber
oder  Dienstherrn"  (Entsch.  des  Schiedsgerichtes  in  Hamburg  vom  11.  Jan.  1892).
Ebenso  ist  vom  Reichs-Versicherungsamte  durch  Rev.Entsch.  vom  18.  Januar
1892  Nr.  157  (A.  N.  f.  I.  u.  AV.  1892  Ş.  112)  die  Thätigkeit  eines  Vereinsboten, ­
  der  für  mehrere  Vereine  Botendienste  verrichtete,  zugleich  aber  auch  Aufträge ­
  jeder  Art  für  Dritte  gegen  Entgelt  übernahm,  als  die  eines  selbstständigen
Unternehmers  und  darum  für  nichtversicherungspflichtig  erachtet  ts.  die  Rev.Entsch. ­
  157  in  Anm.  VII  3).
Dagegen  ist  durch  Rev.Entsch.  vom  29.  April  1893  Nr.  ¿&amp;gt;4  (A.  N.  f.  I.
U.  AV.  1893  S  102)  ein  Bote,  der  von  dem  Stationsvorstande  einer
kleinen  Eisenbahnstation  mit  dem  Abtragen  von  Avisbriefen  (Benachnchtigung
  über  die  Ankunft  von  Gütern),  deren  Besorgung  an  die  Ladungsempfänger ­
  Sache  der  Eisenbahnvcrivaltung  ist,  für  versicherungspflichtig  erachtet, ­
  obwohl  er  seine  Löhnung  durch  den  Bezug  der  von  den  Ladungsempsangern
  zu  zahlende,,  Bestellgelder  empsing.  Vergi.  Anm.  XVIII  8.
Eine  andere  Beurtheilung  hat  dagegen  die  Beschäftigung  eines  Landpostboten
  in  der  oben  angeführten  Rcv.Entsch.  Nr.  69  erfahren,  der  die
Botengänge  tu,  Verfolg  eines  Dienstverhältnisses  zun,  Postfiskus  zu
besorgen  hat  und  deshalb  versicherungspflichtig  ist,  sofern  er  nicht  zu  den
„Beamten"  gehört  (vergl.  darüber  Ann,.  III  8);  in  gleicher  Weise  ist  die  Beschäftigung ­
  eines  Privatboten  (Botenfrau)  zu  beurtheilen,  der  von  einem  bestimmten ­
  Ärbeitgeber(Gutsbesitzer,Fabrikant,Gasthofsbesitzer  u.dergl.)  gegen  festen
Lohn  (Tag-,  Wochen-,  Mvnatslohn)  angenommen  ist,  um  Botengänge  der  oben
bezeichneten  Art  für  den  Arbeigcber  zu  besorgen  (Rev.Entsch.  vom  9.  Januar  1893,
A.  N.  f.  Schlesien  1893  S  40).  Ein  solcher  würde  versicherungspflichtig  bleiben,
auch  wenn  ihm  von  seinem  Arbeitgeber  gestattet  wird,  nebenher  Botengänge
auch  für  Dritte  gegen  Entschädigung  zu  besorgen,  sofern  nur  zugleich  die  bei
einem  „Arbeits-  und  Dienstverhältnisse"  erforderliche  persönliche  Abhängigkeit
        <pb n="55" />
        42

Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Anm.  12.

von  dem  Arbeitgeber  vorhanden  ist  und  es  sich  nicht  etwa  nur  um  Bezahlung
der  Botengänge  eines  die  Verrichtung  von  solchen  gewerbsmäßig  Betreibenden
in  Gestalt  einer  Pauschsumme  handelt.
(Vergi,  die  Stellung  einer  auch  als  Brotträgerin  thätigen  Botenfrau
unten  unter  Ziffer  10.)
6.  Einen  Todtengräber  erachtet  das  Neichs-Versicherungsamt  in  einer
Nevisionsentscheidung  vom  10.  Oktober  1892  (21.  N.  f.  Sachsen  I  S.  59)
als  eine  Person,  die  von  der  Stelle,  die  ihn  mit  seinen  Verrichtungen  betraut
hat,  beschäftigt  wird,  auch  wenn  er  seine  Bezahlung  von  denjenigen  bekommt,
welche  seine  Dienste  in  Anspruch  nehmen.  Das  Neichs-Versicherungsamt  spricht
sich  darüber  in  folgender  Weise  aus:  „Es  mag  dahingestellt  bleiben,  ob  Verhältnisse ­
  obwalten  können,  unter  welchen  die  Beschäftigung  des  Todtengräbcrs
unter  den  Begriff  des  selbstständigen  gewerblichen  Unternehmens  fällt.  In  der
Regel  wird  der  Todtengräber  als  ein  versicherungspflichtiger  Angestellter  der
politischen  oder  kirchlichen  Gemeinde,  der  der  betreffende  Kirchhof  gehört,  anzusehen ­
  sein.  Schon  der  Umstand,  das;  der  Dienst  des  Todtengräbcrs  ohne
den  unbeweglichen  Grund  und  Boden  einer  Beerdigungsstätte  nicht  denkbar
ist,  erzeugt  eine  gewisse  Abhängigkeit  des  Todtengräbers  von  der  Gemeinde,
welche  ihren  Ausdruck  darin  findet,  daß  derselbe  regelmäßig  den  Kirchhof  im
Stande  zu  erhalten  hat.  Namentlich  aber  kommt  in  Betracht,  daß  die  Sorge
für  die  Todtcnbestattung  an  einem  bestimmten  Orte  durchgängig  zu  den  Aufgaben ­
  der  kirchlichen  oder  bürgerlichen  Gemeinde  gehört,  und  daß  dementsprechend ­
  Jedermann  auf  die  Dienste  des  Todtengräbers  angewiesen  ist,
während  private  Beerdigungen,  das  heißt  solche  außerhalb  des  Kirchhofs  und
ohne  Zuthun  der  kirchlichen  oder  politischen  Instanzen  erfolgende,  nur  als
seltene  Ausnahmen  vorkommen.  Hiernach  muß  der  Todtengräber  regelmäßig
als  das  Orgari  der  Gemeinde  auf  dem  bezeichneten  Gebiete  gelten,  imb  in
dieser  Eigenschaft  hat  er  auch  bei  dem  Akte  der  Beerdigung  selbst,  nicht  bloß
bei  der  Herstellung  des  Grabes,  in  gewissem  Umfange  mitzuwirken.  Offenbar
ist  dieses  sein  Verhältniß  zu  der  Gemeinde  ein  sehr  viel  engeres,  als  etwa  das
eines  Bezirks-Sch  ornsteiufegers,  mit  dem  die  Beklagte  den  Kläger  vergleicht;
denn  letzterer  betreibt  von  Haus  zu  Haus  gehend  ein  Gewerbe,  während  der
Todtengräber  seine  Dienstobliegenheiten  im  Wesentlichen  auf  dem  der  Gemeinde
gehörigen  Grundstück  verrichtet.  Auch  ist  cs  einflußlos,  wenn  der  Todtengräber ­
  nicht  von  der  Gemeinde  selbst,  sondern  von  den  Personen,  die  seine
Dienste  in  Anspruch  nehmen,  bezahlt  wird,  da  er  aus  diese  Bezüge  von  jener
als  Entgelt  der  von  ihm  geleisteten  Arbeit  angewiesen  ist,  wie  dies  auch  bei
anderen  Klassen  von  Angestellten  vorkommt  (zu  vergleichen  Nr  XVIII  der
Anleitung  des  Ncichs-Versicherungsamtes  u.  s.  w.  —  S.  18  —)  Endlich  können
auch  Fälle  vorkommen  —  und  der  gegenwärtige  ist  hierzu  zu  rechnen  —,  in
denen  ein  Unterschied  zwischen  denjenigen  Gebühren,  welche  der  Todtengräber
auf  Grund  allgemeiner  Taxe  für  die  aus  Anlaß  einer  Beerdigung  schlechthin
nothwendigen  Arbeiten  erhält,  und  solchen  Einnahmen,  die  er  etwa  nebenher
für  die  Pflege  einzelner  Gräber  von  den  Hinterbliebenen  bezieht,  nicht  gemacht
werden  kann;  denn  wenn  auch  die  Grabpflcge  an  sich  den  Begriff  eines  selbstständigen ­
  Unternehmens  zu  erfüllen  geeignet  ist  (zu  vergleichen  die  nachfolgende ­
  Rcvisionsentscheidung  88),  so  wird  sie  doch  oft  in  so  engem  Zusammenhange ­
  mit  den  sonstigen,  au  Umfang  weitaus  überwiegenden  Verrichtungen  des
Todtengräbers  stehen,  und  dem  letzteren  so  offenbar  gerade  mit  Bezug  auf
jene  Hauptverrichtungen  übertragen  sein,  daß  sie  eine  besondere  Beurtheilung
ni  chi  zuläßt,  geschweige  denn  für  die  Auffassung  der  Stellung  des  Todtcugräbers
  im  Allgemeinen  maßgebend  sein  kann."
Anders  wie  den  vorstehenden  Fall  behandelt  das  Neichs-Versicherungsamt
(Nev.Entsch.  Nr.  88  -  A.  N.  1892  S.  2  —),  wie  in  der  vorhergehende»  Entscheidung ­
  erwähnt,  denjenigen  einer  Frau,  welche  die  Pflege  von  Gräbern
        <pb n="56" />
        Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Amu.  12.

43

auf  verschiedene»  städtischen  Friedhöfen  besorgte:  „Für  die  Selbstständigkeit
oder  Unselbstständigkeit  eines  Erwerbsthätigen  ist  weniger  dre  Art  der  Arbeit
—  denn  auch  Arbeiten  einfachster  Art  können  selbstständig  ausgeführt  werden  —,
als  vielmehr  das  persönliche  Verhältniß  des  die  Arbeit  Verrichtenden  zum
Auftraggeber,  die  persönliche  Abhängigkeit  des  Ersteren  vom  Letzteren  kennzeichnend: ­
  insbesondere  kommt  es  darauf  an,  ob  und  in  welchem  Maße  der  bei
einer  Arbeit  Thätige  der  Aufsicht  und  Dienstleitung  des  Auftraggebers  bei  der
Ausführung  der  Arbeit  untersteht  und  an  der  Bethätigung  des  eignen  Willens
bei  der  Arbeitsbesorgung  und  Arbeitsfolge  gehindert  ist.  ,  ,
Im  vorliegenden  Falle  bestand  die  Thätigkeit  der  Klägerin  als  Grabpflegerin
  darin,  daß  sie  die  auf  den  Gräbern  befindlichen  Pflanzen  begoß,  das
Unkraut  jätete,  etwaige  kahl  gewordene  Stellen  durch  Versetzen  der  Pflanzen
von  anderen  Stellen  ausfüllte,  die  Gräber  rein  hielt  und  sic  bei  Beginn  des
Winters  zum  Schutze  gegen  Frost  mit  Tanncnzwcigen  bedeckte.  Wenn  diese
Thätigkeit  im  Allgemeinen  auch  einfacher  Art  ist,  so  erfordert  sie  immerhin
eine  gewisse  Kenntniß  verschiedener  Pflanzenarten  und  ihrer  Behandlung:  pe
ist  deshalb  eine  über  die  gewöhnliche  Handarbeit  sich  erhebende,  dem  gärtnerischen ­
  Beruf  sich  nähernde  gewerbliche  Beschäftigung.  Die  Klägerin  hat  aber
auch,  nachdem  sie  in  jedem  Jahre  einen  besonderen  Auftrag  zur  Grabpflege
erhalten,  ihre  Thätigkeit  unabhängig  von  den  Anordnungen  ihrer  Auftraggeber ­
  ausgeübt  und'  einer  Aufsicht  seitens  der  Letzteren  nicht  unterstanden.
Eine  solche  wäre  auch  nicht  möglich  gewesen,  da  die  Verrichtungen  an  den
einzelnen  Gräbern  von  sehr  kurzer  Dauer,  in  ihrem  Zeitpunkt  mehr  zufällig
und  wegen  der  Abhängigkeit  von  der  Fertigstellung  der  Arbeit  auf  anderen
Stellen  im  voraus  um  so  weniger  zu  bestimmen  waren,  als  die  (Gräber  auf
drei  verschiedenen  Kirchhöfen  gelegen  waren  und  die  Klägerin  schließlich  die
Pflege  von  72  Grabstellen  zu  besorgen  hatte.  Sie  war  hiernach  in  ihrer
Thätigkeit  im  Allgemeinen  von  ihren  Auftraggebern  unabhängig,  sie  hatte  zu
beurtheilen,  was  an  den  einzelnen  Gräbern  zur  Instandhaltung  derselben  zu
thun  war,  sie  selbst  bestimmte,  wie  sie  ihre  Arbeitszeit  auf  die  Grabpflcge  verwenden, ­
  an  welchen  Tagen  und  zu  welcher  Tageszeit  sie  hier  oder  dort
arbeiten  wollte.  Durch  diese  Ungebuudenheit  in  der  Arbeitsemthellung  war
ihr  die  Möglichkeit  einer  zweckmäßigen  und  ausgiebigen  Verwerthung  ihrer
Arbeitskraft  gewährt.  Wenn  endlich  erwogen  wird,  daß  die  Klägerin  nicht
nach  der  Dauer  der  auf  die  Pflege  des  einzelnen  Grabes  verwendeten  Zelt
befahlt  wurde,  sondern  für  jedes  Grab  eine  jährliche  Pauschalvergutung  bezog,
so  rechtfertigt  cs  sich,  sie  bezüglich  dieser  ihrer  Thätigkeit  als  selbstständige
Unternehmerin  anzusehen."
Zu  dem  umgekehrten  Ergebniffe  kommt  das  Rclchs-Versicherungsamt  (Rev.-Entsch.
  Nr.  68  -  A.  N.  f.  I.  u.  AV.  1891  S.  68  —  )  in  Betreff  eines
Straßenkehrers,  d.  h.  im  vorliegenden  Falle  eines  Mannes,  der  neben
anderen  Arbeiten  niederer  Art  das  Kehren  des  Stratzendammes  für
eine  größere  Anzahl  von  städtischen  Grundbesitzern  besorgt.  „Es
läßt  sich  der  Auffassnng  nicht  beipflichten,  daß  Arbeiter,  welche,  wie  der  Klager,
an  demselben  Tage  regelmäßig  bei  verschiedenen  Arbeitgebern  thätig  sind,  als
der  Versicherungspsiicht  nicht  unterliegende  selbstständige  Gewerbetreibende  zu
erachten  seien.  'Ter  häusige  Wechsel  des  Arbeitgebers  allein  kann  die  Selbstständiqkeit
  des  Arbeiters  nicht  begründen.  Ob  eine  solche  vorhanden  ist,  wird
sich  vielmehr  wesentlich  nach  dem  Maße  der  Abhängigkeit,  in  die  der  Arbeiter  zu
seinem  jedesmaligen  Arbeitgeber  tritt,  sowie  nach  der  herrschenden  Verkehrsanschauung ­
  richten,  und  diese  letztere  behandelt  wohl  Fremdenführer,  Dienstmänner,
  Kofferträger  u.  s.  w.  an  größeren  öffentlichen  Verkehrsarten  als  selbstständige ­
  Gewerbetreibende,  nicht  aber  einen  Mann.  der  ohne  Annahme  ivciterer
Hülfskräfte  eine  bestimmte  Straße  oder  den  Theil  einer  solchen  gegen  eine
monatlich  festgesetzte  Vergütung  reinigt.  Eine  solche  Person  gilt  allgemein
und  mit  Recht  als  Lohnarbeiter."
        <pb n="57" />
        44

Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Sinnt.  12.

Wegen  der  Versicherungspflichtigkeit  von  Steinklopfarbeiten  aus
Akkord  vergl.  Nachtrag.
7.  Zu  mehrfachen  Entscheidungen  des  Reich-Vsersichernngsamtes  und  der
zuständigen  höheren  Verwaltungsbehörden  hat  die  Beschäftigung  solcher  Winzer
Anlast  gegeben,  welche  für  Weingutsbesitzer,  in  der  Regel  für  deren  mehrere,
die  zur  Instandhaltung  des  Weinguts  erforderlichen  Arbeiten  gegen  jährliche
Pauschalsummen  übernehmen  und  diese  Arbeiten  in  Verbindung  mit  ihren
Familienangehörigen  oder  von  ihnen  angenommenen  Arbeitskräften  besorgen.
Trotz  dieser  Umstände  sind  diese  Winzer  als  Arbeiter  erachtet,  ivelche  beschäftigt
lverden,  nicht  als  selbstständige  Unternehmer.
Das  Neichs-Versicheruiigsamt  hat  in  der  Rev.Entsch.  vom  28.  März  1892
Nr.  125  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1892  S.  86)  in  Betreff  eines  lothringischen
Winzers,  welchem  von  der  außerhalb  wohnenden  Besitzerin  die  Unterhaltung
und  Bewirthschaftung  mehrerer  Weinberge  gegen  Gewährung  freier  Wohnung
und  eines  bestimmten,  theils  in  baarem  Gelde,  theils  in  der  Nutzung  einiger
Grundparzellen  bestehenden  jährlichen  Lohnes  übertragen  ivar,  seine,  die  Persicherungspflicht ­
  bejahende  Entscheidung  folgendermaßen  begründet:  „Für  die
Behauptung,  daß  die  Thätigkeit  des  Klägers  als  Winzer  eine  selbstständige
Erwerbsthätigkeit  bilde,  hat  die  Beklagte  einmal  das  Fehlen  einer  Arbeitskontrole,
  sodann  die  Art  der  Lohnzahlung  und  endlich  den  Umstand,  daß  der
Kläger  berechtigt  war,  seine  Familienmitglieder  bei  der  Arbeit  heranzuziehen,
geltend  gemacht.
Keines  dieser  Momente  ist  geeignet,  die  Auffassung  der  Beklagten  zu
rechtfertigen.
Das  Fehlen  einer  Arbeitskoutrole  ist,  wie  der  Vorderrichter  zutreffend
ausführt,  ans  zufällige  Umstande,  insbesondere  das  entfernte  Wohnen  der
Arbeitgeberin  zurückzuführen,  durch  das  Wesen  des  zwischen  ihr  und  dem  Kläger
bestehenden  Arbeitsverhältnisses  aber  nicht  bedingt.  Schon  die  Thatsache,  daß
Letzterer  freie  Wohnung  erhält,  läßt  darauf  schließen,  das;  ein  hohes  Maß
persönlicher  Abhängigkeit  zwischen  ihm  und  der  Arbeitgeberin  besteht,  und  es
kann  keinem  Zweifel  unterliegen,  daß  diese  rechtlich  befugt  ist,  die  Arbeitsthätigkeit ­
  des  Klägers  im  Einzelneu  zu  überwachen  und  zu'  bestimmen.  Seine
Stellung  läßt  sich  mit  der  eines  Gutsverivalters,  ivelchem  von  dem  abwesenden
Gutsbesitzer  oft  eine  weitgehende  Selbstständigkeit  bei  Ausübung  der  Verwaltungsgeschäfte ­
  übertragen  ist,  vergleichen.  So  wenig  dieser  ungeachtet
seiner  thatsächlichen  Befugnis;,  in  Abwesenheit  seines  Prinzipals  Wirthschaftsmaßregeln ­
  aller  Art  treffen  zu  können,  als  Unternehmer  anzusehen  sein  wird,
so  wenig  ist  diese  Eigenschaft  dem  Kläger  zuzusprechen.  Was  ferner  den  dem
Kläger  gewährten  Lohn  anlangt,  so  befinden  sich  sowohl  die  Versicherungsanstalt ­
  ime  auch  das  Schiedsgericht  in  einem  Rechtsirrthum,  wenn  sie  denselben ­
  als  Akkordlohn  bezeichnen.  Der  Begriff  des  letzteren  setzt  voraus,  daß
das  Arbeitsentgelt  nach  dem  Ergebniß  der  Arbeitsleistung  bemessen  wird.  Im
vorliegenden  Falle  ist  aber  umgekehrt  ein  in  seiner  Höhe  bestimmter  Jahreslohn ­
  ohne  Rücksicht  auf  das  Ergebniß  der  Weinernte  verabredet  und  geleistet
worden.  Eine  derart  sixirte  Vergütung  für  unbestimmte  Arbeitsleistungen  ist
gerade  das  Kennzeichen  eines  festen  Dienstverhältnisses.  Der  Annahme  eines
solchen  steht  endlich  auch  die  Mitbeschäftiguug  der  Familienmitglieder  des
Klägers  nicht  entgegen,  da  diese  mit  Genehmigung  der  Arbeitgeberin  erfolgt
ist.  Es  werden  vielmehr  —  ähnlich  wie  in  dem  Falle  des  Bescheides  14
(Amtliche  Nachrichten  des  N.V.A.  I.  u.  A.V.  1891  S.  124)  —  die  Familienmitglieder ­
  des  Klägers  gleichfalls  als  Arbeiter  der  Weinbergsbesitzerin  anzusehen
sein,  woraus  weiter  folgt,  daß  allerdings  als  Arbeitslohn  des  Klägers  selbst  nur
derjenige  Betrag  zu  gelten  hat,  der  auf  seine  eigenen  Arbeitsleistungen  entfällt."
Zufolge  Rev.Entsch.  203  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1898  S.  8)  hat  das  Neichs-Versicheruugsamt
  unter  dem  24.  Oktober  1892  in  mehreren  Fällen,  in  welchen
        <pb n="58" />
        Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Anm.  12.

45

es  sich  um  Altersrentenansprüche  von  Winzern  aus  verschiedenen  Gegenden
Deutschlands  handelte,  im  Anschlüsse  an  die  vorstehende  Rev.Entsch.  125  die
Versicherungspflicht  dieser  Personen  wiederholt  anerkannt.
„In  einem  Falle,  welcher  einen  „Bauweingärtner"  in  Württemberg
betraf,  wich  die  Beschäftigung  des  Klägers  von  der  des  lothringischen  Winzers
der  Revisionsentscheidung  125  insofern  ab,  als  derselbe  nicht  bei  einem,  sondern
bei  mehreren  Weinbergsbesitzern,  deren  Zahl  allerdings  eine  beschränkte  war,
die  Besorgung  der  Weingärten  dauernd  gegen  einen  nach  der  Morgenzahl  bestimmten ­
  Pauschalsatz  übernommen  hatte.  In  Folge  dessen  entbehrte  seine
Stellung  nicht  einer  gewissen  Freiheit,  indem  er  die  Arbeit  auf  die  verschiedenen
Weingärten  selbst  vertheilen,  mithin  nach  eigenem  Ermessen  heute  hier,  morgen
dort  arbeiten  konnte.  Allein  hierin  war  noch  kein  Moment  zu  erblicken,  welches
gegen  die  Annahme  der  Unselbstständigkeit  und  damit  der  Persicherungspflichtigkeit
  der  Arbeit  spräche.  Denn  thatsächlich  blieb  dieses  freie  Ermessen
in  der  Auswahl  der  jeweiligen  Arbeitsstätte  für  den  einzelnen  Tag  oder  Tagestheil ­
  ein  sehr  beschränktes,  da  die  natürliche  Entwickelung  der  Erzengnisse  der
Weingärtner  es  mit  sich  bringt,  dag  bestimmte  Arbeiten  zu  bestimmten  Zeiten
vorgenommen  werden  müssen,  ohne  einen  irgendwie  längeren  Aufschub  zuzulassen. ­
  Auch  pflegen  erfahrungsmäßig  in  weinreichen  Gegenden  sogar  die
kleineren  Besitzer,  die  ihre  Weingärten  nicht  persönlich  bewirthschaften,  im
Allgemeinen  eine  ausreichende  Kenntniß  und  Erfahrung  in  den  Weinbauarbeiten
zu  besitzen,  um  sowohl  die  Einhaltung  der  richtigen  Zeit  für  die  einzelnen
Arbeiten,  wie  auch  die  Güte  der  Ausführung  derselben  kontroliren  zu  können,  und
sie  üben  diese  Kontrole  auch  thatsächlich  in  größerem  oder  geringerem  Maße  aus.
Allerdings  ist  es  nicht  ausgeschlossen,  daß  die  Uebernahme  der  gesummten
Arbeiten  in  fremden  Weinbergen  durch  Personen  erfolgen  kann,  die  ihrer  ganzen
Stellung  nach  zweifellos  als  Unternehmer  anzusehen  sind.  Diese  werden  aber
—  ähnlich  wie  beispielsweise  selbstständige  Handelsgärtner,  welche  die
Instandhaltung  der  Ziergärten  von  Privatpersonen  auf  das  ganze  Jahr  zu
übernehmen  pflegen  —  außerdem  in  der  Regel  ein  selbstständiges  Hauptgeschäft,
insbesondere  eigenen  oder  doch  selbstbewirthschafteten  Grundbesitz  haben.  Diesem
werden  sie  vielfach  das  für  die  Bewirthschaftung  der  fremden  Gärten  erforderliche ­
  Material  unter  entsprechender  Anrechnung  des  Werthes  desselben  entnehmen; ­
  sie  werden  eigene  Gehilfen  beschäftigen  und  dergleichen  mehr.  Ob
ein  in  diesem  Sinne  selbstständiger  Gewerbebetrieb,  oder  ob  bloße  Lohn-  beziehungsweise ­
  Akkordarbeit  vorliegt,  kann  nur  von  Fall  zu  Fall  an  der  Hand
der  thatsächlichen  Verhältnisse  beurtheilt  werden.  In  dem  hier  entschiedenen
Falle  hatte  der  Bauweingärtner  keinen  eigenen  oder  gepachteten  Grundbesitz,
lieferte  keine  Materialien  aus  eigenen  Mitteln,  beschäftigte  keine  Gehilfen  und
führte  im  Uebrigen  gewöhnliche  Tagelöhnerarbeiten  aus.  Es  fehlten  daher
bei  ihm  diejenigen  Merkmale,  welche  für  die  Annahme  der  Unternehmereigenschaft ­
  in  solchen  Fällen  bezeichnend  sind."
Aus  ähnlichen  Erwägungen  wurde  in  einem  anderen  Falle  die  Versicherungspflicht ­
  eines  „Winzermeisters"  zu  Grünberg  i.  Schl,  bejaht.
„An  dem  genannten  Orte  ist  die  überwiegende  Mehrzahl  der  Weingartenbesitzer ­
  zusammengetreten,  um  einen  einheitlichen  Lohnsatz  —  1  Mark  50  Pf.
täglich  —  für  die  sogenannten  Winzermeister  zu  vereinbaren.  Die  letzteren,
welche  bei  der  Zersplitterung  des  dortigen  Weinbergsbesitzcs  die  Instandhaltung
der  Gärten  meist  für  eine  größere  Zahl  von  Besitzern,  etwa  15  bis  20,  zu
übernehmen  pflegen,  nehmen  ihrerseits  die  weiter  erforderlichen  Arbeiter  an,
regeln  deren  Lohn,  der  sich  bei  erwachsenen  männlichen  Arbeitern  durchschnittlich ­
  auf  1  Mark  20  Pf.  täglich  stellt,  und  stellen  diesen  demnächst  dem  Weinbergsbesitzer ­
  in  Rechnung.  '  Irgend  einen  sonstigen  besonderen  Vortheil  bezieht
der  Winzermeister  nicht.  Unter  diesen  Umständen  war  nicht  anzunehmen,  daß
er  den  Hilfskräften  gegenüber  als  Arbeitgeber  oder  Unternehmer  auftritt.
        <pb n="59" />
        46

Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Anm.  12.

"'şchkint  er  lediglich  als  eine  Mittelsperson  zwischen  ihnen  und  den
ì)cn  ^.agelohnsatz  der  Hilfskräfte  erhebt,  schließt  auch  die  Annahme  eines  Unter-S=‘“säSHS?l

b-s  Schl°dsg.rich.-  in  «rünb„ n  in  J
der  Justiz  ln  dessen  Bescheide  vom  3.  Januar  1893  (ebendas.  III  ©  58)
ä  ŗ«S  ÎÄ'M
.Eme  gleichartige  Behandlung  wie  das  unter  Ziffer  7  behandelte  VeràsLNMMşşLSL

ÄÄtîtï™“  WS  ï  LiTii'iÆ
MMZMMZW
i  /2  Monat,  also  ein  Verdienst  von  so  mäßiger  Höhe,  daß  darin  nur  Arbeitslohn, ­
  nicht  aber  ein  Untcrnehmergewinn  gesehen  werden  könne.  Es  wird
weiter  darauf  hingewiesen,  daß  sogar  die  —  weit  freier  stehenden  —  Schiffswelche
  gegen  einen  Antheil  an  der  Fracht  mit  fremdem  Kahne  die
Schifffahrt  betreiben,  auf  dem  Gebiete  der  Unfallversicherung  als  Arbeiter  des
Schlstseigenthumers  angesehen  würden  (Besch.  209  A.  N.  f.  Ü.V.  1886  S.  230)
Wegen  der  K  a  h  n  f  u  h  r  e  r  vergi.  Anltg.  Ziffer  X  Abs.  1  S.  15.
ķZMDMLLTŅ
9.  Ein  versicherungspflichtiges  Beschäftigtwerden  ist  ferner  nicht  gesunden ­
  in  der  Verpflegung  von  Ortsarmcn,  welche  von  einer  Person
durch  Vertrag  mit  der  Armenverwaltung  gegen  Gewährung  freier  Wohnung
und  einer  für  jeden  Ortsarmen  gezahlten  Pauschvcrgütung  übernommen  ist
und  dergestalt  ausgeführt  wird,  daß  sie  die  ihr  dabei  obliegenden  Arbeiten
in  ihrer  Wohnung  im  Anschlüsse  an  die  eigene  hauswirthschaftliche  Thätigkeit
auvfuhrt  (Rev.Entsch.  vom  15.  Februar  1892  Nr.  118  -  A.  N.  f.  I.  «  AN
1892  ®'. eo  —)•  Ferner  nicht  in  der  Verpflegung  von  Kindern,  welche
eine  Person  durch  Vertrag  mit  dem  Vater  gegen  monatliche  Entschädigung
übernommen  hat  und  in  der  Weise  zur  Ausführung  bringt,  daß  sic  die  Kinder
in  der  eigenen  Wohnung  in  ihre  Obhut  nimmt.  In  einem  Falle,  in  welchem
        <pb n="60" />
        Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Anm.  12.

47

die  Großmutter  die  Verpflegung  ihrer  Enkel  auf  Grund  vertragsmäßigen  Ueber«
cinkommens  mit  deren  Eltern  besorgte,  führt  das  Reichsversichcrungsamt
darüber  in  der  Nevisionsentscheioung  vom  18.  Oktober  1892  (Amtl.  Nachr.
f.  Schlesien  1893  S.  7)  aus:  „Das  Schiedsgericht  hat  den  Begriff  des  Lohnarbeiters ­
  im  Sinne  des  §.  1  Ziffer  1  des  Jnvaliditäts-  und  Altcrsversicherungsgesetzes
  durch  unrichtige  Anwendung  verletzt,  indem  es  nicht  beachtete,  daß  für
diesen  Begriff  die  persönliche  Unterordnung  unter  den  Willen  des  Auftraggebers ­
  bei  der  Ausführung  des  Auftrages,  das  Unterstclltsein  unter  seine  Aufsicht ­
  und  Disziplin  wesentlich  ist.  Nicht  allein  darauf  kommt  es  an,  daß  durch
freien  Vertrag  eine  Leistung  gegen  Entgelt  übernommen  bezw.  übertragen
ivorden  ist,  sondern  auch  darauf,  daß  der  Unternehmer  der  Leistung  dem  Anderen ­
  die  Herrschaft  über  seine  Arbeitskraft  —  sei  es  allgemein,  sei  es  für
einen  bestimmten  Zweck  —  eingeräumt  hat.  Hierfür  fehlt  im  vorliegenden
Fall  jeder  Anhalt,  selbst  wenn  man  von  dem  nahen  verwandtschaftlichen  Verhältniß ­
  der  Bctheiligtcn  zu  einander  völlig  absieht.  Die  Verpflegung  der
Enkelkinder  durch  die  Großmutter  in  eigener  Häuslichkeit  kann  nicht  als  eine
unselbstständige  Arbeitsleistung  aufgefaßt  werden;  sie  erscheint  vielmehr,  wenn
sie,  wie  es  hier  der  Fall  gewesen  zu  sein  scheint,  auf  einer  ausdrücklichen  Vereinbarung ­
  beruht,  höchstens  als  die  Ausführung  einer  gegenüber  einem  Gleichstehenden ­
  übernommenen  Verpflichtung.  Die  Vergütung,  welche  die  Eltern  der  zur
Pflege  gegebenen  Kinder,  sei  cs  in  baarem  Gelde,  sei  es  in  Naturalien,  hierfür
etwa  gewährt  haben,  ist  nicht  ein  „Lohn"  im  Sinne  des  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgcsctzes,
  sondern  ein  für  selbstständige  Leistungen  gegebenes  Engelt."
Wegen  der  Versicherungspflicht  von  Kinderbewahrerinnen,  Kinderpflegerinnen, ­
  „Sechswochenfrauen",  Ammen  vergl.  Anm.  IV  10,  XIII  1
u.  2,  VII  4.
10.  Drotträaer  und  Brotträgerinnen,  b.  h.  Personen,  welche  das
von  den  Bäckern  gebackene  Brot  oder  sonstige  Backwaaren  den  Konsumenten
in  Körben  oder  auch  mittels  Fuhrwerks  oder  sonstiger  Transportmittel  ins
Haus  bringen,  gehören  je  nach  der  Gestaltung  ihrer  Vertragsoerhältnisse  im
Einzelfalle  zu  den  iu  versichcrungspflichtiger  Weise  beschäftigten  Personen  oder
zu  den  selbstständigen  Händlern  mit  Backwaaren.  Je  nachdeni  das  auszutragcnde
  Brot  mit  seiner  Uebergabe  an  den  Brotträger  in  dessen  Eigenthum
übergeht  oder  er  nur  den  Auftrag  hat,  das  bis  zur  Aushändigung  an  den
Abnehmer  im  Eigenthum  des  Bäckers  verbleibende  Brot  dem  Abnehmer  zu
übergeben,  je  nachdem  der  Brotträger  oder  der  Bäcker  den  Kaufvertrag  mit
dem  Abnehmer  schließt,  je  nachdem  es  im  freien  Willen  des  Brotträgers  liegt,
ob  er  dem  Einzelnen  Brot  verkaufen  will  oder  er  dabei  nach  Anweisung  des
Bäckers  zu  verfahren  hat,  je  nachdem  der  Bäcker  darüber  bestimmt,  zu  w'elchem
Preise  der  Brotträger  das  Brot  zu  verkaufen  hat,  oder  es  dem  letzteren  überlassen ­
  bleibt,  es  auch  zu  einem  höheren  oder  niederen  Preise  als  dem,  zu
welchem  der  Bäcker  das  Brot  verkauft,  abzusetzen,  je  nachdem  ferner  er  auf
seine  Gefahr  Brot  auf  Borg  abgiebl,  oder  ihm  dies  untersagt  ist,  oder  es,  soweit ­
  es  gestattet  ist,  auf  Gefahr  des  Bäckers  geschieht,  je  nachdem  weiter  der
Brotträger  die  Brotkörbe  und  sonstigen  Beförderungsmittel  selbst  zu  stellen
hat  oder  sie  vom  Bäcker  geliefert  erhält,  je  nachdem  der  Bäcker  die  nicht  verkauften ­
  Backivaaren  zurückzunehmen  hat  oder  sie  dem  Brotträger  zu  selbstständiger ­
  Verwerthung  verbleiben,  je  nachdem  endlich  die  Verabredungen  wegen
der  von  dem  Bäcker  an  den  Brotträgcr  zu  leistenden  Entschädigung  getroffen
sind,  ist  der  Brotträgcr  als  Lohnarbeiter  oder  selbstständiger  Händler  zu  erachten. ­
  Die  Entschädigung  wird  meist  in  Gestalt  von  Betheiligung  an  dem
Erlöse  für  die  abgesetzten  oder  abzusetzenden  Waaren  bestimmt,  und  zwar  auch
da,  wo  sich  die  Stellung  des  Brotträgers  zweifellos  als  die  eines  selbstständigen ­
  Unternehmers  darstellt.
Tie  einzelnen  oben  angeführten  Umstände  kommen  nun  keineswegs  immer
        <pb n="61" />
        48

Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Anni.  12.

sv  in  Wirksamkeit,  daß  im  einen  Falle  alle  für  das  Vorhandensein  einer  Lohnarbeiterbeschäftigung, ­
  im  anderen  alle  für  die  Annahme  einer  Händlerthätigkeit
sprechenden  vorhanden  wären;  vielmehr  mischen  sich  diese  Umstände  in  sehr
verschiedenartiger  Weise,  und  je  nach  dem  Ueberwiegen  der  einen  oder
anderen  Umstände  ist  die  Entscheidung  zu  treffen.  Der  Senat  in  Hamburg
hat  in  einem  Einzelfalle  das  Vorhandensein  der  Versicherungspflicht  in  einer
Entscheidung  vom  28.  September  1891  folgendermaßen  bejaht:  „Die  von
dem  Bäcker  fertig  gestellten  Backwaaren  werden  den  betreffenden,  zu  einer  festen
Zeit  in  seiner  Bäckerei  erscheinenden  Brotträgern  in  die  ihm  gehörigen  Körbe
und  Dosen  eingezählt  und  mit  seinen  Persennigen  und  Decken  zugedeckt.
Nach  geschehenem  Rundgang  wird  das  für  die  verkaufte  Waare  eingenommene
Geld  abgeliefert,  die  nicht  verkaufte  Waare  aber  zurückgegeben.  Für  seine
Mühewaltung  erhält  der  Brotträger  eine  Provision  von  50  Pf.  für  3  Mark
der  verkauften  Waare,  deren  Preis  vom  Bäcker  festgesetzt  ivird.  Hieraus
ergiebt  sich,  daß  die  Brotträger  nicht  als  selbstständige  Zwischenhändler  anzusehen
sind,  welche  das  Brot,  nachdem  sie  es  vom  Bäcker  gekauft  haben,  für  eigene  Rechnung
  an  ihre  Kunden  weiter  verkaufen,  sondern  daß  sie  das  Brot  für  den  Bäcker
austragen  tind  für  ihn  den  Kaufpreis  einkassiren,  für  welche  Thätigkeit  ihnen
der  Lohn  in  Form  von  Provision  bezahlt  wird.  Wenn  die  in  der  Stadt
beschäftigten  Brotträger  nicht  als  versicherungspflichtig  angesehen  werden,  so
hat  dies  seinen  Grund  darin,  daß  dort  denselben  das  nicht  an  die  Kunden
abgesetzte  Brot  vom  Bäcker  nicht  ivieder  abgenommen  wird,  sie  dasselbe  vielmehr ­
  für  eigene  Rechnung  bestmöglichst  zu  verkaufen  versuchen  müssen.  Der
Umstand,  daß  die  Brotträger,  wenn  sie  von  dem  ihnen  zum  Austragen  übergebenen ­
  Brote  etwas  verlieren,  oder  wenn  sie  bezüglich  der  Lieferung  des
Brotes  und  der  Einkassirung  des  Geldes  ein  Versehen  begehen,  den  dadurch
entstandenen  Schaden  selbst  zu  tragen  haben,  spricht  nicht  dagegen,  daß  sie
gegen  Lohn  beschäftigte  Arbeiter  sind."
Umgekehrt  hat  der  Landherr  in  Bremen  in  einer  Entscheidung  vom
18.  November  1891  die  Versicherungspflicht  von  Brotträgern  verneint  und  dies
begründet,  wie  folgt:  „Die  Brotträger  empfangen  die'von  ihnen  gewünschte
Menge  Brot,  verkaufen  an  die  von  ihnen  angeworbenen  Kunden  zu  den  ein
für  alle  Mal  feststehenden  Preisen  und  zahlen  täglich  oder  wöchentlich  an  die
Bäcker  den  Preis  des  empfangenen  Brotes  unter  Einbehaltung  einer  Verkaufsprovision ­
  von  durchschnittlich  40  Pfennigen  auf  einen  Umsatz  im  Werthe
von  3  Mark.  Die  Bäcker  stehen  in  keinem  Rechtsverhältnisse  zu  den  Kunden
der  Brotträger.  Diese  verkaufen  für  eigene  Rechnung,  was  sich  besonders
darin  zeigt,  daß  sie  sehr  viel  und  ganz  nach  ihrem  Belieben,  aber  auch  ganz
auf  ihre  Gefahr  auf  Borg  verkaufen  und  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  von
ihren  Kunden  Zahlung  erhalten  haben,  zu  den  festgesetzten  Zeiten  an  die  Bäcker
die  Preise  des  empfangenen  Brotes  entrichten  müssen.  Hiernach  sind  die  Brotträger
  nicht  unselbstständige  Arbeiter  oder  Gehilfen  der  Bäcker,  sondern  selbstständige ­
  Ba  ckwaaren  h  än  d  1er  und  somit  nicht  versicherungspflichtig  für
Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung.  Daran  ändern  die  nebensächlichen  Umstände, ­
  daß  fast  alle  genannten  Bäcker  den  Brotträgern  die  Körbe  zum  Austragen ­
  des  Brotes  leihen  und  Brot,  welches  dieselben  nicht  abgesetzt  haben,
zurücknehmen,  nichts."
Das  Reichs-Versicherungsamt  hat  sich  über  die  Versicherungspflicht  eines
Brotträgers  durch  Rev.Entsch.  vom  15.  Juni  1892  lA.  N.  f.  Hannover  1892
S.  61)  ausgesprochen,  wie  folgt:  „Ob  die  Beschäftigung  der  sogenannten
Brotträger  eine  versicherungspflichtige  im  Sinne  des  §.  1  des  Jnvaliditätsund
  Altersversicherungsgesetzes  ist  oder  ein  selbstständiges  Gewerbe  darstellt,
läßt  sich  nur  nach  den  Umständen  des  einzelnen  Falles  entscheiden.  Von  besonderer ­
  Bedeutung  wird  zunächst  für  die  Frage  der  Versicherungspflicht  solcher
Brotträger,  welche,  wie  der  Kläger,  in  der  Weise  eine  Vergütung  erhalten,
        <pb n="62" />
        Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Anm.  12.

49

daß  sie  die  entnommenen  Backwaaren  zu  einem  niedrigeren  Preise  beziehen
als  andere  Abnehmer,  das  Maß  der  persönlichen  Abhängigkeit  sein,  in  welcher
der  Brotträger  sich  von  dem  Lieferanten  der  Backwaaren  befindet.  Es  wird
darauf  ankommen,  ob  und  inwieweit  er  bei  der  Unterbringung  der  Backwaaren
an  die  Weisungen  seines  Lieferanten  gebunden  ist,  der  Kontrole  desselben  unterliegt. ­
  In  dieser  Hinsicht  wird  sich  namentlich  fragen,  ob  der  Backwaarenlieferant
  berechtigt  ist,  auf  die  Bestimmung  des  Kundenkreises,  welchen  der
Brotträger  zu  besuchen  hat,  auf  die  Festsetzung  des  Preises,  für  welchen  die
Waare  abzugeben  ist,  auf  die  Zeit  und  vielleicht  sogar  auf  die  Reihenfolge,
in  welcher  die  Kunden  aufzusuchen  sind,  einen  entscheidenden  Einfluß  auszuüben. ­
  Daneben  ist  es  von  Belang,  ob  der  Brotträger  in  Annahme  von
Hilfspersonen,  die  statt  seiner  oder  zugleich  mit  ihm  das  Brotaustragen  besorgen, ­
  unbeschränkt  ist.  In  zweiter  Linie  werden  sodann  aus  der  rechtlichen
Natur  des  zwischen  dem  Brotträger  und  seinem  Lieferanten  bestehenden  Vertragsverhältnisses ­
  Merkmale  für  die  Versicherungspflicht  des  ersteren  entnommen ­
  werden  können.  In  dieser  Beziehung  wird  es  sich  fragen,  ob  der
Brotträger  jedesmal  Eigenthümer  der  Backwaaren  wird,  deshalb  auch  die
Gefahr  etwaigen  Verlustes  trägt,  oder  ob  der  Lieferant  das  Eigenthum  an
der  von  dem  Brotträger  nur  für  ihn  vertriebenen  Waare  behält  und  daher
zur  Rücknahme  der  nicht  abgesetzten  Stücke  verpflichtet  ist,  und  ob  endlich  ein
dauerndes  Vertragsverhältniß  eingegangen  worden  ist,  oder  ob  die  Beziehungen
zwischen  dem  Bäcker  und  dem  Austräger  in  einer  Kette  einzelner,  sich  regelmäßig ­
  wiederholender  Vertragsabschlüsse  bestehen.
Werden  die  vorstehend  bezeichneten  Gesichtspunkte  auf  den  gegenwärtigen
Fall  angewendet,  so  rechtfertigt  sich  die  getroffene  (die  Versicherungspflicht
verneinende)  Entscheidung.
Zwar  hat  der  Kläger  im  Widerspruch  mit  dem  in  der  Berufungsschrift
Vorgetragenen  vor  dem  Schiedsgerichte  erklärt,  daß  er  das  nicht  abgesetzte
Brot  dem  Bäcker  zurückzubringen  und  den  Preis  erstattet  zu  verlangen  berechtigt
sei,  und  der  Zeuge  hat  diese  Angabe  bestätigt.  Allein  ein  Fall,  in  dem  von
dieser  Berechtigung  thatsächlich  Gebrauch  gemacht  worden  wäre,  ist  bei  der
weiten  Entfernung  des  Absatzgebietes  vom  Wohnorte  des  Bäckers  nicht  vorgekommen. ­
  Auch  läßt  sich  nicht  erkennen,  ob  die  Zurücknahme  nicht  lediglich
aus  Billigkeitsgründen  ohne  zwingende  Rechtsverbindlichkeit  erfolgt  sein  würde,
wie  ja  auch  der  Zeuge  bereit  zu  sein  erklärt  hat,  bei  zufälligem  Verluste  des
Gebäcks  aus  Billigkcitsrücksichten  eine  Entschädigung  zu  leisten.  Bestimmter
aber  noch  als  diese  Umstände  weisen  die  sonst  festgestellten  Thatsachen  darauf
hin,  daß  zwischen  dem  Kläger  und  seinem  Lieferanten  nicht  ein  auf  Leistung
unselbstständiger  Lohnarbeit  gerichtetes  Verhältniß  bestanden  hat,
sondern  daß  Jener  lediglich  zum  Betriebe  eines  eigenen  Brothandels  kaufweise
Backwaaren  von  diesen!  entnommen  hat.  Bezeichnend  ist  in  dieser  Hinsicht
namentlich,  daß  der  Kläger  die  Backwaaren  bei  der  jedesmaligen  Entnahme
gezahlt  hat  und  daß  er  etwaige  Nestbestände,  die  er  von  seinem  Rundgange
übrig  behielt,  aus  seinem  Hause,  also  an  Käufer,  die  ihn  in  seiner
eigenen  Wohnung  aufsuchten,  abzusetzen  pflegte."
Ebenso  hat  das  Reichs-Versicherunasamt  in  einer  Revisionsentscheidung
vom  16.  November  1892  (A.  N.  f.  Sachsen  I  S.  72)  die  Versicherungspflicht
bei  einer  Brotträgerin  verneint,  welche  Brot  eines  Bäckers  bei  Gelegenheit ­
  der  von  ihr  unternommenen  Botengänge  verkaufte  und  den  nicht
abgesetzten  Theil  der  Backwaaren  dem  Bäckermeister  zurückbrachte.  Das  Reichs-Versicherungsamt
  weist  in  der  Begründung  der  Entscheidung  insbesondere
darauf  hin,  daß  die  betreffende  Person  „nicht  verpflichtet  war,  von  dem  Bäckermeister ­
  Backwaaren  abzuholen  und  für  denselben  umherzutragen,  geschweige
denn  an  bestimmten  Tagen  und  zu  bestimmten  Stunden  nach  näherer  Anweisung ­
  des  Bäckermeisters  sich  bei  ihm  einzusinden  hatte.  Vielmehr  habe  sie
Gebhard,  Jnvaliditüts-  u.  Altersversicherungsgesetz.
        <pb n="63" />
        50

Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Ann,.  12.

nach  Lage  der  Sache,  indem  sie  zu  beliebigen  Zeiten  das  Brotaustragen
besorgte,  nur  von  einer  ihr  sich  bietenden  Erwerbsgelegeuheit  nach  eigener
freier  Entschließung  von  Fall  zu  Fall  Gebrauch  gemacht."  (Wegen  der
Stellung  von  Botenfrauen  vergl.  oben  Ziffer  5.)
Gleiche  Verschiedenheiten  wie  bei  den  Brotträgern  kommen  namentlich
bei  den  in,  Handel  mit  Fischen,  Gemüse  und  anderen  Lebensmitteln  beschäftigten ­
  Personen  vor  (über  solche,  die  sonstigen  Hausirhandel  betreiben,
vergl.  das  unter  der  folgenden  Ziffer  11  Gesagte),  ferner  bei  den  sog.  Bierfahrern, ­
  d.  h.  Personen,  welche  das  von  Brauereien  oder  größeren  Bierhandlungen
  entnommene,  auf  Flaschen  gezogene  Bier  oder  auch  Bier  in  Fässern
in  den  Häusern  der  Kunden  absetzen.  In  mehreren,  auf  erhobene  Beschwerde
vom  Senate  bestätigten  Bescheiden  der  Polizeibehörde  in  Hamburg  ist  Bierfahrern ­
  die  Eigenschaft  als  selbstständige  Gewerbetreibende  abgesprochen  und  sie
sind  für  beschäftigte  Personen,  und  zwar  für  Handlungsgehilfen  erklärt.
Vergi,  darüber  Anm.  XV  3.  Als  charakteristische  Punkte  für  diese  Entscheidung ­
  sind  dabei  von  Polizeibehörde  und  Senat  angeführt,  daß  die  Bierfahrer ­
  das  ihnen  von  der  Brauerei  Morgens  übergebene  Bier  an  die  von
ihnen  aufzusuchenden  Kunden  Namens  der  Brauerei  verkaufen  und  mit  den
von  dieser  gelieferten  Wagen  den  Kunden  zuführen;  daß  sie  das  unverkaufte
Bier  jeden  Abend  mit  dem  Wagen  wieder  abzuliefern  haben;  daß  die  Brauerei
die  Preise  des  Bieres  bestimmt  und  die  Bierfahrer  keinen  Aufschlag  fordern
dürfen;  daß  ferner  die  Bierfahrer  den  Preis  des  Bieres  für  die  Brauerei  einkassiren
  und  sich  einer  Unterschlagung  schuldig  machen,  wenn  sie  das  einkassirte
Geld  nicht  abliefern.
Bei  dem  Vorhandensein  der  entgegengesetzten  Vertragsbestimmungen
zwischen  Brauerei  und  Bierfahrer  ist  aber  auch  der  letztere  als  selbstständiger
Unternehmer  erachtet,  und  zwar  auch  dann,  wenn  die  Brauerei  Pferd  und
Wagen  zur  Beförderung  des  Bieres  stellt  und  den  Bierfahrern  zu  diesem  Zwecke
überläßt;  es  macht  dabei  nichts  aus,  wenn  die  Wagen  mit  der  Firma  der
Brauerei  bezeichnet  sind.
Wegen  der  Stellung  der  von  den  Bierfahrern  angenommenen  Knechte
vergl.  XVIII  6.
11.  Ueber  die  Frage,  ob  Personen,  welche  die  von  Anderen  entnommenen
Waaren  im  Wege  des  Handels  im  Umherziehen  vertreiben  —  Hausirer,
Handelsfrauen—,  als  solche  zu  behandeln  sind,  welche  beschäftigt  werden,
ist  von  dem  Reichs-Versicherungsamte  in  einem  Falle,  in  welchem  die  Versicherungspflicht ­
  verneint  ist,  ausgeführt  (A.  N.  f.  Schlesien  ll.  S.  147):
„Die  Frage,  ob  die  Versichcrungspflicht  nach  dem  Jnvaliditäts-  und
Altersversicherungsgesetze  sich  auf  solche  Personen  erstreckt,  welche,  wie  die
Klägerin,  die  von  einem  Kaufmanne  ihnen  übergebenen  Waaren  an  einen
größeren  Kreis  von  Kunden  absetzen  und  dafür  die  Differenz  zwischen  dem
von  dem  Kaufmann  bestimmten  Waarcnpreis  einerseits  und  dem  von  ihnen
thatsächlich  erzielten  Verkaufspreis  andererseits  für  sich  vereinnahmen,  läßt  sich
nicht  allgemein  giltig  beantworten,  vielmehr  ist  darüber  nach  den  Umständen
des  einzelnen  Falles  zu  entscheiden.
Es  kommt  auch  hier  darauf  an,  ob  die  betreffende  Person  zu  dem  sie
beschäftigenden  Kaufmanne  in  jenem  Verhältniß  persönlicher  Abhängigkeit
in  Bezug  auf  die  Verrichtung  der  ihr  obliegenden  Thätigkeit  steht,  welches  das
charakteristische  Merkmal  jeder  die  Versichcrungspflicht  nach  dem  Jnvaliditätsund
  Altersversicherungsgesetze  begründenden  Beschäftigung  ist.  Unter  diesem
Gesichtspunkte  kann  dem  Schiedsgerichte  nur  beigetreten  werden,  wenn  es  die
Klägerin  als  eine  selbstständige  Gewerbetreibende  ansieht.  Nach  ihren  eigenen
Angaben,  welche  mit  denen  des  Zeugen  im  Wesentlichen  übereinstimmen,  hat
die  Klägerin  die  von  diesem  bezogenen  Waaren  zu  von  ihr  selbst  festgesetzten ­
  Preisen  an  ihre  Kundschaft  weitergegeben;  sie  war  also  in  den
        <pb n="64" />
        4*

Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Anm.  13.

51

wesentlichsten  Stücken  eines  derartigen  Geschäftsbetriebes,  der  Preisbestimmung ­
  und  der  Auswahl  der  Abnehmer  an  keinerlei  Weisungen  des  Z.
gebunden.  Es  hing  ferner  von  ihrer  eigenen  Entschließung  ab,  ob  und  in
welchem  Umfange  sie  sich  dem  Verkauf  der  ihr  anvertrauten  Waaren  widmen
wollte,  und  es  zeigt  sich  insbesondere  darin,  daß  sie  diese  Waaren  längere  Zeit
hinter  sich  behalten  durfte  und  nur  einmal  im  Jahre  Abrechnung  über
das  seither  Verkaufte  zu  halten  brauchte,  wie  wenig  Einfluß  dem  Z.  auf  den  Geschäftsbetrieb ­
  der  Klägerin  zustand.  Dementsprechend  kann  auch  der  von  ihr
erzielte  Erlös  nicht  als  ein  Lohn  ihrer  Arbeitsthätigkeit  gelten,  sondern  ist
als  ein  Geschäftsgewinn,  wie  ihn  ein  Unternehmer  erzielt,  anzusehen.
Rechnet  man  hinzu,  daß  die  Klägerin  einen  auf  ihren  eigenen  Namen  lautenden
Wandergewerbeschein  besitzt,  daß  Z.  selbst  sie  nicht  als  seine  Gewerbegehilfin
betrachtet  und  Beiträge  zur  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  für  sie  nicht
entrichtet  hat,  daß  endlich  auch  die  Gemeindebehörde  bisher  stets  von  der
gleichen  Auffassung  ausgegangen  ist,  so  kann  die  bloße  gegentheilige  Behauptung
der  Klägerin  irgend  ein  Gewicht  ebensowenig  beanspruchen,  als  es  auf  den
Umstand  ankommt,  daß  sie  von  Z.  regelmäßig  ein  Weihnachtsgeschenk  erhält,
da  solche  Geschenke  vielfach  nicht  bloß  den  Angestellten,  sondern  auch  den
Kunden  eines  Geschäfts  zu  Theil  werden."
In  der  Rev.Entsch.  vom  li.  Juni  1891  Nr.  35  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.
1891  S.  151)  dagegen  ist  der  die  Bibeln  einer  Bibelgesellschaft  vertreibende
Bibelbote,  der  beim  Verkaufe  der  Bibeln  einen  von  der  Gesellschaft  festgesetzten ­
  Preis  innezuhalten  hat,  sein  Entgelt  in  Gestalt  einer  Provision  von  den
verkauften  Exemplaren  bezieht  und  der  Gesellschaft  wöchentlich  Rechnung  abzulegen ­
  hat,  als  versicherungspflichtig  behandelt.
12.  Nicht  als  ein  versicherungspflichtiges  Beschäftigtwerden,  sondern
als  die  Beschäftigung  eines  selbstständigen  Unternehmers  ist  vom  Reichs-Versicherungsamte ­
  die  Thätigkeit  eines  Dorfbewohners  aufgefaßt,  welcher  sich  der
Gemeinde  seines  Wohnortes  und  einer  Anzahl  benachbarter  Gemeinden  gegenüber ­
  vertragsmäßig  verpflichtet  hatte,  gegen  von  den  einzelnen  Gemeinden  zu
zahlende  Pauschsummen  die  auf  dem  Grund  und  Boden  der  Gemeindemitglieder
vorkommenden  Maulwürfe  zu  vertilgen.  „Seine  Thätigkeit  kann  nicht
wohl  anders  beurtheilt  werden,  als  diejenige  eines  sog.  Kammerjägers,
welcher  seine  Dienste  beliebigen  Personen  anbietet  und  mit  diesen  Verträge
über  Vertilgung  von  Ungeziefer  an  bestimmten  Orten  gegen  eine  bestimmte
Vergütung  abschließt"  (Rev.Entsch.  vom  9.  November  1891  Nr.  89  —  A.  N.
f.  I.  it.  A.V.  1892  S.  3).  Umgekehrt  ist  in  der  Rev.Entsch.  vom  12.  Dezember
1890  Nr.  247  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1898  S.  98)  das  Fangen  von  Maulwürfen
als  eine  versicherungspflichtige  Beschäftigung  angesehen,  wo  sie  von  einem
Manne  betrieben  wurde,  der  „seinem  Hauptberufe  nach  landwirthschaftlicher
Tagearbeiter  war  und  den  Maulwurffang  nur  derart  betrieb,  daß  der  letztere
lediglich  bei  Gelegenheit  seiner  gewöhnlichen  Arbeit  stattfand  und  insofern  als
der  Ausfluß  jener  seiner  Hauptbeschäftigung  angesehen  werden  mußte",  und
daß  der  Betreffende  „in  der  Regel  für  dieselben  Besitzer,  bei  denen  er  gegen
Tagelohn  ländliche  Arbeiten  verrichtete,  auch  als  Maulwurfsfänger  beschäftigt ­
  war".
Vergi,  wegen  der  Unterscheidung  von  Fällen  unselbstständiger  Lohnarbeit
und  selbstständigen  Geschäftsbetriebes,  ferner  Anm.  II  6.
12.  Beschäftigt  werden.  Das  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesctz
  verwendet,  um  die  thatsächliche  Grundlage  der  Versicherung  zu  bezeichnen,
außer  diesem  Ausdrucke  auch  den  „in  einem  Arbeits-  oder  Dienstverhältnisse ­
  stehen"  (§§.  17,  19,  119,  156,  157,  158,  160)  oder  „in  einem
Arbeitsverhältnisse  stehen"  (§.111).
Mit  dem  Ausdrucke  „in  einem  ArbeitS-  oder  Dienstverhältnisse  stehen"
ist  nicht  an  allen  angeführten  Stellen  derselbe  Begriff  zu  verbinden.  Während
        <pb n="65" />
        52

Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Anm.  14.
B—1
oder  Pächters)  vorkommt  (Rev.Cntsch.  vom  31.  Oktober  1891  Nr.  8Z  —  A.  N.
f.  I.  u.  A.V.  1891  S.  187).  ....  .  .
Als  ein  Beschäftigtwerden,  ein  die  VersicherungspfUcht  begründen-1892
  S  23  —  in  dem  Falle  der  Ehefrau  eines  landwirtschaftlichen  Gutstagc-Ş

so  lange  das  feste  Dienstverhältniß  aufrecht  erhalten  wird.
■m
14.  Die  Verabredung  einer  Kündiaungrsrist  gestaltet  ein  aus  ge-3»Ä»
        <pb n="66" />
        Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Anm.  15—20.

53

der  in  Anm.  12  aufgeführten  Fälle,  wo  es  sich  um  einen  selbstständigen  Betrieb ­
  und  nicht  um  ein  Beschäftigtwerden  handelt,  werden  Kündigungsfristen
zwischen  dem  Auftraggeber  und  Auftragnehmer  verabredet,  gerade  wie  auch
für  andere  längere  Zeit  dauernde  Vertragsverhältnisse,  z.  B.  Sachmieth-Verträge,
Lieferungs-Verträge,  bei  denen  der  Auftragnehmer  in  keinerlei  persönliche  Abhängigkeit ­
  zum  Auftraggeber  tritt,  sehr  vielfach  Fristen  für  den  Rücktritt  von
dem  Vertrage  vertragsmäßig  festgesetzt  werden.
In  zahlreichen  anderen  Fällen  gestattet  dagegen  allerdings  das  Vorhandensein ­
  einer  auf  Jnnehaltung  einer  Kündigungsfrist  gehenden  Verabredung
den  Schluß  auf  das  Bestehen  eines  gelohnten  Arbeiterverhältniffes.
15.  Ueber  den  Begriff  „Betriebsamte"  vergl.  Anltg.  XIV  S.  17.
1«.  Ueber  den  Begriff  „Handlungsgehilfen  und  -Lehrlinge"  vergl.
Anltg.  XV  S.  17.  Wegen  der  in  Apotheken  beschäftigten  Gehilfen  und
Lehrlinge  vergl.  Anm.  XV  6.
1?  Die  Bezeichnung  Jahresarbeitsverdienst  kommt  im  I.  u.  A.V.G.
an  drei  Stellen  vor  und  zwar  in  verschiedener  Bedeutung.  Im  §.  1
entscheidet  die  Höhe  des  „regelmäßigen  Jahresarbeitsverdienstes"  über  das
Vorhandensein  oder  Nichtvorhandensein  der  Versicherungspflicht,  im  §.  22  bestimmt ­
  der  Betrag,  der  „als  Jahresarbeitsverdienst  gilt",  die  Zugehörigkeit  zu
einer  der  vier  Lohnklassen,  und  im  §.  159  richten  sich  die  Steigerungssätze,  welche
für  die  auf  Grund  der  Uebergangsbestimmungen  die  Altersrente  erlangenden
Versicherten  in  Anwendung  kommen,  nach  dem  „durchschnittlichen  Jahresarbeitsverdienste", ­
  welchen  er  in  der  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vorhergehenden  Zeit
bezogen  hat.  „Im  §.  1  und  §.  159  wird  unter  Jahresarbeitsverdienst  dasjenige
verstanden,  was  Jemand  während  eines  Jahres  wirklich  verdient  hat,  im
§.  22  dagegen  dasjenige,  was  er  verdienen  würde,  wenn  er  denjenigen  Tagelohn,
den  er  bei  der  augenblicklich  in  Frage  stehenden  Lohnzahlung  zu  empfangen
hat,  eine  gewiffe  längere  Zeit  über  bezöge,  oder  was  als  sein  Verdienst  für
diese  Zeit  ganz  unabhängig  von  seinem  wirklichen  Lohne  gelten  soll.
In  den  §§.  1  und  159  bezeichnet  Jahresarbeitsverdienst  also  eine  den  wirklichen ­
  Verdienst  ausdrückende  Ziffer,  im  §.22  lediglich  einen  Maßstab,  nach
welchem  die  Einreihung  des  Einzelnen  in  eine  der  aufgestellten  Lohnklaffen
vorgenommen  wird.  Jahresarbeitsverdienst  im  Sinne  der  §§.  1  und  159  ist
für  eine  einzelne  Person  immer  nur  eine  Ziffer  für  dasjenige  Jahr,  für  welches
sie  ermittelt  ist,  der  Jahresarbeitsverdienst  im  Sinne  des  §.  22  dagegen  kann
für  dieselbe  Person  in  demselben  Jahre  ein  sehr  verschiedener
sein,  er  wird  stets  nur  für  eine  Lohnzahlung,  also  regelmäßig  für  eine
Woche,  ermittelt,  und  es  kann  der  Iahrcsarbeitsverdienst  für  dieselbe  Person
in  einem  Jahre  52  oder  53  verschiedene  Beiträge  ergeben."  Gebhard
in  der  I.  u.  A.V.  im  D.  R.  I  S.  122.  Vergl.  auch  Düttmann  ebendaselbst
II.  S.  40.  Ueber  die  Berechnung  des  Jahresarbeitsverdienstes  im  Sinne  des
§.  1  vergl.  Anm.  X  9  und  XVI  3.
18.  Die  unter  Ziffer  I.  2  der  Anltg.  genannten  Personen  sind  nur  versicherungspflichtig, ­
  wenn  sie  Lohn  oder  Gehalt  beziehen,  die  Summe  aber,
welche  ihnen  daraus  zufließt,  im  Jahre  nicht  mehr  als  2000  Mk.  im  Höchstbetrage ­
  ausmacht.
Im  Gegensatze  dazu  sind  die  unter  Ziffer  1  und  8  fallenden  Personen
versicherungspflichng  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  ihres  Jahresarbeitsverdienstes.
1».  Ueber  die  Begriffe  „Seeleute",  „Schiffsbesatzung",  „deutsches
Seefahrzeug"  vergl.  Anltg.  XVII  S.  18.
«O.  Personen  der  Schiffbesatzuny  von  Fahrzeugen  der  Binnenschiffahrt. ­
  Die  Binnenschiffahrt  umfaßt  jede  Wasserschiffahrt,  welche  nicht
unter  den  Begriff  der  „Seefahrt"  fällt.  Ueber  den  Begriff  der  letzteren  vergl.
Anm.  XVII  7.
        <pb n="67" />
        54

Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Sinnt.  20.

Zur  Binnenschiffahrt  gehört  auch  die  Schiffahrt  mit  Kähnen,  Gondein
  u.  s.  w.,  aber  nicht  die  Fischerei  (Begründung  des  Gesetzes  über  die
Ausdehnung  der  Unfall-  und  Krankenversicherung  vom  28.  Mai  1885  S.  10,
Anleitung  des  Reichs-Versicherungsamtes,  betreffend  die  Anmeldung  der  nach
dem  eben  bezeichneten  Gesetze  versicherungspflichtigen  Betriebe  unter  Ziffer  5
&amp;gt;A.  N.  f.  U.V.  1885  S.  160s).  Als  Schiffahrt  gelten  ferner  nicht  die  im
§.  1  des  eben  genannten  Ausdehnungsgesetzes  neben  dem  Binncnschiffahrtsbetriebe
  genannten  anderen,  mit  der  Benutzung  der  Binnenwasserstraßen  zusammenhängenden ­
  Betriebe,  nämlich  Baggerei-,  Flößerei-,  Prahm-,
Fährbetrieb  und  der  Betrieb  des  Schiffsziehens  (Treidelei).  (Die  in  der
Binnenschiffahrt  wie  in  den  übrigen  eben  genannten  Betrieben  beschäftigten
Personen  unterstehen  der  Unfallversicherung  nur,  wenn  der  Betrieb  gewerbsmäßig ­
  ist,  dagegen  der  Inoaliditäts-  und  Altersversicherung  auch  dann,
wenn  dies  nicht  der  Fall  ist.)  , x
Personen  der  Schiffsbesatzung  von  Fahrzeugen  der  Binnenschiffahrt
sind,  wenn  sie  gegen  Gehalt  oder  Lohn  beschäftigt  sind,  nach  dem  I.  u.  A.V.G.
sämmtlich  versicherungspflichtig,  einerlei  ob  sie  als  Betriebsbeamte  oder  in
welcher  anderen  Stellung  sie  beschäftigt  sind,  und  einerlei  wie  hoch  ihr  Jahresarbeitsverdienst ­
  durch  Lohn  oder  Gehalt  ist.  (Unfallversicherungspfltchtig  sind
dagegen  Betriebsbeamte,  die  zur  Besatzung  von  Fahrzeugen  der  Binnenschifffahrt ­
  gehören,  nur  dann,  wenn  ihr  Jahresarbeitsverdienst  an  Lohn  oder  Gehalt ­
  2000  Mk.  oder  weniger  beträgt,  falls  nicht  die  Bersicherungspflicht  durch
statutarische  Bestimmung  auf  Betriebsbeamte  mit  einem  2000  Mk.  übersteigenden
Jahresarbeitsverdienste  erstreckt  sein  sollte.)  .  ^
Wer  zu  den  Personen  der  Schifföbesatzung  gehört,  ist  für  die  Seesahrzeuge ­
  bestimmt.  Es  ist  diese  Begriffsbestimmung  in  sinnentsprechender  Weise
auch  für  die  Binnenschiffahrt  in  Anwendung  zu  bringen.  S.  diese  Begriffsbestimmung ­
  Anm.  XVII  4,  5.
Die  im  Baggerei-,  Flößerei-,  Prahm-,  Fähr-  und  Treideleibetriebe  beschäftigten ­
  Personen  unterstehen  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  zwar
ebenfalls,  fallen  aber  nicht  unter  Ziffer  3  des  §.  1,  sondern  unter  Ziffer  1  oder  2;
in  derartigen  Betrieben  beschäftigte  Betriebsbeamte  sind  also  nur  dann  versichcrungspflichtig,
  wenn  ihr  Jahresarbeitsverdienst  an  Gehalt  oder  Lohn  den
Betrag  von  2000  Mk.  nicht  überschreitet.
Auf  die  Personen  der  Schiffsbesatzung  von  Fahrzeugen  der  Binnenschifffahrt ­
  und  die  im  Flößereibetriebc  beschäftigten  Personen  beziehen  sich  zwei  der
Ausnahmen,  welche  auf  Grund  der  Bestimmung  des  §.  8  Abs.  3  des  I.  u.  A.V.G.
getroffen  sind.
1  Auf  Grund  der  Vorschriften  unter  I  B  des  Bundesrathsbeschlusses  vom
27.  November  1890/24.  Dezember  1891  über  den  Ausschluß  vorübergehender ­
  Dienstleistungen  von  der  Versicherungspflicht  (s.  S.  4)  ist  von
dem  preußischen  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe  unterm  27.  März
1891  bestimmt,
daß  die  übungsgemäß  in  Flößereibetrieben  auf  den  ostpreußischen
Gewässern  stattfindenden  vorübergehenden  Dienstleistungen  der
russi  ch-polnischen  und  galizischen  Flößer  nicht  als  eine
die  Versicherungspflicht  begründende  Beschäftigung  angesehen  werden
sollen.
2.  Der  Bundesrathsbeschluß  vom  24.  Januar  1893,  denselben  Gegenstand
betreffend  (s.  S.  6),  schreibt  unter  c  vor,
„daß  Dienstleistungen  des  Personals  ausländischer  Schiffe,  die  im
Binnenschiffahrtsverkehre  deutsche  Wasserstraßen  befahren,  soweit  nicht
diese  Schiffe  nach  Entscheidung  der  Landeszentralbehorde  oder,  wenn
mehrere  Bundesstaaten  betheiligt  sind,  des  Reichskanzlers  im  Jnlande
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        Zu  Ziffer  I  der  Aul.  Anni.  21  u.  Ziffer  II  der  Anl.  Anm.  1  u.  2.  55
einen  regelmäßigen  Verkehr  von  erheblichem  Umfange  unterhalten",
nicht  als  Beschäftigung  im  Sinne  des  I.  u.  A.V.G.  anzusehen  sind.
Erläuterungen  zu  diesen  Ausnahmebestimmungen  s.  in  den  Anm.  VI  25,
80,  31  u.  32.
91.  Die  zu  der  Schiffsbesatzung  von  deutschen  Fahrzeugen  der  Binnenschiffahrt ­
  gehörigen  Personen  sind,  wenn  der  Sitz  des  Betriebes,  von  dem  aus
die  Schiffahrt  betrieben  wird,  im  Deutschen  Reiche  liegt,  nach  §.  41  des  I.  u.
A.V.A.  versicherungspflichtig,  auch  während  sich  diese  Fahrzeuge  im  Auslande
befinden.
Vergi,  wegen  der  Versicherung  von  Personen  der  Schiffsbesatzung  von
Fahrzeugen  der  Binnenschiffahrt  Gebhard,  die  I.  u.  A.V.  der  Seeleute  Anm.  1
und  4  zu  §.  1,  Anni.  4  ju  §.  3  und  Anm.  2  zu  §.  41.

Zu  Ziffer  II  der  Anleitung.
1  Die  freiwillige  Begründung  des  Versicherungsverhältniffes  wird  im
Gesetze  Selbstversicherung,  die  freiwillige  Fortsetzung  oder  Erneuerung
des  (in  Gemäßheit  der  Versicherungspflicht  oder  der  Selbstversicherung)  begründeten ­
  Versicherungsverhältniffes  dagegen  freiwillige  Versicherung  genannt. ­
  Vergl.  darüber  und  wegen  der  verschiedenen  Behandlung  beider  Arten
der  Versicherung  Gebhard,  Kommentar  Anm.  zu  §.8.
9.  Der  Begriff  „Betriebsunternehmer"  kommt  bei  der  Ausführung
der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung,  während  er  für  die  Ausführung  der
Unfallversicherung  grundlegende  Bedeutung  hat,  verhältnißmäßig  wenig  in  Anwendung. ­
  Diese  beschränkt  sich  auf  die  in  den  §§.  2,  8,  110  und  118  behandelten ­
  Fragen  der  Ausdehnung  der  Vcrsicherungspflicht,  der  Selbstversicherung
und  der  freiwilligen  Versicherung.  (Außerdem  vergl.  §.  35  des  I.  u.  A  V.G.)
Für  die  Ausführung  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  ist  dagegen
von  entscheidendem  Gewichte  der  Begriff  des  „Arbeitgebers"  (Anm.  14  S.  24).
Beide  Begriffe,  Betriebsunternehmer  und  Arbeitgeber,  decken  sich  nicht
vollständig.  Meist  freilich,  aber  doch  nicht  immer  treffen  beide  Eigenschaften,
die  des  Betriebsunternehmers  und  des  Arbeitgebers,  in  derselben  Person  zusammen. ­
  Vergl.  über  den  Unterschied  Anm.  XVlll  1.  Sofern  die  wegen
der  Selbstversicherung  in  Betracht  kommenden  „kleinen  Betriebsunternehmer"
Lohnrabeiter  beschäftigen,  vereinigen  sich  jedenfalls  in  ihrer  Person  die  Eigenschaften ­
  des  Betriebsunternehmcrs  und  Arbeitgebers.
Der  Unternehmer  eines  Betriebes  ist  derjenige,  „für  dessen
Rechnung  der  Betrieb  erfolgt"  (U.V.G.  §.  9  Abs.  2),  derjenige  also,
dem  das  ökonomische  Ergebniß  des  Betriebes  Vortheil  oder  Nachtheil ­
  bringt  (A.  N.  des  R.V.A  1885  S.  344,  Entsch.  Nr.  70),  oder  derjenige, ­
  von  dem  der  Betrieb  dergestalt  abhängig  ist,  daß  ihm  der
wirthschaftliche  Ertrag  oder  Nachtheil,  der  sich  daraus  ergiebt,
unmittelbar  zufällt  (Gebhard,  Seeleute  Anm.  zu  §.2,  Bosseu.  v.Woedtke,
Kommentar  Anm.  2  zu  §.  2).
Unter  einem  Betriebe  ist  nach  Ziffer  XIV  derAnltg.  (S.  17)  „ein
Inbegriff  fortdauernder  wirtschaftlicher  Thätigkeiten"  zu  verstehen. ­
  (Vergl.  dazu  Anm.  XIV  1  und  2.)  Der  Umfang,  die  Ausdehnung  dieser
Thätigkeiten  entscheidet  nicht  über  das  Vorhandensein  oder  Nlchtvorhandensem
eines  Betriebes.  Es  giebt  zahlreiche  Betriebe  auch  von  geringstem  Umfange,
und  gerade  auf  die  Unternehmer  solcher  kleinsten  Betriebe,  in  welchen  gar  fern
Lohnarbeiter  oder  wenigstens  in  der  Regel  kein  Lohnarbeiter  beschäftigt  wird,
findet  die  Bestimmung  von  Ziffer  II  der  Anltg.  Anwendung,  wonach  sie  berechtigt
  sind,  sich  selbst  zu  versichern.
        <pb n="69" />
        56

Zu  Ziffer  II  der  Anleitung  Anm.  3.

Der  Begriff  „Betriebsunternehmer"  deckt  sich  ferner  auch  nicht  mit
dem  Begriffe  „selbstständiger  Gewerbetreibender".  Jeder  selbstständige
Gewerbetreibende  ist  zwar  Bctriebsunternehmer,  aber  nicht  jeder  Betriebsunternehmer ­
  ist  selbstständiger  Gewerbetreibender,  da  es  zahlreiche  andere  Betriebe
außer  den  gewerblichen  giebt.  Vergl.  darüber  Anm.  zu  XIV.  Der  Satz,
daß  jeder  selbstständige  Gewerbetreibende  auch  Betriebsunternehmer  ist,  gilt
auch  von  den  Hausgewerbetreibenden,  jedoch  hat  deren  Betrieb  gewisse
besondere  Eigenschaften,  durch  die  sich  die  hausgewerblichen  Betriebe  von  allen
übrigen  unterscheiden;  vergl.  Anm.  XIX  1.
In  den  §§.  2  und  8  des  I.  u.  A.V.G.,  an  die  sich  die  Ziffer  II  der  Anltg.
anschließt,  ist  die  Bezeichnung  „Betriebsunternehmer"  im  engeren  Sinne  gebraucht, ­
  dergestalt,  daß  die  Hausgewerbetreibenden  darunter  nicht  mitbegriffen
werden,  dagegen  im  §.  118  des  I.  u.  A.V.G  im  weiteren  Sinne,  so  daß  auch
die  Hausgewerbetreibenden  mit  darunter  fallen,  wie  bei  der  Verhandlung  über
das  Gesetz  im  Reichstage  ausdrücklich  festgestellt  morden  ist.  (Sten.Verh.  S.  1968
A.  B.)  Die  Unterscheidung  der  Hausgewerbetreibenden  von  den  Betriebsunternehmern ­
  im  engeren  Sinne  ist  von  Bedeutung  deshalb,  weil  der  Befugniß  der
letzteren,  sich  selbst  zu  versichern,  und  der  Befugniß  des  Bundesrathes,  die  Versicherungspflicht ­
  auf  sie  auszudehnen,  engere  Grenzen  gezogen  sind  als  bei  den
Hausgewerbetreibenden;  bei  den  Betriebsunternehmern  ist  die  eine  wie  die
andere  Befugniß  abhängig  davon,  daß  sie  regelmäßig  keinen  Lohnarbeiter  beschäftigen, ­
  bei  den  Hausgewerbetreibenden  verschlägt  es  nichts,  ob  sie  überhaupt
Lohnarbeiter  und  wie  viele  sie  deren  beschäftigen.  Vergl.  darüber  Anm.  XIX  3.
Wo  in  den  folgenden  Anmerkungen  von  Betriebsunternehmern  die  Rede  ist,
ist  diese  Bezeichnung  im  engeren  Sinne  verstanden,  so  daß  die  Hausgewerbetreibenden ­
  nicht  einbegriffen  sind.
Der  Geschäftsbetrieb  mancher  kleinen  Unternehmer  ist  nun  der  Beschäftigungsart ­
  von  Lohnarbeiten:  außerordentlich  ähnlich;  sie  stehen  zu  ihren  Auftraggebern ­
  häufig  in  derartigen  Beziehungen,  daß  es  im  Einzelfalle  schwer
ist  festzustellen,  ob  sie  nicht  etwa  als  Personen,  die  beschäftigt  werden,  und
demnach  als  versicherungspflichtige  Lohnarbeiter  zu  erachten  sind.  Es  wird
dieserhalb  auf  die  eingehenden  Erörterungen  über  diesen  Punkt  in  Anm.  I  12
S.  28ff.  und  Anm.  II  6  S.  58  ff.  verwiesen.
3.  Nicht  entscheidend  dafür,  ob  Jemand  als  Betriebsunternehmer  oder  als
versicherungspflichtiger  Lohnarbeiter  zu  gelten  hat,  ist  der  Umstand,  daß  der
Betreffende  sich  selbst  als  Betriebsunternehmer  bezeichnet.  Insbesondere  ist
die  von  ihm  bewerkstelligte  Anmeldung  eines  selbstständigen  Gewerbebetriebes
nicht  ausschlaggebend.  Allerdings  bietet  sie  immerhin  ein  Moment,  auf  das
in  Zweifelfällen  Rücksicht  zu  nehmen  ist  (Rev.Entsch.  des  R.V.A.  Nr.  96,
—  s.  Anm.  112  Ziffer  4  S.  38  —  und  Nr.  53  —  s.  Anm.  II  6  Ziffer  1  S.  60),
aber  weder  für  die  Unterscheidung  des  Betriebsunternehmers  vom  Lohnarbeiter
noch  für  seine  Unterscheidung  vom  Hausgewerbetreibenden  ist  die  Anmeldung
unter  allen  Umständen  ein  sicheres  Kennzeichen.
„Selbstverständlich  kann  eine  Anmeldung  dann  von  irgend  welcher  Bedeutung ­
  nicht  sein,  wenn  sie  gerade  zu  dem  Zwecke  vorgenommen  ist,  um  den
Betrieb  als  einen  selbstständigen  bei  Ausführung  der  Arbeiterversicherungsgesetze ­
  erscheinen  zu  lassen.  Da  zu  der  Anmeldung  eines  solchen  auch  derjenige ­
  berechtigt  ist,  welcher  einen  wirklichen  Betrieb  nicht  ausübt,  so  würde
dieser  Fall  nicht  ausgeschlossen  sein;  es  wäre  aber  dann,  wenn  der  Zweck,  den
Betrieb  gerade  mit  Rücksicht  auf  die  bezeichneten  Gesetze  als  einen  selbstständigen
darzustellen,  hervortritt,  die  Anmeldung  als  nicht  geschehen  zu  betrachten.  Ausschlaggebendes ­
  Gewicht  würde  er  aber  auch  in  zahlreichen  anderen  Fällen  nicht
haben.  Für  die  Frage,  ob  Lohnarbeiter  oder  Hausgewerbetreibender?  deshalb
nicht,  weil  der  selbstständige  Gewerbetreibende  zum  Lohnarbeiter
werden  kann,  ohne  daß  es  einer  Wiederabmeldung  des  Gewerbe-
        <pb n="70" />
        Zu  Ziffer  II  der  Anleitung  Anm.  4  u.  5.

57

Betriebes  bedarf  (namentlich  in  denjenigen  Staaten,  wo  keine  Gewerbesteuer ­
  erhoben  wird).  Und  für  die  Frage,  ob  Hausgewerbetreibender  oder
Betriebsunternehmer?  aus  dem  Grunde  nicht,  weil  hinsichtlich  der  Verpflichtung
zur  Anmeldung  des  selbstständigen  Gewerbebetriebes  die  Unterscheidung  zwischen
Hausgewerbetreibenden  und  anderen  selbstständigen  Gewerbetreibenden  nichl
grundsätzlich  und  nicht  in  den  verschiedenen  Bundesstaaten  gleichmäßig  durchgeführt ­
  ist.  Einige  Zweige  des  Hausgewerbes  sind  von  der  Verpflichtung  zur
Anmeldung  ausgenommen,  andere  nicht."  Gebhard,  Hausgewerbetreibende
S.  30.
Der  Fall,  daß  in  versicherungspflichtiger  Beschäftigung  befindliche  Personen ­
  im  Besitze  der  Anmeldung  des  selbstständigen  Gewerbebetriebes  sind,
kommt  namentlich  bei  Solchen  häufig  vor,  welche  früher  das  Geschäft  allerdings
selbstständig  betrieben,  dies  aber  aufgegeben  haben  und  in  die  Stellung  verstcherungspflichtiger
  Heimarbeiter  getreten  sind,  z.  B.  bei  früher  selbstständigen
Schneidern,  welche  als  Heimarbeiter  für  ein  Kleidermagazin  arbeiten.  Ihre
Bersicherungspflicht  wird  auch  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  wenn  sie  nebenher
Arbeiten  in  geringem  Umfange  für  eigene  Kunden  herstellen.  Vergi.  Anm.  Vili  2
und  XIX  2.
4.  Lohnarbeiter  vergi.  Anm.  I  6  S.  26.
5.  Für  die  Bestimmung  wegen  der  Befugniß  der  „Betriebsunternehmer,
welche  nicht  regelmäßig  wenigstens  einen  Lohnarbeiter  beschäftigen",  zur  Selbstversicherung ­
  kommt  es  ihrem  strengen  Wortlaute  nach  nicht  darauf  an,  daß
der  Lohnarbeiter  in  dem  Betriebe  —  Gewerbebetriebe,  Landwirthschaftsbetriebe, ­
  kaufmännischen  oder  sonstigen  Betriebe  —  des  Unternehmers  beschäftigt
ist.  Es  würde  also  von  der  Selbstversicherung  z.  B.  ein  Handwerker,  der
jahraus,  jahrein  ohne  Gehilfen  oder  Lehrling  arbeitet,  der  aber  regelmäßig
«inen  Dienstboten  hält,  keine  Anwendung  machen  können;  das  würde  aber  mit
der  Absicht  der  Bestimmung  schwer  zu  vereinigen  sein.  Dieser  entspricht  es
vielmehr,  den  Ausschluß  von  der  Berechtigung  zur  Selbstversicherung  auf  den
Fall  zu  beschränken,  daß  die  regelmäßige  Beschäftigung  eines  Lohnarbeiters
im  Betriebe  des  betreffenden  Unternehmers  erfolgt.(Vergl.  Anm.  H2Zff.  1S.29.)
Zur  Selbstversicherung  befugt  ist  ferner  ein  solcher  Betriebsunternehmer,
welcher  regelmäßig  keinen  Lohnarbeiter,  zeitweilig  aber  auch  deren  mehrere
beschäftigt  und  ein  solcher,  welcher  regelmäßig  einen  oder  mehrere,  Lohn
oder  Gehalt  nicht  beziehende  Lehrlinge  beschäftigt,  auch  wenn  sie  gelegentlich
einen  oder  mehrere  Lohnarbeiter  halten.  Vergl.  Gebhard,  Kommentar
Anm.  4  zu  §.  2.
Für  die  Handhabung  der  Bestimmung  ist  die  Auslegung  des  Wortes
„regelmäßig"  im  einzelnen  Falle  entscheidend.  Die  obige  Ziffer  II  der  Anleitung
erläutert  das  Wort  durch  den  Zusatz:  „Hierunter  fallen  diejenigen  Betriebsunternehmer, ­
  bei  welchen  die  Beschäftigung  des  Lohnarbeiters  keinen  ständigen
  Charakter  hat,  vielmehr  nur  gelegentlich  und  ausnahmsweise  erfolgt." ­
  Vergl.  wegen  der  Begriffe  „regelmäßig",  „ständig",  „gelegentlich"
Gebhard,  Hausgewerbetreibende  Anm.  11  zu  Ziffer  1.
Aus  der  Gesammtheit  der  Verhältniße  der  betreffenden  Person  innerhalb ­
  eines  längeren  Zeitraums  ist  zu  entnehmen,  ob  die  Beschäftigung
des  Lohnarbeiters  einen  ständigen  Charakter  hat  und  demnach  als  eine  regelmäßige ­
  anzusehen  ist  (Anm.  VIII  2).
Die  Anleitung  geht  nun  unter  Ziffer  II  aber  zu  weit,  wenn  sie  verlangt,
daß  die  Beschäftigung  von  Lohnarbeitern  nur  ausnahmsweise  erfolgen  dürfe,
damit  der  Betriebsunternehmer  befugt  sein  soll,  sich  selbst  zu  versichern.  „Ausnahmsweise" ­
  erfolgt  die  Versicherung  nicht,  wenn  sie  alljährlich  während  einiger
Wochen  oder  Monate  erfolgt;  aber  sie  ist  auch  in  diesem  Falle,  obwohl  diese
zeitweilige  Beschäftigung  nicht  ein  Ausnahmezustand  ist,  doch  keine  regelmäßige
in  dem  Sinne,  daß  sie  einen  dauernden,  ständigen  Charakter  hätte.  Eine  der-
        <pb n="71" />
        58

Zu  Ziffer  II  der  Anleitung  Anm.  6.

artige,  sich  wiederholende,  aber  immer  nur  kurze  Zeit  währende  Beschäftigung
eines  Lohnarbeiters  schließt  die  Befugniß  des  Betriebsunternehmers,  sich  selbst
zu  versichern,  nicht  aus.
Im  Interesse  der  betheiligten  Kreise  ist  wünschenswerth,  daß  nicht  durch
zu  enge  Auslegung  der  Kreis  der  unter  §§.  2  und  8  fallenden  Personen  entgegen ­
  der  Absicht  des  Gesetzes  zu  sehr  eingeschränkt  wird.  Nicht  bloß  die  Befugniß
  der  betreffenden  Personen  zur  Selbstverstcherung  würde  dadurch  eingeengt, ­
  sondern  auch  die  Befugniß  des  Bundesrathes  zur  Erstreckung  der
Vcrsicherungspslicht  auf  kleine  Betriebsunternehmer.  Die  Befugniß  zur  Selbstversicherung, ­
  also  zum  freiwilligen  Eintritte  in  die  Versicherung,  wird  allerdings
ihre  hauptsächliche  Bedeutung  nur  in  den  ersten  Jahrzehnten  nach  dem  Inkrafttreten ­
  des  Gesetzes  haben,  da  in  dieser  Zeit  der  Weg  der  Selbstversicherung
der  einzige  ist,  auf  welchem  die  „kleinen  Betriebsunternehmer"  (und  selbstständigen ­
  Hausgewerbetreibenden),  soweit  nicht  der  Bundesrath  von  seinem
Rechte,  die  Ausdehnung  der  Versicherungspflicht  auf  sie  zu  verfügen,  Gebrauch
macht,  zur  Versicherung  gelangen  können.  In  späterer  Zeit  werden  die  meisten
von  ihnen,  bevor  sie  in  die  Stellung  von  Betriebsunternehmern  (oder  Hausgewerbetreibenden) ­
  kommen,  in  unselbstständigem  Lohnarbeiterverhältnisse  versicherungspflichtig ­
  gewesen  sein,  und  es  kommt  dann  für  sie  vielmehr  die  freiwillige ­
  Fortsetzung  oder  Erneuerung  des  Versicherungsverhältnisses  in  Betracht
—  Sten.Verh.  S.  1158  ff.  —  (Gebhard,  Kommentar  Anm.  1  zu  §.8).  Die
Befugniß  des  Bundesrathes  zur  Erstreckung  der  Versicherungspflicht  auf  kleine
Betriebsunternehmer  wird  aber  dauernd  von  Bedeutung  sein.
«.  Zu  den  Betriebsunternehmern  gehören  auch  zahlreiche  Personen,
deren  Beschäftigung  in  der  Ausführung  von  gewissen  Dienstleistungen  gegen  Entschädigung ­
  besteht  und  welche  zur  Ausübung  ihres  Gewerbes  entweder  der
obrigkeitlichen  Zulassung  bedürfen  oder  welche  ihr  Gewerbe  zwar  frei  betreiben,
aber  damit  sie  dabei  öffentlichen  Glauben  genießen,  unter  gewissen  Voraussetzungen
eine  obrigkeitliche  Bestallilng  erhalten.  Fälle  der  letzteren  Art  ergeben  sich  aus  der
Anwendung  des  §.  36  der  Reichs-Gewerbeordnung,  dessen  erster  Absatz  lautet:
„Das  Gewerbe  der  Feldmesser,  Auktionatoren,  derjenigen,  welche  den  Feingehalt ­
  edler  Metalle  oder  die  Beschaffenheit,  Menge  oder  richtige  Verpackung
von  Waaren  irgend  einer  Art  feststellen,  der  Güterbestätiger,  Schaffer,  Wäger,
Messer,  Bracker,  Schauer,  Stauer  rc.  darf  zwar  frei  betrieben  werden,  es  bleiben
jedoch  die  verfassungsmäßig  dazu  befugten  Staats-  oder  Kommunalbehörden
oder  Korporationen  auch  ferner  berechtigt,  Personen,  welche  diese  Gewerbe  betreiben ­
  wollen,  auf  die  Beobachtung  der  bestehenden  Vorschriften  zu  beeidigen
und  öffentlich  anzustellen."
Dadurch  daß  die  vorbezeichneten  Gewerbetreibenden  ihre  Thätigkeit  auf
fremde  Waaren  zu  richten  haben  und  gleichartige  Thätigkeit  auch  von  Lohnarbeitern ­
  (vergi.  Anm.  Vii  2)  vorgenommen  werden,  nähert  sich  ihr  Betrieb
in  vielen  Fällen  der  Lohnarbeiterbeschästigung.  Das  Reichs-Versicherungsamt ­
  hat  bei  Handhabung  des  Gesetzes  über  die  Ausdehnung  der  Unfall-  und
Krankenversicherung  vom  28.  Mai  1885  wegen  der  Unterscheidung  der  Betriebe
der  selbstständigen  Güterlader  rc.  von  der  Thätigkeit  von  Arbeitern  in
fremdem  Betriebe  Folgendes  festgestellt  (Handbuch.  Ausdehn.Ges.  §.  1  Anm.  64
u.  65  S.  480):  „Gegen  die  Unternehmereigenschaft  spricht  nicht  in  ausschlaggebender ­
  Weise,  daß  der  Betreffende  sich  in  seiner  sozialen  Stellung  wenig  oder
gar  nicht  über  den  Arbeiterstand  erhebt,  daß  er  gleich  seinen  Arbeiten:  selbst
mitarbeitet  —  eine  Erscheinung,  welche  auch  in  der  Landwirtschaft,  ebenso
bei  kleinen  Fuhrwerksbetrieben  häufig  vorkommt  —,  daß  der  Betrieb  häufigen
Unterbrechungen  ausgesetzt  und  nicht  von  langer  Dauer  ist,  daß  der  Güterpacker ­
  rc.  während  der  Zeit,  wo  der  Betrieb  ruht  oder  unterbrochen  ist,  als
gewöhnlicher  Tagearbeiter  seinen  Unterhalt  sich  verdient  oder  auch  als  Arbeiter
in  einen  anderen  Güterpacker-  rc.  Betrieb  zeitweise  übertritt.
        <pb n="72" />
        Zu  Ziffer  II  ber  Anleitung  Anm.  6.

59

Als  besondere,  die  Unternehmereigenschaft  eines  solchen  Gewerbetreibenden
kennzeichnende  Merkmale  sind  vielmehr  zu  beachten,  daß  derselbe  sowohl  seinen
Auftraggebern  als  seinen  Gehülfen  gegenüber  eine  gewisse  wirthschaftliche  und
persönliche  Selbstständigkeit  hat.  Dieselbe  ist  darin  gefunden  worden,  daß  er
nicht  immer  und  nur  für  eine  Firma,  sondern  für  mehrere  Auftraggeber
Packer-,  Lade-  rc.  Arbeiten  übernimmt,  daß  er  für  sich  allein  mit  den  Auftraggebern ­
  das  Erforderliche  vereinbart,  die  Vergütung  für  die  Arbeiten  ausbedingt, ­
  für  rechtzeitige  Beendigung  und  sorgsame  Ausführung  sowie  für  den
Schaden,  welcher  etwa  durch  seine  Arbeiter  verursacht  wird,  durch  ein  Konventionalstrafe ­
  hasten  zu  wollen  erklärt,  ohne  Zuthun  und  Wissen  seiner  Austräger ­
  die  erforderlichen  Hilfskräfte  annimmt,  diese  selbstständig,  sei  es  nach
Stück-,  Akkord-  oder  Tagelohn  bezahlt,  ohne  verpflichtet  zu  sein,  ihnen  seine
Abmachungen  mit  den  Auftraggebern  mitzutheilen,  seinen  Arbeitern  den  Lohn
auch  dann  zahlen  muß,  wenn  das  Unternehmen  ihm  keinen  Gewinn  einbringt,
oder  er  keine  Bezahlung  erhält,  er  keine  Lohnabzüge  machen  darf,  wenn  er
eine  Konventionalstrafe  zahlen  muß,  er  regelmäßig  aus  dem  Geschäfte  einen
wenn  auch  nur  geringen  Unternehmergewinn  erzielt,  die  zu  den  Arbeiten  erforderlichen ­
  Geräthe  besitzt  und  stellt  rc.
In  Anwendung  dieser  Gesichtspunkte  sind  beispielsweise  selbstständige
Güterpacker-  und  Güterladebetriebe  angenommen  worden  in  einem  Falle,
in  welchem  zwei  Gewerbetreibende  gemeinschaftlich  für  verschiedene  Firmen  den
Transport  von  Gütern  aus  Fahrzeugen  in  die  Speicher  und  umgekehrt  übernommen ­
  haben,  denselben  mit  ihrerseits  angenommenen  Arbeitern,  in  einem
Falle  auf  einem  der  Firma  gehörigen  Anschlußgeleise  ausführen  und  als
Unternehmergewinn  ein  Präzipuum  an  der  ihnen  für  die  Gestellung  der  Arbeitskräfte ­
  gewährten  Vergütung  erhalten.  Der  Umstand,  daß  sie  ein  fremdes
Eisenbahngeleise  benutzen,  ist  dabei  ohne  Belang,  da  sich  auch  auf  fremden
Schienen  ein  selbstständiges  Eisenbahnunternehmen  vollziehen  kann,  sofern  nur
die  Unternehmer  die  Verfügung  über  die  Schienenbenutzung  haben.
Nach  denselben  Grundsätzen  sind  die  Betriebe  der  Messer  und  der
Schauer  sowie  der  Stauer  zu  beurtheilen.
Andererseits  ist  das  Vorliegen  eines  selbstständigen  versichernngspflichtigen
Stauereibetriebes  verneint  worden  bei  einem  Gewerbetreibenden,  welcher  im
Frühjahre  und  Herbste  je  5  bis  6  Wochen  mit  Be-  und  Entladen,  mit  Aufund
  Abtakeln  von  Schiffen  sich  beschäftigt,  während  der  übrigen  Zeit  die
Fischerei  oder  das  Bötereigewerbe  betreibt,  die  ersteren  Arbeiten  mit  anderen
Hilfsarbeitern  meist  im  Tagelohn,  nur  selten  im  Akkordlohn  ausführt,  den
Lohn,  der  ihm  ausbezahlt  wird,  mit  seinen  Arbeitern  zu  gleichen  Theilen  theilt
und  nur  bei  der  Akkordarbeit  einen  etwas  höheren  Lohn  für  sich  behält,  die
nöthigen  Arbeitsgeräthe  nicht  besitzt,  sondern  von  den  Schiffsführern  geliefert
erhält."
Ebenso  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  hinsichtlich  einer  anderen  verwandten ­
  Klasse  von  selbstständigen  Gewerbetreibenden  aus  Anlaß  der  Unfallversicherung ­
  deren  Charakter  als  Unternehmer  festgestellt,  nämlich  hinsichtlich
der  „Tallyleute",  auch  „Schiffsschreiber"  genannt,  welche  von  Kaufleuten, ­
  Schiffsrhedern,  Schiffsmaklern  und  Schiffskapitainen  gegen  Tagelohn
angenommen  werden  und  die  Interessen  ihrer  Auftraggeber  bei  der  Beladung
oder  Entladung  von  Schiffen,  sowie  bei  dem  Messen  und  Wägen  der  Ladung
zu  vertreten  haben.  Sie  müssen  zu  diesem  Zwecke  Buch  führen  über  die  Art,
Verpackung,  Menge  und  Gewicht  der  Ladung  und  haben  solchermaßen  zugleich
eine  kontrolirende  Thätigkeit  auszuüben.  Sie  sind  nicht  ständig  und  auch  nicht
ausschließlich  für  einen  Auftraggeber  beschäftigt,  sondern  treten  nur  dann  in
Thätigkeit,  wenn  Schiffe  zum  Laden  und  Löschen  anwesend  sind  und  wenn
ihnen  ein  Auftrag  zur  Ausübung  ihrer  Thätigkeit  ertheilt  wird.  Falls  mehrere
Schiffe  eines  Rheders  gleichzeitig  beladen  werden  sollen,  oder  falls  ein  Tally-
        <pb n="73" />
        1

»

60

Zu  Ziffer  II  der  Anleitung  Anm.  6.

mann  von  verschiedenen  Rhedern  gleichzeitig  Aufträge  empfängt,  pflegt  er
sämmtliche  Aufträge  zwar  zu  übernehmen,  aber  soweit  sie  das  zweite  und
fernere  Schiffe  betreffen,  anderen  Tallyleuten  zu  übertragen.  Handbuch.  Seeunfallvers.Ges.
  §.  1  Anm.  2  S.  653.
Für  das  Gebiet  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  hat  das  Reichs-Versicherungsamt
  die  Auffassung,  daß  die  sog.  Tallyleute  selbständige  Gewerbtreibende
  sind,  durch  Rev.Entsch.  vom  10.  Juni  1893  bestätigt.
Personen  der  im  §.  86  bezeichneten  oder  solche  von  verwandter  Art
werden  auch  dadurch,  daß  die  sie  anstellenden  Gemeinde-  oder  Staatsbehörden
ihnen  für  gewisse  Dienstleistungen  aus  Gemeindemitteln  Entschädigung
gewähren  oder  ihnen  die  Berechtigung  geben,  bestimmte  Gebühren  von
denjenigen  Privatpersonen  zu  erheben,  welche  ihre  Dienstleistungen  in  Anspruch
nehmen,  nicht  zu  Beamten  oder  Lohnarbeitern  der  Anstellungsbehörden.
Das  Reichs-Versicherungsamt  hat  in  diesem  Sinne  wegen  einer  Reihe
derartig  beschäftigter  Personen  in  der  Revisionsinstanz  entschieden;  so  ist  für
nichtversicherungspflichtig  erklärt:
1.  Ein  Fruchtmesser,  der  als  solcher  von  einer  bayerischen  Gemeinde
angestellt  und  gemäß  §.  86  der  Reichs-Gewerbeordnung  verpflichtet  worden  ist.
Die  Rev.Entsch.  vom  3.  Juli  1891  Nr.  53  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1891  S.  161)
führt  zur  Begründung  aus:
„Aus  der  Fassung  des  §.  36  der  Reichs-Gewerbeordnung  geht  hervor,
daß  die  darin  bezeichneten  Personen,  zu  denen  der  Kläger  in  seiner  Eigenschaft
als  Fruchtmesser  gehört,  der  Regel  nach  selbstständige  Gewerbetreibende  auch
dann  bleiben,  wenn  sie  von  einer  verfassungsmäßig  dazu  befugten  Staatsoder ­
  Kommunalbehörde  öffentlich  angestellt  und  auf  die  Beobachtung  der  bestehenden ­
  Vorschriften  beeidet  sind.  Es  erlangen  dadurch  zwar  die  von  ihnen
in  ihrem  Gewerbebetriebe  angenommenen  Handlungen  in  gewissem  Umfange
öffentlichen  Glauben,  sie  selbst  aber  werden  deshalb  noch  nicht  Beamte  der
betreffenden  Behörde  (zu  vergleichen  Landmann,  Kommentar  zur  Gewerbeordnung ­
  Seite  159  Anmerkung  7,  auch  die  bei  Reger,  Entscheidungen  der
Gerichte  und  Verwaltungsbehörden  rc.  Band  9  Seite  212  abgedruckte  Entscheidung ­
  des  Reichsgerichts  vom  20.  Juni  1888).  An  anderweiten  Momenten,'
welche  im  vorliegenden  Falle  für  ein  zwischen  dem  Kläger  und  der  Gemeinde
bestehendes,  zur  Begründung  der  Versicherungspflicht  geeignetes  Arbeits-  oder
Dienstverhältniß  sprechen  könnten,  fehlt  es.  Im  Gegentheil  steht  fest,  daß  der
Kläger  weder  von  der  Gemeinde  eine  Besoldung  erhält,  noch  in  ihr  gehörigen
Räumlichkeiten  thätig  ist,  sondern  von  den  seine  Mühewaltung  beanspruchenden
Personen  bezahlt  wird  nnd  das  Geschäft  des  Messens  und  Wägens  in  den
Speichern  rc.  der  Verkäufer  vorzunehmen  hat.  Wenn  endlich  erwogen  wird,
daß  er'  bisher  als  „Fruchtmesser  und  Unterhändler"  zur  Gewerbesteuer  herangezogen ­
  war,  so  muß  die  Annahme  abgelehnt  werden,  daß  er  während  der  im
§.  157  des  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes  bezeichneten  141  Wochen
in  einem  nach  diesem  Gesetze  die  Versicherungspflicht  begründenden  Arbeitsoder ­
  Dienstverhältniß  —  als  Arbeiter,  Gehülfe  oder  Betriebsbeamter  —  gestanden ­
  habe.  Er  war  vielmehr  ein  selbstständiger  Gewerbetreibender  und
kann  als  solcher  die  Altersrente  nicht  beanspruchen."
2.  Ein  Torfmakler  in  einer  Seestadt,  welcher  gewerbsmäßig  die  Vermittelung ­
  von  Torfverkäufen  zwischen  den  Torfschiffern  und  dem  Publikum
besorgt,  hierbei  an  die  Beobachtung  einer  Dienstinstruktion  gebunden  ist  und  «
als  Vergütung  für  seine  Thätigkeit  eine  von  den  Torfschiffern  zu  zahlende
tarifmäßige  Gebühr  erhält.  Das  Reichs-Versicherungsamt  hat  sich  dahin  ausgesprochen, ­
  „die  Selbstständigkeit  des  Gewerbebetriebes  werde  durch  die  öffentliche ­
  Anstellung  und  Verpflichtung  nicht  aufgehoben,  da  die  für  die  Torfmakler
bestehende  Dienstinstruktion  lediglich  eine  seine  Geschäftsthätigkeit  im  öffentlichen
Interesse  regelnde  Polizeioorschrift  darstelle,  Kläger  auch  von  der  Stadtgemeinde
        <pb n="74" />
        Zu  Ziffer  II  der  Anleitung  Anni.  6.

61

keine  Vergütung  erhalte,  sondern  von  den  seine  Vermittelung  beanspruchenden
Schiffern  bezahlt  werde".  Rev.Entsch.  vom  3.  Oktober  1891  Nr.  97  (A.  N.  f.
I.  u.  A.B.  1892  S.  12).
3.  Ein  Wäger,  der  in  einer  Hafenstadt  des  Großherzogthums
Oldenburg  angestellt  und  beeidigt  ist;  er  ist  für  nichtversicherungspflichtig
erachtet,  obwohl  er  fast  ausschließlich  für  eine  und  dieselbe  Firma
thätig  war.  In  den  Gründen  der  Rev.Entsch.  vom  20.  Juni  1892  Nr.  158
(A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1892  S.  113)  wird  ausgeführt:
„Das  Wägen  gehört  zu  denjenigen  Gewerben,  welche  nach  §.  36  der
Gewerbeordnung  frei  betrieben  werden  dürfen.  Wenn  nun  auch  diese  Bestimmung, ­
  welche  lediglich  die  Gewerbefreiheit  der  die  betreffenden  Gewerbe
ausübenden  Unternehmer  ausspricht,  die  Frage  aber,  wer  als  ein  solcher  Unternehmer ­
  anzusehen  ist,  dahingestellt  sein  läßt,  nicht  unter  allen  Umständen  dazu
zwingt,  die  darin  bezeichneten  Personen  als  selbstständige  Gewerbetreibende  zu
behandeln,  so  wird  doch,  wie  das  Reichs-Versicherungsamt  bereits  wiederholt
angenommen  hat  (zu  vergleichen  Rev.Entsch.  53  u.  128,  s.  S.  60  u.  S.  62),  im
Allgemeinen  davon  auszugehen  sein,  daß  die  Thätigkeit  jener  Personen  in  der
Regel  unter  den  Begriff  eines  selbstständigen  Unternehmens  fällt.
Was  die  besonderen  Verhältnisse  der  im  Großherzogthum  Oldenburg
angestellten  und  beeideten  Wäger  anlangt,  so  liegt  ihnen  gemäß  §§.  2  ff.  des
Gesetzes,  betreffend  die  Anstellung  beeideter  Messer,  vom  28.  Juni  1853  in
Verbindung  mit  Art.  34  des  Gewerbegesetzes  für  das  Herzogthum  Oldenburg
vom  11.  Juli  1861  (G.Bl.  für  das  Herzogthum  Oldenburg  für  1852  u.  1853
S.  527  bezw.  für  1859,  1860,  1861  S.  723)  die  Pflicht  ob,  „den  Verkehr  und
den  Umsatz  der  Waaren  durch  Wäger  zu  erleichtern  und  bei  Streitigkeiten  über
die  Quantität  empfangener  oder  zu  liefernder  Waaren  die  Differenz  zu  ermitteln", ­
  ferner  die  betreffenden  Güter  „redlich  zu  messen  und  darüber  Buch
zu  führen,  sowie  darauf  zu  achten,  daß  die  Gehilfen  zum  Vortheil  oder  Nachtheil ­
  des  einen  oder  anderen  Betheiligten  beim  Einschaufeln  sich  keiner  unerlaubten ­
  Handgriffe  schuldig  machen;  daß  Schiffer,  Bootsührer,  Fuhrleute,  Absender, ­
  Empfänger  rechtlich  behandelt  und  Niemand  übervortheilt  werde".
Die  Wäger  dienen  demnach  dem  öffentlichen  Verkehr;  sie  sind  von  der  Obrigkeit ­
  angestellte  und  beeidigte  Sachverständige,  welche  ihr  Gutachten,  sei  es  zur
Verhütung,  sei  es  zur  Schlichtung  von  Streitigkeiten,  nicht  im  einseitigen
Interesse  ihrer  Auftraggeber,  sondern  im  Interesse  des  Verkäufers,  des  Empfängers ­
  und  des  Wiederverkäufers  der  Waaren  abgeben.  Schon  durch  diese
ihre  Stellung  als  über  den  Parteien  stehende  Sachverständige  ist  die  Annahme
einer  zwischen  ihnen  und  einem  bestimmten  Auftraggeber  begründeten  persönlichen ­
  Abhängigkeit,  wie  solche  für  den  Begriff  des  Arbeitsverhältnisses  im
Sinne  des  §.  1  Ziffer  1  des  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes
wesentlich  ist  und  nach  der  Meinung  des  Klägers  zwischen  ihm  und  der  ihn
vorzugsweise  beschäftigenden  Firma  bestanden  haben  soll,  ausgeschlossen.  Es
läßt  sich  zwar  nicht  verkennen,  daß  der  Kläger  in  gewiffen  Beziehungen  von
der  Firma  in  bei  Weitem  höherem  Maße  abhängt,  als  dies  bei  anderen  Wägern
der  Fall  ist,  nämlich  insofern,  als  er  fast  ansschließlich  für  diese  Firma  beschäftigt
  wird,  nach  der  Auffassung  der  Betheiligten  verpflichtet  ist,  deren  Aufträge ­
  auszuführen,  das  von  ihm  verlangte  Wägen  in  den  Speichern  semer
Au  traggeberin  meist  mit  den  von  dieser  bezahlte,i  Arbeitskräften  und  gestellten
Geräthen  vornimmt  und  als  Vergütung  für  seine  Thätigkeit  nicht  einen  nach
einer  Taxe  zu  berechnenden  Satz,  sondern  lediglich  einen  mit  der  Firma  vereinbarten ­
  Lohn  erhält.  Allein  das  hierdurch  zwischen  ihm  und  seiner  Austraggeberin
  begründete  Verhältniß,  welches  sich  hauptsächlich  dadurch  erklärt,  daß
am  Orte  für  die  Wäger  eine  Gebührentaxe  nicht  besteht,  und  daß  er,  wie  dies
auch  bei  anderen  dortigen  Wägern  der  Fall,  aus  dem  Kreise  der  Arbeiter  der
bezeichneten  Finna  hervorgegangen  und  auf  deren  Fürsprache  als  Wäger  öffent-
        <pb n="75" />
        62

Zu  Ziffer  II  der  Anleitung  Anni.  6.

lich  angestellt  worden  ist,  ist  mit  der  Annahme  eines  selbstständigen  Gewerbebetriebs ­
  wohl  vereinbar.  Denn  ungeachtet  dieser  wirthschaftlichen  Abhängigkeit ­
  übt  der  Kläger  die  ihm  als  Wäger  obliegenden  Funktionen,  ohne  der
Aufsicht  und  Leitung  irgend  eines  Arbeitgebers  unterstellt  und  an  dessen
Weisungen  gebunden  zu  sein,  selbstständig  nach  seinem  eigenen  freien  Ermessen
aus,  in  welchem  er  —  wie  die  übrigen  das  Wägen  geiverbsmästig  betreibenden
Personen  —  nur  durch  gesetzliche  und  instruktionelle  Vorschriften  beschränkt  ist  "
,  4.  Ein  „Exp  ert"  (Bauschätzer,  Brandschätzer),  der  von  der  Großherzoglich
hessischen  Brandversicherungskammer  beschäftigt  wurde  und,  nachdem  er  bis
zum  Jahre  1886  eut  eigenes  Holzschneide-  und  Bauunternehmergcschäft  besessen
hatte,  spater  ausschließlich  für  die  genannte  Behörde  thätig  war  (Rev.Entsch.
vom  5.  Dezember  1892  Nr.  253  -  A.  N.  f.  I.  u.  A.B.  1893  S.  102  -).
Vergl.  auch  unten  —  S.  67  —  Rev.Entsch.  Nr.  160.
5.  Ein  Fleischbeschauer  in  einer  Stadt  der  Provinz  Hessen-Nassau.
Die  Rev.Entsch.  vom  29.  Februar  1892  Nr.  128  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1892
S.  38)  begründet  diese  Entscheidung  folgendermaßen:  „Zunächst  unterliegt  es
keinem  Zweifel,  daß  die  Fleischbeschauer  als  Arbeiter  oder  Gehilfen  derjenigen
Personen,  welche  ihre  Thätigkeit  in  Anspruch  nehmen,  nicht  gelten  können.
Denn  sie  sind  der  Aufsicht  und  Leitung  ihrer  Auftraggeber  bei  der  Arbeitsausführung ­
  nicht  unterworfen  und  an  der  Bethätigung  ihres  eigenen  Willens
nicht  behindert,  nehmen  vielmehr  die  ihnen  übertragenen  Untersuchungen  nach
ihrem  freien  Ermessen  vor,  in  dem  sie  lediglich  durch  gesetzliche  und  instruktionelle
Vorschriften  beschränkt  sind.
Ebensowenig  kann  aber  auch  der  Kläger  in  seiner  Eigenschaft  als  Fleischbeschauer
  nach  den  in  der  Provinz  Hessen-Nassau  geltenden  Vorschriften  als
ein  Arbeiter  oder  Gehülfe  der  Gemeinde  oder  der  Behörde,  die  ihn  angestellt
hat,  angesehen  iverden.  Die  Fleischschau  gehört  zu  denjenigen  Gewerben,
welche  nach  §.  36  der  Gewerbeordnung  frei  betrieben  werden  dürfen.  Wenn
nun  auch  diese  Bestimmung,  welche  lediglich  die  Gewerbefreiheit
der  die  betreffenden  Gewerbe  ausübenden  Unternehmer  ausspricht, ­
  die  Frage  aber,  wer  als  ein  solcher  Unternehmer  zu  erachten ­
  ist,  dahingestellt  sein  läßt,  nicht  unter  allen  Umständen
dazu  zwingt,  die  darin  bezeichneten  Personen  als  selbstständige
Gewerbetreibende  zu  behandeln,  so  wird  doch  im  Allgemeinen
davon  auszugehen  sein,  daß  die  Thätigkeit  jener  Personen  in  der
Regel  unter  den  Begriff  eines  selbstständigen  Unternehmers  fällt.
Selbstständige  Gewerbetreibende  bleiben  die  im  §.  36  bezeichneten  Personen
regelmäßig  auch  dann,  wenn  sie  von  einer  verfassungsmäßig  dazu  befugten
Staats-  oder  Kommunalbehörde  öffentlich  angestellt  und  auf  die  Beobachtung
der  bestehenden  Vorschriften  beeidigt  sind  (Rev.Entsch.  Nr.  53  u.  73  s.  S.  60
u.  S.  65).

Was  die  besonderen  Verhältnisse  der  Provinz  Hessen-Nassau  betrifft,  so
folgt  die  Befugniß  der  dortigen  Polizeibehörden,  Fleischbeschauer  öffentlich  anzustellen ­
  und  zu  beeidigen,  aus  den  §§.  5,  6  ff.,  18  der  Verordnung  über  die
Polizeiverwaltung  in  den  neu  erworbenen  Landestheilen  vom  20.  September
1867  (Preußische  Gesetzsammlung  1867  S.  1529),  wonach  die  Polizeibehörden
ermächtigt  sind,  polizeiliche  Vorschriften  zum  Schutze  des  Lebens  und  der  Gesundheit ­
  zu  erlassen  und  alle  Einrichtungen  zu  treffen,  welche  zur  Durchführung
der  hierauf  abzielenden  Maßregeln  erforderlich  sind  (zu  vergleichen  Verfügung
der  Königlich  preußischen  Reffortminister  vom  6.  April  1877,  Ministerialblatt
für  die  gesammte  innere  Verwaltung  1877  S.  166).  Wenn  nun  die  Polizeibehörde, ­
  um  für  die  Gewissenhaftigkeit  und  Unparteilichkeit  der  von  den  Fleischbeschauern ­
  vorzunehmenden  Untersuchungen  und  zu  erstattenden  Gutachten  eine
größere  Gewähr  zu  schaffen,  von  jener  Befugniß  Gebrauch  macht,  so  erlangen
dadurch  zwar  die  von  ihnen  in  ihrem  Gewerbebetriebe  vorgenommenen  Hand-
        <pb n="76" />
        Zu  Ziffer  II  der  Anleitung  Anm.  6.

63

lungen  in  gewissem  Umfange  öffentlichen  Glauben,  ihre  persönliche  und  gewerbliche ­
  Selbstständigkeit  wird  dadurch  aber  nicht  beeinträchtigt.  Nicht  minder  ist
es  auch  mit  der  persönlichen  Unabhängigkeit  eines  selbstständigen  Gewerbetreibenden ­
  wohl  vereinbar,  wenn  den  amtlich  bestellten  Fleischbeschauern  bestimmte ­
  Bezirke,  auf  welche  sie  sich  bei  der  Ausübung  ihrer  Funktionen  zu
beschränken  haben,  zugewiesen  und  sie  verpflichtet  werden,  innerhalb  ihres  Bezirks ­
  alle  von  ihnen  verlangten  Untersuchungen  vorzunehmen;  denn  es  handelt
sich  dabei  lediglich  um  die  Abgrenzung  der  Rechte  und  Pflichten  einer  Klasse
der  unter  §.  36  der  Gewerbeordnung  fallenden  Gewerbetreibenden,  sowie  um
eine  Bestimmung  darüber,  auf  welche  Weise  das  Publikum  sich  einer  ihni  durch
Polizeiverordnung  auferlegten  Verpflichtung  zu  entledigen  hat  lzu  vergleichen
die  vorerwähnte  Ministerialverfügung  vom  6.  April  1877  zu  Ziffer  3).  Ein
persönliches  Abhängigkeitsverhältniß  zwischen  den  Gewerbetreibenden  und  der
Behörde  wird  dadurch  nicht  geschaffen.  Uebrigens  liegt  die  Auffassung,  daß
die  Fleischbeschauer  in  der  Regel  ihre  Thätigkeit  als  ein  selbstständiges  Gewerbe
betreiben,  offenbar  auch  dem  Gesetz,  betreffend  die  Errichtung  öffentlicher,  ausschließlich ­
  zu  benutzender  Schlachthäuser  vom  18.  März  1868  (Preußische  Gesetzsammlung ­
  1868  S.  277)  und  dem  in  Ergänzung  und  Abänderung  desselben
erlassenen  Gesetz  vom  9.  März  1881  (Preußische  Gesetzsammlung  1881  S.  273)
zu  Grunde,  woselbst  unter  Anderem  die  Fleischbeschauer  überall  nur  als  Sachverständige, ­
  nirgends  aber  als  Gehilfen,  Beamte  oder  Organe  der  Polizei  oder
der  Gemeinde  bezeichnet  werden.  Obgleich  daher  nicht  ausgeschlossen  ist,
daß  den  Fleischbeschauern  unter  Umständen,  insbesondere  dann,
wenn  sie  in  einem  Kommunalschlachthause  angestellt  sind,  die
Eigenschaft  von  Gemeindebeamten  beiwohnen  kann,  so  handelt  es
sich  doch  offenbar  um  einen  solchen  Fall  hier  nicht  (vergl.  dagegen  die  nachfolgende ­
  Rev.Entsch.  Nr.  241).  Wenn  schließlich  in  einer  Reichsgerichtsentscheidung ­
  vom  20.  September  1881  (Entscheidungen  in  Strafsachen  Bd.  4
S.  421)  ein  in  der  Provinz  Brandenburg  auf  Grund  der  für  diesen  Landestheil
erlassenen  Polizeiverordnung  des  Oberpräsidenten  vom  26.  Mai  1880  öffentlich
angestellter  Fleischbeschauer  schlechthin  für  einen  Beamten  im  Sinne  des  §.  359
des  Strafgesetzbuchs  erklärt  ist,  so  wird  hierdurch  die  oben  dargelegte  Auffassung ­
  schon  deshalb  nicht  berührt,  weil  auf  dem  Gebiete  des  Strafrechts
eine  Person  sehr  wohl  als  „Beamter"  angesehen  werden  kann,  der  es  doch  an
demjenigen  Maße  Persönlicherunselbstständigkeit  und  Abhängigkeit  gebricht,  welches
zum  Begriff  eines  versicherungspflichtigen  „Arbeiters",  „Gehilfen"  oder  „Betriebsbeamten" ­
  im  Sinne  des  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgejetzes
unbedingt  gehört."
Unter  die  Gehilfen  gerechnet  und  deshalb  für  versicherungspflichtig
erachtet  ist  vom  Reichs-Versicherungsamte  dagegen  ein  Fleischbeschauer,  der
bei  einem  städtischen  Fleischschauamte  gegen  eine  von  den  städtischen
Behörden  festgesetzte,  feste  jährliche  Remuneration  beschäftigt  wurde.  Nachdem
in  der  Rev.Entsch.  vom  19.  Dezember  1892  Nr.  241  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1893
S.  88)  ausgeführt  worden,  daß  die  Berufsthätigkeit  eines  Fleischbeschauers
nicht  etwa  eine  „höhere,  mehr  geistige"  sei,  die  der  eines  Arbeiters  oder  Gehilfen ­
  nicht  gleichgestellt  werden  könnte,  heißt  es:  „Es  fragt  sich  nur,  ob  der
Kläger  seinen  Beruf  als  selbstständiger  Gewerbetreibender  im  Sinne  des  §.  36
der  Reichs-Gewerbeordnung  ausgeübt  oder  sich  in  dem  persönlich  abhängigen
Verhältniß  eines  Gehilfen  befunden  hat.
Die  erstere  Annahme  wird  allerdings  nach  den  Ausführungen  der  Rev.Entsch. ­
  128  (A.  N.  d.  R.V.A.,  I.  u.  A.V.  1892  S.  37)  in  der  Regel  zutreffen;
sie  kann  aber,  wie  dort  ausdrücklich  vorbehalten  ist,  auch  durch  besondere
Umstände  ausgeschlossen  werden,  insbesondere  dann,  wenn  eine  Anstellung  in
einem  Kommunalschlachthause  stattgefunden  hat.  Dieser  Fall  liegt  hier  vor.
Die  Polizeiverwaltung  zu  G.,  welche  gemäß  §§.  5  u.  6  des  Preußischen  Gesetzes
        <pb n="77" />
        64

Zu  Ziffer  II  der  Anleitung  Anm.  6.

über  die  Polizeiverwaltung  vom  11.  März  1850  (Gesetzsammlung  S.  265)  tir
Verbindung  mit  §.  143  des  Preußischen  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung ­
  vom  80.  Juli  1883  (Gesetzsammlung  S.  195)  ortspolizeiliche  Vorschriften, ­
  die  durch  die  „Sorge  für  Leben  und  Gesundheit"  oder  durch  ein
sonstiges  besonderes  Interesse  der  Gemeinde  und  ihrer  Angehörigen  erforderlich
werden,  zu  erlassen  befugt  ist,  hat  nach  der  Auffassung  des  Revisionsgerichts
—  welche  auch  derjenigen  der  zuständigen  Aufsichtsbehörde,  des  Königlichen
Regierungspräsidenten  zu  F.  entspricht  —  durch  die  Errichtung  des  Fleischschauamtes
  ein  dem  sanitätspolizeilichen  Interesse  dienendes  organisches  Institut
à  Pollzewcrwaltung  geschaffen,  in  welchem  die  angestellten  Fleischbeschauer
als  „Gehilfen  beschäftigt  werden.
Die  einzelnen  Fleischbeschauer  treten,  wie  die  Instruktion  ergiebt,  den
^ntereffenten  niemals  selbstständig  gegenüber,  sie  fungiren  vielmehr  lediglich
als  Beauftragte  des  Amts.  Bei  diesem  werden  die  Anträge  auf  Untersuchung
angebracht  und  die  einzelnen  Aufträge  nach  einer  weitgehenden  Arbeitstheiluna
die  im  Einzelnen  der  Verwaltungsbeamte  zu  regeln  hat,  ausgeführt.  Grundsätzlich ­
  werden  zu  dem  Probeholen,  der  Untersuchung  und  dem  Abstempeln
des  Fleisches  verschiedene  Personen,  und  zu  den  Untersuchungen  stets  mehrere
Angestellte  behufs  gegenseitiger  Kontrole  verwendet.  An  das  Amt  wird  auch
die  von  dem  Interessenten  zu  entrichlende  Gebühr  abgeliefert.  Die  Fleischschau
sindet  in  den  Räumen  und  mit  den  Instrumenten  des  Amtes  statt;  die  Fleischbeschauer ­
  sind  an  Dienststunden  gebunden  und  allgemein  verpflichtet,  die  ihnen
von  dem  Verwaltungsbeamten  aufgetragenen  Geschäfte  auszuführen  (zu  vergleichen ­
  III.  4  der  Instruktion).  Auch  bei  ihrer  technischen  Thätigkeit  wie  hinsichtlich ­
  ihres  allgemeinen  dienstlichen  Verhaltens  in  und  außerhalb  des  Amts
haben  sie  eine  Reihe  ins  Einzelne  gehender  Vorschriften  zu  beobachten.  Ihr
eigenes  Ermessen  ist  bei  der  Regelung  aller  dieser  Angelegenheiten  ebenso  ohne
Bedeutung,  wie  in  Bezug  auf  die  Vertheilung  der  Einnahmen  aus  der  Fleischschau ­
  auf  das  Personal  und  auf  die  sächlichen  Kosten  des  Amts.  Der  Etat
des  letzteren  ist  seit  dem  Jahre  1887/88  gemäß  Beschluß  der  Stadtverordnetenversammlung ­
  auf  den  Stadthaushalt  übernommen  und  seitdem  durch  Beschluß
der  Stadtverwaltung  aufgestellt  worden.  Nach  Maßgabe  desselben  ist  den
Fleischbeschauern  eine  feste,  seit  1886  unverändert  gebliebene  jährliche  Vergütung
gewährt,  und  außerdem  die  Remuneration  des  Vorstandes  sowie  die  der  Aufwärterin ­
  bestritten  ivorden.  Die  Ueberschüsse  sind  dem  Stadthaushalt  zugeflossen.
Nach  alledem  kann  von  einer  gewerblichen  Selbstständigkeit  der  in  dem
Fleischschauamt  zu  G.  angestellten  Fleischbeschauer  keine  Rede  sein,  zumal  auch
die  Durchsicht  der  Akten  der  Polizeiverwaltung  eine  weitgehende  disziplinäre
Beaufsichtigung  der  Fleischbeschauer  durch  den  Vorstand  des  Amts  und  den
Polizeiverwalter  erkennen  läßt.  Es  muß  vielmehr  dem  Kläger  darin  beigetreten ­
  werden,  daß  er  und  seine  in  gleicher  Stellung  befindlichen  Berufsgenossen
sich  ledenfalls  seit  dem  Anfang  des  Jahres  1888  in  der  persönlich  abhängigen
Lage  von  Gehilfen  der  städtischen  Polizeiverwaltung  befunden  haben."
In  gleicher  Weise  wie  wegen  der  vorbezeichneten  Beschäftigungsarten  ist
wegen  derjenigen
a)  von  Hebeammen,  welche  von  Gemeinden  angestellt  sind  (Gemeindehebeammen), ­
  entschieden,  und  zwar  auch  in  solchen  Fällen,  wo  sie  von
der  Gemeinde  selbst  Entschädigung  beziehen,  sei  es  dafür,  daß  sie  sich  in
dem  Bezirke  der  betreffenden  Gemeinde  niederlassen,  sei  es  dafür,  daß  sie
Unbemittelten  ihre  Hilfe  kostenfrei  oder  gegen  geringere  als  die  übliche
Gebühr  angedeihen  lassen;
b)  von  Leichenfrauen  (Leichenwäscherinnen),  die  von  Gemeinden  auf
gleicher  Grundlage  angestellt  werden.
Wegen  einer  in  den  Hohenzollernschen  Landen  wohnhaften  Gemetndchebeamme
  äußert  sich  die  Rev.Entsch.  des  Reichs-Versicherungsamtes
        <pb n="78" />
        Zu  Ziffer  II  der  Anleitung  Anm.  6.

65

vom  19.  September  1891  Nr.  73  (A.  N.  f.  I.  U.  A.V.  1891  S.  178)  wie  folgt:
„Zunächst  unterliegt  cs  keinem  Zweifel,  daß  die  Thätigkeit  einer  Hebeamme  an
und  für  sich  nicht  geeignet  ist,  die  Versichcrungspflicht  nach  dem  Jnvaliditäts-  und
Altersversicherungsgejctze  zu  begründen,  da  sie  keineswegs  derart  gestaltet  ist,
daß  sie  die  Hebeamme  in  ein  Verhältniß  der  Abhängigkeit  von  den  ihre  Dienste
in  Anspruch  nehmenden  Personen  brächte,  wie  es  bei  den  im  §.  1  a.  a.  O.  als
versichert  bezeichneten  Klassen  der  Bevölkerung  durchgehends  der  Fall  ist.  Tie
Hebeamme  verrichtet  vielmehr  ihre  Dienste  nach  eigenem  freien  Ermessen,  in
welchem  sie  nur  in  einzelnen  Beziehungen  durch  die  für  ihr  Gewerbe  geltenden
gesetzlichen  und  instruktionellen  Bestimmungen,  insbesondere  in  Betreff  der  Ablegung ­
  einer  Prüfung  und  der  Beobachtung  gewisser  gesundheitspolizeilicher
Vorschriften,  beschränkt  wird.  Hiernach  ist  die  Hebcamme  regelmäßig  als
selbstständige  Unternehmerin  zu  betrachten,  als  welche  sie  auch  nach  der
Gewerbegesetzgebung  gilt  (zu  vergleichen  §.  80  der  Gewerbeordnung).
Es  kann  daher  nur  in  Frage  kommen,  ob  dieser  Gewerbebetrieb  der
Hebeamme  den  Charakter  des  selbstständigen  Unternehmens  dann  verliert,  wenn
sie,  wie  die  Klägerin,  als  Gemeindehebeamme  fungirt,  das  heißt,  wenn  sie
gegen  eine  von  einer  Gemeindeverwaltung  zu  zahlende  Vergütung  die  Verpflichtung ­
  übernimmt,  speziell  in  dem  ihr  zugewiesenen  Bezirke  ihre  Thätigkeit
auszuüben  und  dabei  auch  den  Unbemittelten  ihre  Hilfe,  sei  es  unentgeltlich
oder  gegen  eine  hinter  dem  üblichen  Satze  zurückbleibende  Gebühr,  angedeihen
zu  lassen.  Diese  Frage  ist  zu  verneinen.
Um  annehmen  zu  können,  daß  eine  solche  Gemeindehebeamme  als  „Arbeiterin ­
  oder  Gehilfin"  der  Versicherungspflicht  nach  dem  Jnvaliditäts-  nnd
Altersversicherungsgcsetz  unterfiele,  müßte  die  Frage,  wer  als  ihr  Arbeitgeber
anzusehen,  in  einer  den  thatsächlichen  Verhältnissen  gerecht  werdenden  Weise
zu  lösen  sein.  Dies  ist  aber  nicht  angängig.  Diejenigen  Personen,  welche  die
Dienste  der  Hebeamme  verlangen,  können,  wie  oben  bemerkt,  als  ihre  Arbeitgeber ­
  nicht  gelten.  Ebensowenig  aber  trifft  dies  für  den  Verwaltungskörper
zu,  der  die  Hebcamme  wählt  oder  anstellt;  denn  ihm  steht  weder  irgend  ein
Einfluß  auf  ihre  Thätigkeit  selbst  zu,  noch  kann  ein  solcher  aus  der  seitens  der
Gemeinde  :c.  erfolgenden  Gehaltszahlung  hergeleitet  werden,  welche  sich  gegenüber ­
  den  von  der  Kundschaft  erzielten  wesentlich  höheren  Einnahmen  nur  als
ein  Zuschuß  charakterisirt,  durch  den  die  Gemeindehebeamme  zur  Ausübung
ihres  Gewerbes  in  einer  minder  günstigen  Gegend  gewonnen  und  für  die  bei
der  Behandlung  unbemittelter  Wöchnerinnen  eintretenden  Ausfälle  schadlos
gehalten  werden  soll.  Lffenbar  aus  denselben  Erwägungen  haben  die  in  Betracht ­
  kommenden  Verordnungen  für  das  Fürstcnthum  Hohenzollern-Hechingen
den  Gemeinden  auch  die  Kosten  der  Ausbildung  der  Hebeammcn  und  Lieferung ­
  und  Instandhaltung  der  erforderlichen  Instrumente  und  Heilmittel  auferlegt. ­
  Auch  die  der  Klägerin  in  ihrer  Eigenschaft  als  Gemeindchebeamme
obliegenden  Verpflichtungen  können  ein  Arbeitsverhältniß  zwischen  ihr  und  der
Gemeinde  nicht  begründen.  Dieselben  beziehen  sich  wesentlich  nur  auf  die  stete
Bereitschaft  zur  ungesäumten  und  ordnungsmäßigen  Ausübung  ihres  Gewerbes
und  sind  keine  anderen,  als  wie  sie  jedem  selbstständigen  Gewerbetreibenden
auferlegt  sind,  der,  wie  beispielsweise  die  Apotheker  und  die  unter  die  §§.  29  ff.
der  Gewerbeordnung  fallenden  Personen,  zur  Verrichtung  einer  das  öffentliche
Interesse  berührenden  Thätigkeit  bestellt  ist."
Ebenso  ist  die  Stellung  einer  Gemeindehebeamme  von  dem  Württembcrgischen
  Schiedsgerichte  (Mitth.  f.  Württemberg  1892  Ş.  20)  beurtheilt:  „Es
unterliegt  keinem  Zweifel,  daß  Hebeammen,  welche  gegen  Bezahlung  seitens
der  ihre  Dienste  in  Anspruch  Nehmenden  selbstständig  ihren  Beruf  ausüben
(§.  80  der  Gewerbeordnung),  selbstständige  Gewerbetreibende  und  als  solche
nach  §.  1  des  Jnvaliditäts  -  Versicherungsgcsetzes  nicht  versicherungspflichtig  sind
und  daß  dies  auch  bei  N.M.  zutrifft.
Gebhard,  InvaUdttätS-  u.  AlterSvcrsichcrungsgcsetz.  c
        <pb n="79" />
        66

Zu  Ziffer  II  der  Anleitung  Anm.  6.

Die  Berufungsklägerin  macht  hiegegen  geltend,  daß  sie  Gemeindebedienstete
sei,  weil  sie  Wartegcld  beziehe  und  obrigkeitlich  bestellt  uitb  verpflichtet  sei.
Ein  Warkegeld,  ivie  es  hier  in  Frage  steht,  erscheint  aber  nicht  sowohl  als
ein  Gehaltsbezug,  als  vielmehr  als  eine  Entschädigungslcistung  an  einen  selbstständigen ­
  Gewerbetreibenden  für  seine  Niederlassung  an  einem  bestimmten  Platze.
Die  Aussetzung  eines  Wartegelds  seitens  der  Gemeinde  und  die  damit  zusammenhängende ­
  obrigkeitliche  Bestellung  und  Verpflichtung  ist  nur  die  auf
dem  Gesetze  vom  22.  Juli  1836  beruhende  Bethätigung  der  der  Gemeinde  obliegenden ­
  Fürsorge  dafür,  daß  es  im  Gemeindebezirk  nicht  an  einer  Hebeamme
fehlt,  welche  ihre  Dienste  bereit  hält.  Selbst  wenn  man  übrigens  in  diesem  Vcrpflichtungsverhältniß
  zur  Gemeinde  ein  Dienstverhältniß  erblicken  könnte,  so  würde
dies  die  Versicherungspslicht  nicht  begründen.  Denn  es  sind  nicht  alle  Klassen
von  Gemeindebedicnsteten  vcrsichernngspflichtig,  sondern  nur  die  unter  §.  1  des
Jnvaliditäts-Bersicherungsgesetzes  fallenden.  Es  ist  aber  nicht  ersichtlich,  welcher
von  den  dort  genannten  Personenklassen  eine  Gemeinde-Hebeamme  angehören
sollte,  die  nicht  in  einer  gemeindlichen  Anstalt,  sondern  im  offenen  Gewerbebetrieb
ihre  Dienste  leistet.  Die  Gemeinde  ist  ihr  gegenüber  nicht  Arbeitgeber  und  die
Hebeamme  der  Gemeinde  gegenüber  nicht  deren  Arbeiterin,  Gehilfin  oder  Betricbsbeamter."

Bcrgl.  auch  die  Entscheidung  des  Schiedsgerichtes  zu  Zielenzig  vom
2.  Dezember  1891.  Arbeiterversorgung  IX.  S.  129.
Wegen  der  Nichtversichernngspflichtigkeit  der  Thätigkeit  einer  im  Königreiche ­
  Sachsen  beschäftigten  Leichenfrau  hat  das  Reichs-Versicherung  samt
in  seiner  Sitzung  vom  27.  Juni  1892  (A.  N.  f.  Sachsen  l.  Ş.  19)  dahin  entschieden: ­
  „Vorab  steht  es  außer  Ziveifel,  daß  die  Klägerin  zu  denjenigen  Personen, ­
  denen  sie  ihre  Dienste  als  Leichenwäscherin  widmet,  nicht  in  ein  versicherungspflichtigcs
  Arbeitsverhältniß  tritt,  da  es  an  der  das  charakteristische
Merkmal  jeder  versichernngspflichtigcn  Thätigkeit  bildenden  persönlichen  Abhängigkeit ­
  der  Arbeitnehmerin  von  ihren  Auftraggebern  fehlt.  Es  kann  sich
daher  nur  fragen,  ob  die  Klägerin  nicht  als  ein  zur  Verrichtung  der  Leichenschau ­
  angenommenes  Organ  der  gemeindlichen  Polizeiverwaltung  und  in  dieser
Eigenschaft  versichernngspflichtige  „Gehilfin"  im  Sinne  des  §.  1  Ziffer  1  des
Jnvaliditäts-  und  Alterversicherungsgesetzcs  (zu  vergleichen  XII  der  Anltg.)
anzusehen  sein  möchte.  Indessen  ist  mici)  diese  Frage  zu  verneinen.
Allerdings  sind  nach  dem  sächsischen  Gesetz  vom  20.  Juli  1850  die  Gemeinden ­
  zur  Anstellung  von  Leichenwäscherinnen  verpflichtet,  und  es  werden
durch  die  Verordnung  von  demselben  Tage  und  die  dazu  ergangene  Instruktion ­
  diesen  Personen  selbst  einzelne  Funktionen  übertragen,  ivelche  in  das  Gebiet
der  Gesnndheitspolizei  hineinragen.  Insbesondere  ist  es  die  Leichenfrau,  ivelche
unter  gewöhnlichen  Umständen  den  zur  Beerdigung  erforderlichen  Leichenbestattungsschcin
  ausstellt.  Daneben  hat  sie  eine  geivisse  Verfügungsgewalt
in  Bezug  auf  die  Art  der  Aufbahrung  der  Leiche  bis  zur  Beerdigung,  wie  auch
in  Bezug  ans  solche  Fälle,  wo  cs  sich  um  mnthmaßlich  schcintodte,  schwangere
oder  solche  Personen  handelt,  die  an  einer  ansteckenden  Krankheit  oder  eines
anscheinend  nicht  natürlichen  Todes  gestorben  sind.
Jedoch  bemerkt  das  Schiedsgericht  gegenüber  diesen  Vorschriften  mit
Recht,  daß  es  sich  hier  nirgends  um  eine  Obliegenheit  der  Gemeinde  handle,
zu  deren  Verrichtung  diese  sich  der  Dienste  der  Lcichenwäscherin  bediente.  Vielmehr ­
  stehen  durchgehends  nur  eigene  Obliegenheiten  der  Lcichenwäscherin  selbst
in  Frage,  welche  dieser  vom  Gesetzgeber  mit  Rücksicht  ans  die  Art  ihres  Gewerbebetriebes ­
  auferlegt  worden  sind  und  die  sie  bei  Gelegenheit  der  Ausübung
desselben  mit  verrichtet.  Diese  Nebensächlichkeit  der  leichcnpvlizeilichen  Funktionen, ­
  ihr  inniger  Zusammenhang  mit  der  eigcntlickien  Berufsthätigkeit  der
Klägerin  ergiebt  sich  auch  daraus,  daß  die  Klägerin  für  die  ihr  durch  das
bezeichnete  Gesetz  auferlegten  Obliegenheiten  keine  Bezahlung  empfängt,  viel-
        <pb n="80" />
        5*

Zu  Ziffer  II  der  Anleitung  Anm.  6.

67

mehr  lediglich  für  die  an  dem  betreffenden  Leichnam  beziehungsweise  aus  Anlas; ­
  des  einzelnen  Todesfalls  verrichteten  Mühewaltungen  von  den  Hinterbliebenen ­
  entlohnt  wird.  Die  Stellung  der  Klägerin  vergleicht  sich  also  derjenigen ­
  mancher  anderen  Gewerbetreibenden,  welchen  im  öffentlichen  Interesse
gewisse  polizeiliche  Obliegenheiten  und  Befugnisse  zugetheilt  sind,  wie  dies  z.B.
bei  den  Hebeammcn  und  bei  den  Schornsteinfegern  der  Fall  ist.  Was  aber
die  Anstellung  und  Verpflichtung  der  Klägerin  anlangt,  so  gilt  in  dieser  Hinsicht ­
  dasselbe,  was  hinsichtlich  der  sogenannten  Bezirks-  oder  Gemeindehebeammen
ausgeführt  ist:  nämlich  daß  sie  im  Interesse  der  Allgemeinheit  erfolgt  ist,  um
dadurch  dem  Publikum  eine  gewisse  Gewähr  für  getreue  Pflichterfüllung  seitens
der  Angestellten  zu  schaffen."
Im  entgegengesetzten  Sinne  ist  vom  Reichs-Persicherungsamte  die  Thätigkeit ­
  eines  Gemeindehirten  in  Elsaß-Lothringen  aufgefaßt,  welchem
von  der  Gemeindebehörde  die  Verpflichtung  und  die  ausschließliche  Berechtigung
ertheilt  ist,  den  Hirtcndienst  für  die  Gesammtheit  der  Viehbesitzer  im  Orte
wahrzunehmen,  und  der  seinen  von  der  Gemeindebehörde  festgesetzten,  nach  der
Anzahl  der  zur  Weide  gebrachten  Viehstücke  bemessenen  Lohn  von  den  einzelnen
Besitzern  unmittelbar  einzieht.  Unbeschadet  dieses  Umstandes  ist  er  für  einen
Lohnarbeiter  der  Gemeinde  und  darum  für  versicherungspflichtig  erachtet.  Rev.-Entsch.
  Nr.  117  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1892  S.  29.)
Auch  in  solchen  Fällen,  wo  selbstständige  Gewerbetreibende  von  Behörden
gegen  Vergütung  zur  Wahrnehmung  gewisser  Geschäfte,  welche  sich  als  Ausfluß ­
  der  für  ihr  Gewerbe  erworbenen  Fertigkeiten  und  Kenntnisse ­
  darstellen,  angestellt  sind,  ist  dieses  Verhältniß  nicht  als  ein  versicherungspflichtiges ­
  Lohnarbeiterverhältniß  aufgefaßt,  einerlei  ob  die  Vergütung
in  einer  Pauschsumme  oder  in  Gestalt  von  Entschädigung  für  jeden  einzelnen
Fall  geivährt  ivird.  Von  dem  Neichs-Versicherungsamle  ist  dies  in  Betreff
eines  als  Taxator  bei  einer  städtischen  Leihanstalt  angestellten
selbstständigen  Goldarbeit^rs  in  der  Rev.Entsch.  vom  27.  Juni  1892
Nr.  160  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1892  S.  115)  ausgesprochen:  „Die  Thätigkeit  des
Klägers  als  Taxator  der  städtischen  Leihanstalt  steht  mit  seinem  Geiverbe  als
Goldschmied  in  innigem  Zusammenhange,  da  lediglich  die  zur  Ausübung  dieses
Gewerbes  errvorbenen  Kenntnisse,  insbesondere  auch  rücksichtlich  des  Feingehalts
edler  Metalle  und  ihrer  Bearbeitung,  den  Anlaß  zu  seiner  Annahme  als  Taxator
gegeben  haben.  Als  solcher  gehört  er  zu  denjenigen  Personen,  welche  aus  der
Abgabe  von  Gutachten  gegen  Entgelt  ans  Grund  der  ihnen  innewohnenden
Sachkeuntniß  ein  Gewerbe  machen,  und  ist  den  im  §.  86  der  Reichs-Gewerbeordnung ­
  genannten  selbstständigen  Gewerbetreibenden  zuzurechnen.  Irgend
welche  Momente,  welche  für  ein  zwischen  dem  Kläger  und  der  städtischen  Leihanstaltsverwaltung ­
  bestehendes  versichcrungspflichtiges  Arbcits-  oder  Dienstverhältnis; ­
  sprechen  könnten,  liegen  nicht  vor.  Jedenfalls  kann  dafür  der  Umstand ­
  nicht  geltend  gemacht  werden,  daß  der  Kläger  gegen  eine  jährliche
Vergütung  angenommen  wordeil  ist.  Augenscheinlich  ivar  dieser  Art  seiner
Entlohnung  der  Einfachheit  wegen  vor  der  Einzelbezahlung  für  jedes  abgegebene ­
  Gutachten  und  jede  etwa  ausgeführte  Goldarbeit  der  Vorzug  gegeben
worden.  Seine  Stellung  als  Taxator  entzog  ihn  seiner  sonstigen  gewerblichen
Thätigkeit  auch  keineswegs,  da  er  nur  an  fünf  Nachmittagen  in  der  Woche
im  Leihhause  zur  Abgabe  von  Taxen  zu  erscheinen  hatte."  Vergl.  auch  Rev.Entsch. ­
  Nr.  253  —  s.  o.  unter  Ziffer  4  S.  62.
Unter  den  gleichen  Gesichtspunkt  fällt  auch  die  Thätigkeit  von  Baugewerbetreibenden,
  die  als  Bauschätzer,  Feuerschauer  u.  s.  w.  angestellt
sind,  soweit  nicht  deren  Thätigkeit  schon  deshalb  der  Versicherungspflicht  entzogen ­
  ist,  weil  sie  ihrer  Natur  nach  eine  höhere,  mehr  geistige  ist.  Vergl.
Anltg.  des  badischen  Ministeriums  in  Anm.  Ill  24.
Wegen  eines  Leichenschauers,  der  seinem  Hauptberufe  nach  Wundarzt
        <pb n="81" />
        68

Zu  Ziffer  II  der  Anleitung  Anm.  7—10.

ist  und  hinsichtlich  dessen  die  Frage  nach  der  Bersicherungspslicht  nach  denselben ­
  Grundsätzen  wie  hinsichtlich  des  in  der  Rev.Entsch.  Nr.  160  behandelten
Taxators  zu  verneinen  ist,  vergl.  I.  u.  A.V  im  D.  R..  II.  S.  133  u.  131  und
ferner  Anm.  III  24.
Wegen  der  Aichmeister  und  Gemeinde-Faßaichmcister  vergl.
Anm.  III  15.
7.  In  Betreff  der  Frage,  wann  Personen,  welche  als  „Spezialitäten"
bei  Schaustellungen  auftreten,  als  selbstständige  Unternehmer  anzusehen  sind,
vergl.  Anm.  IV  12.
#.  Zur  Selbstversicherung  berechtigt  sind  ausier  anderen  Betriebsuntcrnehmern
  insbesondere  auch  die  in  den  Anm.  1  12  S.  28  ff.  und  II  6  S.  58  ff.  näher
bezeichneten.  Eine  Wäscherin  also,  z.  B.  die  nach  den  auf  S.  29  angegebenen
Grundsätzen  nicht  als  versicherungspflichtige  Lohnarbeiterin  zu  behandeln  ist,
ist  Bctriebsuuternehmerin  und,  wenn  sie  nicht  regelmäßig  wenigstens  einen
Lohnarbeiter  beschäftigt,  so  ist  sie  berechtigt,  sich  selbst  zu  versichern.  Aufsallcndcrweise
  und  ohne  daß  dafür  irgend  welche  Begründung  angeführt  wird,
wird  dies  in  der  auf  S.  65  erwähnten  Entscheidung  des  Württembergischen
Schiedsgerichtes  I  hinsichtlich  einer  Hebamme  bestritten,  während  vorher  ansdrücklich
  hervorgehoben  wird,  daß  Hebammen  selbstständige  Gewerbetreibende
—  und  als  solche  Betriebsunternehmerinncn  s.  Anm.  Il  2  und  6  S.  56  und  64
—  sind.  Ist  Letzteres  richtig,  und  das  ist  nicht  zu  bezweifeln,  so  ist  auch  die
in  Rede  stehende  Hebamme  zur  Selbstversichcrung  befugt.
».  Es  steht  nichts  im  Wege,  da  st  dieselbe  Person  in  sich  die  Eigenschaften ­
  des  Betriebsunternehmers  und  Arbeiters,  des  Arbeitgebers ­
  und  Arbeitnehmers  vereinigt;  dies  kann  nur  nicht  in  Bezug  auf
die  Beschäftigung  in  demselben  Betriebe  vor  sich  gehen.  Vergl.  die  folgende
Anm.  10  und  Anm.  XVIII  6.  Aber  es  kann  z.  B.  ein  versicherungspflichtiger ­
  Fabrikarbeiter  gleichzeitig  einen  Kramhandel  betreiben,  ein  Forstarbeiter
  gleichzeitig  ein  landwirthschaftlichei^Unternehmer  sein,  der  zur  Bewirthschaftung
  seines  Gutes  oder  zur  Verrichtung  von  Arbeiten  im  Haushalte
Dienstboten  hält.  Vergl.  Handbuch  der  Uufallvers.  §.  1  Anm.  10  S.  14.
IO.  Der  Betriebsunternehm  er  beschafft  regelmäßig  auch  die  Betriebsmittel, ­
  namentlich  soweit  ihre  Beschaffung  einen  größeren  Kostenaufwand  verursacht; ­
  die  Gestellung  von  Werkzeugen  u.  dergl.  ist  jedoch  in  vielen  Beschäftigungsziveigen
  üblicher  Weise  den  Arbeitern  überlassen.  In  einzelnen  Fällen
kaun  die  Gestellung  der  Betriebsmittel  auch  in  größerem  Maßstabe  dem  Arbeiter
überlassen  bleiben,  so  daß  seine  Beschäftignng  sich  wenigstens  in  der  Form  der
des  Betriebsunternehmers  nähert.  So  hat  das  R.V.A.  in  der  Rev.Entsch.
vom  15.  Inni  1892  Nr.  101  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1892  S.  161)  einen  forstsiskalischen
  Arbeiter  in  Baden,  dem  von  der  Forstverwaltlnig  ein  kleines  Anwesen
verpachtet  und  das  Halten  eines  Knechtes  sowie  von  Zugvieh  gestattet  worden
war,  für  versichernngspflichtig  erachtet.  In  den  Gründen  ist  Folgendes  ausgeführt: ­
  „Der  Kläger  ist  seit  länger  als  30  Jahren  in  den  fiskalischen  Waldungen ­
  des  badischen  Schwarzwaldes  als  Forstarbeiter  thätig  gewesen,  nnd
zwar  ivar  er  bis  zum  1.  Oktober  1888  mit  Holzhaueu,  Holzzurichteu  und  dem
Herbeischaffen  des  Holzes  zu  den  bestimmten  Lager-  und  Verkanfsplätzen  beschäftigt. ­
  Die  Holzbeischaffung  erfordert  nothwendigerweise  die  Arbeitskraft
mehrerer  Personen,  da  ein  Arbeiter  allein  die  schweren  Stämme  kaum  vorwärtsbewegen ­
  kann,  jedenfalls  aber  dabei  Gefahr  läuft,  Wege,  Gruben  und  den
Waldbestand  zu  beschädigen.  Die  Beischaffung  geschieht  deshalb  entweder  in
der  Weise,  daß  mehrere  Arbeiter  in  das  zu  befördernde  Holzstück  Eisen  einschlagen ­
  und  dasselbe  nun  auf  Komniando  schrittweise  vorwürtsbewegen,  oder
es  wird  —  und  dies  ist  bei  schwereren  Stücken  zumeist  üblich  —  der  vordere
Theil  des  Holzstammcs  aus  einen  mit  Zugvieh  bespannten  zweirädrigen  Schleifwagen ­
  gelegt  und  nun  das  Holz  zum  Lagerplatz  geschleift.  Indessen  auch
        <pb n="82" />
        Zu  Ziffer  II  ber  Anleitung  Sinnt.  11.

69

hierbei  ist  noch  die  Hilfe  von  zwei  Personen  erforderlich,  von  denen  die  eine
vorn  das  Zugvieh  leitet,  die  andere  hinten  dem  Holzstamm  die  einzuhaltende
Richtung  giebt.  Auf  diese  Holzbeifubr  hat  sich  die  Thätigkeit  des  Klägers
seit  dem  1.  Oktober  1888  beschränkt,  und  zwar  hat  er,  da  feine  Arbeitskräfte
nachließen,  so  daß  er  nicht  mehr  wie  bisher  mit  den  übrigen  Arbeitern  in  der  Arbeit
gleichen  Schritt  halten  konnte,  den  Holztransport  selbst  mit  einem  Knecht  unter
Benutzung  von  einem  oder  zwei  Pferden  oder  Ochsen  ausgeführt,  welche  er  sich
aus  dem  vom  Forstsiskus  ihm  verpachteten  Antheile  am  sogenannten  Fürsatzhof
halten  konnte  Tie  Verpachtung  dieses  Gütchens  war  an  den  Kläger  deshalb
erfolgt,  weil  in  den  entlegenen  Gegenden  des  Schwarzwaldes,  insbesondere
am  Feldberg,  die  in  der  Forstwirthschaft  unentbehrlichen  Arbeitskräfte  nur
schwer  zu  gewinnen  sind,  und  deshalb  gerade  im  Interesse  der  Forstverwaltung
die  Ansiedlung  von  Forstarbcitern  als  der  einzig  aussichtsvolle  Weg  erscheint,
um  sich  die  nothwendigen  Arbeitskräfte  dauernd  zu  sichern.  Aus  diesem  Grunde
wurde  an  den  Kläger  auch  nicht  der  ganze  Fürsatzhof  verpachtet,  sondern  von
dessen  Gebäuden  und  Feldgrundstücken  nur  so  viel,  als  nöthig  war,  um  ihn
in  den  Stand  zu  setzen,  Futter  für  das  Zugvieh  zu  gewinnen,  dessen  er  zum
Transport  des  fiskalischen  Holzes  bedurfte.
Bei  dieser  Sachlage  erscheint  die  Annahme  eines  selbstständigen  Fuhrwerksbetriebes
  des  Klägers  ausgeschlossen.  Wie  bereits  in  der  Rev.Entsch.
124  ausgeführt  ist,  muß  daran  festgehalten  werden,  daß  der  Begriff  des  Arbeiters ­
  gegenüber  dem  des  Unternehmers  oder  Arbeitgebers  im  Bereiche  der
gesammlen  Arbeitervcrsicherungsgesetze  im  Wesentlichen  die  gleiche  Bedeutung
hat,  und  es  ist  deshalb  auch  für  die  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  davon
auszugehen,  daß,  wie  in  dem  auf  dem  Gebiete  der  Unfallversicherung  erlassenen
Bescheide  46  (91.  N.  des  R.B.A.  1885  S.  209)  ausgesprochen  ist,  es  bet  Beantwortung ­
  der  Frage,  ob  Jemand  Unternehmer  oder  unselbstständiger  Sir*
beiter  ist,  es  nicht  wesentlich  darauf  ankommt,  in  welcher  Weise  die  Arbeit
gelohnt  wird,  sondern  im  Allgemeinen  nur  darauf,  ob  der  Betrieb,  in  dem  er
arbeitet,  für  seine  oder  eines  Anderen  Rechnung  erfolgt.  In  dieser  Beziehung
kann  es  nun  lticht  ziveifelhaft  sein,  daß  der  Kläger,  welcher  in  Anbetracht  der
ganzen  örtlichen  Verhältnisse  auf  den  Forstsiskus  als  Arbeitgeber  allein  angewiesen
war,  utld  dessen  Arbeilsthätigkeit  mit  Knecht  und  Spannvieh,  abgesehen  von
den  wenigen  auf  seine  Pachtwirthschaft  zu  verwendenden  Arbeitstagen,  vollständig ­
  in  dem  fiskalischen  Betriebe  sich  vollzog,  lediglich  als  Arbeiter  anzusehen ­
  ist.  Er  erhielt  seine  Arbeitsleistung  offenbar  nur  nach  ihrem  Durchschnittswerthe
  unter  Berücksichtigung  der  Mitarbeit  seines  Knechtes  und  der  Unterhaltungskosten ­
  seines  Spannviehs  vergütet;  ein  Unternehmergewinn  war  mithin
auf  seiner  Seite  ausgeschlossen.  Es  bestand  aber  für  ihn  nicht  nur  eine  wirthschaftlichc
  Abhängigkeit  von  der  Forstverivaltung,  sondern  auch  eine  persönliche:
bei  der  Arbeitsausführung,  insbesondere  bei  dem  Herbeischaffen  des  Holzes,
welches,  wie  dargelegt,  nicht  durch  den  Knecht  allein  besorgt  werden  konnte,
sondent  die  Hilfe  des  Klägers  erforderte,  war  er  den  Weisungen  des  beaufsichtigenden ­
  Forstpersouals  unterworfen  und  mußte  dessen  näheren  Anordnungen
über  die  Einreihung  des  Holzes  sowie  bezüglich  der  Maßregeln  zum  Schutze
des  Waldes,  der  Wege  und  Gräben  Folge  leisten."
Bergl.  wegen  eines  verwandten,  jedoch  in  entgegengesetzter  Weise  beurtheilten ­
  Beschäftigungsvcrhältnisses  Mitth.  f  Württemberg  l.  S.  47.
RI.  Der  Umstand,  daß  eine  versicherungspflichtige  Beschäftiung  von
mehreren  Personen,  die  sich  zu  deren  Verrichtung  vereinigen,  vorgenommen ­
  wird,  macht  die  Beschäftigten  in  der  Regel  nicht  allgemein  zu
Unternehmern.  Unter  Umständen  ist  hierin  aber  and)  ein  Merkmal  der  Unternchmereigenschaft
  erblickt  tvorden;  so  sind  insbesondere  Vereinigungen,  Gesellschaften ­
  und  Korporationen,  deren  Mitglieder  sich  mit  Geschäften  der  Güterpacker,
  Güterlader,  Schaffer,  Bracker,  Wäger,  Messer,  Schauer  und  Stauer,
        <pb n="83" />
        70

Zu  Ziffer  II  der  Anleitung  Sinnt.  12  u.  13.

Träger  und  Weinschroter  gewerbsmäßig  befassen,  ohne  ihrerseits  Arbeiter  zn
beschäftigen,  vom  Reichs-Versicherungsamte  als  Betriebe,  die  Mitglieder  der
Vercinignngen  u.  s.  w.  also  als  Unternehmer  angesehen.  Handbuch  der  Unfallvers.
  Sinnt.  66  zn  §.  1  des  Ausd.-Ges.  S.  431.
Vergi,  wegcit  der  Behandlung  ntehrercr  zu  einer  gemeinsamen  Arbeit  vereinigten ­
  Personen  auch  Sinnt.  VII  3  und  XVili  6.
1*.  Hausgewerbetreibende.  Die  aus  dem  §.  2  des  Gesetzes  entnommene ­
  Begriffsbestimmung  ist  insofern  unter  Ziffer  II  der  Anleitung  nicht
völlig  zutreffend  wiedergegeben,  als  die  Worte  „ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl
der  von  ihnen  beschäftigten  Lohnarbeiter"  als  Theil  der  Begriffsbestimmung
behandelt  sind.  Dagegen  bringt  §.  2  des  Gesetzes  nur  zum  Ausdrucke,  daß  die
Beschäftignng  von  Lohnarbeitern  und  die  Zahl  der  beschäftigten  Lohnarbeiter
die  Anwendung  der  für  Hausgewerbetreibende  erlassenen  Bestimmungen  nicht
ausschließen  sollen.  Es  steht  also  die  durch  diese  Worte  getroffene  Vorschrift
in  einer  Linie  mit  den  am  Schlüsse  des  unter  II  2  der  Anltg.  Gesagten,  wonach
die  Anwendbarkeit  des  Begriffs  „Hallsgewerbetreibende"  auch  nicht  durch  Beschaffung ­
  der  Roh-  und  Hilfsstoffe  für  die  herznstellenden  gewerblichen  Erzeugnisse ­
  seitens  der  Betreffenden  und  durch  ihre  vorübergehende  Beschäftigung  für
eigene  Rechnnng  ausgeschlossen  sein  soll.
Ueber  den  Begriff  Hansgciverbetreibcnde,  deren  Unterscheidung  von  Lohnarbeitern ­
  und  Bctricbsuntcrnehmern  vergl.  die  Sinltg.  Ziffer  XIX.  Ş.  19  und
die  Sinmerkungcn  dazu.
*  *  Zur  Sclbstversichernng  sind  die  „steinen  Betriebsunternehmer"  und
„Hausgewerbetreibenden"  berechtigt,  soweit  nicht  der  Bnndcsrath  die  Versicherungspflicht ­
  auf  sie  erstreckt  hat.  Der  Vnndesrath  kann  die  Versichernngspslicht
  „für  bestimmte  Bernfszwcige"  auf  die  „kleinen  Betriebsunternehmer"
und  „Hansgeiverbetreibenden"  ausdehnen.  Was  unter  einem  Berufszweige  zn
verstehen  ist,  abzugrenzen,  ist  Sache  des  Bnndesrathes;  ob  eine  einzelne  Person
diesem  Berufszweige  angehört  und  für  sie  (je  nach  Inhalt  der  besonderen  Vorschriften ­
  von  ihnen  selbst  oder  von  Dritten)  Beiträge  zu  leisten  sind,  ivird  auf  dem
tni  §  122  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Wege  durch  die  untere  bezw.  höhere
Verwaltnngsbehörde  und  im  Falle  des  Antrags  auf  Rentengcwährnng  durch
die  zuständige  Versicherungsanstalt  bezw.  das  Schiedsgericht  'und  das  Reichs-Versicheruligsamt
  entschieden.
Von  der  ihm  ertheilten  Besugniß  zur  Erstreckung  der  Versichernugspflicht
hat  der  Bnndesrath  bislang  nur  hinsichtlich  der  in  der  Tabakfabrikation
beschäftigten  Hansgeiverbetreibenden  Gebrauch  gemacht  (s.  die  Bekanutmachnilg
des  Reichskanzlers  vom  16.  Dezember  1891  auf  S.  7.  Beabsichtigt  wird,  tit
Kürze  die  Versicherungspflicht  auch  auf  die  Hausgewerbetreibenden  der
Tixtilindustrie  auszudehnen.  Sollte  der  dieserhalb  zu  erlassende  Bundesrathsbeschluß ­
  bis  zur  Fertigstellung  des  vorliegenden  Werkes  veröffentlicht  sein,
so  wird  er  demselben  als  Anhang  beigefügt  werden).  Bei  der  Ausdehnung
der  Versicheriingspflicht  ans  die  Hausgewerbetreibenden  der  Tabakfabrikation ­
  ist  der  Berufszweig  in  der  Weise  bestimmt,  daß  linter  Ziffer  1
diejenigen  Hausgewerbetreibenden  als  versicherungspflichtig  erklärt  lverden,
ivclche  „mit  der  Herstellnng  oder  Bearbeitung  von  Cigarren  oder  anderen
Tabakfabrikaten"  beschäftigt  sind.
„Andere  Tabakfabrikate"'  sind  Cigaretten,  Schnupf-,  Rauch-,  Kautabak. ­
  Außer  bei  Herstellnng  von  Cigarreti  und  Cigaretten  wird  die  Tabakfabrikation
  wenig  in  der  Gestalt  des  Hausgewerbes  betrieben.  Zn  ben  „anderen ­
  Tabakfabritaten"  gehört  iticht  die  Herstellung  der  zu  ihrer  Versendung
erforderlichen  Kisten  und  Kasten  oder  die  Herstellnng  der  zur  Slnsschmücknng
derselben  zur  Verwendung  kommenden  bunten  Papiere  u.  dergl.  Die  Sl  librin ­
  g  un  g  von  diesen  an  den  Fabrikaten,  die  Verpackling  der  letzteren  in  die
        <pb n="84" />
        Zu  Ziffer  II  d.  Aul.  Anm.  14-16  u.  Ziffer  III  d.  Anl.  Anm.  lu.  2.  71

Holzkisten  und  Pappkasten  wird  dagegen  als  Theil  der  „Tabakfabrikation"
anzusehen  sein."  Gebhard,  Hausgewerbetreibende  Anm.  9  zu  Ziffer  1  3.45.
Wenn  der  Bundesrath  eine  Ausdehnung  der  Versicherungspslicht  nach
Maßgabe  des  §  2  auf  bestimmte  Berufszweige  vornimmt,  so  muß  er  dies
für  den  betreffenden  Berufszweig  für  den  Umfang  des  ganzen^Reiches  thun.
A4.  Sechzehntes  Lebensjahr.  Vergi.  Anm.  I  3  3.23.
I  ».  Vierzigstes  Lebensjahr.  Don  der  Nichtvollendung  des  vierzigsten ­
  Lebensjahres  ist  das  Recht  zur  Selbstversicherung,  d.  h.  zum  freiwilligen
Eintritte  in  die  Versicherung  abhängig.  Wer  auf  Grund  dieser  Berechtigung
eingetreten  ist,  kann  aber  die  Versicherung  jederzeit  freiwillig  fortsetzen  oder
erneuern.  Das  Recht  hierzu  ist  von  dem  Lebensalter  des  Betreffenden  nicht
abhängig.
*&amp;lt;».  Dauernd  erwerbsunfähig.  Vergi.  Anm.  III  31,  III  33  und  III  40.

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung.
fl.  Ausgeschlossen  von  der  Versicherung.  Auf  die  unter  1—4  der
Ziffer  III  der  Anleitung  aufgeführten  Personengruppen  trifft  die  Bezeichnung
„ausgeschlossen  von  der  Versicherung"  nicht  in  gleicher  Weise  zu.  Tie  unter
1—3  bezeichneten  sind  nur  von  der  Versicherungsp  sicht  ausgeschlossen,  cs  ist
ihnen  aber  unbenommen,  an  der  freiwilligen  Versicherung  thcilzunchmcn
(Anm.  III  25  u.  28);  dagegen  sind  die  unter  4  benannten  Personen  auch  hiervon
ausgeschlossen.
Vergi,  wegen  des  verschiedenen  Grundes  und  der  verschiedenen  Wirkling
des  „Ausschlusses"  im  Uebrigen  Anm.  Ill  29,  30,  31,  40.
3ti  Ziffer  l  und  2  unter  HI  der  Anleitung.
T.  Von  denjenigen  Personen,  welche  das  Reich,  die  Bundesstaaten  oder
Kommunalvcrbände  gegen  Gehalt  oder  Lohn  beschäftigen,  fällt  ein  Theil  unter
den  Begriff  „Beamte".  Auch  wenn  deren  Beschäftigung  eine  solche
sein  sollte,  welche  an  sich  zu  den  im  §.  1  des  I.  u.  A.V.G.  bezeichneten ­
  Beschäftigungsarten  zu  rechnen  wäre,  sollen  Beamte  (diejenigen ­
  der  Kommunalverbände,  wenn  sie  mit  Pensionsberechtigung  angestellt
sind)  von  der  VcrsichcrungSpflicht  befreit  sein.  (ES  beruht  auf  einer
Ungenauigkeit  des  Ausdrucks,  wenn  in  der  Verfügung  des  württembergischeu
Finanzministeriums  vom  4.  Dezember  1890  sSchictcr  &amp;lt;3.  2511  gleichwohl  von
den  „Beamten  sStaatöbcamtens,  welche  der  Versicherungspflicht  unterliegen",
gesprochen  wird.)
Die  Bezeichnung  „Beamte"  wird  nicht  bloß  angewandt  auf  Personen,
welche  vom  Reiche,  einem  Bundesstaate  oder  einem  Kommunalverbande  beschäftigt ­
  werden,  sie  findet  vielniehr  unter  Umständen  auch  auf  die  im  Kirchendienfte,
Schuldienste,  Hofdienstc,  im  Dienste  von  Perbändcn  und  Körperschaften  und
auch  auf  die  im  Dienste  von  Privatvercineu  und  einzelnen  Privatpersonen  Beschäftigten ­
  Anwendung.  Als  Betriebs  beamte  bezeichnen  gerade  die  sozialpolitischen
Gesetze  ganz  allgemein  und  ohne  Rücksicht  darauf,  von  wem  sie  beschäftigt
werden,  und  ohne  Rücksicht  ferner  darauf,  wie  das  die  Beschäftigung  regelnde
Rechtsverhältnis  gestaltet  ist,  Personen,  deren  Beschäftigungsart  sich  in  der
unter  XIV.  der  Anltg.  S.  17  bezeichneten  Weise  von  der  der  Arbeiter,  Gesellen ­
  u.  s.  w.  unterscheidet.  Das  Wort  „Beamte"  an  sich,  ohne  Erläuterung
des  Begriffes  durch  die  zu  seiner  Bestimmung  dienenden  Gesetze,  Umgrenzt  den
Kreis  der  Personen,  welche  durch  Abs.  1  des  §.  4  von  der  Versicherungspslicht
ausgenommen  sind,  also  nicht  scharf.  Für  die  Beamten  des  Reiches  (auch
        <pb n="85" />
        72

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anni.  3  u.  4.

diejenigen  für  Elsaß-Lothringen)  ergicbt  sich  diese  Umgrenzung  durch  das
Nerchsgesetz,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Neichsbeamten,
vom  31.  März  1873.  (Vergi.  Perels  und  Spilling,  das  Reichsbeamtengcsetz.
  Berlin  1890.  G.  Meyer,  Lehrbuch  des  Deutschen  Staatsrechtes.  Leipzig
1890.  S.  406  ff.)  Tie  Bestimmungen  zur  Feststellung  des  Begriffes  von  Beamten
der  verschiedenen  Bundesstaaten  sind  in  den  betreffenden  Landesgesetzen  enthalten. ­
  Die  Aufzählung  derselben  findet  sich  bei  G.  Meyer  a.  o.'  O.'  S.  408
Anm.  5.
Die  den  Begriff  von  Beamten  der  Kommunalverbände  ausmachenden
Merkmale  ergeben  sich  theils  ans  den  betreffenden  Staats-Beamtengesetzen,
m  welchen  zum  Theil  auch  die  Verhältnisse  der  Kommunalbeamten  geregelt
sind,  theils  aus  den  zur  Ordnung  der  Verhältnisse  der  bezeichneten  Kommunalverbände
  erlassenen  besonderen  Landesgesetzen.
Ueber  den  aus  den  vorbenannten  Reichs-  und  Landesgesetzen  abzuleitenden
allgemeinen  Beamtenbegriff  vergi,  die  nachfolgende  Anm.  5.
3.  Die  Beschäftigung  für  das  Reich,  einen  Bundesstaat  oder  einen  Kommunalverband ­
  kann
1.  auf  Grund  des  Unterthanenverhältnisses,  der  Staats-  oder
Gemeinde-Bürgerpflicht,
2.  ans  Grund  des  Beamtenverhältnisses,
3.  auf  Grund  eines  privatrechtlichen  Vertrages,  durch  welchen  ein
Dienstmietheverhältniß  begründet  wird,
erfolgen.
Rur  in  dem  unter  3  bezeichneten  Falle  ruft  das  Beschäftigungsverhältniß
die  Versicherungspflicht  hervor,  nicht  auch  in  den  unter  1  und  2  angegebenen
Fällen,  und  zwar  in  dem  letzteren  nicht,  weil  er  durch  die  Bestimmung  im
ersten  Absätze  des  §.  4  des  I.  n.  A.V.G  ausdrücklich  ausgenommen  ist,  in  dem
ersteren  nicht,  weil  die  von  dem  Betreffenden  geleistete  Thätigkeit  nicht  gegen
Bezug  von  Lohn  oder  Gehalt  erfolgt.  Vergl.  auch  Schicker  S.  343.  Allerdings ­
  bezieht  auch  derjenige,  welcher  Dienste  in  seiner  Eigenschaft  als  Unterthan ­
  zu  leisten  genöthigt  ist,  häufig  von  dem  betreffenden  Staate  oder  Koinmunalverbande
  eine  Entschädigung.  Diese  hat  aber  nicht  den  Charakter  von
Gehalt  oder  Lohn,  sondern  wird  gewährt,  um  dem  die  Dienste  Leistenden  baare
Ausgaben  oder  sonstige  Aufwendungen,  die  ihm  erwachsen  sind,  zu  erstatten,
oder  um  ihn  wegen  der  dadurch  herbeigeführten  Versäumnisse  oder  eingetretenen
sonstigen  Schädigungen  schadlos  zu  halten  (vergl.  Anm.  Ul  7).
-1.  Es  giebt  Beamte,  welche  kein  Amt  bekleiden,  und  es  giebt  Verwalter
von  öffentlichen  Aemtern,  welche  nicht  Beamte  sind  (Laband,  das  Staatsrecht
des  Deutschen  Reiches.  2.  Auflage.  Freiburg  i.  B.  1888.  S.  405).  Die  Berwaltung
  von  öffentlichen  Aemtern  kann  im  letzteren  Falle  sowohl  auf  Grund  der
Untcrthaneu-Verpflichtung  als  auf  Grund  eines  privatrechtlichen  Vertragsverhältnisses ­
  geschehen  Is.  Anm.  III  3).  Im  letzteren  Falle  hindert  der  Umstand,  daß
es  sich  um  Wahrnehmung  von  Obliegenheiten,  die  aus  Alifgaben  der  Staatshoheit ­
  entspringen,  handelt,  nicht,  daß  der  Betreffende,  ivenn  im  Uebrigen
die  gesetzlichen  Voraussetzungen  dafür  vorliegen,  der  Versicherungspflicht  unterliegt. ­
  S.  Anleitung  des  Großh.  badischen  Ministeriums  des  Innern,  die
Jnvalditäts-  und  Altersversicherung  der  vom  Staate  beschäftigten  Personen  betreffend, ­
  unter  Ziffer  7:  „Besteht  die  Thätigkeit  einer  vom  Staate  angenommenen
Hilfsperson  ausschließlich  oder  ganz  überwiegend  in  der  Mitwirkung  beim
Vollzüge  von  Hoheitsaufgaben  im  Gebiete  der  Justiz-,  inneren  oder  Steuerverwaltnng,
  so  wird  in  der  Regel  wegen  der  über  die  bloße  Anwendung
mechanischer  Fertigkeiten  hinausgehenden  Art  der  Thätigkeit  und  der  dabei  verlangten ­
  besonderen  Vorbildung  die  Versicherung  nicht  Platz  greifen;  jedoch
können  sich  unter  Umständen  auch  untergeordnete  Dienstleistungen
zum  Vollzüge  der  Hoheitsaufgaben,  z.  B.  in  den  unteren  Stellen
        <pb n="86" />
        Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  5.

73

der  Polizei-  und  Gefängniffverwaltung,  als  versicherungspflichtig
darstellen"  (Amtl.  Ausg.  f.  Baden  S.  148).  Es  können  also  die  nämlichen
Geschäfte  von  solchen  Personen  wahrgenommen  werden,  welche  als  Beamte
nicht  versicherungspflichtig,  und  von  solchen,  welche  als  Nichtbeamte  versicherungspslichtig
  sind.  Bis  zu  einem  gewissen  Grade  ist  die  Frage,  ob  Versicherungspflicht ­
  vorliegt  oder  nicht,  also  von  der  Art  der  zu  leistenden  Dienste
unabhängig.
».  Aus  den  oben  in  Anm.  2  aufgeführten  Gesehen  ergiebt  sich  als  der
ihnen  gemeinsame  Begriff  von  „Beamten"  derjenige  von  Personen,
welche  vom  Reiche,  von  dem  betreffenden  Bundesstaate  oder  Kommnnalvcrbande
  auf  Grund  eines  Rechtsverhältnisses  beschäftigt  werden,  das  sie  zur  Verrichtung ­
  von  Diensten  behufs  Förderung  des  Wohles  des  Reiches,  Staates
oder  Kommunalverbandes  in  Unterordnung  unter  eine  vorgesetzte  Stelle  verpflichtet, ­
  das  ferner  dem  Reiche,  Staate  oder  Kommunalverbande  ein  nach
Maßgabe  der  besonderen  gesetzlichen  Bestimmungen  gestaltetes  Gewaltverhältniß
über  sie  einräumt  und  das  endlich  (je  nachdem  die  Verleihung  der  Beamteneigenschaft ­
  oder  der  Vertrag  wegen  deren  Uebertragung  als  Grund  des  Rechtsverhältnisses ­
  angesehen  wird)  durch  den  staatsrechtlichen  Akt  der  Anstellung
begründet  oder  gekennzeichnet  wird.  Wann  die  Voraussetzungen  für  das  Vorhandensein ­
  des  Bcamtenverhältniffes  vorliegen,  entscheidet  sich  nach  den  dafür
erlassenen  besonderen  Gesetzen  (Anm.  III  2  Ş.  71)  und  den  auf  Grund  derselben ­
  getroffenen  Verfügungen  der  zuständigen  Oberbehörden,  wie  auch  die
Begründung  des  Gesetzentwurfes  (S.  75)  hervorhebt:  „Darüber,  welche  Personen ­
  als  „Beamte"  des  Reiches,  der  Bundesstaaten  und  der  Kommunalvcrbände
anzusehen  sind  und  demgemäß  der  Ausnahmebestimmung  des  §.  8  unterliegen,
entscheiden  die  für  sie  geltenden  bienstpragmatischen  Bestimmungen."  Da
diese  in  den  verschiedenen  Bundesstaaten  verschieden  sind,  können  sich  auch  Verschiedenheiten ­
  in  der  Behandlung  der  von  den  Bundesstaaten  und  Kommunalverbänden ­
  beschäftigten  und  mit  Wahrnehmung  gleichartiger  Obliegenheiten
betrauten  Personen  ergeben;  diejenigen,  ivelche  nach  den  Beanitendienst-Gesctzen
des  eines  Staates  als  Beamte  anzusehen  sind,  können  nach  denen  des  anderen
unter  die  auf  Grund  eines  privatrechtlichen  TienstmiethevertragS  Beschäftigten
zu  rechnen  sein;  im  letzteren  Falle  unterstehen  sie  der  Versicherungspflicht,  im
ersteren  nicht.
Die  „dienstpragmatischen  Vorschriften",  auf  welche  die  Gesetzesbegründung ­
  verweist,  umfassen  sowohl  den  Inhalt  der  einschlägigen  Gesetze
als  die  einschlägigen  Verfügungen  der  zuständigen  Centralbehörden.  Die
letzteren  sind  jedoch  im  Erlassen  solcher  Verfügungen  nicht  unbeschränkt;  nur
die  auf  Grund  der  ihnen  gesetzlich  eingeräumten  Befugnis;  getroffenen  Anordnungen ­
  haben  den  Werth  von  „dienstpragmatischen  Vorschriften".  (Vergl.  auch
Anm.  2d  zu  §.4  im  Handbuch  der  Unfallvers.  S.  125.)  Wenn  die  von  der  Landescentralbehörde ­
  getroffene  Verfügung  mit  dem  entscheidenden  Bcamtendienst-Gesetze
  nicht  im  Einklänge  sein  sollte,  wenn  also  dadurch  Personen  die  Beamteneigenschafl
  beigelegt  werden  sollte,  die  sie  nach  dem  Gesetze  nicht  haben,  oder
umgekehrt,  so  würden  die  nach  dem  I.  ».  A.V.G.  zur  Entscheidung  über  die
Versichernngspflicht  berufenen  Behörden  an  die  betreffende  Verfügung  der  Centralbehördc
  nicht  gebunden  sein.
Das  Reichs-Versicherungsamt  hat  die  Abhängigkeit  der  Entscheidung  über
die  VersichcrungSpfljcht  der  in  Rede  stehenden  Person  von  der  „dienstpragmatischen" ­
  Vorschrift  der  zuständigen  Eentralbehörden  in  mehreren  Revisionsentscheidungcn
  ausgesprochen.  —  Nach  Nr.  50  (A.  N.  f.  I.  u.  A.B.  1891  S.  159)
hat  das  Reichs-BerstcherungSamt  am  12.  Juni  1891  in  einem  Falle,  in  welchem
es  sich  um  einen  bei  einem  preußischen  Amtsgerichte  beschäftigten  Kanzlei-
        <pb n="87" />
        74

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Sinnt.  5.

gehülfen  (Lohnschreiber)  handelt,  die  Versicherungspflicht  verneint
und  dabei  in  Betreff  des  in  Rede  stehenden  Punktes  Folgendes  ausgeführt:
„Hangt  die  Entscheidung  (über  die  Versicherungspflicht&amp;gt;  von  der  Beantwortung ­
  der  Frage  ab.  ob  der  bei  einem  Königlich  preußischen  Amtsgericht  beschäftigte ­
  Klager  preußischer  Staatsbeamter  ist,  so  erscheint  es  ferner'unbedenklich, ­
  daß  für  die  Beurtheilung  der  Beamteuqualität  einer  Person  das  öffentliche
Recht  desjenigen  Staates  maßgebend  ist,  in  dessen  Diensten  sie  steht,  und  daß
ferner  in  den  Staaten,  in  ivelchen  es  an  allgemeinen,  für  sämmtliche  Ressorts
gleichmäßig  geltenden  festen  Merkmalen  fehlt,  die  dienstpragmatischen  Vorschriften, ­
  d.  h.  die  von  den  zuständigen  Stellen  für  die'  einzelnen  Zweige
der  Staatsverwaltung  ausdrücklich  festgesetzten  Normen,  von  entscheidender  Bedeutung ­
  sind.  Denn  zum  Begriffe  des  Beamten  gehört  unstreitig  seine  „Anstellung" ­
  auf  Grund  öffentlichen  Rechts,  und  es  muß  daher,  soweit  nicht  besondere ­
  Gesetze,  namentlich  die  Verfassungen,  Platz  greifen,  dem  Staate  und
seinen  Centralorganen  bic  freie  Bestimmung  darüber  vorbehalten  bleiben,  ob
die  zur  Verrichtung  gewisser  Dienste  zu  berufenden  Personen  ans  Grund  einer
solchen  öffentlichrechtlichen  Anstellung  oder  nur  in  Kraft  eines  pribatrechtlichcu
Vertragsvcrhältnisses  anzunehmen  sind,  und  ob  die  in  Dienst  getretenen  Personen ­
  —  sei  es  nach  bestimmteil  Klassen,  sei  es  im  Falle  des  Zutreffens  gewisser
allgemeiner  Momente  —  die  Eigenschaft  von  Staatsbeamten  haben  sollen  oder
nicht.  Nach  diesen  Regeln  der  Dienstpragmatik  haben  sick  nicht  nur  die  den
einzelnen  Ncssortschefs  unterstellten  Behörden  zu  richten;  sie  sind  auch,  als  dem
öffentlichen  Recht  ángel,örig,  für  die  mit  der  Entscheidung  von  Vcrwaltnngsstreitigkeiten
  betrauten  Gerichtshöfe  derart  bindend,  daß  insbesondere  auch  die
Frage,  ob  eine  von  der  Staatsbehörde  beschäftigte  Person  von  der  Versicheruugspflicht
  gemäß  §.  4  Abs.  1  des  I.  u.  A.V.G.  und  damit  von  der  Erlangung
einer  Altersrente  ausgeschlossen  ist,  von  dem  Inhalte  der  einschlagenden  dienstpragmatischen
  Bestimmungen  abhängt.
Was  den  vorliegenden  Fall  anlangt,  so  kommen  (vergi,  den  Erlaß  der
preußischen  Minister  des  Innern  und  für  Handel  und  Gewerbe  vom  1.  Juni
1891  ans  S.  79),  da  cs  an  diesbezüglichen  generellen  Normen  in  der  preußischen ­
  Staatsverwaltung  fehlt,  die  besonderen  Vorschriften  in  Betracht,  welche
von  dem  Königlich  preußischen  Justizminister  über  die  Bcamteneigenschaft  der
bei  den  Justizbehörden  beschäftigten  Kanzlcigehilfen  (Lohnschreiber)
erlassen  sind.  Solche  finden  sich  zunächst  in  dem  Kanzlei-Reglement  vom
23.  März  1885  (Justiz-Ministerialblatt  S.  120)  vor:  danach  werden  die  für  ein
dauerndes  Bedürfniß  angenommenen  Kanzleigehülsen  nach  den  für  Staatsbeamte ­
  bestehenden  Vorschriften  vereidigt  (§.  8),  es  kann  ihnen  nach  längerer
Dienstzeit  ein  Mindesteinkommen  bewilligt  werden  (§.  7),  welches  sie  auch  während
einer  Krankheit  fortbeziehen  (§.  12),  und  welches  im  Falle  ihres  Todes  den
Hinterbliebenen  für  ein  Gnadenqnartal  gewährt  wird  (§.  18).  Ferner  ist  sowohl
nach  Nr.  VI  2  der  unter  dem  22.  Februar  1875  bekannt  gemachten  Ausführungsbestimmungen ­
  des  Bundesraths  zum  Militärpensionsge'sctz  vom  27.  Juni  1871
(Justiz-Ministerialblatt  S.  175),  wie  auch  nuter  Ziffer  5  der  Anlage  zur  Ministerialanweisung ­
  vom  10.  April  1888,  betreffend  die  Ausführung  des  Reliktcngesetzes
vom  20.  Mai  1882,  (Justiz-Ministerialblatt  S.  139)  die  Bcamteneigenschaft  der
dauernd  beschäftigten  Lohnschreiber  im  Sinne  der  vorbezeichncten  Gesetze  ausdrücklich ­
  anerkannt.  Im  Anschluß  hieran  hat  endlich  der  preußische  Justizminister,
  unter  besonderer  Berücksichtigung  der  Frage  der  Vcrsichcrnngspflicht
nach  dem  Jnvaliditäts-  und  Alterversichernngsgesetzc,  durch  Runderlaß  vom
22.  Dezember  1890  (s.  denselben  im  Wortlaute  Ş.  78)  bestimmt,  daß  die  bei
den  Justizbehörden  beschäftigten  Kanzleigehilfcn  (Lohnschrciber)  als  Justizbeamte
  jedenfalls  dann  anzusehen  sind,  wenn  sie  zur  Befriedigung  eines  dauernden ­
  Bedürfnisses  und  mit  der  Aussicht  auf  dauernde  Beschäftigung  angenommen
sind,  daß  dagegen  diejenigen  Lohnschreiber,  welche  nur  vorübergehend  und
        <pb n="88" />
        3u  Ziffer  III  der  Anleitung  Anni.  5.

75

aushülfsweise  bei  den  Justizbehörden  beschäftigt  werden,  zu  den  Beamten  im
Sinne  des  Jnvaliditäts-  und  Altcrsversicherungsgesctzes  nicht  gerechnet  werden
sollen.
Dieser  Ministerialerlaß  bildet  nach  den  obigen  Ausführungen  die  Grundlage ­
  für  die  Beurtheilung  der  Bcamteneigenschaft  des  Klägers,  und  es  kommt
lediglich  darauf  an,  zu  welcher  der  beiden  in  dem  Erlaß  bezeichneten  Arten  non
Lohnschreibern  er  nach  den  obwaltenden  Verhältnissen  thatsächlich  gehört."
In  Nr.  G2  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1891  S.  168)  spricht  sich  das  Neichs-Versichcrungsamt
  unterm  29.  September  1891  in  Betreff  eines  bei  einem  preußischen ­
  Amtsgerichte  beschäftigten  Hilfsgcfangenenaufsehers  und  Nachtwächters, ­
  nachdem  in  ähnlicher  Weise,  wie  dies  in  der  obigen  Ren.Entsch.  50
geschehen,  hervorgehoben  ist,  daß  für  die  Bcamteneigenschaft  einer  Person  die
dienstpragmatischen  Vorschriften,  d.  h.  die  von  den  zuständigen  Stellen
für  die  einzelnen  Zweige  der  Staatsverwaltung  ausdrücklich  festgesetzten  Normen
von  entscheidender  Bedeutung  seien,  die  Versichcrungspflich  t  bejahend  in
folgender  Weise  aus:
„Da  es  in  der  preußischen  Staatsverwaltung  an  solchen  allgemein  geltenden ­
  Normen  fehlt,  so  kommen  hier  die  besonderen  in  der  Justizverwaltung
bestehenden  Bestimmungen  und  Grundsätze  zur  Anwendung,  wie  solche  namentlich ­
  in  dem  Erlaß  des  Königlich  preußischen  Justizministers  vom  22.  Dezember
1890  (|.  denselben  im  Wortlaute  S.  78)  niedergelegt  sind.  In  diesem  Erlaß
ist  nun  bezüglich  der  Gefangenenaufseher  bestimmt,  daß  diejenigen  Aufseher,
welche  speziell  zur  Beaufsichtigung  der  bei  der  Außenarbeit  beschäftigten  Gefangenen
  angenommen  sind,  der  Regel  nach  als  in  einem  privatrechtlichen
Arbeitsverhältniß  zu  der  Gefängnißverwaltung  stehend  und  deshalb  der  Beamtenqualilät
  entbehrend  angesehen  werden  sollen.  Der  Umstand,  daß  diese  Ausseher
durch  Handschlag  an  Eidesstatt  verpflichtet  oder  mit  dem  Diensteide  belegt
worden  seien,  könne  nicht  dazu  führen,  ihnen  die  gedachte  Eigenschaft  beizulegen,
ebensowenig  der  Umstand,  daß  sie  den  strafrechtlichen  Schutz  der  Beamten  genießen. ­
  Vielmehr  komme  in  Betracht,  daß  die  fraglichen  Dienste  im  Allgemeinen
von  den  Gefangenenaufsehern  wahrzunehmen  seien  und  die  Annahme  von  sogenannten ­
  Arbeitsanfsehern  nur  einen  Nothbehelf  bilde.  Was  den  Kläger  anlangt, ­
  so  steht  fest,  daß  er  als  Hilfsgefangcnenaufseher  bei  Gefangenen,  die  auf
Außenarbeit  gesandt  werden,  und  als  Transporteur  mir  int  Bedürfnißfalle
verwendet  und  für  die  einzelnen  Leistungen  bezahlt  wird,  und  daß  diese  Bezahlung ­
  nicht  aus  der  Staatskasse,  sondern  entweder  von  Seiten  des  Unternehmers, ­
  dem  die  Gefangenen  gestellt  werden,  oder  aus  der  Gefängnißarbeitskasse
  erfolgt.  Unter  diesen  Umständen  kann  nur  angenommen  werden,  daß  der
Kläger  zu  den  in  der  gedachten  Justizministerialverfügung  bezeichneten  Arbeitsaufsehern
  gehört,  mithin  als  solcher  die  Eigenschaft  eines  Staatsbeamten  im
Sinne  des  §.  4  Abs.  1  des  I.  u.  A.B.G.  nicht  besitzt.
Nicht  anders  ist  aber  auch  die  Stellung  des  Klägers  als  Nachtwächter
bei  dem  Gerichtsgefängniß  zu  beurtheilen.  Auf  Anfrage  des  Neichs-Bersicheruugsamtes
  hat  der  Königlich  preußische  Justizminister  unter  dem  26.  August
1891  mitgetheilt,  daß  nach  den  in  der  Justizverwaltung  befolgten  dieustpragmatischen
  Grundsätzen  den  als  Nachtwächter  bei  den  kleineren  Gerichtsgefängnissen
gegen  eine  für  jede  Nacht  zu  zahlende  Vergütung  kontraktlich  angenommenen
Personen  die  Eigenschaft  von  Staatsbeamten  nicht  beiwohnt.  Diese  Merkmale
treffen  auf  den  Kläger  zu:  denn  dieser  ist  nach  den  Feststellungen  des  Schiedsgerichts ­
  auf  monatlichen  Kontrakt  als  Nachtwächter  angenommen  und  wird
für  jede  Nacht,  in  der  er  den  Wachtdicnst  versieht,  mit  einer  Vergütung  von
60  Pfennig  gelohnt.  Hiernach  kann  dem  Kläger  auch  in  seiner  Eigenschaft  als
Nachtwächter  Beamtcngnalität  im  Sinne  des  §.  4  Abs.  1  des  I.  u.  A.V.G.  nicht
beigelegt  werden,  und  es  war,  da  gegen  den  von  ihm  erhobenen  Renten-
        <pb n="89" />
        76

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  5.

anspruch  auch  sonstige  Einwendungen  nicht  bestehen,  ans  Zurückweisung  der
Revision  zn  erkennen."
In  Nr.  131  (SI.  N.  f.  I.  u.  SI.S3.  1892  S.  44)  verneint  dus  Reichs-Versichcrungsamt
  die  Versicherungspflicht  in  einem  Falle,  wo  es  sich
um  eine»  in  der  elsuff  -  lothringischen  Steuerverwultung  beschäftigten
Sten  erb  oten  haudelt,  aus  folgenden  Gründen:
„Die  Entscheidung  über  die  Beamtencigenschaft  und  damit  auch  über  die
Versichcrniigspslicht  im  Sinne  des  §.  4  Abs.  1  a.  a.  O.  ist  im  Wesentlichen  von
dem  öffentlichen  Recht  desjenigen  Staates,  in  dessen  Diensten  die  Person  steht,
und  sofern  es  in  diesem  Staate  an  allgemeinen,  für  sämmtliche  Ressorts  gleichmäßig ­
  geltenden  Merkmalen  fehlt,  von  den  dienstpragmatischen  Vorschriften,
d.  h.  den  von  den  zuständigen  Stellen  für  die  einzelnen  Zweige  der  Staatsverwaltung ­
  ausdrücklich  festgesetzten  Normen,  abhängig.  Für  den  Kläger
kommen,  da  es  an  diesbezüglichen  allgemeinen  Vorschriften  in  der  elsaß-lothringischen ­
  Landesverwaltung  fehlt,  die  besonderen  Bestimmungen  in  Betracht,
welche  der  Oberpräsident  von  Elsaß-Lothringen  in  der  Verfügung  vom
28.  März  1877  —  Oberpräsidialbekanntmachungen  1877  S.  31  —  bezüglich  der
dienstlichen  und  Einkommcnsverhältnisse  der  Stenerboten  erlassen  hat.  Im  §.  1
dieser  Verfügung  wird  die  Zahl  der  bei  der  Verwaltung  der  direkten  Stenern
anzustellenden  Stenerboten  auf  45  für  das  ganze  Land  begrenzt.  Nach  dem
Schlußsatz  des  §.  2  haben  die  Stenerboten  von  den  Steuerkassen  und  von  den
Kassen  der  Verwaltung  der  Zölle  und  indirekten  Steuern  Slufträge  anzunehmen.
Der  Stenerdirektor  ernennt  sie  und  stellt  sie  ans  sechswöchcntttche  Kündigung
an,  und  der  Kreisdirektor  vereidigt  sie  (§.  8).  Die  §§.  4  und  5  regeln  die  Einkvmmensvcrhältnisse
  in  der  Weise,  daß  den  Steuerboten  ein  Mindesteinkommen
von  1800  Mark  jährlich  gewährleistet  und,  sofern  dieser  Betrag  durch  Gcbührenbezügc
  nicht  erreicht  ist,  der  Ausfall  aus  Landesmitteln  gedeckt  wird.  Im
Laufe  des  Jahres  wird  den  Steucrboten  der  Betrag  von  125  Mark  monatlich ­
  vorausbezahlt  unter  Slnrechnuug  der  im  Laufe  des  Jahres  zahlbar  gewordenen ­
  Gebühren.  Hiernach  stellen  sich  die  elsaß-lothringischen  Steuerboten
als  Personen  dar,  welche  für  bestimmte  Stellen  mit  örtlich  begrenztem  Wirkungskreise ­
  nach  Maßgabe  des  §.  21  des  Gesetzes  vom  80.  Dezember  1871,  betreffend
die  Einrichtung  der  Verwaltung  (Gesetzblatt  für  Elsaß-Lothringen  1872  S.  49),
von  der  Direktivbehördc  angestellt  werden.  Solche  Personen'müssen  aber  als
Landesbeamte  angesehen  werden.  Daß  die  Anstellung  nur  auf  Kündigung
erfolgt,  vermag  hieran,  wie  sich  schon  aus  dem  §.  87  des  durch  Gesetz  'vom
23.  Dezember  1873  (Gesetzblatt  für  Elsaß-Lothringen  1873  S.  479)  in  Elsaß-Lothringen
  als  Landcsgesetz  eingeführten  Reichsgesetzcs  vom  81.  März  1873,
betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,  ergiebt,  cbcnsoivcnig  etwas
zn  ändern,  wie  der  Umstand,  daß  eine  Besoldung  aus  Laudesmitteln,  'auf  die
es  für  den  Beamtenbegriff  überhaupt  nicht  ankommt,  nur  subsidiär  vorgesehen
ist.  Hiernach  steht  fest,  daß  der  Kläger  elsaß-lothringischer  Landesbcamter  und
als  solcher  auf  Grund  des  §.  4  Abs.  1  des  I  u.  A.V.G.  von  der  Vcrsichernngspflicht
  befreit  war."
In  Betreff  eines  bei  einem  preußischen  Steueramte  als  Hilfsaufseher
  im  Bewachuugs-  und  Schiffsbegleitungsdicuste  Beschäftigten, ­
  den  das  Reichs-Versicherungsamt  als  Beamten  erachtet,  bemerkt  die  Rev.-Entsch.
  Nr.  156  (A.  N.  f.  I.  u.  A.B.  1892  S.  112),  nachdem  ähnlich,  wie  dies  in
den  Rev.Entsch.  50  und  62  (s.  oben)  geschehen,  ausgeführt  ist,  daß  für  die  Beurtheilung ­
  der  Beamteneigeuschaft  einer  Person  die  dienstpragmatischcn
Vorschriften,  d.  h.  die  von  den  zuständigen  Stellen  für  die  einzelnen  Zweige
der  Staatsverwaltung  ausdrücklich  festgesetzten  Normen,  von  entscheidender  Bedeutung ­
  seien,  Folgendes:
„Diese  Normen  sind  enthalten  in  den  Erlassen  des  Königlich  preußischen
Finanzministers  vom  21.  Mai  und  11.  Juli  1891,  wonach  die  bei  der  Ver-
        <pb n="90" />
        Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  6.

