T t ï i ) *r —■- 28 «— schiedenen Gesetzen, wie ja auch die Flüsse und das Meer verschiedene Functionen im Naturleben erfüllen. Neidlos darf die Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft die Schifte der Schwesterunternehmung gehen und kommen sehen, um den Waarenaustausch zwischen den Welttheilen zu vermitteln; ihr bleibt unverkümmert die Mission der Verkehrsentwicklung im ganzen Donaugebiete! — Erst nachdem die Lösung dieser Lebensfrage feststand, konnte die Gesellschaft zur Wiederaufnahme der unterbrochenen Reorganisation der Verwaltung schreiten. Die Vorschrift über das Verhältnis der Privatvereine zu der Staatsverwaltung vom 19. October, rücksichtlich 5. November, 1843 war inzwischen in Wirksamkeit getreten, und lag nunmehr kein Grund vor, die formelle Umgestaltung der Statuten im Sinne dieser Vorschrift hinauszuschieben, ln der That wurde, da die Regierung die ihr von der Generalversammlung vom 10. April 1843 angetragene Initiative hiezu mit dem Bedeuten ablehnte, dass die Vor schläge zur Reform der Statuten wie zur Aufstellung einer Geschäftsordnung von der Gesellschaft ausgehen müssten, in der Generalversammlung vom 20. März 1844 eine Specialcommission, bestehend aus 12 Mitgliedern, mit der Aufgabe betraut, neue Statuten zu entwerfen, sowie eine Geschäftsordnung festzustellen. Das betreffende Elaborat, in eine Vorerinnerung, die Statuten und das Geschäftsreglement gegliedert, gelangte in der Sitzung vom 9. April 1845 zur Debatte, und wurden die Statuten sammt dem Geschäftsreglement mit einigen Modificationeu angenommen, worauf sie, ergänzt durch Normen über die Ausübung des Oberaufsichtsrechtes der Staatsverwaltung, unter dem 30. November 1845 die kaiserliche Genehmigung erhielten. In systematischer Anordnung trugen dieselben den Veränderungen Rechnung, welche im Laufe der Zeit in den Verhältnissen der Gesellschaft, in ihrer Stellung zur Staatsgewalt, wie in Folge des mit dem Oesterreichischen Lloyd geschlossenen Vertrages eingetreten waren; sie beschränkten die Rechtssphäre der Generalversammlung auf die eigentlichen Lebensfragen der Gesellschaft, schufen aber in einem von der Generalversammlung zu wählenden Ausschüsse ein Ersatzorgan, das aber nicht selbständig, sondern nur in Gemeinschaft mit der Administration zu fungiren hatte, und schieden endlich aus dem Wirkungskreise der letzteren den materiellen Betrieb der Unternehmung aus, zu dessen Besorgung unter der Oberleitung und steten Controle der Administration eine eigene Betriebsdirection bestellt wurde, ln die Administration wie in den Ausschuss sollten nur Oesterreich er wählbar sein, und Voll machten zur Vertretung von Actionären in der Generalversammlung in Zukunft nur an Actionäre ertheilt werden können. ln Betreff des Geschäftsreglements hatte man sich auf die Fixirung einiger allgemeiner Grundsätze über den Wirkungskreis und den Geschäftsgang der Administration wie der Betriebsdirection und ihr gegenseitiges Verhältnis zu einander beschränkt, um der Zukunft nicht vorzugreifen und der noch in der Entwicklung begriffenen Unternehmung nicht beengende Fesseln anzulegen. Damit war ein neues Fundamentalgesetz der Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft geschaffen, das, so eng es sich auch an die durch die kaiserliche Entschliessung vom 19. October 1843 festgestellten Bestimmungen für Actiengesellschaften anschloss, doch die Grundpfeiler wahrte, auf denen die Prosperität des Institutes beruhte. Die wichtigste Neuerung bildete die Einsetzung einer eigenen Direction. Sie inaugurate eine neue Aera in der Verwaltung wie in der Gesammteutwieklung der Gesellschaft, und zwar um