nicht blos vorzubereiten, sondern auch mit ihrer ganzen Kraft thätigst zu fördern und auszu beuten ; nach wie vor jedem Fortschritte huldigend, wird sie ihre Thätigkeit bis zur äussersten Grenze der Fahrbarkeit der Flusslinien ausdehnen und, auf die Erfahrung gestützt, wonach Fahrstrecken ein um so grösseres Erträgniss abwerfen, je ausgedehnter und je weniger unter brochen sie sind, nach allen Richtungen directe Verbindungen bis nach den äussersten End punkten hersteilen und ebenso regelmässig als thätig zu unterhalten wissen. Sie wird dadurch den grossen Waarenzug von dem Osten nach dem Westen in sich aufnehmen, und, indem sie auf den Handelsverkehr jener Länder, die sie zu verbinden bestimmt ist, belebend und befruchtend einwirken wird, wird sie ihre eigenen Interessen in der Förderung der Gesammtinteressen wiederfinden!« »Und somit glaubt man die wahre Bedeutung der bevorstehenden neuen Gestaltung der Sachen nicht unrichtig aufgefasst zu haben. Man betrachtet sie im Hinblick auf das Unternehmen im Grossen und Ganzen als den Ausdruck des Ueberganges von einer Stufe zu einer neuen und höheren, — ein Uebergang, der bei keinem Geschäfte von europäischer Bedeutung ohne augen blicklich fühlbare Schwierigkeiten vor sich gehen kann, der aber, richtig geleitet und kräftig überwunden, einem zugleich grossartigen und den Einzelnen befriedigenden Ergebniss zuführen wird.« — Bei der Mehrheit der Actionäre überwog die Besorgniss vor der Concurrenz das Gefühl der eigenen Kraft. Es war nicht zu leugnen, dass der Wegfall des Privilegiums für die Gesellschaft einem Sprung in’s Dunkle gleichkam, dessen Folgen man nicht im Vorhinein ermessen konnte, die man deshalb durch Präventivmassnahmen möglichst abzuschwächen trachten musste. Die Generalversammlung erwählte ein Comité von 5 Mitgliedern, welches im Vereine mit der Administration und dem Ausschüsse die Verhandlungen über die für die Auflassung des Privi legiums zu leistende Entschädigung mit der Staatsverwaltung zu führen hatte. Das Ergebniss derselben war das Uebereinkommen vom 23. Mai 1857, durch welches der Gesellschaft bis zum Jahre 1880 als Ersatz des Privilegiums ein Reinerträgniss in der I Höhe von 1,020.000 fl. in der Art gewährleistet wurde, dass die Staatsverwaltung sich ver pflichtete, das nach Abzug der Verwaltungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten, sowie der mit behördlicher Genehmigung festgesetzten Beiträge zum Assecuranz- und Amortisationsfonde, endlich der Zinsen für die Anlehen, soweit dieselben in dem betreffenden Betriebsjahre wirklich zur Auszahlung gelangen, verbleibende Reinerträgniss auf die vorerwähnte Summe zu erhöhen. Dies sollte eventuell durch Vorschüsse geschehen, welche mit 4% zu verzinsen und aus dem, die genannte Summe überschreitenden, Reinerträgnisse der nachfolgenden Jahre zu tilgen waren. Im Falle die Gesellschaft mit Ablauf des Jahres 1880 dem Staate aus dem Titel der Zinsengarantie noch einen Betrag schulden sollte, wurde bestimmt, dass sie nur insoferne eine weitere Rückzahlung nach dann zu vereinbarenden Modalitäten zu leisten haben solle, als die Gesammtsumme des Erträgnisses an Actienzinsen und Dividenden während der Garantieperiode den Gesammtbetrag des garantirten Minimums überstiegen hätte, jedoch nur bis zur Höhe des von den Actionären bezogenen Ueberschusses, und sollte hiezu in erster Linie der Reservefond dienen. Der Gesellschaft wurde gleichzeitig gestattet, ein Verlosungs- anlehen im Betrage von 6,000.000 fl., wie es die Generalversammlung von 1855 beschlossen, aufzunehmen, und ihr das Recht eingeräumt, weitere Anlehen nach Massgabe der fortschreitenden J r