77

ivaltung  der  indirekten  Steuern  beschäftigten  Personen  als  Beamte  dann  anzusehen ­
  sind,  wenn  sie  zur  Befriedigung  eines  dauernden  Bedürfnisses,  gleichviel
ob  gegen  fixirte  monatliche  oder  tägliche  Diäten,  Remuneration  oder  Löhne
oder  gegen  stückweise  Bezahlung,  angenommen  sind,  daß  dagegen  diejenigen,
welche  nur  vorübergehend  in  Folge  einer  zeitweisen  Häufung  der  Geschäfte  zu
Stellvertretungen  oder  sonstigen  außergewöhnlichen  Geschäften  herangezogen
und  nach  deren  Erledigung  sogleich  wieder  entlassen  werden,  zu  den  Beamten
im  Sinne  des  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes  nicht  gerechnet
werden  sollen."
Auch  für  die  an  höheren  Schulen  des  preußischen  Staates,  wenngleich
ohne  Pensionsberechtigung,  angestellten  Schuldiener,  welche  aus  dem  Titel
„zu  anderen  persönlichen  Ausgaben"  eine  Remuneration  beziehen,  ist  durch
einen  Erlaß  des  preußischen  Ministers  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medizinalangelegenheiten ­
  vom  16.  März  1891  die  Beamteneigcnschaft  im  Sinne  des
§.  4  des  I.  u.  A.D.G.  ausgesprochen.  Das  Reichs-Versicherungsamt  hat  zufolge ­
  der  Rev.Entsch.  Nr.  99  diese  dicnstpragmatische  Bestimmung  seiner  Entscheidung ­
  zu  Grunde  gelegt.  (Tie  Anleitung  des  badischen  Ministeriums,  betr.  die
I.  u.  A.B.  der  vom  Staate  beschäftigten  Personen  —  Amtl.  Ausgabe  f.  Baden
S.  140  ff.  —  bezeichnet  umgekehrt  die  Schuldiener  an  Staatsschulen  als  solche,
deren  Beschäftigung  versicherungspflichtig  ist.)
Unter  Umständen  können  Zweifel  darüber  entstehen,  ob  Beamte  Staatsbeamte ­
  oder  Kommunalbeamte  sind;  es  gilt  dies  insbesondere  von  den
Beamten  der  drei  Hansestädte,  da  in  diesen  die  Staatsverwaltung  und  Kommunalvcrwaltung
  nicht  durchweg  getrennt  sind.  Tie  dienstpragmatischen
Vorschriften  haben  auch  hier  zu  entscheiden,  ob  der  einzelne  Beamte  als
Staats-  oder  Kommunalbcamter  zu  behandeln  ist.
Wegen  der  Anwendung  des  Begriffes  „dienstpragmatische  Vorschriften"
ans  die  Beamten  von  anderen  öffentlichen  Verbänden  und  Körperschaften ­
  siehe  Anm.  III  10.
«.  In  Veranlassung  der  zur  Ausführung  des  I.  u.  A.V.G.  erforderlichen
Maßregeln  haben  die  Centralbehörden  zum  Theil  Zusammenstellungen  der
in  den  sämmtlichen  Zweigen  des  Staatsdienstes  verwendeten  Personen,  je  nachdem ­
  sie  als  Beamte  oder  als  nichtversicherungspflichtige  Arbeiter,  Gehilfen  oder
Detriebsbeamte  anzusehen  sind,  hergestellt.  Siche  das  Verzeichniß  der  der
Versicherungspflicht  nicht  unterliegenden  staatsseitig  angestellten  Personen  für
Bayern  bei  Landmann  u.  Rasp,  Kommentar  S.  665  ff.
Ebenso  ist  für  das  Großherzogthum  Oldenburg  verfahren,  wo  dem  Verzeichnisse ­
  „Grundsätze  über  die  Versichcrnngspflicht  der  in  den  einzelnen  Zweigen
der  Staatsverwaltung  beschäftigten  Ofsizialen  zur  I.  u.  A.V."  vorausgeschickt
find,  dahingehend:
I.  Als  Beamte  des  Staates,  welche  gemäß  §.  4  Abs.  1  des  I.  u.  A.V.G.
vom  22.  Juni  1889  der  Versichcrungspflicht  nicht  unterliegen,  gelten  diejenigen
in  den  Zweigen  der  Staatsverwaltung  beschäftigten  Personen,  welche  nach  den
Bestimmungen  des  revidirten  Civilstaatsdienergesetzes  vom  28.  März  1867  mit
Pensionsberechtigung  angestellt  sind.
II.  Tie  im  Staatsdienst  beschäftigten  nicht  pensionsberechtigten
Offizialen  unterliegen,  da  dieselben  entweder  als  „Gehilfen"  in  der  Staatsverwaltung ­
  oder  im  Falle  der  Beschäftigung  in  Betrieben  des  Staates  als
„Betriebsbeamte"  anzusehen  sind,  nach  §.  1  Hisser  i  „nd  Ziffer  2  des  I.  u.  A.V.G.
der  Versicheruugspflicht.  als  Betriebsamte  jedoch  nur  insoweit,  als  ihr  regelmäßiger ­
  Jahresarbeitsverdienst  an  Lohn  oder  Gehalt  zweitausend  Mark  nicht
übersteigt.
Von  der  Versicherungspflicht  sind  indessen  solche  Personen  ausgenommen,
welche  zufolge  ihrer  vornehmlich  wissenschaftlichen  oder  künstlerischen
Thätigkeit  überhaupt  nicht  unter  das  Rcichsgesetz  vom  22.  Juni  1889  fallen,
        <pb n="91" />
        78

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anni.  6.

oder  welche  nach  den  vom  Bundesrath  auf  Grund  des  §.3  Abs.  8  des  Gesetzes
erlassenen,  vom  Reichskanzler  unterm  27.  November  1890  bekannt  gemachten
Bestimmungen  wegen  vorübergehender  Beschäftigungen  befreit  sind."  '
In  anderen  Bundesstaaten  sind  für  den  ganzen  Staatsbetrieb  oder  von
den  einzelnen  Ministerien  für  ihren  Geschäftsbereich  getrennt  Verfügungen
wegen  der  Beamteneigenschaft  der  staatsseitig  Beschäftigten  erlassen,  und  dabei
sind  entweder  die  einzelnen  Arten  der  beschäftigten  Personen  je  nach  der  Zngehörigkeit
  zu  der  einen  oder  anderen  Klasse  aufgeführt  oder  die  allgemeinen
Grundsätze  aufgestellt,  nach  denen  die  untergebenen  Behörden  die  Entscheidung
für  die  einzelne  beschäftigte  Person  zu  treffen  haben.  S.  die  Erlasse  der  württe
  m  b  er  g  is  ch  e  n  Ministerien  bei  Schicker  S.  247  ff.,  des  b  adisch  en  Ministeriums
des  Innern  ui  der  amtlichen  Ausgabe  des  I.  u.  A.V.G.  für  Baden  S.  134  (auf
S.  145  ein  „Verzeichniß  der  im  staatlichen  Dienste  verivendeten  Kategorien  von
Personen,  ivelche  der  Versicherungspslicht  unterliegen"),  des  hessischen  Ministeriums
  des  Innern  und  der  Justiz  bei  Zeller  und  F  en,  Ansführungsvorschriften ­
  S.  105.
Die  preußischen  Ministerien  haben  sich  beschränkt,  Bestimmungen  wegen
solcher  Arten  von  beschäftigten  Personen  zu  geben,  welche  besonderen  Anlaß
zu  Zweifeln  darüber  geben,  ob  sie  die  Bcamteneigenschaft  haben  oder  nicht.
Vergi,  darüber  die  in  den  Rev.Entsch.  Nr.  50  ss.  o.  S.  73),  Nr.  62  ss.  o.
S.  75),  Nr.  99  ss.  o.  S.  77)  und  Nr.  156  ss.  o.  S.  76)  angeführten  Erlasse  des
Justizministers,  Finanzministers  und  Ministers  der  geistlichen,
Unterrichts-  und  Medizi  nal  an  gelegenst  eiten  und  die  iveiter  unten
zum  Abdruck  gebrachten  Erlasse  des  Ministers  der  öffentlichen
Arbeiten  vom  22.  November  1891  und  der  Minister  des  Innern  und  für
Handel  und  Gewerbe  vom  2.  Juli  1892.  Von  allgemeiner  Bedeutung  für
die  in  der  preußischen  Staatsverwaltung  beschäftigten  Hilfskräfte  sind  die
Rnndcrlasse  des  preußischen  Justizministers  vom  22.  Dezember  1890  und
der  preußischen  Minister  des  Innern  und  für  Handel  und  Gewerbe
vom  1.  Juni  1891  sin  Uebereinstimmung  mit  der  Rev.Entsch.  Nr.  50  —  s.  o.
S.  3).  3)ec  Erlaß  des  Justizministers  vom  22.  Dezember  1890  lautet:
„In  verschiedenen  Berichten  ist  meine  Entscheidung  darüber  eingeholt,  ob
einige  näher  bezeichnete  Hilfsarbeiter  im  Sinne  des  Gesetzes  über  die  Jnvaliditäts-
  und  Altersversicherung  vom  22.  Juni  1889,  R.G.Bl.  S.  97)  als
versicherungspflichtig  zu  erachten  seien  oder  nicht.
Dies  veranlaßt  mich,  Euer  Hochwohlgeboren  darauf  aufmerksam  zu
machen,  daß  die  Entscheidnng  darüber,  ob  ein  Arbeiter,  Gehilfe  u.  s.  iv.  zu
einer  Versicherungsanstalt  Beiträge  zu  entrichten  hat  und  event,  nach  welcher
Lohnklassc  die  letzteren  zu  bemessen  sind,  endgültig  den  Verivaltungsbehürden
zusteht  (§.  122  des  Gesetzes).  Den  Justizbehörden,  bei  welchen  Arbeiter  oder
Gehilfen  beschäftigt  werden,  liegt  mithin  nur  ob,  die  Versicherung  der  betreffenden ­
  Personen  in  die  Wege  zu  leiten  und  diejenigen  Erhebungen  zu  veranlassen, ­
  ivelche  für  die  Beilrtheilung  der  Versicherungspflicht  von  Bedeutung
sind.  Es  gehören  dazu  die  Bezeichnung  des  Arbeitsverhältnisses,  die  Ermittelung ­
  über  die  Höhe  der  Bezüge,  sowie  die  Feststellung,  ob  die  betreffenden
Arbeiter  ctiva  zu  den  Staatsbeamten  gerechnet  werden  müssen.  Schwierigkeiten ­
  können  sich  hierbei  wohl  nur  hinsichtlich  der  Frage  der  Beamtenqualität
ergeben,  und  es  ist  anzuerkennen,  daß  dieselbe  in  einzelnen  Fällen  zu  Meinungsverschiedenheiten ­
  führen  kann.
Bei  der  Verschiedenartigkeit  des  Beschäftigungsverhältnisscs  der  in  der
Justizverwaltnug  thätigen  Personen  ist  es  nicht  möglich,  in  einer  jeden  Zweifel
ausschließenden  Weise  allgemein  zu  bestimmen,  welche  Personen  als  Beamte
im  Sinne  des  Gesetzes  vom  22.  Juni  1889  anzusehen  sind.
Indessen  iverden,  ivcun  nicht  besondere  Umstände  entgegenstehen,  hierzu
alle  diejenigen  Personen  zu  rechnen  sein,  rvelche  sich  danernd  in  einer  Be-
        <pb n="92" />
        Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  6.

79

schäftigung  befinden,  die  nach  Erfüllung  der  sonstigen  Voraussetzungen  als  eine
pensionsfähige  anerkannt  wird.  In  dieser  Beziehung  bieten  für  die  Beurtheilung ­
  eines  gegebenen  Falles  diejenigen  Grundsätze  einen  Anhalt,  welche  für
die'  Berechnung  der  pensionsfähigen  Dienstzeit  eines  Beamten  allgemein  in
sämmtlichen  Staatsverwaltungen  als  maffgebend  erachtet  werden  und  welche
auch  den  Justizbehörden  durch  die  Allgemeine  Verfügung  vom  1-  Mai  1883
(J.M.Bl.  S.  139)  zur  Beachtung  mitgetheilt  worden  sind.
In  erschöpfender  Weise  wird  freilich  die  Frage  damit  nicht  gelöst.  Die
mir  vorliegenden  Berichte  geben  mir  deshalb  Veranlassung,  auf  zwei  Kategorien
von  Gehilfen  resp.  Arbeitern  näher  einzugehen,  die  gerade  in  der  Justizverwaltung ­
  zahlreich  beschäftigt  sind,  nämlich  die  Lohnschreiber  und  die  Gefangen-Arbeitsaufseher.

1.  Tie  bei  den  Justizbehörden  beschäftigten  Kanzleigehilfen  (Lohnschrciber)
sind  als  Justizbeamte  jedenfalls  dann  anzusehen,  wenn  sie  zur  Befriedigung ­
  eines  dauernden  Bedürfnisses  und  mit  der  Aussicht  auf  dauernde
Beschäftigung  angenommen  sind.  Ter  Umstand,  daff  diese  Kanzleigehilfen
  nur  bedingungsweise  eine  Pension  erhalten  können,  ist  nicht
geeignet,  eine  andere  Auffassung  zu  begründen,  da  das  Gesetz  vom
22.  Juni  1889  für  die  Reichsbeamten  und  die  Beamten  der  Bundesstaaten ­
  das  Elfordernist  der  Pensionsberechnung  nicht  aufgestellt  hat.
Diejenigen  Lohnschreibcr  dagegen,  welche  nur  vorübergehend  und
aushilfsweise  bei  den  Justizbehörden  beschäftigt  werden,  können  zu  den
Justizbcamten  im  Sinne  des  Gesekes  vom  22.  Juni  1889  nicht  gerechnet
werden,  und  zwar  auch  dann  nicht,  wenn  sie  zu  den  civilversorgungsbcrcchtigteu
  Militärpersonen  gehören.  Denn  wenn  auch  die  Militärdienstzeit
  bei  einer  später  etiva  eintretenden  Pensionirung  zur  Anrechnung
kommt,  so  kann  doch  hierdurch  allein  eine  an  sich  vorübergehende  Beschäftigung ­
  nicht  in  ein  Staatsdienstverhältnist  umgewandelt  werden.
2.  Diejenigen  Aufseher,  welche  speziell  zur  Beaufsichtigung  der  bei  der
Austenarbeit  beschäftigten  Gefangenen  angenommen  sind,  werden  meist
in  einem  privatrcchtlichen  Arbeitsverhältnist  zu  der  Gefängnihverwaltung
stehen  und  besitzen  daher  keine  Beamtcnqualität  im  Sinne  des  Gesetzes
vom  22.  Juni  1889.  Der  Umstand,  daß  diese  Aufseher  durch  Handschlag
an  Eidesstatt  verpflichtet  oder  mit  dem  Diensteide  belegt  worden  sind,
kann  nicht  dahin  führen,  sie  als  von  der  Altersversicherung  grundsätzlich
befreite  Beamte  anzusehen,  ebensowenig  die  Betrachtung,  daß  sic  den
strafrechtlichen  Schutz  der  Beamten  geniesten.  Für  die  vorliegende  Frage
kommt  wesentlich  in  Betracht,  daß  die  fraglichen  Dienste  im  Allgemeinen
von  den  ständigen  Gefangenaufsehern  wahrzunehmen  sind,  und  daß  die
Annahme  von  sogenannten  Arbeitsaufsehern  nur  als  ein  Rothbehelf
angesehen  iverden  must.  Zu  einer  weiteren  Versorgung  dieser  Arbeitsaufseher
  liegt  für  die  Justizverwaltung  keine  Veranlassung  vor."
Der  Erlast  der  pretlstischen  Minister  des  Innern  und  für  Handel
und  Geiverbe  vom  1.  Juni  1891  bestimmt  Folgendes:
„Rach  §.  4  I.  u.  A.V.G.  unterliegen  Beamte  des  Reichs  und  der  Bundesstaaten ­
  der  Versicherungspflicht  nicht.  Rach  dem  Wortlaut  und  der  Absicht  des
Gesetzes  kommt  cs  dabei  lediglich  darauf  an,  ob  die  in  Betracht  kommenden
Personen  „Beamte"  des  Reichs  oder  Staates  sind,  und  dies  richtet  sich,  wie
in  der  Begründung  ausgeführt  wird,  „nach  den  für  dieselben  geltenden  dienstpragmatischen
  Vorschriften"  (Anlageband  1  zu  den  Sten.  Ber.  des  Reichstags
1888/89  IV.  S.  64).  Wer  im  Sinne  der  letzteren  „Staatsbeamter"  ist,  ist  es
auch  im  Sinne  des  I.  u.  A.V.G.  Der  Gesichtspunkt,  ob  der  betreffende
Staatsbeamte  Pensionsberechtigung  hat,  ist  nicht  ausschlaggebend;  der  Grund
hierfür  crgiebt  sich  alls  der  Ausführung  der  Motive  (a.  a.  £).),  daß  „Beamte
der  Bundesstaaten  durch  die  für  sie  geltenden  dienstpragmatischen  Vorschriften
        <pb n="93" />
        80

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Sinnt.  6.

auch  für  den  Fall,  daß  sie  vor  Erlaiignng  der  Pensionsberechtigung  invalide
werden,  in  genügendem  Maße  sicher  gestellt  sind,  da  ihnen  anch  in  solchen
Fällen  regelmäßig  Pensionen  oder  doch  ansreichende  Unterstützungen  gewährt
werden."
Für  die  Benrtheilnng  der  Frage,  inwieweit  die  in  der  Staatsverwaltung
beschäftigten  Hilfskräfte  die  Eigenschaften  eines  Staatsbeamten  haben  oder
nur  tu  einem  privatrechtlichen  Arbeitsverhältnisse  beschäftigt  werden,  fehlt  es
in  der  prenßischen  Staatsverwaltung,  wie  das  Königl.  Obcrverwaltunqsqericht
in  dem  Endnrtheil  vom  28.  Januar  1886  (Entsch.  Xlll.  S.  125)  mit  Recht  ausführt, ­
  au  allgemeinen,  für  alle  Ressorts  gleichmäßig  geltenden  festen  Merkmalen; ­
  es  entscheidet  vielmehr  im  Allgemeinen  mangels  besonderer  Festsetznngen
für  den  Einzelfall  die  Tienstpragmatik,  also  die  von  der  zuständigen  Stelle
für  die  einzelnen  Zweige  der  Staatsverwaltung  ausdrücklich  vorgeschriebenen
Normen.  Hiernach  ist,  soweit  nicht  besottdere  Bestimmungen  für  den  einzelnen
Fall  entstehen,  jeder  Ressortchef  befugt,  allgemeine  Merkmale  dafür  aufzustellen,
welche  in  der  betreffenden  Verwaltung  beschäftigten  Hilfskräfte  als  in  den
Staatsdienst  ansgenommene  „Beamte"  gelten,  nnd  welche  Hilfskräfte  lediglich
ans  Gründ  eines  Arbeitsvertrages  in  einer  privaten  Stellung  beschäftigt  werden
sollen.  Tie  znr  Entscheidung  einzelner  Streitfälle  berufenen  Behörden  haben
sich  nach  diesen  für  die  einzelnen  Ressorts  aufgestellten  Weisungen  auch  dann
zu  richten,  wenn  für  die  verschiedenen  Verwaltungen  verschiedene  Grundsätze
aufgestellt  werden  sollten.
Der  Herr  Justizminister  hat  durch  Cirkularerlaß  vom  22.  Dezember  1890
bestimmt,  daß  die  bei  den  Justizbehörden  beschäftigten  Kanzleigehilfen  &amp;lt;Lohnschreiber)
  als  nach  §.  4  I.  u.  A.V.G.  von  der  Versicherungspflicht  befreite
Justizbeamte  jedenfalls  dann  angesehen  werden  sollen,  wenn  sie  zur  Befriedigung
eines  dauernden  Bedürfnisses  nnd  mit  der  Anssicht  auf  dauernde  Beschäftigung
angenommen  sind.  Diese  anch  nach  unserem  Dafürhalten  zutreffende  Nechtsauffassuug
  haben  die  höheren  und  unteren  Verwaltungsbehörden  ihren  Entscheidungen ­
  gemäß  §.  122  a,  a.  O.  zu  Grunde  zu  legen.  Zum  besseren  Verständniß ­
  derselben  sei  Folgendes  bemerkt:
Tienstpragmatische  Bestimmungen  über  die  Beamteneigcnschaft  der  Lohnschreiber ­
  bei  den  Justizbehörden  sind  zunächst  enthalten  in  den  §§.  3  bis  14
des  Kanzleireglcments  vom  23.  März  1885  (J.M.Bl.  S.  120).  Hiernach  werden
die  für  ein  dauerndes  Bedürfniß  angenommenen  Kanzleigehilfen  nach  den  „für
Staatsbeamte  bestehenden"  Vorschriften  beeidigt  (§.  8).  Die  Kanzleigehilfenstellcn
  sind  den  Militäranwärtern  ausschließlich  vorbehalten  (§.  4).  Ten
Kanzleigehilfen  kann  nach  längerer  Dienstzeit  ein  Mindesteinkommen  bewilligt
werden  (§.  7),  welches  sie  anch  im  Falle  einer  Krankheit  fortbeziehen  (§.  12),
und  welches  im  Falle  ihres  Todes  auch  den  Hinterbliebenen  für  ein  Gnadciiqnartal
  gewährt  wird  (§.  13).  Ferner  ist  durch  Nr.  VI  2  der  unter  dem
22.  Februar  1875  bekannt  gemachten  Ausführnngsbcstimmungen  des  Bundesraths ­
  zum  Militärpensionsgesetz  vom  27.  Juni  1871  (J.M.Bl.  S.  175)  der
Dienst  dauernd  beschäftigter  Lohnschreiber  ausdrücklich  als  „Civildienst"  im
Sinne  des  §.  106  des  Militärpensiousgcsetzes  bezeichnet  worden.  Ebenso  ist  in
Nr.  5  der  Anlage  zur  Anweisung  der  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen,
betreffend  die  Ausführung  des  Reliktengefetzes  vom  20.  Mai  1882,  vom  10.  April
1883  (J.M.Vl.  139,  M.Bl.  f.  d.  i.  V.  S.  56)  die  Beamteneigenschaft  der
dauernd  beschäftigten  Lohnschreiber  im  Sinne  des  Pensionsgesetzes  ausdrücklich
anerkannt  worden.  Demgemäß  sind  den  Lohnschreibern  auf  Grund  des  §.  2
Abs.  2  des  Pensionsgesetzes  bisher  nach  20jähriger  Dienstzeit  Pensionen  in  der
Höhe  der  gesetzlichen  Beträge  für  den  Fall  der  Dienstunfähigkeit  gewährt
worden.  Nachdem  in  jüngster  Zeit  der  Herr  Finanzminister  sich  damit  einverstanden ­
  erklärt  hat,  daß  die  Bewilligung  einer  Pension  an  Lohnschreibcr  in
Uebereinstimmung  mit  §.  1  Abs.  1  des  Pcnsionsgesetzcs  schon  nach  einer  Dienst-
        <pb n="94" />
        Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  6.

81

reit  von  wenigstens  zehn  Jahren  erfolgen  könne,  besteht  hinsichtlich  der  Möglichkeit ­
  einer  Fürsorge  im  Falle  der  Dienstunfähigkeit  ein  Unter,chicd  zwl,chen
den  Lohnschreibern  nnd  den  etatsmäßig  angestellten  Kanzleibeamten  nicht  niebr.
Nebriqens  würde  eine  grundsätzliche  Verneinung  ihrer  Beamteneigenschaft
im  Gebiete  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  die  Behandlung  der
Lohnschreiber  als  Beamte  auch  in  den  übrigen  Beziehungen  m  Frage  stellen.
Die  Folge  einer  solchen  Verneinung  würde  sich  also  nicht  auf  die  Belastung
des  Staats  nnd  jener  Personen  mit  Versicherungsbeiträgen  (§.  19  Abs.  2  des
Gesetzes)  beschränken,  sondern  in  einer  völligen  Umgestaltung  ihrer  Verhältniße
bestehen,  die  im  Interesse  der  Kanzleigehilfen  wie  in  dem  der  Verwaltung  als
höchst  unerwünscht  bezeichnet  werden  müßte.
Aus  den  vorstehenden  Ausführungen  werden  sich  beachtenswerte  Anhaltepunkte ­
  auch  für  die  Versicherungspflicht  von  Hilfskräften  anderer  Verwaltungen ­
  ergeben.  .
Sofern  im  Widerspruch  mit  den  vorstehend  entwickelten  Gesichtspunkten
dort  bereits  Entscheidungen  getroffen  sein  sollten,  welche  die  nach  dienstpragmatischen ­
  Vorschriften  als  Beamte  anzusehenden  Personen  der  Versicherungspflicht ­
  auf  Grund  des  I.  u.  A.V.G.  unterwerfen,  wollen  Ew.  rc.  gefälligst
in  geeigneter  Weise  dafür  Sorge  tragen,  daß  diese  Entscheidungen  zurückgenommen ­
  oder  aufgehoben  und  durch  zutreffendere  andere  Entscheidungen
ersetzt  werden."
Unter  Bezugnahme  aus  den  vorstehenden  Erlaß  hat  der  preußische
Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  unter  dem  22.  November  1891  Folgendes ­
  verfügt:
„In  dem  Erlaß  vom  13.  April  d.  I.  ist  die  Nothwendigkeit  dargelegt
worden,  das  Urtheil  darüber,  welchen  im  Bereich  der  Staatsbauverwaltung
außerhalb  etatsmäßigcr  Stellen  beschäftigten  Personen  die  Eigenschaft  von
Staatsbeamten  zukommt,  nach  gemeingültigen  Merkmalen  sicher  zu  stellen.  Zunächst ­
  wurde  eine  Berichterstattung  zu  dem  Zweck  erfordert,  über  Art  und  Zahl
der  beschäftigten  Hilfskräfte  einen  zuverlässigen  Ueberblick  zu  gewinnen.  Es
hat  sich  danach  gezeigt,  daß  die  außerhalb  etatsmäßiger  Stellen  begründeten
Dienstverhältnisse  nach  Herkommen  und  Ausfassung  der  Behörden  bisher  vorwiegend ­
  auf  dem  Boden  des  privaten  Arbcits-  und  Lohnvertrages  festgehalten
werden.  Insbesondere  besteht  eine  übereinstimmende  Dienstpragmatik  in  Ansehung ­
  bestimmter  Merkmale,  aus  welchen  auch  außerhalb  etatsmäßiger  Stellen
die  Beamteneigenschast  hergeleitet  würde,  im  Bereich  der  Staatsbauvcrwaltung
  nicht.
Unterdessen  hat  ein  Erlaß  der  Herren  Minister  des  Innern  und  für
Handel  und  Gewerbe  vom  1.  Juni  d.  I.  für  die  Beurtheilung  der  Frage,  in
wie  weit  die  in  der  Staatsverwaltung  beschäftigten  Hilfskräfte  die  Eigenschaft
von  Staatsbeamten  haben,  allgemein  verwerthbare  Hinweise  ertheilt.  Ich
nehme  ans  diesen  Erlaß  Bezug  und  bestimme  für  das  Ressort  der  Staatsbauverwaltung ­
  Folgendes:  ..  _  „  .  a
In  der  Regel  sollen  mit  einer  Bestallung  —  welche  an  dre  Stelle  des
Dienstvertrages  tritt  —  versehen  und  mit  dem  Staatsdienereid  belegt  werden
diejenigen  Hilfskräfte,  welche  zur  Ausübung  der  Bauaufsicht,  der  Materialienkontrole
  und  zu  gleichartigen  Geschäften  zwecks  Wahrung  der  Malischen  und
Ordnungsinteressen  bestimmt  sind,  wenn  sie  nach  dem  regelmäßigen  Bedurfniße
des  Dienstes  mit  der  Absicht  dauernder  Beibehaltung  angenommen  sind.
Diejenigen  Hilfskräfte,  welche  auf  Grund  einer  schulmaylg  technischen
Vorbildung,  die  nachgewiesen  werden  muß,  zum  Schiffs-  und  Maschinendienst
angenommen  iverden  —  unter  derselben  Voraussetzung.
Hiermit  wird  im  Wesentlichen  der  Kreis  derjenigen  Per,onen  getroffen,
welche"  als  „Betriebsbeamte"  nach  dem  Sprachgebrauch  des  Unsallversicherunasund
  des  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes  den  Fiskus  gegenüber
Gebhard,  Jnvaliditäts-  u.  «lterSversicherungsgesetz.  6
        <pb n="95" />
        82

Zu  Ziffer  IJI  der  Anleitung  Anm.  6

den  Arbeitern  zu  vertreten  haben,  sowie  derjenigen,  welche  durch  die  Natur
ihrer  Dienstleistungen  und  nach  dem  Gewichte  der  anknüpfenden  Interessen
über  das  Verhältniß  bloßer  Arbeiter  hinausragen.
Die  Bestimmung  trifft  auf  Vorarbeiter,  auch  wenn  solche  mißbräuchlich
—  wie  hier  und  da  geschieht,  als  „Bühnenmeister"  oder  in  gleichartiger  Weise
bezeichnet  werden  sollten,  nicht  zu;  sie  ist  allgemein  unanwcndbar,  soweit  es
sich  bei  Neubauten  um  ein  auf  die  Zeitdauer  der  Bauführung  beschränktes
dienstliches  Bedürfniß  handelt.
Voraussetzung  für  die  Ertheilung  der  Bestallung  ist  in  allen  Fällen  eine
einiahrige  Vorbeschaftlgung,  während  deren  die  Thätigkeit  für  den  Dienstzweiq
nachgewiesen  worden  ist,  auch  ein  Bedenken  gegen  die  Sittlichkeit  der  vorläufig
angenommenen  Person  sich  nicht  ergeben  hat.
Die  Bestallung  wird  nach  Jahresfrist  mit  dem  Vorbehalt  dreimonatlicher
Kündigung  für  den  Fall  mangelhafter  Dienstführung  oder  hervortretender
^ienstunlvürdigkeit  ausgefertigt.  Es  bedarf  aber  —  worauf  hier  besonders
hingewiesen  wird  —  eines  Plenarbeschlusses  der  Regierung,  um  von  diesem
Vorbehalt  durch  unfreiivillige  Entlassung  Gebrauch  zu  machen  (cfr.  Min.Reskr.
vom  21.  Juli  1857,  M  Bl.  S.  141)."
Wegen  der  bei  der  Hamburgischen  Oberstaatsanwaltschaft  beschäftigten
Bureaudiatare  —  Lohnschreiber,  welche  jedoch  dieselben  Obliegenheiten
haben  wie  die  als  Beamte  angestellten  Kanzlisten  —  hat  der  Hamburgische
Senat  am  1.  Juni  1891,  abweichend  von  dem  obigen  Erlaß  der  preußischen
Minister  des  Innern  und  für  Handel  und  Gewerbe  vom  1.  Juni  1891,  auf
eine  Beschwerde  der  Oberstaatsanwaltschaft  den  Bescheid  abgegeben,  daß  sie
versicherungspflichtig  seien,  „weil  die  betreffenden,  im  Bureaudienst  beschäftigten
Personen,  wennschon  sie  im  Dienst  mit  amtlichen  Funktionen  betraut  und'insoweit ­
  in  manchen  Beziehungen,  z.  B.  im  Sinne  des  §.  859  des  Strafgesetzbuches ­
  als  Beamte  anzusehen  seien,  doch  im  dienstpragmatischen  Sinne'nicht
Beamte,  auch  den  für  solche  bestimmten  gesetzlichen  Vorschriften  nicht  unterworfen ­
  seien,  das  Reichsgesetz  vom  22.  Juni  1889  aber,  wie  der  Senat  in
Uebereinstimmung  mit  den  Motiven  und  der  Anleitung  des  Reichs-Versicheruuqsamtes
  annehme,  nur  Beamte  der  letztgedachten  Art  von  der  Versicherungspflickt
ausnehme".  a  1
Ministerium  für  Elsaß-Lothringen  ist  durch  Bekanntmachung
vom  18.  April  1890  in  Beziehung  auf  den  vorliegenden  Punkt  bestimmt:
m  «Zur  Beseitigung  der  Zweifel,  welche  aus  Anlaß  des  Inkrafttretens  des
Reichsgesetzes  über  die  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  vom  22.  Juni  1889
bezüglich  des  Verhältnisses  der  bei  der  Landesverwaltung  mit  der  Wahrnehmung
von  Geschäften  des  Subaltern-  und  Unterbeamtendienstes  betrauten  Personen
entstanden  sind,  bestimme  ich,  daß  die  vvrbezeichneten  Personen,  sofern  ihre
Annahme  zu  dauernder  Dienstleistung  und  mit  der  Anwartschaft  auf  eine  frei
werdende  Stelle  erfolgt  ist,  als  Landesbeamte  anzusehen  sind."
Zufolge  den  für  das  Königreich  Sachsen  von  den  zuständigen  Ministerien
  getroffenen  Bestimmungen  sind  außer  den  pensions-  und  unterstützungsberechtigten ­
  Staatsbeamten  von  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  auch
die  Inhaber  solcher  Stellen  ausgenommen,  welche  im  Staatshaushaltsetat
erscheinen  und  aus  denen  ein  Aufrücken  in  pensionsberechtigte  Stellen  stattzufinden ­
  pflegt.
Die  Reichs-Postvcrwaltung  hat,  nachdem  zuvor  schon  den  früher
der  Beamteneigenschaft  entbehrenden  Postagenten,  Telegraphen-Mechauikern,
  Rohrpost-Maschinisten,  Hilfsstelleninhabern,  Umspannaufsehern, ­
  Posthilfsboten  und  Postillonen  reichseigener  Posthaltereien
  diese  Eigenschaft  beigelegt  worden  war,  durch  Verfügung  Nr.  94
des  Staatssekretärs  des  Reichspostamtes  vom  4.  Dezember  1890  (Amtsblatt ­
  des  Neichspostamtes  für  1890  S.  371)  entsprechende  Aenderungen  in  dem
        <pb n="96" />
        83

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  6.
Tienstverhältniß  und  der  Dienstbezeichnung  von  Beamten,  Unterbeamten  und
Arbeitern  vorgenommen;  alsdann  ist  durch  Verfügung  Nr.  96  des  l-taatssekretärs
  des  Reichspostamtes  vom  I  I.  Dezember  1890  (a.  a  O  S  375)
die  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  der  bei  der  Reichs-Postverwaltung
beschäftigten,  nicht  imBeamtenverhaltniß  stehenden  Personen  geregelt
Tie  beiden  Verfügungen,  soweit  sie  für  die  Frage  nach  der  Versicherungspflicht
in  Betracht  l-at-n-  Bà,  4.  Dezember,  1890.
Mit  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes,  betreffend  die  Invalidité  und
Altersversicherung  vom  22.  Juni  1889,  treten  in  dem  Dienstverhaltniß  und  der
Tienstbezeichnung  von  Beamten,  Unterbeamten  und  Urbertern  der  Reichs-ş0stund
  Telcgraphenverwaltung  die  nachstehenden  Aenderungen  ein.
I.  Vom  1.  Januar  1891  ab  führen  die  im  Fernsprechdienst  beschäftigten
Hilssarbciterinnen  die  Dienstbezeichnung  als  Fernsprechgehilfinnen.  Tie  nach
dem  gedachten  Zeitpunkt  im  Fernsprechdienst  und  im  Post-  oder  Telegraphenbetriebsdienst ­
  noch  in  Beschäftigung  bleibenden  sogenannten  Hilfsschreiber
(Hilfsarbeiter)  werden  als  Fernsprechgehilfen  und  als  Posthilfsbeamte  bezeichnet. ­
  Die  Fernsprechgehilfen,  Fernsprechgehilfinnen  und  Posthilfsbeamten
werden  zu  den  Beamten  gerechnet.
Die  im  Kanzleidienst  der  Ober-Postdirektionen  vorübergehend  beschäftigten
Hilfsschreiber  heißen  Lohnschreiber  und  haben  nicht  die  Eigenschaft  als
^.eamte.  ^  gedachten  Zeitpunkt  sind  durch  Po  st  hilfsboten  die  Verrichtungen ­
  der  Bahnpostwagenreiniger,  Drucker,  Hausdiener,  Nachtwächter,
Magazinarbeiter,  Apparatputzer,  Rohrpostnraschinenheizer  und  Heizer  der
Centralheizungs-  oder  der  elektrischen  Beleuchtungsanlagen  wahrzunehmen,
desgleichen  diejenigen  der  voll  oder  überwiegend  beschäftigten  Eilboten  und
Tclegrammbesteller.  Auch  solche  zur  Hilfsleistung  im  Unterbcamtendienst  wegen
eingetretener  Erkrankungen  oder  vermehrter  Geschäfte  einzustellende  Personen,
für  welche  auf  andauernde  Gelegenheit  zur  Beschäftigung  zu  rechnen  ist,  sind
als  Posthilfsboten  anzunehmen.  r  .  _
Die  Postboten  und  die  Privat-Postunterbcamten  werden  künftig  ebenfalls
als  Posthilfsboten  geführt  und  bezeichnet.
Die  aus  der  Postkaffe  unmittelbar  bezahlten  Posthilfsbotcn  werden,  wo
eine  Unterscheidung  von  den  übrigen  nöthig  ist,  als  Posthilfsboten  auf  Tagegeld, ­
  diejenigeu  Posthilfsboten  hingegen,  welche  aus  einer  dem  Amtsvorsteher
gewahrten  Bauschsumme  ihre  Besoldung  erhalten,  als  Posthilfsboten  aus  Vergütung ­
  bezeichnet.  Posthilfsboten,  welche  theils  aus  der  Postkaffe,  theils  aus
einer  Bauschvergütung  des  Amtsvorstehers  ihre  Besoldung  erhalten,  sind
gegebenenfalls  als  Posthilfsboten  auf  Tagegeld  und  Vergütung  zu  bezeichnen.
In  derselben  Weise  ,verden  bei  den  Postgehilfen  die  Bezeichnungen  Postgehilfe
  auf  Tagegeld,  Postgehilfe  auf  Vergütung  und  bei  unentgeltlicher  Beschaftlgiing^
  àx^â^àeâeamten^im"Vertragsverhältniß  (kontraktlichen  Diener)
kommt  in  Wegfall.  Die  Benennungen:  „Privat-Postunterbeamter"  ,  Pr.vat-Postbote",
  „Privat-Postgehilfe"  finden  für  lin  Beamtenverhaltniß  stehende
Personen  im  dienstlichen  Berkehr  nicht  mehr  Anwendung:  eben,o  fallen  die
Heizer  als  Amtstitel  von  Unterbeamten  künftig  fort.
Zu  den  Unterbeamten  treten  neu  hinzu:  die  Telegraphenvorarbel  er.
UI.  Folgende  Personen  werden  nicht  als  rm  Beamtenverhaltniß
şi^"'di?Wag^nwascher,  Hoffeger,  Ofenheizer  Lampenreiniger,
die  im  Unterbeamtendienste  zu  vorübergehenden  Aushilfen  und
        <pb n="97" />
        84

Zu  Ziffer  111  der  Anleitung  An  in.  6.

Stellvertretungen  oder  zu  wiederkehrenden,  aber  wöchentlich  nur
an  einem  Tage  wahrzunehmenden  Verrichtungen  (Sonntagsaushilfen ­
  :c.)  angenommenen  Personen,
die  Eilboten  und  Telegrammbesteller  auf  Stücklohn,  deren
Arbeitskraft  durch  die  Postdienstgcschäfte  nur  nebenbei  in  Anspruch
genommen  wird,
die  unmittelbar  aus  der  Postkaffe  bezahlten  außergewöhnlichen  Begleiter ­
  von  Posten  oder  Landpostfahrten  und  die  Bciboten,
die  zur  Aushilfe  herangezogenen  jugendlichen  Personen  (Schreibhilfen
und  sogenannte  Beklebejungen).
Tie  vorbezeichncten  Personen  —  mit  Ausnahme  der  Schrcibhilfen  —
führen  künftig  im  dienstlichen  Verkehr  die  Bezeichnung:  Aushelser.
Berlin,  11.  Dezember  1890.
Mlt  dem  1.  Januar  1891  tritt  die  Verpflichtung  zur  Jnvaliditäts-  und
Altersversicherung  für  die  nicht  im  Beamtenverhältniß  stehenden  Angehörigen ­
  der  Postverwaltung  ein.
Es  sind  zu  versichern:
1.  die  Schreibhilfen,
2.  die  Lohnschreiber,
3.  die  Aushelfer,
4.  die  Telegraphenarbeiter  einschließlich  der  Arbeiter  der
S  tangen-Zubereitungsanstalten,
5.  die  unmittelbar  aus  der  Postkasse  bezahlte«  Bauaufseher,  Banwachter ­
  und  Bauarbeiter,
6.  die  Handwerker  der  reichseigenen  Posthaltereien  und
7.  die  unmittelbar  aus  der  Postkasse  bezahlten  Scheuerfrauen.
Voraussetzung  des  Eintritts  der  Versichernngspflicht  ist,  das;  der  Beschäftigte ­
  das  16.  Lebensjahr  vollendet  hat,  und  daß  er  seine  Beschäftign»«
gegen  Entgelt  ausübt.
Von  der  Versicherungspflicht  sind  jedoch  befreit:
a)  Personen,  welche  als  Lohn  ausschließlich  freien  Unterhalt  erhalten,
t&amp;gt;)  selbstständige  Gewerbetreibende,  Soldaten,  Beamte,  Rentner  und  sonstige
nrcht  zu  deu  berufsmäßigen  Lohnarbeitern  gehörende  Personen,  welche
lin  Postdlenst  nur  gelegentlich  zur  Befriedigung  eines  vorübergehenden
Bedurfnlstcs,  z.  B.  zur  Aushilfe  für  die  Wcihnachts-  oder  Neujahrszcit,
zu  einer  vereinzelten  Stellvertretung  ».  s.  w.,  oder  z,var  wiederkehrend
aber  nur  nebenbei  beschäftigt  iverden,
c)  berufsmäßige  Lohnarbeiter  (Arbeiter,  Gehilfen,  Gesellen,  Lehrlinge,
Dienstboten),  welche  im  Postdienst  nur  nebenbei  beschäftigt  werden,  sofern
sie  auf  Grund  ihrer  Hauptbeschäftigung  bei  einem  anderen  Arbeitgeber
versicherungspflichtig  sind,
cl)  solche  bei  der  Post  '  beschäftigte  Ruhegehaltsempfängcr  und  Empfänger
von  Unfallrenten,  ivelche  durch  eine  Bescheinigung  der  ilnteren  Verwaltungsbehörde ­
  ihre  Befreiung  i;achweisen,
e)  Scheuerfrauen  und  sonstige  Personen,  welche  niedere  häusliche  Dienste
von  kurzer  Dauer,  an  ivcchselnden  Arbeitsstellen,  verrichten,  d.  h.  welche
nur  an  einzelnen  Stunden  des  Tages  bei  der  Post,  an  anderen  Stunden
des  Tages  an  anderen  Arbeitsstellen  beschäftigt  sind.
Die  gegen  Stücklohn  beschäftigten  Eilbesteller  und  Telegrammbesteller
sind  hiernach  in  der  Regel  nicht  versicherungspflichtig.
Dagegen  sind  Sonntagsaushelfer,  welche  in  regelmäßiger  Wiederkehr  den
ganzen  Sonntag  beschäftigt  sind,  und  Scheuerfrauen,  welche  für  die  Dauer
eines  vollen  Tages  von  der  Postverwaltung  angenommen  sind,  zu  versichern.
(Die  obige  Anordnung,  soweit  sie  sich  auf  die  Scheuerfrauen  bezieht,
ist  gegenüber  der  in  Betreff  dieser  getroffenen  Entscheidung  des  Reichs-Ver-
        <pb n="98" />
        Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anni.  7  u.  8

85

sicherungsamteS  vom  28.  März  1892  Nr.  130  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1892  S.  43)
nicht  ailfrecht  zu  erhalten.  Es  wird  dieserhalb  auf  die  Ausführungen  in
Anm.  VI  19  verwiesen.)  _
Wegen  der  Po  st  agenten  vergi.  Rev.Entsch.  vom  12.  Dezember  1892
%r.  238  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1893  S.  8p).
Wegen  der  dienstpragmatischen  Vorschriften  für  die  Beamten  „anderer
öffentlichen  Verbände  und  Körperschaften"  s.  Anm.  III  10  Ş.  87.
r.  Ob  der  Inhaber  eines  Ehrenamtes  Beamter  im  Sinne  der  Staatsoder ­
  Kommunaldienst-Gesetze  ist  oder  nicht,  ist  streitig.  Zu  entscheiden  ist  die
Frage  nur  an  der  Hand  der  einzelnen  Beamtengesctze.  Regelmäßig  wird
sie  zu  verneinen  sein,  mindestens  insofern,  als  auf  solche  Personen  nicht  alle
Bestimmungen  der  Beamtengesetze  Anwendung  finden  und  ihnen  nur  ein
Theil  derjenigen  Rechte  und  Pflichten  zusteht,  welche  diese  den  Beamten  beilegen ­
  (G.  Meyer,  Lehrbuch  des  Staatsrechts.  Dritte  Aufl.  Leipzig  1891
S.  414).  Für  die  Frage  nach  der  Versicherungspflicht  ist  jedoch  das  Vorhandensein ­
  oder  Nichtvorhandenscin  der  Beamteneigenschaft  bei  Personen,  die
Ehrenämter  bekleiden,  nicht  entscheidend.  Auch  dann,  wenn  dem  Betreffenden
die  Beamteneigenschaft  fehlt,  liegt  die  Versicherungspflicht  für  ihn  nicht  vor.
Bei  Ehrenämtern  handelt  es  sich  regelmäßig  um  die  Wahrnehmung  solcher
Aufgaben,  zu  deren  Uebernahme  der  Betreffende  auf  Grund  des  Unterthanen-,
Staatsbürger-  oderGemeindebürger-Verhältnisses  gezwungen  ist  (Anm.  III3  Z.  1).
Dieses  Verhältniß  und  nicht  ein  privatrechtliches  Vertragsverhaltniß  bildet
auch  dann  die  Grundlage  für  die  Beurtheilung  der  Stellung  des  Betreffenden,
lvenn  er  befugt  gewesen  wäre,  die  Uebernahme  des  Amtes  aus  Grund  eines
gesetzlich  festgestellten  Ablehnungsgrundes  zu  verweigern.
Es  kann  aber  allerdings  die  Wahrnehmung  eines  Ehrenamtes  auch  auf
Grund  vertragsmäßigen  Uebereinkommens  zwischen  dem  dazu  berufenen  Staatsoder ­
  Gemeindeorgane  und  der  betreffenden  Person  erfolgen.  Jedoch  auch  in
diesen,  Falle  liegt  kein  versicherungspflichtiges  Verhältniß  vor,  da  die  betreffende ­
  Person  Lohn  oder  Gehalt  nicht  bezieht.  Die  ihm  etwa  gezahlte  Entschädigung ­
  trägt  nicht  den  Charakter  der  Bezahlung  seiner  Dienste,  nicht  den
Charakter  der  Löhnung  (Anm.  III  8  S.  72).  In  gleichem  Sinne  bestimmt  die
Anleitung  des  Großherzogl.  Badischen  Ministeriums  des  Innern  (Amtl.  Ausgabe
für  Baden  S.  141):  „Nicht  gegen  Gehalt  oder  Lohn  sind  beschäftigt  die  unbezahlten ­
  Volontäre  und  die  ehrenamtlich  verwendeten  Personen,  und
zwar  auch  dann  nicht,  wenn  denselben  für  einzelne  Dienstleistungen  ohne  Rechtsanspruch ­
  eine  Bezahlung  oder  für  dienstliche  Auslagen  ein  den  wirklichen ­
  Aufwand  vielleicht  übersteigender  Ersatz  durch  Pauschbeträge ­
  gewährt  wird.  Vergl.  auch  Schicker  S.  343.  (Wegen  der  Volontäre
vergi.  Anm.  III  17.  Wegen  der  Wahrnehmung  eines  Ehrenamtes  als  Nebenbeschäftigung ­
  vergl.  Ann,'.  Ill  24.  Wegen  der  nicht  als  Beamte,  sondern  als
Unternehmer  für  den  Staat  thätigen  Personen  vergl.  Anm.  III  20.
N.  Zu  den  Beamten  des  Reiches,  eines  Staates  oder  Kommunalverbandes ­
  gehören  nicht  solche  Personen,  welche  zwar  mit  amtlichen  Geschäften
betrant  'sind,  diese  aber  nicht  auf  Grund  einer  von  dem  Reiche,  dem  Staate
oder  dem  Kommunalverbande  ausgehenden  Anstellung,  sondern  auf  Grund
eines  privatrechtlichen  Verhältnisses  zu  dem  Inhaber  eines  Reichs-,
Staats-  oder  Kommunalamtes  wahrnehmen.  Vom  Reichs-Versicherungsamte ­
  ist  dies  wiederholt  ausgesprochen,  insbesondere  von  den  in  den
Bureaus  der  preußischen  Landräthe  beschäftigten  Prrvatsekretären
  —  auf  die  auch  die  Bezeichnung  von  „höheren  Bureaubeamtcn"  keine
Anwendung  findet  (vergl.  Anm.  Ill  II)  —  (Rev.Entsch.  Nr.  72  vom
12.  Oktober  1891  —  A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1891  S.  177  —)  und  von  den  von
Po  st  a  g  enten  angenommenen  Postboten  (Rev.  Entsch.  Nr.  132  vom
28.  April  1892  —  A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1892  S.  45  —  ).  Als  „im  Postdienste  be-
        <pb n="99" />
        86

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anni.  8.

schäftlgte  Personen,  welche  nicht  zur  Postverwaltung,  sondern  lediglich  zu  dem,
der  sie  angenommen  hat,  in  einem  Dienstverhältnisse  stehen"  und  deren  Versicherung ­
  darum  ihren  Dienstherren  und  nicht  der  Postverwaltung  obliegt,
zählt  die  in  Anm.  6  angeführte  Verfügung  des  Staatssekretärs  des
Reichspostamtes  vom  11.  Dezember  1890  die  folgenden  auf:
die  von  Postagenturen  zum  Ortsbestclldienst  oder  zu  Bahnhofsgängen,
von  Hilfsstelleninhabern  zum  Bestelldienst,  von  Landbriefträgern  zum
Fortschaffen  schwerer  Packete  angenommenen  Hilfskräfte,
die  von  den  Vorstehern  der  Postanstalten  oder  den  Hauptboten  eingestellten, ­
  aus  Bauschsummen  bezahlten  Beiboten,
diejenigen  Personen,  von  welchen  Postagenten  die  ihnen  obliegenden
Geschäfte  wahrnehmen  oder  Hilfsstelleninhaber  sich  vertreten  lassen,
die  von  alleinstehenden  Postverwaltern  in  Fällen  kurze  Zeit  dauernder
Erkrankungen  oder  zur  Erlangung  einer  Erholung  eingestellten,  nicht
aus  den  Uuterbeamten  entnommenen  Vertreter,
die  aus  Bauschvergütungen  der  Vorsteher  von  Verkchrsanstalten  oder
anderer  Beamten  bezahlten  Scheuerfrauen,
die  Postillone  der  nicht  reichseigenen  Posthaltereien.
Die  preußischen  Minister  des  Innern  und  für  Handel  und  Gewerbe ­
  haben  auf  die  Beobachtung  dieses  Grundsatzes  auch  in  Betreff  der  bei
den  Kreisausschüssen  beschäftigten  Bureaubeamten  in  einem  Erlasse ­
  vom  2.  Juli  1892  hingewiesen:
„Das  Reichs-Versicherungsamt  hat  neuerdings  über  die  Frage  der  Versicherungspflicht
  der  nicht  pensionsberechtigten,  von  Behörden  im  Burcaudienste
beschäftigten  Personen  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Jnvaliditäts-  und
Altersversicherung,  vom  22.  Juni  1889  wiederholt  Entscheidungen  von  grundlegender ­
  Bedeutung  getroffen  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1891  S.  160,  170  und  177
und  1892  S.  11,  15  und  20).
Danach  nimmt  das  Reichs-Versicherungsamt  an:
1.  daß  von  der  Ausschließung  der  Versicherungspflicht  überall  da  nicht
die  Rede  sein  kann,  wo  es  sich  um  Personen  handelt,  welche  bei  Behörden ­
  zwar  in  beamtenähnlicher  Stellung,  aber  nur  auf  Grund  eines
Privatvertrags  beschäftigt  werden;
2.  daß  die  nicht  pensionsberechtigten  Kommunalbeamten  dann  zum  „höheren
Bureaudienste"  gehören  und  von  der  Versicherung  frei  sind,  wenn  zu
ihrer  Stellung  eine  höhere  Vorbildung  oder  eine  besondere  Zuverlässigkeit ­
  erfordert  wird,  oder  wenn  dieselbe  mit  einem  gewissen  Maße
geschäftlicher  Selbstständigkeit  und  eigener  Verantwortung  verbunden
ist.  (Wegen  der  Beschäftigung  im  höheren  Bureaudienste  vergi.  Anm.  Ill
11  bis  14,  16).
Hiernach  werden  insbesondere  die  bei  den  Kreisausschüssen  beschäftigten ­
  Bureaubeamten  in  allen  Fällen  der  Versichcrungspflicht  zu
unterwerfen  sein,  in  welchen  sic,  wie  es  häufig  der  Fall  ist,  von  den  Landräthen ­
  oder  den  Kreisausschuß-Sekretären  nur  privatim  angenommen ­
  werden,  ferner  immer  dann,  wenn  ihnen  ausschließlich  oder  überivicgend
  Arbeiten  des  niederen  mechanischen  Bureaudienstes  ohne  eigene  Verantwortung ­
  übertragen  sind.  Dagegen  sind  solche  Bureaugehilfen,  welche  als
Kommunalbeamte  angestellt  sind  und  bei  denen  auch  im  Uebrigen  die  erwähnten ­
  Umstände  nicht  zutreffen,  von  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung ­
  befreit."
Ebenso  sind  durch  Entscheidung  des  Regierungspräsidenten  zu  Oppeln
vom  21.  März  1892  (A.  N.  f.  Schlesien  1892  S.  64)  die  als  Privatbeamle  des
Amtsvorstehers  angestellten  Beamten,  Amts  sekretär  und  Registrator,
für  versicherungspflichtig  erklärt,  trotzdem  der  erstere  auch  für  verschiedene
Funktionen  als  Stellvertreter  des  Amtsvorstehers  zugelassen  ist.
        <pb n="100" />
        *

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anni.  9  u.  10.

87

Vergi,  ferner  den  Erlaß  des  württembergischen  Ministeriums  des
Kirchen-  und  Schulwesens  vom  16.  Dezember  1890  unter  III.  (Schicker
S.  279):  „Dagegen  beziehen  sich  die  nachfolgenden  Bestimmungen  (betreffend
die  Versicherung  der  staatsseitig  Angestellten)  auf  die  für  Rechnung  eines
Beamten  angestellten  Gehilfen  nicht.  Diese  unterliegen  ganz  den  allgemeinen
Bestimmungen."  S.  ferner  Erlaß  des  württembergischen  Finanzministeriums ­
  vom  4.  Dezember  1890  (Schicker  S.  252)  und  des  Württemberg,-schen
  Ministeriums  des  Innern  vom  8.  Dezember  1890  (Schicker  S.  262).
».  Reichsbeamte,  Beamte  der  Bundesstaaten  auf  der  einen  Seite  und
Beamte  der  Kommunalverbände  auf  der  anderen  Seite  unterscheiden  sich
untereinander  nicht  in  Demjenigen,  was  an  ihrem  Beschäftigungsverhältnisse ­
  das  Charakteristische  ist,  also  nicht  in  Demjenigen,  was  ihr  Beschäftigungsverhältniß ­
  vor  anderen  Beschäftigungsverhältnissen  kennzeichnet,  sondern  lediglich ­
  durch  die  Person  des  Dienstherrn,  der  hier  das  Reich  oder  der  Bundesstaat, ­
  dort  der  Kommunalverband  ist.  Im  §  4  Abs.  1  des  I.  u.  A.V.  G.  werden
die  Beamten  des  Reiches  und  der  Bundesstaaten  jedoch  gleichwohl  anders  behandelt ­
  als  dieienigen  der  Kommunalverbände;  die  ersteren  sind,  soweit  ihre
Beschäftigung  als  Beamte  in  Frage  kommt,  unter  allen  Umständen,  einerlei,
ob  sie  pensionsberechtigt  sind  oder  nicht,  von  der  Versicherung  ausgeschlossen,
die  letzteren  dagegen  nur  dann,  wenn  sie  mit  Pensionsberechtigung
angestellt  sind.  (Ueber  die  „Anstellung  mit  Pensionsberechtigung"
vergi.  Anm.  Hl  10.  13.  14).
Die  Begründung  des  I.  u.  A.B.G.  erläutert  (S.  75)  diese  Verschiedenheit
in  der  Behandlung  dahin:  „Beamte  des  Reichs  und  der  Bundesstaaten  sind
durch  die  für  sie  geltenden  dienstpragmatischen  Vorschriften  auch  für  den  Fall,
daß  sie  vor  Erlangung  der  Pensionsberechtigung  invalid  werden,  in  genügendem
Maße  sichergestellt,  da  ihnen  auch  in  solchen  Fällen  regelmäßig  Pensionen  oder  doch
i  ausreichende  Unterstützungen  gewährt  werden.  Es  würde  weder  im  Interesse  dieser
Beamten,  noch  in  dem  Interesse  der  Anstellungsbehörden  liegen,  wenn  beide  Theile
in  Folge  der  Unterstellung  unter  den  Gesetzentwurf  Beiträge  für  die  reichsgesetzliche
Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  zu  entrichten  genöthigt  werden  sollten.
Beamte  der  Kommunalverbände  bedürfen  dieser  Versicherung  ebenfalls  nicht,
sobald  sie  mit  Pensionsberechtigung  angestellt  sind;  für  andere  Kommunalbeamte
  dagegen  wird  wegen  der  Mannigfaltigkeit  der  in  Betracht  kommenden
statutarischen  Bestimmungen  grundsätzlich  an  der  Versicherungspflicht  festzuhalten ­
  sein."  (Ueber  das  Inkonsequente  in  dieser  Verschiedenartigkeit  der
Behandlung  vergi,  den  Aufsatz  in  den  A.  N.  f.  Sachsen  I  S.  35).
Unter  Kommunalverbänden  sind  die  Selbstverwaltungsverbände
weiterer  oder  engerer  Art  zu  verstehen,  in  welche  sich  die  Bundesstaaten
gliedern,  also  Provinzen,  Bezirke,  Kreise,  Gemeinden,  selbstständige  Gutsbezirke.
Im  Zweifelsfalle  ist  für  die  Entscheidung  der  Frage,  ob  ein  „Kommunalverband"
  vorliegt,  die  Auffassung  der  Landeszentralbehörde  ausschlaggebend.
(Plenarbeschluß  des  Reichs-Versicherungsamtes  vom  5.  Februar  1890,  s.
Handbuch  der  Unfallvers.,  Anm.  2  zu  §  4  S.  125.)
Rach  einer  Verordnung  des  sächsischen  Ministeriums  des  Innern
vom  18.  Dezember  1890  ist  auch  ein  Sächsischer  „Bezirks-Armenvcrein"  als
ein  auf  Grund  öffentlich-rechtlicher  Vorschriften  und  zu  öffentlich-rechtlichen
.  Zwecken  gebildeter  Gemeindeverband,  als  ein  Kommunalverband  im  Sinne
des  §  4  Abs.  1  des  I.  u.  A.  V.  G.  anzusehen.  m
io.  Den  „Kommunalverbänden"  des  §  4  Abs.  1  des  I.  u.  A.B.G.
stehen  die  „anderen  öffentlichen  Verbände  und  Körperschaften",  auf
deren  mit  Pensionsberechtigung  angestellte  Beamte  nach  §.  7  des  I.  u.  A.B.G.
der  Bundesrath  die  Bestimmung  des  §.  4  Abs.  1  ausdehnen  kann,  gegenüber.
Welche  Verbände  und  Körperschaften  unter  diesen  „anderen  öffentlichen
Verbänden  und  Körperschaften"  zu  verstehen  sind,  giebt  das  Gesetz  nicht  an
        <pb n="101" />
        88

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Sinnt.  10.

nnb  erläutert  auch  deren  Begründung  nicht  weiter,  als  daß  sie  (S.  78)  als
Beispiel  „Deichverbande"  anführt.  Die  Frage  ist  nach  dem  Staatsrechte  der
einzelnen  Bundesstaaten  (soweit  nicht  reichsgesetzliche  Vorschriften  darüber  erlassen ­
  werden)  zu  entscheiden;  jedenfalls  werden  darunter  die  kirchlichen  Verbände ­
  und  Schulverbände  fallen.
Der  Grund  für  die  Zulassung  der  Möglichkeit,  die  Befreiung  von  der
Verstcherungspfllcht  auf  die  Beamten  anderer  öffentlicher  Verbände  und  Körperschaften ­
  zu  erstrecken,  beruht  nun  nicht  sowohl  darauf,  daß  das  Beschäftigungsverhaltmß
  die  gleichen  charakteristischen  Eigenschaften  hat,  wie  das  der  Reichs-,
Staats-  und  Kommunalbeamten,  sondern  vielmehr  darauf,  daß,  wenn  diese
Beamten  mit  Pensionsberechtigung  angestellt  sind,  ihnen  für  die  Fälle  der
Bienstunfahlgkelt  und  der  Erlangung  hohen  Alters  dieselbe  Sicherstellung  ae-Ņļ)rt
  wird  als  jenen.  Die  die  Gewähr  dauernden  Bestehens  bietenden
öffentlichen  Verbände  und  Körperschaften  können  unter  Umständen  die  Sicherheit ­
  dauernder  Fürsorge  für  ihre  Angestellten  geben,  während  man  von  Privatpersonen ­
  diese  Sicherheit  nicht  erwartet.
Die  Anwendungen,  welche  der  Bundesrath  bis  jetzt  von  der  Bestimmung
gemacht  hat,  lassen  darauf  schließen,  daß  die  von  ihm  angewandte  Auslegung
der  Worte  „andere  öffentliche  Verbände  und  Körperschaften"  sich
nicht  an  enge  Schranken  halt  und  dabei  gerade  dem  angeführten  Gesichtspunkte ­
  weitgehende  Rechnung  getragen  wird.
Der  Bundesrath  hat  auf  Grund  der  vorliegenden  Bestimmung  insbesondere
auch  alle  Hofbeamten  für  von  der  Versicherungspflicht  befreiterklärt,  obivohl
  man  diese  kaum  als  Beamte  von  „Verbänden  oder  Körperschaften"
ivird  bezeichnen  können.  (Der  Erlaß  des  badischen  Ministeriums  des  Inneren
vom  29.  Dezember  1890  —  Ämtl.  Ausg.  für  Baden  S.  150  —  rechnet  zu  den
Beamten  der  Hofverwaltung  aber  auch  sogar  noch  diejenigen  „der  Verwaltungen ­
  der  Fideikommisse  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  Privatbesitzimgen
  Sr.  Königl.  Hoheit  des  Großherzogs".  Wegen  der  Anwendung
des  Begriffes  Hofbeamte  im  Großherzogthum  Hessen,  s.  Bemerkung  in  der
„I.  u  A.V.  im  D.  R.",  II.  S.  18.)
Zufolge  den  Bekanntmachungen  des  Reichs-Versicherungsamtes  vom
^  m.  Ä.  f.  3.  u.  Ä.B.  1891,  e.  165),  uom  30.  W  1892
(àlida  1892  S.  105)  vom  31.  Dezember  1892  (ebenda  1893  S.  1)  und  vom
31.  August  1893  (ebenda  1893  S.  127)  hat  der  Bundesrath  die  Befreiung  von
i  er  Versicherungspflicht  bis  jetzt  erstreckt  auf

1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.

die  Beamte«  der  landesherrlichen  Hof-,  Domanial-,
Kamera!-,  Forst-  und  ähnlichen  Verwaltungen  .  .
die  Beamten  der  Herzog!,  braunschweigischc'u  Landschaft ­

die  Beamten  der  Fürstlich  hohenzollernschen  Fideikommißverivaltung

die  der  Pensions-,  Wittwen-  und  Waiscnkasse  der  Angestelltcn
  der  Hessischen  Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft
  angehörenden  Beamten
die  Beamten  derpreußischenRentenversicherungsanstalt
die  Beamten  der  pommerschen  Landschaft  ....
die  Beamten  der  schlesischen  Landschaft
die  Beamten  der  vereinigten  pfälzischen  Eisenbahngesellschaften ­

die  Beamten  der  westpreußischen  Landschaft  und  der
neuen  westpreußischen  Landschaft,  sowie  der  mit
ersterer  verbundenen  landschaftlichen  Darlehnskasse

durch  Bundesrathsbeschluß
  vom
18.  Dezember  1890
18.  Dezember  1890
18.  Dezember  1890

5.  März  1891
18.  Juni  1891
18.  Juni  1891
18.  Juni  1891
11.  Dezember  1890

7.  Jannar  1892
        <pb n="102" />
        Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  10.

89

durch  Bundesrathsbeschlutz
  vom
10.  die  Unterbeamten  des  Wartebruch-Deichverbandes  .  7.  Januar  1892
11.  die  Beamten  der  Kirchengemeinden  und  kirchlichen
Institute  der  evangelischen  Landeskirchen  Preußens,
soweit  deren  Pensionsanspruch  den  Mindestbetrag
der  Invalidenrente  erreicht  28.  April  1892
12.  die  Beamten  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsanstalt ­
  Westfalen  12.  Mai  1892
13.  die  Beamten  der  Posencr  Landschaft  .  .  .  •  .  12.  Mai  1892
14.  die  Beamten  des  Kur-  und  Neumärkischen  Ritterschaftlichen
  Kredit-Instituts  in  Berlin  7.  Juli  1892.
15.  die  Beamten  der  Ostpreußischen  Landschaft  und  ihrer
Zweiginstitute  7.  Juli  1892
16.  die  Beamten  der  Jnvaliditäts-  und  Altcrsversicherungsanstalt
  Pommern  9.  Dezember  1892
17.  die  Beamten  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsanstalt ­
  Gr.  Hessen  9.  Dezember  1892
18.  die  von  den  Schulgemeinden  und  evangelisch-lutherischen ­
  Kirchengemeinden  des  Königreichs  Sachsen
angestellten  Beamten,  insoweit  deren  Pensionsanspruch ­
  den  Mindestbetrag  der  Invalidenrente  erreicht  9.  Dezember  1892
19.  die  Beamten  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsanstalt ­
  Hessen-Nassau  27.  April  1893
20.  die  Beamten  der  thüringischen  Versicherungsanstalt  in
Weimar  15.  Juni  1893
21.  die  Beamten  der  Schlesisch-posenschen  Baugewerksberufsgenossenschaft ­
  20.  Juli  1893
(Zu  vorstehender  Ziffer  1:  Unter  die  Beamten  der  landesherrlichen  Hof-,
Domanial-,  Kamera!-,  Forst-  und  ähnlichen  Verwaltungen  rechnet  das  Reichs-Bersicherungsamt
  (Rev.Entsch.  vom  15.  Febr.  1892  Nr.  190  —  A.  N.  f.  I.  u.
A.B.  1892  S.  186)  nicht  einen  Förster,  der  auf  der  in  einer  preußischen  Provinz ­
  belegenen  Besitzung  eines  außerhalb  Preußens  regierenden  Bundesfürsten
angestellt  ist.  „Landesherrliche"  Verwaltungen  sind  nur  diejenigen,  welche  in
einer  inneren  Beziehung  zu  der  staatsrechtlichen  Stellung  des  Landeshcrrn  des
betreffenden  Staates  stehen;  daß  der  Eigenthümer  der  betreffenden  Besitzung
Landesherr  in  einem  anderen  deutschen  Staate  ist,  ist  ein  zufälliger  für  die
Anwendung  der  Bestimmung  gleichgiltiger  Umstand.)
Auf  die  „Beamten"  der  „anderen  öffentlichen  Verbände  und  Körperschaften"
ist  nun  der  Begriff  „Beamte",  wie  er  für  die  Beamten  des  Reiches,  der  Bundesstaaten ­
  und  der  Kommunalverbände  besteht  (Anm.  III  5  S.  78),  nicht  in
vollem  Umfange  anwendbar;  der  Bundesrath  aber  hat  bei  seinen  Beschlußfassungen ­
  über  die  Ausdehnung  der  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht
keine  Bestimmung  über  die  Voraussetzungen,  unter  denen  Angestellte  der
unter  1  bis  20  aufgezählten  Verwaltungen  als  deren  „Beamte"  angesehen
werden  sotten,  getroffen.  Es  bleibt  nur  übrig,  die  Entscheidung  darüber
in  sinnentsprcchender  Anwendung  der  statutarischen  oder,  soweit  sie  vorhanden ­
  sind,  der  gesetzlichen  Vorschriften,  welche  die  Verhältnisse  des  Verbandes ­
  oder  der  Körperschaft,  insbesondere  diejenigen  der  Beamten  von
diesen  regeln,  zu  treffen.  Ob  den  Stellen,  die  den  „Beamten"  vorgesetzt  sind,
die  Befugniß  zum  Erlasse  von  „dienstpragmatischen  Vorschrlsten"
welche  die  statutarischen  oder  gesetzlichen  Bestimmungen  ergänzen  und  auch
für  die  zu  Entscheidungen  über  das  Vorhandensein  oder  Nichlvorhandensein
der  Persicherungspflicht'  durch  das  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetz
berufenen  Behörden  bindend  sind,  zusteht,  wird  bei  den  verschiedenen  Verbän-
        <pb n="103" />
        90

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  10.

den  und  Körperschaften  verschieden  beurtheilt  werden  müssen.  In  sehr  weitgehendem
  Maße  gesteht  die  Rev.Entsch.  vom  15.  Februar  1892  Nr.  190
(A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1892  S.  136&amp;gt;  den  an  der  Spitze  des  Verbandes  u.  s.  w
stehenden  Organen  die  Befugnitz  zu,  Beschlüsse  zu  fassen,  welche  eine  Wirkung
haben  gleich  der  der  dienstpragmatischen  Vorschriften  der  Staats-  und  Kommunalbehorden.
  Es  heißt  dort  (S.137):  „Wahrend  der  §4  Abs.  1  des  I.  u.
A.V.G.  btc  Beamten  des  Reichs  und  der  Bundesstaaten  sowie  die  mit  Pensionsberechtigung ­
  angestellten  Beamten  von  Kommunalverbänden  von  der  Dersicherungsslicht
  ohne  Weiteres  ausschließt,  ist  im  §.  7  a.  a.  O.  dem  Bundesrathe
die  Besugniß  ertheilt,  die  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  auf  Antrag
auch  auf  solche  Beamten  auszudehnen,  welche  von  anderen  öffentlichen  Verbanden ­
  Mid  Körperschaften  mit  Pensionsberechtigung  angestellt  sind.  Die  letztgedachte ­
  Bestimmung  bildet  somit  eine  Ergänzung  und  Erweiterung  der
ersteren,  steht  mit  dieser  aber  auf  derselben  Linie  und  hat  für  die  von  ihr  betroffenen ­
  Personen  die  gleiche  Bedeutung  wie  der  §.4  für  die  darin  genannten
Beamtenkategonen.  Wie  nun  für  die  Frage,  wer  als  Staatsbeamter  im  Sinne
des  §.  4  a.  a.  O.  anzusehen  ist,  die  Bestimmungen  des  öffentlichen  Rechtes  deslenlgen
  Staates,  m  dessen  Diensten  der  Betreffende  steht,  und  weiterhin  die
sur  dl  e  einzelnen  Zweige  der  Staatsverwaltung  erlassenen  dicnstpraqmatischen
Vorschriften  von  entscheidender  Bedeutung  sind,  so  wird  auch  bei  der  Aus-»"b%'Ti,biwg
  der  gemäß  §.7  des  I.  n.  A.V.G.  gefaßten  Bundesrathvbeschluffe,
  soweit  es  sich  uni  die  Abgrenzilng  der  betreffenden  Beamtengruppen
  handelt,  die  Auffassung  desjenigen  Verbandes  u.  s.  w.  we  entlich  ins
Gewicht  fallen  muffen.  Dies  wird  um  so  mehr  der  Fall  sein,  als  der  Bundesrath
  derartige  Be,chlusse  nur  „auf  Antrag"  fassen  kaun:  was  mit  dem  Antrage
beabsichtigt  war,  darüber  wird  der  Vorstand  oder  die  Vertretung  des  betreffenden
Verbandes  u.  s.  w.  selbst  zweifellos  die  zuverlässigste  Auskunft  ertheilen  können  "
Wollte  man  den  Beschluß  des  Vorstandes  des  Verbandes  nicht  bloß  wie
vorstehend  gesagt,  „ms  Gewicht  fallen  lassen",  sondern  ihm  eine  entscheidende
Bedeutung  einräumen,  so  wäre  das  im  Interesse  der  betreffenden  Angestellten
um  ,o  bedenklicher,  als  beim  Mangel  einer  entgegenstehenden  Bestimmung  des
Bundcsrathes  auch  hier  Personen  für  „Beamte"  zii  erachten  sein  können,  welche
mit  dem  Vorbehalte  der  Kündigung  angestellt  sind;  das  Vorhandensein  der
Pensionsberechtigung,  die  die  Voraussetzung  der  Befreiung  aller
unter  1  bis  21  bezeichneten  Beamten  ist,  hindert  eine  solche  Anstellung
nicht.  Durch  die  Geltendmachung  der  Kündigung  aber  gehen  sie  der  Pensionsberechtigung ­
  verlustig,  um  derentwillen  sie  von  der  Versicherungspflicht  befreit
sind;  zugleich  aber  entbehren  sie  der  Anwartschaft  auf  Rente,  die  ihnen  erwachsen
ivare,  wenn  die  Befreiung  nicht  erfolgt  wäre.
Für  die  Beamten  derjenigen  Verbände  und  Körperschaften,  in  Bezug  auf
welche  die  Ausdehnung  der  Befreiung  von  der  Versicherungspslicht  nicht  schon
von  dem  Inkrafttreten  des  Jnvaliditäts-  und  Altersversichcrungsqesetzes  ab  ausgesprochen ­
  war,  tritt  mit  der  späteren  Befreiung  die  Wirkung  ein,  daß  einerseits
die  in  der  Zeit  vom  1.  Januar  1891  bis  zum  Tage  der  Beendigung  der  rcichsgesetzlichen
  Versicherungspflicht  für  sie  an  die  Versicherungsanstalten  geleisteten
Beiträge  von  diesen  nicht  zurückgezahlt  werden,  andererseits  die  bis  zum  Tage
des  Allsscheidens  verwilligten  Renten  und  diejenigen  Renten,  welche  zwar  noch
nicht  bewilligt  waren,  für  welche  aber  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  bereits
vorlagen,  auch  nach  dem  Ausscheiden  fortentrichtet  werden  müssen.  Da  den  ausgeschiedenen ­
  Beamten  die  etivaigen  Rentenbeivilliglingen  auf  Grund  der  Uebergangsbestimmilngen
  zu  Theil  geworden  sind,  die  gezahlten  Beiträge  aber
schwerlich  in  diesen  Fällen  eine  Gcgeuleistiing  für  die  aus  den  Uebergaugsbestimmungcn
  erwachsene  außerordentliche  Belastung  darstellen,  so  kaun  aus
diesem  Sachverhältnisse  leicht  eine  ungerechtfertigte  Benachtheiligung  der  Versicherungsanstalten ­
  entstehen.
        <pb n="104" />
        Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Sinnt.  11.

91

Als  Zeitpunkt  des  Eintritts  der  Befreiung  muß,  wenn  vom  Bundesrathe ­
  nicht  ein  anderer  Tag  dafür  festgesetzt  ist,  der  Tag  des  Bundesrathsbeschluses
  gelten,  durch  welchen  die  Befreiung  ausgesprochen  ist.  Fur  dm
oben  unter  1—19  aufgeführten  Körperschaften  und  Verbände  ist,  soweit  sich
das  aus  den  oben  angeführten  Bekanntmachnngen  des  Retchsversicherungsamtes
ersehen  läßt,  kein  abweichender  Zeitpunkt  für  den  Beginn  der  Befreiung,  fur
die  unter  20  aufgeführte  aber  der  1.  Juli  1898  und  für  die  unter  21  benannte,
der  1.  August  1893  als  Zeitpunkt  des  Beginnes  der  Befreiung  bestimmt.
Wegen  der  Höhe  der  Pension  der  mit  Pensionsberechtigung  angestellten ­
  Beamten  „anderer  öffentlicher  Verbände  und  Körperschaften  vergi.
Sinnt.  Ill  6  und  18,  wegen  derjenigen  nicht  mit  Pensionsberechtigung  angestellten
Beamten,  welche  gleichwohl  nicht  versicherungspflichtig  sind,  vergl.Slnm.il!  14,
und  wegen  Anwendung  des  Begriffes  „Betriebsbeamter"  auf  die  Beamten
anderer  öffentlicher  Verbände  und  Körperschaften  vergl.  Anm.  Ill  15.
II.  Ob  es  Einfluß  auf  die  Anwendung  des  Beamtenbegriffes  ausübt,
mit  welchen  Diensten  die  Betreffenden  beschäftigt  werden,  ob  mit  solchen  höherer
oder  niederer  Slrt,  ob  mit  solchen  obrigkeitlicher  Natur  oder  technischer  Slrt,
und  ferner  ob  die  längere  oder  kürzere  Dauer  der  Beschäftigung  und  der  Umstand, ­
  daß  der  Betreffende  eine  im  Reichs-,  Staats-  oder  Kommunalverbands-Haushalte
  vorgesehene  Stelle  (etatsmäßige  Stelle)  bekleidet,  von  Einfluß  find,
darüber  entscheidet  der  Inhalt  des  für  den  betreffenden  Fall  maßgebenden
Gesetzes  (Anm.  Ill  2  S.  71)  und,  soweit  dieses  es  zuläßt,  die  dienstpragmatische
Vorschrift  der  zu  ihrer  Erlassung  zuständigen  Behörde  (Anm.  Hl  5  S.  73).  Dem
Begriffe  des  Beamten  an  sich  widerstreitet  weder  die  Slttsführung  niedrigster
Dienste,  noch  die  Slnstellung  für  Zeit  oder  mit  dem  Kündigungsvorbehalte  und
am  wenigsten  die  Ausübung  von  Diensten  technischer  Statur  —  im  Gegensatze
zu  solchen,  die  aus  der  Wahrnehmung  obrigkeitlicher  Obliegenheiten  entspringen ­
  —(Lab  and,  Das  Staatsrecht  des  Dentschcn  Reiches  2.  Aufl.  S.  409ff.;
G.  Meyer,  Lehrbuch  des  Deutschen  Staatsrechts  3.  Slufl.  S.  412  ff.).  Es  sind
aus  diesem  Grunde  denn  auch  zahlreiche  Betriebsbeamte  unter  die  „Beamten'
im  Sinne  des  §.  4  Abs.  1  des  I.  u.  A.V.G.  zu  zählen  und  darum  der  Versicherungspflicht ­
  nicht  unterworfen,  ganz  unabhängig  davon,  wie  hoch  sich  ihr
Jahresarbcitsverdienst  beläuft  (s.  Sinnt.  Hl  15).
Tie  Art  der  Beschäftigung  übt  jedoch  einen  nicht  geringen  Einfluß  aus
die  Versicherungspflicht  v  .  _  ,
1  der  vom  Reiche,  einem  Bundesstaate  oder  einem  Kommunalvcrbande
  gegen  Gehalt  oderLohn  beschäftigten,  jedoch  nicht
zu  den  Beamten  gehörigen  Personen,
2.  der  Beamten  von  Kommunalverbänden  (oder  von  „anderen
öffentlichen  Verbänden  und  Körperschaften"),  welche  ohne  Pensionsberechtigung ­
  angestellt  sind.  ^  .
Aus  der  Zahl  der  in  den  Bureaus  der  Reichs-,  Staats-  und  Kommunalbehördeu
  beschäftigten  Personen  der  unter  1  und  2  bezeichneten  Art  hat  das
Reichs-Verstcherungsamt  -  in  Uebereinstimmung  mit  den  Erlaßen  verschiedcncr
  Landeszentralbehörden  (siehe  unten)  und  nach  Berathung  mit  den  Vorständen ­
  der  Versicherungsanstalten  (s.  Protokoll  der  Konferenz  vom  6./7.  Oktober ­
  1890)  -  die  „im  höheren  Bnreaudtenste"  beschäftigten  herausgehoben. ­
  Das  Charakteristische  der  Beschäftigung  im  höheren  Bureaudlenste  sieht
das  Reichs-Versicherungsamt  nach  den  auf  den  Gegenstand  bezüglichen
Bescheiden  und  Revisionsentscheiduiigen  darin,  daß  von  den  Betreffenden  zii
ihrer  Stellnng  „eine  höhere  Vorbildung  oder  eine  besondere  Zuverlässigkeit
erfordert  wird",  oder  daß  die  Stellung  „mit  einem  gewiffen  Maffe  geschäftlicher ­
  Selbstständigkeit  und  eigener  Verantwortung  verbunden  ist".  Vergl.  den  m
Anm.  1118$.  86  abgedruckten  Erlaß  der  preußischen  Minister  des  Innern
und  für  Handel  und  Gewerbe  vom  2.  Itili  1892.  Die  im  höhereit
        <pb n="105" />
        92

3"  Ziffer  III  der  Anleitung  Anni.  11.
¡¡¡m
ausgesprochen  wird.  wcycnigeu
MMWZMWZ
v  e  rs  i  ch  e  run  g  s  a  n  st  a  lten  sofern,  was  bei  Vielen  der  Fall  sein  wird,  deren
Beamte  nicht  ohnehin  zu  den  Beamten  des  betreffenden  Staates  berw  des
betreffenden  weiteren  Kommunalverbnndes  gehören.)  6  '
Süff,?**'  ohne  Rücksicht  ans  die  Höhe  des  von  ihnen  bezogenen
^ohns  oder  Gehalts  als  vcrsichernngspflichtig  zu  behandeln.  Der  Begriff  der
„höheren  Bureaubeamten"  kommt,  soiveit  es  sich  um  die  Bureaus  der  Bcrnfsgenossenschaften
  handelt,  nicht  in  Frage."
^Das  Reichs-Versicherungsamt  hat  ferner  in  der  Rev.  Entsch.  Nr.  72
M.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1891  S.  177)  hinsichtlich  eines  im  Bureau  eines  prenfflschen
  Landraths  beschäftigten  Privatgehilfen,  weil  der  Begriff  des
„höheren  Bureaubeamten"  auf  ihn  nicht  anwendbar  sei,  die  Versichernna/-bfllcht
  anerkannt  und  dabei  Folgendes  ausgeführt:  „Es  läfft  sich  „iclit  ver-Staats-
  oder  Kommunalbehörden  angestellten  Expedienten  und  Registratoren
        <pb n="106" />
        Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anni.  11.

93

(zu  vergleichen  Nr.  XII  Abs.  2  der  Anltg.)  nahe  steht.  Wenn  die  landräthlichen
  Bureaugehilfen  auch  in  den  ersten  Jahren  ihrer  Thätigkeit  mehr
mit  mechanischen  Arbeiten  beschäftigt  werden,  so  gelingt  es  ihnen,  wie  hier
durch  die  Bewcisausnahmc  festgestellt  ist,  im  Laufe  der  Zeit  gleichwohl,  sich
ein  solches  Maß  von  Fertigkeiten  und  Geschästskenntnissen  anzueignen,  daß  sie
nicht  selten  zur  selbstständigen  Angabe  leichterer  Expeditionen,  sowie  zur
Führung  einer  Registratur  verwendet  werden  können.  Ter  Kläger  insbesondere
ist  in  den  letzten  Jahren,  wenn  auch  unter  beständiger  Aufsicht  des  Kreissekretärs ­
  und  des  Landraths  und  stets  nach  bestimmten  Vorgängen  und
Mustern  arbeitend,  überwiegend  als  Expedient  beschäftigt  gewesen,  also  mit  Geschäften, ­
  wie  sie  in  anderen  staatlichen  Bureaus  den  angestellten  Beamten  obliegen.
Dessenungeachtet  kann  der  Kläger  zu  den  „höheren  Bureaubeamten"  im
Sinne  der  Nr.  XII  der  mehrgedachten  Anleitung  nicht  gerechnet  werden.  Es
kommt  hierbei  in  Betracht,  daß  die  Annahme  eines  landräthlichen  Bureaugehilfen
  zum  Dienst  weder  von  einer  besonderen  Vorbildung,  noch  von  der
Ablegung  einer  Prüfung  abhängig  ist.  Seine  Annahme  erfolgt  durch  den
Landrath  nicht  als  Vertreter  der  staatlichen  oder  kommunalen  Behörde,  sondern
kraft  privaten  Vertrages.  Er  bezieht  sein  Einkommen  auch  nicht,  wie  die  Beklagte ­
  behauptet,  vorn  Staate  oder  vom  Kreise,  sondern  es  steht  ihm  unmittelbar ­
  nur  ein  persönlicher  Anspruch  gegen  den  Landrath  zu.  Jederzeit  kann  er
entlassen  werden;  auch  wenn  er  dauernd  in  seiner  Stellung  verbleibt,  hat  er
in  der  Regel  eine  Anstellung  als  Beamter  nicht  zu  erwarten.
Dem  gegenüber  haben  mit  der  Bezeichnung  „höhere  Bureaubeamte"
nur  diejenigen  Personen  getroffen  werden  sollen,  welche  einerseits  von  der
Behörde  als  solcher  angestellt  sind,  andererseits  sich  durch  ihre  Stellung  und
Thätigkeit  über  den  Kreis  der  gewöhnlichen  Bureauarbeiter  erheben  und  in
Folge  dessen  ihre  Geschäfte  unter  einer,  wenngleich  beschränkten,  eigenen  Verantwortlichkeit ­
  versehen.  Von  diesen  ist  anzunehmen,  daß  sie  auf  Grund  ihrer
sozialen  Lage  oder  vermöge  der  Stellung,  welche  sie  der  ihnen  vorgesetzten
Behörde  gegenüber  einnehmen,  der  Fürsorge  des  Gesetzes  für  den  Fall  ihrer
Erwerbsunfähigkeit  und  ihres  Alters  entbehren  können.  Bei  dem  Kläger  dagegen ­
  treffen  die  erwähnten  Voraussetzungen  nicht  zu,  und  das  Schiedsgericht
hat  ihn  mit  Recht  als  gegen  Lohn  beschäftigten  „Gehilfen"  im  Sinne  des
8.  1  Z.  1  des  I.  u.  A.V.G.  und  demgemäß  als  rentenberechtigt  angesehen."
In  gleichem,  die  Eigenschaft  eines  „höheren  Bürcaubeamten"  verneinendem ­
  Sinne  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  in  der  Rev.Entsch
vom  12.  Dezember  1892  Nr.  242  (A.  N.  f.  I.  u.  A.B.  1893  S.  89)  wegen
eines  statistischen  Hilfsarbeiters  und  in  der  Rev.Entsch.  vom  8.  Oktober
1892  Nr.  243  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1893  S.  90)  wegen  eines  den  Titel  eines
„Hofrechnungsführers"  innehabenden  Nechnungsbeamten  der  Hofhaltung
eines  deutschen  Bundesfürsten  entschieden.
In  der  Rev.Entsch.  Nr.  151  &amp;lt;A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1892  S.  82)  hat  das
Reichs-Versicherungsamt  unterm  2.  Mai  1891  den  Begriff  des  „höheren  Bureaudienstes"
  für  nicht  anwendbar  auf  die  Thätigkeit  des  Kassirers  einer  Ortskrankenkasse ­
  erklärt  und  in  der  Rev.Enlsch.  Nr.  150  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.
1892  S.  81)  ausgeführt,  daß  Betriebsbeamte,  auch  wenn  sie  zu  den
„höheren  Bureaubeamten"  gehören,  gleichwohl  versicherungspflichtig ­
  bleiben,  sofern  nur  ihr  regelmäßiger  Jahresarbeitsverdienst  an
Lohn  oder  Gehalt  den  Betrag  von  2000  M.  nicht  übersteigt.  In  Bezug  auf
diesen  letzteren  Punkt  führt  die  bezeichnete  Nevisionsentscheidung  aus:
„Da  nun  der  Kläger  in  diesem  Betriebe  mit  einem  Einkommen  von
weniger  als  2000  M.  als  Angestellter  beschäftigt  war,  so  gehört  er  zu
den  der  Versicherungspflicht  unterworfenen  „Betriebsbeamten".  Der
Einwand,  daß  er  als  einer  der  unter  Nr.  XII  der  angezogenen  Anleitung ­
  vom  31.  Oktober  1890  hervorgehobenen,  „im  höheren  Burcaudienst"
        <pb n="107" />
        94

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  11.

beschäftigten  Beamten  gelten  müsse  und  deshalb  von  der  Versicherung
ausgeschlossen  sei,  beruht  auf  der  irrthümlichen  Annahme,  daß  diese
Stelle  der  Anleitung  alle  Kategorien  der  Versicherten  betreffe,  während
sie  in  Wirklichkeit  nur  auf  „Gehilfen"  (§.  1  Z.  1  des  I.  u.  A.V.G.)  hat
bezogen  werden  sollen.  Als  „Gehilfen"  sind  die  im  höheren  Bureaudienst ­
  beschäftigten  Beamten  allerdings  nicht  anzusehen,  sie  fallen  daher
aus  dem  Kreise  der  versicherten  Personen  dann  heraus,  wenn  sie  nicht
in  einem  „Betriebe"  beschäftigt  werden.  Ist  aber  das  Letztere  der  Fall,
so  steht  nichts  entgegen,  sie  den  Betriebsbeamten  zuzurechnen."
Vergl.  auch  den  mit  dem  vorstehenden  Unterschiede  sich  gleichfalls  beschäftigenden ­
  Erlaß  des  Gr.  hessischen  Ministeriums  der  Finanzen  vom  81.  Dezember ­
  1890  (Zeller  und  Fey,  Ausführungsvorschriften  S.  106  Anm.  8).
Im  Wesentlichen  in  Uebereinstimmung  mit  der  Auffassung  des  Reichs-Versicherungsamtes
  sprechen  sich  über  diesen  Punkt  die  zuständigen  badischen
und  hessischen  Landeszentralbehörden  aus.  Die  Anleitung  des  badischen
Ministeriums  des  Innern,  die  I.  u.  A.B.  der  vom  Staate  beschäftigten  Personen ­
  betreffend,  sagt  unter  Z.  7  (Amt!  Ausg.  f.  Baden  S.  142):  „Als  vom
Staate  beschäftigte  Gehilfen  sind  sonach  diejenigen  Personen  zu  versichern,
deren  Thätigkeit,  ohne  sich  als  die  eines  Arbeiters,  Gesellen,  Dienstboten  oder
Lehrlings  darzustellen,  doch  wie  die  Arbeit  dieser  Kategorien  im  Wesentlichen
körperlicher  oder  mechanischer  Natur  ist;  als  mechanische  Arbeit  ist  insbesondere ­
  die  untergeordnete  Hilfeleistung  bei  der  Besorgung  der  Schreib-,  Rechnungs-,
  Verwaltungs-  und  technischen  Geschäfte  zu  behandeln,  und  zwar  auch
dann,  wenn  die  Thätigkeit  zu  einem  kleineren  Theil  über  das  mechanische  Abschreiben ­
  und  Kopireu  hinausgeht.  Es  sind  daher  die  Dekopisten,  Schreib-,
Kanzlei-,  Bureau-,  Rechuuugs-  und  wenigstens  ein  Theil  der  Berwaltungs-
  und  technischen  Gehilfen  als  versicherungspflichtig  zu  behandeln. ­
  Nicht  verficherungspflichtig  sind  solche  Gehilfen,  deren  Thätigkeit
eine  über  den  Erwerb  der  Elementarkenntnisse  wesentlich  hinausrcichende  Vorbildung, ­
  wie  sic  in  den  Mittel-  und  Fachschulen  und  den  höheren  Lehranstalten
dargeboten  wird,  erfordert;  es  sind  daher  Personen,  welche  die  Borbildung
als  Aktuariatsincipient,  Finanz-,  Expeditionsgehilfe,  als  Geometer, ­
  Bau-,  Hochbau-  oder  Maschinentechniker  besitzen,  so  lange  sie
eine  dieser  Vorbildung  entsprechende  Stelle  versehen,  nicht  als  versicherungspflichtig ­
  zu  behandeln.  In  der  Regel  wird  hierbei  die  Ablegung  bestimmter,
über  den  Nachweis  bloß  elenientarer  Kenntniß  hinausgehender  Schul-  oder
Fachprüfungen  vorausgesetzt;  als  solche  ist  insbesondere  auch  die  in  Baden
und  Württemberg  abgelegte  Werkmeisterprüfung  anzuerkennen;  doch  sind
auch  solche  Personen,  welche  lediglich  auf  Grund  des  nachgewiesenen  Besuchs
mittlerer  oder  höherer  Schulen,  z.  B.  als  Ingenieure,  Architekten,  Maschinentechnikcr,
  Elektrotechniker  im  staatlichen  Dienste  verwendet  werden,
von  der  Versicherungspflicht  ausgeschlossen."
Das  Gr.  hessische  Ministerium  des  Innern  und  der  Justiz  führt  in  seiner
Bekanntmachung  vom  17.  Dezember  1890  (Zeller  und  Fey,  Ausführungs-Vorschriften
  S.  105)  aus:
„Der  Versicherungspflicht  unterliegen  nicht  von  den  nicht  dekretmäßigen ­
  Bediensteten
a)  diejenigen,  deren  Thätigkeit  eine  über  den  Erwerb  der  Elementarkenntnisse ­
  wesentlich  hinausreichende  Vorbildung  erfordert,  wie  sie  in  den
Mittelschulen  und  in  den  höheren  Lehranstalten  dargeboten  wird;
b)  diejenigen,  welche  durch  Ablegung  bestimmter  Prüfungen,  wie  sie
z.  B.  für  Gerichtsschreiber,  Polizeikommissäre,  Gerichtsvollzieher, ­
  Finanzasp  iranien  l.  Kategorie,  Kulturtechniker  und
dergleichen  Thätigkeiten  verlangt  werden,  die  Voraussetzung  für  ihre
        <pb n="108" />
        Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anni.  11.

95

demuächstige  Anstellung  in  diesen  Zweigen  des  Staatsdienstes  nachgees
  mübteîenn  sein!'  daß  solche  Personen  (a,  b)  in  einer  lediglich  mechanische
Thätigkeit  erfordernden  Stellung  beschäftigt  sind.
Hiernach  sind  als  versicherungspflichtig  in  der  Regel  nicht  anzusehen  diejenigen ­
  Bediensteten,  welche  eine  zu  dekretmäßiger  Anstellung  berechtigende
Prüfung  obenerwähnter  Art  abgelegt  haben  und  in  Vertretung  dekretmaßig
angestellter  Beamten  deren  Funktionen  wahrnehmen."
Vergl.  auch  den  Bescheid  des  württembergischen  Landes-Versicherungsamtes
  vom  4.  September  1891  in  Anm.  III  12  und  die  Ausführungen  in
Anm.  III  14.
Auf  einen  Standpunkt,  der  dem  des  Reichs-Versicherungsamtes  entgegengesetzt ­
  ist  und  die  Unterscheidung  zwischen  höherem  und  niederem  Bureaudienste ­
  ganz  verwirft,  stellt  sich  der  Vorstand  der  Versicherungsanstalt ­
  Schlesien  in  seinem  Bescheide  vom  5.  Mai  1891  (A.  N.  f.  Schlesien
1891  S.  25):
„Dem  Magistrate  theilen  wir  ergebenst  mit,  daß  nach  unserer  Auffassung ­
  die  sämmtlichen  in  Frage  kommenden  Beamten,  nämlich  der
Kassenassistent  R.,  der  Steuererheber  K.,  der  Sparkassenkontrolcur  D.
und  die  Bureaugehilfen  S.  und  C.  dortselbst,  mit  Rücksicht  auf  ihre  Beschäftigung ­
  im  Kommunaldienste  der  Stadt  zu  den  versicherungspflichtigen
Personen  zu  rechnen  sind.
Maßgebend  für  unsere  Auffassung  ist  lediglich,  daß  diese  Personen
sämmtlich  ohne  Pensionsberechtigung  im  Kommunaldienst  angestellt  sind.
§  4  Abs.  1  des  Reichsgesetzes  vom  22.  Juni  1889.
Dagegen  können  wir  dem  Umstand  keine  Erheblichkeit  bcimessen,
daß  dieselben  zum  Theil  im  sogenannten  höheren  Bureaudienst  thätig
sind.  Zwar  will  das  Reichs-Versicheruugsamt  in  seiner  Anleitung,  betreffend ­
  den  Kreis  der  versicherten  Personen,  vom  31.  Oktober  1890  sub
XII  auch  diejenigen  nicht  pensionsberechtigten  Kommunalbeamten,  welche
als  Expedienten  u.  s.  w.  in  dem  sogenannten  „höheren  Bureaudienst"
beschäftigt  sind,  nicht  als  Gehilfen  angesehen  und  demgemäß  von  der
Versicherungspflicht  ausgenommen  wissen.  Eine  Unterscheidung  zwischen
„höheren"  und  „niederen"  Bureaubeamten  hinsichtlich  der  Versicherungspflicht ­
  steht  aber  unseres  Erachtens  weder  mit  dem  Wortlaut  noch  mit
dem  Sinne  des  Gesetzes  in  Einklang  und  erscheint  uns  auch  praktisch
nicht  verwerthbar,  weil  sich  darnach  eine  klare  und  bestimmte  Grenze
zwischen  versicherungspflichtigen  und  von  der  Versicherungspflicht  befreiten ­
  Bureaubeamten  nicht  ziehen  läßt.  Wir  stehen  vielmehr  auf  dem
Standpunkt,  daß  die  in  den  Bureaus  von  Kommunalbehörden  beschäftigten ­
  Personen,  gleichviel  welche  Geschäfte  sie  zu  verrichten  haben,
nach  ihrer  sozialen  und  wirthschaftlichen  Stellung  sich  über  den  von
§  1  des  Reichsgesctzes  betroffenen  Personenkreis  der  Gehilfen,  Betriebsbeamten, ­
  Handelsgehilfcn  im  Allgemeinen  nicht  erheben  und  deshalb
der  Regel  nach  bei  mangelnder  Pensionsberechtigung  der  Versicherungspflicht ­
  unterliegen.  In  dieser  Auffassung  werden  wir  um  so  mehr  bestärkt, ­
  als  jene  Personen,  insofern  sie  jederzeit  entlaßbar  sind,  bei  Aufgabe ­
  ihrer  Stellung  keine  Sicherheit  dafür  haben,  daß  sie  dauernd  im
„höheren  Bureaudicnst"  verbleiben;  sie  können  vielmehr  leicht  in  die
Lage  kommen,  eine  Beschäftigung  zu  übernehmen,  die  sie  unzweifelhaft
versicherungspflichtig  macht.  Alsdann  würden  sie  aber  den  Nachtheil  zu
tragen  haben,  daß'  die  Zeit  ihrer  Beschäftigung  im  höheren  Bureaudienst ­
  für  die  Erwerbung  bezw.  Steigerung  ihrer  Nentenansprüche  verloren ­
  gegangen  ist."
        <pb n="109" />
        96

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  12.

LT.  Die  Grenze  zwischen  dem  in  der  vorhergehenden  Anmerkung  unterschiedenen ­
  „höheren  und  niederen  Bureaubeamten"  ist  in  der  Praxis  nicht  sogezogcn,
  daß  nicht  viele  Falle  vorkämen,  in  welchen  dieselbe  Person  sowohl ­
  Geschäfte  des  höheren  als  des  niederen  Bureaudienstes  besorgte. ­
  Die  Frage  nach  der  Versicherungspflicht  kann  alsdann  entweder
danach,  ob  die  Geschäfte  in  ihrem  voriviegenden  Charakter  solche  der  einen
oder  anderen  Art  sind,  oder  nach  der  Zeitdauer,  während  deren  die  eine  oder
andere  Beschäftigung  stattfindet,  entschieden  werden.  Im  ersteren  Falle  ist  der
Betreffende,  wenn  er  regelmäßig  mit  niederen  Bureaugeschäften  beschäftigt  ist,
versicherungspflichtig,  trotzdem  er  zwischendurch  auch  zu  Geschäften  des  höheren
Bureaudienstes  verwandt  wird,  und  umgekehrt  wird  ver  höhere  Bureaubeamte
dadurch  nicht  versicherungspflichtig,  daß  er  sich  nebenbei  auch  mit  Arbeiten
des  niederen  Bureaudienstes  zu  befassen  hat.  Bei  der  Entscheidung  nach  der
Zeitdauer  dagegen  ist  der  Betreffende  zeitweilig  versicherungspflichtig,  zeitweilig ­
  nicht  versicherungspflichtig,  je  nachdem  seine  Beschäftigung  zu  der  einen
Zeit  dem  niederen,  zu  der  anderen  dem  höheren  Bureaudienste  angehört.  Beide
Entscheidungen  haben  Analogien  in  der  Behandlung  anderer  versicherungspflichtiger ­
  Beschäftigungen,  und  je  nach  den  Umständen  ist  die  eine  oder  die
andere'  gerechtfertigt.  In  der  Regel  wird  die  verschiedenartige  Beschäftigung
der  Zeit  nach  nicht  streng  von  einander  zu  trennen  sein,  und  es  wird  deshalb
in  den  meisten  Fällen  das  Vorhandensein  oder  Nichtvorhandenscin  der  Versicherungspflicht ­
  je  nach  dem  Ueberwiegen  der  einen  oder  anderen  Beschäftigungsart ­
  anzunehmen  sein.  Sv  wird  seitens  des  Reichs-Versicherungsamtcs  in  der
Rev.Entsch.  Nr.  64  (s.  Anm.  Ill  14)  die  Frage  nach  der  Versicherungspflicht
bejaht,  trotzdem  der  Betreffende  auch  Obliegenheiten,  die  zu  dem  höheren
Bureaudienste  gehören,  wahrzunehmen  hat,  und  in  den  Rev.Entsch.  Nr.  05
und  104  (s.  Anm.  III  14)  verneint,  trotzdem  die  Betreffenden  auch  Geschäfte
des  niederen  Buraudienstes  zu  besorgen  haben.
In  einem  Falle,  wo  die  Beschäftigung  eines  Angestellten  im  niederen
Bureaudienste  sich  der  Zeit  nach  streng  gegen  diejenige  im  höheren  Bureaudienste ­
  abscheidet,  hat  das  württembergische  Landesversicherungsamt  am
4.  September  1891  (Mitth.  f.  Württemberg  1891  S.  97)  in  der  einen  Schuldheißenamtsgehilfen
  betreffenden  Beschwerdesache  dahin  erkannt,
„daß  der  Beschwerdeführer  der  Verpflichtung  zur  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung ­
  während  derjenigen  Wochen  nicht  unterliegt,  in
welchen  er  entweder  ausschließlich  oder  doch  in  der  Hauptsache ­
  mit  den  eine  Kenntniß  der  maßgebenden  gesetzlichen
Vorschriften  voraussetzenden  Arbeiten  der  Beihilfe  bei  den  Geschäften ­
  des  Schultheißen,  insbesondere  protokollarischen  Vernehmungen
in  den  zur  Zuständigkeit  des  Schulthcißenamtcs  gehörenden  Angelegenheiten ­
  rc.  Führung,  militärischer  Listen  u.  dergl.  oder  mit  Steuerumlagen
oder  Rechnungsstcllungcn  beschäftigt  ist,  daß  er  dagegen  zur  Jnvaliditäts-
  uud  Altersversicherung  verpflichtet  ist,  solange  er
nur  mit  Abschreiben  oder  anderen  mehr  mechanischen  Geschäften ­
  betraut  ist."
In  den  Entscheidungsgründen  wird  ausgeführt:
„Der  Mangel  an  Selbstständigkeit  und  äußerer  Selbstverantwortlichkeit
  ist  kein  die  Versicherungspflicht  begründendes  Moment.  Es  giebt
eine  große  Menge  von  Berufsstcllungen,  welche  die  Unterstellung  unter
den  Begriff  eines  „Arbeiters"  oder  „Gehilfen"  im  Sinne  des  §.  1  der
I.  u.  A  V.  G.  ausschließen,  aber  doch  mit  einer  äußerlich  selbstställdigen
  und  selbstverantwortlichen  Beschästignng  nicht  verbunden
sind.  Es  kommt  vielmehr  darauf  au,  ob  die  Beschäftigung  in  wcsentlich
  mechanischen,  auf  die  Verweiidung  körperlicher  Kräfte  oder  Fertigkciteii
  gerichteten  Dienstleistungen,  wie  z.  B.  bloßes  Abschreiben,  besteht,
        <pb n="110" />
        Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  12.

97

denn  eine  solche  Beschäftigung  gestattet  die  Unterstellung  unter  den  Begriff ­
  des  Arbeiters  oder  Gehilfen  im  Sinne  des  §.  I  I.  u.  A.  V.  0.,
ivährend  die  thatsächliche  Bezeichnung  als  „Gehilfe"  für  sich  allem  nicht
entscheidend  ist.
Daß  aber  die  Beschäftigung  des  Beschwerdeführers  ferne  vorwiegend ­
  mechanische  sei,  hat  das  Oberamt  selbst  zugegeben.
Demnächst  war  für  das  Oberamt  auch  die  Erwäguug  entscheidend,
daß  rc-  B.,  weil  er  zweiter  Gehilfe  des  Stadtschultheißen  sei,  als  Gehilfe ­
  desselben  in  seiner  Eigenschaft  als  Verwaltungsaktuar  nach  dem
Cirkular-Erlaß  vom  21.  März  1839  mit  Rechnungsgeschaften  gar  nicht
beschäftigt  werden  dürfe.  ,
Aber  abgesehen  davon,  daß  die  nach  Landesrecht  zu  beurtheilende
Frage  der  Zulässigkeit  der  fraglichen  Beschäftigung  vom  Standpunkt  der
Dienststellung  des  Arbeitgebers  aus  für  die  Entscheidung  darüber,  ob
thatsächlich  eine  nach  dem  Reichsgesetz  vom  22.  Juni  1889  die  Versicherungspflicht ­
  begründende  Beschäftigung  vorliegt,  nicht  entscheidend
sein  kann,  fallen  die  über  den  Bereich  bloß  mechanischer  Arbeiten  hinausgehenden ­
  Dienstgeschäfte  des  Beschwerdeführers,  welche  von  der  Ortsbehörde ­
  für  die  Arbeiterversicherung  bezeugt  sind,  insbesondere  die  protokollarischen ­
  Vernehmungen  in  den  zur  Zuständigkeit  des  Stadtschultheißenamts
  gehörenden  Angelegenheiten  und  die  Vertretung  des  Polizeikommissärs ­
  nicht  in  den  Geschäftskreis  des  Verwaltungsaktuars,  und
darf  die  Besorgung  derartiger  Dienstgeschäfte  unter  Aufsicht  des  Stadtschultheißen
  auch  dem  zweiten  Gehilfen  überlassen  werden.
Eine  Beschäftigung  mit  solchen  Arbeiten  kann  aber  nicht  als  eine
solche  eines  Arbeiters  oder  Gehilfen  im  Sinne  des  §.  1  I.  u.  A.V.G.
gelten.
Diese  Rücksicht  auf  die  höhere  Oualifikation  der  Beschäftigung  würde
allerdings  nicht  in  Betracht  konimen,  wenn  es  sich  um  einen  Betriebsbeamten
  im  Sinne  des  Gesetzes  handeln  würde.  Das  Amt  des  Stadtschultheißen
  oder  Verwaltungsaktuars,  für  dessen  Zweck  der  Beschwerdeführer ­
  arbeitet,  kann  aber  als  ein  Betrieb  im  Sinne  des  Reichsgesetzes
nicht  gelten.  (Ziff.  XIV  der  Anltg.)
Der  Beschwerdeführer  erscheint  daher  nur  zu  der  Zeit  versicherungspflichtig, ­
  in  welcher  er  ausschließlich  oder  vorwiegend  mit  Abschreiben
oder  sonstigen  mehr  mechanischen  Arbeiten  beschäftigt  ist."
Von  den  gleichen  Grundsätzen  geht  der  in  der  vorhergehenden  Anmerkung ­
  erwähnte  Großherzoglich  hessische  Ministerialerlaß  aus,  indem
er  hervorhebt,  daß  die  Personen,  welche  die  Ausbildung  zum  höheren
Bureaubeamten  genossen  haben,  dann  der  Versicherungspflicht  gleichwohl
unterliegen,  wenn  sie  thatsächlich  „in  einer  lediglich  mechanische  Thätigkeit  erfordernden ­
  Stellung  beschäftigt  sind".  Nicht  die  Befähigung  zu  Geschäften ­
  des  höheren  Bureaudienstes,  sondern  die  thatsächliche
Verwendung  darin  ist  das  über  die  Versicherungspsli  cht  Entscheidende. ­
  In  Gemäßheit  davon  sind  vom  Großherzoglich  hessischen
Ministerium  auch  die  Gerichtsschreiber.Aspiranten  für  versicherungspflichtig ­
  erklärt,  auch  wenn  sie  zur  Stellvertretung  des  Gerichtsschreibers  oder
zur  Aushilfe  bei  der  Gerichtsschreiberei  zugelassen  und  verflichtet  sind,  und  nur
diejenigen  Hilfsgerichtsschreiber  von  der  Versicherungspflicht  befreit,
welche  durch  Dekret  oder  durch  besonderes  Ministerialreskript  als  solche  bestellt ­
  sind.  (Zeller  und  Fey,  Ausführungsvorschriften  S.  106  Anm.  1.)
In  gleicher  Weise  wird  das  Beschäftigungsverhältniß  der  Gerichtsschreiber-Aspiranten ­
  z.  B.  in  Württemberg,  Braunschweig  behandelt,
während  sie  z.  B.  in  Preußen,  Bayern,  (Landmann  u.  Rasp  S.  666)
allgemein  als  nichtversicherungspflichtig  angesehen  werden.  Vergl.  wegen  der
Gebhard,  Invalidität»-  u.  «ItrrSversicherungsgesrtz.  ?
        <pb n="111" />
        98

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  13.

im  Vorbereitungsdienste  befindlichen  Personen  Anm.  III  17  und  wegen  der
Diätare  Anm.  Hi  16.
Wegen  der  Beurtheilung  des  Beschäftigungsverhältnisses  des  Hausvaters
in  einem  Rettungshause,  der  neben  der  Besorgung  der  Wirthschaft  zugleich
auch  in  beschränktem  Maste  die  Thätigkeit  eines  Erziehers  und  Lehrers  auszuüben ­
  hat,  siehe  Rev.Entsch.  106  in  Anm.  IV  10  und  wegen  derjenigen  von
jüdischen  Kultusbeamten,  welche  gleichzeitig  mit  religiösen  Verrichtungen
und  mit  niederen  Dienstleistungen  beschäftigt  werden,  Rev.Entsch.  Nr.  105
u.  251  in  Anm.  IV  9.
13.  Mit  Pensionsberechtigung  angestellte  Beamten  von  Kommunalverbänden. ­
  Die  Worte  „mit  Pensionsberechtigung  angestellt" ­
  haben  verschiedenartige  Auslegung  gefunden,  insofern  nämlich,  als  von
der  einen  Seite  auch  schon  Derjenige  als  „mit  Pensionsberechtigung  angestellt"
erachtet  wird,  der  mit  der  Anwartschaft,  daß  er  unter  gewissen  Voraussetzungen, ­
  insbesondere  nach  Zurücklegung  einer  gewissen  Zahl  von  Dienstjahren, ­
  ein  Recht  auf  Gewährung  eines  Ruhegehaltes  für  den  Fall  des  Verlustes ­
  der  Dienstfähigkeit  erlangt,  angestellt  ist,  dagegen  von  anderer  Seite
nur  Derjenige,  welcher  bereits  im  Besitze  dieses  Rechtes  ist,  als  mit  Pensionsberechtigung ­
  angestellt  angesehen  wird.  Nach  letzterer  Ansicht  müssen  also
dort,  wo,  wie  nach  den  meisten  einschlägigen  Gesetzen  das  Recht  auf  Gewährung ­
  von  Ruhegehalt  erst  nach  Ablauf  einer  gewissen  Dauer  des  Dienstes  eintritt, ­
  die  Beiträge  für  die  Beamten  der  Kommunalverbände  während  der  Zeit,
ivo  ihnen  nur  die  Amvartschaft  zusteht,  —  sofern  sie  im  Uebrigcn  zu  den  Versicherungspflichtigen ­
  Personen  gehören  —  entrichtet  werden;  in  Folge  dessen  stehen
ihnen  während  dieser  Zeit  die  daraus  erwachsenden  Rechte  zu,  dagegen  haben
sie  nicht  etwa  einen  Anspruch  auf  Beitragserstattung,  wenn  sic  später  das
Recht  auf  Pensionsgewährung  erlangen,  so  wenig  wie  andere  versichernngspflichtige
  Personen  einen  solchen  Anspruch  haben,  wenn  sie  aus  der  versicherungspslichtigen
  Beschäftigung  ausscheiden.  Auch  das  Reichs-Versicherungsamt
hat  sich  auf  diesen  letzteren  Standpunkt  gestellt.  Es  führt  in  der  Rev.Entsch.
vom  2.  Mai  1892  Nr.  151  (A.  N.  1892  S.  83)  aus:  „Hat  (nach  den  in
Anm.  III  9  S.  87  wiedergegebenen  Ausführungen  der  Begründung)  der  Gesetzgeber ­
  den  Ausschlust  gewisser  Beamten  von  der  Versicherungspflicht  und  damit
auch  von  dem  Genust  einer  Alters-  oder  Invalidenrente  davon  abhängig  gemacht, ­
  das;  die  Sicherheit  besteht,  es  werde  ihnen  im  Falle  des  Eintritts  'ihrer
Dienstunfähigkeit  sofort  eine  Pension  oder  doch  eine  Unterstützung  bewilligt
werden,  so  werden  unter  den  „mit  Pensionsberechtigung"  angestellten  Kommunalbeamten ­
  nicht  solche  verstanden  werden  können,  welche  die  bloste  Anwartschaft ­
  auf  einen  in  späterer  Zeit  wirksam  werdenden  Pcnsionsanspruch
haben,  sondern  nur  diejenigen  Beamten,  denen  ein  erworbenes  Recht  auf  Erlangung ­
  einer  Pension  im  Falle  der  Erwerbsunfähige  it  zusteht,  insbesondere
also  solche,  die  die  vielfach  vorgeschriebene  mehrjährige  Pensionswartezeit  bereits ­
  zurückgelegt  haben.  Erst  in  diesem  letzteren  Falle  erscheint  eine  den
Leistungen  aus  dem  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetz  gleichwerthige
Fürsorge  gesichert,  während  es  nach  der  —  mit  den  Erfahrungen  im  Einklänge ­
  stehenden  —  Annahme  des  Gesetzgebers  nicht  ausreichend  verbürgt  ist,
daß  die  Gemeinden  und  sonstigen  Kommunalverbände  für  ihre  vor  Erlangung
der  wirklichen  Pensionsberechtigung  invalide  werdenden  Beainten  in  dem  Maße
sorgen,  wie  es  bei  den  Reichs-  und  Staatsbehörden  durchweg  vorausgesetzt
werden  darf.  In  demselben  Sinne  hat  übrigens  das  Reichs-Bersicherungsamt
schon  bisher  in  seiner  Verwaltungspraxis  die  dem  §.  4  des  I.  u.  A.V.G.  entsprechende ­
  Bestimmung  im  §.  4  des  U.V.G.  über  die  „mit  Pensionsberechtigung
angestellten  Beamten"  ausgelegt,  und  cs  liegt  kein  Anlast  vor,  von  jener  Auffassung ­
  auf  dem  Gebiete  der  Jnvaliditäts-  lind  Altersversicherung  abzuiveichcn.
Was  den  Kläger  anlangt,  so  steht  fest,  das;  derselbe  jedenfalls  erst  nach
        <pb n="112" />
        7*

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Sinnt.  13.

99

Ablauf  von  10  Jahren  seit  seinem  am  1.  Januar  1886  erfolgten  Eintritt  in
den  städtischen  Dienst,  also  frühestens  am  1.  Januar  1896  in  den  Pensions-§cnuß
  treten  könnte.  Zur  Zeit  liegen  daher  die  Voraussetzungen  nicht  vor,
auf  Grund  deren  nach  dem  oben  Dargelegten  sein  Ausschluß  von  der  Versicherungspflicht ­
  gegeben  sein  würde.  Der  von  ihm  geltend  gemachte  Slnspruch
auf  Slltersrente  mußte  demgemäß  als  unbegründet  erachtet  werden."
Vergi,  auch  die  in  gleichem  Sinne  lautende  Rev.Entsch.  vom  16.  Dezember ­
  1892  Nr.  239  (Sí.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1893  S.  86)  betreffend  einen  Gemeindediener
  im  Königreich  Sachsen.
(Vergi,  auch  die  Rev.Entsch.  vom  16.  Dezember  1892  in  den  A.  N.  f.
Sachsen  I  S.  86  und  die  Slusführungen  über  diesen  Punkt  in  der  Arbeiterversorgung
  IX  S.  157  u.  158.)
Die  entgegengesetzte  Ansicht  ist  ausgesprochen  in  der  Anleitung  des  Gr.
badischen  Ministeriums  des  Innern  vom  10.  Dezember  1890,  die  I.  u.  A.D.
der  von  den  Gemeinden  und  Kreisen  beschäftigten  Personen  betreffend,  unter
Ziffer  1  (Símil.  Ausg.  f.  Baden  S.  134):
„Zum  Slusschlusse  der  Versicherungspflicht  genügt  die  Slnstellung  mit  Slnspruch ­
  ans  Pension,  so  daß  insbesondere  auch  solche  Kommunalbeamte  der
Vcrsicherungspflicht  nicht  unterliegen,  deren  Pensionsanspruch  erst  dann  wirksam
wird,  wenn  sie  noch  eine  bestimmte  Dienstzeit  (z.  B.  10  Jahre)  beim  Kommunalverbande
  zurückgelegt  haben.  Slndererscits  wird  aber  die  Versicherungspflicht ­
  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  gewissen  Kommunalbeamten  kraft  bestehender ­
  Uebung,  aber  ohne  Begründung  eines  Rechtsanspruchs,  wenn  sie
nach  längerer  Dienstzeit  dienstunfähig  werden,  ein  Unterstützungs-  oder  Ruhegehalt ­
  in  Aussicht  gestellt  ist."
Unabhängig  ist  die  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  für  die  Beamten ­
  der  Kommunalverbände  und  anderen  öffentlichen  Verbände  und  Körperschaften ­
  (Sinnt.  Ill  10)  von  der  Höhe  der  Pension,  auf  welche  der  Anspruch ­
  gerichtet  ist;  nur  für  die  Beamten  der  Kirchengemeinden  und  kirchlichen
Institute  der  evangelischen  Landeskirchen  Preußens  und  für  die  Beamten  der
Schulgemeinden  und  evangelisch-lutherischen  Kirchengemeinden  des  Königreichs
Sachsen  hat  der  Bundesrath  die  Befreiung  davon  abhängig  gemacht,  daß  ihr
Pensionsanspruch  den  Mindestbetrag  der  Invalidenrente  erreicht.  Handelt  es
sich  um  Pensionsansprüche,  deren  Höhe  mit  den  Jahren  steigt,  so  tritt  die  Befreiung ­
  also  erst  in  Wirksamkeit,  nachdem  das  Recht,  nicht  nur  die  Anwartschaft ­
  auf  eine  Pension  von  höherem  Betrage  als  dem  des  Mindestbetrags
der  Invalidenrente  für  den  Fall  der  Dienstunfähigkeit  entstanden  ist.
Pensionsberechtigung  im  Sinne  des  §.  4  Abs.  1  ist  ferner  nur  dann
als  vorhanden  anzunehmen,  wenn  der  Kommunalverband  (oder,  falls  dessen
Beamten  in  dieser  Beziehung  den  Staatsbeamten  gleich  behandelt  werden,  der
Staat)  unmittelbar  oder  wenigstens  in  zweiter  Reihe  für  Leistung  der  Pension
haftet,  nicht  aber,  wenn  der  Beamte  sie  aus  einer  durch  Beiträge  der  Betheiligten ­
  gesammelten,  von  dem  Kommunalverbande  nicht  garantirten  Kasse  zu
erhalten  haben  würde.  Vergl.  darüber  die  Rev.Entsch.  103  des  Reichs-Versicherungsamtes
  vom  9.  November  1891  (A.  N.  f.  I.  u.  Sl.  V.  1892  Ş.  18),
in  welcher  sich  in  der  Slltersrentensache  eines  von  einer  Distriktsgemcinde  in
der  bayerischen  Pfalz  angestellten  Straßenwärters,  der  Mitglied  der
für  die  Distriktsstraßenwärter  der  betreffenden  Slmtsbezirke  und  deren  Hinterbliebene ­
  errichteten  Pensionskasse  war,  das  Reichs-Versicherungsamt,  die
Versicherungspflich  t  anerkennend,  über  diesen  Punkt  ausspricht,  wie  folgt:
„Die  Entscheidung  hängt,  da  alle  anderen  wesentlichen  Punkte  außer
streit  sind,  und  insbesondere  kein  Zweifel  darüber  besteht,  daß  die  Tistriktsgemeinden
  als  Kommunalverbändc  im  Sinne  des  §.  4  Abs.  1  des  I.  u.  Sl.  V.  G.
zu  gelten  haben,  und  daß  die  Thätigkeit  des  Klägers  als  Distriktsstraßenwärter
zur  Begründung  der  Vcrsicherungspflicht  an  sich  geeignet  ist,  von  der  Beant-
        <pb n="113" />
        100

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anni.  13.

wortnng  der  Frage  ab,  ob  die  Mitgliedschaft  des  Klagers  bei  der  „Pensiouska,,e
  sur  die  Distriktsstraßenwärter  der  Amtsbezirke  A.  und  B.  und  deren  Hinterbliebene" ­
  eine  Pensionsberechtigung  im  Sinne  des  §.  4  Abs.  1  a.  a.  C.  in
sich  schließt  oder  sie  doch  ersetzt.
Die  vorbezeichnete  Pensionskasse  bezweckt  nach  ihrem  Statut  die  Unterstutzung
  ihrer  Mitglieder  im  Falle  der  wegen  Dienstunfähigkeit  eintretenden
Dienstentlassung,  sowie  die  Unterstützung  der  bei  dem  Tode  der  Mitglieder
hiiiterblelbenden  Wittwen  und  Waisen.  Die  Distriktsstraßenwärter  sind  von
ihrem  Dienstantiitte  an  berechtigt  und  vcrpffichtet,  der  Pensiouskasse  beizutreten;
die  zur  Zelt  ihrer  Gründung  bereits  im  Dienste  Gewesenen  waren  zuul  Eintritt
nur  berechtigt,  haben  aber  ausweislich  der  Akten  sämmtlich  —  insbesondere

auch  der  Klä
nahmen  und

er  —  von  dieser  Berechtigung  Gebrauch  gemacht.  Die  Ein-&amp;gt;
  o  der  Kasse  setzen  sich  aus  den  Beiträgen  der  Mitglieder,
den  Zuschüssen  des  Distrikts  und  eimgen  anderen  der  Kasse  zugewiesenen  Einnahmeposten ­
  zusammen.  Die  Mitglieder  erwerben  den  Anspruch  auf  Pcnsionsbezug
  für  sich  und  ihre  Hinterbliebenen  nach  vollendeter  fünfjähriger  Dienst-Be#»
  Die  Sin"«#",  ber  Ü#  ;ur  %eßreihmg  ber  fabongagemciBe»
Pensionen  und  Unterstützungen,  sowie  der  Verwaltungskosten  nicht  aus  und
lassen  sie  sich  auch  aus  dem  Reservefonds  bei  dessen  statutenmäßiger  Inanspruchnahme ­
  nicht  ergänzen,  so  sind  die  Pensionen  rc.  nach  §.  14  des  Statuts  auf
so  lange  entsprechend  zu  ermäßigen,  bis  der  Stand  der  Kasse  die  Auszahlung
der  vollen  Betrage  wieder  gestattet.  J  0
Angesichts  dieser  Bestimmungen  kann  die  Entscheidung  des  Schiedsgerichts
als  zutreffeiid  nicht  anerkannt  tverden.
Der  Absicht  des  Gesetzgebers,  die  Vortheile  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung ­
  möglichst  weiten  Kreisen  zugänglich  zu  machen,  und  Den,  Charakter
des  §.  4  Abs.  1  des  I.  u.  A.B.G.  als  einer  Ausnahmevorschrift  entspricht  es
ohne  Zweifel,  wenn  der  Begriff  der  „Anstellung  mit  Pensionsberechtigung'
keine  ausdehnende  Interpretation  erfährt.  Diese  Auffassung  findet  sich  schon
ui  den  Motiven  zu  §.  3  der  Vorlage,  jetzt  §.  4  des  Gesetzes'(Sten.Verh.  4.  Bd.
Ş-  67  —  Anm.  III  9  S.  87  —  ),  wo  die  gesetzliche  Fürsorge  für  die  Beamten
von  Kommunalverbanden  nur  dann  als  entbehrlich  erachtet  wird  wenn  sie
mit  Pensionsberechtigung  angestellt  sind;  „für  andere  Kommunalbeamte"  —
fahren  die  Motive  wörtlich  fort  -  „wird  wegen  der  Mannigfaltigkeit  der  in
Betracht  kommenden  statutarischen  Bestimmungen  gruiidsätzlich  an  der  Versichcrullgspfllcht
  festzuhalten  sein."  Dieser  Ausführung  entspricht  weiter  der  Wortaut
  des  §.  5,  der  sich  an  den  ersten  Absatz  des  §.  4  aufs  Eugste  anschließt.
Auch  mag  auf  die  Begründung  zu  dem  -  denselben  gesetzgeberischen  Gedankeii
ausdruckenden  —  §.  4  des  U.V.G.  vom  6.  Juli  1884  verwiesen  werden,  wo
es  heißt,  es  wurde  die  Heranziehung  der  Beamten  zur  Versicherung  ohne  Rücksicht ­
  aus  ihre  Pensionsberechtigung  eine  erwünschte  Rückwirkung  auf  die  Gesetzgebung ­
  der  einzelnen  Buiidesstaatcn  über  die  Pensionirung  von  Beamten  ausüben ­
  (stenographische  Berichte  über  die  Verhandlungen  des  Reichstags  5.  Legislaturperiode ­
  IV.  Session  1884  3.  Bd.  S.  71).  Auf  Grund  ähnlicher  Erwägungen
  hat  sich  auch  das  Reichs-Versicherungsamt  bereits  in  seiner  Revisionsentscheidung
  34  (A.  R.  f.  I.  u.  A.N.  1891  S.  150)  für  eine  strenge  Auslegung ­
  des  Wortes  „Pension"  ausgesprochen.  Hiernach  bestehen  die'  inneren
Gründe,  welche  zur  Aufnahme  des  §.  4  Abs.  1  in  das  Gesetz  geführt  haben
außer  in  der  Rücksichtnahme  auf  die  Pensionsgesetzgebung  der  Bundesstaaten'
namentlich  in  der  Erwägung,  daß  nur  eine  gesicherte  anderweitige  Fürsorge
von  der  Versicherilngspflicht  entbinden  kann.  Als  solche  wird  nur  diejenige
Fürsorge  gelten  können,  welche  mit  der  gesetzlichen  im  Wesentlichen  übereinstimmt, ­
  also  insbesondere  den  Beamten  kraft  dieser  seiner  Eigenschaft  ohne  sein
Zuthun  erfaßt  und  ihm  glcichwerthige  Bezüge  mit  derselben  Zuverlässigkeit
gewährleistet,  wie  sie  aus  der  reichsgesetzlichen  Versicherung  sich  ergeben.
        <pb n="114" />
        Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  13.

101

Diese  Erfordernisse  treffen  aber  bei  der  hier  in  Betracht  kommenden
„Pensionskasse  für  die  Distriktsstraßenwärter"  nicht  zu.
Aus  dem  Statut  geht  deutlich  hervor,  daß  die  Kasse  nicht  als  eine
Tistriktsanstalt  in  dem  Sinne  gelten  kann,  daß  als  Schuldner  des  Pensionsanspruchs ­
  die  Distriktsgemeinde  anzusehen  wäre.  Es  kann  zwar  hier  dahingestellt ­
  bleiben,  inwieweit  die  unter  Anderem  in  zwei  Entscheidungen  des
Reicksgerichts  vom  18.  März  1889  und  12.  Mai  1890  (abgedruckt  bei  Reger.
Entsch.  der  Gerichte  uud  Verwaltungsbehörden  rc.  Bd.  10  S.  426  und  Bd  11
S.  56,  auch  Entsch.  des  Reichsgerichts  in  Civilsachen  Bd.  26  S.  32)  vertretene
Auffassung,  wonach  unter  Pensionsberechtigung  im  Sinne  des  §.  4  des  U.V.G.
nur  ein  dem  Beamten  unmittelbar  gegen  den  Staat  rc.  zustehendes  Pensionsrecht ­
  verstanden  werden  könne,  und  als  „pensionsberechligte  Beamte"  auch
solche  nicht  anzusehen  seien,  welche  aus  einer  für  sie  besonders  eingerichteten,
auf  Beiträgen  der  Mitglieder  nnd  des  Unternehmers  beruhenden  Kasse  Pension
zu  beanspruchen  haben,  für  das  Gebiet  der  Juvaliditäts-  und  Altersversicherung ­
  zutrifft,  und  ob  nicht  unter  dem  Gesichtspunkte  des  §.  4  Abs.  1  des  I.  u.
A.B.G.  diejenigen  öffentlichen  Kassen  dem  Staate  rc.  selbst  gleichstehend  zu
erachten  sind,  hinter  denen  der  Staat  rc.  als  Selbstverpflichteter,  wenn  auch
erst  in  zweiter  Linie,  steht.  Im  vorliegenden  Falle  aber  ergiebt  der  §.  14  des
Statuts  zweifellos,  daß  für  die  Ansprüche  der  Kassenmitglieder  nur  das  Vermögen ­
  der  Kasse  einschließlich  des  Reservefonds,  nicht  aber  das  Vermögen  der
betreffenden  Distriktsgemeinde  selbst  haftet.  Es  besteht  mithin  für  die  Mitglieder ­
  keine  Sicherheit  betreffs  des  steten,  ungeschmälerten  Bezuges  ihrer  Pensionen, ­
  wie  denn  auch  der  §.  14  auf  eine  Herabsetzung  der  letzteren  im  Falle
der  Unzulänglichkeit  der  Kassenmittel  ausdrücklich  Bedacht  nimmt.  Aus  diesem
Grunde  ist  die  Zugehörigkeit  zu  der  in  Rede  stehenden  Kasse  nicht  geeignet,
die  Pensionsberechtigung  im  Sinne  des  §.  4  Abs.  1  des  I.  u.  A.V.G.  zu  ersetzen,
und  es  muß  der  Kläger  ungeachtet  dieser  seiner  Zugehörigkeit  als  versicherungspflichlig
  im  Sinne  des  §.  1  a.  a.  O.  bezeichnet  werden."
Wie  in  der  vorstehenden  Entscheidung  des  Reichs-Versicherungsamtes  angegeben, ­
  geht  die  Ansicht  des  Reichsgerichtes  noch  über  die  vom  Reichs-Versicherungsamte ­
  vertretene  Ansicht  hinaus  und  erkennt  eine  Pensionsberechtigung
nur  dann  an,  wenn  der  Anspruch  auf  Zahlung  der  Pension  unmittelbar
gegen  den  Staat  (oder  den  Kommunalverband)  geht.  Das  angeführte  Erkenntniß ­
  des  Reichsgerichtes,  6.  Civilscnat,  vom  12.  Mai  1890  (Reger,  Entsch.Xl
S.  57)  spricht  sich,  was  diesen  Punkt  anlangt,  folgendermaßen  aus:
„Hiernach  kann  es  sich  für  die  Anwendung  des  §.  4  des  U.V.G.
nur  noch  um  die  Frage  handeln,  ob  nach  Lage  der  Sache  anzunehmen  ist,
daß  der  Kläger  mit  Pensionsberechtigung  angestellt  war.  Diese  Frage  läßt
sich  nicht  schon  deshalb  bejahen,  weil  dem  Kläger  in  seiner  Eigenschaft ­
  als  Mitglied  der  Pensions-,  Wittwen-  und  Waisenkasse  für  die  Beamten  der
Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft  ein  in  dem  Statute
dieser  Kasse  näher  bestimmtes  Pensionsrecht  zustand,  und  der  Beklagte  (d.  i.
der  Staat)  in  dem  Uebcrnahmevertrage  vom  4.  März  1876  sich  verpflichtet  hat,
für  die  den  Beamten  der  Gesellschaft  an  die  gedachte  Kasse  zustehenden  Ansprüche ­
  auszukommen.  Wie  das  Reichsgericht  bereits  in  seinem  Urtheile  vom
18.  März  1889  (Reger,  Entsch.  X  S.  426)  dargelegt  hat,  kann  unter  „Pensionsberechtigung" ­
  in  dem  §.  4  a.  a.  O.  nur  ein  dem  Beamten  unmittelbar ­
  gegen  den  Staat  —auf  Grund  des  Gesetzes,  vielleicht  auch  am  Grund
besonderer  vertragsmäßiger  Zusicherung  —  zustehendes  Pensionsrecht  verstanden
und  nicht  angenommen  werden,  daß  unter  den  pensionsbcrcchtlgten
  Beamten  auch  solche  zu  verstehen  seien,  welche  aus  einer
für  sie  besonders  eingerichteten,  auf  Beiträgen  der  Mitglieder
und  des  Unternehmers  beruhenden  Kasse  Pension  zu  beanspruchen
haben.  Der  Umstand,  daß  die  statntenmäßige  Pension  jetzt  von  dem  Be-
        <pb n="115" />
        102

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Au  in.  14.

klagten  (b.  i.  dem  Staate)  den  Kassenmitgliedern  zu  gewähren  ist,  kann  nicht
die  Folge  haben,  daß  ein  lediglich  auf  der  Mitgliedschaft'und  dem  Kassenstatute ­
  beruhender  Anspruch  die  rechtliche  Bedeutung  einer  „Pensionsberechtigung" ­
  im  gesetzlichen  Sinne  erlangen  sollte."
Vergi,  wegen  der  abweichenden  Behandlung  der  Beamten  der  Hessischen
Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft,  die  der  für  deren  Beamten  eingerichteten  Pensions-, ­
  Wittiven-  und  Waisenkasse  angehören,  Anm.  III  10  unter  Ziffer  4).
14.  Aus  der  Bestimmung  des  §.  4  Abs.  1,  daß  die  mit  Pensionsberechtigung ­
  angestellten  Beamten  der  Kommunalverbände  der  Bcrsicherungspsiicht
nicht  unterliegen  sollen,  folgt  nicht,  daß  diejenigen  Kommunalbeamten,  welche
keine  Pensionsberechtigung  besitzen,  sämmtlich  versicherungspslichtig  seien.  Ter
Kreis  der  versicherungspflichtigen  Personen  wird  durch  §.  1  des  I.  u.  A.B.G.
umgrenzt,  und  es  sind  also  immer  nur  diejenigen  Kommunalbeamten
versicherungspflichtig,  welche  ihrer  Beschäftigung  nach  in  den
dort  umschriebenen  Kreis  gehören.  Hierunter  fallen  nicht,  wie  in
Anm.  III  11  S.  91  ausgeführt  ist,  die  „im  höheren  Burcaudienste"  beschäftigten ­
  Personen  (f.  Amtl.  Nachr.  für  Hannover  1892  S.  56);  es  sind  vielmehr ­
  nur  solche  versicheruugspflichtig,  deren  Thätigkeit  mit  derjenigen  von
„Arbeitern"  auf  derselben  Stufe  steht  oder  sich  als  diejenige  von  Gehilfen,
Handlungsgehilfen,  Betriebsbeamten  oder  von  Personen  der  Schiffsbesatzung
darstellt.  Zur  Entscheidung  der  Frage  nach  der  Versicherungspflicht  mutz
deshalb  zunächst  untersucht  werden,  ob  auf  den  betreffenden  Beamten  die
allgemeinen  Voraussetzungen  des  §.  1  a.  a.  O.  zutreffen,  und  erst  nach  Bejahung
dieser  Frage  ist  festzustellen,  ob  der  Betreffende  unter  die  Ausnahme  des  §.  4
Abs.  1  fällt  und  demnach  von  der  Versicherungspflicht  befreit  ist.  (In  gleicher
Weift  ist  hinsichtlich  der  Beamten  anderer  öffentlicher  Verbände  und  Körperschaften ­
  zu  verfahren,  auf  deren  Beamte  die  Befreiung  von  der  Dersicherungspflicht
  nach  §.  7  des  I.  u.  A.V.G.  ausgedehnt  ist.)  Von  vorstehendem  Gesichtspunkte ­
  ist  das  Reichs-Versicherungsamt  ausgegangen,  indem  es  als  nichtversicherungspflichtig ­
  bezeichnet  hat:
1.  eine  in  einem  Marktflecken  der  Provinz  Hannover  (in  einem  anderen
Falle  in  einer  dortigen  städtischen  Verwaltung)  —  ohne  Pensionsberechtigung ­
  —  als  Kämmerer  und  Magistratsmitglied  angestellte
Person,  wozu  Nev.Entsch.  vom  3.  Juli  1891  Nr.  63  (A.  N.  f.  I.  u.  AL.
1891  S.  169),  soweit  der  hier  erörterte  Punkt  in  Frage  kommt,  folgende
Begründung  giebt:
„Es  war  zu  prüfen,  ob  etwa  die  besonderen  Dienstverrichtungen ­
  den  Betreffenden  als  unter  den  §.  1  des  I.  u.  A.V.G.  fallend
erscheinen  lassen.  Das  Revisionsgericht  hat  diese  Frage  verneinen
müssen.  Festgestclltermaßen  ist  der  Kläger  Kämmerer  und  Magistratsmitglied; ­
  in  ersterer  Eigenschaft  hat  er  nach  der  Auskunft  des  Bürgermeisters ­
  die  kommunale  Rechnungs-  und  Kassenführung  zu  leiten,  als
Mitglied  des  Magistrats  bethciligt  er  sich  an  den  Beschlüssen  dieser  Behörde ­
  und  hat  den  Bürgermeister  im  Behinderungsfalle  zu  vertreten.
Hiernach  ist  er  zwar  als  Gemeindebeamter  im  Sinne  der  §§.  22  und  23
des  für  den  Flecken  geltenden  hannoverschen  Gesetzes,  die  Landgemeinden
betreffend,  vom  28.  April  1859  (Hannoversche  Gesetzsammlung  1859
S.  393)  anzusehen,  und  es  läßt  sich  auch  annehmen,  daß  ihm  als
Kämmerer  gemäß  §.  85  a.  a.  O.  und  dem  auf  Grund  des  §.  61  der  Ausführungsverordnung ­
  vom  28.  April  1859  (Hannoversche  Gesetzsammlung
S.  409)  erlassenen  Ortsstatut  die  ihm  zustehende  jährliche  Remuneration
als  wirkliche  „Besoldung"  durch  Gemeindcbeschluß  festgesetzt  worden  ist;
gleichwohl  führt  er  seine  Geschäfte  als  Kämmerer  mit  voller  Selbstständigkeit ­
  und  nimmt  sogar  als  Magistratsmitglicd  an  der  Leitung  der  kommunalen ­
  Verwaltung  in  solchem  Maße  theil,  daß  er  als  „Arbeiter"  oder
        <pb n="116" />
        103

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Sinnt.  14.
AMSWñtzW-r-ñS
daher  nicht,  wie  er  meint,  schon  mit  Rücksicht  auf  die  geringe  ^esol&amp;gt;.ung,
welche  er  von  der  Gemeinde  bezog,  zur  Klasse  der  Gehilfen  getechiiet
werden;  es  könnte  dies  nur  neben  anderen  Gesichtspunkten  m  Betracht
kommen,  ermangelt  aber  für  sich  der  ausschlaggebenden  Bedeutung.
Entscheidend  sind  vielmehr  die  über  die  Vorbildung,  Prüfung,  Anstellung
und  Beschäftigung  der  Stadt-  und  Marktschreiber  geltenden  Vorschriften,
welche,  wie  die  Revision  des  Staatskommissars  zutreffend  ausfuhrt,  diese
Klasse  von  Kommnnalbeamten  über  den  Personenkreis  hinausheben,  der
nach  dem  gewöhnlichen  Sprachgebrauch  und  vom  Standpunkt  unrthschastlicher
  Auffassung  dem  Arbeiterstande  angehört.  ^
In  dieser  Beziehung  kommt  in  Betracht,  day,  nachdem  das  m  z.  48
der  Königlichen  Verordnung  vom  17.  Mai  1818,  die  Verfassung  und
Verwaltung  der  Gemeinden  betreffend,  (Gesetzblatt  1818  Spalte  49)  aufgestellte ­
  weitere  Erforderniß  des  Nachweises  der  Gymnasialftudien  weggefallen, ­
  nach  Artikel  77  der  bayerischen  Gemeindeordnung  fur  die
"'audestheile  rechts  des  Rheins  vom  29.  April  1869  (Gesetzblatt  1866
bis  1869  Seite  865)  die  Anstellung  als  Stadt-  und  Marktschrewcr  „den
Nachweis  der  für  dieses  Amt  erforderlichen  Kenntnisse  durch  Bestehen
einer  von  der  Kreisregierung  anzuordnenden  oder  der  in  Artikel  172
Absatz  2  erwähnten  Prüfung"  voraussetzt.  An  letzterer  Stelle  ist  die
Prüfung  für  die  Anstellung  im  Richteramte  oder  im  Dienste  der  inneren
Staatsverwaltung  erwähnt,  während  für  die  vor  der  Kreisregierung
zu  bestehende  Prüfung  gegenwärtig  die  Bekanntmachung  des  Königlich
bayerischen  Staatsmlnisterinms  vom  28.  Juli  1888  (Amtsblatt  des
Staatsministeriums  des  Innern  Seite  284)  maßgebend  ist,  wonach  diese
Prüsung  nach  Absolvirung  eines  dreijährigen  Vorbereitungsdienstes
stattsindet  und  sich  auf  die  Lösung  einer  Reihe  von  Aufgaben  aus  dem
Bereiche  der  eigentlichen  Gemeindeverwaltung  nnb  dem  „übertragenen
Wirkungskreise"  der  Gemeinden,  sowie  aus  die  Bearbeitung  eines  praktischen ­
  Falles  erstreckt.  Die  so  vorgebildeten  Personen  können  alsdann
■¡■ÜB
Absatz  2  st.  st.  0  )  Die  Thätigkeit  dieser  Beamten  erstreckt  sich,  entsprechend
  ihrer  Vorbildung,  auf  das  gesummte  Gebiet  der  kommunalen
        <pb n="117" />
        104

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  14.

Verwaltung  und  nimmt  im  Gegensatz  zu  derjenigen  eines  groben  Theiles
der  nicht  rechtskundigen  Bürgermeister  und  der  bürgerlichen  Magistratsrathe, ­
  welche  in  der  Regel  diese  Aemter  nur  «eben  ihrer  eigentlichen
Berufsthätigkeit  bekleiden,  die  Arbeitskraft  und  die  Zeit  des  betreffenden
Beamten  völlig  und  ausschließlich  in  Anspruch.  Sie  ist  auch  durchaus
keine  unselbstständige  und  untergeordnete;  denn  sie  erfordert  ein  nicht
unbeträchtliches  Maß  an  Rechtskenntnissen  und  praktischer  Gewandtheit,
und  wie  dem  Marktschreiber  die  selbstständige  Besorgung  gewisser  Geschäfte ­
  übertragen  werden  kann  (Artikel  94  und  100  a.  a.  O.),  so  hat  er
auch  eine  berathende  Stimme  in  den  Magistratssitzungen.  Hatte  der  Kläger
m  einer  Stellung  dieser  Art  ab  und  zu  auch  untergeordnete  Arbeiten
äst  ^richten,  so  bestand  doch  —  abgesehen  davon,  daß  ihm  für  diese
ein  Kanzlcigehilfe  an  die  Seite  gesetzt  war  —  seine  Thätigkeit  nach
Maßgabe  der  gesetzlichen  Vorschriften  und  jedenfalls  auch  überwiegend
in  den  Obliegenheiten  des  höheren  Kommunaldienstes.  Für  diese  Auffassung ­
  spricht  auch  der  Umstand,  daß  die  Stadt-  und  Marktschreiber
sowohl  im  §.  58  der  Königlichen  Verordnung  vom  17.  Mai  1818  wie
auch  noch  in  Artikel  85  der  Gemeindeordnung  vom  29.  April  1869  ausdrücklich ­
  als  „höhere"  Gemeindebedienstete  im  Gegensatz  zu  dem
„niederen"  Beamteupersonal,  wie  Gemeindediener,  Nachtwächter  u.  s.  w.,
die  unstreitig  der  Bersicherungspslicht  nach  dem  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetz ­
  unterliegen  (zu  vergleichen  Nr.  XII  der  Anleitung
vom  81.  Oktober  1890),  bezeichnet  werden,  und  daß  sie  nach  Artikel  166
a.  a.  O.  auch  m  Beziehung  auf  ihre  disziplinäre  Behandlung  insofern
eme  Ausnahmestellung  einnehmen,  als  sie.  gleich  den  Mitgliedern  der
Magistrate,  der  Disziplinargewalt  der  vorgesetzten  Kreisbehörde  unterstehen. ­

™  Don  der  hiernach  in  den  bayerischen  Landesgcsetzen  maßgebenden
Auftastung  sich  zu  entfernen  und  die  Stadt-  und  Marktschreiber  schlechthin,
das  heißt  auch  dann,  wenn  sie  nach  den  obwaltenden  Umständen  nicht
als  Betriebsbeamte  gelten  können,  der  Versicherungspflicht  zu  unterstellen, ­
  liegt  für  das  Reichs-Versicherungsamt  keine  Veranlassung  vor."
einen  in  eiuer  Stadt  der  Provinz  Hessen-Nassau  von  etwa  8000  Einwohnern ­
  mit  einem  Gehalte  von  1600  Mark  —  ohne  Pensionsberechtigung— ­
  angestellten  Stadtrechner.  In  der  Revisionseutscheidung  vom
18.  Oktober  1891  Nr.  95  (A.  N.  f.  I.  nnd  A.B.  1892  S.  12)  giebt  das
Reichs-Versicherungsamt  dafür  folgende  Begründung:
„Der  Kläger  ist  der  Kassen-  und  Rechiiungsbeamte  des  Magistrats.
Als  solcher  hat  er,  wenn  auch  unter  Aufsicht  und  oberer  Leitung  des
Bürgermeisters,  die  Kassen-  und  Buchführung  der  Gemciudeverwaltung
»st  besorgen;  er  muß  die  vorgeschriebenen  Bücher  führen,  die  erforderlichen
  Auszüge  und  Abschlüsse  machen  u.  dergl.  mehr.  Wenn  ihm  auch
vom  Bürgermeister,  wie  dies  allgemein  der  Fall  ist,  die  nöthigen  Unterlagcn
  zu  den  von  ihm  in  die  Bücher  zu  machenden  Eintragungen  in
Gestalt  von  Einnahmeermächtigungen  und  Zahlungsanweisungen  geliefert ­
  werden,  so  ist  es  doch  seine  Sache,  die  einzelnen  Posten  unter
Beurtheilung  ihrer  sachlichen  Verschiedenheit  in  die  richtigen  Bücher  bezw.
auf  die  richtigen  Konten  auseinander  zu  halten,  abzuschließen,  aufzurechnen ­
  u.  s.  w.,  über  die  erfolgten  Einzahlungen  Quittungen  auszustellen ­
  und  mit  den  eingezahlten  Geldern  ordnungsmäßig  und  treu  au
verfahren.
Alles  dieses  ist  nicht  eine  mechanische  Thätigkeit,  wie  sie  ein  gewöhnlicher ­
  Arbeiter  zu  entwickeln  hat;  es  bedarf  dazu  vielmehr  eines
nicht  ganz  unbedeutenden  Maßes  von  Kenntnissen,  eines  selbstständigen
Urtheilsvermögens  und  vor  Allem  einer  gewissen  geschäftlichen  Pünkt-
        <pb n="118" />
        Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  14.

105

lichkeit  und  moralischen  Zuverlässigkeit,  welche  als  Vorbedingungen  fur
die  Uebertragung  eines  verantwortlichen  Vertrauenspostens,  wie  derjenige ­
  des  Klägers  es  ist,  wesentlich  in  Betracht  kommen.  Nicht  sowohl
die  körperlichen  Kräfte,  die  ja  bei  jeder  geistigen  Arbeit  bt«  ju  einem
gewissen  Grade  mitarbeiten  müssen,  sondern  hauptsächlich  geistige  Eigenschaften ­
  sind  es,  welcher  der  Kläger  bei  seiner  Berufsthätigkeit  zu  entwickeln
  hat.  Daß  neben  diesen  Arbeiten  auch  mehr  mechanische  auszuführen ­
  sind,  wie  die  Ausfüllung  von  Formularen  u.  dergl.  m.,  erscheint
ohne  Belang;  derartige  schematische  Arbeit  ist  zum  Theil  auch  von
höheren  Beamten  zu  verrichten,  ohne  daß  man  diese  als  „Arbeiter"  oder
„Gehilfen"  wird  ansprechen  wollen.
Aus  diesen  Gründen  kann  der  Kläger  als  unter  den  §.  1  Ziffer  1
des  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes  fallend  nicht  angesehen
werden."
4.  ein  Magi  st  rats  Mitglied  —  Rathsherr  und  Kamerarius  —
einer  kleinen  Stadt  im  Fürstenthume  Lippe,  das  die  Verwaltung  des
gesammten  Grundvermögens  der  Stadt  wahrzunehmen  hatte  und  deshalb ­
  die  Eigenschaft  eines  Betriebsbeamten  für  sich  in  Anspruch  nahm.
Vergl.  die  Rev.Entsch.  Nr.  240  in  Anm.  III  15  S.  110.
5.  einen  Vor  st  eher  eines  städtischen  Aichungsamtes  in  der  Rheinprovinz ­
  und  zwar  laut  Rev.Entsch.  vom  23.  Mai  1892  Nr.  152  (A.  N.
f.  I.  U.  A.V.  1892  S.  83)  aus  folgenden  Gründen:
„Nach  Art.  16  der  Maß-  und  Gewichtsordnung  vom  27.  August  1868
(Bundes-Gesetzblatt  S.  478)  erfolgt  die  Errichtung  der  Aichungsämter
durch  die  Bundesregierungen  nach  Maßgabe  der  Landesgesetze.  Dementsprechend ­
  bestimmt  das  preußische  Gesetz  vom  26.  November  1879
(Gesetzsammlung  S.  1165)  im  §.  1:  „Die  Aichungsämter  .  .  .  sind  .  .  .
Gemcindeanstalten.  Sic  bestehen  aus  einem  Vorsteher  .  .  .  und  einem
Sachverständigen  als  Aichmeister",  und  im  §.  5:  „Die  Kosten  der  Aichungsämter, ­
  sowie  andererseits  die  bei  ihnen  aufkommenden  Gebühren  fallen
den  betreffenden  Gemeinden  zu."  Die  Dienstobliegenheiten  der  in  den
Aichungsämtern  beschäftigten  Personen  regelt  die  Instruktion  vom  6.  Januar ­
  1870  (Ministerialblatt  für  die  gesammte  innere  Verwaltung  in
den  Königlich  preußischen  Staaten  1870  ©.69)  unter  Ziffer  9  ff.  Angesichts
dieser  Bestimmungen  unterliegt  es  keinem  Zweifel,  daß  der  Kläger  in
seiner  Eigenschaft  als  Vorsteher  eines  Aichnngsamts  Gemeindebeamter
ist.  Als  ein  „Betriebsbeamter"  im  Sinne  des  §.  1  Ziffer  2  des  I.  u.  A.V.G.
kann  er  aber  um  deswillen  nicht  gelten,  weil  das  Aichungsamt  einen
„Betrieb",  d.  h.  einen  Inbegriff  fortdauernder  wirthschaftlicher  Thätigkeiten ­
  nicht  darstellt,  sondern  zu  dem  Zwecke  errichtet  ist,  um  eine  der
Gemeinde  als  solche  im  öffentlichen  Interesse  übertragene  Aufgabe  zu
erfüllen.  Auch  die  Stellung  eines  Gehilfen  gemäß  §.  1  Ziffer  1  a.  a.  O.  —
zu  vergleichen  Nr.  XII  der  Anleitung  über  den  Kreis  der  versichernngspflichtigcn
  Personen  vom  81.  Oktober  1890  —  nimmt  der  Kläger  nach
der  Art  der  geschäftlichen  Thätigkeit,  welche  eine  durchweg  selbstständige
ist,  nicht  ein.  Im  Uebrigen  aber  begründet  der  Umstand  allein,  daß  er
ein  nicht  pensionsberechtigter  Kommnnalbeamter  ist,  die  Versicherungspflicht ­
  noch  nicht"  (zu  vergl.  Rev.Entsch.  55  —  s.  oben  unter  Ziffer  1).
Ans  denselben  Standpunkt  wie  vorstehende  Revisionsentscheidnng  stellt
sich  in  Betreff  der  Vorsteher  städtischer  Aichungsämter  —  Aichmeister  —  auch
ein  Rundschreiben  des  preußischen  Ministers  für  Handel  und  Gewerbe ­
  vom  31.  Dezember  1891  (Arb.Vers.  IX  S.  126):
„Auf  den  gefälligen  Bericht  vom  10.  August  d.  I.  betreffend  die  Jnvaliditäts- ­
  und  Altersversicherung  eines  von  einer  städtischen  Verwaltung  angestellten ­
  Aichmeisters,  erwidere  ich  Ew.  Hochwohlgeboren  ergebenst,  daß  ich  in
        <pb n="119" />
        106

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anin.  14.

Uebereinstimmung  mit  dem  Herrn  Reichskanzler  mich  der  Auffassung,  die  Geschäfte ­
  eines  städtischen  Aichnngsamts  seien  „wirthschaftlicher"  Natur,  nicht
anzuschließen  vermag.
Das  Aichungsamt  hat  obrigkeitliche  Funktionen;  es  übt  öffentlich-rechtliche ­
  Befugnisse  aus,  welche  der  Staat  durch  Gesetz  den  Gemeindebehörden
übertragen  hat.
Die  amtliche  Beglaubigung  der  Maße  u.  s.  w.  für  den  öffentlichen  Verkehr ­
  hat  mit  der  Kommunalwirthschaft  nichts  gemein  lind  unterscheidet  sich
wesentlich  von  dem  wirthschaftlichcn  Betriebe  einer  kommunalen  Gasanstalt
u.  s.  w.  Darauf,  daß  für  die  Aichung  Gebühren  zu  entrichten  sind,  kommt
nichts  an.  Hiernach  kailn  die  Thätigkeit  des  Aichnngsamts  als  ein  „Betrieb"
im  Sinne  des  I.  u.  A.V.G.  nicht  gelten.
Auch  als  „Gehilfe"  kann  ein  Aichmeister  nicht  angesehen  werden,  weil
er  vermöge  seiner  Thätigkeit,  die  das  eigentliche  Geschäft  der  Aichung  und
Stempelung,  sowie  die  selbstständige  Vornahme  aller  beim  Aichen  vorkommenden ­
  technischen  Arbeiten  umfaßt,  mit  den  „Arbeitern"  nicht  auf  annähernd
gleicher  Stufe  steht.
Der  Aichmeister  unterliegt  hiernach  der  Versicherungspflicht  nach  dem
I.  u.  A.V.G.  nicht."
Zu  der  umgekehrten  Entscheidung,  also  zur  Bejahung  der  Frage  nach
der  Versicherungspflicht,  ist  das  Reichs-Versicherungsamt  dagegen  hinsichtlich ­
  eines  in  einem  kleinen  Orte  der  Provinz  Hessen-Nassau  —  ohne
Pensionsberechtigung  —  angestellten  Stadtschreibers  ans  folgenden  Gründen
gelangt  (Rcv.Entsch.  vom  2.  Oktober  1891  Nr.  64—  A.  N.  f.  I.  u.  A.D.  1891
S.  170):
„Es  kann  nur  in  Frage  kommen,  ob  auf  dell  Kläger  die  Voraussetzungen
des  §.  1  Ziffer  1  I.  n.  A.V.G.  zutreffen,  mit  ailderen  Worten,  ob  er  als  „Gehilfe"
eine  Thätigkeit  ausübt,  die  in  wirthschaftlicher  und  sozialer  Beziehung  derjenigen ­
  eines  Arbeiters,  Gesellen  und  dergleichen  im  Allgemeinen  gleichsteht.  Die
erforderlichen  Anhaltspunkte  zur  Prüfung  dieser  Voraussetzung  giebt  Nr.  Xll
der  Anleitung  des  Rcichs-Versicherungsamts  vom  31.  Oktober  1890,  betreffend
den  Kreis  der  versicherten  Personen.  Danach  sind  die  in  den  Bureaus  beschäftigten ­
  Schreiber  u.  s.  w.  als  „Gehilfen"  anzusehen,  nicht  aber  die  in  dem  sogenannten ­
  höheren  Bureaudienste  beschäftigten  Registratoren,  Expedienten  u.  s.  w.
Nun  hat  der  Kläger  ausweislich  der  Akten  allerdings  auch  Registratur-  und  Expedientendienste ­
  geleistet;  indessen  sind  diese—entsprechend  dem  geringen  Umfange
und  der  verhältnißmäßig  geringen  Bedeutung  der  in  einem  so  kleinen  Gemeinwesen, ­
  wie  hier  in  Frage  steht,  überhaupt  vorkommenden  Dienstgeschäfte  —  naturgemäß ­
  selbst  nur  voir  untergeordneter  Bedeutung.  Zu  ihrer  Erledigung  bedarf  es
nicht  der  Vorbildung  und  geschäftlichen  Schulung,  welche  beispielsweise  von
den  Sekretären  und  Registratoren  einer  größeren  staatlichen  oder  konņnnnalen
Verwaltung  erfordert  iverden  muß.  Auch  ist  es  für  die  geringere  Qualität
der  vom  Kläger  erforderten  Leistungen  bezeichnend,  daß  er  alle  vorkommenden
Schreibarbeiten  selbst  zu  bewirken  hat  und  dieser  mechanische  Dienst  augenscheinlich ­
  den  Hanpttheil  seiner  Thätigkeit  in  Anspruch  nimmt.  Endlich  spricht
dafür  der  geringe  Betrag  des  Gehaltes,  für  welches  nach  der  Dienstinstrnktion
täglich  mindestens  acht  Stunden  Bureauarbeit  zu  leisten  sind.  Wenn  demgegenüber ­
  nach  dem  Wortlaut  der  vorgelegten  Instruktion  der  Geschäftskreis
des  Klägers  allerdings  als  ein  umfassenderer  erscheinen  könnte,  so  hat  das
Schiedsgericht  bereits  mit  Recht  hervorgehoben,  daß  ans  diesen  —  offenbar
nur  der  Instruktion  für  die  Magistratssekretäre  einer  größeren  Stadt  nachgebildeten ­
  —  Wortlaut  gegenüber  den  erfahrnngsmäßig  in  den  kleinen  Orten
thatsächlich  bestehenden  dicnstgeschäftlichen  Verhältnissen  ein  ausschlaggebendes
Gewicht  nicht  zu  legen  ist."
Unter  den  von  den  Landcs-Centralbehörden  zur  Ausführung  des  Jnva-
        <pb n="120" />
        Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anin.  14.

107

liditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes  erlassenen  Anwei,ungen  behandelt  die
vom  badischen  Ministerium  des  Innern  unterm  10.  Dezember  1890  erlassene ­
  „Anleitung,  die  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungspflicht  der  von
den  Gemeinden  und  Kreisen  beschäftigten  Personen  betreffend,  die  Unlericheidling
  der  Personen,  die  von  den  Kommunalverbänden  außer  den  mit  Pennonsbercchligung
  angestellten  Beamten  beschäftigt  werden,  nach  ihrer  Zugehörigkeit
zum  Kreise  der  Persicherungspflichtigen.  S.  unter  Ziffer  7  a.  a.  O.  (Amtl.
Ausg.  f.  Baden  S.  135):
„Wegen  ihrer  wesentlich  mechanischen  Natur  sind  als  versichernngspflichtig
insbesondere  die  untergeordneten  Hilfeleistungen  bei  der  Besorgung  der  schreib-,
Rechnungs-,  Berwaltungs-  und  technischen  Geschäfte  zu  behandeln,  und  zwar
auch  dann,  wenn  die  Thätigkeit  zu  einem  kleineren  Theil  über  das  mechanische
Abschreiben  und  Kopiren  hinausgeht.  Es  sind  daher  die  mit  den  wesentlich
mechanischen  Arbeiten  des  Schreibens.  Abziehens,  Rechnens  betrauten  Gehilfen
der  Gemeinden  und  Kreise  zu  versichern.  Ferner  sind  wegen  der  wesentlich
mechanischen  und  körperlichen  Natur  ihrer  Dienstleistungen,  sei  es  als  Arbeiter,
sei  es  als  Gehilfen  oder  Dienstboten,  die  Feldhüter,  Waldhüter.  Wegewarte, ­
  Wiesenwarte,  Grabenmeister,  Farrenwärter,  Baumwarte,
Orts-,  Schul-,  Raths-,  Polizeidiener,  Gefängnißwärter,  Markthelfer, ­
  Holzmesser,  die  Wärter  und  Wärterinnen,  sowie  das  sonstige ­
  Dienstpersonal  in  Kranken-,  Pflege-,  Armen-,  Badeanstalten
u.  beigi,  zn  versichern,  sofern  nicht  ihre  Dienstleistungen  als  nur  vorübergehende
nach  den  bundesräthlichen  Bestimmungen  vom  27.  November  1890  (vergl.
S.  4)  von  der  Versicherungspflicht  ausgeschlossen  sind.
Wenn  die  dem  Kommunalverbande  zu  leistenden  Dienste  eine  über  die
Anwendung  bloß  mechanischer  und  körperlicher  Fertigkeiten  hinausreichende
Thätigkeit  und  größere  Selbstständigkeit  des  Urtheils  und  der  Entschließung ­
  erheischen,  so  ist  die  in  einem  solchen  Dienstverhältnisse  zum  Kommnnalverbande
  stehende  Person  nicht  als  versicherungspflichtiger  Gehilfe  zu
behandeln.  Es  sind  daher  namentlich  die  Bürgermeister,  Rathsschreiber,
Stadtraths-,  Kreissekretäre,  die  Gemeinde-,  Sparkassen-,  Krankenkassen-, ­
  Stiftungsrechner,  die  Kreiskassirer,  die  Grund-  und  Pfandbuchführer ­
  von  der  Versicherungspflicht  ausgeschlossen."
Für  Württemberg  gilt  nach  den  gleichartigen  Ausführungen  bei
Schicker  S.  343  Folgendes:
„Zu  den  unter  I.  genannten  (versicherungspflichtigen)  Personen  gehören
nicht  und  unterliegen  der  Versicherungspflicht  nach  dem  Reichsgesetze  vom
22.  Juni  1889  nicht  diejenigen  Beamten  der  Gemeinden,  deren  Funktionen  in
einer  im  Allgemeinen  selbstständigen  Ausübung  behördlicher,  regimineller,
polizeilicher  Zuständigkeit  und  vorzugsweise  in  geistiger  Thätigkeit  bestehen,
soweit  diese  Beamten  nicht  unter  die  Betriebsbeamten  fallen.  Hiernach  sind
insbesondere  nicht  versicherungspslichtig  die  O  r  t  s  v  o  r  st  e  h  er,  R  a  t  h  s  s  ch  r  ei  b  e  r,
Gemeindepfleger,  Stiftungspfleger,  Verwaltungsaktuare,  Guterbnchbcamten,
  Pfandhilfsbeamten,  Aichmeistcr,  Oberamtspfleger,
Armen-  und  Distriktsärzte,  Oberamtswundärzte,  Oberamtsthierärzte,
  Oberamtsbaumeister,  Landarmenpfleger,  die  Schullehrer,
d^^Pergb  auch  die  Ausführungen  über  die  Unterscheidung  zwischen  höherem
und  niederem  Bureandienste  in  Anm.  III  lb  S.  91  ff.
Eine  eigenartige  Stellung  nimmt  zu  der  ^rage  nach  der  Versicherungs-Pflicht
  der  im  Gemeindedienste  angestellten  Polizeidiener  (Schutzleute)  ein
Erlaß  des  Königlich  sächsischen  Ministeriums  des  Innern  vom
29.  Februar  1892  (Reger,  Entscheidungen  XII.  S.  307)  ein,  der  dahin  geht.
u  _  —  '  u  +  .  ivi  !  jr  »  àMM  no  Tum  1  uw(i  iintAf

die

Der  Versicherung  nach  dem  Rcichsgesetze  vom  22.  Juni  1889  unterliegen
Gemeindeangestellten,  wenn  sie  entweder  den  Gehilfen  oder  den  Betriebs-
        <pb n="121" />
        108  Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  15.
beamten  beizuzahlen  sind,  unter  der  Voraussetzung,  daß  sie  keine  Pensionsberechtigung ­
  besitzen.
Die  Polizcidiener,  Schutzmänner  oder  anders  titulirten  Polizei-Erekutivb
  cam  ten  den  Betriebsbeamtcn  beizuzählen,  erscheint  um  deswillen  nicht  angängig, ­
  weil  die  Polizeiverwaltung,  gleichviel  ob  sie  vom  Staate  ausgeübt
wlrd  oder  den  Gemeinden  übertragen  ist,  als  Betrieb,  worunter  nach  der
Älffer  XIX  der  „Anleitung"  des  Neichs-Bersicherungsamtes  vom  31.  Oktober
1890  im  Sinne  des  Gesetzes  ein  Inbegriff  fortdauernder  wirthschaftlicher  Thätigkelt
  zu  verstehen  ist,  nicht  angesehen  werden  kann.
,  rjr  „Als  in  einem  Zweige  der  Verwaltung  —  wenn  auch  an  unterster  Stelle  —
beschäftigte  Beamte  wurden  also  Polizeidiener  überhaupt  nicht  in  die  reichsgesetzliche ­
  Versicherung  cinbezogen  werden  können,  wenn  nicht  unter  Ziffer  XIl
der  angezogenen  „Anleitung"  des  Neichs-Bersicherungsamtes  Anhalt  geboten
ware,  sie  wie  ähnliche  bei  Behörden  Angestellte,  welche  vermöge  der  mehr
mechanischen,  auf  die  Vcrivendung  ihrer  körperlichen  Kräfte  und  Fähigkeiten
gerichteten  Tlen,tlcistungen  mit  den  Arbeitern  auf  gleicher  oder  doch  annähernd
gleicher  Stufe  stehen,  zu  den  Gehilfen  zu  rechnen.
Erscheint  nun  der  Begriff  Gehilfe  im  gewöhnlichen  Sprachgebrauch  auf
einen  Pollzei-Exekutivbeamten,  der  bei  seinen  Dienstverrichtungen  vielfach  zu
einem  selbstständigen  Handeln  genöthigt  ist,  dabei  öffentliche  Autorität  genickt
und  seiner  sonstigen  rechtliche»  wie  auch  gesellschaftlichen  Stellung  nach  als
-^eamtcr  anerkannt  und  behandelt  und  über  den  eigentlichen  Arbeiterstand  gcstellt
  wild,  schon  an  sich  nicht  ivohl  anwendbar,  so  kann  insbesondere  einem
Polizeidiener,  welcher  von  einer  Stadt  gegen  festen  Jahresgehalt  angestellt  ist,
von  letzterem  lebt  und  unter  Umständen  auch  für  seine  Familie  den  Lebensunterhalt
  zii  bestreiten  hat,  eine  andere  Beschäftigung  aber  nicht  treibt  beziv.
nicht  treiben  darf,  die  Eigenschaft  eines  berufsmäßigen  Gemeindebeamten  nicht
abgesprochen  werden."
*5.  Die  Frage,  ob  Beamte  Betriebsbeamte  sind  oder  nicht,
l,t  nur  für  die  Beamten  der  Kommunalverbände  (sowie  der  „anderen  öffentlichen ­
  Verbände  und  Körperschaften",  auf  deren  Beamte  die  Befreiung  von
der  Versicherungspfljcht  nach  §.  7  des  I.  u.  A.V.G.  ausgedehnt  ist,  da,  was  hier
von  den  Beamten  der  Konimunalverbände  gesagt  wird,  auch  von  diesen  gilt)
von  Belang;  nicht  aber  für  die  Beamten  des  Reiches  und  der  Bundesstaaten,
da  die,e  unter  allen  Umständen  von  der  Versicherungspslicht  befreit  sind'
Dagegen  stehen  die  ohne  Pensionsberechtigung  angestellten  Beamten
der  Kommnnalverbände  dieser  Frage  gegenüber  in  demselben  Berhältni„e,
  wie  die  Personen,  ivelche,  einerlei  ob  vom  Reiche  oder  einem  Bundesstaate ­
  oder  einem  Kominunalverbande,  in  einem  Betriebe  beschäftigt  iverden
ohne  zu  den  Beamten  zu  gehören.
Um  zu  den  Betriebsbeamten  gerechnet  zu  werden,  ist  erforderlich:
a)  Beschäftigung  in  einem  Betriebe  und
b)  Beschäftigung  von  einer  über  die  Thätigkeit  des  Arbeiters  oder  Gehilfen
hinausgehenden  leitenden  oder  beaufsichtigenden  Art.
Was  das  Erfordernis;  unter  b  anlangt,  so'unterscheiden  sich  die  Betriebsbeamten
  des  Reiches,  eines  Bundesstaates  oder  eines  Kommunalverbandes  nicht
von  den  in  Privatbetrieben  beschäftigten  Betriebsbeamten;  es  gelten  mithin  für
sie  die  für  die  Betriebsbeamten  überhaupt  aufgestellten  Bestimmungen.  Berql.
darüberXlV  der  Anltg.  S.  17.  Unter  den  Beamten  sind  es  nur  diejenigen,  welche
von  den  Kommunalverbandcn  ohne  Pensionsberechtigung  angestellt  sind  für
welche  die  Frage  in  Betracht  kommt,  ob  sie  mit  einem  2000  Mk.  übersteigenden ­
  Gehalte  angestellt  sind.  Gehören  die  ohne  Pensionsberechtigung  angestellten ­
  Beamten  der  Kommunalverbände  zu  den  nach  Ziffer  1  von  §.  l  %  u
A  V.G.  versichcrungspflichtigen,  nicht  aber  zu  den  als  Bctriebsbeamle  zu  bezeichnenden ­
  Personen,  so  sind  sie  wie  Alle,  ivelche  unter  den  Begriff  „Gehilfen"
        <pb n="122" />
        Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  An  in.  15.

109

fallen,  versichcrungspflichtig,  auch  wenn  ihr  Gehalt  über  2000  Mk.  hinausgeht.
(Wegen  der  Nichtanwendung  des  Begriffes  des  „höheren  Bureaudienstes"  auf
die  Beschäftigung  der  Betriebsbcamten  vergi,  die  Rcv.Entsch.  150  in  Anm.  III
11  S.  91.)  ,  4  ,
Was  nun  aber  den  vorstehend  unter  a  bezeichneten  Punkt  anlangt,  io
ist  in  der  Anltg.  unter  Ziffer  XIV  hervorgehoben,  daß  „die  Verwaltungen  des
Reiches,  der  Bundesstaaten  und  der  Kommunalverbände,  soweit  die  Ausübung
der  sogenannten  regiminellen  Thätigkeit  in  Frage  kommt,  nicht  als  Betriebe
angesehen  werden  können".  Diese  Ansicht  hat  in  einer  Anzahl  von  Revisionsentscheidungen ­
  weitere  Bestätigung  seitens  des  Reichs  -Versichcrungsamtes  gesunden. ­
  Vergl.  insbesondere  Rcv.Entsch.  Nr.  63  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1891  S.  169),
welche  zugleich  den  Begriff  „regiminelle  Thätigkeit"  erläutert:
„Das  Schiedsgericht  stützt  seine  Annahme  darauf,  daß  der  Kläger  —
ohne  Rücksicht  auf  seine  besonderen  Dienstverrichtungen  —  schon  deshalb  versicherungspflichtig ­
  sei,  weil  eine  Kommunalverwaltung  stets  als  „Betrieb"  im
Sinne  des  Gesetzes  zu  gelten  habe  und  daher  ein  bei  ihr  angestellter  Beamter
„gleich  einem  Betriebsbeamten"  behandelt  werden  müsse.  Diese  Annahme  ist
rechtsirrthümlich.  Das  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetz  ivecst  an
verschiedenen  Stellen  die  Ausdrücke  „Betrieb"  und  „Betriebsbeamte"  auf  (vergl.
u.  A.  §.  1  Ziffer  2,  §§.  5,  13,  41,  50  Abs.  2  u.  s.  w  );  nirgends  aber  findet  sich
ein  Anhalt  für  die  Annahme,  daß  mit  diesen  Ansdrücken  wesentlich  andere
Begriffe  hätten  verbunden  werden  sollen,  als  dies  in  den  älteren  sozialpolitischen ­
  Gesetzen,  insbesondere  dem  Unfallversicherungsgesetz,  der  Fall  ist.  Wie
daher  zweifellos  zum  Begriffe  eines  „Betriebes"  im  Sinne  des  Unfallversicherungsgesetzes ­
  das  Vorhandensein  eines  wirthschaftlichen,  auf  Erzeugung  von
Gütern  gerichteten  Unternehmens  gehört,  und  nur  die  bei  einem  solchen  beschäftigten, ­
  mehr  technischen  Beamten  als  Betriebsbeamte  angesprochen  werden
können  (vergl.  A.  N.  f.  U.V.  1885  Besch.  68  S.  343),  so  ist  auch  auf  dem  Gebiete
der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  im  Allgemeinen  lediglich  da  ein  „Betrieb" ­
  anzunehmen,  ivo  es  sich  um  einen  Inbegriff  fortdauernder  wirthschastlicher
  Thätigkeit  handelt.  Eine  gervisse  Erweiterung  des  Begriffs  der  „Betriebsbeamten" ­
  läßt  sich  für  den  Bereich  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  nur
insoivcit  anerkennen,  als  dies  aus  dem  gegenüber  den  Unfallversicherungsgesetzen
überhaupt  erweiterten  Geltungsgebiete  des  Gesetzes  vom  22.  Juni  1889  folgt.
Hiernach  ist  cs,  &amp;gt;vie  auch  bereits  in  der  Anleitung  des  Reichs-Versicherungsamts, ­
  betreffend  den  Kreis  der  nach  dem  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetz ­
  versicherten  Personen,  vom  31.  Oktober  1890  unter  Nr.  XIV  hervorgehoben ­
  ist,  verfehlt,  die  Kommunalverwaltungen  durchweg,  also  auch  insoweit
sie  lediglich  eine  regiminelle,  auf  Wahrnehmung  der  ihnen  ertheilten  Hvheitsund
  anderen  öffentlichen  Rechte  (Polizei,  Strafrecht,  Besteuerungsrecht  rc.)  gerichtete ­
  Thätigkeit  ausüben,  als  „Betriebe"  zu  behandeln;  denn  davon,  daß
mit  einer  derartigen  Thätigkeit  wirthschaftliche  Zwecke  verfolgt  werden,  kann
nicht  die  Rede  sein.  Letzteres  wird  vielmehr  nur  insoweit  zutreffen,  als  die
Kommunalverbände  ihrerseits  Träger  einer  eigenen  auf  Erwerb  gerichteten
Thätigkeit  sind,  wie  dies  bei  einem  Gcmeindeschlachthause,  Kommunalfvrslen  rc.
vorkommt,  und  lediglich  die  bei  solchen  Unternehmungen  beschäftigten  Beamten
wird  man  als  „Betriebsbeamte"  im  Sinne  des  §.  1  Ziffer  2  des  Jnvaliditätsund
  Altersversicherungsgesetzes  ansehen  können."
Vergl.  ferner  Rev.Entsch.  Nr.  104  (A.N.  f.  I.  u.  A.V.  1892  S.  20)  —  s.
oben  @.108  -  und  Nr.  152  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1892  S.  83)  —  s.  S.  105  —.
Mit  Rücksicht  auf  die  in  dem  eben  Gesagten  enthaltenen  Darlegungen  erachtet ­
  das  Reichsversicherungsamt  nicht  als  Betriebsbeamte  den  als  Kämmerer
und  Magistratsmitglicd  eines  Marktfleckens  der  Provinz  Hannover  angestellten ­
  Beamten  (s.  die  eben  angeführte  Rcv.Entsch.  Nr.  63  —  s.  o.  S.  102  )
den  Marktschreiber  einer  bayerischen  Gemeinde  (Rev.Entsch.  Nr.  104  —  s.  o.
        <pb n="123" />
        110

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  15.

S.  103  —),  den  Rathsherrn  und  Kamerarius  einer  kleinen  lippischen
Stadt  (Rev.Entsch  Nr.  240  —  s.  o.  S.  105  und  im  Folgenden  —  ),  den  Stadt,
rechn  er  einer  Stadt  in  der  Provinz  Hessen-Nassau  (Rev.Entsch.  Nr.  9o  —
s  o  S  1O4  —)  und  den  Vorsteher  eines  städtischen  Aichungsamtes  in
der  Rheinprovinz  (Rev.Entsch.  Nr.  152  —  s.  o.  S.  105  —(Sergi,  wegen  der
Aichmeister  auch  den  Erlaß  des  preußischen  Ministers  für  Handel  und  Gewerbe
vom  81.  Dezbr.  1891  —  s.  o.  S.  105  —.  Zufolge  Briefkasten  -  Bemerkung  in
der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  im  Deutschen  Reiche"  11.  S.  lo2  ist
wegen  der  Aichmeister  im  Großh.  Hessen  durch  Ministerialbeschcid  das  Gleiche
verfügt;  dagegen  sind  die  „Gemeiude-Faßaichmeister"  für  versicherungs-^îlì^^Die^vorstehend
  erwähnte  Rev.Entsch.  vom  29.  November  1892  Nr.  240
(A  N  f.  I.  u.  A.B.  1893  S.  87)  giebt  dafür,  daß  das  mit  der  Leitung  der
Wirthschaftsbetriebe  betraute  Magistratsmitglied  nicht  als  Betriebsbeamter  angesehen ­
  werden  kann,  folgende  Begründung:
,Das  Schiedsgericht  wird  dem  Umstande  nicht  gerecht,  daß  der  Klager
nach  §  57  der  Lippe'schen  Städteordnung  vom  17.  April  1886  in  Verbindung
mit  §§.  7  u.  8  des  Ortsstatuts  der  Stadt  H.  vom  November  1886  Mitglied
des  Magistrats  der  genannten  Stadt  ist,  welcher  nach  §.  59  der  Städteorduung
die  Geschäfte  der  Gemeindeverwaltung  kollcgialisch  behandelt.  Es  bedarf  nicht
der  Ausführung,  daß  an  sich  die  Stellung  solcher  Magistratsmitglieder  sozial
und  wirtschaftlich  über  die  der  in  §.  1  des  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgcsctzcs
  bezeichneten  Personen  in  einem  Maße  hinausragt,  daß  sich  die
Unterwerfung  dieser  Personen  unter  den  Bersicherungszwang  verbietet  (zu  vergleichen ­
  Revisionsentscheidung  Nr.  63  —  s.  Anm.  Ill  14  S.  102  —).  Ist  nun
auch  die  Möglichkeit  nicht  ausgeschlossen,  daß  bei  entsprechender  Lage  der  maßgebenden ­
  Bestimmungen  Verhältnisse  vorkommen  können,  in  denen  selbst  bei
Maqistratsmitgliedern  die  Mitwirkung  bei  der  Gemeindeverwaltung  vor  der
Betriebsthätigkeit  zurücktritt,  so  läßt  sich  doch  nicht  zugeben,  daß  dies  bei  dem
Kläger  der  Fall  wäre.  Der  Magistrat  von  H.  besteht,  abgesehen  von  dem
Bürgermeister,  nur  ans  vier  Rathsherren,  und  es  liegt  nach  §.  10  des  bezeichneten ­
  Ortsstatuts  dem  ersten  Rathsherrn  oder  Kamerarius,  dessen  Funktionen
der  Kläger  versieht,  hauptsächlich  die  Verwaltung  des  gesammten  Grundvermögens ­
  der  Stadt  ob.  Als  solcher  hat  also  der  Kläger  zunächst  alle  diejenigen
Vorschläge  zu  machen  und  im  Magistratskollegium  zu  vertreten,  welche  sich
auf  die  'bezeichnete  Verwaltung  beziehen,  die  von  anderer  Seite  kommenden
Anregungen  zu  prüfen  und  über  das  in  den  einschlägigen  Fragen  gebotene
Verfahren  zu  befinden.  Diese  Initiative  auf  einem  für  das  Gedeihen  und  die
Entwicklung  der  städtischen  Angelegenheiten  wichtigen  Gebiete  bildet  den  bedeutendsten
  Theil  der  Amtsthätigkeit  des  Klägers;  alles  Uebrige,  insbesondere
die  von  dem  Schiedsgericht  hervorgehobenen  Verrichtungen  in  der  Forst,  bei
den  Bauten  und  in  der  Landivirthschaft,  stellt  sich  nur  als  Fortsetzung  und
Zubehör  seiner  regiminellen  Thätigkeit  dar.  Es  verwischt  sich  also  die  Grenze
zwischen  dieser  und  der  wirthschastlichen  Arbeit,  welche  letztere  das  Schiedsgericht ­
  betont  und  einer  besonderen  Beurtheilung  unterstellt,  von  selbst,  und  cs
erscheint  unmöglich,  die  amtliche  Wirksamkeit  des  Klägers  nach  zwei  Gesichtspunkten ­
  zu  zerlegen,  die  eine  verschieden  rechtliche  Beurtheilung  erheischen.
Vielmehr  ist  eine  einheitliche  Auffassung  geboten,  und  das  umsomehr,  als  man
mit  der  Ansicht,  der  Kläger  werde  zu  einem  Betnebsbeamten  der  Stadt,  wenn
er  die  von  ihm  selbst  veranlaßten  Anordnungen  ausfuhrt,  beziehungsweise
ihre  Ausführung  leitet  und  überwacht,  zu  der  unannehmbaren  Fiktion  gelangen
ivürde,  daß  er  als  Dezernent  im  Magistrat  sich  selbst  als  Vollzugsorgan  beauftragt, ­
  leitet  und  überwacht."  ,  ,  ..
Der  Begriff  „Betrieb"  hat  in  semer  Anwendung  aus  die  Thätigkeit
des  Reiches,  'der  Bundesstaaten  und  der  Kommnnalverbände  dieselben  Bor-
        <pb n="124" />
        Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  15.

111

aussetzungen  wie  in  der  Anwendung  auf  die  Thätigkeit  Privater:  er  fordert
also  ebenfalls  „den  Inbegriff  fortdauernder  wirthschaftlicher  Thätigkeiten"
(vergl.  Rev.Entsch.  Nr.  63  auf  S.  102).  Wegen  des  Nichtzutreffenden  in  dieser
Begriffsbestimmung  vergl.  Anm.  XIV  1.  Tie  Anltg.  führt  unter  Ziffer  XiV
(S.  17)  als  Beispiele  von  Betrieben  des  Reiches,  der  Bundesstaaten  und  der
Kommunalverbände  auf:  Postverwaltungen,  Telegraphenverwaltungen,  staatliche ­
  Eisenbahnverwaltungen,  Berg-  und  Hüttenwerke,  staatliche  und  kommunale
Land-  und  Forstwirthschaft,  Staats-  und  Kommunalbauten,  Kommunalbrauereien, ­
  Kommunalschlachthäuser,  Kommunalirrenanstalten,  städtische  Gas-  und
Wasserwerke.  Nach  einer  Entscheidung  des  Rcichs-Versichcrungsamtes  ist  ferner
zu  den  Betrieben  zu  rechnen:
1.  eine  städtische  Sparkasse.  —  In  Betreff  des  Rendanten,  Kontroleurs
  oder  Rechnungsführers  einer  solchen  Kommunalsparkasse ­
  führt  die  Rev.Entsch.  Nr.  150  vom  23.  Mai  1892  (A.  N.
f.  I.  u.  A.B.  1881  S.  61)  darüber  aus:
„Das  Schiedsgericht  geht  mit  Recht  davon  aus,  daß  die  städtische
Sparkasse,  bei  welcher  der  Kläger  als  Kontroleur  beschäftigt  ist,  als  ein
Betrieb  im  Sinne  des  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzcs  angesehen ­
  werden  muß.  Dem  steht  der  Umstand  nicht  entgegen,  daß,  wie
die  Revisionsschrift  geltend  macht,  die  Sparkasse  nur  einen  Zweig  der
städtischen  Berwaltnng  bildet;  denn  als  zur  Verwaltung  der  betreffenden ­
  Gemeinden  gehörig  sind  die  unter  Nr.  XIV  der  Anleitung  des
Reichs-Versicherungsamtes,  betreffend  den  Kreis  der  versicherten  Personen, ­
  vom  31.  Oktober  1890  beispielsweise  angeführten  Kommunalbrauereien, ­
  Kommunalschlachthäuser  uud  städtischen  Gas-  und  Wasserwerke
zweifellos  ebenfalls  zu  erachten,  und  es  kommt  nur  darauf  au,  ob  der  betreffende ­
  Verwaltungszweig  der  Erfüllung  der  sogenannten  regiminellen
Aufgaben  oder  der  Ausübung  gewisser  wirthschaftlicher  Thätigkeiten  der
Gemeinde  zu  dienen  hat.
Die  in  Preußen  auf  Grund  des  Reglements  vom  12.  Dezember
1888  (Gesetzsammlung  1839  S.  5)  errichteten  Kommunalsparkassen  —
und  zu  diese»  gehört  zweifellos  auch  die  hier  in  Betracht  kommende
städtische  Sparkasse  —  sind  nicht  zur  Erfüllung  der  regiminellen,  das
heißt  der  aus  den  eigenen  oder  vom  Staate  übertragenen  Hoheitsrechten
der  Kommunen  entspringenden  Aufgaben  berufen.  Wie  sich  aus  den
Bestimmungen  des  angezogenen  Reglements  und  den  dasselbe  abändernden ­
  und  ausführenden  späteren  Vorschriften  ergiebt,  sind  die  kommunalen ­
  Verbände  (Gemeinden  und  Kreise)  keineswegs  verpflichtet,  eine
Sparkasse  zu  errichten,  sondern  es  ist  eine  solche  Einrichtung  ihnen  nur
empfohlen  in  Anbetracht  der  großen  wirthschaftlichen  Bedeutung,  welche
die  Sparkassen  für  die  Bevölkerung  einerseits  und  für  die  Kommunen
selbst  andererseits  haben.  Die  Sparkassen  verfolgen  einmal  insofern,
als  sie  dazu  bestimmt  sind,  die  Kapitalbildung  durch  Ansammlung
kleinerer,  in  ihrer  Zerstreuung  unproduktiver  Beträge  zu  fördern  und
den  Sparsamkeitssinn  anzuregen,  wesentlich  wirthschastliche  Zwecke;  sie
stellen  sich  aber  auch,  da  sie  stets  zugleich  Darlehnskassen  sind  (vergleiche
Nr.  5  des  gedachten  Reglements  und  §.  12  des  Statuts  der  Sparkasse),
und  die  erzielten  Ueberschüsse  unter  gewissen  Voraussetzungen  für  andere
öffentliche  Bedürfnisse  des  Kommunalverbandes  verwendet  werden  können
(vergl.  Nr.  7  des  Reglements  und  §.  18  des  Statuts),  geradezu  als
eine  gewinnbringende  Einrichtung  des  Verbandes  dar.  Dieser  Charakter
eines'  auf  Erwerb  gerichteten  kommunalen  Unternehmens  ist  bei  der
weiteren  Entwicklung  des  preußischen  Sparkassenwesens  in  immer  höherem ­
  Grade  hervorgetreten,  und  gegenwärtig  läßt  sich  die  aus  einem
Inbegriff  wirthschaftlicher  Thätigkeiten  bestehende  Verwaltung  einer  Spar-
        <pb n="125" />
        112

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Sinnt.  16.

fasse  in  der  That  ebenso  als  ein  Betrieb  im  Sinne  des  Jnvaliditätsund
  Altersversichernngsgesctzes  bezeichnen,  wie  dies  für  die  oben  erwähnten ­
  Kommunalbrauereien,  die  Gemcindebauten  und  andere  ähnliche, ­
  von  den  Gemeinden  aus  freiem  Antriebe  geschaffenen  Unternehmungen ­
  gilt."
2.  ein  Rettungshaus.  Wegen  der  Rev.Entsch.  vom  22  Januar  1892
Nr.  106  (A.  N.  1892  Ş.  22),  welche  sich  über  die  Thätigkeit  des  von
einem  Kuratorium  eines  Rettungshauses  angestellten  Ha  ns  vaters  ansspricht,
  vergl.  Sinnt.  IV  10.
Die  Anleitung  des  badischen  Ministeriums  des  Innern  vom
10.  Dezember  1890,  die  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  der  von  den  Gemeinden ­
  und  Kreisen  beschäftigten  Personen  betreffend,  erläutert  den  Beariff
von^Betriebsbeamten  der  Kommunaloerbände  unter  Ziffer  8  (Amtl.  Ausgabe
„Als  Betriebsbeamte  sind  diejenigen  Personen  versicherungspflichtig,  welche
ln  emcm  Betriebe  des  Kommunalverbauds  (Gemeinde,  Kreis)  mit  einer  über
die  Thätigkeit  des  Arbeiters  oder  Gebülfen  hinausgehenden  leitenden  oder
beaufsichtigenden  Funktion  betraut  sind.  Die  Gesammtthätigkeit  des  Kommunalverbands
  ist  nickt  als  ein  Betrieb  zu  betrachten,  vielmehr  ist  unter  Betrieb
die  Gesammtheit  bestimmter,  durch  äußere  Einrichtungen  zusammengehaltener
Thätigkeiten  des  Kommunalverbands  für  wirthschaflliche  oder  Wohlfahrtszwecke ­
  zu  verstehen,  wie  der  Betrieb  von  Lokal-  und  Pferdebahnen,  von  Hochund
  Tiefbauten,  von  Land-  und  Forstivirthschaft,  von  Gräbereien,  Steinbrüchen
Gaswerken.  Wasserleitungen,  Schlachthäusern,  von  Bade-,  Pflege-  Krankenund
  Armenanstalten.  Die  mit  einer  leitenden  oder  beaufsichtigenden  Tbätiakelt
  in  solchen  Betrieben  betrauten  Personen  sind  übrigens  nur  dann  als
Betriebsbeamte"  im  Sinne  des  Reichsgesetzes  versicherungspflichtig,  wenn
ihnen  nicht  die  Eigen,cha,t  eines  mit  Pensionsberechtigung  angestellten  Kvmmunalbeamten
  zukomnit;  Personen,  die  bei  der  Leitung  oder  Beaufsichtianna
eines  koinmunaleu  Betriebs  oder  eines  Theils  desselben  auf  Grund  besonderer
Bernfsbildung  eine  mehr  geistige  Thätigkeit  ausüben  und  sich  durch  ihre
soziale  Stellung  über  den  Personcnkreis  erheben,  der  nach  gewöhnlichem
Sprachgebrauch  und  wirthschaftlicher  Auffassung  dem  Arbeiter-  und  niederen
Betrlebsbeamtenstande  angehört,  z.  B.  Ingenieure,  Architekten,  unterliegen
  der  Versicherungspflicht  nicht;  auch  fällt  die  Versicherungspflicht  weg.
wenn  der  Betriebsbeamte  einen  2000  Mk.  übersteigenden  Jahresarbeitövcrdienst
  an  Lohn  oder  Gehalt  bezieht  (vergl.  Ziffer  XIV  und  XVI  der  Anltg  ).
Hauptbeispiele  der  Betricbsbeamten  sind  die  Werkmeister,  Werkführer
Bauaufseher  (Poliere),  Güteraufseher."  (Ueber  die  Versicherungspflicht
der  Techniker  vergl.  Slum.  IV  13  und  Sinnt.  XIV  6  u.  7.)  Vergl.  auch  die
Slnleitung  des  badischen  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Jnvaliditäts- ­
  und  Altersversicherung  der  vom  Staate  beschäftigten  Personen  unter
Ziffer  8  (S.  143  a.  a.  O.)  und  wegen  der  Behandlung  der  Angelegenheit  in
Württemberg  auch  Schicker,  die  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  nebst
Slusführungsbestimmnngen  für  Württemberg  S.  342.
(Als  Betrieb  ist  ferner  das  Geschäft  eines  Rechtsanwaltes  m
erachten.  Vergl.  dieserhalb  Slum.  XIV  5.)
1«.  Ueber  diätarisch  beschäftigte  Personen,  d.  h.  solche,  die  nicht
dauernd  angestellt  sind  und  deren  Dienstentschädignng  tage-,  wochen-,  monateweise ­
  nach  der  Dauer  der  Dienstleistung  berechnet  wird,  spricht  sich  die  Begründung ­
  des  Gesetzentwurfs  (S.  73),  ivie  folgt,  alls:
„Diätarisch  oder  gegen  Remuneration  beschäftigte  Personen
(Schreiber  u.  s.  w.)  sind  entweder  Betriebsbeamte  oder  Gehilfen;  ob  sie  der
einen  oder  andereil  Kategorie  zuzurechnen  sind,  richtet  sich  nach  ihrem  Arbeitsvertrage
  oder,  falls  sie  bei  Behörden  angestellt  oder  beschäftigt  sind,  nach  den
        <pb n="126" />
        Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  17.

