einzugehen, ja ohne auch nur den Abschluss der Verhandlungen der eingesetzten Commission abzuwarten, wurde auf Grund von kaiserlichen Entschliessungen eine neue Regelung der in dem Uehereinkommen vom 23. Mai 1857 stipulirten, angeblich den geänderten Ver hältnissen nicht mehr entsprechenden Abschreibungsbestimmungen und Erhaltung des Fanduff instructus auf seinem bisherigen Stande, d. h. eine Modification des erwähnten Ueber- einkommens zu dem Zwecke gefordert, um den Staat gegenüber der Gesellschaft zu entlasten und seine Garantiepflicht zu ermässigen. Die Administration wurde eingeladen, sich von der nächsten Generalversammlung die Ermächtigung zu erwirken, um in diesbezügliche Verhand lungen mit der Regierung, selbstverständlich unter Vorbehalt der nachträglichen Genehmigung durch die Generalversammlung sowie der Sanction Seiner k. k. Majestät des Kaisers, ein- treten zu können. Mit Rücksicht darauf wurde gleichzeitig die Genehmigung der vorgelegten Aenderungen in den gesellschaftlichen Statuten, wie im Geschäftsreglement, abgelehnt, welche die Generalversammlung vom 11. und 21. Mai 1858 beschlossen hatte. Der Finanzministerial-Erlass, mit welchem dies der gesellschaftlichen Administration eröffnet wurde, datirte vom 20. Mai 1860 und wurde von derselben der am 26. Mai tagenden Generalversammlung sofort zur Kenntniss gebracht. Obwol für die Gesellschaft eine rechtliche Nöthigung, auf neuerliche Verhandlungen wegen Feststellung der, nur eine Entschädigung repräsentirenden, Staatsgarantie einzugehen, nicht vorlag — §. 14 des Uebereinkommens stellte es nur der Gesellschaft frei, jederzeit von demselben zurückzutreten — sie im Gegentheile mit Fug und Recht hätte geltend machen können, dass das überaus ungünstige Gebahrungsergebniss im Schiffahrtsjahre 1858 und die alle Voraussetzungen übersteigende Höhe des Betrages, mit welchem die Realisirung der Staatsgarantie für jenes Betriebsjahr in Anspruch genommen wurde, nur einem unglücklichen Zusammentreffen misslicher Umstände, in letzter Linie aber dem überhastenden Drängen der Staatsverwaltung nach Vermehrung des Schiffsparkes zuzuschreiben sei; so glaubte die Gesellschaft doch dem Wunsche der Regierung um so mehr entsprechen zu sollen, als sie ihre Interessen über die allgemeine Wolfahrt zu stellen nicht gesonnen war. Durfte sie ja doch auch hoffen, auf diesem Wege einem reciproken Verhalten der Regierung zu begegnen und für den Verzicht auf einen Theil ihres guten Rechtes den Erlass einer oder der andern der ihr auferlegten Bedingungen einzutauschen. Allein die Besorgniss, welche in der Generalversammlung der Donau-Dampschiffahrts- Actionäre über das Schicksal der Gesellschaft nach dem Jahre 1880, dem Endtermine der Garautieperiode, laut geworden war, ermuthigte die Vertreter der Regierung, von der Gesellschaft neue Opfer zu verlangen; und so kamen die ersten Zusatzbestimmungen, beziehungs weise das erste Additionalübereinkommen, zu dem Garantievertrage vom 23. Mai 1857 zu Stande, in welchem allerdings die Betriebsdauer der Mohäcs-Fünkirchener Bahn auf 90 Jahre erweitert, die Unterlassung der Werthabschreibungen von Dampf- und Schleppschiffen pro 1857 nochmals genehmigt, die Werthabschreibungen aber von 1861 an herabgesetzt und hiefür eine ohne Genehmigung der Regierung nicht zu überschreitende Pauschalsumme fest gestellt wurde. Dagegen hatten die Actionäre die Kosten der schwebenden Schuld und einen Theil der Einkommensteuer zu übernehmen, was das ihnen 1857 garantirte 8%ige Keinerträgniss thatsächlich reducirte. — Der Schwerpunkt des vereinbarten Additionalübereinkommens lag jedoch in der Bestim mung, wonach der Gesellschaft die Verpflichtung zur Aufrechthaltuug des Fundus instructus auf