einer A. h. Entschliessung vom 19. October 1843 erlassenen Hofkanzlei-Decrete vom 5. November desselben Jahres seine gesetzliche Fixirnng fand, und dessen charakteristisches Merkmal die Unterstellung dieser Privatvereine unter die Oberaufsicht des Staates bildete. Der Staats verwaltung lag nun daran, auch die Donau-Dampfschiffährts-Gesellschaft zur freiwilligen Unterwerfung unter die staatliche Oberaufsicht zu bestimmen. Eine willkommene Handhabe bot dazu die Ditto der Gesellschaft um Verleihung eines von jeder Construetionsart der Dampfschiffe unabhängigen und damit wirklich aus- schliessenden Dampfschiffahrt-Privilegiums für die ganze inländische Donaustrecke und auf die noch übrige Dauer ihres ursprünglichen Privilegiums. Hierüber erfloss unter dem 18. Juni 1842 eine A. h. Entscliliessung, welche zwar die Verleihung des Alleinrechtes zur Befahrung der Donau mit Dampfschiffen ablehnte, doch aber die Geneigtheit zu der Zusicherung aus drückte , dass auf die Dauer des Privilegiums keine neue Concession zur Beschiffung der Donau mit Dampfschiffen gegen dem und insolange ertheilt werden solle, als die Gesellschaft sich verpflichte, ihrem Anerbieten gemäss die Tarifpreise herabzusetzen und nicht wieder zu erhöhen, dabei aber auch die Beschiffung der unteren Donau, wie bisher, regelmässig fort zubetreiben. Die k. k. allgemeine Hofkammer erklärte sich beauftragt, ein förmliches Ueber- einkommeu mit der Gesellschaft zu treffen, bei dessen Nichterfüllung sich Se. Majestät die Ertheilung neuer Concessionen für die Dampfschiffährt auf der Donau, sowohl in ihrer ganzen Ausdehnung, als auf einzelnen Strecken, Vorbehalte. ln der a. o. Generalversammlung vom 6. December 1842 wurde die kaiserliche Ent- schliessung mittelst Decretes der k. k. niederösterreichischen Landesregierung den Actionären zur Kenntniss gebracht, und diese ertheilten der Administration die Ermächtigung, im Ein verständnisse mit dem Ausschüsse das betreffende Uebereinkommen abzuschliessen. Die nächste Generalversammlung (10. April 1843) wurde bereits im Beisein eines landesfürstlichen Com- missärs abgehalten. Damit war die entscheidende Wendung für die weitere Entwicklung der gesellschaftlichen Unternehmung eingetreten. Schon in der Generalversammlung von 1843 griff der als landes fürstlicher Commissär fungirendc k. k. niederösterreichische Regierungsrath Graf Barth - Barthcnlieim leitend in die Verhandlungen ein und deutete, obwohl es, wie er selbst erklärte, nur seine Obliegenheit war, darüber zu wachen, dass den bestehenden Statuten gemäss vorgegangen werde, auch die Mittel an, die ) nach seiner Privatansicht« die Staatsverwaltung finden werde, um allzusehr zum Misstrauen geneigte Gemüther unter den Gesellschaftsmitglie dern zu beruhigen. Als solche Mittel bezeichnete er die zeitgemässe Umgestaltung der Satuten, eine praktische Geschäftsordnung als Corrolar derselben, die Vervollkommnung der ganzen inneren Organisation und die strenge Ueberwachung derselben von Seite der Staatsverwaltung. Indess am prägnantesten trat der Umschwung, welchen die Dinge genommen, in dem Umstande zu Tage, dass derRegierungscommissär dem Anträge der Administration gegenüber, eine Commission aus der Mitte der Actionäre zu entsenden, um im Vereine mit der Administration die Frage des weiteren Bestandes der Seeschiffahrt zu entscheiden und die Unterstützung der Staatsverwaltung zu erbitten, den Vorschlag machen konnte, es sei die Unterordnung des Unternehmens in seiner ganzen Ausdehnung als Fluss- und Seeschiflährts - Gesell schaft unter die allgemeine Hofkammer anzustreben, die ihr gewiss den kräftigsten Schutz angedeihen lassen werde. Der Unterschied der beiden Versionen liegt auf der Hand. — 4 i _ r ~ **