113

für  sie  geltenden  dienstpragmatischen  Bestimmungen.  Als  Gehilfen  stehen  sie
den  Arbeitern  gleich  und  sind  demgemäß  versichert;  als  Beamte  würden  sie
der  Versicherungspflicht  nur  dann  unterliegen,  wenn  ihr  regelmäßiger  Jahresarbcitsverdienst
  den  Betrag  von  2000  Mk.  nicht  übersteigt,  und  wenn  sie
nicht  vom  Reiche  oder  einem  Bundesstaate  angestellt  sind.  Tenn  in  letzterem
Falle  findet  auf  diese  Personen  der  §.  3  (jetzt  §.  4)  Anwendung,  welcher
Reichs-  und  Staatsbeamte  von  der  Versicherung  ausnimmt."  Aus  den  vorstehenden ­
  Ausführungen  ergiebt  sich  das  Sachverhältniß  nicht  mit  völliger
Klarheit,  weil  der  Unterschied  zwischen  „Beamten"  und  „Betriebsbeamten"
nicht  genügend  festgehalten  ist.  Ob  Jemand  „Beamter"  ist,  ergiebt  sich  aus
dem  seiner  Beschäftigung  zu  Grunde  liegenden  Rechtsverhältnisse,  ob  er  „Betriebsveamter"
  ist,  dagegen  aus  der  Art  seiner  Beschäftigung,  aus  seiner  Stellung
im  Betriebe,  seinem  Verhältnisse  zum  Betriebsinhaber  und  den  im  Betriebe
beschäftigten  Arbeitern.  Vergi,  wegen  des  Verhältnisses  des  Begriffs  „Beamter"
zu  dem  Begriffe  „Betriebsbeamter"  Anm.  Ili  15  S.  108.  Die  obigen  Aussührungen
  sind  aber  auch  unvollständig,  weil  sie  den  Fall  unberücksichtigt
lassen,  daß  die  diätarisch  beschäftigten  Personen  „Beamte"  (Reichs-  oder  Staatsbeamte) ­
  im  Sinne  des  §.  4  Abs.  1  sind  und  aus  diesem  Grunde  der  Versichcrungspflicht
  nicht  unterstehen.  Ob  dies  der  Fall  ist,  entscheidet  sich  nach
den  dicnstpraginatischen  Bestimmungen,  welche  für  den  betreffenden  Staat
gelten,  und  diesen  zufolge  sind  zahlreiche  diätarisch  beschäftigte  Personen  zu
den  Beamten  zu  zählen.  Vergi.  Anm.  III  5  u.  6  S.  73  ff.
Das  für  Bayern  ausgestellte  „Verzeichniß  der  im  Dienstbereiche  der  Königlichen ­
  Ministerien  und  der  ihnen  unterstellten  Personen,  welche  den  Bestimmungen ­
  des  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes  nicht  unterliegen
bezw.  gemäß  §.  4  Abs.  1  des  bezeichneten  Gesetzes  von  der  Versicherungspflicht
ausgenommen  sind"  (Landmann  und  Rasp  S.  665),  weist  auch  die  Mehrzahl ­
  der  diätarisch  beschäftigten  Personen  auf.  Aus  der  Zahl  der  Versicherungs-Pflichtigen
  Personen  scheiden  von  den  diätarisch  beschäftigten  außer  den  als
Beamte  zu  behandelnden  ferner  diejenigen  aus,  welche  zu  den  als  „Gehilfen"
(nicht  als  Betricbsbeamte)  verwendeten  gehören  und  dabei  im  „höheren
Bureaudienste"  in  dem  in  Anm.  Ill  I  I  u.  12  S.  1)1  ff.  dargelegten  Sinne  thätig
sind.  Es  kommen  dabei  dieselben  Rücksichten  in  Betracht,  wie  bei  den  probeweise ­
  angestellten  Personen.  Siehe  darüber  die  folgende  Anm.  lll  17.
I?.  Volontäre.  Im  Vorbereitungsdienste  befindliche  Personen. ­
  Provisorisch  oder  probeweise  als  Beamte  angestellte  Personen. ­
  Die  Versichcrungspflicht  der  vorbczeichncten  Personen  stellt  sich  je  nach
den  Umständen  verschieden.  Beziehen  sie  keinen  Lohn  oder  Gehalt,  so  gehören
sie  unter  allen  Umständen  nicht  zu  den  Bersicherungspflichtigen.  Die  badischen
Anleitungen  des  Ministeriums  des  Innern  (Amtl.  Ausg.  f.  Baden  S.  135  und
141)  nehmen  dies  von  „unbezahlten  Volontären"  auch  dann  an,  „wenn  denselben ­
  für  einzelne  Dienstleistungen  ohne  Rechtsanspruch  eine  Belohnung  oder
für  dienstliche  Auslagen  ein  den  wirklichen  Aufwand  vielleicht  übersteigender
Ersatz  durch  Pauschbeträge  geivährt  wird.  Dieser  Grundsatz  erleidet  insofern
eine  Einschränkung,  als  ohne  Rechtsanspruch  ein  Betrag  nicht  gewährt
wird,  wenn  der  Bezug  desselben  für  Personen  der  bezeichneten  Art  allgemein
festgesetzt  ist,  auch  wenn  etwa  ein  Rechtsanspruch  auf  Zulassung  zu  dem  betreffenden ­
  Dienste  als  Volontär  u.  s.  w.  nicht  besteht.  Ist  die  Zulassung  erfolgt,
so  würde  eine  auf  Grund  derartiger  allgemeiner  Festsetzung  als  Entgelt  für
ausgeführte  Arbeit  zu  leistende  Zahlung  als  Lohn  und  nicht  als  „Belohnung" ­
  zu  behandeln  sein.  Als  Lohn  oder  Gehalt  sind  ferner  nicht  anzusehen
solche  Bezüge,  welche  den  im  Vorbereitungsdienste  befindlichen  Personen  nicht
als  Entschädigung  für  ihre  Dienstleistung  (die  behandelt  wird,  als  wenn  sie  einen
Geldwerth  noch  nicht  habe)  sondern  deshalb  gemährt  werden,  um  ihnen  die
Bestreitung  des  Lebensunterhalts  mährend  ihres  Ausbildungs-Grbhard,
  Jnvaliditäts«  u.  «lterSoersichrrungSgesetz.  g
        <pb n="127" />
        114

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  17.

kursus  zu  ermöglichen.  Der  Umstand,  daß  die  mit  solchen  Bezügen  ausgestatteten ­
  Personen  etwa  die  Verpflichtung  eingegangen  sind,  nach  Vollendung
des  Ausbildungsknrsus  auch  eine  Stelle  in  dem  betreffenden  Dienstzweige,
wenn  sie  ihnen  staatsseitig  angeboten  würde,  anzunehmen,  macht  die  Bezüge
nicht  zu  Lohn  oder  Gehalt.  Im  Zweifel  wird  jedoch,  wenn  nicht  ausdrückliche
Bestinlmungen  entgegenstehen,  da  die  Arbeiten  auch  der  im  Vorbereitungsdienst
begriffenen  Personen  selten  völlig  werthlos  sind,  der  von  ihnen  bezogenen  Vergütung ­
  der  Charakter  von  Lohn  oder  Gehalt  beizulegen  sein.  Beziehen  die
oben  bezeichneten  Personen  aber  Lohn  oder  Gehalt,  '  d.  h.  Entgelt  für  ihre
Leistungen,  so  steht  zunächst  zur  Frage,  ob  sie  Beamte  im  Sinne  des  §.  4  Abs.  1
des  I.  u.  A.V.G.  sind  (vergi.  Anm.  Ill  2,  5,  10,  16).
Es  ist  dies  nach  den  ihr  dienstliches  Verhältniß  regelnden  gesetzlichen
oder  sonstigen  dienstpragmatischen  Vorschriften  zu  entscheiden,  welche  ihnen
vielfach  den  Beamtencharakter  beilegen.  In  dieser  Beziehung  wird  auf  die
Ausführungen  in  Anm.  Ill  5  u.  6  S.  73  ff.  verwiesen.  Vergl.  auch  die  nachfolgende ­
  Erklärung  der  Königl.  Eisenbahndirektion  in  Breslau  vom
7.  März  1892:  „Dem  Vorstande  erwidern  wir  auf  das  gefällige  Schreiben,
daß  die  zum  Zwecke  der  Vorbereitung  für  den  Staatseisenbahndienst ­
  angenommenen  Personen  (Civil-  und  Militäranwärter)  während
der  Zeit  ihres  Vorbereitungsdienstes  als  versicherungspflichtig  nicht  zu  erachten
sind,  weil  dieselben  nach  den  bestehenden  Grundsätzen  (Erlaß  des  Herrn
Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  vom  12.  Juni  1885  IIb  (a)  P.  4434,
IV.  1005)  mit  der  Einstellung  in  den  Vorbereitungsdienst  die  Eigenschaft  unmittelbarer ­
  Staatsbeamten  erlangen  und  letztere  gemäß  §.  4  des  I.  u.  A.V.G.
der  Versichcrungspflicht  nicht  unterliegen.  Dagegen  werden  die  hierunter
bezeichneten  Bediensteten  nicht  als  Beamte,  sondern  im  Arbeiterverhältnisse  beschäftigt. ­
  Dieselben  sind  versicherungspflichtig:  Bureau-,  Kanzlei-,  Stations-,
Materialverwaltungs-Gehilfen,  Gehilfen  in  den  Bureaux  der  Bahnmeister  und
Betriebswerkmeister,  Anwärter  für  Dampfmaschinenwärter,  Lokomotivheizer  und
alle  im  Stations-,  Expeditions-,  Bahnbewachungs-  nnd  Zugbegleitungsdienste
in  unteren  Beamtenfunktionen  befindlichen,  nichtanstellungsberechtigten  Personen, ­
  endlich  nichtanstellungsberechtigte  Billetdrncker,  Bureau-  und  Knssendiener."

Nur  nach  den  für  den  einzelnen  Staat  und  dort  wieder  für  den  einzelnen
Dienstzmeig  geltenden  Bestimmungen  kann  die  Frage  nach  der  Beamteneigenschaft
  entschieden  werden.  Ist  sie  zu  verneinen  oder  handelt  es  sich  zwar
um  Beamte,  aber  um  solche  von  Kommunalverbänden  und  „anderen  öffentlichen ­
  Verbänden  und  Körperschaften",  die  jedoch  keine  Pensionsberechtigung
haben,  so  kommt  weiter  in  Frage,  ob  etwa  ihre  dienstliche  Thätigkeit  deren
Beschaffenheit  nach  über  diejenige  hinausgeht,  welche  als  versicherunqspflichtig
gilt  (Anm.  III  11  u.  12  S.  91  ff.).
Dabei  ist  aber  zu  beachten,  daß  die  Vorbereitung  zum  höheren
Bureaudienste  dem  Betreffenden  nicht  schon  den  Charakter  eines  „höheren
Bureaubcamten"  giebt.  Nach  Verfügungen  mehrerer  Landescentralbehörden
werden  jedoch  diejenigen  den  höheren  Bnreaubeamten  gleich  behandelt,  für
welche  die  Ablegung  einer  Prüfung  oder  die  Absolvirung  einer  höheren  Lehranstalt ­
  erforderlich  ist,  um  zu  der  Beschäftigung  im  Vorbereitungsdienste
zugelassen  zu  werden.  Siehe  die  Erlasse  der  badischen  und  großh.
hessischen  Ministerien  in  Anm.  III  11  S.  91.  Dieselbe  Behandlung  der  Angelegenheit ­
  findet  in  Elsaß-Lothringen  statt.
Liegt  auch  der  Fall  der  Beschäftigung  im  höheren  Bureaudienste  nicht
vor.  so  ist  die  Thätigkeit  der  Volontäre,  der  im  Vorbereitungsdienste  Beschäftigten, ­
  der  Anwärter,  Supernumerare,  provisorisch  oder  probeweise  Angestellten
als  versicherungspflichtig  zu  erachten.
Was  die  provisorisch  oder  probeiveise  angestellten  Personen  ins-
        <pb n="128" />
        8

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  17.

115

besondere  anlangt,  so  ist  zu  unterscheiden  zwischen  denjenigen  Fällen,  wo  dem
Betreffenden  eine  Beamtenstelle  dergestalt  übertragen  wird,  daß  sie  ihm  wieder
entzogen  werden  kann,  wenn  seine  Leistungen  während  der  Dauer  einer  gewissen ­
  Probezeit  nicht  genügen,  und  solchen  Fällen,  wo  er  mit  amtlichen  Geschäften ­
  einer  gewissen  Art  dergestalt  beschäftigt  wird,  daß  ihm  die  Aussicht
oder  Zusicherung  der  dcmnächstigen  Uebertragung  einer  Beamtenstelle,  wenn
er  die  Geschäfte  in  vorgeschriebener  Weise  erledigt,  ertheilt  wird.  Ob  der
eine  oder  andere  Fall  vorliegt,  ist  nach  den  zur  Geltung  gelangenden  vertragsmäßigen ­
  oder  dienstpragmatischen  Bestimmungen  zu  beurtheilen.  Im  ersteren
Falle  ist  der  Betreffende  Beamter  im  Sinne  des  Jnvaliditäts-  und  Altersverycherungs-Gesetzes,
  im  zweiten  nicht  und  deshalb  im  letzteren,  wenn  nicht
eine  sonstige  Ausnahme  begründet  ist,  versicherungspflichtig.  Von  einer  abweichenden ­
  Auffassung  gehen  die  württembergischen  Generaldirektionen  der
Staatseisenbahnen  und  der  Posten  und  Telegraphen  aus,  welche  laut  Verfügungen ­
  vom  22.  bezw.  23.  Dezember  1890  diejenigen  Aushilfsunterbediensteten
olà  Beamte  behandeln,  welche  mit  der  Anwartschaft  auf  etatsmäßige
Anstellung  „im  Hinblick  auf  ihre  spätere  etatsmäßige  Anstellung"
angenommen  sind.  —  Schicker  S.  267,  268,  269.  —  S.  ferner  die  Bekanntmachung ­
  für  Elsaß-Lothringen  in  Anm.  III  6.  auf  S.  77.
Die  Anleitung  des  badischen  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die
Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  der  vom  Staate  beschäftigten  Personen,
bestimmt  unter  Ziffer  2:  „Die  Berstcherungspflicht  tritt  auch  dann  ein,  wenn
die  Beschäftigung  in  einem  die  Vorstufe  zur  Erlangung  der  Beamteneigenschaft
bildenden  Probedienstverhältnisse  stattfindet."  Dagegen  bestimmen  die
als  Anl.  3  der  Bekanntmachung  des  bayerischen  Staatsministeriums  des
Eimern  v.  3.  Dezember  1890  beigefügten  Erläuterungen  unter  Ziffer  16  (Landmann
  u.  Rasp  S.  664):  „Unter  den  Begriff  „Beamte"  fallen  auch  die  in
Bayern  nach  Maßgabe  des  Staatsdiener-Ediktes  durch  Allerhöchstes  Dekret
angestellten  Beamten  dann,  wenn  sie  sich  noch  im  Provisorium  befinden."
Ebenso  sind  z.  B.  in  der  preußischen  und  in  der  Hamburgischen  Zollverwaltung ­
  Personen,  welche  während  der  Probezeit  eine  etatsmäßige  Beamtenstelle ­
  bekleiden  —  insbesondere  auch  beurlaubte  Militärpersonen  in  dieser
Stellung  —  als  Beamte  und  darum  als  nicht  versicherungspflichtig  behandelt.
Die  oben  erivähnte  Bekanntmachung  des  Ministeriums  für  Elsaß-Lothringen,
  betreffend  die  mit  der  Wahrnehmung  von  Subaltern-  und
Unterbeamten-Geschäften  im  Landesdicnste  betrauten  Personen,  vom  18.  April
1H91  bestimmt  wegen  der  zu  Probedienstleistungen  bei  Behörden  zugelassenen
Militärpersonen:
„Die  zur  Probedienstleistung  eingezogenen,  noch  im  aktiven  Dienste  befindlichen ­
  Militäranivärter  sind  für  die  Dauer  ihres  Dienstverhältnisses  ebenfalls ­
  als  Landesbeamte  anzusehen,  die  Vereidigung  derselben  hat  indessen  erst
nach  ihrem  Ausscheiden  and  dem  aktiven  Militärdienste  erfolgen."
Wo  eine  derartige  Behandlung  der  im  Ausbildungsdienste  für  Civilstellcn
  befindlichen  Militärpersonen  nach  den  dienstpragmatischen  Vorschriften
des  betreffenden  Staates  angeht,  stehen  also  die  betreffenden  Personen  gleichzeitig ­
  im  Militär-  und  Beamtendienste.  So  eigenartig  dies  ist,  wird  doch  die
Möglichkeit  dieses  Doppelverhältnisses  nicht  zu  bestreiten  sein.  Es  steht  dieser
Behandlung  der  im  Eivildienste  beschäftigten  beurlaubten  Militärpersonen  insbesondere ­
  nicht  der  Bescheid  des  Reichs-Versicherungsamtes  13  vom  12  März
1891  lA.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1891  S.  124)  entgegen:
„In  Folge  der  Anfrage  einer  Landes-Centralbehörde,  betreffend  dieBersicherungspflicht
  der  bei  den  Civilbehörden  probeweise  beschäftigten  Militärpersonen ­
  hat  sich  das  Reichs-Versicherungsamt  bezüglich  dieses  Gegenstandes
mit  dem  Königlich  preußischen  Kriegsministerinm  in  Verbindung  gesetzt.  Von
diesem  ist  eine  Mittheilung  folgenden  Inhalts  eingegangen:
        <pb n="129" />
        116

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Sinnt.  18.

»„Nach  §.4  des  I.  u.  Sl.V.G.  unterliegen  Personen  des  Soldatenstandes,
welche  dienstlich  als  Slrbeiter  beschäftigt  iverden,  der  Versicherungspflicht  nicht.
Hieraus  muß  geschlossen  werden,  daß  dieselben,  wenn  sie  außerdienstlich  eine
dem  §.  1  des  Gesetzes  entsprechende  Beschäftigung  übernommen  haben,  versicherungspflichtig ­
  sind.
Nach  diesseitiger  Ansicht  unterliegen  hiernach  auch  beurlaubte  Personen
des  Soldatenstandes,  mögen  dieselben  zur  Civilversorgung  berechtigte  Militäranwärter ­
  sein  oder  nicht,  der  Versicheruugspflicht,  wenn  sie  unter  der  gegebenen ­
  Voraussetzung  bei  einer  Civilperson  oder  probeiveise  bei  einer  Civilbehörde,
  also  nicht  militärdienstlich  beschäftigt  werden.""
Vorstehender  Auffassung  hat  das  Reichs-Versicherungsamt,  vorbehaltlich
einer  instanziellen  Entscheidung  im  einzelnen  Falle,  beigepflichtet  und  eine  dementsprechende ­
  Rückäußerung  unter  dem  12.  März  1891  an  die  anfragende
Landes-Centralbehörde  gelangen  lassen."
Der  obige  Bescheid  stellt  nur  fest,  daß  der  Umstand,  daß  die  zur  Probedienstleistung
  bei  Civilbehörden  beurlaubte  Person  des  Soldatenstandes
nicht  um  deswillen  der  Versicherungspflicht  entzogen  ist,  weil  sie  dem  Soldatenstande ­
  angehört;  sie  schreibt  aber  nicht  vor,  daß  derartige  Personen,  einerlei  womit
sie  außerdienstlich  beschäftigt  werden  und  einerlei  in  welcher  außerdienstlichen
Stellung  sie  sich  befinden,  unter  allen  Umständen  versicherungspflichtig  sind.
Lb  sie  dies  sind,  hängt  von  den  jedesmaligen  besonderen  Umständen  ab.
In  Uebereinstimmung  mit  dieser  Auffassung  ordnet  die  Verfügung  des
Württembergischen  Justizministeriums  vom  6.  Dezember  1890,  'betr.  den
Vollzug  des  Reichsgesetzes  über  die  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung
(Schicker  S.  254)  an:  „Verstcherungspflichtig  sind  auch  die  ausgeführten ­
  Funktionäre  (d.  h.  diejenigen  Bediensteten,  welche  als  der  Versicherungspflicht ­
  unterliegend  aufgeführt  sind)  dann,  wenn  sie  Personen  des  aktiven
Soldatenstandes  sind,  welche  in  dem  betreffenden  Civildienstc  auf  Probe  angestellt ­
  beziehungsweise  zur  Probedienstlcistung  in  demselben  kommandirt  sind."
(Diese  „Kommandirung"  darf  jedoch  nicht  etwa  eine  derartige  sein,  daß  die
Betreffenden  „dienstlich  als  Arbeiter  beschäftigt"  würden.  (Vergi.  Anm.  Ill  24.  27  )
Einen  Fall,  wo  nicht  schon  die  Aussicht  auf  Anstellung  als
Staatsbeamter  als  ausreichend  angesehen  wird,  um  den  Betreffenden  der
Versicherungspflicht  zu  entziehen,  behandelt  der  Bescheid  des  Vorstandes  der
Vcrftcherungsanstalt  Schlesien  vom  25.  Januar  1892  (A.  N.  f.  Schlesien
„Nach  ihren  Angaben  sind  in  der  Oberförsterei  Langenbielau  gegenwärtig
vier  Jäger  der  Klasse  A  nach  vollendeter  vierjähriger  Militärdienstzeit  als
Rcvierjäger  bezw.  Forstsekretär  angestellt.  Dieselben  sind  zeitweilig  im  Privatdienste ­
  beschäftigt,  haben  jedoch  die  Aussicht,  auf  Grund  ihrer  bisherigen
Leistungen  im  Königlichen  Forstdienstc  angestellt  zu  werden.
Es  bleibt  sich  gleich,  ob  die  betreffenden  Jäger  noch  zu  den  Personen  des
Soldatenstandes  gehören  oder  nicht.  Nach  einem  Bescheide  des  Reichsversicherungsamtes ­
  vom  12.  März  1891  (s.  o.)  unterliegen  beurlaubte  Personen
des  Soldatenstandes  der  Versicherungspflicht,  ivenn  sie  bei  einer  Civilperson
oder  probeiveise  bei  einer  Civilbehörde,  also  nicht  militärdienstlich  beschäftigt
werden.  Sind  die  betreffenden  Jäger  als  nicht  mehr  dem  Soldatenstande  angehürige
  Personen  anznsehen,  so  sind  dieselben  ebenfalls  ohne  jeden  Zweifel
verstcherungspflichtig.  Denn  nicht  schon  die  Slussicht  auf  Slnstellung
im  Staatsdienste,  sondern  erst  die  Slnstellung  selbst  bildet  nach
tz.4  Slbs.  1  des  Gesetzes  vom  22.  Juni  1889  einen  Grund  zur  Befreiung ­
  von  der  Versicherung."
**.  Tagegelder.  Tagesgebühren.  Diäten.  Reisediäten.  Wird
in  Gestalt  von  Tagegeldern  die  dem  Reiche,  dem  Staate  oder  einem  Kvmmuualvcrbande
  geleistete  Slrbeit  gelohnt,  so  hören  die  Betreffenden  zu  den  diätarisch
        <pb n="130" />
        Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  19—22.

117

beschäftigten  Personen.  Ueber  diese  siehe  Anm.  III  16.  In  zahlreichen  Fällen
ist  die  Gewährung  von  Tagegeldern  jedoch  nur  als  Ersatz  für  die  mit  der
Dicnstverrichtung  für  den  Betreffenden  verbundenen  Aufwendungen  aufzufassen; ­
  in  diesem  Falle  begründet  der  Bezug  von  Tagegeldern  die  Versicherungspflicht ­
  nicht.  Ob  sic  auf  die  eine  oder  die  andere  Weife  zu  beurtheilen  sind,
hängt  von  den  Umständen  ab;  den  Charakter  des  Ersatzes  des  Dienstaufwandes ­
  haben  sie  namentlich  auch  bei  den  im  Ehrenamte  beschäftigten  Personen. ­
  Vergl.  Anm.  Ill  7  S.  85.  Auch  Reisediäten  können  sowohl  den  einen
wie  den  anderen  Charakter  haben.  Soweit  sie  über  den  zur  Bestreitung  des
Aufwandes  während  der  Reise  und,  wenn  sie  auch  dazu  bestimmt  sind,  zur
Beschaffung  der  Transportgelegenheit  erforderlichen  Bedarf  hinausgehen,  können
sie  als  Löhnung  gelten  und  sind  dann  für  die  Frage  der  Begründung  der
Versicherungspflicht  (sowie  für  die  Frage  der  Berechnung  des  Jahresarbeits-Verdienstes
  nach  §.  1  unter  Ziffer  2)  in  Betracht  zu  ziehen.  Vergl.  darüber
auch  die  Anleitung  des  badischen  Ministeriums  des  Innern  vom  10.  Dezember
1890  unter  Ziffer  4  (s.  unten  in  Anm.  III  19);  ferner  Landmann  und  Rasp
Kommentar  §.  1  Anm.  10.
•  ».  Gebühren.  In  der  Verweisung  eines  Beamten  oder  eines  sonstwie
vom  Reiche,  einem  Bundesstaate  oder  einem  Kommunalverbande  Beschäftigten
auf  den  Bezug  von  Gebühren  liegt  eine  Löhnung  des  Betreffenden  und  er  wird
deshalb,  wenn  die  übrigen  Voraussetzungen  für  die  Versicherungspflicht  vorliegen, ­
  dadurch  versicherungspflichtig.  Siehe  die  Anleitung  des  badischen
Ministeriums  des  Innern  vom  10.  Dezember  1890  unter  Ziffer  4  (Amtl.  Ausg.  f.
Baden.  S.  135):  „Nur  diejenige  Beschäftigung  ist  versicherungspflichtig,  welche
gegen  Gehalt  oder  Lohn  geleistet  wird,  ein  solcher  ist  aber  auch  dann  als  gewährt ­
  zu  betrachten,  wenn  die  Vergütung  für  die  Leistungen  in  Form  der
Tagesgebühren  erfolgt  und  wenn  sie  aus  den  von  den  Betheiligten  zu
entrichtenden  Gebühren  bestritten  wird."  Wegen  anderer  Fälle  der  Löhnung
Versicherungspflichtiger  durch  die  Verweisung  auf  Leistungen  Dritter  vergl.
Anm.  XVIII  3,  4.
««.  Wegen  der  behördlicherseits  zur  Wahrnehmung  von  Geschäften  unter
obrigkeitlicher  Aufsicht  bestellten,  nicht  unter  die  Beamìen  zu  zählenden  Betriebsunternehmer ­
  vergl.  Anm.  II  6  S.  58.  Dabei  ist  zu  bemerken  (vergl.  die
Nev.  Entsch.  Nr.  128  —  S.  62  —),  daß  derartige  Vctricbsunternehmer  zwar
die  Bezeichnung  von  Beamten  führen  können  und  diesen  auch  im  Sinne  des
Strafgesetzbuches  zugerechnet  werden  können,  ohne  dasi  sie  doch  als  Beainte
im  Sinne  des  §.  4  Abs.  1  des  I.  u.  A.V.G.  anzusehen  wären.
%#.  Auch  während  eines  Urlaubs  bleiben  versicherungspflicktige
Beamte  (Kommunalbeamte  oder  Beamte  „anderer  öffentlichen  Verbände  oder
Körperschaften")  und  vom  Reiche,  einem  Bundesstaate  oder  Kommunalverbande
in  versichcrungspflichtiger  Weise,  also  nicht  als  Beamte,  Beschäftigte  versicherungspflichtig. ­
  Eine  Beurlaubung  setzt  jedoch  voraus,  daß  das  bestehende  Dienstverhältnisi
  trotz  der  zeitweiligen  Entbindung  von  den  Dienstgeschäften  bestehen
bleibt,  also  auch  Gehalt  und  Lohn  während  dieser  Zeit  iveiter  gezahlt  wird.
Anders  liegt  die  Sache,  wenn  etwa  das  Beamtenverhältniß  zeitweilig,  wenn
auch  mit  Aussicht  auf  spätere  Wiederherstellung  aufgehoben  ist;  in  diesem
Falle  liegt  nicht  soivohl  eine  Beurlaubung  des  Beamten  als  vielmehr  eine
unter  §.  119  des  I.  ».  A  V.G.  fallende  Unterbrechung  des  Beschäftigungsverhältnisses ­
  vor.  Vergl.  Verfügung  des  Württembergischcn  Justizministeriums
vom  6.  Dezember  1890  §.  4  und  des  Württembcrgischen  Ministeriums  des
Innern  vom  8.  Dezember  1890  Ziffer  8,  s.  Schicker  S.  255,  265.
«r.  In  Ruhestand  versetzte,  pensionirte  oder  auf  Wartegeld
gesetzte  Beamte  unterstehen  gleichfalls  den  Beamtendienst-Gesetzen;  für  die
Frage  der  Versicherungspflicht  ist  dies  jedoch  ohne  Belang,  da  das  Ruhegehalt ­
  oder  Wartegeld  nicht  „Gehalt  oder  Lohn"  im  Sinne  des
        <pb n="131" />
        118

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Amn.  23  u.  24.

Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes,  d.  h.  Entgelt  für
die  jeweilige  Arbeitsleistung  ist,  sondern  in  der  vom  Reiche,  den
Bundesstaaten  oder  Kommnnalverbänden  übernommenen  Verpflichtung ­
  der  Fürsorge  für  die  Beamten  ihren  Grund  hat.  Durch
Empfang  der  Pension,  des  Wartegeldes  oder  der  aus  Anlaß  der  Fürsorge
fur  die  Beamten  sonstwie  geleisteten  Unterstützung  stände  der  in  Ruhestand  oder
auf  Wartcgeld  gesetzte  oder  eine  Gnadenunterstützung  beziehende  Beamte  deshalb ­
  nicht  in  einem  versicherungspflichtigen  Verhältnisse,  auch  wenn  keine  die
Versicherungspfllcht  der  Beamten  ausschließende  Gesetzesbestimmungeu  vorhanden ­
  waren  und  auch  wenn  er  zu  denjenigen  Beamten  gehörte,  die,  so  lange
sie  in  aktivem  Dienste  sind,  der  Versicherungspflicht  unterstehen;  wohl  aber
kann  er  trotz  des  Bezuges  von  Pension,  Wartegeld  oder  Gnadenuntcrstützuna
in  einem  versicherungspflichtigen  Verhältnisse  zu'anderen  Arbeitgebern  stehen.
Unter  welchen  Umständen  in  dieser  Lage  befindliche  Personen  berechtigt  sind,
die  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  zu  beanspruchen,  ist  in  Abs.  3  des
§.  4  des  I.  u.  A.B.G.  vorgeschrieben.  Vergi,  darüber  Anm.  Ill  44  ff.
Eine  andere  Auffassung  über  diesen  Punkt  ist  in  der  Anleitung  des  badischen ­
  Ministeriums  des  Innern,  die  I.  u.  A.V.  der  vom  Staate  beschäftigten
Personen  betreffend,  unter  Ziffer  1  ausgesprochen:  „Da  nach  dem  Beamtcngesetze
  auch  die  Zuruhegesetzten  noch  als  Beamte  zu  betrachten  sind,  so  wird
auch  für  diese  der  Ausschluß  aus  der  Versichcrungspflicht  zutreffen,  somit  eine
besondere  Befreiung  gemäß  §.  4  Abs.  3  des  Reichsgesetzcs  vom  22.  Juni  1889
nicht  nöthig  fallen.  Dagegen  sind  die  mit  Untcrstützungsgehalt  Ausgeschiedenen
nicht  mehr  Beamte,  also  zutreffenden  Falls  versicherungspflichtig"  (Amtl.  Ausg.
f.  Baden  Ş.  140).  Wegen  der  Anerkennung  der  Befreiung  des  Betreffenden
von  der  Versicherungspflicht  gegenüber  dem  das  Ruhegehalt  gewährenden
Reiche.  Bundesstaate  oder  Kommunalverbande  bedarf  es  freilich  der  Bestimmung
des  angeführten  §.  4  Abs.  3  nicht,  wohl  aber  zur  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht ­
  überhaupt.  Sind  sie  von  dieser  nicht  auf  Grund  des  §.  4
Abs.  3  befreit,  so  unterliegen  in  Ruhestand  oder  auf  Wartegeld  gesetzte  Beamte ­
  der  Bersicherungspflicht,  ivenn  sic  eine  an  sich  versicherungspflichtiqe  Beschäftigung ­
  betreiben.
*3.  Wegen  der  Begriffe  Pension  und  Wartegeld  s.  Anm.  Ill  48.
'¿•f.  Die  Anmerkungen  5  bis  23  beschäftigen  sich  damit,  ob  und  wann
die  vom  Reiche,  einem  Bundesstaate  oder  einem  Konimunalverbandc  oder
einem  anderen  öffentlichen  Vcrbaiide  u.  s.  w.  gegen  Gehalt  oder  Lohn  beschäftigten ­
  Personen  durch  diese  ihre  amtliche  Thätigkeit  versicherungspflichtig
werden  und  wann  nicht;  verschieden  davon  ist  die  fernere  Frage,  ob  diese
Personen  überhaupt  durch  irgendwelche  Beschäftigung,  die  sie
neben  ihrer  amtlichen  Thätigkeit  betreiben,  versi  cherungspflichtig
  werden  können.
Sofern  die  bezeichneten  Personen  nicht  unter  den  Begriff  von  „Beamten" ­
  in  dem  in  Anm.  Ill  5  S.  73  bezeichnetem  Sinne  fallen,
beantwortet  sich  diese  Frage  für  sie  in  derselben  Weise  wie  für  alle  Personen,
welche  verschiedenartige  Beschäftigung  gegen  Gehalt  oder  Lohn  nebeneinander
betreiben;  alle  diese  verschiedenartigen  Beschäftigungen  unterstehen  fiir  sie  also,
wie  unten  genauer  ausgeführt  werden  wird,  der  Versicherungspflicht,  außer
wenn  diese  nach  Maßgabe  des  Bundesrathsbeschlusses  vom  27.  November
1890  (S.  4)  als  „vorübergehende  Beschäftigungen"  von  der  Versicherungspflicht ­
  befreit  sind.
Dasselbe  gilt  auch  von  den  der  Versicherungspflicht  unterstehenden
Beamten,  also  den  nicht  pensionsberechtigten  Beamten  der  Kommunalverbände
und  der  unter  §.  7  des  I.  u.  A.V.G.  fallenden  „anderen  öffentlichen  Verbände ­
  und  Körperschaften";  sie  gehören  in  Folge  ihrer  versicherungspflichtigen ­
  Beamtcnthätigkeit,  wenn  diese  sich  als  ihr  Hauptberuf  darstellt,  zu  den
        <pb n="132" />
        Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Sinnt.  24.

119

unter  Ziffer  I  ä  2  des  eben  bezeichneten  Bundesrathsbeschlusses  IS.  4)  angeführten
„Berufsarbeitern,  die  in  einem  regelmäßigen,  die  Versicherungspflicht  begründenden ­
  Arbeits-  oder  Dienstverhältnisse  stehen".
Anders  liegt  es  in  Betreff  der  nach  §.  4  Abs.  1  des  I.  u.  A.V.G.  von
der  Versicherungspflicht  ausgeschlossenen  Beamten.
Bei  der  Bestimmung  des  §.  4  Abs.  1  des  I.  u.  A.V.G.  :  „Beamte  des
Reiches  u.  s.  w.  unterliegen  der  Versicherungspflicht  nicht"  wird
allerdings  zunächst  nur  daran  gedacht,  daß  sie  wegen  ihres  Beschäftigungsvcrhältniffes
  zum  Reiche  u.  s.  w.  der  Versicherungspflicht  nicht  unterliegen,
aber  die  Worte  bedeuten  darüber  hinausgehend,  daß  sie  der  Versicherungspflicht ­
  überhaupt  nicht  unterliegen,  daß  sie  also  von  der  durch  das  I.  u.
A.V.G.  geschaffenen  Zwangsversicherung  ausgeschlossen  sind,  mögen  sie
Lohnarbeit  treiben,  soviel  sie  wollen  und  welcher  Art  sie  wollen.
Für  diese  letztere  Auslegung  sprechen  die  Ausführungen  der  Begründung
des  Gesetzentwurfes  (S.  75):  „Beamte  des  Reiches  und  der  Bundesstaaten  sind
durch  die  für  sie  geltenden  dienstpragmatischen  Vorschriften  auch  für  den  Fall,
daß  sie  vor  Erlangung  der  Pensionsberechtigung  invalid  werden,  in  genügendem ­
  Maße  sichergestellt,  da  ihnen  auch  in  solchen  Fällen  regelmäßig  Pensionen
oder  doch  ausreichende  Unterstützungen  gewährt  werden.  —  Beamte  der
Kommunalverbände  bedürfen  dieser  Versicherung  ebenfalls  nicht,  sobald  sie  mit
Pensionsberechtigung  angestellt  sind."  Allerdings  sind  die  mit  den  Beamten
des  Reiches  u.  s.  w.  in  Parallele  gestellten  Personen  des  Soldatenstandes, ­
  so  lange  sie  gegen  Lohn  als  Arbeiter  beschäftigt  werden,  wegen
solcher  Lohnarbeit,  zu  welcher  sie  nicht  „dienstlich"  verwendet  werden,  versicherungspflichtig ­
  (vorausgesetzt  natürlich,  daß  die  Arbeit  nicht  als  eine  „vorübergehende ­
  Dienstleistung"  von  der  Versicherungspflicht  ausgeschlossen  ist)  und
sinnentsprcchend  würde  es  sein,  wenn  auch  Beamte  des  Reiches  u.  s.  w.  nur
wegen  der  dienstlichen  Beschäftigung  von  der  Versicherungspflicht  ausgeschlossen ­
  wären,  ihre  außerdienstliche  Beschäftigung  aber  den  allgemeinen
Regeln  über  die  Versicherungspflicht  unterstellt  wäre.  Indessen  gerade  der
Umstand,  daß  bei  den  Personen  des  Soldatenstandes,  diese  Unterscheidung  ausdrücklich ­
  gemacht  ist,  dagegen  bei  den  Beamten  des  Reiches  u.  s.  w.  nicht,
schließt  es  aus,  bei  den  letzteren  die  außeramtliche  Lohnarbeit  der  Versicherungspflicht ­
  zu  unterstellen.  Es  spricht  für  die  Ausschließung  aber  ferner  der  Abs.  3
des  §.  4;  denn  diesem  zufolge  sind  Personen,  welche  vom  Reiche,  von  einem
Bundesstaate  oder  von  einem  Kommunalverbande  Pensionen  oder  Wartegelder
im  Mindestbetrage  der  Invalidenrente  beziehen,  auf  ihren  Antrag  „von  der
Dersichcrungspflicht  zu  befreien",  d.  h.  von  derjenigen  Versicherungspflicht  zu
befreien,  welche  für  sic  aus  irgend  welcher  Lohnarbett,  die  sie  übernehmen,
  entstehen  könnte.  Zu  dem  Reiche  u.  s.  w,  von  welchem  sie  btc
Pensionen  oder  Wartegelder  beziehen,  stehen  sie  ja  wegen  dieses  Bezuges  über-Haupt
  nicht  in  einem  Verhältnisse,  welches  der  Versicherungspflicht  unterliegen
könnte  (vergl.  Anm.  Ill  22  S.  117);  diescrwegen  brauchen  sie  also  nicht  erst
von  der  Versicherungspflicht  befreit  zu  werden.  Das  hat  vielmehr  zu  geschehen
  wegen  der  Lohnarbeit,  mit  welcher  sie  für  irgend  welche  Arbeitgeber
beschäftigt  sind.  Entsprechend  dieser  Auslegung  der  „Befreiung"  von  der
Versicherungspflicht  im  Abs.  3  ist  auch  hinsichtlich  des  der  Versicherungspflicht
„Nichtunterliegens"  im  Abs.  I  zu  verfahren.  Beamte  des  Reiches
oder  der  Bundesstaaten,  pensionsberechtigte  Beamte  von  Kommunalverbänden
  (und  von  den  unter  §.  7  fallenden  „anderen  vffentlichen
  Berbänden  und  Körperschaften")  unterliegen  also  der  Versicherungspflicht
  auch  nicht  wegen  solcher  Lohnarbeit,  die  sie
neben  ihrer  amtlichen  Beschäftigung  für  irgend  einen  dritten
Arbeitgeber  verrichten.  ^  ,  ...  ™  m
Hiermit  im  Einverständniß  befindet  sich  die  Rev.Entsch.  vom  5.  November
        <pb n="133" />
        120

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  24.

1892  Nr.  23  t  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1893  S.  85),  in  welcher  das  Reichsversicherungsamt ­
  ausführt:  „Unzweifelhaft  ist  der  Gesetzgeber  bei  Erlaff  der
Bestimmung  des  §  4  Abs.  1  des  I.  u.  A.B.G.  davon  ausgegangen,  daß  die
Beamten  des  Reichs  und  der  Bundesstaaten,  mögen  sie  pensionsberechtiqt  sein
oder  nicht  der  durch  die  I.  u.  A.B.  geschaffenen  Fürsorge  nicht  bedürfen,  iveil
khueu  nn  Alter  beziehungsiveise  bei  eintretender  Erwerbsunfähigkeit  entweder
durch  die  Pension  oder  in  anderer  Weise,  jedenfalls  aber  stets  in  ausreichendem ­
  Maße  eine  Versorgung  gewährt  wird.  Hiernach  ivird  anzunehmen  sein,
daß  sur  Beamte,  welche  außer  ihren  dienstlichen  Funktionen  noch  eine  andere
versicherungspfllchtlge  Thätigkeit  verrichten,  auch  wegen  dieser  letzteren  die
Versicherungspflicht  jedenfalls  dann  nicht  begründet  wird,  wenn  das  Amt  den
Kern  seiner  Beschäftigung  ausmacht,  insbesondere  auch  den  Haupttheil  seines
Einkommens  abwirft,  während  die  anderweite  Beschäftigung  nur  nebenher
betrieben  wird.  Denn  alsdann  erscheint  die  Nebenthätigkeit  nur  als  ein  Mehr
mi  Arbeit,  dessen  Uebernahme  der  jedesmaligen  Genehmigung  der  vorqesetiten
Dienstbehörde  unterliegt,  und  welches  daher  von  der  Bestimmung  des  tz  4
Abs.  1  a.  a.  O.  und  ihrem  oben  bezeichneten  Grunde  mitergriffen  wird  "  '
Den  obigen  Satz  wird  man  gegenüber  der  ganz  allgemein  gehaltenen
Wortfassung  des  Abs.  1  von  §.  4  a.  a.  0.  auch  sogar  dann  gelten  lassen
muffen,  wenn  es  sich  anch  nur  um  eine  Nebenbeschäftigung  als  „Beamter"
handelt.  Wird  der  Betreffende  durch  diese  in  der  That  Beamter  des  Reiches
u.  s.  w.  im  Sinne  des  §.  4  Abs.  1  des  I.  u.  A.B.G.  (s.  Anm.  III  5  S.  73),
so  wird  er  auch  wegen  seiner  im  Hauptberufe  geübten  an  und  für  sich  versicherungspslichtigen
  Beschäftigung  der  Bersicherungspflicht  nicht  unterworfen.
Es  gilt  ferner  der  obige  Satz  wie  hinsichtlich  anderer  Nebenbeschäftigungen,
so  auch  in  dem  Falle,  daß  ein  Beamter,  der  seinem  Hauptberufe  nach  nicht  versi'cherungspfllchtlg
  ist,  ein  solches  Nebenamt  bekleidet,  das  ihn  an  sich  der  Bersicherungspslicht
  unterstellen  würde,  also  z.  B.  in  dem  Falle,  daß  ein  Staatsbeamter
nebenher  ein  Kommunalamt  bekleidet,  das  ihm  keine  Pensivnsberechtiguug
  gewährt.  Alsdann  tritt  auch  wegen  dieses  Kommunalamtes
die  Bersicherungspflicht  nrcht  ein.  Diese  Ansicht  wird  vertreten  auch  in  der  Anlettung
  des  badischen  Ministeriums  des  Innern  vom  10.  Dezember  1890,
?^^ņ°alidltats-  und  Altersversicherung  der  von  den  Gemeinden  und  Kreisen
beschastigten  Personen  betreffend,  unter  Ziffer  5  a.  E.  (Amtl.  Ausg.  f.  Baden
S.  136):  Andererseits  sind  hiernach  die  Dicnstleistungen,  welche  den  Gemeinden
und  Kreisen  z.  B.  bei  der  Schreibaushilfe  oder  bei  Besorgung  der  Boten-  und
Dienerge,chaste  nebenher  von  Personen  geleistet  werden,  welche  zu  einem  anderen ­
  Arbeitgeber  in  einem  ständigen  versicherungspflichtigen  Arbeits-  oder
Dienstverhältnisse  stehen,  oder  welche  nach  ihrem  Hauptberufe  Staatsbeamte
  und  somit  nicht  versicherungspflichtig  sind,  der  Versicherung ­
  sPflicht  nicht  unterworfen."
Nur  in  den  seltensten  Fällen  wird  indessen  die  Sache  so  liegen,  daß  eine
im  Dienste  des  Reiches  u.  s.  w.  geübte  Nebenbeschäftigung  als  die  eines
„Beamten  in  dem  hier  in  Rede  stehenden  Sinne  ist;  regelmäßig  wird  es
sich  bei  einer  solchen  gegen  Gehalt  oder  Lohn  nebenher  geübten  Thätigkeit
um  eine  solche  handeln,  die  als  lediglich  deni  Privatrechte  angehörend
(Anm.  Ill  3  S.  72)  aufzufassen  ist.  Es  gelten  dafür  alsdann  die  Bundesrathsvorschriften ­
  vom  27.  November  1890  (S.  4);  daraus  ergeben  sich  die  folgenden ­
  beiden  Fälle:
a)  Die  amtliche  Beschäftigung  wird  nebenher  von  einem  „Berufsarbeiter"
geübt.
an)  Erfolgt  sie  alsdann  von  Solchen,  welche  in  einem  regelmäßigen,
die  Versicherungspflicht  begründenden  Arbeits-  oder
Dienstverhältnisse  zu  einem  bestimmten  Arbeitgeber
        <pb n="134" />
        Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Sinnt.  25.

121

stehen,  ohne  Unterbrechung  dieses  Verhältnisses,  so  ist  die  amtliche
Nebenbeschäftigung  der  Verstcherungspflicht  nicht  unterworfen,
bb)  Erfolgt  sie  dagegen  von  sogenannten  Gelegenheitsarbeitern,
so  ist  die  amtliche  Nebenbeschäftigung  versicherungspflichtig  (es  wäre
denn,  daß  sie  der  Art  wäre,  daß  sie  ihrer  Natur  nach  zu  den
höheren  Bureauarbeiten  u.  s.  w.  gehörte).  Die  amtlichen  Arbeiten
reihen  sich  unter  die  übrigen  Lohnarbeiten  des  Betreffenden;  die
allgemeinen  Vorschriften  über  die  Beitragslast  in  dem  Falle,  daß  ein
Versicherter  während  einer  Woche  von  mehreren  Arbeitgebern  beschäftigt ­
  ist,  entscheiden  darüber,  ob  die  dem  Betreffenden  vorgesetzte
Behörde  beitragspflichtig  ist  oder  nicht,
b)  Die  amtliche  Thätigkeit  wird  nebenher  von  Jemandem  geübt,  der  berufsmäßig ­
  Lohnarbeit  überhaupt  nicht  verrichtet.  Sie  ist
alsdann  (wieder  vorausgesetzt,  daß  sie  nicht  als  Thätigkeit  eines  höheren
Bureaubeamten  ».  s.  w.  zu  den  nichtversicherungspflichtigen  gehört)  von
der  Versicherungspflicht  ausgeschlossen,  wenn  einer  der  Fälle  unter
Ziffer  1  a  und  h  der  Bundesrathsvorschriften  vom  27.  November  1890
vorliegt,  anderenfalls  unterliegt  sie  der  Versicherungspflicht.  Vcrql.
Anm.  VI  7  bis  14.
Die  oben  angeführte  badische  Anleitung  des  Ministeriums  des  Innern
(Amtl.  Ausg.  f.  Baden  S.  136)  spricht  sich  dahin  aus:
„Auf  Grund  der  —  —  Bestimmungen  sind  einerseits  eine  Reihe  von
Dienstleistungen  unselbstständiger  und  wesentlich  mechanischer  Siri,  welche  den
Gemeinden  (oder  dem  Reiche  oder  einem  Bundesstaate)  von  Personen,  denen
im  Uebrigen  die  Eigenschaft  eines  berufsmäßigen  Lohnarbeiters  nicht  zukommt,
bloß  gelegentlich  oder  nur  kraft  einer  neben  dem  sonstigen  selbstständigen  Berufe ­
  gegen  ein  geringfügiges  Entgelt  stattfindenden  Nebenbeschäftigung  geleistet ­
  werden,  nicht  als  versicherungspflichtig  zu  behandeln;  insbesondere  werden
hierher  die  Dienstleistungen  der  Steinsetzer,  Feuerschauer,  Leichenschauer,
Todtengräber,  Nachtwächter  u.  dergl.  überall  dann  zu  rechnen  sein,  wenn
diese  Dienstleistungen  nur  zur  gelegentlichen  Slushilfe  oder  nur  gegen  ein  geringfügiges, ­
  zum  Lebensunterhalte  nicht  ausreichendes  Gehalt  stattfinden."
Wegen  der  Begriffe  „zur  gelegentlichen  Aushilfe"  und  „geringfügiges
Entgelt",  desgl.  wegen  des  Begriffes  der  „nebenher  verrichteten  Dienstleistungen"
Anm.  VI  8.  9.  10.  11.  14.
Wegen  der  Berücksichtigung  der  Einkünfte  aus  einer  nebenamtlichen  Thätigkeit
bei  Berechnung  des  regelmäßigen  Jahresverdienstes  vergi.  Anm.  XVI  3.  4.  5.
*5.  Selbstversicherung  und  freiwillige  Fortsetzung  der  Versicherung ­
  seitens  der  Beamten.  Die  Beamteneigenschaft  berechtigt  nicht
zur  Selbstversicherung  nach  §.  8  des  I.  u.  A.B.G.,  aber  sie  schließt  auch  die
Berechtigung  zur  Selbstversicherung  nicht  aus.  Es  können  mithin  Personen,
welche  eine  nichtoersichcrungspflichtige  Bcamtenstellung  innehaben  und  zugleich
eine  Beschäftigung  treiben,  welche  sie  nach  §.  8  des  I.  u.  Sl.V.G.  zur  Selbstversicherung
  berechtigt  (s.  Anm.  II  2  ff.  und  III  24),  von  dieser  Berechtigung ­
  Gebrauch  machen.  Vergl.  Erläuterungen  des  bayerischen  Staats-Ministeriums
  des  Innern,  betreffend  den  Äreis  der  nach  dem  I.  u.  Sl.V.G.
versicherten  Personen  unter  Ziffer  16  (Land  mann  und  Rasp  Ş.  664):  „Soweit ­
  gewisse  staatliche  Funktionen  nur  neben  einem  anderen  Berusszweige,  der
an  und  für  sich  zur  Selbstversicherung  berechtigt,  bekleidet  werden,  wie  z.  B.
einzelne  Waldwärterposten,  besteht  kein  Hinderniß,  daß  die  betreffenden  Personen ­
  in  ihrer  Eigenschaft  als  Betriebsunternehmer  nach  §.  8  des  Gesetzes  sich
selbst  versichern."
Zur  freiwilligen  Fortsetzung  der  Versicherung  sind  alle  nichtversicherungspflichligen
  Beamten  berechtigt,  einerlei  ob  es  sich  um  ein  vor  der
Anstellung  entstandenes  Bersicherungsverhältniß  oder  um  ein  solches  handelt.
        <pb n="135" />
        122

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  26.

welches  nach  der  Anstellung,  so  lange  die  Beamtenstellung  des  Betreffenden
ihn  nicht  von  der  Versicherung  ausschloß,  entstanden  ist.  Ob  es  rathsam
ist,  von  dieser  Berechtigung  Gebrauch  zu  machen,  hängt  vor  Allem  davon  ab,
ob  dem  Beamten  ein  Anspruch  auf  Pension  zusteht,  und  wenn  dies  der  Fall  ist,
ferner  davon,  wie  hoch  diese  Pension  ist.  „Von  der  Befugniß  (zurfreiwilligen
Fortsetzung  der  Versicherung)  wird  der  Beamte  zweckmäßig  nur  dann  Gebrauch
machen,  wenn  die  Höhe  seines  Pensionsanspruchs  zu  dem  gedachten  Zeitpunkte
auch  noch  nicht  annähernd  die  im  §.  34  Ziffer  2  des  Gesetzes  festgesetzte  Grenze
von  415  Mk.  erreicht  hat,  da  bei  einem  Pensionsbetrage  von  415  Mk.  und  mehr
der  Anspruch  auf  Rente  gemäß  der  angezogenen  Ge'setzesstelle  ruht,  während
bei  einem  Pensionsanspruchc  von  weniger  als  415  Mk.  die  Rente  nur  insoweit
zur  Auszahlung  kommt,  als  Pension  und  Rente  zusammengerechnet  die  Summe
von  415  Mk.  übersteigen.  Beträgt  beispielsweise  die  Pension  300  Mk.  und  die
Rente  150  Mk.  —  450  Mk.,  so  stellt  sich  die  Rente  auf  150  —  35  —  115  Mk.
Dagegen  bleibt  zu  beachten,  daß  innerhalb  der  Wartezeit  auf  Pension
die  Alters-  und  Invalidenrente  neben  einer  seitens  der  Anstellungsbehörde
etwa  zugebilligten  „Unterstützung"  voll  zur  Auszahlung  kommt."  Bekanntmachung ­
  des  Vorstandes  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsanstalt
Hannover  in  den  A.  N.  f.  Hannover  1892  S.  57.  Bei  Beurtheilung  der  Räthlichkeit
  oder  Unräthlichkeit  der  freiwilligen  Fortsetzung  der  Versicherung  ist  aber
ferner  noch  zu  beachten,  ob  nicht  die  Vorschrift  des  §.  117  Abs.  3  des  I.  u.
A.V.G.  (dabei  zu  berücksichtigen  §.  156  Abs.  4)  der  Wirksamkeit  der  freiwilligen
Fortsetzung  der  Versicherung  im  Wege  steht.  S.  Aufsatz  von  Fürer  in  der
Arbeiterversorgung  IX.  S.  469.  In  häufigeren  Fällen  als  für  Beamte  wird
die  freiwillige  Fortsetzung  der  Versicherung  für  Personen  des  Soldatenstandes ­
  während  derjenigen  Zeit  ihres  Militärdienstes,  die  ihnen  nicht  als
Beitragszeit  angerechnet  wird,  rathsam  sein.  Vergl.  darüber  Anm.  III28  S.  124.
3ii  Ziffer  3  unter  III  der  Anleitung.
*«•  Personen  des  Soldatenstandes.  Der  Kreis  derselben  wird
durch  das  dem  Militär-Strafgesetzbuche  vom  20.  Juni  1872  beigegebene  Verzeichniß ­
  der  zum  Deutschen  Heere  und  zur  Deutschen  Marine  gehörenden  Militärpersonen ­
  (R.G.Bl.  1892  S.  204)  bezeichnet.  Das  Verzeichniß  lautet:
„Die  zum  Deutschen  Heere  und  zur  Kaiserlichen  Marine  gehörenden
Militärpersonen  bestehen  aus  Personen  des  Soldatenstandes  und  aus  Militärbeamten.

A.  Personen  des  Soldatenstandes  sind:
I.  Die  Offiziere.
Die  Offiziere  zerfallen  in  vier  Hauptklassen
im  Heere  in  der  Marine
1.  Generalität,  1.  Flaggoffiziere  oder  Admirale,
2.  Stabsoffiziere,  2.  Stabsoffiziere,
3.  Hauptleute  und  Rittmeister,  3.  Kapitänlieutenants,
4.  Subalternoffiziere  4.  Subalternoffiziere  (Lieutenants  und
(Premier-undSekond-Lieutenants).  Unterlieutenants  zur  See).
II.  Die  Unteroffiziere
sind  eingetheilt  im  Heere  und  in  der  Marine:  in
1.  solche,  welche  das  Offizier-Portepee  tragen  (Portepee-Unteroffiziere),
2.  solche,  welche  das  Offizier-Portepee  nicht  tragen  (Unteroffiziere  ohne
Portepee).
III.  Die  Gemeinen
mit  Einschluß  der  Obergefreiteu  und  Gefreiten.
        <pb n="136" />
        n

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anni.  27.  123
IV.  Die  Mitglieder  des  Sanitäts-KorpS,  sowie
V.  Die  Mitglieder  des  Maschinen-Jngenieur-Korps
gehören  nach  Maßgabe  ihres  Militärranges  zu  den  unter  Nr.  I,  II  und  III
aufgeführten  Kategorien.
B.  Militärbeamte
sind  alle  im  Heer  und  in  der  Marine  für  das  Bedürfniß  des  Heeres  oder  der
Marine  dauernd  oder  auf  Zeit  angestellten,  nicht  zum  Soldatenstande  gehörenden ­
  und  unter  dem  Kriegsminister  oder  Chef  der  Admiralität  als  Verwaltungschef ­
  stehenden  Beamten,  welche  einen  Militärrang  haben.  Es  macht  dabei
keinen  Unterschied,  ob  sie  einen  Diensteid  geleistet  haben  oder  nicht.
Militärbeamte,  die  im  Offizierrange  stehen,  sind  obere  Militärbeamte,
alle  anderen  Militärbeamten  sind  untere  Militärbeamte."
Auf  Militärbeamte  finden  in  Betreff  der  Frage  der  Versicherungspflicht
nicht  die  über  die  Personen  des  Soldatenstandes,  sondern  die  über  die  „Beamten" ­
  des  Reiches  und  der  Bundesstaaten  im  Allgemeinen  geltenden  Bestimmungen ­
  Anwendung.
‘ti.  Dienstlich  als  Arbeiter  beschäftigt.  Personen  des  Soldatenstandes ­
  sind  als  solche  der  Versicherungspflicht  nicht  unterworfen,  weil  ihr  Dienstverhältniß
  nicht  ein  „Arbcits-  oder  Dicustverhältniß"  im  Sinne  des  I.  u.  A.V.G.  ist,
sie  also  nicht  gegen  Lohn  oder  Gehalt  in  einer  unter  §.  1  des  I.  u.  A.V.G.
fallenden  Stellung  beschäftigt  werden.  Es  wird  ihnen  zwar  gleichwohl  die  Zeit,
während  deren  sie  „behufs  Erfüllung  der  Wehrpflicht  in  Friedens-,  Mobilmachungs-
  oder  Kriegszeiten  zum  Heere  oder  zur  Marine  eingezogen  gewesen
sind,  oder  in  Mobilmachungs-  oder  Kriegszeiten  freiwillig  militärische  Dienstleistungen ­
  verrichtet  haben",  als  Beitragszeit  angerechnet  (§.  17  Abs.  2  des
I.  u.  A.V.G.)  und  die  Reutenantheile,  welche  bei  der  Vertheilung  der  Rentenlast ­
  auf  diese  Zeiten  militärischer  Dienstleistungen  entfallen,  hat  das  Reich  zu
tragen  (§.  28  Abs.  2  a.  a.  O-).  Aber  die  Frage  der  Versicherungspflicht
kann  für  die  Personen  des  Soldatenstandes  doch  nur  dann  auftreten,  wenn
sie  während  ihrer  Zugehörigkeit  zum  Soldatenstande  gleichzeitig  eine  Beschäftigung ­
  betreiben,  welche  zu  den  versicherungspflichttgen  gehört.  Geschieht
dies  dienstlich,  d.  h.  in  Gemäßheit  einer  im  Bereiche  seiner  Befugnisse
liegenden  Anordnung  des  militärischen  Vorgesetzten,  so  erzeugt  diese  Beschäftigung, ­
  auch  wenn  im  Uebrigen  die  Voraussetzungen  für  die  Versicherungs-Pflicht
  zutreffen,  diese  gleichwohl  nicht.  Die  Bezeichnung  „Arbeiter"  in  der
hier  vorliegenden  Verbindung  ist  dabei  im  weiteren  Sinne  zu  nehmen,  so  daß
sie  auch  die  übrigen  zur  Bezeichnung  der  versicherungspflichtigen  Personen  im
§.  1  des  I.  u.  A.V.G.  gebrauchten  Personenklassen  als  Gehilfen,  Gesellen,
Dienstboten  u.  s.  w.  unter  sich  begreift  ss.  Anm.  I  6  S.  26).  Im  Gegensatze
zu  der  dienstlichen  ist  die  außerdienstliche  Beschäftigung  von  Personen  des
Soldatenstandes  versicherungspflichtig.
Das  Reichs-Versicherungsamt  hat  auch  wegen  der  Unfallversicherung  der
Personen  des  Soldatenstaudes  diese  Unterscheidung  getroffen  und  die  Bestimmung
  des  8  4  des  A  G.  vom  28.  Mai  1885,  lautend:  „Personen  des
Soldatenstandes  sind  von  der  Versicherung  ausgeschlossen",  dahin  ausgelegt,
daß  sie  sich  nur  bezieht  auf  Solche,  „welche  dienstlich  als  Arbeiter  beschäftigt
werden",  daß  aber  „beurlaubte  Soldaten,  welche  z.  B.  bei  Erntearbeiten  zur
Aushilfe  eintreten,  als  im  landwirthschaftlichen  Betriebe  beschäftigte  und  trotz
ihrer  Soldateneigenschaft  als  versicherte  Personen  gelten",  und  daß  ebenso  ein
Soldat,  welcher  sich  während  seiner  Beurlaubung  freiwillig  an  dem  einem
Bauunternehmer  übertragenen  Bau  einer  Kaserne  betheiligte  und  dabei  verunglückte, ­
  als  ein  Arbeiter  des  Bauunternehmers,  d.  h.  als  eine  nicht  unter
8.  4  Abs.  1  des  A.G.  fallende  versicherte  Person  anzusehen  ist."  Handbuch  der
Ünfallvers.  Anm.  11  &amp;amp;u  8-  4  des  A.G.  (S.  434)  und  Anm.  20  zu  8-  1  des
U.P.G.  (S.  18).  Die  ratio  legis  würde  für  die  I.  u.  A.V.  nicht  nothwendig
        <pb n="137" />
        124

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  28  u.  29.

zu  derselben  Unterscheldung  führen,  da  bei  der  Behandlung  der  außerdienst-Ilchen
  Thätigkeit  einer  Person  des  Soldatenstandes  als  einer  Versicherungs-Pflichtigen
  es  leicht  dahin  kommt,  daß  für  die  Berechnung  der  Rente  dieselbe
Zelt  doppelt  anzurechnen  sein  ivürde,  nämlich  sowohl  als  anrechenbare  Militärzeit
  gemäß  §.  17  des  I.  u.  A.B.G.  als  auch  nach  Maßgabe  der  Bcitraqsleistung.
  Die  Möglichkeit  doppelter  Anrechenbarkeit  kann  vorkommen  in  dem
Falle,  daß  der  Betreffende  zu  den  Personen  des  Soldatenstandes  deshalb
gehört,  weil  und  solange  er  behufs  Erfüllung  der  Wehrpflicht  in  Friedens-,
Mobilmachungs-  oder  Kriegszeiten  zum  Heere  oder  zur  Marine  eingezogen  ist
oder  in  Mobilmachungs-  oder  Kriegszeiten  freiwillig  militärische  Dienstleistungen
  verrichtet.  Eine  solche  doppelte  Anrechnung  derselben  Zeit  ist  aber
gesetzlich  nicht  angängig  und  die  Beitragsleistung  ist  deshalb  für  die  betreffende
Person  des  Soldatenslandes  in  solchen  Fällen  wirkungslos.  In  Hinblick  auf
den  Wortlaut  des  §.  4  Abs.  1  des  I.  u.  A.B.G.  kann'gleichwohl  kein  Zweifel
sem,  daß  die  gegen  Gehalt  oder  Lohn  ausgeübte  außerdienstliche  Beschäftigung ­
  von  Personen  des  Soldatenstandcs,  soweit  sie  nicht  ihrer  Natur
nach  über  die  der  Bersicherungspflicht  unterstellte  Beschäftigung  überhaupt
hinausgeht  ss.  Anm.  I  5  u.  Ill  lie.  24  u.  91)  ohne  Unterschied,  ob  die  Zugehörigkeit ­
  zu  den  Personen  des  Soldatenstandes  unter  den  oben  bezeichneten  Borausletzungen
  erfolgt  oder  nicht,  versicherungspflichtig  ist.  Thatsächlich  wird
aber  mei,t  die  Sache  so  liegen,  daß  diese  Regel  doch  keine  Anwendung  findet,
da  die  zur  Frage  stehende  Thätigkeit  von  Personen  des  Soldatenstandes  regelmäßig ­
  unter  die  wegen  des  Ausschlusses  der  vorübergehenden  Dienstleistungen
von  der  Bersicherungspflicht  getroffenen  Bestimmungen  fallen  wird  (S.  4ff)
Allerdings  gilt  dies  nicht,  wenn  Personen  des  Soldatenstandes  für  längere
Tauer  beurlaubt  sind,  insbesondere  auch  nicht,  wenn  sie  beurlaubt  sind  'um
probeweise  in  einer  Civilstellung  thätig  zu  sein.  Wegen  dieses  Falles  vergl.
&amp;lt;  i  itffi.  III  17.

Wegen  der  Behandlung  der  Personen  des  Soldatcnstandes  in  Betreff  der
r,uìäşS“'*'®-  * 4 '
*«.  Freiwillige  Fortsetzung  der  Versicherung  durch  Pcr-Şoldatcnstandes.
  „Solche  Personen  des  Soldatenstandes,  denen
die  militärische  Dienstzeit  nach  §.  17  Abs.  2  des  I.  u.  A.B  G.  als  Beitragszeit
  angerechnet  wird,  haben  kein  Interesse  daran,  während  derselben  die  Versicherung ­
  freiwillig  fortzusetzen;  wohl  aber  andere,  da,  wenn  sie  bis  zu  ihrem
Eintritte  in  den  Militärdienst  in  versichcrungspflichtigcr  Beschäftigung  gewesen
sind,  in  dem  vierjährigen  Zeitraum,  innerhalb  dessen  nach  §.  32  des  I.  u.
A.V^G.  die  aus  einem  Versicherungsverhältnisse  sich  ergebende  Anwartschaft
erlischt,  auch  die  Zeit  der  Zugehörigkeit  zu  den  Personen  des  Svldatenstandes
von  dem  Augenblicke  an  eingerechnet  wird,  wo  die  Voraussetzungen  wegfallen,
unter  welchen  die  Zeit  militärischer  Dienstleistungen  als  Beitragszeit  angerechnet ­
  wird.  Diejenigen  Personen,  welche  nach  Beendigung  ihrer  militärischen
Dienstzeit  als  Kapitulanten  freiwillig  weiter  diene»,  können  auf  die  Anrechnung ­
  dieser  weiteren  Dienstzeiten  in  Friedenszeiten  keinen  gegründeten
Anspruch  machen."  Begründung  S.  84.  Gerade  Personen  der  hier  bezeichneten
Art  haben  sehr  häufig  ein  Interesse  daran,  die  erworbene  Anwartschaft  auf
Rente  nicht  erlöschen  zu  lassen.  Gebhard,  Kommentar  Anm.  6  zu  §.  17.
Wegen  der  freiwilligen  Fortsetzung  der  Versicherung  durch  Beamte,  welche
als  solche  der  Versicherungspflicht  nicht  unterstehen,  s.  Anm.  III  25  ©.  121.

Zu  Ziffer  4  unter  III  der  Anleitung.
*».  Unter  Ziffer  4  von  Abschnitt  III  der  Anleitung  werden  die  im
zweiten  Absätze  des  §.  4  des  I.  u.  A.V.G.  bezeichneten  Personen  behandelt
nämlich:
        <pb n="138" />
        Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Sinnt.  29.

125

1.  „diejenigen,  welche  in  Folge  ihres  geistigen  oder  körperlichen  Zustandes ­
  dauernd  nicht  mehr  im  Stande  sind,  durch  eine  ihren  Kräften
und  Fähigkeiten  entsprechende  Lohnarbeit  mindestens  ein  Drittel  des
für  ihren  Beschäftigungsort  festgesetzten  ortsüblichen  Tagelohns  %u  verdienen", ­

2.  die  Enlpfänger  von  Invalidenrente.
Es  werden  jedoch  unter  Ziffer  4  der  Einleitung  die  in  dem  angeführten
Gesetzesparagraphen  an  zweiter  Stelle  bezeichneten  an  die  erste  Stelle  gesetzt
und  es  wird  dadurch  und  durch  die  Wahl  des  Ausdrucks  „von  der  Versicherung ­
  ausgeschlossen  sind"  im  Eingänge  der  Ziffer  III  die  Schwierigkett ­
  umgangen,  welche  durch  die  Ausdrucksweise  des  Abs.  2  von  §.  4  des  @efefceë
  hervorgerufen  wird.  Nachdem  an  letzterer  Stelle  wegen  der  vorstehend
unter  Nr.  1  Genannten  gesagt  ist,  daß  für  sie  die  Versicherungspflicht  „nicht
eintritt",  fährt  der  zweite  Satz  im  zweiten  Absätze  fort:  „Dasselbe  gilt
von  denjenigen  Personen,  welche  auf  Grund  dieses  Gesetzes  eine  Invalidenrente ­
  beziehen."  Für  diese  ist  aber,  so  ist  dagegen  einzuwenden,  die  Verstcherungspflicht
  (bezw.  die  Berechtigung  zur  Selbslversicherung)  nicht  bloß  eingetreten, ­
  sondern  diese  Personen  erhalten  gerade  auf  Grund  der  dadurch
herbeigeführten  Versicherung  ihre  Invalidenrente.
Die  vorliegende  Form  des  Ausdrucks  im  §.  4  Abs.  2  des  Gesetzes  erklärt
sich  aus  dessen  Entstehung.  Derselbe  lautete  im  Gesetzentwürfe  sals  §.  3):
„Auf  Beamte  des  Reiches  und  der  Bundesstaaten,  auf  die  mit  Pensionsberechttgung
  angestellten  Beamten  von  Kommunalverbänden,  sowie  auf
Personen  des  Soldatenstandes,  welche  dienstlich  als  Arbeiter  beschäftigt  werden,
finden  die  Bestimmungen  des  §.  1  keine  Anwendung.
Dasselbe  gilt  von  solchen  Personen,  welche  vom  Reiche,  von  einem
Bundesstaate  oder  einem  Kommunalverbande  Pensionen  oder  Wartegelder  im
Höchstbctrage  der  Invalidenrente  beziehen,  oder  welchen  ans  Grund  der  reichsgesetzlichen ­
  Bestimmungen  über  Unfallversicherung  der  Bezug  einer  jährlichen
Rente  von  mindestens  demselben  Betrage  zusteht."
Die  Kommission  des  Reichstages  fügte  den  beiden  Absätzen  des  Paragraphen ­
  einen  neuen  hinzu  und  schob  diesen,  indent  zugleich  mehrere  Abänderungen ­
  in  den  vorhandenen  beiden  Absätzen  vorgenommen  und  ein  Zusatz  am
Schlüsse  des  Paragraphen  hinzugefügt  wurden,  als  zweiten  Absatz  zwischen
die  beiden  vorhandenen  ein.  Der  Paragraph  hatte  danach  (Komm.Ber.
S.  109)  folgenden  Wortlaut:
„Beamte  des  Reiches  und  der  Bundesstaaten,  die  mit  Pensionsberechtigung
angestellten  Beamten  von  Kommunalverbänden,  sowie  Personen  des  Soldatenstandes, ­
  welche  dienstlich  als  Arbeiter  beschäftigt  werden,  unterliegen  der
Versicherungspflicht  nicht.
Dasselbe  gilt  von  denjenigen,  welche  auf  Grund  dieses  Gesetzes  eine
Invalidenrente  beziehen.
Solche  Personen,  tvelche  vom  Reiche,  von  einem  Bnndesstaate  oder  einem
Kommnnalverbande  Pensionen  oder  Wartegelder  wenigstens  im  Mindestbetrage
der  Invalidenrente  beziehen  oder  welchen  auf  Grund  der  reichsgesetzlichen  Bestimmungen ­
  über  Unfallversicherung  der  Bezug  einer  jährlichen  Rente  von
mindestens  demselben  Betrage  zusteht,  sind  auf  ihren  Antrag  von  der
Versicherungspflicht  zu  befreien.  Ueber  den  Antrag  entscheidet  die
untere  Verwaltungsbehörde  des  Beschäftigungsortes.  Gegen  den  Bescheid  derselben ­
  ist  die  Beschiverde  an  die  zunächst  vorgesetzte  Behörde  zulässig,  welche
endgültig  entscheidet."
In  dieser  Fassung  kam  der  Paragraph  in  der  zweiten  Lesung  im  Reichstage ­
  zur  Annahme;  in  der  dritten  Lesung  blieb  der  Paragraph  im  Uebrigen
unverändert,  nur  daß  der  zweite  Absatz  einen  zweiten  Satz  erhielt,  der  vor
        <pb n="139" />
        126

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  29.

den  bisherigen  einzigen  Satz  dieses  Absatzes  gesetzt  wurde.  Der  zweite  Absatz
bekam  dadurch  die  jetzt  im  Gesetze  befindliche  Fassung,  nämlich  die  folgende:
„Die  Versicherungspflicht  tritt  für  diejenigen  nicht  ein,  welche
in  Folge  ihres  körperlichen  oder  geistigen  Zustandes  dauernd  nicht  mehr  im
Stande  sind,  durch  eine  ihren  Kräften  und  Fähigkeiten  entsprechende  Lohnarbeit ­
  mindestens  ein  Drittel  des  für  ihren  Beschäftigungsort  nach  §.  8  des
Kr.V.G.  vom  lö.  Juni  1888  (Reichs-Gesetzbl.  S.  73)  festgesetzten  Tagelohns
gewöhnlicher  Tagearbeiter  zu  verdienen.  Dasselbe  gilt  von  denjenigen
Personen,  welche  auf  Grund  dieses  Gesetzes  eine  Invalidenrente  beziehen."
Durch  die  Einschiebung  dieses  neuen  Satzes  mufften  die  Worte  „dasselbe
gilt  von"  granimatisch  eine  andere  Beziehung  erhalten.  Vorher  bezogen  sie
sich  auf  „unterliegen  der  Versicherungspflicht  nicht",  jetzt  dagegen  auf
„die  Versicherungspflicht  tritt  nicht  ein".  Es  wird  festzustellen  sein,
ob  sich  dadurch  der  Sinn  der  Worte  verändert  hat,  also  zunächst,  ob  die  eben
bezeichneten  beiden  Wendungen  eine  verschiedene  Bedeutung  haben,  und  sodann,
wenn  dies  der  Fall  sein  sollte,  ob  auch  die  Worte,  „dasselbe  gilt  von"  dadurch ­
  nothivendig  ihre  Bedeutung  verändern  mufften.
Zur  Erläuterung  der  in  dritter  Lesung  des  Gesetzes  vorgenommenen
Einschiebung  des  ersten  Satzes  vom  zweiten  Absätze  des  §.  4  führte  einer  der
Antragsteller  (Struckmann)  Folgendes  aus  (Sten.Verh.  S.  1879  0):
„Der  Antrag  beabsichtigt  nicht,  einen  neuen  Gedanken  in  das  Gesetz
hineinzubringen,  sondern  nur  etwas  zum  Ausdruck  zu  bringen,  was  nach
der  Auffassung  der  Kommission  bereits  in  dem  Gesetze  lag  und  sich
eigentlich  von  selbst  versteht.  Wir  haben  es  hier  mit  einem  Versicherungsgcsetz
  zu  thun,  und  es  versteht  sich  von  selbst,  daß  eine  Versicherung ­
  nicht  stattfinden  kann,  daß  niemand  in  die  Versicherung  eintreten
kann,  bei  welchem  der  Umstand,  gegen  den  er  sich  versichern  will,  bereits  eingetreten ­
  ist.  Wenn  jemand  gegen  Feuersgefahr  sich  versichert,  kann  er  das
nicht  thun,  nachdem  das  Gebäude  bereits  abgebrannt  ist.  Wir  haben  es  hier
mit  einer  Versicherung  von  solchen  Personen  zu  thun,  die  erwerbsunfähig
werden,  wie  das  in  §.  7  näher  begründet  ist,  und  es  versteht  sich  daher  von
selbst,  daß  solche  Personen  nicht  gezwungen  werden  können,  aber  auch  nicht
von  selbst  eintreten  können  in  die  Versicherung,  bei  denen  die  Erwerbsunfähigkeit ­
  zur  Zeit,  wo  im  Uebrigen  die  Umstände  eintreten,  die  sie  versicherungspflichtig ­
  machen,  bereits  vorhanden  ist.  Das  hatte  aber  bislang  in  dem
Gesetz  einen  Ausdruck  nicht  gefunden,  und  würde  das  allerdings,  wenn  das
nicht  geschehen  wäre,  zu  allerlei  Unannehmlichkeiten  haben  führen  können.  Es
würden  nicht  bloß  in  der  Uebergangszeit,  sondern  auch  dauernd  die  Versicherungsanstalten ­
  haben  belastet  werden  können  mit  einer  Reihe  von  Persönlichkeiten, ­
  auf  die  das  Gesetz  von  Anfang  an  nicht  berechnet  gewesen  ist,  nämlich
mit  solchen,  die  bereits  vollständig  auf  dem  niedrigsten  Niveau  der  Erwerbsfähigkeit ­
  angekommen  sind,  also  als  Erwerbsunfähige  im  Sinne  des  Gesetzes
bereits  dastehen  und  deshalb  ein  Recht  darauf  nicht  haben  können,  auf  die
Wohlthaten  des  Gesetzes  Anspruch  zu  machen,  folgcweise  aber  auch  nicht  verpflichtet ­
  werden  können,  nun  die  Beiträge  zu  zahlen.  Es  würde  nicht  erforderlich ­
  gewesen  sein,  dieses  ausdrücklich  im  Gesetze  noch  zu  sagen,  wenn  der
Begriff  der  Erwerbsunfähigkeit  vollständig  so  scharf  zum  Ausdruck  gebracht
wäre  in  §.  7,  wie  es  in  den  Worten  liegt.  Denn  wenn  man  wirklich  den
Begriff  der  Erwerbsunfähigkeit  nur  auf  solche  Personen  hätte  Anwendung
finden  lassen  wollen,  die  gar  nichts  mehr  verdienen  können,  dann  würde  es
sich  von  selbst  verstanden  haben,  daß  auf  solche  Personen  das  Gesetz  keine  Anwendung ­
  finden  kann,  da  sie  keine  Lohn  oder  Gehalt  verdienende  Arbeiter
mehr  sind.
Nachdem  nun  aber  in  §.  7  (jetzt  §.  9)  der  Begriff  der  Erwerbsunfähigkeit
ausgedehnt  ist  —  er  war  schon  in  der  Regierungsvorlage  ausgedehnt,  er  ist
        <pb n="140" />
        Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  29.

127

nachher  in  der  Kommission  und  durch  die  Beschlüsse  zweiter  Lesung  weiter
ausgedehnt  —,  so  könnte  eine  ganze  Reihe  von  Persönlichkeiten  vorhanden
sein,  die  das  Minimum,  welches  immer  noch  zulässig  ist,  um  Jemanden  trotzdem ­
  als  erwerbsunfähig  anzusehen,  verdienen  können,  die  daher  als  Arbeiter
im  Sinne  des  Gesetzes  allerdings  gelten  mußten,  damit  aber  versicherungspflichtig
  wurden  in  dem  Augenblicke,  wo  sie  bereits  erwerbsunfähig  in  dem
Sinne  des  Gesetzes  sind,  und  die  dann,  nachdem  sie  fünf  Jahre,  obwohl  sie
bereits  bei  Eintritt  in  die  Versicherungspflicht  erwerbsunfähig  im  Sinne  des
Gesetzes  gewesen  sind,  auf  Grund  des  Gesetzes  hätten  die  Beiträge  leisten  müssen,
auf  Invalidenrente  würden  Anspruch  erheben  können.
Selbstverständlich  konnte  das  nicht  im  Sinne  des  Gesetzes  liegen,  und
haben  wir  das  deshalb  hier  zum  Ausdruck  bringen  wollen.  Es  ist  dabei  der
Begriff  der  Erwerbsunfähigkeit  hier  in  einer  auch  dem  Arbeitgeber  erkennbaren
Weise  dahin  normirt,  daß  diejenigen,  welche  nicht  mehr  ein  Drittel  des  ortsüblichen ­
  Tagelohns  ihres  Beschäftigungsortes  verdienen,  als  erwerbsunfähig
in  diesem  Sinne  angesehen  werden  sollen  und  unter  das  Gesetz  nicht  fallen."
Die  Anleitung  des  Reichs-Versicherungsamtes  macht  nun  keinen  Unterschied ­
  zwischen  Personen,  welche  „der  Versicherungspflicht  nicht  unterliegen",
und  solchen,  für  welche  „die  Versicherungspflicht  nicht  eintritt",  sondern  ersetzt,
wie  oben  schon  hervorgehoben  ist,  beide  Ausdrücke  durch  den:  „Ausgeschlossen ­
  von  der  Versicherung  sind",  und  faßt  unter  diesem  unterschiedslos ­
  zusammen  sowohl  diejenigen,  welche  nach  dem  Wortlaute  des  Gesetzes
„der  Versicherungspflicht  nicht  unterliegen",  als  auch  diejenigen
„für  welche  die  Versicherungspflicht  nicht  eintritt".  Die  Wendung:
„Ausgeschlossen  von  der  Versicherung  sind"  geht  nun.  wie  schon  in  Anm.  Ill  1
25,  28  hervorgehoben  ist,  wörtlich  genommen,  jedenfalls  zu  weit,  da  es  auch
nichtversicherungspflichtigen  Beamten  und  Militärpersonen  unbenommen  ist,
ihre  früher  begonnene  Versicherung  freiwillig  fortzusetzen,  ja  sogar  Fälle  vorkommen ­
  können,  wo  nichtverstcherungspflichtige  Beamte  freiwillig  in  die  Versicherung ­
  einzutreten  befugt  sind  (Anm.  III  25  S.  121).  Von  der  „Versicherung" ­
  sind  sie  also  nicht  ausgeschlossen,  sie  unterliegen  nur  nicht  der
„Versicherungspflicht".  Die  Worte  der  Anleitung:  „Ausgeschlossen  sind  von
der  Versicherung"  wollen  auch  jedenfalls  in  dieser  Beziehung  keinen  anderen
Rechtssatz  aufstellen,  sie  wollen  vielmehr,  da  sie  sonst  einen  zweifellos  falschen
Sah  aufstellen  würden,  lediglich  dasselbe  sagen,  was  das  Gesetz  mit  den
Worten  sagt:  „unterliegen  der  Versichcrungspflicht  nicht".  Dadurch  aber  behandelt ­
  die  Anleitung  diejenigen,  für  welche  „die  Versicherungspflicht  nicht
eintritt",  als  solche,  welche  „der  Versicherungspflicht  nicht  unterliegen".
Die  Ansicht,  daß  beide  Ausdrücke  keine  verschiedene  Bedeutung  hätten,  hat
das  Reichs-Versicherungsamt  in  der  Rev.Entsch.  vom  16.  Mai  1892  Nr.  146
&amp;lt;A.  N.  f.  I  u.  A.V.  1892  S.  56)  in  Folgendem  weiter  ausgeführt:
„Der  tz.  4  Abs.  2  besagt,  wörtlich  genommen,  zwar  nur,  daß  die  Versicherungspflicht
  für  diejenigen  Personen,  welche  in  Folge  ihres  körperlichen
oder  geistigen  Zustandes  dauernd  nidX  mehr  int  Stande  sind,  durch  Lohnarbeit ­
  mindestens  ein  Drittel  des  Tagelohns  gewöhnlicher  Tagearbeiter  zu  verdienen, ­
  „nicht  eintritt";  es  hat  jedoch  damit  unbedenklich  auch  der  Fall
getroffen  werden  sollen,  wenn  die  Erwerbsfähigkeit  einer  Person,
die  bereits  in  einem  Vcrsicherungsverhältnisse  steht,  unter  die
bezeichnete  Grenze  herabsinkt.  Für  diese  Auslegung  spricht  einmal  die
Stellung  des  §.  4  im  System  des  Gesetzes:  er  steht  in  dem  Abschnitt,  welcher
allgemein  von  der  Versicherungspflicht  handelt,  und  sein  erster  sowie  dritter
Absatz  enthalten  Bestimmungen,  denen  zufolge  unter  gewissen  Voraussetzungen
die  Versicherungspflicht  nicht  nur  nicht  eintritt,  soitdcrn  auch  aufgehoben  wird.
Richt  minder  weist  darauf,  daß  der  hier  in  Frage  kommende  erste  Satz  des
Abs.  2  nicht  streng  wörtlich  aufzufassen  ist,  die  Ausdrucksweise  des  darauf
        <pb n="141" />
        128

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Sinnt.  29.

folgenden  zweiten  Satzes  hin,  in  welchem  es  heißt:  „Dasselbe  gilt  von  denjenigen ­
  Personen,  welche  auf  Grund  dieses  Gesetzes  eine  Invalidenrente  beziehen." ­
  Bei  den  Personen  der  letztgedachten  Slrt  ist  zweifellos  die  Vcrsicherungspflicht
  einmal  eingetreten  gewesen,  und  es  könnte  daher  die  unmittelbar
vorausgehende  Vorschrift  nicht  als  auch  „für  sie  geltend"  bezeichnet  werden,
wenn  sie  sich  nur  auf  den  „Nichteintritt"  der  „Versicherungspslicht"  bezöge.
Wenn  gegenüber  dieser  auf  die  Fassung  des  §.  4  gestützten  Auslegung  sich  das
Bedenken  erheben  möchte,  daß  der  ganze  zweite  Absatz  des  §.  4,  in  welchen
der  erste  Satz  erst  bei  der  dritten  Lesung  des  Gesetzes  im  Reichstage  eingefügt
worden,  mangelhaft  redigirt  sei,  so  mag  dies  zutreffend  sein.  Dann  verdient
aber  jedenfalls  diejenige  Auffassung  den  Vorzug,  nach  welcher  die  in  Rede
stehende  Bestimmung  in  der  gegenivärtigen  Form  dem  übrigen  Inhalte  des
Gesetzes  am  meisten  entspricht.  Dies  ist  unzweifelhaft  der  Fall',  wenn  man  der
hier  dargelegten  Auslegung  folgt,  während  die  gegentheilige  zu  Ergebnissen
führen  würde,  welche  als  vom  Gesetzgeber  beabsichtigt  unmöglich  gelten  könnten.
Wollte  man  annehmen,  daß  Erwerbsunfähigkeit  im  Sinne  des  §.  4  Abs.  2
a.  a.  0.  nur  den  Eintritt  der  Versicherungspslicht  hindert,  nicht  aber  auch  die
Beendigung  derselben  zur  Folge  hat,  so  würde  beispielsweise  Jemand,  der
bisher  selbstständiger  Unternehmer  gewesen  ist,  demnächst  aber  bei  schwindenden
Kräften  eine  Lohnarbeit  aufnimmt,  mit  welcher  er  das  Drittel  des  ortsüblichen
Tagelohnes  nicht  mehr  verdienen  kann,  der  Versicherung  nicht  unterfallen,  wogegen ­
  ein  sogenannter  qualifizirter  Slrbeiter,  der  aus  gleicher  Veranlassung
seine  höher  bezahlte  Slrbeit  mit  einer  in  der  bezeichneten  Höhe  gelohnten  vertauscht ­
  und  damit  ebenfalls  in  ein  neues  Slrbeitsverhältniß  eintritt,  in  der  Versicherung ­
  verbleiben  ivürde,  eine  unterschiedliche  Behandlung,  welche  sich  namentlich ­
  auch  mit  denjenigen  Erwägungen  nicht  verträgt,  die  bei  der  Berathung
über  den  §.  4  Abs.  2  a.  a.  0  im  Reichstage  zum  Ausdruck  gelaugt  sind.
Bei  dieser  Berathung  ging  man  davon  aus,  daß  es  sich  vorliegend  um
ein  Versicherungsgesetz  handle,  und  daß  keine  Versicherung  stattfinden,  Niemand
von  der  Versicherung  erfaßt  werden  könne,  wenn  das  Ereigniß,  gegen  dessen
wirthschaftliche  Nachtheile  die  Versicherung  sich  richte,  eingetreten  'sei  (zu  vergleichen ­
  Stenographische  Berichte  des  Reichstages,  7.  Legislaturperiode  I  V.  Session
1888/1889,  3.  Band  S.  1879  —  s.  oben  S.  126  —
Von  demselben  Gesichtspunkte  geht  das  Neichs-Vcrsicherungsamt  in  der
Rev  Eutsch.  vom  14.  Juli  1892  Nr.  173  (SI.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1892  S.  125)  aus.
Auf  dem  gleichen  Standpunkte  tuie  die  vorstehenden  Entscheidungen  stehen
Stieber  in  der  Arbeiterversorgung  IX.  S.  118  und  von  Werder  ebenda  IX.
S.  199.  Er  beruht  jedoch  auf  einer  Verkennung  der  Bedeutung  der  Worte
„die  Versicherungspflicht  tritt  nicht  ein".  Daß  diese  den  Worten  „der  Versicherungspflicht ­
  unterliegen  nicht"  nicht  gleichbedeutend  sein  können,
erhellt  am  augenscheinlichsten,  wenn  mau  diese  letzteren  Worte  im  ersten  Slbsatze
durch  sie  ersetzt.  Der  Sinn  desselben  würde  dann  dahin  gehen:  „Für  Beamte
us  iv.  kann  die  Versicherungspflicht  nicht  zur  Entstehung  kommen",
während  der  erste  Absatz  thatsächlich  besagen  ivill,  daß  für  Personen,  welche
Beamte  u.  s.  iv.  sind,  so  lange  sie  diese  Eigenschaft  haben,  die  gesetzliche  Versicherungspflicht ­
  keine  Anwendung  findet,  unbekümmert  darum,  ob  für  sie  vorher
die  Versicherungspflicht  eingetreten  ist  oder  nachher  eintreten  wird  Die  im
ersten  Satze  des  ziveiten  Absatzes  von  §.  4  Bezeichneten  sind  dagegen  Personen,
für  welche  die  Versicherungspflicht  überhaupt  niemals  zur  Entsteh  u  u  g
kommen  kann,  mögen  sie,  in  welcher  Weise  es  auch  immer  sein
mag,  beschäftigt  sein.  Sie  sind  deshalb  nach  ihrer  ganzen  Stellung  zu
der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  unterschieden  von  allen  übrigen  von
der  Versicherung  ausgenommenen  Personen,  und  nur  wenn  die  Worte  „die
Versicherungspflicht  tritt  nicht  ein"  in  diesem  ihrer  Wortbedeutung  entsprechenden
Sinne  „die  Versicherungspflicht  kommt  nicht  zur  Eutstehung,  kann
        <pb n="142" />
        Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  30  u.  31.

129

nicht  zur  Entstehung  kommen"  genommen  werden,  charakterisiren  sie  die
Stellung  der  im  ersten  Satze  des  §.  4  Abs.  2  bezeichneten  Personen  im  Unterschiede ­
  von  derjenigen  im  Abs.  1  angeführten  zur  Frage  nach  der  Versicherungspflicht. ­
  (Wegen  der  Empfänger  von  Invalidenrente  s.  Anm.  lll  41.  42.)  Daß
eine  andere  Auslegung  dem  Wortsinne  nicht  gemasi  ist,  giebt  auch  die  obige
Revisionsentscheidung  zu  (von  Werder  a.  a.  O.  S.  201  findet  dagegen  auch
den  Ausdruck  durchaus  richtig);  die  Entscheidung  rechtfertigt  nun  aber  die
dem  Wortsinne  ividerstreitende  Auslegung  durch  den  Hinweis  darauf,  dah  die
Redaktion  des  Abs.  2  überhaupt  mangelhaft  sei;  dieser  Vorwurf  trifft  zwar
zu,  aber  nicht  in  Betreff  der  Wahl  der  Worte  „tritt  nicht  ein"  im  ersten
Satze,  sondern  in  Bezug  auf  die  Wendung  „Dasselbe  gilt  von"  im  Eingänge ­
  des  zweiten  Satzes.  Siehe  auch  den  Aussatz  des  Amtsrichters  Roth  in
der  Arbeitcrversorgung  IX.  S.  638.
Wegen  der  Bedeutung  der  den  zweiten  Satz  von  §.  4  Abs.  2  einleitenden
Worte  „Dasselbe  gilt"  s.  Anm.  Ill  41  S.  141.
30.  Ist  nach  dem  in  der  vorhergehenden  Anmerkung  Gesagten  auch
nothwendig,  daran  festzuhalten,  dah  die  Worte  „die  Versicherungspflicht  tritt
nicht  ein"  in  wörtlicher  Bedeutung  zu  nehmen  sind,  so  folgt  daraus  doch
nicht,  dah  die  Bestimmung  des  ersten  Satzes  von  §.  4  Abs.  2,  welche  sich
auf  diejenigen  Personen  bezieht,  „welche  in  Folge  ihres  körperlichen  und  geistigen
Zustandes  dauernd  nicht  mehr  im  Stande  sind,  durch  eine  ihren  Kräften  und
Fähigkeiten  entsprechende  Lohnarbeit  mindestens  ein  Drittel  des  für  ihren  Beschäftigungsort ­
  festgesetzten  ortsüblichen  Tagelohns  gewöhnlicher  Tagearbciter
zu  verdienen"  nur  für  die  Entscheidung  der  Frage,  wer  beim  Inkrafttreten
des  Gesetzes,  am  1.  Januar  1891,  versicherungspflichtig  werde,  Anwendung
findet  (welche  Ansicht  von  der  Arbeiterversorgung  in  Band  IX  S.  67,  97  u.  118
vertreten  wird).  Allerdings  diente  die  Bestimmung  in  erster  Linie  dazu,  zu
dem  angegebenen  Zeitpunkte  die  Einreihung  aller  derjenigen,  welche  schon  beim
Inkrafttreten  des  Gesetzes  unfähig,  ihren  Lebensunterhalt  zu  erwerben,
und  deshalb  in  der  Mehrzahl  auf  Armenunterstütznng  angewiesen  waren,  in
die  Zahl  der  Rentenempfänger  auszuschließen,  und  das  Bestreben,  die  Abwälzung ­
  der  durch  diese  Personen  bereits  herbeigeführten  Armenlast  von  den
Armenverbänden  auf  die  Versicherungsanstalten  zu  verhindern,  gab  den  nächsten
Anlah,  den  ersten  Satz  dem  §.  4  Abs.  2  in  der  dritten  Lesung  des  Gesetzes
hinzuzufügen;  aber  die  Bedeutung  der  Bestimmung  ist  dadurch  nicht  erschöpft,
vielmehr  werden  durch  sie  auch  während  der  ferneren  Dauer  des  Bestehens  des
Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes  Diejenigen  von  dem  Eintritte  in  die
Versicherung  auf  Grund  der  Versicherungspflicht  ausgeschlossen  (wegen  des  Ausschlusses ­
  vom  Eintritte  in  die  Versicherung  auf  Grund  der  Selbstversicherung  vergl.
Anm.  III  40  S.  140),  welche  schon  bei  ihrem  ersten  Eintritte  in  eine  an  sich  versicherungspflichtige ­
  Lohnarbeiterbcschäftigung  sich  in  einem  Zustande  so  hochgradiger ­
  Beschränkung  der  Erwerbssähigkeit  befinden,  daß  sie  dauernd  nicht  mehr
im  Stande  sind,  durch  eine  ihren  Kräften  und  Fähigkeiten  entsprechende  Lohnarbeit
ein  Drittel  des  für  ihren  Beschäftigungsort  festgesetzten  Tagclohns  gewöhnlicher
Tagearbeiter  zu  verdienen.  Gerade  der  selbstständige  Unternehmer,  welchen  die  in
Anm.  Ill  29  S.  124  abgedruckte  Rcv.Entsch.  Nr.  146  anführt,  bildet  ein  Beispiel,
  in  welcher  Weise  die  Bestimmung  bei  zutreffender  Auslegung  ihrer  Worte
auch  nach  dem  1.  Januar  1891  ständig  zur  Anwendung  gelangen  wird.
31.  Findet  die  Bestimmung,  daß  die  Versicherungspflicht  für  Diejenigen
nicht  eintritt,  welche  in  Folge  ihres  körperlichen  oder  geistigen  Zustandes
dauernd  nicht  mehr  im  Stande  sind,  durch  eine  ihren  Kräften  und  Fähigkeiten
entsprechende  Lohnarbeit  ein  Drittel  des  für  ihren  Beschäftigungsart  festgesetzten
ortsüblichen  Tagelohns  gewöhnlicher  Tagearbeiter  zu  verdienen,  auch  hinsichtlich ­
  derjenigen  Personen  Anwendung,  deren  Erwerbssähigkeit  zwar  noch  nicht
bei  ihrem  ersten  Eintritte  in  eine  an  sich  versicherungspflichtige
Gebhard,  Jnvaliditats-  u.  Altersversicherungsgesetz.  g
        <pb n="143" />
        130

Zu  Ziffer  111  der  Anleitung  Anm.  31.

Beschäftigung  in  dem  angegebenen  Maße  vermindert  mar,  sich  aber  später
bis  zu  diesem  Grade  verminderte,  ehe  sie  den  Anspruch  auf  Rente
erlangt  hatten?  Die  Frage  ist  zunächst  für  solche  Fälle  zu  verneinen,
mo  die  verminderte  Eriverbsfähigkeit  des  §.  4  Abs.  2  des  Gesetzes  sich  mit
der  Erwerbsunfähigkeit  im  Sinne  des  §.  9  Abs.  3  nicht  deckt,  der  betreffende
Versicherte  also  aufhört,  im  Staude  zu  sein,  mehr  zu  verdienen
als  den  im  §.  4  Abs.  2  bezeichneten  Betrag,  er  aber  immerhin  doch
noch  mehr  verdient,  als  die  im  §.  9  Abs.  3  bezeichnete  Erwerbsunfähig ­
  keitsziffer  angiebt.

Zum  Beispiel:  X.  hat  beim  Eintritte  in  versicherungspflichtige  Beschäftigung ­
  durch  eine  seinen  Kräften  und  Fähigkeiten  entsprechende  Lohnarbeit  einen
Jahresarbeltsverdlenst  von  480  Mk.;  nach  Ablauf  von  zwei  Jahren  verringert
sich  derselbe  auf  240  Mk.,  da  er  täglich  nur  noch  0,80  Mk.  zu  verdienen  im
Stande  ist.  Für  den  Beschäftigungsart  ist  3  Mk.  als  ortsüblicher  Tagelohn
gewöhnlicher  Tagearbeiter  festgesetzt.  verdient  also  jetzt  weniger  als  ein
Drittel  des  ortsüblichen  Tagelohns  gewöhnlicher  Tagearbeiter,  dagegen  ist  er
nicht  erwerbsunfähig  im  Sinne  des  Gesetzes,  da  sich'  die  Erwerbsunfähigkeitsziffer
  für  ihn,  einen  Angehörigen  der  Lohnklasse  I,  in  dem  betreffenden  Orte
auf  200  Mk.  berechnet,  nämlich
Vs  vom  Lohnsätze  300  =  50  Mk.
Ve  vom  dreihundertfachen  Betrage  des  ortsüblichen
Tagelohns  (300:  3  Mk.)  900  —  150  Mk.

zusammen  .  .  200  Mk.
Hört  nun  die  Versicherungspflicht  nach  Maßgabe  des  Abs.  2  auf  und  hat
damit  das  Versicherungsverhältniß  ein  Ende?  Die  Versicherungspflicht  würde
nicht  eingetreten  sein,  wenn  X.  beim  Eintritt  in  die  versicherungspflichtige  Beschäftigung ­
  nur  einen  Tagesarbeitsvcrdienst  von  80  Pf.  gehabt  hätte;  eine
Vorschrift  aber,  daß  die  eingetretene  Versicherungspflicht  und  das  Versichcrungsverhältniß
  aufhörte,  wen»  sich  jene  Verringerung  des  Arbeitsverdienstes  spater
einstellt,  besteht  im  Gesetze  nicht,  würbe  auch  der  Absicht  desselben  widersprechen.
Vergl.  Gebhard,  Kommentar  Anm.  5  zu  §.  9.
Die  entgegengesetzte  Ansicht  des  Reichs-Versicherungsamtcs  ergiebt  sich
aus  dem  in  der  Anmerkung  111  29  S.  124  aus  der  Rev.Entsch.  Nr.  140  Mitgetheilten. ­
  Zutreffend  ist,  was  gegen  das  dort  Gesagte  der  Amtsrichter  und
Schiedsgerichtsvorsitzende  Noth  in  der  Arbeitervcrsorgung  IX.  S.  639  sagt:
„Das  vom  Reichs-Versicherungsamt  geivählte  Beispiel  ist  sehr  unglücklich,  denn
es  ist  ein  großer  Unterschied,  ob  ein  bisher  selbstständiger  Unternehmer,  der
nicht  mehr  ein  Drittel  des  ortsüblichen  Tagelohns  verdienen  kann,  also  ein
bisher  nicht  Versicherter,  der  invalide  geworden  ist,  nicht  in  die  Versicherung
eintreten  kann,  oder  ob  ein  qualifizirter  Arbeiter,  also  ein  bereits  Versicherter,
seine  höher  gelohnte  Beschäftigung  mit  einer,  die  weniger  einbringt,  vertauscht;
im  einen  Falle  handelt  es  sich  um  einen  Nichtversicherten,  bei  dem  der  Umstand, ­
  gegen  den  er  sich  versichern  will,  bereits  eingetreten  ist  und  der  deshalb
ebensowenig  wie  ein  Schwindsüchtiger  zur  Lebensversicherung,  ein  Landwirth,
unter  dessen  Viehstapel  eine  Seuche  herrscht,  zur  Viehversicherung,  ein  Hausbesitzer, ­
  dessen  Haus  bereits  brennt,  zur  Feuerversicherung,  zur  Versicherung
zugelassen  wird;  im  anderen  Falle  kommt  ein  Versicherter  in  Frage,  bei  dem
das  Unglück,  gegen  das  er  sich  versichert  hat,  einzutreten  droht,  dem  doch
also  die  Früchte  seiner  Versicherung  nicht  genommen  werden  können,  ebensowenig ­
  wie  die  Lebensversicherung  einen  bereits  Versicherten,  der  schwindsüchtig
geworden  ist,  die  Viehversicherung  einen  solchen,  unter  dessen  Vieh  eine  Seuche
ausgebrochen  ist,  die  Feuerversicherung  einen  Versicherten,  dessen  Nachbarhaus
brennt,  aus  der  Versicherung  ausstoßen  kann."  Vergi,  auch  Pfeiffer  in  der
I.  u.  AN.  im  D.  R.  II.  S.  83.
        <pb n="144" />
        Zu  Ziffer  III  ber  Anleitung  Anm.  31.

131

Fälle  von  der  im  oben  angeführten  Beispiele  gekennzeichneten  Art  sind
im  Ganzen  selten;  regelmäßig  wird  die  Erwerbsfahigkeit  Desjenigen,  der
bauernd  nicht  mehr  im  Stande  ist,  ein  Drittel  des  ortsüblichen  Tagelohns
gewöhnlicher  Tagearbeiter  zu  verdienen,  auch  nicht  mehr  an  die  Erwerbsunfähigkeitsziffer ­
  des  §.  9  Abs.  3  heranreichen,  er  wird  also  dauernd  auch
nicht  mehr  im  Stande  sein,  „einen  Betrag  zu  verdienen,  welcher  gleichkommt
der  Summe  eines  Sechstels  des  Durchschnitts  der  Lohnsätze,  nach  welchen  sur
ihn  während  der  letzten  5  Beitragsjahre  Beiträge  entrichtet  worden  sind,  und
eines  Sechstels  des  dreihundertfachen  Betrages  des  nach  §.  8  des  Krankenversicherungsgesetzes ­
  vom  15.  Juni  1883  festgesetzten  ortsüblichen  Tagelohns  gewöhnlicher ­
  Tagearbeiter  des  letzten  Beschäftigungsortes,  in  welchem  er  nicht
lediglich  vorübergehend  beschäftigt  gewesen  ist."  Die  im  Eingänge  dieser  Anmerkung ­
  gestellte  Frage  schränkt  sich  also  dahin  ein:  Scheiden  solche  Personen, ­
  welche  zur  Zeit  des  Eintritts  in  die  versicherungspflichtige ­
  Beschäftigung  nicht  erwerbsunfähig  im  Sinne  des  §.  4  Absatz ­
  2  waren,  aus  der  Versicherung  aus,  wenn  sie  erwerbsunfähig
im  Sinne  des  §.  9  werden,  bevor  die  sonstigen  Voraussetzungen
des  Jnvalidenrentenanspruchs  für  sie  vorhanden  sind,  also  im
vorliegenden  Falle,  bevor  sie  die  Wartezeit  zurückgelegt  haben?
Diese  Frage  ist  zu  bejahen;  aber  nicht,  weil  der  §.  4  Abs.  2  auf  diese
Personen  Anwendung  fände.  Der  Grund  dafür  ist  vielmehr  der  folgende:
Es  giebt  zwar  im  Gesetze  keine  ausdrückliche  Bestimmung,  wonach  alle
Personen  von  der  Versicherung  ausgeschlossen  wären  (also,  wenn  sie  versichert
waren,  auch  aus  der  Versicherung  auszuscheiden  hätten),  sobald  sie  sich  außer
Stande  befinden,  durch  Lohnarbeit  weniger  als  die  durch  die  Erwerbsunfähigkeitsziffer ­
  des  §.  9  Abs.  3  bezeichnete  Summe  zu  verdienen,  und  thatsächlich
gehören  viele  Personen  mit  niedrigerem  Verdienste  der  Versicherung  an,  insbesondere ­
  auch  viele,  welche  noch  nicht  im  Stande  sind,  den  in  Gestalt  der  Erwerbsunfähigkcitszifier
  angegebenen  Betrag  zu  verdienen.  Aber  es  sind  im
Gesetze  diejenigen  als  erwerbsunfähig  bezeichnet,  welche  dauernd  nicht  mehr
im  Stande  sind,  durch  eine  ihren  Kräften  und  Fähigkeiten  entsprechende
Lohnarbeit  mindestens  einen  Betrag  in  der  Höhe  der  Erwerbsunfähigkeitsziffer ­
  zu  verdienen,  ferner  ist  als  die  Bestimmung  des  Gesetzes  angegeben,
eine  Versicherung  gegen  die  Folgen  der  Erwerbsunfähigkeit  zu  schaffen,
und  es  stellt  das  Gesetz  endlich  die  Vorschrift  auf,  daß  die  Versicherung
die  Zurücklegung  einer  Wartezeit,  d.  h.  eines  Zeitraums,  innerhalb  dessen
der  Zustand,  gegen  den  die  Versicherung  erfolgt,  noch  nicht  eingetreten  sein
darf,  wenn  er  die  durch  die  Versicherung  beabsichtigten  Wirkungen,  hier  die
Zahlung  der  Invalidenrente,  mit  sich  bringen  soll.  Aus  diesen  Vorschriften
folgt  durch  logische  Entwicklung,  ohne  daß  eine  ausdrückliche  Bestimmung
dazu  unentbehrlich  wäre,  daß  Derjenige  die  Wartezeit  nicht  vollenden  kann,
bei  dem  der  der  Versicherung  zu  Grunde  liegende  Zustand  nicht  mehr,
also  nicht  ivährend  der  ganzen  Dauer  der  Wartezeit,  vorhanden  ist,  daß  also
Derjenige  aus  der  Versicherung  ausscheidet,  der  ivährend  des
Laufes  der  Wartezeit  in  Folge  des  Rückganges  seiner  geistigen
oder  körperlichen  Fähigkeiten  dauernd  aufhört,  durch  eine  diesen
entsprechende  Lohnarbeit  mindestens  den  durch  die  Erwerbsunfähigkeitszisfer
  des  §.  9  Abs.  3  des  I.  u.  A.V.G.  bezeichneten  Betrag ­
  zu  verdienen.  Vergi,  auch  Rev.Entsch.  vom  27.  April  1893  Nr.  ¿o.)
—  A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1893  S.  103  —  und  Rosin,  Arbeiterversicherung  S.  470
Anm.  21.  lUnabhängig  hiervon  ist  die  Frage,  wann  und  unter  welchen  Bedingungen ­
  Krankheitszeiten,  auch  ivenn  während  derselben  die  Eriverbssahigkelt
unter  die  angegebene  Grenze  gesunken  ist,  auf  die  Wartezeit  m  Anrechnung  zu
bringen  sind.)  ^  ,  .  ...
Auf  Grund  der  vorstehenden  Entwicklung  gelangt  man  zu  dem,elben
        <pb n="145" />
        132

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  32.

r,Sir
m

Nr.  5

-chWWWMVW
kşşşetzes  weniger  als  ein  Drittel  des  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
festgesetzten  Jahresarbeitsverdienstes  ländlicher  Arbeiter  verdient  habe:  V a 2
dem  erwähnten  §.  4  Abs.  2  des  I.  u.  A.V.G.  tritt  die  Vcrsichernngspflicht  für
biejemgen  Personen  nicht  ein.  welche  .„.in  Folge  ihres  körperlichen  oder  geistigen
Zustandes  dauernd  nicht  mehr  im  Stande  sind,  durch  eine  ihren  Kräften  sind
Fähigkeiten  entsprechende  Lohnarbeit  mindestens  ein  Drittel  des  für  ihren  Bemasmmmm
        <pb n="146" />
        4  0

Bad  122

Waofflischaft
Kiel

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Sinnt.  32.

sich  die  fragliche  Tagelohnsquote  als  Lohnarbeiter  zu  erwerben,  und  ob  ferner
diese  Erwerbsunfähigkeit  eine  Folge  der  Beschaffenheit  seines  Körpers  oder
seines  Geistes  ist.
Daß  diese  Voraussetzungen  bei  dem  Kläger  zutreffen,  hat  das  Schiedsgericht ­
  nicht  festgestellt.  Was  es  thatsächlich  angenommen,  weicht  davon  wesentlich ­
  ab:  abgesehen  davon,  daß  es  seiner  vergleichenden  Berechnung  den
nach  §.  6  Abs.  2  des  L.U.V.G.  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  festgesetzten
Jahresarbeitsverdienst  landwirthschaftlicher  Arbeiter,  nicht  aber  —  wie  vorgeschrieben ­
  —  den  von  derselben  Behörde  gemäß  §.  8  des  Kr.V.G.  festzusetzenden
Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter  zu  Grunde  gelegt  hat,  folgt  aus  dem
Umstände  allein,  daß  der  Kläger  das  fragliche  Drittel  in  den  letzten  drei  Jahren
vor  dem  Inkrafttreten  des  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes  nicht
verdient  hat  und  auch  gegenwärtig  nicht  verdient,  noch  keineswegs  seine
dauernde  Unfähigkeit,  jenen  Verdienst  zu  erzielen.  Zu  einem  solchen  Schluffe  berechtigt ­
  auch  der  sonstige  Akteninhalt  um  so  weniger,  als  der  Kläger  sich  im
Besitze  eines  Wohnhauses  uud  eines  baaren  Kapitals  von  2400  Mk.  befindet,
mithin  nicht  geradezu  genöthigt  ist,  seine  Arbeitskraft  aufs  Aeußerste  anzuspannen ­
  und  jeden  Nebenverdienst  mitzunehmen,  der  sich  ihm  etwa  außerhalb
seiner  eigentlichen  Berufsthätigkeit  als  Küster  bietet."
Don  den  gleichen  Grundsätzen  ist  das  württembergischc  Schiedsgericht  I.
in  folgender  Entscheidung  (Mittheilungen  1891  S.  43)  ausgegangen:  „Der
Umstand,  daß  S.  für  das  Jahr  1890  keinen  höheren  Arbeitsverdienst  als
196  Mk.  50  Pf.,  also  um  3  Mk.  50  Pf.  weniger  als  das  Drittel  bezeichneten
Verdienstes  (600  Mk.)  nachweisen  kann,  rechtfertigt  noch  nicht  den  Schluß,  daß
er  zu  dem  Erwerb  von  200  Mk.  nicht  mehr  im  Stande  gewesen  sei.  Ein  solch
unbedeutender  Einnahmeausfall  ist  schon  aus  zufälligen  Umständen  erklärlich.
Auch  würde  sich  ein  so  kleiner  Einnahmeausfall  bei  einem  Manne  von  83  Jahren,
der  wie  der  Kläger  nicht  gänzlich  mittellos  ist  uud  erwachsene  Kinder  hat,
auch  daraus  erklären,  daß  von  ihm  nicht  um  jeden  Preis  Arbeit  gesucht  wurde.
Ucberdies  ist  bescheinigt,  daß  dem  S.  pro  1891  wieder  ein  200  Mk.  übersteigender ­
  Arbeitsverdienst  in  Aussicht  steht.  Namentlich  aber  zeigt  der  Augenschein. ­
  daß  S.  auch  für  eine  gewöhnliche  Tagelöhnerarbeit  noch  die  nöthigen
Kräfte  besitzt.  Hiernach  liegt  die  Voraussetzung  des  §.  4  Abs.  2  nicht  vor,  S.
ist  mit  Recht  in  die  Versicherung  eingetreten  und  hat,  da  er  in  den  Jahren
1888—1890  einschließlich  ständig  in  der  Beschäftigung  als  Orgeltreter  und  unständig ­
  als  Tagelöhner  gestanden,  den  Anspruch  auf  Altersrente  "
Die  Frage  der  Einwirkung  des  Mangels  an  Arbeitsgelegenheit
«lis  die  Annahme  des  Vorhandenseins  oder  Nichtvorhandenseins  der  Erwerbsunfähigkeit ­
  (hier  jedoch  in  Anwendung  des  §.  9  Abs.  8  des  I.  u.  A.V.G.)  hat
das  Reichs-Bersicherungsamt  in  zwei  Nevistonsentscheidungen  vom  20.  März
1893  Nr.  250  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1893  S.  95)  erörtert.  Die  Erwerbsunfähigkeit ­
  ist  als  vorhanden  angenommen  in  einem  Falle,  wo  eine  bisher  stets
lediglich  in  landwirthschaftlichen  Betrieben  in  ländlichen  von  größeren  Städten
entsernt  belegenen  Ortschaften  der  Provinz  Posen  beschäftigt  gewesene  Dienstmagd
  an  einem  mit  unerträglichen  Ausdünstungen  verbundenen  unheilbaren
Nasenübel  litt  und  aus  diesem  Grunde  nirgends  mehr  dauernde  Arbeit  finden
konnte,  obwohl  sie  im  Uebrigen  körperlich  und  geistig  befähigt  war,  landwirthschaftliche
  Arbeiten.  zu  verrichten.  Dagegen  ist  die  Erwerbsunfähigkeit  als
nicht  vorhanden  erachtet  in  dem  Falle  einer  Dienstmagd  aus  der  Umgegend
von  Wiesbaden,  welche  wegen  hochgradiger  Schwerhörigkeit  keinen  Dienst  mehr
finden  konnte,  da  davon  ausgegangen  wurde,  daß  wegen  der  Frage  der  Behinderung ­
  in  der  Aufsuchung  von  Arbeitsgelegenheit  nicht  nur  die  Verhältnisse
des  Heimathsdorfes,  sondern  auch  der  größeren  Orte  der  Nachbarschaft  in  Betracht ­
  zu  ziehen  seien,  in  denen  die  Klägerin  während  der  letzten  Jahre  wiederholt ­
  gewesen  sei  und  wo  auch  für  sie  sich  hinreichende  Arbeitsgelegenheit  finde.

11.

133
        <pb n="147" />
        134

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  33.

Wegen  der  Nichtberücksichtigung  der  lediglich  auf  den  bisherigen  Beruf
sich  beziehenden  Erwerbsunfähigkeit  nergl.  Rev.Entsch.  Nr.  197  (s.  Anm.  Ill  39
S.  138)  und  Nr.  211  (A.  N.  f.  I.  u.  A.B.  1893  S.  55).
33.  „Dauernd  nicht  mehr  im  Stande".  Der  Begriff  non  „dauernd"
ist  für  den  im  §.  4  Abs.  2  des  I.  u.  A.B.G.  bezeichneten  Zustand  verminderter
Erwerbsfähigkeit  derselbe  wie  für  den  der  Erwerbsunfähigkeit  im  Sinne  des
9  Abs.  2  u.  3.  Er  charakterisirt  diese  Zustände  im  Gegensatze  zu  der  „Krankheit" ­
  als  einer  vorübergehenden  Behinderung  der  Erwerbsthätigkeit.  Der
Kommissiousbericht  spricht  sich  (S.  21)  hierüber  dahin  aus,  daß  ein  Vertreter
des  Bundesraths  Folgendes  ausgeführt  habe:
„Den  Begriff  „dauernd"  dürfe  man  nicht  rigoros  defiuiren;  es  sei  darauf
aufmerksam  zu  machen,  daß  gegenüber  den  beregten  Mängeln  des  §.  7  der  §.  24
Nemedur  zu  schaffen  im  Stande  sei.  Es  brauche  ja  nicht  unbedingt  nachgewiesen ­
  zu  werden,  dasi  in  dem  Zustande  des  Betreffenden  niemals  wieder
eine  Besserung  eintreten  könne.  Der  §.  24  gebe  Denjenigen,  welche  das  Gesetz
auszuführen  hätten,  genügende  Freiheit  bezüglich  der  Auslegung.  Es  würde
eine  Thatfrage  im  einzelnen  Falle  sein,  bei  der  auch  das  aequum  et  bonum
eine  Rolle  spiele.  Dagegen  seien  von  einer  Rente  auszuschließen  unbedingt
Diejenigen,  von  welchen  es  nach  menschlichem  Ermessen  außer  Frage  stehe,  daß
sie  in  absehbarer  Zeit  wieder  hergestellt  werden  würden.
Das  Gesetz  wolle  nicht  die  Krankheit,  sondern  die  Invalidität  treffen.
Wenn  die  Erwerbsunfähigkeit  Jahre  in  Anspruch  nehme,  werde  das  Gesetz
selbstverständlich  Anwendung  finden,  auch  ohne  daß  besondere  Bestimmungen
in  diesen  Paragraphen  eingefügt  würden.  Alle  Lücken  auszufüllen,  sei  unmöglich;
ein  gewisses  verständiges  Ermessen  müsse  man  bei  Denjenigen  voraussetzen,  die
bestimmt  seien,  das  Gesetz  auszuführen."
Wird  im  Sinne  der  vorstehenden  Ausführungen  die  Verminderung  der
Erwerbsfähigkeit  als  eine  dauernde  angesehen,  wenn  der  Betreffende  cs  voraussichtlich ­
  nicht  wieder  mindestens  zu  dem  im  §.  4  Abs.  2  bezeichnete«  Arbeitsverdienste ­
  bringen  kann,  so  kann  es  sich  ereignen,  daß  nachträgliche  Berichtigungen ­
  der  anfänglichen  Entscheidung  der  Frage  vorzunehmen  find.  Es
können  sowohl  Fälle  vorkommen,  wo  die  Entwicklung  des  Gesundheitszustandes
die  anfängliche  Annahme,  daß  cs  sich  uni  eine  dauernde  Unfähigkeit,  das  im
§.  4  Bezeichnete  zu  verdienen,  handle,  beseitigt,  als  auch  solche,  wo  sich  später
zeigt,  daß  die  anfängliche  Annahme,  die  Verminderung  der  Erwerbsfähigkeit
werde  eine  vorühergehende  sein,  irrig  war.  Eine  solche  nachträgliche  Berichtigung ­
  ist  unbedenklich,  wenn  die  Worte  „die  Versicheruugspflicht  tritt  nicht
ein"  in  dem  in  Anm.  III  29,  30  und  31  S.  124  ff.  entwickelten  wörtlichen  Sinne
genommen  werden,  stößt  aber  auf  Schwierigkeiten,  wenn  ihnen  die  in  der
Rev.Entsch.  Nr.  146  (s.  S.  127)  entwickelte  Bedeutung  beigelegt  wird.  Im
ersteren  Falle  kommen  solche  Schwierigkeiten  deshalb  nicht  vor,  weil  auch  für
Denjenigen,  welcher  bei  Beginn  eines  vcrsichcrungspflichtigen  Arbeits-  oder
Dienstverhältnisses,  also  insbesondere  beim  Inkrafttreten  des  Gesetzes,  durch
vorübergehende  Krankheit  verhindert  ist,  Lohnarbeit  zu  betreiben,  die  Krankheitswvchen
  nur  in  Anrechnung  kommen,  wenn  und  nachdem  er  in  versicherungspslichtige
  Beschäftigung  wirklich  eingetreten  ist.  Bergt.  Rev.Entsch.  vom
23.  Mai  1892  Nr.  164  (A.  N.  f.  I.  u.  A.B.  1892  S.  119):  „Nur  wer  „versichert" ­
  ist,  d.  h.  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  sich  einer  vcrsichcruugspflichtigen
  Thätigkeit  unterzogen  hat,  hat  ein  Recht  darauf,  daß,  wenn  die
übrigen  Voraussetzungen  zutreffen,  seine  vorgesetzllcheu  Krankheiten  als  Arbeitszeiten, ­
  seine  nachgesetzlichen  als  Beitragszeiten  behandelt  werden;  das  Bestehen
derartiger  Krankheiten  an  und  für  sich  und  allein  genügt  nicht,  um  den  Zustand ­
  des  „Versichertseins"  zu  begründen.  Hieraus  ergicbt  sich  die  Nothweudigkcit,
  daß  Jeder,  „dessen  Krankheit  in  die  nachgesetzliche  Zeit  hinüberreicht,
nach  dem  1.  Januar  1891  erst  eine  versicheruugspfllchtige  Beschäftigung  auf-
        <pb n="148" />
        Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  33.

135

genommen  haben  muß,  wenn  er  einen  Anspruch  auf  Altersrente  verfolgen
will."  Verminderung  der  Erwerbsunfähigkeit  im  Sinne  des  §.  4  Abs.  2  würde
demnach  in  Fällen,  wo  sie  als  dauernd  angenommen  ist,  aber  sich  nicht  als
dauernd  erweist,  wie  eine  vorübergehende  Krankheit  im  vorstehend  bezeichneten
Falle  behandelt  werden.
Ob  Derjenige,  welcher  regelmäßig  zu  gewissen  Jahreszeiten,
z.  B.  im  Winter,  in  Folge  regelmäßig  wiederkehrender  Krankheltszustände
  Lohnarbeit  zu  verrichten  nicht  mehr  im  Stande  ist,
zu  anderen  Zeiten  aber  die  Fähigkeit  dazu  hat  und  dann  noch  mehr  wie
das  verdient,  was  unter  der  Erwerbsunfähigkcitsziffer  liegt,  als  dauernd
erwerbsunfähig  anzusehen  ist,  oder  ob  seine  Behinderung  als  eine  vorübergehende ­
  betrachtet  werden  kann,  ist  nur  nach  den  besonderen  Umständen
des  Einzelfalles  zu  entscheiden,  je  nachdem  die  Arbeitsfähigkeit  den  regelmäßigen, ­
  dauernden  und  die  Behinderung  den  vorübergehenden  Ausnahmezustand ­
  darstellt  oder  das  Umgekehrte  der  Fall  ist.  Regelmäßig  wird  ein
solcher  Zustand  nicht  als  der  einer  dauernden  Erwerbsunfähigkeit  anzusehen ­
  sein.  Es  kann  alsdann  die  Sache  so  liegen,  daß  die  Wochen  der
Behinderung  als  Krankheitswochen  in  Anrechnung  zu  bringen  Einen
solchen  Fall  behandelt  die  Rev.Entsch.  vom  6.  Februar  1893  Nr.  245  (A.  N.
f.  I.  u.  A.B.  1893  S.  92),  welche  einen  Arbeiter  betrifft,  der  durch  ein
Ml  Winter  stärker  auftretendes  Bruchleiden  wiederholt  während  mehrerer
Wochen  an  der  Arbeit  verhindert  gewesen  ivar.  Es  heißt  dort:  „Unter  „Krankheit" ­
  im  Sinne  der  Arbeiterversicherungsgesetze  ist  ein  anormaler  pathologischer
Zustand,  ein  Zustand  der  Störung  der  normalen  Körper-  oder  Geistesbeschaffenheit
  zu  verstehen  (zu  vergi.  Rosin,  Recht  der  Arbeiterversicherung  Bd.  l  S.294).
So  wenig  daher  einerseits  ein  durch  hohes  Alter  hervorgerufener  allmaliger
Verfall  der  Kräfte,  selbst  wenn  er  zeitweilige  Arbeitsunfähigkeit  zur  Folge  hat,
als  Krankheit  bezeichnet  werden  kann,  so  wird  auf  der  anderen  Seite  der  Begriff ­
  der  Krankheit  dann  nicht  auszuschließen  sein,  wenn  die  Altersschwäche
einen  vorhandenen  krankhaften  Zustand  verschlimmert  oder  gar  unheilbar  gemacht
  hat,  da  in  diesem  letzteren  Falle  die  Altersschwäche  nicht  die  alleinige
Ursache  der  eintretenden  Erwerbsunfähigkeit  ist.  Allerdings  wird  im  Falle  der
Uuheilbarkeit  des  Leidens  unter  Umständen,  sofern  nämlich  das  Gesammtmaß
der  Erwerbsfähigkeit  unter  die  im  §.  4  Abs.  2  bezw.  §.  9  Abs.  3  des  I.  u.  A.V.G.
bezeichnete  Grenze  gesunken  ist,  eine  die  Versicheruugspflicht  begründende  Beschäftigung ­
  nicht  mehr  ausgeübt  werden  und  deshalb  auch  von  einer  aurechnunassähiqen
  Krankheit  im  Sinne  des  §.  17  Abs.  2  a.  a.  O.  nicht  die  Rede
sein  können  (zu  vergl.  die  Rev.Entsch.  196).  So  lange  aber  dieser  Grad  von
Erwerbsunfähigkeit  noch  nicht  erreicht  ist,  steht  der  Anrechnung  der  Zelt  der
durch  die  Krankheit  herbeigeführten  Arbeitslosigkeit  keine  Bedenken  entgegen.
Fm  vorliegenden  Falle  ist  nun  weder  von  der  Beklagten  behauptet,  noch  aus
den  Akten  zu  entnehmen,  daß  der  Kläger  bereits  dauernd  erwerbsunfähig  un
Sinne  des  Gesetzes  sei.  Im  Gegentheil  erglcbt  der  von  ihm  ivahreud  der
Sommermonate  erzielte  Verdienst,  auf  das  ganze  Jahr  vertheilt,  immer  noch
eine  Summe,  die  das  Mindestmaß  des  §.  4  Abs.  2  des  I.  u.  A.V.G.  übersteigt:
während  der  ortsübliche  Tagelohn  80  Pf.  betragt,  hat  der  Klager  im  Jahre
noch  etwa  133  Mk.,  also  bei  Annahme  von  300  Arbeitstagen  täglich  mehr  als
44  Pf.  verdient.  Die  Aussage  des  Zeugen  läßt  ferner  erkennen,  daß  der  Klager
bis  etwa  zum  Jahre  1887  regelmäßig  den  Sommer  und  Winter  hindurch  gearbeitet ­
  hat,  daß  er  aber  von  da  ab  in  Folge  eines  Leistenbruchs,  den  er  sich
zugezogen,  im  Winter  die  Arbeit  aussetzen  mußte  und  nur  noch  un  Sommer
arbeitsfähig  blieb.  Sein  hohes  Alter  ivar  demnach  jedenfalls  nicht  die  alleinige
und  ausschließliche  Ursache  der  im  Winter  eingetretenen  Arbeitsunfähigkeit.
Wenn  demgegenüber  ausgeführt  wird,  daß  es  sich  hier  um  keine  „vorübergehende" ­
  Störung  der  Gesundheit  (zu  vergl.  Rev.Entsch.  146  —  s.  Anm.  Ill  29
        <pb n="149" />
        136

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  34—37.

124  A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1892  S.  55)  dandle,  so  trifft  dies  zunächst  insofern
thatsächlich  nicht  zu,  als  der  Kläger  in  jedem  Sommer  wieder  arbeiten  konnte
und  nur  im  Winter  an  der  Thätigkeit  behindert  war.  Aber  selbst  wenn  ein
der  Heilbarkeit  entzogener  dauernder  Zustand  vorläge,  so  würde  doch  die  mit
Erwerbsunfähigkeit  verbundene  Krankheitszeit  nur  dann  nicht  angerechnet
werden  können,  wenn  der  Zustand  des  Klägers,  in  allen  seinen  Beziehungen
und  fur  das  ganze  Jahr  betrachtet,  ein  solcher  wäre,  daß  gemäß  §.  4  Abs.  2
des  I.  u.  A.V.G.  die  Versicherungspflicht  in  Wegfall  käme.  Dies  aber  ist
wie  erwähnt,  vorliegend  nicht  der  Fall."  Vergi,  auch  Anm.  Ill  38  S.  137.
(Die  obige  Berechnung  des  durchschnittlichen  Tagesverdienstes  durch
Theilung  des  Jahres  Verdienstes  wird  keinenfalls  allgemein  in  Anwendung
gebracht  werden  können.  Wegen  der  Abweichung  der  Meinung  über  die  Anwendbarkeit
  des  §.  4  Abs.  2  vergl.  Anm.  III  31  S.  129).
(Zeiten  der  körperlichen  Unfähigkeit,  Lohnarbeit  zu  verrichten,  anrechenbar
als  Zelten  der  Unterbrechung  im  Sinne  des  §.  119,  s.  Rev.Entsch.  Nr.  1%8
(31.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1892  S.  49.)

34.  „Durch  eine  ihren  Kräften  und  Fähigkeiten  entsprechende
Lohnarbeit."  Die  Bedeutung  der  vorstehenden  Worte  ist  bei  den  Berathungen
des  Gesetzes  im  Zusammenhange  des  §.  9  unter  dem  Gesichtspunkte  entwickelt,
wann  Versicherte  Anspruch  auf  Jnvalideurente  haben,  während  es  sich  hier
um  die  Frage  handelt,  wann  die  Ausübung  von  Lohnarbeit  die  Betreffenden
in  die  Zahl  der  Versicherten  einreiht.  Die  für  ersteren  Fall  geltenden  Grundsätze ­
  haben  aber  auch  in  dem  zweiten  sinngemäße  Anwendung  zu  finden;  insbesondere ­
  gilt  dies  von  der  Berücksichtigung  des  Berufes  und  der  sonstigen
individuellen  Verhältnisse  des  Einzelnen.  Die  Lösung  bietet  in  dem  Falle
des  §.  4  Abs.  2  jedoch  keine  Schwierigkeiten,  da  es  hier  nicht  darauf  ankommt
welche  Lohnarbeiten  man  Jemandem  zumuthen  darf,  sondern  vielmehr  darauf
welche  er  wirklich  ausübt;  sind  dies  auch  nicht  diejenigen,  welche  seinem  bisherigen ­
  Berufe  entsprechen  würden,  so  wird  er  durch  sie  versiche'rungspflichtiq
vorausgesetzt,  daß  er  sie  nicht  blos  vorübergehend  in  dem  Sinne  der  Bundesrathsvorschriften ­
  über  die  Befreiung  vorübergehender  Beschäftigung  von  der
Versicherungspflicht  ausübt.  Letzterer  Fall  kann  besonders  dann  eintreten,
wenn  ein  früher  Lohnarbeit  3lusführender  es  aufgegeben  hat,  Lohnarbeit  berufsmäßig ­
  zu  verrichten,  und  nunmehr  nur  vorübergehende  Dienstleistungen
gelegentlich  oder  nebenher  vornimmt.

33.  Lohnarbeit  s.  3lnm.  I  6  S.  26.
3«.  Beschäftigungsort  s.  3lnm.  XX  2.
3».  Der  §.  8  des  Krankenversicherungsgesetzes  vom  yļļ^  (der
danach  festgesetzte  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter  ist  zu  unterscheiden  von
dem  nach  §.  6  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1886,  betreffend  die  Unfall-  und
Krankenversicherung  der  in  land-  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben  bcschäftlgten
  Arbeiter,  festgesetzten  Jahresarbeitsverdienste!  S.  darüber  Rev.Entsch.
Nr.  54  in  Anm.  ill  82  S.  132)  lautet:
„Der  Betrag  des  ortsüblichen  Tagelohns  gewöhnlicher  Tagearbeiter  ivird
von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  nach  Anhörung  der  Gemeindebehörde
festgesetzt  und  durch  das  für  ihre  amtlichen  Bekanntmachungen  bestinimte  Blatt
veröffentlicht.  Aenderungen  der  Festsetzung  treten  erst  sechs  Monate  nach  der
Veröffentlichung  in  Kraft.
Die  Festsetzung  findet  für  männliche  und  weibliche,  für  Personen  über
und  unter  16  Jahren  besonders  statt.  Für  Personen  unter  16  Jahren  (jugendliche ­
  Personen)  kann  die  Festsetzung  getrennt  für  junge  Leute  zwischen  14  und
16  Jahren  und  für  Kinder  unter  14  Jahren  vorgenommen  werden.  Für
Lehrlinge  gilt  die  für  junge  Leute  getroffene  Feststellung."
        <pb n="150" />
        Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Sinnt.  38.

137

Der  Schlußsatz  der  vorstehenden  Bestimmung  bringt  es  mit  sich,  daß  der
für  jugendliche  Personen  —  junge  Leute  —  d.  h.  noch  nicht  16  Jahre  alte
Personen  festgesetzte  Betrag  zur  Anwendung  kommen  kann,  trotzdem  die  Versicherungspflicht ­
  erst  nach  Vollendung  des  16.  Jahres  beginnt.  Vergi.  Bescheid
des  Reichs-Versicherungsamtes  vom  23.  Mai  1891  Nr.  20  (A.N.  f.  I.  u.  A.V.
1891  S.  128).  Danach  hält  das  Reichs-Versicherungsamt  daran  fest,  „daß  als
Jahresarbeitsverdienst  der  unter  §.  22  Ziffer  5  des  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes ­
  fallenden  versicherungspflichtigen  Lehrlinge  der  dreihundertfache ­
  Betrag  des  nach  §.  8  des  Krankenversicherungsgesetzes  festgesetzten  ortsüblichen ­
  Tagelohnes  gewöhnlicher  jugendlicher  Tagearbeiter  des  Beschäftigungsortes ­
  zu  gelten  hat.  Nach  dem  Wortlaut  und  der  Entstehungsgeschichte  des
erwähnten  §.  22  Ziffer  6  kann  der  für  erwachsene  Tagearbeiter  festgesetzte  ortsübliche ­
  Tagelohn  auf  die  Lehrlinge  nicht  Anwendung  finden."
3*.  In  Betreff  der  Berechnung  des  Maßstabes  für  den  im  Falle
des  §.  4  Abs.  2  entscheidenden  Grad  der  Verminderung  der  Erwerbsfähigkeit
ist  die  Bestimmung  dieses  Paragraphen  von  der  des  §.  9  Abs.  3  über  die  Berechnung ­
  der  Erwerbsunfähigkeitsziffer  verschieden.  Die  erstere  Ziffer  wird
nach  dem  Tagesverdienste  bemessen,  die  letztere  wird  als  durchschnittliche
Jahresverdienstziffer  berechnet;  bei  jener  wird  der  ortsübliche  Tagelohn  gewöhnlicher ­
  Tagearbeiter  zu  Grunde  gelegt,  bei  dieser  außerdem  der  „Lohnsatz"
derjenigen  Lohnklasse,  in  welcher  der  Betreffende  versichert  gewesen  ist,  mit  in
Rücksicht  gezogen.  Der  „Lohnsatz"  konnte  für  die  im  §.  4  Abs.  2  behandelte
Verminderung  der  Erwerbsfähigkeit  deshalb  nicht  in  Betracht  kommen,  weil
es  sich  um  den  „Nichteintritt"  von  Personen  in  die  Versicherung  handelt,
also  nur  Solche  in  Frage  stehen,  die  überhaupt  noch  nicht  versichert  gewesen
sind,  für  die  es  also  keinen  „Lohnsatz"  giebt.  Die  Bemessung  nach  dem  ortsüblichen ­
  Tagelohne  gewöhnlicher  Tagearbeiter  aber  ist  (vergl.  die  Ausführungen
von  Struck  mann,  Sten.  Verh.  S.  1880,  s.  o.  in  Sinnt.  Ill  29  S.  126)  gewählt,
um  auch  dem  Arbeitgeber  ein  leicht  erkennbares  Merkzeichen  für  das  Vorhandensein ­
  oder  Nichtvorhandensein  der  Versicherungspflicht  zu  geben.  In  der
Bemeffung  nach  dem  Tagesverdienst  im  einen  Falle,  nach  dem  Durchschnittsjahresverdienste ­
  im  anderen  Falle  liegt  kein  grundsätzlicher  Unterschied.  Der
Zustand,  um  den  es  sich  handelt,  wird  im  ersteren  Falle  nicht  schon  angenommen, ­
  wenn  er  einen  Tag  oder  vorübergehend  eine  Reihe  von  Tagen  vorhanden ­
  gewesen  ist,  und  im  letzteren  nicht  erst,  wenn  er  ein  Jahr  hindurch
bestanden  hat;  entscheidend  ist  in  beiden  Fällen  vielmehr,  daß  er  dauernd
ist.  Der  Annahme  des  dauernden  Zustandes  steht  weder  im  einen  noch  im
anderen  Falle  der  Umstand  entgegen,  daß  infolge  besonderer  Ausnahmeverhältnisse ­
  die  betreffende  Person  an  einem  einzelnen  Tage  mehr  als  ein  Drittel
des  ortsüblichen  Tagelohnes  gewöhnlicher  Tagearbeiter  bezw.  mehr  als  den
dreihundertsten  Theil  der  im  §.  9  festgestellten  Erwerbsunfähigkeitszifier  verdient ­
  hat.  Wegen  des  Begriffes  von  „dauernd"  vergl.  Sinnt.  Ill  33  S.  134.
Bei  der  Ermittelung,  ob  eine  beschäftigte  Person  thatsächlich  noch  ein  Drittel
des  ortsüblichen  Tagelohnes  gewöhnlicher  Tagearbeiter  verdient  hat,  ist  auch
der  Verdienst  mit  in  Anrechnung  zu  bringen,  den  sie,  während  sie
in  einem  regelmäßigen  Arbeits-  oder  Dienstverhältnisse  zu  einem  bestimmten
Arbeitgeber  stand  durch  eine  ohne  Unterbrechung  dieses  Verhältnisses
nebenher  geübte  Thätigkeit  (welche  also  für  sich  allein  die  Verstcherungspflicht
  nicht  begründete)  verdiente;  ferner  der  ihr  als  Lohn  gewährte  freie
Unterhalt,  sofern  sie  nur  daneben  auch  anderen  Lohn  in  Baar  oder  in  Naturalien ­
  bekommt.  In  der  Rev.Entsch.  vom  26.  Oktober  1891  Nr.  94  (A.  N.
f.  I.  u.  A.V.  1892  S.  6)  hat  sich  bei  Gelegenheit  einer  Altersrentensache,  in
der  festgestellt  war,  daß  der  Kläger  eineötheils  gegen  freien  Unterhalt  im
Werthe  von  100  Mk.  jährlich  beschäftigt  war,  anderentheils  durch  weitere  Lohnarbeit ­
  sich  noch  90  Mk.  im  Jahre  hinzu  verdiente,  das  Reichs-Versicherungsamt
darüber,  wie  folgt,  ausgesprochen:
        <pb n="151" />
        138

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  39.

„Nach  §.  4  Abs.  2  I.  u.  A.V.G.  tritt  die  Versichernngspflicht  für  dielenrgen
  Personen  nicht  ein,  welche  infolge  ihres  körperlichen  oder  geistigen
Zustandes  dauernd  nicht  mehr  im  Stande  sind,  durch  eine  ihren  Kräften  und
Fähigkeiten  entsprechende  Lohnarbeit  mindestens  ein  Drittel  des  für  ihren  Beschäftigungsort ­
  nach  §.  8  des  Krankenversicherungsgesetzes  vom  15.  Juni  1885
festgesetzten  Tagelohnes  gewöhnlicher  Tagearbeiter  zu  verdienen.  Dieses  Drittel
betragt  hier  40  Pfennig.  Bedingt  nun  auch  der  Umstand  allein,  daß  ein
Arbeiter  das  fragliche  Drittel  in  den  letzten  drei  Jahren  vor  dem  Inkrafttreten ­
  des  Jnvaliditats-  und  Altcrsversicherungsgesctzes  und  auch  später  nicht
verdient  hat,  noch  keineswegs  seine  Unfähigkeit,  jenen  Verdienst  zu  erzielen,
muß  vielmehr  in  solchen  Fällen  immer  noch  ermittelt  werden,  wie  viel  er  zu
verdienen  im  Stande  ist  (Rev.Entsch.Nr.54,  s.  Anm.  Ill  32  S.  132),  so  wird
es  doch  einer  Feststellung  nach  dieser  Richtung  in  der  Regel  eben  nicht  bedürfen, ­
  wenn  sein  Verdienst  die  fragliche  Tagelohnsguote  thatsächlich  erreicht
oder  übersteigt.  Da  bei  Ermittelung  der  Höhe  dieses  Verdienstes  Alles,  was
durch  Lohnarbeit  verdient  wird,  in  Betracht  kommt,  mithin  zu  der  von  dem
Kläger  erzielten  Baareinnahnie  von  90  Mk.  jährlich  noch  der  Werth  des  ihm
als  landwirthschaftlichem  Arbeiter  verabreichten  freien  Unterhalts  hinzugerechnet
werden  muß,  so  geht  sein  regelmäßiges  Arbeitseinkommen  jedenfalls  über  das
in  Rede  stehende  Drittel  hinaus,  und  es  findet  daher  der  §.  4  Abs.  2  a.  a.  O.
keine  Anwendung,  zumal  die  Akten  dafür,  daß  die  Eriverbsfähigkeit  des  Klägers
etwa  eme  geringere  wäre,  als  sein  thatsächlicher  Verdienst  '  annehmen  läßt,
irgend  welchen  Anhalt  nicht  bieten."
Vergl.  auch  Rev.Entsch.  Nr.  90  (Anm.  X  14).
3».  „Verdienen".  Für  Personen,  welche  infolge  der  Wohlthätigkeit ­
  des  Arbeitgebers  (etwa  weil  sie  lange  in  dessen  Geschäfte  thätig  gewesen)
mehr  als  ein  Drittel  des  ortsüblichen  Tageslohnes  gewöhnlicher  Tagèarbeiter
beziehen,  während  sie  überhaupt  keine  Arbeit  leisten,  oder  infolge  'ihres  geschwächten ­
  körperlichen  Zustandes  nur  solche  Arbeit  leisten,  für  welche  als
Entgelt  weniger  als  ein  Drittel  des  ortsüblichen  Tagelohnes  gewöhnlicher
Tagearbeiter  zu  leisten  sein  würde,  tritt  die  Versichernngspflicht  (und  ebenso
die  Möglichkeit  der  Selbstversicherung)  nicht  ein.  Gebhard,  Kommentar
Anm.  16  zu  §.  4.
Utn  die  Beschäftigung  für  versicherungspflichtig  zu  erklären,  kann  man
zwar  nicht  fordern,  daß  das  individuelle  Arbeitsvcrhältniß,  die  Beziehungen
zwischen  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  gleichgiltig  seien,  daß  also  der  Beschäftigte
  für  den  Lohn,  den  er  von  dem  jetzigen  Arbeitgeber  erhält,  von
jedem  beliebigen  Anderen  auch  Arbeit  wirklich  erhielte;  aber  das  muß  gefordert
  werden,  daß  die  Arbeit  auch  in  jedem  anderen  Arbeitsverhältnisse  denjenigen
  Werth  haben  würde,  der  dem  gezahlten  Lohne  entspricht,  da  anderenfalls ­
  der  Lohn  nur  die  Form  sein  würde,  in  welcher  eine  Wohlthätigkeitshandlung ­
  geübt  würde.  An  der  Beurtheilung  der  Sache  würde  auch  dadurch
nichts  geändert,  wenn  die  Bezüge  nicht  schenkiveise,  sondern  auf  Grund  eines
Vertrags  gewährt  ivürdcn,  wenn  also  etwa  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer
übereingekommen  wären,  daß  der  Letztere,  einerlei  ob  er  noch  arbeitsfähig  sei
oder  nicht,  bis  an's  Lebensende  seinen  Lohn  bezöge  und  er  nun  thatsächlich
arbeitsunfähig  geworden  wäre.  Die  Zahlung  geschähe  dann  zwar  als  Entgelt
für  geleistete  Arbeit,  aber  für  eine  in  früherer  Zeit  geleistete,  nicht  für  eine  Arbeit
aus  der  Zeit,  für  welche  die  Zahlung  erfolgte;  sie  wäre  keine  Lohnzahlung
in  dem  für  die  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  entscheidenden  Sinne.
Das  Reichs-Versicherungsamt  hat  sich  in  der  Rev.Entsch.  vom  5.  Novbr
1892  Nr.  197  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1892  S.  140)  über  den  Fall  des  Bureauarbeiters
  eines  Rechtsanwaltes,  hinsichtlich  dessen  durch  ärztliches  Gutachten
festgestellt  war,  daß  seine  Erwerbsfähigkeit  bereits  vor  dem  Ablaufe  der  dem
§-  1Õ6  des  I.  u.  A.P.G.  entsprechenden  Wartezeit  unter  das  im  §.  4  Abs.  2
        <pb n="152" />
        Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Sinnt.  39.

139

des  I.  u.  Sl.V.G.  angegebene  Maß  gesunken  war,  der  aber  gleichwohl  seinen
Dienst  „unter  ausreichender  Erfüllung  der  ihm  obliegenden  Pflichten"  wahrgenommen ­
  und  dafür  bis  zum  23.  November  1891  ein  Monatsgehalt  von
100  Mk.  bezogen  hatte,  ausgesprochen,  wie  folgt:
„Das  Schiedsgericht  erkennt  an,  daß  der  derzeitige  Körper-  und  Geisteszustand ­
  des  Klägers  bereits  mehrere  Monate  vor  Ablauf  des  ersten  Beitragsjahres ­
  bestanden  hat.  Gleichwohl  kommt  es  zu  dem  Ergebniß,  daß  der  Kläger
bis  zum  23.  November  1891  als  erwerbsfähig  zu  erachten  sei,  und  zwar  im
Wesentlichen  deshalb,  weil  er  bis  dahin  seine  Stellung  als  besoldeter  Bureauarbeiter
  noch  bekleidet  habe.  Diese  Auffassung  beruht  indessen  auf  rechtsirrthümlicher
  Auslegung  des  Begriffs  der  „„Erwerbsunfähigkeit"".
Wenn  zunächst  ausgeführt  wird,  daß,  insoweit  der  Arbeitgeber  bei  regelmäßiger ­
  Arbeitsleistung  des  Versicherten  einen  Lohn  als  Entgelt  zahle,  jede
Nachprüfung  in  der  Richtung,  ob  der  gewährte  Lohn  dem  objektiven  Werthe
der  Arbeit  entspreche,  ausgeschlossen  sei,  so  ist  das  Unrichtige  dieser  Auffassung
bereits  in  der  Revisionscntscheidung  Nr.  54  (s.  Shim.  ill  32  S.  132)  dargelegt.
Bei  der  Anwendung  sowohl  des  §.  4  Abs.  2  wie  auch  des  §.  9  Abs.  3  des
Jnvaliditäts-  und  Ältcrsversicherungsgesetzes  kommt  es  grundsätzlich  nicht  darauf
au,  ob  Jemand  thatsächlich  noch  einen  bestimmten  Lohn  verdient  oder  nicht,
sondern  darauf,  ob  er  zu  einem  solchen  Verdienste  dauernd  noch  fähig,  oder
ob  er  dauernd  nicht  mehr  im  Stande  ist,  sich  jenen  Betrag  durch  Arbeit  zu
erwerben,  und  ob  ferner  letzterenfalls  die  Eriverbsunfähigkeit  eine  Folge  der
Beschaffenheit  seines  Körpers  oder  seines  Geistes  ist.
Der  Vorderrichter  stützt  seine  Entscheidung  ferner  darauf,  daß  der  Kläger
die  ihm  obliegenden  Pstichten  seiner  Stelle,  „wenn  auch  mit  schmerzhafter  Anstrengung
  und  unter  Gefahr  weiterer  Gesundheitsschädigung"  thatsächlich  bis
zn  seinem  Slusscheidcn  ans  dem  Dienste  erfüllt  habe.  Damit  würde  aber  nur
dargethan  sein,  daß  der  Kläger,  von  dem  sein  Slrbeitgeber  selbst  bekundet,  daß
er  ihn  nur  mit  Rücksicht  auf  die  nahe  Vollendung  der  Wartezeit  habe  halten
wollen,  noch  im  Stande  war,  die  sich  ihm  unter  besonderen  Verhältnissen  darbietende ­
  Stellung  auszufüllen,  daß  es  ihm,  wie  es  in  den  Gründen  des  angefochtenen ­
  Urtheils  heißt,  möglich  war,  „in  einem  durch  vieljährige  Uebung
geläufigen,  längst  vertrauten  Arbeitsgeleise  und  bei  einem  an  seine  allmälig
hcrvorgetretenen  Gebrechen  gewöhnten  Arbeitgeber  seine  für  dieses  besondere
Slrbeitsverhältniß  noch  verwendbar  gebliebeitcn  Leistungen  zu  veriverthen."
Diese  nur  mit  Rücksicht  stuf  die  eigenartigen  Verhältnisse  des  Falles  angenommene ­
  Verwendbarkeit  entspricht  nicht  den  gesetzlichen  Voraussetzungen  der  „Erwerbsfähigkeit".
  Bei  der  Beurtheilung  dieses  Begriffes  soll  nach  der  Begründüng
  zu  §.  7  des  Entwurfes  des  Jnvaliditäts-  und  Altersversichernngsgcsetzes
(vergleiche  Stenographische  Berichte  über  die  Verhandlungen  des  Reichstages
7.  Legislaturperiode,  VI.  Session  1888/89,  4.  Bd.  S.  69)  nicht  die  augenblickliche ­
  'konkrete  Möglichkeit  einer  Beschäftigung,  die  vorhandene  Arbeitsgelegenheit ­
  in  Betracht  gezogen  werden  dürfen.  „„Die  größere  oder  geringere  Gelegenheit"", ­
  heißt  es  daselbst,  „„hat  mit  der  körperlichen  oder  geistigen  Fähigkeit  zur
Fortsetzung  der  Erwerbsthätigkeit  begrifflich  nichts  zu  thun.  Die  Aufgabe  des
Entwurfes  ist  nicht  die  Versicherung  gegen  Slrbeitslosigkeit,  sondern  gegen  Erwerbsunfähigkeit."" ­

Wird  aber  die  Eriverbsunfähigkeit  des  Klagers  hiernach  beurtheilt,  wird
geprüft,  inwieweit  er  nach  seinen  körperlichen  und  geistigen  Fähigkeiten  in  der
Benutzung  der  auf  dem  ganzen  wirthschaftlichcn  Gebiete  vorhandenen  Arbeitsgelegenheiten ­
  beschränkt  war,  so  kann  es  nicht  zweifelhaft  sein,  daß  bei  ihm
schon  längere  Zeit  vor  dem  Ausscheiden  aus  seinem  Dienstverhältnis;  derjenige
Grad  von  Eriverbsunfähigkeit  vorgelegen  hat,  welcher  nach  §.  4  Abs.  2  des
Jnvaliditäts-  und  SlltersversicherungSgesetzes  den  Wegfall  des  Versicherung  bedingt." ­
  (Vergl.  auch  Slum.  Ill  32  S.  132.)
        <pb n="153" />
        140

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Sinnt.  40.

Ebenso  verhält  sich  die  Sache,  wenn  der  Grund  der  Leistung  in
einer  sonstigen  Verpflichtung  als  derjenigen  zur  Lohnzahlung
liegt,  z.  B.:  Ein  durch  einen  Eisenbahnunfall  beschädigter  Bahnarbeiter,  den
die  Eisenbahnverwaltung  auf  Grund  des  Haftpflichtgesetzes  zu  entschädigen
hatte,  ist  mit  dieser  übereingekommen,  daß  er  bis  zu  seinem  Tode  täglich
einen  gewissen,  im  Anschluß  an  den  bisher  bezogenen  Tagelohn  bemessenen
Betrag  bezieht  und  er  seinerseits  Handreichungen  nach  Maßgabe  der  geringen
Kräfte,  die  ihm  verblieben  sind,  aber  nicht  ausreichen,  um  ihm  die  Möglichkeit ­
  zu  verschaffen,  an  anderer  Stelle  mindestens  den  in  §.  4  Abs.  2  bezeichneten
Betrag  zu  verdienen,  leistet.
Dieselbe  Beurtheilung  haben  ferner  die  Fälle  zu  erfahren,  wo  der  Besitzer ­
  eines  Bauergutes  dieses  gegen  den  Anspruch  auf  ein  Altentheil  (Leibzucht)
  abgetreten  und  dabei  für  sich  die  Verpflichtung  übernommen  hat,  nach
Maßgabe  seiner  Kräfte  bei  der  Bewirthschaftung  dès  abgetretenen  Hofes  behilflich ­
  zu  sein.  Häufig  vorkommende  Fälle,  wo  der  Grund  der  Bezüge  nicht
in  einem  Lohnarbeitsverhältuisse  zu  finden  ist,  kommen  unter  Verwandten  vor
und  unter  diesen  nicht  wenige,  wo  es  sich  um  Personen  handelt,  bei  denen
die  im  §.  4  Abs.  2  bezeichnete  Verminderung  der  Erwerbsfähigkeit  schon  eingetreten ­
  ist.  Vergl.  darüber  Anl.  IX  14  und  Sinnt.  dazu.
Zu  bemerken  ist  gegenüber  den  vorbezeichneten  Fällen,  daß  im  Zweifel,
also  wenn  nicht  die  Umstände  dafür  sprechen,  daß  einer  von  diesen  vorliegt,
die  Thatsache,  daß  die  in  der  Form  des  Lohnes  gewährten  Bezüge  mehr  als
ein  Drittel  des  ortsüblichen  Tagelohns  gewöhnlicher  Tagearbeiter  ausmachen,
ist  als  ausreichend  für  den  Nachweis  der  für  das  Eintreten  der  Versicherungspflicht ­
  genügenden  Erwerbsfähigkeit  zu  erachten  ist.  S.  Nev.Entsch.  Nr.  04
in  Sinnt.  Ill  38  S.  137.
4«.  Wie  bereits  in  Sinnt.  Ill  1  S.  71  hervorgehoben  ist,  sind  die  im  Sinne
des  §.  4  Abs.  2  des  I.  u.  A.V.G.  erwerbsunfähigen  Personen  auch  von  der
freiwilligen  Fortsetzung  oder  Erneuerung  des  Versicherungsverhältnisses
ausgeschlossen.  Es  ergiebt  sich  das  aus  dem  in  Sinnt.  III  31  S.  129  ff.  Gesagten.
Vergi.  Erlaß  des  Gr.  hessischen  Finanzministeriums  vom  14.  Mai  1891,
Arb.Vers.  VIII.  Ş.  421  unter  c:  „In  dem  §.  117  ist  allerdings  nicht  (wie  in
§-  8  hinsichtlich  der  Selbstversicherten  geschehen)  auf  den  §.  4  Abs.  2  Bezug
genommen,  doch  kann  nach  dem  Sinne  des  Gesetzes  davon  ausgegangen
werden,  daß  mit  dem  Eintritte  der  in  §.  4  Abs.  2  bezeichneten  Erwerbsunfähigkeit ­
  auch  die  Bcfugniß,  von  dem  §.  117  Gebrauch  zu  machen,  aufhört,
was  namentlich  wegen  der  Vollendung  der  Wartezeit  von  Wichtigkeit  ist."
(Die  gleiche  Ansicht  vertreten  Rosin,  Arbeiterversicherung  I.  470  Sinnt.  21,  und
Freund,  Kommentar  Sinnt.  2  zu  §.  4  S.  9,  die  entgegengesetzte  N  eukamp
in  der  Arbeiterversorgung  Vili.  S.  235.)  Das  Neichs-Versichcruugsamt  kommt
in  seiner  Nev.Entsch.  vom  24.  Oktober  1892  Nr.  108  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1892
S.  141)  in  einer  Altersrentensache,  in  welcher  das  Schiedsgericht  angenommen
hatte,  daß  der  Antragsteller,  welcher  die  nach  §.  157  des  I.  u.  Ä.V.G.  erforderliche ­
  Wartezeit  bis  zum  Eintritte  seiner  dauernden  Erwerbsunfähigkeit
nicht  erfüllt  hatte,  diesen  Mangel  durch  nachträgliche  Beibringung  einer  entsprechenden ­
  Slnzahl  von  Doppclmarken  heilen  könne,  zu  dem  gleichen  Ergebnisse. ­
  „Es  beruht  aus  Rcchtsirrthum,  wenn  das  Schiedsgericht  auch  dem
Erwerbsunfähigen  die  Fähigkeit  beilegt,  eine  freiivillige  Fortsetzung  der  Versicherung ­
  gemäß  §.  117  des  I.  u.  A.V.G.  zu  bewirken.  Slus  der  Begründung
zu  den  §§.  94  bis  96  des  Gesetzentwurfs  (Stenographische  Berichte  über  die
Verhandlungen  des  Reichstags  7.  Legislaturperiode  IV.  Session  1888'89
4.  Bd.  S.  94)  ergiebt  sich,  daß  man  bei  Erlaß  der  im  §.  117  enthaltenen
Bestimmung  nur  an  die  Fälle  zeitweiliger  Slrbeitslosigkeit,  sowie  an  diejenigen
Personen  gedacht  hat,  welche  „ihre  die  Versicherungspflicht  begründende  Beschäftigung ­
  mit  einer  anderen  Lebensstellung  vertauscht  haben".  Wenn  in  jener
        <pb n="154" />
        Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  41.

141

Begründung  ferner  hervorgehoben  wird,  daß  die  freiwilligen  Nachzahlungen
nicht  dazu  dienen  sollen,  den  Rentenanspruch  bei  nahe  bevorstehender  Jnvalidisirung
  zu  erwerben,  weil  alsdann  der  Betreffende  durch  ein  einfaches  Rechenexempel ­
  feststellen  würde,  ob  die  Nachzahlung  im  Verhältniß  zu  dem  Rentenbctrage,
  den  er  sich  dadurch  sichere,  finanziell  günstig  sei,  und  weil  er  die
Nachzahlung  zum  Nachtheil  der  Versicherungsanstalt  nur  dann  leisten  wurde,
wenn  er  durch  dieselbe  einen  VermögenSvortheil  erwerben  würde,  so  ergiebt
sich  hieraus  unzweideutig,  daß  der  Gesetzgeber  eineNachzahlung  nach  dem
Eintritt  der  Invalidität  keinenfalls  hat  zulassen  wollen.
Ueberdies  würde  eine  in  dieser  Weise  fortgesetzte  Versicherung,  wie  bereits
in  der  Revisionsentscheidung  146  (s.  Anm.  Ill  29  Ş.  127)  dargethan  ist,  gegen
den  Grundsatz  verstoßen,  daß  Niemand  von  der  Versicherung  erfaßt  sein  kann,
wenn  das  Ereigniß,  gegen  dessen  wirthschaftliche  Nachtheile  die  Versicherung
sich  richtet,  bereits  eingetreten  ist.  Denn  die  reichsgesetzliche  Versicherung
gegen  Invalidität  und  Alter  ist  eine  einheitliche,  und  Derjenige,
der  vermöge  eingetretener  Erwerbsunfähigkeit  außer  Stande  ist,
die  Versicherung'gegen  Invalidität  und  damit  den  offenbar  wesentlichen ­
  Theil  des  Versicherungsoerhältnisses  fortzusetzen,  kann  auch
an  der  Altersversicherung  nicht  mehr  Theil  nehmen."
Vergl.  ferner  Rev.Entsch.  Nr.  197  (Anm.  III  39  S.  138)  und  Rev.Entsch.
Nr.  255  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1893  S.  103).
4:  „Empfänger  von  Invalidenrente."  DenAusschluß  derselben  von
der  Versicherungspflicht  leitet  der  zweite  Satz  des  zweiten  Absatzes  von  §.  4
des  I.  u.  A.V.G.  mit  den  Worten  „dasselbe  gilt"  ein,  welche  Worte  nach
ihrer  Stellung  im  Paragraphen  auf  das  im  ersten  Satze  desselben  Absatzes  Gesagte
  bezogen  werden  müßten.  Es  gäbe  das  keinen  Sinn.  Aus  der  Entstehungsgeschichte ­
  des  Paragraphen  (vergl.  Anm.  III  29  S.  124)  erhellt,  daß
die  Worte  auf  das  im  ersten  Absätze  Gesagte  haben  bezogen  werden  sollen,
und  es  ist  an  keiner  Stelle  zu  Tage  getreten,  daß  durch  die  erst  in  der  dritten
Lesung  des  Gesetzes  im  Reichstage  vorgenommene  Einschiebung  derjenigen
Bestimmung,  die  jetzt  als  erster  Satz  im  zweiten  Absätze  steht,  dieser  Sinn  der
Worte  „dasselbe  gilt"  hat  verändert  werden  sollen.  In  Anm.  III  29  bis  30
S.  124  ff.  ist  untersucht,  ob  darum  die  im  ersten  Satze  enthaltenen  Worte  „die
Versicherungspflicht  tritt  nicht  ein"  einen  anderen  als  den  der  Wortbedeutung ­
  entsprechenden  Sinn  erhalten  haben.  Einerlei  aber,  wie  diese  Frage
entschieden  wird,  ist  daran  festzuhalten,  daß  die  Worte  „dasselbe  gilt"  ihre
ursprüngliche  Bedeutung  bewahrt  haben,  die  nämlich,  daß  das  im  ersten  Absatze
  des  §.  4,  nicht  aber  das  im  ersten  Satze  vom  zweiten  Absätze  über  die
Versicherungspflicht  Gesagte  auch  auf  die  Empfänger  von  Invalidenrenten  zur
Anwendung  gebracht  werden  soll.  ^  4  „  ,  14
Auch  dadurch,  daß  Empfänger  von  Invalidenrente  Arbeit  gegen  Lohn
verrichten,  werden  sie  nicht  versicherungspflichtig.  Dieser  Umstand  ist  zwar  von
Einfluß  dafür,  ob  die  Invalidenrente  wieder  zu  entziehen  ist  (§.  88  des  I.  u.
A.V.G.);  so  lange  dies  aber  nicht  geschehen  ist,  bleibt  der  Empfänger  von
Invalidenrente,  auch  wenn  er  Lohnarbeit  ausführt,  von  der  Versicherungspflicht ­
  befreit.  (Anders  liegt  die  Sache  wegen  der  Empfänger  von  Altersrente.
  Vergl.  Bescheid  des  Reichs-Versicherungsamtes  vom  26.  Mai  1891
Nr.  27  —  A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1891  S.  148  —).
Empfänger  von  Invalidenrente  sind,  weil  der  Zustand,  gegen  den  sie
versichert  sein  sollten,  bereits  eingetreten  ist,  auch  nicht  berechtigt,  die  Versicherung ­
  freiwillig  fortzusetzen,  haben  daran  aber  auch  kein  Interesse,  da  ihnen
die  Zeit,  während  deren  sie  Invalidenrente  beziehen,  in  dem  Falle,  daß  ihnen
die  Rente  wegen  Veränderung  in  ihren  Erwerbsverhältnissen  entzogen  ist  und
sie  ihnen  später  von  Neuem  zugebilligt  wird,  als  Krankheitszeit  ebenso  angerechnet ­
  wird,  als  wenn  sie  die  Versicherung  freiwillig  fortgesetzt  hätten,  und
        <pb n="155" />
        142

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  A  um.  42—44.

ein  anderer  Fall,  wo  sie  Vortheil  von  der  freiwilligen  Fortsetzung  der  Versicherung ­
  haben  könnten,  überhaupt  nicht  vorliegt.
4T.  „Auf  Grund  des  I.  u.  A.V.G."  Die  auf  Grund  anderer  gesetzlicher ­
  Bestimmungen  zu  beziehenden  Invalidenrenten  haben  nicht  dieselbe
Wirkung.  Zu  den  „auf  Grund"  des  I.  u.  A.V.G.  gewährten  Invalidenrenten
gehören  auch  diejenigen,  welche  von  Kasseneinrichtungen  zu  leisten  sind,  denen
nach  Maßgabe  des  §.  7  des  I.  u.  A.V.G.  die  Stellung  von  „besonderen
Kasseneinrichtungen"  gegeben  ist,  in  dem  Falle  nicht,  daß  die  Gewährung
vor  dem  1.  Januar  1891  (vergi.  Num.  Ill  47  S.  143)  oder  auch  nach  diesem
Tage,  aber  unter  anderen  als  den  im  I.  u.  A.V.G.  aufgestellten  Voraussetzungen ­
  erfolgt  ist.
43.  »Beziehen"  („der  Bezug  zusteht")  —  den  Anspruch  auf  den
Bezug  haben.  Es  wird  die  Vorschrift  des  zweiten  Satzes  von  Absatz  2  bezw
diejenige  des  dritten  Absatzes  von  §.  4  des  I.  u.  A.V.G.  nicht  dadurch  ausgcjchlossen,
  daß  die  Betreffenden  ihren  Anspruch  auf  Rente,  Pension  oder
Wartegeld  nicht  geltend  machen  oder  daß  dieser  Anspruch  auf  Grund  irgend
welcher  gesetzlichen  Vorschrift  ruht.  Vergi,  die  nachfolgende  Entscheidung  des
Oberpräsidcnten  in  Berlin  vom  17.  April  1891  (Arb.Vcrs.  VIII.  S.  253),  betreffend ­
  einen  Markthallen-Aufscher,  der  eine  22  jährige  Militärdienstzeit  zurückgelegt ­
  hatte,  darauf  als  dauernd  ganzinvalide  mit  Pension  entlassen  war,
dessen  Recht  auf  Pension  aber  nach  Maßgabe  der  §§.  102  litt,  c  und  103  des
Gesetzes,  betreffend  die  Pensioniruug  und  Versorgung  der  Militärpersonen  u.s.w.,
vom  27.  Juni  1871  und  des  §.  15  des  Abäudcrungsgesetzes  vom  4.  April  1874
wegen  seiner  Anstellung  im  Gemcindedicnste  ruhte.
„Ihre  Beschwerde  vom  6.  v.  Mts.  gegen  die  Entscheidung  der  Gewerbe-Deputation
  des  Magistrats  zu  Berlin  vom  13.  Februar  d.  Js.,  durch  welche
Ihr  Antrag  auf  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  gemäß  §.  4  Abs.  3
I.  u.  A.V.G.  zurückgewiesen  worden  ist,  erscheint  begründet.
Die  angefochtene  Entscheidung  gründet  sich  darauf,  daß  ausweislich  des
überwiesenen  Peusiousquittungsbuches  Sie  nur  bis  zum  31.  März  1889
pensionsberechtigt  gewesen  seien.  Diese  Annahme  erscheint  nicht  zutreffend,  da
ausweislich  Ihres  Militärpasses  Sie  durch  Verfügung  des  Königlichen  Generalkommandos ­
  III.  Armeekorps  vom  20.  April  1890  als  dauernd  ganz  invalide
zur  Pension  IV.  Klasse  von  21  Mk.  monatlich  dauernd  anerkannt  sind.
Der  Umstand,  daß  Sie  gegenwärtig  diese  den  Mindestbetrag  der  Invalidenrente ­
  übersteigende  Pension  in  Folge  Ihrer  Anstellung  als  Markthallenaufseher ­
  thatsächlich  nicht  beziehen,  kaun  gegen  Ihren  Antrag  nicht  sprechen,
da  Ihr  Recht  auf  Bezug  der  Pension  nur  ruht,  und  Sie  daher  jederzeit  zum
Bezüge  einer  staatlich  gesicherten  Pension  berufen  sind.  Damit  fehlt  es  aber
an  der  Voraussetzung  des  Versicheruugszwanges."
S.  dieselbe  Ansicht  vertreten  in  der  Amtl.  Ausg.  f.  Hessen  S.  86  Anm.  2.
44.  „Reich."  Als  vom  Reiche  eine  Pension  beziehend  ist  vom  Oberprasidenten
  von  Berlin  mittelst  Bescheides  vom  16.  April  1891  auch  ein  vormaliger ­
  Kassendieucr  der  Reichs  bank  behandelt,  der  von  dieser  eine  Pension
Gf&amp;amp;oß:  „Ihre  unter  dem  19.  Februar  d.  Js.  erhobene  Beschwerde  gegen  den
Bescheid  der  Gewerbe-Deputation  des  Magistrats  zu  Berlin  vom  11.  desselben
Monats,  durch  welchen  Ihr  Antrag  auf  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht ­
  gemäß  §.  4  I.  ».  A.V.G.  zurückgewiesen  ist,  erscheint  begründet.  Es
kommt  für  die  Entscheidung  der  Streitfrage  nicht  in  Betracht,  ob  die  Pension,
welche  Sie  nachgewiesenermaßen  in  Höhe  von  jährlich  513  Mk.  beziehen,  aus
der  Reichskasse  oder  der  Kasse  der  Rcichsbank  gezahlt  wird.  Maßgebend  ist
vielmehr,  daß  Ihnen  als  vormaligem  Reichsbeamteu  auf  Grund  von  28  des
Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  (R.G.Bl.  S.  177)  ein  gesetzlicher  Pensionsbezug
gesichert  ist,  ivelchcr  den  Mindcstbetrag  der  Invalidenrente  übersteigt.  Hiernach
ist  Ihrem  Antrage  auf  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  stattzugeben."
        <pb n="156" />
        Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  45—47.

143

Vergi,  darüber  Mugdan  in  der  Arb.Vers.  Vili.  S.  269,  welcher  hervorhebt, ­
  daß  die  Entscheidung  dem  Wortlaute  des  §.  4  Abs.  3  des  Gesetzes  nicht
entspricht,  da  die  Neichsbank  eine  vom  Reiche  getrennte  selbstständige  juristische
Persönlichkeit  ist.  §.  4  Abs.  3  verlangt  für  die  Befreiung  von  der  Versicherung
bei  dem  Betreffenden  gar  nicht,  wie  die  vorstehende  Entscheidung  annimmt,
die  Eigenschaft  eines  Reichsbeamten,  sondern  lediglich  den  Bezug  von
Wartegeld  oder  Pension  vom  Reiche  (oder  einem  Bundesstaate  oder  einem
Kommunalverbande)  einerlei,  ob  er  sie  als  früherer  Beamter  oder  aus  sonstigem ­
  Anlaß  bezieht.  Dergl.  Rev.Entsch.  Nr.  34  in  Anm.  Ill  48  S.  144.
Zu  den  vom  Reiche  Pensionen  beziehenden  Personen,  welche  später  nicht
selten  in  versicherungspflichtige  Beschäftigung  treten  und  für  welche  deshalb
die  hier  in  Rede  stehende  Beschäftigung  von  Wichtigkeit  ist,  gehören  insbesondere ­
  die  pensionirtcn  Militärpersonen.  Vergl.  wegen  dieser  Anm.  III
17  S.  113.
45.  Lb  die  pensionirtcn  Hofbeamten  in  der  hier  in  Rede  stehenden
Frage  den  pensionirten  Staatsbeamten  gleichstehen,  hängt  davon  ab,  ob  die
ihnen  zu  gewährenden  Pensionen  als  von  dem  betreffenden  Bundesstaate  gewährt ­
  zu  behandeln  sind.  Die  Gleichstellung  ist  erfolgt  für  das  Großherzogthum ­
  Hessen;  s.  Ausführungs-Vorschriften  für  Hessen  S.  64  Anm.  21
Die  Bundesrathsbeschlüsse,  welche  die  Beamten  von  anderen  öffentlichen
„Verbänden  und  Körperschaften"  der  Bestimmung  des  ersten  Absatzes  von
§.  4  unterstellen  (s.  Anm.  III  10  S.  87),  haben  nach  Inhalt  des  §.  7  des
I.  u.  A.V.G.  (S.  3)  nicht  zur  Folge,  daß  auf  die  Personen,  welche  von
solchen  „öffentlichen  Verbänden  und  Körperschaften"  Pensionen  oder  Wartegelder ­
  beziehen,  auch  diejVorschrift  des  dritten  Absatzes  von  §.  4  angewendet
werden  müßte.
4«.  „Kommunalverbände"  s.  Anm.  Ill  9  S.  87.
4?  „Vom  Reiche,  von  einem  Bundesstaate  oder  einem
Kommunalverbande."  Den  von  diesen  zu  beziehenden  Pensionen  und
Wartegeldern  stehen  die  von  anderen  Stellen  zu  beziehenden  Pensionen  nicht
gleich.  In  dem  Bescheide  vom  24.  März  1891  Nr.  29  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.
1891  S.  148)  hat  das  Neichs-Versicherungsamt  in  Uebereinstimmung  mit  der
Auffassung  einer  Versicherungsanstalt  sich  dahin  ausgesprochen,  „daß  die  Bestimmungen ­
  im  §.  4  Absatz  3  des  I.  u.  A.V.G.  aus  diejenigen  Personen  keine
Anwendung  finden,  welche  vor  dem  1.  Januar  1891  von  einer  durch  den
Bundesrath  inzwischen  als  besondere  Kasseneinrichtung  zugelassenen
Kasse  (Knappschaftskasse  u.  s.  w.)  pensionirt  worden  sind";  ferner  in  dem  Bescheide ­
  vom  7.  Mai  1891  Nr.  30,  daß  sie  nicht  auf  diejenigen  Personen  anzuwenden ­
  sind,  welche  von  einer  ausländischen  Staatsregierung  eine
Pension  beziehen.  „Wohl  aber  wird  sowohl  die  Befreiung  von  der  Versieherungspflicht
  nach  §.  4  Abs.  3  des  I.  u.  A.V.G.,  wie  auch  das  Ruhen  des
Rentenanspruchs  gemäß  §.  84  Ziffer  2  a.  a.  O.  dann  einzutreten  haben,  wenn
es  sich  um  eine  Pension  handelt,  deren  Zahlung  das  Reich  oder  ein  Bundesstaat ­
  an  Stelle  des  ursprünglich  dazu  verpflichtet  gewesenen  auswärtigen
Staates  als  Selbstschuldner  übernommen  hat."
In  Konsequenz  des  zuletzt  aufgestellten  Grundsatzes  hat  das  Neichsversicherungsamt
  in  der  Rev.Entsch.  vom  14.  Juli  1892  Nr.  102  (A.  N.  f.  I.
u.  A.V.  1892  S.  117)  ausgeführt:  Wie  das  Schiedsgericht  „unangefochten  und
in  Uebereinstimmung  mit  dem  Akteninhalt  feststellt,  fällt  die  dem  Kläger  als
ehemaligem  französischen  Grenzaufseher  von  der  französischen  Regierung ­
  bewilligte  Jahrespenston  von  360  Mk.  unter  die  Bestimmung  des
Artikels  2  der  Zusatzkonvention  zu  dem  Frankfurter  Friedensvertrage  vom
11.  Dezember  1871  (R.G.Bl.  1872  S.  7)  und  ist  in  Folge  dessen  vom
Deutschen  Reich  beziehungsweise  vom  Reichslande  Elsatz-Lothringen  selbstschuldnerisch ­
  übernommen.  Mit  Recht  ist  daher  dieser  Pensionsanspruch  als
        <pb n="157" />
        144

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  48.

ein  solcher  erachtet  worden,  der  das  Ruhen  der  Rente  nach  §.  34  Ziffer  2  des
I.  u.  A.V.G.  zur  Folge  hat,  denn  es  ist  dem  Kläger  diejenige  Fürsorge  gewährt, ­
  welche  der  Gesetzgeber  als  Voraussetzung  für  die  Einstellung  der
Rentenzahlung  anzusehen  hat  (zu  vergi.  Bescheid  30  (s.  oben  und  Anm.  III  49)
und  Rev.Entsch.  34  (s.  Anm.  Ill  48).  Dabei  ist  es  ohne  Belang,  ob  dem  Kläger
während  seinerDienstzeit  aus  Anlaß  derPensionsanwartschaftvon  der  französischen
Regierung  Abzüge  am  Gehalt  gemacht  worden  sind.  Die  Einbehaltung  derartiger ­
  Abzüge  stellt  nur  eine  eigenthümliche  Art  der  Beschaffung  der  für  den
Pensionsfonds  erforderlichen  Geldbeträge  dar;  der  Charakter  der  Pension  selbst
wird  durch  sie  nicht  berührt."
Wegen  der  Abweisung  des  Antrags  auf  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht ­
  seitens  eines  in  versicherungspflichtiger  Beschäftigung  Befindlichen,  der
von  der  holländischen  Regierung  eine  Pension  bezieht,  vergl  A.  N.  f.
Schlesien  1891  S.  96.
Pensionen  und  Wartegelder,  die  an  die  Betriebsbeamten  von  ehemaligen
Privateisenbahngesellschaften,  welche  nach  der  Verstaatlichung  der
betreffenden  Bahnen  von  der  Staatsbahnverwaltung  durch  Eintreten  des
Staates  an  Stelle  der  Eisenbahngesellschaften  in  die  von  diesen  mit  den  Bediensteten ­
  abgeschlossenen  Dicnstverträge  übernommen  worden  sind,  gezahlt
werden,  haben,  wenn  der  Staat  für  sie  als  Selbstschuldner  haftet,  die
im  §.  4  Abs.  3  bezeichnete  Wirkung.  Handbuch  der  Unfallvers.  Anm.  3  zu
§.  4  S.  126.
48.  „Pensionen  oder  Wartegelder."  Unter  Pension  ist  dasjenige
zu  verstehen,  was  Beamten,  nachdem  sie  in  Ruhestand  versetzt  sind,  unter
Wartegeld  dasjenige,  was  Beamten,  nachdem  sie  von  der  Ausübung  ihrer
Amtsgcschäfte  entbunden  sind,  ohne  doch  aus  ihrer  Beamtenstellung  geschieden
zu  sein,  zur  Bestreitung  des  Lebensunterhaltes  an  Stelle  des  von  ihnen  bezogenen ­
  Gehaltes  von  Demjenigen  zu  empfangen  haben,  in  dessen  Beamtendienste ­
  sie  gestanden  haben  (Reich,  Bundesstaat,  Kommunalverband).  In  Ruhestand ­
  versetzte  (pensionirte)  Beamte  scheiden  aus  ihrer  Beamtenstellung  aus,
auf  Wartegeld  gesetzte  (zur  Disposition  gestellte)  aber  nicht.  Dieser  Unterschied
wird  jedoch  nicht  von  allen  deutschen  Staatsbeamtengesetzen  gemacht,  vielmehr
behandeln  einzelne  auch  die  in  Ruhestand  Versetzten  noch  dauernd  als  Beamte
(vergl.  G.  Meyer,  Lehrbuch  des  deutschen  Staatsrechts  S.  452),  z.  B.  das
braunschweigische  und  das  badische  Beamtengesetz.  In  Betreff  der  nach  dem
Letzteren  in  Ruhestand  Versetzten  hebt  die  Anleitung  des  Großherzoglich
badischen  Ministeriums  des  Inneren,  betreffend  die  I.  u.  A.V.  der  vom
Staate  beschäftigten  Personen,  unter  Ziffer  1  (Amtl.  Ausg.  f.  Baden  S.  140)
hervor,  daß  der  §.  4  Abs.  3  auf  sie  keine  Anwendung  finde,  es  also  eines
Antrags  auf  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nicht  bedürfe,  sie  vielmehr
als  unter  Absatz  1  fallend  ohnehin  davon  befreit  seien.  (Vergl.  darüber  jedoch
Anm.  Ill  22  S.  117).
Zum  Wesen  der  Pension  bezw.  des  Wartegeldes  gehört,  daß  dem
Empfänger  ein  rechtlich  erzwingbarer  Anspruch  darauf  zusteht;  der  Antrag
auf  Befreiung  von  der  Versichcrnngspflicht  kann  deshalb  mit  Erfolg  nicht
von  Denjenigen  gestellt  werden,  denen  auf  Grund  eines  Gnadenaktes  eine
willkürlich  widerrufliche  Zuwendung  gemacht  ist  —  Sustentation,  Unter»
stützungsgehalt,  Gnaden  unter  st  ützung.  —  Rev.Entsch.  des  Reichs-Versicherungsamtes
  vom  11.  Juni  1891  Nr.  34  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1891  S.  150)
führt  in  der  Sache  eines  Schreibgehülfen,  welchem  eine  Altersrente  bewilligt  war
und  der  gleichzeitig  aus  staatlichen  Mitteln  eine  ihm  auf  Grund  des  badischen
Gesetzes  vom  26.  Mai  1876  widerruflich  gewährte  „Sustentation"  bezog,
aus,  als  es  sich  um  die  Frage  handelte,  ob  diese  Sustentation  gemäß  §.  34
Abs.  2  des  I.  u.  A.V.G.  das  Ruhen  der  Rente  zur  Folge  habe,  Folgendes  aus:
„Dem  Vorderrichtcr  ist  zwar  darin  beizutreten,  daß  die  Vorschrift  des
        <pb n="158" />
        Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  48.

145

§.  34  Abs.  2  des  I.  u.  A.V.G.  nicht  nur  auf  eigentliche  Beamte  im  dienstpragmatischen ­
  Sinne,  sondern  auch  auf  andere  im  Staatsdienste  angestellte
Personen,  denen  Pensionen  oder  Wartegelder  gemährt  worden  sind,  Anwendung
findet.  Es  ergiebt  sich  dies  aus  der  engen  Verbindung,  bie  zwischen  der  vorerwähnten ­
  Gesetzesvorschrift  und  derjenigen  des  §.  4  Abs.  3  a.  a.  O.  ausweislich ­
  der  Motive  des  Gesetzes  besteht,  und  nach  welcher  es  nicht  zweifelhaft
sein  kann,  dasi  der  §.  84  Abs.  2  alle  diejenigen  Personen  hat  treffen  wollen,
welche  nach  §.  4  Abs.  3  berechtigt  sind,  den  Antrag  auf  Befreiung  von  der
Versicherungspflicht  zu  stellen  (zu  vergi.  Sten.  Berichte  über  die  Verhandlungen
des  Reichstags  7.  Legislaturperiode  IV.  Session  1888/89  4.  Bd.  S.  67  u.  74).
Allein  das  Ruhen  der  Rente  soll  nach  der  mehrfach  angeführten  Vorschrift ­
  nur  dann  eintreten,  ivenn  den  bezeichneten  Personen  „Pension"  oder
„Wartegeld"  gewährt  worden  ist.  Unter  „Pension"  im  Sinne  der  §§.  4  und
34  des  I.  u.  A.V.G.  wird  schon  nach  dem  allgemeinen  Sprachgebrauchs  nur
ein  solches  Ruhegehalt  verstanden  werden  können,  auf  welches  der  betreffende
Angestellte  unter  bestimmten  Voraussetzungen  einen  rechtlich  erzwingbaren
Anspruch  hat.  Tiefen  Sprachgebrauch  hat  sich  auch  das  badische  Gesetz  vom
26.  Mai  1876  zu  eigen  gemacht,  indem  es  die  „Sustentation"  ausdrücklich
von  der  „Pension"  unterscheidet  (Art.  18  verglichen  mit  Art.  4).
Hiernach  aber  ist  die  dem  Kläger  gemäß  Art.  18  Abs.  1  Ziff.  4  des  bezeichneten ­
  Landesgesetzes  gewährte  „Sustentation"  als  Pension  im  Sinne  des
I.  u.  A.V.G.  nicht  anzusehen.  Denn  die  Bewilligung  der  Sustentation  ist
jederzeit  widerruflich,  und  diese  Widerruflichkeit  wird  auch  dadurch  nicht  beseitigt, ­
  daß  dem  außer  Dienst  Tretenden  nach  Art.  21  des  badischen  Gesetzes
gegen  den  Ausspruch  der  zunächst  über  die  Bewilligung  der  Sustentation  entscheidenden ­
  Minister  der  Rekurs  an  das  Staatsministerium  freisteht.  Selbst
im  Falle  der  Bewilligung  durch  das  Staatsministerium  bleibt  die  Möglichkeit
bestehen,  daß  in  jedem  beliebigen  Zeitpunkte  der  Wegfall  der  Sustentation  nach
freiem  Ermessen  der  zuständigen  Behörde  verfügt  werden  kann.  Wenn  der
Gesetzgeber  im  Falle  der  Gewährung  von  Pension  ein  Ruhen  der  Jnvalidenund
  Altersrente  eintreten  ließ,  so  ist  er  offenbar  davon  ausgegangen,  daß  die
Pension  eine  der  gesetzlichen  Rente  mindestens  gleichwerthige  Fürsorge  für
den  Berechtigten  enthält.  Diese  Gleichwertigkeit  wird  aber  dann  nicht  anzunehmen ­
  sein,  wenn  die  aus  staatlichen  Mitteln  bewilligte  Zuwendung  jederzeit ­
  entzogen  werden  kann,  der  damit  Bedachte  also  ein  Recht  auf  den
dauernden  Genuß  derselben  nicht  hat.  Gerade  in  dem  Rechtsanspruch  auf
Rente  hat  der  Gesetzgeber,  wie  der  allgemeine  Theil  der  Begründung  des
Gesetzentwurfs  (a.  a.  O.  S.  50)  ergiebt,  die  sozialpolitische  Bedeutung  der  gesetzlichen ­
  Fürsorge  gegenüber  der  bisherigen  Armenpflege  gefunden.  Ein  Ruhen
der  Rente  gemäß  §.  84  Abs.  2  wird  daher  nach  der  Absicht  des  Gesetzes  nur
dann  anzunehmen  sein,  wenn  die  an  Stelle  der  Rente  tretende  Leistung  die
gleiche  Gewähr  an  Sicherheit  bietet,  also  in  erster  Linie  ebenfalls  auf  einem
Rechtsanspruch  beruht."
In  gleichem  Sinne  ist  vom  Reichsversicherungsamte  in  der  Rev.Entsch.
vom  15.  Mai  1893  Nr.  256  (A.  N.  f.  I.  u.  A.B.  1898  S.  103)  die  einem
ehemaligen  Großherzoglich  mecklenburgischem  Orchesterdiener  gewährte  Gnadenpension ­
  beurtheilt.
Dem  Bescheide  vom  6.  April  1891  Nr.  40  zufolge  hat  sich  das  Reichsversicherungsamt ­
  im  Einvernehmen  mit  dem  Königlich  preußischen  Kriegsministerium ­
  ferner  dahin  ausgesprochen,  „daß  eine  auf  Grund  der  Allerhöchsten
Kabinets-Ordre  vom  22.  Juli  1884  aus  dem  Kaiserlichen  Dispositionsfonds
denjenigen  Teilnehmern  an  dem  Kriege  voit  1870/71  gewährte  Gnadenunterstützung,
  welche  bei  erwiesener  Bedürftigkeit  und  Würdigkeit  durch
Krankheit  ganz  oder  theilweise  erwerbsunfähig  geworden  und  )mar  den  Nachweis ­
  des  ursächlichen  Zusammenhanges  der  Krankheit  mit  einer  im  Kriege
Gebhard,  Invaltditäts-  und  «lterSverstcherungSgesetz.
        <pb n="159" />
        146

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  49.

der  erwähnten  Gnadenunterstützung  ist  von  der  Würdigkeit  und  Bedürftigkeit
des  Empfängers  abhängig  gemacht  und  kann  -  abweichend  von  Pension  und
Wartcgeld  -  wieder  entzogen  werden,  sobald  jene  Voraussetzungen  fortfallen."
4  «  auch  die  Anlertung  des  badischen  Ministeriums  des  Inneren,  be-Baden^S
  ^140)  "  ^  ^  ** cr  110111  ® taate  beschäftigten  Personen  (Sfatti.  Ausg.  f.
&amp;lt;K°mķàNm"«',uì  “ Uä  Ļ°"dm°nn  und  R°êp
„Die  Ausdrücke  Pensionen"  und  „Wartegelder"  dürften  im  weiteren
Smne  zu  verstehen,  also  auch  auf  die  z.  B.  in  Bayern  sogenannten  Sustentatronen
  und  auf  solche  Pensionen  zu  strecken  sein,  hinsichtlich  welcher  dem
vereine  oder  einer  Pensionskasse  gewährt  werden."
Das  württembergische  Landes-Versicherungsamt  macht  für  seine  Entscheidung ­
  einen  Unterschied  zwischen  ständigen  und  nicht  ständigen  GratZallen.
  «a.  Bescheid  vom  4.  September  1891  (Mitth.  f.  Württemberg  1892
w«  «w  lUlU  oj  »
"Wenn  auch  unzweifelhaft  nicht  alle  Gratialien,  d.  h.  Unterstützungen,
worauf  ein  civilrechtlich  erzivingbarer  Rechtsanspruch  nicht  zusteht,  als  Pensionen ­
  un  Smne  des  §.  4  Abs.  3  angesehen  werden  können,  so  must  dies  doch
von  den  nach  Art.  32  des  Beamtengesetzes  vom  28.  Juni  1876  verliehenen
„ständigen  Gratialien  gelten;  diese  treten  an  die  Stelle  der  Ruhegehalte
der  lebenslänglich  angestellten  Beamten.  Gerade  mit  Rücksicht  hierauf,  das;
fa  che  Gratialien  eme  sichere  Altersunterstützung  bilden,  sind  auch  diejenige
“r«\  rit  MtÄnff  w*  «n'-wch»
runê'welch.  b^'MWşi-""  "ukullu-rsich..
1.  Unfallversicherungsgesetz  vom  6.  Juli  1884  (R.G.Bl.  1884  S.  69)
2.  Gesetz  vom  28.  Mai  1885,  betreffend  die  Ausdehnung  der  Unfall-  und
Krankenversicherung  (R.G.Bl.  1885  S.  159  ff.);
3.  Gesetz  vom  15.  März  1886,  betreffend  die  Fürsorge  für  Beamte  und
Persvlien  des  Soldatcnstandes  in  Folge  von  Betriebsnnfällen  (R.G.Bl.
1886  S.  58  ff.)  ;
4.  Gesetz  vom  5.  Mai  1886,  betreffend  die  Unfall-  und  Krankenversicherung
^  'n  land-  uiid  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen
iM.iN.Lri.  1886  W.  132  ff.);
6-  Gesetz  vom  11.  Juli  1887,  betreffend  die  Unfallversicherung  der  bei
Bauten  beschäftigten  Personen  (R.G.Bl.  1887  S.  287  ff.);
6.  Gesetz  vom  13.  Juli  1887,  betreffend  die  Unfallversicherung  der  Seeleute  und
anderer  bei  der  Seeschiffahrt  betheiligter  Personen  (R.G.Bl.  1887  S.  329  ff.).
Zu  den  reichsgesetzlichen  Bestimmungen  über  Unfallversicherung  gehört
nicht  das  Haftpflichtgesetz.  In  dem  Bescheide  vom  7.  Mai  1891  Nr.  30
hat  sich  das  Reichs-Versicherungsamt  —  vorbehaltlich  einer  instanziellen  Entscheidung ­
  —  dahin  geäußert,  „daß  es  dem  Geiste  des  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes ­
  nicht  entspreche,  in  den  Fällen  des  §.  4  Abs.  3  und  des
§•  34  Ziffer  1  a.  a.  O.  Personen,  die  eine  Rente  auf  Grund  des  Haftvsticlitgesetzes
  vom  7.  Juni  1871  erhalten,  ebenso  zu  behandeln,  wie  Diejeniaeu
welchen  auf  Grund  der  reichsgesetzlichen  Bestimmungen  über  Unfallversicherung
eme  Rente  bewilligt  ist.  Offenbar  hat  der  Gesetzgeber  nur  bei  solchen  Per-
        <pb n="160" />
        10*

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  50—53.

147

son  en  eine  die  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  entbehrlich  machende  Fürsorge ­
  als  vorliegend  anerkennen  wollen,  denen  der  dauernde  Bezug  ihrer
Renten  oder  Pensionen  in  ausreichendem  Maße  gewährleistet  ist.  Dies  trifft
bei  den  Beamten  des  Reichs  und  der  Bundesstaaten  und  unter  gewiffen  Voraussetzungen ­
  bei  anderen  öffentlichen  Beamten  zu,  insbesondere  aber  auch  bei  den
auf  Grund  der  Unfallversicherungsgesetze  rentenberechtigten  Personen,  und  zwar
deshalb,  weil  für  etwa  zahlungsunfähig  werdende  Bcrufsgenossenschaften  in
letzter  Linie  das  Reich  (eventuell  der  Staat)  einzutreten  hat.  Eine  gleiche
Sicherheit  ist  den  auf  Grund  des  Haftpflichtgesetzes  rentenberechtigten  Personen
nicht  immer  geboten;  es  stehen  ihnen  häufig  Private  als  Schuldner  gegenüber,
deren  Verhältnisse  sich  derart  gestalten  können,  daß  sie  zur  Weiterzahlung  der
Rente  nicht  mehr  im  Stande  sind.  Deshalb  und  da  die  Feststellung,  ob  im
Einzclfalle  die  Rente  ausreichend  gesichert  ist,  kaum  möglich,  jedenfalls  aber
mit  erheblichen  Schwierigkeiten  verknüpft  sein  würde,  ist  des  Haftpflichtgesetzes
in  den  §§.  4  und  34  des  I.  u.  A.V.G.  überhaupt  nicht  Erwähnung  gethan."
&amp;lt;A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1891  S.  148.)
50.  Mindestens,  wenigstens.  Nach  dem  Gesetzentwürfe  (§.  3)  sollte
die  Versicherungspflicht  auf  diejenigen,  welche  Pensionen  oder  Wartegelder  vom
Reiche  einem  Bundesstaate  oder  Kommunalverbande  empfangen  oder  eine  Unfallrente ­
  beziehen,  allgemein  und  unabhängig  von  einem  zu  stellenden  Antrage
keine  Anwendung  finden,  wenn  die  Pension,  Wartegeld  oder  Unfallrente  den
Höchst  betrag  der  Invalidenrente  erreichte.  Einen  solchen  kennt  das  Gesetz  in
der  Gestalt,  wie  es  vorliegt,  nicht  mehr.
51.  Mindestbetrag  der  Invalidenrente.  Derselbe  beläuft  sich
auf  114,70  Mk.;  nur  während  der  ersten  5  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten  des
Gesetzes  kann  der  Mindestbetrag  bis  auf  110,04  Mk.  vermindern.  Diese  Ausnahmebestimmung ­
  kann  nicht  für  die  obige  allgemein  und  dauernd  geltende
Begrenzung  der  Befugniß,  auf  Antrag  von  der  Versicherungspflicht  befreit  zu
werden,  Anwendung  finden.  Man  kann  den  Betrag  von  110,94  Mk.  auch  nicht
während  der  Uebergaugszeit  als  Maßstab  anwenden,  da  er  nicht  einmal
während  deren  ganzer  Dauer  feststeht,  vielmehr  im  Laufe  derselben  anwächst,
man  also  überhaupt  eines  festen  Maßstabes  der  Absicht  des  Gesetzes  zuwider
entbehrte.  Gebhard,  Kommentar  Anm.  18  zu  §.  4.  Vergl.  auch  A.  N.  f.
Sachsen  l.  S.  57.
5«.  Die  Bestimmung  des  §.  4  Abs.  3  des  I.  u.  A.V.G.,  wonach  die
Empfänger  von  Unfallrente  von  der  Versicherungspflicht  zu  befreien  sind,  beschränkt ­
  den  Kreis  der  Personen,  für  welche  das  Gesetz  eintritt;  im  Gegensatz ­
  dazu  beschränkt  die  Bestimmung  des  §.  9  Abs.  2,  wonach  eine  durch  einen
Unfall  herbeigeführte  Erwerbsunfähigkeit  einen  Anspruch  auf  Invalidenrente
nur  in  beschränktem  Maße  hervorruft,  den  G  egenstand  .der  Versicherung.
Vergl.  die  Begründung  S.  75  u.  76.  Der  Kreis  der  Personen  wird  durch  die
Bestimmung  nicht  blos  in  Betreff  Derjenigen,  welche  selbst  einen  Unfall  erleiden, ­
  sondern  auch  in  Betreff  der  Hinterbliebenen  Wittwe  und  Ascendenten
  der  durch  einen  Unfall  verunglückten  Personen  eingeschränkt.  Entscheidend ­
  ist  der  Anspruch  auf  Unfallrente,  gleichgiltig  ist,  ob  der  Anspruch
durch  einen  eigenen  Unfall  oder  den  eines  Angehörigen  erwachsen  ist.
53.  „Jährliche  Rente".  Während  in  §.  9  Abs.  2  des  I.  u.  A.V.G.
die  auf  Grund  der  Gesetze  über  Unfallversicherung  zu  leistende  Rente  auch  die
statt  ihrer  gewährte  Kapitalabfindung  mit  umfaßt  (s.  Sten.Verh.  1213C
und  1208  C),  ist  das  bei  der  Bestimmung  des  §.  4  Abs.  3  des  I.  u.  A.V.G.
durch  den  Zusatz  „jährliche"  ausgeschlossen.  Wer  wegen  seines  auf  Grund  des
Unfallversichcrungsgesetzes  entstandenen  Rcntenanspruchs  durch  eine  Kapitalzahlung ­
  abgefunden  ist,  ist,  wenn  er  eine  dem  I.  u.  A.V.G.  unterstehende
Beschäftigung  betreibt,  zur  Stellung  des  Antrags  auf  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht ­
  nicht  berechtigt.
        <pb n="161" />
        148

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Sinnt.  54  u.  65.

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können  manche  Fälle  vorkommen,  in  welchen  es  für  Personen,  die
Ei  US?;'.«"Wíiwsa^as:
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b )  um  sich  den  Bezug  von  Invaliden-  und  Altersrente  für  den  Fall  ru
sichern,  daß  sie  des  Rechtes  auf  Unfallrente  verlustig  gehen.  *
S.  Gebhard,  Kommentar  Sinnt.  11  zu  §.  4.
^reffend  die  Feststellung  des  Zeitpunktes,  von  welchem  ab  die  Befreiung
£  T  f'  1  Ļlbs.  3  des  Jnvalidttats-  und  AltersversicherungsgeseheS
bezeichneten  Personen  von  der  Versicherungspflicht  wirksam  zu  werden  hat
von  der  überwiegenden  Mehrzahl  der  Versicherungsanstalten  und  von  den
Landes-Versicherungsamtern  dahin  beantwortet  worden  ist,  daß  für  feit*
Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  der  Tag,  an  welchem  der
bezügliche  Antrag  bei  der  unteren  Verwaltungsbehörde  eiliaegangen
  ist,  entscheidend  sein  müsse,  und  daß  daher  die  nach  diesem
Zeitpunkt  etiva  noch  geleisteten  Beiträge  den  Betheiligten  zu  erstatten  seien
Da  diese  Auffassung,  welche  aus  dem  Gebiete  der  Unfallversicheruna  unter
        <pb n="162" />
        Zu  Ziffer  III  der  Aul.  Anni.  56  u.  Ziffer  IV  der  Anl.  Anm.  1.

149

am  meisten  dienen  dürfte,  so  empfiehlt  das  Reichs-Versicherungsamt  dem  Vorstande ­
  ergebenst,  behufs  Herbeiführung  einer  gleichmäßigen  Gesetzesanwendung
demgemäß  in  allen  denjenigen  Fällen  verfahren  zu  wollen,  in  welchen  nicht
ein  anderer  Zeitpunkt  des  Beginnens  der  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht ­
  sich  aus  dem  Antrage  selbst  oder  aus  der  Festsetzung  der  entscheidenden
Verwaltungsbehörde  ergiebt."
Wegen  der  bis  zum  Tage  der  Stellung  des  Antrags  geleisteten  Beiträge
steht  der  von  der  Versicherungspflicht  Befreite  gerade  so,  wie  solche  Versicherte,
welche  aus  der  versicherungspflichtigen  Beschäftigung  ausscheiden.  Auch  ihre
Beiträge  werden  nicht  zurückerstattet,  aber  auch  ihnen  bleiben  die  daraus  erwachsenden ­
  Ansprüche,  vorbehaltlich  der  Vorschrift  des  §.  32  des  I.  u.  A.V.G.,
bewahrt.  Die  nach  Stellung  des  Antrags  für  den  von  der  Versicherungspflicht ­
  Befreiten  zur  Zahlung  gekommenen  Beiträge  gelangen  dagegen  zur
Rückerstattung.  A.  N.  f.  Hannover  1892  S.  53.  A.  N.  f.  Sachsen  I.  S.  57.
(In  Anwendung  der  gleichen  Grundsätze  unterliegen  Beamte  der  Versicherungspflicht ­
  erst  von  demTage  an  nicht  mehr,  wo  ihre  Anstellung  erfolgt
ist.  Wird  diese  vordatirt,  so  übt  dies  keine  Wirkung  auf  die  Versicherungspflicht; ­
  zwischen  dem  Tage,  von  dem  an  die  Vordatirung  erfolgt,  und  dem
Tage  der  wirklichen  Anstellung  waren  sie  thatsächlich  noch  nicht  Beamte,
sondern  nachträglich  ist  nur  bestimmt,  daß  es  in  gewissen  Beziehungen  so
gelten  soll,  als  wären  sie  während  dieser  Zeit  schon  Beamte  gewesen.  Die
Verpflichtung  zur  Beitragsleistung  reicht  deshalb  bis  zum  Tage
der  wirklichen  Anstellung)
Die  Befreiung  hört  auf  —  auch  ohne  bezügliche  Erklärung  des  Befreiten  —,
sobald  die  Voraussetzungen  der  Befreiung  fehlen,  also  sobald  der  Bezug
der  Pension,  des  Wartegeldes  oder  der  Unsallrente  überhaupt  weggefallen  ist
oder  diese  auf  einen  solchen  Betrag  gesunken  ist  —  was  namentlich  bei  der
Unfallrente  nicht  selten  eintritt  —,  daß  sie  nicht  mehr  den  Mindestbetrag  der
Invalidenrente  ausmacht.  Begründung  S.  76.
L«.  Ueber  den  Antrag  entscheidet  die  untere  Verwaltungsbehörde
und  auf  die  vom  Antragsteller  erhobene  Beschwerde  (deren  Einlegung  nicht  an
eine  Frist  gebunden  ist)  die  zunächst  vorgesetzte  Behörde,  d.  h.  die  nach
den  allgemeinen  Landesgesetzen  der  betreffenden  unteren  Verwaltungsbehörde
unmittelbar  vorgesetzte  Behörde.  Diese  ist  nicht  nothwendig  dieselbe  Behörde
wie  „die  höhere  Verwaltungsbehörde"  im  Sinne  des  §.  122  des  I.  u.  A.V.G.
Die  Mehrzahl  der  Ausführungsverordnungen  spricht  sich  nicht  darüber  aus,
welche  Behörden  als  die  „zunächst  vorgesetzten  Behörden"  anzusehen  sind;  die
württembergische  Vollzugs-Verfügung  vom  24.  Oktober  1890  Schicker
S.  134  bestimmt  im  §.  3,  daß  die  in  der  Beschmerdeinstanz  zuständige  Behörde
das  Landesversicherungsamt  ist.
Untere  Verwaltungsbehörden  s.  A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1891  S.  22  ff.

Zu  Ziffer  IV  der  Anleitung.
1.  Wegen  der  Gesetze  über  Unfallversicherung  vergi.  Anm.  III  49  Ş.  146.
Die  Krankenversicherung  wird  durch
1.  das  Kranken-Versicherungsgesetz  vom  (R.G.Bl.  1883  S.  73;
1892  S.  879),
2.  das  Hilfskassengesetz  vom  ļ  ģļļff  %  (R.G.Bl.  1876  S.  125;  1884
S.  125)  und
3.  das  Gesetz  betreffend  die  Unfall-  und  Krankenversicherung  der  in  landund
  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen  vom  5.  Mai
1886  (R.G.Bl.  S.  132)  geregelt.
        <pb n="163" />
        150

Zu  Ziffer  IV  der  Anleitung  Anm.  2—9.

r.  Betriebe.  Das  Wort  hat  hier  eine  andere  Bedeutung  als  unter
Ziffer  XIV  der  Anleitung  dargelegt  ist.  Vergi.  Anm.  XIV  1.
3.  Arbeitende  Bevölkerung.  Vergl.  Anm.  I  5  S.  24  ff.
4  Arbeiter.  Vergi.  Anm.  I  5  u.  6  S.  24  ff.
5.  Untergeordnete  Betriebsbeamte,  niederer  Betriebsbeamtenstand,
d.  h.  solche  Betriebsbeamte,  deren  regelmäßiger  Jahresarbeitsverdienst  an  Lohn
oder  Gehalt  2000  Mk.  nicht  übersteigt.  Vergi.  Anm.  XIV  6  und  Anltg.  XVI.
S.  18  nebst  Anm.  dazu.
«.  Ihre  Arbeitskraft  gegen  Lohn  für  Andere  verwerthen.
Der  Ausdruck  ist  nicht  zutreffend.  Auch  die  Arbeiter  und  untergeordneten
Betricbsbeamten  „verwerthen"  ihre  Arbeitskraft  für  sich,  d.  h.  sie  wenden
ihre  Arbeitskraft  an,  um  daraus  für  sich  Erwerb  zu  ziehen;  aber  sie  stellen
mit  ihrer  Arbeitskraft  allerdings  Werthe  her,  über  welche  nicht  ihnen,  sondern
Anderen  die  Verfügungsgewalt  zusteht.
9.  Hauswirthschaft.  Vergi.  Ani.  XIV  2.
8.  Die  im  Reichs-,  Staats-  oder  Kommunaldienste  beschäftigten
Personen  gehören  hierher,  soweit  nicht  dieser  Dienst  von  Beamten  ausgeführt
wird  und  diese  von  der  Versicherung  gesetzlich  ausgeschlossen  sind.
».  Für  kirchliche  Zwecke.  Die  im  Kirch  en  dien  ste  Beschäftigten  sind
nlcht  etwa  von  der  Versicherung  befreit,  wenn  sie  Be  amte  n  eigenschaft  besitzen,
wie  dies  bei  den  im  Reichs-  und  Staatsdienste  Beschäftigten  stets  und  bei  den
im  Dienste  von  Kommunalvcrbänden  Beschäftigten  unter  gewissen  Voraussetzungen ­
  der  Fall  ist.  Vergl.  Anm.  III  5  S.  73.  Für  die  im  Kirch  en  -
dļenste  Beschäftigten  ist  die  Beamteneigenschaft  für  ihre  Unterstellung  unter  die
Versicherungspfllcht  gleichgillig,  es  wäre  denn,  daß  die  betreffenden  Kirchen-Gemcmschaftcn
  als  „andere  öffentliche  Verbände  oder  Körperschaften"  bezeichnet
waren,  auf  welche  in  Gemäßheit  des  §.  7  des  I.  u  A.V.G.  die  Vorschrift  des
tz.4  Abs.  1  ausgedehnt  wäre.  Es  ist  dies  geschehen  hinsichtlich  der  Kirchengemeinden ­
  und  kirchlichen  Institute  der  evangelischen  Landeskirchen ­
  Preußens  und  hinsichtlich  der  evangelisch-lutherischen
Kirchengemeinden  des  Königreichs  Sachsen.  Die  Beamten  dieser
sind  durch  Bundesrathsbeschlüsse  vom  28.  April  und  9.  Dezember  1892  von
der  Versicherungspflicht  ausgeschloffen,  wenn  ihr  Pensionsanspruch  den  Mindestbetrag ­
  der  Invalidenrente  erreicht.  Vergl.  Anm.  III  10  S.  87.  Soweit  nicht
diese  Bundesrathsbeschlüsse  in  Anwendung  zu  bringen  sind,  ist  also  für  die
Entscheidung  über  die  Versicherungspflicht,  abgesehen  von  den  allgemein  erforderlichen ­
  Voraussetzungen  (vergl.  Anm.  III  3  u.  4  S.  72),  lediglich  festzustellen, ­
  ob  die  im  Kirchendienste  Beschäftigten  in  eine  der  als  versicherungspfllchtig
  bezeichneten  Personenklaffen,  nämlich  der  Arbeiter,  Gesellen,  Gehilfen,
Lehrlinge,  Dienstboten,  Betriebsbeamten,  Handlungsgehilfen  und  Haudlungslehrlinge
  fallen.  Besonders  um  die  Anwendung  der  Begriffe  „Arbeiter"
und  „Gehilfen"  wird  es  sich  bei  der  Entscheidung  über  die  Versicherungspflicht ­
  der  im  Kirchendienste  beschäftigten  Personen  handeln.
Ueber  die  Versicherungspflicht  der  für  kirchliche  Zwecke  Beschäftigten  ist  eine
Reihe  von  Entscheidungen  grundsätzlicher  Art  der  zuständigen  Stellen  ergangen.
Bescheid  des  Reichs-Versicherungsamtes  vom  29.  Dezember  1890  Nr.  3
(A.  N.  f.  I.  u.  A.B.  1891  S.  53):
„Auf  die  Anfrage  über  die  Versicherungspflicht  derKüster  und  anderer
niederer  Kirchendiener  hat  sich  das  Reichs-Versicherungamt  dahin  geäußert
daß  die  Küster  im  Allgemeinen,  da  sie  jedenfalls  in  der  Hauptsache  Arbeiten
vorwiegend  materieller  Art  ausführen  (Reinigung  der  Kirche,  Ordnung  der
kirchlichen  Geräthe  und  Gewänder,  Läuten,  Leistung  von  Botendiensten  u.  s.  w.)
als  Gehilfen  im  Sinne  des  §.  1  Ziffer  1  des  I.  u.  A.V.G.  vom  22.  Juni  1889
anzusehen  sind.  Dagegen  wird  nach  Ansicht  des  Reichs-Versicherungsamtcs
vielleicht  in  denjenigen  Fällen  eine  Versichernngspflicht  der  Küster  nicht  anzu
        <pb n="164" />
        Zu  Ziffer  IV  der  Anleitung  Anm.  9.

151

nehmen  sein,  in  welchen,  wie  bei  den  sogenannten  „Oberküstern"  oder
„ersten  Küstern"  an  Kathedral-  rc.  Kirchen  die  Thätigkeit  der  betreffenden
Personen  im  Wesentlichen  in  der  Betheiligung  an  der  Leitung  des  Gottesdienstes ­
  und  in  einer  gewissen  Aufsichtsstellung  gegenüber  den  anderen  niederen ­
  Angestellten  besteht,  dagegen  das  persönliche  Eingreifen  bei  der  eigentlichen ­
  Arbeilsthätigkeit  zurücktritt.  Abgesehen  von  diesen  Ausnahmesällen  wird
die  Arbeitsthätigkeit  des  Küsters  an  sich  der  Pflicht  zur  Jnvalldctäts-  und
Altersversicherung  unterliegen.  Das  Gleiche  wird  auch  bei  niederen  Organisten, ­
  Kirchendienern,  Kirchenschweizern  und  ähnlichen  Angestellten ­
  zutreffen.  .
Dabei  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  noch  darauf  hingewiesen,  daß
die  Versicherungspflicht  der  vorerwähnten  Personen  in  Einzelfällen  durch  die
Bestimmungen  des  Bundesrathsbeschlusses  vom  27.  November  1890  über  die
Befreiung  vorübergehender  Dienstleistungen  von  der  Versicherungspflicht  ausgeschlossen ­
  sein  wird,  indem  danach  viele  Küster  rc.  an  kleineren  Kirchen,  welche
neben  einem  ständigen  Hauptberuf  als  Landwirthe,  Handwerker  oder  dergleichen
die  Küster-  rc.  Dienste  nur  nebenher  und  gegen  ein  geringfügiges  Entgelt  verrichten, ­
  von  der  Vcrsicherungspflicht  befreit  sind."
Mittelst  Rev.Entsch.  vom  27.  Juni  1892  Nr.  153  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.
1892  S.  84)  hat  das  Reichs-Versichcrungsamt  die  im  vorstehenden  Bescheide
Nr.  3  ausgesprochenen  Grundsätze  instanziell  bestätigt  und  demgemäß  einen  an
der  Kirche  einer  Provinzialhauptstadt  angestellten  Hauptküster,  dessen  Thätigkeit ­
  nicht  als  vorwiegend  materieller  Art  gelten  konnte,  als  nicht  versicherungspflichtig ­
  mit  seinem  Rentenanspruch  abgewiesen.  In  den  Gründen  der  Entscheidung ­
  heißt  es:
„Allerdings  liegt  dem  Kläger  auch  die  Verrichtung  eines  Theiles  der
zum  Kirchendienst  gehörigen  mechanischen  Arbeiten  ob;  insbesondere  hat  er
sich  an  der  Reinigung  der  Kirche,  der  Kanzel,  des  Altars  und  der  Sakristeien
zu  betheiligen,  den  Altar  zu  bekleiden,  die  Liedernunimern  in  die  Wandtafeln
zu  stecken,  die  Kirchenbibliothek  sauber  zu  halten,  auch  die  Akten  der  Registratur ­
  zu  heften.  Aber  abgesehen  davon,  daß  er  nicht  verpflichtet  ist,  diese
Arbeiten  selbst  zu  verrichten,  sondern  sie  durch  dritte  Personen  ausführen
lassen  darf,  kommt  in  Betracht,  daß  alle  übrigen  und  insbesondere  gerade  die
gröberen  und  schwereren  Arbeiten  dieser  Art,  wie  daö  Heizen  der  Oefen,  das
Reinigen  der  Straßen  an  der  Kirche  und  das  Läuten  der  Glocken,  von  dem
Kalkanten  besorgt  werden,  der  seinerseits  der  Aufsicht  des  Klägers  untersteht.
Arbeitszeit  und  Arbeitskraft  des  Klägers  werden  also  nur  in  sehr  geringem
Umfang  durch  jene  rein  materiellen  Arbeiten  in  Anspruch  genommen.  Seine
Hauptthätigkeit  besteht  in  der  Assistenz  beim  Gottesdienst,  in  der  Annahme
von  Beerdigungen  und  Taufen  und  Eintragung  derselben  in  die  Kirchenbücher, ­
  in  dem  Vermiethen  der  Kirchensitze  und  Einziehung  der  Miethen  für
diese,  endlich  in  der  Führung  der  Kirchenregistratur  und  der  Anfertigung  der
Kirchenrechnung.  Die  Vereinigung  aller  dieser  Obliegenheiten  in  der  Person
des  Klägers  erhebt  ihn  über  den  Kreis  der  im  §.  1  Ziffer  1  des  I.  u.  A.V.G.
bezeichneten  Personen  und  unterliegt  daher  Versicherungspflicht  nicht."
Wie  schon  in  dem  obigen  Bescheide  Nr.  3  hervorgehoben  ist,  ist  die  Beschäftigung ­
  niederer  Kirchendiener  häufig  aus  dem  Grunde  nicht  versicherungspflichtig, ­
  weil  sie  unter  die  Bestimmungen  des  Bundesrathsbeschlusses  vom
27.  November  1890  (s.  S.  4)  zu  setzen  ist.  So  ist  z.  B.  in  einem  Falle  angenommen, ­
  wo  der  Betreffende  260  Mk.,  früher  410  Mk.  durch  den  Betrieb  der
Landwirthschaft  und  des  Strumpfwirkergewerbes  und  daneben  50  Mk.  als
Orgeltreter  verdient  sEntsch.  des  württemb.  Schiedsgerichtes  I.  vom  5.  Oktbr.
1891  —  Mittheilungen  f.  Württemberg  1891  S.  92  und  1892  S.  20  —);  ferner
in  einem  Falle,  wo  ein  als  Kirchendiener  Beschäftigter  aus  dem  Ausgedinge,
  ein  Anderer  aus  dem  Betriebe  des  Schneiderhandwerks  ihren  Lebens-
        <pb n="165" />
        152

Zu  Ziffer  IV  der  Anleitung  Anm.  9.

unterhalt  haben,  außerdem  aber  durch  den  Kirchendienst,  der  sie  dnrchschnitt-Sd?«
  »?
Schlesien  1891  S.  96  —).
Im  Gegensatz  zu  derartigen  Fällen  wird  „in  größeren  Gemeinden  bei  den
Kirchendienern  und  Glöcknern  der  Fall  eintreten,  daß  in  diesem  Dienste
die  eigentliche  Hauptthatigkeit  der  betr.  Person  liegt,  in  der  Weise,  daß  der
Kirchendiener  zugleich  als  Bureaudiener  und  Bole  für  Geschäfte  der  KirchenregelmöGtO
  Ne  2B,#  befWgt
to.  n«f
bicfcii  Fà,  bcslcht  die  --&amp;gt;Şl-nmĢŞchļ"  "&amp;lt;Be?g?S°uS°chr-'b°?
hcrzogl.  hessischen  Oberkouststorlums  ln  der  I.  u.  A.V.  im  D.  R  I  S  84)
...  ^rganißen  iß,  mei!  ße  ißrer  %Nur  .meß  eine  ßößere,
a&amp;amp;ÄÄtÄlÄÄ
kleinen  norddeutschen  Stadt  mit  einem  Jahresgehalte  von  840  Mk.  einschließ-Kirchengemeinde
  aus  f  olgenden  Gründen  für  versickerungspflichtig  angesehen:
„ES  laßt  sich  nicht  verkennen,  daß  der  Klager  eine  Ausbildung  genossen
hat,  wie  sie  oft  Künstlern  nicht  anders  zu  Theil  wird.  Hierauf  kommt  es  aber
ebensowenig  an  wie  auf  die  Begabung,  die  er  besitzt;  entscheidend  ist  vielmehr ­
  welches  Maß  von  Ausbildung  und  Fähigkeiten  zur  Ausfüllung  der  ihm
übertragenen  Stelle  erforderlich  ist.  In  dieser  Hinsicht  ist  festgestellt,  daß  die
Anordnung  der  Leitung  der  Gesänge  und  der  musikalischen  Aufführungen  nicht
à  Klager,  sondern  einem  ihm  vorgesetzten  Kantor  zusteht,  während  die
Thätigkeit  des  Klagers  sich  darauf  beschrankt,  den  Weisungen  des  Geistlichen
und  des  Kantors  gemäß  die  Gesänge  des  Ersteren,  der  Gemeinde  und  des
Chors  auf  der  Orgel  zu  begleiten.  Ein  solches  Orgelspiel  in  der  Kirche  einer
kleinen  sta  dt  muß  bei  der  regelmäßigen  Wiederkehr  derselben  Melodien  immer
mehr  zu  einer  rem  manualeu  Thätigkeit  werden  und  kann  im  Großen  und
Ganzen  als  eine  Kunstleistung  nicht  angesehen  werden.  Jedenfalls  bedarf  es,
um  den  Anforderungen  zu  genügen,  die  an  einen  Organisten  solcher  Art  gestellt
werden,  weder  einer  über  das  Maß  gcivühiilichen  Musikunterrichts  hinausgehenden ­
  Ausbildung,  noch  der  Entfaltung  einer  höheren  geistigen  Thätigkeit,  wie
bei  dem  ausübenden  Künstler  gefunden  wird,  dessen  Bestreben  es  ist,  durch
schöpferische  Leistungen  beiden  Hörern  den  Eindruck  des  Schönen  hervorzur»  en.
_  Dazu  kommt,  daß  auch  das  Stelleneinkommcn  so  gering  bemessen  ist
daß  von  ihrem  Inhaber  künstlerische  Leistungen  nicht  erwartet  werden  können'
und  daß  derselbe  dadurch  keineswegs  befähigt  erscheint,  sich  in  sozialer  Beziehung ­
  über  den  Kreis  der  „Gehilfen"  im  Sinne  des  Jnvaliditäts-  und  Alters»
versicherungsgesetzes  zu  erheben."
Bergl.  auch  Schr.  des  preuß.  Kultusministers  an  den  Erzbischof  von
Köln  vom  5.  Marz  1891  Arb.Bers.  VIII  S.  411.
Aus  Anlaß  der  Entscheidung  über  die  Versicherungspflicht  eines  jüdischen
Kultusbeamten  ist  vom  Reichs-Versicherungsamte  in  der  Rev.Entsch  vom
23.  November  1891  Nr.  105  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1892  S.  21)  hervorgehoben
daß,  wenn  zu  dem  Thätigkeitskreise  derartiger  gegen  Lohn  oder  Gehalt  beschäftigter ­
  Personen  sowohl  solche  Geschäfte  gehören,  welche  als  versicherungspflichtig
  anzusehen  sind,  als  auch  solche,  welche,  wie  die  Ertheilung  des
A^MMlsunterrichtes,  über  den  Kreis  der  die  Versicherungspflicht  begründenden
Befchastiguiigen  hinausgehen,  sie  dann  als  nichtversicherungspflichtiq  anmsehen
sind,  „wenn  ihre  an  sich  versicheruugspflichtige  Beschäftigung  entweder  nur  ge-
        <pb n="166" />
        Zu  Ziffer  IV  der  Anleitung  Anm.  10.

153

legentlich,  insbesondere  zur  Aushilfe,  oder  zwar  in  regelmäßiger  Wiederkehr,
jedoch  nur  nebenher  und  gegen  ein  geringfügiges  Entgelt,  welches  zum  Lebensunterhalte ­
  nicht  ausreicht  und  zu  den  Versicherungsbeiträgen  nicht  in  entsprechendem ­
  Verhältnisse  stehen  würde,  verrichtet  wird."  (Vergl.  darüber  Besch.
Nr.  21  Anm.  VI  7.)  Bei  Prüfung  der  Frage,  welcher  Zweig  der  Gesammtthätigkeit
  des  Klägers  überwiegt  und  den  Charakter  derselben  im  Sinne  des  eben
angeführten  Bescheides  21  bestimmt,  ist  nicht  nur  der  auf  die  einzelnen  Thätigkeiten
entfallende  Zeitaufwand,  sondern  auch  der  Antheil  am  Gesammtlohne  in  Betracht
zu  ziehen,  der  für  die  eine  oder  die  andere  jener  Thätigkeiten  unter  gewöhnlichen
Verhältnissen,  d.  h.  wenn  sie  allein  gelohnt  wird,  bewilligt  zu  werden  pflegt.
In  Weiterentwickelung  der  vorstehenden  Grundsätze  hat  das  Reichs-Versicherungsamt ­
  in  der  Reo.  Entsch.  vom  10.  April  1893  Nr.  251  (A.  N.  f.  I.  u.  A.  V.  1893
S.  100)  einen  überwiegend  mit  Unterrichtsertheilung  und  gottesdienstlichen
Verrichtungen,  insbesondere  als  Vorbeter  und  Vorsänger,  nebenher  auch  mit
mechanischen  Verrichtungen  und  demLeichenwaschen  beschäftigten  jüdischen  Kultusbeamten
  in  einer  kleinen  pommerschen  Stadt  für  nichtversicherungspflichtig  erklärt.
IO.  „Schulzwecke."  Bei  der  Betrachtung  der  Versicherungspflicht  der
für  Schulzwecke  d.  h.  Unterrichts-  und  Erziehungszwecke  thätigen  Personen  sind
hier  diejenigen  auszunehmen,  welche  in  Privathäusern  als  Hauslehrer  und
Erzieherinnen  beschäftigt  werden;  wegen  dieser  vergl.  Anltg.  XIII  S.  16.  Hier
handelt  es  sich  lediglich  um  Personen,  welche  für  Unterrichts-  und  Erziehungszwecke ­
  an  Schul-  und  Erziehungsanstalten  beschäftigt  werden.
Nicht  für  Schulzwecke  in  dem  hier  in  Rede  stehenden  Sinne,  d.  h.  nicht
zur  Mitarbeit  beim  Unterrichte  und  der  Erziehung,  werden  die  Schuldiener,
Schulpedellen,  Kalfaktoren,  Heizer  und  ähnlichen  zu  niederen  Dienstleistungen
und  Hilfsgeschäften  beim  Betriebe  der  Schulanstalt  bestimmten  Personen  verwendet; ­
  sie  gehören,  da  ihre  Beschäftigung  die  charakteristischen  Kennzeichen
der  Thätigkeit  eines  Arbeiters  tragen,  zu  den  versicherungspflichtigen  Personen,
es  sei  denn,  daß  sie  als  Staatsbeamte  oder  mit  Pensionsberechtigung  als
Kommunalbeamte  angestellt  ivären.  Letzteres  trifft  z.  B.  bei  den  an  staatlichen
höheren  Schulanstalten  in  Preußen  angestellten  Schuldienern  zu.  Vergl.
Anm.  III  5  S.  77.
Oeffentliche  Schulanstalten  sind  keine  Betriebe  im  Sinne  der  Ziffer  XIV
der  Anltg.;  die  an  ihnen  beschäftigten  Schuldiener  können  also  auch  nicht  als
Betriebsbeamte  angesehen  werden,  selbst  wenn  an  großen  Anstalten  mehrere
der  vorbezeichneten  Hilfsbeamten  vorhanden  sind  und  einem  von  diesen  „eine
über  die  Thätigkeit  des  Arbeiters  oder  Gehilfen  hinausgehende  leitende  oder
beaufsichtigende  Funktion"  ertheilt  ist.  Es  sind  also  Schuldiener,  die  nicht
etwa  wegen  ihrer  Beamteneigenschaft  von  der  Versicheruugspflicht  ausgenommen
sind,  versicherungspflichtig  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  des  von  ihnen  bezogenen ­
  Lohnes  oder  Gehaltes.
Anders  liegen  die  Verhältnisse  hinsichtlich  der  Privat  schulanstalten.
Diese  sind  als  Betriebe  im  Sinne  der  Ziffer  XIV  der  Anltg.  zu  erachten,
und  an  ihnen  können  deshalb  auch  Betriebsbeamte  beschäftigt  werden.
Von  den  für  die  eigentlichen  Schulzwecke  der  Unterweisung  und  Erziehung ­
  der  die  Schulanstalt  Besuchenden  thätigen  Personen  sind  die  meisten
von  der  Versicherungspflicht  schon  deshalb  ausgenommen,  weil  sie  zu  den  in
§.  4  Abs.  1  bezeichneten  Staats-  oder  Koinmunalbeamten  gehören.  Für  die
Mehrzahl  Derjenigen,  für  welche  dies  nicht  zutrifft,  gilt  ohne  Zweifel  das  im
letzten  Satze  unter  Ziffer  IV  Gesagte,  daß  nämlich  ihre  Thätigkeit  nicht  in
ausführenden  Arbeiten  vorwiegend  materieller  Art  besteht,  sondern  daß  ihre
Beschäftigung  einen  „höheren,  mehr  geistigen"  Charakter  trägt  und  daß  sie
„sich  durch  ihre  soziale  Stellung  über  den  Personenkreis  erheben,  der  nach  dem
gewöhnlichen  Sprachgebrauche  und  vom  Standpunkte  wirthschaftlicher  Auffassung ­
  dem  Arbeiter-  und  niederen  Betriebsbeamtenstande  angehört".  Es
        <pb n="167" />
        154

Zu  Ziffer  IV  der  Anleitung  Anm.  10.

gilt  dies  jedoch  nicht  von  allen  in  Frage  stehenden  Personen,  und  es  ist  in
manchen  Fallen  namentlich  wegen  der  Lehrkräfte,  welche  sich  mit  der  Behandlung ­
  kleiner,  eine  wissenschaftliche  Unterweisung  noch  nicht  erheischender
Kinder  beschäftigen  und  derjenigen,  welchen  die  Unterweisung  zwar  auch
größerer  Kinder  obliegt,  aber  diese  in  Unterrichtszweigen  unterweisen,  die  im
Wesentlichen  nur  eine  Bethätigung  körperlicher  Fertigkeiten  erfordern,  schwierig,
die  Grenzlinie  zu  bestimmen,  welche  die  versicherungspflichtigen  von  den  nichtversicherungspflichtigen ­
  scheidet.  Das  Reichs-Bersicherungsamt  und  ebenso  die
preußischen  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  und  der  geistlichen,  Unterrichtsund ­
  Medizinalangelegenheiten  haben  das  unterscheidende  Merkmal  vor  Allem
darin  gefunden,  ob  die  Schulanstalten,  an  welchen  die  betreffenden  Personen
unterrichten,  öffentliche  d.  h.  staatliche  oder  kommunale  zur  Erledigung
der  gesetzlichen  Schulpflicht  oder  zur  Erlangung  einer  darüber  hinausgehenden
Ausbildung  dienende  bezw.  diesen  gleichstehende,  oder  ob  sie  unter  diesen
stehende  Anstalten  von  Privatpersonen  und  Vereinen  sind.
Dagegen  kommt  es,  wie  insbesondere  die  bezeichneten  Minister  in  dem
unten  (S.  155)  angeführten  Erlasse  hervorheben,  im  Allgemeinen  nicht  darauf
an,  welche  Vorbildung  die  einzelne  beschäftigte  Person  genossen  und  ob  sie
zum  Ausweise  für  ihre  Unterrichtsbefähigung  eine  Prüfung  bestanden  hat.
Ausnahmen  von  dieser  allgemeinen  Regel  sollen  nach  Prüfung  der  besonderen
Verhältnisse  des  einzelnen  Falles  zulässig  sein.  Vergl.  Rev.Entsch.  des  Reichsversicherungsamtes ­
  vom  12.  Oktober  1891  Nr.  65  sA.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1891
S.  171):  „Klägerin  ist  festgestelltermaßen  vom  Magistrate  gegen  eine  monatliche ­
  Remuneration  von  37,50  Mk.  als  Handarbeitslehrerin  an  einer
öffentlichen  Volksschule  beschäftigt;  Pensionsberechtigung  steht  ihr  nicht
zu.  Das  Schiedsgericht  ist  bei  seiner  Entscheidung,  daß  die  Klägerin  zu  den
nach  §.  1  des  I.  u.  A.V.G.  versicherungspflichtigen  Arbeitern  re.  nicht  zu  rechnen
sei,  davon  ausgegangen,  daß,  wenn  auch  unverkennbar  weibliche  Handarbeiten
als  solche  Arbeiten  materieller  Art  seien,  gleichwohl  die  Thätigkeit  der  Handarbeitslehrerin ­
  ihrer  Natur  nach  als  eine  höhere  und  deshalb  die  Versicherungspflicht ­
  nicht  begründende  angesehen  werden  müsse.  Ihr  Beruf  sei  nicht  die
Herstellung  weiblicher  Handarbeiten,  sondern  die  Ausbilduug  der  Kinder  zu
der  Fähigkeit,  solche  Arbeiten  zu  verrichten.  Deshalb  erhebe  sich  auch  die
soziale  Stellung  der  Klägerin  nach  allgemeiner  Anschauung  über  den  Personenkreis ­
  der  einfachen  Arbeiterinnen.
Diese  Erwägungen  des  Schiedsgerichts  treffen  zu.  Die  Versicherungspflicht ­
  der  Handarbeitslehrerinnen,  soweit  sic  an  öffentlichen  oder  diesen  gleichstehenden ­
  Schulen  angestellt  sind,  ist  grundsätzlich  um  deswillen  zu  verneinen,
weil  dieselben  an  der  Ausbildung  und  Erziehung  der  schulpflichtigen  Jugend
wesentlich  mitwirken  und  damit  zu  einer  Beschäftigung  herangezogen  werden,
welche  sie  über  den  Kreis  der  mit  ausführenden  Arbeiten  vorwiegend  materieller
Art  beschäftigten,  nach  dem  gewöhnlichen  Sprachgebrauch  und  vom  Standpunkte
wirthschaftlicher  Betrachtung  aus  dem  Arbeiter-  und  Gehilfenstande  zugehörenden ­
  Personen  erhebt.  Wie  es  aber  die  Pflicht  des  Staates  ist,  für  die  Unter-Weisung
  der  schulpflichtigen  Jugend  nicht  nur  in  gewissen  Kenntnissen,  sondern
auch  in  bestimmten  Fertigkeiten  Sorge  zu  tragen,  so  sind  alle  Personen,  welche
zur  Ertheilnng  des  Unterrichts  berufen  sind,  gleichviel  ob  sich  derselbe  auf
den  Erwerb  und  die  Vermehrung  geistiger  Kenntnisse,  oder  auf  die  Ausbildung ­
  körperlicher  oder  technischer  Fertigkeiten  erstreckt,  an  der  Lösung  jener
staatlichen  Aufgabe  mitbetheiligt.  Ist  einmal  ein  Unterrichtsgegenstand  in  den
Lehrplan  einer  Schule  aufgenommen,  so  läßt  sich  gegenüber  der  Versicherungspflicht ­
  eine  wesentliche  Verschiedenheit  der  Lehrer  je  nach  dem  Fache,  in  welchem
sie  Unterricht  ertheilen,  umsoweniger  anerkennen,  als  ebenso,  wie  die  wissenschaftlichen, ­
  auch  die  technischen  Lehrer  außer  an  dem  Unterricht  auch  an  der
Erziehung,  d.  h.  der  geistigen  und  moralischen  Ausbildung  der  Schüler  mitzu-
        <pb n="168" />
        Zu  Ziffer  IV  der  Anleitung  Sinnt.  10.

155

wirken  haben.  Schon  ans  letzterem  Gesichtspunkte  erfordert  der  Beruf  der  an
einer  öffentlichen  Schule  thätigen  Handarbeitslehrerin  einen  höheren  Grad  geistiger
Thätigkeit,  ohne  daß  es  darauf  wesentlich  ankommt,  ob  ihr  ein  höheres  oder
ein  geringeres  Maß  von  Vorbildung  innewohnt  und  ob  sie  diese  Vorbildung
durch  Ablegung  einer  Prüfung  nachgewiesen  hat."
In  Uebereinstimmung  mit  der  vorstehend  wiedergegebenen  Rev.Entsch.
Nr.  65  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  ferner  in  einer  Rev.Entsch.  vom
17.  Juni  1892  (A.  N.  f.  Sachsen  I.  S.  48)  eine  Stickerin,  die  als  Hausgewerbetreibende ­
  für  eine  Fabrik  in  ihrer  Behausung  Stickereiarbeiten  verfertigte  und
daneben  Handarbeitslehrerin  an  einer  Volksschule  war,  für  nicht  versicherungspflichtig ­
  erachtet,  „weil  die  an  öffentlichen  oder  diesen  gleichstehenden ­
  Schulen  angestellten  Handarbeitslehrerinnen  überhaupt  nicht  zu
den  nach  §.  1  des  I.  u.  A.V.G.  versicherungspflichtigen  Personen  gehören".
Durch  die  Rev.Entsch.  vom  1.  Oktober  1891  Nr.  66  (21.  N.  f.  I.  u.  21.23.
1891  S.  171)  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  die  Leiterin  einer  von
einem  wohlthätigen  Vereine  unterhaltenen  und  beaufsichtigten
Kleinkinder-Bewahranstalt,  welche  eine  wissenschaftliche  Vorbildung  als
Erzieherin  nicht  genossen  hat,  aus  folgenden  Gründen  für  versicherungspflichtig ­
  behandelt:  „Nach  dem  Ergebnisse  der  Beweisaufnahme  ist  anzunehmen, ­
  daß  die  2lufgaben,  welche  der  Klägerin  in  ihrer  Eigenschaft  als
Leiterin  der  Kleinkinder-Bewahranstalt  oblagen,  nicht  sowohl  in  der  Ertheilung
  eines  fest  abgegrenzten,  methodischen  Unterrichts,  als  in  der  Pflege
und  Wartung  von  noch  nicht  schulpflichtigen  Kindern  im  Alter  von  2'/,  bis
6  Jahren,  sowie  in  der  Beschäftigung  derselben  mit  einzelnen  mechanischen  Verrichtungen ­
  und  Spielen,  daneben  aber  auch  in  gewöhnlichen  Dienstleistungen,
ivie  Reinigung  und  Instandhaltung  der  Anstaltsräume,  bestanden  haben.
Was  insbesondere  die  Belehrung  der  Kinder  anlangt,  so  wurde  sie  nur  durch  Erzählen ­
  biblischer  Geschichten,  durch  Vorsagen  von  Bibelsprüchen  und  Vorsingen
von  Liedern,  sowie  in  der  Form  eines  gewissen  Anschauungsunterrichts  gewährt, ­
  welchem  der  vernommene  Sachverständige  ausdrücklich  jede  wissenschaftliche ­
  Bedeutung  abspricht.  Wenn  nun  auch  gewiß  die  Erfüllung  dieser
Pflichten  nicht  zu  unterschätzende  Anforderungen  in  Bezug  auf  Takt,  Eifer  und
Gewandtheit  im  Umgänge  mit  Kindern  stellt,  so  bleibt  die  Thätigkeit  der
Klägerin  selbst  doch  eine  im  2lllgemeinen  einfache,  da  die  Ausübung  ihres  Berufes ­
  nur  in  der  Vornahme  bestimmter  2lrbeiten  besteht,  welche  sich  immer
wiederholen  und  mehr  mechanischer  als  geistiger  Art  sind.  Ebenso  erscheint
ihre  Aufgabe  bei  der  Erziehung  der  Kinder  von  ganz  untergeordneter  Bedeutung; ­
  sie  vertritt  in  dieser  Beziehung  nur  die  Stelle  einer  gebildeten
Kindcrwärterin  und  hebt  selbst  mit  Recht  hervor,  daß  sie  in  der  Hauptsache
lediglich  die  2lufsicht  über  die  der  Anstalt  anvertrauten  Kinder  geführt  habe.
Hiernach  und  mit  Rücksicht  auf  die  gesammte  wirtschaftliche  und  soziale
Stellung  der  Klägerin,  welcher  eine  wissenschaftliche  Vorbildung  nicht  zu  Theil
geworden  ist,  kann  dem  Schiedsgerichte  nur  beigetreten  werden,  ivenn  es  sie
als  Arbeiterin  oder  Gehilfin  im  Sinne  des  §.  1  Ziffer  1  des  I.  u.  A.V  G.  anzusehen ­
  hat."
Der  oben  (S.  154)  erwähnte  Erlaß  der  preußischen  Minister  für  Handel
und  Gewerbe  und  der  geistlichen  rc.  Angelegenheiten  vom  22.  Oktober  1891
(Arb.Vers.  VIII.  S.  645)  geht  dahin:  „Es  ist  in  Frage  gekommen,  ob  die
Kleinkinderlehrerinnen  und  Handarbeitslehrerinnen  der  Vetsicherungspflicht
  auf  Grund  des  Jnvaliditäts-  und  2lltersversichcrungsgesetzes
vom  22.  Juni  unterliegen.
Im  Einvernehmen  mit  dem  Reichs-Versicherungsamt  ersuchen  wir  Euer  rc.
gefälligst  dahin  zu  wirken  zu  wollen,  daß  die  an  Warteschulen,  Kinderbewahranstalten, ­
  Kleinkinderschulen,  Oberlinschulen,  Kindergärten ­
  und  ähnlichen  Privatanstalten  angestellten  Kleinkinder-
        <pb n="169" />
        156

Zu  Ziffer  IV  der  Anleitung  Anm.  10.

lehrerinnen  bezw.  Kindergärtnerinnen  im  Allgemeinen  als  versicherungspflichtig ­
  im  Sinne  obengenannten  Gesetzes  behandelt  werden.
Die  Aufgaben,  welche  diesen  Personen  obliegen,  bestehen  regelmäßig
nicht  sowohl  in  der  Ertheilung  eines  fest  abgegrenzten  methodischen  Unterrichts, ­
  als  ln  der  körperlichen  Pflege  und  Wartung,  sowie  in  der  Beschäftigung
noch  nicht  schulpflichtiger  Kinder  mit  einzelnen  mecbanischen  Verrichtungen  und
Spielen.  Obgleich  die  Erfüllung  dieser  Pflichten  hohe  Anforderungen  an  den
Takt  und  den  Eifer  der  Lehrerin  stellt,  so  ist  doch  ihre  Thätigkeit  bei  weitem
mehr  mechanischer  als  geistiger  Art.  Es  kann  deshalb  im  Allgemeinen  wohl
angenommen  werden,  daß  die  Kindergärtnerinnen  rc.  nach  der  Art  ihrer  Beschäftigung ­
  und  nach  ihrer  gesammten  wirthschaftlichen  oder  sozialen  Stellung
rni  Sinne  des  §.  1  Ziffer  1  a.  a.  O.  als  „Arbeiterinnen"  und  „Gehilfinnen"
desjenigen  zu  gelten  haben,  in  dessen  Dienste  sie  beschäftigt  werden.  Allerdings ­
  werden  bei  der  Vielgestaltigkeit  der  Verhältnisse  der  in  Rede  stehenden
Anstalten  Ausnahmen  von  jener  Regel  vorkommen  können;  immer  aber  ist
nicht  sowohl  das  Maß  der  erworbenen  Kenntnisse  bezw.  die  Ablegung  einer
Prüfung,  als  vielmehr  die  Art  der  Beschäftigung,  in  der  sich  die  'Kindergärtnerinnen ­
  rc.  befinden,  für  die  Frage  ihrer  Versicherungspflicht  von  ausschlaggebender ­
  Bedeutung.
Was  dagegen  die  an  öffentlichen  oder  diesen  gleichstehenden
Schulen  angestellten  technischen  Lehrkräfte  (insbesondere  die  Handarbeits-,
  Industrie-,  Zeichen-,  Schreib-,  Gesang-,  Musik-,  Turn-Lehrer
  und  Lehrerinnen)  anbetrifft,  so  wird  deren  Versicherungspflicht
nach  Lage  der  Gesetzgebung  um  deswillen  zu  verneinen  sein,  weil  sie  bei
der  dem  Staate  obliegenden  Ausbildung  und  Erziehung  der  schulpflichtigen
Jugend,  wozu  auch  die  Unterweisung  in  bestimmleu  technischen  Fertigkeiten
gehört,  wesentlich  mitwirken  und  damit  eine  Beschäftigung  ausüben,  welche  sie
über  den  Kreis  bloßer  „Arbeiter"  imb  „Gehilfen"  erhebt.  Ihr  Lehrberuf  erfordert
  vielmehr  eine  höhere,  mehr  geistige  Thätigkeit.  Auch  hier  kommt  es
nicht  darauf  an,  ob  den  in  Rede  stehenden  Personen  ein  höheres  oder  geringeres ­
  Maß  von  Vorbildung  innewohnt  und  ob  sie  diese  Vorbildung  durch
Ableguug  einer  Prüfung  nachgewiesen  haben  oder  nicht."
Auf  einem  Standpunkte,  der  dem  in  den  angeführten  behördlichen  Auslastungen ­
  enthaltenen  verwandt  ist,  jedoch  die  Unterscheidung  zwischen  öffentlichen ­
  und  Privatanstalten  weniger  betont,  steht  das  badische  Landes-Versicherungsamt
  in  seinen  die  Versicherungspflicht  der  Arbeitslehrerinnen,
Lehrerinnen  an  Haushaltuugs-  und  Kochschulen  und  Kinderpflegerinnen ­
  an  Kinderbewahranstalten  betreffenden  Erlassen  vom
4.  März  und  29.  April  1891.  Der  letztere  (Arb  Vers.  VIII.  S.  884)  lautet:  „In
Uebereinstimmung  mit  dem  Großh  Ministerium  des  Innern  sind  ivir  der  Ansicht, ­
  daß  die  Thätigkeit  der  Arbeitslehrerinnen,  auch  wenn  dieselben
nicht  zu  den  methodisch  gebildeten  gehören,  nach  ihrer  Art  und  Zweckbestimmung ­
  sich  als  eine  solche  darstelle,  ivelche  über  die  Anwendung  '  körperlicher
imb  mechanischer  Fertigkeiten  hinausgeht  und  somit  nicht  als  die  einer  versicherungspflichtigen ­
  Arbeiterin  oder  Gehilfin  zu  betrachten  ist.  Denn  nach  der
Natur  dieser  Lehrthätigkeit  kauu  sie  sich  nicht  lediglich  darauf  beschränken,  den
unterrichteten  Mädchen  mechanische  Fertigkeiten  beizubringen,  muß  vielmehr  in
höherem  oder  geringerem  Maße  mit  einer  gewissen  erzieherischen  Einwirkung
auf  die  Charakterbildung  verbunden  sein.  Es  wird  daher  von  Aufsichtswegeii
eine  Einwirkung  auf  die  Heranziehung  der  Arbeitslehrerinnen  zur  Invaliditäts-Versicherung
  zu  unterbleiben  haben;  wenn  es  auch  bei  der  Verschiedenartigkeit
der  hier  obwaltenden  Verhältnisse  nicht  ganz  ansgeschlossen  ist,  daß  einmal
im  Einzelfalle  mit  Rücksicht  auf  die  Individualität  der  Arbeitslehrerin  und
die  besondere  Art  der  Unterrichtsertheilung  die  Versicherungspflicht  begründet
sein  kann,  so  wird  es  doch  alsdann  lediglich  den  Betheiligten,  der  Arbeit-
        <pb n="170" />
        Zu  Ziffer  IV  der  Anleitung  Anni.  10.

157

geberin  oder  der  den  Unterricht  Ertheilenden,  anheimzugeben  sein,  die  für  das
Zutreffen  der  Versicherungspflicht  sprechenden  Thatsachen  geltend  zu  machen.
Selbstverständlich  ist  aber  durch  diese  nach  allgemeinen  Gesichtspunkten  erfolgte
Feststellung  das  Landes-Versicherungsamt  als  die  zuständige  höhere  Verwaltungsbehörde ­
  nicht  gehindert,  bei  etwaigen  Beschwerdeentscheidungen  sich  für  das
Vorliegen  der  Versicherungspslicht  auszusprechen.
Die  gleichen  Gesichtspunkte  kommen  unserer  Ansicht  nach  dafür  in  Betracht, ­
  daß  auch  die  mit  der  Leitung  des  Unterrichts  in  Haushaltungsund ­
  Kochschulen  betrauten  Lehrerinnen  als  im  Allgemeinen  von  der  Berstcherungspflicht
  ausgeschlossen  behandelt  werden,  obwohl  es  namemlich  bei
den  einfach  eingerichteten  Kochkursen  zuweilen  vorkommen  mag,  daß  Personen,
welche  mit  dem  Kochunterricht  und  insbesondere  mit  der  Hilfeleistung  bei  den
dem  Kochunterricht  dienenden  Arbeiten  betraut  sind,  sich  als  versicherunqspflichtige
  Arbeiter  oder  Gehilfen  darstellen."  („Hilfsdienste"  im  Bereiche
des  landmirthschaftlichen,  gewerblichen,  Arbeits-  und  Haushaltungsunterrichtes
zahlt  die  Anleitung  des  badischen  Ministeriums,  betreffend  die  Versicherung  der
von  den  Gemeinden  und  Kreisen  beschäftigten  Personen  (Amtl.  Ausq.  f.  Baden
S.  138),  zu  den  Versicherungspflichtigen.)
Der  Erlaß  des  badischen  Landes-Versicherungsamtes  vom  4.  März  1891
(Arb.Vers.  VIII.  S.  205)  geht,  soweit  er  hier  in  Betracht  kommt,  dahin:  „Es
haben  sich  bei  einigen  Stellen  Zweifel  darüber  erhoben,  ob  und  unter  welchen
Voraussetzungen  die  von  Gemeinden,  Anstalten  oder  Vereinen  angestellten
Kinderpflegerinnen  der  Invalidenversicherung  unterliegen.  Da  von  einigen
Selten  das  Vorliegen  der  Versicherungspflicht  verneint  worden  ist,  während  die
Mehrzahl  der  in  Betracht  kommenden  Behörden  dieselben  bejahen,  so  scheint
es  uns,  vorbehaltlich  der  nach  §.  122  des  I.  u.  A.V.G.  im  Einzelfalle  zu
treffenden  Entscheidung,  angezeigt  zu  sein,  über  die  Behandlung  der  Kinderpflegerinncn
  eine  allgemeine  Weisung  zu  geben.
An  sich  ist  die  Thätigkeit  der  Kinderpflege,  wie  sie  in  Kleinkinderpflege,
und  Bewahranstalten  Platz  greift,  im  Wesentlichen  körperlicher  und  mechanischer
hauptsächlich  in  der  Fürsorge  für  die  Bewahrung  und  das
körperliche  Wohlergehen  der  Kinder,  und  es  treten  die  damit  etiva  verbundenen
Einwirkungen  auf  die  Erziehung  und  das  geistige  Leben  der  Kinder  zurück:
es  sind  daher  die  Kinderpflegerinnen  nicht  den  von  der  Versicherungspflicht
ausgeschlossenen  Lehrerinnen,  sondern  den  Gehilfen  und  Dienstboten  gleich  zu
behandeln  und  daher,  sofern  die  Thätigkeit  in  einem  unselbstständigen  Dienstverhältniß
  und  nicht  lediglich  gegen  Gewährung  des  freien  Unterhalts  geleistet
wird,  der  Vcrsicherungspflicht  zu  unterwerfen."
(Wegen  des  Falles,  daß  Kindergärtnerinnen  der  vorbezeichneten  Art  ihre
Entschädigung  nicht  von  der  Gemeinde  oder  demjenigen  Vereine  erhalten  an
dessen  Anstalt  sie  beschäftigt  werden,  sondern  von  dem  Mutterhause,  dem  sie
angehören,  vergi.  VII  4.)
Einen  entgegengesetzten  Standpunkt  nimmt  das  König!,  sächsische
Ministerium  des  Innern  in  seiner  Verordnung  vom  21.  August  1891  (Arb.
Vers.  VIII  S.560)  in  Betreff  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  gewerblichen ­
  Schulen,  sowie  für  weibliche  Handarbeiten  ein:  „Es  kann
zwar  der  Entscheidung  dieser  Frage  im  einzelnen  Falle  nach  §.  122  des  Gesetzes ­
  nicht  vorgegriffen  werden,  und  zwar  um  so  weniger,  als  gerade  bei  den
erwähnten  Lehrern  und  Lehrerinnen  die  einzelnen  Fälle  sehr  bedeutungsvolle
Verschiedenheiten  aufweisen  werden,  sowohl  in  den  Aufgaben  und  der  Wirksamst' ­
  als  auch  in  der  Vorbildung  und  der  dienstlichen  und  gesellschaftlichen
Stelllmg  der  Betheiligten.  Unter  diesem  Vorbehalte  aber  hat  das  Ministerium
des  Innern  dem  Vorstande  der  Versicherungsanstalt  für  das  Königreich
Lachsen  als  seine  Ansicht  die  eröffnen  lassen,  daß  im  Allgemeinen  die  Lehrer
und  Lehrermnen  der  erwähnten  Art  für  versicherungspflichtig  zu  erachten
        <pb n="171" />
        158

Zu  Ziffer  IV  der  Anleitung  Anm.  10.

seien.  Denn  daß  dieselben  in  Handfertigkeiten  Unterricht  ertheilen,  hebt  sie
nach  der  Ansicht  des  Königl.  Ministeriums  an  sich  über  den  Kreis  derjenigen
„Hilsspersonen",  „deren  Thätigkeit  in  wirthschaftlicher  und  sozialer  Beziehung
der  des  Arbeiters,  Gesellen  oder  Dienstboten  im  Allgemeinen  glcichwerthig  ist"
sAnltg.  XII.  Abs.  1),  ebensowenig  hinaus,  wie  etwa  die  ausschließliche  Verwendung ­
  eines  Handwerksgesellen  zur  Anleitung  und  Ausbildung  von  Lehrlingen ­
  diesen  der  Versicherungspflicht  überhebt."
t  Gerade  bei  Personen  der  im  Vorhergehenden  besprochenen  Art  ivcrden
Fälle  sowohl  von  der  Art  nicht  selten  sein,  daß  die  die  Unterweisung  in
mechanischen  Fertigkeiten  in  Schulanstalten  ertheilenden  Personen  dies  nur
nebenher  thun,  sei  es,  daß  sie  Lohnarbeit  überhaupt  nicht  verrichten,  also
selbstständige  Unternehmer  sind,  sei  es,  daß  sie  in  einem  regelmäßigen,  die
Versicherungspflicht  begründenden  und  durch  die  Unterrichtsertheilung  keine  Unterbrechung ­
  erleidenden  Arbeits-  oder  Dienstverhältnisse  zu  einem  bestimmten
Arbeitgeber  stehen,  als  auch  Fälle  von  der  Art,  daß  ihre  Beschäftigung  in  der
betreffenden  Anstalt  gleichzeitig  theils  den  Charakter  von  versicherungspflichtigen, ­
  theils  von  nichtversicherungspflichtigen  Geschäften  haben.  Auf  Fälle
der  ersteren  Art  weist  auch  der  oben  angeführte  Bescheid  des  badischen  Landes-Versicherungsamtes
  vom  4.  März  1891'hin;  einen  Fall  der  letzteren  Art  aber
behandelt  das  Reichs-Versicherungsamt  in  seiner  Rev.Entsch.  vom  22.  Januar
1892  Nr.  106  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1892  S.  22),  betreffend  einen  „Hausvater",
der  von  einem  Kuratorium  bei  der  Verwaltung  eines  „Rettungshauses" ­
  beschäftigt  war.  „Ohne  auf  die  Frage  der  Versicherungspflicht
der  „Hausväter"  im  Allgemeinen  einzugehen,  hat  das  Neichs-Versicherungsamt
bei  der  Beurtheilung  des  vorliegenden  Falles  erwogen,  daß  die  Thätigkeit  des
Klägers  sich  in  zwei  Richtungen  bewege,  insofern  sie  sich  einmal  auf  die  ivirthschaftliche
  Leitung  des  Rettungshauses,  dann  aber  auf  die  Erziehung  der  in
dasselbe  aufgenommenen  Kinder  erstrecke.
In  ersterer  Beziehung  kann  dem  Schiedsgericht  nur  beigetreten  werden,
wenn  es  die  Verwaltung  der  Anstalt,  welche  über  den  Umfang  eines  gewöhnlichen ­
  Haushaltes  hinausgeht,  insbesondere  aber  eine  nicht  ganz  unbedeutende
Landwirthschaft  umfaßt,  als  einen  Betrieb  im  Sinne  des  Jnvaliditäts-  und
Altersversicherungsgesetzcs  und  der  Nr.  XIV  der  Anleitung  vom  81.  Oktober
1890  ansieht.  Da  nun  der  Kläger  die  in  diesem  Betriebe  vorkommenden
Arbeiten,  welche  theils  durch  die  Pfleglinge  der  Anstalt,  theils  durch  besonders
angenommene  Personen  verrichtet  werden,  zu  beaufsichtigen  und  zu  leiten  hat,
so  unterliegt  es  keinem  Bedenken,  seine  Stellung  in  dieser  Beziehung  als  die
eines  Betriebsbeamten  anzusehen.
Was  sodann  die  Erziehung  der  in  das  Nettungshaus  aufgenommenen
Kinder  anlangt,  so  ist  nach  Lage  der  Akten  anzunehmen,  daß  dieselbe,  soweit
es  sich  nicht  um  schwachsinnige  Kinder  handelt,  dem  Kläger  keineswegs  ausschließlich ­
  obliegt,  daß  vielmehr  die  Kinder  mit  der  gedachten  Allsnahme  die
Stadtschule  besuchen.  Dem  Kläger  ist  sogar  ausdrücklich  untersagt,  andere  als
die  schwachsinnigen  und  zurückgebliebenen  Kinder  selbst  zu  unterrichten,  und
er  hat  glaubhaft  angegeben,  daß  ihm  dazu  auch  die  für  den  Lehrerberuf  erforderte ­
  Vorbildung  fehlt.  Seine  Thätigkeit  ist  im  Wesentlichen  darauf  gerichtet,
  die  Kinder  durch  strenge  Aufsicht  an  einen  geordneten  und  sittlichen
Lebenswandel  zu  gewöhnen,  nicht  aber  die  geistige  Ausbildung,  welche  ste  in
der  Schule  erhalten,  wesentlich  zu  fördern  lind  zu  erweitern.  Insbesondere
kann  es  sich  auch  bei  den  schwachsinnigen  und  zurückgebliebenen  Pfleglingen
nur  um  eine  Unterweisung  handeln,  welcher  ein  wisseisichaftlicher  Charakter
nur  in  geringem  Maße  innewohnt,  so  daß  auch  diese  Seite  der  Thätigkeit  in
der  Hauptsache  als  eine  höhere,  mehr  geistige,  die  Versicherungspflicht  ausschließende ­
  Beschäftigung  nicht  gelten  kann.  Hat  aber,  was  dahingestellt  bleiben
mag,  der  Kläger  bei  der  Erziehung  der  Anstaltskinder  auch  Obliegenheiten
        <pb n="172" />
        Zu  Ziffer  IV  der  Anleitung  Anm.  11  u.  12.

159

verrichtet,  denen  der  Charakter  jener  höheren  Thätigkeit  nicht  abzusprechen  ist,
so  muff  doch  nach  Lage  der  Umstände  angenommen  werden,  daß  dieselben  nur
einen  verschwindend  kleinen  Bruchtheil  seiner  Gesammtleistungen
ausmachen  und  nicht  geeignet  sind,  die  im  Uebrigen  anzunehmende  Versicherungs-Pflicht
  auszuschließen."
**  „Höhere,  mehr  geistige  Thätigkeit."  Vergl.  Anm.  I  5  S.  24.
Wenn  auch  fast  allgemeine  Uebereinstimmung  herrscht,  daß  die  mit  „höherer,
mehr  geistiger",  wissenschaftlicher  oder  künstlerischer  Thätigkeit  beschäftigten
Personen  nicht  versicherungspflichtig  sind,  so  ist  doch  die  Grenze,  wo  die  Thätigkeit ­
  diesen  Charakter  hat,  schwer  und  nur  unter  Berücksichtigung  der  Verhältnisse ­
  des  Einzelfalles  zu  ziehen.  Musterzeichner,  Porzellanmaler,  Konstrukteure ­
  und  in  gleichartiger  Weise  beschäftigte  Personen  sieht  das  Erkenntniß ­
  des  Reichsgerichts  vom  21.  März  1887,  Arb.Vers.  IV.  S.  387,  als  zu
i)en  der  (Kranken-)  Versicherung  unterstehenden  Personen  gehörig  an;  „denn  diejenigen ­
  Künstler,  welche  von  einem  Gewerbetreibenden  zur  Herstellung  eines  —
wenn  auch  kunst-gewerblichen  —  Erzeugnisses  beschäftigt  werden  und  in  diesem
Linnc  ihre  Kunst  in  den  Dienst  des  Gewerbes  stellen,  werden  ohne  Rechtsirrthum
als  Lcwerbliche  Arbeiter,  als  Gcwerbsgehilfen,  ihre  Geschäftsherren  als  ihre
Arbeitgeber  bezeichnet  werden  und  auch  im  täglichen  Leben  bezeichnet."
Dasselbe  Erkenntniß  sieht  Schauspieler,  Sänger,  Orchestermitglieder ­
  u.  s.  w.  als  nichtversichcrungspflichtig  an,  da  ihre  Thätigkeit,  einerlei
wie  hoch  die  künstlerische  Ausbildung  des  Einzelnen  gediehen  ist,  '  der  Hcrvorbringung
  eines  Kunstwerkes  gewidmet  ist.
Mit  dieser  Unterscheidung  nach  dem  durch  die  Thätigkeit  der  befchäftigten
  Personen  zu  erreichenden  Endzwecke  ist  jedoch  die  gestellte
Frage  nicht  allgemein  zu  lösen.  Wenn  auch  in  einzelnen  Fällen  der  Charakter
des  Gesammtunternehmens,  bei  dem  die  Einzelnen  beschäftigt  sind,  als  ausschlaggebend ­
  für  die  Frage  nach  der  Versicherungspflicht  angesehen  wird
(Uum.  IV  10  u.  12),  so  muß  doch  daran  festgehalten  werden,  daß  im  Allgemeinen
  die  Thätigkeit,  welche  der  Beschäftigte  entwickelt,  über  seine
C-eriicheruugspslicht  bestimmt.  Der  Farbcnreiber  des  größten  Malers  ist  ver-Iichcrungspflichtig,
  trotzdem  er  hilft,  vollendete  Kunstwerke  zu  schaffen  und  der
gelehrte  Chemiker,  der  als  Angestellter  einer  chemischen  Fabrik  Ersindungen
macht,  um  Gebrauchsgegeustände  des  gewöhnlichen  Lebens  herzustellen,  untersteht ­
  trotz  dieses  Umstandes  der  Versicherung  nicht.  Je  nachdem  die  Bethätigung ­
  künstlerischer  und  wissenschaftlicher  Befähigung  in  der  Konzeption  oder
ihre  Anwendung  in  Ausführungsarbeiten  überwiegt,  wird  die  Versicherungs-Pflicht
  zu  verneineu  oder  anzuerkennen  sein.  Dabei  aber  ist  immer  das  festzuhalten, ­
  daß  der  Besitz  einer  wissenschaftlichen  und  künstlerischen  Ausbildung
nicht  genügt,  um  den  Betreffenden  aus  der  Reihe  der  Versicherungspflichtigen
ausscheiden  zu  lassen,  sondern  daß  dazu  nöthig  ist,  daß  die  in  Rede  kommende
Beschaftlgung  auch  die  Anwendung  der  erworbenen  künstlerischen  und  wissenschaftlichen ­
  Fertigkeiten  und  Fähigkeiten  erheischt.  Vergl.  Rev.Entsch.  Nr.  127
in  Anm.  IV  9  S.  152.  Vergl.  ferner  Anm.  Ill  11,  13  u.  XII  12.
i*.  Hinsichtlich  solcher  Personen,  welche  bei  Anstalten  beschäftigt  werden,
die  künstlerische  Zwecke  verfolgen,  wie  Schauspielunternehmungen,  Musikorchester
  u.  dergl.,  oder  auch  künstlerische  Zwecke  zu  verfolgen  vorgeben,  und
eine  Mehrzahl  von  Personen,  die  aber  nicht  selbst  sämmtlich  als  Künstler  zu
rechnen  sind,  hierzu  verwenden,  tritt  die  Frage  auf,  ob  die  persönlichen
Eigenschaften  des  Einzelnen  über  dessen  Versicherungspflicht  entscheiden,
oder  ob  der  Gesammtcharakter  des  Unternehmens  wegen  der  VersicheruiMpfllcht
  aller  für  dessen  Zwecke  Beschäftigten  bestimmend  ist.  Die
solgcnchtige  Entwicklung  des  Grundgedankens  der  Versicherung  würde  dahin
geführt  haben,  sich  für  die  erstere  Alternative  zu  entscheiden;  es  haben  aber
die  -andescentralbehördeu  der  Bundesstaaten,  nachdem  auf  Veranlassung  der
        <pb n="173" />
        160

Zu  Ziffer  IV  der  Anleitung  Anni.  12.

zuständigen  preußischen  Minister  der  Reichskanzler  eine  Verhandlung  unter
ihnen  und  mit  dem  Reichs-Versicherungsamte  über  den  Gegenstand  herbeigeführt ­
  hatte  (s.  das  die  Ergebnisse  derselben  zusammenfassende  Schreiben  des
Reichskanzlers  vom  17.  Dezember  1891  Arb.Vers.  IX.  57,  und  die  Erlasse
des  Königl.  sächsischen  Ministeriums  des  Innern  vom  2.  Januar  1892  und
des  preußischen  Ministers  des  Innern  und  für  Handel  und  Gewerbe  vom
14.  Januar  1892,  Arb.Vers.  IX.  S.  145)  von  den  Verwaltungsbehörden  bei
ihren  Entscheidungen  zu  beachtende  Grundsätze  aufgestellt,  welche  der  leichteren
Handhabung  wegen  von  der  zweiten  Alternative  ausgehen.  (Vergi.  die
Anwendung  gleichartiger  Grundsätze  auf  die  für  Schulzwecke  beschäftigten
Personen  in  Änm.  IV  10  S.  158.)  Sie  haben  dabei  auch  die  Verhältnisse
solcher  Schaubühnen  berücksichtigt,  auf  welchen  „Künstler"  auftreten,  deren
Thatigkeitsgebiet  künstlerische  Interessen  nicht  berührt,  sondern  sich  auf  die  geschickte ­
  Bethätigung  körperlicher  Fertigkeiten  u.  s.  w.  erstreckt  —  Spezialitäten ­
  —.  Die  aufgestellten  Grundsätze  sind  hinsichtlich  der  bei  Theatergesellschasten
  und  ähnlichen  Unternehmungen  beschäftigten  Schauspieler,  Sänger,
Ballettänzer,  Choristen,  Musiker  u.  s.  w.  die  folgenden:
„1.  Das  Personal  der  bei  Unternehmungen  von  künstlerischem
Werth  (auf  der  Bühne  oder  im  Orchester)  mitwirkenden  Personen  ist,  ohne
Rücksicht  darauf,  wie  deren  eigene  Leistung  sein  mag,  von  der  Versicherungspflicht ­
  befreit.
2.  Das  Personal  der  Schaustellungen  ohne  höheres  Kunstinteresse
  ist  versicherungspflichtig.  Für  die  Frage,  ob  einem  Unternehmen
ein  besonderer  künstlerischer  Werth  nicht  beiwohne,  sollen  die  §§.  33a,  88h,  55
Ziffer  4  der  Gewerbeordnung  herangezogen  werden  und  das  Personal  aller
Unternehmungen,  auf  welche  die  genannten  Vorschriften,  und  zwar  soweit  es
sich  um  den  §.  33  a  handelt,  unmittelbar  (als  Schauspieler  u.  s.  w.)  oder  mittelbar ­
  (wegen  Hergäbe  der  Räume)  Anwendung  finden,  als  versicherungspflichtig
angesehen  werden.  Inwiefern  ein  höheres  Interesse  der  Kunst  oder  Wissenschaft ­
  obwaltet,  hängt  von  dem  pflichtmäßigen  Ermessen  der  zuständigen  Behörden ­

  ab.
3.  Eine  Ausnahme  von  2.  tritt  bei  den  sogenannten  Spezialitäten  ein.
Diese  Künstler  gelten  der  Regel  nach  als  selbstständige  Gewerbetreibende  und
demgemäß  als  nicht  versicherungspflichtig,  es  müßte  denn  sein,  daß  ein  alls  die
Dauer  berechnetes  persönliches  Abhäugigkeitsverhältniß  von  einem  Unternehmer
vorliegt,  wie  z.  B.  bei  einem  als  Spezialität  fest  engagirten  Mitgliede  eines
Cirkus.  Rur  die  Spezialitäten  selbst,  nicht  auch  etwa  deren  Diener  und  Gehilfen ­
  bei  den  Produktionen  sind  versicherungsfrei.
4.  Personen,  welche  bei  den  unter  1.  genannten  Unternehmungen  Hilfsdienste ­
  niederer  Art  leisten  (z.  B.  Statisten,  Lampenanzünder,  Garderobediener), ­
  sind  nach  allgemeiner  Vorschrift  als  versicherungspflichtig  zu
behandeln.  (I.  u.  A.V.  im  D.  R  1892  S.  53.)
Die  im  Vorstehenden  entwickelten  Grundsätze  hat  das  Reichs  Versichcrungsamt
  in  den  Rev.Entsch.  vom  1.  Februar  1892  Nr.  149  (A.  N.  f.  I.  u.  AV.  1892
S.  80)  und  vom  3.  Januar  1893  Nr.  249  (A.  N.  f.  I.  u  A.V.  1893  S.  94)
zur  Anwendung  gebracht.  Letztere  betrifft  einen  Chorsänger  am  Stadttheater
zu  Frankfurt  a.  M.,  erstere  ein  Mitglied  der  städtischen  Musikkapelle
eines  größeren  Ortes.  Beide  sind  für  nichtverslcherungspfllchtlg  erachtet. ­
  In  der  Rev.Entsch.  Nr.  149  wird  ausgeführt:
„Es  bedarf  keines  Nachweises,  daß  die  Thätigkeit  eines  Musikers  sehr
wohl  eine  künstlerische,  der  Versicherungspflicht  entzogene  sein  kann.  Dies  hat
das  Schiedsgericht  in  Bezug  auf  den  Kläger  deshalb  verneint,  weil  derselbe
nach  seiner  Vorbildung  und  seiner  Thätigkeit  in  der  Kapelle  nicht  zu  jenen
Beschäftigten  höherer  Ordnung  gehöre.  Allein  es  kommt  auf  die  individuelle
Thätigkeit  des  Klägers  als  Musiker  überhaupt  nicht  an.  Entscheidend  ist  viel-
        <pb n="174" />
        Zu  Ziffer  IV  der  Anleitung  Anm.  13.

161

mehr  für  die  Versicherungspflicht  der  einzelnen  Mitglieder  einer  Musikkapelle
lediglich  der  Gesammtcharakter  des  Unternehmens  selbst,  und  zwar  dergestall,
dasi  alle  Musiker,  welche  bei  einem  Unternehmen  mitwirken,  bei  dessen  Darstellungen ­
  ein  höheres  Kunstintcresse  (§§.  33a,  33b,  55  Ziffer  4  der  Reichs-Gewerbeordnung)
  obwaltet,  ohne  Rücksicht  ans  die  Qualität  ihrer  eigenen
Leistung  nicht  mehr  als  „Arbeiter"  oder  „Gehilfen"  im  Sinne  des  Jnvaliditätsund
  Altersversichernngsgesetzcs  anzusehen,  sondern  als  Angehörige  eines  höher
stehenden  Berufs  von  der  Versicherungspflicht  befreit  sind,  wahrend  andererseits ­
  diejenigen  Musiker,  die  einer  auf  niedriger  Stufe  stehenden  Kapelle  angehören, ­
  der  Versicherung  an  sich  unterliegen,  mögen  sie  auch  zum  Theil  eine
künstlerische  Vorbildung  genossen  haben."
Davon,  daß  der  Charakter  des  ganzen  Unternehmens  darüber
entscheide,  ob  die  dabei  beschäftigten  Personen  als  versicherungspflichtig  anzusehen ­
  seien,  sind  auch  das  Fürstl.  schwarzb.-rudolstädt.  Ministerium  in  seiner  Entscheidung ­
  vom  25.  August  1891  (Arb.Vers.  VIII.  S.  514)  wegen  der  Mitglieder
der  Fürstlichen  Kapelle  in  Rudolstadt  und  der  Magistrat  in  Güttingen  in
seiner  Entscheidung  vom  26.  Oktober  1891  (Arb.Vers.  IX.  S.  39)  wegen  der
Mitglieder  der  städtischen  Musikkapelle  in  Göttingen  ausgegangen.  Wegen
der  „auf  Theilung"  spielenden  Musiker,  Schauspieler  u.  s.  w.  vergi.
Anm.  X  5.
#3  Ob  Techniker  „eine  ihrer  Natur  nach  höhere,  mehr  geistige,
wissenschaftliche  Thätigkeit"  ausüben,  oder  ob  sie  „mit  ausführenden  Arbeiten
vorwiegend  materieller  Art"  beschäftigt  werden,  ist  nicht  allgemein,  sondern
nur  nach  Lage  des  einzelnen  Falles  zu  entscheiden.  Die  Bezeichnung  „Techniker" ­
  greift  Personen  von  sehr  verschiedener  Beschaffenheit  unter  sich,  sowohl
solche,  die  technische  Hochschulen  besucht  haben  und  deren  wissenschaftliche
Durchbildung  keinem  Zweifel  unterliegt,  die  ferner  auch  ihrer  wissenschaftlichen
Befähigung  entsprechend  beschäftigt  werden,  als  auch  solche,  die  lediglich  handwerksgemäß
  ausgebildet  sind  und  sich  nur  durch  den  Besuch  von  Fachschulen
u.  s.  w.  die  Befähigung  zur  Lösung  einigermaßen  schwieriger  Aufgaben  ihres
Handwerks  erworben  haben.  Die  Stufenleiter  von  den  letzteren  zu  den
ersteren  ist  eine  sehr  lange,  und  es  ist  darum  nicht  möglich,  die  „Techniker"
allgemein  den  versicherungspflichtigen  oder  allgemein  den  nichtversicherungspflichtigen ­
  Personen  zuzuweisen.
Die  Bezeichnung  „Techniker"  ist  jedoch  auch  in  die  Sprache  der  Gesetze
eingeführt.  Nachdem  die  Regelung  der  Bcschäftigungsverhältnisse  der  „Techniker" ­
  durch  das  Gesetz  vom  1.  Juni  1891  (R.G.Bl.  S.  261)  in  die  Gcwerbeordung
  aufgenommen  worden,  ist  auch  ihre  Krankenversicherung  durch
das  Krankenversicherungsgesetz  in  seiner  Fassung  vom  10.  April  1892
geregelt.
Die  Gewerbeordnung  führt  im  Tit.  VII  §§.  133a—133c  die  Techniker  in
einer  Reihe  mit  den  Betriebsbeamten  und  Werkmeistern  auf  und  bezeichnet  als
„Betriebsbcamte,  Werkmeister  und  ähnliche  Angestellte"  die  mit  der  Leitung

dergleichen)";  das  Krankenversicherungsgesetz  im  §.  2  b  (s.  Anm.  XIV  6,  7)
behandelt  die  Techniker  zusammen  mit  den  Betriebsbeamten,  Werkmeistern,
Handlungsgehilfen  und  Lehrlingen,  sowie  mit  den  unter  §.  1  Abs.  1  Ziffer  2a
des  Kr.V.G.  fallenden,  d.  h.  den  im  Geschäftsbetriebe  der  Anwälte,  Notare
und  Gerichtsvollzieher,  der  Krankenkassen,  Berufsgenossenschaften  gegen  Lohn
oder  Gehalt  beschäftigten  Personen.  Diese  sämmtlich  unterliegen  der  Krankenversicherungspflicht ­
  dann,  wenn  ihr  Arbeitsverdienst  an  Lohn  oder  Gehalt  für
den  Arbeitstag  6%  Mk.  oder,  sofern  Lohn  oder  Gehalt  nach  größeren  Zeitabschnitten ­
  bemessen  ist,  2000  Mk.  für  das  Jahr  gerechnet,  nicht  übersteigt.
Gebhard,  Invalidität--  u.  Altersversicherungsgesetz.  ļļ
        <pb n="175" />
        i

162

Zu  Ziffer  IV  der  Anleitung  Anm.  14  u.  15.

Man  wird  nicht  fehlgehen,  wenn  man  unter  den  „Technikern"  im  Krankenversicherungsgeseh
  dieselben  Personenklassen  versteht,  welche  in  der  Gewerbeordnung ­
  als  solche  bezeichnet  sind  (v.  Woedtke,  Krankenversicherungsgesetz,
vierte  Auslage,  Anm.  2  zu  §.  2b  S.  101),  und  es  würde  nahe  liegen,  nachdem
sie  in  Betreff  der  Krankenversicherung  den  Betriebsbeamten  gleich  behandelt
sind,  wegen  der  Jnvaliditäts--  und  Altersversicherung  ebenso  zu  verfahren.
Es  ist  dies  aber  deshalb  nicht  angängig,  da  nach  dem  Vorhergesagten  die
Bezeichnung  „Betriebsbeamten"  die  Techniker  nicht  unter  sich  begreift,  sondern
sie  eine  neben  diesen  stehende  Gruppe  von  beschäftigten  Personen  ausmachen
(Piloty,  Die  Arbeiterversicherungsgesetze  I.  S.  62,  hält  die  Techniker  irrthümlich
für  eine  „Art  von  Betriebsbeamten"),  das  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetz ­
  aber  nur  für  die  Betriebsbeamten,  Handlungsgehilfen  und  Lehrlinge
besondere  Bestimmungen  trifft  und  der  Techniker  dabei  keine  Erwähnung  thut.
Es  bleibt  nichts  übrig,  als  im  einzelnen  Falle  auch  lvegen  der  „Techniker"  im
Sinne  der  Gewerbeordnung  und  des  Krankenversicherungsgesetzes  festzustellen,
ob  sie  als  Gehilfen,  die  dem  Arbeiter-  und  niederen  Betriebsbeamtenstande
gleichstehen,  anzusehen  sind,  also  „mit  ausführenden  Arbeiten  vorwiegend  materieller ­
  Art"  beschäftigt  werden,  oder  ob  ihre  Thätigkeit  einen  höheren  wissenschaftlichen ­
  Charakter  hat.  Ist  das  Letztere  der  Fall,  so  unterstehen  sie  der
Versicherungspflicht  überhaupt  nicht,  trifft  dagegen  das  Erstere  zu,  so  sind  sie
versicherungspflichtig,  einerlei  wie  hoch  ihr  Jahresarbeitsverdienst  ist,  ob  er
über  2000  Mk.  hinausgeht  oder  nicht.  Die  bezüglichen  badischen  und  hessischen
Ministerialanweisungen  legen  für  die  Entscheidung  über  die  Versicherungspflicht
der  vom  Staate  oder  von  den  Kommunalverbänden  beschäftigten  Techniker  ausschlaggebendes
  Gewicht  auf  das  Bestehen  vorgeschriebenen  Prüfungen.  Vergi.
Anm.  HI  11  S.  94.  Zu  berücksichtigen  ist  aber  auch  in  diesem  Falle  jedenfalls
das  in  Anm.  IV  11  a.  E.  S.  159  Gesagte.  S.  ferner  Anm.  XIV  6.
14.  Der  letzte  Satz  von  Ziffer  IV  der  Anltg.  dient  zur  genaueren  Umgrenzung ­
  des  Begriffs  „Arbeiter"  im  weiteren  Sinne.
Es  ist  zu  bemerken,  daß  die  Anleitung,  damit  die  Betreffenden  von  der
Versicherung  ausgeschlossen  sind,  Beschäftigung  mit  einer  ihrer  Natur  nach
höheren,  mehr  geistigen  Thätigkeit  und  eine  sie  über  den  Personenkreis  des
Arbeiter-  und  niederen  Beamtenstandes  erhebende  soziale  Stellung  verlangen.
Vergl.  Anm.  I  5  S.  24.
15.  Dieselbe  Person  kann  gleichzeitig  mit  Arbeiten,  welche  zu  den
versicherungspflichtigen,  und  solchen,  welche  zu  den  nichtversicherungspflichtigen
  zu  rechnen  sind,  beschäftigt  werden.  Es  kann  das  geschehen  entweder ­
  so,  daß  ein  und  dasselbe  Beschäftigungsverhältniß  Arbeiten  der  einen
oder  anderen  Art  mit  sich  führt,  oder  so,  das;  der  Betreffende  gleichzeitig  in
mehreren  Beschäftigungsverhältnissen  steht,  von  denen  ihm  das'eine  Arbeiten
versichernngspflichtiger,  das  andere  solche  nichtversicherungspflichtiger  Natur
auferlegt.  Im  ersteren  Falle  entscheidet  sich  die  Frage  wegen  der  Versicherungspflicht
  nach  dem  Ueberwiegen  der  Geschäfte  der  einen  oder  anderen  Art.
Vergl.  darüber  Anm.  III  12  S.  96  und  Rev.Entsch.  Nr.  105  u.  251  (Anm.  IV  9
S.  150)  und  106  (Anm.  IV  10  S.  153).  Dafür,  ob  die  einen  oder  anderen
Geschäfte  überwiegen,  „kommt  nicht  nur  der  auf  die  einzelnen  Thätigkeiten  entfallende ­
  Zeitaufwand,  sondern  auch  der  Antheil  an  dem  Gesammtlohne
in  Betracht,  der  für  die  eine  oder  die  andere  jener  Thätigkeiten  unter  gewöhnlichen ­
  Verhältnissen,  d.  h.  wenn  sie  allein  gelohnt  wird,  bewilligt  zu
werden  pflegt".  (Rev.Entsch.  Nr.  105.)  Im  zweiten  Falle  macht  dasjenige
der  mehreren  Beschäftigungsvcrhältnisse,  auf  Grund  dessen  die  Arbeiten  versicherungspflichtigen ­
  Charakters  vorgenommen  werden,  den  Betreffenden  gleichwohl ­
  nicht  versicherungspflichtig,  wenn  es  dergestalt  betrieben  wird,  daß  es
unter  I  A.  1  des  Bundesrathsbeschlusses  vom  (S.  4)  fällt,
        <pb n="176" />
        11*

Zu  Ziffer  V  der  Anleitung  Anm.  1—3.

163

also  wenn  die  betreffenden  Arbeiten  nur  gelegentlich,  insbesondere  zur  Aushilfe
oder  zwar  in  regelmäßiger  Wiederkehr,  jedoch  nur  nebenher  und  gegen  ein
geringfügiges  Entgelt,  welches  zum  Lebenshalt  nicht  ausreicht  und  zu  den
Versicherungsbeiträgen  nicht  in  entsprechendem  Verhältnisse  stehen  würde,  verrichtet ­
  werden  (Besch,  vom  4.  April  1891  Nr.  21  —  A.  N.  f.  I.  u.  A.V  1891.
S.  128).
Liegt  dieser  Fall  nicht  vor,  so  ist  die  Versicherungspflicht  nicht  ausgeschlossen. ­
  Derjenige,  welcher  in  einem  zu  Arbeiten  versicherungspflichtiger
Natur  verpflichtenden  Beschäftigungsverhältnisse  steht,  ist  also  nicht  darum  von
der  Versicherungspflicht  ausgenommen,  weil  er  gleichzeitig  in  einem  anderen,
die  Versicherungspflicht  nicht  begründenden  Arbeitsverhältniffe  steht.  Ein
Musiker  z.  B.,  der  wegen  seiner  Beschäftigung  in  einem  Orchester,  dessen
Leistungen  künstlerische  Bedeutung  haben,  nicht  versicherungspflichtig  sein  würde
(Anm.  IV  12  S.  159),  untersteht  doch,  wenn  er  gleichzeitig  Buchhalter  in  einem
Handlungsgeschäfte  ist,  wegen  dieser  letzteren  Eigenschaft  der  Versicherungspflicht,
wenn  auf  seine  Beschäftigung  als  Handlungsgehilfe  nicht  die  unter  I  A.  1  des
obigen  Bundesrathsbeschlusses  aufgeführten  Merkmale  zutreffen.
Ueber  den  Fall  der  gleichzeitigen  Beschäftigung  in  einem  Beschäftigungsverhältnisse, ­
  wo  die  zu  leistenden  Arbeiten  zwar  versicherungsvflichtiger  Natur
sind,  der  Entgelt  aber  nur  in  freiem  Unterhalte  besteht,  und'  in  einem  anderen
Beschäftigungsverhältnisse,  wo  nur  ein  geringer  Baarlohn  gewährt  wird,  beide
Verhältnisse  also  für  sich  allein  der  Versicherungspflicht  nicht  unterliegen
würden,  vergi.  Anm.  X  14.

Zu  Ziffer  V  der  Anleitung.
i.  In  Betreff  der  Versicherungspflicht  (wie  in  Betreff  der  Berechnung ­
  der  Versicherungsbeiträge,  des  Anspruchs  auf  Rente  und  der  Rentenberechnung) ­
  bestehen  keine  Unterschiede  zwischen  dem  weiblichen  und
männlichen  Geschlechte  auf  dem  Gebiete  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung. ­
  Die  Unterschiede,  welche  gemacht  werden,  betreffen:
1.  die  Wählbarkeit  zu  Aemtern;  zu  Ausschuß-  und  Aufsichtsrathsmitgliederu
  können  nur  männliche  Versicherte  gewählt  werden  (hinsichtlich ­
  der  Wählbarkeit  zu  Vorstandsmitgliedern  und  Vertrauensmännern
bestehen  solche  ausdrückliche  Veschränkuugen  nicht,  wenn  man  sie  nicht
wegen  des  letzteren  Amtes  aus  der  Bezeichnung  „Vertrauensmann"
herleiten  will);
2.  den  Anspruch  auf  Erstattung  von  Beiträgen;  weibliche  Versicherte ­
  besitzen  diesen  unter  Umständen  im  Falle  ihrer  Verheirathung,
während  er  den  männlichen  Versicherten  fehlt  (§.  30  des  I.  u.  A  V.G.),
und  Wittwen  haben  unter  Umständen  den  Anspruch  wegen  der  für
ihren  verstorbenen  Ehemann  entrichteten,  während  Wittwer  ihn  wegen
der  für  ihre  verstorbene  Ehefrau  gezahlten  Beiträge  nicht  besitzen;
während  ferner  Männer  den  Anspruch  (außer  ihren  Wittwen)  nur
ihren  ehelichen  Kindern  hinterlassen,  hinterlassen  ihn  weibliche  Versicherte ­
  ihren  „vaterlosen"  Kindern,  also  auch  den  unehelichen  (§.81
des  I.  u.  A.V.G.).
,î.  Ueber  den  Einfluß  der  Verheirathung  auf  dem  Gebiete  der  Jnvaliditäts- ­
  und  Altersversicherung  vergi,  die  vorhergehende  Anmerkung  und
wegen  des  Ausschlusses  eines  versicherungspflichtigen  Dienst-  und  Arbeitsverhältnisses ­
  zwischen  Ehegatten  Ziffer  IX  der  Anltg.  (S.  14).
*•  Im  Inlande  beschäftigte  Personen  sind  versicherungspflichtig,  einerlei
ob  sie  Inländer  oder  Ausländer  sind,  einerlei  ob  sie  in  einem  Betriebe
beschäftigt  werden  oder  nicht,  einerlei  ob  der  Arbeitgeber  Inländer  oder  Aus-
        <pb n="177" />
        164

Zu  Ziffer  V  der  Anleitung  Anni.  3.

lander  ist,  einerlei  ob  der  Arbeitgeber  im  Jnlande  oder  Auslande  seinen  Wohnsitz ­
  hat.  Der  Beschäftigung  im  Jnlande  gilt  die  Beschäftigung  als  Person
der  Schiffsbesatzung  eines  deutschen  Seeschiffes  gleich.  Ausnahmsweise  übt
die  Ansländereigenschaft  der  beschäftigten  Personen  einen  Einfluß  auf  die
Versicherungspflichtigkeit  in  folgenden  Fällen  aus:
a)  Ausgeschlossen  sind  die  im  Flößereibetriebe  auf  den  ostpreußischen  Gewässern, ­
  auf  der  Weichsel  und  auf  dem  oberen  Lause  der  Warthe  mit
vorübergehenden  Dienstleistungen  beschäftigten  russisch-polnischen
und  galizischen  Flößer  (Flißaken).  (Vergl.  darüber  Anm.  Vl  24.)
b)  Ausgeschlossen  werden  kann  die  Versicherungspflicht  beschäftigter  Personen ­
  durch  die  Exterritorialität  der  Betheiligten,  d.  h.  durch  das
völkerrechtliche  Ausnahmeverhältniß,  vermöge  dessen  gewisse  Personen
oder  Gegenstände  innerhalb  eines  fremden  Staatsgebietes  der  Staatsgewalt ­
  des  letzteren  nicht  unterworfen  sind.
Exterritorialität  und  in  Folge  derselben  vollständige  Exemtion  von
der  ganzen  inländischen  Gerichtsbarkeit  genießen  in  Deutschland  (Laband.
Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches  II.  S.  356)  die  Chefs  und  Mitglieder
der  bei  dem  Deutschen  Reiche  beglaubigten  Missionen.  Dasselbe
gilt  von  ihren  Familiengliedern,  ihrem  Geschäftspersonal  und  von  solchen
Bediensteten  derselben,  welche  nicht  Deutsche  sind.
Die  im  Deutschen  Reiche  angestellten  Konsuln  sind  von  der  inländischen
Gerichtsbarkeit  nur  befreit,  insofern  dies  in  Verträgen  des  Deutschen  Reiches
mit  anderen  Mächten  vereinbart  worden  ist.  Solche  Vereinbarungen  bestehen
wegen  der  Berufskonsnlate  in  einzelnen  Staatsverträgen.
Gesandte  oder  andere  völkerrechtliche  Vertreter  auswärtiger  Mächte,  welche
nicht  bei  dem  Reiche,  sondern  nur  bei  einem  einzelnen  Bundesstaate
beglaubigt  sind,  gelten  nur  diesem  Bundesstaate  gegenüber  als  exterritorial
und  sind  deshalb  auch  nur  von  der  Gerichtsbarkeit  dieses  Staates,  nicht  von
derjenigen  der  übrigen  Bundesstaaten  oder  des  Reiches  eximirt.
Darüber,  bis  zu  welcher  Ausdehnung  bei  dieser  Sachlage  die  von  den
vorbezeichneten  Personen  Beschäftigten,  insbesondere  die  von  ihnen  als  Dienstboten ­
  oder  in  ähnlicher  Stellung  beschäftigten  deutschen  Staatsangehörigen  der
Versicherungspflicht  unterstellt  sind,  herrscht  keine  Sicherheit;  die  Frage  ist
vielmehr  vom  Auswärtigen  Amte  des  Deutschen  Reiches  und  ebenso  von  einer
größeren  Zahl  der  Centralbehörden  der  Bundesstaaten  für  eine  zweifelhafte
erklärt  und  es  ist  deshalb  in  die  Entschließung  der  betreffenden  Gesandtschaftschefs, ­
  Berufskonsuln  u.  s.  w.  gestellt,  ob  sie  freiwillig  die  Versicherung  der
von  ihnen  in  obiger  Weise  beschäftigten  Personen  vornehmen  wollen.  Die
zuständigen  Landesbehörden  sind  von  den  betreffenden  Centralbehörden  mit
entsprechender  Anweisung  versehen.  In  der  überiviegendeu  Zahl  aller  Fälle
ist  freiwillig  mit  der  Versicherung  der  von  dem  Personale  der  Gesandtschaften
und  den  Berufskonsuln  beschäftigten  Dienstboten  u.  s.  w.  deutscher  Staatsangehörigkeit, ­
  zum  Theil  auch  derjenigen  fremder  Staatsangehörigkeit  vorgegangen, ­
  selbstverständlich  nicht  freiwillig  in  dem  Sinne,  daß  dabei  auch
Zusatzmarken  zur  Verwendung  gebracht  würden.
Der  Grundsatz  der  Exterritorialität  findet  aber  unter  Umständen
auch  auf  ausländische  Schiffe  Anwendung.  Es  sind  dies  (vergi.  Perels,
Handbuch  des  öffentlichen  Seerechts  im  Deutschen  Reiche,  S.  4  u.  5):
1.  fremde  Kriegsschiffe,  .  .  _  .  .
2.  fremde  Schiffe,  an  deren  Bord  sich  fremde  Souveräne  oder  deren  Vertreter ­
  befinden,  insofern  sie  zu  deren  Beförderung  ausschließlich  bestimmt
3.  fremde  Schiffe,  welche  an  den  deutschen  Küsten  nur  vorüberfahren.
Dem  Aufenthalte  in  deutschen  Häfen  steht,  was  die  Anwendung  oder
Nichtanwendung  der  Bestimmungen  über  die  Versicherungspflicht  anlangt,  der
        <pb n="178" />
        Zu  Ziffer  V  der  Anleitung  Anm.  4  u.  5.

165

Aufenthalt  in  den  der  deutschen  Staatshoheit  unterworfenen  Küstengewässern
gleich.
Die  an  Bord  dieser,  der  Exterritorialität  unterworfenen  Schiffe  beschäftigten ­
  Personen  sind  sämmtlich  —  nicht  blos  wenn  sie  zur  Schiffsbesatzung
gehören  —  von  der  Versicherungspflicht  befreit.  (Gebhard,  Seeleute,  Anm.
2  zu  §  41.)  Wegen  der  Versicherungspflicht  der  an  Bord  anderer  fremder
Schiffe  in  deutschen  Häfen  beschäftigten,  nicht  zur  Schiffsbesatzung  gehörigen
Personen  vergl.  Anm.  VI  17,  und  wegen  der  Richtversicherungspflichtigkeit  der
zur  Besatzung  ausländischer  Seeschiffe  gehörigen  Personen  vergl.  Anm.  XVII  5.
c)  Gewisse  Ausländer,  nämlich  die  unter  d  des  Bundesrathsbeschlusses  vom
24.  Januar  1893  (S.  6)  näher  bezeichneten  „farbigen  Seeleute",
werden  dadurch  nicht  in  den  Kreis  der  versicherungspflichtigen  Personen
einbezogen,  daß  sie  auf  deutschen  Seeschiffen  als  angemusterte  Seeleute
in  der  a.  a.  O.  näher  bezeichneten  Art  und  Weise  beschäftigt  werden.
Vergl.  Anm.  VI  33,  34,  35.
Wegen  der  Fälle,  wo  Personen,  unabhängig  davon,  ob  Ausländer  oder
Inländer,  wegen  ihrer  Beschäftigung  im  In  lan  de  deshalb  nicht  versicherungspflichtig ­
  werden,  weil  sie  Angestellte  ausländischer  Betriebe  sind,
oder  weil  sie  in  ausländischen  Betrieben  beschäftigt  werden,  vergl.
die  Bestimmungen  unter  a,  b  und  c  der  Bundesrathsvorschriften  vom  24.  Jan.
1893  (S.  6)  und  die  Ausführungen  in  den  Anm.  VI  26-32.
4.  Ueber  den  Ausschluß  von  Ausländern,  die  auf  der  Durchreise ­
  im  Jnlande  beschäftigt  werden,  z.  B.  der  ausländischen  Dienstboten
von  Ausländern,  welche  mit  den  letzteren  Deutschland  bereisen,  von  der
Bcrsicherungspflicht  enthält  weder  das  Gesetz  eine  Vorschrift,  noch  hat  der
Bundesrath  die  Beschäftigung  solcher  Personen  als  vorübergehende  Dienstleistung
von  der  Versicherung  ausgeschlossen.  Derartige  Personen  unterliegen  deshalb  der
Versicherungspflicht  in  demselben  Umfange,  als  wenn  sie  Inländer  und  von
Inländern  im  Jnlande  beschäftigt  wären.  In  der  Wirklichkeit  wird  diese
Konsequenz  freilich  nicht  immer  gezogen  werden.
5.  Im  A  ns  lau  de  beschäftigte  Personen  sind  versichcrungspflichtig,  wenn
sie  in  einem  Betriebe  beschäftigt  sind,  der  seinen  Sitz  im  Jnlande  hat;
in  diesem  Falle  sind  sogar  die  in  dem  Betriebe  im  Auslande  beschäftigten
Ausländer  versicherungspflichtig,  da  §.  41  Abs.  3  des  I.  u.  A.V.G.  auch  für
diesen  Fall  keinen  Unterschied  zwischen  Inländern  und  Ausländern  macht.
Es  sind  ferner  versicherungspflichtig  —  in  sinnentsprechcnder,  jedoch  beschränkter ­
  Anwendung  des  Grundsatzes,  daß  in  einem  im  Jnlande  belegenen
Betriebe  beschäftigte  Personen  versicherungspflichtig  sein  sollen  —  die  im
Auslande  bei  deutschen  Behörden  beschäftigten  Inländer.  Vergl.
den  Erlaß  der  preußischen  Minister  des  Innern  und  für  Handel  und  Geiverbe
vom  4.  Februar  1891  (I.  u  AB.  int  D.  R.  I.  S.  83,  Arb.Vers.  1891  S.  142);
„Nach  übereinstimmender  Auffassung  des  Auswärtigen  Amtes  und  des  Reichsamtes ­
  des  Innern  ist  bis  auf  Weiteres  davon  auszugehen,  daß  der  Versicherungspslicht
  im  Sinne  des  R.Ges.  vom  22.  Juni  1889  auch  diejenigen  Reichsangehörigen ­
  unterworfen  sind,  welche  bei  deutschen  Behörden  im  Auslande
(Gesandtschaften,  Berufskonsulaten  u  s.  m.)  in  einer  an  sich  versicherungspflichtigen ­
  Beschäftigung  stehen,  insbesondere  die  deutsche  Dienerschaft  der
im  Anslande  angestellten  Beamten  des  Reichs  oder  eines  Blindesstaates,  sowie
der  in  das  Ausland  kommandirten  deutschen  Offiziere.  Dabei  sollen  für  die
Frage,  welche  Versicherungsanstalt  im  einzelnen  Falle  zuständig  sei,  die  Grundsätze ­
  des  §.  16  C.P.O.  über  den  in  Ansehung  des  Gerichtsstandes  geltenden
Wohnsitz  entsprechende  Anwendung  finden.  Hiernach  wird  die  Versicherung
der  in  Betracht  kommenden  Personen  in  derjenigen  Versicherungsanstalt  zu
erfolgen  haben,  zu  welcher  der  Wohnort,  den  der  betreffende  Arbeitgeber  in
Deutschland  gehabt  hat,  gehört,  event,  in  der  Versicherungsanstalt'  Berlin.
        <pb n="179" />
        166

Zu  Ziffer  V  der  Anleitung  Anm.  5.

Dieselben  Grundsätze  werden  für  die  Entscheidung  von  Streitigkeiten  gemäß
§§.  122  ff.  des  R.Ges.  anzuwenden  sein."
Die  zur  Schiffsbesatzung  deutscher  Schiffe  gehörigen  Personen  sind
versicherungspflichtig  auch  während  des  Aufenthaltes  des  Schiffes  im
Aus  lande,  einerlei  ob  sie  Inländer  oder  Ausländer  sind,  jedoch  mit  Ausnahme ­
  der  in  der  Anm.  V  3  unter  c  erwähnten  „farbigen  Seeleute".
Durch  eine  Reise  des  Arbeitgebers  oder  des  Versicherten  in's  Ausland, ­
  mit  welcher  eine  dauernde  Niederlassung  daselbst  nicht  verbunden  ist,
während  deren  vielmehr  der  Wohnsitz  im  Inlande  beibehalten  wird,  wird  die
Versicherungspflicht  nicht  aufgehoben.  Ein  Dienstbote  z.  B.,  der  für  acht
Wochen  mit  seinem  Arbeitgeber  eine  Reise  nach  Italien  macht,  bleibt  während
dieser  Zeit  versicherungspflichtig;  dagegen  hört  er  auf  versicherungspflichtig  zu
sein,  wenn  die  Herrschaft  sich  dort  niederläßt  und  er  dort  in  ihrem  Dienste  bleibt.
Darüber,  daß  eine  Beschäftigung  im  Auslande  (sofern  sie  nicht  in
einem  Betriebe  stattfindet,  dessen  Sitz  im  Inlande  ist)  die  Versichernngspflicht
  nicht  zu  begründen  vermag,  hat  sich  das  Rcichs-Versicherungsamt
  in  der  Rev  Entsch.  vom  28.  März  1892  Nr.  137  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1892
S.  48)  aus  Anlaß  eines  Falles,  in  welchem  eine  Person  im  Jahre  1888  als
Kinderwärterin  bei  einer  in  Böhmen  wohnenden  Familie  gedient
hat,  ausgesprochen:
„Nach  §.  157  des  I.  u.  A.V.G.  haben  diejenigen  Personen  auf  die  Vortheile ­
  der  Uebergangsbestimmungen  Anspruch,  welche  während  der  Jahre  1888
bis  1890  insgesammt  mindestens  141  Wochen  hindurch  in  einem  nach  diesem
Gesetz  die  Versicherungspflicht  begründenden  Dienstvcrhältniß  gestanden  haben.
Diese  gesetzliche  Versicherungspflicht  zu  begründen,  ist  nun  aber  ciue  Beschäftigung ­
  im  Auslande  der  Regel  nach  nicht  geeignet.  Auf  dem  Gebiete  der  Unfallversicherung ­
  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  stets  daran  festgehalten,  daß
der  Geltungsbereich  der  Zwangsversicherung  sich  im  Allgemeinen  mit  den
Grenzen  des  Reichs  deckt,  und  daß  im  Auslande  beschäftigte  Personen  nur
dann  den  Unfallversicherungsgesetzen  unterfallen,  wenn  ein  Zusammenhang  mit
dem  Jnlande  dergestalt  besteht,  daß  die  im  Auslande  stattfindende  Thätigkeit
als  Theil,  Zubehör,  Fortsetzung  oder  „Ausstrahlung"  eines  inländischen'Betriebes, ­
  die  im  Auslande  thätige  Person  daher  gewissermaßen  als  noch  im
Jnlande  beschäftigt  anzusehen  ist  (zu  vergleichen  Bescheide  72,  533,  766,  A.  R.
des  R.V.A.  1885  S.  345,  1888  S.  243,  1889  S.  390).  Es  besteht  kein  Bedenken, ­
  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Schiedsgericht  diesen  Grundsatz  auch
für  das  Gebiet  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  zur  Anwendung  zu
bringen.  Abgesehen  von  der  Bestimmung  des  §.  41  Abs.  3  des  I.  u.  A.V.G.
und  den  in  der  Anleitung  des  Reichs-Versicherungsamts  vom  81.  Oktbr.  1890
unter  Nr.  V  u.  XX  Abs.  lu.  6  hervorgehobenen  Gesichtspunkten,  welche  mindestens ­
  dafür  sprechen,  hier  keine  Abweichung  von  jenem  Grllndsatze  eintreten
zu  lassen,  kommt  in  Betracht,  daß  die  Einbeziehung  der  im  Auslande  ausgeübten ­
  Beschäftigung  in  die  Versicherungspflicht  auch  praktisch  undurchführbar
wäre.  Denn  die  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  erfordert  zu  ihrer  Wirksamkeit ­
  eine  fortlaufende  Beitragsleistung  seitens  des  Arbeitgebers;  die  Versicherungsanstalt ­
  aber  würde  kein  Mittel  haben,  den  ausländischen  Arbeitgeber
zur  Leistung  der  Beiträge  durch  Strafen  u.  s.  w.  anzuhalten,  da  auf  ihn  die
Vorschriften  des  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes  unzweifelhaft
keine  Anwendung  finden.
Ist  hiernach  anzunehmen,  daß  Arbeitsleistungen  im  Auslande,  soweit  sie
nicht  Ausfluß  eines  inländischen  Betriebes  sind,  von  der  Versicherung  nicht
erfaßt  werden,  so  ist  auch  der  Umstand,  daß  gemäß  §.  84  Ziff.  4  des  I.  u.
A.V.G.  durch  Beschluß  des  Bundesraths  die  Zahlung  der  Renten  in  gewissen
ausländischen  Grenzbezirken  zugelassen  werden  kann,  und  für  den  hier  in
Frage  stehenden,  in  dem  böhmischen  Bezirk  belegenen  Grenzort  auch  thatsäch-
        <pb n="180" />
        Zu  Ziffer  V  der  Aul.  Anm.  6.  u.  7  und  Ziffer  VI  der  Aul.  Sinnt.  1.  167

lich  zufolge  Bundesrathsbeschluffes  vom  30.  April  1891  (A.  N.  des  R.V.A.  f.
I.  u.  A.V.  1891  S.  147)  zugelassen  ist,  nicht  geeignet,  eine  anderweitige  Beurtheilung ­
  herbeizuführen.  Bei  der  Rentenzahlung  handelt  es  sich  um  wohlerworbene ­
  Rechte  der  Persicherten,  deren  Erfüllung  von  Seiten  der  Versicherungsanstalten ­
  auch  nach  dem  Auslande  hin  erfolgen  kann;  der  Eintritt  in
die  Versicherungspflicht  aber  erfordert  erst  die  Begründung  eines  Rechtsverhältnisses ­
  zwischen  dem  Versicherten  und  der  Versicherungsanstalt,  und  die
Voraussetzungen  hierfür  sind  bei  den  im  Auslande  beschäftigten  Personen  in
der  Regel  nicht  gegeben."
«.  Eine  Unterscheidung  macht  das  Jnvaliditäts-  und  Altersversicheruugsgesetz
  zwischen  Inländern  und  Ausländern  insofern,  als:
»)  zu  Vertretern  der  Versicherten  und  der  Arbeiter  im  Ausschüsse  oder
Aufsichtsrathe  und  zu  Schiedsgerichtsbcisitzern  nur  Deutsche  gewählt
werden  können  (§§.  50,  51,  71  des  I.  u.  A.V.G.,  Gebhard,  Kommentar ­
  S.  113),  und
b)  als  Ausländer  wegen  ihrer  Rentenansprüche  unter  Umständen  abgefunden
werden  können  (§.  14  des  I.  u.  A.V.G.,  Gebhard,  Kommentar  S.  46).
r.  „Versicherungsberechtigt".  Bestimmungen,  durch  welche  in  Bezug ­
  auf  das  Recht  zur  Selbstversicherung  oder  zur  freiwilligen  Fortsetzung
oder  Erneuerung  ein  Unterschied  zwischen  den  versicherten  Personen,  je  nachdem ­
  sie  männlich  oder  weiblich,  verheirathet  oder  nichtverheirathet,  Inländer
oder  Ausländer  sind,  enthält  das  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetz
nicht.  Unterschiede  bestehen  in  dieser  Beziehung  nicht.
Für  die  Dauer  des  Aufenthaltes  im  Auslande  sind  Personen,  für  welche
im  Uebrigen  die  Voraussetzungen  für  die  Versicherungsberechtigung  vorliegen,
davon  ausgeschlossen,  einerlei  ob  sie  Ausländer  oder  Inländer  sind.  Auch  die
letzteren  sind  nicht  berechtigt,  durch  Selbstversicherung  in  ein  Versicherungsverhältniß ­
  einzutreten  oder  auch  nur  die  Versicherung  auf  Grund  des  §.  117
oder  des  §.119  freiwillig  fortzusetzen,  so  lange  sie  sich  im  Auslande  aufhalten.
I.  u.  A.V.  im  D.  R.  I.  S.  120  u.  127.

Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  und  zu  den  Bnndesrathsbeschlüffen  wegen
Befreiung  vorübergehender  Dienstleistungen  von  der  Jnvaliditäts-  und
Altersversicherung.
1.  Die  Dauer  der  Beschäftigung  übt  auf  die  Versicherungspflicht  der
gegen  Lohn  oder  Gehalt  beschäftigten  Personen  nur  soweit  eine  Einwirkung
aus,  als  der  Bundesrath,  von  der  ihm  nach  §.  3  Abs.  3  des  I.  u.  A.V  G.  zustehenden ­
  Befugniß  Gebrauch  machend,  „vorübergehenden  Dienstleistungen"
den  Charakter  einer  „Beschäftigung  im  Sinne  dieses  Gesetzes"  abspricht.  Soweit ­
  sie  nicht  unter  die  dieserhalb  vom  Bundesrathe  erlassenen  Bestimmungen
fallen,  sind  Lohnarbeiten,  für  die  im  Uebrigen  die  Voraussetzungen  der  Vcrsicherungspflicht
  vorliegen,  versicheruugspflichtig,  auch  wenn  sie  von  kürzester
Dauer  sind.  Die  bezüglichen  Bestimmungen  des  Bundesrathes  sind  in  den
Beschlüssen  vom  und  vom  24.  Januar  1893  enthalten.
S.  o.  S.  4  ff.  Der  Inhalt  des  Bundesrathsbeschlusses  vom  27.  November  1890
hat  in  der  Fassung  vom  22.  Dezember  1891,  soweit  er  sich  auf  den  Ausschluß
vorübergehender  Dienstleistungen  von  der  Versicheruugspflicht  bezieht,  keine
Abänderungen  erfahren.  Diese  betreffen  vielmehr  nur  die  unter  II  aufgeführten
Bestimmungen  über  die  Entwerthung  und  Vernichtung  von  Marken.  Der
Bundesrathsbeschluß  von  24.  Januar  1898  ändert  den  vom
insofern  ab,  als  die  Bestimmung  unter  I  A  1  c  beseitigt  ist.
        <pb n="181" />
        168

Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  Anm.  2.

2.  Bei  der  Bcstimnning  des  §.  3  Abs.  3  und  bei  den  zu  seiner  Durchführung
  erlassenen  Bundesrathsbeschlüssen  handelt  es  sich  immer  um  Lohnarbeit, ­
  also  um  Arbeit,  die  im  Aufträge  und  unter  Leitung  eines
Dritten  gegen  Lohn  ausgeführt  wird,  nicht  um  Dienstleistungen,  aus
deren  Ausführung  Personen  einen  selbstständigen  Gewerbebetrieb  machen.
In  dem  Gesetzentwürfe  war  auch  eine  auf  die  letzteren  bezügliche,  ihre  Nichtverstchenlngspflichtigkeit
  hervorhebende  Bestimmung  enthalten,  indem  der  §.  1
als  Absatz  2  Folgendes  enthielt:
„Personen,  welche  berufsmäßig  einzelne  persönliche  Dienstleistungen  bei
wechselnden  Arbeitgebern  übernehmen,  gelten  nicht  als  Arbeiter  im  Sinne
dieses  Gesetzes."
Die  Gesetzesbegründung  erläutert  diese  Verschiedenheit  in  der  Behandlung ­
  der  mit  kurz  dauernden  Dienstleistungen  beschäftigten  Personen  in  nachstehender ­
  Weise:
(S.  43)  „Den  Betriebsunternehmern  sind  diejenigen  Personen  gleich  zu
stellen,  welche  gewerbsmäßig  einzelne  persönliche  Dienstleistungen
bei  wechselnden  Abeitgebern  übernehmen;  denn  der  Gewerbebetrieb
besteht  hier  in  der  Ausführung  solcher  persönlichen  Dienstleistungen  gegen
Bezahlung  für  eigene  Rechnung  des  Ausführenden.  Hierhin  gehören  insbesondere
die  selbstständigen  Dienstmänner,  Kofferträger,  "Aufwartefrauen  rc.  Diese
Personen  gehören  daher  im  Sinne  des  Entwurfs  nicht  zu  den
kraft  Gesetzes  versicherungspflichtigen  Personen."
(S.  74)  „Bei  einer  lediglich  vorübergehenden  Beschäftigung,  welche  sich
nicht  als  Ausfluß  eines  auf  Leistung  persönlicher  Einzcldienste  gerichteten  Gewerbebetriebes ­
  darstellt  und  deshalb  von  der  Versichernngspflicht  zunächst  befreit ­
  ist,  sondern  welche  als  berufsmäßige  Arbeit  in  fremdem  Betriebe  aus
mehr  zufälligen  Gründen,  z.  B.  ivegen  eines  nur  vorübergehenden  Bedarfs,
ans  nur  kurze  Zeit  beschränkt  ist,  kann  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  von
Beiträgen  mit  nnverhältnißmäßige»  Weiterungen  verknüpft  sein.  Denn  hier
handelt  es  sich  häufig  um  nur  stundenweise  Beschäftigung,  bei  welcher  die
Arbeitgeber  diese  vorübergehenden  Hilfskräfte  nach  Zahl  und  Person  oft  nicht
einmal  kennen.  Hierhin  gehören  z.  B.  vorübergehende  Hilfsleistungen  in  der
Ernte.  In  billiger  Rücksichtnahme  einerseits  ans  die  unmittelbar  Betheiligten,
andererseits  aber  auch  im  Hinblick  ans  eine  leichtere  Durchführung  des  Gesetzes
wird  es  daher  der  Beschlußfassung  des  Bundesraths  vorzubehalten  sein,  für
derartige  Dienstleistungen  Ausnahmen  zu  bestimmen.  Eine  allgemeine  gesetzliche ­
  Regelung  solcher  Verhältnisse  würde  sich  schon  ivegen  ihrer  Mannigfaltigkeit ­
  und  örtlichen  Verschiedenheit  als  unausführbar  eriveisen."
Es  erhellt,  daß  der  Grund,  iveshalb  in  dem  einen  und  im  anderen  Falle
die  Versichernngspflicht  ausgeschlossen  sein  soll,  ein  ganz  verschiedener  ist.
Bei  den  in  dem  eben  angeführten  zweiten  Absätze  von  §.  I  des  Gesetzentwurfs
soll  diese  Allsschließung  erfolgeil,  iveil  die  Betreffenden  gar  nicht  Arbeiter ­
  im  Sinne  dieses  Gesetzes  silld,  ihre  Dienstleistungen  mithin
gar  nicht  unter  den  Begriff  der  Lohnarbeit  fallen;  bei  den  im  dritten
Absätze  des  §.  3  (tut  Entwürfe  §.  2)  bezeichneten  Personen  dagegen  deshalb,
iveil  ihre  Versicherung,  obwohl  ihre  Dienstleistungen  eine  an  sich
versicherungspflichtige  Lohnarbeit  ausmachen,  doch  „mit  unverhältnißmäßigen
  Schwierigkeiten  verknüpft  sein  würde".  Der  Reichstag  hat  nun  auf
Antrag  der  Kommission  den  im  Gesetzentwurf  enthaltenen  zweiten  Absatz  des
§.  1  gestrichen,  hat  damit  aber,  da  derselbe  lediglich  deklaratorische  Bedeutung
hatte,  eine  materielle  Aenderung  nicht  herbeigeführt.  Der  gestrichene  Satz
erklärte  nur,  daß  solche  Arbeiten,  die  Jemand  tut  Verfolg  des  eigenen  Gewerbebetriebes ­
  vornimmt,  nicht  als  Lohnarbeiten  zu  betrachten  sind,  eine  Erkläritng,
  die  auch  unausgesprochen  gelten  muß,  iveil  sie  lediglich  die  Konsequenz ­
  des  im  ersten  Absätze  des  §.  1  ausgedrückten  Grundgedankens  des
        <pb n="182" />
        Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  Anm.  3—5.

169

Gesetzes  ist.  Mit  dem  gleichen  Rechte,  wie  hier  die  persönlichen  Dienstleistungen
bei  wechselnden  Arbeitgebern  angeführt  wurden,  welche  berufsmäßig  übernommen ­
  werden,  hätten  auch  andere  Beschäftigungen  aufgeführt  werden
können,  welche  denjenigen,  der  sie  betreibt,  nicht  unter  die  Lohnarbeiter  reihen.
Daß  allein  diese  persönlichen  Dienstleistungen  bei  wechselnden  Arbeitgebern  in
dem  Abs.  2  des  §.  1  als  Arbeiten,  welche  diesen  Erfolg  nicht  haben,  aufgeführt
werden,  hat  seinen  Grund  darin,  daß  sie  der  Beschäftigungsweise  der  Lohnarbeiter ­
  allerdings  besonders  nahe  stehen  und  das,  was  begrifflich  leicht  von
einander  zu  unterscheiden  ist,  in  der  Praxis  doch  mehr  oder  weniger  in  einander ­
  übergeht.
Aus  dem  Vorstehenden  ergiebt  sich,  daß  Bosse  und  v.  Woedtke  Recht
haben,  wenn  sie  (Kommentar,  Anm.  4  zu  §.  1)  hervorheben,  daß  durch  Streichung ­
  des  Abs.  2  von  §.  1  der  Reichstag  eine  grundsätzliche  Aenderung
am  Gesetze  in  keiner  Weise  vorgenommen  hat.  Durch  Streichung  des  Absatzes,
der  sich  auf  die  aus  der  Leistung  persönlicher  Dienste  von  kurzer  Dauer  ein
Gewerbe  machenden  Personen  bezog,  „ist  lediglich  anerkannt,  daß  sie  thatsächlich ­
  der  Versicherungspflicht  kraft  Gesetzes  nicht  unterliegen,  vorausgesetzt,
daß  sie  nach  der  Art  ihrer  Beschäftigungen  als  selbstständige  Gewerbetreibende ­
  und  nicht  als  Arbeiter  anzusehen  sind.  DieStreichung
  des  betreffenden  Passus  besagt  somit  nichts  Anderes,  als
was  der  Entwurf  mit  ausdrücklichen  Worten  hervorheben  wollte.  S.  Aufsatz
von  Gebhard  in  der  I.  u.  A.  V.  im  D.  R.  III.  S.  II  ff.
„Beschäftigung",  s.  Anm.  I  12  S.  28.
3.  Wegen  der  Reichsgesetze  über  die  Krankenversicherung,  vergl.
Anm.  III  49  S.  146.
4.  „Dienstleistung"  ist  gleichbedeutend  mit  „Beschäftigung";
unter  Dienstleistungen  sind  nicht  etwa  nur  „persönliche"  Dienstleistungen  zu
verstehen.  Vergl.  darüber  die  in  Anm.  VI  1  abgedruckte  Stelle  von  Ş.  74
der  Gesetzesbegründung.
5.  „Vorübergehend".  Der  Begriff  „vorübergehend"  wird  an  keiner
Stelle  des  Gesetzes  erläutert.  Er  drückt  lediglich  den  Gegensatz  zu  „dauernd"
aus,  hat  aber  an  den  verschiedenen  Stellen  des  Gesetzes,  wo  er  zur  Anwendung
kommt,  entsprechend  dem  verschiedenen  Zusammenhange  einen  verschiedenen
Sinn.  Im  dritten  Absätze  des  §.  3,  auf  den  die  Bestimmung  unter  Ziffer  VI
der  Anltg.  Bezug  nimmt,  ist  die  Bedeutung  von  „vorübergehend"  lediglich  die:
„kurze  Zeit  während".  Auf  Beschäftigungen,  die  kurze  Zeit  währen,  soll  sich
die  Bestimmung,  wonach  sie  für  nicht  versicherungspflichtig  sollen  erklärt  werden
können,  beziehen,  auf  solche,  die  lange  Zeit  währen,  nicht.  Was  unter  kurzer
Zeit  und  langer  Zeit  zu  verstehen  ist,  bleibt  bei  dem  relativen  Charakter  dieser
Bezeichnungen  wieder  der  Auslegung  überlassen.  Ter  Bundesrath,  der  zur  Anwendung ­
  der  Bestimmung  berufen  ist,  hat  beim  Ausschluß  „vorübergehender
Dienstleistungen"  von  der  Persicherungspflicht  sowohl  solche  Beschäftigungen
unter  den  Begriff  der  vorübergehenden  gebracht,  die  zwar  tagelang  oder
wochenlang  währen,  indessen  nur  aus  Grund  einer  unter  besonderen  Umständen
für  den  einzelnen  Fall  geschlossenen  Abmachung  vor  sich  gehen,  als  auch  solche
sich  wiederholende  Dienstleistungen,  die  freilich  auf  Gruud  eines  für  lange  Zeit
abgeschlossenen  —  also  dauernden  —  Vertragsverhältnisses  erfolgen,  von  denen
jedoch  jede  einzelne  nur  einen  nach  Stunden  zu  bemessenden  Zeitraum  des
einzelnen  Tages  umfaßt.
Er  ist  aber  auch  darüber  noch  hinausgegangen  und  hat  auf  Grund  der
Bestimmung  des  §.  3  Abs.  3  Beschäftigungen  als  vorübergehende  von  der  Versicherungspflicht ­
  ausgeschlossen,  welche  weder  im  einen  noch  im  anderen  Sinne
kurz  dauerlide  sind,  für  welche  die  Anwendung  der  bezeichneten  Gesetzesbestimmung ­
  mithin  eine  gezwungene  genannt  werden  muß,  indessen  gleichwohl
erfolgte,  um  einem  dringenden,  auf  andere  Weise  nicht  zu  befriedigenden  Be-
        <pb n="183" />
        170

Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  Anm.  6.

dürfnisse  abzuhelfen.  Das  gilt  von  dem  Ausschluß  der  Versicherunqspflicht
der  StOffnfrn  spinnt  I  on  VT  hor  fnvFi.rto«  ,cn  o  ....s?  ,T,

rathsbeschlüsse.  Derjenige  vom  ^  Dezember  ïflï  “  ordnet  den  Ausschluß  von  der

Versicherung  an  für  „vorübergehende  Dienstleistungen,  wenn"  sie  unter
gewissen  Voraussetzungen  erfolgen;  es  würde  danach  also  z.  B.  eine  „nicht
vorübergehende"  Beschäftigung  auf  einem  deutschen  Seeschiffe  im  Auslande ­
  versicherungspflichttg  sein,  wenn  sie  von  solchen  Personen  erfolgte,  die
nicht  zur  Schiffsbesatzung  gehörten.  Dagegen  läßt  der  Bundcsrathsbeschluß
vom  24.  Januar  1898  das  Wort  „vorübergehend"  vor  „Dienstleistungen"  weg
und  knüpft  deren  nähere  Bestimmung  nicht  in  Gestalt  eines  Bedingungssatzes
an,  sondern  giebt  für  jede  einzelne  Art  der  in  Betracht  kommenden  Beschäftigungsarten ­
  die  sämmtlichen  Voraussetzungen  an,  unter  welchen  sie  als
vorübergehende  behandelt  werden  und  deshalb  von  der  Versicherung  ausgeschlossen ­
  sein  sollen.  Es  sind  danach  z.  B.  die  Dienstleistungen  der  sogen,
taskaren  auf  deutschen  Schiffen  in  der  asiatischen  Küstenfahrt  unter  allen  Uinmögen
  sie  währen,  so  kurz  oder  so  lang  sie  ivollen,  nicht  versicherungspflichtig.
  Nach  der  Ausdrucksweise  des  ersteren  Bundesrathsbeschlusses  würde
seme  Anwendbarkeit  auf  die  einzelnen  darin  allfgeführten  Beschäftigungen
außer  den  für  jede  bezeichneten  besonderen  Bedingungen  noch  immer  die  nachzuweisen ­
  scm,  daß  die  Versicherung  „vorübergehend"  ist;  die  unter  den  einzelnen ­
  Ziffern  gegebenen  Bestimmungen  erscheinen  nicht  als  Erläuterungen  des
Begriffes  „vorübergehend",  sondern  nur  als  Vorbedingungen  für  seine  Anwendung. ­
  Nach  der  Ausdrucksweise  des  Bundesrathsbeschlusses  vom  23.  Januar
1893  dagegen  ist  das  Umgekehrte  der  Fall,  dort  enthält  das  unter  jeder  einzelnen ­
  Ziffer  Gesagte  Alles,  was  für  die  Anwendung  der  Bestimmung  erforderlich ­
  ist.  In  Wirklichkeit  hat  nun  die  Anwendung  des  Bundesrathsbeschlusses  vom
22.  Dezember  1891  ,n  ° er  Praxis  dieser  Ausdrucksweise  wenig  Bedeutung  beigelcgt;
  sie  hat  meist  die  Dienstleistungen  als  vorübergehende  betrachtet,  sofern ­
  die  unter  den  einzelnen  Ziffern  aufgeführten  Anforderungen  erfüllt  sind,
nicht  aber  zu  dem  Nachweise  dieser  Thatsache  auch  noch  den  ihres  vorübergehenden ­
  Charakters  gefordert.  Der  Bundcsrathsbeschluß  vom  24.  Januar
1893  führt  nun  aber  wieder  für  die  unter  a.  und  b.  benannten  Beschäftigungen
als  ein  besonderes  Erforderniß  für  ihren  Ausschluß  von  der  Versicherungspfllcht
  auf,  daß  sie  vorübergehend  erfolgen;  hier  ist  also  jedenfalls  für  jede
einzelne  als  nicht  versicherungspflichtig  zu  behandelnde  Dienstleistung  der  Nachiveis
  erforderlich,  daß  sie  vorübergehend  ist.
Eine  genaue  Zeitbestimmung  für  die  Anwendbarkeit  der  Vorschrift
über  vorübergehende  Dienstleistungen  enthält  nur  die  Bestimmung  unter  e  des
Bundesrathsbeschlusses  vom  24.  Januar  1893.

_  t  .0  ’  o  ••  Q  UUV  VU.  UCt  *JCAC  lUJUUUU  „UULUUCf
gehend"  im  Gesetz  §.  2  Abs.  1  a.  E.,  §.  9  Abs.  3,  §.  17  z.  2  a.  E.,  §.  52  u.  §.  119.
6.  „Vorübergehende  Hilfsleistungen  in  der  Ernte"  werden  in
Xstv  /7i  -  r  -  a  _  o  V.  cn-fjs.iicx:  .  *-.

sichtlich  deren  die  Ausschließung  der  Versicherungspflicht  durch  den  Bundesrath
in  Anwendung  der  Vorschrift  des  §.3  Abs.3  zweckmäßig  sei  (s.  Anm.  Vl  2  S.  163).
Ob  sie  im  einzelnen  Falle  versicherungspflichtig  oder  nichtversicherungspflichtig  sind,
hängt  davon  ab,  ob  sie  unter  eine  der  Rubriken  der  Bundesrathsbeschlüsse,
insbesondere  unter  Nr.  1  oder  2  desjenigen  vom  ,%  fallen.  Bergt.
dieserhalb  auch  den  preußischen  Ministerialerlaß  vom  10.  Dezember  1890  in
Anm.  VI  19  S.  188.

.  L  V  1  ÖO).
Zu  beachten  ist  der  Unterschied  in  der  Ausdrucksweise  der  beiden  Bundes-Vergl.

  wegen  der  sonstigen  Fälle  der  Anwendung  der  Bezeichnung  „vorüberder

  Begründung  des  Gesetzes  gerade  als  eine  Beschäftigung  angeführt,  hin-
        <pb n="184" />
        Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  Anm.  7.

171

?.  Ter  Bundesrathsbeschluß  vom  Dezemb«  im  ~  unterscheidet  unter
Ziffer  I  und  2  zwischen  „Personen,  welche  berufsmäßig  Lohnarbeit
überhaupt  nicht  verrichten"  und  „Berussarbeitern".  Unter  den
ersteren  sind  nicht  Personen  verstanden,  welche  niemals  Lohnarbeit  verrichten, ­
  denn  der  Bundesrathsbeschluß  spricht  gerade  von  Lohnarbeiten,  die
diese  Personen  ausführen;  er  setzt  ja  die  Fälle  fest,  in  welchen  die  von  ihnen
geübte  Lohnarbeit  die  Versicherungspflicht  nicht  begründet,  schließt  also  auch
noch  nicht  einmal  jede  von  ihnen  verrichtete  Lohnarbeit  von  der  Versicherungspflicht ­
  aus.  Der  Kreis  der  „Personen,  welche  berufsmäßig  Lohnarbeit  überhaupt ­
  nicht  verrichten",  erhält  seine  Umgrenzung  durch  den  Gegensatz  zu  den
unter  Ziffer  2  bezeichneten  „Berussarbeitern",  d.  h.  denjenigen,  die  berufsmäßig ­
  Lohnarbeit  betreiben.  Berufsmäßig  verrichtet  derjenige  Lohnarbeit, ­
  welcher  das  Ergebniß  seiner  erwerbenden  Thätigkeit  allein  oder
vorzugsweise  in  dem  Entgelt  für  geleistete  Arbeit  findet,  sein  Tagewerk
allein  oder  vorzugsweise  in  Gestalt  von  Arbeitsverrichtung  gegen  Lohn  ausübt. ­
  Im  Gegensatze  hierzu  sind  „Personen,  welche  berufsmäßig  Lohnarbeit
überhaupt  nicht  verrichten",  solche,  welche  berufsmäßig  eine  andere  Erwerbsthätigkeit ­
  ausüben  oder  berufsmäßig  Erwerbsthätigkeit  überhaupt  nicht  verrichten, ­
  also  solche,  „bei  welchen  die  Lohnarbeit  nicht  ihren  Beruf,  d.  h.  ihren
regelmäßigen  Erwerb  bildet,  welche  einen  Verdienst  durch  Lohnarbeit  nur
so  nebenbei  mitnehmen",  sonst  aber  in  der  Regel  auf  andere  Weise  ihren
Unterhalt  erwerben.  Entsch.  des  Württembergischen  Landes-Versicherungsamtes
  vom  4.  September  1891  (Mittheilungen  für  Württemberg  1891  S.  9»
u.  1892  S.  1).
Zu  den  Personen,  welche  berufsmäßig  Lohnarbeit  überhaupt  nicht  verrichten, ­
  gehören  unter  Anderen
a)  Personen,  welche  den  Ertrag  ihrer  erwerbenden  Thätigkeit  in  der  Bewirthschaftung
  eigenen  oder  gepachteten  Grundbesitzes  oder  in  dem  Gewinne ­
  eines  selbstständigen  Gewerbs-,  Handels-  oder  sonstigen  Betriebsunternehmens ­
  suchen;
b)  Personen,  welche  eine  erwerbende  Thätigkeit  nicht  ausüben,  sondern
ihren  Unterhalt  aus  den  Zinsen  oder  sonstigen  Erträgnissen  ihres  Vermögens ­
  nehmen  —  Rentner  —  oder  von  ihren  Anverwandten  bekommen, ­
  wie  z.  B.  Besucher  von  Lehranstalten;
c)  Ehefrauen,  welche  ihre  erwerbende  Thätigkeit  in  Gestalt  der  Führung
des  Haushaltes  ihres  Ehemannes  ausüben;
d)  Eltern,  welche  in  gleicher  Weise  im  Haushalte  ihrer  Kinder,  Kinder,
welche  im  Haushalte  ihrer  Eltern,  sonstige  Personen,  welche  im  Haushalte ­
  ihrer  Anverwandten  beschäftigt  sind,  ohne  dafür  Entgelt  zu  beziehen ­
  (Antlg.  IX  S.  15);
e)  Hausgewerbetreibende  (Anm.  XIX  S.  19);
f)  Pfründner  und  sonstige  Personen,  welche  ihren  Unterhalt  aus  milden
Stiftungen  oder  von  der  Armenverwaltung  in  Gestalt  von  Geldunterstützungen ­
  oder  Naturalien  erhalten;
g)  Personen,  welche  ihren  Unterhalt  zwar  um  geleisteter  —  nämlich  in
früherer  Zeit  geleisteter  Dienste  willen,  aber  nicht  als  Lohn  für  diese
von  anderen  Personen  beziehen,  also  ehemalige  Dienstboten,  Gewerbsgehilfen
  u.  s.  w„  welchen  die  früheren  Arbeitgeber  aus  Anhänglichkeit
Geld  oder  Naturalien  zukommen  lassen  (Anm.  Ill  39  S.  188);
auch  rechnet  das  Reichs-Versicherungsamt  hierher
h)  „diejenigen  Personen,  welche  zwar  gegen  Lohn  für  Dritte  thätig  werden,  also
Lohnarbeit  im  weiteren  Sinne  verrichten,  deren  Beschäftigung  sich  aber
als  eine  ihrer  Natur  nach  höhere,  mehr  geistige  (wissenschaftliche,  künstlerische ­
  u.  s.  w.)  über  den  Kreis  der  nach  dem  Jnvaliditäts-  und  Alters-
        <pb n="185" />
        172

Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  Anm.  7.

Versicherungsgesetze  die  Versicherungspflicht  begründenden  Thätigkeiten
hinaushebt,  welche  demnach  eine  nach  dem  Gesetze  versicherungspflichtiqe
Lohnarbeit  nicht  leisten"  (Besch,  vom  4.  April  1891  Nr.  21  —  A.  N  f
I.  u  A.B.  1891  S.  128  —).  Vergl.  Anm.  IV  9  S.  150  u.  Anm.  IV  15
S.  162.
Die  Vorbezeichneten  verlieren  ihren  Charakter  von  Personen,  „welche
berufsmäßig  Lohnarbeiten  überhaupt  nicht  verrichten",  dadurch  noch  nicht,  daß  sie
neben  dem  Unterhalte  aus  den  angegebenen  Quellen  auch  Bezüge  durch  Lohnarbeit ­
  haben,  sofern  diese  nur  nicht  berufsmäßig  von  ihnen  ausgeübt  wird.
Zu  bemerken  ist,  daß  die  Erwerbung  des  Lebensunterhaltes
durch  Lohnarbeit  für  den  berufsmäßigen  Lohnarbeiter  zwar  regelmäßig
den  Zweck  seiner  Lohnarbeit  bildet,  daß  sie  aber  nicht  ein  Merkmal  des
Begriffs  des  berufsmäßigen  Lohnarbeiters  ist.  „Es  giebt  berufsmäßige  Lohnarbeiter, ­
  welche  die  Lohnarbeit  als  Lebensaufgabe  betreiben,  ohne  das  dafür
erworbene  Entgelt  zu  ihrem  Lebensunterhalte  unbedingt  nöthig  zu  haben  die
lediglich  aus  Bedürfniß  nach  nützlicher  Thätigkeit,  aus  Pflichtgefühl  oder  nur
deshalb,  weil  sie  sich  als  Lebensziveck  den  Beruf  eines  Arbeiters  einmal
erwählt  haben  oder  aus  anderen  Gründen  berufsmäßig  arbeiten."  A.  N  f
Hannover  1892  S.  69.  Ueber  den  berufsmäßigen  Betrieb  der  Thätigkeit  eines
„Arbeiters"  vergl.  Anm.  I  5  S.  24.
„Personen,  welche  berufsmäßig  Lohnarbeit  überhaupt  nicht
verrichten",  sind  nun  versicherungspslichtig,  wenn  die  von  ihnen  vorübergehend ­
  (Anm.  VI  5  S.  169)  geleisteten  Lohnarbeiten  erfolgen  entweder
a)  gelegentlich  (Anm.  VI  8  S.  181  u.  die  nachfolgenden  Entscheidungen
der  Landesbehörden)  oder
b)  nebenher  (Anm.  VI  10  S.  182  n.  die  nachfolgenden  Entscheidungen  der
Landesbehörden)  und  in  diesem  letzteren  Falle  „gegen  ein  geringfügiges
Entgelt,  welches  zum  Lebensunterhalte  nicht  ausreicht  und  zu  den  Versicherungsbeiträgen ­
  nicht  in  entsprechendem  Verhältnisse  steht"  (Anm.  VI  li
S.  188  und  die  nachfolgenden  Entscheidungen  der  Landesbehörden).
Zu  eingehender  Behandlung  der  Angelegenheit  seitens  der  Landescentralbehvrden
  haben  namentlich  die  Verhältnisse  solcher  Personen  Veranlassung  gegeben
welche  Landwirthschaft  selbstständig  betreiben,  deren  eigener  oder
gepachteter  Grundbesitz  aber  nicht  ausreicht,  sie  und  ihre  arbeitsahlgen
  Angehörigen  das  ganze  Jahr  über  ausreichend  zu  beschäftigen ­
  und  ihnen  für  sich  und  die  Ihrigen  hinlänglichen
Lebensunterhalt  zu  gewähren  und  die  deshalb  auch  Lohnarbeiten,
wenn  sie  sich  ihnen  bieten,  in  dem  Umfang  e  übernehmen,  als  ihnen
die  Besorgung  des  eigenen  Landwirthschaftsbetriebes  Zeit  läßt.
In  Betreff  dieser  Personen  hat  das  badische  Ministerium  des  Innern  unterm
IL  Februar  1891  folgende  Entschließung  ergehen  lassen  (Arb.Vers.  VIII
S.  150)  :
„Wie  wir  erfahren  haben,  sind  vielerorts  darüber  Zweifel  aufgetaucht,
unter  welchen  Voraussetzungen  selbstständige  Unternehmer,  welche  während
eines  kleineren  Theiles  des  Jahres  gegen  Lohn  mit  land-  und  forstwirthschaftlichen
  Arbeiten  beschäftigt  werden,  der  Juvaliditätsversicherungspflicht  unterliegen. ­
  Wenn  auch  eine  endgültige  Entscheidung  dieser  Frage  im  Eiuzelfalle
nur  durch  das  Landes-Versicherungsamt  aus  Anlaß  der  nach  §.  122  des
Reichsgesetzcs  vom  22.  Juni  1889  erhobenen  Beschwerde  und  durch  das  Reichs-Versicherungsamt
  aus  Anlaß  der  nach  §.  79  eingelegten  Revision  wird  erfolgen
können,  so  erachten  wir  es  doch,  nachdem  wir  uns  über  die  Behandlung  der
Sache  nrit  dem  Großh.  Landes-Versicherungsamt,  dem  Vorstände  der  Versicherungsanstalt ­
  und  den  hauptsächlich  in  Betracht  kommenden  Centralbehörden
ins  Benehmen  gesetzt  haben,  im  Interesse  einer  gleichmäßigen  Behandlung  der
Sache  für  angezeigt,  vorbehaltlich  jener  endgültigen  Erledigung  der  Frage,
        <pb n="186" />
        Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  Sinnt.  7.

173

den  mit  dem  Vollzug  des  Gesetzes  betrauten  Behörden  und  Organen  folgende
Anleitung  über  die  von  ihnen  einzunehmende  Stellung  zu  geben.
Wenn  Personen,  welche  berufsmäßig  keine  Lohnarbeiter,  sondern  selbstständige ­
  Unternehmer,  wie  Landwirthe,  Handwerker,  sind,  während  eines  Theils
des  Jahres  ihre  Arbeitskraft  derart  verwerthen,  daß  sie  gegen  Lohn  oder
Gehalt  anderen  Unternehmern  unselbstständige  Dienste  in  land-  oder  forstwirthschaftlichen ­
  Betrieben  leisten,  so  sind  die  derart  beschäftigten  Personen
während  der  Zeit  der  unselbstständig  geleisteten  Dienste  als  Lohnarbeiter  zu
betrachten,  und  es  kann  nicht  etwa,  wie  dies  von  einigen  Seiten  geschieht,
unter  Bezugnahme  auf  die  in  Ziffer  3  a.  E.  unserer  Anleitungen  vom  Dezember
v.  I.,  betreffend  die  Jnvaliditätsversicherungspflicht  der  vom  Staate  und  von
den  Kommunalverbänden  beschäftigten  Personen  enthaltenen  Bemerkungen  angenommen ­
  werden,  daß  sie  auch  bei  jenem  gegen  Lohn  stattfindenden  Beschäftigungsverhältniß
  als  selbstständige  Unternehmer  zu  behandeln  seien,  welche
kraft  Werkverdings  das  Endergebniß  einer  land-  oder  forstwirthschaftlichen
Arbeit  abliefern.
Vielmehr  ist  eine  Befreiung  solcher  mit  unregelmäßigen  Lohnarbeiten  in
der  Land-  oder  Forstwirthschaft  beschäftigten  Personen  von  der  Jnvaliditätsversicherungspflicht
  nur  dann  zulässig,  wenn  die  in  Ziffer  I  der  Bestimmungen
des  Bundesraths  vom  27.  November  v.  I.  (Arb.Vers.  1890  S.  600)  bezeichneten ­
  Voraussetzungen  zutreffen,  unter  denen  ausnahmsweise  vorübergehende
Dienstleistungen  nicht  als  eine  die  Bersicherungspflicht  begründende  Beschäftigung ­
  anzusehen  sind.
Dabei  ist  vor  allem  zu  beachten,  daß  diese  Bestimmungen  über  die  Befreiung ­
  von  der  Bersicherungspflicht  als  Ausnahmsvorschriften  nicht  über
ihren  Wortlaut  und  ihre  Absicht  hinaus  ausdehnend  angewendet  werden
dürfen.  Auch  ist  in  Betracht  zu  ziehen,  daß  es  in  sozialer  und  wirthschaftlicher
Hinsicht  erhebliche  Mißstände  haben  würde,  wenn  in  Folge  einer  solchen  ausdehnenden ­
  Handhabung  jener  Ausnahmsvorschriften  ein  großer  Theil  oder  gar
die  Mehrzahl  der  vorübergehend  mit  solchen  Lohnarbeiten  beschäftigten  Unternehmer ­
  von  der  Bersicherungspflicht  befreit  würde;  denn  es  würde  alsdann
für  die  land-  und  forstwirthschaftlichen  Arbeitgeber  wirthschaftlich  vortheilhaft
sein,  möglichst  nur  von  der  Bersicherungspflicht  befreite  Personen  zu  beschäftigen, ­
  und  es  würde  bei  dem  Suchen  nach  Arbeitsgelegenheit  der  der  Versicherungspflicht ­
  unterliegende  Theil  der  land-  und  forstwirthschaftlichen  Arbeiter
Schwierigkeiten  finden;  außerdem  aber  wäre  es  auch  nicht  unbedenklich,  wenn
solchen  Personen,  die  darauf  angewiesen  sind,  einen  nicht  ganz  unerheblichen
Theil  ihres  Erwerbs  durch  Leistung  solcher  Lohnarbeiten  zu  verdienen,  die
Möglichkeit,  im  Falle  des  Niederganges  ihrer  Arbeitskraft  eine  dieser  Arbeitsthätigkcit
  entsprechende  Alters-  oder  Invalidenrente  zu  erwerben,  verschlossen
sein  würde.
Für  die  Befreiung  dieser  Personen  von  der  Versicherungspflicht  werden
in  der  Negel  nur  die  in  lit.  A  Ziffer  1  a  u.  b  der  letzterwähnten  Bestimmungen
des  Bundcsraths  bezeichneten  Verhältnisse  in  Betracht  kommen.  Hiernach  kann
die  Befreiung  jedenfalls  nur  dann  eintreten,  wenn  jene  vorübergehend  mit
land-  und  forstwirthschaftlichen  Dienstleistungen  beschäftigten  Personen  berufsmäßig ­
  Lohnarbeit  überhaupt  nicht  verrichten;  diese  Voraussetzung  ist
aber  bei  denjenigen  kleinen  landwirthschaftlichen  und  gewerblichen  Unternehmern ­
  nicht  gegeben,  deren  selbstständiger  Betrieb  und  deren  Vermögenscrträgnisse
  nicht  dazu  ausreichen,  die  Mittel  für  einen  entsprechenden  Unterhalt
zu  gewähren,  ivelche  vielmehr  darauf  angewiesen  sind,  einen  wesentlichen
Theil  ihres  und  ihrer  Familien  Unterhaltes  regelmäßig  durch  Verrichtung  von
versicherungspflichtigen  Lohnarbeiten  für  bestimmte  oder  für  wechselnde  Arbeitgeber
  zu  verdienen.  Aber  auch  wenn  die  Betreffenden  zu  denjenigen  Personen
gehören,  welche  berufsmäßig  Lohnarbeit  nicht  verrichten,  tritt  die  Befreiung
        <pb n="187" />
        174

Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  Sinnt.  7.

vou  der  Versicherungspflicht  für  diejenige  Zeit,  während  welcher  sie  vorübergehend ­
  an  sich  versicherungspflichtige  Dienste  leisten,  nur  dann  ein,  wenn  diese
Dtenste  entweder  blos  gelegentlich  oder  wenn  sie  zwar  in  regelmäßiger
Wiederkehr,  aber  nur  nebenher  und  gegen  ein  geringfügiges  Entgelt,  welches
znm  Lebensunterhalt  nicht  allsreicht  und  zu  den  Versicherungsbeiträgen  nicht
in  entsprechendem  Verhältniß  steht,  geleistet  werden.
Der  Fall  einer  gelegentlichen  Dienstleistung  (Ziffer  1  lit.  a  der
bundesräthlichen  Bestimmungen)  ist  insbesondere  dann  anzunehmen,  wenn  sie
zufällig  und  zur  gelegentlichen  Aushilfe  erfolgt,  also  unter  Umständen,  welche
erkennen  lassen,  daß  der  Dlmstleistende  nicht  darauf  angewiesen  ist,  durch
periodische  Wiederholung  solcher  Lohnarbeiten  einen  Theil  seines  Lebensunterhalts ­
  zu  verdienen.

Der  zweite,  unter  Ziffer  1  lit.  b  der  obigen  Bestimmungen  behandelte
Fall  liegt  dann  vor,  wenn  die  an  sich  versicherungspflichtigen  Lohnarbeiten
zwar  in  regelmäßiger  Wiederkehr,  aber  nur  nebenher,  d.  h.  neben
der  sonst  nicht  versicherungspflichtigen  Berufsthätigkeit  in  einer  Weise  geleistet
werden,  daß  sie  im  Vergleich  mit  der  letzteren  nur  als  nebensächlich  erscheinen
und  eme  Unterbrechung  der  in  selbstständiger  Stellung  stattfindenden  Thätigkeit
bloß  auf  kürzere  Zelt  eintritt;  es  wird  dies  namentlich  dann  zutreffen,  wenn
durchschnittlich  täglich  nur  wenige  Arbeitsstunden,  jedenfalls  nicht  die  volle
Hälfte  des  Tages,  durch  die  nebenher  geleisteten  Lohnarbeiten  in  Anspruch  genommen ­
  werden,  wie  dies  z.  B.  bei  denjenigen  selbstständigen  Landwirthen
der  Fall  ist,  welche  kraft  eines  Dienstvertrags  einige  Tagesstunden  oder  wenige
Wochentage  dazu  verwenden,  für  den  Staat,  die  Gemeinde  oder  Privatbesitzer
Verrichtungen  der  Güteraufsicht,  der  Feld-  und  Waldhut,  der  Bedienung  von
Wässerungseinrichtungen,  der  Pegelbeobachtnng  u.  dergl.  zu  besorgen.  Aber
auch  da,  wo  die  Dienstleistungen  in  dieser  Weise  nebenher  besorgt  werden
tritt  die  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nur  dann  ein,  wenn  das  hierfür
bezogene  Entgelt  ein  geringfügiges  ist,  welches  zum  Lebensunterhalt  nicht
ausreicht.  Und  zwar  wird  bei  dieser  Vergleichung,  sowohl  bei  Bemessung ­
  des  Entgelts  als  auch  des  Bedarfs  für  den  Lebensunterdiejenige
  Zeit  zu  Grunde  zu  legen  sein,  während  deren
thatsächlich  solche  Dienste  nebenher  verrichtet  werden;  wenn  also
z.  B.  nur  an  achtzig  Tagen  Dienstleistungen  statthaben,  so  ist  das  hierfür
bezogene  Entgelt  mit  der  während  achtzig  Tagen  für  den  Lebensunterhalt
erforderlichen  Summe  in  Vergleich  zu  setzen.  Auch  wo  bei  dieser  Vergleichung ­
  das  Entgelt  sich  als  zum  Lebensunterhalt  nicht  ausreichend
darstellt,  wird  zur  Befreiung  noch  weiter  erfordert,  daß  das  Entgelt  zu
den  Verstchernngsbeiträgen  nicht  in  entsprechendem  Verhältniß
steht,  daß  also  durch  Entrichtung  dieser  Beiträge  ein  erheblich  höherer  Theil
des  auf  die  bezügliche  Beschäftigungszeit  fallenden  Entgelts  in  Anspruch  genommen ­
  wurde,  als  dies  bei  vollständig  beschäftigten  Lohnarbeitern  der  Fall
ist.  Nimmt  man  an,  daß  die  von  den  Arbeitgebern  und  den  Beschäftigten  zusammen ­
  zu  leistenden  Versicherungsbeiträge  bei  voller  Beschäftigung  ungefähr  2°/ 0
des  durchschnittlichen  Lohns  betragen,  so  wird  ein  die  Befreiung  rechtfertigendes
Mißverhältniß  zwischen  dem  Entgelt  und  dem  Versicherungsbeitrag  dann  vorliegen, ­
  wenn  der  letztere  6°/o  des  für  die  versicherungspflichtigc  Beschäftigungszeit ­
  entrichteten  Entgelts,  also  das  Dreifache  des  normalen  Antheils  übersteigt.
Dabei  ist  übrigens  noch  ein  Doppeltes  in  Betracht  zu  ziehen.  Bor  allem
kann  bei  denjenigen  Personen,  welche  im  gleichen  Zeitraum  bei  verschiedenen
Arbeitgebern  in  ivechselnder,  nebenher  geleisteter  Beschäftigung  stehen,  nicht
schon  deshalb,  iveil  bei  den  für  einen  Arbeitgeber  nebenher  geleisteten  Diensten
jenes  Mißverhältnis  vorliegt,  die  Befreiung  eintreten;  sondern  es  ist  hier
die  Gesammtheit  der  während  eines  bestimmten  Zeitraums  für
solche  Dienste  gewährten  Entgelte  zu  der  während  dieser  Zeit
        <pb n="188" />
        Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  Anm.  7.  175
für  den  Lebensunterhalt  erforderlichen  Summe  in  Vergleichung
zu  setzen.
Ferner  erscheint  es  nicht  als  zulässig,  eine  allgemeine  Praxis  dahin  auszubilden, ­
  daß,  wenn  das  für  solche  nebenher  geleisteten  Dienste  im  Jahr  bezogene ­
  Entgelt  eine  bestimmte  Summe,  z  B.  100,  150,  200  Mk.  im  Jahr,
nicht  erreicht,  die  Voraussetzung  für  die  Befreiung  stets  als  vorhanden  angenommen ­
  wird.  Vielmehr  ist  stets  die  nach  den  Verhältnissen  des  Einzelfalls ­
  für  den  Unterhalt  erforderliche  Summe  zu  Grunde  zu  legen  und  mit
dieser  das  für  die  betreffende  Zeit  gewährte  Entgelt  zu  vergleichen.  Dabei  ist
es  aber  nicht  ausgeschlossen,  daß  gewisse  Durchschnittssätze,  also  insbesondere
hinsichtlich  des  Unterhaltsbedarfs  landwirthschaftlicher  Unternehmer  die  vom
Bezirksrath  für  erwachsene  männliche  und  weibliche  landwirthschaftliche  Arbeiter ­
  festgesetzten  Summen  des  durchschnittlichen  Jahresarbeitsverdienstes,  vorbehaltlich ­
  der  nach  den  konkreten  Verhältnissen  etwa  gebotenen  Abweichungen
zu  Grunde  gelegt  und  ein  Mißverhältniß  zwischen  dem  Versicherungsbeiträge
und  dem  Entgelt  im  Zweifel  dann  angenommen  werde,  wenn  das  Entgelt  im
Verhältniß  zu  der  hiernach  auf  die  Beschäftiguugszeit  fallenden  Unterhaltungssumme ­
  weniger  als  ein  Drittel  beträgt.
Wird  nach  diesen  Gesichtspunkten  verfahren,  so  werden  zwar  selbstständige
Landwirthe,  welche  vom  Staate,  von  Gemeinden  oder  Privaten  mit  der  Waldund
  Feldhut,  der  Güteraufsicht  u.  dergl.  in  einer  Weise  beschäftigt  sind,  daß
sie  täglich  nur  wenige  Stunden  oder  wöchentlich  nur  einen  oder  doch  nur
wenige  Tage  durch  die  betreffenden  Geschäfte  in  Anspruch  genommen  werden
und  welche  ein  in  jenem  Sinne  nur  geringfügiges  Entgelt,  z.  B.  für  eine  sich  auf
100  Tage  erstreckende  Arbeitsleistung  weniger  als  ein  Drittel  der  erforderlichen
Unterhaltssumme,  also  bei  einem  für  100  Tage  auf  1502».  berechneten  Lebensbedarf
nur  49  Mk.  oder  weniger  erhalten,  von  der  Versicherungspflicht  befreit  sein.
Dagegen  werden  diejenigen  selbstständigen  Landwirthe  und
Gewerbetreibenden,  welche  auch  nur  wenige  Wochen  des  Jahres
hindurch  ihre  Arbeitskraft  nicht  bloß  gelegentlich,  sondern  in
der  Absicht,  sich  hierdurch  einen  für  den  Unterhalt  wesentlichen
Theil  des  Erwerbs  zu  beschaffen,  in  forst-  und  landwirthschaftlicher
  Lohnarbeit  gegen  ein  für  die  Dauer  dieser  Arbeitszeit ­
  nicht  bloß  geringfügiges  und  nicht  zum  Versicherungsbeitrag ­
  im  Mißverhältniß  stehendes  Entgelt  verwerthen,  als
versicherungspflichtig  zu  behandeln  sein.
Auch  die  von  mehreren  Seiten  hervorgehobene  Thatsache,  daß  nach  §.  32
Abs.  1  des  Gesetzes  die  durch  die  Beitragszahlung  erworbene  Anwartfchaft  auf
Rente  erlischt,  wenn  nicht  während  vier  aufeinander  folgenden  Kalenderjahren
für  mindestens  47  Beitragswochen  Beiträge  entrichtet  wurden,  scheint  uns  nicht
dafür  ins  Gewicht  zu  fallen,  daß  solche  selbstständige  Unternehmer,  welche  im
Jahresdurchschnitt  weniger  als  zwölf  Wochen  land-  und  forstwirthschaftliche
Lohnarbeit  leisten,  von  der  Versicherungspflicht  zu  befreien  sind;  denn  es  ist
denselben  nach  8.  117  des  Gesetzes  die  Möglichkeit  geboten,  sich  die  Anwartschaft ­
  durch  freiwillige  Fortsetzung  der  Versicherung,  somit  durch  Einkleben  von
mindestens  soviel  Beitragsmarken,  als  im  Verlauf  von  vier  Kalenderjahren  an
47  Wochen  noch  fehlen,  zu  wahren.
Es  wird  zwar  in  den  gedachten  Fällen  die  in  §.  119  des  Gesetzes  für
vier  Monate  gewährte  Befreiung  von  der  Beibringung  der  Zusatzmarken  in
der  Regel  nicht  zutreffen,  da  es  sich  wohl  nur  selten  unl  ein  zwischen  dem
Versicherten  und  einem  bestimmten  Arbeitgeber  bestehendes  Arbeits-  und
Dienstverhältniß,  das  für  gewiffc  Zeit  unterbrochen  wird,  handeln  dürfte.
Aber  auch,  wenn  für  die  Nestdauer  der  freiwilligen  Versicherung  die  Doppelmarken
erbracht  werden,  wird,  da  es  sich  meist  nur  um  einige  zu  den  47  Wochen  noch
fehlende  Wochen  handelt,  die  erforderliche  Leistung  keine  sehr  beträchtliche  sein.
        <pb n="189" />
        176

Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  Anni.  7.

Es  ist  Sache  der  Gemeindebehörden  und  der  Organe  der  Krankenkassen,
diejenigen  Versicherungspflichtigen,  bei  denen  im  Verlauf  von  vier  Kalenderjahren ­
  voraussichtlich  auf  Grund  des  §.  32  Abs.  1  des  Gesetzes  cm  Verlust
der  Rentenanivartschaft  eintreten  würde,  auf  die  drohenden  Nachtheile  hinzuweisen ­
  und  zur  Nachbringung  der  noch  fehlenden  Marken  kraft  freiwilliger
Fortsetzung  des  Versicherungsverhältnisses  aufzufordern;  den  Krankenkassen  ist
übrigens  dieses  Verfahren  schon  in  §.  11  Abs.  2  der  Anweisung  des  Landcsverstcherungsamts
  vom  1.  Dezember  v.  Js.  über  das  Verfahren  beim  Einzug
der  Jnvalidenversichernngsbeiträge  empfohlen  worden.
Wir  beauftragen  die  Grvßherzogl.  Bezirksämter,  die  mit  dem  Vollzug
des  Gesetzes  betrauten  Gemeindebehörden  und  Krankenkassen  hinsichtlich  der
Versicherungspflicht  der  mit  vorübergehenden  Diensten  beschäftigten  Personen
in  diesem  Sinne  zu  verständigen;  auch  wird  cs  zweckmäßig  sein,  daß  den  Dersicheruugspflichtigen
  selbst,  sowie  ihren  Arbeitgebern,  welche  etwa  in  Folge  der
ihnen  gemäß  §.  12  Abs.  2  der  Verordnung  vom  27.  Oktober  v.  Js.  übertragenen ­
  Beitragszahlung  oder  wegen  der  seitens  der  unständigen  Arbeiter
nach  §,  111  des  Gesetzes  und  §.  30  des  Statuts  der  Versicherungsanstalt  übernommenen ­
  Beitragsentrichtung  bei  der  Feststellung  der  Frage  der  Versicherunqspflicht
  mitzuwirken  haben,  durch  besondere  Eröffnung  oder  durch  Bekanntmachung ­
  im  Amtsverkündigungsblatt  über  die  Voraussetzungen  der  Versicherungspflicht ­
  nähere  Belehrung  ertheilt  werde.
Dabei  sind  die  Arbeitgeber  und  btc  unständigen  Arbeiter,  welche  ohne
Vermittelung  der  Krankenkassen  die  Beiträge  selbst  entrichten,  insbesondere
darauf  aufmerksam  zu  machen,  daß  die  Frage,  ob  nach  den  Bestimmungen
des  Bundesraths  vom  27.  November  v.  Js.  bei  blos  vorübergehenden  Dienstleistungen ­
  eine  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  eintritt,  nicht  lediglich
mit  Rücksicht  auf  das  zwischen  dem  betreffenden  Arbeitgeber  und  dem  von
ihm  unständig  Beschäftigten  bestehenden  Arbeitsverhältniß  zu  lösen,  sondern
dabei  immer  in  Betracht  zu  ziehen  ist,  ob  nicht  der  in  diesem  Arbeitsvcrhältniß
  nur  gegen  geringfügiges  Entgelt  Beschäftigte  nicht  außerdem  zu  andern
Arbeitgebern  in  Arbeits-  und  Dienstverhältnissen  steht,  aus  welchen  er  zusammen ­
  mit  dem  aus  dem  ersteren  Arbeitsverhältnisse  bezogenen  Lohn  ein  zu
den  Versicherungsbeiträgen  im  Verhältniß  stehendes,  nicht  mehr  als  geringfügig ­
  zu  erachtendes  Entgelt  erhält.  Im  Zweifelsfalle  wird  der  Krankenkasse,
bei  welcher  der  unständige  Arbeiter  gegen  Krankheit  versichert  ist,  bezw.  welche
nach  §.  16  Ziff.  2  lit.  a  der  diesseitigen  Verordnung  vom  27.  Oktober  1890
für  die  Einziehung  der  Jnvalidenversicherungsbeiträge  zu  sorgen  hat,  und
event,  dem  Bezirksamt,  welches  nach  §.  122  des  Gesetzes  zur  Entscheidung  zuständig ­
  ist,  zum  Zwecke  der  weiteren  Erhebung  der  Thatsachen  und  der  Feststellung ­
  über  die  Versicherungspflicht  Mittheilung  zu  machen  sein."
In  gleichem  Sinne  wie  die  vorhergehende  spricht  sich  die  Entscheidung
des  Grvßherzogl.  hessischen  Ministeriums  des  Innern  und  der  Justiz
vom  13.  September  1892  sArb.Vers.  IX  S.  646  des  I.  u.  A.V.  im  D.  R.  II.
S.  183)  im  folgenden  Falle  aus:  ,  rjr ...  .  ,  .  .  &amp;lt;%..  r . r
„Die  Fürstl.  stolbergische  Domäuenvcrwaltung  beschaftlgt  m  dem  Fur,tl.
Förstereibezirk  Usenborn  alljährlich  ivährend  eines  Zeitraums  voit  ca.  6  pochen
&amp;amp;  RrüM#  4  %Bo4cn  unb  2  9Bo#,)  Bet  ben  borhgcn  ßorßfuHutcn
eine  Anzahl  Arbeiterinnen,  welche  für  gewöhnlich  oder  berufsmäßig ­
  Lohnarbeit  nicht  verrichten.*)
Die  Grvßherzogl.  Bürgermeisterei  Usenborn  erachtete  diese  Arbcitermnen

*)  Diese  Arbeiterinnen  sind  während  der  übrigen  Zelt  zum  größten  Theil
ausschließlich  in  der  eigenen  Landwirthschaft,  bezw.  derjenigen  ihrer  Eltern
beschäftigt:  ein  kleiner  Theil  derselben  fuhrt  vereinzelt,  z.  B.  ivährend  der
Erntezeit  Lohnarbeiten  aus,  ohne  jedoch  solche  berufsmäßig  zu  verrichten.
        <pb n="190" />
        Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  Anm.  7.

177

im  Gegensatz  zu  der  Ansicht  der  Fürst!.  Oberförsterei  zu  Gedern  für  versicherungspflichtig, ­
  weil  cs  sich  im  gegebenen  Falle  nicht  um  gelegentliche,  sondern ­
  um  regelmäßige  Arbeitsleistungen  handele,  ebensowenig  um  den  Fall
gelegentlicher  Aushilfe  unter  Berufsgenossen  und  weil  ferner  nicht  ein  geringfügiges ­
  Entgelt  gezahlt  werde,  sondern  ein  Tagelohn  von  1  If.,  welcher  dem
Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter  dieser  Berufsklasse  vollständig  entsprechend
sei.  Mit  dieser  Auffassung  hat  sich  das  Großherzogl.  Kreisamt  Büdingen  einverstanden ­
  erklärt  und  durch  Verfügung  vom  19.  Mai  1892  die  Zuziehung
der  in  Rede  stehenden  Arbeiterinnen  zur  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung
verfügt.
Tie  Fürstl.  stolbergische  Domänenverwaltung  erachtet  sich  durch  diese
Entscheidung  beschwert  und  hat  auf  Grund  des  §.  122  I.  u.  A.B.G.  die  Entscheidung ­
  des  Ministeriums  über  die  Frage  der  Versicherungspflicht  dieser
Arbeiterinnen  in  Anspruch  genommen.  Die  Beschwerde  stützt  sich  hauptsächlich
darauf,  daß  es,  da  nach  Maßgabe  der  §§.  15—17  I.  u.  A.V.G.  der  Anspruch
auf  Invaliden-  oder  Altersrente  erst  nach  Zurücklegung  einer  Wartezeit  von
235  resp.  1410  Arbeitswochen  erwerben  werde,  der  Mehrzahl  der  von  der
Beschwerdeführerin  beschäftigten  Arbeiterinnen  unmöglich  sei,  die  gesetzliche
Wartezeit  zu  erfüllen  und  daß  die  Zuziehung  zur  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung ­
  um  deswillen  nicht  im  Interesse  dieser  Personen  liege.
Diese  Beschwerde  wurde  zurückgewiesen.
Gründe:
Es  unterliegt  keinem  Zweifel,  daß  Personen,  welche,  obwohl  sie  berufsmäßig ­
  Lohnarbeit  nicht  verrichten,  in  der  Regel  während  eines  Theils  des
Jahres  ihre  Arbeitskraft  derart  verwerthen,  daß  sie  gegen  Lohn  anderen
Unternehmern  ihre  Dienste  in  land-  oder  forstwirthschaftlichen  Betrieben  leisten,
während  dieser  Zeit  als  Lohnarbeiter  zu  behandeln  sind  und  daß  eine  Befreiung ­
  solcher  unständiger  Arbeiter  von  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungspflicht ­
  nur  dann  zulässig  erscheint,  wenn  die  in  Ziffer  I  des  Bundcsrathsbeschlusses
  vom  27.  November  1890  bezeichneten  Voraussetzungen  zutreffen,
unter  welchen  ausnahmsweise  vorübergehende  Dienstleistungen  nicht  als  eine
die  Versicherungspflicht  begründende  Beschäftigung  anzusehen  sind.
Wie  thatsächlich  festgestellt  ist,  pflegen  die  hier  in  Betracht  kommenden
Kulturarbeiterinnen  berufsmäßig  Lohnarbeit  nicht  zu  verrichten,  dagegen  erscheint ­
  es  fraglich,  ob  die  weiteren  Voraussetzungen  unter  I  A  1  a  und  b  des
gedachten  Bundcsrathsbeschlusses  im  gegebenen  Falle  anwendbar  sind,  d.  h.
ob  die  in  Rede  stehende  Beschäftigung
a)  nur  gelegentlich,  insbesondere  zu  gelegentlicher  Aushilfe,  oder  ob
derselbe
b)  zwar  in  regelmäßiger  Wiederkehr,  aber  nur  nebenher  und  gegen  ein
geringfügiges  Entgelt,  welches  zum  Lebensunterhalt  nicht  ausreicht  und
zu  den  Versicherungsbeiträgen  nicht  in  entsprechendem  Verhältniß  steht,
stattfindet.
Der  Fall  gelegentlicher  Dienstleistung  wird  der  Regel  nach  nur  dann
anzunehmen  sein,  wenn  die  Dienstleistung  entweder  zufällig  zu  gelegentlicher
Anshilfe  erfolgt,  oder  doch  unter  Umständen,  welche  erkennen  lassen,  daß  der
Dienstleistende'  nicht  die  Absicht  hat,  durch  die  event.  Wiederholung  solcher
Dienstleistungen  einen  Theil  seines  Lebensunterhalts  zu  verdienen.
Der  Fall  gelegentlicher  Aushilfe  wird  daher  der  Regel  nach  dann  vorliegen, ­
  wenn  ein  Arbeitgeber,  dem  für  gewisse  alljährlich  wiederkehrende
Arbeiten,  z.  B.  Knlturarbeiten  regelmäßig  dieselben  Arbeiter  zur  Verfügung
stehen,  mangels  solcher  genöthigt  ist,  eine  Person  zur  vorübergehenden  Aushilfe ­
  heranzuziehen,  welche  weder  Bernfsarbeiter  ist,  noch  regelmäßig  derartige ­
  Kulturarbeiten  zu  übernehmen  pflegt.
In  vorliegendem  Falle  handelt  es  sich  dagegen  nicht  um  zufällig  sich  dar-Gebhard,
  Jnvaliditäts-  u.  AltkrSversicherungsgesetz.  ļg
        <pb n="191" />
        178

Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  Anm.  7.

bietende  Arbeitsgelegenheiten,  sondern  um  zu  bestimmten  Zeiten  regelmäßig
wiederkehrende  Arbeiten,  welche  meistens  von  denselben  Personen,  die  auf
deren  Uebernahme  von  vornherein  rechnen,  ausgeführt  werden  und  zwar  in
der  Absicht,  für  einen  längeren  oder  kürzeren  Zeitraum  einen  gewissen  Verdienst ­
  zu  haben  und  damit  einen  Beitrag  zu  ihrem  eigenen  Unterhalt  bezw.
dem  Unterhalt  ihrer  Familie  zu  erwerben.
Es  steht  ferner  fest,  daß  die  fraglichen  Arbeiten  nicht  etiva  nebenher
verrichtet  werden,  sondern  während  ihrer  Dauer,  d.  h.  etwa  sechs  Wochen
lang  im  Jahre  die  Arbeiter  den  ganzen  Tag  mit  ihrer  gesammten  Arbeitskraft ­
  in  Anspruch  nehmen;  auch  werden  dieselben  nicht  gegen  ein  geringfügiges ­
  Entgelt  verrichtet,  da  der  gezahlte  Lohn  von  1  Mk.  täglich  dem  ortsüblichen ­
  Tagelohn  weiblicher  Arbeiter  entspricht,  so  lange  die'  Arbeit  dauert
und  der  Lohn  gezahlt  wird,  zum  Lebensunterhalt  dieser  Arbeiter  ausreicht
und  auch  nicht  im  Mißverhältniß  zu  den  zu  bezahlenden  Versicherungsbeiträgen ­
  steht.
Hiernach  erscheint  die  Anwendbarkeit  der  Bestimmungen  unter  l  ^  1  des
Bundesrathsbeschlusses  vom  27.  November  1890  im  gegebenen  Falle  ausgeschlossen. ­

Auch  der  Umstand,  daß  die  fraglichen  Arbeiterinnen  bei  der  Art  ihrer
Beschäftigung  vielfach  nicht  in  der  Lage  sein  werden,  die  gesetzliche  Wartezeit
für  die  Invaliden-  oder  Altersrente  zu  erfüllen,  zumal  da  nach  §.  82  Abs.  1
des  I.  u.  A.V.G.  die  durch  die  Beitragszahlung  erworbene  Anwartschaft  auf
die  Rente  erlischt,  wenn  nicht  ivährend  vier  aufeinander  folgenden  Kalenderjahren ­
  für  mindestens  47  Beitragswochen  Beiträge  entrichtet  worden  sind,
kann  bei  Beurtheilung  der  Frage  der  Bersicheruugspflicht  der  betreffenden
Personen  nicht  als  entscheidend  ins  Gewicht  fallen,  umsoweniger,  als  denselben
nach  §.  117  d.  Ges.  die  Möglichkeit  gegeben  ist,  sich  die  Anwartschaft  auf  die
Rente  durch  freiwillige  Fortsetzung  der  Versicherung  zu  wahren."
Vergl.  auch  den  Bescheid  des  Vorstandes  der  Versicherungsanstalt  Schlesien ­
  vom  9.  Dezember  1891  in  den  A.  N.  f.  Schlesien  1892  S.  15.
Im  Allgemeinen  im  gleichen  Sinne,  jedoch  etwas  abweichend  in  Betreff
der  „gelegentlichen"  Verrichtung  von  Lohnarbeiten  seitens  solcher  Personen,
welche  nicht  so  lange  mit  ihnen  beschäftigt  sind,  als  daß  für  sie  in  vier
Kalenderjahren  47  Wochenbeitrage  auf  Grund  der  Versicherungspflicht  zu  leisten
würden,  äußert  sich  eine  Entscheidung  des  württembergischen  Landesversicherungsamtes ­
  vom  4.  September  1891.  Dieselbe  war  ergangen  aus
Anlaß  einer  Beschwerde  der  König!.  Forstdirektion  gegen  eine  Entscheidung
eines  Oberamtes,  welches  eine  ganze  Gruppe  vou  Personen,  welche  alljährlich ­
  zeitweise  in  den  Staatswaldungen  als  Holzhauer  beschäftigt
werden,  im  Uebrigen  aber  in  der  Hauptsache  als  selbstständige
Landwirthe  ihren  Unterhalt  erwerben,  auf  Grund  der  Ziffer  l  A  1  b
des  Bundesrathsbeschlusses  für  nicht  versichcrungspflichtig  erklärt  hatte.  Diese
Entscheidung  hob  das  Landesversicheruugsamt  auf  und  wies  das  Oberami  an,
die  thatsächlichen  Verhältnisse  der  einzelnen  Betheiligtcn  klarzustellen  und
darnach  gesonderte  Entscheidungen  abzugeben.  Dabei  wird  vom  Landesversicherungsamte ­
  ausgeführt  (Arb.Vers.  IX  S.  278):
„Nach  der  Regel  des  Reichsgesetzes  tritt  die  Verpflichtung,  Beiträge  zur
Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  zu  leisten,  regelmäßig  für  jede  Kalenderwoche ­
  ein,  in  welcher  eine  unter  §.  1  des  Reichsgesetzes  fallende  versicherungspflichtige ­
  Beschäftigung  stattgefunden  hat,  ohne  Rücksicht  darauf,  ivie  lange
diese  Beschäftigung  dauert  und  ob  sie  eine  regelmäßig  wiederkehrende  ist  oder
nicht.  Es  ist  nur  dem  Bundesrath  in  §.  3  Abs.  3  freigelassen  worden,  zu  bestimmen, ­
  „in  wie  weit"  vorübergehende  Dienstleistungen  als  eine  die  Versicherungspflicht ­
  begründende  Beschäftigung  nicht  anzusehen  sind.  Auf  Grund
dieser  Bestimmung  hat  nun  aber  der  Bundesrath  keineswegs  allgemein  die
        <pb n="192" />
        Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  Sinnt.  7.

179

Verfügung  getroffen,  daß  Nebenbeschäftigungen  oder  zeitweise  Arbeiten,  deren
Ertrag  zum  Lebensunterhalt  allein  nicht  zureichen  würde,  zur  Versicherung
verpflichten  sollen.  Insbesondere  hat  der  Bundesrath  die  sonstigen  Beschäftigungen ­
  der  einen  eigenen  oder  gepachteten  Grund  und  Boden  bewirth,
y  ļand-  und  forstwirthschaftlichen  Tagelöhner  nicht  allgemein  von
-î^^briicherungspflicht  ausgenommen.  In  der  Bundesrathsverordnung  vom
21.  November  1890  sind  vielmehr  Beschäftigungen,  welche  sonst  ihrer  Art  nach
die  Versicherungspflicht  begründen,  nur  unter  ganz  bestimmten  Voraussetzungen
hlervon  ausgenommen.  Diejenige  Ausnahme,  welche  das  Oberamt  in  dem
Bescheid  vom  2.  Juni  im  Auge  gehabt  hat  II  A  1  b),  hat  folgende  Voraussetzungen: ­

1.  die  Beschäftigung  muß  in  „vorübergehenden  Dienstleistungen"  bestehen. ­

Es  muffen  ferner
2.  diese  vorübergehenden  Dienstleistungen  von  Personen  verrichtet  werden,
welche  berufsmäßig  Lohnarbeit  überhaupt  nicht  verrichten;
6.  sie  dürfen  iveiter  zwar  in  regelmäßiger  Wiederkehr,  aber  nur  nebenher ­
  erfolgen  und  außerdem
4.  nur  gegen  ein  geringfügiges  Entgelt,  welches
a)  zum  Lebensunterhalt  nicht  ausreicht  und
b )  runden  Versicherungsbeiträgen  nicht  in  entsprechendem  Verhältniß
Nun  ist  thatsächlich  festgestellt,  daß  die  sämmtlichen  in  Betracht  kommenalle
  Jahre  zeitweise,  in  den  Staatswaldungen  gegen  Lohn
ôeschaştigt  sind,  daß  die  meisten  derselben  außerdem  auch  manchmal  in  Privatund
  Gememdewaldungen  gegen  Tagelohn  arbeiten  und  einige  auch  sonstige
Tagclohnarbeiten  verrichten.  Die  sämmtlichen  Personen  finden  in  diesen  Lohnarbetten ­
  nicht  hauptsächlich  ihren  Erwerb,  letztere  bilden  vielmehr  nur  in
größerem  oder  geringerem  Grade  einen  Theil  ihrer  Erwerbsthätigkeit.  Die
gesammte  lahrliche  Lohnarbeit  dieser  Personen  ist  von  verschiedener  Dauer.
stand,  daß  die  mi  Jahre  wiederholt  vorkommenden  Dienstleistungen  zusammengerechnet ­
  eme  größere  Anzahl  von  Tagen  umfassen,  schließt  an  sich  die  Annahme, ­
  daß  es  sich  um  vorübergehende  Dienstleistungen  handle,  noch  nicht  aus.
tfitr  bte  Prüfung,  ob  beziehungsweise  und  inwieweit  die  Lohnarbeiten  der
fraglichen  Personen  hiernach  als  vorübergehende  Dienstleistungen  gelten  können,
machen  die  vorliegenden  thatsächlichen  Erhebungen  nicht  aus.
rf,™  2 ‘  cinc  verschiedene  Auffassung  darüber  möglich  sein,  wel-ÜMfül

12*
        <pb n="193" />
        180

Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  Anm.  7.
Beruf,  das  heißt  ihren  regelmäßigen  Erwerb  bildet,  welche  einen  Verdienst
durch  Lohnarbeit  nur  so  nebenbei  „mitnehmen",  sonst  aber  ln  der  Regel  auf
andere  Weise  ihren  Unterhalt  erwerben.  .
Diese  Voraussetzung  der  Verordnung  wird  wenigstens  bet  entern  Theile
der  fraglichen  Personen  zutreffen,  weil  sie  zumeist  in  der  Hauptsache  in  ihrer
eigenen  Oekonomie  den  Erwerb  suchen  und  nur  nebenher  denselben  durch  die
regelmäßig  wiederkehrende  Lohnarbeit  ergänzen.  Bei  etneni  erscheint
aber  doch  die  Lohnarbeit,  sei  es  in  den  Staatsforsten  und  Gemcindewaldungen
oder  sonst,  den  eigentlichen  Beruf  zu  bilden,  welcher  sie  in  der  Hauptsache
3.  Soweit  die  in  Frage  stehenden  Personen  nur  zu  gewissen  Jahresreiten ­
  ie  einige  Tage  vorübergehend  in  den  Staatswaldungen  beschäftigt
werden,  während  dieser  Tage  aber  ihre  ganze  Arbeitskraft  dieser  Lohnarbeit
ru  widmen  haben,  kann  von  „regelmäßig  wiederkehrenden,  aber  nur  nebenher
stattfindenden  Dienstleistungen"  im  Sinne  der  Bundesraths-Verordnung  wohl
kaum  die  Rede  sein.  ,  ,  .  ,
Ebenso  fehlt  es  an  den  kumulativ  geforderten,  oben  unter  4  erwähnten
beiden  Voraussetzungen,  daß  das  Entgelt  der  Arbeit  in  den  Staatswaldungen
Lohn  ent  pricht  zum  mindesten  dem  ortsüblichen;  so  .lange  diese  Arbeit
dauert  und  der  Lohn  gezahlt  wird,  reicht  er  auch  sur  den  Lebensun  erhal
dieser  Arbeiter  hin  und  steht  nicht  im  Mißverhältnisse  zu  den  fur  diese  Zelt
zu  bezahlenden  Versichermtgsbeiträgen.  Zur  Annahme,  daß  diese  Voraussetzunaen
  zutreffen,  könnte  man  wohl  nur  dadurch  kommen,  dasz  .ŗnşîņ  den
Lohn  für  die  Tage  dieser  Waldarbeiten  mit  den  Kosten  des  ganzen  lahrlichen
Lebensunterhalts  in  Vergleich  stellte  und  ebenso  die  Versicherungsbeiträge  fur
das  ganze  Jahr  mit  dem  Gesammtbetrage  des  Lohnes  für  die  Tage,  an  denen
Lohnarbeit  verrichtet  wird.  Daß  aber  letzteres  -  die  Anrechnung
von  Beiträgen  für  Zeiten,  in  welchen  sie  nicht  zu  zahlen  sind  —
unstatthaft  ist,  versteht  sich  von  selbst,  und  ebensowenig  entspricht
es  dem  Sinne  der  Verordnung,  den  Lohn  der  wenigen  Lohnarbeitstage ­
  mit  dem  Lebcnsbedarf  des  ganzen  Jahres  in  Vergleich ­
  zu  stellen.  Denn  die  fraglichen  Worte  sollen  nicht  die  zeitliche
Nebensächlichkeit  der  Lohnarbeit  bezeichnen,  sonst  wurden  sie  neben  den
oben  unter  Ziffer  1,  2  und  3  bezeichneten  Voraussetzungen  gegenstandslos
kleinen  Gärtchens  oder  den  Feldhutdienst  oder  den  Dienst  .des  Nachtwächters
einer  kleinen  Gemeinde  gegen  geringes  Entgelt  übernimmt.  Nur  in  solchen
Fällen  trifft  dann  auch  die  weitere  Voraussetzung  zu,  daß  ^as  Entgelt  der
vorübergehenden  Lohnarbeit  zu  den  zu  zahlenden  Versicherungsbeiträge  nicht
Siüsli
2.  baf'Ä'  Sollen  °b«uj8liia6¡8  Lohnarbeit  überhaupt  nicht  verrichten
3.  daß  die  vorübergehenden  Dienstleistungen  nur  „gelegentliche"  sind.
        <pb n="194" />
        Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  Anm.  8  u.  9.

181

Daß  die  Voraussetzung  unter  Ziffer  1  und  2  wenigstens  zum  Theil  bei
den  in  Frage  stehenden  Personen  zutreffen  mögen,  ist  oben  schon  dargelegt.
Was  aber  die  dritte  Voraussetzung  betrifft,  so  bildet  der  Begriff  der  „gelegentlichen" ­
  Dienstleistungen  den  Gegensatz  zu  der  in  l  A  1  b  bezeichneten  „regelmäßig ­
  wiederkehrenden",  fortlaufenden  Dienstleistung.  Daß  die  Dienstleistung
mehrmals  im  Jahre  vorkommt,  schließt  an  sich  den  Begriff  der  „gelegentlichen"
noch  nicht  aus.  Die  hier  in  Betracht  kommenden  Begriffe  „vorübergehend"
und  „gelegentlich"  sind  ziemlich  dehnbar.  Dies  ermöglicht,  in  Uebereinstimmung ­
  mit  der  Absicht  des  Bundesraths  bei  Erlaß  der  fraglichen  Verordnung,
in  ziemlich  weitem  Umfang  Rücksicht  darauf  zu  nehmen,  daß  nicht  Personen
zur  Versicherung  herangezogen  werden,  welche  zu  selten  derartige  Lohnarbeiten
verrichten,  als  daß  durch  die  während  der  Dauer  dieser  Arbeiten  entrichteten
Beiträge  mit  einiger  Wahrscheinlichkeit  eine  Rente  erworben  werden  könnte.
Von  diesem  Standpunkte  aus  würde  es  wohl  angängig  sein,  Landwirthe,
welche  bei  jeweiligem,  vorübergehendem  Bedarf  von  vermehrten  Arbeitskräften
in  den  Forsten  manchmal  je  auf  eine  Woche  zur  Lohnarbeit  zugezogen  werden
und  sonst  nur  vereinzelt  oder  gar  nicht  Lohnarbeit  verrichten,  auf  Grund  der
Ziffer  I  A  la  der  Bundcsraths-Verordnung  von  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung ­
  während  solcher  gelegentlicher  Lohnarbeit  frei  zu  lassen.
Ob  aber  eine  vorübergehende  gelegentliche  Dienstleistung  in  diesem  Sinne
vorliegt,  das  ist  nur  je  für  den  einzelnen  Fall  allerdings  unter  Berücksichtigung ­
  der  gesummten  sonstigen  Verhältnisse  der  betreffenden  Person  zu
entscheiden.  Es  erscheint  nicht  angängig,  in  der  Weise,  wie  es  das  Oberamt
gethan  hat,  dauernd  für  ganze  Gruppen  von  Personen  mit  wechselnder  Beschäftigung ­
  die  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  auszusprechen.
Allerdings  aber  wird  es  zur  Abschneidung  endloser  Schwierigkeiten  und
Weiterungen  sich  empfehlen,  daß  im  Wege  einer  Verständigung  zwischen  der
Staatsforstverwaltung,  den  betheiligten  Holzhauern  und  der  Versicherungsanstalt ­
  beziehungsweise  den  für  letztere  die  Beiträge  einziehenden  Krankenkassen
innerhalb  des  gesetzlichen  Rahmens  gewisse  gleichmäßige  Grundsätze  für  die
Beiziehung  solcher  unständigen  Arbeiter  zur  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung
aufgestellt  werden."
*.  „Gelegentlich",  d.  h.  unter  Umständen,  welche  erkennen  lassen,  daß
der  Dienstleistendc  nicht  darauf  angewiesen  ist,  durch  periodische  Wiederholung
solcher  Lohnarbeiten  seinen  Lebensunterhalt  zu  verdienen  (vergl.  die  in  der  vorhergehenden ­
  Anmerkung  angeführten  Entscheidungen  von  Landesbehörden).
Dagegen  ist  die  Lohnarbeit  nicht  etwa  deshalb  eine  gelegentliche,  weil
sich  die  Gelegenheit  dazu  nicht  das  ganze  Jahr  über,  sondern  nur
in  einem  kürzeren  Theile  des  Jahres  bietet;  dieser  Umstand  übt  vielmehr ­
  ans  die  Frage  der  Versicherungspflicht  keine  Wirkung.  Es  findet  dies
Anwendung  z.  B.  auf  die  Lohnarbeit,  welche  während  der  „Campagne"  in
Cichoriendarren  und  Zuckerfabriken  verrichtet  wird  (vergl.  Besch,  des
Vorstandes  der  Vers.Anst.  Schlesien  in  dessen  Amtl.  Rachr.  I  S.  96),  auf  die  in
Konservenfabriken  lediglich  in  der  Zeit  der  Ernte  der  jungen  Gemüse,  auf
die  in  Fischereien  nur  in  den  Wintermonaten  zu  verrichtende  Arbeit  ebenso
wie  auf  die  in  Anm.  VI  7  erwähnte,  ebenfalls  nur  zu  gewisser  Jahreszeit  auszuübende ­
  Arbeit  als  Waldarbeiter  bei  Forstkulturen  und  sonstige  auf  einzelne ­
  Jahreszeiten  beschränkte  Arten  von  Lohnarbeit.
**  „Zu  gelegentlicher  Aushilfe".  Es  scheint  durch  diese  Worte  ein
Umstand,  der  auf  der  Seite  des  Arbeitgebers  liegt,  als  für  die  Frage  der
Bersicherungspflicht  maßgebend  angeführt  zu  werden,  während  sonst  die  den
Arbeitgeber  betreffenden  Umstände  für  die  Frage  nach  der  Versicherungspslichtigkcit
  der  Lohnarbeit  gleichgiltig  sind.  (Ein  auf  der  Seite  des  Arbeitgebers ­
  liegender  Umstand  ist  allerdings  maßgebend  in  dem  unter  b  des
        <pb n="195" />
        182  Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  Nnm.  10.
Bundesrathsbeschlusses  vom  24.  Januar  1893  aufgeführten  Falle.  (Vergi.  Anm.
VI  27  bis  29.)
Indessen  sind  hier  die  Worte  „zu  gelegentlicher  Aushilfe"  nicht  so  zu
verstehen,  daß  es,  um  die  Vcrsichcrnngspflicht  auszuschließen,  genüge,  wenn  mir
auf  Seiten  des  Arbeitgebers  das  Bedürfniß  nach  Erlangung  einer  Arbeitskraft ­
  „zu  gelegentlicher  Aushilfe"  vorhanden  sei,  entscheidend  ist  vielmehr,  daß
auch  auf  Seiten  des  Arbeitnehmers  der  Umstand  vorliegt,  daß  er  die
Lohnarbeit  nur  übernimmt,  um  dem  Anderen  Aushilfe  leisten  zu
wollen.  Ein  berufsmäßiger  Lohnarbeiter,  der  von  Jemand  zur  Aushilfe  angenommen ­
  wird,  weil  der  regelmäßig  von  ihm  beschäftigte  Arbeiter  verhindert
ist,  bleibt  auch  in  dieser  aushilfsweise  geleisteten  Arbeit  versicherungspflichtig,
z.  B.  die  unselbständige  Waschfrau,  die  während  einer  Krankheit  des  Dienstboten ­
  zur  Wahrnehmung  von  dessen  Obliegenheiten  angenommen  ist.  Dagegen
findet  die  Bestimmung  z.  B.  Anwendung  auf  den  selbstständigen  Handiverksmeister
  auf  dem  Lande,  der  seinem  Nachbar,  dem  Bauergutsbesitzer,  während
es  in  der  Ernte  an  Arbeitskräften  mangelt,  für  einige  Tage  zur  Aushilfe  beispringt. ­
  Würde  dies  freilich  von  ihm  in  größerem  Umfange  geschehen  und
würde  cs  sich  jährlich  wiederholen,  so  könnte  auch  der  Fall  zeitweise  berufsmäßig ­
  geleisteter  Lohnarbeit  vorliegen  (vergi.  Anm.  VI  7  S.  171).  Es  kann
das  nur  nach  den  Umständen  des  einzelnen  Falles  entschieden  werden.
flO.  „Nebenher".  Derjenige,  welcher  nicht  berufsmäßig  Lohnarbeit
verrichtet,  ist  dann  damit  nebenher  beschäftigt,  wenn  er  sie  neben  der  sonst
nicht  versicherungspflichtigcn  Berufsthätigkeit  so  leistet,  daß  sie  im  Vergleich
mit  der  letzteren  als  nebensächlich  erscheint  und  eine  Unterbrechung  der  in
selbstständiger  Stellung  stattfindenden  Thätigkeit  bloß  auf  kürzere  Zeit  eintritt.
(Wegen  der  von  Berufsarbeitern  „nebenher"  geleisteten  Lohnarbeit  vergl.
Anm.  VI  14  S.  185.)
Nebenher  ist  dagegen  Derjenige  nicht  beschäftigt,  der  versicherungspflichtige ­
  Lohnarbeit  und  ein  nicht  versicherungspflichtiges  Betriebsunternehmen
zwar  neben  einander  betreibt,  aber  nicht  so,  daß  die  eine  Beschäftigung
als  nebensächlich  gegenüber  der  anderen  erscheint.  Ein  solcher  Fall  liegt
z.  B.  vor,  wenn  eine  in  einer  Fabrik  beschäftigte  Person  einen  Verkaufsladen
unterhält,  in  welchem  während  der  Zeit,  wo  er  in  der  Fabrik  beschäftigt  ist,
seine  Familienmitglieder  thätig  sind.  Der  Betreffende  ist  trotz  seiner  Thätigkeit
als  Betriebsunternehmer  als  Fabrikarbeiter  versicherungspflichtig.  (Wegen  des
Betreibens  von  versicherungspflichtiger  und  nichtversicherungspflichtiger  Beschäftigung ­
  neben  einander  vergl.  Anm.  II  9  S.  68  u.  IV  15  S.  162.)
Als  nebenher  von  einem  selbstständigen  Betriebsunternehmer  ausgeführte
Lohnarbeit  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  z.  B.  erachtet  die  Beschäftigung
mit  Nachtwächterdiensten,  mit  dem  Läuten  der  Gemeindeglocken
und  dem  Aufziehen  der  Gemeindenhr  in  einem  Falle,  wo  die  Nachtwächterthätigkeit ­
  nur  in  jeder  dritten  Nacht  vier  Stunden  lang  geübt  und  auf
das  Glockenläuten  und  Aufziehen  der  Uhr  täglich  höchstens  zehn  Minuten  verwendet ­
  wurden,  das  Einkommen  ans  diesen  Beschäftigungen  aber  jährlich  nur
65  Mk.  betrug  und  einen  verhältnißmäßig  geringen  Theil  des  Gesammteinkommens
  des  Betreffenden  bildete  (Rev.  Entsch.  vom  9.  November  1891  Nr.  89
—  Amtl.  Nachr.  f.  I.  n.  A.V.  1892  S.  3).
Von  dem  Reichs-Versicherungsamte  ist  in  dem  Bescheide  vom  29.  Dezember
1890  Nr.  3  (Amtl.  Nachr.  f.  I.  u.  A.V.  1891  S.  68  -  s.  o.  Anm.  IV  9  S.  150  -)
darauf  hingewiesen,  daß  viele  als  Küster  und  in  ähnlicher  Weise  an  kleineren
Kirchen  beschäftigte  Personen  (wie  Orgeltreter,  Bälgetreter,  Kalkanten,
Glöckner,  Kirchendiener  re.)  diese  Beschäftigung  nebenher  besorgen.  Wegen
einiger  Fälle,  in  welchen  dementsprechend  entschieden  ist,  vergl.  Anm.  IV  9
S.  150.
Wie  auch  in  der  in  Anm.  VI  7  S.  171  angeführten  Entschließung  des
        <pb n="196" />
        Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  Anni.  11.

183

badischen  Ministeriums  vom  11.  Februar  1891  hervorgehoben  wird,  ist  es
als  eine  nebenher  erfolgende  Lohnarbeit  anzusehen,  wenn  selbstständige  Landwirthe ­
  Verrichtungen  der  Gütcraufsicht,  der  Feld-  und  Waldhut,  der
Bedienung  von  Wässerungseinrichtungen,  der  Pegelbeobachtung
u.  s.  w.  kraft  Dienstvcrtrag  besorgen,  die  sie  nur  einige  Tagesstunden  oder
wenige  Wochentage  beschäftigen.  Ebenso  hat  das  hessische  Ministerium
des  Innern  und  der  Justiz  am  16.  September  1892  (I.  u.  A.B.  im  D.  R.
1l.  S.  183,  Arb.Ders.  IX.  S.  648)  wegen  eines  Mannes  entschieden,  der  seinen
Hauptverdienst  als  selbstständiger  Landmirth  hatte,  daneben  aber  für  jährlich
160  Mk.  das  Amt  eines  „fiskalischen  Wiesenwärters  und  Güteraufsehers" ­
  versah,  „da  die  Beaufsichtigung  und  Pflege  derartiger  Wiesengrundstücke ­
  einmal  überhaupt  keine  sehr  erhebliche  Aufmerksamkeit  und  Mühe  erfordern
und  weil,  wenn  die  Dienstinstruktion  für  Wiesenwärter  diesen  Bediensteten
auch  ein  beständiges  Zurverfügungstehen  zur  Pflicht  macht,  doch  in  Wirklichkeit
von  einer  buchstäblichen  Erfüllung  dieser  Pflicht  keine  Rede  sein  kann".
I&amp;gt;.  „Geringfügiges  Entgelt,  welches
a)  zum  Lebensunterhalte  nicht  ausreicht  und
b)  zu  den  Versicherungsbeiträgen  nicht  in  entsprechendem  Verhältnisse ­
  steht."
Nur  wenn  das  Entgelt  für  die  von  Jemand,  der  nicht  zu  den  bcrufsmätzigen
  Lohnarbeitern  gehört,  nebenher  verrichtete  Lohnarbeit  diese  beiden
Merkmale  hat,  kommt  die  Vcrsicherungspflicht  in  Fortfall.
Das  Reichs-Versicherungsamt  hat  sich  dem  Vorstande  einer  Versicherungsanstalt ­
  gegenüber  unter  dem  10.  Februar  1891  in  dem  Besch.  Nr.  4  (A.  N.  f.  I.
u.  A.V.  1891  S.  54)  dahin  geäußert,  daß  „die  Frage,  wann  das  für  eine  vorübergehende ­
  Dienstleistung  gewährte  Entgelt  als  ein  geringfügiges  anzusehen ­
  und  die  betreffende  Beschäftigung  gemäß  l.  A.  lb  des  Vundcsrathsbeschlußes
  vom  27.  November  1890  von  der  Versicherungspflicht  befreit  sei,  im
Allgemeinen  nur  von  Fall  zu  Fall  unter  Berücksichtigung  der  einschlägigen  thatsächlichen ­
  Verhältnisse,  insbesondere  der  gesammten  Lebenshaltung  der  beschäftigten ­
  Person,  zu  entscheiden  sein  werde,  ohne  daß  sich  die  Vorallssetzungen
lener  Frage  in  einer  allgemein  gültigen  Weise  ziffernmäßig  feststellen  lassen.
Jndesseil  werde  der  Vorstand,  wie  er  selbst  vorgeschiagen,  im  Allgemeinen  kaum
fehlgehen,  wenn  er  den  einem  Drittel  des  maßgebenden  ortsüblichen
Tagelohnes  gewöhnlicher  Tagearbeiter  (§.8  des  Krankenversicherungsgesetzes) ­
  entsprechenden  Lohnbetrag  als  ein  geringfügiges  Entgelt  im  Sinne
des  Bundesrathsbeschlusses  ansehe.  Denn  von  einem  derartigeuEntgelt  werde
in  der  Regel  angenommen  werden  können,  daß  es  zum  Lebensunterhalt  nicht
ausreiche  uud  zu  den  Versicherungsbeiträgen  nicht  in  entsprechendem  Verhältniß
stehe.  Allerdings  sei  nicht  ausgeschlossen,  daß  auch  ein  diesen  Betrag
übersteigendes  Entgelt  im  Einzelfalle  als  ein  „geringfügiges"  erscheine
und  dementsprechend  die  mehrerwähnte  Bestinimung  des  Bundesrathsbeschlusses
Anwendung  finde."
(Vergl.  wegen  der  Berücksichtigung  der  Lebenshaltung  der  beschäftigten
Person  Anm.  I  12.  XIV  8.)
„Nicht  ausreicht  zum  Lebensunterhalte",  d.  h.  zum  Lebensunterhalte ­
  während  der  Dauer  der  Beschäftigung.  Dauert  das  Beschäftigungsverhältniß ­
  während  des  ganzen  Jahres,  so  handelt  es  sich  also  darum,
ob  das  Entgelt  zum  Lebensunterhalt  während  des  ganzen  Jahres  ausreicht;
dies  ist  aber  nicht  etwa  auch  dann  zu  verlangen,  wenn  das  Beschäftigungsverhaltniß
  nur  während  eines  kurzen  Theiles  des  Jahres  dauert.  Vergl.
darube^die  in  Anm.  VI  7  S.  171  abgedruckten  Bescheide.
-  sprechendem  Verhältnisse  zu  den  Versicherungsbeiträgen. ­
  Vergl.  darüber  insbesondere  den  Besch,  des  badischen  Ministeriuins
des  Innern  vom  11.  Februar  1891  in  Anm.  VI  7  S.  171.
        <pb n="197" />
        184

Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  Anm.  12  u.  13.

Als  ein  geringfügiges  Entgelt  ist  vom  Reichs-Versicherungsamte  (Rev.
Entsch  vom  9.  November  1891  Nr.  89.  —  A.  N.  f.  I.  u.  A.B.  1892  S.  3  —)
erachtet  für  einen  selbstständigen  Betriebsunternehmer  ein  Betrag  von  jährlich
65  Mk.,  den  er  für  Glockenläuten,  Aufziehen  der  Gemeindeuhr  und
für  Nachtwachdienste,  die  er  in  jeder  dritten  Nacht  zu  leisten  hatte,  bezog;
vom  hessischen  Ministerium  des  Innern  und  der  Justiz  (Entsch.  vom
16.  September  1892  —  Arb.Bers.  II.  S.  648  —)  für  Jemand,  der  als  selbstständiger ­
  Landivirth  und  ans  sonstiger  nichtversicherungspflichtiger  Beschäftigung ­
  jährlich  445  Mk.  verdiente,  ein  (nicht  ein  Drittel  des  ortsüblichen  Tagelohns ­
  gewöhnlicher  Tagearbeiter  an  dem  betreffenden  Orte  ausmachender)  Betrag ­
  von  jährlich  160  Mk.,  den  er  als  fiskalischer  Wiesenwärter  bekam;
vom  württembergischen  Schiedsgerichte  I  (Entsch.  vom  5.  Oktober  1891  —
Mitth.  f.  Württemberg  I.  S.  87  —)  für  Jemand,  der  durch  den  selbstständigen
Betrieb  des  Schuhmachergewerbes  und  der  Landwirthschaft  eine  Jahreseinnahme ­
  von  350  Mk.  hatte,  ein  (nicht  ein  Drittel  des  ortsüblichen  Tagelohns
gewöhnlicher  Tagearbciter  an  dem  betreffenden  Orte  ausmachender)  Betrag  von
79  Mk.  für  den  Dienst  als  Nachtwächter;
von  demselben  Schiedsgerichte  (Entsch.  vom  5.  Oktober  1891  —  Mitth.  f.
Württemberg  I.  S.  92  u.  11.  S.  20  —)  für  Jemand  der  durch  den  selbstständigen
Betrieb  der  Landwirthschaft  und  des  Strumpfwirkergeiverbes  einen  Jahresverdienst ­
  von  260  Mk.,  früher  410  Mk.,  hatte,  ein  Jahresgehalt  von  50  Mk.,  den
er  als  Orgeltreter  bekam;
vom  Borstande  der  Versicherungsanstalt  Schlesien  (Besch,  vom  21.  Mai
1891  —  Amtl.  Nachr.  f.  Schlesien  1891  S.  96  —)  für  zwei  Personen,  welche
aus  dem  Ausgedinge  bezw.  beni  Schneiderhandwerke  ihren  Lebensunterhalt  in
der  Hauptsache  erwarben,  ein  Betrag  von  94,46  Mk.,  den  sie  als  Kirchendiener ­
  für  das  Jahr  bezogen.
Uebt  Jemand  Lohnarbeit  „nebenher"  bei  mehreren  Arbeitgebern,
so  entscheidet  sich  die  Frage,  ob  das  Entgelt  geringfügig  ist,  nicht  danach,  wie
viel  er  von  dem  einzelnen  Arbeitgeber  empfängt,  sondern  wie  hoch  sich  der
Entgelt  für  die  bei  allen  Arbeitgebern  nebenher  verrichteten  Arbeiten  beläuft.
(Bergl.  die  Entschließung  des  badischen  Ministeriums  des  Innern  vom  11.  Februar ­
  1891  in  Anm.  VI  7  S.  171,  sowie  auch  die  Ausführungen  in  den  A.  N.
f.  Hannover  II.  S.  70.)
*55.  Die  Bestimmung  unter  l  A.  1  c.  des  Bundesrathsbeschlusses  vom
wonach  Dienstleistungen  von  Personen,  die  berufsmäßig  Lohnarbeit ­
  überhaupt  uicht  verrichten,  nicht  als  eine  die  Versichcrungspflicht  begründende ­
  Beschäftigung  anzusehen  sind,  wenn  sie  „zur  Hilfeleistung  bei  Unglücksfällen ­
  oder  Verheerungen  durch  Naturereignisse  verrichtet  werden",  ist
aufgehoben.  An  ihre  Stelle  ist  die  Bestimmung  unter  e  der  Bundesrathsvorschriften ­
  vom  24.  Januar  1893  getreten.  Vergi,  darüber  Anm.  VI  36.
13.  „Regelmäßiges  Arbcits-  oder  Dienstverhältniß  zu  einem
bestimmten  Arbeitgeber".  Die  vorstehenden,  dem  §.  111  des  I.  u.  A.V.G.
entnommenen  Worte  bezeichnen  die  ständigen  Berufsarbciter  im  Gegensatze
von  den  unständigen.  Die  „Regelmäßigkeit"  des  Arbeitsverhältnisses
ist  dann  vorhanden,  wenn  es  für  eine  längere  Dauer  und  nicht  bloß  für  eine
einmalige  Arbeitsgelegenheit  abgeschlossen  ist.
Nur  die  vou  ständigen  Berufsarbeiten!  „nebenher"  ausgeführte
Lohnarbeit  ist  nichtversichcrungspflichtig,  nicht  auch  diejenige,  welche  unständige ­
  Berufsarbeiter  nebenher  ausführen.  Die  letztere  bleibt  versicherungspflichtig ­
  und  es  kommt  die  allgemeine  Regel  von  Absatz  2  des  §.  100
des  I.  u.  A.V.G.  für  die  Entscheidung  der  Frage  in  Anwendung,  ob  derjenige
Arbeitgeber,  für  welchen  der  Betreffende  hauptsächlich  gearbeitet  hat,  oder  der-
        <pb n="198" />
        Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  Sinnt.  14.

185

jenige,  für  welchen  er  nur  nebenher  thätig  gewesen  ist,  den  Versicherungsbeitrag
zu  leisten  hat.  Beispiel:  Eine  Person  trägt  für  einen  Bäcker  jeden  Morgen
Brot  zu  dessen  Kunden  aus  und  gebraucht  dazu  täglich  eine  Stunde  von
6  bis  7  Uhr  früh.  Ihrer  Hauptbeschäftigung  nach  ist  sie  Waschfrau.  Es  können
dann  zwei  Fälle  vorliegen.  Entweder:
a)  Sie  ist  für  ein  dauerndes  Arbeitsverhältniß  etwa  in  einer  Wäscherei
oder  in  einem  großen  Haushalte  angenommen,  sei  es  für  sämmtliche
Arbeitstage,  sei  es  für  einen  Theil  der  Tage  jeder  Woche.  Oder:
b)  Sie  wäscht  bald  bei  diesen,  bald  bei  jenen  Kunden,  sei  es,  daß  sie  für
jeden  Waschtag  besonders  bestellt  ist,  sei  es,  daß  sie  mit  ihren  Kunden
eine  Verabredung  getroffen  hat,  wonach  gewisse  Kalendertage  für  die
Beschäftigung  in  den  einzelnen  Haushaltungen  in  Aussicht  genommen
sind.
Im  Falle  unter  a  ist  die  Beschäftigung  des  Brotaustragens  nicht  versicherungspflichtig, ­
  in  dem  unter  b  ist  sie  versicherungspflichtig,  da  sie  im
ersteren  Falle  zu  einem  bestimmten  Arbeitgeber  in  einem  regelmäßigen  Arbeitsverhältnisse ­
  steht,  im  letzteren  dagegen  nicht.  Ob  das  Eine  oder  das  Andere
vorliegt,  ist  Sache  der  Beurtheilung  des  einzelnen  Falles.  (S.  A.  N.  f.  Hannover ­
  II.  S.  70.)
A4.  „Nebenher".  Ein  Berufsarbeiter  verrichtet  eine  Lohnarbeit
nebenher,  wenn  der  Zeitaufwand,  den  sie  veranlaßt,  im  Verhältnisse  zu  dem
üblichen  Umfange  des  Tagewerkes  eines  Lohnarbeiters  nur  klein  und  der  dadurch ­
  erworbene  Verdienst  im  Verhältnisse  zu  dem  regelmäßigen  Verdienste
eines  Lohnarbeiters  nur  gering  ist.  Als  Maßstab  dafür,  wann  Letzteres  zutrifft, ­
  wird  im  Allgemeinen  auch  hier  wie  bei  Demjenigen,  „der  berufsmäßig
Lohnarbeit  überhaupt  nicht  verrichtet",  aber  solche  „nebenher"  ausführt,  angesehen ­
  werden  können,  ob  der  Verdienst  ans  der  nebenher  (bei  einem  oder
mehreren  Arbeitgebern)  verrichteten  Lohnarbeit  ein  Drittel  des  ortsüblichen
Tagelohns  gewöhnlicher  Tagearbeiter  überschreitet  oder  nicht.  (Vergl.Anm.VI  11
S.  183  und  wegen  der  Behandlung  der  „nebenher"  geleisteten  Thätigkeit  bei
Personen,  die  nicht  Berussarbeiter  sind,  Anm.  VI  10  S.  182.)
Zu  bemerken  ist,  daß  ein  Berussarbeiter  sehr  wohl  gleichzeitig  in
mehreren  Arbeitsverhältnissen  nebeneinander  stehen  kann,  ohne
daß  das  eine  als  das  „nebenher"  ausgeführte  zu  gelten  hat.  Es
laufen  alsdann  mehrere.versicherungspflichtigeBeschäftigungen  neben  einander  her.
Mit  der  Frage,  welcher  der  mehreren  Arbeitgeber  in  solchem  Falle  die
Beiträge  zu  entrichten  habe,  hat  man  sich  auf  den  Konferenzen  der  Vorstände
von  Anstaltsvorstanden  sowohl  am  6./7.  Oktober  1890  als  am  27./28.  März
1893  beschäftigt.  Es  traten  dabei  drei  verschiedene  Meinungen  zu  Tage,  nämlich:
1.  die,  daß  demjenigen  Arbeitgeber,  dessen  Arbeitsverhältniß  als  das  für  den
Versicherten  ivichtigste  anzusehen  sei,  die  Entrichtung  der  Beiträge  aufzuerlegen ­
  sei;
2.  die,  daß  dazu  derjenige  Arbeitgeber  verpflichtet  sei,  für  den  sich  dies
nach  der  Vorschrift  des  8-  100  Abs.  2  (wonach  derjenige  Arbeitgeber,
ivelcher  den  Versicherten  in  der  betreffenden  Woche  zuerst  beschäftigt,  den
vollen  Wochenbeitrag  zu  entrichten  hat)  ergäbe;
3.  die,  daß  alle  betreffenden  Arbeitgeber  solidarisch  zur  Beitragsleistung
verbunden  seien.
Auf  Vorschlag  des  Referenten  (Regierungsrath  Düttmann)  wurde  unter
Zustimmung  des  Reichs-Versicherungsamtes  von  der  Konferenz  am  27./28.  März
1893  die  dritte  Meinung  als  die  zntreffende  erachtet.  Die  Begründung  des
Referenten  ist  die  folgende:
„Die  Durchführung  der  Beitragsleistung  bei  Versicherten,  welche  gleichzeitig ­
  in  einem  dauernden  Arbeitsverhältniß  zu  mehreren  Arbeitgebern  stehen,
ist  durch  die  Vorschrift  unter  I  A  2  ber  Bestimmungen  des  Bundesraths  vom
        <pb n="199" />
        186

Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  Anm.  14.

22.  Dezember  1891  für  diejenigen  Fälle  geregelt  worden,  in  denen  eines  dieser
Arbeitsverbältnisse  die  Hauptbeschäftigung  des  Versicherten  zum  Gegenstände
hat.  Ein  Arbeitsverhältniß,  das  sich  diesem  gegenüber  als  ein  nebensächliches
darstellt,  soll  als  eine  die  Versichernngspflicht  begründende  Beschäftigung  nicht
angesehen  werden.  Für  alle  übrigen  Fälle  fehlt  es  an  einer  ausdrücklichen
Bestimmung,  nnd  man  ist  daranf  angewiesen,  im  Wege  der  Auslegung  den
muthmaßlichcn  Willen  des  Gesetzgebers  zu  ermitteln.
Wenn  nun  die  oben  erwähnte  Ausnahme  vom  Bundesrath  auf  Grund
des  §.  3  Abs.  3  des  I.  u.  A-V.G.  ausdrücklich  getroffen  wurde,  so  liegt  darin
ein  Beweis  dafür,  daß  nicht  darüber  hinaus  allgemein  bei  mehreren  gleichzeitigen ­
  Arbeitsverhältnissen  nur  das  für  deu  Versicherten  wichtigere  zur  Beitragslcistung
  verpflichten  sollte.  Gegen  diese  Ansicht,  welche  übrigens  ohne
eine  nähere  Begründung  im  Kommentar  von  Bosse  und  v.  Woedke  -  Anm.  3d
ju  §.  1  S.  172  —  und  unter  Berufung  hierauf  in  einer  Entscheidung  der
Regierung  zu  Oppeln  s.  unten  —  vertreten  wird,  spricht  ferner  noch,  daß
sie  eine  Entscheidung  in  den  Fällen,  in  denen  die  mehreren  Arbeitsverhältnisse
für  den  Versicherten  gleich  wichtig  sind,  nicht  giebt,  und  insbesondere  daß  sie
eine  den  thatsächlichen  Verhältnissen  entsprechende  Vertheilung  der  Beitragslast
auf  die  verschiedenen  Arbeitgeber  nicht  zuläßt.
Dieselben  praktischen  Bedenken  sind  gegen  die  zweite  Ansicht  zu  erheben,
welche  in  analoger  Anwendung  der  Vorschrift  des  §.  100  Abs.  2  des  Gesetzes
stets  die  erste  Beschäftigung  in  der  Woche  als  diejenige,  welche  die  Verpflichtung
zur  Beitragsleistuug  begründet,  hinstellt  —  Freunds  Kommentar,  2.  Ausl.
Anm.  la  zu  §.  100,  S.  227  —.  Diese  Auffassung  widerspricht  überdies  auch
dem  muthmaßlichen  Willen  des  Gesetzgebers.  Denn  es  geht  aus  den  Motiven
und  den  Kommissionsverhandlungcn  nicht  nur  unzweifelhaft  hervor,  daß  die
Bestimmung  des  §.  100  Abs.  2  nur  auf  den  Fall  sich  beziehen  sollte,  wenn  in
derselben  Woche  ohne  Vorhandensein  von  dauernden  Arbeitsverhältniffen  eine
Beschäftigung  des  Versicherten  durch  mehrere  Arbeitgeber  stattfindet,  sondern
es  wird  zur  Rechtfertigung  der  getroffenen  Bestimmung  auch  hervorgehoben,
daß  im  praktischen  Leben  ein  Ausgleich  eintreten  werde,  eine  Voraussetzung,
welche  bei  dauernden  Arbeitsverhältnissen  nicht  Misst,  da  immer  derselbe
Arbeitgeber  mit  der  Beitragsleistung  belastet  bleiben  würde.
Dagegen  entspricht  die  dritte  Ansicht,  welche  die  verschiedenen  Arbeitgeber
solidarisch  zur  Beitragsleistung  verpflichtet,  nicht  nur  am  besten  den  Bedürfnissen ­
  der  Praxis,  sondern  dieselbe  muß  auch  als  die  allein  folgerichtige  bezeichnet ­
  werden.  Denn  von  den  mehreren  gleichzeitigen  Arbeitsverhältnissen
würde  an  sich  jedes  einzelne,  wenn  es  für  sich  allein  bestände,  die  Versicherungspflicht ­
  begründen  und  den  Arbeitgeber  zur  Beitragsleistung  verpflichten.  An
diesen  Wirkungen  wird  durch  das  Zusammentreffen  der  mehreren  Arbeitsverhältnisse ­
  in  Ermangelung  ausdrücklicher  Vorschriften  nicht  mehr  geändert,
als  sich  aus  der  Natur  des  Versicherungsverhältnisses  ergiebt:  die  Verpflichtung
der  mehreren  Arbeitgeber  ist  ans  eine  Leistung  gerichtet,  welche  nur  einmal
gemacht  werden  kann,  ist  also  eine  solidarische.  Bei  Annahme  dieser  Ansicht
ist..»"ch  e *. ne  Entscheidung  derjenigen  im  täglichen  Leben  nicht  seltenen  Fällen
möglich,  in  denen  zwischen  einem  wichtigeren  und  einem  niiuder  wichtigen
Arbeitsverhältnisse,  zwischen  einem  solchen,  welches  früher  und  einem,  das
später  in  der  Kalenderwoche  die  Arbeitskraft  des  Versicherten  in  Anspruch
nimmt,  nicht  unterschieden  werden  kann;  sie  führt  dazu,  im  Streitfall  jeden  der
Arbeitgeber  mit  dem  der  Bedeutung  des  Arbeitsverhältnisses  entsprechenden
Theile  der  Beiträge  zu  belasten,  und  fordert  damit  eine  den  Verhältnissen  angemessene ­
  gütliche  Einigung,  während  die  bei  den  anderen  Ansichten  gegebene
ausschließliche  Belastung  eines  Arbeitgebers  eine  solche  Verständigung  nur
erschweren  kann;  sie  sichert  endlich  am  besten  die  Durchführung  der  Versicherung ­
  nicht  nur  dadurch,  daß  sie  eine  Mehrzahl  von  Verpflichteten  für  die  Bei-
        <pb n="200" />
        Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  Anm.  15.

187

tragsleistung  verantwortlich  macht,  sondern  mehr  noch  deshalb,  weil  sie  der
Billigkeit  Rechnung  trägt,  wogegen  jede  andere  Entscheidung  je  nach  den  Umstanden ­
  des  Falls  als  mehr  oder  minder  willkürlich  würde  empfunden  werden."
Der  oben  erwähnte  Bescheid  des  Regierungspräsidenten  in  Oppeln  vom
26.  November  1891  (Arb.Vers.  IX.  S.  127  I.  u.  21.2?.  II  S.  62)  lautet:  „Die  Frage,
wer  von  mehreren  2lrbeitgebern,  bei  denen  ein  Arbeitnehmer  gleichzeitig  beschäftigt
ist,  die  Versicherungsbeiträge  zu  tragen  hat,  ist  gesetzlich  nicht  besonders  geregelt; ­
  es  ist  vielmehr  eine  Einigung  zwischen  den  Arbeitgebern  und  dem  Versicherten, ­
  und  zwar  dahin  vorausgesetzt,  daß  einer  der  ersteren  die  Beitragsentrichtung ­
  übernimmt,  daß  hierbei  gemäß  §.  22  Abs.  2  I.  u.  A.V.G.  ein  dem
Gesammtarbeitsverdienst  des  Versicherten  entsprechender  Betrag  zu  Grunde  gelegt ­
  wird,  und  daß  die  beiden  Arbeitgeber  unter  sich  abrechnen.
Wenn  die  Arbeitgeber  sich  unter  einander  nicht  einigen  können,  so  ist
davon  auszugehen,  daß  als  zur  Zahlung  der  Versicherungsbeiträge  Verpflichteter ­
  derjenige  Arbeitgeber  zu  betrachten  ist,  dessen  Arbeitsverhältniß  als  das
für  den  Versicherten  wichtigere  angesehen  werden  muß.  (Vergl.  Bosse  und
v.  Woedtke,  Komm.  S.  172  Anm.  3  d  ju  §.  1.)
Die  angestellten  Ermittelungen  haben  nun  ergeben,  daß  R.  als  Schuldiener ­
  jährlich  54  Mk.
für  Reinigung  und  Heizung  der  Schulklassenzimmer  und  für  außerordentliche ­
  Reinigung  14  -
erhebt  und  außerdem  eine  kleine  Wohnung,  deren  Werth  auf  .  .  50  -
festgesetzt  ist,  nutzt.

Dies  giebt  als  Gesammtsumme  118  Mk.
Die  Einnahmen  dagegen,  die  dem  p.  R.  als  Kirchendiener  zufließen,  betragen ­
  zur  Zeit  unbestrittenermaßen
an  Gehalt  oder  Remuneration  86  Mk.
«  Bezügen  bei  Trauungen,  Begräbnissen  rc.  180  :
Zusammen  216  Mk.
Bei  dieserSachlage  kann  die  Behauptung  des  katholischen  Kirchenvorstandes,
daß  die  Remuneration  von  36  Mk.  jährlich  jederzeit  widerruflich  sei  und  daß
dem  R.  dieser  Betrag  vom  1.  Januar  1898  ab  nicht  mehr  gezahlt  werden
solle,  weil  derselbe  für  jede  einzelne  Dienstleistung  besonders  honorirt  würde,
für  die  vorliegende  Entscheidung  nur  ohne  Belang  sei;  denn  selbst  nach  Wegfall
dieser  36  Mk.  würde  das  Einkommen  des  R.  aus  seinem  Kirchenamte  dasjenige
aus  dem  Schulverhältnisse  noch  um  62  Mk.  übersteigen.  Es  muß  daher  der
katholische  Kirchenvorstand  als  zur  Zahlung  der  Versicherungsbeiträge  für  den
p.  R.  verpflichteter  Arbeitgeber  angesehen  werden,  weil  das  kirchliche  Arbeitsvcrhältniß
  mit  Rücksicht  auf  das  höhere  Einkommen  aus  dem  Kirchendienste
als  das  für  den  Versicherten  wichtigere  betrachtet  werden  muß."
15.  „Ohne  Unterbrechung  des  Arbeits-  oder  Dienstverhältnisses". ­
  Es  handelt  sich  um  solche  Arbeits-  oder  Dienstverhältnisse,  die  für
längere  Dauer  geschlossen  sind,  des  Betreffenden  Arbeitskraft  und  Arbeitszeit
aber  nicht  so,  wie  dies  meist  beim  Gesindeverhältnisse,  oft  auch  beim  Gesellen-,
Gehilfen-  und  Lehrlingsverhältnisse  der  Fall  ist,  allein  und  ganz  in  2lnspruch
nehmen,  ein  „Beschäftigtwerden"  vielmehr  nur  für  gewisse  Tagesstunden  oder
für  einzelne  Tage  in  der  Woche  herbeiführen.  Trotzdem  muß  diese  Beschäftigung ­
  jedoch  den  Umfang  haben  und  in  dem  Sinne  dauernd  sein,  daß  daraus
allein  schon  dauernd  die  Versicherungspflicht  entspringt.  Es  besteht  also  nicht
bloß  ein  Arbeits-  oderDienstverhältniß  auch  während  derBeschäftigung  durch  einen
Dritten,  wie  im  Falle  des  §.  119  des  I.  u.  2l.V.G.  (vergl.  Anm.  I  13  S.  51);
sondern  dies  Arbeits-  oder  Dienstverhältniß  erleidet  auch  mährend  dieser  Zeit
keine  Unterbrechung,  während  der  §  119  a.  a.  O.  den  Fall  des  Nichtbeschäftigtwerdens,
  des  dadurch  herbeigeführten  2lusscheidens  aus  der  Versiche-
        <pb n="201" />
        ¿

188

Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  Anm.  16—19.

rungspflicht  während  der  Zeit  der  Unterbrechung  eines  bestehenden  Arbeitsoder ­
  Dienstverhältnisses  behandelt.
&amp;gt;«.  „Seeschiffe"  vergl.  Anm.  XVII  7.
„Im  Auslande."  Für  die  Versicherungspflicht  der  Personen,  die
im  Jnlande,  ohne  zu  der  Schiffsbcsatzung  zu  gehören,  Arbeiten  an  Bord
von  Seeschiffen  verrichten,  also  insbesondere,  während  dieselben  in  einem  inländischen ­
  Hafen  liegen,  gelten  die  allgemeinen  Vorschriften.  Es  sind  also  insbesondere ­
  die  Hafenarbeiter  in  deutschen  Häfen  auch  dann  versicherungspflichtig, ­
  während  sie  auf  ausländischen  Schiffen  in  einem  deutschen  Hafen  be-  «Z
schäftigt  werden.  Gebhard,  Seeleute  Anm.  2  zu  §.  41.  Wie  weit  dies
durch  die  Bestimmungen  über  die  Exterritorialität  von  Schiffen  beeinflußt
wird,  darüber  vergl.  Anm.  V  3  S.  163.  Vergl.  auch  Anm.  VI  30.
L8.  „Schiffsbesatzung"  vergl.  Anm.  XVII  4.
I».  „Aufwärter  und  Aufwärterinnen."  Die  Thätigkeit  dieser  Personen ­
  fällt  häufig  unter  Ziffer  1  oder  2  der  Bundesrathsvorschriften  vom
27.  November  1890  und  ist  alsdann  schon  aus  diesem  Grunde  von  der  Versicherungspflicht ­
  ausgenommen;  dieBestimmung  unter4a.  a.O.  soll  aber  auch  solche
Personen  der  vorbezeichneten  Art  unter  sich  begreifen,  welche  sich  außerhalb
des  Kreises  der  unter  Ziffer  1  und  2  daselbst  Benannten  befinden.
Unter  dem  Namen  „Aufwärter"  und  „Aufwärterinneu"  gehen  nun
sowohl  Personen,  welche  aus  der  Leistung  persönlicher  Dienstleistungen  ein
selbstständiges  Gewerbe  machen,  als  auch  solche,  welche  persönliche  Dienstleistungen ­
  in  fremdem  Betriebe  oder  in  einem  fremden  Haushalte  ausführen;
es  gehören  zu  ihnen  sowohl  solche,  welche  mit  Leistung  persönlicher  Dienste
sich  beschäftigen,  als  auch  solche,  welche  damit  von  Anderen  beschäftigt
werden.  Die  ersteren  sind  von  der  Versicherungspflicht  ausgenommen,
weil  sie  Betriebsunternchmcr  und  nicht  Lohnarbeiter  sind,  die  Begründung ­
  des  Gesetzes  (S.  43)  führt  sie  an  der  in  Anm.  VI  2  S.  168  abgedruckten  .
Stelle  auch  ausdrücklich  als  solche  auf  und  hebt  hervor,  daß  sie  „nicht  zu
den  kraft  Gesetzes  versicherungspflichtigen  Personen  gehören".  Hinsichtlich  ihrer
bedurfte  es  also  der  Bestimmung  des  Bundesrathsbeschlusses  nicht,  dieser  muß
sich  vielmehr  auf  diejenigen  Aufwärter  und  Aufwärterinnen  beziehen,  welche
von  Anderen  in  ihrem  Betriebe  oder  ihrem  Haushalte  beschäftigt  werden.
Sie  ist  getroffen,  weil  die  beiden  Arten  von  Aufwärtern  und  Aufwärterinnen
in  einander  übergehen  und  die  Versicherung  von  Personen,  welche  als  Lohnurbeiter ­
  an  demselben  Tage  oft  nur  für  Bruchtheile  von  Stunden  in  verschiedenen ­
  Wohnungen  häusliche  Arbeiten  verrichten,  ebenso  erschwert  sein
würde,  wie  die  von  solchen,  welche  derartige  oder  verwandte  Geschäfte  als
selbstständige  Unternehmer  betreiben,  und  insbesondere  auch  weil  die
Frage,  welcher  der  mehreren  Arbeitgeber  für  die  einzelne  Woche  beitragspflichtig
sei,  schwer  zu  lösen  sein  würde.  Nach  der  Absicht  des  Bundesrathes  sollten
also  auch  solche  Personen,  welche  auf  Grund  von  Dienstverträgen,  die  für
längere  Zeit  abgeschlossen  werden,  täglich  während  einer  oder  einiger  Stunden
in  mehreren  Haushaltungen  gegen  einen  festen  Wochen-  oder  Monatslohn  beschäftigt ­
  werden,  der  Vcrsicherungspflicht  nicht  unterliegen.  (Gebhard  in
der  I.  u.  A.V.  im  Deutschen  Reiche  Jahrg.  Ill  S.  13.)
Dementsprechend  lerntet  der  Erlaß  der  preußischen  Minister  für  Handel
und  Gewerbe  und  des  Innern  vom  10.  Dezember  1890  (I.  u.  A.V.  im  Deutschen ­
  Reichel.  S.  57,  Arb.Vers.  VIII.  S.  100):  „Durch  die  Bestimmungen  (der
Bundesrathsvorschriften  vom  27.  November  1890)  über  die  Befreiung  vorübergehender ­
  Dienstleistungen  von  der  Versicherungspflicht  wird  die  Anleitung  des
Reichs-Dersicherungsamtes  über  den  Kreis  der  versicherungspflichtigen  Personen,
welche  nach  unserm  Runderlaß  vom  24.  v.  Mts.  von  den  Behörden  im  Allgemeinen ­
  beobachtet  werden  soll,  in  einzelnen  Beziehungen  modifizirt.  Insbesondere ­
  werden  dadurch  Aufwärter,  Aufwärterinnen  u.  s.  w.,  welche  in
        <pb n="202" />
        189

Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  Anm.  19.

Städten  an  demselben  Tage  in  verschiedenen  Hausern  niedere  häusliche  Dienste
voii  kurzer  Dauer  verrichten,  z.  B.  das  Reinigen  der  Wogungen  und  Melder
bei  verschiedenen  Arbeitgebern  derart  übernehmen,  daß  sie  zwar  täglich  bei
SÄ-  SSLļ  g
(in  der  Ernte  u.  s.  w.)  mithelfenden  Ehefrauen  von  Arbeitern,  oder  von  selbst,
ständigen  Handwerkern,  Büdnern  u.  s.  w.,  die  ebenfalls  gelegentlich  (z.  B.  in
der  Ernte)  gegen  Lohn  Arbeitshilfe  verrichten,  aber  nicht  berufsmäßig  Tagelöhnerei ­
  betreiben.  Berufsarbeiter,  welche  in  einem  ständigen  Arbeitsverhältniß
  zu  einem  bestimmten  Arbeitgeber  stehen,  nebenher  (aber
nicht  etwa  im  Nebenberuf)  auch  bei  andern  Arbeitgebern,  ohne  ihr  ständiges
Arbeitsverhältniß  zu  unterbrechen,  einzelne  Dienste  verrichten,  sind  rucksichtlich
der  letzteren  von  der  Berstcherungspflicht  gleichfalls  befreit,  fo  daß  sur  diefe
Nebenarbeit  dann,  wenn  sie  in  der  Kalenderwoche  zuerst  verrichtet  wird,  von
dem  betreffenden  Arbeitgeber  Beiträge  nicht  zu  entrichten  sind  (vergl.  §.  100
des  Gesetzes  vom  22.  Juni  1889).  Dagegen  sind  Berufsarbelter,  deren
Berufsarbeit  darin  besteht,  daß  sie  bei  verschiedenen  Arbeitgebern
wechselnde  Dienste  verrichten  (z.  B.  städtische  Arbeitsleute,  Wegearbetter,  solche
landwirthschaftliche  Arbeiter,  welche  kein  ständiges  Arbeitsverhaltniß  haben,
sondem  bei  jedem  beliebigen  Arbeitgeber  in  Lohnarbeit  treten,  der  sie  gerade
braucht,  Hafenarbeiter  u.  s.  w.),  nach  wie  vor  versicherungspflichtig^
Dabei  muß  es  sich  aber  um  Arbeit  in  fremdem  Betriebe  handeln  wahrend
Personen,  welche  ein  selbstständiges,  für  eigene  Rechnung  betriebenes  Gewerbe
aus  der  Leistung  persönlicher  vorübergehender  Dienste  bei  verschiedenen  Personen ­
  machen,  z.  B.  selbstständige  Dienstmänner,  Koffertrager,
Fremdenführer,  Stiefelputzer  und  ähnliche  Gewerbetreibende,  als  Unternehmer ­
  eines  selbstständigen  Gewerbebetriebes  der  Versichern  gspflicht
nach  dem  Gesetz  nicht  unterliegen."  Das  Reichs-Versicherungsamt  hat  sich
in  zwei  Entscheidungen  mit  der  Versicherungspflicht  derartiger  Aufwärtennnen
beschäftigt,  zunächst  in  der  Entscheidung  vom  11.  Jun,  1891,  Rev.Entsch.
Nr  36,  sodann  in  derjenigen  vom  28.  März  1892  Rev.Entsch.  Nr.  130  Der
Fält  der  ersteren  ist  mit  dem  Vorhergesagten  vereinbar,  dagegen  steht  die
letztere  auf  einem  abweichenden  Standpunkte.  Sie  will  die  in  den  Bundesrathsvorschriften ­
  enthaltene  Ausnahme  von  der  Versicherungspflicht  auf  Diejenigen ­
  beschränkt  wissen,  „welche  zu  keiner  Dienstherrschaft  in  emem  dauernden
Arbeitsverhältnisse  stehen,  sondern  bei  unbestimmt  vielen  Arbeitgebern,  von
denen  sie  jedesinal  bestellt  iverden,  immer  nur  vorübergehend  und  auf  eine
kurze  Zeit  des  Tages  beschäftigt  werden",  also  wohl  im  Wesentlichen  auf  Dieicnigen,
  welche  „gewerbsmäßig  einzelne  Dienstleistungen  bei  wechselnden  Arbeitgebern ­
  übernehmen"  und  als  selbstständige  Betriebsunternehmer  ohnehin
der  Bersichernnqspflicht  nicht  unterliegen.  Es  handelt  sich  dabei  um  diejenigen
Personen,  welche  besonders  bei  gesellschaftlichen  Vergnügungen  die  Bedienung
der  Gäste  besorgen  und  deren  Thätigkeit  der  der  Lohndiener  gleicht  (si  Anm.  VU  8).
Die  beiden  Revisionsentscheidungen  lauten,  Rr.  36  (A.  N.  f-  5-1891
  S.  152),  betreffend  eine  Aufwartefrau,  die  m  einem  ständigen  Dienstverhältnisse ­
  täglich  von  7  Uhr  Morgens  bis  1  Uhr  Nachmittags  mit  der  ^ewirthschaftung
  eines  Haushalts  beschäftigt  war,  aber  die  ihr  wahrend  der
Nachmittagsstunden  freibleibende  Zeit  benutzte,  um  bei  anderen  Arbeitgebern
unregelmäßig  Aufwartedicnste  zu  verrichten:  „Nach  der  unter  l.  A.  4  des  Bundesrathsbeschlusses ­
  vom  27.  November  1890  gegebenen  Bestimmung  sind  vorübergehende ­
  Dienstleistungen  als  eine  die  Berstcherungspflicht  begründende  Be-
        <pb n="203" />
        190

Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  Anm.  19.

schäftigung  unter  Anderem  dann  nicht  anzusehen,  „wenn  sie  von  Aufwärtern
oder  Aufwärterinnen  und  ähnlichen  zu  uiederen  häuslichen  Diensten  von  kurzer
Dauer  an  wechselnden  Arbeitsstellen  thätigen  Personen  verrichtet  werden"
Bei  Erlaß  dieser  Bestimmung  ist  der  Bnndesrath  offenbar  davon  ausgegangen,
daß  einerseits  die  Durchführung  der  Versicherung  bei  dem  häufigen  Wechsel
der  Arbeitsstellen  seitens  der  bezeichneten  Personen  sehr  erschwert  sein  würde
und  daß  andererseits  die  wirthschaftliche  Stellung  dieser  Personen  derjenigen
gewisser  selbstständiger  Gewerbetreibenden,  wie  Kofferträger,  Dienstmänner  rc
nahe  verwandt  sei.  Hiernach  wird  die  Ausnahmevorschrift  des  Bundesraths
auf  solche  Personen  zu  beschränken  sein,  deren  Beschäftigung  bei  dem  einzelnen
Arbeitgeber  einen  erheblichen  Theil  des  Tages  nicht  in  Anspruch  nimmt  vielmehr ­
  oft  an  demselben  Vormittage  in  verschiedenen  Wohnungen  häusliche
Dienste  von  kurzer  Dauer  verrichten.  Als  eine  derartige  Dienstleistung  von
kurzer  Dauer  kann  die  von  Morgens  7  Uhr  bis  Nachmittags  1  Uhr  dauernde
Hauptbeschäftigung  der  Klägerin  nicht  angesehen  werden.
..  r  Ist  aber  hiernach  die  Versicherungspflicht  der  Klägerin  begründet,  so  kann
dieselbe  nicht  dadurch  wieder  beseitigt  werden,  daß  die  Klägerin  während  der
ihr  freibleibenden  Zeit  bei  einem  zweiten  Arbeitgeber  vorübergehend  beschäftigt
worden  ist."
Nev.Entsch.  130  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1892  S.  43),  betreffend  eine  in
Hamburg  wohnhafte  „Scheuerfrau",  welche  als  solche  täglich  während  einiger
Stunden  in  drei  Haushaltungen  gegen  einen  festen  Monatslohn  ständig  beschäftigt ­
  war:  „Nach  der  unter  I.  A.  4  des  Bundesrathsbeschlusscs  '  vom
îDezemberVssV  getroffenen  Bestimmung  sind  vorübergehende  Dienstleistungen

als  eine  die  Versicherungspflicht  begründende  Beschäftigung  dann  nicht  anzusehen, ­
  wenn  sie  „von  Aufivärtcrn  oder  Aufwärterinnen  und  ähnlichen  zu
niederen  häuslichen  Diensten  von  kurzer  Dauer  an  wechselnden  Arbeitsstellen ­
  thätigen  Personen  verrichtet"  werden.  Daß  die  Klägerin,  eine  zivei  bis
drei  Stunden  täglich  für  jeden  ihrer  Arbeitgeber  thätige  Scheuerfrau,  zu  der
àfle  der  „Aufwarterinneu  uud  ähulichen  Personen"  gehört  und  „niedere
häusliche  Dienste  verrichtet",  ist  nicht  bestritten  und  kann  unbedenklich  als  feststehend ­
  angenommen  werden.  Nichtsdestoweniger  trifft  die  genannte  Bundesrathsvorschrift ­
  hier  nicht  zu,  weil  cs  an  dem  Erforderniß  der  „ivechselndcn
Arbeitsstellen"  im  Sinne  jener  Vorschrift  fehlt.
Zwar  läßt  sich  aus  der  Fassung  des  Bundesrathsbeschlusses  selbst  die  Frage,
rvas  unter  Dienstleistnngen  „an  wechselnden  Arbeitsstellen"  zu  verstehen  sei,
nicht  mit  voller  Sicherheit  beantworten.  Indessen  erscheint  gegenüber  der
Absicht  des  Gesetzgebers,  die  Wohlthaten  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung ­
  möglichst  breiten  Schichten  der  arbeitenden  Bevölkerung  zilzuwenden,  und
in  Anbetracht  des  Umstandes,  daß  der  fragliche  Bundesrathsbeschluß  als  eine
Ausnahmebestimmung  im  Zweifel  strikt  ausgelegt  iverden  muß,  die  Annahme
gerechtfertigt,  daß  der  Ausdruck  „au  wechselnden  Arbeitsstellen"  nicht  im
Gegensatz  zu  dem  Begriff  „nur  bei  einer  Dienstherrschaft",  sondern  im  Gegensatz ­
  zu  „in  dauerndem  Dienstverhältniß,  sei  es  zu  einem  oder  zu  mehreren
Arbeitgebern"  gebraucht  morden  ist.  Es  haben  mithin,  wie  das  Neichs-Versicherungsamt
  annimmt,  unter  den  an  wechselnden  Arbeitsstellen  thätigen  und
demnach  von  der  Versicherungspflicht  ausgeschlossenen  Personen  nur  diejenigen
verstanden  werden  sollen,  welche  zu  keiner  Dienstherrschaft  in  einem  dauernden
Arbeitsverhältniß  stehen,  sondern  bei  unbestimmt  vielen  Arbeitgebern,  von
denen  sie  jedesmal  bestellt  werden,  immer  nur  vorübergehend  und  auf  eine
kurze  Zeit  des  Tages  beschäftigt  werden.  Auf  der  anderen  Seite  besteht  der
Unterschied  zwischen  diesen  nicht  versicherungspflichtigen  Aufwärtern  rc.  und  den
versicherungspflichtigen  gewöhnlichen  Tagelöhnern  darin,  daß  letztere  gewöhnlich
nicht  für  eine  bestimmte  kurze  Dienstleistung,  sondern  für  die  Arbeit  eines
        <pb n="204" />
        Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  Amn.  19.

191

ganzen  Tages  gedungen  werden.  Steht  dagegen  die  Aufwärterin  in  einem
festen,  ständigen  Dienstverhältniß  zu  mehreren  Arbeitgebern,  dergestalt,  daß  sie
auf  Monate  hinaus  oder  gar  auf  unbestimmte,  vielleicht  nur  durch  Kündigungsfristen ­
  beschränkte  Zeit  gewisse  häusliche  Arbeiten  zu  verrichten  übernommen
hat,  so  kann  die  Bestimmung  unter  I.  A.  4  nicht  Anwendung  finden,  gleichviel
welchen  Theil  des  Tages  die  jedesmalige  Arbeitsleistung  in  Anspruch  nimmt
und  wie  viele  Arbeitgeber  in  Betracht  kommen.
.  ..sollte  man  der  entgegengesetzten  Auffassung  folgen,  so  könnte  unter
umstanden  der  Fall  eintreten,  daß  eine  Aufwärterin,  welche  nur  eine  einzige
Aufwartestelle  hat,  versicherungspflichtig  ist,  aus  der  Versicherungspflicht  aber
ausscheiden  müßte,  sobald  sie  noch  eine  iveitere  Stelle  der  gleichen  Art  annimmt,
also  den  Umfang  ihrer  gelohnten  Thätigkeit  ausdehnt.  Daß  der  Bundesrath
eme  derartige  Möglichkeit  habe  zulassen  wollen,  kann  selbst  dann  nicht  angenommen ­
  werden,  wenn  geivisse  Schwierigkeiten  bezüglich  der  Beitragsleistung,
welche  wohl  in  erster  Linie  die  Anregung  zu  dem  Bundesrathsbeschlusse  gegeben
cv*  oei  der  oben  vertretenen  Ansicht  sich  nicht  immer  vermeiden  lassen  sollten.
rigen  bestehen  ähnliche  Schwierigkeiten  auch  bei  anderen  Arbeitsver-Halnnssen,
  deren  Versicherungspflichtigkeit  keinem  Zweifel  unterliegt,  so  bei-Ipielsweişe
  dann,  wenn  derselbe  Arbeiter  gleichzeitig  von  mehreren  Arbeitgebern
neben  einander  beschäftigt  wird:  wie  es  nach  den  gemachten  Erfahrungen  gelungen ­
  ist,  m  den  Fällen  der  letztgedachten  Art  jene  Schwierigkeiten  zu  überwinden, ­
  dürfen  dieselben  auch  hier  nicht  dazu  führen,  der  in  Rede  stehenden
Vorschrift  des  Bundesraths  eine  weitergehende  Bedeutung  zu  geben,  als  es  das
Bedürfniß  des  praktischen  Lebens  unbedingt  erfordert.
Nach  Vorstehendem  ist  die  Klägerin,  welche  in  der  vorgesetzlichen  Zeit
von  ihren  Arbeitgebern  gleichzeitig  zu  täglichen  Dienstleistungen  dauernd  angestellt ­
  war  und  daher  in  einem  ständigen  Dienstverhältnisse  zu  jedem  einzelnen
von  ihnen  gestanden  hat,  nicht  zu  denjenigen  Personen  zu  rechnen,  welche  „an
wechselnden  Arbeitsstellen"  Dienste  verrichten.  Fehlt  es  aber  an  diesem  Merkmal, ­
  so  kann  die  Vorschrift  des  Bundesraths  nicht  Anwendung  finden,  ohne
daß  erörtert  zu  werden  braucht,  ob  dieselbe  etwa  auch  deshalb  nicht  zutrifft,
weil  die  bei  ledem  Arbeitgeber  täglich  verrichteten  mehrstündigen  Arbeiten  als
Seite  152  —  s.  oben  —).  Es  muß  vielmehr,  da  vorübergehende  entgeltliche  Dienstleistungen, ­
  sofern  sie  nicht  unter  den  Beschluß  vom  fà,  ge-8
  Abs.  8  des  J.  u.  A.V.G.  der  Versicherungspflicht  unterliegen,  die
Thatlgkelt  der  Klägerin  als  versicherungspflichtig  im  Sinne  der  %  l  u .  157
a.  a.  O.  angesehen  werden."
Der  Umstand,  daß  die  Beschäftigung  der  „Aufwärter  und  Auswarterlnnen
  und  ähnlichen  zu  niederen  häuslichen  Dienstleistungen
von  kurzerDauer  an  wechselnden  Arbeitsstellen  thätigen  Personen"
unter  Ziffer  4  der  Bundesrathsvorschriften  abgesondert  behandelt  ist,  hat  zu
der  Auffassung  Veranlassung  gegeben,  daß  auf  derartige  Personen  die  allgemeinen ­
  Bestimmungen  unter  Ziffer  1  der  Bundesrathsvorschriften  keine
Anwendung  finden.  In  diesem  Sinne  ist  seitens  des  braunschweigischen
S-taatsministeriums  als  der  zuständigen  Landescentralbehörde  durch  Bescheid
vom  23  September  1892  wegen  der  „Ausgeherinnen",  d.  h.  Personen,
%%  ş"  es  allein,  sei  es  neben  einer  ständigen  Magd,  täglich  mehrere
Şulàn  im  Haushalte  des  Arbeitgebers  thätig  sind,  um  die  gröberen  HausíiS"'
  sl , ê  Zlmmcr-  und  Kammerreinigen,  Stiefelputzen,  Fensterputzen,  sowie
%  -E
Reichs  !erstcherungsamte  in  der  obigen  Rev.  Entsch.  Nr.  130  erläuterten  Be-
        <pb n="205" />
        192  Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  Anm.  19.
m
m
weiterhin  getroffenen  Sonderbestimmungen  sich  beurtheilt.
        <pb n="206" />
        Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  Anm.  20—23.

193

Aus  der  Rev.  Entsch.  180  folgert  der  Vorstand  mit  Unrecht  eine  gegentheilige
  Ansicht  des  Reichs-Versicherungsamtes.  In  dem  dort  behandelten
Spezialfalle  handelte  es  sich  um  eine  Scheuerfrau,  die  ausschließlich  sich  mit
derartigen  Aufwartediensten  befaßte  und  lediglich  von  dem  Ertrage  derselben
ihren  Lebensunterhalt  bestritt.  Die  Versicherungspflicht  derselben  auf  Grund
der  Vorschrift  unter  lAl^o.  a.  O.  mar  deshalb  gar  nicht  in  Zweifel  gezogen
und  diesseits  nicht  mehr  zu  erörtern.  Die  Entscheidung  konnte  vielmehr  in
jenem  Falle  sich  lediglich  auf  Ziffer  4  a.  a.  O.  beschränken."
»  Vergl.  auch  den  Aufsatz  von  Kulemann  über  „die  Versicherungspflicht  der
Ausgehefraucn"  in  der  I.  u.  A.V.  im  D.  R.  111.  Ş.  107,  dem  jedoch  in  Betreff
der  unterschiedlichen  Behandlung  der  Ehefrauen  einerseits  und  der  Wittwen
und  unverheiratheten  weiblichen  Personen  andererseits  wegen  der  aus  Beschäftigungen ­
  der  hier  in  Rede  stehenden  Art  entspringenden  Versicherungspflicht
nicht  beizupflichten  ist.
90.  „Häusliche  Dienste".  In  der  Altersrentensache  eines  Mannes,
der  neben  anderen  Arbeiten  niederer  Art  vornehmlich  das  Kehren  des
Straßendammes  für  eine  größere  Anzahl  von  städtischen  Grundbesitzern
besorgte,  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  in  der  Rev.Entsch.  vom  27.  November
1890  Nr.  68  (s.  Anm.  1  12  S.  43)  ausgesprochen,  „daß  nach  dem  gewöhnlichen
Sprachgebrauche  das  Kehren  der  Straße  als  ein  häuslicher  Dienst
gemeinhin  nicht  angesehen  werde;  denn  wenn  auch  unter  diesen  Begriff
nicht  bloß  solche  Verrichtungen  fallen  möchten,  welche  sich  innerhalb  eines
Hauses  vollzögen,  so  müßten  dieselben  doch  stets  mit  der  Führung  der  Hauswirthschaft ­
  i»  einem  inneren  Zusammenhange  stehen  und  ihr  eigenthümlich  sein;
dies  treffe  aber  bei  dem  Kehren  der  Straße  in  der  Regel  nicht  zu,  namentlich
auch  nicht  in  Bezug  auf  den  Kläger,  der  mit  dem  Hausstande  der  von  ihm
bedienten  Grundeigenthümer  in  keinerlei  Berührung  kommt."
91.  „A  n  wechselnden  Arbeitsstellen".  Die  Auslegung  schwankhob
'  darunter  Stellen  verstanden  sind,  an  deren  jeder  der  Betreffende,  wenn  auch
auf  Grund  eines  für  längere  Zeit  geschlossenen  Vertrags,  in  jedem  einzelnen
Falle  nur  kurze  Zeit,  nur  stundenlang  oder  noch  kürzer  beschäftigt  ist,  oder
solche  Stellen,  zu  denen  der  Betreffende  nicht  auf  Grund  eines  dauernden
Dienstverhältnisses  in  Beziehung  steht.  Die  Gleichartigkeit  des  Ausdrucks  „an
ivechselnden  Arbeitsstellen"  mit  dem  in  Anm.  VI  2  S.  168  erläuterten  „bei
wechselnden  Arbeitgebern"  spricht  für  die  erstere  Auslegung;  das  Reichs-Versicherungsamt
  hat  sich  aber  in  der  in  Anm.  VI  19  S.  188  abgedruckten  Revisionsentscheìdung
  gegen  diese  ausgesprochen  und  ist  in  Folge  davon  die  letztere
auch  durch  die  übrigen  für  die  Entscheidung  zuständigen  Behörden  durchgehends
angenommen.
99.  Verpflegungsstationen  d.  h.  Anstalten,  in  welchen  auf  der
Wanderschaft  befindliche  Personen  Nachtquartier  und  den  nothwendigsten  Unterhalt ­
  bekommen,  dafür  aber  gewisse  grobe  Arbeiten  zu  verrichten  haben.
Die  Frage  nach  der  Anwendung  der  Bestimmung  unter  I.  A.  5  der  Bundesrathsvorschriften ­
  tritt  nur  auf,  wenn  statt  oder  neben  den  Naturalleistungen
auch  Baarmittel  gewährt  werden.
Unter  ähnlichen  Einrichtungen  werden  auch  solche  zu  verstehen  sein,
welche  in  der  vorbezeichneten  Weise  für  die  seßhafte  Bevölkerung  zu  sorgen
bemüht  sind,  wie  es  die  Verpflegungsstationen  für  die  wandernde  Be-I
  völkerung  thun.
*3.  „Geldentschädigung"  —  »nicht  als  Entgelt".  Beide  Ausdrücke ­
  widersprechen  streng  genonnnen  einander.  Es  soll  zum  Ausdrucke  gebracht ­
  werden,  daß  die  Gewährung  des  Geldes  nicht  erfolgt  zu  dem  Zwecke,
um  die  Ausführung  der  Arbeit  zu  veranlassen,  sondern  daß  die  Ausführung
der  Arbeit  nur  als  Vorbedingung  aufgestellt  wird,  um  eine  Unterstützung  zu
gewähren.
Gebhard,  JnvalidttatS-  u.  Altersversicheruns&amp;gt;sgesetz.

13
        <pb n="207" />
        194

Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  A  um.  24—27.

Ueber  sonstige  Fälle,  wo  Personen  als  Gegenleistung  für  empfangene
Unterstützung  Arbeiten  zu  verrichten  haben,  vergl.  Anm.  I  11  S.  28.
«4.  Zum  Zwecke  des  besseren  Fortkommens.  Im  Allgemeinen
ist  der  Zweck,  den  die  Gewährung  von  Arbeitsgelegenheit  verfolgt,  für  die
Frage  nach  der  Versicherungspflicht  gleichgiltig;  auch  derjenige  Arbeitgeber,
welcher  seinem  Arbeiter  Arbeit  nur  gewährt,  um  ihn  vor  Noth  zu  schützen,  z.  B.
während  der  Zeit,  wo  er  die  Fabrik,  in  welcher  der  Arbeiter  sonst  beschäftigt
ist,  wegen  ungünstiger  Umstände  must  stillstehen  lassen,  oder  während  der
Jahreszeit,  wo,  wie  beim  Baugewerbe  meist  im  Winter,  der  Betrieb  unter-  »
brochen  ist,  muß  Versicherungsbeiträge  für  den  Beschäftigten  leisten.  Nur  in
dem  hier  unter  Ziffer  5  angegebenen  beschränkten  Umfange,  wo  es  sich  um
1.  vorübergehende  Dienstleistungen,  welche
2.  in  Verpflegungsstationen  oder  ähnlichen  Einrichtungen
verrichtet  werden,  sowie  in  den  Fällen  der  Arbeitsleistung  „zu  gelegentlicher
Aushilfe"  (Anm.  VI  9  S.  181)  und  „zur  schleunigen  Hilfe  bei  Unglücksfällen
oder  Verheerungen  durch  Naturereignisse  oder  zur  schleunigen  Beseitigung
von  Verkehrs-  oder  Betriebsstörungen"  (Anm.  VI  36  S.  197).—  übt  jene  Zweckbestimmung ­
  Einfluß.  Wird  Jemand  in  einer  Verpflegungsstation  länger  beschäftigt, ­
  wird  also  z.  B.  ein  Zugewanderter  dort  zurückbehalten,  um  als
Hausknecht  Dienste  bei  der  Verpflegung  anderer  Zuwandernder  zu  leisten,  so  ist
er  versicherungspflichtig.
Die  in  Arbeiterkolonien  beschäftigten  Personen  unterliegen  der  Versicherungspflicht. ­
  Vergl.  darüber  Anm.  XI  1.
*5.  Ermächtigt.  Von  der  gegebenen  Ermächtigung  hat  die  preußische
Regierung  Gebrauch  gemacht.  Eine  Bekanntmachung  des  preußischen
Handelsministers  vom  27.  März  1891  bestimmt  Folgendes  (Arb.Vers.  Vili.  S.  191,
I.  u.  A.V.  im  D.  R.  I.  S.  100):  „Auf  Grund  der  Vorschrift  unter  1.  B.  der  vom
Bundesrathe  zur  Ausführung  des  §.  3  Abs.  3  des  I.  u.  A.V.G.  erlassenen
Bestimmungen  vom  27.  November  1890  wird  hierdurch  mit  Zustimmung  des
Herrn  Reichskanzlers  widerruflich  angeordnet,
daß  die  übungsgemäß  in  Flößereibetrieben  auf  den  ostpreußischen
Gewässern,  auf  der  Weichsel  und  dem  oberen  Laufe  der  Warthe
stattfindenden  vorübergehenden  Dienstleistungen  der  russisch-polnischen
und  galizischen  Flößer  (Flissaken)  als  eine  die  Versicherungspflicht
begründende  Beschäftigung  nicht  anzusehen  sind.
Die  auf  den  bezeichneten  Gewässern  auf  übliche  Weise  vorübergehend  beschäftigten ­
  russisch-polnischen  und  galizischen  Flößer  (Flissaken)  unterliegen  daher
bis  auf  Weiteres  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  nicht."
Ueber  die  weite  Ausdehnung  von  „vorübergehend"  an  dieser  Stelle
vergl.  Anm.  VI  5  S.  169.
Bemerkenswerth  ist  der  Unterschied  in  der  Behandlung  der  im
Flößereibetriebe  und  der  im  sonstigen  Binnenschiffahrtsbetriebe  beschäftigten ­
  Personen  in  Betreff  der  Ausnahmen  von  der  Versicherungspflicht.
Vergl.  die  Bestimmung  unter  c  der  Bundesrathsvorschriften  vom  24.  Januar
1893  S.  6  und  Anm.  dazu.
T«.  „Bedienstete",  d.  h.  alle  im  Dienste  der  betreffenden  Verwaltung,
des  betreffenden  Betriebes  beschäftigte  Personen,  einerlei  ob  sie  zu  den  Beamten
zu  rechnen  sind  oder  nicht.  ,  rjr
Die  Bestimmung  unter  a  (ebenso  wie  bte  unter  b)  unterscheidet  nicht  }
zwischen  solchen  Bediensteten,  die  Ausländer,  und  solchen  die  Inländer  sind.
«9.  Den  Anlaß  zu  der  Bestimmung  unter  a  des  Bundesrathsbeschlusses
vom  24.  Januar  1893  hat  der  Umstand  gegeben,  daß  auf  die  im  Deutschen
Reiche  belegenen  Strecken  inländischer  Eisenbahnen  täglich,  oder  je  nach  der
Diensteintheilung  in  etwas  längeren  Zwischenräumen  Bedienstete  der  fremden
Verwaltungen  übergehen,  um  während  eines  Theiles  des  Tages  daselbst  be-
        <pb n="208" />
        12*

Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  Anm.  28—31.

195

stimmte  Dienstverrichtungen  vorzunehmen.  Diese  Verrichtungen  geschehen  bald
im  Interesse  der  fremden  Verwaltungen,  bald  auch  im  Interesse  der  inländischen ­
  Eisenbahnverwaltung.  Es  ist  dies  z.  B.  der  Fall  bei  der  Verwaltung
der  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen,  wo  französische,  belgische  und
luxemburgische  Beamte  in  der  vorbezeichneten  Weise  in  Thätigkeit  gelangen.
Beamte  dieser  Art  sind  nicht  versicherungspflichtig,  soweit  sie  im  inländischen ­
  Betriebe  vorübergehend  beschäftigt  werden;  ob  sie  versicherungspflichtig ­
  sind  wegen  der  im  ausländischen  Betriebe  im  Jnlande  stattfindenden
Beschäftigung,  hängt  davon  ab,  ob  auf  diese  die  Bestimmung  unter  b  Anwendung ­
  findet.  Vgl.  Anm.  VI  29.
Hervorzuheben  ist  der  Unterschied,  daß  für  die  Frage  der  Ausschließung
der  Versicherungspflicht  im  Falle  unter  a  der  Umstand  entscheidet,  ob  der  betreffende ­
  Bedienstete  einer  ausländischen  Eisenbahnverwaltung  vorübergehend
im  Jnlande  (und  zwar  in  einem  inländischen  Betriebe)  beschäftigt  ist,  dagegen
im  Falle  unter  b,  ob  die  betreffende  Betriebsverwaltung  vorübergehend
lm  Jnlande  eine  Thätigkeit  entwickelt.
Würde  also  z.  B.  ein  und  derselbe  Bedienstete  der  ausländischen  Eisenvahnverwaltung
  in  dem  oben  bezeichneten  Falle  täglich  im  Dienste  der  inländischen ­
  Eisenbahnverwaltung  beschäftigt,  so  daß  man  nicht  mehr  von  einer
„vorübergehenden"  Beschäftigung  dieses  Bediensteten  sprechen  könnte,  so  würde
die  Ausschließung  von  der  Versicherungspflicht  nach  Maßgabe  der  Vorschrift ­
  unter  a  keine  Anwendung  finden.
„Ausländische  Betriebe".  Die  Bestimmung  unter  b  erstreckt
sich  nicht  bloß  auf  Eisenbahnverwaltungen,  sondern  auf  Betriebe
jeder  Art.
ES.  Soweit  ausländische  Betriebe  „mit  einzelnen  Betriebshandlungen ­
  vorübergehend  in  das  Inland  hinübergreifen".  Erforderniß
für  die  Anwendung  der  Bestimmung  ist,  daß  es  nur  einzelne  Betriebshandlungen ­
  sind,  um  deren  Verrichtung  nn  Jnlande  es  sich  handelt.  Sobald  die
Ausübung  des  Betriebes  im  Jnlande  einen  darüber  hinausgehenden  Umfang
annimmt,  verbleibt  es  bei  der  allgemeinen  Regel  der  Versicherungspflicht.  In
den  Fälle»  der  Anwendbarkeit  der  Bestimmung  —  die  sich  stets  als  A  usua ­
  hmefälle  darstellen  werden  —  ist  es  (wie  in  dem  Falle  unter  a)  einerlei,
ob  die  betreffenden  Bediensteten  Ausländer  oder  Inländer  sind;  sobald  man
der  Bezeichnung  „einzelne  Betriebshandlungen"  eine  weite  Auslegung
geben  wollte,  würde  also  die  Bcrsicherungspflicht  auch  für  inländische  Arbeiter,
  die  in  ausländischen  Betrieben  im  Jnlande  beschäftigt  werden,  in  zahlreichen ­
  Fällen  aufgehoben,  eine  Wirkung,  die  mit  dem  Bundesrathsbeschlusse
vom  24.  Januar  1893  keinesfalls  beabsichtigt  ist.
Was  die  Bediensteten  ausländischer  Eisenbahnverwaltungen  anlangt, ­
  so  werden  in  dem  in  Anm.  VI  27  bezeichneten  Falle,  wo  diese
„täglich  oder  auch  in  etwas  längeren  Zwischenräumen"  Bedienstete  im  Jnlande
in  Thätigkeit  treten  lassen,  man  also  nicht  von  einem  „Hinübergreifen  mit
einzelnen  Betricbshandlungen"  sprechen  kann,  folgerichtig  die  betreffenden
Bediensteten  der  Versicherungspflicht  nicht  entzogen,  wenn  sie  im  Dienste  der
ausländischen  Eisenbahnverwaltung  thätig  sind.
_  SO.  „Personal  ausländischer  Schiffe",  d.  h.  die  zurBesatzung  der
schiffe  gehörigen  Personen,  nicht  aber  auch  solche  Personen,  welche,  ohne  zur
Lchiffsbesatzung  zu  gehören,  auf  ausländischen  Schiffen  im  Jnlande  thätig  sind;
insbesondere  sind  die  zum  Entlöschen  und  Beladen  der  Schiffe  in  deutschen
Hasen  angenommenen  Arbeiter  in  demselben  Maße  versicherungspflichtig,  wenn
es  sich  um  ausländische  Schiffe,  als  wenn  es  sich  um  deutsche  Schiffe  handelt.
S.  Anni.  VI  17  S.  188.
S&amp;gt;.  „Ausländische  Schiffe".  Unter  „Schiffe"  fallen  hier  nur
Blnnenfahrzeuge,  da  die  Besatzung  ausländischer  Seefahrzeuge  schon  auf
        <pb n="209" />
        196

Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  Anm.  32—35.

Grund  des  §.  1  unter  Ziffer  3  der  Versicherungspflicht  nicht  unterliegt.  (Vgl.
Gebhard,  I.  u.  A.V.  der  Seeleute  §.  41  Anm.  2.)
Würden  ausländische  Seefahrzeuge  jedoch,  auch  wenn  sie  den  Charakter
als  solche  —  durch  Streichung  in  dem  betreffenden  ausländischen  Schiffsregister
oder  auf  sonstige  Weise  —  nicht  verloren  hätten,  im  Binncnschiffahrtsverkehre
verwandt,  so  würde  ihre  Besatzung  auch  nach  der  Vorschrift  unter  c  der
Bundesrathsvorschriften  vom  24.  Januar  1893  von  der  Versicherungspflicht  ausgenonwren
  indisch  e  Schiffe  sind  diejenigen  ausländischer  Schiffahrtsuntcrnehm^^'umstand,
  ob  die  beschäftigten  Personen  Inländer  oder  Ausländer
sind,  ist  für  das  Vorhandensein  der  Versicherungspflicht  glcichgiltig.
3«.  „Soweit  nicht"  u.  s.  w.  Es  sind  nach  der  Bestimmung  unter  c
der  Bundesrathsvorschriften  vom  24.  Januar  1893  die  Persouen  der  Schiffsbesatzung ­
  aller  ausländischen  Schiffe  von  der  Versicherungspflicht  befreit,
außer  in  dem  Falle,  daß  vorher  die  Landescentralbehörde  oder
der  Reichskanzler  die  Versicherungspflicht  ausdrücklich  ausgesprochen ­
  hat.  Es  wird  das  Letztere  zu  einer  Voraussetzung  für  das  Vorhandensein ­
  der  Versicherungspflicht  gemacht  und  die  Richtversicherungspflichtigkeit
  der  Besatzung  ausländischer  Schiffe  als  die  Regel,
die  Bersicherungspflichtigkeit  als  die  Ausnahme  behandelt.  Fur
die  Beurtheilung  der  Frage  nach  der  Versicherungspflicht  der  unter  e  bezeichneten ­
  Personen  kommt  es  (wie  in  dem  unter  b  bezeichneten  Falle)  nicht  darauf ­
  an,  ob  sie  selbst  vorübergehend  oder  dauernd  eine  an  sich  versichcrungspflichtige
  Beschäftigung  ausüben,  sondern  darauf,  ob  für  das  Schiff,  auf  dem
sie  bed'ienstet  siud,  die  in  den  Bundesrathsvorschriften  gestellten  Bedingungen
zutreffen.
»3.  Die  Bestimmung  unter  d  ist  getroffen,  weil  zur  Besatzung  deutscher
Seefahrzeuge,  insbesondere  zur  Bedienung  der  Maschine  und  der  Kessel,  in  den
Tropen  vielfach  Farbige  verwendet  werden,  da  Weiße  wegen  der  dortigen
klimatischen  Verhältnisse  zu  schwerer  körperlicher  Arbeit  wenig  geeignet  sind,
aus  der  Bersicherungspflichtigkeit  dieser  Farbigen  aber  mehrfache  Unzuträglichkeiten ­
  entstehen;  wegen  der  größeren  Zahl  einer  solchen  Mannschaft  erhöhen
sich  die  auf  das  Schiff  entfalleuden  Versicherungsbeiträge,  und  die  Wiedereinziehung ­
  der  Beitragsautheilc  durch  Kürzung  der  Heuer  stößt  aus  erhebliche
Schwierigkeiten.
34  Zu  beachten  ist,  daß  sich  aus  der  Bestimmung  unter  d  ergiebt,  daß
1  der  gleichartige  Verhältnisse  bietende  Küstenschiffahrtsvcrkehr  in  den
südamerikanisch  en  Gewässern  und  der  Verkehr  von  und  nach  den
dortigen  Häfen  nicht  in  den  Bereich  der  Bundesrathsvorschriften  vom
24.  Januar  1898  gezogen  ist,  und  .  .
2.  die  Bestimmung  über  den  Verkehr  zwischen  asiatischen,  australischen  und
afrikanischen  Häfen  und  über  den  Verkehr  zwischen  einem  von  diesen
einerseits  und  europäischen  Häfen  andererseits  sick)  nicht  auf  Westafrika
  bezieht,  mithin  es  für  die  farbige  Besatzung  von  Schiffen  un
Verkehr  von  und  nach  Westafrika  bei  der  Versicherungspfllcht  verbleibt ­
  und  nur  die  in  der  westafrikanischen  Küstenschiffahrt  beschäftigten ­
  Personen  davon  befreit  sind.
35.  Während  die  Bestimmung  über  die  Befreiung  der  farbigen  Mannschaft
  von  ^ŞĢschen,  attstralischen,  oft-  und  westafrikanischen  Küstenschiffahrts-2.
  ün  Verkehr  zwischen  asiatischen,  australischen  und  ostafrikanischen  Häfen
untereinander
        <pb n="210" />
        Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  Sinnt.  36.

197

von  der  Versicherungspflicht  ganz  allgemein  gilt,  unterliegt  die  Befreiung
der  Besatzung  von  Schiffen  im  Verkehr  zwischen  asiatischen,  australischen  und
vstafrikanischen  Häfen  einerseits  und  europäischen  andererseits  folgenden
Einschränkungen:
a)  Nur  farbige  Mannschaften  von  Dampfschiffen,  nicht  aber  farbige
Mannschaften  von  Segelschiffen  sind  befreit.
b)  Unter  der  farbigen  Mannschaft  von  Dampfschiffen  nur  diejenigen,  welche
Dienste  in  den  Kessel-  und  Maschinenräumen  zu  verrichten  haben
(also  z.  B.  nicht  die  auf  Paffagierdampfern  zur  Bedienung  der  Fahrgäste ­
  bestimmten).  .  „  T  .
c)  Nur  unter  der  Bedingung,  daß  bei  der  Anmusterung  tm  Aus  lan  de
zugleich  die  Rückfahrt  der  betreffenden  Farbigen  ausbedungen  ist.  Es
gilt  also  z.  B.  die  Befreiung  nicht,  wenn  Farbige  in  europäischen
Häfen  zur  Fahrt  nach  Ostafrika,  Asien  oder  Australien  angenommen
sind.  Sluf  dieser  Fahrt  sind  die  Farbigen  nur  dann  von  der  Versicherung ­
  befreit,  wenn  sich  ihr  Dienst  als  auf  der  Rückfahrt  ausgeübt
darstellt.
Die  angeführten  Einschränkungen  sind  vorgenommen,  um  nicht  die  Verwendung ­
  farbiger  Seeleute  gegenüber  der  von  deutschen  Seeleuten  zu  begünstigen. ­

2«.  Die  Bestimmung  unter  e  der  Bundesrathsvorschriften  vom  27.  November ­
  1890  ist  an  die  Stelle  derjenigen  unter  I.  A.  1  c  der  Bundesrathsvorschriften ­
  vom  21.  November  1890  getreten.  Letzterer  zufolge  sollten  vorübergehende ­
  Dienstleistungen  nur  von  solchen  Personen,  welche  berufsmäßig  Lohnarbeit ­
  überhaupt  nicht  verrichten,  dann  nicht  als  eine  die  Versicherungspflicht
begründende  Beschäftigung  angesehen  werden,  wenn  sie  „zur  Hilfsleistung  bei
Unglücksfällen  oder  Verheerungen  durch  Naturereignisse  verrichtet  werden".
Diese  Vorschrift  hat  sich  als  nicht  ausreichend  erwiesen,  sowohl  insofern,
als  die  Befreiung  davon  abhängig  gemacht  ist,  daß  es  sich  um  Personen  handelt, ­
  die  berufsmäßig  Lohnarbeit  überhaupt  nicht  verrichten,  als  auch  insofern,
als  sie  auf  Fälle  der  Hilfeleistung  „bei  Unglücksfällen  oder  Verheerungen  durch
Naturereignisse"  beschränkt  ist.
Bei  derartigen  Gelegenheiten  kann,  wenn  nicht  die  Erreichung  des  durch
sie  beabsichtigten  Zweckes  erschwert  oder  ganz  verhindert  werden  soll,  zwischen
Bcrufsarbeitern  und  anderen  Personen  nicht  unterschieden  werden,
und  es  giebt  ferner  zahlreiche  Störungen.  deren  Beseitigung  unter  Verwendung
beliebiger  Hilfskräfte  nöthig  ist,  die  aber  doch  nicht  als  „Unglücksfälle"
oder  als  „Verheerungen  durch  Naturereignisse"  bezeichnet  werden
können.  Wenn  z.  B.  der  Betrieb  einer  Straßenbahn  durch  Schneefall  unmöglich ­
  gemacht  ist  und  der  Verkehr  des  betreffenden  Ortes  die  eiligste  Wegräumung ­
  des  Schnees  erfordert,  so  kann  man  nicht  sagen,  daß  diese  Arbeit
durch  einen  „Unglücksfall"  oder  durch  eine  „Verheerung  in  Folge  eines  Naturereignisses" ­
  veranlaßt  ist.  Gleichwohl  ist  das  Bedürfniß,  in  solchen  Fällen  in
der  Annahme  von  Hilfskräften  von  der  Rücksicht  auf  die  Durchführung  der
Versicherungspflicht  unabhängig  zu  sein,  ebenso  vorhanden,  als  wenn  es  sich
um  augenblickliche  Beseitigung  der  Folgen  eines  Unglückssalles  oder  einer  durch
Naturereignisse  herbeigeführten  Verheerung  handelte  (vgl.  Hllse  ut  der  I.  u.
A.V.  im  Deutschen  Reiche  1890  S.  95).  Dtesem  Bedürfmsse  wtrd  durch  dle
Fassung  der  Bestimmung  unter  e  des  Bundcsrathsbeschlusses  vom  24.  Januar
1898  abgeholfen.
        <pb n="211" />
        198

Zu  Ziffer  VII  der  Anleitung  Anm.  1—3.

Zu  Ziffer  VII  der  Anleitung.
I.  „Personen,  welche  berufsniäffig  einzelne  persönliche  Dienstleistungen ­
  bei  wechselnden  Arbeitgebern  übernehmen".  Die  Bezeichnung ­
  der  Dienstleistungen  unter  Ziffer  VII  der  Anltg.  allgemein  als  „persönliche", ­
  d.  h.  auf  die  Person  der  Arbeitgeber  bezügliche,  ist  nicht  zutreffend.
Die  Thätigkeit  der  Hafenarbeiter,  Waschfrauen,  Näherinnen,  Plätterinnen  rc.
besteht  nicht  in  der  Verrichtung  von  „persönlichen"  Dienstleistungen.  Wegen
der  Unterscheidung  zwischen  Personen,  die  aus  der  Leistung  einzelner  Dienste
ein  selbstständiges  Gewerbe  machen,  und  solchen,  die  sie  als  Lohnarbeiter  verrichten, ­
  vergl.  Anm.  VI  2  u.  19  S.  168  u.  188.  „Bei  wechselnden  Arbeitgebern"
vergl.  darüber  Anm.  VI  2  u.  21  S.  168  u-  193.
*.  „Hafenarbeiter".  Die  mit  der  Schiffsbeladung  und  Schiffsentladnng
verbundenen  Arbeiten  erfordern  zahlreiche  Arheitskräfte,  aber  häufig  nur  für
kurze  Zeiten.  Die  Personen,  welche  derartige  Arbeiten  suchen,  sammeln  sich  deshalb ­
  in  den  Hafenstädten  an  bestimmten  Stellen  am  Hafen  und  aus  ihrer  Zahl
entnehmen  die  „Annehmer"  oder  deren  Vorarbeiter  die  jeweilig  erforderlichen
Arbeitskräfte.  Als  einen  selbstständigen  Gewerbebetrieb  kann  man  die  Thätigkeit ­
  derartiger  Personen  ebensowenig  ansehen,  wie  den  sonstiger  unständiger
Arbeiter.  Vergl.  auch  den  preußischen  Ministerialerlaß  vom  10.  Dezember  1890
in  Anm.  VI  19  S.  188.  Wegen  der  Fälle,  wo  die  Thätigkeit  der  Güterladcr  rc.
den  Charakter  eines  selbstständigen  Gewerbebetriebes  hat,  vergl.  Anm.  II  6  u.
11  S.  58  und  70.
3.  „Kofferträger,  Dienstmänner,  Lohndiener,  Führer."  Wegen
dieser  Personen  haben  die  Landeseentralbehörden  in  Ausführung  eines  Bundesrathsbeschlusses ­
  (f.  S.  6)  die  Landesbehörde  angewiesen,
daß  die  selbstständigen  Dienstmänncr,  Kofferträger,  Fremdenführer,
Stiefelputzer  und  ähnliche  Gewerbetreibende  als  Betriebsunternehmer
  behandelt  werden.
Selbstständig  sind  nicht  bloß  diejenigen  Dienstmänner  rc.,  welche  jeder
für  sich  allein  das  Geschäft  betreiben,  sondern  auch  diejenigen,  ivelche  sich  zum
Zwecke  des  gemeinschaftlichen  Betriebes  zu  einer  Genossenschaft  vereinigt  haben
und  den  Ertrag  ihrer  Thätigkeit  untereinander  theilen.  Unselbstständig  sind
diejenigen,  welche  die  Obliegenheiten  eines  Dienstmannes  als  Beauftragte'  eines
Unternehmers,  Dienstmannsinstituts,  ausführen.
Der  unter  Ziffer  VII  der  Anltg.  angeführte  §.  37  der  Reichsgewerbeordnung
  lautet:
„Der  Regelung  durch  die  Ortspolizeibehörde  unterliegt  die  Unterhaltung
des  öffentlichen  Verkehrs  innerhalb  der  Orte  durch  Wagen  aller  Art,  Gondeln,
Sänften,  Pferde  und  andere  Transportmittel,  sowie  das  Gewerbe  derjenigen
Personen,  welche  auf  öffentlichen  Straßen  oder  Plätzen  ihre  Dienste  anbieten."
Das  Reichsversicherungsamt  hat  in  der  Rev.Entsch.  vom  28.  Juni  1892
Nr.  159  (A.  N.  f.  I.  n.  A.  V.  1892  S.  114)  die  Unselbstständigkeit  des  Dienstmannes
  und  damit  seine  Versichcrungspflicht  angenommen,  obwohl  er  die
Bezahlung  seiner  Dienste  nicht  von  dem  Dienstmannsinstitute,
sondern  direkt  von  dem  Publikum,  d.  h.  von  denjenigen  einzelnen
Personen,  für  die  er  Dienste  verrichtete,  erhielt,  da  nach  den  für
die  Dienstverhältnisse  des  Dienstmannes  maßgebenden  Instruktionen  „die  einzelnen ­
  Dienstmänner  von  dem  Vorstande  des  Institutes  angestellt  und  entlassen
werden.  Dem  Vorstande  und  den  Angestellten  des  Instituts  ist  der  Dienstmanu
Achtung  und  Gehorsam  schuldig,  ihreu  Anordnungen  hat  er  Folge  zu  leisten.
Ebendaselbst  ist  die  Ausführung  der  Aufträge  des  Publikums  dem  Dienstmaune
als  eine  Pflicht  auferlegt,  und  es  wird  sein  Verhalten  gegenüber  dem  Publikum
in  bindender  Weise  geregelt.  In  einzelnen  Fällen  müssen  die  Dienstleistungen
im  Comptoir  des  Instituts  bestellt  werden.  Der  Vorstand  des  Instituts  liefert
den  Dienstleuten  Anzug  und  Ausrüstungsgegenstände,  er  bestimmt  ihren  Stand-
        <pb n="212" />
        Zu  Ziffer  VII  der  Anleitung  Anm.  3.

199

platz  Jomie  ihre  Dienstzeit  und  händigt  ihnen  die  dem  Publikum  zu  verabfolgenden ­
  Tagesmarken  aus.  Das  Institut  haftet  für  Beschädigungen  und
Verluste,  welche  aus  Anlaß  der  den  Dienstmännern  übertragenen  Arbeiten
entstehen,  während  andererseits  der  Dienstmann  dem  Institut  gegenüber  für
seine  Handlungen  verantwortlich  ist.  Aus  alledem  crgiebt  sich  ein  derartiges
Maß  von  Abhängigkeit  des  Klägers  gegenüber  dem  Institut,  daß  die  Annahme ­
  eines  zur  Begründung  der  Versicherungspflicht  geeigneten  Dienstverhältnisses ­
  gerechtfertigt  erscheint.  Diese  Auffassung  wird  dadurch  bestätigt,
daß  der  Kläger  der  zuständigen  Ortskrankenkasse  angehörte,  und  daß  er  zur
staatlichen  Gewerbesteuer  nicht  herangezogen  ist."
Ueber  die  Thätigkeit  eines  nichtversicherungspflichtigen  Lohndieners,
dessen  Thätigkeit  zum  Theil  die  eines  Vereinsboten  ist,  enthält  die  Rev.Entsch.
v.  18.  Januar  1892  Nr.  157  (A.  N.  f.  I.  u.  A  B.  1892  S.  112)  die  folgenden
Ausführungen:
„Schon  die  Annahme  des  Schiedsgerichts,  daß  die  Thätigkeit  des  Klägers
als  Vcrcinsbote  versicherungspflichtig  sei,  unterliegt  erheblichen  Bedenken.
In  der  Berufungsschrift  hat  der  Kläger  selbst  erklärt,  daß  er  von  den  Vereinen, ­
  denen  er  seine  Dienste  geleistet,  nicht  fest  als  Diener  oder  Bote  angenommen ­
  worden  sei,  sondern  nur  auf  besondere  Ansage  die  ihm  übertragenen
Besorgungen  ausgeführt  habe.  Auch  diese  Besorgungen,  wie  sie  insbesondere
ans  der  Arbeitsbescheinigung  der  Schützenzunft  sich  ergeben,  sind  nicht  derartig,
daß  mit  Sicherheit  ein  Arbeits-  oder  Dienstverhältniß  im  Sinne  des  §.  1  des
I.  u.  A.B.  G.  angenommen  werden  könnte;  denn  wenn  beispielsweise  der
Kläger  die  Garderobe  auf  fünf  Bällen  übernoinmen  und  daraus  einen
Verdienst  von  20  Mk.  erzielt  hat,  so  wird  diese  Thätigkeit  kaum  als  die  eines
„Arbeiters"  oder  „Gehilfen"  angesehen  werden  können.
Allein  abgesehen  hiervon,  milß  die  Thätigkeit,  welche  der  Kläger
ausgeübt  hat,  als  Ganzes  betrachtet  und  hiernach  die  Versicherungs-Pflicht
  desselben  beurtheilt  werden.  Seine  sämmtlichen  Arbeitsleistungen  sind,
wie  schon  aus  ihrer  Gleichartigkeit  hervorgeht,  ein  Ausfluß  derselben  Erwerbsthätigkeit, ­
  und  dem  Verfahren  des  Schiedsgerichts,  welches  lediglich  die  Beschäftigung ­
  als  Vereinsbote  der  Beurtheilung  zu  Grunde  gelegt  hat,  kann  daher ­
  nicht  beigetreten  werden.  Erwägt  man  nun,  daß  der  Kläger  zufolge  seiner
eigenen  Erklärung  außer  jenen  Dienstleistungen  bei  sechs  Vereinen  seines  Wohnortes ­
  auch  für  das  Amtsgericht  Gefangenentransporte  ausgeführt,  daß  er  ferner
für  durchreisende  Künstlergesellschaften  durch  Umhertragen  der  Einladungen,
Beschaffung  der  zu  den  Vorstellungen  erforderlichen  Gegenstände  rc.  Dienste  geleistet, ­
  und  daß  er  endlich  für  Handlungsreisende  auf  deren  Verlangen  Musterkoffer ­
  zu  den  Kunden  getragen  hat,  so  unterliegt  es  keinem  Zweifel,  daß  diese
gesammte  Thätigkeit  das  Bild  der  Beschäftigung  eines  selbständigen
Unternehmers  darbietet,  der  aus  der  Ausrichtung  fremder  Bestellungen ­
  und  sonstiger  Geschäfte  ein  Gewerbe  macht.  Er  ähnelt
darin  den  selbständigen  Lohndienern,  welche  ebenfalls  für  eine  größere
Zahl  von  Auftraggebern  Dienste  verrichten,  ohne  zu  denselben  in  ein'  derart
abhängiges  Dienstverhältniß  zu  treten,  wie  es  zu  dem  Begriff  eines  Arbeiters
im  Sinne  des  §.  1  des  I.  u.  A.V.G.  erforderlich  ist."
Die  Selbstständigkeit  der  Lohndiener  und  Fremdenführer  wird  an  sich
dadurch  nicht  aufgehoben,  daß  sie  zu  dem  Besitzer  eines  Gasthofes  in  eine
solche  Verbindung  treten,  daß  sie  dort  ihren  Stand  nehmen  und  den  Gästen
grade  dieses  Gasthofes  allein  oder  vorzugsweise  ihre  Dienste  anbieten,  wenngleich ­
  es  ihnen  rechtlich  nicht  verwehrt  ist,  auch  dritten  Personen  Dienste  zu
leisten.  Ein  derartiges  Verhältniß  ist  der  Sachlage  vergleichbar,  wenn  selbstständigen ­
  Dienstmännern,  Kofferträgern,  Zeitungsverkänfern  u.  s.  w.  ein  fester
Stand  polizeilich  angewiesen  wird,  und  sie  nur  an  dieser  Stelle  sich  zur  Uebernahme ­
  von  Diensten  oder  zur  Abgabe  von  Waaren  anbieten  dürfen.  Es  kann
aber  ein  solches  Verhältniß  allerdings  auch  die  Gestalt  annehmen,  daß  die
        <pb n="213" />
        200

Zu  Ziffer  VII  der  Anleitung  Anni.  4.

betreffende  Person  zum  Lohnarbeiter  des  Gasthofsbesitzers  wird,  dabei  aber
wegcu  des  Lohnes  au  die  Bezahlung  durch  Dritte,  d.  h.  die  betreffenden  Gäste,
gewiesen  ist  (vergi.  Anm.  XVIII  3  n.  4).  Ob  das  Letztere  vorliegt,  ist
nach  den  Verhältnissen  des  Einzelfalles  zu  entscheiden,  wobei  auch  den  herrschenden ­
  „Verkehrsanschauungen",  denen  zufolge  derartige  Personen  mehr  als
selbstständige  Gewerbtreibende  denn  als  Gewerbsgehilfen  des  Gasthofsbesitzers
angesehen  werden,  Rechnung  zu  tragen  ist.  Bergt.  Rev.Entsch.  68  (A.  N.  f.  I.
u.  Ä.V.  1891  S.  173).
Als  selbstständige  Gewerbetreibende  sind  von  den  in  der  obigen  auf
Beschluß  des  Bundesraths  erlassenen  Anweisung  der  Landescentralbehörden
genannten  Stiefelputzern  jedenfalls  diejenigen  anzusehen,  welche  auf  öffentlicher ­
  Straße  ihre  Dienste  den  Vorübergehenden  anbieten;  nach  ibrer  Zusammenstellung ­
  mit  Fremdenführern  u.  s.  w.  sind  es  aber  Personen  dieser  Art  nicht
in  erster  Linie,  auf  die  sich  die  obige  Anweisung  bezieht,  sondern  vielmehr  die
namentlich  in  Universitätsstädten  vielfach  thätigen  Personen,  welche  für  eine
größere  Anzahl  von  Studenten  oder  sonstige  ledige  Männer  allmorgendlich
die  Säuberung  der  Kleider  und  andere  verwandte  Dienste  besorgen,  demnach
Personen,  die'  unter  die  Aufwärter  und  zwar  unter  diejenigen  von  diesen  zu
zählen  sind,  welche  sich  als  selbstständige  Unternehmer  darstellen  (vergl.  über  Ausmärte ­
  r,  Stiefelputzer,  Lohndiener,  Fremdenführer,  KofferträgerAnm.  VI19  S.  188).
4  „Krankenpflegerinnen".  Wenn  unter  Ziffer  VII  der  Anleitung  die
Krankenpflegerinnen  als  solche  Personen  bezeichnet  werden,  welche  in  der  Regel
als  gewerbliche  Unternehmer  zu  behandeln  seien,  so  scheiden  dabei  zunächst  diejenigen ­
  ans,  welche  die  Krankenpflege  als  damit  von  einer  Körperschaft,  die
diese  betreibt,  betraute  Personen  verrichten.  Auch  diese  sind  zivar  meistens
als  nichtversichcrnngspflichtig  zu  betrachten;  der  Grund  dafür  ist  aber,  wie
weiter  unten  auszuführen  ist,  ein  anderer  als  der,  daß  ihre  Thätigkeit  als  die
von  Unternehmern  zu  erachten  wäre.  Auch  bei  solchen  aber,  welche  in  einem
unmittelbaren  Beschäftigungsverhältnisse  zu  deu  zu  verpflegeuden  Personen  oder
zu  den  die  Fürsorge  für  diese  ausübenden  Personen  stehen,  kann  nur  daun
angenommen  werden,  daß  sie  als  Unternehmer  thätig  sind,  wenn  die
hierfür  erforderlichen  allgemeinen  Kennzeichen  vorhanden  sind,  also  insbesondere
dann,  wenn  sie  in  kein'  persönliches  Abhängigkeitsvcrhältniß  zu  den  zu  verpflegenden ­
  Personen  treten,  wenn  sie  diesen  also  zwar  Dienste  leisten,
aber  nicht  in  ihren  Dienst  treten.  Am  meisten  läßt  sich  die  Thätigkeit
derjenigen  Krankenpflegerinnen  in  dieser  Weise  charakterisiren,  welche,  freilich
unter  Oberleitung  des  Arztes,  aber  doch  mit  einer  gewissen  Selbstständigkeit
die  Pflege  üben  und  dabei  mit  der  Ausführung  einzelner  Maßregeln  des  Heilverfahrens, ­
  z.  B.  Schröpfköpfesetzen,  Massiren  u.  dergl.,  betraut  werde«,  dagegen ­
  von  der  Leistung  niederer  Dienste  in  mehr  oder  minder  hohem  Maße
befreit  sind,  oder  welche  die  Verbindung  von  Wunden,  sachgemäße  Behandlung
verletzter  Glieder  und  dergl.  „von  Haus  zu  Haus"  besorgen  «in  Betreff  dieses
letztgenannten  Punktes  also  den  vor  und  hinter  ihnen  aufgeführten  Friseusen
und  Aufwartefrauen  gleichen)  oder  welche  bei  Schiverkrankcn  nur  Nachtwachen
übernehmen  und  dergl.  Regelmäßig  werden  derartige  Krankenpflegerinnen
eine  besondere  Ausbildung  für  ihren  Beruf  erhalten  haben  und  werden  für  ihre
einzeliten  Leistungen  einen  bestimmteil  taxmäßigen  Entgelt  oder  für  ihre
sämmtlichen  Leistungen  eine  Pansch  summe  beziehen,  nicht  aber  nn  Zelt-Solche
  Krailkenpflegerinnen  dagegen,  ivelche  für  Wochen  oder  Monate  in
ein  Lohnverhältniß  zu  den  Kranken  oder  deren  Angehörigen  treten,  ihre  Aufgabe ­
  darin  haben,  den  Kranken  zu  bedienen  und  demgemäß  alle,  auch  die
niederen  Dienstleistungen  für  den  Kranken  zu  leisten,  oft  auch  daneben  noch
das  Hauswesen  zu  besorgen  haben,  sind  als  unselbstständige  Lohnarbeiter
und  darum  als  versicherungspflichtig  zu  erachten.  Hiermit  stimmt  auch  die  in  der
        <pb n="214" />
        Zu  Ziffer  VII  der  Anleitung  Anm.  4.

201

Arb.Vers.  IX  S.  299  mitgetheilte  Rev.Entsch.  des  Reichs-Versichernngsamtes
vom  25.  April  1892  überein,  da  derartige  Krankenpflegerinnen  die  Pflege  von
Kranken  nicht  „von  Haus  zu  Haus"  besorgen,  was  in  der  Regel  erforderlich ­
  ist,  damit  sie  als  selbstständige  Unternehmer  angesehen  werden.
Eine  besondere  Stellung  nehmen  unter  den  Krankenpflegerinnen  dieiemgen
ein,  welche  die  Krankenpflege  als  von  einer  dieser  sich  widmenden
Körperschaft  betraute  Personen  ausüben.  Ist  die  Stellung  derselben
überhaupt  als  eine  versicherungspflichtige  zu  betrachten,  so  ist  sie  es  doch  in
der  Regel  nicht  gegenüber  den  von  ihnen  verpflegten  Personen  oder  deren  Angehörigen, ­
  sondern  gegenüber  der  Körperschaft,  in  deren  Aufträge  und  als
deren  Lohnarbeiter  sie  die  Pflege  der  Kranken  ausüben.  Eine  Ausnahme  wurde
darin  nur  dann  statthaben,  wenn  sie  unter  zeitiveiliger  Umgestaltung  ihres
Verhältnißes  zu  der  Körperschaft,  etwa  während  eines  von  dieser  ertheilten
Urlaubs,  zu  einzelnen  Personen  in  ein  direkt  von  diesen  gelohntes  Arbeitsverhältniß ­
  träten  und  der  gezahlte  Lohn  ihr,  der  Krankenpflegerin,  zufiele.
Aber  auch  abgesehen  von  dem  hier  behandelten  Punkte  ist  die  Beschäftigung
derartiger  im  Dienste  einer  Körperschaft  stehender  Krankenpflegerinnen  meist
eine  nichtversicherungspflichtige,  weil  sie  nicht  gegen  Lohn  beschäftigt  sind.
Das  Reichs-Versicherungsamt  hat  sich  in  Betreff  der  Frage  nach  der  Versicherungspflicht ­
  der  als  Krankenpflegerinnen  thätigen  evangelischen  Diakonissen  und
der  in  gleicher  Weise  wirkenden  katholischen  Ordensschwestern  in  Uebereinstimmung ­
  mit  der  überwiegenden  Mehrheit  der  Versicherungsanstalten,  vorbehaltlich ­
  einer  instanziellen  Entscheidung,  in  dem  Bescheide  vom  4.  April  1891
Nr.  %9  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1891  S.  158)  verneinend  ausgesprochen  und  dies
so  begründet:  ^
„Als  maßgebend  hierfür  ist  in  den  Gründen  hervorgehoben,  daß  die
Diakonissen  rc.  Lohnarbeit  im  Sinne  des  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes ­
  nicht  verrichten,  indem  ihnen  das  Mutterhaus,  welches  unter  gewöhnlichen ­
  Umständen  als  ihr  Arbeitgeber  in  Betracht  kommt,  in  der  Regel  nur
freien  Unterhalt  (§.  3  Abs.  2  a.  a.  O.)  gewährt.  Der  Baarbetrag,  den  die
Diakonissen  rc.  nebenher  vom  Mutterhause  erhalten,  ist  gewöhnlich  nur  unbedeutend ­
  und  lediglich  als  eine  unselbstständige  Ergänzung  des  freien  Unterhalts ­
  zu  betrachten  (zu  vergleichen  auch  Nr.  X  letzter  Absatz  der  Anleitung
vom  31.  Oktober  1890,  betreffend  den  Kreis  der  nach  dem  Jnvaliditäts-  und
Altersversicherungsgesetz  versicherten  Personen,  S.  11.
Auch  ist  von  einigen  Seiten  nicht  ohne  Grund  geltend  gemacht  worden,
daß  die  Thätigkeit  der  Diakonissen  und  katholischen  Ordensschwestern,  welche
sich  in  der  vorbezeichneten  Weise  vollziehe,  wesentlich  auf  religiösen  Motiven
beruhe,  insofern  sie  der  uneigennützigen  Ausübung  christlicher  Nächstenliebe
gewidmet  sei.  Eine  Folge  davon  ist,  daß  hier  nicht  nur  der  Gesichtspunkt
des  Erwerbs  überhaupt  in  den  Hintergrund  tritt,  sondern  auch  die  Bolksanschauung
  den  Diakonissen  rc.  wegen  jenes  Charakters  ihres  Wirkens  eine
sociale  Stellung  zuweist,  welche  die  der  im  §.  1  des  I.  u.  A.V.G.  bezeichneten
Personen  nicht  unwesentlich  überragt.
Allerdings  giebt  es  auch  Fälle,  in  denen  die  vorstehend  erörterten  Voraussetzungen ­
  nicht  zutreffen,  in  denen  insbesondere  baarer  Lohn  oder  Gehalt
als  Entgelt  für  die  Ausübung  der  Krankenpflege  gewährt  wird.  In  diesen
Fällen  wird  unbedenklich  eine  versicherungspflichtige  Beschäftigung  angenommen
werden  können,  so  daß  beispielsweise  eine  Diakonissin  rc.  der  Versicherungspflicht ­
  unterliegen  würde,  welche  zu  einer  Privatperson,  insbesondere  einem
größeren  industriellen  oder  landwirthschaftlichen  Unternehmer,  in  ein  festes,
gelohntes  Arbeits-  oder  Dienstverhältnis;  tritt,  auf  Grund  dessen  sie  innerhalb
des  ihr  von  diesem  Arbeitgeber  zugewiesenen  Wirkungskreises  und  nach  dessen
Anordnung  gegen  ein  über  den  freien  Unterhalt  hinausgehendes  Entgelt  in  einer
gewissen  Unabhängigkeit  von  ihrem  Mutterhause  bei  der  Krankenpflege  thätig  ist.
        <pb n="215" />
        202

Zu  Ziffer  VII  der  Anleitung  Anm.  5  u.  6.

In  ähnlicher  Weise  wird  auch  die  Thätigkeit  anderer  gelohnter  Krankenpflegerinnen, ­
  welche  keiner  religiösen  Genossenschaft  angehören,  als  eine  die
Versichernngspflicht  begründende  Beschäftigung  anzusehen  sein,  insbesondere
auch  die  der  Krankenpflegerinnen  der  Vereine  vom  „Rothen  Kreuz",
in  deren  Satzungen  (Schwesterordnungen  rc.)  die  Krankenpflege  ausdrücklich
als  eine  Berufsthätigkeit  bezeichnet  ist,  für  welche  die  sich  derselben  widmenden ­
  Frauen  und  Jnngfrancn  einen  bestimmten  Lohn  oder  Gehalt  beziehen."
In  dem  in  vorstehendem  Bescheide  an  letzter  Stefle  bezeichneten  Falle
bleibt  für  die  Frage  nach  der  Versichernngspflicht  noch  der  Umstand  zu  beachten,
ob  etwa  bei  einzelnen  der  die  Krankenpflege  betreibenden  Personen  der  in  der  Anleitung ­
  unter  Ziffer  IV  der  Anleitung  bezeichnete  Fall  vorliegt,  daß  es  sich  um  Personen ­
  handelt,  „welche  mit  einer  ihrer  Natur  nach  höheren,  mehr  geistigen  (wissenschaftlichen) ­
  Thätigkeit  beschäftigt  werden  und  sich  durch  ihre  soziale  Stellung
über  den  Personenkreis  erheben,  der  nach  dem  gewöhnlichen  Sprachgcbrauchc
und  vom  Standpunkte  wirthschaftlichcr  Auffassung  dem  Arbeiter-  und  niederen
Betriebsbeamtenstande  angehört".  Dieser  Punkt  ist  namentlich  auch  in  Betreff
der  in  Krankenhäusern  angestellten  Krankenpflegerinnen  zu  beachten  (welche
im  Ucbrigcn,  wenn  sie  nicht  als  Diakonissen,  Ordensschwestern  oder  in  ähnlicher
Eigenschaft  einer  religiösen  Körperschaft  angehören,  sondern  gegen  Lohn  beschäftigt ­
  werden,  für  vcrsicherungspflichtig  anzusehen  sind).
Was  im  Vorstehenden  wegen  der  Krankenpflegerinnen  ausgeführt  ist,
gilt  ebenso  auch  wegen  der  männlichen  Personen,  die  als  Krankenpfleger
thätig  sind.
Der  Thätigkeit  der  Krankenpflegerinnen  verwandt  ist  diejenige  der
Pflegerinnen  von  Wöchnerinnen  (Sechswochenfrauen,  Wochenfranen,
Wartefranen).  Ihre  Thätigkeit  hat  in  der  Regel  den  Charakter  versicherungspflichtiger ­
  Lohnarbeit.  Sie  werden  für  einen  bestimmten  Zeitraum
gegen  Wochenlohn  gedungen  —  oft  wie  Dienstboten  unter  Empfangnahme
eines  Miethpfennigs,  Miethschillings  —,  haben  eine  wissenschaftliche  Ausbildung
für  ihren  Berus  in  der  Regel  nicht  erhalten,  ihre  Obliegenheit  ist  die  Bedienung ­
  der  Wöchnerin  und  des  Kindes,  oft  auch  in  Häusern,  wo  Dienstboten
nicht  gehalten  werden,  die  Führung  des  Haushaltes,  und  sie  haben  in  Ausübung ­
  ihrer  Pflegerinnenthätigkeit  auch  Dienste  niedrigster  Art  zu  verrichten.
Es  können  jedoch  wie  bei  den  Krankenpflegerinnen  auch  Fälle  vorkommen, ­
  wo  die  in  der  Wüchncrinnenpflege  geübte  Thätigkeit  als  ein  selbstständiger ­
  Gewerbebetrieb  angesehen  werden  muß;  freilich  nicht  deshalb,  weil
sie,  wie  Aufwärterinnen,  Friesenrinnen  u.  s.  iu.  ihr  Gewerbe  „von  Haus  zu
Haus"  betrieben,  denn  sie  gehen  grade  Arbeitsverhältnisse  für  längere  Zeit
ein,  welche  ihre  Arbeitskraft  während  der  Dauer  des  Arbeitsverhältnisses  voll
in  Anspruch  nehmen,  was  bei  den  Aufwärterinncn,  die  Dienstleistungen  „von
Haus  zu  Haus"  verrichten,  nicht  der  Fall  ist,  so  daß  diese  an  demselben  Tage
vielen  Personen,  jeder  aber  nur  für  kurze  Zeit,  Dienste  leisten.
Personen,  die  Wöchnerinnenpflege  leisten,  sind  häufig  zu  den  Zeiten,  ivo
sie  als  solche  nicht  verwendet  werden,  als  Kinderwärterinnen,  Waschfrauen,
Scheuerfrauen,  landwirthschastliche  Arbeiterinnen  u.  s.  w.  thätig.  In  solchem
Falle  ist  die  Wöchnerinnenpflcge  nur  als  eine  unter  den  verschiedenen  Arten
der  von  ihr  betriebenen  Lohnarbeiten  anzusehen.
5.  „Aufwarterfrauen"  vergi.  Anm.  VI  19  S.  188.  Der  Beschäftigung
der  Aufwartefrauen  ist  die  der  Kochfrauen,  d.  h.  der  Frauen,  welche  zur
Besorgung  der  Küche  bei  Gesellschaften,  Familienfesten  und  dergl.  angenommen
werden,  gleichzuachten.  Ihre  Thätigkeit  kann  bald  den  Charakter  von  selbstständigen ­
  Gewerbetreibenden,  bald  den  von  versicherungspflichtigen  Lohnarbeitern ­
  haben.  In  der  Regel  wird  das  Letztere  der  Fall  sein.
«.  „Waschfrauen,  Näherinnen,  Büglerinnen"  vergi.  S.  l&amp;gt;
Anm.  I  12  S.  28.
        <pb n="216" />
        r

Zu  Ziffer  VII  der  Ani.  Anm.  7  und  Ziffer  VIII  der  Anl.  Anm.  1  u.  2.  203

Den  unter  VII  der  Anleitung  beschäftigten  Personen  hat  das  Reichs-Versicherungsamt
  einen  Modellsteher,  der  sich  durch  Modellstehen  ernährt,
aber  dieserhalb  bei  einer  größeren  Zahl  von  Künstlern  thätig  ist  und  nicht  zu
einem  Einzelnen  in  einem  festen  Arbeits-  oder  Dienstverhältnisse  steht,  gleich
geachtet  und  hat  ihn  für  einem  Unternehmer  eines  selbstständigen  Gewerbes
angesehen.  Es  ist  dabei  aber  hervorgehoben  (Rev  Entsch.  vom  80.  September
1891  Nr.  67  —  A.  N.  f.  I.  u.  A.B.  1891  S.  172  —),  daß  derartige  Personen
sehr  wohl  auch  in  einem  versicherungspflichtigen  Verhältnisse  stehen  können,
0  etwa,  wenn  sie  an  einer  Kunstschule  oder  einer  ähnlichen  Anstalt  dauernd  beschäftigt ­
  werden,  um  für  die  Arbeiten  der  Kunstschüler  verwendet  zu  werden.

Zu  Ziffer  VHÍ  der  Anleitung.
1.  Die  von  Gewerbetreibenden  außerhalb  ihrer  Betriebsstätten  beschäftigten
Hilfsarbeiter  werden  als  Heimarbeiter  (Hausarbeiter,  Außenarbeiter)
bezeichnet.  Im  weiteren  Sinne  wird  dieser  Ausdruck  auch  so  gebraucht,  daß
die  Hausgewerbetreibenden  darunter  mitbegriffen  werden.  Hier  werden  unter
Heimarbeitern  die  außerhalb  der  Betriebsstätte  des  Arbeitgebers
beschäftigten  Lohnarbeiter  im  Unterschiede  von  den  Hausgewerbetreibenden ­
  und  den  Vetriebsunternehmern  verstanden.
Der  Umstand,  daß  die  von  Gewerbetreibenden  außerhalb  ihrer  Betriebsstätte ­
  beschäftigten  Lohnarbeiter  nach  dem  Krankenversicherungsgesetze  vom
15.  Juni  1888  eine  besondere  Behandlung  erfuhren,  hat  Veranlassung  gegeben,
sie  auch  in  der  Anleitung  des  Reichsversicherungsamtcs  besonders  hervorzuheben, ­
  obwohl  sich  die  Verpflichtung,  sie  gegen  Invalidität  und  Alter  zu  versichern, ­
  ohne  Weiteres  und  als  selbstverständlich  aus  den  allgemeinen  Grundsätzen ­
  des  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes  ergiebt,  da  alle  als
Arbeiter  (s.  Anm.  I  5  u.  6  S.  24  ff.)  beschäftigten  Personen,  mögen  sie  von  Gewerbetreibenden ­
  oder  anderen  Personen  beschäftigt  werden,  mag  ihreBeschäftigung
in  einem  Betriebe  stattfinden  oder  nicht  und  mag  sie  im  ersteren  Falle  auf  der
Betriebsstätte  vor  sich  gehen  oder  außerhalb  derselben,  der  Versicherungspflicht
unterworfen  sind.  Die  Unterscheidung  zwischen  Lohnarbeitern,  die  von  Gewerbetreibenden ­
  auf  der  Vetriebsstätte,  und  solchen,  welche  außerhalb  derselben
beschäftigt  werden,  ist  in  der  Fassung  des  Krankenversicherungsgesetzes  vom
10.  April  1892  in  Wegfall  gekommen.  Während  früher  diese  Personen  dem
Versichcrungszwange  nicht  unmittelbar  unterstanden,  sondern  es  statutarischer
Vorschrift  bedurfte,  damit  auf  sie  di-  Versicherungspflicht  erstreckt  wurde,  unterstehen ­
  sie  nunmehr  der  Krankenversicherung  allgemein  wie  alle  übrigen  von
Gewerbetreibenden  beschäftigten  Arbeiter,  und  es  ist  auch  für  das  Gebiet  der
Krankenversicherung  der  Unterschied  zwischen  den  von  Gewerbetreibenden  auf
der  Betriebsstätte  und  den  außerhalb  derselben  beschäftigten  Arbeitern,  der  für
das  Gebiet  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  von  vorn  herein  nicht
bestanden  hat,  in  Wegfall  gekommen.
*.  Die  Beschäftigung  des  Heimarbeiters  ist  häufig  in  der  Form  derjenigen ­
  des  Hausgewerbetreibenden  oder  der  des  Bctriebsunternehmers  ähnlich.
Von  dem  Hausgewerbetreibenden  unterscheidet  sich  der  Heimarbeiter  dadurch,  daß
der  Erstere  selbstständiger  Gewerbetreibender  ist,  der  Letztere  nicht;  von
dem  Bctriebsunternehmer  außerdem  dadurch,  daß  dieser  nicht  beschäftigt  wird,
nicht  „für  Rechnung"  eines  Anderen  arbeitet  und  nicht  nothwendig  für
einen  anderen  Gewerbetreibenden  arbeitet.  Trotz  dieser  begrifflichen  Unterschiede ­
  nähert  sich  die  Beschäftigung  des  Einen  in  der  Praxis  häusig  derjenigen
des  Anderen;  es  wird  in  dieser  Beziehung  auch  auf  die  Ausführungen  zu
Ziffer  I,  II  und  XIX  der  Anltg.  verwiesen.
        <pb n="217" />
        204

Zu  Ziffer  Vili  der  Anleitung  Sinnt.  2.

Hervorzuheben  ist  ferner,  daß  Veränderungen  in  der  Beschäftigungsart ­
  leicht  vorkommen  und  daß  alsdann  auch  Veränderungen  in  der
Versicherungspflicht  eintreten  und  deßhalb  Jemand,  auf  den  zeitweilig
die  Merkmale  des  Hausgewerbetreibenden  oder  diejenigen  des  Betriebsunternehmers ­
  zutreffen,  dann,  wenn  später  diejenigen  des  Lohnarbeiters  für  sein
Bcschäftigungsverhältniß  vorliegen,  auch  als  solcher  zu  behandelu  ist,  ebenso
daß  auch  der  umgekehrte  Fall  vorliegen  kann.  O  b  eine  solche  Veränderung
vorhanden  ist,  tvird  aber  regelmäßig  nicht  aus  der  Beschaffenheit  eines  einzelnen ­
  Auftrages,  sondern  aus  der  Gesammtheit  der  Beschäftignngsverhältnisse
  des  Betreffenden  hergeleitet  werden.
Typisch  für  die  Auffassung  eines  gewerblich  für  einen  anderen  Gewerbetreibenden ­
  Beschäftigten  ist  die  von  Hilfsarbeitern  im  Schneider-  und
Schuhmachergewerbe.  Während  in  früherer  Zeit  die  im  Schneider-  und
Schuhmachergeiverbe  unselbstständig  beschäftigten  Personen  stets  in  der  Werkstatt ­
  des  Arbeitgebers  (Meisters)  beschäftigt  wurden,  ist  in  den  letzten  Jahrzehnten ­
  eine  Entwickelung  dahin  eingetreten,  daß  sie  in  den  Großstädten  regelmäßig, ­
  vielfach  aber  auch  schon  in  Mittelstädten  und  nicht  selten  sogar  in  den
Kleinstädten  Arbeiten,  welche  ihnen  von  ihrem  Arbeitgeber  (sei  es  daß  dieser
ein  Handwerksmeister,  sei  es,  daß  er  der  Inhaber  eines  Verkaufsladens  für
fertige  Kleidungsstücke  oder  fertiges  Schuhwerk  ist)  aufgegeben  werden,  in
ihrer  Wohnung  oder  einer  von  ihnen  beschafften  Arbeitsstelle  herrichten.  Verrichten ­
  sie  die  Arbeit  nicht  in  ihrer  Wohnung  (Logis),  so  miethen  sie  sich  eine
Arbeitsstelle  regelmäßig  bei  einem  anderen  Gewerksgenossen  (Platzmeister)  der
selbst  entweder  selbstständiger  Unternehmer  ist  oder  auch  seinerseits  für  einen
„anderen  Gewerbetreibenden"  arbeitet,  mit  dem  sie  aber  in  keinem  weiteren  Vertragsverhältuisse
  stehen,  als  daß  ihnen  ein  Arbeitsplatz.  der  zu  den  entsprechenden ­
  Tageszeiten  erleuchtet  und  zu  den  kalten  Jahreszeiten  erwärmt  ist  und  die
Benutzung  von  den  zum  Betriebe  des  Geschäftes  erforderlichen  Vorrichtungen,
Bügeleisen  u.  dcrgl.  gewährt  ivird.  Häufig  ist  in  den  Leistungen  des  „Platzmeisters" ­
  auch  die  Gewährung  der  Mitbenutzung  einer  von  ihm  zu  haltenden
Nähmaschine,  zuiveilen  auch  die  Beschaffung  und  Lieferung  der  Zuthaten  (Zwirn,
Hanf,  Garn  rc.)  mitbegriffen.  Wöchentlich  hat  der  betreffende  Schneider  oder
Schuhmacher  an  den  „Platzmeister"  das  „Platzgeld"  d.  h.  die  Miethenentschädigung,
  welche  entweder  einen  festen  Betrag  ausmacht  oder  nach  Prozenten
seines  Arbeitsverdienstes  bemessen  tvird,  zu  entrichten;  den  Arbeitgeber  geht
das  zivischen  Beiden  bestehende  Bertragsvcrhältniß  nichts  an.  Bei  demselben
„Platzmeister"  arbeiten  nicht  selten  Personen,  welche  von  ganz  verschiedenen
Arbeitgebern  ihre  Aufträge  erhalten.  Letztere  händigen  die  von  ihnen  selbst
oder  durch  Zuschneider  zugeschnittenen  Theile  (Rohstoff)  des  herzustellenden
Kleidungsstückes  oder  Schuhwerkes  dem  Beschäftigten  ans,  während  es  dem
Letzteren  überlassen  bleibt,  für  die  Zitthaten  (Hilfsstoffe)  zu  sorgen.  Die  Aushändigung ­
  des  Rohstoffes  und  die  Rückgabe  der  fertigen  Stücke  erfolgt  täglich ­
  oder  in  Zwischenräumen  von  einigen  Tagen,  die  Bezahltlng  geschieht  für
jedes  fertig  gestellte  Stück  nach  vereinbarten  Preisen  und  findet  entweder  jedesmal ­
  bei  der  Ablieferttng  der  fertigen  Waare  oder  wöchentlich  für  die  im  Laufe
der  Woche  hergestellten  Stücke  statt.
Der  Arbeitgeber  beansprucht  die  Ausführung  der  Arbeit  in  der  Regel
durch  den  Betreffenden  selbst  und  überläßt  es  diesem  nicht  etwa,  die  Arbeit
selbst  zu  fertigen  oder  durch  einen  Anderen  fertig  steilen  zu  lassen,  wenn  auch
dagegen  nichts  eingeivandt  wird,  daß,  wenn  der  Beschäftigte  verheirathet  ist,
die  Frau  oder,  wenn  er  Kinder  hat,  diese  bei  minderivichtigen  Theilen  des  betreffenden ­
  Stückes  behilflich  sind.  Es  fordert  ferner  der  Arbeitgeber  von  dem
Betreffenden  ein  volles  Tagetverk  und  überläßt  es  ihm  nicht,  die  Arbeit
in  einer  in  sein  Belieben  gestellten  Frist  fertig  zu  machen.
Das  Arbeitsvcrhältniß  gestaltet  sich  hin  und  wieder  auch  so,  daß  ein
        <pb n="218" />
        Zu  Ziffer  Vili  der  Anleitung  Anm.  2.

205

„Platzmeister"  nur  Solchen  in  dem  von  ihm  gestellten  Arbeitsraume  einen
Arbeitplatz  zu  gewähren  hat,  welche  für  denselben  Arbeitgeber  arbeiten;  ferner
so,  daß  der  Arbeitgeber  regelmäßig  allein  mit  dem  „Platzmeister"  verkehrt,
diesem  die  zugeschnittenen  Rohstoffe  nicht  bloß  zu  den  Waaren  aushändigt,  welche
von  ihm,  sondern  auch  zu  denjenigen,  welche  von  den  bei  ihm  Arbeitenden  angefertigt ­
  werden  sollen,  und  daß  diese  den  Lohn  durch  den  „Platzmeister"  ausgezahlt ­
  bekommen,  dieser  Letztere  aber  nicht  etwa  unabhängig  darin  ist,  wem
er  einen  Arbeitsplatz  einräumt  und  wem  er  die  von  dem  Arbeitgeber  in  Auftrag ­
  gegebenen  Waaren  zur  Herstellung  übergiebt,  vielmehr  die  Annahme  und
Beschäftigung  der  „Platzgesellen"  nur  so  erfolgen  darf,  daß  zuvor  die  Zustimmung
des  Arbeitgebers  eingeholt  ist.
So  lange  die  Beschäftigung  in  den  vorstehend  beschriebenen  Formen  geschieht, ­
  sind  die  beschäftigten  Personen  als  versicherungspflichtige  Lohnarbeiter ­
  und  nicht  als  Hausgewerbetreibende  zu  betrachten.
Es  nimmt  das  Beschäftigungsverhältniß  aber  auch  die  Gestalt  des  hausgewerblichen ­
  Betriebes  an,  nämlich  dann,  wenn  der  Arbeitgeber  dem  von  ihm
Beschäftigten  Aufträge  ertheilt,  ohne  deren  Erledigung  von  ihm  selbst  zu  beanspruchen, ­
  insbesondere,  wenn  er  ihm  mehr  Aufträge  ertheilt,  als  er  selbst
auszuführen  im  Stande  ist,  und  es  ihm  überläßt,  sie  auf  eine  beliebige,  von
ihm  zu  bestimmende  Weise  zur  Erledigung  zu  bringen.  Es  geschieht  dies
dann  entweder  so,  daß  der  Auftragnehmer  seinerseits  die  Arbeiten  an  Gehilfen
übergiebt,  die  dieselben  in  einer  von  ihnen  beschafften  Arbeitsstelle  bewerkstelligen,
oder'so,  daß  er  zur  Erledigung  der  Arbeiten  eine  Werkstatt  einrichtet,  in  der
er  die  Gehilfen  beschäftigt.  Im  einen  wie  im  anderen  Falle  steht  derjenige,
welcher  die  Arbeiten  in  erster  Linie  in  Auftrag  nimmt,  dem  Auftraggeber  als
Hausgewerbetreibender  gegenüber  und  die  von  ihm  beschäftigten  Gehilfen
sind  seine  Gehilfen,  nicht  diejenigen  seines  Auftraggebers.  Es  würde  das
selbst  dann  der  Fall  sein  können,  wenn  er  die  Arbeit  den  von  ihm  Angenommenen ­
  gegen  dasselbe  Entgelt  übertrüge,  das  er  von  seinem  Auftraggeber  erhält, ­
  und  also  seinerseits  keinen  unmittelbaren  Vortheil  aus  dem  Arbeitsverhältnisse ­
  hätte,  diesen  vielmehr  nur  darin  suchte,  daß  er  durch  die  Einrichtung ­
  der  Werkstatt  und  die  ihm  dafür  zufließende  Entschädigung,  die  auch
in  diesem  Falle  die  Form  des  „Platzgeldes"  hat,  eine  Einnahme  bezöge.  Es
bedarf  jedoch  im  einzelnen  Falle  stets  der  sorgfältigen  Prüfung,  ob  derjenige,
welcher  die  Aufträge  entgegennimmt,  nur  deren  Vermittler  an  die  übrigen,
von  dem  Auftraggeber  beschäftigten  Personen,  deren  Annahme  dieser  aber  dem
Auftragnehmer  überlassen  hat,  oder  aber  der  alleinige  Empfänger  der
Aufträge  ist,  zu  deren  Erledigung  er  soweit  er  sie  nicht  selbst  erledigen  kann
oder  will,  seinerseits  Hilfskräfte  annimmt  (vergl.  Anm.  XVIII  6).
Ein  neuer,  für  die  Beurtheilung  der  Beschäftigung  wichtiger  Umstand  tritt
hinzu,  wenn  eine  und  dieselbe  Person  für  Mehrere  arbeitet.  Im  Allgemeinen
spricht  dies  dafür,  daß  der  die  ertheilten  Aufträge  Ausführende  als  ein  Betriebsunternehmer ­
  zu  betrachten  ist,  jedoch  verträgt  sich  die  Beschäftigung
für  mehrere  Arbeitgeber  auch  sowohl  mit  der  Eigenschaft  des  Lohnarbeiters,
wie  mit  derjenigen  des  Hausgewerbetreibenden,  und  es  ist  deshalb  aus  dem
Vorhandensein  mehrerer  Arbeitgeber  ein  unter  allen  Umständen  sicherer
Schluß  auf  das  Nichtvorhandcnsein  der  Lohnarbeiter-  oder  Hausgewerbetreibenden-Thätigkeit
  nicht  zu  ziehen.  Das  Charakteristische  des  Betriebsunternehmers ­
  ist  das  Arbeiten  für  Kunden.  Es  ist  dabei  nicht  wesentlich, ­
  daß  diese  Kunden  nicht  Gewerbetreibende  sind,  also  im  vorliegenden  Falle
nicht  ein  Schneider-  oder  Schuhmachergeschäft  betreiben;  aber  diese  ihre  Eigenschaft ­
  ist  in  solchem  Falle,  wo  sich  der  Beschäftigte  als  Betriebsnnternehmer  darstellt, ­
  für  ihr  Verhältniß  zu  diesem  gleichgiltig,  es  drückt  der  Thätigkeit  des  Letzteren
nicht  das  Gepräge  auf,  denn  er  wird  nicht  von  dem  Geschäftsinhaber  beschäftigt, ­
  sondern  er  nimmt  wie  für  andere  Kunden  und  neben  den  Aufträgen
        <pb n="219" />
        206

Zu  Ziffer  Vili  der  Anleitung  Anm.  2.

fur  diese  auch  fur  den  betreffenden  Geschäftsinhaber  die  ihm  passenden  Aufträge ­
  an.  Die  Vetnebsunternehmer-Eigeuschaft  wird  also  insbesondere  daun
nicht  aufgehoben,  wenn  ein  Schneider  oder  Schuhmacher,  der  vorwiegend
fur  Kunden  („Prwatkunden")  arbeitet,  daneben  auch  bereits  zugeschnittene
Stucke  fur  Gewerbetreibende  gegen  Stücklohn  in  der  Weise  fertigstellt,  wie
dies  oben  für  Lohnarbeiter  und  Hausgewerbetreibende  beschrieben  ist
Ob  nun  ein  für  mehrere  Arbeitgeber  thätiger  Schneider  oder  Schuhmacher,
der  nicht  Betriebsunternehmer  ist,  Lohnarbeiter  oder  Hausgewerbetreibender
ist,  hangt  von  den  besonderen  Bedingungen  des  abgeschlossenen  Vertrags  ab
Gehen  diese  dahin,  daß  er  —  ivas  rvohl  selten  vorkommen  ivird  -  an  dem
einen  Tage  fur  den  Einen  an  dem  anderen  Tage  für  den  Anderen  das  volle
Tagewerk  zu  leisten  hat,  so  ist  er  Lohnarbeiter;  gehen  sie  aber  —  und
das  wird  der  häufigere  Fall  sein  —  dahin,  daß  er  die  verschiedenen  Arbeiten
neben  einander  oder  in  einer  von  ihm  zu  bestimmenden  Reihenfolge  fertigstellt, ­
  so  ist  er  als  Hausgewerbetreibender  zu  behandeln.
Im  bisherigen  ist  nur  der  Fall  besprochen,  wo  es  sich  um  Herstellung  von
neuen  Waaren  handelt;  kommen  statt  dessen  Ausbesseruugsarbeiten  in
Frage,  so  übt  auch  das  auf  die  Beurtheilung  des  Beschäftiguugsverhältuisses
Einfluß.  Wiewohl  Ausbesserungsarbeiten  der  Wortbedeutung  nach  sich  als
„Bearbeitung  gewerblicher  Erzeugnisse"  darstellen,  so  erscheinen  sie  doch,  ivenn
überhaupt,  dann  jedenfalls  nur  in  sehr  beschränktem  Umfange,  als  eine  unter
den  Begriff  des  hausgewerblichen  Betriebes  fallende  Bearbeitung.  Es  konnte
das  nur  zutreffen,  woes  sich  um  die  Erneuerung  eines  Theiles  des  betreffenden ­
  Gegenstandes  wie  z.  B.  Reubesohlung  von  Schuhwerk  oder  derql.
Arbeiten  handelt.  In  der  Regel  ivird  also  die  Ausführung  von  Ausbesscrunas-«rbelten
  den  Betreffenden  als  Lohnarbeiter  oder  Betriebsunternehmer
charakterisiren  und  zwar  als  den  Einen  oder  den  Anderen  je  nach  dem  Vorhandensein ­
  der  oben  entwickelten  charakteristischen  Eigenschaften  der  einen  oder
anderen  Beschäftigungsart.  Wird  ein  Schneider  oder  Schuhmacher  nur  von
einem  Arbeitgeber  beschäftigt  und  hat  für  diesen  nur  Ausbesseruugsarbeiten
zu  besorgen  oder  außer  solchen  auch  neue  Waaren  herzustellen,  so  wird  er  im
Zweifel  als  Lohnarbeiter  zu  behandeln  sein,  anderenfalls  hat  es  die  größere
Wahrscheinlichkeit  der  Richtigkeit  für  sich,  ihn  als  Betriebsuuternehmer
aufzufassen.  Dabei  gilt  jedoch  das  als  Voraussetzung,  daß  der  Betreffende  die
Arbeiten  in  seiner  Betriebs  statt  e  herstellt.  Anders  kann  die  Sache  liegen,
wenn  er  sie  in  den  Wohnungen  seiner  „Kunden"  ausführt  (er  also  nicht  fürandere
  „Gewerbetreibende"  arbeitet).  Vergl.  wegen  der  im  Hause  der  Kunden,
„auf  der  Stör"  arbeitenden  Flickschneider  nnd  Flickschuster,  Anm.  I  12
Ziffer  2  S.  30.
So  rein,  wie  im  Vorstehenden  angenommen,  grenzen  sich  die  verschiedenen ­
  Beschäftiguugsweisen  der  in  Rede  stehenden  gewerblich  beschäftigten  Personen ­
  im  Leben  keincsivegs  immer  gegen  einander  ab.  Im  Gegentheile  kommt
es  nicht  bloß  vor,  daß,  wie  oben  bereits  erwähnt,  Betriebs  Unternehmer
auch  Arbeiten  für  andere  „Gewerbetreibende"  auf  derjenigen  Grundlage  ausführen, ­
  welche  im  Allgemeinen  der  Lohnarbeiter-Beschäftigung  oder
derjenigen  des  Hausgewerbetreibenden  gleichen,  sondern  es  arbeiten
auch  vielfach  Lohnarbeiter  und  Hausgewerbetreibende  in  gewissem
Umfange  „für  Kunden",  oder  es  verwenden  auch  Lohnarbeiter,  wie  gleichfalls ­
  oben  bereits  erwähnt  ist,  gelegentlich  ihre  Familienangehörigen  zu
Hilfsarbeiten  an  den  von  ihnen  herzustellenden  Stücken.  Ob  durch  derartige ­
  Abweichungen  der  Charakter  ihrer  Beschäftigung  verändert  wird,  ob
im  letzteren  Falle  der  Lohnarbeiter  zum  Hausgewerbetreibenden,  im  ersteren  eroder ­
  der  Hausgewerbetreibende  zum  Betriebsunteruehmer  wird  oder  nicht,  ist
nach  dem  Ueberwiegen  der  einen  oder  anderen  Art  der  Beschäftigung ­
  im  einzelnen  Falle  zu  beurtheilen.  So  wenig  der  selbstständige  Be-
        <pb n="220" />
        Zu  Ziffer  Vili  der  Anleitung  Anm.  2.

207

Iriebsunternehmer  zum  Lohnarbeiter  wird,  wenn  er  eine  außerhalb  seines
Hauptberufes  liegende,  an  und  für  sich  versicherungspflichtige,  aber  unter  Ziffer  1
be§  Bundesrathsbeschlusses  vom  ■  Dr^nà  fallende  Beschäftigung  nebenher ­
  betreibt,  und  so  wenig  der  Lohnarbeiter  aufhört,  Lohnarbeiter  zu  sein,
wenn  er  nebenzu  eine  nicht  unter  die  Versicherungspflicht  fallende,  mit  seiner
Lohnarbeit  nicht  in  Verbindung  stehende,  nicht  dem  von  ihm  berufsmäßig
betriebenen  Gewerbszweige  angehörige,  selbstständige  Thätigkeit  ausübt,  ebensowenig ­
  wird  der  Charakter  des  Betriebsunternehmers,  des  Hausgewerbetreibenden, ­
  des  Lohnarbeiters  dadurch  verändert,  daß  eine  von  ihm  nebenher
geübte  Thätigkeit  denselben  Charakter  hat,  d.  h.  demselben  Gewerbszweige
angehört,  wie  seine  Hauptbeschäftigung.  Es  kommt  nur  auch  in  diesem  Falle
darauf  an,  daß  diese  andere  Beschäftigung  sich  als  eine  solche  darstellt,  die
im  Sinne  des  Bundcsrathsbeschlusscs  vom  !ss°  aU  nebenher
geübte  anzusehen  ist  lAnm.  VI  IO  u.  14  Ş.  182  u.  185).  Ob  dies  zutrifft,  kann  nur
nach  Lage  der  besonderen  Umstände  des  einzelnen  Falles  beurtheilt  werden,
und  es  sind  dabei  nicht  die  Verhältnisse  eines  einzelnen  Beschäftigungstaqes,
jondern  es  ist  die  Gesammtheit  der  Beschäftigungsverhältnisse  des
Betreffenden  fur  einen  längeren,  nach  Lage  der  Umstände  zu  bemessenden
  Zeitraum  ins  Auge  zu  fassen  (vergl.  Anm.  II  5  und
Anm.  XIX  2).
Nach  denselben  Grundsätzen  ist  zu  verfahren,  wenn  Jemand  von
mehreren  Arbeitgebern  beschäftigt  wird.  Ist  die  Beschäftigungsweise  an
sich  die  eines  versicherungspflichtigen  Lohnarbeiters  und  hat  sie  bei  Einem
oder  mehreren  Arbeitgebern  einen  solchen  Umfang,  daß  er  ihm  sein  Tagew
  erk  leistet,  so  ist  der  Betreffende  sein  beitragspflichtiger  Arbeitgeber,  trotz  der
gleichartigen  Beschäftigung  auch  für  andere  Arbeitgeber.  Diese  letztere  Beschäftigung ­
  erhält  auch  in  diesem  Falle  den  Charakter  einer  nichtversicherungspflichtlgen
  nebenher  betriebenen,  unter  Ziffer  2  des  Bundesrathsbeschlusses  vom
IHSsHsi  !àd-n  Beschäftigung.
.  *»  einem  anderen  Beispiele,  dem  der  Heimarbeiter  in  der  Portefeuillefabrrkation,
  d.  h.  der  Fabrikation  feiner  Lederwaaren,  stellt
achten  d-r  Handelskammer  in  Offen  bach  (I.  u.  A.B.  im  Deutschen
Reiche  Ul.  Ş.  170)  den  Uebergang  der  Lohnarbeiter-Beschäftiguuq  in  diejenige
der  Hauptgewerbetreibenden  dar.  Dem  Gutachten  zufolge  werden  in  diesem
Fabrrkzweige  „folgende  Kategorien  von  Arbeitskräften  beschäftigt:
1.  in  festem  Tage-  und  Wochenlohne  stehende  Arbeitskräfte  in  den  Arbeitsraumen ­
  des  Arbeitgebers;
2.  in  Stücklohn  stehende  Arbeitskräfte  in  den  Arbeitsräumen  des  Arbeitģbôêŗê
  »
3.  in  Stücklohn  stehende  Arbeitskräfte,  welche  allein  oder  nur
mit  einem  Lehrlinge  ln  eigener  Wohnung  für  einen  Fabrikanten
  arbeiten;
4.  in  Stücklohn  stehende  Arbeitskräfte,  welche  für  einen  oder  mehrere  Fabrikanten
  in  mehr  oder  iveniger  großem  Umfange  arbeiten  und  ihrerseits ­
  zu  diesem  Zwecke  die  Mithilfe  von  bei  ihnen  in  Tage-  oder
Wocheulohn  stehenden  und  von  ihnen  ausgelohnt  werdenden  Arbeitern
in  Anspruch  nehmen;
5.  selbstständige  Hausgewerbetreibende."
Nach  dem  Gutachten  „besteht  kein  Zweifel,  daß  Kategorien  1  und  2  versicherungspflichtig ­
  und  Kategorien  4  und  5  nichtversicherungspflichtig  sind,  so
lange  nicht  der  Buudesrath  in  Gemäßheit  von  §.  2  des  I.  u.  A.B.G.  die  Bersicherungspfllcht
  auf  solche  Hausgewerbe  erstreckt.  Was  die  Arbeitskräfte  der
Kategorien  3  anbelangt,  so  seien  alle  Bedingungen  vorhanden,  dieselben  gleichfalls
        <pb n="221" />
        208

Zu  Ziffer  Vili  der  Anleitung  Anm.  2.

versicherungspflichtig  erscheinen  zu  lassen,  da  ihre  Stellung  gegenüber  derjenigen
der  Stücklohnarbeiter  der  Kategorie  2  genau  dieselbe  und  nur  insoweit  davon
verschieden  ist,  als  erstere  die  Arbeit,  anstatt  in  der  Fabrik,  in  eigener  Behausung ­
  verrichten,  und  weil  sie  außerdem  insbesondere  eine  größere  wirthschaftliche
  Selbstständigkeit  und  Unabhängigkeit  als  die  Stücklohnarbeiter  der
Kategorie  2  nicht  besitzen."
Die  zur  Begründung  dieser  Ansicht  in  dem  Gutachten  gemachten  Ausführungen ­
  gehen  im  Allgemeinen  von  denselben  Gesichtspunkten  aus,  wie  die
obigen  Darlegungen  über  die  im  Schneider-  und  Schuhmachergewerbe  beschäftigten ­
  Arbeitskräfte.
Hervorzuheben  ist  noch,  daß  für  die  Frage,  ob  Lohnarbeiter  oder  ob
Betriebsunternehmcr  bezw.  Hausgewerbetreibender,  die  Anmeldung  als
selbstständiger  Gewerbetreibender  nicht  an  und  für  sich  entscheidend
ist  (Anm.  II  3  u.  XIX  2).  Diese  Anmeldung  beweist  nur,  daß  der  Betreffende
das  Gewerbe  als  selbstständiger  Gewerbetreibender  hat  betreiben  wollen
—  und  dies  ist  allerdings  immerhin  ein  Beachtung  verdienender  Umstand  —,
sie  beweist  aber  nicht,  daß  er  es  als  selbstständiger  Geiverbetreibender
thatsächlich  betreibt.  Ebensowenig  ist  die  vorschriftswidrige  Unterlassung ­
  der  Anmeldung  von  allein  ausschlaggebender  Bedeutung;  Derjenige,
welcher  sich  dieser  Unterlassung  der  Anmeldung  des  Betriebes  eines  selbstständigen ­
  Gewerbes  schuldig  gemacht  hat,  ist  darum  nicht  unselbstständiger  Lohnarbeiter ­
  im  Sinne  des  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgcsetzes.  Ausschlaggebend ­
  für  die  Entscheidung  ist  allein  das  thatsächliche  Beschäftigungsverhältniß.
  Bergl.  wegen  der  Anwendung  der  vorstehenden
Gesichtspunkte  die  Ausführungen  und  Entscheidungen  in  Anm.  I  12  unter  Ziffer  1
bis  4  S.  28  ff.;  desgleichen  die  nachfolgende  Entscheidung  des  Rcgicrungspräsidcnten
  zu  Breslau  vom  28.  August  1891  (Arbeiterversorgung  IX.  S.  88),
bei  der  es  sich  um  einen  Schnhmachergescllen  handelte,  der  von  Anfang  Januar ­
  bis  Mitte  Februar  1891  zu  einem  Schuhmachermeister  in  einem  derartigen
Arbeitsverhältnisse  stand,  daß  er  für  denselben  außerhalb  feiner,  des  Meisters,
Betriebsstätte  Stiefel  verfertigte  und  von  ihm  das  fertig  zugeschnittene  Leder
und  die  fertig  zugerichteten  Absätze  erhielt,  selbst  aber  zur  Arbeit  Hanf,  Garn,
Nägel,  Bestechgarn  hergab  und  seine  Bezahlung  für  Arbeit  und  Zuthaten  in
Gestalt  von  Stücklohn  erhielt.  Der  Geselle  arbeitete  nicht  für  andere  Meister,
wohl  aber  Sonntags  hin  und  wieder  für  Privatkunden.  „Hausgewerbetreibende", ­
  so  führt  die  Entscheidung  des  Regierungspräsidenten  aus,  „sind
nach  der  Definition  des  Gesetzes  (§.  2  Nr.  2)  solche  selbstständige  Gewerbetreibende, ­
  welche  in  eigener  Betriebsstätte  im  Aufträge  und  für  Rechnung  anderer
Gewerbetreibenden  mit  der  Herstellung  oder  Bearbeitung  gewerblicher  Erzeugnisse ­
  beschäftigt  werden.
Hiernach  gehört  zum  Begriff  des  Hausgewerbetreibenden  außer  der  eigenen
Betriebsstätte  noch  der  selbstständige  —  allerdings  int  Aufträge  und  für  Rechnung ­
  Dritter  ausgeübte  —  Gewerbebetrieb;  dieser  unterscheidet  den  Hausgeiverbetreibenden
  vom  unselbstständigen,  außerhalb  der  Betriebsstätte  seines
Arbeitgebers  arbeitenden  Lohnarbeiter.  Als  selbstständiger  Gewerbebetrieb
kann  aber,  wie  in  dem  bei  den  Akten  befindlichen  Schreiben  der  Bersichcrungsanstalt
  vom  7.  August  v.  I.  mit  Recht  ausgeführt  wird,  eine  Beschäftigung
nicht  angesehen  werden,  bei  welcher  der  Arbeitnehmer  wirthschaftlich  einem
Gewerbetreibenden  derart  unselbstständig  gegenübersteht,  daß  er  bezüglich  seiner
Erwerbsthätigkeit  ausschließlich  oder  doch  in  der  Hauptsache  nur  auf  diesen
angewiesen  und  so  gut  wie  gar  nicht  in  der  Lage  ist,  seine  Befugniß,  auch  für
Andere  zu  arbeiten,  auszunutzen.
Wie  nun  die  stattgehabten  Beweisaufnahmen  ergeben,  war  p.  Sch.  in
der  Zeit  von  Anfang  Januar  bis  Mitte  Februar  v.  I.  bezüglich  seiner  Eriverbsthätigkeit ­
  fast  ausschließlich  auf  den  Beschwerdeführer  angewiesen,  er  hat
        <pb n="222" />
        Zu  Ziffer  Vili  der  Anl.  Anm.  3  u.  4  und  Ziffer  IX  der  Aul.  Anm.  1.  209

mit  verschwindenden  Ausnahmen  nach  seiner  durch  die  vom  Beschwerdeführer
namhaft  gemachten  Zeugen  unwidcrlegt  gebliebenen  Aussage  in  dieser  Zeit  nur
für  H.  gearbeitet,  von  diesem  allein  erhielt  er  die  Arbeit  und  den  für  dieselbe
ihm  zum  Lebensunterhalt  dienenden  vereinbarten  Akkordlohn.  Er  war  hiernach ­
  unselbstständiger  Lohnarbeiter  und  gemäß  §.  1  I.  u.  A.V.G.  versicheruugspflichtig."

*  In  Gestalt  des  Heimarbeiterverhältnisses  findet  sehr  häufig  die  Beschäftigung ­
  von  Näherinnen,  Weißnäherinnen,  Kravattenmacherinnen
u.  s.  w.,  von  Wäscherinnen,  insbesondere  Handschuhwäscherinnen,
sowie  von  Stickerinnen  und  Hcrstellerinnen  sonstiger  „weiblicher  Handarbeiten" ­
  statt.  Tie  Beschäftigung  derartiger  Personen  für  Laden-  oder  Fabrikgeschäfte ­
  („andere  Gewerbetreibende")  kann,  sofern  sie  nicht  unter  den  Begriff ­
  „vorübergehender"  Beschäftigung  im  Sinne  von  Ziffer  1  oder  2  des
Bundesrathsbeschlusses  vom  22.  Dezember  i89i  şillt  und  aus  diesem  Grunde
von  der  Bcrsicherungspflicht  befreit  ist,  sowohl  die  Gestalt  des  Hausgewerbebetriebes ­
  als  auch  die  versicherungspflichtiger  Heimarbeit  haben.  Das  Letztere
wird  insbesondere  auch  in  dem  in  Anm.  I  12  unter  Ziffer  1  a.  E.  angeführten
Rnnderlasse  der  preußischen  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  und  des  Innern
vom  30.  Januar  1891  hervorgehoben.  Es  bedarf  der  sorgfältigen  Prüfung,
ob  im  Einzelfallc  die  Kennzeichen  der  einen  oder  der  anderen  Betriebsform
vorliegen,  eine  zu  weite  Ausdehnung  des  Begriffes  des  Hausgewerbebetriebes
in  Verhältnissen  der  vorliegenden  Art  würde  leicht  eine  ungerechtfertigte  Begünstigung ­
  des  Großgewerbebetriebes  herbeiführen.  Von  demselben  Ladenoder ­
  Fabrikgeschäfte  werden  nicht  selten  die  Einen  als  Hausgewerbetreibende,
die  Anderen  als  in  eigener  Behausung  thätige  Lohnarbeiterinnen  und  die
Dritten  als  „nebenher"  sich  mit  den  einschlägigen  Arbeiten  Beschäftigende  und
darum  von  der  Versicherungspflicht  Befreite  mit  Arbeiten  beauftragt.  Wegen
eines  Falles,  in  welchem  eine  Stickerin  als  Hausgewerbetreibende  anzusehen
war,  vergl.  Rcv.Entsch.  vom  17.  Juni  1892  (Amtl.  Nachr.  f.  Sachsen!.  Ş.  48)
und  wegen  der  Behandlung  von  Kravattenmacherinnen  als  Lohnarbeite,
rinnen  I.  u.  A.V.  im  D.  R.  I.  S.  195.
_  .  .  ķ.  Wie  auch  in  Anm.  XIX  2  hervorgehoben  worden,  ist  es  von  Wichtlgkeit,
  daß  Uebereinstimmung  in  Betreff  der  Auffassung  der  gewerblich  beschäftigten ­
  Personen  als  Lohnarbeiter,  Hausgewerbetreibende  oder  Betriebsunternehmer ­
  auf  dem  Gebiete  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  mit  derjenigen ­
  auf  verwandten  Gebieten  der  Gesetzgebung  herrscht.  In  Fällen  des
Zweifels,  ob  es  sich  um  Heimarbeiter  handelt,  ist  deshalb  namentlich  auch  das
in  Betracht  zu  ziehen,  ob  die  Betreffenden  bislang  als  Gesellen  oder  Gehilfen
auf  Grund  der  §§.  121  ff.  der  Gewerbeordnung  behandelt  sind,  insbesondere
ob  darüber  Entscheldungen  des  zuständigen  Gewerbeschiedsgerichtes  oder  der
sonst  zuständigen  Stelle  vorliegen  (Unger  in  der  Arbeiterversorgung  IX.  S  24)-ebenso
  ob  sie  in  Betreff  der  Zugehörigkeit  zu  Orts-  oder  Betriebskrankenkassen
als  Lohnarbeiter  behandelt  sind.

Zu  Ziffer  IX  der  Anleitung.
fl.  Das  Vorhandensein  von  verwandtschaftlichen  Verhältnissen
zwischen  zwei  Personen  hindert  nicht,  daß  sie  zu  einander  auch  im  Verhältnisse
von  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  stehen;  nur  von  dem  Verhältnisse  der
Ehegatten  zu  einander  wird  angenommen,  daß  es  den  Bestand  eines
Dienst-  oder  Arbeitsvcrhältnisses  zwischen  Beiden  ausschließt.  Das  Reichs-Versicherungsamt
  hat  diesen  Grundsatz  auch  im  Bereiche  der  Unfallversicheruugsgesetze
  ständig  festgehalten.  Handbuch  der  Unfallversicherung  Anm.  11  zu  tz.  1
Gebhard,  Jnvaltdttäts-  u.  MterSoersicherungSgesetz.
        <pb n="223" />
        210

Zu  Ziffer  IX  der  Anleitung  Amu.  2.

(S.  14):  „Ein  Ehegatte  kann  nicht  als  im  Betriebe  des  anderen  Ehegatten
beschäftigter  Arbeiter  oder  Betriebsbeamter  angesehen  werden,  da  die  sittliche
Auffassung  der  Ehe  als  des  Verhältnisses  zweier  zu  ungetheilter  Lebensgemeinschaft ­
  berufener  Personen  sich  nicht  mit  den  das  soziale'Verhältniß  des  Arbeitgebers ­
  und  Arbeitnehmers  beherrschenden  Begriffeil  verträgt,  welche  in  das
Verhältniß  der  allgemeinen  Gleichberechtigung  der  Ehegatten  den  damit  nicht
vereinbaren  Gegensatz  wirtschaftlicher  Abhängigkeit  des  einen  vom  anderen
hineintragen  würde."  Bek.  des  Reichs-Versicherungsamtes  vom  5.  Juni  1885
Ziffer  6  A.  N.  1885  S.  161,  Besch.  10  u.  341  A.  N.  1886  S.  3  u.  1887  S.  142.
Rekursentsch.  592,  A.  N.  1888  S.  314.  Damit  übereinstimmend  Entsch.  des
preuß.  Oberverwaltungsgcrichtes  vom  23.  Dezember  1889,  abgedruckt  A.  N.  1890
S.  195.  Wegen  der  Beschäftigung  der  Ehefrau  durch  ihren  als  Mittelsperson
fungirenden  Ehegatten  vergl.  Anm.  XVlll  7.
*•  Was  das  Verwandtschaftsverhältniß  zwischen  Eltern  und
Kindern  anlangt,  so  ist  von  dem  sächsischen  Schiedsgerichte  in  L.  angenommen, ­
  daß  dieses  hindere,  daß  die  Eltern  zu  den  Kindern  (oder  die  Schwiegereltern ­
  zu  den  Schwiegerkindern)  in  ein  Gesindedienstverhältniß  träten.
Der  Bescheid  des  Schiedsgcrichtsvorsitzenden  vom  27.  Juli  1892  (Amtl.
Nachr.  f.  Sachsen  I.  S.  31)  führt  dieserhalb  aus:  „Wennschon  nicht  in  Abrede
gestellt  werden  soll,  daß  unter  Umständen  Kinder  als  Arbeitgeber  ihrer  Eltern
auftreten  können,  so  war  es  doch  bis  zum  Inkrafttreten  des  Neichsgesetzes  über
die  Jnvaliditats-  und  Altersversicherung  vom  22.  Juni  1889  in  Sachsen  unerhört, ­
  daß  Eltern  von  ihren  Kindern  als  Dienstboten  gehalten  worden  wären,
daß  also  zwischen  Eltern  mit»  Kindern  Verträge  dahin  zu  Stande  gekommen
wären,  daß  entgegen  der  Moral  und  den  guten'Sitten,  nach  denen  die  Kinder
den  Eltern  zu  gehorchen  und  sie  in  Ehren  zu  halten  haben,  die  Eltern  sich
gegen  Bezahlung  verpflichtet  hätten,  ihren  Kindern  gehorsam  zu  sein,  deren
Befehle  und  Verweise  mit  Bescheidenheit  und  Ehrerbietung  entgegenzunehmen,
geringe  thätliche  Ahndungen  und  Scheltworte,  zu  denen'  sie  durch  ungebührliches ­
  Betragen  Veranlassung  gegeben,  ohne  Anspruch  auf  gerichtliche  Genugthuung ­
  von  ihren  Kindern  hinzunehmen  und  sich  bezüglich  ihrer  sittlichen  Führung ­
  unter  die  Aufsicht  ihrer  eigenen  Kinder  zu  stellen.  Ein  solches  Abkommen
würde,  mindestens  nach  den  in  Sachsen  herrschenden  Anschauungen,  den  guten
Sitten  zuwiderlaufen,  daher  nichtig  und  zur  Begründung  von  Rechtsansprüchen
irgend  welcher  Art  ungeeignet  sein."  Vergl.  auch  Entscheidung  des  Schiedsgerichtes ­
  in  Leipzig  vom  19.  März  1892  in  den  A.  N.  f.  Schlesien  1892  S.  140.
Dieser  Auffassung  ist  das  Reichs-Versicherungsamt  durch  Rev  Entsch.  vom
17.  Juni  1892  (Amtl.  Nachr.  f.  Sachsen  I.  S.  29)  in  folgender  Weise  entgegengetreten: ­
  „Wenn  das  Schiedsgericht  seine  Ablehnlmg  des  Rentenanspruchs
darauf  stützt,  daß  der  angebliche  Gesindedienstvertrag  ein  nichtiges  Rechtsgeschäft ­
  sei,  weil  er  die  sittliche  Pflicht  der  Kinder  zur  Ehrerbietung  nnd  zum
Gehorsam  gegen  die  Eltern  in  ihr  Gegentheil  verkehre  und  darum  gegen  die
guten  Sitten  verstoße,  so  erscheint  diese  Auffassung  verfehlt.  Der  Hinweis  der
Beklagten,  daß  nach  sächsischem  Gesindcrechte  der  Dienstbote  von  der  Herrschaft,
also  auch  die  Klägerin  von  ihrem  Sohne,  sogar  gezüchtigt  werden  könne,  ist
belanglos.  Das  Züchtigungsrecht  der  Herrschaft  gehört  nicht  zum  Wesen  des
Dienstvertrages.  Ein  solches  wird  allerdings  zwischen  den  Eltern  als  dem
Gesinde  nnd  den  Kindern  als  der  Herrschaft  theilweise  andere  Verhältnisse  gestalten, ­
  als  dies  sonst  der  Fall  ist.  Fällt  auch  selbstverständlich  die  Pflicht  zur
Ehrerbietung  gegen  den  Sohn  in  seiner  Eigenschaft  als  Dienstherr  für  die
Mutter  desselben  in  ihrer  Stellung  als  Magd  fort,  so  bleibt  gleichwohl  das
Dienstverhältniß  in  seinem  Wesen  bestehen.  Denn  dieses  erheischt  vornehmlich,
daß  eine  Person  in  die  häusliche  Gemeinschaft  einer  anderen  tritt,  um  dieser
nach  ihrer  Anweisung  für  eine  längere  Zeitdauer  häusliche  und  wirtschaftliche
Dienste  zu  leisten.  Solche  Fälle  ereignen  sich  zwischen  Kindern,  die  eine  eigene
        <pb n="224" />
        14*

Zu  Ziffer  IX  der  Anleitung  Anm.  2.

211

Wirthschaft  führen,  und  den  Eltern  derselben  sehr  häufig.  Sie  sind  auch  vielfach ­
  Gegenstand  der  Rechtsprechung  des  Reichs-Versicherungsamtes  geworden,
ohne  daß  jemals  Bedenken  gegen  die  sittliche  Zulässigkeit  und  in  Folge  dessen
gegen  die  Giltigkeit  eines  solchen  Dienstverhältnisses  Raum  gegeben  wäre.
Das  Schiedsgericht  hat  die  Sach-  und  Rechtslage  verkannt,  wenn  es
auf  Grund  seiner  oben  gewürdigten  Auffassung  solche  Dienstverhältnisse  für
unzulässig  und  unsittlich  erachtet  hat.  Es  hat  auch  die  Vorschrift  des  §.  90
des  bürgerlichen  Gesetzbuches  für  das  Königreich  Sachsen  irrig  angewendet.
Dieser  Paragraph  erklärt  nämlich  diejenigen  Rechtsgeschäfte  für  nichtig,  welche
den  guten  Sitten  widerstreitende  Handlungen  zum  Gegenstände  haben.  Solche
Handlungen  werden  aber,  wie  oben  dargelegt  ist,  bei  Eingehung  der  in  Rede
stehenden  Dienstverhältnisse  keineswegs  übernommen.
Ob  nun  ein  eigentliches  Dienstverhältniß  oder  ein  gelohntes,  versicherungspflichtiges ­
  Arbeitsverhältniß  —  die  Klägerin  führt  die  Wirthschaft  ihres  verwittweten
  Sohnes  offenbar  selbstständig  —  anzunehmen  ist,  kann  dahingestellt
bleiben,  da  in  keinem  Falle  die  Ablehnung  des  Rentenanspruchs  durch  den
von  der  Vorinstanz  angegebenen  Grund  getragen  wird."
Ob  bei  der  Beschäftigung  der  Eltern  (bezw.  Schwiegereltern)
im  Haushalte  der  Kinder  (bezw.  Schwiegerkinder)  das  auf  Verwandtschaft ­
  gegründete  Verhältniß,  bei  dem  die  ersteren  ihre  Kräfte  dem  Wohlergehen ­
  der  letzteren  widmen,  diese  aber  jenen  das  zum  standesgemäßen  Leben
Erforderliche  gewähren,  oder  ob  ein  Arbeits-  oder  Dienstverhältniß,  bei  dem
sich  die  Leistungen  der  Kinder  (oder  Schwiegerkinder)  als  Lohn  für  die  von
den  Eltern  (oder  Schwiegereltern)  geleisteten  Arbeiten  darstellt,  die  Grundlage
bildet,  hängt  von  den  Umständen  des  einzelnen  Falles  ab.  In  erster  Linie
entscheidend  wird  dabei  die  getroffene  Verabredung  sein,  sofern  sie  nicht
gerade  zur  Umgehung  der  gesetzlichen  Vorschrift,  zur  Verschleierung  der  wirklichen ­
  Thatumstände  vorgenommen  wird.  Solche  pflegen  in  ausreichender
Weise  bei  solchen  Fällen  vorzuliegen,  und  deshalb  ergeben  sich  die  wenigsten
Schwierigkeiten  für  deren  Beurtheilung,  wo  der  Vater  als  Gewerbsgehilfe  im
Handwerks-  oder  Fabrikbetriebe  des  Sohnes  thätig  ist;  mehr  Schwierigkeiten
machen  Fälle,  wo  Vater  oder  Mutter  in  dem  Hauswesen  oder  im  landwirthschaftlichen
  Betriebe  der  Kinder  thätig  sind.  Das  Reichs-Versicherungsamt ­
  hat  in  der  Rev.Entsch.  Nr.  43  die  Merkmale  hervorgehoben,  bei  deren
Vorhandensein  in  solchen  Fällen  ein  Lohnarbeitsverhältniß  als  vorliegend  anzunehmen ­
  ist,  und  hat  dabei  entscheidendes  Gewicht  insonderheit  darauf  gelegt,
ob  die  im  Hauswesen  des  Kindes  (oder  Schwiegcrkindes)  thätige,  dafür  aber
Natural-  und  Geldleistungen  beziehende  Person  nach  ihrer  ganzen  Lebenslage,
wenn  sie  nicht  an  dieser  Stelle  beschäftigt  iväre,  ein  anderes  gelohntes  ArbeitSvdcr
  Dienstverhältniß  eingehen  würde,  ob  sie  also  in  einem  solchen  zu  stehen
gewohnt  wäre.
Es  behandelt  die  bezeichnete  Rev.Entsch.  Nr.  43  vom  3.  Juli  1891  (A.  N.
f.  I.  u.  A.V.  1891  S.  156)  den  Fall  einer  Wittwe,  welche  bei  ihrem  in  einer
großen  Stadt  verheiratheten  Sohne  als  Kinderfrau  und  Wirthschaften»  thätig
gewesen  war  und  hierfür  freie  Kost  und  Wohnung  sowie  einen  Baarlohn  von
6  Mk.  monatlich  bezogen  hatte.  Mit  Rücksicht  auf  die  obwaltenden  Umstände
ist  das  Vorhandensein  eines  versicherungspflichtigen  Dienstverhältnisses  aus
folgenden  Gründen  bejaht:  „Bei  der  Beurtheilung  des  Arbeitsverhältnisses  der
Klägerin  ist  zu  berücksichtigen,  daß  ihre  verwandtschaftlichen  Beziehungen  zu
ihrem  Arbeitgeber  an  und  für  sich  der  Annahme  eines  versicherungspflichtigen
Dienstverhältnisses  nicht  entgegenstehen.  Die  Beklagte  hat  auch  nicht  in  Abrede ­
  gestellt,  daß  die  Klägerin  im  Haushalte  ihres  Sohnes  thätig  gewesen  ist
und  thätig  ist;  sie  behauptet  nur  im  Gegensatz  zu  der  thatsächlichen  Feststellung
des  Vorderrichters,  taß  der  von  der  Klägerin  bezogene  Baarlohn  von  6  Mk.
monatlich  nicht  als  Entgelt  für  die  von  ihr  geleistete  Arbeit,  sondern  als  Aus-
        <pb n="225" />
        212

Zu  Ziffer  IX  der  Anleitung  Sinnt.  2.

fluff  der  Alimentationspflicht  ihres  Sohnes  anzusehen  sei.  Für  diese  Annahme
bietet  indessen  der  Inhalt  der  vorgenommenen  Ermittelungen  nicht  nur  keinen
Anhalt,  sondern  es  steht  sogar  aktenmäßig  fest,  daß  die  Klägerin  die  gleiche
Beschäftigung,  welche  sic  zur  Zeit  bei  ihrem  Sohne  ausübt,  in  der  Zeit  vom
I.  Oktober  1887  bis  zum  15.  April  1888  bei  einer  ihr  völlig  fremden  Person
verrichtet  und  dort  denselben  Lohn,  wie  bei  ihrem  Sohne,  bezogen  hat.  Hieraus
rechtfertigt  sich  der  Schluff,  daß  die  Klägerin  nach  ihren  wirt'hschaftlicheu  Verhältnissen ­
  auf  den  Eintritt  in  ein  gelohntes  Arbeits-  oder  Dienstverhältniß  angewiesen ­
  ist,  wie  denn  auch  sowohl  die  untere  Verwaltungsbehörde  wie  die
von  der  Versicherungsanstalt  um  Auskunft  ersuchte  Polizeivcrwaltung  sich  gutachtlich ­
  dahin  geäußert  haben,  daß  zwischen  der  Klägerin  und  ihrem  Sohne
ein  gelohntes  Dienstverhältniß,  kein  bloßes  Unterstützungsverhältuiff  bestehe.
Dem  gegenüber  kann  dem  Umstande,  daß  der  gedachte  Sohn  selbst  dem  arbeitenden ­
  Stande  angehört,  ein  ausschlaggebendes  Gewicht  nicht  beigelegt  werdendenn
  auch  in  den  Kreisen  der  arbeitenden  Bevölkerung,  insbesondere  bei  den
besser  gestellten  großstädtischen  Arbeitern,  ist  die  Annahme  einer  besoldeten
Person  zur  Besorgung  des  Haushalts  nicht  ausgeschlossen,  insbesondere  daun
nicht,  wenn,  wie  hier,  die  Ehefrau  des  Dienstherrn  ebenso  wie  dieser  selbst
vielfach  außerhalb  des  Hauses  beschäftigt  und  dadurch  ihrem  Haushalte  entzogen ­
  ist.  Auch  ist  der  Lohn  von  6  Mk.  monatlich,  den  die  Klägerin  neben
dem  freien  Unterhalt  bezog,  nicht  so  gering,  daß  er  lediglich  als  Taschengeld
anzusehen  wäre,  und  wenn  dieser  Betrag  auch  nicht  immer  regelmäßig  gezahlt
worden  sein  mag,  so  kommt  doch  in  Betracht,  daß  die  Klägerin  nach  Aussage
der  Zeugen  jedenfalls  im  Ganzen  den  unter  den  obwaltenden  Umständen  über
daß  Maß  eines  bloßen  Taschengeldes  hinausgehenden  Betrag  von  72  Mk.
jährlich  erhalten  hat."
Umgekehrt  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  in  der  Rev.Ensch.  vom
II.  Juni  1891  Nr.  42  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1891  S.  155)  das  Vorhandensein
eines  versicherungspflichtigen  Dienst-  und  Arbeitsverhältnisses  in  einem  Falle
verneint,  wo  es  sich  um  eine  Wittwe  handelt,  welche  im  Haushalte  ihres
Sohnes  die  Küche  und  die  Wartung  der  Kinder  besorgt  und  dafür  freien
Unterhalt  (Wohnung,  Beköstigung,  Kleidung)  und  jährlich  24  Mark  baar  zur
Bestreitung  der  Ausgaben  für  gewisse  kleinere  Lebensbedürfnisse  erhält  von
der  aber  nicht  anzunehmen  ist,  daß,  wenn  sie  nicht  bei  ihrem  Sohne  Arbeit
und  Unterstützung  gefunden  hätte,  sie  anderweit  bei  fremden  Leuteii  in  ein
derartiges  Arbeitsverhältniß  treten  würde.
In  einem  Falle,  wo  eine  Wittwe  im  Hauswesen  ihres  Sohnes  als  Kinderwärterin ­
  im  Dienste  gestanden  und  den  angeblich  verabredeten  Lohn  ihrem
Sohne  kreditirt  haben  wollte,  hat  das  Reichs-Rersicherungsamt  in  der  Rev.Entsch,
vom  28.  Oktober  1892  (A.  N.  f.  Schlesieii  1898  S.  14)  die  Versicherungspflicht
mit  folgender  Begründung  verneint:
„Es  kaun  zwar  dem  Schiedsgerichte  darin  beigetreten  werden,  daß  die
Versicherungspflicht  einer  Beschäftigung  unter  Umständen  auch  dann  bestehen
bleiben  kann,  wenn  der  Beschäftigte  den  ihm  vertragsmäßig  zustehenden  Baarlohn ­
  nicht  ausgezahlt  erhalten  hat,  iveil  er  denselben  seinem  Arbeitgeber
kreditirt,  und  es  würde  deshalb  der  Rentenanspruch  der  Klägerin  für  begründet
erachtet  werden  können,  sofern  nur  anzunehmen  iväre,  daß  sie  thatsächlich
einen  Rechtsanspruch  auf  den  von  ihr  behaupteten  Baarlohn  von  10  Pfennig
neben  freier  Kost  gehabt  hätte.  Diese  Annahme  erscheint  aber  nach  dem  Inhalt
der  Akten  nicht  gerechtfertigt  und  die  dahin  gehende  thatsächliche  Feststellung
des  Schiedsgerichts  als  auf  einem  Verstoß  wider  den  klaren  Inhalt  der  Akten
beruhend.  Denn  selbst  wenn  man  auf  Grund  der  Aussage  des  Sohnes  und
angeblichen  Arbeitgebers  der  Klägerin  annehmen  wollte,  daß  dieser,  als  sie  zu
ihrem  Sohne  zog,  ein  Baarlohn  von  täglich  10  Pfennig  zugesagt  worden  ist,
so  ist  diese  Vereinbarung  doch  alsbald  im  gegenseitigen  Einvcr-
        <pb n="226" />
        Zu  Ziffer  IX  der  Anleitung  Anm.  2.

213

ständniß  stillschweigend  aufgehoben  worden  und  an  die  Stelle
eines  festen  Baarlohnes  lediglich  die  Gewährung  eines  den  freien
Unterhalt  ergänzenden  Taschengeldes  getreten.  Denn  der  tägliche
Baarlohn  von  io  Pfennig  ist  der  Klägerin  überhaupt  nie  ausgezahlt,  vielmehr
hat  sie  vou  Anfang  an  neben  der  Kost  nur  nach  Bedürfniß  Geldbeträge
erhalten,  die  sie  zur  Beschaffung  von  Heizung,  Beleuchtung,  Steuern  und
ähnlichen  kleinen  Bedürfnissen  verwendet  hat.  Bezüglich  dieser  Baarzahlungen
ist  aber  zwischen  der  Klägerin  und  ihrem  Sohne  nie  Abrechnung  gehalten,
letzterer  —  und  offenbar  auch  die  Klägerin  nicht  —  hat  die  von  ihm  gezahlten
Beträge  nicht  einmal  gebucht  und  weiß  daher  auch  nicht,  ob  die  Klägerin  noch
etwas  von  ihm  zu  fordern  hat.  Bei  dieser  Sachlage  erscheint  die  Annahme,
daß  zwischen  den  Betheiligten  ein  Arbeits-  und  Lohnverhältniß  mit  einem
klagbaren  Anspruch  der  Klägerin  auf  eine  fest  bestimmte  Lohnsumme  während
der  Jahre  1888  bis  1890  bestanden  hat,  nicht  gerechtfertigt,  vielmehr  kann
nur  angenommen  werden,  daß  die  Klägerin  von  ihrem  Sohne  nach  dessen
Gutdünken  und  je  nach  Bedürfniß  geringe  Geldbeträge  in  unbestimmter  Höhe
erhalten  hat,  die  lediglich  als  ein  zur  Ergänzung  des  der  Klägerin  gewährten
freien  Unterhalts  bestimmtes  Taschengeld  angesehen  werden  können."
In  einem  ähnlichen  Falle,  wo  eine  Handschuhnäherin  von  ihrem  Schwiegersöhne ­
  beschäftigt  wurde  und  mit  diesem  einen  wöchentlichen  Baarlohn  von
4  Mk.  vereinbart  hatte,  denselben  aber,  da  sie  bei  ihm  wohnte  und  bei  ihm
Kost  nahm  (gegen  eine  Entschädigung  von  60  Mk.  jährlich  für  Wohnung  und
3  Mk.  wöchentlich  für  Kost)  thatsächlich  bei  den  wöchentlichen  Abrechnungen
Nichts  ausbezahlt  bekam,  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  in  einer  Rev.Entsch.
&amp;lt;A.  R.  f.  Sachsen  II.  S.  20),  das  Vorhandensein  eines  versicherungspflichtigen
Verhältnisses  verneinend,  Folgendes  ausgeführt:
„Das  Schiedsgericht  stellt  zwar  fest,  daß  die  Klägerin  baaren  Lohn  für
ihre  Leistungen  nicht  bezogen  habe,  hält  aber  die  Anwendbarkeit  des  §.  3
Abs.  2  des  I.-  u.  A.V.G.  deshalb  für  ausgeschloffen,  weil  der  vom  Arbeitgeber
nach  dem  Dienstvertragc  geschuldete  Baarlohn  gegen  anderweite  Forderungen
desselben  Arbeitgebers  für  Wohnung  und  Kost  aufgerechnet  worden  sei.  Dieser
Auffassung  kann  nicht  beigepflichtet  werden.  Wie  das  Reichs-Versicherungsamt
wiederholt  (zu  vergl.  u.  A.  Rev.Entsch.  222,  s.  Anm.  X.  12)  ausgesprochen
hat,  kommen  für  die  Auslegung  der  Arbeiterversicherungsgesetze  im
Allgemeinen  nicht  die  Verhältnisse,  wie  sie  nach  den  rechtlich  bestehenden ­
  Vereinbarungen  hätten  sein  sollen,  sondern  wie  sie
wirklich  sind,  in  Betracht.  Danach  aber  kann  es  einem  begründeten
Zweifel  nicht  unterliegen,  daß  Jemand,  der  seinem  nahe  verschwägerten  Arbeitgeber ­
  den  von  diesem  geschuldeten  Baarlohn  überläßt  und  dafür  Kost  und
Wohnung  in  Empfang  nimmt,  thatsächlich  seine  Dienste  nur  gegen
theilweise  freien  Unterhalt  gewährt.  So  liegen  auch  die  Verhältnisse
bei  der  Klägerin,  welche  nach  der  vom  Schiedsgericht  für  glaubwürdig  erachteten ­
  Bekundung  ihres  Schwiegersohnes  bei  den  wöchentlichen  Abrechnungen
baares  Geld  in  der  Regel  nicht  erhalten  hat,  da  die  Miethe  des  Zimmers  und
der  Werth  der  Kost  der  Höhe  des  verdienten  Lohnes  im  Allgemeinen  gleichkommen. ­
  Es  ist  somit  der  Thatbestand  gegeben,  für  welchen  der  §.  8  Abs.  2
des  I.  u.  A.V.G.  die  Versicherung  ausschließt.  Demgegenüber  kommen  die
im  Wesentlichen  auf  den  „rechtlichen"  Vereinbarungen  zwischen  der  Klägerin
und  ihrem  Schiviegersohne  beruhenden  Ausführungen  des  Schiedsgerichts  nicht
weiter  in  Betracht."  Wegen  der  Beschäftigung  gegen  freien  Unterhalt  vergl.
lm  Uebrigen  Anm.  X  10  bis  14  S.  225  ff.
Wenn  nun  auf  der  einen  Seite,  wie  aus  dem  Vorhergehenden  erhellt,
nicht  solche  Verhältnisse,  wo  der  eine  Verwandte  dem  anderen  Arbeit  leistet
und  von  diesem  Unterhalt  empfängt,  als  Arbeitsverhältnisse  zu  erachten  sind,
so  ist  doch  andererseits  nicht  jeder  Einfluß  des  Verwandtschaftsverhältnisses
        <pb n="227" />
        214

Zu  Ziffer  IX  der  Anleitung  Anm.  3.

auf  die  Eingehung  des  Arbeitsvcrhältuisses  auszuschließen.  Ein  Arbeitsverhältniß ­
  hört  darum  noch  nicht  auf,  ein  Arbeitsverhältniß  zu
sein,  weil  der  Arbeitgeber  sich  durch  die  Rücksicht  auf  die  zwischen
ihnl  und  dem  Arbeitnehmer  bestehende  Verwandtschaft  bewogen
gesehen  hat,  das  Arbeitsverhältniß  einzugehen.  „Die  Verabredung
eines  Dienst-  und  Lohnverhältnisses  zwischen  Sohn  und  Vater  verliert  den
Charakter  eines  Arbeitsvertrags  im  Sinne  der  §§.  1  und  157  des  Gesetzes
nicht  um  deswillen,  weil  sie  mit  veranlaßt  ist  durch  das  Verwandtschaftsverhältniß
  zwischen  beiden.  Es  ist  zwar  anzunehmen,  daß  der  Sohn  z.  B.  mit
einem  Fremden  von  dem  Alter  und  der  Gebrechlichkeit  des  Vaters  keinen  solchen
Arbeitsvertrag  schließen,  vielmehr  geeigneteren  Ersatz  für  die  von  dem  Vater
dermalen  geleisteten  Dienste  suchen  würde.  Aber  auch  wenn  man  der  Verwandtschaft ­
  einen  weitgehenden  Einfluß  auf  das  Zustandekommen  des  zwischen
Sohn  und  Vater  bestehenden  Arbeits-  und  Lohnverhältnisses  zuschreibt  und
auch  annimmt,  daß  dasselbe  mangels  der  Verwandtschaft  nicht  bestehen  würde,
so  wird  doch  hierdurch  das  Vorhandensein  eines  Arbeitsvertrages,  die  Zusicherung ­
  gewisser  Arbeitsleistungen  seitens  des  Arbeitsnehmers  und  eines  bestimmten ­
  Entgelts  seitens  des  Arbeitgebers  —  und  damit  das  Vorhandensein
der  Versicherungspflicht  im  Sinne  des  §.  1  und  des  §.  157  des  Gesetzes  an  sich
nicht  ausgeschlossen."  Entsch.  des  Schiedsgerichtes  für  das  Großherzogth.
Hessen  in  der  I.  u.  A.V.  im  D.  N.  1891  S.  194.
Arbeitsverhältnissen  der  äußeren  Erscheinung  nach  nahestehend ­
  sind  außer  den  im  Vorherbehenden  besprochenen  aus  der  Verwandtschaft ­
  entsprungenen  Unterhaltsverhaltnissen  auch  solche,  bei  denen  —  meist  in
Verbindung  mit  der  Verwandtschaft  —  andere  Rechtsgeschäfte  als  die  Dienstmiethe
  die  Grundlage  für  die  von  der  einen  Seite  erfolgende  Arbeitsleistung
und  die  von  der  anderen  Seite  ausgehende  Unterhaltsgewährung
bilden.
So  liegt  die  Sache  insbesondere  nach  bäuerlichem  Rechte  hinsichtlich  der
bäuerlichen  Altentheiler.
„Wenn  ein  Landmann  sein  Bauergut  an  seinen  Sohn  abgetreten,  sich  dabei
die  Gewährung  einer  Leibzucht  ausbedungen  und  seinerseits  die  Verpflichtung
übernommen  hat,  nach  Kräften  zur  Bcwirthschaftung  des  Bauergutes  mitzuarbeiten, ­
  so  ist  diese  Arbeitsleistung  sicherlich  eine  Gegenleistung  (eine  von
mehreren)  für  die  zugesicherte  Leibzucht.  Nichtsdestoweniger  liegt  hier  ziveifellos
ein  Unterhaltsverhältniß  skein  Arbeits-  oder  Dienstverhältniß)  vor.  Die  Leibzuchtsprästationen ­
  haben  ihren  Bestimmungsgrund  nicht  in  der  von,  Leibzüchtcr
übernommenen  Arbeitsverpflichtung  (sie  müssen  ja  auch  geleistet  werden,  wenn
der  Altentheiter  durch  Krankheit,  Gebrechlichkeit  oder  sonstwie  au  der  Arbeit
verhindert  ist),  sondern  in  der  Uebertragung  der  Stelle  und  meist  daneben  in
einem  nahen  Verwandtschaftsverhältuisse.  Die  Arbeitsleistungen  des  Abgebers
sind  nicht  das  bestimmende  Moment  für  die  Leistungen  des  Stelleunehmers;
die  ersteren  sind  keine  Lohnarbeit."  sChristiani,  Versichcrungspflicht  und
freier  Unterhalt,  S.  20.)  In  solchem  Falle  liegt  kein  versiaierungspflichtiges
  Arbeitsverhältniß  vor.
Ñ.  Mit  der  Frage  nach  der  Versichcrungspflicht  der  im  Hauswesen
oder  Geschäftsbetriebe  der  Eltern  thätigen  Kinder,  Hauskiuder,
hat  sich  die  am  5./6.  Oktober  1890  zur  Vorbereitung  der  Ausführung  des
Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes  vom  Reichs-Versicherungsamte
veranstaltete  Konferenz  von  Vertretern  der  deutschen  Bundesstaaten  und  der
Versicherungsanstalten  beschäftigt.  Das  Konferenzprotokoll  berichtet  darüber
(Arb.Vers.  VII  S.  546  und  I.  u.  A.V.  im  D.  R.  1891  S.  24):  „Besonders  gab
die  Versicherungspflicht  der  Hauskiuder,  welche  bei  den  Eltern  ohne  Lohn  oder
Gehalt  beschäftigt  werden,  zu  umfassenden  Erörterungen  Anlaß.  Es  handelt
sich  hier  um  etwa  anderthalb  Millionen  Personen.  Keine  der  von  der  Konferenz
        <pb n="228" />
        Zu  Ziffer  IX  der  Anleitung  Anm.  3.

215

¿U  behandelnden  Fragen  steht  der  vorliegenden  an  Bedeutung  gleich.  Für  die
Versicherungspflichtigkeit  wurde  geltend  gemacht,  daß  das  Invaliditäts-  und
Altersversicherungsgesetz  einen  möglichst  weitgehenden  Kreis  von  Personen  habe
umfassen  wollen,  hiernach  könnten  arbeitende  Personen  von  der  Versicherungspflicht ­
  nur  in  soweit  ausgeschlossen  werden,  als  das  Gesetz  dies  klar  und
unzweideutig  ausgesprochen  habe.  Der  bewußte  Ausschluß  der  zahlreichen  m
der  elterlichen  Wirthschaft  gegen  freien  Unterhalt  beschäftigten  erwerbsfähigen
Hauskinder  sei  aber  aus  den  Materialien  zum  Gesetz  mit  Bestimmtheit  nicht  zu
ersehen.  Auch  wurde  darauf  hingewiesen,  daß  die  erwachsenen  Hauskmder
durchgehends  gegen  Krankheit  und,  die  Persichcruiigspflichtigkeit  des  Betriebs
der  Eltern  vorausgesetzt,  auch  gegen  Unfall  versichert  seien.  Es  würde  voraussichtlich ­
  in  den  Kreisen  der  Betheiligten  als  unerfreuliche  Ungleichmäßigkeit
in  der  Durchführung  der  mehr  oder  weniger  ein  einheitliches  Ganze  bildenden
sozialpolitischen  Gesetze  —  Krankenvcrsicherungs-,  Unfallversicherungs-  und
Jnvaliditätsversicherungsgesetz  —  empfunden  werden,  wenn  die  Hauskinder
nach  dem  Invaliditäts-  und  Altersverstcherungsgesetze  nicht  versichert  sein  sollten.
Die  Ausschließung  der  Hauskinder  von  der  Versicherung  würde  den  Erfolg
haben,  daß  diejenigen  Hauskinder,  welche  bei  ihren  Eltern  verbleiben,  der
Wohlthaten  des  Gesetzes  verlustig  gehen,  während  diejenigen,  welche  den  Hausstand ­
  der  Eltern  verlassen  und  bei  fremden  Personen  gegen  Entgelt  Beschäftigung ­
  annehmen,  an  der  Alters-  und  JnvaliditätsVersichernng  theilnehmen
würden.  Wenn  das  Gesetz  in  §.  3  Abs.  2  bestimine,  daß  eine  Beschäftigung,
für  welche  als  Entgelt  nur  freier  Unterhalt  gewährt  werde,  nicht  als  eine
die  Versicherungspslicht  begründende  Beschäftigung  anzusehen  sei,  so  könne,  um
die  Versicherungspflicht  der  Hauskinder  zu  ermöglichen,  der  Begriff  des  „freien
Unterhalts"  auf  die  Gewährung  von  Nahrung  und  Wohnung  beschränkt  werden.
Auch  könne  man  die  „Entgelt"-Eigenschaft  des  den  Kindern  gewährten  Unterhalts ­
  bezweifeln.
Von  den  Vertretern  der  entgegengesetzten  Austastung  wurde  dem  gegenüber ­
  ausgeführt,  daß  der  Begriff  des  freien  Unterhalts  in  weiterem  Sinne
aufzufassen,  insbesondere  auch  die  Lieferung  der  nothwendigen  Bekleidung  und
von  Taschengeld  darunter  zu  begreifen  sei.  Wirthschaftliche  Erwägungen
könnten  dem  klaren  Wortlaut  des  Gesetzes  gegenüber  nicht  Platz  greifen.
Uebrigens  habe  die  Durchführung  der  Krankenversicherung  bei  den  HauSkindern,
besonders  unter  der  ländlichen  Bevölkerung,  in  einzelnen  Theilen  des  südlichen
Deutschland  viel  böses  Blut  gemacht,  und  dieser  Unwillen  mürbe  sich  bei  Einführung ­
  der  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  erheblich  steigern.  Wollten
die  Eltern  ihre  Hauskinder  versichern,  so  wäre  ihnen  die  Möglichkeit  gegeben,
durch  Gewährung  eines,  wenn  auch  geringen  baaren  Lohnes  die  Versicherung
herbeizuführen.  Für  die  letztere  Auffassung  entschied  sich  zunächst  die  Mehrheit
der  Versammlung,  und  auch  die  Anregung  des  Vertreters  einer  süddeutschen
Negierung,  die  Hauskindcr  ivenigstens  dann  für  versicherungspflichtig  zu
erklären,  wenn  ihnen  von  den  Eltern  ein  nicht  gerade  minimales  Taschengeld
gewährt  würde,  fand  nicht  die  Billigung  der  Versammlung.  Es  wurde  dieser
Auffassung  entgegengehalten,  daß  das  den  Hauskindern  gewährte  Taschengeld
  lediglich  ein  Geschenk  darstelle,  nicht  aber  als  Entgelt  für  deren
Thätigkeit  in  dem  elterlichen  Haushalt  anzusehen  sei.  Nachdem  die  Kommissarien
der  preußischen  Centralbehörden  die  Erklärung  abgegeben  hatten,  daß  preußlscherseits
  die  Frage  der  Versicherungspflichtigkeit  der  Hauskmder  verneint  werden
müßte,  einigte  sich  die  Versammlung  dahin,  die  Versicherungspfllchtlgkett  der
Hauskinder  nur  dann  anzunehmen,  wenn  denselben  ein  rechtlicher  Anspruch  auf
baaren  Lohn  oder  Gehalt  gegen  ihre  Eltern  zustünde,  im  übrigen  aber  die
Versicherung  derselben  zu  verneinen,  und  zwar  auch  dann,  wenn  ihnen  ein
namhaftes  Taschengeld  gewährt  würde."
Als  Rechtsgrundsätze  ergeben  sich  aus  dem  Vorstehenden  diese:
        <pb n="229" />
        216

Zu  Ziffer  IX  der  Anleitung  Aum.  3.

1.  Das  im  Hauswesen  oder  Geschäftsbetriebe  der  Eltern  beschäftigte  Hauskind ­
  ist  an  sich  nicht  Lohnarbeiter  seiner  Eltern,  es  kann  aber  in  die
Stellung  eines  solchen  durch  Vertrag  mit  seinen  Eltern  eintreten.
2.  Das  nicht  in  der  Stellung  des  Lohnarbeiters  befindliche  Hauskind
bezieht  seinen  Unterhalt  von  den  Eltern  nicht  als  Entgelt  (Lohn)
für  geleistete  Arbeit  und  ist  deshalb  nicht  versicherungspflichtig.
3.  Das  gegen  Entgelt  (Lohn)  beschäftigte  Hauskind  ist  nur  dann  versicherungspflichtig, ­
  wenn  es  einen  gerichtlich  verfolgbaren  Anspruch
auf  b  a  aren  Lohn  hat,  nicht  aber  dann,  wenn  es  als  Entgelt  nur
freien  Unterhalt  und  etwa  daneben  ein  Taschengeld  (wenn  auch  ein
namhaftes  Taschengeld)  bezieht.
Kennzeichen  dafür,  ob  im  einzelnen  Falle  ein  lediglich  auf  familienrechtliche
Verpflichtungen  gegründetes  Unterhaltsverhältniß  oder  ein  Lohnarbeiterverhältniß ­
  vorliegt,  enthalten  die  Ausführungen  des  Protokolls  außer  dem  vertragsmäßigen ­
  Uebereinkommen  nicht.  Es  fragt  sich,  ob  nur  unter  der  Voraussetzung ­
  des  letzteren  ein  Arbeitsverhältniß  zwischen  Eltern  und  Hauskindern
anzunehmen  ist,  und  auf  der  anderen  Seite,  ob  die  getroffene  Verabredung
unter  allen  Umständen  genügt,  ein  Arbeitsverhältniß  zu  begründen.  Beide
Fragen  sind  zu  verneinen  Die  Verabredung  eines  Lohnes  genügt  zur
Begründung  eines  wirklichen  Lohnarbeiterverhältnisses  dann  nicht,  wenn  das
Hauskind  seiner  persönlichen  Beschaffenheit  nach  ein  solches  nicht  eingehen  kann,
also  wenn  es  wegen  körperlicher  oder  geistiger  Unzulänglichkeit  Arbeiten,  welche
einen  gemeinen  ivirthschaftlichcn  Werth  haben,  nicht  zu  leisten  vermag,  demnach
wegen  seines  Unterhaltes  nothwendig  allein  auf  die  Alimcntatiousleistung
seiner  alimentationspflichtigen  Angehörigen  angeiviescn  ist.  (Vergl.  auch  Rev.-Entsch.
  Nr.  76  in  Anm.  zu  X  10  S.  225.)  Andererseits  kann  aber  ein  Lohnarbeiterverhältniß ­
  zwischen  Eltern  und  Hauskindern  sich  aus  den  Umständen  des
einzelnen  Falles  ergeben,  ohne  daß  eine  ausdrückliche  Ausbedingung
eines  bestimmten  Lohnes  erfolgt  ist.  Dies  Ergebniß  ist  vor  Allem  dann
anzunehmen,  wenn  nach  Maßgabe  der  gesammten  wirthschaftlichen  Stellung
des  Hauskindes  und  seiner  Familie  anzunehmen  ist,  daß  das  Hauskind  dieselbe
Lohnarbeit  auch  bei  einem  anderen  Unternehmer  übernehmen  würde,  wenn  ihm
zur  Beschäftigung  im  Betriebe  des  Familienhauptes  keine  Gelegenheit  geboten
wäre  (Rosin,  Recht  der  Arbeiterversicherung  S.  169).  Wenn  z  B.  von
mehreren  Söhnen  eines  Bauerglitsbesitzers  der  eine  im  väterlichen  Wirthschaftsbctriebe
  beschäftigt  wird,  die  anderen  aber,  weil  dieser  zu  klein  ist,  um  auch
ihnen  Beschäftigung  und  Unterhalt  zn  gewähren,  sich,  der  wirthschaftlichen  Lage
der  Familie  entsprechend,  als  Knechte  bei  anderen  Banergutsbesiyern  verdungen
haben,  so  ivird  man,  wenn  nicht  besondere  Umstände  dagegen  sprechen,  geneigt
sein,  auch  den  ersteren  als  Lohnarbeiter  seines  Vaters  anzusehen.  Ebenso
wird  man  verfahren  bei  einem  Gewerbegehilfen,  der  im  Gewerbebetriebe  des
Vaters  thätig  ist,  da  er,  wenn  der  letztere  ihm  keine  Beschäftigung  böte,  solche
in  dem  gleichartigen  Gewerbebetriebe  eines  Dritten  zu  suchen  habeil  würde.
Aber  auch  das  gegen  Lohn  beschäftigte  Hauskind  ist  nicht
vcrsicherungspflichtig,  wenn  der  Lohn  nur  in  der  Gewährung
freien  Unterhaltes  einschließlich  eines  Taschengeldes  besteht.  Das
obige  Konferenzprotokoll  sieht  nur  den  Fall  der  Zahlung  von  baarem  Lohn
vor;  thatsächlich  werden  Fälle  anderer  Lohnzahlung  selten  vorkommen,  rechtlich
läßt  sich  aber  die  Beschränkung  auf  Baarlohn  nicht  aufrecht  halten;  es  würde
Naturallohn  in  dem  in  Anm.  X  4  S.  218  bezeichneten  Sinne  vielmehr  auch  in
dem  vorliegendeil  Falle  als  eine  die  Versicherungspflicht  begründende  Leistung
anzusehen  sein;  ebenso  ivürde  ein  Haussohil,  der  verheirathet  ist  und  als  Entgelt ­
  für  seine  Arbeitsleistung  freien  Unterhalt  nicht  nur  für  sich,  sondern  auch
für  seine  Familie  bezieht,  versicherungspflichtig  sein.  Taschengeld,  das  dem
gewährten  Entgelt  nicht  den  Charakter  einer  über  Geivährung  von  freiem
        <pb n="230" />
        Zu  Ziffer  IX  der  Anleitung  Amn.  3.

217

Unterhalte  (Anm.  X  11)  hinausgehenden  Leistung  giebt,  ist  auck  in  Fällen
der  vorliegenden  Art  in  dem  unter  Ziffer  X  der  Anltg.  (S.  13)  erläuterten
Sinne  zu  verstehen.  .  .
Ob  eine  gewährte  Baarzahlung  als  Lohn  oder  Taschengeld  aufzufassen
ist,  unterliegt  der  Beurtheilung  des  Einzelfalles;  als  Lohn  muß  sie  jedenfalls ­
  dann  gelten,  wenn  die  gezahlten  Summen,  mögen  sie  unter
der  Benennung  Taschengeld,  Geschenke  oder  Lohn  gehen,  dre
gleiche  oder  annähernd  die  gleiche  Höhe  haben,  wie  der
an  Dritte  zu  zahlende  Lohn,  welche  sich  am  betreffenden  Orte  tn
gleicher  oder  ähnlicher  Stellung  befinden.  Vergl.  die  Entsch.  des
Regierungspräsidenten  in  Köln,  als  höherer  Verwaltungsbehörde,  vom
30.  April  1891  sS.  320):  „Die  beiden  D.  (vom  Oberbürgermeister  zu
Bonn  als  nur  „gegen  freien  Unterhalt"  beschäftigt  und  darum  der  Versicherungspflicht ­
  nicht  unterstehend  erachtet),  welche  ihre  Lehrzeit  bereits  seit  etwa  4  oder
5  Jahren  beendet  haben,  sind  in  dem  von  ihrem  Vater  betriebenen  Buchbindergewerbe ­
  als  Gesellen  thätig.  Von  letzterem  erhalten  sie  vollständig  freien
Unterhalt  und  jeden  Sonntag  3  bezw.  3,50  Mk.  baar.  Der  angefochtene
Bescheid  hat  nun  auf  Grund  der  Aussage  des  Vaters  D.  in  diesen  Baarzahlungen
  keine  Lohnvergütung,  sondern  nur  eine  Gewährung  von  Taschengeld
erblickt  und  dementsprechend  die  Versicherungspflicht  der  D.  aus  dem  Grunde
in  Abrede  gestellt,  weil  denselben  für  ihre  Beschäftigung  kein  Lohn,  sondern  nur
freier  Unterhalt  gewährt  werde.
Träfe  diese  Ansicht  zu,  so  müßten  die  den  D.  von  ihrem  Vater  gezahlten
wöchentlichen  Beträge  nothwendig  entweder  den  Charakter  von  selbstständigen
Geschenken  tragen  oder  mit  unter  den  Begriff  des  freien  Unterhalts  fallen.
Erstere  Möglichkeit  liegt  nicht  vor.  Denn  offenbar  zahlt  einerseits  der
Vater  D.  in  der  Absicht  seine  Söhne  aus,  theils  um  dieselben  für  ihre
Thätigkeit  zu  lohnen,  theils  um  sich  ihre  Unterstützung  in  seinem  Gewerbe
fernerhin  zu  erhalten.  Andererseits  arbeiten  die  Söhne  für  ihren  Vater  jedenfalls ­
  in  der  Erwartung  der  wöchentlichen  Baarzahlungen,  so  zwar,  daß  sie
ohne  Frage  die  Beschäftigung  bei  jenem  aufgeben  und  sich  anderweitig
lohnendere  Arbeit  suchen  würden,  falls  die  Geldbeträge  einbehalten  werden
sollten.  Die  wöchentlichen  Zahlungen  an  die  D.  beruhen  mithin  nicht  auf
Schenkung.
Die  zweite  Möglichkeit  kann  eben  so  wenig  als  vorhanden  angenommen
werden.  Der  Vater  D.  gehört  dem  kleinen  Handwerkerstande  an,  indem  er  in
einer  gemietheten  Wohnung  für  größere  Geschäfte  Buchbinderarbeiten  ausführt.
Der  solchen  Verhältnissen  angemessene  nothwendige  Lebensunterhalt  bedingt
aber  keineswegs  neben  der  Befriedigung  sämmtlicher  Bedürfnisse  an  Wohnung,
Kleidung,  Kost  noch  ein  wöchentliches  Taschengeld  von  3  oder  3,50  Mk.
Die  fraglichen  Baarzahlungen  können  daher  nur  Lohnzahlungen  sein.
Hierfür  spricht  insbesondere  noch  der  Umstand,  daß  die  Gesammtbezüge  der
D.  durchaus  dem  durchschnittlichen  der  dortigen  Vuchbindergesellen  entsprechen.
Dieser  beträgt  2,25  Mk.  täglich  oder  18,50  Mk.  wöchentlich.  Zieht  man  hiervon
die  Kosten  der  Nahrung  und  Wohnung  mit  dem  geringsten  Satz  von  1  Mk.
für  den  Tag  ab,  so  verbleibt  ben  Gesellen  noch  ein  Betrag  von  6,50  Mk.
Derselbe  vermindert  sich  aber  noch  durch  die  Ausgaben  für  Kleidung  und
gegebenen  Falles  die  Beiträge  zur  Unterhaltung  der  Eltern  und  Geschwister,
so  daß  die  bei  einem  fremden  Meister  beschäftigten  Gesellen,  welche  sich  im
Uebrigen  in  einer  gleichen  Lebenslage  befinden,  wie  die  D.,  zu  ihrer  eigenen
freien  Verfügung  auch  kaum  einen  höheren  Betrag  als  3  oder  3,50  Mk.
wöchentlich  behalten.
Die  D.  sind  mithin  als  Lohnarbeiter  zu  betrachten,  und  da  im  Uebrigen
die  Voraussetzungen  der  Versicherungspflicht  vorliegen,  zu  der  Versicherung
heranzuziehen."
        <pb n="231" />
        218

Zu  Ziffer  X  der  Anleitung  Amn.  1—4.

Vergl.  auch  die  von  gleichen  Grundsätzen  ausgehende  Entsch.  des  fürstl.
schwarzburg-sondershausenschen  Ministeriums  vom  29.  Dezember  1892  in  der
I.  u.  A.V.  im  Deutschen  Reiche  111  170.
lieber  den  Begriff  „Taschengeld"  vergl.  Amn.  X  11.

Zu  Ziffer  X  der  Anleitung.
«  Nach  den  Unfallversicherungsgesetzen  (U.V.G.  §.  1,  Ausd.G.
§.  1,  L.U.V.G.  §.  1,  B.U.V.G.  §.  1,  S.  U.V.G.  §.  1)  sind  die  in  den  der  Unfallversicherung ­
  unterstehenden  Betrieben  beschäftigten  Personen  versichert,  einerlei,
ob  sie  Lohn  oder  Gehalt  beziehen,  oder  ob  dies  nicht  der  Fall  ist.  Für  Betriebsbeamte ­
  ist  die  Zugehörigkeit  zur  Unfallversicherung  jedoch  in  der  Regel  abhängig ­
  davon,  daß  ihr  Lohn  oder  Gehalt,  wenn  sie  solchen  beziehen,  den  Betrag ­
  von  2000  Mk.  nicht  übersteigt.
*.  »Lohn  oder  Gehalst",  „der  für  die  Beschäftigung  gewährte
Entgelt",  s.  Anm.  I  11  S.  28.
3  „Beschäftigt",  s.  Anm.  I  12  S.  28.
4.  „Es  ist  nicht  erforderlich,  daß  der  für  die  Beschäftiqnnq
gewährte  Entgelt  in  baarem  Gelde  besteht."
Gewährung  von  Entgelt  durch  Anweisung  auf  Bezüge  von  dritten
Personen  s.  Anm.  XVIII  3,  4.
„Naturalbezüge",  d.  h.  Entschädigungen  irgend  welcher  Art  außer
Geldlohn.
Wegen  des  Verhältnisses  des  Begriffes  „Naturalbezüge"  zu  dem  des
„freien  Unterhaltes"  vergl.  Anm.  X  10  S.  225.
Die  gleiche  Bestimmung,  daß  auch  Naturalbezüge  als  Gehalt  oder
Lohn  gelten,  enthalten  auch  die  Unfallversicherungsgesetze  (U.V.G.  §.  3,
L.U.V.G.  §.  2).  Das  Handbuch  des  Reichs-Versicherungsamtes  über  die  Unfallversicherungsgesetze ­
  bemerkt  in  Anm.  4  zu  §.  3  des  U.V.G.  (S.  119)  zum
Begriffe  „Naturalbezug":
,,a)  Ein  Naturalbezug  im  Sinne  des  Gesetzes  ist  auch  in  dem  Genusse
von  Freibier  zu  erblicken,  welches  Brauereiarbeiter  allgemein  bei  der  Arbeit
neben  dem  baaren  Lohne  und  etwaigen  sonstigen  Vortheilen  (freier  Wohnung,
Feuerung  u.  s.  w.)  erhalten;  denn  dem  Biergenuffe  wohnt  —  innerhalb  gewisser ­
  Grenzen  —  ein  in  Geld  veranschlaqbarer  Werth  bei.  —  R.E.  378,
A.  N.  1887  S.  204.
Ebenso  ist  in  der  R.E.  vom  21.  September  1891,  Pr.  L.  848,  die  Anrechnungsfähigkeit ­
  eines  den  Arbeitern  vom  Arbeitgeber  täglich  zum  Genusse
an  Ort  und  Stelle  der  Beschäftigung  unentgeltlich  gewährten  Liter
Weins  anerkannt  worden.
b)  Freie  Dienstwohnung  ist  ein  Naturalbezug,  theilweise  freie
Dienstwohnung,  soweit  ihr  nach  Ortsdurchschnittspreisen  angesetzter  Werth
die  nach  dem  Dienstvertrage  für  die  Wohnung  zu  zahlende  Vergütung  übersteigt. ­
  R.E.  675,  A.  N.  1888  S.  293.  Ob  der  Inhaber  auf  die  Wohnung
einen  rechtlichen  Anspruch  hat,  ist  belanglos,  wenn  sie  ihm  thatsächlich  gewährt
wird.  (Ebenda.)
Als  Naturalbezug  kann  z.  B.  bei  Schiffern  auch  freie  Wohnung
auf  dem  Fahrzeuge  gelten.  Vf.  vom  1.  August  1889,  I.  17  460.
c)  Freie  Verpflegung,  die  einem  Arbeiter  bei  Arbeiten  im  Auslande
gewährt  wird,  ist  nicht  nach  den  Theuerungsverhältnissen  des  Auslandes,  sondern ­
  nach  den  Werthverhältnissen  am  Betriebssitz  abzuschätzen.  Entsprechend
ist  eine  statt  freier  Verpflegung  gewährte  Geldzulage  im  gleichen  Falle  nach
dem  Werthe  anzusetzen,  den  die  dafür  im  Auslande  zu  beschaffenden  Lebensmittel ­
  u.  s.  w.  am  Betriebssitze  haben.  R.E.  632,  A.  N  1888  S.  346.
        <pb n="232" />
        Zu  Ziffer  X  der  Anleitung  Anm.  5.

219

d)  Ein  Naturalbezug  ist  in  einem  Zuschuß  von  2  Mk.  täglich,  den  der
Monteur  einer  Fabrik  für  Kost  und  Logis  bei  auswärtigen  Montagen
erhielt,  zwar  nicht  zu  erblicken  gewesen,  doch  war  der  Zuschuß  dem  Lohne  zuzurechnen ­
  ,  soweit  er  für  den  Monteur  einen  wirthschaftlichen  Werth  bedeutete.
Dies  traf  zwar  nicht  zu  für  den  auf  das  Logis  entfallenden  TheU,  weil  der
Verletzte  seine  ständige  Wohnung  auch  während  auswärtiger  Montagen  beibehalten ­
  mußte,  wohl  aber  im  vollen  Umfange  für  die  für  freie  Kost  gewahrte,
in  den  2  Mk.  enthaltene  Vergütung.  R.E.  424,  A.  N.  1887  S.  356.
Ebenso  sind  die  von  den  Eisenbahnen  dem  Fahrpersonal  gewahrten
Fahr-  (Meilen-,  Kilometer-  u.  s.  w.)  Gelder  dem  Lohne  oder  Gehalt  zuzurechnen,
  und  zwar  regelmäßig  im  vollen  Betrage,  —  Nachtgelder  dagegen
nur,  wenn,  wie  es  häufig  der  Fall  ist,  außerdem  das  nöthige  Unterkommen  in
Bahnhofsräumlichkeiten  unentgeltlich  gewährt  wird.  R.E.  730,  A.  N.  1889
S.  344.
e)  Als  Zuwendung  eines  Naturalbezugs  kann  auch  die  Gewährung  einer
Karte  für  freie  Eisenbahnfahrt  von  einem  freiwillig  gewählten  Wohnorte
zur  Betriebsstätte  angesehen  werden.  R.E.  573,  A.  N.  1888  S.  292."
Eine  Löhnung'durch  Naturalbezüge  liegt  ferner  z.  B.  vor  bei  einem
Schäfer,  welchem  als  Entgelt  für  das  Hüten  der  Schafe  gestattet  ist,  eine
gewisse  Zahl  eigener  Schafe  mit  auf  die  Weide  zu  bringen;  ferner
Drescher,  welche  als  Entschädigung  für  ihre  Thätigkeit  einen  Theil  des
ausgedroschenen  Kornes,  Mäher,  welche  einen  Theil  des  gemähten
Getreides  als  Lohn  erhalten.
&amp;amp;.  Art  der  Lohnzahlung.  Gleichgiltig  ist  zwar  die  Art  der  Lohnzahlung, ­
  ob  Zeitlohn  oder  Stücklohn,  ob  baarer  Lohn  oder  Naturallohn,  ob
fester  Lohn  oder  Lohn  durch  Betheiligung  am  Geschäftsgewinn,  erforderlich
aber  ist  immer  eine  Lohnzahlung.  Je  nach  den  Verhältnissen  des  einzelnen
Falles  ist  zu  entscheiden,  ob  ein  Lohnarbeiterverhältniß,  Unteruehmerverhältniß
oder  Gescllschafterverhältniß  vorliegt.  Die  Stellung  des  am  Gewinne  betheiligten ­
  Lohnarbeiters  kann  derjenigen  eines  Gesellschafters  in  einem
gemeinschaftlichen  Geschäftsbetriebe,  bei  dem  jedoch  nicht  alle  Gesellschafter ­
  an  dem  Geschäftskapitale  und  Geschaftsgewinne  gleich  betheiligt  sind,
sehr  nahe  sein.  Handbuch  der  Unfallvers.  Anm.  10  zu  §.  1:  „Personen,  welche
sich  derartig  mit  einander  zu  gemeinschaftlichem  Betriebe  vereinigen,  daß  sie  den
Erwerb  aus  ihrer  gemeinschaftlichen  Thätigkeit  gleichmäßig  oder  nach  gewissen
Prozentsätzen  —  entsprechend  z.  B.  ihrem  etwaigen  Einlagekapital  —  unter  sich
vertheilen,  stehen  zu  einander  nicht  in  dem  Verhältniß  von  Unternehmern  und
Arbeitern,  sondern  in  dem  von  Mitunternehmern.  Voraussetzung  dabei  ist  es,
daß  nicht  die  besonderen  Umstände  des  Einzelfalles  gleichwohl  dazu  führen,
Einen  derselben  als  den  eigentlichen  Unternehmer  auszusondern,  z.  B.  wenn
diesem  Einen  das  alleinige  Eigenthum  an  der  Betriebsanlage  oder  dem  Betriebsgrundstücke, ­
  oder  doch  eine  verhältnißmäßig  so  hohe  Quote  des  Ertrages
zusteht,  daß  dieselbe  füglich  als  Unternehmergewinn  zu  erachten  ist.  So  sind
z.  B.  mehrere  Leute,  die  gemeinschaftlich  ein  Stück  Land  pachten  mit  der  Berechtigung, ­
  es  auf  Schiefer  abzugraben,  dabei  alle  gleichmäßig  arbeiten  und
den  Gewinn  zu  gleichen  Theilen  theilen,  Unternehmer  und  nicht  Arbeiter  im
Sinne  des  Abs.  1,  wenn  auch  Einer  von  ihnen  nach  Außen  hin,  namentlich
der  Behörde  gegenüber,  die  Gesammtheit  vertritt.  Vf.  vom  24.  Februar  1891
1  34745/90.  Gleiches  gilt  von  Bauhandwerkern,  die  sich  zur  gemeinsamen  Ausführung ­
  von  Bauarbeiten  vereinigen,  Besch.  83  A  N.  1885  S.  364,  sowie  von
Mitgliedern  einer  „Arbeitskolonne",  die  von  verschiedenen  Arbeitgebern  in  ihr
Fach  schlagende  Arbeiten  übernehmen,  die  erforderlichen  Arbeitsgeräthe  durch
gemeinsame  Beiträge  beschaffen  und  die  verdienten  Akkordlohnsummen  gleichmäßig ­
  unter  sich  vertheilen.  R.  E.  1016  A.  N.  1891  S.  239;  Vf.  vom  27.  Oktober ­
  1888  I  18600.  Siehe  dagegen  R.  E.  1014  A.  N.  1891  S.  238,  wo  einer
        <pb n="233" />
        220

Zu  Ziffer  X  der  Anleitung  Anni.  5.

der  acht  Theilhaber  einer  Lohndampfdrescherei,  der  die  Bedienung  der  Maschine
als  Heizer  gegen  einen  bestimmten  Tagelohn  übernommen  hatte,  zugleich  als
Arbeiter  in  dem  Betriebe  angesehen  worden  ist
Bergl.  wegen  der  Ausführung  von  Arbeiten  durch  mehrere  für  deren  Verrichtung ­
  verbundene  Arbeiter  Anm.  XVIII  6.
Nicht  als  ein  auf  den  Bezug  von  Lohn  in  Gestalt  einer  Tantieme  gegründetes ­
  Lohnarbeiter-(Gehilfen-)Verhältniß,  sondern  als  das  Verhältniß,
eines  Gesellschafters  zu  anderen  Gesellschaftern  hat  das  Reichs-Versicherungsamt
  in  der  Rev.Entsch.  vom  1.  Februar  1892  Nr.  149
(A.  N.  f.  I.  u.  A.B.  1892  S.  80)  die  Stellung  eines  Mitgliedes  der  städtischen ­
  Musikkapelle  eines  größeren  Ortes  angesehen.  Die  thatsächlichen
Grundlagen  waren  dabei  die  folgenden:  Nach  §.  1  der  maßgebenden  Statuten
der  Musikkapelle  „haben  beide  Theile  —  Direktor  und  Korpsmitglieder  —  die
Bestimmungen  der  Statuten  zu  beachten.  In  geschäftlichen  Angelegenheiten
entscheidet  gemäß  §.  2  ein  Direktorium,  welches  ans  dem  Direktor  und  drei
von  den  Mitgliedern  aus  ihrer  Mitte  zu  wählenden  Personen  besteht;  nur  in
rein  musikalischen  Angelegenheiten  hat  der  Direktor  die  maßgebenden  Anordnungen ­
  zu  treffen  (§.  3).  Aus  §.  4  ist  zu  entnehmen,  daß  die  Mitwirkenden
auf  Theilung  der  Einnahmen  abzüglich  der  Kosten  spielen,  und  die  §§.  4  Abs.  4
und  6  Abs.  4  lassen  erkennen,  daß  die  Korpsmitglicder  selbst  nicht  als  „Gehilfen" ­
  angesehen  werden  sollen,  weil  der  etwaigen  Annahme  besonderer
„Gehilfen"  gedacht  wird.  Zu  den  Konferenzen  und  Generalversammlungen
sind  sämmtliche  Mitglieder  zuzuziehen  (§§.  19,  20).  Der  Austritt  des  Direktors
und  der  Mitglieder  aus  dem  Verein  ist  in  den  §§.  17  und  18  besonders  geregelt, ­
  und  die  Auflösung  des  letzteren  kann  nur  durch  Stimmenmehrheit  von
drei  Vierteln  der  Mitglieder  erfolgen  (§.  21).
Es  stellt  sich  sonach  für  die  Zeit  bis  zum  1.  Oktober  1890  die  Kapelle  als
eine  freie  Vereinigung  von  Musikern  auf  gesellschaftlicher  Grundlage ­
  dar,  zu  dem  Zwecke  begründet,  um  durch  gemeinschaftliche  Musikaufführnngen
  Erwerb  zu  suchen.  Wenngleich  dem  Direktor  gegenüber  den  übrigen
Theilnehmern  sowohl  in  Ansehung  der  musikalischen  Leitung  als  auch  in  Betreff
des  Antheils  am  Gewinn  ein  Vorzugsrecht  eingeräumt  war,  so  nahm  derselbe
doch  in  wirthschaftlicher  Beziehung  keinesivcgs  die  Stellung  eines  Unternehmers
ein,  demgegenüber  die  Mitglieder  der  Kapelle,  darunter  auch  der  Kläger,  sich
in  dem  Verhältniß  abhängiger  Gehilfen  befunden  hätten.  Alle  Mitwirkenden
hatten  vielmehr  im  Wesentlichen  gleiche  Rechte  und  Pflichten;  ein  Jeder  war
Mitunternehmcr,  und  auch  der  Kläger  kann  für  die  Zeit,  während  der  die
Statuten  von  1871  in  Geltung  waren,  als  ein  versicherungspflichtiger  Gehilfe
des  Musikdirektors  nicht  angesehen  werden."
(S.  auch  die  Rev.Entsch.  Nr.  149  Anm.  IV  12  S.  16ü).
In  der  Rev.Entsch.  vom  22.  Dezember  1892  Nr.  244  (A.  N.  f.  I.  ».  A.B.
1893  S.  91)  hat  umgekehrt  das  Neichsversicherungsamt  einen  Schmied,  der
bei  seinem  Sohne,  einem  Schmiedemeister,  in  Beschäftigung  war
und  dafür  freie  Wohnung  und  Beköstigung,  sowie  eine  baare  Arbeitsvergütnng,
die  wöchentlich  mindestens  1,50  Mk.  betrug,  sich  aber  durch  unregelmäßig  erfolgte
Gewährling  einer  darüber  hinausgehenden  Baarzahlung  nach  den  Geschäftseinnahmen ­
  des  Sohnes  erhöhte,  wenn  der  Betrieb  des  Schmiedehandwcrks  in
Folge  vermehrter  Aufträge  und  Einnahmen  dies  gestattete,  nicht  als  Gesellschafter ­
  seines  Sohnes,  sondern  als  dessen  Lohnarbeiter,  der  den
Lohn  zum  Theil  in  Gestalt  eines  Antheils  an  den  Einnahmen  des  Arbeitgebers
(Tantieme)  empfängt.  ^
Es  ist  ferner  in  der  Rev.Entsch.  vom  16.  Januar  1893  Nr.  221  (A.  N.
f.  I.  u.  A.B.  1893  S.  66)  ein  Mecklenburgischer  Fischcrmaat,  der,  ohne  an  der
Berechtigung  zur  Ausübung  der  Fischerei  in  den  betreffenden  Gewässern  und
an  dem  Eigenthume  der  zur  Ausübung  der  Fischerei  erforderlichen  Geräthe
        <pb n="234" />
        Zu  Ziffer  X  der  Anleitung  Anm.  6—9.

221

theilzuhaben,  bei  der  Fischerei  beschäftigt  war  und  dafür  nach  altem  Herkommen
ein  Drittel  des  aus  dem  jedesmaligen  Fange  erzielten  Erlöses
bezog,  als  versicherungspflichtiger  Arbeiter  erachtet.
Vergl.  auch  Anm.  XVIII  6  und  Anm.  Il  11.
«.  Als  Lohn  und  Gehalt  können  auch  Leistungen  gerechnet  werden,
welche  ihrer  Bezeichnung  nach  nicht  als  Entgelt  für  geleistete  Dienste  erscheinen,
insbesondere  also  Leistungen,  welche  als  Geschenke  bezeichnet  werden.  Geschenke ­
  im  eigentlichen  Sinne  sind  Zuwendungen,  durch  welche  das  Vermögen
des  Empfangenden  vermehrt,  und  welche  von  dem  Gebenden  nicht  auf  Grund
irgend  einer  rechtlichen  Verpflichtung  gewährt  werden.  Im  nneigentlichen
Sinne  werden  aber  auch  solche  Zuwendungen  Geschenke  genannt,
deren  Leistung  zwar  rechtlich  erzwungen  werden  kann,  für  deren
Bemessung  nach  ihrer  Höhe  aber  dem  Gebenden  ein  gewisser
Spielraum  eingeräumt  ist,  oder  auch  solche  Zuwendungen,  für
deren  Leistung  zwar  ein  rechtlicher  Zwang  nicht  besteht,  deren
Leistung  aber  üblich  ist,  so  daß  für  den  Gebenden  wenigstens  eine
moralische  Nöthigung  besteht.
Während  Schenkungen  im  eigentlichen  Sinne  nicht  als  Lohn  oder  Gehalt
zu  behandeln  sind,  ist  für  die  Schenkungen  in  dem  eben  bezeichneten  uneigentlichen ­
  Sinne  das  Umgekehrte  der  Fall.  Dies  gilt  insbesondere  von  den
Weihnachtsgeschenken,  welche  Dienstboten  erhalten,  von  den  an  diese
bei  Gelegenheit  von  Festen,  Märkten  u.  s.  w.  an  manchen  Orten  üblicherweise
zu  machenden  Gaben,  von  den  an  manche  Arten  von  Beamten  auf  Grund
dauernder  Uebung  zu  gewährenden  Weihnachtsgratifikationen  u.  s.  w.
(Handbuch  der  Unfallversicherung  Anm.  2  u.  3  zu  §.  3  S.  118,  Ch  ristia  ni,
Versicherungspflicht  und  freier  Unterhalt  S.  24,  Rosin,  S.  92).  Zufolge
Rev.Entfch.  vom  21.  Dezember  1891  (I.  u.  A.V.  im  D.  R.  II  S.  61)  ist  ein  gelohntes ­
  Dienstverhältniß  unter  Anwendung  obigen  Grundsatzes  bei  einem
Dienstboten  angenommen,  welcher  als  Entgelt  für  seine  Dienstleistungen  außer
Wohnung  und  Kost  von  ihrer  Herrschaft  nur  einen  —  nicht  ausdrücklich  ausbcdungenen
  —  Baarbetrag  alljährlich  zu  Weihnachten  erhielt,  der  von  den
Betheiligten  als  die  landesübliche  Weihnachtsgabe  angesehen  wurde.
Wegen  der  Löhnung  durch  Trinkgelder  vergl.  Anm.  XVIII  3.
?.  „Tantiemen"  d.  h.  Entschädigungen  in  Gestalt  prozentualer  Betheiligung ­
  am  Ertrage  eines  Geschäftes  oder  an  dessen  Gewinn.  Die  Tantiemen
bestehen  gewöhnlich  in  Geldbezügen,  sie  können  aber  auch  in  Naturalbezügen
bestehen;  so  z.  B.  in  den  Fällen  ant  Schlüsse  der  Anm.  X  4  S.  218.
N.  „Durchschnittswerth".  Nach  den  betreffenden  Vorschriften  der
Unfallversicherungsgesetzc  (U.V.G.  §.  8  L.U.V.G.  §.  2)  soll  der  Werth  der
Naturalbezüge  nach  „Ortsdurchschnittspreisen"  bezw.  „Durchschnittspreisen"
bestimmt  werden.  Die  Bestimmung  nach  „Durchschnittspreisen"  schlug  auch
beim  Jnvaliditäts-  und  Altcrsversicherungsgesetze  die  Regierungsvorlage  vor;
der  Reichstag  setzte  auf  Vorschlag  der  Kommission  an  Stelle  derselben  die
Berechnung  nach  dem  „Durchschnitts  wert  he".  Durch  diese  Aenderung  soll
Fürsorge  getroffen  werden,  daß  die  Naturalbezüge  dem  Versicherungspflichtigen
jedenfalls  in  den  Beziehungeit,  für  welche  die  Bestimmung  des  §.  8  in  Anwendung ­
  kommt,  voll  zur  Anrechnung  kommen.  Wenn  z.  B.  dem  Versicherten
die  Nutzung  von  Ackerland,  Weide  u.  s.  w.  eingeräumt  ist,  so  soll  nicht  das  in
Anrechnung  kommen,  was  er  an  Pacht  für  dieses  Ackerstück,  diese  Weide  würde
zahlen  müssen  (was  also  ihren  Ertrag  für  den  Arbeitgeber  darstellt),  sondern
vielmehr  der  Betrag,  welchen  er  aus  der  Nutzung  des  Ackerstückes  ziehen
würde.  Vergl.  Komm.Ber.  S.  8,  101;  Sten.  Berh.  S.  1150  C.D.  Gebhard,
Kommentar  Anm.  2  zu  §.  3.
».  Die  Bestimmung  des  §.  8  Abs.  1  des  I.  u.  A.B.G.  wonach  Tantiemen ­
  und  Naturalbezüge  nach  dem  von  der  unteren  Ver-
        <pb n="235" />
        222

Zu  Ziffer  X  der  Anleitung  Anm.  9.
MŞ-Zêsķ
ŞUŞWZ
MMWW8
ÜSIPg
S  wy  ^-  °""'  12-  Juni  1891  Sir.  45  (a.  s.  ļ.  g.  a . a  1891
s
21.  JÄ  L°L.  u"K.°  lU"S°  l'Ģ-  "°  Ņeu.Enlsch.  °°m
„Es  ist  eine  irrige  Auslegung  der  Revisionsentscheidung  45,  wenn  die
        <pb n="236" />
        Zu  Ziffer  X  der  Anleitung  Anm.  9.

223

Beklagte  annimmt,  es  habe  damit  die  freie  Beweiswürdigung  des  Schiedsgerichts ­
  in  Bezug  auf  den  Werth  der  von  dem  Rentenbewerber  als  Theil  seines
Jahresarbeitsverdienstes  vorgesetzlich  bezogenen  Naturalien  nur  für  den  Fall
zugelassen  werden  sollen,  daß  eine  Schätzung  seitens  einer  unteren  Verwaltungsbehörde ­
  überhaupt  nicht  vorliegt.  Die  angezogene  Entscheidung  ist  vielmehr
dahin  zu  verstehen,  daß  die  Vorschrift  des  §.  3  Absatz  1  des  I.  u  A.V.G.,
wonach  der  Durchschnittswerth  der  gedachten  Naturalbezüge  von  der  unteren
Verwaltungsbehörde  festzusetzen  ist,  überhaupt  nicht  für  die  vorgesetzliche  Zeit
gilt,  daß  das  Schiedsgericht  vielmehr,  soweit  diese  Zeit  in  Betracht  kommt,
völlig  frei  in  der  Schätzung  ist.  Weder  aus  dem  Gesetz  selbst,  noch  auch  aus
dessen  Materialien  läßt  sich  ein  Anhalt  für  die  Annahme  gewinnen,  daß  der
Gesetzgeber  in  der  angeführten  Bestimmung  die  Verwaltungsbehörden  mit  der
Taxirung  auch  der  vorgesetzlichcn  Naturalbezüge  habe  beauftragen  wollen.
Vielmehr  ergeben  die  Verhandlungen  des  Reichstags,  daß  die  in  Rede  stehende
Vorschrift  zunächst  nur  für  die  laufende  Versicherung,  insbesondere  für  die
Versichcrungspflicht  der  Betriebsbeamten  und  die  Einreihung  der  land-  und
forstwirthschaftlichen  Arbeiter  in  die  Lohnklassen  (§.  22  Absatz  2  Ziffer  1  a.  a.  O.)
bestimmt  war.
Abgesehen  hiervon  muß  aber  auch  die  weitere  Erwägung,  auf  welcher
die  Revisionsentscheidung  45  beruht,  daß  nämlich  für  die  Berechnung  der  Höhe
der  Rente  gemäß  §.  159  des  I.  u.  A.D.G.  der  thatsächliche  Verdienst  des  Versicherten ­
  während  der  in  Frage  stehenden  141  Wochen  entscheidend  ist,  im  vorliegenden ­
  Falle  zu  dem  gleichen  Ergebniß  führen,  da  die  Ermittlung  der
Durchschnittswerthe  der  Naturalien  ohne  Rücksicht  auf  den  einzelnen  zur  Entscheidung ­
  stehenden  Fall  erfolgt.  Selbst  ivenn  daher  eine  untere  Verwaltungsbehörde, ­
  wie  im  vorliegenden  Falle,  erklärt,  daß  die  von  ihr  auf  Grund  des
§.  3  getroffenen  Feststellungen  auch  für  die  vorgesetzliche  Zeit  gelten  sollen,  so
ist  doch  das  Schiedsgericht  an  derartige  Schätzungen  nicht  gebunden  und  insbesondere ­
  nicht  gehindert,  auf  Grund  anderer  sich  ihm  bietender  Beweismittel
den  Werth  der  Naturalien  für  die  vorgesetzliche  Zeit  frei  festzustellen.  Allerdings ­
  werden  solche  Schätzungen  der  Verwaltungsbehörden  als  gutachtliche
Aeußerungen  der  den  Verhältnissen  nahestehenden  Stellen  dem  Schiedsgericht
vielfach  von  erheblichem  Werthe  sein  können.  Glaubte  in  der  vorliegenden
Sache  das  Schiedsgericht  von  der  übereinstimmenden  Ansicht  des  zuständigen
Amtsvorstehers  und  des  Königlichen  Landraths  abgehen  und  der  Werth  der
von  dem  Kläger  als  Theil  seiner  Löhnung  bezogenen  Naturalien  auf  Grund
des  sonstigen  aktenmäßigen  Materials  anders  festsetzen  zu  sollen,  so  liegt  hierin
eine  thatsächliche  Feststellung,  welche  durch  den  Inhalt  der  Akten  ausreichend
unterstützt  und  mit  dem  Rechtsmittel  der  Revision  nicht  anzugreifen  ist  "
Den  unter  b  aufgeführten  Fall  anlangend,  verwies  das  Gesetz  nach
den  Beschlüssen  der  zweiten  Lesung  wegen  des  Jahresarbeitsverdienstes  der  in
der  Land-  und  Forstwirthschaft  beschäftigten  Personen  auf  das  durch  §.  6  des
L.U.V.G.,  vorgeschriebene  Verfahren.  Ihm  zufolge  gilt  als  Jahresarbeitsverdienst
  der  in  der  Land-  und  Forstwirthschaft  beschäftigten  Personen  (außer
wenn  sie  Betriebsbeamte  sind)  derjenige  Durchschnittsbetrag,  welchen  die  höhere
Verwaltungsbehörde  nach  Anhörung  der  Gemeindebehörde  für  ihren  Bezirk
oder  dessen  einzelne  Theile  festsetzt  Der  jetzt  im  Gesetze  enthaltenen,  in  dessen
dritter  Lesung  im  Reichstage  angenommenen  Fassung  der  Bestimmung  zufolge,
soll  nicht  ohne  Weiteres  der  auf  Grund  des  angeführten  §.  6  festgesetzte  Durchschnittsbetrag ­
  für  die  Bestimmung  der  Lohnklasse  der  in  der  Land-  und  Forstwirthschaft
  beschäftigten  Personen  maßgebend  sein,  es  soll  für  sie  vielmehr
(sofern  sie  nicht  Mitglieder  einer  Orts-,  Betriebs-,  sFabrik-j  Bau-  oder  Jnnungskrankenkasse
  sind  und  die  Lohnklasse  sich  dadurch  bestimmt)  der  durchschnittliche
Jahresarbeitsvcrdienst  zum  Zwecke  der  Bestimmung  der  Lohnklasse  für  die
I.  u.  A.V.  neu  festgesetzt  werden  (Sten.  Berh.  S.  1917).  Dies  soll  von  der
        <pb n="237" />
        224

Zu  Ziffer  X  der  Anleitung  Num.  9.

oberen  Verwaltungsbehörde  „unter  Berücksichtigung  des  §.  3"  geschehen.  Es
sollen  mithin  Naturalbezüge  ihreni  Durchschnitts  wert  he  nach  in  Anrechnung
gebracht  werden  und  es  soll  in  formaler  Beziehung  die  Festsetzung  der  zuständigen ­
  unteren  Verwaltungsbehörde  Berücksichtigung  finden.  Bei  Anwendung ­
  dieser  Bestimmung  handelt  es  sich  demnach  nicht  um  die  Abschätzung
des  Werthes  der  von  dem  einzelnen  Versicherten  bezogenen  Naturalien  —  diesen
Fall  aber  hat  die  Bestimmung  des  §.  3  Abs.  1  des  I.  u.  A.V.G.  im  Auge  —,
sondern  um  die  „Berücksichtigung"  des  Werthes  von  Naturalien,  welche  die
einem  Berufe  ungehörigen  Personen  zu  beziehen  pflegen,  häufig  aber  auch
nicht  beziehen,  bei  Bemessung  des  für  Alle  zur  Geltung  zu  bringenden  Durchschnittssatzes. ­

Thatsächlich  ist  in  manchen  Bundesstaaten  eine  Neufestsetzung  des  Jahresarbeitsverdienstes ­
  der  land-  und  forstwirthschaftlichen  Arbeiter  beim  Inkrafttreten ­
  des  I.  u.  A.V.G.  nicht  vorgenommen;  man  hat  davon  abgesehen,
wenn  eine  Prüfung  ergeben  hat,  daß  die  Befolgung  der  Vorschrift  des  §.  8
des  I.  u.  A.V.G.  zu  wesentlichen  Abweichungen  von  den  auf  Grund  des
L.U.V.G.  nicht  führte  (Gebhard,  Kommentar,  Anm.  7  zu  §.  22.  Just,
Kommentar,  Anm.  4  zu  §.  22).
Abweichend  von  der  Bestimmung  der  Lohnklasse  für  die  übrigen  in  landund
  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen  erfolgt  sie  für  die
lan  d-  und  forstwirthschaftlichen  Betriebs  beam  ten.  Nach  §.  22  Abs.  2
Ziffer  1  soll  zur  Bestimmung  der  Lohnklasse  für  diese  der  nach  §.  3  des
L.  U.V.G.  zu  ermittelnde  Jahresarbeitsverdienst  benutzt  werden;  es  wird  demnach ­
  von  der  Anwendung  der  Vorschrift  des  §.  8  Abs.  1  des  I.  u.  A.V.G.
ausdrücklich  Abstand  genommen.  Der  §.  8  des  L.  U.V.G.,  soweit  er  hier  in
Betracht  kommt,  lautet:
„Als  Jahresarbeitsverdienst  der  Betriebsbcamten,  soweit  sich  derselbe
nicht  aus  mindestens  wochenweise  fixirten  Beträgen  zusammensetzt,  gilt  das
Dreihundertsache  des  durchschnittlichen  täglichen  Verdienstes  an  Gehalt  oder
Lohn.  Als  Gehalt  oder  Lohn  gelten  dabei  auch  feste  Naturalbezüge.  Der
Werth  der  letzteren  ist  nach  Durchschnittspreisen  in  Ansatz  zu  bringen.  Dieselben
werden  von  der  unteren  Verwaltungsbehörde  festgesetzt."
Die  vorstehende  Bestimmung  hat  mit  derjenigen  des  §.  8  Abs.  1  des
I.  u.  A.V.G.  zwar  das  gemein,  daß  die  Festsetzung  des  Betrages  durch  die
untere  Verwaltungsbehörde  erfolgt,  auch  daß  sie  für  den  einzelnen  Versicherten
nach  den  ihm  als  Einzelnen  zustehenden  Bezügen  erfolgt;  dagegen  geschieht
die  Anrechnung  nicht  nach  dem  Durchschnittswerthe,  sondern  vielmehr  nach
Durchschnittspreisen,  es  kommen  ferner  nicht  alle,  sondern  nur  die  „festen"
Naturalbezüge  in  Anrechnung  und  der  Anrechnung  der  Tantiemen  endlich
geschieht  keine  Erwähnung.
Unter  den  „festen  Naturalbezügen"  wird  man  „nach  den  Motiven  des
L.  U.V.G.,  welche  die  Nichteinrechnung  von  Tantiemen  mit  praktischen  Zwecken
ausführlich  begründen,  solche  zu  verstehen  haben,  welche  ihrem  Betrage  nach
ein  für  alle  Mal  quantitativ  fixirt  sind,  und  ihnen  die  nur  quotatili,
nach  Art  der  Tantieme,  als  Antheil  am  Erträgniß  bestimmten  gegenüberstellen
müssen."  Nosin,  Recht  der  Arbeiterversicherung  I.  S.  201.
Für  die  volle  Anwendung  der  Bestimmung  des  Abs.  1  vom
§.  3  des  I.  u.  A.V.G.:  .  *  ..
„Als  Lohn  oder  Gehalt  gelten  auch  Tantiemen  und
Naturalbezüge.  Für  dieselben  wird  der  Durchschnittswerth
in  Ansatz  gebracht;  dieser  Werth  wird  von  der  unteren
Verwaltungsbehörde  festgesetzt,"
bleiben  demnach  nur  die  oben  unter  a  bezeichneten  ^alle  der  Berechnung ­
  des  regelmäßigen  Jahresarbeitsverdienstes  von  Betriebsbeamten,
  Handlungsgehilfen  und  Handlungslehrlingen  zum
        <pb n="238" />
        Zu  Ziffer  X  der  Anleitung  Sinnt.  10.

225

Zwecke  der  Entscheidung  über  das  Vorhandensein  oder  Nichtvorhandensein ­
  der  Versicherungspflicht  nach  Maßgabe  der  Bestimmung
Unte ®abeHfUu^merîen,  daß  nach  dem  im  Vorstehenden  Ausgeführten  es
für  land-  und  forstwirthschaftliche  Betriebsbeamte  eme  verschieden,
artige  Berechnung  des  Jahresarbcitsverdienstes  zum  Zwecke  der  Ausführung
von'Vorschriften  für  die  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  giebt;  die  eine  nach
Maßgabe  des  tz.3  des  J.  u.  A  B.G.  für  die  Entscheidung  über  das  Vorhandensein
über  die  Zugehörigkeit  zu  der  einen  oder  zu  der  anderen  Lohnklasse  nach
Abs.  2  Ziffer  1  des  I.  u.  31.58  ®.  ,  v
Ueber  einen  der  Punkte,  in  Betreff  deren  Verschiedenheiten  wegen  der
Berechnung  der  Vorschriften  über  die  Berechnung  des  ^ahresarbeltsverdleustcs
bestehen,  spricht  sich  der  Besch.  Nr.  28  des  Reichsvcrsicherungsamtes  &amp;lt;A.  N.  s.  I.
u.  A.B.  1891  S.  148)  wie  folgt  aus:  „Auf  eine  Anfrage  hat  das  Reichs-Versichcrungsamt
  durch  Bescheid  vom  27.  Mai  1891  unter  dem  Vorbehalt  einer
instanziellcn  Entscheidung  sich  dahin  geäußert,  daß  bei  Ermittelung  des  fur
die  Versicherungspflicht  der  Detriebsbeamten  nach  §.  1  Ziffer  2  des  I.  u.  A.V.G.
maßgebenden  regelmäßigen  Jahresarbeitsverdienstcs  gemäß  §.  8  a.  a.  O.  neben
den  Naturalbezügen  auch  Tantiemen  in  Betracht  kommen,  welche  der  Betriebsbeamte
  eine  Reihe  von  Jahren  hindurch  in  einer  gewissen  gleichmäßigen  Hohe
bezogen  hat,  oder  auf  die  er,  von  nicht  vorauszusetzenden  besonderen  Zufallen
abgesehen,  mit  Bestimmtheit  rechnen  kann.  ».  »,  m  *.  r
Wenn  demgegenüber  der  Wortlaut  des  im  §.  22  des  I.  u.  A.V.G.  behufs
Ermittelung  der  für  die  landwirthschaftlichen  Betriebsbeamten  zutreffeiidcn
Lohnklasse  erwähnten  §.  3  des  landwirthschastlichen  Unfallverstcherungsge,etzes
die  Slnrechnnnq  der  bezogenen  Tantiemen  auszuschließen  scheint,  so  ist  darauf
hinzuiveisen,  daß  der  letzgcdachte  §.  8  in  der  in  den  A.  N.  f.  ll.V.  von  18.'0
Seite  152  veröffentlichten  Nek.Entsch.  784  und  seitdem  in  gleichmässiger  Praxis
dahin  ausgelegt  worden  ist,  daß  nach  dem  landwirthschaftlichen  Unfallversicherilngsgesetz
  bei  Ermittelung  des  Arbeitsverdienstes  der  Betriebsbeamten
Tantiemen  zwar  nicht  wie  nach  §.  8  des  U.V.G.  als  Gehalt  oder  Lohn  angesehen ­
  wcrdell  müssen,  aber  doch  als  Bestandtheil  des  Lohnes  oder  (Gehalts
angesehen  werden  können,  und  zwar  dann,  wenn  sie  nach  Lage  des  Falles
wegen  der  thatsächlichen  und  rechtlichen  Sicherheit,  mit  der  der  Betriebsbcamte
auf  ihren  Bezug  rechnen  konnte,  den  Eharakter  von  Lohn  oder  Gehalt  haben.
Wird  dieser  Auffassung  entsprechend  auch  auf  dem  Gebiete  der  I.  n.  A.V.
bei  Ermittelung  des  Iahreöarbeitsverdicnstrs  verfahren,  so  wird  der  Widerspruch, ­
  in  dem  die  bezeichneten  Bestimmungen  des  I.  u.  A.V.G.  zu  stehen
scheinen,  kaum  von  praktischer  Bedeutung  sein."  „  ^  r
IO.  Tie  Bestimmung  des  §.  8  Abs.  2  des  I.  u.  A.V.G.,  daß  „eine  Beschäftigung. ­
  für  welche  als  Entgelt  nur  freier  Unterhalt  gewahrt
wird,  'im  Sinne  dieses  Gesetzes  nicht  als  eine  die  Versicherungspflicht ­
  begründende  Beschäftigung  gilt",  zielt  in  erster  Linie  auf  die
Berücksichtigung  des  Verhältnisses  der  Handwerkslehrlinge  zu  ihren
Lehrherrn  ab,  wie  sich  aus  ihrer  Entstehungsgeschichte  erglebt.  Die  Begründung ­
  des  Gesetzentwurfs  sagt  S.  74:  „Besondere  Berucksichtrgung  ver-Ki5ss;s|ifi
  s
zur  Alters,  und  Jnvaliditätsversichcrung  sollen  nämlich,  soweit  Nicht  das  Reich
eintritt  (§.  14),  von  den  Arbeitgebern  entrichtet  werden,  welche  ihrerseits  jeder
von  ihnen  beschäftigten  versicherungspflichtigen  Person  die  Halste  des  fur  dieselbe
gezahlten  Beitrags  bei  der  Lohnzahlung  in  Abzug  zu  bringen  haben  (§.  88).
Gebhard,  Invaltdttäts-  und  AltersversicherungSgesch.  15
        <pb n="239" />
        226

Zu  Ziffer  X  der  Anleitung  Sinnt.  10.

In  ben  bezeichneten  Fällen  würde  aber  die  Wiedereinziehung  des  auf  die
Arbeiter  entfallenden  Antheils  durch  Kürzung  des  Lohnes  in  der  Regel  unausführbar ­
  sein,  und  so  konnte  der  Arbeitgeber  thatsächlich  genöthigt  werden,  den
gesammten  Beitrag  aus  eigenen  Mitteln  zu  leisten.  Dies  würde  zu  einer  Belastung ­
  der  betheiligten  Arbeitgeber  führen,  für  welche  es  an  einem  genügenden
Grunde  fehlt.  Der'Entwurf  bestimmt  daher,  daff  eine  Beschäftigung,  für  welche
lediglich  freier  Unterhalt  gewährt  wird,  nicht  als  eine  die  Versicherungspflicht
begründende  Beschäftigung  angesehen  werden  soll."
Bei  der  Kommissionsberathung  wurde  ein  Antrag  auf  Streichung  der
Bestimmung  gestellt  und  dahin  begründet  (Komm.Ber.  S.  8):  Der  Absatz
„erscheine  deshalb  bedenklich,  weil  es  sehr  wohl  möglich  sei,  daß  ein  Lehrling
mit  ganz  geringen  Baarbezügen,  aber  ohne  freie  Kost  und  Wohnung,  sich  sehr
viel  '  schlechter  stehe  als  ein  anderer  Lehrling,  der  Baarbezüge  garnicht  erhalte,
dagegen  vollkommen  freie  Kost  nnd  Wohnung  habe.  Nach  der  Fassung  des
Absatzes  2  dieses  Paragraphen  werde  der  Lehrling,  der  sich  thatsächlich  schlechter
stände,  versichert,  nur  weil  er  einige  Baarbezüge  habe,  während  der  andere
Lehrling,  der  in  Wirklichkeit  sich  in  viel  günstigerer  Lebensstellung  befinde,
unversichert  bleibe,  weil  ihm  ein  Baarlohn  nicht  ausgesetzt  sei."
Regierungsseitig  wurde  der  Antrag  bekämpft  (Komm.Ber.  S.  9)  und
zwar,  „da,  ivo  ein  baarer  Lohn  nicht  gezahlt  werde,  es  unmöglich  sei,  die  zur
Versicherung  nothwendigen  Abzüge  eintreten  zu  lassen.
Wenn  auch  hiergegen  eingeivendet  wurde,  daß  in  diesem  Falle  die  Versicherung ­
  sehr  wohl  von  dem  Arbeitgeber  allei,:  getragen  werden  könne  und
das;  es  Unrecht  sei,  Lehrlingen  oder  etwa  Kindern,  die  im  Geschäfte  die  Stelle
von  Lehrlingen  versehen,  die  Wohlthaten  der  Versicherung  nicht  zu  gönnen,
nur  weil  sie  Baargchalt  nicht  empfingen,  so  konnte  doch  der  Einwurf  nicht
entkräftet  werden,  '  das;  in  der  That  Versicherungen  nur  da  möglich  seien,  wo
Abzüge  an  baarcm  Gehalte  gemacht  werden  könnten,  und  das;  es  in  das  System
des  Gesetzes  nicht  hineinpassen  würde,  wenn  man  dem  Arbeitgeber  in  einzelnen
Fällen  die  doppelte  Beitragszahlung  auferlegen  wollte."
Ter  Antrag  wurde  darauf  zurückgezogen.
(Der  Grundsatz,  daß,  wenn  nicht  baarer  Lohn  vom  Arbeitgeber  gezahlt
werde,  die  Versicherung  nicht  auszuführen  sei,  erleidet  Ausnahmen  bei  der
Löhnung  lediglich  durch  Naturalbezüge  —  Sinnt.  X  4  S.  219  —  und  durch

Leistungen  Dritter  —  Sinnt.  XVIII  4  —).
Nachdem  das  Gesetz  in  Kraft  getreten,  ist  nun  aber  die  Anwendung  der
in  Rede  stehenden  Bestimmung  in  besonders  hohem  Maße  bei  Beurtheilung
des  zwischen  Verwandten  bestehenden  Verhältnisses  von  Wichtigkeit  geworden. ­
  Die  Vortheile  der  Ucbergangsbestimmungen  namentlich  haben  dahin
gesührt,  daß  sofort  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  in  zahlreichen  Fällen
die  Frage  zur  Erörterung  und  Entscheidung  gelangen  mußte,  ob  und  unter
welchen  Voraussetzungen  das  Verhältniß  der  bei  ihren  Kindern  und
Schwiegerkindern'lebenden,  dort  im  Hauswesen  und  Geschäftsbetriebe ­
  beschäftigten  alten  Leute  als  ein  versicherungspflichtiger  anzusehen
  ist,  ob  dies  insbesondere  dann  schon  der  Fall  ist,  wenn  sie  von  ihren
Kindern  außer  Nahrung,  Wohnung  und  Kleidung  einen  geringen  Betrag  m
Baar  oder  auch  sonstige  Leistungen  in  Naturalien  empfingen.  Außerdem  hat
aber  in  Folge  der  Frage  nach  der  Verpflichtung  zur  Beitragsleiflung  auch
der  Fall  vielfache  Erörterung  gefunden,  ob  Hauskinder,  welche  im  Hauswesen ­
  oder  Geschäftsbetriebe  ihrer  Eltern  arbeiten  und  dort  Alles,  dessen  sie
zum  Lebensunterhalte  bedürfen,  in  Natur  erhalten,  daneben  aber  auch  gelegentlich ­
  geringe  Baarbeträge  bekommen,  aber  ohne  das;  cm  bestimmter  Lohn
verabredet'  ist,  versicherungspflichtig  sind.  ,.  ..  .  ^  ,  .
Als  vierte  Gruppe  von  Verhältnissen,  auf  welche  die  in  Rede  stehende
Bestimmung  in  zahlreichen  Fällen  zur  Anweudung  kommen  mußte,  gilt  die  von
        <pb n="240" />
        Zu  Ziffer  X  der  Anleitung  Anm.  10.

227

alten  Personen,  die  als  Dienstboten  oder  Gewerbsgehilfen  lange
thätig  gewesen  sind  und  deren  Leistungsfähigkeit  sich  darauf  so  herabgemindert
hat,  vaß  sie  die  frühere  Stellung  nicht  mehr  ausfüllen  können,  die  aber  durch
die  lange  Dauer  des  Dienst-  oder  Arbeitsverhältnisses  zu  ihren  Arbeitgebern
in  nähere  Beziehung  getreten  sind,  so  daß  sie  in  deren  Behausung  und  Familie
fernerhin  unterhalten  werden,  auch  einen  geringen  Geldbetrag  bekommen,  ihrerseits ­
  sich  aber  in  dem  Hanswesen  oder  Geschäftsbetriebe  auch  ferner  nach
Kräften  nützlich  erweisen.
Die  vorstehend  hezeichneten  vier  Gruppen  von  Beschaftlgungsverhaltmssen,
die  für  die  in  Betracht  kommenden  Gesichtspunkte  typisch  sind,  neben  denen
aber  selbstverständlich  noch  manche  andere  herlaufen,  in  welchen  die  Bestimmung
Anwendung  findet,  haben  einen  durchaus  verschiedenen  Charakter.
Das  Lehrlingsverhältniß  ist  regelmäßig  ein  Lohnarbeiterverhältniß,
in  welchem  der  Lehrling  die  Entschädigung,  den  „Entgelt"  für  seine  Arbeitsleistung ­
  (abgesehen  von  der  Unterweisung  durch  den  Lehrherrn),  dadurch
empfängt,  daß  ihm  in  mehr  oder  minder  weitem  Umfange  freier  Unterhalt
gewährt  wird;  nur  dann  wird  man  das  Lehrlingsverhältniß  nicht  zu  den
Lohnarbeiterverhältnissen  rechnen  können,  wenn  die  einzige  Gegenleistung
des  Lehrherrn  für  die  vom  Lehrlinge  zu  leistenden  Arbeiten  in  der  gewährten
Unterweisung  besteht.  Das  Verhältniß  der  im  Hause  ihrer  Kinder
beschäftigten  Eltern  zu  diesen  und  umgekehrt  dasjenige  der  im  Hause
der  Eltern  beschäftigten  Hauskinder  zu  ihren  Eltern  dagegen  ist
seiner  Grundlage  nach  kein  Lohnarbeiterverhältniß;  die  Eltern  und
Kinder  haben  die  Verpflichtung,  einander  in  gewissem  Umfange  Unterhalt  zu
gewähren,  auch  ohne  daß  eine  Arbeitsleistung  desjenigen  vorliegt,  der  den
Unterhalt  empfängt.  Es  kann  jedoch  —  ausdrücklich  oder  stillschweigend  —
dieses  auf  Familienbeziehungen  beruhende  Verhältniß  in  ein  auf  Leistung  von
Arbeit  gegen  Entgelt  gerichtetes  umgestaltet  werden.  Das  Verhältniß  des
alten,  das  „Gnadenbrot"  essenden  Dienstboten  zu  der  Dienstherrschaft
  und  dasjenige  des  alten  gewerblichen  oder  landwirthschaftlichen
Arbeiters,  der  von  seinem  Arbeitgeber  unterhalten  wird,  zu  diesem  letzteren
endlich  ist  ein  Arbeitsverhältniß,  das  in  mehr  oder  minder  weit  vorgeschrittener
Weise  in  der  Umwandlung  in  ein  auf  Wohlthätigkeit  beruhendes  Verhältniß
begriffen  oder  auch  bereits  vollständig  in  ein  solches  übergegangen  ist.
Diese  Verschiedenheit  im  Grundcharakter  der  einschlägigen  Verhältnisse
erschwert  die  richtige  Anwendung  der  für  sie  alle  gleichmäßig  geltenden  Bestimmung ­
  des  zweiten  Absatzes  von  §.  3  des  I.  u  A.V.G.  Abs.  4  von  Ziffer  X
der  Aul.).  Während  es  sich  im  Falle  des  Lehrlings  nur  darum  handelt,
wann  diejenige  Rücksicht,  welche  der  oben  angeführten  Stelle  der  Gesetzesbegründung ­
  zufolge  die  Veranlassung  zum  Erlaß  der  Bestimmung  über  den
Ausschluß  der  „nur  freien  Unterhalt"  beziehenden  Personen  gegeben  hat,  nicht
zutrifft,  ohne  daß  dadurch  aber  das  Verhältniß  selbst  seinen  Charakter  irgendwie ­
  veränderte,  tritt  in  den  übrigen  oben  bezeichneten  Fällen  die  Frage  auf,
ob  und  inwieweit  die  Umgestaltung  des  ursprünglichen  Verhältnisses  zwischen
beschäftigten  und  beschäftigenden,  Entgelt  empfangenden  und  Entgelt  gewährenden ­
  Personen  vorgenommen  ist;  es  fragt  sich,  ob  dem  Verhältnisse
zwischen  Eltern  und  Kindern  der  Charakter  desjenigen  zwischen  Arbeitnehmern
und  Arbeitgebern  thatsächlich  gegeben  ist  und  ferner  darum,  ob  das  Verhältniß
der  mit  verminderter  Arbeitskraft  thätigen  Dienstboten  und  Arbeiter  zu  ihren
Arbeitgebern  schon  ganz  zu  einem  auf  Wohlthätigkeit  gegründeten  Unterhaltsverhältnisse ­
  geworden  ist  oder  noch  als  ein  Arbeitsverhältniß  angesehen  werden
muß,  bei  dem  freilich  das  Verhältniß  zwischen  Leistung  und  Gegenleistung
nicht  bloß  nach  dem  gemeinen  Werthe  der  Arbeit  bestimmt,  sondern  die  Höhe
des  Entgelts  auch  durch  Wohlwollen  des  Arbeitgebers  beeinflußt  wird.  Ist
dasjenige,  was  Eltern  ihren  Hauskindern,  Kinder  den  in  ihrem  Hauswesen
1b*
        <pb n="241" />
        228

Zu  Ziffer  X  der  Anleitung  Anin.  10.

lebenden  Eltern,  Arbeitgeber  ihren  alten,  in  ihrem  Hauswesen  verbliebenen
Dienstboten  gewähren,  nicht  ein  Entgelt  für  ihre  Arbeit,  besteht
keine  Beziehung  zwischen  dieser  und  den  gewahrten  Bezügen,  mögen  die
letzteren  in  Baar  oder  in  Gestalt  irgend  welcher  Naturalleistungen  gewahrt
werden,  so  liegt  überhaupt  kein  Lohnarbeiterverhältnis;  vor  und  die  Versicherunqspflicht'tritt
  aus  diesem  Grunde  schon  nach  Maßgabe  des  §.  1  des
Vu.  AB  G  nicht  ein.  Die  Ausnahme  des  Absatzes  2  von  §.  8  kann
überhaupt  erst  in  Anwendung  kommen,  wenn  im  Uebrigen  die
Borbedinanngen  zur  Anwendung  der  Regel  vorhanden  sind,  also
wenn  ein  Lohnarbeiterverhältniß  vorliegt,  der  gewahrte  freie
Unterhalt  ein  „Entgelt"  b.  h.  Lohn  ist.  (Christiani,  Versicherungsvilickit
  und  freier  Unterhalt,  Berlin  1893,  will  S.  18  der  Bezeichnung  Entgelt
eine  andere  „allgemeinere"  Bedeutung  beilegen,  so  daß  die  „gegen  Entgelt"
geübte  Thätigkeit  nicht  immer  als  „gegen  Lohn"  geübt  anzusehen  sei.  Dieser
isrwwiias  ««e..  g-nŞ
wird,  ist  zu  umgrenzen,  welche  Leistungen  unter  den  Begriff  „freier
Unterhalt  en  1»^en.flex  ^  ^  Anltg.  bezeichnet  das  Reichsversichernngsamt
  tim  Einverständnisse  mit  den  Aeußerungen  auch  aller  übrigen  zu  Entscheidungen ­
  über  die  Frage  berufenen  Stellen)  Nahrung,  Wohnung  und
Kleidung  darunter  fallend.  Die  Kommentare  zum  Gesetze  gehen  durchweg
davon  aus,  daß  jede  über  die  Gewährung  dieser  drei  Gegenstände  hinausgehende ­
  Leistung  das  Verhältniß  zu  einem  versicherungspflichtigen  macht
(Bosse  und  von  Woedtke  Anm.  3  zu  §.  3;  Freund  Anm.  4  zu  §.  3;  Fuld
Anm  5  zu  §.  8  (und  Arbeiterversorgung  VIII.  @.  23);  Gebhard  Anm  4  zu
&amp;amp;  3;  Land  mau  n  und  Rasp  Anm.  3  zu  §.  8;  abweichend  Just  Anm.  6
lu  s  3);  nach  den  ergangenen  Revisionsentscheldnngen  des  Reichsversicherungsamtes
  ist  aber'die  Umgrenzung,  wonach  zum  frewn  Unterhalte
gesprochen  werden  können,  stets  diese  drei  Leistungen  neben  einander  er  olgen
müßten  und  aus  der  audereu  Seite  nicht  so,  daß  mit  der  Gewährung
Mmwß  mib  mcibrniq  bet  «egnfi  fmer  Unler^U
erschöpft  wäre;  die  Anwendung  des  letzteren  ,,t  vielmehr  nicht  ausgeschlossen,
auch  wenn  gewisse,  weiter  unten  (S.  230)  naher  zu  erörternde  Nebenfür
  Me  Anwendung  des,-.
Abs.  2  keinen  Unterschied  mache,  ob  im  einzelnen  &amp;lt;valle  alle  diejenigen
  Gebrauchs-  und  Verbrauchsgegenstande,  welche  ber  permm#
        <pb n="242" />
        Zu  Ziffer  X  der  Anleitung  Anm.  10.

229

rung,  nach  welcher  die  geringere  Arbeitsvergütung  mit  einem  besonderen  Vorrecht ­
  ausgestattet  wäre,  ist  aber  weder  nach  dem  Wortlaut  oder  dem  Sinne
des  Gesetzes  berechtigt,  noch  ist  sie  aus  der  Entstehungsgeschichte  und  den  Motiven ­
  des  Gesetzes  zu  entnehmen.  Die  letzteren  ergeben  vielmehr  klar,  daß  der
Gesetzgeber  eine  allgemeine  Vorschrift  dieser  Art  deshalb  für  erforderlich  erachtet ­
  hat,  weil  sie  allein  mit  den  Grundsätzen  über  die  Bcitragsleistung  zur
Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  im  Einklänge  stehe.  Damit  ist  der  Bestimmung ­
  des  §.  3  Abs.  1  a.  a.  O.,  nach  welcher  Naturalbezüge  dem  Lohne
gleichstehen,  das  Anwendungsgebiet  keineswegs  entzogen.  Diese  Vorschrift  wird
bei  der  hier  vertretenen  Auslegung  des  Abs.  2,  abgesehen  davon,  daß  sie  stets
dann  einzutreten  haben  wird,  wenn  „neben"  dem  baaren  Lohn  noch  Naturalien ­
  geleistet  werden,  auch  für  den  Fall  Geltung  behalten  müssen,  wenn
Verkaufs-  oder  umsatzfähige  Naturalien  geleistet  werden,  die  eben  nicht
bloß  den  persönlichen  Bedürfnissen  des  Arbeitnehmers  dienen  sollen,
wie  dies  z.  B.  bei  Gewährung  eines  bestimmten  Antheils  an  dem  von  landwirthschastlichen
  Arbeitern  ausgedroschenen  Getreide  oft  der  Fall  sein  wird."
Zlir  Umgrenzung  des  Begriffes  „freier  Unterhalt"  hat  das  Reichs-Bersicherungsamt
  sodann  in  wiederholten  Entscheidungen  (s.  auch  den  Schluß  der
vorstehend  abgedruckten  Nr.  74)  ausgesprochen,  daß  dazu  nur  zur  Befriedigung
persönlicher  Bedürfnisse  des  Lohnarbeiters  selbst  dienende  Leistungen,
nicht  aber  darüber  hinausgehende  Bezüge  zu  rechnen  sind.  Die  Rev.Entsch.
vom  19.  September  1891  Nr.  75  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1891  S.  179)  sagt  darüber:
„Das  Neichs-Versicherungsamt  nimmt  an,  daß  die  in  §.  3  Abs.  2  des  I.  u.
A.V.G.  enthaltene  Vorschrift  nicht  nur  auf  diejenigen  Fälle  Anwendung  findet,
in  denen  vollständiger  freier  Unterhalt  gewährt  wird,  sondern  auch  dann  zutrifft, ­
  wenn  nur  ein  Theil  des  freien  Unterhalts  den  Entgelt  der  Arbeitsleistung ­
  bildet.  Auch  unterliegt  cs  keinem  Zweifel,  daß  die  Gewährung  freier
Wohnung  eine  derjenigen  Leistungen  ist,  welche  zum  freien  Unterhalt  im  Sinne
des  §.  8  Abs.  2  a.  a.  0.  gehören.  Allein  der  Begriff  dieser  zum  freien  Unterhalt ­
  gehörenden  Wohnung  muß  im  engereen  Sinne,  als  dies  das  Schiedsgericht ­
  thut,  verstanden  werden.  Wie  von  „freiem  Unterhalt"  überhaupt  nur
da  die  Rede  sein  kann,  wo  die  zur  Erhaltung  des  eigenen  Körpers
der  beschäftigten  Person  dienenden  Gebrauchs-und  Verbrauchsgegenstände
gewährt  werden,  so  bedarf  es  auch  stets  bei  den  Einzelleistungen  einer  Prüfung
dahin,  ob  die  an  Stelle  des  Geldlohnes  gewährten  Naturalbezüge  nur  das
für  die  Lebenshaltung  des  Versicherten  erforderliche  Maß  bieten  oder
darüber  hinausgehen.  Ueberschreiten  sie  dieses  Maß,  so  wird  man  nicht  sagen
können,  daß  „nur"  freier  Unterhalt  gewährt  werde,  und  es  wird  alsdann  die
Versicherungspflicht  nicht  für  ausgeschlossen  zu  erachten  sein,  sondern  eine  gegen
Naturalbezug  sich  vollziehende  Beschäftigung  vorliegen,  welche  an  sich  nicht
minder,  wie  die  gegen  Baarlohn  erfolgende,  der  Versicherung  unterliegt."  Vcrgl.
auch  die  Rev.Entsch.  Nr.  76  ss.  u.  S.  280).
In  Anwendung  des  im  Vorstehenden  ausgesprochenen  Grundsatzes  hat
alsdann  das  Reichs-Versicherungsamt  in  dem  in  der  Rev.Entsch.  Nr.  75  behandelten ­
  Falle  die  Gewährung  einer  aus  drei  heizbaren  Räumen  und
Küche  bestehenden  Wohnung  seitens  eines  Hausbesitzers  an  eine  Wittwe
als  Entgelt  dafür,  daß  sie  vertragsmäßig  die  Reinigung  der  Flure  und
Treppen,  sowie  die  sonstigen  Arbeiten  eines  Portiers  verichtete,  als  eine  solche
Leistung  erachtet,  die  über  die  unter  den  Begriff  des  freien  Unterhaltes  fallende
Unterkunftsgewährung  hinausgeht  Die  fragliche  Wittwe  „befinde  sich,  wie
£ļ c  2lrl  der  von  ihr  übernommenen  Arbeitsleistungen  und  ihre  sonstigen  Verhaltnlsse
  erkennen  ließen,  offenbar  in  der  Lebensstellung  einer  Lohnarbeiterin;
bei  Personen  dieser  Art  aber  werde  das  Wohnungsbedürfniß  in  der  Regel
schon  befriedigt  durch  ihre  Aufnahme  in  die  Behausung  des  Arbeitgebers  oder
wenigstens  durch  die  Einräumung  einer  besonderen  Wohn-  und  Schlafstelle,
        <pb n="243" />
        230

Zu  Ziffer  X  der  Anleitung  Anm.  10.

welche  sonst  nicht  anderweit  verwerthet  werden  könne",  ivährend  die  hier  in
Rede  stehende  Wohnung  auch  zur  Aufnahme  dritter  Personen  zu  benutzen  sei.
Ebenso  ist  es  in  der  Rev.Entsch.  vom  2.  Mai  1892  Nr.  l6t»  (21.  N.  f.  I.
u.  A.V.  1892  S.  120)  als  nicht  mehr  unter  den  Begriff  des  freien  Unterhalts
fallend  erachtet,  daß  eine  Arbeiterin  von  ihrem  Dienstherrn  als  Entgelt  für
ihre  Dienstleistungen  Wohnung,  Kost  und  jährlich  einen  halben  Wispel
Kartoffeln  erhielt,  da  deren  auf  durchschnittlich  24  Mk.  geschätzter  Werth  „zu
erheblich  sei,  als  daß  er  im  Verhältnis  zu  dem  Werthe  des  freien  Unterhaltes
selbst  noch  als  geringfügig  angesehen  werden  könnte;"  24  Mk.  seien  „eine
Summe,  welche  nach  den  Verhältnissen  einer  ländlichen  Tagelöhnerin  in  der
Heimath  der  Klägerin  als  Baarzahlung  gegenüber  dem  freien  Unterhalte  von
erheblicher  Bedeutung  sei".
Was  die  oben  (S.  228)  erwähnten  Nebenleistungcn  anlangt,  welche
neben  der  freien  Wohnung,  Nahrung  und  Kleidung  hergehen  dürfen,  ohne
daß  damit  der  Nahmen  des  „freien  Unterhaltes"  überschritten  würde,  so  können
diese  sowohl  in  der  Gewährung  von  Baarbezügcn  als  auch  von
Naturalleistungen  bestehen.  Die  ersteren  sind  als  solche,  welche  nicht  über
den  Begriff  von  „freiem  Unterhalte"  hinausgehen,  zu  betrachten,  wenn  sie  als
„Taschengeld"  anzusehen  sind  (vergl.  darüber  Llnm.  X  11  S.  233),  die
letzteren,  „wenn  sie  zur  Befriedigung  der  nothwendigen  Lebensbedürfnisse ­
  unmittelbar  erforderlich  sind".  Ueber  den  bei  der  Beurtheilung ­
  der  Frage  maßgebenden  Gesichtspunkt  spricht  sich  die  Rev.Entsch.
vom  29.  September  1891  Nr.  7&amp;lt;&amp;gt;  (21  N.  f.  I.  u.  A.V.  1891  S.  180),  in  der  es
sich  um  einen  an  Geistesschiväche  leidenden,  in  dem  Hause  seines  Neffen,  eines
Landwirthes,  dienenden  und  von  diesem  Wohnung,  Kleidung,  Kost,  die  Befriedigung ­
  „sonstiger  Bedürfnisse"  und  in  Krankheitsfällen  freie
ärztliche  Behandlung  und  freien  Bezug  von  Medikamenten
empfangenden  Dienstknecht  handelt,  in  folgender  Weise  aus:
„Die  2lufnahme  der  im  §.  3  2lbs.  2  des  I.  u.  2l.V.G.  enthaltenen  Bestimmung ­
  in  das  Gesetz  beruht,  wie  aus  den  Materialien  desselben,  insbesondere
dem  Kommissionsbericht  hervorgeht,  auf  der  Erwägung,  daß  es  unbillig  sei,
in  Fällen,  in  welchen  für  die  Beschäftigung  keine  Entschädigung  in  baarem
Gelde,  sondern  lediglich  freier  Unterhalt  gewährt  werde,  die  Vcrsichcrungspflicht
  eintreten  zn  lassen,  da  hier  die  Wiedereinziehung  des  auf  die  Arbeiter
entfallenden  Antheils  der  Versicherungsbeiträge  durch  Kürzung  des  Lohnes  in
der  Regel  unausführbar  sein  werde  und  der  Arbeitgeber  so  thatsächlich  genöthigt ­
  werden  könnte,  den  gesammten  Beitrag  aus  eigenen  Mitteln  zu  zahlen.
Hieraus  ergiebt  sich,  daß  „nur  freier  Unterhalt"  den  Gegensatz  zu  baarem
Lohn  bildet.  Wenn  aber  dem  letzteren  in  §.  3  Abs.  1  auch  „Naturalbezüge"
gleich  gestellt  werden,  so  kann  unter  freiem  Unterhalt,  wie  dies  auch  dem
Sprachgebrauch  entspricht,  nur  dasjenige  Maß  an  wirthschaftlichcn  Gütern
verstanden  werden,  welches  zur  Befriedigung  der  nothwendigen  Lebensbedürfnisse ­
  unmittelbar  erforderlich  ist.  In  diesen  Rahmen  aber  fallen  nicht  nur
Unterkunft,  Beköstigung  und  Kleidung,  sondern  daneben  auch  mancherlei
kleinere,  je  nach  Alter,  Geschlecht  und  Lebcnsgewohnheiten  der  in  Frage  stehenden ­
  Person  verschiedene  Bezüge,  welche  auch  bei  geringen  Ansprüchen  auf  Behaglichkeit ­
  zu  den  nothwendigen  Bedürfnissen  einer  Lebenshaltung  gerechnet
werden  können.  2lus  diesem  Gesichtspunkte  hat  das  Reichs-Versichcrungsamt
bereits  unter  Nr.  X  der  Anleitung  vom  31.  Oktober  1890,  betreffend  den  Kreis  der
nach  dem  Jnvaliditäts-  und  Altcrsvcrsicherungsgesetz  versicherten  Personen,  die
Gewährung  eines  geringfügigen  Taschengeldes,  welches  zur  Bestreitung  solcher
nebensächlichen  Bedürfnisse  dienen  soll,  als  eine  Ergänzung  des  freien  Unterhalts ­
  angesehen,  welche  die  Anwendbarkeit  des  §.  8  Abs.  2  a.  a.  O.  noch  nicht
ausschließt.
Wenn  nun  hier  nach  den  Feststellungen  des  Schiedsgerichts  der  Arbeit®
        <pb n="244" />
        Zu  Ziffer  X  der  Anleitung  Anni.  10.

231

fletter  dem  Kläger  neben  Wohnung,  Kleidung  und  Nahrung  „auch  seine  übrigen
Bedürfnisse  verschafft"  hat,  wenn  ferner  zur  näheren  Erläuterung,  welche  Bedürfnisse ­
  der  Kläger  sonst  gehabt,  immer  nur  „Tabak  rc."  angeführt  worden
ist,  und  wenn  endlich  der  Arbeitgeber  selbst  den  Werth  dieser  anderweiten
Leistungen  auf  jährlich  etwa  10  Mk.  veranschlagt,  so  unterliegt  es  keinem
Zweifel,  daß  es  sich  um  nichts  weiter,  als  um  jene  oben  bezeichneten,  noch  in  den
Rahmen  des  freien  Unterhalts  fallenden  Prästationen  handelt.  (Zu  vergl  Revisionsentscheidung ­
  42,  A.  N.  des  R.  B.A.J.  u.  A.B.  1891  S.  155.  —  s.  o.  S.  212.  —  )
Aber  auch  der  Umstand,  daß  dem  Kläger  von  seinem  Arbeitgeber  in
Krankheitsfällen  ärztliche  Behandlung  und  Medikamente  gewährt  werden,  vermag ­
  eine  anderweite  Auffassung  des  zwischen  ihnen  bestehenden  Verhältnisses
nicht  zu  begründen.  Wenn  zum  freien  Unterhalt  einer  Person  unter  gewöhnlichen ­
  Umständen  alles  das  gehört,  was  nach  den  natürlichen  Lebensbedingungen ­
  zur  Erhaltung  ihrer  Arbeitsfähigkeit  erforderlich  ist,  so  sind  dazu  im
Allgemeinen  auch  diejenigen  Leistungen  zu  rechnen,  deren  es  im  Falle  der
Krankheit  des  Unterhaltenen  zur  Wiederherstellung  seiner  Arbeitsfähigkeit  bedarf. ­
  Ties  trifft  um  so  mehr  zu,  als  bei  einer  Erkrankung  in  der  Regel  ein
Theil  der  dem  Gesunden  gewährteu  Leistungen  in  Wegfall  kommt,  so  daß  sich
die  Gewährung  ärztlicher  Hilfe  und  der  Medikamente  gleichsam  als  ein  den
veränderten  Umständen  angepaßter  Ersatz  des  ersteren  darstellt.  Insbesondere
im  vorliegenden  Falle  rechtfertigt  sich  diese  Erwägung  schon  deshalb,  weil  es
sich  um  einen  an  Geistesschwäche  leidenden  Arbeiter  handelt,  dessen  Gesammtsürsorge
  von  dem  ihm  nahe  verwandten  Arbeitgeber  übernommen  worden  ist."
Entgegen  dem  im  Vorstehenden  Ausgesprochenen  hat  das  Schiedsgericht
für  das  Großherzogthum  Hessen  (I.  u.  A.V.  im  D.  R.  1.  S.  179)  neben  Kost,
Wohnung  und  Kleidung  ausbedungene  Leistungen,  insbesondere  ärztliche  Behandlung, ­
  Arznei  und  Verpflegung  in  Krankheitssällen,  als  nicht  unter  den
Begriff  des  freien  Unterhaltes  sallend,  also  die  Anwendung  der  Bestimmung
des  §.  8  Abs.  2  ausschließend  angesehen.
Vom  Reichs-Versicherungsamte  wird  sodann  weiter  in  der  Rev.Entsch.
vom  20.  Juni  1892  Nr.  Itt.»  (A.  N.  f.  I.  u.  A.B.  1892  S.  120)  hervorgehoben,
daß  es  für  die  Einrechnung  der  in  Frage  stehenden  Nebenleistungen  in  das
zum  freien  Unterhalte  Gehörige  gleichgiltig  ist,  ob  sie  freiwillig  gewährt ­
  werden  oder  vertragsmäßig  ausbedungen  sind.  „Wenn
unter  X  der  Anleitung  vom  81.  Oktober  1890  und  in  der  seitherigen  Rechtsprechung ­
  angenommen  wird,  daß  der  Bezug  eines  sogenannten  Taschengeldes
neben  dein  freien  Unterhalt  die  Versicherungspflicht  regelmäßig  nicht  begründen
soll,  so  ist  davon  ausgegangen  worden,  daß  dieser  Baarbezug  nur  eine  den
freien  Unterhalt  ergänzende  unselbstständige  Leistung  sei,  die  von  dem  Begriff
des  freien  Unterhalts  noch  mit  umfaßt  werde.  Diese  Bedeutung  hat  aber  das
Taschengeld,  gleichviel  ob  es  geschenkt  oder  auf  Grund  rechtlichen  Anspruchs
gewährt  wird.  Eine  Kürzung  der  Baarleistungen  durch  Wiedereinzishung  des
auf  den  Arbeiter  entfallenden  Antheils  an  den  Beiträgen  zur  Jnvaliditätsuud
  Altersversicherung  würde  auch  in  dem  letzteren  Falle  ohne  Gefährdung  der
nothwendigen  Vorbedingungen  für  eine  gedeihliche  Existenz  des  Arbeiters  nicht
durchführbar  sein."
Es  wird  ferner  in  der  Rev.Entsch.  vom  2.  Mai  1892  Nr.  Itti»  (A.  N.  f.
I.  u.  A.V.  1892  S.  120)  der  Grundsatz  ausgesprochen,  „daß  geringwerthige
Naturalbezüge,  welche  neben  dem  eigentlichen  freien  Unterbalte  in  Ergänzung
desselben  zur  Befriedigung  kleiner  Bedürfnisse  des  täglichen  Lebens  gewährt
werden,  dem  freien  Unterhalte  auch  dann  begrifflich  zuzurechnen  seien,  wenn
der  Arbeiter  dieselben  zunächst  in  Geld  umsetzen  muß,  um  die
nöthigen  Anschaffungen  vornehmen  zu  können."  In  dem  in  der
fraglichen  Revisionsentscheidung  behandelten  Falle  wird  aber,  wie  oben  schon
hervorgehoben,  ein  halber  Mispel  Kartoffeln,  dessen  Werth  auf  24  Mk.  geschätzt
        <pb n="245" />
        232

Zu  Ziffer  X  der  Anleitung  Anm.  10.

wird,  in  Berücksichtigung  der  Lohnverhältnisse  in  der  Gegend  der  Empfängerin
dieser  Naturalleistung  als  zu  erheblich  angesehen,  um  noch  als  Nebenleistung
behandelt  iverden  zu  können.
Entscheidendes  Gewicht  für  die  Beurtheilung  der  Frage,  ob  Leistungen,
welche  neben  Wohnung,  Nahrung  und  Kleidung  als  Entgelt  für  geleistete
Arbeit  gewährt  werden,  sei  es  daß  sie  in  Baar  oder  in  Gestalt  von  Naturalleistungen ­
  erfolgen,  ist  auf  die  persönlichen  Berhältnisse  des  Empfängers ­
  zu  legen.  Unter  ihrer  Berücksichtigung  können  Leistungen  von
gleichem  Werthe  sich  im  einen  Falle  als  unselbstständige  Nebenleistung,  welche
noch  unter  den  Begriff  des  freien  Unterhalts  fällt,  im  anderen  aber  als  neben
dem  freien  Unterhalte  hergehende  selbstständige  Lohnzahlung  darstellen.  Das
Reichs-Bersichernngsamt  hat  in  der  oben  angeführten  Rev.Entsch.  Nr.  IW»  eine
neben  freier  Wohnung  und  Kost  hergehende  Leistung  im  Werthe  von  24  Mk.
bei  einer  Arbeiterin,  die  im  Dienste  eines  Dritten  steht,  als  selbstständige,
über  den  Nahmen  der  Gewährung  von  freiem  Unterhalte  hinausgehende  Lohnzahlung, ­
  dagegen  in  der  Rev.Entsch.  Nr.  42  (s.  o.  S.  212)  bei  einer  Wittwe,  die
im  Haushalte'ihres  Sohnes  die  Küche  und  Wartung  der  Kinder  besorgt  und
von  der  nicht  anzunehmen  ist,  daß  sie  anderweit  bei  fremden  Leuten  in  ein
derartiges  Arbeitsverhältnisi  treten  würde,  als  unselbstständige,  in  den  freien
Unterhalt  einzurechnende  Nebenlcistung  erklärt.  Bergl.  ferner  wegen  der  Berücksichtigung ­
  der  persönlichen  Verhältnisse  der  betreffenden  Personen
die  Rev.Entsch.  Nr.  43  (s.  Anm.  IX  2  S.  211),  Nr.  75  (s.  o.  S.  229),  Nr.  7«
(s.  o.  S.  280).
Ebenso  muß  es  je  nach  der  Verschiedenheit  der  einzelnen  Fälle  verschieden ­
  beurtheilt  werden,  wenn  eine  Person  zeitweilig  nur  gegen  freien
Unterhalt  beschäftigt  wird,  zeitweilig  aber  gegen  einen  darüber  hinausgehenden ­
  Entgelt.  Ist  dies  in  der  Weise  der  Fall,  das;  sie  in  demselben  Beschäftigungsverhältnisse ­
  gegen  Baarlohn  und  freien  Unterhalt  das  ganze  Jahr
über  steht,  während  eines  kleineren  Theiles  desselben  aber,  weil  während  desselben ­
  die  Gelegenheit  zur  Arbeitsleistung  (wie  bei  der  Landwirthschaft  in  den
kältesten  Monaten)  nur  eine  beschränkte  ist,  neben  dem  freien  Unterhalte  kein
Baarlohn  berechnet  wird,  so  wird  man  gleichwohl  die  Versicherungspflicht  für
die  Dauer  des  ganzen  Jahres  anzunehmen  haben.  (I.  u.  A.V.  im  D.  R.  II.
S.  96.)  Anders  in  dem  Falle,  wenn  eine  Person  in  dem  einen  Arbcitsvcrhältnisse
  während  des  einen  Theiles  des  Jahres  gegen  Lohn,  in  dem  anderen
Arbeitsverhältnisse  während  des  anderen  Theiles  des  Jahres  nur  gegen  freien
Unterhalt  beschäftigt  wird.  In  diesem  Falle  fällt  während  der  letzteren  Zeit  die
Versicherungspflicht  fort.  (Vergi.  Nev.Entsch.  vom  29.  September  1892  in  den
A.  N.  f.  Schlesien  III.  S.  II.)
Ueber  die  Versicherungspflicht  von  Personen,  welche  neben  einander  in
zwei  Beschäftigungsverhältnissen  stehen,  von  denen  ihnen  das  eine  nur  freien
Unterhalt,  das  andere  Baarlohn  gewährt,  vergl.  Anm.  X  14  287.
Zu  mehrfachen  Erörterungen  haben  Fälle  Veranlassung  gegeben,  in
welchen  statt  des  in  gewissen'Arbcitsverhältnissen  im  Allgemeinen  üblichen
freien  UnterhaltesBaarcntschädigung  —„Kostgeld"  —  gegeben  ist.  Solche  Fälle
kommen  zahlreich  namentlich  bei  der  Beschäftigung  von  Lehrlingen,  Handwerks- ­
  wie  Handlungslehrlingen,  vor.
Das  Reichsversicherungsamt  hat  sich  nun  laut  Bescheid  vom  81.  Januar
1891  Nr.  5  (A.  N.  f.  I.  u.  A  B.  1891  S.  54)  dahin  ausgesprochen,  „daß  Lehrlinge, ­
  denen  als  Entgelt  für  ihre  Beschäftigung  an  Stelle  des  freien  Unter-Halts
  (der  freien  Kost  und  Wohnung)  ein  Baarbetrag  gezahlt  ivird,  der  Bcrsicherungspflicht
  nach  dem  Jnvaliditäts-  und  Altersvcrsicherungsgesetze  unterliegen, ­
  da  die  Ansnahmebestimmnng  des  §.  3  Abs.  2  a.  a.  O.  in  diesem  Falle
nicht  zutrifft".  Dieser  Grundsatz  ist  auch  dann  zur  Anwendung  zu  bringen,
weiin  das  „Kostgeld"  nicht  dem  Lehrlinge  selbst,  sondern  dessen  Eltern  oder
        <pb n="246" />
        Zu  Ziffer  X  der  Anleitung  Anni.  11.

233

Vormund  gezahlt  wird  (Negicrungspräsidenten-Bescheid  i.  S.  eines  Schneidermeisters ­
  gegen  die  Vers.Anst.  Hannover  1892  S.  57).  Wegen  des  neben  dem
freien  Unterhalte  gewährten  „Taschengeldes"  gilt  das  oben  und  in  der  folgenden
Anm.  X  11  Gesagte,  jedoch  ist  es  dem  Umstande,  daß  das  Lehrlingsverhältniß  im
Gegensatze  zum  Hciuskindsvcrhältnisse  an  sich  ein  Lohnarbeiterverhältniß  ist,
zuzuschreiben,  daß  neben  dem  freien  Unterhalt  hergehende  vertragsmäßig
festgesetzte  Baarcntschädigungen  weniger  leicht  unter  den  Begriff  Taschengeld
gebracht  werden  können,  auch  wenn  ihnen  etwa  diese  Bezeichnung  beigelegt
wird.  Die  oben  (S.  226)  angeführte  Stelle  des  Kommissionsberichtes  nimmt
au,  daß  auch  Lehrlinge  „mit  ganz  geringen  Baarbezügen"  versicherungspflichtig ­
  sind.
Vergl.  ferner  die  Rev.Entsch.  iti  und  194  in  der  folgenden  Anm.
II.  „Taschengeld".  Als  Taschengeld  sind  kleinere  Geldbeträge
aufzufassen,  welche  Jemand  bekommt,  um  sie  bei  sich  (in  der
Tasche)  zu  führen  oder  sich  sonstwie  zu  jederzcitiger  Verfügung  zu
halten,  damit  er  mit  ihnen  nach  seinem  Gutdünken  kleine  Ausgaben ­
  bestreitet,  sei  es  daß  diese  nach  der  allgemeinen  Meinung
als  zu  einem  standesgemäßen  Leben  gehörig  betrachtet  werden,
sei  es  daß  sie  Gegenstände  betreffen,  welche  zwar  nicht  zum
Leben  nothwendig,  aber  für  den  Betreffenden  selbst  in  mehr  oder
minder  hohem  Maße  zum  Lebensbedürfnisse  geworden  sind.
Die  Gewährung  solchen  Taschengeldes  —  einerlei,  ob  die  gewährten  Beträge ­
  diesen  oder  andere  Namen,  wie  z.  B.  Toiletten  g  eld  u.  s.  w.  führen  —
schließt  keine  Lohnzahlung  in  sich,  ruft  deshalb  auch  die  Versicherungspflicht
nicht  hervor.  Die  Gewährung  von  Taschengeld  neben  freiem  Unterhalte  führt
darum  auch  nicht  die  Unanweudbarkeit  der  Bestimmung  des  §.  3  Abs.  2  des
I.  u.  A.V.G.,  wonach  eine  Beschäftigung,  für  welche  als  Entgelt  nur  freier
Unterhalt  gewährt  wird,  nicht  als  eine  die  Versicherungspflicht  begründende ­
  Beschäftigung  gilt,  herbei.  Sie  wird  als  eine  unwesentliche
Nebenleistung  im  Sinne  der  Anm.  X  10  S.  230  neben  dem  freien  Unterhalte ­
  behandelt,  die  zwar  häufig  schenkweise  gewährt  wird,  für  deren  rechtliche
Behandlung  aber  dieser  Umstand  nicht  bedeutend  ist,  die  vielmehr  ihren  Charakter ­
  als  Nebculeistlmg  auch  daun  behält,  wenn  sie  vertragsmäßig  ausbcdungen
  ist,  —  s.  Rev.Entsch.  16.'»  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1892  S.'  120)  Anm.  X
10  S.  231  —  Wie  hoch  ein  Baarbetrag  sein  darf,  um  noch  den  Charakter
des  Taschengeldes  zu  behalten,  ist  nach  den  Umständen  des  einzelnen  Falles
in  Berücksichtigung  der  Verhältnisse  in  den  betreffenden  Landestheilen, ­
  des  betreffenden  Standes  und  der  betreffenden  Personen
zu  beurtheile«  (s.  die  vorhergehende  Anm.  X  10).
Das  Ncichs-Vcrsicherungsamt  hat  in  der  Rev.Entsch.  Nr.  42  (s.  S.  212)
24  M.,  welche  eine  Wittwe,  die  im  Haushalte  ihres  Sohnes  die  Küche  und
die  Wartung  der  Kinder  besorgte,  sonst  aber  keine  Lohnarbeit  zu  verrichten
pflegte,  jährlich  erhielt,  als  Taschengeld  erachtet,  dagegen  in  der  Rev.Entsch.
Nr.  43  (s.  S.  211)  72  Mk.,  welche  eine  Frau  bekam,  die  bei  ihrem  in  einer
Großstadt  wohnenden  Sohne  Kinderfrau  und  Wirthschafterin  mar,  aber  zu
anderer  Zeit  auch  bei  Fremden  gleiche  Stellen  übernahm,  als  einen  Betrag
bezeichnet,  welcher  „nicht  so  gering  sei,  daß  er  lediglich  als  Taschengeld  anzusehen ­
  wäre".
Die  Schiedsgerichte  in  Glogau  und  für  Unterfranken  haben  einen  neben
freien  Unterhalt  hergehenden  an  die  im  Hause  des  Schwiegersohnes  lebende
Schwiegermutter  gewährten  Baarbetrag  von  täglich  10  Pfennig  als  Taschengeld ­
  im  hier  erläuterten  Sinne  angesehen  (A.  N.  f.  Schlesien  1892  S.  29  und
I.  u.  A.V.  im  D.  N.  II.  122).  Die  Polizeibehörde  in  Hamburg  hat
einen  Betrag  von  500  Mk.,  den  ein  Zuschneider,  der  im  Geschäfte  seines
Vaters,  eines  Herrengarderobehändlers,  thätig  war  und  in  dessen  Hauswesen
        <pb n="247" />
        234

Zu  Ziffer  X  der  Anleitung  Anni.  11.

völlig  freien  Unterhalt  genoß,  unter  dem  Namen  Taschengeld  im  Laufe  des
Jahres  in  beliebigen  Betragen  bezog,  nicht  als  Taschengeld,  sondern  als  Lohn
behandelt  und  den  Zuschneider  deshalb  als  oersicheruugspslichtig  erklärt  (Besch,
vom  5.  Januar  1893).
Ohne  daß  über  die  Höhe  des  gewährten  Betrages  Etwas  gesagt  würde,
ist  in  der  Reo.Entsch.  des  Rcichs-Versicherungsamtes  vom  26.  November  1891
Nr.  01  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1892  6.4)  ausgesprochen,  daß  ein  neben  freier  Kost
und  Wohnung  gewährter  „Baarbetrag,  welcher  zur  Beschaffung  von
Kleidungsstücken  verwendet  wird"  nicht  als  Taschengeld  anzusehen  sei,
„denn  das  baare  Geld  diene  hier  nicht  dazu,  neben  dem  im  Wesentlichen
durch  Naturalbezüge  gedeckten  freie»  Unterhalt  gewisse  geringfügige  Bedürfnisse ­
  des  Arbeitnehmers  zu  befriedigen,  sondern  sei  dazu  bestimmt,  eineu
wesentlichen  Theil  des  Unterhalts  —  die  Bekleidung  —  zu  ersehen  und  stelle
daher  einen  für  die  geleistete  Arbeit  gezahlten  baaren  Lohn  dar."
lVon  Christiani  —  Versichcrungspflicht  und  freier  Unterhalt  S.  29  —
und  Henle  —  I.  u.  A.V.  im  D.  N.  II.  S.  121  und  129  —  wird
geltend  gemacht,  daß  die  vom  Neichs-Versicherungsamte  geübte  Behandlung  der
Sache,  indem  sie  den  Zweck,  für  welchen  die  Baarentschädigung  geleistet  wird,
entscheidend  dafür  sein  läßt,  ob  die  Bestimmung  des  §.  3  Abs.  2  des  I.  u.
A.V.G.  anwendbar  ist,  große  Bedenken  gegen  sich  habe.)
Den  in  der  eben  erwähnten  Rev.Entsch.  91  behandelten  Fall  kennzeichnet  das
Neichs-Dersichcrungsamt  in  derNev.Entsch.  vom  14.  November  1892  Nr.  194  (A.N.
f.  I.  u.  A.V.  1892  S.  139)  noch  genauer  durch  den  Gegensatz  zu  dem  dort  behandelten, ­
  wo  „kleine  Baarbeträge,  die  dem  Arbeitgeber  neben  freier  Wohnung
und  Beköstigung  bezahlt  werden,  auch  dann  noch  unter  den  Begriff  des  „freien
Unterhalts"  im  Sinne  des  §.  8  Abs.  2  des  I.  u.  A.V.G.  fallen,  wenn  ihre
Gewährung  behufs  jeweiliger  Beschaffung  von  Kleidungsstücken
erfolgt".  In  den  Urtheilsgründen  heißt  es:
„Zu  Unrecht  beruft  sich  das  Schiedsgericht  für  seine  gegentheilige  Auffassung ­
  auf  die  Nevisionsentschkidung  91.  Dort  handelte  es'  sich  um  einen
nicht  nur  fest  verabredeten,  sondern  auch  regelmäßig  gezahlten  Baarbctrag,
  den  der  Empfänger  hauptsächlich  dazu  verwendete,  sich  zu
bekleiden,  also  um  einen  Fall,  der  dem  des  Bescheides  5  gleichstand,  wonach
die  Versicherungspflicht  sich  auch  auf  solche  Lehrlinge  erstreckt,  welche
anstatt  des  freien  Unterhalts  ein  Kostgeld  beziehen.  Anders  liegt  die  Sache
hier,  wo  dem  Kläger  das  baare  Geld  immer  nur  zur  unmittelbaren
Deckung  des  augenblicklichen  Bedürfnisses  an  Kleidern  in  unbestimmten,  diesem
Bedürfniß  entsprechenden  Beträgen  gewährt  worden  ist.  Denn  es  kann  in
Bezug  auf  die  Versichernngspflicht  nicht  von  Belang  sein,  ob  der  Arbeitgeber
die  als  einen  Theil  des  freien  Unterhalts  vertragsmäßig  zu  verabfolgenden
Kleidungsstücke  für  den  Arbeitnehmer  einkauft  oder  aber  sie  von  diesem  mit
dem  ihm  übergebenen  Gelde  einkaufen  läßt.  Im  Falle  der  Nevisionsentscheidung ­
  91  zahlte  der  Arbeitgeber  einen  Pauschalbetrag  für  die  Bekleidung
des  Versicherten,  dem  es  freistand,  das  Empfangene  nach  Gutdünken  zu  verwenden; ­
  deut  Kläger  aber  wird  die  nach  beni  Unterhaltsvertragc  geschuldete
Kleidung  selbst  durch  Hergäbe  der  zur  Anschaffung  nöthigen  Mittel  gewährt."
Bei  einer  Wittwe,  die  bei  ihrem  Sohne  als  Kinderwärterin  und  landwirthschaftliche
  Arbeiterin  beschäftigt  ist  und  von  diesem  Wohnung  und
Nahrung  und  außerdem  einen  Geldbetrag  von  durchschnittlich  24  Mk.  im
Jahre  bezogen  hat,  letzteren  jedoch  so,  daß  er  zur  Anschaffung  von  Kleidungsstückcn
  u.  s.  w.  verwandt  und  ihr  nicht  in  regelmäßigen  Raten  ausbezahlt,
sondern  am  Ende  des  Jahres  verrechnungsweise  nur  insoweit  baar  entrichtet
ist,  als  er  nicht  schon  durch  den  Werth  der  im  Laufe  des  Jahres  für  sie  angeschafften ­
  Kleidungsstücke  verbraucht  war,  hat  das  Schiedsgericht  in  Görlitz
in  einer  Entscheidung  vom  23.  September  1891  lA.  N.  f.  Schlesien  1891  S.  98)
        <pb n="248" />
        Zu  Ziffer  X  der  Anleitung  Anm.  12.

235

angenommen,  daß  der  „geleistete  Baarbetrag  lediglich  zur  nothdürftigen  Befriedigung ­
  der  nicht  durch  Naturalien  gedeckten  Lebensbedürfnisse  bestimmt  und
nicht  als  selbstständiges  Baarlohn,  sondern  nur  als  unselbstständige  Ergänzung
des  freien  Unterhalts  zu  erachten  sei".
Das  Reichs-Versicherungsamt  in  der  (Rev.Entsch.  vom  14.  März  1892
Nr.  126  —  A.  N  f,  I.  u.  A.B.  1892  S.  36  —)  hat  sich  endlich  noch  dahin  ausgesprochen, ­
  „daß  ein  als  Taschengeld  anzusehender  kleiner  Baarbetrag  auch
dann  als  eine  die  Anwendung  des  §.  3  Absatz  2  des  I.  u.  A.V.G.  nicht
ausschließende  Ergänzung  des  freien  Unterhalts  gelten  kann,  wenn  nicht  der
volle  Unterhalt  an  Bekleidung,  Kost  und  Wohnung,  sondern  nur
ein  Theil  desselben  frei  gewährt  wird.  Die  Annahme  des  Gegentheils
würde  zu  dem  widersinnigen  Ergebniß  führen,  daß  eine  geringer,  nämlich
durch  Gewährung  des  Taschengeldes  und  eines  Theils  des  Unterhalts,  gelohnte
Thätigkeit  versicherungspflichtig,  die  höher,  durch  Gewährung  des  vollen
Unterhalts  und  Taschengeldes,  gelohnte  dagegen  nicht  versicherungspflichtig  sein
würde."
Wegen  der  geringen  Baarbeträge,  welche  evangelische  Diakonissen  und
katholische  Ordensschwestern  erhalten  vergi.  Besch.  Nr.  39  Anm.  VU  4  S.  200.
**.  Die  Annahme  einer  Beschäftigung  für  die  als  Entgelt  nur
freier  Unterhalt  gewährt  wird,  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,
daß  zwar  im  Beginne  des  längere  Zeit  dauernden  Arbeitsverhältnisses
der  Bezug  von  Baarlohn  neben  freiem  Unterhalte  verabredet,  indessen
im  weiteren  Verlaufe  von  beiden  Seiten  auf  den  Bezug  einer  Entschädigung
verzichtet  ist.  Der  Verzicht  macht  zwar  nicht  rückwirkend  das  Arbeitsverhaltniß
  zu  einem  solchen,  das  dafür  gilt,  als  wenn  es  von  Anfang  an
nur  gegen  freien  Unterhalt  geübt  wäre;  vielmehr  stellt  sich  der  Verzicht  auf
Lohnzahlung  für  die  Vergangenheit  auf  den  fälligen  Lohn  als  ein  Geschenk ­
  des  Empfangsberechtigten  an  den  Zahlungspflichtigen  dar,  das  die
Frage  der  Versicherungspflicht  für  den  abgelaufenen  Zeitraum  nicht  berührt.
Die  Versicheruugspflicht  hört  erst  von  dem  Vorhandensein  des  Verzichtes ­
  an  auf.
Der  Verzicht  kann  auch  stillschweigend  erfolgen.
Es  ist  also  in  solchem  Falle  nothwendig,  den  Zeitpunkt  festzustellen,
in  welchem  der  Verzicht  als  erfolgt  anzunehmen  ist.
Fälle,  in  denen  dies  von  Bedeutung  ist,  kommen  namentlich  bei  der
Beschäftigung  von  Eltern  oder  Schwiegereltern  bei  ihren  Kindern  oder  Schwiegerkindcrn
  vor.  Das  Reichs-Versichcrungsant  hat  darüber  in  der  Rev.Entsch.  vom
6.  Februar  1893  Nr.  222  (A.  N.  f.  I.  u.  A  V.  1893  S.  67)  Folgendes  ausgeführt:

„Die  Annahme  der  Vorinstanz,  daß  das  Arbcitsverhältniß,  in  welchem
der  Kläger  vor  und  nach  dem  Inkrafttreten  des  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgtsetzcs
  zu  seinem  Schwiegersohn  gestanden  haben  will,  nicht  unter
§•  3  Absatz  2  dieses  Gesetzes  salle,  beruht  auf  einem  Verstoß  gegen  den  klaren
Inhalt  der  Akten  und  einer  Verletzung  der  angeführten  Gesetzes'vorschrift.
Das  Schiedsgericht  geht  in  erster  Linie  von  der  thatsächlichen  Feststellung
aus,  daß  dem  Kläger  zwar  bei  Eingehung  seines  Dienstverhältnisses  im  Jahre
1881  von  seinem  Schwiegersöhne  der  ortsübliche  Lohn  in  Höhe  von  1,50  Mk.
für  den  Tag  zugesagt,  aber  thatsächlich  bis  jetzt  für  seine  Person  nur  freier
Unterhalt  in  Gestalt  von  vollständiger  Naturalverpflegung  und  einem  baaren
Taschengelde  von  wenigen  Mark  im  Jahre  gewährt  worden  sei.  Dessen  ungeachtet' ­
  gelangt  der  Vorderrichter  zu  dem  Ergebniß,  daß  der  §.  8  Absatz  2
a.  a.  O.,  wonach  „eine  Beschäftigung,  für  welche  als  Entgelt  nur  freier  Unterhalt ­
  gewährt  wird,  nicht  als  eine  die  Persicherungspflicht  begründende  Beschäftigung ­
  gelte",  hier  nicht  Anwendung  finden  könne.  Er  sucht  dies  zunächst
damit  zu  begründen,  daß  ursprünglich  ein  Rechtsanspruch  auf  einen  den  Werth
        <pb n="249" />
        236

Zu  Ziffer  X  der  Anleitung  Sinnt.  13.

des  freien  Unterhalts  übersteigender  Baarlohn  vorhanden  gewesen,  daß  dieser
Anspruch  geeignet  gewesen  sei,  seine  Wirkung  für  Gegenwart  und  Zukunft  zu
auffern,  und  daff  ein  für  alle  Zeit  geltender  Verzicht  aus  dem  fortgesetzten
Nichtsordern  des  danach  neben  dem  freien  Unterhalt  zu  gewährenden  selbstständigen ­
  Baarlohnes  nicht  gefolgert  werden  dürfe.  Wenn  dieser  Satz  auch
mit  der  kurz  vorher  im  Urtheil  angedeuteten  Annahme,  das;  eine  Klage  auf
Nachzahlung  des  Lohnes  wegen  des  durch  längeres  Nichtfordern  zu  erkennen
gegebenen  Verzichts  abgewiesen  werden  ivürde,  kaum  vereinbar  ist,  so  erhellt
doch  soviel  daraus,  daff  das  Schiedsgericht  in  erster  Linie  auf  das  Bestehen
einer  civilrcchtlichen  Verpflichtung  zur  Lohnzahlung  Gewicht  gelegt  hat.  Das
Bestehen  einer  solchen  vermag  aber  im  vorliegenderl  Falle  die  Anwendung  des
§.  3  Absatz  2  a.  a.  O.  nicht  auszuschließen.  Denn  für  die  Auslegung
der  Arbeiterversichernngsgesetze  kommen  im  Allgemeinen  nicht
die  Verhältnisse,  wie  sie  nach  den  rechtlich  bestehenden  Verein
barungen  hätten  sein  sollen,  sondern  wie  sie  wirklich  sind,  in
Betracht.  Danach  aber  kann  es  einem  begründeten  Zweifel  nicht  unter
liegen,  daß  Jemand,  welcher  mehrere  Jahre  hindurch  von  seinem  ihm  nahe
verschwägerten  und  in  ungünstiger  Vermögenslage  befindlichen  Arbeitgeber  für
seine  Dienste  nur  freien  Unterhalt  erhält  und  sich  damit  stillschweigend  fortgesetzt
begnügt,  obgleich  ihm  außerdem  noch  ein  Baarbczug  nach  der  ursprünglichen
Abmachung  zukommen  sollte,  seine  Dienste  „nur  gegen  freien  Unterhalt"  gewährt.
Dies  ist  aber  der  Thatbestand,  für  welchen  §.  3  Absatz  2  a.  a.  O.  die  Versicherungspflicht ­
  ausschließt.  Denn  der  von  dcmSchiedsgericht  in  zweiter  Linie
vertretenen  Rechtsauffassung,  daff  der  Gesetzgeber  bei  jener  Bestimmung  mir
solche  Fälle  im  Auge  gehabt  habe,  in  denen  es  ans  Rücksichten  irgend  welcher
Art,  beispielsweise  wegen  mangelnder  körperlicher  Rüstigkeit  des  Arbeiters  von
vornherein  nur  auf  die  Gewährung  freien  Unterhalts  abgesehen  sei,  kann  nicht
beigepflichtet  werden.  Ueberdies  würden  derartige  von  vorn  herein  wirksame
Rücksichten  hier  in  der  Schwägerschaft  der  Betheiligten  und  in  der  Vermögenslage ­
  des  Arbeitgebers  zu  erblicken  sein."
Ueber  gleichartige  Fälle  der  stillschweigenden  Umgestaltung  eines  Verhältnisses, ­
  bei  dem  Baarlohn  verabredet  ist,  in  ein  solches,  bei  dem  als  Entgelt
nur  freier  Unterhalt  gewährt  wird,  und  über  den  Fall  der  angeblichen  Krèditirung
  des  Lohnes  bei  einem  ähnlichen  Bcschästigungsverhältnisse  vergl.
Anm.  IX  2  S.  215.
13.  Eine  Beschäftigung  nur  gegen  freien  Unterhalt  liegt  dann
nicht  vor,  tvtiin  freilich  der  Beschäftigte  nur  freien  Unterhalt  bezogen,  der
Arbeitgeber  aber  Lohn  gezahlt  hat,  der  jedoch  nicht  unmittelbar  dem  Beschäftigten, ­
  sondern  für  ihn  demjenigen  zugeflossen  ist,  welcher  als  Mittelsperson ­
  bei  der  Stellung  des  Beschäftigten  gewirkt  hat.
Vergl.  Rev.Entsch.  Nr.  223  ss.  Anm.  XVIII  8),  betreffend  einen  Hofgänger, ­
  für  den  der  Gutsherr  Lohn  bezahlt,  der  seinerseits  vom  Jnstmann
aber  nur  freien  Unterhalt  empfängt;  ferner  Entsch.  des  badischen  Landes-Versicherungsamtes
  vom  6.  August  1892  (I.  u.  A.V.  im  D.  R.  II  S.  188,
Arb.Vers.  IX  S.  658)  betreffend  eine  Ehefrau,  welche  als  Hilfsarbeiterin  ihres
Ehemannes  bei  den  von  diesem  übernommenen  Rebbauarbeiteu  beschäftigt
wurde  und  für  welche  der  Arbeitgeber  den  auf  ihre  Leistungen  entfallenden
Lohn  an  den  Ehemann  zahlte.  „Es  kann  für  die  Frage,  ob  als  Entgelt  freier
Unterhalt  gewährt  wird,  immer  nur  die  Art  und  Weise,  wie  der  versicherungspflichtige ­
  Arbeitgeber  selbst  die  Entlohnung  vornimmt,  in
Betracht  kommen,  und  es  ist  rechtlich  ohne  Bedeutung,  in  welcher
Form,  ob  insbesondere  in  der  des  freien  Untcr  h  alts,  die  nicht  als
Arbeitgeber  zu  betrachtende  Mittelsperson,  nachdem  sie  den  Ge»
sammtlohn  in  Geld  erhalten  hat,  den  von  ihr  zur  Arbeitsleistung
herangezogenen  Gehilfen  das  Entgelt  zukommen  läßt.  Dies  crgiebt
        <pb n="250" />
        Zu  Ziffer  X  der  Aul.  Anni.  14.  u.  15  und  Ziffer  XI  der  Anl.  Ann,.  1.  237

sich  aus  der  Natur  der  Sache,  denn  bei  derartigen  Akkordverliältnissen  gilt
derjenige,  in  dessen  Auftrag  die  Akkordarbeiten  durch  den  Akkordanten  und
durch  die  von  letzterem  angenommenen  Hilfspersonen  vollzogen  werden,  als
der  vcrsichcrungspflichtige  Arbeitgeber;  die  Thatsache,  daß  er  baares  Geld
gewährt,  ist  auch  für  die  Versicherungspflicht  der  durch  die  Mittelsperson  angenommenen ­
  Hilfspersonen  maßgebend  und  eine  Befreiung  der  Hilfspersonen
nach  §.  8  Absatz  2  I.  u.  A.B.G.  könnte  nur  dann  eintreten,  wenn  im  Verhältniß ­
  zwischen  der  Hilfsperson  und  dem  versicherungspflichtigeu  Arbeitgeberbloß
  ein  Anspruch  auf  freien  Unterhalt  begründet  wäre."
Vcrgl.  ferner  die  in  Anm.  I  12  unter  Ziff.  7  S.  44  und  Anm.  XVIII  6
7  und  8  aufgeführten  Fälle.
#4.  Tie  Bestimmung  des  §.  3  Abs.  2  des  I.  u.  A.B.G.  über  den  Ausschluß ­
  der  nur  gegen  freien  Unterhalt  geübten  Beschäftigung  findet  dann
keine  Anwendung,  wenn  der  Betreffende  neben  dieser  Beschäftigung  auch  andere
mit  Baarlohu  gelohnte  betreibt.  Tas  Neichs-Versichcrungsamt  hat  dementsprechend ­
  in  der  Rev.Entsch.  vom  26.  Okt.  1891  Nr.  90  sJ.  u.  A.B.  f.  I.  u.
AB.  1892  S.  3)  in  einem  Falle  erkannt,  wo  ein  landwirthschaftlicher  Arbeiter
im  Dienste  seines  Schwiegersohnes  nur  gegen  freien  Unterhalt  thätig  war,
gleichzeitig  aber  gegen  einen  Jahreslohn  von  90  M.  den  Dienst  eines  Gemeindefeldhüters ­
  versah.  Es  ist  dabei  ausgeführt,  daß  der  Betreffende  nicht  etwa  als
Jemand,  der  berufsmäßig  Lohnarbeit  überhaupt  nicht  verrichte,  nicht  anzusehen
sei  und  daß  deshalb  die  gegen  Baarlohn  geübte  Thätigkeit,  wenn  dieser  im
vorliegenden  Falle  auch,  zumal  er  nicht  ein  Drittel  des  ortsüblichen  Tagelohns
gewöhnlicher  Tagearbeiter  ausmache,  als  geringfügig,  zum  Lebensunterhalte
nicht  ausreichend  und  für  sich  zu  den  Versicherungsbeiträgen  nicht  in  entsprechendem ­
  Verhältnisse  stehend  zu  erachten  sei,  nicht  unter  die  Bestimmung  IA  1  b  des
Bundesrathsbeschlusses  vom  ^  Derember  Z"  (S.  4 )  falle.
15.  „Untere  Verwaltungsbehörde."  Bergl.  die  Bekanntmachung
des  Neichs-Bersicherungsamtes  vom  1.  Februar  1891,  betreffend  die  von  den
Zentralbehörden  der  Bundesstaaten  gemäß  §.  138  des  I.  u.  A.V  G.  bestimmten
zuständigen  Behörden  (A.  N.  f.  I.  u.  Ä.B.  1891  Ş.  21).

Zu  Ziffer  XI  der  Anleitung.
1.  Ueber  die  Frage,  ob  die  in  Arbeiterkolonieu  beschäftigten  Personen
nach  dem  I.  u.  A.B.G.  der  Bersicherungspflicht  unterliegen,  hat  sich  das  Neichs-Bersicherungsamt
  in  seinem  Bescheide  vom  17.  April  1891  Nr.  25  (A.  N.  f.  I.
u.  A.B.  1891  Ş.  137)  in  folgender  Weise  geäußert:  „Es  ist  davon  auszugehen,
daß  die  in  Arbciterkolonien  beschäftigten  Personen,  wie  bereits  für  das  Gebiet
der  Unfallversicherung  in  dem  Bescheid  702  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1889  Seite  194)
anerkannt  ist,  als  freie  Arbeiter  zu  gelten  haben,  und  daß  daher  die  Bestimmnngen
  des  Gesetzes  an  sich  auf  sie  Anwendung  finden  können.  Demnach
fragt  es  sich  nur,  ob  die  Koloniearbeiter  auch  als  „gegen  Lohn  oder  Gehalt
beschäftigt"  anzusehen  sind.  Diese  Frage  wird  zu  bejahen  sein.  Allerdings
erhalten'  sie  nach  den  angestellten  Ermittelungen  während  der  ersten  vierzehn
Tage  ihres  Aufenthalts  in  der  Kolonie  lediglich  Obdach  und  Beköstigung,  also
nur  freien  Unterhalt  im  Sinne  des  §.  8  Absatz  2  des  I.  u.  A.V.G.,  so  daß
während  dieser  Zeit  ihre  Bersicherungspflicht  nicht  in  Frage  kommen  kann.
Nach  Ablauf  dieser  Zeit  aber  wird  ihnen  für  ihre  Arbeit  auch  ein  gewisser
Geldbetrag  gutgeschrieben,  und  damit  sind  die  Voraussetzungen  für  den  Eintritt
der  Bersicherungspflicht  gegeben.  Denn  nach  Lage  der  Umstände  kann  der
gewährte  Baarbetrag  einmal  nicht  als  ein  dce  unselbstständige  Ergänzung  des
        <pb n="251" />
        238

Zu  Ziffer  XI  der  Anleitung  Sinnt.  2  u.  3.

freien  Unterhalts  darstellendes  Taschengeld  im  Sinne  der  oben  erwähnten  Anleitung ­
  vom  31.  Oktober  1890  zu  Nr.  X  angesehen  werden.  Dann  aber  ist  es
auch  nicht  von  entscheidender  Bedeutung,  daß  der  vorgedachte  Betrag  absichtlich
nicht  als  „Lohn",  sondern  als  „Gabe  der  Barmherzigkeit"  bezeichnet  wird,  und
daß  den  Kolonisten  ein  Rechtsanspruch  auf  denselben  nicht  zusteht.  Thatsächlich
bildet  dieser  baare  Betrag,  ivie  schon  die  statt  „Lohn"  gewählte  Benennung
„Arbeitsvcrgütung"  besagt,  den  Entgelt  für  die  von  den  Kolonisten  geleistete
Arbeit,  und  es  besteht  gerade  das  Ziel  des  den  Arbeiterkolonien  obliegenden
Erzichungswerks  darin,  den  der  regelmäßigen  Thätigkeit  entwöhnten  Personen
das  Bewußtsein  des  ehrlich  erlangten  Arbeitsverdienstes  wiederzugeben.
Endlich  ist  auch  aus  den  Bestimmungen  des  Bundesrathsbeschlusses  vom
27.  November  1890  zu  I.  A.  Ziffer  5  eine  Befreiung  der  Kolonisten  von  der
Versicherungspflicht  nicht  zu  entnehmen.  Im  Gegentheil  ergiebt  sich  aus  der
Entstehungsgeschichte  dieses  Beschlusses,  daß  durch  die  Bestimmung  unter  Ziffer  5
nur  die  sogenannten  Verpflegungsstationcn  und  ähnliche  Einrichtungen
getroffen  werden  sollten,  in  welchen  umherziehenden  Personen  Naturalverpflegung
und  zuweilen  auch  kleine  Geldbeträge  für  vorübergehende  Arbeitsleistungen  gewährt ­
  werden,  daß  diese  Bestimmung  aber  nicht  erstreckt  werden  darf  auf  Insassen
von  Arbeitcrkolouien,  Frauenheimen  und  anderen  derartigen  Slnstalten,  in  denen
regelmäßig  eine  längere  Zeit  andauernde  Beschäftigung  zn  dem  Zwecke  stattfindet, ­
  um  die  Beschäftigten  an  ernste  Slrbeit  wieder  zu  gewöhnen."
Den  in  Abs.  1  unter  Ziffer  X  der  Anleitung  aufgestellten,  auch  auf  dem
Gebiete  der  Uufallversicheruug  —  Rek.Entsch.  526,  A.  N  f.  UV.  1888  S.  230
—  zur  Sluwcnduug  gebrachten  Grundsatz,  daß  die  Dersicherungspflicht  sich  auf
die  freien  Arbeiter  beschränkt,  hat  das  Reichsversicherungsamt  in  der
Rev  Entsch.  vom  31.  Mai  1893  Nr.  263  -  SI.  N.  f.  I.  u.  A.B.  1893  S.  Ill
bestätigt  und  dabei  hervorheben,  daß  es  keinen  Unterschied  macht,  ob  sie  ii.nerhalb
  oder  außerhalb  der  Gesangenanstalt  beschäftigt  werden.
Ä.  „W  a  n  d  e  r  v  e  r  p  f  l  e  g  u  n  g  s  st  a  t  i  o  n  e  n."  Vergi,  darüber  die  Bundesrathsvorschriften
  vom  24,  Twmbnms  untcr  L  A&amp;gt;  5  5 )  und  die  dazu  gehörigen
Sinnt,  VI  22  bis  24  S.  193  und  194).
3.  Für  in  Armenhäusern,  Irrenanstalten,  Blindenanstalten,
Jdiotenhäusern  oder  Slnstalten  für  Epileptische  befindliche  Personen
bestehen  die  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Versicherungspflicht;
diese  liegt  also  nur  dann  vor,  wenn  sie  „gegen  Gehalt  oder  Lohn  beschäftigt
ivcrdcn"  d.  h.  dort  Lohnarbeit  verrichten,  nicht  aber  dann,  wenn  sie  gegen
Zahlluig  von  Kostgeld,  Wegegeld  u.  s.  w.  in  einer  derartigen  Slnstalt  untergebracht ­
  sind  und  ihnen  für  die  von  ihnen  geleisteten  Arbeiten  alsdann  deren
Werth  in  Slnrechnung  gebracht  oder  ausgezahlt  ivird.  Ein  gegen  Zahlung
von  Pflegekostcn  in  eine  derartige  Slnstalt  untergebrachter  Kranker  oder
Hilfsbedürftiger  erhält  die  ihm  dort  zu  Theil  werdende  Beköstigung  und
Verpflegung  nicht  als  Lohn  für  seine  Slrbeit,  sondern  als  Gegenleistung ­
  gegen  den  von  ihm  oder  von  Slndcren  für  ihn  gezahlten
Geldbetrag.
Sofern  sie  aber  nicht  als  Kranke  und  Hilfsbedürftige  in  der  Slnstalt
„untergebracht"  sind,  sondern  ihre  Slufnahme  auf  Grund  eines  Vertrages  erfolgt
ist,  der  als  ein  Vertrag  über  Verrichtung  von  Lohnarbeit  angesehen  werden
kann,  kommt  es  weiter  darauf  an,  daß  nicht  durch  niedrige  Berechnung  des
Werthes  des  freien  Unterhaltes  und  hohe  Berechnung  des  Werthes  der  geleisteten ­
  Slrbeit  in  demjenigen,  ivas  der  Verpflegte  bekommt,  scheinbar  ein  Baarlohn ­
  geleistet  wird,  tvo  thatsächlich  nur  eine  Unterstützung  geivährt  wird.  Zahlreiche ­
  von  den  in  den  bezeichneten  Slnstalten  befindlichen  Personen  fallen  unter
§.  4  Abs.  2  des  I.  n.  A.V.G.,  sie  sind  nicht  mehr  im  Staude,  durch  eine  ihren
Kräften  und  Fähigkeiten  entsprechende  Lohnarbeit  ein  Drittel  des  ortsüblichen
        <pb n="252" />
        Zu  Ziffer  XII  der  Anleitung  Amn.  1.

239

Tagelohns  gewöhnlicher  Tagearbeiter  zu  verdienen,  und  wenn  ihnen  gleichwohl
ein  Baarbetrag  über  den  freien  Unterhalt  hinaus  als  Entgelt  für  ihre  Arbeit
in  Anrechnung  gebracht  wird,  so  ist  dieser  nicht  als  Lohn  zu  behandeln.
Ueber  die  Gewährung  von  Unterstützung  in  der  äußeren  Gestalt  der
Zahlung  von  Lohn  vergl.  im  Uebrigen  Anm.  1  11  S.  28  und  X  10  S.  225.

Zn  Ziffer  XII  der  Anleitung.
1.  „Gehilfe."  „Geselle."  „Lehrling".  Der  §.  I  des  I.  u.  A.V.G.
führt  unter  Ziffer  1  als  versicherungspflichtig  zunächst  die  „Arbeiter"  und  „Gehilfen" ­
  und  im  Anschluß  an  diese  die  „Gesellen",  „Lehrlinge"  und  „Dienstboten" ­
  als  versicherungspflichtige  Personenklasscn  auf  und  geht  in  dieser
Reihenfolge  von  den  Worten  mit  allgemeinerer  Bedeutung  zu  denen  mit  einer
engeren  Bedeutung  über.  Ueber  diejenige  des  Wortes  „Arbeiter"  veral.
Anm.  15.  6  S.  24.
„Gehil^en"  bezeichnen  nun  die  dem  Arbeiterstande  in  dem  in  Anm.  I  5
bezeichneten  Sinne  angehörenden  oder  nahestehenden  Personen,  welche  ihrem
Arbeitgeber  in  unselbstständiger  Stellung,  d.  h.  durch  Besorgung  der  ihnen
übertragenen  Arbeiten  Unterstützung  bei  Lösung  der  von  dem  Arbeitgeber  übernommenen ­
  Aufgaben  leisten.  In  der  Regel  handelt  es  sich  dabei  um  Aufgaben,
die  aus  dem  Berufe  des  Arbeitgebers  entspringen,  auf  welchen  Punkt  Rosin,
Recht  der  Arbeiterversicherung  I.  S.  157  hinweist,  aber  es  wird  kaum  angehen,
die  Anivendung  des  Wortes  Gehilfe  lediglich  auf  diesen  Fall  zu  beschranken,
vielmehr  ivird  es  zutreffeitd  sein,  den  Gehilfen,  wie  unter  XII  der  Anleitung
geschieht,  allgemeiner  als  „Arbeitsgehilfen"  aufzufassen.  Dagegen  beschränkt
&amp;gt;ich  die  Anwendung  des  Begriffes  „Geselle"  lediglich  auf  Personen,  welche
chrein  Arbeitgeber  in  dessen  Berufe  Hilfsdienste  leisten  und  weiter  auf  den
k'xall,  daß  dieser  Beruf  der  Betrieb  eines  Han  diverts  ist.  §.  121  der  Reichsgewerbeordnung ­
  auf  den  unter  Ziffer  XII  der  Anleitung  verwiesen  wird,
erläutert  den  Begriff  des  Gesellen  nicht;  nach  allgemeiner  Auffassung  sind  darunter ­
  diejenigen  Personen  verstanden,  welche  die  Anleitung  unter  Ziffer  XII
bezeichnete:  unselbstständig  in  einem  Handwerke  thätige,  und  für  die
Beschäftigung  in  diesem  Handwerke  technisch  ausgebildete  Personen.
§.  121  a.  a.  O.  spricht  von  „Gesellen  und  Gehilfen"  und  behandelt  beide  Ausdrücke ­
  als  gleichbedeutend,  indem  er  beide  in  Gegensatz  zu  den  „Lehrlingen"  auf
der  einen  Seite  und  zu  den  „Fabrikarbeitern"  aus  der  anderen  Seite  setzt,  sie  mit
diesen  beiden  Gruppen  gemeinschaftlich  aber  unter  der  allgemeinen  Bezeichnung
„gewerbliche  Arbeiter"  den  selbstständigen  Geivcrbetreibenden  gegenüberstellt.
Es  ist  lediglich  ein  Sprachgebrauch,  der  die  unselbstständig  im  Handwerke
thätigen,  für  dessen  Betrieb  technisch  ausgebildeten  Personen  im  Bereiche  des
einen  Handwerks  als  Gehilfen,  im  Bereiche  des  anderen  als  Gesellen  bezeichnet.
Das  J.  u.  A.V.G.  aber  beschränkt  den  Begriff  des  Gehilfen  nicht  auf  diese
enge  Bedeutling,  welche  die  Gewerbeordnung  ihm  beilegt.
„Lehrling"  ist  derjenige,  welcher  Arbeiten  nach  Anweisung  eines  Anderen
leistet,  um  durch  diese  Leistung  die  selbstständige  Verrichtung  dieser  Arbeiten  zu
erlernen.  In  der  Regel,  aber  nicht  in  jedem  Falle,  handelt  es  sich  dabei  um
Arbeiten  zur  Erlernung  eines  Gewerbes,  eines  Handiverks,  des  Kaufmannsgewerbes, ­
  der  Landwirthschast  u.  s.  w.  Für  den  Begriff  des  Lehrlings  ist
wesentlich  nur  die  Unterweisung  durch  den  Lehrherrn  aus  der  einen  Seite
und  die  Verrichtung  der  Arbeiten  durch  den  Lernenden  nach  Anweisung  und
im  Geschäftsbetriebe  des  Lehrherrn  auf  der  anderen  Seite;  unwesentlich
dagegen,  ob  die  Unterweisung  und  die  Arbeitsverrichtung  als  einzige  Gegenleistungen ­
  einander  gegenüberstehen,  oder  ob  der  Lehrling  noch  eine  Entschädigung
        <pb n="253" />
        240

Zu  Ziffer  XII  der  Anleitung  Anm.  2—12.

für  die  gemährte  Unterweisung  —  Lehrgeld  —  zahlt,  oder  ob  der  Lehrherr
noch  freien  Unterhalt,  oder  außer  diesem  oder  anch  ohne  diesen  einen  Lohn  für
die  Arbeitsverrichtung  oder  statt  des  freien  Unterhaltes  „Kostgeld"  gewährt.
Dagegen  ist  für  die  Frage  nach  der  Versicherungspflicht'  der  Lehrlinge
wesentlich,  daß  der  Lehrling  einen  Entgelt  in  Baar  für  seine  Arbeitsleistung
empfängt,  als  welcher  auch  das  sogen.  Kostgeld  angesehen  wird.  Bergl.  Anni.
X  10  a.  E.  S.  225.
Das  I.  u.  A.V.G.  scheidet  die  Handlungslehrlinge  und  die  in
Apotheken  beschäftigten  Lehrlinge  ans.  Die  letzteren'  sind  überhaupt
nicht,  die  ersteren  nur  bei  einem  Jahresarbeitsverdienste,  der,  soweit  er  als
Lohn  oder  Gehalt  bezogen  wird,  2000  Mk.  nicht  übersteigt,  versichernngspflichtig.
Andere  Lehrlinge  unterstehen  der  Bersicherungspflicht  '  ohne  Rücksicht  auf  die
Höhe  des  von  ihnen  bezogenen  Lohnes  oder  Gehaltes.  Die  Forst-  und
Oekonomielehrlinge  anders  zu  behandeln  als  sonstige  Lehrlinge,  wie  Just,
Kommentar,  Anm.  7  zu  §.  1  will,  bietet  das  Gesetz  keinen  Anlaß.
Die  Aufsuchung  der  Merkmale,  durch  welche  sich  die  Arbeiter,  Gehilfen,
Gesellen,  Lehrlinge,  Dienstboten  unter  einander  unterscheiden,  hat  für  den
Bereich  der  I.  u.  A.B.  keine  Bedeutung,  da  für  alle  die  Boraussetzungen  für
die  Bersicherungspflicht  die  gleichen  sind.  Dagegen  ist  bedeutungsvoll
(abgesehen  von  ihrer  Sonderung  von  den  Unternehmern  und  Hausgewerbetreibenden) ­
  die  Unterscheidung  der  Vorgenannten  von
den  Handlungsgehilfen  und  Handlungslehrlingen  und  von  den
Betriebsbeamten.
2  „Im  Allgemeinen  gleichwertig."  Voraussetzung  dafür  ist,  daß
die  Arbeiten  „vorwiegend  materieller  Art"  (Anltg.  IV)  sind,  daß  sie  in
mehr  mechanischen,  auf  die  Verwendung  körperlicher  Kräfte  und  Fähigkeiten
gerichteten  Dienstleistungen  bestehen  (Anltg.  XII)  nicht  aber,  daß  es  nur
mechanische  Hilfsdienste  sind,  deren  Verrichtung  die  Betreffenden  versichcrnngspflichtig
  macht.
3  Ueber  die  bei  Reichs-,  Staats-  und  Kommunalbehörden  beschäftigten ­
  Personen,  welche  nicht  als  Beamte  von  der  Versichcrnngspflicht
befreit  sind,  vergl.  Anm.  Ul  11.  12.  13.  14.  16  S.  91  ff.
4.  Der  dem  Bureau  eines  Rechtsanwaltes  vorstehende  Bureauvorsteher ­
  ist  in  der  Regel  Betriebsbeamter.  Vergl.  Rev.Entsch.  Nr.  100  in
Anni.  XIV  6.
5.  Von  den  in  den  Bureaus  der  Berufsgenossenschaften  beschäftigten
Personen  sind  in  der  Regel  der  Geschäfsführer,  iveil  er  sich  „in  einer  gewissen ­
  Vertrauensstellung  zum  Vorstande"  befinden  wird  und  vorkommenden
Falls  als  Hülfsarbeiter  verwendete  Assessoren,  von  der  Versicherungspflicht
befreit,  alle  Uebrigeu  unterstehen  ihr,  iveil  sic  als  „Gehilfen"  anzusehen  sind.
Vergl.  Besch,  des  Reichs-Versicherungsamtes  Nr.  2  in  Anm.  III  11  S.  91.
©.  Von  den  Krankenkassen  beschäftigte  Personen,  Schreiber,  Kanzlisten. ­
  Vergl.  III  11  S.  91.  Polizeidiener.  Vergl.  Anm.  II114.  15.  S.  102  ff.
Gemeindediener.  Vergl.  Anm.  III  13.  14.  S.  98ff.  u.  Rev.Entsch.  Nr.  239
(A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1893  S.  86.)  Nachtwächter.  Vergl.  Anm.  Ill  14.  24
S.  102  und  118.  Flurhüter.  Vergl.  Amu.  III  14  Ş.  102.
7.  Aehnliche  Angestellte,  z.  B.  Küster,  Kirchendiener,  Glöckner
(vergl.  Anm.  IV  9  S.  150)  Schuldiener,  (vergl.  Anm.  IV  10  S.  153).
8.  Dienstpragmatische  Vorschriften.  Vergl.  Anm.  III  5.  6.  S.  73.
9.  Reichs-,  Staats-  oder  Kvmmunalbeamte.  Vergl.  Anm.  Ul
1.  5.  6.  S.  71  ff.
lö.  Pensionsberechtigt.  Vergl.  Anm.  III  13  S.  98.
11.  Höherer  Bureaudienst.  Vergl.  Anm.  III  11.  12.  13.  14.  16.  S.  91.
12  Assessoren.  Der  Umstand,  das;  Jemand  Rechtswissenschaft  studirt,
das  Assessorenexamen  gemacht  hat  und  zum  Assessor  ernannt  ist,  schließt  für  sich
        <pb n="254" />
        Zu  Ziffer  XIII  der  Anleitung  Anni.  1  u.  2.

241

allein  die  Versicherungspflicht  nicht  aus,  so  wenig  sie  durch  die  Ausbildung  in
anderen  Wissenschaften  und  Künsten  an  sich  ausgeschlossen  wird  (vergl.  z.  B.
Rcv.Entsch.  Nr.  127  in  Anm.  IV  9  S.  150).  Erforderlich  ist  auch  eine  der
Assessor-Stellung  entsprechende  Beschäftigung.  Vergi.  Anm.  III  11.  13.  S.  91
und  98  und  IV  11  S.  159.

Zu  Ziffer  XIII  der  Anleitung.
1.  „Dienstboten".  Die  Bestimmung  des  Begriffes  „Dienstboten"  ist
unter  Ziffer  XIII  der  Anleitung  verschieden  bestimmt,  je  nachdem  es  sich
um  Personen  handelt,  die  in  der  Landwirthschaft  beschäftigt
werden  oder  nicht.  Soweit  nicht  in  der  Landwirthschaft  beschäftigte  Personen ­
  in  Frage  kommen,  entscheidet  über  die  Dienstboteneigenschaft  die  Verpflichtung ­
  zur  Verrichtung  „häuslicher  Dienste".  Der  Entgelt  dafür  kann
in  Kost  und  Baarlohn  oder  nur  in  Baarlohn  bestehen,  es  ist  also  nicht  die  Aufnahme ­
  in  den  Hausstand  des  Arbeitgebers  unbedingt  erforderlich.  Ausgeschlossen ­
  von  dem  Begriffe  der  Dienstboten  sind  dagegen  die  im  Gewerbebetriebe ­
  des  Arbeitgebers  beschäftigten  Personen.  Dagegen  gehören  die  in
der  Landwirthschaft  Beschäftigten  zu  den  Dienstboten,  jedoch  nur  unter  der
Voraussetzung,  daß  sie  im  Hausstande  des  Dienstherrn  leben.
Der  Begriff  „Dienstbote"  beschränkt  sich  dem  Vorstehenden  zufolge  nicht
bloß  auf  diejenigen,  welche  in  den  landesgesetzlichen  Gesindeordnungen  als
Gesinde  aufgeführt  werden,  da  diese  auch  bei  den  nicht  in  der  Landwirthschaft
beschäftigten  Personen,  um  zur  Anwendung  zu  gelangen,  regelmäßig  die  Aufnahme ­
  in  den  Hausstand  des  Arbeitgebers  fordern.  Alle  unter  die  Gesindeordnung ­
  fallenden  Personen  sind  Dienstboten,  aber  nicht  alle  Dienstboten  fallen
unter  die  Gesindeordnung.  Es  können  namentlich  auch  solche  Personen  dazu
gehören,  welche  von  Anderen  mit  „Aufwarte-"arbeiten  beschäftigt  werden.
Die  sich  im  Allgemeinen  an  die  Anleitung  des  Reichs-Versicherungsamts
anschließenden  Bayerischen  Erläuterungen,  betreffend  den  Kreis  der  nach
dem  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetz  versicherten  Personen,  führen
als  nicht  in  der  Landwirthschaft  beschäftigte  Dienstboten  auf:  Köche,  Diener,
Kutscher,  Stallknechte,  Köchinnen,  Dienstmädchen,  Stützen  der  Hausfrauen  u.s.w.
Zu  den  Dienstboten  sind  auch  Ammen  zu  rechnen.  Wenn  auch  die  Erfüllung ­
  der  besonderen  Aufgabe  der  Amme,  die  Ernährung  eines  Säuglings
durch  Darreichung  der  eignen  Milch,  nicht  wohl  zu  den  „häuslichen"  d.  h.  zur
Haushaltsführung  erforderlichen  Diensten  gerechnet  werden  kann,  so  gehören
dahin  doch  die  aus  der  Wartung  des  der  Amme  anvertrauten  Kindes  entspringenden ­
  Obliegenheiten.  Ammen  unterstehen  deshalb  in  der  Regel  auch
den  landesgesetzlichen  Gesindeordnungen.
*.  Für  die  Versicherungspflicht  ist  die  Entscheidung  der  Frage,  ob
Dienstbote  oder  ob  Arbeiter,  Gehilfe  u.  s.  w.  gleichgiltig;  bedeutungsvoll  und
zugleich  sehr  schwierig  ist  die  Unterscheidung  der  Dienstboten  von  den  im
zweiten  Satze  unter  Ziffer  XIII  aufgeführten  „in  der  Hauswirthschaft  beschäftigten
  Personen  mit  wissenschaftlicher  oder  künstlerischer  Bildung  und  in  höherer
über  den  Stand  der  Dienstboten  hinausragender  Stellung".  Ob  eine  als
„Bonne"  bezeichnete  Person  unter  die  „Dienstboten"  oder  unter  die  „Erzieherinnen" ­
  zu  rechnen  ist,  eine  als  „Stütze  der  Hausfrau"  benannte  zu  den
Ersteren  oder  zu  den  „Gesellschafterinnen"  gehört,  eine  den  Haushalt  eines
Wittwers  führende  Person  als  versicherungspflichtige  „Haushälterin"  oder  als
nichtversicherungspflichtige  „Hausdame"  angesehen  werden  muß,  kann  nur
nach  Prüfung  der  besonderen  Umstände  des  einzelnen  Falles  entschieden  werden
(vergl.  auch  Mittheilungen  für  Württemberg  1891  S.  12).  Es  sind  dabei  der
Gebhard,  JnvalidttätS-  u.  «lterSversicherungSgesetz.  tg
        <pb n="255" />
        242  Zu  Ziffer  XIII  der  Aul.  Anni.  3  u.  Ziffer  XIV  der  Aul.  Anni.  1.

mehr  oder  weniger  hohe  Grad  der  Ausbildung  der  betreffenden  Personen,
besonders  aber  die  Beschaffenheit  der  ihnen  vorwiegend  obliegenden  Dienste
und  damit  auch  die  Beschaffenheit  des  Haushalts,  in  welchem  sie  thätig  sind,
in  Betracht  zu  ziehen.  Ein  für  die  Entscheidung  wichtiges  Merkmal  ist  in
solchen  Haushaltungen,  in  welchen  außerdem  auch  Dienstboten  gehalten  werden,
ob  die  Betreffenden  eine  Stellung  als  deren  Vorgesetzte  inne  haben.
Die  Polizeibehörde  in  Hamburg  und  in  Bestätigung  von  deren  Entscheidung ­
  der  Senat  in  Hamburg  haben  in  einem  Falle,  wo  es  sich  um  ein
sogenanntes  „Kinderfräulein"  handelte,  das  gegen  freie  Station  und  ein  Baargehalt ­
  von  monatlich  15  Mk.  die  Aufsicht  über  3  Kinder  im  Alter  von  8,  7
und  4  Jahren  zu  führen  und  deren  Schularbeiten  zu  beaufsichtigen  hatte,  ausgeführt: ­
  „Diese  Beschäftigung  kann  an  und  für  sich  nicht  als  diejenige  einer
Erzieherin,  sondern  lediglich  als  die  Beschäftigung  einer  Bonne  angesehen
werden,  deren  Stellung  zwar  über  den  Stand  der  Dienstboten  hinausragt,
aber  nicht  diejenige  höhere  soziale  Stellung  erreicht,  welche  den  in  Privatbäusern
  beschäftigten  Personen  mit  wissenschaftlicher  und  künstlerischer  Bildung
(Hauslehrern,  Gouvernanten  u.  s.  w.)  zukommt.  Nur  diese  Personen  sind  mit
Rücksicht  auf  Bildung  und  Lebensstellung  und  das  ihnen  gewährte  höhere
Gehalt  von  der  Versicherungspflicht  befreit.  Die  Antragstellerin  ist  nicht
wissenschaftlich  gebildet,  hat  vielmehr  nur  Elementarschulbildung  genossen.
Auch  der  gewährte  Lohn,  welcher  weiblichen  Dienstboten  in  gleicher  Höhe  gezahlt ­
  wird,  spricht  für  die  Annahme,  daß  ihre  Beschäftigung  diejenige  einer
Bonne  war  («ergi.  Besch.  66  und  106  des  Reichs-Dersicherungsamts  —  s.  o.  in
Anm.  IV  10  S.  153).
In  gleicher  Weise  ist  entschieden  wegen  einer  sogenannten  „Kindergärtnerin", ­
  die  für  ein  Jahresgehalt  von  150  Mk.  und  freie  Station,  wobei
sie  am  Tische  der  Herrschaft  mitspeiste,  die  noch  nicht  schulpflichtigen  Kinder
des  Hauses  zu  beaufsichtigen  und  nebenher  Handarbeiten  zu  verrichten  hatte
und  welche  vor  Antritt  und  nach  Aufgabe  dieser  Stellung  als  Kindergärtnerin
in  einem  Kindergarten,  Haushälterin  und  Verkäuferin  beschäftigt  war.
Auf  die  vorausgehende  Beschäftigung  ist  vom  Lübeckischen  Stadtund
  Landamte  bei  der  Entscheidung  über  die  Frage,  ob  die  dem  Hausstande
eines  Wittwers  gegen  Empfang  von  200  Mk.  und  freier  Station  vorstehende
Person  Haushälterin  oder  Hausdame  sei,  in  einem  Falle  Gewicht  gelegt,  wo  die
Betreffende  vorher  als  Oberköchin  in  Gasthöfen  beschäftigt  war.  Sie  ist  für
versicherungspflichtig  erachtet.
3.  Die  „Hauswirthschaft"  ist  kein  Betrieb  im  Sinne  der  Bestimmungen
unter  Ziffer  XIV  der  Anleitung  (Anm.  XIV  2).  Die  in  der  Hauswirthschaft
beschäftigten  Personen  können  deshalb  auch  keine  Betriebsbeamten  sein.

Zu  Ziffer  XIV  der  Anleitung.
1.  „Betrieb".  Die  Bezeichnung  „Betrieb"  wird  in  dem  Jnvaliditätsund
  Altersversicherungsgesetze  und  den  übrigen  Arbeiterversichcrungsgesetzen
(Anm.  III  49  S.  146  und  IV  1  S.  149)  in  verschiedener  Bedeutung  gebraucht,
ohne  daß  jedoch  die  Absicht  der  Verwendung  des  Wortes  in  verschiedenem
Sinne  klar  zu  Tage  träte.  .  ™  ,  ,,
Insbesondere  kommen  hier  die  folgenden  Bedeutungen  in  Betracht:
a)  Unter  „Betrieb"  wird  ein  Inbegriff  von  fortdauernden  Anlagen
verstanden,  welche  zur  Erzielung  wirtschaftlicher  Zwecke
bestimmt  sind  und  dazu  verwandt  werden.  Betrieb  in  diesem
Sinne  ist  der  weitere  Begriff  und  umfaßt  als  solcher  alle  Veranstaltungen, ­
  welche  unter  die  engeren  Begriffe:  Bergwerke,  Salinen,
Aufbereitungsanstalten,  Steinbrüche,  Gräbereien,  Werften,  Bauhöfe,
        <pb n="256" />
        Zu  Ziffer  XIV  der  Anleitung  Anni.  1.

243

Fabriken,  Hüttenwerke,  Schiffe,  Docks,  landwirthschaftliche  Betriebe,
Handwerksbetriebe  u.  s.  w.  fallen.
b)  „Betrieb"  bezeichnet  die  Gesammtheit  der  unter  a  fallenden
Einzel  betriebe,  so  z.  B.  „Baggereibetrieb"  (AG.  §.  1)  die  Gesammtheit ­
  aller  mit  der  Baggerei  beschäftigten  Einzelbetriebe,
„Binnenschiffahrtsbetrieb"  die  Gesammtheit  aller  mit  der  Binnenschiffahrt ­
  beschäftigten  Einzelbetriebe  u.  s.  w.
c)  Mit  „Betrieb"  wird  der  Inbegriff  der  Thätigkeiten,  welche  die
bestimmungsmähigeVerwendung  der  unterà  bezeichneten
Anlagen  bezwecken,  das  „Betreiben"  eines  Betriebes  im  Sinne
der  unter  a  gegebenen  Erläuterung  bezeichnet.
Weder  die  in  §.  9  des  U-V.G.  enthaltene  Erläuterung  des  Begriffes
„Betriebsunternehmer"  noch  die  unter  Ziffer  XIV  der  Anleitung  gegebene  Bestimmung ­
  des  Begriffes  „Betrieb"  berücksichtigen  hinlänglich  die  Verwendung
des  Wortes  „Betrieb"  in  den  angegebenen  verschiedenen  Bedeutungen  der
einschlägigen  Versicherungsgesetze.  Wenn  im  ersten  Absätze  des  §.  9  des  U.V.G.
gesagt  wird,  daß  die  Versicherung  „durch  die  Unternehmer  der  unter  §.  1
fallenden  Betriebe"  geschieht  und  der  zweite  Absatz  sodann  als  Unternehmer ­
  denjenigen  bezeichnet,  „für  dessen  Rechnung  der  Betrieb  erfolgt", ­
  so  wird  im  ersten  Absatz  das  Wort  Betrieb  in  dem  oben  unter  a,
dagegen  im  zweiten  Absätze,  obwohl  der  äußeren  Form  nach  nur  eine  Wiederholung ­
  des  Wortes  vorzuliegen  und  dies  in  demselben  Sinne  wie  im  ersten
Absätze  angewandt  zu  sein  scheint,  inhaltlich  in  einer  anderen  Bedeutung  benutzt, ­
  nämlich  in  der  unter  e  erläuterten.  Ein  unter  §.  1  des  U.V.G.  fallender ­
  Betrieb,  d.  h.  ein  Bergwerk,  eine  Saline  u.  s.  w.  „erfolgt"  nicht  für
Rechnung  Jemandes,  sondern  in  einem  derartigen  Betriebe  „erfolgen"  die  als
Betrieb  im  Sinne  der  unter  e  gegebenen  Erläuterungen  bezeichneten  Thätigkeiten. ­

Ebensowenig  scharf  ist  die  unter  Ziffer  XIV  der  Anleitung  (S.  17)
gegebene  Erläuterung  des  Begriffes  „Betrieb",  welche,  da  die  einschlägigen
Gesetze  eine  bezügliche  Begriffsbestimmung  nicht  enthalten,  den  hieraus  sich
ergebenden  Mangel  zu  ersetzen  bestimmt  ist.  Ziffer  XIV  der  Anleitung  bezeichnet ­
  als  Betrieb  einen  „Inbegriff  fortdauernder  wirthschaftlicher  Thätigkeiten", ­
  bringt  also  diese  zu  den  unter  a  bezeichneten  Anlagen  nicht  in  Beziehung, ­
  während  doch  Thätigkeiten  ohne  solche  Anlagen  —  mag  deren
Umfang  so  sehr  oder  so  wenig  umfassend  sein,  wie  er  will  —  auch  nicht
einmal  als  Betrieb  im  Sinne  von  c  angesehen  werden  kann;  sie  bezeichnet
ferner  diese  Thätigkeiten  als  „fortdauernde",  während  nicht  diese,  sondern  die
Anlagen,  als  deren  Verwendung  die  Thätigkeiten  erscheinen,  dasjenige  sind,
welchem  die  Eigenschaft  der  Dauer  anhaftet.
Richtig  hätte  „Betrieb"  in  der  Anleitung  Ziff.  XIV  in  dem  oben  unter  a
gegebenen  Sinne  erläutert  werden  müssen;  nur  dann  kann  in  zutreffender  Weise
im  weiteren  Verlaufe  der  an  der  angeführten  Stelle  gegebenen  Ausführungen
gesagt  werden,  daß  gewisse  Staatsanstalten,  nämlich  '  die  Post-,  Telegraphenund
  Eisenbahn-Verwaltungen,  ferner  Bergwerke,  Hüttenwerke,  Schlachthäuser,
Brauereien  u.  s.  w.  als  „Betriebe"  zu  gelten  haben;  denn  eine  Brauerei
z.  B.  ist  nicht  ein  Inbegriff  von  „Thätigkeiten",  sondern  ein  Inbegriff
von  Anlagen,  innerhalb  deren  und  vermittelst  deren  gewisse  Thätigkeiten
Zu  wirtschaftlichen  Zwecken  vorgenommen  werden.  Allerdings  hören  diese
Anlagen,  wenn  in  ihnen  und  durch  ihre  Benutzung  nicht  gewisse
Thätigkeiten  geübt  werden,  auf,  Betriebe  im  gesetzlichen  Sinne  zu  sein,
z.  B.  eine  Brauerei  —  d.  h.  die  zum  Brauen  von  Bier  getroffenen  thatsächllchen
  Anlagen  —  die  nicht  „betrieben"  wird,  ist  auch  kein  Betrieb  in  dem
oben  unter  a  erläuterten  Sinne;  aber  darum  machen  doch  die  „Thätigkeiten",
ore  m  Beziehung  auf  die  als  ihre  Grundlage  geforderten  Anlagen  geübt
        <pb n="257" />
        244

Zu  Ziffer  XIV  der  Anleitung  Anm.  l.

werden,  an  sich  nicht  den  Betrieb  in  dem  hier  in  Rede  stehenden  Sinne  aus.
Betriebe  in  diesem  Sinne  sind  die  oben  unter  a  bezeichneten.
Wann  gewisse  Anlagen  einen  solchen  Charakter  annehmen,  daß  ihr  Inbegriff ­
  als  eine  Einheit  und  die  aus  ihrer  Verwendung  hervorgehenden
Thätigkeiten  als  eine  einheitliche  Wirksamkeit  zur  Erreichung  eines  wirthschaftlichen
  Zweckes  erscheinen,  so  dasi  die  die  Einheitlichkeit  ausdrückende  Bezeichnung ­
  „Betrieb"  für  die  so  verwendeten  Veranstaltungen  zur  Anwendung
zu  bringen  ist,  ist  in  den  einschlägigen  Gesetzen  nicht  allgemein  gesagt.  In
jedem  einzelnen  Falle  muß  nach  vernünftiger  Erwägung  der  Umstände  entschieden ­
  werden,  ob  ein  gewisser  „Inbegriff"  als  ein  „Betrieb"  der  unter  a
bezeichneten  Art  aufzufassen  ist,  soweit  nicht  für  bestimmte  Umstände  bindende
Vorschriften  gegeben  sind.  Diese  sind  in  den  Unfallversicherungsgesetzen  in
gewissen  Fällen  enthalten,  während  das  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetz ­
  darüber  keine  Vorschrift  giebt.  Wünschenswerth  ist  cs  im  Allgemeinen,
die  in  den  Unfallversicherungsgcsetzen  gegebenen  Abgrenzungen,  auch  auf  dem
Gebiete  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  gelten  zu  lassen  (Rev.Entsch.
Nr.  63  in  Anm.  Ill  15  S.  108);  ein  Zwang  liegt  in  dieser  Beziehung  jedoch
nicht  vor  und  die  aus  den  verschiedenartigen  Grundlagen  der  verschiedenen
Versicherungsgebiete  sich  ergebenden  Rücksichten  können  auch  dahin  führen,  in
der  Annahme  des  Vorhandenseins  oder  Nichtvorhandenseins  eines  „Betriebes",
in  der  Abgrenzung  eines  Betriebes  gegen  andere  Betriebe,  verschieden  vorzugehen ­
  (vergi.  Anm.  XX  8).
Da  die  Versicherung  gegen  Alter  und  Invalidität  nicht  an  die  Voraussetzung ­
  der  Beschäftigung  in  einem  Betriebe  geknüpft  ist,  so
findet  der  Begriff  „Betrieb"  auf  dem  Gebiete  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung
  bei  Erörterung  der  Frage  nach  der  Versicherungspflicht  Anwendung ­
  nur
1.  zur  Kennzeichnung  der  „Betriebsunternehmer"  und  „Betriebsbeamten";
2.  zur  Entscheidung  über  die  Anwendung  des  §.  5,  wonach  die  „in
Betrieben  des  Reiches,  eines  Bundesstaates  oder  eines  Kommunal-Verbandes
  beschäftigten"  Personen,  sofern  sie  nicht  als  Beamte  von
der  Versicherung  ausgeschlossen  sind,  der  gesetzlichen  Versicherungs-Pflicht
  durch  Betheiligung  an  einer  anerkannten  Kasseneinrichtnng
genügen  können  und
3.  zur  Durchführung  der  Bestimmung  im  §.  41  Abs.  3,  wonach  „soweit
die  Beschäftigung  in  einem  Betriebe  stattfindet,  dessen  Sitz  im  Jnlande
  belegen  ist,  als  Beschäftigungsort  der  Sitz  des  Betriebes
gilt."
(Ueber  die  Anwendung  der  Bestimmung  nnter  2  vergi.  Anm.  XIV  3
S.  246  und  wegen  Anwendung  der  Bestimmung  unter  3  vcrgl.  Anm.  XX  1  bis  7.)
Auf  der  anderen  Seite  kommt,  da  das  Gebiet  der  Jnvaliditäts-  und
Altersversicherung  weit  ausgedehnter  ist  als  das  der  Unfallversicherung,  die  in
Veranlassung  der  Letzteren  ausgebildete  Unterscheidung  zwischen  versicherungspflichtigen ­
  und  nichtversicherungspflichtigen  Betrieben  in  Wegfall  und  der  Begriff ­
  „Betrieb"  gelangt  auf  Beschäftigungsgebieten  zur  Anwendung,  wo  diese,
soweit  es  sich  um  die  Unfallversicherung  handelt,  ausgeschlossen  ist  (Rev.Entsch.
Nr.  63  in  Anm.  III  15  S.  108).  Zu  den  Betrieben  gehören  also  z.  B.
öffentliche  Sparkassen  (Rev.Entsch.  Nr.  150—  Anm.  III15  S.  108—),  kaufmännische
Geschäfte,  Geschäfte  der  Rechtsanwälte,  Notare,  Gerichtsvollzieher,  Patentanwälte ­
  u.  s.  w.,  also  Geschäfte,  die  lediglich  Büreauthätlgkelten  umfassen.
Erforderlich  ist  das  Vorhandensein  eines  einheitlichen  wirthschastlichen
Zweckes;  nicht  erforderlich  aber,  daß  dieserZweck  auf  Erw  erb  ausgeht;  es  fallen
deshalb  unter  den  Begriff  des  „Betriebes"  die  von  Staaten  oder  Gemeinden  im
öffentlichen  Interesse  unterhaltenen  Anstalten,  wie  Wasserwerke,  Gaswerke.
        <pb n="258" />
        Zu  Ziffer  XIV  der  Anleitung  Anm.  1.

245

Krankenhäuser,  Rettungshäuser,  Irrenanstalten;  ferner  die  Geschäfte  der  Berufsgenossenschaften, ­
  der  Ortskrankenkassen  u.  s.  w.
Die  in  den  bezeichneten  und  in  sonstigen  Betrieben  irgend  welcher  Art
beschäftigten  Personen  können  beim  Vorhandensein  der  übrigen  dafür  gestellten
Voraussetzungen  (Anm.  XIV  6  S.  246)  Betriebsbeamte  fein;  die  Anwendung
dieses  Begriffes  ist  nicht  den  auf  dem  Gebiete  der  Unfallversicherung  vorhandenen
Beschränkungen  unterworfen,  es  ist  insbesondere  auch  nicht  erforderlich,  daß  die
beschäftigten  Personen,  um  als  Betriebsbeamte  zu  gelten,  „mehr  technische"
Beamte  (Rev.Entsch.  Nr.  63  —  s.  Anm.  III  15  S.  108  —)  sein  müßten.
Nach  Inhalt  der  vorstehenden  Ausführungen  können  auch  gewiffe  Verwaltungszweige ­
  des  Reiches,  der  Staaten  und  der  Kommunalverbände,  nämlich
diejenigen,  deren  Aufgabe  in  wirthschaftlichen  Thätigkeiten  besteht,  als  Betriebe
zu  bezeichnen  sein,  aber  Reich,  Staat  oder  Kommunalverband  als
solche  sind  keine  Betriebe.  Verwaltungszweige,  die  Aufgaben  der  Staatshoheit, ­
  Aufgaben  „regiminellcr  Thätigkeit"  zu  lösen  haben,  sind  keine  Betriebe.
Es  fallen  also  nicht  unter  diesen  Begriff  die  Verwaltung  der  Rechtspflege,  der
Polizei,  des  Heerwesens,  des  Unterrichtswesens,  des  Finanzwesens;  ferner  nicht
die  einzelnen  Behörden,  welche  die  diesen  Verwaltungsbehörden  als  ihre  eigentliche ­
  Aufgabe  obliegenden  Geschäfte  zu  verrichten  haben,  ein  Amtsgericht  z.  B.,
ein  Landrathsamt,  ein  Infanterieregiment,  ein  Gymnasium,  ein  Steueramt  sind
keine  „Betriebe".  Dagegen  lösen  die  staatlichen  Post-,  Telegraphen  und  Eisenbahnverwaltungen ­
  wirthschaftliche  Aufgaben  und  es  bezeichnet  deshalb  §.  1  des
A.D.  den  „gesammten  Betrieb"  dieser  Verwaltungszweige  versicherungspflichtig;
ebenso  bilden  die  Verwaltung  staatlicher  oder  gemeindlicher  Vermögensobjekte
zu  wirthschaftlichen  Zwecken,  wie  die  Verwaltung  von  Landbesitz,  von  Forsten,
von  Salinen  u.  s.  w.  Betriebe  und  auch  diejenigen  Verwaltungszweige,  welche
ihrem  Wesen  nach  regiminelle  Thätigkeit  zu  entwickeln  haben,  können  Anstalten
unter  sich  haben,  welche  für  sich  einen  Betrieb  bilden.  §.  1  des  A.G.  unterstellt ­
  deshalb  der  Versicherungspflicht  auch  die  „sämmtlichen  Betriebe  der
Marine-  und  Heeresverwaltungen",  während,  wie  hervorgehoben,  der
g  esa  mm  te  Betrieb  der  Postverwaltung  u.  s.  w.  als  versicherungspflichtig
bezeichnet  ist.
Ueber  die  Charakterisirung  einzelner  staatlicher  und  gemeindlicher  Verwaltungen ­
  als  Betriebe  (und  über  das  Verhältniß  der  Begriffe  „Beamter"  und
Betriebsbeamter  zu  einander)  vergi,  die  Anm.  III  14  und  15  (S.  102  ff.),  insbesondere ­
  mich  die  dort  angeführten  Rev.Entsch.  Nr.  63,  104,  150,  152  und  240.
Die  einen  staatlichen  oder  gemeindlichen  Betrieb  führende  Stelle  kann
den  Charakter  einer  Behörde  haben,  z.  B.  eine  Salinendirektion  u.  s.  w.;  aber
nicht  jede  Behörde,  der  ein  Betrieb  unterstellt  ist,  ist  derart  Bestandtheil  dieses
Betriebes,  daß  ihre  Beamten  Betriebsbeamten  sind.  Es  bildet  also  der  Magistrat
einer  Stadt  nicht  deshalb  einen  Bestandtheil  der  Betriebsverwaltung,  weil  die
ihm  unterstehende  städtische  Sparkasse  und  die  städtischeForstverwaltung  als  Betrieb
anzusehen  sind.  Während  „Bauten"  unzweifelhaft  Betriebe  sind,  ist  doch  eine
städtische  Baubehörde,  der  sowohl  die  Ausführung  von  städtischen  Bauten,  als
auch  die  Wahrnehmung  baupolizeilicher,  also  regiminellcr  Thätigkeit  und
anderer  nicht  auf  wirthschaftliche  Zwecke  hinausgehenden  Verrichtungen  obliegt,
keine  Betriebsverwaltung;  es  bilden  vielmehr  die  einzelnen  ihr  unterstellten
Bauten  mehrere  Einzelbetriebe  und  je  nach  der  Beschäftigung  mit  diesen  oder
mit  Geschäften  anderer  Art  können  die  verschiedenen  Beamten  dieser  Behörde
oder  kann  zu  verschiedenen  Zeiten  derselbe  Beamte  derselben  Behörde  den
Charakter  eines  Betriebsbeamten  haben  oder  nicht.
Der  Begriff  „wirthschaftliche  Thätigkeit"  ist  kein  streng  abgeschlossener
und  es  liegt  der  Auslegung  im  Einzelfalle  ob,  abzuwägen,  ob  eine  Staatsverwaltung ­
  wirthschaftlichen  Zwecken  dient  oder  nicht;  ausgeschlossen  ist
die  Anivendung  dieser  Bezeichnung  nicht,  allch  wenn  ihr  nebenher  auch  Polizei-
        <pb n="259" />
        246

Zu  Ziffer  XIV  der  Anleitung  Anm.  2—6.

liche  Obliegenheiten  ertheilt  sind.  Diese  stehen,  um  die  betreffende  Verwaltungsstelle ­
  als  eine  solche  für  wirthschaftliche  Zwecke  zu  bezeichnen,  namentlich  dann
nicht  im  Wege,  wenn  sie  ertheilt  sind,  damit  die  wirthschaftlichen  Zwecke
erreicht  werden  können.  Man  wird  z.  B.  die  Verwaltung  eines  staatlichen
Hafendocks  als  Betrieb  behandeln  können,  auch  wenn  die  an  der  Spitze  stehende
Person  mit  Wahrnehmung  der  Hafenpolizei  und  mit  entsprechenden  Zwangsund ­
  Strafbefugnissen  versehen  ist.
*.  Hauswirthschaft.  In  der  Ansicht,  daß  die  Hauswirthschaft  als
solche  einen  Betrieb  nicht  darstelle,  hat  sich  die  Anleitung  an  die  in  der  Konferenz
von  Anstaltsvorständen  am  6.  u.  7.  Oktober  1890  ausgesprochene  Ansicht  angeschlossen. ­
  Arb.Vers.  1890  S.  547.
3.  Wegen  der  Frage,  ob  die  Verwaltungen  und  Anstalten  des  Reiches,
der  Bundesstaaten  und  der  Kommunalverbände  Betriebe  sind,  vergl.  oben
Anm.  XIV  1  S.  242  und  Anm.  III  15  S.  108.  S.  das  Protokoll  der  in  der
vorigen  Anm.  bezeichneten  Konferenz  in  der  Arb.Bers.  1890  S.  547.
4.  Wie  die  in  der  Anltg.  aufgeführten  sind  auch  Kommunalsparkassen
Betriebe.  Vergi.  Rev.Entsch.  150  in  Anm.  III  15  S.  108.  Wegen  der  Privatsparkassen ­
  vergl.  Anm  XIV  5.
5.  Wegen  der  Auffassung  des  Geschäfts  eines  Rechtsanwaltes  als
eines  Betriebes  vergl.  die  Rev.Entsch.  Nr.  100  in  der  folgenden  Anm.  XIV  6.
Privatsparkassen  sind  Betriebe.  Vergl.  dieserhalb  Rev.Entsch.  vom
7.  November  1892  Nr.  103  (A.N.  f.  I.  u.  A.V.  1892  S.  139).
«.  Betriebsbeamter.  Der  Begriff  des  Betriebsbeamten,  wie  er  in
Abs.  2  unter  Ziffer  XIV  dargelegt  ist,  hat  sich  auf  dem  Boden  der  dem
Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetze  vorausgehenden  sozialpolitischen
Gesetze  entwickelt.
Die  Ermittelung  der  Unterscheidungsmerkmale  zwischen  Betriebsbeamten
auf  der  einen  Seite  und  Arbeitern,  Gehilfen,  Gesellen,  Dienstboten  auf  der
anderen  Seite  ist  von  Wichtigkeit,  weil  die  Ersteren  nur,  wenn  ihr  Jahresarbeitsverdienst ­
  an  Lohn  oder  Gehalt  2000  Mk.  nicht  übersteigt,  die  Letzteren
aber  ganz  unabhängig  von  der  Höhe  ihres  Jahresarbeitsverdienstes,  versicherungspflichtig ­
  sind.  In  der  Praxis  ist  es  oft  schwer  festzustellen,  ob  eine  beschäftigte ­
  Person  Betriebsbeamter  oder  Gehilfe  bezw.  Arbeiter  ist.  Empfehlcnswerth
  ist  es,  die  Grundsätze,  welche  in  Entscheidungen,  die  darüber  an  der
Hand  der  Krankenversicherungs-  und  Unfallversicherungsgesetze  getroffen  worden,
zur  Anwendung  gebracht  sind,  auch  für  das  Gebiet  der  Jnvaliditäs-  und  Altersversicherung ­
  zu  benutzen  (Handbuch  der  U.B.  Anm.  24  ff.  zum§.  1  S.  19  ff.).  Das
Reichsversicherungsamt  hat  aus  Anlaß  von  Fragen  der  Unfallversicherung  als  Betriebsbeamte ­
  erachtet,  einen  Schleusenmeister,  dem  die  Fürsorge  für  das  technischsachgemäße ­
  Durchschleusen  der  Transporte,  sowie  für  die  Instandhaltung  der
Kanäle,  der  Deichbrücken  und  der  sonstigen  Anlagen  der  Hafenschleuse,  endlich  die
Ueberwachung  der  mit  dem  Durchschleusen  beschäftigten  Arbeiter  und  deren
Unterweisung  mit  der  technischen  Handhabung  der  Betriebseinrichtungcn  obliegt,
wenn  er  auch  gelegentlich  bei  der  Durchfchleusung  der  Transporte  mit  Hand
anlegt;  einen  Ouaiexpedienten,  d.  h.  eine  Person,  welche  die  Be-  und  Entladungsarbeiten ­
  am  Ouai  und  an  den  Bahnhöfen  nicht  nur  zu  überwachen,
sondern  dabei  auch  zuweilen  selbst  mit  Hand  anzulegen  hat;  einen  Ziegelmeister, ­
  der  zwar  bei  der  Fabrikation  mit  Hand  anlegt,  aber  mit  der  Leitung
des  ganzen  Betriebes  betraut  sowie  berechtigt  ist,  rückständige  Forderungen
einzuklagen.  t
Auch  den  Kapitän  eines  größeren  Rhelnschraubendampfers  hat
das  Reichsversicherungsamt  für  einen  Betriebsbeamten  angesehen;  dieser  aber
unterliegt  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung,  auch  wenn  sein  Jahresarbeitsverdienst ­
  an  Lohn  oder  Gehalt  2000  Mk.  übersteigt,  da  die  Bersicherungs-
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        »

Zu  Ziffer  XIV  der  Anleitung  Anni.  6.

247

Pflicht  hier  für  die  Personen  der  Schiffsbesatzung  von  Bmnenfahrzeugen  von
der  Höhe  des  Jahresarbeitsverdienstes  unabhängig  ist.  Vergi.  Anm.  I  20  S.  53.
Ob  Kontrolleure  einer  Pferdebahngefellschaft  als  Betriebsbeamte
  anzusehen  oder  ob  sie  Arbeiter  sind,  erklärt  das  Reichs-VersicherungSamt
  davon  abhängig,  „ob  sie  bei  der  Betriebsleitung  bis  zu  einem  gewisten
Grade  betheiligt  sind,  ob  sie  eine  gewisse  Selbstständigkeit  in  ihrer  Thätigkeit
haben  oder  diese  ausschließlich  nach  den  speziellen  Anweisungen  vorgesetzter
Organe  vornehmen,  und  namentlich,  ob  sich  ihre  beaufsichtigende  Thätigkeit  auf
eine  reine  Kontrolle  beschränkt  oder  ob  sie  den  kontrolirten  Schaffnern  gegenüber ­
  zur  Ertheilung  dienstlicher  Anweisungen  befugt  sind  und  gewisse  Disziplinarbefugnisse
  besitzen.'  Handbuch  der  Unfallvers.  Anm.  26  zu  §.  1  S-  21.
Den  Thierarzt,  der  bei  einer  Straßenbahngesellschaft  vertragsmäßig ­
  zu  einer  regelmäßigen  ständigen  Thätigkeit  verpflichtet  ist  und  dafür
eine  bestimmte  monatliche  Vergütung  bezieht,  auf  seine  Thätigkeit  bei  der
Straßenbahngesellschaft  aber  täglich  nur  etwa  eine  halbe  Stunde  verwendet,
im  Uebrigen  aber  und  in  der  Hauptsache  eine  anderweite  selbstständige  Praxis
ausübt,  erachtet  das  Reichs-Versicherungsamt  nicht  für  einen  Betrlebsbeamten
der  Straßenbahngesellschaft.  Handbuch  der  Unfallvers.  Anm.  26  zu  §.  I  S.  21.
Ueber  einen  Zuschneider  in  einem  Garderobengeschäfte  hat  sich  das
Amtsgericht  I  zu  Berlin  am  11.  Juli  1888  (Arb.Vers.  1888  S.  522)  ausgesprochen: ­
  „Er  schneidet  die  großen  Arbeitsstücke,  insbesondere  Uniformen,  zu.
Diese  Thätigkeit  bringt  es  mit  sich,  daß  er  ausschließlich  in  der  sogen.  Offiziers-Abtheilung
  (des  betreffenden  Garderobegeschäftes)  beschäftigt  wird.  Eine  leitende
Stellung  in  derselben  ist  ihm  nicht  zuzuerkennen,  wenn  er  auch  die  zu  der  beregten
  Abtheilung  erforderlichen  Zuschneider  und  Arbeiter  engagirt  und  entläßt,
auch  die  Zuschneider  kontrolirt  und  vielfach  die  Preise  bestimmt  und  Kunden
besucht.  Alle  diese  Funktionen  erklären  sich  aus  der  Vertrauensstellung,  welche
er  als  langjähriger  Geschäftsgehilfe  der  Klägerin  einnimmt  und  genügen  in
keiner  Weise  zu  der  Annahme,  daß  ihm  ausdrücklich  oder  stillschweigend,  im
Gegensatze  zu  dem  ursprünglichen  Engagement  als  Zuschneider  bie  höhere
Stellung  eines  Betriebsleiters  eingeräumt  worden  ist.  Unter  diesen  Umständen  ist
er  als  Gewerbegehilfe  zu  erachten  und  dem  Versicherungszwange  zu  unterwerfen."
Ueber  Hotelportiers  führen  Erkenntnifle  des  Amtsgerichtes  in  Frankfurt ­
  a.  M.  vom  9.  April  1891  und  des  Landgerichtes  daselbst  vom  5.  Juni  1891,
aus  daß  sich  diejenigen  von  kleinen  Gasthäusern  nicht  mit  denen  großer  Aktienhotels, ­
  welche  über  eine  Schaar  von  Untergebenen  zu  verfügen  haben,  vergleichen ­
  ließen.  Der  Pförtner  eines  Hotels  zweiten  Ranges,  der  außer
den  eigentlichen  Pförtnergeschäften  die  Expedition  der  Reisenden  und  des
Gepäckes  zu  besorgen,  den  Hausknechten  Befehle  zu  ertheilen  und  auch  wohl
in  Abwesenheit  des  Prinzipals  den  Reisenden  Zimmer  zuzutheilen  hatte,  ist  als
Gewerbegehilfe  und  nicht  als  Betriebsbeamter  angesehen.  „Auch  einzelne
Aufsichtsrechte,  z.  B.  über  die  Dienstboten,  sind  von  keiner  entscheidenden  Bedeutung, ­
  indem  sonst  auch  die  Oberkellner,  welche  die  Aussicht  über  die
Kellner,  sowie  auch  über  die  Hausknechte  haben,  zu  den  Betriebsbeamten  gerechnet ­
  werden  müßten."
Sogenannte  Vize,  d.  h.  Personen,  welche  in  großen  Geschäftsbetrieben,
Kohlenhandlungen  u.  dergl.  in  Hamburg  (das  Wort  in  der  Bedeutung  eines
vom  Hauswirthe  mit  seiner  Vertretung  Beauftragten  s.  u.)  mit  der  Annahme,
Entlassung,  Beaufsichtigung  und  Löhnung  der  zahlreichen  Arbeiter  beschäftigt
sind,  können  sich  je  nach  Lage  des  einzelnen  Falles  als  Betriebsbeamte  oder
als  Vorarbeiter  darstellen;  in  der  Regel  wird  das  Letztere  zutreffen  Es
kommen  aber  auch  Fälle  vor,  daß  diese  Bezeichnung  selbstständige  Unternehmer
führen,  nämlich  solche,  welche  die  Entlöschung  von  Ziegelsteinladungen  und
dergleichen  für  eigene  Rechnung  mit  von  ihnen  angenommenen  Arbeitskräften
und  Arbeitsgeräten  besorgen.
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        248

Zu  Ziffer  XIV  der  Anleitung  Anm.  6.

In  Anlaß  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  hat  das  Reichs-Versicherungsamt
  über  die  Betriebseigenschaft  des  Bureauvorstehers  eines
Rechtsanwaltes,  in  dessen  Geschäfte  außer  diesem  noch  vier  Schreiber  beschäftigt ­
  wurden,  entschieden  und  bat  dieselbe  mit  folgender  Begründung  bejaht.
Rev.Entsch.  vom  21.  Dezember  1891  Nr.  100  (A.N.  f.  I.  u.  A.B.  1892  S.  15);
„Wie  bereits  unter  Nr.  XIV  der  Anltg.,  betreffend  den  Kreis  der  versicherten ­
  Personen,  vom  31.  Oktober  1890  ausgesprochen,  ist  als  Betrieb  im  Sinne
des  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes  ein  Inbegriff  fortdauernder  wirthschaftlicher
  Thätigkeit  anzusehen.  Unzweifelhaft  muß  auch  das  geschäftliche  Unternehmen ­
  eines  Rechtsanwalts  als  ein  solcher  Betrieb  gelten;  denn  wenn  auch  die  in
demselben  sich  vollziehenden  Thätigkeiten  auf  die  Besorgung  von  Angelegenheiten ­
  verschiedener  Art  gerichtet  sind,  so  fehlt  doch  die  für  das  Wesen  eines
Inbegriffs  erforderliche  Einheitlichkeit  nicht,  insofern  alle  diese  Thätigkeiten
dem  Zweck  des  auf  Erwerb  und  Erzeugung  von  Gütern  gerichteten  und  deshalb
wirthschaftlichen  Gesammtunternehmens  zu  dienen  bestimmt  sind.  Auch  trägt
der  Rechtsanwalt  ein  geschäftliches  Risiko,  da  er  genöthigt  ist,  für  Bureauräume,
  Personal  rc.  Aufwendungen  zu  machen,  welche  ungedeckt  bleiben,  wenn
seine  Praxis  keinen  entsprechenden  Gewinn  abwirft.  Zwar  kommen  Betriebe
vor,  welche  keinen  „Betriebsbeamten"  aufweisen,  in  denen  vielmehr  der
Unternehmer  selbst  die  beaufsichtigende  und  leitende  Funktion  eines
solchen  versieht,  und  es  ist  zuzugeben,  daß  solche  Verhältnisse  auch  in  dem
Unternehmen  eines  Rechtsanwaltes  bestehen  können,  wenn  derselbe  seine
Geschäfte  nur  mit  der  Unterstützung  einer  oder  mehrerer,  nach  der  Art  ihrer
Leistungen  lediglich  als  „Gehilfen"  zu  betrachtender  Personen  verrichtet.  Indessen ­
  werden  Fälle  dieser  Art  immer  nur  die  Ausnahme  bilden,  während  im
Allgemeinen  die  Beschäftigung  eines  Rechtsanwalts  ihrer  Natur  nach  eine
solche  ist,  daß  er,  selbst  bei  nicht  beträchtlichem  Umfange  seiner  Praxis,  nicht  wohl
alle  in  seinem  Büreau  sich  vollziehenden  Zweige  geschäftlicher  Thätigkeit  selbst
zu  leiten  und  zu  überwachen  vermag.  Die  Wahrnehmung  der  gerichtlichen
Termine,  die  Abhaltung  von  Konferenzen  mit  Mandanten,  die  Anfertigung
der  wichtigeren  Schriftsätze  und  sonstige  größere  schriftliche  Aufzeichnungen
nehmen  nicht  nur  seine  Arbeitskraft  hauptsächlich  in  Anspruch,  sondern  halten
ihn  auch  für  gewisse  Zeiten  vom  Büreau  fern.  Er  wird  daher  regelmäßig
in  die  Nothwendigkeit  versetzt  sein,  sich  eines  mit  einem  höheren  Maße  von
Einsicht  und  Geschäftskenntniß  ausgestatteten  Mitarbeiters  zu  bedienen,  der
während  derjenigen  Zeiten,  in  denen  er  selbst  abwesend  oder  anderweit  beschäftigt ­
  ist,  die  ausführende  Thätigkeit  des  Büreaus  im  Gange  erhält,  leichtere
Arbeiten  ohne  besondere  Anweisung  anfertigt  und  größere  vorbereitet,  etwa
erscheinende  Mandanten  anhört,  ihre  Aufträge  entgegennimmt  und  sie  je  nach
Lage  der  Sache,  sei  es  auch  nur  vorläufig,  bescheidet.  Daß  eine  derartige
Thätigkeit  die  eines  „Gehilfen",  welchen  der  §.  1  Ziffer  1  des  I.  u.  A.V.G.
dem  „Arbeiter"  und  „Gesellen"  zur  Seite  stellt,  beträchtlich  überragt  und  der
Stellung  eines  Betriebsbeamten  entspricht,  wie  sie  unter  Nr.  Xl  V  der  Anleitung
vom  31.  Oktober  1890  gekennzeichnet  ist,  unterliegt  keinem  Zweifel.  Dagegen
kann  auch  nicht  eingeivendet  werden,  daß  der  Rechtsanwalt  auch  dann,  wenn
er  einen  solchen  Büreauvorsteher  angenommen,  sich  gleichwohl  auch  selbst  um
die  Angelegenheiten  seines  Büreaus  bekümmere  und  dasselbe  unter  steter  Aufsicht ­
  halten  müsse.  Das  Gleiche  trifft  bei  jedem  Unternehmer  zu,  der,  wie
groß  auch  sein  Aufsichtspersonal  sein  mag,  erfahrungsmäßig  doch  schon  im
eigenen  Interesse  nicht  unterlassen  wird,  die  obere  Kontrole  des  Geschäfsganges
nicht  aus  der  Hand  zu  geben.  .
Ueber  das  Verhältniß  der  Begriffe  „Betricbsbeamter"  und  „Handlungsgehilfe" ­
  zu  einander  vergl.  Anm.  XV  5  S.  256
Nach  der  Begriffsbestimmung  von  Betriebsbeamten,  welche  die  Anleitung
unter  XIV  liefert,  ist  es  lediglich  die  Stellung  über  den  Mitarbeitern  und
        <pb n="262" />
        Zu  Ziffer  XIV  der  Anleitung  Anni.  6

MM
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der  darauf  hinweist,  daß  zur  näheren  Feststellung  des  Begriffes  der  §.  2  des
Haftpflichtgesetzes  und  der  auf  ihn  bezügliche  §.  95  des  U.V.G.  den  Weg  zeigen,
legt  das  Hauptgewicht  auf  die  beaufsichtigende  Thätigkeit  der  Betriebsbeamten,
ohne  jedoch  ganz  auszuschließen,  daß  auch  Personen  ohne  solche,  die  aber
thcilnehmen  „an  der  geistigen  Arbeit  des  Unternehmers"  Mit  darunter  begriffen ­
  werden.  Nach  Rosin  wird  man  „als  Betnebsbeainttn  eine  Person  zu
bezeichnen  haben,  welche  in  einem  Betriebe  eine  derartige  Stellung  einnimmt,
ÌpSiBSK
Betriebsbeamtcn  rechnet,  eine  Auffassung,  die  jedoch  mit  dem  ^Äorllante  d  v
Gesetzes  nicht  vereinbar  ist.  Vergi.  Anm.  IV  13  S.  161.
Der  Standpunkt  des  Reichs-Versicherungsamtes  schließt  es  aus,  eine  von
einem  Unternehmer  beschäftigte  einzelne  Person  oder  mehrere  in  gleichartiger
Stellung,  ohne  Ueber-  und  Unterordnung  beschäftigte  als  Betriebsbeamte  anzusehen ­
  Ist  ihre  Beschäftigung  nicht  von  derartig  wissenschaftlichem  oder
MKMS
-NZWZNŞâà:

249
        <pb n="263" />
        250

Zu  Ziffer  XIV  der  Anleitung  Anm.  7  u.  8.

dieser  Obliegenheiten  allein,  ohne  ihm  unterstellte  Hilfskräfte  zu  sorgen
hat  und  der  dafür  freie  Wohnung  zum  Werthe  von  400  Mk.  und  einen  Baarlohn ­
  von  200  Mk.  bezieht,  für  einen  Betriebsbeamten.
Bei  Personen,  welche  als  Vertreter  des  eigentlich  als  Betriebsbeamten ­
  Angestellten  zeitweilig  sich  in  der  Stellung  eines  Betriebsbeamten
befinden,  sonst  aber  mit  an  und  für  sich  unter  die  Versicherungspflicht  fallenden
Arbeiten  beschäftigt  werden,  ist  die  Frage,  ob  sie  selbst  als  Betriebsbeamte  zu
behandeln  sind,  nach  den  gleichen  Grundsätzen  zu  entscheiden  wie  die  Frage
nach  der  Versicherungspflicht  hinsichtlich  solcher  Personen,  welche  sowohl  mit
versicherungspflichtigen  als  auch  mit  nichtversichcrungspflichtigen  Geschäften  oder
zeitweilig  mit  den  einen  oder  anderen  beschäftigt  werden  (vergl.  Anm.  Hl
12  S.  96).

Eine  besondere  Bestimmung  gilt  wegen  der  Betriebsbeamten  in  landund
  forstwirthschaftlichen  Betrieben.  Während  die  übrigen  Unfallvcrsicherungsgesetze
  es  der  Auslegung  überlassen,  zu  bestimmen,  welche  Personen
zu  den  Betriebsbeamten  gehören,  schreibt  Abs.  4  von  §.  1  des  L.U.V.G.  vor,
daß  durch  statutarische  Bestimmung  der  Berufsgenossenschaft  für
deren  Bezirk  festgestellt  wird,  wer  als  Betriebsbcamter  anzusehen  ist.  Allerdings ­
  handelt  es  sich  nur  um  die  Feststellung,  wer  als  Betriebsbeamter  im
Sinne  des  L.U.V.G.  anzusehen  ist;  aber  man  wird  diese  Feststellung  auch  für
den  Bereich  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  gelten  lassen  müssen,
soweit  nicht  zwingende  Gründe  dagegen  sprechen.
Vergl.  wegen  des  Begriffes  „Betriebsbeamte"  anch  Anm.  III  14  und
15  S.  102  ff.
9  Das  Krankenversicherungsgesetz  in  der  Fassung  der  Novelle  vom
10.  April  1892  geht,  was  die  Begrenzung  der  Versicherungspflicht  nach  der
Höhe  des  Arbeitsverdienstes  anlangt,  weiter  als  das  I.  u.'A.V.G.  und  demgemäß ­
  die  Anleitung  unter  Ziff.  XIV.  Es  behandelt  die  „Werkmeister  und
Techniker"  im  §.  2b  ganz  allgemein  den  Betriebsbeamten  und  den  Handlungsgehilfen ­
  und  Lehrlingen  gleich.  Der  erste  Absatz  des  §.  2b  des  Kr.V.G.  lautet:
„Betriebsbeamte,  Werkmeister  und  Techniker,  Handlungsgehilfen  und
-Lehrlinge,  sowie  die  unter  §.  1  Absatz  1  Ziffer  2a  fallenden  Personen  unterliegen
  der  Versicherungspflicht  nur,  wenn  ihr  Arbeitsverdienst  an  Lohn  oder
Gehalt  sechszweidrittel  Mark  für  den  Arbeitstag  oder,  sofern  Lohn  oder  Gehalt
nach  größeren  Zeitabschnitten  bemessen  ist,  zweitausend  Mark  für  das  Jahr
gerechnet,  nicht  übersteigt."
Es  können  darnach  auch  solche  „Werkmeister  und  Techniker",  welche  nicht
Betriebsbeamte  sind,  von  der  Krankenversicherungspslicht  ausgeschlossen  sein,
der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungspflicht  unterstehen  sie  aber  doch
gleichwohl.
Wegen  der  Techniker  vergl.  Anm.  IV  13  S.  161.
».  Ueber  die  Betriebsbeamten-Eigenschaft  der  Vorstandsmitglieder
von  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  s.  Handbuch ­
  der  Unfallversicherung  U.V.G.  §.  1  Anm.  28  S.  22:  „Was  die  Direktoren
und  Vorstandsmitglieder  der  gedachten  Gesellschaften  betrifft,  so  hat  der  Ausdruck ­
  „Direktor"  einen  sehr  schwankenden,  vieldeutigen  Inhalt.  Er  kann
insbesondere  auch  solche  Personen  bezeichnen,  die  neben  und  unter  dem  Vorstande ­
  einer  Aktiengesellschaft  oder  den  persönlich  haftenden  geschäftsführenden
Gesellschaftern  einer  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  im  Dienste  der  Gesellschaft ­
  stehen.  Deren  Eigenschaft  als  Beamte  der  Gesellschaft  unterliegt
keinem  Zweifel.  Aber  auch  als  Vorstandsmitglieder  einer  Aktiengesellschaft
sind  sie  als  Beamte  derselben  aufzufassen.  Es  ergicbt  sich  dies  aus  der  Art
der  Begründung  und  dem  Inhalte  des  Rechtsverhältnisses,  in  dem  sie  zur
Aktiengesellschaft  stehen.  Sie  erlangen  ihre  Mitgliedschaft  im  Vorstande  durch
Bestallung  seitens  der  zuständigen  Gesellschaftsorgane,  auf  Grund  eines  An-
        <pb n="264" />
        Zu  Ziffer  XIV  der  Anleitung  Anm.  8.

251

stellungsvertrages.  Wie  durch  private  Willenserklärungen  das  Anstellungsverhältniß ­
  begründet  wird,  so  ist  es  auch  wieder  auflösbar.  Nach  Inhalt
ihrer  Stellung  haben  sie  nicht  ihre,  sondern  fremde  Geschäfte  zu  fuhren,  sich
dem  Dienste  und  den  Interessen  eines  Anderen,  d.  h.  ihres  Auftrags-  und
Vollmachtgebers  zu  widmen.  Daß  sie,  wenn  sie  einmal  zu  Vorstandsmitgliedern
bestellt  sind,  gesetzlich  feststehende,  nicht  einschränkbare  gerichtliche  und  außergerichtliche ­
  Vertretungsbefugniß  für  die  Gesellschaft  haben,  nähert  ihre  Stellung
noch  nicht  der  des  Unternehmers.  An  ihrer  Beamteneigenschaft  ändert  auch
der  Umstand  nichts,  daß  sie  dadurch  in  gewissem  Sinne  vom  Ertrage  des
Unternehmens  abhängig  sind,  daß  sie  oft  auf  Tantiemenbezüge  angewiesen
sind  oder  kontraktlich  mit  einem  gewissen  Aktienbesitz  betheiligt  sein  müssen.
Denn  erstere  sind  nur  eine  bestimmte  Art  der  Besoldung,  durch  den  Aktienbesitz ­
  aber  wird  das  Vorstandsmitglied  allerdings  an  dem  wirthschaftlichen
Ergebnisse  des  Unternehmens  betheiligt,  indessen  derartig  mittelbar  und  beschränkt, ­
  daß  es  so  wenig,  wie  ein  Aktionär  überhaupt,  als  Unternehmer
gelten  kann.  Das  Gegentheil  kann  auch  nicht  aus  §.  105  oder  96  Abs.  2  hergeleitet ­
  werden,  wie  die  Motive  zu  diesen  Paragraphen  ergeben.  Ob  die
bezeichneten  Beamten  „Betriebs"-beamte  sind,  hängt  von  den  thatsächlichen
Umständen  des  Einzelfalles  ab."  .  v  m  ^  m
Das  Reichs-Vcrsicherungsamt  hat  m  der  Rev.Entlch.  vom  7.  November
1892  Nr.  19:1  (A.  N.  f.  I.  u.  A.B.  1892  S.  139)  den  Direktor  einer  Privatsparkasse ­
  für  deren  Betriebsbeamten  und  für  versicherungspflichtig  erklärt.
Nicht  zu  den  versicherungspflichtigen  Personen  gehören  die  Korrespondcntrheder.

Unter  den  Vorstandsmitgliedern  von  Aktien-  nnd  ähnlichen  Gesellschaften
finden  sich  zahlreiche  Personen,  „welche  berufsmäßig  Lohnarbeit  überhaupt
nicht  verrichten",  und  für  welche  die  Versicherungspflicht  nach  den  Bundesrathsvorschriften ­
  vom  (Ş-  4)  nicht  eintritt,  wenn  sie  vorübergehende ­
  Dienstleistungen  „zwar  in  regelmäßiger  Wiederkehr  aber  nur  nebenher
und  gegen  ein  geringfügiges  Entgelt,  welches  zum  Lebensunterhalte  nicht  ausreicht ­
  und  zu  den  Versicherungsbeiträgen  nicht  in  entsprechendem  Verhältnisse
steht"  verrichten.  Es  ist  im  einzelnen  Falle  zu  erwägen,  ob  diese  Bestimmung
Anwendung  zu  finden  hat,  und  dabei  zu  berücksichtigen,  daß  bei  der  Entscheidung ­
  darüber,  ob  ein  Entgelt  zum  Lebensunterhalte  nicht  ausreicht,  auch
die  Lebenshaltung  der  beschäftigten  Person  zu  berücksichtigen  ist.
Vergl.  darüber  den  Besch.  Nr.  4  in  Anm.  VI  11  S.  183.
Die  Einbeziehung  der  Vorstandsmitglieder  von  Aktien-  und  ähnlichen
Gesellschaften  unter  die  Versichcrungspflichtigen  in  dem  weiten  Umfange,  wie
er  sich  aus  Abs.  3  der  Ziffer  XIV  der  Anleitung  ergiebt,  führt,  während  sie
auf  dem  Gebiete  der  Unfallversicherung  ihre  Berechtigung  hat,  aus  dem  der
Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  zu  Ergebnissen,  welche  mit  dem  Grundprinzipe ­
  des  Gesetzes  in  Widerspruch  stehen.  Tie  Vorstandsmitglieder  derartiger ­
  Gesellschaften,  auch  wenn  ihr  Jahresarbeitsverdienst  an  Lohn  oder
Gehalt  weniger  als  2000  Mk.  ausmacht,  sind  sehr  oft  weit  entfernt,  zu  den
Personen  des  „Arbeiterstandes"  (Anm.  I  5  S.  24)  zu  gehören.  Infolge  davon
und  durch  die  Erleichterung  der  Rentenerlangung,  welche  die  Uebergangsbestimmungen
  des  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes  gewähren,
können  leicht  Fälle  eintreten,  wo  Personen,  die  denjenigen  Kreisen  durchaus
nicht  angehören,  für  die  zu  sorgen  das  Gesetz  bestimmt  ist,  ohne  entsprechende
  Beitragsleistung  Renten  erlangen.  Es  ist  dies  um  so  eher
möglich,  da  der  Begriff  der  Betriebsbeamten  für  die  Jnvaliditäts-  und  Alters-Versicherung
  sich  ebenso  auf  die  im  Bureau  als  die  „im  Betriebe"  beschäftigten
Personen  bezieht.  Der  Wirkung  der  sozialpolitischen  Gesetzgebung  würde  ein
häufiges  Vorkommen  solcher  Fälle  sehr  nachtheilig  sein.
        <pb n="265" />
        252  Zu  Ziffer  XIV  der  Anl.  Anm.  9—11  ».  Ziffer  X  V  der  Ani.  Anni.  1.

».  „Prokuristen  und  Handlungsbevollmächtigte"  vergi.
Anm.  XV  4  S.  255.
10.  „Nur  dann  versicherungspflichtige  Betriebsbeamte,
wenn".  Der  Ausdruck  ist  nicht  völlig  zutreffend.  Betriebsbeamte  sind  die
Vorstandsmitglieder  der  Aktien-  nnd  ähnlichen  Gesellschaften,  auch  wenn  ihr
regelmäßiger  Jahresarbeitsverdienst  an  Lohn  oder  Gehalt  2000  Mk.  übersteigt;
aber  nur'  wenn  ihr  Jahresarbeitsverdienst  diese  Höhe  nicht  erlangt,  sind  sie
versicherungspflichtig.  Ueber  die  Berechnung  des  Jahresarbeitsverdienstes  vergl-Anltg.
  XVI  S.  17  und  Anm.  dazu  S.  256  ff.
11.  Aufsichtsrathsmitglieder.  S.  Handbuch  der  Unfallversicherung. ­
  U.B.G.  §.  1  Anm.  27  S.  21:  „Die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths
einer  Aktiengesellschaft  sind  keine  Betriebsbeamte.  Denn  die  ihnen  nach
Art.  225  ff.  des  Handelsgesetzbuchs  zugewiesene  Thätigkeit  beschränkt  sich  auf
die  Ueberwachung  unb  Kontrole  der  Geschäftsführung  des  Vorstandes.  Die
Führung  der  Geschäfte  der  Gesellschaft  als  Beamte  ist  ihnen  im  Art.  225a
st.  a.  O  ausdrücklich  untersagt,  soweit  sie  nicht  zeitweise  kraft  besonderen  Auftrages ­
  ein  Vorstandsmitglied  zu  vertreten  haben;  sie  haben  also,  abgesehen
von  diesem  Ausnahmefalle  nicht  die  Befugniß,  im  Namen  und  Auftrag  der
Gesellschaft  Rechtshandlungen  vorzunehmen.  Vers,  vom  3.  Juni  1890  I.  11695
und  vom  18.  Januar  1889  I.  1045.
Die  persönlich  und  mit  ihrem  ganzen  Vermögen  haftenden
Mitglieder  einer  Kommanditgesellschaft,  sowie  einer  Kommanditgesellschaft ­
  auf  Aktien  sind,  soweit  es  sich  überhaupt  um  einen  unter  das
Gesetz  fallenden  Betrieb  handelt,  nicht  Betriebsbeamte,  sondern  Unternehmer;
denn  auf  sie  wirkt  der  wirthschaftlichc  Erfolg  des  Unternehmers  unbeschränkt
und  unmittelbar  zurück;  ans  ihre  Rechnung  im  Sinne  des  §.  9  Abs.  2  erfolgt
der  Betrieb."

Zu  Ziffer  XV  der  Anleitung.
1.  „Handlungsgehilfen  und  Lehrlinge."  Durch  Einbeziehung  dieser
Personenklassen  in  den  Kreis  der  Versicherungspflichtigen  (ebenso  wie  dadurch,
daß  bei  Einbeziehung  der  Personen  der  Schiffsbesatzung  von  Seefahrzeugen  und
Fahrzeugen  der  Binnenschiffahrt  diese  sämmtlich  einbegriffcu  sind,  vergi.  Anm.
XVII  9)  überschreitet  das  Gesetz  die  Grenzen  seiner  Hauptaufgabe,  der  Fürsorge
für  die  Personen  des  Arbeiterstandes  (f.  Anm.  I  5  S.  24),  da  Handlungsgehilfen ­
  und  Lehrlinge  der  Mehrzahl  nach  diesem  nicht  zugerechnet  werden.  Die
Gesctzesbegründung  (S.  72)  bemerkt  dazu:  „Wenn  der  Entwurf  weitergeht  und
die  Versicherungspflicht  unter  der  für  die  Betriebsbcamtcn  in  Aussicht  geuommeuen
  Beschränkung  auch  auf  Handlungsgehilfen  und  -Lehrlinge  einschließlich
(jetzt  ausschließlich)  der  Gehilfen  lmd  Lehrlinge  in  Apotheken  zu  erstrecken  vorschlägt, ­
  so  entspricht  eine  derartige  Regelung  nicht  nur  dem  in  de»  betheiligten
Kreisen  mehrfach  laut  gewordenen  Wunsche,  sondern  rechtfertigt  sich  auch  durch
die  Erwägung,  daß  die  wirthschaftlichc  Lage  zahlreicher,  diesen  Berufsklassen
angehörender  Personen  in  Folge  der  vorhandenen  großen  Konkurrenz,  der
Unsicherheit  des  Erwerbes  und  der  für  viele  nur  in  geringem  Grade  gebotenen
Aussicht  auf  einstige  Selbstständigkeit  im  Allgemeinen  eine  wenig  gesicherte  ist
und  eine  Fürsorge  für  die  Zeit  des  Alters  und  der  Erwerbsunfähigkeit  in
gleicher  Weise  wie  bei  den  Betriebsbeamten  wünschenswerth  erscheinen  läßt.
Hierzu  kommt,  daß  nicht  nur  die  wirthschaftlichc  Lage,  sondern  auch  die  berufsmäßige ­
  Stellung  jener  Personen  eine  gewisse  Achnlichkeit  mit  derjenigen  der
Betriebsbeamten  bietet  und  daß  zwischen  beiden  Kategorien  wegen  der  engen
Verbindung  von  Handel  und  Gewerbe  häufig  ein  Wechsel  stattfindet."
        <pb n="266" />
        253

Zu  Ziffer  XV  der  Anleitung  Anm.  2  u.  3.

sWWMWWWW
Ueber  den  Begriff  der  Handelsgeschäfte  vergl.  Art.  271  ft.
versichenlngsgesetz  Anm.  10  zu  §.  1  S.  10.)
mm
Kaufpreis  einzukassiren  haben  (Entsch.  des  Reichsgerichtes  I.  Cwllsenat  vom
14  Juni  1890.  Entsch.  der  Polizeibehörde  bezw.  des  Senates  m  Hamburg
vom  28.  Mai  bezw.  8.  Juli  1892  —  s.  Anm.  I  12  Ziffer  10  S.  50  -.
Nicht  als  Handlungsgehilfe  ist  der  Einkassirer  eines  Abrahlungsgeschäftes
  erachtet  in  dem  Erkenntnisse  des  Amtsgerichtes  4ms,eldors  vom
21.  März  1889  (Arb.Bers.  1889  S.  305),  dagegen  ist  als  solcher  betrachtet  die
Kassirerin  bei  einem  Photographen  in  dem  Erkenntnis,e  des  Kammergerichtes
  zu  Berlin  vom  18.  Februar  1886  (Arb.Bers.  1886  S.  442).
Die  Bezeichnung  des  Beschäftigten  entscheidet  über  seine  Zuge-Regel
  sind  Agenten  selbstständige  Gewerbetreibende,  sie  sind
aber  nicht  selten  auch  als  Handlungsgehilfen  eines  einzelnen  von  ihnen  vertretenen ­
  Geschäftes  zu  behandeln,  umgekehrt  gehören  sogen.  Stad  tretende
in  der  Regel  zu  den  Handlungsgehilfen,  nicht  selten  aber  auch  zu  den  selbstständigen ­
  Gewerbetreibenden,  die  ihren  Geschäftsgewinn  in  der  Gestalt  einer
Provision  nach  Maßgabe  des  von  ihnen  vermittelten  Waarenumsatzes  empfangen.
Das  Reichsversicherungsamt  hat  sich  in  einer  Rev.Entsch.  vom  23.  Mai
1892  über  die  Behandlung  eines  Agenten  als  Handlungsgehilfen  folgendermaßen
  ausgesprochen:  ,.  c  ,
        <pb n="267" />
        254

Zu  Ziffer  XV  der  Anleitung  Anni.  3.

(Prinzipal)  in  dessen  Handelsgewerbe  als  seine  Gehilfen  angestellt  und  beauftragt ­
  sind,  Kunden  aufzusuchen  und  mit  diesen  Namens  des  Prinzipals  zu  verhandeln, ­
  geeignetenfalls  auch  ans  Grund  ertheilter  Vollmacht  verbindliche
Rechtshandlungen  vorzunehmen.
Ferner  rechtfertigt  die  Bestimmung  des  §,  14  Abs.  2  der  Geiverbeordnung
und  ihre  Stellung  in  dem  mit  der  Ueberschrift  „Stehender  Gewerbebetrieb"
versehenen  Titel  II  nicht  die  Annahme,  daß  dieses  Gesetz  die  Vermittelung
von  Versicherungen  für  Mobiliar-  oder  Jmmobiliar-Feuerversicherung-Anstalten
unter  allen  Umständen  als  einen  selbstständigen  Gewerbebetrieb  ansieht.  Man
hat  vielmehr  den  bezeichneten  Paragraphen,  in  dessen  erstem  Absatz  die  Anzeigepflicht ­
  aller  selbstständigen  Gewerbetreibenden  behandelt  wird,  für  geeignet
gehalten,  auch  die  besondere  Anzeigepflicht  bestimmter  Klassen  von  Personen
anzuordnen,  die  stets  Platz  greifen  soll,  mögen  diese  Personen  ihr  Gewerbe
selbstständig  betreiben  oder  nicht.
Ebensowenig  wie  aus  den  Bestimmungen  der  genannten  beiden  Gesetze
läßt  sich  sonst  aus  dem  geltenden  Recht,  wie  es  in  der  Rechtsprechung  der
höchsten  Gerichte  und  in  der  Fachliteratur  zum  Ausdruck  gelangt  ist,  ein  überzeugender ­
  Beweis  dafür  entnehmen,  daß  die  „Agenten"  im  Allgemeinen  und
die  Versicherungsagenten  im  Besonderen  überall  und  stets  als  selbstständig
erwerbsthätige  Personen  anzusehen  seien.  Wie  schon  im  gewöhnlichen  Sprachgebrauch ­
  mit  der  Bezeichnung  eines  „Agenten"  kein  ein  für  alle  Mal  feststehender
Begriff  verbunden  wird,  so  hat  auch  die  civilrechtliche  Stellung  des  Agenten
gegenüber  dem  Prinzipal,  für  welchen  er  thätig  ist,  je  nach  den  besonderen
Verhältnissen  eine  verschiedene  Beurtheilung  erfahren,  indem  sie  bald  für  die
eines  selbstständigen  Geschäftsvermittlers,  bald  für  die  eines  im  fremden
Handelsgewerbe  angestellten  Gehilfen  oder  Beamten  erachtet  worden  ist  (zu
vergleichen  Endemann,  Handbuch  des  Handelsrechts  I.  Band  §.  27  Seite  140,
auch  III.  Band  §.  407  Seite  758).  Gerade  die  letztere  Auffassung  wird  besonders
häufig  für  die  Unter-  (Spezial-)  Agenten  der  Feuerversicherungsgesellschaften
vertreten,  welche  von  den  sogenannten  Haupt-  oder  Generalagenten  beziehungsweise ­
  Subdirektionen  für  einen  bestimmten  geographischen  Bezirk  znr  Empfehlung
des  Unternehmens  und  zum  Verkehr  mit  dem  Publikum  und  den  Versicherungsnehmern ­
  bestellt  werden  (zu  vergleichen  Dernburg,  Lehrbuch  des  preußischen
Privatrechts  II.  Band  §.  232  Ziffer  1,  3.  Auflage  Seite  680).
Im  Uebrigen  bietet  die  Anschauung  des  Civilrechts  für  die  versicherungsrechtliche ­
  Beurtheilung  eines  Verhältnisses  zwar  beachtenswerthe  Anhaltspunkte,
sie  ist  für  dieselbe  aber  keineswegs  bindend.  Auf  dem  Gebiete  des  staatlichen
Versicherungsrechts  findet  vielmehr  im  Allgemeinen  eine  selbstständige  Beurtheilung
statt,  bei  der  vorzugsweise  wirthschaftliche  und  soziale  Gesichtspunkte  in  Betracht
kommen.  Dementsprechend  wird  hier,  wo  die  Mannigfaltigkeit  des  Verkehrs
eine  allgemeine  und  grundsätzliche  Stellungnahme  unmöglich  macht,  von  Fall
zu  Fall  zu  prüfen  sein,  welcher  Art  die  Stellung  der  Agenten  nach  Maßgabe
der  zwischen  ihnen  und  ihrer  Versicherungsgesellschaft  getroffenen  besonderen
Vereinbarungen  und  thatsächlich  bestehenden  Beziehungen  ist.  Ergiebt  diese
Prüfung,  daß  der  „Agent"  zur  freien  Bethätigung  seines  Willens  bei  der  Erledigung ­
  der  Versicherungsgeschäfte  einen  gewissen  Spielraum  hat,  wie  er  bei
der  Ausübung  eines  selbstständigen  Geiverbes  gewöhnlich  besteht,  so  wird  man
ihn,  zumal  wenn  er  nach  seiner  sonstigen  Berufsstellung  und  vermöge  seiner
sozialen  Verhältnisse  der  Klasse  der  Kaufleute  oder  Unternehmer  zuzurechnen  ist,
hinsichtlich  der  Agenturgeschäfte  als  einen  angestellten  Gehilfen  oder  Beamten
nicht  ansehen  dürfen;  ist  er  dagegen  den  Anweisungen  und  der  Aufsicht  der
Organe  der  Versicherungsgesellschaft  bis  ins  Einzelne  unterstellt  und  in  seiner
sonstigen  Thätigkeit  nicht  selbstständiger  Geschäftsmann,  so  unterliegt  er  ebenso
der  Versicherungspflicht  nach  §.  1  Ziffer  2  des  I.  u.  A.P.G.,  wie  ein  Kommis
oder  ein  Geschäftsreisender.
        <pb n="268" />
        Zu  Ziffer  XV  der  Anleitung  Sinnt.  4.

255

Von  diesem  Gesichtspunkte  ausgehend  hat  auch  das  Schiedsgericht  auf
den  Inhalt  der  schriftlichen  Agenturbedingungen,  unter  denen  der  Kläger  von
der  Berliner  General-Agentur  der  Kölnischen  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft
Colonia  zum  Unteragenten  für  Groß-Schönebeck  in  M.  und  Umgegend  bestellt
worden  ist,  mit  Recht  entscheidendes  Gewicht  gelegt.  Auch  das  Ergebniß,  zu
welchem  der  Vorderrichter  bei  der  Beurtheilung  jener  Bedingungen  gelangt  ist,
erscheint  insofern  durchaus  zutreffend,  als  dieselben  in  der  That  die  Annahme
einer  selbstständigen  Geschäftsführung  ausschließen.  Denn  es  wtrd  bann  dem
Agenten  zur  Pflicht  gemacht,  die  für  die  Gesellschaft  vereinnahmten  Gelder  in
getrennter  Kasse  stets  vorräthig  zu  halten  und  an  die  Haupt-Agentur  nach
deren  Vorschriften  abzuliefern,  sich  jederzeit  einer  Revision  seiner  Kasse  und
Buchführung  durch  den  Hauptagenten  zu  unterwerfen,  im  Falle  des  Ausscheidens
aus  dem  Agenturverhältniß  die  sämmtlichen  in  Bezug  auf  das  Versicherungsgeschäft ­
  empfangenen  Gegenstände  (Instruktionen,  Cirkulare,  Anträge,  Korrespondenzen,
  Drucksachen  u.  s.  w.)  dem  Hauptagenten  beziehungsweise  der  Gesellschaft ­
  auszuhändigen,  keinerlei  anderweitige  Feuerversicherungsgeschäfte  für
eigene  oder  fremde  Rechnung  zu  besorgen  oder  Versicherungsagenturen  ohne
besondere  Genehmigung  zu  übernehmen.  Letzteres  Verbot  bringt  die  Abhängigkeit ­
  der  Stellung  des  Klägers  insofern  besonders  klar  zum  Ausdruck,  als
eine'  gleiche  Bestimmung  im  Artikel  59  des  Handelsgesetzbuchs  für  die  Handlungsgehilfen ­
  generell  getroffen  ist.  Beachtenswerth  ist  ferner,  daß  der  Kläger  die
ihm  entstehenden  Auslagen,  sogar  das  Porto,  von  seinem  Auftraggeber  erstattet
erhält,  und  daß  er  zu  dem  Abschluß  der  Versicherungsverträge  selbst  nicht
ermächtigt  ist,  sondern  im  Wesentlichen  neben  der  Verpflichtung,  die  Gesellschaft
zu  empfehlen,  nur  mit  der  Annahme  von  Zahlungen  an  dieselbe  sowie  mit  der
Entgegennahme  von  Anzeigen  über  Brandunfälle  und  von  Entschädigungsanträgen ­
  rc.,  also  mit  Verrichtungen  betraut  ist,  welche  eine  höhere  kaufmännische ­
  und  geschäftliche  Schulung  nicht  erfordern.  Berücksichtigt  man  ferner,
daß  der  Kläger  nach  seiner  sozialen  Lebensstellung,  insbesondere  nach  seiner
früheren  Beschäftigung  als  Maler  und  seiner  jetzigen  Nebenbeschäftigung  als
Austräger  des  Kreisblattes,  keineswegs  mit  den  Kaufleuten  und  Unternehmern
auf  einer  Linie  steht,  so  vermochte  das  Reichs-Versicherungsamt  der  Auffassung
des  Schiedsgerichts  darin  nur  beizustimmen,  daß  der  Kläger  ein  detachirter
Angestellter  der  Hauptagentur  ist,  welcher  nur  eine  gewisse  Freiheit  bei  der
Geschäftsbesorgung  insoweit  besitzt,  als  solche  durch  die  Eigenart  der  Geschäfte,
insbesondere  durch  die  räumliche  Trennung  von  dem  Sitz  der  Gesellschaft  und
der  Hauptagcntur  bedingt  wird,  während  er  im  Uebrigen  zu  dieser  in  einem
persönlichen  und  wirthschaftlichen  Abhängigkeitsvcrhältnisse  steht.
Der  Umstand  endlich,  daß  der  Kläger  durch  seinen  Dienst  für  die  „Colonia"
nicht  regelmäßig  täglich  in  Anspruch  genommen  werden  mag,  kann  allein  die
Bersicherungspflicht  nicht  ausschließen.  Er  reicht  gegenüber  der  Thatsache,  daß
der  Kläger  die  Agentur  als  seine  Hauptbeschäftigung  betrieben  und  an  jedem
Tage  bereit  sein  mußte,  sich  diesem  seinem  Berufe  durch  Aufwendung  eigener
Thätigkeit  zu  widmem,  nicht  einmal  aus,  um  die  Annahme  zu  widerlegen,
daß  er  während  der  Jahre  1888,  1889  und  1890  141  Wochen  in  versicherungspflichtiger ­
  Beschäftigung  zugebracht  hat."
4.  Die  unter  Ziffer  XV  gewählte  Ausdrucksweise  scheint  auch  die
Handlungsbevollmächtigten  und  Prokuristen  zu  den  Handlungsgehilfen
zu  rechnen.  Das  Handelsgesetzbuch  unterscheidet  diese  von  jenen,  es  behandelt
in  den  Art  41  bis  56  die  Prokuristen  und  Handlungsbevollmächtigten  und  in
den  Art.  57  bis  64  die  Handlungsgehilfen;  aber  die  Unterscheidung  läuft  nicht
darauf  hinaus,  daß  darunter  verschiedene  Personengruppen  verstanden  werden
sollen,  die  Bestimmungen  über  die  Handlungsbevollmächtigten  finden  zum  großen
Theile  auch  auf  die  Handlungsgehilfen  Anwendung  und  die  Prokuristen  und
Handlungsbevollmächtigten  gehören  in  der  Regel  zu  den  Handlungsgehilfen.
        <pb n="269" />
        256  Zu  Ziffer  XV  der  Anl.  Anm.  5—9  u.  Ziffer  XVI  der  Anl.  Anm.  1  u.  2.

Es  werden  deshalb  unter  den  Handlungsgehilfen  im  Sinne  der  Ziffer  2  von
§.  1  des  I.  u.  A.V.G.  alle  mit  Geschäften  kaufmännischer  Art  beschäftigten
Personen  zu  verstehen  sein,  einerlei  ob  nur  die  Bestimmungen  der  Art.  57  bis
64  oder  auch  die  der  Art.  41  bis  56  auf  sie  Anwendung  finden.
5.  Da  ein  „Kaufmannsgeschäft"  auch  zu  den  Betrieben  gehört,  so
können  Handlungsgehilfen,  insbesondere  der  mit  der  vollen  Vertretung  des
Geschäftsinhabers  betraute  Prokurist  auch  zu  den  Betriebsbeamten  gehören.
Anders  auf  dem  Gebiete  der  Unfallversicherung.  Handbuch  der  U.V.  Anm.  29
zu  §.  1  S.  23.  Für  die  Frage  nach  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherunaspflicht
  ist  es  jedoch  bedeutungslos,  ob  Handlungsgehilfen  auch  als  Betriebsbeamte ­
  anzusehen  sind,  da  Beide  in  dieser  Beziehung  gleich  behandelt  werden.
«.  „Handlungslehrlinge."  Das  Handelsgesetzbuch  (Art.  57)  rechnet
diese  zu  den  Handlungsgehilfen.  Vergl.  über  das  Lehrverhältniß  Anm.  XII  1
S.  239,  wegen  des  freien  Unterhaltes  der  Lehrlinge  und  des  von  ihnen  etwa
bezogenen  freien  Unterhaltes  Anm.  X  10  S.  225.
9  Der  Gesetzentwurf  schloß  die  in  Apotheken  beschäftigten  Gehilfen
und  Lehrlinge  in  die  Zahl  der  Versicherungspflichtigen  ein;  (vergl.  die  Begründung ­
  in  Anm.  XV  1  S.  252),  die  Kommission  des  Reichstags  nahm  sie
in  ihrer  zweiten  Lesung  davon  aus,  da  die  von  ihnen  gewonnene  Bildungsstufe
sich  über  die  der  Versicherten  im  Allgemeinen  erhebe  und  ihre  ganze  wirtschaftliche ­
  Lage  es  überflüssig  erscheinen  lasse,  das  Gesetz  auf  sie  auszudehnen;
die  Verhältnisse  seien  doch  anders  geartet  als  bei  den  Handlungsgehilfen  und
-Lehrlingen,  indem  zu  diesen  auch  ein  großer  Theil  weiblicher  Personen  gehöre,
für  die  gerade  eine  Versicherung  für  Invalidität  und  Alter  besonders  geboten
erscheine.  Komm.Ber.  S.  99  und  100.
In  Konsequenz  der  Auslassung  der  in  Apotheken  beschäftigten  Gehilfen
und  Lehrlinge  aus  der  Zahl  der  Persouen,  welche  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung ­
  unterstehen,  ist  in  der  zum  Krankenversicherungsgesetze  crlaffenen
Novelle  vom  10.  April  1892  (§.  1)  auch  ihre  Ausschließung  von  der  Krankenversicherungspflicht ­
  erfolgt.
8.  „In  Apotheken",  d.  h.  beim  Betriebe  der  Apotheken,  bei  den  aus  der
Bereitung  und  dem  Vertriebe  der  als  Heilmittel  zur  Verwendung  kommenden
Stoffe  beschäftigte  Gehilfen  und  Lehrlinge.  Nur  für  diese  trifft  die  ratio  legis
zu,  welche  nach  dem  in  der  vorhergehenden  Anmerkung  Gesagten  zu  der
die  Apotheker-Gehilfen  und  -Lehrlinge  betreffenden  Ausnahmebestimmung  geführt ­
  hat.

Zu  Ziffer  XVI  der  Anleitung.
I.  Der  Bezug  eines  Jahresarbeitsverdienstes  an  Lohn  oder  Gehalt  von
mehr  als  2000  Mk.  bewirkt  den  Ausschluß  von  der  Versicherungspflicht  nur  für
Betriebsbeamte,  Handlungsgehilfen  und  Handlungslehrlinge,  nicht  aber  für  die
im  §.  1  des  I.  u.  A.V.G.  unter  Ziffer  1  und  8  aufgeführten  Personen.  Diese
sind  versicherungspflichtig  ganz  unabhängig  von  der  Höhe  ihrer  Bezüge  an
Lohn  oder  Gehalt.
«.  „Regelmäßig".  Das  Erfordernis  daß  der  Jahresarbeitsverdienst
von  mehr  als  2000  Mk.,  wenn  er  den  Ausschluß  von  der  Versicherungspflicht
haben  soll,  ein  regelmäßiger  in  dem  im  dritten  Satze  unter  Ziffer  XVI  erläuterten ­
  Sinne  sein  muß,  wird  nur  im  Jnvaliditäts-  und  Altcrsversicherungsgesetze
  hervorgehoben.
§.  2  b  des  Krankenversicherungsgesetzes  (in  der  Fassung  der  Novelle
vom  10.  April  1892)  und  die  Unfallversicherungsgesctze  (U.V.G.  §.  1  Abs.  1,
L.U.V.G.  §.  1  Abs.  1  B.U.V.G.  §.  1  Abs.  2)  sprechen  dabei  nur  von  Jahresarbeitsverdienst ­
  schlechthin.  S.  Anm.  XVI  6  s.  u.  Wegen  der  Anrechnung
        <pb n="270" />
        Zu  Ziffer  XVI  der  Anleitung  Anm.  3—5.

257

von  Tantiemen  und  Naturalbezügen  auf  den  regelmäßigen  Jahrcsarbeitsverdienst
  vergl.  Anm.  X  9  S.  221.
3  Jahresarbeitsverdienst.  Tas  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesctz
  enthält  keine  Bestimmung  des  Begriffes  Jahresarbeitsverdienst, ­
  wie  sie  die  Kranken-  und  Unfallversicherungsgesetze  haben  Es  ist
dies  in  Rücksicht  auf  den  Zusammenhang  der  verschiedenen  sozialpolitischen
Gesetze  als  nicht  erforderlich  erachtet.  Wenn  nun  auch  davon  auszugehen  ist,
daß  unter  Jahresarbeitsverdienst  hier  dasselbe  zu  verstehen  ist,  als  an  den
entsprechenden  Stellen  der  bezeichneten  Gesetze,  so  ist  doch  dabei  nicht  außer
Betracht  zu  lassen,  daß  die  Bezeichnung  „Jahresarbeitsverdienst"  an  den  verschiedeneli
  Stellen  des  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes,  wo  sie  gebraucht ­
  wird,  eine  verschiedene  Bedeutung  hat.  Vergl.  darüber  Anm.  I  17
S.  53.
Was  die  Berechnung  des  Jahresarbeitsverdienstes  im  §.  8  Abs.  1  des
Gesetzes  aus  den  sich  Ziffer  XVi  der  Anltg.  bezieht,  betrifft,  so  enthält  das
Jnvaliditäts-  und  Altersversichcrungsgesctz  eine  von  den  Vorschriften  der
Kranken-  und  Unfallversichcrungsgesctze  abweichende  Bestimmung  insofern,  als
die  Anrechnung  der  Naturalbezüge  nach  dem  Durchschnittswert  he,  nicht  nach
den  Durchschnittspreisen  zu  erfolgen  hat.  Vergl.  Anm.  X  9  S.  221.
Wegen  der  Behandlung  des  „Jahresarbcitsverdienstes"  im  §.  22  des
I.  u.  A.V.G.  bezw.  des  „durchschnittlichen  Jahresarbeitsverdienstcs"  im  §.  159
a.  a.  O.,  sowie  wegen  der  Möglichkeit  einer  verschiedenartigen  Berechnung  des
Jahresarbeitsverdienstes  für  land-  und  forstwirthschaftliche  Betriebsbeamte,  je
nachdem  es  sich  um  den  Fall  des  §.  1  oder  den  des  §.  22  handelt,  vergl.  Anm.  I
17  S.  53,  X  9  S.  221  und  XVI  5  f.  u.
4.  Lohn  und  Gehalt  sind  nicht  nur  Bezüge  aus  solchen
Arbeits-  oder  Dienstverhältnissen,  welche  die  Bersicherungspslicht
begründen,  sondern  der  Entgelt  für  geleistete  Dienste  überhaupt.
Die  Ziffer  2  des  §.  1  des  I.  u.  A.V.G.  verlangt  für  den  Ausschluß  der  Versicherungspflicht ­
  von  Betriebsbeamten,  Handlungsgehilfen  und  Handlungslehrlingen ­
  nicht  Bezug  von  Lohn  oder  Gehalt  in  Höhe  von  mehr  als  2000  Mk.
aus  an  und  für  sich  vcrsicherungspflichtigen  Beschäftigungsverhältnissen,  sondern
Bezug  eines  diese  Summe  übersteigenden  Betrages  an  Lohn  oder
Gehalt  ganz  allgeniein.
Ist  deshalb  z.  B.  ein  nach  §.  4  des  I.  u.  A.V.G.  von  der  Versicherungspflicht ­
  ausgeschlossener  Beamter  außer  als  solcher  auch  als  Buchhalter  in  einem
kaufmännischen  Geschäfte  thätig  und  bezieht  er  als  Beamter  1500  Mk.,  als
Buchhalter  600  Mk.,  so  ist  er  nicht  versicherungspflichtig,  da  sein  regelmäßiger
Jahresarbeitsverdienst  „an  Lohn  oder  Gehalt"  2000  Mk.  übersteigt.
Dagegen  kommt  bei  der  Berechnung  des  Jahresarbeitsverdienstes  dasjenige ­
  nicht  in  Betracht,  was  eine  in  versicherungspflichtiger  Weise  beschäftigte
Person  aus  einem  daneben  betriebenen  eigenen  Unternehmen  erwirbt.  Ein
Handlungsgehilfe  z.  B.,  der  in  einem  Manufakturwaarengeschäfle  jährlich
1500  Mk.  Gehalt  bezicht,  ist  versicherungspflichtig,  auch  wenn  er  daneben  aus
einem  eigenen  kaufmännischen  Unternehmen  jährlich  soviel  erwirbt,  daß  sein
Gesainmtverdienst  den  Betrag  von  2000  Mk.  überschreitet.  Arb.Vers.  1885
S.  159.
5.  Nur  der  wirklich  bezogene  Lohn  oder  Gehalt,  nicht  die  Aussicht
aus  künftigen  Bezug  eines  den  Betrag  von  2000  Mk.  übersteigenden  Gehaltes ­
  schließt  von  der  Versicherungspflicht  aus.  Auch  aus  der  Bestimmung
von  §.  i  Ziffer  2  des  I.  u.  A.V.G.,  daß  der  regelmäßige  Jahresarbeitsverdienst
  über  das  Vorhandensein  oder  Nichtvorhandensein  der  Versicherungspflicht ­
  entscheidet,  ist  nicht  zu  folgern,  daß  Jemand,  dem  eine
m  regelmäßigen  Zwischenräumen  eintretende  Steigerung  seines  Gehaltes
bis  zu  einem  2000  Mk.  übersteigenden  Betrage  zugesichert  ist,  darum  von  der
Gebhard,  Jnvaliditäts-  u.  Altersoersicherungsgesetz.  17
        <pb n="271" />
        258

Zu  Ziffer  XVII  der  Anleitung  Anni.  1.

Versicherungspflicht  befreit  wäre.  „Die  Vorschrift  des  Gesetzes,  das  der  regelmäßige ­
  Jahresarbeitsverdienst  maßgebend  sein  soll,  ist  nämlich  dadurch  veranlaßt, ­
  daß  der  Jahresarbcitsverdienst  der  Betricbsbeamten  vielfach  außerdem ­
  Gehalt  noch  gewisse  in  der  Höbe  sich  nach  den  ökonomischen  Betriebsergebnissen ­
  richtende  Bezüge  (Tantiemen,  Gratifikationen)  umfaßt.  Die  Höhe
des  letzteren  Bestandtheils  des  Gehalts  ist  aber  in  den  einzelnen  Jahren  eine
verschiedene  und  wechselnde.
Wenn  man  daher  den  wirklichen  Jahresarbeitsvcrdicnst  für  die  Versicherungspflicht ­
  maßgebend  machen  wollte,  so  würden  je  nach  der  wechselnden
Höhe  der  Tantiemen,  Gratifikationen  solche  Betriebsbeamte  in  dem  einen  Jahre
versicherungspflichtig  und  in  dem  anderen  Jahre  von  der  Versichcrungspflicht
befreit  sein,  ferner  ivürde  der  Thatbestand,  welcher  für  die  Nechtswirkung  der
Versicherung  gesetzlich  maßgebend  sein  soll,  vielfach  ans  dem  Grunde  bis  zum
Schlüsse  des  '  Jahres  unsicher  sein,  weil  diese  Bezüge  regelmäßig  erst  am
Jahresschlüsse  festgestellt  werden.  Zur  Vermeidung  dieser  Ucbelstände  hat  das
Gesetz  den  regelmäßigen  Jahresarbeitsverdienst  als  den  für  die  Nechtswirkung
der  Versicherung  gesetzlich  maßgebenden  Thatbestand  hingestellt.  Wenn  man
nun  von  den  vorstehenden  Gesichtspunkten  aus  die  fraglichen  Ausführungen
des  Neichs-Vcrsicherungsamtcs  in  der  Anleitung  prüft,  so  kann  man  aus  denselben ­
  nicht  folgern,  daß  für  Betriebsbcamte,  deren  Jahresarbeitsverdienst  an
Gehalt  und  Tantiemen  während  einer  ganzen  Reihe  von  Jahren  unter  dem
Betrag  von  2000  Mk.  bleibt  und  erst  nach  einer  sehr  langen  Dienstzeit  diesen
Betrag  übersteigt,  der  letztere  Jahresarbeitsverdienst  der  regelmäßige  ist.
Das  vere'hrliche  Rentamt  geht  offenbar  von  der  Voraussetzung  aus,  daß
die  Förster  mit  Bestimmtheit  von  besonderen  nicht  vorauszusehenden  Zufällen
abgesehen,  auf  das  Höchstgehalt  rechnen  können.  Die  Berechtigung  dieser
Auffassung  entzieht  sich  zunächst  insoweit  unserer  Beurtheilung,  als  die  Anstcllungsvcrhältnissc
  der  Förster  des  näheren  uns  unbekannt  sind,  sic  erscheint
aber  mit  Rücksicht  auf  die  lange  Zeitdauer,  welche  bis  zur  Erreichung  des
Höchstgehalts  verstreicht,  zweifelhaft."
Schreiben  des  Vorstandes  der  Versicherungsanstalt  Schlesien.  Arb.Vers.
IX  S.  87.

Zu  Ziffer  XVII  der  Anleitung.
#  „Seeleute".  Der  §.  1  des  I.  u.  A.V.G.  wendet  die  Bezeichnung  „See-Icute"
  bei  der  Umschreibung  des  Kreises  der  versicherungspflichtigen  Personen
nicht  an,  sondern  nennt  als  versicherungspflichtig  „die  Personen  der  Schiffsbesatzung ­
  deutscher  Seefahrzeuge".  Den  Ausdruck  „Seeleute"  verwendet  das
Jnvalidttäts-  und  Altcrsversicherungsgesctz  nur  in  §.  136  des  I.  u.  A.V.G  bei
Gelegenheit  der  Vorschrift  zur  Bestimmung  der  Versicherungsanstalt,  bei  welcher
die  Betreffenden  zu  versichern  sind,  und  verweist  dabei  zur  Erläuterung  der
Bezeichnung  nicht  auf  den  §.  1  des  I.  u.  A.V.G.,  sondern  auf  §.  1  des  Seeunfallversicherungsgesctzcs
  vom  13.  Juli  1887.  Solche  Ausdrucksweise  legt  die
Annahme  nahe,  daß  der  Ausdruck  „Seeleute"  sich  nicht  mit  dem  im  §.  1  des
I.  u.  A.V.G.  gebrauchten  „Personen  der  Schiffsbesatzung  deutscher  Seefahrzenge"
im  vollen  Umfange  deckte;  diese  Annahme  würde  jedoch  nicht  zutreffend  sein.
§.  1  des  S.U.V.G.  bezeichnet  als  Seeleute  ebenfalls  die  Personen,  welche  „auf
deutschen  Seefahrzeugcn  zur  Schiffsbesatznng  gehören"  und  führt
nur  die  hauptsächlichsten  Klassen  dieser  Personen  einzeln  auf.
§.  1  des  S.U.V.G.,  soweit  er  hier  in  Betracht  kommt,  lautet:
„Personen,  welche  auf  deutschen  Seefahrzeugen  als  Schiffer,  Personen
der  Schiffsmannschaft,  Maschinisten,  Aufwärter  oder  in  anderer  Eigenschaft
zur  Schiffsbesatzung  gehören  (Seeleute),  Schiffer  jedoch  nur,  sofern  sie  Lohn
        <pb n="272" />
        17*

Zu  Ziffer  XVII  der  Anleitung  Aum.  2—4

259

oder  Gehalt  beziehen  werden  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen ­
  dieses  Gesetzes  versichert."
Besser,  weil  jeden  Zweifel  von  vorn  herein  ausschließend,  wäre  gewesen,
der  Bezeichnung  der  betreffenden  versicherungspflichtigen  Personen  im  §.  1  den
zusammenfassenden  Ausdruck  „Seeleute"  hinzuzufügen  und  durch  den  Hinweis
auf  das  Seennfallversicherungsgesetz  im  §.  1  statt  jetzt  im  §.  136  zu  erläutern.
Der  §.  1  weist  gegenwärtig  zwar  auch  aus  das  Seeunfallversicherungsgesetz
hin,  aber  nicht  auf  den  den  Kreis  der  versicherten  Personen  bezeichnenden
§.  1,  sondern  auf  den  den  Begriff  „deutsches  Seefahrzeug"  erläuternden  §.  2.
Bergl.  Anm.  XVII  7  S.  261.
L.  „Seeleute".  Das  Wort  „Seeleute"  bezeichnet  nicht  die  einem
bestimmten  Berufe  zugehörigen,  sondern  die  in  einer  bestimmten  Beschäftigungsart ­
  thätigen  Personen;  es  fallen  darunter  alle  zur  Schiffsbesatzung  gehörigen ­
  Personen,  mögen  sie  auch  gar  nicht  mit  eigentlich  seemännischen  Geschäften ­
  beschäftigt  werden  (wie  z.  B.  Köche,  Konditoren,  Barbiere.  Musiker
u.  s.  w.  auf  großen  Passagierschiffen)  und  mag  auch  ihre  Beschäftigung  als
Person  der  Schiffsbesatzung  nur  eine  ganz  vorübergehende  sein.  Wegen  „Schiffsbesatznng"
  vergi,  hierunter  Anm.  XVII  4.  Aufsatz  von  Gebhard  in  der  Arb.-Bers.
  Vili  S.  569  ff.
3.  „Schiffer".  Der  Schiffer  ist  der  Führer  des  Schiffes  (Schiffskapitän)
S.  Secmannsordnnng  §.  2,  Handelsgesetzbuch  Art.  478.  Der  Schiffer  gehört
zur  Schiffsbesatzung  (Handelsgesetzbuch  Art.  445  und  S.U.B  G.  §.  1  —  oben
in  Anm.  X  VII  1),  aber  nicht  zur  „Schiffsmannschaft".  S.  die  folgende  Anmerkung. ­

4.  Schiffsmannschaft.  Schiffsbesatzung.  Der  Ausdruck  „Schiffsmannschaft" ­
  bezeichnet  die  zur  seemännischen  Bedienung  eines  Schiffes  angestellten ­
  Personen  einschließlich  der  Schiffsoffiziere,  aber  mit  Ausnahme  des
Schiffers  (Seemannsordnung  §.  3  Abs.  1).  Die  an  sich  nicht  zur  Schiffsmannschaft ­
  gehörigen,  aber  auf  dem  Schiffe  angestellten  Personen,  wie  Maschinisten,
Aufwärter  und  in  anderer  Eigenschaft  angestellte  Personen  haben  dieselben
Rechte  nnd  Pflichten,  welche  in  der  Seemannsordnung  in  Ansehung  der
Schiffsmannschaft  festgesetzt  sind  (Seemannsordnung  §.  3  Abs.  2).  Ueber  die
Verpflichtung  der  Schiffsmannschaft  zur  Führung  von  Seefahrtsbüchern  und
zur  Musterung  und  über  die  Ausnahmen  von  dieser  Verpflichtung  vergi.
Gebhard,  I.  u.  A.V.  der  Seeleute  Anm.  2  zu  Ziffer  1  der  Bundesrathsvorschriftcn
  S.  178.
„Zur  Schiffsbesatzung  werden  gerechnet  der  Schiffer,  die  Schiffsmannschaft, ­
  sowie  alle  übrigen  auf  dem  Schiffe  angestellten  Personen".  Handelsgesetzbuch ­
  Art  445.
Die  Seclootsen  gehören,  einerlei  wie  im  Uebrigen  ihr  Beschäftigungsverhältniß
  ist,  nicht  zu  der  Schiffsbesatzung  des  Schiffes,  welches  sie
lootsen.  Die  Ausübung  des  Lootsengeschäftcs  ist  diejenige  eines  besonderen
Gewerbes,  bei  dem  sowohl  selbstständige  wie  unselbstständige  Gewerbetreibende ­
  (Lootsknechte,  Lootslehrlinge,  Lootsgehilfen  u.  s.  w.)  vorkommen. ­
  Die  letzteren  sind  verstcherungspflichttg.  Die  Lootsen  selbst  sind  entweder ­
  für  sich  stehende  selbstständige  Gewerbtreibende  oder,  wie  regelmäßig  der
Fall,  Mitglieder  einer  das  Lootsengeschäft  betreibenden  Genossenschaft.  In
beiden  Fällen  sind  sie  als  Betriebsunternehmcr  nicht  versicherungspflichtig.
Die  Lootsen  können  auch  den  Charakter  von  Beamten  oder  von  Personen,
die  ohne  Beamteneigcnschaft  staatsseitig  gegen  Lohn  oder  Gehalt  beschäftigt
werden,  haben.  Trifft  Letzteres  zu,  so  sind  sie  versicherungspflichtig  und  der
Staat  ist  der  Arbeitgeber.  In  ein  versicherungspflichtiges  Bcschästigungsverhältniß
  zu  dem  Rheder  des  betreffenden  Schiffes  tritt  der  Lootse  erst  dann,
wenn  er  —  sofern  dies  nach  den  das  Lootsenwesen  ordnenden  Vorschriften
überhaupt  zulässig  ist  —  unter  Verzicht  auf  die  sonstige  Ausübung  der  Lootsen-
        <pb n="273" />
        260

Zu  Ziffer  XVII  der  Anleitung  Anm.  5  u.  6.

thätigkeit  und  damit  unter  Verzicht  ans  die  Ausübung  des  Lootsengewerbes
sich  zu  diesem  Rheder  in  ein  dauerndes  Arbeitsverhältniß  begiebt.
Tie  versicherungspflichtigen  Lootsge  h  ilfen,  Lootsknechte,  Lootslehrliuge
  können,  wenn  das  von  ihnen  zur  Ausübung  des  Lootsenbctriebes
benutzte  Fahrzeug,  dessen  Besatzung  sie  in  Verbindung  mit  den  nichtversichernugspflichtigeu
  Lootscn  bilden,  als  Seefahrzcug  zu  erachten  ist  (Anm.  XVII  7)
als  Seeleute  zu  behandeln  sein,  anderenfalls  sind  sie  nach  Ziffer  1  von  §.  1
des  I.  u.  A.V.G.  zu  versichern.  Es  kaun  sich  dadurch  ein  Unterschied  in  Betreff
desjenigen  ergeben,  der  die  dem  Arbeitgeber  zur  Last  fallenden  Beiträge  zu
tragen  '  hat.  In  den  Fällen,  wo  die  versicherungspflichtigcu  Loolsgehilfen
u.  s.  w.  „Seeleute"  sind,  hat  sie  der  Rheder  des  Lootsenfahrzenges  zu  tragen,
in  andern  Fällen  der  Arbeitgeber  als  solcher.  Wer  als  solcher  anzusehen  ist,
hängt  voll  der  Regelung  des  Arbeitsvcrhältnisses  ab.  Es  kann  als  Arbeitgeber ­
  je  nach  den  Umständen  der  betreffende  Staat,  der  selbstständige  Lootse
und  die  Lootsengcnossenschaft  anzuseheil  sein.  Gebhard,  I.  u.  A.V.  der  Seeleute ­
  Anm.  6  zu  tz.  I  S.  70.
Auch  die  auf  deutschell  Binnengewässern  thätigen  Lootsen
(Schiffshänpter,  Rittmänner,  Rettleute  u.  s.  w.)  sind,  wie  in  der  Rev.Entsch.
vom  24.  Oktober  1892  Nr.  lili  (A.  N.  1892  S.  138)  ausgesprochen  ist,  in  der
Regel  selbstständige  Gewerbetreibende,  nicht  aber  zur  Schiffsbesatzung  der  gelootsten
  Fahrzeuge  gehörige  versicherungspflichtige  Personen.
»  In  der  im  ersten  Satze  nnter  Ziffer  XVII  gegebenen  Bestimmung  des
Begriffes  „Seeleute"  hätte,  damit  sie  völlig  zutreffend  wäre,  hinter  „Schiffsbesatzung" ­
  eingefügt  werden  müssen  „deutscher  Secfahrzcuge".  Die  zur  Besatzung ­
  von  Binnenfahrzeugen  gehörigen  Personen  sind  keine  Seeleute.
Die  im  §.  445  des  H.G.B.  enthaltene  Erklärung  des  Begriffs  „Schiffsbesatzling",
  welche  in  Anm.  4  wiedergegeben  ist,  bezieht  sich  zwar  nur  auf  die
auf  Seeschiffen  beschäftigten  Personen,  ist  aber  in  sinngemäßer  Ausdehnung
auch  auf  die  Personell  anzuwenden,  ivelche  auf  Fahrzeugen  der  Binnenschifffahrt ­
  beschäftigt  werden.
Die  zur  Schiffsbesatzung  nichtdeutscher  Secfahrzcuge  gehörigen  Personen ­
  sind  auch  während  sich  diese  Fahrzeuge  in  deutschen  Häfen  oder  sonstigen
deutschen  Gewässern  befinden,  nicht  versichernngspflichtig.  Wegen  der  Versicherungspflicht ­
  sonstiger  all  Bord  nichtdeutscher  Schiffe  beschäftigter  Personen
vergl.  Anm.  VI  17  S.  188  und  VI  30  S.  195;  wegen  der  Versicherungspflicht
der  Personen  der  Schiffsbesatzung  ausländischer  Binnenfahrzcuge  vergl.  Anni.  VI
32  S.  196.
tt.  Der  Kreis  der  der  Unfallversicherung  nnterstchendeil  Seeleute  deckt  sich
nicht  mit  dem  Kreise  der  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  unterstehenden.
a)  Ein  Theil  der  unfallversicherungspflichtigeu  Seeleute  ist  nicht  vcrsicherungspflichtig
  im  Sinne  des  Jnvalditäts-  und  Altersversichernngsgesetzes,
weil  er  keinen  Lohn  oder  Gehalt  bezieht.  Tie  Unfallversicherung  ist  außer
beim  Schiffer  unabhängig  von  diesem  Erfordernisse  (S.U.V.G.  §.  1),  während
das  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetz  dasselbe  für  Seeleute  wie  für
andere  Versicherungspflichtige  allgemein  aufstellt.
b)  Ein  Theil  der  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  unterstehenden
Seeleute  fällt  nicht  unter  das  Unfallversicherungsgesetz,  nämlich  die  Seeleute,
welche  zur  Besatzung  von  Fischerfahrzcugcn  (unabhängig  von  deren  Grüße  und
unabhängig  davon,  ob  sie  Segelschiffe  oder  Dampfschiffe  sind)  gehören,  und
diejenigen,  ivelche  zur  Besatzung  von  sonstigen  Seefahrzeugen  von  nicht  mehr
als  50  Kubikmeter  Raumgehalt  gehören,  wenn  diese  weder  Zubehör  eines
größeien  Fahrzeuges,  noch  auf  Fortbewegung  durch  Dampf  oder  andere
Masctiinenkläftc  eingerichtet  sind  (S  U.V.G.  8-  1  2lbs.  2).
Vergl.  Gebhard  I.  u.  A.V.  der  Seeleute  §.  1  Anm.  1  und  Aufsatz  in
der  I.  u.'  A.V.  im  D.R.  t  S.  181  ff.
        <pb n="274" />
        Zu  Ziffer  XVII  der  Anleitung  Anm.  7  u.  8.

261

„Deutsches  Seefahrzeug."  §.  1  des  I.  u.  A.VG.  weist  zur  Erläuterung ­
  dieses  Begriffes  auf  §.  2  Abs.  1  des  S.U.V.G.  hin.  Dieser  lautet:
„Als  ein  deutsches  Seefahrzeug  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gilt  jedes
ausschließlich  oder  vorzugsweise  zur  Seefahrt  benutzte  Fahrzeug,  welches
unter  deutscher  Flagge  fährt."  ^  _  .  r  ,
Einbegriffen  sind  daher  eben  sowohl  die  zum  Erwerbe  durch  Seefahrt
bestimmten  Schiffe  (Kauffahrteischiffe),  wie  solche  Fahrzeuge,  welche  öffentlichen,
wissenschaftlichen  oder  ähnlichen  Zwecken  dienen  (Postschiffe,  Zollkreuzer,  Entdeckungsschiffe ­
  u.  s.  w.),  ferner  auch  Lustjachtcn,  die  in  offene  Sec  gehen,  und
die  in  dem  Gesetze  vom  15.  April  1885  bezeichneten,  für  Ausländer  im  Inlande
erbauten  Fahrzeuge.  S.  Anleitung  des  Reichs-Versicherungsamtes,  betreffend
die  Anmeldung  unfallversicherungspflichtiger  Seeschiffahrts-  und  verwandter
Betriebe,  vom  21.  Juli  1887  (A.N.  1887  S.  183  ff.)  unter  Ziffer  4.
Den  Begriff  „Seefahrt"  erläutert  tz.  2  Abs.  2  des  S.U.V.G.  folgendermaßen: ­

„Als  Seefahrt  (Abs.  1)  gilt  nicht  nur  der  Verkehr  auf  See  angerhalb
  der  durch  §.  1  der  Vorschriften  über  die  Registrirung  und  die  Bezeichnung ­
  der  Kauffahrteischiffe  vom  13.  November  1873  festgesetzten
Grenzen^  sondern  auch  die  Fahrt  auf  Buchten,  Haffen  und  Watten  der
See,  nicht  aber  auf  anderen  mit  der  See  in  Verbindung  stehenden
Gewässern,  auch  wenn  sie  von  Seeschiffen  befahren  werden."
Ter  Begriff  der  Seefahrt  ist  in  der  vorstehenden  Bestimmung  des
S.U.V.G.  weiter  gefaßt  als  in  dem  angeführten  §.  1  der  Vorschriften  über  die
Registrirung  und  die  Bezeichnung  der  Kauffahrteischiffe  vom  13.  November  1873
(vergi,  dieselben  in  Gebhard  I.  u.  A.D.  der  Seeleute  Anm.  2  zu  Ziffer  l
der  Bundesrathsvorschriften  S  178),  denn  er  erstreckt  sich  auch  auf  Gewässer,
auf  welchen  nach  lokaler  und  allgemeiner  Anschauung  Binnenschiffahrt  betrieben
wird,  so  z.  B.  auf  die  Rügenschcn  Gewässer,  den  Greifswalder  Bodden,  die
Eckernförder  Bucht,  sowie  alle  Buchten,  welche  nicht  als  Flußmündungen  anzusehen ­
  sind,  die  Föhrden,  das  Wattenmeer,  das  Pommersche  (Stettiner)  Frische
und  Kurischc  Haff.  Besch,  des  R.B.A.  539.  A.N.  1888  S.  258.
Die  Fahrt  aus  den  offenen  Mündungen  der  großen  Ströme  ist  nicht
„Seefahrt",  auch  nicht  die  Fahrt  auf  dem  Nibnitz-Sce  in  Mecklenburg,  welcher
zu  den  „anderen  mit  der  See  in  Verbindung  stehenden  Gewässern"  gehört.
Handbuch  der  U.B.  Anm.  3  zu  §.  2  des  S.U.V.G.  S.  656.
Ein  Schiff,  welches  überwiegend  zur  Fahrt  auf  dem  offenen  Meere  benutzt ­
  wird  und  nur  gelegentlich  auch  Binnengewässer  befährt,  bleibt  ein  „Seefahrzeug",
  ebenso  wie  Fahrzeuge,  welche  vorwiegend  zur  Binnenschifffahrt  verwendet ­
  werden,  ihre  Eigenschaft  als  Flußschiffe  nicht  durch  gelegentliche  Fahrten
auf  den  Watten  oder  auf  offener  See  verlieren.  Anltg.  des  R.V.A,  betr.
die  Anmeldung  unfallversichcrungspflichtiger  Seeschifffahrts-  und  verwandter
Betriebe,  vom  21.  Juli  1887  (A.  N.  1887  S.  183  ff.)  unter  Ziffer  5.
Hierbei  ist  es  nicht  von  entscheidender  Bedeutung,  ob  die  Schiffe  in  das
Schiffsregister  eingetragen  sind  und  mit  angemusterter  Mannschaft  fahren
Handbuch  der  U.V.  Anm.  4  zu  §.  2  des  S.U.V.G.  S.  656.
*.  Unter  deutscher  Flagge  fährt  jedes  Schiff,  welches  die  Reichsflagge ­
  führt  und  die  Berechtigung  hierzu  auf  Grund  gesetzlicher  Bestimmung
besitzt.  Diese  Berechtigung  muß  sich  stützen  auf  das  Gesetz,  betr.  die  Nationalität
der  Kauffahrteischiffe'  und  ihre  Berechtigung  zur  Führung  der  Bundesflagge,
vom  25.  Oktober  1867  (B.G.Bl.  S.  35)  oder  das  Gesetz,  betr.  die  Registrirung
und  die  Bezeichnung  der  Kausfahrtcischifie,  vom  28.  Juni  1873  (R.G.Bl.  S.  184)
oder  das  Gesetz,  betr.  die  Befugnis;  von  Seefahrzeugen,  welche  der  Gattung
der  Kauffahrteischiffe  nicht  angehören,  zur  Führung  der  Reichsflagge,  vom
15.  April  1885  (R.G.Bl.  S.  89),  oder  beim  Mangel  der  Voraussetzungen
dieser  Gesetze  ans  die  Genehmigung  einer  zur  Erthcilung  der  Berechtigung  zu-
        <pb n="275" />
        262  Zu  Ziffer  XVII  der  Aul.  Sinnt.  9  und  Ziffer  XVIII  der  Anl.  Sinnt.  1.

ständigen  Behörde.  Hierbei  kommt  es  nicht  darauf  an,  ob  z.  B.  eine  geringe
Schiffspart  durch  Vererbung  u.  s.  w.  in  das  Eigenthum  eines  Ausländers  gelaugt ­
  ist.  S.  Slultg.  des  R.V.A.,  betr.  die  SInmeldung  unfallversicherungspflichtiger ­
  Seeschifffahrts-  und  verwandter  Betriebe,  vom  21.  Juli  1887  (Sl.  N.
1887  S.  183  ff.).
Die  auf  Grund  von  Art.  II  §.  7  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  15.  März  1888
IR.G.Bl.  S.  71)  wegen  Abänderung  des  Gesetzes,  betr.  die  Rechtsverhältnisse
der  deutschen  Schutzgebiete,  vom  17.  April  1886  ertheilte  Ermächtigung  zur
Führung  der  deutschen  Neichsflagge  macht  das  Schiff  nicht  zu  einem  deutschen
Scefahrzeuge  im  Sinne  dieses  Gesetzes.  Der  Art.  II  §.  7  Abs.  1  lautet:
„Durch  Kaiserliche  Verordnung  können  Eingeborene  der  Schutzgebiete
in  Beziehung  auf  das  Recht  zur  Führung  der  Reichsflagge  (Gesetz,  betr.
die  Nationalität  der  Kauffahrteischiffe  und  ihre  Befugniß  zur  Führung
der  Bundesflagge,  vom  25.  Oktober  »867,  B.G.Bl.  S.  36)  den  Neichsangehörigen
  gleichgestellt  werden."
».  Regelmäßiger  Jahresarbeitsverdienst  s.  Sinnt.  XVI2,  3  @.256.
Daß  die  Schiffer  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  ihres  Jahresarbeitsverdienstes
versichcrungspflichtig  sind,  schließt  sich  an  die  Vorschriften  des  S  U.V.G.  an;
auch  dort  fehlt  die  in  den  übrigen  Unfallversicherungsgesetzen  vorhandene  Beschränkung ­
  der  Versicherung  von  Personen,  die  nicht  als  Arbeiter  zu  betrachten
sind,  auf  solche,  deren  regelmäßiger  Jahresarbeitsverdienst  an  Lohn  oder  Gehalt
den  Betrag  von  2000  Mk.  nicht  übersteigt.
Die  Ausdehnung  der  Versicherungspflicht  auf  die  sämmtlichen  Kapitäne,
Şchiffsofftziere,  Schiffsärzte  u.  s.  w.  geht  über  den  eigentlichen  Zweck  des  Gesetzes ­
  der  Sicherung  von  Personen  des  Slrbeiterstandes  gegen  die  durch
Invalidität  und  Silier  herbeigeführten  Schädiglingeu  hinaus,  da  diese  Personen
nicht  zu  denen  des  Slrbeiterstandes  in  dem  in  Sinnt.  I  5  24  entwickelten
Sinne  zu  rechnen  sind.  Vergi.  Sinnt.  XV  1  S.  252  und  XIV  6  S.  246.

Zu  Ziffer  XVIII  der  Anleitung.
f.  Die  int  Eingänge  von  Ziffer  XVIII  der  Anleitung  gegebene  Bestimmung ­
  des  Begriffes  „Slrbeitgeber"  —  „als  Arbeitgeber  int  Sinne  des  Gesetzes ­
  ist  derjenige  anzusehen,  für  dessen  Rechitung  der  Lohn  gezahlt  wird"  —
ist  der  Begründung  des  Gesetzentwurfes  (zu  §.  14  auf  S.  85)  entnommen.  Sie
deckt  sich  nicht  mit  der  im  §.  9  Abs.  2  des  U.V.G.  gegebenen  Bestimmung  des
Begriffes  „Unternehmer",  will  vielmehr  gerade  absichtlich  zum  Slusdrucke
bringen,  daß  Slrbeitgeber  und  Unternehmer  begrifflich  nicht  dasselbe
sind.  Nach  der  gesetzlichen  Begriffsbestimmung  von  Unternehmer  in  §.  9  des
U.V.G.  gilt  „als  Unternehmer  derjenige,  für  dessen  Rechnung  der  Betrieb
erfolgt".  (Wegen  des  Unzutreffenden  der  Ausdrucksweise  in  dieser  Begriffsbestimmung ­
  vergl.  Sinnt.  XIV  1  Ş.  242.)
Es  ist  keineswegs  unbewußtermaßen  geschehen,  wenn  das  Krankenversicheruugsgesetz
  und  das  Juvaliditäts-  und  Slltersversicherungsgesetz  den
Slrbeitgeber,  die  Uufallversicheruugsgesetze  aber  den  Unternehmer  als  den
Beitragspflichtigen  bezeichnen.  Vergl.  v.  Wocdtke,  Krankcnversicherungsgesetz
§.  49  Sinnt.  3  4.  Stufi.  S.  310.  (Anderer  Slnsicht  ist  Rosin,  das  Recht  der
Slrbeiterversicherung  I.  S.  178,  179.)
Regelmäßig  treffen  freilich  die  Slrbeitgeber-  und  die  Uuternehmereigenschaft
  in  derselben  Person  zusammen,  aber  sie  müssen  nicht  nothwendig  zusammentreffen. ­

Das  Reichs-Versicherungsamt  legt  nun  in  seinen  Entscheidungen  großen
Werth  darauf,  daß  thunlichst  derjenige,  welcher  als  „Unternehmer"  für  das
Gebiet  der  Unfallversicherung  zu  gelten  hat,  auch  als  „Slrbeitgeber"  für  das
        <pb n="276" />
        Zu  Ziffer  XVIII  der  Anleitung  Anm.  1.

263

Gebiet  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  gilt,  aber  obwohl  dies  Be-########

verschiedenen  Arbeitervcrsicherungsgesetzen  wahrzunehnienden  ^bliegenheite  n
darum  immer  durch  dieselbe  Person  wahrgenommen  werden  mußten.  Wenn
r.  B.  zufolge  Bescheides  des  Reichs-Versicherungsamtes  vom  14.  November  1£SS
Nr  625  (Ä.  N.  f.  U.V.  1888  S.  343)  eine  Stadtgememdc,  welche  Obpbaume
:  KS
•4«  ,Â{íí.ír,‘s?íS* r Â«i!
käufer  selbst  als  gegenüber  den  von  diesem  beschäftigten,  die  Bewachung  und
Aberntung  vornehmenden  Arbeitern.  ,  _  ,
Ebenso  ist  z.  B.  in  dem  Falle,  daß  „ein  Ingenieur  als  Erbauer  einer
Ziegelei  auf  eine  Probezeit  von  zwei  Jahren  die  Ziegelsabrikation  unter
Stellung  des  Betricbspersonals,  der  sämmtlichen  Gerathschasten  und
der  Thonknetmaschine  nebst  Gespannen  übernommen  hatte",  dieser  Ingenieur
zweisellos  der  Arbeitgeber  desBetriebspersonals,  obwohl  zufolge  Bescheides
des  Reichs-Versicherungsamtes  vom  3.  Oktober  1887  Nr.  41.1  (A.  N.  f.  UV.
1887  S.  351)  als  Unternehmerin  des  Betriebes  auch  wahrend  der  fraglichen
zwei  Jahre  die  Firma,  welcher  der  für  die  Ziegelei  benutzte  Grund  und  Boden
nebst  dem  darauf  erbauten  Ringofen  und  den  sonstigen  Betriebsanlagen  gehört
und  die  über  das  hergestellte  Fabrikat,  für  dessen  Herstellung  sie  an  den
Ingenieur  eine  nach  je  1000  Stück  fertiger  Waare  bemessene  Vergütung  bezahlt,
«erşu'dttîstimmung  desjenigen,  der  als  Arbeitgeber  nach  dem  Jnvaliditäts- ­
  und  Altersversicherungsgesetze  anzusehen  ist,  muß  außer  auf  die  Unfallversichcrungsgesetze
  auch  auf  die  übrigen  zur  Regelung  der  Verhältnisse  zwilchen
Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern  dienenden  Gesetze,  insbesondere  die  Reichsgewerbeordnung,
  die  landesgesetzlichen  Gesindeordnungen  und  das  Krankenversicherungsgesetz
  Rücksicht  genommen  werden.  .  ,
Daß  gegenüber  einem  beschäftigten  Arbeitnehmer  der  Unternehmer  des
Betriebes,  in  welchem  er  beschäftigt  wird,  nicht  auch  zugleich  als  Arbeitgeber
dazustehen  braucht,  ist  vom  Reichs-Versicherungsamte  in  einer  Reihe  von  Entscheidungen ­
  ausgeführt,  bei  denen  es  sich  um  die  Feststellung  der  zur  Unfallentschädigung
  verpflichteten  Berufsgenossenschaft  handelte,  z.  B.  in  der  Rekursent
  Leibung  vom  8.  April  1889  Nr.  774  (%.  N.  f.  U.V.  1889  S.  414);  in  dieser
wurde  ein  Fall  entschieden,  wo  ein  ständig  im  Betriebe  eines  Steinbruchs-  und
Bauunternehmers  A.  beschäftigter  Arbeiter  einen  Unfall  erlitt,  als  er  mit
anderen  Arbeitern  des  A.,  welche  dieser  dem  Ziegeleibcsitzer  B.  gegen  eine  ge-«
  tefiriST
schäftigten  Arbeiters  ist,  anerkannt  und  dabei  ausgeführt.  „Tie  Unternehinereigenschaft
  B.'s  geht  nicht  dadurch  verloren,  dag  er  sich  das  zum  Betriebe  der
        <pb n="277" />
        264

Zu  Ziffer  XVIII  der  Anleitung  Anni.  2.

erforber#e  personal  auf  anbete  9Beifc  alß  bi#  6eI6fiannai)me
1,nï&amp;gt; fs" r x^!r n J  ôêşchuffte.  L,a  die  Ergebnisse  des  Lehingrubenbetriebes  stets
wirthschastlich  ihn  treffen,  er  also  immer  derjenige  bleibt,  der  die  gewerbliche
Anlage  ausnutzt,  so  bleibt  er  auch  unter  allen  Umständen  Unternehmer  der
ScWgrube  in,  e,:,nc  beë  §.  9  86f.  2  beë  U.3.0.,  gieicbniei  ob  bie  Arbeiter,
bic  in  der  Grube  beschäftigt  sind,  von  ihm  direkt  oder  mittelbar  durch  die
sch  ästig  t  waren  diesem  den  Charakter  als  Betriebsnnternehmcr  auch  hinsichtlich
der  Lehmschachtarbeiter  zu  geben.  Denn  der  Unternehmerbeariff  ist
n'cht  durchaus  von  den  Lohnverhältnissen,  von  der  Beziehung
gin,f4en  %rbeii8eBern  unb  BrbeüneSmcrn  obbängiq.  gür  bie
Entschadigungspflicht  der  Berufsgenossenschaften  kommt  es  nicht
daraus  an  bei  welchem  Arbeitgeber  Jemand  unmittelbar  in
Diensten  steht  wenn  er  einen  Unfall  erleidet,  vielmehr  bei  welchem  Betriebe
er  verunglückt  ist.  Grundsätzlich  hat  diejenige  Berufsgenossenschaft,  welcher  der
Unternehmer  des  letzteren  als  solcher  angehört,  die  Entschädigung  für  die
Folgen  des  Unsalls  zu  gewahren."
Ebenso  ist  z.  B.  die  Sache  von  dem  Reichs-Versicherungsamte  bebandelt,
al.,  ein  Bäckermeister  aus  Grund  eines  mit  einem  Zimmermeister  abgeschlossenen
3.  erti  ages  diesem  sem  fuhrwerk  wöchentlich  an  einem  oder  mehreren  Tagen
zu  stellen  hatte  und  an  einem  dieser  Tage  der  Fuhrknecht  verunglückte.  Der
wahrend  der  Zimmermeister  als  Unternehmer  des  Betriebes  aalt  in
ssL  lMB U Ä a 598 n -a. ( ».Tu l |:  »fttt  Ñ
ber  Rek.Entsch.  vom  13.  Juni  1887  Nr.  &amp;lt;177  (A.  N.  f.  U.V.  1887  S  201)  2
der  Bauherr  einen  Schmiedegesellen,  der  bei  ihm  in  seinem  Gewerbebetriebe
in  festem  Lohnverhaltnisse  stand  und  dessen  Arbeitgeber  er  mithin  war,  dem
?à^^ņ^lster,  der  ein  Gebäude  für  den  Ersteren  zu  richten  hatte,  überließ.
B  ^  oõab  das  ckrbeltgeberverhaltniß  als  beeinflußt  angesehen  wurde,  nahm
das  Reichs-Bersicherungsamt  doch  an,  daß  der  Unfall,  der  dem  Schmiedegesellen
  zugestoßen  war,  in  demjenigen  Betriebe  erfolgt  sei,  dessen  Unternehmer ­
  der  Zimmermeister  war.
o-  rr  %  den  vorbezeichneten  wie  in  den  zahlreichen  gleichartig  behandelten
Fallen  liegen  die  aus  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  entspringenden
Obliegenheiten  des  Arbeitgebers  nicht  dem  Unternehmer  ob;  beide
Eigenschaften  treffen  eben  nicht  in  derselben  Person  zusammen.  Bergl.  ferner
iirinia  V111  o  269.
m  ,  *•  Eine  Ausnahme  von  der  Regel  des  §.  19  des  I.  u.  A.P.G.,  daß  der
Arbeitgeber  die  Halste  der  Versicherungsbeiträge  zu  leisten  hat,  ergiebt  sich
r  '  ^, in  Verbindung  mit  den  Bundesrathsvorschriftcn  vom
»o^^înber  1890,  betr.  die  Einziehung  der  von  den  Rhedern  für  die  Jnvaliditats-
  und  Altersversicherung  der  Seeleute  zu  entrichtenden  Beiträge,  wonach
für  angemusterte  Seeleute  die  Beiträge  vom  Rheder  zu  entrichten  sind.
§.  136  Abs.  2  lautet:  „Durch  den  Bundesrath  können  über  die  Einziehung ­
  der  von  den  Rhedern  für  Seeleute  zu  entrichtenden  Beiträge  von  den
Vorschriften  dieses  Gesetzes  abweichende  Bestimmungen  getroffen  werden."
Der  Begriff  „Rheder"  wird  im  Jnvaliditäts-  und  Altersversichernngsgesctz
  nicht  erläutert.  Art.  450  des  Handelsgesetzbuches  bezeichnet  den  Rheder
als  den  „Eigenthümer  eines  ihm  zum  Erwerbe  durch  die  Seefahrt  dienenden
        <pb n="278" />
        Zu  Ziffer  XVIII  der  Anleitung  Anm.  2.

265

Schiffes".  §.  2  Abs.  4  des  S.U.V.G.  benennt  als  „Rheder  im  Sinne  dieses
Gesetzes  die  Eigenthümer  der  unter  dasselbe  fallenden  Fahrzeuge".
Das  See-Unfallversicherungsgesetz  laßt  also  die  aus  der  Bestimmung  des
Handelsgesetzbuches  sich  ergebenden  Einschränkungen  in  Betreff  der  Bezeichnung
des  Eiqcnthümers  als  Rheder  weg.  Die  Gesetzesbegründung  (zu  §  60)  und
der  Kommissionsbericht  (zu  §.  9)  stellen  ausdrücklich  fest,  daß  die  Obliegenheiten ­
  des  Rheders  der  Eigenthümer  des  Schiffes  auch  dann  wahrzunehmen
hat,  wenn  er  den  Betrieb  der  Seeschifffahrt  nicht  für  eigene  Rechnung  fuhrt,
sondern  das  Schiff  Anderen  zur  Ausnutzung  überlassen  hat,  und  daß  derienige,
welcher  nach  Art.  477  des  Handelsgesetzbuches  Dritten  gegenüber  ebenfalls  als
Rheder  gelte,  nämlich  derjenige,  welcher  ein  ihm  nicht  gehöriges  Schist  zum
Erwerbe  durch  die  Seefahrt  für  seine  Rechnung  verwende  und  es  entweder
selbst  führe  oder  die  Führung  einem  Schiffer  anvertraue,  die  Obliegenheiten,
welche  das  See-Unfallversicherungsgesctz  dem  Rheder  auferlege,  nicht  wahrzunehmen ­
  habe.  t
Bei  der  engen  Verwandtschaft  des  im  Jnvaliditats-  und  Altersverpcherungsgesetze
  geregelten  Rechtsstoffes  mit  demjenigen,  auf  welchen  sich  das  See-Unfallversicherungsgesetz
  bezieht,  in  Rücksicht  ferner  darauf,  daß  gerade  bei
den  Anordnungen  über  die  Versicherung  der  Seeleute  sich  das  Jnvaliditatsund
  Altersversicherungsgesetz  durchweg  auf  das  See-Unfallversicherungsgesetz
stützt,  und  endlich  in  Berücksichtigung  des  Umstandes,  daß  der  Grund,  der  für  die
Art  der  Durchführung  der  Unfallversicherung  der  Seeleute  vorlag,  ganz  ebenso
für  die  Ausführung  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  der  Seeleute  vorhanden ­
  ist,  muff  die  im  See-Unfallversicherungsgesetze  gegebene  Bestimmung  des
Begriffes  Rheder  auch  für  den  Bereich  des  Jnvaliditäts-  und  Altersversichcrungsgesetzes
  als  maßgebend  betrachtet  werden.  Der  zur  Beitragsleistung
für  die  Versicherung  der  angemusterten  Seeleute  verpflichtete
Rheder  ist  also  der  Eigenthümer  des  Fahrzeuges,  für  welches  die
betreffenden  Seeleute  angemustert  sind;  für  die  Verpflichtung  des
Schiffseigenthümers  ist  es  gleichgiltig,  ob  er  selbst  der  Arbeitgeber ­
  der  angemusterten  Seeleute  ist,  oder  ob  er  das  Schiff  auf
Grund  eines  Miethvertrages  oder  eines  sonstigen  Rechtsgeschäftcs
einemAnderen  zum  Schifffahrtsbetriebe  überlassen  hat  und  dieser
als  Arbeitgeber  der  Personen  der  Schiffsbesatzung  fungirt.  Wie
im  See-Unfallversicherungsgesetze  dem  Rheder  die  Obliegenheiten  des  Betriebs-Unternehmers
  zufallen,  auch  wenn  er  mit  dem  Schiffe  nicht  selbst  Schifffahrt
betreibt,  ebenso  tritt  er  im  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetze  an  die
Stelle  des  Arbeitgebers,  auch  wenn  er  thatsächlich  diese  Stellung  den  beschäftigten ­
  Personen  gegenüber  nicht  inne  hat,  soweit  es  sich  dabei  um  angemusterte ­
  Seeleute  handelt.  Es  bleibt  ihm  im  einen  wie  im  anderen  Falle
überlassen,  sich  über  die  Schadloshaltung  wegen  der  aus  den  Obliegenheiten
entspringenden  Belastungen  mit  dem  eigentlichen  Betriebsunternehmer  oder  dem
eigentlichen  Arbeitgeber  auseinander  zu  setzen.
Da  nun  aber  der  Bundesrath  auf  Grund  des  §.  136  Bestimmungen  nur
wegen  der  Beiträge  für  angemusterte  Seeleute  getroffen  hat,  verbleibt  es
wegen  derjenigen  für  nicht  angemusterte  bei  den  allgemeinen  Bestimmungen
des  Gesetzes,  also  auch  bei  der  Vorschrift,  wonach  der  Arbeitgeber  als  solcher
beitragspflichtig  ist.  Wenn  nun  auch  in  den  weitaus  meisten  Fällen  sich  die
Rheder-  und  Arbeitgebereigenschaft  in  derselben  Person  vereinigen,  da  der
Rheder  das  Schiff  regelmäßig  in  eigenem  Betriebe  hat,  so  kann  die  Sache
doch  auch  so  liegen,  daß  wegen  der  Beiträge  für  die  auf  eenem  schiffe  beschäftigten ­
  Personen,  je  nachdem  sie  angemustert  sind  oder  nicht,  zwei  verschiedene ­
  Personen  haften.  S.  Gebhard  in  der  Jnvaliditats-  und  Altersversicherung ­
  im  Deutschen  Reiche  I  S.  190  ff.  und  Gebhard,  Jnvaliditatsttnd
  Altersversicherung  der  Seeleute  Anm.  2  zu  §.  100.
        <pb n="279" />
        266

Zu  Ziffer  XVIII  der  Anleitung  Sinnt.  3.

3.  Fälle,  in  denen  der  Beschäftigte  wegen  des  Lohnbezugcs  auf
Leistungen  Dritter  angewiesen  ist,  sind  außer  den  im  Schlußsätze  der
Ziffer  XVIII  Abs.  1  angeführten  von  Gasthofsbediensteten  (Kellnern,
Pförtnern,  Hausknechten,  Zimmermädchen),  die  durch  Trinkgelder  der  Gäste
gelohnt  werden  lBesch.  Nr.  48  vom  1.  Juli  1891  —  Anm.  XMII  4  S.  268),
und  von  Arbeitern  des  Staates  oder  der  Kommunalvcrwaltungen,
welche  ans  Gebühren  angewiesen  sind,  derjenige  z.  B.  von  Müllergc  sei  teil,
welche  bei  der  Lohn-  und  Kundenmüllerei  in  manchen  Gegenden,  anstatt
baaren  Lohn  vom  Meister  zu  bekommen,  übungsgemäß  Triiikgelder  oder
den  sog.  Mahlgroschen,  der  der  Menge  des  vermahlenen  Getreides  entspricht, ­
  von  den  Kunden  (Mahlgästen)  beziehen,  während  ihnen  der  Meister
mit  Rücksicht  auf  diese  Bezüge  nur  Kost  und  Wohnung  gewährt  (Entsch.
des  Regierungspräsidenten  in  Breslau  vom  5.  Dezember  1892  —  A.  N.  f.  Schlesien
III.  S.  10);  ferner  derjenige  von  Knechten  in  Viehwirthschaften  (Schweineknechte
  u.  s.  w.),  welche  für  ihre  Wartung  des  Viehes  vom  Eigenthümer  nur
freien  Unterhalt  bekommen,  daneben  aber  beim  Verkauf  eines  Stück  Viehes
vom  Käufer  ein  Trinkgeld  (Schwanzgeld)  und  bei  Deckung  eines  dieserhalb
vorgeführten  Stückes  Vieh  von  dessen  Eigenthümer  sog.  Sprnnggeld  beziehen;
derjenige  von  Garderobefrauen,  ivelche  in  öffentlichen  Versammlungsränmen
n.  s.  w.  die  Verwahrung  der  Kleidungsstücke  von  Gästen  besorgen  und  ihre
Entschädigung  in  den  von  diesen  zu  zahlenden  „Garderobegcldern"  erhalten;
derjenige  von  solchen  Scheuerfrauen  in  Großstädten,  welche  gewisse  niedrige
Verpflichtungen  in  größeren  Miethhänsern  wahrzunehmen  haben,  z.  B.  Reinigung ­
  der  Treppen,  der  Böden  u.  s.  tu.,  und  dafür  vom  Hauseigenthümcr  freie
Wohnung  erhalten,  daneben  aber  von  den  Wohnungsmiethern  vierteljährlich
bestimmt  festgesetzte  Beträge  zu  erheben  haben;  derjenige  von  Dienstboten  oder
Slufwärterinncn  in  Häusern,  in  ivelchen  Wohnungen  an  Slftermiether  vermiethet
„Trinkgelder"  verwiesen  sind,  ivelche  von  den  Slftermiethern  für  die  diesen
werden,  wenn  sie  von  ihrer  Dienstherrschaft  wegen  der  Löhnung  auf  die
gewidmeten  Dienstleistungen  gezahlt  werden  (s.  unten);  derjenige  eines  Logenschließers, ­
  der  seine  Dienstentschädigung  durch  den  Verkauf  von  Theaterzetteln
  und  Verleihen  von  Operngläsern  zu  finden  hat  (s.  unten);  derjenige  der
Anschnaller  bezw.  Schneefeger  auf  der  Eisbahn,  ivelche  für  die  von
ihnen  in  beiden  Eigenschaften  geübte  Thätigkeit  durch  die  von  den  Schlittschuhläufern ­
  für  das  Anschnallen  der  Schlittschuhe  geleistete  Vergütung  entschädigt ­
  werden  (Entsch.  des  Magistrats  in  Breslau  vom  3.  Mai  1893  —  A.  N.
f.  Schlesien  1893  S.  36);  derjenige  einer  Badeaufseherin,  welche  wegen
ihres  Lohnes  auf  die  von  den  Badegästen  zu  zahlenden  Vergütungen  angewiesen ­
  ist  (Rev.Entsch.  vom  10.  Slpril  1893  Nr.  252  —  SI.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1893
S.  101);  derjenige  eines  Boten,  welcher  von  einem  Eisenbahnvvrstande  mit
beni  Abtragen  von  Avisbriefen  beschäftigt  wird  und  als  Lohn  die  von  den
Ladungsempfängern  zu  zahlenden  Bestellgelder  empfängt  (Rev.Entsch.  vom
29.  April  1893  Nr.  254  —  A.  N.  f.  I.  n.  A.V.  1893  S.  102.  Vergl.  Anni.  I  12
Ziff.  5  S.  41);  derjenige  eines  Todtengrcibers,  der  im  Auftrage  der  zuständigen ­
  Behörde  die  Herstellung  der  Gräber  besorgt  und  dafür  Bezahlung  von
denjenigen  bekommt,  welche  seine  Dienste  in  Slnspruch  nehmen  (s.  Slum.  I  12
Ziff.  6  S.  42);  derjenigen  eines  Gemeindehirten,  welcher  von  der  Gemeinde
mit  der  Hütung  des  Viehes  der  Gemeindemitglieder  angestellt  ist,  von  diesen
aber  durch  Zahlung  des  nach  der  Stückzahl  des  auf  die  Weide  getriebenen
Viehes  bemessenen  Betrages  entschädigt  wird  (s.  Slum.  II  6  S.  67).
Die  unter  Ziffer  XVIII  bezw.  im  Vorstehenden  aufgeführten  Beispiele
unterscheiden  sich  unter  einander  insofern,  als  bei  den  Einen  nur  ungewiß  ist,
ob  und  wie  häufig  der  Fall  der  Zahlungsleistung  durch  Dritte  eintritt,  dagegen ­
  feststeht,  daß  und  ivie  viel  von  ihnen  zu  zahlen  ist,  wenn  er  eintritt,
wahrend  bei  den  Slnderen,  insbesondere  bei  manchen  von  denjenigen,  ivo  die
        <pb n="280" />
        Zu  Ziffer  XVIII  der  Anleitung  Anm.  3.

267

Zahlung  in  der  Gewährung  von  Trinkgeldern  besteht,  auch  in  Bezug  auf
diesen  Punkt  Unsicherheit  -bichwebt,  wett  der  Tritte  inch,  n&amp;gt;  rechtlich  bindender
sassi
OS  vcm'r  LL'WÄ  Kê  NşM^Şt.n  d.
einer  Altersrentensache,  in  welcher  festgestellt  war,  daß  die  Klägerin  von  ihrem
Arbeitgeber  neben  freier  Station  zivar  nur  geringe  Betrage  baaren  Geldes  erhielt, ­
  außerdem  aber  von  den  Aftermiethern  desselben  fur  gelegentliche  ¿te#»
leistungeu  regelmäßig  Trinkgelder  in  Höhe  von  I  Mk.  bis  Uo  W(.  moļļial
bezog,  folgendermaßen  ausgesprochen:  „Auf  dem  Gebiete  der  Unfallverucherung
hat  das  Reichs-Versicherungsamt  wiederholt  anerkannt,  daß  auch  die  dem
Arbeitnehmer  ans  Anlaß  seiner  Arbeit  und  mit  Rücksicht  auf  dieselbe  von
dritter  Seite,  insbesondere  in  Form  von  Trinkgeldern  der  Kunden  des
Arbeitgebers  zufließenden  Nebeneinnahmen  als  ein  Theil  des
Lohnes  anzusehen  sind,  wenn  sie  einen  dem  Arbeltsverhaltniise
eiqenthümlichen  regelmäßigen,  wenn  auch  in  seiner  Hohe  ichwankenden,
  wirthschaftlichen  Bortheil  darstellen,  auf  welchen,  wenn
auch  nur  stillschweigend,  bei  Vereinbarung  der  Lohnbedlngungen
Zwischen  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  Rücksicht  genommen
?vorden  ist.  Dieser  Grundsatz,  dessen  Uebertragung  auf  den  Lohnbegriff  des
Znvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes  unbedenklich  erscheint,  auch  bereits
in  dem  Bescheide  48  (A.  N.  s.  I.  u  A.B.  1891  S.  158)  anerkannt  worden  ist,
muß  in  dem  vorliegenden  Falle  dazu  führen,  bei  Erniittelung  des  Betrages
des  Arbeitsentgelts,  welches  die  Klägerin  von  ihrem  Dienstherrn  bezog,  die
„Trinkgelder"  der  Aftermiether  mit  in  Betracht  zu  ziehen.  Ter  Umstand,  daß
die  Aflcrmiether  die  Klägerin  in  der  Mehrzahl  der  Fälle  unmittelbar  mit  den
Dienstleistungen  beauftragt  haben  mögen,  steht  dem  nicht  entgegen,  da  das
Verhältniß  zwischen  dem  Miether  eines  möblirten  Zimmers  und  dem  Vermiether
  es  mit  sich  bringt,  daß  der  letztere  durch  das  Personal,  welches  die
gewöhnliche  tägliche  Bedienung  ausführt,  auch  kleine  Botengänge  außer  dem
Hause,  geringere  Näharbeiten  u.  s.  w.  besorgen  läßt,  sei  es  ohne  besondere
Vergütung  als  Theil  der  ausbedungencn  Bedienung,  sei  es  gegen  ein  in  seiner
Höhe  durch  den  allgemeinen  Brauch  bestimmtes,  in  jedem  Einzelfalle  an  das
Dienstpersonal  zu  entrichtendes  Entgelt.  Es  würde  der  Anschauung  des  Verkehrs ­
  widersprechen,  auch  zu  einem  versicherungsrechtlich  unerwünschten  Ergebniß ­
  führen,  wenn  man  derartige  Nebeneinnahmen  einer  Dienststelle  als
einen  Lohn  für  eine  nebenher  für  dritte  Arbeitgeber  geleistete  besondere  Arbeit
ansehen  wollte."  „  ,  ,  s  ^  t
Ueber  die  Anrechnung  von  Trinkgeldern  auf  den  Lobn  ber  Handhabung
der  Unfollversicherungsgesetze  vergl.  Handbuch  der  U.V.  Anm.  3  zu  8  3  des
U.V.G.  Ş.  119.
Von  den  Fällen  der  eben  erörterten  Art,  wo  der  Arbeitnehmer  Bezüge
von  Dritten  für  Arbeitsleistungen  bekommt,  die  er  im  Aufträge  des  Arbeitgebers ­
  ausführt,  jedoch  gerade  diesem  Dritten  erweist,  sind  diejenigen
zu  unterscheiden,  in  welchen  einer  Person  als  Entschädigung  für  die
Uebernahme  gewisser  dienstlicher  Verrichtungen  die  Gelegenheit
zur  Ausübung  eines  selbstständigen  Gewerbes  gewahrt  wrrd.  Zu
einer  Erörterung  hierüber  hat  der  oben  erwähnte  Fall  der  Beschäftigung  eines
Logenschließers  dem  Reichs-Versicherungsamte  Veranlassung  gegeben,  das
è?  LA«
ansgefuhr^hat.ten  der  Kläger  in  seiner  Eigenschaft  als  Logenschließer
on  sich  Lohnctrdeiter  der  Theaterdirektion  im  mirine  des  §.  1  des  I.  u.  A.î.G.
        <pb n="281" />
        268

Zu  Ziffer  XVIII  der  Anleitung  Sinnt.  4.

Das  Verleihen  der  Operngläser  aber  stand,  ebenso  wie  der  Verkauf  der
Theaterzettel,  in  engster  Verbindung  mit  dieser  Beschäftigung  des  Klägers:
nur  auf  Grund  seiner  Anstellung  als  Logenschließer  war  er  in  der  Lage,  sich
mit  dem  Verleihen  der  Operngläser  zu  befassen,  und  eine  Beendigung  dieses
Dienstverhältnisses  mußte  in  allen  Fällen  auch  den  Wegfall  der  hieraus  erzielten ­
  Einnahmen  zur  Folge  haben.  Uebcrdies  sind,  wie  gemeinhin  bekannt,
allenthalben  die  Logenschließer  bezüglich  des  ihnen  im  Theatergebäude  gestatteten ­
  Derlei  hens  vou  Operngläsern  den  Anordnungen  der  Theaterdirektion,
  insbesondere  auch  in  Bezug  auf  die  Festsetzung  des  Leihprcises,  unterworfen, ­
  woraus  sich  ergiebt,  daß  ihnen  diejenige  wirthschaftlichc  Selbstständigkeit ­
  mangelt,  welche  für  die  Annahme  eines  auf  eigene  Rechnung  geführten
Gewerbebetriebes  erforderlich  tväre.  Ohne  Belang  für  die  Beurtheilung  des
Rechtsverhältnisses  ist  dem  gegenüber  der  Umstand,  daß  Kläger  die  zum  Verleihen ­
  bestimmten  Operngläser  selbst  beschafft  hat.  Er  ivar  in  dieser  Hinsicht
nicht  anders  gestellt,  als  beispielsweise  ein  Kellner  oder  ein  ähnlicher  Bediensteter, ­
  welcher  mit  Genehmigung  des  Prinzipals  selbsterworbcnc  Cigarren,
Photographien  u.  s.  w.  gelegentlich  der  Ausübung  seines  Dienstes  an  das
Publiknm  absetzen  darf.  In  diesem  Falle,  wie  in  dem  hier  in  Rede
stehenden,  handelt  es  sich  unzweifelhaft  um  eine  aus  dem  Dienstverhältnisse
entspringende  Einnahme  und  damit  um  eine  eigenthümliche  Art  der
Lohnzahlung,  nicht  aber  um  den  Eriverb  aus  einem  neben  dem  Dienstverhältnisse ­
  betriebenen  selbstständigen  Unternehmen."
Anders  als  im  Vorstehenden  würde  die  Sache  zu  beurtheilen  und  cs
würde  der  Logenschließer  als  selbstständiger  Unternehmer  anzusehen  sein,
wenn  er,  ohne  daß  im  klebrigen  an  dem  Verhältnisse  etwas  geändert  wäre,
der  Thcaterdircktiou  seinerseits  eine  Entschädigung  dafür  zu  zahlen  hätte,  daß
sie  ihm  gegen  Uebernahme  der  Logeiidienerverpslichtungen  den  Verkauf  von
Theaterzetteln  und  das  Verleihen  von  Operngläsern  an  die  Besucher  des
Theaters  gestattete.  Ebenso  würde  z.  B.  die  oben  erwähnte  Garderobefrau
als  selbstständige  Unternehmerin  anzusehen  sein,  die  an  den  Inhaber  der
Wirthschaft,  in  welcher  sie  die  Verwahrung  der  Garderobe  besorgt,  eine  Entschädigung ­
  dafür  zu  leisten  hat,  daß  sie  dieses  Geschäft  gegen  die  von  den
Gästen  zu  leistende  Vergütung  besorgt.
Ills  selbstständige  Unternehmer  sind  ferner  Lohndiener,  Fremdenführer, ­
  „Kommissionäre"  anzusehen,  welche  in  Folge  einer  dem  Besser
eines  Gasthofcs  gegenüber  übernommenen  Verpflichtung  sich  im  Gasthofe  einfinden ­
  und  sich  den  dort  verkehrenden  Fremden  zu  den  von  diesen  verlangten
und  zu  bezahlenden  Diensten  zur  Verfügung  halten.  Vcrgl.  Sinnt.  VII  3  S.  198.
Dasselbe  gilt  von  einem  Schleuseitivärter,  dem  von  einer  Kanalverwaltung
  als  Entschädigung  für  die  aus  der  Durchschlcusung  von  Schiffen
entstehenden  Dienstleistungen  die  Bcfugniß  der  Ausübung  der  Schäiikivirthschaft
in  dem  ihm  als  Dienstwohnung  angewiesenen  Schleusenwärterhause,  ohne  daß
er  zugleich  Gehalt  von  der  Kanalverivaltuitg  oder  Gebühren  von  den  Inhabern
der  durchgeschleusten  Fahrzeuge  zu  beziehen  hat,  eingeräumt  ist.
4.  Für  diejenigen  unter  den  in  der  vorhergehenden  Anmerkung  beschriebenen ­
  Beschäftigungsverhältnisse,  welche  als  Lohnarbeiterverhältnisse  anzusehen ­
  sind,  mangelt  es  im  Gesetze  an  einer  ausdrücklichen  Bestimmung,  zu
welchem  Zeitpunkte  die  Beitragsleistung  durch  Starken  Verwendung
seitens  der  Slrbcitgeber  vorzunehmen  ist.  Das  Rcichs-Versichcrungsamt
  hat  auf  Anfrage  des  Vorstandes  einer  Versicherungsanstalt,  der  Bedenken
getragen  hatte,  gegen  Gast-  und  Schänkivirthe,  welche  ihren  Kellnern  einen
baarclt  Lohn  nicht  zahlen,  sondern  dieselben  lediglich  auf  die  Trinkgelder  der
Gäste  verweisen  und  es  unterlassen  hatten,  für^  diese  Slngestcllteu  Beitragsmarken ­
  zu  verwenden,  auf  Grund  des  §  143  des  I.  u.  Sl.V.G.  Ordnungsstrafen
zu  verhängen,  unter  dem  1.  Juli  1891  einen  Bescheid  Nr.  48  (SI.  N.  f.  I.  u.  A  V.
        <pb n="282" />
        Zu  Ziffer  XVIII  der  Anleitung  Anm.  5.

269

1891  S.  158)  dahin  ertheilt,  „daß  die  Bestimmungen  der  §§.  109  Abs.  1
und  100  Abs.  1  u.  2  des  I.  u.  A.V.G.  auch  hinsichtlich  des  Zeitpunktes
der  Markenverwendnng  sinngemäße  Anwendung  zu  finden  hätten.
Wenn  also  die  Beschäftigung  eine  ganze  Kalenderwoche  gedauert  habe,  so  seien
die  Marken  spätestens  am  Ende  des  letzten  Tages  von  dem  Arbeitgeber  zu
verwenden;  falls  dagegen  das  Beschästigungsoerhältniß  schon  früher  sein  Ende
erreiche,  trete  die  Verpflichtung  zur  Markenverwendung  mit  diesem  Zeitpunkte
ein.  vorausgesetzt,  daß  nicht  schon  in  derselben  Woche  vorher  ein  Beschäftigungsverhältniß
  zu  einem  anderen  Arbeitgeber  bestanden  habe."  Aus  dem  vom
Reichs-Versichcrungsamte  aufgestellten  Grundsätze  der  sinngemäßen  Anwendung
der  einschlägigen  Gesetzesbestimmungen  folgt,  daß,  wenn  nach  den  in  gewissen
Beschäfligungsverhältnissen  der  fraglichen  Art  üblichen  Einrichtungen  nicht  der
Wochenschluß  als  der  dem  Tage  der  „Lohnzahlung"  (§.  109  Abs.  8)  entsprechende ­
  Zeitpunkt  anzusehen  ist,  sondern  die  der  Lohnzahlung  entsprechende
gegenseitige  Regelung  des  Beschäftigungsverhältnisscs  zwischen  Arbeitgeber  und
Arbeitnehmern  regelmäßig  in  anderen  —  längeren  oder  kürzeren  —  Zwischenräumen ­
  erfolgt,  danach  auch  der  Zeitpunkt  der  Markenverwendung  ein  anderer
als  der  Wochenschluß  sein  muß.  In  manchen  Fällen,  wo  zwischen  Arbeitgebern
und  Arbeitnehmern  eine  Abrechnung  in  gewissen  Zwischenräumen  stattfindet,
wird  hierdurch  der  Tag  der  Beitragsentrichtung  zweckmäßiger  Weise  bestimmt.
L.  Die  Anleitung  des  badischen  Ministeriums,  betr.  die  Jnvaliditätsund
  Altersversicherung  der  vom  Staate  beschäftigten  Personen,  unterscheidet
unter  Ziffer  3  an  der  Hand  der  gleichen  Merkmale,  wie  sie  unter  Ziffer  XVIII
der  Anleitung  hervorgehoben  sind,  folgendermaßen  zwischen  Klein-  und
Großakkordanten:  „Als  Arbeitgeber  gilt  der  Staat  auch  hinsichtlich  der
zur  unselbstständigen  Ausführung  von  Arbeiten  gegen  Akkord-  (Stück-,  Geding-)
Lohn  angenommenen  Personen,  der  Akkordarbeitcr  oder  Kleinakkvrdanten,
  ferner  auch  hinsichtlich  derjenigen  Hilfspersonen,
welche  der  Akkordarbeiter  oder  Kleinakkordant  zur  Ausführung  der  ihm  vom
Staate  übertragenen  Arbeiten  annimmt  und  aus  der  ihm  zukommenden  Summe
des  Akkordlohns  bezahlt.
Dagegen  gilt  der  Staat  nicht  als  Arbeitgeber  hinsichtlich  solcher  Personen, ­
  welche  in  der  Eigenschaft  als  selbstständige  Unternehmer  kraft  eines
Werkvcrdings  oder  eines  ähnlichen  Bertragsverhältnisses  dem  Staate  bestimmte
Leistungen  zu  machen  oder  bestimmte  Arbeitsergebnisse  zu  liefern  haben.  Ties
trifft  insbesondere  zu  für  die  Großakkordanten,  welche  sich  durch  den  Umsang ­
  der  ihnen  bei  Ausführung  der  Arbeiten  obliegenden  Verantwortlichkeit,
durch  die  Hohe  des  Entgelts  und  den  darin  enthaltenen  Unternehmergewinn
als  selbstständige  Unternehmer  kennzeichnen,  ferner  für  diejenigen  selbstständigen
Gewerbetreibenden,  Landivirthe  u.  dergl.,  welche  als  Transportunternehmer
(Schiffs-  und  Fuhrleute),  als  Bauschätzcr,  Küfermeister,  Flcischbeschauer,  Geometer
u.  s.  f.  dem  Staate  Dienste  leisten."
In  gleichem  Sinne  spricht  sich  die  Entschließung  des  bayerischen  Staatsministeriums ­
  der  Finanzen  vom  15.  Dezember  1890  (Landmann  u.  Rasp.  S.  691),
die  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  der  im  Staatsforstbetriebe  beschäftigten ­
  Arbeiter  betreffend,  aus  und  hebt  dabei  hervor,  daß  „die  Frage,
ob  Akkordanten  (und  deren  Mitarbeiter)  als  Arbeiter  der  Staatsforstverwaltung
zu  versichern  seien,  sich  im  Allgemeinen  nur  nach  Lage  der  gesammten  Verhältnisse ­
  des  Einzelfalles  entscheiden  lasse."
In  Berücksichtigung  der  besonderen  Umstände  des  Falles  hat  das  Reichs-Ņcrsichcrungsamt
  in  der  Rev.Entsch.  vom  19.  Dezember  1892  Rr.  248  (A.  N.
f  I.  u  A.B.  1893  S.  94)  Jemanden,  der  im  Uebrigen  berufsmäßiger  Lohnarbeiter
  war,  auch  während  eines  vicrmonatigen  Zeitraums,  wo  er  einen
ihm  akkordweise  übertragenen  kleineren  Straßenbau  ausgeführt  hat,  als
versicherungspflichtigen  Arbeiter  angesehen  und  dabei  ausgeführt:  „Im  vor-
        <pb n="283" />
        Zu  Ziffer  XVIII  der  Anleitung  Anni.  6.

270
liegenden  Falle  sprechen  die  in  Betracht  kommenden  Thatsachen  durchiveg  für
die  Annahme  eines  gewöhnlichen  Arbcitsverhältnisses.  Die  Stadtverwaltung
hat  nach  dem  zweifellosen  Inhalt  der  Akten  nicht  einem  besonders  leistungsfähigen ­
  Unternehmer  die  Ausführung  eines  Baues  in  eigener  Regie  überlassen;
es  kam  ihr  vielmehr  nur  darauf  an,  einem  sich  durch  Fleiß  und  Zuverlässigkeit
auszeichnenden  gewöhnlichen  Arbeiter  eine  in  das  Gebiet  seiner  sonstigen  Berufsthätigkeit ­
  fallende  Arbeit  zu  einem  Pauschallvhn  zu  übertragen.  Demzufolge
ist  der  Kläger  während  des  an  ihn  verdungenen,  ziemlich  geringfügigen
Straßenbaues  in  keiner  anderen  Weise  beschäftigt  gewesen,  als  vor  und  nach
dieser  Zeit.  Auch  seine  soziale  Stellung  ist  durchaus  dieselbe  geblieben;  wie
vor  Uebernahme  des  Straßenbaues  ist  er  auch  ferner  stets  als  Tagearbeiter
thätig  gewesen.  Ebenso  wenig  besaß  er  bei  dem  Ban  selbst  eine  besondere
Selbstständigkeit,  wie  sie  dem  Unternehmer  eigen  zu  sein  pflegt.  Beginn  und
Ende,  Unterbrechung  und  Eintheilung  der  Arbeit  bestiinmte  sich  nach  dem  hergebrachten ­
  Gebrauch;  für  alles  Weitere  war  in  erster  Linie  der  von  der  Stadtverwaltung ­
  eingesetzte  Wegebaumeister  verantwortlich,  welcher  insbesondere
darüber  zu  wachen  hatte,  daß  der  Bau  dem  Plane  entsprechend  und  auch  sonst
ordnungsmäßig  ausgeführt  wurde,  und  dessen  Anordnungen  der  Kläger  sich
zu  fügen  hatte.  An  dieser  Beurtheilung  des  Beschäftignngsverhältnisses  wird
auch  dadurch  nichts  geändert,  daß  der  Kläger  seinerseits  andere  Arbeitskräfte
zu  seiner  Unterstützung  zugezogen  hat;  er  arbeitete  persönlich  mit  diesen  zusammen ­
  unter  gleichen  Bedingungen  und  ivar  also  nur  die  Mittelsperson
zwischen  ihnen  und  dem  eigentlichen  Bauherrn,  der  Stadtverwaltung.  Die  an
ihn  erfolgte  Zahlung  des  von  allen  arbeitenden  Personen  verdienten  Gesammtlohns
  ist  daher  kein  Merkmal  dafür,  daß  es  sich  für  ihn  um  einen  Unternehmergewinn ­
  handelte,  ein  Risiko  kam  überhaupt  nicht  in  Betracht,  und  das
Gezahlte  war  nur  das  Entgelt  für  die  Arbeitsthätigkeit  des  Klägers  wie  jedes
seiner  Mitarbeiter."
S.  ferner  die  in  folgenden  Anm.  XVIII  6,  7  n.  8  angeführten  Revisionsentscheidungen
  und  vergi,  wegen  der  Behandlung  derAkkordanten  auf  dem
Gebiete  der  Unfallversicherung  Handbuch  der  U.V  Anm.  8  zu  §.  9  S.  169  ff.
Zu  bemerken  ist  aber,  daß  gerade  hier  nicht  die  sämmtlichen  für  den  Anwendungsbereich ­
  der  Unfallversicherung  getroffenen  Entscheidungen  ohne  Weiteres
für  den  derJnvaliditäts-  und  Altersversicherung  anivendbar  sind.  S.  Anm.  X  Vili  1
S.  262  und  XIV  1  S.  242.
«.  Die  Entscheidung  der  Frage,  ob  der  Akkordant,  dem  außer  der
Wahrnehmung  der  ihm  sonst  übertragenen  eigenen  Arbeiten  aiicfj  die  obliegt,
wegen  der  Annahme,  Anleitung,  Beaufsichtigung  und  Löhnung  der  übrigen
Arbeiter  zwischen  diesen  und  dem  Arbeitgeber  als  Mittelsperson  zu  handeln, ­
  selbst  als  Arbeiter  zu  erachten  ist,  entscheidet  zugleich  die  Frage,  wem
wegen  der  von  ihm  zur  Beschäftigung  angenommenen  Personen  die  Verpflichtungen ­
  des  Arbeitgebers  obliegen.  Ist  er  selbst  als  Arbeiter  zu  behandeln ­
  und  als  solcher  vcrsicherungspflichtig  oder  nur  deshalb  nicht  versicherungspflichtig, ­
  weil  er  als  Betriebsbeamter  zu  erachten  ist  und  mehr  als
2000  Mark  an  Lohn  oder  Gehalt  verdient,  so  sind  auch  die  von  ihm
angenommenen  Hilfsarbeiter  Arbeiter  s.cines  Arbeitsgebers,  und
nicht  seine  eigenen  Arbeiter.  Umgekehrt,  wenn  die  Verhältnisse  so  liegen,
daß  er  der  Arbeitgeber  der  von  ihm  beschäftigten  Personen  ist,  daß  er  also
die  von  ihm  übernommenen  Arbeiten  durch  seine  Arbeiter  verrichtet,  so  ist
dieser  Umstand  entscheidend  für  die  Verneinung  seiner  Versicherungspflicht.
Auch  hier  scheiden  sich  die  Verhältnisse  in  der  Praxis  nicht  scharf  wie
die  Begriffe;  cs  kommen  Fälle  vor,  wo  der  als  „Mittelsperson"  zwischen
Arbeitgebern  und  Arbeitern  fnngirende  Akkordant  einen  Theil  der  Arbeitgcb
  er  be  fug  nisse  statt  des  eigentlichen  Arbeitgebers  ausübt  (so  z.  B.  der
Jnstmann  gegenüber  dem  Hofgänger.  Vergi,  über  diese  die  Anm.  XVIII  8
        <pb n="284" />
        Zu  Ziffer  XVIII  der  Anleitung  Anm.  6.

271

Nur  nach  den  besonderen  Verhältnißen  des  einzelnen  Falles  ist  zu  beurtheilen, ­
  ob  diejenigen  Merkmale  überwiegen,  welche  de»  Akkordnehmer  als
Arbeiter,  oder  diejenigen,  welche  ihn  als  Arbeitgeber  erscheinen  lassen.  Das
Reichs-Versichcrungsamthat  darüber  Entscheidungen  abgegeben  in  den  Rev.Entsch.
Nr  124  und  12,.  Tie  erstere  (vom  29.  Februar  1892  —  A.  N.  f.  I.  u.  A  B.
1892  0.  85  —)  betrifft  den  Fall  eines  Zieglers  in  Elsaß-Lothringen,
welcher  von  dem  Besitzer  der  Ziegelei  seit  einer  Reihe  von  Jahren  in  der
Weise  beschäftigt  wurde,  daß  er  die  Anfertigung  der  Ziegelsteine  unter  Annahme ­
  der  erforderlichen  Arbeitskräfte  zu  besorgen  hatte  und  dagegen  eine
feste  Vergütung  für  je  1000  Stück  fertiger  Ziegel  von  dem  Besitzer  erhielt.
Es  wird  ausgeführt:  „Bei  der  Beantwortung  der  Frage,  ob  Jemand  Unternehmer'oder ­
  Akkordarbciter  sei,  ist  es  nicht  von  entscheidender  Bedeutung,  in
welcher  Weise  die  Arbeit  gelohnt  wird,  ob  im  Tage-  oder  Stücklohn,  auch
nicht  ob  mit  oder  ohne  Zuziehung  von  Hülfskräften  gearbeitet  wird,  sondern
cs  kommt  wesentlich  darauf  an,  ob  der  Betrieb  für  seine  oder  eines  andern
Rechnung  erfolgt,  ob  der  Betreffende  für  sich  in  dem  Sinne  arbeitet,  daß  er
über  die  Produkte  seiner  Arbeit  nach  freiem  Belieben  verfügen  kann,  oder  ob
er  für  einen  Andern  arbeitet,  der  die  Erzeugnisse  verkauft  und  damit  den
Unternehmergewinn  für  sich  erzielt.  Das  Letztere  trifft  bei  dem  Arbeitsverhältniß ­
  zu,  in  welchem  sich  der  Kläger  gegenüber  dem  Ziegeleibesitzer  in  den
drei  vorgesetzlichen  Jahren  befand.  Der  Kläger  war  bei  dem  Wechsel  des
Marktpreises  für  Ziegel  nicht  intcressirt,  und  sein  Lohn  und  Verdienst  blieb
unabhängig  von  der  gesteigerten  oder  abnehmenden  Bauthätigkeit;  nur  den
Besitzer  der  Ziegelei  berührten  diese  spekulativen,  mit  einem  Risiko  verbundenen
Seiten  des  Unternehmens.  Es  war  auch  der  Betrieb  des  letzteren,  in  dem  er
arbeitete;  von  ihm  rvar  er,  wenn  auch  nicht  im  Einzelnen,  so  doch  in  der
Hauptsache,  nämlich  bezüglich  der  Art  der  zu  fertigenden  Ziegel  und  der  Einrichtung ­
  des  Betriebes,  abhängig.  Wenn  diese  Abhängigkeit  des  Klägers  durch
Beaufsichtigung  seitens  des  Ziegeleibesitzers  weniger  in  die  Erscheinung  getreten
ist,  so  findet  dies  darin  seine  Erklärung,  daß  jener  bereits  seit  Jahrzehnten  in
demselben  Betriebe  zur  Zufriedenheit  der  Besitzer  thätig  war,  die  Wünsche
dieser  letzteren  kannte  und  sie  ohne  besondere  Weisung  aus  eigenem  Antriebe
erfüllte.  Fehlte  cs  aber  an  einer  solchen  Kontrole  der  Thätigkeit  des  Klägers
keineswegs  gänzlich,  so  spricht  für  die  Annahme  eines  abhängigen  Arbèitsverhältnisses
  namentlich  auch  der  Umstand,  daß  der  Kläger  nicht  nur  die  Rohstoffe ­
  zur  Anfertigung  der  Ziegel  und  die  Ziegeleieinrichtung  zur  Benutzung
überwiesen  erhielt,  sondern  daß  ihm  auch  die  zur  Zicgelfabrikation  sonst  erforderlichen ­
  Materialien  und  das  Handwerkszeug  geliefert  wurden.  Daß  er
die  für  den  Betrieb  erforderlichen  Hülfskräfte  in  der  Person  seiner  Sohne
beziehungsweise  seines  Enkels  selbst  annahm  und  lohnte,  erscheint  um  deswillen
unerheblich,  iveil  er  in  Wirklichkeit  nur  die  Mittelsperson  darstellte,  durch  deren
Hand  der  vom  Ziegeleibesitzer  den  Gehülfen  gewährte  Lohn  ging;  offenbar
war  der  Akkordlohn  des  Klägers  nur  deshalb  so  hoch  —  10  Mk.  für
luOO  Steine  —  bemessen,  weil  damit  zugleich  die  Arbeitsleistungen  der  Hülfskräfte, ­
  deren  er  in  der  Hauptsaison  bedurfte,  bezahlt  werden  sollten."
Die  Rev.Entsch.  125  vom  28.  März  1892  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1892
S.  36)  behandelt  einen  lothringischen  Winzer,  welchem  von  der  außerhalb
wohnenden  Besitzerin  die  Unterhaltung  und  Bewirthschaftung  mehrerer  Weinberge ­
  gegen  Gewährung  freier  Wohnung  und  eines  bestimmten,  theils  in
baarem  Gelde,  theils  in  der  Nutzung  einiger  Grundparzelleu  bestehenden  jährlichen ­
  Lohnes  übertragen  war.  Siehe  die  Begründung  der  Entscheidung  in
Anm.  I  12  (Ziff.  7)  S.  44.
Aehnlich  wie  in  den  vorstehend  beschriebenen  Fällen  liegt  es  bei  der
Beschäftigung  von  Glasmachermeistcrn  in  einer  Glasfabrik,  welche  eine
gewisse  Selbstständigkeit  bei  ihrer  Beschäftigung  haben,  in  Stücklohn  bezahlt
        <pb n="285" />
        272

Zu  Ziffer  XVIII  der  Anleitung  Anm.  6.

werden  und  sich  zur  Bewerkstelligung  ihrer  Obliegenheiten  Gehilfen  bedienen,
welche  von  ihnen  ohne  Zuthun  der  Firma  angenommen,  gelohnt  und  entlassen
werden,  so  daff  die  letztere  geschäftlich  mit  ihnen  Nichts  zu  thun  hat.  Sie  erachtete ­
  deshalb  die  Glasmachermeister  als  eine  Art  von  Kleinunternehmern,
welche  die  von  ihnen  gelohnten  Gehilfen  auch  gegen  Invalidität  und  Alter
zu  versichern  haben.  In  eineni  Besch,  vom  20.  Oktober  1891  (91.  N.  f.
Schlesien  1891  S.  167)  hat  der  Vorstand  der  Versicherungsanstalt  Schlesien
dagegen  Folgendes  ausgeführt:
„Diese  Auffassung,  die  allerdings  bei  dem  Fehlen  jedes  äußeren  Zusammenhanges ­
  zwischen  Glasmachergehilfen  und  Firma  auf  den  ersten  Blick
Manches  für  sich  hat,  läßt  sich  unseres  Erachtens  bei  näherer  Berücksichtigung
der  ivirthschaftlichen  Lage  der  Glasmachermeister  und  ihrer  Gehilfen  nicht
aufrechterhalten.  Die  Glasmachermeister  sind  zweifellos  nicht  als  selbstständige
Unternehmer  zu  erachten.  Denn  sie  arbeiten  nicht  für  sich  in  dem  Sinne,  daß
sie  über  die  Produkte  ihrer  Arbeit  nach  freiem  Belieben  verfügen  können,
sondern  für  die  Firma,  welche  die  Produkte  ihrer  Arbeit  verkauft  und  damit
den  Unternehmergeivinn  für  sich  erzielt.  Sie  arbeiten  auch  nicht  unabhängig
im  eigenen  Betriebe,  sondern  im  Betriebe  der  Firma,  von  deren  Betriebsleiter
sie,  wenn  auch  nicht  im  Einzelnen,  so  doch  in  der  Hauptsache  (bezüglich  der
Art  der  zu  liefernden  Arbeiten,  der  Ordnung  im  Betriebe  rc.)  abhängig  sind.
Der  Umstand,  daß  sie  ihre  Arbeit  im  Akkord  bezahlt  erhalten,  macht  sie  allein
nicht  zu  selbstständigen  Unternehmern.
Sind  aber  die  Glasmachermeister  nur  als  unselbstständige  Akkordarbeiter
der  Firma  zu  betrachten,  so  werden  auch  die  Gehilfen  derselben  nur  als
Arbeiter  der  Firma  angesehen  werden  können,  und  zwar  um  so  mehr,  als
ihre  Arbeit  im  Grunde  genommen  nicht  von  den  Glasmachcrmeisteru,  sondern
von  der  Firma  in  dem  vcrhältnißmäßig  hohen  Lohne,  welchen  die  Meister
erhalten,  gelohnt  wird.  Denn  die  Akkordlöhne  der  Meister  sind  offenbar  nur
deshalb  so  hoch  normirt,  weil  damit  zugleich  die  Arbeitsleistungen  der  Hilfskräfte, ­
  deren  der  akkordirende  Meister  anerkanntermaßen  bedarf,  bezahlt  werden
sollen,  die  Glasmacher-meister  sind  also  in  Wahrheit  nur  die  Mittelspersonen,
durch  deren  Hand  der  den  Gehülfen  von  der  Firma  gewährte  Lohn  geht."
Die  hier  entwickelte  Ansicht  ist  durch  Bescheid  des  Regierungspräsidenten ­
  in  Liegnitz  vom  16.  Zannar  1892  (A.  N.  f.  Schlesien  1892
S.  86)  bestätigt.
Thatsächliche  Voraussetzungen  gleicher  Art  liegen  hinsichtlich  der  Knechte
vor,  ivelche  von  den  in  Anm.  I  12  Ziffer  10  erwähnten  Bierfahrern  angenommen ­
  iverden;  die  Brauerei,  deren  Gehilfen  die  Biersahrer  sind,  ist  auch
die  Arbeitgeberin  der  Knechte.  Entsch.  der  Polizeibehörde  in  Hamburg
vom  9.  April  1891  und  28.  Mai  1892,  bestätigt  vom  Senate  in  Hamburg
als  höherer  Verwaltungsbehörde  mittelst  Bescheides  vom  31.  Juli  1891  und
8.  Juli  1892.
Vergl.  ferner  den  Fall  eines  Schiffsführers  in  der  Rev.Entsch.
Nr.  220  (s.  Anm.  1  12  S.  46)  und  den  eines  Straßenbauakkordanten
in  der  Rev.Entsch.  Nr.  248  (s.  Anm.  XVIII  8).
Unter  Bezugnahme  auf  die  obige  Entscheidung  Nr.  124  ist  von  dem
Regierungspräsidenten  in  Aurich  aus  Grund  des  §.  122  des  I.  u
A.  V.G.  entschieden,  daß  die  Annehmer  von  Schlötungsarb^iten  nicht
Unternehmer  sondern  Arbeiter  seien.  Es  handelte  sich  dabei  um  Schlütungsarbciten
  zur  Beförderung  der  Anlaudung  auf  fiskalischen  Seeanwächsen.  Diese
Arbeiten  werden  von  der  königl.  Wasserbauinspektion  an  bestimmte  Arbeiter
(Annehmerj  vergeben,  welche  dieselben  nach  zuvoriger  Vereinbarnng  mit
anderen  Arbeitern  in  Gemeinschaft  mit  diesen  unter  verhältnißmäßiger  Theilung
des  Erlöses  ausführen.  Die  Annehmer  sind  lediglich  Akkordarbciter  der
Wasserbauinspcktion.  Sie  stehen  in  derselben  ivirthschaftlichen  Lage  iute  ihre
        <pb n="286" />
        Zu  Ziffer  XVIII  der  Anleitung  Anm.  6.

273

Mitarbeiter;  sie  sind,  da  sie  lediglich  als  Vertreter  ihrer  Mitarbeiter  bei  Ausgebot ­
  der  fraglichen  Arbeiten  im  öffentlichen  Termine  auftreten,  sonst  aber
ganz  dieselbe  Beschäftigung  und  Lohnantheile  haben  wie  ihre  Mitarbeiter,
nicht  als  deren  Arbeitgeber,  sondern  ebenso  wie  ihre  Mitarbeiter  als  von
der  Wasserbauinspektion  beschäftigte  Arbeiter  zu  erachten.  A.  N.  f.  Hannover
1892  S.  72.
Nach  gleichen  Grundsätzen  ist  vom  badischen  Landesverslcherungsamte ­
  in  dem  Bescheide  vom  5.  März  1891  bei  der  Beurtheilung  des  Verhältnisses ­
  der  Oberarbeiter,  welche  von  der  Lagerhausgesellschaft  und  den
Gctreidehändlern  in  Mannheim  bei  der  Verladung  des  Getreides  beschäftigt ­
  werden,  verfahren.  Diese  erhalten  für  die  Ausführung  des  Verladegeschäftes ­
  einen  Akkordpreis,  und  es  ist  ihnen  überlassen,  die  erforderlichen
Arbeitskräfte  von  sich  aus  anzunehmen,  zu  entlohnen  und  zu  entlassen.  Gleichwohl ­
  sind  sie  von  der  genannten  Behörde  in  deren  Bescheide  vom  5.  März  1891
(Arb.Vers.  VIII.  S.  513)  als  Lohnarbeiter,  nicht  aber  als  Unternehmer  angesehen. ­
  „Mag  auch  den  Oberarbcitern  gegenüber  dem  die  Arbeiten  vergebenden
Unternehmer  ausschließlich  die  Verantwortlichkeit  für  die  betreffende  Geschäftsbesorgung ­
  übertragen  sein  und  mögen  sich  die  Obcrarbeiter  auch  im  Wesentlichen ­
  nur  mit  der  Leitung  und  Aufsicht,  nicht  mit  der  unmittelbaren  körperlichen ­
  Mitarbeit  beim  Verladegeschäft  befassen,  so  kommt  denselben  doch  nach
der  Natur  der  ihnen  übertragenen  Arbeiten  nicht  die  selbstständige  Stellung  und
die  freie  Thätigkeit  eines  Unternehmers  zu;  sie  sind  vielmehr  hierbei  unbedingt
von  den  Weisungen  ihrer  Auftraggeber  abhängig;  daß  sie  dabei  nicht  als
Unternehmer  zu  behandeln  sind,  ergiebt  sich  auch  aus  der  ihnen  gegebenen
Bezeichnung  als  „Oberarbeiter",  sowie  daraus,  daß  sie  von  der  Akkordsumme
feinen  eigentlichen  Unternehmcrgewinn,  sondern,  entsprechend  ihrer  verantwortlichen ­
  Aufgabe,  lediglich  einen  den  Lohn  des  gewöhnlichen  Arbeiters  um
einige  Prozente  lnach  früherer  Vereinbarung  5%)  übersteigenden  Betrag  zurückbehalten. ­
  Die  für  das  Vorhandensein  der  Unternehmereigenschaft  erforderlichen,
in  Ziffer  XVlII  der  Anleitung  des  Reichs-Dersicherungsamtes  vom  81.  Oktober
v.  I.  bezeichneten  Voraussetzungen  scheinen  uns  bei  diesen  Oberarbeilern
ebenso  wenig  vorzuliegen,  wie  bei  den  mit  Straßen-  und  Forstarbeiten
betrauten  Kleinakkordanten,  welche  ebenfalls  als  Häupter  einer  Gruppe  von
Akkordarbeitern  mit  der  Staatsverwaltung  den  Arbeitsvertrag  abschließen,  die
zuzuziehenden  Hilfsarbeiter  annehmen  und  aus  dem  Akkordpreis  auslohnen."
Vergi.  wegen  der  Ausführung  von  Arbeiten  durch  Mitunternehmer
Anm.  X  5  S.  219  und  wegen  der  Behandlung  von  Vereinigungen,  Gesellschaften ­
  und  Korporationen  zur  gewerbsmäßigen  Beschäftigung  als  Güterlader ­
  u.  s.  w.  Anm.  II  11  S.  69.
Die  Beschäftigung  durch  „Mittelspersonen"  ist  nicht  ausgeschlossen
auch  bei  der  Verwendung  von  Heimarbeitern  (vergi.  Anm.  Vili  2
S.  203),  wiewohl  nicht  zu  verkennen  ist,  daß  eine  derartige  Form  der  Beschäftigung ­
  sich  sehr  dem  hausgewcrblichcn  Betriebe  nähert  und  es  der  genauen
Prüfung  der  Umstände  des  einzelnen  Falles  bedarf,  um  festzustellen,  ob  der
Betreffende  wirklich  als  Arbeiter  desjenigen  anzusehen  ist,  der  den  Auftrag  zu
der  Arbeit  ertheilt  hat.
In  einem  einschlägigen  Falle  hat  der  Regierungspräsident  in
Breslau  am  11.  November  1891  (Amtl.  Nachr.  f.  Schlesien  I.  S.  166)  die
vorliegende  Frage  beantwortet.  Die  Schneidermeisterfrau  Anna  Sch.  verfertigte ­
  mit  ihrer  erwachsenen  Tochter  Hedwig  Sch.  für  eine  Firma  W.  u.  Comp,
in  folgender  Weise  Wollwaaren.  Anna  Sch.  erhält  von  der  gedachten  Firma
sowohl  die  zur  Arbeit  im  eigenen  Hause  erforderliche  Wolle  als  auch  den
Lohn,  jede  Bestellung  und  Abrechnung  erfolgt  nur  zwischen  der  Firma  und
Anna  Sch.  auf  den  Namen  der  letzteren.  Die  Herstellung  der  Waaren  erfolgt
im  Einverständniß  mit  der  Firma  theils  durch  Anna  Sch.,  theils  durch  ihre
Gebhard,  JnvaltdttätS-  u.  AlterSverstcherungsgesetz.  ļg
        <pb n="287" />
        274

Z  lì  Ziffer  XVIII  der  Anleitung  Anm.  7.

Tochter  Hedwig  Sch.  und  zwar  thatsächlich  so,  daß  letztere  den  iveitaus
größten  Theil  der  Arbeiten  herstellte.  Frau  Auna  Sch.  zahlte  an  ihre
Tochter  Hedwig  Sch.  genau  dasselbe,  was  sie  von  der  Firma  erhielt;
Hedwig  Sch.  verdiente  auf  diese  Weise  6  bis  7  Mk.  wöchentlich,  während
die  Mutter  durch  die  von  ihr  nur  nebenher  —  neben  der  ihre  Thätigkeit  sonst
absorbirenden  Besorgung  des  Haushaltes  —  geleistete  Arbeit  etwa  2,25  Mk.
erwarb.  Die  Entscheidung  führt  aus:  „Im  vorliegenden  Falle  handelt  es  sich
um  die  Frage,  wer  als  Arbeitgeber  der  Hedwig  Sch.  im  Sinne  des  §.  100
des  Rcichsgesetzes  vom  22.  Juni  1889  anzusehen  sei,  ob  die  Beschwerdeführerin
oder  die  Mutter  der  Sch.  Das  Rcichs-Bersicherungsamt  hat  in  seiner  Anleitung,
betreffend  den  Kreis  der  nach  dem  Jnvaliditäts-  und  Altersvcrsicherungsgesetz
versicherten  Personen,  vom  31.  Oktober  v.  I.  unter  Nr.  XVIIl  diejenigen
Gesichtspunkte  zusammengestellt,  welche  für  die  Beantivortlmg  der  vorliegenden
Frage  als  maßgebend  angesehen  werden  müssen.  Als  solche  kommen  bei  den
sogenannten  Akkordverhältnissen,  zu  welche»  der  Vertrag  zwischen  der  Beschwerdeführerin ­
  und  der  Anna  Sch.  über  die  zu  leistende  Arbeit  zu  rechnen  ist,  insbesondere ­
  das  persönliche  Verhalten  des  Akkordanten  bei  der  Arbeitsthätigkeit,
seine  allgemeine  soziale  Stellung,  die  Höhe  des  Entgelts  und  der  Umstand  in
Betracht,  ob  der  Entgelt  einen  eigentlichen  Unternehmergewinn  für  den
Arbeitenden  oder  lediglich  einen  dem  Durchschnittswerth  der  Arbeit  entsprechenden ­
  Lohn  der  Arbeit  darstellt.  Das  persönliche  Verhalten  der  Anna  Sch.
bei  der  Arbeit  und  ihre  soziale  Stellung  unterscheidet  sich  in  keiner  Weise  von
der  Arbeitsthätigkeit  ihrer  Tochter,  sie  ist  wie  diese  lediglich  Arbeiterin,  auch
bezieht  sie  keinen  Unternehmergewinn,  da  sie,  wie  festgestellt,  genau  das,  was
sie  für  die  fertiggestellte  Arbeit  von  der  Beschiverdeführerin  erhält,  an  ihre
Tochter  nach  Maßgabe  der  Betheiligung  derselben  an  dieser  Arbeit  abführt.
Anna  und  Hedwig  Sch.  stehen  hiernach,  wie  der  Magistrat  mit  Recht  annimmt,
gegenüber  der  Firma  W.  u.  Comp,  lediglich  im  Verhältniß  zweier  Mitarbeiterinnen. ­
  Da  dieses  Arbeitsverhältniß  der  Beschwerdeführerin  bekannt  ist
und  von  ihr  stillschweigend  gednldet  wurde,  muß  die  letztere  auch  gegenüber
der  Hedwig  Sch.  als  Arbeitgeberin  im  gesetzlichen  Sinne  angesehen  werden
und  ist  dementsprechend  gemäß  §.  100  a.  a.  O.  zur  Entrichtung  der  Beiträge
für  Hedwig  Schw.  verpflichtet.  Die  Gegenausführnngen  können  als  zutreffend
nicht  anerkannt  werden.  Denn  wenn  auch  die  Hedwig  Sch.  die  Geschäftsräume
der  Firma  nicht  betritt,  so  empfängt  sie  doch,  wie  dieser  bekannt,  den  Lohn
von  derselben  durch  die  Mittelsperson  ihrer  Mutter.  Die  Firma  hat,  da  sie
von  der  für  sie  zu  leistenden  Arbeit  der  Tochter  Kenntniß  erhalten  und  diese
gestattet  hat,  letztere  stillschweigend  als  ihre  Arbeiterin  acceptirt,  ohne  daß  es
andererseits  lediglich  in  das  Belieben  derartiger  Hausarbeiter  wie  Anna  Sch.
gestellt  wäre,  die  Versichernng  ihrer  Kinder  dem  Arbeitgeber  aufzudrängen,
denn  letzterer  ist  stets  in  der  Lage,  die  Leistung  der  Arbeit  nur  von  dem  zu
verlangen,  mit  welchem  er  über  dieselbe  kontrahirt  hat."
».  Die  Beschäftigung  von  eigenen  Familienmitgliedern
seitens  des  Akkordarbeiters  schließt  das  Vorhandensein  eines  Versicherungs-Pflichtigen
  Verhältnisses  zwischen  ihm  bezw.  diesen  Familienmitgliedern  einerseits
und  dem  Arbeitgeber  andererseits  nicht  aus.  Vergl.  die  in  den  Anm.  XVIIl  5,
6  ».  8  angeführten  Beispiele.  Es  nähert  sich  aber  dadurch  das  Bcschäftigungsverhältniß
  mehr  und  mehr  der  hausgcwcrblichen  Beschästigungsweisc  und  derjenigen ­
  von  kleinen  Betriebsunternehmungen  und  geht  leicht  in  diese  über.
Vergi.  Anm.  Vili  2  S.  203.
Während  die  Ehefrau  nicht  als  versicherungspflichtigc  Arbeiterin  ihres
Ehemannes  behandelt  wird  (vergi.  Anm  IX  1  S.  209),  ist  sie,  wenn  sie
durch  ihren  Ehemann  als  dessen  Hilfsarbciterin  zu  dem  Arbeitgeber  ihres
Ehemannes  in  ein  Arbeitsverhältniß  tritt,  versicherungspflichtig.  Das  Badische
Landes  -  Versicherungsamt  hat  darüber  auf  Grund  des  §.  122  des
        <pb n="288" />
        18*

Zu  Ziffer  XVIII  der  Anleitung  Anm.  7.

275

I.  u.  A.V.G.  die  nachfolgende  Entscheidung  vom  6.  August  1892  (I.  u.  A.V.  im
Deutschen  Reiche  II.  S.  188,  Arb.Vers.  IX.  S.  658)  abgegeben,  die  sich  auch
zugleich  über  die  Art  der  Beitragsentrichtung  für  die  versicherte  Ehefrau  ausspricht. ­
  Die  Ehefrau  K.  N.  ivar  von  ihrem  Ehemanne  als  Hilfsarbeiterin ­
  zu  den  Rebbauarbeiten,  deren  Besorgung  für  ein  gewisses
Rebgelände  er  kraft  eines  mit  der  Domänenverwaltung  abgeschlossenen  Akkordvertrages ­
  zu  einem  Akkordlöhne  von  275,29  Mk.  übernommen  hatte,  beschäftigt.
Neben  dem  Akkordlöhne  war  für  die  Leistung  besonders  zu  vergütender  Arbeiten
ein  Tagelohn  von  etwa  140  Mk.  jährlich  zur  Auszahlung  gekommen.  Nach
den  Angaben  des  Ehemannes  wurde  etwa  ein  gleich  großer  Theil  dieser
Arbeiten  von  seiner  Ehefrau  wie  von  ihm  selbst  besorgt,  außerdem  wurde  auch
der  fünfzehnjährige  Sohn  zur  Aushilfe  herangezogen.
Nach  den  Angaben  des  Ehemannes  I.  N.  waren  zur  Ausführung  der
Arbeiten,  für  deren  Besorgung  etwas  über  300  Arbeitstage  erforderlich  waren,
400  bis  450  Arbeitstage  verwendet.  Die  Entscheidung  führt  aus:
„Die  Eheleute  N.  haben  keinen  eigenen  oder  gepachteten  Grundbesitz  und
verdienen  ihren  Lebensunterhalt  ausschließlich  mit  Lohnarbeit.  Die  von  ihnen,
außer  jenen  Rebbauarbeiten,  für  andere  Arbeitgeber  geleisteten  Lohnarbeiten
sollen  sich  nach  der  Angabe  des  I.  N.  für  ihn  selbst  auf  zehn  Tage,  für  seine
Ehefrau  auf  sechs  Tage  im  Jahre  erstrecken
Obwohl  die  Ehefrau  K.  N.  zu  den  betreffenden  Arbeiten  nicht  unmittelbar
durch  die  ärarische  Behörde  angenommen  ist  und  ausgelohnt  wird,  so  ist  doch
nicht  bestritten,  daß  hinsichtlich  der  von  ihr  geleisteten  Rebbauarbeiten,  entsprechend ­
  den  Grundsätzen,  welche  in  Ziffer  XVIII  der  Anltg.  des  R.B.A.  vom
31.  Oktober  1890  und  in  der  Ziffer  3  Abs.  1  u.  2  der  Bad.  Anltg.  vom  Dezember ­
  1890,  die  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  der  vom  Staat  beschäftigten ­
  Personen  betr.,  niedergelegt  sind,  das  Domänenärar  als  Arbeitgeber,
und  daß  sie,  sofern  nicht  die  Ausnahmen  des  §.  8  Abs.  2  u.  3  des  Gesetzes
zutreffen,  als  versicherungspflichtige  Arbeiterin  des  Domänenärars  zu  betrachten ­
  ist.
Die  in  §.  8  Abs.  2  des  Gesetzes  bezeichnete  Ausnahme  trifft  für  die  Ehefrau ­
  N.  nicht  zu.  Das  Aerar  gewährt  das  zur  Vergütung  für  die  gesammte
Akkordarbeit,  insbesondere  auch  für  die  hilfsweisen  Arbeitsleistungen  der  Ehefrau ­
  N.  dienende  Entgelt  nicht  in  der  Form  des  freien  Unterhalts,  sondern
vollständig  in  baarem  Lohn  (s.  Anm.  X  13  S.  236).
Auch  aus  der  Bestimmung  des  §.  3  Abs.  3  des  Gesetzes  und  der  Ziffer  I.  A.  I
der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  27.  November  1890  kann  eine
Befreiung  der  Ehefrau  N.  von  der  Versicherungspflicht  nicht  abgeleitet  werden,
da  dieselbe  nach  ihrer  Vermögenslage  und  ihren  Erwerbsverhältnissen  unzweifelhaft ­
  zu  denjenigen  Personen  gehört,  welche  berufsmäßig  Lohnarbeit
verrichten,  somit  die  Anordnung  jener  nur  für  Personen,  die  berufsmäßig  nicht
Lohnarbeiter  sind,  geltenden  Vorschrift  hier  nicht  in  Frage  kommen  kann.
Was  die  Frage  betrifft,  für  welche  Zeiten  die  Ehefrau  N.  mit  Rücksicht
auf  die  gedachte  Beschäftigung  zu  versichern  sei,  so  kommt  hierbei  Folgendes
in  Betracht:
Wenn  auch  der  Akkordvertrag  mit  dem  I.  N.  derart  abgeschlossen  ist.
daß  er  dem  Domänenärar  für  die  Dauer  eines  Jahres  seine  Dienste  bezw.  die
der  von  ihm  angenommenen  tauglichen  Hilfspersonen  zur  Besorgung  der  im
Vertrage  bezeichneten  Rebbauarbeiten  zur  Verfügung  zu  stellen  hat,  so  ist
daraus  doch  nicht  zu  folgern,  daß  das  Domänenärar  als  Arbeitgeber  für  das
ganze  Jahr  Beiträge  zu  entrichten  hat.
Denn  der  Arbeitgeber  hat,  wie  sich  aus  den  Bestimmungen  der  §§.  100
u.  119  des  Gesetzes  ergiebt  und  auch  in  der  Entsch.  des  R.V.A.  Nr.  115  anerkannt ­
  worden  ist,  in  den  Fällen,  wo  durch  den  Arbeitsvertrag  die  Verpflichtung ­
  zur  Leistung  zeitlich  unterbrochener  Arbeiten  begründet  worden  ist,  in  der
        <pb n="289" />
        276

Zu  Ziffer  XVIII  der  Anleitung  Auin.  8.

Regel  nur  für  diejenigen  Zeiträume  die  Versicherungsbeiträge  zu  leisten,  in
denen  thatsächlich  kraft  dieses  Vertragsverhältnisses  eine  Beschäftigung  geleistet
wurde.  Eine  Verpflichtung  zur  Zahlung  der  Beiträge  für  die  ganze  Periode,
für  welche  das  Arbeitsvcrhältniß  eingegangen  wurde,  also  hier  für  das  ganze
Jahr,  greift  nur  dort  Platz,  wo  in  der  vertragsmäßig  zugesicherten  Vergütung
auch  ein  Entgelt  für  diejenigen  Zeiträume  des  Jahres  inbegriffen  ist,  in  denen
eine  Unterbrechung  der  Arbeit  zwar  stattfindet,  aber  fortdauernd  die  Arbeitskraft ­
  des  Arbeiters  dem  Arbeitgeber  zur  Verfügung  zu  halten  ist.
Es  ist  zwar  nicht  ausgeschlossen,  daß  die  letztere  Gestaltung  des  Arbeitsverhältnisscs
  auch  bei  Rebbau-Akkordarbeiten  der  hier  fraglichen  Art  zutrifft,
namentlich  dann,  wenn  das  zur  Bebauung  übernommene  Areal  die  Arbeitskraft ­
  des  Akkordanten  weitaus  den  größten  Theil  des  Jahres  in  Anspruch
nimmt  und  Hilfsarbeiter  nur  nebensächlich  zugezogen  werden.
Ob  diese  Behandlung  hinsichtlich  des  Ehemannes  I.  N.  mit  Rücksicht
darauf  am  Platze  sei,  weil  zur  Ausführung  der  von  ihm  übernommenen  Nebbanarbeiten
  300  Arbeitstage  erforderlich  sind  und  wohl  mehr  als  400  Arbeitstage ­
  verwendet  worden,  ist  hier  nicht  zu  entscheiden.
Hinsichtlich  der  Ehefrau  K.  N.  kann  ein  solches  dauerndes  Arbeitsverhältniß ­
  zum  Domänenärar  überhaupt  nicht  in  Frage  kommen,  da  der  Arbeitsvertrag ­
  nur  mit  dem  Ehemanne  abgeschlossen  ist  und  nur  für  diesen  eine
dauernde  Verpflichtung  zur  Arbeitsbesorgnng  während  des  Akkordjahres  begründen ­
  kann.  Es  sind  daher  für  die  Ehefrau  N.  vom  Domänenärar  die
Beiträge  nur  für  diejenigen  Kalenderwochen  zu  entrichten,  in  denen  sic  thatsächlich ­
  Rebbauarbeiten  leistet.
Wenn  die  Ehefrau  N.,  wie  es  der  Fall  zu  sein  scheint,  in  den  Zeiten,  wo
sie  nicht  mit  den  Rcbbauarbeiten  beschäftigt  ist,  noch  für  andere  Arbeitgeber
mit  Tagelohnarbeiten  eine  versicherungspflichtige  Beschäftigung  ausübt,  so  kann
angenommen  werden,  daß  sie  zu  einem  bestimmten  Arbeitgeber  nicht  in  einem
regelmäßigen  Arbeitsverhältnisse  stehe;  und  es  kann  daher  der  Ehefrau  N.  im
vorliegenden  Falle  gemäß  §.  111  des  Gesetzes  überlassen  iverden,  die  Versicherungsbeiträge ­
  für  die  Kalenderwochen,  in  denen  sie  in  einer  versichernngspflichtigen
  Beschäftigung  steht,  selbst  durch  Einkleben  in  die  Onittungskarte  zu
entrichten  und  von  der  Domänenverwaltung  für  diejenigen  Kalenderwochen,
wo  sie  mit  den  Rcbbauarbeiten  beschäftigt  ivar  und  ilicht  an  vorausgehenden
Tagen  für  einen  anderen  Arbeitgeber  versicherungspflichtige  Arbeiten  geleistet
hat  (§.  100  Abs.  2  des  Gesetzes),  die  Erstattung  der  Beitragshälfte  zu  beanspruchen. ­

Das  Domälicnärar  ist  als  Arbeitgeber  der  Ehefrau  N.  zur  Zahlung  der
Versicherungsbeiträge  nur  für  diejenigen  Kalenderwochen  verpflichtet,  in  welchen
die  Genannte  thatsächlich  Rebbanarbeitcn  für  das  Domänenärar  leistet  und
für  welche  die  Beitragspflicht  nicht  einem  anderen  Arbeitgeber,  dein  an  einem
früheren  Tage  der  Woche  versicherungspflichtige  Arbeiten  geleistet  wurden,
obliegt."
Wegen  der  Beschäftigungswcise  der  Winzer  s.  ferner  Anni.  I  12  unter
Ziffer  7  S.  44.  Vergi,  sodann  Rev.Entsch.  124  in  Anm.  XVIII  6  S.  270,
125  in  Anm.  I  12  unter  Ziffer  7  S.  44,  den  Besch.  14  und  Rev.Entsch.  223
in  der  folgenden  Anni.  XVIII  8;  ferner  die  Ausführungen  in  Anm.  1  12  unter
Ziffer  7  S.  44  und  Anm.  X  13  S.  236.
N.  Das  Verhältniß  der  Hofgänger  (Schariverker  —  diesen  Ausdruck ­
  in  anderem  Sinne  vergi.  Anm.  I  12  Ziff.  4  S.  37)  zum  Gutsherrn  hat
dem  Reichs-Vcrsicherniigsamtc  Veranlassung  zu  folgenden  Entscheidungen  von
grundsätzlicher  Bedeutung  gegeben  (Besch,  vom  10.  Februar  1891  Rr.  14,  A.  N.
f.  I.  u.  A  V.  1891  S.  124):
„Hat  auch  bei  rein  privatrechtlicher  Beurtheilung  des  Dienstverhältnisses
des  Hofgängers  in  der  Regel  der  Jnstmann  als  Dienstherr  desselben  zu  gelten,
        <pb n="290" />
        Zu  Ziffer  XVIII  der  Anleitung  Anni.  8.

277

und  findet  deshalb  beispielsweise  auch  das  preußische  Gesetz  über  die  Verletzung ­
  der  Tienstpfiichten  des  Gesindes  rc.  vom  24.  April  1854  auf  die  Beziehungen ­
  des  Gutsherrn  zu  dem  Hofgänger  im  Allgemeinen  keine  Anwendung,
so  sprechen  doch  vom  wirthschaftlichen  Standpunkte  überwiegende  Gründe
dafür,  den  Gutsherrn  und  nicht  den  Jnstmann  als  den  zur  Entrichtung  der
Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsbeiträge  verpflichteten  Arbeitgeber  des
auf  dem  Gute  thätigen  und  hierfür  gelöhnten  Hofgängers  anzusehen:  denn
für  den  Gutsherrn  wird  die  Arbeit  verrichtet  und  für  seine  Rechnung  findet
die  Löhnung  des  Hofgängers  statt.  Dieser  Auffassung  steht  auch  die  vielfach
übliche  Art  der  Lohnregulirung  nicht  entgegen,  nach  welcher  der  für  die  Arbeit
des  Hofgängers  von  dem  Gutsherrn  entrichtete  Lohn  nicht  dem  Hofgänger
selbst,  sondern  dem  Jnstmann  gezahlt  wird,  der  dann  seinerseits  mit  Jenem
abrechnet  oder  den  Lohn,  wie  dies  bei  den  als  Scharwerker  beschäftigten  Hauskindern ­
  meist  der  Fall  sein  wird,  in  dem  gemeinschaftlichen  Haushalt  verwendet. ­
  Denn  es  wird  durch  dieses  Verfahren  weder  dem  Gutsherrn  die
Möglichkeit  genommen,  bei  Aushändigung  des  Lohnes  an  den  Jnstmann  den
im  §.  109  Abs.  8  des  I.  u.  A.V.G.  vorgesehenen  Abzug  zu  machen,  noch  kann
das  Dazwischentreten  des  Jnstmanns  den  Gutsherrn  von  der  ihm  nach  §.  100
a.  a.  0.  obliegenden  Verpflichtung  zur  Beitragsleistung  für  den  von  ihm  beschäftigten ­
  und  gelöhnten  Hofgänger  befreien.  Daß  die  als  Hofgänger  beschäftigten ­
  Hauskindcr  von  dem  Jnstmann  als  Entgelt  für  die  diesem  selbst
geleistete  Arbeit  meist  nur  freien  Unterhalt  beziehen  und  ihre  Beschäftigung  insoweit ­
  gemäß  §.  3  Abs.  2  a.  a.  O.  die  Versichcrungspflicht  nicht  begründet,  ist
für  die  Beurtheilung  der  für  den  Gutsherrn  verrichteten  Arbeiten  ohne
Belang."
In  der  Rev.Entsch.  vom  6.  Februar  1893  Nr.  223  (N.  N.  f.  I.  u.  A.V.
1893  S.  68),  welche  einen  Fall  betrifft,  wo  ein  auf  einem  größeren  Landgut
ständig  beschäftigter  Jnstmann  seiner  Verpflichtung  gemäß  einen  Scharwerker
(Hofgänger)  als  Gutsarbciter  gestellt  hatte,  welcher  von  ihm  für  seine  Beschäftigung ­
  nur  freien  Unterhalt  bezog,  während  der  Gutspächter  für  die
Scharwerker  an  den  Jnstmann  einen  besonderen  Baarlohn  zahlte,  hat  das
Reichs-Versichcrungsamt  Folgendes  ausgesprochen:
„Nicht  der  Jnstmann,  welcher  den  Scharwerker  angenommen,  sondern  der
Gutsherr,  in  dessen  Betriebe  und  zu  dessen  Vortheil  die  Arbeit  des  Scharwerkers ­
  verrichtet  wird  und  der  den  Lohn  für  diese  Arbeit  bezahlt,  muß  als
Arbeitgeber  des  letzteren  angesehen  werden.  Der  Unternehmer  des  landwirthschaftlichen
  Betriebes  als  solcher  ist  mithin  auch  verpflichtet,  die  gesetzlichen
Beiträge  zur  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  für  den  Scharwerker  zu  entrichten, ­
  und  die  Frage,  ob  und  welche  Beiträge  zu  leisten  sind,  kann  nur  nach
dem  Verhältniß,  welches  zwischen  ihm  und  dem  Scharwerker  besteht,  beurtheilt
werden.
Wird  von  dem  Gutsherrn  ein  baarcs  Entgelt  für  die  Arbeit  des
Scharwerkers  entrichtet,  so  ist  die  Versicherungspflicht  begründet,  selbst  wenn
der  Jnstmann  als  Mittelsperson  dazwischentritt  und  den  von  dem  Arbeitgeber
bezahlten  Baarlohn  in  freien  Unterhalt  umsetzt,  den  er  dem  Scharwerker  gewährt. ­
  Denn  auch  in  diesem  Falle  besteht  für  den  Arbeitgeber  die  Möglichkeit, ­
  bei  Aushändigung  des  Lohnes  die  auf  den  Scharwerker  entfallende
Hälfte  der  Beiträge  in  Abzug  zu  bringen,  und  der  für  den  Erlaß  der  Vorschrift ­
  des  §.  3  Abs.  2  des  I.  u.  A.V.G.  maßgebend  gewesene  Grund,  daß
nämlich  bei  Gewährung  nnr  freien  Unterhalts  jener  Abzug  unmöglich  sei,  trifft
alsdann  nicht  zu."
Vergi,  die  Entfch.  des  badischen  Landes-Vcrsicherungsamtes  vom  6.  August
1892  in  Anm.  XVIII  7  S.  274.
        <pb n="291" />
        278

Zu  Ziffer  XIX  der  Anleitung  Slum.  1.

Zu  Ziffer  XIX  der  Anleitung.
.  „  **  Şowohl  die  Feststellung  des  Begriffes  „Hausgewerbetreibende"  als
dcsten  Anwendung  un  einzelnen  Falle  sind  mit  besonderen  Schwierigkeiten  verbunden. ­
  Vergi,  darüber  Gebhard,  die  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung
der  Hausgewerbetreibenden  der  Tabackfabrikation,  Berlin,  Carl  Heymanns
Verlag  1892  S.  8  bls  37,  und  Abhandlungen  in  der  „Arbeiterversorgung' ­
  1X  176,  265  und  m  der  „Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung
lm  Deutschen  Reiche"  II.  70.  a
Die  Umschreibung  des  Begriffes,  wie  ihn  die  Anleitung  unter  Ziffer  XIX
giebt  ist  nicht  emwandfrei;  sie  vermischt  diejenigen  Punkte,  welche  der  §.  2
des  Gesetzes  (S.  1)  als  solche  bezeichnet,  welche  die  Anivendbarkeit  des  Begriffes
  „Hausgewerbetreibender"  nicht  ausschließen,  mit  denjenigen,  welche
als  Kennzeichen  des  Hansgewerbebetriebes  nothwendig  vorhanden  sein
HI  il  j  j  CII.
cy  Kennzeichen  des  Begriffes  Hausgewerbetreibende  bezeichnet  §.  2  des
g.  u.  A.B.G.  (in  Uebereinstimmung  mit  §.  2  Ziffer  4  des  Kr.V.G.  in  der
Fassung  vom  10.  April  1892)  die  folgenden:
^»Beschäftigung  mit  Herstellung  und  Bearbeitung  gewerblicher  Er-AvUZIIlss
  C.
Unter  geiverblichen  Erzeugnissen  sind  solche  des  Getv  erbebetrieb  es
nn  engeren  Sinne  zu  verstehen.  Gewerbe  im  engeren  Sinne  ist  „derjenige
  Theil  der  Produktion,  welcher  in  der  Formveränderung
Gewerbe  in  dieser  Bedeutung  ist  die
wir  th  sch  asti  ich  e  Ordnung  der  (mechanischen  oder  chemischen)  Stoffumwandlung ­
  oder  Stoffveredlung"  (K.  Bücher  in  Conrads  u.  s.  w.
Handwörterbuch  der  Staatswistenschaften  III.  S.  922).  Die  sonstigen  Gewerbebetriebe
  (Landwlrthschafts-,  Handels-,  Verkehrs-,  Versicherungs-  u.  s.  m
Gewerbe)  kennen  den  hausgewerblichen  Betrieb  ihrer  Natur  nach  nicht.  Wohl
üben  Hausgcwerbtreibende  neben  ihrem  Hausgewerbe  derartige  Beschäftigungen
  aus,  insbesondere  Landwirthschaft,  aber  die  Erzeugnisse  ihrer  hausgewerblichen
  Thätigkeit  sind  immer  solche  gewerblicher  Art  in  dem  angegebenen
engeren  Sinne.
b)  Beschäftigung  im  Auftrage  und  für  Rechnung  Anderer.  Die  Worte  „im
Aufträge  und  für  Rechnung"  bezeichnen  nicht  zwei  nebeneinander  stehende
Erfordernisse,  sondern  charakterisiren  gemeinschaftlich  und  miteinander  verbunden
den  Hausgewerbebctrieb  in  demjenigen  Punkte,  der  ihn  in  erster  Linie  von
dem  eigentlichen  Unternehmerbetriebe  unterscheidet.
„Der  „Auftrag",  welcher  als  Voraussetzung  der  Thätigkeit  des  Hausgewerbetreibenden ­
  hingestellt  wird,  ist  nicht  dahin  zu  verstehen,  daß  er  sich
nothwendig  auf  jedes  einzelne  Stück  der  herzustellenden  Waaren  bezieht.  Der
„Auftrag"  des  Unternehmers  geht  zwar  in  vielen  Zweigen  des  Hausgewerbes
ans  eine  eigentliche  Bestellung,  ja  mehr  noch,  er  geht  oft  auf  eine  Instand-Ifvung
  des  Hausgewerbetreibenden  zur  Lieferung  der  Waaren  hinaus,  er
beschrankt  sich  aber  auch  in  manchen  Ziveigen  des  Hansgcwerbebetriebes  auf
ein  »olches  Verhältniß,  wonach  der  Hansgelverbetreibende  den  Absatz  für  seine
Waaren  bei  dem  Fabrikanten  sindet,  ohne  daß  er  durch  eine  rechtlich  verfolgbare
  Bertragsbestimmung  zur  Ausführung  von  Arbeiten  für  denselben  verbunden ­
  wäre.  —  —  —  In  der  Verbindung  „im  Aufträge  und  für
Rechnung"  anderer  Gewerbetreibender  hat  im  Allgemeinen  nicht  sowohl  ein
1  uristisch  er  Begriff  zum  Merkmale  des  Hausgewerbebetriebes  gemacht  werden
sollen,  als  vielmehr  ein  wirthschaftlicher  Vorgang.  Der  Umstand,  daß  der
Hausgewerbetreibende  nur  Lohn  bezieht  für  seine  Arbeitsleistung  und  daß
selbst  da,  wo  er  die  Roh-  und  Hilfsstoffe  zu  den  abzusetzenden  Erzeugnissen
uesert,  deren  Absatz  an  den  Fabrikanten  mithin  äußerlich  nicht  den  Charakter
        <pb n="292" />
        Zu  Ziffer  XIX  der  Anleitung  Anm.  1.

279

der  Entschädigung  für  geleistete  Arbeit,  sondern  den  Charakter  desWaarenverkaufes
  annimmt,  der  Hausgewerbetreibende  doch  thatsächlich  nur
Entgelt  für  seine  Arbeit  bekommt,  dieser  Umstand  wird  in  den  Worten
„im  Austrage  und  für  Rechnung"  Anderer  zur  Kennzeichnung  des  Begriffes
Hausgewerbetreibender  verwandt,  und  er  bildet  gerade  eins  der  am  meisten
charakteristischen  Merkzeichen  dieses  Begriffes."  Gebhard,  Hausgewerbetreibende ­
  S.  24.  ,  „  „  It  „
Für  Rechnung  Jemandes  erfolgt  eine  Beschäftigung  (vergl.  Anm.  II  2
S.  55),  wenn  ihm  deren  wirtschaftliches  Ergebniß  zufällt,  sei  es  daß  dieses
ihm  Vortheil  oder  Nachtheil  bringt,  wenn  er  also  den  wirtschaftlichen  Ertrag ­
  nnd  nicht  bloß  den  Lohn  für  die  Arbeitsleistung  einzieht.  Ter
Betricbsunternehmer  —  diesen  Ausdruck  hier  stets  im  Gegensatze  sowohl  zum
Lohnarbeiter  wie  zum  Hausgewerbetreibenden  genommen  -  zahlt,  wenn  er
fremdes  Kapital  für  seinen  Betrieb  verwendet,  dem  Eigenthümer  des  Kapitales
Zinsen;  der  Hausgewerbetreibende  aber,  dessen  Betrieb  durch  den  Kapitalaufwand ­
  des  Verlegers,  Kaufmanns,  Fabrikkaufmanns  ermöglicht  wird,  wird
von  diesem  für  seine  Arbeit  gelohnt,  während  diesem  selbst  der  sonstige
Ertrag,  als  Ertrag  eben  des  aufgewandten  Kapitals,  verbleibt  (oder  von
ihm  der  etwaige  Geschäftsverlust  zu  tragen  ist).  Zwar  tritt  dieses  Verhältniß ­
  nicht  immer  in  voller  Schärfe  und  Reinheit  hervor,  vielmehr  hat
auch  der  Hausgewerbetreibende  regelmäßig  ein  gewisses  Kapital  aufzuwenden
zur  Beschaffung  der  Roh-  und  Hilfsstoffe,  des  Werkzeugs,  der  Betriebsstätte
u.  s.  ui.);  abn  die  wirtschaftliche  Bedeutung  dieses  Kapitalaufwandes  tritt
bei  der  Beschäftigung  des  Hausgewerbetreibenden,  beim  Arbeiten  „für
fremde  Rechnung"  gegen  die  der  Arbeitskraft  und  Arbeitsleistung  des
Betreffenden  zurück.
c)  Beschäftig  ung  für  andere  Gewerbetreibende.  Ter  „andere  Gewerbetreibende", ­
  für  welchen  der  Hausgewerbetreibende  arbeitet,  kann  ein
solcher  sein,  der  dasselbe  Gewerbe  betreibt  wie  der  Hausgewerbetreibende,  er
kann  aber  auch  ein  anderes  Gewerbe  betreiben,  und  daß  dies  geschieht,  ist  die
Regel.  Er  braucht  auch  nicht  ein  Gewerbe  in  dem  engeren  Sinne,  wie  dies
oben  unter  a  bezeichnet  ist,  zu  treiben.  Erforderniß  ist  aber,  daß  er  ein
solches  Gewerbe  betreibt,  dessen  Ziel  ist,  die  von  dem  Hausgewerbetreibenden
hergestellten  Waaren  —  entiveder  nach  vorgängiger  Bearbeitung  beziehungsweise ­
  nach  vorgängiger  Verarbeitung  zu  Theilen  andere  Erzeugnisse,  oder
aber  ohne  solche  Bearbeitung  oder  Verarbeitung  —  den  Konsumenten  zuzuführen. ­
  Der  „andere  Gewerbetreibende"  ist  also  entweder  Händler,
Kaufmann,  der  die  Erzeugnisse  des  Hausgewerbetreibenden  von  diesem
erwirbt  und  unverarbeitet  an  den  Konsumenten  oder  an  einen  anderen
Händler  oder  an  einen  Fabrikanten  verkauft,  oder  ein  Fabrikant,  Fabrikkaufmann, ­
  der  die  Erzeugnisse  des  Hausgewerbetreibenden  zunächst  einer
Bearbeitung  (Veredelung)  oder  Verarbeitung  unterzieht  und  sie  sodann  an  den
Konsumenten  oder  an  andere  Gewerbetreibende  veräußert.  Er  kann  auch  ein
Hausgewerbetreibender  sein,  so  daß  ein  Hausgewerbetreibender  einen
anderen  beschäftigt,  z.  B.  ein  als  Hausgewerbetreibender  beschäftigter  Weber
eine  in  gleicher  Weise  thätige  Spulerin.  Vergl.  Rev.Entsch.  vom  18.  Oktober  1892
in  den  Ä.  N.  f.  Sachsen  l.  S.  58.
Die  Ziffer  XIX  der  Anleitung  sagt,  daß  der  Hausgewerbetreibende  seme
Erzeugnisse  „in  der  Regel"  nicht  unmittelbar  an  die  Konsumenten  absetze.
Dies  ist  nicht  richtig!  Der  Hausgewerbetreibende  im  Sinne  des  Jnvaliditätsund
  Altersversicherungsgesetzcs  setzt  seine  gewerblichen  Erzeugnisse  immer  an
andere  Gewerbetreibende  ab,  die  im  §.  2  a.  a.  O.  gegebene  Begriffsbestimmung
stellt  dieses  als  ein  Begriffsmerkmal  auf.  Veräußert  der  Betreffende  seine
gewerblichen  Erzeugnisse  nicht  an  andere  Gewerbetreibende,  sondern  unmittelbar
an  die  Konsumenten,  so  mag  er  wohl  Hausgewerbetreibender  nach  sonstigem
        <pb n="293" />
        280

Zu  Ziffer  XIX  der  Anleitung  Anni.  I.

Sprachgebrauche  sein,  im  Sinne  des  Jnvaliditäts-  und  Altervcrsicherungsgesetzcs
  ist  er  kein  Hausgewerbetreibender  (vergi,  unten  Anm.  XIX  2).  Als  eine
Beschäftigung  für  „andere  Gewerbetreibende"  ist  deshalb  auch  die  nicht
anzusehen,  bei  der  der  Absah  der  gewerblichen  Erzeugnisse  zwar  an
Gewerbetreibende  erfolgt,  diese  aber  die  Erzeugnisse  selbst  für  sich  konsumiren,
nicht  aber  sie,  bearbeitet  oder  unbearbeitet,  weiter  vertreiben.
Der  Hausgewerbetreibende  ist  entiveder  für  einen  oder  für  mehrere
andere  Gewerbetreibende  thätig.  Das  letztere  ist  am  meisten  bei  derartigen
hausgewerblichen  Betriebsarten  der  Fall,  wo  der  Hausgewerbetreibende  auch
die  für  seine  Erzeugnisse  erforderlichen  Rohstoffe  selbst  verwendet  und  alsdann
die  hergestellten  Waaren  an  seine  Auftraggeber  verkauft,  er  also  seinen
Arbeitslohn  in  der  Gestalt  des  Kaufpreises  empfängt.
„Es  nähert  sich  diese  Betriebs,veise  mehr  und  mehr  derjenigen  des  selbstständigen ­
  Detnebsunternehmens.  Gleichwohl  kann  der  Bundesrath  auf  sie  die
Bersicherungspslicht  ausdehnen  —  und  sie  würden  dann  zur  Selbstvcrsicherung
verpflichtet  sein  —,  wenn  nur  die  unter  a  bis  f  ausgeführten  Voraussetzungen ­
  vorliegen.  In  vielen  Fällen  schwinden  diese  allerdings  bei  solcher
Betriebsweise,  obwohl  cs  sich  um  Beschäftigungen  handelt,  die  von  solchen
Darstellern,  welche  die  wirthschaftlichen  Seiten  dieser  Thätigkeitsform  der
Betrachtung  unterzogen  haben,  recht  eigentlich  zu  den  Hausgewerbebctriebeu
gerechnet  werden.  Zweifellos  fehlt  es  an  den  Erfordernissen  der  Beschäftigung
„un  Aufträge  und  für  Rechnung  anderer  Gewerbetreibender"  und  des  '„Beschäftigtwerdens" ­
  bei  denjenigen  gewerblichen  Betrieben,  wo  die  Hersteller  der
betreffenden  Waaren  deren  Vertrieb  im  Hausirhandel  oder  durch  das
Beziehen  von  Messen  und  Märkten  besorgen.  Obwohl  für  solche  Geschäftsbetriebe ­
  die  Bezeichnung  „Hausgewerbe"  die  durchaus  übliche  ist,  so
sind  sie  doch  nicht  Hausgewerbetreibende  in  dem  Sinne  des  Jnvaliditäts- ­
  und  Altersversicherungsgesetzes  und  der  vorliegenden
Bundesrathsvorschriftcn.  Dasselbe  kann  auch  schon  von  solchen  Zweigen
der  Hausindustrie  gelten,  in  denen  von  den  Hausgewerbetreibenden  Halbfabrikate
  auf  Vorrath  gearbeitet,  diese  aber  gelegentlich  an  Aufkäufer,  welche
die  Weiterverbreituttg  besorgen,  abgesetzt  werden,  ohne  daß  ein  dauerndes  Geschaftsverhaltniß
  zwischen  den  Verkäufern  und  Käufern  besteht,  daß  ein  dem
Verhältnisse  zwischen  Arbeitnehmer  und  Arbeitgeber  entsprechendes  Verhältnis;
nicht  vorhanden  ist.
Es  wird  bei  solcher  Sachlage  von  der  Prüfung  des  einzelnen  Falles  abhängen,^ ­
  ob  man  den  Aufkäufer  als  den  Gewerbetreibenden  betrachten  kann,
in  dessen  Aufträge  und  für  dessen  Rechnung  die  hausgewcrbliche
Thätigkeit  geübt  wird."  Gebhard,  Hausgewerbetreibende  S.  85.
d)  Beschäftigung  in  Gestalt  des  Beschäftigtwcrdens.  Das  Erfordernis; ­
  des  Beschäftigtwerdens  bezeichnet  die  Form,  in  welcher  die  wirthschaftliche
  Abhängigkeit  des  Hausgewerbetreibenden  zu  Tage  tritt.  Während
andere  selbstständige  Gewerbetreibende  sich  selbst  beschäftigen,  wird  der  Hausgewerbetreibende ­
  beschäftigt.  Er  ist,  was  die  Art  der  Ausführung  seiner
Arbeiten  anlangt,  an  die  Weisungen  des  ihn  beschäftigenden  „anderen  Gewerbetreibenden" ­
  ganz  in  derselben  Weise  gebunden,  wie  der  Lohnarbeiter  an  die
Weisungen  seines  Arbeitgebers.  Es  tritt  das  um  so  deutlicher  ins  Auge,  weil
der  Hausgewerbetreibende,  wenn  das  auch  nicht  ein  begriffliches  Erfordernis;
für  das  Vorhandensein  des  Hausgewcrbebetriebcs  ist,  thatsächlich  doch  regelmäßig ­
  Dutzendmaare  fertigt,  die  dem  Hersteller  die  Bethätigung  persönlicher
Eigenart  nicht  gestattet.  Vergl.  Anni.  XIX  2.
e)  Beschäftigung  in  eigener  Betriebsstätte.  Im  Gegensatze  zu  dem
unter  d  aufgeführten  Merkmale,  das  einen  Umstand  betrifft,  in  welchem  Hausgewerbetreibende ­
  und  Lohnarbeiter  einander  gleichen,  hebt  das  Merkmal  der
Beschäftigung  in  eigener  Betriebs  st  ätte  einen  solchen  hervor,  bei  welchem
        <pb n="294" />
        Zu  Ziffer  XIX  der  Anleitung  Anm.  1.

281

der  Unterschied  zwischen  Beiden  hervortritt.  Die  Summe  der  gewerblichen
Thätigkeit  eines  Hausgewerbetreibenden  stellt  sich  immer  als  ein  Betrieb,
als  „ein  Inbegriff  fortdauernder  wirtschaftlicher  Thätigkeiten"
(vergl.  Anm.  XIV  Ş.  243),  dar.  Die  Stätte,  wo  sie  ausgeübt  iverden,  ist  des--halb
  eine  Betriebs  st  ätte,  während  die  Stätte,  an  welcher  ein  in  einem
fremden  Betriebe,  aber  außerhalb  dessen  Betriebsstätte  beschäftigter  Lohnarbeiter ­
  die  ihm  übertragenen  Arbeiten  verrichtet,  sich  als  dessen  Arbeitsstätte ­
  charakterisirt.  (Vergi.  die  Aninerkungen  zu  Zister  Vili  S.  203  ff  )
f)  Beschäftigung  als  selbstständiger  Gewerbetreibender.  Tie  Gewerbeordnung ­
  unterscheidet  zwischen  „selbstständigen  Gewerbetreibenden"  und
„geiverblichen  Arbeitern";  zu  den  ersteren  rechnet  sie  auch  die  Hausgewerbetreibenden. ­
  Zu  den  begrifflichen  Kennzeichen  von  diesen  gehört  nun  aber,
daß  sie  nicht,  wie  dies  die  selbstständigen  Gewerbetreibenden  im  Allgemeinen
than,  „für  eigene  Rechnung"  arbeiten.  Hausgewerbetreibende  sind  also  Personen,
  welche  ein  Gewerbe  (in  dem  oben  unter  a  —  S.  278  —  angegebenen
engeren  Sinne)  so  betreiben,  daß  ihr  Gewerbebetrieb  die  charakteristischen  Kennzeichen ­
  eines  selbstständigen  Gewerbebetriebes  hat,  außer  dem,  daß  er  für  die
eigene  Rechnung  des  Betreibenden  erfolgt.  Bergl.  Gebhard,  Hausgewerbetreibende ­
  S.  22  ff.
Eine  andere  Bedeutung  legt  dem  Erfordernisse  der  Selbstständigkeit  des
Gewerbebetriebes  die  Rev.Entsch.  vom  15.  Oktober  1891  Nr.  77  (A.  N.  f.  I.  u.  A.B.
1891  S.  181)  bei.  Sie  sieht  darin  die  Hervorhebung  der  persönlichen  Unabhängigkeit ­
  der  Hausgewerbetreibenden  von  den  „anderen  Gewerbetreibenden",
für  die  sie  arbeiten,  bei  Herstellung  ihrer  Gewerbserzeugnisse
Die  Begründung  der  Rev.Entsch.  Nr.  77  lautet:  „Es  ist  davon  auszugehen, ­
  daß  beim  Vorliegen  der  für  die  Hausindustrie  im  Allgemeinen  wesentlichen ­
  Merkmale,  nämlich  der  Herstellung  oder  Bearbeitung  gewerblicher  Erzeugnisse ­
  in  der  eigenen  Betriebsstätte  im  Auftrage  und  für  Rechnung  anderer
Gewerbetreibender,  nicht  ohne  Weiteres  der  Schluß  gezogen  werden  muß,  der
in  dieser  Weise  Beschäftigte  sei  ein  Hausgewerbetreibender  im  Sinne  des  §.  2
Abs.  1  Ziffer  2  des  I.  u.  A.V.G.  Wie  die  Bestimmung  im  §.  2  Ziffer  4  des
Krankcnvcrsicherungsgcsetzes  (in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  10.  April  1892
—  s.  Anm.  VIII  1  S.  203  —  gestrichen)  ergicbt,  können  Personen,  die  äußerlich
unter  ähnlichen  Verhältnissen  thälig  sind,  gleichwohl  als  unselbstständige,
sog.  Außenarbeiter  (Heimarbeiter)  angesprochen  werden.  Die  Frage,  ob  das
letztgedachte  Verhältniß  oder  ein  selbstständiger  hausgewerblicher  Betrieb  vorliegt, ­
  ist  vielmehr  nur  von  Fall  zu  Fall  unter  Berücksichtigung  der  besonderen
obwaltenden  Verhältnisse  und  der  gesummten  wirthschaftlichen  und  persönlichen
Stellung  des  Beschäftigten  zu  entscheiden.
Vor  Allem  kommt  es  darauf  an,  klarzustellen,  was  der  Gesetzgeber  unter
der  „Selbstständigkeit"  der  Hausgewerbetreibenden  hat  verstanden  wissen  wollen.
Schon  die  Motive  zum  Krankenversichernngsgesetz,  dessen  Vorgang  die  Bestimmung ­
  in  §.  2  Abs.  I  Ziffer  2  des  I.  u.  A.V.G.  in  der  Hauptsache  folgt,  heben
hervor,  daß  die  Verhältnisse  der  Hausindustricllen  eine  Uebergangsstufe  zwischen
selbstständigen  Gewerbetreibenden  und  unselbstständigen  Arbeitern  bilden,  und
daß  dieselben  sich  in  ihrer  wirthschaftlichen  Lage  häufig  von  den  letzteren  kaum
unterscheiden.  Ter  Wortlaut  des  Gesetzes  weist,  indem  er  „selbstständige"
Gewerbetreibende  von  einem  oder  mehreren  anderen  Gewerbetreibenden  „beschäftigt" ­
  und  „für  fremde  Rechnung"  thätig  sein  läßt,  auf  diese  für  die  Hausindustrie ­
  eigenthümliche  Verbindung  einer  gewissen  Selbstständigkeit  mit  der
wirthschaftlichen  Abhängigkeit  des  Beschäftigten  hin.  Insbesondere  wird  der
Umstand,  daß  die  Hallsindustriellen  nicht  für  eigene,  sondern  für  fremde  Rechnung ­
  arbeiten,  in  den  Motiven  zum  Krankenversicherungsgesetz  und  zum  Jnvaliditäts-
  und  Altersversicherungsgesetz  als  eine  begriffsmäßige  Voraussetzung
der  hausindustriellen  Thätigkeit  bezeichnet.  Es  ist  für  die  Hausindustrie  wesent-
        <pb n="295" />
        282

Zu  Ziffer  XIX  der  Anleitung  Anni.  1.

lich,  daß  der  Unternehmergewinn  in  der  Hauptsache  nicht  den  Hausgewerbetreibenden, ­
  sondern  dem  den  Absatz  der  Waaren  vermittelnden  Anftraggeber
zufließt,  von  welchem  der  Hausgewerbetreibende  wirthschaftlich  mehr  oder
minder  abhängt.  Diejenigen  Falle,  in  welchen  der  Hausgewerbetreibende  selbst
noch  einen  Unternehmergewinn  erzielt,  werden  im  Wesentlichen  nur  bei  der
sog.  „Hausindustrie  auf  Grundlage  des  Kaufsystems"  gegeben  sein.  Hier  arbeiten ­
  die  betreffenden  Personen  zwar  regelmäßig  nur  für  Fabrikanten  oder
Kaufleute,  sie  beschaffen  sich  aber  selbst  die  Roh-  und  Hilfsstoffe  ans  offenem
Markt,  arbeiten  auch  nicht  bloß  für  einen  Arbeitgeber,  sondern  nehmen  von
verschiedenen  Seiten  Bestellungen  an  und  verkaufen  auch  gelegentlich  für  eigene
Rechnung  an  Kunden  und  auf  offenem  Markt  (zu  vergl.  Stieda,  Literatur,
heutige  Zustände  und  Entstehung  der  deutschen  Hausindustrie,  Schriften  des
Vereins  für  Sozialpolitik  Bd.  XXXIX  und  Schönberg,  Handbuch  der
Politischen  Oekonomie  II.  S.  392  ff.).  Wenn  auch  auf  diese  nur  noch  im
weiteren  Sinne  unter  die  Hausindustrie  fallenden  Beschäftigungsvcrhältnisse
„zu  Gunsten  des  Versicherungszwanges"  durch  die  Fassung  des  §.  2  Abs.  1
Ziffer  2  des  I.  u.  A.V.G.  die  Ausdehnung  der  Versicherungspflicht  kraft  Beschlusses ­
  des  Bundesraths  zugelassen  ist,  so  wird  doch  für  das  eigentliche  Gebiet ­
  der  Hausindustrie  im  Wesentlichen  zutreffen,  daß  der  Hausgewerbetreibende
keine  materielle  Waare,  sondern  nur  Arbeitsleistungen  an  einen  bestimmten
Lohnherrn  verkauft.  Der  Umstand,  daß  das  dem  Hausgewerbetreibenden  in
der  Form  von  Stücklöhnen  gewährte  Entgelt  lediglich  einen  dem  Durchschnittswerthe ­
  entsprechenden  Lohn  der  eigenen  Arbeit  des  Beschäftigten  darstellt,  ist
hiernach  mit  der  Eigenschaft  des  Hausgewerbetreibenden  wohl  vereinbar.
Dabei  wird  sich  im  Allgemeinen  die  Höhe  des  Stücklohnes  nach  hergebrachten
festen  Sätzen  bemessen  und  dem  einseitigen  Belieben  der  Beschäftigtei,  entzogen
sein.  Finden  sich  die  hervorgehobenen  Umstände  vielfach  bei  Beschäftigungsverhältnissen, ­
  die  nach  der  herkömmlichen  volkswirthschaftlichen  Anschauung
und  auch  bei  Durchführung  verwandter  Gesetze,  z.  B.  der  Gewerbeordnung,
sowie  der  Krankenversicherung  und  der  Unfallversicherung  als  unzweifelhafte
Fälle  hausgewerblicher  Beschäftigung  behandelt  worden  sind,  so  folgt  hieraus
für  die  Auslegung  des  Begriffs  der  „Selbstständigkeit  im  Sinne  des  §.  2
Abs.  1  Ziffer  2  des  I.  u.  A.V.G.,  daß  der  Gesetzgeber  hier  eine  wirthschaftliche
Abhängigkeit  bezw.  Unabhängigkeit  nicht  vorwiegend  im  Auge  gehabt  haben
kann.  Dazu  kommt,  daß  fast  alle  wirthschaftliche  Thätigkeit  in  einer  gewissen
wirthschaftlichen  Abhängigkeit  von  anderen  Personen  vollzogen  wird.  Der
Handwerker,  der  meist  nur  die  Produktionsmittel  und  Werkzeuge  bereit  hält
und  alsdann  auf  die  Bestellung  wartet,  ist  von  seinen  Kunden  wirthschaftlich
abhängig.  In  gleicher  Weise  ist  auch  der  Fabrikant  mehr  oder  weniger  wirthschaftlich
  abhängig.  Auch  trifft  es  bei  zahlreichen  handwerksmäßigen  Kleinbetrieben, ­
  in  welchen  die  persönliche  Arbeitskraft  der  wichtigste  Faktor  des
Unternehmers  ist,  zu,  daß  der  Unternehmergewinn  sich  im  Wesentlichen  aus  den
Entgelt  für  die  eigene  Arbeitsleistung  des  Unternehmers  beschränkt  und  das
Risiko  des  Unternehmens  völlig  in  den  Hintergrund  tritt.  ^
Aus  diesen  Gründen  kann  die  vom  Gesetzgeber  betonte  „Selbstständigkeit"
des  Hausgewerbetreibenden  nicht  in  der  wirthschaftlichen,  sondern  nur  in  der
persönlichen  Unabhängigkeit  gefunden  werden,  in  welcher  der  in  der  eigenen
Betriebsstätte  Thätige  gegenüber  dem  in  der  Fabrik  .  .  .  .  des  Arbeitgebers
Beschäftigten  steht.  Die  Beschäftigung  in  der  eigenen  Betriebs,latte  führt
durchgchends  zu  einer  von  der  Thätigkeit  in  der  Fabrik  wesentlich  verschiedenen,
freieren  Gestaltung  des  Bcschäftignngsverhältnisses.  In  der  eigenen  Wcrkstatte
(Wohnung)  ist  der  Beschäftigte  alleiniger  Herr;  er  bestimmt  Ansang,  Ende,
Umfang  und  Reihenfolge  der  Arbeit.  Regelmäßig  ist  er  nach  Annahme  des
Auftrages  den  weiteren  Anordnungen  lind  der  Leitung  des  bestellenden  Unternehmers ­
  bei  Ausführung  der  Arbeiten  nicht  unterworfen;  er  hat  nicht  einmal
        <pb n="296" />
        Zu  Ziffer  XIX  der  Anleitung  Anm.  1.

283

immer  die  Identität  der  Waare  zu  gewährleisten,  und  es  hat  der  Auftraggeber
im  Allgemeinen  kein  Interesse  daran,  ob  diese  bestimmte  Person  oder  eine
andere  die  Arbeit  gefertigt  hat.  Es  ist  deshalb  auch  die  etwaige  Heranziehung
und  Bezahlung  von  Hilfskräften  der  selbstständigen  Entschließung  des  Beschäftigten ­
  überlassen.  Vor  Allem  behält  er  aber  die  Geschloffenheit  des
Familienlebens  und  damit  die  Möglichkeit,  seine  Angehörigen  einschließlich  der
altersschwachen  Personen  und  der  Kinder  zur  Arbeit  heranzuziehen,  demnach
wie  die  letzte  so  auch  die  erst  beginnende  Arbeitskraft  zu  verwerthen  Der  in
der  eigenen  Behausung  Thätige  erhält  in  der  Regel  nur  Einzelaufträge,  nach
deren  Erledigung  das  Rechtsvcrhältniß  erfüllt  und  beendigt  ist;  mit  einem
neuen  Aufträge  wird  das  Rechtsverhältniß  von  Neuem  angeknüpft,  und  besteht ­
  deshalb  auch  kein  Anspruch  auf  weitere  Beschäftigung  oder  auf  Einhaltung ­
  einer  Kündigungsfrist.  Der  Beschäftigte  ist  in  der  Lage,  die  ihm
übertragenen  Arbeiten  beliebig,  insbesondere  um  lohnendere  Aufträge  von
anderer  Seite  anzunehmen,  zurückzuweisen.  Eine  Disziplin  des  Arbeitgebers
tritt  so  wenig  ein  wie  dessen  Fürsorge.  Im  Uebrigen  ist  mit  dieser  persönlichen ­
  Unabhängigkeit  des  Hausgewerbetreibenden  keineswegs  unvereinbar,  daß
er  unter  Umstanden  sogar  dauernd  von  einem  und  demselben  Auftraggeber
beschäftigt  wird;  im  Gegentheil  findet  sich  eine  solche  Art  der  Beschäftigung
bei  zahlreichen,  unzweifelhaft  als  Hausgewerbetreibende  zu  betrachtenden  Personen ­
  thatsächlich  vor.  Insbesondere  ist  es  an  Plätzen  mit  langjähriger  Hausindustrie ­
  keine  Seltenheit,  daß  der  einzelne  Fabrikant  oder  Kaufmann  über
einen  treuen  Stamm  von  Hausgewerbetreibenden  verfügt,  ohne  daß  eine  rechtliche ­
  Gebundenheit  zwischen  ihm  und  den  Beschäftigten  besteht.  Die  Motive
zum  Jnvaliditäts-  und  Altersversichernngsgesetze  (Sten.  Ber.  über  die  Verhandlungen ­
  des  Reichstages,  7.  Legislaturperiode,  IV.  Session  1888/89.  4.  Bd.  S.  66)
heben  hervor,  daß  „da,  ivo  größere  Arbeiten  für  Rechnung  eines  und  desselben
Dritten  ausgeführt  werden,"  dieser  Arbeitgeber  „dem  Hausindustriellen  gegenüber ­
  dieselbe  Stellung  einnimmt,  welche  der  Arbeitgeber  gegenüber  dem  von
ihm  beschäftigten  Lohnarbeiter  hat."  In  diesen  Fällen  wird  deshalb  wegen
der  hervorgehobenen  äußeren  Aehnlichkeit  der  Beschäftigungsart  mit  einem  unselbstständigen ­
  Arbeitsverhältnisse  eine  besonders  sorgfältige  Prüfung  der  gesummten ­
  Lage  des  Einzelfalles  geboten  sein.
Wie  schon  bemerkt,  kann  die  vorstehend  erörterte  Selbstständigkeit  des
Beschäftigten  in  gewissen  Beziehungen  auch  bei  dem  sog.  Außcnarbeiter.  insbesondere ­
  wenn  derselbe  gegen  Stücklohn  beschäftigt  wird,  gegeben  sein.  Eine
derartige  „Dctachirung"  von  Arbeitern  wird  aber  regelmäßig  auf  mehr  zufällige ­
  '  und  vorübergehende  Gründe  zurückzuführen  sein,  beispielsweise  auf
Raummangel  bei  dem  einzelnen  Auftraggeber  im  Gegensatz  zu  einer  bei  dem
betreffenden  Gewerbsziveigc  bestehenden  allgemeinen  Uebung  die  Arbeiten  durch
Hausgeiverbetreibende  verrichten  zu  lassen,  auf  starken  Arbeitsandrang,  auf
Behinderung  eines  Arbeiters  zur  Fabrik  oder  Werkstätte  zu  gehen,  sei  es  in
Folge  von  Krankheit  oder  aus  anderen  persönlichen  Gründen.  Dagegen  liegt
der  Fall  eines  detachirten  Arbeitsverhältnisses  im  Allgemeinen  dann  nicht  vor,
wenn  der  in  Betracht  kommende  Industriezweig  überhaupt  von  Personen  in
ihrer  eigenen  Behausung  betrieben  zu  werden  pflegt,  während  die  betreffende
Klasse  von  Beschäftigten  entweder  gar  nicht  oder  nur  ausnahmsweise  im  Betriebslokale ­
  des  Auftraggebers  thätig  ist.  Ergiebt  die  Prüfung,  daß  die  in
Rede  stehende  Arbeitsleistung  sich  gewohnheitsmäßig  in  der  für  die  Hausindustrie ­
  charakteristischeli  Gestalt  eines  gleichförmigen  außerhalb  von  Fabrikräumen ­
  stattfindenden  Massenbetriebes  entwickelt  hat,  so  wird  man  den  in  dem
betreffenden  Gewerbszweige  beschäftigten,  persönlich  unabhängigen  Hausarbeiter
im  Zweifel  als  Hausgeivcrbetreibcnden  im  Sinne  des  §.  2  Abs.  1  Ziffer  2  des
I.  n  A.P.G.  ansprechen  können.  Hierbei  wird  namentlich  auch  darauf  Gewicht
zu  legen  sein,  welche  Beurtheilung  das  einzelne  Arbeitsverhältniß  auf  ver-
        <pb n="297" />
        284

Zu  Ziffer  XIX  der  Anleitung  Sinnt.  1.

wandten  Gebieten,  z,  V.  bei  Ausführung  des  Krankenversichcrungsgesetzes,  des
Unfallvcrsicherungsgesetzes  uitd  im  Bereiche  der  Getverbcordnung  bisher  erfahren ­
  bat,  da  es  sich  dringend  empfiehlt,  bei  dem  Vollzüge  des  Jnvaliditätsund
  Slltersversickiernngsgesetzes  eine  Kontinuität  mit  der  herkömmlichen  Auffassung
  nach  Möglichkeit  anzustreben."
Die  Entscheidung  ist  in  der  Betonnng  der,  allerdings  einen  ivichtigcn
Punkt  darstellenden,  „persönlichen"  Selbstständigkeit  des  Hausgewerbetreibenden
zn  einseitig;  auch  die  meisten  Heimarbeiter  besitzen  diese  „persönliche"  Selbstständigkeit, ­
  so  daß  ihr  Vorhandensein  oder  Nichtvorhandcnscin  keineswegs  die
eine  Klasse  von  gewerblich  Beschäftigten  von  der  anderen  mit  Sicherheit  unterscheidet. ­
  Auch  ist  die  Beschäftigung  von  Lohnarbeitern  anfierhalb  der  Betriebsstätle
  des  Unternehmers  keineswegs  regelmäßig  auf  mehr  zufällige  und  vorübergehende ­
  Gründe  zurückzuführen,  sondern  in  manchen  Orten  für  gewisse
Geschäfte  allgemein  üblich.  Vergi,  darüber  Slum.  VIII  2  S.  203.  Die  Fassung,
der  obigen  Entscheidung  des  Neichsversicherungsamtes,  namentlich  aber  die
Darstellung,  welche  der  Bericht  über  die  Sitzung  des  Neichsversicherungsamtes,
in  welcher  die  obige  Entscheidung  veröffentlicht  wurde,  im  Reichsanzeiger
(vom  16.  Oktober  1891,  abgedruckt  in  der  Sirbeiterversorgung  1891  S.  550)
gab,  haben  in  manchen  Fällen  den  Bestrebungen,  versicherungspflichtige  Heimarbeiter ­
  als  nichtversichcrungspflichtige  Hausgewerbetreibende  behandelt  zu
sehen,  Vorschub  geleistet.
Sluf  Grund  der  angeführten  Entschcidungsgründe  sind  vom  Rcichsversicherungsamte
  als  Hausgewerbetreibende  erklärt:
Hatlsivebcr,  welche  in  ihrer  Behausung  an  ihnen  eigenthümlich
gehörenden  Webstühlen  für  bestimmte  Slnftraggebcr  während  einer  langen
Reihe  von  Jahren,  jedoch  ohne  Vereinbarung  einer  Kündigungsfrist  mit
Weben  gegen  Stücklohn  beschäftigt  waren,  zum  Theil  bei  ihrer  Arbeit  unterstützt ­
  von  ihren  Kiitdern,  zum  Theil  auch  seit  Jahren  der  Weberinnung  angehörig, ­
  im  einen  wie  im  anderen  Falle  bei  der  Durchführung  weder  der
Krankenversicherung  noch  der  Unfallversicherung  als  Slrbcitcr  der  betreffenden
Auftraggeber  (Kaufleute)  behandelt;  ferner
eine  für  ein  umfangreiches  Konfektionsgeschäft  thätige
Schneiderin,  welche  in  ihrer  Wohnung  mit  Anfertigung  von  Damenmänteln
u.  s.  iv.  —  ohne  das;  eine  Kündigungsfrist  vereinbart  ivar  —  dergestalt  beschäftigt ­
  wurde,  dafi  sie  die  Stoffe  seitens  der  Firma  erhielt,  die  Mäntel  jedoch
selbst  zuschnitt  tmd  mit  Unterstützung  ihrer  Tochter  fertig  stellte,  sich  mich  ihrer
gewerblichen  Thätigkeit  wegen  eine  über  die  gewöhnliche  Lebenshaltung  der
Personen  ihres  Standes  hinausgehende  Wohnung  hielt
Unter  Bezugnahme  auf  obige  Entscheidung  ist  vom  Rcichsversicherungsamte
  Hauswcberei  als  Hausgcwerbebetrieb  ferner  in  dem  Falle  behandelt,
wo  ein  Mann,  der  während  der  Sommermonate  als  Brunnen-  und  Planirarbeitcr
  in  versicherungspflichtiger  Beschäftigung  stand,  während  der  Wintermonate ­
  in  der  eigenen  Behausung  für  zivci  Firmen  aus  dem  voit  diesen  gelieferten ­
  Rohmaterial  ans  eigenem  Webstuhle  gegen  Stücklohn  Webererzeugnisse
herstellte.  Das  Urtheil  des  Neichsversicherungsamtes  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.
im  Kgr.  Sachsen  I.  S.  7)  führt  alls:
„Was  zunächst  die  Behauptung  des  X.  betrifft,  dafi  er  nicht  ausschließlich  mit
eigenen  Werkzeugen  gearbeitet  habe,  da  die  nöthigen  Bestandtheile  des  Webstuhles,
  Kamm  und  Blätter,  ihm  gefehlt  hätten,  und  ihm  von  dem  Fabrikanten
geliefert  worden  seien;  so  kann  diesem  Umstande  kein  entscheidendes  Geivicht
beigelegt  werden,  da  einerseits  die  bezeichneten  Theile,  wenn  auch  zur  Weberei
erforderlich,  doch  dem  Webstuhl  selbst  gegenüber  von  nebensächlicher  Bedeutung
sind  und  andererseits  die  Liefertmg  derselben  seitens  der  Fabrikanten  an  selbstständige ­
  Hausindustrielle  nicht  nur  vielfach  üblich,  sondern  auch  unter  Umständen
geboten  ist,  wenn  die  Slnftraggebcr  die  nöthige  Sicherheit  haben  wollen,  dafi
        <pb n="298" />
        Zu  Ziffer  XIX  der  Anleitung  Anm.  1.

285

die  ihnen  zu  liefernde  Waare  genau  ihren  Aufträgen  und  Wünschen  entspricht.
Damit  erledigt  sich  auch  die  weitere  Bemerkung  des  X.,  daß  er  die  bezeichneten
Bestandtheile  des  Wcbstuhls  nicht  selbst  vorgerichtet  habe,  dieselben  ihm  vielmehr
  vorgerichtet  geliefert  worden  seien  und  es  ist  verfehlt,  wenn  X.  hieraus
schließt,  daß  er  bei  der  Ausführung  der  Arbeit  unselbstständig  gewesen  sei  und
deshalb  der  §.  2  Absatz  I  Ziffer  2  auf  ihn  nicht  zutreffe.  Tenn  diese  Art  der
Unselbstständigkeit  ist  eine  mehr  technische,  die  sich  auch  bei  manchen  unzweifelhaft ­
  selbstständigen  Unternehmern  findet,  sofern  dieselben  in  Bezug  auf  die
Ausführung  ihrer  Arbeiten  durch  eingehende  Anweisungen  ihrer  Abnehmer  gebunden ­
  werden.  Ueber  die  Anwendung  oder  Nichtanwendung  des  §.  2  Absatz  1
Ziffer  2  a.  a.  0.  aber  entscheidet  im  Wesentlichen  das  Vorliegen  beziehungsweise ­
  Nichtvorliegen  des  Merkmals  persönlicher  Selbstständigkeit,  wie  sie  in  der
Nevisionsentscheidung  77  (s.  o.  S.  281)  näher  dargelegt  worden  ist.
Der  weiterhin  von  L.  für  seine  angebliche  Unselbstständigkeit  geltend
gemachte  Umstand,  daß  er  verpflichtet  gewesen  sei,  die  Arbeit  selbst  zu  leisten,
ohne  Hilfskräfte  heranziehen  zu  dürfen,  konnte  zwar,  an  sich  betrachtet,  im
Sinne  der  Unselbstständigkeit  des  X.  Bedeutung  haben,  weil  hierdurch  der  freien
Entschließung  des  ï.  eine  gewisse  Beschränkung  auferlegt  wird.  Im  vorliegenden
Falle  durfte  aber  dieser  Umstand  nicht  dazu  führen,  den  Kläger  als  einen
versichcrungspslichtigen  Lohnarbeiter  anzusprechen,  da  er  sonst  alle  Eigenschaften ­
  eines  Hansgerverbetreibenden  besitzt,  und  den  übrigen  für  die  Selbstständigkeit ­
  des  X.  sprechenden  Merkmalen  gegenüber,  jenes  Moment  allein  eine
anderiveitige  Entscheidung  nicht  rechtfertigen  kann."
Ebenso  ist  die  Strumpfwirkerei  vom  Reichsversicherungsamte  unter
Bezug  auf  die  obige  Nevisionsentscheidung  11  als  Hausgewerbebetrieb  bezeichnet,
wo  sie  während  der  Winterzeit  von  einem  Manne,  der  den  größeren  Theil  des
Jahres  über  als  Handarbeiter  (Gartenarbeiter)  in  versicherungspflichtiger  Beschäftigung ­
  stand,  in  seiner  Behausung  für  einen  anderen  Strumpfwirker  gegen
Stücklohn  betrieben  wurde.  Dabei  hebt  die  Entscheidung  des  Reichsversicherungsamtes ­
  (A.  N.  f.  I.  u.  A.B.  im  Kgr.  Sachsen  I.  S.  8)  Folgendes  hervor:
„Wenn  das  Schiedsgericht  den  Kläger  für  einen  unselbstständigen  Lohnarbeiter ­
  ansieht  und  einen  Hausgewerbebetrieb  deshalb  für  ausgeschloffen
erachtet,  weil  der  Kläger  seit  dem  1.  Lktober  1888  nur  in  den  Wintermonaten,
in  denen  er  keine  Gartenarbeit  gehabt  habe,  als  Strumpfwirker  gearbeitet,
nur  unfertige  Waaren  geliefert,  und  lediglich  denselben  Lohn  wie  eine  in  der
Betriebsstätte  des  Arbeitgebers  beschäftigte  Person  erhalten  habe,  so  beruht
diese  Auffassung  auf  der  Verkennung  des  Wesens  des  Hausgewerbes.
Es  kommt  häufig  vor,  daß  die  hausgewerbliche  Thätigkeit,  die  vielfach
eine  wenig  lohnende  ist,  zeitweise  ganz  oder  zum  Theil  ruht,  wenn  sich  dem
Hausgewerbetreibenden  eine  Gelegenheit  zum  besseren  Verdienst  bietet,  oder
auch,  iveil  derselbe  zu  gewissen  Zeiten  durch  eine  andere  selbstständige  Thätigkeit ­
  gebunden  ist;  insbesondere  wird  von  landivirthschaftlichen  Arbeitern  sowie
auch  von  kleineren  selbstständigen  Landwirthen,  wenn  die  Landwirthschast  die
vorhandenen  Arbeitskräfte  weniger  beansprucht,  von  ganzen  Familien,  Haushaltungsvorständen ­
  nebst  Kindern  und  Dienstleuten  insbesondere  in  der  Korbflechterei, ­
  Spielwaarenindustrie  und  anderen  Branchen  eine  hausgewerbliche
Thätigkeit  ausgeübt,  und  so  die  familienmäßige,  oft  nur  gelegentliche  Verwerthung ­
  der  in  einem  Hausstände  sonst  ungenutzten  Arbeitskräfte  ermöglicht.
Es  ist  serner  in  der  Hausindustrie  in  einzelnen  Branchen  eine  weitgehende
Arbeitstheilung  hergebracht,  insbesondere  werden  in  der  Weberei,  Spielwaarenund
  Uhrenindnstrie  die  Fabrikate  nicht  von  einer  Person,  als  für  den  Verkauf
geeignete  Artikel  hergestellt,  sondern  die  Fabrikate  erfordern,  um  marktfähig
zu  werden,  die  Arbeitsthätigkeit  einer  Reihe  verschiedener,  in  der  Arbeitsfolge
von  einander  abhängiger  Personen.  Schließlich  unterscheidet  sich  auch  die
Stellung  des  Hausgewerbetreibenden  von  derjenigen  des  Lohnarbeiters,  welcher
        <pb n="299" />
        286

Zu  Ziffer  XIX  der  Anleitung  Anm.  1.

auf  Akkord  arbeitet,  in  denjenigen  im  Hausgewerbe  häufigen  Fällen,  in  welchen
der  Hausgewerbetreibende  das  ihm  gelieferte  Material  verarbeitet,  in  Bezug
auf  den  Verdienst  im  Allgemeinen  in  keiner  Weise;  beide  erhalten  als  Lohn
lediglich  einen,  den  Durchschnittswerth  ihrer  Arbeit  entsprechenden  Arbeitsentgelt. ­
  Aus  den  vorgenannten  Gründen  durfte  deshalb  das  Schiedsgericht
besondere  Merkmale  für  die  unselbstständige  Erwerbsthätigkeit  des  Klägers
als  Lohnarbeiter  aus  den  oben  erwähnten  Momenten  nicht  entnehmen  und
die  Annahme  einer  selbstständigen  hausgewerblichen  Thätigkeit  nicht  ausschließen." ­

In  Betreff  der  Hausweber  kommt  zu  demselben  Ergebniß  der  Regierungspräsident ­
  in  Breslau  (Entsch.  v.  26.  März  1892  —  A.  N.  f.  Schlesien
1892  S.  73),  ferner  der  Landrath  in  Burg  st  ein  fürt  in  Westfalen  in  einer
auf  Grund  des  §.  122  des  I.  u.  A.V.G.  abgegebenen  Entsch.  v.  9.  Juni  1891
auch  in  einem  Falle,  wo  zwischen  dem  Auftraggeber  und  dem  Beschäftigten
eine  beiderseitige  vierzehntägige  Kündigungsfrist  bestand  und  der  Auftraggeber
berechtigt  war,  den  verabredeten  Lohn  zu  kürzen  oder  einzubehalten,  wenn
der  Beschäftigte  das  gelieferte  Material  nicht  vorschriftsmäßig  verarbeitet  hatte,
wo  aber  eine  Zeit,  innerhalb  deren  die  Verarbeitung  vorgenommen  werden
mußte,  nicht  verabredet  war  und  thatsächlich  durchschnittlich  im  Jahre  die
Hälfte  der  Werktage  dazu  verwandt  wurde.  Dagegen  gelangt  zu  der  entgegengesetzten ­
  Entscheidung  der  Regierungspräsident  in  Düsseldorf  (vergi.  A.  N.
f.  I.  u.  A.V.  im  Deutschen  Reiche  I.  S.  126):
„Nach  den  angestellten  Ermittelungen  arbeitet  N.  N.  seit  12  Jahren  für
die  Firma  N.  N.  gegen  Stücklohn  auf  seinem  eigenen  Webstuhl  in  seiner
Wohnung  und  erhält  das  zur  Bearbeitung  nöthige  Material,  wie  Kette  und
Einschlag,  von  der  Finna  zugetheilt.  Selbst  beschafft  derselbe  keine  Roh-  und
Hilfsstoffe  und  bedient  sich  auch  nicht  der  Mithilfe  eines  Gesellen.  In  Bezug
auf  die  Herstellung  der  übernommenen  Stückarbeit  steht  der  N.  N.  zu  der
Firma  in  demselben  Abhängigkeitsverhältniß,  wie  ein  solcher  Lohnarbeiter,
welcher  außerhalb  der  Betriebsstätte  des  Arbeitgebers  beschäftigt  wird."
Ebenso  ist  nach  einer  Darstellung  des  Regierungsassessors  Dr.  Bruch  in
der  Arbeiterversorgung  (IX.  S.  360  ff.)  ein  Theil  der  Hausmeber  im  Unterelsaß ­
  nach  der  Art  ihrer  Beschäftigung  und  dem  Grade  ihrer  Unselbstständigkeit ­
  gegenüber  dem  Fabrikanten  als  Heimarbeiter  anzusehen.
Ein  Holzbildhauer,  der  seit  Jahren  in  seiner  Wohnung  für  dasselbe
Geschäft  Holzwaaren  gefertigt  und  die  Materialabfälle  zur  Herstellung  kleinerer
Gegenstände  für  den  eigenen  Vertrieb  verwendet  hatte,  ist  vom  Reichsversicherungsamte
  als  Hausgewerbetreibender  bezeichnet.  Das  Reichsversicherungsamt ­
  hat  dabei  —  unter  weiterer  Ausführung  der  in  der  obigen
Entscheidung  Nr.  77  (S.  281)  geltend  gemachten  Gesichtspunkte  —  sich  insbesondere ­
  über  die  Merkmale,  durch  die  sich  die  Hausgewerbetreibenden  von
den  selbstständigen  Außenarbeitern  (Heimarbeitern)  unterscheiden,  in  folgender
Weise  ausgesprochen  (Rev.Entsch.  v.  1.  Februar  1892  Nr.  133  A.  N.  f.  I.  u.
A.V.  1892  S.  45):
„Es  beruht  auf  einem  Nechtsirrthume,  wenn  das  Schiedsgericht  den
Kläger  nur  in  dem  Falle  als  einen  selbstständigen  Gewerbetreibenden  beziehungsweise ­
  Hausgewerbetreibenden  ansehen  zu  können  glaubt,  ivenn  derselbe ­
  mit  Gehilfen,  deren  wirthschaftliche  Leistungen  er  seinerseits  als  Unternehmer ­
  verwerthet,  gearbeitet  hätte.  Es  giebt  in  zahlreichen  handwerksmäßigen ­
  Kleinbetrieben  Unternehmer,  welche  Hilfskräfte  nicht  beschäftigen  und
gleichwohl  unbedenklich  als  selbstständige  Gewerbetreibende  zu  erachten  sind.
Auch  bezeichnet  der  §.  2  Absatz  1  Ziffer  2  a.  a.  0.  als  Hausgewerbetreibende ­
  „ohne  Rücksicht  aus  die  Zahl  der  von  ihnen  beschäftigen  Lohnarbeiter
solche  selbstständige  Gewerbetreibende  u.  s.  w  ,"  und^  es  geht  schon  aus  dieser
Fassung  hervor,  daß  der  Gesetzgeber  auch  für  die  Selbstständigkeit  des  haus-
        <pb n="300" />
        Zu  Ziffer  XIX  der  Anleitung  Anm.  1.

287

gewerblichen  Betriebes  die  Beschäftigung  von  Gehilfen  nicht  als  nothwendige
Voraussetzung  hat  betrachtet  wissen  wollen.
Ebenso  ist  es  unrichtig,  die  Thatsache,  daß  Kläger  in  seiner  eigenen
Wohnung  nach  Belieben  gearbeitet  hat,  für  bedeutungslos  aus  dem  Grunde
anzusehen,  weil  auch  Akkordarbeiter  an  bestimmte  Arbeitsstunden  nicht  gebunden ­
  seien.  Mag  auch  letzteres  vielfach  zutreffen  und  deshalb  in  dieser
Hinsicht  insbesondere  die  Beschäftigung  des  gegen  Akkord  beschäftigten  Außenarbeiters
  und  des  in  der  eigenen  Behausung  thätigen  Hausgewerbetreibenden
nach  Außen  hin  eine  gewisse  Aehnlichkeit  darbieten,  so  ist  doch  im  klebrigen
die  Stellung  des  Akkordarbeiters  ihrer  Natur  nach  wesentlich  verschieden  von
derjenigen  des  Hausindustriellen.  Der  Akkordarbeiter  ist  durch  einen  über  die
fertiggestellte  Einzelarbeit  hinausreichenden,  seine  Arbeitskraft  verdingenden
Vertrag  fest  gebunden,  er  mutz  innerhalb  der  Vertragszeit  weiter  arbeiten  und
der  Arbeitgeber  kann  ihn  weiter  beschäftigen  (§.  124  Ziffer  4  d  G.O.).  Diese
Abhängigkeit  rechtlicher  Art  tritt  regelmäßig  auch  bei  der  eigentlichen  Arbeitsverrichtung, ­
  in  bestimmten  Anweisungen  des  Arbeitgebers  hinsichtlich  des  Ortes
und  der  Zeit  der  Arbeit,  der  technischen  Ausführung  rc.,  also  in  der  für  den
Arbeiter  charakteristischen  Unterordnung  seiner  Person  unter  den  Willen  des
Arbeitgebers  in  die  Erscheinung.  Demgegenüber  ist  der  Umstand,  daß  bei
Akkordanßenarbeitern  die  thatsächliche  Handhabung  dieser  Aufsicht  durch  die
räumliche  Trennung  der  Arbeitsstätte  von  dem  Geschäftslokal  des  Arbeitgebers
erschwert  und  deshalb  das  Beschäftigungsverhältniß  thatsächlich  häufig  freier
gestaltet  ist,  als  bei  dem  in  der  Fabrik,  Werkstatt  rc.  des  Arbeitgebers  selbst
thätigen  Arbeiter,  von  mehr  äußerlicher,  das  Wesen  des  Beschäftigungsverhältnisses ­
  nicht  berührender  Bedeutung.  Bei  den  Hausindustriellen  dagegen
ist  diese  Freiheit  betreffs  der  Arbeitsverrichtung  recht  eigentlich  ein  Ausfluß
des  selbstständigen  Charakters  seiner  Beschäftigung  überhaupt.  Er  steht  zu
keinem  bestimmten  Arbeitgeber  in  einem  festen  Arbeitsverhältniß  rechtlicher
Art.  Die  Uebernahme  eines  Auftrages  beruht  ebensowohl  auf  seinem  freien
Willen,  wie  die  Ertheilung  desselben  durch  den  Arbeitgeber;  von  einem  Recht
auf  Arbeit  und  einer  Pflicht,  die  angewiesene  Arbeit  zu  verrichten,  wie  sie  beim
eigentlichen  Lohnarbeitsverhältniß  gegeben  ist,  ist  hier  keine  Rede.  Die  langjährige ­
  Beschäftigung  eines  Hausindustriellen  bei  einem  und  demselben  Arbeitgeber ­
  stellt  deshalb  immer  nur  eine  Kette  von  Einzelaufträgen  dar,  zu  deren
Ertheilung  und  Uebernahme  eine  rechtliche  Verpflichtung  nicht  bestand.
Aus  Vorstehendem  ergiebt  sich,  daß  die  persönliche  Ungebundenheit  bei
der  Arbeitsverrichtung  in  den  beiden  hervorgehobenen  Fällen  rechtlich  eine
wesentlich  verschiedene  Bedeutung  hat.  Ob  ihr  die  eine  oder  die  andere
zukam,  hätte  das  Schiedsgericht  prüfen  und  zu  diesem  Zwecke  den  Charakter
des  Beschäftigungsverhältnisscs  des  Klägers  in  seinen  übrigen  hier  in  Betracht
kommenden  Beziehungen  untersuchen  müssen.
Thut  man  Letzteres  und  zieht  dabei  auch  die  Thätigkeit,  welche  der  Kläger
erwiesenennaßen  noch  nebenher  verrichtet  hat,  in  Betracht,  so  ist  der  Schluß
geboten,  daß  der  Kläger  hinsichtlich  seiner  Beschäftigung  in  dem  in  Rede
stehenden  Geschäft  nicht  als  unselbstständiger  Akkordaußenarbeiter,  sondern  als
selbstständiger  Hausgewerbetreibender  anzusehen  ist.  Zunächst  kommt  in  Betracht,
daß  der  Auftraggeber  überhaupt  nicht  Fabrikant,  sondern  nur  Kaufmann  ist,
demnach  die  Thätigkeit  des  Klägers  in  der  eigenen  Behausung  nicht  etwa
wegen  Raummangels  in  der  Werkstatt  u.  s.  w.  seines  Bestellers  stattfindet.
Daß  es  sich  ferner  nnr  immer  um  abgeschlossene  Einzelaufträge  —  im  Gegensatz ­
  zu  einem  beide  Parteien  bindenden  dauernden  Arbeitsvertrage  —  handelt,
geht  daraus  hervor,  daß  der  Kläger  bei  jeder  Lieferung  eine  besondere
Rechnung  ausstellte.  Für  die  gewerbliche  Selbstständigkeit  des  Klägers  spricht
ferner  der  Umstand,  daß  derselbe  sich  die  nöthigen  Rohmaterialien  selbst  besorgt
hat,  wenngleich  gegen  demnächstige  Erstattung  der  Auslagen.  Stets  ist  er  bei
        <pb n="301" />
        288

Zu  Ziffer  XIX  der  Anleitung  Anm.  1.

seinen  Arbeitsleistungen  in  vollem  Umfange  Herr  der  Technik  geblieben,  wie
jeder  andere  selbstständige  Gewerbetreibende,  der  von  Kunden  beschäftigt  wird,
und  endlich  darf  nicht  außer  Acht  gelassen  werden,  daß  er  die  von  seiner
Hauptarbeit  nicht  in  Anspruch  genommene  Zeit  zur  Anfertigung  von  Holzbildhauerarbeiten ­
  für  eigene  Rechnung  verwendet  und  die  Erzeugnisse  dieser
Nebenbeschäftigung  demnächst  im  Wege  des  Hansirhaudels  bei  größeren  Geschäften ­
  abgesetzt  hat."
Garntreibcrinnen,  Spulerinnen,  deren  Beschäftigung  darin  besteht,
daß  sie  das  ihnen  von  einer  Weberei  allsgehändigte  Garn  vermittels  eines
(in  der  Regel  ihnen  gehörigen)  Spnlrades  auf  Pfeifen,  welche  der  Fabrik  gehören, ­
  aufzuwickeln  haben  und  zwar  nach  ihrem  Belieben  auch  unter  Zuhilfenahme ­
  anderer  Arbeitskräfte,  namentlich  derjenigen  ihrer  Familienmitglieder
sind  vom  Reichsversicherungsamte  als  Hausgewerbetreibende  bezeichnet.  (A.  N.
f.  Schlesien  II.  S.  47  u.  111.  A.  N.  f.  Sachsen  l.  S.  45  u.  58).  Es  ist  dabei
hervorgehoben,  daß  dieser  Auffassung  nicht  entgegenstehe,  daß  es  sich  bei  dieser
Beschäftigung  um  sehr  einfache  Verrichtungen,  die  lediglich  eine  Hilfsthätigkeit
in  der  Textilindustrie  ausmachen,  handle,  und  daß  es  auch  nicht  zum  Begriffe
des  selbstständigen  Gewerbebetriebes  gehöre,  daß  die  einzelne  Thätigkeit  darauf
gerichtet  ist,  ein  bereits  zum  Absätze  an  das  Publikum  geeignetes  marktfähiges
Fabrikat  herzustellen.  Auch  nach  der  geschichtlichen  Entivickclung  seien  Spulerinnen ­
  zu  den  Hausgewerbetreibenden  zu  rechnen.
Zu  den  Hausgewerbetreibenden  sind  gerechnet  (in  einer  Entscheidung  des
Regierungspräsidenten  in  Liegnitz  vom  16.  Februar  1892)  ein  Schachtelkleber,
der  zu  einer  Schachtelfabrik  in  einem  derartigen  Arbeitsverhältnisse  gestanden
hat,  daß  er  für  sie  außerhalb  der  Betriebsstätte  in  seiner  Behausung  Schachteln
verfertigte,  zu  der  er  von  der  Fabrik  au  drei  Tagen  in  der  Woche  zu  einer
bestimmten  Stunde  das  Rohmaterial  erhielt  und  die  er  bei  Empfangnahme
neuen  Materials  und  gegen  Bezahlung  der  gelieferten  Schachteln  nach  Akkordsätzen ­
  ablieferte  (A.  N.  f.  Schlesien  1892  S.  71);
ein  Uhrmacher,  welcher  zu  einer  Firma  in  einem  dauernden  Beschäftiguugsverhältnisse
  stand,  kraft  dessen  er  unter  Benutzung  der  eigenen
Werkzeuge  und  in  der  eigenen  als  Betriebsstätte  dienenden  Wohnung  die  ihm
von  dem  Unternehmer  gelieferten  Uhrenbestandtheile  zusammensetzte,  wofür  ihni
ein  nach  den  gelieferten  Stücken  berechnetes  Entgelt  von  durchschnittlich  50  Mk.
im  Monate  geleistet  wurde  und  wobei  er  zuweilen  auch  noch  eine  andere
Person  (deren  Auswahl  und  Bezahlung  ihm  ohne  weitere  Mitwirkung  des
Unternehmers  zustand),  und  zwar  ebenfalls  in  deren  Hause,  zur  Besorgung
der  von  ihm  allein  nicht  zu  bewältigenden  Arbeiten  heranzog.  Das  Badische
Landesversichernngsamt  (als  höhere  Verwaltungsbehörde  auf  Grund  des  §.  122)
hat  dabei  unterm  8.  April  1891  ausgeführt:
„In  dem  vorliegenden  Falle  liegen  sämmtliche  Merkmale  vor,  welche  die
Beschäftigung  als  die  eines  Hausgewerbetreibenden  kennzeichnen.  R.  arbeitet
in  der  eigenen  Bctriebsstätte;  er  befindet  sich  zwar  bei  seiner  Arbeit  insofern
in  einer  Abhängigkeit  von  den  vbengedachten  Unternehmern,  als  diese  ihm
die  zu  bearbeitenden  Materialien  liefern  und  ihn  mit  deren  Bearbeitung  auf
ihre  Rechnung  betrauen;  er  übt  aber  bei  dem  Vollzug  dieser  Arbeiten  ein  sellistständiges
  Gewerbe  aus,  wie  sich  insbesondere  daraus  ergiebt,  daß  er  nach
Annahme  des  Auftrages  den  weiteren  Dispositionen  und  der  Leitung  des  bestellenden ­
  Unternehmers  bei  der  Ausführung  der  Arbeiten  nicht  unterworfen,
vielmehr  die  Wahl  der  Arbeitszeiten,  die  Art  der  Geschäftsbesorgung,  die
etwaige  Heranziehung  nnd  Bezahlung  weiterer  Hilfskräfte  seiner  selbstständigen
Entschließung,  ohne  jede  Einwirklmg  der  Unternehmer  während  der  Dauer  der
Herstellung,  überlassen  ist.  Durch  diese  Selbstständigkeit  während  der  Dauer
der  Arbeitsbesorgung  unterscheidet  sich  der  Genannte  von  denjenigen  Lohnarbeitern, ­
  welche  von  einem  Fabrikanten  oder  Gewerbetreibenden  außerhalb
        <pb n="302" />
        Zu  Ziffer  XIX  der  Anleitung  Anm.  1.

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der  Betriebsstätte  des  Unternehmers  mit  Arbeiten  beschäftigt  werden;  in  den
Fällen  der  letztgedachten  Art,  von  denen  als  ein  Beispiel  in  der  Anleitung  des
Neichs-Versicheruiigsamtes  XIX.  Absatz  3  die  Thätigkeit  des  wegen  Mangels  an
Raum  außerhalb  der  Werkstätte  seines  Arbeitgebers  beschäftigten  Schneidergesellen ­
  angeführt  wird,  unterliegt  der  Arbeiter  auch  außerhalb  der  Betriebsstätte ­
  der  Leitung  und  Aufsicht  des  Unternehmers  beim  Vollzug  der  Arbeit
und  ermangelt  jener  Selbstständigkeit,  welche  nach  XIX.  Absatz  1  Ziffer  3  der
gedachten  Anleitung  ein  wesentliches  Merkmal  für  den  hausgewerblichen  Betrieb
bildet.  Tie  Thatsachen,  daß  R.  mit  eigenem  Werkzeuge  arbeitet,  daß  sein
Entgelt  nach  Art  und  Umfang  des  gelieferten  Arbeitsergebnisses,  nicht  nach
der  Zeit  bemessen  wird,  und  daß  es  ihm  freisteht,  zur  Herstellung  der  Erzeugnisse ­
  weitere  Hilfsarbeiter  beizuziehen  und  mit  seinem  Verdienste  zu  bezahlen,
sind  zwar  für  sich  nicht  entscheidend,  da  ein  derartiges  freier  gestaltetes  Beschäftigungsverhältniß ­
  unter  Umständen  auch  bei  Lohnarbeitern  vorkommen
kann;  immerhin  aber  sind  sie  geeignet,  das  aus  den  sonstigen  Merkmalen  des
vorliegenden  Beschäftigungsverhältniffes  sich  ergebende  Urtheil  über  die  Eigenschaft ­
  des  Genannten  als  Hausgewerbetreibenden  zu  bestärken.
Würde  im  vorliegenden  Falle  das  Beschäftigungsverhältniß  als  dasjenige
eines  Lohnarbeiters  gekennzeichnet,  so  würden  die  außerhalb  der  Betriebsstätte ­
  des  Unternehmers  im  eigenen  Hause  mit  der  Herstellung  und  Zusammensetzung ­
  von  Uhreubcstandtheilen  und  Anfertigung  von  Uhren  betrauten  Personen,
welche  bisher  fast  allgemein  dem  volkswirthschaftllchen  und  Rechtsbegriff  der
Hausgewerbetreibenden  eingeordnet  wurden,  fast  sämmtlich  der  Kategorie  der
Lohnarbeiter  zu  überweisen  sein  nnd  nur  noch  wenige  Fälle  übrig  bleiben,
wo  eine  hausindustrielle  Thätigkeit  anzunehmen  wäre.
Bei  dieser  Entscheidung  hat  sich  das  Großh.  Landes-Persicherungsamt  in
Uebereinstimmung  gehalten  mit  einer  früher  für  einen  anderen  Ziveig  der
Schwarzwaldindustrie  ergangenen  Entschließung,  in  welcher  festgestellt  wurde,
daß  diejenigen  Personen,  welche  in  eigener  Behausung  auf  dem  ihnen  eigenthümlich ­
  zugehörigen  Stuhle  im  Auftrage  und  für  Rechnung  einer  Handelsunternehmung ­
  gegen  ein  nach  dem  Stück  bemessenes  Entgelt  Gewebe  Herstellen,
in  den  Fälle»,  wo  sie  bei  der  Durchsührung  des  Arbeitsprozesses  einer  eingehenderen ­
  Leitung  und  Aufsicht  des  Unternehmers  nicht  unterworfen  sind,
als  Hausgewerbetreibende  und  nicht  als  Lohnarbeiter  zu  betrachten  sind."
Nicht  zu  den  Hausgewerbetreibenden  sind  gerechliet  Patronentaschenarbeiter, ­
  welche  fur  eine  mit  der  Herstellung  von  Militäreffekten  sich  beschäftigende ­
  Firma  ohne  Vereinbarung  einer  Kündigungsfrist  so  thätig  waren,
daß  sie  theils  in  von  ihnen  selbst  gemietheten  Werkstätten,  theils  in  ihren  Wohnungen ­
  Patronentaschen  —  aus  den  seitens  der  Firma  gelieferten  Stoffen  —
anfertigten  und  dafür  Bezahlung  nach  Stück  empfingen.  Das  badische
Landes-Versicherungsamt  (als  höhere  Verwaliungsbehörde  auf  Grund
des  §.  122  des  I.  u.  A.V.G.)  hat  darüber  unterm  30.  November  1891  Folgendes
ausgeführt  (Neger,  Entsch.  XU.  Ş.  178):
»Es  ist  nicht  zu  verkennen,  daß  im  vorliegenden  Falle  bei  den  außerhalb
der  Betriebsstätte  des  Unternehmers  mit  der  Anfcrtignng  von  Patronentaschen
beschäftigten  Arbeitern  eine  solche  persönliche  Unabhängigkeit  —  wie  sie
in  der  Entscheidung  des  Reichs-Versicherungsamtes  vom  15.  Oktober  1891
(S.  281)  näher  bezeichnet  ist  —  gegeben  ist  und  somit  ihre  rechtliche  Lage
mit  der  von  Hausgewerbetreibenden  große  Aehnlichkeit  hat.  Dessenungeachtet ­
  ist  das  Landes-Versicherungsamt  nicht  zur  Ansicht  gelangt, ­
  daß  jene  Arbeiter  als  Hausgewerbetreibende  zu  be-,
trachten  seien.  Es  kommt  nämlich,  wie  auch  das  Reichs-Versicherungsamt
hervorgehoben  hat,  bei  Beurtheilung  der  vorliegenden  Frage  nicht  bloß  auf
die  den  außerhalb  der  Betriebsstätte  beschäftigten  Personen  zukommende
persönliche  Unabhängigkeit  beim  Arbeitsvollzug,  sondern  auch  noch  darauf
Gebhard,  Jnvaltdttäts-  u.  AlterSoersicherungsgkskb.  ¡g
        <pb n="303" />
        290

Zu  Ziffer  XIX  der  Anleitung  Anni.  I.

an,  daß  nach  der  Natur  und  nach  der  geschichtlichen  Entwickelung  des  in
Frage  stehenden  Gewerbezweiges  eine  Uebung  besteht,  gewisse  gewerbliche
Verrichtungen  außerhalb  der  Betricbsstätte  durch  solche  Personen  besorgen  zu
lassen,  welche  wegen  der  Eigenart  ihrer  wirthschaftlichen  und  persönlichen  Verhältnisse ­
  in  der  Regel  überhaupt  nicht  in  der  Werkstättc  oder  Fabrik  des  Arbeitgebers ­
  zu  arbeiten  pflegen,  welche  vielmehr  die  in  ihrer  eigenen  Wohnung
stattfindende  Arbeitsbesorgung  und  die  dadurch  gebotene  persönliche  Unabhängigkeit ­
  dazu  benutzen,  sich  eine  größere  Vielseitigkeit  in  der  Art  des  Erwerbs, ­
  namentlich  durch  gleichzeitige  Bethätigung  in  anderen  Wirthschaftszweigen, ­
  wie  im  Gartenbau,  in  der  Landwirthschaft,  und  eine  größere  Freiheit
in  der  Heranziehung  von  Hilfspersonen  und  in  der  Weitervergebnng  der  Arbeiten ­
  zu  sichern.  Diese  für  die  Hausindustrie  charakteristischen  Momente  sind
aber  im  vorliegenden  Falle  nicht  gegeben.  An  sich  ist  die  Erzeugung  von
Militäreffekten,  insbesondere  von  Patronentaschen,  ein  fabrikmäßiger  Betrieb,
welcher  sich  übungsgemäß  in  den  vom  Unternehmer  gestellten  Räumlichkeiten
vollzieht;  es  ist  nicht  durch  die  Natur  der  betreffeuden  Gewerbshandlungen
bedingt  und  auch  nicht  allgemein  üblich,  daß  ein  Theil  der  Herstellnugsarbeiten
außerhalb  der  Fabrikränmlichkeiten  durch  zu  Hause  beschäftigte  Personen  besorgt ­
  wird.  Die  hier  in  Frage  stehenden  Personen,  meist  jüngere  ledige  Leute,
sind  ferner  keinesivegs  durch  die  eigenen  wirthschaftlichen  und  häuslichen  Verhältnisse ­
  dazu  veranlaßt,  außerhalb  der  Betriebsstätte  des  Arbeitgebers  zu
arbeiten,  wie  sie  denn  auch  nur  zum  kleinsten  Theile  in  der  eigenen  Wohnung,
größtentheils  in  zwei  von  ihnen  besonders  gemietheten  Werkstätten  gearbeitet
haben.  Die  Veranlassung  zu  der  auswärtigen  Arbeitsbesorgung  lag  für  sie
auch  nicht  darin,  weil  sie  dadurch  eine  freiere  Verfügung  hinsichtlich  der  Zuziehung ­
  von  Hilfspcrsonen  und  die  Ermöglichung  gleichzeitiger  anderweiter
Beschäftigung  zu  gewinnen  suchten.  Denn  wenn  auch  rechtlich  die  Annahme  von
Hilfspcrsonen  nicht  ansgeschlossen  war,  so  ist  sic  thatsächlich  nicht  vorgekommen
und  die  vereinzelt  nachgewiesene,  neben  der  Arbeit  für  die  Firma  W.  nebenher
gehende  Beschäftigung  für  Kunden  ist  keine  solche,  wie  sie  dem  hansgewerblichen
  Betriebe  eigenthümlich  ist;  vielmehr  werden  derartige  zufällige  Arbeiten
vielfach  auch  von  den  in  der  Fabrik  arbeitenden  Gehilfen  geleistet.
Hiernach  ist  die  Thatsache,  daß  die  hier  fraglichen  gegen  Akkordlohn  beschäftigten ­
  Personen  außerhalb  der  W.'schen  Fabrik  in  eigener  Betriebsstätte
beschäftigt  wurden,  nicht  durch  die  in  jenem  Geiverbszweige  obwaltende  wirthschaftliche
  Eigenart  und  örtliche  Uebung,  sondern  durch  zufällige  Umstände,
insbesondere  dadurch  bedingt,  daß  bei  Einkunft  zahlreicher  Aufträge  die  Räumlichkeiten ­
  der  Fabrik  nicht  groß  genug  sind,  um  allen  zur  Herstellung  der  Erzeugnisse ­
  erforderlichen  Arbeitern  Platz  zu  geben.  Die  ans  solchen  Gründen
außerhalb  der  Fabrik  gegen  Lohn  beschäftigten  Personen  sind  aber  nicht  als
Hausgewerbetreibende  im  Sinne  des  §.  2  Abs.  1  Ziffer  2,  sondern  als  Lohnarbeiter ­
  im  Sinne  des  §.  1  Ziffer  1  des  Gesetzes  zu  behandeln,  bei  welchen
die  Thatsache,  daß  die  Lohnarbeit  nicht  in  der  Betriebsstätte  des  Arbeitgebers
vollzogen  wird,  die  Versicherungspflicht  nicht  ausschließt."
Eine  verschiedenartige  Beurtheilung  in  Betreff  der  Frage,  ob  Hallsgewerbetreibende ­
  oder  Lohnarbeiter,  haben  seitens  der  zuständigen  Behörden
Zigarrenmacher,  welche  in  ihrer  Wohnung  Zigarren  ans  dem  ihnen
von  der  Firma,  für  welche  sie  arbeiten,  gelieferten  Rohmaterial  gegen  Zahlung
nach  Stückzahl  herstellen,  erfahren.  Während  sie  z.  B.  in  Preußen  auch
dann,  wenn  sie,  lediglich  als  Zigarrenarbeiter  beschäftigt  und  nicht  auch  andere
Erwcrbsarbeit  betreibend,  nur  für  einen  Gewerbetreibenden  (Fabrikanten)  und
ohne  Gehilfen  arbeiteten,  als  Hausgewerbetreibende  behandelt  wurden,  ging
die  Auffassung  z.  B.  der  zuständigen  old  en  burgisch  en  und  bremischen  Be-Hörden
  dahin,'  daß  sie  versicherungspflichtige  Lohnarbeiter  sogar  auch  daun  seien,
wenn  sie  im  Uebrigen  unter  den  gleichen  Voraussetzlmgen,  jedoch  mit  Zu-
        <pb n="304" />
        19*

Zu  Ziffer  XIX  der  Anleitung  Anni.  2.

291

Ziehung  eines  Hilfsarbeiters  —  Wickelmachers  —,  beschäftigt  waren;  der
Senat  in  Hamburg  aber,  der  im  Uebrigen  die  erstere  Ansicht  vertrat,  hat
doch  einen  Zigarrenmacher,  der  40  Jahre  lang  für  dasselbe  Geschäft,  ohne  je
Hilfsarbeiter  beschäftigt  zu  haben,  gegen  Akkordlohn  aus  dem  ihm  von  der
Firma  gelieferten  Tabak  Zigarren  fabrizirt  hat,  für  einen  Lohnarbeiter  erachtet,
„da  unter  diesen  Umständen  lediglich  daraus,  daß  der  Beschwerdeführer
die  Herstellung  der  Zigarren  nicht  in  der  Fabrik  seiner  Auftraggeber,
sondern  im  eigenen  Hause  betrieben  hat,  noch  nicht  gefolgert  werden
darf,  daß  er  als  Hausgewerbetreibender  im  Sinne  der  Ausübung  eines
selbstständigen  Gewerbes  anzusehen  sei,  indem  er  sich  thatsächlich  von
einem  unselbstständigen  Lohnarbeiter,  welcher  von  Gewerbetreibenden
außerhalb  deren  Betricbsstätten  beschäftigt  wird,  in  Nichts  unterscheidet." ­

Für  den  Bcrufszweig  der  Zigarrenmacher  hat  die  hier  behandelte  Frage
jedoch  den  wesentlichen  Theil  ihrer  Bedeutung  verloren,  nachdem  die  Versicherungspflicht ­
  durch  den  Bundesrath  auf  die  in  der  Tabakfabrikation  beschäftigten ­
  Hausgewerbetreibenden  ausgedehnt  ist.  Vergl.  hierüber  die  Bekanntmachung ­
  des  Reichskanzlers  vom  16.  Dezember  1891  S.  7.
In  ähnlichen  Formen  wie  bei  der  Zigarrenfabrikation  findet  in  der
Korkmacherei  die  Beschäftigung  von  Personen  außerhalb  der  Betriebsstätten
der  sie  beschäftigenden  Geiverbetreibenden  statt.  Das  oldenburgische
Staatsinittlsterium,  Departement  des  Innern,  hat  nun  unterm
11-  September  1891  dahin  entschieden,  daß  diese  Personen  als  Hansgewerbetreibende ­
  anzusehen  seien.  Als  maßgebend  für  diese  Entscheidung  'ist  dabei
angesehen  die  Benutzung  eigener  Werkzeuge,  die  Bemeffung  des  Entgelts  nach
Art  und  Umfang  des  Arbeitsergebnisses,  der  Umstand,  daß  nach  Ertheilung
des  Auftrags  eine  wesentliche  Einwirkung  des  Auftraggebers  auf  die  spezielle
Ausführung  der  Arbeit  nicht  stattfinde,  die  Wahl  der  Arbeitszeiten,  die  Bestimmung ­
  des  Arbcitsquantums,  die  etwaige  Verwendung  und  Bezahlung  von
Hilfskräften  vielmehr  regelmäßig  dem  Korkmacher  überlassen  bleibe,  sowie  endlich ­
  die  in  dem  betreffenden  Bezirke  herrschende  Auffassung.
Die  Beschäftigungsweise  von  Schuhmachern  und  Schneidern,  welche
in  der  eigenen  Wohnung  oder  auf  einer  von  ihnen  beschafften  Arbeitsstätte
beschäftigt  werden,  ist  bald  diejenige  von  Hausgewerbetreibenden,  bald  diejenige ­
  von  Betriebsuntcrnchincrn,  meist  diejenige  von  Lohnarbeitern.  (Vergl.
darüber  Anm.  l  12  S.  30  u.  VIII  2  S.  203.)
«.  Der  gesetzliche,  aus  §.  2  des  I.  u.  A.V.G.  (und  in  Ueberstimmung
damit  aus  §.  2  des  Kr.V.G.  in  seiner  Fassung  vom  10.  April  1892)  sich  ergebenden ­
  und  durch  die  in  Anm.  XIX  1  unter  a  bis  f  näher  entwickelten
Merkmale  gekennzeichnete  Begriff  „Hausgewerbetreibende"  deckt  sich  nicht  mit
der  Bedeutung,  welche  diesem  Worte  in  dem  allgemeinen  Sprachgebrauche  und
von  diesem  oder  jenem  der  zahlreichen  Schriftsteller,  welche  sich  über  die  ivirthschaftlichen
  Seiten  des  Hausgewerbebetriebes  ausgesprochen  haben,  beigelegt
wird.  Es  werden  von  diesen  für  die  Anwendung  des  Begriffes  Erfordernisse
aufgestellt,  welche  aus  den  angeführten  gesetzlichen  Bestimmungen  nicht  abzuleiten ­
  sind,  und  umgekehrt  werden  als  Hausgewerbetreibende  solche  Personen
bezeichnet,  bei  deren  Gewerbebetrieb  Eigenschaften  fehlen,  die  in  den  Gesetzen
gefordert  werden.  So  wird  von  Manchen  die  Erzeugung  von  Massenartikeln ­
  als  nothwendiges  Kennzeichen  des  Hausgewerbes  hingestellt,  während
diese  Eigenschaft  in  der  Begriffsbestimmung  des  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes ­
  nicht  gefordert  wird,  und  auf  der  anderen  Seite  werden
vielfach  Personen,  welche  geiverbliche  Erzeugnisse  nicht  in  fremdem  Aufträge
und  für  fremde  Rechnung,  sondern  ohne  Auftrag  und  für  eigene  Rechnung
herstellen  und  sie  nicht  an  „andere  Gewerbetreibende",  sondern  an
beliebige  Kunden,  durch  Hausirhandel  und  durch  den  Besuch  von
        <pb n="305" />
        292

Zu  Ziffer  XIX  der  Anleitung  Anm.  2.
Märkten  absehen,  Hausgewerbetreibende  genannt.  Im  Sinne  des  vorliegenden
Gesetzes  sind  diese,  sofern  nicht  etwa  eine  solche  Beschäftigung  sur  eigene
Rechnung  als  Nebenbeschäftigung  anzusehen  ist,  keine^Hausgewerbe  reibende.
Hausgewerbetreibende  im  sinne  des  §.  2  des  I.  u.  A.--.G.  sind  nur
diejenigen,  bei  welchen  die  sämmtlichen  dort  aufgeführten  Beqriffsmerkmale
  vorhanden  sind,  und  andererseits  sind  Alle,  ber
denen  sie  vorhanden  sind,  Hausgewerbetreibende.  Dadurch,  das;  sie
einige  dieser  Beqriffsmerkmale  mit  den  Betriebsnntcriiehinern,  andere  mit  den
Lohnarbeitern  gemein  haben,  bilden  die  Hausgewerbetreibenden^eme  Zwischen,
stufe  zwischen  Beiden  (Begründung  zum  Gesetzentwürfe  S.  73);  eme  Folge
dieser'Zwischenstelluiig  ist,  das;  es  ost  Schwierigkeiten  bietet,  die  genaue  Unterscheidung ­
  zwischen  Hausgewerbetreibenden  und  den  ihnen  ui  der  Beschäftigung
nahestehenden  Lohnarbeitern  sowohl  wie  Betriebsunternehmern  zu  treffen.
Diese  drei  Klassen  von  gewerblich  beschäftigten  Personen  auseinander
zu  halten,  ist  aber  wegen  ihrer  verschiedenen  Stellung  zur  Jnvaliditäts-  und
Altersversicherung  unumgänglich  nothwendig.  Man  sucht  deshalb  nach
äufferen  Merkzeichen,  deren  Vorhandensein  oder  Nichtvorhandenseln  einen
Rückschluß  auf  die  Zugehörigkeit  oder  Nichtzugehörigkert  zu  einer  der  drei
Klassen  gestattet.  Es  giebt  nun  wohl  eine  Reihe  von  derartigen  Merkzeichen,
welche  die  Wahrscheinlichkeit  Hervorrufen  daß  Jemand  der  emeu  oder
anderen  Klasse  angehört,  aber  keine,  welche  Gewißheit  dafür  boten.  Umstände ­
  solcher  Art  sind  die  folgenden:  ,  A  v
a)  Anmeldung  als  selbstständige  Gewerbetreibende.  Eine
solche  wird  von  dem  Betriebsunternehmer  stets,  von  dem  Hausgewerbetreibenden ­
  nur  bei  einzelnen,  durch  die  verschiedenen  einschlägigen  Landesaesetze
  verschieden  bestimmten  Berufszweigen  gefordert;  bei  Lohnarbeitern  ist
eine  solche  Anmeldung  nur  ausnahmsweise  erforderlich,  so  z.  B.  wird  nach
Landesrecht  auch  sogar  von  solchen  Schneiderinnen,  Näherinnen  und  Platterinnen,
  welche  als  versicherungspflichtige  Lohnarbeiter  zu  behandeln  sind
(vergi.  Anm.  I  12  Ziffer  1  S.  28),  eine  Anmeldung  gefordert.  Es  erhellt
daraus,  daß  nicht  einmal  für  die  Entscheidung  der  Frage,  ob  Lohnarbeiter
oder  Hausgewerbetreibender,  sich  aus  der  Anmeldung  oder  Nichtanmeldung
des  Gewerbebetriebes  ein  unter  allen  Umständen  sicheres  Unterscheidungszeichen ­
  ergiebt,  noch  viel  weniger  aber  für  die  Unterscheidung,  ob  Hausgewerbetreibender ­
  oder  Betriebsunternehmer.  Es  kommt  hinzu,  daß  die  Anmeldung ­
  des  selbstständigen  Gewerbebetriebes  nicht  nothwendig
dessen  Ausübung  erfordert,  so  daß  sie  sogar  zur  Verschleierung  des
wahren  Sachverhältnisses  benutzt  werden  kann.  Es  kommen  namentlich  zahlreiche ­
  Fälle  vor,  daß  früher  selbstständige  Unternehmer  eines  Schneider-  oder
Schuhmacherbetriebes  gemäß  der  Entwickelung,  welche  diese  Gewerbe  genommen
haben,  in  die  Stellung  von  Hausgewerbetreibenden  oder  weiter  von  Lohnarbeitern ­
  zu  anderen  Unternehmern  gekommen  sind.  Sie  sind  alsdann  auch
als  Hausgewerbetreibende  oder  als  Lohnarbeiter  zu  behandeln,  selbst  wenn
die  früher  erfolgte  Anmeldung  zum  selbstständigen  Gewerbebetriebe  durch
spätere  Abmeldung  nicht  wieder  beseitigt  ist.  Die  Entscheidung  der  Polizei-“ÄÄ
  n  tm  °Ş  à
k-L'  7b"  °b'La.L.n°"LSd7n^VL  LL°Ş.n.à
Annahme  nicht  ausgeschlossen  ist,  daß  die  Firma  die  Vorzeigung  eme  ®  '
werbe  -  Anmeldungsscheines  lediglich  verlangt,  um  den  betreffenden  Schneider
als  selbstständig  erscheinen  zu  lassen."
        <pb n="306" />
        Zu  Ziffer  XIX  der  Anleitung  Anm.  2.

293

h)  Zahlung  von  Gewerbesteuer.
Das  Gleiche  wie  von  der  Anmeldung  des  Gewerbebetriebes  gilt  von  den
Vorschriften  über  die  Gewerbesteuer.  '„Soweit  die  Zahlung  einer  solchen
für  selbstständige  Gewerbebetriebe  vorgeschrieben  ist,  wird  in  ihrer  Leistung
ein  Umstand  zur  Abgrenzung  der  Lohnarbeiter  von  den  selbstständigen  Gewerbetreibenden ­
  zu  finden  sein,  nicht  aber  innerhalb  deren  Kreises  für  die  Abscheidung ­
  der  Hausgewerbetreibenden  von  den  übrigen.  Und  wo  für  einen
gewissen  Berufszweig  für  die  Hausgewerbetreibenden  die  Verpflichtung  zur
Entrichtung  der  Gewerbesteuer  etwa  nicht  besteht,  wie  das  vielfach  der  Fall
ist,  schwindet  wieder  die  Verwendbarkeit  der  Entrichtung  oder  Nichtentrichtung
der  Gewerbesteuer  zur  Vornahme  der  Unterscheidung  zwischen  Lohnarbeitern
und  Hausgewerbetreibenden.
Zur  Vorsicht  bei  der  Uebertragung  der  für  die  Entrichtung  der  Gewerbesteuer ­
  ^geltenden  Grundsätze  ohne  deren  genaue  Prüfung  mit  Rücksicht  auf  das
bei  den  hier  vorliegenden  Fragen  Wesentliche  muff  aber  auch  der  Umstand
noch  besonders  mahnen,  daß  diese  Grundsätze  auf  landesrechtlicher  Grundlage ­
  beruhen,  cs  aber  hier  bei  der  Durchführung  der  Jnvaliditäts-  und
Altersversicherung  auf  die  gleichmäßige  Behandlung  der  Angelegenheit  im
ganzen  Reichsgebiete  ankommt."  Gebhard.  Hausgewerbetreibende.  S.  31.
c)  Beurtheilung  des  betreffenden  Arbeitsverhältnisses  auf
verwandten  Gebieten,  insbesondere  demjenigen  der  Krankenversicherung ­
  und  Unfallversicherung  und  der  Gewerbeordnung.
Bereits  in  der  oben  (S.  281)  abgedruckten  Rev.Entsch.  Nr.  77  ist  auf  die
Wichtigkeit  dieses  Punktes  hingewiesen,  „da  es  sich  dringend  empfiehlt,  bei  dem
Vollzüge  des  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes  eine  Kontinuität
mit  der  herkömmlichen  Auffassung  nach  Möglichkeit  anzustreben."  Die  Behandlung ­
  einer  Person  als  vcrsicherungspflichtiges  Mitglied  einer  Krankenkasse
kann,  wenn  die  Ausdehnung  der  Krankenversicherungspflicht  auf  die  Hausgewerbetreibenden, ­
  die  auf  ortsstatutarischem  Wege  erfolgen  kann,  nicht  vorgenommen ­
  ist,  einen  Anhalt  für  ihre  Behandlung  als  versicherungspflichtiger
Lohnarbeiter  abgeben;  ebenso  kann,  wenn  die  Krankenversicherungspflicht  auf
die  Hausgewerbetreibenden  erstreckt  ist,  der  Umstand,  daß  eine  Person  gerade
auf  Grund  des  bezüglichen  Ortsstatuts  zur  Mitgliedschaft  einer  Krankenkasse
herangezogen  ist,  den  Fingerzeig  auch  dafür  bilden,  daß  er  auch  auf  dem
Gebiete  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  als  Hausgewerbetreibender
zu  behandeln  sei,  und  das  um  so  mehr,  als  die  Bezeichnung  der  Hausgewerbetreibenden ­
  in  dem  Krankenversicherungsgesetze  nach  der  Fassung  vom  10.  April  1892
mit  derjenigen  im  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetze  in  Uebereinstimmung ­
  gebracht  ist.  Sind  ferner  die  für  eine  Fabrikfirma  außerhalb  deren
Betriebsstätte  beschäftigten  Personen  als  Mitglieder  der  für  diese  Fabrik  errichteten ­
  Betriebskrankenkasse,  demnach  als  außerhalb  der  Fabrik  beschäftigte
Lohnarbeiter  behandelt,  so  müßte  es  sehr  durchschlagender  Gründe  bedürfen,
damit  sie  für  das  Gebiet  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  als  Hausgewerbetreibende ­
  zu  erachten  wären.
Aehnliche  Schlüsse  giebt,  soweit  es  sich  um  die  Charakterisirung  von
gewerblich  beschäftigten  Personen  als  Betriebsunternehmer  handelt,  die  Zugehörigkeit ­
  zu  einer  Innung,  ferner,  soweit  es  sich  um  ihre  Charakterisirung ­
  als  Lohnarbeiter  handelt,  ihre  Behandlung  als  solche  in  Streitfällen ­
  auf  Grund  des  Abschnittes  VII  der  Gewerbeordnung  an  die  Hand.
d)  Geschichtliche  Entwickelung  des  betreffenden  Gewerbebetrieb
  es.
„In  dem  Sinne  eines  höchst  subsidiären  und  darum  nur  untergeordneten
Entscheidungsgrundes  mag  auch  auf  sie  Rücksicht  genommen  werden,  sowohl
bei  der  Entscheidung  der'Frage:  ob  Hausgewerbetreibender  oder  Betriebsunternehmer? ­
  als  auch  derjenigen:  ob  Hausgewerbetreibender  oder  Lohnarbeiter?
        <pb n="307" />
        294

Zu  Ziffer  XIX  der  Anleitung  Amn.  2.

Es  kommen  Fälle  vor,  daß  in  Gewerbebetrieben,  welche  den  Absaß  für
ihre  Erzeugnisse  nach  deren  Natur  regelmäßig  bei  anderen  Gewerbebetrieben
finden,  welche  aber  von  Alters  her  als  für  sich  bestehende  Handwerksarten
geübt  sind,  einzelne  Unternehmer  zu  einzelnen  Abnehmern  in  ein  derartiges
Verhältniß  treten,  daß  es  von  dem  eines  Hausgewerbetreibenden  nicht  zu
unterscheiden  ist.  Auf  der  anderen  Seite  können  gewerbliche  Betriebe,  welche
in  der  Regel  als  Hausgewerbe  betrieben  werden,  unter  Umständen  eine  Gestaltung ­
  annehmen,  daß  sie  selbstständigen  Handwerksbetrieben  in  ihrer  äußeren
Gestaltung  nahekommen.  Versagen  dann  alle  übrigen  Merkzeichen  den  Dienst,
um  die  Unterscheidung  vorzunehmen,  so  wird  man  durch  die  Rücksicht  auf  die
geschichtliche  Entwickelung  der  betreffenden  Gciverbebetriebe  im  ersteren  Falle
geneigt  sein,  den  Einzelbetrieb  nicht  zu  den  hausgewerblichen  zu  rechnen  und
im  zweiten  Falle  ihn  unter  diesen  zu  belassen.
Ebenso  wird  man,  wenn  eine  Entscheidung  sonst  nicht  möglich  ist,  bei
einem  Gewerbszweige,  der  sich  von  Alters  her  in  handwerksmäßigem  Werkstattsbetriebe ­
  bewegt,  der  aber  nach  und  nach  entivcder  allgemein  oder
wenigstens  für  gewisse  Gegenden  oder  Orte  die  Entwicklung  genommen  hat,
daß  die  Werkstatt  des  Meisters  aufgelöst  ist  und  die  Arbeitsstelle  in  die
Wohnungen  der  Gesellen  und  Gehilfen  verlegt  ist,  sich  entscheiden,  die  letzteren
trotz  der  Aenderung  der  Arbeitsstelle  als  das  zu  betrachten,  was  sie  vorher
waren,  nämlich  Lohnarbeiter.
Zu  der  umgekehrten  Entscheidung  aber  wird  man  eher  in  dem  Falle  gelangen, ­
  daß  sich  der  früher  fabrikmäßige  Betrieb  in  die  Häuser  der  früheren
Fabrikarbeiter  verlegt  hat  oder  daß  neben  der  Beschäftigung  von  Arbeitern
in  Fabriken  die  Beschäftigung  gleichartiger  Arbeiter  in  ihren  Wohnungen
hergeht."  Gebhard,  Hausgewerbetreibende,  S.  29.
e)  Herstellung  von  Massenartikeln.  Wie  oben  (S.  29!)  hervorgehoben ­
  ist,  bildet  es  kein  begriffliches  Merkmal  des  Hausgewerbebetriebes,
daß  er  mit  der  Herstellung  von  Massenartikeln  beschäftigt  sei,  aber  wenn  auch
nicht  in  allen  Zweigen  des  Hausgewerbes,  so  doch  in  Manchen  liegen  die
Verhältnisse  so,  daß  seine  Erzeugnisse  Massenartikel  sind,  während  die  in  demselben ­
  Verufszweige  beschäftigten  Lohnarbeiter  mit  Arbeiten  beschäftigt  werden,
bei  denen  es  auf  Einzelleistungen  ankommt.
„Der  Schuhmacher,  dem  von  dem  Schuhwaaren-Händler  oder  -Fabrikanten
die  Herstellung  der  für  einzelne  Kunden  nach  Maaß  anzufertigenden  Stiefel
oder  Schuhe  übertragen  wird  und  der  diese  Arbeit  in  seiner  Wohnung  besorgt,
wird  regelmäßig  als  Lohnarbeiter  zu  behandeln  sein;  denjenigen  dagegen,
der  die  Anfertigung  nach  Dutzenden  oder  Hunderten  für  den  Schuhwaaren-Großhändler
  übernimmt,  bei  dem  deshalb  auch  wenig  oder  gar  kein  Gewicht
darauf  gelegt  wird,  ob  er  allein  die  Arbeit  besorgt  oder  ob  er  sich'  Hilfskräfte
dazu  annimmt,  wird  man  eher  als  den  Ersteren  als  Hausgewerbetreibenden
anzusehen  geneigt  sein."  Gebhard,  Halisgewerbetreibende,  S.  82.
Bei  dem  letzteren  Punkte  ist  aber  wieder  genau  zu  berücksichtigen,  daß  er
für  sich  allein  keineswegs  immer  entscheidend  ist.  Wenn  auch  bei  dem  Lohnarbeiter ­
  stets  eine  persönliche  Leistung  beansprucht  wird,  so  ist  doch  in
vielen  Fällen  nicht  ausgeschlossen,  daß  er,  wenn  außerhalb  der  Betriebsstätte
beschäftigt,  Hilfskräfte  zu  seiner  Unterstützung  heranzieht,  und  wenn  auch  in
manchen  Hausgewerbszweigen  der  Auftraggeber  auf  die  Ausführung  durch
den  Hausgewerbetreiberideu  kein  wesentliches  Gewicht  legt,  so  liegen  doch
wieder  manche  andere  Gelverbszweige  vor,  bei  denen  die  persönliche  Leistung
durch  den  Hausgewerbetreibenden  gefordert  wird,  dort  nämlich,  wo  es  sich  um
die  Verarbeitung  werthvoller  Stoffe  und  Herstellung  von  theueren  Waaren
handelt.
Alle  im  Vorstehenden  unter  a  bis  e  aufgezählten  Punkte  haben  nach  dem
Gesagten  immer  nur  beschränkte  Bedeutung.  Sie  kommen  nur  dann  überhaupt
        <pb n="308" />
        Zu  Ziffer  XIX  der  Anleitung  Anm.  3.

295

in  Betracht,  wenn  die  Prüfung  der  gesetzlichen  Bcgriffsmerkmale  Zweifel  übrig
läßt,  und  keiner  von  den  Punkten  unter  a  bis  e  kann  beanspruchen,  daß  er
für  sich  allein  über  die  Frage:  ob  Hansgewerbetreibender  oder  Lohnarbeiter?
oder  über  die  Frage:  ob  Hausgewerbetreibender  oder  Betriebsunternehmer,
entscheidet.  Aus  der  Berücksichtigung  der  Gesammtheit  der  in
Betracht  kommenden  Umstände,  ails  der  Abwägung  der  einzelnen
Erscheinungen  gegen  einander  mutz  die  Beantwortung  der  Frage
nach  der  Einordnung  der  gewerblich  beschäftigten  Perionen
unter  eine  der  drei  Klassen:  Betriebsunternehmer,  Hausgewerbetreibender ­
  und  Lohnarbeiter,  entnommen  werden.  Leichter  wird
sich  dabei  die  Frage:  ob  Hausgewerbetreibender  oder  Betriebsunternehmer,
schwerer  die:  ob  Hausgewerbetreibender  oder  Lohnarbeiter?  beantworten.
Was  diese  letztere  anlangt,  so  wird  man,  wenn  zwar  alle  Merkmale  des  -vausqewerbebetricbcs
  vorzuliegen  scheinen,  aber  doch  Zweifel  verbleiben,  ob  nicht
das  Beschästigungsverhältniß  gleichwohl  als  das  nahe  verwandte  des  Lohnarbeiters, ­
  der  außerhalb  der  Betriebsstättc  des  Arbeitgebers  beschäftigt  ist,
zu  erachten  ist,  in  der  Regel  nicht  fehlgehen,  sich  für  das  letztere  zu  entscheiden,
wenn  sich  erqiebt,  daß  nach  ausdrücklicher  Verabredung  oder  nach  Lage  der
Verhältnisse  '  derjenige,  welcher  den  Betreffenden  beschäftigt  (Arbeitgeber,
Auftraggeber),  die  ganze  Arbeitskraft  des  Beschäftigten,  seine  volle
Arbeitsleistung  während  der  übungsgemäß  der  Arbeit  gewidmeten ­
  Tageszeit,  also  sein  volles  Tagewerk  beansprucht.  Ist  dies  dagegen
nicht  der  Fall,  bleibt  es  dem  Beschäftigten  nach  Lage  der  Verhältnisse  überlasten, ­
  sein  Tagewerk  zwischen  der  Erledigung  der  in  Auftrag  gegebenen
Arbeiten  und  sonstiger  Erwerbsthätigkeit  zu  theilen  (vergi,  die  Entscheidung
des  badischen  Landes-Versicherungsamtes  auf  S.  %89),  so  wird  die  Entscheidung
dahin  gehen  müssen,  daß  der  Betreffende  Hausgewerbetreibender  ist.  (Die
Fragen,  deren  Beantwortung  das  Bild  der  gesammten  einschlägigen  Verhältnisse ­
  giebt,  s.  Gebhard,  Hausgewerbetreibende,  Anm.  4  zu  Zister  1

Die  Gesammtheit  der  Verhältnisse  muß  auch  entscheidend  für  die  Beantivortung
  der  Frage  sein,  ob  ein  Wechsel  in  der  Beschäftigungsart
eingetreten  ist,  ob  etwa  alls  dem  Hausgewerbetreibenden  ein  Betriebsunternehmer ­
  oder  ein  Lohnarbeiter  geworden  oder  die  umgekehrte  Veränderung
eingetreten  ist.  Ein  solcher  Wechsel  tritt  nicht  selten  ein,  aber  es  ist  immer
zu  berücksichtigen,  daß  nicht  das  einzelne  Geschäft,  sondern  bie  ®e,
sammtheit  der  Geschäfte  während  eines  gewissen,  zur  Beurtheilung
der  Frage  ausreichenden  Zeitraums  über  die  Zubehörigkelt  zu  einer  der
obigen  Beruföklassen  entscheiden  kann.
'  :r  Tie  Bestimmungen  des  Jnvaliditats-  und  Altersversicherungsge,etzes
über  die  Hausgewerbetreibenden  (Berechtigung  zur  Sclbstversicherung  und  Befugniß
  des  Bundesrathes,  auf  sie  die  Versicherungspflicht  auszudehnen)  sind
unabhängig  davon,
a)  ob  und  wie  viele  Lohnarbeiter  der  Betreffende  be,chastigt;
b)  ob  er  die  zur  Herstellung  seiner  gewerblichen  Erzeugnisse  erforderlichen ­
  Roh-  und  Hilfsstoffe  von  seinem  Auftraggeber  erhält  oder  selbst  beschafft;
c)  ob  er  vorübergehend  für  eigene  Rechnung  arbeitet  oder  nur  für
einen  oder  mehrere  Gewerbetreibende  arbeitet.  v  ,
Dabei  ist  jedoch  Voraussetzung,  daß  der  Betreffende  nicht  durch  eine  von
diesen  Thatsachen  aus  der  Zahl  der  Hausgewerbetreibenden  überhaupt  ausscheidet. ­
  Dies  ist  namentlich  dann  der  Fall,  wenn  er  dadurch,  daß  er  eme  große
Zahl  von  Lohnarbeitern  beschästigt  oder  daß  er  für  seinen  Geschäftsbetrieb
erhebliche  Kapitalien  aufzuwenden  hat,  aufhört,  „für  Rechnung'  eines
Anderen  beschäftigt  zu  sein,  vielmehr  „für  eigene  Rechnung  arbeitet.
Für  Rechnung  eines  Anderen  ist  derjenige  nicht  thätig,  treibt  vielmehr
        <pb n="309" />
        296

Zu  Ziffer  XIX  der  Anleitung  Anm.  4—11.

sein  Geschäft  für  eigene  Rechnung,  der  zu  diesem  Betriebe  einen
Kapitalaufwand  nöthig  hat,  dessen  wirthschaftliche  Bedentunq
die  seiner  Arbeitskraft  und  Arbeitsleistung  übertrifft.  Ein  solcher
Kapitalaufwand  kann  seinen  Anlaß  in  der  Menge  oder  der  Kostbarkeit  des  zu
verwendenden  Roh-  und  Hilfsstoffes,  in  dem  Aufwande  für  die  Beschaffung
der  als  Arbeitsstätte  zahlreicher  Hilfsarbeiter  dienenden  Ränmlichkeiten  oder
für  die  Gestellung  der  ihnen  zu  liefernden  Arbeitsgeräthe  liegen.  Wann  der
eine  oder  der  andere  Fall  vorhanden  ist,  wann  also  der  Gewerbebetrieb  anfängt
für  Rechnung  des  Gewerbetreibenden  selbst,  wann  für  Rechnung  eines  Anderen
betrieben  zu  werden,  das  ist  Thatfrage  im  einzelnen  Falle.  Die  Auslegung
der  Gesetzesbestimmung  hat  an  der  Hand  der  thatsächlichen  Verhältnisse
festzustellen,  ob  danach  der  Gewerbebetrieb  noch  zu  den  hausgewerblichen
gehört.  Hierdurch  wird  verhindert,  daß  nicht  solche  gewerbliche  Unternehmungen, ­
  deren  Inhaber  sich  in  einer  von  der  der  Lohnarbeiter  weit  abliegenden ­
  Lage  befinden,  noch  der  Versicherungspflicht  unterstellt  werden  oder
von  dem  Rechte  der  Selbstversichernng,  der  Absicht  des  Gesetzes  zuwider,  Gebrauch
machen.  Gebhard,  Hausgewerbetreibende,  Ş.  34  und  die  Aufsätze  in  den  in
Anm.  XIX  1  S.  278  angeführten  Zeitschriften.
Bei  der  Ausdehnung  der  Versichernngspflicht  ans  solche  Hausgewerbetreibenden, ­
  welche  vorübergehend  auch  für  eigene  Rechnung  arbeiten,  kann
der  Bundesrath  die  Verpflichtung  zur  Versicherung  auch  für  diese  Zeit  aussprechen, ­
  kann  sie  aber  auch  auf  die  Zeit  der  Beschäftigung  für  Rechnung
anderer  Gewerbetreibenden  beschränken.  Im  letzteren  Falle  bleibt  für  die
Hausgewerbetreibenden  die  Befugniß  zur  freiwilligen  Selbstversicherung ­
  auch  für  die  Zeit,  während  sie  nicht  versichcrungspflichtig
  sind,  bestehen.
Ebenso  kann  sich  der  Bundesrath  auch  beschränken,  die  Versicherungspflicht
für  einen  Berufszweig  in  der  Weise  ausznsprechen,  daß  diejenigen  nicht
darunter  fallen,  welche  vorübergehend  für  eigene  Rechnung  beschäftigt  sind,
oder  welche  Hilfsarbeiter  überhaupt  oder  über  eine  gewisse  Zahl  hinaus  beschäftigen, ­
  oder  welche  die  Roh-  oder  Hilfsstoffe  selbst  beschaffen.  In  allen
solchen  Fällen  bleiben  diejenigen  Hausgewerbetreibenden,  welche
demnach  von  der  Versichernngspflicht  ausgeschlossen  bleiben,
doch  berechtigt,  freiwillig  sich  selbst  zu  versichern,  sofern  sie  nur
nicht  dem  oben  Gesagten  zufolge  aus  dem  Kreise  der  Hausgewerbetreibenden
überhaupt  ausscheideu.
Bei  der  Erstreckung  der  Versichernngspflicht  auf  die  Hausgewerbetreibenden ­
  der  Tabakfabrikation  ist  der  Bundesrath  so  verfahren,  daß  die
Versicherungspflicht  auf  die  regelmäßig  iu  hausgewerblicher  Form  beschäftigten ­
  Personen  auch  für  die  Zeit,  wo  sie  vorübergehend  für  eigene
Rechnung  arbeiten,  ausgedehnt,  dagegen  von  der  Versichernngspflicht  diejenigen
ausgeschlossen  hat,  welche  regelmäßig  das  Geschäft  für  eigene  Rechnung  betreiben ­
  und  nur  gelegentlich  als  Hausgewerbetreibende  beschäftigt  werden.
S.  S.  7.
4  Betriebsstätte  s.  Anm.  XIX  1  unter  e  S.  280.
5.  Gewerbetreibende.  Gewerbliche  Erzeugnisse  s.  Anm.  XIX  1
unter  a  S.  278.
«.  Arbeiter,  Lohnarbeiter,  Hilfsarbeiter  s.  Anm.  I  5  S.  24.
?  Abhängigkeit,  Selbstständigkeit  s.  Anm.  XIX  1  unter  k  S.  281.
8.  Andere  Gewerbetreibende  s.  Anm.  XIX  1  unter  c  S.  279.
».  Im  Aufträge  und  für  Rechnung  s.  Anm.  XIX  1  unter  b  S.  278
und  Anm.  XIX  3  S.  295.
&amp;gt;«.  Gelieferte  Rohstoffe  s.  Anm.  XIX  3  S.  295.
**•  Herstellt  oder  bearbeitet.  Unter  der  Bearbeitung  von  gewerblichen ­
  Erzeugnissen  sind  an  sich  auch  Ausbesserungsarbeiten  zu  ver-
        <pb n="310" />
        Zu  Ziffer  XIX  d.  Ani.  Anm.  12—16  u.  Ziffer  XX  d.  Anl.  Anm.  1  u.  2.  297

stehen.  Die  Ausbesserung  von  beschädigten  Gegenständen  wird
jedoch  kaum  in  irgend  einem  Gewcrbszweige  als  Hausgewerbe
betrieben;  aus  der  Beschäftigung  mit  diesen  wird  vielmehr  auf  das  Vorhandensein
  der  Lohnarbeiter-  oder  der  Unternehmer-Eigenschaft  geschlossen
werden  können.  Vergl.  Anm.  VIII  2  S.  203.  ,  .
*«.  Außerhalb  der  Betricbsstätte  beschäftigte  Lohnarbeiter
s.  Anm.  VIII  2  und  3  S.  203  und  XIX  1  unter  c  S.  279.
«3.  In  der  Regel  s.  Anni.  XIX  1  unter  c  S.  279.
14.  Unternehmersewinn  s.  Anm.  II  8  S.  56,  XIX  1  unter  b

I.  Die  §§.  41  u.  120  des  I.  u.  A.V.G.  lauten:
„§.  41.  Die  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  erfolgt  durch  Versicherungsanstalten, ­
  welche  nach  Bestimmung  der  Landesregierungen  für
weitere  Kommunalverbände  ihres  Gebiets  oder  für  das  Gebiet  des
Bundesstaates  errichtet  werden.  ,  „  t  r  „
Auch  kann  für  mehrere  Bundesstaaten  oder  Gebietstheile  derselben,
sowie  für  mehrere  weitere  Kommunalverbände  eines  Bundesstaates  eine
gemeinsame  Versicherungsanstalt  errichtet  werden.
In  der  Versicherungsanstalt  sind  alle  diejenigen  Personen  versichert,
deren  Beschäftigungsart  im  Bezirk  der  Versicherungsanstalt  liegt.
Soweit  die  Beschäftigung  in  einem  Betriebe  stattfindet,  dessen  Sitz  im
Jnlande  belegen  ist,  gilt  als  Beschäftigungsart  der  Sitz  des  Betriebes."
„§.  120.  Personen,  welche  in  Gemäßheit  der  Bestimmung  des  §.  8
sich  selbst  versichern,  sind  verpflichtet,  außer  den  vollen  Beiträgen  in
Marken  derjenigen  Versicherungsanstalt,  zu  deren  Bezirke  ihr  Beschäftigung ­
  sort  gehört,  für  jede  Woche  der  Selbstversicherung  eine  Zusatzmarke
  beizubringen.  Die  Beitragsmarken  und  Zusatzmarken  sind  in  der
in  §.117  Abs.  4  bezeichneten  Weise  zu  entwerthen."
Ñür  die  Fälle  der  freiwilligen  Fortsetzung  und  Erneuerung  der
der  §.  117  Abs.  I  Bestimmung.  Derselbe  lautet:
Personen,  welche  aus  dem  Verstcherungsverhaltnlsse  ausschelden,
sind"  berechtigt,  dasselbe  freiwillig  dadurch  fortzusetzen  bezw.  zu  erneuern
(§.  32  Abs.  2),  daß  sie  die  für  die  Lohnklasse  II  festgesetzten  Beiträge
in  Marken  derjenigen  Versicherungsanstalt,  in  deren  Bezirke  sie  sich
aufhalten,  entrichten  und  gleichzeitig  für  jede  Woche  freiwilliger  Beitragsleistung ­
  eine  Zusatzmarke  beibringen  (§.  121)."
*.  'Beschäftigungsort,  d.  h.  die  Stätte,  wo  der  Versicherte  die  versicherungspflichtige ­
  oder  zur  Selbstversicherung  berechtigende  Arbeit  verrichtet,
die  Arbeitsstätte.  Dieser  Ort  bezw.  derjenige,  welcher  anstatt  des  elgentlichen
Beschäftigungsortcs  als  solcher  gilt,  ist  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des
I.  u.  A.V.G.  entscheidend  zur  Bestimmung  folgender  Punkte:
a)  derjenigen  Summe,  welche  Jemand  durch  etne  seinen  Kräften  und
Fähigkeiten  entsprechende  Lohnarbeit  muß  verdienen  können,  wenn  die  Verri*
  A 0.cr:x7  ;  ï.  **  fnTs  X  91  kf.  9t:

Zu  Ziffer  XX  der  Anleitung.

sicherungs
b)  der

c)  der  Lohnklasse,  in  welcher  die  Versicherung  vorzunehmen  ist  (§.22);

gspflicht  für  ihn  eintreten  soll  (§.4  Abs.  2);
)er  Erwerbsunfähigkeitszisfer  (§  9  Abs.  3);
        <pb n="311" />
        298

Zu  Ziffer  XX  der  Anleitung  Aum.  3—5.

d)  der  Versicherungsanstalt,  deren  Marken  für  die  Versicherung
zu  verwenden  sind  (§.  41  Abs.  3,  §.  109);
e)  derjenigen  Versicherungsanstalt,  deren  Name  auf  der  ersten
Onittnngskarte,  welche  für  einen  Versicherten  ausgefertigt  wird,  einzutragen
ist  (§.  102);
f)  derjenigen  Versicherungsanstalt,  welche  befugt  ist,  die  fortdauernde
Giltigkeit  von  Ouittungskarten,  nachdem  sie  diese  verloren  haben,  anzuerkennen ­
  (§.  104);
g)  der  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden.
Was  den  letzteren  Punkt  anlangt,  so  wird  der  „Beschäftigungsort"  theils
ausdrücklich  als  über  die  Zuständigkeit  entscheidend  angeführt  (§.  4  Abs.  3,
8.  122,  §.  161),  theils  ergicbt  sich  dies  aus  dem  Zusammenhange  der  Bestimmungen'mit ­
  anderen  (§.  3  Abs.  1,  §.  100,  §.  123,  §.  124,  §.  125,  §.  127,  §.  128).
Danach  besteht  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden  aus  Rücksicht  auf
den  Bcschäftigungsort  der  Versicherten:
1.  für  die  Bestimmung  des  Durchschnittswerthes,  der  für  Tantiemen
und  Naturalbezüge  in  Ansatz  zu  bringen  ist  (§.  3  Abs.  1);
2.  für  die  Entscheidung  über  Anträge  auf  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht ­
  (§.  4  Abs.  3);
3.  für  die  Entscheidung  von  Streitigkeiten  über  die  Zahl  der  Arbeitstage, ­
  welche,  wenn  die  Zahl  der  thatsächlich  verwendeten  nicht
festgestellt  werden  kann,  zur  Herstellung  einer  Arbeit  für  erforderlich  zu
erachten  ist  (§.  100  Abs.  3);
4.  für  die  Entscheidung  von  Streitigkeiten  zwischen  den  Organen
der  Versicherungsanstalten  einerseits  und  Arbeitgebern  oder  Arbeitnehnicrn
  oder  Sclbstvcrsicherern  andererseits  oder  zwischen  Arbeitgebern
und  Arbeitnehmern  über  die  Frage,  ob  und  zu  welcher  Versicherungsanstalt, ­
  in  welcher  Lohnklasse  oder,  sofern  die  Beiträge  für  einzelne
Berufszweige  verschieden  bemessen  sind,  für  welchen  Bcrufszweig  Beiträge ­
  zu  entrichten  sind  (§  122),
zwischen  den  Organen  verschiedener  Versicherungsanstalten  über  die
Frage,  zu  welcher  derselben  für  gewisse  Personen  Beiträge  zu  entrichten
sind  (§.  123),
zwischen  Arbeitgebern  und  den  von  ihnen  beschäftigten  Personen
über  die  Berechnung  und  Anrechnung  der  für  diese  zu  entrichtenden
oder  im  Falle  des  §.111  denselben  zu  erstattenden  Beiträge  (§.  124);
5.  für  die  Aufgabe,  daß  zu  wenig  erhobene  Beiträge  durch  nachträgliche ­
  Erhebung  von  Beiträgen  verwendet  werden  und  daß,  wenn
zu  viel  Beiträge  erhoben  sind  oder  Marken  einer  nicht  zuständigen ­
  Versicherungsanstalt  irrthüinlich  beigebracht  sind,  die  zur
Ausgleichung  erforderlichen  Maßnahmen  ergriffen  werden  (§.  125);
6.  für  die  Berichtigung  von  Ouittungskarten  (§.  127);
7.  für  die  Entscheidung  über  Beschwerden  gegen  die  Auferlegung
von  Kontrolkosten  (§.  128);
8.  für  die  Ausstellung  von  Bescheinigungen  über  die  vor  dem  Inkrafttreten
  des  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes ­
  liegenden  Beschäftigungszeiten  (§.  161).
3.  Betrieb.  Vergi.  Anm.  XIV  1  S.  242.
4.  „Nicht  bloß  im  Zweifel."  Dieser  Zusatz  unter  Ziffer  XX  derAnltg.
erklärt  sich  daraus,  daß  der  durch  Art.  32  der  Novelle  zum  Krankenversicherungsgesetz
  vom  10.  April  1892  abgeänderte  §.  15  Abs.  2  des  Aussührungsgcsetzes
vorschrieb:  „Als  Beschäftigungsort  gilt  im  Zweifel  der  Sitz  des  Gewerbebetriebes, ­
  in  welchem  die  Beschäftigung  stattfindet."
5.  Der  Betriebssitz  hat  im  Bereiche  des  Krankenversicherungsgesetzcs
  seine  Hauptbedeutung  darin,  daß  sich  für  Personen,  welche  in  Ge-
        <pb n="312" />
        Zu  Ziffer  XX  der  Anleitung  Anm.  6—8.

299

werbebetriebcn  beschäftigt  sind,  deren  Natur  es  mit  sich  bringt,  daß  einzelne
Arbeiten  an  wechselnden  Orten  außerhalb  der  Betriebsstatte  ausgeführt  werden,
SLSVLÄNFWZ?
¡sas  sers  asst  a  «íaris
Betriebssitzes  s.  Rosin  I.  S-  228  u.  229.  ..
«.  Der  Wohnsitz  sollte  nach  dem  Gesetzentwürfe  eme  subsidiare  Bedeutung ­
  für  die  Bestimmung  haben,  bei  welcher  Versicherungsanftalt  die  Persicherung ­
  vorzunehmen  ist.  Ter  letzte  Satz  des  §.  30  des  Gesetzentwurfes  (letzt
§.  41)  lautete^  ^schäftigungsort  gilt,  soweit  die  Beschäftigung  in  einem  Betriebe ­
  stattsindet,  der  Sitz  des  Betriebes,  im  Uebrlgen  der  Wohnsitz  des
Arbeitgebers,  oder,  wenn  derselbe  einen  mehrfachen  oder  kernen  Wohnsitz
im  Jnlande  hat,  sein  Aufenthaltsort."
?.  8.  44  Abs.  2  u.  3  des  L.U.V.G.  lautet:
Eine  Gesammtheit  von  Grundstücken  eines  Unternehmers,  sur  deren
landwirthschaftlichen  Gesammtbetrieb  gemeinsame  Wirtschaftsgebäude
bestimmt  sind,  gilt  im  Sinne  dieses  Gesetzes  als  ein  einziger  Betrieb.
Als  Sitz  eines  landwirthschaftlichen  Betriebes,  welcher  sich  über  die  Bezirke ­
  mehrerer  Gemeinden  erstreckt,  gilt  diejenige  Gemeinde,  m  deren
Bezirk  die  gemeinsamen  Wirthschaftsgebäude  belegen  sind.  Dabei  entscheiden ­
  diejenigen  Wirthschaftsgebäude,  welche  für  die  wirtschaftlichen
Hauptzwecke  dès  Betriebes  bestimmt  sind.  Die  betheiligten  Gemeinden
und  Unternehmer  können  sich  über  einen  anderen  Betriebssttz  einigen.
Mehrere  forstwirthschaftliche  Grundstücke  eines  Unternehmers,  welche
derselben  unmittelbaren  Betriebsleitung  (Revierverwaltung)  unterstellt
sind,  gelten  als  ein  einziger  Betrieb.  Forstwirthschaftliche  Grundstücke
verschiedener  Unternehmer  gelten  als  Einzelbetriebe,  auch  wenn  sie  zusammen ­
  derselben  Betriebsleitung  unterstellt  sind.  Als  Sitz  eines  forstwirtschaftlichen
  Betriebes,  welcher  sich  über  mehrere  Gememdebezlrke
erstreckt,  gilt  diejenige  Gemeinde,  in  deren  Bezirk  der  größte  Theil  der
Forstqrundstücke  belegen  ist,  sofern  nicht  die  betheiligten  Gemeinden  und
der  Unternehmer  sich  über  einen  anderen  Betriebssitz  einigen."
W.  Selbstständiger  Betrieb.  Hauptbetrieb.  Nebenbetrieb.
Ob,  wenn  ein  Unternehmer  mehrere  Betriebe  an  verschiedenen  Orten  betreibt,
diese  im  Verhältnisse  von  mehreren  selbstständigen  Betrieben  oder  von  Hauptund
  Nebenbetrieb  zu  einander  stehen,  ist  der  vernünftigen  Erwägung  un
einzelnen  Falle  überlassen;  gesetzliche  Vorschriften  bestehen  darüber  lm  Invaliditats-
  und  Altersversicherungsgesetze  nicht,  und  es  ist  auch  nicht  unbedingt  erforderlich. ­
  daß  den  auf  dem  Gebiete  der  Unfallversicherung  getroffenen  Entcheidunqen
  (Handbuch  der  U.V.  Anm.  4  u.  5  zu  §.  9)  Geltung  für  dasjenige
der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  ertheilt  wird.  (Bergt.  Anm.  XIV  1
S  242.)  Gelangt  man  zu  der  Annahme,  daß  Unternehmungen,  welche  sich
über  weite  Gebiete  ausdehnen  und  in  die  Bezirke  einer  größeren  Zahl  von
ÄTe®«
marken  derselben  Versicherungsanstalt  in  allen  Teilbetrieben  verwandt  werden
müssen,  einerlei  im  Bezirke  welcher  anderen  Anstalt  sie  liegen,  und  daß  mit
deren  Beschaffung  und  Verwendung  stets  Umständlichkeiten,  kaum  zu  überwindende ­
  Schwierigkeiten  aber  dann  verknüpft  sind,  wenn  die  Teilbetriebe
sich  in  den  Bezirken  von  Versicherungsanstalten  befinden,  wo  das  Einzlehungs-
        <pb n="313" />
        300

Zu  Ziffer  XX  der  Anleitung  Anni.  8.

verfahren  besteht;  es  bestimmen  sich  auch  die  Höhe  der  zu  verwendenden  Versicherungsbeiträge ­
  (§.  22)  und  die  über  den  Eintritt  in  die  Versicherung  und
die  über  den  Anspruch  auf  Invalidenrente  sich  beziehenden  Ziffern  (§§.  4  Abs.  2
u.  9  Abs.  3)  in  einer  Weise,  die  der  Absicht  des  Gesetzgebers  geradezu  widerstreitet ­
  und  die  von  diesem  nicht  gewollte  Unterschiede  zwischen  den  an  demselben
Orte  in  einem  derartigen  Betriebe  mit  weit  entferntem  Betriebssitze  und  den
dort  sonst  beschäftigten  versicherungspflichtigen  Personen  derselben  Berufsart
hervorruft;  sie  macht  endlich  Behörden  für  Obliegenheiten  zuständig,  welche
für  deren  Wahrnehmung,  weil  sie  die  erforderlichen  Erhebungen  an  Ort
und  Stelle  zu  machen  außer  Stande  sind,  wenig  oder  gar  nicht  geeignet
sind  (§§.  3  Abs.  1,  4  Abs.  3,  100,  122  ff.,  161).  In  zutreffender  Weise  hat  die
zuständige  großherzogl.  hessische  Verwaltungsbehörde  in  einem  Falle,  wo  es
sich  um  ein  großes  Ballgeschäft  handelt,  dessen  Centralleitung  in  Frankfurt  ist,
das  aber  Bauunternehmungen  in  den  verschiedensten  Theilen  Deutschlands
ausführt  und  Hilfsbetriebe,  wie  Steinbruch,  Dampfziegelei  u.  s.  w.  ebenfalls
in  den  Bezirken  verschiedener  Versicherungsanstalten  besitzt,  einen  Theil  der  bei
einer  zu  weit  gehenden  Betonung  der  Einheitlichkeit  eines  Betriebes  entstehenden ­
  Schwierigkeiten  dargestellt  und  über  die  Gesichtspunkte  zu  einer  zweckmäßigen ­
  Behandlung  der  Angelegenheit  Folgendes  ausgeführt  sJ.  u.  A.V.  im
D.R.  III.  S.  28):
„Ehe  wir  zur  Rechtfertigung  der  angefochtenen  Entscheidung  aus  rechtlichen ­
  Gründen  übergehen,  sei  es  uns  gestattet,  auf  die  praktischen  Konsequenzen
hinzuweisen,  zu  denen  es  führt,  wenn  sämmtliche  über  ganz  Deutschland,  z.  B.
Elsaß,  die  Pfalz,  Schleswig-Holstein,  Ostpreußen  und  Schlesien  zerstreuten  Betriebe ­
  eines  derartigen  Geschäftes  künstlich  als  in  F.  stattfindend  aufgefaßt
werden.  Die  Schwierigkeit,  überhaupt  an  diesen  Orten  Marken  der  Versicherungsanstalt ­
  Hessen-Nassau  zu  erhalten,  ließe  sich  wohl  beseitigen,  aber  die  Unbilligkeit, ­
  die  in  F.  bestehenden  hohen  Sätze  des  durchschnittlichen  Tagelohns
bei  Bestimnulng  der  Versicherungsklassen  der  in  der  Pfalz  oder  in  Schlesien
beschäftigten  Arbeiter  zu  Grunde  zu  legen,  bliebe  bestehen.  An  Orten,  in  denen
die  Geschäfte  der  Jnvaliditätsversicherung  auf  Grund  des  §.  112  des  Gesetzes
einer  besonderen  Erhebestelle  oder  einer  Krankenkasse  übertragen  sind,  wäre
die  größte  Verwirrung  unausbleiblich,  wenn  den  Kassenvorständen  zugemuthet
würde,  Marken  einer  anderen  Versicherungsanstalt  unter  Zugrundelegung  der
Tagelohnsätzc  zu  F.  zu  verwenden.  Die  Schwierigkeiten  werden  nicht  dadurch
vermindert,  daß  die  Entscheidung  der  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern
entstehenden  Streitigkeiten  konsequenter  Weise  (§§.  41  u.  122  R.G.)  bei  der
Verwaltungsbehörde  zu  F.  erfolgen  müßte.
Die  Jnterpretationsfrage,  je  nach  deren  Beantwortung  man  zur  Annahme
oder  Ablehnung  obiger  Konsequenzen  genöthigt  ist,  kann  wohl  so  ausgedrückt
werden:  schließt  sich  das  Jnvaliditätsgcsetz  hinsichtlich  der  Lokalisirung  der
Versicherungspflicht  an  die  Krankenversicherung  oder  an  die  Unfallversicherung ­
  an?
Wir  glauben,  daß  in  Berücksichtigung  der  §§.  22  Nr.  5,  41,  120,  122,
123,  161  R.G  davon  auszugehen  ist,  daß  der  Beschäftigungsort  der  Ort  der
Jnvaliditätsversicherung  sein  soll  und  daß  dem  §.  41  Abs.  3,  wonach  als  Beschäftigungsort ­
  der  Sitz  des  Betriebes  gilt,  keine  weitergehende  Bedeutung  beizulegen ­
  ist,  als  dem  §.  5  der  Novelle  des  Krankenversicherungsgesetzes,  welcher
unter  prinzipieller  Beibehaltung  der  Versicherung  am  Beschäftigungsort  den
Zusatz  enthält:  „Für  Personen,  welche  in  Gewerbebetrieben  beschäftigt  sind,
deren  Natur  es  mit  sich  bringt,  daß  einzelne  Arbeiten  an  wechselnden  Orten
außerhalb  der  Betriebsstätte  ausgeführt  werden,  gilt  auch  für  die  Zeit,  während
welcher  sie  mit  solchen  Arbeiten  beschäftigt  sind,  als  Beschäftigungsort  der  Sitz
des  Gewerbebetriebes."  Auch  auf  die  Motive  zu  der  citirten  Vorschrift  dürfen
wir  Bezug  nehmen.  Der  Grundsatz:  Der  Nebenbetrieb  folgt  dem  Hauptbetrieb,
        <pb n="314" />
        Zu  Ziffer  XX  der  Anleitung  Anni.  8.

301

gilt  in  gewissem  Umfang  für  die  Unfallversicherung,  und  zwar  kraft  positiver
Vorschrift.  Vergl.  §.  9  Abs.  8  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884
und  besonders  §.  9  Abs.  2  des  Bau-Unfallversicherungsgesetzes  vom  11.  Juli  1887.
Er  bezweckt  „die  organisatorische  Eingliederung  der  Betriebe  in  die  Berufsgenosscnschaften"
  svergl.  Nosin,  das  Recht  der  Arbeiterversicherung  S.  246  f.)
und  ist  durchführbar,  weil  der  Unternehmer  allein  Unfallversicherungsbeitrage
zu  leisten  hat.  Im  Jnvaliditätsgesetze  fehlt  es,  ebenso  wie  in  dem  neuen
Krankenversicherungsgesetze,  an  einer  derartigen  Vorschrift.  Die  Invaliditäts-Versicherung
  kann  wohl  mit  einer  Krankenkasse,  nicht  aber  mit  einer  Berufsgenossenschaft
  verbunden  werden.  Wenn  in  den  Motiven  zu  §.  41  des  Gesetzes
gesagt  ist:  „Die  Frage  nach  dem  Sitz  des  Betriebes  wird  in  den  meisten
Fällen,  in  welchen  Zweifel  bestehen  können,  schon  durch  endgiltige  Entscheidungen
für  das  Gebiet  der  Unfallversicherung,  für  welche  dieselbe  gleichmäßig  in  Betracht
  kommt,  klargestellt  sein,"  so  widerspricht  dies  nur  scheiubar  unserer  Auffassung, ­
  da  für  die  Bestimmung  des  Betricbssitzes  die  ergangenen  Entscheidungen
allerdings  von  Wichtigkeit  sind,  wogegen  die  Frage,  ob  die  einzelnen  Betriebe
unter  sich  im  Verhältnisse  von  Haupt-  und  Nebcnbetrieb  stehen,  hiermit  nichts
zu  thun  hat  und  oft  nach  zufälligen  Umständen,  z.  B.  dem  Wechsel  der  Eigenthümer, ­
  verschieden  zu  beantworten  sein  wird."
Der  in  Bezug  genommene  §.  5a  des  Krankenversicherungsgcsetzes  lautet:
„I.  Für  Personen,  welche  in  Gewerbebetrieben  beschäftigt  sind,  deren
Natur  es  mit  sich  bringt,  daß  einzelne  Arbeiten  an  wechselnden  Orten
außerhalb  der  Betriebsstätte  ausgeführt  werden,  gilt  auch  für  die  Zeit,
während  welcher  sie  mit  solchen  Arbeiten  beschäftigt  sind,  als  Beschäftigungsort ­
  der  Sitz  des  Gewerbebetriebes.
II.  Werden  versicherungspflichtige  Personen  von  einer  öffentlichen
oder  privaten  Betriebsverwaltung  mit  Arbeiten  beschäftigt,  welche  an
wechselnden,  in  verschiedenen  Gemeindebezirken  belegenen  Orten  auszuführen ­
  sind,  so  gilt,  falls  nicht  nach  Anhörung  der  betheiligten  Verwaltungen ­
  und  Gemeinden  oder  weiteren  Kommunalverbänden  von  der
höheren  Verwaltungsbehörde  etwas  Anderes  bestimmt  wird,  als  Beschäftigungsort ­
  diejenige  Gemeinde,  in  welcher  die  mit  der  unmittelbaren
Leitung  jener  Arbeiten  betraute  Stelle  ihren  Sitz  hat.
III.  Für  Personen,  welche  in  der  Land-  oder  Forstwirthschaft  zur
Beschäftigung  an  wechselnden,  in  verschiedenen  Gemeindebezirkcn  beleqenen
  Orten  angenommen  sind,  gilt  als  Beschäftigungsort  der  Sitz
des  Betriebes  (§.  44  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1886,  R.G.Bl.  S.  132)."
In  sinngemäßer  Anwendung  des  im  §.  5a  des  Krankenversicherungsgesetzes
zum  Ausdrucke  gebrachten  Grundsatzes  hat  das  Reichs-Postamt  in  seiner  Anweisung
vom  11.  Dezember  1890  sRr.  60  S.  377)  für  die  ihm  unterstellten  Dienststellen
angeordnet:  „Bei  jeder  Lohnzahlung  an  den  Persicherungspflichtigen  ist  für
jede  Kalenderivocht  ....  eine  Beitragsmarke  derjenigen  Versicherungsanstalt  zu
verwenden,  zu  deren  Bezirke  der  Sitz  des  Betriebes  gehört,  in  welchem  der
Versicherungspflichtige  beschäftigt  ist.  Als  Sitz  des  Betriebes  gilt  der
Amtssitz  der  den  Versicherungspflichtigen  beschäftigenden  Dienststelle, ­
  für  die  bei  einer  Verkehrsanstalt  Beschäftigten  also  der
Sitz  der  Verkehrsanstalt.  Für  die  bei  der  Herstellung  und  Unterhaltung
der  Telegraphenanlagen  den  Telegraphen-Bauführern,  LeitnngSrevisoren  und
Leitungsaufsehcrn  unterstellten  Personen  gilt  als  Sitz  des  Betriebes  der  Sitz
der  Lber-Postdirektion.  Soweit  jedoch  die  Ausführung  von  Unterhaltungsarbeiten
  an  den  Stadt-Tclegraphen-  oder  Stadt-Fernsprechanlagen  unter  Leitung
eines  Beamten  der  örtlichen  Telegraphenanstalt  geschieht,  ist  der  Sitz  der
Telegraphenanstalt  als  Sitz  des  Betriebes  anzusehen."
Würde  statt  dieser,  die  thatsächlichen  Verhältnisse  zweckmäßig  berücksichtigcnden
  Auffassung  die  für  das  Gebiet  der  Unfallversicherung  maßgebende  Be-
        <pb n="315" />
        302

Zu  Ziffer  XX  der  Anleitung  Sinnt.  9  u.  10.

stimmung  des  Ausdehnnngsgesetzes  zur  Anwendung  gebracht  und  die  gesummte
Reichs-Postverwaltung  als  ein  einziger  Betrieb  behandelt  sein,  so  würden  Beitragsmarken ­
  der  Versicherungsanstalt  Berlin  von  allen  Behörden  der  Reichspost
zu  verwenden  und  es  würden  alle  oben  angeführten  Nachtheile  einer  Auffassung, ­
  die  die  Einheitlichkeit  eines  aus  vielen  Theilbetriebcn  bestehenden  Gesammtbetriebes
  zu  sehr  betont,  in  besonders  hohem  Maße  hervorgetreten  sein.
Das  Reichs-Dersicherungsamt  hat  die  Frage,  ob  selbstständiger  Betrieb
oder  unselbstständiger  Nebenbetrieb  eines  an  einem  anderen  Orte  befindlichen
Hauptbetriebes,  in  der  Rev.Entsch.  vom  11.  Juni  1891  Nr.  35  (SI.  N.  f.  I.  u.  AB.
1891  S.  150)  wegen  eines  in  einer  Ortschaft  des  Königreichs  Sachsen  wohnhaften ­
  und  von  dort  aus  den  Vertrieb  von  Bibeln  betreibenden  Bibelboten
der  Britischen  Bibelgesellschaft  in  Berlin  entschieden,  und  zwar  dahin,
daß  keine  Umstände  vorliegen,  wonach  am  Beschäftigungsorte  des  Bibelboten
ein  selbstständiger  Betrieb  anzunehmen  ist,  sondern  daß  der  Bibelbote  als  in
dem  in  Berlin  befindlichen  Betriebe  der  Bibelgesellschaft  beschäftigt  zu  behandeln ­
  ist.
W  Wegen  der  Beschäftigung  von  Inländern  im  Auslande
vergl.  Sinnt.  V  5,  7  S.  165,  167.
IO.  Wegen  der  Beschäftigung  im  Jnlande  in  Betrieben,  welche
im  Auslande  belegen  sind,  vergi.  Anni.  V  3  S.  163  und  VI  26  bis  32
S.  194  ff.
        <pb n="316" />
        Nachtrag

Zu  Anmerkung  112  Ziffer  3  und  7  S.  34  u.  44.
Durch  Rev.Entsch.  vom  17.  April  1893  Nr.  27V  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V  1893
S  117)  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  einen  lcmdwirthschaftlichen  Bienenvileaer,
  welcher  auf  Besitzungen  kleinerer  westfälischer  Laudwirthe  die  regelmäßig ­
  wiederkehrende  Pflege  der  Bienen  gegen  Tagelohn  versah  und  m  Ausführung ­
  davon  zeitweilig  auch  in  eigener  Wohnung  dle  Anfertigung
aeber  andere  landwirthschaftliche  Arbeiten  verrichtete,  für  versicherungspflichtig
erklärt  und  zwar  auch  für  die  Zeit,  während  deren  er  in  der  eigenen
Wohnung  die  Bienengeräthschaften  anfertigte
Ñerner  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  in  der  Rev.Entsch.  vom  16.  Januar
1893  Nr.  20V  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1893  S.  116)  einen  in  Württemberg  wohnhaften
Baummart,  dem  von  mehreren  ländlichen  Besitzern  die  jährlich  wiederkehrenden
Arbeiten  in  den  ihnen  gehörigen  Obstgärten  überlragen  waren,  für  versichcruugsvflichtig
  erklärt.  Es  ist  dabei  hervorgehoben,  daß  es,  wie  bei  den  Winzern,  insbesondere ­
  den  sog.  Baulveingärtuern,  nicht  ausgeschlossen  sei,  daß  derartigeArbeiten
auch  von  Personen  in  der  Stellung  von  Unternehmern  besorgt  werden.  Im  vorliegenden ­
  Falle  treffe  dies  jedoch  nicht  zu,  da  derBetreffende  selbst  keinen  eigenen  oder
gepachteten  Grundbesitz  bewirthschaftete,  keine  Materialien  von  nennenswerther
Bedeutung  aus  eigenen  Mitteln  liefere,  keine  eigenen  Gehilfen  beschäftige  keine
den  ortsüblichen  Tagelohu  gewöhnlicher  Tagearbeiter  erhebe,  daß  das  Vorhandensein ­
  eines  Unternehmcrgewinnes  angenommen  werden  mutzte,  und  da  er
neben  seinen  Geschäften  als  Baiunwart  gewöhnliche  Tagelohnerarbei  en  ausführe.
Wegen  der  in  verwandten  Beschäftigungsverhältnissen  befindlichen  Feldund
  Viehaufseher  —  Aufsichtsmänner  —  vergl.  unten  Nachtrag  zu
Anm.  VI  10  Ş.  308.
Zu  Anmerkung  I  12  Ziffer  4  S.  36.
In  der  Rev.Eutsch.  vom  12.  Juni  1893  Nr.  271  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1893
S.  118)  sind  Viehkastrirer,  insbesondere  eine  Person,  welche  von  einer  ländlichen ­
  Besitzung  zur  anderen  zog,  um  das  Kastriren  von  jungen  Hahnen  vorzunehmen, ­
  und  eine  andere,  welche,  von  Ort  zu  Ort  reisen^  bei  ländlichen
Besitzern  junge  Schweine  verschnitt  und  fur  diese  ^ŗchschmttlich  bei  den
einzelnen  Besitzern  eine  halbe  Stunde  dauernde  -  Beschäftigung  nur  baare
Vergütung  erhielt,  für  selbstständige  Gewerbetreibende  erachtet,  dagegen  hervorgehoben, ­
  daß  Haus  sch  läch  ter  unter  Umständen  als  Arbeiter  deriemgen,  bei
denen  sie  das  Schlachten  vornehmen,  angesehen  werden  können.
        <pb n="317" />
        304

Nachtrag.

Zu  Anmerkung  1  12  Ziffer  6  S.  42.
Einen  Steinklopfer,  der  Steinklopfarbeiten  im  Akkord  für  verschiedene ­
  Personen  übernahm,  ohne  an  bestimmte  Arbeitszeiten  gebunden  zu
sein,  hat  das  Neichs-Versicherungsamt  durch  Rev.Entsch.  vom  15.  Mai  1893
Nr.  272  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1893  S.  118)  unter  folgender  Begründung  für
verstcherungspflichtig  erklärt:  „Nach  den  angestellten  Ermittelungen  führt  der
Kläger  nicht  etwa  selbst  Lieferungen  von  Steinmaterial  rc.  aus,  sondern  klopft
nur  für  Personen,  die  ihrerseits  von  Steinbruchsbesitzern,  Straßenbaunntcrnehmern
  und  dergleichen  die  Lieferung  beziehungsweise  Zerkleinerung  von
Steinmaterial  in  größeren  Posten  übernehmen,  auf  den  ihm  jeweilig  angewiesenen ­
  Stellen  Steine.  Er  übernimmt  nicht  ein  bestimnites  Quantum  von
solchen,  welches  in  vereinbarter  Frist  zerkleinert  sein  muß,  sondern  arbeitet,
soviel  er  kann  und  soviel  namentlich  die  Witterungsverhältnisse  erlauben,  und
erhält  am  Ende  jeder  Woche  einen  Lohn,  der  sich  nach  der  Menge  der  jeweilig
verarbeiteten  Steine  bemißt.  Diese  Arbeiten  gehören  ihrer  Art  nach  durchaus
in  den  Kreis  derjenigen  Thätigkeiten,  welche  von  Arbeitern  im  Sinne  des  §.  1
des  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes  verrichtet  zu  werden  pflegen.
Auch  die  besonderen  Umstände  des  Falles  ergeben  keinen  Anhalt  dafür,  daß
der  Kläger  sie  nicht  als  Arbeiter  verrichtet  hätte.  Daß  er  nicht  im  Tagelohn,
sondern  nach  dem  Umfange  der  geleisteten  Arbeit  bezahlt  wird,  fällt  nicht  ins
Gewicht,  da  diese  Art  der  Lohnberechnung  allen  Akkordarbeiten  gemeinsam  ist
(zu  vergleichen  Handbuch  der  Unfallvers.  Anm.  8  g  zu  §.9  des  U.V.G.,  sowie
Nr.  XVIII  der  Anltg.).  Eine  gewisse  freiere  Gestaltung  des  Arbeitsvcrhältnisses„
insbesondere  bezüglich  der  Arbeitszeit,  findet  sich  bei  jeder  Akkordarbeit  vor.
Auch  daß  der  Kläger  nur  einer  geringen  Kontrole  seitens  der  Arbeitgeber
ausgesetzt  war,  ergiebt  sich  nicht  sowohl  aus  besonderen  Vertragsbestimmungen,
als  vielmehr  aus  der  Natur  der  zu  leistenden  Arbeiten,  namentlich  auch  aus
ihrer  großen  Einfachheit.  Endlich  war  weder  sein  Lohn  derartig  bemessen,
daß  damit  eine  Gelegenheit  zur  Erzielung  eines  Unternchmcrgewinnes  gegeben
wäre,  noch  auch  seine  ganze  soziale  Stellung  eine  solche,  daß  sie  ihn  über  den
Kreis  gewöhnlicher  Tagearbeiter  hinausgehoben  hätte."
Zu  Anmerkung  I  12  Ziffer  10  S.  47.
Unter  Nr.  282  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1898  S.  136)  hat  das  Neichs-Versicherungsamt
  über  die  Versicherungspflichtigkeit  der  Brottràger  und  Brotträgerinnen ­
  außer  der  auf  S.  49  wiedergegebeuen  Rev.Entsch.  vom  15.  Juni  1892
mehrere  andere  Entscheidungen  mitgclheilt.  Unterm  29.  November  1892  hat
das  Neichs-Versicherungsamt  die  Versichcrnngspflicht  verneint,  „weil  feststand,  daß.
die  Betreffende  die  gegen  Rabatt  entnommenen  Waaren  nicht  an  Kunden  des
Bäckers,  sondern  an  ihre  eigenen  Kunden  absetzte,  und  zwar  zu  Preisen,  auf
deren  Höhe  der  Bäcker  einen  Einfluß  uicht  ausüben  durfte".
In  einer  ferneren  NcvEntsch.  vom  17.  April  1893,  in  welcher  die  Versichernngspflicht
  der  Brotträgerin  ebenfalls  verneint  ivorden  ist,  hat  sich  das
Neichs-Versicherungsamt  über  gewisse  Modalitäten  des  zwischen  den  Brotträgerinncn
  und  ihren  Auftraggebern  bestehenden  Verhältnisses  folgendermaßen  ausgesprochen: ­

„Wenn  die  Frage  der  Versicherungspflicht  der  Brotaustragerinnen
nicht  ein  für  allemal  gleichmäßig  beantwortet  werden  kann,  sondern  je  nach
der  besonderen  Lage  der  Verhältnisse  zu  entscheiden  ist,  so  muß  bei  der  Würdigung ­
  der  verschiedenen  für  die  Beurtheilung  der  Beziehungen  zwischen  Bäcker
und  der  Austrägerin  maßgebenden  Umstände  von  vornherein  in  Betracht  gezogen ­
  werden,  daß,  wie  auch  diese  Beziehungen  geartet  sein  mögen,  als  ein
Dienstverhältniß  oder  als  freie  Geschäftsverbindung,  beide  Betheiligte  naturgemäß ­
  in  eigenem  Interesse  auf  ein  gegenseitiges  Entgegenkommen  angewiesen  sind.
        <pb n="318" />
        Nachtrag.

305

Regelmäßig  wird  daher  der  Bäcker  auf  das  Austragen  der  Backwaare  sich  einen
gewissen  Einfluß  sichern  und  insbesondere  auf  eine  pünktliche  Ablieferung  der
Waare  an  die  Abnehmer  hinzuwirken  bedacht  sein.  Auch  wird  er  meist  dafür
Sorge  tragen,  daß,  wenn  mehrere  Frauen  für  ihn  austragen,  eine  jede  von
ihnen  dies  in  einem  bestimmten  örtlichen  Bezirk  thut,  und  daß  der  Vertrieb
anderer  Backwaaren,  als  der  von  ihm  hergestellten,  durch  sie  nicht  stattfindet.
Insofern  also  ist  es  für  die  Entscheidung  noch  nicht  ausschlaggebend,  wenn  im
vorliegenden  Falle  der  Bäckermeister  der  Klägerin  Ort  und  Zeit,  wo  und  wann
sie  das  Brot  auszutragen  hatte,  bestimmt  und  auch  in  den  übrigen  vom
Schiedsgericht  erwähnten  Beziehungen  ihre  freie  Entschließung  beschränkt  hat.
Diesem  regelmäßig  nachweisbaren  Einfluß  des  Bäckers  auf  den  Geschäftsbetrieb
der  Austrägerinnen  entspricht  auf  der  anderen  Seite  auch  ein  gewisses  Maß
seinerseits  geübter  Rücksicht,  die  sich  insbesondere  in  Bezug  auf  die  Zurücknahme ­
  nicht  abgesetzter  Waare  und  die  Tragung  der  Gefahr  bei  Kredltirung
des  Kaufpreises  äußert.  In  erster  Linie  wird  es  daher  stets  darauf  ankommen,
ob  der  Bäcker  „rechtlich  verpflichtet"  ist,  nicht  verkauftes  Brod  zurückzunehmen
und  die  Gefahr  für  den  Eingang  kreditirter  Forderungen  zu  tragen,  oder  ob
er  dies  nur  aus  billiger  Rücksichtnahme  gegenüber  den  Austrägerinnen  thut.
Ob  übrigens  oas  Eigenthum  des  Brotes  auf  die  Austrägerinnen  übergeht,  ist
eine  Frage,  die  sich  mit  der  Frage  der  Rücknahmepflicht  nicht  vollständig  deckt
und  in  den  meisten  Fällen  um  so  mehr  auf  sich  beruhen  kann,  als  viele  zweifellos ­
  selbstständige  Gewerbetreibende,  z.  B.  die  Kommissionäre,  mit  Waaren
handeln,  deren  Eigenthümer  sie  nicht  sind.  Wenn  nun  auch  wohl  selten  bestimmte ­
  rechtliche  Abmachungen  in  den  hervorgehobenen  beiden  Beziehungen  getroffen ­
  werden  mögen,  so  crglebt  doch  das  thatsächliche  Verhalten  der  BetheUigten,
lvie  sie  selbst  sich  diescrhalb  berechtigt  und  verpflichtet  glauben.  Im  vorliegenden
Falle  hat  nuil  zivar  der  Bäckermeister  erklärt,  er  babe  regelmäßig  die  nicht  verkaufte ­
  Waare  zurückgenommen;  nach  Lage  der  Akten  aber  ist  es  auch  vorgekommen, ­
  daß  die  AuSträgerin  die  sämmtlichen  übernommenen  Semmeln  verrechnen ­
  und  zusehen  mußte,  wie  sie  die  nicht  abgesetzte  Waare  später  verwerthen
konnte.  Ebenso  steht  aktenmäßig  fest,  daß  die  AuSträgerin  zuweilen  Waare
an  den  Bäcker  bezahlt  hat,  deren  Kaufpreis  sie  selbst  bisher  von  den  Abnehmern ­
  nicht  erhallen  hatte.  In  diesen  Beziehungen  also  spricht  die  Aktenlage ­
  zivciscllos  zu  Gunsten  der  Annahme  eines  selbstständigen  Gewerbebetriebes.
Ein  weiteres  für  die  Entscheidung  wichtiges  Moment  ergiebt  in  der  Regel
die  Untersuchung,  an  wen  die  AuSträgerin  die  von  dem  Bäcker  bezogene  Waare
abzusetzen  halte.  Seitens  der  Klägerin  geschah  dies  zum  Theil  an  Personen,
die  ihr  von  ihrem  Austraggeber  bezeichnet  also  dessen  Kunden  waren;  sie  hatte
sich  aber  auch  einen,  nach  Lage  der  Akteii  offenbar  nicht  unbeträchtlichen,  Kreis
eigener  Kunden  erivorben,  für  ivelchen  sie  die  Semmeln  entnahm.  Dieser  Bethätigung ­
  eines  eigenen  geschäftlichen  Interesses  durch  die  Klägerin  entspricht
es  auch,  daß  der  Auftraggeber  es  geschehen  läßt,  daß  die  Brotfrauen  bei  ihren
Gängen  einem  sonstigen  Erwerbe,  z.  B.  der  Verniittelung  von  Kauf-  und
Miethsgeschästen,  nachgehen  —  Endlich  läßt  das  vorliegelide  Material  mit
ausreichender  Sicherheit  erkennen,  wie  die  Stellung  der  Klägerin  bisher  anderweit,
  insbesondere  auf  den  verwandten  Gebieten  der  Gewerbesteuer-  und  des
Krankenversichcrungswescns  beurtheilt  worden  ist,  ein  Umstand,  welcher  von
um  so  höherem  Werthe  ist,  als  es,  lvie  das  Rkichs-Versicherungsamt  vielfach
ausgeführt  hat,  bedenklich  erscheint,  eine  Person,  die  sonst  stets  als  selbstständig
gegolten,  dann,  wenn  ihr  die  Vortheile  der  Jnvalidiläis-  und  Altersversicherung ­
  zugewendet  werden  sollen,  als  eine  „Gehülfin"  im  Sinne  des  §.  I  Ziffer  1
des  Invalidität--  lind  Altersversicherungsgesetzes  anzusehen.  Nun  hat  aber
die  Klägerin  einen  Gewerbeschein  auf  eigenen  Namen  besessen,  und  diese  Thatsache ­
  verliert  dadurch  nicht  an  Gewicht,  daß  der  Bäckermeister  ihr  früher  das
zur  Erlegung  der  Steuer  erforderliche  Geld  geschenkt  hat,  und  daß  jetzt  von
Gebhard,  Invalidtiäts-  u.  AlterSoersichklungsgesetz.  20
        <pb n="319" />
        306  Nachtrag.
ihr  die  Steuer  mit  Rücksicht  auf  ihre  Bedürftigkeit  nicht  mehr  erhoben  wird.
Sie  ist  ferner  zur  Krankenversicherung  nicht  herangezogen  worden,  zwischen  ihr
und  dem  Bäckermeister  hat  keine  Kündigungsfrist  (§.  122  der  Gewerbeordnung)
bestanden,  und  auch  die  untere  Verwaltungsbehörde  hat  sich  gegen  das  Vorliegen ­
  eines  versicherungspflichtigen  Arbcits-  oder  Dienstverhältnis,es  ausgesproch^î
  jg  zu  ben  vorerwähnten  Fällen  hat  das  Neichs-Versicherungsmnt
  —  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Schiedsgerichte  —  lant  Revisionscntscheldunq
  vom  12.  Dezember  1892  eine  Backwaarenträgerrn  fur  eine  versichefestgestellt,
  das;  die  Klägerin  das  Brot  in  den  Körben  und  unter  Benutzung
der  Tücher  des  Bäckermeisters  ausgetrageu  hat,  das;  sie  bei  Bestimmung  der
Preise  au  dessen  Weisungen  gebunden,  und  daß  Letzterer  verpflichtet  war,  das
nicht  verkaufte  Brot  zurückzunehmen.  Deuten  schon  diese  Thatumstände  auf  ein
zwischen  der  Klägerin  und  dem  Gewerbetreibenden  bestehendes  persönliches  und
wirtschaftliches  Äbhängigkeitsverhältniß  hin,  so  kommt  noch  hinzu,  daß  die
Klägerin  von  dem  Bäcker  zum  Brotaustragen  engagirt  war  und,  wenn  sie
einmal  krankheitshalber  nicht  erscheinen  konnte,  sich  durch  ihre  Schwiegertochter
vertreten  lassen  mußte.  Gerade  diese  letztere  Thatsache  beweist,  daß  nach  der
Auffassung  der  Betheiligten  die  Klägerin  nicht  etwa  nach  ihrem  Belieben
kommen  und  ausbleiben  durfte  —  denn  dann  könnte  von  einer  Vertretung
füglich  nicht  die  Rede  sein  —,  sondern  verpflichtet  war,  das  Umhertragen  des
Brotes  persöulich  zu  besorgen."
Zu  Anmerkung  II  6  Ziffer  5  S.  64  und  Anmerkung  III  24  S.  121.
Leichenschauer  im  Königreiche  Württemberg  sind  mittels  Rev.Entsch.
vom  7.  Dezember  1891  und  vom  29.  April  1893  Nr.  276  (A.  N.  f.  I.  u.  A.B.
1893  S.  128)  für  versicherungspflichtige  Bedienstete  der  Gemeindeverwaltung,
dagegen  Leichenfrauen  mittels  Rev.Entsch.  vom  29.  April  1893  Nr.  27t,  für
selbstständige  Unternehmerinnen,  welche  berufsmäßig  einzelne  persönliche  Llensileistunqen
  bei  wechselnden  Anftraggebern  verrichten,  erklärt.  Wiewohl  die
Leichen  schau  er  wie  die  nichtversicheruugspflichtigen  Gcmeindehebeammen  und
die  von  den  Gemeinden  angestellten  Fruchtmesser  (s.  Ş.  64  u.  &amp;lt;&amp;gt;o)  ""ßer  ihrem
festen  Gehalte  vom  Publikum  Gebühren  beziehen,  so  unterscheiden  sie  sich  nach
den  Ausführungen  des  Reichs-Bersicherungsamtes  von  diese»  Berussklasien  doch
wesentlich  dadurch,  „daß  sie  nicht  ans  Anrufen  von  Privaten  thätig  werden,
sondern  ihre  Funktionen  von  Amtswegen  und  behufs  Ausübung  der  den  Gemeinden ­
  gesetzlich  übertragenen  Gesundheitspolizei  wahrnehmen  .  Das  Reichs-Versicherungsamt
  erachtet  die  Obliegenheiten  der  Leichenschauer,  welche  zu  i
bis  90  Prozent  aus  Laien  (Handwerkern  u.  s.  w.)  und  nur  zum  geringen
Theile  aus  Aerzten  und  Wundärzten  bestehen,  nicht  für  eine  „höhere,  mehr
}  ^Die  Leichenfrauen  in  Württemberg  rechnet  das  Reichs-Ver,icherungsamt
unter  diejenigen  „Gewerbetreibenden,  welche  im  öffentlichen  Interesse  zur  Austreibender
  nicht  verlieren  und  insbesondere  verstcherungspflichtlgc  Bedienstete
der  anstellenden  Behörde  nicht  werden".
        <pb n="320" />
        ^  i

Nachtrag.

307

Die  gleiche  Entscheidung  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  unterm  25.  April
1892  Nr.  278  (il.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1893  S.  130)  wegen  der  in  Bayern  beschäftigten ­
  Leichenreinigerinnen,  „Seelnonnen",  gegeben;  auch  sie  sind
für  nichtversicherungspflichtig  erklärt,  dabei  ist  aber  bemerkt,  daß  „der  Fall  allerdings ­
  anders  liegen  könnte,  wenn  die  Gemeinde  den  ganzen  Beerdigungsakt
mit  allen  erforderlichen  Veranstaltungen  und  Diensten  ihrerseits  als  Unternehmerin ­
  ausführte".  Um  dieses  Umstandes  willen  ist  eine  Leichenbitterin,
welche  in  einer  das  Beerdigungswesen  selbst  verwaltenden  Stadt  Westfalens
mit  einem  Theil  der  hierzu  gehörigen  Obliegenheiten  betraut  war,  mittels
Rev.Entsch.  vom  14.  März  1892  Nr.  279  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1893  S.  131)
für  versicherungspflichtig  erklärt.  Dabei  ist  der  Umstand  für  hinderlich  nicht
angesehen,  daß  mehrere  Leichenbitterinnen  angestellt  waren,  und  „es  der  Entschließung ­
  der  Hinterbliebenen  überlassen  war,  welcher  der  mehreren  Leichenbitterinnen ­
  sie  im  Einzelfalle  ihre  Aufträge  ertheilen  wollen;  denn  da  Jedermann ­
  genöthigt  ist,  sich  ihrer  Vermittelung  zu  bedienen,  so  hat  die  Anstellung
der  mehreren  Leichenbittcrinnen  offenbar  nicht  den  Zweck,  unter  ihnen  einen
Wettbewerb  zu  schaffen,  sondern  ist  nur  im  Interesse  des  Publikums  erfolgt,
um  diesem  die  Inanspruchnahme  einer  solchen  Person  zu  erleichtern  und  die
ungesäumte  Erledigung  aller  Aufträge  zu  fördern."
Zu  Anmerkung  II  6  S.  58,  II  11  S.  69  und  XVIII  6  S.  270.
Die  Mitglieder  einer  Kornmesser-Kompagnie,  welche  in  einer
Nordsee-Hafenstadt  unter  Aufsicht  des  dortigen  Magistrates  besteht,  und  60  Mann
und  4  Aelterleute  umfaßt,  sind  durch  zwei  Rev.Entsch.  vom  26.  Oktober  1891
Nr.  299  (NN.  f.  I.  u.  A.V.  1893  S.  153  für  nichtversicherungspflichtig  erklärt. ­
  Es  ist  angeführt,  daß  sie  nicht  als  Arbeiter  der  sie  beschäftigenden
Personen  anzusehen  sind,  da  sie  ihre  Arbeiten  nach  Maßgabe  der  Satzungen
der  Kompagnie  verrichten  und  dafür  die  Vergütung  nach  dem  satzungsmäßigen
Tarif  zu  leisten  ist,  und  daß  sie  ferner  auch  nicht  als  Arbeiter  des  die  Aufsicht
führenden  Magistrates  gelten  können,  obwohl  die  Kornmesser  zu  steter  Dienstbereitschaft ­
  im  Interesse  der  Stadt,  namentlich  bei  Brand-  und  Feuersgefahr
verpflichtet  sind,  eine  Verpflichtung,  die  auch  Handwerkerinnungen,  Gewerkschaften ­
  und  ähnliche  Verbände  an  manchen  Orten  haben.  Hervorgehoben  wird,
„daß  der  §  36  der  Gewerbeordnung  nicht  unter  allen  Umständen  dazu  zwingt,
solche  Personen,  welche  sich  „Messer"  nennen,  als  selbständige  Gewerbetreibende
anzusehen.  Denn  die  genannte  Vorschrift  der  Gewerbeordnung  spricht  lediglich
die  Gewerbesreiheit  der  das  Gewerbe  der  Messer  treibenden  Unternehmer  aus,
läßt  es  aber  dahingestellt,  wer  als  ein  solcher  Unternehmer  anzusehen  ist.  Im
Allgemeinen  wird  jedoch  nach  dem  Wortlaut  des  §.  36  a.  a.  O.,  dem  auch  die
Bestimmung  des  §.  1  Ziffer  5  des  Ausdehnungsgesetzes  vom  28.  Mai  1885  entspricht, ­
  davon  auszugehen  sein,  daß  die  Thätigkeit  der  Wäger,  Messer,  Schauer
u  s.  w.  regelmäßig  den  Begriff  eines  selbständigen  Unternehmens  erfüllt.  Im
Uebrigen  hängt  die  Entscheidung  von  den  thatsächlichen  Umständen  des  Einzelfalles
  ab."
Aus  ähnlichen  Gründen  ist  ein  Hilfswäger  in  einer  Ostsee-Hasenstadt
laut  Rev.Entsch.  vom  13.  März  1893  Nr.  300  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1893
S.  155)  als  nichtversicherungspflichtig  erachtet.  Weder  ist  er  ein  versicherungspflichtiger ­
  Gehilfe  des  „Stadtwägers,"  der  unter  den  eine  einheitliche  Genossenschaft ­
  bildenden  Wägern  als  der  Erste  unter  Gleichen,  nicht  aber  als  der  Auftraggeber ­
  der  Uebrigen  anzusehen  ist,  noch  ein  Gehilfe  der  Stadtverwaltung,
welche  „die  Wäger  nicht  anstellt,  um  durch  sie  die  ihr  obliegenden  Aufgaben
        <pb n="321" />
        308

Nachtrag.

Zn  Anmerkung  VI  10  S.  182.
Ueber  die  Versicherungspflicht  der  in  den  norddeutschen  Marschen,  insbesondere ­
  Schleswig-Holsteins,  vielfach  vorkommenden  Feld-  und  Viehaufseher
  —  Aufsichtsmänner  —  hat  die  Rev.Entsch.  vom  19.  Dezember  1892
Nr.  296  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1893  S.  150)  Folgendes  ausgeführt:  „Aufgabe
der  Aufsichtsmänner  ist  es,  die  als  Weideland  verpachteten  Marschländer  eien
eines  oder  mehrerer,  meist  entfernt  wohnender  Besitzer  für  den  gedachten  Zweck
nutzbar  zu  erhalten  und  das  znr  Weide  ausgetriebene  Vieh  zn  beaufsichtigen.
Sie  haben  dafür  Sorge  zn  tragen,  bah  die  die  einzelnen  Fennen  trennenden
Gräben  und  Hecken  in  gutem  Zustande  bleiben,  haben  Maulwurfshügel  zu
ebenen,  Disteln  zu  mähen,  Dünger  zu  breiten,  die  Viehtränken  in  Stand  zu
halten,  nach  Schneefall  die  Schafe  zu  füttern,  Vieh  zum  Wegtrieb  zu  sondern
und  Viehbesitzcr  wie  Viehkäufer  auf  den  Ländereien  umherzuführen.
Bei  Wahrnehmung  dieser  Dienste  hat  sich  die  Stellung  der  Aufsichtsmänner ­
  in  doppelter  Weise  entwickelt.  Es  giebt  Aufsichtsmänner,  welche  von
dreißig  bis  vierzig  verschiedenen  Besitzern  beauftragt  sind  und  ihre  Thätigkeit
über  große  Länderstrecken  ausdehnen.  Dies  sind  meistens  selbst  in  den  Marschen
ansässige  kleinere  Besitzer,  welche  die  vorgedachten  mechanischen  Verrichtungen
ihrem  eigenen  Gesinde  oder  anderweit  von  ihnen  angenommenen  Arbcirslenten
übertragen,  während  sie  selbst  eine  Art  Oberaufsicht  führen.  Sodann  aber
giebt  es  auch  solche,  welche  als  Aufsichtsmann  bloß  für  einen  oder  einige
wenige  Besitzer  fungiren  und  die  Aufsicht  nur  für  einen  Länderkomplex  von
solchem  Umfange  übernehmen,  daß  sie  die  erforderlichen  Arbeiten  ganz  oder
doch  größtentheils  persönlich  verrichten  können;  diese  Personen  sind  zumeist  aus
dem  Stande  der  gewöhnlichen  Lohnarbeiter  hervorgegangen.  Allgemein  haben
die  Aussichtsmänncr  den  Anordnungen  der  Besitzer  Folge  zu  leisten,  dieselben
entweder  selbst  auszuführen  oder  durch  die  von  ihnen  angenommenen  Arbeiter
ausführen  zu  lassen;  sic  unterstehen  insoweit  auch  einer  Koutrole  der  Besitzer,
als  diese  in  der  Regel  mehrmals  im  Jahre  sich  von  dem  Zustande  der  Weiden
und  von  der  auf  dieselben  verwendeten  Fürsorge  persönlich  überzeugen.
Die  Versicherungsanstalt  will  die  Aufsichtsmänner  allgemein  und  mit
ihnen  auch  die  Kläger  als  selbstständige  Unternehmer  angesehen  wissen,  einmal
deshalb,  iveil  ihre  Thätigkeit  wegen  des  Werthes  des  ihrer  Aufsicht  anvertrauten
fremden  Gutes  und  wegen  der  Unmöglichkeit  regelmäßiger  Koutrole  eine  besondere ­
  Zuverlässigkeit  auf  der  einen  und  besonderes  Vertrauen  auf  der  anderen
Seite  voraussetze'  und  sich  deshalb  über  die  Leistungen  eines  gewöhnlichen
Lohnarbeiters  erhebe,  und  sodann  atls  dem  Grtinde,  weil  von  einer  persönlichen ­
  Abhängigkeit,  wie  solche  zu  dem  Wesen  eines  versicherungspflichtigen
Arbeitsverhältnisses  gehört,  bei  den  Aussichtsmännern  nicht  bic  Rede  sein  kann.
Diesen  Ausführungen  hat  das  Rcichs-Dersichcrungsamt  in  solcher  Allgemeinheit ­
  nicht  beitreten  können,  es  geht  vielmehr  davon  aus,  daß  bei  der  Vielgestaltigkeit ­
  der  obwaltenden  Verhältnisse  jeder  Fall  eine  besondere  Beurtheilung
erheischt.  Was  die  vorliegende  Streitsache  betrifft,  so  ist  es  zwar  richtig,  daß
die  Thätigkeit  der  Aufsichtsmänner  eine  besondere  Zuverlässigkeit  auf  der  einen
und  ein  erhöhtes  Maß  von  Vertrauen  aus  der  anderen  Seite  bedingt;  allein
dieser  Umstand,  wenn  er  auch  in  manchen  Fällen  einen  Schluß  auf  eine  höhere
soziale  Stellung  des  Arbeitnehmers  zulassen  mag,  steht  der  Annahme  eines
versicherungspflichtigen  Tiensiverhällnifses  nicht  entgegen,  wo  —  wie  das
Schiedsgericht  zutreffend  angenommen  hat  —  der  Kläger  seit  einer  Reihe  von
Jahren  für  den  nämlichen  Besitzer  die  Aufsehcrdienste  leistet.  Auch  in  Betreff
der  persönlichen  Abhängigkeit,  welche  alleidings  zum  Begriff  des  Arbelters  nn
Sinne  des  Gesetzes  gehört,  hat  der  Vordernchrer  nicht  geirrt,  wenn  er  dieselbe
bei  dem  Kläger  als  vorhanden  ansieht.  Daß  der  Besitzer  des  Weidelandes  berechtigt ­
  war,'  dem  Kläger  Weisungen  zn  ertheilen  und  die  Befolgung  derselben
        <pb n="322" />
        Nachtrag.

309

sowie  die  gesainmte  Thätigkeit  des  Aufsichtsmannes  „jederzeit"  zu  kontroliren,
ist  allerseits  anerkannt  und  auch  von  den  vernommenen  Zellgen  bestätigt  worden. ­
  Wird  von  dieser  Berechtigung  des  Besitzers  ivegen  seines  entfernten
Wohnens  nur  einige  Male  im  Jahre  und  nicht  in  voller  Schärfe  Gebrauch
gemacht,  so  ist  dies  auf  mehr  zufällige  Gründe  zurückzuführen,  und  es  kann
die  dadurch  thatsächlich  herbeigeführte  freiere  Gestaltung  des  ArbeitsVerhältnisses ­
  bei  der  Beurtheilllng  der  Stelle  des  Klägers  gegenüber  der  Versicherungspflicht ­
  nicht  wesentlich  ins  Gewicht  fallen.  Dazu  kommt,  daß  derselbe  auch  im
Uebrigen  zum  Arbeiterstande  gehört  und  namentlich  auch  denjenigen  Theil  der
zur  Feld-  und  Viehaussicht  zu  rechnenden  Obliegenheiten,  welche  seiner  Art
nach  vom  landwirthschaftlichen  Gesinde  verrichtet  zu  werden  pflegt,  selbst  besorgt. ­
  Das  Entgelt  für  diese  Dienste,  welches  darin  bestand,  daß  dem  Kläger
die  Einstellung  einer  bestimmten  Zahl  von  Lämmern  auf  den  einzelnen  Weidefennen ­
  gestattet  war,  ist  so  bemessen,  daß  der  hieraus  möglicher  Weise  zu  erzielende ­
  Betrag  dem  Tagelohu  gewöhnlicher  Arbeiter  ungefähr  gleich  kam."
Wegen  der  gleichartigen  Verhältnisse,  welche  bei  der  Beschäftigung  von
Winzern  und  Baumwarten  in  Süddeutschland  obwalten,  vergl.  Änm.  l  12
Ziffer  7  S.  44  und  den  Nachtrag  dazu  Ş.  303.  Wegen  der  Vieh-  und  Getreidemakler ­
  vergl.  S.  314.

Zu  Anmerkung  VI  19  S.  192  und  VI  11  S.  183.
Die  auf  S.  192  mitgetheilte,  mittels  Verfügung  des  braunschweigischen
Staatsministeriums  vom  23.  September  1892  getroffene  Entscheidung,  'betreffend ­
  die  als  „Ausgeherinucn"  bezeichneten  Personen,  ist  durch  nachstehenden
Erlaß  des  Ministeriums  au  die  zuständigen  Behörden  vom  11.  Oktober  1893
abgeändert:
„In  Anlehnung  an  die  von  dem  Reichs-Versicherungsamte  befolgte  Praxis
sehen  wir  uns  veranlaßt,  die  unter  dem  23.  September  v.  Js.  Nr.'8121  von
uns  getroffene  Entscheidung,  welche  die  Bestimmungen  des  Bundesrathsbeschlusses ­
  vom  unter  I.  A.  1.  b  auf  „Ausgeherinnen"  allgemein ­
  nicht  für  anwendbar  erklärt,  damit  aufzuheben,  und  im  Nachstehenden
anderweit  diejenigen  Grundsätze  festzulegen,  welche  bei  der  Versicherung  der
Ausgeherinnen  gegen  Invalidität  und  Alter  zu  beobachten  sind:
Versicherungspflichtig  ist  —  soweit  nicht  auf  Grund  der  Vorschrift
unter  Ziffer  4  des  erwähnten  Bundesrathsbeschlusses  (cf.  dazu  A.  N.  d.  R.V.A.
f.  I.  n.  A.V.  1892  S.  43  Nr  130)  auch  für  diese  eine  Befreiung  von  der  Persicherungspflicht ­
  eintritt  —  nur  die  berufsmäßige  Ausgeherin,  d.  h.  diejenige
Person,  deren  Hauptberuf  oder  doch  Nebenberuf  auf  die  fortgesetzte  Verrichtung
der  Thätigkeit  einer  Ausgeherin  gerichtet  ist,  die  in  Folge  dessen  auf  diese
Thätigkeit  einen  erheblichen  Theil  der  täglichen  Arbeitszeit  verwendet  und  aus
dieser  Beschäftigung  ihren  ganzen  Unterhalt  oder  doch  einen  wesentlichen  Theil
desselben  erzielt.  Wird  die  Beschäftigung  „nur  gelegentlich"  geübt,  oder  zwar
„in  regelmäßiger  Wiederkehr,  aber  nur  nebenher  und  gegen  ein  geringfügiges
Entgelt,  welches  zum  Lebensunterhalt  nicht  ausreicht  und  zu  den  Versicherungsbeiträgen ­
  nicht  in  entsprechendem  Verhältniß  steht",  so  wird  sie  als  eine  berufsmäßige ­
  regelmäßig  nicht  anzusehen  sein,  und  ist  die  betreffende  Person  auf
Grund  der  Bestimmungen  des  qu.  Bundesrathsbeschlusses  unter  I.  A.  1,  a  und
b  von  der  Versicherungspflicht  befreit.
Als  ein  „geringfügiges  Entgelt"  im  Sinne  der  Ziffer  I.  A.  1,  b  dt.  wird
in  der  Regel  dasjenige  anzusehen  sein,  welches  ein  Drittel  des  maßgebenden
ortsüblichen  Tagelohns  gewöhnlicher  Tagearbeiterinnen  nicht  übersteigt  (cf.  A  N.
d.  N.V  A.  f.  I.  u.  A.V.  1891  S.  54  Nr.  6).  Ausgeschlossen  ist  es  indessen  nicht,
daß  auch  ein  diesen  Betrag  übersteigendes  Entgelt  im  Einzelfalle  als  ein  „ge-
        <pb n="323" />
        310

Nachtrag.

ringfügiges"  im  Sinne  des  angezogenen  Bundesrathsbeschlusses  angesehen
wird,  'wie  andererseits  anch  der  Fall  eintreten  kann,  daß  ein  hinter  dem  Betrage ­
  eines  Drittels  des  ortsüblichen  Tagelohns  zurückbleibender  Verdienst  die
Versichcrunaspslicht  einer  Ausgeherin  gleichivohl  begründet,  wenn  nämlich  festgestellt ­
  wird,  daß  die  betreffende  Person  die  Beschäftigung  als  Ausgeherin
nicht  „nebenher"  verrichtet,  sondern  in  der  Ausgeherinnenthätigkeit  doch  ihren
„Beruf"  findet  und  hauptsächlich  aus  dem  verdienten  Lohn  ihren  Unterhalt
bestreiten  muß."
Zu  Anmerkung  VI19  S.  188,  VII  3  S.  198  und  XVIII  3  S.  266.
Mr  nichtverficherungspflichtig  hat  der  Senat  in  Bremen  als  höhere
Verwaltungsbehörde  auf  Grund  des  §.  122  des  I.  u.  A.V.G.  mittels  Entscheidung ­
  vom  27.  Oktober  1893  auch  solche  Lo  hu  dien  er  erklärt,  welche  seit
einer  längeren  Reihe  von  Jahren  während  der  Wintermonatc  täglich,  wahrend
der  Sommermonate  aber  in  jeder  Woche  an  vier  bis  fünf  Tagen  von  4  Uhr
Nachmittags  bis  Nachts  12  Uhr  oder  anch  länger  in  einem  größeren  Verqnüguugs'etablissement
  beschäftigt  werden,  für  den  Tag  je  2  Mk.  an  Lohn  erhalten ­
  und  daneben  Trinkgelder  von  den  Gästen  beziehen,  zum  Theil  sich  lediglich
mit  dieser  Lohnarbeit  beschäftigen,  zum  Theil  aber  auch,  jedoch  nur  soweit  es
die  Beschäftigung  in  jenem  Vcrguüguugsetablisscment  zuläßt,  als  Leichenbcstatter
und  derql.  fungiren,  aus  der  Beschäftigung  in  dem  Vergnügungsetablissement
aber,  sofern  darin  nicht  ihr  einziger  Erwerb  besteht,  ihren  Arbeitsverdienst  m
weitaus  überwiegendem  Maaße  entnehmen.

Zu  Anmerkung  XV  2  u.  3  S.  253.
Fu  den  Geschäften  eines  Kaufmanns  zählt  die  Rcvisionsentscheidung
vom  16.  Januar  1893  Nr.  297  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1893  S.  151)  die  Zeitungsexpcdition
  und  zu  den  Handlungsgehilfen  den  darn,  beschäftigten ­
  Expcditiousgehilfen,  dessen  Thätigkeit  in  der  Entgegennahme  von  Annoncen, ­
  Berechnung  der  Jnsertionsgebühren,  Eintragungen  in  das  Journal,
Entgegennahme  von  Offerten  und  Unterbringung  derselben  in  den  bezüglichen
Fächern,  sowie  in  Herausgabe  der  Offerten  an  die  Inserenten  bestand.
Die  Begründung  dieser  Entscheidung  geht  dahin:
„Der  Begriff  eines  Handlungsgehilfen  setzt  einmal  voraus,  daß  der  Arbeitgeber ­
  des  Betreffenden  „Kaufmann"  im  Sinne  des  §.  4  des  Allgemeinen  Teutschen ­
  Handelsgesetzbuches  ist,  das  heißt  gewerbsmäßig  Handelsgeschäfte  betreibt,
ber  geitiwßgDerlaß  ist  ober  ßemäß  §.  272  giffer  5  n.  n.  &amp;amp;  em  ßeioerbgmäßiger
  Betrieb  von  Handelsgeschäften,  und  die  kaufmännische  Thätigkeit  emes
Feitungsvcrlegers  umfaßt  alle  Rechtsgeschäfte,  ivelche  er  zum  Erwerbe  der  zu
veröffentlichenden  literarischen  Erzeugnisse,  zur  Vervielfältigung  derselben  und
rur  Verwerthung  des  von  ihm  verlegten  Blattes  abschließt  (zu  vergl.  Entsch.
d.  R.O.HG.  vom  19.  Mai  1874,  Bd.  XIV  S.  23).  Dahin  gehört  auch  die
Thätigkeit  der  Zeituugsexpeditionen,  die  sich  mit  dem  Vertriebe  der  Zeitungen
und  dem  Verlage  der  Inserate  zu  befassen  haben.  ...  .  .
Die  weitere  Voraussetzung  für  den  Begriff  des  Handlungsgehilsen  ist,  daß
derselbe  im  Handelsgewerbe  mit  Diensten  kaufmännischer  Art  beschäftigt  wird.
Dieses  Erfordernis  ivird  —  im  Gegensatz  allerdings  zur  Ansicht  einzelner
ES  I
in  Uebereinstimmung  mit  der  Mehrzahl  der  Handelsrechtslehrcr  lzu  vergl.  u.  A.
von  Hahn,  Kommentar  zum  Handelsgesetzbuch,  Bd.  I  S.  232  ff.,  und  Endcmann,
        <pb n="324" />
        Nachtrag.

311

Handelsrecht,  §.  25  Anni.  1)  von  der  Praxis  der  höchsten  Gerichtshöfe  verlangt
(m  vergl.  Entsch.  d.  R.O.H.G.  Bd.  X  S.  297,  XI  S.  387,  XIV  S.  114,  XVII
S.  307,  XXIV  S.  276,  Entsch.  d.  R.G.  C.  Bd.  I  S.  268).  Für  das  Gebiet  des
Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgcsetzes  ergiebt  sich  die  Nothwendigkeit
jener  weiteren  Voraussetzung  schon  aus  §.  1  daselbst,  da  ohne  dieselbe  —  der
offenbaren  Absicht  des  Gesetzgebers  zuwider  —  beispielsweise  alle  Fabrikarbeiter
unter  Ziffer  2  statt  unter  Ziffer  1  dieses  Paragraphen  fallen  müßten.  Dementsprechend ­
  hat  auch  das  Reichs-Dersicherungsamt  jenes  Erforderniß  bereits
unter  Nr.  XV  seiner  Anleitung,  betreffend  den  Kreis  der  nach  dem  Jnvaliditätsund
  Altersversicherungsgesetz  versicherten  Personen,  vom  31.  Lktober  1890
(A.  R.d.  R.P.A.  f.  J.u.A.B.  1891  6.4)  aufgestellt.
Den  Diensten  kaufmännischer  Art  müssen  nun  die  Verrichtungen  des  Klägers ­
  beigezählt  werden;  denn  es  sind  dies  keine  mechanischen  Hilfsverrichtungen,
sondern  gerade  ein  Theil  derjenigen  kaufmännischen  Arbeiten,  welche  das  Geschäft ­
  einer  Zeitungsexpedition  seinem  Wesen  nach  unerläßlich  erfordert.  Demgegenüber ­
  kann  der  Umstand  nicht  in  Betracht  kommen,  daß  diese  Thätigkeit
in  der  Regel  ziemlich  einfacher  Natur  ist  und  an  sich  eine  besondere  kaufmännische ­
  Ausbildung  nicht  mit  Nothwendigkeit  voraussetzt.  Das  Gleiche  trifft
auch  bei  manchen  anderen  Thätigkeiten  unzweifelhaft  kaufmännischer  Natur  zu,
beispielsweise  bei  derjenigen  der  Ladendiener  und  Waarcnverkäuscr  in  kleineren
Geschäften."
Zu  Anmerkung  XV  3  S.  253.
Die  an  vorbezeichneter  Stelle  abgedruckte  Revisionsentscheidung  vom
23.  Mai  1892,  betreffend  die  Beurtheilung  der  Versicherungspflicht  von  Agenten
ist  in  den  A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1893  S.  145  unter  Nr.  291  veröffentlicht.  Im
Gegensatz  zu  der  Bejahung  der  Versicherungspflicht,  welche  der  dort  behandelte ­
  Fall  gefunden  hat,  ist  die  Verneinung  derselben  mittels  Rev.Entsch.
vom  18.  Januar  1892  Nr.  292  (21.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1893  S.  147)  in  einem
Falle  ausgesprochen,  wo  sich  der  betreffende  2lgent  gleichzeitig  damit  befaßte,
für  eine  Feuervcrsicherungsgesellschaft  und  für  eine  Lebensversichcrungsgesellschaft
  Versicherungsanträge  zu  vermitteln  und  entgegenzunehmen  und  außerdein
für  ein  Auswanderungsunternehmen  thätig  war,  und  wo  er  je  nach  der  Art
der  vermittelten  Geschäfte  Provisionen  von  verschiedener  Höhe  bezog,  es  ihm
auch  nicht  verwehrt  war,  für  beliebige  andere  Personen  —  mit  2lusnahme  von
Konkurrenzgeschäften  seiner  ständigen  Auftraggeber  —  nach  eigenem  Ermessen
Geschäfte  zu  vermitteln  und  abzuschließen.
Dieselbe,  das  Vorhandensein  eines  versicherungspflichtigen  Verhältnisses
verneinende  Beurtheilung  hat  in  der  Rev.Entsch.  vom  27.  Juni  1892  Nr.  294
(21.  N.  f.  I.  u.  2l.V.  1893  S.  148)  ein  Fall  gefunden,  bei  dem  über  das
Verhältniß  des  Betreffenden  zu  dem  Garderobegeschäfte,  für  welches  er
thätig  war,  Folgendes  mitgetheilt  wird:  „In  früheren  Jahren  hatte  er  sowohl
für  dieses  Geschäft  wie  für  Private  in  seiner  eigenen  Behausung  oder  auch  in
den  Wohnungen  seiner  privaten  Auftraggeber  Schneiderarbeiten  ausgeführt,
seit  Anfang  des  Jahres  1888  aber  in  Folge  der  2lbnahme  seiner  Sehkraft
diese  Beschäftigung  wesentlich  eingeschränkt  und  nur  das  Zuschneiden  des
Stoffes  für  seine  Privatkunden  besorgt.  Seitdem  hat  er,  wie  das  Schiedsgericht ­
  selbst  ohne  Verstoß  wider  den  klaren  Inhalt  der  Akten  feststellt,  „um
neben  dieser  Beschäftigung  und  soweit  durch  diese  seine  Zeit  nicht  in  2lnspruch
genommen  wurde,  eine  Thätigkeit  zu  haben",  für  jenes  Geschäft  in  der  Umgegend ­
  Waarenbestellungen  aufgesucht,  und  zwar  „so  ost  er  nicht  als  Hausschneider ­
  bestellt  war,"  oder,  wie  der  Geschäftsherr  selbst  als  Zeuge  erklärt  hat,
„er  ist  für  ihn  mit  Proben  ausgegangen  nach  Belieben".  Eine  Kündigungsfrist ­
  war  zwischen  den  Betheiligten  nicht  vereinbart,  das  Verhältniß  auch  nicht
auf  bestimmte  Zeit  geschlossen;  vielmehr  konnte  offenbar  jeder  Theil  beliebig
        <pb n="325" />
        312

Nachtrag.

die  Beziehungen  zu  dem  anderen  lösen.  Bei  dieser  Sachlage  ist  die  Annahme
eines  eine  persönliche  Abhängigkeit  nnd  Gebundenheit  erfordernden  Gehtlfenverhältnisses
  zwischen  dem  Kläger  nnd  seinem  Auftraggeber  ausgeschlossen,
und  cs  kann  in  dem  Aufsuchen  dieser  Waarenbestellungen,  welches  sich  im  Allgemeinen ­
  nicht  unter  Berücksichtigung  der  geschäftlichen  Bedürfnisse  des  Auftraggebers, ­
  sondern  unter  dem  Gesichtspunkte  des  Interesses  des  Klägers  vollzog,
nur  die  freie  Erwerbsthätigkeit  eines  selbstständigen  Agenten  erblickt
werden.^  ^cikteristisch  für  die  Beschäftigung  des  Handlungsgehilfen
wie  des  Gewerbegehilfen  wird  hiegegen  angeführt:  „Es  must  zunächst
den  Ausführungen  der  Revision  dahin  beigepflichtet  werden,  daß  der  Begriff
des  Gehilfen,  nnd  dies  gilt  in  gleicher  Weise  für  den  Gcwcrbegehilfen  wie
für  den  Handlungsgehilfen,  eine  persönliche  Abhängigkeit  von  dem  Arbeitgeber
beziehungsweise  Prinzipal  erfordert.  Nach  §.  12L  der  Reichsgewerbeorduung
sind  die'Gewerbegehilfen  verpflichtet,  den  Anordnungen  der  Arbeitgeber  in
Beziehung  auf  die  ihnen  übertragenen  Arbeiten  nnd  ans  die  häuslichen  Einrichtungen ­
  Folge  zu  leisten.  Ihr  Dienstverhältniß  ist  gemäß  §.  122  a.  a.  O.
regelmäßig  nur  nach  vorausgegangener  vierzehntägiger  Kündigung  lösbar.
Es  setzt  also  eine  gewisse  Ständigkeit  der  Beschäftigung  und  eine  persönliche
Unterordnung  unter  die  Verfügungsgewalt  des  Arbeitgebers  voraus,  welche
über  die  Gebundenheit  eines  lediglich  mit  Einzelaufträgen  Betrauten  weit
hinausgeht.  Auch  das  Dienstverhältniß  des  Handlungsgehilfen  ist  nicht  auf
einzelne  Leistungen  beschränkt,  sondern  ein  dauerndes,  dessen  Auslösung  gemäß
§.  61  des  Handelsgesetzbuches  in  der  Regel  nur  nach  vorausgegangener  sechswöchiger ­
  Kündigung  erfolgen  darf.  Für  die  genannte  Dauer  dieses  Verhältnisses' ­
  besteht  eine  weitgehende  Abhängigkeit;  insbesondere  ist  der  im  Dienste
einer  Firma  stehende  Geschäftsreisende  verbunden,  den  Anweisungen  des
Prinzipals  gemäß  bestimmte  Kunden  des  Geschäftes  aufzusuchen  und  Geschäftsreisen ­
  zu  den  vom  Prinzipal  angegebenen  Zeiten  auszuführen  u.  s.  w.  Anderenfalls ­
  geht  auch  der  Handlungsgehilfe,  welcher  durch  unverschuldete  Krankheit
an  der  Leistung  seines  Dienstes  zeitweise  verhindert  wird,  dadurch  seiner  Ansprüche ­
  auf  Gehalt  und  Unterhalt  nicht  verlustig,  vielmehr  steht  ihm  auf  die
Dauer  von  sechs  Wochen  dieser  Anspruch  noch  weiter  zu."
Die  Stellung  der  Stadtreisenden  —  Provisonsreisenden  -  ist
vom  Reichs-Bersicherungsamte  in  zwei  unter  Nr.  294  veröffentlichten  Remsionsentscheidnngen
  behandelt.  Es  wird  dort  ausgeführt:  „Ein  „Stadtreisender"
war  Jahre  lang,  von  verschiedenen  Firmen,  zu  derselben  Zeit  aber  stets  nur
von  einer  einzigen,  in  der  Weise  beschäftigt  worden,  daß  er  für  seinen  Auftraggeber ­
  Waarenbestellungen  aufzusuchen  und  Gelder  einznkassiren  hatte.  In
mehreren  dieser  Stellungen  hatte  er  festes  Gehalt  in  einigen  Gehalt  nnd  eine
von  dem  Umfange  der  '  vermittelten  Geschäfte  abhängige  Provision  bezogen;
während  einer  'gewissen  Zeit  war  er  nur  gegen  eine  ungarantirte  Provision
beschäftigt  ivorden.  Die  Persichernngsanstalt  hatte  den  von  dem  Stadtreisenden
erhobenen  Anspruch  auf  Altersrente  deshalb  abgelehnt,  weil  derselbe  während
der  Zeit,  in  welcher  er  nur  gegen  ungarantirte  Provision  engagirt  gewesen,
nickst  zu  den  Handlungsgehilfen  im  Sinne  des  §.  1  Ziffer  3  des  2"?A?bnatsund
  Altersversicherungspesetzes  gehört,  sondern  die  Stellung  eines  selbstständigen
Gewerbetreibenden  (Agenten)  eingenommen  habe.  ,
Dieser  Auffassung  ist  das  Reichs-Versichernngsamt  —  in  Uebereinstimmung
mit  dem  Schiedsgerichte  —  in  einer  Revisionsentscheidung  vom  19.  September
1891  entgegengetreten.  In  den  Gründen  heißt  es:  ...  ,  ,
An  sich  steht  die  Eigenschaft  eines  Stadtrelsenden  (Provisionsrelsenden)
der  Annahme  eines  versicherungspflichtigen  Dienstverhältnisses  zu  der  ihn  beschädigenden ­
  Firma  nicht  entgegen.  Die  Frage,  ob  ein  solcher  Reisender  a  s
selbstständiger  Gewerbetreibender  —  „Agent"  oder  „Kommissionär"  —  oder  als
        <pb n="326" />
        Nachtrag.

313

unselbstständiger  Handlungsgehilfe  zu  gelten  hat,  entscheidet  sich  nach  dem  Vertragsverhältniß ­
  und  den  thatsächlichen  besonderen  Geschäftsbeziehungen,  welche
zwischen  ihm  und  seinem  Arbeitgeber  bestehen.
Im  vorliegenden  Falle  ist  nun  der  Kläger  unbestritten  seit  einer  Reihe
von  Jahren  bald  bei  dieser,  bald  bei  jener  Firma  —  jedoch  zu  gleicher  Zeit
immer  nur  bei  einer  einzigen  —  für  den  Bereich  der  Stadt  Berlin  beschäftigt
gewesen.  Seine  Thätigkeit  bestand  in  dem  Abschluß  von  Handelsgeschäften
und  in  der  Einkassirung  von  Geldern  für  die  von  ihm  vertretene  Firma.  Als
Entgelt  hierfür  erhielt  er  theils  ein  Gehalt  in  bestimmter  Höhe,  theils  Gehalt
und  Provision,  theils  nur  eine  ungarantirte  Provision.  Einen  Gewerbeschein
hat  der  Kläger  nach  seiner  unbestritten  gebliebenen  Erklärung  vor  dem  Schiedsgerichte ­
  nicht  besessen.  Wenn  hiernach  der  Vorderrichter  für  festgestellt  erachtet,
daß  der  Kläger  ivährend  seiner  langjährigen,  vielfach  wechselnden  Beschäftigung
als  Stadtreisender  niemals  für  eigene  Rechnung  und  Gefahr  Handelsgeschäfte
betrieben  habe,  sondern  stets  im  Auftrage  und  für  Rechnung  seiner  Arbeitgeber
ohne  geschäftliches  Risiko  thätig  geivesen  sei,  so  kann  hierin  weder  ein  Verstoß
gegen  den  klaren  Inhalt  der  Akten,  noch  auch  ein  Rechtsirrthum  gefunden
werden.  Tie  Beklagte  selbst  bestreitet  die  Richtigkeit  jener  Auffassung  nicht,
soweit  die  Engagements  des  Klägers  gegen  festes  Gehalt  oder  garantirte  Provision ­
  in  Betracht  kommen;  sie  behauptet  nur,  daß  der  Kläger  während  derjenigen ­
  Zeit,  in  welcher  er  eine  ungarantirte  Provision  bezogen,  die  Eigenschaft
eines  selbstständigen  Unternehmers  eingenommen  habe.  Indessen  war  seine
Thätigkeit  in  dieser  letzten  Stellung  ihrem  Wesen  nach  keine  andere,  als  diejenige,
welche  er  in  seinen  sonstigen  Stellungen  auszuüben  hatte,  und  insbesondere  ist
die  Behauptung,  daß  der  Kläger  während  seiner  erstgedachten  Beschäftigung
zu  keiner  bestimmten  Thätigkeit  verpflichtet  gewesen  sei,  sondern  nach  seinem
Belieben  Geschäfte  habe  abschließen  können,  nicht  geeignet,  eine  abweichende
Beurtheilung  zu  begründen.  Denn  wenn  auch  zugegeben  werden  mag,  daß  es
von  dem  freien  Willen  des  Klägers  abhing,  ob  er  mit  größerem  oder  geringerem
Eifer  den  ihm  übertragenen  Geschäften  nachgehen  wollte,  so  ist  doch  diese  Freiheit ­
  in  der  Ausübung  der  Berufsthätigkeit  mehr  oder  weniger  mit  jedem
Stücklohn  verbunden,  daß  der  Gcschäftsherr  ves  Klägers  durch  Festsetzung
einer  ungarantirte»  Provision  sich  jedes  Einflusses  auf  die  Art  und  das  Maß
der  von  dem  letzteren  auszuübenden  Thätigkeit  habe  begeben  wollen.  Vielmehr ­
  läßt  sich  nach  der  ganzen  Stellung  des  Klägers  annehmen,  daß  er  ungeachtet ­
  des  Mangels  einer  festen  Vergütung  beziehungsweise  einer  garantirte»
Provision  verpflichtet  war,  seine  Kräfte  und  Fähigkeiten  in  ordnungsmäßiger
Weise  und  —  was  besonders  ins  Gewicht  fällt  —  unter  Ausschluß  jeder  Thätigkeit ­
  für  eine  andere  Firma  auf  die  Führung  der  von  ihni  übernommenen  Geschäfte ­
  zu  verwerthen.  Damit  aber  ist  dasjenige  Maß  von  wirthschaftlicher
Abhängigkeit  erfüllt,  dessen  es  für  die  Annahme  des  Verhältnisses  eines  Handlungsgehilfen ­
  im  Sinne  des  §.  1  Ziffer  2  „des  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesctzcs
  bedarf."
In  einem  anderen  Falle,  in  welchem  in  der  Nevisionsinstanz  am  21.  Juni
1892  erkannt  ist,  stand  fest,  daß  der  Kläger  als  Provisionsreisender  für  sieben
Firmen  gleichzeitig  und  mit  Wissen  der  Firmeninhaber  thätig  war,  daß  er  nach
eigenem  Ermessen  Abnehmer  der  von  ihm  vertriebenen  Waaren  aufsuchte  und
sich  auf  diese  Weise  einen  eigenen  Kundenkreis  erwarb,  daß  er  in  der  Preisbemessung ­
  weitgehende  Freiheiten  hatte  und  nur  behufs  Feststellung  seiner
Provision  ganz  nach  eigenem  Belieben  jeweilig  mit  seinen  Auftragebern  abrechnete. ­
  endlich  daß  eine  Kündigungsfrist  nicht  bestand,  das  Auftragsverhältniß
vielmehr  beiderseits  in  jedem  Augenblicke  gelöst  werden  konnte.  Dieses  Maß
von  Selbstständigkeit  ist  mit  dem  Begriff  eines  versicherungspflichtigen  Dienstverhältnisses ­
  im  Sinne  der  Ziffer  2  des  §.  1  des  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes
  so  wenig  vereinbar,  daß  der  Kläger  nicht  als  versicherungs-
        <pb n="327" />
        314

Nachtrag.

pflichtiger  Handlungsgehilfe  angesehen  werden  konnte,  ihm  vielmehr  die  begehrte
Rente  versagt  werden  mußte.  _  w  .
Die  den  Agenten  verwandten  Makler,  Sensale,  sind  Gegen,tand  einer
Rev.Entsch-  vom  5.  November  1892  Nr.  &amp;lt;¿95  (91.  N.  s.  3-  u.  A.V.  1893  S.  149)
aewesen  Für  einen  selbstständigen  Gewerbetreibenden  und  darum  für  nichtversicherungspflichtig
  ist  ein  Vieh-  und  Getreidemakler  erklärt,  „dessen
Thätigkeit  darin  bestand,  daß  er  im  Auftrage  von  Landwirthcn  deren  Vieh
anderen  Landwirthen,  von  welchen  er  mit  der  Beschaffung  von  Emstcllvleh
beauftragt  war,  in  Winterfütterung  und  -Pflege  übergab,  dabei  den  Zu-  und
Abtrieb  bewirkte  und  das  Vieh  während  der  Dauer  der  Einstellung  überwachte ­
  Außerdem  vermittelte  er  für  Landivirthe  und  Gewerbetreibende  Ankäufe ­
  von  Getreide  und  Vieh  in  der  Weise,  daß  er,  wenn  ihm  im  einzelnen
Falle  der  Auftrag  ertheilt  wurde,  bestimmte  Sorten  und  Mengen  von  Getreide
oder  bestimmtes  Vieh  für  einen  bestimmten  Preis  zu  kaufen,  die  betreffenden
Kaufverträge  für  Rechnung  und  Gefahr  seiner  Auftraggeber  abschloß.  Dabei
hat  er  für  eine  der  betheiligten  Firmen  gleichzeitig  die  Verladung  des  angekauften ­
  Getreides,  die  Uebermittelung  des  Kaufpreises  an  die  Verkäufer,  ,owie
das  Flicken  der  schadhaft  gewordenen  Säcke  iind  die  Vertheilung  der  Sacke
an  die  Landwirthe  übernommen.  Als  Entschädigung  für  seine  Dienste  sind
ihm  theils  Pauschsummen,  theils  nach  dem  Umfange  des  einzelnen  Geschäftes
berechnete  Vergütungen  gewährt  worden."
Wegen  der  Feld-  u'nd  Viehaufseher  —  Aufsichtsmanner  —  s.  o.
Nachtrag  zu  VI  10  S.  808.
        <pb n="328" />
        Sachregister.
(Die  Zahlen  verweisen  auf  die  Anmerkungen  zu  den  Ziffern  der  Anleitung  deS  Reichs-DersicherungSamtes
  vom  31.  Oktober  1890,  betreffend  den  Kreis  der  nach  dem  Jnvaliditatsund
  AlterSversicherungsgesehe  versicherten  Personen;  „X4"  z.  B.  bedeutet  „vierte  Anmerkung ­
  zu  Ziffer  X  der  Anleitung".)

A.
Abfindung  von  Ausländern  V  6.
Abzahlungsgeschäft,  Kassirer  eines  A.
XV  3.
Aenderung  in  der  Beschäftigungsart
VIII  2,  X  5.  10,  XIX  2.
Agent  XV  3.  Nachtrag.
Aichmeister  II  6,  III  14.  15.
Akkordarbeit  XVIII  5.
Akkordlohn  X  5,  XVIII  5.
Aktiengesellschaften,  Direktoren  von  A.
sind  Betriebsbeamte  XIV  8;  Aussichtsrathsmitgliedcr
  keine  Betriebsbeamte
XIV  11.
Aktuariatsincipicnt  III  11.
Altcntheil  III  39,  IX  2.
Alter  von  16  Jahren  13,  1114;  von
40  Jahren  II  15.
Altersrente  beziehende  Personen  sind
bei  entsprechender  Beschäftigung  versicherungspflichlig
  III  41.
Amme  XII11.
Amtssekretär  III  8.
Angehörige,  Beschäftigung  vonA.  VIII2;
Erstattung  von  Beiträgen  an  A.
V  1.
Angemusterte  Seeleute  X  VIII  2.
Anmeldung  des  selbständigen  Gewerbebetriebes ­
  II  8,  VIII  2,  XIX  2.
Annehmer  von  Akkordarbeiten  Mehrerer
als  Mitarbeiter  anzusehen  XVIII6.
S.  gesellschaftlich.
Antrag  ans  Befreiung  von  der  Vers  -
Pflicht  III  54.
Anwartschaft  auf  Pensionsberechtigung  s.
Pensionsberechtigung;  auf  Anstellung
als  Beamter  III17.  S.  Beamter.
Avotheker.Gehilfen  und  Lehrlinge  XV  6.
7,  116.
Arbeiter,  Begriff  I  5.  6,  IV  3.  4,  VI  7,
XI  1,  XVIII  1.
Arbeiterkolonien  VI  24.
Arbeitcrkolonnc  als  Unternehmer  X  5,
XVIII  6.
Arbeitcrstand  I  5.  XV  1,  XVII  9.
Arbeitgeber,  Begriff,  Unterscheidung  vom
Unternehmer  I  4,  ll  2,  XVI11;  A.

nicht  zugleich  Dienstherr  XVIII  8;
Rheder  nicht  auch  A.  XVIII2;  dieselbe ­
  Person  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer ­
  II  9;  mehrere  A.  gleichzeitig
zurBeitragsleistung  verpflichtet  VI14,
VIII  2;  Beschäftigung  bei  wechselnden
A.  XI  2.  21,  VH  1.  4.
Arbeitnehmer  I  6.
Arbeitsgelegenheit,  Mangel  einer  solchen
III  32.  39;  Beschäftigungen,  zu  denen
sich  die  Gelegenheit  nur  zu  gewissen
Zeiten  bietet  VI  7.  8.
Arbcitsgkwinn,  Arbeitsverdienst  im
Gegensatz  zum  Unternehmergewinn
XIX  1.  3.
Arbeitshaus  XII.
Arbeitsstätte  s.  Betriebsstätte.
Arbeitsstellen,  Beschäftigung  an  wechselnden ­
  A.  VI  2,  21,  VH  1.  4.
Arbcitsverhältniß,  gleichbedeutend  mit
Beschäftigt  werden?  113.
Architekten  III  11.  15.
Armenärzte  III  14.
Armenhaus  XI  3.
Armcnpflcglinge  111.
Armcnttnterstlitzung  ist  kein  Lohn  111,
VI  23.
Armcnvcrpflegung  gegen  Entschädigung
ist  keine  versicherungspflichtige  Beschäftigung ­
  112  Zff.  9.
Aspiranten  III11.
Assessoren  III11,  XII12.
Aufenthaltsort  XXI.
Aufseher  XIV  6.  S.  Hilssaufseher,  Hilssgefangenaufseher.

Aufsichtsmann,  Nachtrag.
Aufsichtsrath  s.  Aktiengesellschaft.
Auftraggeber  der  Hausgewerbetreibenden ­
  XX  1.
Aufwärtcr,  Auswärterinnen  VI  19,
VII  5,  XIII1,  Nachtrag.
Auktionatoren  II  6.
AusbrffernngSarbciten  nicht  Gegenstand
des  Hausgewerbebetriebes  XIX  11.
Ausbildung  für  den  höheren  Büreaudienst
  nicht  entscheidend  über  die  Befreiung ­
  von  der  Bers.Pflicht  III12.
Ausgehcrinnen  VI19,  Nachtrag.
        <pb n="329" />
        316

Sachregister.

Aushilfe,  Arbeiten  zu  gelegentlicher?!.  VI9.
Slusgcschlossen  von  der  Versicherung
III  1;  Grund  und  Wirkungen  des
Ausschlusses  III  ‘29.  30.  81.  40.
Ausländer  V  3.  4.  6,  VI  26,  XVII  5.
Ausländische  Betriebe  VI  28;  a.  Binnenschiffahrtszeuge
  VI30.  31.  32,  XVII  5:
a.  Seeleute  s.  farbige.
Ausland,  Vers  Pflicht  mährend  der  Beschäftigung ­
  im  A.?  V  3.  5;  Vers.-Pflicht
  der  Schiffsbesatzung  von  deutschen ­
  Seefahrzeugen  während  des
Aufenthaltes  im  A.  120,  V  5.  17,
XVII  5  ;  Wegfall  der  Berechtigung  zur
Selbstversicherung  während  des
Aufenthaltes  im  ?l.  V  6.
Ausnahmen  von  der  Vers  Pflicht  III  Iff.
Ausschluß  s.  Ausgeschlossen.
Aussicht  auf  Anstellung  im  Staatsdienste
befreit  nicht  von  derVers.Pflicht  III  17;
A.  auf  Pensionsberechtigung  s.
Pensionsberechtigung.
Außenarbeiter  Vili  1,  2.
B.
Baarlohn  X  4ff.
Badeaufschcr  XVIII  3.
Baggereibctrieb  I  20.
Ballettänzer  IV  12.
Bauarlieitcn  auf  dem  Lande  112  Zff.  4.
Bauaufseher  III15.
Banmwart  Nachtrag  zu  I  12  Zff.  3  u.  7.
Bauschätzer  II  6.
Bauwcingärtncr  112  Zff.  7.
Beamte,  Begriff  III  2.  3.  4  5.  6;  Beamtenbcgriff
  abhängig  von  den  Vorschriften ­
  der  Gesetze  des  einzelnen
Bundesstaates  III  3;  Unterscheidung
zwischen  Reichs-  und  Staatsbeamten
und  Beamten  der  Kommnnalverbände
1119;  pensionile  oderauf  Wartegeld
gesetzte  B.  als  solche  nicht  versicherungspflichtig ­
  III  22;  B.auch  nicht  versicherungspflichtig ­
  wegenderneben  der
amtlichen  Beschäftigung  betriebenen
Lohnarbeit  III  24;  freiwillige  Versicherung ­
  der  B.  Ill  25;  sind  B.  zur
Selbstversicherung  berechtigt?  Ill  25;
Beginn  des  Ausschlusses  der  B.  von
der  Vers.Pflicht  III  55.
Bedienstete,  Begriff  VI26.  S.  Büreaubedienstete.

Beendigung  der  Befreiung  von  der  Vers.Pflicht ­
  III  55.
Befreiung  von  der  Vers.Pflicht  III10.

29.  44  bis  55;  Zeitpunkt  des  Eintritts ­
  der  B.  Ill  10;  B.  auf  Antrag
des  Dcrsicherungspflichtigen,  nicht  des
Arbeitgebers  111  54;  Beginn  und  Beendigung ­
  der  B.  III  55.
Behörden,  Zuständigkeit  der  B.  nach
dem  Bejchäftigungsorte  der  Versicherten ­
  XX  2;  Entscheidung  über  den
Antrag  auf  Befreiung  von  der  Vers.Pflicht ­
  III  56.
Beitragsleistung,  Zeit  der  B.  XVIII  4.
Belohnung  s.  Lohn.
Berechnung  des  über  den  Nichteintritt
der  Versicherung  entscheidenden  Maßstabes ­
  der  Verminderung  der  Erwerbsfähigkeit
  11138;  B.  desJahresarbeitsverdienstes
  XV  3.
Berufsarbeiter  VI  7,  I  5.  6.
Berufsgcnosseuschaftcn,  Beamte  der  B.
versicherungspflichtig  111  11,  XII5;
B.  sind  Betriebe  XIV  1.
BerufsmäßigkcitderLohnarbeitl5  6,V17.
Bcrufszwcigc,  ?lusdehnung  der  Vers.Pflicht ­
  auf  Betriebsnnternehmer  und
Hausgewerbetreibende  eines  bestimmten ­
  B.  II13,  XIX  3.
Beschäftigung  —  Beschäftigtwerden  14.
5.  12.  18,  XIX  1.
Beschäftigungsart,  entscheidend  für  das
Vorhandensein  der  Vers.Pflicht  112.
Beschäftigungsort  XX  1.  2.  4,  III  36.
Bescheid  s.  Revisionsentscheidung.
Bescheinigungen  der  unteren  Verwaltungsbehörden ­
  XX  2.
Beschwerde  gegen  die  Entscheidung  über
den  ?lntrag  auf  Befreiung  von  der
Vers.Pflicht  III  56.
Bcsenbindcr  112  Zff.  3.
Besserungsanstalt  XI1.
Betrieb.  Begriff  XIV  l,  IV  2;  Hauswirthschaft ­
  kein  B.  XIV  2;  wann  sind
Reichs-,  Staats-  oder  Gemeindeverwaltungen ­
  B.?XIV  l.  8,  III15;  Sparkassen ­
  sind  B.  XIV  4;  Geschäfte  der
Rechtsanwälte,  Notare,  Gerichtsvollzieher ­
  u.  s.  w.  sind  B.  XI  V  1.  5;  selbstständiger ­
  B.  oder  Ncbcnbctrieb  eines
Hauptbetriebs  XX  3.  8;  im  Anslande
belegene  Betriebe  VI  28.
Betricbsbcamte,  Begriff  XIV  6,  IV  5;
wann  versicherungspflichtig?  115,  18,
III  11.15;  der  „höhere  Büreaudienst"
schließt  bei  B.  die  Vers.Pflicht  nicht
ans  III11;  Verhältniß  der  Begriffe
„Beamter"  und  „Betriebsbeamter"
        <pb n="330" />
        Sachregister.

317

zu  einander  III15.  16;  Verhältniß  der
„Techniker"  und  „Betriebsbeamten"
zu  einander  IV  13,  XI\  6;  land-  und
forstwirthschaftliche  B.  X  9,  XIV  6.
Betricbshandlungen,  einzelne  B.  ausländischer ­
  Betriebe,  die  ins  Inland
hinübergreifen  V  I  29.
Betriebsmittel,  Beschaffung  der  B.  durch
den  Unternehmer,  ausnahmsweise
durch  den  Arbeiter  II  10.
Bctriebssitz  XX  5.  7.  8;  B.  im  Jnlande
bei  Beschäftigung  im  Auslande  V  5,
XX  9;  B.  im  Auslande  bei  Beschäf-!
tigung  im  Jnlande  VI  29,  XX  10.
Betriebsstätte,  Gegensatz  zur  Arbeitsstätte ­
  I  4,  VIII  2,  XIX  1.4;  B.  entscheidend ­
  für  das  Vorhandensein  der
Vers.Pflicht  112  Zff,  4.
Betriebsstörungen,  Arbeiten  zur  Beseitigung ­
  von  B.  VI  36.
Betriebsunternehmcr,  Begriff,Verhältniß
zum  Begriffe  des  Arbeitgebers  und
des  selbständigen  Gewerbetreibenden
II  2,  Vili  2,  XVIII1.  16,  zum  Begriffe
des  Rheders  XVIII  2.  Befugniß  zur
Selbstversicherung,  Ausdehnung  der
Vers.Pflicht  auf  die  B.  II  5.  8.  13;  zu
den  B.  gehören  die  im  §.  36  der
Gew.Ordn.  aufgeführten  Personen,
auch  wenn  sie  von  der  Gemeinde  ein
Wartegeld  oder  dergl.  erhalten  II  6;
dieselbe  Person  Arbeiter  und  B.  II  9;
Wahrnehmung  obrigkeitlicher  Geschäfte ­
  durch  B  III  20.
Beziehen,  eine  Pension  beziehen  -----  den
Anspruch  aufeincPension  haben  III43.
Bczirks-Armenvcrcin,  sächsischer  III  9.
Bibelbote  I  12  Zff.  11.  XX  8.
Biencnpflegcr  Nachtrag.
Bierfahrer  I  12  Ziff.  10,  XV  3;  Knechte
der  B.  XVIII6.
Binnenschiffahrt,  Begriff  120;  Vers.Pflicht
der  Personen  der  Besatzung  von  Fahrzeugen ­
  der  B.  I  20,  VI  25.
Bonne  XIII  2.
Bote,  Botenfrau  I  12  Zff.  5.  9,  VII  8,
XVIII  3.
Bracker  II  6.
Brodträger,  Brodträgcrinnen  I  12  Ziff.  10.
Nachtrag.
Büglerinnen  s.  Plätterinnen.
Bürcaubedicnstcte  XIV  6.  S.  Bedienstete.
Bürcaudiätare  III  5.  6.  11.
Büreaudicnst,  höherer,  befreit  von  der
Vers.Pflicht  III  11.  14,  XIIII;  Begriff

des  höheren  B.  ist  unanwendbar
auf  Betriebsbeamte  und  Beamte  von
Privatpersonen  III11;  nicht  die  Befähigung ­
  zum  höheren  B.,  sondern
die  thatsächliche  Beschäftigung  in  demselben ­
  befreit  von  der  Vers.Pflicht
III  12;  Vorbereitung  zum  höheren  B.
ist  nicht  gleich  der  Beschäftigung  im
höheren  B.  Ill  17.
Bnrcauvorsteher  eines  Rechtsanwaltes  —
Betriebsbeamter  XII  4,  XIV  6.
Bürgermeister  III  14.
Bundesrath,Beschlüsse,  betr.  denAusschluß
vorübergehender  Dienstleistungen  von
der  Vers.Pflicht  VI  Iff.;  betr.  Ausdehnung ­
  der  Vers.Pflicht  auf  die  Hausgewerbetreibenden ­
  der  Tabakfabrikation ­
  II  13;  betr.  die  Vers.Pflicht  der
Schneiderinnen  u.  s.  w.  112  Ziff.  1;
betr.  die  Befreiung  von  Beamten  „anderer ­
  öffentlicher  Verbände  und  Körperschaften" ­
  von  der  Vers.Pflicht  III10.
Bundesstaat  s.  Beamte.
C.  s.  K.  u.  Z.
Chemiker  XIV  6.
Choristen,  Chorsänger  IV  12.
D.
Dachdecker  für  Strohdächer  I  12  Zff  4.
„Dasselbe  gilt",  Auslegung  der  Worte
im  §.  4  Abs.  2  des  I.  u.  A  V  G.
III  29.  30.  41.
Dauer,  Einfluß  der  D.  der  Beschäftigung ­
  auf  die  Vers.Pflicht  VI1.
Dauernde  Erwerbsunfähigkeit  II  16,
III  31.  33.  38.  40.
Dekopistcn  III  11.
Deutsche,  wann  ist  die  Eigenschaft  eines
D.  erforderlich  für  die  I.  u  A.V.?  V  6.
Diätarisch  beschäftigte  Personen  III  16.
18.  S.  Bürcaudiätare.
Diäten  III  18.
Diakonissen  VII  4.
Dienstboten,  Begriff  XIII  1.
Dienstleistungen,  Begriff  VI  2.  4;  persönliche ­
  VI  2,  Vili;  häusliche  VI20.
Dienstmann  VI  19,  VU  3.
Dienstpragmatischc  Bestimmungen  III  5.
6.  10,  XII  8.
Dienstverhältnisse  s.  Arbeitsverhältniß.
Dienstwohnung,  Werth  der  D.  ist  als
Lohn  zu  rechnen  X  4.
Dorfschmied  I  12  Zff.  4.
Dröscher  X  4.
        <pb n="331" />
        318

Sachregister.

Durchreise,  auf  der  D.  durch  Deutschland ­
  befindliche  Personen  V  4.
Durchschnittlicher  Jahresarbeitsverdienst
X  9.  S.  Jahresarbeitsverdienst.
Durchschnittspreis  X  8,  XV  3.
Durchschnittswerth  X  8,  XV  3.
E.
Ehefrau  ist  nicht  versicherungspflichtige
Arbeiterin  ihres  Ehemanns  IX  1;
kann  aber  durch  ihren  Mann  als
versicherungspflichtige  Arbeiterin  eines
Dritten  angenommen  werden  XVIII7.
S.  Geschlecht.
Ehegatten  stehen  nicht  in  einem  die
Vers.Pflicht  begründenden  Verhältnisse ­
  zu  einander  IX  1.
Eheliche  Kinder  s.  Erstattung.
Ehrenamt,  sind  Personen,  die  ein  E.  bekleiden, ­
  versicherungspflichtig?  Ill3.  7.
Eichmeister  s.  Aichmeister.
Eisbahnfegcr  XVIII3.
Eisenbahnfahrt,  freie,  auf  den  Lohn  anzurechnen ­
  X  4.
Eisenbahnverwaltungcn,  Bedienstete  ausländischer ­
  E.  VI27.
Eltern  u.  Schwiegereltern,  wann  als
Arbeiter  bei  ihren  Kindern  und
Schwiegerkindern?  IX  2,  X  10.
Entgelt  s.  Lohn,  geringfügig.
Entschädigung,  Bezug  einer  E.,  bemessen
nach  Lohnbeträgen,  macht  nicht  versicherungspflichtig ­
  111.
Ernte,  vorübergehende  Hilfsleistungen
während  der  E.  VI  6.
Erstattung  von  Beiträgen  V  1;  E.  von
Beiträgen,  die  für  Zeiten  geleistet
sind,  wo  ein  versicherungspflichtiges
Arbeitsverhältniß  nicht  bestand  11.
Erstreckung  der  Vers.Pflicht  auf  Betriebs-Unternehmer
  und  Hausgewerbetreibende ­
  Il  1
Erwerbsunfähigkeit  im  Sinne  des  §.  4
Abs.  2  und  im  Sinne  des  §.  9
Abs.  3  III  29.  31.  Eintritt  der  E.
vor  dem  Vorhandensein  der  Voraussetzungen ­
  für  die  Erlangung  der
Invalidenrente  schließt  die  Befngniß
zur  freiwilligen  Fortsetzung  der  Versicherung ­
  aus  III1.  29.  31.  40.
Erwcrbsunfähigkeitsziffer  III  31.
Erzieherinnen  IV  10.
Expcditionsgchilfe  einer  Zeitung,  Nachtrag. ­

Expert  II  6.

Exterritorialität,  Einfluß  auf  die  Vers.
Pflicht  V  8.
F-Fähigkeiten,
  körperliche  und  geistige,
Nichteintritt  der  Versicherung  infolge
des  Zustandes  derselben  III  32;  denselben ­
  entsprechende  Lohnarbeit  III34.
Fährbetrieb  I  20.
Fahrgelder  desEisenbahn-Fahrpersonals
X  4.
Fahrzeug  s.  Seefahrzeug,  Binnenschifffahrt. ­

Familienangehörige,  Beschäftigung  von
F.  VIII  2,  XVIII  6.  7.  8.
Farbige  Seeleute  V  3,  VI  33.  34.  35.
Faßaichmcistcr  III  15.
Federschleißerin  1  12  Zff.  3.
Feld-  und  Viehaufscher.  Nachtrag.
Feldhüter  III  14,  XII  6.
Feldmesser  II  6.
Feuerschauer  II  6,  III  24.
Fischerei  I  20,  VI  8.
Fischermaat  X  5.
Flagge,  deutsche,  Fahrzeug  unter  d.  F.
XVH  8.
Fleischbeschaucr  II  6.
Flickschneider,  Flickschuster  I  12  Zff.  2.
Flissaken  V  3,  VI  25.
Flößereibetrieb  I  20,  V  3,  VI  25.
Flurhüter  III  14,  XII  6.
Forstkulturen,  Beschäftigung  inF.  VI  7.  8.
Forstlehrlinge  XII  1.
Forstwirthschaftliche  Arbeiter,  s.  landund
  forstwirthschaftliche.
Freibier,  auf  den  Lohn  anzurechnen  X  4.
Freie  Arbeiter,  nur  fr.  A.  sind  versichernngspflichtig
  XI  1;  freier  Unterhalt ­
  s.  Unterhalt.
Freiwillige  Versicherung,  Begriff  I  1,
II  1  ;  fr.  V.  durch  Beamte  III  25,  durch
Personen  des  Soldatenstandes  III  28,
durch  Personen,  die  von  der  Versicherungspflicht ­
  befreit  sind  III  55;
sr.  V.  ausgeschlossen  für  diejenigen
Personen,  welche  schon  erwerbsunfähig
sind  III40;  fr.V.beider.Versicherungsanstalt
  des  Aufemhaltsortes  XX  1.
Fremdenführer  VI  19,  VII  3,  XVIII  3.
Frnchtmesscr  II  6.
Führer  s.  Fremdenführer.
G.
Galizische  Flößer  I  20.
Garderobedicner,  Garderobcfranen  IV12,
XVIII  3.
        <pb n="332" />
        Sachregister.

319

Garntrciberin  XIX  1.
Gasanstalt,städtische,  ist  ein  Betrieb  XIV  1.
Gebühren,  Lohn  in  Gestalt  von  G.  Ill
19,  XVIII  3.
Gefangenen-Nachtwächter  III  5.
Gehalt,  Begriff  1  11.  S.  Lohn.
Gehilfen,  Begriff  XIl  Iff.
Geistige  Fähigkeiten,  Zustand  s.  Fähigkeiten, ­
  Zustand.
Gcmeindedürgcrpsticht,  als  Grund  der
Beschäftigung  für  die  Gemeinde  III  3.
Gcmeindedicner  XII  6.
Gemeinde-Fastaichmeister  11  6,  III  15.
Gemeindehebeammc  II  6.
Gemeindehirt  II  6,  XVIII  3.
Gemeindepfleger  III  14.
Geometer  III  11.
Gerichtsschrciber  III  11.  12.
Gerichtsvollzieher  III  11,  XIV  1.
Geringfügiges  Entgelt  VI  11.
Gesanglehrer  IV  10.
Gesammtheit  der  Verhältnisse  einer
Person  innerhalb  eines  längeren  Zeitraums
  zu  berücksichtigen  bei  Entscheidung ­
  der  Frage  nach  der  Vers.-Pflicht
  II  5,  VII  3,  Vili  2,  XIX  2.
Geschäftsführer  von  Berufsgenossenschaften
  III  11,  XII  5.
Geschäftsreisende,  Nachtrag.
Geschenk,  Lohn  unter  dem  Namen  von
G.  X  6.
Geschichtliche  Entivicklung,  Entscheidung
über  die  Selbständigkeit  des  Gewerbebetriebes
  inNücksicht  auf  die  g.E.  XIX  2.
Geschlecht,  Unterschiede  zwischen  männlichem ­
  und  weiblichen  Geschlechte  hinsichtlich ­
  der  Versicherung  V  1.
Gesellen,  Begriff  X111  ff.
Gesellschafterin  XIII  2.
Gesellschaftliche  Stellung  von  Einfluß
auf  die  Vers.  15,  III  15,  IV  14.
Gescllschaftsverhältniß,  zu  unterscheiden
vom  Lohnarbeiterverhältniß  X  5.
XVIII  6.
Gesinde  s.  Dienstboten.  Stehen  Eltern
bei  ihren  Kindern  im  G.?  IX  2.
Gksindeordnung,  entscheidend  für  den  Begriff
  „Dienstboten?"  XIII1.
Gctreidemakler  s.  Makler.
Gewerbe,  in  engerer  und  weiterer  Bedeutung ­
  XIX  1.
Gewerbebetrieb,  selbständiger  s.  Betriebsunternehmer, ­
  Gewerbetreibende  Selbständigkeit, ­
  Zulassung  zu  einem  G.
als  Entschädigung  für  geleistete  Ar-I

  beit  XVIII3.  G.  im  engeren  und
weiteren  Sinne  XIX  1.
Gewerbliche  Schulen  IV  10.
Gewerbeordnung,  Beurtheilung  der  Bcschäftigungsverhältnisse
  nach  der  G.
Vili  4,  XIX  2.
Gewerbesteuer,  Zahlung  von  G.  als
Merkmal  des  selbständigen  Gewerbebetriebes ­
  XIX  2.
Gewerbetreibende,  selbständige  XIX  1.5;
Unterscheidung  der  Begriffe  des  selbständigen ­
  G.  und  desDetriebsunternehmers
  II2,  VIII2,  XVIII1.16;  Beschäftigung ­
  der  Hausgewerbetreibenden  für
andere  G.  XIX  1.  8.  S.  Anmeldung.
Glasmachermcister  XVIII  6.
Gleichzeitige  Beschäftigung  mit  versicherungspflichtigen ­
  und  nichtversicherungspflichtigen
  Geschäften  119,  III12.
24,  IV  15,  VI  10.  14;  gl.  B.  in
mehreren  versicherungspflichtigen  Arbeitsverhältnissen ­
  VI14;  gl.  B.  gegen
Baarlohn  und  gegen  freien  Unterhalt ­
  X  14;  gl.  B.  in  dem  Betriebe
des  Einen  durch  einen  Anderen  als
Arbeitgeber  XVIII  1.
Glöckner  IV  9,  XII7.
Gnadenbrot  beziehende,  früher  als  Dienstboten ­
  beschäftigte  Personen  X  10.
Gnadenpension,Gnadenunterstüyung  11148.
Goldschmied,  als  Taxator  beschäftigt  II6.
Gouvernanten  IV  10.
Grabpflegerin  112  Zff.  6.
Gralialien  III  48.
Güteraufseher  11115,  VI10.
Güterbestätiger  116.
Güterlader  II  6.
Gutshandwerker  I  12  Zff.  4.
Gutsherr  als  Arbeitgeber  des  Hofgängers ­
  XVIII  8.
H.
Hafenarbeiter  VI17.  19,  VII  2.
Haftpflichtgesetz  gehört  nicht  zu  den
Reichsgesetzen  über  Unfallversicherung
III49;  Leistungen  auf  Grund  des
H.  sind  kein  Lohn  III  39.
Handarbcitslchrer  und  Handarbettslehrerinnen
  IV  10.
Handelsfrauen  112  Zff.  10.  11.
Handclsgärtner  1  12  Zff.  7.
Handclsgewcrbc  XV  2.
Handlungsgehilfen  u.  Lehrlinge,  Begriff
.  XV  1.2.3.5,Nachtrag;  wann  versicherungspflichtig?! ­
  16.  18,  XVI,Nachtrag.
        <pb n="333" />
        320

Sachregister.

Handlungsbevollmächtigter  XIV  9,  XV  4.
Handschuhnäherin  Vili  3.
Hausarbeiten  VIII1.  2.
Handwerksmäßige  Beschäftigung,  wann
versicherungspflichtig'?  112  Zff.  4.
Hauptbetrieb  XX  8.
Hauptküster  IV  9.
Haus,  Beschäftigung  von  H.  zu  H.
V119,  VII  1.  4.  5.
Hausdame  XIII  2.
Hausgewerbetreibende,  Begriff  I112,
VIII2,XIX  1.  2.  3;  BefugnißdcrH.zur
Selbstversicheruug  II13;  Ausdehnung
der  Vers  Pflicht  auf  H.  I113;  H.  sind
selbständige  Gewerbetreibende  XIX  1.
Haushälterin  XIII  2.
Haushaltungsschnlen  IV  10.
Hausirhandel,  1  12  Zff.  10.  11;  Vertrieb
von  Erzeugnissen  häuslicher  Beschäftigung ­
  durch  H-  XIX  2.
Hauskindcr,  von  ihren  Eltern  in  versicherungspflichtigcr
  Weise  beschäftigt
IX  2.  3,  X  10.
Hausknecht  XVIII  3.
Hauslehrer  IV  10.
Häusliche  Beschäftigung,  wann  versicheruugspslichtig?
  1  12  Zff.  3,  Nachtrag,
V1II2;h.DiensteVI20,XIII1,Nachtrag.
Hausmakler,  Gehilfen  eines  H.  XV  2.
Hausschlachter  I  12  Zff.  4,  Nachtrag.
Hansschneider,  Hausschuster  112  Zff.  2,
Vili  2.
Hausvater  in  einem  Ncttungshauselll  12,
IV  10.
Hauswebcr  XIX  1.
Hauswirthschaft  IV  7,  XIII3,  XIV  2.
Hebcammc  II  6.
Heimarbeiter  Vili  1.  2,  XVIII  6.
Hcimathhafen  S.  21.
Heizer  I  V  10.
Hilfsaufschcr  im  Schiffsbewachnngsdienste
  III  5.
Hilfsbcamte  II111.
Hilfsgefangcnaufsehcr  III  5.
Hilfömcsscr,  s.  Messer.
Hilfskasscngcsctz  IV  1.
Hilfsstoffe  s.  Rohstoffe.
Hinterbliebene  s.  Erstattung.
Höherer  Büreaudienst  s.  Büreaudienst.
Hofbcamte  II110.  45.  S.  Hofrechnungsführer. ­

Hofgänger  XVIII  6.  8.
Hofrechttungsführers.Rechnungsbeamteu.
Holzbildhauer  als  Hausgewerbetreibender ­
  XIX  1.

Holzhauer  VI  7.
Hôtclporticr  XIV  6.
I
Jahrcsarbeitsverdicust.  Verschiedene  Bedeutung ­
  von  I.  I  17.  Berechnung  des
Jahresarbeitsverdienstes  im  Sinne
des  §.  1  Zff.  2  X  9,  XVI  3.  4.  5.
Vers.Pflicht  der  int  §.  1  unter  Zff.  1
u  3  benannten  Personen  unabhängig
von  der  Höhe  des  I.  118,  XVI1  ;
regelmäßiger  I.  XVI  2.  3.  5,  XVII  9.
Jahreszeiten,  Personen,  die  tvährcnd
gewisser  I.  an  der  Lohnarbeit  verhindert ­
  sind  III  33,  Lohnarbeit,  die  während ­
  geivisser  I.  vorgenoinmen  wird
VI  7.
Jdiotenanstalt  XI  3.
Jndustriclehrer  IV  10.
Ingenieure  III11.15,  XIV  6.  s.  Techniker.
Inland,  Verhältniß  der  Beschäftigung
im  I.  zu  dem  Vorhandensein  der
Vers.Pflicht  V  3,  VI17,  XVII  5.
Instmann  XVIII  6.  8.
Invalidenrente,  Bezug  von  I.  befreit  von
der  Vers.Pflicht  III  29.  41.  42.  43.
Invalidität  s.  Eriverbsnnfähigkeit.
Irrenanstalt  XI  3,  XIV  J.
K.
Kämmerer  II114.  15.
Kahnfühl  er  112  Zff.  8.
Kalfaktor  IV  10.
Kalkant  IV  9.
Kammerjäger  112  Zff.  12.
Kampagnearbeiten  VI  8.
Kantor  IV  9.
Kanzleigehilfe  III  6.  6,  XII  6.
Kapitain  s.  Schiffsbesahnng;  Ķ.  eines
Rheindampfers  XIV  6.
Kapitalabfindung  der  Ausländer  V  6;
K.  der  Personen,  welche  eine  Unfallrente ­
  beziehen  111  53.
Kapitulanten  III  28.
Kassenfuhrer  XIV  6.
Kassircr  XV  3,  s,  ferner  Krankenkasse.
Kaufmännische  Geschäfte  sind  Betriebe
XIV  1.
Kaufmann  XV  2.
Kellner  XV1113.
Kinder  s.  Hauskindcr,  Eltern,  Erstattung.
Kinderbewahranstalt,  Kindergarten  IV  10.
Kinderfränlein  Kindergärtnerin,  Kinderpflcgerin
  IV  10,  XIII  2.
Kirchendiener  III  32,  IV  9,  XII  7.
        <pb n="334" />
        Sachregister.

321

Kirchliche  Zwecke,  für  k.  Zw.  beschäftigte
Personen  I  V  9.
Kleinakkordanten  sind  Arbeiter  XVIII  5.
Kleinkinderbewahranstalt  IV  10.
Koch,  Köchin  XIII1.
Kochfran  VII  5.
Kochschulen  IV  10.
Körperliche  Fähigkeiten  s.  Fähigkeiten,
Zustand.
Körperschaften  s.  Verbände.
Kofferträger  VI19,  VII  3.
Kommanditgesellschaften  s.  Aktiengesellschaften. ­

Kommissionär  XVIII3,  Nachtrag.
Kommunalbeamte  s.  Beamte;  K.  nicht
versicherungspflichtig,  wenn  sie  pensionsberechtigt ­
  sind  III  5.  9.  10.  13.14.
Kommunaldienst  IV  8;  s.  Kommunalbeamte. ­

Kommunalverband  IV  9.  46.
Kompagnie  vou  Korumessern,  Nachtrag.
Konscrvcfabrikcn  VI  8.
Konstrukteur  IV  11.
Korkarbeiter  XIX  1.
Kornmeffer,  Nachtrag.
Korrespondentrhedcr  XIV  8.
Kostgeld  äu  Lehrlinge  X  10.
Kräfte  s.  Fähigkeiten.
Krankenhäuser,  Pfleger  in  Kr.  VII  4;
Kr.  sind  Betriebe  XIV  1.
Krankenkasse,  K  assi  rer  einer  Ortskrankenkasse ­
  ein  höherer  Bureaubeamter?
Xlll  11.14,XII6;Kr.'einBetriebXIV  1.
Krankenpflegerinnen  VII  4.
Krankcnversichcrungsgesctzc  IV  1.
Krankheitsfälle,  Verpflegung  in  Kr.  als
Theil  des  freieil  Unterhaltes  X  40.
Kravattcnmachcrin  VIII  8.
Kreisausschuffsckretiir  III  8.  14.
Kreuz,  rothes,  Schwestern  vomr.Kr.  VII  4.
Kündigungsfrist,  ein  Merkmal  eines  versicherungspflichtigen ­
  Arbcitsverhältnisses
  1  14.
Künstlerische  Unternehmungen  IV  11.  12.
Küster  III  32,  IV  9,  XII  7.
Kultusbeamtcr  s.  kirchliche;  jüdischer  K.
III  12,  IV  9.
Kutscher  XIII1.
Lagcrhansarbeiter  XVIII  6.
Lampenanzünder  IV  12.
Landesherrliche  Hof-,  Dominai-,  Kameral-,
  Forst-  und  ähnliche  Verwaltungen,
  Beamte  derselben  nicht  versicherungspflichtig ­
  III  10.
(Sebi)arb,  Jnvaltdttäts»  u.  AltcrSversichenm

Landeskirchen  evangelische,  wann  sind
Diener  derselben  von  der  Vers.Pflicht
befreit?  IV  9.
Land-  und  forstwirthschaftliche  Arbeiter
15,  VI  7;  I.  u.  f.  Betriebsbeamte  X9,
XIV  6,  l.  u.  f.  Dienstboten  XIII1.
Landwirthschafttreibeude,  selbständige,  die
zu  gewissen  Jahreszeiten  Lohnarbeit
verrichten  VI  7.
Lebenshaltung,  gesammte  L.  von  Einfluß ­
  auf  die  Vers.Pflicht  112  Zff.  4,
VI  11,  1X2,  XIV  8.
Lebensjahr  s.  Alter.
Lebensunterhalt,  geringfügiger  Entgelt,
der  zum  L.  nicht  ausreicht  VI11.
Lehrer  III  14,  IV  10.
Lehrling,  Begriff  XII  1,  XV  1.  6;  L.  einer
Schneiderin  112  Zff.  1;  Versicherung
der  L.  nach  Maßgabe  des  für  jugendliche ­
  Arbeiter  festgesetzten  ortsüblichen
Tagelohns  III  37  ;  freier  Unterhalt  als
Entschädigung  für  L.  X  10,  Handlungslehrlinge ­
  s.  Handlungsgehilfen.
Leibzucht  III  39,  1X2.
Leichenfrau,  Leichenbitterin,  Leichenreinigerin ­
  II  6,  Nachtrag.
Leichenschancr  II  6,  III  24,  Nachtrag.
Logenschließer  XVIII  3.
Lohn  oder  Gehalt,  Begriff  111,  III17,
X  2,  XVI  4;  Unterscheidung  zwischen
L.  und  Belohnung  III  17,  zwischen
L.  u  nd  Gewinn  aus  einem  Gesellschaftsverhältnisse ­
  X  5;  Geschenke  als
L.  zu  rechnen  X  6;  Naturalbezüge
als  L.  X  4.  9;  Leistungen  Dritter  als
L.  zu  rechnen  XVIII3;  Trinkgeld  als
L.  XVIII  8;  geringfügiges  Entgelt.
Lohnarbeit  I  4.  5.  6.  11,  III  35;  Personen, ­
  welche  berufsmäßig  L.  überhaupt ­
  nicht  verrichten  VI  7.  19.
Lohnarbeiter,Begriff,  I  4.  5.  6.  Il,  VI  7;
Unterscheidung  der  L.  von  Betriebsunternehmern ­
  und  Hausgewerbetreibenden ­
  14;  Beschäftigung  von  L.
durch  Näherinnen,  Schneiderinnen
u.  s.  w.  112  Zff.  1;  regelmäßige  Beschäftigung ­
  eines  L.  im  Betriebe,  nicht
im  Hauswesen  schließt  die  Vers.Pflicht
bezw.  die  Berechtigung  zur  Selbstversicherung ­
  aus  112  Zff.  1,  II  5;  das
Lehrlingsverhältniß  ein  Lohnarbeiterverhältniß
  X10;  Beschäftigung  von  L.
durch  Hausgewerbetreibende  XIX3.6.
Lohndieuer  VI19,  VII  3,  XVIII3,  Nachtrag.
Lohnklaffe,  Einwirkung  des  Beschäftigest- ­
  21
        <pb n="335" />
        322

Sachregister.

gungsortes  auf  die  Bestimmung  der
2.  XX  2.
Lohnschreiber  III5.  6.
Lohnzahlung,ArtderL.  X4.  5.  6,  XVIII3;
Zeit  der  L.  XVIII  4.
Lootsen  112  Zff.  8,  XVII4.
Lootsgehilfen,  Lootsknechte,  Lootslehrlinge
  XVII  4.
M.
Mäher  X  4.
Männliches  Geschlecht  s.  Geschlecht.
Magistratsmitglied  II114.  15.
Mahlgroschen  XVIII  3.
Makler,  Nachtrag.  S.  Hausmakler.
Markt,  Vertrieb  von  Erzeugnissen  häuslicher ­
  Thätigkeit  auf  Märkten  XIX  2.
Marktschreiber,  bayerischer  II114.  15.
Maschinentechniker  XIV  6.
Massenartikel,  Erzeugung  von  M.  im
Hausgewerbebetriebe  XIX  2.
Maulwurfsfänger  112  Zff.  12.
Maurer  auf  dem  Lande  112  Zff.  4.
Medikamente,  Gewährung  von  M.  als
Theil  des  fr.  Unterhaltes  X  10.
Messer  II  6,  Nachtrag.
Militär  s.  Soldatenstand.
Militärbcamte  III  26.
Militärpcrsoncn  zur  Probedienstleistung
im  Civildienste  zugelassen  III  17;  pensionirte
  M.  III44.
Mindestbetrag  der  Invalidenrente  III  51.
Mindestlohn  versicherter  Personen  III  31,
VI11.
Mittelsperson,  mit  der  Annahme  der
Arbeiter  beauftragt  XVIII  6.  7,  Vili  2,
X  13;  eine  von  der  Vers.Pflicht  ausgeschlossene ­
  Beschäftigung  liegt  in
dem  Falle  nicht  vor,  wenn  der  Beschäftigte ­
  zwar  nur  freien  Unterhalt,
die  ihn  zur  Beschäftigung  stellende
M.  aber  für  ihn  baaren  Lohn  bekommt ­
  X  13.
Modellstchcr  VII  7.
Müllergesell  XVIII  3.
Musiker  IV  12,  X  5.
Musikkapelle  städtische  IV  12,  X  5.  S.
künstler.  Unternehmungen,  Orchestermitglieder. ­

MnsiNehrer  IV  10.
Musterzeichner  IV  11.
N.
Nachtwächter  III  5.  24,  XII  6.
Nachtgelder  des  Eisenbahn  -  Fahrpersonals ­
  X  4.

Näherinnen  wann  versicherungspflichtig?
112  Zff.  1,  VII  6,  Vili  3.
Naturalbezüge  X  4.  9.  10.
Naturereignisse,  Arbeiten  zur  Hilfe  bei
Verheerungen  durch  N.  VI  36.
Nebenamt  III24.
Nebenbctrieb  XX  8.
Nebenbeschäftigung  III24.
Nebenher  betriebene  Lohnarbeit  von  Beamten ­
  III  24.  VI  7.  10.  14;  von  Personen, ­
  welche  berufsmäßig  Lohnarbeit
überhaupt  nicht  verrichten  VI10,  von
Berufsarbeitern  VI14.
Nebenleistungen  neben  dem  freien  Unterhalt, ­
  welche  nicht  unter  den  Begriff
von  Baarlohn  oder  Naturallohn
fallen  X  10.  11.
Nichteintritt  der  Versicherungspflicht
III  29.  30.  31.  41.
Notar  XIV  1.
Nothstandöarbeiten,  wann  versicherungspflichtig? ­
  Ill,  VI36.
O.
Oberarbeiter  XVIII  6.
Oberkellner  XIV  6.
Oberlinschnlen  IV  10.
Ockonomielehrling  XII1.
Orchestermitglieder  IV  11.  12.  S.  Musikkapelle. ­

Ordensschwestern  VII  4.
Organist  IV  9.
Orgcltreter  IV  9.
Ortskrankenkaffe  s.  Krankenkasse.
Ortsüblicher  Tagelohn  s.  Tagelohn.
Ortsvorstehcr  III14.
Ostprcußischc  Gewässer,  Flößerei  auf
auf  denselben  I  20.
P.
Packer  XV  8.
Patentanwalt,  Geschäft  eines  P.  ist  ein
Betrieb  XIV  1.
Patronentaschenarbeiter  XIX  1.
Pension,  Begriff  III22,  48;  P.  oder
Wartegeld  bezieheudePersonenkönnen
von  der  Vers.Pflicht  befreit  werden
III44ff.;  Höhe  der  P.  entscheidend
für  die  Befreiung  von  der  Vers.Pflicht ­
  III10.  13;  P.  eines  auswärtigen ­
  Staates  nicht  gleichstehend  den
vom  Reiche,  einem  Bundesstaate  oder
Kommunalverbande  zu  beziehenden
P.  III  47.
Pensionirte  Beamte,  als  solche  nicht  ver-!
  sicherungspflichtig  III  22.
        <pb n="336" />
        21*

Lachregister.

323

Pensionsberechtigung,  maßgebend  für
den  Beamtenbcgriff?  UI  5.6;  maßgebend ­
  für  die  Befreiung  von  der
Versicherung  für  Kommunalbeamtc
und  Beamte  anderer  öffentlichen  Verbände ­
  und  Körperschaften  III10.  13,  ;
XII  10;  mit  P.  angestellt  gelten  nur
diejenigen,  welche  schon  ein  Recht,
nicht  bloß  eine  Anwartschaft  und
zwar  gegen  das  Reich,  den  Staat
oder  Kommunalverband  bezw.  sonstigen ­
  öffentlichen  Verband  haben
III'13.
Pcnsionskasie,  Mitgliedschaft  einer  P.
maßgebend  für  die  Befreiung  von
der  Vers.Pflicht?  III  18.
Persönliche  Dienstleistungen  VI2,  VI1  ff.  ;
p.  Eigenschaften  des  Beschäftigten  bewirken ­
  Ausnahmen  von  der  Vers.Pflicht ­
  I  2.
Pfcrdcbahnkontrolenr  XIV  6.
Pflegerinnen  von  Wöchnerinnen  VII  4.
S.  Krankenpflegerinnen.
Pförtner  XIV  6,  XVIII  3.
Plätterinnen,  wann  versicherungspflichtig? ­
  112  Zff.  1,  VII  6.
Platzmeister,  bei  der  Hausarbeit  der
Schneider  und  Schuhmacher  verwandt ­
  VIII2.
Polizeibcamte  III  11.  14,  XII  6.
Portcfcuillcarbeiter  VIII2.
Portier  XIV  6,  XVIII  3.
Porzellanmaler  IV  11.
Post,  Bedienstete  der  P.  wann  versicherungspflichtig? ­
  III  5.  8;  welcher
Ort  gilt  als  Beschäftigungsort  für
Bedienstete  der  P.  XX  8.
Postbeamte,  Postbedienstcte  s.  Post.
Postbote  I  12  Zff.  5.
Prahmbetrieb  120.
Privatbeamte  III  8.  10.  11.
Privatbote  112  Zff.  5.
Privatrechtliches  Verhältniß  als  Grund
der  Beschäftigung  für  Staat  und
Gemeinde  III  8.  4.  8.
Privatschulen  s.  Schulanstalten.
Privatsekretär  eines  preußischen  Landraths ­
  versichcrungspflichtig?  III  8.  11.
Probeweise  als  Beamte  angestellte  Personen ­
  III  17.
Prokurist  XIV  9,  XV  4.
Provisionsreiscuder  s.  Stadtreisender.
Provisorische  Anstellung  III  17.
Prüfungen,  ist  die  Ablegung  von  Pr.
Voraussetzung  der  Anwendung  der

Begriffe  „höherer  Büreaubeamter"
und  Betriebsbeamter?  III11.  15.
Pumpcnmacher  auf  dem  Lande  112  Zff.  4.

Quaiexpcdient  XIV  6.
R.
Rathsherr  1 II14.  15.
Rathsschreiber  III  14.
Rebbauarbeiter  s.  Winzer.
Rechnung,  Beschäftigung  für  eigene  oder
für  fremde  R.  XIX  1.  8.
Rechnungsbeamter  einer  Hofhaltung  kein
höherer  Bureaubeamter  III11.
Rechnungsführer  XIV  6.
Rechtsanwalt  III  15,  XII  4,  XIV  I  5.
Regelmäßiges  Arbeitsverhältniß  VI  13;
r.  Jahresarbeitsverdienst  X  9,XV  2.  3.
Regiminelle  Thätigkeit  des  Reiches,  der
Bundesstaaten  und  der  Kommunalverbände ­
  bildet  keinen  Betrieb  III15.
Registcrhafcn  S.  21.
Registrator  III  8.
Reich  s.  Beamte.
Reichsbank,  das  Beziehen  einer  Pension
von  der  R.  gleichbehandelt  dem  Beziehen ­
  einer  Pension  vom  Reiche  III44.
Reichsdienst  s.  Beamte.
Rcichsflagge  XVII  8.
Reise,  auf  der  R.  in  Deutschland  befindliche ­
  Ausländer  V  4;  auf  der  R.
im  Auslande  befindliche  Deutsche  V  5.
Reiscdiäten  III  18.
Reisende  Nachtrag.
Remuneration  s.  diätarisch  beschäftigte
Personen.
Rente,  Rentenempfänger  s.  Altersrente,
Invalidenrente,  Unfallrente.
Reparaturarbeitcr  s.  Ausbesserungsarbeiter. ­

Rettleute  XVII  4.
Rcttungöhaus  ein  Betrieb  III  15,  IV  10.
Revierjäger  III  17.
Nevisionsentscheidungen  und  Bescheide.
Von  den  in  den  Amtlichen  Nachrichten
des  Reichs  -  Versicherungsamtes  —
I.  u.  A.V.—  veröffentlichten  Revisionsentscheidungen ­
  und  Bescheiden  sind  in
den  Anmerkungen  berücksichtigt  lzum
Theil  durch  wörtliche  Wiedergabe):
Rev.Entsch.  1  in  Anm.  Ill  11.
.  -  2  -  -  Ill  11,  XII  5.
.  -  3  -  -  IV  9,  VI  10.
-  -  4  -  -  VI  11.
        <pb n="337" />
        324

Sachregister.

Rev.Entsch.  5  in  Anm.

13
14  -
20  -
21  -
25  -
27  -
28  -
29  -
30  -
34  -
35  -
36  -
39  -
40  -
42  -
43  -
45  -
48  -
50  '
53  -
54  -
55
62
63
64
65
66
67
68
69
71
72
73
74
75
76
77
78
82
88
88
89
90
91
93
94

X  10.
III  17.
112#  8
XVIII  7.  8.
III  37.
II  6.  IV9.15,
VI  7.
XI  1.
III  41.
X  9.
Ill  47.
Ill  47,  III  49.
Ill  44,  48.
I  12  Zff.  N,
XX  &amp;amp;
VI  19.
VII  4,  X  11.
Ill  48.
IX  2,
X  10.
IX  2,
X  10.
X  9.
XVIII  3.
Ill  5.
II  6.
III  36.
III  14.
-  Ill  5.
-  Ill  14.
XIV  1.
-  Ill  11.  12.14.
-  IV  10.
-  IV  10,  XIII  2.
-  VII  7.
-  I  12  Zff.  6
IV  20,  VI  SO.
I  12  Zff.  5.
-XVIII  3.
-  Ill  8.
-  II  6.
-  X  10.
-  X  10.
-  IX  3,
-  XIX  1.
I  12  Zff.  3.
-  I  13.
-  I  13.
I  12  Zff.  6.
-  VI  10.  11.
-  X  14.
-  X  10.  11.
-  I  13.
-  I  6,
1.1  38.  39.

11.

11.

4.

37.

15,

Rev.Entsch.  95  in
-  -  96  -
-  -  97  *
-  -  99  -
-  -  100  -
-  -  103  -
*  -  104  -

105
106

11.

X  10.

109  -
117  -
118  -
120  -
124  -
125  -
126  -
127  -
128
130
131
132
133
137
138
146
147
149
150
151
152
153
156
157
158
159
160
161
162
163
164
165
166
173
189

Anm.  Ill  14.
-  I  12  Zff.  4.
-  II  6.
-  Ill  5.
-  XII  4,
XIV  5.  6.
-  Ill  13.
-  Ill  11.  12.  14.
15,
XIV  1.
-  IV  9.  15.
-  Ill  12.  15,
IV  10.  15,
XIII  2.
-  I  13.
-  II  6,XVIII3.
-  I  12  Zff.  8.
-  XVIII  3.
I  12  Zff.  8,
XVIII  1.  6.  7.
I  12  Zff.  7.8.
XVIII  1.  6.  7.
-  X  11.
-  IV  9.
II  6,  III  20.
-  Ill  6,  IV  14,
VI  19.  21.
-  Ill  5.
-  Ill  8.
-  XIX  1.
-  V  4.
-  Ill  33.
-  Ill  29.  31.  33.
-  Ill  31.
-  IV  12,  X  5.
-  Ill  11.  15,
XIV  1.
-  Ill  11.  13.
-  Ill  15,  XIV  1.
-  IV  9.

Ill  5.
I  12
VII  3.
II  6.
VII  3.
II  6.
II  10,
XVIII  I-III
  47.
X  9.
Ill  33.
X  10.
X  10.
Ill  29.
I  3.

Zff.  5,

11.
        <pb n="338" />
        Sachregister.

325

Entsch.190  in  Anm.  III  IO.

191
192
198
194
197
198
203
211
220
221
222
223
233
234
235
236
237
238
239
240
241
244
245
246
247
248
249
250
251
252
253
254
255
256
263

XVII  4.
I  12  Zff.  4.
XIV  5.  8.
X  10.  11.
Ill  39.  40.
Ill  31.  40.
I  12  Zff.  7.
Ill  32.
I  12  Zff.  8,
XVIII  6.
X  5.
X  12.
X  13,
XVIII  7.  8.
I  12  Zff.  4.
I  12  Zff.  4.
1  12  Zff.  4.
I  12  Zff-  4.
Ill  24.
Ill  6.
Ill  13,  XII  6.
Ill  14.  15,
XIV  1.
II  6.
X  5.
III  33.
I  12  Zff.  3.
I  12  Zff.  12.
XVIII  5.
IV  12.
III  32.
IV  9.
XVIII  3.
II  6.
XVIII  8.
III  31.  40.
Ill  48.
XI  1.

269  im  Nachtrage.
270  -
271  -
272  -
276  .
277  in  Anm.  II  6.
278  im  Nachtrage.
279  «
280  in  Anm.  112  Zff.  6.
282  -  '  112  Ziff.  10
und  imNachtrage.

291  im  Nach
292  «
293  .
294  -
295  -

rage.

Rev.Entsch.296  im  Nachtrage.
-  -  297  -  -
-  -  299  -
-  -  800  *  =
«  -  301  in  Anm.  II  6.
Rheder,  Begriff  XVII1  2;  Rh.  sind  nicht
immer  zugleich  Unternehmer  des
Schiffahrtsbetriebes  XVIII  2.
Ritintami  XVII  4.
Rohstoffe,  Lieferung  der  R.  und  Htlfsstoffe
  durch  den  H.  XIX  3.
Rückzahlung  s.  Erstattung
Rnhestand,  in  R.  versetzte  Beamte  als
solche  nicht  versicherungspflichttg  III
22.
Russisch-polnische  Flöster  I  20.
Ş.
Sänger  auf  einem  Theater  IV  11.  12.
Saisonarbeiter  VI  7.  8.
Schachtelkleber  XIX  1.
Schadcnsersan  s.  Entschädigung.
Schäfer  X  4.
Schaffer  II  6.
Scharwerlcr  I  12  Zff.  4,  XVIII  8.
Schauer  II  6.
Schauspieler  IV  11.  12,  X  5.
Scheuerfrauen  III  5,  VI  19,  XVIII  3.
Schicferbruch.  Arbeiter  als  Pächter  eines
Sch.  X  5.
Schiff  s.  Seesahrzeug,  Binnenschiffahrt;
ausländisches  Sch.  VI  30.  81.  32.
Schiffer  XVII  3.
Schiffsbcsavung  I  19.  20,  XI  18,  XVII
4.  7.  Ş.  Schiffspersonal.
SchiffSführer,  Schiffspächtcr,  I  12  Zff.  8,
,  XVIII  6.
Schiffshaupt  XVII  4.
Schiffsmannschaft  XVII  4.  S.  Schiffs-Schiffspersonal
  VI  80.  S.  Schiffsbesatzung.

Schiffsschreiber  II  6.
Schiffszieher  s.  Treideleibetrieb.
Schlachter  s.  Hansschlachter.
Schleuscnmeister  XIV  6,  XVIII  3.
Schlötungsarbciten  XVIII  6.
Schmicdemeister,  früherer,  bei  seinem
Sohne  als  Gehilfe  beschäftigt  X  5.
Schneider,  Heimarbeiter  VIII  2,  Hausgewerbetreibende ­
  XIX  1.  15;  Flickschneider ­
  I  12  Zff.  2.
Schneiderin,wann  versicherungspfltchttg?
I  12  Zff.  I,  XIX  1;  s.  Schneider.
Schornsteinfeger  I  12  Zff.  6,  II  6.
        <pb n="339" />
        326

Sachregister.

Schrcibgehilfcn  III  11,  XII  16;  s.  Lohnschreiber,
  Bureaudiätare.
Schreiblehrcr  I  V  10.
Schuhmacher,  Heimarbeiter  VIII  2;  Hausgewerbetreibende ­
  XIX  1.  15;  Flickschuster ­
  I  12  Zff.  2.
Schulanstalten,  sind  Sch.  Betriebe?  IV10.
Schttldiencr,  Schulpedcll  III  5,  IV  10,
XII  7.
Schulzwecke  Lohnarbeit  für  Sch.  IV  10.
Schulthcißenamtsgehilfe,  württcmbergischer
  III  12.
Schweizer  s.  Kirchendiener.
Schwiegereltern,  Schwiegerkinder  s.Eltern,
Kinder.
Scchszchtttes  Lebensjahr  s.  Alter.
Seefahrt  I  20,  XVII  7.
Sccfahrzcng  I  19,  XVII  5.  7.
Seeleute  I  19,  XVII  1.  2,  XVIII  2.
Seelnonne.  Nachtrag.
Scclootfcn  s.  Lootsen.
Seeschiffe  VI  16,  XVII  7.
Sekretär  s.  Privatsekretär.
Selbständigkeit  von  Geiverbtreibenden
s.  Gewerbtreibende;  S.  von  Hausgcwerbtreibenden
  XIX  1.  7;  Selbstständigkeit ­
  eines  Betriebes  XX  8.
S.  Landwirthschafttreibende.
Selbstversichcrung,  Begriff  I  1,  II  1;
Berechtigung  der  kleinen  Betriebsunternehmer ­
  und  Hausgewerbetreibenden ­
  zur  S.  II  1  ff.;  S.  der  Beamten ­
  III25;  S.  beider  Bersicherungsanstalt^des
  Beschäftigungsortes  XX1.
Sensal.  Nachtrag.
Sitz  s.  Betrffbssitz,  Wohnsitz.
Soldatcnstand,  Begriff  III  26;  Personen
desS.  sind  nicht  verstcherungspflichtig,
auch  wenn  sie  dienstlich  als  Arbeiter
beschäftigt  werden,  dagegen  versicherungspflichtig, ­
  wenn  sie  zur  Probedienstleistung ­
  imZivildienstebeurlaubt
sind  III  17.  27;  wann  hat  es  für
Personen  des  S.  ein  Interesse,  die  Versicherung ­
  freiwillig  fortzusetzen?  Ill28.
Soziale  Stellung  s.  gesellschaftliche.
Sparkasse,  Sp.  sind  Betriebe  II115,  XIV
1.  4.  5.
Spezialitäten  II  6,  IV  12.
Spinnerinnen  112  Zff.  3.
Spulerinnen  XIX  1.
Staatsbeamte  s.  Beamte.
Staatsbetrieb  s.  Betrieb.
Staatsbürgcrcigenschaft  als  Grund  der
Beschäftigung  für  den  Staat  III  8.  |

Staatsdienst  IV  8  s.  Beamte.
Staatshoheit,  Aufgaben  der  Staatsverwaltung, ­
  welche  aus  der  St.,  sind
nicht  Aufgaben  von  „Betrieben"  III15,
XIV  1;  Aufgaben  der  St.  durch  Nichtbeamte ­
  wahrgenommen  III  4.
Stadtrcchncr  III  14.  15.
Stadtreiscnder  XV  3,  Nachtrag.
Stadtschreibcr  III  14.
Stadtthcatcr  IV  12.
Stallknecht  XII11.
Statisten  IV  12.
Statistischer  Hilfsb  amter  kein  „höherer
Büreaubeamter"  III  11.
Stauer  II  6.
Stellvertreter  von  Betriebsbeamten
XIV  6.
Stcnerbote  III  5.
Stickerinnen  112  Zff.  3,  VIII  3.
Stiefelputzer  VI19,  VII  13.
Stör,  auf  der  St.  arbeitende  Schneider,
Schuster  112  Zff.  2.
Strafanstalten  XI1.
Strafgefangene  X11.
Straßenbahn  Arbeiten  zur  Beseitigung
von  Störungen  des  Verkehrs  der  St.
VI  36.
Straßcnbanakkordant  XVIII  6.
Straßenkehrer  I  12  Zff.  6,  VI  20.
Streitigkeiten,  Zuständigkeit  der  Behörden ­
  zur  Entscheidung  von  Str.,
geregelt  nach  dem  Beschäftignngsvrte
XX  2.
Strohdachdecker  112  Zff.  4.
Strumpfwirker  XIX  1.
Stütze  der  Hausfrau  XIII  1.  2.
Subjektive  Entscheidung  des  Versicherten ­
  darüber,  ob  er  von  einer  Arbeitsgelegenheit ­
  Gebrauch  machen  will,
als  ein  bei  der  Frage  nach  der  Erwerbsunfähigkeit ­
  zu  berücksichtigender
Umstand  III  32.
Sustentation  III  48.
T.
Tabakfabrikation,  Begriff  I113;  Allsdehnung ­
  der  Vers.Pslicht  auf  die
Hausgewerbetreibenden  der  T.  II13
Tagearbciter,  gewöhnliche  I  6,  III  87.
Tagegelder  III16.  18.
Tagclohn,  ortsüblicher  T.  gelvöhulicher
Tagearbeiter  III  37.
Tagesgebühren  III  16.  18.
Tagewerk,  Leistung  eines  vollen  T.  als
Kennzeichen  des  Heimarbeiters  im
        <pb n="340" />
        Sachregister.

327

Gegensatze  zum  Hausgewerbetreibenden ­
  XIX  2.
Tallyleute  II  6.
Tantiemen  X  5.  7.
Taschengeld  1X2.  3,  X  10.  11.
Taxator  II  6.
Techniker  III11.  15,  IV  13,  XIV  6.  7.
Technische  Lehrkräfte  IV  10.
Theaterunternchmungcn  IV  11.  12.
Theilung,  auf  Th.  spielende  Musiker,
Schauspieler  IV  12,  X  5.
Thicrarzt  einer  Pferdebahngesellschaft
XIV  6.
Todtengräber  112  Zff.  6,  III  24,  XVIII  3.
Toilettcngeld  X  11.
Torfmakler  II  6.
Treideleibetrieb  I  20.
Trinkgeld  XVIII  3.
u.
Uebercinkunft  s.  Vertrag.
Uhrmacher  als  Hausgewerbetreibender
XIX  1.
Umfang  der  Vers.Pflicht  I  5,  XV  1,  ļ
XVII  9.
Unfallrentc,  Befreiung  der  Personen,
welche  11.  beziehen,  von  der  Vers.Pflicht ­
  III  49  ff.
Unfallversichcrungsgesctzc  III  49,  IX  1,
XVII  5.
Unglücksfälle,  Arbeiten  zur  Hilfe  bei
U.  VI  36.
Unständige  Arbeiter  VI  5  ff.
Unterbrechung  des  Arbeitsverhältnisses
VI  15,  XVIII  7.
Unterhalt,  freier  IX  2.  3,  X  10  ff.;
allein  die  Wohnung,  Nahrung  und
Kleidung,  die  lediglich  dem  Beschäf-  ;
tifiteli  gewährt  wird  als  fr.  U.  gerechnet
  X  10.
Unternehmer  s.  Betriebsunternehmer.
Untcrnchmcrgcwinn  II  3,  XIX  1.  8.  14.
Unterstützung,  Arbeiten  als  Gegenleistung
gegen  gewährte  Unterstützung  I  11,
VI  23.
Unterstützungsgehalt  III  48.
Urlaub,VersicherungspflichtvonBeamten
während  des  U.  Ill  21.

V.
Veränderung  der  Beschäftigungsverhält,
nisse  VIH  2,  X  io
Verbände  und  Körperschaften,  deren
Beamte  von  der  Vers.Pflicht  ausgeschlossen
  sind  III  io;  der  Begriff  des

„höheren  Bureaudienstes"  anwendbar
auf  die  Beamten  derartiger  V.  Ill  11.
Verdienen,  der  Lohn  ist  ein  verdienter
Entgelt,  nicht  ein  auf  Wohlthätigkeit
beruhendes  Einkommen  III  39.
Bereinigung,  übt  die  V.  Mehrerer  zu
gemeinschaftlicher  Arbeit,  Einfluß  auf
die  Frage  nach  der  Unternehmereigenschaft
  Il  11,  VII  3,  XVIII  6,
Nachtrag.
Bereinsbote  I  12  Zff.  5,  VII  3.
Verhältniß  zwischen  Lohnhöhe  und  Versicherungsbeiträgen ­
  VI  11.
Verheerungen,  Arbeiten  zur  Hilfe  bei
V.  durch  Naturereignisse  VI  36.
Verhcirathung,  Einfluß  der  V.  auf  die
Versicherung  V  2.
Verkehrsstörungen,  Arbeiten  zur  Beseitigung ­
  von  V.  VI  36.
Verpflegung  von  Ortsarmen  s.  Armenverpflegung;
  Freie  V.  während  der
Beschäftigung  im  Auslande  als  Lohn
angerechnet  X  4.
VcrPflegttngSstationen  VI22,  XI1.  2.
Versicherter  I  6.
Versicherungsagent  Nachtrag.
Bersicherungspflicht,  (Grundlage  der  Versicherung ­
  I  1.  V.  setzt  thatsächliche
Arbeitsleistung  voraus  118;  der  V.
„nicht  unterliegen",  von  der  V.  „ausgeschlossen ­
  sein",  von  der  V.  „befreit
sein",  in  die  V.  „nicht  eintreten"
III  29.  80.81.  41.
Vertrag  zwischen  Eltern  und  Kindern
wegen  Gewährung  von  Lohn  IX  2.  8,
X  10.  11;  V.  wegen  Gewährung  von
Kostgeld  an  Lehrlinge  X  10.
Vertreter,  zu  V.  sind  nur  Deutsche
wählbar  V  6;  ferner  nur  männliche
Versicherte  V  1.
Verwaltungsbehörde,  Zuständigkeit,  bestimmt ­
  durch  den  Beschäftigungsort
des  Versicherten  XX  2;  Festsetzung
des  durchschnittlichen  Jahresarbeits-Verdienstes
  der  land-  und  forstwirthschaftlichen
  Arbeiter  und  Betriebsbeamten ­
  X  9,  XIV  6,  des  Turchschmttswerthes
  der  Tantiemen  und
Naturalbezüge  X  9;  Entscheidung
über  Anträge  auf  Befreiung  von  der
Vers.Pflicht  III  56.
Verwaltungsbehörde,  untere  III  56,  X  15;
vorgesetzte  Behörden!  56;  Bestimmung
des  Werthes  der  Naturalbezüge  durch
die  untere  V.  X  9.
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        328

Sachregister.

Verwandtschaft  zwischen  Arbeitgeber  und
Versichertem  IX  Iff.;  freier  Unterhalt
als  Entschädigung  an  Verwandte
X  10.  11.
Verzicht  auf  Bezug  von  Baarlohn  gegen
Gewährung  von  freiem  Unterhalt  X12.
Bctcran-Armenpflegling  111
Vichaufseher.  Nachtrag.
Viehkastrirer.  Nachtrag.
Biehknecht  XVIII3.
Bichmakler  Nachtrag.
Vierzigstes  Lebensjahr  II  15.
Vize  XIV  6.
Volontäre  II117.
Voraussetzungen  der  Vcrs.Pflicht  I  4;
V.  der  Berechtigung  zur  Selbstversicherung ­
  Il  1  ff.;  V.  der  Befreiung
von  der  Vers.Pflicht  s.  Befreiung.
Vorbereitungsdienst,  im  V.  beschäftigte
Personen  III17.
Vorbildung,  ist  eine  über  den  Erwerb ­
  der  Elementarkenntnisse  hinausgehende ­
  VvrbilduugVoraussetzung  der
Anwendung  des  Begriffes  „höherer
Büreaubeamter"?  III  11,  oder  des
Begriffes  „Betriebsbcamter"  XIV  6.
Vorgesetzte  Behörde  III  56.
Vorstandsmitglieder  von  Aktiengesellschaften ­
  oder  Kommanditgesellschaften
auf  Aktien  XIV  8.  10.
Vorübergehende  Dienstleistungen,  Begriff
VI  5;  v.  Erwerbsfähigkeit  III  33;  v.
Beschäftigung  für  eigene  Rechnung
XIX  3.
W.
Wager  II  6.
Wählbarkeit  zu  Aemtern  V  1.  6.
Wäscherinnen,  wann  versicherungspflichtig? ­
  I  12  Zff.  1,  VII  6.
Wanderverpflcgungsstatione»  VI22,  XI
1.  2.
Wartegeld,  Begriff  III  22.  48;  auf  W.
gesetzte  Beamte  nicht  versicherungspflichtig
  III  22,  berechtigt  zum  Antrage ­
  auf  Befreiung  von  der  Vers.
Pflicht  III44  ff.;  W.  an  Gemeindehebammen ­
  bezahlt  II  6.
Warteschulen,  IV  10.
Wasserwerke  sind  Betriebe  XIV  1.
Weber  s.  Hausweber.
Wcgearbeiter  VI  19.
Weibliche  Versicherte  s.  Geschlecht.

Weihnachtsgeschenk,  Weihnachtsgratifikation ­
  X  6.
Weißnäherin  s.  Näherin.
Werksuhrer,  Werkmeister  III  11.15,  IV13,
XIV  6.
Werkzeug,  durch  den  Arbeiter  beschafft
II  10.
Wickelmachcr  XIX  1.
Wicsenwärter,  fiskalischer  VI  10.
Winzer,  Winzermeistcr,  Wingertsmann
I  12  Zff.  7,  XVIII  6.  7.
Wittwe  s.  Erstattung.
Wöchnerittnenpflcgcrinnen  VII  4.
Wohlthätigkeit,  Gaben,  die  auf  W.  beruhen, ­
  sind  kein  Lohn  I  11,  III  39,
VI  23.
Wohnsitz  XX  6.
Wundarzt,  als  Leichenschauer  beschäftigt,
II  6.
3
Zeichenlehrer  IV  10.
Zeichner  XIV  6.
Zeitarbeiter  s.  Saisonarbeiter.
Zcitnngsexpcdition  ist  ein  kaufmännisches
Geschäft.  Nachtrag.
Zeitweilige  Beschäftigung  mit  versicherungspflichtigen
  und  nichtversicherungspflichtigen ­
  Geschäften  auf  Grund
desselben  Arbeitsverhältnisses  III  12;
z.  Beschäftigung,  welche  nur  während
gewisser  Jahreszeiten  eintritt  VI  7.  8;
z.  Unfähigkeit,  Lohnarbeit  zu  verrichten ­
  III  33;  z.  Beschäftigung  gegen
Lohn  und  z.  gegen  freien  Unterhalt
X  10.
Zichoriensabrikcn  VI  7.  8.
Ziegclmcister,  Ziegler  XIV  6,  XVIII  6.
Zigarrenmachcr  II  13,  XIX  1.
Zimmermädchen  XVIII  3.
Zimmermann  auf  dem  Lande  I  12  Zff.  4.
Zuckerfabriken  VI  8.
Zuschneider  in  einem  Garderobegeschäft
XIV  6.
Zustand,  körperlicher  und  geistiger  Z.
als  Ursache  des  Nichteintritts  in  die
Vers.Pflicht  III  32;  s.  Fähigkeiten.
Zuständigkeit  f.  Beschäftigungsort,  Verwaltungsbehörden. ­
  ysoeJ-Zweckbestimmung
  der  überwiesenen  Arbeiten ­
  oder  der  gewährten  Entschädigung ­
  I  11,  IV  11,  VI  7.  9.  23.  24.
36,  X  10.  11.
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MÜNCHEN
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